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Entscheid

SB220092

Versuchte einfache Körperverletzung

2. November 2022Deutsch43 min

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB220092-O/U2/ad Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Wenker, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur. Keller und Ersatzoberrichter Dr. iur. Bezgovsek sowie Gerichtsschreiber MLaw Huter Urteil vom 2. November 2022 in S...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB220092-O/U2/ad

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Wenker, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur. Keller und Ersatzoberrichter Dr. iur. Bezgovsek sowie Gerichtsschreiber MLaw Huter

Urteil vom 2. November 2022

in Sachen

1. A._____,

2. B._____,

3. C._____, Beschuldigte

1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____,

2 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____,

3 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X3._____,

gegen

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. Scherrer, Abt. für schwere Gewaltkriminalität, Anklägerin

sowie

D._____, Privatkläger

unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____,

betreffend versuchte einfache Körperverletzung

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 2. Dezember 2021 (GG210177)

Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 28. Mai 2021 (Urk. 19) ist diesem Urteil beigeheftet.

Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte A._____ (Beschuldigter 1) ist des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen.

2. Der Beschuldigte B._____ (Beschuldigter 2) wird vom Vorwurf des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB freigesprochen. Er ist schuldig der versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.

3. Der Beschuldigte C._____ (Beschuldigter 3) wird vom Vorwurf des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB freigesprochen. Er ist schuldig der versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.

4. Der Beschuldigte B._____ wird mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 40.– sowie mit einer Busse von Fr. 500.– bestraft.

5. Der Beschuldigte C._____ wird mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 40.– sowie mit einer Busse von Fr. 500.– bestraft.

6. Der Vollzug der Geldstrafe des Beschuldigten B._____ wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

7. Der Vollzug der Geldstrafe des Beschuldigten C._____ wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

8. Bezahlt der Beschuldigte B._____ die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

9. Bezahlt der Beschuldigte C._____ die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

10. Von einem Landesverweis des Beschuldigten C._____ wird abgesehen.

11. Von der Anordnung der Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils der Beschuldigten 1-3 wird abgesehen.

12. Der Privatkläger wird mit seinem Schadenersatzbegehren vollumfänglich auf den Zivilweg verwiesen.

13. Die Beschuldigten B._____ und C._____ werden je verpflichtet, dem Privatkläger Fr. 500.– als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

14. Die Gerichtsgebühr fällt in Bezug auf den Beschuldigten A._____ ausser Ansatz; die übrigen Kosten, inklusive die Kosten der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.

15. Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger aus der Gerichtskasse mit Fr. 7'000.– (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) entschädigt.

16. Dem Beschuldigten A._____ wird keine Entschädigung zugesprochen.

17. Die Gerichtsgebühr wird in Bezug auf den Beschuldigten B._____ festgesetzt auf:

Fr. 900.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 695.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 7'000.– amtliche Verteidigung Fr. 1'300.– Anteil unentgeltliche Rechtsvertretung Privatkläger

Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

18. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens gemäss vorstehender Dispositivziffer, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidi-

gung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers, werden dem Beschuldigten B._____ auferlegt.

19. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten B._____ Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ wird für seine Aufwendungen mit Fr. 7'000.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

20. Die Gerichtsgebühr wird in Bezug auf den Beschuldigten C._____ festgesetzt auf:

Fr. 900.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 695.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 7'000.– amtliche Verteidigung Fr. 1'300.– Anteil unentgeltliche Rechtsvertretung Privatkläger

Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

21. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens gemäss vorstehender Dispositivziffer, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers, werden dem Beschuldigten C._____ auferlegt.

22. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten C._____ Rechtsanwalt lic. iur. X3._____ wird für seine Aufwendungen mit Fr. 7'000.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

23. Die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird mit Fr. 2'600.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gegenüber den Beschuldigten B._____ und C._____ gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten 2: (Urk. 80 S. 1)

1. Der Beschuldigte 2 sei auch vom Vorwurf der versuchten einfachen Körperverletzung freizusprechen.

2. Der Beschuldigte 2 sei deshalb nicht zu verpflichten, dem Privatkläger eine Genugtuung zu bezahlen.

3. Die Untersuchungs- und Gerichtskosten seien inklusive der Kosten der amtlichen Verteidigungen und der unentgeltlichen Privatklägervertretung vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.

b) Der Verteidigung des Beschuldigten 3: (Urk. 82 S. 2)

1. Der Beschuldigte 3 sei auch vom Vorwurf der versuchten einfachen Körperverletzung freizusprechen.

2. Der Beschuldigte 3 sei weder zur Zahlung von Schadenersatz noch von Genugtuung zu verpflichten.

3. Die Untersuchungs- und Gerichtskosten seien inklusive der Kosten der amtlichen Verteidigungen vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.

c) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich: (Urk. 59, schriftlich)

Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils

d) Des Vertreters der Privatklägerschaft: (Urk. 73/1-2)

Rückzug der Anschlussberufung vom 21. März 2022

____________________________

Erwägungen:

1.

Prozessgeschichte

1.1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung – Einzelgericht, vom 2. Dezember 2021 meldeten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (fortan Staatsanwaltschaft) am 7. Dezember 2021 und die Beschuldigten 2 und 3 am 6. bzw. 13. Dezember 2021 (Datum Postaufgabe) Berufung an (Urk. 41, 42 und 44).

1.1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung – Einzelgericht, vom 2. Dezember 2021 meldeten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (fortan Staatsanwaltschaft) am 7. Dezember 2021 und die Beschuldigten 2 und 3 am 6. bzw. 13. Dezember 2021 (Datum Postaufgabe) Berufung an (Urk. 41, 42 und 44).

1.2. Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde ihnen am 3. bzw. 4. Februar 2022 zugestellt (Urk. 48/1, 3 und 4). Hierauf erklärte die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 8. Februar 2022 den Rückzug ihrer Berufung (Urk. 51), während die Beschuldigten 2 und 3 am 4. sowie 22. Februar 2022 die Berufungserklärungen einreichten (Urk. 50 und 55).

1.3. Innert angesetzter Frist gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO erhob der Privatkläger Anschlussberufung, während die Staatsanwaltschaft ausdrücklich auf Solches verzichtete (Urk. 59 und 60).

1.4. Mit Beschluss vom 22. August 2022 wurde vom Rückzug der Berufung der Staatsanwaltschaft Vormerk genommen und auf die Berufungen der Beschuldigten insoweit nicht eingetreten, als sich diese gegen die Festsetzung der Honorare der amtlichen Verteidigungen richteten (Urk. 71). Mit Eingabe vom 26. Oktober 2022 zog zudem der Privatkläger die Anschlussberufung zurück (Urk. 73/1-2).

1.5. Am 16. Februar 2022 und am 26. Oktober 2022 wurden neue Strafregisterauszüge über die Beschuldigten 2 und 3 eingeholt (Urk. 53, 55, 75 und 76).

1.6. Zur Berufungsverhandlung sind die Beschuldigten 2 und 3, je in Begleitung ihrer amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ und Rechtsanwalt lic. iur. X3._____, erschienen. Der Staatsanwaltschaft und dem Privatkläger (vgl. Urk. 74) war das Erscheinen freigestellt worden.

2. Prozessuales

2.1. Wie bereits erwähnt, wurde der Rückzug der Berufung der Staatsanwaltschaft bereits vorgemerkt. In Rechtskraft erwachsen ist sodann auch der die Honorare der amtlichen Verteidigung betreffende Nichteintretensbeschluss vom 22. August 2022 (Urk. 71), womit die Dispositivziffern 19 und 22 (Festsetzung der Honorare der amtlichen Verteidigungen) nicht länger als angefochten gelten. Weiter ist vom nunmehr erfolgten Rückzug der Anschlussberufung des Privatklägers (Urk. 73/1-2) Vormerk zu nehmen.

2.2. Die Beschuldigten 2 und 3 verlangen mit ihrer Berufung je einen vollständigen Freispruch unter Verzicht auf Zusprechung von Genugtuung an den Privatkläger und vollumfänglicher Kostenübernahme durch die Gerichtskasse (Urk. 50 und 55; Urk. 80 und 82). Soweit der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung neu zusätzlich die Abänderung von Ziffer 12 des vorinstanzlichen Urteils (Verweisung des Schadenersatzbegehrens des Privatklägers auf den Zivilweg) beantragt (Urk. 82 S. 2), erweist sich dies im Rahmen der vorliegend beschränkten Berufung als verspätet (vgl. Art. 399 Abs. 3 und 4 sowie Art. 404 Abs. 1 StPO). Entsprechend ist vorab festzuhalten, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung – Einzelgericht, vom 2. Dezember 2021 bezüglich Dispositivziffern 1 (Freispruch des Beschuldigten 1), 2 teilweise (Satz 1 betreffend Freispruch), 3 teilweise (Satz 1 betreffend Freispruch), 10 (Absehen von Landesverweisung hinsichtlich des Beschuldigten 3), 11 (Absehen von der Erstellung von DNA-Profilen über die Beschuldigten 1-3), 12 (Verweisung des Schadenersatzbegehrens des Privatklägers auf den Zivilweg), 14-16 (Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen hinsichtlich des Beschuldigten 1), 19 (Festsetzung Verteidigerentschädigung Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____), 22 (Festsetzung Verteidigerhonorar Rechtsanwalt lic. iur. X3._____) und 23 teilweise (Satz 1: Festsetzung des Honorars des unentgeltlichen Privatklägervertreters) in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. BSK StPO-Eugster, 2. Aufl. 2014, Art. 402 N 1 f.).

2.3. Die für eine Verurteilung wegen (versuchter einfacher) Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB notwendigen Strafanträge liegen vor (Urk. 3/3-4).

3. Sachverhalt

3.1. Die Beschuldigten 2 und 3 bestreiten nach wie vor, dem Privatkläger gemäss Anklagevorwurf am 1. März 2020 um ca. 04.00 Uhr je einen Faustschlag ins Gesicht versetzt zu haben, wobei der Privatkläger nach dem zweiten, vom Beschuldigten 3 ausgeführten Faustschlag zu Boden gegangen sein soll (vgl. die Anklageschrift Urk. 19 S. 2; Urk. 4/1 S. 3 f., Urk. 4/3 S. 3, Urk. 4/4 S. 3, Prot. I S. 14 ff. und S. 20 ff., Prot. II S. 18 und 26). Entsprechend ist zu prüfen, ob sich dieser Vorwurf anhand der vorliegenden Beweismittel rechtsgenügend erstellen lässt. Welche Beweisgrundsätze dabei zu beachten sind, hat die Vorinstanz zutreffend dargelegt (Urk. 49 S. 10 f.), worauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs.

4 StPO).

3.2. Als Beweismittel liegen nebst medizinischen Unterlagen des Privatklägers (Urk. 7/2-3) Fotodokumentationen der Stadtpolizei Zürich sowie der Kantonspolizei Bern (Urk. 3/1-2) und die Protokolle der Einvernahmen der Beschuldigten (Urk. 4/1, 3 und 4, Prot. I S. 12 ff. und Prot. II S.17 ff.), des Privatklägers (Urk. 5/14) sowie von Drittpersonen (Urk. 6/1-4) bei den Akten. Alle Beweismittel wurden gesetzeskonform erhoben und sind damit uneingeschränkt verwertbar.

3.3. Hinsichtlich der allgemeinen Glaubwürdigkeit der Befragten ist festzuhalten, dass die Beschuldigten naturgemäss ein Interesse daran haben, unbeschadet aus dem Strafverfahren hervorzugehen, während der Privatkläger, zumal er hohe Zivilforderungen stellt, seinerseits ein Interesse an einer Verurteilung der Beschuldigten hat. Spezifisch ist sodann zu erwähnen, dass der Beschuldigte 2 geltend macht, dass der Privatkläger sich dafür rächen wolle, dass er wegen ihm aus dem Club geworfen worden sei, was als Motiv für eine Falschbelastung durchaus denkbar ist und bei der Würdigung der Aussagen im Auge zu behalten ist. Seinerseits hat sich der Beschuldigte 2 bereits einmal durch eine Falschaussage der Irreführung der Rechtspflege schuldig gemacht (Urk. 53 und Prot. I S. 13 f.), was seine Glaubwürdigkeit tangiert. Seitens des Privatklägers ist sodann zu erwähnen, dass er gemäss Angaben im Polizeirapport in besagter Nacht stark betrunken war. Morgens um 7.00 Uhr, also mindestens drei Stunden nach dem Vorfall, welche er im Spital verbracht hatte, sei bei ihm noch ein Alkoholspiegel von 1,6 ‰ gemessen worden und sei er nicht einvernahmefähig gewesen (Urk. 2 S. 4), weshalb davon auszugehen ist, dass er anlässlich der Auseinandersetzung um die 2 ‰ gehabt haben dürfte, was erfahrungsgemäss geeignet ist, das Wahrnehmungs- und Erinnerungsvermögen deutlich zu beeinträchtigen (so zutreffend die Verteidigungen in: Urk. 80 S. 4 f. und Urk. 82 S. 5 f.).

Betreffend die befragten Drittpersonen fällt sodann auf, dass sich insbesondere E._____ als engen Kollegen und Geschäftspartner des Beschuldigten 2 bezeichnete (Urk. 6/3 S. 3), während er den Privatkläger und die Beschuldigten 1 und 3 nur aus dem Kollegenkreis kannte. F._____ bezeichnete seinerseits den Beschuldigten 3 als seinen besten und den Beschuldigten 1 als einen guten Kollegen. Den Privatkläger kenne er seit klein, aber nur eher flüchtig, der Beschuldigte

2 sei sein Nachbar, sie hätten ein gutes Verhältnis. G._____ bezeichnete den Privatkläger als guten Kollegen, die Beschuldigten 2 und 3 kenne er nicht. Vom Beschuldigten 1 sei ihm bekannt, dass dieser einen "BMW M4" habe und eine …Autogarage besitze. Auch diese Verbindungen (insb. enge Freundschaft und Geschäftspartnerschaft) können geeignet sein, die Aussagen inhaltlich zu beeinflussen, was entsprechend bei der Würdigung mitzuberücksichtigen sein wird.

3.4. Aussagen

3.4.1. Der Privatkläger wurde am 3. März 2020 erstmals durch die Kantonspolizei Bern befragt (Urk. 5/1). Er erklärte, in der Nacht vom 29. Februar 2020 auf den 1. März 2020 in einem Club in Zürich an einem Konzert gewesen zu sein. Es sei das erste Mal gewesen, dass er in einem Club gewesen sei. Angefangen habe es, dass er alleine auf die Toilette gegangen sei. Er habe gesehen, dass mit Kokain gedealt worden sei und er sei davon weggegangen, damit man ihn nicht sehe. Plötzlich habe ihn einer des Sicherheitsdienstes rausgeschmissen. Er sei alleine gewesen. Er wisse nicht, wieso er ihn rausgeschmissen habe. Er habe die Jacke noch drinnen gehabt und diese haben wollen. Er habe ihm (wohl dem Sicherheitsdienst) gesagt, welche Nummer es sei und dieser habe die Jacke geholt und ihm zugeworfen. Anschliessend seien noch weitere Personen grundlos aus dem Club geworfen worden, einer habe mit einem des Sicherheitspersonals diskutiert. Als er (der Privatkläger) draussen gewesen sei, habe er nicht mehr alles im Kopf. Er sei alleine dort gewesen und seine Kollegen seien noch alle im Club gewesen. Er habe wieder zu ihnen gewollt. Plötzlich habe der andere, der am Diskutieren gewesen sei, begonnen ihn (den Privatkläger) anzugreifen. Zuerst habe er ihn verbal beleidigt, anschliessend habe er ihm einen Faustschlag gegeben. Anschliessend habe er (der Privatkläger) seine Brille verloren. Ein Kollege von ihm (dem anderen) habe ebenfalls auf den Privatkläger eingeschlagen. Es sei finster gewesen und der Privatkläger habe eine starke Korrektur. Weitere Personen seien aus dem Club geworfen worden. Diese Person habe ihn gesehen und sei auf ihn zugekommen und habe gefragt, weshalb er am Weinen sei. Er habe ihm gesagt, dass er geschlagen worden sei. Er habe nicht wegen dem Schmerz geweint, sondern weil er diese Person gekannt habe, die ihn geschlagen habe und es ihn psychisch geschmerzt habe. Die Person habe vorgeschlagen, dass sie gemeinsam mit dem anderen reden gehen. Sie seien dann zusammen zu der Person gegangen, welche ihn zuerst geschlagen habe. Was dann passiert sei, wisse er nicht mehr genau. Er sei von hinten gepackt und zu Boden geworfen worden. Anschliessend sei aus allen Richtungen auf ihn eingetreten worden. Ab jetzt wisse er nichts mehr. Die Person, welche ihn zuerst geschlagen habe, habe ihm per WhatsApp geschrieben und gesagt, dass er nichts mehr wisse und die Erinnerungen fehlten. Er habe sich beim Privatkläger entschuldigt. Die andere Person, die zu ihm gekommen sei, als er geweint habe, habe ihm auf Instagram geschrieben. Er habe ihn angerufen und jener habe ihm erzählt, dass plötzlich eine ganze Gruppe gekommen sei und auf ihn eingetreten und geschlagen habe. Er habe dem Privatkläger auch noch einige Namen nennen können, habe aber gesagt, dass es seine Kollegen seien und er gegen sie keine Aussagen machen werde. Den ersten Konflikt habe er mit B._____ [Beschuldigter 2] gehabt. Die andere Person, welche ihn bei der ersten Streiterei geschlagen habe heisse C._____ [Beschuldigter 3]. Die Person, welche bei ihm gewesen sei, als er geweint habe, habe gesagt, die beiden seien bei der zweiten Streiterei nicht mehr dabei gewesen. A._____ [Beschuldigter 1] habe ihn zu Boden gerissen. Die Person, welche ihm die Namen gegeben habe, heisse E._____. Dieser wolle aber keine Aussagen machen. Eine weitere Person, die ihm geholfen habe, heisse G._____. Beim ersten Mal habe er ein bis zwei Faustschläge kassiert und sei dann zu Boden gefallen. Beim zweiten Mal sei er zu Boden geschleudert und anschliessend durch ca. sieben bis acht Personen traktiert worden. Dies mit Faustschlägen und Fusstritten. Dies habe ihm E._____ gesagt. Er sei auch noch geschlagen worden. Er sei auf den Privatkläger gesessen, um ihn zu verteidigen. Am Anfang sei er schon wütend gewesen. Als der Beschuldigte 2 seine Mutter beleidigt habe, sei es zu einem verbalen Streit gekommen. Er habe dann aber schnell einmal einen Schlag ausgeteilt. Vor der zweiten Auseinandersetzung sei er (der Privatkläger) emotional gewesen. Er habe geweint, als er mit ihm habe sprechen wollen. Nach der Auseinandersetzung sei er mit dem Rettungswagen weggebracht worden. Offenbar habe er an jenem Abend auch mit der Polizei Kontakt gehabt, er wisse es aber nicht mehr.

Am 6. März 2020 wurde der Privatkläger von der Stadtpolizei Zürich einvernommen (Urk. 5/2) und unter anderem zu den von ihm eingereichten Fotos der Beschuldigten (Urk. 5/2 im Anhang) befragt. Zum Bild des Beschuldigten 3 erklärte er, diese Person persönlich nicht zu kennen. Er habe ihn an jenem Abend zum ersten Mal gesehen, das Bild stamme aus Facebook. Er sei dieser Person gegenüber gestanden und sich sehr sicher, dass er bei der ersten Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten 2 beteiligt gewesen sei. Er sei sich zu 100 % sicher. E._____ habe ihm den Namen gegeben, anschliessend habe er dies auf Facebook überprüft und festgestellt, dass es sich tatsächlich um einen der Beschuldigten gehandelt habe. Auf seinem Profil seien zudem sehr viele Fotos vorhanden, auf welchen er mit dem Beschuldigten 1 abgebildet sei. Foto 2 sei der Beschuldigte 2. Ihn kenne er sehr gut, deshalb könne er sich auch nicht erklären, weshalb es zu diesem Vorfall gekommen sei. Das Bild stamme ebenfalls von Facebook und er sei sich auch hier 100 % sicher. Mit ihm habe alles angefangen. Aber laut E._____ sei er bei der zweiten Auseinandersetzung nicht mehr dabei gewesen. Er selbst könne das nicht beurteilen. Der Beschuldigte 2 habe den Privatkläger anschliessend via WhatsApp kontaktiert und sich für das Vorgefallene entschuldigt. E._____ habe ihm zur Anzeige geraten aber gleichzeitig erklärt, dass er nicht gegen seine Kollegen aussagen werde. Bild 3 zeige den Beschuldigten 1, das sei von Instagram. Er kenne ihn, aber nicht persönlich. Er habe ihn auch schon gesehen, an Festen und Autotreffen. Dieser habe ihn von hinten gepackt. Dabei sei er nach hinten gerissen worden. Er habe gesehen, dass es der Beschuldigte 1 gewesen sei. E._____ habe ihm dies nachträglich bestätigt. Er habe ein weisses T-Shirt getragen. Er selbst habe zu diesem Zeitpunkt keine Brille mehr getragen, er habe eine starke Korrektur, er habe ihn jedoch an seiner Gestalt und Kleidung erkennen können, er sei sich zu 70 % sicher. Er habe ihn an seinem markanten Bart, seiner Hautfarbe, seiner Kleidung und seiner Grösse erkannt, er sei nicht der Grösste. Warum er (der Privatkläger) am 1. März 2020 aus dem Club rausgeschmissen worden sei, könne er nicht sagen. Er sei gepackt worden und dann sei er draussen gewesen. Warum, wisse er nicht. Er sei dann verzweifelt gewesen. Er sei alleine gewesen und alle seine Kollegen seien drin gewesen. Es sei spät gewesen. Er habe versucht, jemanden zu erreichen, aber niemand habe seine Anrufe erwidert. Er habe nicht gewusst, weshalb er rausgeschmissen worden sei. Er sei sich bewusst, dass man nicht grundlos aus einem Club geworfen werde. Er sei sonst kein Clubgänger. Er verstehe das Prinzip nicht. Leute, die nicht mitgemacht und getanzt hätten, seien rausgeschmissen worden. Er wisse nicht, ob der Club überfüllt gewesen sei. Er habe Alkohol konsumiert gehabt, aber sonst eigentlich nichts. Er sei gut drauf gewesen, habe Freude gehabt. Er sei rausgeschmissen worden und habe seine Jacke gewollt. Er habe mit den Sicherheitsleuten diskutiert, warum er rausgeschmissen worden sei. Der Beschuldigte 2 und E._____ seien auch rausgeschmissen worden, der Beschuldigte 2 habe auch gestürmt und wissen wollen, warum. Nach diesem Gespräch sei es zu dieser Auseinandersetzung gekommen. Zunächst sei es verbal gewesen, bis er (der Privatkläger) den ersten Schlag kassiert habe. Vom Beschuldigten 2 und anschliessend gleich vom Beschuldigten 3. Der Beschuldigte 2 habe gefragt, weshalb er so frech sei. Er (der Privatkläger) habe ihm gesagt, er habe seine Mutter beleidigt. Weil der Beschuldigte 2 älter sei als der Privatkläger, habe er dies vermutlich als frech empfunden. Der Beschuldigte 2 habe ihn auf H._____ [Sprache aus dem asiatischen Raum] angeflucht gehabt und gesagt er sei ein Nuttensohn und seine Mutter eine Schlampe. Warum er dies gesagt habe, wisse er nicht. Er sei halt recht aufgebracht gewesen, weil er rausgeschmissen worden sei. Die Beschuldigten 2 und 3 hätten zeitgleich auf ihn eingeschlagen. Der Beschuldigte 2 habe mit der Faust gegen seine linke Gesichtshälfte geschlagen, worauf sogleich ein Faustschlag des Beschuldigten 3 gefolgt sei, ebenfalls gegen seine linke Gesichtshälfte. Durch den zweiten Faustschlag sei er zu Boden gegangen, habe jedoch nicht das Bewusstsein verloren. Er habe den Beschuldigten 3 gefragt, warum er ihn schlage und dieser habe geantwortet, der Beschuldigte 2 sei ein Kollege von ihm. Anschliessend habe er nach seiner Brille gesucht und habe geweint. Er habe nicht begriffen, weshalb der Beschuldigte 2 ihn geschlagen hatte. Dann sei E._____ zu ihm gekommen. Er habe gesehen, dass er weinte. Er habe die Situation klären wollen und dass er mit den Beschuldigten 2 und 3 spreche. Der Privatkläger habe dies in diesem Moment eigentlich gar nicht gewollt, aber E._____ habe ihn zu den beiden geführt. Das Gespräch habe nicht lange gedauert. Mitten in diesem Gespräch sei er von hinten vom Beschuldigten 1 gepackt und zu Boden gerissen worden. Anschliessend hätten ca. sieben Leute auf ihn eingetreten und ihn geschlagen. Den Beschuldigten 1 habe er gesehen und erkannt. Hauptsächlich sei er dabei am Kopf verletzt worden, sie hätten nach dem Kopf getreten. Er wisse von E._____, dass der Beschuldigte 1 dabei gewesen sei, ihn umgerissen und nach ihm getreten habe. Er selbst habe lediglich gesehen, dass er ihn umgerissen habe. Ob er auch nach ihm getreten habe, wisse er nicht. Ob sich die Beschuldigten 2 und 3 beteiligt hätten, wisse er nicht. Den Aussagen von E._____ zufolge nicht. E._____ habe gesagt, er habe sich auf den Privatkläger gesetzt, um ihn zu schützen. Dabei habe er auch eine kassiert. Der Privatkläger habe gemäss E._____ das Bewusstsein verloren. Er selbst erinnere sich nicht mehr an viel. Er wisse noch, dass die Polizei ausgerückt sei.

Bei der Staatsanwaltschaft erklärte der Privatkläger am 1. Dezember 2020 als Auskunftsperson (Urk. 5/3), er sei mit Kollegen in einem Club im Ausgang gewesen. Er sei dann von den Securities herausgeworfen worden aus dem Club. Wieso, wisse er eigentlich nicht. Vor dem Club seien dann diese drei Beschuldigten gewesen. Ob sie zur Security gehört hätten, wisse er nicht. Er habe noch seine Jacke gewollt. Er sei nicht so ein erfahrener Clubgänger. Er habe nicht so recht gewusst, was er machen solle. Seine Kollegen seien noch im Club gewesen und hätten das gar nicht mitbekommen. Er wisse nicht, wie spät es gewesen sei, er habe kein Zeitgefühl gehabt. Er sei schon ziemlich betrunken gewesen, aber nicht komplett neben den Schuhen. Er sei noch handlungsfähig gewesen und habe gewusst, was er getan habe. Es stimme, dass er am Vormittag, als er aus dem Spital gekommen sei, noch 1.6 Atemalkoholpromille gehabt habe, er habe aber schon noch gewusst, was passiert sei. Er habe die Securities gebeten, seine Jacke zu bekommen. Es sei kalt gewesen. Er habe versucht, per Telefon seine Kollegen im Innern des Clubs anzurufen. Das habe aber nicht geklappt. Es sei dann zu einem "Gstürm" mit dem Beschuldigten 2 gekommen. Damit meine er eine verbale Auseinandersetzung. Der Beschuldigte 2 habe auch die Mutter des Privatklägers beleidigt. Der Privatkläger habe ihn gefragt, wieso er sich das erlaube und der Beschuldigte 2 habe gefunden, der Privatkläger sei frech. Der Beschuldigte 2 habe ihm dann einen Faustschlag ins Gesicht versetzt. Der Beschuldigte 3 sofort danach einen weiteren Faustschlag ins Gesicht. Er (der Privatkläger) sei dann zu Boden gegangen und im Regen gelegen. Er habe seine Brille verloren. Er habe eine starke Korrektur und es sei dunkel gewesen. Er habe kaum mehr etwas sehen können. Er sei verzweifelt gewesen. Er sei aus dem Club geschossen worden, habe keine Hilfe gehabt und sei auch noch zusammengeschlagen worden. Da sei er emotional geworden und habe zu weinen begonnen. Er habe seine Brille gesucht. Sein Kollege E._____ sei dann dazu gekommen und habe gefragt, was los sei. Er habe es ihm erzählt und er habe gemeint, sie müssten das mit dem Beschuldigten 2 klären. Er (der Privatkläger) habe das eigentlich nicht gewollt, sei aber doch zu ihnen gegangen und sie hätten sie konfrontiert, was los sei. Dann sei es zum zweiten Akt gekommen. Sie seien zu viert dort am Diskutieren gewesen. Da sei der Beschuldigte 1 dazu gekommen und habe ihn von hinten zu Boden gerissen. Als er am Boden gelegen sei, habe er ihm ins Gesicht gesehen und ihn erkannt. Auch E._____ habe ihm das danach bestätigt, dass es der Beschuldigte 1 gewesen sei, der ihn zu Boden gerissen habe. Als er am Boden gelegen sei, sei auf ihn eingetreten worden, es seien sicher zehn Leute gewesen.

Der Beschuldigte 1 habe angefangen. Ob ihn auch die Beschuldigten 2 und 3 getreten hätten, könne er nicht sagen. Wie es dann weitergegangen sei, wisse er nicht mehr genau. Auf die Frage, ob er gesehen habe, dass sich der Beschuldigte

2 vor dem Club um eine gesundheitlich angeschlagene Dame gekümmert habe, erklärte er, sich an so etwas nicht erinnern zu können.

3.4.2. G._____ wurde polizeilich als Auskunftsperson sowie später durch die Staatsanwaltschaft als Zeuge befragt (Urk. 6/1-2). Er erklärte, er sei an jenem Abend im gleichen Club wie der Privatkläger gewesen. Er selbst sei ziemlich stark angetrunken gewesen. Er sei draussen am Rauchen gewesen und habe den Privatkläger gesehen. Leute, die er nicht kenne, hätten auf ihn losgewollt. Einer – E._____ – habe sich vor ihn hingestellt und gesagt, dass niemand dem Privatkläger etwas antue. Plötzlich habe es ein Gerangel gegeben. E._____ habe noch eine Person weggestossen und im gleichen Moment sei der Privatkläger zu Boden gerissen worden und es habe ein Handgemenge gegeben. Der Privatkläger sei geschlagen worden, mit Händen und Füssen. Was das für Leute gewesen seien, die auf den Privatkläger losgegangen seien, wisse er nicht. Vor diesem Vorfall habe der Privatkläger eine Faust kassiert, E._____ sei dazwischen gegangen und dann sei es losgegangen. Er wisse nicht, wer den Privatkläger geschlagen habe, er kenne diese Person nicht. Er könne sie auch nicht beschreiben, er sei zu angetrunken gewesen. Er habe einen Schlag, eine Faust gesehen. Ob E._____ auch eine kassiert habe, wisse er nicht. Er und E._____ hätten versucht, den Privatkläger zu schützen.

3.4.3. Der von G._____ erwähnte E._____ wurde ebenfalls als Zeuge befragt (Urk. 6/3). Er erklärte, in jener Nacht an einer tamilischen Party gewesen zu sein. Sie hätten eine Lounge gehabt, sein Bruder habe Geburtstag gehabt. Der Privatkläger sei auch dort gewesen, habe aber nicht zu seiner Gruppe gehört. Er habe ihn drinnen gesehen, sie hätten gefeiert und getrunken. Er habe dann ein Telefon bekommen, dass alle draussen seien und sei auch nach draussen gegangen. Draussen sei der Privatkläger gewesen und habe herumgeflucht und geweint. Er habe den Beschuldigten 2 angeflucht. Da beide seine Kollegen seien, sei er dazu gegangen und habe gefragt, was das Problem sei. Der Beschuldigte 2 sei am Telefon gewesen, glaublich sei ein Security neben ihm gewesen. Er sei mit dem Privatkläger vor ihnen gestanden. Dann sei eine Faust geflogen auf den Privatkläger und eine andere auf ihn. Wem die Fäuste gehört hätten, wisse er nicht, er sei eben auch angetrunken gewesen. Es habe viele Leute dort gehabt, der Privatkläger sei am Boden gewesen und die Leute hätten auf ihn eingekickt. Dass der Beschuldigte 1 dabei mitgemacht hätte, habe er nicht gesehen. Er habe auch nicht gesehen, dass der Beschuldigte 2 dem Privatkläger vorher die Faust ins Gesicht geschlagen hätte. Auch nicht, dass der Beschuldigte 3 dem Privatkläger einen Faustschlag gegeben hätte, worauf der Privatkläger zu Boden gegangen sei. Er habe in dieser Nacht keine Gewalttätigkeiten der Beschuldigten 1-3 gegen den Privatkläger gesehen. Der Beschuldigte 2 habe schon im Club und auch draussen nach einer Frau geschaut, sie habe etwas zu viel getrunken gehabt. Der Beschuldigte 2 sei mit ihr etwas abseits gestanden.

3.4.4. Sodann wurde auch F._____ als Zeuge befragt (Urk. 6/4): Er sei damals mit den Beschuldigten 1-3 im Club gewesen. Er sei der Fahrer gewesen und habe daher keinen Alkohol getrunken. Sie hätten eine Lounge gehabt. Später habe es dann geheissen, dass sie jetzt gehen müssten, er wisse aber nicht wieso. Der Beschuldigte 3 und er seien rausgegangen. Der Beschuldigte 2 sei beim Ausgang des Clubs mit jemandem am Reden gewesen. Die Abmachung sei gewesen, dass er zusammen mit den Beschuldigten 2 und 3 nach Hause fahre. Er sei mit dem Beschuldigten 3 zum Auto gegangen, welches im Parkhaus neben dem Club parkiert gewesen sei. Dort hätten sie auf den Beschuldigten 2 gewartet. Er sei dann alleine zurückgegangen und habe nach dem Beschuldigten 2 gesucht. Es habe viele Leute dort gehabt. Er sei aber nicht näher gegangen, sondern habe auf der Seite beim Trottoir gewartet. Der Beschuldigte 2 sei dann mit einer Frau gekommen, um die er sich gekümmert habe. Die sei total besoffen gewesen und habe kaum noch gehen können. Sie hätten sie dann mitgenommen und seien zu viert gefahren. Wie sich der Privatkläger in jener Nacht diverse Verletzungen zugezogen habe, wisse er nicht. Er habe den Privatkläger kurz gesehen, als er [der Zeuge] den Club verlassen habe. Er sei gestanden und unverletzt gewesen.

3.4.5. Der Beschuldigte 1 soll gemäss Anklageschrift erst in der zweiten Phase in Erscheinung getreten sein und er erklärte auch seinerseits, dass der Privatkläger bereits am Boden gelegen sei, als er den Club verlassen habe (Urk. 4/1 S. 2 und Prot. I S. 11). Zur (mutmasslichen) Vorgeschichte führte er aus, er habe sich im Club mit dem Privatkläger gestritten. Sie seien erst etwa eine Stunde dort gewesen, als der Privatkläger gekommen sei und behauptet habe, das sei seine Lounge. Er sei stockbesoffen gewesen. Dann sei die Security gekommen und habe ihn aus dem Club geworfen, sie hätten ihn regelrecht raustragen müssen. Das sei einige Stunden früher passiert (Urk. 4/1 S. 5).

3.4.6. Der Beschuldigte 2 erklärte in der ersten Einvernahme, sie seien damals im Club gewesen. Er habe eine Kollegin getroffen und Alkohol getrunken. Daraufhin sei es ihr schlecht gegangen. Ein Security habe gefragt, was los sei, ob es ihr gut gehe. Er habe dies verneint und sei mit ihr durch den Hinterausgang aus dem Club gegangen. Vorher habe er gesehen, dass der Privatkläger und der Beschuldigte 1 im Club bei ihrer Lounge eine verbale Auseinandersetzung gehabt hätten. Dies habe er der Security gemeldet und diese habe dann den Privatkläger deswegen aus dem Club geworfen. Der Privatkläger habe ihm noch zugerufen, dass er (der Beschuldigte 2) schauen solle, dass er wieder reinkomme, er kenne den Privatkläger ja gut. Er sei dann mit der Kollegin draussen gestanden, der Securitas sei auch mit nach draussen gekommen. Draussen habe der Privatkläger auf sie gewartet. Er habe ihn angeflucht und gemeint, wegen ihm sei alles passiert im Club. Der Privatkläger habe wohl länger draussen gewartet, er sei wohl hässig gewesen. Sie hätten sich verbal gestritten. Er (der Beschuldigte) habe auch noch mit dem Security gesprochen und gesagt, es sei alles okay. Er (der Beschuldigte) habe dann einen guten Kollegen des Privatklägers angerufen und ihm gesagt, dass der Privatkläger vor dem Club sei. Er sei stark betrunken und mache Probleme. Währenddem er am Telefonieren gewesen sei, habe er gesehen, dass es ein "Gstürm" um den Privatkläger gegeben habe. Seine Kollegin sei neben dran gewesen, sie sei aber stark betrunken gewesen. Er habe sie zur Seite genommen und sie seien weggegangen. Dann sei F._____ dazu gekommen und sie seien weggegangen. Er habe dem Privatkläger die Faust nicht ins Gesicht geschlagen und auch sonst keine Gewalttätigkeiten gegen ihn ausgeübt. Er wisse auch nicht, wer das gemacht habe (Urk. 4/1 S. 3 f. und Urk. 4/3). Vor Vorinstanz bestätigte er, dass der Privatkläger vorab bereits im Club Probleme gemacht habe. Er sei sehr betrunken gewesen und in ihre VIP-Lounge gekommen. Der Beschuldigte 2 habe dies der Security gemeldet. Er kenne den Privatkläger von klein auf. Dieser habe gerufen "B._____ hilf mir." Der Privatkläger sei dann rausgeworfen worden. Er (der Beschuldigte) sei mit seinen Kollegen dort gewesen und eine Kollegin sei hinzu gekommen. Sie sei sehr betrunken gewesen und zu Boden gefallen. Daraufhin sei die Security gekommen und habe nach ihrem Befinden gefragt. Die Security habe dann geraten, mit ihr nach draussen zu gehen. Die Security habe sie dann durch den Hinterausgang nach draussen gebracht. Draussen habe der Privatkläger gewartet. Er habe begonnen, ihn (den Beschuldigten) direkt anzufluchen und zu beschimpfen. Es sei dann zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen, in der sie sich gegenseitig beschimpft hätten. Er (der Beschuldigte) sei ziemlich angetrunken gewesen. Er habe dann realisiert, dass der Privatkläger verschiedenste Personen angegangen sei und angeschrien habe. Er (der Beschuldigte) habe mit der Security geredet und sich um seine Kollegin gekümmert, da sie nicht mehr richtig habe gehen können. Er habe dann einen Kollegen des Privatklägers angerufen und diesem mitgeteilt, dass er Probleme mache und habe ihn aufgefordert, den Privatkläger abzuholen. Er habe das Gespräch beendet und den Standort gesendet. Danach wisse er nur noch, dass F._____ gekommen sei, um ihn abzuholen und sie dann weggegangen seien. Nur noch daran könne er sich erinnern. Er habe zwar gesehen, dass es ein "Gstürm" gegeben habe. Er habe es schlichten, seine Kollegin mitnehmen und nach Hause gehen wollen. Er wisse ganz genau, dass er den Privatkläger nicht geschlagen habe, es sei bloss eine verbale Auseinandersetzung gewesen. Der Privatkläger habe gewusst, dass er (der Beschuldigte) ihn bei der Security gemeldet habe. Er sei dann wohl auf ihn wütend gewesen, er habe wahrscheinlich erwartet, dass er ihm helfe, er kenne ihn ja von klein auf. Doch es sei ihm (dem Beschuldigten) einfach egal gewesen, weil der Privatkläger sturzbetrunken gewesen sei und die ganze Zeit Probleme gemacht habe. Angesprochen auf seine WhatsApp-Entschuldigung erklärte der Beschuldigte 2, er habe dann mitbekommen, dass der Privatkläger verprügelt worden sei und es ihm schlecht ging. Er habe gedacht, der Privatkläger sei vielleicht wütend wegen der verbalen Auseinandersetzung, die sie gehabt hätten. Er habe einfach ein sehr schlechtes Gewissen gehabt wegen dem, was ihm passiert sei und weil der Privatkläger davon traumatisiert worden sei, denn er kenne ihn von klein auf und wisse, wie er aufgewachsen sei und kenne auch seine Familie. Deshalb habe er sein Mitgefühl ausdrücken und ihm sagen wollen, dass er für ihn da sei. Er habe sich dann bei ihm entschuldigt und ihm gesagt, dass es ihm leid tue, falls etwas wegen ihm passiert sei. Er sei sich aber bewusst gewesen, dass er ihm nichts getan habe. Aus diesem Grund habe er auch nicht gesagt, dass es ihm leid tue, ihn geschlagen zu haben. Vielmehr habe er gesagt, dass es ihm leid tue, falls er irgendeinen Fehler gemacht habe (Prot. I S.14 ff.). Heute erklärte er diesbezüglich, dass er sich wegen des von ihm initiierten Rauswurfs mitschuldig gefühlt und zudem auch befürchtet habe, jemand aus seinem Kollegenkreis könnte dem Privatkläger die Verletzungen zugefügt haben. Er habe deshalb ein schlechtes Gewissen gehabt (Prot. II S. 23 f.).

3.4.7. Der Beschuldigte 3 bestritt ebenfalls, dem Privatkläger die Faust ins Gesicht geschlagen zu haben. Auch habe er nicht gesehen, wer das gemacht habe (Urk. 4/1 S. 4 und Urk. 4/4). An dieser Aussage hielt er auch heute und vor Vorinstanz fest. Er sei mit Kollegen im Club gewesen und habe gesehen, dass der Beschuldigte 2 mit seiner Kollegin den Club durch den Hinterausgang verlassen habe. Er sei dann mit einem Kollegen nach draussen gegangen, um zu sehen, was los sei. Er habe gesehen, wie der Beschuldigte 2 mit der Security gesprochen habe. Seiner Kollegin sei es nicht so gut gegangen. Er sei dann zusammen mit seinem Kollegen zum Auto gegangen, wo sie auf den Beschuldigten 2 gewartet hätten, da sie nach Hause hätten gehen wollen. Sie hätten gewartet, doch der Beschuldigte 2 sei nicht gekommen, weshalb ihn sein Kollege dann holen gegangen sei, danach seien sie nach Hause gefahren. Den Privatkläger habe er gar nie gesehen. Er wisse auch nur vom Hörensagen, dass der Privatkläger im Club Ärger gemacht habe, selber habe er es nicht gesehen (Prot. I S. 20 ff.). Im Berufungsverfahren blieb er grundsätzlich bei seinen bisherigen Aussagen. Einzig abweichend, aber nicht das Kerngeschehen betreffend, sagte er neu aus, er habe aus der Entfernung gesehen, dass der Privatkläger mit dem Beschuldigten 1 bei der Lounge geredet habe (Prot. II S. 28 f.).

3.4.8. Weder die Kollegin des Beschuldigten 2 noch die zum Tatzeitpunkt im Einsatz stehenden Security-Mitarbeiter wurden ermittelt bzw. befragt.

3.5. Der Privatkläger reichte anlässlich seiner Einvernahme vom 6. März 2020 Screenshots einer WhatsApp-Konversation mit dem Beschuldigten 2 ins Recht (Urk. 5/2 am Ende), deren Authentizität vom Beschuldigten 2 vor Vorinstanz bestätigt wurde (Prot. I S. 17). Darin schrieb der Beschuldigte 2 dem Privatkläger "Hej, es duet mer würk vo herze leid.. I weiss würk nümme was passiert esh.. I ha sogar am I._____ aglüte u gseit dass er di söu hole.. Und nehr weissi würk nümm was passiert esh.. I ha niemertem aglüte, oder niemertem grüeft, i bi selber vo securitas ussegshosse worde.. I bi parat mit der allei cho zrede.. Darfsh mer dini meinig sege.. U wenni en fehler ha gmacht, darfsh mich au gern drishloh.. I stah zu dem wasi ha gmacht.. Abet i schwöres der, i ha nüt me in erinnerig.. Es duet mer so leid.. Würk Hoffe es gaht dr besser, wenn epis bruchsh, frag mich, i organisieres der.. Ish guet.. I bereus lebelang was gester passiert esh.. Und werd der lebelang entshuldige.. Aber i weiss würk nümm was passiert esh, i weiss au nit wer di gshlage het..

I weiss du chash mi nit entshuldige, aber has der glich welle gseit ha.. I bi eigtli nit so eine.. Chash E._____ frage.. I ha sogar am I._____ standort gsheckt, dass er di cha cho hole.. I has für di guet gmeint.. Aber jaa.. Es duet mer eifach leid, wenns min schuld ish gsi.. Sorry bro, wenn epis bruchsh, gib mer bitte bsheid.."

3.6. Die vom Privatkläger an jenem frühen Sonntagmorgen erlittenen Verletzungen sind durch die Fotodokumentation (Urk. 3/1) und insbesondere durch den Notfallbericht der Chirurgischen Klinik des Stadtspitals Waid vom 1. März 2020 (Urk. 7/2) hinreichend ausgewiesen. Indessen vermögen die medizinischen Unterlagen nichts dazu zu sagen, wann (in welcher Phase der Ereignisse) bzw. durch wen ihm diese Verletzungen beigebracht wurden. Wie obiger Wiedergabe seiner Aussagen zu entnehmen ist, hat der Privatkläger selbst nie erklärt, durch die ersten beiden Schläge ins Gesicht irgendwelche Verletzungen erlitten zu haben. Einzig die Brille habe er – entweder wegen des ersten oder aufgrund des zweiten Schlages, durch welchen er zu Boden gegangen sei – verloren. Geweint habe er anschliessend nicht aus Schmerzen, sondern weil er diese Person gekannt habe und es ihn psychisch geschmerzt habe bzw. weil er emotional geworden sei (Urk. 5/1 S. 2, Urk. 5/3 S. 4). Es erscheint auch wenig realistisch, dass ein (bzw. zwei) Faustschlag/äge ins Gesicht zu einem Schädel-Hirn-Trauma, einer Nasentrümmerfraktur, einem angebrochenen Backenzahn sowie mehreren Schwellungen und Hämatomen im Kopfbereich geführt haben sollen. Jedenfalls erscheinen ein Sturz nach hinten zu Boden und mehrfache Fusstritte gegen den Kopf nach der allgemeinen Lebenserfahrung deutlich wahrscheinlicher als Verletzungsursache, als zwei isolierte Faustschläge. Mithin kann nicht rechtsgenügend erstellt werden, dass der Privatkläger in Phase 1 der Geschehnisse irgendwelche Verletzungen erlitten hat. Der Strafantrag vom 3. März 2020 (Urk. 3/3) deckt allerdings auch erlittene Tätlichkeiten ab, worunter ein Faustschlag ins Gesicht jedenfalls zu subsumieren wäre.

3.7. Der Beschuldigte 1 wurde bereits durch die vorinstanzliche Einzelrichterin rechtskräftig freigesprochen. Sie sah die Angaben des Privatklägers als widersprüchlich und vor dem Hintergrund der Sichtverhältnisse (Dunkelheit, Regen), der verlorenen Brille (starke Kurzsichtigkeit) und starker Alkoholintoxikation als zu unsicher an, als dass darauf basierend der Sachverhalt erstellt werden könnte, zumal keine weiteren Beweise auf eine Tatbeteiligung des Beschuldigten 1 hindeuten würden. Insbesondere belaste der Zeuge E._____ den Beschuldigten 1 nicht (Urk. 49 S. 20 f.). Demgegenüber stellte die Vorderrichterin hinsichtlich der Beschuldigten 2 und 3 auf die Belastungen des Privatklägers ab, ohne die unterschiedliche Bewertung der Glaubhaftigkeit der privatklägerischen Aussagen zu begründen. Dies vermag – in Übereinstimmung mit der Verteidigung des Beschuldigten 2 (Urk. 80 S. 5 f.) – nicht zu überzeugen.

Zwar schildert der Privatkläger seine Version ziemlich gleichbleibend, insgesamt widerspruchsfrei und recht detailliert, weshalb sie grundsätzlich durchaus glaubhaft erscheint. Und auch die WhatsApp-Nachricht des Beschuldigten 2 legt ein Schuldeingeständnis nahe. Jedoch gibt es in der Darstellung des Privatklägers auch wenig nachvollziehbare "Löcher" bzw. Handlungssprünge, zumal auch die Lesart des Beschuldigten 2 betreffend seine Nachricht nicht von vornherein abwegig erscheint. Offensichtlich fühlte dieser sich durchaus (mit-)schuldig an dem, was dem Privatkläger zugestossen ist, indem er dessen Rauswurf aus dem Club zu verantworten hatte und auch befürchtete, Kollegen von ihm könnten dem Privatkläger die Verletzungen zugefügt haben. Dies vermag seine Entschuldigung zu erklären, weshalb ein Faustschlag damit nicht bewiesen werden kann (so zutreffend seine Verteidigung in Urk. 80 S. 2). Gerade der Punkt, wieso es zum Rauswurf gekommen sein soll (gemäss dem Privatkläger nämlich grundlos), erscheint in der Erzählung des Privatklägers weder lebensnah noch nachvollziehbar, zumal der Beschuldigte 2, welcher gemäss dem Privatkläger ebenfalls grundlos rausgeschmissen worden sei, seinerseits in den Einvernahmen erklärte, den Club auf Anraten der Sicherheitsleute wegen seiner gesundheitlich angeschlagenen Kollegin freiwillig verlassen zu haben, und auch E._____ befand sich offensichtlich freiwillig vor dem Club. Wie bereits erwähnt kommt hinzu, dass der Privatkläger selbst am Morgen danach noch derart betrunken war (1.6 ‰), dass er den Polizisten der Stadtpolizei Zürich einvernahmeunfähig erschien (Urk. 2 S. 4), wobei das Trinkende auf einen Zeitpunkt einige Zeit vor der tätlichen Auseinandersetzung bzw. spätestens kurz vor dem Rauswurf zu liegen gekommen sein muss. Nach einer hochgradigen Alkoholintoxikation, wie sie beim Privatkläger in jener Nacht damit zweifelsfrei vorgelegen hat, gehören Erinnerungslücken zu den üblichen Symptomen, wobei das Gehirn sich in der Folge bekanntermassen bemüht, die Lücken mit nachvollziehbaren Erklärungen zu füllen. So sind denn gerade der ersten Einvernahme chronologische Unsicherheiten und eine alkoholbedingte emotionale Weinerlichkeit greifbar zu entnehmen. Ein weiterer Handlungssprung ist dort zu vermerken, wo aus der Situation, dass der Privatkläger und der Beschuldigte 2 individuell mit Sicherheitsleuten am Diskutieren gewesen seien, plötzlich eine verbale und hernach tätliche Auseinandersetzung zwischen ihnen entstanden sein soll, indem der Beschuldigte 2 den Privatkläger unvermittelt angegriffen habe. Warum bleibt schleierhaft. Hinsichtlich beider Punkte überzeugt demgegenüber die von den Beschuldigten 1 und 2 kolportierte Erklärung, der – schon da stark betrunkene – Privatkläger habe im Club Ärger gemacht und sei deshalb aus dem Etablissement weggewiesen worden. Als er hernach draussen den Beschuldigten 2 bemerkt habe, habe er diesen sofort angeflucht, was in einen gegenseitigen verbalen Streit ausgeartet sei. An dieser Stelle kann nahtlos auf die Aussage von E._____ verwiesen werden. Dieser erklärte – in Abweichung von der Darstellung des Privatklägers –, er habe gesehen, wie der Privatkläger den Beschuldigten angeflucht und geweint habe und sei dazu getreten, um zu erfahren, was los sei. Der Beschuldigte 2 sei in jenem Moment (entsprechend dessen eigenen Angaben) am Telefonieren gewesen, wobei ein Sicherheitsmann dabei gestanden sei. (Erst) In diesem Moment habe ein Faustschlag den Privatkläger getroffen und er sei dann zu Boden gerissen worden, wobei für beides nicht der Beschuldigte 2 verantwortlich gewesen sei. Diese Darstellung, welche insofern von derjenigen des Privatklägers abweicht, welcher geltend macht, zunächst Faustschläge erhalten zu haben, worauf es einen längeren Handlungsunterbruch gegeben habe, in welchem ihn der Zeuge E._____ zu einer Aussprache motiviert habe und sie dann gemeinsam zu den Beschuldigten 2 und 3 gegangen seien, wird von G._____ und vom Beschuldigten 2 bestätigt. Dass der Beschuldigte 3 zu irgendeinem Zeitpunkt involviert oder auch nur anwesend gewesen wäre, konnte der Zeuge E._____ nicht bestätigen, was sich mit den Aussagen des Beschuldigten 3 selbst, aber auch des Zeugen F._____ deckt (so zutreffend die Verteidigungen in Urk. 80 S. 6 f. und Urk. 82 S. 6 f.).

Insgesamt ist damit festzuhalten, dass zwar einiges für die Darstellung des Privatklägers spricht, dass aber auch die Version der Beschuldigten 2 und 3, welche überdies von den befragten Zeugen bestätigt wird, glaubhaft erscheint, zumal sie keine unerklärlichen Handlungssprünge enthält, sondern einen sich chronologisch nachvollziehbar entwickelnden Ablauf. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass die freundschaftlichen Beziehungen zwischen den Beschuldigten und insbesondere dem Zeugen E._____ dessen Aussagen beeinflusst haben könnten. Hingegen hat auch der dem Privatkläger nahestehende Zeuge G._____ die Ereignisse ähnlich geschildert, indem ein Faustschlag den Privatkläger getroffen habe, als E._____ bereits dabei gestanden sei, worauf der Privatkläger (sofort) zu Boden gerissen worden sei, was mit der Schilderung des Privatklägers von zwei klar getrennten Phasen schlecht in Übereinstimmung gebracht werden kann.

Kann nach Würdigung sämtlicher Beweismittel nicht zweifelsfrei festgestellt werden, welche Tatversion sich verwirklicht hat, ist von der für die Beschuldigten

günstigeren Sachlage auszugehen (Art. 10 Abs. 3 StPO). Dies bedeutet vorliegend, dass den Beschuldigten 2 und 3 nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden kann, dass sie dem Privatkläger am 1. März 2020 je einen Faustschlag ins Gesicht zugefügt haben, weshalb sie in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" von Schuld und Strafe freizusprechen sind.

4. Genugtuungsforderung des Privatklägers

Nachdem die Täterschaft der Beschuldigten 2 und 3 beweismässig nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden kann, bleibt vorliegend kein Raum, sie zu einer Genugtuungsleistung an den Privatkläger zu verpflichten. Vielmehr ist der Privatkläger mit dieser Forderung auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO).

5. Kosten- und Entschädigungsfolgen

5.1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

5.2. Die Kostenfestsetzung der Vorinstanz (Dispositivziffern 17 und 20) erweist sich als zutreffend und ist zu bestätigen, allerdings sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, inklusive diejenigen der amtlichen Verteidigungen der Beschuldigten 2 und 3 sowie der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers, sogleich definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 423 Abs. 1 StPO).

5.3. Für das Berufungsverfahren ist eine Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.– zu erheben (§ 14 Abs. 1 lit b GebV OG in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG). Sodann sind die amtlichen Verteidiger der Beschuldigten 1, 2 und 3, ausgehend von den eingereichten Honorarnoten (Urk. 68/2, 81 und 83), für das Berufungsverfahren mit Fr. 462.50 (Rechtsanwalt lic. iur. X1._____), Fr. 5'000.– (Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____) und Fr. 6'000.– (Rechtsanwalt lic. iur. X3._____) zu entschädigen, der unentgeltliche Privatklägervertreter mit Fr. 2'000.– (vgl. Urk. 79).

Die Beschuldigten obsiegen mit ihren Berufungen vollumfänglich, während der Privatkläger mit dem Rückzug seiner Anschlussberufung unterliegt, wobei dieser Rückzug erst kurz vor der Berufungsverhandlung erfolgte. Ausgangsgemäss sind somit die Kosten, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigungen sowie der unentgeltlichen Privatklägervertretung, zu einem Viertel dem Privatkläger aufzuerlegen und zu drei Vierteln auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Kostenanteil des Privatklägers ist dabei zufolge gewährter unentgeltlicher Prozessführung (Urk. 9/7) einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Die Kosten der amtlichen Verteidigungen sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen, da ein Rückforderungsvorbehalt zulasten des Privatklägers unzulässig ist (BGer 6B_369/2018 vom 7. Februar 2019 = Pra 108 Nr. 114 E. 5).

Die Kosten der unentgeltlichen Privatklägervertretung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Rückzahlung von einem Viertel der Kosten im Sinne von Art. 138 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO.

1. Vom Rückzug der Anschlussberufung des Privatklägers wird Vormerk genommen.

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,

10. Abteilung – Einzelgericht, vom 2. Dezember 2021 bezüglich Dispositivziffern 1 (Freispruch des Beschuldigten 1), 2 teilweise (Satz 1 betreffend Freispruch), 3 teilweise (Satz 1 betreffend Freispruch), 10 (Absehen von Landesverweisung hinsichtlich des Beschuldigten 3), 11 (Absehen von der Erstellung von DNA-Profilen über die Beschuldigten 1-3), 12 (Verweisung des Schadenersatzbegehrens des Privatklägers auf den Zivilweg), 14-16 (Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen hinsichtlich des Beschuldigten 1), 19 (Festsetzung Verteidigerentschädigung Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____), 22 (Festsetzung Verteidigerhonorar Rechtsanwalt lic. iur.

X3._____) und 23 teilweise (Satz 1: Festsetzung des Honorars des unentgeltlichen Privatklägervertreters) in Rechtskraft erwachsen ist.

3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

4. Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

1. Der Beschuldigte 2, B._____, wird vollumfänglich freigesprochen.

2. Der Beschuldigte 3, C._____, wird vollumfänglich freigesprochen.

3. Der Privatkläger D._____ wird mit seinem Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

4. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziffern 17 und 20) wird bestätigt.

5. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigungen der Beschuldigten 2 und 3 sowie der unentgeltlichen Verbeiständung des Privatklägers, werden auf die Gerichtskasse genommen.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

Fr. 3'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 462.50 amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1 Fr. 5'000.– amtliche Verteidigung des Beschuldigten 2 Fr. 6'000.– amtliche Verteidigung des Beschuldigten 3 Fr. 2'000.– unentgeltliche Vertretung Privatkläger.

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigungen der Beschuldigten 1, 2 und 3 und der unentgeltlichen Verbeiständung des Privatklägers, werden zu einem Viertel dem Privatkläger auferlegt und zu drei Vierteln auf die Gerichtskasse genommen. Der Kostenanteil des Privatklägers wird zufolge gewährter unentgeltlicher Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen, unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO in Verbindung mit Art. 138 Abs. 1 StPO.

8. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen der Beschuldigten 1, 2 und 3 werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

9. Die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung des Privatklägers werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen, unter Vorbehalt der Rückzahlung von einem Viertel der Kosten durch den Privatkläger gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO.

10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

− die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1 im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten 1 − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 2 im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten 2 (übergeben) − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 3 im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten 3 (übergeben) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Privatklägerschaft sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1 im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten 1 − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 2 im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten 2 − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 3 im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten 3 − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular D zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA.

11. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 2. November 2022

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Oberrichter lic. iur. Wenker MLaw Huter