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Entscheid

SB220216

Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz und Widerruf (Rückweisung des Schweizerischen Bundesgerichtes)

7. Juli 2022Deutsch16 min

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB220216-O/U/hb Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller und Ersatzoberrichterin lic. iur. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw Baechler Urteil vom 7. Juli 2022 in S...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB220216-O/U/hb

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller und Ersatzoberrichterin lic. iur. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw Baechler

Urteil vom 7. Juli 2022

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

gegen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz und Widerruf (Rückweisung des Schweizerischen Bundesgerichtes)

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 26. November 2019 (GG190025); Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 29. September 2020 (SB200032); Urteil des Schweizerischen Bundesgerichtes vom 28. März 2022 (6B_1361/2020)

Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 2. April 2019 (Urk. 16) ist diesem Urteil beigeheftet.

Urteil der Vorinstanz:

1. Das Verfahren wird betreffend rechtswidrige Einreise i. S. v. Art. 115 Abs. 1 lit. a und rechtswidrigen Aufenthalt i. S. v. Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG eingestellt.

2. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 24. Mai 2018 für eine Freiheitsstrafe von 40 Tagen unter Ansetzung einer Probezeit von

2 Jahren gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen.

3. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Widerhandlung gegen das das Ausländer- und Integrationsgesetz i. S. v. Art. 120 Abs. 1 lit. e AIG.

4. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 150.–.

5. Die Polizeihaft von 3 Tagen wird mit insgesamt Fr. 150.– an die Busse angerechnet.

6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:

Fr. 900.–; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'100.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 4'838.95 amtl. Verteidigungskosten (inkl. MwSt.)

Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.

7. Die Verfahrenskosten werden dem Beschuldigten zu einem Drittel auferlegt und zu zwei Dritteln auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtli-

chen Verteidigung werden im Umfang von zwei Dritteln definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Im Umfang von einem Drittel werden sie einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen.

8. Dem Beschuldigten wird keine Genugtuung zugesprochen.

Berufungsanträge:

a) Der amtlichen Verteidigung: (Urk. 48 S. 2 und Urk. 57 S. 3 f., sinngemäss)

1. In Gutheissung der Berufung seien Dispositiv-Ziffern 3, 4, 5, 7, und 8 des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 26. November 2019 aufzuheben, soweit A._____ dadurch beschwert ist;

2. das Verfahren betreffend Widerhandlung gegen das Ausländerund Integrationsgesetz im Sinne von Art. 120 Abs. 1 lit. e AIG sei einzustellen;

3. eventualiter sei Herr A._____ vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz im Sinne von Art. 120 Abs. 1 lit. e AIG freizusprechen;

4. die Kosten des Vorverfahrens, des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, des Berufungsverfahrens sowie diejenigen der amtlichen Verteidigung seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen;

5. Herr A._____ sei eine Genugtuung im Gesamtbetrag von Fr. 600.– aus der Staatskasse auszurichten, zuzüglich 5% Zins auf den Betrag von Fr. 200.– ab 15. Mai 2018 und 5% Zins auf den Betrag von Fr. 400.– ab 18. Dezember 2018.

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 51; sinngemäss)

Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

Erwägungen:

I. Verfahrensgang

1. Gegen das eingangs im Dispositiv erwähnte Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom 26. November 2019 (Urk. 45) meldete der Beschuldigte am 27. November 2019 Berufung an (Urk. 40) und reichte mit Eingabe vom 29. Januar 2020 fristgerecht seine Berufungserklärung ein (Urk. 44; Urk. 48). Mit Präsidialverfügung vom 31. Januar 2020 wurde die Berufungserklärung des Beschuldigten der Staatsanwaltschaft zugestellt und dieser Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder einen Nichteintretensantrag zu stellen (Urk. 49). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 51).

1. Gegen das eingangs im Dispositiv erwähnte Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom 26. November 2019 (Urk. 45) meldete der Beschuldigte am 27. November 2019 Berufung an (Urk. 40) und reichte mit Eingabe vom 29. Januar 2020 fristgerecht seine Berufungserklärung ein (Urk. 44; Urk. 48). Mit Präsidialverfügung vom 31. Januar 2020 wurde die Berufungserklärung des Beschuldigten der Staatsanwaltschaft zugestellt und dieser Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder einen Nichteintretensantrag zu stellen (Urk. 49). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 51).

2. Mit Einverständnis der Parteien wurde mit Präsidialverfügung vom 27. Februar 2020 die schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens angeordnet und dem Beschuldigten Frist angesetzt, um seine Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 53; Urk. 54). Der Beschuldigte reichte mit Eingabe vom 27. April 2020 innert erstreckter Frist seine Berufungsbegründung samt Beilagen ein (Urk. 56; Urk. 57; Urk. 58/1-3). Mit Präsidialverfügung vom 30. April 2020 wurde der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz die Berufungsbegründung des Beschuldigten zugestellt und der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um schriftlich im Doppel die Berufungsantwort einzureichen. Gleichzeitig wurde der Vorinstanz die Gelegenheit zur freigestellten Vernehmlassung eingeräumt (Urk. 59). Die Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlassung (Urk. 61) und die Staatsanwaltschaft auf die Erstattung einer Berufungsantwort (Urk. 62). Damit erwies sich das Verfahren als spruchreif.

3. Mit Urteil vom 29. September 2020 stellte die erkennende Kammer vorab mittels Beschluss fest, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom 26. November 2019 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Verfahrenseinstellung betr. rechtswidrige Einreise und rechtswidriger Aufenthalt), 2 (Absehen von einem Widerruf) und 6 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen sei. Im Erkenntnis sprach sie den Beschuldigten der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz im Sinne von Art. 120 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 90 lit. c AuG schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 150.–, welche aber durch 3 Tage erstandene Haft als vollumfänglich geleistet galt. Ausserdem wurde über die Kosten- und Entschädigungsfolgen entschieden (Urk. 69 S. 12 f.).

4. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte mit Eingabe vom 26. November 2020 Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht (Urk. 72; Urk. 73/2). Das Bundesgericht hiess diese mit Urteil vom 28. März 2022 gut, hob den Entscheid des hiesigen Gerichts auf, sprach den Beschuldigten vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das AuG im Sinne von Art. 120 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 90 lit. c AuG frei und wies die Sache zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie der weiteren Nebenfolgen des kantonalen Verfahrens an das Obergericht des Kantons Zürich zurück (Urk. 78 S. 9). Das Verfahren erweist sich zufolge unveränderter Anspruchsgrundlage betreffend die Genugtuungsforderung und die Kostenfolgen als spruchreif.

II. Prozessuales

1. Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an das Berufungsgericht zurück, darf sich dieses von Bundesrechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassierte. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen. Irrelevant ist, dass das Bundesgericht mit seinem Rückweisungsentscheid formell in der Regel das ganze angefochtene Urteil aufhebt. Entscheidend ist nicht das Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheids (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 und Urteil des Bundesgerichts 6B_765/2015 vom 3. Februar 2016 E. 4; je mit Hinweisen). Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 mit Hinweisen und Urteil des Bundesgerichts 6B_1366/2016 vom 6. Juni 2017 E. 3.2.1). Aufgrund der Bindungswirkung bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheide ist es dem Berufungsgericht abgesehen von allenfalls zulässigen Noven verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (BGE 143 IV 214 E. 5.3.3 mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung beruht auf dem Gedanken, dass das Strafverfahren prinzipiell mit dem Urteil der (oberen) kantonalen Instanz abgeschlossen ist (BGE 117 IV 97 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_1431/2017 vom 31. Juli 2018 E. 1.3).

2. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde des Beschuldigten gut und sprach ihn vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das AuG im Sinne von Art. 120 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 90 lit. c AuG frei. Es wies die Sache einzig zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie der weiteren Nebenfolgen des kantonalen Verfahrens an das Obergericht des Kantons Zürich zurück. Im zweiten Berufungsverfahren ist somit nur noch über die vom Beschuldigten beantragte Genugtuung sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen des gesamten Verfahrens zu entscheiden (nachfolgend, Erw. III. und IV.).

3. Mit Beschluss vom 29. September 2020 (Urk. 69 S. 12) hat die hiesige Kammer festgestellt, in welchem Umfang das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom 26. November 2019 in Rechtskraft erwachsen ist. Im Zusammenhang mit der Feststellung der Rechtskraft hat sich aufgrund des Urteils des Bundesgerichts nichts geändert. Vorab ist deshalb festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom 26. November 2019 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Verfahrenseinstellung betr. rechtswidrige Einreise und rechtswidriger Aufenthalt), 2 (Absehen von einem Widerruf) und 6 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.

III. Genugtuung

1. Der Beschuldigte liess für die von ihm erlittene Haft von 3 Tagen die Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 600.– beantragen, zuzüglich 5% Zins auf den Betrag von Fr. 200.– ab dem 15. Mai 2018 sowie von 5% Zins auf den Betrag

von Fr. 400.– seit dem 18. Dezember 2018 [recte: 8. Dezember 2018] (Urk. 57 S. 4).

2. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Der Begriff des Freiheitsentzugs im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO muss im Lichte von Art. 51 und Art. 110 Abs. 7 StGB ausgelegt werden. Nach dieser letzten Bestimmung gilt als Untersuchungshaft jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft ( BGE 146 IV 231 E. 2.3.1; 143 IV 339 E. 3.2).

2.1. Ein Anspruch auf Genugtuung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO wird mithin regelmässig gewährt, wenn sich die beschuldigte Person in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft befand (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1329 Ziff. 2.10.3.1). Nebst der Haft können auch eine mit starkem Medienecho durchgeführte Untersuchung, eine sehr lange Verfahrensdauer oder eine erhebliche Präsentation in den Medien eine schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO darstellen ( BGE 146 IV 231 E. 2.3.1; 143 IV 339 E. 3.1; je mit Hinweis).

2.2. Materiellrechtlich beurteilt sich der Genugtuungsanspruch nach Art. 28a Abs. 3 ZGB und Art. 49 OR ( BGE 146 IV 231 E. 2.3.1; 143 IV 339 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1087/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.2; je mit Hinweisen). Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene immaterielle Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird. Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags ( BGE 141 III 97 E. 11.2; BGE 132 II 117 E. 2.2.2; je mit Hinweisen). Abzustellen ist auf einen Durchschnittsmassstab (BGE 146 IV 232 E. 2.3.1; ROLAND BREHM, Berner Kommentar, 4. Aufl. 2013, N. 19a zu Art. 49 OR).

2.3. Die Festlegung der Genugtuungssumme beruht auf der Würdigung sämtlicher Umstände und richterlichem Ermessen (Art. 4 ZGB). In dieses greift das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung ein. Es schreitet nur ein, wenn das Sachgericht grundlos von den in bewährter Lehre und Rechtsprechung anerkannten Bemessungsgrundsätzen abweicht, oder wenn Tatsachen berücksichtigt worden sind, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle spielen oder umgekehrt Umstände ausser Betracht gelassen worden sind, die in den Entscheid hätten einbezogen werden müssen. Ausserdem greift das Bundesgericht in Ermessensentscheide ein, wenn sich diese als offensichtlich unbillig bzw. als in stossender Weise ungerecht erweisen ( BGE 146 IV 231 E. 2.3.1; 143 IV 339 E. 3.1 S. 342 f.; Urteile des Bundesgerichts 6B_1342/2016 vom 12. Juli 2017 E. 4.2; 6B_53/2013 vom 8. Juli 2013 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 139 IV 243; 4A_373/2007 vom 8. Januar 2008 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 134 III 97; je mit Hinweisen).

2.4. Im Falle einer ungerechtfertigten Inhaftierung erachtet das Bundesgericht grundsätzlich einen Betrag von Fr. 200.– pro Tag als angemessen, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder geringere Entschädigung rechtfertigen. In einem zweiten Schritt sind auch die Besonderheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen wie die Dauer des Freiheitsentzugs, die Auswirkungen des Strafverfahrens auf die betroffene Person und die Schwere der ihr vorgeworfenen Taten etc. (BGE 146 IV 231 E. 2.3.1; BGE 143 IV 339 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_984/2018 vom 4. April 2019 E. 5.1; 6B_506/2015 vom 6. August 2015 E. 1.3.1; 6B_53/2013 vom 8. Juli 2013 E. 3.2, nicht publ. in BGE 139 IV 243; je mit Hinweisen).

2.5. Zum Schaden gehört nach konstanter Rechtsprechung der Zins vom Zeitpunkt an, in welchem sich das schädigende Ereignis ausgewirkt hat. Der Schadenszins läuft bis zur Zahlung des Schadenersatzes und bezweckt, den Anspruchsberechtigten so zu stellen, wie wenn er für seine Forderung am Tage der unerlaubten Handlung bzw. im Zeitpunkt deren wirtschaftlichen Auswirkungen befriedigt worden wäre. Auch Genugtuungen sind nach der Rechtsprechung ab dem Tag des schädigenden Ereignisses zu verzinsen. Wie der Schadenszins bezweckt der Zins auf die Genugtuung ab dem Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses den Gläubiger so zu stellen, als wäre ihm der Geldbetrag bereits im Zeitpunkt der Persönlichkeitsverletzung bzw. der Entstehung der seelischen Unbill zugeflossen. Der Zinssatz beträgt gemäss Art. 73 OR 5% (BGE 129 IV 149 E. 4.1 - 4.3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_20/2016 vom 20. Dezember 2016 E. 2.5.1). Die ungerechtfertigte Untersuchungshaft stellt im Falle der Genugtuung nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO das zinsauslösende schädigende Ereignis im Sinne der dargelegten Rechtsprechung dar. Sofern – wie vorliegend – eine für jeden Hafttag gleichbleibende Genugtuungssumme zugesprochen wird, kann der Zins ab einem mittleren Verfalltag zugesprochen werden (vgl. BGE 131 III

12 E. 9.5; Urteil des Bundesgerichts 6B_1404/2016 vom 13. Juni 2017).

3. Der Beschuldigte befand sich vom 14. Mai 2018, 15.30 Uhr, bis zum 15. Mai 2018, 10.15 Uhr, sowie vom 7. Dezember 2018, 09.35 Uhr, bis zum 8. Dezember 2018, 14.45 Uhr, folglich insgesamt während 3 Tagen, in Haft (Urk. 7/6; Urk. 7/7/7). Zu berücksichtigen ist, dass es sich beim Beschuldigten um einen rechtskräftig weggewiesenen, in einer Notunterkunft wohnenden Asylsuchenden handelt, der in der Schweiz keine Familienangehörigen und keine Chancen auf ein legales Erwerbseinkommen hat (vgl. Urk. 13/2/2). Zudem war der Beschuldigte nur kurzzeitig inhaftiert. Die Haft hat ihn deutlich weniger hart als andere Beschuldigte getroffen, die mit ihrer Inhaftierung aus ihrem beruflichen und intakten sozialen Umfeld herausgerissen werden und mit der Haft auch eine Rufschädigung erleiden. Aufgrund der gesamten Umstände erscheint die Festsetzung einer Genugtuung für den Beschuldigten in der Höhe von Fr. 150.–, was einem Betrag von Fr. 50.– pro Tag Haft entspricht, als angemessen. Dazu kommt der Schadenszins von 5% auf Fr. 50.– ab dem 15. Mai 2018 und von 5% auf Fr. 100.– ab dem 8. Dezember 2018.

IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Untersuchung und erstinstanzliches Verfahren

1.1. Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet.

1.2. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens – vorliegend erfolgte in zwei Anklagepunkten eine Einstellung und im letzten Anklagepunkt wurde der Beschuldigte vom Bundesgericht freigesprochen (vgl. vorstehend, Erw. II.) – vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 2 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.

2. Erstes Berufungsverfahren (SB200032)

Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Beschuldigte wurde vom Bundesgericht freigesprochen (vgl. Urk. 78 S. 9), weshalb er mit seinen Berufungsanträgen vollumfänglich obsiegt hat. Entsprechend sind die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung in der Höhe von Fr. 1'152.– (inkl. Mehrwertsteuer; vgl. Urk. 63), auf die Gerichtskasse zu nehmen.

3. Zweites Berufungsverfahren (SB220216)

Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens sind entstanden, weil das erste Urteil der erkennenden Kammer im bundesgerichtlichen Verfahren aufgehoben wurde. Sie sind demgemäss, einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung für das zweite Berufungsverfahren auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO). Da aufgrund der in der Sache unveränderten Ausgangslage gegenüber dem Zeitpunkt der ersten Urteilsfällung durch die erkennende Kammer sofort und ohne Weiterungen entschieden werden kann, entstehen auf Seiten des amtlichen Verteidigers insbesondere Aufwendungen im Hinblick auf die Besprechung des Urteils mit dem Beschuldigten und der Beratung bezüglich eines allfälligen Weiterzugs. Gestützt auf §18 Abs. 1 AnwGebV i.V.m. § 2, 17 und 23 Anw-GebV ist der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, RA lic. iur. X._____, für seine anwaltlichen Bemühungen pauschal mit Fr. 300.– zu entschädigen.

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom 26. November 2019 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Verfahrenseinstellung betr. rechtswidrige Einreise und rechtswidriger Aufenthalt), 2 (Absehen von einem Widerruf) und 6 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

1. Dem Beschuldigten A._____ wird eine Genugtuung von Fr. 150.– zzgl. Zins von 5% auf Fr. 50.– seit dem 15. Mai 2018 und von 5% auf Fr. 100.– seit dem 8. Dezember 2018 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr für das erste Berufungsverfahren (SB200032) fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen:

Fr. 1'152.– amtliche Verteidigung.

3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren (SB220216) fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen:

Fr. 300.– amtliche Verteidigung.

4. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens beider Instanzen, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.

5. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an

− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland

− das Staatssekretariat für Migration SEM

und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

− die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 79 − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).

6. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 7. Juli 2022

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Baechler