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Entscheid

SB220168

Angriff

9. November 2022Deutsch26 min

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB220168-O/U/bs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Wenker, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur. Keller und Ersatzoberrichter Dr. iur. Bezgovsek sowie Gerichtsschreiber MLaw Dharshing Urteil vom 9. November 2022 in...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB220168-O/U/bs

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Wenker, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur. Keller und Ersatzoberrichter Dr. iur. Bezgovsek sowie Gerichtsschreiber MLaw Dharshing

Urteil vom 9. November 2022

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. P. Brunner, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend Angriff

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich,

10. Abteilung - Einzelgericht, vom 29. September 2021 (GG210170)

Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 25. Mai 2021 (Urk. 32) ist diesem Urteil beigeheftet.

Urteil der Vorinstanz:

"Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, wovon bis und mit heute 9 Tage durch Haft erstanden sind.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Die sichergestellte Herrenjacke, Farbe Schwarz (Asservat-Nr. A012'202'118), aufbewahrt bei der Stadtpolizei Zürich, EA-LO-GE (Geschäfts-Nr. 74307667), wird dem Beschuldigten auf erstes Verlangen herausgegeben.

Wird der Gegenstand vom Beschuldigten oder einer durch ihn bevollmächtigten Person nicht innert 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils herausverlangt, wird dieser der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

5. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit total Fr. 17'662.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'400.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'360.– Kosten Vorverfahren Fr. 500.– Kosten Entsiegelungsverfahren Nr. GM190003-L Fr. 17'662.– amtliche Verteidigung

Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und derjenigen des Entsiegelungsverfahrens Nr. GM190003-L, werden dem Beschuldigten auferlegt.

8. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

9. Die Kosten des Entsiegelungsverfahrens Nr. GM190003-L vor dem Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich werden auf die Gerichtskasse genommen.

10. (Mitteilungen.)

11. (Rechtsmittel.)"

Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 77 S. 1; Prot. II S. 6)

1. In Gutheissung der Berufung sei das angefochtene Urteil der Vorinstanz vom 29. September 2021 bezüglich Dispositiv-Ziffern 1 - 3 und

7 - 8 aufzuheben.

2. Stattdessen sei A._____ von Schuld und Strafe freizusprechen.

3. Die Kosten der Strafuntersuchung, der gerichtlichen Verfahren, sowie jene der amtlichen Verteidigung seien der Staatskasse aufzuerlegen, und A._____ sei für die erstandene Haft eine Genugtuung in der Höhe von CHF 2'000.00 auszurichten.

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 64)

Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

Erwägungen:

I. Verfahren

1.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, Einzelgericht in Strafsachen, vom 29. September 2021 wurde der Beschuldigte des Angriffes im Sinne von Art. 134 StGB schuldig gesprochen und mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten bei einer Probezeit von 2 Jahren bestraft. Ferner wurden die Herausgabe der sichergestellten schwarzen Herrenjacke angeordnet sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen geregelt (Urk. 50 bzw. 57 S. 32).

2.

Mit Eingabe vom 30. September 2021 hat der Beschuldigte gegen das erstinstanzliche Urteil rechtzeitig die Berufung angemeldet (Urk. 45). Nach Erstattung der Berufungserklärung vom 7. Dezember 2021 (Urk. 58) und anschliessender Fristansetzung an die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (Urk. 62) erklärte die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 11. April 2022 den Verzicht auf eine Anschlussberufung und erklärte, dass sie sich am weiteren Verfahren nicht mehr aktiv beteiligen werde (Urk. 64). In der Folge wurde auf den 9. November 2022 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 66), zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers erschienen ist (Prot. II S. 4).

3.

Im Vorfeld der Berufungsverhandlung wurde die Anklägerin mit Beschluss vom 3. November 2022 dazu eingeladen, dem Gericht eine ergänzte bzw. berichtigte Anklage einzureichen. Im Weiteren wurden die Akten der in separaten Verfahren beurteilen Mittäter des Beschuldigten beigezogen (Urk. 69A + 69B). Die ergänzte Anklage vom 4. November 2022 ging am 7. November 2022 hierorts ein, worauf sie dem Beschuldigten gleichentags zur Stellungnahme spätestens anlässlich der Berufungsverhandlung zugestellt wurde (Urk. 75).

II. Formelles

1.

Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Der Be-

schuldigte verlangte mit seiner Berufungserklärung, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen (Urk. 58 S. 2). Anlässlich der Berufungsverhandlung hat die Verteidigung die Berufung auf die Dispositiv-Ziffern 1 - 3 und 7 - 8 eingeschränkt und die übrigen Punkte von der Berufung ausgenommen (vgl. Prot. II S. 6). Damit ist das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, Einzelgericht in Strafsachen, vom 29. September 2021 bezüglich der Dispositiv-Ziffern 4 - 6 und 9 in Rechtskraft erwachsen, was vorab mit Beschluss festzustellen ist. In den angefochtenen Punkten (Dispositiv-Ziffern 1 - 3 und 7 - 8) ist das Urteil hingegen im Sinne von Art. 398 Abs. 2 StPO umfassend zu prüfen.

schuldigte verlangte mit seiner Berufungserklärung, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen (Urk. 58 S. 2). Anlässlich der Berufungsverhandlung hat die Verteidigung die Berufung auf die Dispositiv-Ziffern 1 - 3 und 7 - 8 eingeschränkt und die übrigen Punkte von der Berufung ausgenommen (vgl. Prot. II S. 6). Damit ist das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, Einzelgericht in Strafsachen, vom 29. September 2021 bezüglich der Dispositiv-Ziffern 4 - 6 und 9 in Rechtskraft erwachsen, was vorab mit Beschluss festzustellen ist. In den angefochtenen Punkten (Dispositiv-Ziffern 1 - 3 und 7 - 8) ist das Urteil hingegen im Sinne von Art. 398 Abs. 2 StPO umfassend zu prüfen.

2. Der Beschuldigte hat im Hinblick auf die Berufungsverhandlung keine Beweisanträge gestellt (vgl. Urk. 58; Prot. II S. 5). Es drängen sich in zweiter Instanz auch von Amtes wegen – abgesehen von der erneuten Befragung des Beschuldigten – keine weiteren Beweiserhebungen auf.

III. Schuldpunkt

1. Sachverhalt

1.1. Gemäss der ergänzten Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 4. November 2022 habe sich der Beschuldigte am 26. Oktober 2018 nach dem Fussballspiel des FC Zürich gegen Bayer 04 Leverkusen zusammen mit einer grösseren Gruppe von FCZ-Fans auf dem Trottoir vor dem Restaurant B._____ an der Ecke C._____-Strasse/D._____-Strasse in Zürich aufgehalten, als eine Gruppe von Männern aus Leverkusen, welche als Anhänger des dortigen Fussballclubs erkennbar gewesen seien, die FCZ-Fans passiert habe, worauf die Leverkusener von den FCZ-Fans tätlich angegangen worden seien, wobei der Geschädigte E._____ seitens der Leverkusen-Fans versucht habe, die Wegnahme eines Fan-Schals zu verhindern, worauf ihm der Beschuldigte gegen den Hinterkopf geschlagen und ihn zurückgerissen habe. In der Folge habe sich eine Konfrontation zwischen E._____ und dem Schaldieb ergeben, währenddessen ein weiterer FCZ-Fan zur Gruppe gestossen und die Geschädigten E._____ und F._____ unvermittelt gegen den Kopf geschlagen habe. Als E._____ in der Folge die Flucht in Richtung des Hoteleinganges angetreten habe, sei er erneut gepackt, weggezerrt und mit Schlägen und Tritten gegen Kopf und Oberkörper eingedeckt worden, worauf er zu Boden gefallen und von einem Mitbeschuldigten aus vollem Lauf gegen den Kopf getreten worden sei. Durch diese Einwirkung habe E._____ eine Schädelprellung erlitten, welche eine körperliche Schonung erforderlich gemacht habe (Urk. 73 S. 2 f.).

In der Zwischenzeit habe sich ein weitere Gruppe von drei oder vier Leverkusen-Fans auf der C._____-Strasse genähert, welche ebenfalls von einer Gruppe von FCZ-Fans körperlich angegangen worden sei, wobei hier der Geschädigte G._____ von einem Angreifer unvermittelt einen Schlag ins Gesicht erhalten habe, was zu einer stark blutenden Platzwunde geführt habe, welche habe genäht werden müssen (Urk. 73 S. 3).

Der Beschuldigte haben sich an diesen Angriffen beteiligt, indem er ebenfalls über die (C._____-)Strasse herangerannt sei und dem Geschädigten F._____ in der Folge einen Faustschlag sowie einen Fusskick gegen den Kopf verpasst habe (Urk. 73 S. 4).

1.2. Der Beschuldigte hat die Darstellung der Anklage in der Untersuchung und an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung nur insofern bestätigt, als er einräumte, an jenem Tag zusammen mit anderen FCZ-Fans am Tatort gewesen und dabei jene Person gewesen zu sein, welche auf der ihm vorgespielten Aufnahme der Videokamera des Hotels "H._____" rot eingekreist zu sehen sei (Urk. 5 S. 2: "Aufgrund meiner Lebenslage muss ich wohl sagen, dass ich das bin."). Ansonsten hat er die Aussage zu den Geschehnissen vom 26. Oktober 2018 insbesondere in der Schlusseinvernahme sowie anlässlich der Hauptverhandlung komplett verweigert (vgl. Urk. 3, 4 + 6; Prot. I S. 8 ff.), was sich im Rahmen der Berufungsverhandlung wiederholte (Urk. 76 S. 3 ff.).

1.3. Angesichts dieser Ausgangslage kann nicht von einem Geständnis des Beschuldigten betreffend die angeklagten Geschehnisse ausgegangen werden, doch ergibt sich seine Beteiligung an der Auseinandersetzung mit der ersten Fan-Gruppe von Bayer Leverkusen zwanglos aufgrund der im Recht liegenden Auf-

zeichnungen der Videokamera des Hotels H._____ (vgl. Urk. 17, Täter 9_A._____) sowie auch der Zylinderkamera des Hotels B._____ (vgl. Urk. 17, Zylindercam 20181026), zumal der Beschuldigte immerhin einräumt, identisch mit der in ersterer Aufnahme rot eingekreisten Person zu sein. Soweit sich die Vorinstanz in diesem Zusammenhang mit der Verwertbarkeit der besagten Videoaufnahmen befasst (Urk. 57 S. 9 ff.), kann ihren Ausführungen vorbehaltlos zugestimmt und in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf diese verwiesen werden, zumal auch die Verteidigung die Zulässigkeit solcher Aufnahmen – wohl auch in Kenntnis der diesbezüglichen Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. BGE 147 IV 9, E. 1.4.) – nicht in Frage stellt.

1.4. Aufgrund der Aufnahmen der Videokamera des Hotels H._____ ergibt sich in objektiver Hinsicht namentlich, dass die anfängliche Aggression klar von den FCZ-Fans ausging, indem die heimkehrenden Leverkusen-Fans ohne Not tätlich angegangen und ihnen dabei ein Fan-Schal entwendet wurde. In der Folge wehrt sich insbesondere der Geschädigte E._____ gegen die Aggression, wobei er selber zu Handlungen greift, welche als Tätlichkeiten gedeutet werden können, dies insbesondere, nachdem er und sein neben ihm stehender Kollege von einem FCZ-Fan mit Schlägen eingedeckt worden sind. Dass in dieser Phase der Beschuldigte den Geschädigten E._____ auf den Hinterkopf geschlagen und zurückgerissen hätte, ergibt sich aufgrund der Videoaufnahme jedoch nicht, weshalb der eingeklagte Sachverhalt insofern nicht erstellt ist. Der Beschuldigte gesellte sich nämlich erst im Verlauf der weiteren Auseinandersetzung im Laufschritt zur aggressiven Gruppe (vgl. Urk. 17, Täter 9, ab Sequenz 01:05:57) und greift in der Folge selber gewalttätig ins Geschehen ein, wobei seinerseits namentlich ein Faustschlag und ein Fusstritt gegen den Kopfbereich des Geschädigten F._____ auszumachen sind (Urk. 17, Täter 9, Sequenz 01:06:12 - 01:06:15). Der gesamte Vorfall rund um die erste Gruppe der Leverkusen-Anhänger dauert eine knappe Minute und spielt sich teilweise auch ausserhalb der Kamerasequenz ab, doch sind auf der diesbezüglichen Aufnahme jedenfalls noch weitere Faustschläge und Fusstritte von FCZ-Fans gegenüber der gegnerischen Gruppe (insbesondere dem Geschädigten E._____) ersichtlich, während die Leverkusener nach der anfänglichen Gegenwehr von E._____ praktisch vollständig passiv bleiben (vgl. zum Kerngeschehen dieses Vorfall insbes. Urk. 17, Täter 9, Sequenz 01:06:24 01:06:35). Der objektive Sachverhalt der Anklage ist demnach mit der vorstehenden Einschränkung als erwiesen zu betrachten.

1.5. In subjektiver Hinsicht macht die Verteidigung geltend, dass der Beschuldigte nicht von Anfang an in das Geschehen involviert war, sondern die bereits im Gang befindliche Szenerie auf der anderen Seite der C._____-Strasse zunächst beobachtet und sich der Auseinandersetzung erst danach angeschlossen hat (Urk. 42 S. 5). Diese Darstellung wird durch eine Aufnahme der Zylinderkamera vor dem Hotel B._____ gestützt, wo zu sehen ist, dass der vor dem Eingang des Hotels B._____ stehende Beschuldigte zunächst in ein Gespräch involviert ist, danach auf das eingeklagte Geschehen aufmerksam wird und auf die gegenüberliegende Strassenseite blickt, worauf er wenige Augenblicke später losrennt (Urk. 17, Zylindercam 20181026/010501-1540508701, ab Sequenz 00:00:50). Diesbezüglich ist zwar davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte im Rahmen seiner vorgängigen Beobachtung durchaus ein kurzes Bild der gegenüberliegenden Geschehnisse machen konnte und dabei auch die Übermacht seiner eigenen Gruppe wahrgenommen haben dürfte. Trotzdem kann angesichts der zur Verfügung stehenden Beweismittel nicht davon ausgegangen werden, er habe bei diesem kurzen Überblick erfasst bzw. erfassen müssen, dass die Aggression ausschliesslich von seiner Gruppe aus gekommen war, zumal aufgrund der Aufnahmen der Videokamera auch Bewegungen des Geschädigten E._____ ersichtlich sind, welche in Unkenntnis des gesamten Sachzusammenhanges durchaus als aktive Retorsionshandlungen interpretiert werden können. Durfte aber der Beschuldigte aufgrund der dargelegten Umstände vor seinem Hinzukommen mit guten Gründen annehmen, dass eine wechselseitige Auseinandersetzung zweier Fangruppen vorlag, so ist zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass er sich in einem Sachverhalts- bzw. Tatbestandsirrtum befinden würde, sofern mit der Anklägerin und der Vorinstanz objektiv tatsächlich ein einseitiger Angriff der FCZ-Anhänger stattgefunden hätte. In einem solchen Fall sind die massgeblichen Tatgeschehnisse aber so zu beurteilen, wie sie sich der Täter vorgestellt hat (vgl. Art. 13 Abs. 1 StGB).

1.6. Was die von der gegnerischen Gruppe erlittenen physischen Beeinträchtigungen anbelangt, so geht aus der nunmehr ergänzten Anklage hervor, dass der Geschädigte E._____ nach dem Vorfall eine Schädelprellung aufwies (vgl. Urk. 73 S. 3), welche ohne Weiteres durch den in den Akten liegenden Bericht der München Klinik Schwabing vom 27. Oktober 2018 erwiesen ist (Urk. 18/1, Beilage 3; Urk. 74). Wenn die Verteidigung dem entgegenhält, dass E._____ in seiner E-Mail vom 11. November 2018 angab, er habe sich (lediglich) vorsichtshalber ärztlich untersuchen lassen (vgl. Urk. 77 S. 6), so widerspricht dies der genannten Diagnose nicht, zumal – worauf die Verteidigung an anderer Stelle selbst hinwies (Urk. 77 S. 6) – auch das Risiko von schwereren verdeckten Verletzungen in Betracht zu ziehen war und E._____ im selben E-Mail festhielt, er habe ein paar Beulen und zwei blaue Ohren erlitten (Urk. 18/1, Beilage 5). Die Kausalität der auf dem Video ersichtlichen Gewalteinwirkungen der FCZ-Fans für diese körperliche Beeinträchtigung ergibt sich einerseits angesichts der dazu passenden Faustschläge und Tritte gegen den Kopfbereich des Geschädigten, andrerseits aber auch aufgrund der zeitlichen Abfolge der nur einen Tag nach dem Vorfall gestellten ärztlichen Diagnose. Inwiefern aufgrund dieser Beeinträchtigung auf eine Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB geschlossen werden kann, wird im Rahmen der nachfolgenden rechtlichen Würdigung zu klären sein (vgl. nachfolgend Ziffer 2.4.)

2. Rechtliche Würdigung

2.1. Vorweg ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung darauf hinzuweisen, dass aufgrund des Hinweises des Berufungsgerichtes anlässlich der Berufungsverhandlung in zweiter Instanz nebst einer Verurteilung wegen Angiffs im Sinne von Art. 134 StGB ebenfalls auch ein Schuldspruch wegen Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB zur Disposition steht (vgl. Prot. II S. 5). Ein solcher Raufhandel liegt vor, wenn eine tätliche, wechselseitige Auseinandersetzung zwischen mindestens drei Personen vorliegt, wobei die beiderseitige Beteiligung eine aktive sein muss und das blosse Einstecken von Schlägen nicht genügt. Wenn demgegenüber mindestens zwei Personen auf einen Dritten einwirken, welcher selber passiv bleibt oder sich nur defensiv zu schützen versucht, liegt ein Angriff im Sinne von Art. 134 StGB vor. Wird die abwehrende Person aber selber auch tätlich, so ist tendenziell ein Raufhandel gegeben, es sei denn, die aktive Abwehr könne im Sinne einer Notwehr interpretiert werden (vgl. MAEDER, BSK StGB I, N 7 zu Art. 134 StGB m.H.a. SCHULTZ, ZStrR 1991 S. 411 f.; CORBOZ, Code pénale, N

6 zu Art. 134 CP).

2.2. Vorliegend handelt es sich bei der Frage, ob in objektiver Hinsicht von einem Angriff im Sinne von Art. 134 StGB oder von einem Raufhandel im Sinne von Art. 133 StGB auszugehen ist, um einen Grenzfall, nachdem die friedliche Gruppierung aus Leverkusen offensichtlich unvermittelt von den FCZ-Fans angegangen und bestohlen wurde und sich in der Folge weitgehend defensiv verhielt, während aber insbesondere der Geschädigte E._____ nach der Entwendung des Schals auch zu Handlungen Zuflucht nahm, welche als Tätlichkeiten gewertet werden können, wobei aber Letztere wiederum durchaus notwehrähnliche Züge aufweisen, da er selber ebenfalls angegangen wurde und sich die Agressoren vom Leib halten wollte (vgl. Urk. 17, Täter 9, Sequenz 01:05:44 - 01:05:58). Wie es sich mit dieser Streitfrage verhält, kann vorliegend jedoch offen bleiben, da angesichts der besonderen Umstände des Falles ein Schuldspruch des Beschuldigten wegen Angriffes jedenfalls aus subjektiver Warte nicht in Betracht fällt.

2.3. In subjektiver Hinsicht kann dem Beschuldigten nämlich – wie gezeigt – aufgrund der gegebenen Sachlage nicht nachgewiesen werden, dass er sich an einem Angriff im Sinne von Art. 134 StGB beteiligen wollte. Vielmehr ist zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass er auf die inkriminierten Geschehnisse erst aufmerksam wurde, als die Auseinandersetzung bereits im Gange war (vgl. vorstehend Ziffer 1.4.). Hatte er aber den Vorfall nicht von Beginn weg mitbekommen und nahm dann aus seiner Warte aus einiger Entfernung eine unübersichtliche Rangelei der Kontrahenten wahr, so konnte er mit guten Gründen davon ausgehen, dass eine wechselseitige Auseinandersetzung im Gange war, ohne sich zwingend darüber Rechenschaft ablegen zu müssen, dass womöglich ursprünglich ein einseitiger Angriff seiner Gruppierung vorlag. Selbst wenn Letzteres mithin tatsächlich zuträfe, müsste dem Beschuldigten bei dieser Konstellation ein Sachverhalts- bzw. Tatbestandsirrtum zu Gute gehalten werden, in welchem Fall die relevanten Geschehnisse so zu beurteilen sind, wie sie sich der Irrende vorgestellt hat. Durfte der Beschuldigte wie vorliegend aber in nachvollziehbarer Weise der Meinung sein, er beteilige sich an einer gegenseitigen Schlägerei, so kommt aus seiner Sicht keine Mitwirkung an einem Angriff, sondern die Beteiligung an einem Raufhandel in Betracht.

2.4. Was schliesslich die auch beim Tatbestand des Raufhandels etablierte objektive Strafbarkeitsbedingung anbelangt, so ist beim Geschädigten E._____ eine Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB vorliegend – entgegen der Verteidigung (Urk. 42 S. 8 f.; Urk. 77 S. 7) – als gegeben zu erachten. Aufgrund der Akten ergibt sich insofern, dass der Geschädigte E._____ eine Schädelprellung mit einer Schwellung links temporal sowie einem Otohämatom erlitt, welche mit Schmerzmitteln therapiert ("Analgesie") werden musste (Urk. 18/1, Beilage 3). Diese Auswirkungen auf eine körperlich sehr sensible Stelle können nicht mit gewöhnlichen Prellungen, Schwellungen oder Hämatomen an Armen, Beinen oder Rumpf verglichen werden, zumal ihnen eine erhebliche Gewalteinwirkung zu Grunde lag und sie durchaus länger andauerten, da selbst einen Tag danach ärztlicherseits noch eine Schmerzmittelbehandlung angeordnet wurde. Eine Bewusstlosigkeit, Übelkeit oder ein Erbrechen braucht es für das Vorliegen einer einfachen Körperverletzung demgegenüber nicht, weshalb auch dieser Einwand der Verteidigung keine andere Wertung zu begründen vermag (vgl. Urk. 42 S. 8). Ebenfalls nichts zu Gunsten des Beschuldigten herzuleiten vermag die Verteidigung mit dem Vorbringen, wonach die ärztlich angeordnete körperliche Schonung nicht wegen sich manifestierender Symptome verordnet worden sei, sondern auch dem Zweck dienen konnte, präventiv eine Verschlimmerung bestehender Verletzungen zu verhindern (Urk. 77 S. 7). Selbst wenn nämlich mit der Schonung auch dieser Zweck verfolgt worden wäre, spricht die Tatsache, dass auch 36 Stunden nach dem Vorfall nebst der Schmerzbehandlung nach wie vor körperliche Schonung verordnet wurde, jedenfalls gegen eine minder erhebliche körperliche Beeinträchtigung.

2.5. Sind damit aber sämtliche rechtlichen Voraussetzungen für die Annahme eines Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB bereits aufgrund der in der

Anklage zunächst umschriebenen Auseinandersetzung gegeben, so kann grundsätzlich offen bleiben, inwiefern die weiteren eingeklagten Ereignisse im Bereich der C._____-Strasse in dieser Nacht ein zusammenhängendes Geschehen bildeten, welches gesamthaft beurteilt werden müsste, weshalb auch auf die diesbezüglichen Ausführungen der Verteidigung (vgl. Urk. 77 S. 4 f.) nicht mehr näher einzugehen ist. Immerhin ist mit der Verteidigung (vgl. Urk. 42 S. 4 f.) jedoch zu konzedieren, dass eine solche Erweiterung des tatbeständlichen Angriffes bzw. Raufhandels in Bezug auf den Beschuldigten mit einigen Schwierigkeiten verbunden wäre. So handelte es sich bei den weiteren Handlungen um eine zeitlich (zumindest leicht) versetzte Einwirkung auf eine neu hinzugekommene Gruppe, auch wenn diese dem gleichen Fanlager angehörte. Im Weiteren ist aufgrund des Videomaterials kaum ersichtlich, inwiefern dabei Gewalt gegen den Geschädigten G._____, welcher auf der Aufnahme nie zu sehen ist, angewandt wurde. Und schliesslich ist auch eine Beteiligung des Beschuldigten in dieser Phase wenn überhaupt dann nur ansatzweise erkennbar (vgl. Urk. 17, Täter 9, Sequenz 01:06:24 - 01:06:35). Wenn die Vorinstanz in diesem Zusammenhang konstatiert, dass sich der Beschuldigte erneut den gegnerischen Fans zugewandt und damit seinen Kollegen Untersützung signalisert und körperliche Überlegenheit demonstriert habe (Urk. 57 S. 21), so ist diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass solcherlei Tathandlungen dem Beschuldigten von der Anklage gar nicht vorgeworfen werden. Da sich eine solche Erweiterung des Tatgeschehens aufgrund der höchstens marginalen Beteiligung des Beschuldigten in dieser Phase aber ohnehin nicht massgeblich auf dessen Verschulden auszuwirken vermöchte, braucht all diesen Schwierigkeiten vorliegend nicht mehr weiter auf den Grund gegangen zu werden.

2.6. Der Beschuldigte ist nach dem Gesagten mithin in zweiter Instanz des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

IV. Strafe

1. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen zur Strafzumessung grundsätzlich korrekt dargelegt (vgl. Urk. 57 S. 24 f.). Entgegen ihren Erwägungen

ist der Strafrahmen indessen aufgrund der differierenden rechtlichen Würdigung betreffend den Raufhandel im Sinne von Art. 133 StGB auf eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren begrenzt. Eine ausnahmsweise Überschreitung dieses Strafrahmens rechtfertigt sich im konkreten Fall nicht, wie bereits die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat (Urk. 57 S. 24). Es ist im Folgenden mithin innerhalb des massgebenden Strafrahmens zunächst die Tatkomponente des Delikts (mit objektiver und subjektiver Tatschwere) zu beleuchten und hernach eine Korrektur der Strafe über die Täterkomponente (namentlich die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben und das Nachtatverhalten) und weitere strafzumessungsrelevante Aspekte (Beschleunigungsgebot bzw. Verfahrensdauer) vorzunehmen, bevor letztlich die angemessene Strafart festzulegen ist.

2.

2.1. Betreffend die objektive Tatschwere des Raufhandels fällt das rücksichtlose Vorgehen sämtlicher beteiligter FCZ-Fans aber auch des Beschuldigten persönlich gegenüber den arglosen Leverkusen-Anhängern, die am späten Abend in ihre Schlafstätte in der Nähe der C._____-Sstrasse zurückkehren wollten, auf, welches angesichts verschiedener Fusstritte gegen den Kopfbereich auch von einiger Brutalität gezeichnet war, ohne dass sich die Kontrahenten namhaft zur Wehr setzten bzw. aufgrund der Übermacht zur Wehr setzen konnten. Diese sinnlose Geringschätzung der körperlichen Integrität von Drittpersonen fällt bei der Bemessung des objektiven Verschuldens massgeblich erschwerend ins Gewicht und verbietet von vornherein eine Qualifikation im untersten Bereich der gesamten Skala. Immerhin war der Beschuldigte aber nicht der Rädelsführer der aggressiven Gruppe und wirkte auch nur verhältnismässig kurze Zeit am Geschehen mit, was sein eigenes Verschulden einigermassen relativiert. Ferner trugen die Opfer offensichtlich keine gravierenden Verletzungsfolgen davon, was jedoch hauptsächlich dem Zufall zu verdanken ist, sind doch gerade Fusstritte gegen den Kopfbereich durchaus geeignet, schwerere Körperverletzungen zu bewirken, auch wenn einzuräumen ist, dass der konkrete Tritt des Beschuldigten (mit Turnschuhen) nicht besonders heftig und gezielt ausgefallen ist (vgl. Urk. 17, Täter 9, Sequenz 01:06:12 - 01:06:15).

2.2. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend festgehalten hat (Urk. 57 S. 26 f.), fällt sodann in subjektiver Hinsicht betreffend die Motivlage lediglich eine perfide Machtdemonstration zwecks Markierung des autonom festgelegten Fanreviers als plausible Erklärung in Betracht, was in einer zivilisierten Gesellschaft keinesfalls geduldet werden kann. Die subjektiven Aspekte vermögen die objektive Tatschwere mithin in keiner Weise zu relativeren, zumal hinsichlich des Raufhandels von einem direktvorsätzlichen Handeln auszugehen ist.

2.3. Insgesamt wiegt das Verschulden des Beschuldigten im Rahmen der Tatkomponente nicht mehr leicht. In Berücksichtigung des niedrigeren Strafrahmens betreffend den Raufhandel erweist sich die von der Vorinstanz für den Angriff eher tief angesetzte Einsatzstrafe von 9 Monaten Freiheitsstrafe (vgl. Urk. 57 S. 27) nunmehr als angemessen.

3.

3.1. Der Beschuldigte, der eine kaufmännische Ausbildung abgeschlossen hat und heute als Geschäftsführer für drei Gastronomiebetriebe verantwortlich ist, lebt seit fünf Jahren mit seiner Partnerin zusammen und hat keine Kinder (Urk. 76 S. 1 ff.). Im Rahmen der Täterkomponente geben die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 57 S. 27) keinen Anlass für eine Korrektur des Strafmasses.

3.2. Das Vorleben des vorstrafenlosen Beschuldigten rechtfertigt im Zusammenhang mit der Täterkomponente ebenfalls keine andere Bewertung der Strafe. Was demgegenüber das Nachtatverhalten anbelangt, ist zunächst zu vermerken, dass sich der Beschuldigte in der Untersuchung – im Gegensatz zu seinen Mittätern, welche die Aussage durchwegs verweigerten (vgl. Beizugsakten betr. Geschäfts-Nr. SB210559, Urk. 3 - 5 bzw. Prot. I S. 8 ff. bzw. Nr. SB210560, Urk. 2 - 4 bzw. Prot. I S. 14 ff.) – immerhin dazu durchringen konnte, seine Beteiligung am inkriminierten Vorfall einzuräumen. Darüber hinaus unterzeichnete er am 17. Dezember 2019 eine Wiedergutmachungsvereinbarung, mit welcher er sich zusammen mit seinen Mittätern unter solidarischer Haftbarkeit zu einer Zahlung an die Opfer von insgesamt Fr. 9'700.– verpflichtete (Urk. 30). Es kann dem Beschuldigten unter diesem Titel mithin trotz insgesamt mässiger Kooperation eine moderate Strafminderung im Bereich von rund 10 Prozent zuerkannt werden.

3.3. Die Vorinstanz hat ferner auch eine lange Verfahrensdauer als strafmindernd erachtet, da vom Beginn der Strafuntersuchung bis zur Anklageerhebung rund zwei Jahre verstrichen seien (Urk. 57 S. 28). Es ist diesbezüglich festzuhalten, dass im Zusammenhang mit der Beurteilung eines Vorfalles mit zahlreichen Tätern und Opfern sowie mit zusätzlichem Auslandbezug eine längere Untersuchungsdauer per se nicht zu beanstanden ist, zumal vorliegend auch ein Siegelungsverfahren zu durchlaufen war, welches mehrere Monate in Anspruch nahm (vgl. Urk. 25). Allerdings fällt im vorliegenden Zusammenhang in der Tat auf, dass im Jahr 2020 keine Untersuchungshandlungen stattfanden und das Verfahren in dieser Zeit still stand, ohne dass eine Sistierung ergangen wäre. Es stellt sich demnach die Frage nach der Verletzung des Beschleunigungsgebotes, welcher Umstand ebenfalls strafreduzierend in Anschlag zu bringen wäre. Diesbezüglich ist indes zu berücksichtigen, dass die Untersuchung in dieser Phase mitten in die Corona-Pandemie (mit dem Lockdown im März 2020) fiel, in welcher Zeit verschiedene Untersuchungshandlungen notorischerweise massgeblich erschwert waren, auch wenn dieser Umstand keinen vollständigten Stillstand des Verfahrens zu rechtfertigen vermag. Insgesamt kann demzufolge auch unter diesem Aspekt nur eine moderate Strafminderung im Bereich von rund 10 Prozent erfolgen.

3.4. Es erscheint mithin in Beachtung der Täterkomponenten und des Beschleunigungsgebotes angemessen, das Strafmass für den Beschuldigten mit der Vorinstanz auf die Höhe von 7 Monaten festzusetzen.

4. Was schliesslich die Wahl der Strafart anbelangt, so ist die erstinstanzliche Anordnung einer Freiheitsstrafe im Ergebnis zutreffend, auch wenn die Vorinstanz im Rahmen ihrer diesbezüglichen Erwägungen dem Umstand nicht Rechnung trägt, dass aufgrund der Revision des Sanktionenrechts vom 1. Januar 2018 Geldstrafen nur noch im Bereich bis zu 180 Tagessätzen ausgesprochen werden können, so dass für die Sanktionierung der vorliegenden Tat vom 26. Oktober 2018 von vornherein nur noch die Ausfällung einer Freiheitsstrafe möglich ist, auch wenn die besagte Grenze nur knapp überschritten wird. Es kann somit offen bleiben, ob sich alleine aufgrund des offenbarten Agressionspotentials beim Beschuldigten aus spezialpräventiven Gründen die härtere Sanktion der Freiheitsstrafe aufdrängen würde.

5. Zusammenfassend ist der Beschuldigte demzufolge auch in zweiter Instanz mit einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten zu bestrafen. Die erstandene Untersuchungshaft von 9 Tagen ist auf diese Strafe anzurechnen (vgl. Art. 51 StGB).

6. Hinsichtlich der Vollzugsfrage kann vollumfänglich auf die korrekten Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden, wo zu Recht auf die Ersttäterschaft des Beschuldigten als ausschlaggebendes Kriterium für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges hingewiesen wird (Urk. 57 S. 29 f.). Der vorinstanzlichen Anordnung des Strafaufschubes bei einer Probezeit von

2 Jahren ist im Berufungsverfahren demnach ohne Weiteres zu folgen.

V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Nachdem das Urteil der Vorinstanz im Berufungsverfahren abgesehen von einer differierenden rechtlichen Würdigung zu bestätigen ist, rechtfertigt es sich nicht, von der mit jenem Entscheid festgesetzten Kostenauflage abzuweichen. Demnach ist die erstinstanzliche Kostenregelung (Dispositiv-Ziffern 7 und 8) vollumfänglich zu bestätigen (vgl. Art. 426 Abs. 1 StPO).

2.

2.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Inwiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt und unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre in zweiter Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015, E. 2.4.1.).

2.2. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren ist auf Fr. 3'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG).

2.3. Der Beschuldigte dringt vor zweiter Instanz mit seinem Antrag auf vollumfänglichen Freispruch nicht durch und unterliegt auch in den übrigen Punkten weitestgehend. Die Tatsache, dass im Berufungsverfahren eine moderatere rechtliche Würdigung der Tat vorgenommen wird, gibt keinen Anlass, einen Teil der zweitinstanzlichen Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen, zumal das Strafmass der Vorinstanz trotzdem zu bestätigen ist. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind dem Beschuldigten somit vollumfänglich aufzuerlegen. Ausgenommen bleiben die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche unter Vorbehalt einer Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse zu tragen sind.

2.4. Der gemäss Honorarnote vom 9. November 2022 geltend gemachte Aufwand der amtlichen Verteidigung in der Höhe von Fr. 4'823.05 entspricht den Vorgaben der Anwaltsgebührenverordnung und erscheint angemessen (Urk. 78). Unter weiterer Berücksichtigung der für die heutige Berufungsverhandlung zusätzlich angefallenen Aufwendungen rechtfertigt sich für die Verteidigung insgesamt eine Entschädigung von Fr. 5'300.– (inkl. MwSt.).

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,

10. Abteilung – Einzelgericht, vom 29. September 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

"Es wird erkannt:

1.-3. (…)

4. Die sichergestellte Herrenjacke, Farbe Schwarz (Asservat-Nr. A012'202'118), aufbewahrt bei der Stadtpolizei Zürich, EA-LO-GE (Geschäfts-Nr. 74307667), wird dem Beschuldigten auf erstes Verlangen herausgegeben.

Wird der Gegenstand vom Beschuldigten oder einer durch ihn bevollmächtigten Person nicht innert 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Ur-

teils herausverlangt, wird dieser der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

5. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit total Fr. 17'662.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

Fr. 2'400.00; die weiteren Kosten betragen:

Fr. 2'360.00 Kosten Vorverfahren

Fr. 500.00 Kosten Entsiegelungsverfahren Nr. GM190003-L Fr. 17'662.00 amtliche Verteidigung

Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

7. (…)

8. (…)

9. Die Kosten des Entsiegelungsverfahrens Nr. GM190003-L vor dem Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich werden auf die Gerichtskasse genommen.

10. (Mitteilung)

11. (Rechtsmittel)"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird mit einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten bestraft, wovon 9 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf

2 Jahre festgesetzt.

4. Die erstinstanzliche Kostenregelung (Ziff. 7 und 8) wird bestätigt.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

Fr. 3'000.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'300.00 amtliche Verteidigung.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme jener der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.

Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (versandt)

sowie in vollständiger Ausfertigung an

− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat

und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

− die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials".

8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 9. November 2022

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Oberrichter lic. iur. Wenker MLaw Dharshing

Zur Beachtung:

Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht:

Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe.

Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.