Lexipedia

Entscheid

SB220215

Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.

19. Oktober 2022Deutsch37 min

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB220215-O/U/mc-as Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Wenker, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur. Keller und Ersatzoberrichter Dr. iur. Bezgovsek sowie Gerichtsschreiber MLaw Huter Urteil vom 19. Oktober 2022 in...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB220215-O/U/mc-as

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Wenker, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur. Keller und Ersatzoberrichter Dr. iur. Bezgovsek sowie Gerichtsschreiber MLaw Huter

Urteil vom 19. Oktober 2022

in Sachen

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Staatsanwalt MLaw Baici, Anklägerin und Berufungsklägerin

gegen

A._____, Beschuldigte und Berufungsbeklagte

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,

betreffend qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 7. Februar 2022 (DG210183)

Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 21. Oktober 2021 (Urk. D1/17) ist diesem Urteil beigeheftet.

Urteil der Vorinstanz: (Urk. 38 S. 42 ff.)

1. Das Verfahren bezüglich des Konsums von Betäubungsmitteln vor dem 7. Februar 2019 wird eingestellt.

2. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig

− des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (Dossier 1),

− des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG (Dossiers 6 und 7),

− des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG (Dossier 10),

− des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV (Dossier 2) sowie

− der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.

3. Vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz betreffend Dossier 8 wird die Beschuldigte freigesprochen.

4. Die Beschuldigte wird bestraft mit 16 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 2 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– und mit einer Busse von Fr. 500.–.

5. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. Die Geldstrafe und die Busse sind zu bezahlen.

6. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

7. Es wird eine ambulante Behandlung der Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Suchtbehandlung) angeordnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu diesem Zweck aufgeschoben.

8. Von der Anordnung einer Landesverweisung wird abgesehen.

9. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 29. Oktober 2020 einzig als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände werden der Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Verlangt die Beschuldigte die Gegenstände nicht innert

30 Tagen ab Rechtskraft des Urteils heraus, werden sie der zuständigen Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:

− Reisepass (Asservat-Nr. A013'834'032) − Mobiltelefon der Marke Apple iPhone 4 (Asservat Nr. A013’832'730) − Halskette "Drachen" (Asservat-Nr. A013'834'167) − Armbanduhr der Marke Michael Kors (Asservat-Nr. A013'834'178)

10. Die mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 20. Oktober 2020 und 29. Oktober 2020 beschlagnahmten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien (Geschäftsnummer 77931818; Lagernummern S00973-2020, S00974-2020 und S00990-2020) werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

11. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 29. Oktober 2020 beschlagnahmten Bargeldbeträge werden eingezogen und zur Verfahrenskostendeckung verwendet:

− CHF 4'840.– (Asservat-Nr. A013'815'775, A013'816'267, A013'834'054, A013'987'876, A014'304'279) − EUR 225.– (Asservat-Nr. A013'834'065)

− USD 50.– (Asservat-Nr. A013'834'087)

12. Die folgenden mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 20. Oktober 2020 und 29. Oktober 2020 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen:

− Schriftstück (Asservat Nr. A013’816'063) − Schlüssel (Asservat Nr. A013’832'423) − Portemonnaie (Asservat-Nr. A013'834'021) − Navigationsgerät (Asservat Nr. A013’815'537) − Mobiltelefon der Marke Samsung (Asservat Nr. A013’815'708) − Mobiltelefon der Marke Huawei (Asservat Nr. A013’815'719) − Mobiltelefon der Marke Huawei (Asservat Nr. A013’815'899) − Mobiltelefon der Marke Apple (Asservat-Nr. A013'832'489) − Mobiltelefon der Marke Samsung (Asservat Nr. A013’832'707) − Mobiltelefon der Marke Huawei (Asservat Nr. A013’832'796) − Tablet der Marke Apple (Asservat Nr. A013’832'810) − Tablet der Marke Samsung (Asservat Nr. A013’833'813) − Mobiltelefon der Marke Samsung (Asservat Nr. A013’833'835) − Mobiltelefon der Marke Apple (Asservat-Nr. A014'304'326) − Mobiltelefon der Marke Huawei (Asservat-Nr. A014'199'292) − Mobiltelefon der Marke Samsung (Asservat-Nr. A014'199'305) − Mobiltelefon der Marke Huawei (Asservat-Nr. A014'199'316) − Mobiltelefon der Marke Apple (Asservat-Nr. A014'402'676) − Mobiltelefon der Marke Apple (Asservat-Nr. A014'402'687)

13. Die folgenden mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 20. Oktober 2020 und 29. Oktober 2020 beschlagnahmten Gegenstände werden allfälligen Berechtigten herausgegeben. Sofern keine Berechtigten ermittelt werden können, werden diese Gegenstände der Beschuldigten herausgegeben:

− Armbanduhr der Marke Rolex (Asservat-Nr. A013'834'189) − Armbanduhr der Marke Hublot (Asservat-Nr. A013'815'968) − Armbanduhr der Marke Lange & Söhne (Asservat-Nr. A013'816'052)

14. Die folgenden, beim Forensischen Institut Zürich (FOR) sichergestellten Spurenträger (Asservate-Nr. A013'821'175, A013'821'186, A013'821'200, A013'821'811, A013'841'559, A014'004'025) werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides vernichtet.

15. Von einer Ersatzforderung wird abgesehen.

16. Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ wird für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten mit Fr. 13'500.– (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

17. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

Fr. 4'500.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 13'379.80 BM-, TOX-, DNA- sowie psychiatrisches Gutachten Fr. 1'940.– Spurenberichte FOR Fr. 13'500.– Entschädigung amtliche Verteidigung

Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

18. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt.

19. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

Berufungsanträge:

a) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl: (Urk. 40 S. 2; Urk. 56 S. 1)

1. Gewährung des bedingten Vollzugs für die ausgefällte Freiheitsstrafe und die ausgefällte Geldstrafe, unter Ansetzung einer Probezeit von

2 Jahren und Bezahlung der ausgefällten Busse (Abänderung der Dispositiv-Ziffer 5 des vorinstanzlichen Urteils).

2. Verzicht auf Anordnung einer ambulanten Massnahme für Suchtkranke im Sinne von Art. 63 StGB (Abänderung der Dispositiv-Ziffer 7 des vorinstanzlichen Urteils).

3. Anordnung einer Landesverweisung von 6 Jahren (Abänderung der Dispositiv-Ziffer 8 des vorinstanzlichen Urteils).

4. Im Übrigen Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

5. Unter Kostenfolgen für das Berufungsverfahren zulasten der Beschuldigten.

b) Der Verteidigung der Beschuldigten im Rahmen der Anschlussberufung: (Urk. 46 S. 2 ff.; Urk. 57 S. 2 ff.)

1. Die Beschuldigte sei

− betreffend Dossier 1 der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d i.V.m. Abs. 2 lit. a BetmG, sowie

− betreffend die Dossiers 1 (teilweise), 5, 6 und 7 mit einem Tatzeitraum beginnend ab dem 7. Februar 2019 wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a BetmG (Besitz zum / und Konsum)

schuldig zu sprechen.

2. Die Beschuldigte sei betreffend Dossier 10 freizusprechen.

3. Die Beschuldigte sei, soweit sie schuldig zu sprechen sei, mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 200.– zu bestrafen.

4. Die Freiheitsstrafe sei unbedingt, die Geldstrafe bedingt mit einer Probezeit von 2 Jahren auszusprechen. Es sei zudem eine ambulante Suchtbehandlung im Sinne von Art. 63 StGB anzuordnen.

5. Von einer Landesverweisung sei abzusehen.

6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 29. Oktober 2020 beschlagnahmten Bargeldbeträge seien zunächst zur Bezahlung allfälliger Geldstrafen und Bussen einzusetzen und erst nachfolgend zur Begleichung der Verfahrenskosten.

7. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens seien zu einem Zehntel auf die Staatskasse zu nehmen und im Übrigen der Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Rückforderung zu neun Zehnteln.

8. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.

Erwägungen:

1.

Prozessgeschichte

1.1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 7. Februar 2022 meldete die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (fortan Staatsanwaltschaft) am 10. Februar 2022 Berufung an (Urk. 33). Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde ihr am 8. April 2022 zugestellt (Urk. 37/1), worauf sie am 16. April 2022 die Berufungserklärung einreichte (Urk. 40).

1.1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 7. Februar 2022 meldete die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (fortan Staatsanwaltschaft) am 10. Februar 2022 Berufung an (Urk. 33). Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde ihr am 8. April 2022 zugestellt (Urk. 37/1), worauf sie am 16. April 2022 die Berufungserklärung einreichte (Urk. 40).

1.2. Auf Begehren der Beschuldigten wurde mit Beschluss vom 25. April 2022 festgestellt, dass Dispositivziffer 9 des erstinstanzlichen Urteils bezüglich der Herausgabe ihres Reisepasses in Rechtskraft erwachsen ist (Urk. 44). Sodann erhob die Beschuldigte innert angesetzter Frist gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO Anschlussberufung und erklärte gleichzeitig, von der Einreichung des Datenerfassungsblattes abzusehen (Urk. 46).

1.3. Am 13. April 2022 und am 10. Oktober 2022 wurde je ein neuer Strafregisterauszug über die Beschuldigten eingeholt (Urk. 39 und Urk. 52). Sodann wurden am 2. August 2022 von Amtes wegen die Akten des Migrationsamtes des Kantons Zürich über die Beschuldigte beigezogen (Urk. 50 und Urk. 51).

1.4. Zur Berufungsverhandlung sind der Staatsanwalt MLaw Baici, die Beschuldigte sowie ihr amtlicher Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, erschienen (Prot. II S. 5).

2. Umfang der Berufung

Die Staatsanwaltschaft beschränkte ihre Berufung auf die Dispositivziffern 5, 7 und 9 des erstinstanzlichen Urteils und beantragte, dass die Freiheits- sowie die Geldstrafe unter Verzicht auf die Anordnung einer ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB bedingt zu vollziehen seien. Zudem sei die Beschuldigte für fünf Jahre des Landes zu verweisen (Urk. 40 S. 2; Art. 399 Abs. 4 lit. b und c StPO). Insoweit die Staatsanwaltschaft heute im Bewusstsein um das verspätete Vorbringen zusätzlich beantragte, die vorinstanzliche Dispositiv-Ziffer 13 zur besseren Vollstreckbarkeit abzuändern, ist davon auszugehen, dass die Lagerbehörde in Anwendung von Art. 267 Abs. 6 StPO von Gesetzes wegen korrekt vollziehen wird, weshalb sich eine Korrektur unabhängig der Frage, ob eine solche prozessual im Lichte von Art. 404 StPO überhaupt noch möglich wäre, nicht aufdrängt.

Die Beschuldigte ihrerseits focht mit ihrer Anschlussberufung das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich der Schuldsprüche betreffend die Dossiers 6, 7 und 10 (Dispositivziffer 2, 2. und 3. Spiegelstrich), des Strafpunktes (Dispositivziffern 4, 5 und 6), der Anordnung einer ambulanten Massnahme (Dispositivziffer 7), der Verwendung der eingezogenen Bargeldbeträge (Dispositivziffer 11) sowie der Kostenregelung (Dispositivziffern 18 und 19) an (Urk. 46 S. 2 ff.; Art. 399 Abs. 4 lit. a, b, c und f StPO). Nachdem die Beschuldigte bezüglich der Dossiers 6 und 7 ebenfalls einen Schuldspruch im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG beantragt, ist das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich Dispositivziffer 2, 5. Spiegelstrich ebenfalls als angefochten zu betrachten.

Entsprechend ist vorab festzuhalten, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,

4. Abteilung, vom 7. Februar 2022 bezüglich Dispositivziffern 1 (Verfahrenseinstellung betreffend Betäubungsmittelkonsum vor dem 7. Februar 2019), 2 teilweise (1. und 4. Spiegelstrich; Schuldsprüche betreffend Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Fahren in fahrunfähigem Zustand), 3 (Freispruch betreffend Dossier 8), 9 (Herausgabe persönlicher Effekten an die Beschuldigte), 10 (Einziehung und Vernichtung von Betäubungsmitteln und Betäubungsmittelutensilien), 12 (Einziehung von beschlagnahmten Gegenständen zur gutscheinenden Verwendung), 13 (anderweitige Verfügung über beschlagnahmte Gegenstände),

14 (Vernichtung von Spurenträgern), 15 (Absehen von einer Ersatzforderung) sowie 16 und 17 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl. 2014, Art. 402 N 1 f.).

3. Sachverhalt

3.1. In sachverhaltsmässiger Hinsicht umstritten ist heute nur noch, ob die Beschuldigte die bei ihr gemäss den Dossiers 6 und 7 jeweils aufgefundene Metamphetaminmenge einzig für ihren Eigenkonsum beschafft und aufbewahrt hat bzw. ob diese ihr überhaupt zuzurechnen sind (Urk. 30 S. 8 und Urk. 57 S. 6 f.) sowie ob der Beschuldigten nachgewiesen werden kann, dass sie B._____ gemäss Dossier 10 mehrfach Metamphetamin verkauft hat (Urk. 30 S. 9 und Urk. 57 S. 8 ff.). Wie es sich damit verhält, ist entsprechend nachfolgend zu prüfen, wobei die bereits durch die Vorinstanz dargelegten Beweisregeln und Grundsätze zur Anwendung kommen, wozu – um Wiederholungen zu vermeiden – auf deren zutreffende Ausführungen verwiesen werden kann (Urk. 38 S. 7 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

3.2. Hinsichtlich der vorliegenden Beweismittel ist mit der Vorinstanz sodann festzuhalten, dass die polizeilichen Einvernahmen der Beschuldigten vom 19. Juni 2020, 6. September 2020 und 22. Oktober 2020, da sie ohne deren amtlichen Verteidiger aber im Wissen des einvernehmenden Beamten um das bereits laufende Strafverfahren und die dort bereits bestellte Verteidigung stattfanden, lediglich zu Gunsten der Beschuldigten zu berücksichtigen sind (Urk. 38 S. 5; so auch die Verteidigung und die Staatsanwaltschaft, vgl. Urk. 30 S. 8 und Prot. I S. 21).

3.3. Die Vorinstanz ging in den Dossiers 6 und 7 aufgrund der Aussagen der Beschuldigten, die bei ihr zuhause sichergestellten Drogen für jemand anderen aufbewahrt zu haben, und da weitere Beweismittel, welche den primären Anklagevorwurf (dass sie plante, diese Drogen zu verkaufen) untermauern könnten, nicht erhoben worden waren, trotz des Vorliegens gewisser Indizien, welche auch geplante Verkaufshandlungen als realistisch erscheinen liessen, zu Gunsten der Beschuldigten lediglich von den jeweiligen Eventualsachverhalten aus (Urk. 38 S.

9 ff.).

Tatsächlich führte die Beschuldigte am 14. September 2021 bei der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der in Dossier 6 bei ihr zuhause sichergestellten Drogen (8.9 Gramm Methamphetamin-Reinsubstanz) aus, diese gehörten ihr nicht. Sie

habe sie weggeben wollen, aber nicht können. Sie könne nicht sagen, wem das Crystal Meth gehöre, habe aber gewusst, dass es dort gewesen sei (Urk. D1/3/8 S. 7 f.). Gemäss Durchsuchungsprotokoll, Sicherstellungsliste und Fotodokumentation befanden sich die Drogen (in einem Minigripsäckchen) zusammen mit einer Feinwaage in einem Latex-Handschuh auf dem Kühlschrank (Urk. D6/3 S. ff, Urk. D6/4/2 und Urk. D6/4/5 S. 1). Vor Vorinstanz äusserte sie sich dazu nicht mehr (Prot. I S. 17). Heute sagte die Beschuldigte wie schon in der von der Vorinstanz unberücksichtigt gebliebenen tatnächsten, zu ihren Gunsten verwertbaren polizeilichen Einvernahme aus, das gefundene Crystal Meth sei von ihr gewesen, und sie habe damals 1 Gramm pro 2 bis 3 Tage konsumiert (Urk. D1/3/6, S. 1 f.; Prot. II S. 16 ff.). Bei einem somit durchschnittlichen Konsum von ca.

2 Gramm/Woche und bei einem Kauf pro Monat von 10 Gramm (Urk. D1/3/6, S. 2) erweist es sich als durchaus plausibel, dass sie die sichergestellte Menge Crystal Meth für den Eigenkonsum aufbewahrte, weshalb zu ihren Gunsten von dieser Sachverhaltsvariante auszugehen ist.

Hinsichtlich der am 2. September 2020 aufgefundenen 5,4 Gramm Methamphetamin (Dossier 7) erklärte sie dem Staatsanwalt lediglich, sie sei damals gerade gekommen und habe den Schlüssel nicht gehabt. Sie sei ein paar Tage weg gewesen, einer ihrer Kollegen habe dort gewohnt. Sie möchte aber nicht sagen, ob das Crystal Meth ihm gehöre. Sie wollte sich auf Nachfrage auch nicht dazu äussern, dass die Drogen aus diversen Behältnissen ab ihrem Nachttisch sichergestellt worden waren (Urk. D1/3/8 S. 8). Gemäss der Sicherstellungsliste wurden die 5,4 Gramm lose und in Plastik ab dem Nachttisch Schlafzimmer sichergestellt (Urk. D7/3/3 S. 1; vgl. auch die Fotodokumentation Urk. D7/2 S. 5 f.). Gegenüber der Vorinstanz sowie auch heute bestätigte sie sodann, dass das sichergestellte Crystal Meth ihr gehöre (Prot. I S. 18; Prot. II S. 18).

Nachdem die Beschuldigte hinsichtlich der am 2. September 2020 (Dossier 7) auf ihrem Nachttisch in ihrer erst gerade neu bezogenen Wohnung aufgefundenen Amphetamine auch heute eingestand, dass diese ihr gehörten, jedoch gleichzeitig – und bei der vorliegenden Beweislage unwiderlegbar – geltend machte, diese Drogen einzig für ihren Eigenkonsum aufbewahrt zu haben, kann ihr ein weitergehender Vorwurf, insbesondere die Absicht des Verkaufs oder der Aufbewahrung für eine Drittperson, nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden. Aufgrund der tatnächsten Aussagen der Beschuldigten zum Dossier 6 lässt sich zudem auch bezüglich des Dossiers 7 nicht rechtsgenügend ausschliessen, dass die am 2. September 2020 aufgefundenen Drogen ihren Monatsvorrat für den Eigenkonsum darstellten.

3.4. Die vorinstanzlich als Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes beurteilten Konsumhandlungen gemäss Dossiers 1, 5, 6 und 7 blieben gänzlich unbestritten (vgl. Urk. 57 S. 10) und erweisen sich ebenfalls als erstellt.

3.5. Anders als in den übrigen Dossiers wird die Beschuldigte in Dossier 10 durch einen Abnehmer konkret belastet, regelmässig Kleinmengen von Crystal Meth verkauft zu haben (Urk. D10/2-3). Die entsprechenden Aussagen von B._____ sind nachvollziehbar, hinreichend detailliert und stimmen zudem mit den Örtlichkeiten (insb. Bezeichnung der Wohnung der Beschuldigten) überein. Kommt hinzu, dass er die Beschuldigte anlässlich seiner ersten Befragung korrekt beschreiben und auf einem Fotobogen zweifelsfrei identifizieren konnte. Was die Beschuldigte dagegen vorbringt (Urk. D1/3/8 S. 13; Prot. I S. 18 f.; Prot. II S. 19 f.) vermag nicht zu überzeugen. Einerseits erscheint schon fraglich, dass er die Beschuldigte aufgrund einer früheren, kurzen Auseinandersetzung auf einem Fotobogen einwandfrei wiedererkannt und sie dann deswegen spontan fälschlich des Drogenhandels beschuldigt hätte. Anderseits beschuldigte er sie konkret des Dealens mit Crystal Meth, der (einzigen) Droge, welche wiederholt bei ihr vorgefunden wurde, und kannte er, auch wenn die Frage suggestiv gestellt wurde (so zutreffend die Verteidigung: Urk. 57 S. 9), immerhin ihren Übernamen ("A'._____", vgl. Urk. D1/3/8 S. 13). Beides spricht klar für die Glaubhaftigkeit seiner Belastung. Gewissen Unsicherheiten, die wohl mit der Staatsanwaltschaft (Prot. II S. 28) dadurch zu erklären sind, dass es sich bei B._____ (ebenfalls) um einen langjährigen Crystal Meth-Konsumenten handelt, was offensichtlich das Erinnerungsvermögen negativ beeinträchtigt, hat die Staatsanwaltschaft dadurch Rechnung getragen, dass sie nur die Minimalbelastung zur Anklage gebracht hat. In diesem Umfang ist der Sachverhalt gemäss Dossier 10 jedenfalls rechtsgenügend erstellt (vgl. ergänzend auch die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz, Urk.

38 S. 13 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

4. Rechtliche Würdigung

Die Vorinstanz ging zutreffenderweise davon aus, dass die Handlungen der Beschuldigten gemäss den Dossiers 6, 7 und 10 zufolge fehlender Tateinheit mit dem Aufbewahren einer grosser Menge von Crystal Meth gemäss Dossier 1 je eigenständig zu beurteilen sind. Die Beschuldigte hat trotz laufendem Strafverfahren und nach durchgeführten Hausdurchsuchungen weiter delinquiert. Zudem handelt es sich beim Aufbewahren für Dritte im Vergleich zum Aufbewahren für den Eigenbedarf und Eigenkonsum auch um derart unterschiedliche Tathandlungen, dass eine Tateinheit im Ergebnis sowohl zeitlich als auch qualitativ nicht begründbar ist. Dabei ist entgegen den Vorbringen der Verteidigung (Urk. 57 S. 8) im Rahmen der rechtlichen Würdigung unerheblich, ob sich dies zugunsten oder zu ungunsten der Beschuldigten auswirkt.

Nachdem sich in Dossier 6 und Dossier 7 jeweils lediglich ein Besitz von Amphetaminen zum Eigenkonsum erstellen liess, ist die Beschuldigte diesbezüglich – zusätzlich zum vorinstanzlichen Schuldspruch der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG – zweier (weiterer) Übertretungshandlungen im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig zu sprechen.

Hinsichtlich Dossier 10 kann uneingeschränkt auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Urk. 38 S. 20; Art. 82 Abs. 4 StPO). Entsprechend ist die Beschuldigte diesbezüglich des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss dessen Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG schuldig zu sprechen.

5. Strafzumessung und Vollzug

5.1. Die Vorinstanz hat die theoretischen Strafzumessungsregeln sowie die Grundsätze der Gesamtstrafenbildung zutreffend dargelegt (Urk. 38 S. 21 ff. und S. 30), weshalb uneingeschränkt darauf verwiesen werden kann. Korrekterweise ging sie sodann davon aus, dass für die Betäubungsmitteldelikte (mit Ausnahme der Übertretungen gemäss Art. 19a BetmG) je gesondert auf Freiheitsstrafe zu erkennen wäre, weshalb hierfür im Ergebnis eine Gesamtfreiheitsstrafe festzulegen sein wird. Für das Verbrechen nach Dossier 1 gilt dies bereits von Gesetzes wegen (vgl. Art. 19 Abs. 2 BetmG, welcher den Strafrahmen auf Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr definiert). Jedoch kann auch für das einschlägige Vergehen gemäss Dossier 10 nichts anderes gelten, wurde dieses doch während bereits laufender Untersuchung begangen, was bereits aus spezialpräventiven Gründen eine Geldstrafe als unzureichend erscheinen lässt. Demgegenüber scheint es mit der Vorinstanz gerechtfertigt und genügend, für die singuläre Verkehrsregelverletzung eine Geldstrafe auszusprechen. Die Übertretungen sind zudem schon von Gesetzes wegen mit einer zusätzlichen Busse zu ahnden.

5.2. Als schwerstes Delikt im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB imponiert vorliegend die Aufbewahrung von 60.44 Gramm Methamphetamin-Reinsubstanz gemäss Dossier 1. Der Strafrahmen, für dessen Unterschreitung nicht die erforderlichen ausserordentlichen Umstände vorliegen (vgl. zutreffend die Vorinstanz in Urk. 38 S. 22 f. und die Verteidigung in Urk. 57 S. 13), erstreckt sich von einem bis zu zwanzig Jahren Freiheitsstrafe (Art. 19 Abs. 2 BetmG in Verbindung mit Art. 40 Abs. 2 StGB). Innerhalb dieses weiten Rahmens wird sodann auch dem Betäubungsmittelhandel gemäss Dossier 10 straferhöhend Rechnung zu tragen sein.

5.2.1. Vorab ist auf die Vorbringen der Verteidigung zum Dossier 1 einzugehen (Urk. 57 S. 6), wonach die Beschuldigte gewusst und zugelassen habe, dass C._____ im Koffer im Keller Crystal Meth lagere (betrifft Fund bei der Hausdurchsuchung vom 29. Mai 2020), nicht aber, dass er solches auch in ihrer Wohnung liegen lasse (betrifft Fund bei der Hausdurchsuchung vom 25. Mai 2020). Die Verteidigung macht geltend, die Beschuldigte sei hinsichtlich des am 25. Mai 2020 in der Wohnung gefundenen Crystal Meth keiner Garantenpflicht unterlegen, da sie ihre Wohnung C._____ nicht für die Aufbewahrung dieser Menge zur Verfügung gestellt habe. Allerdings kann dies nicht bezüglich jeder separat gefundenen Menge desselben Betäubungsmittels in der Unterkunft der Beschuldigten differenziert werden. Wenn die Beschuldigte mit C._____ in der Wohnung regelmässig Crystal Meth konsumierte und sich, wie die Verteidigung selber darlegt (Urk. 57 S. 5), von C._____ diesbezüglich beliefern liess, bzw. sie zusätzlich wusste und es auch zuliess, dass C._____ eine grosse Menge Crystal Meth in ihrem Keller lagerte, dann nahm sie zumindest auch in Kauf, dass dieser im betreffenden Zeitraum in ihrer Wohnung ebenfalls Crystal Meth aufbewahrte. Hierfür ist sie verantwortlich. Insofern lässt sich bezüglich der in der Wohnung gefundenen Menge Crystal Meth – entgegen der Verteidigung – nichts zugunsten der Beschuldigten ableiten.

5.2.2. Das von der Beschuldigten aufbewahrte Methaphetamin ist sodann eine Droge mit erheblichem Gefährdungspotential, was sich bereits daran zeigt, dass der Grenzwert zum qualifizierten Delikt gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG bei lediglich 12 Gramm liegt (BGE 145 IV 312). Diesen Grenzwert überschritt die Beschuldigte durch die Aufbewahrung von 60.44 Gramm um das rund fünffache. Trotzdem fällt sie damit nicht in die Kategorie der Grossdealer, zumal sie die Drogen lediglich für einen Dritten aufbewahrt hat. Hierarchisch ist sie damit höchstens an der Peripherie des organisierten Drogenhandels anzusiedeln. Objektiv ist damit von einer eher geringen Tatschwere auszugehen. Die Einsatzstrafe wäre vor Berücksichtigung der subjektiven Komponenten bei 18 bis 20 Monaten anzusetzen (vgl. insb. FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, OFK-BetmG. 3. Auflage, StGB 47 N 45 ff., wobei aufgrund des durch das Bundesgericht festgelegten Grenzwerts die Tabelle zu Heroin analog anzuwenden ist). Nun wird die objektive Tatschwere jedoch in subjektiver Hinsicht zusätzlich relativiert durch die, die Schuldfähigkeit mittelgradig vermindernde, Drogensucht der Beschuldigten (Urk. D1/5/3 S. 13 f. und S. 17), zumal ihr hinsichtlich des Weiterverkaufs an Endkonsumenten auch lediglich Eventualvorsatz angelastet wird. Damit ist das Verschulden insgesamt und mit Blick auf den weiten Rahmen des qualifizierten Delikts als leicht zu qualifizieren. Angesichts dieser Ausführungen resultiert basierend auf den Tatkomponenten eine Einsatzstrafe von 13 bis 14 Monaten.

5.2.3. Im Rahmen der Täterkomponenten ist hinsichtlich Vorleben und persönlicher Verhältnisse der nicht vorbestraften Beschuldigten, auch wenn diese an der Berufungsverhandlung teilweise nicht nachvollziehbar bzw. sogar aktenwidrig von

ihren bisherigen Angaben abwich (vgl. Prot. II S. 9 ff.), von folgenden Umständen auszugehen (vgl. Urk. D1/3/2 S. 16, Urk. D1/3/8 S. 16 ff., Urk. D1/5/3 S. 5 ff., Urk.

51 und Prot. I S. 8 ff.):

Gemäss eigenen Angaben vor rund 61 Jahren in D._____ als jüngstes von 14 Kindern geboren und dort aufgewachsen, übersiedelte sie zusammen mit ihrer dreieinhalbjährigen Tochter ihm Jahr 1987 nach Deutschland. Ein Sohn sei damals bereits im Kleinkindalter verstorben gewesen. In Deutschland heiratete sie und hatte zusammen mit ihrem deutschen Ehemann zwei weitere Kinder. Auch liess sie sich dort später einbürgern. Im Jahr 2000 soll die Scheidung erfolgt sein. Gemäss den Migrationsakten heiratete sie allerdings im Jahr 2003 erneut (vgl. Urk. 51 S. 99 f.). Gemäss ihren bisherigen Angaben sei sie im Jahr 2007 zu ihrer ältesten Tochter nach Zürich gezogen, wo sie auf die beiden in den Jahren 2007 und 2009 geborenen Enkel schaute. In den beigezogenen Akten des Migrationsamtes ist allerdings erst per März 2016 ein Zuzug samt Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vermerkt (Urk. 51 S. 1), welches sodann im November 2016 infolge fehlenden Wohnsitzes in der Schweiz zurückgezogen (Urk. 51 S. 38) und per April 2017 mit neuer Wohnsitznahme in der Schweiz erneut gestellt wurde (Urk. 51 S. 40, vgl. auch S. 97). Heute behauptete die Beschuldigte nach Kenntnis der Migrationsakten nun auch, erst im Jahr 2017 Wohnsitz in der Schweiz genommen zu haben (Prot. II S. 9). Seit Januar 2018 verfügt sie jedenfalls über eine B-Aufenthaltsbewilligung samt Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wobei als Einreisedatum der 5. April 2017 registriert ist (Urk. 51 S. 94). Ein Erneuerungsgesuch wurde durch das Zürcher Migrationsamt infolge Wegzugs in den Kanton Aargau per Mai 2022 als gegenstandslos abgeschrieben (Urk. 51 S. 119 f.). Heute behauptete die Beschuldigte, im Kanton Aargau im Juni 2022 eine Niederlassungsbewilligung C erhalten zu haben, konnte allerdings keinen Ausweis vorlegen (Prot. II S. 11 und 15). Einen wesentlichen Einfluss hat der Aufenthaltsstatus vorliegend aber nicht, weshalb diese Frage letztlich offengelassen werden kann. Die Beschuldigte arbeitete jedenfalls seit 2017 in Zürich – wie offenbar schon zuvor in Deutschland – im Erotikbereich als selbstständige Masseurin (Urk. 51 S. 8, S. 45 f., S. 65, S. 72 ff.), wobei sie in den letzten Jahren aufgrund der Corona-Pandemie bzw. der zeitweise geltenden Schutzmassnamen auch staatliche Unterstützungsgelder erhalten habe. Im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verhandlung war sie obdachlos bzw. übernachtete bei einer Kollegin. Sie arbeitete als Aushilfe mit einem 50 % Pensum als Erotikmasseurin bzw. als Ausbilderin und erzielte damit ein Einkommen von ungefähr Fr. 3'000.– bis Fr. 4'000.– brutto pro Monat. Sodann hatte sie Steuerschulden, welche sie vor Vorinstanz auf circa Fr. 2'000.– bezifferte. Heute erklärte sie, inzwischen nicht mehr arbeitstätig zu sein und seit einem Monat Sozialhilfe zu beziehen. Sie habe weder Vermögen noch Schulden (Prot. II S. 8, 14 und 23). Diese Umstände erweisen sich als strafzumessungsneutral.

Leicht strafmindernd hingegen sind die schicksalshaften Umstände der Beschuldigten zu berücksichtigen, welche mitursächlich für die heute zu behandelnden Delikte erscheinen: Im Jahr 2017 starb ihre älteste Tochter, ihre wesentlichste Bezugsperson, infolge eines Autounfalles, worauf auch der Kontakt zu ihren hier in der Schweiz, nach einer Heimplatzierung mittlerweile bei deren Vater lebenden Enkeln abbrach. Der Kontakt zu ihrem Exmann und den beiden gemeinsamen Kindern, welche nach wie vor in Deutschland leben, ist ebenfalls abgebrochen. Nach dem Tod der Tochter begann sie, Crystal Meth zu konsumieren, von welchem sie gemäss gutachterlicher Feststellung mittlerweile abhängig ist.

Kaum strafmindernd kann sodann ihr Zugeständnis, die Drogen wissentlich für einen Dritten aufbewahrt zu haben, angerechnet werden. Wie bereits die Vorinstanz hierzu zutreffend anmerkte, war die Beweislage erdrückend, denn die Drogen wurden in ihrer Wohnung und im Kellerabteil in ihrem Koffer zusammen mit ihrem Pass und mit ihrer DNA sichergestellt. Mithin ist die Einsatzstrafe nach Berücksichtigung der Täterkomponenten insgesamt leicht zu mindern, womit im Ergebnis eine Freiheitsstrafe von rund 12 Monaten resultiert.

5.2.4. Sodann hat die Beschuldigte gemäss Dossier 10 insgesamt 2 Gramm (netto) Methamphetamin in 10 Transaktionen an B._____ verkauft. Dies liegt deutlich unter dem Grenzwert zum qualifizierten Delikt. Ihre Dealertätigkeit erstreckte sich aber über mehrere Monate, wobei angesichts der geringen Grösse der verkauften Einzelportionen davon auszugehen ist, dass die Beschuldigte am untersten Hierarchieende des organisierten Drogenhandels anzusiedeln ist. Die Tatschwere erscheint leicht und wird subjektiv durch die eingeschränkte Schuldfähigkeit weiter relativiert. Zwar handelte sie vorsätzlich, jedoch ist zu vermuten, dass sie damit ihre eigene Drogensucht mitfinanzierte. Insgesamt ist das Verschulden somit als sehr leicht zu qualifizieren, womit bei isolierter Betrachtung eine Einsatzstrafe von ein bis zwei Monaten resultieren würde.

Mit Blick auf die Täterkomponenten fällt spürbar straferhöhend ins Gewicht, dass sie während laufender Strafuntersuchung einschlägig delinquierte, weshalb die Strafe auf zwei Monate festzusetzen wäre. Da vorliegend jedoch nur im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB eine angemessene Straferhöhung vorzunehmen ist, ist die auf Dossier 1 basierende Einsatzstrafe im Ergebnis um circa einen Monat auf 13 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. Daran anzurechnen sind zwei Tage erstandene Untersuchungshaft (Art. 51 StGB).

5.3. Was die für das Fahren in fahrunfähigem Zustand gemäss Dossier 2 auszusprechende Geldstrafe angeht, hat die Vorinstanz zusammenfassend ausgeführt, dass das Führen eines Fahrzeugs unter dem Einfluss von Methamphetamin gefährlich und rücksichtslos sei. Allerdings habe die Beschuldigte das Auto lediglich von der E._____-strasse zum Bahnhof F._____ umparkieren wollen und sei sie nur eine kurze Strecke und überdies langsam gefahren. Angesichts ihrer mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit sei das Gesamtverschulden als sehr leicht einzustufen, eine Strafe von 30 Tagessätzen erscheine angemessen. Da die Beschuldigte ein vollumfängliches Geständnis abgelegt habe, sei die Strafe auf 20 Tagessätze zu reduzieren (Urk. 38 S. 29 f.). Diese Ausführungen erweisen sich auch heute als zutreffend und werden überdies sowohl von der Staatsanwaltschaft als auch von der Verteidigung anerkannt (Urk. 40 S. 2 und Urk. 46 S. 2). Sie sind insoweit zu bestätigen. Angesichts der inzwischen noch prekäreren finanziellen Verhältnisse – die Beschuldigte ist inzwischen sozialhilfeabhängig und nicht mehr arbeitstätig – ist der Tagessatz in Abweichung von der Vorinstanz aber auf das Minimum von Fr. 10.– herabzusetzen.

5.4. Schliesslich ist – wie bereits oben erwähnt – für den mehrfachen Betäubungsmittelkonsum (vgl. Dossiers 1, 5, 6 und 7) eine (Gesamt-)Busse auszusprechen.

Angesichts der aktuellen finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten und des insgesamt doch recht langanhaltenden, beträchtlichen Konsums von Crystal Meth, von welchem sich die Beschuldigte selbst durch die laufende Strafuntersuchung mit mehrfachen Personenkontrollen und Verhaftungen sowie sogar zweitägiger Untersuchungshaft nicht abbringen liess, kann – zumindest hinsichtlich des angeklagten Konsums – entgegen der Vorinstanz nicht mehr von leichtem Verschulden gesprochen werden. Vielmehr wiegt dieses selbst mit Blick auf die, die Steuerungsfähigkeit im mittleren Ausmass beeinträchtigende Drogensucht (vgl. Urk. D1/5/3 S. 17) noch immer erheblich, was eine spürbare Busse verlangt, gerade auch unter Mitberücksichtigung der bereits aufgezählten, straferhöhenden Täterkomponenten. Daneben fallen die einzelnen Besitzhandlungen gemäss den Dossiers 1 (1.06 Gramm netto), 5 (3.57 Gramm netto), 6 (ca. 10 Gramm netto) und

7 (5,4 Gramm brutto) nur noch nachrangig ins Gewicht. Insgesamt ist eine Busse von Fr. 900.– gerechtfertigt.

5.5. Mit der Vorinstanz, auf deren einlässliche und zutreffende Ausführungen vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 38 S. 31), ist vorliegend festzuhalten, dass ein bedingter Vollzug bereits an der gutachterlich festgestellten Rückfallgefahr scheitert (vgl. nachfolgende Ziff. 6.1, vgl. auch BGE 135 IV 180 E. 2.3; BGer 6B_963/2020 vom 24. Juni 2021 E. 1.3.2 m. w. H.), welche sich überdies auch darin exemplarisch zeigte, wie die Beschuldigte trotz laufendem Untersuchungsverfahren quasi ununterbrochen neu mit Crystal Meth angetroffen wurde. Aus diesem Grund könnte vorliegend auch die ursprünglich von der Verteidigung beantragte blosse Anordnung einer Weisung, sich während der Probezeit einer ambulanten Suchtbehandlung zu unterziehen, nicht genügen, da die Beschuldigte gemäss gutachterlicher Feststellung alle Voraussetzungen zur Anordnung einer Massnahme erfüllt und mithin nur so ihrer sozialen Gefährlichkeit angemessen Rechnung getragen werden kann (BSK StGB-SCHNEIDER/GARRÉ, 2019, Art. 44 N 44; PK StGB-TRECHSEL/AEBERSOLD, 4. Auflage, Art. 94 N 6). Entgegen den Vorbringen der Verteidigung (Urk. 57 S. 16) ist aufgrund der Drogensucht zudem von einer Rückfallgefahr bezüglich weiterer Strassenverkehrsdelikte auszugehen. Mithin sind die Freiheits- wie auch die Geldstrafe grundsätzlich zu vollziehen.

Die Busse ist bereits von Gesetzes wegen zu vollziehen, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung praxisgemäss auf neun Tage festzusetzen ist (Art. 105 Abs. 1 StGB und Art. 106 Abs. 2 StGB).

6. Massnahme

6.1. Über die Beschuldigte wurde mit ihrer Mitwirkung ein psychiatrisches Gutachten erstellt (Urk. D1/5/3). Der Gutachter Dr. med. G._____ stellte die Diagnose einer Methamphetamin-Abhängigkeit nach ICD F15.2 mittleren Ausmasses. Die Taten der Beschuldigten stünden damit im Zusammenhang, die Abhängigkeit bestehe weiter und es sei deshalb ein Rückfallrisiko vorhanden. Die Abhängigkeit sei behandelbar, wobei eine intensive Behandlung im ambulanten Rahmen mit regelmässigen Urin- und Haarproben durchgeführt werden sollte. Der nötigen Art der Behandlung könne sowohl aus personeller wie aus fachlicher Hinsicht im Rahmen des Strafvollzugs nicht hinreichend Rechnung getragen werden (a.a.O., S. 16 ff.).

6.2. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen ist bei der Beschuldigten vom Vorliegen von Massnahmebedürftigkeit und Massnahmefähigkeit auszugehen (Art. 56 StGB). Vor Vorinstanz (Prot. I S. 19) wie auch heute (Prot. II S. 21 und 24) hat die Beschuldigte, auch wenn sie bisher nicht auf freiwilliger Basis eine Suchttherapie in Angriff genommen hat, immerhin verbal ihre Massnahmewilligkeit bekräftigt, weshalb die Anordnung einer engmaschigen und strukturgebenden ambulanten Massnahme vorliegend auch ohne Weiteres verhältnismässig erscheint.

6.3. Nachdem somit alle Voraussetzungen vorliegen, der gleichzeitige Vollzug der Freiheitsstrafe (der Vollzug einer Geldstrafe ist vom gleichzeitigen Massnahmenvollzug bereits von Gesetzes wegen nicht tangiert, vgl. Art. 63 Abs. 2 StGB e contrario) jedoch den Massnahmeerfolg in Frage stellen würde, ist eine ambulante Behandlung der Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Suchtbehandlung illegale Drogen) anzuordnen, unter gleichzeitigem Aufschub des Vollzugs der Freiheitsstrafe.

7. Landesverweisung

7.1. Die ursprünglich aus H._____ [Staat in Asien] stammende Beschuldigte ist heute (auch) deutscher Staatsangehörigkeit und derzeit zumindest Inhaberin einer B-Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz (vgl. Ziff. 5.2.3 vorstehend). Die Staatsanwaltschaft bringt vor, betreffend Dossier 1 sei abweichend von der vorinstanzlichen Beurteilung davon auszugehen, dass die Beschuldigte die qualifizierte Menge doch habe selber verkaufen wollen (Urk. 56 S. 2). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Subsumtion aufgrund der Rechtskraft der entsprechenden vorinstanzlichen Dispositivziffer nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens ist und deshalb insgesamt, auch in Bezug auf die Landesverweisung, nicht mehr abweichend zu beurteilen ist. Beim von der Beschuldigten begangenen qualifizierten Verstoss gegen das Betäubungsmittelgesetz (Dossier 1) durch Aufbewahren handelt es sich allerdings so oder anders um eine Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB, weshalb obligatorisch zu prüfen ist, ob sie zusätzlich zur Strafe für eine gewisse Zeit des Landes zu verweisen ist. Dies ist zwingend, wenn eine Landesverweisung für die Beschuldigte keinen persönlichen Härtefall bedeutet bzw. ein solcher durch gewichtige öffentliche Interessen verdrängt wird und sofern – als kumulative Voraussetzung, da die Beschuldigte (auch) Angehörige eines EU-Staates ist – eine Landesverweisung mit Blick auf das Freizügigkeitsabkommen der Schweiz mit der Europäischen Union (FZA) als zulässig erscheint (vgl. hierzu auch die zutreffenden theoretischen Ausführungen im angefochtenen Urteil, Urk. 38 S. 34 f.).

7.2. Die Vorinstanz hat zutreffenderweise einen schweren persönlichen Härtefall bei der Beschuldigten verneint (Urk. 38 S. 35 ff.). Diese ist wie erwähnt entweder im Jahr 2007 und somit im Alter von 46 Jahren, mithin vor rund 15 Jahren, oder allenfalls sogar erst im Jahr 2017 in die Schweiz eingereist. Davor lebte sie mindestens 17 Jahre in Deutschland, wo heute noch zwei ihrer Kinder leben, wo sie sich einbürgern liess und auch bereits im Erotikmilieu berufstätig war. In der Schweiz kann sie heute weder eine gelungene berufliche noch sozialgesellschaftliche Integration vorweisen. Zu ihren in der Schweiz lebenden Enkelkindern hat sie gemäss eigenen Aussagen seit 2017 keinen Kontakt. Auch über sonstige vertiefte Bindungen gesellschaftlicher Art verfügt sie nicht (vgl. insbesondere Urk. 3/8 S. 17; Prot. II S. 8 und 22). Ebenso wenig hat sie Kontakt zu ihren Kindern in Deutschland. Zumindest telefonischen Kontakt unterhält sie demgegenüber offenbar zu ihren Geschwistern in den USA und in H._____. Inzwischen ist sie zudem nicht mehr arbeitstätig, sondern benötigt Sozialhilfe (Prot. II S. 8 und 22; vgl. auch die Ausführungen der Vorinstanz in Urk. 38 S. 36 f.). Insgesamt kann nicht gesagt werden, dass ihre Verwurzelung sowie Resozialisierungschancen in der Schweiz markant besser wären als in Deutschland oder allenfalls auch H._____. Auch in gesundheitlicher Hinsicht ist kein Härtefall auszumachen, kann die Sucht zumindest in Deutschland, wenn nicht auch in H._____, doch gleich wie hier therapeutisch behandelt werden. Angesichts dieser Umstände kann – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – auf die Prüfung überwiegender öffentlicher Interessen verzichtet werden.

7.3. Jedoch hat die Vorinstanz eine Landesverweisung als mit dem FZA unvereinbar angesehen, da das Verschulden der im Übrigen nicht vorbestraften Beschuldigten in sämtlichen Tatvorwürfen sehr leicht wiege und die Rechtsgüter der öffentlichen Sicherheit und Gesundheit durch das Verhalten der Beschuldigten nur mittelbar gefährdet worden seien, da sie die qualifizierte Drogenmenge lediglich aufbewahrt habe. Zusätzlich sei zu berücksichtigen, dass die Drogenabhängigkeit, welche Grund der Delinquenz der Beschuldigten sei, durch die anzuordnende ambulante Massnahme therapiert und Abstinenz erreicht werden solle, womit der hohen Rückfallgefahr begegnet und weshalb der Beschuldigten grundsätzlich eine gute Prognose für Strafffreiheit gestellt werden könne (Urk. 38 S. 38). Die Staatsanwaltschaft rügt, dass die Vorinstanz die Verkaufshandlungen gemäss Dossier 10 unberücksichtigt gelassen und die Gefährdung der Öffentlichkeit zu niedrig eingeschätzt habe sowie dass die Rückfallgefahr zum heutigen und nicht zum zukünftigen Zeitpunkt nach durchgeführter ambulanter Massnahme zu beurteilen sei (Urk. 56 S. 3 f.).

7.4. Hinsichtlich der Vereinbarkeit der Landesverweisung mit dem FZA ist festzuhalten, dass sich die Beschuldigte eines qualifizierten Betäubungsmitteldelikts schuldig gemacht hat, was praxisgemäss bereits für sich alleine eine schwere Ge-

fährdung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA darstellt und die Schweiz grundsätzlich zur Anordnung von Entfernungsmassnahmen berechtigt (BGE 130 II 176, E. 3.4.1; BGE 145 IV 364 E. 3.5.2 ff.). Allerdings kann ihr diesbezüglich kein Handel mit den Drogen, sondern lediglich deren Aufbewahrung für einen Dritten nachgewiesen werden. Gehandelt hat sie aber mit einer die Qualifizierung gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG nicht erreichenden Menge zu einem Zeitpunkt, als das Untersuchungsverfahren wegen Betäubungsmitteldelikten bereits am Laufen war, was in die Beurteilung mit einzubeziehen ist und stark zu Ungunsten der Beschuldigten ins Gewicht fällt. Denn dadurch zeigt sich ein deutlicher Unwille der Beschuldigten, sich an die hiesigen Gesetze zu halten, und verbietet sich auch die Annahme, die Beschuldigte gefährde durch ihre Drogensucht im Rahmen ihres Eigenkonsums nur sich selbst. Kommt hinzu, dass ihre Legalprognose derzeit gutachterlich als düster eingeschätzt wird (Urk. D1/5/3 S.

15 f.). Der Einbezug von zukünftigen Entwicklungen, insbesondere einer allfälligen Massnahme, ist bei der Legalprognose betreffend die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit gemäss Art. 5 Anhang I FZA zwar durchaus denkbar (vgl. AJP 2017 S. 895 und Urteil 2C_406/2014 vom 2. Juli 2015, E. 4.3), führt vorliegend aber entgegen den Erwägungen der Vorinstanz nicht zu einer anderen Einschätzung. Zwar lässt sich durch eine (erfolgreiche) Drogentherapie die Rückfallgefahr vermindern, es kann aber bei einer derart langjährigen Drogensucht nicht ohne Weiteres von einem langfristigen Therapieerfolg ausgegangen (Stichwort: Suchtgedächtnis) und eine zukünftige erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ausgeschlossen werden. Bisher hat die Beschuldigte – auf freiwilliger Basis – zudem keine entsprechenden Anstrengungen unternommen, aus welchen zu ihren Gunsten eine zusätzliche Motivation, inskünftig deliktsfrei zu leben, abgeleitet werden könnte. Damit ist nicht nur im heutigen Zeitpunkt sondern auch in Zukunft von einer schweren Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA auszugehen, weshalb das FZA einer Landesverweisung vorliegend nicht entgegensteht. Bei diesem Ergebnis kann im Übrigen offengelassen werden, ob eine nicht arbeitstätige, sozialhilfeabhängige Person überhaupt unter den Schutzbereich des FZA fällt.

7.5. Verschuldensangemessen und dem ursprünglichen Antrag der Staatsanwaltschaft in der Berufungserklärung entsprechend (Urk. 40 S. 2) ist die Dauer der Landesverweisung auf 5 Jahre festzusetzen.

8. Verwendung beschlagnahmter Vermögenswerte

Was die Verwendung der bei der Beschuldigten beschlagnahmten Bargeldbeträge (Fr. 4'840.–, EUR 225.– und USD 50.–; vgl. Urk. D1/7/16) angeht, so hat die Vorinstanz zunächst zutreffend ausgeführt, gemäss Art. 268 Abs. 1 StPO könne vom Vermögen einer beschuldigten Person so viel beschlagnahmt werden, wie voraussichtlich zur Deckung der Verfahrenskosten, Entschädigungen, Geldstrafen und Bussen nötig sei. Hernach bestimmte sie die einzuziehenden Beträge jedoch lediglich zur Deckung der Verfahrenskosten (Urk. 38 S. 40). Dies wird von der Verteidigung zu Recht moniert (Urk. 46 S. 3 und Urk. 57 S. 19 f.). Praxisgemäss ist die Anordnung dahingehend zu modifizieren, dass die beschlagnahmten Gelder zur Vollstreckung des Urteils, primär zur Deckung von Geldstrafe und Busse hernach zur Kostendeckung, verwendet werden (vgl. auch Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO).

9. Kosten- und Entschädigungsregelung

9.1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

9.2. Die Vorinstanz hat der Beschuldigten trotz des Teilfreispruchs betreffend Dossier 8 sämtliche Verfahrenskosten auferlegt (Urk. 38 S. 42). Nachdem auf dieses Dossier kein aussonderbarer Aufwand entfällt – insbesondere wurden keine kostspieligen Gutachten oder dergleichen in Auftrag gegeben (vgl. Urk. D8/14) und erfolgten auch keine gesonderten Befragungen – erweist sich dies entgegen den Vorbringen der Verteidigung (Urk. 57 S. 20) als zutreffend, weshalb die vorinstanzliche Kostenregelung (Dispositivziffern 18 und 19) zu bestätigen ist.

9.3. Für das Berufungsverfahren ist eine Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.– zu erheben (§ 14 Abs. 1 lit b GebV OG in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG).

Die Staatsanwaltschaft obsiegt mit ihrer Berufung einzig hinsichtlich der beantragten Landesverweisung, wobei es sich allerdings um einen gewichtigen Punkt handelt, während bezüglich der Anschlussberufung der Beschuldigte hinsichtlich der Dossiers 6 und 7 sowie betreffend die Verwendung der beschlagnahmten Bargeldbeträge in ihrem Sinn zu entscheiden ist. Im Ergebnis rechtfertigt dies, die Kosten der Beschuldigten zu drei Vierteln aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche ausgehend von der eingereichten Honorarnote auf Fr. 5'200.– festzusetzen sind (Urk. 58; § 23 in Verbindung mit § 17 f. AnwGebV), sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Rückzahlung von drei Vierteln dieser Kosten durch die Beschuldigte, sollten dies ihre finanziellen Verhältnisse dereinst erlauben (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO).

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,

4. Abteilung, vom 7. Februar 2022 bezüglich Dispositivziffern 1 (Verfahrenseinstellung betreffend Betäubungsmittelkonsum vor dem 7. Februar 2019), 2 teilweise (1. und 4. Spiegelstrich; Schuldsprüche betreffend Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Fahrens in fahrunfähigem Zustand),

3 (Freispruch betreffend Dossier 8), 9 (Herausgabe persönlicher Effekten an die Beschuldigte), 10 (Einziehung und Vernichtung von Betäubungsmitteln und Betäubungsmittelutensilien), 12 (Einziehung von beschlagnahmten Gegenständen zur gutscheinenden Verwendung), 13 (anderweitige Verfügung über beschlagnahmte Gegenstände), 14 (Vernichtung von Spurenträgern),

15 (Absehen von einer Ersatzforderung) sowie 16 - 17 (Kostenfestsetzung), in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

1. Die Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig

− des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG (Dossier 10)

− der mehrfachen Übertretung im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Dossiers 1, 5, 6 und 7).

2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 13 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 2 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von

20 Tagessätzen zu Fr. 10.– und einer Busse von Fr. 900.–.

3. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe werden vollzogen.

4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Tagen.

5. Es wird eine ambulante Behandlung der Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Suchtbehandlung illegale Drogen) angeordnet.

Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu diesem Zweck aufgeschoben.

6. Die Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.

7. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 29. Oktober 2020 beschlagnahmten Bargeldbeträge

− Fr. 4'840.– (Asservat-Nrn. A013'815'775, A013'816'267, A013'834'054, A013'987'876, A014'304'279) − EUR 225.– (Asservat-Nr. A013'834'065) − USD 50.– (Asservat-Nr. A013'834'087)

werden zur Vollstreckung des Urteils, primär zur Bezahlung der Geldstrafe und der Busse, hernach zur Kostendeckung, verwendet.

8. Die erstinstanzliche Kostenregelung (Dispositivziffern 18 und 19) wird bestätigt.

9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

Fr. 3'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'200.– amtliche Verteidigung.

10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden zu drei Vierteln der Beschuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen, unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von drei Vierteln dieser Kosten.

11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (übergeben) − das Migrationsamt des Kantons Zürich

sowie in vollständiger Ausfertigung an

− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − das Bundesamt für Polizei, fedpol

und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

− die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.

12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 19. Oktober 2022

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Oberrichter lic. iur. Wenker MLaw Huter