SB220167
Sexuelle Nötigung etc. und Widerruf
1. Dezember 2022Deutsch63 min
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB220167-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, lic. iur. B. Amacker und Ersatzoberrichter lic. iur. R. Amsler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kümin Grell Urteil vom 1. Dezember 20...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB220167-O/U/cwo
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, lic. iur. B. Amacker und Ersatzoberrichter lic. iur. R. Amsler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kümin Grell
Urteil vom 1. Dezember 2022
in Sachen
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. B. Groth, Anklägerin und I. Berufungsklägerin
sowie
A._____, Privatkläger und III. Berufungskläger (Nichteintreten)
unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X1._____, seit 14. März 2023 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____,
gegen
B._____, Beschuldigte und II. Berufungsklägerin
verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____,
betreffend sexuelle Nötigung etc. und Widerruf
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, II. Abteilung, vom 2. März 2021 (DG200013)
Anklage:
Die Anklage der Staatsanwaltschaft I vom 24. Juli 2020 (Urk. 18) ist diesem Urteil beigeheftet.
Urteil der Vorinstanz: (Urk. 85 S. 97 ff.)
"Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte B._____ ist nicht schuldig der einfachen Körperverletzung gegen den Ehegatten während der Ehe im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 StGB und wird von diesem Vorwurf freigesprochen.
2. Die Beschuldigte B._____ ist schuldig
− der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, − der versuchten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen Drohung gegen den Ehegatten während der Ehe im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB, − der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB und − der wiederholten Tätlichkeiten an ihrem Ehegatten während der Ehe im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB.
3. Der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 19. April 2018 gewährte bedingte Strafvollzug für 20 Monate Freiheitsstrafe wird widerrufen.
4. Die Beschuldigte B._____ wird unter Einbezug der widerrufenen Strafe bestraft mit einer vollziehbaren Freiheitsstrafe von 42 Monaten, wovon bis und mit heute 428 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 500.00.
5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
6. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet.
7. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zugunsten der stationären Massnahme aufgeschoben.
8. Auf die Anordnung einer Landesverweisung wird verzichtet.
9. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger eine Genugtuung von Fr. 5'000.– zuzüglich Zins zu 5% seit 31. Dezember 2019 zu bezahlen.
10. Die Entschädigung von Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten wird auf Fr. 29'079.00 festgesetzt, nämlich pauschal Fr. 27'000.00 für den Aufwand und die Barauslagen, zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer von Fr. 2'079.00.
11. Die Entschädigung von Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ für die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers wird auf Fr. 11'981.20 festgesetzt, nämlich Fr. 11'124.60 für den Aufwand und die Barauslagen, zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer von Fr. 856.60.
12. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 4'500.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 13'964.00 Auslagen (Gutachten) Fr. 1'402.50 Übersetzungen (Privatkläger) Fr. 1'500.00 Beschwerdeverfahren UB200102 Fr. 29'079.00 amtliche Verteidigung Fr. 11'981.20 unentgeltliche Vertretung des Privatklägers Fr. 66'426.70 Total
13. Die Kosten und Gebühren des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt die Verpflichtung der Beschuldigten, dem Kanton diese Entschädigungen zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 426 Abs. 4 StPO)."
Berufungsanträge: (Prot. II S. 19 f.)
a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 171 S. 2; Prot. II S. 22 und 25)
1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 2. März 2021 mit Ausnahme von Ziffer 1, 8, 10-12 des Dispositivs aufzuheben.
2. Es sei die Beschuldigte vollumfänglich freizusprechen.
3. Die Zivilansprüche des Privatklägers seien abzuweisen.
4. Es sei der Beschuldigten ein Schadenersatz in der Höhe von CHF 90'636.00 zuzusprechen.
5. Es sei der Beschuldigten eine Genugtuung in der Höhe von CHF 163'200 zuzusprechen.
6. Es sei der Beschuldigten eine Prozessentschädigung in der Höhe von CHF 74'434.10 zuzusprechen.
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 170 S. 1)
1. Die Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 54 Monaten und einer Busse von Fr. 500.00 zu bestrafen.
2. Im Übrigen sei das Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 2. März 2021 bezüglich des Schuldpunktes, der Nebenfolgen des Urteils und der Kostenfolgen zu bestätigen.
c) Des Privatklägers: (Prot. II S. 30)
Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils
Erwägungen:
I. Verfahrensgang
1. Am 31. Dezember 2019 liess der nachmalige Privatkläger A._____ durch einen Nachbarn die Kantonspolizei Zürich alarmieren und erstattete dann bei den an seinen Wohnort in C._____ ausgerückten Polizeibeamten Anzeige gegen seine gleichenorts wohnhafte Ehefrau, die Beschuldigte B._____, wegen sexueller Nötigung, Drohung, Körperverletzung und Tätlichkeiten (Urk. 1). Die Beschuldigte wurde umgehend verhaftet und in der Folge in Untersuchungshaft versetzt (Urk. 13/1 und 13/6), welche mehrfach verlängert wurde (Urk. 13/8 ff.). Nach Abschluss der Untersuchung erhob die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich am 24. Juli 2020 Anklage gegen die Beschuldigte an das Bezirksgericht Dielsdorf (nachfolgend: Vorinstanz; Urk. 24). Dieses führte am 25. Februar 2021 die Hauptverhandlung durch (Prot. I S. 11 ff.), anlässlich welcher der Privatkläger erneut als Auskunftsperson einvernommen wurde (Urk. 46). Am 26. Februar 2021 sowie am 2. März 2021 beriet die Vorinstanz das eingangs wiedergegebene Urteil, welches sie den Parteien am 2. März 2021 mündlich und schriftlich im Dispositiv eröffnete (Prot. I S. 37 ff.; Urk. 56).
1. Am 31. Dezember 2019 liess der nachmalige Privatkläger A._____ durch einen Nachbarn die Kantonspolizei Zürich alarmieren und erstattete dann bei den an seinen Wohnort in C._____ ausgerückten Polizeibeamten Anzeige gegen seine gleichenorts wohnhafte Ehefrau, die Beschuldigte B._____, wegen sexueller Nötigung, Drohung, Körperverletzung und Tätlichkeiten (Urk. 1). Die Beschuldigte wurde umgehend verhaftet und in der Folge in Untersuchungshaft versetzt (Urk. 13/1 und 13/6), welche mehrfach verlängert wurde (Urk. 13/8 ff.). Nach Abschluss der Untersuchung erhob die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich am 24. Juli 2020 Anklage gegen die Beschuldigte an das Bezirksgericht Dielsdorf (nachfolgend: Vorinstanz; Urk. 24). Dieses führte am 25. Februar 2021 die Hauptverhandlung durch (Prot. I S. 11 ff.), anlässlich welcher der Privatkläger erneut als Auskunftsperson einvernommen wurde (Urk. 46). Am 26. Februar 2021 sowie am 2. März 2021 beriet die Vorinstanz das eingangs wiedergegebene Urteil, welches sie den Parteien am 2. März 2021 mündlich und schriftlich im Dispositiv eröffnete (Prot. I S. 37 ff.; Urk. 56).
2. Die Staatsanwaltschaft meldete im Anschluss an die mündliche Urteilseröffnung am 2. März 2021 fristgerecht Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil an und beantragte zu Handen der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die Fortsetzung der Sicherheitshaft, nachdem die Vorinstanz beschlossen hatte, die Beschuldigte aus der Haft zu entlassen (Prot. I S. 46; Urk. 63). Am 4. März 2021 (Poststempel) meldete auch die Beschuldigte fristgerecht Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz an und ersuchte um Bewilligung des vorzeitigen Massnahmeantritts (Urk. 59). Am 9. März 2021 verfügte der Präsident der II. Strafkammer gemäss Art. 231 Abs. 2 StPO die Fortsetzung der Sicherheitshaft (Urk. 65). Mit Beschluss vom 16. März 2021 bewilligte die Vorinstanz der Beschuldigten den vorzeitigen Antritt der erstinstanzlich angeordneten stationären Massnahme nach Art. 59 StGB (Urk. 67), worauf die Beschuldigte schliesslich per 21. April 2021 vom Justizvollzug in die Klinik Rheinau eingewiesen wurde (Urk. 68).
Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 82 = Urk. 85) am 28. Januar 2022 (Urk. 83/1 und 83/4) reichten die Staatsanwaltschaft am 15. Februar 2022 (Poststempel; Urk. 86) sowie die Beschuldigte durch ihre neue erbetene Verteidigerin (vgl. Urk. 80) am 16. Februar 2022 (Poststempel; Urk. 88) dem Obergericht fristgerecht ihre jeweiligen Berufungserklärungen ein. Am 18. Februar 2022 reichte auch der amtliche Verteidiger der Beschuldigten fristgerecht per IncaMail eine Berufungserklärung ein (Urk. 92).
Am 15. Februar 2022 (Eingangsdatum) reichte sodann auch der Privatkläger eine Berufungserklärung ein (Urk. 90), auf die jedoch mangels vorgängiger Berufungsanmeldung mit Beschluss vom 30. März 2022 nicht eingetreten wurde (Urk. 119).
3. Am 17. März 2022 stellte die Beschuldigte ein Gesuch um Entlassung aus dem vorzeitigen Massnahmevollzug (Urk. 99), welches nach Durchführung einer Haftanhörung (Urk. 105) am 23. März 2022 – unter Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbots zum Privatkläger – gutgeheissen wurde (Urk. 108; Urk. 113). Die Beschuldigte wurde hierauf am 25. März 2022 aus dem Massnahmevollzug entlassen und auf freien Fuss gesetzt (Urk. 117). Gleichentags wurde der amtliche Verteidiger der Beschuldigten aus seinem Mandat entlassen, nachdem sich die Beschuldigte durch eine erbetene Verteidigung vertreten liess (Urk. 115).
4. Mit Präsidialverfügung vom 4. April 2022 wurden den Parteien in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO sowie Art. 401 StPO Kopien der gültigen Berufungserklärungen zugestellt und Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufungen zu beantragen. Ferner wurde ein Beweisantrag des Privatklägers auf Beschlagnahme und Auswertung des Mobiltelefons der Beschuldigten (vgl. Urk. 112) abgewiesen und dem Privatkläger wurde Frist angesetzt, um sich über die Ausübung seiner Opferschutzrechte nach Art. 335 Abs. 4 StPO und Art. 153 Abs. 1 StPO zu erklären (Urk. 123). Der Privatkläger reichte mit Eingabe vom 26. April 2022 einen weiteren Beweisantrag ein (Urk. 125). Im Übrigen liessen sich die Parteien auf die Verfügung vom 4. April 2022 nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 30. Mai 2022 wurde der weitere Beweisantrag des Privatklägers insofern gutgeheissen, als die von ihm neu eingereichten Urkunden (Urk. 127/1-2) als Beweismittel zu den Akten genommen wurden (Urk. 130).
5. Am 31. August 2022 wurden die Parteien zur heutigen Berufungsverhandlung vorgeladen, wobei dem Privatkläger das Erscheinen freigestellt wurde (Urk. 143). Nachdem die Beschuldigte verschiedentlich um temporäre Ausnahmen vom Kontakt- und Rayonverbot zum Privatkläger ersucht hatte, wurde dieses schliesslich mit Verfügung vom 7. Oktober 2022 für sämtliche die gemeinsamen Kinder betreffenden Besprechungen mit der Beiständin, der KESB, den Schulen in C._____ und D._____ sowie dem Jugendwohnheim in E._____ aufgehoben (Urk. 157).
Am 14. November 2022 wurde der Privatkläger von Amtes wegen zusätzlich als Auskunftsperson zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 159). Ein Beweisantrag der Beschuldigten vom 16. November 2022 auf Zeugeneinvernahme der gemeinsamen Tochter F._____ (Urk. 160) wurde mit Verfügung vom 17. November 2022 einstweilen abgewiesen (Urk. 161). Nachdem die Beschuldigte diesen Antrag mit Eingabe vom 23. November 2022 wiederholt hatte (Urk. 163), wurde er mit Verfügung vom 24. November 2022 erneut abgewiesen (Urk. 164).
6. Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen Staatsanwältin lic. iur. B. Groth, die Beschuldigte B._____ in Begleitung ihrer erbetenen Verteidigerin Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____ sowie der Privatkläger A._____ in Begleitung seiner unentgeltlichen Rechtsbeiständin Rechtsanwältin lic. iur. X1._____. Anlässlich der Verhandlung liess die Beschuldigte erneut den Beweisantrag betreffend Einvernahme ihrer Tochter F._____ stellen, welcher mit nachfolgender Begründung abgewiesen wurde (vgl. Ziff. II./3.3). Sodann wurden die vom Privatkläger auf Albanisch eingereichten WhatsApp-Chats mit der Beschuldigten ins Deutsche übersetzt (Urk. 127/1; Prot. II S. 22 ff.) und der Privatkläger wurde erneut als Auskunftsperson einvernommen (Urk. 168). Nach der Einvernahme der Beschuldigten erfolgten keine weiteren Beweisanträge bzw. -abnahmen. In der Sache selbst stellten die Parteien die eingangs wiedergegebenen Anträge (Prot. II S. 19 f.). Das Verfahren ist spruchreif.
II. Prozessuales
1. Umfang der Berufungen
1.1. Die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen die vorinstanzliche Strafzumessung (Disp.-Ziff. 4). Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Beschuldigte sei im Berufungsverfahren mit einer Freiheitsstrafe von 54 Monaten und einer Busse von Fr. 500.– zu bestrafen (Urk. 86).
1.2. Die Berufungserklärung der Beschuldigten richtet sich gegen das gesamte vorinstanzliche Urteil, mit Ausnahme des Teilfreispruchs gemäss Disp.-Ziff. 1 sowie des Verzichts auf Anordnung einer Landesverweisung (Disp.-Ziff. 8) und der Kostenfestsetzung gemäss Disp.-Ziff. 10-12. Sie beantragt einen umfassenden Freispruch, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse (Urk. 88; Urk. 171 S. 2; Prot. II S. 22 und 25).
1.3. Nicht angefochten und somit in Rechtskraft erwachsen sind die Dispositiv-Ziffer 1 (Freispruch vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung) sowie Ziffer 8 (Verzicht auf Anordnung einer Landesverweisung) und Ziffern 10-12 (Kostenfestsetzung) des vorinstanzlichen Urteils, was vorab festzustellen ist. Im Übrigen ist das angefochtene Urteil umfassend zu überprüfen.
2. Formelles
2.1. Soweit nachfolgend auf Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO (vgl. dazu BGer. 6B_570/2019 vom 23. September 2019, E. 4.2, m.w.H.), auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet.
2.2. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249, E. 1.3.1, mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz kann sich somit in der Begründung auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.
3. Beweisanträge
3.1. Die Verteidigung beantragte im Berufungsverfahren neu die Zeugeneinvernahme der Tochter F._____. Zur Begründung führte sie aus, die Tochter könne die Aussagen des Privatklägers widerlegen, wonach die Beschuldigte sie mehrfach bedroht habe. Auch wenn diese Drohungen nicht Gegenstand der Anklage gegen die Beschuldigte seien, hätten die Aussagen der Tochter Einfluss auf die Glaubwürdigkeit des Privatklägers. Zudem sei F._____ heute 15 Jahre alt und damit zeugnisfähig im Sinne von Art. 163 Abs. 1 StPO (Urk. 160, Urk. 163; Prot. II S. 21).
3.2. Das Rechtsmittelverfahren setzt das Strafverfahren fort und richtet sich nach den Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung (Art. 405 Abs. 1 StPO). Es knüpft an die bereits erfolgten Verfahrenshandlungen, namentlich die bereits durchgeführten Beweiserhebungen an. Gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO beruht das Rechtsmittelverfahren grundsätzlich auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Dieser Grundsatz gelangt indes nur zur Anwendung, soweit die Beweise, auf welche die Rechtsmittelinstanz ihren Entscheid stützen will, prozessrechtskonform erhoben worden sind. Erweisen sich die Beweiserhebungen des erstinstanzlichen Gerichts als rechtsfehlerhaft (lit. a), unvollständig (lit. b) oder erscheinen sie als unzuverlässig (lit. c), werden sie von der Rechtsmittelinstanz wiederholt (Art. 389 Abs. 2 StPO). Sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint, erhebt das Berufungsgericht zudem auch im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobene Beweise noch einmal (Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 288, E. 1.4.1., mit Hinweisen; BGer. 6B_422/2017 vom 12. Dezember 2017, E. 4.3.1). Eine unmittelbare Abnahme eines Beweismittels ist namentlich notwendig, wenn es den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann, insbesondere wenn die Kraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner Präsentation entsteht. Dies ist etwa der Fall, wenn es in besonderem Masse auf den unmittelbaren Eindruck einer Zeugenaussage ankommt, so wenn die Aussage das einzige direkte Beweismittel (Aussage gegen Aussage-Konstellation) darstellt. Alleine der Inhalt der Aussage einer Person (was sie sagt), lässt eine erneute Beweisabnahme nicht notwendig erscheinen. Massgebend ist, ob das Urteil in entscheidender Weise von deren Aussageverhalten (wie sie es sagt) abhängt. Das Gericht verfügt bei der Frage, ob eine erneute Beweisabnahme erforderlich ist, über einen Ermessensspielraum (BGE 140 IV 196, E. 4.4.2; BGer. 6B_800/2016 vom 25. Oktober 2017, E. 9.2, nicht publ. in: BGE 143 IV 397; 6B_888/2017 vom 25. Oktober 2017, E. 3.3, nicht publ. in: BGE 143 IV 434; je mit Hinweisen). Weiter kann eine unmittelbare Beweisabnahme durch das Berufungsgericht in den Fällen von Art. 343 Abs. 3 StPO erforderlich sein, wenn dieses von den erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen abweichen will (BGE 140 IV 196, E. 4.4.1, mit Hinweisen; BGer. 6B_383/2012 vom 29. November 2012, E. 7.2; VIKTOR LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N 6 zu Art. 389 StPO). In der Beschwerdeschrift muss dargelegt werden, weshalb die erneute Beweisabnahme notwendig ist (BGer. 6B_888/2017 vom 25. Oktober 2017, E. 3.3; 6B_430/2015 vom 12. Juni 2015, E. 2.3.2). Die erforderlichen zusätzlichen Beweise erhebt die Rechtsmittelinstanz gemäss Art. 389 Abs. 3 StPO schliesslich von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei (zum Ganzen: BGer. 6B_918/2018 vom 24. April 2019, E. 2.2.2.).
3.3. F._____ war zum Zeitpunkt der zum Beweis angerufenen Wahrnehmungen im Jahr 2019 erst zwölf Jahre alt und somit noch nicht zeugnisfähig. Eine Einvernahme der gemeinsamen Kinder der Beschuldigten und des Privatklägers wurde zudem bereits in der Untersuchung durch den eigens für den Entscheid über die Aussagebereitschaft bestellten Prozessbeistand abgelehnt, da eine solche nicht im Kindesinteresse liege (Urk. 12/1-6). Daran hat sich nichts geändert, zumal F._____ heute offenbar bei der Beschuldigten wohnt und somit unter ihrer Obhut steht (vgl. Urk. 163 S. 5 unten). Delikte zum Nachteil der Kinder sind entsprechend auch nicht Gegenstand der Anklage. Die Verteidigung führte selbst aus, F._____ könne nichts zu den konkreten Anklagevorwürfen sagen. Wenn die Verteidigung geltend macht, F._____s Aussagen seien relevant bei der Überprüfung der Glaubwürdigkeit des Privatklägers, ist festzuhalten, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf die Glaubwürdigkeit einer aussagenden Person kein grosser Wert mehr gelegt wird. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage (Urteil des Bundesgerichts 6B_323/2021 vom 11. August 2021 Erw. 2.3.3., BGE 133 I 33 E. 4.3). Zumal sich das Gericht auch ohne die beantragte Einvernahme ein Bild machen kann, ist der Beweisantrag abzuweisen.
III. Schuldpunkt
A. Grundlagen / Allgemeines
1. Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführungen zum bestrittenen Sachverhalt sowie zu den Grundsätzen der Sachverhaltserstellung gemacht (Urk. 85 S. 9-13). Darauf kann verwiesen werden. Zufolge rechtskräftigem Freispruch der Beschuldigten vom Vorwurf gemäss Anklageziffer III. (Vorfall vom 31. Dezember 2019) sind lediglich noch die Anklageziffern I., II. und IV. Gegenstand des Berufungsverfahrens. Die Beschuldigte bestreitet die ihr vorgeworfenen Anklagesachverhalte vollumfänglich.
2. Zu Recht wies die Vorinstanz auf die Vorgeschichte zwischen der Beschuldigten und dem Privatkläger hin (Urk. 85 S. 4 f.). Darauf kann verwiesen werden. Der heute 46-jährige Privatkläger kam im Alter von 16 Jahren aus dem Kosovo in die Schweiz und lebt seither hier (Urk. 46 S. 6 f.). Im Juni 2006 heiratete der damals 30-jährige Privatkläger im Kosovo die 5 1/2 Jahre jüngere Beschuldigte, welche in der Folge zu ihm in die Schweiz zog. Zum Zeitpunkt ihrer Verhaftung im Dezember 2019 waren die Beschuldigte und der Privatkläger seit 13 Jahren verheiratet und hatten drei gemeinsame Kinder. Vier Jahre vor ihrer Verhaftung hatte die heutige Beschuldigte den Privatkläger wegen mehrfacher Vergewaltigung etc. angezeigt, worauf der Privatkläger nahezu fünf Monate in Untersuchungshaft verbrachte. Anlässlich der damaligen Hauptverhandlung widerrief die Beschuldigte ihre belastenden Aussagen vollumfänglich und gab an, von ihren Verwandten im Kosovo zu Falschaussagen gegen den heutigen Privatkläger angehalten worden zu sein, damit dieser sich nicht von ihr scheiden lasse. Die (teilweise ausgefallenen) sexuellen Handlungen mit dem Privatkläger hätten einvernehmlich stattgefunden (vgl. Prot. DG160124-L, S. 12 ff., in Beizugsakten DG170150-L). In der Folge wurde der Privatkläger von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen freigesprochen. Die Beschuldigte wurde ihrerseits mit Urteil vom 19. April 2018 wegen falscher Anschuldigung und qualifizierter Freiheitsberaubung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten, bei einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt. Beide Urteile sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Darauf ist im vorliegenden Verfahren nicht zurückzukommen.
3. Aktenkundig ist weiter, dass nachdem sich die Beschuldigte und der Privatkläger nach den früheren Vorkommnissen zunächst wieder versöhnt hatten, die Eheprobleme im Jahr 2019 zunahmen und die Beschuldigte sich – auf Initiative des Privatklägers – ab Oktober 2019 in psychiatrische Behandlung begab. Vom 3. November 2019 bis 2. Dezember 2019 befand sich die Beschuldigte sodann in stationärer psychiatrischer Behandlung. Gegenüber den behandelnden Ärzten gab sie an, an "Ausrastern" zu leiden, welche selbstgefährdende bzw. selbstverletzende Handlungen zur Folge hätten (in den ärztlichen Berichten erwähnt werden etwa der Versuch aus einem fahrenden Auto zu springen oder eine Selbstverletzung am Bein mit einem Messer). Ein weiterer stationärer Aufenthalt war ab Januar 2020 geplant, wurde von der Beschuldigten indessen noch im Dezember 2019 wieder abgelehnt (vgl. Urk. 15/8, Urk. 15/9, Urk. 15/12). Der Privatkläger erwähnte denn auch im Zusammenhang mit der zum vorliegenden Verfahren Anlass gebenden Anzeigeerstattung wiederholt, dass es ihm (nur) darum gegangen sei, die Beschuldigte einer (stationären) psychiatrischen Behandlung zuzuführen, was nach seiner Vorstellung offenbar nur durch den Beizug der Polizei zu erreichen war (vgl. Urk. 7/1 S. 5 i.f., Urk. 7/2 S. 25 oben und S. 27 i.f., Urk. 7/3 S. 3 und S. 30, Urk. 7/5 S. 2). Wenngleich die Beschuldigte die konkreten Tatvorwürfe von Anfang an bestritt, bestätigte sie in der Untersuchung noch konstant und in Übereinstimmung mit den Aussagen des Privatklägers und den ärztlichen Berichten, an psychischen Problemen mit Suizidgedanken gelitten zu haben, den Privatkläger bei zunehmenden Streitigkeiten angeschrien, sich eifersüchtig bezüglich anderen Frauen verhalten zu haben und vom Privatkläger in den Sommerferien 2019 mit dem Wunsch nach Trennung bzw. Scheidung konfrontiert worden zu sein (Urk. 6/1-4). In völligem Widerspruch zu diesen differenzierten Aussagen stellte sich die Beschuldigte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung unvermittelt als vom Privatkläger fremdbestimmtes Opfer dar, das nie unter psychischen Problemen gelitten habe (Urk. 45 S. 25 ff.; so auch an der Berufungsverhandlung, vgl. Urk. 169 S. 4 f.), was sich indessen nicht mit der insoweit klaren Aktenlage vereinbaren lässt. Zusammenfassend erscheint erstellt, dass die Beschuldigte und der Privatkläger im Vorfeld der Anzeigeerstattung an zunehmenden Eheproblemen und Streitigkeiten litten, die Beschuldigte sich wegen psychischer Probleme in psychiatrische Behandlung begeben hatte, eine vom Privatkläger gewünschte weitere stationäre Behandlung jedoch ablehnte, weshalb der Privatkläger nach einer erneuten Eskalation am 31. Dezember 2019 schliesslich via einen Nachbarn die Polizei avisierte (Urk. 1 S. 4; Urk. 8/1 S. 4 unten).
4. Die allgemeine Glaubwürdigkeit der Beschuldigten erscheint bereits angesichts ihrer rechtskräftigen Verurteilung wegen falscher Anschuldigung zum Nachteil des Privatklägers als stark eingeschränkt. Zudem ist die Beschuldigte aufgrund ihrer prozessualen Stellung nicht zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet und hat ein (grundsätzlich legitimes) Interesse daran, die Geschehnisse in einem für sie günstigen Licht darzustellen. Ihre Aussagen sind entsprechend mit Vorsicht zu würdigen.
Hinsichtlich der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Privatklägers ist festzuhalten, dass er als Auskunftsperson einvernommen wurde und somit nicht unter der Wahrheitspflicht gemäss Art. 307 StGB stand. Hinzu kommt, dass die vorliegende Strafanzeige vor dem Hintergrund des Scheiterns einer langjährigen Ehe mit drei gemeinsamen Kindern erfolgte, die offenbar in einen Nachtrennungskonflikt mit Auseinandersetzungen über die Kinder mündete. Gemäss eigenen Angaben litt der Privatkläger zudem stark unter dem von ihm als belastend empfundenen Zusammenleben mit der nach seiner Auffassung psychisch kranken Beschuldigten, weshalb er deren Zwangseinweisung in eine psychiatrische Klinik anstrebte, die nach seiner Vorstellung nur mittels Beizug der Polizei erfolgen konnte. In Anbetracht dessen erscheint es nicht ausgeschlossen, dass der Privatkläger seine Aussagen dramatisierte, um die von ihm gewünschte Zwangseinweisung zu erreichen, auch wenn er dabei an einer Bestrafung der Beschuldigten nach eigenem Bekunden nur bedingt interessiert war. Jedenfalls erscheint der Privatkläger in dieser Hinsicht nicht als unbefangen. Immerhin liess der Privatkläger denn auch bis zuletzt die Bestrafung der Beschuldigten beantragen und eine erhebliche Genugtuungssumme fordern. Insgesamt erscheint der Privatkläger damit nicht als vorbehaltlos glaubwürdig und seine Aussagen sind zurückhaltend zu würdigen.
Massgebend für die Sachverhaltserstellung ist aber wie erwähnt ohnehin nicht die allgemeine Glaubwürdigkeit der Aussagenden, sondern die Glaubhaftigkeit ihrer konkreten Aussagen.
B. Anklageziffer I.: sexuelle Nötigung sowie versuchte sexuelle Nötigung
1. Die Vorinstanz erachtete diese Anklagesachverhalte gestützt auf ihre Würdigung der vorliegenden Beweismittel im Wesentlichen als erstellt und sprach die Beschuldigte diesbezüglich anklagegemäss der sexuellen Nötigung sowie des Versuchs hierzu schuldig (Urk. 85 S. 51 und 97).
2. Die Beschuldigte bestritt diese Vorwürfe auch an der Berufungsverhandlung und erklärte, Geschlechtsverkehr zwischen ihr und dem Privatkläger sei immer einvernehmlich erfolgt (Urk. 169 S. 12 f.). Zu den früheren diesbezüglichen Aussagen der Beschuldigten ist auf die Wiedergabe im vorinstanzlichen Urteil zu verweisen (Urk. 85 S. 19 f.).
3. Nachdem die Beschuldigte diesen Anklagevorwurf konstant bestritten hat und angab, sexuelle Kontakte zum Privatkläger seien immer einvernehmlich erfolgt, liegen als Beweismittel einzig die Aussagen des Privatklägers vor. Wie zu zeigen sein wird, erweisen sich dessen Aussagen zu den angeblichen sexuellen Übergriffen jedoch in vielerlei Hinsicht als schwer verständlich, nicht konstant und widersprüchlich, obwohl die Vorfälle zum Zeitpunkt der Einvernahmen erst relativ kurze Zeit zurücklagen. Auch der Beizug eines Albanisch-Dolmetschers durch die Staatsanwaltschaft verbesserte die Situation nicht. Der Privatkläger redete an den gestellten Fragen immer wieder vorbei, änderte ständig seine Aussagen und hatte für festgestellte Widersprüche keine oder jedenfalls keine nachvollziehbare Erklärung.
3.1. So beschrieb der Privatkläger in seiner polizeilichen Einvernahme (soweit verständlich) zunächst allgemein, wie die Beschuldigte ihn auch schon auf die Matratze geworfen, ihn immer wieder ins Gesicht geschlagen, ihm die Hose runtergezogen und mit ihm habe schlafen wollen (Urk. 7/1 S. 2). Ca. Mitte Dezember 2019 sei sein Ohr von den Schlägen so geschwollen gewesen, dass er ins Spital … habe gehen müssen. Auf Nachfrage ergänzte der Privatkläger hierzu später, die Beschuldigte habe seine Ohren gepackt und daran gerissen und ihn dann in seinen Penis und seine Hoden gekniffen, "richtig fest" (Urk. 7/1 S. 4). Sie kneife ihn öfters in seine Genitalien, vor allem wenn er keine Lust habe, mit ihr zu schlafen. Er "müsse" dann jeweils mit ihr schlafen. Sein Glied sei zwar nicht hart geworden, aber sie habe ihn "dann" – wobei unklar ist, wann und bei welchem Vorfall – in den Mund genommen, bis er hart geworden sei, was aber "immer" sehr lange gedauert habe. Als er hart gewesen sei, habe sie sich auf ihn gehockt und sein Glied in ihre Scheide eingeführt. Dann habe sie gesagt, er müsse jetzt oben sein und er habe sie penetriert, als sie auf dem Rücken gelegen habe. Wenn sie dann fertig gewesen seien, sei sie "meist" wieder friedlich gewesen. Aber es sei auch vorgekommen, dass sie dann sauer gewesen sei, weil er zu schnell zum Höhepunkt gekommen sei. Das letzte Mal sei vor ca. 2-3 Tagen gewesen. Da habe er sich aber gewehrt und sie weggeschubst. Dies habe ihm die Ärztin im Spital … empfohlen. Wie oft dies schon vorgekommen sei, könne er nicht mehr zählen. Seit ca. einem Jahr habe das angefangen und es komme praktisch nach jedem Aussetzer von ihr oder jedem Streit dazu (Urk. 7/1 S. 4). Es liegen zwei Arztberichte vor, wonach der Privatkläger am 8. Dezember 2019 die Notfallstation des Spitals … aufsuchte, weil die Beschuldigte am 6. Dezember 2019 gegen ihn tätlich geworden sei. Diagnostiziert wurden leichte Prellungen an Ohr (bei einem vorbestehenden Tinnitus, erstmals diagnostiziert im November 2019, vgl. Urk. 7/3 S. 6 f.) und Schläfe mit Druckdolenz, jedoch ohne irgendwelche sichtbaren Verletzungen, insbesondere auch keine Schwellung am Ohr. Zwar berichtete der Privatkläger offensichtlich von verbalen und tätlichen Angriffen seitens der Beschuldigten, jedoch ist in den Berichten von sexuellen Übergriffen oder Verletzungen an den Genitalien keine Rede (vgl. Urk. 8/5 und Urk. 127/2).
An den polizeilichen Aussagen des Privatklägers fällt zweierlei auf: Einerseits bleibt unklar, inwieweit der Privatkläger hier konkret vom ersten eingeklagten Vorfall "Ende Dezember 2019, jedenfalls vor dem 28./29. Dezember 2019" oder aber von einem (oder mehreren) anderen, nicht eingeklagten Vorfällen berichtet. Weiter erhellt aus den Aussagen des Privatklägers kaum, weshalb er dies über sich ergehen liess. Seine ansatzweise Erklärung, die Beschuldigte habe "viel stärkere Hände" als er, weshalb es schwierig sei, sich zu wehren, widerlegte der Privatkläger selbst, als er ausführte, er habe die Beschuldigte anlässlich eines späteren Vorfalls "weggeschubst". Sodann erwähnte der Privatkläger, als er allgemein nach Drohungen der Beschuldigten gefragt wurde, dass diese ihm "zum Beispiel" sage, ihm etwas anzutun, wenn er nicht mit ihr schlafe (Urk. 7/1 S. 3), was indessen so nicht eingeklagt und angesichts der offenkundigen körperlichen Überlegenheit des Privatklägers gegenüber der Beschuldigten auch nicht ohne Weiteres nachvollziehbar ist.
3.2. Anlässlich seiner ersten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme brachte der Privatkläger sodann neu und von sich aus die Drohung mit dem Messer (vgl. Anklageziffer II./1.) in Verbindung mit der versuchten sexuellen Nötigung (Anklageziffer I./2.; Urk. 7/2 S. 8). Der Privatkläger beschrieb diese Drohung als Reaktion der Beschuldigten darauf, dass er sie weggestossen habe: "Das kam nachher, als ich nicht mehr mit ihr schlafen konnte. Wenn sie dich immer anschreit, zwickt, und an den Ohren zieht. Wie soll ich da mit ihr schlafen?" (Urk. 7/2 S. 8). Kurze Zeit später erklärte der Privatkläger, es gehe jetzt um den Tag, an dem die Beschuldigte kein Messer verwendet und ihn bedroht habe, mutmasslich somit um den eingeklagten Vorfall betreffend Nötigung. Die Beschuldigte habe mit ihm gestritten, ihn die ganze Zeit angeschrien, ihn gepackt, zu Bett gelegt und gesagt, dass er mit ihr schlafen soll. Gleichzeitig habe sie ihm Ohrfeigen verpasst. Weil er aber keine Lust gehabt habe, mit ihr zu schlafen, und so auch keinen steifen Penis gehabt habe, habe sie angefangen, seinen Penis in den Mund zu nehmen (Urk. 7/2 S. 11). Zum letzten Vorfall (Anklageziffer I./2. betr. versuchte Nötigung) befragt erklärte der Privatkläger, die Beschuldigte habe gewollt, dass er ins Zimmer gehe und sich ins Bett lege. Sie habe seine Hände gepackt und gezerrt, sei auf ihn gekommen, habe ihn an den Ohren gezogen, geschlagen, mit den Händen gezwickt und gebissen. Er habe ihr gesagt, er hätte keinen Bock mit ihr zu schlafen. Sie sei auf ihm gewesen und er habe Angst gehabt, was sie dann mit ihm machen würde. Sie sei ausser sich gewesen, als er sie zum ersten Mal weggestossen habe (Urk. 7/2 S. 14). Auf die Frage, wie er reagiert habe, als die Beschuldigte ihn geschlagen habe, gab er an, kraftlos gewesen zu sein. Ihm habe innerlich die Kraft gefehlt, sich zu wehren (Urk. 7/2 S. 15). Die Beschuldigte habe ihm die Hosen "weggenommen" und versucht, das Ding steif zumachen. Sie habe dann seinen Penis in den Mund genommen und als dieser fast steif gewesen sei, sei sie auf ihn gegangen. Offenbar bezog er sich dabei wieder auf den Vorfall gemäss Anklageziffer I./1. betr. Nötigung. Er habe nicht den Mut gehabt, sich zu wehren. Wenn der Beschuldigten etwas nicht gefalle, werde es schlimm. Er sei froh gewesen, wenn es schnell vorbei gewesen sei (Urk. 7/2 S. 16). Dann habe sie von ihm verlangt, dass er auf sie draufkomme und sie sich selber mit dem Finger befriedigen könne (Urk. 7/2 S. 17 f.). Das habe er gemacht, es habe nicht einmal eine Minute gedauert, denn er habe schnell machen müssen, er habe gewollt, dass es fertig war. Auf Frage verneinte der Privatkläger, dabei etwas gesagt oder sich gewehrt zu haben, obwohl er der Beschuldigten körperlich überlegen sei, er habe damit rechnen müssen, dass "sie etwas anstellen würde" (Urk. 7/2 S. 17; später konkretisiert mit: sich mit einem Messer etwas antun, vom Balkon springen oder ihn bei der Polizei falsch anschuldigen würde, Urk. 7/2 S. 18). Auf die Frage, warum er nicht weggegangen sei, entgegnete der Privatkläger, wo er denn hätte hingehen sollen, "vor meine Kinder, damit sie mich sehen. Oder ich erledige es in 1-2 Minuten, damit sie befriedigt ist und ich habe meine Ruhe" (Urk. 7/2 S. 17; anders bei der Vorinstanz, wo er geltend machte, die Beschuldigte habe die Tür abgeschlossen und den Schlüssel bei sich gehabt, Urk. 46 S. 26). Auf die Frage, wie der Geschlechtsverkehr für ihn gewesen sei, erklärte er, es sei schnell gegangen, es sei schön gewesen, dass er schnell gekommen sei (Urk. 7/2 S. 17). Schliesslich verneinte der Privatkläger entgegen seiner kurz zuvor getätigten Aussagen, dass die Beschuldigte anlässlich dieses Vorfalls "Gewalt angewendet oder Drohungen ausgesprochen" habe (Urk. 7/2 S. 19). Im Widerspruch zu seinen (allgemeinen) Ausführungen bei der Polizei erklärte der Privatkläger ferner, die Beschuldigte habe ihn nicht in den Penis gekniffen, sondern seine Hoden "gedrückt" und am Penis "gezogen" (Urk. 7/2 S. 19). Zum zweiten Vorfall betreffend Nötigungsversuch erklärte der Privatkläger darauf, die Beschuldigte sei immer auf ihm gewesen. Sie habe sehr starke Hände und starke Finger. Sie habe ihn geküsst und geschlagen. Entgegen ihrer Aufforderung und Versuche habe er sich nicht ausgezogen, er habe nein gesagt und sie habe ihn dann ein paarmal geohrfeigt und an der Brust gekniffen. Er habe dann gesagt, "Stopp, ich habe keinen Bock" (Urk. 7/2 S. 22). Diesmal habe er sich wehren können, er habe es nicht aushalten können. Auf die Frage, wie die Beschuldigte darauf reagiert habe, erklärte der Privatkläger im Wesentlichen, sie sei dann durchgedreht. Er habe ihr gesagt, er würde zu seiner Mutter gehen, weil er es nicht mehr aushalte. Sie habe dann zu ihm gesagt, "wenn ich dich erwische, dass du mich betrügst oder wenn ich dich mit einer anderen Frau sehe, werde ich dich aufschlitzen, egal was mit mir passiert, egal wie viele Jahre ich ins Gefängnis muss", ferner habe sie gedroht, dass wenn sie sehen oder hören würde, dass er eine andere Frau hätte, sie ihn wie einen Chabis aufschlitzen würde oder es wie die Frau in G._____ machen würde (Urk. 7/2 S. 22). Auf die Frage, ob die Beschuldigte sonst noch irgendwie Gewalt angewendet oder Drohungen ausgesprochen habe, meinte der Privatkläger: "Nein, nur das, was ich gesagt habe" (Urk. 7/2 S. 23). Von einem Messer war keine Rede mehr.
3.3. Anlässlich der zweiten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme erwähnte der Privatkläger, dass die Beschuldigte ihn einmal mit dem Messer bedroht habe, brachte dies jedoch zunächst nicht in den Kontext mit dem angeblichen Vorfall betreffend versuchte sexuelle Nötigung (Urk. 7/3 S. 12). Erst auf die konkrete Frage seitens der Staatsanwaltschaft, ob sich die Drohung mit dem Messer vor oder nach dem Vorfall, als die Beschuldigte mit ihm Geschlechtsverkehr gewollt, er sie aber abgewehrt habe, ereignet habe, gab der Privatkläger an, es sei – entgegen seiner früheren Behauptung – vorher, vor jenem Vorfall passiert (Urk. 7/3 S. 14). Auf weitere Fragen, weshalb es zu der Drohung mit dem Messer gekommen sei, antwortete der Privatkläger entweder mit allgemeinen Ausführungen zur Eifersucht der Beschuldigten oder mit "ich weiss es nicht mehr" (Urk. 7/3 S. 15). Einen Kontext konnte er offensichtlich nicht mehr herstellen. Nachdem dem Privatkläger seine diesbezüglich an der ersten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme deponierten Aussagen vorgehalten wurden, bestätigte er diese, führte jedoch nicht aus, wie es sich mit dem Messer zugetragen haben soll (Urk. 7/3 S. 16). Als der Privatkläger gefragt wurde, ob er mit oder ohne Messer bedroht worden sei bei jenem letzten Vorfall, als die Beschuldigte auf ihm gewesen sei und ihm gedroht habe, erklärte der Privatkläger, er wisse noch, dass sie ihn bedroht habe, ob mit oder ohne Messer wisse er nicht mehr (Urk. 7/3 S. 16). Betreffend den ersten eingeklagten Vorfall ist festzuhalten, dass dem Beschuldigten seine bisherigen Aussagen hierzu vorgehalten wurden, wobei er auf die anschliessende Frage, ob dies richtig sei, mit "ja" antwortete (Urk. 7/3 S. 21). Auf weitere Fragen gab er zu Protokoll, wie er geschlagen und an den Ohren gezogen worden sei, er sei nicht verletzt worden und er habe keine grossen Schmerzen gehabt. Dies im Gegensatz zu der Aussage in der ersten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, bei welcher er verneinte, dass die Beschuldigte bei diesem Vorfall Gewalt angewendet und Drohungen ausgesprochen habe (Urk. 7/2 S. 19). Auf die Frage, wie er an den Ohren gezogen worden sei, erklärte er, "Es ist ihre Art, wie sie das macht. Sie sagt zu mir, ""Schatz, küss mich""" (Urk. 7/3 S. 22). Sie habe einmal, höchstens zweimal am Penis gezogen, "dann spielte sie" (Urk. 7/3 S. 24). Auch die Hoden habe sie nur einmal, höchstens zweimal zusammengedrückt. Er habe keine Verletzungen erlitten, es sei nur ein kleiner Schmerz gewesen, der später weggegangen sei (Urk. 7/3 S. 24). Zum zweiten Vorfall betreffend versuchte Nötigung gab der Privatkläger an, die Beschuldigte sei auf ihm gewesen und habe versucht, seine Hosen auszuziehen, worauf er dieser gesagt habe, dass er keinen Bock und Lust habe. Dann sei ihre andere Persönlichkeit hervorgekommen. Auf die Frage, wie er geohrfeigt worden sei, erklärte er, "Es kamen immer beide Hände bei Ihr. Sie versuchte mich zu küssen" (Urk. 7/3 S. 25). Sie habe ihn mit der Handfläche, aber nicht mit Anlauf geohrfeigt und dies vielleicht ein- oder zweimal. Gekniffen habe sie ihn "am Oberarm oder aber an der Brust" (Urk. 7/3 S. 26). Er sei etwa zweimal gekniffen worden, bis er aufgegeben habe. Wiederum ist somit nicht klar, von welchem Vorfall er nun sprach. Auf die Frage, was er empfunden habe, als die Beschuldigte ihm damit gedroht habe, ihn aufzuschlitzen, meinte er: " Als sie wegging aus dem Schlafzimmer sagte sie das. Sie rannte weg. Ich hoffte, dass Gott ihr hilft, dass sie nicht ein Messer ergreift oder sonst was anderes macht" (Urk. 7/3 S. 27). Dass ein Messer ins Spiel gebracht wurde, behauptete der Privatkläger an diesem Punkt somit nicht mehr, sondern nur, dass die Beschuldigte die Drohungen ausgesprochen habe, als sie aus dem Zimmer gerannt sei. Die Drohungen sollen nun – anders als noch zu Beginn der Einvernahme behauptet – wiederum nach dem Vorfall betreffend versuchte Nötigung erfolgt sein und dies entgegen den früheren Angaben nicht auf dem Korridor und nachdem die Beschuldigte in der Küche ein Messer geholt habe, sondern beim Hinauslaufen aus dem Schlafzimmer. Am Ende der Einvernahme erklärte der Privatkläger auf die Frage, wo sich der Vorfall mit dem Messer abgespielt habe, dieser habe sich vor dem Schlafzimmer abgespielt (Urk. 7/3 S. 29). Die Beschuldigte sei in die Küche gegangen, er habe den Lärm gehört, dann sei sie gekommen und sehr wütend gewesen. Sie habe einen ganz anderen Gesichtsausdruck gehabt. Er könne nicht mit Sicherheit sagen, ob sie es ernst gemeint habe und ihm etwas habe antun wollen (Urk. 7/3 S. 29 f.). Was sie konkret gesagt haben soll und dass sie tatsächlich mit einem Messer aus der Küche kam, erwähnte der Privatkläger nicht. Zuletzt erklärte der Privatkläger auf Frage der Verteidigung, ob resp. was er beim Vorfall, bei welchem es nicht zum Geschlechtsverkehr gekommen sei, für Kleider getragen habe, er habe nichts angehabt, es könne sein, dass er etwas angehabt habe, es könne aber auch sein, dass er nichts angehabt habe. Sein Kopf habe viele Kurzschlüsse (Urk. 7/3 S. 30.).
3.4. In seiner Befragung als Auskunftsperson vor Vorinstanz bestätigte der Privatkläger zum Vorfall betreffend Nötigung auf entsprechenden Vorhalt, dass die Beschuldigte ihn geohrfeigt, geschlagen und gebissen habe (Urk. 46 S. 25). Er habe sich nicht zur Wehr setzen können. Auf Frage gab er an, "Es wäre schön gewesen, wenn ich hätte weglaufen können. Die Türe war zu und ich kam nicht aus dem Zimmer" (Urk. 46 S. 26). Die Frage, ob die Beschuldigte die Türe abgeschlossen habe, bestätigte er. Sie habe den Schlüssel gehabt. Dies brachte der Privatkläger zum ersten Mal vor. Wie schon bei der Staatsanwaltschaft wurde dem Privatkläger in der Folge der ganze vorgeworfene Sachverhalt detailliert vorgehalten und er brauchte diesen nur noch mit "Ja" zu bestätigen (vgl. Urk. 46 S. 26 f.). Auf verschiedentliche Fragen, was passiert wäre, wenn er nicht Folge geleistet hätte, gab der Privatkläger an, befürchtet zu haben, dass die Beschuldigte durchdrehen, in die Türe schlagen oder herumschreien würde (Urk. 46 S. 27). Sie wäre dann mit irgendeinem Gegenstand auf ihn losgegangen, hätte ihn angeschrien, gezwickt, gebissen oder was auch immer (Urk. 46 S. 28). Auf den Vorfall angesprochen, bei welchem er sich zur Wehr gesetzt habe, erklärte der Privatkläger, es sei für ihn an jenem Tag der Punkt erreicht gewesen, an welchem er sich gesagt habe, es sei jetzt genug und man könne nicht mehr. Die Beschuldigte sei durchgedreht, habe ihn beschimpft und ihm vorgeworfen, dass er mit Prostituierten zu tun habe und dass wenn sie ihn mit irgendeiner anderen Frau sehen würde, dann würde sie ihm "dieses oder jenes" antun (Urk. 46 S. 29 f.). Von einer konkreten Drohung mit einem Messer war keine Rede.
3.5. An der Berufungsverhandlung sagte der Privatkläger auf den eingeklagten Vorfall von Ende Dezember 2019 angesprochen aus, er könne sich erinnern, dass die Beschuldigte ins Elternschlafzimmer gekommen sei und mit ihm habe schlafen wollen, er aber nicht gekonnt habe. Er habe gesagt, "bitte hör auf, ich kann nicht", und sie mit den Händen weggestossen. Dann habe sie mit eigenen Dingen angefangen und B._____ II sei zum Vorschein gekommen. Die Frage, wo er gewesen sei, als die Beschuldigte ins Schlafzimmer kam, konnte der Privatkläger nicht beantworten. Er könne sich aber noch erinnern, wie die Beschuldigte mit dem Messer gekommen sei. Sie sei in die Küche gerannt und habe ein Messer geholt. Sie habe ihn mit dem Messer verletzen wollen und noch viele andere Dinge (Urk. 168 S. 12 ff.). Auf die Frage, ob dies beim ersten Vorfall, als es zum Sex kam, geschehen sei, erklärte der Privatkläger, es habe mehrere Vorfälle gegeben, über die er nicht berichten könne, weil sie seine Ehefrau und die Mutter der gemeinsamen Kinder sei (Urk. 168 S. 14). Wiederum entsteht damit der Eindruck, dass der Privatkläger keinen konkreten Vorfall beschreiben kann. Dies zeigte sich umso mehr, als er in der Folge von der Verfahrensleitung angewiesen wurde, die gestellten Fragen präzise zu beantworten und die Vorfälle nicht miteinander zu vermischen, damit überprüft werden könne, was tatsächlich passiert sei (Urk. 168 S. 14 f.). Der Privatkläger brach darauf in Tränen aus und verliess schliesslich unter Berufung auf sein Aussageverweigerungsrechts den Gerichtssaal (Urk. 168 S. 15 f.). Klare Aussagen betreffend den Ablauf der beiden eingeklagten Vorfälle liegen somit nicht vor.
4. Insgesamt ist festzuhalten, dass aus den dargelegten Aussagen des Privatklägers oft nicht erhellt, ob von einem bestimmten Vorfall oder von mehreren resp. welchen Vorfällen überhaupt die Rede ist. Der Privatkläger änderte seine Aussagen ständig und lieferte neue Versionen. Die in der Anklage umschriebenen Abläufe betreffend sexuelle Nötigung und versuchte sexuelle Nötigung können deshalb nicht erstellt werden. Insbesondere lassen sich auch die eingeklagten Nötigungshandlungen der Beschuldigten (Gewalt bzw. "Befürchtenlassen" des Privatklägers, dass sie sich bei sexueller Verweigerung das Leben nehmen oder ausrasten und die Kinder gefährden könnte) angesichts der konfusen und immer wieder geänderten Aussagen des Privatklägers nicht rechtsgenügend erstellen. Wohl kann als erstellt erachtet werden, dass er mit der (emotional aufgewühlten) Beschuldigten auf deren Zudringlichwerden hin Sex hatte, obwohl er selber dazu eigentlich "keine Lust" hatte. Jedoch ist unklar, warum er dies – ohne erkennbaren Widerstand – über sich ergehen liess bzw. sogar einen aktiven Beitrag leistete. Nicht erstellt ist deshalb, dass die Beschuldigte einen eigentlichen Widerstand brechen musste. Der Privatkläger wollte es – wie er selber sagte – einfach "schnell hinter sich bringen". Ein weiteres Mal schubste der Privatkläger die Beschuldigte offenbar problemlos weg. Dies erstaunt nicht, zumal er der Beschuldigten körperlich klar überlegen war und ist, wie an der Berufungsverhandlung unschwer zu erkennen war. Durch welche Handlungen die Beschuldigte den Widerstand des Privatklägers bei einem ersten Vorfall gebrochen bzw. eine vorbestehende Drucksituation "aktualisiert" haben soll, geht aus den Aussagen des Privatklägers nicht einheitlich hervor und ist auch angesichts der Kräfteverhältnisse nicht ersichtlich.
5. Die Beschuldigte ist demzufolge von den Vorwürfen gemäss Anklageziffer I. freizusprechen.
C. Anklageziffer II.: mehrfache Drohung und mehrfache Nötigung
1. Die Vorinstanz erachtete diese Anklagesachverhalte gestützt auf ihre Würdigung der vorliegenden Beweismittel im Wesentlichen als erstellt und sprach die Beschuldigte diesbezüglich anklagegemäss der mehrfachen Drohung sowie der mehrfachen Nötigung schuldig (Urk. 85 S. 97).
2. Die Beschuldigte bestritt diese Vorwürfe, zuletzt auch im Berufungsverfahren (Urk. 169 S. 14 f.). Die Vorinstanz hielt die früheren diesbezüglichen Aussagen der Beschuldigten zutreffend fest, worauf zu verweisen ist (Urk. 85 S. 25 ff.,
29 f., 33 und 35). An der Berufungsverhandlung beschränkte sich die Beschuldigte mehr oder weniger auf ein simples Bestreiten der Vorwürfe.
3. Zu den Aussagen des Privatklägers ist zunächst festzuhalten, dass diese in erheblichen Punkten nicht konstant und teilweise widersprüchlich ausfielen, obwohl sich die Vorfälle erst relativ kurz zuvor ereignet haben sollen. Der Privatkläger redete (trotz Dolmetscher) immer wieder an den gestellten Fragen vorbei und hatte für festgestellte Widersprüche keine oder jedenfalls keine einleuchtende Erklärung. Die Anklagesachverhalte sind entsprechend schwammig und lassen sich teilweise zeitlich kaum zuordnen. An der Berufungsverhandlung kam es aus erwähnten Gründen nur teilweise zu einer Befragung zu diesen Vorwürfen.
4. Aus dem WhatsApp-Chat zwischen der Beschuldigten und dem Privatkläger, welcher an der Berufungsverhandlung auszugsweise ins Deutsche übersetzt wurde (Urk. 127/1; Prot. II S. 23 f.), fällt vor allem folgende Mitteilung der Beschuldigten an den Privatkläger auf: "Finde du ihnen eine andere Mutter, besser als ich, weil ich will die Kinder umbringen" (Prot. II S. 23). Zum einen ist hier jedoch aus dem Zusammenhang nicht klar, wie ernst die Beschuldigte dies gemeint, resp. ob sie dies sogar ironisch gemeint hatte. Zudem ist diese Aussage betreffend Kinder umbringen nicht in der Anklage zu finden und somit auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
5. Drohung mit Messer gegen Privatkläger (Anklageziffer II.1.)
5.1. In der polizeilichen Einvernahme gab der Privatkläger Folgendes zu Protokoll: "Vor ca. 2-3 Tagen nahm sie ein Messer und bedrohte mich, dass ich die Wohnung nicht verlassen darf, weil sie mich ansonsten aufschlitzen werde. Es sei ihr scheissegal wie lange sie ins Gefängnis müsse. Ich nehme diese Drohungen ernst…" (Urk. 7/1 S. 2).
5.2. An der ersten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme gab er an, er habe nicht mit ihr schlafen wollen, sie sei auf ihn gekommen, habe ihn geschlagen und geohrfeigt. Das mit dem Messer sei erst gekommen, als er sie weggestossen habe. Sie sei auf ihm gewesen. Sie habe gesagt, dass wenn er sie verlassen würde, sie ihn dann in Stücke reissen würde wie ein "Chabis". Auf erneute Frage gab der Privatkläger an, sie habe gesagt, wenn er sie verlassen würde, würde sie ihn in Stücke schneiden, sie würde es schlimmer machen wie die Frau in G._____, die ihren Partner niedergestochen hat, egal wie sie bestraft würde (Urk. 7/2 S. 8). Es habe sich um ein Brotmesser mit Zacken gehandelt, die Klinge sei ungefähr so lang wie ein Kugelschreiber gewesen, die Klinge habe nach oben gezeigt die Beschuldigte sei damit herumgelaufen und sie habe gesagt, "ich schneide dich auf wie ein Chabis" (Urk. 7/2 S. 9). Sie habe Schwungbewegungen mit dem Messer gemacht. Die Beschuldigte sei krampfhaft eifersüchtig und denke immer, dass er zu Huren gehe oder eine andere Frau habe (Urk. 7/2 S. 10 f.).
5.3. An der zweiten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme wurde der Privatkläger auf den von ihm in den früheren Einvernahmen geschilderten Vorfall mit dem Messer angesprochen und gefragt, ob dies vor oder nach dem Vorfall, als die Beschuldigte von ihm Geschlechtsverkehr gewollt, er sich aber gewehrt habe, gewesen sei. Der Privatkläger antwortete: "Vorher. Vor dem Vorfall, als ich mich wehrte" (Urk. 7/3 S. 14). Wie viel vorher wisse er nicht. Auf weitere Frage erklärte der Privatkläger, das Messer sei vielleicht ein Meter von ihm entfernt gewesen, die Beschuldigte habe es normal in der Hand gehalten, die Klinge habe gegen ihn gezeigt. Auf die Frage, ob die Beschuldigte irgendwelche Bewegungen gemacht habe, als sie das Messer in der Hand gehalten habe, gab der Privatkläger an, sie sei sehr aufgeregt und nervös gewesen. Auf Wiederholung der Frage erklärte er, sie sei nicht zu ihm gekommen oder nahe bei ihm gewesen. Auf die Aufforderung hin, die Bewegungen der Beschuldigten zu beschreiben, bewegte der Privatkläger seine Hand nach oben und nach unten. Der Privatkläger gab weiter an, er habe Angst gehabt, dass sie sich nicht unter Kontrolle habe und etwas Brutales passieren könnte. Auf die Frage, weshalb es zur Drohung mit dem Messer gekommen sei, wies der Privatkläger generell auf die Eifersucht der Beschuldigten hin und erklärte, dass er nicht einmal mit der Nachbarin habe sprechen dürfen. Auf erneute Frage, weshalb es konkret zu jener Drohung mit dem Messer gekommen sei, antwortete er, es nicht mehr zu wissen. Er habe so viele Erlebnisse gehabt, es könne sein, aus Eifersucht oder Drama. Sie habe sich danach aber immer entschuldigt. Auf seine frühere Version angesprochen, das mit dem Messer sei nach dem Wegstossen passiert, gab er an, sie habe ihm gesagt, dass er zu einer anderen Frau gehen und diese ficken würde. Sie sei dann aus dem Zimmer gegangen und wiedergekommen. Erneut auf seine früheren Aussagen hingewiesen, erklärte der Privatkläger, die Beschuldigte sei wütend gewesen, dass er nicht mit ihr habe schlafen wollen. Sie sei aus dem Schlafzimmer gegangen und habe gesagt, sie mache es schlimmer als die Frau in G._____, wenn sie das höre. Das sei an jenem Tag gewesen, als sie das letzte Mal auf ihm gewesen sei und es nicht zum Sex gekommen sei. Die Frage, was passiert sei, bevor die Beschuldigte ihn mit dem Messer bedroht habe, konnte der Privatkläger nicht beantworten sondern schweifte in Allgemeinheiten ab. Ebenso verhielt es sich mit der Frage, ob er nicht mehr sagen könne, wieso die Beschuldigte ihn mit dem Messer bedroht habe. Ob die Beschuldigte beim eben geschilderten Vorfall, bei welchem sie zum letzten Mal auf ihm gewesen sei und damit gedroht habe, dass sie es wie die Frau in G._____ machen würde, ihn mit oder ohne Messer bedroht habe, wusste der Privatkläger nicht mehr ("Dass sie mich bedroht hat, weiss ich, ob mit oder ohne Messer, weiss ich nicht mehr", Urk. 7/3 S. 16). Am Ende der Einvernahme erklärte der Privatkläger auf weitere Fragen, der Vorfall mit dem Messer habe sich vor dem Schlafzimmer abgespielt. Die Beschuldigte sei, als sie wütend geworden sei, in die Küche gegangen und er habe den Lärm gehört. Dann sei sie gekommen und sei sehr wütend gewesen. Sie habe einen ganz anderen Gesichtsausdruck gehabt. Er könne nicht mit Sicherheit sagen, ob sie das ernst gemeint habe und ihm etwas antun wollte (Urk. 7/3 S. 29 f.).
5.4. An der Hauptverhandlung vor Vorinstanz gab er zu Protokoll, dass die Beschuldigte an jenem Tag, als er sich ihr zur Wehr setzte, durchgedreht sei, ihn beschimpft und ihm vorgeworfen habe, er hätte mit Prostituierten zu tun. Sie habe auch gesagt, dass wenn sie ihn mit irgendeiner anderen Frau sehen würde, sie ihm "dieses und jenes antun" würde (Urk. 46 S. 29 f.). Auf Vorhalt seiner früheren Aussagen betreffend ausgesprochene Drohungen unter Verwendung eines Messers brach der Privatkläger in Tränen aus und gab an:"Ja, ich hatte Angst, sie ist die Mutter der Kinder. Ich habe mich gefragt, ob sie normal sei. Sie hat mich kaputt gemacht. Seit 2019 muss ich Temesta nehmen. Ich muss alle zwei Stunden auf die Toilette und kann nicht schlafen. Das sind alles Folgen dieser Sache" (Urk.
46 S. 30 f.).
5.5. An der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte an, er könne sich noch erinnern, wie die Beschuldigte mit dem Messer gekommen sei (Urk. 168 S. 13). Sie habe ihn damit verletzen wollen "und noch viele andere Dinge" (Urk. 168 S. 14). Die Fragen, was genau passiert sei und wo er gewesen sei, konnte er nicht beantworten. Er wisse es nicht mehr. Auf entsprechende weitere Frage gab er dann aber doch an, die Beschuldigte sei in die Küche gerannt und habe ein Messer geholt, als er sie weggestossen habe. Sie sei gekommen, um ihren Mann umzubringen, und dies nur, weil er ihr gesagt habe, er könne das nicht. Relativierend gab er sogleich an, nicht zu wissen, ob sie tatsächlich vorhatte ihn umzubringen. Er habe aber Angst gehabt, dass sie es, wie sie es gesagt habe, so wie beim Vorfall in G._____ machen würde.
5.6. Der Privatkläger schilderte den Vorfall, bei welchem die Beschuldigte ein Messer behändigt und eine Drohung ausgesprochen haben soll, sehr unterschiedlich. Dass die Beschuldigte einmal in die Küche ging, ein Messer holte und in aufgebrachter Stimmung damit zurück zum Privatkläger kam, ist aufgrund der Aussagen des Privatklägers wohl erstellbar. Dass sie wie eingeklagt damit Schwungbewegungen ausführte, gab er nur einmal an und konnte diese Aussage später nicht bestätigen. Zu welchem Zeitpunkt resp. ob die Beschuldigte mit dem Messer kam, bevor oder nachdem der Privatkläger ihr den Geschlechtsverkehr verweigerte, führte der Privatkläger ebenfalls unterschiedlich aus. Dass die Beschuldigte in Eifersucht irgendwelche Drohungen ausgesprochen hatte, scheint nicht ausgeschlossen. Inwiefern und in welchem Zusammenhang sie ihm drohte, kann angesichts der immer wieder geänderten und diffusen Aussagen des Privatklägers jedoch nicht eruiert werden. Zunächst sprach er davon, die Beschuldigte habe gedroht, ihn aufzuschlitzen, zu zerreissen resp. aufzuschneiden wie einen Chabis, sie würde es schlimmer machen als die Frau in G._____. Vor Vorinstanz gab er an, sie habe ihm gesagt, sie würde ihm "dieses und jenes antun". Auch an der Berufungsverhandlung vermochte der Beschuldigte keine konkreten, von der Beschuldigten angeblich ausgesprochenen Drohungen zu formulieren. Er erwähnte lediglich seine Angst, dass sie es mit ihm machen würde wie die Frau in G._____. Ob bei diesen Drohungen ein Messer im Spiel war, konnte der Privatkläger bereits in der dritten Einvernahme nicht mehr sagen. Auch vor Vorinstanz brachte er die eingeklagten Drohungen und den Vorfall mit dem Messer nicht miteinander in Zusammenhang. An der Berufungsverhandlung erklärte er zwar, Angst gehabt zu haben, dass die Beschuldigte es, wie sie es gesagt habe, machen würde wie die Frau in G._____. Ob die Beschuldigte dies aber früher einmal oder gerade zum relevanten Zeitpunkt und mit einem Messer in der Hand gesagt hat, wurde auch an der Berufungsverhandlung nicht geklärt. Der eingeklagte Sachverhalt betreffend Anklageziffer II.1. kann aufgrund des Ausgeführten somit nicht erstellt werden.
6. Drohungen Tochter "abschlitzen" (Anklageziffern II.2. und II.3.)
6.1. In der polizeilichen Befragung erwähnte der Privatkläger, dass die Beschuldigte schon zur gemeinsamen Tochter gesagt habe, sie würde sie aufschlitzen, wenn sie mit einem Jungen spreche (Urk. 7/1 S. 2 f.). Das sei im Oktober, jedenfalls nach den Sommerferien (2019) gewesen. Die Beschuldigte habe nicht gewollt, dass die Tochter mit Jungs spreche oder sogar schwanger werde. Einmal habe die Beschuldigte das auch ihm gegenüber gesagt, ohne dass seine Tochter das gehört habe (Urk. 7/1 S. 5).
6.2. An der ersten Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft gab der Beschuldigte hierzu zu Protokoll, dass das mit den Drohungen Ende Oktober 2019 und nach den Sommerferien 2019 passiert sei, einmal als er die Beschuldigte von der Arbeit am H._____ abgeholt habe. Die Beschuldigte habe gesagt, wenn sie die Tochter mit einem Jungen erwischen würde, würde sie beide abschlitzen, egal was ihr passieren würde und wie lange sie eingesperrt sei (Urk. 7/2 S. 11). Er habe sie gefragt, wie sie ihrem eigenen Fleisch und Blut so etwas antun könnte. Er habe es auf dem Handy aufgenommen und seiner Tochter gezeigt. Er habe sie gebeten, sie solle sich nicht vor dem Haus mit einem Jungen aufhalten. Die Tochter habe gefragt, ob Mami total spinne, sie habe doch keinen Freund. Das sei nach den Sommerferien 2019 gewesen. Die Beschuldigte habe es aber Ende Oktober 2019 wiederholt. Damals hätte er sich mit der Beschuldigten am Küchentisch befunden. Auf die anschliessende Frage, was genau passiert sei, folgten ungefragt wirre Ausführungen betreffend Katzen sowie die Kindheit der Beschuldigten im Kosovo (vgl. Urk. 7/2 S. 12). Auf erneute Frage erklärte der Privatkläger, die Beschuldigte habe nicht gewollt, dass sich die Tochter mit Jungen treffe und mit einigen Mädchen, die schlecht für die Tochter wären. Die Beschuldigte habe gesagt, wenn sie die Tochter mit einem Jungen sehen würde, mache sie aus ihnen Chabis. Es sei ihr egal, ob sie ins Gefängnis müsse. Sie habe immer diese Wörter gesagt, wie ernst das gewesen sei, wisse er nicht. Er habe aber seine Tochter warnen müssen. Die Beschuldigte habe nichts von dieser Aufnahme gewusst, er habe diese seiner Tochter gezeigt. Der Privatkläger behauptete dann, die Beschuldigte habe es auch direkt gegenüber der Tochter gesagt und zwar Ende Oktober 2019 bei der zweiten Aufnahme. Das sei in der Mittagspause gewesen (Urk. 7/2 S. 12 f.).
6.3. An der zweiten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme wurde dem Privatkläger zunächst vorgehalten, was er in seiner letzten Einvernahme hierzu ausgesagt hatte. Auf die Frage, was er dabei empfunden habe, erklärte er hierzu (neben anderen Ausschweifungen), er könne nicht nachvollziehen, wie ernst die Beschuldigte es wirklich gemeint habe. Er könne nicht in ihren Kopf sehen, aber es sei brutal gewesen. Er sei schockiert gewesen. Es sei nicht einfach, so etwas zu hören. Die Beschuldigte liebe ihre Kinder, schaue zu ihnen, aber dann werde sie auch anders, dann werde sie psycho. Die Frage, ob er Angst gehabt habe, bejahte er. Auf Frage erklärte er, Angst gehabt zu haben, dass die Beschuldigte die Tochter sehen könnte und irgend einen Blödsinn mache, brutale Sachen. Vielleicht habe sie nicht alles ernst gemeint, aber dies als Vater zu hören, sei genug schlimm gewesen. Er könne nicht sagen, wie ernst sie das gemeint habe. Es sei vielleicht nur ihre "Psycho-Phase" gewesen (Urk. 7/3 S. 17 f.).
6.4. Auch vor Vorinstanz wurde dem Privatkläger der ihm diesbezüglich gemachte Vorwurf vorgehalten, worauf er zunächst nicht direkt einging und von Gedan-
ken der Beschuldigten sprach. Die weitere Frage, ob die Beschuldigte ihre Gedanken auch ihm gegenüber ausgedrückt habe, bejahte er. Er habe sie gefragt, wie sie auf so etwas komme. Sie habe geantwortet, dass sie schnell die Kontrolle verliere. Schliesslich wies er darauf hin, man könne hierzu seine Tochter befragen und auch seinen Sohn (Urk. 46 S. 31 f.)
6.5. Aufgrund der Aussagen des Privatklägers ist nicht auszuschliessen, dass die Beschuldigte ihm gegenüber tatsächlich geäussert hat, sie würde die Tochter aufschlitzen, wenn sie sie mit einem Jungen erwische. Dass der Privatkläger jedoch davon ausgehen musste, dass die Beschuldigte diese "Gedanken" (wie es der Privatkläger nannte) in die Tat umsetzen würde, ist zu bezweifeln, gerade weil die Beschuldigte gemäss Privatkläger zeitweise sehr temperamentvoll sein konnte. Zu beachten ist auch die gröbere Ausdrucksweise in gewissen Kulturkreisen, wobei nicht alles wörtlich so gemeint ist, wie es ausgesprochen wird. So merkte der Privatkläger bei seinen Schilderungen auch mehrfach an, nicht sagen zu können, wie ernst sie es gemeint habe. Die Tatsache, dass die Beschuldigte keinen konkreten Anlass hatte und die Tochter zu jener Zeit offensichtlich auch keinen Freund hatte, entschärft das gegenüber dem Privatkläger Gesagte zusätzlich. Dass er Angst gehabt habe, erklärte er sodann auch nicht von sich aus sondern bestätigte er erst auf entsprechende Frage und dies erst beim zweiten Anlauf. Aufgrund des Ausgeführten kann daher nicht erstellt werden, dass der Privatkläger durch entsprechende Aussagen der Beschuldigten in Angst und Schrecken versetzt wurde und ernsthaft befürchtete, dass die Beschuldigte der Tochter in angedrohter Weise physische Gewalt antun würde. Der eingeklagte Sachverhalt ist demnach nicht als erstellt zu erachten.
7. Mehrfache Drohung und mehrfache Nötigung (Anklageziffern II.4. und II.5.)
7.1. In der polizeilichen Befragung erwähnte der Privatkläger, dass ihm die Beschuldigte schon mehrmals gedroht habe, sie würde sich ein Messer ins Bein stechen und dann der Polizei gegenüber ihm die Schuld geben (Urk. 7/1 S. 3).
7.2. In der ersten Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft erwähnte der Privatkläger nebenbei, die Beschuldigte habe schon oft damit gedroht, dass wenn er sie
verlasse, sie sich etwas antun oder das Leben nehmen würde (Urk. 7/2 S. 5). Weiter erklärte er, es sei nicht einfach gewesen für ihn, das Haus zu verlassen, weil er gedacht habe, sie würde sich selbst etwas antun, mit einem Messer etwas antun, vom Balkon springen oder Polizei sagen, er hätte ihr etwas angetan (Urk. 7/2 S. 18).
7.3. An der zweiten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme gab der Privatkläger an, die Beschuldigte habe ihn nicht weggelassen. Sie habe ihm gesagt, wenn er weggehe, würde sie ihn anzeigen, sie würde sich etwas antun und ihm das anhängen (Urk. 7/3 S. 11). Sie habe das auch schon vor Dezember 2019 gesagt, auch Anfang 2019 und nach den Sommerferien. Sie habe es ein paar Mal gemacht, es seien bestimmt mehr als 10 Mal gewesen. Auf die Frage, was er dabei empfunden habe, erklärte er, gewusst zu haben, dass wenn die Beschuldigte sich etwas antun und dann anrufen würde, alle denken würden, er sei das gewesen. Er habe Angst gehabt, dass sie sich etwas antun und kein Mensch ihm glauben würde, dass es in Wahrheit ganz anders sei als sie sage (Urk. 7/2 S. 12). Später in der Einvernahme gab er auf Frage an, Angst gehabt zu haben, dass sich die Beschuldigte etwas antun würde, es dann ihm anhänge und die armen Kinder irgendwo sein würden (Urk. 7/3 S. 19).
7.4. An der Einvernahme vor Vorinstanz gab der Privatkläger im Zusammenhang mit der sexuellen Nötigung an, er habe Angst gehabt, dass sich die Beschuldigte selbst beispielsweise mit einem Messer etwas antun und danach behaupten könnte, er habe das getan (Urk. 46 S. 30). Ferner wurde er seitens der Staatsanwaltschaft gefragt, ob es so gewesen sei, dass die Beschuldigte mindestens zehnmal angekündigt habe, sich selber etwas anzutun, um es danach ihm anzuhängen. Der Beschuldigte brauchte auf diesen Steilpass nur noch mit "Ja, das war so" zu antworten (Urk. 46 S. 32). Ebenso erwiderte der Privatkläger auf die Frage, ob die Beschuldigte auch mit Selbstmord gedroht habe, sollte er sie verlassen, mit "Ja, das hat sie gemacht" (ebd.). Die zuletzt aufgeführten Antworten des Privatklägers haben keinen Aussagegehalt und sind daher unbeachtlich.
7.5. In Bezug auf den Vorwurf, die Beschuldigte habe ihm mindestens zehnmal gedroht, sie würde sich etwas antun und es anschliessend dem Privatkläger an-
hängen, fällt auf, dass der Privatkläger in sämtlichen Einvernahmen vor allem von seiner Angst sprach, die Beschuldigte könnte entsprechend handeln. Angesichts des Umstands, dass die Beschuldigte den Privatkläger zuvor einmal der Vergewaltigung bezichtigt hatte und dieser danach im Gefängnis landete, bevor die Beschuldigte angab, zu seinen Ungunsten falsch ausgesagt zu haben, ist nachvollziehbar, dass der Privatkläger erneute Anschuldigungen (be)fürchtete. Inwiefern die Beschuldigte solche Drohungen tatsächlich aussprach, ist dabei nicht klar, zumal der Privatkläger keine konkreten Gegebenheiten nennen konnte. Dass die Beschuldigte mehrfach zu ihm gesagt haben soll, dass sie sich etwas antun oder das Leben nehmen würde, falls er sie verlasse, erwähnte der Privatkläger von sich aus nur einmal bei der Staatsanwaltschaft. Konkrete Ausführungen zu diesem Vorwurf folgten nicht. Sowohl in Bezug auf die eingeklagte mehrfache Drohung als auch betreffend die eingeklagte mehrfache Nötigung geben die Aussagen des Privatklägers zu wenig her, als dass die Anklagesachverhalte als erstellt erachtet werden könnten.
D. Anklageziffer IV.: Mehrfache Tätlichkeiten
1. Die Vorinstanz erachtete diese Anklagesachverhalte gestützt auf ihre Würdigung der vorliegenden Beweismittel im Wesentlichen als erstellt und sprach die Beschuldigte diesbezüglich anklagegemäss der mehrfachen Tätlichkeiten schuldig (Urk. 85 S. 97).
2. Die Beschuldigte bestritt die Vorwürfe im Berufungsverfahren (Urk. 169 S. 16 ff.) wie auch schon in ihren früheren Aussagen, welche im vorinstanzlichen Entscheid wiedergegeben wurden (vgl. hierzu Urk. 85 S. 41 f.).
3.1. An der polizeilichen Befragung gab der Privatkläger an, die Beschuldigte habe ihn mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen und gesagt, er gehe jetzt nicht zu seiner Mutter. Sie sei ihm dann in der Wohnung nachgelaufen und habe ihn noch weiter schlagen wollen (Urk. 7/1 S. 1). Später erklärte er, die Beschuldigte habe ihn auch schon auf die Matratze geworfen, ihm immer wieder ins Gesicht geschlagen, die Hose runter gezogen und habe dann mit ihm schlafen wollen. Er habe dann ins Spital … gehen müssen, weil sein Ohr von den Schlägen so geschwollen gewesen sei. Dort habe er Medikamente erhalten. Das sei "vor ca. 2 Wochen" (somit Mitte Dezember 2019) gewesen. Erneut hierzu befragt erklärte der Privatkläger, er habe zu seiner Mutter gewollt, aber die Beschuldigte habe ihn in das Schlafzimmer gezerrt, ihn auf das Bett geschmissen und seine Hände gepackt. Dann habe sie ihm mit den offenen Händen mehrere Ohrfeigen gegeben, seine Ohren gepackt und daran gerissen, dann habe sie ihn richtig fest in den Penis und die Hoden gekniffen. Hier bezog sich der Privatkläger aber wohl wieder auf die Vorfälle betreffend sexuelle Nötigung, welche sich Ende Dezember 2019 ereignet haben sollen, jedoch nicht erstellt werden können.
3.2. An der ersten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme auf seine Aussagen bei der Polizei betreffend geschwollene Ohren angesprochen erklärte der Privatkläger, das stimme, denn die Beschuldigte habe ihn geohrfeigt und an den Ohren gezogen. Dies sei zwei oder drei Wochen vor der polizeilichen Einvernahme und damit vor den Vorfällen betreffend sexuelle Nötigung passiert (Urk. 7/2 S. 23).
3.3. An der zweiten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme gab der Privatkläger auf entsprechende Fragen zu Protokoll, das letzte Mal von der Beschuldigten am 31. Dezember 2019 geschlagen worden zu sein. Es habe noch andere Vorfälle gegeben. Auf verschiedene Fragen, wann und wie oft er geschlagen worden sei, konnte der Privatkläger keine Angaben machen und wich jeweils vom Thema ab (vgl. Urk. 7/3 S. 4). Er könne nur sagen, es sei ein paar Mal gewesen, in der Küche oder im Schlafzimmer. Auf die Frage, ob er und die Beschuldigte in der Familienwohnung gewesen seien, antwortete er mit "Ja. An diese Vorfälle erinnere ich mich nicht mehr" (Urk. 7/3 S. 5). Er wurde darauf gefragt, wie die Beschuldigte geschlagen habe, wie sie ihn geohrfeigt habe, mit welcher Hand und ob mit Handfläche oder Handrücken sie ihn geohrfeigt habe und wo er getroffen worden sei. Dieser brauchte darauf jeweils wieder nur in einem einfachen Wort zu antworten. Konkret schildern konnte er jedoch keinen einzigen angeblichen Vorfall (Urk. 7/3 S. 5 f.). Ebenso wurde der Privatkläger detailliert zum von ihm behaupteten Zwicken durch die Beschuldigte befragt. Auch hierzu blieben seine Antworten wenig konkret. Zudem fehlen Schilderungen betreffend die Umstände solcher tätlichen Attacken. Weiter wurde der Privatkläger zum Vorfall befragt, aufgrund dessen sich der Privatkläger ins Spital … begeben haben soll. Wiederum wurden die Fragen so gestellt, dass der Privatkläger praktisch nichts mehr von sich aus zufügen und nur noch kurz zu antworten brauchte (Urk. 7/3 S. 9 f.). Die Frage, wie oft ihn die Beschuldigte geschlagen habe, konnte er nicht beantworten. Er erklärte, die Beschuldigte habe mit einigen Fingern an seinen Ohren gezogen, mal habe sie mit der Rechten und mal mit der linken Hand gezogen. Auf die Frage, wo genau sie ihn an den Ohren gezogen habe, erklärte er "Am Ohr" (gemäss Protokollnotiz zeigte er an den oberen Teil des Ohres; Urk. 7/3 S. 10). Die Frage, was im Spital.. diagnostiziert worden sei, beantwortete er dahingehend, dass das Ohr geschwollen gewesen sei (Urk. 7/3 S. 11). Er habe Ohrenschmerzen und das Gefühl gehabt, auf der einen Seite sei es schwerer gewesen als auf der anderen. Die Schwellung habe ihm weh getan, es sei Flüssigkeit aus seinem Ohr gekommen (Urk. 7/3 S. 28 f.). Es liegen zwei Arztberichte vor, wonach der Privatkläger am 8. Dezember 2019 die Notfallstation des Spitals … aufsuchte, weil die Beschuldigte am 6. Dezember 2019 gegen ihn tätlich geworden sei (Urk. 8/5, Urk. 127/2). Diagnostiziert wurden Prellungen an Ohr (bei einem vorbestehenden Tinnitus, erstmals diagnostiziert im November 2019, vgl. Urk. 7/3 S. 6 f.) und Schläfe mit Druckdolenz, jedoch ohne irgendwelche sichtbaren Verletzungen, insbesondere – und entgegen den erwähnten Behauptungen des Privatklägers – auch keine Schwellung am Ohr (Urk. 8/5, Urk. 127/2). Auch von einer austretenden Flüssigkeit ist nicht die Rede. Dass der Privatkläger erheblich übertrieb und sich gerne als hilfloses Opfer darstellt, kann mit Verweis auf das Verhalten des Privatklägers an der Berufungsverhandlung (Urk. 168 S. 15 f.) nicht ausgeschlossen werden. Insbesondere ist jedoch zu den Aussagen des Privatklägers festzuhalten, dass dieser die Umstände, weshalb es zu Tätlichkeiten gekommen sein soll, überhaupt nicht beschreiben konnte. So erklärte er schliesslich auf die Frage, weshalb die Beschuldigte ihn geohrfeigt und ihm an den Ohren gezogen habe, die meisten Ohrfeigen oder Ohrziehen seien auf dem Bett passiert, als er am Liegen gewesen sei. "Sie wollte mit mir was, ja …" (Urk. 7/3 S. 11). Darauf, ob es anlässlich dieses Vorfalls zu sexuellen Handlungengekommen sei, mit welchen er nicht einverstanden gewesen sei, gab er an, er könne sich nicht mehr erinnern. Seine Frau habe das nicht mit vollem Bewusstsein gemacht. Sie habe leider ihre psychische Phase gehabt. Sie habe eine schwere Kindheit gehabt. Wiederum schweifte er somit ab und konnte sich nicht an den Vorfall erinnern. Angesichts der unklaren, fast beliebig erscheinenden Aussagen des Privatklägers können auch die Anklagesachverhalte betreffend mehrfache Tätlichkeiten nicht als erstellt erachtet werden.
E. Fazit
Aus den Aussagen der Parteien geht klar hervor, dass sie eine belastete Paarbeziehung führten. Dass sich die Ereignisse wie eingeklagt abspielten, kann jedoch nicht erstellt werden. Zwar wirkte auch die Beschuldigte in ihren Aussagen nicht überzeugend, die inkonsistenten Aussagen des Privatklägers sowie seine Antworten auf Fragen einer Assistenzstaatsanwältin, welche ihm diese praktisch in den Mund legte, reichen jedoch nicht aus, um den Sachverhalt zweifelsfrei als erstellt zu erachten. Nachdem sich der Privatkläger anlässlich der Berufungsverhandlung bereits bezüglich des ersten Anklagesachverhalts in Widersprüche verstrickte, kapitulierte er und machte von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Damit liess er die Gelegenheit verstreichen, vor Obergericht allenfalls Klarheit zu schaffen. Die Beschuldigte ist demzufolge vollumfänglich freizusprechen.
IV. Zivilforderung
Aufgrund des vollumfänglichen Freispruchs der Beschuldigten besteht kein Raum für eine Genugtuungsforderung des Privatklägers, weshalb ein entsprechendes Genugtuungsbegehren abzuweisen ist.
V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten der ersten Instanz
Der Beschuldigten kann kein die Durchführung des Strafverfahrens irgendwie erschwerendes Verhalten im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO vorgeworfen werden. Demgemäss sind sämtliche Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.
2. Kosten im Berufungsverfahren
2.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschul-
digte obsiegt mit ihrem Antrag auf Freispruch vollumfänglich. Ausgangsgemäss fällt daher die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ausser Ansatz und es sind sämtliche Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der vormaligen amtlichen Verteidigung (bereits ausbezahlt) und der unentgeltlichen Privatklägervertreterin, auf die Gerichtskasse zu nehmen.
2.2. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Privatklägers, Rechtsanwältin lic. iur. X1._____, reichte eine Honorarnote über einen Aufwand in der Höhe von Fr. 4'406.70 ins Recht (Urk. 174). Unter Berücksichtigung des noch nicht darin enthaltenen Aufwands für die Anwesenheit an der Berufungsverhandlung inkl. Weg und für die Nachbesprechung mit dem Klienten ist Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ pauschal Fr. 5'500.– (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu bezahlen.
3. Prozessentschädigung
3.1. Ausgangsgemäss ist der Beschuldigten eine Prozessentschädigung für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 436 Abs. 1 StPO).
3.2. Die erbetene Verteidigerin, Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____, reichte Honorarnoten über einen Aufwand von insgesamt Fr. 74'434.10 ins Recht (Urk. 173/1-9). Diese erscheinen zwar hoch, sind jedoch ausgewiesen und angesichts des Umfangs des Falles als noch angemessen. Der Beschuldigten ist daher eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 74'434.10 für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
4. Genugtuung
4.1. Die freigesprochene Beschuldigte hat Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO lässt eine Verweigerung der Genugtuung zu, wenn die Aufwendungen der beschuldigten Person geringfügig sind. Die Festlegung der Genugtuungssumme beruht auf richterlichem Ermessen. Sie bezweckt einen Ausgleich für erlittene Unbill. Vorausgesetzt ist das Vorliegen einer besonders schweren Verletzung der persönlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 28 Abs. 2 ZGB oder Art. 49 OR. In Bezug auf die Bestimmung der Höhe der Genugtuung sind Dauer und Umstände der Persönlichkeitsverletzung zu beachten. Zu berücksichtigen sind auch die Schwere des vorgeworfenen Delikts, die Auswirkungen auf die persönliche Situation des Verhafteten und die Belastung durch das Verfahren (BSK StPO/JStPO Wehrenberg/Frank, 2. Aufl., 2014, Art. 429 N 26 ff.). Das Bundesgericht erachtet bei kürzeren Freiheitsentzügen Fr. 200.– pro Tag als angemessene Genugtuung. Bei längerer Untersuchungshaft (von mehreren Monaten Dauer) ist der Tagessatz in der Regel zu senken (Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2014 vom 5. Juni 2014 E.1.2).
4.2. Die Verteidigung beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung eine Genugtuung für die Beschuldigte in der Höhe von Fr. 163'200.–. Dies mit der Begründung, die Beschuldigte sei durch den Freiheitsentzug insbesondere von ihren drei Kindern getrennt worden und habe durch die 816 Tage in Unfreiheit eine wertvolle und wichtige Zeit mit diesen verpasst (Urk. 171 S. 29).
4.3. Unter Berücksichtigung der langen Dauer des Freiheitsentzugs, welche den Genugtuungsanspruch pro Tag in Unfreiheit relativiert, aber auch angesichts der zweifellos schweren Entbehrungen aufgrund der Trennung von den noch jungen Kindern erscheint eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 150'000.– für den ungerechtfertigt erstandenen Freiheitsentzug als angemessen. Der Beschuldigten ist deshalb eine Genugtuung in besagter Höhe zuzusprechen; im Mehrbetrag ist die Forderung abzuweisen.
5. Schadenersatz
5.1. Die freigesprochene Beschuldigte hat auch Anspruch auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO). Der Entschädigungsanspruch bestimmt sich auch im Anwendungsbereich von Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO nach den zivilrechtlichen Grundsätzen.
5.2. Vor ihrer Verhaftung erhielt die Beschuldigte für Ihre Arbeit am H._____ einen Grundlohn von Fr. 3'486.– (Urk. 172/3). Das Arbeitsverhältnis wurde ihr aufgrund der vorliegend bekannten Umstände per 31. Mai 2020 gekündigt (Urk. 172/2 S. 2). Am 1. Juni 2022 und somit zwei Jahre später nahm die Beschuldigte die Arbeit am H._____ wieder auf (Urk. 172/2 S. 1). In der Zwischenzeit entstand ihr somit unter Berücksichtigung zweier 13. Monatslöhne ein Lohnausfall von Fr. 90'636.– (24 x Fr. 3'486 plus 2 x Fr. 3'486). Zu beachten ist jedoch, dass der Beschuldigten in Freiheit Wohnkosten entstanden wären, die bei der vorliegenden Berechnung in Abzug zu bringen sind. Dabei ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte nach dem damals bereits anberaumten Eheschutzverfahren vom Privatkläger bald getrennt gewohnt hätte und den bisherigen Mietzins alleine – der Privatkläger war arbeitslos – bezahlt hätte. Die Beschuldigte bezifferte den monatlichen Mietzins mit Fr. 1'800.– bis Fr. 1'900.– (Urk. 6/4 S. 17). Demzufolge ist von einer wirtschaftlichen Einbusse in der Höhe von Fr. 45'036.– (Grundlohn von Fr. 3'486 minus Mietzins von Fr. 1'900 = Fr. 1'586; 24 x Fr. 1'586 plus 2 x Fr. 3'486 [13. Monatslohn]) auszugehen. In diesem Umfang ist der Beschuldigten Schadenersatz aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Im Mehrbetrag ist die Forderung abzuweisen.
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, II. Abteilung, vom 2. März 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
"Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte B._____ ist nicht schuldig der einfachen Körperverletzung gegen den Ehegatten während der Ehe im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 StGB und wird von diesem Vorwurf freigesprochen.
2.-7. (…)
8. Auf die Anordnung einer Landesverweisung wird verzichtet.
9. (…)
10. Die Entschädigung von Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten wird auf Fr. 29'079.00 festgesetzt, nämlich pauschal Fr. 27'000.00 für den Aufwand und die Barauslagen, zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer von Fr. 2'079.00.
11. Die Entschädigung von Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ für die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers wird auf Fr. 11'981.20 festgesetzt, nämlich Fr. 11'124.60 für den Aufwand und die Barauslagen, zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer von Fr. 856.60.
12. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 4'500.00; die weiteren Kosten betragen:
Fr. 4'000.00 Gebühr für das Vorverfahren
Fr. 13'964.00 Auslagen (Gutachten)
Fr. 1'402.50 Übersetzungen (Privatkläger)
Fr. 1'500.00 Beschwerdeverfahren UB200102
Fr. 29'079.00 amtliche Verteidigung
Fr. 11'981.20 unentgeltliche Vertretung des Privatklägers
Fr. 66'426.70 Total
13. (…)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
1. Die Beschuldigte B._____ wird vollumfänglich freigesprochen.
2. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers wird abgewiesen.
3. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens werden vollumfänglich und definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
Fr. --.--; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'394.35 vormalige amtliche Verteidigung (bereits ausbezahlt) Fr. 5'500.-- unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden vollumfänglich und definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
6. Der Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 74'434.10 für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
7. Der Beschuldigten werden Fr. 150'000.– als Genugtuung für ungerechtfertigt erstandenen Freiheitsentzug aus der Gerichtskasse zugesprochen. Im Mehrbetrag wird die Forderung abgewiesen.
8. Der Beschuldigten werden Fr. 45'036.– als Schadenersatz aus der Gerichtskasse zugesprochen. Im Mehrbetrag wird die Forderung abgewiesen.
Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.
9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
− die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (per E-Mail) − die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers (übergeben)
sowie in vollständiger Ausfertigung an
− die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und die Privatklägerschaft
und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
− die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich
− die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 101 − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).
10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 1. Dezember 2022
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Ch. Prinz lic. iur. S. Kümin Grell