SB220055
Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. und Widerruf
21. Oktober 2022Deutsch143 min
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB220055-U/hb Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, die Ersatzoberrichter lic. iur. Kessler und lic. iur. Vogel sowie Gerichtsschreiberin MLaw Meier Urteil vom 21. Oktober 2022 in Sachen 1. A._____, 2...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB220055-U/hb
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, die Ersatzoberrichter lic. iur. Kessler und lic. iur. Vogel sowie Gerichtsschreiberin MLaw Meier
Urteil vom 21. Oktober 2022
in Sachen
1. A._____,
2. B._____,
3. C._____,
4. D._____, Beschuldigte und Berufungskläger
1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____
2 amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X2._____
3 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X3._____
4 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X4._____
gegen
Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. und Widerruf
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, I. Abteilung, vom 2. März 2021 (DG200003)
Anklage:
Die Anklageschriften der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 5. Februar 2020 (Urk. 75; Urk. 76; Urk. 77; Urk. 78) sind diesem Urteil beigeheftet.
Urteil der Vorinstanz: (Urk. 123 S. 142 ff.)
1. Das Verfahren gegen den Beschuldigten A._____ wird wie folgt eingestellt: a) bezüglich des Vorwurfs der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG in der Zeit vor 3. März 2018; b) bezüglich des Vorwurfs der Übertretung des Heilmittelgesetzes im Sinne von Art. 86 lit. a HMG i.V.m. Art. 87 Abs. 1 lit. f HMG.
2. Das Verfahren gegen den Beschuldigten B._____ wird bezüglich des Vorwurfs der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG in der Zeit vor 3. März 2018 eingestellt.
3. Das Verfahren gegen den Beschuldigten C._____ wird bezüglich des Vorwurfs der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG eingestellt.
4. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig
− des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a, c und g i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. b und teilweise lit. c BetmG; − der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG ab dem Zeitraum vom 3. März 2018.
5. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 90 Tage durch Haft erstanden sind) sowie einer Busse von Fr. 500.–.
6. Bezahlt der Beschuldigte A._____ die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
7. Die Freiheitsstrafe des Beschuldigten A._____ wird vollzogen.
8. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 13. September 2016 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand etc. bedingt vollziehbare Geldstrafe von
30 Tagessätzen zu Fr. 120.– und die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft II des
Kantons Zürich vom 19. Februar 2018 wegen versuchter Förderung von Doping etc. bedingte vollziehbare Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 80.– werden widerrufen. Die Strafen werden vollzogen.
9. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig
− des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a, c und g i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. b und c BetmG, teilweise i.V.m. mit Art. 25 StGB; − des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG; − der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG ab dem Zeitraum vom 3. März 2018.
10. Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit 20 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 90 Tage durch Haft erstanden sind) sowie einer Busse von Fr. 300.–.
11. Bezahlt der Beschuldigte B._____ die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
12. Der Vollzug der Freiheitsstrafe des Beschuldigten B._____ wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
13. Der Beschuldigte C._____ ist schuldig
− des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a, c und g i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. b und teilweise lit. c BetmG.
14. Der Beschuldigte C._____ wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 90 Tage durch Haft erstanden sind).
15. Der Vollzug der Freiheitsstrafe des Beschuldigten C._____ wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.
16. Der Beschuldigte D._____ ist schuldig
− des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a, c und g BetmG.
17. Der Beschuldigte D._____ wird bestraft mit 8 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 2 Tage durch Haft erstanden sind).
18. Der Vollzug der Freiheitsstrafe des Beschuldigten D._____ wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
19. Der Beschuldigte A._____ wird im Sinne von Art. 66a StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen (obligatorische Landesverweisung).
20. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 31. Januar 2020 beschlagnahmte Barschaft in der Höhe von Fr. 2'200.– wird zur Deckung der Verfahrenskosten des Beschuldigten A._____ zugunsten des Kantons Zürich eingezogen.
21. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 31. Januar 2020 beschlagnahmte Barschaft in der Höhe von Fr. 1'400.– wird zur Deckung der Verfahrenskosten des Beschuldigten B._____ zugunsten des Kantons Zürich eingezogen.
22. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids werden die folgenden, sichergestellten und bei der Asservaten-Triage lagernden Gegenstände eingezogen und vernichtet:
− Betäubungsmittel und -utensilien (BM Lagernummer B03898-2018 und B03896-2018); − Kabelbinder (A012'124'628); − div. Handschuhe (A012'124'800; A012'124'980; A012'123'863); − Zigarettenstummel (A012'124'822; A012'124'855); − Fühler Carbon Active (A012'123'227); − Trocknungsnetz (A012'123'807); − Verpackungsrollen (A012'123'885); − Saugschlauchanschlussstück (A012'124'048); − Betäubungsmittel und -utensilien (BM Lagernummer B03899-2018); − Betäubungsmittel und -utensilien (BM Lagernummer: B03907-2018); − Kleider (A012'125'905 und A012'125'938); − Zigarettenstummel (A012'125'713; A012'125'735); − USB-Stick (A012'121'754); − Notizen und Dokumente (A012'121'765; A012'121'776; A012'122'100; A012'122'199); − zwei Kisten Kamagra Oral Jelly (A012'123'909); − Pistolenhalter (A012'122'202).
23. Die folgenden, sichergestellten und bei der Asservaten-Triage lagernden Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen:
− Navigationsgerät TomTom (A012'127'412); − Waage (A012'127'365); − SIM-Kartenhalter (A012'127'332); − Mikroskop (A012'125'723); − Bücher Grow Handling (A012'125'745); − Waage (A012'125'756); − Web-Camera (A012'125'790); − zwei Mobiltelefone Wiko (A012'122'166; A012'122'177); − zwei IPhones (A012'122'042; A012'122'133); − SIM-Kartenhalter und SIM-Karten (A012'122'122; A012'122'188); − Laptop HP (A012'122'031).
24. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids werden die bei der Firma E._____ AG gelagerten Gegenstände (Nr. A-5/2018/10042554) vernichtet.
25. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids werden die folgenden, sichergestellten und bei der Asservaten-Triage lagernden Gegenstände dem Beschuldigten A._____ auf erstes Verlangen herausgegeben:
− Mobiltelefon Nokia (A012'122'906); − div. SIM-Karten (A012'424'485; A012'122'928; A012'424'496); − IPhone (A012'123'067); − Unterlagen und Dokumente (A012'124'231; A012'123'954; A012'124'037).
Dem Beschuldigten A._____ wird eine Frist von 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids angesetzt, um die herauszugebenden Gegenstände selbst (oder durch eine bevollmächtigte Person) unter Vorlage eines amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung, bei der zuständigen Lagerbehörde abzuholen.
Werden die herauszugebenden Gegenstände nicht innert Frist abgeholt, werden sie von der zuständigen Lagerbehörde vernichtet.
26. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids werden die folgenden, sichergestellten und bei der Asservaten-Triage lagernden Gegenstände dem Beschuldigten B._____ auf erstes Verlangen herausgegeben:
− Bankbeleg (A012'127'105); − roter Ordner (A012'127'296);
− diverse Dokumente und Bankbelege (lautend auf A._____) (A012'127'321); − Natelverpackung (A012'127'343); − Computer Acer (A012'127'354).
Dem Beschuldigten B._____ wird eine Frist von 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids angesetzt, um die herauszugebenden Gegenstände selbst (oder durch eine bevollmächtigte Person) unter Vorlage eines amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung, bei der zuständigen Lagerbehörde abzuholen.
Werden die herauszugebenden Gegenstände nicht innert Frist abgeholt, werden sie von der zuständigen Lagerbehörde vernichtet.
27. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids werden die folgenden, sichergestellten und bei der Asservaten-Triage lagernden Gegenstände dem Beschuldigten C._____ auf erstes Verlangen herausgegeben:
− schriftliche Dokumente (A012'125'712).
Dem Beschuldigten C._____ wird eine Frist von 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids angesetzt, um die herauszugebenden Gegenstände selbst (oder durch eine bevollmächtigte Person) unter Vorlage eines amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung, bei der zuständigen Lagerbehörde abzuholen.
Werden die herauszugebenden Gegenstände nicht innert Frist abgeholt, werden sie von der zuständigen Lagerbehörde vernichtet.
28. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten A._____ wird für ihre Bemühungen und Auslagen mit Fr. 28'147.50 (inkl. Fr. 2'012.40 Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
29. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten B._____ wird für ihre Bemühungen und Auslagen mit Fr. 23'780.70 (inkl. Fr. 1'700.20 Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
30. Es wird vorgemerkt, dass die amtliche Verteidigung des Beschuldigten C._____ für ihre Bemühungen und Auslagen von der Staatsanwaltschaft mit Fr. 3'145.90 (inkl. Fr. 242.25 Mehrwertsteuer) entschädigt wurde.
31. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten D._____ wird für ihre Bemühungen und Auslagen mit Fr. 18'531.10 (inkl. Fr. 1'284.80 Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
32. Die E._____ AG wird für die anfallenden Lagerkosten für den Zeitraum vom 1. Juli 2019 bis und mit 30. April 2021 mit Fr. 2'132.40 (inkl. Fr. 152.40 Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
33. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 24'000.00; die weiteren Kosten betragen:
Beschuldigter A._____:
Fr. 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 9'265.00 Auslagen (Gutachten) Fr. 12'418.30 Auslagen Fr. 710.80 Lagerkosten E._____ AG (Juli 2019 bis April 2021) Fr. 32.70 Entschädigung Zeuge Fr. 25.00 Diverse Kosten (EDV-Sicherung)
Fr. 27'225.50 Entschädigung amtliche Verteidigung Rechtsanwalt X1._____
Beschuldigter B._____:
Fr. 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 6'600.00 Auslagen (Gutachten) Fr. 2'170.20 Auslagen Fr. 710.80 Lagerkosten E._____ AG (Juli 2019 bis April 2021) Fr. 32.65 Entschädigung Zeuge Fr. 25.00 Diverse Kosten (EDV-Sicherung) Entschädigung amtliche Verteidigung Rechtsanwältin Fr. 23'780.70 X2._____ Beschuldigter C._____:
Fr. 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 8'145.00 Auslagen (Gutachten) Fr. 14'291.15 Auslagen Fr. 710.00 Lagerkosten E._____ AG (Juli 2019 bis April 2021) Fr. 32.65 Entschädigung Zeuge Entschädigung amtliche Verteidigung Rechtsanwalt Fr. 3'145.90 X3a._____ (bereits entschädigt)
Beschuldigter D._____:
Fr. 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren Entschädigung amtliche Verteidigung Rechtsanwalt Fr. 18'531.10 X4._____
34. Die Entscheidgebühr wird wie folgt auferlegt:
Fr. 9'000.00 Beschuldigter A._____ Fr. 6'000.00 Beschuldigter B._____ Fr. 6'000.00 Beschuldigter C._____ Fr. 3'000.00 Beschuldigter D._____
Die Kosten der Untersuchung und die übrigen gerichtlichen Verfahrenskosten, ausser diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden den Beschuldigten A._____, B._____, C._____ und D._____ anteilsmässig gemäss Auflistung in Dispositivziffer
32 und 33 auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung der Beschuldigten A._____, B._____, C._____ und D._____ werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
35. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an - die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben); - die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (übergeben); - die Bezirksgerichtskasse Horgen (als Zahlungsauftrag hinsichtlich Dispositivziffern 28-31 und 33-34) − und hernach als begründetes Urteil gegen Empfangsschein an - die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten; - die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis; - das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienst; - das Migrationsamt des Kantons Zürich; und nach Eintritt der Rechtskraft an - das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste, mit Vermerk der Rechtskraft; - die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und mit dem Hinweis auf die Landesverweisung; - die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular B betreffend dem Beschuldigten A._____; - Koordinationsstelle VOSTRA/DNA, mit Formular Löschung des DNA-Profils und ED-Materials; - die Kantonspolizei Zürich, Asservate Triage, Zeughausstrasse 11, Postfach, 8021 Zürich, als Auftrag zur Vernichtung resp. Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände gemäss Dispositivziffer 22, 23, 25, 26 und 27; - E._____ AG (Dispositivziffer 24 und 32 im Auszug).
36. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen ab Eröffnung des Entscheids beim Bezirksgericht Horgen, Burghaldenstrasse 3, 8810 Horgen, schriftlich oder mündlich Berufung angemeldet werden.
Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht und welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt.
Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten 1: (Urk. 157 S. 2 f.)
1. Der Beschuldigte 1 sei vom Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a, c und g in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. b und c BetmG freizusprechen.
Der Beschuldigte 1 sei der Widerhandlung gegen das BetmG im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a, c und g BetmG und der mehrfachen Übertretung des BetmG im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig zu sprechen.
2. Der Beschuldigte 1 sei mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten und einer Busse von Fr. 300.– zu bestrafen, wobei die erstandene Untersuchungshaft von 90 Tagen anzurechnen sei.
Eventualiter sei die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe angemessen zu reduzieren.
3. Die Freiheitsstrafe sei für vollziehbar zu erklären.
4. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 13. September 2016 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand etc. ausgesprochene bedingt vollziehbare Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 120.– und die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 19. Februar 2018 wegen versuchter Förderung von Doping etc. ausgesprochene bedingt vollziehbare Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 80.– seien zu widerrufen.
5. Von der Anordnung einer fakultativen Landesverweisung sei abzusehen. Eventualiter sei eine obligatorische Landesverweisung für die Dauer von 5 Jahren auszusprechen.
6. Der auf den Beschuldigten 1 anfallende Kostenanteil für die erstinstanzliche Entscheidgebühr in der Höhe von Fr. 9'000.– sowie die weiteren Kosten (mit Ausnahme der Kosten für die amtliche Verteidigung) seien zu 2/3 auf die Gerichtskasse zu nehmen und zu 1/3 dem Beschuldigten aufzuerlegen.
Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien zu ½ definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Im restlichen Umfang seien die Kosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei diesbezüglich eine Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten sei.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse, wobei dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung nach Massgabe der heute eingereichten Honorarnote zuzusprechen sei.
b) Der Verteidigung des Beschuldigten 2: (Urk. 160 S. 1 f.)
1. Es seien Ziff. 9 bis 12 des Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom 2. März 2021 (Geschäfts-Nr. DG200003-F) aufzuheben und der Beschuldigte 2 sei in Bezug auf den Anklagesachverhalt bezüglich der Hanf-Indooranlage an der F._____-Strasse … in G._____ [Anklage-Dossier Nr.1] vollumfänglich freizusprechen und in Bezug auf den Anklagesachverhalt bezüglich der Hanf-Indooranlage an der H._____Strasse … in I._____ [Anklage-Dossier Nr. 1], dem Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 BetmG [Anklage-Dossier Nr. 2] und der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes [Anklage-Dossier Nr. 1] schuldig zu sprechen und mit einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 50.– und einer Busse von Fr. 300.– zu bestrafen.
Dem Beschuldigten 2 sei der bedingte Vollzug der Geldstrafe zu gewähren unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.
2. Es seien Ziff. 33 und 34 des Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom 2. März 2021 (Geschäfts-Nr. DG200003-F) aufzuheben und die Kosten nach Massgabe des obergerichtlichen Berufungsentscheids neu zu verteilen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 7.7% MwSt. zulasten der Staatskasse.
c) Der Verteidigung des Beschuldigten 3: (Urk. 161 S. 2)
1. Es sei der Beschuldigte 3 wegen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz in allen Anklagepunkten freizusprechen.
2. Es sei zu prüfen, ob der Beschuldigte 3 wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig zu sprechen sei.
3. Es sei der Beschuldigte 3 für das erstinstanzliche Verfahren und das Berufungsverfahren angemessen aus der Staatskasse zu entschädigen, soweit er nicht bereits entschädigt wurde und soweit ihm nicht die Kosten aufzuerlegen sind.
4. Es sei dem Beschuldigten 3 für die erstandene Haft eine angemessene Genugtuung auszurichten.
d) Der Vertreter der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis: (Urk. 137 S. 2, schriftlich)
Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
Erwägungen:
I. Verfahrensgang
Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf die Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 123 S. 12 f.). Hervorzuheben ist, dass die Vor-instanz die zunächst vier separaten Verfahren vereinigte. Mit dem oben wiedergegebenen Urteil vom 2. März 2021 sprach das Bezirksgericht Horgen, I. Abteilung, die Beschuldigten 1-3, also A._____, B._____ und C._____ u.a. wegen gewerbs- und bandenmässiger Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig und bestrafte den Beschuldigten A._____ mit einer zu vollziehenden Freiheitstrafe von 36 Monaten, den Beschuldigten B._____ mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten und den Beschuldigten C._____ mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Der Beschuldigte D._____ wurde wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen und mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten bestraft. A._____ und B._____ wurden zudem wegen Übertretungen des Betäubungsmittelgesetz mit Bussen betraft. Verjährte Übertretungen gegen das Betäubungsmittel- und Heilgesetz wurden eingestellt. Der bedingte Vollzug von früheren Geldstrafen hinsichtlich dem Beschuldigten A._____ wurden widerrufen. Weiter wurde der Beschuldigte A._____ für 7 Jahre des Landes verwiesen (Urk. 123 S. 142 ff.). Das Urteilsdispositiv wurde den Parteien noch gleichentags mündlich eröffnet und begründet sowie im Dispositiv übergeben (Prot. I S. 112).
Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf die Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 123 S. 12 f.). Hervorzuheben ist, dass die Vor-instanz die zunächst vier separaten Verfahren vereinigte. Mit dem oben wiedergegebenen Urteil vom 2. März 2021 sprach das Bezirksgericht Horgen, I. Abteilung, die Beschuldigten 1-3, also A._____, B._____ und C._____ u.a. wegen gewerbs- und bandenmässiger Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig und bestrafte den Beschuldigten A._____ mit einer zu vollziehenden Freiheitstrafe von 36 Monaten, den Beschuldigten B._____ mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten und den Beschuldigten C._____ mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Der Beschuldigte D._____ wurde wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen und mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten bestraft. A._____ und B._____ wurden zudem wegen Übertretungen des Betäubungsmittelgesetz mit Bussen betraft. Verjährte Übertretungen gegen das Betäubungsmittel- und Heilgesetz wurden eingestellt. Der bedingte Vollzug von früheren Geldstrafen hinsichtlich dem Beschuldigten A._____ wurden widerrufen. Weiter wurde der Beschuldigte A._____ für 7 Jahre des Landes verwiesen (Urk. 123 S. 142 ff.). Das Urteilsdispositiv wurde den Parteien noch gleichentags mündlich eröffnet und begründet sowie im Dispositiv übergeben (Prot. I S. 112).
Die Beschuldigten meldeten jeweils innert Frist Berufung an (Urk. 109-112). Das begründete Urteil wurde den Parteien am 27. bzw. 28. Januar 2022 zugestellt (Urk. 122/1-5). Die Beschuldigten A._____, B._____ und C._____ reichten am
7. bzw. 8. Februar 2022 innert Frist Berufungserklärungen ein (Urk. 128-131). Der Beschuldigte D._____ zog seine Berufung mit Eingabe vom 16. Februar 2022 zurück (Urk. 133). Mit Präsidialverfügung vom 21. Februar 2022 wurden die Berufungserklärungen der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (nachfolgend Staatsanwaltschaft) zugestellt und Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung beantragt werde (Urk. 135). Mit Eingabe vom 22. Februar 2022 stellte die Staatsanwaltschaft den Antrag auf Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und ersuchte um Dispensation von der Berufungsverhandlung, was genehmigt wurde (Urk. 137). Am 21. Oktober 2022 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher die Beschuldigten 1-3 (nachfolgend in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zur einfacheren Verständlichkeit "Beschuldigter A._____", "Beschuldigter B._____" und "Beschuldigter C._____" genannt) in Begleitung ihrer Verteidigungen erschienen sind (Prot. II S. 6).
II. Prozessuales
A. Umfang der Berufungen
1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementsprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Urteil des Bundesgerichtes 6B_533/2016 vom 29. November 2016 E. 4.2 mit Hinweisen).
2.1. Der Beschuldigte A._____ beantragt einen Freispruch vom Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, also vom Vorwurf des banden- und gewerbsmässigen Handel. Er sei sodann wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a, c und g BetmG schuldig zu sprechen und mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu bestrafen sowie einer Busse von Fr. 300.– unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 90 Tagen. Weiter sei von der Anordnung einer fakultativen Landesverweisung abzusehen, eventualiter sei eine obligatorische Landesverweisung für die Dauer von 5 Jahren auszusprechen. Schliesslich seien von dem auf ihn anfallenden Kostenanteil der vorinstanzlichen Gerichtsgebühr 2/3 auf die Gerichtskasse und die Kosten der amtlichen Verteidigung zur Hälfte definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen (Urk. 128, Urk. 157).
2.2. Der Beschuldigte B._____ stellt einen gleichartigen Antrag und verlangt, er sei lediglich im Zusammenhang mit der Hanfindoor-Anlage in I._____ eines Vergehens schuldig zu sprechen. Er sei mit einer bedingten Geldstrafe sowie einer Busse zu bestrafen und die erstinstanzlichen Kosten seien nach Massgabe des obergerichtlichen Berufungsentscheides neu zu verteilen (Urk. 131, Urk. 160).
2.3. Der Beschuldigte C._____ beantragt ebenfalls einen Freispruch vom Vorwurf eines Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz und es sei zu prüfen, ob er sich wegen eines Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht habe. Weiter sei die Strafe neu zu bemessen und die Kostenverteilung der Vorinstanz aufzuheben. Es seien ihm die ihn betreffenden Verfahrenskosten höchstens im Umfang von 25% aufzuerlegen. Weiter wird die ihm anteilsmässige Auferlegung der Entscheidgebühr beanstandet und eine Neufestsetzung beantragt. Neu wird eine angemessene Entschädigung verlangt, insbesondere der finanzielle Aufwand für den Beizug seines erbetenen Verteidigers. Zudem verlangt er für erstandene Haft eine angemessene Genugtuung (Urk. 129, Urk. 161).
2.4. Der Beschuldigte D._____ hat seine Berufung noch vor Ablauf der Frist zur Berufungserklärung zurückgezogen (Urk. 133).
3. Als mitangefochten gelten zudem die Dispositivziffern 6, 8 und 11, die den Widerruf früherer Strafen sowie den Vollzug der separat ausgesprochenen Bussen regeln, zumal diese Punkte im weiteren Sinne ebenfalls Bestandteil der Strafzumessung bildet. Es sind demnach die Dispositivziffern 1-3 (Einstellungen zufolge Verjährung), 4 teilweise (Schuldspruch wegen Übertretung BetmG), 9 teilweise (Schuldspruch wegen Übertretung des BetmG), 16-18 (Schuldspruch und Sanktion betreffend den Beschuldigten D._____), 20 und 21 (Einziehung von Barschaften), 22-27 (Entscheide über beschlagnahmte Gegenstände), 28-31 (Festsetzung Entschädigungen amtliche Verteidigungen) und 32 (Entschädigung E._____ AG für Lagerkosten) in Rechtskraft erwachsen, was ebenso wie der Rückzug der Berufung durch den Beschuldigten D._____ mittels Beschlusses festzustellen ist.
B. Anklageprinzip
1. Rechtliche Grundlagen
Zu den theoretischen Grundlagen des Anklageprinzips kann vorab zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 123 S. 21 f., Art. 82 Abs. 4 StPO).
2. Hanfanlage J._____
Hinsichtlich der Hanfanlage J._____ wirft die Anklage dem Beschuldigten A._____ vor, zusammen mit den Beschuldigten C._____ und D._____ ca. anfangs Oktober 2018 beschlossen zu haben, in der fraglichen Lagerhalle in J._____ "gemeinsam und gleichberechtigt" eine Hanfanlage zu erstellen und zu betreiben. In der Folge umschreibt die Anklage indessen lediglich, dass der Beschuldigte C._____ die Anlage betrieben habe, "unterstützt" von unbekannten Personen sowie D._____ und A._____. Diese Vorwürfe sind nicht ganz klar. Ein gemeinsames und gleichberechtigtes Erstellen und Betreiben einer Anlage ist offensichtlich umfassender, wie jemanden beim Betreiben einer Anlage zu unterstützen. Hinzu kommt, dass keine konkreten Handlungen oder Tatbeiträge des Beschuldigten A._____ umschrieben sind, sondern ihm lediglich vorgeworfen wird, C._____ beim Betrieb unterstützt zu haben, indem er ihm "insbesondere half, den Betrieb der Hanf-Indooranlage zu gewährleisten" (Urk. 75 S. 5). Es bleibt daher unklar, welche Handlungen bzw. welche Lebensvorgänge dem Beschuldigten A._____ konkret vorgeworfen werden. Zu Gunsten des Beschuldigten A._____ ist daher vorab davon auszugehen, dass ihm bezüglich der Anlage J._____, welche durch den Beschuldigten C._____ betrieben wurde, lediglich Unterstützungshandlungen vorgeworfen werden. Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, kann dem Beschuldigten A._____ ohnehin nicht nachgewiesen werden, bei der Hanfanlage J._____ als Mittäter mitgewirkt zu haben bzw. konkrete Hilfeleistungen erbracht zu haben.
3. Mangelnde Umschreibung der Bandenmässigkeit?
Die Beschuldigten A._____ und B._____ machen wie bereits vor Vorinstanz geltend, es werde in der Anklageschrift nicht umschrieben, inwiefern das Tatbestandselement der Bandenmässigkeit vorliege (Urk. 103 S. 18 ff., Urk. 97 S. 16, Urk. 157 S. 27 f.; vgl. auch der Beschuldigte C._____, Urk. 161 S. 6 f.). Zu diesem Einwand kann vollumfänglich auf die sehr sorgfältigen, ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 123 S. 22 f., Art. 82 Abs. 4 StPO). Es ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass den Beschuldigten vorgeworfen wird, dass sich bei den einzelnen Anlagen – mit der oben erwähnten Ausnahme hinsichtlich der Anklage J._____ – zwei oder mehrere Täter zusammengefunden haben, um gemeinsam Hanf-Indooranlagen zu erstellen und diese über einen längeren Zeitraum zu betreiben. In den einzelnen Sachverhalten wird weiter der ausdrückliche Willen der Beschuldigten, sich zusammenzufinden, um inskünftig mehrere selbständige, teilweise möglicherweise noch unbestimmte Straftaten zu verüben, umschrieben. Weiter wird in den Anklagen jeweils ausgeführt, dass die Beschuldigten sich bewusst waren, dass sie die Anlagen gemeinsam über einen längeren Zeitraum betreiben würden (Urk. 75-77). Der Vorwurf des bandenmässigen Handeln ist daher genügend umschrieben, so dass der Vorwurf klar ist und die Beschuldigten in der Lage sind, sich dagegen zu verteidigen.
4. Mangelnde Umschreibung weiterer Mittäter ("unbekannte Personen")
Den Einwand des Beschuldigten C._____, der unsubstantiierte, völlig unbestimmte Vorwurf der Anklageschrift, die Beschuldigten 1-3 seien sei bei der Anlage in I._____ durch weitere "unbekannte Personen" unterstützt worden, verletze das Anklageprinzip, hat die Vorinstanz zurecht verneint. Es ist genügend klar, dass den Beschuldigten vorgeworfen wird, dass noch weitere Personen, die eben derzeit unbekannt seien, bei der Anlage unterstützend mitgewirkt haben. Eine andere Frage ist, ob irgendwelche Beweise vorliegen, dass dieser Sachverhaltsvorwurf erstellt werden kann.
C. Beweisanträge
1. Mit Eingabe vom 12. Juli 2022 stellt der Verteidiger des Beschuldigten C._____ die Beweisanträge, es sei der rapportierende Polizeibeamte Fw K._____ sachdienlich zum Inhalt und zur Qualität des Polizeirapports vom 30. September 2018 (act. 5) als Zeuge zu befragen. Weiter sei der zuständige Polizeibeamte Fw mbA L._____ sachdienlich zum Inhalt und zur Qualität des Wahrnehmungsberichtes vom 20. März 2019 (act. 9) als Zeuge zu befragen (Urk. 148). Die Anklage und mit ihr die Vorinstanz haben u.a. auf den erwähnten Wahrnehmungsbericht gestützt eine Mitwirkung des Beschuldigten C._____ bei der Anlage I._____ bejaht und es insbesondere als glaubhaft erachtet, dass der Beschuldigte C._____ zusammen mit dem Beschuldigten A._____ mehrere Kilogramm Marihuana aus der Anlage I._____ abtransportierten (Urk. 77 S. 3, Urk. 123 S. 26 und S. 48). Der Beschuldigte C._____ lässt geltend machen, es sei zwar wie von der Vorinstanz erwogen zutreffend, dass das Bundesgericht entschieden habe, ein Antrag des Beschuldigten auf Befragung eines Zeugen sei den Behörden rechtzeitig einzureichen (BGer 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014, E. 2.3 m.w.H.). Das Bundesgericht habe sich in diesem Entscheid aber nicht dazu geäussert, wie es sich in denjenigen Fällen verhalte, in denen die Verteidigung nicht im Voraus wissen kann, ob die Staatsanwaltschaft auf ein mögliches Beweismittel absichtlich verzichtet, wenn sie es nicht beweistauglich macht. Es dürfe von der Verteidigung nicht erwartet werden, dass sie dafür besorgt sei, dass ein von der Staatsanwaltschaft (allenfalls) nicht vorgesehenes Beweismittel verwertbar gemacht werde und dabei möglicherweise den Interessen des Mandanten zuwiderhandeln könnte. Vor allem aber habe das Bundesgericht im angeführten Entscheid erwogen, dass der Beschuldigte sein Recht auf Stellung von Ergänzungsfragen nicht dadurch verliere, dass er es erst im Rahmen der Berufung geltend mache (Urk. 148 S. 2 f.).
Die Staatsanwaltschaft liess die Beschuldigten A._____ und C._____ in der Öffentlichkeit überwachen. In der Folge erstellte der Polizeibeamte Fw mbA L._____ am 20. März 2018 einen Wahrnehmungsbericht über den Observationseinsatz vom 25. September 2018 u.a. auch mit diversen Fotos (Urk. 9). Dieser zu den Akten genommene Bericht ist ein zulässiges Beweismittel (vgl. Bundesgerichtsentscheide 6B_393/20200 vom 17. Mai 2022, 6B_998/2020 vom 5. Januar 2021, 6B_1057/2013 vom 19. Januar 2014, E. 2.3.). Er unterliegt der freien Beweiswürdigung. Es ist unbestritten und belegt, dass der Wahrnehmungsbericht den Beschuldigten vorgehalten wurde und die Verteidigung Akteneinsicht in diesen sowie den oben erwähnten Polizeirapport nehmen konnte. Damit hatte der Beschuldigte sowohl im Untersuchungsverfahren als auch im erstinstanzlichen Verfahren genügend Gelegenheit, die Berichte zu prüfen und dazu Stellung zu nehmen. Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung konnte die Verteidigung vorliegend durchaus im Voraus wissen, dass dieser Bericht Grundlage der Anklage ist, es sich mithin um ein vorgesehenes Beweismittel handelt und die Staatsanwaltschaft nicht absichtlich auf dieses Beweismittel verzichten wird, wurden doch sämtliche Beschuldigten eingehend zu dieser Beobachtung befragt und fand der beobachtete Vorfall ausdrücklich Eingang in die Anklage (Urk. 77 S. 3). Der observierende Polizeibeamte wurde nicht förmlich als Zeuge befragt. Die Verteidigung hat weder im Vorverfahren noch im vorinstanzlichen Verfahren einen entsprechenden Antrag gestellt. Sie hat auch nicht geltend gemacht, inwiefern der Beschuldigte die Überzeugungskraft des Berichtes in Frage stellt. Es wurde auch nie bestritten, dass es sich auf den Fotos um A._____ und C._____ handelt. Der Beschuldigte A._____ hat zudem ausdrücklich anerkannt, dass er zu diesem Zeitpunkt dort war. Weiter ist nicht davon auszugehen, dass eine Befragung des Polizeibeamte L._____ nach über vier Jahren noch zusätzliche Erkenntnisse bringen kann. Das gleiche gilt für die beantragte Befragung des Polizeibeamten K._____, wobei eine Befragung "zum Inhalt und zur Qualität" seines Polizeirapportes ohnehin nicht nachvollziehbar ist. Der Inhalt ist bekannt und es ist nicht Aufgabe des Polizeibeamten die Qualität seines Polizeirapportes zu bewerten. Es wurden zudem auch nicht konkret irgendwelche Mängel vorgebracht. Ohnehin ist nicht der Polizeirapport vom 30. November 2018, sondern der Wahrnehmungsbericht vom 20. März 2019 entscheidend. Im oben zitierten Entscheid des Bundesgerichtes vom 17. Mai 2022 erwog das Bundesgericht, der Konfrontationsanspruch hinsichtlich der genannten Berichte bezöge sich auf eine Befragung des rapportierenden Polizeibeamten als Verfasser der Berichte. Der Beschwerdeführer mache allerdings nicht geltend, eine entsprechende Befragung sei zu Unrecht unterblieben. Er habe die Berichte zudem einsehen und dazu Stellung nehmen können. Dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer dies unterlassen habe, könne den Strafbehörden nicht zum Vorwurf gemacht werden. Damit gelinge es ihm nicht, eine Verletzung des Konfrontationsanspruchs darzutun (Bundesgerichtsentscheid 6B_393/2022). Der Polizeirapport und der Wahrnehmungsbericht sind auch vorliegend demnach verwertbar (vgl. dazu auch Urteil 1B_218/2016 vom 3. November 2016 E. 2.2; vgl. auch Urteile 6B_466/2019 vom 17. September 2019 E. 1.3.2; 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2). Der Beweisantrag ist daher abzuweisen.
2. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2002 stellte der amtliche Verteidiger des Beschuldigten A._____ den Antrag, der rapportierende Polizeibeamte Fw mbA L._____ sei zu seinen am 25. September 2018 gemachten Beobachtungen als Zeuge zu befragen (Urk. 151). Auch dieser Antrag ist gemäss den obigen Erwägungen abzuweisen. Anzufügen ist, dass auch nicht zu erwarten ist, dass der Polizeibeamte L._____ nach über vier Jahren noch genauere Erinnerungen wiedergeben kann, als er in seinem Wahrnehmungsbericht vom 20. März 2019 festgehalten hat.
D. Verwertbarkeit
Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten A._____ wendet sich wie bereits vor Vorinstanz gegen die Verwertung der Tatortspurenberichte betreffend Hanfindooranlage J._____ (Urk. 20/3), da diese nur durch einen Sachverständigen ausgewertet und analysiert werden könnten (Urk. 157 S. 24). Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, wird aus diesem Bericht ohnehin nichts zuungunsten des Beschuldigten A._____ abgeleitet, weshalb nicht näher auf diesen Einwand einzugehen ist. Was die Vorbringen der Verteidigung des Beschuldigten A._____ in Bezug auf den EDV-Bericht sowie die Auswertung der GPS-Überwachung anbelangt (Urk. 157 S. 7 und S. 17), gilt festzuhalten, dass der Beschuldigte A._____ mit dem EDV-Bericht zwar nicht konfrontiert wurde, sich dieser indessen bei den Akten befand. Dass dieser erst nach Abschluss der Untersuchung zu den Akten genommen worden wäre, ist nicht ersichtlich, zumal er sich dann bei den gerichtlichen Akten befunden hätte, die nach der Anklage eingegangen sind. In Bezug auf die Auswertung der GPS-Überwachung ist dem Verteidiger zwar zuzustimmen, dass nicht ersichtlich ist, wie diese Auswertung zustande gekommen ist. Es wird indessen, wie sich nachfolgend zeigt, nicht allein darauf abgestellt, sondern stellt ein Beweismittel von mehreren dar, die gewürdigt werden. Der Verwertbarkeit dieser Berichte steht damit nichts entgegen.
III. Sachverhalt
A. Anklagevorwurf
Hinsichtlich des genauen Tatvorwurfs ist auf die Anklageschriften zu verweisen (Urk. 75-77). Im Wesentlichen wird den Beschuldigten A._____, B._____ und C._____ vorgeworfen, sie hätten gemeinsam in unterschiedlicher Zusammensetzung und zwar banden- und gewerbsmässig drei Hanf-Indooranlagen in G._____ (A._____ und B._____), I._____ (A._____, B._____ und C._____) und J._____ (A._____, C._____ und D._____) betrieben.
Die Beschuldigten A._____ und B._____ hätten ca. im Januar 2018 beschlossen, die Anlage in G._____ gemeinsam und gleichberechtigt zu erstellen und zu betreiben. In der Folge habe A._____ die Anlage betrieben, unterstützt durch unbekannte Personen und den Beschuldigten B._____. Der Beschuldigte B._____ habe ihm geholfen, Wände in die von ihm gemieteten Räumlichkeiten zu erstellen, Düngpläne erstellt und zahlreiche Dokumente aufbewahrt. In der Hanfanlage in G._____ seien drei Ernten von insgesamt mindestens 49,140 Kilogramm Marihuana geerntet und beim Verkauf an nicht bekannten Abnehmer ein Umsatz von mindestens Fr. 196'560.– erzielt worden.
Anfangs Mai 2018 hätten die Beschuldigten A._____, B._____ und C._____ beschlossen, die Hanf-Indooranlage in I._____ gemeinsam und gleichberechtigt zu erstellen und zu betreiben. Der Beschuldigte B._____ habe einen Teil seiner Räumlichkeiten an A._____/C._____ vermietet und im Gegenzug ca. 350 Gramm Marihuana erhalten. Die Beschuldigten A._____ und C._____ hätten den Beschuldigten B._____ beim Betrieb der Anlage insbesondere bei der Pflege/Ernte des Marihuanas unterstützt und am 25. September 2018 durch den Abtransport von mehreren Kilogramm Marihuana aus der Anlage. Beim Verkauf der drei Ernten im Umfang von 32,625 Kilogramm Marihuana an nicht näher bekannte Abnehmer sei ein Umsatz von mindestens Fr. 130'500.– erzielt worden.
Hinsichtlich der Hanf-Indooranlage in J._____ haben die Beschuldigten C._____, A._____ und D._____ gemäss Anklagevorwurf ca. anfangs Oktober 2018 beschlossen, diese Anlage gemeinsam und gleichberechtigt zu erstellen und zu betreiben. Der Beschuldigte A._____ habe dem Beschuldigten C._____ insbesondere geholfen, den Betrieb zu gewährleisten. Bei dieser Anlage wäre ohne die Verhaftung der Beschuldigten sowie die Sicherstellung der Pflanzen eine Ernte von 26,63 Kilogramm Marihuana angefallen und ein Umsatz von Fr. 106'250.– erzielt worden.
B. Standpunkte/Stellungnahmen
Kurz zusammengefasst sind die Beschuldigten geständig, jeweils eine der Hanfanlagen alleine (A._____ diejenige in G._____, B._____ jene in I._____ und C._____ die in J._____) betrieben zu haben, mit den anderen hätten sie nichts zu tun gehabt. Der Beschuldigte A._____ ist geständig, die Hanfanlage in G._____ betrieben zu haben und zwar als alleiniger Bewirtschafter und Betreiber. Er habe keine anderen Helfer oder was auch immer gehabt. Die ersten beiden Ernten seien CBD-Hanf gewesen. Der Beschuldigte A._____ bestreitet sodann, etwas mit dem Betrieb der anderen Anlagen I._____ und J._____ zu tun gehabt zu haben (Urk. 10/4 S. 2, S. 5, S. 6 und S. 12). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung verwies der Beschuldigte A._____ hinsichtlich der Hanfanlage G._____ auf das Plädoyer seines Verteidigers und war nicht bereit Aussagen zu machen (Prot. I S. 62 ff.). Dabei blieb er auch anlässlich der Berufungsverhandlung, wo er lediglich sein Geständnis in Bezug auf das Betreiben der Anlage in G._____ bestätigte (Prot. II S. 29 f.). Eine Beteiligung am Betrieb der Anlagen I._____ und J._____ bestritt er (Prot. I S. 65 und S. 67 sowie Urk. 103). Das Gutachten des FOR, welches anhand der sichergestellten Pflanzen eine minimale Erntemenge berechnet – und auf welches sich die Anklage stützt – erachtet er als reine Spekulation (Urk. 10/4 S. 4). Der Beschuldigte B._____ erklärte erstmals in der von ihm verlangten Befragung durch die Staatsanwaltschaft vom 2. Dezember 2019, er gestehe den Betrieb der Hanfanlage I._____ durch ihn. Er betonte dabei, alleiniger Betreiber dieser Anlage gewesen zu sein. Es seien keine weiteren Personen in diese Anlage involviert gewesen (Urk. 11/6 S. 2). Bei diesem Geständnis blieb er bei der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und der Berufungsverhandlung, wobei er nicht bereit war Details zu nennen und grundsätzlich keine Aussagen zur Sache machte (Prot. I S. 16, Prot. II S. 31). Der Beschuldigte B._____ bringt vor, bezüglich der Hanfanlage G._____ gar nichts gemacht zu haben. Er habe einzig die Holzwände hochgezogen (Prot. I S. 19, Prot. II S. 31). Der Beschuldigte C._____ ist geständig, die Hanfanlage in J._____ betrieben zu haben und zwar alleine. Mehr könne er nicht dazu sagen (Urk. 12/4 S. 3). Er bestritt etwas mit der Hanfanlage in I._____ zu tun zu haben (Urk. 12/4 S. 2 und S. 7). Das Geständnis bezüglich der Anlage in J._____ bestätigte er anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und der Berufungsverhandlung, wobei er keine Details nannte und grundsätzlich keine Aussagen zur Sache mehr machte (Prot. I S. 32, Prot. II S. 32 f.).
C. Strittiger Sachverhalt
Demnach ist insbesondere strittig, ob der Beschuldigte A._____ auch am Betrieb der Hanfanlagen I._____ und J._____ beteiligt war, ob es sich bei allen drei Ernten in G._____ überhaupt um Hanf handelte und wie umfangreich die Ernten waren. Beim Beschuldigten B._____ ist strittig, ob er auch am Betrieb der Hanfanlage in G._____ beteiligt war und beim Beschuldigten C._____, ob er auch am Betrieb der Hanfanlage I._____ mitwirkte. Aufgrund des erstellten Sachverhalts wird dann in rechtlicher Hinsicht zu prüfen sein, ob bandenmässige Tatbegehung oder Gewerbsmässigkeit vorliegt.
D. Beweismittel/Beweisgrundsätze
Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung zutreffend dargetan (Urk. 123 S. 36-38 und S. 46). Darauf ist zur Vermeidung von Wiederholungen zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Auch hat die Vorinstanz die Beweismittel sorgfältig geprüft und gewürdigt, worauf im Rahmen der Sachverhaltserstellung näher einzugehen ist (Urk. 123 S. 30-83). Die vom Beschuldigten bestrittenen Teile des angeklagten Sachverhalts sind demnach aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu würdigen. Auf die Argumente der Beschuldigten ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass das Gericht die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in seiner Entscheidfindung berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1.; BGE 139 IV 179 E. 2.2.; BGE 138 IV
81 E. 2.2.; Urteile des Bundesgerichts 6B_770/2020 vom 25. November 2020 E. 1.3.2.; 6B_401/2015 vom 16. Juli 2015 E. 1.1.; je mit weiteren Hinweisen).
E. Allgemeine Glaubwürdigkeit der Beteiligten
Die allgemeine Glaubwürdigkeit der Beschuldigten 1 bis 4 sowie der Zeugin AA._____ wurde von der Vorinstanz unter Berücksichtigung der massgebenden Umstände zutreffend gewürdigt, weshalb vollumfänglich auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden kann (Urk. 123 S. 38-45). Die Aussagen der Beschuldigten sind demnach kritisch bzw. teilweise besonders kritisch zu prüfen. Die unbeteiligte Zeugin AA._____ erscheint grundsätzlich glaubwürdig. Wesentlich ist, dass ungeachtet der Glaubwürdigkeit der einvernommenen Personen die Glaubhaftigkeit der gemachten Aussagen im Vordergrund steht, was seitens der Vorinstanz ebenfalls zutreffend festgehalten wurde (a.a.O.).
F. Würdigung Sachverhalt Hanfanlage G._____ (A._____ und B._____)
1. Mitwirkung/Tatbeiträge der Beschuldigten A._____ und B._____
1.1. Handlungen/Mitwirkung des Beschuldigten A._____
Der Beschuldigte A._____ ist geständig diese Hanf-Indooranlage – allerdings als alleiniger Bewirtschafter und Betreiber – betrieben zu haben (Urk. 10/4 S. 2). Diesbezüglich war er von Beginn der Untersuchung an geständig (Urk. 10/1 S. 8, Urk. 10/2 S. 4). Dieses Geständnis bezüglich seiner Mitwirkung deckt sich mit dem Untersuchungsergebnis, insbesondere damit, dass der Beschuldigte A._____ Mieter der fraglichen Räumlichkeiten war und in der Anlage seine DNA-Spuren gefunden wurden (Urk. 31/11, Urk. 23/3, Urk. 10/3 S 5 Antwort 41). Er ist weiter geständig, die sichergestellten 910 Pflanzen (vgl. Urk. 31/2, Urk. 31/6) angebaut zu haben und es sich (bei dieser dritten Ernte) um Drogenhanf gehandelt hat, was sich mit dem Gutachten des FOR vom 11. Januar 2019 (Urk. 33/3) deckt (Urk. 10/1 S. 8 ff, Urk. 10/3 S. 8 ff.). Der Sachverhalt ist demnach insoweit erstellt.
1.2. Handlungen/Mitwirkung des Beschuldigten B._____
1.2.1. Konkret wird dem Beschuldigten B._____ in der Anklage zur Last gelegt, dem Beschuldigten A._____ bei der Anlage in G._____ geholfen zu haben, in dem er in den fraglichen Räumlichkeiten Wände erstellt (hochgezogen) habe (Urk. 75 S. 3). Diese Handlung hat der Beschuldigte B._____ von Anfang an und von sich aus so geschildert (Urk. 11/2 S. 3). Er habe ein handwerkliches Flair und ein Kollege – er wolle keine Namen nennen – habe ihn gefragt und er habe, ohne dies zu hinterfragen, geholfen und die Holzwände aufgestellt (Prot. I S. 19). Es besteht kein Anlass, an diesem Zugeständnis zu zweifeln. Diese Handlung ist demnach erstellt.
1.2.2. Weiter wird dem Beschuldigten B._____ vorgeworfen, Dokumente lautend auf A._____ im Zusammenhang mit der Anlage aufbewahrt zu haben. Es geht dabei um Unterlagen wie Kontoauszüge, Garantiescheine, Jumbo-Quittung für Utensilien sowie eine Bewässerungs- und Düngeanleitung einer Hanf-Indooranlage. Diese Dokumente wurden in der Wohnung des Beschuldigten B._____ sichergestellt (vgl. Urk. 39/4). Der Beschuldigte B._____ hat eingeräumt, die Dokumente bei sich aufbewahrt zu haben, damit diese nicht beim Beschuldigten A._____ gefunden und entsprechende Rückschlüsse gemacht werden könnten (vgl. Urk. 11/4 S. 16 ff.). Auch dieser in der Anklage genannte Umstand ist demnach erstellt.
1.2.3. Schliesslich wird in der Anklage noch konkret genannt, dass der Beschuldigte B._____ einen Düngeplan erstellt habe (Urk. 75 S. 3). Auf dem Computer des Beschuldigten B._____ wurde ein entsprechendes Dokument gefunden und er ist geständig, einen Düngeplan für den Beschuldigten A._____ erstellt und diesen auf seinem (B._____s) Computer aufbewahrt zu haben, damit er nicht auf dessen (A._____s) Computer ersichtlich sei (Urk. 11/4 S. 14 f.). Auch hier besteht kein Anlass an diesen Zugaben zu zweifeln. Damit ist dieser Umstand ebenfalls erstellt. Anzumerken ist allerdings, dass nicht nachvollziehbar bleibt, wie ein auf dem Computer des Beschuldigten B._____ gespeicherter Düngeplan dem Beschuldigten A._____ hilfreich sein kann.
1.2.4. Weiter ist festzuhalten, dass der Beschuldigte A._____ dem Beschuldigten B._____ ein Foto von der Anlage G._____ aufs Mobiltelefon geschickt hatte. Er gab dazu an, dies aus Freude an der Anlage gemacht zu haben, wie schön es aussehe und dies dem Beschuldigten B._____, wie dieser selber angab, habe mitteilen wollen (Urk. 11/4 S. 8). Am Rande ist zu bemerken, dass diese Fotos eindrücklich aufzeigen, wie professionell die Anlage G._____ betrieben wurde (vgl. Fotos in Urk. 11/4 Beilagen 2a-d). Sodann befand sich ein weiteres Dokument im Besitz des Beschuldigten B._____, welches wie die Vorinstanz zutreffend würdigt (Urk. 123 S. 63), eine Art Notfallplan (Mitteilungen an einen M._____ von der Firma N._____ sowie an [Rechtsanwalt] X1._____) beinhaltet, für den Fall, dass A._____ verhaftet würde (Urk. 39/8). Der Beschuldigte B._____ hat dazu angegeben, dieses Dokument im Auftrag von A._____ aufbewahrt zu haben (Urk. 11/4 S. 11).
1.3. Gemeinsames und gleichberechtigtes Erstellen und Betreiben der Anlage
Bei der Würdigung dieser Umstände ist hervorzuheben, dass die Anklage den beiden Beschuldigten A._____ und B._____ vorwirft, sie hätten beschlossen, die Anlage "gemeinsam und gleichberechtigt zu erstellen und zu betreiben". Dieser Vorwurf bleibt allgemein und es werden ausser den oberwähnten keine weiteren tatsächlichen Umstände aufgeführt. Es ist festzuhalten, dass in der Anklage keine weiteren konkrete Handlungen oder Vorkehrungen des Beschuldigten B._____ genannt werden, wie etwa gemeinsame Miete, Aufgaben beim Erstellen der Anlage (Einkauf und Finanzierung der notwendigen Utensilien und Pflanzen sowie tatsächliches Erstellen) oder bezüglich Wässern und Düngen der Pflanzen, Ernten (Schneiden, Trocknen etc.), Abpacken usw. Es fehlen auch irgendwelche Angaben zum Verkauf (Abnehmer suchen und Kontakt mit diesen, Warenübergaben, Geldübernahmen usw.) und insbesondere bezüglich einer allfälligen Aufteilung des Erlöses. Das beim Beschuldigten B._____ gefundene, ihm von A._____ zugesandte Foto der Anlage trägt sodann zur Frage eines Beschlusses der Beiden, die Hanfanlage gemeinsam und gleichberechtigt zu erstellen und zu betreiben, wenig bei. Der Beschuldigte B._____ war seit längerem mit A._____ befreundet. Vor diesem Hintergrund, erscheint die Aussage des Beschuldigten B._____ plausibel, A._____ habe seine Freude über das schöne Aussehen der Anlage mit ihm teilen wollen und vermag das Foto darüber hinaus nichts zu beweisen. Das Aufbewahren der genannten Dokumente sowie des Notfallplanes haben sodann keinen direkten Zusammenhang mit einem gemeinsamen und gleichberechtigten Erstellen und Betreiben der Anlage, geht es dabei doch vor allem darum, den Beschuldigten A._____ durch die vermeintlich sichere Aufbewahrung von Beweismitteln vor einer allfälligen Strafverfolgung zu schützen. Der Verteidiger des Beschuldigten A._____ wendet im Übrigen einleuchtend ein (Urk. 104 S. 6), wenn die Hanfanlage gemeinsam betrieben worden wäre, hätten die Dokumente geradesogut durch den Beschuldigten A._____ aufbewahrt werden können. In der Tat gibt das praktizierte Vorgehen nur Sinn, wenn der Beschuldigte B._____ (wenig bis gar) nichts mit der Anlage G._____ zu tun hat. Wenn die beiden die Hanfanlage gemeinsam betreiben, besteht bei beiden die gleiche Gefahr einer Hausdurchsuchung. Es bleibt daher im Wesentlichen dabei, dass der Beschuldigte B._____ geholfen hat, Holzwände hochzuziehen, und einen Düngeplan – den er aus dem Internet hat – erstellt hat. Dies allein vermag keinen gemeinsamen Beschluss, zukünftig eine Hanfanlage zu erstellen und zu betreiben sowie eine gemeinsame und gleichberechtigte Betreibung der Anlage, zu erstellen. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte B._____ für das Einziehen der Wand, den Düngeplan bzw. dessen Aufbewahrung und die von weiteren Dokumenten hernach gleichberechtigt am angeklagten Drogenumsatz von Fr. 250'000.– beteiligt war. Weitere Belastungen sind nicht ersichtlich. A._____ bestreitet vielmehr eine Beteiligung von B._____. Die Anklage ist demnach in diesem Punkt nicht erstellt. Anzufügen ist, dass die Anklage davon ausgeht, dass weitere, derzeit unbekannten Personen dem Beschuldigten A._____ beim Betrieb der Anklage geholfen haben. Es ist demnach davon auszugehen, dass der Beschuldigte A._____ die Hanfanlage G._____ im Wesentlichen alleine bzw. allenfalls mit Hilfe unbekannter Dritter betrieben hat und der Beschuldigte B._____ (lediglich) die erwähnten erstellten Handlungen erbracht hat.
2. Marihuana oder CBD-Pflanzen?
2.1. Die Anklage geht davon aus, dass in der Zeit von Januar 2018 bis zu ihrer Festnahme am 11. Dezember 2018 in der Anlage G._____ insgesamt vier Zyklen mit jeweils 910 Hanfpflanzen angebaut und davon drei Ernten Marihuana gewonnen wurden. Den letzten Zyklus hätten die Beschuldigten aufgrund der Verhaftung nicht ernten können (Urk. 75 S. 3).
2.2. In der Anlage in G._____ konnten am 11. Dezember 2018 910 Pflanzen sichergestellt werden. Gemäss dem Gutachten des FOR vom 11. Januar 2019 handelt es sich dabei um Cannabis vom Typ Drogenhanf (Urk. 31/2 S. 3, Urk. 31/6 S. 1, Urk. 33/3). Damit ist erstellt, dass es sich beim letzten Zyklus wie angeklagt um 910 Pflanzen Drogenhanf handelte. Weiter ist aufgrund der Sicherstellungen erstellt – und auch nicht bestritten –, dass der Beschuldigte A._____ einen Teil des von ihm hergestellten Marihuanas in Räumlichkeiten in O._____ lagerte (Urk. 36/1-5, Urk. 10/1 S. 3 f.).
2.3.1. Der Beschuldigte A._____ hat eingeräumt, im Zeitraum von Januar/Februar 2018 bis 11. Dezember 2018 vier Zyklen angebaut zu haben, wobei er den letzten
Zyklus des Drogenhanfs aufgrund der am 11. Dezember 2018 erfolgten Verhaftung nicht habe ernten können (Urk. 10/1 S. 8f., Urk. 10/3 S. 41 f.). Er anerkennt somit grundsätzlich, dass wie angeklagt vier Zyklen gepflanzt und davon drei geerntet wurden (vier Grows, drei Ernten). Er macht aber geltend, dass es weniger Pflanzen wie angeklagt gewesen seien und er während der ersten beiden Zyklen legales CBD-Hanf angepflanzt habe. Er sei erst für die beiden letzten Zyklen auf illegalen Drogenhanf umgestiegen (Urk. 10/1 S. 8, Urk. 10/3 S. 9 f.).
2.3.2. Die Vorinstanz hat sich mit diesem Vorbringen des Beschuldigten A._____, er habe zunächst zwei Zyklen CBD angepflanzt, eingehend auseinandergesetzt und ist zum überzeugenden Schluss gekommen, dass es sich dabei um eine Schutzbehauptung handelt. Es kann vorab vollumfänglich auf diese sehr sorgfältigen, zutreffenden und umfassenden Erwägungen der Vorinstanz sowie auf die von ihr zusammengefassten wesentlichen Aussagen des Beschuldigten A._____ zu diesem Punkt verwiesen werden (Urk. 123 S. 64-69, Art. 82 Abs. 4 StPO).
2.3.3. Der Grundsatz "in dubio pro reo" (im Zweifel für den Beschuldigten) bedeutet als Beweislastregel, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss (Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. A., Zürich 2004, N 599; BGE 127 I 40). Ein Beschuldiger darf nie mit der Begründung verurteilt werden, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen (BGE 127 I 38 E. 2a mit Hinweis). Wenn allerdings ein Beschuldigter eine ihn entlastende Behauptung aufstellt, ohne dass er diese wenigstens in einem Mindestmass glaubhaft machen kann, findet der Grundsatz "in dubio pro reo" keine Anwendung. Es tritt nämlich insoweit eine Beweislastumkehr ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung von der Anklagebehörde durch hieb- und stichfesten Beweis widerlegt werden muss. Ein solcher Beweis ist nur dann zu verlangen, wenn gewisse Anhaltspunkte wie konkrete Indizien oder eine natürliche Vermutung für die Richtigkeit der Behauptung sprechen bzw. diese zumindest als zweifelhaft erscheinen lassen, oder wenn der Beschuldigte sie sonst wie glaubhaft macht (vgl. OGer ZH, SB160176-O/U vom 20. September 2016 E. III/3.3; Stefan Trechsel, SJZ 77 [1981] S. 320). Nachdem in der Hanfanlage in G._____ 910 illegale Hanfpflanzen sichergestellt wurden, liegt es nahe, dass es sich auch bei den drei früheren Zyklen um illegalen Drogenhanf gehandelt hat. Es besteht grundsätzlich kein Anlass, etwas anderes anzunehmen. Die Anlage wurde denn auch von Anfang an versteckt betrieben, was bei einer legalen Tätigkeit nicht erforderlich gewesen wäre. Wenn der Beschuldigte A._____ vorbringt, es habe sich bei den ersten zwei Zyklen um legale CBD-Pflanzen gehandelt, so hat er dies in einem Mindestmass glaubhaft zu machen. Dies hat er vorliegend nicht getan. Vorab fällt auf, dass der Beschuldigte hinsichtlich der Herkunft der angeblichen CBD-Pflanzen widersprüchliche Angaben gemacht hat. Während er bei der Polizei zunächst zu Protokoll gab, die CBD-Pflanzen im Internet gekauft zu haben (Urk. 10/3 S. 1), erklärte er gegenüber der Staatsanwaltschaft, sich zwar im Internet erkundigt zu haben, die Pflanzen aber in Österreich (glaublich in Bregenz) gekauft zu haben (Urk. 14 S. 20). Dieser Widerspruch und dass der Beschuldigte A._____ nicht angeben kann, wo genau er die legalen Pflanzen gekauft haben will, überzeugen nicht. Bei Angabe seiner Bezugsquelle hätte man ohne weiteres überprüfen können, ob er zur fraglichen Zeit legale CBD-Pflanzen eingekauft hat. Insbesondere erscheint nicht glaubhaft, wenn er vorbringt, es gebe keinerlei Abrechnungen oder Bestellscheine. Es ist nicht einsichtig, dass er für diese legalen Pflanzen keine Quittungen etc. vorweisen kann, nachdem er diesen Handel aus finanziellen Gründen betrieben haben will. Diese hätte er natürlich gebraucht, um seinen Aufwand zu belegen. Des Weiteren überzeugt seine Darstellung nicht, dass er versucht habe, die Ernte des legalen Hanfs zu verkaufen, dies jedoch nicht gelungen sei und er es daher im Haushaltsmüll entsorgt habe (Urk. 10/1 S. 9). Dies erscheint auch unter Berücksichtigung des von ihm geltend gemachten Umstandes, dass der Kurs pro Kilogramm CBD-Hanf auf etwa Fr. 1'400.– gesunken sei, seltsam. Es ist nicht nachvollziehbar, dass er das Hanf nicht wenigstens für diesen Preis verkauft hat. Es ist jedenfalls festzuhalten, dass der Beschuldigte auch keine Abnehmer des legalen CBD-Hanfs nennt, welche seine Darstellung stützen könnten. Anzufügen ist, dass der Beschuldigte C._____ – mit dem der Beschuldigte A._____ nach der Haftentlassung einen legalen CBD-Hanfbetrieb betreibt – von einem aktuellem Kilopreis von Fr. 1'800.– sprach (Prot. I S. 25). Vor diesem Hintergrund erscheint sein Vorbringen, es habe sich um zwei Zyklen CBD-Hanf gehandelt, auch nicht in einem Mindestmass glaubhaft. Das bereits erwähnte, bei B._____ im Computer sichergestellte Dokument, wie im Falle einer Verhaftung von A._____ vorzugehen sei (Urk. 39/12), wurde am 25. Oktober 2017 hergestellt, also noch vor dem ersten Zyklus und entlarvt die Aussagen des Beschuldigten A._____ vollends als unglaubhaft. Wenn der Beschuldigte A._____ zunächst legalen Hanf angebaut hätte, wäre ein solches "Notfall-Drehbuch" für den Fall der Verhaftung nicht erforderlich gewesen. Es ist daher insgesamt erstellt, dass es sich bei allen vier Zyklen um illegalen Hanfanbau gehandelt hat.
2.4. Es ist dabei davon auszugehen, dass auch der Beschuldigte B._____ Bescheid wusste, dass es sich um den Anbau von Marihuana handelte, auch wenn er nur zuvor in den leeren Räumlichkeiten war, als er die Holzwände hochzog, und sich unwissend gibt (vgl. Prot. II S. 32, Urk. 157 S. 4, Urk. 160 S. 5 f.). Dies erhellt sich schon daraus, dass er A._____ und C._____ ("seine "Kollegen") eben als Kollegen von ihm beschrieb, welche ihn bezüglich der Anlage I._____ offen und ehrlich darauf – also auf den zukünftigen Betrieb einer Hanfindoor-Anlage – angesprochen hätten (Urk. 11/3 S. 3). Es ist von daher nicht einzusehen, weshalb A._____ ihm dies bezüglich G._____ sollte vorenthalten haben, als er den Beschuldigten B._____ aufgefordert hatte, Holzwände hochzuziehen. Darauf lässt auch das vom Beschuldigten A._____ an den Beschuldigten B._____ zugesandte Foto schliessen, mit welchem er gegenüber B._____ im April 2018 offenbar seine Freude haben ausdrücken wollen, wie schön die Hanfindoor-Anlage in G._____ geworden sei (Urk. 39/8, Urk. 11/4 Beilage 1). Dies illustriert und belegt, dass diesbezüglich zwischen den beiden keine Geheimnisse bestanden. Sodann hat der Beschuldigte B._____ bereits am 25. Oktober 2017 im Auftrag des Beschuldigten einen ("Notfall-")Plan aufgestellt, was im Falle einer Verhaftung von A._____ zu geschehen habe (Urk. 39/11 i.V.m. Urk. 39/8). Dieser beweist zumindest, dass der Beschuldigte B._____ in das Wissen von A._____ hinsichtlich seiner kriminellen Drogentätigkeiten eingeweiht war und darüber hinaus, wohl tief darin verstrickt war. Diese Bild wird dadurch abgerundet, dass der Beschuldigte B._____ für den Beschuldigten A._____ einen Düngeplan aufbewahrte. Diese Dokumente zeigen auf, dass der Beschuldigte B._____ von A._____ ins Vertrauen gezogen worden ist und nicht ahnungslos Holzwände hochzog. Es ist damit entgegen der Verteidigung erstellt, dass der Beschuldigte B._____, als er die Holzwände hochzog, wusste, dass es um den Betrieb einer zukünftigen illegalen Hanfindoor-Anlage ging.
3. Höhe der Ernten / Anzahl Pflanzen Hanfanlage G._____
3.1. Die Anklage geht davon aus, dass wie bei der sichergestellten Menge des vierten Zyklus auch bei den ersten drei Zyklen mindestens 910 Cannabispflanzen angebaut und mindestens 18 Gramm konsumfertiges, getrocknetes THC-haltiges Marihuana pro Pflanze bzw. insgesamt 49.140 Kilogramm (16.38 kg pro Zyklus) geerntet wurden (Urk. 75 S. 3).
3.2. Der Beschuldigte, der wie erwähnt geltend macht, nur beim dritten und vierten Zyklus Cannabishanf angebaut zu haben, sagte aus, beim dritten Zyklus etwa
430 Pflanzen geerntet zu haben, welche einen Ertrag von etwa 2.4 Kilogramm Drogenhanf ergeben hätten (Urk. 10/1 S. 19).
3.3. Auch zu diesem Sachverhaltspunkt kann auf die sorgfältigen und ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche nachfolgend rekapituliert und teilweise ergänzt werden (Urk. 123 S. 69-71, Art. 82 Abs. 4 StPO). Vorab ist die Sicherstellung der 910 Cannabis-Pflanzen ein gewichtiges Indiz, dass der Beschuldigte A._____ auch bei den früheren Grows in ähnlichem Umfang Pflanzen verwendete. Der Beschuldigte A._____ hat beim dritten Zyklus von
430 Pflanzen gesprochen. Zu Beginn meinte er damit 2.4 Kilogramm Marihuana erwirtschaftet zu haben, sprach dann aber später von eventuell 3.5 oder auch 4 Kilogramm (Urk. 10/3 S. 19). Es erstaunt, dass der Beschuldigte A._____ auf der einen Seite genau wissen will, wie viel Pflanzen er gehabt habe, dann aber derart divergierende Zahlen über die Ernte nennt. Er hat auch keine plausiblen Erläuterungen vorgebracht, weshalb es bei den früheren Grows weniger Pflanzen gehabt haben soll. Es zeigt sich, dass auch in diesem Punkt nicht einfach auf seine Angaben abgestellt werden kann. Vergleicht man das auf dem Mobiltelefon vom B._____ sichergestellte – wie erwähnt eindrückliche – Foto der Anlage G._____ vom 29. April 2018 mit den Fotos der Anlage bei der Kontrolle vom 11. Dezember 2018 (vgl. Urk. 123 S. 69 in Verbindung mit Urk. 11/4 Beilagen 1 und 2a-d und Urk. 34/8), so ist ersichtlich, dass die Tische bereits damals gleich angeordnet waren und jedenfalls die Dichte der Pflanzen ein gleiches Bild ergibt bzw. bei beiden Fotos sehr gross ist, was dafür spricht, dass bereits für den ersten Grow wie bei der Sicherstellung in etwa gleich viele Pflanzen – mindestens 240 Pflanzen pro Tisch auf den Tischen 1 und 2 im Raum 1 – angepflanzt wurden. Dies wird denn auch vor allem durch den hohen Stromverbrauch ab dem 8. Dezember 2017 gestützt (Urk. 32/2), der ein deutliches Indiz dafür ist, dass bereits ab Januar 2018 grössere Mengen produziert wurden. Es ist daher erstellt, dass bei den ersten drei Zyklen in etwa die gleichen Mengen Hanfdrogen produziert wurden wie im letzten Zyklus bzw. von der etwa gleichen Pflanzenstückzahl auszugehen ist.
3.4. Zwischen dem 8. Dezember 2017 und dem 13. Dezember 2018 wurden für die Anlage 96'623 kWh verbraucht (Urk. 32/2 S. 3–6). Der Verteidiger des Beschuldigten A._____ hat zu Recht darauf hingewiesen, dass sich die Berechnung der Vorinstanz als fehlerhaft erweist (Urk. 157 S. 12 ff., Urk. 123 S. 70 ff.). Es ist allerdings festzuhalten, dass auch die Verteidigung in ihrer Berechnung zum Schluss kommt, dass pro Stunde für den Betrieb der Anlage im Schnitt 10.12 kW an Strom verbraucht worden sei, woraus wiederum folgere, dass durchschnittlich
10.12 Lampen à 1000W pro Stunde im Betrieb gewesen seien. Stelle man für diesen Verbrauch bzw. die errechnete durchschnittliche Lichtleistung auf das Referenzgutachten ab (1g Marihuana pro 1000 Watt eingebrachte Lichtleistung), resultiere pro Zyklus eine Ertragsmenge von 10.1 Kilogramm (Urk. 157 S. 13). Nachdem entgegen der Verteidigung des Beschuldigten A._____ davon auszugehen ist, dass es sich bei allen drei geernteten Zyklen um Marihuana handelte, ist auch bei dieser Berechnung von einem (Mindest-)Ertrag von 30.3 Kilogramm Marihuana auszugehen (was wiederum einem Umsatz von mindestens Fr. 120'000.– entspricht). Anzufügen ist, dass gemäss dem Referenzgutachten Cannabis-Produzenten als Erfahrungswerte angeben, dass sich Neueinsteiger mit einem Ernteertrag von 0.5 g pro Watt Lichtleistung begnügen müssten, während "Profis" bis zu 1.3 g Marihuana pro Watt eingebrachte Lichtleistung erreichen könnten (Urk. 33/6 S. 4). Es ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass es sich beim Beschuldigten A._____ keineswegs um einen Neueinsteiger beim Hanfanbau handelt, was seine einschlägigen Vorstrafen eindrücklich belegen (Urk. 58/1). Zudem hat der Beschuldigte selber ausgesagt, dass ihn der kundige Kollege P._____ bei Problemen mit der Anlage – unter der Zusicherung, dass es sich um CBD-Gras handle – fachkräftig unterstützt habe (Urk. 10/1 S. 10f., Urk. 10/2 S. 4). Es liegt daher nahe, aufgrund der verwendeten Lichtleistungen gemäss Stromrechnung von durchaus höheren Ernten auszugehen. Die Staatsanwaltschaft hat sodann im vorliegenden Verfahren beim FOR ein Gutachten eingeholt zur Frage, mit welcher Erntemenge beim vierten Zyklus zu rechnen gewesen wäre, wenn die Pflanzen in G._____ nicht sichergestellt worden wären (Urk. 33/5). Das FOR stellte in seinem Gutachten vom 8. Mai 2019 eine durchschnittliche Ertragsmenge von 18g konsumfertiges Marihuana pro Pflanzenhaupttrieb fest (Urk. 33/5 S. 4), was bei 910 Pflanzen einen Ertrag von 16.380 Kilogramm für den vierten Zyklus abschätzen lasse. Anhand des Stromverbrauchs und der erwähnten Faustregel lasse sich ein Ertrag von 19 Kilogramm für den vierten Zyklus abschätzen (Urk. 33/5 S. 4). Das Gutachten kommt daher zum Schluss, dass für die total vorliegenden 910 Cannabispflanzen pro Erntezyklus von einer minimalen Erntemenge zwischen 16 und 19 kg auszugehen sei (a.a.O.). Es besteht kein Anlass, diese klaren und schlüssigen Schlussfolgerungen der Gutachten in Zweifel zu ziehen. Es sind daher gewichtige Indizien vorhanden, dass der Beschuldigte A._____ mit den ersten drei Ernten einen Ertrag von 18 Gramm pro Pflanze bzw. bei rund 910 angepflanzten Cannabispflanzen wohl insgesamt 49.140 Kilogramm Marihuana erntete. Selbst wenn man aber zu Gunsten des Beschuldigten auf die Berechnung des Verteidigers abstellt, muss zu allermindestens eine Marihuana-Ernte von rund 30.3 Kilogramm als erstellt betrachtet werden.
4. Umsatz
4.1. Die Anklage wirft den Beschuldigten 1-2 vor, die mindestens 49.140 Kilogramm Marihuana an nicht bekannte Abnehmer zu einem handelsüblichen Preis von Fr. 4'000.– pro Kilogramm verkauft und damit einen Umsatz von
ca. Fr. 196'560.– erzielen zu haben. Mit der Ernte der sichergestellten 910 Cannabispflanzen hätten die Beschuldigten gestützt auf das Gutachten zusätzlich
16.38 Kilogramm konsumfertiges Marihuana herstellen und folglich einen zusätzlichen Umsatz in der Höhe von mindestens Fr. 65'520.– erzielen können (Urk. 75 S. 3).
4.2. Der Beschuldigte hat eingeräumt, dass er aus einer finanziellen Bedrängnis heraus mit dem Anbau von Marihuana begonnen habe (Urk. 10/1 S. 8). Damit räumt er ein, dass es ihm darum ging, das gewonnene Marihuana zu verkaufen. Er macht indessen geltend, lediglich einmal (3. Zyklus) ca. Mitte oder Anfangs Oktober 2018 2.4 Kilogramm Marihuana geerntet zu haben. Davon habe er ca. 350–
400 Gramm für Fr. 3'500.– verkauft und den Rest habe er selbst gekifft (Urk. 10/1 S. 8 ff., Urk. 10/3 S. 21 ff.).
4.3. Ein direkter Beweis für den Verkauf von Marihuana durch den Beschuldigten A._____ liegt nicht vor. Es sind insbesondere keine Abnehmer bekannt. Es ist indessen wie oben erwogen erstellt, dass der Beschuldigte A._____ rund 49 Kilogramm Marihuana geerntet hat, welches nicht mehr sichergestellt werden konnte bzw. offensichtlich nicht mehr bei ihm vorhanden war. Nachdem der Beschuldigte A._____ den Cannabis-Anbau aus finanziellen Gründen betrieben hat, ist davon auszugehen, dass er es verkauft hat. Dies war ja der Zweck des Anbaus. Abgesehen davon, dass der Beschuldigte A._____ geständig ist, 350 bis 400 Gramm Marihuana verkauft zu haben, liegt dies auch deshalb auf der Hand, da der Beschuldigte A._____ gemäss eigenen Angaben in finanzieller Bedrängnis war und gerichtsnotorisch hohe Investitionen und Ausgaben für die Erstellung und den Betrieb der Anlage angefallen sind. Des Weiteren kann auf die glaubhafte Aussagen des Mitbeschuldigten B._____ hingewiesen werden, der aussagte, dass seine Kollegen "relativ gross im Business" seien (Urk. 11/3 S. 8, Urk. 14 S. 6) und damit wie weiter unten (Hanfanlage I._____) erwogen wird auch der Beschuldigte A._____ gemeint gewesen sein muss. "Gross im Business" impliziert natürlich auch den Verkauf der hergestellten Ware. Gleiches ergibt sich aus dem bereits erwähnten, beim Beschuldigten B._____ sichergestellten Dokument ("Notfall-Drehbuch") und den Aussagen des Beschuldigten B._____ dazu (Urk. 39/8, Urk. 39/12, Urk. 11/4 S. 11 ff.). In dem Dokument sind u.a. "Schuldenpersonen" (z.B. Q._____, R._____ vo S._____, T._____ U._____ [Ortschaft]) und Preise ("Diesel 6,3 ChF, Schnell 70 ChF und Ösk 6,0 CHF") genannt. B._____ führte dazu aus, dass er von diesen Personen – im Falle einer Verhaftung von A._____ – hätte Geld einziehen müssen. Die Leute hätten vermutlich gewusst, was sie von A._____ gekauft haben und er hätte so ausrechnen können, wie viel Geld sie ihm geben müssen. B._____ meinte weiter, er hätte durch die Freundin von A._____ erfahren, wenn dieser verhaftet worden wäre. Diese hätte aber die Angaben gemäss dem Dokument (u.a. Eintreiben der Gelder bei den "Schuldenpersonen") nicht ausführen können, da sie vermutlich nicht wisse, was A._____ mache (Urk. 11/4 S. 11 ff.). Dabei kann mit Fug davon ausgegangen werden, dass es sich um das Eintreiben von ausstehenden Zahlungen für Drogenlieferungen geht, ansonsten eine Verklausulierung nicht nötig gewesen wäre, die Freundin von A._____ dies auch hätte vornehmen können und bei legalen Geschäften B._____ wohl kaum mit dieser Aufgabe vertraut worden wäre. Es ist zwar zu beachten, dass dieses Dokument bereits Ende 2017 verfasst wurde und es sich nicht um die Verkaufserlöse 2018 handelt. Dennoch zeigt es auf, dass der Beschuldigte offensichtlich Drogen verkaufte, was bei einer so grossen Drogenmenge von rund 50 Kilogramm Marihuana ohnehin auf der Hand liegt. Anzufügen ist, dass die Aussage des Beschuldigten A._____, er habe von ca. anfangs oder Mitte Oktober 2018 bis zum 11. Dezember 2018 die gesamte Ernte (abzüglich 350 - 400 Gramm), also je nach Aussage nahezu rund 3.5 Kilogramm Marihuana selber gekifft (Urk. 10/3 S. 22), doch sehr abenteuerlich und unglaubhaft wirkt. Abgesehen davon, dass seine Rechnung von 25 Joints bzw. 25 bis 30 Gramm pro Tag lediglich etwa 1,8 Kilogramm ergeben würden, ergibt es keinen Sinn, dass er den Marihuana-Anbau aus finanziellen Gründen betreiben will, viel Geld in Aufbau und Betrieb steckt und dann alles selber rauchen sollte. Auch die von ihm angegebenen Mengen erscheinen masslos übertrieben. Es ist daher diesbezüglich von einer offensichtlichen Schutzbehauptung auszugehen.
4.4. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, geht die Anklageschrift zugunsten der Beschuldigten von einem handelsüblichen Preis von mindestens Fr. 4'000.– pro Kilogramm aus, obwohl der Beschuldigte A._____ anfangs selbst angab, ein
Gramm für Fr. 10.– und damit ein Kilogramm für Fr. 10'000.– verkauft zu haben (Urk. 10/1 S. 10, Urk. 10/3 S. 22). Es kann daher jedenfalls von einem Verkaufspreis von Fr. 4'000.– pro Kilogramm ausgegangen werden, was bei einer verkauften Menge von rund 49 Kilogramm Drogenhanf Fr. 196'000.– entsprechen würde. Ausgehend von einer allermindestens erzielten Marihuana-Ernte von 30.3 Kilogramm ist indessen jedenfalls von einem Umsatz von Fr. 121'200.– auszugehen. Der Sachverhalt ist demnach insoweit erstellt.
4.5. Wie oben erwogen kann auf das schlüssige Gutachten des FOR vom 8. Mai 2019 abgestellt werden (Urk. 33/5) und es ist erstellt, dass die sichergestellten 910 Cannabispflanzen durchschnittlich je 18 Gramm Ernte abgeworfen hätten. Dies hätte eine (theoretische) Gesamternte von rund 16 Kilogramm Drogenhanf ergeben. Bei einem Verkaufspreis von mindestens Fr. 4'000.– pro Kilogramm hätte somit ein weiterer Umsatz von rund Fr. 64'000.– erzielt werden können. Der Sachverhalt ist demnach auch in diesem Punkt erstellt.
5. Fazit
Es ist demnach erstellt, dass der Beschuldigte A._____ die Hanfanlage G._____ betrieben und bei den ersten drei Zyklen allermindestens 30.3 Kilogramm Marihuana tatsächlich geerntet hat und damit einen Umsatz von mindestens 121'000.– erzielt hatte. Weiter hätte der Beschuldigte A._____ mit dem vierten Zyklus rund 16 Kilogramm Drogenhanf ernten und damit einen weiteren Umsatz von Fr. 64'000.– erzielen können. Erstellt sind, dass der Beschuldigte B._____ die ihm konkret vorgeworfenen Handlungen begangen hat. Hingegen fehlt es am Beweis, dass die beiden Beschuldigten A._____ und B._____ einen gemeinsamen Beschluss getroffen haben, zukünftig eine Hanfanlage zu erstellen und zu betreiben sowie eine gemeinsame und gleichberechtigte Betreibung der Anlage zu tätigen.
G. Würdigung Sachverhalt Hanfanlage I._____ (B._____, A._____ und C._____)
1. Vorwurf gemeinsames Handeln der Beschuldigten 1-3
Neben dem Vorwurf an die drei Beschuldigten, die Anlage gemeinsam und gleichberechtigt erstellt sowie betrieben zu haben, wirft die Anklage den Beschuldigten A._____ und C._____ konkret vor, den Beschuldigten B._____ beim Betrieb der Anlage insbesondere durch die Pflege/Ernte des Marihuanas zwischen dem 25. September 2018 und 21. November 2018 und mindestens am 25. September 2018 durch den Abtransport von mehreren Kilogramm Marihuana "unterstützt" zu haben (Urk. 75 S. 4).
1.1. Handlungen/Mitwirkung Beschuldigter B._____
Der Beschuldigte B._____ gab in der von ihm verlangten Befragung durch die Staatsanwaltschaft vom 2. Dezember 2019 nach Abschluss der Untersuchung an, er gestehe den Betrieb der Hanfanlage I._____ durch ihn, er sei alleiniger Betreiber dieser Anlage gewesen, weitere Personen seien bei dieser Anlage nicht involviert gewesen (Urk. 11/6 S. 2). Bei diesem Geständnis blieb er bei der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und der Berufungsverhandlung, wobei er jeweils nicht bereit war Details zu nennen und grundsätzlich keine Aussagen zur Sache machte (Prot. I S. 16, Urk. 11/6 S. 2 ff., Prot. II S. 31 f.). Zuvor hatte der Beschuldigte B._____ in sämtlichen Befragungen stets bestritten, mit dem Ganzen etwas zu tun gehabt zu haben. Im Wesentlichen schilderte er zuvor, diese Räumlichkeiten in I._____ gemietet zu haben, um dort seine Naturheilpraxis einzurichten. Die Miete habe er anfangs finanziell noch alleine tragen können und dann nicht mehr. Seine Kollegen hätten ihm dann ein Angebot gemacht und gefragt, ob sie gegen Übernahme der Hälfte der Miete eine Indooranlage aufbauen dürften. Die Anlage sei einfach in den von ihm gemieteten Räumen gewesen. Aus Angst sei er nicht bereit, Namen zu nennen (vgl. etwa Urk. 11/3 S. 3 sowie S. 17, Urk. 11/2 S. 2). Der Beschuldigte B._____ hat zuvor auch angegeben, einmalig anstatt der Miete als Ersatz 400 Gramm Marihuana erhalten zu haben und diese weiterverkauft zu haben (Urk. 11/3 S. 26).
Die Aussage des Beschuldigten B._____, die Hanfanlage I._____ (ganz) alleine betrieben zu haben, erscheint nicht stimmig. Die Staatsanwaltschaft spricht
von einem eigenartigen Geständnis (Urk. 96 S. 16). In der Tat erscheint dieses in einen Satz verpackte Geständnis, in welchem er die Verantwortung für die ganze Anlage als Alleinbetreiber übernimmt, nicht überzeugend. Dies schon vor dem Hintergrund, dass er keinerlei Details nennt und auch nicht bereit war, Fragen zu beantworten. Hinzu kommt, dass er dieses Geständnis nach der Schlusseinvernahme und nachdem er und die beiden Mitbeschuldigten bereits länger aus der Untersuchungshaft entlassen worden waren, abgelegt hat und er zuvor in der Untersuchung angegeben hatte, Angst vor den Betreibern zu haben. Sodann steht das Geständnis, alleiniger Betreiber gewesen zu sein, in vollem Gegensatz zu seiner früheren Darstellung, welche er doch mehrfach geschildert hat, auch Details nannte und welche sicherlich zumindest teilweise nicht als einfach erfunden erscheint (vgl. dazu nachfolgend). Der Beschuldigte B._____ ist indessen an seinem Zugeständnis zu behaften, diese Hanfanlage (mit-)betrieben zu haben. Immerhin ist erstellt und eingestanden, dass der Mietvertrag vom April 2018 für die Räumlichkeiten auf ihn lautete (Urk. 28/11), er Marihuana an Dritte verkaufte, er Cannabispflanzen aus der Anlage entfernt und in seinen Räumlichkeiten in V._____ und W._____ 6'600 Gramm Marihuana-Rückstände sowie 320 Gramm Marihuana sowie Indoor-Zubehör aufbewahrte (Urk. 11/3 Beilagen 5 und 6, Urk. 30/8, Urk. 39/4). Zudem hatte er seine Praxisräumlichkeiten dort und hatte die Möglichkeit, die Pflanzen zu pflegen. Er war somit doch tiefer in diesen Betrieb der Hanfanlage I._____ verstrickt und von daher erscheint sein zwar pauschales, aber doch mehrfaches Geständnis diese Anlage (mit-)betrieben zu haben, nicht unglaubhaft und ist insoweit auf sein Geständnis abzustellen. Es ist aber hervorzuheben, dass ein Hauptanteil an diesem Betrieb wohl darin bestanden hat, die Räumlichkeiten für die Hanfanlage zu mieten. Zu betonen ist ferner, dass die Anklage auch dem Beschuldigten B._____ vorwirft, die Hanfanlage I._____ aufgrund eines mit den Mitbeschuldigten A._____ und C._____ getroffenen Beschlusses gemeinsam und gleichberechtigt zu erstellen und zu betreiben (Urk. 76 S. 3). Dies hat der Beschuldigte B._____ nie geschildert bzw. eingestanden. Es fragt sich nebenbei bemerkt, ob die Anklage in der Folge selber davon ausgeht, wenn sie im nächsten Abschnitt anklagt, der Beschuldigte B._____ habe von den beiden Mitbeschuldigten als Ersatz für die geschuldete Miete mindestens 350 Gramm Marihuana erhalten, was vom Beschuldigten B._____ auch so ausgesagt worden ist, aber doch deutlich gegen ein gleichberechtigtes Betreiben (mit Anteil an Ernte und Gewinn) der Anlage spricht.
1.2. Mitwirkung/Handlungen des Beschuldigten A._____
1.2.1. Der Beschuldigte B._____ hat die Mitbeschuldigten A._____ und C._____ nie namentlich belastet, bei der Hanfanlage mitgewirkt zu haben. Er hat indessen mehrfach Aussagen gemacht, die nur so verstanden werden können, dass A._____ und bzw. oder C._____ die "Kollegen" bzw. "Jungs" waren, denen er auf Anfrage hin, die Räumlichkeiten für den Betrieb der Hanfanlage vermietete. Der Beschuldigte B._____ wollte niemanden namentlich belasten, war aber offensichtlich auch nicht bereit, Falschaussagen zu machen. Insbesondere gab der Beschuldigte B._____ glaubhaft an, dass niemand ausser ihm und den beiden Mitbeschuldigten A._____ und C._____ wusste, wo der Schlüssel zur Liegenschaft deponiert gewesen war und ausser ihnen dreien niemand alleine Zutritt zur Liegenschaft hatte. Weiter räumte er – auch wenn er nicht bereit war jemanden direkt zu belasten – ein, dass ausser ihm, A._____ und C._____ niemand die Möglichkeit hatte, die Indooranlage zu betreiben. Auf den Vorhalt, die beiden Mitbeschuldigten A._____ und C._____ seien rund 1 ½ Stunden im Gebäude in I._____ gewesen und hätten prall gefüllte Taschen abtransportiert, gab der Beschuldigte B._____ an, der Befragende könne es sich vorstellen, um was es gegangen sei bzw. eins und eins zusammenzählen und dass es möglich sei, dass es sich Marihuana gehandelt habe (Urk. 11/4 S. 4 f., Urk. 14). Weiter betonte er mehrfach, dass er keine Namen der Betreiber nenne, er habe Angst um sein Leben und seine Familie (Urk. 11/3 S. 17). Es ist herauszustreichen, dass der Beschuldigte B._____ im Rahmen der Konfrontationseinvernahme in Anwesenheit der Mitbeschuldigten an diesen Aussagen festhielt. Der Beschuldigte B._____ hat demnach den Beschuldigten A._____ insgesamt implizit letztlich klar belastet, die Räumlichkeiten gemietet und die Hanfanlage betrieben zu haben. Es kann hierzu auch auf die äusserst sorgfältigen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 123 S. 46-53, Art. 82 Abs. 4 StPO).
Seine impliziten Belastungen gegenüber dem Beschuldigten A._____ werden gestützt durch die Aussagen der Zeugin AA._____. Diese sprach glaubhaft von dem weiteren, Hochdeutsch sprechenden Mieter der Räumlichkeiten in I._____, der Wasserbetten vertreibe, also vom Beschuldigten A._____. Auch dies hat die Vorinstanz äusserst sorgfältig gewürdigt, worauf zu verweisen ist (Urk. 123 S. 52 ff.). Die Zeugin AA._____ schilderte, der Eigentümer der Liegenschaft habe ihr gesagt, auf den 1. April 2018 würden zwei neue Mieter kommen. Der eine würde eine Ausbildung machen (B._____), der andere (A._____) hätte eine Firma, die Wasserbetten vertreibe (Urk. 15/1 S. 3, Urk. 15/2 S. 5). Dass der Beschuldigte A._____ mit seiner Firma "AB._____" Wasserbetten vertreibt, hat er selber so ausgesagt (Urk. 10/1 S. 5, Prot. I S. 48 ff.). Auch der Beschuldigte B._____ bestätigte auf Vorhalt dieser von AA._____ zitierten Aussage des Vermieters, dass es sich dabei um A._____ handle (Urk. 11/3 S. 27, Urk. 14 S. 7). Es kann auf die glaubhaften Aussagen der Zeugin AA._____ abgestützt werden und es ist von daher erstellt, dass der Beschuldigte A._____ entgegen seiner Darstellung diese Räumlichkeiten – wenn auch nicht formell, so doch tatsächlich – in I._____ gemietet hat.
Hervorzuheben ist, dass diese Aussage der Zeugin im Übrigen auch gegen die spätere Darstellung des Beschuldigten B._____, die Anlage alleine betrieben zu haben, spricht, wäre dann doch nicht einsichtig, weshalb A._____ diese Räumlichkeiten "mitmietet". Weiter ist festzuhalten, dass die Zeugin AA._____ klar angab, der Vermieter habe ihr gesagt, es würden auf den 1. April 2018 zwei neue Mieter (B._____ und A._____) einziehen. Es besteht kein Anlass an dieser Darstellung zu zweifeln. Dies zeigt wiederum auf, dass der Beschuldigte B._____ versuchte, seine Rolle vor seinem Geständnis klein zu reden, gab er doch an, nach einiger Zeit zu wenig Geld für die Miete gehabt zu haben und dann sei das Angebot der "Kollegen", "Jungs" gekommen. Es erscheint insgesamt als erstellt, dass dies von Anfang an der Plan gewesen ist.
1.2.2. Konkret wird dem Beschuldigten A._____ in der Anklage weiter zur Last gelegt, B._____ beim Betrieb der Hanfanlage unterstützt zu haben, indem er am 25. September 2018 mehrere Kilogramm Marihuana abtransportierte. Dieser
Vorwurf stützt sich vorab auf den Observationsbericht bzw. Wahrnehmungsbericht vom 20. März 2019 (Urk. 18/5). Dieser Wahrnehmungsbericht spricht für sich. Es sind darin auch Fotos enthalten, in welchen die beiden Mitbeschuldigten A._____ und C._____ aufgenommen wurden. Auch sind die prall gefüllten Taschen erkennbar, die sie nach knapp 1½ Stunden Aufenthalt in den Räumlichkeiten in I._____ zu den Autos tragen. Der Beschuldigte A._____ hat anerkannt, dort gewesen zu sein, meinte aber, bei B._____ zur tibetischen Massage gewesen zu sein oder zum Kaffee trinken (Urk. 10/1 S. 12, Urk. 10/3 S. 35 ff.; vgl. auch Prot. I S. 65 f.). Abgesehen davon, dass diese Darstellung vom Beschuldigten B._____ nicht bestätigt wurde (Urk. 11/4 S. 3), ist damit nicht erklärt, weshalb die Beschuldigten A._____ und C._____ mit Schachteln, die wohl Vakuumbeutel enthielten, in die fraglichen Räumlichkeiten hineingingen und – was gesichert ist – mit vier grossen, gefüllten Taschen wieder herauskamen und diese in ihren Autos verstauten. Diesen Umstand hat der Beschuldigte A._____ nicht erklärt (Prot. I S. 66). Es ist dabei zu bedenken, dass er und C._____ mit zwei Autos angekommen sind, sich demnach dort bewusst getroffen haben und insgesamt vier Taschen abtransportiert haben. Es handelte sich demnach nicht um eine kleine Nebensächlichkeit, sondern um ein offensichtlich geplantes Vorgehen, an das man sich erinnern sollte. Wenn etwas anderes als Marihuana in den Taschen gewesen wäre, hätte der Beschuldigte A._____ dies wohl erläutern können. Nachdem in diesen Räumlichkeiten erstellter- und anerkanntermassen eine Hanf-Indooranlage betrieben wurde, kann vernünftigerweise und ohne Zweifel nur der Schluss gezogen werden, dass die beiden – die wussten, wo sich der Schlüssel zu den Räumlichkeiten befindet, und als einzige neben B._____ Zugang zu den Räumlichkeiten hatten – in diesen Taschen Marihuana abtransportierten. Es bestehen keine Hinweise und es wurde auch nicht vorgebracht, dass es sich um etwas Anderes handeln könnte. Der Beschuldigte B._____ hat auf Vorhalt der Observationserkenntnisse in diesem Punkt einräumen müssen, er wüsste auch nicht, was sich ausser Marihuana in den Taschen hätte befunden haben können (Urk. 11/4 S. 3, Urk. 14 S. 6). Aufgrund der Grösse der Taschen ist sodann von mehreren Kilogramm Marihuana auszugehen. Die Anklage ist demnach in diesem Punkt erstellt.
1.2.3. Weiter wird dem Beschuldigten A._____ konkret vorgeworfen, zwischen dem 25. September 2018 und 21. November 2018 den Beschuldigten B._____ durch die Pflege/Ernte des Marihuanas unterstützt zu haben. Gemäss Erkenntnissen der technischen Überwachung bzw. der bei den Akten liegenden Excel-Tabelle befand sich das Fahrzeug des Beschuldigten A._____ im Zeitraum vom 28. September 2018 bis zum 6. Dezember 2018 sechs Mal mit unterschiedlicher Dauer (39 Minuten bis 119 Minuten) an der AC._____-Strasse in I._____ (Urk. 18/6). Der Beschuldigte hat grundsätzlich nicht bestritten, sich mehrmals in unmittelbarer Nähe der AD._____-Strasse … aufgehalten zu haben. Er meinte, dies sei auch der nächste Supermarkt (Einkaufszentrum AE._____) in ihrer Nähe (Urk. 10/1 S. 12; vgl. auch Prot. I S. 65 f.). Aufgrund der gesamten Umstände, insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschuldigte A._____ an der AD._____-Strasse … Räumlichkeiten gemietet hat, kann davon ausgegangen werden, dass er an den festgestellten sechs Daten zumindest einige Mal in der Hanfanlage war, auch wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass er allenfalls auch mal im Supermarkt war. Wie erwogen ist aufgrund der impliziten Belastungen des Beschuldigten und der Aussage der Zeugin AA._____ ohnehin davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Räumlichkeiten mitgemietet hat und beim Betrieb der Anlage unterstützend mitgewirkt hat. Ob dies an jedem der genannten sechs Daten durch Pflege/Ernte der Pflanzen der Fall so gewesen war, kann letztlich offen gelassen werden.
1.3. Mitwirkung/Handlungen des Beschuldigten C._____
1.3.1. Der Beschuldigte C._____ gab an, nichts mit der Anlage I._____ zu tun gehabt zu haben bzw. nie dort gewesen zu sein (Urk. 12/1 S. 9, Urk. 12/3 S. 20 f.). In der Folge war er nicht mehr bereit, dazu Aussagen zu machen (Prot. I S. 31, Prot. II S. 33). Zu den Erkenntnissen der Observation vom 25. September 2018 gab er an, dort gewesen zu sein, um zu "schauen". Auf die abtransportierten Taschen angesprochen, meinte er, dazu nichts sagen zu können. Er wolle nichts sagen, da es nicht nur ihn betreffe (Urk. 12/3 S. 22). Es fragt sich, inwieweit hinsichtlich einer Mitwirkung des Beschuldigten C._____ am Betrieb der Hanfanlage I._____ sinngemäss auf die obigen Erwägungen bezüglich A._____ verwiesen werden kann. Der Beschuldigte B._____ hat den Beschuldigten C._____ ebenfalls implizit belastet. Zutreffend ist auch, dass der Beschuldigte B._____ teilweise generell von den "Kollegen" und den "Jungs", also in Mehrzahl sprach. Insbesondere hat er sodann wie erwogen unzweideutig ausgesagt, nur er (B._____), A._____ und C._____ hätten gewusst, wo der Schlüssel sei und somit selbständig Zutritt zur Anlage gehabt und nur sie drei kämen als Betreiber der Anlage I._____ in Frage. Die Verteidigung des Beschuldigten C._____ wendet aber zutreffend ein, dass C._____ von der Zeugin AA._____ nie als Mieter der Räume bezeichnet wurde. Sie sprach klar von zwei neuen Mietern und zwar von B._____ und wie erwogen von A._____. Die Verteidigung weist weiter richtig daraufhin, dass der Beschuldigte in der Hafteinvernahme noch ausgesagt hat, er habe die Räumlichkeit in I._____ "Einem dieser Jungs" zu Verfügung gestellt (Urk. 11/2 S. 2, Urk. 99 S. 5). Auf späteren Vorhalt dieser Aussage, änderte er seine Darstellung nicht ab (Urk. 11/3 S. 17; vgl. auch Urk. 14 S. 5-7). Ebenfalls zutreffend ist der Einwand der Verteidigung des Beschuldigten C._____, dass B._____ in der Einvernahme vom 25. Januar 2019 vom Betreiber sprach (Urk. 11/3 S. 23: "Ich und der Betreiber der Anlage"). Es ist allerdings einschränkend festzuhalten, dass er gleichzeitig ausdrücklich ausführte, dass die Betreiber zu zweit waren. Hinzu kommt natürlich, dass B._____ später pauschal angab, alleiniger Betreiber der Anklage I._____ gewesen zu sein, was allerdings wie oben erwogen nicht überzeugt. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte B._____ den Beschuldigten C._____ sinngemäss zwar auch pauschal als Betreiber darstellt, aber gleichzeitig klar scheint, dass C._____ anders als A._____ jedenfalls nicht Mieter der Räumlichkeit war, er teilweise von einem Betreiber sprach und letztlich unklar bleibt, wie denn C._____ in den Betrieb verstrickt gewesen sein soll. Auch wenn es aufgrund der gesamten Umstände – bei C._____ handelt es sich um einen Kollegen, der zudem eine eigene Hanfanlage betreibt – doch ein starker Verdacht besteht, dass auch der Beschuldigte C._____ "Mitbetreiber" der Hanfanlage I._____ war, sind diesbezüglich doch bereits erhebliche und unüberwindliche Zweifel an der genauen Rolle des Beschuldigten C._____ hinsichtlich der Hanfanlage I._____ vorhanden und ist er in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" vom Vorwurf eines Betreiber freizusprechen.
1.3.2. Auch dem Beschuldigten C._____ wird in der Anklage sodann konkret zur Last gelegt, B._____ beim Betrieb der Hanfanlage unterstützt zu haben, indem er am 25. September 2018 zusammen mit dem Beschuldigten A._____ mehrere Kilogramm Marihuana abtransportierte (Urk. 77 S. 3). Dieser Vorwurf stützt sich wie oben erwähnt auf den Observationsbericht bzw. Wahrnehmungsbericht vom 20. März 2019 (Urk. 18/5). Zur Würdigung dieses Berichtes kann vollumfänglich sinngemäss auf die obigen Erwägungen zu A._____ wie auch auf die sorgfältigen Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 123 S. 54/55) verwiesen werden. Der Beschuldigte C._____ hat zunächst offensichtlich gelogen und angegeben, sich nicht dort aufgehalten zu haben. Auch sein späterer Hinweis, er könne nichts dazu sagen, weil es nicht nur ihn betreffe, spricht letztlich Bände. Unter Hinweis auf die gemachten Erwägungen ist demnach erstellt, dass der Beschuldigte C._____ ebenfalls beim Abtransport von mehreren Kilogramm Marihuana aus der Hanfanlage I._____ mitgewirkt hat.
1.4. Zwischenfazit Mitwirkung Hanfanlage I._____
Es ist als erstellt zu betrachten, dass die beiden Beschuldigten B._____ und A._____ beim Betrieb der Hanfanlage I._____ zusammengewirkt haben. Eine Mitwirkung des Beschuldigten C._____ lässt sich mit Ausnahme des Abtransportes von mehreren Kilogramm Marihuana nicht rechtsgenügend erstellten.
2. Umfang der Ernte
2.1. Anklage
Den Beschuldigten wird zur Last gelegt, im Zeitraum vom 2. Mai 2018 bis 22. November 2018 in I._____ eine Hanf-Indooranlage mit 435 Pflanzen betrieben zu haben, welche sie im vorgenannten Zeitraum mindestens dreimal geerntet hätten. Dabei habe die Ernte pro Pflanze mindestens 25 Gramm Marihuana ergeben. Der Gesamtertrag der drei Ernten habe 32.625 Kilogramm betragen (Urk. 75 S. 5).
2.2. Die Anklagebehörde stützt sich zur Berechnung der Menge und des Ertrags auf die sichergestellten Gegenstände, den Stromverbrauch in I._____ und auf das
Referenzgutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 2. April 2013 (Urk. 27/5). Die Staatsanwaltschaft geht aufgrund der sichergestellten Grodan-Blöcke von einer Anlage mit 435 Pflanzen und einem Mindestertrag von 25g konsumfähigem getrocknetem Marihuana pro Cannabispflanze und Zyklus aus. Weiter geht sie von einem Betrieb der Anlage von mindestens 205 Tagen aus und – gemäss Gutachten dauere ein Zyklus zwischen 45 und 80 Tagen – von drei Zyklen. Insgesamt sei demnach in diesem Zeitraum eine Menge von 32.625 Kilogramm konsumfertiges Marihuana hergestellt worden.
2.3. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten B._____ wendet ein, es könne nicht von 3 Ernten ausgegangen werden. Ein Zyklus dauere zwischen 75 und 90 Tagen. Die gefundenen Grodan-Blöcke könnten nur einmal verwendet werden. Es sei davon auszugehen, dass insgesamt in der Zeit vom 2. Mai 2018 bis zum 22. November 2018 nur 435 Pflanzen bzw. unter Berücksichtigung einer Ersatzmenge an Grodanblöcken maximal 400 Pflanzen gesetzt wurden. Weiter könne nicht von 25 Gramm Ertrag pro Pflanze ausgegangen werden, zumal die Anklage selber an anderer Stelle von 18 Gramm Ertrag pro Pflanze ausgehe und bei einem blutigen Anfänger wie B._____ von maximal 10 Gramm pro Pflanze auszugehen sei (Urk. 97 S. 11-14, Urk. 160 S. 10 ff.). Insgesamt könne daher lediglich von einer Gesamtmenge konsumfertigen Marihuana von maximal vier Kilogramm ausgegangen werden (Urk. 97 S. 15, Urk. 160 S. 14).
2.4. Die Anklage geht von einem Produktionsbeginn der Hanfanlage ab 2. Mai 2018 aus. Gemäss Abnahmeprotokoll begann das Mietverhältnis tatsächlich ab 1. April 2018 (Urk. 28/11 S. 3). Auch wenn im Mietvertrag der 1. März 2018 bzw. der 15. März 2018 als Mietbeginn der Räumlichkeiten genannt ist (Urk. 28/11 S. 2), muss jedenfalls zugunsten der Beschuldigten erst vom 1. April 2018 als Mietbeginn ausgegangen werden. Dies deckt sich mit dem Abnahmeprotokoll und der Aussage der Zeugin AA._____. Der Beschuldigte B._____ sagte sodann aus, dass die Hanfanlage zwei bis drei Monate danach stand, vielleicht habe es auch nur einen Monat gedauert (Urk. 11/3 S. 17). Diese Aussage erscheint ohne Weiteres glaubhaft, war doch der Beschuldigte B._____ wie erwähnt grundsätzlich bereit Aussagen zu machen und ging es ihm vor allem darum, niemanden namentlich zu belasten. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb er in diesem Punkt falsche Angaben machen sollte. Anzufügen ist, dass er die Korrektur, es habe vielleicht nur einen Monat gedauert, von sich aus anbrachte und anfügte, dies nicht genau zu wissen. Der Beginn der Produktion ab einem Monat später, also ab Mai 2018, wird sodann vor allem durch die Stromrechnung gestützt, betrug doch die Höhe des Stromverbrauchs im Mai 2018 etwa das 74-fache des Verbrauchs im März 2018 (Urk. 29/3-4: 7'738.287 kWh gegenüber 104.41 kWh). Es ist daher erstellt, dass die Hanfanlage wie in der Anklage umschrieben mit Beginn ab Mai 2018 betrieben wurde.
Die Anklage geht weiter davon aus, dass die Hanfanlage (nur) bis zum 22. November 2018 betrieben wurde. Auch dies ist erstellt. Auf die Miete des Lagers in V._____ angesprochen führte der Beschuldigte B._____ aus, er habe bei der Anlage I._____ ein schlechtes Gefühl gehabt und der Vermieter habe "mit dem Elektrizitätswerk" in die Räumlichkeiten gehen müssen. Er habe daher das Zubehör der Hanf-Indooranlage in I._____ in seinen Kellerraum in V._____ befördert und zwar alleine (Urk. 11/3 S. 20 ff.). Der Beschuldigte B._____ bestätigte mehrfach, dass es sich bei den in V._____ sichergestellten Sachen, um diejenigen aus I._____ handelte. Er habe das Ganze weggeräumt bzw. "ausgerupft" und in V._____ deponiert. Von den Pflanzen sei nichts mehr dort gewesen (Urk. 11/2 S. 3, Urk. 11/3 S. 22 und S. 30). Diese Aktion und insbesondere deren Zeitpunkt werden durch die Erkenntnisse aus dem sichergestellten Chat-Verlauf klar bestätigt bzw. belegt. Daraus lässt sich entnehmen, dass der Beschuldigte AF._____ am 20. November 2018 mitteilt, er müsse die Anlage wegen eines Besuchs des EW räumen und daher Minimum drei bis vier Monate verloren gehen würden. Er werde morgen Stress haben, da er alles wegräumen müsse (Urk. 11/3 Beilage 1 S. 15, Urk. 11/3 S. 13 Antwort 121, Urk. 11/4 S. 19 Antwort 173). Dies stimmt auch damit überein, dass der Stromverbrauch im November und Dezember 2018 doch gesunken ist (Urk. 29/3–4). Demnach ist erstellt, dass der Betrieb der Anlage vom 2. Mai 2018 bis zum 22. November 2018, mithin 205 Tage, andauerte.
2.5. Vorab ist zu erstellen, von wie vielen Zyklen auszugehen ist. Gemäss dem bereits mehrfach erwähnten Referenzgutachten des FOR vom 2. April 2013 dau-
ert ein Zyklus zwischen 45 und 80 Tagen und sind bei kontinuierlichem Betrieb vier bis acht Zyklen pro Jahr möglich (Urk. 33/6 S. 3). Die Verteidigung weist zutreffend daraufhin, dass der Kommentar Fingerhut/Schlegel/Jucker von einem durchschnittlichen Wachstumszyklus zwischen 75 und 90 Tagen ausgehe (OFK BetmG-FINGERHUT/SCHLEGEL/JUCKER, Art. 2 N 77). Der Stromverbrauch war bei dieser Anlage durchgehend von Mai bis November hoch, was belegt, dass die Anlage durchgehend betrieben wurde. Schliesslich kann noch angefügt werden, dass gemäss Angaben des Beschuldigten B._____ – als er die Anlage am 22. November 2018 räumte – keine Pflanzen mehr dort gewesen seien (Urk. 11/2 S. 3). Würde man nun mit der Verteidigung entgegen dem Gutachten von einem Zyklus von 90 Tagen ausgehen, würde dies bei der Annahme von zwei Zyklen bedeuten, dass während 25 Tagen keine Pflanzen angebaut waren, was sich mit den durchgehend hohen Stromverbrauch, auch noch im November 2018 (Urk. 29/3-4), nicht deckt. Es ist denn auch zu bedenken, dass es sich um eine profitorientierte und professionelle Hanfanlage handelte. B._____ meinte im Chat denn auch, dass deswegen Zeit verloren gehe. Anzufügen ist, dass der Beschuldigte B._____ sich zur Anzahl Zyklen ausschweigt. Nachdem des Weiteren im Zeitpunkt der Räumung durch den Beschuldigten B._____ am 22. November 2018 keine Pflanzen mehr dort waren, erscheint es aufgrund des Stromverbrauchs zwar naheliegend, dass von drei Zyklen auszugehen ist und die letzte Ernte kurz vor oder anlässlich der Räumung eingefahren wurde. Dennoch bestehen gewisse nicht unerhebliche Zweifel. Immerhin ist es möglich, dass im konkreten vorliegenden Fall die Zyklen – wie in der Literatur erwähnt – 90 Tage dauerten und natürlich auch noch weitere Arbeiten (abschneiden, verarbeiten etc.) angefallen sind, die auch einige Tage dauerten. Es ist daher in dubio pro reo von längeren und insgesamt nur zwei geernteten Zyklen auszugehen.
2.6. In I._____ konnten am 11. Dezember 2018 keine Pflanzen sichergestellt werden (Urk. 11/3 Beilage 7, Urk. 28/7). Hingegen konnten im Keller von B._____ in V._____ anlässlich der Hausdurchsuchung vom 11. Dezember 2018 435 Grodanblöcke gefunden werden (Urk. 30/9). Es drängt sich daher der Schluss auf, dass von mindestens 435 verwendeten Cannabispflanzen (eine Pflanze pro Grodanblock) für den letzten Zyklus auszugehen ist und ähnliche Mengen bei den Zyklen bevor. Ob diese Grodanblöcke tatsächlich nur einmal verwendet werden können, wie dies die Verteidigung vorbringt, spielt von daher keine Rolle.
2.7. Die Staatsanwaltschaft geht wie erwähnt von einem Ertrag von 25 Gramm Marihuana pro Pflanze aus (Urk. 75 S. 5, Urk. 96 S. 12). Sie stützt sich auch in diesem Punkt auf das erwähnte Referenzgutachten (Urk. 33/6 S. 4). Die Verteidigung wendet ein, dass das fragliche Gutachten aus dem Jahr 2013 in einem anderen Fall erstellt wurde und macht nachvollziehbar geltend, dass selbst die Anklagebehörde bei der Hanfanlage G._____ von einem Ertrag von lediglich 18 Gramm pro Pflanze ausgehe (Urk. 97 S. 13 ff.). Dies erscheint in der Tat störend, kann doch aufgrund der persönlichen Verflechtungen vermutet werden, dass bei beiden Anlagen Pflanzen von etwa gleicher Qualität verwendet wurden. Es rechtfertigt sich daher bei der Anlage I._____ ebenfalls von einer Ertragsmenge von 18 Gramm pro Pflanze auszugehen, auch wenn der hohe Stromverbrauch auf grosse Mengen hinweist. Der gesamte Stromverbrauch belief sich im Zeitraum von Mai 2018 bis November 2018 auf 40'192.196 kWh (Urk. 29/3-4). Wie bereits bei der Berechnung der Ernte G._____ ist aber auch hier die Rechnung fehlerhaft (Urk. 127 S. 59/60). Zieht man auch hier einen "Grundverbrauch" für den Strom ab und stellt man wiederum auf die Leistung ab, kann davon ausgegangen werden, das in der Anlage durchschnittlich maximal 7.76 Growlampen à 1'000 Watt in Betrieb waren, was gemäss Referenzgutachten – mit einer Faustregel von 1 Gramm Marihuana pro ein Watt Lichtleistung – pro Zyklus rund 7.8. Kilogramm Marihuana entspricht. Diese – von der Verteidigung A._____ eingebrachte – Berechnung erscheint einleuchtend und zutreffend. Bei zwei Zyklen ergibt dies eine Ernte von 15.6 Kilogramm Marihuana. Es ist aber zu sehen, dass die Staatsanwalt nicht von diesem Wert ausgeht, sondern von 435 angebauten Cannabis-Pflanzen pro Zyklus. Geht man von dieser Pflanzenmenge und wie oben ausgeführt zu Gunsten des Beschuldigten von der gleichen Ertragsmenge pro Pflanze wie bei der Anlage G._____ aus, ergibt diese Berechnungsweise bei 435 Pflanzen à 18 Gramm und zwei Zyklen die praktische exakt gleiche Menge, nämlich
15.66 Kilogramm Marihuana. Diese Menge ist denn auch allermindestens erstellt. Anzufügen ist bereits an dieser Stelle der Vollständigkeit halber, dass sich auch bei der Annahme von drei Zyklen bei gleicher Berechnungsweise eine Menge von
23'490 Gramm Marihuana ergeben hätte, womit bei einem Verkaufspreise von Fr. 4'000.– pro Kilogramm ebenfalls ein Umsatz von weniger als Fr. 100'000.– (nämlich Fr. 94'000.–) erzielt worden wäre.
2.8. Ebenfalls der Vollständigkeit halber ist auf den Einwand der Verteidigung des Beschuldigten B._____ einzugehen, es sei bei ihm aufgrund seines fehlenden grünen Daumens und der rudimentären technischen Einrichtung vom Ertrag eines gar blutigen Anfängers auszugehen (Urk. 97 S. 14, Urk. 160 S. 13 f.). Es kann auch zu diesem Einwand zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die sehr sorgfältigen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk 123 S 60, Art. 82 Abs. 4 StPO). Dieser Einwand erscheint schon deshalb seltsam, da der Beschuldigte B._____ eine Ausbildung als Gartenbauer absolvierte und auch auf diesem Beruf arbeitet (Prot. I S. 10 f.). Ausserdem erklärte er im Zusammenhang mit dem bei ihm sichergestellten Düngeplan, er habe diesen für den Beschuldigten A._____ erstellt. Er selber benötige einen solchen Düngeplan sicher nicht (Urk. 11/4 S. 15). Es erscheint demnach weit hergeholt, wenn die Verteidigung von ihm als blutigen Anfänger spricht.
2.9. Die Anklage geht weiter davon aus, dass die Beschuldigten das Marihuana zu einem durchschnittlichen Preis von Fr. 4'000.– pro Kilogramm an derzeit unbekannte Abnehmer verkauft haben. Auch dazu hat die Vorinstanz ausführliche und zutreffende Erwägungen gemacht, auf welche zur Vermeidung von Wiederholungen zu verweisen ist (Urk. 123 S. 60 f., Art. 82 Abs. 4 StPO). Auch wenn konkrete Hinweise weitgehend fehlen und die Abnehmer unbekannt sind, ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass das geerntete Marihuana verkauft wurde. Alle drei Beschuldigten haben letztlich anerkannt, dass das Marihuana der von ihnen betriebenen Anlagen für den Verkauf bestimmt war. Der Beschuldigte B._____ hat zudem ausgesagt, von den Betreibern als Mietersatz einmal Marihuana erhalten zu haben und dies AF._____ verkauft zu haben (Urk. 11/3 S. 9 f. und S. 13 ff.). Ähnlich äusserte der Beschuldigte B._____, dass sie wegen seiner Räumung etwa 3 Monate verlieren würden und vermutete, dass die – von ihm nicht namentlich genannten – Betreiber die Indooranlage vermutlich sowieso nicht räumen wollten, da sie sonst Verlust gemacht hätten. Es habe die Leute "angeschissen", da Zeit verloren gehe und man nochmals hätte Pflanzen ziehen können (Urk. 11/3 S. 21 f.). Auch diese Aussage zeigt nochmals deutlich, dass es den Betreibern um den Verkauf des Marihuana ging. Ein Preis von Fr. 4'000.– pro Kilogramm Marihuana ist sodann durchaus marktüblich und liegt um einiges tiefer als die von A._____ und B._____ genannten Verkaufspreise von umgerechnet Fr. 7'000.– bzw. Fr. 10'000.– (Urk. 10/1 S. 10, Urk. 10/3 S. 21, Urk. 11/3 S. 8). Es ist daher erstellt, dass die Beschuldigten A._____ und B._____ den Grossteil des produzierten Marihuanas (Drogenhanf) verkauften und damit einen Umsatz von rund. Fr. 62'400.– (15.6 Kilogramm mal Fr. 4'000.–) erzielten.
3. Fazit
Es ist als erstellt zu betrachten, dass die Beschuldigten B._____ und A._____ die Hanfanlage I._____ gemeinsam betrieben, insgesamt zumindest rund 15.6 Kilogramm Marihuana erzeugten und damit einen Umsatz von rund Fr. 62'000.– erzielten.
H. Würdigung Sachverhalt Hanfanlage J._____ (A._____, C._____, D._____)
1. Anklagevorwurf
Hinsichtlich der Hanf-Indooranlage in J._____ wird den Beschuldigten C._____, A._____ und D._____ in der Anklage vorgeworfen, ca. anfangs Oktober 2018 beschlossen zu haben, diese Anlage gemeinsam und gleichberechtigt zu erstellen und zu betreiben. Der Beschuldigte A._____ habe dem Beschuldigten C._____ insbesondere geholfen, den Betrieb zu gewährleisten. Bei dieser Anlage wäre eine Ernte von 26.63 Kilogramm Marihuana angefallen und ein Umsatz von Fr. 106'250.– erzielt worden (Urk. 75 S. 5 f.).
2. Mitwirkung/Handlungen der Beschuldigten C._____, A._____ und D._____
2.1. Mitwirkung/Handlungen des Beschuldigten C._____
Der Beschuldigte C._____ ist geständig, diese Hanfanlage in der von ihm gemieteten Lagerhalle in J._____ ab Oktober 2018 betrieben zu haben. Er habe die In-
stallationen getätigt, das Indoor-Zubehör gekauft und finanziert, er habe die Pflanzen gesetzt etc. In der Schlusseinvernahme betonte er, die Anlage alleine betrieben zu haben (Urk. 12/3 S. 10 ff., Urk. 12/4 S. 3). Es ist belegt, dass der Beschuldigte C._____ Mieter dieser Räumlichkeiten war (Urk. 25/19). In der Anlage konnten am 11. Dezember 2018 2'048 Cannabispflanzen und 599 Cannabis-Stecklinge sichergestellt werden (Urk. 25/2+5). Der Beschuldigte C._____ hat auch zugegeben, dass er die Absicht hatte, das Marihuana – welches etwa zwei bis drei Wochen nach der Polizeikontrolle hätte geerntet werden können – zu verkaufen und zwar für etwa für Fr. 4'000.– bis Fr. 5'000.– pro Kilogramm bei guter Qualität (Urk. 12/3 S. 13 ff.). Er räumte auch ein, Hilfe beim Aufstellen, "beim Machen und Tun" gehabt zu haben, wollte aber nicht aussagen, wer ihm geholfen hat. Der Beschuldigte C._____ machte generell keine Aussagen bezüglich der Mitwirkung anderer Personen (Urk. 12/3 S. 10 ff.). Das Geständnis des Beschuldigten C._____ in Bezug auf seine Handlungen deckt sich mit dem Untersuchungsergebnis und es kann darauf abgestellt werden, so dass der Sachverhalt insoweit erstellt ist.
2.2. Mitwirkung/Handlungen des Beschuldigten D._____
Die Tätigkeiten des Beschuldigten D._____ spielen letztlich für die Frage der Mitwirkung des Beschuldigten A._____ beim Erstellen und Betreiben dieser Anlage in J._____ keine Rolle. Der Vollständigkeit halber ist indes festzuhalten, dass der Beschuldigte D._____ ausgesagt hat, an den Ausbauarbeiten beteiligt gewesen zu sein, er habe Wände isoliert, Malerarbeiten erledigt und Hilfsarbeiten beim Aufstellen des Grow-Zeltes etc. Auch habe er zwischendurch einen Tank mit Wasser gefüllt. Er gab allerdings an, gemeint zu haben, es handle sich um eine CBD-Anlage (Urk. 13/1 S. 5 ff. und S. 13). Es besteht kein Anlass an diesen glaubhaften Zugaben hinsichtlich der durch ihn gemachten Tätigkeiten, welche sich mit dem Auffinden seiner DNA-Spuren in der Anlage decken (Urk. 22/3 S. 27), zu zweifeln. Anzufügen ist, dass der Beschuldigte D._____ dem Vermieter Fr. 10'000.– bezahlt hatte. Er hat sich widersprüchlich geäussert, weshalb er ihm diesen Betrag gegeben habe. Unter anderem gab er dazu an, die ersten zwei Mieten und die Kaution übernommen zu haben, weil sie (D._____, A._____ und C._____) zu diesem Zeitpunkt die Motorradwerkstatt gemietet haben (Urk. 13/2 S. 7). Eine Unterstützung beim Betrieb der Anlage bestritt der Beschuldigte D._____. Zur Beteiligung Dritter wollte er sich nicht äussern. Die Vorinstanz erachtete es aufgrund der Gesamtheit der Indizien als erstellt, dass der Beschuldigte D._____ nicht nur am Erstellen, sondern auch am Betrieb der Anlage als Mittäter beteiligt war (vgl. Urk. 123 S. 77-81).
2.3. Mitwirkung/Handlungen des Beschuldigten A._____
2.3.1. Wie oben zum Anklageprinzip erwogen, werden dem Beschuldigten in der Anklage keine konkreten Handlungen hinsichtlich der Anlage J._____ vorgeworfen. Es wird ihm vage vorgeworfen, den Betrieb durch Hilfeleistungen gewährleistet zu haben. In ihrer Begründung der Anklage hat die Staatsanwaltschaft darauf verwiesen, dass DNA-Spuren des Beschuldigten auf den Bedienelementen, auf Reiss-verschlusselementen eines Grow-Zeltes sowie auf einer Atemmaske und Kopfbefestigung festgestellt wurden. Weiter belege eine sichergestellte Quittung (für den Kauf von Utensilien für die Anlage), dass der Beschuldigte A._____ diese bezahlt habe. Der Beschuldigte A._____ sei sodann oftmals mit dem Betreiber C._____ unterwegs gewesen und sei Untermieter gewesen. Es sei so, dass der Beschuldigte eine erstaunliche Nähe zu dieser Anlage habe (Urk. 96 S. 13 und S. 17).
2.3.2. Wie bereits mehrfach erwähnt bestreitet der Beschuldigte A._____, eine Beteiligung an der Anlage J._____. Seitens der Mittäter C._____ und D._____ wird er nicht belastet. C._____ hat zwar ausgesagt, "beim Machen und Tun" Hilfe gehabt zu haben, doch hat er A._____ nicht belastet. Anzufügen ist, dass ihn gemäss Anklage D._____ und weitere "unbekannte Personen" unterstützten. Der Beschuldigte A._____ hat sodann – was grundsätzlich als erstellt zu betrachten ist – in den Räumlichkeiten im unteren Stock zusammen mit C._____ und D._____ eine Motorradwerkstätte eingerichtet und gemietet. Dies macht nachvollziehbar, weshalb er als Untermieter eingetragen ist und sich häufig in den Räumlichkeiten aufgehalten hat. Der entgegen der Ansicht der Verteidigung verwertbare DNA-Bericht belegt sodann in der Tat, dass der Beschuldigte A._____ in der Hanfanlage anwesend war. Es ist zwar richtig, wie dies die Vorinstanz erwogen hat, dass er zunächst ausgesagt hat, nur zu vermuten, dass im oberen Stock eine Hanfanlage eingerichtet sei, gleichentags aber dann angab, sich im Obergeschoss der Liegenschaft befunden zu haben, um mit dem Beschuldigten C._____ die Hanfplantage anzuschauen und um Getränke aus dem Kühlschrank zu holen (vgl. Urk. 123 S. 75 in Verbindung mit Urk. 10/1 S. 13 und Urk. 10/2 S. 2 f.). Sein Vorbringen, die Anlage angeschaut zu haben, erscheint nicht abwegig – wenn auch nicht wirklich überzeugend –, zumal der Beschuldigte A._____ anerkanntermassen selber eine Hanfanlage betrieb. Zudem hat der Beschuldigte diese Aussage doch zu Beginn der Untersuchung gemacht und insbesondere bevor er die Ergebnisse der DNA-Auswertung kannte. Auch wenn die DNA-Spuren belegen, dass er typische Betriebsutensilien berührt hat und die Atemmaske wohl getragen hat, ist auch zu bedenken, dass er gleichzeitig seine Anlage in G._____ betrieb. Von daher erscheint es wie erwähnt nicht völlig abwegig, dass er sich die Anlage näher anschaute. Die ihn zuzuordnenden DNA-Spuren sind daher zwar ein Indiz für eine Mitwirkung A._____s, doch kann allein darauf keine Mitwirkung beim Betrieb der Anlage rechtsgenügend erstellt werden. Es bleibt als Indiz für seine Mitwirkung am Betrieb der Hanfanlage die in J._____ sichergestellte Quittung vom Bauhaus vom 24. September 2018 (Urk. 10/3 Beilage 12). Der Beschuldigte A._____ hat dazu aufgrund der Akten nicht widerlegbar ausgeführt, dass es sich ausschliesslich um gekaufte Gegenstände für seine Firma AB._____ GmbH bzw. für den Aufbau von Wasserbetten handle und diese nichts mit Cannabis zu tun habe (Urk. 10/3 S. 419). Dass er bei einzelnen Gegenständen (Schlaufenschal, L-Stück 25 mm, Verbinder und Endstück) nicht wusste, um was es sich handelt, lässt seine Angaben nicht unglaubhaft erscheinen. Zudem ist für das Gericht nicht ersichtlich, dass diese vier Gegenstände im Wert von rund Fr. 150.–, deren Zweck er nicht genau nennen konnte, für den Aufbau/Betrieb der Hanfanlage benützt wurden.
2.3.3. Zusammengefasst liegen zwar einige Verdachtsmomente für einen gemeinsamen Betrieb der Hanfanlage durch die Beschuldigten C._____ und A._____ vor und liegt es nahe, dass dies so gewesen sein wird. Letztlich liegen keine genügenden Belastungen vor und ist der Beschuldigte A._____ von einer
Teilnahme am Erstellen und Betreiben der Hanfanlage J._____ nach dem Grundsatz in dubio pro reo freizusprechen.
3. Umfang der zu erwartenden Ernte (hypothetische Erntemenge)
3.1. In der Anlage J._____ konnten 2'048 Pflanzen (1'920 Hanfpflanzen kurz vor der Ernte im Raum B, 128 Hanfpflanzen mittelgross im Raum A) und 599 Stecklinge sichergestellt werden (Urk. 25/2 S. 3). Der Beschuldigte C._____ ist diesbezüglich geständig (Urk. 12/3 S. 9 f.). Er führte aus, mit einem Ertrag von etwa fünf Kilogramm, gerechnet zu haben da die Blüten nicht so gross gewesen seien bzw. nicht wahnsinnig gut ausgesehen hätten (Urk. 12/3 S. 13 f und S. 19 f.). Auf den Vorhalt, dass dies, ausgehend von 1'920 Pflanzen, einem Ertrag von 2,6 Gramm pro Pflanze entsprechen würde, gab der Beschuldigte C._____ an, dass er da keine wahnsinnige Ahnung habe, er aber davon ausgehe, dass es nicht mehr gegeben hätte (Urk. 12/3 S. 13).
3.2. Die Staatsanwaltschaft hat auch bezüglich dieser Anlage ein Gutachten beim Forensischen Institut Zürich zur Frage eingeholt, mit welcher Erntemenge zu rechnen gewesen wäre, wenn die Pflanzen in J._____ nicht sichergestellt worden wären (Urk. 27/3). Das FOR ist in diesem Gutachten vom 8. Mai 2019 unter Bezugnahme auf das frühere sog. Referenzgutachten vom 2. April 2013 von der Faustregel ausgegangen, dass pro eingebrachtes Watt Lichtenergie ein Ernteertrag von 1g Cannabisblüten resultiert (Urk. 27/4). Das Gutachten stellt dabei auf die Beleuchtungsleistung der benützten Lampen auf und berechnet auf diese Weise, dass von den 128 Cannabispflanzen im Raum A ein Ertrag von 3'000 Gramm (Beleuchtungsleistung 3'000 Watt) und von den 1'920 Cannabispflanzen im Raum B 18'000 Gramm (Beleuchtungsleistung 18'000 Watt) betrage. Zusätzlich hätte mit den 599 Cannabisstecklingen noch einmal ein Ertrag von 5.630 Kilogramm Marihuana erwartet werden können (Urk. 27/4 S. 3 f.). Dies entspricht einem Gesamtertrag von 26.23 Kilogramm, der so in die Anklage aufgenommen wurde. Diese Berechnungen gemäss Gutachten ruhen auf plausiblen Annahmen und erscheinen schlüssig und überzeugend, weshalb auf diese abzustellen ist. Es ist demnach erstellt, dass bei der Anlage J._____ ohne die erfolgte Sicherstellung ein Ertrag von rund 26 Kilogramm Drogenhanf angefallen wäre.
4. Hypothetischer Ertrag
Der Beschuldigte C._____ ist geständig, den Drogenhanf angebaut zu haben, um ihn später zu verkaufen und zwar zu einem Verkaufspreis von Fr. 4'000.– bis Fr. 5'000.– pro Kilogramm (Urk. 12/1 S. 10, Urk. 12/3 S. 13 und S. 28). Bei einer Gesamternte von rund 26 Kilogramm Drogenhanf und einem Verkaufspreis von Fr. 4'000.– pro Kilogramm hätte er demnach über Fr. 100'000.– Umsatz erzielt. Der Sachverhalt der Anklageschrift ist demnach bezüglich den zu erwarteten Ertrag und Umsatz erstellt.
5. Fazit J._____
Die Anklage ist hinsichtlich dem Beschuldigten C._____ erstellt. Eine Mitwirkung des Beschuldigten A._____ ist diesbezüglich nicht rechtsgenügend erstellt und er ist in diesem Punkt freizusprechen.
III. Rechtliche Würdigung
A. Standpunkte
Die Staatsanwaltschaft beantragt, dass die Beschuldigten 1-3 wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a, c und g in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. b und lit. c BetmG schuldig zu sprechen seien. Der Beschuldigte B._____ sei zusätzlich wegen des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG schuldig zu sprechen. (Urk. 75 S. 7, Urk 76 S. 6, Urk. 77 S. 5). Die Beschuldigten bestreiten das Vorliegen einer qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG bzw. ein banden- und gewerbsmässiges Handeln (Urk. 103 S. 17 ff., Urk. 97 S. 15 ff., Urk. 99 S. 15 ff., Urk. 157 S. 26 ff., Urk. 160 S. 14 ff., Urk. 161 S. 19 ff.). Der Beschuldigte A._____ ist der Ansicht, dass er (wegen des Betriebes der Anlage G._____) wegen Widerhandlung gegen das BetmG im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a und c BetmG schuldig zu sprechen sei (Urk. 103 S. 2, Urk. 157 S. 31 f.). Der Beschuldigte B._____ lässt vortragen, dass er sich wegen dem Betrieb der Anlage I._____ einem Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 BetmG schuldig gemacht habe (Urk. 97 S. 1 f., Urk. 160 S. 16). Der Beschuldigte C._____ vertritt die Ansicht, er sei in allen Anklagepunkten freizusprechen. Es sei zu prüfen, ob er sich hinsichtlich des Betriebes der Anlage J._____ des Vergehens gegen des BetmG schuldig gemacht habe (Urk. 99 S. 2, Urk. 161 S. 19 ff.).
B. Rechtliche Grundlagen
Gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG macht sich u.a. des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig, wer Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt (lit. a); Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt (lit. c) oder zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a–f Anstalten trifft (lit. g). Gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG macht sich u.a. der qualifizierten Widerhandlung bzw. des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig, wer als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat (lit. b) oder durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt (lit. c). Die strafbaren Vorbereitungen gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG werden durch die Tathandlungen der lit. a–f von Art. 19 Abs. 1 BetmG konsumiert. Wer bspw. strafbare Anstalten zur Drogeneinfuhr unternimmt und anschliessend den Stoff auch in die Schweiz einführt, wird lediglich nach Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG schuldig gesprochen.
Die Vorinstanz hat sodann sorgfältig und zutreffend die theoretischen Grundlagen gemäss Lehre und Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen Gehilfenschaft und Mittäterschaft sowie des gewerbs- und bandenmässigen Handeln gemäss Lehre und Rechtsprechung dargetan. Auf diese Ausführungen ist vorab zu verweisen (Urk. 123 S. 86, S. 92 ff., S. 98 ff.). Angesichts der extrem weiten Fassung der Verbotsmaterie in Art. 19 Abs. 1 BetmG ist zu beachten, dass verschiedene der aufgezählten verbotenen Handlungen den Charakter der Mittäterschaft oder einer Teilnahme an Drogengeschäften von Drittpersonen aufweisen können, gleichwohl aber als selbstständige Straftatbestände eingestuft sind. Wer in solchen Fällen selber alle Merkmale eines der gesetzlichen Tatbestände objektiv wie subjektiv erfüllt, ist – nach der bundesgerichtlichen Praxis – als Täter zu betrachten und untersteht als solcher der vollen Strafdrohung. Gemäss der – auch für den illegalen Drogenhandel – massgebenden Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit andern Tätern so zusammenwirkt, dass er als Hauptbeteiligter dasteht, und der über die tatsächliche Begehung nicht allein bestimmen kann, sondern zusammen mit andern. Mittäterschaft setzt somit eine (Mit-)Tatherrschaft voraus. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Art. 19 Abs. 1 enthält gewisse typische Formen der Gehilfenschaft als selbstständige Tathandlungen. Die Annahme einer blossen Gehilfenschaft setzt voraus, dass die objektive Mitwirkung an der Tat eines andern sich auf einen untergeordneten, vom Gesetz nicht als selbstständiges Delikt erfassten Beitrag beschränkt. Es sind namentlich untergeordnete Hilfeleistungen für Dritte aus dem Bereich der Täterschaft auszuscheiden. Im Falle einer Beteiligung an einem Drogengeschäft kann also – dies in Anlehnung an die Lehre von der Tatherrschaft – nur derjenige als Täter einer der in Art. 19 Abs. 1 genannten Tathandlungen betrachtet werden, der im Rahmen des gemeinsamen Planes einen massgebenden Tatbeitrag leistet (vgl. OFK/BetmG-Schlegel-JUCKER, 4. Aufl., 2022, BetmG, Art. 19 133-153 mit Hinweisen).
Bandenmässigkeit ist gegeben, wenn zwei oder mehrere Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken (BGE 147 IV 181). Dieser Zusammenschluss (auch nur zweier Personen) ist es, der den Einzelnen psychisch und physisch stärkt, ihn deshalb besonders gefährlich macht und die Begehung von weiteren Straftaten voraussehen lässt. Die Übernahme der Bandendefinition aus dem allgemeinen Vermögensstrafrecht ist auf Kritik gestossen, weil der unbefugte Drogenhandel regelmässig von mehreren Personen betrieben wird. Für eine "Bande"
im Sinne der Rechtsprechung ist in objektiver Hinsicht weniger auf die Zahl der Mitglieder als auf den Organisationsgrad und die Intensität der Zusammenarbeit der Täter abzustellen. Es müssen gewisse Mindestansätze einer Organisation (etwa Rollen- oder Arbeitsteilung) und eine Intensität des Zusammenwirkens in einem Masse gegeben sein, dass von einem stabilen Team gesprochen werden kann, auch wenn dieses allenfalls nur kurzlebig ist (OFK/BetmG-SCHLEGEL-JUCKER, 4. Aufl., 2022, BetmG, Art. 19 N 205 ff., m. H.). Allein jedoch der Umstand, dass zwei Mittäter mehrere Straftaten begehen und sich jeweils von ihrem Zusammenwirken gewisse Vorteile versprechen, genügt nicht ohne Weiteres (vgl. a.a.O.; BGE 124 IV 91). Erforderlich ist auch ein sog. Bandenwille, d.h. der Wille, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken (a.a.O., Art. 19 N 207). Die Bandenmässigkeit ist ein besonderes persönliches Merkmal i.S.v. Art. 27 StGB. Dies bedeutet, dass derjenige, der kein Bandenmitglied ist, wegen seines Tatbeitrages – sei es als Mittäter, Anstifter oder Gehilfe – nicht wegen einer qualifizierten Widerhandlung nach Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG bestraft werden kann (a.a.O., Art. 19 N 209).
Gewerbsmässigkeit ist nur bei berufsmässigem Handeln gegeben. Dieses liegt vor, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die der Täter für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach Art eines Berufes ausübt. Der Täter muss sich dabei darauf eingerichtet haben, durch deliktische Handlungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung bilden, wobei eine gewissermassen "nebenberufliche" deliktische Tätigkeit genügen kann. Wesentlich ist, dass der Täter die Tat bereits mehrfach begangen hat (BGE 147 IV 178 m. H.). Im Bereich des BetmG ist dieser im Vermögensstrafrecht des Strafgesetzbuches geltende Begriff der Gewerbsmässigkeit qualifiziert durch die zusätzlichen Erfordernisse eines grossen Umsatzes oder eines erheblichen Gewinns. Als gross im Sinne des Gesetzes hat nach der Rechtsprechung dabei ein (Brutto)Umsatz ab Fr. 100'000.– zu gelten. Erheblich im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lt. c BetmG ist ein Gewinn, der Fr. 10'000.– erreicht (OFK/BetmG-SCHLEGEL-JUCKER, 4. Aufl., 2022, BetmG, Art. 19 N 213 unter Hinweis auf BGE 147 IV 178, BGE 129 IV 255 f. = Pra 2004 Nr. 16, BGE 129 IV 192). Der grosse Umsatz muss nicht zwingend direkt beim Täter anfallen. Gleiches gilt grundsätzlich, wenn der grosse Umsatz durch eine Bande erzielt wird, auch wenn beim einzelnen Bandenmitglied die massgeblichen Schwellenwerte nicht erreicht werden (BGE 147 IV 181). Eine Einschränkung muss man hier aber insofern vornehmen, als dass eine derartige Zurechnung nur für die bandenmässig begangenen Tathandlungen möglich ist, an denen der Täter sich auch tatsächlich in irgendeiner Form beteiligt hat (OFK/BetmG-SCHLEGEL-JUCKER, Art. 19 N 218). Sodann muss der grosse Umsatz effektiv "erzielt", d.h. realisiert werden. Daran mangelt es, solange bspw. der Preis für das verkaufte Betäubungsmittel nicht bezahlt ist. Die in Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG umschriebene Qualifikation betrifft besondere persönliche Merkmale in Sinne von Art. 27 StGB. Die Annahme eines qualifizierten Falls kommt somit hier nur in Betracht, wenn der Täter selbst das Tatbestandsmerkmal erfüllt hat, d.h. grundsätzlich persönlich einen grossen Umsatz erzielt hat. Ein Teilnehmer, auf den nicht die Voraussetzungen der Gewerbsmässigkeit und des grossen Umsatzes als persönliche Merkmale nach Art.
27 StGB zutreffen, kann daher – sofern keine andere Qualifikation nach Art. 19 Abs. 2 BetmG vorliegt – nur nach Art. 19 Abs. 1 BetmG bestraft werden. Allerdings soll im Rahmen einer mittäterschaftlichen bzw. bandenmässigen Begehungsweise der von den Beteiligten erzielte Gesamtumsatz dem einzelnen Mitglied zugerechnet werden können (OFK/BetmG-SCHLEGEL-JUCKER, Art. 19 N 218, vgl. BGE 147 IV 180). Dieser Grundsatz muss aber mit Blick auf die Bandenmässigkeit als eine gesteigerte Form der Mittäterschaft eingeschränkt werden: Dem Bandenmitglied können daher nur diejenigen Umsätze zugerechnet werden, die aus Straftaten stammen, an denen er als Bandenmitglied selbst mitgewirkt hat. Einem sog. "Läufer", der nur Kleinportionen ausliefert, können daher nicht sämtliche Geschäfte einer grossen Organisation zugerechnet werden (OFK/BetmG-SCHLEGEL-JUCKER, Art. 19 N 221 mit Hinweisen).
C. Würdigung der Handlungen des Beschuldigten A._____
1. Vorab hat der Beschuldigte A._____ in der Hanfanlage in G._____ Drogenhanf angebaut bzw. hergestellt und diese veräussert bzw. in Verkehr gebracht und damit die Tatbestände im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a und lit. c BetmG erfüllt. Des Weiteren hätte die angebaute vierte Ernte in G._____ gemäss erstelltem Sachverhalt verkauft werden sollen, so dass der Beschuldigte diesbezüglich zusätzlich wegen Anstaltentreffens im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g in Verbindung mit lit. c BetmG schuldig zu sprechen ist. Erstellt ist ferner ein Umsatz von über Fr. 100'000.–. Demnach hat der Beschuldigte A._____ hinsichtlich des Betriebes der Anlage G._____ durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz erzielt. Dass für den Betrieb einer solch grossen Hanfanlage ein grosser Zeitaufwand und ein Einsatz von erheblichen Mitteln erforderlich ist, muss nicht speziell begründet werden (vgl. z.B. Fotos in Urk. 31/8). Ein bandenmässiges Handeln ist indessen zu verneinen (vgl. dazu weiter unten). Der Beschuldigte A._____ ist demnach bezüglich G._____ des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a, c und g i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG schuldig zu sprechen.
2. Der Beschuldigte A._____ hat weiter die Hanfanlage I._____ mit dem Mitbeschuldigten B._____ mitbetrieben, insbesondere die Räumlichkeiten gemietet und mehrere Kilogramm Marihuana abtransportiert. Mit dem Mieten der Räumlichkeiten für die Hanfanlage hat er in massgebender Weise mit dem Mitbeschuldigten B._____ zusammenwirkt, umso mehr, als dieser nicht mehr in der Lage war die Miete zu bezahlen. Sein diesbezüglicher Tatbeitrag war nach den konkreten Umständen für den Betrieb der Anlage demnach so wesentlich, dass sie mit ihm steht oder fällt. Es kann allein für diesen Tatbeitrag nicht mehr von einer untergeordnete Hilfeleistungen für Dritte gesprochen werden und der Beschuldigte A._____ ist demnach als Mittäter zu qualifizieren. Er hat sich demnach auch hinsichtlich der Anlage I._____ im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a und lit. c BetmG schuldig gemacht. Letzteres zudem durch den Abtransport von mehreren Kilogramm Marihuana aus der Hanfanlage. Mangels eines Umsatzes von Fr. 100'000.– ist die Gewerbsmässigkeit im oben erwogenen Sinn zu verneinen. Das Vorliegen der Bandenmässigkeit ist zu verneinen (vgl. nachfolgend). Der Beschuldigte A._____ hat sich demnach hinsichtlich der Hanfanlage I._____ des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a und c BetmG schuldig gemacht.
3. Bei der Prüfung, ob bandenmässiges Handeln vorliegt, ist vorab daran zu erinnern, dass dem Beschuldigten hinsichtlich der Hanfanlage J._____ (Betrieb durch den Beschuldigten C._____) eine Beteiligung nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden kann. Bei der von ihm betriebenen Hanfanlage G._____ hat ihm der Beschuldigte B._____ geholfen, hingegen liegt bei dieser Anlage keine Mittäterschaft vor. Bei der von B._____ betriebenen Anlage I._____ ist Mittäterschaft des Beschuldigten A._____ gegeben, wobei vor allem nachgewiesen ist, dass der Beschuldigte A._____ die Räumlichkeiten gemietet hat. Weiter ist wie erwogen zu bedenken, dass der unbefugte Drogenhandel regelmässig von mehreren Personen gemeinsam betreiben wird. Allein jedoch der Umstand, dass zwei Mittäter mehrere Straftaten begehen und sich jeweils von ihrem Zusammenwirken gewisse Vorteile versprechen, genügt nicht ohne Weiteres zur Annahme eines bandenmässigen Handeln. Vorliegend kann aufgrund der konkreten Umstände auch nicht von einem stabilen Team gesprochen werden, welches Mindestansätze einer Organisation (etwa Rollen- oder Arbeitsteilung) und eine gesteigerte Intensität des Zusammenwirkens aufweist. Dies liegt zwar auch daran, dass die Geständnisse der Beschuldigten jeweils pauschal waren und nur einzelne konkrete Handlungen erstellt sind. In der Anklage sind aber jedenfalls weder Zusammenwirken oder Rollenverteilung bzw. eine Organisation der Aufgaben umschrieben. Es bleibt daher letztlich unklar, was für eine Organisationsgrad bestand und von was für einer Intensität der Zusammenarbeit auszugehen ist. Wie erwähnt hat der Beschuldigte A._____ sodann zwar zwei Mal mit B._____ zusammengewirkt, wobei Letzterer in G._____ lediglich untergeordnete Tätigkeiten im Sinne einer Gehilfenschaft ausübte und hinsichtlich der Anlage I._____ weder Zusammenwirken oder Rollenverteilung bzw. eine Organisation der Aufgaben umschrieben sind. Es lässt sich daher nicht sagen, dass die beiden durch einen Zusammenschluss, der den Einzelnen psychisch und physisch stärkt, deshalb als Bande besonders gefährlich machte und die Begehung von weiteren Straftaten voraussehen lässt. Auch ein sog. Bandenwille, d.h. der Wille, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken, ist nicht erkennbar. Es bestehen keine Hinweise, dass B._____ oder A._____ über die von ihnen betriebenen Hanfanlagen hinaus, weiteren Hanfanlagen gemeinsam oder mit anderen Dritten aufbauen wollten.
D. Würdigung der Handlungen des Beschuldigten B._____
1. Der Beschuldigte B._____ betrieb die Hanfanlage in I._____. Er hat hierfür die Räumlichkeiten auf seinen Namen (zusammen mit A._____) gemietet. Weiter wirkten die Beschuldigten A._____ und C._____ zumindest teilweise durch den Abtransport von mehreren Kilogramm konsumfertiges Marihuana beim in Verkehr bringen von Drogen mit. Alle drei Beschuldigten sind damit als Mittäter zu qualifizieren. Der Beschuldigte B._____ hat die Hanfanlage jedenfalls mitaufgebaut und mitbetrieben. Gemäss erstelltem Sachverhalt wurden rund 23.49 Kilogramm Marihuana angebaut, geerntet und in Verkehr gebracht. Durch den Verkauf dieser Drogen wurde ein Umsatz von rund Fr. 94'000.– erzielt. Mangels eines Umsatzes von Fr. 100'000.– ist die Gewerbsmässigkeit im oben erwogenen Sinn zu verneinen. Der Beschuldigte B._____ ist demnach hinsichtlich der Hanfanlage I._____ des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a und c BetmG schuldig zu sprechen.
2. Wie bereits bei der Erstellung des Sachverhalts erwogen, ist ein gemeinsamer Beschluss der Beschuldigten B._____ und A._____ zukünftig in G._____ eine Hanfanlage zu erstellen und zu betreiben sowie eine gemeinsame und gleichberechtigte Betreibung der Anlage G._____ nicht erwiesen. Das Hochziehen der Holzwände als Tatbeitrag des Beschuldigten B._____ ist nach den konkreten Umständen vorliegend für die Ausführung des Deliktes nicht so wesentlich, dass sie mit ihm steht oder fällt. Das Betreiben der Hanfanlage wäre wohl auch ohne diesen Beitrag möglich gewesen. Dies muss daher als noch eine untergeordnete Hilfeleistung betrachtet werden und erreicht nicht die Qualität, um B._____ diesbezüglich als Mittäter zu bezeichnen. Gleiches gilt sodann gemäss den obigen Erwägungen jedenfalls bezüglich der Aufbewahrung des Düngeplanes – dessen Verwendung ohnehin unklar ist – und der weiteren Dokumente. Mit dem Hochziehen der Holzwände und dem Erstellen des Düngeplans hat sich der Beschuldigte demnach lediglich – aber immerhin – der Gehilfenschaft im Sinne von Art. 25 StGB zu Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG schuldig gemacht. Abgesehen davon, dass das Vorliegen von Bandenmässigkeit wie erwogen ohnehin zu verneinen ist, ist Folgendes zu beachten. Wie oben erwogen muss der grosse Umsatz zwar nicht zwingend direkt beim Täter anfallen und es muss zur Bejahung der Gewerbsmässigkeit auch nicht bei jedem einzelnen Bandenmitglied die massgeblichen Schwellenwerte erreicht werden. Es ist aber wie erwogen einschränkend zu berücksichtigen, dass eine derartige Zurechnung nur für die bandenmässig begangenen Tathandlungen möglich ist, an denen der Täter sich auch tatsächlich in irgendeiner Form beteiligt hat. Vorliegend hat der Beschuldigte B._____ ohnehin – selbst wenn man das Vorliegen einer Bande bejahen würde – keine Tathandlungen begangen, welche die Gewerbsmässigkeit bzw. den grossen Umsatz erwirkten. Der grosse Umsatz der Hanfanlage G._____ ist ihm daher jedenfalls nicht anzurechnen.
3. Hinsichtlich der Bandenmässigkeit kann für den Beschuldigten B._____ ohne Ergänzungen vollumfänglich auf die Ausführungen beim Beschuldigten A._____ verwiesen werden. Es ist auch bei seinem Handeln die Bandenmässigkeit zu verneinen.
E. Würdigung der Handlungen des Beschuldigten C._____
1. Der Beschuldigte C._____ hat die Hanfanlage J._____ betrieben, d.h. Cannabis-Pflanzen angebaut. Ebenfalls ist erstellt, dass er beabsichtigte, die zu erwartenden Ernte von rund 26.63 Kilogramm Marihuana für rund Fr. 106'520.– zu verkaufen. Nicht erstellt ist, dass der Beschuldigte A._____ bei dieser Hanfanlage mitwirkte. Damit hat sich der Beschuldigte C._____ hinsichtlich der von ihm betriebenen Hanfanlage des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a und g (in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. c) BetmG schuldig gemacht. Gewerbsmässigkeit ist nicht gegeben, da der Beschuldigte C._____ tatsächlich (noch) keinen Umsatz erzielte und es wie oben erwogen auf den tatsächlich erzielten Umsatz ankommt. Bandenmässigkeit ist ebenfalls zu verneinen (vgl. nachfolgend).
2. Am 25. September 2018 hat der Beschuldigte C._____ zusammen mit dem Beschuldigten A._____ mehrere Kilogramm Marihuana von der Hanfanlage I._____ abtransportiert. Das in Verkehr bringen von Drogen ist im Gesetz als selbstständiger Straftatbestand bzw. verbotene Handlung umschrieben. Der Beschuldigte C._____ ist daher diesbezüglich als Mittäter einzustufen. Er hat sich damit des Vergehens gegen Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG schuldig gemacht. Auch hier gilt, dass er damit, selbst wenn man das Vorliegen einer Bande bejahen würde, keine Tathandlungen begangen hat, welche den gesamten Umsatz erwirkten. Der Umsatz der Hanfanlage I._____, der ohnehin nicht als gross im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG zu qualifizieren ist, ist ihm daher jedenfalls nicht anzurechnen.
3. Auch bezüglich dem Beschuldigten C._____ kann betreffend Bandenmässigkeit grundsätzlich auf die beim Beschuldigten A._____ gemachten Erwägungen verwiesen werden. Hinzu kommt bei ihm, dass der Beschuldigte C._____ neben der von ihm alleine betriebenen Hanfanlage J._____ lediglich noch einmal als Mittäter zusammen mit A._____ mehrere Kilogramm Marihuana aus der Hanfanlage I._____ abtransportiert hat. Diese Handlungen genügen nicht, um von einem stabilen Team zu sprechen, welches Mindestansätze einer Organisation (etwa Rollen- oder Arbeitsteilung) und eine gesteigerten Intensität des Zusammenwirkens aufweist. Auch bei ihm ist kein Wille erkennbar, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten mit A._____ zusammenzuwirken. Es bestehen keine Hinweise, dass der Beschuldigte C._____ neben der von ihm betriebenen Hanfanlage J._____, weiteren Hanfanlagen gemeinsam mit A._____ oder mit anderen Dritten aufbauen wollte. Auch bei ihm ist daher das Vorliegen von bandenmässigen Handeln zu verneinen.
F. Zusammenfassung
1. Der Beschuldigte A._____ ist des Verbrechens gegen Art. 19 Abs. 1 lit. a, c und g BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG (Hanfanlage G._____) sowie des Vergehens gegen Art. 19 Abs. 1 lit. a und lit. c BetmG (Hanfanlage I._____) schuldig zu sprechen. Vom Vorwurf des Vergehens gegen Art. 19 Abs. 1 lit. a und lit. c BetmG bezüglich der Hanfanlage J._____ wird der Beschuldigte A._____ freigesprochen.
2. Der Beschuldigte B._____ ist des Vergehens
gegen Art. 19 Abs. 1 lit. a und lit. c BetmG (Hanfanlage I._____) sowie der Gehilfenschaft zu Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG in Verbindung mit Art. 25 StGB (Hanfanlage G._____) schuldig zu sprechen.
3. Der Beschuldigte C._____ ist des Vergehens gegen Art. 19 Abs. 1 lit. a und lit. c BetmG (Hanfanlage J._____) sowie des Vergehens gegen Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG (Hanfanlage I._____) schuldig zu sprechen.
V. Sanktion
A. Grundsätze der Strafzumessung
Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung bereits zutreffend dargelegt, worauf grundsätzlich zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen zu verweisen ist (Urk. 123 S. 106 ff.). Entgegen dem – aufgrund der anders lautenden Schuldsprüche nachvollziehbaren – Vorgehen der Vorinstanz erscheint es angebracht und zweckführend, die einzelnen Straftaten hinsichtlich der drei Hanfanlagen aufzutrennen und einzeln zu beurteilen, zumal die verschiedenen Handlungen der Beschuldigten bei den einzelnen Hanfanlagen hinsichtlich des Verschuldens nicht mit der jeweils schwersten Tat vergleichbar sind. Gestützt auf Art. 49 StGB ist von der Strafe für das schwerste Delikt auszugehen und diese aufgrund der Strafen für die weiteren Delikte angemessen zu erhöhen (sogenanntes Asperations- oder Strafschärfungsprinzip). Der Strafrahmen beim Beschuldigten A._____ beträgt gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann. Bei den Beschuldigten B._____ und C._____ sind für die Vergehen gegen Art. 19 Abs.1 BetmG Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe möglich. Der ordentliche Strafrahmen ist trotz des Vorliegens von Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründen nur zu erweitern, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angeordnete Strafe im konkreten Fall zu hart respektive zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8.; Urteil BGer 6B_611/2010 vom 26. April 2011 E. 4.; BGer 6B_475/2011 vom 30. Januar 2012 E. 1.4.4.). Das Gericht ist indessen verpflichtet, Strafschärfungsgründe zumindest straferhöhend und Strafmilderungsgründe strafmindernd zu berücksichtigen im Rahmen des ordentlichen Strafrahmens (vgl. BGE 116 IV 300 ff., 302; 116 IV 11 ff., 13 f.).
Im Sinne eines Orientierungspunktes ist ein Vergleich mit der empirischen Strafmasstabelle von SCHLEGEL/JUCKER bei der Einsatzstrafe und den einzelnen Zusatzstrafen hilfreich. Darin wird anhand verschiedener Modelle und der Gerichtspraxis in der Schweiz zu Betäubungsmitteldelikten ein grober Raster für die Strafhöhe (OF-Kommentar zum BetmG, 4. Aufl., Zürich 2022, S. 588 f., Art. 47 N 50-52 StGB: bspw. Umsatz Cannabis Fr. 100'000.– Strafmass 12 Monate; Umsatz Fr. 385'000.– Strafmass 18 Monate; Umsatz Fr. 1 Mio. Strafmass 24 Monate) vorgeschlagen.
B. Strafe Beschuldigter A._____
1. Standpunkte/Anträge
Die Staatsanwaltschaft stellte mit der Anklage den Antrag, dass der Beschuldigte A._____ mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten zu bestrafen sei (Urk. 75 S. 8). Diesem Antrag ist die Vorinstanz gefolgt (Urk. 123 S. 142). Die Verteidigung des Beschuldigten A._____, welche eine qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG verneint und überdies lediglich eine Mitwirkung des Beschuldigten A._____ an der Hanfanlage G._____ einräumt, erachtet eine Bestrafung des Beschuldigten A._____ mit einer Freiheitsstrafe von unter zwölf bzw. 12 Monaten sowie einer Busse von Fr. 300.– als angemessen (Urk. 103 S. 2; Urk. 157 S. 2, S. 32 ff.).
2. Einsatzstrafe für Betrieb Hanfanlage G._____
2.1.1. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei Cannabis um eine sog. weiche Droge mit geringem Gefährdungspotential für die menschliche Gesundheit handelt, auf welche Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG keine Anwendung findet. Auch bei Herstellung oder in Verkehr bringen von grossen Mengen von Cannabis kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr gebracht wird. Bezüglich der objektiven Tatschwere fällt sodann ins Gewicht, dass der Beschuldigte A._____ die Hanfanlage G._____ während rund einem Jahr betrieben hat und insgesamt die grosse Menge von rund 49 Kilogramm Marihuana anpflanzte und an diverse Abnehmer veräusserte. Es handelte sich um eine professionell betriebene Hanfanlage, was auch die Fotos (vgl. Urk. 31/7) eindrücklich belegen. Der Beschuldigte A._____ ist dabei geschickt vorgegangen, hat er doch bereits vor Tatbeginn Vorkehrungen für eine allfällige Verhaftung bzw. Strafuntersuchung getroffen und ihn belastende Dokumente an B._____ zur Aufbewahrung übergeben. Auch liess er sich von seinem Kollegen B._____ beim Erstellen der Anlage helfen. Mit dem Verkauf des Marihuana erzielte er einen Umsatz von allermindestens rund Fr. 121'000.–, welcher den massgebenden Umsatz von Fr. 100'000.– für die Annahme eines gewerbsmässigen Betäubungsmittelhandels doch wesentlich übersteigt. Sein Verschulden liegt damit innerhalb des schweren Falles der Gewerbsmässigkeit nicht mehr am untersten Rahmen. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte A._____ nur dank der Verhaftung mit der Produktion und dem Verkauf der Drogen aufhörte, hatte er doch bereits in einem vierten Zyklus Pflanzen angebaut mit einem zu erwartenden Ertrag von weiteren 16 Kilogramm. Diese hätten einen weiteren Umsatz von rund Fr. 64'000.– generiert. Anlehnend an den oben erwähnten groben Raster gemäss Schlegel/Jucker erscheint vorliegend eine Einsatzstrafe von 13 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen.
2.1.2. Bei der Bewertung der subjektiven Tatschwere ist zu erwägen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte und erst aufgrund seiner Verhaftung und damit nicht aus eigenem Antrieb mit dem Drogenhandel aufhörte. Dem Beschuldigten kann eine deutliche kriminelle Energie zugesprochen werden. Er handelte aus finanziellen und egoistischen Motiven und hatte auch die Absicht, mit dem Drogenhandel zumindest ein regelmässiges Einkommen zu generieren. Insgesamt ergibt sich, dass die subjektiven Komponenten die objektive Tatschwere nicht zu verringern vermögen.
2.1.3. In einer Gesamtbetrachtung der objektiven und subjektiven Tatschwere ist das Verschulden innerhalb des weiten Strafrahmens des schweren Falles gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG als noch leicht zu qualifizieren und erweist sich eine hypothetische Einsatzstrafe von 13 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen.
3. Straferhöhung für (Mit-)Betrieb Hanfanlage I._____
Der Beschuldigte A._____ hat sodann ab ca. Mai 2018 zusammen mit dem Beschuldigten B._____ die Hanfanlage I._____ mitbetrieben und insbesondere auch mehrere Kilogramm konsumfertiges Marihuana abtransportiert. Die Anlage wurde während rund sieben Monaten betrieben. In dieser Zeit wurden rund 15.6 Kilogramm Cannabis produziert und ein Umsatz von rund Fr. 62'500.– erzielt. Auch wenn die Grenze eines gewerbsmässigen Handelns nicht erreicht wurde, erscheint für diese Tat in objektiver Hinsicht eine Einsatzstrafe im Bereich von 10 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. Subjektiv gilt im Wesentlichen das Gleiche wie zur Hanfanlage G._____ ausgeführte. Vor allem fällt verschuldensmässig ins Gewicht, dass der Beschuldigte A._____ direkt vorsätzlich und aus finanziellen, mithin egoistischen Motiven handelte. Auch hier ergibt sich, dass die subjektiven Komponenten die objektive Tatschwere nicht zu verringern vermögen. Da das Betreiben der beiden Hanfanlagen in einem zeitlich und sachlich engen Zusammenhang stehen und durch das Handeln der Beschuldigten die gleichen Rechtsgüter betroffen sind, ist es angemessen, die hypothetische Einsatzstrafe von
13 Monaten Freiheitsstrafe gemäss dem Asperationsprinzip in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB um 7 Monate auf 20 Monate zu erhöhen.
4. Täterkomponente
4.1. Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten A._____ zusammengefasst (Urk. 123 S. 112 f., Urk. 58/3 S. 3 f., Prot. I S. 48-62; vgl. auch Prot. II S. 11 ff.). Der heute 42-jährige Beschuldigte ist in Deutschland aufgewachsen, hat dort die Hauptschule absolviert und eine Lehre als Buchbinder abgeschlossen. Gemäss seinen Angaben ist er in zerrütteten Familienverhältnissen aufgewachsen und hat bereit als Jugendlicher Straftaten begangen. Seine Mutter sei Alkoholikern gewesen und er habe im Alter von 21 Jahren über lebenserhaltende Massnahmen entscheiden müssen, was ihn aus der Bahn geworfen habe. Er ist im Jahre 2006 ein erstes Mal in die Schweiz gezogen, kehrte im Jahre 2007 zur Verbüssung einer Freiheitsstrafe nach Deutschland zurück und lebt seit 2010 in der Schweiz. Hier arbeitete er zunächst als Bauwerktrenner bei der Firma AG._____ in AH._____. 2016 gründete er die Firma AB._____ GmbH und vertrieb Wasserbetten. Des Weiteren baute er über diese Firma Fitnessgeräte auf. Der Beschuldigte A._____ erzielte damit ein Bruttoeinkommen von Fr. 4'000.– pro Monat. Weiter arbeitete er nebenberuflich im Sicherheitsdienst. Nach der Haftentlassung betreibt er über seine nun neu auf AI._____ GmbH umbenannte Firma gemeinsam weiteren Personen eine CBD-Indooranlage in AJ._____. Daneben baut er nach wie vor für eine Firma Fitnessgeräte auf und unterstützt einen Bekannten in einem Pensum von 30% bei der AK._____ GmbH im Bereich Gewächshausbedarf und Speziallampen. Netto verdient er insgesamt monatlich Fr. 5'383.55. Vermögen habe er keines und seine Privatschulden habe er mittlerweile getilgt. Seine Krankenkassenprämie betrage Fr. 260.– monatlich und seine Wohnkosten inkl. Parkplatz Fr. 1'950.–. Er lebe mit einer Lebenspartnerin zusammen, die er kurz nach der Haftentlassung kennengelernt habe. Sie habe drei Kinder im Alter zwischen 13 und 16 Jahren. Er lebe meistens bei ihr, habe aber weiterhin eine eigene Wohnung, da es bei seiner Lebenspartnerin kein Platz für ihn habe und sie aufgrund der Kinder nicht wegziehen könne. Seine Lebenspartnerin sei zu 50 Prozent bei ihm angestellt. In Deutschland habe er keine Familie mehr, da seine Mutter (2001), Grosseltern und Tante gestorben seien. Auch sein leiblicher Vater, zu dem er keinen Kontakt gehabt habe, sei vor kurzem gestorben. Insgesamt lassen sich aus dem Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten.
4.2. Der Beschuldigte A._____ weist mehrere einschlägige Vorstrafen auf (Urk. 58/1–2). Er ist in Deutschland am 1. August 2000 wegen unerlaubten Erwerb und Handel mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen zu einer bedingten Jugendstrafe von neun Monaten verurteilt worden. Am 19. März 2002 folgte wegen
Geldfälschung in zwei Fällen – unter Einbezug des Vorurteils – eine Jugendstrafe von einem Jahr und drei Monaten. Vom Landgericht Tübingen wurde der Beschuldigte A._____ dann wegen unerlaubtem Handeltreiben mit bzw. Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge am 13. August 2002 mit vier Jahren Freiheitsstrafe bestraft. Am 21. Februar 2008 wurde er vom Landgericht Bamberg wegen des gleichen Delikts zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Am 16. Dezember 2008 folgte durch das gleiche Gericht wegen erneutem Handel mit Betäubungsmitteln eine Gesamtfreiheitstrafe von vier Jahren (Urk. 58/2). Gemäss Angaben des Beschuldigten A._____ hat er aufgrund dieser Strafen rund fünfeinhalb Jahre im Gefängnis verbracht (Prot. I S. 56). In der Schweiz wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 3. Oktober 2013 wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 90.– und einer Busse von Fr. 300.– verurteilt. Von der Staatsanwaltschaft Zofingen - Kulm wurde er am 13. September 2016 wegen Übertretung von Art. 19a BetmG und wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 120.– und einer Busse von Fr. 900.– bestraft. Schliesslich bestrafte ihn die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich mit Strafbefehl vom 19. Februar 2018 infolge der versuchten Förderung von Doping und der Übertretung nach Art. 19a des BetmG mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 80.– und einer Busse von Fr. 500.– (Urk. 58/1). Auch wenn die einschlägigen, langjährigen Freiheitstrafen teilweise schon lange zurück liegen (2000, 2002, 2008), wirken sie sich doch spürbar straferhöhend aus. Weiter ist das Handeln während laufenden Probezeiten leicht straferhöhend zu gewichten.
4.3. Der Beschuldigte A._____ hat den ihm vorgeworfenen Sachverhaltskomplex Hanfanlage G._____ zwar im Grundsatz schon zu Beginn der Untersuchung anerkannt. Dies allerdings aufgrund der erdrückenden Beweislage. Sodann hat er wesentliche Teile der Anklage (Anzahl Zyklen, Ernteertrag, Verkaufserlös etc.) bestritten. Die Untersuchung wurde durch das Geständnis der Beschuldigten zwar durchaus erleichtert, aber nicht wesentlich. Eine Beteiligung an der Hanfanlage I._____ hat er vollständig bestritten. Sein Teilgeständnis ist deshalb nur, aber immerhin, in leichtem Grad zu berücksichtigen. Er zeigte sodann eine gewisse Reue sowie Einsicht und ist heute im legalen Hanfanbau tätig, was aber ebenfalls nur sehr leicht strafmindernd zu berücksichtigen ist.
4.4. Insgesamt lässt die Täterkomponente keine Reduktion zu, sondern bedingt eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 4 Monate.
5. Strafe
Unter Berücksichtigung sämtlicher massgebender Strafzumessungsgründe erscheint es dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten A._____ angemessen, ihn mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu bestrafen. Die Bestrafung mit einer Geldstrafe ist bei dieser Strafhöhe nicht möglich. Dies wäre ohnehin aufgrund spezialpräventiven Gründen nicht in Betracht gekommen. Hinzu kommt die von der Vorinstanz angemessen festgesetzte und grundsätzlich nicht angefochtene Busse von Fr. 500.– als Strafe für die Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes, die sich als angemessen erweist. Die erstandene Haft von 90 Tagen ist dem Beschuldigten A._____ in Anwendung von Art. 51 StGB auf die Strafe anzurechnen.
6. Vollzug
6.1. Seitens der Vorinstanz wurden die zu den Kriterien des Vollzuges einer Strafe nötigen theoretischen Ausführungen gemacht. Darauf kann vorab verwiesen werden (Urk. 123 S. 115). Bei einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis höchstens drei Jahren ist ein teilweise bedingter Vollzug möglich. Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1StGB). Im Bereich von Freiheitsstrafen von über zwei Jahren bis maximal drei Jahren tritt der teilbedingte an die Stelle des bedingten Strafvollzuges. Sind somit die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 StGB erfüllt, ist der teilbedingte Strafvollzug zu gewähren (BGE 134 IV 14). Dabei ist die voraussichtliche Wirkung des teilweisen Vollzuges zu antizipieren (vgl. OFK/StGB-HEIMGARTNER, StGB Art. 43 N 2). Der Vollzug einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren ist aufzuschieben, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Die günstige Prognose wird vermutet, doch kann sie widerlegt werden (BGE 134 IV 97 E. 7.3.). Zu beachten sind die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie weitere relevante Tatsachen, welche Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen (BGE 134 IV 140 E. 4.4.).
6.2. Der Beschuldigte A._____ wurde in den letzten fünf Jahren vor der Tat nicht mit Freiheitsstrafen bestraft. Die günstige Prognose wird daher vermutet, doch kann sie widerlegt werden. Der Beschuldigte A._____ weist zahlreiche einschlägige Vorstrafen von mehrjährigen Freiheitsstrafen auf (Urk. 58/2). Dabei fallen vor allem die einschlägigen Strafen gemäss Urteil des Landgerichts Bamberg vom 21. Februar 2008 von drei Jahren Freiheitsstrafe sowie vom 16. Dezember 2008 – unter Einbezug des Vorurteils des Landgerichts Bamberg – von vier Jahren Freiheitstrafe ins Gewicht. Diese Strafe hat der Beschuldigte bis 2010 in Deutschland verbüsst, wobei ihm ein Strafrest mit Wirkung vom 22. August 2014 erlassen wurde (Urk. 58/2). Auch wenn zu berücksichtigen ist, dass die Urteile nunmehr bereits 14 Jahre bzw. der Vollzug rund 12 Jahre zurückliegen und sich der Beschuldigte A._____ nun bereits wieder rund vier Jahren wohlverhalten hat, kann aufgrund der gesamten Umstände keine günstige Prognose mehr gestellt werden. Der Beschuldigte hat trotz mehrerer einschlägiger Freiheitsstrafen von mehreren Jahren und weiterer Vorstrafen und deren langjährigen Vollzug ein professionelles Business mit Cannabis auf die Beine gestellt und dabei auch seine Kontakte mit anderen Vorbestraften benützt. Sein Vorleben und sein Leumund sind seit seiner Jugendzeit getrübt und es sind in regelmässigen Abständen neue Strafen hinzugekommen. Die Freiheitsstrafe ist daher zu vollziehen.
7. Widerruf
Der Beschuldigte A._____ wurde wegen der Übertretung nach Art. 19a BetmG und Fahrens im fahrunfähigen Zustand mit Strafbefehl vom 13. September 2016 von der Staatsanwaltschaft Zofingen - Kulm zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 120.– unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren und einer Busse von Fr. 900.– verurteilt. Am 19. Februar 2018 wurde die Probezeit von der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich um ein Jahr verlängert (Urk. 58/1 S. 1 f.). Mit Strafbefehl Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 19. Februar 2018 wurde er zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 80.– wegen der versuchten Förderung von Doping und einer Übertretung von Art. 19a BetmG unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren und zu einer Busse von Fr. 500.– (Urk. 58/1 S. 2) verurteilt. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte A._____ hat sich durch die 2016 und 2018 bedingt ausgesprochenen Strafen nicht davon abhalten lassen, erneut straffällig zu werden. Auch die Verlängerung der Probezeit im Februar 2018 hat nichts bewirkt. Es ist daher zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird. Dies wird auch von der Verteidigung nicht grundsätzlich anders gewertet, wird doch der Widerruf dieser beiden Strafen beantragt (Urk. 157 S. 2 sowie S. 35). Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen - Kulm vom 13. September 2016 bedingt angeordnete Strafvollzug und der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 19. Februar 2018 bedingt angeordnete Strafvollzug sind somit gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB zu widerrufen und die Strafen zu vollziehen.
C. Strafe Beschuldigter B._____
1. Standpunkte/Anträge
Mit Anklageerhebung stellte die Staatsanwaltschaft den Antrag auf Bestrafung des Beschuldigten B._____ mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten (Urk. 76 S. 7). Die amtliche Verteidigung, welche eine qualifizierte Tatbegehung hinsichtlich der Anlage I._____ und eine strafbare Tatbeteiligung des Beschuldigten B._____ an der Hanfanlage G._____ überhaupt verneint, erachtet eine bedingte Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 50.– als angemessen (Urk. 97 S. 1 f.). Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten B._____ mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten (Urk. 123 S. 143). Im Berufungsverfahren beantragt die Staatsanwaltschaft die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 137). Die amtliche Verteidigerin beantragte wie vor Vorinstanz die Bestrafung mit einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 50.– und einer Busse von Fr. 300.– (Urk. 160 S. 1 f.).
2. Einsatzstrafe für Betrieb Hanfanlage I._____
Der Beschuldigte B._____ hat ab 1. April 2018 einen Raum gemietet und sodann ab ca. Mai 2018 zusammen mit dem Beschuldigten A._____ darin die Hanfanlage I._____ mitbetrieben. In der Hanfanlage, die während rund sieben Monaten in Betrieb war, wurden rund 15.6 Kilogramm Cannabis produziert und ein Umsatz von rund Fr. 62'500.– erzielt. Hervorzuheben ist, dass auch diese Anlage professionell betrieben wurde. Der Beschuldigte B._____ hat sodann zwar die die Hanf-Indooranlage in I._____ vor seiner Verhaftung geräumt. Doch kann nicht davon ausgegangen werden, dass er mit seiner Tätigkeit aufgehört hatte, fand doch die Räumung nur wegen eines vorgesehenen Besuches der Elektrizitätswerke statt und sprach er im Chat davon, dass dies im Minimum eine Verzögerung von drei bis vier Monaten mit sich bringe. Auch wenn die Grenze eines gewerbsmässigen Handelns nicht erreicht wurde, erscheint wie oben beim Beschuldigten A._____ erwogen für diese deliktische Tätigkeit in objektiver Hinsicht eine hypothetische Einsatzstrafe im Bereich von 10 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. Es ist auch hier nochmals daran zu erinnern, dass das Gefährdungspotential von Marihuana im Vergleich zu anderen Drogen auch bei grossen Mengen als relativ gering einzuschätzen ist. Subjektiv fällt auch beim Beschuldigten B._____ verschuldensmässig vor allem ins Gewicht, dass er direkt vorsätzlich und aus finanziellen, mithin egoistischen Motiven handelte. Die subjektiven Komponenten vermögen die objektive Tatschwere nicht zu verringern.
3. Straferhöhung wegen Gehilfenschaft Hanfanlage G._____
Weiter hat der Beschuldigte B._____ dem Beschuldigten beim Betrieb der Hanfanlage G._____ geholfen, insbesondere indem er Holzwände hochzog, einen Düngeplan erstellte und diverse Dokumente für A._____ aufbewahrte, damit bei diesem im Falle einer Verhaftung nichts Verdächtiges gefunden werden kann. Wie bei der Erstellung des Sachverhaltes und der rechtlichen Würdigung erwogen, kann dem Beschuldigten B._____ nicht die gesamte Hanfproduktion sowie der damit erzielte Umsatz zur Last gelegt werden. Anderseits ist zu beachten, dass er sowohl physisch wie auch psychisch einen nicht zu unterschätzenden Beitrag für das professionelle Funktionieren der Hanfanlage geleistet hat. Es erscheint daher eine Strafe im Bereich von 3 Monaten der objektiven Tatschwere angemessen. Subjektiv gilt das bereits Ausgeführte. Insbesondere hat der Beschuldigte B._____ mit direktem Vorsatz gehandelt, so hat sich etwa das Aufbewahren der Dokumente und seine vorgesehenen Aufgaben gemäss Notfalldrehbuch im Falle einer Verhaftung von A._____ zeitlich mit dem Betrieb in I._____ überschnitten. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive Tatschwere nicht zu relativieren. In Anwendung des Asperationsprinzip ist die hypothetische Einsatzstrafe von 10 Monaten Freiheitsstrafe um 1 Monate auf 11 Monate zu erhöhen.
4. Tatkomponente
4.1. Die Vorinstanz hat auch den Werdegang und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten B._____ zutreffend zusammengefasst (Urk. 123 S. 118, Urk. 59/2, Prot. I S. 10-15; vgl. auch Prot. II S. 18 ff.). Der heute bald 34-jährige Beschuldigte ist in AL._____ geboren und bis zum Alter von 14/15 Jahren bei seinen Eltern in AM._____ aufgewachsen. Nach der Trennung seiner Eltern lebte er ein bis zwei Jahre in einem Heim. Während dieser Zeit absolvierte er die Rekrutenschule. Danach war er selbständig "unterwegs". Der Beschuldigte B._____ hat nach Abschluss der Realschule zwei Lehren als Gartenbauer und als Betontrenntechniker begonnen, diese aber jeweils abgebrochen. In der Folge arbeitete er in verschiedenen Bereichen als Logistiker, Metallbauer, Betontrenntechniker und auf dem Bau sowie auch als Türsteher in verschiedenen Clubs in Zürich. Die angefangene Ausbildung zum tibetanischen Naturheilpraktiker musste er "aufs Eis legen", da er infolge der Haft den letzten Lehrgang nicht besucht hatte. Nach der Haftentlassung arbeitete der Beschuldigte B._____ zunächst in einer Hundepension und anschliessend im Gartenbau. Aktuell ist er wiederum in einer Hundepension tätig und erzielt damit monatlich Fr. 4'000.– netto. Sein Mietanteil beträgt Fr. 935.– im Monat und die Krankenkassenprämie ca. Fr. 584.–. Sein Ziel ist es, sich als Hundetrainer oder als Eigentümer einer Hundepension selbständig zu machen. Er selbst hat zwei Hunde. Er hat weder Vermögen noch Schulden. Der Beschuldigte B._____ lebt mit einer Partnerin und deren zwei Kinder zusammen. Auch beim Beschuldigten B._____ wirken sich die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben strafzumessungsneutral aus.
4.2. Der Beschuldigte B._____ weist eine nicht einschlägige Vorstrafen aus dem Jahre 2012 auf (Urk. 59/1). Er wurde von der Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus wegen fahrlässigen Vergehens gegen das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 90.– und einer Busse von Fr. 300.– verurteilt. Diese nicht einschlägige Vorstrafe wirkt sich nicht straferhöhend aus.
4.3. Das Teilgeständnis des Beschuldigten B._____ hinsichtlich seiner Tätigkeit bei der Hanfanlage I._____ ist strafmindernd zu berücksichtigen. Es ist zwar sehr spät erfolgt und es ist gemäss erstelltem Sachverhalt davon auszugehen, dass er auch im Rahmen dieses Geständnisses nicht vollumfänglich die Wahrheit gesagt hat. Zudem hat er zwar im Grundsatz anerkannt, die Hanfanlage in I._____ betrieben zu haben, jedoch wesentliche Sachverhaltskomplexe (Ernteertrag, Umsatz) weiterhin bestritten. Des Weiteren hat er keinerlei Details genannt und bestand im Umfang seines Geständnisses eine doch dichte Beweislage (Mietvertrag, Sicherstellungen, Stromrechnungen). Letzteres gilt auch weitgehend für sein Geständnis hinsichtlich seiner Hilfe bei der Anlage G._____. Es rechtfertigt sich insgesamt das späte Teilgeständnis im Umfang von rund einem Fünftel strafmindernd zu berücksichtigen und die Einsatzstrafe um zwei Monate auf 9 Monate zu reduzieren.
5. Strafe
Unter Berücksichtigung sämtlicher massgebender Strafzumessungsgründe erscheint es dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten B._____ angemessen, ihn mit einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten zu bestrafen. Die Ausfällung einer Geldstrafe kommt bei dieser Strafhöhe nicht in Frage. Hinzu kommt die von der Vorinstanz angemessen festgesetzte und grundsätzlich nicht angefochtene Busse von Fr. 300.– als Strafe für die Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes. Die erstandene Haft von 90 Tagen ist dem Beschuldigten B._____ in Anwendung von Art. 51 StGB auf die Strafe anzurechnen.
6. Vollzug
Es kann auf die Ausführungen der Vorinstanz zu den Kriterien des Vollzuges einer Strafe verwiesen werden (Urk. 123 S. 115). Der Vollzug einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren ist aufzuschieben, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die günstige Prognose wird vermutet, doch kann sie widerlegt werden (BGE 134 IV 97 E. 7.3.). Zu beachten sind die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie weitere relevante Tatsachen, welche Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen (BGE 134 IV 140 E. 4.4.). Beim Beschuldigten B._____ ist die günstige Prognose zu vermuten. Weiter kann davon ausgegangen werden, dass ihn die Haft von 90 Tagen beeindruckt haben dürfte und eine unbedingte Freiheitsstrafe nicht notwendig erscheint, um den Beschuldigten B._____ zukünftig von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten. Er hat sich denn auch seit nunmehr rund vier Jahren wohlverhalten. Es ist ihm daher der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe zu gewähren unter Ansetzung einer minimalen Probezeit von 2 Jahren. Die Busse ist zu bezahlen. Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist die Ersatzfreiheitsstrafe auf 3 Tage festzusetzen.
D. Strafe Beschuldigter C._____
1. Standpunkte/Anträge
Die Staatsanwaltschaft hat eine Bestrafung des Beschuldigten C._____ mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten beantragt, unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren (Urk. 77 S. 7). Die Vorinstanz ist diesem Antrag gefolgt (Urk. 123 S. 143). Die Verteidigung, welche eine qualifizierte Tatbegehung sowie jegliche strafbare Beteiligung des Beschuldigten C._____ ausser an "seiner" Hanfanlage J._____ verneint, stellte vor Vorinstanz den Antrag, es sei zu prüfen sei, ob der Beschuldigte C._____ des Vergehens und der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig zu sprechen sei (Urk. 99 S. 2). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Verteidiger aus, dass im Falle einer Verurteilung eine Strafe im Bereich der Strafbefehlskompetenz angemessen gewesen wäre, ohne dies näher auszuführen (Urk. 161 S. 21).
2. Einsatzstrafe für Betrieb Hanfanlage J._____
Der Beschuldigte C._____ hat die Hanfanlage J._____ ab ca. 1. Oktober 2018 während etwa 2 ½ Monaten betrieben. Auch hier handelt es sich um eine professionell angelegte Anlage mit sehr vielen Pflanzen. Der Beschuldigte nahm bei der Erstellung dieser Anlage sodann Hilfe von Drittpersonen in Anspruch, was sein Verschulden erhöht. Es ist zwar aufgrund der Verhaftung zu keiner Ernte gekommen und es fand auch noch kein Verkauf der Drogen statt. Es fällt aber verschuldensmässig doch ins Gewicht, dass mit den angebauten Pflanzen eine Ernte von rund 26 Kilogramm Marihuana zu erwarten war und ein Umsatz von über Fr. 100'000.–, welcher den Tatbestand der Gewerbsmässigkeit erfüllt hätte. Der Beschuldigte C._____ hat sodann nur mit seiner illegalen Tätigkeit aufgehört, da er verhaftet wurde. Insgesamt erscheint daher eine hypothetische Einsatzstrafe im Bereich von 10 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. Dabei ist wie erwogen zu bedenken, dass das Gefährdungspotential von Marihuana im Vergleich zu anderen Drogen auch bei grossen Mengen als relativ gering einzuschätzen ist.
Subjektiv fällt auch beim Beschuldigten C._____ verschuldensmässig vor allem ins Gewicht, dass er direkt vorsätzlich und aus finanziellen, mithin egoistischen Motiven handelte. Die subjektiven Komponenten vermögen die objektive Tatschwere nicht zu verringern.
3. Straferhöhung wegen Gehilfenschaft Hanfanlage I._____
Der Beschuldigte C._____ hat den Betreibern der Hanfanlage I._____ am 25. September 2018 geholfen, mehrere Kilogramm Marihuana aus der Anlage zu transportieren. Auch wenn es dabei um eine einmalige Tat ging, war dies doch eine nicht zu unterschätzende Hilfe beim Inverkehrbringen der illegalen Drogen. Subjektiv ist wiederum zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direkt vorsätzlich handelte. Die subjektiven Tatschwere relativiert daher die objektive Tatschwere keineswegs. Isoliert betrachtet wäre für diese Tat eine Strafe von 2 Monaten angemessen gewesen. In Anwendung des Asperationsprinzips im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB erscheint es angemessen, die hypothetische Einsatzstrafe von 10 Monaten Freiheitsstrafe um einen Monate auf 11 Monate zu erhöhen.
4. Tatkomponente
4.1. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten C._____ kann vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 123 S. 122, Urk. 60/2, Prot. I S. 23-30; vgl. auch Prot. II S. 24 ff.). Der heute rund 40-jährige, in Zürich geborene Beschuldigte ist im Alter von drei Monaten adoptiert worden und wuchs bei seinen Adoptiveltern in normalen Verhältnissen auf. Er absolvierte nach der Sekundarschule erfolgreich eine Lehre als Elektromonteur. In der Folge arbeitete er als Elektromonteur und später als Metallbauer. Danach arbeitete der Beschuldigte C._____ während neun Jahren als Alarmanlagenmonteur. Es folgte eine Tätigkeit im Sicherheitsdienst und schliesslich machte er sich als Kick- und Thaiboxtrainer – er habe früher wettkampfmässig Kick- und Thaiboxen betrieben – selbständig. Damit verdiente er monatlich zwischen Fr. 2'000.– und Fr. 4'000.–. Nach der Haftentlassung hat er mit dem Beschuldigten A._____ und weiteren Personen eine CBD-Produktion in AJ._____ aufgebaut, dann aber gemerkt, dass das nicht das Richtige für ihn war. Aktuell gibt er noch Privatstunden im Kick- und Thaiboxen, ist als Chauffeur tätigt und arbeitet zu 50% in einem Fintech Unternehmen im Sales Bereich. So verdient er zwischen Fr. 5'500.– und Fr. 6'500.– pro Monat. Der Beschuldigte C._____ ist geschieden. Er habe mit seiner Ex-Frau ein sehr gutes Verhältnis und die gemeinsamen zwei Kinder, würden jeweils während zwei oder drei Tagen der Woche bei ihm wohnen. Er teilt eine Mietwohnung mit einem Kollegen, der nicht anwesend sei, wenn die Kinder bei ihm seien. Sein monatlicher Mietzinsanteil betrage Fr. 1'000.–. Seiner Ex-Frau zahle er monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 1'000.–. Der Beschuldigte C._____ weist kein Vermögen auf. 2019 hat er einen Kredit in der Höhe von Fr. 15'000.– aufgenommen, welchen er mit monatlichen Raten von Fr. 400.– zurückzahle. Aktuell belaufen sich seine Schulden aufgrund des CBD-Geschäfts auf Fr. 239'000.–. Insgesamt lassen sich aus dem Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten C._____ ebenfalls keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten.
4.2. Der Beschuldigte weist eine einschlägige Vorstrafe auf. Er wurde mit Urteil der Staatsanwaltschaft Höfe/Einsiedeln vom 25. Oktober 2013 wegen Vergehens gegen Art. 19 Abs. 1 des BetmG mit einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 110.– und einer Busse von Fr. 1370.– bestraft (Urk. 60/1). Der Beschuldigte C._____ hatte damals ebenfalls – allerdings im kleineren Stil – Marihuana angebaut (Prot. I S. 26). Diese frühere Strafe von 50 Tagessätzen wiegt sich nur leicht straferhöhend aus.
4.3. Das bereits zu Beginn der Untersuchung gemachte Geständnis des Beschuldigten hinsichtlich seiner Tätigkeit bei der Hanfanlage J._____ ist merklich strafmindernd zu berücksichtigen. Auch wenn von einer erdrückenden Beweislage auszugehen ist, hat er damit die Untersuchung erleichtert. Auch hat der Beschuldigte eine gewisse Reue und Einsicht gezeigt (Prot. I S. 99), was ebenfalls zu seinen Gunsten zu werten ist.
4.4. Insgesamt erscheint es angemessen die Einsatzstrafe von 11 Monaten Freiheitsstrafe aufgrund der Täterkomponente um zwei Monate auf 9 Monate Freiheitsstrafe zu reduzieren.
5. Strafe
Unter Berücksichtigung sämtlicher massgebender Strafzumessungsgründe erscheint es dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen angemessen, den Beschuldigten C._____ mit einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten zu bestrafen. Die erstandene Haft von 90 Tagen ist dem Beschuldigten C._____ in Anwendung von Art. 51 StGB auf die Strafe anzurechnen.
6. Vollzug
Zu den rechtlichen Grundlagen des Vollzuges einer Strafe kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Auch beim Beschuldigten C._____ ist die günstige Prognose zu vermuten. Weiter kann davon ausgegangen werden, dass die erlittene Haft von 90 Tagen ihn genügend beeindruckt hat, um ihn zukünftig von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte C._____ sich seit rund vier Jahren wohlerhalten hat und wie erwogen eine gewisse Einsicht zeigt, "so etwas" nicht mehr zu machen. Es bleiben aber gewisse Zweifel, wurde der Beschuldigte doch 2013 wegen ähnlicher Taten im allerdings viel geringeren Ausmass bestraft, was ihn aber nicht davon abhielt die vorliegend zu beurteilenden Taten zu begehen. Es erscheint daher angemessen, die Probezeit auf drei Jahre festzusetzen.
VI. Landesverweisung
1. Die Vorinstanz hat eine Landesverweisung im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für die Dauer von 7 Jahren ausgesprochen und deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem angeordnet (Urk. 123 S. 127 ff.). Die Verteidigung beantragt, es sei auf die Anordnung einer Landesverweisung zu verzichten (Urk. 103 S. 25 f., Urk. 128, Urk. 157 S. 35 ff.). Die Staatsanwaltschaft beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 137).
2. Der Beschuldigte ist deutscher Staatsbürger und wurde wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG und somit zu einer Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB verurteilt. Dass auch qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Zusammenhang mit Marihuana darunter fallen (vgl. Prot. II S. 36 f.), entspricht dem Willen des Gesetzgebers, zumal er diesbezüglich keine Ausnahme vorsah. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung sind damit erfüllt. Es ist daher zu prüfen, ob wie geltend gemacht ein Härtefall vorliegt.
3.1. Das Gericht kann gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber dem privaten Interesse des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Es ist dabei der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Bei der Prüfung des Härtefalls ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt und in einem zweiten Schritt ist im Rahmen einer Interessenabwägung eine Gegenüberstellung der öffentlichen und privaten Interessen vorzunehmen (MARCEL BRUN/ALBERTO FABBRI: Die Landesverweisung – neue Aufgaben und Herausforderungen für die Strafjustiz [zitiert: BRUN/FABBRI], recht 2017, S. 231 ff. und S. 244 m.w.H.). Bei der Beurteilung des schweren persönlichen Härtefalls sind unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Migrationsrechts, insbesondere Aspekte wie die Anwesenheitsdauer, die familiären Verhältnisse, die Arbeits- und Ausbildungssituation, der Grad der Integration, die Reintegrationsschancen im Heimatland und die Resozialisierungschancen zu berücksichtigen, wobei abschliessend eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1286/2017 vom 11. April 2018 E. 1.2; BRUN/FABBRI, a.a.O., S. 245 f. m.w.H.). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV
105 E. 3.4.2; 145 IV 364 E. 3.2 mit Hinweisen; 144 IV 332 E. 3.1.2). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1 mit Hinweis). Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen (vgl. Urteil des BGer 6B_708/2020 vom 11. März 2021 E. 5.3). Das Gericht darf auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (vgl. BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteil des BGer 6B_587/2020 vom 12. Oktober 2020 E. 2.1.1; je mit Hinweisen).
Die Sachfrage entscheidet sich mithin in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, sodass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (Urteile des BGer 6B_81/2021 E. 8.3 vom 10. Mai 2021; 6B_1194/ 2020 vom 8. Februar 2021 E. 1.1; 6B_587/2020 vom 12. Oktober 2020 E. 2.1.1; je mit Hinweisen).
3.2. Die Verteidigung hat vor Vorinstanz vorab geltend gemacht, dass keine qualifizierte Tatbegehung im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG vorliege. Zudem gehe vom Beschuldigten A._____ keine erhebliche Gefahr aus und sei nach einem allfälligen Vollzug der Freiheitsstrafe nicht zu erwarten, dass der Beschuldigte in der Schweiz weitere Delikte begehen werde. Zur Wahrung der inneren Sicherheit der Schweiz erscheine eine Landesverweisung nicht zwingend notwendig und das öffentliche Interesse vermöge seine persönlichen Interessen daran, sein gewohntes Umfeld nicht verlassen zu müssen, nicht zu überwiegen (Urk. 103 S. 26). Anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte er diese Vorbringen im Wesentlichen und brachte im Sinne eines Eventualantrags vor, dass die Landesverweisung nur für die Dauer von 5 Jahren auszusprechen sei, da sich das Verschulden des Beschuldigten als noch leicht erweise und zu keinem Zeitpunkt eine grosse Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bestanden habe (Urk. 157 S. 36 f.).
3.3. Die Vorinstanz hat sich einlässlich und differenziert mit den persönlichen Verhältnissen und den gesamten Umständen des Beschuldigten auseinandergesetzt und das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls verneint. Es kann vorab auf diese zutreffenden und sorgfältigen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 123 S. 129 ff.). Nachfolgend werden die wichtigsten Kriterien nochmals beleuchtet. Der heute rund 42-jährige Beschuldigte A._____ hat seine Kinder- und Jugendjahre in Deutschland verbracht und dort eine Lehre als Buchbinder abgeschlossen. Er lebt seit 2010 in der Schweiz und war hier in verschiedenen Berufen jeweils arbeitstätig. Vor kurzem habe er offenbar die Aufenthaltsbewilligung C erhalten. 2018 kam es zu den heute zu beurteilenden Taten. Seit einiger Zeit nach der Haftentlassung lebt er mit seiner Lebenspartnerin zusammen, die drei Kinder im Alter zwischen 13 und 16 Jahren hat. Er hat weiterhin eine eigene Wohnung. Es ist somit vorab festzuhalten, dass der Beschuldigte A._____ seine prägenden Jahre in Deutschland verbracht hat. Er verliess sein Heimatland erst im Alter von 30 Jahren. Dies schwächt das Argument der doch schon langen Aufenthaltsdauer ab. Es kann nicht gleichsam schematisch aber einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung der ausländischen Person in der Schweiz angenommen werden (vgl. Bundesgerichtsurteile 6B_2/2019 vom 27. September 2019, E.8.3.; 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019, E. 2.5.1., 6B_131/2019 vom 27. September 2019, E. 2.5.5., 6B_143/2109 E. 3.2.2). Der Beschuldigte spricht natürlich gut Deutsch und kann sich sowohl sprachlich wie auch beruflich wieder in Deutschland niederlassen, wo er eine Lehre absolviert und bereits mehrere Jahre gearbeitet hat. Es kann somit mit der Vorinstanz konstatiert werden, dass die Resozialisierungschancen in Deutschland sehr gut sind. Die näheren Verwandten des Beschuldigten in Deutschland sind zwar bereits verstorben. Auch weist er daraufhin, dass er keinen Bezug mehr zu Deutschland habe (vgl. Urk. 10/4 S. 13). In diesem Zusammenhang ist indessen hervorzuheben, dass der Beschuldigte A._____ in der Schweiz keine Familie oder Familienangehörigen hat. Hinzu kommt, dass seine Mutter bereits 2001 verstorben ist und der Beschuldigte danach noch längere Zeit in Deutschland lebte und er gemäss eigenen Angaben keine Verbindungen zu seinem leiblichen Vater hatte. Es kann auch davon ausgegangen werden, dass es dem Beschuldigten gelingen wird, in Deutschland neue Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur zu knüpfen und zu pflegen. Der Beschuldigte A._____ hat zwar gemäss seinen Angaben eine Lebenspartnerin. Vorab ist zu bedenken, dass in erster Linie die eigentliche Kernfamilie (Ehefrau, Kind) in den durch die Art. 13 f. BV bzw. Art. 8 EMRK geschützten Bereich des Privat- und Familienlebens gehört (vgl. BGE 145 I 227 E. 5.3; 144 II 1 E. 6.1; Urteile des BGer 6B_1428/2020 vom 19. April 2021 E. 2.4.3; 6B_587/2020 vom 12. Oktober 2020 E. 2.1.2 mit Hinweisen). Sodann zeigt auch der Umstand, dass der Beschuldigte seine eigene Wohnung trotz knappen finanziellen Verhältnissen behalten hat – was angesichts des Umstandes, dass die drei Teenager wohl bei seiner Lebenspartnerin wohnen, nachvollziehbar ist –, dass es sich noch nicht um eine gefestigte Beziehung handelt.
3.4. Im Rahmen einer gesamtheitlichen Betrachtung aller Umstände zeigt sich, dass die Wegweisung des Beschuldigten aus der Schweiz für ihn zwar mit Unannehmlichkeiten verbunden ist, er insbesondere sein gewohnten Umfeld verliert und sich in Deutschland eine neue berufliche Existenz aufbauen muss. Dies stellt zweifelsohne eine nicht unerhebliche Härte für ihn dar. Allerdings verlangt das Gesetz für den Verbleib in der Schweiz einen schweren persönlichen Härtefall und zwar insofern, als die Landesverweisung als ganz klar unverhältnismässig und geradezu als stossend erachtet werden müsste. Davon kann aber bei den vorliegend zu beurteilenden Verhältnissen nicht ausgegangen werden, nachdem wie aufgezeigt eine Rückkehr des Beschuldigten in sein Heimatland Deutschland nicht unzumutbar erscheint.
3.5. Daran ändert auch die Anwendung des FZA nichts. Der Beschuldigte steht als deutscher Staatsangehöriger zusätzlich unter dem Schutz des FZA. Gemäss dessen Art. 5 Abs. 1 FZA Anhang I ist eine Ausweisung rechtmässig, wenn sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt ist. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Ausweisung im Sinne des Ausländerrechts aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung nur rechtmässig, wenn die ihr zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Dabei wird der Begriff der öffentlichen Ordnung verstanden als die Störung der sozialen Ordnung und Sicherheit, wie sie jede Straftat darstellt (Urteil des Bundesgerichts 6B_378/2018 vom 22.05.2019, E. 3.5.1 und 2). Bei Straftaten von Ausländern gegen das Betäubungsmittelgesetz zeigt sich das Bundesgericht hinsichtlich der Ausweisung zwecks Verhinderung neuer Straftaten zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit jeweils streng. Die Erfüllung des Tatbestands des "Drogenhandels" führt von Verfassung wegen (Art. 121 Abs. 3 lit. a BV) in der Regel zur Landesverweisung (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 6B_659/2018 vom 20.09.2018, E. 3.4). Auch das FZA gewährleistet Drogenhändlern keinen Aufenthalt in der Schweiz (Urteil des Bundesgerichts 6B_378/2018 vom 22.05.2019, E. 4.5). Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte A._____ bereits in Deutschland seit seiner Jugend im Drogenhandel tätig ist und in der Schweiz nach einigen Jahren Unterbruch diese Tätigkeit fortsetzte. Auch wenn es vorliegend "nur" um Cannabis geht, so hat der Beschuldigte A._____ mit seinem gewerbsmässigen Handel die Grenze des schweren Falls überschritten. Damit handelte er den dem Schutz der öffentlichen Ordnung innewohnenden Interessen zuwider. Zudem entspricht es gemäss Bundesgericht dem gesetzgeberischen Willen, dem "Drogenhandel durch Ausländer einen Riegel zu schieben" (Urteil des Bundesgerichts 6B_378/2018 vom 22.05.2019, E. 4.5). Sodann spricht für die Verhältnismässigkeit der Landesverweisung, dass der Beschuldigte einschlägig vorbestraft ist und sich offensichtlich auch durch seine Vorstrafe nicht davon abhalten liess, in schwererem Umfang erneut straffällig zu werden, sodass die Warnwirkung der Vorstrafe keine Wirkung gezeigt zu haben scheint.
Aus den genannten Gründen ist festzuhalten, dass das FZA vorliegend einer Landesverweisung nicht entgegensteht und die Landesverweisung verhältnismässig erscheint und deshalb anzuordnen ist.
4. Fazit
Unter Berücksichtigung des Verschuldens des Beschuldigten, welches insgesamt als noch im eher leichten Bereich des schweren Falles zu qualifizieren ist, und im Verhältnis zur angeordneten Freiheitsstrafe von 24 Monaten erweist sich indessen eine Landesverweisung für die Mindestdauer von 5 Jahren als angemessen. Der Beschuldigte ist demnach im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für 5 Jahre des Landes zu verweisen.
VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
A. Vorinstanzliches Verfahren
1. Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind – unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO – die Kosten der amtlichen Verteidigung.
2. Die seitens der Vorinstanz getroffene Regelung, wonach dem Beschuldigten A._____ die Kosten des gerichtlichen Verfahrens – bei insgesamt vier Beschuldigten – zu drei Achtel (3/8), den Beschuldigten B._____ und C._____ je zu einem Viertel sowie zu einem Achtel dem Beschuldigten D._____ aufzuerlegen sind, ist angesichts des Ausgangs des Berufungsverfahrens nicht zu beanstanden. Der Beschuldigte A._____ hat bezüglich "seiner" Hanfanlage in G._____ gewerbsmässig gehandelt und zudem die Hanfanlage I._____ mitbetrieben. Er war somit am intensivsten in die Taten involviert. Auch die Auferlegung der Kosten zu je ¼ auf die Beschuldigten B._____ und C._____ erscheint angemessen, da jeder von ihnen "seine" Anlage betrieb und zudem weitere Tätigkeiten bei anderen Hanfanlagen vornahm. Das erstinstanzliche Kostendispositiv ist demnach zu bestätigen.
B. Zweitinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1344/2019 vom 11. März 2020 E. 2.2. m.w.H.). Wird der Entscheid im Rechtsmittelverfahren nur unwesentlich abgeändert, können die Kosten nach dem Verursacherprinzip auferlegt werden (Urteil 6B_318/2016 vom 13. Oktober 2016 E. 4.1. m.w.H.). Die Entschädigungsfrage folgt den gleichen Regeln wie der Kostenentscheid. Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist (Urteil des Bundesgerichtes 6B_802/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 5.3; BGE 137 IV 352 E. 2.4.2).
2. Bei allen drei Beschuldigten wurden ihre Anträge insoweit gutgeheissen, wonach ihr Handeln nicht als (teilweise) bandenmässiges Handeln im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG zu würdigen ist. Der Beschuldigte A._____ ist vom Vorwurf die Anlage J._____ (bandenmässig) mitbetrieben zu haben, freizusprechen. Beim Beschuldigte B._____ entfällt der Vorwurf des gewerbsmässigen Handelns im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG. Der Beschuldigte C._____ ist bezüglich der Hanfanlage I._____ nicht als Mitbetreiber zu qualifizieren (und insoweit entfällt auch bei ihm der Vorwurf des gewerbsmässigen Handelns), auch wenn er betreffend Abtransport von mehreren Kilogramm Marihuana als Mittäter zu qualifizieren ist. Insgesamt obsiegen die Beschuldigten trotz Schuldsprüchen teilweise und rechtfertigt es sich die Kosten des Verfahrens zur Hälfte auf die Staatskasse zu nehmen und die andere Hälfte zu je einem Sechstel auf die Beschuldigten 1-3 aufzuerlegen. Bezüglich dem Beschuldigten D._____ fällt die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ausser Ansatz, nachdem er die Berufung noch vor Ablauf der Frist zur Einreichung der Berufungserklärung zurückgezogen hat. Für das Berufungsverfahren ist eine Gerichtsgebühr von Fr. 12'000.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts).
3.1. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten D._____, Rechtsanwalt lic. iur. X4._____, ist gemäss seiner eingereichten Honorarnote (Urk. 134) mit Fr. 958.30 (inkl. MWST) zu entschädigen, wobei diese Kosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Eine Rückforderung vom Beschuldigten ist gemäss Art.
135 Abs. 4 StPO gesetzlich vorbehalten.
3.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten A._____, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, ist gemäss seiner eingereichten Honorarnote (Urk. 155 und Urk. 159) und unter Berücksichtigung der effektiven Dauer der Berufungsverhandlung mit Fr. 11'800.– (inkl. MWST) zu entschädigen, wobei diese Kosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Eine Rückforderung vom Beschuldigten im hälftigen Umfang ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO gesetzlich vorbehalten.
3.3. Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten B._____, Rechtsanwältin lic. iur. X2._____, ist gemäss ihrer eingereichten Honorarnote (Urk. 154) und unter Berücksichtigung der effektiven Dauer der Berufungsverhandlung mit Fr. 7'800.– (inkl. MWST) zu entschädigen, wobei diese Kosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Eine Rückforderung vom Beschuldigten im Umfang der Hälfte ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO gesetzlich vorbehalten.
3.4. Der Verteidiger des Beschuldigten C._____, Rechtsanwalt lic. iur. X3._____, ist ausgangsgemäss nach Einsicht in die von ihm eingereichte Honorarnote (Urk. 156) mit einer reduzierten Prozessentschädigung von Fr. 5'400.– (inkl. MWST) zu entschädigen.
1. Vom Rückzug der Berufung des Beschuldigten 4 (D._____) wird Vormerk genommen.
2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, I. Abteilung, vom 2. März 2021 bezüglich der Dispositivziffern 1-3 (Einstellungen zufolge Verjährung), 4 teilweise (Schuldspruch wegen Übertretung BetmG), 9 teilweise (Schuldspruch wegen Übertretung des BetmG), 16-18 (Schuldspruch und Sanktion betreffend den Beschuldigten D._____), 20 und
21 (Einziehung von Barschaften), 22-27 (Entscheide über beschlagnahmte Gegenstände), 28-31 (Festsetzung Entschädigungen amtliche Verteidigungen) und 32 (Entschädigung E._____ AG für Lagerkosten) in Rechtskraft erwachsen ist.
3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
4. Gegen Ziffer 1 dieses Entscheides kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei
der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig
− des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a, c und g BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG (Hanfanlage G._____) sowie
− des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a und lit. c BetmG (Hanfanlage I._____).
2. Des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a, c und g BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. b und c BetmG bezüglich der Hanfanlage J._____ ist der Beschuldigte A._____ nicht schuldig und wird freigesprochen.
3. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 90 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, und mit Fr. 500.– Busse.
4. Die Freiheitsstrafe des Beschuldigten A._____ wird vollzogen.
5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte A._____ die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
6. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 13. September 2016 gegen den Beschuldigten A._____ bedingt ausgefällte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 120.– wird vollzogen.
7. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 19. Februar 2018 gegen den Beschuldigten A._____ bedingt ausgefällte Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 80.– wird vollzogen.
8. Der Beschuldigte B._____ ist ferner schuldig
− des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a und c BetmG (Hanfanlage I._____) sowie
− der Gehilfenschaft zum Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG in Verbindung mit Art. 25 StGB (Hanfanlage G._____).
9. Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit 9 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 90 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, und mit Fr. 300.– Busse.
10. Der Vollzug der Freiheitsstrafe des Beschuldigten B._____ wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
11. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte B._____ die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
12. Der Beschuldigte C._____ ist schuldig
− des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG (Hanfanlage J._____) sowie
− des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG (Hanfanlage I._____).
13. Der Beschuldigte C._____ wird bestraft mit 9 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 90 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.
14. Der Vollzug der Freiheitsstrafe des Beschuldigten C._____ wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
15. Der Beschuldigte A._____ wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.
16. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 33 und 34) wird bestätigt.
17. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt für den Beschuldigten D._____ ausser Ansatz. Die Kosten von Fr. 958.30 für die amtliche Verteidigung von D._____ werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
18. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr für die Beschuldigten 1-3 wird festgesetzt auf:
Fr. 12'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 872.35 Kosten Lagermiete Fr. 11'800.– amtliche Verteidigung Beschuldigter 1 Fr. 7'800.– amtliche Verteidigung Beschuldigter 2.
19. Die Kosten des Berufungsverfahrens der Beschuldigten 1-3, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigungen der Beschuldigten 1 und 2, werden zu je einem Sechstel den Beschuldigten 1-3 auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen der Beschuldigten 1 und 2 werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten 1 und 2 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt je im Umfang der Hälfte ihrer Verteidigungskosten vorbehalten.
20. Dem Beschuldigten 3 wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 5'400.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
21. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten 1 − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten 2 − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten 3
− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten 4 − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste betreffend den Beschuldigten 1 − das Migrationsamt des Kantons Zürich betreffend den Beschuldigten 1 sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten 1 − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten 2 − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten 3 − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten 4 − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis − das Bundesamt für Polizei betreffend den Beschuldigten 1 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste betreffend den Beschuldigten 1 − das Migrationsamt des Kantons Zürich betreffend den Beschuldigten 1 − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten betreffend den Beschuldigten 1 − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils betreffend die Beschuldigten 2-4 − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B betreffend den Beschuldigten 1 − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A betreffend die Beschuldigten 2-4 − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) betreffend die Beschuldigten 1 und 3 − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte zwecks Neubestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten auf dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" betreffend den Beschuldigten 1 − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich in die Untersuchungsakten Unt. Nr. C-7/2017/33444 betreffend den Beschuldigten 1 − die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm in die Untersuchungsakten Unt. Nr. ST.2016.2379 betreffend den Beschuldigten 1 − die Kasse der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm betreffend den Beschuldigten 1
22. Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 21. Oktober 2022
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Meier
Zur Beachtung:
Die zu bedingt vollziehbaren Strafen Verurteilten werden auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht:
Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe.
Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.