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Entscheid

SB220047

Versuchte schwere Körperverletzung etc. und Widerruf

29. September 2023Deutsch37 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

I. Verfahrensgang

1. Gemäss dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der

1. Gemäss dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der

2. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich vom 10. November 2021 wurde der Beschuldigte der versuchten schweren Körperverletzung, der einfachen Körperverletzung, der Drohung sowie der Hinderung einer Amtshandlung schuldig gesprochen. Dafür wurde er zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten sowie zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.– verurteilt. Ferner ordnete die Vorinstanz eine Landesverweisung von 5 Jahren sowie die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) an. Auf den Widerruf des bedingten Strafvollzugs hinsichtlich einer Vorstrafe vom 24. Februar 2020 wurde demgegenüber verzichtet und stattdessen die Probezeit verlängert. Darüber hinaus wurden die Nebenfolgen (Erstellung DNA-Profil, Zivilbegehren Privatkläger) beurteilt und die Kostenfolgen geregelt (Urk. 44).

2.1. Gegen das mündlich eröffnete Urteil der Vorinstanz (Prot. I S. 18) liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 17. November 2021 rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 40). Nach Erhalt des begründeten Entscheids, welcher am 21. Januar 2022 an die Parteien verschickt wurde (Urk. 43/1-6), reichte die Verteidigung am 10. Februar 2022 fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 46).

2.2. Mit Präsidialverfügung vom 15. Februar 2022 wurde der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich sowie der Privatklägerschaft Frist angesetzt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder einen Nichteintretensantrag zu stellen (Urk. 48). Mit Eingabe vom 28. Februar 2022 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 50). Seitens der Privatkläger liess sich niemand vernehmen.

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2.3. Am 14. April 2022 ging das von der Verteidigung eingereichte Datenerfassungsblatt über die persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ein (Urk. 53).

2.4. In der Folge wurden die Parteien auf den 17. Januar 2023 zur Berufungsverhandlung vorgeladen, wobei die Staatsanwaltschaft ersuchungsgemäss von der persönlichen Teilnahme dispensiert wurde (Urk. 56). Mit E-Mail vom 16. Januar 2023 liess der amtliche Verteidiger unter Einreichung eines ärztlichen Zeugnisses ausführen, dass der Beschuldigte aufgrund einer akuten Migräneattacke nicht verhandlungsfähig sei (Urk. 60 und Urk. 61/1-2). Daraufhin wurde den Parteien die Ladung für den ursprünglichen Gerichtstermin abgenommen und die Berufungsverhandlung auf den 29. September 2023 verschoben (Urk. 62). Zur Verhandlung erschien der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers (Prot. II S. 4). II. Prozessuales

1. Gegen das vorinstanzliche Urteil wurde vorliegend nur seitens des Beschuldigten ein Rechtsmittel erhoben (Urk. 46). Seine Berufung zielt zum einen auf eine mildere Bestrafung, indem anstelle einer teilbedingten Freiheitsstrafe von

36 Monaten eine vollbedingte 24-monatige Freiheitsstrafe ausgefällt werden soll. Zum anderen will der Beschuldigte erreichen, dass auf eine Landesverweisung verzichtet wird und von der Ausschreibung derselben im Schengener Informationssystem (SIS) abgesehen wird. Die Berufung richtet sich demnach in erster Linie gegen die Dispositivziffern 2 (Strafmass) und 3 (Vollzug Freiheitsstrafe) sowie gegen die Dispositivziffern 6 lit. a und b (Landesverweisung und SIS-Ausschreibung) des erstinstanzlichen Entscheids. Als mitangefochten hat zudem auch Dispositivziffer 4 zu gelten, welche den Vollzug der parallel ausgesprochenen Geldstrafe regelt, zumal zwischen diesem Teil der Sanktion und der vorstehend erwähnten Freiheitsstrafe ein enger Sachzusammenhang besteht. In diesem Umfang steht das Urteil der Vorinstanz folglich im Rahmen des vorliegenden Berufungsverfahrens – unter Vorbehalt des strafprozessualen Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) – zur Disposition. In allen übrigen Punkten ist der -- 7 of 27 -erstinstanzliche Entscheid demgegenüber in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschlusses festzustellen ist (BSK StPO-BÄHLER, 3. Aufl., 2023, Art. 402 StPO N 2).

2. Anlässlich der Berufungsverhandlung hat die Verteidigung einen Arbeitsvertrag als Beweismittel eingereicht, der zu den Akten genommen wurde (vgl. Urk. 67). Soweit angezeigt, wird darauf im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen sein. Davon abgesehen wurden weder Vorfragen aufgeworfen noch Beweisanträge gestellt, womit sich die Sache als spruchreif erweist. Dabei ist bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich das urteilende Gericht nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Vielmehr kann sich die Berufungsinstanz vorliegend auf die für ihren Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; BGE 143 III 65 E. 5.2; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil Bundesgericht 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020, E. 2.5 m.w.H.). III. Sanktion

1. Im Rahmen des angefochtenen Entscheids fällte die Vorinstanz für die versuchte schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, die einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB und die Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe von 36 Monaten, wovon 12 Monate für vollziehbar erklärt wurden und die restlichen 24 Monate bei einer Probezeit von 3 Jahren bedingt aufgeschoben wurden (Urk. 44 S. 22 ff., S. 28 f.). Daneben hat die Vorinstanz für die Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB eine separate Geldstrafe von

10 Tagessätzen zu Fr. 30.– ausgesprochen, deren Vollzug ebenfalls unter Ansetzung einer 3-jährigen Probezeit bedingt aufgeschoben wurde (Urk. 44 S. 28 f.). Berufungsweise lässt der Beschuldigte eine Freiheitsstrafe von lediglich

24 Monaten beantragen, was die Gewährung eines vollbedingten Strafvollzugs zulassen würde. Für die Hinderung einer Amtshandlung anerkennt die Beschuldigtenseite sodann die von der Vorinstanz ausgesprochene Geldstrafe von

10 Tagessätzen zu Fr. 30.– (Urk. 66 S. 11).

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2. Die allgemeinen Regeln der Strafzumessung wurden im vorinstanzlichen Entscheid ausführlich und zutreffend dargelegt, weshalb diese nicht mehr wiederholt zu werden brauchen (vgl. Urk. 44 S. 19 ff.).

3.1. Was die Wahl der Strafart anbelangt, hat das Bundesgericht jüngst wieder bestätigt, dass das Strafgericht auch bei mehreren Delikten die Strafbemessung für jede Einzeltat gesondert vorzunehmen hat, wobei sich dies auch auf die Frage bezieht, ob eine Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe auszufällen ist (Urteil Bundesgericht 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 3.2.1 m.w.H.). Früher zugelassene Ausnahmen von dieser konkreten Methode, beispielsweise bei zeitlich und sachlich eng miteinander verknüpften Straftaten, die sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen, oder wenn eine deutlich schwerere Tat zusammen mit einer oder wenigen weiteren leichter wiegenden Nebentaten zu sanktionieren war und bei einer Gesamtbetrachtung nur eine 180 Strafeinheiten übersteigende Sanktion als verschuldensangemessen erschien, sind heute nicht mehr erlaubt (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2 m.w.H.). Nach der neusten Rechtsprechung darf eine Freiheitsstrafe für mehrere Delikte zusammen jedenfalls nur noch dann ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteil Bundesgericht 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2; Urteil Bundesgericht 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2; Urteil Bundesgericht 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2).

3.2. Wie noch zu zeigen sein wird, kommt hinsichtlich der versuchten schweren und der einfachen Körperverletzung nach Massgabe der verschuldensmässigen Beurteilung von vornherein je nur eine Freiheitsstrafe als schuldadäquate Sanktion in Frage (s. hinten Erw. III. 4.1.3. und 4.2.4.). Umgekehrt sieht bereits der Tatbestand von Art. 286 StGB vor, dass bei einer Verurteilung wegen Hinderung einer Amtshandlung nur eine Geldstrafe ausgesprochen werden kann, weshalb zwingend auf diese Strafart zu erkennen ist. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist demgegenüber nicht ersichtlich, inwiefern für die Drohung ebenfalls die Ausfällung einer Freiheitsstrafe erforderlich ist. So drängt sich allein aufgrund -- 9 of 27 -der Schwere des Verschuldens des Beschuldigten bei diesem Delikt keineswegs ein Strafmass auf, das von der Höhe her die Verhängung einer Geldstrafe ausschliessen würde (s. hinten Erw. III. 5.1.2.). Kommt hinzu, dass der Beschuldigte keine einschlägige Verurteilung wegen Drohung aufweist, sondern eine jugendstrafrechtliche Vorstrafe wegen völlig anders gelagerter Delikte erwirkt hat, wohingegen er bislang noch nie mit Sanktionen des Erwachsenenstrafrechts belegt worden ist. Entsprechend besteht auch unter spezialpräventiven Gesichtspunkten, wie etwa der Zweckmässigkeit der Sanktion, deren Auswirkungen auf den Beschuldigten oder der generellen Wirksamkeit der Bestrafung für ihn kein Anlass, von den für das Einzeldelikt der Drohung alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Strafarten jene auszuwählen, die ihn am härtesten trifft (vgl. BGE 147 IV 241 E. 3.2; BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Schliesslich kann auch nicht gesagt werden, dass die tatbestandsmässige Drohäusserung vom 29. November 2020 gegenüber dem Privatkläger 2 (†C._____) mit den körperlichen Übergriffen vom 8. August 2020 auf den Privatkläger 1 (B._____) sowie vom 26. Dezember 2020 auf den Privatkläger 3 (D._____) sachlich und zeitlich derart eng verknüpft wäre, dass gemäss der vorstehend zitierten Rechtsprechung nur eine Freiheitsstrafe geeignet wäre, präventiv genügend auf ihn einzuwirken. Folgerichtig drängt sich mit Bezug auf die Drohung die Ausfällung einer Geldstrafe als Sanktion auf.

3.3. Nach dem Gesagten wird im Folgenden methodisch so verfahren, dass zunächst die Einsatzstrafe für die versuchte schwere Körperverletzung bemessen wird, die als schwerste Tat gemäss dem Recht, welches zum Tatzeitpunkt galt und das für den Beschuldigten das mildere Recht darstellt (Art. 122 aStGB) einen anwendbaren Strafrahmen von Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren vorsieht. Die daraus resultierende Freiheitsstrafe ist anschliessend in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB um diejenige für die einfache Körperverletzung angemessen zu erhöhen. In einem nächsten Schritt ist sodann die Einsatzstrafe für die Drohung festzulegen, die im Vergleich mit dem Tatbestand der Hinderung der Amtshandlung (lediglich 30 Tagessätze als Höchststrafe) eine höhere Strafandrohung enthält, wobei die für die Drohung zu bemessende Geldstrafe alsdann mit derjenigen für das Nebendelikt zu asperieren ist.

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4.1.1. Im Hinblick auf die objektive Tatschwere der versuchten schweren Körperverletzung ist festzuhalten, dass der Beschuldigte einer am Boden liegenden Person nachweislich dreimal mit grosser Wucht gegen den Kopf trat. Der Privatkläger 1 (B._____) war in diesem Moment längst klar unterlegen, zumal er aufgrund der vorangegangenen Faustschläge bereits angeschlagen zu Boden gefallen war (Urk. D1/3/7 S. 2). Im Verhalten des Beschuldigten manifestiert sich mithin augenscheinlich eine grobe Brutalität und massive Rücksichtslosigkeit. Hinzu kommt, dass der Privatkläger 1 durch den inkriminierten Gewaltübergriff erhebliche körperliche Verletzungen in Form einer Fraktur der linken Kiefer- und Augenbogenhöhle sowie einer Gehirnerschütterung und einer Schädelprellung davongetragen hat (Urk. D1/7/3). Unabhängig davon, ob der Privatkläger 1 wegen der Tat auch mit psychischen Beeinträchtigungen zu kämpfen hat, wie das von ihm geltend gemacht wird (Urk. 24 S. 2), oder ob diese bereits vor dem eingeklagten Ereignis vom 8. August 2020 vorbestanden (so die Vorinstanz in Urk. 44 S. 41 f.), wiegt der Eingriff in seine physische Integrität mithin schwer. Immerhin ist anzufügen, dass die Tat nicht von langer Hand geplant war, sondern sich die tätliche Auseinandersetzung, die zu den Fusstritten führte, innerhalb von kurzer Zeit abspielte. Für tiefgreifende Überlegungen über die Folgen seines Tuns hatte der Beschuldigte also keine Zeit. Ausserdem darf nicht unbeachtet bleiben, dass der zum Tatzeitpunkt reichlich angetrunkene Privatkläger 1 – gemäss Polizeirapport wies er eine Blutalkoholkonzentration von 0.87 mg/ℓ auf, was einem Wert von

1.74 Gewichtspromille entspricht (Urk. D1/1 S. 2) – vorgängig zur Aggression den Beschuldigten provoziert hatte, indem er als Serbe abfällige Bemerkungen über dessen albanische Herkunft gemacht hatte (Urk. 31 S. 19; Prot. II S. 18 f.). Die Vorinstanz stufte die Tat verschuldensmässig als keineswegs mehr leicht ein und erachtete für ein vollendetes Delikt eine hypothetische Einsatzstrafe von

36 Monaten als angemessen (Urk. 44 S. 22 f.). Diese Beurteilung erweist sich als wohlwollend, aber nicht als unvertretbar mild. Sie ist daher zu übernehmen.

4.1.2. Bei der subjektiven Tatschwere ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte schwere Verletzungen nicht direkt beabsichtigte, sondern eventualvorsätzlich in Kauf nahm (Urk. 44 S. 14). Weshalb er mehrmals gegen den Kopf des Privatklägers 1 trat, obwohl dieser bereits angeschlagen und in deutlich unter-- 11 of 27 -legener Position am Boden lag, konnte der Beschuldigte auch nicht ansatzweise begründen. Eine Notwehrsituation ist jedenfalls klar zu verneinen, zumal es der Beschuldigte war, der den Privatkläger 1 ausdrücklich dazu aufforderte, ihm als erster einen Schlag zu versetzen (Urk. D1/3/1 S. 3; Urk. D1/3/2 S. 2; Urk. D1/3/7 S. 2; Urk. 31 S. 21; Prot. II S. 18 f.). Erklären lässt sich sein brachialer Gewaltakt daher letztlich einzig mit gedankenloser und dumpfer Aggressionswut. Etwas verschuldensmindernd wirkt sich sodann der vorgängige Alkoholkonsum durch den Beschuldigten aus (vgl. Urk. D1/3/2 S. 2; Urk. D1/3/4 S. 2). Denn auch wenn für eine verminderte Schuldfähigkeit keine Anzeichen bestehen, dürfte der Umstand, dass der Beschuldigte selber ebenfalls angetrunken war, enthemmend und aggressionsfördernd gewirkt haben. Im Ergebnis erfährt die objektive Seite der Tat in subjektiver Hinsicht aufgrund der eventualvorsätzlichen Tatbegehung und angesichts der Alkoholisierung eine leichte Relativierung, der mit einer geringfügigen Reduktion von 3 Monaten Rechnung zu tragen ist. In leichter Abweichung von der Vorinstanz käme die hypothetische Einsatzstrafe für das vollendete Delikt daher in Würdigung der objektiven und subjektiven Tatkomponente auf 33 Monate zu stehen.

4.1.3. Dass es vorliegend bei einem Versuch der schweren Körperverletzung geblieben ist, ist nicht etwa dem Beschuldigten zuzurechnen, sondern letztlich allein dem Zufall zu verdanken. Fusstritte gegen den Kopf eines wehrlosen Opfers können ohne weiteres zu äusserst schweren und sogar lebensgefährlichen Verletzungen führen. Vorliegend erlitt der Privatkläger 1 beträchtliche Verletzungen, deren Folgen er noch während einiger Zeit zu spüren bekam, blieb dieser doch nach der Tat während rund 2 Monaten zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. D1/7/9). Der Versuch kann deshalb nur leicht strafreduzierend berücksichtigt werden. Die Vorinstanz nahm eine Reduktion von 12 Monaten vor (Urk. 44 S. 23 f.), was zu grosszügig ist. Als angemessen erweist sich eine Senkung um 4 Monate. Im Ergebnis ergibt sich für die Tatkomponente bei der versuchten schweren Körperverletzung somit eine Einsatzstrafe von 29 Monaten.

4.2.1. Was die objektive Tatschwere der einfachen Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers 3 (D._____) anbelangt, ist zu beachten, dass der Beschul-

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digte dem Privatkläger 3 zweimal mit der Faust so heftig ins Gesicht schlug, dass dieser zu Boden stürzte. Dabei zog sich der Privatkläger 3 eine Prellung am Kopf, eine blutende Schürfwunde an der Stirn links sowie Prellungen am Knie zu (Urk. D3/7/3). Auch bei dieser Auseinandersetzung manifestiert sich ein bedenkliches Gewaltpotenzial auf Seiten des Beschuldigten. Wie beim vorstehend abgehandelten Übergriff auf den Privatkläger 1 waren die Faustschläge gegen den Privatkläger 3 allerdings sicher nicht von langer Hand geplant, sondern erfolgten wiederum spontan und innerhalb von kurzer Zeit. Insgesamt betrachtet ist sein Tatverschulden somit im mittleren Bereich anzusiedeln, was angesichts des Strafrahmens von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe beim betreffenden Tatbestand (Art. 123 StGB) eine Strafe von 15 Monaten als angemessen erscheinen lässt.

4.2.2. In subjektiver Hinsicht ist anzufügen, dass dem Beschuldigten letztlich zwar lediglich ein eventualvorsätzliches Handeln angelastet werden kann (vgl. Urk. 44 S. 24). Nachdem er aber mehrere Faustschläge ins Gesicht des Privatklägers 3 ausgeführt hat, von denen angenommen werden muss, dass sie gezielt gegen den Kopfbereich erfolgt sind, ist sein Vorgehen, was das Zufügen von physischen Verletzungen anbelangt, an der Schwelle zum direkten Vorsatz anzusiedeln. Im Übrigen ist auch in diesem Zusammenhang der erhöhte Alkoholisierungsgrad verschuldensreduzierend anzurechnen (Urk. D1/3/6 S. 2). Bereits daraus resultiert mithin eine – allerdings nur leichte – Reduktion der Strafhöhe um

1 Monat.

4.2.3. Darüber hinaus ist zu konstatieren, dass sich der Beschuldigte zwar aus völlig nichtigem Grund zu einem zunächst nicht handgreiflichen, anschliessend aber sehr schnell eskalierenden Streit hinreissen liess, entstand doch der Disput mit dem ihm völlig unbekannten Privatkläger 3 letztlich einzig deshalb, weil er sich durch dessen Blicke provoziert fühlte (Urk. 31 S. 26; Prot. II S. 22). Der Beschuldigte hätte sich mithin ohne weiteres der Konfrontation mit dem Privatkläger 3 entziehen können, indem er in der fraglichen Nacht beim Perron des Bahnhofs E._____ weiterhin zusammen mit seiner Partnerin den sogleich einfahrenden Zug abgewartet hätte, statt auf den Privatkläger 3 zuzugehen und sich gegenseitig mit Beleidigungen einzudecken (Urk. D3/4/1 S. 1; Urk. D1/3/5 S. 2; Urk. 31 S. 33;

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Prot. II S. 21). Auf der anderen Seite ist aufgrund des Untersuchungsergebnisses jedoch davon auszugehen, dass der Privatkläger 3 derjenige war, der zuerst versucht hat, den Beschuldigten mit der Faust zu schlagen, was ihm aber nicht gelang, und dass erst danach die inkriminierten Schläge des Letzteren erfolgten (so die Vorinstanz in Urk. 44 S. 12 f.). Mit der Verteidigung erscheint die Reaktion des Beschuldigten insofern tatsächlich als reflexartige Notwehrhandlung, die gestützt auf Art. 16 Abs. 1 StGB als Verschuldensminderungsgrund zu werten ist (Urk. 33 S. 8 f.). Gerade auch angesichts des sichtlich betrunkenen Zustands des Privatklägers 3 – dessen Alkoholisierung nicht nur vom Beschuldigten selber (Urk. D3/4/1 S. 2: "Er war besoffen. […] Er musste sich beherrschen, dass er von alleine nicht umfiel"), sondern auch von dessen Begleiterin sofort bemerkt worden war (vgl. Urk. D3/6/1 S. 4: "Der Privatkläger machte für mich einen recht wackeligen und torkeligen Eindruck") –, stellen die beiden Faustschläge des Beschuldigten ins Gesicht seines Kontrahenten jedoch einen massiv überschiessenden Gewaltausbruch dar, der von völliger Unbeherrschtheit zeugt und die Grenzen der erlaubten Notwehr bei weitem übersteigt. Der Notwehrexzess vermag deshalb nur eine mässige Strafreduktion von 4 Monaten zu bewirken.

4.2.4. Isoliert betrachtet käme die Sanktion für die vom Beschuldigten begangene einfache Körperverletzung demzufolge auf 10 Monate Freiheitsstrafe zu liegen. In Nachachtung des in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerten Asperationsgrundsatzes rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe für die versuchte schwere Körperverletzung (29 Monate) um 7 Monate zu erhöhen.

4.2.5. Zusammengerechnet ist unter dem Titel der Tatkomponente für Hauptund Nebendelikt eine Freiheitsstrafe von insgesamt 36 Monaten anzusetzen.

4.3.1. Im Rahmen der Täterkomponente ist zunächst anzuführen, dass sich aus der Lebensgeschichte und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten, deren erstinstanzliche Darstellung von ihm anlässlich der Berufungsverhandlung als zutreffend bezeichnet wurde (vgl. Prot. II S. 6 ff.), keine Anhaltspunkte ergeben, die für die Strafzumessung von Bedeutung wären. Ergänzend ist lediglich festzuhalten, dass der Beschuldigte von Februar 2023 bis 2 Wochen vor der heutigen Berufungsverhandlung als Elektriker bei der F._____ GmbH gearbeitet -- 14 of 27 -(Prot. II S. 7) sowie – gemäss eigenen Aussagen – dem Alkoholkonsum entsagt hat (Prot. II S. 13). Zudem hat er gemäss eingereichtem Arbeitsvertrag per 1. Oktober 2023 eine neue Anstellung bei der G._____ AG in einem 100%Pensum als Gipser/Maler (Urk. 67; Prot. II S. 8). Auch diese Umstände erweisen sich als strafzumessungsneutral.

4.3.2. Strafzumessungsrelevant ist hingegen, dass der Beschuldigte mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Unterland vom 24. Februar 2020 zu einem bedingten Freiheitsentzug von 20 Tagen (unter Anrechnung von 2 erstandenen Hafttagen) verurteilt wurde (Urk. 63). Diese Vorstrafe beruht zwar auf einer jugendstrafrechtlichen Verurteilung, ist aber im Strafregister eingetragen und fällt daher bei der Strafzumessung – wenn auch nur leicht – straferhöhend ins Gewicht. Weiter ist merklich straferhöhend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte während der laufenden 12-monatigen Probezeit gemäss Strafbefehl vom 24. Februar 2020 erneut straffällig geworden ist und dass er trotz Einleitung der neuen Strafuntersuchung, die spätestens mit der polizeilichen Befragung vom 28. September 2020 zum Vorfall mit dem Privatkläger 1 (B._____) erfolgte (vgl. Urk. D1/3/1), seine Delinquenz am 26. Dezember 2020 mit dem Übergriff auf den Privatkläger 3 (D._____) fortgesetzt hat. Nicht massgeblich ist hingegen, dass zurzeit ein weiteres Strafverfahren wegen versuchter schwerer Körperverletzung pendent ist, zumal der Beschuldigte die Tat bestreitet und keine rechtskräftige Verurteilung vorliegt (Prot. II S. 14 f.).

4.3.3. Hinsichtlich des Nachtatverhaltens ist zu bemerken, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung umfangreiche und prozessentscheidende Geständnisse eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirken können (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Dies gilt allerdings nur, wenn ein umfassendes Geständnis von allem Anfang an und aus eigenem Antrieb abgelegt wird, also nicht erst auf konkrete Vorwürfe hin oder nach Vorlage entsprechender Beweise. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist das Strafmass entsprechend weniger stark zu mindern (BSK STGB I-W IPRÄCHTIGER/K ELLER, Art. 47 N 169 ff. m.w.H.). Vorliegend hat der Beschuldigte sein Eingeständnis hinsichtlich des inkriminierten Übergriffs zum Nachteil des Privatklägers 1 (B._____) erst abgelegt, nachdem -- 15 of 27 -ihm eröffnet worden war, dass der Vorgang von einer Überwachungskamera aufgezeichnet worden ist und, dass mehrere Auskunftspersonen das Geschehen beobachtet haben (Urk. D1/3/1 S. 2). Bereits aus diesem Grund ist eine Strafminderung von einem Drittel aufgrund des Geständnisses ausgeschlossen. Davon abgesehen hat sich der Beschuldigte indessen aber hinsichtlich beider Anklagepunkte grundsätzlich geständig gezeigt, was die Strafverfolgung wesentlich erleichtert hat. Zu berücksichtigen ist ausserdem nicht zuletzt, dass sich der Beschuldigte im Verlaufe des Strafverfahrens für seine Taten mehrfach entschuldigt hat, was auf eine gewisse Reue und Einsicht in das begangene Unrecht schliessen lässt (Urk. D1/3/1 S. 4; Urk. D2/5/1 S. 3; Urk. D3/4/1 S. 2; Urk. D1/3/6 S. 2; Urk. D1/3/7 S. 4; Urk. 31 S. 19, S. 37; Prot. II S. 20, S. 25), auch wenn er es letztlich unterliess, zumutbare finanzielle Widergutmachungen zu leisten (Prot. II S. 25 f.). Entsprechend rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten unter dem Gesichtspunkt des Nachtatverhaltens eine immer noch substanzielle Strafreduktion zuzubilligen.

4.3.4. Die Vorinstanz hat die Täterkomponente neutral gewertet, d.h. sie ist der Auffassung, dass sich die straferhöhenden und die strafmindernden Faktoren gegenseitig aufwiegen (Urk. 44 S. 27). Diese Gewichtung erweist sich als nicht ganz korrekt. Sie lässt insbesondere unberücksichtigt, dass die Vorstrafe vom 24. Februar 2020, die der Beschuldigte erwirkt hat, eine ganz anders gelagerte Delinquenz als die hier zu beurteilende betrifft (Pornografietatbestand sowie Verstoss gegen diverse Strassenverkehrsnormen). Für die strafrechtliche Vorbelastung samt Tatbegehung während der Probezeit und trotz laufender Untersuchung ist deshalb eine Erhöhung von maximal 4 Monaten angebracht. Umgekehrt rechtfertigt sich für das weitgehende Geständnis, das der Beschuldigte abgelegt hat, und das übrige Nachtatverhalten eine Strafreduktion um etwas weniger als einen Viertel, was ausgehend von der für die Tatkomponente festgelegten Strafe von 36 Monaten einem Abzug von rund 8 Monaten entspricht. Zusammengefasst sind somit aufgrund der Täterkomponente 4 Monate abzuziehen.

4.3.5. In Würdigung aller aufgeführten Gründe erweist sich demnach für die versuchte schwere Körperverletzung und die einfache Körperverletzung eine Frei-

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heitsstrafe von 32 Monaten als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. Daran ändern auch die von der Verteidigung angeführten Beispiele von tieferen Strafmassen aus der Gerichtspraxis nichts (Urk. 66 S. 9 f.), wobei diesbezüglich zu bedenken ist, dass Vergleiche mit anderen Fällen angesichts dessen, dass die Strafzumessung auf einer Beurteilung der jeweils massgebenden Umstände im Einzelfall beruht, in der Regel ohnehin kein taugliches Kriterium darstellen (Urteil Bundesgericht 6B_27/2020 vom 20. April 2020 E. 3.3.2 m.w.H.).

4.4.1. Was die Vollzugsregelung für die auszufällende Freiheitsstrafe betrifft, ist dem Beschuldigten sodann in Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids und in Anwendung von Art. 43 StGB der teilbedingte Strafvollzug zu gewähren (Urk. 44 S. 28 f.). Angesichts der Strafhöhe von 32 Monaten kommt ein vollbedingter Strafvollzug hingegen schon aus objektiven Gründen nicht in Frage. Die Berufung des Beschuldigten ist daher diesbezüglich abzuweisen (Urk. 66).

4.4.2. Nach Massgabe der vorstehenden Erwägungen zum Tatverschulden ist das deliktische Verhalten des Beschuldigten, der sich alkoholisiert im Ausgang zu mehrfacher physischer Gewaltanwendung hinreissen liess, keineswegs zu verharmlosen. Zudem fällt erschwerend ins Gewicht, dass er trotz bereits ergangener jugendstrafrechtlicher Verurteilung und innert laufender Probezeit delinquierte sowie dass er während laufender Strafuntersuchung erneut straffällig wurde. Immerhin kann zugunsten des noch jungen Beschuldigten angenommen werden, dass er aus dem durchgestandenen Strafverfahren seine Lehren ziehen und sich in Zukunft wohlverhalten wird. Unter diesen Umständen erscheint es angezeigt, den auf Bewährung ausgesetzten Strafteil unter Ansetzung einer 3-jährigen Probezeit auf 22 Monate und den unbedingten Strafteil auf 10 Monate anzusetzen.

5.1.1. Hinsichtlich der Strafzumessung für die weiteren Delikte ist das objektive Tatverschulden bei der Drohung, die der Beschuldigte zum Nachteil des Privatklägers 2 (†C._____) begangen hat, innerhalb des weit gefassten Strafrahmens, der theoretisch bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe reicht, noch als leicht zu qualifizieren. So stellt die Aussage, das Opfer aufzuschlitzen, zwar grundsätzlich eine Todesdrohung dar, die ernstzunehmen war, zumal der Beschuldigte sichtlich alkoho-- 17 of 27 -lisiert war und gegenüber dem Privatkläger 2 sehr aggressiv auftrat (vgl. Urk. D2/6 S. 2 f.). Sie erfolgte allerdings rein situativ während eines Beziehungsstreits zwischen dem Beschuldigten und seiner damaligen Freundin (s. dazu hinten Erw. III. 5.1.2.) sowie gegenüber einer aus dessen Sicht völlig fremden Person, der er weder zuvor noch danach begegnet ist, was die Gefahr einer konkreten Umsetzung der Zufügung des angedrohten Nachteils nicht unerheblich mildert. Im Spektrum aller möglicher Tatvarianten sind daher durchaus weit gravierendere Formen der Tatbegehung vorstellbar. Die Einsatzstrafe ist demnach auf

90 Tagessätze festzulegen.

5.1.2. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz gehandelt hat (Urk. 44 S. 25). Es ging ihm darum, den Privatkläger 2 einzuschüchtern, weil dieser sich in den Beziehungskonflikt einmischte, der gerade zwischen seiner damaligen Freundin und ihm ablief (Prot. II S. 21). Besonders verwerflich erscheint dabei, dass er zur massiven verbalen Drohung gegenüber dem Privatläger 2 griff, nur weil dieser einschritt, als der Beschuldigte seine Freundin wegstiess und sie ohrfeigte (Urk. D2/6 S. 3; Urk. D2/7 S. 3). Wiederum ist hingegen in leichtem Masse verschuldensmindernd anzurechnen, dass er zum Tatzeitpunkt alkoholisiert war (Urk. D2/5/1 S. 2; Urk. D1/3/3 S. 2; Urk. D2/5/3 S. 2; Urk. D1/3/7 S. 4; Urk. 31 S. 23; Prot. II S. 18). Insgesamt vermag das subjektive Tatverschulden bei einer Gesamtschau die ohnehin noch leichte objektive Tatschwere nicht weiter zu relativieren. Es bleibt daher unverändert bei der angegebenen Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen.

5.2.1. Mit Bezug auf das objektive Tatverschulden bei der Hinderung einer Amtshandlung fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte ohne vorgängige Tatplanung, sondern spontan handelte, weil er sich nach dem Einschalten der Polizei durch den Privatkläger 2 vor einer Verhaftung fürchtete. Er konnte jedoch nach kurzer Verfolgung von den Polizeibeamten arretiert werden. Sein Verschulden wiegt mithin noch leicht. In Würdigung der objektiven Tatkomponente ist die Einsatzstrafe für dieses Nebendelikt daher auf 10 Tagessätze festzulegen.

5.2.2. Subjektiv bestehen keinerlei Zweifel daran, dass dem Beschuldigten bewusst war, dass er der polizeilichen Anordnung Folge zu leisten hatte und nicht

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einfach weglaufen durfte. Sein Vorgehen ist daher als direktvorsätzlich einzustufen. Trotz Alkoholisierung ist eine Reduktion der von vornherein tiefen Einsatzstrafe demnach nicht angezeigt.

5.2.3. Isoliert betrachtet käme die Sanktion für die Hinderung der Amtshandlung demzufolge auf eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu stehen. Gestützt auf Art. 49 Abs. 1 StGB ist eine Asperation um 5 Tagessätze vorzunehmen.

5.2.4. Zusammengerechnet erscheint unter dem Titel der Tatkomponente für die Drohung und die Hinderung der Amtshandlung mithin eine Geldstrafe von insgesamt 95 Tagessätzen als angemessen.

5.3.1. Hinsichtlich der Täterkomponente kann sodann auf die vorstehenden Erwägungen zu den Körperverletzungstatbeständen verwiesen werden (s. vorn Erw. III. 4.3.1. ff.). In analoger Abwägung der straferhöhenden (Vorstrafe, Tatbegehung während der Probezeit sowie während laufender Strafuntersuchung) und der strafmindernden (Geständnis sowie Reue und Einsicht) Faktoren rechtfertigt es sich daher, bei den hier zur Beurteilung stehenden Delikten ebenfalls eine – im Umfang von 30 Tagessätzen als angemessen erscheinende – Strafreduktion vorzunehmen.

5.3.2. Schlussfolgernd erweist sich für die Drohung und die Hinderung der Amtshandlung mithin eine Geldstrafe von 65 Tagessätzen als angemessen. Mit der Vorinstanz erscheint sodann für den Beschuldigten, der zurzeit noch ohne Arbeit ist und über kein Einkommen verfügt, wobei er von den Eltern finanziell unterstützt wird und ihm keine Unterhaltspflichten obliegen (vgl. Urk. 53 und Prot. II S. 11 f.), eine Tagessatzhöhe von Fr. 30.– als angezeigt (Urk. 44 S. 28).

5.4. Zu übernehmen ist schliesslich die vorinstanzliche Vollzugsregelung für die pekuniäre Sanktion (Urk. 44 S. 29). Die heute auszusprechende Geldstrafe von

65 Tagessätzen zu Fr. 30.– ist demgemäss bei einer Probezeit von 3 Jahren bedingt aufzuschieben.

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IV. Landesverweisung / SIS-Ausschreibung

1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen und die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet (Urk. 44 S. 32 ff., S. 38). Der Beschuldigte beantragt demgegenüber auch im Berufungsverfahren, es sei auf eine Landesverweisung zu verzichten und von der SIS-Ausschreibung abzusehen (vgl. Urk. 66 S. 12 ff.).

2.1. Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen der Landesverweisung kann vorweg auf die ausführlichen Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil verwiesen werden, welche sich korrekt zum Erfordernis der Katalogtat und zu den generellen Voraussetzungen der Anwendung der Härtefallklausel sowie den massgeblichen Kriterien bei der gebotenen Abwägung zwischen den privaten Interessen des Betroffenen am Verbleib in der Schweiz und den öffentlichen Interessen an der Wegweisung des strafbaren Ausländers geäussert hat (Urk. 44 S. 32 f., S. 35).

2.2. Zu ergänzen ist, dass das Bundesgericht auch in seiner jüngeren Praxis immer wieder in Erinnerung gerufen hat, dass die Härtefallklausel nur ausnahmsweise zum Zuge kommt und restriktiv anzuwenden ist (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1; vgl. Urteil Bundesgericht 6B_75/2020 vom 19. Januar 2021 E. 2.2, Urteil Bundesgericht 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.2). Gerade bei Ausländern der zweiten Generation, die in der Schweiz geboren und aufgewachsen sind (sog. Secondos), ist die lange Aufenthaltsdauer zusammen mit einer guten Integration – beispielsweise aufgrund eines Schulbesuchs in der Schweiz – in aller Regel aber als starkes Indiz für das Vorliegen eines Härtefalls zu werten (BGE 146 IV

105 E. 3.4.4). Bei der im Falle der Bejahung eines Härtefalls vorzunehmenden Interessenabwägung ist sodann im Auge zu behalten, dass es sich bei der Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB um eine strafrechtliche Massnahme handelt. Massgeblich für das öffentliche Interesse an einer Wegweisung ist demnach in erster Linie, ob die Massnahme zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig ist. Ob die öffentliche Ordnung durch den Verbleib des strafbaren Ausländers gefährdet wird, bestimmt sich anhand einer Prognose über das künftige Wohlverhalten. Dabei ist nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu dif-- 20 of 27 -ferenzieren: Je schwerer die Gefährdung, desto niedriger die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr. Deshalb kann auch ein relativ geringes Rückfallrisiko genügen, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie zum Beispiel die körperliche Integrität beschlägt (BGE 145 IV

364 E. 3.5.2; Urteil Bundesgericht 6B_780/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.3.4). Auf der anderen Seite wird vom Bundesgericht stets betont, dass die Landesverweisung bei Ausländern, die in der Schweiz geboren und aufgewachsen sind, nur mit Zurückhaltung ausgesprochen werden darf (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2 m.w.H.; Urteil Bundesgericht 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.5; Urteil Bundesgericht 6B_724/2018 vom 30. Oktober 2018 E. 2.3.3; Urteil Bundesgericht 6B_861/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 2.3). Bei der Interessenabwägung ist den betroffenen Personen deshalb mit zunehmender Aufenthaltsdauer ein immer gewichtigeres privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz zuzubilligen (vgl. BGE 146 IV

105 E. 3.4.4).

3.1. Angesichts des Schuldspruchs betreffend schwere Körperverletzung hat die Vorinstanz beim Beschuldigten zu Recht das Vorliegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB angenommen, woran im Übrigen nichts zu ändern vermag, dass es bei der versuchten Tatbegehung geblieben ist (vgl. BGE 144 IV 168 E. 1.4.1).

3.2. Mit Bezug auf die Härtefallklausel im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist sodann unbestritten, dass die besondere Situation eines heute 21-jährigen Ausländers zur Disposition steht, der zwar nicht in der Schweiz geboren ist, jedoch hierzulande lebt, seit er 1 ½ Jahre alt ist (vgl. Urk. 30). Er kann damit ohne weiteres als Secondo bezeichnet werden. Zwar hat die Vorinstanz zu Recht auf die mangelnde bisherige berufliche und wirtschaftliche Integration des Beschuldigten hingewiesen (Urk. 44 S. 34). Zu berücksichtigen ist aber, dass er praktisch sein ganzes Leben, namentlich auch die besonders prägenden Kindheits- und Jugendjahre, in der Schweiz verbracht hat, wo er auch sämtliche obligatorische Schulen durchlaufen hat. Insofern erstaunt nicht, dass der Beschuldigte fliessend Schweizerdeutsch spricht und dass sein gesamtes persönliches Umfeld, namentlich auch seine Familie (Eltern und vier Geschwister), hier lebt (so richtigerweise die Vertei-- 21 of 27 -digung in Urk. 33 S. 15 f. sowie Urk. 66 S. 13). Zu seinem Heimatland Kosovo weist er hingegen keinen näheren Bezug auf und verfügt dort auch nicht über nennenswerte Bezugspersonen (Urk. 31 S. 10, S. 36; Prot. II S. 26 f.). Mit der Vorinstanz ist mithin aufgrund der starken Bindungen des Beschuldigten zur Schweiz klarerweise vom Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls auszugehen (vgl. Urk. 44 S. 34 f.).

3.3. Hinsichtlich der vorzunehmenden Interessenabwägung darf demgegenüber zwar nicht unbeachtet bleiben, dass der Beschuldigte bei seiner Katalogtat (versuchte schwere Körperverletzung) die Gefahr einer gravierenden Beeinträchtigung der körperlichen Integrität seines Opfers schuf. Zusätzlich belastet wird er sodann dadurch, dass er die Tat beging, während die Probezeit gemäss der zuvor erwirkten jugendstrafrechtlichen Verurteilung vom 24. Februar 2020 noch lief, und dass er seine Delinquenz auch nach Einleitung des neuen Strafverfahrens mehrfach fortsetzte. Gleichwohl ist zu berücksichtigen, dass er sämtliche heute zu beurteilenden Delikte als junger Erwachsener in einem durch Alkoholkonsum getrübten Gemütszustand verübte, was praxisgemäss im Rahmen der Interessenabwägung mitzuberücksichtigen ist (Urteil Bundesgericht 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.7). Zudem ist dem Beschuldigten anzurechnen, dass er heute nicht nur Reue für die begangenen Taten zeigt, sondern auch dass er inzwischen insoweit einsichtig ist, als er sich bereit erklärt hat, sein problematisches Trinkverhalten aufzugeben (Urk. 31 S. 14 f., S. 17 und Prot. II S. 13). Nicht beachtet werden darf schliesslich, dass zurzeit gegen den Beschuldigten ein weiteres Strafverfahren betreffend den Vorwurf eines Gewaltdelikts läuft, liegt doch diesbezüglich keine rechtskräftige Verurteilung vor. Nach heutiger Aktenlage lässt sich das strafbare Verhalten des Beschuldigten demnach nicht auf einen notorischen Hang zur Straffälligkeit zurückführen, sondern muss angenommen werden, dass die heutige erstmalige Verurteilung zu einer empfindlichen Sanktion gemäss Erwachsenenstrafrecht ihn dazu bringen wird, sich künftig wohlzuverhalten. Daran ändert auch nichts, dass es dem Beschuldigten nach wie vor nicht gelungen ist, sich beruflich zu etablieren und diesbezüglich stabile Verhältnisse zu schaffen. Immerhin hat er per 1. Oktober 2023 im Unternehmen seines Vaters, der G._____ AG, eine Anstellung in einem 100%-Pensum als Gipser/Maler gefunden (Urk. 67;

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Prot. II S. 8) und arbeitet er an seiner Unpünktlichkeit (Prot. II S. 16). Entsprechend besteht die berechtigte Erwartung, dass er sich in Zukunft durchaus auch in die Arbeitswelt zu integrieren vermag, was die Gefahr einer erneuten Delinquenz zusätzlich bannen wird. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz überwiegen demnach die rechtlich gewichteten privaten Interessen des in der Schweiz aufgewachsenen und folgerichtig hier sozialisierten Beschuldigten am Verbleib im Land die öffentlichen Interessen an seiner Landesverweisung. Fällt die konkrete Interessenabwägung aber zugunsten des Beschuldigten aus, so erweist sich die Anordnung einer Landesverweisung nach heutiger Sachlage als unverhältnismässig.

4. Schlussfolgernd ergibt sich, dass beim Beschuldigten die Voraussetzungen für ein ausnahmsweises Absehen von einer Landesverweisung nach Massgabe von Art. 66a Abs. 2 StGB erfüllt sind. Demgemäss ist in Gutheissung seiner Berufung von einer Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB abzusehen. Ebenso entfällt die vorinstanzlich angeordnete SIS-Ausschreibung. Wie erwogen kann derzeit aus dem Umstand, dass aktuell ein weiteres Strafverfahren gegen den Beschuldigten pendent ist, nichts Nachteiliges für den Beschuldigten abgeleitet werden (s. dazu vorn Erw. IV. 3.3.). Allerdings versteht sich von selbst, dass bei einer erneuten Verurteilung des Beschuldigten der Spielraum verschwindend klein wäre, um die Ausnahmeregelung von Art. 66a Abs. 2 StGB nochmals zur Anwendung zu bringen.

5. Hinsichtlich der Landesverweisung wurde anlässlich der Urteilsberatung ein Minderheitsantrag gestellt (Urk. 70; Prot. II S. 29 und S. 32), welcher den Parteien zusammen mit diesem Urteil zugestellt wird (vgl. § 124 GOG). V. Kostenfolgen

1. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG).

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2.1. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil Bundesgericht 6B_791/2023 vom 23. August 2023 E. 1.4 m.w.H.).

2.2. Vorliegend dringt der Beschuldigte mit seinen Anträgen auf Verzicht einer Landesverweisung und Absehen der SIS-Ausschreibung derselben vollumfänglich durch. Hingegen unterliegt er bei seiner Appellation im Strafpunkt teilweise, indem zwar gegenüber dem erstinstanzlichen Urteil eine Senkung des Strafmasses erfolgt, jedoch der vollbedingte Strafvollzug nicht gewährt werden kann. Ausgangsgemäss und in Gewichtung der einzelnen Berufungsbegehren sind die Kosten des Berufungsprozesses deshalb zu einem Drittel dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Folgerichtig ist hinsichtlich der Kosten der amtlichen Verteidigung für das Appellationsverfahren zudem eine Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von einem Drittel vorzubehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers 1, der sich nicht am Berufungsverfahren beteiligt hat, sind demgegenüber vollumfänglich definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.

3.1. Die amtliche Verteidigung macht für ihre Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsverfahren Fr. 7'136.50 geltend (Urk. 65). Das geforderte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung und erweist sich grundsätzlich als angemessen. Unter Berücksichtigung der Dauer der Berufungsverhandlung ist der amtliche Verteidiger mithin mit einem Honorar von pauschal Fr. 7'200.– (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

3.2. Ebenso macht der unentgeltliche Rechtsvertreter des Privatklägers 1 für seine Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsverfahren Fr. 426.50 geltend (Urk. 59). Auch in seinem Fall steht das geforderte Honorar im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung und erweist sich als angemessen. Somit ist der unentgeltliche Privatklägervertreter mit Fr. 426.50 (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

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1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,

2. Abteilung, vom 10. November 2021 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Schuldpunkt), 5 (Verzicht Widerruf), 7 (DNA-Profil), 8 und 9 (Zivilbegehren) sowie 10 und 11 (Kostendispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

1. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 32 Monaten Freiheitsstrafe sowie mit einer Geldstrafe von 65 Tagessätzen zu Fr. 30.–.

2. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 22 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (10 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.

4. Von der Anordnung einer Landesverweisung im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB wird abgesehen.

5. Von der Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem (SIS) wird abgesehen.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'200.– amtliche Verteidigung; Fr. 426.50 unentgeltliche Vertretung Privatkläger 1.

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers 1,

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werden zu einem Drittel dem Beschuldigten auferlegt und im Restbetrag (zwei Drittel) auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von einem Drittel vorbehalten. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers 1 werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben); − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich; − die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers 1 im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers B._____; − die Erbin des Privatklägers 2, H._____; − den Privatkläger 3, D._____; (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich; − die Privatklägerschaft (falls verlangt); und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz; − den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Vollzugsdienste; − das Migrationsamt des Kantons Zürich; − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B.

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9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei den Strafrechtlichen Abteilungen des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 29. September 2023 Der Präsident: Oberrichter lic. iur. Wenker Die Gerichtsschreiberin: MLaw Willi Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

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