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Entscheid

SB220102

Mehrfache Drohung etc.

22. August 2022Deutsch67 min

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB220102-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. C. Maira sowie die Gerichtsschreiberin MLaw N. Hunziker Urteil vom 22. August 2022 in Sachen A._____, Privat...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB220102-O/U/cwo

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. C. Maira sowie die Gerichtsschreiberin MLaw N. Hunziker

Urteil vom 22. August 2022

in Sachen

A._____, Privatklägerin und I. Berufungsklägerin

sowie

Staatsanwaltschaft See/Oberland, vertreten von Leitenden Staatsanwalt lic. iur. M. Kehrli, Anklägerin und Berufungsbeklagte

gegen

B._____, Beschuldigter und II. Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

betreffend mehrfache Drohung etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Abteilung, vom 6. Dezember 2021 (DG210004)

Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 26. März 2021 (Urk. 22) ist diesem Urteil beigeheftet.

Urteil der Vorinstanz: (Urk. 120 S. 82 ff.)

"Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig

− der unrechtmässigen Verwendung von Vermögenswerten im Sinne von Art. 141bis StGB (Dossier 6),

− der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Dossier 2),

− der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB (Dossier 1),

− der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Dossier 1),

− der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 2).

2. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen vom Vorwurf des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (Dossiers 4 und 5) und der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 2).

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute

490 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu CHF 30.–.

4. Die Freiheits- und die Geldstrafe werden vollzogen.

5. Dem Beschuldigten wird für die Dauer von 5 Jahren verboten, mit dem Privatkläger 2 (C._____) und der Privatklägerin 3 (A._____) direkt oder über Drittpersonen Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg, bzw. sie anderweitig anzusprechen.

Dem Beschuldigten wird zudem für die Dauer von 5 Jahren verboten, sich dem Privatkläger 2 (C._____) und der Privatklägerin 3 (A._____) auf weniger als 100 Meter zu nähern oder sich im Umkreis von weniger als 100 Metern von deren Wohnung aufzuhalten.

Missachtet der Beschuldigte das Kontakt- und Rayonverbot, kann er im Sinne von Art. 294 Abs. 2 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft werden.

6. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 8. März 2021 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Verlangen herausgegeben:

– Rucksack Nike (Asservat Nr. A014395494)

– Mobiltelefon Samsung (Asservat Nr. A014369610)

Bei Nichtabholung innert drei Monaten seit Eintritt der Rechtskraft werden diese Gegenstände vernichtet.

7. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 8. März 2021 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung bzw. Vernichtung überlassen:

– Axt (Asservat Nr. A014395450)

– Setzeisen (Asservat Nr. A014395461)

– Flasche Brennsprit (Asservat Nr. A014395472)

8. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Schadenersatzforderung des Privatklägers 1 (D._____) im Betrag von CHF 2'310.20 Schadenersatz anerkannt hat. Der Beschuldigte wird demnach verpflichtet, dem Privatkläger 1 (D._____) CHF 2'310.20 zuzüglich Zins zu 5% ab 14. Februar 2020 als Schadenersatz zu bezahlen.

9. Die Privatkläger 2 und 3 (C._____ und A._____) werden mit ihren Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 2 (C._____) CHF 400.– zuzüglich Zins zu 5% ab 2. August 2020 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 3 (A._____) CHF 1'000.– zuzüglich Zins zu 5% ab 2. August 2020 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

12. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

CHF 4'500.–; die weiteren Kosten betragen:

CHF 2'000.– Gebühr für das Vorverfahren

CHF 4'200.– Gutachten Dr. E._____

CHF 4'115.10 ausserkantonale Auslagen (Gutachten Dr. F._____)

CHF 662.90 Entschädigung Zeugen und Auskunftspersonen

CHF 30'951.95 Entschädigung amtliche Verteidigung

CHF 1'800.– Kosten für die Beschwerdeverfahren

CHF 48'229.95 Kosten Total

13. Die Kosten und Auslagen der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der beiden Gutachten Dr. E._____ und Dr. F._____ sowie der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu ¾ auferlegt und zu ¼ auf die Gerichtskasse genommen.

Die Auslagen für die beiden Gutachten Dr. E._____ und Dr. F._____ von insgesamt CHF 8'315.10 werden vollumfänglich dem Beschuldigten auferlegt.

Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden im Umfang von ¾ einstweilen und im Umfang von ¼ definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von ¾ bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

14. Rechtsanwalt lic. iur. X._____, … [Adresse], wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten in der Zeit vom 6. Oktober 2020 bis 25. November 2021 (inkl. Hauptverhandlung, Urteilsstudium und -besprechung) mit total CHF 30'951.95 (inkl. MwSt. und Barauslagen) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kasse des Bezirksgerichts Meilen wird angewiesen, diesen Betrag an Rechtsanwalt lic. iur. X._____ auszubezahlen.

15. [Mitteilungen]

16. [Rechtsmittel]"

Berufungsanträge: (Prot. II S. 6 ff.)

a) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 128 S. 3 ff.; Urk. 147 S. 18 ff.)

"1. Das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 6. Dezember 2021 sei wie folgt neu zu fassen:

1. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig

– der unrechtmässigen Verwendung von Vermögenswerten im Sinne von Art. 141bis StGB (Dossier 6) – der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB (Dossier 1)

2. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen vom Vorwurf des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (Dossier 4 und 5), der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 2 StGB (Dossier 2), der üblen Nachrede im Sinne von Art. 172 Abs. 1 StGB (Dossier 2), der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Dossier 1) und der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 191 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 2).

3.

3.1 Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen à CHF 30.00 unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.

3.2 Die ausgestandene Untersuchungshaft ist auf die Geldstrafe anzurechnen.

4. Herr B._____ ist für den Schaden, der ihm durch die Überhaft entstanden ist, zu entschädigen.

5. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 8. März 2021 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben:

– Rucksack Nike (Asservat Nr. A014395494)

– Mobiltelefon Samsung (Asservat Nr. A014369610)

– Axt (Asservat Nr. A014395450)

– Setzeisen (Asservat Nr. A014395461)

– Flasche Brennsprit (Asservat Nr. A014395472)

6. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Schadenersatzforderung des Privatklägers 1 (D._____) im Betrag von CHF 2'310.20 Schadenersatz anerkannt hat. Der Beschuldigte wird demnach verpflichtet, dem Privatkläger 1 (D._____) CHF 2'310.20 zuzüglich Zins ab 14. Februar 2020 als Schadenersatz zu bezahlen.

7. Die Privatkläger 2 und 3 (C._____ und A._____) werden mit ihren Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

8. Die Kosten seien zu 1/5 Herrn B._____ und zu 4/5 dem Kanton Zürich aufzuerlegen.

9. Dem amtlichen Verteidiger ist ein Honorar ist der Höhe von CHF 34'032.15 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) auszubezahlen.

2. Die Berufung der Privatklägerin 3 sei abzuweisen.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind auf die Staatskasse zu nehmen, dem Verteidiger ist ein angemessenes Honorar zuzusprechen."

b) Der Privatklägerin 3 A._____ (Urk. 107 S. 1; Urk. 146; Prot. II S. 9; sinngemäss)

Der Beschuldigte sei zusätzlich der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art 22 Abs. 1 StGB (Dossier 2) schuldig zu sprechen.

c) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 132; schriftlich)

Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils

Erwägungen:

I. Verfahrensgang, Umfang der Berufung und Prozessuales

1.

Verfahrensgang

1.1

Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 6. Dezember 2021 meldeten die Privatklägerin A._____ (Urk. 107) und der Beschuldigte (Urk. 108) fristgerecht Berufung an. Nach Zustellung des begründeten Urteils reichte der Beschuldigte ebenfalls innert Frist die Berufungserklärung ein. Gleichzeitig stellte er zwei Beweisanträge. Zum einen beantragte er den Beizug der vorinstanzlichen Akten. Zum anderen beantragte er seine Befragung durch das Berufungsgericht (Urk. 128; vgl. dazu auch Urk. 119/5).

1.2

Mit Verfügung vom 4. März 2022 wurde die Berufungserklärung des Beschuldigten der Staatsanwaltschaft und den Privatklägern zugestellt. Der Beschuldigte wurde darauf hingewiesen, dass sich seine Beweisanträge als obsolet erwiesen, da die vorinstanzlichen Akten für das Berufungsverfahren ohnehin beigezogen wurden und auch die Einvernahme der beschuldigten Person anlässlich der Berufungsverhandlung bereits von Gesetzes wegen vorgesehen sei. Zudem wurden die Parteien darauf hingewiesen, dass die Berufungsanmeldung der Privatklägerin A._____ bereits eine ausführliche Begründung enthalte und aus ihr klar werde, welche Abänderungen des vorinstanzlichen Urteils beantragt würden, weshalb diese, unter Vorbehalt eines Nichteintretensantrags einer Gegenpartei, einstweilen auch als gültige Berufungserklärung gelte. Entsprechend wurde den Parteien Frist angesetzt, um Anschlussberufung und/oder ein Nichteintreten auf die Berufung(en) zu beantragen (Urk. 130). Mit Eingabe vom 24. März 2022 liess der Beschuldigte den Antrag stellen, dass auf die Berufung der Privatklägerin A._____ mangels Berufungserklärung nicht einzutreten sei (Urk. 134). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 18. März 2022 ausdrücklich auf eine Anschlussberufung, beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und liess sich im Übrigen nicht vernehmen (Urk. 132). Die Privatkläger liessen sich nicht vernehmen.

1.3

Mit Beschluss vom 31. März 2022 wurde auf die Berufung der Privatklägerin A._____ eingetreten, da aus der ausführlichen Berufungsanmeldung der Privatklägerin klar hervorgeht, dass entgegen des vorinstanzlichen Entscheids ein (zusätzlicher) Schuldspruch wegen versuchter Erpressung beantragt wird (Urk. 136).

1.4

Am 22. August 2022 fand die Berufungsverhandlung statt. Der Beschuldigte ist unentschuldigt nicht erschienen, war jedoch durch seinen amtlichen Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. X._____ vertreten, der dessen Verteidigungsrechte genügend wahrnehmen konnte. Ebenfalls erschienen ist die Privatklägerin A._____. Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S.

6.

ff.).

2.

Umfang der Berufungen

Die Privatklägerin A._____ ficht mit ihrer Berufung den vorinstanzlichen Freispruch vom Vorwurf der versuchten Erpressung an (Dispositiv-Ziffer 2 teilweise; Urk. 107, Urk. 146 und Prot. II S. 9). Derweil richtet sich die Berufung des Beschuldigten gegen die Dispositiv-Ziffer 1, Spiegelstrich 2, 4 und 5, die Dispositiv-Ziffern 3 bis 5, 7 sowie 10 bis 14 (Urk. 128 S. 2-5 und Urk. 147 S. 18-20). Damit blieben Dispositiv-Ziffer 1, Spiegelstrich 1 und 3, Dispositiv-Ziffer 2 teilweise, betreffend den Freispruch vom Vorwurf des mehrfachen Diebstahls, Dispositiv-Ziffer 6, 8 und 9 unangefochten (Prot. II S. 9) und erwuchsen in Rechtskraft, was mit Beschluss festzuhalten ist.

Die Privatklägerin A._____ ficht mit ihrer Berufung den vorinstanzlichen Freispruch vom Vorwurf der versuchten Erpressung an (Dispositiv-Ziffer 2 teilweise; Urk. 107, Urk. 146 und Prot. II S. 9). Derweil richtet sich die Berufung des Beschuldigten gegen die Dispositiv-Ziffer 1, Spiegelstrich 2, 4 und 5, die Dispositiv-Ziffern 3 bis 5, 7 sowie 10 bis 14 (Urk. 128 S. 2-5 und Urk. 147 S. 18-20). Damit blieben Dispositiv-Ziffer 1, Spiegelstrich 1 und 3, Dispositiv-Ziffer 2 teilweise, betreffend den Freispruch vom Vorwurf des mehrfachen Diebstahls, Dispositiv-Ziffer 6, 8 und 9 unangefochten (Prot. II S. 9) und erwuchsen in Rechtskraft, was mit Beschluss festzuhalten ist.

3. Prozessuales

3.1. Allgemeines

Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Das Berufungsgericht kann sich auf die für seinen Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 2.5 mit Hinweisen).

3.2. Verwertbarkeit

3.2.1. Der Beschuldigte liess mit der Berufungserklärung (Urk. 128 S. 6) wie schon vor Vorinstanz (Urk. 76/3) geltend machen, seine Aussagen gegenüber der Kantonspolizei Aargau und der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten dürften nicht verwendet werden, weil er in diesem Zeitpunkt nicht anwaltlich vertreten gewesen sei. Anlässlich der Berufungsverhandlung äusserte sich die Verteidigung hingegen nicht mehr zu dieser Frage (Urk. 147). Die Vorinstanz erachtete die fraglichen Aussagen des Beschuldigten als vollständig verwertbar (Urk. 120 S. 9 E. II.2.).

3.2.2. In diesem Punkt kann der Vorinstanz nicht gefolgt werden. Sind die Voraussetzungen notwendiger Verteidigung bei Einleitung des Vorverfahrens erfüllt, so ist die Verteidigung nach der ersten Einvernahme durch die Staatsanwaltshaft, jedenfalls aber vor Eröffnung der Untersuchung sicherzustellen (Art. 131 Abs. 2 StPO). Am 4. August 2020 eröffnete die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen Verleumdung, Drohung und Nötigung (Urk. D1/3/1/1). Die von der Kantonspolizei Aargau am 5. August 2020 durchgeführte delegierte Einvernahme (Urk. D1/3/1/2) und die von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten am 6. August 2020 vorgenommene Hafteinvernahme (Urk. D1/3/3/2) wurden mithin nach Eröffnung der Strafuntersuchung durchgeführt. Die beschuldigte Person muss namentlich dann verteidigt werden, wenn ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr droht (Art.

130 lit. b StPO). Massgebend ist nicht die abstrakte Strafdrohung der anwendbaren Strafnorm, sondern die konkret drohende Strafe. Diese soll nach objektiver und ausgewogener Beurteilung bestimmt werden, wobei eine relativ entfernte Möglichkeit aber bereits genügt (RUCKSTUHL-BSK StPO, 2. Auflage, Art. 130 StPO N 18). Gegenstand der Strafuntersuchung und der beiden Befragungen waren die vom Beschuldigten im Rahmen des Hausbesuchs vom 2. August 2020 beim Privatkläger C._____ ausgestossenen massiven Drohungen, die er mit dem Vorzeigen diverser mitgebrachter Utensilien (Beil, Flasche Brennsprit, Setzeisen) untermauerte (Urk. D1/3/3/1 f.). Die Vorinstanz erachtete für diese Tat eine Freiheitsstrafe von 11 Monaten als verschuldensangemessen (Urk. 120 S. 61 E. V.2.1.2.). Ebenfalls Gegenstand der beiden Befragungen waren sodann die Äusserungen des Beschuldigten gegenüber mehreren Mitgliedern der G._____ [religiöse Gemeinschaft] … [Ortschaft] über den Privatkläger C._____ (Dossier 3; Urk. D1/3/3/1 f.). Zwar würdigte die Vorinstanz diesen Tatvorwurf rechtlich als üble Nachrede (Urk. 120 S. 47 ff. E. IV.4.) und erachtete eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen als verschuldensangemessene Strafe (a.a.O. S. 67 E. V.4.2.2.). Indessen ging die Strafuntersuchungsbehörde im Zeitpunkt der beiden Einvernahmen vom Tatbestand der Verleumdung mit einem Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe aus (Urk. D1/3/3/1 f.; Urk. D1/3/1/1 f.) und wurde von der Staatsanwaltschaft auch entsprechend angeklagt (Urk. 22), zumal in Betracht kam, dass der Beschuldigte sicheres Wissen hinsichtlich der Unwahrheit seiner Äusserungen hatte (vgl. Urk. 120 S. 50 E. IV.4.5.2.). Entsprechend bestand die Möglichkeit, dass das Verhalten des Beschuldigten rechtlich als Verleumdung zu würdigen sein würde. Nicht zuletzt aufgrund des beachtlichen Vorstrafenregisters des Beschuldigten (Urk. D1/12/1) kam sodann auch betreffend diese Tat ernsthaft die Freiheitsstrafe als adäquate Strafe in Betracht. Die Tatvorwürfe zusammen betrachtend, erschien deshalb eine Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr ernsthaft möglich. Der Beschuldigte hätte folglich im Zeitpunkt der beiden Einvernahmen zwingend anwaltlich verteidigt werden müssen. Die Aussagen des Beschuldigten in den Einvernahmen der Kantonspolizei Aargau vom 4. August 2020 und der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 5. August 2020 sind folglich zuungunsten des Beschuldigten nicht verwertbar (Art. 131 Abs. 3 StPO).

3.2.3. Die Gutachter Dr. med. F._____ und Dr. med. E._____ gehen in ihren Gutachten hinsichtlich des Standpunkts des Beschuldigten übereinstimmend davon aus, dass dieser vollumfänglich bestreitet, dem Privatkläger C._____ am 2. August 2020 über seine Gewaltfantasien erzählt und diesen bedroht zu haben. Ebenfalls gehen sie übereinstimmend davon aus, dass sich der Beschuldigte auf den Standpunkt stellt, das Beil einzig zum Selbstschutz dabei gehabt zu haben, und dass er ansonsten keine der angegebenen Sachen in seinem Rucksack mit sich geführt habe (Urk. D1/4/6 S. 7; Urk. D1/4/13 S. 4 und 11). Diesen Standpunkt vertrat auch der Beschuldigte vor Vorinstanz (vgl. dazu hinten E. II.3.2.1.3.). Die zu Beginn der Untersuchung erfolgten teilweisen Zugaben des Beschuldigten, die er später relativierte (vgl. Urk. 120 S. 25 E.III.2.5.3.), flossen demgegenüber nicht in die Begutachtung mit ein. Dass die Aussagen des Beschuldigten in den Einvernahmen der Kantonspolizei Aargau vom 4. August 2020 und der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 5. August 2020 nicht zu seinen Ungunsten verwendet werden dürfen, beschlägt folglich die beiden Gutachten nicht. Auf diese kann daher uneingeschränkt abgestellt werden.

3.2.4. Abschliessend ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass auch die übrigen Beweise unstreitig uneingeschränkt verwertbar sind.

3.3. Berufung betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung

Der Beschuldigte lässt die vorinstanzliche Festsetzung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Dispositiv-Ziffer 14) mittels Berufung anfechten. Konkret

wird die von der Vorinstanz vorgenommene Honorarkürzung beanstandet (Urk. 147 S. 18 und 20, Prot. II S. 14 und Urk. 128 S. 5). Die dem amtlichen Verteidiger von der Vorinstanz zugesprochene Entschädigung für das Untersuchungs- und erstinstanzliche Verfahren soll mithin zu tief sein. Gegen eine zu tiefe Entschädigung der amtlichen Verteidigung ist die beschuldigte Person nicht zur Ergreifung der Berufung legitimiert, da die Entschädigungsfrage alleine eine Angelegenheit zwischen der amtlichen Verteidigung und dem Staat ist und die beschuldigte Person in diesem Zusammenhang kein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat. Die amtliche Verteidigung zählt nicht zu den Verfahrensparteien (Art. 104 Abs. 1 StPO). Ihre Rechtsmittellegitimation hinsichtlich der Festsetzung des Honorars ergibt sich nicht aus Art. 382 StPO, sondern aus der besonderen Regelung in Art. 135 Abs. 3 StPO. Sie kann bzw. muss gegen den erstinstanzlichen Entschädigungsentscheid in ihrer Eigenschaft als Verfahrensbeteiligte in eigenem Namen strafprozessuale Beschwerde führen (BGE 140 IV 213 E. 1.4.; BGE 139 IV 199 E. 5.6; BSK StPO-RUCKSTUHL, Art. 135 N 15 f.). Wird dann zugleich eine Berufung erhoben und darauf eingetreten, wird die Honorarbeschwerde praxisgemäss von der Beschwerdekammer zur Behandlung an die Berufungskammern überwiesen. Die amtliche Verteidigung hat den vorinstanzlichen Entschädigungsentscheid nicht mittels Beschwerde bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich als Beschwerdeinstanz angefochten. Mangels Beschwer des Beschuldigten ist folglich auf die Berufung betreffend Festsetzung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers gemäss Dispositiv-Ziffer 14 des vorinstanzlichen Urteils nicht einzutreten.

3.4. Die Vorinstanz erwähnt im Zusammenhang mit dem Schuldspruch wegen übler Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB im Urteilsdispositiv Dossier 2 (Urk. 120 S. 82). Aufgrund der vorinstanzlichen Erwägungen in der schriftlichen Urteilsbegründung ("Der Beschuldigte ist hinsichtlich des Anklagesachverhalts gemäss Dossier 3 der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen") ist indes klar, dass es sich dabei um einen Verschrieb handelt, der auf einem offenkundigen Versehen beruht, und dass sich der vorinstanzliche Schuldspruch auf das Dossier 3 der Anklageschrift bezieht (Urk. 120 S. 47 ff. E. IV.4., insbesondere S. 52 E. IV.4.5.7.). Dieser Verschieb ist im vorliegenden Urteilsdispositiv zu korrigieren.

3.5. Soweit die Privatklägerin A._____ an der Berufungsverhandlung im Rahmen ihrer Parteivorträge neue Behauptungen und Beweise vorbrachte (Prot. II S. 9 ff.; Urk. 146), ist festzuhalten, dass der Verteidigung umfassend Gelegenheit gegeben wurde, dazu Stellung zu nehmen, womit dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 StPO) Genüge getan ist.

II. Schuldpunkt

1. Anklagevorwurf

Der eingeklagte Sachverhalt ergibt sich aus der beigehefteten Anklageschrift (Urk. 22), darauf kann verwiesen werden.

2. Grundsätze der Beweiswürdigung

Die Vorinstanz hat die massgebenden Grundsätze der Beweiswürdigung zutreffend dargestellt (Urk. 120 S. 10 ff. E. III.1.), darauf kann verwiesen werden.

3. Einleitendes zur Beweiswürdigung

Vorweg ist festzuhalten, dass sich die Verteidigung im Berufungsverfahren mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung nicht konkret auseinandergesetzt hat, sondern sich im Wesentlichen darauf beschränkt hat, ihre eigene abweichende Sicht darzulegen.

4. Versuchte Nötigung, ev. Drohung, Beschimpfung/Vorfall vom 2. August 2020 (Dossier 1)

4.1. Ausgangslage

Der Beschuldigte anerkennt, am Wohnort des Privatklägers C._____ erschienen zu sein und dabei ein Beil mitgeführt zu haben. Er macht indes geltend, das Beil

zum Selbstschutz mitgenommen zu haben, weil er nicht gewusst habe, wie der Privatkläger C._____ auf die Konfrontation reagiere. Als der Privatkläger C._____ die Türe geöffnet habe, habe er ihm das Beil sofort unaufgefordert übergeben. Anschliessend habe er dem Privatkläger C._____ seine Verfehlungen (Vergewaltigung, Telefonat mit der minderjährigen Cousine der Privatklägerin A._____, Besitz von Kinderunterwäsche) vorgeworfen und ihm mehrere Beweise präsentiert. Er habe den Privatkläger C._____ weder bedroht noch genötigt. Der sich zusammen mit seiner Familie auf dem Spielplatz aufhaltende Zeuge H._____ hätte Drohungen wahrnehmen müssen. Er habe auch weder Brennsprit noch ein Setzeisen dabei gehabt. Der Privatkläger C._____ habe durch die Privatklägerin A._____ Kenntnis vom Brennsprit und Setzeisen des Beschuldigten gehabt, weil der Beschuldigte diese Gegenstände zusammen mit der Privatklägerin A._____ in der Landi gekauft habe, oder weil er über einen Fake-Account unter dem Namen I._____ auf Instagram eine Instagram-Story der Privatklägerin A._____ gesehen habe, worauf diese Gegenstände zu sehen gewesen seien. Gleich verhalte es sich mit den Gewaltfantasien. Der Beschuldigte habe am 23. Juli 2020 der Privatklägerin A._____ eine Sprachnachricht geschickt, in der er das ausgeführt habe, was er angeblich dem Privatkläger C._____ antun wolle. Es sei davon auszugehen, dass die Privatklägerin A._____ den Privatkläger C._____ darüber informiert habe (Prot. I S. 82 ff.; Urk. 94 S. 8 ff.).

4.2. Sachverhalt

4.2.1. Vorab ist festzuhalten, dass es sich um ein Vieraugendelikt handelt. Der eingeklagte Sachverhalt stützt sich auf die Aussagen des Privatklägers C._____. Der Zeuge H._____ konnte nicht hören, über was sich der Beschuldigte und der Privatkläger C._____ unterhalten haben (Urk. D1/6/4 F/A 17). Zudem hat der Zeuge H._____ nur kurz zum Beschuldigten und Privatkläger C._____ hinübergeschaut, als ihr Gespräch zwischenzeitlich lauter wurde (a.a.O. F/A 23) und sich anschliessend wieder dem Spiel zugewandt (a.a.O. F/A 29). Aus dem Umstand, dass der Zeuge H._____ keine Drohungen bemerkt hat, kann der Beschuldigte folglich nichts zu seinen Gunsten ableiten. Immerhin nahm der Zeuge H._____ die Situation als Gespräch von zwei Personen wahr, die nicht der gleichen Meinung sind, mit zwischenzeitlich auffälliger Lautstärke (a.a.O. F/A 20). Auch wenn sich daraus letztlich nichts Entscheidendes ableiten lässt, spricht diese Wahrnehmung doch eher für die Darstellung des Privatklägers C._____ als für jene des Beschuldigten.

4.2.2. Die Vorinstanz hat die wesentlichen Aussagen des Beschuldigten und des Privatklägers C._____ richtig wiedergeben (Urk. 120 S. 15 ff. E. III.3.2. ff.), worauf verwiesen werden kann.

4.2.3. Die Aussagen des Beschuldigten gegenüber der Kantonspolizei Aargau vom 5. August 2020 und der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 6. August 2020 dürfen nicht zu seinen Ungunsten verwendet werden (vgl. dazu vorne E. I.3.2.3.). Ab der delegierten polizeilichen Einvernahme vom 22. Dezember 2020 vertrat der Beschuldigte gleichbleibend den Standpunkt, er habe den Privatkläger C._____ weder bedroht noch genötigt und das Beil zum Selbstschutz mitgenommen (vgl. Urk. 120 S. 22 f. E. III.3.3.3. ff.), was grundsätzlich nicht zuungunsten des Beschuldigten zu werten ist. Seine Aussagen zum Zweck, welchen das Beil angeblich erfüllen sollte, sind indes nicht schlüssig, was auch die Vorinstanz erkannt hat (a.a.O. S. 25 f. E. III.3.5.3.). Zum einen macht er geltend, dieses mitgeführt zu haben, weil er die Reaktion des Privatklägers C._____ auf die Konfrontation mit dessen Verfehlungen gefürchtet habe, der in der Vorstellung des Beschuldigten zudem über mehrere Waffen verfügt und zu Gewalt neigt. Zum anderen bringt der Beschuldigte vor, er habe dem Privatkläger C._____, als dieser die Türe geöffnet habe, das Beil sofort unaufgefordert übergeben (Prot. I S. 82 ff.). Es ist nicht nachvollziehbar, was den Beschuldigten angesichts seiner Befürchtungen dazu bewogen haben soll, das Beil "keine fünf Sekunden nach der Begegnung, ohne Aufforderung", dem Privatkläger C._____ zu übergeben (a.a.O. S. 85). Weit überzeugender ist - entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 147 S. 8) - die glaubhafte Aussage des Privatklägers C._____, wonach der Beschuldigte das Beil als Druckmittel dabeigehabt habe, um ihn zu einem Gespräch zu bewegen, woraufhin sich der Privatkläger C._____ dazu bereit erklärt und den Beschuldigten aufgefordert habe, ihm das Beil zu übergeben (vgl. zuletzt Prot. I S. 64). Das passt auch zur Aussage des Beschuldigten, der vor Vorinstanz angab, dass er auf allen möglichen Kommunikationswegen erfolglos versucht habe, den Privatkläger C._____ zu erreichen (a.a.O. S. 79). Zudem zeigt die WhatsApp-Nachricht des Beschuldigten vom 3. August 2020, 04.50 Uhr, an die Privatklägerin A._____, mit dem Inhalt "I hett ne geschter eifach zu brei prügle sölle" (Urk. D1/2/1 Chatverlauf WhatsAppChatFrauA._____B._____.pdf; vgl. auch Urk. D1/6/2 F/A 85) anschaulich, dass der Beschuldigte nicht Angst vor dem Privatkläger C._____ hatte, sondern vielmehr wütend auf diesen war. Dazu passt auch die WhatsApp-Nachricht des Beschuldigten vom 3. August 2020,

05.04 Uhr, an die Privatklägerin A._____ "De het halbe brüellet", worauf diese antwortete "Ja würde ich auch wenn jemand mit einer Axt etc. kommt" (Urk. D1/2/1 Chatverlauf "WhatsAppChatFrauA._____ B._____.pdf", S. 189).

4.2.4. Die Aussagen des Privatklägers C._____ qualifiziert die Vorinstanz als sehr konstant und widerspruchsfrei. Er habe vermocht, das komplexe und sich über mehrere Phasen erstreckende Geschehen zweimalig in freier Erzählung praktisch identisch zu schildern, ohne dass diese einstudiert wirken würden. Vielmehr erinnere er sich auch an Komplikationen und Misslichkeiten bzw. Störungen und schildere einen Handlungsstrang, welcher nicht komplikationslos zum zentralen Beweisthema hinlaufe. Seine Schilderungen seien lebhaft, detailliert und differenziert. Sie würden teilweise eher unerwartete Wendungen enthalten und seien gespickt mit ungewöhnlichen Details. Auch die Schilderung physischer Vorgänge, seien dies eigene (Urk. D1/3/2/2 S. 5: Ich wollte ihm noch nicht sagen, dass ich ihn bereits angezeigt hatte. Ich wollte ihn aber auch nicht belügen, weswegen ich ihm sagte, dass [...].) oder solche beim Beschuldigten (Urk. D1/3/2/2 S. 4: Er hat so getan, als ob das ein geläufiger Begriff sei.; S. 5: Es ging mit Drohungen und Entspannungen immer hin und her.) seien in seinen Aussagen ersichtlich. Zudem vermöge der Privatkläger C._____ verschiedene Gesprächsteile und Interaktionen mit dem Beschuldigten mit konkretem Wortlaut wiederzugeben (beispielhaft: Er hat auch gesagt, dass er in der Hooligan-Szene des FC Zürich sei, obwohl diese zurzeit nicht so gut spielen würden.; Urk. D1/3/2/2 S. 4). Seine Aussagen seien auch immer wieder mit nebensächlichen Details versehen. Bemerkenswert sei ferner, dass der Privatkläger C._____ in seinen Aussagen von naheliegenden Mehrbelastungen des Beschuldigten Abstand nehme (S. 4: Er hatte das Beil in der Hand, er hielt es aber nicht hoch, sondern nur zur Seite; das Beil jagte mir keine Angst ein.). Die bereits erwähnten, von der Aussagepsychologie zur Einschätzung der Glaubhaftigkeit von Aussagen entwickelten sogenannten Realkennzeichen seien in den Aussagen des Privatklägers C._____ also in grosser Zahl vorhanden, was darauf schliessen lasse, dass diese auf tatsächlich Erlebtem basieren würden. Insgesamt lasse sich somit konstatieren, dass die Aussagen des Privatklägers C._____ aussagepsychologisch von hoher Qualität seien und sich insgesamt als sehr glaubhaft erwiesen würden (vgl. zum Ganzen Urk. 120 S. 25 f. E. III.3.5.2.). Diese vorinstanzliche Würdigung ist zutreffend und kann übernommen werden. Es könnten noch mehrere weitere Elemente angeführt werden, welche die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers C._____ zusätzlich stützen. Unter anderem vermochte er auch differenziert anzugeben, dass der Beschuldigte die Drohung mit dem "Salzen" wiederholte, jene mit dem Ausstechen der Augen hingegen nur einmal erwähnte (Urk. D1/3/2/2 F/A 28). Zudem führte er ebenfalls differenziert aus, dass das Beil bei ihm keine Angst ausgelöst habe. Erst am Schluss auf dem Spielplatz, als der Beschuldigte ihm gedroht habe, die Zähne auszuschlagen und ihm nahe gekommen sei, habe er Angst gehabt. Und als der Beschuldigte ihm die Sachen im Rucksack gezeigt habe, sei ihm schon etwas mulmig geworden (a.a.O. F/A 24 f. und 28). Die Behauptungen der Verteidigung, wonach der Privakläger C._____ nicht ausgeführt habe, in welchem Zeitpunkt er Angst gehabt habe, und seine einzigen Äusserungen seien gewesen, dass er keine Angst vxerspürt habe (Urk. 147 S. 4), sind entsprechend schlicht aktenwidrig, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Ungewöhnlich ist namentlich die Schilderung des Privatklägers C._____, wonach der Beschuldigte ihm mit "Einsalzen" gedroht habe, wobei der Beschuldigte ihm diesen Begriff erklärt habe (verprügeln, den Penis anzünden, die Augen ausstechen und am Schluss Salz darüber streuen) und ihm schliesslich die dazu benötigten Gegenstände aus seinem Rucksack präsentiert habe. Diese Schilderung wirkt beispielhaft erlebt (a.a.O. F/A 16). Im Übrigen lässt sich die Schilderung des Privatklägers C._____, wonach der Beschuldigte zu ihm gesagt habe, er sei in der Hooligan-Szene des FC Zürich sowie Nazi-Szene und könne Schläger auf ihn losschicken (a.a.O. F/A 16) erstaunlich gut mit den WhatsApp-Nachrichten des Beschuldigten an eine Person namens K._____ vom 24. Juli 2020 vereinbaren, worin dieser K._____ fragte, ob er Kontakt zur Südkurve habe und ihn vermitteln könne (Urk. D1/2/1; vgl. auch Urk. D1/1 S. 6). Entgegen der Darstellung des Beschuldigten hat der Privatkläger C._____ sodann der Polizei, bei der er zuvor bereits wegen der E-Mail und der Sprachnachricht des Beschuldigten vom 26. Juli 2020 Anzeige erstattet hatte, den Vorfall vom Nachmittag des 2. August 2020 zeitnah gemeldet. Am 3. August 2020, um 00.10 Uhr, schickte er der Polizei eine E-Mail "für den Fall der Fälle", worin er den groben Ablauf des Vorfalls schilderte (Urk. D1/3/2/1). Dieser Umstand spricht ebenfalls für die Sachdarstellung des Privatklägers C._____.

4.2.5. Die Schilderungen des Privatklägers C._____ erfahren sodann durch mehrere weitere Umstände eine Stütze. Der Beschuldigte hatte unstreitig für den Privatläger C._____ sichtbar ein Beil dabei, als er diesen bei diesem zuhause aufsuchte. Die vom Privatkläger C._____ erwähnten Gegenstände, die der Beschuldigte in seinem Rucksack dabei hatte und ihm vorzeigte, wurden allesamt beim Beschuldigten vorgefunden (Rucksack Nike, Beil, Flasche Brennsprit, Setzeisen; vgl. Urk. D1/9/5). Sodann ist erwiesen, dass der Beschuldigte den ungewöhnlichen Begriff des "Salzens", der vom Privatkläger C._____ beschrieben wurde, bereits vor dem Vorfall am 2. August 2020 gegenüber der Privatklägerin A._____ mehrfach in Form von Sprachnachrichten und WhatsApp-Nachrichten im Rahmen von Gewaltandrohungen gegen den Privatkläger C._____ geäussert hatte. Weiter ist erwiesen, dass der Beschuldigte zuvor gegenüber der Privatklägerin A._____ auch weitere Gewaltandrohungen gegen den Privatkläger C._____ ausgestossen hatte, wie dass er seinen Penis mit einem Beil kaputthacken wolle (vgl. Urk. D1/2/1: Audiodatei "Salzen" sowie Audiodatei "MitBeilzerstümmelnetc"; vgl. auch WhatsApp-Nachricht des Beschuldigten an die Privatklägerin vom 20. Juli 2020, 17.02 Uhr: "[...] Gsalze, brandmarkt und sini schwanz wird brenne!"; vgl. in diesem Sinne auch Urk. 120 S. 26 E. III.3.5.4.). Auch ist unstreitig und ergibt sich aus den Akten, dass der Beschuldigte am 26. September 2020 eine E-Mail an den Privatkläger C._____ versandt hat, worin er unter anderem ankündigte, er werde "kastriert und brandmarkt als vergewaltiger" (Urk. D3/4/4; vgl. auch nachfolgend E. II.5.), er ihn also bereits vor dem 2. August 2020 in auffallend ähnlicher Weise bedrohte.

4.2.6. Die Theorie des Beschuldigten, wonach der Privatkläger C._____ allein durch die Privatklägerin A._____ bzw. durch deren Instagram-Story Kenntnis von den Gegenständen des Beschuldigten und dessen Gewaltfantasien gehabt habe, fällt demgegenüber nicht ernsthaft in Betracht. Dass der Privatkläger C._____ über einen Fake-Instagram-Acount verfügen soll, mit dem er die Privatklägerin A._____ bzw. den Beschuldigten ausspioniert und so in Erfahrung gebracht haben soll, welche Gegenstände der Beschuldigte besitzt, ist eine blosse Behauptung, die durch nichts gestützt wird. Selbst wenn die Privatklägerin A._____ den Privatkläger C._____ (zu dessen Schutz) über die massiven Gewaltandrohungen des Beschuldigten informiert haben sollte, kann der Beschuldigte daraus hinsichtlich des Vorfalls vom 2. August 2020 nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal dies nicht ausschliesst, dass der Beschuldigte die gegenüber der Privatklägerin A._____ geäusserten Gewaltandrohungen gegen den Privatkläger C._____ diesem auch persönlich kundtat. Dafür spricht insbesondere, dass der Beschuldigte bereits am 26. Juli 2020 auffallend ähnliche Drohungen ausstiess, indem er dem Privatkläger C._____ per E-Mail schrieb, dass er kastriert und als Vergewaltiger gebrandmarkt werde (vgl. E. II.3.2.2. und E. II.5.). Mit anderen Worten drohte er ihm bereits da an, dass er entmannt werde. Es ist also unzutreffend, wenn der Beschuldigte geltend macht, er habe ausschliesslich mit der Privatklägerin A._____ über seine Gewaltfantasien den Privatkläger C._____ betreffend gesprochen. Ein weiteres Indiz dafür, dass es sich nicht um ein harmloses Gespräch handelte, wie der Beschuldigte weiss machen will, ist, dass er eingestanden hat, ein Beil dabei gehabt zu haben, welches für den Privatkläger C._____ sichtbar war, nachdem er vorgängig, über mehrere elektronische Kanäle, verschiedene Varianten einer Entmannung des Privatklägers C._____ angedroht hatte, namentlich, dass dieser kastriert bzw. dessen Penis mit einem Beil kaputt gehackt werde (vgl. E. II.3.2.2.). Dies spricht klar dafür, dass er seinen auf dem elektronischen Weg geäusserten Drohungen mit dem persönlichen Auftritt beim Privatkläger C._____ Nachdruck verleihen wollte und dies auch tat bzw. diesem auch am 2. August 2020 drohte.

4.2.7. Es bestehen gesamthaft gesehen keine erheblichen Zweifel, dass sich der Vorfall vom 2. August 2020 wie vom Privatkläger C._____ geschildert zutrug. Damit ist der Tathergang im Sinne der Anklage erstellt, wobei auch auf die letztlich nicht ins Gewicht fallende Präzisierung der Vorinstanz (Urk. 120 S. 27 E. III.3.5.5.) verwiesen werden kann. In subjektiver Hinsicht bleibt festzuhalten, dass der Beschuldigte wusste, dass er mit den Drohungen den Privatkläger C._____ in Angst versetzen würde, und er wollte dies auch. Die Vorinstanz hat sodann die vorhandenen Beweismittel dahingehend gewürdigt, dass sich nicht rechtsgenügend erstellen lasse, dass der Beschuldigten mit den Drohungen das Ziel verfolgte, dass der Privatkläger C._____ sich von der Privatklägerin A._____ fernhält (Urk. 120 S. 27 f. E. III.3.5.6.). Laut dem Privatkläger C._____ nannte ihm der Beschuldigte den Grund seines Besuchs. Er sagte ihm [dem Privatkläger C._____], dass er ihn fragen wolle, ob eine Vergewaltigung stattgefunden hat, und er sagte zu ihm [zum Privatkläger C._____], er wolle eine besondere Prozedur, das Einsalzen, mit ihm machen (vgl. Prot. I S. 64). Die Privatklägerin A._____ gab an, dass ihre Beziehung mit dem Beschuldigten für diesen schon länger beendet gewesen sei (Urk. D1/6/2 F/A 112), es dem Beschuldigten mit anderen Worten folglich nicht darum ging, sich eines Nebenbuhlers zu entledigen. Mangels konkreter Anhaltspunkte lässt sich folglich - mit der Vorinstanz nicht erstellen, dass der Beschuldigte mit seinem Handeln bezweckte, dass sich der Privatkläger C._____ von der Privatklägerin A._____ fernhält.

4.3. Rechtliche Würdigung

Die Vorinstanz hat den erstellten Sachverhalt rechtlich zutreffend gewürdigt (Urk. 120 S. 44 ff. E.IV.2.), worauf verwiesen werden kann.

4.4. Fazit

Der Beschuldigte ist der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

5. Versuchte Nötigung, ev. Drohung/Sprachnachricht und E-Mail vom 26. Juli 2020 (Dossier 1)

5.1. Sachverhalt

Der Beschuldigte hat anerkannt, der Urheber der Sprachnachricht und E-Mail zu sein und beide an den Privatkläger C._____ versandt zu haben (Urk. D1/14 S. 6, Prot. I S. 79, Urk. 94 S. 8; vgl. auch Urk. 120 S. 13 E. III.2.2). Damit ist der Tathergang im Sinne der Anklage erstellt. In subjektiver Hinsicht bleibt festzuhalten, dass der Beschuldigte um den Versand der Nachrichten wusste und dies auch wollte. Mit der Frage, ob der Beschuldigte mit seinen Äusserungen in der E-Mail das Ziel verfolgt hat, dass der Privatkläger C._____ seine Beziehung zur Privatklägerin A._____ beendet, hat sich die Vorinstanz im Rahmen der rechtlichen Würdigung zutreffend auseinandergesetzt (Urk. 120 S. IV.1.5.1.), darauf kann verwiesen werden. Gemäss dem Verständnis des Privatklägers C._____ liefen die Äusserungen des Beschuldigten darauf hinaus, ihn finanziell zu zerstören, dass er ausgewiesen würde, seine Arbeitsstelle und den Kontakt zu seiner Familie verlieren würde, sowie dass sich die Kirchgemeinde von ihm abwenden würde (Prot. I S. 68). Mangels Beweisen lässt sich nicht erstellen, dass der Beschuldigte das Ziel verfolgte, dass der Privatkläger C._____ seine Beziehung zur Privatklägerin A._____ beendet.

5.2. Rechtliche Würdigung

Die Vorinstanz hat den erstellten Sachverhalt rechtlich zutreffend gewürdigt (Urk. 120 S. 39 ff. E.IV.1.), worauf verwiesen werden kann.

5.3. Fazit

Der Beschuldigte ist der mehrfachen (vollendeten) Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

6. Verleumdung (Dossier 3)

6.1. Sachverhalt

Der Tathergang stützt sich auf die Zugaben des Beschuldigten (Prot. I S. 92 f.), das unstreitig vom Beschuldigten an L._____ versandte E-Mail vom 4. Juli 2020 (Urk. D3/4/1) sowie die Aussagen von M._____, N._____ und O._____, wonach sie vom Beschuldigten kontaktiert und über die Vorwürfe gegen den Privatkläger C._____ informiert worden seien. Zudem liegen Chat-Protokolle zwischen dem Beschuldigten und den genannten Personen bei den Akten, die untermauern, dass der Beschuldigte diese von den angeblichen Verfehlungen des Privatklägers C._____ zu überzeugen versuchte (vgl. Urk. D1/2/1). Dass der Beschuldigte die eingeklagten Äusserungen darüber hinaus gegenüber weiteren Mitgliedern der Glaubensgemeinschaft G.____ tätigte, lässt sind indes nicht erstellen. Damit ist der Tathergang im Sinne des Gesagten erstellt (vgl. in diesem Sinne auch Urk. 120 S. 29 f. E. III.4.3.). Die Vorinstanz hat den subjektiven Sachverhalt im Rahmen der rechtlichen Würdigung geprüft, was sich als vertretbar erweist.

6.2. Rechtliche Würdigung

Die Vorinstanz hat den erstellten Sachverhalt rechtlich zutreffend gewürdigt (Urk. 120 S. 47 ff. E. IV.4.). Auf die entsprechenden Erwägungen kann vorab verwiesen werden. Ergänzend und punktuell rekapitulierend ist festzuhalten, dass keine Beweise dafür vorliegen, dass dem Beschuldigten bewusst war, dass seine Behauptungen unwahr sind. In Bezug auf die behaupteten Sexualdelikte zum Nachteil der Privatklägerin A._____ bestätigte zudem diese, dass der Beschuldigte tatsächlich glaubte bzw. wahrscheinlich davon überzeugt war, sie sei vom Privatkläger C._____ vergewaltigt worden (Prot. II S. 15; Urk. D1/3/2/3 F/A 62). Der subjektive Tatbestand der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB ist folglich nicht erfüllt. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, hatten die vom Beschuldigten geäusserten unbelegten Verdächtigungen von Sexualdelikten nichts mit der Funktion des Privatklägers C._____ als Schatzmeister in der Glaubensgemeinschaft G.____ zu tun. Anders würde es sich mit Vermögensdelikten verhalten. Aber selbst wenn dem Beschuldigten zugestanden würde, dass die Glaubensgemeinschaft G.____ ein gewisses Interesse - wobei dieses entgegen der Darstellung der Verteidigung selbstredend nicht mit öffentlichen Interessen gleichgesetzt werden kann (Urk. 147 S. 12) - daran hatte, von den vom Beschuldigten behaupteten Sexualdelikten des Privatklägers C._____ zu erfahren, könnte eine begründete Veranlassung allenfalls noch bezüglich der vom Beschuldigten gegenüber der Gemeindeleitung geäusserten Verdächtigungen, nicht aber bezüglich der von ihm gegenüber einzelnen gewöhnlichen Mitgliedern wie O._____ erfolgten ehrverletzenden Äusserungen gelten. Es gab keinen objektiven Grund, sich an einzelne Mitglieder zu richten. Zudem lag der Beweggrund für seine Äusserungen auch nicht in einer begründeten Veranlassung. Entgegen der Behauptung des Beschuldigten ergibt sich aus den glaubhaften Aussagen der Privatklägerin A._____ und den damit im Einklang stehenden Chatnachrichten sowie insbesondere aus der Sprachnachricht des Beschuldigten vom 26. Juli 2020 an den Privatkläger C._____ unzweifelhaft, dass der Beschuldigte, der selber unstreitig der Glaubensgemeinschaft G.____ nicht angehört, im gesamten Umfeld des Privatklägers C._____ inklusive G.____ erzählte bzw. teilweise erzählen wollte, dass Letzterer ein Vergewaltiger sei, um diesen damit zu "zerstören" (Urk. D1/3/2/2). Entsprechendes bestätigte auch der Privatkläger C._____ (vgl. dazu vorstehende Ziff. II.5.1.). Auch in der Sprachnachricht Lebensaufgabe.opus bestätigte der Beschuldigte, dass es seine Lebensaufgabe sei, den Privatkläger C._____ und die Privatklägerin A._____ zu zerstören (Urk. D1/2/1 Audiodatei "Lebensaufgabe.opus"). Mit anderen Worten wollte der Beschuldigte den Privatkläger C._____ zu Fall bringen und ihn schmähen. Damit ist rechtsgenügend erstellt, dass der Beschuldigte vorwiegend mit Beleidigungsabsicht handelte. Folglich ist der Beschuldigte nicht zum Entlastungsbeweis im Sinne von Art. 173 Ziff. 3 StGB zuzulassen. Aus den Aussagen und Chatnachrichten des Beschuldigten sowie den Aussagen der Privatklägerin A._____ geht übereinstimmend hervor, dass der Ausgangspunkt der Verdächtigungen des Beschuldigten von Sexualdelikten des Privatklägers C._____ zum Nachteil der Privatklägerin A._____ deren unstreitige Untreue ist (vgl. Urk. D1/2/1 "Chatverlauf WhatsAppChatFrauA._____B._____.pdf"; Urk. D1/3/3/1 f.; Urk. D1/6/9; Urk. D1/6/2). Sie unterhielt während der Beziehung mit dem Beschuldigten ein intimes Verhältnis mit dem Privatkläger C._____, welches laut den beiden Privatklägern schliesslich in eine feste partnerschaftliche Beziehung mündete (Urk. D1/6/2 F/A 11; Urk. D1/6/3 F/A 23). Der Beschuldigte erklärte sich die Untreue der Privatklägerin A._____ damit, dass der Privatkläger C._____ die Privatklägerin A._____ manipuliert und unter Druck gesetzt hat ("Sie lässt alles mit sich machen. Sie hat keine eigene Meinung. A._____ giert nach Bestätigung. Sie kann sich nicht wehren. In meinen Augen ist sie nicht fremdgegangen sondern ist vergewaltigt worden. Überlegen sie mal! Eine wunderschöne 24-jährige Frau mit einem alten Schurmpelsack!!", Urk. D1/3/3/1 F/A 28; "Für mich ist es klar ersichtlich, dass er A._____ bewusst manipuliert hat. Für mich passt das nicht zu ihrer Moralvorstellung und daher ist das für mich eine klare Vergewaltigung.", a.a.O. F/A 49; "[…] Sie schreibt auch in einem Chat, dass C._____ hässlich und ein alter Mann sei. Zudem sagte mir dies A._____ persönlich. Ich wüsste nicht, zu welchem Zeitpunkt sich die Beiden verliebt haben könnten.", Urk. D1/6/9 F/A 21). In der Vorstellung des Beschuldigten war die Privatklägerin A._____ ein willenloses Opfer ("Und er hat sie hinter meinem Rücken gefügt gemacht. Ich habe mit Pädagogen vom P._____, in welchem ich Mitglied bin, darüber geredet. Sie sagen, das sei ein klassisches Stockholmsyndrom.", Urk. D1/3/3/1 F/A 51; "Sie ist willenlos gegenüber Männer, sobald sie ein Interesse zeigen.", a.a.O. F/A 13). Diese Vorstellung des Beschuldigten findet jedoch keinerlei Stütze in den Akten. Die Privatklägerin A._____ schilderte durchweg reflektiert Beziehungsprobleme mit dem Beschuldigten, ebenso ihre Beziehung mit dem Privatkläger C._____ (Urk. D1/3/2/3 F/A 29 ff.). Aus den Chatnachrichten geht hervor, dass der Beschuldigte einen massiven Druck auf die Privatklägerin A._____ ausübte und mit zahlreichen Drohungen (Urk. D1/2/1 "Chatverlauf WhatsAppChat-FrauA._____B._____.pdf", S. 2 "Ihr sind überfüert" S. 3 "Mir hend züge, bewiis…eifach alles", "Flucht zwecklos", S. 16 "Etz sind ir entarnt, alles uudfeckt, in d engi tribe", "Wie wildi tier hemer eu a de eier", S. 70 "I bi etz au gnadelos wie ihr zwei", S. 78 "Du hesch mir alles gno im lebe. I nimme dir nur C._____") versuchte, von ihr ein "Geständnis" zu erzwingen, dass sie vom Privatkläger C._____ vergewaltigt wurde. Diesem enormen Druck hat sie standgehalten und erklärte dem Beschuldigten trotz der zahlreichen Druckversuche konstant, dass der Privatkläger C._____ sie nicht vergewaltigt habe (a.a.O., S. 42 Privatklägerin A._____: "Sag ich ja freiwillig", S. 148 ff. Beschuldigter: "Du muesch mir bewiise das C._____ di vergewaltigt het […] Privatklägerin A._____: "Ne hat er doch nicht", Beschuldigter: Also hesch di frewillig durevögle lah" Privatklägerin A._____: "Ja" Beschuldigter: "Tuets dir überhaupt leid, dass du mi mit C._____ nacht für nacht betroge hesch" Privatklägerin A._____: "Ja. Aber es war keine vergewaltigt [sic!]" Beschuldigter: "Die A._____ wo i kenne wür nie so sexsache freiwillig mache. Oralsex, sex im schlaf" Privatklägerin A._____: "Leider doch", S. 162 "Isch den de sex so guet gsi? So freiwillig? Oralsex freiwillig? Privatklägerin A._____: "Freiwillig wie oft noch" Beschuldigter: "Du behauptisch es isch immer freiwillig gsi und wunderschön mit em C._____ ds schlafe…hesch du kei aasprüch?" Privatklägerin A._____: "Es war freiwillig", S. 169 Privatklägerin A._____: "Ich mach keine falsch Aussage"). Das zeigt, dass die Privatklägerin A._____ durchaus ihren eigenen Standpunkt hatte und an diesem trotz massiver Druckversuche festzuhalten wusste. Die Darstellung des Beschuldigten der Privatklägerin A._____ als willenloses Opfer weist damit keinerlei Realitätsbezug auf. Der Beschuldigte stellte sich sodann in seinen Einvernahmen auf den Standpunkt, dass ein verändertes Verhalten der Privatklägerin A._____, von ihm an ihrem Körper entdeckte Hämatome und Rötungen sowie ihr ausgedehntes Repertoire an Sexualtechniken für eine Vergewaltigung sprächen. Dieser Einwand verfängt nicht. Dass die Privatklägerin A._____ unübliche körperliche Veränderungen aufwies, ist nicht erstellt. Sodann verkennt der Beschuldigte, dass das Beherrschen von verschiedenen Sexualtechniken in keiner Weise eine Vergewaltigung indiziert. Dies gilt umso mehr angesichts dessen, dass die Privatklägerin A._____ ein strafbares Verhalten des Privatklägers C._____ konstant in Abrede stellte. Schliesslich stützt der Beschuldigte seine Verdächtigung auf eine ihm von der Privatklägerin A._____ geschilderte Situation. Konkret führte er aus, die Privatklägerin A._____ habe ihm gesagt, der Privatkläger C._____ habe sie einmal im Schlaf penetriert. Zudem habe er einmal ihren Bauch massiert und dabei ohne Einwilligung bzw. unaufgefordert seinen Finger in ihre Scheide eingeführt (Urk. D1/3/3/1 F/A 38 und 41; Urk. D1/6/9 F/A 5). Tatsächlich verhielt es sich indes gemäss den überzeugenden Schilderungen der Privatklägerin A._____ so, dass sie dem Beschuldigten schilderte, wie sie zu Beginn ihrer Beziehung mit dem Privatkläger C._____ bei diesem in einem Bett übernachtet habe und dieser angefangen habe, sich an sie zu kuscheln, als sie wach gewesen sei, er jedoch noch im Halbschlaf, und es ihr in dieser Situation etwas zu schnell gegangen sei, sie dies jedoch mit dem Privatkläger C._____, ihrem späteren Partner, geklärt habe (Urk. D1/6/2 F/A 103; Prot. I S. 53; Prot. II S. 14 f.). Diese Situation hat sie auch ihrem Kollegen M_____ geschildert (Urk. D1/6/11/3 F/A 12). Dabei handelt es sich aber unzweifelhaft um kein strafbares Verhalten, was auch die Privatklägerin A._____ konstant so ausführte (a.a.O. F/A 102 f.). Dies musste aufgrund der gegebenen Umstände auch dem Beschuldigten bewusst gewesen sein. Das Wort Vergewaltigung stammte von ihm, während die Privatklägerin A._____ solches ihm gegenüber nie erwähnte (Prot. II S. 15). Sie verneinte ein strafbares Handeln des Privatklägers C._____ vielmehr mehrfach ausdrücklich und entschieden gegenüber dem Beschuldigten (vgl. die vorstehend zitierten Chatnachrichten). Der Beschuldigte hat die Schilderungen der Privatklägerin A._____ über ein etwas forsches Vorgehen des Privatklägers C._____ vor dem Hintergrund ihrer Untreue grundlos d.h. ohne entsprechende Anhaltspunkte zu einem strafbaren Verhalten des Privatklägers C._____ hochstilisiert. Er hat versucht, unter massivem Druck und massiven Drohungen von der Privatklägerin A._____ ein falsches "Geständnis" zu erzwingen, was sich aus ihren glaubhaften Schilderungen und den damit im Einklang stehenden Chatnachrichten des Beschuldigten ergibt (vgl. zuletzt Prot. II S. 14 f.; Urk. D1/2/1 "Chatverlauf WhatsAppChatFrauA._____B._____.pdf"). Zusammenfassend hatte der Beschuldigte keine ernsthaften Gründe, seine ehrverletzenden Äusserungen betreffend Vergewaltigung in guten Treuen für wahr zu halten. Gleich verhält es sich im Übrigen auch bezüglich der weiteren geäusserten Verdächtigungen. Bei dem vom Beschuldigten angeprangerten Gespräch des Privatklägers C._____ mit der dreizehnjährigen Cousine der Privatklägerin A._____ handelte es sich gemäss den - dem Beschuldigten bekannten - Schilderungen der Cousine um ein harmloses Gespräch über Fortpflanzung (Urk. D1/2/1 Audiodatei "AudioCousineA._____.opus"). Selbst wenn der Beschuldigte zum Entlastungsbeweis zugelassen würde, wäre der von ihm angerufene Gutglaubensbeweis folglich nicht erbracht.

6.3. Fazit

Der Beschuldigte ist der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.

7. Vorwurf der versuchten Nötigung evt. Drohung und Beschimpfung (Dossier 2)

7.1. Sachverhalt

Der Beschuldigte hat den Tathergang anerkannt (Prot. I S. 88). Das Geständnis stimmt mit den aktenkundigen Chatprotokollen und Sprachnachrichten sowie den Aussagen der Privatklägerin A._____ überein. Der Tathergang ist damit erstellt (Urk. 120 S. 31 E. III.5.4.). Die Vorinstanz hat den subjektiven Sachverhalt im Rahmen der rechtlichen Würdigung geprüft, was sich als vertretbar erweist.

7.2. Rechtliche Würdigung

Einleitend ist festzuhalten, dass sich die Argumentation der Verteidigung vorwiegend auf ein vollendetes Delikt bezieht (Urk. 147 S. 9 f.). Eingeklagt ist jedoch zu Recht ausschliesslich eine versuchte Tatbegehung. Die Vorinstanz hat den erstellten Sachverhalt rechtlich zutreffend gewürdigt (Urk. 120 S. 53 ff. E. IV.5.), worauf verwiesen werden kann. Es ist lediglich nochmals hervorzuheben, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin A._____ - anders als gegenüber dem Privatkläger C._____ - ganz klare Aufforderungen äusserte. Seine Forderungen bestanden namentlich darin, dass sie sich vom Privatkläger C._____ lossagt und Strafanzeige gegen diesen wegen Vergewaltigung erstattet. Seine Forderungen bekräftigte er mit einer beispiellos hohen Frequenz und verlieh ihnen mit zahlreichen niederen Beleidigungen und Erniedrigungen Nachdruck, um so die Privatklägerin A._____ dazu zu bringen, seinen Forderungen nachzukommen (vgl. Urk. D1/2/1).

7.3. Fazit

Der Beschuldigte ist der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen.

8. Vorwurf der versuchten Erpressung (Dossier 2)

8.1. Ausgangslage/Sachverhalt

Der äussere Sachverhalt wird vom Beschuldigten nicht in Abrede gestellt. Diese Haltung lässt sich zwanglos mit den aktenkundigen Chatnachrichten in Einklang bringen (Urk. D1/2/1 "Chatverlauf WhatsAppChatFrauA._____B._____.pdf" S. 120). Der Tathergang ist folglich erstellt, was auch die Vorinstanz zutreffend erkannt hat (vgl. in diesem Sinne auch Urk. 120 S. 31 f. E. III.6.2.). In subjektiver Hinsicht stellt sich der Beschuldigte zusammengefasst auf den Standpunkt, er habe die Geldforderung nicht ernst gemeint und er habe zu keiner Sekunde gewollt bzw. damit gerechnet, dass die Privatklägerin A._____ seiner Aufforderung nachkomme. Er habe sich daraus keinen Vorteil versprochen. Er habe nie ernsthaft eine Geldsumme von der Privatklägerin A._____ gefordert (Prot. I S. 89-91). Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft so genannte innere Tatsachen, ist damit Tatfrage. Rechtsfrage ist demgegenüber, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf Vorsatz berechtigt erscheint. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn bei Fehlen eines Geständnisses des Täters aus äusseren Umständen auf jene inneren Tatsachen geschlossen werden muss. Es ist allerdings nicht zu übersehen, dass sich Tat- und Rechtsfragen insoweit teilweise überschneiden (BGE 130 IV 58 E. 8.5). Es rechtfertigt sich daher, den inneren Sachverhalt im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prüfen.

8.2. Rechtliche Würdigung

Den Tatbestand der Erpressung erfüllt, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt (Art. 156 Ziff. 1 StGB).

Das Inaussichtstellen der Verbreitung eines vermeintlichen Nacktvideos für den Fall, dass die Privatklägerin A._____ der Aufforderung des Beschuldigten, ihm Fr. 15'000.– zu zahlen, nicht nachkommen sollte, ist eine Androhung von Nachteilen mit unrechtmässigen Mitteln. Angesichts der Art und Schwere der Drohung und des Insistierens des Beschuldigten auf der verlangten Vermögensverschiebung (vgl. dazu nachfolgend) ist die Schwelle der erforderlichen Ernsthaftigkeit überschritten. Der Beschuldigte setzte die Privatklägerin A._____ gemäss ihren glaubhaften Ausführungen mit seiner Geldforderung massiv unter Druck, weshalb sie ernsthaft in Betracht zog, die verlangte Vermögensdisposition vorzunehmen, prüfte ihren Kontostand und sah letzten Endes nur deshalb von der Zahlung der verlangten Geldsumme ab, weil sie die Leistung der geforderten Geldsumme an den Beschuldigten finanziell vollkommen ruiniert hätte (Prot. II S.

11 f.).

Wenn der Täter alle subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne alle objektiven Tatbestandsmerkmale zu verwirklichen, liegt Versuch vor. Mangels Vermögensdisposition ist kein Vermögensschaden entstanden. Der zur Vollendung der Tat erforderliche Erfolg ist damit nicht eingetreten, obwohl der Beschuldigte alles vorgekehrt hat, um die Vermögensschiebung zu erreichen und diese nur ausblieb, weil die Privatklägerin A._____ letzten Endes die geforderte Geldsumme nicht leistete.

In Bezug auf den subjektiven Tatbestand erwog die Vorinstanz, ein Erpressungsvorsatz und eine ernsthafte Bereicherungsabsicht des Beschuldigten liessen sich nicht erstellen (Urk. 120 S. 33 E. III.6.4.). In diesem Punkt kann der Vorinstanz nicht gefolgt werden. Die heutigen (vom Beschuldigten unwidersprochen gebliebenen) Ausführungen der Privatklägerin A._____ zeigen, dass der Beschuldigte seine Geldforderung sehr wohl ernst gemeint hat. Die Privatklägerin A._____ hat überzeugend dargetan und bewiesen, dass der Beschuldigte wiederholt von ihr Geld forderte und sie damit massiv unter Druck setzte (Urk. 146 und Prot. II S. 9 ff.). Aus den von ihr ins Recht gelegten WhatsApp-Chatauszügen ergibt sich, dass der Beschuldigte nebst der verfahrensgegenständlichen Geldforderung mindestens am 29. Juni 2020 auch Fr. 1'500.– und am 1. August 2020 sodann Fr. 1'000.– von ihr forderte. Letztere Forderung betitelte der Beschuldigte als "Schmerzensgeld" ("Für lieabi muesch zahle") und bekräftigte sie abermals ("Also, wo blibt min cash", "Cash!!!"). Zudem schickte der Beschuldigte der Privatklägerin A._____ im Zusammenhang mit Geldforderungen Fotos seiner Bankkontodaten bzw. Zahlungsverbindung und deckte sie mit zahlreichen niederen Beleidigungen und Erniedrigungen ein (vgl. zum Ganzen Urk. 146), womit er seinen Aufforderungen an die Privatklägerin A._____, ihm Geld zu zahlen, Nachdruck verlieh. Diese Umstände lassen keinen anderen Schluss zu, als dass es dem Beschuldigten ernst war mit seinen Geldforderungen. Auch die Fr. 15'000.– forderte er mit einer beachtlichen Hartnäckigkeit von der Privatklägerin A._____. Nachdem er die genannte Geldsumme am 23. Juli 2020 erstmals forderte, bekräftigte bzw. wiederholte er seine Forderung mindestens zwei Mal am 24. und 25. Juli 2020 (Urk. D1/2/1 "Chatverlauf WhatsApp-ChatFrauA._____B._____.pdf" S. 146 f. und S. 171). Weiter ist zu beachten, dass die Privatklägerin A._____ exakt über die vom Beschuldigten verlangte Geldsumme von Fr. 15'000.– in Form eines Sparkontos und eines Aktienfonds auch tatsächlich verfügte (Urk. 146), was der Beschuldigte unstreitig wusste (Prot. I S. 91). Er forderte mithin bewusst sämtliche Ersparnisse der Privatklägerin A._____ und nannte nicht zufällig irgend eine Geldsumme. Unter den gegebenen Umständen musste dem Beschuldigten bewusst gewesen sein und nahm er in Kauf, dass er die Privatklägerin A._____ mit seiner wiederholt geäusserten Aufforderung, ihm Fr. 15'000.– zu zahlen, ansonsten er ein vermeintliches Nacktvideo von ihr verbreite, massiv unter Druck setzte und diese die Zahlung der geforderten Geldsumme ernsthaft in Betracht zog sowie die geforderte Vermögensverschiebung möglicherweise vornehmen würde. Daran ändert nichts, dass die Privatklägerin A._____ im Chatverkehr mit dem Beschuldigten nicht auf seine Geldforderung einging. Den glaubhaften, teilweise aufgrund der vorliegenden Beweise objektivierten Ausführungen der Privatklägerin A._____ stehen die nicht überzeugenden Aussagen des Beschuldigten gegenüber, wonach er aufgrund des Stellenwerts von Geld für Erstere und deren Ersparnissen gewusst habe, dass sie die geforderte Geldsumme nicht leisten würde und er ihr habe aufzeigen wollen, was sie für Geld alles machen würde bzw. er sie sie vor die Wahl gestellt habe, entweder das Geld zu zahlen oder den Privatkläger C._____ anzuzeigen, wobei er Letzteres eigentlich habe erreichen wollen (vgl. in diesem Sinne Urk. 120 E. III.6.3.). Es ist nochmals festzuhalten, dass der Beschuldigte ausdrücklich mit dem Verbreiten eines vermeintlichen Nacktvideos drohte, wenn die Privatklägerin A._____ ihm nicht Fr. 15'000.– zahlen sollte (vgl. Urk. D1/2/1 "Chatverlauf WhatsAppChatFrauA._____B._____.pdf" S. 120). Die Aussagen des Beschuldigten sind vor diesem Hintergrund und angesichts der übrigen vorstehend genannten Umstände (wiederholtes Fordern von Geld, massives Unter-Druck-Setzen, Schicken der Zahlungsverbindung, bewusstes Fordern sämtlicher Ersparnisse) wenig schlüssig. Im Übrigen wäre, selbst wenn dem Beschuldigten geglaubt würde, dass sein primäres Ziel darin bestand, die Privatklägerin A._____ zur Anzeigeerstattung gegen den Privatkläger C._____ zu bewegen (Prot. II S. 13), nicht ausgeschlossen, dass es ihm auch um das Erlangen von Geld ging. Insgesamt lassen die gegebenen Umstände keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte die Erpressung ernst meinte bzw. es ihm auch um das Erlangen der geforderten Fr. 15'000.– von der Privatklägerin A._____ ging. Unbestritten ist, dass der Beschuldigte wusste, dass ihm die geforderten Fr. 15'000.– nicht zustanden. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der Beschuldigte zumindest für möglich hielt, dass die Privatklägerin A._____ aufgrund seiner Drohung, ein vermeintliches Nacktvideo von ihr zu verbreiten, die geforderten Fr. 15'000.– an ihn leisten würde, wodurch er unrechtmässig bereichert würde. Der Beschuldigte handelte mithin eventualvorsätzlich und mit eventualvorsätzlicher Absicht unrechtmässiger Bereicherung.

Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen nicht vor.

8.3. Fazit

Der Beschuldigte ist der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

III. Sanktion

1. Strafzumessung

1.1. Ausgangslage

Ficht die Privatklägerschaft ein Urteil wegen eines Freispruchs an, so bezieht sich ihr Rechtsmittel auch auf eine schärfere Bestrafung, die der Berufungsinstanz damit nicht verwehrt ist (SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar,

3. Aufl., Art. 382 N 6 mit Hinweis auf BGE 139 IV 84). Dass die Staatsanwaltschaft keine Berufung oder Anschlussberufung gegen das vorinstanzliche Urteil erhoben hat, hindert somit eine Bestrafung des Beschuldigten wegen versuchter Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB nicht.

1.2. Grundlagen der Strafzumessung

Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Strafzumessung korrekt dargelegt. Auf die entsprechenden Erwägungen kann verwiesen werden (Urk. 120 S. 56-58 E. V.1.1.-1.5.). Für die Bildung einer Gesamtstrafe hat das Gericht in einem ersten Schritt den Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für diese Tat, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Bei der Bestimmung des Strafrahmens für die schwerste Tat ist von der abstrakten Strafandrohung auszugehen. Schwerer ist die Tat mit der höheren Höchststrafe (vgl. Urteil 6B_681/2013 des BGer vom 26. Mai 2014, E. 1.3.1).

1.3. Wahl der Strafart

Von der Vorinstanz wurde richtig dargelegt, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Ausfällung einer Geldstrafe den Beschuldigten von weiterer Delinquenz abzuhalten vermögen würde. Auf diese Erwägungen kann vorab verwiesen werden (Urk. 120 S. 58 f. E. V.1.6.). Aufgrund des zusätzlichen Schuldspruchs wegen versuchter Erpressung ist festzuhalten, dass der Beschuldigte zwei neue einschlägige Vermögensdelikte (versuchte Erpressung und unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerte) verwirklicht hat. Die im Übrigen zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen sind sodann uneingeschränkt auch auf die versuchte Erpressung anzuwenden. Ergänzend ist zu den vorinstanzlichen Erwägungen festzuhalten, dass der Beschuldigte sich weder durch die früheren Untersuchungs- und Gerichtsverfahren noch durch die Verurteilungen zu bedingten respektive unbedingten Geldstrafen hat abschrecken lassen. Seine Delinquenz muss deshalb als beständig und er als uneinsichtig und unbelehrbar bezeichnet werden. Vor diesem Hintergrund und der mehrheitlich fehlenden Einsicht in das Unrecht seiner Taten und Reue des Beschuldigten bestehen erhebliche Zweifel an der spezialpräventiven Wirkung einer Geldstrafe. Vielmehr ist eine weitere Geldstrafe angesichts der bisherigen Wirkungslosigkeit von bedingten und unbedingten Geldstrafen nicht zweckmässig. Bei separater Beurteilung jeder Tat scheint es geboten, für jedes der Delikte je eine Freiheitsstrafe auszufällen, um den Beschuldigten von weiterer Delinquenz abzuhalten. Dementsprechend ist für sämtliche Taten, mit Ausnahme der üblen Nachrede und der Beschimpfung, welche Taten zwingend mit Geldstrafen zu ahnen sind (Art. 73 Ziff. 1 StGB und Art. 177 Abs. 1 StGB), eine Freiheitsstrafe festzusetzen.

1.4. Vorgehen

In Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB ist zunächst aufgrund der Taten der versuchten Erpressung, mehrfachen Drohung, versuchten Nötigung und unrechtmässigen Verwendung von Vermögenswerten eine Gesamtstrafe zu bilden, wobei die Deliktsmehrheit mangels Vorliegens besonderer Umstände innerhalb des ordentlichen Strafrahmens straferhöhend zu berücksichtigen ist. Soweit nur eine versuchte Tatbegehung vorliegt, ist dies auf die Festsetzung der einzelnen Strafen strafmindernd anzurechnen, zumal keine Gründe vorliegen, die ordentlichen Strafrahmen zu unterschreiten. Zur Festlegung der Einsatzstrafe ist von der schwersten Tat auszugehen. Anschliessend sind die weiteren Delikte zu würdigen. Darauf werden weitere Aspekte dargestellt, welche keinen unmittelbaren Zusammenhang mit den verübten Taten aufweisen (Täterkomponente). Erpressung wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 156 Ziff. 1 StGB). Die Tatbestände der Drohung, Nötigung und unrechtmässigen Verwendung von Vermögenswerten sehen allesamt als Sanktion Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor (Art. 180 Abs. 1 StGB, Art. 181 StGB und Art. 141bis StGB). Die versuchte Erpressung erweist sich somit als schwerste Tat, weshalb zur Festlegung der Einsatzstrafe von ihr auszugehen ist.

Anschliessend ist mit den Taten üble Nachrede und Beschimpfung, für welche zwingend eine Geldstrafe auszufällen ist, gleich zu verfahren.

1.5. Tatkomponente

1.5.1. Versuchte Erpressung (Dossier 2)

1.5.1.1. Objektive Tatschwere für eine vollende Erpressung

Der Beschuldigte war der ehemalige Partner der Privatklägerin A._____. Das Vorspiegeln des Besitzes eines Filmes, der die nicht bekleidete Privatklägerin A._____ zeigt, und die Verwendung dieses vermeintlichen Filmmaterials, um von der ehemaligen Partnerin unrechtmässig Geld zu erlangen, stellt einen eklatanten Vertrauensmissbrauch dar. Der Beschuldigte manifestierte durch dieses als perfide zu bezeichnende Vorgehen auch eine nicht unbedeutende kriminelle Energie. Zu berücksichtigen ist auch die hartnäckige Vorgehensweise des Beschuldigten, indem er mehrmals auf seiner Forderung insistierte. Der Deliktsbetrag von Fr. 15'000.– ist keineswegs mehr gering, jedoch auch nicht besonders hoch. Das objektive Verschulden ist innerhalb des noch oben weiten Strafrahmens als leicht einzustufen.

1.5.1.2. Subjektives Verschulden

In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte eventualvorsätzlich und mit eventualvorsätzlicher Absicht unrechtmässiger Bereicherung. Angesichts seiner Erwerbstätigkeit war er in keiner Notlage und die mittels seiner Tat erlangte Geldsumme benötigte er auch nicht. Er wusste, dass er die Privatklägerin finanziell ruiniert, zumal er bewusst ihr gesamtes Erspartes forderte. Sein Tatmotiv war mithin rein egoistisch und verwerflich. Trotz der aufgrund der Dreiecksbeziehung fraglos emotional schwierigen Situation war es ihm jederzeit zumutbar, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten. Die objektive Tatschwere wird somit durch das subjektive Verschulden nicht relativiert. Auch unter Berücksichtigung der subjektiven Zumessungsgründe ist von einem leichten Verschulden auszugehen.

1.5.1.3. Zwischenergebnis

Für das Tatverschulden des vollendeten Delikts erscheint eine Strafe von

10 Monaten Freiheitsstrafe angemessen.

1.5.1.4. Versuch

Der Umfang der infolge des blossen Versuchs vorzunehmenden Strafreduktion hängt namentlich von der Nähe und dem Ausmass der geschaffenen Gefahr sowie den tatsächlichen Folgen der Handlung ab (Urteil 6B_776/2020 des BGer vom 5. Mai 2021, E. 3.1). Der Beschuldigte hat alles unternommen, was nach seinem Tatplan notwendig war, um zum Erfolg zu gelangen. Das perfide und hartnäckige Vorgehen des Beschuldigten setzte die Privatklägerin A._____ unter massiven Druck. Sie zog ernsthaft in Erwägung, die geforderte Geldsumme zu leisten und prüfte daher auch ihren Kontostand. Sie sah letzten Endes lediglich deshalb von der Vermögensdisposition ab, weil sie die Leistung der verlangten Geldsumme finanziell ruiniert hätte. Dem blossen Versuch ist daher mit einer Senkung der Strafe um 2 Monate Freiheitsstrafe Rechnung zu tragen.

1.5.1.5. Fazit

Die Einsatzstrafe ist bei 8 Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen.

1.5.2. Straferhöhung aufgrund der weiteren Delikte

Die Vorinstanz hat das Tatverschulden der Drohung vom 2. August 2020 (Dossier 1) unter Berücksichtigung der wesentlichen Gesichtspunkte zutreffend abgehandelt (Urk. 120 S. 59-61 E. V.2.1.). Auf die entsprechenden Erwägungen kann uneingeschränkt verwiesen werden. Mit der Vorinstanz erscheint eine Strafe von

11 Monaten Freiheitsstrafe verschuldensangemessen. Die Drohung erfolgte wie die schwerste Tat vor dem Hintergrund der Dreiecksbeziehung bzw. dem schwelenden Konflikt zwischen dem Beschuldigten und den Privatklägern A._____ und

C._____. Die Taten stehen folglich in einem gewissen Sachzusammenhang. In Anwendung des Asperationsprinzips erscheint es angemessen, die Einsatzstrafe aufgrund der Drohung vom 2. August 2020 um 6 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. Mit ergänzungslosem Verweis auf die einlässlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz erscheint es angemessen, die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips aufgrund der Drohung vom 26. Juli 2020 mittels Sprachnachricht (Dossier 1) um 2 Monate Freiheitsstrafe, aufgrund der Drohung vom 26. Juli 2020 per E-Mail um 1 Monat Freiheitsstrafe, aufgrund der versuchten Nötigung (Dossier 2) um 5 Monate Freiheitsstrafe und aufgrund der unrechtmässigen Verwendung von Vermögenswerten (Dossier 6) um 1 Monat Freiheitsstrafe zu erhöhen (Urk. 120 S. 61-64 E. V.2.2.-2.4.).

1.5.3. Ergebnis

Nach Würdigung der Tatkomponente erweist sich somit eine Gesamt-Freiheitsstrafe von 23 Monaten Freiheitsstrafe als verschuldensangemessen.

1.6. Täterkomponente

Was die Täterkomponente anbelangt, so kann zunächst ebenfalls auf die zutreffenden Ausführungen im Entscheid der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 120 S. 65 f. E. V.3.1. ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Verteidigung aktualisierend aus, der Beschuldigte wohne wieder bei seinen Eltern in Q._____ (GR) und werde sich in der Umgebung um R._____ eine Zukunft aufbauen (Urk. 147 S. 15). Mangels Teilnahme an der Berufungsverhandlung konnten vom Beschuldigten keine weiteren Angaben erhältlich gemacht werden. Aus den persönlichen Verhältnissen ergibt sich nichts Strafzumessungsrelevantes. Insgesamt überwiegen die strafmindernden Faktoren (Nachtatverhalten) die straferhöhenden Faktoren (Vorstrafen), womit die Gesamt-Freiheitsstrafe mit der Vorinstanz im Umfang von 2 Monaten zu reduzieren ist.

1.7. Gesamtwürdigung

In Würdigung aller relevanten Strafzumessungsgründe ist der Beschuldigte mit

21 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen. Der Anrechnung der erstandenen Haft von 497 Tagen (vgl. Urk. D1/10/1 und Urk. 103) steht nichts entgegen.

1.8. Üble Nachrede (Dossier 3) und Beschimpfung (Dossier 1)

Weiter hat die Vorinstanz die Strafzumessung für die beiden zwingend mit Geldstrafe zu ahndenden Taten der üblen Nachrede (Dossier 3) und der Beschimpfung (Dossier 1) vorgenommen, indem sie methodisch korrekt vorgegangen ist und die wesentlichen Gesichtspunkte berücksichtigt hat (Urk. 120 S. 66-68 E. V.4.) Auf die entsprechenden Erwägungen und die vorstehenden zusätzlichen Ausführungen zur Täterkomponente kann verwiesen werden. Entsprechend ist der Beschuldigte zusätzlich zur Freiheitsstrafe mit einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen.

2. Vollzug

In Bezug auf den Vollzug der auszufällenden Freiheits- und Geldstrafe kann grundsätzlich vollumfänglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen

verwiesen werden (Urk. 120 S. 68 ff. E. VI.). Ergänzend ist einzig hinzuzufügen, dass sich der Beschuldigte auch betreffend die versuchte Erpressung zum Nachteil der Privatklägerin A._____ nicht geständig, geschweige denn einsichtig oder reuig zeigte. Insgesamt muss von einer schlechten Legalprognose ausgegangen werden. Sowohl die Freiheits- als auch die Geldstrafe sind deshalb zu vollziehen.

IV. Kontakt- und Rayonverbot

Die Vorinstanz hat gegen den Beschuldigten ein Kontakt- und Rayonverbot im Sinne von Art. 67b Abs. 1 und 2 lit. a und b StGB angeordnet (Urk. S. 74 f. E. VII.2.).

Die Verteidigung wendet dagegen zusammengefasst ein, der Beschuldigte habe fast 18 Monate in Untersuchungshaft verbracht, was bei ihm einen tiefen Eindruck hinterlassen habe und ihm eine gehörige Lektion gewesen sei. Er habe absolut keine Lust, die Privatkläger C._____ und A._____ nochmals zu sehen oder mit ihnen in Kontakt zu treten. Das Risiko, wieder falsch beschuldigt und in Untersuchungshaft zu geraten, sei ihm viel zu gross. Ganz ohne Kontakt- und Rayonverbot werde der Beschuldigte keinen Kontakt mehr zu ihnen suchen. Mit diesem Kapitel habe er definitiv abgeschlossen. Heute lebe er wieder bei seinen Eltern in Q._____ (GR) und werde sich in der Umgebung um R._____ eine Zukunft aufbauen, in der die beiden Privatkläger keinen Platz hätten. Ein Kontaktund Rayonverbot sei damit nicht notwendig (Urk. 147 S. 15 f.).

Hat jemand ein Verbrechen oder Vergehen gegen eine oder mehrere bestimmte Personen oder gegen Personen einer bestimmten Gruppe begangen und besteht die Gefahr, dass er bei einem Kontakt zu diesen Personen weitere Verbrechen oder Vergehen begehen wird, so kann das Gericht für eine Dauer bis zu fünf Jahren ein Kontakt- und Rayonverbot verhängen (Art. 67 Abs. 1 StGB).

Der Beschuldigte hat Verbrechen (versuchte Erpressung) und Vergehen (mehrfache Drohung, versuchte Nötigung, üble Nachrede, Beschimpfung) zum Nachteil der Privatkläger C._____ und A._____ begangen, womit dem Erfordernis der Anlasstat unstreitig Genüge getan ist.

Der Gutachter Dr. med. F._____ hielt in seinem psychiatrischen Gutachten vom 8. Oktober 2020 Folgendes fest: Die Umsetzung der Drohungen gegenüber den Privatklägern C._____ und A._____ müsse ernsthaft befürchtet werden. Die Ausführungsgefahr müsse entsprechend als erheblich eingeschätzt werden. Dafür spreche insbesondere, dass die Gewaltfantasien des Beschuldigten über längere Zeit bestünden und sehr detailliert und konkret seien. Besonders besorgniserregend sei die Tatsache, dass sich der Beschuldigte dabei auf die Utensilien stütze, welche er bereits besitze (Beil, Salz, Brennspiritus). Die Persönlichkeitsstruktur des Beschuldigten mit den deutlichen narzisstischen Zügen und die durch die Trennung ausgelöste narzisstische Krise mit dem starken Leidensdruck begünstige die Fantasien, die Krise durch eine Gewalttat zu lösen. Es bestehe eine erkennbare Tendenz zur Gewalteskalation. Übermässiger Alkoholkonsum könne die Verhaltenskontrolle verschlechtern und die Gefahr der Gewaltausübung erhöhen. Ein Kontaktverbot mit den Privatklägern C._____ und A._____ könne die Ausführungsgefahr vermindern. Des Weiteren empfehle sich angesichts der akuten narzisstischen Krise und übermässigem Alkoholkonsum eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung, welche eine Ausführungsgefahr weiter vermindern könnten (Urk. D1/4/6 S. 9 f.).

Der Gutachter Dr. med. E._____ kam in seinem psychiatrischen Gutachten vom 9. März 2021 zum Schluss, bezüglich allgemeiner Gewaltstraftaten bestehe eine geringe Rückfallwahrscheinlichkeit, während von einer höheren Rückfallwahrscheinlichkeit bezüglich einer spezifischen Gewaltstraftat gegenüber den Privatklägern C._____ und A._____ auszugehen sei. Die Mitnahme des Beils, die aggressiven Fantasien, die auch teilweise geäussert würden, und die extreme Entwertung, die dokumentiert sich innerhalb der E-Mails wiederspiegle, zeige die klinische Evaluation deutlich. Zusätzlich komme es zu einer problematischen Trinksituation. Aufgrund des Unterbruchs und der teilweise stattgefundenen Entaktualisierung sei jedoch zum aktuellen Zeitpunkt von einem geringeren Risiko auszugehen. Basierend auf der akzentuierten Persönlichkeit mit emotionalinstabilen und teils narzisstischen Zügen komme es im Zusammenhang mit emotionalen Belastungssituationen zu inadäquaten Lösungsstrategien. Es sei damit ein Zusammenhang zwischen akzentuierter Persönlichkeit und der Delinquenz zu formulieren. Bei einer derartigen Störung sei eine ambulante Psychotherapie durchzuführen. Es sollten alternative Lösungsstrategien für das Auftreten problematischer Situationen in Beziehungssituationen erarbeitet werden. Zusätzlich könnten interaktionelle Kompetenzen gestärkt werden. Es sei von einer deutlichen Wahrscheinlichkeit der Risikominimierung bei Durchführung ambulanter Massnahmen auszugehen. Dringend indiziert sei zusätzlich zu einer reinen Psychotherapie ein absolutes Kontaktverbot, da trotz geringer Wahrscheinlichkeit eines Risikos doch ein gewisses Risiko bezüglich der beteiligten Personen bestehe. Es sei davon auszugehen, dass es nach Entlassung zu einem erneuten Kontakt zwischen der Privatklägerin A._____ und dem Beschuldigten kommen werde. Dies sei so weit wie möglich zu unterbinden, da hiermit die gleiche Konstellation geschaffen werde. Erst nach dauerhafter Entaktualisierung und ambulanter Psychotherapie bestehe die Möglichkeit, dass ausreichende Kompensationsstrategien zur Verfügung, um keine erneute Eskalation auftreten zu lassen (Urk. D1/4/13 S. 23-25).

An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Gutachter Dr. med. E._____ ergänzend aus, im vorliegenden Fall gebe es spezifische Situationen, in denen eine erhöhte Wahrscheinlichkeit zur Delinquenz auftrete. Diese Wahrscheinlichkeit liege aufgrund einer psychischen Erkrankung vor. Wenn es wieder zu persönlichen Interaktionen kommen sollte, bestehe eine erhöhte Wahrscheinlichkeit erneuter Delinquenz, dann laufe ein Muster ab. Ohne langjährige Therapie, ohne Strukturen, ohne Wegweisungsverbot (der Beschuldigte dürfe nie wieder Kontakt haben und müsse auch verstehen, dass er dies nicht dürfe, und es müsse weh getan haben - klassische Lerntherapie), ohne Veränderung passiere das Gleiche. Mit Therapie, wenn man lerne, was die Konsequenzen der eigenen Handlungen seien, sei das Entaktualisierung. Wenn also verstanden werde, dass keinerlei Interaktion mehr mit der Person A und B stattfinden dürfe. Wieso sollte der Beschuldigte ohne Therapie, nur weil er in Haft gewesen sei, etwas verstanden haben? Entaktualisierung sei, wenn man jemanden aus der Situation herausnehme und ihm beibringe, dass er verstehen müsse, was in ihm ablaufe. Durch eine reine Haft verändere sich nichts, das sei bekannt. Das sei kein Automatismus. Daher therapiere man (Prot. I S. 38-42).

Aufgrund der schlüssigen und überzeugenden Schlussfolgerungen der Gutachter besteht eine erhöhte Wahrscheinlichkeit erneuter Gewaltstraftaten gegenüber den Privatklägern A._____ und C._____ bei erneutem Kontakt mit diesen und dadurch erneuter Schaffung der gleichen Konstellation. Diese gutachterliche Einschätzung wird von der Verteidigung denn auch gar nicht in Abrede gestellt (vgl. Urk. 147 S. 15).

Es ist mit der Verteidigung davon auszugehen, dass die erstandene Untersuchungshaft von 497 Tagen eine gewisse abschreckende Wirkung auf den Beschuldigten gehabt haben dürfte. Die Gutachter haben indes schlüssig und überzeugend dargetan, dass allein eine längere Inhaftierung die erhöhte Rückfallwahrscheinlichkeit nicht ausreichend zu reduzieren vermag. Ebenfalls stichhaltig ist die gutachterlichen Einschätzung, wonach der Gefahr der Begehung erneuter Gewaltstraftaten zum Nachteil der Privatkläger A._____ und C._____ aufgrund der akzentuierten Persönlichkeit des Beschuldigten mit einer Psychotherapie (Verhaltens- bzw. Lerntherapie) und der Anordnung eines Kontaktverbots begegnet werden muss. Dass der Beschuldigte aufgrund des Eindrucks der Untersuchungshaft derzeit nicht mehr daran interessiert ist, mit den Privatklägern A._____ und C._____ in Kontakt zu treten, kann folglich ohne das Vorliegen zusätzlicher günstiger Umstände nicht bedeuten, dass ein Kontakt- und Rayonverbot nicht mehr notwendig ist. Dass sich der Beschuldigte in psychologische Therapie begeben und sein Verhalten geändert hätte, ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht geltend gemacht. Der Beschuldigte ist vielmehr nach wie vor der Ansicht, er sei falsch beschuldigt worden. Er zeigt überwiegend weder Einsicht in das Unrecht seiner Taten noch Reue betreffend die von ihm zum Nachteil der Privatkläger C._____ und A._____ begangene Delinquenz. Unter diesen Umständen kann nicht ausgeschlossen werden, dass er die Privatkläger A._____ und C._____ erneut kontaktieren wird. Es besteht zudem die erhöhte Wahrscheinlichkeit erneuter Eskalation und neuerlicher Gewaltstraftaten bei einem zufälligen Aufeinandertreffen. Damit erweist sich die Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbots als notwendig und geeignet, um der nach wie vor bestehenden erhöhten Rückfallwahrscheinlichkeit zu begegnen.

Das von der Vorinstanz angeordnete Kontakt- und Rayonverbot erweist sich mit Blick auf die erhöhte Rückfallgefahr und der geringen Grundrechtseingriffsintensität auch als verhältnismässig. Gemäss eigenen Angaben will der Beschuldigte keinen Kontakt mehr zu den Privatklägern A._____ und C._____ und lebt bei seinen Eltern in Graubünden, wo er sich eine Zukunft aufbauen will, weshalb er durch das Verbot in seinen Grundrechten (insbesondere in seiner persönlichen Freiheit) nicht merklich eingeschränkt ist.

Im Ergebnis ist das von der Vorinstanz angeordnete Kontakt- und Rayonverbot zu bestätigen (Urk. 120 S. 74 f. E. VII.2.)

V. Sicherungseinziehung

Die Vorinstanz ordnete an, die folgenden von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmten Gegenstände seien einzuziehen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung bzw. Vernichtung zu überlassen: Axt, Setzeisen und Flasche Brennsprit (Urk. 120 S. 76 f. E. VIII.).

Die Verteidigung wendet dagegen ein, der Beschuldigte bestreite, neben der Axt auch noch das Setzholz und den Brennsprit dabei gehabt zu haben. Die Sicherungseinziehung setze neben dem Deliktskonnex zudem voraus, dass von den einzuziehenden Vermögenswerten eine Gefährdung für die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung ausgehe. Die Beurteilung der Gefährlichkeit erfordere eine Prognose in die Zukunft. Die Vorinstanz habe in keiner Art und Weise dargelegt, warum beim Beschuldigten von einer ungünstigen Prognose auszugehen sei. Es handle sich zudem um einen einmaligen Ausrutscher, der in Zukunft nicht noch einmal zukommen werde, insbesondere weil der Beschuldigte keinen Kontakt mehr zu den Privatklägern C._____ und A._____ haben werde. Es gebe somit keinen Grund für die Einziehung der Axt, des Setzholzes und des Brennsprits (Urk. 147 S. 16 f.).

Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen der Sicherungseinziehung korrekt dargestellt (Urk. 120 S. 76 E. VIII.2.). Auf diese Erwägungen kann zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden.

Der Beschuldigte demonstrierte dem Privatkläger C._____ anlässlich des Vorfalls vom 2. August 2020 (Dossier 1) die vorstehend dargelegten Gegenstände, womit er seinen ausgestossenen Drohungen Nachdruck verlieh (vgl. dazu vorstehend unter Ziff. II.3.2.2. und II.3.2.4.). Eine Anlasstat und der erforderliche Konnex der Gegenstände zum Delikt sind somit ohne Weiteres gegeben.

Auch wenn der Gutachter Dr. med. E._____ dem Beschuldigten bezüglich allgemeiner Gewaltstraftaten eine geringe Rückfallwahrscheinlichkeit attestiert, ist es aus folgenden Gründen hinreichend wahrscheinlich, dass der Beschuldigte die Gegenstände erneut unerlaubt einsetzen wird und damit die öffentliche Ordnung oder sogar die Sicherheit von Menschen gefährden wird: Der Beschuldigte zeigt weder Reue noch Einsicht in das Unrecht der Tat (Vorfall vom 2. August 2020, Dossier 1). Unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen ist nochmals festzuhalten, dass eine erhöhte Rückfallwahrscheinlichkeit für neuerliche Gewaltstraftaten des Beschuldigten zum Nachteil der Privatkläger C._____ und A._____ besteht. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte ein beachtliches Vorstrafenregister aufweist und insgesamt über sechs Vorstrafen aufweist. Diese Strafverfahren und Verurteilungen haben ihn offenbar nicht beeindruckt. Die Sicherungseinziehung ist sodann zur Erreichung ihres Zweckes geeignet. Es ist keine mildere Massnahme ersichtlich, um den Beschuldigten davon abzuhalten, die Gegenstände erneut zur Begehung von (Gewalt-)straftaten einzusetzen. Schliesslich überwiegt das öffentliche Interesse der Sicherheit den beschränkten finanziellen Verlust, welchen der Beschuldigte durch die Sicherungseinziehung erleidet. Die Sicherungseinziehung erweist sich somit auch als verhältnismässig.

Die von der Vorinstanz angeordnete Sicherungseinziehung ist folglich zu bestätigen.

VI. Genugtuungsforderungen

Die Verteidigung beanstandet für den Fall des Schuldspruchs der versuchten Nötigung (Dossier 2) einzig, dass die Genugtuungsforderung der Privatklägerin A._____ zu wenig substantiiert sei (Urk. 147 S. 18 und Prot. II S. 13). Dieser

Einwand geht unter Hinweis auf die detaillierten Vorbringen der Privatklägerin A._____ anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (Prot. I S. 102 f.) klarerweise fehl. Ausgangsgemäss und unter ergänzungslosem Verweis auf die sorgfältigen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 120 S. 78 f. E. IX.2. f.) ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger C._____ CHF 400.– zuzüglich Zins zu 5% ab 2. August 2020 und der Privatklägerin A._____ CHF 1'000.– zuzüglich Zins ab 2. August 2020 jeweils als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag sind die Genugtuungsbegehren abzuweisen. Die Zusprechung höherer Genugtuungssummen verbietet sich mangels entsprechender Berufungsanträge.

VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliches Verfahren

Einleitend ist festzuhalten, dass sich aus der Anfechtung eines Hauptpunktes Folgen zu den Nebenpunkten ergeben können, zu welchen die Beschwer der Privatklägerschaft nicht zusätzlich gegeben sein muss; so können sich aus einer erfolgreichen Anfechtung eines Schuldpunktes Folgen für die Kosten ergeben Die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen gelten als von der Privatklägerin A._____ mitangefochten (vgl. dazu vorstehend unter Ziff. III.1.1. und BGE 139 IV 84 analog).

Die im angefochtenen Entscheid getroffene Kostenfestsetzung erweist sich als angemessen und ist zu bestätigen.

Aufgrund des zusätzlichen Schuldspruchs wegen versuchter Erpressung (Dossier 2) sind die Kosten und Auslagen der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der beiden Gutachten Dr. E._____ und Dr. F._____ sowie der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten zu 4/5 aufzuerlegen und zu 1/5 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Auslagen für die beiden Gutachten Dr. E._____ und Dr. F._____ sind ausgangsgemäss vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind im Umfang von 4/5 einstweilen - unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO - und im Umfang von 1/5 definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.

2. Berufungsverfahren

2.1. Die Gebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.-festzusetzen.

2.2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich, während die Privatklägerin A._____ mit ihrer Berufung vollumfänglich obsiegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, sind deshalb vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen - unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO - auf die Gerichtskasse zu nehmen. Dem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, ist gestützt auf die von ihm eingereichte Honorarrechnung (Urk. 145) und unter Berücksichtigung, dass die Berufungsverhandlung rund drei Stunden weniger lang als von ihm geschätzt gedauert hat, mit pauschal Fr. 5'000.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu entschädigen. Die Privatklägerin A._____ hat für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren an der Berufungsverhandlung keine Entschädigung geltend gemacht.

3. Entschädigung für ausgestandene Untersuchungshaft

Ausgangsgemäss ist dem Beschuldigten keine Entschädigung für ausgestandene Untersuchungshaft zuzusprechen.

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 6. Dezember 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

"Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig

− der unrechtmässigen Verwendung von Vermögenswerten im Sinne von Art. 141bis StGB (Dossier 6),

− […]

− der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB (Dossier 1),

− […]

− […].

2. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen vom Vorwurf des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (Dossiers 4 und 5) […].

3.-5. […]

6. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 8. März 2021 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Verlangen herausgegeben:

– Rucksack Nike (Asservat Nr. A014395494)

– Mobiltelefon Samsung (Asservat Nr. A014369610)

Bei Nichtabholung innert drei Monaten seit Eintritt der Rechtskraft werden diese Gegenstände vernichtet.

7. […]

8. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Schadenersatzforderung des Privatklägers 1 (D._____) im Betrag von CHF 2'310.20 Schadenersatz anerkannt hat. Der Beschuldigte wird demnach verpflichtet, dem Privatkläger 1 (D._____) CHF 2'310.20 zuzüglich Zins zu 5% ab 14. Februar 2020 als Schadenersatz zu bezahlen.

9. Die Privatkläger 2 und 3 (C._____ und A._____) werden mit ihren Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

10.-14. […]

15. [Mitteilung]

16. [Rechtsmittel]"

2. Auf die Berufung betreffend die Festsetzung des Honorars des amtlichen Verteidigers gemäss Dispositiv-Ziffer 14 des vorinstanzlichen Urteils wird nicht eingetreten.

3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

4. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

1. Der Beschuldigte B._____ ist überdies schuldig

− der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 2)

− der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Dossier 1),

− der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 2)

− der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Dossier 3).

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 21 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 497 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu CHF 30.–.

3. Die Freiheits- und die Geldstrafe werden vollzogen.

4. Dem Beschuldigten wird für die Dauer von 5 Jahren verboten, mit dem Privatkläger 2 (C._____) und der Privatklägerin 3 (A._____) direkt oder über Drittpersonen Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg, bzw. sie anderweitig anzusprechen.

Dem Beschuldigten wird zudem für die Dauer von 5 Jahren verboten, sich dem Privatkläger 2 (C._____) und der Privatklägerin 3 (A._____) auf weniger als 100 Meter zu nähern oder sich im Umkreis von weniger als

100 Metern von deren Wohnung aufzuhalten.

Missachtet der Beschuldigte das Kontakt- und Rayonverbot, kann er im Sinne von Art. 294 Abs. 2 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft werden.

5. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 8. März 2021 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung bzw. Vernichtung überlassen:

– Axt (Asservat Nr. A014395450)

– Setzeisen (Asservat Nr. A014395461)

– Flasche Brennsprit (Asservat Nr. A014395472)

6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 2 (C._____) CHF 400.– zuzüglich Zins zu 5% ab 2. August 2020 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 3 (A._____) CHF 1'000.– zuzüglich Zins zu 5% ab 2. August 2020 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

8. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 12) wird bestätigt.

9. Die Kosten und Auslagen der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der beiden Gutachten Dr. E._____ und Dr. F._____ sowie der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu 4/5 auferlegt und zu 1/5 auf die Gerichtskasse genommen.

Die Auslagen für die beiden Gutachten Dr. E._____ und Dr. F._____ von insgesamt CHF 8'315.10 werden vollumfänglich dem Beschuldigten auferlegt.

Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden im Umfang von 4/5 einstweilen und im Umfang von 1/5 definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von 4/5 bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

CHF 3'000.–; die weiteren Kosten betragen: CHf 5'000.– amtliche Verteidigung

11. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten vollumfänglich auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

12. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (versandt) − den Privatkläger 1 D._____ (versandt) − den Privatkläger 2 C._____ (versandt) − die Privatklägerin 3 A._____ (übergeben) (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird dem Privatkläger 1 nur zugestellt, sofern er dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.)

sowie in vollständiger Ausfertigung an

− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − dem Privatkläger 2 C._____ − die Privatklägerin 3 A._____

und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

− die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Kantonspolizei Zürich, Gewaltschutz, Fachstelle Häusliche Gewalt, betreffend Dispositiv-Ziffer 4 − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Kantonspolizei Zürich, Asservate Triage, betreffend Dispositiv-Ziffer 5 und Vorabbeschluss Dispositiv-Ziffer 1.6.

13. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 22. August 2022

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. B. Gut MLaw N. Hunziker