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Entscheid

SB220041

Fahrlässige grobe Verletzung der Verkehrsregeln

6. September 2022Deutsch22 min

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB220041-O/U/bs Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. B. Amacker sowie die Gerichtsschreiberin MLaw T. Künzle Urteil vom 6. September 2022 in Sachen A._____, Besch...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB220041-O/U/bs

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. B. Amacker sowie die Gerichtsschreiberin MLaw T. Künzle

Urteil vom 6. September 2022

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft See/Oberland, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. S. Burkhard, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend fahrlässige grobe Verletzung der Verkehrsregeln

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Uster, Einzelgericht, vom 12. August 2021 (GG210028)

Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 15. April 2021 (Urk. 19) ist diesem Urteil beigeheftet.

Urteil der Vorinstanz: (Urk. 45 S. 18 ff.)

"Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte, A._____, ist schuldig der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV, Art. 22 Abs. 1 SSV und Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 13 Tagessätzen zu Fr. 850.– und einer Busse von Fr. 1'700.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.

5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:

Fr. 1'500.– die weiteren Kosten betragen:

Fr. 1'100.–Gebühr für das Vorverfahren.

Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.

6. Die Entscheidgebühr und die weiteren Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt.

7. (Mitteilungen)

8. (Rechtsmittel)"

Berufungsanträge: (Prot. II S. 7)

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 69 S. 2)

1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG) freizusprechen.

2. Der Beschuldigte sei wegen Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG) schuldig zu sprechen.

3. Der Beschuldigte sei hierzu zu einer Busse zu verurteilen, unter Androhung einer entsprechenden Ersatzfreiheitstrafe im Falle des Nichtzahlens.

4. Der Beschuldigte sei für seine anwaltliche Aufwendungen im Vor-, Hauptund Berufungsverfahren angemessen zu entschädigen (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO).

5. Ausgangsgemäss seien die Kosten des vorliegenden Berufungsverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens vollumfänglich sowie die Kosten des Vorverfahrens teilweise auf die Staatskasse zu nehmen. Die restlichen Kosten des Vorverfahrens seien dem Beschuldigten im Umfange eines vergleichbaren Strafbefehls wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung im Übertretungsbereich (Art. 90 Abs. 1 SVG) zu auferlegen.

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 75)

Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

Erwägungen:

I. Prozessuales / Prozessgeschichte

1.

Verfahrensgang

1.1

Bezüglich des Verfahrensgangs bis zum erstinstanzlichen Urteil vom 12. August 2021 kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 45 S. 3).

1.2. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 12. August 2021 liess der Beschuldigte am 13. August 2021 Berufung anmelden (Urk. 41). Nachdem der Beschuldigte den begründeten Entscheid erhalten hatte (Urk. 44), liess er mit Eingabe vom 1. Februar 2022 die Berufungserklärung innert Frist einreichen (Urk. 47). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Anschlussberufung (Urk. 52).

1.2. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 12. August 2021 liess der Beschuldigte am 13. August 2021 Berufung anmelden (Urk. 41). Nachdem der Beschuldigte den begründeten Entscheid erhalten hatte (Urk. 44), liess er mit Eingabe vom 1. Februar 2022 die Berufungserklärung innert Frist einreichen (Urk. 47). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Anschlussberufung (Urk. 52).

1.3. Mit Beschluss vom 7. März 2022 wurde das schriftliche Berufungsverfahren angeordnet und dem Beschuldigten Frist zur Berufungsbegründung angesetzt (Urk. 59). Die Berufungsbegründung ging am 20. Mai 2022 nach zweimaliger Fristerstreckung und Gewährung einer Notfrist fristgerecht hierorts ein (Urk. 69). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Berufungsantwort (Urk. 75). Die Vorinstanz liess sich ebenfalls nicht vernehmen (Urk. 74).

1.4. Mit Zuschrift von 13. Juni 2022 folgte eine weitere Eingabe des Beschuldigten (Urk. 77). Am 31. August 2022 liess der Beschuldigte nochmals ausrichten, dass er mit der schriftlichen Durchführung des Berufungsverfahrens einverstanden ist (Urk. 82).

2. Umfang der Berufung

2.1. Der Beschuldigte ficht das vorinstanzliche Urteil mit Ausnahme der Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziffer 5) vollumfänglich an (Urk. 47 und 69).

2.2. Unter diesen Umständen ist praxisgemäss von einem vorgängigen Rechtskraftbeschluss abzusehen. Das vorinstanzliche Urteil steht vollumfänglich zur Disposition.

3. Formelles

Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Das Berufungsgericht kann sich auf die für seinen Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 2.5 mit Hinweisen).

II. Schuldpunkt

1. Ausgangslage

1.1. Dem Beschuldigten wird zur Last gelegt, am 23. Oktober 2020 mit dem Personenwagen "Tesla", Kennzeichen ZH..., auf der B._____-Strasse... in C._____ unterwegs gewesen zu sein und dabei die geltende zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um rechtlich relevante (d.h. nach Abzug der Toleranzmarge) 27 km/h überschritten zu haben (Urk. 19). Die Vorinstanz sprach ihn deswegen anklagegemäss der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV, Art. 22 Abs. 1 SSV und Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG schuldig und verneinte insbesondere das Vorliegen einer Kurvenmessung, was einen höheren Toleranzabzug von 10 km/h zur Folge gehabt hätte (zum Ganzen Urk. 45).

1.2. Der Beschuldigte anerkennt, zur inkriminierten Zeit am fraglichen Ort mit dem genannten Personenwagen unterwegs gewesen zu sein (Urk. 3 F/A 7). Er beruft sich jedoch sinngemäss auf einen Sachverhaltsirrtum, indem er davon ausgegangen sei, dass er bereits ausserorts sei (Urk. 35 S. 8). Er sei deswegen der festen Überzeugung gewesen, dass die Höchstgeschwindigkeit 80 km/h sei und habe beschleunigt (Urk. 3 F/A 10). Er habe keine "Aufhebungstafel" gesehen und gedacht, dass er sie verpasst habe (Urk. 17 F/A 18, 19 und 31). Der Wert der Messung in der Höhe von brutto 82 km/h wird wiederum anerkannt. Die Verteidigung des Beschuldigten macht diesbezüglich jedoch geltend, dass es sich um eine Kurvenmessung gehandelt habe, weshalb ein Toleranzabzug von 10 km/h vorzunehmen und der Beschuldigte (nur) nach Art. 90 Abs. 1 SVG mit einer Busse zu sanktionieren sei. Selbst bei der Annahme einer objektiv gegebenen groben Verkehrsregelverletzung hätte nach Auffassung der Verteidigung ein Freispruch vom Vorwurf eines Verstosses gegen Art. 90 Abs. 2 SVG zu ergehen, da dem Beschuldigten kein rücksichtsloses Verhalten vorgeworfen werden könne. Es habe auf der Höhe des letzten Hauses an der rechten Strassenseite (Grundstück..., B._____-Strasse in C._____) keine erhöhte Gefahr mehr bestanden, andere Verkehrsteilnehmer zu verletzen. Zum damaligen Zeitpunkt seien zudem überhaupt keine Menschen zu Fuss oder auf Rädern unterwegs gewesen. Es habe nachweislich auch kein Gegenverkehr geherrscht und der Gegenverkehr hätte aufgrund des Gesamtbildes nicht ausschliessen dürfen, dass beim ausfahrenden Verkehr die Geschwindigkeitsbegrenzung von 50 km/h bereits aufgehoben worden sei (Urk. 69).

2. Würdigung

2.1. Vorweg ist demnach festzuhalten, dass das Messresultat von 82 km/h vom Beschuldigten nicht in Frage gestellt wird (vgl. dazu Urk. 1 und 2). Strittig ist hingegen, ob ein Toleranzabzug von 5 oder 10 km/h vorzunehmen ist. Zudem ist zu prüfen, ob sich der Beschuldigte auf einen Sachverhaltsirrtum berufen kann und wenn ja, ob ein solcher vermeidbar gewesen wäre.

2.2. Vorliegend erfolgte die Messung mit einer semistationären Radar-Geschwindigkeitsmessanlage (vgl. Urk. 1 und Urk. 14 Anhang). Der Verteidigung des Beschuldigten ist beizupflichten, dass im Falle einer sog. Kurvenmessung gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 VSKV-ASTRA ein Toleranzabzug von 10 km/h vom Messresultat vorzunehmen ist. Ansonsten beträgt der Toleranzabzug bei Radarmessungen 5 km/h (Art. 8 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 VSKV-ASTRA). Die Vorinstanz führt in ihren Erwägungen aus, dass die Messmethode "Kurvenmessung" für klassische Radargeräte bereits im Jahr 2014 fast nicht mehr angewendet worden sei und kommt zum Schluss, dass Messfehler aufgrund einer Kurvenmessung heute ausgeschlossen werden könnten. In der Folge verneint die Vorinstanz das Vorliegen einer Kurvenmessung (Urk. 45 S. 4 f.). Diese Ausführungen sind nur begrenzt zu teilen, im Ergebnis jedoch zu bestätigen. Das Radarmessgerät stand gemäss Rapport vom 2. Dezember 2020 an der B._____-Strasse... in C._____ mit den Koordinaten 1/2 (Urk. 1). Im erwähnten Rapport ist nirgends festgehalten, dass es sich um eine Kurvenmessung handelt. Vielmehr ist ersichtlich, dass ein Sicherheitsabzug von 5 km/h vorgenommen wurde und demnach die Geschwindigkeitsüberschreitung 27 km/h netto beträgt. Der Messfunktionär D._____ verfügt zudem über die erforderlichen theoretischen und praktischen Fachkenntnisse gemäss den Weisungen des ASTRA vom 1. Oktober 2008 über Geschwindigkeitskontrollen im Strassenverkehr, welche für die Einrichtung, Bedienung und Wartung des verwendeten Radarmessgerätes erforderlich sind (Urk. 14). Auf dem Messprotokoll sieht man den Standort des Messgerätes, wobei klar erkennbar ist, dass es sich um keine Kurvenmessung handelt (Urk. 14 Blatt 1). Es ist an dieser Stelle keine Krümmung der Strasse ersichtlich. Vielmehr verläuft die Strasse gerade mit einer gewissen Neigung nach rechts. Entsprechendes ergibt sich auch aus der Bilddokumentation des Beschuldigten (Urk. 34/5) und den Kartenausschnitten aus dem GIS-Browser des Kantons Zürich (Urk. 36 und Urk. 37). Der Beschuldigte selbst gab zudem zu Protokoll, dass er vorgängig [vor der Messung] aus einer Kurve gekommen und es danach offen gewesen sei (Urk. 3 F/A 11). Auch gegenüber der Staatsanwaltschaft gab er an, das Dorf habe für ihn in einer kleinen rechts Kurve "geendet" und sei dann nach links aufgegangen. Weiter vorne habe es eine langgezogene Linkskurve gehabt. Er habe gedacht, er sei ausserorts und habe dann wenige Meter vor dem Blitzer auf 80 km/h beschleunigt (Urk. 17 F/A 31). Diese langgezogene Linkskurve nach dem Messstandort ist auch auf einem Radarbild gut zu erkennen (vgl. Urk. 2 Blatt 3), wobei diese Kurve auf der Höhe des Aufhebungsschildes der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h liegt.

Die von der Verteidigung vorgenommene Berechnung (vgl. Urk. 69 S. 5 f.) stimmt im Übrigen nicht mit der gesetzlichen Vorgaben für eine Kurvenmessungen überein. Als Kurve gilt gemäss Ziff. 6.3. der Weisungen des ASTRA über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im Strassenverkehr vom 22. Mai 2008 (Messungen mit Radargeräten mit spezifischen Messwinkel >

0 Grad in Kurven) ein Strassenstück mit einem Krümmungsradius von weniger als

260 m. Dies ist dann gegeben, wenn die Abweichung einer geeigneten Bezugslinie (z.B. Strassenrand) von der Geraden in der Mitte einer 25 m langen Strecke

grösser als 30 cm ist. Die Behauptung einer Kurvenmessung ist demnach als Schutzbehauptung zu werten, um einen höheren Toleranzabzug im Umfang von

10 km/h zu erhalten. So ist in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass in der Begründung der Einsprache vom 2. März 2021 gegen den Strafbefehl nichts dergleichen geltend gemacht wurde, sondern (lediglich) der subjektive Tatbestand einer groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG bestritten wurde (vgl. Urk. 12).

2.3. Nach dem Gesagten handelt es sich vorliegend aufgrund der dargelegten Sachlage um keine Kurvenmessung. Es ist von der gemessenen Geschwindigkeit von 82 km/h ein Toleranzabzug von 5 km/h vorzunehmen, weshalb von einer gefahrenen Netto-Geschwindigkeit von 77 km/h auszugehen ist.

2.4. Der Beschuldigte machte, wie ausgeführt, weiter geltend, er hätte allen Grund gehabt, davon auszugehen, dass an der Messstelle eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h gelte, was sinngemäss als Behauptung aufzufassen ist, der Beschuldigte habe die pflichtgemässe Vorsicht walten lassen, aber den Irrtum trotzdem nicht vermeiden können. Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat (Art. 13 Abs. 1 StGB). Dieser Grundsatz erfährt jedoch in Abs. 2 von Art. 13 eine wichtige und auch für den vorliegenden Fall wesentliche Einschränkung: Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, so ist er wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist (Art. 13 Abs. 2 StGB).

2.5. Dass der Beschuldigte mit der gebotenen Vorsicht den Irrtum hätte vermeiden können, ergibt sich ohne Weiteres. Zur pflichtgemässen Vorsicht gehört im Strassenverkehr insbesondere das Beachten der Signale, Markierungen und Weisungen. Dabei handelt es sich nicht um ein blosses Gebot, sondern um eine gesetzlich Pflicht, welche ausnahmslos gilt (Art. 27 Abs. 1 SVG). Demnach handelt pflichtwidrig, wer Signale und Markierungen nicht beachtet oder übersieht. Dass vorliegend die Signale mit der dort geltenden Höchstgeschwindigkeit von

50 km/h auf der B._____-Strasse in C._____ gar nicht sichtbar gewesen wären,

etwa durch Bäume, Baustellen oder Ähnliches ganz verdeckt waren, wurde zurecht nicht geltend gemacht und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Die Verteidigung des Beschuldigten führte aus, dass es entgegen der Aufnahmen vom November keine Baustelle gegeben habe (Urk. 69 S. 4 N 8). Auf Höhe des Grundstückes..., wo der Entscheid des Beschuldigten zur Beschleunigung gefallen sei, sei das Schild, welches die 50-er Zone aufhebe, nicht erkennbar gewesen. Zwei Birken, ein Kandelaber und eine Parkverbotstafel hätten die Erkennbarkeit der Geschwindigkeitssignalisation verunmöglicht (Urk. 69 S. 7 f.). Dieses Argument vermag nicht zu überzeugen. Dass an der vom Beschuldigten befahrenen Strecke Tafeln mit der signalisierten Höchstgeschwindigkeit und deren Aufhebung angebracht sind, ist eine notorische Tatsache. Der Beschuldigte selbst bestreitet dies auch nicht, sondern macht vielmehr geltend, er habe gedacht, die "Aufhebungstafel" übersehen zu haben und sich bereits ausserorts zu befinden, als er beschleunigt habe.

2.6. Die Begründung des Beschuldigten, wonach er auf Grund der örtlichen Verhältnisse habe davon ausgehen dürfen, dass er sich bereits ausserorts befinden, die "Aufhebungstafel" verpasst habe und deshalb nicht eine besonders signalisierte, sondern die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h gelte, ist unbehelflich. Es trifft zwar zu, dass die allgemeine Höchstgeschwindigkeit ausserorts 80 km/h ist. Aber auch der Ausserortsbegriff ist nicht ein unbestimmter Begriff, welcher sich einzig nach der Siedlungsstruktur richtet oder sonst wie der individuellen Interpretation des einzelnen Verkehrsteilnehmers überlassen bleibt, sondern er ist gesetzlich genau geregelt. So gilt die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h ab den Signalen "Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell" (Signal 2.53.1) oder "Ende der Höchstgeschwindigkeit" (Signal 2.53) sowie beim Verlassen eine Autostrasse oder Autobahn ab den jeweiligen Endsignalen (Signale 4.04, 4.02; Art. 4a Abs. 3 VRV). Einzig diese Signale bezeichnen den Beginn eines Ausserortsabschnittes, auf welchem die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h gilt. Solche Signale finden sich jedoch auf dem Verlauf der vom Beschuldigten befahrenen Route nicht. Vielmehr sind auf dem Foto der Radarmessung (Urk. 2), den Fotodokumentationen des Beschuldigten (Urk. 12 Anhänge und Urk. 34/5), dem Übersichtsplan Landkarten (Urk. 36) und dem Auszug Orthofoto Swissimage 2019 (Urk. 37) auf der rechten Seite der Strasse bis zum Zeitpunkt, wo die Einbiegung in den E._____-Weg folgt, Liegenschaften und Siedlungsgebiet zu erkennen. Dort endet auf der rechten Seite auch das Trottoir. Der Innerortscharakter ergibt sich somit auch aus den örtlichen Verhältnissen, wie die Vorinstanz zutreffend festhielt. Darauf kann im Übrigen verwiesen werden (Urk. 45 S. 8 ff.). Die befahrene Strecke war somit klarerweise als Innerortsstrecke signalisiert und als solche erkennbar. Das Signal "Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell" folgt erst auf Höhe der Einmündung der zu mehreren Wohnhäusern führenden Quartierstrasse namens E._____-Weg (vgl. Urk. 36 und 37) und ist gut zu erkennen. Dies ergibt sich aus den von der Verteidigung eingereichten Fotos (Urk. 12 Anhang, Blatt 5). Daran ändert sich entgegen der Auffassung der Verteidigung auch nichts, dass es auf der linken Seite der B._____-Strasse angebracht war, zumal dort eine lange Linkskurve ist und die Sicht des Fahrers gerade auf diese Stelle gerichtet ist. Der Beschuldigte als versierter Autofahrer hat demnach ohne Weiteres erkennen können, dass es sich auf der Höhe B._____-Strasse... noch um ein Wohngebiet und nicht um eine 80er Zone handelt bzw. das "Aufhebungssignal" noch kommen muss.

2.7. Damit bleibt festzuhalten, dass der Irrtum des Beschuldigten vermeidbar gewesen wäre, wenn er seine Aufmerksamkeit auf die Signale gerichtet hätte. Der Beschuldigte ist somit wegen Fahrlässigkeit strafbar, da im Strassenverkehrsrecht grundsätzlich auch fahrlässiges Handeln strafbar ist (Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG).

2.8. Weiter lässt der Beschuldigte geltend machen, dass die vorliegend begangene Verkehrsregelverletzung als einfache zu qualifizieren sei, weil der Beschuldigte nicht rücksichtslos gehandelt habe und auch keine konkrete Gefährdung geschaffen worden sei (Urk. 69 S. 11 ff.).

2.9. Wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 90 Abs. 2 SVG). Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen von Art. 90 Abs. 2 SVG sowie die reichhaltige Rechtssprechung dazu zutreffend und ausführlich dargelegt, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 45 S. 5 f.). Dieser Rechtsprechung folgend ging die Vorinstanz davon aus, dass im Innerortsbereich ungeachtet der konkreten Umstände objektiv eine grobe Verkehrsregelverletzung vorliege, wenn die Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 25 km/h oder mehr überschritten werde. Wie bereits erwähnt, überschritt der Beschuldigte die signalisierte Höchstgeschwindigkeit um 27 km/h, weshalb der objektive Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung erfüllt ist. Eine konkrete Gefährdung bedarf es entgegen der Auffassung der Verteidigung nicht (Urteil des Bundesgerichtes 6B_505/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 1.1.1 m.w.H.).

2.10. Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Diese ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kommt aber auch in Betracht, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht. Die Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung setzt in diesem Fall voraus, dass das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_505/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 1.1.1, BGE 131 IV 133 E. 3.2). Grundsätzlich ist von einer objektiv groben Verletzung der Verkehrsregeln auf ein zumindest grobfahrlässiges Verhalten zu schliessen. Die Rücksichtslosigkeit ist ausnahmsweise zu verneinen, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen (BGE 142 IV 93 E. 3.1; Urteil 6B_761/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Solche entlastenden Umstände hat das Bundesgericht bei der Mehrheit der Geschwindigkeitsüberschreitungen verneint. Es schloss ein rücksichtsloses Verhalten etwa aus, weil der Fahrzeugführer die bloss während einer Woche geltende und örtlich begrenzte Geschwindigkeitsreduktion auf der Autobahn übersehen hatte. Anders entschied es bei einer Geschwindigkeitsbeschränkung innerorts, die Teil von Massnahmen eines Verkehrsberuhigungskonzepts bildete (Urteil 6B_571/2012 vom 8. April 2013 E. 3.4 mit Hinweisen). Gute Witterungs-, Strassen- und Verkehrsverhältnisse stellen keine besonderen Umstände im Sinne der Rechtsprechung dar (Urteile 6B_462/2019 vom 23. August 2019 E. 1.1.1; 6B_1204/2016 vom 24. Mai 2017 E. 3.1 und E. 3.3.1; 6B_661/2016 vom 23. Februar 2017 E. 1.2.1 je mit Hinweisen). Nach ständiger Rechtsprechung sind die objektiven und grundsätzlich auch die subjektiven Voraussetzungen der groben Verkehrsregelverletzung ungeachtet der konkreten Umstände zu bejahen, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um

25 km/h oder mehr überschritten wird (BGE 143 IV 508 E. 1.3; 132 II 234 E. 3.1; 131 IV 133 E. 3.2; 130 IV 32 E. 5.1; je mit Hinweisen). Aufgrund der erhöhten Gefahrenlage gilt dies auch bei atypischen Innerortsstrecken (vgl. Urteil 6B_1204/2016 vom 24. Mai 2017 E. 3.1).

2.11. Vorliegend hat die Vorinstanz die örtlichen Verhältnisse ausführlich und zutreffend dargestellt, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann (Urk. 45 S. 8 ff.). Zu betonen ist an dieser Stelle noch einmal, dass auf der rechten Seiten der Strasse beim Standort der Messung auf der B._____-Strasse ohne Weiteres Wohnhäuser zu erkennen sind und weiter vorne noch eine Abbiegung nach rechts in das Siedlungsgebiet folgt. Bis dorthin verläuft auch das Trottoir auf der rechten Seite. Dass der Beschuldigte unter diesen Umständen von einer Ausserortsstrecke ausgehen konnte und der Auffassung war, das "Aufhebungssignal" verpasst zu haben, ist nicht nachvollziehbar. Dies ist umso unverständlicher, als er angibt, die Strecke normalerweise nicht zu befahren. Bei dieser Sachlage hätte er sein Augenmerk erst recht auf die Strassenschilder richten müssen. Er durfte nicht „unbewusst“ oder „automatisiert“ fahren und er durfte nicht etwa darauf vertrauen, sich auf einer Ausserortsstrecke zu befinden. Jedenfalls wäre ein entsprechender Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht wie dargelegt vermeidbar gewesen (vgl. Art. 13 Abs. 2 und Art. 333 Abs. 1 StGB). Indem der Beschuldigte der Signalisation nicht die gebotene Aufmerksamkeit schenkte und die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 27 km/h überschritt, war er pflichtwidrig unachtsam. Damit handelte er zumindest unbewusst fahrlässig.

2.12. Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen. Der fragliche Streckenabschnitt führt an der rechten Seite an mehreren Häusern vorbei. Einige Meter weiter vorne folgt eine Abbiegung nach rechts in den E._____-Weg. Das Trottoir endet erst an dieser Stelle (vgl. Urk. 2 Blatt 3). Der Beschuldigte musste somit gewärtigen, dass Fahrzeuge auf die Fahrbahn einbiegen würden. Er hatte ausserdem Velofahrer, Fussgänger und spielende Kinder aus der durch die F._____-Strasse erschlossenen Siedlung zu erwarten. Diese Verkehrsteilnehmer mussten nicht mit einem Fahrzeug rechnen, welches mit einer erheblich höheren Geschwindigkeit als 50 km/h herannahte. Dies gilt insbesondere auch für vortrittsbelastete Fahrzeuglenker, die in die Hauptstrasse einbiegen wollten. Vom Vertrauensgrundsatz (Art. 26 Abs. 1 SVG) ausgehen durften auch die (allenfalls zu einem Überholmanöver ansetzenden) Fahrzeuglenker aus der Gegenrichtung. Ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (BGE 131 IV 133 E. 3.2 S. 136). Insgesamt handelte der Beschuldigte gegenüber den Interessen anderer Verkehrsteilnehmer rücksichtslos. Die Geschwindigkeitsüberschreitung von 27 km/h offenbart ein nicht akzeptables Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Besondere Umstände, welche das Fahrverhalten des Beschuldigten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen liessen, bestehen entgegen der Auffassung der Verteidigung nicht. Damit ist der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt.

2.13. Der Beschuldigte ist demnach der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV, Art. 22 Abs. 1 SSV und Art. 100 Ziff. 1 SVG schuldig zu sprechen.

III. Sanktion / Vollzug

1. Strafzumessung

1.1. Die Vorinstanz hat den theoretischen Strafrahmen (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre oder Geldstrafe zuzüglich einer Busse aufgrund der Schnittstellenproblematik) korrekt abgesteckt und die allgemeinen Grundsätze für die Strafzumessung (Art. 47 StGB) richtig dargelegt. Auf ihre diesbezüglichen Erwägungen (Urk. 45 S. 11 f.) kann verwiesen werden.

1.2. Den Ausführungen der Vorinstanz zum Verschulden des Beschuldigten ist zuzustimmen (Urk. 45 S. 12 f.). Die Qualifikation des Tatverschuldens als insgesamt leicht ist zu bestätigen.

1.3. Bezüglich der Täterkomponente kann ebenfalls auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 45 S. 13 f.). Der Beschuldigte hat keine Vorstrafen (Urk. 46). Unter Berücksichtigung einer marginalen Strafminderung aufgrund des Geständnisses des Beschuldigten erscheint die von der Vorinstanz ausgesprochene Geldstrafe von 13 Tagessätzen zuzüglich einer Verbindungsbusse von Fr. 1'700.– aufgrund der sog. Schnittschellenproblematik angemessen (vgl. dazu Urk. 45 S. 15 f.).

1.4. Die Tagessatzhöhe der Geldstrafe ist auf Fr. 850.– zu belassen, zumal sich die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten seit der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 12. August 2021 nicht wesentlich geändert haben (Urk. 32/1-3, Urk. 35 S. 2 ff. und Urk. 55/1-4). Anzumerken ist, dass nicht ohne weiteres nachvollziehbar ist, wie die Vorinstanz bei einem Nettoeinkommen des Beschuldigten von über Fr. 20'000.– pro Monat nicht auf einen höheren Tagessatz kommt. Einer Erhöhung des erstinstanzlich festgelegten Tagessatzes steht jedoch das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO entgegen.

1.5. Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von

13 Tagessätzen zu Fr. 850.– sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 1'700.– zu bestrafen.

2. Vollzug

Die Vorinstanz gewährte dem Beschuldigten den bedingten Strafvollzug unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren (Urk. 45 S. 16 f.). Dies erscheint ohne Weiteres als richtig, handelt es sich beim Beschuldigten doch um einen Ersttäter, welcher zudem über einen ungetrübten automobilistischen Leumund verfügte.

Die Busse ist von Gesetzes wegen zu vollziehen, unter Anordnung einer Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen.

IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 und 6) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO) und sind dem Beschuldigten auch die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Höhe der Gerichtsgebühr ist aufgrund der schriftlichen Durchführung des Berufungsverfahrens leicht zu reduzieren und auf Fr. 2'500.– festzusetzen.

Demgemäss hat der Beschuldigte auch keinen Anspruch auf eine Prozessentschädigung.

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV, Art. 22 Abs. 1 SSV und Art. 100 Ziff. 1 SVG.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 13 Tagessätzen zu Fr. 850.– sowie mit einer Busse von Fr. 1'700.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.

5. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 und 6) wird bestätigt.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.–.

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

8. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an

− die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland

und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

− die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.

9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 6. September 2022

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. B. Gut MLaw T. Künzle

Zur Beachtung:

Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht:

Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe.

Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.