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Entscheid

SB220021

Betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage etc. und Widerruf

20. September 2022Deutsch55 min

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB220021-O/U/mc Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Stiefel, Präsident, Ersatzoberrichter lic. iur. Gmünder und Ersatzoberrichterin lic. iur. Laufer sowie Gerichtsschreiberin MLaw Boese Urteil vom 20. September 2022 i...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB220021-O/U/mc

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Stiefel, Präsident, Ersatzoberrichter lic. iur. Gmünder und Ersatzoberrichterin lic. iur. Laufer sowie Gerichtsschreiberin MLaw Boese

Urteil vom 20. September 2022

in Sachen

A._____, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____,

gegen

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. Wieser, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin

betreffend betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage etc. und Widerruf

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 30. September 2021 (DG200193)

Anklage/Nachtragsanklage:

Die Anklageschrift vom 24. September 2020 (Urk. D2/15) sowie die Nachtragsanklage vom 4. November 2020 (Urk. 44/16) der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich sind diesem Urteil beigeheftet.

Urteil und Beschluss der Vorinstanz:

Es wird beschlossen:

1. Der Prozess unter der Geschäfts-Nr. DG200232-L wird mit dem vorliegenden Prozess (Geschäfts-Nr. DG200193-L) vereinigt und unter der letztgenannten Geschäftsnummer weitergeführt. Der Prozess unter der Geschäfts-Nr. DG200232-L wird als durch Vereinigung erledigt abgeschrieben.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung gemäss nachfolgendem Urteil.

Sodann wird erkannt:

1. Das Verfahren betreffend Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Dossier 3 und 6) sowie Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG (Dossier 3) wird eingestellt.

2. Der Beschuldigte ist schuldig

− des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB;

− der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB;

− des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG;

− des mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a und b SVG;

− der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG sowie

− der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 16 Monaten Freiheitsstrafe, wovon

36 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 100.–.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 8 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag.

6. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern vom 8. Februar 2017 ausgefällten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 50.– wird widerrufen.

7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin "B._____" Schadenersatz von Fr. 5'516.30 zu bezahlen.

8. Die Privatklägerin C._____ wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

9. Rechtsanwalt MLaw X._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit pauschal Fr. 24'771.– (inkl. Barauslagen und MwSt) aus der Gerichtskasse entschädigt.

10. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:

Fr. 5'000.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.00 Gebühr Strafuntersuchung vor der Staatsanwaltschaft I Fr. 427.20 Kosten Autonotruf (D2) Fr. 2'778.95 Ausserkantonale Verfahrenskosten Kt. Luzern (D6) Fr. 1'626.45 Ausserkantonale Verfahrenskosten Kt. Luzern (D7) Fr. 120.00 Ausserkantonale Verfahrenskosten Kt. Luzern (D9) Fr. 24'771.00 Entschädigung amtliche Verteidigung

11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt, ausgenommen davon sind die Hälfte der Gebühr für die Strafuntersuchung vor der Staatsanwaltschaft I in der Höhe von Fr. 2'500.– sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung.

12. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie die Hälfte der Gebühr für die Strafuntersuchung vor der Staatsanwaltschaft I in der Höhe von Fr. 2'500.– werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt die Nachforderung der Hälfte der Kosten für die amtliche Verteidigung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 52 S. 2 f.; Urk. 66 S. 2 f.)

1. Die Verurteilung des Beschuldigten gemäss Dispositivziffer 2,

1. Lemma, des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom 30. September 2021 sei aufzuheben und der Beschuldigte sei stattdessen betreffend den Vorwurf des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB von Schuld und Strafe freizusprechen.

2. Die Dispositivziffer 3 des vorinstanzlichen Urteils sei aufzuheben und der Beschuldigte sei stattdessen mit einer Geldstrafe von 180 Tages-

sätzen zu Fr. 30.–, wovon 36 Tage als durch Haft geleistet gelten, sowie mit einer Busse von Fr. 100.– zu bestrafen.

3. Die Dispositivziffer 4 des vorinstanzlichen Urteils sei aufzuheben und es sei dem Beschuldigten stattdessen der bedingte Vollzug der Geldstrafe gemäss obiger Antragsziffer 2 zu gewähren, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren.

4. Die Dispositivziffer 6 des vorinstanzlichen Urteils sei aufzuheben. Auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern vom 8. Februar 2017 bedingt ausgefällten Geldstrafe von

80 Tagessätzen zu Fr. 50.– sei zu verzichten und es sei stattdessen die Probezeit auf insgesamt 5 Jahre zu verlängern.

5. Die Dispositivziffern 11 und 12 des vorinstanzlichen Urteils seien aufzuheben und dem Beschuldigten seien die Kosten des Vorverfahrens zu höchstens einem Zehntel und diejenigen des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens höchstens zur Hälfte aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.

6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST für das Berufungsverfahren zulasten der Staatskasse.

b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich: (Urk. 56; Urk. 65 S. 4)

1. Die Dispositivziffer 4 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom 30. September 2021 sei aufzuheben und die ausgefällte Freiheitsstrafe von 16 Monaten sei vollumfänglich für vollziehbar zu erklären.

2. Im Übrigen sei das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen und die Berufungsanträge des Beschuldigten seien gänzlich abzuweisen.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.

Erwägungen:

I. Verfahrensgang und Prozessuales

1.

Verfahrensgang

Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 30. September 2021 wurde der Beschuldigte im Sinne des eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositivs schuldig gesprochen und bestraft (Urk. 42; Urk. 51 S. 28 ff.). Gegen das ihm gleichentags mündlich eröffnete Urteil liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 11. Oktober 2021 (Datum Poststempel) fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 45; Prot. I S. 30). Das begründete Urteil wurde der Verteidigung am 11. Januar 2022 zugestellt (Urk. 50/2; Urk. 51). Mit Eingabe vom 17. Januar 2022 reichte diese innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO die Berufungserklärung ein (Urk. 52). Mit Präsidialverfügung vom 20. Januar 2022 wurde der Staatsanwaltschaft und den Privatklägerinnen Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben oder ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten beantragt werde (Urk. 54). Die Staatsanwaltschaft erhob mit Eingabe vom 25. Januar 2022 fristgerecht Anschlussberufung (Urk. 56). Die Privatklägerinnen liessen sich innert Frist nicht vernehmen. Am 7. April 2022 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 20. September 2022 vorgeladen (Urk. 60).

2.

Zulässigkeit der Anschlussberufung

2.1

Die Verteidigung beantragt, es sei auf die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft nicht einzutreten (Urk. 59 S. 1; Urk. 66 S. 3; Prot. II S. 7). Zur Begründung wird kurz zusammengefasst ausgeführt, mit der Anschlussberufung werde einzig die Aufhebung der Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs beabsichtigt. Nachdem die Vorinstanz den Anträgen der Staatsanwaltschaft sonst umfassend gefolgt sei, erwecke dies den Eindruck, als ob die Staatsanwaltschaft geradezu nach einem Umstand gesucht habe, mit welchem shie eine eigene Beschwer begründen könne. Wäre der Staatsanwaltschaft ernstlich daran gelegen gewesen, das Urteil betreffend Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs abzuändern, hätte sie eigenständige Hauptberufung erhoben. Es bestehe daher Grund zur Annahme, dass die Anschlussberufung einzig aus dem Grund erhoben worden sei, um den Beschuldigten zum Rückzug seiner eigenständigen Berufung zu bewegen. Damit bestünden Indizien für eine treuwidrige Erhebung der Anschlussberufung (Urk. 59 S. 1 ff.; Urk. 66 S. 14 f.).

2.2. Gemäss Art. 381 Abs. 1 StPO kann die Staatsanwaltschaft ein Rechtsmittel zugunsten oder zuungunsten der beschuldigten Person ergreifen. Sobald die Staatsanwaltschaft der Ansicht ist, dass der ergangene Entscheid abgeändert werden muss, zum Vorteil oder Nachteil der beschuldigten Person, ist sie als Vertreterin der öffentlichen Interessen zur Erhebung eines Rechtsmittels legitimiert (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085, S. 1307). Ihre Rechtsmittellegitimation hängt damit – anders als bei den übrigen Parteien (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO) – nicht von einem rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids ab (BGE 147 IV 505 E. 4.4.1 mit Hinweisen). Die Staatsanwaltschaft ist – im Rahmen ihrer breiten Rechtsmittellegitimation nach Art. 381 Abs. 1 StPO – nach einer Berufung der beschuldigten Person auch zu einer Anschlussberufung legitimiert. Nachdem das Verschlechterungsverbot mit der Anschlussberufung aufgehoben ist (Art. 391 Abs. 2 StPO), besteht das potentielle Risiko, dass die Anschlussberufung als Mittel eingesetzt wird, um die beschuldigte Person zum Rückzug der Berufung zu bewegen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine Anschlussberufung daher nicht zulässig, wenn deren einziger und ausschliesslicher Zweck darin besteht, Druck auf die beschuldigte Person auszuüben. Dies führt nicht dazu, dass die Staatsanwaltschaft ein rechtlich geschütztes Interesse nachweisen muss. Die Legitimation der Staatsanwaltschaft ist jedoch besonders streng zu beurteilen, wenn die Einlegung einer Anschlussberufung auf widersprüchliches Vorgehen hindeutet, welches dem Grundsatz von Treu und Glauben im Verfahren widerspricht. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Staatsanwaltschaft ohne nähere Begründung und ohne neue Tatsachen eine Anschlussberufung allein zur Strafhöhe einlegt und eine Verschärfung beantragt, obwohl die Vorinstanz ihren diesbezüglichen Anträgen vollumfänglich entsprochen hat (BGE 147 IV 505 E. 4.4.2 f.).

2.2. Gemäss Art. 381 Abs. 1 StPO kann die Staatsanwaltschaft ein Rechtsmittel zugunsten oder zuungunsten der beschuldigten Person ergreifen. Sobald die Staatsanwaltschaft der Ansicht ist, dass der ergangene Entscheid abgeändert werden muss, zum Vorteil oder Nachteil der beschuldigten Person, ist sie als Vertreterin der öffentlichen Interessen zur Erhebung eines Rechtsmittels legitimiert (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085, S. 1307). Ihre Rechtsmittellegitimation hängt damit – anders als bei den übrigen Parteien (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO) – nicht von einem rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids ab (BGE 147 IV 505 E. 4.4.1 mit Hinweisen). Die Staatsanwaltschaft ist – im Rahmen ihrer breiten Rechtsmittellegitimation nach Art. 381 Abs. 1 StPO – nach einer Berufung der beschuldigten Person auch zu einer Anschlussberufung legitimiert. Nachdem das Verschlechterungsverbot mit der Anschlussberufung aufgehoben ist (Art. 391 Abs. 2 StPO), besteht das potentielle Risiko, dass die Anschlussberufung als Mittel eingesetzt wird, um die beschuldigte Person zum Rückzug der Berufung zu bewegen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine Anschlussberufung daher nicht zulässig, wenn deren einziger und ausschliesslicher Zweck darin besteht, Druck auf die beschuldigte Person auszuüben. Dies führt nicht dazu, dass die Staatsanwaltschaft ein rechtlich geschütztes Interesse nachweisen muss. Die Legitimation der Staatsanwaltschaft ist jedoch besonders streng zu beurteilen, wenn die Einlegung einer Anschlussberufung auf widersprüchliches Vorgehen hindeutet, welches dem Grundsatz von Treu und Glauben im Verfahren widerspricht. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Staatsanwaltschaft ohne nähere Begründung und ohne neue Tatsachen eine Anschlussberufung allein zur Strafhöhe einlegt und eine Verschärfung beantragt, obwohl die Vorinstanz ihren diesbezüglichen Anträgen vollumfänglich entsprochen hat (BGE 147 IV 505 E. 4.4.2 f.).

2.3. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit der Anschlussberufung, es sei die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe von 16 Monaten vollumfänglich für vollziehbar zu erklären (Urk. 56 S. 2). Sie stellte bereits im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren den Antrag auf Ausfällung einer unbedingten Freiheitsstrafe von

16 Monaten (Urk. D2/15 S. 8 i.V.m. Urk. 44/16 S. 5; Urk. 40 S. 2). Im Lichte der zitierten Rechtsprechung sind daher keine Indizien für ein treuwidriges Verhalten zu erkennen. Dass die Staatsanwaltschaft darauf verzichtete, selbständig Berufung zu erheben, ändert nichts daran. Auf ihre Anschlussberufung ist daher einzutreten.

3. Verletzung des rechtlichen Gehörs

3.1. Die Verteidigung rügt, dass die Vorinstanz den Sachverhalt gemäss Nachtragsanklage in Verletzung von Art. 344 StPO rechtlich anders gewürdigt habe als die Staatsanwaltschaft. Indem sie die abweichende rechtliche Würdigung nicht explizit bezeichnet und den Parteien keine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt habe, sei die Verurteilung des Beschuldigten wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage in Verletzung des konventions- und verfassungsrechtlich geschützten Gehörsanspruchs ergangen. Der Schuldspruch im Sinne von Art. 147 StGB sei daher aufzuheben (Urk. 66 Rz. 23).

3.2. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, ist der Beschuldigte vom Vorwurf der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB freizusprechen, da sich der Sachverhalt gemäss Nachtragsanklage nicht rechtsgenügend erstellen lässt (vgl. E. II.3.). Damit erübrigt sich die Rüge der Verteidigung betreffend Verletzung des rechtlichen Gehörs, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.

4. Umfang der Berufung

Gemäss Berufungserklärung (Urk. 52 S. 2 f.) richtet sich die Berufung des Beschuldigten gegen den vor Vorinstanz ergangenen Schuldspruch wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Dispositivziffer 2, erster Spiegelstrich), die vorinstanzliche Sanktion, einschliesslich Widerruf (Dispositivziffern 3, 4 und 6) sowie die vorinstanzliche Kostenregelung (Dispositivziffern 11 und 12). Die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse von Fr. 100.– sowie die dafür festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag (Dispositivziffern 3 und 5) werden vom Beschuldigten akzeptiert und nicht angefochten, haben aber als Teil der Sanktion als mitangefochten zu gelten. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Anschlussberufung (Urk. 56 S. 2) gegen die Gewährung des (teil-)bedingten Strafvollzugs (Dispositivziffer 4). Das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,

7. Abteilung, vom 30. September 2021 ist daher bezüglich der Dispositivziffern 1 (Einstellung des Verfahrens wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes [Dossier 3 und 6] und Verletzung der Verkehrsregeln [Dossier 3]), 2 (Schuldsprüche wegen Sachbeschädigung, mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung, mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch sowie Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes), 7 und 8 (Zivilpunkt) sowie 9 und 10 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen, was vorab festzustellen ist.

II. Sachverhalt

1. Ausgangslage

1.1. Die Vorinstanz hat den Anklagesachverhalt gemäss Nachtragsanklage zutreffend wiedergegeben, worauf verwiesen werden kann (Urk. 51 S. 9 f.). Dem Beschuldigten wird kurz zusammengefasst vorgeworfen, die Maestro Debitkarte der Privatklägerin C._____ (nachfolgend: Privatklägerin), welche ihm mit dazugehörigem PIN zum Bezug von Fr. 100.–, eventualiter maximal ca. Fr. 500.–, von ihrem Bankkonto bei der Luzerner Kantonalbank ausgehändigt worden sei, nach den autorisierten Bezügen nicht wie vereinbart zurückgebracht, sondern behalten zu haben. Am Tag darauf habe er mit der Bankkarte der Privatklägerin noch vier Bargeldbezüge in der Höhe von insgesamt Fr. 1'200.– getätigt, für welche er weder von der Privatklägerin noch sonst wie berechtigt worden sei. Die so bezogene Summe habe der Beschuldigte für sich oder nach seinem Willen verwendet, obschon er gewusst habe, dass er zumindest möglicherweise nicht dazu berechtigt gewesen sei, die Bezüge zulasten des Vermögens der Privatklägerin zu tätigen (Urk. 44/16 S. 3 f.).

1.2. Die in der Anklage aufgeführten, vom Konto der Privatklägerin bei der Luzerner Kantonalbank getätigten Bargeldbezüge sind durch den Bankauszug der Luzerner Kantonalbank belegt (Urk. 44/3/2). Vom Beschuldigten wurde im Verfahren nie bestritten, diese Bezüge in der Höhe von insgesamt Fr. 1'200.– vorgenommen zu haben. Er stellt sich indes auf den Standpunkt, dass die Privatklägerin ihn dazu berechtigt habe (Urk. 44/2/1 S. 3 ff.; Prot. I S. 17 f.).

1.3. Als Beweismittel zur hier massgebenden Frage, ob der Beschuldigte zu den getätigten Bargeldbezügen berechtigt war, liegen neben seinen Aussagen (Urk. 44/2/1; Prot. I S. 16 ff.; Prot. II S. 18 ff.) diejenigen der Privatklägerin (Urk. 44/1/1 S. 4; Urk. 44/2/3) vor. Im Vorverfahren wurden zudem D._____ sowie E._____ polizeilich befragt (Urk. 44/2/4; Urk. 44/2/5). Mangels Konfrontation mit dem Beschuldigten sind deren Aussagen nicht zu seinen Lasten verwertbar.

2. Beweiswürdigung

2.1. Aussagen des Beschuldigten

Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten korrekt zusammengefasst. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 51 S. 12 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte der Beschuldigte im Wesentlichen seine bisherige Darstellung (Prot. II S. 15 f., 19 ff.). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz (Urk. 51 S. 15) sind seine Angaben nicht als reine Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Dass die Privatklägerin den Beschuldigten dazu berechtigt haben soll, von ihrem Bankkonto bei der Luzerner Kantonalbank nach freiem Willen Bargeldbezüge zu tätigen, wie von ihm geltend gemacht wird, erscheint zwar eher ungewöhnlich, gänzlich ausgeschlossen werden kann dies indes nicht, zumal die Privatklägerin im Laufe des Verfahrens eingeräumt hat, dem Beschuldigten ihre Bankkarte samt PIN zum Bezug von Bargeld ausgehändigt zu haben. Im Zeitpunkt der Übergabe der Bankkarte befand sich auf diesem Konto zudem kein allzu hohes Guthaben (Urk. 44/3/2), weshalb sie mit der Übergabe ihrer Karte auch kein sehr grosses Risiko einging. Gemäss dem bei den Akten liegenden Kontoauszug der Luzerner Kantonalbank bezog der Beschuldigte am Tag nach der Übergabe der Karte bei vier Gelegenheiten insgesamt Fr. 1'200.– (Urk. 44/3/2). Hätte er lediglich Fr. 100.– bei der Bank nebenan abheben dürfen und die Bankkarte in der Folge zurückbringen müssen, wie von der Privatklägerin geltend gemacht wird, wäre eher zu erwarten gewesen, dass er noch am gleichen Tag den maximal möglichen Betrag bezieht, musste er doch jederzeit damit rechnen, dass die Privatklägerin ihre Karte sperrt, wenn er diese nicht umgehend zurückbringt. Aus den vom Beschuldigten getätigten Bargeldbezügen kann deshalb entgegen der Vorinstanz (Urk. 51 S. 14) noch nicht auf eine unrechtmässige Verwendung der Karte geschlossen werden. Wenn, wie vom Beschuldigten vorgebracht, mit der Privatklägerin kein fixer Betrag vereinbart worden war, ist sodann nicht ungewöhnlich, dass er so viel Geld wie möglich von ihrem Bankkonto bezog. Angesichts der Angaben der Privatklägerin zu seinem Charakter erstaunt weiter nicht, dass der Beschuldigte die Bankkarte nach deren Verwendung nicht zurückbrachte, gab sie doch an, der Beschuldigte sei nie die Zuverlässigkeit in Person gewesen. Er sei öfters mal zu spät gekommen oder habe sich etwas geliehen und es erst einige Tage später zurückgegeben (Urk. 44/2/3 S. 7). Aus diesem Umstand kann deshalb nicht auf die Unrechtmässigkeit der Bargeldbezüge geschlossen werden. Die Darstellung des Beschuldigten, wonach er vom polizeilichen Sachbearbeiter über die Anzeigeerstattung durch die Privatklägerin informiert worden sei, wird durch die Akten gestützt (Urk. 44/1/1 S. 5; Urk. 44/2/1 S. 5). Dass er die Bankkarte nach dieser Mitteilung aus Wut entsorgte, ist demgegenüber nicht nachvollziehbar, machte er sich dadurch doch erst verdächtig. Nicht zu überzeugen vermag weiter die bei der Polizei zu Protokoll gegebene und anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte Darstellung des Beschuldigten, wonach er der Privatklägerin finanziell ebenfalls schon ausgeholfen habe, nachdem sich aus seinen Aussagen vor Vorinstanz ergibt, dass es sich dabei lediglich um Beträge von Fr. 50.– bis Fr. 60.– handelte (Prot. I S. 18; Prot. II S. 15, 19, 21). Hingegen spricht für die Glaubhaftigkeit seiner Schilderung, dass der Beschuldigte von sich aus einräumte, neben den in der Anklage erwähnten vier Bargeldbezügen noch weitere Bezüge mit der Bankkarte der Privatklägerin getätigt zu haben (Urk. 44/2/1 S. 5). In Anbetracht der dargelegten Umstände vermögen die Aussagen des Beschuldigten nicht vollumfänglich zu überzeugen. Dies bedeutet indes nicht, dass seine Darstellung, wonach er zu den Bargeldbezügen berechtigt gewesen sei, nicht zutreffen kann.

2.2. Aussagen der Privatklägerin

2.2.1. Die Privatklägerin macht geltend, dass der Beschuldigte ihre Bankkarte unrechtmässig verwendet habe. Ihre Aussagen wurden von der Vorinstanz korrekt wiedergegeben, worauf verwiesen werden kann (Urk. 51 S. 10 f.). Die Vorinstanz qualifizierte die Angaben der Privatklägerin anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 9. März 2020 als in sich stimmig, nachvollziehbar und damit grundsätzlich glaubhaft. Ihre Darstellung vermöge zu überzeugen (Urk. 51 S. 14 f.). Diese Schlussfolgerung wird im vorinstanzlichen Urteil nicht begründet und ist nicht ansatzweise nachvollziehbar. Bei der Beurteilung der Aussagen der Privatklägerin ist zunächst von Bedeutung, dass sie den Beschuldigten bei der polizeilichen Befragung am 24. April 2019 wider besseren Wissens des Diebstahls bezichtigte, indem sie behauptete, er habe ihre Bankkarte entwendet, obwohl sie ihm diese samt PIN freiwillig ausgehändigt hatte. Die Privatklägerin wurde deswegen mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Abteilung 2 G._____, vom 26. Juni 2020 rechtskräftig wegen falscher Anschuldigung verurteilt (Beizugsakten der Staatsanwaltschaft Abteilung 2 G._____, Geschäfts-Nr. SA2 20 2603 24). Mit ihrem Verhalten zeigt die Privatklägerin auf, dass sie grundsätzlich in der Lage ist, gegenüber den Strafverfolgungsbehörden falsche Angaben zu machen und jemanden wahrheitswidrig einer Straftat zu beschuldigen. Der Umstand, dass sie in Bezug auf den hier zu beurteilenden Sachverhaltskomplex gelogen hat und den Beschuldigten absichtlich falsch belastete, lässt zudem erhebliche Zweifel an ihrer grundsätzlichen Glaubwürdigkeit aufkommen. Dies gilt umso mehr, als die Privatklägerin nicht in einem unbedeutenden Nebenpunkt gelogen hat, sondern in Bezug auf das Kerngeschehen bewusst wahrheitswidrige Angaben machte. Dass es sich bei der polizeilichen Befragung nicht um eine förmliche Einvernahme handelte, ändert nichts daran. Als Begründung für ihre gegenüber der Polizei abgegebene Darstellung gab die Privatklägerin an, sie sei damals "stinksauer" gewesen und habe sich überlegt, wie sie das am besten regeln solle. Sie habe dann gesagt, dass der Beschuldigte ihre Karte mitgenommen habe (Urk. 44/2/3 S. 6). Zwar ist nachvollziehbar, dass sich die Privatklägerin über den Beschuldigten ärgerte, sollte dieser unrechtmässig Bargeld von ihrem Bankkonto bezogen haben. Nicht nachvollziehbar ist hingegen, weshalb sie ihn deswegen zusätzlich des Diebstahls bezichtigte. Die Ausführungen der Verteidigung zur möglichen Motivlage der Privatklägerin sind nicht sachdienlich, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist (Urk. 66 Rz. 19 ff.; vgl. auch Prot. II S. 21 f.).

2.2.2. Entgegen der Vorinstanz vermögen auch die übrigen Aussagen der Privatklägerin nicht zu überzeugen. Zu verweisen ist etwa auf ihre Angaben zur Bekanntgabe des PIN. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 9. März 2020 führte die Privatklägerin diesbezüglich aus, sie habe dem Beschuldigten damals die Karte samt PIN gegeben. Auf die Frage, ob er den PIN auswendig gelernt habe, gab sie an, sie nehme an, dass sie ihm diesen diktiert habe. Sie gehe davon aus, dass sie ihm den PIN diktiert habe und er diesen ins Handy eingegeben, vielleicht auch aufgeschrieben habe (Urk. 44/2/3 S. 5). Dass die Privatklägerin im Nachhinein nicht mehr weiss, wie sie dem Beschuldigten den PIN bekanntgab, erstaunt, handelt es sich dabei doch nicht um ein unbedeutendes Detail. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auch darauf, dass E._____, welche am Vorgang nicht direkt beteiligt war, bei ihrer Einvernahme konkret angeben konnte, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten den PIN auf einem Post-it aufgeschrieben habe (Urk. 44/2/5 S. 3 und 5), wie es auch der Beschuldigte geschildert hatte. Gemäss Anklage händigte die Privatklägerin dem Beschuldigten ihre Bankkarte aus, damit dieser selber Fr. 100.–, eventualiter maximal Fr. 500.–, von ihrem Bankkonto beziehen konnte (Urk. 44/16 S. 3). Mit dieser Umschreibung entschied sich die Staatsanwaltschaft für einen Mittelweg zwischen den Aussagen des Beschuldigten und denjenigen der Privatklägerin. So gab der Beschuldigte an, die Privatklägerin habe ihm zuerst EUR 500.– geben wollen. Danach habe sie sich dazu entschieden, ihm ihre Bankkarte auszuleihen (Urk. 44/2/1 S. 3). Die Privatklägerin machte bei ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme geltend, sie habe dem Beschuldigten nur Fr. 100.– geben wollen. Dass sie ihm EUR 500.– angeboten habe, bestritt sie hingegen, nachdem sie zunächst noch ausgesagt hatte, sie wisse es nicht (Urk. 44/2/3 S. 3, 6 und 11 f.). Zu Beginn der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 9. März 2020 hatte sie noch erwähnt, es sei um "ca. Fr. 100.–" gegangen (Urk. 44/2/3 S. 3), was so verstanden werden könnte, dass kein konkreter Betrag vereinbart war. Auf die Frage, weshalb sie dem Beschuldigten das Geld nicht selbst gegeben habe, führte die Privatklägerin aus, dieser habe gesagt, dass er gleich wieder komme. Sie sei kaputt gewesen, da sie am Vortag im Ausgang gewesen sei (Urk. 44/2/3 S. 5). Dies steht in Widerspruch mit den Aussagen des Beschuldigten, wonach die Privatklägerin nach seinem Besuch arbeiten gegangen sei (Urk. 44/1/2 S. 3; Prot. II S. 16, 19), was sich auch aus den Angaben von E._____ ergibt (Urk. 44/2/5 S. 4). Auf entsprechenden Vorhalt bestätigte denn auch die Privatklägerin, an diesem Tag um 11.00 Uhr arbeiten gegangen zu sein (Urk. 44/2/3 S. 11). Insofern ist nicht ersichtlich, weshalb sie dem Beschuldigten den Betrag von Fr. 100.– nicht selbst aushändigen konnte.

2.2.3. Aus den Aussagen der Privatklägerin geht nicht eindeutig hervor, wann sie Kenntnis von den unrechtmässigen Bezügen durch den Beschuldigten erlangte. Gegenüber der Polizei gab sie an, sie habe den Diebstahl der Karte am 18. April 2019, gegen 15.00 Uhr, festgestellt. Daraufhin habe sie den Beschuldigten auf Facebook mittels Messenger-Nachrichten angesprochen. Er habe sich jedoch nie bei ihr gemeldet. Am 21. April 2019, gegen 19.00 Uhr, habe sie in ihrem Online Banking vier Bargeldbezüge festgestellt, welche sie selbst nicht getätigt habe. Nach dem letzten Bezug habe der Saldo noch Fr. 1.13 betragen (Urk. 44/1/1 S. 4). Bei der Staatsanwaltschaft sagte die Privatklägerin aus, dass sie dem Beschuldigten am 17. April 2019 erlaubt habe, mit ihrer Karte bei der Bank nebenan Fr. 100.– abzuheben. Der Beschuldigte sei dann nicht zurückgekommen, auch die Karte nicht. Nachdem sich der Beschuldigte einen Tag nicht bei ihr gemeldet habe, sei sie unruhig geworden. Sie sei dann ins E-Banking gegangen und habe die Bargeldbezüge festgestellt (Urk. 44/2/3 S. 3 und 6). Gemäss dieser Darstellung hatte sie somit bereits früher Kenntnis von den unrechtmässigen Bezügen. In derselben Einvernahme vom 9. März 2020 bestätigte die Privatklägerin dann aber wieder, dass sie die unrechtmässigen Bezüge am 21. April 2019 über ihr Online Banking festgestellt habe, wie sie bereits gegenüber der Polizei ausgesagt hatte (Urk. 44/2/3 S. 8). Gemäss Darstellung der Privatklägerin war mit dem Beschuldigten vereinbart, dass er bei der Bank nebenan Fr. 100.– bezieht und ihr die Karte dann wieder zurückbringt. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, weshalb sie ihre Karte nicht sperrte, nachdem diese vom Beschuldigten nicht umgehend zurückgebracht wurde. Die Privatklägerin brachte zudem mehrfach vor, den Beschuldigten über Facebook konfrontiert zu haben (Urk. 44/1/1 S. 4). Trotz entsprechender Ankündigung (Urk. 44/2/3 S. 3) reichte sie den Verlauf dieser Kommunikation im Verfahren nicht ein.

3. Fazit

Der Anklagevorwurf gemäss Nachtragsanklage stützt sich ausschliesslich auf die Aussagen der Privatklägerin. An der Glaubhaftigkeit ihrer Darstellung sind indes grundsätzliche Zweifel anzubringen, nachdem sie im Verfahren bewusst falsche Angaben zum Nachteil des Beschuldigten machte. Die übrigen Aussagen der Privatklägerin vermögen die erheblichen Vorbehalte hinsichtlich ihrer grundsätzlichen Glaubwürdigkeit nicht auszugleichen. Nach dem Gesagten sind sie als zu wenig zuverlässig zu werten, als dass der Anklagesachverhalt allein gestützt darauf erstellt werden könnte. Daran ändert nichts, dass auch die Aussagen des Beschuldigten nicht vollumfänglich zu überzeugen vermögen. In der Gesamtbetrachtung verbleiben damit erhebliche und unüberwindbare Zweifel an der Verwirklichung des Anklagesachverhalts. In Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo ist der Beschuldigte daher vom Vorwurf der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB gemäss Nachtragsanklage freizusprechen.

III. Sanktion

1. Parteistandpunkte

Die Vorinstanz widerrief den bedingten Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern vom 8. Februar 2017 ausgefällten Geldstrafe von

80 Tagessätzen zu Fr. 50.–. Sie bestrafte den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten sowie mit einer Busse von Fr. 100.–. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde im Umfang von acht Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt. Im Übrigen wurde der Vollzug der Freiheitsstrafe angeordnet (Urk. 51 S. 28 f.). Die Verteidigung beantragt im Berufungsverfahren, es sei der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 100.– zu bestrafen. Die Geldstrafe sei unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt aufzuschieben. Auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern vom 8. Februar 2017 bedingt ausgefällten Geldstrafe sei zu verzichten und die Probezeit auf insgesamt fünf Jahre zu verlängern (Urk. 52 S. 2; Urk. 66 S. 2). Die Staatsanwaltschaft beantragt, es sei die von der Vorinstanz ausgefällte Freiheitsstrafe von 16 Monaten vollumfänglich für vollziehbar zu erklären (Urk. 56 S. 2; Urk. 65 S. 4).

2. Sanktionsart

Die Vorinstanz hat für sämtliche Delikte Freiheitsstrafen ausgefällt. Dies ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zwar ergibt sich aus der Urteilsbegründung der Vorinstanz, dass sie für sämtliche Delikte Einzelstrafen von unter sechs Monaten als angemessen erachtete (Urk. 51 S. 19 ff.). In diesem Bereich besteht eine gesetzliche Prioritätsordnung zugunsten nicht freiheitsentziehender Sanktionen. Gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB kann das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. Der Beschuldigte weist bereits fünf Verurteilungen wegen Strassenverkehrsdelikten auf (Urk. 62). Mit Ausnahme einer Vorstrafe wegen Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern ergingen alle Vorstrafen wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, Fahrens ohne Berechtigung und/oder Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch. Der Beschuldigte ist im Bereich von Strassenverkehrsdelikten daher nicht nur einschlägig vorbestraft, seine Vorstrafen betreffen auch identisches Verhalten. Für die bisher verübten Straftaten wurden jeweils Geldstrafen ausgesprochen, was den Beschuldigten jedoch nicht von weiterer Delinquenz abhielt. Vielmehr wurde er noch während laufender Probezeit mehrfach einschlägig rückfällig, weshalb mehrmals über den Widerruf des ihm gewährten bedingten Strafvollzugs zu befinden war. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern vom 8. Februar 2017 ausgesprochene Probezeit von drei Jahren wurde zunächst um ein Jahr verlängert. Nachdem der Beschuldigte erneut während der Probezeit delinquierte, wurde er diesbezüglich mehrfach verwarnt. Im vorliegenden Verfahren ist erneut über den Widerruf des bedingten Strafvollzugs dieser Vorstrafe zu befinden. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern vom 14. Februar 2017 angesetzte Probezeit von zwei Jahren wurde ebenfalls zuerst um ein Jahr verlängert, bis sie mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zug vom 21. September 2017 widerrufen wurde. Die letzten drei gegen den Beschuldigten verhängten Geldstrafen wurden allesamt unbedingt ausgefällt. Der Beschuldigte liess sich auch dadurch nicht von der Begehung weiterer Delikte abhalten. Die hier zu beurteilenden Straftaten beging der Beschuldigte teilweise nur wenige Monate nach dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zug vom 14. November 2017. Unter diesen Umständen besteht keine Veranlassung, einzelne der heute zu beurteilenden Straftaten erneut mit einer Geldstrafe zu sanktionieren. Angesichts der Hartnäckigkeit der Delinquenz des Beschuldigten und der Tatsache, dass die bisher gegen ihn verhängten Sanktionen die ihnen zugedachte präventive Wirkung verfehlten, kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Geldstrafe, selbst wenn sie unbedingt ausgesprochen würde, die angestrebte Wirkung zu erreichen vermag.

Der Stabilisierung in den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten und der Deliktsfreiheit seit seiner Entlassung aus der Haft ist dagegen bei der Frage des Vollzuges der auszufällenden Freiheitsstrafe Rechnung zu tragen (vgl. E. III.9.3.).

3. Zusatzstrafe (Art. 49 Abs. 2 StGB)

3.1. Die Delikte gemäss Dossier 3 beging der Beschuldigte noch vor Ausfällung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Zug vom 14. November 2017. Es ist daher die Ausfällung einer Zusatzstrafe zu prüfen (Art. 49 Abs. 2 StGB). Eine Zusatzstrafe kann nur ausgesprochen werden, soweit die Strafen der neu zu beurteilenden Delikte und die Grundstrafe gleichartig sind. Die Staatsanwaltschaft Zug sanktionierte die von ihr zu beurteilenden Delikte im Strafbefehl vom 14. November 2017 mit einer Geldstrafe. Angesichts des Umstands, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt bereits mehrfach einschlägig vorbestraft war und die bisher gegen ihn verhängten Geldstrafen keinerlei Wirkung bei ihm zu erzielen vermochten, er vielmehr noch während laufender Probezeit weiter delinquierte, wäre bereits damals die Ausfällung einer Freiheitsstrafe angemessen gewesen. Dies gilt insbesondere, wenn der Staatsanwaltschaft Zug im Zeitpunkt des Strafbefehls vom 14. November 2017 die Straftaten gemäss Dossier 3 bekannt gewesen wären, welche erneut Strassenverkehrsdelikte betreffen. Im Rahmen der Zusatzstrafenbildung ist das Zweitgericht nicht befugt, die Strafart des rechtskräftigen ersten Entscheids zu ändern (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 und 2.4.2 mit Hinweisen). Umgekehrt ist es aber auch nicht an die im rechtskräftigen Erstentscheid ausgesprochene Strafart gebunden. Vielmehr ist das Zweitgericht hinsichtlich Art, Dauer und Vollzugsform der Strafe für die von ihm zu beurteilenden Straftaten frei und durch die Grundstrafe (im Voraus) nicht eingeschränkt (BGE 142 IV 235 E. 2.4.6). Wird eine andere Strafart für das zusätzliche Delikt ausgewählt oder hätte das Zweitgericht auch für die bereits rechtskräftig entschiedenen Delikte eine andere, aber mit der Strafe für das zusätzliche Delikt gleichartige Strafe ausfällt, kann keine Zusatzstrafe ausgefällt werden (ACKERMANN, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 174 zu Art. 49 StGB). Nachdem für die Delikte gemäss Dossier 3 eine Freiheitsstrafe auszufällen ist (vgl. E. III.2.), sind die Voraussetzungen für die Bildung einer Zusatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB nicht gegeben.

3.2. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die Delikte vor dem Ersturteil und diejenigen danach getrennt bzw. selbstständig zu behandeln, weshalb zwischen Taten, die vor und solchen, die nach dem Ersturteil begangen wurden, zu unterscheiden ist. Das Gericht hat zunächst zu beurteilen, ob bezüglich der Taten, welche vor dem Ersturteil begangen wurden, unter Berücksichtigung der ins Auge gefassten Strafart die Bildung einer Zusatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB in Betracht fällt. Ist dies der Fall, hat es in Anwendung des sich aus Art. 49 Abs. 1 StGB ergebenden Schärfungsgrundsatzes eine Zusatzstrafe zur Grundstrafe festzulegen. Kann Art. 49 Abs. 2 StGB nicht angewandt werden, weil die für die vor dem Urteil begangenen Straftaten vorgesehene Strafart von derjenigen der bereits verhängten Strafe abweicht, so muss das Gericht eine zu kumulierende Strafe verhängen. Anschliessend hat es für die nach dem Ersturteil begangenen Taten eine unabhängige Strafe festzulegen, gegebenenfalls in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB. Schliesslich hat das Gericht die für die vor dem Ersturteil begangenen Straftaten festgelegte Zusatzstrafe oder zu kumulierende Strafe mit derjenigen für die neuen Taten zu addieren (BGE 145 IV 1 E. 1.3, Urteile des Bundesgerichts 6B_759/2019 vom 11. März 2020 E. 2.3.2 und 6B_144/2019 vom 17. Mai 2019 E. 4.3.1). Nachfolgend sind daher zwei Strafen für die zu beurteilenden Delikte zu bilden, die eine für die Straftaten gemäss Dossier 3, bei denen retrospektive Konkurrenz zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zug vom 14. November 2017 besteht, und die andere für die Taten, welche nach diesem Entscheid verübt wurden. Die ermittelten Strafen sind in der Folge zu addieren.

4. Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 StGB)

Der Beschuldigte beging die hier zu beurteilenden Straftaten während der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern vom 8. Februar 2017 angesetzten Probezeit (Urk. 62), weshalb über den Widerruf des bedingten Strafvollzugs zu entscheiden sein wird. Nachdem für die Probezeitdelikte eine Freiheitsstrafe auszufällen ist (vgl. E. III.2.), fällt die Bildung einer Gesamtstrafe mangels Gleichartigkeit der Sanktionen ausser Betracht. Eine nachträgliche Umwandlung der Geldstrafe in eine Freiheitsstrafe ist ausgeschlossen (BGE 137 IV 249 E. 3.4.2 f.).

5. Strafrahmen und Strafzumessungsregeln

Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Strafzumessung zutreffend dargelegt. Auf die diesbezüglichen Erwägungen kann vorab verwiesen werden (Urk. 51 S. 16 ff.). Im Berufungsverfahren wird der Beschuldigte vom Vorwurf der Veruntreuung gemäss Nachtragsanklage freigesprochen. Bei den übrigen von ihm begangenen Delikten beträgt der Strafrahmen Freiheitstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Mit der Vorinstanz (Urk. 51 S. 17) sind keine ausserordentlichen Umstände ersichtlich, welche ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens als angezeigt erscheinen liessen. Die tat- und täterangemessene Strafe ist deshalb innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen.

6. Straftaten vor dem 14. November 2017 (Dossier 3)

6.1. Bei der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte bei der von ihm am 15. Oktober 2017 unternommenen Fahrt aufgrund des vorgängigen Alkohol- und Kokainkonsums fahrunfähig war. Darüber hinaus war er übermüdet, nachdem er in der Nacht zuvor nicht geschlafen, sondern in einem Club gefeiert hatte (Urk. D3/3 S. 3). Dessen ungeachtet lenkte er einen Personenwagen von F._____ über G._____ und die Stadt Zürich nach H._____ und weiter bis nach I._____. Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass die vom Beschuldigten gefahrene Strecke relativ lang ist. Weiter hielt sie zutreffend fest, dass er vorwiegend auf der Autobahn und deshalb mit hoher Geschwindigkeit unterwegs war (Urk. 51 S. 19). Dem Argument der Verteidigung, wonach die Fahrt auf der Autobahn grundsätzlich weniger Gefährdungspotential aufweise, als eine Fahrt auf der normalen Strasse, ist nicht zu folgen (Urk. 66 Rz. 30). Trotz der richtungsgetrennten Strassenführung besteht auf Autobahnen aufgrund der erhöhten Fahrgeschwindigkeit ein erhebliches Gefährdungspotential, weshalb es von essenzieller Bedeutung ist, dass der jeweilige Lenker sein Fahrzeug ständig unter Kontrolle hat und in der Lage ist, mögliche Gefahren zu erkennen und adäquat auf diese zu reagieren. Dass der Beschuldigte in seinem Zustand ein Fahrzeug über eine längere Strecke und überwiegend auf der Autobahn lenkte, erweist sich als äusserst verantwortungslos, zumal er dadurch nicht nur sich selbst und seine Beifahrer, sondern auch andere Verkehrsteilnehmer gefährdete. Zum Alkoholisierungsgrad ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte. In Bezug auf das Kokain gab der Beschuldigte anlässlich seiner Einvernahme vom 25. Juni 2018 an, er habe damals ca. 1 Gramm pro Tag konsumiert (Urk. D2/2/2 S. 6). Bei der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Als Motiv für die unternommene Fahrt gab er an, er habe damals nach dem Ausgang einen Kollegen nach Hause nach H._____ gebracht. Es lag damit keinerlei Notwendigkeit oder ein nachvollziehbarer Grund für sein Verhalten vor. Das Verschulden wiegt insgesamt noch leicht. Für das Fahren in fahrunfähigem Zustand erweist sich eine Einsatzstrafe von 75 Tagen Freiheitsstrafe als angemessen.

6.2. In Bezug auf das Fahren ohne Berechtigung ist bei der objektiven Tatschwere festzuhalten, dass dem Beschuldigten mit Verfügung des Strassenverkehrsamts des Kantons Luzern vom 15. Februar 2017 der Führerausweis mit Wirkung ab 1. Januar 2017 auf unbestimmte Zeit vorsorglich entzogen wurde. Dies nachdem festgestellt worden war, dass er einen Personenwagen unter Drogen- und Alkoholeinfluss geführt hatte (Urk. D2/4/1). Am 7. Juli 2017 wurde eine Sperrfrist von 12 Monaten angeordnet, nachdem der Beschuldigte am 20. Mai 2017 in angetrunkenem Zustand sowie trotz Entzug des Führerausweises ein Fahrzeug gelenkt hatte (Urk. D2/4/2). Mit seiner Fahrt vom 15. Oktober 2017 verstiess er bereits nach kurzer Zeit gegen diese Anordnung des Strassenverkehrsamts, was verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist. Hinsichtlich der gefahrenen Strecke sowie des Grunds für die unternommene Fahrt kann auf die obigen Erwägungen verwiesen werden. Die objektive Tatschwere wiegt nach dem Erwogenen leicht. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und setzte sich leichtfertig über das verhängte Fahrverbot hinweg. Das subjektive Tatverschulden führt damit zu keiner Relativierung der objektiven Tatschwere, weshalb insgesamt ein leichtes Verschulden gegeben ist. Als angemessen erweist sich eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 30 Tage.

6.3. In Bezug auf das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf untenstehende Erwägungen verwiesen werden (E. III.7.5.1.). Daraus ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Umstände. Erheblich straferhöhend ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Tatbegehung sowohl betreffend Fahren ohne Berechtigung als auch betreffend Fahren in fahrunfähigem Zustand mehrfach einschlägig vorbestraft war. Sein Geständnis fällt demgegenüber merklich strafmindernd ins Gewicht. Dass der Beschuldigte das Fahrzeug an diesem Tag gelenkt hatte, wurde zwar nach einer Verzeigung wegen Geschwindigkeitsübertretung sowie der Bekanntgabe des Lenkers durch die Halterin festgestellt (Urk. D3/1 S. 2; Urk. D3/5). Der Beschuldigte räumte aber von sich aus ein, vor der Fahrt Alkohol und Kokain konsumiert zu haben (Urk. D/3 S. 3; Urk. D2/2/2 S. 5 f.).

6.4. Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten straferhöhend aus. Für die Delikte gemäss Dossier 3 erweist sich eine Freiheitsstrafe von vier Monaten als angemessen.

7. Straftaten nach dem 14. November 2017

7.1. Dossier 2

In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte trotz des am 15. Februar 2017 verfügten vorsorglichen Entzugs des Führerausweises sowie

der am 7. Juli 2017 angeordneten Sperrfrist am 9. März 2018 einen Personenwagen von Zürich nach J._____ und danach von J._____ weiter nach F._____ lenkte, womit er eine relativ lange Strecke zurücklegte. Die Vorinstanz wies sodann zutreffend darauf hin, dass die Fahrt wiederum nach dem Ausgang stattfand und der Beschuldigte nicht allein im Fahrzeug war, sondern noch weitere Personen mit sich führte (Urk. 51 S. 19). Die Verteidigung rügt, die Vorinstanz habe verkannt, dass es zu keiner Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer gekommen sei. Auch wenn der Beschuldigte ohne Führerschein gefahren sei, bedeute dies noch nicht automatisch eine Gefährdung. Der Beschuldigte habe nach wie vor Auto fahren können, nur habe er dies eben nicht dürfen (Urk. 66 Rz. 30). Dieser Rüge ist zu entgegnen, dass der Tatbestand des Fahrens ohne Berechtigung davon ausgeht, dass jeder Verkehrsteilnehmer, der nicht im Besitz einer Fahrberechtigung ist, sein Fahrzeug nicht genügend beherrscht und deswegen andere Verkehrsteilnehmer (abstrakt) gefährdet (BUSSMANN, in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar SVG, Basel 2014, N 4 zu Art. 95 SVG). Strafzumessungsrelevant ist somit einzig das Ausmass der abstrakten Gefahr für die Verkehrssicherheit, welche durch die unternommene Fahrt ohne Berechtigung geschaffen wurde. Eine darüber hinausgehende konkrete Gefährdung von Beifahrern oder anderen Verkehrsteilnehmern während der betreffenden Fahrt wäre hingegen verschuldenserhöhend zu berücksichtigen, wenn nicht gar ein anderer Tatbestand des Strassenverkehrsgesetzes erfüllt wäre. Für die Strafzumessung kann der Beschuldigte folglich nichts daraus ableiten, dass es während seiner Autofahrt vom 9. März 2018 zu keiner (konkreten) Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer kam. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte und kein nachvollziehbarer legitimer Grund für die Fahrt ersichtlich ist. Letztlich setzte er sich schlicht darüber hinweg, dass er über keine Fahrerlaubnis verfügte. Das objektive Tatverschulden erfährt demnach keine Relativierung durch die subjektive Tatschwere. Es rechtfertigt sich daher, für das insgesamt leichte Verschulden eine Einsatzstrafe von 45 Tagen Freiheitsstrafe festzusetzen.

7.2. Dossier 4

Bei der objektiven Tatschwere der Sachbeschädigung ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte durch das Zerschlagen einer Fensterscheibe des Restaurants K._____ einen ansehnlichen Sachschaden von immerhin rund Fr. 5'500.– verursachte. Der Beschuldigte machte geltend, sich nicht mehr daran erinnern zu können, wie es zur Sachbeschädigung gekommen sei (Urk. D4/6 S. 2 f.). Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass die Tat anlässlich einer Auseinandersetzung mit einer Drittperson erfolgte und spontan geschah (Urk. D4/1; Urk. D4/5; Urk. D4/7). Die Tatausführung erforderte damit zwar keine grosse kriminelle Energie, es kommt darin aber mangelnder Respekt für das Eigentum anderer zum Ausdruck, zumal die Sachbeschädigung zum Nachteil einer am Geschehen unbeteiligten Person begangen wurde. Der Beschuldigte machte im Verfahren geltend, an diesem Tag einen Joint geraucht sowie Alkohol und Kokain konsumiert zu haben (Urk. D4/5 S. 2; Urk. D4/6 S. 1 f.). Die nach seiner Verhaftung durchgeführte Atemalkoholkontrolle ergab einen Wert von 0.58 mg/l (Urk. D4/7 S. 2). Zu Gunsten des Beschuldigten ist bei der subjektiven Tatschwere davon auszugehen (Art. 10 Abs. 3 StPO), dass der vorgängige Alkohol- und Drogenkonsum bei ihm zu einer gewissen Enthemmung führte. Insgesamt ist das Verschulden als leicht einzustufen. Eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 25 Tage erweist sich daher als angemessen.

7.3. Dossier 6

7.3.1. In Bezug auf die Fahrt in fahrunfähigem Zustand vom 11. Juni 2018 ist zur objektiven Tatschwere festzuhalten, dass der Beschuldigte an jenem Tag unter dem Einfluss von Kokain stand. Immerhin legte er in dieser Verfassung nur eine kurze Strecke zurück. Für die Fahrt bestand keinerlei Notwendigkeit oder Dringlichkeit. Im Vorverfahren gab der Beschuldigte diesbezüglich an, sein Kollege, welcher das Fahrzeug zuerst gelenkt habe, sei "wie ein Behinderter" gefahren und "voll besoffen" gewesen, weshalb er diesem gesagt habe, er solle sofort anhalten. Er habe dann ihn (den Beschuldigten) fahren lassen (Urk. D6/24 S. 2; vgl. auch Urk. D6/2 S. 9 f.). Nachdem der Beschuldigte aufgrund des vorgängigen Kokainkonsums damals selbst fahrunfähig war, erscheint diese Erklärung absurd.

Bei der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Angesichts der kurzen Strecke ist das Verschulden indes als leicht zu qualifizieren und eine Erhöhung der festgesetzten Einsatzstrafe um

30 Tage vorzunehmen.

7.3.2. In Bezug auf das Fahren ohne Berechtigung ist nochmals darauf hinzuweisen, dass dem Beschuldigten der Führerausweis mit Verfügung des Strassenverkehrsamts des Kantons Luzern vom 15. Februar 2017 vorsorglich entzogen wurde. Am 7. Juli 2017 wurde eine Sperrfrist von 12 Monaten angeordnet. Mit Verfügung des Strassenverkehrsamts des Kantons Luzern vom 30. Mai 2018 wurde dem Beschuldigten der Führerausweis schliesslich mit Wirkung ab dem 9. März 2018 auf unbestimmte Zeit, aber für mindestens zwei Jahre entzogen. Der Beschuldigte wurde darauf hingewiesen, dass ihm der Führerausweis nach Ablauf der Mindestentzugsdauer von zwei Jahren erst wieder erteilt werde, wenn er mittels eines verkehrspsychologischen und eines verkehrsmedizinischen Gutachtens nachweise, dass er fahrgeeignet sei (Urk. D2/4/3). Dessen ungeachtet lenkte der Beschuldigte am 11. Juni 2018 wiederum ein Fahrzeug, wobei es sich wie erwähnt bloss um eine kurze Strecke handelte. Bei der subjektiven Tatschwere ist der Vorinstanz weiter darin zu folgen, dass sich aus den Akten nicht zweifelsfrei ergibt, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Fahrt von der Verfügung vom 30. Mai 2018 Kenntnis hatte, da ihm diese zunächst nicht zugestellt werden konnte (Urk. D2/4/4). Das Verschulden wiegt insgesamt sehr leicht. Angezeigt erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 15 Tage.

7.4. Dossier 7

Bei der Entwendung zum Gebrauch ist in objektiver Hinsicht massgeblich, dass der Beschuldigte das Fahrzeug seiner Schwester entwendete, als diese für die Nacht vom 7. auf den 8. Oktober 2018 in der Wohnung der Eltern übernachtete. Um ca. 02.00 Uhr morgens legte er damit eine relativ kurze Strecke zurück. Gemäss seinen Angaben war er wieder unterwegs zurück zur Wohnung, als er polizeilich angehalten und an der Weiterfahrt gehindert wurde. Es ist deshalb davon auszugehen, dass er das Fahrzeug innert kurzer Zeit wieder zurückgebracht hätte. Das objektive Tatverschulden erweist sich angesichts der kurzen Dauer der Entwendung insgesamt als sehr leicht. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Ein vernünftiges Motiv für sein Verhalten ist nicht erkennbar. Der Beschuldigte gab diesbezüglich an, dass er Kollegen am Bahnhof L._____ abgeholt habe und danach zurück zu ihm nach Hause habe fahren wollen (Urk. D7/3 S. 3). Die subjektive Tatschwere vermag das objektive Verschulden nicht zu relativieren. Insgesamt rechtfertigt sich für die Entwendung zum Gebrauch eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 10 Tage.

Die Fahrt vom 8. Oktober 2018 unternahm der Beschuldigte obschon ihm der Führerausweis am 30. Mai 2018 mit Wirkung ab dem 9. März 2018 auf unbestimmte Zeit, aber für mindestens zwei Jahre entzogen worden war, wovon er zum Zeitpunkt der Fahrt Kenntnis hatte. Davon liess sich der Beschuldigte offensichtlich nicht weiter beeindrucken. Wie bereits erwähnt, wäre die Fahrt ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Das objektive Tatverschulden erfährt demnach keine Relativierung durch die subjektive Tatschwere. Insgesamt ist noch ein sehr leichtes Verschulden gegeben. Es rechtfertigt sich vor diesem Hintergrund, für das Fahren ohne Berechtigung eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 15 Tage vorzunehmen.

In Bezug auf das Fahren in fahrunfähigem Zustand ist bei der objektiven Tatschwere verschuldenserhöhend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Fahrt nicht nur unter Alkoholeinfluss stand, sondern vorgängig auch Kokain und Cannabis konsumiert hatte. Er war damit aufgrund mehrerer Gründe fahrunfähig. Gemäss den Angaben des Beschuldigten habe er das Kokain konsumiert, kurz bevor er mit dem Fahrzeug losgefahren sei. Am Bahnhof habe er noch zwei "fette Züge" vom Joint seines Kollegen genommen (Urk. D7/3 S. 5). Dieses Verhalten erscheint äusserst verantwortungslos, zumal der Beschuldigte in der Nacht unterwegs war und weitere Personen mit sich führte. Dennoch wiegt das Verschulden insgesamt leicht. Als angemessen erweist sich eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 45 Tage.

7.5. Täterkomponente

7.5.1. Aus den Akten und den Befragungen des Beschuldigten ergibt sich Folgendes zu seinen persönlichen Verhältnissen: Der Beschuldigte ist im Jahr 1992 in

M._____ AG geboren und zusammen mit drei Schwestern aufgewachsen. Er besuchte die Primar- und Realschule, absolvierte danach aber keine Lehre. Nach der Schule war der Beschuldigte im Betrieb der Eltern im Hotel "N._____" tätig. Zwischendurch arbeitete er in einer Käserei und auf dem Bau. Vor Vorinstanz gab der Beschuldigte noch an, derzeit im Hotel "N._____" zu arbeiten. Dort sei er zuständig für die An- und Abreise der Gäste, die Zimmerauflistungen, Reinigungskontrollen sowie Zahlungen. Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte er, seit Juli 2022 als Büro-Angestellter für das Generalunternehmen seines Vaters mit der Firma O._____ AG tätig zu sein. Konkret sei er dafür zuständig, Bauaufträge entgegenzunehmen und an geeignete Subunternehmen weiterzugeben. Sein monatlicher Verdienst betrage vorerst Fr. 3'800.– netto. Im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte, er möchte inskünftig als Finanzberater arbeiten, da er den Kundenkontakt möge. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte er hingegen auf entsprechende Nachfrage aus, dass er diese Ausbildung so lange nicht beginnen könne, als er keinen Führerschein habe. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 2. Dezember 2019 gab der Beschuldigte an, früher kokainsüchtig gewesen zu sein. Er habe in der Vergangenheit auch weitere Drogen konsumiert. In den Jahren 2019/2020 absolvierte der Beschuldigte eine ambulante Suchttherapie. Wie bereits vor Vorinstanz, erklärte er auch im Rahmen der Berufungsverhandlung, keine Drogen mehr zu konsumieren. Alkohol trinke er lediglich, wenn er in Gesellschaft sei, ansonsten nicht. Gesundheitlich gehe es ihm inzwischen sehr gut. Der Beschuldigte ist seit mm.2019 verheiratet und wurde im mm.2020 Vater eines Sohnes. Seine Ehefrau geht derzeit keiner Erwerbstätigkeit nach, sondern widmet sich vollumfänglich der Betreuung des gemeinsamen Kindes. Bis zu dessen Geburt arbeitete sie als Reinigungskraft im Hotel "N._____". Zu seiner Wohnsituation befragt, führte der Beschuldigte aus, dass er per Oktober 2022 mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn in eine eigene Wohnung ziehe, nachdem sie vorübergehend mit seinen Eltern zusammengewohnt hätten. Der Mietzins, den er ab Oktober 2022 alleine übernehme, betrage Fr. 1'750.– pro Monat. Der Beschuldigte verfügt über kein Vermögen, hat jedoch Schulden bei seiner Familie, beim Betreibungsamt und gegenüber der Privatklägerin "B._____". Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte er, die Verlustscheine würden sich momentan auf insgesamt Fr. 33'000.– belaufen. Den noch offenen Restbetrag der Schuld gegenüber "B._____" bezifferte der Beschuldigte auf ca. Fr. 4'800.– und liess einen Ratenplan vom 11. Januar 2022 einreichen, woraus hervorgeht, dass er ab Februar 2022 alle zwei Monate regelmässige Abzahlungen von Fr. 100.– zu Gunsten seiner Gläubigerin leisten solle. Einen Beleg für tatsächlich erfolgte Abzahlungen hat er nicht eingereicht. In Bezug auf die Schulden bei seinen Eltern erklärte der Beschuldigte, dass er unregelmässig mal Fr. 100.–, mal Fr. 150.– zurückzahle, abhängig von seinen finanziellen Verhältnissen (Urk. D1/2/3 S. 16 ff.; Urk. D1/9/9 ff.; Urk. 67/2+3; Prot. I S. 8 ff.; Prot. II S. 8 ff.). Aus der Biographie und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren.

7.5.2. Der Beschuldigte ist mehrfach einschlägig vorbestraft (Urk. 62). Er weist bereits fünf Vorstrafen wegen Strassenverkehrsdelikten auf, wobei die Verurteilungen alle im Jahr 2017 ergingen. Dass der Beschuldigte nur wenige Monate nach diesen Vorstrafen erneut einschlägig delinquierte, zeugt von erheblicher Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit. Dies zeigt sich auch darin, dass der Beschuldigte mehrfach während laufender Probezeit sowie während laufender Strafuntersuchung straffällig wurde. Mit der Vorinstanz sind die einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten und die Delinquenz während laufender Probezeit sowie laufendem Strafverfahren erheblich straferhöhend zu berücksichtigen.

7.5.3. Der Beschuldigte zeigte sich hinsichtlich Dossier 4 von Anfang an geständig, wobei er geltend machte, sich nicht an die Ausführung der Tat erinnern zu können. In Bezug auf die weiteren Delikte gemäss den Dossiers 2, 6 und 7 stellte er seine Lenkerschaft zunächst in Abrede, zeigte sich jedoch rasch geständig und machte zu den angeklagten Sachverhalten bereitwillig Aussagen (Urk. D2/2/1 S. 4 ff.; Urk. D2/2/2 S. 3 ff.; Urk. D6/2 S. 3 ff.; Urk. D6/24 S. 2; Urk. D7/1 S. 4; Urk. D7/3 S. 3 ff.). Vor Vorinstanz und anlässlich der Berufungsverhandlung hat der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Straftaten ebenfalls vollumfänglich anerkannt, wobei er sich nicht mehr näher dazu äussern wollte (Prot. I S. 14 ff.; Prot. II S. 18). Angesichts der erdrückenden Beweislage hätte ein Bestreiten der Anklagevorwürfe wenig Sinn gemacht. Die Geständnisse des Beschuldigten trugen indes zu einer gewissen Vereinfachung des Verfahrens bei.

Wie bereits erwähnt, liess der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung einen Ratenplan vom 11. Januar 2022 einreichen, welcher seine Bemühungen zur Begleichung des verursachten Schadens von rund Fr. 5'500.– gegenüber "B._____" belegen solle (Urk. 67/2). Allerdings wurden keine Zahlungsnachweise beigelegt, aus denen hervorgeht, dass der Beschuldigte die bisher fälligen Raten tatsächlich bezahlt hat. Weiter wurde ein Auszug aus dem Online Banking des Beschuldigten zu den Akten gereicht, welcher dokumentiert, dass er am 27. Januar 2022 den Betrag von Fr. 1'200.– an die Privatklägerin C._____ überwies (Urk. 67/1). Diese Bemühungen des Beschuldigten zur Bezahlung seiner Schulden gegenüber den Privatklägerinnen sind als Schritt in die richtige Richtung zu werten. Gleiches gilt für die ambulante Suchttherapie, die er in den Jahren 2019/2020 absolvierte. Insgesamt ist das Nachtatverhalten deutlich strafmindernd zu berücksichtigen.

7.6. Fazit

In Würdigung sämtlicher Strafzumessungsgründe erweist sich für die nach dem 14. November 2017 begangenen Straftaten eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten als angemessen.

8. Gesamtfazit

Nach Massgabe der vorstehenden Erwägungen zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die vorstehend genannte Freiheitsstrafe von 8 Monaten und die für die vor dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zug vom 14. November 2017 begangenen Delikte festgesetzte Strafe von 4 Monaten (vgl. vorne E. III.6.4.) zu addieren. Damit resultiert eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten. Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten läuft seit dem Jahr 2018. Bis zur Anklageerhebung im September 2020 vergingen rund zwei Jahre. Zu berücksichtigen ist diesbezüglich, dass gegen den Beschuldigten noch wegen weiterer Delikte, u.a. wegen schwerer Körperverletzung, Angriff und Raufhandel, ermittelt wurde. Die Einstellung dieser Verfahren erfolgte ebenfalls im September 2020 (vgl. Urk. D1/13; Urk. D8/16). Vor diesem Hintergrund ist die Dauer des Vorverfahrens nicht als unangemessen lang zu bezeichnen. Das vorinstanzliche Urteil erging am 30. September 2021, die Berufungsverhandlung fand am 20. September 2022 statt. Insgesamt ist die Verfahrensdauer noch als angemessen zu betrachten. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots liegt nicht vor, weshalb unter diesem Titel keine Strafreduktion erfolgen kann. Einer Anrechnung der erstandenen Haft von insgesamt 36 Tagen (vgl. dazu Urk. 51 S. 23) an die Strafe steht nichts entgegen (Art. 51 StGB).

9. Widerruf und Vollzug

9.1. Die heute zu beurteilende Delinquenz fällt in die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern vom 8. Februar 2017 angesetzte Probezeit. Damit ist über den Widerruf des bedingten Strafvollzugs der damals ausgesprochenen Strafe zu entscheiden. Ist mit dem neuen Urteil auch über den Widerruf des in einem früheren Urteil gewährten bedingten Vollzugs zu befinden, kann eine Gesamtbetrachtung notwendig sein. In die Beurteilung der Bewährungsaussichten im Falle des Widerrufs des bedingten Strafvollzugs ist im Rahmen der Gesamtwürdigung auch miteinzubeziehen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird. Das Gericht kann zum Schluss kommen, dass vom Widerruf des bedingten Vollzugs für die frühere Strafe abgesehen werden kann, wenn die neue Strafe vollzogen wird. Auch das Umgekehrte ist zulässig: Wenn die frühere Strafe widerrufen wird, kann unter Berücksichtigung ihres nachträglichen Vollzugs eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese folglich bedingt ausgesprochen werden (BGE 144 IV 277 E. 3.2; BGE 134 IV 140 E. 4.5).

9.2. Wie bereits dargelegt, ist der Beschuldigte mehrfach einschlägig vorbestraft (Urk. 62). Im Strafregister sind bereits fünf Vorstrafen wegen Strassenverkehrsdelikten eingetragen. Der Beschuldigte hat sich weder durch die bisherigen strafrechtlichen Verurteilungen noch durch die bisher gegen ihn verhängten Geldstrafen in irgendeiner Weise beeindrucken lassen, sondern delinquierte jeweils innert kürzester Zeit wieder in gleicher Art und Weise. Die Straftaten gemäss Dossier 3 beging er nicht einmal einen Monat, nachdem er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zug vom 21. September 2017 mit einer unbedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 300.– bestraft worden war. Die weiteren Delikte wurden teilweise nur wenige Monate nach Ergehen des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Zug vom 14. November 2017 verübt. Der Beschuldigte delinquierte nicht nur während laufender Probezeit, sondern auch während laufender Strafuntersuchung. Sein Verhalten zeugt von erheblicher Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit. Zu berücksichtigen ist sodann, dass die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern vom 8. Februar 2017 angesetzte Probezeit bereits mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Abteilung 2 G._____ vom 25. April 2017 um ein Jahr verlängert wurde. Trotz weiterer einschlägiger Straftaten verzichtete die Staatsanwaltschaft Zug in den Strafbefehlen vom 21. September 2017 und 14. November 2017 auf einen Widerruf und verwarnte den Beschuldigten, ohne eine Änderung in seinem Verhalten zu erwirken. Angesichts der Vorstrafen des Beschuldigten sowie seiner hier zu beurteilenden erneuten einschlägigen Delinquenz erweist es sich nicht als sachgerecht, nochmals auf den Widerruf zu verzichten. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern vom 8. Februar 2017 ausgefällten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 50.– ist daher zu widerrufen.

9.3. Bei einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten sind die objektiven Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Vollzugs erfüllt (Art. 42 Abs. 1 StGB). Nachdem der Beschuldigte in den letzten fünf Jahren vor der Tat nicht zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde (Urk. 62), wird die günstige Prognose vermutet. Der Beschuldigte ist bereits einschlägig vorbestraft und liess sich durch die bisher gegen ihn verhängten Sanktionen nicht von weiterer Delinquenz abhalten. Er delinquierte zudem mehrfach während laufender Probezeit und laufendem Strafverfahren. Dies weckt Zweifel an seinem künftigen Wohlverhalten. Umgekehrt ist nicht ausser Acht zu lassen, dass der Beschuldigte bei der Mehrzahl der hier zu beurteilenden Straftaten unter dem Einfluss von Drogen und teilweise auch Alkohol stand. Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirks Zürich vom 12. Februar 2019 wurde ihm daher die Auflage erteilt, sich wegen seines Suchtmittelkonsums einer ärztlichen Behandlung oder Kontrolle zu unterziehen (Urk. D1/10/13). Der Beschuldigte begab sich in der Folge in eine ambulante Therapie. Gemäss seinen Angaben vor Vorinstanz und im Rahmen der Berufungsverhandlung konsumiert er keine Drogen mehr und nur noch wenig Alkohol (Urk. D1/9/9 ff.; Prot. I S. 9; Prot. II S. 11 f., 16). Seit dem Jahr 2019 ist der Beschuldigte verheiratet, im Jahr 2020 wurde er erstmals Vater (Prot. I S. 11; Prot. II S. 9). Mit der Vorinstanz (Urk. 51 S. 24 f.) kann damit festgehalten werden, dass sich seine persönlichen Verhältnisse stabilisiert haben. Zu berücksichtigen ist zudem, dass sich der Beschuldigte im Zusammenhang mit den Tatvorwürfen gemäss Dossier 1 während rund einem Monat in Untersuchungshaft befand, was auf ihn Eindruck gemacht haben muss, zumal er bisher noch nie einen längeren Freiheitsentzug zu verbüssen hatte. Dies zeigt sich auch darin, dass es seither nicht zu weiterer Delinquenz gekommen ist (Urk. 62). Der Beschuldigte ist damit seit immerhin rund vier Jahren nicht mehr straffällig geworden. Dies stellt zwar unter normalen Umständen keine besondere Leistung dar. Nachdem der Beschuldigte in früheren Jahren jeweils innert kürzester Zeit wieder einschlägig rückfällig wurde, könnte sein Wohlverhalten in den letzten vier Jahren indes doch Ausdruck einer nachhaltigen Änderung seines Verhaltens sein. Insgesamt kann daher davon ausgegangen werden, dass der erlittene Freiheitsentzug und der Umstand, dass nach den bisher verhängten Geldstrafen erstmals eine Freiheitsstrafe von nicht unerheblichen 12 Monaten ausgesprochen wird, den Beschuldigten genügend beeindrucken werden, um ihn von weiterer Delinquenz abzuhalten. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte nun Verantwortung für seine Ehefrau und das gemeinsame Kind zu tragen hat. Hinzu kommt, dass er aufgrund des Widerrufs des bedingten Strafvollzugs die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern vom 8. Februar 2017 ausgefällte Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 50.– bezahlen muss. Dies wird eine spürbare Einschränkung seiner Lebensführung zur Folge haben und auch seine Familie tangieren, nachdem er derzeit alleine für den Unterhalt seiner Ehefrau und des kleinen Sohnes aufkommt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist daher im Sinne einer letzten Chance aufzuschieben. Um den verbleibenden Bedenken hinsichtlich des künftigen Wohlverhaltens des Beschuldigten angemessen Rechnung zu tragen, ist die Probezeit auf vier Jahre festzusetzen.

10. Übertretungsbusse

Die von der Vorinstanz für die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Dossier 7 ausgesprochene Busse von Fr. 100.– sowie die dafür festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag wurden von keiner Partei beanstandet, weshalb sie zu bestätigen sind.

IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens

1.1. Im angefochtenen Urteil wurden die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, mit Ausnahme der Hälfte der Gebühr für die Strafuntersuchung sowie der Kosten der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten auferlegt (Urk. 51 S. 29). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Staatsanwaltschaft nicht sämtliche von ihr untersuchten Sachverhalte zur Anklage gebracht, sondern nach Abschluss der Untersuchung diverse Einstellungsverfügungen erlassen habe. Dabei falle die Einstellung von Dossier 1 betreffend schwere Körperverletzung besonders ins Gewicht. Aufgrund dieses Umstands rechtfertige es sich, die Hälfte der Gebühr für die Strafuntersuchung in Höhe von Fr. 2'500.– auf die Staatskasse zu nehmen. Weiter sei die Hälfte der Verteidigerkosten – verursacht durch die eingestellten Dossiers – auf die Staatskasse zu nehmen (Urk. 51 S. 27).

1.2. Aus den Akten ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft noch wegen weiterer Delikte gegen den Beschuldigten ermittelte. Die entsprechenden Verfahren wurden am 24. September 2020 eingestellt (Urk. D1/13; Urk. D5/7; Urk. D8/16; Urk. D10/10; Urk. D11/22). Die Gebühr für das Vorverfahren wurde indes bereits am 25. Mai 2020 auf Fr. 5'000.– festgesetzt (Urk. D2/17). Es ist daher davon auszugehen, dass in der Gebühr für das Vorverfahren auch der Aufwand für die eingestellten Strafverfahren enthalten ist, welcher dem Beschuldigten nicht auferlegt werden kann. Mit der Vorinstanz ist bei der Kostenverlegung zu beachten, dass insbesondere die wegen der Tatvorwürfe gemäss Dossier 1 und 8 geführten Verfahren aufwändig waren, zumal diverse Zeugen einzuvernehmen waren. In den übrigen Dossiers war der Beschuldigte geständig, weshalb der Untersuchungsaufwand deutlich geringer ausfiel. Vor diesem Hintergrund erweist sich der vorinstanzliche Entscheid, dem Beschuldigten lediglich die Hälfte der Gebühr für das Vorverfahren aufzuerlegen, als gerechtfertigt. Zu berücksichtigen ist sodann, dass der Beschuldigte im Berufungsverfahren vom Anklagevorwurf gemäss Nachtragsanklage freizusprechen ist, was bei der Kostenverlegung nicht unberücksichtigt bleiben darf, zumal der Beschuldigte in den übrigen Dossiers wie erwähnt geständig war. Wären lediglich diejenigen Vorwürfe zur Anklage gebracht worden, in denen Schuldsprüche erfolgen, wäre eine Gebühr von Fr. 1'500.– dem Untersuchungsaufwand im Rahmen des Vorverfahrens angemessen gewesen. Aufgrund des in der Hauptanklage beantragten Strafmasses fiel das vorliegende Verfahren in die Spruchkompetenz des Kollegialgerichts. Die Vorinstanz setzte die Gebühr für ihren Entscheid auf Fr. 5'000.– fest. Dass der Beschuldigte mit diesem Urteil vom Vorwurf gemäss Nachtragsanklage freizusprechen ist, hat sich allerdings auch in Bezug auf die Gebühr für das vorinstanzliche Verfahren auszuwirken. Eine Reduktion der dem Beschuldigten aufzuerlegenden Entscheidgebühr im Umfang von Fr. 2'000.– erscheint daher angezeigt. Insgesamt erweist es sich als sachgerecht, dem Beschuldigten die Gebühren für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren von insgesamt Fr. 10'000.– im Umfang von Fr. 4'500.– (Fr. 1'500.– Gebühr für das Vorverfahren und Fr. 3'000.– erstinstanzliche Gerichtsgebühr) aufzuerlegen. Im Übrigen sind diese Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die übrigen Kosten des Vorverfahrens sind dem Beschuldigten aufzuerlegen. Davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung und die ausserkantonalen Verfahrenskosten des Kantons Luzern von Fr. 120.– im Zusammenhang mit der Nachtragsanklage (Dossier 9).

1.3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Hinsichtlich der Rückzahlungsverpflichtung des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ist zu berücksichtigen, dass die amtliche Verteidigung im Zusammenhang mit dem Tatvorwurf gemäss Dossier 1 bestellt wurde (Urk. D1/9/3). In den Verfahren, welche wegen der letztlich zur Anklage gebrachten Delikte geführt wurden, war der Beschuldigte zunächst nicht verteidigt. Zu berücksichtigen ist zudem, dass der Verteidigungsaufwand um einiges geringer ausgefallen wäre, wenn lediglich diejenigen Vorwürfe zur Anklage gebracht worden wären, in denen letztlich Schuldsprüche ergehen. Unter diesen Umständen erweist es sich als angemessen, die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten für die Kosten der amtlichen Verteidigung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO lediglich im Umfang von einem Viertel vorzubehalten. Im Übrigen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.

2. Kosten des Berufungsverfahrens

Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt mit seinem Antrag auf Freispruch vom Vorwurf der Veruntreuung gemäss Nachtragsanklage. Weiter obsiegt er teilweise in Bezug auf die Sanktion sowie bezüglich der Verlegung der Verfahrenskosten. Die Staatsanwaltschaft unterliegt mit ihrer Anschlussberufung. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten zu einem Fünftel aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ist im Umfang von einem Fünftel vorzubehalten.

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 30. September 2021 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Einstellung des Verfahrens wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes [Dossier 3 und 6] und Verletzung der Verkehrsregeln [Dossier 3]), 2 (Schuldsprüche wegen Sachbeschädigung, mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung, mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch sowie Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes), 7 und 8 (Zivilpunkt) sowie 9 und 10 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

1. Der Beschuldigte A._____ wird vom Vorwurf der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (Nachtragsanklage) freigesprochen.

2. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern vom 8. Februar 2017 ausgefällten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 50.– wird widerrufen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 12 Monaten Freiheitsstrafe, wovon

36 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 100.–.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf

4 Jahre festgesetzt.

5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag.

6. Die Gebühren für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren in der Höhe von insgesamt Fr. 10'000.– werden dem Beschuldigten im Umfang von Fr. 4'500.– (Fr. 1'500.– Gebühr für das Vorverfahren und Fr. 3'000.– erstinstanzliche Gerichtsgebühr) auferlegt und im Übrigen auf die

Gerichtskasse genommen. Die übrigen Kosten des Vorverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der ausserkantonalen Verfahrenskosten des Kantons Luzern von Fr. 120.– (Dossier 9), werden dem Beschuldigten auferlegt.

7. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von einem Viertel vorbehalten.

8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

Fr. 3'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'800.– amtliche Verteidigung

9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu einem Fünftel auferlegt und zu vier Fünfteln auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von einem Fünftel vorbehalten.

10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben) − die Privatklägerinnen (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägerinnen nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.)

sowie in vollständiger Ausfertigung an

− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Privatklägerinnen (sofern verlangt)

und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

− die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formularen A und B − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern, in die Akten des Geschäfts Nr. 17 473 (im Dispositiv) − die Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern, Rechnungswesen, betreffend Vollzug der Geldstrafe gemäss Dispositivziffer 2 (im Dispositiv).

11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 20. September 2022

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Oberrichter lic. iur. Stiefel MLaw Boese

Zur Beachtung:

Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht:

Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe.

Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.