SB220110
Fahrlässige Körperverletzung
30. September 2022Deutsch26 min
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB220110-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Bertschi und Ersatzoberrichter lic. iur. Kessler sowie Gerichtsschreiberin MLaw Meier Urteil vom 30. September 2022 in Sac...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB220110-O/U/ad
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Bertschi und Ersatzoberrichter lic. iur. Kessler sowie Gerichtsschreiberin MLaw Meier
Urteil vom 30. September 2022
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____,
gegen
Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend fahrlässige Körperverletzung
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Einzelgericht in Strafsachen, vom 28. Oktober 2021 (GG210038)
Anklage:
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 11. Juni 2021 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 30).
Urteil der Vorinstanz: (Urk. 50 S. 26 ff.)
1. Der Beschuldigte, A._____, ist schuldig der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 32 Tagessätzen zu Fr. 150.– und einer Busse von Fr. 1'200.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen.
5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–.
Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.
6. Die weiteren Kosten betragen:
Fr. 2'500.–Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 250.– FOR Kurzbericht elektronische Daten UDS; Fr. 10.50 Zeugenentschädigung B._____;
7. Die Entscheidgebühr und die weiteren Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt.
8. Dem Beschuldigten wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 62 S. 1)
1. Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Staates
b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft See/Oberland: (Urk. 56, schriftlich)
Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
_________________________________
Erwägungen:
I. Prozessgeschichte / Prozessuales
1.
Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen des Bezirksgerichtes Uster vom 28. Oktober 2021 wurde der Beschuldigte der fahrlässigen Körperverletzung schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 32 Tagessätzen zu Fr. 150.– sowie mit einer Busse von Fr. 1'200.– bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt (Urk. 50).
2.
Mit Eingabe vom 29. Oktober 2021 meldete der Beschuldigte innert Frist die Berufung an (Urk. 46). Nach Zustellung des begründeten Urteils am 31. Januar 2022 liess er mit Eingabe vom 21. Februar 2022 fristgemäss die Berufungserklärung einreichen (Urk. 51). Die Berufung wurde nicht beschränkt. Mit Präsidialverfügung vom 1. März 2022 wurde den Parteien Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nichteintreten auf die erhobene Berufung zu beantragen (Urk. 54). Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf Anschlussberufung und beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 56). Die Privatklägerin hat sich nicht geäussert und somit stillschweigend auf eine Anschlussberufung verzichtet.
3.
Am 11. Mai 2022 wurde auf den 30. September 2022 zur Berufungsverhandlung vorgeladen, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines Verteidigers erschienen sind (Prot. II S. 3).
II. Schuldpunkt
1.
Anklagevorwurf
Dem Beschuldigten wird gemäss Anklage – hier nur verkürzt zusammengefasst (vgl. im Detail Urk. 30 S. 2 f.) – vorgeworfen, er habe am 4. Februar 2021,
06.29
Uhr, beim Lenken seines Fahrzeuges bei der Einfahrt C._____ auf der Einfahrtstrecke der Autobahn in Richtung Zürich mangels ausreichender Aufmerksamkeit das am Ende der Einfahrtstrecke stillstehende, zivile Polizeifahrzeug zu spät wahrgenommen und er sei frontal in das Heck geprallt. Die Lenkerin des Polizeifahrzeuges habe zufolge des Aufpralls ein Schleudertrauma erlitten und sei bis zumindest am 25. Februar 2021 50% arbeitsunfähig gewesen. Das stillstehende Polizeiauto habe das Blaulicht, das CIS-GIS (Horn) sowie vorne und hinten am Fahrzeug die Polizeimatrix eingeschaltet gehabt. Die Kollision und die damit einhergehenden Verletzungen der Privatklägerin seien vorhersehbar und bei genügender Aufmerksamkeit vermeidbar gewesen (Urk. 30).
Zum Verständnis ist anzuführen, dass die beiden Polizeibeamtinnen D._____ (Geschädigte) und B._____ den Auftrag hatten, einen toten Dachs von der Fahrbahn zu entfernen. Sie rückten daher ab dem Verkehrsstützpunkt E._____ mit eingeschaltetem Blaulicht, CIS-GIS (Horn) sowie vorne und hinten mit der Matrixaufschrift "Polizei" aus. Ungefähr 1 Kilometer vor dem in der Meldung gesetzten Punkt verlangsamten sie das Fahrzeug auf ca. 60-70 km/h, um einen künstlichen Stau zu verursachen und nach dem Tier Ausschau zu halten. Sie sahen dann den toten Dachs auf der rechten Seite auf dem Beschleunigungsstreifen liegen, verlangsamten und fuhren nach rechts auf den Beschleunigungsstreifen und hielten dort an (vgl. Urk. 1 S. 3 f.). Dies ist unbestritten und aufgrund der Aussagen der Polizeibeamtinnen ohne Weiteres erstellt. Weiter kann vorausgeschickt werden, dass sich das Polizeifahrzeug zum Zeitpunkt der Kollision gemäss Auswertung des Unfalldatenspeichers des Polizei-Einsatzfahrzeuges seit
3.6
Sekunden im Stillstand befand. Blaulicht und Warnblinklichter waren weiterhin eingeschaltet. Das CIS-GIS (Horn) wurde 1.3 Sekunden vor der Kollision ausgeschaltet (vgl. Urk. 1 S. 5, Urk. 15/1-4).
2.
Standpunkt Beschuldigter
Der Beschuldigte hat den äusseren Ablauf im Wesentlichen stets anerkannt, ist aber der Ansicht, ausreichend aufmerksam gewesen zu sein. Es sei ihm aufgrund der konkreten Unfallsituation nicht möglich gewesen, sein Fahrzeug rechtzeitig zum Stillstand zu bringen. Kurz zusammengefasst macht er geltend, dass er kurz vor der Kollision einem auf der Fahrbahn liegenden toten Dachs habe ausweichen müssen und dass das Polizeifahrzeug – für ihn nicht/schlecht sichtbar – am Anfang des Beschleunigungsstreifen abgestellt gewesen sei (Urk. 4-6, Urk. 42 S. 2 ff.). Er verlangt im Berufungsverfahren wie bereits vor Vorinstanz einen vollumfänglichen Freispruch (Urk. 51, Urk. 62). An der Berufungsverhandlung verwies er auf seine bisherigen Aussagen (Prot. II S. 8).
3.
Sachverhalt
3.1
Allgemein
Die Vorinstanz hat sich zunächst mit den Grundlagen der Sachverhaltserstellung auseinandergesetzt. Dem ist nichts hinzuzufügen, weshalb vorab auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden kann (Urk. 50 S. 5 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
3.2
Kollisionsort bzw. Standort Polizeifahrzeug vor Kollision
Gemäss Anklage stand das Polizeifahrzeug am "Ende der Einfahrtstrecke" zur Fahrbahn bzw. Autobahn A… still (Urk. 30 S. 2), was offensichtlich falsch ist. Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, es sei mit der Verteidigung davon auszuge-
hen, dass das Polizeifahrzeug zu Beginn der Einfahrtsstrecke bzw. am Anfang der Beschleunigungsstrecke stand (Urk. 50 S. 7, Art. 82 Abs. 4 StPO). Dies ergibt sich schon eindeutig aus dem bei den Akten liegenden – von der Zeugin B._____ erstellten – Foto (vgl. Urk. 3 S. 1 Foto 2 in Verbindung mit Urk. 43/1). Dies ist insoweit von Bedeutung, macht doch der Beschuldigte geltend, er habe das zivile Polizeifahrzeug infolge dessen Position erst spät sehen können (vgl. Urk. 42 S. 2 ff. sowie Urk. 43/4 [Video auf USB-Stick]; Urk. 62 S. 2 ff.). Des Weiteren ist mit der Vorinstanz (Urk. 50 S. 7 f.) davon auszugehen, dass sich das Polizeifahrzeug durch den Aufprall nach vorne geschoben hat, was grundsätzlich unbestritten ist (vgl. Urk. 8 S. 4 Antwort 18, Urk. 7 S. 4 Antwort 10). Zugunsten des Beschuldigten ist von dessen Berechnung – Verschiebung um ca. 3 Meter – auszugehen. Die Positionen lassen sich anhand der Fotos gut nachvollziehen, da das rechte Vorderrad des Fahrzeugs des Beschuldigten auf Höhe des Abflussdeckels stand und das Polizeifahrzeug nach dem Verschieben mittig über dem quer über die Fahrbahn verlaufenden, auf den Fotos erkennbaren Streifen (vgl. Fotos in Urk. 43/1, Urk. 43/3 und Urk. 3 S. 1 ff.).
3.3
Ausweichmanöver wegen Dachs?
a) Der Beschuldigte hat stets geltend gemacht, vor der Kollision noch dem toten Dachs ausgewichen zu sein (Urk. 1 S. 7, Urk. 4-6). Die Anklage hat ein Ausweichmanöver vor der Kollision nicht in den Sachverhalt aufgenommen (Urk. 30).
b) Der Beschuldigte hat bereits vor Ort angegeben, dem toten Dachs ausgewichen zu sein (Urk. 1 S. 7 mit Skizze Polizei). Bei der polizeilichen Befragung vier Tage später führte er aus, er sei mit etwa 40 km/h die Auffahrt hochgefahren und habe in der Kurve vielleicht zwei Sekunden nach links geschaut um zu sehen, ob er einspuren könne. Nach dem links schauen habe er den Dachs auf der linken Strassenseite liegen sehen. Er habe diesem gerade noch ausweichen können, indem er das Lenkrad nach rechts gezogen habe. Als er dann nach vorne geschaut habe, habe er das (stillstehende) Fahrzeug auf dem Beschleunigungsstreifen gesehen. Zwischen dem Dachs und dem stehenden Fahrzeug seien etwa 12 Meter gewesen. Er habe eine Vollbremsung eingeleitet, das ABS sei ausgelöst worden, es habe gerattert. Zwischen der Vollbremsung und der Kollision seien kaum zwei Sekunden vergangen. Es sei alles sehr schnell gegangen und schwierig einzuschätzen. Nach dem Ausweichen vor dem Dachs sei er vielleicht 10 bis
15.
km/h weniger gefahren. Das Manöver habe ja auch Energie gekostet. Es sei (auch) das Ausweichmanöver gewesen, welches zum Unfall geführt habe. Dieses und der Seitenblick nach links hätten seine Aufmerksamkeit und Zeit gefordert (Urk. 4 S. 1 ff.). In der staatsanwaltlichen Einvernahme wiederholte der Beschuldigte im Wesentlichen seine früheren Angaben und ergänzte, dass bei der Einfahrt auf die Autobahn eine Höhendifferenz von etwa 8 Meter bestehe. Er sei der Einzige auf der Einfahrt gewesen. Er habe den Dachs auf der linken Seite seiner Fahrspur erblickt. Dessen Position sei diesbezüglich nicht so wie (in der Skizze) im Polizeirapport dargestellt, was auch das Foto beweise (Urk. 5 S. 2). Auf Frage hin schätzte der Beschuldigte die Entfernung des Dachs vom Polizeifahrzeug auf etwa 12 Meter, zweimal seine Fahrzeuglänge plus zwei Meter (Urk. 5 S. 4).
c) Die Zeugin B._____ (Beifahrerin) gab an, sie sei aus dem Polizeifahrzeug ausgestiegen und habe die Türe hinten rechts geöffnet, um ihre orange Jacke herauszunehmen. Sie habe gehört, dass ein Fahrzeug auf der Einfahrtsstrecke komme und die Jacke dann nicht genommen. Weiter führte sie aus, zu der Autobahneinfahrt hingeschaut und gesehen zu haben, dass ein Fahrzeug komme. Das Fahrzeug habe nicht den Anschein gemacht, dass es verlangsamen würde. Nach etwa ein bis zwei Sekunden habe sie "Stopp" geschrien. Zu diesem Zeitpunkt habe es nachher schon "geklöpft". Sie habe dann – nachdem die Privatklägerin ausgestiegen sei und sich beim Beschuldigten nach seinem Zustand erkundigt habe –ihre Jacke behändigt und den Dachs auf die Seite getan, damit nicht nochmals etwas passiere. Sie habe dann auch Triopane gestellt (Urk. 8 S. 3). Weiter gab die Zeugin B._____ auf Nachfrage hin an, der Beschuldigte sei etwa ca. 60-70 km/h gefahren. Sie habe nicht wahrgenommen, dass er sein Fahrzeug vor dem Aufprall abgebremst habe (Urk. 8 S. 4). Zur Frage, ob der Beschuldigte dem Dachs ausgewichen sei, schilderte die Zeugin, keinen "Schlänker" wahrgenommen zu haben (Urk. 8 S. 5). Die Privatklägerin, welche noch als Lenkerin im Fahrzeug gesessen war, hat dazu keine Wahrnehmungen geschildert (Urk. 7).
d) Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass die Angaben des Beschuldigten zum Ausweichmanöver wegen dem toten Dachs glaubhaft seien. Dem ist unter Verweis auf die Erwägungen der Vorinstanz zuzustimmen (Urk. 50 S. 7, Art. 82 Abs. 4 StPO). Wie ausgeführt ist die Polizei bzw. die Geschädigte eben wegen diesem toten Dachs auf der Strasse ausgerückt. Das Foto der Polizei belegt im Übrigen den toten Dachs auf der Fahrspur des Beschuldigten und auch die von ihm geschilderte Lageposition (Urk. 3 Foto 2). Seiner konstanten, sachlichen Schilderung des Ausweichmanövers ohne Übertreibungen steht denn auch einzig die Aussage der Zeugin gegenüber, welche diesbezüglich lediglich deponierte, keinen "Schlänker" bemerkt zu haben. Zu beachten ist dabei, dass die Kollision 3.6 Sekunden nach dem Stillstehen erfolgte und die Zeugin gemäss ihrer eigenen Schilderung auch noch Zeit brauchte, um den Gurt aufzumachen, aus dem Fahrzeug zu steigen und eigentlich dabei war, die hintere rechte Fahrzeugtüre zu öffnen. Es kann daher ohnehin nicht ausgeschlossen werden, dass die Zeugin den Beschuldigten erst nach dessen Ausweichmanöver erblickte. Weiter hat die Vorinstanz einleuchtend dargetan, dass der tote Dachs nicht plattgefahren war, was für ein Ausweichmanöver spreche. Gleiches gilt für die festgestellten Beschädigungen auf den beiden Fahrzeugen. Das Fahrzeug des Beschuldigten war hauptsächlich vorne rechts und das Polizeifahrzeug hauptsächlich hinten links beschädigt. Dies legt nahe, dass der Beschuldigte dem auf der linken Strassenhälfte liegenden Dachs nach rechts ausgewichen ist und wieder zurück nach links lenkte und dadurch mit dem vorderen rechten Teil seines Autos mit dem parkierten Fahrzeug kollidierte. Es ist demnach von der Darstellung des Beschuldigten auszugehen, dass er vor der Kollision wegen dem Dachs ein Ausweichmanöver vornehmen musste. Dies bedeutet indessen auch, dass die Anklageschrift entsprechend um dieses Geschehen zu ergänzen ist.
d) Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass die Angaben des Beschuldigten zum Ausweichmanöver wegen dem toten Dachs glaubhaft seien. Dem ist unter Verweis auf die Erwägungen der Vorinstanz zuzustimmen (Urk. 50 S. 7, Art. 82 Abs. 4 StPO). Wie ausgeführt ist die Polizei bzw. die Geschädigte eben wegen diesem toten Dachs auf der Strasse ausgerückt. Das Foto der Polizei belegt im Übrigen den toten Dachs auf der Fahrspur des Beschuldigten und auch die von ihm geschilderte Lageposition (Urk. 3 Foto 2). Seiner konstanten, sachlichen Schilderung des Ausweichmanövers ohne Übertreibungen steht denn auch einzig die Aussage der Zeugin gegenüber, welche diesbezüglich lediglich deponierte, keinen "Schlänker" bemerkt zu haben. Zu beachten ist dabei, dass die Kollision 3.6 Sekunden nach dem Stillstehen erfolgte und die Zeugin gemäss ihrer eigenen Schilderung auch noch Zeit brauchte, um den Gurt aufzumachen, aus dem Fahrzeug zu steigen und eigentlich dabei war, die hintere rechte Fahrzeugtüre zu öffnen. Es kann daher ohnehin nicht ausgeschlossen werden, dass die Zeugin den Beschuldigten erst nach dessen Ausweichmanöver erblickte. Weiter hat die Vorinstanz einleuchtend dargetan, dass der tote Dachs nicht plattgefahren war, was für ein Ausweichmanöver spreche. Gleiches gilt für die festgestellten Beschädigungen auf den beiden Fahrzeugen. Das Fahrzeug des Beschuldigten war hauptsächlich vorne rechts und das Polizeifahrzeug hauptsächlich hinten links beschädigt. Dies legt nahe, dass der Beschuldigte dem auf der linken Strassenhälfte liegenden Dachs nach rechts ausgewichen ist und wieder zurück nach links lenkte und dadurch mit dem vorderen rechten Teil seines Autos mit dem parkierten Fahrzeug kollidierte. Es ist demnach von der Darstellung des Beschuldigten auszugehen, dass er vor der Kollision wegen dem Dachs ein Ausweichmanöver vornehmen musste. Dies bedeutet indessen auch, dass die Anklageschrift entsprechend um dieses Geschehen zu ergänzen ist.
3.4. Standort Dachs bzw. Abstand Dachs zum Polizeifahrzeug
Der tote Dachs wird in der Anklageschrift nicht erwähnt. Gemäss Polizeirapport äusserte die Privatklägerin, etwa 20 Meter nach dem Dachs angehalten zu haben. B._____ schätzte die Distanz auf etwa 15 bis 20 Meter (Urk. 1 S. 4). In der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft sprach die Privatklägerin von einem "ziemlichen Abstand" zum Dachs (Urk. 7 S. 4 unten). Der Beschuldigte meinte wie bereits erwähnt, es seien zwischen dem Dachs und dem stehenden Fahrzeug etwa 12 Meter gewesen, zweimal seine Fahrzeuglänge plus zwei Meter (Urk. 4 S. 1 ff., Urk. 5 S. 4, Prot. I S. 10). Eine Entfernung von etwa 12 bis 20 Meter zwischen Dachs und Polizeifahrzeug erscheint auch gestützt auf das bei den Akten liegende Übersichtsfoto bezüglich Endlage und dem Kadaver (Urk. 3 Foto 2) als realistisch.
3.5. Geschwindigkeit des Beschuldigten
Die Anklage äussert sich nicht dazu, mit welcher Geschwindigkeit der Beschuldigte vor dem Unfall gefahren sei. Der Verteidiger des Beschuldigten geht von einer Geschwindigkeit von ca. 50 km/h aus. Dies mit dem Hinweis, dass es dem Beschuldigten erst ab Sekunde 29 des von ihm eingereichten Videos (Urk. 43/4) bzw. erst ab dem von ihm bezeichneten Punkt auf Google Maps (vgl. Urk. 43/7) möglich gewesen sei, das parkierte Polizeifahrzeug zu erblicken und es bei einem Bremsweg von 33,5 Metern für ihn nicht mehr möglich gewesen sei, rechtzeitig zu bremsen (Urk. 42 S. 4 ff., Urk. 43/4-7; Urk. 62 S. 4 ff.). Die Vorinstanz ist zum Schluss gekommen, dass der Beschuldigte mit einer Geschwindigkeit zwischen
40 und 50 km/h unterwegs gewesen sei, wie er dies selber vorgebracht hat (act. 4 S. 2 Antwort 5, Urk. 42 S. 5). Darauf kann verwiesen werden (Urk. 50 S. 8, Art. 82 Abs. 4 StPO). Weiter kann auf die glaubhafte Aussage des Beschuldigten abgestellt werden, dass er noch eine Vollbremsung machte, das ABS eingesetzt und es gerattert habe. Wie hoch die Geschwindigkeit beim Aufprall war, lässt sich mangels Gutachten nicht genau sagen. Es kann mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass die Kollisionsgeschwindigkeit immerhin noch so hoch war, dass die Kollision zu einem Schleudertrauma bei der Privatklägerin und erheblichen Beschädigungen an den Unfallfahrzeugen – insbesondere einem ausgelösten Airbag im Fahrzeug des Beschuldigten – geführt hat. Mit anderen Worten ist von einer Geschwindigkeit auszugehen, die zu Verletzungen und Sachschaden führen kann.
3.6. Blaulicht/Horn etc.
a) Wie eingangs erwähnt waren beim stillstehenden Polizeifahrzeug Blaulicht und Warnblinklichter sowie die Matrix "Polizei" eingeschaltet. Das CIS-GIS (Horn) ist 1.3 Sekunden vor der Kollision ausgeschaltet worden. Dies wird vom Beschuldigten denn auch nicht bestritten. Er erklärte lediglich, sich an den Schriftzug "Polizei" und die Warnblinker nicht erinnern zu können. Er meinte auch, dass Blaulicht nicht direkt gesehen zu haben (Urk. 4 S. 2 f.). An anderer Stelle meinte er, das Blaulicht eigentlich nicht gesehen zu haben. Es sei hinter ihm gewesen. Im Augenblick des Ausweichmanövers habe die Polizei ihn – gemeint wohl oben auf der Autobahn – überholt. Das Polizeihorn habe er wahrgenommen beim Vorbeifahren, als es oben auf der Autobahn gewesen sei. Das Polizeifahrzeug sei oben auf der Autobahn gewesen. Die Lautstärke sei nicht gleich laut, wie wenn man direkt daneben sei (Urk. 5 S. 3 f.). Vor Vorinstanz gab der Beschuldigte an, das Blaulicht gesehen zu haben. Er habe das Blaulicht aber "nicht direkt" gesehen, weil die Einfahrtstrecke ansteigend sei und er von unten angefahren gekommen sei, das Blaulicht aber an der vorderen linken Ecke des höher stehenden Polizeifahrzeugs angebracht gewesen sei (Prot. I S. 8). Er habe halb unterbewusst festgestellt, dass die Polizei auf der Schnellstrasse unterwegs sei. Mehr habe er nicht wahrgenommen, denn er habe sich nicht auf dieser Strasse befunden. Auf die Frage, wann genau er das Polizeihorn wahrgenommen habe, ob dies noch gewesen sei, als er sich in der Kurve des Beschleunigungsstreifen befunden habe, sagte der Beschuldigte aus, er könne das nicht genau sagen. Es habe sich alles irgendwie zeitgleich abgespielt (Prot. I S. 9/10).
b) Bei den Aussagen des Beschuldigten zu seinen Wahrnehmungen rund um die Kollision fällt auf, dass er mehrere Beobachtungen schildert, die offensichtlich nicht zutreffend sind. Insbesondere kann aufgrund des Schadensbildes am Polizeifahrzeug ausgeschlossen werden, dass die Heckklappe bei der Kollision offen war (und den Blick auf die Matrix und teilweise auf das Blaulicht verdeckte), wie dies der Beschuldigte schildert (Urk. 4 S. 3, Urk. 7 S. 4). Dies ergibt sich aus den erstellten Fotos (vgl. Urk. 3 S. 10) und den ohne Weiteres glaubhaften, übereinstimmenden Aussagen der Zeugin und der Privatklägerin. Ebenso hat der Beschuldigte offensichtlich falsch wahr genommen, auf welcher Seite des Fahrzeuges die Zeugin B._____ gestanden habe. Er meinte wiederholt, sie links vom Fahrzeug gesehen zu haben (Urk. 4 S. 4). Die Aussage der Zeugin, rechts beim Fahrzeug gestanden zu sein, erscheint indessen ohne Weiteres glaubhaft, ist sie doch als Beifahrerin rechts ausgestiegen und hat einleuchtend geschildert, dass sie die Türe hinten rechts öffnen wollte, um ihre orange Jacke herauszunehmen (Urk. 8 S. 3). Auch sind nach dem Stillstand des Polizeifahrzeugs nur 3.6 Sekunden vergangen. Die vom Beschuldigten geschilderten Wahrnehmungen sind daher kritisch zu prüfen. Bezüglich des Wahrnehmens des Blaulichts hat der Beschuldigte sodann widersprüchliche Angaben gemacht. Nachdem er einmal angab, das Blaulicht "eigentlich" nicht gesehen zu haben, an anderer Stelle aber davon sprach, dieses indirekt wahrgenommen zu haben, ist er auf seinen Zugaben zu behaften. Es ist aber wie von ihm geschildert zu berücksichtigen, dass er nicht auf der gleichen Strasse war wie das Polizeifahrzeug, sondern von unten herauf mit einer Höhendifferenz von 8 Metern auf einer Kurve mit einem 270 Gradwinkel Richtung Beschleunigungsstrecke fuhr. Es ist daher davon auszugehen, dass er mitbekommen hat, dass ein Fahrzeug mit Blaulicht und Sirene auf der Autobahn unterwegs ist. Eine andere Frage ist, ab wann er das am Anfang der Beschleunigungsstrecke stehende Fahrzeug wahrgenommen hat bzw. wahrnehmen konnte.
3.7. Ab wann war stillstehendes Fahrzeug für Beschuldigten erkennbar?
a) Die Anklage nennt keinen bestimmten Strassenpunkt, ab welchem der Beschuldigte das Polizeifahrzeug aus der Kurve heraus hätte erkennen können. Im Wesentlichen wird festgehalten, dass der Beschuldigte das Fahrzeug wegen dem Blaulicht, dem Horn und der Polizeimatrix frühzeitig hätte erkennen können (Urk. 30 S. 2 unten). Der Vorwurf geht in die Richtung, dass man von weitem das Horn habe hören und das Blaulicht habe sehen müssen. Im Polizeirapport heisst es diesbezüglich: "Zu diesem Zweck wurde die anzutreffende Situation eines stillstehenden zivilen Patrouillenfahrzeuges mit eingeschaltetem Blaulicht simuliert und ein Video der Auffahrt erstellt. Das Patrouillenfahrzeug kommt nach gut der Hälfte der Kurve in Sichtweite. Etwa zum selben Zeitpunkt öffnet sich das Sichtfeld nach links auf die Fahrbahn der A…. Zum Zeitpunkt der Kollision war es dunkel. Das Blaulicht konnte lediglich an der Mittelleitplanke oder an vorbeifahrenden Fahrzeugen reflektieren." (Urk. 1 S 3). Dieses Video ist nicht bei den Akten und es ist nicht klar, wo genau das Patrouillenfahrzeug bei dieser Simulationsfahrt abgestellt war und welche Stelle genau mit "nach gut der Hälfte" der Kurve gemeint ist. Es fragt sich nun, was genau dem Beschuldigten vorgeworfen wird bzw. ab wann genau er gemäss Anklage das fragliche Fahrzeug hätte erkennen können.
b) Der Beschuldigte hat mit seinem Verteidiger ebenfalls die Strecke rekonstruiert und eine Stelle ein gutes Stück nach der Hälfte der Kurve bezeichnet – eben bei Sekunde 29 der Fahrt (vgl. Urk. 42/4 [Video auf USB-Stick] bzw. den auf einem Ausdruck von Google Maps markierten Punkt [vgl. Urk. 43/7]) –, ab welchem er das abgestellte Polizeifahrzeug habe erkennen können. Konkret ist diese Stelle
33.09 Meter vom stillstehenden Polizeifahrzeug – bevor es durch die Kollision nach vorne geschoben wurde – entfernt (vgl. a.a.O. sowie Urk. 42 S. 6). Ausgesagt hat der Beschuldigte, das parkierte Fahrzeug erst gesehen zu haben, nachdem er dem Dachs ausgewichen sei. Davor sei das Polizeifahrzeug vom Kurvenradius versteckt gewesen (vgl. etwa Prot. I S. 9). Zuvor hat er allerdings angegeben, durch den Seitenblick Zeit versäumt zu haben und dass der Totkörper seine Aufmerksamkeit gefordert habe. Wenn er nur nach links geschaut und dann wieder nach vorne, wäre das nicht passiert (Urk. 4 S. 4). Sinngemäss macht er damit geltend, dass er das Polizeifahrzeug etwas früher gesehen hätte, wenn er nicht durch das Ausweichmanöver abgelenkt gewesen wäre. Zu erwähnen ist auch, dass im Polizeirapport aufgrund der Simulationsfahrt festgehalten wird, dass das Patrouillenfahrzeug nach gut der Hälfte der Kurve in Sichtweite komme und sich etwa zum selben Zeitpunkt das Sichtfeld nach links auf die Fahrbahn der A… öffne. Der Beschuldigte hat angegeben, nach links geschaut zu haben, um zu sehen, ob er einspuren könne. Nach dem links schauen habe er den Dachs auf der linken Strassenseite liegen sehen. Er habe diesem gerade noch ausweichen können, indem er das Lenkrad nach rechts gezogen habe. Als er dann nach vorne geschaut habe, habe er das (stillstehende) Fahrzeug auf dem Beschleunigungsstreifen gesehen.
c) Wie erwähnt ist unklar, ab welcher Stelle der Beschuldigte gemäss Anklage das Fahrzeug hätte spätestens erkennen müssen. Immerhin spricht auch der Polizeirapport gestützt auf eine Simulationsfahrt diesbezüglich von einer Position
(erst) gut nach der Hälfte der Kurve. Zu berücksichtigen ist weiter, dass der Beschuldigte Blaulicht und Horn vom oben auf der Autobahn fahrenden Polizeifahrzeug beim Vorbeifahren von weiter unten auf der Kurve fahrend wahrgenommen hat. Der Beschuldigte wusste somit lediglich – aber immerhin –, dass oben auf der Autobahn ein Fahrzeug mit Blaulicht und Sirene unterwegs war. Nicht ersichtlich war für ihn bis zu einer bestimmten Stelle, dass und wo es parkiert war. Es kann ihm daher nicht generell vorgeworfen werden, er hätte aufgrund von Blaulicht/Horn wissen müssen, wo das Polizeifahrzeug stand. Zum Verständnis ist nochmals daran zu erinnern, dass das Polizeifahrzeug nicht auf der gleichen Strecke bzw. Kurve auf die Beschleunigungsstrecke fuhr wie der Beschuldigte, sondern von der Autobahn aus fahrend nach rechts auf die Beschleunigungsstrecke abzweigte. Zudem konnte gemäss Polizeirapport das Blaulicht lediglich an der Mittelleitplanke oder an vorbeifahrenden Fahrzeugen reflektieren werden. Bei Visionierung des vom Beschuldigten eingereichten Videos einer Nachfahrt erscheint sodann die vom ihm bezeichnete Stelle (33 Meter vor dem abgestellten Fahrzeug), ab wann er das stillstehende zivile Polizeifahrzeug habe erkennen können, nachvollziehbar und nicht unrealistisch. Daran ändert auch nichts, dass im Februar die sich rechts neben der Einfahrtsstrecke im Innern der Kurve befindlichen Pflanzen damals blätterlos und somit licht- und blickdurchlässiger waren (vgl. Urk. 50 S. 14). Es ist zu seinen Gunsten von dieser Stelle auszugehen. Zu beachten ist, dass sich diese Stelle – geht man davon aus, dass der tote Dachs rund 15 Meter vor dem Polizeifahrzeug lag – rund 18 Meter vor dem auf der Fahrbahn liegenden Dachs befand. Von daher erscheint die Aussage des Beschuldigten, der Totkörper habe seine Aufmerksamkeit gefordert und er habe das Fahrzeug der Polizei deswegen erst nach dem Ausweichmanöver gesehen, nicht unglaubhaft.
4. Fazit
Der Sachverhalt ist mit diesen Ergänzungen erstellt. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit einer Geschwindigkeit von etwa 40 bis 50 km/h auf der Kurve von unten herauf mit einer Höhendifferenz von 8 Metern mit einem 270 Gradwinkel Richtung Beschleunigungsstrecke fuhr und das stillstehende Polizeifahrzeug von der Kurve herausfahrend grundsätzlich etwa 33 Meter zuvor hätte sehen können und müssen. Zuvor hatte der Beschuldigte (lediglich) das Vorbeifahren eines Polizeifahrzeuges mit Blaulicht und Sirene wahrnehmen können. An dieser Stelle schaute er kurz nach links, sah den etwa 18 Meter vor ihm liegenden toten Dachs und wich diesem aus. Danach erblickte er das Polizeifahrzeug und bremste, wobei es dennoch zur Kollision kam. Geht man von diesem ergänzten Sachverhalt aus, ist indessen wie von der Verteidigung geltend gemacht, ab der fraglichen Stelle bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h von einem Bremsweg von
33.5 Metern auszugehen, so dass es dem Beschuldigten (ganz knapp) nicht mehr möglich gewesen wäre, rechtzeitig zu bremsen. Zu bemerken ist dabei, dass ein Seitenblick nach links Richtung einzuspurende Autobahn natürlich ist und dass sich in der Folge beim Beschuldigten die vom auf der Fahrbahn liegenden toten Dachs ausgehende Gefahr eben verwirklicht hat, indem der Beschuldigte wegen diesem abgelenkt war und ausgewichen ist, was ebenfalls eine normale Reaktion ist. Dabei ist zu erinnern, dass die Polizei ja eben wegen der Gefährdung durch den toten Dachs ausgerückt ist. Hinzu kommt, dass das Polizeifahrzeug an nicht idealer Stelle parkiert wurde, gerade unter Berücksichtigung des Umstands, dass der tote Dachs rund 15 bis 20 Meter weiter hinten (vom Polizeifahrzeug aus gesehen) lag. Es wäre sicherlich sinnvoller gewesen, das Polizeifahrzeug auf der Sperrfläche oder zumindest einige Meter weiter weg vom Anfang der Beschleunigungsstrecke zu parkieren (siehe Fotos). Damit ist kein Vorwurf an die Polizei zu sehen, wollte diese den Dachs doch so schnell wie möglich entfernen. Die von der Privatklägerin vertretene Ansicht, es gebe "kein falsch", wo ein Polizeifahrzeug in solch einer Situation stehen könne (Urk. 7 Antwort 11), erscheint indessen zu apodiktisch. Insgesamt ist von einer Verkettung unglücklicher Umstände zu sprechen.
5. Mangelnde Sorgfaltspflichtverletzung
Bei Fahrlässigkeit muss der Täter mit seinem Verhalten eine Sorgfaltspflicht verletzt haben, wobei Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung die Voraussehbarkeit des Erfolges ist. Voraussetzung für die Strafbarkeit ist sodann die Vermeidbarkeit des Erfolges (Urk. 50 S. 13). Gemäss erstelltem Sachverhalt konnte der Beschuldigte das Polizeifahrzeug trotz Blaulicht erst aus einer Entfernung von etwa 33 Metern erkennen und wäre es ihm somit trotz genügender Aufmerksamkeit nicht möglich gewesen, rechtzeitig zu bremsen. Es fehlt somit an einer Vermeidbarkeit des Erfolgs. Gleichzeitig war er durch den auf der Strasse liegenden Dachs abgelenkt, was ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden kann, und hat er daher zusätzlich verspätet begonnen zu bremsen. Dies wirkte sich indessen insoweit nicht aus, als er ohnehin nicht in der Lage gewesen wäre, rechtzeitig zu bremsen und die Kollision zu vermeiden. Zudem war das Polizeifahrzeug an nicht idealer Position geparkt. Die unglückliche Verkettung dieser gesamten Umstände führten zur Kollision und nicht die mangelnde Aufmerksamkeit des Beschuldigten. Der Beschuldigte ist daher mangels Vermeidbarkeit des Erfolgs und mangels Sorgfaltspflichtverletzung vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung freizusprechen.
III. Kosten– und Entschädigungsfolgen
1. Die Vorinstanz auferlegte dem Beschuldigten infolge des Schuldspruchs sämtliche Verfahrenskosten (Urk. 50 S. 27 Dispositivziffern 5 bis 7). Nachdem der Beschuldigte heute freizusprechen ist, sind die Kosten der Untersuchung und des erst- sowie zweitinstanzlichen Gerichtsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 StPO).
2. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Der erbetene Verteidiger des Beschuldigten macht für die Untersuchung, das erstinstanzliche Verfahren sowie das Berufungsverfahren insgesamt eine Entschädigung von Fr. 13'610.15 (inkl. MWSt.) geltend (Urk. 64). Gemäss § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV beträgt die Grundgebühr für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung vor den Bezirksgerichten in der Regel Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.–. Gemäss § 18 Abs. 1 AnwGebV wird die Gebühr im Berufungsverfahren grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln bemessen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, für das Anwaltshonorar Pauschalen vorzusehen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1). Der Aktenumfang des vorliegenden Falles ist verhältnismässig gering und es stellten sich keine besonders komplexen tatsächlichen und/oder rechtliche Fragen. Insgesamt handelt es sich zwar nicht um den einfachsten Standardfall. Er ist aber höchstens als von durchschnittlicher Schwierigkeit einzustufen. Vor diesem Hintergrund erscheint eine pauschale Entschädigung von Fr. 10'000.– als angemessen. Dementsprechend ist dem Beschuldigten für die anwaltliche Verteidigung im vorliegenden Verfahren eine Prozessentschädigung von pauschal Fr. 10'000.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
1. Der Beschuldigte A._____ ist der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen.
2. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 5 und Ziff. 6) wird bestätigt.
3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
4. Die Kosten der Untersuchung und der gerichtlichen Verfahren beider Instanzen werden auf die Gerichtskasse genommen.
5. Dem Beschuldigten wird für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 10'000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
− die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die Privatklägerin (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.)
sowie in vollständiger Ausfertigung an
− die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten
− die Staatsanwaltschaft See/Oberland
und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
− die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 53.
7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 30. September 2022
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Meier