SB220166
Vergewaltigung etc.
3. April 2023Deutsch45 min
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB220166-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, Oberrichterin lic. iur. S. Fuchs, Ersatzoberrichterin Dr. iur. S. Bachmann sowie Gerichtsschreiberin MLaw T. Künzle Urteil vom 3. April 2023 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. R. Michel, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Vergewaltigung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, I. Abteilung, vom 2. September 2021 (DG200019)
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Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 13. Oktober 2020 (Urk. 25) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 70 S. 48 ff.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig - der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB und - der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte A._____ ist der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren, wovon ein Tag durch Haft erstanden ist.
4. Die Freiheitsstrafe ist im Umfang von einem Jahr (abzüglich einem Tag erstandener Haft) zu vollziehen. Im übrigen Umfang von 2 Jahren wird der Vollzug der Freiheitsstrafe aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
5. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin eine Genugtuung in Höhe von Fr. 18'000.– nebst Zins zu 5% seit 31. Mai 2019 zu bezahlen. Im Mehrumfang wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 17. Dezember 2019 beschlagnahmten und bei der Asservate-Triage der Kantonspolizei Zürich aufbewahrten Gegenstände, nämlich: − 1 Mobiltelefon, Marke Samsung Galaxy S9, IMEI 1 (Asservat-Nr. A013'334'811) − 1 Laptop, Marke Sony Vaio, 2 inkl. Kabel (Asservat-Nr. A013'334'742)
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− sind dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herauszugeben. Werden die Gegenstände binnen 90 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils nicht herausverlangt, wird Verzicht auf Aushändigung angenommen und die Gegenstände werden der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, zur Vernichtung respektive zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
8. Die Entschädigung von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten wird auf Fr. 23'878.40 festgesetzt (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer).
9. Die Entschädigung von Rechtsanwältin lic. iur Y._____ für die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin wird auf Fr. 16'531.70 festgesetzt (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer).
10. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.00; die weiteren Verfahrenskosten betragen: Fr. 4'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 23'878.40 Entschädigung amtlicher Verteidiger Fr. 16'531.70 Entschädigung Vertretung Privatklägerin Fr. 48'410.10 Total
11. Die Kosten und Gebühren des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt die Verpflichtung des Beschuldigten, dem Kanton diese Entschädigungen zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 426 Abs. 4 StPO).
12. (Mitteilungen)
13. (Rechtsmittel)"
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Berufungsanträge: (Prot. II S. 10 f.) a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 111 S. 2)
1. Mein Mandant sei von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen.
2. Meinem Mandaten sei für die ungerechtfertigte Untersuchungshaft eine Genugtuung von CHF 200.00 für den erlittenen Hafttag zzgl. Verzugszins zu 5% seit 17. Dezember 2019 zuzusprechen.
3. Die Zivilforderungen der Privatklägerin seien vollumfänglich abzuweisen, eventualiter vollumfänglich auf den Zivilweg zu verweisen.
4. Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.
5. Jegliche erkennungsdienstliche Daten und das erstellte DNA-Profil seien mit Eintritt der Rechtskraft zu löschen.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) gemäss dem Ausgang des Verfahrens. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 76, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils c) Der Privatklägerschaft: (Urk. 112 S. 1) Das Urteil der Vorinstanz sei unter ausgangsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen zu bestätigen.
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Erwägungen:
I. Prozessuales
1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 70 S. 4 f.).
1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 70 S. 4 f.).
2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 2. September 2021 wurde der Beschuldigte A._____ der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB und der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB wurde er freigesprochen. Der Beschuldigte wurde mit einer Freiheitsstrafe von drei Jahren unter Anrechnung der Haft bestraft. Die Freiheitsstrafe wurde im Umfang von einem Jahr unbedingt ausgesprochen und im Umfang von zwei Jahren bedingt aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Es wurde festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin aus dem eingeklagten Ereignis im Grundsatz schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wurde die Privatklägerin auf den Zivilweg verwiesen. Zudem wurde der Beschuldigte verpflichtet, der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 18'000.– zuzüglich Zins zu bezahlen. Im Mehrbetrag wurde das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin abgewiesen. Weiter wurde über beschlagnahmte Gegenstände entschieden. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens wurden, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin wurden auf die Gerichtskasse genommen, unter dem Rückforderungsvorbehalt bezüglich dieser Kosten (Urk. 70 S. 48 f.).
3. Gegen dieses Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf meldete der Beschuldigte am 3. September 2021 die Berufung an (Urk. 65). Mit Eingabe vom 14. März 2022 reichte der Beschuldigte rechtzeitig die Berufungserklärung ein, worin er den Schuldspruch, die Strafe (inkl. Vollzug), den Entscheid über die Zivilforderungen sowie die Kostenauflage anficht (Urk. 71). In der Folge wurde der Staatsanwalt-- 5 of 31 -schaft und der Privatklägerin mit Verfügung vom 1. April 2022 Frist angesetzt, um zu erklären, ob sie Anschlussberufung erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung beantragen (Urk. 74). Mit Eingabe vom 4. April 2022 teilte die Staatsanwaltschaft mit, sie beantrage die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 76). Die Privatklägerin teilte am 21. April 2022 fristgerecht mit, sie erhebe keine Anschlussberufung und beantrage die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 78). Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen den Schuldspruch (Dispositiv Ziffer 1), die Strafe (Dispositiv Ziffer 3), den Vollzug (Dispositiv Ziffer 4), den Entscheid über die Zivilforderungen (Dispositiv Ziffern 5 und 6), sowie die Kostenauflage (Dispositiv Ziffer 11). Nicht angefochten sind damit Dispositiv Ziffer 2 (Freispruch wegen Drohung), Dispositiv Ziffer 7 (Entscheid über beschlagnahmte Gegenstände), Dispositiv Ziffern 8 und 9 (Festsetzung der Entschädigungen des amtlichen Verteidigers und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin) sowie Dispositiv Ziffer 10 (Kostenfestsetzung). Der Eintritt der Rechtskraft betreffend den erwähnten Dispositiv Ziffern ist vorab mittels Beschluss festzustellen.
4. Der Beschuldigte stellte mit Eingabe vom 9. September 2022 diverse Beweisanträge. Mit Verfügung vom 9. September 2022 wurde deshalb der Privatklägerin und der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um dazu Stellung zu nehmen (Urk. 87). Mit Eingabe vom 19. September 2022 und vom 26. September 2022 nahmen die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin Stellung zu den Beweisanträgen des Beschuldigten (Urk. 89; Urk. 91). Dabei hielten beide fest, dass die gleichen Beweisanträge bereits in einem früheren Stadium des Verfahrens gestellt worden sind, verwiesen auf ihre früheren Stellungnahmen dazu und beantragten die Abweisung der Beweisanträge des Beschuldigten. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2022 wurden die Beweisanträge des Beschuldigten abgewiesen, da die beantragten Beweisergänzungen nicht geeignet sind, den Anklagesachverhalt weiter abzuklären und betreffend dem Einholen eines aussagepsychologischen Gutachtens über die Privatklägerin keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, die eine Einholung eines solchen Gutachtens rechtfertigen würden (Urk. 94). Die Privatklägerin und die Staatsanwaltschaft haben keine Beweisanträge gestellt.
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5. Sodann wurde mit Verfügungen vom 14. November 2022 und vom 29. November 2022 die Publikumsöffentlichkeit von der Berufungsverhandlung ausgeschlossen und die akkreditierten Gerichtsberichterstatter unter Auflagen zur Berufungsverhandlung zugelassen (Urk. 96; Urk. 100).
6. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Verteidigung des Beschuldigten aus, an den bereits gestellten Beweisanträgen festzuhalten (Prot. I S. 12). Da sich die Sach- und Rechtslage seit der Abweisung der Beweisanträge mit Verfügung vom 4. Oktober 2022 unverändert präsentiert, sind die Beweisanträge mit Verweis auf die genannte Verfügung erneut abzuweisen (Urk. 94). Ergänzend ist festzuhalten, dass keine Hinweise für eine autosuggestive Beeinflussung der Privatklägerin vorliegen. Eine Autosuggestion braucht Zeit bis man selbst glaubt, was man sich einbildet. Die Beratungsgespräche bei der Opferhilfe fanden zudem erst nach der Anzeigeerstattung statt. Von Seiten der Tochter und des Freundes der Privatklägerin sind ebenso wenig Hinweise auf eine Beeinflussung der Privatklägerin ersichtlich. Ferner sprechen gerade die psychischen Schwächen der Privatklägerin dafür, dass sie nicht in der Lage ist, jemanden eine solche (behauptete) Falle zu stellen, zumal sie auch nur schwer Grenzen setzen kann. Zudem hätte die Privatklägerin den Beschuldigten wohl sofort angezeigt, wenn es eine Falle gewesen wäre (vgl. hernach Erw. II/5.2). Aus dem beantragten aussagepsychologischen Gutachten sind mithin keine Erkenntnisse zu erwarten. Die Beweisanträge sind allesamt abzuweisen. II. Sachverhalt
1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen (Urk. 25), die Privatklägerin an einem nicht mehr genau eruierbaren Zeitpunkt anfangs Mai 2019 ohne Einladung an ihrem Wohnort in … unter dem Vorwand, mit ihr gemeinsam einen Kaffee trinken zu wollen, besucht zu haben. Als er bei einer Führung durch das Haus der Privatklägerin deren Therapiezimmer gesehen und erfahren habe, dass sie Reiki-Therapien durchführe, habe er sich trotz ihrer Einwände in ihrem Schlafzimmer auf das Bett der Privatklägerin gesetzt und sie aufgefordert, an ihm diese Therapie auszuführen. Sie habe sich schliesslich darauf eingelassen und mit der Therapie angefangen, worauf der Beschuldigte hinter der Privatklägerin die Tür ver-- 7 of 31 -riegelt habe. Er habe angefangen, ihr Komplimente zu machen und sie zu berühren. Die Privatklägerin habe klar zum Ausdruck gebracht, dass sie dies nicht wolle, und sich entschuldigt, falls sie ihm falsche Hoffnungen gemacht habe. Der Beschuldigte sei darauf nicht eingegangen und habe wiederholt zur Privatklägerin gesagt, dass sie entscheide, wie es werde und er es ansonsten mit Gewalt machen würde. Er habe sich ausgezogen, die Privatklägerin auf das Bett gestossen und sich auf sie gelegt. Die Privatklägerin habe versucht, sich gegen ihn zu wehren, worauf er ihre Hände über ihrem Kopf festgehalten habe und ihr mit der anderen Hand die Leggins und Unterhose bis zu den Knien heruntergezogen habe. Es sei ihm gelungen, die Beine der Privatklägerin auseinanderzudrücken und mit seinem Penis in ihre Scheide einzudringen, worauf die Privatklägerin ihren Widerstand aufgegeben habe. Nach einer unbestimmten Zeit habe er aufgehört, sich neben die Privatklägerin gelegt und sie aufgefordert, seinen Penis in den Mund zu nehmen. Auch hierbei ermahnte er sie, dass sie auswählen könne, wie es werde. Von ihr abgelassen habe er erst, als die Tochter der Privatklägerin an die Schlafzimmertür geklopft und insistiert habe, dass sie nicht weggehe, bevor die Privatklägerin die Türe öffne.
2. Der Beschuldigte anerkannte, dass es im Frühling 2019 am Wohnort der Privatklägerin zu versuchtem vaginalem und oralem Geschlechtsverkehr gekommen ist. Im Übrigen bestreitet er die Vorwürfe. Es ist daher zu prüfen, ob dieser Sachverhalt erstellt werden kann.
3. Die Vorinstanz hat zutreffend aufgezeigt, wie bei der Sachverhaltserstellung vorzugehen ist und welche Grundsätze bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (Urk. 70 S. 8 ff.). Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. BGE 136 I
229 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1130/2014 vom 8. Juni 2015 E. 4). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.
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4. Die Vorinstanz hat die massgeblichen Beweismittel angeführt (Urk. 70 S. 11 f.). Anzumerken ist, dass diese Beweismittel allesamt verwertbar sind. Ebenfalls hat die Vorinstanz die Aussagen des Beschuldigten, der Privatklägerin, von B._____, von C._____ und von D._____ richtig wiedergegeben. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich darauf verwiesen werden (Urk. 70 S. 12 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
5.1 Die Vorinstanz kam nach Würdigung der Beweismittel zum Schluss, dass aufgrund der besonders glaubhaften Aussagen der Privatklägerin und der wenig glaubhaften Aussagen des Beschuldigten der Anklagesachverhalt erstellt sei. Diese Ansicht ist zu teilen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich darauf verwiesen werden (Urk. 70 S. 23 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Lediglich zur Verdeutlichung bzw. Präzisierung sind einige Ergänzungen zu machen.
5.2 Die Privatklägerin erstattete erst rund fünf Monate nach dem Vorfall Anzeige bei der Polizei. Das Verhalten der Privatklägerin beim Vorfall und in den Monaten bis zur Anzeige ist erklärungsbedürftig und für Aussenstehende nicht unbedingt nachvollziehbar. Im Zeitpunkt des Vorfalles im Schlafzimmer der Privatklägerin hielten sich ihre Tochter und deren Freundin im Haus auf. Es stellt sich die Frage, ob während des Vorfalles die Privatklägerin aus dem Zimmer hätte fliehen können und ob sie angesichts des Aufenthaltes der Tochter und deren Freundin im Haus hätte um Hilfe rufen können. Nachdem die Tochter an die Schlafzimmertüre geklopft hatte und insistierte bis die Privatklägerin die Türe öffnete und die Privatklägerin nach dem Verlassen des Schlafzimmers zusammen mit der Tochter und deren Freundin in den unteren Stock begab, teilte sie den beiden mit, dass alles in Ordnung sei und sie einem Kunden eine Reiki-Massage gegeben habe. Sie verbot in der Folge ihrer Tochter, sich beim Kunden zu entschuldigen. An dieser Version hielt die Privatklägerin auch fest, nachdem der Beschuldigte das Haus verlassen hatte. Sie erzählte niemandem von den sexuellen Übergriffen. Die Privatklägerin schilderte glaubhaft, dass sie aufgrund der Äusserungen des Beschuldigten, es sei ihre Entscheidung ob mit Gewalt oder ohne und sie solle sich gut schauen, ihrem Job und ihren Kindern gut schauen, welche dieser während des Vorfalls äusserte, echt Angst bekam und sich und ihre Familie bedroht sah, -- 9 of 31 -auch weil der Beschuldigte sich dahingehend äusserte, man kenne ihn ihm Dorf und er habe diverse Kontakte. In ihrer Angst liess die Privatklägerin die Vorfälle über sich ergehen, floh nicht und rief nicht um Hilfe, wollte nicht, dass der Beschuldigte ihre Familie sah, damit er kein Gesicht hatte, an dem er sich rächen konnte. Diese Angst der Privatklägerin schildert auch D._____ (Urk. 10/2 S. 4). Als dann der Beschuldigte ihr Monate nach dem Vorfall elektronisch den Segensspruch zukommen liess, erkannte die Privatklägerin darin wieder die vom Beschuldigten geäusserten und von ihr als Bedrohung empfundenen Worte, sodass sie erstmals mit einer Person über das Vorgefallene sprach. In der Folge kam es dann zur Anzeige. Nach dem Vorfall war die Privatklägerin in ihrer Angst gefangen und versuchte das Geschehene zu verdrängen. Dies führte dann zu ihrem Zusammenbruch im Juli 2019. Von da an verdrängte die Privatklägerin ihre Erinnerungen weiter und zog sich fast vollständig aus dem sozialen Leben zurück. Die Erinnerungen kamen erst anfangs Oktober 2019 aufgrund einer Begebenheit zunächst in Form von Flashbacks und dann allmählich vollständig zurück. Solche Bewältigungsstrategien und Reaktionen sind für Opfer von sexueller Gewalt nicht aussergewöhnlich. Die Privatklägerin versuchte verzweifelt eine Reaktion des Beschuldigten zu erhalten, damit sie einen Beweis für das Vorgefallene hätte. Sie war der Ansicht, ihr Wort und das ihrer Tochter würden nicht genügen. Sie sandte dem Beschuldigten daher eine Nachricht, worin sie ihn mit dem Vorwurf konfrontierte und wollte ein Geständnis von ihm, das jedoch nicht kam. Auch traf sie ihn in einem Restaurant. Dort versuchte sie ebenfalls, ihm ein Geständnis zu entlocken, welches sie mit ihrem Mobiltelefon aufnehmen wollte. Die Privatklägerin gab diese beiden Vorkommnisse von sich aus zu. Damit stellte sie sich selbst in einem schlechten Licht dar, was als Zeichen wahrheitsgetreuer Aussage zu werten ist. Dass die Privatklägerin erst Monate nach dem Vorfall eine Anzeige erstattete, ist nachvollziehbar. Opfer von Sexualdelikten verzichten aus verschiedenen Gründen, namentlich aus Angst oder Scham, oftmals auf eine Anzeigeerstattung (BGE 147 IV 409 E. 5.4.1). Daraus lässt sich nichts Grundsätzliches zuungunsten der Glaubwür-- 10 of 31 -digkeit bzw. der Glaubhaftigkeit der Darstellung des Opfers ableiten. Wie bereits erwähnt hatte die Privatklägerin ihre eigenen Gründe (Verdrängung; mangelnde Beweise) für ihr Verhalten. Betreffend den inkriminierten Vorfall ist zu bemerken, dass die Privatklägerin zu ihrem Verhalten gleichlautend aussagte, sie habe zu weinen begonnen und ihm immer wieder nein gesagt; als er versucht habe, sie zu küssen habe sie gesagt, sie wolle das nicht und habe ihren Kopf weggedreht (Urk. 9/2 S. 10; Urk. 9/1 S. 5); sie habe versucht, ihn mit den Händen wegzudrücken (Urk. 9/2 S. 10; Urk. 59 S. 18); sie habe zu weinen begonnen und ihn angefleht, aufzuhören (Urk. 9/2 S. 11; Urk. 59 S. 16); sie habe immer wieder versucht, ihn weggestossen und aufzustehen; sie habe sich weggedreht (Urk. 9/2 S. 16/18); sie habe versucht, ihre Leggins nach oben zu ziehen (Urk. 9/2 S. 17; Urk. 9/1 S. 5). Aus ihren Aussagen erhellt, wie sie dem Beschuldigten zu verstehen gab, dass sie die sexuellen Handlungen explizit verbal und körperlich abgelehnt hat. So hat sie mehrmals nein gesagt, bei seinen Küssen den Kopf weggedreht. Auch hat sie mehrmals versucht, Distanz zu schaffen, indem sie versuchte, ihn wegzustossen. Obwohl der Beschuldigte ihr keine andere Wahl liess, da er es ihr überliess, ob er den Geschlechtsverkehr und den Oralverkehr mit oder ohne Gewalt erzwang, wehrte sie sich weiter, bis sie aufgrund ihrer ausweglosen Situation nachgab und den Geschlechtsverkehr über sich ergehen liess und ihn anschliessend oral befriedigte. Die Verteidigung moniert, die Privatklägerin habe unterschiedliche Daten betreffend dem Einsetzen der Erinnerung wiedergegeben. In ihrer allerersten Einvernahme vom 18. Oktober 2019 führte die Privatklägerin aus, ihre Erinnerungen seien vor zwei Wochen wiedergekommen (Urk. 9/1 S. 2 f.). In der gleichen Einvernahme nannte sie dann konkret den 5. Oktober 2019 (Urk. 9/1 S. 3) und dann später den 5. September 2019 (Urk. 9/1 S. 11). Bei der Staatsanwaltschaft führte die Privatklägerin aus, etwa zwei Wochen vor der Strafanzeige (17. Oktober 2019) sei ihr das Ganze wieder nach oben gekommen (Urk. 9/2 S. 7) und nannte kurze Zeit später den 5. Oktober 2019 (Urk. 9/2 S. 24). Auch gegenüber dem Hausarzt sagte sie, sie habe sich am letzten Samstag wieder daran erinnert -- 11 of 31 -(Urk. 13/3 S. 3), somit am 5. Oktober 2019. Die Therapeutin E._____ schrieb in ihren Unterlagen, die Erinnerungen seien am 5. September 2019 zurückgekommen (Urk. 13/6 S. 3). Die Privatklägerin nannte selber fast einheitlich den 5. Oktober 2019 als Datum, an welchem ihre Erinnerungen zurückkamen. Dass in der Einvernahme vom 18. Oktober 2019 unterschiedliche Daten genannt wurden, lässt die Aussagen der Privatklägerin nicht unglaubhaft erscheinen, war es für sie doch immer klar, dass es sich um den 5. Oktober 2019 handeln muss. Darüber hinaus ist das genaue Datum des Wiedereinsetzens der Erinnerungen für die Frage, was sich genau am Tattag abgespielt hat, von wenig Relevanz. Die Verteidigung macht bei den Aussagen der Privatklägerin widersprüchliche Angaben betreffend dem Ausziehen der Leggings geltend (Urk. 63 S. 15 ff.). Die Privatklägerin führt aus, der Beschuldigte habe versucht ihre Leggins nach unten zu ziehen als er im Bett auf ihr lag und ihre Hände oberhalb ihres Kopfes fixierte (Urk. 9/1 S. 5). Dann drückte er ihre Beine auseinander (Urk. 9/1 S. 6). Als die Tochter an die Türe klopfte hatte sie nur noch ein Bein in den Leggins (Urk. 9/1 S. 6 und 9). Die Unterhosen habe er zusammen mit den Leggins heruntergezogen (Urk. 9/1 S. 9). Bei der Staatsanwältin führte die Privatklägerin aus, der Beschuldigte habe ihre Hände genommen und sie dann mit einer Hand über ihrem Kopf gehalten. Mit der anderen Hand habe er begonnen, ihre Leggins auszuziehen (Urk. 9/2 S. 10 f.). Sie habe nur ein "Leggins-Bein" angehabt, als sie zur Türe gegangen sei (Urk. 9/2 S. 11). Es sei dem Beschuldigten nicht gelungen, ihre Hosen vollständig auszuziehen. Er habe sie bis zu den Knien heruntergezogen und habe dann ihre Beine auseinandergedrückt. Ihre Unterhosen habe er zusammen mit den Leggins heruntergezogen (Urk. 9/2 S. 17). Vor Vorinstanz machte die Privatklägerin dann geltend, der Beschuldigte habe ihr die Leggins heruntergezogen (Urk. 59 S. 4). Als ihre Tochter an die Türe geklopft habe, habe sie nur noch ins eine Bein der Leggins hineinschlüpfen müssen (Urk. 59 S. 21). In diesen Ausführungen der Privatklägerin zu den Leggins lassen sich keine Widersprüche erkennen. Vielmehr hat der Beschuldigte die Leggins der Privatklägerin zusammen mit den Unterhosen bis zu ihren Knien heruntergezogen und anschliessend ihre Beine auseinandergepresst. Auf jeden Fall hatte die Privatklägerin nach den Vorfällen nur noch ein Bein in den Leggins. Dass während der Vorfälle ein Bein der Pri-- 12 of 31 -vatklägerin aus den Leggins schlüpfte, ist nicht abwegig. Als es dann an der Türe klopfte und die Tochter insistierte schlüpfte die Privatklägerin dann in das zweite Legginsbein. Die Schilderungen der Privatklägerin sind damit konstant, nachvollziehbar und zeigen Selbsterlebtes auf. Die Privatklägerin belastet den Beschuldigten auch nicht übermässig und nimmt ihn in Schutz (Ich hatte blaue Flecken auf den Innenseiten der Schenkel, aber nicht weil er mich geschlagen hat, sondern weil ich dagegen gedrückt habe [Urk. 9/1 S. 10]). Die Aussagen der Privatklägerin enthalten auch im Kerngeschehen sehr viele Details und Gefühle (Es kam schnell ein mulmiges Gefühl. Er merkte, dass mir unwohl wurde. Mir wurde immer unwohler [Urk. 9/2 S. 9]. Ich hatte richtig Angst und wusste nicht was machen [Urk. 9/2 S. 10]. Es war mich schon komisch [Urk. 9/2 S. 14]. Mir ging ein Schauer über den Rücken [Urk. 9/2 S. 15]. Dann weinte ich nur noch [Urk. 59 S. 5]. Zuerst war ich erleichtert, hatte aber auch wieder Angst [Urk. 59 S. 20].) Die Privatklägerin gab auch zu, wenn sie etwas nicht mehr wusste (Dann weiss ich nicht mehr viel. Irgendwann war ich wie weggetreten [Urk. 9/2 S. 11]. Glaube nicht, dass er einen Samenerguss hatte [Urk. 9/2 S. 19]. Ich weiss nicht genau, was ich wann an diesem Tag gemacht habe [Urk. 59 S. 6].) Zudem sucht die Privatklägerin auch die Schuld für den Vorfall bei sich (Entschuldigte sich, falls sie dem Beschuldigten missverständliche Signale gesendet hat [Urk. 9/2 S. 10].). Die Privatklägerin schildert auch spezielle Vorkommnisse. So führte sie aus, der Beschuldigte habe um sie herum gegriffen, um die Schlafzimmertüre abzuschliessen (Urk. 9/2 S. 15). Als der Beschuldigte habe auf die Massageliege liegen wollen, habe es Probleme gegeben (Urk. 59 S. 3; Urk. 9/2 S. 9; Urk. 9/1 S. 5). Und der Beschuldigte habe mit ihr wie mit einem Kind gesprochen (Urk. 9/1 S. 6; Urk. 9/2 S. 19). Dies sind alles Zeichen wahrheitsgemässer Aussagen.
5.3 Die Aussagen der Privatklägerin werden gestützt durch die Zeugenaussagen von B._____, C._____ und D._____. Den Zustand, in welchem sich die Privatklägerin befand als sie nach dem Vorfall die Türe öffnete und der von B._____ (Urk. 10/3 S. 4) und C._____ (Urk. 10/4 S. 3) geschildert wird, lässt sich nicht mit einvernehmlichen sexuellen Handlungen in Einklang bringen. Ebenso schildern -- 13 of 31 -die beiden, dass sie an die Türe klopften, weil sie der Ansicht waren, dass etwas nicht stimmt. Es kann kein Zufall sein, dass solches Verhalten der Zeuginnen mit dem Anklagevorwurf korreliert. Es zeigt auch, dass die Zeuginnen nicht einfach im Nachhinein von der Privatklägerin indoktriniert wurden. Sodann schildert D._____, dass die Privatklägerin im Mai 2019 blaue Flecken an den Oberschenkelinnenseiten hatte (Urk. 10/1 S. 3), Angst hatte, dass der Beschuldigte ihrer Familie etwas antun würde und dass man ihr nicht glauben würde, weil sie nichts in der Hand hatte (Urk. 10/2 S. 4). Auch der noch vorhandene Chat-Verlauf zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten sowie die Arztberichte über die Privatklägerin lassen sich mit den Aussagen der Privatklägerin in Einklang bringen und stützen demzufolge deren Aussagen. Es handelt sich demnach entgegen der Auffassung der Verteidigung um kein reines 4-Augen-Delikt.
5.4 Zunächst ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte erstmals Aussagen machte, nachdem er die gesamten von der Privatklägerin gemachten Vorwürfe kannte. Insofern hätte zumindest theoretisch die Möglichkeit bestanden, seine Schilderungen jenen der Privatklägerin anzupassen. Jedenfalls kann nicht mehr von spontanen Aussagen des Beschuldigten gesprochen werden. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die Schilderungen des Beschuldigten im Kerngeschehen, detailarm, nicht stimmig, nicht nachvollziehbar und lebensfremd erscheinen. So will der Beschuldigte die Privatklägerin, welche er zuvor einige wenige Male und vor allem im beruflichen Kontext der Privatklägerin getroffen hatte, jedoch weder Treffen bei einem der beiden zuhause stattfanden, im Schlafzimmer auf ihre finanzielle Situation angesprochen haben. Die Privatklägerin habe ihm eine Massage angeboten, wobei er von einer Rückenmassage ausgegangen sei. Aus welchen Grund er sich beinahe vollständig auszog und sich dann auf den Rücken ins Bett legte erhellt nicht. Die Schilderungen des Beschuldigten wie es zu dieser Rückenmassage gekommen ist, sind detailarm. Selbst auf Nachfrage vermochte er nicht auszuführen, was bezüglich der Massage genau besprochen wurde bzw. was für eine Massage abgemacht wurde. Und obwohl er gemäss seinen Aussagen keinen Sex will und ein schlaffes Glied hat, wechselt er von der unteren Position in die obere Position und versucht, die Privatklägerin zu penetrieren, was ihm nicht gelingt. Er liegt dann wieder auf den Rücken und lässt sich von der Privatklägerin oral befriedi-- 14 of 31 -gen. Dieser vom Beschuldigten geschilderte Ablauf ist wenig stimmig und entspricht nicht jenem eines Mannes, der keine sexuellen Interaktionen will. Hätte der 1.66 m grosse und 90 kg schwere Beschuldigte keine sexuellen Interaktionen mit der Privatklägerin (1.48 m gross und wiegt 47 kg) gewollt, so wäre es ihm ein leichtes gewesen, sich körperlich erfolgreich dagegen zu wehren. Ebenfalls wäre es nicht eine nachvollziehbare Reaktion an die Erinnerung an die – nicht gewollten – sexuellen Interaktionen mit drei Kuss Smileys zu antworten. Die Aussagen des Beschuldigten weisen keine offenkundigen Widersprüche auf. Sie sind aber zumindest im Kerngeschehen knapp, pauschal und farblos. Da es sich auch für den Beschuldigten um einen einmaligen und von ihm nicht erwarteten Vorfall gehandelt hat, wären besondere Einzelheiten zu erwarten gewesen. Zudem weisen die Ausführungen des Beschuldigten einen Strukturbruch auf, indem das Geschehen bis zum Betreten der Wohnung der Privatklägerin und ab dem Zeitpunkt, in dem die Tochter der Privatklägerin an die Zimmertüre klopft, detailliert, stimmig und nachvollziehbar sind. Das Geschehen dazwischen und insbesondere die sexuellen Handlungen werden vom Beschuldigten detailarm, lebensfremd, nicht nachvollziehbar und auch nicht stimmig geschildert. Die von der Privatklägerin sowohl zum Kern- als auch zum Randgeschehen detaillierten, mit Realitätskennzeichen gespickten Schilderungen sind überzeugender. Der Beschuldigte will die aktive Rolle der Privatklägerin zuschreiben. So soll er auf ihre Initiative hin zu ihr nach Hause gegangen sein. Dort soll die Privatklägerin den Beschuldigten in die Küche geführt haben und dann gleich mit ihm in ihr Schlafzimmer gegangen sein. Dort habe die Privatklägerin ihm eine Massage angeboten; er wisse nicht was für eine. Während der sexuellen Interaktionen sei er passiv geblieben und sei dagelegen "wie ein Toter" (Urk. 58 S. 18). Nach dem Vorfall habe er keinen Kontakt mehr zur Privatklägerin gehabt, bis sie ihn eineinhalb bis zwei Monate später zum Kaffee eingeladen habe. Den Kontakt habe er abgebrochen, weil es ihm nicht richtig geschienen habe, nochmals Kontakt zu haben (Urk. 58 S. 24). Selbst gemäss den Schilderungen des Beschuldigten war er es, der der Privatklägerin am fraglichen Morgen zuerst eine Chat-Nachricht zukommen liess, um zu fragen, ob sie einen Kaffee mit ihm trinken will. Sodann ging -- 15 of 31 -er zur Privatklägerin nach Hause. Anzufügen ist, dass sich die beiden vorher einige wenige Male trafen und sich nicht gross kannten. Dass die beiden nach dem Eintreffen des Beschuldigten bei der Privatklägerin sich dann gleich ins Schlafzimmer begaben und die Privatklägerin die sexuellen Handlungen ohne Zutun des Beschuldigten vorgenommen haben soll, erscheint lebensfremd. Ebenso lebensfremd erscheint es, dass die zierliche Privatklägerin beim ihr körperlich überlegenen Beschuldigten sexuelle Handlungen erzwingen konnte. Der vom Beschuldigten erwähnte Kontaktabbruch zur Privatklägerin nach dem inkriminierten Vorfall, lässt sich durch die Beweismittel nicht stützen. Die Privatklägerin löschte ihre Chat-Nachrichten, nachdem sie kein Geständnis vom Beschuldigten erhielt, weil sie desillusioniert war, den Beschuldigten mangels Beweisen zur Rechenschaft ziehen zu können. Aus diesem Grund finden sich auf ihrem Mobiltelefon vor dem 5. September 2019 keine Chats mehr. Auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten finden sich bis zurück in den Februar 2019 Chats mit der Privatklägerin, jedoch fehlen einige Chats rund um den Tatzeitpunkt, die selbst nach Angaben des Beschuldigten von diesem getätigt wurden. Es drängt sich daher der Schluss auf, dass er gezielt einzelne – möglicherweise inkriminierende – Chats auf seinem Mobiltelefon gelöscht hat. Obwohl der Beschuldigte nach dem Vorfall keinen Kontakt mehr zur Privatklägerin haben wollte, liess er ihr auch nach dem Vorfall noch Nachrichten und Bilder zukommen. Auch lud er die Privatklägerin im Anschluss an den Vorfall zu einem Kaffee ins Restaurant ein, wo auch seine Ehefrau anzutreffen war. Ein solches Verhalten des Beschuldigten ist lebensfremd und nicht stimmig. Der Beschuldigte führte als Motiv der Privatklägerin Geld an. Dies obwohl er zugeben musste, dass sie ihn nie danach gefragt hat (Urk. 8/3 S. 26). Die Privatklägerin praktiziert Reiki nur an Bekannten, Freunden und Personen, die sie kennt. Sie hat gemäss eigenen Angaben für ihre Therapien noch nie Geld verlangt (Urk. 59 S. 11). Inwiefern Geld als Motiv eine Rolle gespielt haben soll, erhellt nicht. Der Beschuldigte kommentierte die Schilderungen der Privatklägerin im Kerngeschehen nicht bzw. äusserte sich dahingehend, dass nichts von den Schilderun-- 16 of 31 -gen der Privatklägerin wahr sei (Urk. 8/3 S. 12-17). Mit dieser pauschalen Äusserung versucht er, die Privatklägerin schlecht zu machen, was als Zeichen nicht wahrheitsgetreuer Aussagen zu werten ist.
5.5 Der Verteidiger des Beschuldigten stellte im laufenden Verfahren mehrfach Beweisanträge hauptsächlich in Bezug auf unvollständige Krankengeschichten der Privatklägerin, namentlich betreffend die Psychiaterin F._____ (Urk. 57 S. 9). Vor Vorinstanz gab die Privatklägerin bereitwillig Auskunft über ihre Behandlungen bei Ärzten, Therapeuten und Beratungsstellen (Urk. 59 S. 36 ff.). Die Privatklägerin hat danach F._____ im Jahre 2017 aufgesucht, weil sie an Depressionen und einem Burnout litt (Urk. 59 S. 38) und führte aus, wie es dazu kam (Urk. 59 S. 40). Es finden sich keinerlei Hinweise, auf einen Zusammenhang mit der Diagnose nach dem inkriminierten Vorfall. Das Gleiche gilt für die sexuellen Übergriffe in der Kindheit der Privatklägerin. Die Medikamente Mirtazapin und Quetiapin erhielt die Privatklägerin erstmals nach dem inkriminierten Vorfall und wurden ihr vom Hausarzt G._____ verschrieben. Im Arztbericht (Urk. 13/4) ist ersichtlich, dass der Privatklägerin Mirtazapin mit der Begründung "Schlaf, Stimmung" verschrieben wurde. Alsdann stellte Doktor G.____ die Diagnose einer Depression. Als sich der Zustand der Privatklägerin dann im November 2019 verschlechterte verschrieb er ihr zusätzlich Quetiapin und stellte die Diagnose einer reaktiven Depression. Die vom Verteidiger monierten Krankheiten der Schizophrenie und bipolaren Störung bildeten daher nicht Grundlage für die Verabreichung dieser Medikamente. Mithin ist auch nicht davon auszugehen, dass die Privatklägerin infolge der verabreichten Medikamente nicht in der Lage gewesen sein soll, akkurate Aussagen zu tätigen. Zudem finden sich – wie eingangs erwähnt – ebenfalls keine Hinweise dafür, dass die Privatklägerin in ihren Aussagen durch die Beratungsgespräche hätte beeinflusst werden können. Das erste Beratungsgespräch fand nach der ersten Einvernahme der Privatklägerin statt (Urk. 12/4). Die von der Privatklägerin nachfolgend gemachten Aussagen weichen nicht wesentlich von denjenigen der ersten Einvernahme ab, weshalb eine Beeinflussung nicht ersichtlich ist. Insgesamt ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte für eine Ergänzung der Untersuchung oder gar für eine Begutachtung der Privatklägerin.
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5.6 Insgesamt ist der inkriminierte Sachverhalt gestützt auf die sehr glaubhaften Aussagen der Privatklägerin, die durch weitere Beweismittel gestützt werden, als erstellt zu betrachten. III. Rechtliche Würdigung
1. Die Vorinstanz würdigte den eingeklagten Sachverhalt als Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB und sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB.
2. Zur rechtlichen Würdigung hat die Vorinstanz betreffend die beiden Straftatbestände die notwendigen theoretischen Ausführungen gemacht. Es kann darauf verwiesen werden (Urk. 70 S. 30 ff.). Lediglich präzisierend ist Folgendes anzufügen:
2.1 Ein Schuldspruch wegen sexueller Nötigung bzw. Vergewaltigung setzt den Einsatz eines tatbestandsmässigen Nötigungsmittels voraus. Gewalt im Sinne von Art. 189 Abs. 1 und Art. 190 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein grösseres Mass an körperlicher Kraft aufwendet, als zum blossen Vollzug des Akts notwendig ist bzw. wenn sich der Täter mit körperlicher Kraftentfaltung über die Gegenwehr des Opfers hinwegsetzt. Eine körperliche Misshandlung, rohe Gewalt oder Brutalität etwa in Form von Schlägen und Würgen ist indes nicht erforderlich. Es genügt, wenn der Täter seine überlegene Kraft einsetzt, indem er das Opfer festhält oder sich mit seinem Gewicht auf es legt. Vom Opfer wird nicht verlangt, dass es sich gegen die Gewalt mit allen Mitteln zu wehren versucht. Dieses muss sich nicht auf einen Kampf einlassen oder Verletzungen in Kauf nehmen. Die von der Rechtsprechung geforderte Gegenwehr des Opfers meint eine tatkräftige und manifeste Willensbezeugung, mit welcher dem Täter unmissverständlich klargemacht wird, mit sexuellen Handlungen nicht einverstanden zu sein. Der Tatbestand der sexuellen Nötigung bzw. Vergewaltigung ist auch erfüllt, wenn das Opfer unter dem Druck des ausgeübten Zwangs zum Voraus auf Widerstand verzichtet oder ihn nach anfänglicher Abwehr aufgibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1444/2020 vom 10. März 2020 E. 2.3.2).
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2.2 Die Tatbestandsvariante des Unter-Druck-Setzens stellt klar, dass sich die Ausweglosigkeit der Situation auch ergeben kann, ohne dass der Täter eigentliche Gewalt anwendet. Es kann vielmehr genügen, dass dem Opfer eine Widersetzung unter den gegebenen Umständen aus anderen Gründen nicht zuzumuten ist. Damit wird deutlich, dass eine Situation für das Opfer bereits aufgrund der sozialen und körperlichen Dominanz des Täters aussichtslos im Sinne der sexuellen Nötigungstatbestände sein kann. Diese Dominanz muss nicht notwendigerweise mit der Furcht des Opfers vor körperlicher Gewalt verknüpft sein (BGE 128 IV 106 E. 3a/bb S. 110 f. mit Hinweis). Der psychische Druck, welchen der Täter durch die Schaffung einer Zwangslage erzeugen muss, hat indes von besonderer Intensität zu sein. Zwar wird nicht verlangt, dass er zur Widerstandsunfähigkeit des Opfers führt. Die Einwirkung auf dasselbe muss aber immerhin erheblich sein und eine der Gewaltanwendung oder Bedrohung vergleichbare Intensität erreichen. Dies ist der Fall, wenn vom Opfer unter den gegebenen Umständen und in Anbetracht seiner persönlichen Verhältnisse verständlicherweise kein Widerstand erwartet werden kann bzw. ihm ein solcher nicht zuzumuten ist, der Täter mithin gegen den Willen des Opfers an sein Ziel gelangt, ohne dafür Gewalt oder Drohungen anwenden zu müssen (BGE 131 IV 167 E. 3.1 S. 170 f. mit Hinweisen). Die Auslegung der Art. 189 f. StGB hat sich insoweit insbesondere an der Frage der zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten des Opfers zu orientieren (BGE 128 IV 106 E. 3b S. 113; Urteil 6B_145/2019 vom 28. August 2019 E. 3.2.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_479/2020 vom 19. Januar 2021 E. 4.3.4).
2.3 Nachdem der Beschuldigte die Schlafzimmertüre verriegelt hatte und begann, die Privatklägerin zu berühren, äusserte die Privatklägerin dem Beschuldigten gegenüber mehrere Male über den gesamten Vorfall hinweg, dass sie keine sexuellen Handlungen mit ihm will. Der Beschuldigte setzte sich über den von der Privatklägerin manifestierten Willen hinweg, drohte ihr Gewalt an, hielt sie an den Armen fest und drückte ihre Oberschenkel auseinander und lag auf sie. Neben den verbalen Äusserungen der Privatklägerin stiess diese den Beschuldigten auch mehrfach von sich weg bzw. versuchte es und versuchte auch aufzustehen und ihre Leggings wieder hinaufzuziehen. Die Privatklägerin gab ihren Widerstand irgendwann auf und lag – wie sie es selbst ausdrückte – wie eine "Leiche" da und -- 19 of 31 -liess des Geschlechtsverkehr über sich ergehen. Diese Reaktion der Privatklägerin ergab sich, weil diese aufgrund der Drohungen und der Gewaltanwendungen durch den körperlich überlegenen Beschuldigten Angst um sich und ihre Familie bekam. Diese Angst ist aufgrund der gesamten Umstände nachvollziehbar. Obwohl die vom Beschuldigten anwendete Gewalt nicht ausserordentlich intensiv war, führte diese in Kombination mit den mehrfach geäusserten Drohungen dazu, dass die Privatklägerin letztendlich ihren Widerstand aufgab. Nach dem Geschlechtsverkehr befand sich die Privatklägerin immer noch unter dem Eindruck von Drohung und Gewalt. Der Beschuldigte zwang die Privatklägerin sodann, ihn oral zu befriedigen. Dies nachdem sie sich dagegen wehrte. Zudem drückte er ihren Kopf nach unten. Dass in dieser Situation der vom Beschuldigten ausgeübte Zwang, ihn oral zu befriedigen, genügte, um zu seinem Ziel zu gelangen, erstaunt nicht. Aufgrund der geschilderten Umstände, nach dem erneut erfolglosen Abwehrversuch und der erneuten Drohung, konnte von der Privatklägerin kein weiterer Widerstand erwartet werden bzw. war ihr ein solcher nicht zumutbar.
2.4 Die vom Beschuldigten geäusserten Drohungen zusammen mit der angewendeten physischen Gewalt bzw. der nachfolgende Zwang, ihn nach dem vaginalen Geschlechtsvorkehr noch oral zu befriedigen, erfüllen die objektiven Tatbestände von Art. 190 Abs. 1 StGB und Art. 189 Abs. 1 StGB.
2.5 Die Privatklägerin hat dem Beschuldigten verbal und physisch ihr fehlendes Einverständnis zu den sexuellen Handlungen unmissverständlich kundgetan, was der Beschuldigte wusste. Trotzdem setzte er wissentlich und willentlich Drohungen, Zwang und körperliche Gewalt ein, um den Widerstand der Privatklägerin zu brechen und gegen ihren Willen den Geschlechtsverkehr zu vollziehen und hernach die orale Befriedigung zu bewirken. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Die subjektiven Tatbestände von Art. 190 Abs. 1 StGB und Art. 189 Abs. 1 StGB sind damit erfüllt.
2.6 Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe liegen keine vor. Der Beschuldigte ist daher der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB und der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
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IV. Sanktion
1. Strafrahmen und allgemeine Strafzumessungsregeln Die Vorinstanz hat den Strafrahmen und die allgemeinen Strafzumessungsregeln zutreffend dargelegt (Urk. 70 S. 34 ff.), darauf kann verwiesen werden.
2. Konkrete Strafzumessung für die Vergewaltigung
2.1 Zur objektiven Tatschwere erwog die Vorinstanz, diese als noch leicht zu bezeichnen. Zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin habe ein extremer Altersunterschied von 35 Jahren bestanden. Der Vorfall habe im Schlafzimmer der Privatklägerin stattgefunden. Der Übergriff habe unter Androhung und Ausübung von körperlicher Gewalt stattgefunden, wobei sowohl die angedrohte als auch die ausgeübte Gewalt nicht besonders schwer gewesen seien, es angesichts der zierlichen und verängstigten Privatklägerin aber auch nicht mehr gebraucht habe. Obwohl die Privatklägerin dem Beschuldigten klar zu verstehen gegeben habe, dass es keine sexuellen Interaktionen mit ihm gewollt habe und während der Vergewaltigung geweint habe, habe der Beschuldigte den Geschlechtsverkehr vollzogen. Zu Beginn habe er die Hände der Privatklägerin über dem Kopf zusammengehalten und ihre Oberschenkel mit seinen Beinen auseinandergedrückt (Urk. 70 S. 36 f.). Diese Erwägungen sind richtig und zu übernehmen. Zu ergänzen ist, dass die Androhung und Ausübung von Gewalt nicht verschuldenserschwerend berücksichtigt werden kann, da diese notwendig war, damit von Gewalt im Sinne von Art. 190 StGB die Rede sein kann. Der Beschuldigte zeigte keine Empathie, hat ihn doch nicht einmal das Weinen der Privatklägerin davon abgehalten, weiterzumachen. Der ganze Vorfall scheint nicht allzu lange gedauert zu haben. Ins Gewicht fällt, dass die Tat in den eigenen vier Wänden der Privatklägerin und dazu noch in ihrem eigenen Schlafzimmer stattgefunden hat. Dies hatte sicherlich negative Auswirkungen auf das Sicherheitsgefühl der Privatklägerin. Mit seiner Tat hat sich der Beschuldigte über das Selbstbestimmungsrecht der Privatklägerin hinweggesetzt. Erschwerend ist zu berücksichtigen, dass der Geschlechtsverkehr ungeschützt stattfand. Ohne die Vergewaltigung zu bagatellisieren, sind weit schwerwiegendere Konstellationen von Vergewaltigung denkbar.
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2.2 Zur subjektiven Tatschwere erwog die Vorinstanz, dass der Beschuldigte egoistisch und zur Befriedigung seiner sexuellen Lust gehandelt habe. Er habe das ihm von der Privatklägerin entgegengebrachte Vertrauen ausgenutzt, um sich unter dem Vorwand seines Interesses an den von ihr praktizierten Reiki-Therapien Zugang zu ihrem Schlafzimmer zu verschaffen, wo sie sich ihm körperlich ausgeliefert gefühlt habe. Dieses Gefühl habe er gezielt durch verbale und physische Machtdemonstrationen gesteigert, bis die Privatklägerin den Widerstand aufgegeben habe. Anzufügen bleibt, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich gehandelt hat und die Tat nicht von langer Hand geplant gewesen ist. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die subjektive Tatschwere das objektive Tatverschulden nicht massgeblich verändert.
2.3 Insgesamt ist das Verschulden – in der ganzen Breite der denkbaren Fälle von Vergewaltigungen – als gerade noch leicht zu bezeichnen, was zu einer Einsatzstrafe im unteren Drittel des Strafrahmens führt. Es ist eine Einsatzstrafe von
30 Monaten dem Verschulden angemessen.
2.4 Was die Täterkomponente anbelangt kann auf die zutreffende vorinstanzliche Zusammenfassung des Werdegangs und der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten verwiesen werden (Urk. 70 S. 38). Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf. Er zeigte sich bis zuletzt weder geständig noch reuig. Ergänzend ist anzuführen, dass der Beschuldigte auch keine besondere Strafempfindlichkeit für sich monieren kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.6). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Täterkomponente neutral bzw. nicht strafmindernd zu werten ist. Die nach der Beurteilung der Tatkomponente bemessene hypothetische Einsatzstrafe erfährt damit weder eine Senkung noch eine Erhöhung.
2.5 In Würdigung aller massgeblicher Strafzumessungsgründe erweist sich demnach eine Strafe von 30 Monaten für die Vergewaltigung als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. Bei dieser Strafhöhe kommt nur eine Freiheitsstrafe in Betracht.
3. Konkrete Strafzumessung für die sexuelle Nötigung
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3.1 Zur Tatkomponente und dort zur objektiven Tatschwere erwog die Vorinstanz, diese sei als eher leicht zu bezeichnen. Im Anschluss an die Vergewaltigung habe der Beschuldigte die Privatklägerin genötigt, ihn oral zu befriedigen. Dabei habe er keine körperliche Gewalt anwenden müssen, da seine vorherigen Drohungen immer noch Wirkung gezeigt hätten. Die orale Befriedigung habe nicht besonders lange gedauert, weil die Tochter der Privatklägerin an die Türe geklopft habe. Diese Erwägungen sind richtig und zu übernehmen. Zu ergänzen ist, dass die Tat in den eigenen vier Wänden der Privatklägerin und dazu noch in ihrem eigenen Schlafzimmer stattgefunden hat. Dies hatte sicherlich negative Auswirkungen auf das Sicherheitsgefühl der Privatklägerin. Mit seiner Tat hat sich der Beschuldigte über das Selbstbestimmungsrecht der Privatklägerin hinweggesetzt. Ohne die Tat zu bagatellisieren, sind weit schwerwiegendere Konstellationen von sexuellen Nötigungen denkbar.
3.2 Zur subjektiven Tatschwere erwogt die Vorinstanz, der Beschuldigte habe mit direktem Vorsatz und zur Befriedigung seiner sexuellen Lust gehandelt. Dies ist zu übernehmen. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die subjektive Tatschwere das objektive Tatverschulden nicht verändert.
3.3 Insgesamt ist das Verschulden – in der ganzen Breite der denkbaren Fälle von sexuellen Nötigungen – als eher leicht zu bezeichnen, was zu einer Einzelstrafe im unteren Drittel des Strafrahmens führt. Eine Einzelstrafe von 24 Monaten ist dem Verschulden angemessen.
3.4 Bezüglich der Täterkomponente kann vollumfänglich auf das zur Vergewaltigung Ausgeführte verwiesen werden.
3.5 In Würdigung aller massgeblicher Strafzumessungsgründe erweist sich demnach eine Strafe von 24 Monaten für die sexuelle Nötigung als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. Bei dieser Strafhöhe kommt nur eine Freiheitsstrafe in Betracht.
4. Asperation und konkrete Strafe
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Die gleichartigen Strafen für die Sexualdelikte sind in Anwendung des Asperationsprinzips zu einer Gesamtstrafe zu verbinden. Für die Bemessung des Asperationsfaktors sehen weder das Gesetz noch die Rechtsprechung griffige Regeln vor. Eine selbstständige Dogmatik zur Frage, welche Faktoren wie zu berücksichtigen sind und wie ein festgestelltes Mass von Verschulden in ein Strafmass umzuwerten ist, besteht weiterhin nicht (CESAROV M ARKO, Zur Gesamtstrafenbildung nach der konkreten Methode, forumpoenale 2/2016 S. 97 ff., 98). Dem Sinn von Art. 49 StGB entsprechend sind indes die folgenden Grundsätze zu beachten: Kommen zu schwereren Straftaten leichtere Straftaten hinzu, reicht ein vergleichsweise geringer Strafzuschlag, um eine schuldangemessene Strafwirkung zu erlangen. Auch bei gleich schweren Delikten gilt es mittels Asperation die Progressionswirkung zu brechen. Mit Blick auf das Verschulden dürften dann die Zuschläge aber etwas höher sein (ACKERMANN JÜRG -BEAT /EGLI SAMUEL, Die Strafartschärfung – eine gesetzesgelöste Figur, forumpoenale 3/2015 S. 158 ff., 161). Entscheidend für die Bemessung des Asperationsfaktors ist zudem, ob das zu asperierende Delikt ein anderes Rechtsgut betrifft und nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang steht (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. Juni 2013, SB130058). In der Praxis sind Reduktionen um rund einen Drittel bei Delikten mit einem engen Sachzusammenhang und denselben verletzten Rechtsgütern üblich (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB190230 vom 28. Februar 2020). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und der bestehenden Praxis ist festzuhalten, dass vorliegend ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung besteht. Ausgehend von der schwersten Tat (Vergewaltigung), für welche eine Einzelstrafe von 30 Monaten angemessen ist, ist die Strafe für die sexuelle Nötigung mit einer Reduktion von einen Drittel und damit mit 16 Monaten zu asperieren. Insgesamt erscheint vorliegend mit der Vorinstanz eine Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von 46 Monaten Freiheitsstrafe angemessen. Aufgrund des Verschlechterungsverbotes bzw. des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO) ist es dem Berufungsgericht jedoch verwehrt, eine höhere Sanktion als eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten -- 24 of 31 -auszusprechen. Die erstandene Haft von einem Tag ist an diese Strafe anzurechnen.
5. Vollzug Bei einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten steht einzig die Gewährung des teilbedingten Vollzugs zur Diskussion. Die Vorinstanz hat dazu zutreffende Ausführungen gemacht (Urk. 70 S. 40 f.), auf welche verwiesen wird. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld andererseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf dabei das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6; BSK StGB I-Schneider/Garré, 4. Auflage 2019, Art. 43 N 17). Mit der Vorinstanz (Urk. 70 S. 40 f.) bestehen keine Anzeichen, welche die Vermutung der positiven Prognose beim nicht vorbestraften und in geordneten Verhältnissen lebenden Beschuldigten umstossen könnten, womit ihm der teilbedingte Vollzug zu gewähren ist. Bei der Freiheitsstrafe von 36 Monaten ist der unbedingt vollziehbare Teil im Bereich von 6 Monaten und 18 Monaten festzusetzen. Das bei der Strafzumessung vergebene Verschuldensprädikat darf angesichts der weiten Strafrahmen bei der Regelung des Verhältnisses zwischen bedingt und unbedingt vollziehbarem Teil nicht überbewertet werden. Der Beschuldigte hat schwerwiegendere Straftaten des StGB begangen, was auch die gesetzliche Mindeststrafe bei der Vergewaltigung belegt. Er hat die sexuelle Integrität der Privatklägerin massiv beeinträchtigt. Demnach ist mit Blick auf die Vorwerfbarkeit der Taten kein tiefer Anteil des unbedingt vollziehbaren Teils angezeigt. Auch zeigte er keine Reue und Einsicht. Der unbedingt vollziehbare Teil ist mit der Vorinstanz auf 12 Monate anzusetzen. Die erstandene Haft von einem Tag ist dem Beschuldigten anzurechnen. Die Probezeit für den bedingt aufgeschobenen Teil der Strafe hat bei zwei -- 25 of 31 -Jahren zu bleiben. Einer längeren Probezeit würde das Verschlechterungsverbot entgegenstehen.
6. Fazit Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten zu bestrafen, wobei 12 Monate (abzüglich der erstandenen Haft) zu vollziehen sind. Die restlichen 24 Monate Freiheitsstrafe werden bedingt aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. V. Zivilansprüche Unter Hinweis auf die gesetzlichen Grundlagen und die dazu entwickelte Rechtsprechung und Lehre (Urk. 70 S. 41 ff.) erwog die Vorinstanz zu den von der Privatklägerin gestellten Zivilansprüchen, der Beschuldigte hat die sexuelle Integrität der Privatklägerin verletzt und dadurch die Privatklägerin erheblich in ihren Persönlichkeitsrechten geschädigt. Es sei evident, dass sexuelle Übergriffe auf die Opfer traumatisierend wirken und ernsthafte Risiken für die psychische Gesundheit bergen würden. Der Übergriff des Beschuldigten sowie die erlittenen seelischen Schmerzen würden zweifellos eine massive Belastung darstellen, welche von der Privatklägerin über einen längeren Zeitraum verarbeitet werden müssten. Die Privatklägerin habe sich nach der Tat stark zurückgezogen und unter massiven Ängsten gelitten. Sie sei in andauernder psychologischer Behandlung und habe aus psychischen Gründen die Arbeitsstelle gewechselt. Auch leide die Privatklägerin persistierend unter Panikattacken und depressiven Zuständen, welche medikamentös behandelt werden müssten. Der Beschuldigte sei daher zur Bezahlung einer Genugtuung in der Höhe von Fr. 18'000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 31. Mai 2019 zu verpflichten. Im Übrigen sei die Schadenersatzpflicht für die deliktkausalen Kosten dem Grundsatz nach anzuerkennen. Die unbezifferte Schadenersatzforderung sei, wie von der Privatklägerin beantragt, zur genauen Feststellung ihrer Höhe auf den Zivilweg zu verweisen. Diese Ausführungen sind überzeugend und zu übernehmen. VI. Kosten -- 26 of 31 --
1. Die im angefochtenen Entscheid getroffene Kostenauflage (Urk. 70 S. 47) erweist sich ausgangsgemäss nach wie vor angemessen und ist zu bestätigen
2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 14 und § 16 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts auf Fr. 3'000.– festzusetzen.
3. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Massgabe von Obsiegen und Unterliegen verteilt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der appellierende Beschuldigte unterliegt vollumfänglich. Folglich sind die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin, vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Rückforderung nach Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO.
4. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten macht ein Honorar von insgesamt Fr. 9'914.90 für seine Aufwendungen und Auslagen im Berufungsverfahren geltend (Urk. 114). Dabei wird ein erheblicher Aufwand für Beweisanträge ("Arbeit an Beweisanträgen") aufgeführt, was ungerechtfertigt erscheint, zumal es sich um dieselben Beweisanträge handelt, die bereits vor Vorinstanz mit derselben Begründung gestellt wurden. Der dafür geltend gemachte Aufwand ist mithin um 3 Stunden zu kürzen. Die Berufungsverhandlung dauerte indessen etwas länger als sie von der Verteidigung geschätzt wurde, weshalb dafür eine zusätzliche halbe Stunde zu entschädigen ist. Insgesamt ist der amtliche Verteidiger des Beschuldigten demnach mit Fr. 9'400.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
5. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin macht ein Honorar von insgesamt Fr. 4'322.86 für ihre Aufwendungen und Auslagen im Berufungsverfahren geltend (Urk. 113). Zusätzlich zu entschädigen ist der Aufwand für die Berufungsverhandlung. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin ist deshalb mit insgesamt Fr. 5'220.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
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1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 2. September 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: " 2. Der Beschuldigte A._____ ist der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen.
7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 17. Dezember 2019 beschlagnahmten und bei der Asservate-Triage der Kantonspolizei Zürich aufbewahrten Gegenstände, nämlich: − 1 Mobiltelefon, Marke Samsung Galaxy S9, IMEI 1 (Asservat-Nr. A013'334'811) − 1 Laptop, Marke Sony Vaio, 2 inkl. Kabel (Asservat-Nr. A013'334'742) sind dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herauszugeben. Werden die Gegenstände binnen 90 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils nicht herausverlangt, wird Verzicht auf Aushändigung angenommen und die Gegenstände werden der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, zur Vernichtung respektive zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
8. Die Entschädigung von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten wird auf Fr. 23'878.40 festgesetzt (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer).
9. Die Entschädigung von Rechtsanwältin lic. iur Y._____ für die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin wird auf Fr. 16'531.70 festgesetzt (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer).
10. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.00; die weiteren Verfahrenskosten betragen: Fr. 4'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 23'878.40 Entschädigung amtlicher Verteidiger Fr. 16'531.70 Entschädigung Vertretung Privatklägerin Fr. 48'410.10 Total
12. (Mitteilungen)
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13. (Rechtsmittel) "
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB und − der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 1 Tag durch Haft erstanden ist.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 24 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate abzüglich 1 Tag erstandene Haft) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
4. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 18'000.– zuzüglich
5 % Zins seit 31. Mai 2019 als Genugtuung zu bezahlen.
6. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 11) wird bestätigt.
7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 9'400.– amtliche Verteidigung Fr. 5'220.– unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft.
8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin werden einstweilen auf
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die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versandt) − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerin (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − die Kordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kantonspolizei Zürich, TEU-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs 1 PolG)
10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
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Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 3. April 2023 Der Präsident: lic. iur. B. Gut Die Gerichtsschreiberin: MLaw T. Künzle Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
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