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Entscheid

SB220019

Beschimpfung etc.

16. August 2022Deutsch33 min

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB220019-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, Oberrichter lic. iur. Castrovilli und Ersatzoberrichterin lic. iur. Jeker sowie Gerichtsschreiber MLaw Andres Urteil vom 16. August 2022 in Sachen A._...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB220019-O/U/ad

Mitwirkend: Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, Oberrichter lic. iur. Castrovilli und Ersatzoberrichterin lic. iur. Jeker sowie Gerichtsschreiber MLaw Andres

Urteil vom 16. August 2022

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

gegen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte

sowie

B._____, Privatklägerin

betreffend Beschimpfung etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, vom 29. Juli 2021 (GG210014)

Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 25. Februar 2021 (Urk. 19) ist diesem Urteil beigeheftet.

Urteil und Verfügung der Vorinstanz:

Es wird verfügt:

1. Auf den Verfahrensantrag vom 29. Juli 2021 (act. 37 S. 1.2) wird nicht eingetreten.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis.

Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig

− der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB zum Nachteil der Privatklägerin B._____ sowie

− der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB.

2. Der Beschuldigte wird von der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB zum Nachteil der Geschädigten C._____ freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.–.

4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.

5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf:

Fr. 3'600.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'600.00 Gebühr Vorverfahren Fr. 16'880.70 Amtliche Verteidigung (inkl. MwSt. und Barauslagen) Fr. 22'080.70 Total

6. Die Kosten (Kosten des gerichtlichen Verfahrens und Gebühr für das Vorverfahren), inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden zu zwei Dritteln dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden indessen auf die Staatskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.

Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 61 S. 1)

1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 29. Juli 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

„2. Der Beschuldigte wird von der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB zum Nachteil der Geschädigten C._____ freigesprochen."

2. Es sei A._____ von den Vorwürfen

- der Beschimpfung i.S.v. Art. 177 StGB zum Nachteil von B._____

- der Hinderung einer Amtshandlung i.S.v. Art. 286 StGB

von Schuld und Strafe freizusprechen.

Bei einem allfälligen Schuldspruch sei eine geringe Geldstrafe zu einem Tagessatz von CHF 10.00 bei einer Probezeit von 2 Jahren als

Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 12. August 2021 auszusprechen.

3. Die Untersuchungs- und Gerichtskosten sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Gerichtskasse zu nehmen.

b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (Urk. 54)

Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils

_______________________________

Erwägungen:

I. Prozessgang

1.

Mit eingangs wiedergegebenem Urteil vom 29. Juli 2021 (Urk. 47) sprach das Bezirksgericht Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, den Beschuldigten der Beschimpfung (Dossier 1) sowie der Hinderung einer Amtshandlung schuldig und bestrafte ihn mit 50 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 30.–. Die Strafe wurde bedingt ausgesprochen, bei einer Probezeit von 3 Jahren. Vom Vorwurf der Beschimpfung hinsichtlich Dossier 2 sprach es den Beschuldigten frei. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte fristgerecht Berufung an (Urk. 42). Die Berufungserklärung des Beschuldigten vom 3. Januar 2022 (Urk. 49) erfolgte ebenfalls fristgerecht.

2.

Mit Präsidialverfügung vom 21. Januar 2022 wurde der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin Frist zur Anschlussberufung angesetzt (Urk. 52). Weder die Staatsanwaltschaft noch die Privatklägerin erhoben jedoch Anschlussberufung.

3.

Die mündliche Berufungsverhandlung fand am 16. August 2022 statt. Der Beschuldigte erschien unentschuldigt nicht zur Verhandlung, liess sich jedoch

durch seinen amtlichen Verteidiger vertreten (Prot. II S. 3). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

II. Prozessuales

1.

Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementsprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_533/2016 vom 29. November 2016 E. 4.2 mit Hinweisen). Der Beschuldigte hat das vorinstanzliche Urteil im Schuld- und Strafpunkt angefochten und beantragt einen vollumfänglichen Freispruch unter Kostenfolge zu Lasten des Staates bzw. eventualiter eine tiefere Strafe. Ferner hat er auch die Festsetzung der Gerichtsgebühr durch die Vorinstanz angefochten (Urk. 49). Das vorinstanzliche Urteil ist somit einzig hinsichtlich des Freispruchs vom Vorwurf der Beschimpfung betreffend Dossier 2 gemäss Dispositivziffer 2 unangefochten geblieben und mithin insoweit in Rechtskraft erwachsen (Art. 402 StPO), was vorab mit Beschluss festzustellen ist.

2.

Der Beschuldigte macht – wie bereits vor Vorinstanz (Urk. 37 S. 24) – eine Verletzung des Anklageprinzips im Hinblick auf die Umschreibung des Anklagevorwurfs betreffend Hinderung einer Amtshandlung geltend, indem er beanstandet, dass im Anklagevorwurf keine Angaben zum subjektiven Tatbestand enthalten seien (Urk. 61 S. 26). Die Vorinstanz hat diesbezüglich unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts erwogen, dass in Bezug auf den subjektiven Tatbestand die Anforderungen an dessen Umschreibung in der Anklageschrift gering sind (Urk. 47 S. 7 f.). Hervorzuheben ist dabei, dass hinsichtlich der Vorsatzelemente grundsätzlich der Hinweis auf den gesetzlichen Straftatbestand im Anschluss an die Darstellung des Sachverhalts als zureichende Umschreibung der subjektiven Merkmale genügt, wenn der betreffende Tatbestand nur vorsätzlich begangen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.4.2). In der Anklageschrift wird der objektive Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung, welche nur vorsätzlich begangen werden kann, unter anschliessendem Hinweis auf die Strafbestimmung gemäss Art. 286 StGB umschrieben (Urk. 19 S. 3). Damit genügt die Anklage den hiervor erwähnten bzw. von der Vorinstanz zutreffend dargelegten Anforderungen an das Anklageprinzip. Im Übrigen kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 47 S. 7 f.).

III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung

1.

Beschimpfung (Dossier 1)

1.1

Dem Beschuldigten wird im noch strittigen Dossier 1 der Anklageschrift vorgeworfen, die Privatklägerin in seinem Schreiben vom 14. Mai 2020 als "Genozid-Helferin" bezichtigt zu haben, die sich an Kindern vergangen habe. Dadurch habe er die Privatklägerin wissentlich und willentlich in ihrer Ehre verletzt (Urk. 19 S. 2).

1.2

Der äussere Sachverhalt wird vom Beschuldigten – wie bereits die Vorinstanz feststellte – nicht bestritten (Urk. 47 S. 10 und dortige Verweise auf die Einvernahmen). Das fragliche Schreiben ist denn auch aktenkundig (Urk. 3/6). Mithin erweist sich der äussere Sachverhalt anklagegemäss als erstellt.

1.3

Die Staatanwaltschaft qualifiziert diese Äusserungen des Beschuldigten als Beschimpfung. Gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB wird mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft, wer jemanden in anderer Weise als durch üble Nachrede (Art.

173.

StGB) oder Verleumdung (Art. 174 StGB) durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift. Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil die Voraussetzungen sowie die verschiedenen Begehungsvarianten (ehrrühriges Werturteil, gemischtes Werturteil und Tatsachenbehauptung) unter Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung dargelegt (Urk. 47 S. 11 ff.). Auf diese zutreffenden Ausführungen kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden.

1.4. Der Tatbestand der Beschimpfung umfasst demnach ausschliesslich Tatsachenbehauptungen und gemischte Werturteile, welche zwischen Täter und geschädigter Person (quasi unter vier Augen) geäussert werden. Der Beschuldigte macht zum fraglichen Schreiben vom 14. Mai 2020 geltend, dieses sei nicht an die Privatklägerin persönlich, sondern vielmehr an den D._____ [Behörde] Winterthur gerichtet gewesen (Urk. 5/2 S. 5 f.; Urk. 37 S. 6 f.; Urk. 61 S. 3 ff.). Es trifft zwar zu, dass im Adressblock zunächst der "D._____ Winterthur" erwähnt und hernach auch die Amtsadresse des D._____s aufgeführt ist. Anhand der in fetter Schrift hervorgehoben Anschrift "Genozid-Helferin B._____" in der zweiten Adresszeile ergibt sich jedoch klar, an welche Person innerhalb des D._____s das Schreiben gerichtet ist. Durch die auffällige Aufmachung (fette Schrift) musste dem Beschuldigten mithin klar gewesen sein, dass das Schreiben amtsintern der Privatklägerin zugestellt werden würde, was von ihm entsprechend auch beabsichtigt gewesen sein muss. Dies sowie die direkte (sprachliche) Adressierung der Privatklägerin insbesondere im ersten Abschnitt des Brieftexts, welcher (erneut) die fragliche Formulierung (Genozid-Helferin) enthält, lässt vernünftigerweise keine andere Interpretation zu, als dass das Schreiben an die Privatklägerin und nicht an Dritte bzw. den D._____ als Behörde gerichtet war. Nichts anderes ergibt sich letztlich auch aus den Aussagen des Beschuldigten selber, wenn dieser ausführt, er habe die Privatklägerin als "Gesprächspartnerin" genommen (Urk. 5/3 S. 3).

1.4. Der Tatbestand der Beschimpfung umfasst demnach ausschliesslich Tatsachenbehauptungen und gemischte Werturteile, welche zwischen Täter und geschädigter Person (quasi unter vier Augen) geäussert werden. Der Beschuldigte macht zum fraglichen Schreiben vom 14. Mai 2020 geltend, dieses sei nicht an die Privatklägerin persönlich, sondern vielmehr an den D._____ [Behörde] Winterthur gerichtet gewesen (Urk. 5/2 S. 5 f.; Urk. 37 S. 6 f.; Urk. 61 S. 3 ff.). Es trifft zwar zu, dass im Adressblock zunächst der "D._____ Winterthur" erwähnt und hernach auch die Amtsadresse des D._____s aufgeführt ist. Anhand der in fetter Schrift hervorgehoben Anschrift "Genozid-Helferin B._____" in der zweiten Adresszeile ergibt sich jedoch klar, an welche Person innerhalb des D._____s das Schreiben gerichtet ist. Durch die auffällige Aufmachung (fette Schrift) musste dem Beschuldigten mithin klar gewesen sein, dass das Schreiben amtsintern der Privatklägerin zugestellt werden würde, was von ihm entsprechend auch beabsichtigt gewesen sein muss. Dies sowie die direkte (sprachliche) Adressierung der Privatklägerin insbesondere im ersten Abschnitt des Brieftexts, welcher (erneut) die fragliche Formulierung (Genozid-Helferin) enthält, lässt vernünftigerweise keine andere Interpretation zu, als dass das Schreiben an die Privatklägerin und nicht an Dritte bzw. den D._____ als Behörde gerichtet war. Nichts anderes ergibt sich letztlich auch aus den Aussagen des Beschuldigten selber, wenn dieser ausführt, er habe die Privatklägerin als "Gesprächspartnerin" genommen (Urk. 5/3 S. 3).

1.5. Dass die Äusserung "Genozid-Helferin, die sich an Kindern vergangen habe" sodann als ehrrührige Tatsachenbehauptung im Sinne von Art. 177 StGB zu beurteilen ist, hat die Vorinstanz bereits zutreffend erwogen, worauf verwiesen werden kann (Urk. 47 S. 13). Die dazu vom Beschuldigten vorgetragenen, teilweise nur schwer verständlichen Erklärungsversuche (vgl. Urk. 37 S. 7; Urk. 5/3 S. 3 f.), vermögen ihn diesbezüglich jedenfalls nicht zu entlasten, beurteilt sich die Frage, ob eine Äusserung als ehrrührig zu erachten ist, doch nicht nach Wertmassstäben des Verletzers oder des Betroffenen, sondern vielmehr nach der allgemeinen Anschauung des Personenkreises, der die Äusserung zur Kenntnis nimmt (vgl. RIK-LIN, Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, N 28 Vor Art. 173 StGB). Bei der Beurteilung einer Äusserung ist grundsätzlich der Sinn massgebend, in welchem sie der unbefangene durchschnittliche Dritte den konkreten Umständen nach versteht (BGE 133 IV 308 E. 8.5.1; 131 IV 160 E. 3.3.3). Entsprechend ist auch das vom Beschuldigten geäusserte eigenartige Verständnis des Ausdrucks "Genozid" (vgl. Urk. 5/3 S. 3) nicht massgeblich. Dieser wird im normalen Sprachgebrauch vielmehr als Völkermord verstanden. Diese verächtliche Ausdrucksweise ohne nachvollziehbaren Bezug zur beruflichen Tätigkeit der Privatklägerin betrifft mithin nicht ausschliesslich ihre berufliche Ehre, sondern – mit der Vorinstanz – mindestens auch bzw. gar vorwiegend den strafrechtlich geschützten menschlich-sittlichen Bereich der Ehre der Privatklägerin, mithin ihr Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (BGE 137 IV 313 E. 2.1.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_440/2019 vom 18. November 2020 E. 2.2.1). Damit erweist sich der objektive Tatbestand der Beschimpfung als erfüllt.

1.6. Gleiches gilt hinsichtlich des subjektiven Tatbestands. Ungeachtet der wie dargelegt eigensinnigen Erläuterung des Begriffs Genozid musste der Beschuldigte zumindest damit gerechnet haben, dass dieser Ausdruck geeignet sein würde, die Privatklägerin persönlich in ihrer Ehre zu verletzen. Mit Blick auf das Willenselement des Vorsatzes führte die Vorinstanz unter Hinweis auf die entsprechende Aussagen des Beschuldigten zudem bereits zutreffend aus, dass der Beschuldigte auch gewillt war, der Privatklägerin ein solches verwerfliches Verhalten zu unterstellen und sie damit in ihrer Ehre zu treffen (vgl. dazu Urk. 47 S. 15; Art. 82 Abs. 4 StPO). Entsprechend ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt und der Beschuldigte handelte somit tatbestandsmässig im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB. Zu prüfen bleibt noch, ob der Beschuldigte zum Entlastungsbeweis zuzulassen ist.

1.7. Die unter dem Tatbestand der üblen Nachrede umschriebenen Entlastungsbeweise finden analog auch auf Beschimpfungen in der Gestalt von Tatsachenbehauptungen Anwendung (BGE 74 IV 98 E. 2). Art. 173 Ziff. 2 StGB sieht vor, dass der Täter, der im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB tatbestandsmässig handelt, nicht strafbar ist, wenn er beweist, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten. Allerdings wird er zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen (Art. 173 Ziff. 3 StGB). Dass der Beschuldigte mit seiner ehrverletzenden Äusserung schützenswerte private oder öffentliche Interessen verfolgt hätte, die seine Aussage als gerechtfertigt erscheinen lassen könnten, ist nicht ersichtlich. Zwar nimmt der Beschuldigte Bezug auf einen angeblichen Beschluss vom 5. Mai 2020, an welchem die Privatklägerin mitgewirkt habe (gemeint ist der bezirksrätliche Beschluss vom 28. April 2020, mit dem auf die Beschwerde des Beschuldigten gegen einen KESB-Entscheid nicht eingetreten wurde [vgl. dazu Urk. 61 S. 3 f. 3]). Seine Äusserungen zur Privatklägerin erschöpft sich allerdings letztlich in einer verächtlichen und beleidigenden Ausdrucksweise gegenüber der Privatklägerin persönlich, ohne dass ansatzweise sachliche bzw. inhaltliche Kritik an ihrer Tätigkeit als Behördenmitglied geäussert würde. Angesichts dessen, dass das Schreiben wie dargelegt direkt und einzig an die Privatklägerin adressiert war, kann es dem Beschuldigten auch nicht darum gegangen sein, allfällig subjektiv als unsachgemäss empfundenes Handeln eines Behördenmitglieds bei einem Aufsichtsorgan oder dergleichen anzuzeigen. Mit der Vorinstanz ist entsprechend zu konstatieren, dass der Beschuldigte die Äusserungen überwiegend in der Absicht tätigte, der Privatklägerin persönlich Übles vorzuwerfen. Auch die von der Verteidigung an der Berufungsverhandlung vorgetragene, überaus ausführliche Darlegung des Verlaufs der Auseinandersetzung des Beschuldigten mit den Behörden, welche dem vorliegenden Vorfall vorausgegangen sei und hinsichtlich welcher die Verteidigung auf verschiedene angebliche Missstände und Verfahrensfehler hinwiest (Urk. 61 S. 5 - 10), vermögen daran nichts zu ändern. Im Übrigen – insbesondere auch mit Blick auf die von der Verteidigung gemachten Verweise auf früheres, aus heutiger Sicht fragwürdiges Verhalten staatlicher Organe im Zusammenhang mit der Fremdplatzierung von Kindern (Urk. 37 S. 7 f.; Urk. 61 S. 14 f.) – kann sodann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 47 S. 16). Im Ergebnis ist der Beschuldigte mit der Vorinstanz nicht zum Entlastungsbeweis zuzulassen.

1.8. Selbstredend kann der Verteidigung zudem auch insofern nicht gefolgt werden, als sie geltend macht, der Beschuldigte habe keinen tatbestandsmässigen Vorsatz bilden können, weil nach dessen Weltbild weder die KESB noch der D._____ legitime Organe des Staates seien (Urk. 37 S. 13 f.).

1.9. Ein Strafantrag der Privatklägerin liegt vor (Urk. 2; Urk. 47 S. 5 f.). Damit hat sich der Beschuldigte der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig gemacht, wofür er zu bestrafen ist.

2. Hinderung einer Amtshandlung

2.1. Dem Beschuldigten wird unter Dossier 3 der Anklageschrift weiter vorgeworfen, den von seiner Ehefrau alarmierten Polizeibeamten den Weg versperrt zu haben und sie dadurch an der Ausführung ihres polizeilichen Auftrags und damit an einer Amtshandlung gehindert bzw. diese behindert zu haben. Die Vorinstanz hat die massgeblichen Aussagen des Beschuldigten, aus welchen sich implizit ergibt, dass dieser zumindest einem der beiden ausgerückten Polizisten den Weg versperrt und diesen auch auf mehrfaches Insistieren hin nicht freigegeben habe, in ihrem Urteil zutreffend aufgeführt. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 47 S. 10). Auch aus den im Wesentlichen übereinstimmenden und in freier Erzählung vorgetragenen Depositionen der beiden als Zeugen befragten Polizisten E._____ und F._____ (vgl. insbesondere Urk. 6/2 S. 3 und Urk. 6/3 S. 3 f.) erweist sich der Anklagesachverhalt als erstellt. Insbesondere aus den detaillierten Schilderungen des Zeugen E._____ ergibt sich, dass der Beschuldigte diesem den Durchgang zwischen Eingangstüre und dem Rest der Wohnung versperrte, indem er sich im relativ engen Gang vor diesem aufgebaut hatte, wobei der Polizist den Beschuldigten aufgrund der engen Platzverhältnisse nicht hätte passieren können, ohne mit dem Beschuldigten zusammenzutreffen (Urk. 6/3 S. 6).

2.2. In rechtlicher Hinsicht hat die Vorinstanz zunächst die rechtlichen Grundlagen des Tatbestands der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286

StGB zutreffend aufgeführt (Urk. 47 S. 17 f.). Im Sinne einer Ergänzung ist darauf hinwiesen, dass bereits eine Erschwerung der Amtshandlung, die regelmässig zu einer relevanten Verzögerung derselben führt, selbst wenn sie diese letztlich nicht zu verhindern vermag, den Tatbestand erfüllt (BGE 133 IV 97 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). In ihrer Subsumtion erwog die Vorinstanz sodann, dass es sich bei den beiden Polizisten E._____ und F._____ um Beamte im Sinne dieser Bestimmung handelte. Weiter führt sie aus, dass die Amtshandlung vorliegend darin bestanden habe, sich aufgrund der bei der Alarmierung gemachten Aussagen der Privatklägerin, wonach sie Angst vor ihrem aufgebrachten Ehemann habe, zu vergewissern, dass in der Wohnung des Beschuldigten keine strafbaren Handlungen stattgefunden hatten oder unmittelbar drohten, wozu sie gestützt auf das Polizeigesetz des Kantons Zürich (§ 3 und § 4 PolG) befugt und verpflichtet waren und in diesem Sinne auch gehalten waren, entsprechende polizeilichen Vorermittlungen zu tätigen (Urk. 47 S. 17 f.). Zu diesem Zweck mussten sie zur Ehefrau des Beschuldigten, welche sich unmittelbar nach der Türöffnung in ein Hinterzimmer geflüchtet hatte, gelangen, wofür sie den besagten Gang im Eingangsbereich passieren mussten. Indem der Beschuldigte sich dem Polizisten E._____, welcher ihm mehrfach erklärt hatte, dass sie verpflichtet seien, sich nach dem Wohl seiner Ehefrau zu vergewissern, im Gang bewusst und gezielt in den Weg stellte, hinderte er die Beamten zumindest vorübergehend daran, ihren behördlichen Auftrag auszuführen. Die vorinstanzliche Beurteilung erweist sich in diesem Lichte als zutreffend und es kann im Übrigen darauf verwiesen werden. Der objektive Tatbestand erweis sich entsprechend als erfüllt.

2.3. Was der Beschuldigte dagegen vorbringt bzw. vorbringen lässt, verfängt nicht:

2.3.1. Zunächst ist entgegen der Verteidigung (Urk. 37 S. 20; Urk. 61 S. 23) klarzustellen, dass die Polizisten durch das Betreten der bzw. den zwischenzeitlichen Verbleib in der Wohnung weder Hausfriedensbruch begangen noch eine unrechtmässige Hausdurchsuchung durchgeführt hatten. Zum einen war ihr Vorgehen insofern gerechtfertigt, als dass die Ehefrau – welche ebenfalls Trägerin des Hausrechts der gemeinsamen Familienwohnung war – ihnen die Wohnungstüre geöffnet hatte. Zum andern konnte aufgrund der Alarmierung durch die Ehefrau sowie deren Hilferuf aus dem Fenster beim Eintreffen der Polizisten (Urk. 6/2 S. 3) in der vorerst unklaren angetroffenen Situation eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für Leib und Leben der Ehefrau nicht ausgeschlossen werden, womit sie ohnehin – mithin auch ohne Erlaubnis der Inhaber des Hausrechts – zum Betreten der auch vom Beschuldigten bewohnten Räume berechtigt waren (§ 37 PolG). Anders als die Verteidigung es darstellt (Urk. 37 S. 19), war sodann die Reaktion der Ehefrau, welche nach dem Hilferuf und dem Öffnen der Wohnungstüre umgehend in ein Zimmer rannte (Urk. 6/2 S. 5; Urk. 6/3 S. 5), nicht ohne Weiteres als Anzeichen zu deuten, dass diese keine Hilfe benötigen würde. Viel eher gab diese ungewöhnliche Reaktion gar zusätzlichen Anlass für die Polizisten, die Lage in der Wohnung genauer zu prüfen. Vor diesem Hintergrund erweist sich – entgegen der Verteidigung (Urk. 37 S. 16 f.) – denn auch als unerheblich, dass das gegen den Beschuldigten eingeleitete Verfahren betreffend Drohung gegenüber der Ehefrau nach Durchführung der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen letztlich eingestellt wurde.

2.3.2. Die Verteidigung stellte sich weiter auf den Standpunkt, die Beamten seien aufgrund der Position des Beschuldigten zwischen den beiden Polizisten gar nicht an einer Amtshandlung gehindert worden, nachdem der Beschuldigte sich nur dem Polizisten E._____ in den Weg gestellt habe, während der Polizist F._____, der sich bereits am Beschuldigten vorbei weiter im Inneren der Wohnung befunden habe, ohne Weiteres nach der Ehefrau habe sehen können (Urk. 37 S. 21; Urk. 61 S. 24 f). Aus den Aussagen der Zeugen F._____ und E._____ ergibt sich, dass ihnen dies aufgrund des renitenten Verhaltens des Beschuldigten aus polizeitaktischen Gründen nicht möglich gewesen war. Demnach entspreche es in solchen Situationen, in welchen es um Gewaltschutzeinsätze gehe, dem standardmässigen Prozedere, dass sich die Patrouillenpartner im Falle von Widerstand des potenziellen Gefährders nicht voneinander trennen, sondern gemeinsam bei diesem verbleiben, um sich im Falle einer Eskalation gegenseitig unterstützen zu können (Urk. 6/2 S. 5 f.; Urk. 6/3 S. 5 f.). Dieses Vorgehen erscheint durchwegs nachvollziehbar. Entsprechend war das Verhalten des Beschuldigten – auch wenn sich dieses überwiegend an den Polizisten E._____ adressierte – geeignet, auch dessen Patrouillenpartner F._____ am Ort des Geschehens im Gang zu binden, sodass dieser aus polizeitaktischer Sicht nicht in der Lage war, Nachschau nach der Ehefrau zu halten und so die Amtshandlung eigenständig durchzuführen. Damit erweist sich auch dieser Einwand der Verteidigung als unbehelflich.

2.3.3. Was die Verteidigung ferner im Hinblick auf die Aufforderung des Beschuldigten gegenüber den uniformierten Polizisten, dass sich diese mit einem Ausweis zu legitimieren hätten, mit Blick auf den subjektiven Tatbestand einwendet (Urk. 37 S. 24 f.), wurde bereits durch die Vorinstanz unter Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen im Polizeigesetz überzeugend widerlegt, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 47 S. 19). Anzufügen ist einzig, dass die Polizisten weder optisch (offizielle Uniform der Stadtpolizei Winterthur, Funkgeräte, Namensschilder und Bewaffnung) noch durch ihr Verhalten dem Beschuldigten ernsthaften Anlass gaben, daran zu zweifeln, dass es sich dabei um echte Polizisten handelte. Solche Zweifel wären allenfalls höchstens in einer Situation von gewisser Berechtigung, wenn etwa eine Person ohne oder mit unüblicher Uniformierung auftaucht, sich als Polizist ausgibt und vom Betroffenen aus offensichtlich zweifelhaftem Anlass beispielsweise Geld verlangen würde. Mit einer solchen hypothetischen Situation hatte der vorliegende Vorfall jedoch nichts gemeinsam.

2.3.4. Nach dem Ausgeführten ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschuldigte wissen musste, dass er durch sein Verhalten (echte) Polizisten bei der ihm ausführlich erläuterten Amtshandlung behinderte. Indem er sich dennoch entschloss, von seinem Vorhaben nicht abzulassen, handelte er vorsätzlich im Sinne von Art. 286 StGB in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB

2.3.5. Damit hat der Beschuldigte sich der Hinderung einer Amtshandlung schuldig gemacht. Ob und inwieweit das Zur-Wehr-Setzen des Beschuldigten gegen die nach längerer Diskussion schliesslich vorgenommene Arretierung mittels Handfesseln als straflose Selbstbegünstigung zu gelten hat (vgl. Urk. 37 S. 23) oder ebenfalls als Hinderung einer Amtshandlung bzw. als Fortsetzung derselben zu qualifizieren wäre, kann vorliegend schliesslich offen bleiben, erweist sich der Tatbestand von Art. 286 StGB nach dem Gesagten doch bereits durch das Versperren des Weges im Eingangsbereich als erfüllt.

IV. Strafzumessung

1. Grundsätze der Strafzumessung und Methodik

1.1. Mit Blick auf die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB kann vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 47 S. 19 f., 21 f.). Im Übrigen hat das Bundesgericht diese Grundsätze und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips sowie hinsichtlich retrospektiver Konkurrenz (BGE 144 IV 217 E. 2.2 f.; 142 IV 265 E. 2.3 f.; 132 IV 102 E. 8 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4, je mit Hinweisen).

1.2. Hinsichtlich der Strafart kommen für die vorliegend zu beurteilenden Delikte gemäss Art. 177 StGB und Art. 286 StGB nur Geldstrafen in Frage.

1.3. Mit Blick auf die Strafzumessung hat sich die Ausgangslage gegenüber dem erstinstanzlichen Urteil insofern verändert, als dass der Beschuldigte zwischenzeitlich mit (rechtskräftigem) Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 12. August 2021 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 StGB zu 60 Tagessätzen Geldstrafe sowie einer Busse verurteilt wurde (Urk. 51; Beizugsakten Akten-Nr. B-2/2021/20015). Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Die vorliegend zur Beurteilung stehenden Taten hat der Beschuldigte im Mai bzw. August 2020, mithin vor dem Erlass des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland begangen. Nachdem für die vorliegenden Delikte einzig eine Geldstrafe in Frage kommt, ist auch das Erfordernis der gleichartigen Strafen erfüllt. Es liegt mithin ein Fall retrospektiver Konkurrenz vor, weshalb unter Einbezug der rechtskräftigen Strafe gemäss Strafbefehl (60 Tagessätze Geldstrafe, nachfolgend "Grundstrafe") eine Gesamtstrafe zu bilden sein wird.

1.4. Mit dieser Konstellation (retrospektive Konkurrenz) geht mithin auch einher, dass kein Fall von Nichtbewährung vorliegt und entsprechend vorliegend nicht über den Widerruf der mit Strafbefehl vom 12. August 2021 bedingt aufgeschobenen Geldstrafe zu entscheiden ist (Art. 46 Abs. 1 StGB e contrario).

1.5. Angesichts der Strafdrohung von Freiheitsstrafe bis 3 Jahren oder Geldstrafe für den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB enthält – anders noch als vor Vorinstanz – neu die Grundstrafe das schwerste Delikt. Nachdem wie dargelegt auch für die Grundstrafe eine Geldstrafe ausgefällt wurde, beläuft sich der Strafrahmen, innerhalb welchem die Gesamt(geld)strafe gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB zu bilden ist, neu auf Geldstrafe bis 180 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 StGB). Methodisch ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung mithin von der Grundstrafe als Ausgangspunkt auszugehen, welche in der Folge aufgrund der Einzelstrafen für die neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen ist. Anschliessend ist von der (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4).

2. Konkrete Strafzumessung

2.1. Ausgangspunkt bildet wie gesagt die Grundstrafe von 60 Tagessätzen Geldstrafe.

2.2. Tatkomponente Beschimpfung

2.2.1. Der Beschuldigte bezichtigte die Privatklägerin der Beihilfe zu Völkermord und damit zu einem der schlimmsten Kapitalverbrechen überhaupt, was ein deutlicher Eingriff in die Ehre der Privatklägerin darstellt. Mit Blick auf die in der Anklage aufgeführte weitere Äusserung, wonach sich die Privatklägerin "an Kindern vergriffen habe", ist mit der Vorinstanz zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass diese im Zusammenhang mit dem Genozidvorwurf zu verstehen ist bzw. diesen konkretisiert und somit von diesem erfasst wird (vgl. dazu Urk. 47 S. 14). Das objektive Tatverschulden wiegt insgesamt mittelschwer.

2.2.2. In subjektiver Hinsicht ist der direkte Vorsatz des Beschuldigen zu erwähnen, welcher sich jedoch neutral auswirkt. Eine beachtenswerte Veranlassung für eine derart schwere Anschuldigung ist mit der Vorinstanz nicht ersichtlich. Mit Blick auf die Beweggründe zur Tat ergibt sich aus den Schilderungen des Beschuldigten und seines Verteidigers zwar, dass sich der Beschuldigte nach einem jahrelangen Konflikt mit den Schuldbehörden ungerecht behandelt fühlte. Der Inhalt des fraglichen Schreibens mit seiner beleidigenden Wortwahl ist allerdings derart weit weg von sachlicher Kritik, dass dieser Umstand keine verschuldensmindernde Wirkung zeitigen kann. Entsprechend wird das objektive Tatverschulden durch das subjektive nicht relativiert und es wäre – isoliert betrachtet – in Anbetracht des mittelschweren Tatverschuldens eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen auszusprechen. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe (Grundstrafe) jedoch nur um 30 Tagessätze auf 90 Tagessätze Geldstrafe zu erhöhen.

2.3. Tatkomponente Hinderung einer Amtshandlung

2.3.1. Mit Blick auf das Tatvorgehen ist festzuhalten, dass der Beschuldigte sich einem Polizisten in seiner Wohnung in den Weg stellte und damit diesen zusammen mit seinem Patrouillenpartner davon abhielt, den Sachverhalt rund um den Hilferuf seiner Ehefrau abzuklären. Verschuldensrelativierend ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte – wie die Vorinstanz bereits zutreffend darauf hinwies – durch das Erscheinen der Polizisten in seiner Wohnung überrascht wurde. Sodann leistete er nur passiven Widerstand und es resultierte auch keine besonders langandauernde Verzögerung. Insgesamt ist von einem leichten Tatverschulden auszugehen.

2.3.2. In subjektiver Hinsicht lag auch bei diesem Delikt direkter Vorsatz vor, was sich jedoch nicht zusätzlich straferhöhend auswirkt. Der Beweggrund für seine Tat lag darin, die Polizisten dazu zu bewegen, sich auszuweisen, wozu es angesichts der konkreten Situation sowie insbesondere der Uniformierung der beiden Stadtpolizisten keine Veranlassung gab. Das subjektive Tatverschulden wirkt sich mithin neutral aus. Angesichts des leichten Tatverschuldens wären isoliert 10 Tagessätze Geldstrafe auszusprechen. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um 5 Tagessätze auf 95 Tagessätze Geldstrafe zu erhöhen.

2.4. Täterkomponente

2.4.1. Hinsichtlich des Vorlebens des Beschuldigten kann auf die zutreffende zusammenfassende Darlegung der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 47 S. 23), mit der Ergänzung, dass der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben nicht mehr in der Familienwohnung lebe und ein Trennungs- resp. Scheidungsverfahren laufe (Urk. 55 S. 2). Aus der Biographie sowie den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine Umstände, welche das strafbare Verhalten erklären würden. Sie bleibt deshalb ohne Auswirkungen auf die Strafzumessung. Anders als noch vor Vorinstanz ist der Beschuldigte zwar mittlerweile aufgrund der Gewalt und Drohung gegen Beamte gemäss rechtskräftigem Strafbefehl vom 12. August 2021 im Strafregister verzeichnet. Dabei handelt es sich aufgrund der zeitlichen Verhältnisse jedoch nicht um eine "Vorstrafe" im eigentlichen Sinne. Indessen ist der Umstand, dass der Beschuldige während des noch laufenden vorliegenden Strafverfahrens delinquierte, wobei sich die Verurteilung wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte im ähnlichen Deliktsfeld bewegt wie die vorliegende Hinderung einer Amtshandlung, straferhöhend zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_782/2011 vom 3. April 2012 E. 4.2). Entsprechend wirkt sich die Täterkomponente leicht straferhöhend aus.

2.4.2. Anzumerken ist überdies, dass die Vorinstanz in ihrer Strafzumessung unter dem Titel der Täterkomponente noch die "Deliktsmehrheit" als deutlich straferhöhend gewichtete (Urk. 47 S. 24). Dem ist entgegenzuhalten, dass der Umstand, dass der Beschuldigte insgesamt zwei "neue" Delikte beging, bereits im Rahmen der Asperation und Gesamtstrafenbildung gemäss Art. 49 Abs. 1 bzw. 2 StGB berücksichtigt wird. Entsprechend darf unter diesem Aspekt keine zusätzliche Straferhöhung erfolgen. Demgegenüber wirkt sich der Umstand, dass sich der Beschuldigte – zumindest was den äusseren Sachverhalt angeht – hinsichtlich der beiden neu zu beurteilenden Taten von Beginn weg geständig zeigte, zu seinen Gunsten aus. Angesichts der gänzlich fehlenden Einsicht in das Unrecht seiner Taten und entsprechend nicht vorhandener Reue ist insgesamt nur – aber immerhin – eine leichte Strafminderung vorzunehmen.

2.5. Im Ergebnis halten sich die straferhöhenden (Delinquenz während laufendem Strafverfahren) und die strafmindernden Umstände (Geständnis) in etwa die Waage. Entsprechend bleibt es bei der aufgrund des Tatverschuldens nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 und Abs. 2 StGB (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe von 95 Tagessätzen Geldstrafe. Davon ist die Grundstrafe von 60 Tagessätzen Geldstrafe abzuziehen. Im Ergebnis ist der Beschuldigte somit mit 35 Tages-sätzen Geldstrafe als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 12. August 2021 zu bestrafen.

3. Tagessatzhöhe

Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen der Bemessung des Tagessatzes zutreffend dargelegt (Urk. 47 S. 24), worauf verwiesen werden kann. Der Beschuldigte wurde zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils vom Sozialamt unterstützt, welches auch für seine Wohnkosten aufkam (a.a.O.). Gemäss Eingabe der Verteidigung vom 14. Februar 2022 sei der Beschuldigte weiterhin erwerbslos und habe seit dem Verlassen der Familienwohnung nach dem Vorfall vom 17. August 2020 (Dossier 3) keinen festen Wohnsitz mehr. Auch werde ihm aufgrund (angeblich) falscher Annahmen der vermeintlichen Wohnsitzgemeinden (G._____ und Winterthur) keine Sozialhilfe mehr ausbezahlt (Urk. 55 S. 2; Urk. 61 S. 30). Aus dem Dargelegten erscheint klar, das sich die Einkommensverhältnisse des Beschuldigten auf ein Minimum reduzieren. Allerdings darf auch bei Tätern, die am Existenzminimum leben, der Tagessatz nicht so niedrig angesetzt werden, dass er lediglich symbolischen Wert hat (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2). Mit der Teilrevision des Sanktionenrechts (in Kraft ab 1. Januar 2018) hat der Gesetzgeber festgelegt, dass der Tagessatz in der Regel mindestens Fr. 30.– zu betragen habe (Art. 34 Abs. 2 StGB). Entsprechend ist beim Beschuldigten dieser gesetzliche Minimalansatz von Fr. 30.– anzuwenden.

4. Untersuchungshaft

Der Beschuldigte befand sich zu Beginn der vorliegenden Strafuntersuchung

2 Tage in Untersuchungshaft (Urk. 9/1-7). Im Rahmen der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 24. November 2020 hinsichtlich Drohung zum Nachteil seiner Ehefrau wurde der Beschuldigte für die beiden erstandenen Hafttage bereits mit einer Genugtuung finanziell entschädigt (vgl. berichtigte Version der Einstellungsverfügung Urk. 15 S. 4 und Dispositivziffer 5). Entsprechend erfolgt keine Anrechnung der Haft im Sinne von Art. 51 StGB.

5. Ergebnis

Im Ergebnis ist der Beschuldigte nach dem Gesagten mit 35 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 30.– als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 12. August 2021 zu bestrafen.

V. Vollzug

1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens 2 Jahren gemäss Art. 42 StGB in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Abs. 1). Wurde der Täter innerhalb der letzten 5 Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Abs. 2). Bei der Prüfung, ob der Verurteilte in subjektiver Hinsicht für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. Zu berücksichtigen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides mit einzubeziehen (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1).

2. Wie bereits dargelegt, wurde der Beschuldigte zwar mit Strafbefehl vom 12. August 2021 zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen bestraft. Zum Tatzeitpunkt der vorliegend zu beurteilenden Strafen wies er jedoch keine Vor-

strafen auf. Dass er während des laufenden vorliegenden Strafverfahrens erneut delinquierte, trübt zwar die Legalprognose. Allerdings lief auch zu diesem Zeitpunkt noch keine Probezeit. Vor diesem Hintergrund und angesichts dessen, dass sowohl die vorliegende als auch die spätere Strafe sich noch im relativ geringfügigen Bereich bewegen, ist dem Beschuldigten dennoch die Chance zu geben, sich mit Blick auf die heute auszusprechende Geldstrafe zu bewähren, weshalb diese nochmals bedingt aufzuschieben ist. Nachdem der Beschuldigte nun zwei bedingte Geldstrafen aufweist, hinsichtlich welcher er sich bewähren muss, ist davon auszugehen, dass er sich dadurch genügend davon abschrecken lässt, weitere Straftaten zu begehen. Entsprechend erscheint auch – entgegen der Vorinstanz – eine 2-jährige Probezeit als ausreichend.

VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Der Beschuldigte rügt die von der Vorinstanz auf Fr. 3'600.– festgesetzte Gerichtsgebühr als überhöht. Die Vorinstanz habe das ihr zufallende Ermessen bei der Festsetzung nicht korrekt ausgeübt. Gestützt auf den von ihm beantragten Freispruch seien die Kosten ohnehin auf die Staatskasse zu nehmen (Urk. 49 S. 2; Urk. 61 S. 30 f.).

1.1. Die Gerichtsgebühr im erstinstanzlichen Hauptverfahren ist gemäss Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) in Fällen in der Zuständigkeit der Einzelgerichte in der Regel im Bereich von Fr. 150.– bis Fr. 12'000.– festzusetzen (§ 14 Abs. 1 lit. a GebV OG). Die konkrete Bemessung richtet sich gemäss § 2 Abs. 1 GebV OG nach der Bedeutung des Falles, dem Zeitaufwand für das Gericht sowie der Schwierigkeit des Falles. Die Vorinstanz hat die Gebühr im unteren Drittel der vorgenannten Bandbreite festgesetzt, was – trotz überschaubarer Bedeutung des Falles – angesichts des Zeitaufwands (zwei Hauptverhandlungen; fast 30 Seiten Urteilsbegründung) jedenfalls nicht unangemessen erscheint.

1.2. Zur Klarstellung sei sodann erwähnt, dass die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten für die Kosten der amtlichen Verteidigung im Vor- und erstinstanzlichen Verfahren lediglich im Umfang der Kostenauflage, mithin zu zwei Dritteln, vorzubehalten ist und die Verteidigungskosten im übrigen Umfang (1/3) definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Im Übrigen ist das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv in Ziffer 5 und 6 ausgangsgemäss zu bestätigen.

2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1 mit Hinweisen; bestätigt in 6B_10/2015 vom 24. März 2015 E. 4.2.1). Wird der Entscheid im Rechtsmittelverfahren nur unwesentlich abgeändert, können die Kosten nach dem Verursacherprinzip auferlegt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_318/2016 vom 13. Oktober 2016 E. 4.2 mit Hinweisen).

2.1. Angesichts der Bestätigung der vorinstanzlichen Schuldsprüche unterliegt der Beschuldigte mit seiner Berufung weitestgehend. Es resultiert zwar eine geringfügige Senkung der Strafe, was jedoch primär dem Umstand geschuldet ist, dass der Beschuldigte – anders als noch vor Vorinstanz – zwischenzeitlich erneut verurteilt wurde. Ohnehin betrifft sowohl die Strafzumessung als auch die Festsetzung der leicht tiefer ausfallenden Probezeit Ermessensentscheide, weshalb es in einer Gesamtbetrachtung angemessen erscheint, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen.

2.2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit §§ 16, 2 Abs. 1 lit. b, c und d sowie 14 GebV OG unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitaufwands des Gerichts für dieses Verfahren auf Fr. 2'500.– festzusetzen.

3. Der amtliche Verteidiger ist durch die Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 135 StPO in Verbindung mit Art. 426 StPO). Er machte mit Kostennote vom 16. August 2022 für das obergerichtliche Verfahren unter Einrechnung der Berufungsverhandlung sowie der geschätzten Nachbearbeitungszeit einen Zeitaufwand von 31 Stunden geltend (Urk. 63). Dieser Aufwand erscheint angemessen.

Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ist entsprechend mit aufgerundet Fr. 7'550.– (inkl. MwSt. und Auslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelgericht in Strafsachen, vom 29. Juli 2021 bezüglich der Dispositivziffer 2 (Freispruch betreffend Dossier 2) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig

− der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB (Dossier 1) sowie

− der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu Fr. 30.– als Zusatzstrafe zur mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 12. August 2021 (Verfahren B-2/2021/20015) ausgefällten Strafe.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten für die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren bleibt im Umfang von zwei Dritteln vorbehalten.

Im Übrigen wird das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 5 und 6) bestätigt.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

Fr. 2'500.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'550.– amtliche Verteidigung.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

7. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Privatklägerschaft (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.)

sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Privatklägerschaft (sofern verlangt)

und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.

8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 16. August 2022

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Oberrichter Dr. Bussmann MLaw Andres

Zur Beachtung:

Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht:

Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe.

Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.