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Entscheid

SB220071

Einfache Körperverletzung etc.

28. Oktober 2022Deutsch46 min

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB220071-O/U/mc-hb Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller, Präsidentin, Ersatzoberrichter lic. iur. Vesely und Ersatzoberrichterin lic. iur. Jeker sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Schwarzenbach-Oswald...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB220071-O/U/mc-hb

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller, Präsidentin, Ersatzoberrichter lic. iur. Vesely und Ersatzoberrichterin lic. iur. Jeker sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Schwarzenbach-Oswald

Urteil vom 28. Oktober 2022

in Sachen

A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin

verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____

gegen

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte

sowie

B._____, Privatkläger

betreffend einfache Körperverletzung etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom 26. November 2021 (GB210011)

Strafbefehl:

Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 7. Juni 2021 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. D1/14).

Urteil der Vorinstanz:

1. Die Beschuldigte ist schuldig

− der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 StGB sowie − der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB.

2. Die Beschuldigte wird mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 80.– bestraft.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Die Zivilklage des Privatklägers wird auf den Zivilweg verwiesen.

5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:

Fr. 2'700.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– Gebühr für das Vorverfahren

Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.

Berufungsanträge

Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 58 S. 1)

1. Die Beschuldigte sei von den Vorwürfen der einfachen Körperverletzung und der üblen Nachrede freizusprechen.

2. Die Zivilklage des Privatklägers sei auf den Zivilweg zu verweisen.

3. Der Beschuldigten seien ihre Aufwendungen für die Verteidigung inkl. MWSt vollumfänglich zu ersetzen.

4. Die Kosten des Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.

_______________________________

Erwägungen:

I. Prozessgeschichte

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Schwere Gewaltkriminalität, vom 7. Juni 2021, wurde die Beschuldigte wegen einfacher Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 1 StGB und übler Nachrede i.S.v. Art. 173 StGB mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 80.– bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Die Zivilklage wurde auf den Zivilweg verwiesen (Urk. D1/14).

Mit Eingabe vom 5. Juli 2019 erhob die Beschuldigte dagegen fristgerecht Einsprache (Urk. D1/17, vgl. Urk. D1/15).

In der Folge führte die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung durch, in welcher die Beschuldigte zeitweise durch Rechtsanwalt M.A. HSG X2._____ vertreten war (Urk. 20). Das Gesuch um Bestellung einer amtlichen Verteidigung in seiner Person vom 8. Oktober 2021 (Urk. 28) wies die Vorinstanz mit Verfügung vom 29. Oktober 2021 ab (Urk. 33). Mit E-Mail vom 3. November 2021 zeigte RA X2._____ der Vorinstanz an, die Beschuldigte nicht mehr zu vertreten (Urk. 35).

Bei den Akten liegt sodann eine "Generalvollmacht" von Rechtsanwalt lic. iur. X3._____ vom 12. Januar 2021 (Urk. 12/8/1), welcher die Beschuldigte jedoch im Verfahren nicht vertrat.

Mit Eingabe vom 9. Juli 2021 hielt die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl vom 7. Juni 2021 fest und überwies diesen samt Akten an das Bezirksgericht Horgen, Einzelgericht in Strafsachen (Vorinstanz).

Mit Urteil vom 26. November 2021 sprach die Vorinstanz die Beschuldigte der einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 1 StGB und der üblen Nachrede i.S.v. Art. 173 StGB schuldig und bestrafte sie mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 80.–. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Die Zivilklage des Privatklägers verwies die Vorinstanz auf den Zivilweg (Urk. 48 S. 30). Gegen dieses Urteil meldete die Beschuldigte mit Eingabe desselben Tages persönlich Berufung an (Urk. 44). Am 17. Februar 2022 folgte durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ die schriftliche Berufungserklärung, mit welcher er gleichzeitig das seit 7. Februar 2022 bestehende Mandatsverhältnis anzeigte (Urk. 50).

Mit Präsidialverfügung vom 24. Februar 2022 wurde der Staatsanwaltschaft und dem Privatkläger Frist zur Anschlussberufung angesetzt (Urk. 52). Die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger liessen sich innert gesetzter Frist nicht vernehmen (vgl. Urk. 53).

Zur Berufungsverhandlung vom 28. Juni 2022 erschien die Beschuldigte in Begleitung ihres Verteidigers Rechtsanwalt X1._____ (Prot. II S. 3). Nach durchgeführter Berufungsverhandlung beschloss die Kammer am 7. Juli 2022, über den Gesundheitszustand und das Verletzungsbild des Privatklägers vom 5. Dezember 2020 einen Arztbericht beim behandelnden Arzt des Privatklägers, PD Dr. med. C._____, einzuholen (Urk. 62). Das Verfahren wurde im Einverständnis mit der Verteidigung schriftlich fortgesetzt (Prot. II S. 21).

Der Bericht von PD Dr. med. C._____ vom 11. Juli 2022 ging bei der Strafkammer am 22. Juli 2022 ein (Urk. 66). Die Verteidigung nahm dazu mit Eingabe vom 23. August 2022 Stellung (Urk. 71).

Der Privatkläger nahm seinerseits mit Eingabe vom 20. September 2022 zur Eingabe der Verteidigung vom 23. August 2022 Stellung und reichte neue Fotos sei-

ner Handverletzung ein (Urk. 78 und Urk. 79/1-2). Mit Eingabe vom 10. Oktober 2022 äusserte sich die Verteidigung hierzu erneut (Urk. 82).

Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

II. Prozessuales

1.

Umfang der Berufung

Nach Art. 399 Abs. 4 StPO kann die Berufung auf einzelne Urteilspunkte eingeschränkt werden. Eine isolierte Anfechtung des Schuldpunktes ist indes nicht möglich: Bei einem Antrag auf Freispruch gelten für den Fall der Gutheissung automatisch auch die mit der Tat untrennbar zusammenhängenden Folgepunkte des Urteils (z.B. Sanktion, Zivilpunkt, Kostenfolgen) als angefochten, also alle Punkte nach Art. 399 Abs. 4 lit. b-g StPO. Bestätigt das Berufungsgericht den Schuldpunkt, sind die weiteren Urteilspunkte – soweit nicht explizit angefochten – nicht zu überprüfen (BGE 147 IV 93 E. 1.5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 2.2, nicht publ. in BGE 148 IV 22; vgl. auch SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar [kurz: Praxiskommentar StPO], 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 399 N 18; HUG/SCHEIDEGGER in: DONATSCH/ LIEBER/SUMMERS/WOHLERS [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO [kurz: SK StPO], 3. Aufl. 2020, N

19.

und 20 zu Art. 399; SPRENGER in: NIGGLI/HEER/WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung,

2.

Aufl., Basel 2014 [kurz: BSK StPO], Art. 437, N 31 f.).

Die Beschuldigte beantragt einen vollumfänglichen Freispruch und den Verweis der Zivilklage des Privatklägers auf den Zivilweg, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 50 S. 2, Ziffern 2-5). Mithin ist das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich zu überprüfen.

2.

Beweisantrag

Mit der Berufung stellte die Verteidigung den Beweisantrag, es sei ein ärztlicher Bericht bei PD Dr. med. C._____ über die Behandlung des Privatklägers einzuho-

len. Die vom Privatkläger angefertigten Fotos zum angeblichen Biss der Beschuldigten könnten zu einem beliebigen Zeitpunkt erstellt oder im Internet heruntergeladen worden sei. Ob es sich bei den dargestellten Verletzungen tatsächlich um die Folgen des der Beschuldigten vorgeworfenen Bisses in den Handrücken des Privatklägers handle, sei anhand objektiver Beweismittel zu verifizieren. Ein solches stelle der beantragte Arztbericht dar (Urk. 50 S. 2 f.).

Dem Beweisantrag wurde mit Beschluss vom 7. Juli 2022 stattgegeben (Urk. 62). Der Bericht von PD Dr. med. C._____ datiert vom 11. Juli 2022 (Urk. 66).

Nach Eingang des Berichts machte die Verteidigung neu geltend, es bestünden zwischen Dr. C._____ und dem Privatkläger "Verflechtungen, welche eine gewisse Nähe" nahelegen würden. Dr. C._____ sei Belegarzt und Chefarzt … im Spital D._____, das von der E._____ Stiftung betrieben werde. Die E._____ Stiftung wiederum sei Mieterin der F._____ AG Liegenschaften, so unter anderem von Wohnungen für das "G._____" in H._____. Der Hauptaktionär und Verwaltungsratspräsident der ebenfalls dort ansässigen F._____ AG sei der Privatkläger. Die wirtschaftliche Verbindung zwischen dem Familienunternehmen des Privatklägers und dem Arbeitgeber des behandelnden Arztes lasse vermuten, dass es kein Zufall gewesen sei, dass der Privatkläger im Notfall des I._____ vom Chefarzt persönlich empfangen und medizinisch versorgt worden sei, denn es sei eher unüblich, dass der Chefarzt noch persönlich derartige Einsätze leiste (Urk. 71 S. 1 f.).

Der Einwand der Verteidigung verfängt nicht. Selbst wenn die Darstellung der Verteidigung zutreffen würde, ist keine besondere Nähe ersichtlich zwischen dem Angestellten des Spitals D._____ und dem Aktionär der Gesellschaft, welche an die Spitalbetreiberin bzw. die Arbeitgeberin von Dr. C._____ Wohnungen vermietet. Daran ändert nichts, dass Dr. C._____ Chefarzt ist und den Privatkläger ärztlich versorgte. Es liegt vielmehr nahe, dass sich die Behandlung nach der Krankenkassenzusatzversicherung des Privatklägers richtete als nach einer besonderen Nähe zum Privatkläger. Zudem ist der ärztliche Bericht keineswegs auffallend zu Gunsten des Privatklägers verfasst. Vielmehr werden die Wahrnehmungen des Arztes sachlich und ohne Übertreibungen festgehalten, wobei auch deutlich festgehalten wurde, dass der Privatkläger die Anamnese des Bisses vorstellte (vgl.

Urk. 66). Und schliesslich legt die Verteidigung nicht dar, inwiefern der ärztliche Bericht unzutreffend sei, sondern stellt vielmehr selbst auf den ärztlichen Bericht ab (vgl. Urk. 71 N 7). Auf den Inhalt des Arztberichtes wird im Rahmen der Beweiswürdigung zurückzukommen sein. An dieser Stelle bleibt festzuhalten, dass der Bericht ohne weiteres verwertbar ist.

3.

Anklageprinzip

Dem Arztbericht von Dr. C._____ vom 11. Juli 2022 ist zu entnehmen, dass sich der Privatkläger gleichentags um 19.30 Uhr zu ihm begab und sich mit der Anamnese vorstellte, dass er am Morgen in den Zeigefinger der rechten Hand gebissen worden sei. Der Arzt stellte eine ca. 1 cm grosse oberflächliche Hautabschürfung und ca. 3 cm davon eine kleine punktförmige Hautläsion ohne erkennbaren Zahnoder Gebissabdruck fest. Er stellte die Diagnose einer "oberflächlichen Hautläsion nach Biss" und führte das Verletzungsbild anamnestisch auf eine Bisswunde zurück (Urk. 66).

Die Verteidigung stellt wie erwähnt auf den Bericht ab und folgert daraus, es liege gemäss den Angaben des Arztes keine "Fleischwunde" vor, wie sie in der Anklageschrift beschrieben werde. Der in der Anklage umschriebene Sachverhalt könne gestützt auf den Arztbericht daher nicht erstellt werden. Das Anklageprinzip verbiete es, seinem Urteil einen anderen als den in der Anklageschrift behaupteten Sachverhalt zugrunde zu legen. Auch wenn der Privatkläger infolge des Bisses der Beschuldigten eine andere als die behauptete Verletzung erlitten habe, dürfe eine Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung nicht erfolgen (Urk. 71 N 9 ff.).

Die Anklageschrift bezeichnet gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV abgeleiteten und nunmehr in Art. 9 Abs. 1 sowie Art. 325 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann (Informationsfunktion). Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2).

Die Einwände der Verteidigung erweisen sich als unbegründet. Der Beschuldigten wird im Strafbefehl vorgeworfen, sie habe dem Privatkläger anlässlich eines Handgemenges um ihren Fahrzeugschlüssel in die Hand gebissen, wodurch dieser eine Fleischwunde an der Hand erlitten habe (Urk. D1/14). Damit ist der Vorwurf in tatsächlicher Hinsicht hinreichend umschrieben. Die Beschuldigte weiss, was ihr vorgeworfen wird und kann ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben. Selbst wenn die Beschuldigte mit dem Biss statt der vorgeworfenen "Fleischwunde" lediglich eine Hautläsion bewirkte, wie die Verteidigung geltend macht (Urk. 71 N 11), führt dies nicht dazu, dass eine Verurteilung wegen der geringeren Schädigung dem Anklageprinzip zuwiderlaufen würde. Massgeblich bleibt, dass die Verletzung auf dieselbe Handlung der Beschuldigten zurückzuführen ist, welche ihr in der Anklage vorgeworfen wird und welche sie beabsichtigt bzw. in Kauf genommen haben soll.

Zusammenfassend liegt eine Verletzung des Anklageprinzips nicht vor, wenn nachfolgend auf die ärztlich dokumentierte Verletzung abgestellt wird.

III. Sachverhalt

1.

Vorbemerkung

Zum besseren Verständnis sei auf die Beziehung der Beschuldigten zum Privatkläger näher eingegangen: Die Beschuldigte führte mit dem Privatkläger nach eigenen Angaben ein Jahr lang eine Beziehung, aus welcher das Kind J._____

(geb. tt. mm. 2014) hervorging. Die Beziehung ging noch im gleichen Jahr auseinander und die Parteien sind heute zutiefst zerstritten (Urk. D1/2/1). Am 9. September 2020 regelte das Regionalgericht Landquart unter anderem die Betreuung des Kindes (Urk. D1/1/1), wobei die Kindesübergabe offenbar mehrfach Anlass zu Konflikten bot. Es erfolgten gegenseitige Strafanzeigen, unter anderem betreffend Gewalttaten und Entziehen von Minderjährigen, Hausfriedensbruch und Nötigung sowie Schreiben an die KESB (vgl. Urk. 28, Urk. 29/1, Urk. D 3/1).

2.

Anklagevorwürfe

Der Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, sie habe den Privatkläger am 5. Dezember 2020 um 10.39 Uhr in der Sammelgarage an ihrem Wohnort in die Hand gebissen, wodurch dieser eine Fleischwunde an der Hand erlitten habe. Der Privatkläger habe ihr kurz zuvor ihren Fahrzeugschlüssel entwendet und mit ihrem Biss habe sich die Beschuldigte gegen die erfolgte Entwendung ihrer Fahrzeugschlüssel gewehrt, wobei die Abwehr nicht mehr im Verhältnis zum vom Privatkläger ausgehenden Angriff gegen ihr Eigentum gestanden habe. Die Beschuldigte habe sich damit der einfachen Körperverletzung in Notwehrexzess i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 1 StGB schuldig gemacht (Urk. D1/14 S. 3).

Weiter wird der Beschuldigten vorgeworfen, am 14. Januar 2021 ein Schreiben an die KESB Horgen gesandt zu haben, in welchem sie ausführte, der Privatkläger könne aufgrund des Asperger Syndroms keine Vaterrolle einnehmen. Das Schreiben sei am 15. Januar 2021 bei der KESB Horgen eingetroffen und erfülle den Tatbestand der üblen Nachrede i.S.v. Art. 173 StGB (Urk. D1/14 S. 3 f.).

3.

Standpunkt der Beschuldigten

Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestritt die Beschuldigte die Vorwürfe bzw. verweigerte dazu die Aussage (Prot. I S. 9). In der schriftlichen Einsprache hatte die Beschuldigte hingegen noch mehrfach geschildert, dass und wie sie den Privatkläger in den Handrücken gebissen habe (Urk. 17 S. 2 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte die anwaltlich vertretene Beschuldigte, den Privatkläger gebissen zu haben (Prot. II S. 12 und S. 14).

4.

Verwertbarkeit der Beweismittel

4.1

Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung machte die Beschuldigte geltend, es fehlten "jegliche verwertbaren Beweise", dass sie den Privatkläger in die Hand gebissen habe. Es liege kein Arztbericht vor und es würden insofern Unklarheiten in Bezug auf das tatsächliche Ausmass der geltend gemachten Verletzungen sowie in Bezug auf den Zeitpunkt der Verletzung bestehen (Urk. 40 S. 2). Diesen Standpunkt hatte RA X2._____ in der Untersuchung vertreten, weil die Beschuldigte in ihrer polizeilichen Einvernahme zunächst ohne anwaltliche Beratung angegeben habe, den Privatkläger verletzt zu haben. Er hatte weiter moniert, dass die Einvernahme ohne Vorhalt und ohne Belehrung zum Schweigerecht erfolgt sei (Urk. 28 S. 2 f.).

Die Strafbehörden können die beschuldigte Person (Art. 111 Abs. 1 StPO) auf allen Stufen des Strafverfahrens zu den ihr vorgeworfenen Straftaten einvernehmen (Art. 157 Abs. 1 StPO). Sie geben ihr dabei Gelegenheit, sich zu diesen Straftaten umfassend zu äussern bzw. zu Sachverhalten, die ihr und allfälligen Mitbeschuldigten (mutmasslichen Mittätern und Teilnehmern an derselben untersuchten Straftat) zur Last gelegt werden (Art. 157 Abs. 2 StPO; s.a. Art. 178 lit. d-f StPO). Die beschuldigte Person muss sich nicht selbst belasten. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und ihre Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern. Sie muss sich aber den gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen unterziehen (Art. 113 Abs. 1 StPO).

Gemäss Art. 158 Abs. 1 StPO weisen Polizei oder Staatsanwaltschaft die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet worden ist und welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden (lit. a), dass sie die Aussage und die Mitwirkung verweigern kann (lit. b), sowie dass sie berechtigt ist, eine Verteidigung zu bestellen und gegebenenfalls eine amtliche Verteidigung zu beantragen (lit. c). Gemäss Art. 143 Abs. 1 lit. c StPO sind alle einzuvernehmenden Personen "umfassend" über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Einvernahmen ohne ausreichende Hinweise auf das Aussageverweigerungsrecht der beschuldigten Person sind nicht verwertbar (Art. 158 Abs. 2 StPO).

Weder als Beschuldigte noch als Zeugen, sondern als Auskunftspersonen werden Personen einvernommen, die zwar voraussichtlich sachdienliche Aussagen zu einer untersuchten Straftat machen können, bei denen aber nach Art. 178 StPO eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt: Als Auskunftsperson ist insbesondere zu befragen, wer, ohne selber beschuldigt zu sein, als Täterin, Täter, Teilnehmerin oder Teilnehmer der abzuklärenden Straftat oder einer anderen damit zusammenhängenden Straftat nicht ausgeschlossen werden kann (lit. d), wer als mitbeschuldigte Person zu einer ihr nicht selber zur Last gelegten Straftat zu befragen ist (lit. e), oder wer in einem andern Verfahren wegen einer Tat, die mit der abzuklärenden Straftat in Zusammenhang steht, beschuldigt ist (lit. f).

Die Auskunftspersonen nach Art. 178 lit. b-g StPO sind nicht zur Aussage verpflichtet; für sie gelten sinngemäss die Bestimmungen über die Einvernahme der beschuldigten Person (Art. 180 Abs. 1 StPO). Die Strafbehörden machen die Auskunftspersonen zu Beginn der Einvernahme auf ihre Aussagepflicht oder ihre Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechte aufmerksam (Art. 181 Abs. 1 StPO).

Die Beschuldigte wurde am 15. Dezember 2020 polizeilich als Auskunftsperson befragt, nachdem sie sich am 8. Dezember 2020 beim Polizeiposten gemeldet hatte, um gegen den Geschädigten Anzeige zu erstatten (Urk. D1/2/1). Dem Polizeirapport lässt sich entnehmen, dass sie zufolge ihrer Stellung als Erstanzeigeerstatterin als Auskunftsperson befragt wurde. Als sie sich bezüglich des Bisses in den Handrücken selbst belastete, ist auf eine erneute Einvernahme als Beschuldigte verzichtet worden. Statt dessen wurde ihr telefonisch eröffnet, dass sie in dieser Angelegenheit als Beschuldigte fungiere (Urk. D1/1/1 S. 2). Dies ergibt sich auch aus dem Beginn der Einvernahme, wo der Beschuldigten eröffnet wird, sie werde "im Strafverfahren gegen B._____ betreffend Nötigung etc." als Auskunftsperson befragt (Urk. D1/2/1 F/A 1) und sie sei Opfer (F/A 2).

Der Privatkläger wurde erst am 7. Januar 2021 polizeilich (als Beschuldigter im gegen ihn geführten Strafverfahren wegen Nötigung) befragt (Urk. D1/3/1). Erst anlässlich dieser Einvernahme erstattete er Anzeige wegen des Bisses (F/A 21).

Mit anderen Worten ging die Polizei im Zeitpunkt der Einvernahme davon aus, die Beschuldigte sei primär Geschädigte bzw. Anzeigeerstatterin. Sie stellte sinngemäss einen Strafantrag, wodurch sie sich als Privatklägerin konstituierte (vgl. Art. 118 Abs. 2 StPO), weshalb sie zu Recht als Auskunftsperson i.S.v. Art. 178 lit. a StPO befragt wurde. Eine Anzeige bzw. ein Strafantrag des Geschädigten lag nicht vor, obwohl der Vorfall 10 Tage zurücklag. Mangels einer gegen sie laufenden Strafuntersuchung wurde sie zu Recht nicht als beschuldigte Person befragt bzw. auf die entsprechenden Rechte aufmerksam gemacht. Daran ändert das Geständnis der Beschuldigten nichts, konnte die Polizei gegen sie gleichwohl mangels Vorliegen eines Strafantrages nicht ermitteln bzw. ihr die Beschuldigtenstellung gar nicht einräumen.

Der befragende Polizeibeamte machte die Beschuldigte gleich zu Beginn der Einvernahme vom 15. Dezember 2020 darauf aufmerksam, dass sie nicht zur Aussage verpflichtet sei. Die Beschuldigte antwortete, sie habe dies verstanden (Urk. D1/2/1 F/A 1). Mit anderen Worten wurde die Beschuldigte auf ihr Aussageverweigerungsrecht aufmerksam gemacht. Der Beschuldigten wurde sodann gleich vor Ort gezeigt, dass ihre Antworten zu Protokoll genommen würden, indem die Einvernahme vor ihr geschrieben wurde.

Die Aussagen der Beschuldigten anlässlich der polizeilichen Einvernahme sind verwertbar. Sie konnte nicht als beschuldigte Person befragt werden, denn sie belastete sich erst im Laufe der Einvernahme selbst. Mangels eines Strafantrags lagen selbst dann die Voraussetzungen für eine Eröffnung einer Untersuchung gegen sie noch nicht vor. Entsprechend musste auch die Einvernahme nicht abgebrochen und sie als beschuldigte Person befragt werden.

Sodann ist darauf hinzuweisen, dass das Geständnis bei der Polizei nicht das ausschlaggebende Beweismittel ist. Es könnte für die Sachverhaltserstellung auch unbeachtet bleiben, denn die Beschuldigte erklärte in ihrer schriftlichen Ein-

sprache gegen den Strafbefehl vom 4. Juli 2021 erneut, den Beschuldigten gebissen zu haben (Urk. 17 S. 2). Bei diesem Dokument handelt es sich um kein von der Untersuchungsbehörde i.S.v. Art. 139 StPO erhobenes Beweismittel, sondern um eine Parteibehauptung der Beschuldigten, welche sie freiwillig und unterschrieben zu den Akten reichte. Als solche unterliegt sie der freien richterlichen Beweiswürdigung. Entgegen der Ansicht der Verteidigung untersteht sie keinem Verwertungsverbot. Einen Hinweis auf ihr Aussageverweigerungsrecht musste die Beschuldigte auf ihrer eigenen, von ihr verfassten, Eingabe nicht anbringen. Einerseits kannte die Beschuldigte ihre Rechte bereits aus früheren Einvernahmen, beispielsweise aus der polizeilichen Einvernahme vom 25. Februar 2021 (Urk. D2/3) und andererseits handelt es sich nicht um eine Einvernahme bzw. Beweiserhebung, bei welcher die Untersuchungsbehörde die Beschuldigte noch einmal auf ihre Rechte hätte aufmerksam machen müssen.

Selbst wenn das Geständnis anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 15. Dezember 2020 unverwertbar wäre, wovon vorliegend nicht ausgegangen wird, wäre das Geständnis in ihrer Einsprache vom 4. Juli 2021 verwertbar.

Sodann sind die Aussagen der Beschuldigten zum Schreiben an die KESB verwertbar. Die Beschuldigte wurde am 25. Februar 2021 polizeilich befragt und als erstes darauf hingewiesen, dass gegen sie ein Strafverfahren eingeleitet worden sei und sie das Recht habe, Aussagen und Mitwirkung zu verweigern. Die Beschuldigte bestätigte, dies verstanden zu haben (Urk. D2/3 F/A 1).

Zusammenfassend sind die Einvernahmen der Beschuldigten verwertbar.

4.2

Anlässlich der Berufungsverhandlung machte der Verteidiger geltend, die Aussagen des Privatklägers, welche dieser in Abwesenheit der Beschuldigten gemacht habe, seien nicht verwertbar. Dies betreffe insbesondere das Protokoll seiner polizeilichen Befragung vom 7. Januar 2021, weil der Beschuldigten dabei kein Teilnahmerecht gewährt worden sei (Urk. 58 S. 2 f.).

Am 7. Januar 2021 wurde der Privatkläger als Beschuldigter in der Strafuntersuchung, welche gegen ihn (und nicht gegen die Beschuldigte) geführt wurde, durch

die Polizei (erstmals) befragt (Urk. D1/3/1). Die Beschuldigte, welche im Strafverfahren gegen den Privatkläger Anzeigeerstatterin und Geschädigte war, hatte kein Teilnahmerecht daran, handelte es sich bei der Einvernahme doch um eine selbständige Ermittlung im polizeilichen Ermittlungsverfahren im Sinne von Art. 306 Abs. 2 lit. b StPO (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 4.2.1). Schliesslich wurde auch das Recht auf Konfrontation und damit die Möglichkeit auf das Stellen von Ergänzungsfragen durch die Konfrontationseinvernahme vom 17. Mai 2021 (Urk. D1/2/2), welche lege artis durchgeführt wurde, eingehalten. Die Beschuldigte hatte anlässlich der Konfrontationseinvernahme die Gelegenheit, die sie belastenden Aussagen des Privatklägers in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Privatkläger zu stellen. Dass sie davon nicht Gebrauch gemacht hat, macht die Konfrontationseinvernahme nicht unverwertbar.

Zusammenfassend sind die Aussagen des Privatklägers verwertbar.

5.

Beweiswürdigungsregeln

Zu den allgemeinen Beweiswürdigungsregeln ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 48 S. 5). Erneut ist festzuhalten, dass das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung würdigt (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO).

Im Bereich rechtfertigender Tatsachen müssen die Behauptungen einer beschuldigten Person trotz fehlender Beweislast plausibel sein, d.h. es muss ihnen eine gewisse Überzeugungskraft zukommen. Zumindest bedarf eine entlastende Behauptung gewisser Anhaltspunkte, sei es in Form konkreter Indizien oder einer natürlichen Vermutung für die Wahrheit einer Darstellung, damit sie als Entlastungstatsache dem Urteil zugrunde gelegt wird. Ein strikter Beweis kann nicht verlangt werden, die Behauptung muss aber glaubhaft sein. Wenn die belastenden Beweise nach einer Erklärung rufen, welche die beschuldigte Person eigentlich geben können müsste, dies jedoch nicht tut, darf der Schluss gezogen werden, es gebe keine mögliche Erklärung. Nichts anderes kann gelten, wenn die beschuldigte Person zwar eine Erklärung gibt, diese aber unglaubhaft oder gar widerlegt ist. Der Grundsatz "in dubio pro reo" zwingt somit nicht dazu, jede entlastende Angabe der beschuldigten Person, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein spezifischer Beweis vorhanden ist, als unwiderlegt zu betrachten. Nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung braucht durch einen hieb- und stichfesten Beweis widerlegt zu werden. Nach der Rechtsprechung ist es mit der Unschuldsvermutung unter gewissen Umständen vereinbar, das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die Beweiswürdigung miteinzubeziehen. Dies ist der Fall, wenn sich die beschuldigte Person weigert, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu machen, bzw. wenn sie es unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu substantiieren, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf (Urteile des Bundesgerichts 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.4.4, nicht publ. in: BGE 147 IV 176; 6B_299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.3.3; 6B_1/2013 vom 4. Juli 2013 E. 1.5; 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 4.4; 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 1.6, nicht publ. in BGE 138 IV 47).

6.

Vorwurf des Bisses in die Hand

Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt in objektiver Hinsicht als erstellt. Vorab kann auf diese zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art.

82.

Abs. 4 StPO; Urk. 48 S. 10 f.). Die nachfolgenden Erwägungen erfolgen im Sinne von Ergänzungen beziehungsweise Verdeutlichungen.

Der Privatkläger erschien an jenem Samstag, um sein Besuchsrecht betreffend die gemeinsame Tochter J._____ auszuüben, wobei zwischen den Parteien unklar war, welche Zeit vereinbart worden war (vgl. Urk. D1/3/1 S. 2 f., Urk. D1/6/1, Prot. II S. 11 und S. 19 f.).

Die Beschuldigte schilderte bei der Polizei, sie sei überrascht gewesen, als der Privatkläger vor ihrer Wohnungstüre gestanden sei. Als sie die Wohnungstüre habe schliessen wollen, habe er seinen Fuss dazwischen gehalten (Urk. D1/2/1 F/A 5), worauf er in ihre Wohnung gekommen sei, sie an den Handgelenken festgehalten habe und dann wieder nach draussen gegangen sei (a.a.O. F/A 6). Die Beschuldigte habe Angst bekommen, weil er unberechenbar sei und immer die Grenzen überschreite. Sie habe dann eine ihr nahestehenden Person angerufen, welche ihr gesagt habe, sie solle in der Wohnung bleiben. Aber sie habe solche Angst gehabt und habe unbedingt vorbei kommen wollen, woraufhin "diese Person" dazu eingewilligt habe (a.a.O. F/A 8). Sie sei dann zur Tiefgarage gegangen und habe rausfahren wollen, worauf ihr die Ausfahrt mit Mülltonnen versperrt worden sei. Sie sei dann zurück gefahren. Dann habe sie gesehen, dass jemand anders rausgefahren sei. Sie habe hinter dieser Person rausfahren wollen, aber der Begleiter habe sich ihr in den Weg gestellt. Sie habe wieder zurückgesetzt und habe die Wand touchiert. Weil sie nicht gewusst habe, was sie touchiert habe, sei sie ausgestiegen und die Rampe nach oben gelaufen. Währendem sei der Privatkläger nach unten gelaufen und habe ihre gemeinsame Tochter aus dem Auto gerissen. Zudem habe er den Autoschlüssel, an welchem auch ihr Geschäftsschlüssel und ihr Wohnungsschlüssel dran gewesen sei, aus dem Zündschloss abgezogen und an sich genommen (a.a.O. F/A 9). J._____, ihre Tochter, habe geschrien und habe nicht mit ihm mitgewollt. Sie sei dann immer noch im Auto gewesen. Er habe den Schüsselbund der Beschuldigten gehabt. Diese habe ihm seine Hände öffnen und den Schlüsselbund wegnehmen wollen. Sie habe aber seine Hände mit ihrem Schlüsselbund drin nicht öffnen können. Er habe sie mit einer Hand währenddessen an ihrer Schulter gehalten. Dann habe sie ihn auf den Handrücken gebissen. Aber er habe immer noch nicht losgelassen. Sein Begleiter habe immer gerufen, das habe dann gewirkt. Erst dann habe er die Hand geöffnet und sie habe den Schlüssel wieder nehmen können. "Ich nahm dann den Schlüssel und J._____ und ging zurück in die Wohnung." (a.a.O. F/A 10).

Gestützt auf die Zugaben der Beschuldigten bei der Polizei (Urk. D1/2/1 F/A 10), welche sich mit ihren schriftlichen Ausführungen der Einsprache decken (Urk. 17), ist erstellt, dass die Beschuldigte dem Privatkläger in den Handrücken biss. Die Verletzung ist fotografisch dokumentiert (Urk. D1/6/1 S. 3 f.). Der Privatkläger selbst schilderte bei der Polizei in Bezug auf den Biss denselben Sachverhalt, nämlich dass er den Schlüssel aus dem Zündschloss zog, um diese am Wegfahren zu hindern, worauf die Beschuldigte ihn gebissen habe (Urk. D1/3/1 F/A 7).

Gemäss ärztlichem Zeugnis erlitt der Beschuldigte eine ca. 1 cm grosse oberflächliche Hautläsion und ca. 3 cm davon eine kleine punktförmige Hautläsion (Urk. 66).

Aufgrund der fotografischen Verletzungen, der ärztlichen Untersuchung desselben Tages, den Schilderungen des Privatklägers und der Beschuldigten ergibt sich ein klares Beweisbild, welches den Anklagevorwurf erstellt.

7.

Vorwurf des Schreibens an die KESB

Bei den Akten liegt ein Schreiben vom 14. Januar 2021, welches an die KESB Horgen adressiert ist und als Absenderin den Namen und die Adresse der Beschuldigten aufführt. Auf der zweiten Seite des Schreibens steht: "Wie Ihnen bekannt ist, kann Herr B._____ aufgrund des Asberger Syndrom keine Vaterrolle einnehmen." (Urk. D3/6/4).

Die Beschuldigte wurde in der polizeilichen Einvernahme vom 25. Februar 2021 darauf hingewiesen, der Privatkläger habe Strafanzeige wegen Ehrverletzung aufgrund ihrer Eingabe vom 14. Januar 2021 an die KESB erstattet, worauf die Beschuldigte antwortete: "Ja. Meint er das Asperger Syndrom?" (Urk. D3/3 F/A 21). Auf Vorhalt des Schreibens erklärte sie: "Ja, das habe ich so eingegeben." (Urk. D3/3 F/A 23, ebenso F/A 24).

Der Sachverhalt ist daher in objektiver Hinsicht erstellt.

8.

Fazit

Die Anklagevorwürfe sind in objektiver Hinsicht jeweils erstellt.

Was ein Täter wusste, wollte oder in Kauf nahm, betrifft sog. innere Tatsachen und ist damit zwar eine Tatfrage. Da sich diese inneren Tatsachen bei ungeständigen Tätern regelmässig nur gestützt auf äusserlich feststellbare Indizien und Erfahrungsregeln ermitteln lassen, die Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben (BGE 141 IV 369 E. 6.3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_797/2020 vom 31. Januar 2022 E. 4.3.5), und die Beurteilung, ob im Lichte dieser äusseren Umstände der Schluss auf Vorsatz bzw. Eventualvorsatz begründet ist, eine Rechtsfrage darstellt, ist das Bestehen eines Vorsatzes bzw. Eventualvorsatzes nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu beurteilen (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 137 IV 1 E. 4.2.3; 135 IV

152.

E. 2.3.2).

IV. Rechtliche Würdigung

1.

Einfache Körperverletzung

Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zur einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 StGB sowie die theoretischen Grundlagen zum Vorsatz, zur Notwehr und zum Notwehrexzess unter Hinweis auf Lehre und Rechtsprechung sorgfältig erörtert und grundsätzlich zutreffend gewürdigt (Urk. 48 S. 11 ff.). Auf diese Erwägungen kann zwecks der Vermeidung von Wiederholungen vorab verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

Der objektive Tatbestand einer einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB ist ohne Weiteres erfüllt, wovon auch die Verteidigung ausgeht, wenn man den Anklagesachverhalt als erstellt erachtet (vgl. Urk. 58 S. 5 Rz. 23). Die Beschuldigte nahm durch den Biss zumindest in Kauf, den Privatkläger zu verletzen, denn der Eintritt einer einfachen Körperverletzung war so wahrscheinlich, dass davon auszugehen ist, dass die Bereitschaft der Beschuldigten, eine solche als Folge ihrer Handlungen hinzunehmen, vorlag. Damit ist – entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 58 S. 5 f.) – auch der subjektive Tatbestand erfüllt. Zu Prüfen bleibt das Vorliegen von Rechtfertigungsgründen, insbesondere der Notwehr.

Wer ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht wird, ist gemäss Art. 15 StGB berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren. Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 16 Abs. 1 StGB). Werden die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff überschritten, so handelt er nicht schuldhaft (Art. 16 Abs. 2 StGB). Ein Fall von Putativnotwehr ist gegeben, wenn der Täter einem Sachverhaltsirrtum unterliegt, indem er irrtümlich annimmt, es sei ein rechtswidriger Angriff im Sinne von Art. 15 StGB gegenwärtig oder unmittelbar bevorstehend (BGE 129 IV 6 E. 3.2; Urteil 6B_810/2011 vom 30. August 2012 E. 4; je mit Hinweisen). Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zugunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den er sich vorgestellt hat (Art. 13 StGB). Die blosse Vorstellung von der Möglichkeit eines Angriffs genügt nicht für die Annahme einer Putativnotwehrsituation (BGE 147 IV 193 E. 1.4.5; BGE 93 IV

81.

E. b; vgl. BGE 147 IV 193 E. 1.4.5; Urteile des Bundesgerichts 6B_569/2018 vom 20. März 2019 E. 3.5.4; 6B_676/2016 vom 16. Februar 2017 E. 2; je mit Hinweisen). Der vermeintlich Angegriffene muss vielmehr Umstände glaubhaft machen, die bei ihm den Glauben erwecken konnten, er befinde sich in einer Notwehrlage. Demgegenüber ist in einer Putativnotwehrsituation kein eigentlicher Nachweis solcher Umständen durch den vermeintlich Angegriffenen zu verlangen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1454/2020 vom 7. April 2022 E. 2.3; PETER ALB-RECHT, Strafprozessuale Dimensionen im Notwehrrecht, ZStrR 138/2020, S. 17 und 20; ESTHER TOPHINKE, in: Basler Kommentar, Strafprozessrecht, 2. Aufl. 2014, N. 21 zu Art. 10 StPO; vgl. auch WOLFGANG WOHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N. 7 zu Art. 10 StPO; SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 2a zu Art. 10; SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, Rz. 220; ROGER GRONER, Beweisrecht, Beweise und Beweisverfahren im Zivil- und Strafrecht, Bern 2011, S. 165).

Sind die Grenzen der zulässigen Notwehr auch in der vom Täter vorgestellten Situation überschritten, folgt die Beurteilung sinngemäss den Regeln des Verbotsirrtums nach Art. 21 StGB, da sich der Sachverhaltsirrtum des Täters nicht auf seine exzessive Abwehrhandlung bezieht. Entsprechend muss ein solcher Irrtum unvermeidbar i.S.v. Art. 21 StGB sein, damit eine Strafbefreiung nach Art. 16 Abs. 2 StGB überhaupt anwendbar sein kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1454/2020 vom 7. April 2022 E. 2.3; vgl. NIGGLI/MAEDER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I,

4.

Aufl. 2019, N. 18 zu Art. 13; WOHLERS/PFLAUM, Todesgefährliche Notwehr, in: Festschrift für Andreas Donatsch, 2017, S. 300 f.; GÜNTER STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil 1: Die Straftat, 4. Aufl. 2011, § 10 N.

114.

in fine; GÜNTER HEINE und Andere, Tatbestands- und Verbotsirrtum, ZStrR 129/2011 S. 117 ff., S. 125 f.).

Vorliegend lag kein Angriff gegen die Beschuldigte vor. Die Beschuldigte wollte mit der Tochter fliehen, wobei sie nach eigenen Angaben nicht rational denken konnte (Prot. II S. 12 ff.). Sie hatte die Tochter im Auto nicht in den Kindersitz gesetzt (Prot. II S. 12), sondern auf den Vordersitz (Prot. II S. 13 und S. 18) und verursachte eine Streifkollision mit der Wand (Prot. II S. 12). Es ist unter diesen Umständen nachvollziehbar, dass sich der Privatkläger um die Sicherheit seiner Tochter sorgte. Wenn ihr der Privatkläger unter diesen Umständen die Fahrzeugschlüssel wegnahm – wobei er ihr diese nicht etwa aus den Händen riss, sondern vom Zündschloss wegnahm (Prot. II S. 12) – um sie am Wegfahren und damit am weiteren Gefährden der gemeinsamen Tochter zu hindern, lag darin kein unrechtmässiger Angriff auf die Beschuldigte.

Dies war jedoch der Beschuldigten im damaligen Zeitpunkt nicht bewusst. Sie sah sich durch die Wegnahme der Schlüssel als unrechtmässig angegriffen und wähnte sich in ihrer Vorstellung in einer Notwehrlage. Sie befand sich über den Angriff im Irrtum, weshalb Putativnotwehr vorlag.

Nach der Rechtsprechung muss die Abwehr in einer Notwehrsituation nach der Gesamtheit der Umstände als verhältnismässig erscheinen. Bei dieser Frage sind zwei Faktoren von Relevanz, nämlich die Subsidiarität (Erforderlichkeit) und die Verhältnismässigkeit i.e.S., weshalb die betroffenen Rechtsgüter nicht in einem krassen Missverhältnis zueinander stehen dürfen. Eine Rolle spielen vor allem die Schwere des Angriffs, die durch den Angriff und die Abwehr bedrohten Rechtsgüter, die Art des Abwehrmittels und dessen tatsächliche Verwendung. Die Angemessenheit der Abwehr ist aufgrund jener Situation zu beurteilen, in der sich der rechtswidrig Angegriffene im Zeitpunkt seiner Tat befand. Es dürfen nicht nachträglich allzu subtile Überlegungen darüber angestellt werden, ob der Angegriffene sich nicht allenfalls auch mit anderen, weniger einschneidenden Massnahmen hätte begnügen können und sollen. Im Fall von Putativnotwehr ist jene Situation massgeblich, von welcher der vermeintlich Angegriffene irrtümlich ausging. Besondere Zurückhaltung ist bei der Verwendung von gefährlichen Werkzeugen zur Abwehr (Messer, Schusswaffen etc.) geboten, da deren Einsatz stets die Gefahr schwerer oder gar tödlicher Verletzungen mit sich bringt. Auch ist eine Abwägung der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter unerlässlich. Ein Notwehrexzess ist gemäss Art. 16 Abs. 2 StGB entschuldbar, wenn die Aufregung oder die Bestürzung des Täters allein oder zumindest vorwiegend auf den rechtswidrigen Angriff zurückzuführen ist. Überdies müssen Art und Umstände des Angriffs derart sein, dass sie die Aufregung oder die Bestürzung entschuldbar erscheinen lassen. Nicht jede geringfügige Erregung oder Bestürzung führt zu Straflosigkeit. Erforderlich ist, dass es dem Täter aufgrund der Aufregung oder Bestürzung über den Angriff nicht möglich war, besonnen und verantwortlich zu reagieren. Bei der Beurteilung der Entschuldbarkeit des Notwehrexzesses wird ein umso höherer Grad entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung verlangt, je mehr die Reaktion des Täters den Angreifer verletzt oder gefährdet (Urteile des Bundesgerichts 6B_1454/2020 vom 7. April 2022 E. 3.3; 6B_853/2016 vom 18. Oktober 2017 E. 2.2.1 f.; BGE 136 IV 49 E. 3.1 f.; BGE 102 IV 1 E. 3b; BSK StGB I-NIGGLI/GÖHLICH, Art. 15 N

29.

und Art. 16 N 4).

Die zugefügte Verletzung ist als einfache Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 StGB zu werten. Daran ändert nichts, dass keine "Fleischwunde" vorliegt, wie im Strafbefehl beschrieben, sondern dass die hiesige Kammer dem ärztlichen Bericht folgt und von einer ca. 1 cm grossen oberflächlichen Hautabschürfung und ca. 3 cm davon von einer kleinen punktförmigen Hautläsion ausgeht. Auch diese erfüllt den Tatbestand der einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 71 S. 3) liegt kein leichter Fall i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB vor. Auf den Fotos (Urk. 79/1 und 79/2) ist ersichtlich, dass die Verletzung eine kleine Narbe hinterliess, welche zwar nicht entstellend aber auch nicht ganz unauffällig ist. Jedenfalls wird der Privatkläger zeitlebens an den Vorfall erinnert werden, wenn er seine rechte Hand betrachtet oder sie Dritten zeigt. Ausserdem ist bei der Beantwortung der Frage, ob ein leichter Fall einer Körperverletzung vorliegt, auf die gesamten objektiven und subjektiven Umstände der Tat, nicht bloss auf die objektiven Verletzungsfolgen abzustellen (BGE 127 IV 59 E. 2 a/bb; Urteil des Bundesgerichts 6B_966/2018 vom 10. Januar 2019 E. 3). Dass die Verletzung keine blosse Bagatelle war, zeigt sich auch am Umstand, dass der Privatkläger sich deswegen in ärztliche Behandlung begab und befürchten musste, durch den Biss mit einer Krankheit infiziert worden zu sein. Gemäss dem ärztlichen Bericht konnte er keine Auskunft geben über den Hepatitisstatus der Beschuldigten (Urk. 66). In Würdigung der gesamten Umstände liegt kein bloss leichter Fall einer einfachen Körperverletzung vor.

Aufgrund der gesamten Situation ist davon auszugehen, dass sich die Beschuldigte in keiner Bedrängnis befand, als sie zubiss. Der Privatkläger wollte nach eigenen Aussagen das Besuchsrecht betreffend die gemeinsame Tochter J._____ ausüben bzw. durchsetzen. Die Beschuldigte wollte dies verhindern und mit der Tochter fliehen. Dabei konnte sie nach eigenen Angaben nicht klar denken und setzte die Tochter im Auto nicht in den Kindersitz, sondern auf den Vordersitz. Aus der nachfolgenden Kollision mit der Wand wird ersichtlich, wie sehr die Beschuldigte in Panik war. Sie gefährdete mit ihrem Verhalten (Abfahrt in aufgebrachtem Zustand) die Tochter, was der Privatkläger zunächst durch das Verstellen der Ausfahrt mit Mülltonnen und hernach mit der Wegnahme der Autoschlüssel zu verhindern versuchte. Die Privatklägerin befand sich mithin nicht in einer Notwehrsituation, ging aber irrtümlicherweise davon aus. Gleichwohl sind jedoch keine Umstände zu erkennen, welche es der Beschuldigten selbst in der von ihr irrtümlich angenommenen Situation eines Angriffs durch den Privatkläger verunmöglicht hätten, trotz dieser Aufregung und Bestürzung ihre Abwehr auf ein verhältnismässiges Mass zu beschränken und sich dem Angriff ohne Biss zu widersetzen. Der Privatkläger hat weder die Beschuldigte noch das gemeinsame Kind tätlich angegriffen, sondern ihr lediglich die Wegfahrt verunmöglicht. Die Behauptung der Beschuldigten, sie habe gleichwohl den Eindruck eines unmittelbar bevorstehenden körperlichen Angriffs gehabt (Urk. 17 S. 2), überzeugt nicht.

Zudem wies die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass die Beschuldigte den Privatkläger unmittelbar und ohne zu Zögern in die Hand biss (Urk. 48 S. 15). Dies ergibt sich auch aus den eigenen Ausführungen der Beschuldigte in ihrer Einsprache vom 4. Juli 2021 (Urk. 17). Das unmittelbare Zufügen einer einfachen Körperverletzung durch einen Handbiss aufgrund der Entwendung eines Fahrzeugschlüssels – ohne zuvor auch nur die Rückgabe des Schlüssels verbal gefordert zu haben – ist unangemessen. Wenn die Beschuldigte erstmals anlässlich der Berufungsverhandlung geltend macht, sie habe den Privatkläger "mehrmals" aufgefordert, die Schlüssel zurückzugeben (Prot. II S. 12), erscheint dies unglaubhaft und nach Kenntnis der entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz nachgeschoben. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie in Panik war, wie sie dies mehrfach schilderte, und dabei nicht mit dem Privatkläger über die Rückgabe der Schlüssel sprach.

Aus all diesen Gründen ist die Angemessenheit ihrer Abwehrhandlung auch unter Berücksichtigung des Sachverhalts, den sich die Beschuldigte irrtümlich vorgestellt hat, zu verneinen und wurde das Notwehrrecht überschritten. Sodann kann das unvermittelte Zubeissen nicht mit der Bejahung einer entschuldbaren Aufregung oder Bestürzung zur Straflosigkeit i.S. von Art. 16 Ab. 2 StGB führen. Der Zustand der Beschuldigten hatte nicht die für die Entschuldbarkeit im Sinne von Art. 16 Abs. 2 StGB erforderliche Intensität erreicht. Der auf sie verübte vermeintliche Angriff bestand in der Wegnahme von Schlüsseln und ihre Reaktion war vom Willen getragen, dieses Eigentum zurück zu erlangen. Ihre physische Integrität war nicht bedroht, und der Biss erfolgte auch nicht zu einer Flucht, zumal sie sich ja gerade auf ihren angeblichen Angreifer stürzte.

Zusammenfassend erscheint es unverhältnismässig, den vermeintlichen Angreifer in dieser Situation als unmittelbare Reaktion auf das Wegnehmen von Schlüsseln zu beissen und ihn körperlich zu verletzen. Der Irrtum der Beschuldigten über die Zulässigkeit der Abwehrhandlung war ausserdem vermeidbar i.S. v. Art. 21 StGB, denn es waren auch weitere Personen anwesend wie die Zeugin Fieseler, welche sie hätte um Hilfe bitten können, und die Polizei war bereits unterwegs zum Ort des Geschehens. Ein Strafbefreiungsgrund liegt demnach nicht vor. Es liegt ein Putativ-notwehrexzess vor, der im Rahmen der Strafzumessung als Strafmilderungsgrund zu berücksichtigen ist.

Zusammenfassend erscheint es unverhältnismässig, den vermeintlichen Angreifer in dieser Situation als unmittelbare Reaktion auf das Wegnehmen von Schlüsseln zu beissen und ihn körperlich zu verletzen. Der Irrtum der Beschuldigten über die Zulässigkeit der Abwehrhandlung war ausserdem vermeidbar i.S. v. Art. 21 StGB, denn es waren auch weitere Personen anwesend wie die Zeugin Fieseler, welche sie hätte um Hilfe bitten können, und die Polizei war bereits unterwegs zum Ort des Geschehens. Ein Strafbefreiungsgrund liegt demnach nicht vor. Es liegt ein Putativ-notwehrexzess vor, der im Rahmen der Strafzumessung als Strafmilderungsgrund zu berücksichtigen ist.

Die Beschuldigte ist daher der einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.

2. Schreiben an die KESB

Auch in diesem Punkt hat die Vorinstanz die rechtlichen Grundlagen zur üblen Nachrede i.S.v. Art. 173 StGB unter Hinweis auf Lehre und Rechtsprechung sorgfältig erörtert und grundsätzlich zutreffend gewürdigt (Urk. 48 S. 17 ff.). Auf diese Erwägungen kann zwecks der Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Erwägungen verstehen sich als Hervorhebungen:

Die Beschuldigte schrieb am 5. Januar 2021 der KESB, sie beantrage ein begleitetes Besuchsrecht und ein "psychologisches Gutachten, Abklärung". Zur Begründung führte sie unter anderem aus, dass der KESB bekannt sei, dass der Privatkläger am Asperger Syndrom leide und daher "keine Vaterrolle" übernehmen könne (Urk. D3/6/4).

Die Äusserung, jemand sei psychisch krank, rührt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung an sich nicht an die Ehre, weil sie kein moralisches Werturteil gegenüber dem für seine abnormen Reaktionen nicht Verantwortlichen enthält. Der Ehrverletzung macht sich indessen schuldig, wer psychiatrische Fachausdrücke nach laienhaftem Sprachgebrauch dazu missbraucht, jemanden als charakterlich minderwertig hinzustellen und dadurch in seiner persönlichen Ehre herabzuwürdigen (BGE 96 IV 55, BGE 93 IV 21).

Beim Asperger Syndrom handelt es sich um eine Autismus-Spektrum-Störung, bei welchem Betroffene sich schwer tun, mit anderen Menschen zu interagieren, sich in sie hineinzufühlen und Empathie zu zeigen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass Betroffene ganz grundsätzlich keine Vaterrolle ausüben könnten.

Die Beschuldigte benutzte den Ausdruck im Brief jedoch offenkundig, um den Beschuldigten als charakterlich minderwertig darzustellen und ihm die Fähigkeit als Vater abzusprechen. Dies ergibt sich auch aus dem übrigen Schreiben, in welchem die Beschuldigte ausführte, der Privatkläger sei impulsiv, "Mal nett dann folgen wieder böse SMS. […] Instabiles psychisches Verhalten." "Emotional nicht verfügbar" "Verfolgt nur ein Ziel mich zu diskreditieren." (Urk. D3/6/4 S. 2). Die Äusserung betreffend das Asperger Syndrom und die Unfähigkeit, die Vaterrolle einzunehmen, erfolgte damit nicht fachlich, sondern laienhaft, um den Privatkläger zu verunglimpfen. Damit wurde der Privatkläger in seiner persönlichen Ehre herabgewürdigt, zumal die Beschuldigte nicht geltend macht, der Privatkläger leide tatsächlich am Asperger Syndrom.

Soweit die Beschuldigte in der Einvernahme vom 25. Februar 2021 und anlässlich der Berufungsverhandlung geltend machte, der Privatkläger habe ihr selbst gesagt, dass er am Asperger Syndrom leide und sie habe auch darüber gelesen (Urk. D2/3 F/A 22 und Prot. II S. 14 f.), erscheint dies unglaubhaft. Auf Antrag der Beschuldigten und des Privatklägers wurde von der KESB ein Abklärungsbericht durch das Regionale Beratungszentrum K._____ in Auftrag gegeben. Im Rahmen der Abklärung einigte sich die Beschuldigte und der Privatkläger auf das gemeinsame Sorgerecht und die KESB verfügte am 16. Dezember 2014 die Regelung der Besuche durch den Privatkläger. Die von der Beschuldigten dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Entscheid der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen vom 15. Februar 2016 weiter geregelt, wobei dem Privatkläger weiterhin ein Besuchsrecht eingeräumt wurde (in Urk. D1/5/2). Sodann führte die Beschuldigte anlässlich der Verhandlung vor der Verwaltungsrekurskommission Kanton St. Gallen am 15. Februar 2016 selbst aus, dass sie den Eindruck habe, dass es J._____ gut gehe, wenn sie bei ihrem Vater sei (Urk. 17 Anhang S. 2) und der Privatkläger solle J._____ jeden Sonntag zu sich auf Besuch nehmen (a.a.O. S. 4). Unter diesen Umständen erscheint es nachgeschoben, dass die Beschuldigte im Zeitpunkt des Schreibens von einer echten Krankheit des Privatklägers ausgegangen sein will, welche ihm die Vaterrolle verunmögliche. So machte der Privatkläger auch während des Verfahrens gestützt auf die Einvernahmeprotokolle nie den Eindruck, er könne sich nicht ausdrücken oder es falle ihm schwer, mit anderen Menschen zu interagieren.

Die Beschuldigte wusste weiter, dass der Ausdruck ehrenrührig ist. Dies ergibt sich aus ihrem Aussageverhalten. Sie wurde bei der Polizei auf das Schreiben angesprochen und dass deswegen Strafanzeige wegen Ehrverletzung erstattet wurde, worauf sie selbst spontan antwortete: "Meint er das Asperger-Syndrom?" (Urk. D2/3 F/A 21). Die Beschuldigte wusste mithin selbst, dass es sich um eine ehrenrührige Aussage handelte. Ein legitimes Motiv für den Ausdruck ist nicht ersichtlich. Soweit die Beschuldigte geltend macht, sie habe eine psychiatrische Abklärung des Privatklägers beantragt (Prot. II S. 16), übersieht sie, dass sie der KESB schrieb, dieser sei das Asperger Syndrom des Privatklägers und die dadurch fehlende Möglichkeit, die Vaterrolle einzunehmen, bekannt. Durch die behauptete Kenntnis der Behörde wäre diese gar nicht abzuklären gewesen. Es handelte sich nicht um einen Antrag, sondern um eine Feststellung.

Zusammenfassend ist die von der Beschuldigten aufgestellte Behauptung, der Privatkläger habe bekanntlich das Asperger-Syndrom und könne deshalb keine Vaterrolle einnehmen, ehrverletzend. Der von ihr behauptete Gutglaubensbeweis, wonach ihr der Privatkläger von seiner angeblichen Asperger-Erkrankung berichtet habe, erscheint nachgeschoben und ist als unglaubhaft zu werten. Dafür bestehen keine Hinweise, zumal die Beschuldigte dies in den Verfahren vor der KESB nicht behauptete. Folglich ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte das ehrverletzende Schreiben bewusst und gewollt ehrverletzend an die KESB sandte. Ein Tatsachenbeweis oder Gutglaubensbeweis gelingt ihr nicht. Es liegen sodann – entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 58 S. 12 f.) – keine Rechtfertigungsgründe vor. Folglich ist die Beschuldigte der üblen Nachrede i.S.v. Art. 173 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.

V. Strafzumessung

1. Allgemeines

Das anwendbare Recht, die allgemeinen Regeln und Kriterien der Strafzumessung sowie der massgebliche Strafrahmen wurden im vorinstanzlichen Urteil unter Hinweis auf Rechtsprechung und Lehre zutreffend und umfassend wiedergegeben (Urk. 48 S. 23 ff.), worauf zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden kann.

2. Einsatzstrafe: Einfache Körperverletzung

Zur objektiven Tatschwere ist zu bemerken, dass die Tat im Rahmen eines seit Jahren andauernden Konflikts zwischen der Beschuldigten und dem Privatkläger

erfolgte. Die Ereignisse jenen Tages eskalierten, wobei sowohl der Privatkläger als auch die Beschuldigte das Ihre dazu beitrugen: Der Privatkläger erschien an jenem Samstag, um sein Besuchsrecht betreffend die gemeinsame Tochter J._____ auszuüben, wobei zwischen den Parteien unklar war, welche Zeit vereinbart worden war (vgl. Urk. D1/3/1 S. 2 f., Urk. D1/6/1, Prot. II S. 11 und S. 19 f.). Die Beschuldigte verliess mit J._____ später die an sich sichere Wohnung, um vor dem Privatkläger zu fliehen, wobei sie nicht rational denken konnte und die minderjährige Tochter auf den Vordersitz des Wagens statt in den Kindersitz setzte. Der Privatkläger versuchte zunächst mit Müllcontainern und später mit der Wegnahme der Schlüssel die Wegfahrt zu verhindern. Weder der Beschuldigten noch der gemeinsamen Tochter drohte jedoch in diesem Moment vom Privatkläger ausgehende Gewalt. Vielmehr wollte dieser die Tochter schützen, weil die Beschuldigte in ihrer Panik den Eindruck erweckte, nicht fahrfähig zu sein. Die sich in diesem Zeitpunkt bereits entfernende bzw. auf der Rampe befindliche Beschuldigte kehrte jedoch wieder um, um dem Privatkläger die Schlüssel gewaltsam abzunehmen. Ihre Reaktion war nur teilweise verständlich, hätte sie doch auch den Privatkläger verbal auffordern können, ihr die Schlüssel zurückzugeben oder um Hilfe rufen können. Statt dessen versuchte sie ihm nach eigenen Angaben wortlos, die Hand aufzureissen und biss ihn in die Hand, als ihr dies nicht gelang. Das objektive Tatverschulden ist unter Berücksichtigung der zugefügten Verletzung, welche nicht gravierend erscheint und auch keine längere Behandlung oder Arbeitsunfähigkeit nach sich zog, innerhalb des Strafrahmens als leicht zu werten.

In subjektiver Hinsicht ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte irrtümlich von einer unrechtmässigen Wegnahme des Schlüssels ausging. Die Beschuldigte biss den Privatkläger ohne Vorwarnung in die Hand, um die Schlüssel wieder zu erlangen. Ihr Motiv lag einzig in der Zurücknahme der Schlüssel und nicht, wie sie vorbringt, in der damit verbundenen Fluchtmöglichkeit, zumal sie nach dem Erlangen der Schlüssel eben gerade keine Flucht ergriff. Vielmehr war sie zum Privatkläger zurückgekehrt, um ihm die Schlüssel wegzunehmen, obwohl sie nach eigenen Angaben bereits die Rampe der Garage nach oben gelaufen war (Urk. D1/2/1 F/A 9). Gleichwohl ist zu berücksichtigen, dass sich die Ereignisse hochschaukelten. Sodann ist der Putativnotwehrexzess zu ihren Gunsten zu berücksichtigen. Ihre Reaktion und die subjektive Tatkomponente sind teilweise nachvollziehbar und strafmindernd zu berücksichtigen. Insgesamt erscheint unter diesen Gesichtspunkten das Verschulden als sehr leicht.

Zusammenfassend erscheint eine Einsatzstrafe von 50 Tagessätzen Geldstrafe als dem Verschulden der Beschuldigten für die einfache Körperverletzung in Putativ-notwehrexzess angemessen.

Angesichts des sehr leichten Verschuldens und in Beachtung des Grundsatzes "in dubio pro reo" erweist sich die Geldstrafe als die adäquate Strafart.

3. Einzelstrafe: Üble Nachrede

Zur objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass die Beschuldigte der KESB Horgen ein Schreiben sandte, in welchem sie dem Privatkläger ein "bekanntes" Asperger Syndrom andichtete und dessen Unfähigkeit, eine Vaterrolle zu übernehmen. Die Äusserung erfolgte gegenüber einer Behörde, welche dem Amtsgeheimnis untersteht, weshalb davon auszugehen ist, dass die Äusserung keinem grösseren Kreis bekannt wurde. Zudem wies die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass die KESB vermutlich häufiger rufschädigende Schreiben erhält und die bei der Behörde entstandene Wirkung nicht erheblich gewesen sein dürfte (vgl. Urk.

48 S. 26). Das objektive Tatverschulden ist auch hier gering. Es ist innerhalb des Strafrahmens als leicht zu werten.

In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte vom ehrverletzenden Charakter ihrer Äusserung wusste und sie trotzdem der Behörde bekannt geben wollte. Das subjektive Tatverschulden führt zu keiner Veränderung des objektiven Tatverschuldens.

Gesamthaft erscheint eine Einzelstrafe von 20 Tagessätzen Geldstrafe dem Verschulden der Beschuldigten angemessen. Zur Strafart sei auf das bereits Gesagte verwiesen.

4. Asperation

Rein rechnerisch ergeben die Einsatzstrafe und die Einzelstrafe 70 Tages-sätze Geldstrafe. Die Gesamtstrafe ist in Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 StGB) auf 60 Tagessätze Geldstrafe festzulegen.

5. Täterkomponenten

Bezüglich der persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten kann auf die Erwägungen der Vorinstanz, die erstinstanzliche Befragung und die übrigen Akten verwiesen werden (Urk. 48 S. 27, Prot. I S. 6, Urk. D1/2/3, Urk. D2/3 S. 5 = Urk. D3/3 S. 5). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte sie, weiterhin bei der L._____ AG als Direktionsassistentin mit einem Pensum von 60 % zu arbeiten und ledig zu sein. Sie verdiene monatlich Fr. 3'707.75 und erhalte Kinderzulagen von Fr. 200.– sowie Unterhaltsbeiträge in Höhe von Fr. 1'200.–. Ihre 8-jährige Tochter J._____ komme nach den Sommerferien in die 3. Klasse. Ihr Rechtsmittel gegen das unbegleitete Besuchsrecht zum Privatkläger sei weiterhin beim Obergericht anhängig (Prot. II S. 6 ff.).

Aus den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten. Ihre Vorstrafenlosigkeit ist ebenfalls strafzumessungsneutral zu werten.

Das Geständnis der Beschuldigten in objektiver Hinsicht ist entgegen der Vorinstanz jedoch grundsätzlich strafmindernd zu werten. Nachdem sie das Geständnis jedoch widerrief bzw. vor Vorinstanz keine Aussagen mehr machen wollte, kann der Beschuldigten damit keine eigentliche Einsicht und Reue zugutegehalten werden. Gleichwohl erleichterte das Geständnis die Untersuchung etwas, weshalb es in leichtem Umfang strafmindernd zu berücksichtigen ist.

Weitere Straferhöhungs- oder -minderungsgründe sind nicht ersichtlich.

Gesamthaft ergibt sich damit aus der Täterkomponente eine Strafminderung um

10 Tagessätze. Demzufolge erweist sich eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen als angemessen.

6. Tagessatzhöhe

Zur Bestimmung der Tagessatzhöhe ist festzuhalten, dass die Beschuldigte über ein Einkommen von Fr. 3'707.– verfügt (Prot. II S. 5 ff.). Hinzu kommen der dreizehnte Monatslohn, Unterhaltsbeiträge in Höhe von Fr. 1'200.– sowie Kinderzulagen in Höhe von Fr. 200.–. Der Mietzins beträgt Fr. 1'551.– und die Krankenkassenprämien Fr. 236.85.–. Gemäss Datenerfassungsblatt habe sie weder Vermögen noch Schulden (vgl. Urk. 54). Die von der Vorinstanz festgesetzte Tagessatzhöhe von Fr. 80.– (Urk. 48 S. 28) erscheint den aktuellen finanziellen Verhältnissen der Beschuldigten weiterhin angemessen.

7. Fazit

Zusammenfassend erscheint eine Strafe von 50 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 80.– dem Verschulden der Beschuldigten angemessen.

VI. Vollzug

Unter Verweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (vgl. Urk. 48 S. 28 ff.) und unter Hinweis auf das Verbot der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) ist der nicht vorbestraften Beschuldigten der bedingte Vollzug zu gewähren, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.

VII. Zivilklage

Die Vorinstanz verwies die Zivilklage des Privatklägers auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses, was vom Privatkläger nicht angefochten wurde. Die Beschuldigte stellt einen identischen Antrag (Urk. 58 S. 1 und S. 13). Entsprechend ist die Zivilklage des Privatklägers auf den Zivilweg zu verweisen.

VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).

Die Beschuldigte beantragt mit der Berufung im Hauptpunkt, von den Vorwürfen freigesprochen zu werden. Ausgangsgemäss unterliegt sie, weshalb das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 und 6) zu bestätigen ist und ihr die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind.

Die Entschädigungsfrage folgt dem Entscheid über die Kostenauflage. Entsprechend ist der erbeten verteidigten Beschuldigten keine Prozessentschädigung zuzusprechen.

1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig

− der einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 StGB und

− der üblen Nachrede i.S.v. Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.

2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 80.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Die Zivilklage des Privatklägers wird auf den Zivilweg verwiesen.

5. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 und 6) wird bestätigt.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'800.–.

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.

8. Der Beschuldigten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

9. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

− die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − den Privatkläger

sowie in vollständiger Ausfertigung an

− die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − den Privatkläger

und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

− die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.

10. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 28. Oktober 2022

Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Oberrichterin lic. iur. Wasser Keller lic. iur. Schwarzenbach-Oswald