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Entscheid

SB220073

Mehrfache, teilweise versuchte Nötigung etc. und Widerruf

16. November 2022Deutsch52 min

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB220073-O/U/cs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Wenker, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur. Keller und Ersatzoberrichter Dr. iur. Bezgovsek sowie der Gerichtsschreiber MLaw Huter Urteil vom 16. November 2022...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB220073-O/U/cs

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Wenker, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur. Keller und Ersatzoberrichter Dr. iur. Bezgovsek sowie der Gerichtsschreiber MLaw Huter

Urteil vom 16. November 2022

in Sachen

A._____, alias A'._____, Beschuldigter und Berufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,

gegen

Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend mehrfache, teilweise versuchte Nötigung etc. und Widerruf

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Einzelgericht in Strafsachen, vom 11. Dezember 2020 (GG200019)

Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 28. Mai 2020 (Urk. 16) ist diesem Urteil beigeheftet.

Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte, A._____ (alias A'._____), ist schuldig

− der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB;

− der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a StGB sowie

− der wiederholten Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. b StGB.

2. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 24. Mai 2018 ausgefällten Strafe von 40 Tagen Freiheitsstrafe wird widerrufen.

3. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Strafe bestraft mit

170 Tagen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe, wovon bis und mit heute 2 Tage durch Untersuchungshaft bereits erstanden sind und einer Busse von Fr. 5'000.–.

4. Die Freiheitsstrafe ist zu vollziehen. Die Busse ist zu bezahlen.

5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Tagen.

6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin (B._____) Fr. 2'000.– als Genugtuung zu bezahlen.

7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'800.–.

Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.

8. Die weiteren Kosten betragen Fr. 1'536.45 (Gebühr für das Vorverfahren Fr. 1'500.– und Kosten USZ Rechnung Bericht Fr. 36.45).

9. Die Entscheidgebühr und die weiteren Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt.

10. Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wird für ihre Bemühungen als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten mit Fr. 8'740.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

Vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

11. Rechtsanwältin MLaw Y._____ wird für ihre Bemühungen als unentgeltliche Geschädigtenvertreterin der Privatklägerin mit Fr. 6'200.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

12. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 6'200.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Aufgrund der der Privatklägerin mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft vom 14. Februar 2020 gewährten unentgeltlichen Rechtspflege geht dieser Anspruch vollumfänglich auf die Gerichtskasse über (Art. 138 Abs. 2 StPO).

Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 56 S. 2; Urk. 77 S. 21 f.)

1. Der Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen.

2. Auf den Widerruf der bedingten Freiheitsstrafe gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 24. Mai 2018 sei zu verzichten.

3. Dem Beschuldigten sei für die ausgestandene Haft eine Genugtuung von Fr. 400.– zu bezahlen.

4. Die Verfahrenskosten der Untersuchung und der ersten Instanz sowie des Widerrufsverfahrens seine vom Staat zu bezahlen.

5. Die Entschädigungen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Privatklägervertretung für das erstinstanzliche Verfahren seien durch den Staat zu bezahlen und es sei jeweils auf eine Rückforderung beim Beschuldigten zu verzichten.

6. Die Verfahrenskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens seien vom Staat zu bezahlen.

7. Dem Beschuldigten sei aus der Staatskasse eine Parteientschädigung für die notwendige Verteidigung im Berufungsverfahren gemäss Kostennote zu bezahlen.

8. Die Genugtuungsforderung der Privatklägerin sei abzuweisen bzw. auf den Zivilweg zu verweisen.

b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft See/Oberland: (Urk. 60, schriftlich)

Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils

________________________________

Erwägungen:

1.

Prozessgeschichte

1.1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Einzelgericht in Strafsachen, vom 11. Dezember 2020, eröffnet am 17. Dezember 2020, meldete der Beschuldigte am 23. Dezember 2020 Berufung

1.1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Einzelgericht in Strafsachen, vom 11. Dezember 2020, eröffnet am 17. Dezember 2020, meldete der Beschuldigte am 23. Dezember 2020 Berufung

an (Urk. 50). Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde ihm am 24. Januar 2022 zugestellt (Urk. 53), worauf er am 14. Februar 2022 die Berufungserklärung einreichte und gleichzeitig Beweisanträge stellte (Urk. 56).

1.2. Innert angesetzter Frist gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO verzichtete die Staatsanwaltschaft See/Oberland (fortan Staatsanwaltschaft) ausdrücklich auf Erhebung einer Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 60). Die Privatklägerin liess sich innert Frist nicht vernehmen.

1.3. Am 9. Februar 2022 und am 14. November 2022 wurden neue Strafregisterauszüge über den Beschuldigten eingeholt (Urk. 55 und 73). Zudem reichte der Beschuldigte am 15. März 2022 das Datenerfassungsblatt ein (Urk. 61 und 62).

1.4. Mit Präsidialverfügung vom 15. September 2022 (Urk. 69) wurden die Beweisanträge einstweilen abgewiesen, jedoch das öffentlich publizierte, die Privatklägerin betreffende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4709/2019 vom 20. April 2020 als Urk. 68 zu den Akten genommen.

1.5. Zur Berufungsverhandlung sind der Beschuldigte sowie seine amtliche Verteidigerin erschienen (Prot. II S. 4). Der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin war das Erscheinen freigestellt worden.

2. Prozessuales

2.1. Betreffend die zweifelsfreie Identifizierung des Beschuldigten ist festzuhalten, dass dieser offenbar seit einer im Februar 2019 erfolgten Namensmutation im Zentralen Migrationssystem (ZEMIS) sowie im Scheidungsverfahren und bei der Einwohnerkontrolle unter dem Namen A'._____ geführt wird (vgl. Urk. 67 sowie Urk. 3/1 S. 1, Urk. 8/1 S. 5, Urk. 12/1 und Urk. 57), während er im Polis – wie im vorliegenden Strafverfahren – weiterhin unter seiner früheren Identität als A._____ (sowie teilweise als A'._____) A._____ erfasst ist (vgl. Urk. 12/5-8 und Urk. 55). Vor diesem Hintergrund scheint es angebracht, im Rubrum auf beide Namen hinzuweisen.

2.2. Der Beschuldigte beschränkte seine Berufung ausdrücklich nicht (Urk. 56 S. 1), weshalb das vorinstanzliche Urteil bisher in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen ist.

2.3. Hinsichtlich des vom Anklagesachverhalt erfassten Vorwurfs wiederholt begangener Tätlichkeiten (Urk. 16 S. 3) ist das Verfahren in Anwendung von Art.

329 Abs. 4 StPO insoweit einzustellen, als sich die Tätlichkeiten zwischen dem 19. Dezember 2016 bis und mit dem 10. Dezember 2017 ereignet haben sollen, da diese – sofern sie sich anklagegemäss ereignet haben – im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Urteilsfällung (11. Dezember 2020) bereits verjährt waren (Art. 126 StGB in Verbindung mit Art. 103 StGB und Art. 109 StGB).

Sodann liegt einzig mit Bezug auf den konkreten Vorwurf, die Privatklägerin im September 2019 am Hals gepackt und gewürgt zu haben (Urk. 16 S. 3 letzter Aufzählungspunkt), ein innerhalb der Antragsfrist gemäss Art. 31 StGB gestellter Strafantrag vor (Urk. 2/2). Sollte sich im Rahmen der Beweiswürdigung ergeben, dass sich für den Zeitraum ab dem 11. Dezember 2017 bis zum 15./16. September 2019 wiederholte Tätlichkeiten des Beschuldigten gegen die Privatklägerin erstellen lassen, kommt Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB zur Anwendung und handelt es sich dabei um Offizialdelikte, die zur Verfolgung und Bestrafung keines Strafantrags bedürfen. Können allerdings nur vereinzelte oder gar nur ein einziger Vorwurf erstellt werden, wäre für einen Schuldspruch das Vorliegen eines Strafantrags erforderliche Prozessvoraussetzung, bei deren Fehlen das Verfahren (auch) diesbezüglich einzustellen wäre (BSK StGB-Riedo, 2019, Vor Art. 30 N 21 ff. sowie Art. 30 N 108).

2.4. Wie bereits vor Vorinstanz rügt die Verteidigung eine Verletzung des Anklageprinzips, indem es dem Vorwurf, im Tatzeitraum vom 19. Dezember 2016 bis 15./16. September 2019 mehrfach durch Behändigen und Verstecken des Handys der Privatklägerin diese daran gehindert zu haben, während bzw. nach tätlichen Auseinandersetzungen die Polizei zu avisieren und Fotos von ihren Verletzungen zu erstellen sowie Fotos von Verletzungen gelöscht zu haben, an einer genügenden zeitlichen Fixierung des Sachverhalts fehle. Es handle sich um pauschale Vorwürfe, ohne dass die Tathandlungen in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend umschrieben würden. Der Beschuldigte wisse nicht, welche tätlichen Auseinandersetzungen ihm vorgeworfen würden und es sei ihm unmöglich, derart pauschale Vorwürfe substantiiert zu entkräften (Urk. 43 S. 4 und Urk. 77 S. 6 f.). Im Berufungsverfahren rügt die Verteidigung unter Verweis auf vorstehende Begründung gleichermassen auch eine Verletzung des Anklageprinzips hinsichtlich des Vorwurfs, der Beschuldigte habe der Privatklägerin zwischen dem 19. Dezember 2016 bis 15./16. September 2019 zu nicht mehr bestimmbaren Zeitpunkten wiederholt gedroht, dass er zuerst sie und dann sich umbringen werde (Urk. 77 S. 7).

Die Vorinstanz hat sich grundsätzlich zutreffend zu Inhalt und Bedeutung des Anklageprinzips geäussert (Urk. 54 S. 6 f.). Sie hat ausgeführt, dass die Anklage den dem Beschuldigten zur Last gelegten Sachverhalt so präzis umschreiben muss, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert werden und hat die Informationsfunktion bzw. die Umgrenzungs- sowie Fixierungsfunktion, die aus dem Anklageprinzip hergeleitet werden, korrekt umschrieben. Mit der Vorinstanz erscheint für die Frage, ob das Anklageprinzip als erfüllt anzusehen ist, wesentlich, ob nicht nur der Beschuldigte, sondern auch die Anklagebehörde und die Gerichte erkennen können, was ihm genau vorgeworfen wird. Mithin genügt es nicht, wenn lediglich pauschale Vorwürfe erhoben werden. Vielmehr sind die einzelnen Vorwürfe in sachlicher Hinsicht konzis sowie zeitlich spezifiziert aufzuführen (so auch BSK StPO-Heimgartner/Niggli, 2014, Art. 325 N

18 und 20; Zürcher Kommentar StPO-Landshut/Bosshard, 3. Auflage, Art. 325 N 8). Sofern die Tat genügend individualisiert ist, kann es genügen, einen bestimmten Zeitraum anzugeben. Die Tatidentität muss aber jedenfalls gewahrt bleiben (Zürcher Kommentar StPO-Landshut/Bosshard, 3. Auflage, Art. 325 N 9 und 28). Genau daran fehlt es jedoch vorliegend, soweit die Anklageschrift dem Beschuldigten, ohne Angabe einer Anzahl oder Frequenz von Vorfällen oder sachlichen/örtlichen Anknüpfungspunkten, pauschal vorwirft, der Beschuldigte habe in einem Zeitraum von fast drei Jahren wiederholt der Privatklägerin zu nicht mehr bestimmbaren Zeitpunkten gedroht, dass er zuerst sie und dann sich umbringen werde. Ebenso pauschal erweist sich der Vorwurf, die Privatklägerin während einer Zeitspanne von knapp drei Jahren zu nicht mehr genau bestimmbaren Zeitpunkten "während bzw. nach tätlichen Auseinandersetzungen" daran gehindert zu haben, die Polizei zu avisieren und Fotos von ihren Verletzungen zu erstellen, indem er ihr Mobiltelefon behändigt und versteckt und überdies Fotos von Verletzungen von ihrem Mobiltelefon gelöscht habe. Mit einer derart pauschalen Anklage kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte genau weiss, welcher sowie wie vieler konkreter Handlungen er beschuldigt wird. Insbesondere kann er sich mit Blick auf die nicht spezifizierten Tatzeitpunkte und jeweils konkret vorangegangener tätlichen Auseinandersetzungen kaum wirksam verteidigen, seine eigene Wahrnehmung der Vorfälle schildern oder lückenlos aufzeigen, was er während dieser ganzen Zeit getan hat und so einen Alibibeweis erbringen (vgl. hierzu auch den Entscheid des Bundesgerichts 6B_1416/2020 vom 30. Juni 2021 E. 1.4). Mithin verletzt die Anklageschrift insoweit (Urk. 16 S. 2 erster und dritter Absatz Sachverhaltsvorhalt) das Anklageprinzip. Da die pauschalen Vorhalte auf ebenso pauschalen Anschuldigungen der Privatklägerin beruhen, mithin nicht davon auszugehen ist, dass dieser Mangel durch eine Rückweisung behoben werden könnte, ist das Verfahren (auch) insoweit einzustellen (Art. 329 Abs. 4 StPO).

2.5. Die Verteidigung stellte an der Berufungsverhandlung erneut die bereits mit Berufungserklärung gestellten (Urk. 56) und mit Präsidialverfügung vom 15. September 2022 einstweilen abgewiesenen (Urk. 69) Beweisanträge und beantragte zusätzlich, diverse Unterlagen zu den Akten zu nehmen (Urk. 75). Aufgrund der vorerwähnt einzustellenden Vorwürfe und der nachfolgenden konkreten Erwägungen zu den übrigen Vorwürfen erübrigen sich weitere Beweisabnahmen sowohl hinsichtlich der Thematik migrationsrechtlicher Motive der Privatklägerin wie auch hinsichtlich angeblicher Fotos von Verletzungen, welche an die Schwester der Privatklägerin geschickt worden seien. Die neu eingereichten Unterlagen wurden hingegen anlässlich der Berufungsverhandlung zu den Akten genommen (Urk. 76/1-9; Prot. II S. 6).

3. Sachverhalt

3.1. Das Verfahren nahm seinem Lauf, als die Privatklägerin den Beschuldigten am 5. Dezember 2019 beschuldigte, sie am 2. Dezember 2019 auf dem Heimweg verfolgt, ihr Gespräch mit einer Beratungsstelle belauscht und sie hernach be-

drängt zu haben (Urk. 1 S. 3). Wie sich im Rahmen der Untersuchung später herausstellte bzw. von der Anklagebehörde offensichtlich als glaubhaft erachtet wurde, handelte es sich jedoch um ein zufälliges bzw. durch den gleichen Wohnort und damit den gleichen Heimweg bedingtes Zusammentreffen (so jedenfalls der Beschuldigte in seinen Einvernahmen; Urk. 3/1 S. 7 ff., Urk. 3/3 S. 3 und Urk. 3/6 S. 5), welches sich heute denn auch nicht unter den Anklagevorwürfen finden lässt. Ein weiterer (Verleumdungs-)Vorwurf wurde mit Einstellungsverfügung vom 28. Mai 2020 rechtskräftig erledigt (Urk. 20). Verblieben sind jedoch Vorwürfe der mehrfachen Nötigung, der Drohung (vgl. aber Ziff. 2.4 vorstehend) sowie – soweit nicht bereits verjährt – der wiederholten Tätlichkeiten, welche vom Beschuldigten indessen seit Beginn der Untersuchung mit Ausnahme eines eingestandenen Fusstrittes bestritten werden (3/1, 3 und 6 passim; Prot. I S. 13 ff.; Prot. II S. 17 ff.). Entsprechend ist nachfolgend zu prüfen, ob der ihm vorgeworfene Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Beweismittel rechtsgenügend erstellt werden kann, wobei nach denselben Beweisregeln vorzugehen ist, wie sie im angefochtenen Urteil ausführlich und zutreffend dargelegt wurden, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 54 S. 12 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Quintessenz der Beweisführungsregeln und Voraussetzung für einen Schuldspruch ist dabei, dass der Staat dem Beschuldigten die Tat beweismässig stringent nachweisen kann, ohne dass unüberwindliche Zweifel verbleiben (Art. 10 StPO; vgl. auch Art. 8 und

32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Insbesondere darf ein Schuldspruch nicht auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen. Nebst der Beurteilung von Sachbeweisen kommt dabei auch der Würdigung der Aussagen der direkt involvierten Personen entscheidendes Gewicht zu. Die Glaubhaftigkeit dieser Aussagen hängt zunächst davon ab, ob sie grundsätzlich überprüfbar sind (formelle Validität), ob sie mit anderweitig im Verfahren erhobenen Fakten in Einklang zu bringen sind (externe Validität) und ob sie in sich konsistent sind (interne Validität). In diesem Zusammenhang vermag insbesondere die von der Vorinstanz erwähnte inhaltliche Analyse der einzelnen Einvernahmen betreffend das Vorliegen von Realitätskriterien und Lügensignalen konkrete Anhaltspunkte für die Glaubhaftigkeit einer Aussage zu liefern.

3.2. Wie bereits von der Vorinstanz zu Recht erwähnt, stehen primär die (uneingeschränkt verwertbaren) Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin zur Sachverhaltserstellung zur Verfügung (Urk. 3/1-4, 6; Prot. I S. 8 ff.; Prot. II S. 16 ff.).

Die von der Privatklägerin eingereichten Fotos (Urk. 2/3) können zeitlich und örtlich nicht (einmal von der Privatklägerin) zuverlässig zugeordnet werden (vgl. Urk. 3/4 S. 9 und Urk. 2/3 Mail vom 6. Dezember 2019), sind inhaltlich wenig aussagend und vermögen überdies über eine allfällige Täterschaft bzw. einen allfälligen Tathergang nichts beizutragen. Gemäss den Angaben der Privatklägerin wurden sie zudem teilweise bereits vor dem 10. Dezember 2017 aufgenommen. Vor diesem Datum begangene Tätlichkeiten wären jedoch, wie vorab aufgezeigt, ohnehin verjährt. Insgesamt erweisen sich diese Fotografien somit als für die Sachverhaltserstellung nicht hilfreich.

Die Durchsuchung der Mobiltelefone des Beschuldigten ergab – bis auf drei kurze Videosequenzen von gegenseitigen verbalen Streitigkeiten, die indessen mit den Tatvorwürfen in keinem Zusammenhang stehen – keine Hinweise auf Stalkingverhalten des Beschuldigten, wie es ihm ursprünglich von der Privatklägerin vorgeworfen worden war (Urk. 1 S. 6 in Verbindung mit Urk. 4/5). Auch dieses Beweismittel ist vorliegend somit nicht zweckdienlich.

Sodann reichte der Beschuldigte zum einen Fotografien von nach der Trennung erfolgten gemeinsamen Ausflügen und zum anderen Verbindungsnachweise betreffend über sein Mobiltelefon am 11. September 2019 hergestellte Kontakte ein (Urk. 3/5 und Urk. 3/6 Anhang), auf welche später näher einzugehen ist. Und schliesslich liegt auch noch ein ärztlicher Befund der Klinik für Konsiliarpsychiatrie und Psychosomatik des Universitätsspitals Zürich vom 17. Juni 2020 bei den Akten, in welchem sich die behandelnden Ärzte zur Therapie der Privatklägerin äussern (Urk. 25 bzw. Urk. 33).

3.3. Die Parteien waren seit 2011 (gemäss Scheidungsurteil vom 14. Juni 2021 seit tt. Oktober 2011, gemäss Aussage des Beschuldigten seit tt. Dezember 2011, vgl. Urk. 76/1 und Prot. II S. 9) verheiratet und haben drei gemeinsame Kinder,

geboren 2013, 2014 und 2016. Sie sind am 17. August 2016, nach länger dauernder, gemeinsamer Flucht aus dem Irak, in die Schweiz eingereist und stellten hier einen Asylantrag, wobei sich beide darauf beriefen, aufgrund ihrer jeweiligen journalistischen Tätigkeit staatlich verfolgt worden zu sein (Urk. 3/4 S. 5, Urk. 3/6 S. 23). Per tt. Oktober 2018 erfolgte die gerichtliche Trennung. Ihre Asylanträge wurden am 9. bzw. 20. August 2019 vom Staatssekretariat für Migration (SEM) abgelehnt, worauf sie je gesondert ans Bundesverwaltungsgericht gelangten, welches die SEM-Entscheide am 20. April 2020 aufgehoben und zu neuer Entscheidung zurückgewiesen hat (vgl. Urk. 13/3 und Urk. 68). Derzeit sind die Asylverfahren weiterhin pendent (vgl. auch Prot. II S. 9). Wie sich aus dem das Verfahren der Privatklägerin betreffenden Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-4709/2019 vom 20. April 2020 ergibt, erfolgte die das Strafverfahren auslösende Strafanzeige kurz nach der am 15. November 2019 erstatteten Vernehmlassung des SEM im Beschwerdeverfahren, in welcher das SEM unter anderem geltend gemacht hatte, den Akten könne nicht entnommen werden, dass es – nachdem sich die Eheleute offenbar im Jahr 2018 nach Vorfällen häuslicher Gewalt getrennt hätten – erneut zu konkreten Vorfällen zwischen den Eheleuten gekommen sei. Insbesondere sei den Akten nicht zu entnehmen, dass die Privatklägerin strafrechtliche Massnahmen gegen den Beschuldigten eingeleitet hätte oder Schutzmassnahmen erlassen worden wären (vgl. Urk. 68 E. 5.4). Damit ergeben sich mit der Verteidigung (Urk. 77 S. 3 ff.) tatsächlich gewisse Anhaltspunkte dafür, dass die Strafanzeige einer migrationsrechtlichen Motivation unterliegen könnte. Dies wiederum wäre geeignet, das Aussageverhalten der Privatklägerin zu beeinflussen, weshalb ihre Aussagen mit der notwendigen kritischen Zurückhaltung zu würdigen sein werden. Allerdings ist in diesem Zusammenhang ergänzend darauf hinzuweisen, dass selbstredend auch der Beschuldigte ein grosses persönliches Interesse daran hat, unbeschadet aus dem Strafverfahren zu kommen, weshalb auch seine Aussagen kritisch zu würdigen sind.

3.4. Würdigung

3.4.1. Die Privatklägerin sagte je einmal einlässlich bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft aus (Urk. 3/2 und 3/4). Gegenüber der Vorinstanz begnügte

sie sich dann häufig damit, den Anklagevorhalt einsilbig zu bejahen, ohne die Vorfälle jedoch in freier Erzählung zu schildern, oder sich überhaupt in irgendeiner Art einlässlich zu äussern, wozu sie allerdings auch nicht aufgefordert wurde (Prot. I S. 23 ff.).

Hinsichtlich ihrer Anzeigeerstattung und erster Aussage fällt auf, dass keiner der heute angeklagten konkreten Vorfälle Anlass zur Anzeigeerstattung war, das von ihr als für die Anzeige ausschlaggebend geschilderte Stalkingverhalten des Beschuldigten jedoch keinen Einlass ins Strafverfahren gefunden hat. Sodann schilderte sie auch nicht als erstes einen konkreten, kurz vorher passierten Übergriff (wie bspw. den für September 2019 geltend gemachten Würgevorfall), oder – wozu sie eigentlich aufgefordert war – den Beginn ihrer Beziehung, sondern führte im Sinne einer pauschalen (Dis-)Qualifikation aus, der Beschuldigte sei allgemein kein guter Ehemann und auch kein guter Vater gewesen, er sei die ganze Zeit aufgebracht und aggressiv gewesen, er habe sie geschlagen und betrogen und sei seinen Interessen nachgegangen, nach Lust und Laune in den Ausgang und habe Discotheken besucht. Weiter führte sie aus, das ganze Leben hier in der Schweiz habe sich ähnlich abgespielt. Während Diskussionen sei er immer aggressiv geworden und habe sie geschlagen. Es sei oft vorgekommen, dass Nachbarn dies mitbekommen hätten (Urk. 3/2 S. 2). Erst nach diesem pauschalen Rundumschlag schilderte sie auf Befragen einzelne Vorkommnisse, wobei sie sich auch hier immer wieder in vagen Pauschalisierungen erging und überdies die Ereignisse teils chronologisch falsch einordnete, obwohl sie sie an vermeintlich bekannten Eckwerten festmachte. So legte sie den ersten Vorfall mit polizeilicher Intervention auf den Winter 2017, weil ihr Sohn im 2017 geboren sei. Gemäss Polizeirapport bzw. dem Formular Verzicht auf Strafantrag datiert jener Vorfall jedoch von Dezember 2016 (Urk. 8/10 Anhang), mithin muss auch der Sohn bereits im Jahr 2016 geboren sein. Ihren zeitlichen Angaben ist somit mit Vorsicht zu begegnen. Auf ausdrückliche Aufforderung schilderte sie hernach zwei konkrete Vorfälle aus der Zeit des Zusammenlebens und vier Fälle aus der Zeit nach der Trennung. Zwei davon sollen sich jeweils bei der Kinderübergabe ereignet haben, bei einem habe die Polizei interveniert und der letzte – der Würgevorfall – habe sich im September 2019 zugetragen, als sie Besuch erwartet habe und der Beschuldigte dazu gekommen sein soll. Abschliessend beschrieb sie sich selbst als verzeihende Person reinen Herzens, die viel ausgenutzt werde.

Gegenüber der Staatsanwaltschaft äusserte sich die Privatklägerin insofern differenzierter als bei der Polizei, als sie erklärte, sie und der Beschuldigte hätten eine normale Ehebeziehung gehabt, ein normales Leben mit Liebe und Problemen, aber auch Schlägen, einfach was das Zusammenleben mit sich bringe (Urk. 3/4 S. 5). Die Probleme hätten eher hier in der Schweiz angefangen, es habe viele Streitigkeiten gegeben. Es habe eher damit angefangen, dass er egoistisch gewesen und seinen Vorlieben nachgegangen sei und nur an sich gedacht habe. Dass er zum Beispiel dreimal im Monat die Discos besucht und sie und die Kinder alleine gelassen habe. Wenn sie ihn deswegen zur Rede gestellt habe, sei er eher aufgebracht und aggressiv gewesen und es sei immer wieder zu Schlägen und Tätlichkeiten gekommen. Im starken Kontrast zur Aussage, dass die Probleme eher in der Schweiz begonnen hätten, schilderte sie hernach zwei massive Vorfälle aus dem Irak (Übergiessen mit Öl um sie zu verbrennen, Zufügen einer zu nähenden Platzwunde), ohne diese Vorwürfe indessen in einen Kontext zu stellen. Sodann habe es auch auf der Flucht Faustschläge und Ohrfeigen gegeben. Einmal in der Schweiz habe er ihr ein blaues Auge zugefügt. Die Nachbarn hätten dies mitbekommen und die Polizei alarmiert. Die Polizei sei gekommen und habe sie (beide) wieder zur Ruhe gebracht. Davon habe sie Fotos (Urk. 3/4 S. 7). Die Privatklägerin spricht hier offensichtlich die Ereignisse vom 19. Dezember 2016 an. Damals rapportierte die Kantonspolizei wegen erstmaliger Tätlichkeiten, indessen verlief dies im Sande, da die Privatklägerin ausdrücklich auf die Stellung eines Strafantrages verzichtet hatte bzw. bereits vehement abstritt, geschlagen worden zu sein. Die leichte Schwellung unterhalb ihres rechten Auges stamme vom Weinen (Urk. 8/10 S. 3). Auch beim nächsten Vorfall, der rund zweieinhalb Jahre später aktenkundig wurde, der Sachbeschädigung vom 17. Juli 2019 (vgl. Urk. 8/1 S. 2 und Urk. 3/5), verzichtete die Privatklägerin ausdrücklich auf das Stellen eines Strafantrages und der Vorfall fand auch nicht – auch nicht unter dem Aspekt einer allfälligen (impliziten) Drohung – Eingang in die heute zu beurteilende Anklage. Auf die Frage, was der Auslöser der von ihr angegebenen wiederholten, nicht täglich aber wöchentlich, manchmal monatlich erfolgten Schläge gewesen sei, erklärte sie, die Streitigkeiten, die Diskussionen, die sie gehabt hätten, die Aggressivität von ihm. Sie hätten zum Beispiel darüber diskutiert, wenn er sie betrogen habe, oder wenn etwas vorgefallen sei, das ihr nicht gepasst habe und auf das sie ihn angesprochen habe, oder wenn sie etwas zuhause gemacht habe, das ihm nicht gepasst habe. Man habe die Spuren der Schläge schon gesehen. Sie habe Fotos gemacht, aber er habe das gelöscht. Die anderen Fotos, die sie habe behalten können, seien daraus entstanden, dass sie vorsichtiger geworden sei und die Fotos weitergeleitet habe. Sie könne sich aber an den Zeitpunkt deren Entstehens nicht erinnern, sie könne sich an Einzelheiten nicht erinnern, da es ihr psychisch durch die Situation nicht so gut gehe. Bei einem Arzt sei sie nie gewesen aufgrund der Verletzungen. Aber sie sei bei einer Psychiaterin gewesen und habe mit ihr auch über diese Tätlichkeiten gesprochen (Urk. 3/4 S. 8 f.). Sodann äusserte sie sich zu fünf konkreten Einzelfällen, wovon sie vier bereits bei der Polizei erwähnt hatte (Dezember 2016, Sommer 2017, Vorfall Scooter von Sommer 2018 oder 2019 sowie September 2019).

Während die konkreten Vorwürfe im Anschluss näher zu prüfen sein werden, ist hinsichtlich der pauschalen Vorwürfe zu konstatieren, dass diese aufgrund ihrer Vagheit weder überprüfbar (formell validierbar) sind, noch der Schilderung sogenannte Realitätskriterien entnommen werden können, welche für die Glaubhaftigkeit der Äusserungen sprechen würden, auch wenn die Privatklägerin gegenüber der Staatsanwaltschaft neu immerhin schildern konnte, in welchen Situationen es jeweils zu tätlichen Übergriffen gekommen sein soll, nämlich nach zunächst verbalen Streitigkeiten, welche durchaus auch durch die Privatklägerin selbst begonnen worden sind. Demgegenüber wird das undifferenzierte und auch unreflektierte Einteilen in Gut und Böse, wie sie es bei der Polizei zu Protokoll gab, gemeinhin als Fantasiesignal gewertet (Bender/Häcker/Schwarz, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 5. Auflage 2021, Rn. 382 ff.). Dagegen, dass der Beschuldigte in regelmässigen Abständen, durchschnittlich alle zwei Wochen gegen die Beschuldigte tätlich wurde, spricht sodann auch, dass die Privatklägerin nur ganz wenige Fotografien, gemäss ihrer Darstellung an bloss drei unterschiedlichen Daten – dem 27. Juli 2017, 26. Juni 2018 und 28. Juni 2018 – aufgenommen, einreichen liess (Urk. 2/3). Bei regelmässiger Gewalt, welche knapp drei Jahre angedauert und sich ca. zweiwöchentlich wiederholt haben soll, was ca. 70 Übergriffe bedeuten würde, wäre jedenfalls mit mehr Beweisbildern zu rechnen, nachdem sie selbst erklärte, sie sei bald einmal dazu übergegangen, nach tätlichen Auseinandersetzungen Beweisfotos ihrer Schwester zu schicken, um sie so zu sichern, zumal ihren Angaben gemäss die eingereichten Fotos bereits ab Juli 2017 datieren sollen (vgl. Urk 2/3), sie somit offenbar ab diesem Zeitpunkt einen Weg gefunden hatte, trotz allfälliger Interventionen des Beschuldigten Beweise zu sichern. Hinzu kommt, dass bereits der Darstellung der Privatklägerin – entgegen dem Anklagevorwurf – nicht entnommen werden kann, dass es auch nach der am 1. Oktober 2018 erfolgten Trennung regelmässig zu tätlichen Übergriffen gekommen wäre. So nannte sie – mit einer Ausnahme (Vorfall von Sommer 2017) – die ehelichen Wohnung als Tatort, wo der Beschuldigte ab der Trennung aber nicht mehr wohnte, sondern höchstens noch anlässlich von Kinderübergaben kurz zu Besuch war (vgl. Urk. 3/3 S. 7). Ohnehin schilderte sie für die Zeit nach der Trennung lediglich zwei Vorfälle konkret und warf dem Beschuldigten im Übrigen primär vor, sie nach der Trennung verfolgt und sich weiterhin in ihr Leben eingemischt und sie beispielsweise bei ihrer Familie denunziert und so ihre Ehre beschmutzt zu haben (vgl. Urk. 3/4 S. 19 ff.), was indessen von der Untersuchungsbehörde offensichtlich nicht als strafrechtlich relevant angesehen wurde und entsprechend keinen Eingang in die Anklageschrift gefunden hat.

Eine Bestätigung regelmässig, durchschnittlich alle zwei Wochen wiederholter Tätlichkeiten kann auch nicht aus dem Bericht der Klinik für Konsiliarpsychiatrie und Psychosomatik des Universitätsspitals Zürich vom 17. Juni 2020 entnommen werden. Darin ist zwar festgehalten, dass sich die Privatklägerin seit dem 7. September 2018 in Abklärung und Behandlung befinde, wobei die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung durch Bedrohungserleben im Heimatland Irak mit Verschlimmerung des Krankheitsbildes durch die erlebte häusliche Gewalt nach Migration in die Schweiz, gestellt wurde. Weiter leide sie an einer mittelgradig ausgeprägten Depression. Sodann wird geschildert, dass sie seit der Erstkonsultation von der konfliktbehafteten Beziehung zu ihrem Ehemann und erlebter häuslicher Gewalt erzählt habe. So sei sie schon im Heimatland gelegentlich durch ihren Ehemann geschlagen worden, dies sei jedoch im kulturell akzeptierten Rahmen geschehen. Nach der Migration in die Schweiz habe die Gewalt zugenommen. Einmalig hätten die Nachbarn die Polizei gerufen, da habe sie ihren Mann aber geschützt. Die Gewalt habe schliesslich darin gegipfelt, dass der Ehemann sie anfangs Juni 2018 mit einem Messer bedroht habe, worauf sie sich zur Trennung entschieden habe. Ab da habe sie regelmässig verbale Erniedrigungen, Blossstellungen und Beschimpfungen in personam, per Telefon und in den sozialen Medien geschildert. Über körperliche Gewalt habe sie sodann am 17. Juni 2019 berichtet (der Ehemann habe sie im Hauseingang bei der Kinderübergabe verprügelt). Am 24. Juni 2019 habe sie sodann geschildert, dass er sie in der Wohnung mit einem Küchenmesser bedroht und dann auf das Sofa eingestochen habe (Urk. 25 = Urk. 33). Mithin schilderte sie auch im Therapieverhältnis für die Zeit des Zusammenlebens bloss zwei konkrete Vorfälle, davon eine Tätlichkeit. Nämlich den Vorfall von Dezember 2016, als sie auf Stellung eines Strafantrags verzichtete, sowie einen weiteren Vorfall einer Drohung mit einem Messer, der von ihr jedoch im Laufe des Strafverfahrens nicht erwähnt wurde. Der später erwähnte Messer-Vorfall bezieht sich offensichtlich auf den in Urk. 3/5 enthaltenen Polizeirapport, wo indessen ein Plastikmesser erwähnt wird und die Privatklägerin auf Strafantrag wegen Sachbeschädigung verzichtet hat. Von einer Drohung sprach die Privatklägerin gegenüber der Polizei damals nicht, sondern erklärte vielmehr explizit, er habe das Messer nicht gegen sie gewendet oder ihr etwas gemacht. Das für Juni 2019 geltend gemachte Verprügeln wird den nachfolgend unter Ziff. 3.5.2 abzuhandelnden konkreten Vorwurf betreffen. Dass es nach der Trennung über die beiden, isoliert geschilderten Vorfälle hinaus, wovon nur einer eine Tätlichkeit betrifft, zu physischer Gewalt gekommen wäre, ist dem Bericht nicht zu entnehmen.

Mithin ist einstweilen festzuhalten, dass die Schilderung regelmässiger Gewalt einerseits offenbar nicht nur gegenüber den Strafbehörden erfolgte, sondern bereits früher in therapeutischem Rahmen derartige Vorwürfe erhoben wurden, die Schilderung – die überdies lediglich den Zeitraum von Dezember 2016 (bzw. infolge Verjährung von Dezember 2017) bis zur Trennung Anfang Oktober 2018 betrifft – jedoch in beiden Fällen vage und pauschal blieb und darüber hinaus kaum als Wiedergabe von Selbsterlebtem erscheint. Zu blass und undifferenziert bleiben die Vorwürfe, zumal ohne Kontext und eigenständige Charakteristik. Mithin kann der Darstellung der Privatklägerin zwar nicht von vornherein jede Glaubhaftigkeit abgesprochen werden, indessen sind die Aussagen auch nicht von solch überzeugender Qualität, dass damit der pauschale Vorwurf während knapp drei Jahren zweiwöchentlich vorkommender Tätlichkeiten zweifelsfrei zu erstellen wäre.

3.4.2. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte seinerseits bis anhin und auch heute grösstenteils konstant und im Kerngeschehen stimmig ausgesagt hat (Urk. 3/1, S. 3 und 6; Prot. I S. 12 ff. und Prot. II S. 17 ff.). Den verschiedenen Aussagen kann weder eine Aggravation in der Darstellung entnommen werden noch zeigen sich klare Lügensignale. Einzig seine heute neu vorgebrachte allgemeine Darstellung einer rundum harmonischen Beziehung zur Privatklägerin auch nach der Trennung fällt diesbezüglich auffallend ab und ist wohl taktisch motiviert (Prot. II S. 16 und 19 ff.). Im Übrigen hat er, und dies ist wesentlich, zu den konkreten Vorwürfen jeweils sachbezogen seine eigene, detaillierte und Emotionen-basierte Version schildern und seine Handlungen samt dazu führender Vorgeschichte erklären können, ohne sich inhaltlich in Widersprüche zu verstricken. Wenn er überdies die pauschalen Vorwürfe von wiederholten Schlägen alle zwei Wochen ebenso pauschal verneint, ist nicht ersichtlich, wie ihm daraus ein Vorwurf gemacht werden oder dieses Abstreiten als blosse Schutzbehauptung gewertet werden könnte, zumal er nicht generell abstreitet, dass die Eheleute Probleme hatten. Gemäss seiner Darstellung sei jedoch – mit Ausnahme des Vorfalls, als die Privatklägerin seinen Fuss in der Türe eingeklemmt und er sie daraufhin getreten habe – verbal gestritten worden, sie hätten sich gegenseitig angeschrien (Urk. 3/1 S. 2 und 4, Urk. 3/3 S. 4, Urk. 3/6 S. 4). Wenn die Vorinstanz sodann aus der Tatsache, dass der Beschuldigte in seinen Aussagen mehrfach seine Liebe und Fürsorge für die Privatklägerin beteuerte, ihr aber gleichwohl vorwarf, hinsichtlich der Belastungen gelogen zu haben, auf eine grundsätzlich fehlende Glaubhaftigkeit schliesst (Urk. 54 S. 16 f.), überzeugt dies nicht. Einerseits konnte der Beschuldigte belegen, dass er sich auch nach der Trennung tatsächlich noch umfassend um die Privatklägerin und die Kinder gekümmert hat, als die Privatklägerin nach einem Unfall bettlägerig war und auch noch gemeinsame Ausflüge etc. stattfanden (Urk. 3/3 S. 3 und Urk. 3/4 S. 24 ff., Urk. 3/5), anderseits ist schwer vorstellbar, wie er sich gegen seiner Ansicht nach falsche Anschuldigungen anders wehren sollte, als diese als Lügen zu bezeichnen. Zudem ist es nicht ungewöhnlich, dass in der Trennungsphase, gerade wenn die Trennung vom Partner ausgegangen ist, noch ambivalente Gefühle für den Ex-Partner vorhanden sind. Dass er diesen Ausdruck verleiht, wirkt authentisch und vermag seine Aussagen zu den Kernvorwürfen nicht von vornherein als unglaubhaft abzustempeln.

3.4.3. Mithin erscheinen die Aussagen der Privatklägerin sicher nicht glaubhafter als diejenigen des Beschuldigten. Sie stimmten bis anhin zumindest insofern überein, als sich das Bild einer belasteten Beziehung ergibt, in welcher verbale Streitigkeiten an der Tagesordnung waren. Die Belastungen resultierten dabei wohl einerseits durch die Grundsituation der Verhältnisse/Bedrohungssituation in der Heimat, welche die Parteien zur beschwerlichen Flucht veranlasste und beiderseits psychische Folgen zeitigte (vgl. Urk. 8/3 und Urk. 25 = Urk. 33). Anderseits gab es offenbar auch Probleme, sich mit dem hiesigen Leben zu arrangieren, indem primär der Beschuldigte während bestehender Beziehung augenscheinlich die neuen Freiheiten mehr auskosten wollte, als dies von der Privatklägerin als familienkompatibel angesehen wurde, was regelmässig zu Streit führte. Währenddessen versuchte sich die Privatklägerin seit der Trennung derart zu emanzipieren, als sie den Beschuldigten am liebsten gänzlich aus ihrem Leben verbannen wollte (vgl. bspw. den Wunsch nach einem lebenslänglichen Kontaktund Rayonverbot in Urk. 3/4 S. 24), während der Beschuldigte sie – zumindest eine Zeit lang noch – zurückzugewinnen suchte, was ebenfalls Ausgangspunkt für regelmässige Streitigkeiten war.

Vor diesem Hintergrund sind die Aussagen zu den einzelnen konkreten Tatvorwürfen näher zu prüfen.

3.5. Konkrete Vorwürfe – mehrfache Tätlichkeiten

3.5.1. Hinsichtlich des verjährten Vorwurfs, der Beschuldigte habe die Privatklägerin im Sommer 2017 an den Haaren gerissen, sie zu Boden gestossen und sie an den Haaren über den Boden geschleift, wodurch sie sich beide Knie und Ellenbogen aufgeschürft habe, fällt zunächst einmal auf und ist deshalb, trotz der fehlenden rechtlichen Relevanz des Vorfalls erwähnenswert, dass sich die Parteien – zumindest ab der zweiten Einvernahme der Privatklägerin (denn in ihrer ersten Schilderung hatte sie den eigenen Beitrag noch mit keinem Wort erwähnt, vgl. Urk. 3/2 S. 4) – einig sind, dass das Geschehen dadurch seinen Anfang nahm, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten dessen Mobiltelefon entriss und damit davonrannte (so der Beschuldigte in Urk. 3/1 S. 4 f., Urk. 3/6 S. 9). Sie tat dies offenbar, weil sie überprüfen wollte, mit welcher Frau er sich gerade unterhalten hatte (so die Privatklägerin explizit in Urk. 3/4 S. 17, vgl. auch Urk. 3/6 S. 17). Dies weist nicht auf ein grundsätzliches Beziehungsungleichgewicht hin, bei welchem ein Partner in dauernder Angst vor Gewalttätigkeiten des anderen lebt, sondern deckt sich vielmehr mit der Schilderung des Beschuldigten, dass die Ehepartner gegenseitig gestritten hätten, unter anderem, weil die Privatklägerin eifersüchtig gewesen sei (Urk. 3/3 S. 6 und Urk. 3/6 S. 17). Wenn die Privatklägerin weiter schildert, der Beschuldigte habe sie verfolgt und von hinten an den Haaren gerissen, so erscheint wenig plausibel, dass sie dadurch nach vorne auf Knie und Ellenbogen gefallen sein will, worauf der Beschuldigte zu Recht hingewiesen hat. Seine Darstellung, dass sie beim Wegrennen ohne sein Zutun gestürzt ist (Urk. 3/1 S. 4 und 5, Urk. 3/6 S. 9), ist jedenfalls gleichermassen plausibel wie die Anschuldigung der Privatklägerin.

3.5.2. a) Die Staatsanwaltschaft klagte sodann einen im Sommer 2018 oder 2019 geschehenen Vorfall an, der sich bei der Kindsübergabe an der Wohnungstüre ereignet haben soll (Urk. 16 S. 3 dritter Aufzählungspunkt). Hierzu schilderte die Privatklägerin bei der Polizei zwei getrennte Vorfälle, wobei sie beide auf die Zeit nach der Trennung einengte, womit eindeutig von Sommer 2019 als möglicher Tatzeit auszugehen ist (bis Ende September 2018 wohnte der Beschuldigte noch in der ehelichen Wohnung, Urk. 3/1 S. 6; vgl. auch die Aussage des Beschuldigten, dass sich dieser Vorfall im Ramadan 2019, also zwischen Anfang Mai und Anfang Juni 2019 ereignet habe, Urk. 3/6 S. 12). Einmal habe der Beschuldigte das Kind in die Spielgruppe bringen sollen. Er habe aber angerufen und erklärt, sein Scooter sei kaputt, weshalb er nicht kommen werde. Sie hätten dann am Telefon gestritten. Er habe das Kind dann doch abgeholt und es dann später zurückgebracht. Sie habe sich da schon gedacht, dass er aggressiv sein werde, und die Türe nicht ganz aufgemacht. Er habe dann angefangen die Tür aufzudrücken, habe sie mit den Fäusten auf den Rücken geschlagen und sie geohrfeigt (Urk. 3/2 S. 5 f.). Sodann sei es einmal, auch Ende Mai 2019 – sie wisse nicht mehr, ob er die Kinder abgeholt oder zurückgebracht habe – dazu gekommen, dass er sie mit Fusstritten in die Waden getroffen habe (Urk. 3/2 S. 6). In ihrer Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft erklärte sie, sich an einen Vorfall "Scooter" zu erinnern. An jenem Tag sei abgemacht gewesen, dass der Beschuldigte das Kind in die Spielgruppe bringe. Er habe sie angerufen und gesagt, er habe den Bus verpasst, sein Scooter sei kaputt und er habe das Kind noch nicht in die Spielgruppe bringen können. Anschliessend sei er von der Reparatur zu ihr zurückgekommen. Sie habe nur das Kind entgegennehmen wollen und er habe sich vor die Türe gestellt. Als das Kind zur Wohnungstüre gekommen sei, habe er sie angegriffen und geschlagen. Er habe sie mit dem Fuss auf den hinteren Oberschenkel getreten und ihr Faustschläge gegen den Hinterkopf verpasst. Er sei dann mit in die Wohnung gekommen und habe sich entschuldigt. Auf die bei der Polizei geschilderten Faustschläge auf den Rücken und die Ohrfeige angesprochen, erklärte sie, es seien keine Ohrfeigen gewesen, vielleicht habe sie das damals falsch gesagt (Urk. 3/4 S. 16 f.). Einen zweiten Vorfall anlässlich einer Kindesübergabe schilderte sie nicht.

b) Der Beschuldigte seinerseits sprach von Anfang an von einem Vorfall bei der Rückgabe des Kindes, wobei er in der Hafteinvernahme schilderte, an jenem Tag sei sein Scooter kaputt gewesen, deshalb habe er das Kind ein bisschen später in den Kindergarten gebracht. Er habe das Kind nicht dorthin bringen können, weil er den Bus verpasst habe. Er habe die Privatklägerin angerufen und ihr gesagt, dass er den Bus verpasst habe. Sie habe dann gesagt, er solle das Kind zurück nach Hause bringen. Dann sei es zu einer Diskussion gekommen und sie sei unfreundlich zu ihm gewesen. Er sei draussen gestanden, aber sie habe gedacht, dass er rein wolle. Als sie die Türe zugemacht habe, sei sie gegen sein Bein geschlagen. Sie habe ihm Schmerzen zugefügt, deshalb habe er ihr einen Schlag verpasst, der aber nicht so stark gewesen sei. Auf Nachfrage, wie er geschlagen habe, präzisierte er, als die Privatklägerin die Türe zugemacht habe, habe sie weg gewollt und er habe ihr von hinten einen Fusstritt in den Hintern verpasst (Urk.3/3 S. 8). In der Schlusseinvernahme erklärte er, er habe den Sohn C._____ am Morgen in die Spielgruppe bringen wollen. Er habe ihn entgegengenommen. Und weil sein Scooter kaputt gewesen sei, habe er den Bus verpasst. Er habe dann die Privatklägerin angerufen und gesagt, dass er C._____ zurückbringe, er habe den Bus verpasst. Dann habe sie ihn gebeten, C._____ zu Fuss in die Spielgruppe zu bringen, was er abgelehnt habe. Dann sei es zu einer Aufregung im Gespräch gekommen. Dann habe er C._____ zurückgebracht und als er dort gewesen sei, habe er mit der Privatklägerin sprechen und ihr erklären wollen, dass er keine Schuld daran gehabt habe. Er habe in die Wohnung gehen wollen. Sie habe die Eingangstüre im Erdgeschoss zugemacht, dabei habe sie mit der Türe sein Bein getroffen. Das habe weh getan. Daraufhin habe sie über die Treppe in die Wohnung gehen wollen. Weil es sehr weh getan habe, habe er ihr eine "flache Hand" verpasst. Auf Nachfrage erklärte er, dies bedeute, dass er ihr einen Tritt in den Oberschenkel/Hüftbereich verpasst habe. Er habe sie von hinten getreten. Daraufhin habe er sich bei ihr entschuldigt, weil sie an diesem Tag am Fasten gewesen sei. Dies sei am Ramadan 2019 gewesen (Urk. 3/6 S. 12). Auch vor Vorinstanz und heute schilderte er dies übereinstimmend (Prot. I S. 16; Prot. II S. 17 f.).

c) Wie die Gegenüberstellung der Aussagen klar ergibt, decken sich die Darstellungen der Privatklägerin und des Beschuldigten zu weiten Teilen. Während er allerdings konstant von einem Fusstritt von hinten in den Hintern/Oberschenkel sprach, variierte die Privatklägerin ihre Angaben und sprach abwechslungsweise von Faustschlägen in den Rücken, Ohrfeigen, Faustschlägen an den Hinterkopf und schliesslich auch von einem Fusstritt in den hinteren Oberschenkel, was ihre Aussagen diesbezüglich als wenig verlässlich erscheinen lässt, zumal nicht ersichtlich ist, wie es aus der von ihr geschilderten, einander zugewandten Situation an der Haustüre zu Faustschlägen gegen ihren Rücken hätte kommen können. Auch wenn sie sodann in Abrede stellte, dass sie dem Beschuldigten ihrerseits mit der Tür Schmerzen zugefügt habe, scheint solches aufgrund der ganzen Situation (sie öffnete die Türe nur einen Spaltbreit, es gab eine verbale Diskussion; vgl. auch ihre Zugabe vor Vorinstanz, die Türe geschlossen zu haben um zu verhindern, dass er hereinkommt, wobei er den Fuss dazwischen gelegt habe [Prot. I S. 26]) durchaus denkbar.

3.5.3. a) Auch den Vorfall vom September 2019 konnten die Parteien übereinstimmend eingrenzen, wobei der Beschuldigte zweifelsfrei belegen konnte, dass er sich entgegen den Angaben in der Anklageschrift nicht am 15./16. September 2019, sondern bereits am 11. September 2019 ereignet hat (vgl. den Telefonverlauf betreffend den Besuch, Urk. 3/5 S. 1 sowie Urk. 3/6 Anhang). Dass er im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 7. Dezember 2019 bzw. der unmittelbar darauf folgenden Hafteinvernahme vom 8. Dezember 2019 das ihm vorgehaltene Datum vom 15. oder 16. September 2019 noch nicht in Frage stellte, stellt – entgegen der Vorinstanz (Urk. 54 S. 46) – weder einen Widerspruch noch eine Schutzbehauptung dar. Vielmehr ist augenscheinlich, dass er erst nach seiner Entlassung aus der Haft das Datum überprüfen und eigene Beweise vorlegen konnte. Diese Beweise (Nachweise der Kontakte mit der Privatklägerin und dem Gast D._____) lassen nun aber – wie bereits erwähnt – keinen Zweifel über das Datum des Besuchs und damit des behaupteten Übergriffs offen.

b) Gemäss Privatklägerin habe sie Besuch erwartet und sei dabei gewesen, das Essen zuzubereiten. Der Beschuldigte habe helfen wollen und sie habe das nicht gewollt. Sie habe ihn gebeten, dass er sie in Ruhe lasse und gehe, aber er sei trotzdem geblieben und habe sie die ganze Zeit gebeten, zu ihm zurückzukehren. Er habe gemeint, er habe auf der Flucht auf sie aufgepasst, sie habe ihm gesagt, er habe sie mit Schlägen hierher gezerrt. In E._____ [Staat in Europa] hätten die Leute sie aus seinen Händen befreit, weil er geschlagen habe. Da sei er aggressiv geworden und habe sie mit beiden Händen gewürgt. Sie habe Abdrücke von seinen Fingern am Hals gehabt und zum Telefon greifen und Fotos machen und die Polizei rufen wollen. Er habe sie überall in der Wohnung verfolgt, sodass sie nicht ans Telefon gekommen sei. Sie glaube, er habe ihr Handy weggenommen, weil sie es nicht habe finden können. Er habe sie die ganze Zeit gebeten, nicht die Polizei zu rufen. Er habe dann auch die Wohnung verlassen und sie habe die Auseinandersetzung am nächsten Tag ihrer Sozialarbeiterin gemeldet, aber nicht erzählt, dass er sie gewürgt habe. Dies sei am Nachmittag ca. um

15.00 Uhr gewesen. Er sei an jenem Nachmittag plötzlich vor der Türe gestanden, als er erfahren habe, dass sie Besuch bekomme. Auf Nachfrage erklärte sie, sie habe beim Würgen keine Luft bekommen, es habe sich so angefühlt, als ob sie ersticke. Dies sei nicht lange gewesen, ein Moment, als er fest zugedrückt habe. Es habe ihr dann am Hals weh getan und sie habe Husten müssen. Sie habe das Gefühl gehabt, es gehe Richtung Tod. In ärztliche Behandlung habe sie nicht gemusst (Urk. 3/2 S. 8 f.). Bei der Staatsanwaltschaft schilderte sie, dass der Beschuldigte zu ihr gekommen sei und mit ihr habe besprechen wollen, dass er zurück zu ihr möchte, dass er ein neues Kapitel aufschlagen möchte. Sie habe gesagt, dass sie das nicht möchte, dass sie ihm keinen Glauben mehr schenke. Die Diskussion habe etwas angedauert und ihn schlussendlich dazu gebracht, dass er aggressiv geworden sei und sie am Hals gepackt und sie gewürgt habe. An diesem Tag habe sie auch die Polizei rufen wollen, aber ihr Handy sei verschwunden gewesen. Anschliessend habe er sich bei ihr entschuldigt und sie gebeten, ihn nicht anzuzeigen. Es sei in ihrer Wohnung in der Küche passiert. Er habe mit einer Hand ihren Hals umfasst. Man habe danach die Rötungen, einerseits den Daumen und andererseits die vier Finger, am Hals gesehen. Er habe seine Hand geschlossen, sodass sie keine Luft mehr bekommen habe. Wie lange er sie gewürgt habe, könne sie nicht genau sagen. Sie habe mit der Zeit keine Luft mehr bekommen und gedacht, sie werde ersticken. Sie habe Atemnot gehabt. Sie sei nicht bewusstlos geworden, aber vor lauter Druck seien ihre Augen herausgestochen. Nachdem er aufgehört habe, habe sie Husten müssen. Ausser dem Beschuldigten sei niemand anwesend gewesen. Sie habe an jenem Tag Besuch erwartet. Den Besuch habe er ihr aufgezwungen. Sie sei nicht damit einverstanden gewesen, diesen Besuch zu empfangen, sei aber vor vollendete Tatsachen gestellt worden (Urk. 3/4 S. 12 ff.). Den Namen des Besuchers wollte sie auf Nachfrage nicht nennen (Urk. 3/4 S. 26). Gleichzeitig erklärte sie jedoch, D._____ (Anm.: der Gast) nicht über den Beschuldigte kennengelernt, sondern mit ihm über Facebook Kontakt aufgenommen zu haben, er sei eine bekannte Person. Es sei um eine ehrenamtliche kurdische Radiosendung gegangen (Urk. 3/4 S. 25 und 26).

c) Der Beschuldigte seinerseits erklärte bei der Polizei, die Privatklägerin habe damals einen Kollegen von ihm zu Besuch erwartet. Ein Journalist, den sie durch ihn kennengelernt habe. Sie habe dadurch auch in der Schweiz als Journalistin tätig sein können. Sie selber habe ihn (den Beschuldigten) eine Stunde bevor der Gast gekommen sei, gebeten, dass er dabei sein solle. Sie habe ihn gebeten, zu helfen. Es habe keinen Streit gegeben. Sie hätten den Gast herzlich empfangen. Das mit dem Würgen stimme nicht. Sie hätten den Gast erwartet und zusammen gegessen. Als der Gast weg gewesen sei, habe auch er dann die Wohnung verlassen (Urk. 3/1 S. 7; vgl. auch die Hafteinvernahme, Urk. 3/2 S. 4). In der Schlusseinvernahme schilderte er, sie habe ihn damals gebeten, zu ihr zu gehen. Sie habe etwas vorbereiten wollen und dafür seine Hilfe gebraucht. Sie habe eine journalistische Arbeit vorbereiten wollen mit dem Arbeitgeber, der ebenfalls ein Freund von ihm sei. Seine Frau habe ihn an jenem Tag mehrfach angerufen und ihm auch geschrieben, ob er bereits angekommen sei. Sie habe ihn an jenem Tag zu sich eingeladen und auch einen Freund von ihm. Sie seien zusammen in der Küche gewesen und hätten zusammen Essen vorbereitet. Es stimme, er habe sie gebeten, zu ihm zurückzukommen, aber auf eine schöne Art und Weise. Sie habe dies abgelehnt und gesagt, sie habe keine Zeit, jetzt darüber zu sprechen, sie habe Gäste. Sie habe ihr Handy in ihre Hosentasche gesteckt. Dann sei der Gast gegangen und fünf Minuten später auch er. Das sei ca. um 22.00 Uhr gewesen. Als er zu Hause gewesen sei, habe sie ihm "F._____" geschrieben, d.h. ob er angekommen sei. Er habe in der Nacht die Mitteilung nicht gesehen. Dann habe sie angerufen. Er frage sich, zehn Minuten bevor er gegangen sei, habe sie das Handy bei sich gehabt und zehn Minuten später habe sie ihn anrufen können. Weshalb habe sie da nicht die Möglichkeit gehabt, die Polizei zu informieren? Falls er sie wie geschildert gewürgt hätte, dann wären die Spuren sicher noch zwei bis drei Tage sichtbar gewesen. Dann hätte sie diese Spuren fotografieren können. Der Gast sei ca. eine Stunde nach ihm gekommen und hätte sicher gespürt, wenn es irgendein Problem gegeben hätte (Urk. 3/6 S. 9 ff.). Vor Vorinstanz bestätige er seine Schilderung: Er sei damals bei der Privatklägerin gewesen, um ihr zu helfen, weil sie einen Gast erwartet habe. Sie seien in der Küche gewesen und hätten das Essen vorbereitet. Er habe sie gebeten, dass sie wieder zusammenkämen. Sie habe das abgelehnt und gesagt, jetzt sei nicht Zeit, über das zu sprechen. Sie würden Gäste erwarten und könnten später darüber sprechen. Dann habe er das Thema beendet. Der Gast sei gekommen, sie hätten zusammen gegessen und dann sei er gegangen. Er habe sie nicht am Hals gepackt und gewürgt. Es sei schon zu Berührungen gekommen, aber das seien zärtliche Berührungen gewesen, es habe Küsse gegeben. Es sei sein Gast gewesen. Aber sie hätten der Privatklägerin helfen wollen bzw. eine journalistische Arbeit für die Privatklägerin hätten sie machen wollen. Deswegen habe sie sich sehr darüber gefreut (Prot. I S. 17). Bei dieser Sachdarstellung blieb er schliesslich auch an der Berufungsverhandlung, indem er ausführte, er sei dorthin gegangen, um seiner Frau zu helfen, insbesondere um ihr beim Kochen zu helfen, weil sie einen Gast gehabt hätten. Es habe keinen Anlass gegeben, um zu streiten. Alles sei bestens gelaufen. Sie hätten ihren Gast bestens bedient und danach sei er nach Hause gegangen. Zum Treffen sei es gekommen, weil D._____ ein Freund von ihm gewesen sei, welcher im Pressebereich gearbeitet habe, und die Privatklägerin sehr gerne beruflich bei diesem habe tätig sein wollen, weshalb er ihr mit der Vermittlung des Kontakts geholfen habe (Prot. II S. 18 f.).

d) Der Beschuldigte reichte einen Print-Screen betreffend den Kontaktverlauf mit der Privatklägerin vom 11. September 2019 ein. Zwischen 13.28 Uhr und

15.55 Uhr sind drei Anrufe zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten vermerkt, zwei initiiert vom Beschuldigten, einer von der Privatklägerin. Für 22.10 Uhr ist sodann eine Anfrage der Privatklägerin mit dem Wortlaut "F._____" verzeichnet, was gemäss Dolmetscher mit "Bist du schon angekommen?" übersetzt werden kann. Und schliesslich sind um 22.36 Uhr zwei Anrufversuche der Privatklägerin (Anrufe in Abwesenheit) sowie um 22.46 Uhr ein ausgehender Anruf des Beschuldigten an die Privatklägerin von knapp 25 Minuten Dauer vermerkt (Urk. 3/6 S.10 in Verbindung mit Anhang). Sodann reichte er eine Übersicht über den Kontaktverlauf mit D._____ (beinhaltend einen Anruf des Beschuldigten am 11. September 2019 um 16.02 Uhr sowie eine Sprachnachricht von D._____ gleichentags um 23.10 Uhr und eine unmittelbar darauffolgende Sprachnachricht des Beschuldigten) zu den Akten und spielte der Staatsanwaltschaft die beiden Sprachnachrichten vor. Gemäss Protokollnotiz betreffend die Übersetzung der beiden Sprachnachrichten begrüsst D._____ darin den Beschuldigten und bedankt sich für die Einladung und wünscht der Privatklägerin und dem Beschuldigten ein schönes Leben und viel Erfolg. Zudem sagt er, er sei zu Hause angekommen. In der antwortenden Sprachnachricht bedankt sich der Beschuldigte seinerseits bei D._____ (Urk. 3/5 S. 1 in Verbindung mit Urk. 3/6 S. 11).

e) Die Schilderung der Privatklägerin ist insofern im Kernbereich nicht konstant, als sie einmal ein Würgen mit einer Hand, einmal mit beiden Händen schildert und bei der ersten Wiedergabe von einem kurzen, einen Moment dauerndem Würgen spricht, während sie in der zweiten Einvernahme nicht mehr weiss, wie lange das Würgen dauerte. Zudem schilderte sie in der späteren Einvernahme neu, dass als Folge des Würgens ihre Augen "rausgestochen" seien. Mithin aggravierte sie ihre früheren Anschuldigungen. Sodann bettet sie den Vorfall auch nicht bzw. erst nachträglich in den für jenen Abend angekündigten Besuch ein. Die Schilderung bleibt bruchstückhaft und es geht aus ihr auch nicht ansatzweise hervor, dass der Besuch des Beschuldigten nach dem Würgevorfall, den die Privatklägerin auf

15.00 Uhr fixiert (was nicht überzeugt, da die Parteien kurz vor 16.00 Uhr noch telefonierten und sich der Beschuldigte unmittelbar danach telefonisch bei D._____ meldete, mithin der Beschuldigte um 15.00 Uhr wohl noch gar nicht bei ihr eingetroffen war), noch bis 22.00 Uhr andauerte, in welcher Zeit überdies über Stunden gemeinsam ein Gast bewirtet wurde. Demgegenüber vermag der Beschuldigte zu belegen, dass die Privatklägerin und er vor dem Besuch mehrfach telefonischen Kontakt hatten, was seine Aussage, die Privatklägerin habe ihn explizit um Mithilfe gebeten, unterstützt. Ebenso konnte er belegen, dass er bis ca. 22.00 Uhr blieb, wobei sich die Privatklägerin anschliessend telefonisch bei ihm meldete, mithin jedenfalls in jenem Zeitpunkt auch Beweisfotos hätte erstellen und die Polizei hätte alarmieren können (so zutreffend die Verteidigung: Urk. 77 S. 16). Auch dass sie sich nach seinem Besuch bei ihm mittels Textnachricht und zwei Anrufsversuchen meldete und die Parteien hernach noch knapp 25 Minuten miteinander sprachen, spricht klar gegen ihre Darstellung bzw. bestätigt die Version des Beschuldigten. Unwidersprochen blieb auch seine Darstellung, dass es sich bei der Bewirtung um die mögliche Anbahnung einer journalistischen Tätigkeit der Privatklägerin für den Gast gehandelt hatte. Dies lag offensichtlich im Interesse der Privatklägerin, wobei zusätzlich nicht überzeugt, wenn sie einerseits erklärt, der Besuch sei ihr aufgedrängt worden, anderseits aber geltend macht, den Kontakt zu D._____ selbst hergestellt zu haben. Insgesamt erscheint die Schilderung des Beschuldigten plausibel und stimmig und überdies – soweit möglich – faktenunterlegt und damit valide, während die Darstellung der Privatklägerin widersprüchlich, unvollständig und karg wirkt.

3.5.4. Auch nach Gegenüberstellung der Aussagen der Beteiligten zu den konkretisierten Tatvorwürfen ergibt sich somit kein eindeutiges, die Darstellung der Privatklägerin ohne jedwede begründete Zweifel stützendes Bild. In der Tendenz wirken die Schilderungen des Beschuldigten sogar authentischer und damit nachvollziehbarer und letztlich auch glaubhafter. Bei einem derartigen Beweisergebnis gibt das Gesetz das gebotene Vorgehen klar vor, indem Art. 10 Abs. 3 StPO statuiert, dass bei unüberwindlichen Zweifeln an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage auszugehen ist. Mithin ergibt sich, dass sich von den konkreten Vorwürfen einzig derjenige, der Privatklägerin im Sommer 2019 einen Fusstritt in den hinteren Oberschenkel verpasst zu haben, rechtsgenügend erstellen lässt. Dahingehend ist aber auch festzuhalten, dass die Privatklägerin vorgängig den Fuss des Beschuldigten in der Haustüre eingeklemmt hatte, was äusserst schmerzhaft gewesen war. Im Übrigen lassen sich weder die konkreten Tatvorwürfe noch die pauschal gebliebenen Vorhalte mehrfacher, nicht weiter individualisierter tätlicher Übergriffe zweifelsfrei erstellen.

3.6. Konkrete Vorwürfe – Drohung im Sommer 2019

3.6.1. Gegenüber der Polizei erwähnte die Privatklägerin keine Todesdrohungen des Beschuldigten (Urk. 3/2 passim). In ihrer Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft schilderte sie dann neu, der Beschuldigte habe ihr im Sommer 2019 auf der Strasse vor der Wohnung gesagt, er wolle zurück in den Irak und sie solle den Behörden sagen, dass sie auch zurück wolle. Als sie ihm gesagt habe, dass sie das nicht wolle, sei er aggressiv geworden und habe gesagt, er werde sie töten und habe den Kinderrucksack nach ihr geworfen. Sie hätten dann diskutiert. Sie habe ihm gesagt, er solle sie in Ruhe lassen, sie in Ruhe leben lassen, aber er habe die ganze Zeit diskutiert und sie habe die Diskussionen nicht mehr ertragen. Angst habe sie nicht gehabt. Aber heute habe sie Angst, weil sie bei der Untersuchungsbehörde so offen gesprochen habe und er eine Gelegenheit suche, ihr das heimzuzahlen. Nach der Anzeige und allem, was sie vorbringe, könne sie sich sehr gut vorstellen, dass er ihr etwas antue und sie müsse jetzt sehr vorsichtig sein (Urk. 3/4 S. 23).

3.6.2. Konfrontiert mit den Anschuldigungen der Privatklägerin verwies der Beschuldigte darauf, dass er Journalist sei und wegen seines Lebens hierhergekommen sei. Er habe seine Kinder und die Privatklägerin in Sicherheit bringen wollen, ihr ("unser") Leben sei in der Heimat gefährdet gewesen. Wenn jemand die Absicht hätte, jemand anderen umzubringen, dann würde diese Person sicher nicht zuerst hierher bzw. nach Europa kommen, und dann so etwas machen (Urk. 3/6 S. 3). Die Privatklägerin wisse genau, dass keiner von ihnen in den Irak zurückkehren könne. Aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit seien sie beide dort bedroht. Er habe sie an diesem Tag nicht gebeten, in den Irak zurückzukehren, sondern er habe sie gebeten, zurück zu ihm zu kommen. Sie habe nein gesagt, sie wolle frei sein und ihr Leben selber in die Hand nehmen. Als sie das gesagt habe, habe er ok gesagt. Er habe nach Hause gehen wollen. Er habe den Rucksack der Kinder bei sich gehabt, sie sei etwas weiter weg gestanden. Deshalb habe er ihr den Rucksack zugeworfen und sei nach Hause gegangen (Urk. 3/6 S. 7). Vor Vorinstanz und heute erklärte er, er sei von Kurdistan hierhergekommen und habe seine Frau und zwei Kinder mitgebracht. Es sei eine sehr schwierige und komplexe Reise gewesen und habe ihn auch viel gekostet. Er sei im Sommer 2019 dort gewesen und habe die Privatklägerin gebeten, zu ihm zurückzukehren, dass sie wieder zusammenkämen. Er habe aber nicht gesagt, dass er in den Irak zurückkehre, denn er sei aus dem Irak ausgereist wegen seiner Anliegen und habe auch Frau und Kinder mitgenommen. Er habe sie keinesfalls bedroht. Sie habe gesagt, sie wolle nicht mehr zu ihm zurückkommen. Dann habe er gesagt, sie sei frei und dass er dorthin zurückgehe, wo er lebe und dann habe er ihr den Kinderrucksack gegeben. Es stimme nicht, dass er ihr damals gesagt habe, er werde sie oder zuerst sie und dann sich selbst töten (Prot. I S. 13 f.; Prot. II S. 17).

3.6.3. Im Sommer 2019 war das Asylgesuch der Parteien durch das SEM abgelehnt worden. Gegen diesen Entscheid setzten sich der Beschuldigte und die Privatklägerin unabhängig voneinander – sie waren damals bereits getrennt – zur Wehr (Urk. 13/3 und Urk. 68). Vor diesem Hintergrund erscheint die Darstellung des Beschuldigten, dass er weder in den Irak zurückkehren könne (da er aufgrund seiner journalistischen Tätigkeit verfolgt werde) noch wolle, und dies so auch nie geäussert habe, als nachvollziehbar und glaubhaft. Daran ändert – entgegen der Ansicht der Vorinstanz (Urk. 54 S. 23) – auch nichts, dass er einmal erklärte, der Privatklägerin anlässlich dieses Vorfalls den Kinderrucksack zugeworfen zu haben und vor Vorinstanz von "gegeben" sprach, betrifft dies doch nicht den Kernvorwurf der Todesdrohung und liegen die Darstellungen im Übrigen handlungsmässig auch nicht derart auseinander, dass von inhaltlich völlig verschiedenen Schilderungen zu sprechen wäre, zumal bei verdolmetschten Aussagen auch immer in Betracht zu ziehen ist, dass die Differenz im Rahmen der Übersetzung zustande gekommen sein könnte. Wenig nachvollziehbar erscheint demgegenüber, dass er von der Privatklägerin verlangt haben soll, gegenüber den Behörden einen gemeinsamen Rückkehrwillen zu äussern, wie von der Privatklägerin vorgebracht. Auch dieser Sachverhalt lässt sich damit nicht rechtsgenügend erstellen.

4. Schlussfolgerungen

4.1. Hinsichtlich des von Beginn an eingestandenen Fusstritts vom Sommer 2019, welcher bei weitergehender rechtlicher Beurteilung aber wohl in Retorsion auf das schmerzhafte Einklemmen des Fusses mit der Tür erfolgte, was den Verzicht auf Bestrafung rechtfertigen würde (vgl. BSK StGB-Riklin, 2019, Art. 177 N 19 ff., N 31), ist der Tatbestand der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB grundsätzlich erfüllt. Hingegen fehlt es diesbezüglich an einem rechtzeitig gestellten Strafantrag. Dies ist deshalb von ausschlaggebender Bedeutung, als es sich dabei um die einzige erstellbare Tätlichkeit handelt, womit die Voraussetzung "wiederholter" Tatbegehung im Sinne von Art. 126 Abs. 2 StGB, gemeint als quasi methodisches Einsetzen physischer Gewalt zur Durchsetzung der Stellung des Täters und seines Willens (BSK StGB-Roth/Keshelava, 2019, Art. 126 N 10), ganz offensichtlich nicht vorliegt und es sich nicht um ein Offizialdelikt handelt, weshalb das Verfahren bezüglich dieses Vorwurfs einzustellen ist. Hinsichtlich der weiteren, sachverhaltsmässig nicht rechtsgenügend erstellbaren Vorwürfen von wiederholten Tätlichkeiten ist der Beschuldigte sodann freizusprechen.

4.2. Nachdem auch der dem Vorwurf der Drohung zugrunde liegende Sachverhalt vom Sommer 2019 nicht rechtsgenügend erstellt werden kann, ist der Beschuldigte auch diesbezüglich und damit vollumfänglich freizusprechen.

4.3. Da der Beschuldigte somit während laufender Probezeit keine neuen Verbrechen oder Vergehen begangen hat, steht heute ein Widerruf des bedingten Vollzugs der Vorstrafe vom 24. Mai 2018 (40 Tage Freiheitsstrafe) ausser Frage (vgl. Art. 46 StGB).

4.4. Soweit der Beschuldigte sodann die sofortige Löschung seines DNA-Profils beantragt, ist er darauf zu verweisen, dass dies ausgangsgemäss ohnehin zu geschehen hat, sofern und sobald der Freispruch in Rechtskraft erwächst (vgl. Art.

16 Abs. 1 lit. c des DNA-Profil-Gesetzes vom 20. Juni 2003 [SR 363]), weshalb sich ein expliziter Entscheid dazu erübrigt.

5. Zivilansprüche

Die Privatklägerin beantragte (und erhielt) vor Vorinstanz eine Genugtuung in Höhe von Fr. 2'000.– (Urk. 54 S. 73 ff.). Wie gesehen, lässt sich der dieser Forderung zugrundeliegende Sachverhalt nicht rechtsgenügend erstellen. Damit aber fehlt es auch an der Grundlage für die Zusprechung einer Genugtuung im Sinne von Art. 47 bzw. 49 OR, weshalb das Begehren der Privatklägerin abzuweisen ist.

6. Kosten- und Entschädigungsfolgen

6.1. Bei Freispruch oder Verfahrenseinstellung sind die Kosten grundsätzlich durch den Staat zu tragen (Art. 423 StPO). Eine ausnahmsweise Kostentragung durch den Beschuldigten ist nur gerechtfertigt, sofern er die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Im Berufungsverfahren sind die Kosten sodann nach Obsiegen und Unterliegen zu verteilen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

6.2. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung, inklusive die Festsetzung der Entschädigungen der amtlichen Verteidigerin und der unentgeltlichen Geschädigtenvertreterin (Dispositivziffern 7, 8, 10 Abs. 1 und 11), wurde im Berufungsverfahren keinerseits gerügt und entspricht den gesetzlichen Vorschriften. Sie ist zu bestätigen. Angesichts des heutigen Ausgangs (vollumfänglicher Freispruch, soweit das Verfahren nicht einzustellen ist), sind diese Kosten sofort und definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen, da dem Beschuldigten nicht vorgeworfen werden kann, das Verfahren schuldhaft verursacht oder dessen Durchführung erschwert zu haben.

6.3. Ausgehend von den eingereichten Honorarnoten sind der amtlichen Verteidigerin eine Entschädigung von Fr. 7'000.– und der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin eine Entschädigung von Fr. 1'520.45 zuzusprechen (§ 17 Abs. 1 lit. a und § 18 Abs. 1 AnwGebV; Urk. 74 und 72).

6.4. Sodann fällt die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ausser Ansatz und sind die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin auf die Gerichtskasse zu nehmen.

6.5. Schliesslich ist der Beschuldigte antragsgemäss für die erlittene Untersuchungshaft vom 7. bis 8. Dezember 2019 mit Fr. 400.– zu entschädigen (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO).

1. Hinsichtlich der Vorwürfe,

− zwischen dem 19. Dezember 2016 bis 15./16. September 2019 die Privatklägerin willentlich zu nicht mehr genau bestimmbaren Zeitpunkten während bzw. nach tätlichen Auseinandersetzungen daran gehindert zu haben, die Polizei zu avisieren und Fotos ihrer Verletzungen zu erstellen, bzw. Fotos ihrer Verletzungen gelöscht zu haben, − dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin zwischen dem 19. Dezember 2016 bis 15./16. September 2019 zu nicht mehr bestimmbaren Zeitpunkten wiederholt gedroht habe, dass er zuerst sie und dann sich umbringen werde, − bis und mit dem 10. Dezember 2017 wiederholt Tätlichkeiten gegen die Privatklägerin begangen zu haben, − zu einem nicht genau bestimmbaren Zeitpunkt im Sommer 2018 oder 2019 Tätlichkeiten gegen die Privatklägerin begangen zu haben, indem der Beschuldigte ihr einen Fusstritt in den hinteren Oberschenkel und Faustschläge an den Hinterkopf verpasst habe, wird das Verfahren eingestellt.

2. Der Beschuldigte A._____, alias A'._____, wird im Übrigen vollumfänglich freigesprochen.

3. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin B'._____, alias B._____, wird abgewiesen.

4. Vom Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 24. Mai 2018 bedingt ausgefällten Strafe wird abgesehen.

5. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung, inklusive die Festsetzung der Entschädigungen der amtlichen Verteidigerin und der unentgeltlichen Geschädigtenvertreterin (Dispositivziffern 7, 8, 10 Abs. 1 und 11), wird bestätigt und die Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen:

Fr. 7'000.– amtliche Verteidigung Fr. 1'520.45 unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerin.

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerin, werden auf die Gerichtskasse genommen.

8. Dem Beschuldigten werden Fr. 400.– als Genugtuung aus der Gerichtskasse zugesprochen.

9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die Privatklägerschaft

sowie in vollständiger Ausfertigung an

− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die Privatklägerschaft

und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

− die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 73 − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).

10. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 16. November 2022

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Oberrichter lic. iur. Wenker MLaw Huter