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Entscheid

SB220148

Mehrfache Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz etc. und Widerruf

28. September 2022Deutsch35 min

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB220148-O/U/bs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Wenker, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur. Keller und Ersatzoberrichter Dr. iur. Bezgovsek sowie Gerichtsschreiber MLaw Dharshing Urteil vom 28. September 2022...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB220148-O/U/bs

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Wenker, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur. Keller und Ersatzoberrichter Dr. iur. Bezgovsek sowie Gerichtsschreiber MLaw Dharshing

Urteil vom 28. September 2022

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw X1._____

gegen

Staatsanwaltschaft See/Oberland, vertreten durch Staatsanwalt MLaw D. Ernst, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin

betreffend mehrfache Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz etc. und Widerruf

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 4. November 2021 (DG210004)

Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 3. Februar 2021 (Urk. D1/12) ist diesem Urteil beigeheftet.

Urteil der Vorinstanz:

"Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte, A._____, ist schuldig

− der wiederholten Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung im Sinne von Art. 117 Abs. 1 AIG in Verbindung mit Art. 117 Abs. 2 AIG; sowie

− des Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) im Sinne von dessen Art. 19 Abs. 1 lit. d und g.

2. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 31. Oktober 2018 (Unt. Nr. 1/2018/36645) ausgefällten Strafe von 180 Tagessätzen zu CHF 40.00, entsprechend CHF 7'200.00, wird widerrufen.

3. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 7. April 2020 (Unt. Nr. A-5/2019/7852) ausgefällten Strafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.00, entsprechend CHF 900.00, wird widerrufen.

4. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Strafen bestraft mit 8 Monaten Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 80.–, teilweise als Verbindungsgeldstrafe (AIG), teilweise als Gesamtstrafe (BetmG und Widerrufe), wovon bis und mit heute 3 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.

5. Die Freiheits- und die Geldstrafe werden vollzogen.

6. Die sichergestellten Betäubungsmittel (BM Lager-Nummer S01466-2020; Asservat-Nr. A014'069'386) werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.

Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.

8. Die weiteren Kosten betragen:

Fr. 2'500.– Gebühr für das Vorverfahren

Fr. 426.65 Auslagen Untersuchung

9. Die Entscheidgebühr und die weiteren Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt.

10. Rechtsanwältin MLaw X1._____ wird für ihre Bemühungen als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten mit insgesamt Fr. 6'000.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

Es wird vorgemerkt, dass der vormalige amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X2._____, für seine Bemühungen mit Fr. 5'352.75 (act. 22) bereits vollständig aus der Gerichtskasse entschädigt wurde.

Die Kosten der aktuellen sowie der früheren amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

11. (Mitteilungen.)

12. (Rechtsmittel.)"

Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 74 S. 1 f.)

1. Das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 4. November 2021 sei betreffend die Ziff. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 9 und 10 (betreffend Rückforderungsvorbehalt) aufzuheben.

2. Der Berufungskläger sei von Schuld und Strafe freizusprechen.

3. Dem Berufungskläger sei für die ausgestandene Untersuchungshaft eine Genugtuung von CHF 400.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 6. August 2020 zuzusprechen.

4. Eventualiter sei der Berufungskläger mit einer bedingten Freiheitsstrafe zu bestrafen und auf die Widerrufe der mit Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 31. Oktober 2018 bzw. 7. April 2020 ausgefällten Geldstrafen sei zu verzichten.

5. Das sichergestellte CBD-Haschisch sei dem Berufungskläger herauszugeben.

6. Kosten- und Entschädigungsfolge sowohl des erstinstanzlichen als auch des obergerichtlichen Verfahrens zu Lasten des Staates.

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 75 S. 2)

1. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten zu bestrafen sowie mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 80.00, letzteres als Gesamtstrafe (inkl. Widerrufe), unter Anrechnung der bisher erstandenen Haft an die Freiheitsstrafe.

eventualiter

Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten und einer Verbindungsgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 80.00, unter Anrechnung der bisher erstandenen Haft an die Freiheitsstrafe sowie einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 80.00 als Gesamtstrafe für die widerrufenen Strafen.

2. Im Übrigen sei das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 4. November 2021 (DG210004) zu bestätigen, mit Ausnahme von dessen Ziff. 1, zweiter Spiegelstrich (Vergehen BetmG) und Ziff. 6;

zu Ziff. 1, zweiter Spiegelstrich sei der Beschuldigte freizusprechen bzw. es sei das Verfahren diesbezüglich einzustellen,

zu Ziff. 6 sei dem Beschuldigten das sichergestellte Haschisch herauszugeben.

Erwägungen:

I. Verfahren

1.

Mit Urteil vom 4. November 2021 sprach das Bezirksgericht Uster den Beschuldigten der wiederholten Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung im Sinne von Art. 117 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 AIG sowie des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d und g BetmG schuldig und bestrafte ihn unter Einbezug zweier widerrufener Vorstrafen mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten sowie einer unbedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 80.– (teilweise als Verbindungsgeldstrafe und teilweise als Gesamtstrafe) schuldig. Die sichergestellten Betäubungsmittel wurden eingezogen und die Kosten dem Beschuldigten auferlegt, dies mit Ausnahme der Verteidigungskosten, welche unter Rückzahlungsvorbehalt einstweilen auf die Gerichtskasse genommen wurden (Urk. 52 S. 40 f.).

2. Gegen diesen Entscheid meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 12. November 2021 rechtzeitig die Berufung an (Urk. 48). Nach Erstattung der Berufungserklärung vom 28. Februar 2022 (Urk. 53) und anschliessender Fristansetzung an die Staatsanwaltschaft See/Oberland (Urk. 57) erklärte die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 5. April 2022 die Anschlussberufung (Urk. 63). In der Folge wurde auf den 28. September 2022 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 66). Zu dieser erschienen der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigung sowie die Vertretung der Staatsanwaltschaft und der Zeuge B._____ (Prot. II S. 4 f.).

2. Gegen diesen Entscheid meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 12. November 2021 rechtzeitig die Berufung an (Urk. 48). Nach Erstattung der Berufungserklärung vom 28. Februar 2022 (Urk. 53) und anschliessender Fristansetzung an die Staatsanwaltschaft See/Oberland (Urk. 57) erklärte die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 5. April 2022 die Anschlussberufung (Urk. 63). In der Folge wurde auf den 28. September 2022 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 66). Zu dieser erschienen der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigung sowie die Vertretung der Staatsanwaltschaft und der Zeuge B._____ (Prot. II S. 4 f.).

II. Formelles

1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Der Beschuldigte verlangt mit seiner Berufungserklärung, er sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates von Schuld und Strafe freizusprechen, mit Einschränkung der Berufung lediglich hinsichtlich der Kostenund Entschädigungsfestsetzung (Urk. 53 S. 2), während die Anklägerin mit der Anschlussberufung ausschliesslich den Strafpunkt anficht (Urk. 63 S. 1 f.). Demzufolge ist vorab mit Beschluss festzuhalten, dass das vorinstanzliche Urteil mit Bezug auf die Dispositiv-Ziffern 7, 8 und 10 Absatz 1 + 2 in Rechtskraft erwachsen ist. Im Übrigen ist der Entscheid der Erstinstanz im Sinne von Art. 398 Abs. 2 StPO umfassend zu überprüfen.

2. Der Beschuldigte hat im Vorfeld der Berufungsverhandlung den Beweisantrag gestellt, es sei die Stellungnahme des Bundesrates zur Interpellation 21.4411 betreffend Cannabisharz vom 16. Februar 2022 zu den Akten zu nehmen (Urk. 53 S. 2 + 4), welchem Ansinnen entsprochen wurde (vgl. Urk. 57 S. 2). Darüber hinaus stellte er am 20. September 2022 den Antrag, es sei B._____ anlässlich der Berufungsverhandlung als Zeuge zu befragen (Urk. 69), worauf unter Gutheissung des Antrages eine entsprechende Vorladung an den Zeugen erfolgte (Urk. 66+70). Weitere Beweiserhebungen drängen sich in zweiter Instanz – abgesehen von der erneuten Befragung des Beschuldigten – nicht auf.

III. Sachverhalt

1.

1.1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vom 3. Februar 2021 unter Bezugnahme auf das Dossier 1 vorgeworfen, er habe zwischen Anfang und Mitte März 2020 die serbische Staatsangehörige C._____ in seinem Club "D._____" als Animierdame für sich arbeiten lassen, obwohl er gewusst bzw. zumindest in Kauf genommen habe, dass diese nicht über die für diese Tätigkeit vorgeschriebene Arbeitsbewilligung verfügt habe (Urk. D1/12 S. 2).

1.2. Weiter wird dem Beschuldigten betreffend das Dossier 2 angelastet, am 5. August 2020 seinem Mitarbeiter E._____ an seinem Wohnort rund

1.055 Kilogramm CBD-Haschisch (Cannabisharz) übergeben zu haben, damit dieser diese Drogen an verschiedene Firmen im Raum F._____ ausliefere, wozu es infolge der vorgängigen Sicherstellung der Betäubungsmittel indes nicht gekommen sei. Dabei habe sich der Beschuldigte hinsichtlich des erworbenen CBD-Haschisch jedenfalls nicht hinreichend über die diesbezüglich geltenden Bestimmungen informiert, so dass er dessen Illegalität zumindest in Kauf genommen habe (Urk. D1/12 S. 2 f.).

2.

2.1. Der Beschuldigte hat mit Bezug auf die ihm vorgeworfene illegale Beschäftigung kategorisch bestritten, dass C._____ jemals in seinem Club in Volketswil als Animierdame gearbeitet hat, und machte stattdessen geltend, diese sei lediglich zwei oder drei Mal als Gast in seinem Club gewesen (Urk. D1/2/2 S. 3; Prot. I S. 13 f.). Mit Bezug auf den ihm vorgeworfenen Drogenhandel erklärte er, nie die Absicht zur Auslieferung von CBD-Haschisch an Dritte gehabt zu haben, sondern es sei vielmehr gedacht gewesen, den Stoff in ein Labor in Zürich zur Analyse bringen zu lassen, um abzuklären, ob die Sache legal sei (Urk. D1/2/3 S. 4; Prot. I S. 16 f.). Im Übrigen habe er gar nicht gewusst, dass es sich bei CBD-Haschisch um eine illegale Droge im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes handle (Urk. D2/3 S. 2; Prot. I S. 17).

2.2. Bei diesen Standpunkten blieb der Beschuldigte auch anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 73 S. 9 f.).

2.3. Nachdem der eingeklagte Sachverhalt mithin auch in zweiter Instanz in wesentlichen Punkten strittig blieb, ist mithin im Folgenden – soweit notwendig – nochmals zu prüfen, inwiefern sich die Vorwürfe der Anklage dem Beschuldigten in Anwendung der allgemeinen Beweisgrundsätze gestützt auf die relevanten Beweismittel rechtsgenügend nachweisen lässt.

3.

3.1. Die Vorinstanz hat im Rahmen ihrer Ausführungen zum Sachverhalt betreffend die Dossiers 1 und 2 die allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung vollständig wiedergegeben und auch die jeweils massgeblichen Beweismittel korrekt aufgelistet (Urk. 52 S. 5 ff. bzw. S. 7 + 20), worauf in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO verwiesen werden kann. Hinzu kommt in dieser Beziehung der neu erhobene Zeugenbeweis betreffend B._____, welcher in der Berufungsverhandlung nach entsprechender Belehrung über seine Rechte und Pflichten aussagte, dass er in den zehn Tagen vor der Pandemie mit seiner damaligen Partnerin namens "G._____" und deren Freundin C._____ mehrere Male im Ausgang gewesen sei. Zwei oder drei Mal sei er dabei auch im Club des Beschuldigten gewesen. Diesen kenne er flüchtig, da er ihm einmal eine Offerte unterbreitet habe, um neue Böden zu verlegen. Der Zeuge gab in diesem Zusammenhang unter anderem an, dass C._____ aus seiner Sicht nicht im Club des Beschuldigten gearbeitet habe (Urk. 73 S. 4 ff.).

3.2. Die Verwertbarkeit der im Verfahren erhobenen Beweise gibt im Übrigen zu keinen Problemen Anlass und wurde seitens des Beschuldigten auch nicht in Frage gestellt, weshalb sich Erörterungen dazu erübrigen.

4.

4.1. Im erstinstanzlichen Urteil wird der Sachverhalt betreffend Dossier 1 (Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz) – nach korrekter Rezitation der im Recht liegenden Aussagen und umfassender Würdigung der Glaubwürdigkeit der Verfahrensbeteiligten sowie der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben (vgl. Urk. 52 S. 7 ff.) – als vollumfänglich erstellt erachtet (Urk. 52 S. 14 ff.). Die Vorinstanz stützt ihre Schlussfolgerung im Wesentlichen auf die belastenden Aussagen von C._____, welche sie als widerspruchsfrei und überzeugend einstufte und aufgrund ihrer genauen Kenntnisse der Räumlichkeiten im Nachtlokal "D._____" bestätigt sah (act. 52 S. 16 f.). Diese Einschätzung hält einer Überprüfung in zweiter Instanz stand. C._____ sagte in ihrer polizeilichen Befragung sowie auch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahmen in Anwesenheit des Beschuldigten nahezu gleichlautend aus und liess lediglich hinsichtlich der insgesamt vom Beschuldigten (bzw. dessen Personal) empfangenen Geldbeträge leichte Unsicherheiten erkennen. Keinen Zweifel liess sie jedoch daran, dass sie Anfang März 2020 für zwei Wochen als Animierdame für den Beschuldigten in dessen Nachlokal gearbeitet hatte und dafür mit einem Grundgehalt (von Fr. 1'200.– pro Monat) plus Provisionen entlöhnt werden sollte, wobei sie im Gebäude des Nachtlokals wohnte und sich dort an den Abenden zur Verfügung zu halten hatte (Urk. D1/4/1 S. 3 ff.; Urk. D1/2/2 S. 4 ff.). Im Weiteren fällt mit der Vorinstanz auf, dass sie die Örtlichkeiten rund um das Lokal des Beschuldigten genau kannte, was einem blossen Gast so nicht möglich gewesen wäre, selbst wenn sich dieser – wie der Beschuldigte geltend macht – einmal in seinem Büro in alkoholisierten Zustand kurz hätte hinlegen dürfen. Es ist im Übrigen kein Grund ersichtlich, weshalb sich die Befragte, welche – ohne anderweitig überführt worden zu sein – ihre illegale Tätigkeit ohne Umschweife einräumte und dafür auch bestraft wurde, derart selber und damit auch den Beschuldigten zu Unrecht hätte belasten sollen.

4.2. Demgegenüber ist beim Beschuldigten im Einklang mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht von einer überzeugenden Sachverhaltsdarstellung auszugehen. Zwar ist dessen Glaubwürdigkeit nicht bereits deshalb als eingeschränkt zu erachten, weil er einschlägig vorbestraft ist (so die Vorinstanz in Urk. 52 S. 7 f.), doch lässt namentlich sein Aussageverhalten einige Ungereimtheiten erkennen, welche sich auch in zweiter Instanz nicht ausräumen lassen. Seine Schilderung, dass C._____ mit zwei anderen Männern gelegentlich als Gast bei ihm im Lokal gewesen sei und dort infolge Angetrunkenheit einmal bei ihm geduscht und sich dann in seinem Büro hingelegt habe (Prot. I S. 14), mutet unplausibel an, zumal es reichlich ungewöhnlich erscheint, dass der Beschuldigte einen ihm kaum bekannten Gast in seinem Lokal duschen und dann in seinem Büro unbeaufsichtigt ausruhen lässt. Auch tragen diverse nachgeschobenen Behauptungen nicht zur Glaubhaftigkeit seiner Depositionen bei, wie dies auch bereits die Vorinstanz zu Recht erkannt hat (Urk. 52 S. 18 f.). Das gilt auch hinsichtlich seines neuen Vorbringens anlässlich der Berufungsverhandlung, wonach C._____ wütend auf ihn geworden sei und ihm gar den Mittelfinger gezeigt habe, weil er ihre Flirt-Versuche nicht erwidert habe (Urk. 73 S. 10). Während sich zum einen nicht erschliesst, weshalb er das rüde Verhalten von C._____ ihm gegenüber nicht früher erwähnte, erscheint diese angebliche Kränkung von C._____ wegen eines gescheiterten Flirt-Versuches ohnehin als wenig nachvollziehbares Motiv betreffend eine falsche Anschuldigung. Zudem erweckte C._____ keineswegs den Eindruck, als wolle sie den Beschuldigten in einem unvorteilhaften Licht darstellen, zumal sie kein schlechtes Wort über die durchaus fragwürdigen Arbeitsbedingungen verloren hat und offenlegte, aus eigenem Antrieb aus finanziellen Gründen in die Schweiz gekommen zu sein, um sich beim Beschuldigten für eine solche Anstellung zu bewerben (Urk. D1/2/2 S. 4 ff.; D1/4/1 S. 3).

4.3. Bei den übrigen befragten Personen fällt auf, dass diese allesamt aus dem Umfeld des Beschuldigten stammen (vgl. betreffend E._____ Urk. D1/3 S. 2 [Angestellter des Beschuldigten], betreffend H._____ Urk. D1/4/2 S. 2 [Bekannte des Beschuldigten], betreffend I._____ Urk. D1/4/3 S. 2 [Freund des Beschuldigten]), weshalb ihre Aussagen mit entsprechender Vorsicht zu würdigen sind. Sie alle konnten zu den inkriminierten Ereignissen indes ohnehin nur relativ pauschale Ausführungen zu Protokoll geben. H._____ war über die Verhältnisse im Lokal nicht genauer informiert und wusste über die Angestellten dort nichts zu berichten (vgl. Urk. D1/4/2 S. 5 f.). I._____ wusste nicht mehr, wann er sich genau im besagten Lokal aufgehalten hatte und kannte auch die dortigen Angestellten nicht (Urk. D1/4/3 S. 3). Und E._____ hatte C._____ trotz seines angeblich regelmässigen Aufenthaltes im Lokal noch nie gesehen, obwohl sich diese nachweislich diverse Male dort aufgehalten hatte (vgl. Urk. D1/3 S. 7 ff.).

Wenig überzeugend wirken sodann auch die Aussagen des neu als Zeugen offerierten B._____ (vgl. Urk. 72 S. 2 ff.), welcher C._____ gemäss ihren Angaben nach der Ankunft beim Carparkplatz abgeholt und später zum Club D._____ gebracht hat sowie auch beim späteren Vorstellungsgespräch dabei gewesen ist (Urk. D1/2/2 S. 6; Urk. D1/4/1 S. 3): Hinsichtlich der Frage, was C._____ im Club D._____ gemacht habe, war der Zeuge sichtlich um eine klare Stellungnahme zugunsten des Beschuldigten bemüht, indem er eine Arbeitstätigkeit sofort kategorisch ausschloss und angab, er sei just im fraglichen Tatzeitraum fast jeden Abend mit seiner damaligen Freundin G._____, deren Nachnamen er nicht wusste, und C._____ anderweitig unterwegs gewesen. Auf mehrmalige Nachfrage räumte der Zeuge dann aber schliesslich ein, dass er keine Gewissheit über eine allfällige Arbeitstätigkeit von C._____ beim Beschuldigten habe. Weiter scheint eigenartig, dass der Zeuge die bereits vom Beschuldigten vorgebrachte Episode, wonach C._____ einmal betrunken in die Hinterräume des Clubs verbracht worden sei, ohne ersichtlichen Grund erwähnte. Gleichermassen auffällig und schwerlich vereinbar mit dem Bild eines unparteiischen Zeugen erscheint sodann, dass B._____ unaufgefordert geltend machte, dass C._____ ja angeblich in psychiatrischer Behandlung gewesen sei. Und nicht zuletzt ist auf den Umstand hinzuweisen, dass der Zeuge erst spät und unter schwer durchschaubaren Umständen in das Verfahren involviert wurde, obwohl sowohl der Zeuge als auch der Beschuldigte angaben, dass sie sich bereits vor dem angeklagten Zeitraum gekannt haben (vgl. Urk. 72 S. 4 f.). Zusammenfassend erscheinen die Aussagen des Zeugen B._____ mithin reichlich unzuverlässig, weshalb nicht auf sie abgestellt werden kann.

4.4. Insgesamt lassen die vorstehenden Erwägungen zum Sachverhalt mithin den Schluss zu, dass die anderslautenden Angaben der am Rande des Geschehens beteiligten Auskunftspersonen und Zeugen die glaubhaften und überzeugenden Ausführungen von C._____ in ihren Befragungen nicht zu erschüttern vermögen, zumal diese den Beschuldigten auch nicht unnötig belastete und nicht einmal ansatzweise geltend machte, sie sei von diesem während ihrer Anstellung schlecht behandelt worden. An diesem Ergebnis vermag auch nichts zu ändern, dass die behördlichen Kontrollen im Lokal des Beschuldigten in der massgeblichen Zeit offenbar nie zu Beanstandungen in ausländerrechtlicher Hinsicht führten, da gerade Animierdamen nur schlecht als unbewilligt angestellte Personen eruierbar sind, da sie sich äusserlich nicht von Gästen unterscheiden und sich auch nicht regelmässig im Lokal aufzuhalten haben.

5.

5.1. Mit Bezug auf den Sachverhalt betreffend Dossier 2 (Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz) kann hinsichtlich der erhobenen Beweismittel, welche im angefochtenen Entscheid vollständig dargelegt wurden (vgl. Urk. 52 S. 20 ff.), vorweg ebenfalls auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). In diesem Punkt ergeben sich die Belastungen des Beschuldigten hauptsächlich aufgrund seiner eigenen Aussagen und seines Verhaltens am Tattag, welche gemäss der Vorinstanz nur den Schluss zulassen, dass der Beschuldigte das CBD-Haschisch am 5. August 2020 an Dritte ausliefern lassen wollte (Urk. 52 S. 22), was grundsätzlich nachvollziehbar erscheint. Wenn der Beschuldigte in diesem Zusammenhang sodann geltend macht, er habe nicht um die Illegalität von CBD-Haschisch gewusst, so stellt er sich damit in Widerspruch zu seinen späteren Aussagen, wonach das Haschisch nicht zur Auslieferung, sondern zur Kontrolle im Labor bestimmt gewesen sei, um seine Unsicherheit betreffend die Legalität des Stoffes zu beseitigen (Urk. D1/2/3 S. 4). Ein vermeidbarer Verbotsirrtum im Sinne von Art. 21 StGB steht vor diesem Hintergrund nicht ernsthaft zur Debatte.

5.2. Wie es sich mit dem Vorsatz des Beschuldigten hinsichtlich einer Auslieferung des CBD-Haschisch sowie dessen damaliger Kenntnis betreffend die Illegalität dieses Stoffes im Einzelnen verhält, kann indes im Endeffekt offen bleiben, wie aufgrund der folgenden rechtlichen Erwägungen zum Tatbestand der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz noch näher zu zeigen sein wird (vgl. nachfolgend Ziffer IV./2.).

IV. Rechtliche Würdigung

1.

1.1. Betreffend den Vorwurf der Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz ergeben sich bei erstelltem Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht keine massgeblichen Probleme bezüglich der entsprechenden Subsumtion, zumal C._____ einerseits ohne Weiteres eingestanden hat, dass sie nie über eine Arbeitsbewilligung für eine Tätigkeit in der Schweiz verfügte (Urk. D1/4/1 S. 4) und andrerseits aufgrund der Akten auch klar hervorgeht, dass der Beschuldigte in den letzten fünf Jahren vor der neuen Tat bereits einmal wegen eines einschlägigen Delikts bestraft werden musste (Urk. 68).

1.2. Der Beschuldigte ist demgemäss auch in zweiter Instanz der wiederholten Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung im Sinne von Art. 117 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 AIG schuldig zu sprechen.

2.

2.1. Hinsichtlich des Vorwurfs der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ist in rechtlicher Hinsicht vorweg umstritten, inwiefern das inkriminierte CBD-Haschisch als Droge im Sinne des Betäubungsmittelrechtes zu

würdigen ist, wozu die Verteidigung eine einschlägige Interpellation beim Bundesrat ins Recht gereicht hat (vgl. Urk. 55/2). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass im Zuge der per 1. August 2022 in Kraft getretenen Revision des Betäubungsmittelgesetzes, welche das Verbot des Gebrauches von Cannabis zu medizinischen Zwecken aufgehoben hat, auch die Betäubungsmittelverzeichnisverordnung (SR 812.121.11) angepasst wurde, indem nunmehr beim Cannabisharz (Haschisch) ebenfalls auf die Regelung betreffend das (herkömmliche) Cannabis verwiesen wird, welche diesen Stoff nur bei einem THC-Gehalt von mindestens 1.0 Prozent als verbotenes Betäubungsmittel qualifiziert (vgl. Anhang d zur Verordnung: Cannabisharz [Haschisch] siehe unter Cannabis). Damit gilt nun auch für das Cannabisharz bzw. Haschisch, dass der Handel und Konsum nur dann strafbar ist, wenn der Stoff eine durchschnittliche THC-Konzentration von mindestens 1.0 Prozent aufweist, während der Umgang mit reinem CBD-Haschisch straffrei bleibt.

2.2. Hat ein Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist das neue Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Nachdem die zitierte Bestimmung für die gesamte Strafgesetzgebung gilt und mit der späteren Beurteilung auch Entscheide nach Erhebung von ordentlichen Rechtsmitteln gemeint sind (vgl. POPP/BERKEMEIER, BSK StGB I, N 12 ff. zu Art. 2 StGB), ist in casu das revidierte Betäubungsmittelstrafrecht mit der aktualisierten Betäubungsmittelverzeichnisverordnung anzuwenden, welches eine Bestrafung des Beschuldigten wegen eines (beabsichtigten) Handels mit CBD-Haschisch entfallen lässt und für ihn demnach selbstredend die mildere Rechtsordnung darstellt.

2.3. Der Beschuldigte ist nach dem soeben Gesagten vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d und g BetmG freizusprechen.

V. Strafe

1. Die vorinstanzliche Festlegung der Strafe wurde vorliegend von beiden Parteien angefochten. Während der Beschuldigte eventualiter für den Fall eines Schuldspruches die Bestrafung mit einer bedingten Freiheitsstrafe verlangt (Urk. 53 S. 2), fordert die Anklägerin eine unbedingte Freiheitsstrafe von

18 Monaten sowie eine unbedingte Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 80.– (Urk. 63 S. 1 f.). Der Strafpunkt ist mithin in zweiter Instanz – unter Beachtung des vorstehend festgestellten Freispruches vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz – nochmals vollumfänglich zu überprüfen.

2. Der Strafrahmen betreffend die verbleibende Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz sowie die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung wurden im erstinstanzlichen Urteil korrekt und umfassend wiedergegeben (Urk. 52 S. 28 f.). Es drängen sich zu diesen Punkten in zweiter Instanz keine Ergänzungen auf.

3.

3.1. Was die Tatschwere der besagten Widerhandlung anbelangt, so ist der Vorinstanz dahingehend zuzustimmen, dass sich in objektiver Hinsicht der Deliktszeitraum nur über rund zwei Wochen erstreckte und C._____ dabei offensichtlich keiner massgeblichen Druckausübung seitens des Beschuldigten ausgesetzt war, auch wenn zu berücksichtigen ist, dass sich dieser ihre prekäre wirtschaftliche Situation zu Nutze machte und sie deutlich unter dem üblichen Mindestlohn bei sich anstellte. In subjektiver Hinsicht ist von einem egoistischen Motiv mit direktem Vorsatz auszugehen, welches Verhalten die objektive Tatkomponente in keiner Weise zu relativieren vermag. Wenn im erstinstanzlichen Urteil insgesamt noch von einem leichten Verschulden ausgegangen wird, so kann dieser Einschätzung nichtsdestotrotz zugestimmt werden. Die dort festgesetzte Strafe von 3 Monaten scheint aufgrund dieses Verschuldensmasses zwar eher hoch, unter Berücksichtigung des weiteren Strafrahmens bei wiederholter Begehung (bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe) aber noch durchaus vertretbar.

3.2. Im Rahmen der Täterkomponente ist auf das Vorleben des Täters, insbesondere seine persönlichen Verhältnisse und allfällig erwirkte Vorstrafen, sowie auf dessen Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren einzugehen (vgl. Art. 47 Abs. 1 StGB).

Mit Bezug auf seine persönlichen Verhältnisse hat der Beschuldigte in der Untersuchung und vor Vorinstanz bereits eingehend Auskunft gegeben. Es kann insoweit auf die bisherigen Befragungen zur Person verwiesen werden, aus welchen sich ergibt, dass er zwei minderjährige Kinder aus erster Ehe hat, mittlerweile jedoch mit seiner neuen Ehefrau zusammenlebt (Urk. D1/2/3 S. 5 ff.; Prot. I S. 9 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte ergänzend aus, dass seine aktuelle Ehefrau inzwischen ebenfalls ein Kind von ihm erwarte. Des Weiteren erziele er mit seinem CBD-Handelsbetrieb ein monatliches Einkommen von Fr. 5'000.– bis Fr. 7'000.– und plane mit seiner Ehegattin immer noch die Eröffnung eines Take-Away-Betriebes (vgl. Urk. 61; Urk. 73 S. 2). Diese Lebensgeschichte und die aktuellen Lebensumstände wirken sich weder zu Gunsten noch zu Lasten des Beschuldigten auf die Strafzumessung aus.

Straferhöhend ist demgegenüber das Vorleben des Beschuldigten zu gewichten, nachdem er durch eine einschlägige Vorstrafe belastet ist und während der entsprechenden Probezeit vorliegend erneut nach dem gleichen Muster delinquierte (vgl. Urk. 68). Der Vorinstanz ist in dieser Hinsicht insofern zuzustimmen, dass von einer erheblichen Uneinsichtigkeit des Beschuldigten auszugehen ist, welche nach einer spürbaren Reaktion ruft, doch erscheint eine Erhöhung der Strafe im Umfang von nahezu 200 Prozent unter diesem Aspekt doch als zu hoch. Es rechtfertigt sich mithin unter dem Titel der Täterkomponente vorliegend höchstens eine Verdoppelung der Sanktion auf die Dauer von 6 Monaten.

4. Was die Strafart anbelangt, so käme aufgrund der soeben festgelegten Strafhöhe vorliegend auch noch eine Geldstrafe für den Beschuldigten in Betracht, doch hat sich in der Vergangenheit gezeigt, dass sich der Beschuldigte durch diese Sanktionsart kaum beeindrucken lässt und auf verschiedenen Ebenen unvermindert weiter delinquiert, weshalb heute aus Gründen der Zweckmässigkeit und der präventiven Effizienz eine Freiheitsstrafe gegen ihn zu verhängen ist, wie dies im Übrigen auch die Verteidigung in ihrem Eventualstandpunkt beantragt hat (vgl. Urk. 53 S. 2; Urk. 74 S. 1).

5. Darüber hinaus ist bei dieser Konstellation zwingend eine Verbindungsgeldstrafe auszufällen, welche aufgrund des noch leichten Verschuldens des Beschuldigten mit der Vorinstanz vorliegend nicht allzu hoch anzusetzen ist (vgl. Urk. 52 S. 31). Es ist jedoch auch in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass es sich um einen einschlägigen Rückfalltäter handelt, weshalb diesbezüglich entsprechend dem (Eventual-)Antrag der Anklägerin eine Strafhöhe von

60 Tagessätzen angemessen erscheint. Die Tagessatzhöhe ist dabei in Berücksichtigung der aktuellen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (mit laufenden Unterhaltsverpflichtungen für die beiden Kinder) auf Fr. 80.– festzulegen.

Diese Geldstrafe ist im Sinne einer Zusatzstrafe zu den mit den beiden neueren Strafbefehlen vom 7. April 2020 und 14. Oktober 2020 verhängten Geldstrafen auszufällen. Ausgehend von der heutigen Geldstrafe von 60 Tagessätzen ist mithin eine Asperation in Berücksichtigung der beiden späteren Geldstrafen vorzunehmen, was eine Gesamtgeldstrafe in der Höhe von 94 Tagessätzen ergibt, wovon wiederum die beiden früheren Geldstrafen von insgesamt

54 Tagessätzen abzuziehen sind, woraus für den vorliegenden Fall eine Zusatzstrafe von 40 Tagessätzen resultiert.

6. Nach dem Gesagten erscheint es unter Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponente gerechtfertigt, den Beschuldigten für die vorstehend beurteilte Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten sowie mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 80.– als Zusatzstrafe zu den mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 7. April 2020 sowie mit Strafbefehl der Eidg. Spielbankenkommission vom 14. Oktober 2020 ausgefällten Geldstrafen zu bestrafen.

An die ausgefällte Freiheitsstrafe sind die während des vorliegenden Strafverfahrens verbüssten drei Hafttage sowie die während des dem anzu-

ordnenden Widerruf (vgl. hinten Ziffer VII./1.) zu Grunde liegenden Strafverfahrens erstandenen zwei Hafttage anzurechnen (vgl. Art. 51 StGB).

VI. Vollzug

1. Aufgrund der für die Freiheitsstrafe festgelegten Strafhöhe kommt vorliegend gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB aus objektiven Gesichtspunkten die Ausfällung einer bedingten Sanktion ohne Weiteres in Betracht. In subjektiver Hinsicht müssen dafür in casu keine besonders günstigen Umstände im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB vorliegen, da die frühere Bestrafung des Beschuldigten keine Freiheitsstrafe umfasste. Es ist demzufolge diesbezüglich eine eigentliche Schlechtprognose hinsichtlich weiterer künftiger Vergehen oder Verbrechen gefordert, wobei sämtliche sich bis zum Endentscheid ergebenden Umstände zu berücksichtigen sind (SCHNEIDER/GARRÉ, BSK StGB I, N 38 ff. zu Art. 42 StGB). Zu beachten sind bei der Prognosestellung insbesondere die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie weitere relevante Tatsachen, welche Rückschlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen (BGE 134 IV 143). Gewicht zu legen ist dabei auch auf die Sozialisationsbiografie, das Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen oder Hinweise auf Suchtgefährdungen. Ist mit dem neuen Urteil gleichzeitig über den Widerruf des in einem früheren Entscheid gewährten bedingten Strafvollzuges zu befinden, kann sich eine Gesamtbetrachtung aufdrängen, in deren Rahmen auch der mit dem Vollzug der Vorstrafe verbundenen Schock- bzw. Warnungswirkung auf den Täter Rechnung zu tragen ist (HEIMGARTNER, OFK StGB, 21. Aufl., N 6 f. zu Art. 42 StGB m.H.a. BGE 116 IV 100; BGE 134 IV 14 f.).

2. Vorliegend hat der Beschuldigte während einer ihm angesetzten Probezeit erneut in einschlägiger Weise delinquiert, was massgebliche Zweifel an seinen Bewährungsaussichten aufkommen lässt. Zu berücksichtigen ist indessen, dass die neue Tat von ihrer Schwere her eine abnehmende Tendenz der Delinquenz offenbart, was indiziert, dass die erste Verurteilung doch nicht spurlos am Beschuldigten vorbeigegangen ist. Wie die Verteidigung heute zu Recht vorbrachte (vgl. Urk. 74 S. 10), war der Beschuldigte bis zur vorliegend zu beurteilenden Tat, welche erstmals eine Freiheitsstrafe zur Folge hat, denn auch noch nie mit einer längeren Strafuntersuchung konfrontiert, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass diese einen nicht zu unterschätzenden Eindruck bei ihm hinterlassen hat. Die mit den späteren Entscheiden aus dem Jahr 2020 sanktionierten Vergehen (gegen das Geldspielgesetz) ereigneten sich im Übrigen allesamt bereits vor dem heute sanktionierten Delikt, weshalb sie – entgegen der Vorinstanz (Urk. 52 S. 34) – nicht zum Beleg für eine zusätzliche Uneinsichtigkeit des Beschuldigten herangezogen werden können. Die Vorinstanz stützt ihre schlechte Prognose darüber hinaus zu einem massgeblichen Teil auf die weitere Delinquenz des Beschuldigten im Betäubungsmittelbereich, welche jedoch mit dem vorliegenden Entscheid entfällt und nicht mehr zu Lasten des Beschuldigten verwendet werden kann. Die Bewährungsaussichten des Beschuldigten stellen sich mithin aus heutiger Sicht trotz einschlägiger Delinquenz nicht mehr derart schlecht dar.

Hinzu kommt, dass mit dem heutigen Urteil der Widerruf einer höheren Geldstrafe anzuordnen und der Beschuldigte demzufolge erstmals mit einer unbedingten Sanktion zu belegen sein wird, welche ihre Warnwirkung nicht verfehlen dürfte, zumal der Beschuldigte aufgrund seiner eher prekären finanziellen Lage voraussichtlich noch längere Zeit mit deren Vollzug belastet sein wird. Unter Berücksichtigung dieser zusätzlichen Warnung für den Beschuldigten rechtfertigt es sich aus heutiger Sicht mithin, dem Beschuldigten mit Bezug auf den Vollzug der Freiheitstrafe eine (letzte) Chance zu gewähren und diese Sanktion aufzuschieben, zumal er sich nach wie vor in stabilen persönlichen Lebensverhältnissen befindet und einen Handelsbetrieb führt, welcher ihm ein regelmässiges Einkommen zwecks Bestreitung seines eigenen Lebensbedarfs und seiner familienrechtlichen Verpflichtungen sichert (vgl. Urk. 73 S. 4). Um den trotz allem nicht unerheblichen Bedenken betreffend die Legalprognose Rechnung zu tragen, ist die Probezeit indessen auf die Dauer von 5 Jahren anzusetzen (vgl. Art. 44 Abs. 1 StGB).

3. Nicht aufzuschieben ist demgegenüber die ausgefällte Verbindungsgeldstrafe, da der Täter mit dieser zusätzlichen Sanktion primär für das in diesem Zusammenhang regelmässig gegebene verwerfliche Gewinnstreben zur Rechen-

schaft gezogen werden soll, was auch vorliegend einen massgeblichen Aspekt der Delinquenz des Beschuldigten bildete und deshalb spürbar sanktioniert werden soll.

VII. Widerruf

1. Nachdem der Beschuldigte mit Bezug auf den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 7. April 2020 ausschliesslich vor Beginn der mit diesem Entscheid ausgesprochenen Probezeit delinquierte, ist bereits aus diesen Gründen keine Widerrufsproblematik vorhanden, weshalb eine nachträgliche Vollstreckung der mit diesem Entscheid verhängten Sanktion unter diesem Titel nicht in Frage kommt. Vom Widerruf des bedingten Vollzuges der mit vorerwähntem Strafbefehl ausgesprochenen Geldstrafe ist somit in zweiter Instanz abzusehen.

2. Demgegenüber hat der Beschuldigte seine ausländerrechtliche Verfehlung vom März 2020 während der Probezeit gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 31. Oktober 2018 begangen. Hinsichtlich des Widerrufs der besagten Vorstrafe sind die formellen Voraussetzungen mithin ohne Weiteres gegeben. Mit der Vorinstanz ist sodann in materieller Hinsicht von einer belasteten Legalprognose des Beschuldigten mit Bezug auf die Widerrufsproblematik auszugehen. Diese ergibt sich insbesondere durch die erneute einschlägige Delinquenz während laufender Probezeit, andrerseits aber auch aufgrund der erheblichen Unbelehrbarkeit des Beschuldigten, welcher in diesem Deliktbereich offenbar keine Einsicht in das Unrecht der Taten erkennen lässt. Zwar sind seit der letzten Delinquenz des Beschuldigten mittlerweile rund zweieinhalb Jahre vergangen, ohne dass er strafrechtlich wieder aufgefallen wäre (vgl. Urk. 68), doch verlief diese Entwicklung unter dem Eindruck eines laufenden Strafverfahrens, weshalb allein dieser Umstand keine positive Prognose zu vermitteln vermag.

3. Es ist demzufolge der bedingte Vollzug der Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 40.– gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 31. Oktober 2018 zu widerrufen und die entsprechende Strafe vollziehbar zu erklären. Die heute unbedingt auszufällende Geldstrafe des Beschuldigten in der Höhe von 40 Tagessätzen zu Fr. 80.– (vgl. vorne Ziffern V./5. + VI./3.) ist demnach mit dieser widerrufenen Vorstrafe unter sinngemässer Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 StGB zu verschmelzen, wobei mit der Vorinstanz (Urk. 52 S. 36 f.) methodisch derart vorzugehen ist, dass die für das während der Probezeit begangene Delikt festgesetze Geldstrafe im Sinne einer Einsatzstrafe unter Einbezug der zu widerrufenden Geldstrafe angemessen zu erhöhen ist (vgl. BGE 145 IV 146, E. 2.4.2.), was in casu eine abschliessende Festlegung der Geldstrafe in der Höhe von 180 Tagessätzen zu Fr. 80.– als gerechtfertigt erscheinen lässt.

VIII. Sicherstellung

1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von deliktischen Gegenständen, sofern diese die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.

2. Nachdem das von der Stadtpolizei Zürich sichergestellte und unter Lagernummer S01466-2020 aufbewahrte CBD-Haschisch (vgl. Urk. D2/5/7 S. 2; Asservat-Nr. A014'069'386) aus aktueller Sicht kein die Gesundheit schädigendes Betäubungsmittel mehr darstellt (vgl. vorne Ziffer IV./2.), ist dieser Stoff dem Beschuldigten nach Eintritt der Vollstreckbarkeit herauszugeben.

Wird indessen seitens des Beschuldigten innert drei Monaten ab Vollstreckbarkeit kein entsprechendes Begehren um Herausgabe gestellt, so ist der Stoff der Lagerbehörde zur Vernichtung zu überlassen.

IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Mit Bezug auf die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens ist festzuhalten, dass der Beschuldigte vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz in zweiter Instanz freizusprechen ist, wobei für die Verfolgung dieses Vorwurfes eigenständige finanzielle Aufwendungen der Behörden entstanden sind.

Eine Kostenauflage bei einem Freispruch verstösst gegen die Unschuldsvermutung gemäss Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK, wenn der beschuldigten Person mit dem Freispruch direkt oder indirekt vorgeworfen wird, sich strafbar gemacht zu haben, und ihr damit auf diesem Weg ein strafrechtliches Verschulden angelastet wird (Urteil 6B_271/2009 vom 6. August 2009, E. 3.3.). Nachdem aber eine Kostenauflage zu Lasten eines Beschuldigten in der Regel selbst dann nicht mehr Betracht fällt, wenn für ein im Tat- oder Urteilszeitpunkt strafbares Verhalten aufgrund des Zeitablaufs die Verfolgungsverjährung eingetreten ist (vgl. DOMEISEN, BSK StPO, 2. Aufl., N 38 zu Art. 426 StPO), muss dies auch für die vorliegende Konstellation gelten, in welcher einem ursprünglich strafbaren Vorwurf nach dem geltenden Recht keine strafrechtliche Relevanz mehr zukommt. Ein unter zivilrechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten des Beschuldigten wurde von der Anklägerin in diesem Zusammenhang denn auch nicht geltend gemacht. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens – mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung – sind dem Beschuldigten demnach lediglich zu zwei Dritteln aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind derweil einstweilen vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von zwei Dritteln vorbehalten bleibt.

2.

2.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Inwiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt insbesondere davon ab,

in welchem Ausmass ihre in zweiter Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015, E. 2.4.1.).

2.2. Die Entscheidgebühr im zweitinstanzlichen Verfahren ist auf Fr. 3'500.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG).

2.3. Der Beschuldigte dringt vor zweiter Instanz mit seinem Antrag auf Freispruch teilweise durch und erreicht auch eine massgebliche Besserstellung im Strafpunkt. Inwiefern sich bei vollumfänglicher Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruches in zweiter Instanz im Strafpunkt eine andere Legalprognose für den Beschuldigten ergeben hätte, ist offen. Zu Gunsten des Beschuldigten ist diesbezüglich zumindest von einem teilweisen Obsiegen auszugehen, so dass die Kosten des Berufungsverfahrens in der Gesamtbetrachtung dem Beschuldigten lediglich zur Hälfte aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind, zumal die Anklägerin mit ihrer Anschlussberufung im Strafpunkt weitestgehend unterliegt.

2.4. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten macht für ihre Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsverfahren den Betrag von Fr. 5'250.– (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 71). Der Aufwand ist ausgewiesen und das geltend gemachte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung. Unter Berücksichtigung des teilweise bereits berücksichtigten Aufwandes für die Berufungsverhandlung (inkl. Weg und Nachbesprechung mit dem Klienten) erscheint es mithin angemessen, die amtliche Verteidigung mit insgesamt Fr. 5'600.– (inkl. MwSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

2.5. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im hälftigen Umfang vorbehalten bleibt.

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Uster vom 4. November 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

"Es wird erkannt:

1. (…)

2. (…)

3. (…)

4. (…)

5. (…)

6. (…)

7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.

Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.

8. Die weiteren Kosten betragen:

Fr. 2'500.00; Gebühr Vorverfahren Fr. 426.65 Auslagen Untersuchung

Wird auf eine schriftliche Begründung verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.

9. (…)

10. Rechtsanwältin MLaw X1._____ wird für ihre Bemühungen als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten mit insgesamt Fr. 6'000.– (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

Es wird vorgemerkt, dass der vormalige amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X2._____, für seine Bemühungen mit Fr. 5'352.75 (act. 22) bereits vollständig aus der Gerichtskasse entschädigt wurde.

(…)

11. (Mitteilung)

12. (Rechtsmittel)"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der wiederholten Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung im Sinne von Art. 117 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 AIG.

2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d und g BetmG.

3. Vom Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 7. April 2020 ausgefällten bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird abgesehen.

4. Der bedingte Strafvollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/ Oberland vom 31. Oktober 2018 ausgefällten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 40.– wird widerrufen.

5. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Vorstrafe gemäss Ziffer 4 vorstehend bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten (wovon insgesamt 5 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 80.– als Zusatzstrafe zu den mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 7. April 2020 sowie mit Strafbefehl der Eidg. Spielbankenkommission vom 14. Oktober 2020 ausgefällten Geldstrafen.

6. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf

5 Jahre angesetzt.

7. Die Geldstrafe wird vollzogen.

8. Das sichergestellte und bei der Stadtpolizei Zürich lagernde CBD-Haschisch (Lager-Nr. S01466-2020; Asservat-Nr. A014'069'386) wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Vollstreckbarkeit herausgegeben.

Wird innert drei Monaten ab Vollstreckbarkeit seitens des Beschuldigten kein entsprechendes Begehren gestellt, so wird der Stoff der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

9. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu zwei Dritteln auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.

Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von zwei Dritteln vorbehalten.

10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

Fr. 3'500.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'600.00 amtliche Verteidigung Fr. 300.00 Zeugenentschädigung.

11. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.

Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im hälftigen Umfang vorbehalten.

12. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (übergeben)

sowie in vollständiger Ausfertigung an

− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland

und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

− die Vorinstanz − das Obergericht des Kantons Zürich, Zentrales Inkasso, betr. Vollzug der Geldstrafe gemäss Dispositivziffer 4 − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − Stadtpolizei Zürich, BM-Lager, KA-FA-PLE-BMA, Zeughausstr. 31, Postfach, 8021 Zürich hinsichtlich Dispositivziffer 8 − die Staatsanwaltschaft See / Oberland zuhanden der Akten Unt. Nr. 1/2018/36645 − Staatssekretariat für Migration SEM − das kantonale Amt für Wirtschaft und Arbeit AWA.

13. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 28. September 2022

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Oberrichter lic. iur. Wenker MLaw Dharshing

Zur Beachtung:

Der Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht:

Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB). Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe.

Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.