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Entscheid

SB210654

Gewerbsmässigen Diebstahl etc.

6. Mai 2022Deutsch38 min

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB210654-O/U/as Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Stiefel, Präsident, Ersatzoberrichterinnen lic. iur. Laufer und Dr. Borla sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Leuthard Urteil vom 6. Mai 2022 in Sachen A._____, Besc...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB210654-O/U/as

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Stiefel, Präsident, Ersatzoberrichterinnen lic. iur. Laufer und Dr. Borla sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Leuthard

Urteil vom 6. Mai 2022

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend gewerbsmässigen Diebstahl etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, II. Abteilung, vom 30. August 2021 (DG210003)

Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur-Unterland vom 22. Januar 2021 (Urk. 17) ist diesem Urteil beigeheftet.

Urteil der Vorinstanz: (Urk. 43 S. 47 ff.)

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig

- des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 139 Ziff. 2 StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 StGB;

- der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB;

- des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB.

2. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 2 Tage durch Haft erstanden sind.

3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

4. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Schadenersatzforderung der Privatklägerin 3 (B._____) im Umfang von Fr. 521.10 zuzüglich 5% Zins ab 13. Januar 2020 anerkannt hat.

5. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Schadenersatzforderung der Privatklägerin 4 (Politische Gemeinde C._____) im Umfang von Fr. 621.32 inkl. Mehrwertsteuer und zuzüglich 5% Zins seit 8. Juni 2021 anerkannt hat. Im Mehrbetrag wird die Zivilforderung der Privatklägerin 4 auf den Zivilweg verwiesen.

6. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Schadenersatzforderung der Privatklägerin 5 (D._____ AG) im Umfang von Fr. 650.– zuzüglich 5% Zins seit 11. Mai 2021 anerkannt hat. Im Mehrbetrag wird die Zivilforderung der Privatklägerin 5 auf den Zivilweg verwiesen.

7. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Schadenersatzforderung der Privatklägerin 6 (E._____ AG (Schweiz)) im Umfang von Fr. 350.– anerkannt hat. Im Mehrbetrag wird die Zivilforderung der Privatklägerin 6 auf den Zivilweg verwiesen.

8. Die Zivilforderungen der Privatklägerinnen 2 (F._____ AG), 7 (G._____ AG) und 8 (H._____ AG) werden auf den Zivilweg verwiesen.

9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 11. Dezember 2020 beschlagnahmten Gegenstände:

− Schraubenzieher 8mm "1", (unbek. Marke) Grösse 5, gelb/schwarz, (Asservat-Nr. A013'865'435);

− Schraubenzieher 10mm "2", (unbek. Marke) Grösse 6, gelb/schwarz, (Asservat-Nr. A013'865'446);

− Schraubenzieher 10mm "3", PB 100/6, 1.6x10x180mm, (Asservat-Nr. A013'865'457);

− Schraubenzieher 5.5mm "4", SKG 124/3, 5.5x120mm, (Asservat-Nr. A013'865'468);

− Schraubenzieher, 3.5mm, rot, (Asservat-Nr. A013'865'479);

− Schraubenzieher, Kreuz, schwarz, (Asservat-Nr. A013'865'480);

− Schraubenzieher, Kreuz, rot, (Asservat-Nr. A013'865'491);

− Schraubenzieher, BIT Einsatz, schwarz/rot, (Asservat-Nr. A013'865'504);

− Schraubenzieher, BIT Box, Komplet, Marke FACOM (Asservat-Nr. A013'865'515);

− 22er Nuss mit Verlängerung für Rasche, Marke "JET" "10", (Asservat-Nr. A013'865'526);

− Seitenschneider, Marke Jet, rot/schwarz, (Asservat-Nr. A013'865'537);

− Wasserpumpenzange/Polygripzange "12" rote Kunststoffgriffteile, (Asservat-Nr. A013'865'548);

− Bohrer, Grösse 9mm (Asservat-Nr. A013'865'560);

− Bohrer 6mm (Asservat-Nr. A013'865'571);

− Bohrer 4.5mm (Asservat-Nr. A013'865'582);

− Akkubohrer Marke Bosch (Asservat-Nr. A013'865'593);

− Klappmesser (Asservat-Nr. A013'865'606);

− Mundschutz, schwarz/weiss (Asservat-Nr. A013'865'617);

− Taschenlampe, Marke Kryolights, schwarz (Asservat-Nr. A013'865'628);

− Taschenlampe "Continental" (Asservat-Nr. A013'865'639);

− Rundzylinder (Doppelzylinder) Aussenteil "22" (Flachwerkzeug Spur) (Asservat-Nr. A013'865'640);

− Rundzylinder (Doppelzylinder) Aussenteil "23" (Flachwerkzeug Spur) (Asservat-Nr. A013'865'651);

− 1 Paar Arbeitshandschuhe, Marke Showa, grau/schwarz (Asservat-Nr. A013'865'720);

− 1 Taschenlampe, schwarz, Nordride (Asservat-Nr. A013'865'731);

werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils definitiv eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung resp. ihr gutscheinenden Verwendung überlassen.

10. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 11. Dezember 2020 beschlagnahmten Schuhe (Marke Weissenstein, Asservat-Nr. A013'865'684) und der Rucksack (schwarz, Asservat-Nr. A013'865'662) werden dem Beschuldigten A._____ nach telefonischer Voranmeldung und nach Vorweisen eines Personalausweises innert einer Frist von drei Monaten nach Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben. Nach Ablauf dieser Frist werden die Gegenstände der Lagerbehörde zur Vernichtung oder ihr gutscheinenden Verwendung überlassen.

11. Die gemäss Kurz- und Spurenberichten des FOR vom

− 25. Februar 2020 (G-Nr. 77397649);

− 18. Juni 2020 (G-Nr. 78030918);

− 22. Juni 2020 (G-Nr. 78036370);

− 22. Juni 2020 (G-Nr. 78036278);

− 15. Juli 2020 (G-Nr. 78030918);

− 27. August 2020 (G-Nr. 78030918);

aufgelisteten Sicherstellungen, Asservate, Spuren und Spurenträger können nach rechtskräftiger Erledigung dieses Verfahrens vernichtet werden.

12. Die Entschädigung von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten wird auf Fr. 15'405.10 festgesetzt, nämlich Fr. 7'405.10 für das Vorverfahren (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) und pauschal Fr. 8'000.– für das gerichtliche Verfahren (inkl. Aufwand, Barauslagen und Mehrwertsteuer).

13. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:

Fr. 4'200.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 1'540.00 Auslagen Polizei Fr. -141.65 Anrechnung Kaution/Sicherstellung/Depositum Fr. 15'405.10 amtliche Verteidigung Fr. 24'0003.45 Total

14. Die Kosten und Gebühren des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt die Verpflichtung des Beschuldigten, dem Kanton diese

Entschädigungen zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 426 Abs. 4 StPO).

Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 55 S. 1)

1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf I._____ AG (Dossier 16) freizusprechen. Eventualiter sei er betreffend I._____ AG mit einer Zusatzstrafe zum Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen v. 22. August 2017 von einer Freiheitsstrafe von 1 Monat unbedingt zu bestrafen.

2. Der Beschuldigte sei hinsichtlich der Dossiers 1-14 mit einer teilbedingten Strafe betreffend gewerbsmässige Einbruchdiebstähle von nicht mehr als 17 Monaten Freiheitsstrafe zu betrafen, wobei der zu vollziehende Strafanteil als auch der bedingte Strafanteil mit 8.5 Monaten festzulegen seien. Es sei eine angemessene Probezeit anzuordnen.

3. Der Antrag betreffend Herausgabe Akkuschrauber, Marke Bosch (Asservaten-Nr. A013'865'593) sei als zurückgezogen vorzumerken bzw. das vorinstanzliche Urteil sei in diesem Punkt zu bestätigen.

4. Kosten und Entschädigung zu Lasten des Staates.

b) Der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (schriftlich, Urk. 48)

Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

__________________________________

Erwägungen:

I. Verfahrensgang und Prozessuales

1.

Verfahrensgang

Mit Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 30. August 2021 wurde der Beschuldigte im Sinne des eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositivs schuldig gesprochen und bestraft (Urk. 43 S. 47). Gegen das ihm am 1. September 2021 schriftlich eröffnete Urteil liess der Beschuldigte gleichentags Berufung anmelden (Urk. 38/5; Urk. 39). Das begründete Urteil wurde der Verteidigung am 23. Dezember 2021 zugestellt (Urk. 42/1). Mit Eingabe vom 12. Januar 2022 reichte diese innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO die Berufungserklärung ein (Urk. 45). Mit Eingabe vom 27. Januar 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und ersuchte um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung, was bewilligt wurde (Urk. 48). Am 17. März 2022 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 6. Mai 2022 vorgeladen (Urk. 51).

2.

Umfang der Berufung

Der Beschuldigte beschränkte die Berufung mit der Berufungserklärung auf die Bemessung der Strafe und die Nichtgewährung des (teil-) bedingten Strafvollzugs (Dispositivziffern 2 und 3). Der ursprünglich gestellte Antrag auf Herausgabe des Akkubohrers der Marke Bosch wurde an der Berufungsverhandlung zurückgezogen (Urk. 55 S. 1). Die Privatklägerschaft und die Staatsanwaltschaft haben weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben. Das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 30. August 2021 ist daher hinsichtlich der Dispositivziffern 1 (Schuldpunkt), 4 bis 8 (Zivilpunkt), 9 (Einziehung), 10 (Herausgabe von beschlagnahmten Gegenständen), 11 (Anordnung der Vernichtung von Sicherstellungen, Asservaten, Spuren und Spurenträgern) sowie

12.

bis 14 (Kostendispositiv) in Rechtskraft erwachsen, was vorab festzustellen ist.

Die Beschränkung der Berufung ist verbindlich (Art. 399 Abs. 4 StPO). Der Gegenstand der Berufung wird damit definitiv festgelegt. Nach Ablauf der

Rechtsmittelfrist kann der Umfang der Anfechtung nicht mehr ausgedehnt werden (BSK StPO-Eugster, 2. Auf. 2014, Art. 399 StPO N 6). Der Antrag des Beschuldigten, er sei vom Vorwurf I._____ AG (Dossier 16) gemäss dem Grundsatz von "ne bis in idem" freizusprechen (Urk. 55 S. 1 ff.), ist damit nicht zu hören, ist doch der Schuldpunkt nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens, sondern, wie soeben erwähnt, in Rechtskraft erwachsen. Folgerichtig sind auch die in Bezug auf den Tatvorwurf I._____ AG eventualiter gestellten Beweisanträge des Beschuldigten (a.a.O.) abzuweisen.

II. Sanktion

1.

Ausgangslage

Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten (Urk. 43 S. 47). Nachdem einzig der Beschuldigte Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil erhoben hat, fällt aufgrund des Verschlechterungsverbotes eine strengere Bestrafung ausser Betracht (Art. 391 Abs. 2 StPO).

2.

Strafrahmen und Strafzumessungsregeln

Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Strafzumessung umfassend und zutreffend dargelegt. Auf die diesbezüglichen Erwägungen kann vorab verwiesen werden (Urk. 43 S. 22 ff.). Soweit die Verteidigung vorbringt, die Einbruchdiebstähle aus dem Jahr 2020 (Dossiers 1-14) seien als Gesamtheit zu betrachten und das Verschulden sei hinsichtlich aller drei Tatbestände in einem Gesamtzusammenhang zu berücksichtigen (Urk. 55 S. 7), ist festzuhalten, dass ein solches Vorgehen vom Bundesgericht bereits im Jahre 2018 explizit ausgeschlossen wurde (BGE 144 IV 217 E. 3.5.3. f., u.a. bestätigt in den Urteilen des Bundesgerichts 6B_998/2019 vom 20. November 2020, E. 4.2.2. ff. und 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2.). Als schwerstes Delikt ist gewerbsmässiger Diebstahl mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bedroht (Art. 139 Ziff. 2 StGB). Mit der Vorinstanz (Urk. 43 S. 23) sind keine ausserordentlichen Umstände gegeben, die ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens als angezeigt erscheinen liessen.

3.

Sanktionsart

3.1

Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips ist nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sog. konkrete Methode). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 144 IV 217 E. 2.2; BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2; je mit Hinweisen). Am Vorrang der Geldstrafe hat der Gesetzgeber im Rahmen der erneuten Revision des Sanktionenrechts festgehalten (BGE 144 IV 217 E. 3.6 mit Hinweisen). Gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB kann das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn (lit. a.) eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten oder (lit. b) eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB).

3.2

Die Vorinstanz hat für alle zu beurteilenden Delikte Freiheitsstrafen ausgefällt. Für den gewerbsmässigen Diebstahl kommt bereits angesichts der Höhe der ausgesprochenen Strafe keine Geldstrafe mehr in Frage. Dass die Vorinstanz auch für die weiteren Delikte Freiheitsstrafen ausgefällt hat, ist angesichts der strafrechtlichen Vorbelastung des Beschuldigten nicht zu beanstanden und wurde auch von der Verteidigung nicht in Frage gestellt (vgl. Urk. 31 S. 1; Urk. 55 S. 1). Der Beschuldigte war im Zeitpunkt der vorliegend zu beurteilenden Delikte bereits mehrfach einschlägig vorbestraft. Er wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 15. Juni 2010 wegen mehrfachen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie Entwendung eines Motofahrzeugs zum Gebrauch zu einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren verurteilt. Weiter wurde er mit Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 22. August 2017 wegen mehrfachen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs und weiterer Delikte mit einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten bestraft. Dem Beschuldigten wurde die bedingte Entlassung aus dem Vollzug dieser Freiheitsstrafe verweigert und er hatte bis zum Vollzugsende am 24. November 2018 im Strafvollzug zu verbleiben (Verfügung des Departements des Innern des Kantons Solothurn vom 14. September 2018 in Beizugsakten des Amtsgerichts Olten-Gösgen; Urk. 33/1). Nur wenige Monate nach der Entlassung aus dem Vollzug begann der Beschuldigte wieder einschlägig zu delinquieren. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 27. August 2019 wurde er deshalb wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfachen versuchten Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs und mehrfacher Sachbeschädigung mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten bestraft. Die vorliegend zu beurteilenden Delikte beging er nur wenige Monate nach dieser Verurteilung. Der Beschuldigte liess sich durch die bisher gegen ihn verhängten unbedingten Freiheitsstrafen somit nicht von weiterer Delinquenz abhalten, sondern wurde innert kürzester Zeit wieder einschlägig rückfällig. Unter diesen Umständen besteht keine Veranlassung, einzelne der heute zu beurteilenden Straftaten mit einer Geldstrafe zu sanktionieren. Angesichts der Hartnäckigkeit der Delinquenz des Beschuldigten und der Tatsache, dass die bisher gegen ihn verhängten Sanktionen die ihnen zugedachte präventive Wirkung verfehlten, kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Geldstrafe, selbst wenn sie unbedingt ausgesprochen würde, die angestrebte Wirkung zu erreichen vermag.

4.

Teilweise retrospektive Konkurrenz

4.1

Wie bereits dargelegt, wurde der Beschuldigte mit Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 22. August 2017 u.a. wegen Einbruchdiebstählen zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten verurteilt (Urk. 44). Die dem Beschuldigten in Dossier 16 vorgeworfenen Delikte wurden Ende August 2014 und damit vor

diesem Urteil begangen. Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Ist über Straftaten zu befinden, welche teils vor und teils nach einer früheren Verurteilung begangen wurden, ist von einer teilweisen retrospektiven Konkurrenz auszugehen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die Delikte vor dem Ersturteil und die Delikte nach dem Ersturteil bei der teilweisen retrospektiven Konkurrenz getrennt und selbständig zu behandeln. Zuerst sind die Straftaten zu sanktionieren, die vor dem rechtskräftigen früheren Urteil begangen wurden. Kommt die gleiche Strafart wie im Ersturteil in Betracht, hat das Gericht in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB eine Zusatzstrafe auszufällen. Das Ermessen des Gerichts beschränkt sich dabei auf die von ihm vorzunehmende Asperation zwischen rechtskräftiger Grundstrafe und der für die noch nicht beurteilten Taten auszusprechenden Strafe (BGE 142 IV 265 E. 2.4.2). In einem zweiten Schritt ist die Strafe für die Straftaten nach dem Ersturteil festzusetzen. Schliesslich sind die ermittelten Strafen zusammenzuzählen, was die zu verhängende Strafe ergibt (BGE 145 IV 1 E. 1; MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N 550 ff.).

4.2

Das Amtsgericht Olten-Gösgen sprach im Urteil vom 22. August 2017 für sämtliche zu beurteilenden Delikte Freiheitsstrafen aus. Angesichts des Umstands, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt einschlägig vorbestraft und gegen ihn bereits eine mehrjährige Freiheitsstrafe ausgesprochen worden war, hätte das Gericht aus spezialpräventiven Gründen für die Delikte gemäss Dossier

16.

ebenfalls auf eine Freiheitsstrafe erkannt, wenn es sämtliche Straftaten gleichzeitig beurteilt hätte. Damit ist für die Delikte gemäss Dossier 16 eine Zusatzstrafe zum Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen auszufällen. Nachfolgend sind daher zwei Strafen in Bezug auf die zu beurteilenden Straftaten zu bilden, die eine für die Delikte gemäss Dossier 16, bei denen retrospektive Konkurrenz zum Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen besteht, und die andere für die Delikte, welche nach diesem Urteil verübt wurden. Die ermittelten Strafen sind in der Folge zu addieren.

5.

Einbruchdiebstahl vor dem 22. August 2017

5.1

Der Einbruchdiebstahl gemäss Dossier 16 gehört zeitlich zur Einbruchsserie, welche mit Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 22. August 2017 abgeurteilt wurde. In Bezug auf die Tatumstände unterscheidet sich dieses Delikt indes nicht von den im Jahr 2020 begangenen Delikten. Der Beschuldigte brach in eine Geschäftsliegenschaft ein, wobei er die Türe zum Gebäude mit einem Flachwerkzeug und Körpergewalt aufbrach. Ein besonders raffiniertes Tatvorgehen liegt damit nicht vor. Der Beschuldigte ging indes planmässig und gezielt vor, was sich bereits darin zeigt, dass er Werkzeug zur Begehung des Einbruchs mitführte. Sein Vorhaben, Geld oder Wertgegenstände zu erbeuten, verfolgte er konsequent und hartnäckig. Im Innern des Gebäudes wuchtete er einen Aktenschrank mittels Flachwerkzeug auf, um diesen ebenfalls nach Wertsachen durchsuchen zu können. Gemäss erstelltem Sachverhalt kann dem Beschuldigten in Bezug auf Dossier 16 der Diebstahl einer Tissot Armbanduhr nachgewiesen werden. Ob auch Bargeld gestohlen wurde und in welcher Höhe, kann im Nachhinein nicht mehr rechtsgenügend erstellt werden (vgl. dazu die Vorinstanz, Urk. 43 S. 8, 15 und 17). Insofern ist von einer sehr geringen Deliktsbeute auszugehen. Diesem Umstand kommt im Rahmen der Strafzumessung indes keine überragende Bedeutung zu, zumal dem tatsächlich erzielten Deliktsbetrag bei Einbruchdiebstählen immer etwas Zufälliges anhaftet. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Andere als finanzielle und damit egoistische Beweggründe sind nicht ersichtlichen. Insgesamt ist von einem sehr leichten Tatverschulden und einer hypothetischen Einsatzstrafe von rund 30 Tagen auszugehen. Die Sachbeschädigungen waren Mittel zum Zweck des Diebstahls. Der vom Beschuldigten angerichtete Sachschaden ging nicht über das Nötige hinaus, um den Diebstahl zu ermöglichen und erreichte rund Fr. 500.–, was ebenfalls sehr gering ist. In subjektiver Hinsicht ist von vorsätzlichem und egoistischem Handeln auszugehen. In Anwendung des Asperationsprinzips sowie aufgrund der engen Verknüpfung der Sachbeschädigungen mit dem Diebstahl rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe aufgrund der verursachten Sachbeschädigungen um 5 Tage zu erhöhen. Der Hausfriedensbruch war für den Beschuldigten unverzichtbares Mittel zur Verübung des Diebstahls.

Verschuldensmindernd wirkt sich aus, dass sich die Tat des Beschuldigten nicht gegen private Wohnräume, sondern gegen eine Geschäftsliegenschaft richtete. Der Beschuldigte handelte auch hier direktvorsätzlich und egoistisch. Die für den gewerbsmässigen Diebstahl und die Sachbeschädigung festgelegte hypothetische Gesamtstrafe ist um weitere 5 Tage zu erhöhen.

5.2

In Bezug auf das Vorleben und die persönliche Verhältnisse des Beschuldigten kann auf unten stehende Erwägungen verwiesen werden (Ziff. II.6.4.1.). Daraus ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Umstände. Straferhöhend ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Tatbegehung bereits einschlägig vorbestraft war. Strafmindernd ist sein Geständnis zu veranschlagen. Zu berücksichtigen ist diesbezüglich indes, dass die beim Einbruchdiebstahl gestohlene Armbanduhr, welche aufgrund ihrer Gravur dem beim Einbruch geschädigten Unternehmen zugeordnet werden konnte, anlässlich der Hausdurchsuchung am Wohnort des Beschuldigte sichergestellt wurde (Urk. D16/3 S. 3; Urk. 15/3 S. 11), die Beweislage mithin erdrückend war. Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten straferhöhend aus. Als angemessen erweist sich eine Freiheitsstrafe von 50 Tagen.

5.3

Wie bereits dargelegt, ist für die Delikte gemäss Dossier 16 eine Zusatzstrafe zur mit Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 22. August 2017 ausgesprochenen Freiheitsstrafe auszufällen. In Anwendung des Asperationsprinzips erweist sich für die neu zu beurteilenden Delikte sowie die bereits mit diesem Urteil abgeurteilten Straftaten eine hypothetische Gesamtstrafe von 43 Monaten Freiheitstrafe als angemessen. Davon sind die bereits mit Urteil vom 22. August 2017 ausgesprochenen 42 Monaten Freiheitsstrafe abzuziehen. Damit ist der Beschuldigte für die Delikte gemäss Dossier 16 mit einer Freiheitsstrafe von einem Monat zu bestrafen. Dies als Zusatzstrafe zum Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 22. August 2017.

6.

Einbruchdiebstähle nach dem 22. August 2017

6.1

Tatkomponente gewerbsmässiger Diebstahl

6.1.1

Vorab ist festzuhalten, dass die Gewerbsmässigkeit des Diebstahls nicht angefochten wurde und damit im Berufungsverfahren nicht mehr Thema sein kann. Die Argumentation der Verteidigung, in "Phase 1" könne eine Gewerbsmässigkeit gemäss bundesgerichtlichen Vorgaben noch nicht als erfüllt angesehen werden (Urk. 55 S. 7 ff.), ist damit nicht zu hören. Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, handelt es sich entgegen der Ansicht der Verteidigung auch in einer Gesamtbetrachtung nicht um einen Grenzfall der Annahme einer gewerbsmässigen Delinquenz (Urk. 55 S. 7).

6.1.2

Bei der objektiven Tatschwere des gewerbsmässigen Diebstahls ist anzumerken, dass es im Zeitraum Mitte Januar bis Mitte Juni 2020, mithin innerhalb von 5 Monaten, zu 14 Vorfällen gekommen ist, wobei die Deliktsserie erst durch behördliche Intervention, namentlich durch die Verhaftung des Beschuldigten, beendet wurde. Teilweise brach der Beschuldigte an einem Wochenende oder innerhalb weniger Tage in mehrere Geschäftsliegenschaften ein. Die Anzahl der Deliktsbegehungen zeugt von einer nicht unerheblichen kriminellen Energie und Rücksichtslosigkeit gegenüber fremdem Eigentum. Letztlich kam der Beschuldigte nur bei sechs Einbrüchen zum Ziel. Mit der Vorinstanz ist nicht als erstellt zu erachten, dass in Dossier 3 Bargeld in der Höhe von Fr. 50.– entwendet wurde (Urk. 43 S. 15 und 17). Demgegenüber ist bei Dossier 12 – entgegen der Vor- instanz (Urk. 43 S. 15) – nicht von einem versuchten Diebstahl auszugehen, zumal der Beschuldigte anerkannt hat, einen Sack mit CBD-Hanf entwendet zu haben (Urk. 15/4 S. 4 f.). Dass dieser der Geschädigten in der Folge retourniert werden konnte, ändert entgegen der Verteidigung (Urk. 31 S. 7) nichts daran. Somit blieb es bei insgesamt acht Fällen beim Versuch. Die versuchten Diebstähle gehen im gewerbsmässigen Delikt auf und wirken sich nicht wesentlich strafmindernd aus, zumal die versuchte Tatbegehung nicht auf eigenes Verhalten des Beschuldigen, sondern auf äussere Einflüsse bzw. Zufall zurückzuführen war. Der Beschuldigte gab in Bezug auf Dossier 14 an, er sei bei der Tatausführung gestört worden, weshalb er geflüchtet sei (Urk. 15/1 S. 2). In den übrigen Fällen fand er gemäss eigenen Angaben keine Wertsachen vor bzw. flüchtete, als er eine Alarmanlage entdeckte (Urk. 15/4 S. 3 ff.; Urk. 15/6 S. 4; Urk. 15/8 S. 8). Unter diesen Umständen kann entgegen der Ansicht der Verteidigung keine Rede davon sein, dass der Beschuldigte freiwillig von seinem Vorhaben abgelassen hätte (Urk. 31 S. 11 und Urk. 55 S. 8). Gemäss Aussagen des Beschuldigten war es sein vorrangiges Ziel, Bargeld zu erbeuten (vgl. u.a. Urk. 15/5 S. 2 und 4; Urk. 15/6 S. 2 und 4; Urk. 15/7 S. 2 f.; Urk. 15/8 S. 3 und 4). Dass sich sein Fokus auf Bargeld und nicht auf sperrige Gegenstände oder Wertsachen richtete, welche erst zu Geld gemacht werden müssen, spricht für taktisches Verhalten. Entgegen der Verteidigung (Urk. 31 S. 11) ist deshalb nicht ersichtlich, inwiefern der Umstand, dass sich sein Wille nicht auf "komplizierte Geräte" richtete, strafmindernd zu berücksichtigen wäre. Die Vorinstanz ging von einem Deliktsbetrag von insgesamt Fr. 19'189.90 aus (Urk. 43 S. 17), wobei dieser unter Einbezug des Diebstahls des CBD-Hanfs gemäss Dossier 12 etwas höher liegt. Innerhalb des Tatbestands des gewerbsmässigen Diebstahls handelt es sich um einen nicht sehr hohen Deliktsbetrag. Die Vorinstanz hat jedoch zutreffend darauf hingewiesen, dass die Höhe der Deliktssumme letztlich eine zufällige Komponente aufweist, da sie von den für den Beschuldigten auffindbaren Wertgegenständen abhängig war (Urk. 43 S. 25). In der Regel dringt ein Einbrecher mit der Absicht in ein Objekt ein, grösstmögliche Beute zu erzielen. Das Vorliegen einer nicht sehr hohen Deliktssumme vermag die objektive Tatschwere somit nicht wesentlich zu mindern. Zu berücksichtigen ist zudem, dass der Deliktsbetrag innert fünf Monaten erhältlich gemacht werden konnte, was ein deliktisches Einkommen von umgerechnet rund Fr. 3'800.– pro Monat ergibt. In Bezug auf die Art und Weise des Tatvorgehens hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass der Beschuldigte trotz eines gewissen spontanen und unorganisierten Elements nicht einfach planlos irgendwelche Objekte zur Verübung der Einbruchdiebstähle auswählte. Vielmehr ging er aufgrund seiner Erfahrung routiniert und planmässig nach einem gefestigtem Muster vor, indem er gezielt in vermeintlich leerstehende, ungeschützte Industrie- und Gewerbebauten in abgelegenen Teilorten oder Ortsrandlagen eingebrochen ist. Es handelte sich dabei um Objekte, die unbewacht und nicht alarmgesichert erschienen (Urk. 43 S. 26). Vor Vorinstanz führte der Beschuldigte diesbezüglich aus, wenn er kein Geld mehr gehabt habe, sei er spontan losgefahren. Er sei bevorzugt in ein Industriegebiet gefahren und habe sein Auto parkiert. Dann sei er zu Fuss losgegangen, um ein Fenster oder eine Türe aufzubrechen. Dabei habe er darauf geachtet, dass niemand da und keine Alarmanlage vorhanden war (Urk. 35 S. 16; vgl. auch Urk. 15/1 S. 1 f.; Urk. 15/3 S. 1 ff.). Der Vorinstanz ist darin zu folgen, dass die Tatausführung mit einigem Aufwand und Tatkraft erfolgte, namentlich indem der Beschuldigte Türen und Fenster aufwuchtete, Scheiben einschlug und Schlosszylinder abbrach (Urk. 43 S. 26). Bei seinen Einbruchstouren führte der Beschuldigte einen Rucksack voller Werkzeuge mit sich (Urk. 35 S. 16; vgl. auch Urk. 1 S. 3; Urk. 4 S. 4). Je nach Einbruchsobjekt und überwindbaren Hindernis brachte er unterschiedliche Werkzeuge zum Einsatz (Urk. 15/1 S. 2 und 4; Urk. 15/3 S. 4 ff.), worin seine Sachkunde und Erfahrung zum Ausdruck kommt. Weiter benutzte der Beschuldigte Handschuhe, um keine Spuren zu hinterlassen (Urk. 15/3 S. 7). Mit der Vorinstanz zeugt das Vorgehen des Beschuldigten damit von einer nicht unerheblichen kriminellen Energie (Urk. 43 S. 26). Dies zeigt sich auch darin, dass der Beschuldigte sein Vorhaben nach einem ersten erfolglosen Versuch nicht aufgab, sondern hartnäckig blieb. Gelang es ihm nicht, eine Türe aufzubrechen, versuchte er durch Einschlagen des Fensters in ein Gebäude zu gelangen (vgl. dazu auch Urk. 15/1 S. 2; Urk. 15/8 S. 2). Insgesamt ist das Tatverschulden im Rahmen des qualifizierten Diebstahls als noch leicht zu bezeichnen. Die von der Vorinstanz festgesetzte Einsatzstrafe von 20 Monaten erweist sich als angemessen.

6.1.3

Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Seinen Taten lagen finanzielle und damit egoistische Motive zugrunde. In der ersten polizeilichen Einvernahme kurz nach seiner Verhaftung gab der Beschuldigte an, dass seine Lebensumstände finanziell und arbeitstechnisch chaotisch seien. Er habe Betreibungen und Mietrückstände. Bis Ende 2019 sei er beim Sozialamt angemeldet gewesen, danach habe er sich selbständig gemacht. Er habe 2 ½ Monate arbeiten können, dann sei Corona gekommen. Beim Sozialamt sei niemand erreichbar gewesen. Seine Rücklagen hätten nicht lange gereicht. Sein Leben sei ihm entglitten und er sei von allen Seiten unter Druck gestanden (Urk. 15/1 S. 4 f. und 7; vgl. dazu auch Urk. 15/2 S. 9; Urk. 15/10 S. 36 f.; Urk. 31 S. 11 f.; Urk. 35 S. 10). Dass sich der Beschuldigte im Deliktszeitpunkt in einer schwierigen persönlichen und finanziellen Lage befunden hat, ist nicht in Frage zu stellen. Von einer eigentlichen wirtschaftlichen Notlage im Sinne von Art. 18 Abs.

1.

StGB und Art. 48 lit. a Ziff. 2 StGB kann entgegen der Argumentation der Verteidigung (Urk. 55 S. 8 und S. 15) indes nicht ausgegangen werden. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern es dem Beschuldigten nicht möglich gewesen sein soll, seinen Lebensunterhalt mit legalen Mitteln zu bestreiten. Dass er die mit staatlicher Unterstützung verbundenen Mitwirkungspflichten anstrengend findet (Urk. 15/10 S. 36 f.; Urk. 35 S. 9 f.), kann nachvollzogen werden, vermag ihn jedoch nicht zu entlasten. Gemäss den Aussagen des Beschuldigten war er bis Ende 2019 beim Sozialamt angemeldet (Prot. II S. 8). Die ersten Diebstähle beging er bereits ab dem 10. Januar 2020. Vor diesem Hintergrund erscheint er sich nicht wirklich darum bemüht zu haben, auf andere Weise als mit Vermögensdelikten für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Die ersten fünf Einbruchdiebstähle beging er zudem, bevor sich die Corona-Pandemie ab dem 16. März 2020 (1. Lockdown) auf das alltägliche Leben auszuwirken begann. Zumindest insoweit erweist sich seine Berufung auf die schwierige Lebenssituation infolge Corona als Schutzbehauptung. Soweit der Beschuldigte vor Vorinstanz vorbringen liess, er habe an erheblichen gesundheitlichen Problemen, unter anderem auch an Kniebeschwerden, gelitten und auch aus diesem Grund nicht arbeiten können (Urk. 31 S. 12), ist anzumerken, dass ihn dies zumindest nicht davon abhielt, die für die Einbruchdiebstähle erforderliche körperliche Anstrengung zu leisten. Immerhin ist zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er mit seinen Einkünften aus den Diebstählen kaum ein luxuriöses Leben führten konnte. Insgesamt ist die subjektive Tatkomponente neutral zu gewichten. Es bleibt damit bei der Einsatzstrafe von 20 Monaten.

6.2

Tatkomponente mehrfache Sachbeschädigung

In Bezug auf die objektive Tatschwere ist zu bemerken, dass der Beschuldigte sich nicht nur darauf beschränkte, den für den Zutritt zu den Liegenschaften

erforderlichen Sachschaden anzurichten, sondern teilweise auch im Innern der Räumlichkeiten Schäden anrichtete. Dies und der Umstand, dass sich der Beschuldigte den Zutritt in die Liegenschaften auf verschiedene Art und Weise zu verschaffen suchte, wenn ihm dies auf Anhieb nicht gelang, offenbart eine beträchtliche kriminelle Energie und erhebliche Rücksichtslosigkeit gegenüber fremdem Eigentum. Dafür spricht mit der Vorinstanz auch das Mitführen von Werkzeugen, um auf alle Eventualitäten vorbereitet zu sein (Urk. 43 S. 28). Entgegen der Argumentation der Verteidigung (Urk. 55 S. 10) stellt es keine unzulässige Doppelverwertung dar, wenn die Vorinstanz die Vorgehensweise des Beschuldigten bei den Sachbeschädigungen als professionell würdigt. Ein professionelles Vorgehen bei den Sachbeschädigungen geht denn auch nicht im Tatbestandsmerkmal der Gewerbsmässigkeit des Diebstahls auf. Insgesamt betrug der verursachte Sachschaden rund Fr. 18'000.–, was fast den Wert der gestohlenen Vermögenswerte erreicht und auch bei schweizerischen Verhältnissen bestimmt nicht mehr als moderat (vgl. Urk. 55 S. 10 f.) bezeichnet werden kann. In den Dossiers 1, 2, 4, 5 und 6 betrug der Sachschaden unter Fr. 500.– und in den Dossiers 3, 7, 8, 9, 13 und 14 zwischen Fr. 600.– und Fr. 1'800.– (in Dossier 9 ist gestützt auf die von der Privatklägerin eingereichte Aufstellung von einem Sachschaden von Fr. 1'436.90 auszugehen; Urk. D9/11). In Dossier 10/11 betrug der Sachschaden über Fr. 5'000.–. Das subjektive Verschulden relativiert das objektive nicht. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und egoistisch, wobei die Sachbeschädigungen für ihn unverzichtbare Mittel zum Zwecke der Diebstähle waren. Isoliert betrachtet wäre eine Einsatzstrafe von je ca. 10 Tagen Freiheitsstrafe für die Tatbegehung gemäss den Dossiers 1, 2, 4, 5 und 6, eine solche von je ca. 15 Tagen Freiheitsstrafe für diejenigen gemäss den Dossiers 3, 7, 8, 9, 13 und 14 und eine solche von 20 Tagen Freiheitsstrafe für diejenige gemäss Dossier 10/11 angemessen. Sämtliche dieser Sachbeschädigungen stehen in sehr engem örtlichen, zeitlichen und sachlichen Konnex zum gewerbsmässigen Diebstahl. Es erscheint vor diesem Hintergrund in Anwendung des Asperationsprinzips gerechtfertigt, die für den gewerbsmässigen Diebstahl festgesetzte Einsatzstrafe im Ergebnis um moderate 3 Monate auf 23 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.

6.3

Tatkomponente mehrfacher Hausfriedensbruch

Was die objektive Tatschwere anbelangt, ist festzustellen, dass der Beschuldigte die 14 Vorfälle auf identische Weise beging. Der Beschuldigte drang nachts in Geschäftsliegenschaften ein und durchsuchte diese nach Wertgegenständen. Mit diesem Vorgehen konnte der Beschuldigte das Risiko, auf Menschen zu treffen, reduzieren, was für professionell handelnde, allein an Wertgegenständen interessierte Einbrecher typisch ist. Gleichzeitig verhinderte der Beschuldigte damit aber auch, dass die Privatsphäre und das Sicherheitsgefühl der Geschädigten im gleichen Mass tangiert wurde, wie es bei einem Einbruch in eine Wohnung der Fall gewesen wäre. Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass Bewohner nach einem Wohnungseinbruch regelmässig in ihrem Sicherheitsgefühl beeinträchtigt sind, was sich bei Gewerbeobjekten in der Regel mehr auf den Ärger über den Einbruch und die damit verbundenen Unannehmlichkeiten beschränken dürfte (Urk. 43 S. 29). Gemäss den Angaben des Beschuldigten sei er auch aus Respekt vor Privaträumen nie in solche eingebrochen. Das sei eine Schwelle, die er nie habe überschreiten wollen. Privatpersonen seien allenfalls nicht versichert und in einem Haus oder einer Wohnung herrsche ein gewisse Privatsphäre, die er nicht habe überschreiten wollen (Urk. 15/3 S. 2). Er habe niemanden treffen und niemandem Angst machen wollen (Urk. 35 S. 16). Das subjektive Verschulden relativiert das objektive nicht. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und egoistisch, auch wenn er die Delikte insofern nicht zum "Selbstzweck" beging, sondern weil die Hausfriedensbrüche für ihn unverzichtbare Mittel zur Verübung der Diebstähle waren. Angesichts des sehr leichten Tatverschuldens erweist sich für die einzelnen Hausfriedensbrüche eine Einsatzstrafe von je 10 Tagen als angemessen. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung sind die Hausfriedensbrüche nicht durch den qualifizierten Tatbestand der Gewerbsmässigkeit abgedeckt (Urk. 55 S. 11). Der Tatbestand des Hausfriedensbruchs schützt denn auch das Hausrecht, und damit ein anderes Rechtsgut, als der Tatbestand des gewerbsmässigen Diebstahls, welcher das Vermögen schützt. Da die Hausfriedensbrüche aber in sehr engem örtlichen, zeitlichen und sachlichen Konnex zum gewerbsmässigen Diebstahl stehen, ist die für den gewerbsmässigen Diebstahl und die Sachbeschädigung festgelegte hypothetische Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips wiederum bloss moderat um 2 Monate auf 25 Monate zu erhöhen.

6.4

Täterkomponente

6.4.1

Aus den Akten und den Befragungen des Beschuldigten ergibt sich Folgendes zu seinen persönlichen Verhältnissen: Der Beschuldigte ist im Jahr 1968 in J._____ AG geboren und zusammen mit zwei Geschwistern in Koblenz aufgewachsen. Im Jahr 1975 liessen sich seine Eltern scheiden. Vor Vorinstanz gab der Beschuldigte an, dass er danach lieber bei seinem Vater gelebt hätte. Das Gericht habe aber anders entschieden. Als der Beschuldigte 14 Jahre alt war, kam er wegen familiärer und schulischer Probleme in ein Schulinternat im Kanton Aargau, welches er bis Schulende besuchte. Die Zeit im Internat erlebte er seinen Aussagen zufolge "ganz entspannt". Er habe gute Erinnerungen daran. Nach der Schule schloss der Beschuldigte eine zweijährige Lehre als Autoservicemann ab, wobei er nie auf diesem Beruf arbeitete, da der Beruf unmittelbar nach seinem Abschluss abgeschafft worden sei und er keinen Führerschein gehabt habe. Nach der Lehre absolvierte er die Rekrutenschule. Gemäss Angaben des Beschuldigten habe danach seine deliktische Karriere begonnen. Er habe nach der Rekrutenschule keine Arbeit und kein Zuhause gehabt, und nicht gewusst, was er mit seinem Leben anfangen solle. Im Strafvollzug begann der Beschuldigte eine Lehre als Koch, welche er nach 1 ½ Jahren wieder abbrach. Anschliessend hielt er sich mit diversen Gelegenheitsjobs über Wasser, wobei er während einiger Jahre auch ein Restaurant führte. Weiter verdiente der Beschuldigte Geld mit Computern. Diesbezüglich gab er an, er habe sich während vieler Jahre kontinuierlich Wissen angeeignet, um defekte Computer reparieren zu können, wodurch er mit der Zeit Kunden habe gewinnen können. Seit Anfang 2022 arbeitet der Beschuldigte in einem Integrationsprojekt der Sozialhilfe. Da er gesundheitlich angeschlagen ist, konnte er sein vertragliches Arbeitspensum von 100% seit März 2022 nicht mehr erfüllen. Gemäss seinen Angaben vor Vorinstanz erhält er vom Sozialamt Fr. 1'802.– pro Monat ausbezahlt. Davon müsse er die Miete bezahlen und den Lebensunterhalt bestreiten. Die Krankenkasse werde vom Sozialamt bezahlt. Zudem erhalte er vom Sozialamt für Integrationszulagen und ein Entgelt für Spesen von insgesamt knapp Fr. 400.– pro Monat. Weitere Einnahmen hat der Beschuldigte nicht. Aktuell gibt der Beschuldigte an, er habe eine neue Stelle als Kameramann und in der Regie bei der Firma K._____, …, in Aussicht. Der Stellenantritt hänge aber vom vorliegenden Strafverfahren ab. In den Jahren 2016 und 2019 erlitt der Beschuldigte einen Herzinfarkt und steht deshalb in ärztlicher Behandlung. Im Sommer 2021 meldete sich der Beschuldigte bei der IV an. Das Verfahren ist noch pendent. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 11. Dezember 2020 gab der Beschuldigte an, viele Schulden zu haben. Zu deren Höhe könne er nichts genaueres sagen. Er müsse sich einmal mit der Schuldenberatung der Gemeinde darum kümmern. Im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Verhandlung am 26. August 2021 war er dieses Thema seinen Angaben zufolge noch nicht angegangen. Auch rund 8 Monate später gab der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung an, keinen Überblick über seine Schulden zu haben. Der Beschuldigte ist nicht verheiratet und hat keine Kinder (Urk. 15/2 S. 1 ff.; Urk. 15/10 S. 36 ff.; Urk. 35 S. 1 ff.; 33/1-3; Urk. 49/1-/2, Prot. II S. 5 ff., Urk. 53/1-6 und Urk. 56 /7-10). Aus der Biographie und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. Zwar liegen keine einfachen persönlichen und wirtschaftlichen Lebensumstände vor, zumal der Beschuldigte beruflich nie richtig Fuss fassen konnte. Der Vorinstanz ist indes darin zu folgen, dass diese Situation nicht nur auf äussere Einflüsse zurückzuführen ist, sondern auch mit dem Verhalten des Beschuldigten zu tun hat. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 43 S. 33 f.).

6.4.2

Der Beschuldigte ist bereits mehrfach einschlägig vorbestraft (Urk. 44). Diesbezüglich kann auf obenstehende Erwägungen verwiesen werden (Ziff. II.3.2.). Während die erste Verurteilung im Jahr 2010 erging und im Tatzeitpunkt schon einige Jahre zurücklag, stammt die letzte Verurteilung vom 27. August 2019. Dass der Beschuldigte nur wenige Monate nach dieser Verurteilung zur nächsten Einbruchsserie schritt, zeugt von erheblicher Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit. Dies zeigt sich auch darin, dass ihn selbst der Vollzug von mehrjährigen Freiheitsstrafen nicht von weiterer Delinquenz abhalten konnte. Mit der Vorinstanz sind die einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten erheblich straferhöhend zu berücksichtigen.

6.4.3

Die Vorinstanz hat in Bezug auf das Nachtatverhalten zutreffend ausgeführt, dass sich der Beschuldigte von Anfang an geständig gezeigt hat (Urk. 43 S. 35 f.). Zu berücksichtigen ist dabei, dass er beim letzten (versuchten) Einbruchdiebstahl von einer Drittperson beobachtet wurde und anschliessend verhaftet werden konnte (Urk. 1 S. 2 f.). Anlässlich der in der Folge durchgeführten Hausdurchsuchung wurden diverse Gegenstände sichergestellt, welche früheren Einbrüchen zugeordnet werden konnten. Am 29. Juni 2020 wurde nochmals eine Hausdurchsuchung durchgeführt, bei welcher weiteres Deliktsgut sichergestellt wurde (Urk. 2 S. 3; Urk. 6/3 S. 5 ff.; Urk. 7/4; Urk. 7/8). Der Beschuldigte war damit mit einer erdrückenden Beweislage konfrontiert. Dies ändert jedoch nichts daran, dass sein Geständnis erheblich zur Vereinfachung und Verkürzung des Strafverfahrens beitrug. Positiv zu vermerken ist zudem, dass sich der Beschuldigte im Verfahren stets kooperativ verhielt, wobei er sich mit seinen Aussagen teilweise auch selbst belastete. Dies etwa, indem er Auskunft über das konkrete Vorgehen bei der Verübung der Einbruchsdiebstähle bzw. über die Verwendung der einzelnen von ihm mitgeführten Werkzeuge gab. Zudem hat der Beschuldigte auch einige von der Privatklägerschaft geltend gemachten Zivilansprüche anerkannt. Vor Vorinstanz führte der Beschuldigte aus, dass ihm leid tue, was er angerichtet habe und dass es so weit gekommen sei (Prot. I S. 14). Vor dem Hintergrund einiger seiner Aussagen ist indes fraglich, ob er hinsichtlich des Unrechts seines Taten tatsächlich einsichtig und reuig ist. Die Verantwortung für seine Straffälligkeit scheint der Beschuldigte zumindest teilweise dem aus seiner Sicht unkooperativen Verhalten der Sozialbehörden zuzuschieben (vgl. dazu auch die Vorinstanz, Urk. 43 S. 35). So führte er anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 11. Dezember 2020 aus, es sei "scheisse" gelaufen. Das Sozialamt habe wieder geklemmt. Sie hätten immer wieder alles in die Länge gezogen, hätten ihn weggeschickt und diverse Unterlagen von ihm verlangt (Urk. 15/10 S. 36). Insgesamt ist das Nachtatverhalten im Umfang von 1/5 leicht strafmindernd zu berücksichtigen.

6.4.4

Anhaltspunkte für eine erhöhte Strafempfindlichkeit sind mit der Vorinstanz (Urk. 43 S. 36) nicht ersichtlich. Soweit die Verteidigung vor Vorinstanz geltend machte, es sei strafreduzierend zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte

vor einigen Jahren im Strafvollzug gemäss Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 22. August 2017 wohlverhalten habe (Urk. 31 S. 13), kann ihr nicht gefolgt werden. Es ist nicht ersichtlich, welchen Zusammenhang die vorgebrachten Umstände mit dem vorliegenden Verfahren haben. Abgesehen davon ist ein korrektes Verhalten im Strafvollzug vorauszusetzen. Dieses wird einem Beschuldigten in erster Linie bei der Frage nach der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug zugutegehalten. Im Rahmen der Strafzumessung kann es hingegen nicht als besondere Reue und Einsicht interpretiert und berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_27/2020 vom 20. April 2020 E. 3.3.2 mit Hinweisen).

6.5

Fazit

In Würdigung sämtlicher Strafzumessungsgründe erweist sich für die Einbruchdiebstähle im Jahr 2020 eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten als angemessen.

7.

Gesamtfazit

Nach Massgabe der vorstehenden Erwägungen zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die vorstehend genannten 30 Monate Freiheitsstrafe und die Zusatzstrafe von 1 Monat Freiheitsstrafe zum Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 22. August 2017 zu addieren (vgl. vorne Ziff. II.4.). Damit würde eine Strafe von 31 Monaten als teilweise Zusatzstrafe zum erwähnten Urteil resultieren. Unter Berücksichtigung sämtlicher strafzumessungsrelevanter Faktoren erweist die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von 30 Monaten in ihrer Höhe deshalb als angemessen. Eine Erhöhung des Strafmasses kommt bereits aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht in Frage. Es bleibt damit bei der vorinstanzlichen Freiheitsstrafe von 30 Monaten, wobei diese als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil vom 22. August 2017 auszusprechen ist. Der Anrechnung der erstandenen Haft von 2 Tagen an die Strafe steht nichts entgegen (Art. 51 StGB).

8.

Vollzug

8.1

Bei einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten sind die objektiven Voraussetzungen für die Gewährung des teilbedingten Vollzugs erfüllt (Art. 43 Abs. 1 StGB). In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 22. August 2017 zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten verurteilt wurde (Urk. 44). Der Aufschub der Freiheitsstrafe ist daher nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 SGB).

8.2. Wie bereits erwähnt, ist der Beschuldigte mehrfach einschlägig vorbestraft (Urk. 44). Er weist bereits drei Verurteilungen wegen Einbruchdiebstählen auf, wobei er stets mit unbedingten Freiheitsstrafen bestraft wurde. In den Jahren 2010 und 2017 wurden Freiheitsstrafen von 4 ½ bzw. 3 ½ Jahren gegen ihn ausgesprochen. Der Beschuldigte hat sich weder durch die bisherigen strafrechtlichen Verurteilungen noch durch die mehrjährigen Freiheitsentzüge beeindrucken lassen, sondern jeweils innert kürzester Zeit wieder in gleicher Art und Weise delinquiert. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See-Oberland vom 27. August 2019 abgeurteilten Delikte beging er lediglich wenige Monate nach der Entlassung aus dem Vollzug der Freiheitsstrafe gemäss Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 22. August 2017, welche Ende November 2018 erfolgte. Die vorliegend zu beurteilenden Straftaten beging der Beschuldigte nur wenige Monate, nachdem er mit dem erwähnten Strafbefehl vom 27. August 2019 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt wurde. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, wie die Verteidigung geltend machen kann, der Beschuldigte habe sich nach dem Strafvollzug bis zur heute abzuurteilenden Deliktsserie einwandfrei verhalten (Urk. 31 S. 15). Das Verhalten des Beschuldigten zeugt von erheblicher Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit. Negativ zu werten ist auch, dass der Beschuldigte im Verfahren nur bedingt Verantwortung für seine Delinquenz übernommen hat (Ziff. II.6.4.3.). Auch um seine Schulden hat er sich bisher nicht gekümmert. Aktuell erhält der Beschuldigte Leistungen vom Sozialamt und arbeitet in einem Integrationsprojekt der Sozialhilfe, wobei er aufgrund seiner gesundheitlichen Situation viele Fehltage hat. Im Sommer 2021 erfolgte aufgrund gesundheitlicher Probleme eine Anmeldung bei der IV. Der IV-Entscheid ist noch ausstehend. Insofern scheint sich seine Situation zumindest in finanzieller Hinsicht verbessert zu haben, was positiv zu vermerken ist. Allein deshalb kann jedoch nicht von einer längerfristigen Stabilisierung seiner Lebensverhältnisse und besonders günstigen Umständen ausgegangen werden, zumal der Beschuldigte bereits früher staatliche Unterstützungsleistungen bezog, ohne dass ihn dies längerfristig von weiterer Delinquenz abgehalten hätte. Auch dass der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben eine neue Stelle als Kameramann bzw. Regisseur in Aussicht haben soll, vermag an dieser Einschätzung nicht zu ändern. Mit der Vorinstanz ist die Freiheitsstrafe deshalb zu vollziehen.

8.2. Wie bereits erwähnt, ist der Beschuldigte mehrfach einschlägig vorbestraft (Urk. 44). Er weist bereits drei Verurteilungen wegen Einbruchdiebstählen auf, wobei er stets mit unbedingten Freiheitsstrafen bestraft wurde. In den Jahren 2010 und 2017 wurden Freiheitsstrafen von 4 ½ bzw. 3 ½ Jahren gegen ihn ausgesprochen. Der Beschuldigte hat sich weder durch die bisherigen strafrechtlichen Verurteilungen noch durch die mehrjährigen Freiheitsentzüge beeindrucken lassen, sondern jeweils innert kürzester Zeit wieder in gleicher Art und Weise delinquiert. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See-Oberland vom 27. August 2019 abgeurteilten Delikte beging er lediglich wenige Monate nach der Entlassung aus dem Vollzug der Freiheitsstrafe gemäss Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 22. August 2017, welche Ende November 2018 erfolgte. Die vorliegend zu beurteilenden Straftaten beging der Beschuldigte nur wenige Monate, nachdem er mit dem erwähnten Strafbefehl vom 27. August 2019 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt wurde. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, wie die Verteidigung geltend machen kann, der Beschuldigte habe sich nach dem Strafvollzug bis zur heute abzuurteilenden Deliktsserie einwandfrei verhalten (Urk. 31 S. 15). Das Verhalten des Beschuldigten zeugt von erheblicher Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit. Negativ zu werten ist auch, dass der Beschuldigte im Verfahren nur bedingt Verantwortung für seine Delinquenz übernommen hat (Ziff. II.6.4.3.). Auch um seine Schulden hat er sich bisher nicht gekümmert. Aktuell erhält der Beschuldigte Leistungen vom Sozialamt und arbeitet in einem Integrationsprojekt der Sozialhilfe, wobei er aufgrund seiner gesundheitlichen Situation viele Fehltage hat. Im Sommer 2021 erfolgte aufgrund gesundheitlicher Probleme eine Anmeldung bei der IV. Der IV-Entscheid ist noch ausstehend. Insofern scheint sich seine Situation zumindest in finanzieller Hinsicht verbessert zu haben, was positiv zu vermerken ist. Allein deshalb kann jedoch nicht von einer längerfristigen Stabilisierung seiner Lebensverhältnisse und besonders günstigen Umständen ausgegangen werden, zumal der Beschuldigte bereits früher staatliche Unterstützungsleistungen bezog, ohne dass ihn dies längerfristig von weiterer Delinquenz abgehalten hätte. Auch dass der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben eine neue Stelle als Kameramann bzw. Regisseur in Aussicht haben soll, vermag an dieser Einschätzung nicht zu ändern. Mit der Vorinstanz ist die Freiheitsstrafe deshalb zu vollziehen.

III. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten des Berufungsverfahrens, exklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, aufzuerlegen sind. Aufgrund der dargelegten misslichen finanziellen Situation des Beschuldigten, die sich in absehbarer Zeit nicht entscheidend verbessern dürfte, sind ihm die Kosten jedoch zu erlassen (Art. 425 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.

2. Vor dem Hintergrund, dass die Berufung des Beschuldigten auf die Strafzumessung beschränkt war, erscheint es angemessen, die amtliche Verteidigung des Beschuldigten für das Berufungsverfahren mit pauschal Fr. 10'000.– inklusive Mehrwertsteuer zu entschädigen (§ 18 Abs. 1 AnwGebV in Verbindung mit § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV).

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 30. August 2021 hinsichtlich der Dispositivziffern 1 (Schuldpunkt), 4 bis 8 (Zivilpunkt), 9 (Einziehung), 10 (Herausgabe von beschlagnahmten Gegenständen), 11 (Anordnung der Vernichtung von Sicherstellungen, Asservaten, Spuren und Spurenträgern) sowie 12 bis 14 (Kostendispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

1. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 2 Tage durch Haft erstanden sind, teilweise als Zusatzstrafe zu der mit Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 22. August 2017 ausgefällten Strafe.

2. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

Fr. 2'500.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 10'000.– amtliche Verteidigung (pauschal)

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt, aber abgeschrieben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

5. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Privatklägerschaft

sowie in vollständiger Ausfertigung an

− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland

und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

− die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste.

6. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 6. Mai 2022

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Oberrichter lic. iur. Stiefel lic. iur. Leuthard