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Entscheid

SB220145

Versuchte schwere Körperverletzung etc.

23. Januar 2023Deutsch26 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

I. Verfahrensgang, Umfang der Berufung und Prozessuales

1.

Verfahrensgang

1.1

Der Beschuldigte wurde mit Urteil der Vorinstanz vom 10. September 2021 gemäss dem eingangs wiederholten Urteilsdispositiv schuldig gesprochen und bestraft. Gegen dieses Urteil meldeten er und der Privatkläger B._____ Berufung an (Urk. 50 und 52) und erklärten innert Frist Berufung (Urk. 76 und 78).

1.2

Mit Verfügung vom 30. März 2022 wurde dem Beschuldigten, dem Privatkläger und der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um zu erklären, ob hinsichtlich der Gegenparteien Anschlussberufung erhoben wird, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung(-en) zu beantragen (Urk. 80). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 82). Mit Verfügung vom 6. Mai 2022 wurde Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ aus dem Mandat als amtliche Verteidigerin entlassen (Urk. 86) und am 16. Mai 2022 für ihre Arbeit entschädigt (Urk. 90).

1.3

Am 8. September 2022 wurde auf den 23. Januar 2023 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 92). Am 23. Januar 2023 fand die Berufungsverhandlung parallel mit denjenigen in den Verfahren SB220037 und SB220045 statt. Es erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines erbetenen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, der Privatkläger bzw. (im Verfahren SB220045) Beschuldigte B._____ in Begleitung seines unentgeltlichen Rechtsbeistandes bzw. amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. iur. HSG Y._____ und der Beschuldigte D._____ (im Verfahren SB220037) in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ (Prot. II S. 5). Vorfragen waren keine zu entscheiden (a.a.O. S. 8). Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (a.a.O. S. 17 ff.).

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2. Umfang der Berufung Unangefochten blieben die Dispositiv-Ziffern 5, 6 (mit Ausnahme der Armkette) sowie 8-11 des vorinstanzlichen Entscheids, in welchem Umfang dieser in Rechtskraft erwuchs, was mit Beschluss festzuhalten ist. Im übrigen Umfang steht der vorinstanzliche Entscheid zur Disposition. Das Verschlechterungsverbot gilt nicht betreffend einen allfälligen zusätzlichen Schuldspruch und die entsprechende neue Sanktion (Art. 391 Abs. 2 StPO; vgl. dazu für den vorliegenden Fall im Speziellen Zürcher Kommentar StPO, LIEBER, N 17 zu Art. 382 StPO mit den Verweisen in der Fussnote 62, unter anderem auf BGE 139 IV 84 Erw. 1.2 = Pr

2. Umfang der Berufung Unangefochten blieben die Dispositiv-Ziffern 5, 6 (mit Ausnahme der Armkette) sowie 8-11 des vorinstanzlichen Entscheids, in welchem Umfang dieser in Rechtskraft erwuchs, was mit Beschluss festzuhalten ist. Im übrigen Umfang steht der vorinstanzliche Entscheid zur Disposition. Das Verschlechterungsverbot gilt nicht betreffend einen allfälligen zusätzlichen Schuldspruch und die entsprechende neue Sanktion (Art. 391 Abs. 2 StPO; vgl. dazu für den vorliegenden Fall im Speziellen Zürcher Kommentar StPO, LIEBER, N 17 zu Art. 382 StPO mit den Verweisen in der Fussnote 62, unter anderem auf BGE 139 IV 84 Erw. 1.2 = Pr

102 (2013) Nr. 59).

3. Prozessuales Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Das Berufungsgericht kann sich auf die für seinen Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 2.5 mit Hinweisen). II. Schuldpunkt

1. Anklagevorwurf Der eingeklagte Sachverhalt ergibt sich aus der beigehefteten Anklageschrift (Urk. 19 S. 2 ff.), darauf kann verwiesen werden.

2. Ausgangslage Vor Vorinstanz machte der Beschuldigte keine Angaben zur Sache (Prot. I S. 20 und 25). Aufgrund seiner im Rahmen der Untersuchung sowie anlässlich der Berufungsverhandlung gemachten Depositionen (Urk. 4/2 f.; Urk. 100 S. 5 ff.)

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ergibt sich in Bezug auf den eingeklagten Sachverhalt zusammengefasst, dass der Beschuldigte geltend macht, er habe beim Privatkläger B._____ (illegales) Marihuana bestellt und geplant, ihm dieses mit Hilfe des Mitbeschuldigten D._____ zu entwenden, den er damit beauftragt habe, dem Privatkläger die Denner-Tragtasche wegzunehmen. Er sei allerdings davon ausgegangen, dass diese Tasche rund eineinhalb bis zwei Kilogramm (illegales) Marihuana enthalte. Er habe D._____ nie den Auftrag erteilt, Gewalt anzuwenden. Es ist demnach zu prüfen, ob sich der eingeklagte Sachverhalt anhand der im Recht liegenden Beweismittel erstellen lässt.

3. Sachverhalt und rechtliche Würdigung

3.1. Wissen um den Inhalt der Denner-Tasche Die Vorinstanz hat das in diesem Zusammenhang relevante Beweismaterial zutreffend dargestellt und richtig gewürdigt (Urk. 72 S. 8 f. E. III. A.), darauf kann vorab verwiesen werden. Allseits unbestritten geblieben ist, dass der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte D._____ überein gekommen waren, dass Letzterer dem Privatkläger im Hinterhof der Bar die Tasche wegnehmen solle, was dann auch geschehen ist. Im Übrigen stellen sie die Geschehnisse unterschiedlich dar: Während der Beschuldigte – wie erwähnt – behauptet, er habe (illegales) Marihuana bestellt und daher dieses stehlen wollen, macht D._____ geltend, nicht gewusst zu haben, was er überhaupt hätte entwenden sollen, und laut dem Privatkläger soll sich Geld in der Tasche befunden haben. Effektiv befand sich aber rund ein Kilogramm Kokaingemisch in der polizeilich sichergestellten Tasche. Zunächst ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten nicht ansatzweise zu überzeugen vermögen. Zwar werden sie insofern vom Privatkläger gestützt, als dieser angab, er habe den Beschuldigten getroffen, um mit ihm den Kauf von CBD-Marihuana zu besprechen (Urk. 99 S. 6 ff.). Dabei ist indes zu beachten, dass der Privatkläger als Mitbeschuldigter ein erhebliches Interesse daran hat, seine Rolle in besagter Transaktion auf ein möglichst harmloses Mass (z.B. Verkauf von CBD-Marihuana statt Kokain) zu beschränken. Weshalb der Beschuldigte hätte davon ausgehen können, es befinde sich (illegales) Marihuana in der Ta-- 7 of 20 -sche, wenn es gemäss dem Privatkläger um legalen CBD-Hanf gegangen wäre, ist damit freilich noch nicht erklärt. Die Aussagen des Beschuldigten weisen auch sonst zahlreiche Widersprüche, Ausflüchte und Unplausibilitäten auf. So ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschuldigte in der Bar mit dem Privatkläger die Übergabe der bestellten und – wie er dachte – gelieferten Drogen abgemacht haben will, andererseits aber angeblich nicht über den Preis gesprochen haben will (Urk. 4/2 S. 9, Urk. 100 S. 8 f.). Es ist vollkommen lebensfremd, dass er die Drogen ohne Bezahlung einfach so erhalten hätte. Trotz mehrfachem Nachfragen wollte er den Preis der Drogen bzw. seine Preisvorstellung nicht nennen (Urk. 100 S. 9), zumal der Preis der klare Hinweis auf die Art der Drogen gewesen wäre. Weshalb der Beschuldigte – der erfahrener Kokainhändler ist – sich nur wegen eineinhalb bis zwei Kilogramm Marihuana dem hohen Risiko einer Verhaftung oder Abrechnung hätte aussetzen sollen, ist ebenfalls nicht ansatzweise nachvollziehbar. Dies gilt umso mehr, als der Privatkläger ja gewusst hätte, wer der Beschuldigte ist und sich sicher an diesen gewendet hätte. Hätte der Beschuldigte beim Privatkläger tatsächlich nur Marihuana bestellt, wäre dieser auch sicher nicht mit rund einem Kilogramm sehr viel teurerem Kokain am Treffpunkt erschienen, konnte er doch diesfalls nicht davon ausgehen, dass der Beschuldigte spontan genügend Geld dabeihaben würde, um ihm dieses abzukaufen. Der Privatkläger dürfte auch kaum bereit gewesen sein, das Risiko eines derart umfangreichen Kokaintransports auf sich zu nehmen, wenn er nicht überzeugt gewesen wäre, dass ihm der Beschuldigte den Stoff auch wirklich abnehmen würde. Das Kokain war zudem sorgfältig in mehrere Lagen Klarsichtfolie eingewickelt und mit einem Geruchsschutz aus Kaffeepulver und einer cremigen Substanz versehen, was offenbar Polizeihunde davon abhalten sollte, die Droge zu erschnüffeln (Urk. 8/3 S. 2). Ein portionsweises Aufteilen des Kokains am Übergabeort wäre somit ebenfalls kaum möglich gewesen. In diversen Chat-Nachrichten, die der Privatkläger im Nachgang des Überfalls an verschiedenste Bekannte verschickte, teilte er mit, dass ihm ein Kilogramm "Weisses"/"Coco"/"Coca"/"Koks" gestohlen worden sei und er deshalb ca. Fr. 40'000.– bis Fr. 50'000.– bezahlen müsse (Urk. 3/1 ff.). So schrieb der Privatkläger dem Benutzer der Nummer +41 1 beispielsweise: "Sie haben ein Kilo ge-- 8 of 20 -nommen / Weisses / Sie haben es mir gestohlen / Habe grosses Problem" (Urk. 3/12 S. 1). Derartige Nachrichten finden sich zuhauf und lassen keinen anderen Schluss zu, als dass dem Privatkläger offenbar ein Kilogramm Kokain gestohlen wurde. Dabei erklärte er in einem WhatsApp-Chat gegenüber dem Gesprächsteilnehmer mit der Nummer +41 1 auch, dass der Beschuldigte diese Droge – also Kokain – bei ihm bestellt habe (Frage: "Na wie wusste er/dass Du hast/Etwas"; Antwort des Privatklägers: "Na er hat bestellt"; Urk. 3/12 S. 3). Im Lichte dieser Überlegungen bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass der Beschuldigte beim Privatkläger ein Kilogramm Kokain bestellt hatte und um den Inhalt der Denner-Tasche wusste. Der Sachverhalt erweist sich in dieser Hinsicht als erstellt. An diesem Ergebnis ändert im Übrigen nichts, dass der Privatkläger offenbar auch im Marihuanahandel tätig war.

3.2. Auftrag zur Wegnahme der Denner-Tasche mit Gewalt Die Vorinstanz hat auch im vorliegenden Zusammenhang zutreffende Ausführungen gemacht, auf die zu verweisen ist (Urk. 72 S. 9 f. E. III. B.). Nochmals ist zu betonen, dass der Beschuldigte anerkannte, es sei geplant gewesen, dass D._____ dem Privatkläger die Denner-Tasche entwenden solle. Dass er zu diesem Zweck womöglich würde Gewalt anwenden müssen, musste dabei zumindest implizit allen Beteiligten klar sein, war doch nicht davon auszugehen, dass der Privatkläger seine wertvolle Ware einfach so abgeben würde. Die Anwendung von Gewalt zur Wegnahme der Tasche war damit zumindest nicht ausgeschlossen und der Beschuldigte als Auftraggeber billigte sie zweifellos.

3.3. Messereinsatz und Pistole auf der Flucht Die Vorinstanz führte zunächst richtig aus, bevor geprüft werden könne, ob und inwiefern der Beschuldigte einen allfälligen Messereinsatz bzw. das Mittragen einer Pistole mit Wissen und Willen mittrug, ist zunächst zu eruieren, ob sich dies überhaupt erstellen lässt (Urk. 72 S. 11 E. III. C.1.). In der Folge hat die Vorinstanz die im Hinblick auf den strittigen Sachverhalt relevanten Beweismittel korrekt dargestellt und überzeugend gewürdigt (a.a.O., S. 11-13 E. III. C.2.-6.), da-- 9 of 20 -rauf kann verwiesen werden. Teilweise rekapitulierend und ergänzend ist festzuhalten, dass der Privatkläger gemäss Gutachten des Institutes für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 15. Oktober 2020 zwar an der linken Brustkorbaussenseite auf Höhe der Brustwarze eine quer zur Körperlängsachse ausgerichtete ca.

23 cm lange, mittig maximal 0,5 cm, breite Hautveränderung aufwies, bei der es sich am ehesten um eine in Abheilung befindliche Schnittverletzung handelte, die – wie von ihm angegeben – durch ein Messer oder einen anderen scharfen Gegenstand entstanden sein könnte (Urk. 8/14 S. 3 f.). Unklar bleibt indes, wo, wann und wie sich der Privatkläger diese Verletzung zugezogen hat. So konnte der Zeuge E._____, der immerhin den von D._____ eingestandenen Überfall und das Wegnehmen der Tasche beobachten konnte, keinen Messerangriff beobachten, weil er die beiden, nachdem der Privatkläger D._____ nachgerannt war, nach dem Abbiegen in die F._____-Strasse aus dem Blickwinkel verlor (Urk. 7/1 S. 1 f. und Urk. 7/5 S. 4 ff.). Auch eine Bekannte des Privatklägers, G._____, die mit ihm um den Tatzeitpunkt zusammen war, gab als Zeugin an, sie habe die Schnittwunde gesehen, der Privatkläger habe ihr jedoch nicht gesagt, was geschehen sei. Die Wunde sei frisch gewesen, es habe Blut gegeben, aber ob die Wunde weitergeblutet habe, wisse sie nicht mehr (Urk. 7/4 S. 12 f.). Gestützt auf die Aussagen dieser Zeugin lässt sich somit auch nicht erstellen, wo, wann und wie genau die eingeklagte Verletzung entstand, namentlich nicht, dass sie von D._____ verursacht worden wäre. Auffällig erscheint in diesem Zusammenhang vielmehr, dass der Zeuge E._____ nicht gesehen hat, dass der Privatkläger vor oder nach seiner Rückkehr von der Verfolgungsjagd geblutet hätte oder verletzt gewesen wäre. Ebensowenig nahm er ein zerschnittenes T-Shirt wahr (Urk. 7/5 S. 6 ff.). Dies, obwohl es taghell war, der Privatkläger angeblich ein graues T-Shirt trug (Urk. 6/3 S. 11) und der Zeuge E._____ von seiner Wohnung aus die Bar und das Geschehen gut beobachten konnte sowie nach der Rückkehr des Privatklägers sogar mit diesem sprach (Urk. 7/1 S. 1 f. und Urk. 7/5 S. 1 ff.). Dies erscheint angesichts der Wunde des Privatklägers doch etwas seltsam, umso mehr, als die Zeugin G._____ wie ausgeführt angab, es habe Blut gegeben. Auffällig erscheint auch, dass der Privatkläger trotz der Wunde weder ein Spital noch die Polizei aufsuchte, erst ein paar Tage später bei seiner Verhaftung im Zusammenhang mit einem an-- 10 of 20 -deren Handel mit Marihuana den angeblichen Messereinsatz schilderte (Urk. 1/3 S. 3) und das angeblich zerschnittene T-Shirt vernichtete (Urk. 6/3 S. 11), obwohl dieses mutmasslich ein wichtiges Beweismittel gewesen wäre. Weiter leuchtet nicht ohne Weiteres ein, weshalb D._____ den Privatkläger mit einem Messer hätte angreifen sollen, wenn er zusätzlich eine Pistole und damit ein sehr wirksames Abschreckungsmittel dabeigehabt haben soll, das einen Messereinsatz eher überflüssig erscheinen lässt. Das angebliche Tatmesser wie auch die angebliche Pistole konnten zudem nie sichergestellt werden. Auch wenn nicht unplausibel erscheint, dass D._____ das angeblich blutverschmierte Messer bei seiner Flucht weggeworfen hätte, ist nicht nachvollziehbar, weshalb er auch die wertvolle Pistole weggeworfen hätte. Zudem wäre auch nicht plausibel, weshalb er sich nicht auch des Kokains entledigt hätte. Schliesslich wäre eine Flucht mit einer Pistole im Hosenbund nicht plausibel, weil D._____ Basketballshorts trug, weshalb die Pistole aus dem Hosenbund gefallen wäre, was bereits die Polizei feststellte (Urk. 1/4 S. 9 f.). Während die Vermutung einer Selbstverletzung in den meisten Fällen nicht ohne Weiteres auf der Hand liegen dürfte, erscheint dies beim Privatkläger nicht absolut unplausibel: Er stand gegenüber seinen Lieferanten bzw. Auftraggebern offensichtlich in einer grossen Schuld, nachdem ihm ein Kilogramm Kokain abhandengekommen war. Seine – fast panischen – zahlreichen Chatnachrichten nach dem Vorfall zeigen deutlich, dass er sich grosse Sorgen machte (Urk. 3/1 ff.). Dass er in dieser Situation einen Messerangriff behaupten und sich so als wehrloses Opfer hätte darstellen können, ist jedenfalls denkbar. Hinzu kommt, dass sich der Privatkläger offenkundig gerne als "Gangster" darstellt, was die bei ihm sichergestellten Fotos von Waffen, teuren Uhren und Tausendernoten belegen (Urk. 3/40). Sich selbst mit einem Messer einen Schnitt zu versetzen, wäre ihm daher durchaus zuzutrauen. Der Privatkläger kehrte zudem erst Stunden nach dem Überfall zur Zeugin G._____ und weiteren Kollegen zurück, die seine Wunde bemerkten (Urk. 7/8 S. 7, Urk. 99 S. 9 f.). Was dazwischen geschah, ist unklar. Schliesslich ist zu erwähnen, dass der Privatkläger auch weitere Verletzungen an den Fingern aufwies (Urk. 2/8), die sich nicht mit dem Überfall vereinbaren lassen. Es ist daher auch denkbar, dass diese (und entsprechend auch die Schnittverletzung am -- 11 of 20 -Oberkörper) von einer Auseinandersetzung mit den Lieferanten bzw. Auftraggebern stammen. Damit lässt sich im Ergebnis der einzig auf den Belastungen des Privatklägers fussende Vorwurf nicht zweifelsfrei erstellen. Somit lässt sich weder erstellen, dass D._____ den Privatkläger auf der Flucht mit einem Messer verletzte noch dass er eine Pistole mit sich führte. Diese Sachverhaltselemente können vom Beschuldigten somit auch nicht gebilligt bzw. mitgetragen worden sein. Der Anklagesachverhalt lässt sich in dieser Hinsicht nicht erstellen.

3.4. Rechtliche Würdigung Da der Privatkläger dagegen nicht opponierte, ist die Berufungsinstanz aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) an die rechtliche Qualifikation der Vorinstanz gebunden (Urk. 72 S. 14 f. E. IV.), darauf kann verwiesen werden. III. Sanktion

1. Strafrahmen und allgemeine Strafzumessungskriterien Die Vorinstanz hat den Strafrahmen und die allgemeinen Strafzumessungskriterien zutreffend dargelegt (Urk. 72 S. 15 f. E. V.1. f.), auf die entsprechenden Ausführungen kann verwiesen werden.

2. Konkrete Strafzumessung und auszufällende Strafe

2.1. Tatschwere Die Vorinstanz hat zunächst die objektive und die subjektive Tatschwere betreffend das Betäubungsmitteldelikt abgehandelt und dazu zutreffende Ausführungen gemacht (Urk. 72 S. 16 f. E. V.3.1 f.), auf die vollumfänglich verwiesen werden kann. Mit ihr ist teilweise rekapitulierend nochmals festzuhalten, dass die sichergestellte Drogenmenge (952 Gramm reines Kokain) den bundesgerichtlichen Schwellenwert von 18 Gramm, der zu einem schweren Fall führt, um ein Zigfaches überschreitet und eine solche Drogenmenge die Gesundheit vieler Konsu-- 12 of 20 -menten zu schädigen vermag. Die sichergestellten Drogen wiesen zudem eine überdurchschnittlich gute Qualität auf und hätten einen guten Ertrag gebracht. Wer Drogentransaktionen in dieser Grössenordnung abwickelt, nimmt in der Händlerhierarchie eine wichtige Stellung ein. Weiter muss der Beschuldigte als treibende Kraft hinter dem Überfall gesehen werden, offenbar genoss er das Vertrauen des Privatklägers, der bereit war, ihm rund ein Kilo hochreines Kokain zu liefern. Die Tat war geplant. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus rein finanziellen Motiven. Mit der Vorinstanz ist das Verschulden als keineswegs leicht zu qualifizieren und die Einsatzstrafe auf 42 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. Auch für die Nötigung ist eine Freiheitsstrafe auszufällen. Nicht nur ist dies angesichts der diversen (teilweise einschlägigen) Vorstrafen die einzig denkbare Sanktion; die Tat betrifft auch den gleichen Vorfall wie das Betäubungsmitteldelikt und ist eng damit verbunden. Des Weiteren ist ebenfalls auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (a.a.O., S. 17 E. V.4.), mit der insbesondere davon auszugehen ist, dass der wesentliche Unrechtsgehalt des Erlangens der Droge bereits durch Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG abgegolten ist. Dafür erscheint eine Einzelstrafe von 6 Monaten angemessen. Die für das Betäubungsmitteldelikt festgesetzte Einsatzstrafe ist daher asperierend um 4 Monate zu erhöhen. Weiter kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zur Zusatzstrafe zum Urteil vom 1. Februar 2021 des Kriminalgerichts des Kantons Luzern verwiesen werden (a.a.O., S. 17 f. E. V.5.). Das Kriminalgericht des Kantons Luzern verurteilte den Beschuldigten am 1. Februar 2021 wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a und c BetmG sowie wegen Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren. Dieses Strafmass ist bindend. Diese Vorstrafe betrifft ebenfalls den Handel mit Kokain (Urk. 100 S. 3). Um dem Art. 49 Abs. 2 StGB zugrunde liegende Asperationsgedanken Rechnung zu tragen, reduzierte die Vorinstanz die oben festgelegte Einsatzstrafe um 8 Monate, was eher milde erscheint.

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2.2. Täterkomponente Auch auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen zur Täterkomponente kann verwiesen werden (Urk. 72 S. 18-20 E. V.6.). Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergibt sich nichts für die Strafzumessung Relevantes (vgl. auch Urk. 100 S. 1 ff.). Die von der Vorinstanz für die Vorstrafen (Urk. 75) vorgenommene Straferhöhung um 8 Monate ist angemessen. Die Vorstrafe des hiesigen Gerichts vom 14. April 2011 betrifft ebenfalls den Handel mit Kokain (Urk. 100 S. 3). Die von der Vorinstanz vorgenommene Reduktion von 4 Monaten für das Nachtatverhalten erscheint grosszügig, weil kein effektives Geständnis betreffend die Drogenart (Kokain) vorliegt.

3. Auszufällende Strafe Im Ergebnis ist die von der Vorinstanz festgelegte Strafe von 42 Monaten Freiheitsstrafe zu bestätigen. Einer höheren Strafe steht das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) entgegen. Der Anrechnung der bisher erstandenen Haft von 835 Tagen steht nichts entgegen.

4. Vollzug Was den Vollzug der ausgefällten Strafe anbelangt, kann ebenfalls vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Urk. 72 S. 20 E. V.8.). IV. Verwertung Armkette Die vorinstanzlichen Ausführungen zur Verwertung der beschlagnahmten goldenen Armkette sind zu übernehmen (Urk. 72 S. 23 f. E. VII.). Die Armkette war zur Verhaftszeit im Besitz des Beschuldigten, weshalb die Eigentumsvermutung greift (Art. 930 Abs. 1 ZGB). Dem Beschuldigten ist es nicht gelungen, die Eigentumsvermutung umzustossen. Die Armkette ist deshalb zu verwerten und der Erlös zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden.

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V. Zivilforderungen Das vorinstanzliche Urteil wird in Bezug auf den angefochtenen Freispruch bestätigt, womit unter Hinweis auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen (Urk. 72 S. 25 f. E. VIII.) der vorinstanzliche Entscheid diesbezüglich auch im Zivilpunkt zu bestätigen ist. Mit der Vorinstanz ist insbesondere davon auszugehen, dass zweifelsfrei erstellt ist, dass sich in der Denner-Tasche ein Kilogramm Kokain – und nicht Bargeld – befand. VI. Kosten des Berufungsverfahrens Die Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Der Beschuldigte und der Privatkläger unterliegen beide vollumfänglich, weshalb ihnen ausgangsgemäss die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte aufzuerlegen sind, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers. Der Anteil des Privatklägers an den Kosten des Berufungsverfahren ist jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen und unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die ausgewiesenen und angemessen erscheinenden Kosten der amtlichen Verteidigung in der Höhe von Fr. 2'107.90 (Urk. 90A) sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten für die einstweilen auf die Gerichtskasse genommenen Kosten seiner amtlichen Verteidigung vorzubehalten ist (Art. 135 Abs. 4 StPO). Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ macht mit Honorarnote vom 23. Januar 2023 für seine Aufwendungen als amtliche Verteidigung bzw. unentgeltliche Vertretung im vorliegenden Berufungsverfahren und in den parallelen Verfahren SB220037 (Beschuldigter D._____) und SB220045 gesamthaft Fr. 11'828.00 (inkl. MWST und Barauslagen) geltend. Davon entfallen 60% auf das Verfahren B._____, 15% auf das vorliegende Verfahren A._____ und 25% auf das Verfahren D._____ (Urk. 102A). Die ausgewiesenen Kosten und deren Verteilung auf die drei Berufungsverfahren sind angemessen. Der verwendete Stundenansatz von Fr. 270.– -- 15 of 20 -ist jedoch auf Fr. 220.– zu reduzieren (§ 3 AnwGebV). Zusätzlich ist Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ für die Dauer der Berufungsverhandlung von netto (ohne die freie Zeit vom Nachmittag) nicht ganz 5 Stunden (4.95) und die gesamte Wegzeit von rund 1 Stunde (total 5.95) à Fr. 220.– zu entschädigen (5.95 x Fr. 220.– = Fr. 1'409.79 [inkl. MWST]). Betreffend diesen Entschädigungsanteil ist dieselbe Verteilung auf die drei Berufungsverfahren vorzunehmen. Für die Nachbesprechung des Urteils mit dem Privatkläger sind in der Honorarnote bereits

1.5 Stunden eingesetzt, was als eher hoch aber knapp noch angemessen bezeichnet werden kann. Damit ist Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ als unentgeltlicher Vertreter des Privatklägers im vorliegenden Berufungsverfahren mit gerundet Fr. 1'664.– inkl. MWST und Barauslagen (Fr. 1'451.85 + Fr. 211.47) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Kosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Privatklägers vorzubehalten ist (Art. 138 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO). Nachdem der Beschuldigte seit dem 7. März 2022 erbeten verteidigt wird (Urk. 76 f.) und die amtliche Verteidigung per 6. Mai 2022 aus ihrem Mandat entlassen wurde (Urk. 86), hat der mit seiner Berufung vollständig unterliegende Privatkläger dem Beschuldigten gemäss eingereichter Honorarnote (Urk. 98) eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 7'530.– für anwaltliche Verteidigung im Berufungsverfahren zu bezahlen.

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 10. September 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-4. […]

5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen.

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6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 9. Februar 2021 beschlagnahmten Vermögenswerte und Gegenstände (Barkaution von EUR 1'265.10 [Fr. 1'349.35] sowie […]) werden eingezogen, verwertet und der Erlös zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

7. […]

8. Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ wird für ihre Bemühungen als amtliche Verteidigerin mit Fr. 22'165.50 aus der Gerichtskasse entschädigt. Darin enthalten ist der Aufwand für die Substitution durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ im Umfang von Fr. 1'018.85.

9. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.–; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 4'500.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 260.– Auslagen Auswertung Mobiltelefon Fr. 408.30 Anteil Kurz- und Spurenberichte FOR Fr. 473.90 amtliche Verteidigung RA X2._____ Fr. 22'165.50 amtliche Verteidigung RAin X1._____

10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden zu 1/2 dem Beschuldigten auferlegt und zu 1/2 auf die Gerichtskasse genommen.

11. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu 1/2 definitiv und zu 1/2 einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung im Umfang des einstweilen auf die Gerichtskasse genommenen Betrags gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

12. [Mitteilung]

13. [Rechtsmittel]"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

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1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig - des Verbrechens gegen das BetmG i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie - der Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB.

2. Vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird als Zusatzstrafe zum Urteil des Kriminalgerichts Luzern vom 1. Februar 2021 bestraft mit 42 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 835 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.

4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 9. Februar 2021 beschlagnahmte Armkette aus Gelbgold wird verwertet und der Erlös zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

6. Das Schadenersatz- und das Genugtuungsbegehren des Privatklägers B._____ werden abgewiesen.

7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr beträgt Fr. 3'000.–. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'107.90 amtliche Verteidigung (Rechtsanwältin lic. iur. X1._____) Fr. 1'664.– unentgeltliche Vertretung des Privatklägers

8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers für das Berufungsverfahren, werden dem Beschuldigten und dem Privatkläger je zur Hälfte auferlegt. Der Anteil des Privatklägers wird jedoch zufolge Ge-

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währung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen und unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten für die Kosten seiner amtlichen Verteidigung und jene des Privatklägers für die Kosten seiner unentgeltlichen Vertretung bleiben vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO).

9. Der Privatkläger wird verpflichtet, dem Beschuldigten eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 7'530.– zu bezahlen.

10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (versandt) − die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (übergeben) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und die Privatklägerschaft − das Bundesamt für Polizei, fedpol und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz -- 19 of 20 -− den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kasse des Bezirksgerichts Zürich betr. Disp. Ziff. 5 (Sachkaution 33829).

11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 23. Januar 2023 Der Präsident: lic. iur. B. Gut Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Hunziker -- 20 of 20 --