SB220224
Vergewaltigung etc.
3. Juli 2023Deutsch49 min
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB220224-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, Oberrichterin lic. iur. S. Fuchs und Ersatzoberrichter lic. iur. M. Gmünder sowie Gerichtsschreiber MLaw W. Dharshing Urteil vom 3. Juli 2023 in Sachen Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich, vertreten durch Oberjugendanwalt Dr. iur. S. Zimmerlin, Anklägerin und I. Berufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigter und II. Berufungskläger sowie Anschlussberufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ betreffend Vergewaltigung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Jugendgericht, vom 13. September 2021 (DJ210002)
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Anklage: Die Anklageschrift der Jugendanwaltschaft Limmattal / Albis vom 3. März 2021 (Urk. 28) sowie die Nachtragsanklageschrift vom 14. Juni 2021 (Urk. 51) sind diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 85 S. 47 ff.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig − der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB sowie − der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG.
2. Von den Vorwürfen − der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB, − der harten Pornografie im Sinne von Art. 197 StGB sowie − der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179 quater StGB wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 2 Monaten Freiheitsentzug (wovon 7 Tage durch Haft sowie 4 Tage durch vorsorgliche Unterbringung erstanden sind).
4. Der Vollzug des Freiheitsentzugs wird aufgeschoben und die Probezeit auf 1 Jahr festgesetzt.
5. Die Zivilansprüche der Privatklägerin werden auf den Zivilweg verwiesen.
6. Die folgenden, mit Verfügung der Jugendanwaltschaft Limmattal / Albis vom 19. Januar 2021 beschlagnahmten Gegenstände, lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, werden an die Geschädigte B._____ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Verlangen herausgegeben. − Shirt, Asservatennummer A012'596'451 − Sporthose, Asservatennummer A012'596'462 − Damenunterwäsche, Asservatennummer A012'596'484 Der Privatklägerin wird eine Frist von 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides angesetzt, um die herauszugebenden Gegenstände selbst (oder durch eine bevoll-- 2 of 32 -mächtigte Person) unter Vorlage dieses Entscheides und eines amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung, bei der vorgenannten Lagerbehörde abzuholen. Werden die herauszugebenden Gegenstände nicht innert Frist abgeholt, werden sie vernichtet. Die Lagerbehörde wird angewiesen, diese Anordnung innert 30 Tagen zu vollziehen und den Vollzug gegenüber dem Gericht zu bestätigen.
7. Die folgenden, mit Verfügung der Jugendanwaltschaft Limmattal / Albis vom 6. Januar 2021 bzw. vom 31. Mai 2021 beschlagnahmten Gegenstände, lagernd bei der Kantonspolizei, werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides von der Lagerbehörde vernichtet: − Präservativ gebraucht, Asservatennummer A012'596'428 − Weinflasche, Asservatennummer A012'596'508 − Präservativverpackung gebraucht, Asservatennummer A012'596'542 − 24 Gramm Marihuana, netto, Asservatennummer A014'739'210
8. Der amtliche Verteidiger Dr. iur. X._____ wird unter Berücksichtigung der Akontozahlungen im Vorverfahren in der Höhe von Fr. 19'000.– für seine Bemühungen und Auslagen mit weiteren Fr. 16'081.45 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 200.00 Gebühr Vorverfahren Fr. 70.00 Auslagen Fr. 19'000.00 Akontozahlungen Entschädigung amtlicher Verteidiger Fr. 998.25 Entschädigung Sachverständige Fr. 18'655.35 Auslagen (Gutachten) Fr. 16'081.45 Entschädigung amtlicher Verteidiger Fr. 800.00 Gerichtsgebühren Obergericht Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausser diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt, aber Fr. 300.– übersteigenden Betrag abgeschrieben. Die weiteren Kosten sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
11. (Mitteilungen)
12. (Rechtsmittel)"
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Berufungsanträge: a) Der Oberjugendstaatsanwaltschaft: (Urk. 90 S. 1 f.; Urk. 119 S. 1) − Ziffer 2: Der Beschuldigte sei der Vergewaltigung i.S.v. Art. 190 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. − Ziffer 3: Der Beschuldigte sei mit 7 Monaten Freiheitsentzug (wovon
7 Tage durch Haft sowie 2 Tage durch vorsorgliche Unterbringung erstanden sind) zu bestrafen. Dies unter Gewährung des bedingten Vollzuges und unter Ansetzung einer Probezeit von einem Jahr. − Ziffer 10: Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausser diejenigen der amtlichen Verteidigung, seien dem Beschuldigten vollumfänglich aufzuerlegen, aber im Fr. 600.-- übersteigenden Betrag abzuschreiben. Die weiteren Kosten sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung seien definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. b) Der Verteidigung: (Urk. 93 S. 1) Das Urteil wird nur in Teilen angefochten und die Berufung beschränkt sich auf den Schuldpunkt betr. sexuelle Nötigung i.S.v. Art. 189 Abs. 1 StGB. Der Beschuldigte verlangt, vom Vorwurf der sexuellen Nötigung freigesprochen zu werden sowie eine mildere Bestrafung.
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Erwägungen:
I. Prozessuales
1.
Das Jugendgericht Horgen sprach den Beschuldigten am 13. September 2021 der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB sowie der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG schuldig. Von den Vorwürfen der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB, der harten Pornografie im Sinne von Art. 197 StGB sowie der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater StGB wurde der Beschuldigte freigesprochen. Das Jugendgericht Horgen bestrafte den Beschuldigten mit einem bedingten Freiheitsentzug von zwei Monaten, wovon sieben Tage durch Haft sowie vier Tage durch vorsorgliche Unterbringung als erstanden galten, und setzte ihm eine Probezeit von einem Jahr an. Die Zivilansprüche der Privatklägerin B._____ verwies das Jugendgericht auf den Zivilweg. Schliesslich entschied es über die Einziehung und Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände und über die Kostenfolge (Urk. 89, S. 47 ff.). Gegen dieses Urteil meldete die Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich am 15. September 2021 und der Beschuldigte am 22. September 2021 je fristgerecht Berufung an (Urk. 82 und 83).
2.
In der fristgerechten Berufungserklärung vom 14. April 2022 beantragte die Oberjugendanwaltschaft einen Schuldspruch auch wegen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB, eine bedingte Bestrafung des Beschuldigten mit sieben Monaten Freiheitsentzug, wovon sieben Tage durch Haft und zwei Tage durch vorsorgliche Unterbringung erstanden seien, die Ansetzung einer Probezeit von einem Jahr und die Auflage der gesamten Kosten, wobei der Fr. 600.– übersteigende Betrag abzuschreiben sei (Urk. 90, S. 1 und 2). Zudem stellte sie den Beweisantrag, die Privatklägerin zur Berufungsverhandlung vor Obergericht vorzuladen und zu befragen (Urk. 90, S. 3). Der Beschuldigte beantragte in seiner ebenfalls fristgerecht erfolgten Berufungserklärung vom 29. April 2022 den Freispruch vom Vorwurf der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB und eine mildere Bestrafung (Urk. 93, S. 1). Er stellte zudem den Beweisantrag, -- 5 of 32 -ein neues Gutachten zur Frage der Schuldfähigkeit des Beschuldigten durch eine neue sachverständige Person erstellen zu lassen (Urk. 93, S. 1).
3.
Mit Präsidialverfügung vom 10. Mai 2022 wurde dem Beschuldigten, der Privatklägerin und der Oberjugendanwaltschaft Frist zur Anschlussberufung und zur Stellungnahme zu den Beweisanträgen angesetzt, der Privatklägerin zudem zur Erklärung, ob sie den Antrag stelle, dass dem Gericht mindestens eine Person weiblichen Geschlechts angehöre (Art. 335 Abs. 4 StPO) und ob sie gegebenenfalls von einer Person weiblichen Geschlechts einvernommen werden wolle (Art. 153 Abs. 1 StPO; Urk. 95). Innert Frist erhob einzig der Beschuldigte Anschlussberufung, mit welcher er die Bestätigung des Freispruchs des Beschuldigten vom Vorwurf der Vergewaltigung beantragte (Urk. 100). Die Privatklägerin stellte den Antrag, dass dem Gericht mindestens eine Person weiblichen Geschlechts angehören solle und dass sie von einer Person weiblichen Geschlechts einvernommen werde. Zudem beantragte sie die Teilnahme an der Berufungsverhandlung zusammen mit ihren Eltern (Urk. 102). Schliesslich nahmen der Beschuldigte und die Oberjugendanwaltschaft jeweils Stellung zu den Beweisanträgen der anderen Partei (Urk. 100, S. 1 ff., und Urk.105). Mit Präsidialverfügung vom 14. Juni 2022 wurde der Beweisantrag der Oberjugendanwaltschaft gutgeheissen und die Befragung der Privatklägerin als Auskunftsperson angeordnet. Der Beweisantrag des Beschuldigten auf Einholung eines weiteren Gutachtens zu seiner Schuldfähigkeit wurde abgewiesen (Urk. 107).
4.
Gemäss Art. 402 in Verbindung mit Art. 437 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementsprechend gehemmt. Nachdem die Dispositivziffern
1.
zweiter Spiegelstrich (Schuldspruch Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes), 2 zweiter und dritter Spiegelstrich (Freispruch harte Pornografie und Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte), 5 (Zivilansprüche),
6.
(Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände), 7 (Einziehung), 8 (Entschädigung amtliche Verteidigung), 9 (Kostenblock) nicht angefochten worden sind, ist mittels Beschlusses festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist.
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5.
In der heutigen Berufungsverhandlung stellten die Parteien die eingangs aufgeführten Anträge zur Sache. Der Fall ist spruchreif.
6.
Mit Bezug auf den Anklagegrundsatz wendete die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung ein, dass einzig die Handlungen des Beschuldigten im Zimmer der Schwester der Privatklägerin angeklagt seien, nicht aber diejenigen, welche in der Anklage unter der Überschrift "Vorgeschichte" aufgeführt seien. Der Einwand erweist sich als zutreffend: Wie die Verteidigung zu Recht vorbringt, zeigt die systematische Gliederung der Anklageschrift in einen ersten Teil "Vorgeschichte" und einen zweiten "Vergewaltigung und sexuelle Nötigung zum Nachteil von B._____", dass der Tatvorwurf, der dem Beschuldigten gemacht wird, sich aus dem zweiten Teil ergeben soll. Mithin erschiene es mit Blick auf die Informationsfunktion der Anklageschrift als problematisch, auch einen als "Vorgeschichte" deklarierten Teil der Anklageschrift hinsichtlich eines Schuldspruchs zugrunde zu legen. Dies gilt insbesondere, da selbst die Anklägerin anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung die Ansicht vertrat, dass allfällige in der Anklageschrift unter dem Titel "Vorgeschichte" erwähnten Delikte bereits verjährt seien und deshalb für diese Handlungen keine Schuldsprüche beantragt worden seien (vgl. Urk. 76 S. 9). Vor diesem Hintergrund ist im Folgenden – wie es bereits durch die Vorinstanz praktiziert wurde – davon auszugehen, dass dem Beschuldigten einzig der unter dem Titel "Vergewaltigung und sexuelle Nötigung zum Nachteil von B._____" erwähnte Sachverhalt hinsichtlich der genannten Tatbestände zur Last gelegt wird. II. Tatsächliches
1.
Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vorgeworfen, in der Nacht vom 29. auf den 30. April 2019 die Privatklägerin B._____ vergewaltigt und sexuell genötigt zu haben. Konkret sollen der Beschuldigte und die Privatklägerin in der Wohnung der Privatklägerin zunächst zusammen Alkohol getrunken haben. Anschliessend habe der Beschuldigte die Privatklägerin im Wohnzimmer auf dem Sofa geküsst und ausgezogen. Sie habe ihm gesagt, dass sie das nicht wolle. Der Beschuldigte habe sie gleichwohl am Körper berührt, ihre Beine gespreizt und an -- 7 of 32 -der Privatklägerin Oralsex (Cunnilingus) vollzogen. Sie habe dabei erneut gesagt, dass sie das nicht wolle. Der Beschuldigte habe nicht aufgehört, sondern den Finger in ihre Scheide gesteckt. Er habe sich dann erkundigt, ob sie noch Jungfrau bleiben wolle, was die Privatklägerin bejaht habe. Trotzdem sei der Beschuldigte ins Zimmer der Privatklägerin gegangen und habe dort Kondome geholt, übergestreift und die Privatklägerin anschliessend vaginal penetriert. Die Privatklägerin habe wiederum mehrfach gesagt, dass sie das nicht wolle, sich aber nicht gewehrt, weil sie betrunken gewesen sei. In der Folge seien der Beschuldigte und die Privatklägerin zusammen ins Zimmer der Privatklägerin gegangen und hätten sich dort auf ihr Bett gelegt, wo der Beschuldigte diese erneut vaginal penetriert habe. Dabei sei der Privatklägerin vom konsumierten Alkohol schlecht geworden, was der Beschuldigte bemerkt und worauf er mit dem Geschlechtsverkehr aufgehört habe. Die Privatklägerin habe sich daraufhin erbrochen, worauf der Beschuldigte die Privatklägerin an den Füssen ins Zimmer der Schwester gezogen und dort auf das Bett gelegt habe. Bis zu diesem Zeitpunkt wirft die Anklägerin dem Beschuldigten noch kein strafrechtlich relevantes Verhalten vor. Allerdings danach: Im Zimmer der Schwester soll der Beschuldigte die Privatklägerin in der Folge erneut vaginal penetriert haben, obwohl sie auch da gesagt habe, dass sie das nicht wolle. Während den Penetrationen habe sich die Privatklägerin mehrfach übergeben, wobei der Beschuldigte das Erbrochene jeweils aufgewischt habe, weshalb es zu mehreren Unterbrüchen des Geschlechtsverkehrs gekommen sei. Bei diesen Penetrationen auf dem Bett der Schwester habe sich die Privatklägerin körperlich gewehrt, indem sie jeweils ihre Beine überkreuzt und sich weggedreht habe. Der Beschuldigte habe jedoch mit seinen Händen immer wieder ihre Beine an ihren Fussgelenken auseinandergerissen und habe seine Knie zwischen ihre Beine gedrückt, so dass sie diese nicht mehr habe schliessen können. Weiter habe er mit seinen Händen auf ihren oberen Brustkorbbereich gedrückt, damit sie sich nicht mehr habe bewegen können, wobei sie versucht habe, sich wegzudrehen. Der Beschuldigte habe die Privatklägerin schliesslich angeschrien, er habe einen "Ständer" und sie solle ihm helfen, dass "das" endlich aufhöre. Er habe daraufhin die Privatklägerin nach unten gedrückt, ihr mit den Fingern den Kiefer aufgedrückt, den Penis in ihren Mund gesteckt und versucht, den -- 8 of 32 -Penis hin und her zu bewegen, was ihm jedoch misslungen sei. Daraufhin habe der Beschuldigte gesagt, dass er sie nun vergewaltigen werde, worauf die Privatklägerin geschrien habe, dass er aufhören solle und sie jetzt endlich schlafen wolle. In der Folge habe der Beschuldigte das Zimmer um ca. 00:30 Uhr verlassen und sei ins Badezimmer gegangen, um zu duschen.
2.
Der Beschuldigte bestritt und bestreitet nach wie vor die ihm in der Anklageschrift vorgeworfenen Handlungen. Er macht zudem einen alkoholbedingten Filmriss geltend. Er habe ab dem Zeitpunkt des gegenseitigen Küssens auf dem Sofa bis zum Zeitpunkt, in dem er auf dem Sofa wieder erwacht sei, keine Erinnerungen an diesen Abend. Bei dieser Sachlage ist der bestrittene Sachverhalt zu erstellen.
3.1
Die Vorinstanz hat sehr sorgfältig und ausführlich die massgebenden Beweismittel, die Grundsätze der Beweiswürdigung, insbesondere der Würdigung der Aussagen des Beschuldigten, der Privatklägerin und der Zeugen genannt, die Glaubwürdigkeit der aussagenden Personen beleuchtet und die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen entsprechend diesen Grundsätzen gewürdigt (Urk. 89, S. 8-25). Auf diese zutreffenden Ausführungen kann, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, grundsätzlich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Zu ergänzen und zu präzisieren ist das Folgende:
3.2
Der Beschuldigte macht für die Tatzeit einen sog. Filmriss geltend, den er auf den zuvor konsumierten Alkohol zurückführt. Zum tatsächlich konsumierten Alkohol machte er verschiedene Angaben, wobei die von ihm angegebene Menge im Verlauf der Strafuntersuchung anstieg. In den Akten finden sich drei Gutachten zur Frage der Schuldfähigkeit des Beschuldigten, das forensischfachpsychologische Gutachten forio vom 29. November 2019, das Alkoholgutachten des IRM-UZH vom 20. August 2020 und das Ergänzungsgutachten forio vom 15. November 2020. Die Verfahrensleitung hat mit Verfügung vom 14. Juni 2022 den Beweisantrag des Beschuldigten, ein neues Gutachten zur Schuldfähigkeit des Beschuldigten durch eine neue sachverständige Person erstellen zu lassen, abgewiesen (Urk. 107). Daran ist festzuhalten. Die genannten Gutachten haben die Blutalkoholkonzentration aufgrund der genannten Trinkmengen und -zeiten -- 9 of 32 -festgehalten und Ausführungen dazu gemacht, inwiefern die Schuldfähigkeit des Beschuldigten bei einer entsprechenden Blutalkoholkonzentration eingeschränkt sein könnte. Damit sind diese Gutachten bei der Beurteilung der Frage, ob die Aussage des Beschuldigten, er habe einen Filmriss gehabt und könne sich an nichts erinnern, glaubhaft ist oder nicht, als Beweismittel zu berücksichtigen. Sie sind sodann ebenfalls als Beweismittel bei der Beantwortung der Frage der Schuldfähigkeit des Beschuldigten zu berücksichtigen, für den Fall, dass man ein tatbestandliches Verhalten des Beschuldigten aufgrund der gesamten Beweislage als erstellt betrachten würde. Massgebliche Grundlage für beide Fragen ist also der rechtsgenügend erstellte Sachverhalt. Erst und nur wenn die angeklagten Taten als erstellt gelten können, stellt sich die Frage der Schuldfähigkeit. Und diese Frage wiederum hängt massgeblich von der rechtsgenügend erstellten Trinkmenge des Beklagten ab. Es ist also zunächst der Sachverhalt zu erstellen, und zwar einerseits bezüglich der angeklagten sexuellen Handlungen und andererseits bezüglich der konsumierten Trinkmenge. Und in diesem Zusammenhang ist bereits an dieser Stelle festzuhalten, dass sich die Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten nicht in Einklang bringen lassen. Falls die Schilderungen der Privatklägerin der Wahrheit entsprechen, kann der Beschuldigte keinen alkoholbedingten Filmriss gehabt haben. Er wäre sonst nicht in der Lage gewesen, zielgerichtet die sexuelle Interaktion auf dem Sofa zu beginnen und diese dann auf dem Bett im Schlafzimmer der Privatklägerin und schliesslich auf dem Bett im Zimmer der Schwester der Privatklägerin in der von der Privatklägerin geschilderten Art und Weise weiterzuführen. Er wäre nicht in der Lage gewesen, das Erbrochene der Privatklägerin zu säubern, diese ins nächste Zimmer zu transportieren, jeweils wieder ein neues Kondom zu behändigen, zu öffnen und überzustreifen, mit der Privatklägerin zu kommunizieren und sie aufzufordern, endlich so bei den sexuellen Handlungen mitzumachen, dass er zum Höhepunkt und Samenerguss kommen könne etc. Bei einem Alkoholkonsum, der zu einem völligen Filmriss führt, ist man nicht mehr in der Lage, in dieser Weise zu handeln. Dies wird auch von den Gutachterinnen grundsätzlich bestätigt (Urk. 9/14, S. 38). Stellt man also die beiden Schilderungen einander gegenüber, muss man konstatieren, dass entweder die Privatklägerin mit ihren Schilderungen nicht die Wahrheit sagte oder aber der -- 10 of 32 -Beschuldigte mit seiner Behauptung eines völligen Filmrisses. Welche Version erstellt werden kann, ist nachfolgend zu prüfen.
3.3. Der Beschuldigte bestätigt, im Verlauf des Abends die Privatklägerin vom Sofa ins Zimmer getragen zu haben und, nachdem sie sich dort übergeben hatte, ins Zimmer der Schwester der Privatklägerin, wo sie sich noch dreimal habe übergeben müssen. Er habe das Erbrochene aufgeputzt und sich danach geduscht. Der von ihm geltend gemachte Filmriss sei zeitlich vorher gewesen. Zum konsumierten Alkohol führte der Beschuldigte zu Beginn aus, die Privatklägerin und er hätten zusammen Wein konsumiert. Der Konsum von Vodka und Rum blieb von ihm unerwähnt (Urk. 2/1 F/A 31). Erst im späteren Verlauf der ersten Einvernahme erwähnte der Beschuldigte auch den Konsum von Vodka und Rum (Urk. 2/1 F/A 191). Er habe von beidem nicht einmal einen ganzen Schluck genommen. Auf die Nachfrage, weshalb er den Konsum von Rum und Vodka zu Beginn nicht erwähnt habe, erklärte er, weil er davon nicht so viel getrunken habe wie vom Wein, und führte nach dem Durchlesen des Protokolls handschriftlich hinzu, er sei nicht vom Konsum des Rums und Vodkas betrunken geworden (act. 2/1 F/A 192). Sodann führte er mehrmals aus, Vodka und Rum nur probiert, aber nicht gern gehabt zu haben (act. 2/1 F/A 197; act. 2/4 S. 3). Diese Menge an konsumierten alkoholischen Getränken gab der Beschuldigte in der Folge wiederholt an (Urk. 2/3 S. 2; Urk. 2/4 S. 3). Anlässlich des nachfolgenden Gesprächs mit der Gutachterin erhöhte sich die von ihm geltend gemachte Trinkmenge zunächst auf einen Schluck Rum, ein Glas Vodka-Cola sowie eine halbe Flasche Rotwein (Urk. 9/14 S. 23 sowie S. 37). Im weiteren Verlauf machte der Beschuldigte gegenüber der Gutachterin, welche u.a. zu prüfen hatte, ob angesichts der Trinkmenge ein alkoholbedingter Filmriss erklärbar war, geltend, er habe eine halbe Flasche Rotwein, ein Glas Rum sowie circa drei Gläser Vodka-Cola getrunken (act. 9/14 S. 25). Anlässlich der Schlusseinvernahme bestätigte der Beschuldigte zunächst seine ursprünglich angegebene Menge konsumierten Alkohols (halbe Flasche Wein, ein Schluck Vodka sowie ein Schluck Rum), während er auf die entsprechende Ergänzungsfrage der Privatklägerin keine Antwort mehr geben wollte (Urk. 2/5 S. 7 sowie S. 12). Im Rahmen der Berufungsverhandlung vermochte sich der Beschuldigte schliesslich nicht mehr an die getrunkenen Alko-- 11 of 32 -holmengen zu erinnern (Urk. 117 S. 4). Damit ist mit der Vorinstanz zu konstatieren, dass die Aussagen des Beschuldigten zum am Tatabend konsumierten Alkohol widersprüchlich und inkonsistent sind. Die gegenüber der Gutachterin angegebene, deutlich erhöhte Trinkmenge ist nicht glaubhaft. Einerseits ist die Aggravation an sich ein Zeichen, dass der Beschuldigte hier nicht die Wahrheit sagt, anderseits hat der Beschuldigte anlässlich der ersten Einvernahme so spezifisch und klar festgehalten, nur sehr wenig Vodka und Rum getrunken zu haben, weil er beides nicht gern habe, und er führte handschriftlich noch explizit nach, nicht vom Vodka und vom Rum betrunken geworden zu sein. Bei dieser Sachlage sind seine gegenteiligen Aussagen nicht glaubhaft. Auszugehen ist demnach von einer Trinkmenge von einer halben Flasche Wein und je einem Schluck Vodka und Rum. Damit ist von der Sachverhaltsvariante 1 des Alkoholgutachtens vom 20. August 2020 auszugehen und von einer maximalen und abnehmenden Blutalkoholkonzentration des Beschuldigten von 0.92 Promille um 20 Uhr und 0.37 Promille um 00:30 Uhr (Urk. 9/22, S. 3 f.). Ein neues Gutachten ist bei dieser Sachlage nicht erforderlich.
3.3. Der Beschuldigte bestätigt, im Verlauf des Abends die Privatklägerin vom Sofa ins Zimmer getragen zu haben und, nachdem sie sich dort übergeben hatte, ins Zimmer der Schwester der Privatklägerin, wo sie sich noch dreimal habe übergeben müssen. Er habe das Erbrochene aufgeputzt und sich danach geduscht. Der von ihm geltend gemachte Filmriss sei zeitlich vorher gewesen. Zum konsumierten Alkohol führte der Beschuldigte zu Beginn aus, die Privatklägerin und er hätten zusammen Wein konsumiert. Der Konsum von Vodka und Rum blieb von ihm unerwähnt (Urk. 2/1 F/A 31). Erst im späteren Verlauf der ersten Einvernahme erwähnte der Beschuldigte auch den Konsum von Vodka und Rum (Urk. 2/1 F/A 191). Er habe von beidem nicht einmal einen ganzen Schluck genommen. Auf die Nachfrage, weshalb er den Konsum von Rum und Vodka zu Beginn nicht erwähnt habe, erklärte er, weil er davon nicht so viel getrunken habe wie vom Wein, und führte nach dem Durchlesen des Protokolls handschriftlich hinzu, er sei nicht vom Konsum des Rums und Vodkas betrunken geworden (act. 2/1 F/A 192). Sodann führte er mehrmals aus, Vodka und Rum nur probiert, aber nicht gern gehabt zu haben (act. 2/1 F/A 197; act. 2/4 S. 3). Diese Menge an konsumierten alkoholischen Getränken gab der Beschuldigte in der Folge wiederholt an (Urk. 2/3 S. 2; Urk. 2/4 S. 3). Anlässlich des nachfolgenden Gesprächs mit der Gutachterin erhöhte sich die von ihm geltend gemachte Trinkmenge zunächst auf einen Schluck Rum, ein Glas Vodka-Cola sowie eine halbe Flasche Rotwein (Urk. 9/14 S. 23 sowie S. 37). Im weiteren Verlauf machte der Beschuldigte gegenüber der Gutachterin, welche u.a. zu prüfen hatte, ob angesichts der Trinkmenge ein alkoholbedingter Filmriss erklärbar war, geltend, er habe eine halbe Flasche Rotwein, ein Glas Rum sowie circa drei Gläser Vodka-Cola getrunken (act. 9/14 S. 25). Anlässlich der Schlusseinvernahme bestätigte der Beschuldigte zunächst seine ursprünglich angegebene Menge konsumierten Alkohols (halbe Flasche Wein, ein Schluck Vodka sowie ein Schluck Rum), während er auf die entsprechende Ergänzungsfrage der Privatklägerin keine Antwort mehr geben wollte (Urk. 2/5 S. 7 sowie S. 12). Im Rahmen der Berufungsverhandlung vermochte sich der Beschuldigte schliesslich nicht mehr an die getrunkenen Alko-- 11 of 32 -holmengen zu erinnern (Urk. 117 S. 4). Damit ist mit der Vorinstanz zu konstatieren, dass die Aussagen des Beschuldigten zum am Tatabend konsumierten Alkohol widersprüchlich und inkonsistent sind. Die gegenüber der Gutachterin angegebene, deutlich erhöhte Trinkmenge ist nicht glaubhaft. Einerseits ist die Aggravation an sich ein Zeichen, dass der Beschuldigte hier nicht die Wahrheit sagt, anderseits hat der Beschuldigte anlässlich der ersten Einvernahme so spezifisch und klar festgehalten, nur sehr wenig Vodka und Rum getrunken zu haben, weil er beides nicht gern habe, und er führte handschriftlich noch explizit nach, nicht vom Vodka und vom Rum betrunken geworden zu sein. Bei dieser Sachlage sind seine gegenteiligen Aussagen nicht glaubhaft. Auszugehen ist demnach von einer Trinkmenge von einer halben Flasche Wein und je einem Schluck Vodka und Rum. Damit ist von der Sachverhaltsvariante 1 des Alkoholgutachtens vom 20. August 2020 auszugehen und von einer maximalen und abnehmenden Blutalkoholkonzentration des Beschuldigten von 0.92 Promille um 20 Uhr und 0.37 Promille um 00:30 Uhr (Urk. 9/22, S. 3 f.). Ein neues Gutachten ist bei dieser Sachlage nicht erforderlich.
3.4 Betrachtet man die Aussagen der Privatklägerin zum Verlauf des Abends, so ist festzuhalten, dass jene in freier Rede erfolgten, in sich stimmig und nachvollziehbar sind. Sie belastete den Beschuldigten nicht unnötig, sondern erklärte bestimmt, wenn der Beschuldigte etwas nicht getan haben soll. Sie kann viele Details schildern und ihre Gefühle, die sie während den sexuellen Handlungen hatte, nachvollziehbar beschreiben. Sie kann zahlreiche stimmige Details nennen, wie zum Beispiel die Anzahl und den Fundort der gebrauchten Präservative sowie des einen ungebrauchten. Die einzige Lücke in ihren Erzählungen ist die Frage, wie sie zusammen vom Sofa in ihr Zimmer gelangten. Das führte sie dann aber auch entsprechend aus. Als falsch erwies sich die Befürchtung der Privatklägerin, dass der Beschuldigte Film- oder Fotoaufnahmen von den sexuellen Handlungen gemacht haben könnte. Die Privatklägerin machte diese Befürchtung am Umstand fest, dass der Beschuldigte zuweilen sein Mobiltelefon in der Hand hielt und sie glaubte, Geräusche zu hören, wie wenn man mit dem Mobiltelefon ein Foto macht. Die Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten ergab, dass er keine Fotos von der Privatklägerin gemacht hatte. Dieser Umstand macht die -- 12 of 32 -Privatklägerin aber nicht unglaubwürdig. So hat sie klar gesagt, dass sie dies nur vermute. Und sie hat den Grund für ihre Vermutung nachvollziehbar erklärt. Dass der Beschuldigte sein Mobiltelefon zuweilen in den Händen hielt, ist nicht widerlegt. Und wenn man das Mobiltelefon nicht auf lautlos gestellt hat, macht auch das Entsperren des Geräts oder eine andere Handlung mit dem Mobiltelefon ein Geräusch, das gleich oder ähnlich tönt, wie wenn man mit dem Mobiltelefon ein Foto macht. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen ist vielmehr entscheidend, dass die Privatklägerin die sexuellen Handlungen und das im Verlauf immer ungeduldiger und aggressiver werdende Verhalten des Beschuldigten wiederum exakt, detailreich und stimmig geschildert hat. Besonders detailreich und exakt schilderte sie den erzwungenen Oralsex, ihre Gedanken und Gefühle während den Übergriffen und wie sie diese schliesslich zu beenden vermochte. Damit erscheinen ihre Aussagen insgesamt in hohem Masse glaubhaft. Sodann sind ihre Schilderungen mit dem Nachtatverhalten in Einklang zu bringen, wenn sie einen Tag später ihrer Freundin vom Vorfall erzählt, den Beschuldigten auf den sozialen Netzwerken blockiert und in der Apotheke "die Pille danach" erhältlich macht. Sie sind mit den sichergestellten Sachbeweismitteln in Einklang zu bringen, namentlich mit dem gebrauchten Präservativ mit Spermaspuren des Beschuldigten. Dass die Privatklägerin derart umfassende Vorkehrungen getroffen hätte, um vor C._____, ihrem gegenwärtigen Partner, besser dazustehen, erscheint entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 119 S. 25) lebensfremd: Mit ihm hatte sie zum Tatzeitpunkt lediglich schriftlichen Kontakt, getroffen hatte sie ihn noch nicht. Auch die Umstände der Anzeigeerstattung sprechen im Übrigen gegen einen Sachzusammenhang zur Beziehung mit C._____, zumal dieser von den Geschehnissen gar nichts mitbekommen hatte und es keinen Grund gegeben hätte, dem Bekanntwerden eines einvernehmlichen sexuellen Kontakts zum Beschuldigten (der wohlgemerkt behauptete, sich nicht mehr daran zu erinnern) mit derart drastischen Mitteln vorzugreifen.
3.5. Die Aussagen des Beschuldigten hingegen sind nicht stimmig. Der von ihm geltend gemachte Filmriss ist angesichts der erstellten Trinkmenge und damit einer maximalen Blutalkoholkonzentration im Tatzeitpunkt im Zimmer der Schwester der Privatklägerin von jedenfalls weniger als 0,9 Promille nicht erklär-- 13 of 32 -bar. Sodann ist nicht nachvollziehbar, wie er nach dem Alkoholkonsum einen Filmriss gehabt haben sollte, von dem er erst um 00:30 Uhr wieder zu sich gekommen sei, die Privatklägerin hingegen erst nach 00:30 Uhr, also Stunden nach Trinkende, sich wegen des Alkohols mehrfach habe übergeben müssen. Die Schilderungen des Beschuldigten, dass er um 00:30 Uhr wieder zu sich gekommen sei und ab dann keine sexuellen Handlungen stattgefunden hätten, er aber die Privatklägerin erst vom Wohnzimmer in ihr Zimmer und dann, weil sie sich habe übergeben müssen, ins Zimmer der Schwester habe tragen müssen, wo sie sich erneut und mehrere Male habe übergeben müssen, stehen im klaren Widerspruch zu den detaillierten und glaubhaften Schilderungen der Privatklägerin, dass sie am Morgen fünf Präservative gefunden habe, wovon eines in ihrem Zimmer und zwei im Zimmer ihrer Schwester. Dieses Detail passt stimmig in die Schilderungen der Privatklägerin und erscheint derart spezifisch und originär, dass es nicht erfunden sein kann. Der Beschuldigte will sich noch an das Trinken und das anschliessende Küssen auf dem Sofa erinnern. Danach habe er einen längeren Filmriss gehabt, während welchem es – angesichts des sichergestellten Präservativs mit seinen Spermaspuren (Urk. 8/11, S. 2) – zu sexuellen Handlungen gekommen sein muss. Daran könne sich der Beschuldigte aber nicht mehr erinnern. Anders als von der Verteidigung insinuiert (vgl. Urk. 119 S. 11), sprechen eingestandene Erinnerungslücken nicht grundsätzlich für ein glaubhaftes Aussageverhalten, was insbesondere gilt, wenn das lückenhafte Aussageverhalten als gezielte Themenvermeidung erscheint, wie dies beim Beschuldigten der Fall ist, und nicht etwa durch allgemeine Verblassungstendenzen erklärt werden kann. In der Hafteinvernahme vom 7. Mai 2019 beschreibt der Beschuldigte aber genau diesen Zeitraum im Anschluss an das Trinken und erklärt, dass er an jenem Abend das erste Mal betrunken gewesen sei. Er mache dies daran fest, dass er nicht mehr alles wisse, was in jener Nacht geschehen sei. Und daran, dass er ab einem gewissen Zeitpunkt unkontrolliert geredet habe. Er habe gestottert und Dinge gesagt, die keinen Sinn ergäben. Er sei vom Thema abgewichen und habe Absurdes gesagt. Das Thema, von dem er abgewichen sei, seien die Probleme der Privatklägerin gewesen. Die Frage, ob die Privatklägerin an jenem Abend auch betrunken gewesen sei, beantwortete der Beschuldigte mit ja. Er habe dies -- 14 of 32 -einerseits daran gemerkt, dass sie sich habe übergeben müssen, und andererseits daran, dass auch sie nicht mehr richtig habe sprechen können. Auf die Frage, was zuerst gewesen sei, nannte der Beschuldigte das Nicht-mehr-richtigsprechen-Können. Als sie miteinander gesprochen hätten, habe sie Fehler gemacht und wieder vergessen, was sie gesagt habe, worauf sie sich wiederholt habe. Auf die Frage, ob es noch andere Anzeichen ihrer Betrunkenheit gegeben hätte, sagte er, ja, sie hätte nicht mehr richtig laufen können. Als er ihr gesagt habe, sie solle in ihr Zimmer gehen, habe er gemerkt, dass sie nicht mehr richtig habe aufstehen können. Er habe sie stützen und schliesslich ins Bett tragen müssen (Urk. 2/3, S. 5 ff.). In dieser Schilderung gibt es keinen stundenlangen Unterbruch zwischen dem Trinken und dem anschliessenden Zusammen-Reden und dem Verbringen ins Schlafzimmer und anschliessenden Erbrechen der Privatklägerin. Ebenfalls seltsam erscheint, dass der Beschuldigte die Frage der Jugendanwältin, ob er nach dem Erwachen die Privatklägerin gefragt habe, ob er sie vergewaltigt habe, nicht mit Nein beantworten wollte, sondern die Aussage hier verweigerte (Urk. 2/4, S. 4). Mit Blick auf alle diese Punkte erscheinen die Schilderungen des Beschuldigten insgesamt nicht plausibel, lassen sich nicht mit der Trinkmenge und den Sachbeweismitteln in Einklang bringen (Präservative) und sind insgesamt nicht glaubhaft. Als unbehelflich erweisen sich schliesslich die Vorbringen der Verteidigung, wonach der Beschuldigte psychisch stabil sei und in einem günstigen sozialen Umfeld lebe (vgl. Urk. 119 S. 2 f., S. 21); das Vorhandensein von protektiven bzw. die Abwesenheit von kriminogenen Faktoren taugt im Einzelfall – worauf die Anklägerin zu recht hinwies (vgl. Prot. II S. 8) – nicht zur Beurteilung der Schuldfrage.
4.1. Was die Gewaltanwendungen betrifft, ist festzuhalten, dass im Zusammenhang mit dem Vaginalverkehr zwei Handlungen geschildert wurden, welche dann auch Eingang in die Anklage gefunden haben. Diese sind noch einmal genau zu betrachten. Dem Beschuldigten wird bezüglich des Geschlechtsverkehrs im Zimmer der Schwester der Privatklägerin konkret Folgendes vorgeworfen: "Bei diesen [mindestens vier vaginalen] Penetrationen wehrte sie [die Privatklägerin] sich körperlich, indem sie jeweils ihre Beine überkreuzte und sich wegdrehte. A._____ riss jedoch mit seinen Händen immer wieder ihre Beine an den -- 15 of 32 -Fussgelenken auseinander und ging mit seinen Knien zwischen ihre Beine, sodass sie diese nicht mehr schliessen konnte. Weiter drückte er mit seinen Händen jeweils auf ihren oberen Brustkorbbereich, damit sie sich nicht mehr bewegen konnte, wobei sie jeweils versuchte, sich wegzudrehen." Die Vorinstanz hat diesbezüglich erwogen, dass die Privatklägerin anlässlich beider Einvernahmen ausgesagt habe, dass sie sich vor allem verbal gewehrt und dem Beschuldigten zu verstehen gegeben habe, dass die vorgenommenen sexuellen Handlungen nicht ihrem Willen entsprechen würden. So habe sie mehrmals gesagt, dass sie das nicht wolle, dass er sie in Ruhe lassen solle und dass sie schlafen wolle. Der Beschuldigte habe sie aber nur ignoriert. Auf Nachfrage, ob sie dem Beschuldigten noch auf eine andere Weise zu verstehen gegeben habe, dass sie es nicht wolle, erklärte die Privatklägerin, dass sie probiert habe, sich zu wehren, indem sie ihre Beine überkreuzt und sich abgedreht habe. Dies habe sie aber nur im Zimmer der Schwester gemacht, da sie in ihrem Zimmer das Gefühl gehabt habe, es habe ohnehin keinen Sinn. Der Beschuldigte sei erst im Zimmer der Schwester aggressiv geworden. Er habe sie angeschrien und habe an ihren Beinen gerissen bzw. diese auseinander gespreizt und sei mit seinen Knien zwischen ihre Beine gegangen, sodass die Privatklägerin ihre Beine nicht mehr habe überkreuzen können. Überdies habe er ihr auf den Brustkorb gedrückt. Auf Nachfrage der Einvernehmenden, wann der Beschuldigte auf den Brustkorb der Privatklägerin gedrückt habe, habe Letztere erklärt, zwischen dem Geschlechtsverkehr habe der Beschuldigte mit seinem Gewicht auf ihre Brust gedrückt, damit sie sich nicht mehr habe bewegen können, weil sie sich immer wieder weggedreht habe. Die Privatklägerin habe sich wie vorstehend dargelegt zwar dahingehend geäussert, dass der Beschuldigte gewaltsam auf sie eingewirkt habe, indem er ihr die überkreuzten Beine an den Knien bzw. an ihren Fussgelenken auseinander gedrückt habe, als sie im Zimmer der Schwester gewesen seien. Die Privatklägerin habe sich aber nicht explizit dahingehend geäussert, dass es danach bzw. während diesen gewaltsamen Einwirkungen nochmals zum Geschlechtsverkehr gekommen sei. Vielmehr habe sie die Situation betreffend das Auseinanderreissen der Beine in beiden Einvernahmen in Verbindung mit der Situation im Zimmer der Schwester geschildert, als der Beschuldigte von der Privatklägerin abgelassen habe, nach-- 16 of 32 -dem sie ihn angeschrien habe. Die Aussagen der Privatklägerin betreffend die gewaltsame Einwirkung des Beschuldigten seien grundsätzlich zwar als glaubhaft einzustufen, da diese immer gleichbleibend wiedergegeben worden seien und keine Anhaltspunkte vorhanden seien, diese als nicht glaubhaft einzustufen. Die Gewaltanwendung gelte damit als erstellt. Aufgrund der Aussagen der Privatklägerin und der objektiven Beweismittel lasse sich jedoch nicht zweifelsfrei erstellen, dass die gewaltsamen Einwirkungen auf den Körper der Privatklägerin jeweils während den Penetrationen stattgefunden hätten, wie es dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfen werde. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass sich der diesbezügliche Sachverhalt nicht so erstellen lasse, wie er in der Anklage vom 13. September 2020 umschrieben sei (Urk. 89, S. 23 und 24).
4.2. Dieser Schluss der Vorinstanz kann so nicht bestätigt werden. Im Transkript der Einvernahme der Privatklägerin wurde zwar an der von der Vorinstanz zitierten Stelle notiert, dass der Beschuldigte "zwischen" dem Geschlechtsverkehr ihr auf den Brustkorb gedrückt habe (Urk. 3/5, S. 4). Aus der Bild-und-Tonaufnahme ergibt sich aber eindeutig, dass die Privatklägerin an dieser Stelle aussagte, dass der Beschuldigte während des Geschlechtsverkehrs im Zimmer der Schwester der Privatklägerin auf ihren Brustkorb drückte, damit sie sich nicht habe wegdrehen können, was sie habe tun wollen (Urk. 3/3, 00:32:00 ff.). Wörtlich sagte sie: "Zwüscheddure, während em Sex, hätt er mit sim Gwicht so uf d Bruscht trückt, damit ich det bliibe und mich nöd bewege." Das Transkript ist an dieser Stelle also nicht eigentlich falsch, aber unvollständig. Der Schluss, den die Vorinstanz daraus zog, ist aber falsch. Die geschilderte Gewalteinwirkung erfolgte während des Geschlechtsaktes, nur nicht ständig, sondern "zwischendurch" oder ab und an. Dies bestätigt die Privatklägerin an anderer Stelle nochmals explizit (Urk. 3/5, 01:05:15 ff.). Die Privatklägerin schilderte sodann auch, dass der Grund dafür, dass der Beschuldigte in jenem Zeitpunkt immer aggressiver geworden sei, darin liege, dass sie in jenem Zeitpunkt begonnen habe, sich körperlich gegen die sexuellen Handlungen zu wehren und zwar einerseits, indem sie ihre Beine überkreuzt und zusammenpresst habe und anderseits, indem sie sich vom Rücken auf die Seite wegzudrehen versucht habe. Auch bezüglich des Vorwurfs des Auseinanderdrückens der Beine ist festzuhalten, dass die Privatklä-- 17 of 32 -gerin klar schilderte, dass der Beschuldigte ihre Beine auseinanderdrückte und dann zwischen ihren Beinen kniete, weil er so den Geschlechtsverkehr vollziehen wollte, und das in dieser Position auch tat (Urk. 3/5, 01:04:00 ff.). Auf die Frage, wie die Positionen während des Geschlechtsverkehrs gewesen seien, antwortete die Privatklägerin, dass sie und der Beschuldigte jeweils in liegender Position gewesen seien, sie unten, er oben, ausser dort, wo er ihre Beine auseinandergerissen habe, da sei sie gelegen und er sei in kniender Position zwischen ihren Beinen gewesen (Urk. 3/5, 01:04:40 ff.). Damit ist der Anklagesachverhalt – entgegen der Vorinstanz – auch dahingehend als erstellt zu betrachten, dass die genannten Gewaltanwendungen während oder unmittelbar vor dem vollzogenen Geschlechtsverkehr erfolgten. Präzisierend ist einzig festzuhalten, dass die Privatklägerin in genauen Zahlen von vier vaginalen Penetrationen auf dem Bett ihrer Schwester berichtet, hingegen nur einmal erwähnt, dass sie die Beine überkreuzt habe und der Beschuldigte diese mit den Händen aufeinanderdrückt und seinen Körper danach zwischen ihre Beine gelegt habe. In dieser Position sei es, wie vorstehend dargelegt wurde, zum Geschlechtsverkehr gekommen. Wörtlich führte die Privatklägerin auf die Frage nach der Zahl der vaginalen Penetrationen im Zimmer der Schwester aus: "..einmal Gschlechtsverkehr, denn han ich muesse erbreche, den Gschlechtsverkehr, denn Erbreche, und ich glaub det han ich viermal erbroche und immer zwüsched dure Gschlechtsverkehr und denn am Schluss chan ichs nöd sege, det isch er so aggressiv gsi und det hätt er immer wieder so chli gwechslet und so." (Urk. 3/5, 01:04:00 ff.). Die Einvernehmende hat hier nicht nachgefragt, wie sich die sexuellen Handlungen in dieser Phase genau abgespielt hätten. Bei dieser Sachlage ist nach dem Grundsatz in dubio pro reo davon auszugehen, dass es nur einmal zum Geschlechtsverkehr nach dem Auseinanderdrücken der Beine gekommen ist. Das "jeweils" in der Anklageschrift ist bei dieser Sachlage als nicht erstellt zu betrachten. Bezüglich des Mit-den-Händen-auf-denBrustkorb-und-die-Schulter-Drückens ist den Aussagen der Privatklägerin ebenfalls nicht zu entnehmen, wie oft dies während des Geschlechtsverkehrs vorgekommen ist. Auch hier ist in dubio pro reo deshalb von einem einzigen erstellten Mal auszugehen, wobei es zu zwei Penetrationen kam. Wenn die Verteidigung aus der Äusserung der Privatklägerin, wonach der Beschuldigte sich an "genau -- 18 of 32 -das" nicht erinnern könne, herleitet, dass es lediglich einmal zu sexuellen Handlungen gekommen sei (vgl. Urk. 119 S. 12), erscheint ihre Argumentation bezüglich der Wortwahl der Privatklägerin allzu spitzfindig; in der Umgangssprache kann mit "das" ohne Weiteres auch eine Mehrzahl von sexuellen Handlungen ausgedrückt werden. Des Weiteren verfügt der Beschuldigte über Erinnerungen, was die Zeiträume vor und nach den von der Privatklägerin behaupteten sexuellen Handlungen angeht. Vor diesem Hintergrund ist ohne Weiteres verständlich, was die Privatklägerin mit ihrer Aussage "[…] weil das ergibt für mich keinen Sinn, dass er genau das nicht weiss und vorher und nachher ganz genau […]" meinte, nämlich, dass der Beschuldigte selektive Erinnerungslücken geltend mache.
5. Zum Vorwurf des erzwungenen Oralverkehrs kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verweisen werden (Urk. 89, S. 19). Die Privatklägerin schildert den Ablauf hier sehr nachvollziehbar, in sich stimmig und mit zahlreichen sehr besonderen Details versehen. Sie schildert, dass der Oralverkehr vom Beschuldigten verschiedentlich eingefordert worden sei ("Blas mer eis"), der Aufforderung von der Privatklägerin aber nie Folge geleistet worden sei, worauf sich der Beschuldigte mit Gewalt genommen habe, was er sonst nicht zu erhalten vermocht hätte. Sie schildert, dass er den Penis circa 10 Sekunden in ihren Mund gesteckt habe. Dabei habe er versucht, Vorwärts- und Rückwärts-Bewegungen zu machen, was ihm aber nicht richtig gelungen sei, weshalb er wieder aufgehört habe. Als er ihr den Penis in den Mund gesteckt habe, habe er mit den Händen den Mund der Privatklägerin aufgehalten, indem er mit seinen Fingern den Unterkiefer nach unten gedrückt habe (Urk. 3/2, 00:29:00 ff.). Der Anklagesachverhalt ist auch diesbezüglich als erstellt zu betrachten. III. Rechtliche Würdigung
1. Zur Frage, ob das erstellte Verhalten des Beschuldigten in objektiver Sicht als Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 StGB zu werten ist, ist Folgendes festzuhalten. Gemäss Art. 190 StGB macht sich strafbar, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Wider-- 19 of 32 -stand unfähig macht. Vorliegend steht das Nötigungsmittel der Gewalt im Raum. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Gewalt als Akt der physischen Aggression zu verstehen. Die Einwirkung auf das Opfer muss erheblich sein. Dabei muss der Täter ein grösseres Mass an körperlicher Kraft einsetzen, als zur Vornahme der sexuellen Handlung notwendig wäre. Es braucht aber keine rohe Gewalt oder Brutalität. Bereits das Festhalten oder Einsetzen von Körpergewicht kann genügen. Das Opfer muss sich nicht auf einen Kampf einlassen oder Verletzungen in Kauf nehmen (BGer 6B_993/2013, E. 3.3.ff., und BGer 6B_95/2015 E. 5.1.). Es genügt, wenn der Täter seine überlegene Kraft einsetzt, indem er das Opfer festhält oder sich mit seinem Gewicht auf dieses legt. Das von der Rechtsprechung geforderte Wehren des Opfers bedeutet eine tatkräftige und manifestierte Willensbezeugung, mit welcher dem Täter unmissverständlich klargemacht wird, die sexuelle Handlung nicht zu wollen, wobei der entgegengesetzte Wille durch das Opfer unzweideutig manifestiert werden muss (BSK-ST GB II PHILIPP M AIER – Art. 189 N. 19 ff. mit weiteren Hinweisen). Es genügt, wenn dem Täter aufgrund seines Vorgehens erkennen kann, dass das Opfer mit seinem Vorgehen nicht einverstanden ist bzw. es dem Täter klar ist, dass seine Handlungsweise nicht dem Willen des Opfers entspricht. So reicht es gemäss Bundesgericht, dass sich das Opfer gegen das Umstossen durch den Täter zur Wehr setzte (BGer 6B_826/2017, E. 1.4). Ebenso, wenn sich das Opfer im Bett vom Täter abwendet, die Beine zusammenpresst und sagt, der Täter solle seine Hände wegnehmen und es in Ruhe lassen, es wolle keinen Geschlechtsverkehr (BGer.6B_993/2013, E. 3.4.).
2. Mit Blick auf die dargelegte Rechtsprechung erhellt, dass das Handeln des Beschuldigten den objektiven und subjektiven Tatbestand der Vergewaltigung erfüllt. Indem die Privatklägerin ihre Beine überkreuzte und zusammenpresste und sich wegzudrehen versuchte, zeigte sie dem Beschuldigten klar, dass sie keine Weiterführung der sexuellen Interaktion mehr wollte. Dies war auch objektiv nachvollziehbar, hatte sie sich doch in jenem Zeitpunkt wiederholt übergeben müssen. Der Beschuldigte hat sich wissen- und willentlich über diese Willenskundgebung unter Anwendung von Gewalt hinweggesetzt, indem er die Füsse der Privatklägerin ergriff, die überkreuzten Beine auseinanderdrückte, seinen Körper -- 20 of 32 -zwischen ihre Beine presste und sie dann kniend zwei Mal vaginal penetrierte und ihren Oberkörper niederdrückte, als sie sich während des Aktes wegzudrehen versuchte. Mit Blick auf die zeitliche Nähe der Penetrationen ist im Übrigen von einem einheitlichen Vorsatz des Beschuldigten auszugehen und nicht von einer mehrfachen Tatbegehung. Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich. Mit Blick auf den erstellten Alkoholkonsum und die so errechnete Blutalkoholkonzentration im späteren Verlauf des Abends von zwischen 0,9 und 0,3 Promillen ist auch von erhaltener Einsichts- und Steuerungsfähigkeit auszugehen, weshalb auch keine Schuldausschlussgründe vorliegen. Dies hat bereits die Vorinstanz einlässlich begründet, worauf zu verweisen ist (Urk. 89, S. 29. ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte ist demnach der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
3. Den Schuldspruch zur sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 StGB hat bereits die Vorinstanz einlässlich begründet (Urk. 89, S. 27 ff.). Darauf ist vollumfänglich zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO) und der Beschuldigte entsprechend auch der sexuellen Nötigung schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung
1. Das Jugendstrafrecht kennt für Täter, welche im Zeitpunkt der Tat das
15. Altersjahr vollendet haben, als Strafen den Verweis (Art. 22 JStG), die persönliche Leistung (Art. 23 JStG), die Busse (Art. 24 JStG) oder den Freiheitsentzug (Art. 25 JStG). Die Wahl der Sanktion erfolgt im Jugendstrafrecht nicht nach denselben Kriterien wie im Erwachsenenstrafrecht. Die vom jungen Menschen begangene Straftat wird nicht in erster Linie als Verletzung des Rechtsfriedens verstanden, die nach einer ausgleichenden oder vergeltenden Sanktion ruft, sondern als mögliches Indiz für eine Fehlentwicklung, die es aufzufangen gilt (BGE 117 IV 9, E. 3a). Im Vordergrund steht im Jugendstrafrecht der Gedanke der Erziehung und Besserung (Art. 2 Abs. 1 JStG). Da bei Jugendlichen die Charakterbildung sowie die geistige und sittliche Entwicklung noch nicht abgeschlossen -- 21 of 32 -sind, muss sich die Strafe vor allem nach dem Alter und der gesamten Persönlichkeit des jugendlichen Täters richten, und zwar in der Weise, dass sie sich auf seine Weiterentwicklung nicht hemmend oder schädlich auswirkt, sondern diese im Gegenteil fördert und günstig beeinflusst (BGE 94 IV 56, E. 1a; vgl. auch BSK StGB I-G ÜRBER/HUG, Vor Art. 1 JStG N 9 sowie Vor Art. 21 JStG N 11; Navigator-RIESEN-KUPPER, Art. 1 JStG N 37). Was im Einzelfall als erzieherisch wirksam und geboten erscheint, beurteilt sich nach dem Persönlichkeitsbild des Delinquenten und seinem "Erziehungszustand" (BGE 137 IV 7 E. 1.3; BGer 6B_232/2010, E. 3.3). Vorrangiges Ziel ist dabei, den Jugendlichen in seinem Entwicklungsprozess zu fördern und ihn (wieder) zu integrieren; dies immer im Bestreben, seine Legalbewährung zu erreichen. Hat der Jugendliche nicht nur tatbestandsmässig und rechtswidrig, sondern auch schuldhaft gehandelt, was vorliegend zutrifft, so verhängt das Gericht zusätzlich zu einer Schutzmassnahme oder als einzige Rechtsfolge eine Strafe (Art. 11 Abs. 1 JStG). Die Vorinstanz hat die Gründe für einen Verzicht auf Schutzmassnahmen korrekt dargelegt und erörtert. Darauf ist zu verweisen (Urk. 89, S. 33 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Somit bleibt als einzige Rechtsfolge eine Strafe. Dabei ist anzumerken, dass es nicht um die Beurteilung einer geringfügigen Straftat geht. Im Erwachsenenstrafrecht gilt für die Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 1 StGB eine Strafandrohung von 1 bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe. Die vorliegende Straftat weist demnach eine erhebliche Schwere auf. Ein blosser Verweis oder persönliche Leistung würden daher als unangemessen erscheinen. Folglich ist der Beschuldigte mit Freiheitsentzug zu bestrafen. Der Strafrahmen für den im Tatzeitpunkt über 15-jährigen Beschuldigten beträgt demnach gemäss Art. 25 Abs. 1 JStG Freiheitsentzug von einem Tag bis zu einem Jahr.
2.1. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Jugendlichen zu. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Jugendlichen (Art. 1 Abs. 2 lit. b JStG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Jugendlichen sowie danach bestimmt, wie weit der Jugendliche nach den inneren und äusseren Umständen in -- 22 of 32 -der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 1 Abs. 2 lit. b JStG i.V.m. Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist und wie hoch die kriminelle Energie dabei war. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Jugendlichen zu beurteilen. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis. Um dem Grundsatz von Art. 2 JStG genügend Rechnung zu tragen, sind ausserdem im Jugendstrafrecht die Prinzipien zu berücksichtigen, wonach dem Schutz und der Erziehung des Jugendlichen sowie der Entwicklung seiner Persönlichkeit besondere Bedeutung zukommen soll. Im Vordergrund stehen die Erziehung, Förderung und die Integration des Jugendlichen (vgl. BSK StGB II-HUG /SCHLÄFLI /VALÄR, Art. 2 N 1). Im Rahmen der erzieherischen Überlegungen spielt vor allem die Strafempfindlichkeit eine Rolle, d.h. die mutmassliche Wirkung der Strafe auf das Verhalten des Jugendlichen.
2.2. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Privatklägerin vergewaltigte, nachdem sie zuvor mehrfach Geschlechtsverkehr hatten, der nicht als Vergewaltigung qualifiziert werden kann. Der Beschuldigte drückte die Beine der Privatklägerin auseinander, schob seinen Körper zwischen ihre Beine und penetrierte sie anschliessend kniend zwei Mal. Als sich die Privatklägerin wegzudrehen versuchte, drückte er sie im oberen Brustbereich so stark nach unten, dass sie sich nicht wegzudrehen vermochte. Die Dauer der Vergewaltigung war eher kurz. Beschuldigter und Privatklägerin hatten zuvor Alkohol konsumiert, waren im Tatzeitpunkt 15 Jahre alt und hatten weder in sexueller Hinsicht noch im Umgang mit Alkohol Erfahrung. Die Tat war nicht geplant, sondern entwickelte sich aus der Situation heraus. Aufgrund der -- 23 of 32 -vorgenannten Aspekte ist von einer objektiven Tatschwere auszugehen ist, die eine Strafe im mittleren Bereich des Strafrahmens anzusiedeln ist.
2.3. Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass die Tat des Beschuldigten der Befriedigung seiner eigenen sexuellen Bedürfnisse diente, wobei er diese über die Bedürfnisse der Privatklägerin stellte. Der Beschuldigte handelte aus egoistischen Motiven und vorsätzlich. Wie bereits vorstehend dargelegt, ist trotz des Alkoholkonsums von voller Schuldfähigkeit auszugehen. Allerdings ist beim nicht trinkgewohnten Beschuldigten die ihm unbekannte enthemmende Wirkung von Alkohol leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen. Aufgrund dieser Würdigung hat eine leichte Reduktion des Verschuldens zu erfolgen. Insgesamt erscheint aufgrund des Tatverschuldens ein Freiheitsentzug von
5 Monaten angemessen.
2.4. Zur Täterkomponente: Bezüglich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 89, S. 39 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte ist mit seinen Eltern und seinen beiden Geschwistern in D._____ aufgewachsen. Er besuchte die Primarschule und die Sekundarschule A und schloss danach die Fachmittelschule ab mit der Fachrichtung …. Gegenwärtig übt der Beschuldigte Nebenjobs aus, bis er den Zivildienst absolviere und anschliessend ein Studium an der … Hochschule beginnen wird (Urk. 117 S. 2). Der Beschuldigte hat keine Vorstrafen und sich auch seit der Tatbegehung im Jahr 2019 nicht mehr strafbar gemacht. Mit Blick auf die Täterkomponente sind weder strafmindernde noch erhöhende Umstände ersichtlich. Aufgrund des jugendlichen Alters kann jedoch von einer erhöhten Strafempfindlichkeit ausgegangen werden.
2.5. Die Vorinstanz hat ausgeführt, dass das Beschleunigungsgebot im Untersuchungs- und erstinstanzlichen Verfahren insgesamt nicht verletzt worden sei (vgl. Urk. 89, S. 40), welchem Befund in zweiter Instanz im Ergebnis beigepflichtet werden kann, weshalb eine Strafminderung unter diesem Titel – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – nicht in Betracht fällt.
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3. Unter Berücksichtigung sämtlicher massgebender Strafzumessungsgründe erscheint demnach für die Vergewaltigung ein Freiheitsentzug von
4 1 / 2 Monaten dem Verschulden sowie den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen.
4. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der sexuellen Nötigung schuldig gesprochen und die Strafe für diese lege artis zugemessen (Urk. 89, S. 33 ff.). Auf diese zutreffenden Ausführungen ist zur Vermeidung von Wiederholungen zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die für dieses Delikt gefundene Einsatzstrafe von 2 Monaten ist sodann in Anwendung des Asperationsprinzips mit der Strafe für die Vergewaltigung zu einer Gesamtstrafe zu verbinden. Angemessen erscheint bei dieser Sachlage eine Gesamtstrafe von 6 Monaten Freiheitsentzug.
5.1. Der Vollzug eines Freiheitsentzuges von höchstens 30 Monaten wird ganz oder teilweise aufgeschoben, soweit eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Jugendlichen von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 35 Abs. 1 JStG).
5.2. Dem forensisch-fachpsychologischen Gutachten vom 29. November 2019 ist zu entnehmen, dass beim Beschuldigten von einem niedrigen bis mittleren Risiko für Delikte ähnlich dem Anlassdelikt ausgegangen werden muss. Das Risiko für die Begehung weiterer strafbarer Handlungen sei gegenüber der Normalbevölkerung nur leicht erhöht. Es sei beim Beschuldigten aus gutachterlicher Sicht nicht von einer Person auszugehen, die ein hoch risikorelevantes Persönlichkeitsprofil aufweise, und der Beschuldigte sei familiär und sozial gut eingebunden. Es lägen aus gutachterlicher Sicht keine risikorelevanten Persönlichkeitseigenschaften vor (act. 9/14 S. 46 f.). Der Beschuldigte lebt seit 2019 deliktsfrei und stabil. Damit ist insgesamt von einer guten Prognose auszugehen, und der Vollzug des Freiheitsentzugs ist deshalb aufzuschieben.
5.3. Im Sinne von Art. 35 Abs. 2 JStG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 JStG kann dem Beschuldigten bei einer aufgeschobenen Strafe eine Probezeit von mindestens 6 Monaten und höchstens 2 Jahren auferlegt werden. Mit Blick auf die
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gute Prognose und die gleichwohl leicht erhöhte Rückfallgefahr erscheint eine Probezeit von einem Jahr als angemessen.
6. Das Gericht rechnet die vom Täter während diesem oder einem anderen Strafverfahren ausgestandene Untersuchungshaft auf die Strafe an (Art. 1 Abs. 2 lit. b JStG i.V.m. Art. 51 StGB). Ferner rechnet es die mit der Unterbringung verbundene Freiheitsbeschränkung ebenfalls an (Art. 32 Abs. 3 JStG). Der Beschuldigte war insgesamt 7 Tage in Untersuchungshaft (vgl. Urk. 12/8 und 12/13). Zudem wurde für 4 Tage (vom 14. Mai bis zum 17. Mai 2019) eine vorsorgliche Schutzmassnahme angeordnet (Urk. 15/1 und 15/5). Insgesamt sind dem Beschuldigten deshalb 11 Tage an den Freiheitsentzug anzurechnen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Im Jugendstrafprozess sind betreffend die Verfahrenskosten die entsprechenden Bestimmungen der StPO (Art. 422 bis Art. 428 StPO) sinngemäss anwendbar (Art. 44 Abs. 2 JStPO). Demnach sind die Verfahrenskosten dem verurteilten Jugendlichen aufzuerlegen, wobei die Kosten der amtlichen Verteidigung hiervon ausgenommen sind (Art. 44 Abs. 2 JStPO in Verbindung mit Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Forderungen aus Verfahrenskosten können von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden (Art. 44 Abs. 2 JStPO in Verbindung mit Art. 425 StPO; vgl. auch BSK JStPO–HEBEISEN, Art. 44 N 5).
2. Die Entscheidgebühr im zweitinstanzlichen Verfahren ist auf Fr. 3'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG).
3. Vorliegend unterliegt der Beschuldigte im Berufungsverfahren vollumfänglich, weshalb er grundsätzlich die Gerichtskosten zu tragen hat. Von diesem Grundsatz ist im vorliegenden Fall abzuweichen, weil der Beschuldigte im Tat-
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zeitpunkt noch nicht volljährig war, er sich auch heute noch in Ausbildung befindet und seine Wiedereingliederung nicht weiter erschwert werden soll. Entsprechend sind ihm die Gerichtskosten im Umfang von Fr. 2'000.– aufzuerlegen. Im Übrigen sind die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren (inkl. Kosten der amtlichen Verteidigung) definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.
4. Die erstinstanzliche Kostenregelung, in welcher der unterliegende Beschuldigte nur zur Kostentragung von Fr. 300.– verpflichtet wurde, ist nach der Verurteilung auch in Bezug auf den Vorwurf der Vergewaltigung auf Fr. 600.– zu erhöhen. Auch bezüglich der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ist zu berücksichtigen, dass er damals noch nicht volljährig war und sich in Ausbildung befand. Unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten sowie in Anbetracht dessen, dass die Wiedereingliederung des Beschuldigten nicht durch eine hohe Schuldenlast zusätzlich erschwert werden soll, rechtfertigt es sich, ihm lediglich einen kleinen Teil der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen, während die Kosten im Fr. 600.– übersteigenden Betrag abzuschreiben sind.
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Jugendgerichts des Bezirks Horgen vom 13. September 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig − (…) − der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG.
2. Von den Vorwürfen − (…) − der harten Pornografie im Sinne von Art. 197 StGB sowie − der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179 quater StGB wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. (…)
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4. (…)
5. Die Zivilansprüche der Privatklägerin werden auf den Zivilweg verwiesen.
6. Die folgenden, mit Verfügung der Jugendanwaltschaft Limmattal / Albis vom 19. Januar 2021 beschlagnahmten Gegenstände, lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, werden an die Geschädigte B._____ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Verlangen herausgegeben. − Shirt, Asservatennummer A012'596'451 − Sporthose, Asservatennummer A012'596'462 − Damenunterwäsche, Asservatennummer A012'596'484 Der Privatklägerin wird eine Frist von 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides angesetzt, um die herauszugebenden Gegenstände selbst (oder durch eine bevollmächtigte Person) unter Vorlage dieses Entscheides und eines amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung, bei der vorgenannten Lagerbehörde abzuholen. Werden die herauszugebenden Gegenstände nicht innert Frist abgeholt, werden sie vernichtet. Die Lagerbehörde wird angewiesen, diese Anordnung innert 30 Tagen zu vollziehen und den Vollzug gegenüber dem Gericht zu bestätigen.
7. Die folgenden, mit Verfügung der Jugendanwaltschaft Limmattal / Albis vom 6. Januar 2021 bzw. vom 31. Mai 2021 beschlagnahmten Gegenstände, lagernd bei der Kantonspolizei, werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides von der Lagerbehörde vernichtet: − Präservativ gebraucht, Asservatennummer A012'596'428 − Weinflasche, Asservatennummer A012'596'508 − Präservativverpackung gebraucht, Asservatennummer A012'596'542 − 24 Gramm Marihuana, netto, Asservatennummer A014'739'210
8. Der amtliche Verteidiger Dr. iur. X._____ wird unter Berücksichtigung der Akontozahlungen im Vorverfahren in der Höhe von Fr. 19'000.– für seine Bemühungen und Auslagen mit weiteren Fr. 16'081.45 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 200.00 Gebühr Vorverfahren Fr. 70.00 Auslagen Fr. 19'000.00 Akontozahlungen Entschädigung amtlicher Verteidiger Fr. 998.25 Entschädigung Sachverständige Fr. 18'655.35 Auslagen (Gutachten)
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Fr. 16'081.45 Entschädigung amtlicher Verteidiger Fr. 800.00 Gerichtsgebühren Obergericht Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
10. (…)
11. (Mitteilungen)
12. (Rechtsmittel)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB und − der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 6 Monaten Freiheitsentzug (wovon 7 Tage durch Haft sowie 4 Tage durch vorsorgliche Unterbringung erstanden sind).
3. Der Vollzug des Freiheitsentzugs wird aufgeschoben und die Probezeit auf
1 Jahr festgesetzt.
4. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, ausser diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt, aber im Fr. 600.– übersteigenden Betrag abgeschrieben. Die weiteren Kosten sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
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Fr. 3'000.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 10'387.65 amtliche Verteidigung
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt, aber im Fr. 2'000.– übersteigenden Betrag abgeschrieben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich (übergeben) − die Privatklägerin (übergeben) sowie hernach in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich − die Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" − die Vorinstanz.
8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000
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Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 3. Juli 2023 Der Präsident: lic. iur. B. Gut Der Gerichtsschreiber: MLaw W. Dharshing Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
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