Lexipedia

Entscheid

SB220098

Mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahl etc. und Widerruf

20. September 2022Deutsch25 min

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB220098-O/U/nm-cs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur Stiefel, Präsident, der Ersatzoberrichter lic. iur. Gmünder und die Ersatzoberrichterin lic. iur. Laufer sowie der Gerichtsschreiber MLaw Pandya Urteil vom 20. Sep...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB220098-O/U/nm-cs

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur Stiefel, Präsident, der Ersatzoberrichter lic. iur. Gmünder und die Ersatzoberrichterin lic. iur. Laufer sowie der Gerichtsschreiber MLaw Pandya

Urteil vom 20. September 2022

in Sachen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte

gegen

A._____, Beschuldigter, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____

betreffend mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahl etc. und Widerruf

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung - Einzelgericht, vom 29. November 2021 (GG210312)

Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 27. September 2021 (Urk. 20) ist diesem Urteil beigeheftet.

Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig

− des mehrfachen (teilweise versuchten) Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB,

− der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB sowie

− des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 11 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis heute 6 Tage durch Haft erstanden sind.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf

3 Jahre festgesetzt.

4. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 1. Mai 2017 ausgefällten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.–, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren, wird widerrufen. Die Geldstrafe ist zu bezahlen.

5. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 9. Januar 2020 ausgefällten Geldstrafe von

120 Tagessätzen zu Fr. 30.–, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren, wird widerrufen. Die Geldstrafe ist zu bezahlen.

6. a) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ GmbH den Betrag von Fr. 3233.70 als Schadenersatz zu bezahlen.

b) Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin B._____ GmbH wird abgewiesen.

7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Stadt Zürich C._____ den Betrag von Fr. 1606.55 als Schadenersatz zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen.

8. Die folgenden sichergestellten Gegenstände (Polis-Geschäfts-Nr. 79813517) werden der D._____ AG nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben oder nach unbenutztem Ablauf einer dreimonatigen Frist der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen:

− Vorhängeschloss (Asservat Nr. A014'797'387) − Haushaltsbehälter (Asservat Nr. A014'797'434).

9. Die übrigen sichergestellten Spuren und Spurenträger (Polis-Geschäfts-Nr. 79813517) werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung überlassen.

10. Die folgenden sichergestellten Gegenstände, Spuren und Spurenträger (Polis-Geschäfts-Nr. 79850423) werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung überlassen:

− Mikrospuren – Klebbandasservat (Asservat Nr. A014'820'930) − Besteck (Asservat Nr. A014'820'952) − DNA-Spur – Wattetupfer (Asservat Nr. A014'836'965).

11. Die folgenden sichergestellten Spuren und Spurenträger (Polis-Geschäfts-Nr. 79856385) werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung überlassen:

− DNA-Spur – Gegenstand (Asservat Nr. A014'811'553) − DNA-Spur – Wattetupfer (Asservat Nr. A014'810'516) − DNA-Spur – Wattetupfer (Asservat Nr. A014'810'505).

12. Das sichergestellte Kuvert (Asservat Nr. A014'868'101; Polis-Geschäfts-Nr. 79860358) wird der Privatklägerin Stadt Zürich C._____ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben oder nach

unbenutztem Ablauf einer dreimonatigen Frist der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

13. Die übrigen sichergestellten Gegenstände, Spuren und Spurenträger (Polis-Geschäfts-Nr. 79860358) werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung überlassen.

14. Die sichergestellten und beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenznummer K210902-009 / 80995444 lagernden Gegenstände, Spuren und Spurenträger werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung überlassen.

15. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf:

Fr. 2'100.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 2'980.– Kosten Kantonspolizei Zürich Fr. 4'448.30 amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und MwSt.)

Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

16. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

Berufungsanträge:

a) Der Vertreterin der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat: (Urk. 48 S. 3 und Urk. 63 S. 1)

Es sei der Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 11 Monaten anzuordnen.

b) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 51 S. 1 und Urk. 64 S. 1 f.)

1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 21. Februar 2022 sei vollumfänglich abzuweisen

Zudem wird Anschlussberufung in folgendem Umfang erklärt:

2. Das erstinstanzliche Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 29. November 2021 sei in Dispositivziffer 2 aufzuheben und der Beschuldigte stattdessen mit einer angemessenen Freiheitsstrafe von höchstens 6 Monaten zu bestrafen, unter Anrechnung der erstandenen Haft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf drei Jahre festzusetzen.

3. Das erstinstanzliche Urteil sei in den Dispositivziffern 4. und 5. aufzuheben und vom Widerruf des bedingten Vollzuges der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 1. Mai 2017 ausgesprochenen Geldstrafe von 90 Tagessätzen und der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl von 120 Tagessätzen abzusehen. Stattdessen sei der Beschuldigte letztmalig zu verwarnen und die Probezeit zu verlängern.

4. Der Unterzeichnende bzw. Sprechende sei für das vorliegende Berufungsverfahren als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten angemessen zu entschädigen.

5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsklägerin.

b) Der Vertreterin der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat: (Urk. 48 S. 3)

Es sei der Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 11 Monaten anzuordnen.

Erwägungen:

I. Verfahrensgang

1.

Das Einzelgericht in Strafsachen der 2. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich sprach den Beschuldigten am 29. November 2021 des mehrfachen (teilweise versuchten) Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB schuldig. Es bestrafte ihn mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 11 Monaten, wovon 6 Tage als durch Untersuchungshaft erstanden waren, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 1. Mai 2017 bei einer Probezeit von 3 Jahren ausgefällten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– und der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 9. Januar 2020 ebenfalls bei einer Probezeit von 3 Jahren ausgefällten Geldstrafe von

120.

Tagessätzen zu Fr. 30.– wurde widerrufen. Das Einzelgericht entschied zudem über die Zivilansprüche, Einziehungen und die Kostenfolgen (Urk. 46, S. 25 ff.). Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat am 30. November 2021 fristgerecht Berufung an (Urk. 41). In ihrer ebenfalls fristgerecht erfolgten Berufungserklärung vom 21. Februar 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, dass der Beschuldigte zu einer unbedingten Freiheitsstrafe zu verurteilen sei, im Übrigen die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils (Urk. 48, S. 1 und 2).

2.

Mit Präsidialverfügung vom 23. Februar 2022 wurde dem Beschuldigten und den Privatklägerinnen Frist zur Anschlussberufung angesetzt (Urk. 49). Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten erhob für diesen mit Eingabe vom 23. März 2022 eine solche und beantragte die Bestrafung des Beschuldigten mit einer bedingten Freiheitsstrafe von höchstens 6 Monaten sowie den Verzicht auf den Widerruf des bedingten Vollzugs der Geldstrafen, alles unter Kostenauflage zulasten der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (Urk. 51, S. 1-2).

3. Gemäss Art. 402 in Verbindung mit Art. 437 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementsprechend gehemmt. Nachdem die Dispositiv-Ziffern 1 (Schuldsprüche), 6 und 7 (Zivilansprüche Privatklägerinnen), 8 bis 14 (Sicherstellungen), 15 (Kostenblock) und 16 (Kostenauflage) des erstinstanzlichen Urteils nicht angefochten sind, ist das erstinstanzliche Urteil diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen, wovon Vormerk zu nehmen ist.

3. Gemäss Art. 402 in Verbindung mit Art. 437 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementsprechend gehemmt. Nachdem die Dispositiv-Ziffern 1 (Schuldsprüche), 6 und 7 (Zivilansprüche Privatklägerinnen), 8 bis 14 (Sicherstellungen), 15 (Kostenblock) und 16 (Kostenauflage) des erstinstanzlichen Urteils nicht angefochten sind, ist das erstinstanzliche Urteil diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen, wovon Vormerk zu nehmen ist.

4. Die Berufungsverhandlung fand am 20. September 2022 in Anwesenheit der Vertreterin der Staatsanwaltschaft, des Beschuldigten und seinem amtlichen Verteidiger statt. Sie stellten die eingangs aufgeführten Anträge. Das Verfahren ist spruchreif.

II. Strafzumessung

1. Der Beschuldigte beantragt in seiner Anschlussberufung die Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von maximal 6 Monaten. Zur Begründung führte er anlässlich der Berufungsverhandlung aus, dass sich die vom Beschuldigten verübten Straftaten nie gegen Personen gerichtet hätten und die körperliche Integrität Dritter dadurch nicht beeinträchtigt worden sei. Dies sei bei der Tatkomponente zu berücksichtigen. Der Beschuldigte habe das Eigentum Dritter geschädigt und deren Hausrecht missachtet, indem er wiederholt Einbruchdiebstähle begangen habe. Er sei dabei oft dilettantisch und ohne Planung vorgegangen. Er sei getrieben von seiner Drogenabhängigkeit gewesen und habe aus der Not gehandelt. Die Beweggründe des Beschuldigten seien in seiner Drogenabhängigkeit zu suchen, was die Grösse des Verschuldens mindere. Auch sei die Steuerungsfähigkeit durch den Drogeneinfluss bei seinen nächtlichen Aktionen wegen Drogenkonsums bzw. der subjektiven Notwendigkeit zur Geldbeschaffung für weiteren Drogenkonsum oft eingeschränkt gewesen. Er habe sämtliche Taten innert einer Woche im März 2021 begangen. Es sei eine Phase der Verzweiflung und der drogenbedingten Krise gewesen, welche den Beschuldigten schwer getroffen habe. Bei der Täterkomponente sei zu berücksichtigen, dass die vormaligen Delikte von 2017, 2018 und 2020 allesamt mit Strafbefehl erledigt worden seien und die gegen den Beschuldigten ausgesprochene Geldstrafe zuletzt unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben worden sei (Urk. 64 S. 5 f.). Der Beschuldigte sei vor Jahren beruflich integriert gewesen, habe eine Lehre abgeschlossen und sei als Kellner arbeitstätig gewesen. Er habe dann wegen den Drogen den Boden unter den Füssen verloren und seit längerem ohne festen Wohnsitz gelebt. Aufgrund einer Suchterkrankung und einer paranoiden Schizophrenie erhalte er eine Invalidenrente. Er habe die Schritte eingeleitet, um seiner Drogensucht Herr zu werden. Er besuche das Substitutionsprogramm im Ambulatorium der Stadt Zürich. Dort erhalte er Kapanol, ein Morphin-Medikament. Dadurch habe er ein Mindestmass an einem geregelten Alltag wiedererlangen und sich stabilisieren können. Der Beschuldigte habe während des hängigen Verfahrens erneut delinquiert und zudem auch während des Berufungsverfahrens weitere Delikte begangen. Diese Umstände würden jedoch durch die Kooperation während des Strafverfahrens aufgewogen. Aufgrund des Geständnisses bereits zu Beginn der Untersuchung sei seine Strafe um einen Drittel zu reduzieren (Urk. 64 S. 6 f.).

2. Die Staatsanwaltschaft machte demgegenüber an der Berufungsverhandlung geltend, dass aufgrund der zahlreichen und einschlägigen Verurteilungen in den letzten Jahren beim Beschuldigten in keiner Weise davon ausgegangen werden könne, dass eine unbedingte Strafe nicht notwendig sei, um ihn von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten. Weder die ausgesprochenen bedingten noch unbedingten Strafen hätten ihn in der Vergangenheit von weiterer Delinquenz Abstand nehmen lassen. Unbeirrt von laufenden Probezeiten, Warnungen und Verlängerungen der Probezeiten habe der Beschuldigte die Taten gemäss dem Urteil der Vorinstanz begangen. Selbst die damals laufende Strafuntersuchung habe ihn nicht davon abgehalten, erneut in ein Gebäude einzudringen und dort nach Wertgegenständen zu suchen. Ferner sei beim Beschuldigten keine deutliche positive Wandlung der Lebensumstände eingetreten. Er befinde sich seit dem 5. September 2022 im Strafvollzug. Zwar habe er einen festen Wohnsitz in der stationären Wohnintegration im E._____, eine Therapie, um seine Suchtmittelabhängigkeit in den Griff zu kriegen, habe er jedoch nicht angetreten. Die Vorinstanz sei davon ausgegangen, dass es sich um eine letztmalige Entgleisung des Beschuldigten gehandelt habe. Diese Hoffnung habe der Beschuldigte aber mehrfach widerlegt. So habe er sowohl mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 25. März 2022 als auch mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 13. April 2022 wegen einschlägiger Taten bestraft werden müssen. Die Taten beging er nach seinen Beteuerungen anlässlich der Vorinstanz und dem am 29. November 2021 ausgesprochenen Urteil. Die Diaphin-Problematik bzw. die angespannte finanzielle Situation bestehe beim Beschuldigten weiterhin. Die Lebensumstände hätten sich nicht gewandelt. Der Beschuldigte habe die Taten zudem während seines Substitutionsprogramms begangen. Es lägen damit genügend Anhaltspunkte vor, die klar eine Wiederholungsgefahr nachweisen würden (Urk. 63 S. 1 f.).

3. Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Strafzumessung einlässlich und korrekt dargelegt und die Strafhöhe der vom Beschuldigten begangenen Delikte sorgfältig und grundsätzlich lege artis zugemessen (Urk. 46, S. 7 ff.). Auf diese zutreffenden Ausführungen ist zur Vermeidung von Wiederholungen zu verweisen. Zu ergänzen und zu präzisieren ist jedoch das Folgende:

3.1. Bezüglich Wahl der Strafart ist zu ergänzen, dass gemäss Lehre und Rechtsprechung ihre Zweckmässigkeit, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz massgebend sind (vgl. z.B. Hans Mathys, Leitfaden zur Strafzumessung, Basel 2016, § 12, Rz 413). Wer, wie der Beschuldigte, über einen langen Zeitraum immer wieder gleiche Delikte begeht, offenbart eine grosse kriminelle Energie. Daraus lässt sich der Schluss ziehen, dass eine blosse Geldstrafe bei keinem der angeklagten Vergehen geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Beschuldigten einzuwirken. Deshalb ist für alle angeklagten Vergehen konkret eine Freiheitsstrafe auszufällen. Nicht entscheidend ist, dass alle Delikte zusammengenommen eine Strafe von mehr als 6 Monaten erheischen, wie dies die Vorinstanz u.a. erwogen hat (Urk. 46, S. 10).

3.2. Die Vorinstanz hat korrekt für jede einzelne Tat die angemessene Strafe zugemessen und diese gleichartigen Strafen dann in Anwendung des Asperationsprinzips zu einer Gesamtstrafe verbunden. Diese hat sie jeweils nach Erörterung der Tatkomponenten gemacht und am Schluss die Täterkomponenten in Bezug auf die asperierte Gesamtstrafe gesamthaft straferhöhend resp- -mindernd berücksichtigt. Dieses Vorgehen ist nicht ganz lege artis. Richtigerweise hat für jedes Delikt die konkrete Strafzumessung inklusive Täterkomponenten zu erfolgen. Dies ist unter anderem deshalb so zu handhaben, weil Täterkomponenten zuweilen nur einzelne Delikte betreffen (z.B. bei nur teilweisem Geständnis) oder sich bei einzelnen Delikten stärker oder schwächer auswirken als bei anderen (nur teilweise einschlägigen Vorstrafen). Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten, sein umfassendes Geständnis und das Delinquieren während laufender Strafuntersuchung mit dieser Einschränkung grundsätzlich korrekt bei den Täterkomponenten berücksichtigt, wobei bezüglich letzterem eben einzuschränken ist, dass dies nur für den Deliktskomplex gemäss Dossier 5 zutrifft und deshalb nur dort straferhöhend berücksichtigt werden kann.

3.3. Sodann hat die Vorinstanz bezüglich der Verschuldensgrade zutreffend festgehalten, dass ein nicht mehr leichtes Verschulden eine Strafe im mittleren Bereich des Strafrahmens erheischt (Urk. 46, S. 8). Wenn sie in der Folge für den Vorwurf gemäss Dossier 3 die Einsatzstrafe festgesetzt und dabei von einem nicht mehr leichten Verschulden ausgeht, muss die hypothetische Einsatzstrafe aufgrund der objektiven Tatkomponente auch im mittleren Bereich des Strafrahmens liegen, mithin also bei 12 Monaten oder mehr. Das objektive Tatverschulden als nicht mehr leicht zu bezeichnen, die Einsatzstrafe aber auf 6 Monate festzusetzen, ist nicht möglich (Urk. 46, S. 11 und 12). Bei einer hypothetische Einsatzstrafe von 6 Monaten hätte das Verschulden als eher leicht bezeichnet werden müssen.

4. Den strafzumessungstechnischen Präzisierungen vorangestellt ist die Strafzumessung der Vorinstanz noch einmal zu beleuchten. Die Einsatzstrafe für den Einbruchsdiebstahl gemäss Dossier 3 zu bilden, ist korrekt. Die objektive Tatschwere hat die Vorinstanz ebenfalls korrekt dargelegt und insbesondere den Sachschaden (Fr. 3'000.–) und die Diebesbeute (Fr. 2'951.–) erwähnt. Wenn der amtliche Verteidiger festhält, dass sich die Straftaten des Beschuldigten nicht gegen Personen und deren physische Integrität richteten, so trifft das wohl zu, bleibt aber ohne Wirkung auf die Strafzumessung, da ihm solches nie vorgeworfen wurde. Der Beschuldigte wurde ja nicht wegen Delikten gegen Leib und Leben verurteilt, sondern wegen Vermögensdelikten und Delikten gegen die Freiheit. Der Strafrahmen für diese Delikte besteht unabhängig davon, ob die physische Integrität der Geschädigten betroffen ist oder nicht. Einbruchdiebstähle können nicht nur einen Vermögensschaden bewirken, sondern oft auch die psychische Integrität der Geschädigten in Mitleidenschaft ziehen. Immerhin drang der Beschuldigte jeweils nachts in Geschäfts- und nicht in Privaträumlichkeiten ein, was die diesbezüglichen Einwirkungen auf die Eigentümer und Nutzer der erwähnten Räumlich-keiten etwas relativieren dürfte.

5. Richtigerweise weist die amtliche Verteidigung daraufhin, dass der Grund für die vom Beschuldigten begangen Delikte in seiner Drogensucht liegt. Wenn die Verteidigung weiter geltend macht, dass die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten wegen des Drogenkonsums beziehungsweise der subjektiven Notwendigkeit zur Geldbeschaffung für weiteren Drogenkonsum oft eingeschränkt gewesen sei, so trifft wohl einzig Letzteres zu, hat der Beschuldigte die Delikte ja nicht im Drogenrausch begangen, sondern in Phasen, in welchen er unbedingt an Geld gelangen wollte, um eben zusätzliche Drogen, resp. diese substituierende Medikamente, erwerben und konsumieren zu können. Sodann hat bereits die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass der verbeiständete Beschuldigte über Hilfsangebote im Bereich Sucht und Wohnbetreuung verfügte und über legale Bezugsmöglichkeiten von Präparaten zur Suchtbehandlung gut informiert war. Der Beschuldigte erklärte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, dass er aufgrund seines eigenen Fehlverhaltens nicht in ein Diaphin-Mitgabeprogramm des F._____ Zentrum für Suchtmedizin aufgenommen worden sei (Prot. I S. 9 ff.). Dass dem Beschuldigten keine anderen Handlungsmöglichkeiten offengestanden hätten, kann daher nicht behauptet werden. Gleichwohl erscheint die Einsatzstrafe der Vorinstanz mit 6 Monaten etwas zu hoch. Angemessen erscheint bei den vorgenannten Prämissen eine hypothetische Einsatzstrafe von 5 Monaten.

6. Bezüglich der Täterkomponente ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 46, S. 14 ff. m.w.H.). Der Beschuldigte kam 1975 in G._____ zur Welt und wuchs in H._____ auf, wobei seine Eltern sich trennten und er mit seiner Schwester bei seiner Mutter lebte. Im Alter von 12 Jahren zog er nach I._____, wo er die Realschule absolvierte (Prot. I S. 9 ff.). Er begann eine Lehre als Zimmerman, brach sie jedoch ab, weil er in der Schule nachliess und Motivationsprobleme hatte. Später absolvierte er eine Lehre im Service (Prot. II S. 9). Mitte der neunziger Jahre kam er nach Zürich zurück und geriet in die Drogenszene, worauf er kein geregeltes Leben mehr führte. Seine letzte Arbeitsstelle hatte er im Jahr 2000 als Kellner im J._____ (Prot. II S. 9 ff.). Danach wurde ihm eine IV-Rente zu 100 % aufgrund seiner Suchtmittelerkrankung (Heroin) und seines Leidens an paranoider Schizophrenie zugesprochen. Während er im vorinstanzlichen Verfahren noch obdachlos war, lebte er seit Februar 2022 in der betreuten Wohnintegration im E._____, wobei er sich derzeit im Vollzugszentrum K._____ im Vollzug einer zweimonatigen Freiheitsstrafe befindet. Um seine Suchtmittelerkrankung (siehe Urk. 38) in den Griff zu kriegen, besuchte er bis vor Kurzem regelmässig das Ambulatorium und andere Abgabestellen (Prot. II S. 7 ff.). Aktuell nehme er Seresta, Zolpidem und Stilnox. Mit seinem Vater pflege er noch Kontakt, mit seiner Mutter und Schwester hingegen nicht. Weiter lebt er in einer offenen Beziehung (Prot. II S. 10). Der Beschuldigte lebt sowohl finanziell als auch gesundheitlich offenbar unter prekären Bedingungen, wobei er den Anschluss an die Gesellschaft wirtschaftlich und sozial verloren hat. Es ist deshalb in Übereinstimmung mit der Vorinstanz eine leichte Minderung der Strafe angezeigt.

6.1. Das vollumfängliche Geständnis des Beschuldigten ist ebenfalls strafmindernd zu veranschlagen, die mehrfachen einschlägigen Vorstrafen hingegen deutlich straferhöhend. Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 10. Dezember 2008 wegen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 StGB, mehrfacher Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, mehrfacher Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne dessen aArt. 19a mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten und einer Busse von Fr. 800.– bestraft. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 1. Mai 2017 wurde er wegen versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne dessen Art. 19a mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 300.– bestraft. Die Geldstrafe wurde aufgeschoben und eine Probezeit von 3 Jahren festgesetzt. Weiter wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 5. Juli 2018 wegen mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, mehrfachen versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB und versuchten Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB sowie mehrfacher Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bestraft. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 9. Januar 2020 wurde er erneut wegen mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff.

1 StGB, mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB und mehrfacher geringfügiger Sachbeschädigung im Sinne von Art. 172ter StGB mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.– bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt (Urk. 62). Bei dieser Sachlage und diesen Prämissen ist die Einsatzstrafe im Ergebnis um einen Monat auf 4 Monate zu reduzieren.

6.2. Für die Delikte in Dossier 4 kann grundsätzlich auf die soeben dargelegten Erwägungen verwiesen werden, insbesondere was die Einwände der Verteidigung und die Tatkomponente betrifft. Der Beschuldigte drang nachts und mitten in der Innenstadt in das Geschäftslokal der Privatklägerin 3 ein, wobei er eine Glastür einschlug. Der Sachschaden betrug Fr. 1'600.–. Ferner erzielte er mit seinem Diebstahl eine Beute von Fr. 1'200.–. Die objektive Tatschwere wiegt noch leicht. Wie bereits dargelegt, vermag die subjektive Tatschwere dies nicht zu relativieren. Es erscheint eine hypothetische Einsatzstrafe von 5 Monaten als angemessen. Bei der Täterkomponente wirken die persönlichen Verhältnisse und das Geständnis leicht mindernd, die Vorstrafen jedoch deutlich erhöhend. Es resultiert mithin auch für die Delikte in Dossier 4 eine Einsatzstrafe von 4 Monaten.

6.3. Für die Dossiers 1, 2 und 5, bei welchen ein deutlich geringerer Sachschaden entstand und kein Geld gestohlen werden konnte, ist die objektive Tatschwere je im leichten Bereich anzusiedeln und zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte jeweils keine Diebstahlsbeute erzielte. Die subjektive Tatschwere führt zu keiner Relativierung. Als hypothetische Einsatzstrafen resultieren für jedes Dossier 2 Monate. Im Rahmen der Täterkomponente wirken die persönlichen Verhältnisse und das Geständnis des Beschuldigten strafmindernd, wobei jedoch die einschlägigen Vorstrafen wiederum erheblich straferhöhend zu veranschlagen sind. Bei Dossier 5 fällt zudem in Betracht, dass das Delikt während laufender (einschlägiger) Strafuntersuchung erfolgte und das Geständnis des in flagranti erwischten Beschuldigten hier in geringerem Ausmasse strafmindernd zu berücksichtigen ist. Im Ergebnis resultieren für die Delikte in Dossier 1, 2 und 5 jeweils 3 Monate als Einsatzstrafe.

Ferner ist zu beachten, dass es nicht aus eigenem Antrieb des Beschuldigten, sondern aufgrund äusserer Einflüsse nur beim Versuch des Diebstahls blieb.

6.4. Die vier Strafen für Dossier 1, 2, 4 und 5 sind mit der Einsatzstrafe für die Delikte gemäss Dossier 3 von drei Monaten in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB zu einer Gesamtstrafe zu asperieren. Dass für alle diese Delikte eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, wurde bereits eingangs erörtert. Angemessen erscheint unter diesen Prämissen eine Gesamtstrafe von 11 Monaten Freiheitsstrafe.

7. Im Ergebnis ist der Beschuldigte demnach zu einer Freiheitstrafe von

11 Monaten als Gesamtstrafe zu verurteilen.

III. Vollzug

1. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten den bedingten Vollzug der Freiheitstrafe gewährt und ihm eine Probezeit von 3 Jahren angesetzt. Zur Begründung hat sie erwogen, dass der Beschuldigte zwar mehrere einschlägige Vorstrafen aufweise, die Vermutung des Fehlens einer schlechten Prognose dadurch aber nicht umgestossen würde. Die vorliegenden Straftaten habe der Beschuldigte aus einer subjektiven Notsituation heraus begangen, um zusätzlich Diaphin-Tabletten erwerben zu können, da ihm die Medikation seitens der städtischen Medizinisch-Sozialen Ambulatorien nicht ausreiche und er nicht in das Diaphin-Mitgabeprogramm des F._____ aufgenommen worden sei. Weiter sei zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte kurz vor den Taten im März 2021 aus einer Institution für betreutes Wohnen ausgetreten sei, obdachlos lebe und damit in eine Instabilität ohne minimale Auffangmöglichkeit geraten sei. Der Beschuldigte habe anlässlich der Hauptverhandlung überzeugend dargelegt, dass er seine Wohnsituation stabilisieren und bis Jahresende eine betreute Wohnmöglichkeit organisieren möchte. Hervorzuheben sei auch, dass der Beschuldigte seit Januar 2021 bei den Medizinisch-Sozialen Ambulatorien in Behandlung sei und täglich seine Medikamentenration abhole und grösstenteils unter fachlicher Aufsicht einnehme. Der unbedingte Vollzug der Freiheitsstrafe würde den Beschuldigten, der offensichtlich bestrebt sei, sich (wieder) in die Gesellschaft einzugliedern, und bereits Schritte eingeleitet habe, auf seinem Weg zur Resozialisierung entgegenstehen. Unter diesen Umständen könne davon ausgegangen werden, dass es sich bei den vorliegend zu beurteilenden Taten um eine letztmalige Entgleisung handle, und dass sich der Beschuldigte unter dem Eindruck der bedingten Strafe und den für vollziehbar erklärten Geldstrafen in Zukunft wohlverhalten werde (Urk. 46, S.

17 ff.).

2. Die Staatsanwaltschaft führte in ihrer Berufungserklärung dazu aus, dass dem Beschuldigten in keiner Weise eine günstige Prognose gestellt werden könne. Ihm sei bereits im Jahre 2018 keine günstige Prognose mehr gestellt worden, weshalb er mit einer unbedingten Gefängnisstrafe von 6 Monaten bestraft worden sei. Das und zwei weitere laufende Probezeiten hätten ihn nicht vor weiteren einschlägigen Delikten abhalten können. Selbst die laufende Strafuntersuchung habe ihn nicht davon abhalten können, weiter zu delinquieren. Sodann lebe der Beschuldigte schon lange auf der Strasse, und nicht erst seit kurz vor den Taten im März 2021. Er erhalte auch bereits seit längerer Zeit die nötigen Medikamente. All das habe ihn nicht vor neuerlichen Taten abgehalten. Im Gegenteil laufe bereits die nächste Strafuntersuchung wegen im Oktober und Dezember 2021 begangener Delikte (Urk. 48, S. 2 ff.).

3. Am 25. März 2022 erging für diese neuen Delikte ein Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl. Der Beschuldigte wurde wegen mehrfachen, teilweise geringfügigen, Diebstahls und mehrfachem Hausfriedensbruch zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 50 Tagen und einer Busse von Fr. 300.– verurteilt. Auf den Widerruf der mit Strafbefehl der nämlichen Staatsanwaltschaft bedingt ausgesprochen Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 30.– wurde hingegen verzichtet und die Probezeit um 1 Jahr verlängert (Urk. 56). Nur kurze Zeit später erging bereits wieder ein Strafbefehl gegen den Beschuldigten. Wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB und mehrfachen geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 172ter StGB wurde er von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl mit Strafbefehl vom 13. April 2022 zu einer Zusatzstrafe von 10 Tagen Freiheitsstrafe und Fr. 500.– Busse verurteilt (Urk. 62).

4. Die Verteidigung machte an der Berufungsverhandlung geltend, dass dem Beschuldigten zwar vorzuhalten sei, dass er während verlängerter Probezeit wieder straffällig geworden sei. Aufgrund der Gesamtumstände und insbesondere vor dem Hintergrund, dass er nunmehr regelmässig das Substitutionsprogramm besuche und Medikation beziehe, sei nicht zu erwarten, dass er weitere Straftaten begehe. Er bemühe sich um die Behandlung seiner Sucht und um die Wiedereingliederung in die Gesellschaft (Urk. 64 S. 8)

5. Der Beschuldigte ist seit vielen Jahren in der Drogensucht gefangen. Mit Blick auf diese Lebensgeschichte, seine zahlreichen einschlägigen Vorstrafen und das mehrfache Delinquieren während laufender Probezeit, teilweise sogar während laufender Strafuntersuchung, zeigen, dass dem Beschuldigten bereits von der Vorinstanz keine gute Prognose mehr hätte gestellt werden dürfen. Die dort vorgebrachten Argumente vermögen nicht zu überzeugen und die Schlechtprognose aus den vorgenannten Gründen nicht umzustossen. Mit dem in zwei rechtskräftigen Strafbefehlen ausgewiesenen neuerlichen einschlägigen und mehrfachen Delinquieren ist die schlechte Prognose nun überdeutlich manifestiert, weshalb das Gewähren des bedingten Vollzugs nicht mehr möglich ist. Die auszufällende Freiheitsstrafe von 11 Monaten ist deshalb zu vollziehen. Ebenso ist der bedingte Vollzug der mit Strafbefehlen von 2017 und 2020 ausgesprochenen Geldstrafen zu widerrufen. Auch diese Geldstrafen sind zu bezahlen.

IV. Kostenfolgen

Bei diesem Verfahrensausgang ist die Kostenregelung der Vorinstanz zu bestätigen und sind dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 und Art. 428 Abs. 1 StPO). Die amtliche Verteidigung machte für das Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 2'846.65 geltend (Urk. 65). Dieser Betrag erscheint angemessen, und es ist eine Entschädigung von gerundet Fr. 2'850.– zuzusprechen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei eine Nachforderung nach Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt.

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung - Einzelgericht, vom 29. November 2021 bezüglich der Dispositiv-Ziffern

1 (Schuldsprüche), 6 und 7 (Zivilansprüche Privatklägerinnen), 8 bis 14 (Sicherstellungen), 15 und 16 (Kostendispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

1. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten, wovon 6 Tage durch Haft erstanden sind.

2. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

3. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 1. Mai 2017 ausgefällten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.–, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren, wird widerrufen. Die Geldstrafe ist zu bezahlen.

4. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 9. Januar 2020 ausgefällten Geldstrafe von

120 Tagessätzen zu Fr. 30.–, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren, wird widerrufen. Die Geldstrafe ist zu bezahlen.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

Fr. 2'500.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'850.– amtliche Verteidigung

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen, vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (übergeben) − die Privatklägerinnen 1 und 3 − Rechtsanwalt MLaw Y._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 2 (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.)

sowie in vollständiger Ausfertigung an

− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat

und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

− die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Obergericht des Kantons Zürich, Zentrales Inkasso, betreffend den Vollzug der Geldstrafen gemäss Dispositiv-Ziff. 3 und 4 − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, in die Untersuchungsakten Nr. C-5/2017/14060 − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, in die Untersuchungsakten Nr. E5/2019/33764 − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B.

8. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 20. September 2022

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Oberrichter lic. iur. Stiefel MLaw Pandya