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Entscheid

SB220157

Einfache Körperverletzung

13. Juni 2022Deutsch34 min

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB220157-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, lic. iur. C. Maira und Ersatzoberrichter lic. iur. B. Hoffmann sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Hunziker Urteil vom 13. Juni 2022 in Sachen A...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB220157-O/U/cwo

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, lic. iur. C. Maira und Ersatzoberrichter lic. iur. B. Hoffmann sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Hunziker

Urteil vom 13. Juni 2022

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. D. Kloiber, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend einfache Körperverletzung

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich,

4. Abteilung - Einzelgericht, vom 16. Dezember 2021 (GG210310)

Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 27. September 2021 (Urk. 19) ist diesem Urteil beigeheftet.

Urteil der Vorinstanz: (Urk. 34 S. 32 ff.)

"Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 20.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Der Privatkläger B._____ wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen.

5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 800.– zuzüglich 5 % Zins ab 24. Juli 2020 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

6. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten mit Fr. 7'285.90 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

Fr. 1'800.–; die weiteren Kosten betragen:

Fr. 1'100.– Gebühr für das Vorverfahren

Fr. 7'285.90 amtliche Verteidigung

Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.

9. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

10. [Mitteilungssatz]

11. [Rechtsmittel]"

Berufungsanträge: (Prot. II S. 4 f.)

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 35, Urk. 52 S. 2)

"1. Bezüglich Schuldpunkt:

Das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 16. Dezember 2021 sei dahingehend abzuändern, als der Beschuldigte von den Vorwürfen der staatsanwaltschaftlichen Anklage vollumfänglich frei zu sprechen sei.

2. Bezüglich Strafzumessung:

Das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 16. Dezember 2021 sei dahingehend abzuändern, als der Beschuldigte weder mit einer Geldstrafe noch mit einer Busse zu belegen sei; sollt der Beschuldigte nicht vollumfänglich freigesprochen werden, sei dessen Strafe auf drei Tagessätze à CHF 20.00 zu reduzieren.

3. Bezüglich Zivilansprüche:

Das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 16. Dezember 2021 sei dahingehend abzuändern, als auch der Genugtuungsanspruch des Privatklägers vollumfänglich abzuweisen bzw. der Privatkläger damit auf den Zivilweg zu verweisen sei; sollte dem Letzteren eine Genugtuung zugesprochen werden, sei dieselbe mit maximal CHF 100.00 zu veranschlagen.

4. Bezüglich Kostenauflage:

Das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 16. Dezember 2021 sei dahingehen abzuändern, als sämtliche Verfahrenskosten, inklusive der Untersuchungs- und Verteidigungskosten, vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen seien.

5. Bezüglich Entschädigung:

Dem Beschuldigten sei eine angemessene Entschädigung zuzusprechen."

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 42)

Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

c) Der Privatklägerschaft: (Urk. 40 und 46)

Verzicht auf Anträge.

Erwägungen:

I. Verfahrensgang, Umfang der Berufung und Prozessuales

1.

Verfahrensgang

1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 34 S. 4 E. I.1.).

1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 34 S. 4 E. I.1.).

1.2. Der Beschuldigte wurde mit Urteil der Vorinstanz vom 16. Dezember 2021 der einfachen Körperverletzung schuldig gesprochen. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte gleichentags Berufung an (Urk. 27 f.) Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 31 und Urk. 33/2) reichte der Beschuldigte am 3. März 2022 innert Frist die Berufungserklärung ein (Urk. 35).

1.3. Am 10. März 2022 wurde ein neuer Strafregisterauszug über den Beschuldigten eingeholt (Urk. 37). Mit Präsidialverfügung vom 17. März 2022 wurden der Privatklägerschaft sowie der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde der Beschuldigte aufgefordert, dem Gericht ein Datenerfassungsblatt sowie diverse Unterlagen einzureichen (Urk. 38). Mit Eingabe vom 23. März 2022 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 42). Die Privatklägerschaft verzichtete auf das Stellen von Anträgen und die Teilnahme am Berufungsverfahren (Urk. 40 und 46). Der Beschuldigte reichte am 28. März 2022 das Datenerfassungsblatt ins Recht (Urk. 45).

1.4. Am 13. Juni 2022 fand die Berufungsverhandlung statt. Zu dieser erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X._____ (Prot. II S. 4). Vorfragen waren anlässlich der Berufungsverhandlung keine zu entscheiden und – abgesehen von der Befragung des Beschuldigten – auch keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 6).

2. Umfang der Berufung

Vom Beschuldigten unangefochten blieben die Dispositiv-Ziffern 6, 7 und 9 erster Satzteil (Urk. 52 S. 2, Prot. II S. 5 f.). In diesem Umfang ist der vorinstanzliche Entscheid in Rechtskraft erwachsen, was vorab vorzumerken ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 437 StPO). Im Übrigen steht der angefochtene Entscheid unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO zur Disposition.

3. Prozessuales

3.1. Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Das Berufungsgericht kann sich auf die für seinen Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 2.5 mit Hinweisen).

3.2. Die Vorinstanz hielt fest, dass ein gültiger Strafantrag vorliege (Urk. D2/2) und sich der Geschädigte B._____ als Privatkläger konstituiert habe (Urk. D2/2 und Urk. D2/12/2; vgl. Urk. 34 S. 4 f. E. I.2.). Dies ist zutreffend und kann übernommen werden.

II. Schuldpunkt

1. Anklagevorwurf

Der eingeklagte Sachverhalt ergibt sich aus der beigehefteten Anklageschrift (Urk. 19), darauf kann verwiesen werden.

2. Standpunkt des Beschuldigten

Der Beschuldigte stellt sich auf den Standpunkt, als der Privatkläger ihn angegangen habe, "Gegenmassnahmen" ergriffen zu haben, weil er sich habe wehren bzw. schützen müssen (Urk. D2/3, Urk. 52 S. 6). Nicht bestritten sind die ärztlich dokumentierten Verletzungen des Privatklägers (vgl. Urk. D2/8/3).

3. Beweiswürdigung

3.1. Angesichts des Standpunkts des Beschuldigten ist zu prüfen, ob der Anklagesachverhalt dem Beschuldigten mit rechtsgenügender Sicherheit nachgewiesen werden kann.

3.2. Die Vorinstanz hat die relevanten Beweismittel zutreffend wiedergegeben (Urk. 34 S. 6 E. II.2.1.1.), worauf zur Vermeidung von Wiederholungen zu verweisen ist. Weiter hat die Vorinstanz die Grundlagen der richterlichen Beweiswürdigung zutreffend erläutert (Urk. 34 S. 7 ff. E.II.2.2.). Im Sinne einer teilweisen Ergänzung und Zusammenfassung ist mit Bezug auf die nachfolgend vorzunehmende Beweiswürdigung festzuhalten, dass gemäss der aus Art. 8 und 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld eines Angeklagten zu vermuten ist, dass dieser einer strafbaren Handlung unschuldig ist (Art. 10 Abs. 1 StPO).

3.3. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer einvernommenen Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kommt gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung für die Wahrheitsfindung kaum mehr relevante Bedeutung zu. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Die konkrete Aussage wird durch methodische Analyse ihres Inhalts (Vorhandensein von Realitätskriterien, Fehlen von Fantasiesignalen) darauf überprüft, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der befragten Person entspringen (BGE 133 I 33 E. 4.3; Urteile 6B_257/2020 vom 24. Juni 2021 E. 5.4.3 und 5A_550/2019 vom 1. September 2020 E. 9.1.3.1 je mit Hinweisen). Entsprechend ist vorliegend für die konkrete Beweiswürdigung in erster Linie die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten und des Privatklägers massgebend und nicht deren prozessuale Stellung. Die vom Privatkläger geltend gemachten finanziellen Ansprüche sind vor dem Hintergrund, dass er von der Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten (unbestritten) einen gespaltenen Backenzahn und einen gelockerten Schneidezahn davon trug, eher moderat, weshalb ein finanzielles Motiv für eine Falschbelastung nicht ernsthaft in Betracht fällt.

3.4. Neben den Aussagen des Privatklägers und des Beschuldigten als Personalbeweise liegt als Sachbeweis eine Videosequenz vor. Diese Videosequenz zeigt eine mittlere Phase der Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger (Urk. D2/7). Zudem hat der Privatkläger diverse Unterlagen betreffend die erlittenen Verletzungen zu den Akten gereicht (Urk. D2/8/3-8). Mit der Vorinstanz ergeben sich in Bezug auf die Verwertbarkeit der Beweismittel keine Einschränkungen, was unbestritten ist.

3.5. Die Vorinstanz hat den Inhalt der Beweismittel zutreffend zusammengefasst (Urk. 34 S. 9 ff. E. II.2.4.-2.7.), worauf verwiesen werden kann. Es rechtfertigt sich, ergänzend dazu die Angaben des Privatklägers gegenüber dem behandelnden Arzt anlässlich der ärztlichen Erstversorgung wiederzugeben (Kurzversion): Vor einer Stunde sei er auf der C._____-strasse tätlich angegriffen worden. Dabei sei er zuerst von hinten mit dem Ellenbogen gestossen worden, der Stossende habe sich entschuldigt, der Privatkläger habe insistiert, wieso das passiert sei, woraufhin er beschimpft und mehrfach ins Gesicht geschlagen worden sei (Urk. D2/8/3).

3.6. Der Privatkläger macht im Wesentlichen geltend, der Beschuldigte habe ihn gezielt in den Rücken gestossen bzw. geschlagen, als er vor einem Schaufenster gestanden sei und ein Foto habe machen wollen. Er habe den Beschuldigten damit konfrontiert, woraufhin dieser ihn unerwartet mit der rechten Faust gegen die linke Gesichtshälfte geschlagen habe, wodurch er einen Zahnbruch erlitten habe (erste Phase). Anschliessend sei er dem wegrennenden Beschuldigten hinterhergerannt und habe ihn festgehalten. Sie hätten sich dann gegenseitig schlagen wollen bzw. geschlagen. Es sei ein Kellner gekommen und habe gesagt, sie könnten sich vor dem Restaurant nicht schlagen. Er habe dann das Mobiltelefon hervorgenommen, um die Polizei zu rufen und bevor er habe telefonieren können, habe der Beschuldigte ihn erneut mit der rechten Faust, dieses Mal mitten ins Gesicht, geschlagen. Er (der Privatkläger) sei deshalb umgefallen. Aufgrund des zweiten Faustschlages seien seine Lippen aufgeplatzt, offenbar habe sich ein Implantat gelockert und infolge des Sturzes habe er sich den ganzen rechten Oberarm und den Ellenbogen aufgeschürft (zweite Phase; vgl. zum Ganzen Urk. D2/5 F/A 12 ff., Urk. D2/4 F/A 5 ff.). Die dritte Phase der Auseinandersetzung (gemäss Anklageschrift sei der Privatkläger wiederum dem wegrennenden Beschuldigten hinterhergelaufen, habe den Beschuldigten umgestossen und anschliessend sei es zu einem "gegenseitigen Gerangel" gekommen) ist nicht entscheidwesentlich, weshalb es sich erübrigt, darauf näher einzugehen.

3.7. Der Beschuldigte bestreitet nicht, den Privatkläger angerempelt zu haben, als Letzterer ihm den Weg abgeschnitten habe. Er macht geltend, sich daraufhin gleich beim Privatkläger entschuldigt zu haben (Urk. D2/3 F/A 4), was sich mit den Angaben von Letzterem deckt (Urk. D2/5 F/A 17, Urk. D2/8/3). Weiter lässt der Beschuldigte durch seinen Verteidiger geltend machen, es habe sich um einen unabsichtlichen Stoss in den Rücken gehandelt (Urk. 52 S. 4). Wie der Privatkläger wissen will, dass der Beschuldigte ihn gezielt gestossen bzw. geschlagen hat, ist nicht ersichtlich. Er macht dies an den von ihm verspürten Schmerzen ("es hat richtig weh gemacht", Urk. D2/5 F/A 13) und am von ihm behaupteten Umstand, wonach er alleine auf der Strasse gewesen sei (a.a.O. F/A 17), fest. Der Privatkläger hat den Beschuldigten indes erst nach dem Stoss wahrgenommen. Die Aussagen des Privatklägers bezüglich des inneren Willens des Beschuldigten gehen nicht über Mutmassungen hinaus. Die subjektiv wahrgenommene Intensität des Schmerzes und der angebliche Umstand, dass der Privatkläger alleine auf der Strasse stand, genügen nicht, um gestützt darauf auf die Willensrichtung des Beschuldigten zu schliessen. Der Beschuldigte macht diesbezüglich denn auch nachvollziehbar und glaubhaft geltend, der Privatkläger habe ihm den Weg abgeschnitten. Es kann jedenfalls nicht ohne das Verbleiben von rechtserheblichen Zweifeln ausgeschlossen werden, dass der Privatkläger dem Beschuldigten (ungewollt) den Weg abgeschnitten hat, als er vor einem Schaufenster ein Foto machen wollte und es dadurch zu einem (allenfalls auch heftigen) Zusammenstoss kam. Gegen einen gezielten Stoss spricht zudem nicht zuletzt, dass sich der Beschuldigte unbestritten unmittelbar danach beim Privatkläger entschuldigt hat. Wie es sich mit diesem Vorgang konkret verhält, lässt sich letztlich nicht mehr zweifelsfrei eruieren. Ein gezielter Stoss bzw. Schlag gegen den Rücken des Privatklägers (wie es in der Anklageschrift steht) lässt sich folglich nicht erstellen und es ist zugunsten des Beschuldigten von einem unabsichtlichen Stoss gegen den Rücken des Privatklägers auszugehen.

3.8. Der Beschuldigte bestreitet nicht, in der ersten und zweiten Phase der Auseinandersetzung "Gegenmassnahmen" eingeleitet zu haben, um sich zu wehren bzw. schützen (Urk. D2/3 F/A 5 und 13). Auch wenn seine Aussagen detailarm sind und er sich überwiegend weigerte, die "Gegenmassnahmen" konkret zu benennen, bestätige er auf entsprechende Frage immerhin aus, dass er diese bzw. einen Schlag mit der rechten Hand ausgeführt habe (a.a.O. F/A16). Damit hat er (sinngemäss) eingestanden, den Privatkläger geschlagen zu haben. Dies deckt sich mit der aktenkundigen Videosequenz, welche zeigt, wie der Beschuldigte dem Privatkläger mit der rechten Hand einen kräftigen Schlag mitten ins Gesicht versetzt (Urk. D2/7). Wie bereits vorne ausgeführt, zeigt diese Videosequenz eine der mittleren Phasen der Auseinandersetzung (vgl. Ziff. II.3.5.). Der Privatkläger gab diesbezüglich übereinstimmend zu Protokoll, der Beschuldigte habe ihm die rechte Faust mitten ins Gesicht geschlagen (Urk. D2/5 F/A 14). Er führte aus, durch den Schlag seien seine Lippen aufgeplatzt und ein Implantat habe sich gelockert (a.a.O.). Diese (unbestrittenen) Verletzungen wurden gleichentags im Rahmen der ärztlichen Erstkonsultation dokumentiert (Urk. D2/8/3). Zu bemerken ist, dass sich gemäss der ärztlichen Dokumentation beim gelockerten Zahn um einen Schneidezahn handelte (a.a.O.). Die Lockerung des Schneidezahns wie auch die aufgeplatzten Lippen lassen sich mit dem sichtlich kräftigen Schlag des Beschuldigten mitten in das Gesicht des Privatklägers sehr gut vereinbaren. Der eingeklagte Faustschlag mit der rechten Hand mitten in das Gesicht des Privatklägers, welcher aufgeplatzte Lippen und einen gelockerten Zahn zur Folge hatte, ist damit erstellt.

3.9. Gemäss dem ärztlichen Befund vom gleichen Tag war zudem der dritte Backenzahn im linken Oberkiefer des Privatklägers gespalten (Urk. D2/8/3). Der Privatkläger machte diesbezüglich geltend, dieser Zahnbruch sei Folge des ersten Faustschlages des Beschuldigten gewesen, welchen Letzterer ebenfalls mit der rechten Hand, jedoch gegen seine linke Gesichtshälfte erteilt habe (Urk. D2/5 F/A 14). Der Zahnbruch im linken Oberkiefer lässt sich ebenfalls sehr gut mit der Schilderung des Privatklägers vereinbaren, wonach der Beschuldigte ihm mit der rechten Hand einen Faustschlag gegen die linke Gesichtshälfte gegeben habe. Bereits aufgrund der Positionen der beschädigten Zähne – einerseits ein Backenzahn im linken Oberkiefer und andererseits ein Schneidezahn im rechten Oberkiefer – kann ausgeschlossen werden, dass diese Verletzungen von einem einzigen Faustschlag herrühren. Der Beschuldigte muss dem Privatkläger zwei Schläge erteilt haben. Der Beschuldigte räumt zudem ein, (neben der zweiten Phase) auch in der ersten Phase "Gegenmassnahmen", ergriffen zu haben, als der Privatkläger ihn gepackt, beschimpft und ihm ziemlich lange ins Gesicht gefasst bzw. gegriffen habe und zudem versucht habe, ihn im Gesicht zu kneifen (Urk. D2/3 F/A 5 ff.). Damit ist auch der eingeklagte Faustschlag mit der rechten Faust gegen die linke Gesichtshälfte des Privatklägers, welcher die Spaltung des Backenzahns im linken Oberkiefer zur Folge hatte, erstellt.

3.10. Der Beschuldigte macht betreffend die zweite Phase der Auseinandersetzung geltend, er habe "Gegenmassnahmen" einleiten müssen, um sich zu schützen, als der Privatkläger wiederholt aggressiv auf ihn zugekommen sei und ihn ins Gesicht geschlagen habe (Urk. D2/3 F/A 12 f., 19 und 21). In sachverhaltlicher Hinsicht ist diesbezüglich relevant, dass aufgrund der Videosequenz erstellt ist, dass der Privatkläger den Beschuldigten festhielt und mehrere Male mit der flachen Hand gegen den Kopf des Privatklägers zu schlagen versuchte, wobei er Letzteren wohl wenige Male (leicht) traf. Anschliessend liess der Privatkläger den Beschuldigten los. Ersterer nahm sein Mobiltelefon hervor und schaute auf dieses. Der Privatkläger machte diesbezüglich konstant geltend, er habe in diesem Zeitpunkt die Polizei anrufen wollen. Er habe den Beschuldigten zurückhalten wollen, bis die Polizei kommen würde (Urk. D2/4 F/A 7 f., Urk. D2/5 F/A 13, 24, 28). Der Beschuldigte führte auf die Frage, wie er reagiert habe, als der Privatkläger bei der Verzweigung C._____-strasse/D._____-platz (zweite Phase) versucht habe, ihn am Weggehen zu hindern und die Polizei zu alarmieren, aus, er sei dann Richtung E._____ (E._____) weggegangen. Er habe sich nicht verpflichtet geführt, den Anweisungen des Privatklägers Folge leisten zu müssen. Dann sei die Polizei eingetroffen. Als die Polizei gekommen sei, seien sie beim Coop City F._____ gewesen (Urk. D2/3 F/A 19). Damit bestreitet der Beschuldigte nicht, dass der Privatkläger in diesem Zeitpunkt die Polizei rufen wollte, um den Beschuldigten zur Verantwortung zu ziehen und er sich dennoch bzw. entgegen den entsprechenden Anweisungen des Privatklägers erneut entfernte, bis ihn schliesslich die Polizei anhielt. Dass er ernsthaft fürchtete, der Privatkläger greife ihn nach dem Telefonat sofort wieder an, macht der Beschuldigte persönlich nicht geltend. Auch macht er kein Szenarium geltend (wie zum Beispiel, dass der Privatkläger telefonisch personelle Verstärkung anfordern wollte, um anschliessend gemeinsam erneut physisch auf den Beschuldigten einzuwirken), welches einen neuerlichen Angriff ernsthaft befürchten liesse. In dem Moment, als der Privatkläger sein Mobiltelefon hervorgeholt hatte, um die Polizei zu rufen, verübte der Beschuldigte unvermittelt den eingeklagten und erstellten Faustschlag mit der rechten Hand mitten in das Gesicht des Privatklägers. Die rechtliche Würdigung dieser Situation erfolgt nachfolgend.

3.11. Betreffend die erste Phase der Auseinandersetzung begründet der Beschuldigte die von ihm ergriffenen "Gegenmassnahmen" wie gesehen damit, dass der Privatkläger ihn gepackt, beschimpft und ihm ziemlich lange ins Gesicht gefasst bzw. gegriffen habe und zudem versucht habe, ihn im Gesicht zu kneifen (vgl. Ziff. II.3.10). Dieses aggressive Verhalten habe der Privatkläger gezeigt, nachdem er sich beim Privatkläger für sein Anrempeln entschuldigt habe (Urk. D2/3 F/A 4). Der Privatkläger führte diesbezüglich aus, der Beschuldigte habe sich bei ihm entschuldigt. Er habe den Beschuldigten festgehalten und ihn zu sich gedreht, weil der Privatkläger einfach habe weggehen wollen (Urk. D2/5 F/A

19 und 38). Ob er ihm ins Gesicht gegriffen habe, daran erinnere er sich nicht. Es sei möglich, dass er in das Gesicht des Privatklägers gekommen sei, als er den Privatkläger gehalten habe (a.a.O. F/A 23). Ob der Beschuldigte sich dadurch bedroht gefühlt habe, wie dieser geltend mache (Prot. I S. 11), könne er nicht sagen (a.a.O. F/A 39). Diese Aussagen des Privatklägers sind teilweise nicht glaubhaft bzw. durch die Videosequenz widerlegt. So machte er bezüglich des ersten Teils der zweiten Phase geltend, man habe sich gegenseitig schlagen wollen bzw. geschlagen (Urk. D2/5 F/A 13 und 27). Gemäss der Videosequenz schlug in diesem Teil des Geschehens jedoch ausschliesslich der Privatkläger auf den Beschuldigten ein, als Letzterer flüchten wollte (Urk. D2/7). Ebenfalls durch die Videosequenz widerlegt ist die Aussage des Privatklägers, wonach er infolge des zweiten Faustschlages des Beschuldigten (in der zweiten Phase) umgefallen sei und sich den ganzen rechten Oberarm und den Ellenbogen aufgeschürft habe (Urk. D2/5 F/A 13 f). Der Privatkläger ging durch den Faustschlag nicht zu Boden, sondern bewegte sich aufrecht in Richtung des sich etwas entfernenden Beschuldigten (Urk. D2/7). Der Privatkläger machte entsprechend unzutreffende Aussagen sein eigenes (fehlbares) Verhalten betreffend. Der schlichtende Kellner gab zudem an, der Privatkläger habe sich in dieser Phase der Auseinandersetzung aktiver als der Beschuldigte verhalten und der Beschuldigte habe mehrmals "hör auf" oder dergleichen gesagt (Urk. D2/1). Damit ist davon auszugehen, dass der Privatkläger die Aggressivität des Beschuldigten übertrieben darstellte und gleichzeitig seine eigene Rolle herunterspielte. Im Ergebnis sind die Aussagen des Privatkläger in Bezug auf seine eigene Rolle bzw. Verhaltensweise in der Auseinandersetzung nicht überzeugend. Es ist folglich betreffend die erste Phase auf die dargelegten Aussagen des Beschuldigten abzustellen, wonach der Privatkläger ihn gepackt, beschimpft und ihm ziemlich lange ins Gesicht gefasst bzw. gegriffen habe und zudem versucht habe, ihn im Gesicht zu kneifen, nachdem er sich bei Privatkläger für seinen unabsichtlichen Stoss entschuldigt habe, wodurch der Beschuldigte sich bedroht gefühlt habe, weshalb er "Gegenmassnahmen" (erster Faustschlag mit der rechten Hand gegen die linke Gesichtshälfte des Privatklägers) ergriffen habe. In sachverhaltlicher Hinsicht ist weiter festzuhalten, dass gemäss der Videosequenz der Privatkläger und der Beschuldigte eine mehr oder weniger ähnliche physische Statur (Gewicht und Grösse) aufwiesen (Urk. D2/7). Ein frappanter Unterschied ist jedenfalls nicht zu erkennen, welcher objektive Anhaltspunkte für ein deutlich unausgeglichenes Kräfteverhältnis begründen würde. Schliesslich ist unbestritten, dass der Beschuldigte von der Auseinandersetzung keine sichtbaren Verletzungen davon trug (Urk. D2/3 F/A 21). Die rechtliche Würdigung dieser Situation erfolgt nachfolgend.

3.12. Woher die ärztlich dokumentierte Schürfwunde am rechten Oberarm des Privatklägers (Urk. D2/8/3) stammt, lässt sich nicht eruieren. Der Privatkläger machte diesbezüglich wie gesehen geltend, diese rühre von seinem Sturz infolge des Faustschlages des Beschuldigten in der zweiten Phase der Auseinandersetzung her. Die Anklagebehörde hat dies auch so eingeklagt. Wie gesehen widerlegt die Videosequenz indes einen Sturz des Privatklägers in dieser Phase (Ziff. II.3.12.). Andere Beweismittel liegen nicht vor, mithilfe welcher sich die Schürfung einer Phase der Auseinandersetzung zuordnen liesse. Die eingeklagte Schürfung am rechten Oberarm als Folge des strafbaren Verhaltens des Beschuldigten lässt sich folglich nicht erstellen. Dies ist indes für die rechtliche Würdigung auch nicht von wesentlicher Bedeutung.

3.13. Im Ergebnis ist der Tathergang im Sinne der Erwägungen erstellt. In subjektiver Hinsicht bleibt festzuhalten, dass der Beschuldigte in Kauf nahm, dass er mit den beiden Faustschlägen gegen das Gesicht des Privatklägers, diesem eine Zahnspaltung, eine Lockerung des Zahns und ein Aufplatzen der Lippen zufügen würde.

4. Rechtliche Würdigung

4.1. Die Vorinstanz hat das Verhalten des Beschuldigten als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB gewürdigt. Sie schloss auf eine einfa-

che Tatbegehung und verwarf stillschweigend eine mehrfache Tatbegehung. Auf Letzteres ist aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht weiter einzugehen.

4.2. Den Tatbestand der einfachen Körperverletzung erfüllt, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt (Art. 123 Ziff. 1 StGB). "In anderer Weise" schädigt der Täter jemanden an Körper oder Gesundheit, wenn die Verletzung weder die Voraussetzungen von Art. 122 StGB noch diejenigen von Art. 126 StGB erfüllt. Die Vorinstanz hat zu Recht geschlossen, dass die Verletzungen des Privatklägers im Mundbereich, insbesondere die Zahnschäden, den objektiven und subjektiven Tatbestand erfüllen. In subjektiver Hinsicht ging sie zutreffend von Eventualvorsatz aus (Urk. 34 S. 19 f. E. III.2.1. f.). Dies wird auch seitens der Verteidigung nicht bestritten. Auf die Erwägungen der Vorinstanz kann daher verwiesen werden.

4.3. Die Verteidigung stellte sich auf den Standpunkt, das Verhalten des Beschuldigten sowohl im Rahmen des ersten Vorfalls als auch im Rahmen des zweiten Vorfalls sei rechtlich als rechtfertigende Notwehr im Sinne von Art. 15 StGB, eventualiter als entschuldbare Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff im Sinne von Art. 16 Abs. 2 StGB zu würdigen (Urk. 25 S. 10 ff., Urk. 52 S. 13 ff.).

4.4. Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene oder jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB, "rechtfertigende Notwehr"). Artikel 16 StGB regelt die "entschuldbare Notwehr": Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15 StGB, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 16 Abs. 1 StGB). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft (Art. 16 Abs. 2 StGB).

4.5. Notwehr ist nur so lange zulässig, wie der Angriff andauert, d. h. die Zufügung einer neuen oder die Vergrösserung einer bereits eingetretenen Verletzung durch das Verhalten des Angreifers unmittelbar droht. Das Gesetz regelt nur den quantitativen, intensiven Notwehrexzess, bei dem der Täter auf einen unmittelbar drohenden Angriff übermässig reagiert. Es regelt hingegen nicht auch den qualitativen, extensiven Exzess, bei welchem der Täter in einem Zeitpunkt handelt, in dem ein Angriff noch nicht oder nicht mehr unmittelbar droht. Gemäss gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt bei einem extensiven Notwehrexzess keine Notwehrsituation vor und Art. 16 StGB gelangt nicht zur Anwendung (BGer 6B_853/2016 vom 18. Oktober 2017, E. 2.2.1. f., 3.2.3. mit weiteren Hinweisen).

4.6. Gemäss erstelltem Sachverhalt betreffend die zweite Phase der Auseinandersetzung hat der Privatkläger den Beschuldigten festgehalten und mehrfach auf diesen eingeschlagen. Anschliessend liess der Privatkläger den Beschuldigten los, nahm sein Mobiltelefon hervor und blickte auf dieses, um damit die Polizei zu alarmieren, wovon auch der Beschuldigte ausging. Dass er ernsthaft fürchtete, der Privatkläger greife ihn nach dem Telefonat sofort wieder an, macht der Beschuldigte persönlich nicht geltend. Auch macht er kein Szenarium geltend (wie zum Beispiel, dass der Privatkläger telefonisch personelle Verstärkung anfordern wollte, um anschliessend gemeinsam erneut physisch auf den Beschuldigten einzuwirken), welches einen neuerlichen Angriff ernsthaft befürchten liesse (vgl. vorne Ziff. II.3.11.). Der Ansicht der Verteidigung, wonach zu erwarten gewesen sei, dass der Privatkläger nach seinem Blick auf sein Mobiltelefon den Beschuldigten sofort wieder angreifen würde und dass der Beschuldigte einen solchen Angriff auch ernsthaft zu befürchten hatte (Urk. 52 S. 16), kann daher nicht gefolgt werden. Dass der Privatkläger den Beschuldigten nach dem Alarmieren der Polizei erneut tätlich angegriffen hätte, ist nicht plausibel und fällt mangels entsprechender Anhaltspunkte nicht ernsthaft in Betracht, hätte er sich doch dadurch der ernst zu nehmenden Gefahr ausgesetzt, dass die ausrückenden Polizeibeamten von seinem (neuerlichen) fehlbaren Verhalten Notiz nehmen, was ihn in ein schlechtes Licht gerückt hätte und wohl zu einer Strafuntersuchung gegen ihn geführt hätte. Daraus folgt, dass der Angriff des Privatklägers auf den Beschuldigten bereits abgeschlossen war, als der Privatkläger sein Mobiltelefon hervornahm und auf dieses blickte, um mit diesem die Polizei zu alarmieren. In diesem Moment führte der Beschuldigte unvermittelt den eingeklagten und erstellten Faustschlag mit der rechten Hand mitten in das Gesicht des Privatklägers aus. Es lag mithin im Zeitpunkt des Faustschlags keine Notwehrsituation vor. Damit fällt eine rechtfertigende bzw. entschuldbare Notwehr bezüglich dieses Teils des Geschehens ausser Betracht. Der Umstand, dass der Privatkläger zuvor recht massiv tätlich auf den Beschuldigten eingewirkt hat, ist bei der Strafzumessung (Tatverschulden) zu berücksichtigen.

4.7. Mit dem ersten Faustschlag in der ersten Phase der Auseinandersetzung setzte sich der Beschuldigte gegen einen Angriff des Privatklägers zur Wehr. Der Angriff bestand darin, dass der Privatkläger den Beschuldigten festhielt, zu sich drehte und ihm mit den Händen ins Gesicht griff. Dazu war der Privatkläger nicht berechtigt. Der unabsichtliche Stoss des Beschuldigten, wofür sich dieser sogleich beim Privatkläger entschuldigt hatte, stellt jedenfalls kein Rechtfertigungsgrund dar. Der Angriff des Privatklägers richtete sich gegen das Recht auf Bewegungsfreiheit, das wie jedes andere persönliche Rechtsgut notwehrfähig ist (BGE 104 IV 55). Der rechtswidrige Angriff war zudem im Gang. Damit befand sich der Beschuldigte in einer Notwehrlage und war zur Notwehr berechtigt. Der Beschuldigte wehrte sich mit dem Faustschlag gegen den rechtswidrigen Angriff. Er ist als Notwehrhandlung zu qualifizieren.

4.8. Die Abwehr in einer Notwehrsituation muss nach der Gesamtheit der Umstände als verhältnismässig erscheinen. Eine Rolle spielen insbesondere die Schwere des Angriffs, die durch den Angriff und die Abwehr bedrohten Rechtsgüter, die Art des Abwehrmittels und dessen tatsächliche Verwendung. Angemessen ist die Abwehr, wenn der Angriff nicht mit weniger gefährlichen und zumutbaren Mitteln hätte abgewendet werden können, der Täter womöglich gewarnt worden ist und der Abwehrende vor der Benutzung eines gefährlichen Werkzeugs das Nötige zur Vermeidung einer übermässigen Schädigung vorgekehrt hat. Auch ist eine Abwägung der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter unerlässlich. Doch muss deren Ergebnis für den Angegriffenen, der erfahrungsgemäss rasch handeln muss, mühelos erkennbar sein. Die Angemessenheit der Abwehr ist auf Grund jener Situation zu beurteilen, in der sich der rechtswidrig Angegriffene im Zeitpunkt seiner Tat befand. Es dürfen nicht nachträglich allzu subtile Überlegungen darüber angestellt werden, ob der Angegriffene sich nicht allenfalls auch mit anderen, weniger einschneidenden Massnahmen hätte begnügen können. Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB, BGer 6B_853/2016 vom 18. Oktober 2017, E. 2.2.2. mit weiteren Hinweisen). Unbestritten ist, dass der Beschuldigten den Privatkläger erfolglos gewarnt hat, bevor er ihm den Faustschlag verpasst hat (Urk. D2/3 F/A 6, Urk. D2/5 F/A 13). Der Beschuldigte schlug mit der rechten Faust gegen die linke Gesichtshälfte des Privatklägers. Der Schlag war derart kräftig, dass er die Spaltung eines Backenzahns im linken Oberkiefer des Privatklägers verursachte. Dieser Abwehr stand der Angriff des Privatklägers gegenüber, der sich darauf beschränkte, den Beschuldigten (vorübergehend) festzuhalten und ihm ins Gesicht zu greifen. Während der Privatkläger keine sichtbaren Verletzungen erlitt, fügte der Beschuldigte dem Privatkläger eine gravierende Verletzung (Zahnspaltung) zu. Die Abwehr verletzt damit offensichtlich den Grundsatz der Proportionalität. Der Beschuldigte hätte den Angriff mit einer weniger gefährlichen Art der Verteidigung – Wegstossen oder (leichter) Schlag mit der flachen Hand – beenden können, was für ihn erkennbar war. Dies gilt umso mehr, als dass keine objektiven Anhaltspunkte für ein deutlich unausgeglichenes Kräfteverhältnis bestanden. Damit verletzt die Abwehr auch den Grundsatz der Subsidiarität. Die Abwehr war folglich aufgrund der konkreten Umstände nicht verhältnismässig, womit eine rechtfertigende Notwehr ausser Betracht fällt.

4.9. Ein Notwehrexzess ist gemäss Art. 16 Abs. 2 StGB entschuldbar, wenn der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff überschreitet. Nicht jede geringfügige Erregung oder Bestürzung führt zur Straflosigkeit. Erforderlich ist, dass es dem Täter aufgrund der Aufregung oder Bestürzung über den Angriff nicht möglich war, besonnen und verantwortlich zu reagieren (Handlung im entschuldbaren Affekt). Nicht jede Aufregung, die mit einem Angriff gezwungenermassen einhergeht, führt zur Straflosigkeit im Sinne von Art. 16 Abs. 2 StGB. Bei der Beurteilung, ob die Aufregung oder die Bestürzung hinreichend erheblich war, um den Täter in Anwendung von Art. 16 Abs. 2 StGB nicht mit Strafe zu belegen, wird ein umso höherer Grad entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung verlangt, je mehr die Reaktion des Täters geeignet ist, den Angreifer zu gefährden oder zu verletzen (BGer 6B_853/2016 vom 18. Oktober 2017, E. 2.2.4. mit weiteren Hinweisen). Der Beschuldigte hat den Privatkläger mit dem Faustschlag in das Gesicht erheblich verletzt (Zahnspaltung; während der Beschuldigte keine sichtbaren Verletzungen aufwies), weshalb die Anforderungen an eine Handlung im entschuldbaren Affekt hoch sind. Der Beschuldigte fühlte sich infolge dessen, dass er vom Privatkläger festgehalten wurde und dieser ihm gegenüber aggressiv auftrat, verständlicherweise bedroht (Prot. I S. 11, Urk. D2/3 F/A 5 und 25). Diese Gemütslage geht jedoch nicht in massgeblicher Weise über die Aufregung hinaus, die mit einem Angriff wie dem vorliegenden üblicherweise einhergeht. Die Ausführungen der Verteidigung dazu, wie der Beschuldigte den Privatkläger (zudem) erlebt habe, beziehen sich im Übrigen auf das spätere Geschehen (zweite und dritte Phase der Auseinandersetzung, "völlig durchdreht", "Er verlor seine Beherrschung und seinen Verstand", "Er war meiner Meinung nach übergeschnappt", vgl. Urk. 52 S. 17) und sind folglich für die vorliegende Beurteilung der ersten Phase nicht von Belang. Damit ist eine Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung im Sinne von Art. 16 Abs. 2 StGB ausgeschlossen. Der Beschuldigte handelte betreffend die erste Phase (erster Faustschlag) in einem Notwehrexzess im Sinne von Art. 16 Abs. 1 StGB.

4.10. Gründe, welche die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten im Tatzeitpunkt hätten beeinträchtigen können, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht.

4.11. Im Ergebnis ist der vorinstanzliche Schuldspruch zu bestätigen. Der teilweise (betreffend den ersten Faustschlag) Notwehrexzess im Sinne von Art. 16 Abs.

1 StGB führt zu einer Strafmilderung nach freiem Ermessen.

III. Sanktion und Vollzug

1. Ausgangslage

1.1. Die Staatsanwaltschaft hatte für die mehrfache einfache Körperverletzung eine Bestrafung mit einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.-beantragt (Urk. 19). Die Vorinstanz sanktionierte den Beschuldigten – auf der Ba-

sis einer einfachen Tatbegehung – mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 20.--. Da einzig der Beschuldigte – mit einem Antrag auf Freispruch – Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil erhob, fällt aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) eine strengere Bestrafung von vornherein ausser Betracht.

1.2. Die Vorinstanz hat die Grundsätze, nach welchen eine Strafe zuzumessen ist, richtig zusammengefasst (Urk. 34 S. 23 f. E. IV.1.2. ff.). Darauf kann verwiesen werden. Weiter hat die Vorinstanz den Strafrahmen und die angezeigte Strafart zutreffend dargelegt und richtig festgehalten, dass keine Umstände vorliegen, die ein Über- oder Unterschreiten des Strafrahmens indizieren (a.a.O. S. 23 ff. E. IV.1.1. und 2.). Diese Erwägungen sind zu übernehmen.

2. Tatverschulden

In objektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte nach einem anfänglichen Stoss gegen den Rücken des Privatklägers und als Letzterer Ersteren zur Rede stellte, den Privatkläger zweimal unvermittelt mit der Faust ins Gesicht schlug. Diese Schläge führten zur Spaltung eines Zahns, zur Lockerung eines Zahns und zu aufgeplatzten Lippen, was der Beschuldigte in Kauf nahm. Es ist damit von einer erheblichen kriminellen Energie auszugehen. Mit der Vorinstanz ist andererseits zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass der Privatkläger nach dem ersten Faustschlag ebenfalls handgreiflich wurde, indem er mehrfach mit der flachen Hand gegen den Beschuldigten schlug. Ohne die Einwirkung des Privatklägers wäre es wohl zu keinem zweiten Faustschlag durch den Beschuldigten gekommen. Der Privatkläger verhielt sich alles andere als deeskalierend. Auch wenn es verständlich ist, dass er den Beschuldigten stellen wollte, hat er – ebenso wie der Beschuldigte – klar überreagiert. Dieses Selbstverschulden des Privatklägers schlägt deutlich zugunsten des Beschuldigten zu Buche. Insgesamt ist von einem leichten Verschulden auszugehen, welches eine Einsatzstrafe im untersten Bereich des Strafrahmens rechtfertigt. Angemessen erscheinen 60 Tagessätze Geldstrafe.

Im Rahmen der subjektiven Tatschwere ist zu beachten, dass der Beschuldigte eventualvorsätzlich handelte. Aufgrund des teilweisen Notwehrexzesses (betreffend den ersten Faustschlag) rechtfertigt sich eine Reduktion der Einsatzstrafe um 20 auf 40 Tagessätze Geldstrafe.

3. Täterkomponenten

Was die persönlichen Verhältnisse anbelangt, kann vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 34 S. 26 f. E. IV.3.2.) verwiesen werden. Aktualisierend führte der Beschuldigte anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung aus, er arbeite über das Sozialamt im Bereich Gartenbau für die Stadt Zürich. Er erziele ein monatliches Einkommen von ca. Fr. 1'540.--. Zusätzlich werde er vom Sozialamt unterstützt. Er sei nach wie vor ledig, habe keine Unterhaltsverpflichtungen und lebe bei seinen Eltern. Weiter führte er aus, er habe während seiner Kind- und Jugendzeit keine Probleme gehabt. In der Vergangenheit sei es zu zwei längeren Aufenthalten und einem Kurzaufenthalt in der Psychiatrie wegen Medikamentenüberdosis gekommen (Urk. 51 S. 1 ff.). Die persönlichen Verhältnisse zeitigen keine Auswirkungen auf die Strafzumessung. Die Vorstrafen aus dem Jahre 2014 sind nicht einschlägig und fallen nicht merklich straferhöhend ins Gewicht (Urk. 37).

4. Tagessatzbemessung

Die Höhe des Tagessatzes richtet sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Ein Tagessatz beträgt dabei in der Regel mindestens 30 und höchstens 3'000 Franken. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf 10 Franken gesenkt werden (Art. 34 Abs. 2 StGB). Die von der Vorinstanz vorgenommene Tagessatzbemessung erweist sich angesichts der heutigen Angaben des Beschuldigten zu seinen finanziellen Verhältnissen (Ziff. III.3., Urk. 51 S. 1 ff.) nach wie vor als angemessen.

5. Fazit

Damit bleibt es bei einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 20.--.

6. Vollzug

Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass die Voraussetzungen für den Aufschub der auszufällenden Geldstrafe vorliegen und die Probezeit richtigerweise auf zwei Jahre festgesetzt (Urk. 34 S. 27 E. V.). Auf die entsprechenden Ausführungen kann verwiesen werden. Einer anderen Beurteilung stünde zudem das Verschlechterungsverbot entgegen.

IV. Zivilansprüche

Die Vorinstanz kam mit zutreffender Begründung zum Schluss, dass unklar bleibe, wie hoch der beim Privatkläger angefallene Schaden tatsächlich sei, weshalb er mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg zu verweisen sei (Urk. 34 S. 28 f. E. VI.1.). Auf die entsprechenden Erwägungen kann ergänzungslos verwiesen werden. Auch die vorinstanzlichen Erwägungen zum Genugtuungsbegehren des Privatklägers treffen mit der folgenden Einschränkung zu (a.a.O. S. 29 f. E. VI.2.), weshalb darauf vorab ebenfalls zu verweisen ist. Die von der Vorinstanz zutreffend dargestellten Umstände für die Bemessung der Genugtuung rechtfertigen eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 1'000.--. Infolge des Mitverschuldens des Privatklägers (vgl. Ziff. III.3.) ist eine Reduktion von Fr. 200.-- angemessen. Damit bleibt es bei einer Genugtuung von Fr. 800.--, welche ab 24. Juli 2020 mit einem Zinssatz von 5% zu verzinsen ist. Im Übrigen ist das Genugtuungsbegehren des Privatklägers abzuweisen.

V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Vorinstanzliches Verfahren

Die im angefochtenen Entscheid getroffene Kostenauflage (Urk. 34 S. 31 E. VII.1.) erweist sich ausgangsgemäss nach wie vor als angemessen und ist zu bestätigen.

2. Berufungsverfahren

Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.-- festzusetzen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung zu grossen Teilen. Er obsiegt insofern, als sein strafbares Verhalten im Rahmen des ersten Aufeinandertreffens mit dem Privatklägers rechtlich als Notwehrexzess im Sinne von Art. 16 Abs. 1 StGB zu qualifizieren ist, woraus eine Strafreduktion von

20 Tagessätzen resultiert. Ausgangsgemäss sind daher die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten zu vier Fünfteln aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die ausgewiesenen und angemessen erscheinenden Kosten der amtlichen Verteidigung in der Höhe von Fr. 7'542.60 (Urk. 53) sind im Umfang von vier Fünfteln einstweilen und im Umfang von einem Fünftel definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von vier Fünfteln bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 16. Dezember 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

"Es wird erkannt:

1.-5. […]

6. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten mit Fr. 7'285.90 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

Fr. 1'800.–; die weiteren Kosten betragen:

Fr. 1'100.– Gebühr für das Vorverfahren

Fr. 7'285.90 amtliche Verteidigung

Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

8. […]

9. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; […]

10. [Mitteilungen]

11. [Rechtsmittel]"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 20.--.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Der Privatkläger B._____ wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen.

5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 800.-- zuzüglich 5 % Zins ab 24. Juli 2020 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

6. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 8 und 9) wird bestätigt.

7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

Fr. 3'000.--; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'542.60 amtliche Verteidigung

8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu vier Fünfteln auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden im Umfang von vier Fünfteln einstweilen und im

Umfang von einem Fünftel definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von vier Fünfteln bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (versandt) − die Privatklägerschaft (versandt)

sowie in vollständiger Ausfertigung an

− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Privatklägerschaft

und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

− die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − die Kordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten.

10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 13. Juni 2022

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. B. Gut MLaw N. Hunziker

Zur Beachtung:

Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht:

Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe.

Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.