SB220226
Mehrfache Vergewaltigung etc.
26. Mai 2023Deutsch88 min
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB220226-O/U/nk Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Ohnjec und Oberrichter lic. iur. Castrovilli sowie Gerichtsschreiberin MLaw Brülisauer Urteil vom 26. Mai 2023 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger bis 17. Mai 2022 amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin M.A. HSG in Law X1._____, ab 17. Mai 2022 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____, gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie
1. B._____,
2. C._____, Privatklägerinnen und Berufungsbeklagte
1 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____,
2 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____,
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betreffend mehrfache Vergewaltigung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Affoltern vom 2. November 2021 (DG210004)
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Anklage: Die Anklage der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 28. April 2021 (Urk. 22) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 166 S. 135 ff.)
1. Der Beschuldigte, A._____, ist schuldig − der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, − der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB.
2. Vom Vorwurf der wiederholten Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. a StGB wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren, wovon bis und mit heute 343 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 500.–.
4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen.
5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
6. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen.
7. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird angeordnet.
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8. Dem Beschuldigten wird ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot (Verbot jeder beruflichen und jeder organisierten ausserberuflichen Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst) im Sinne von Art. 67 Abs. 3 StGB auferlegt.
9. Dem Beschuldigten wird im Sinne eines Kontaktverbots gemäss Art. 67b StGB für die Dauer von 5 Jahren untersagt, mit den Privatklägerinnen 1 und 2 direkt oder über Drittpersonen Kontakt aufzunehmen sowie sich den Privatklägerinnen 1 und 2 zu nähern.
10. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 2 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin 2 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 eine Genugtuung von Fr. 50'000.– zuzüglich 5% Zins seit 30. Mai 2018 zu bezahlen.
12. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 eine Genugtuung von Fr. 7'500.– zuzüglich 5% Zins auf Fr. 7'000.– seit 1. Juni 2019 und 5% Zins auf Fr. 500.– seit 10. Oktober 2020 zu bezahlen.
13. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'500.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 1'988.25 Auslagen (Gutachten) Fr. 1'199.00 Auslagen Fr. 11'347.50 amtliche Verteidigung (inkl. 7.7% MwSt.) Fr. 18'307.75 unentgeltliche Rechtsverbeiständung der Privatklägerin 1 (inkl. 7.7% MwSt.) Fr. 13'246.50 unentgeltliche Rechtsverbeiständung der Privatklägerin 2 (inkl. 7.7% MwSt.) Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
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14. Rechtsanwältin lic. iur. X3._____ wird für ihre Aufwendungen als amtlicher Verteidigerin des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 11'347.50 (inkl. 7.7% MwSt.) entschädigt.
15. Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____ wird für ihre Aufwendungen als unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin 1 aus der Gerichtskasse mit Fr. 18'307.75 (inkl. 7.7% MwSt.) entschädigt.
16. Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____ wird für ihre Aufwendungen als unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin 2 aus der Gerichtskasse mit Fr. 13'246.50 (inkl. 7.7% MwSt.) entschädigt.
17. Die Gerichtsgebühr sowie die weiteren Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 13, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der Privatklägerinnen 1 und 2, werden dem Beschuldigten auferlegt.
18. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der Privatklägerinnen 1 und 2 werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO resp. Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 180 S. 1 f.; Urk. 199 S. 1 f.)
1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung i.S.v. Art. 190 Abs. 1 StGB, vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Nötigung i.S.v. Art. 189 Abs. 1 StGB sowie vom Vorwurf der Tätlichkeiten i.S.v. Art. 126 Abs. 1 StGB freizusprechen.
2. Der Beschuldigte sei der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern i.S.v. Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen sexuellen
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Handlungen mit Abhängigen i.S.v. Art. 188 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.
3. Der Beschuldigte sei unter Anrechnung der erstandenen Haft zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren zu verurteilen.
4. Von einer Landesverweisung sei abzusehen.
5. Eventualiter sei der Beschuldigte für 5 Jahre des Landes zu verweisen.
6. Die Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen der Privatklägerinnen werden dem Grundsatz nach anerkannt. Zur Beurteilung ihrer Höhe seien sie auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.
7. Die Kosten der Untersuchung, des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens sowie des Berufungsverfahrens seien zu 3/5 auf die Staatskasse zu nehmen, im Übrigen seien sie zu 2/5 dem Beschuldigten aufzuerlegen.
8. Die amtliche Verteidigung sei gemäss eingereichter Honorarnote aus der Staatskasse zu entschädigen. b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich: (Urk. 200 S. 1)
1. Die Berufung des Beschuldigten gegen das Urteil der Vorinstanz vom 2. November 2021 sei abzuweisen und das Urteil der Vorinstanz sei zu bestätigen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.
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c) Der Vertreterin der Privatklägerin 1: (Urk. 201 S. 1)
1. Das Urteil des Bezirksgerichts Affoltern vom 2. November 2021 (DG210004) sei vollumfänglich zu bestätigen und die Berufung des Berufungsklägers abzuweisen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der unentgeltlichen Privatklägervertretung seien auf die Staatskasse zu nehmen.
3. Der Privatklägerin 1 sei eine vollständige Ausfertigung des Entscheides zuzustellen. d) Der Vertreterin der Privatklägerin 2: (Urk. 198 S. 2)
1. Die Rechtsvertreterin der Privatklägerin 2, C._____, sei für ihre Bemühungen als unentgeltliche Geschädigtenvertreterin der Privatklägerin 2 im Berufungsverfahren mit Fr. 1'461.60 (inkl. Barauslagen und 7.7 % MWST) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin 2, C._____, eine Prozessentschädigung von Fr. 1'461.60 (inkl. Barauslagen und
7.7 % MWST) zu bezahlen. Aufgrund der der Privatklägerin 2, C._____, gewährten unentgeltlichen Rechtspflege geht dieser Anspruch vollumfänglich auf die Gerichtskasse über (Art. 138 Abs. 2 StPO). _______________________________
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Erwägungen:
I. Verfahrensgang und Gegenstand der Berufung
1.
Verfahrensgang
1.1
Mit Urteil vom 2. November 2021 sprach das Bezirksgericht Affoltern den Beschuldigten der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB, der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB und der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig. Vom Vorwurf der wiederholten Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. a StGB sprach es den Beschuldigten frei. Es bestrafte den Beschuldigten ferner mit einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren sowie einer Busse von Fr. 500.–. Weiter verwies es den Beschuldigten in Anwendung von Art. 66a StGB des Landes für 10 Jahre und ordnete die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem an. Zudem auferlegte es dem Beschuldigten ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot (Verbot jeder beruflichen und jeder organisierten ausserberuflichen Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst) im Sinne von Art. 67 Abs. 3 StGB. Im Sinne eines Kontaktverbots gemäss Art. 67b StGB untersagte es dem Beschuldigten für die Dauer von 5 Jahren, mit den Privatklägerinnen 1 und 2 direkt oder über Drittpersonen Kontakt aufzunehmen sowie sich den Privatklägerinnen 1 und 2 zu nähern. Es stellte eine grundsätzliche Schadenersatzpflicht des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin 2 fest und verpflichtete ihn, der Privatklägerin 1 eine Genugtuung von Fr. 50'000.– (zuzüglich Zins) sowie der Privatklägerin 2 eine Genugtuung von Fr. 7'500.– (zuzüglich Zins) zu bezahlen. Schliesslich entschied es über die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 166 S. 135 ff.).
1.2
Gegen das am 5. November 2021 mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 39 f.) liess der Beschuldigte rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 115; Art. 399 Abs. 1 StPO). Seine schriftliche Berufungserklärung erfolgte ebenfalls innert Frist (Urk. 167; Art. 399 Abs. 3 i.V.m. Art. 90 StPO). Mit Verfügung vom 27. April 2022 wurde der Staatsanwaltschaft und den Privatklägerinnen Frist zur Erklärung der -- 9 of 59 -Anschlussberufung oder eines Nichteintretensantrags angesetzt (Urk. 170). Seitens der Staatsanwaltschaft wurde Verzicht auf Erhebung einer Anschlussberufung erklärt und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragt (Urk. 173). Mit Verfügung vom 8. Juni 2022 wurde Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten entlassen und aufgefordert, ihre Honorarnote einzureichen. Als amtlicher Verteidiger wurde neu mit Wirkung ab 17. Mai 2022 Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ bestellt (Urk. 178). Mit Eingabe vom 14. Oktober 2022 änderte der neue Verteidiger die Berufungsanträge im Sinne einer (zulässigen) Einschränkung der Berufung (Urk. 180). Am 8. November 2022 wurde zur Berufungsverhandlung am 26. Mai 2023 vorgeladen (Urk. 182). Mit Eingabe vom 23. Mai 2022 hatte die Privatklägerin 1, wie auch die Privatklägerin 2 mit Eingabe vom 20. Mai 2022 (Urk. 175), mehrere prozessuale Anträge gestellt (Urk. 176). Mit Verfügung vom 10. November 2022 wurde der Staatsanwaltschaft, dem Beschuldigten sowie der Privatklägerin 2 Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 183), welche dies mit Eingaben vom 28. November 2022 bzw. 23. Dezember 2022 taten (Urk. 185, 186 und 189). Mit Beschluss vom 6. Januar 2023 wurde die Publikumsöffentlichkeit von der Berufungsverhandlung ausgeschlossen und die akkreditierten Gerichtsberichterstatter unter Auflagen zugelassen (Urk. 190). Der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ reichte am 10. März 2023 seine Honorarnote als Zwischenrechnung ein (Urk. 193). Mit Verfügung vom 14. März 2023 wurde er für seine bisherigen Aufwendungen mit einer Akontozahlung von Fr. 7'000.– aus der Gerichtskasse entschädigt (Urk. 194). Am 5. April 2023 wurde ein aktueller Strafregisterauszug eingeholt (Urk. 196).
1.3
Die Berufungsverhandlung fand am 26. Mai 2023 in Anwesenheit des Beschuldigten (aus dem vorzeitigen Strafvollzug zugeführt) und des amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt MLaw X1._____ in bewilligter Substitution von Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ (vgl. Prot. II S. 12), der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1, Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____, in Begleitung von Rechtsanwältin MLaw Y3._____, den Privatklägerinnen 1 und 2 persönlich in Begleitung einer Vertrauensperson und des Vertreters der Staatsanwaltschaft statt (Prot. II S. 9), welche die eingangs aufgeführten Anträge stellten (Prot. II S. 9 ff.). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
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2.
Gegenstand der Berufung
2.1
Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird dementsprechend gehemmt, während die von der Berufung nicht erfassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 402 N
1.
f.). Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB, der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB sowie der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB. Weiter beantragt er eine mildere Strafe und ein Absehen von bzw. eine kürzere Dauer der Landesverweisung. Der Beschuldigte anerkennt in seiner Berufungserklärung die Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen der Privatklägerinnen dem Grundsatz nach; zur Beurteilung ihrer Höhe seien sie auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen (Urk. 180 S. 1 f.; Urk. 199 S. 1 f.). Hinsichtlich der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist der Beschuldigte nur hinsichtlich eines Teils der ihm unter diesem Titel vorgeworfenen Handlungen geständig. Diesbezüglich liegt zwar ein rechtskräftiger Schuldspruch vor. Indes bestreitet der Beschuldigte jene sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Anklageschrift, welche mit Gewaltanwendungen einhergehen, und jene zum Nachteil der Privatklägerin 2, weshalb Dispositivziffer 1, 1. Strich, nicht als Ganzes rechtskräftig erklärt werden kann, auch wenn dieser Schuldspruch vom Beschuldigten nicht explizit angefochten wurde. Das von der Vorinstanz ausgesprochene lebenslängliche Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 StGB sowie das angeordnete Kontaktverbot zu den Privatklägerinnen im Sinne von Art. 67b StGB wurden zwar ebenfalls nicht explizit angefochten, stehen aber in einem engen Konnex zu den angefochtenen Schuldsprüchen, weshalb die vorinstanzlichen Dispositivziffern 8 und 9 als mitangefochten zu betrachten sind.
2.2. Nicht angefochten ist der Entscheid damit hinsichtlich Dispositivziffer 2 (Freispruch vom Vorwurf der wiederholten Tätlichkeiten), Dispositivziffer 10 (Schadenersatzpflicht gegenüber Privatklägerin 2), Dispositivziffer 13 (Kostenfestsetzung) und Dispositivziffern 14-16 (Entschädigung amtliche Verteidigung -- 11 of 59 -und Privatklägerinnenvertreterinnen). In diesem Umfang ist er in Rechtskraft erwachsen, was mittels Beschluss festzustellen ist. Im Übrigen steht der Entscheid unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO zur Disposition. II. Prozessuales
2.2. Nicht angefochten ist der Entscheid damit hinsichtlich Dispositivziffer 2 (Freispruch vom Vorwurf der wiederholten Tätlichkeiten), Dispositivziffer 10 (Schadenersatzpflicht gegenüber Privatklägerin 2), Dispositivziffer 13 (Kostenfestsetzung) und Dispositivziffern 14-16 (Entschädigung amtliche Verteidigung -- 11 of 59 -und Privatklägerinnenvertreterinnen). In diesem Umfang ist er in Rechtskraft erwachsen, was mittels Beschluss festzustellen ist. Im Übrigen steht der Entscheid unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO zur Disposition. II. Prozessuales
1. Hinsichtlich der prozessualen Fragen der Konstituierung der Privatklägerschaft, des Strafantrags, der Beweisanträge, der Übersetzung und der Verwertbarkeit von Beweismitteln kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 166 S. 9-14).
2. Anlässlich der Berufungsverhandlung liess der Beschuldigte in prozessualer Hinsicht keine weiteren Einwände vorbringen (Urk. 199 e contrario) und stellte auch keine Beweisanträge (vgl. Prot. II S. 13 und 23). III. Sachverhalt
1. Ausgangslage
1.1. Unbestritten ist vorliegend, dass der Beschuldigte am tt. Januar 2008 die verwitwete Mutter der Privatklägerinnen 1 und 2 in Indien bzw. der Schweiz heiratete, nachdem er aus Sri Lanka eingereist war, wo er aufgewachsen ist, und danach der Stiefvater der Privatklägerinnen 1 und 2 wurde (vgl. Urk. 3/1 F/A 99, Urk. 3/2 F/A 33, Urk. 94 S. 5, Urk. 4/7 S. 3, Urk. 5/6 S. 3; Prot. II S. 16, 18). Unbestritten ist weiter, dass die Mutter der Privatklägerinnen 1 und 2 und der Beschuldigte ein gemeinsames Kind bekamen, D._____, welches die Halbschwester der Privatklägerinnen 1 und 2 ist (Urk. 94 S. 7, Urk. 4/7 S. 2 f., Urk. 5/6 S. 3 f.; Prot. II S. 19). Unbestritten ist zudem, dass die Familie im vorliegend relevanten Zeitraum an der E._____-strasse … in F._____ und später ab Juli 2018 am G._____weg … in H._____ wohnte (Urk. 92 S. 4 f., Urk. 93 S. 4 f., Urk. 94 S. 2 f., Urk. 3/1 F/A 45; Prot. II S. 19). Weiter ist unbestritten, dass der Beschuldigte die Geburtstage der Privatklägerinnen 1 und 2 kannte (Urk. 3/1 F/A 57, 59).
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1.2. In Bezug auf die gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe, welche er weitestgehend bestreitet, wird auf die Anklageschrift vom 28. April 2021 verwiesen (Urk. 22). Zur Erstellung des Sachverhalts dienen im Wesentlichen die folgenden relevanten Beweismittel: Aussagen der Privatklägerin 1 (Urk. 4/1-15 und Urk. 93), Aussagen der Privatklägerin 2 (Urk. 5/1-14 und Urk. 92), Aussagen des Beschuldigten (Urk. 3/1-3, Urk. 94; Prot. II S. 21 ff.), Zeugenaussage von I._____ (Urk. 7/3), Aussagen der Auskunftspersonen J._____ (Urk. 6/1) und K._____ (Urk. 7/1), wobei beide Aussagen nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertbar sind (vgl. Urk. 166 S. 13 f.), Arztdokumente der Privatklägerin 1 (Urk. 8/1-6), Beilagen zum Plädoyer der Privatklägerin 1 (Urk. 62/1-8), Beilagen zum Plädoyer der Privatklägerin 2 (Urk. 89) sowie diverse Polizeirapporte, inkl. Beilagen.
1.3. Die rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz betreffend die Grundsätze der Beweiswürdigung, insbesondere hinsichtlich der Glaubhaftigkeit konkreter Aussagen, sind zutreffend und es ist zwecks Vermeidung von Wiederholungen darauf zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO, Urk. 166 S. 15 ff.). Dies gilt auch bezüglich ihrer Erwägungen zur Glaubwürdigkeit der Beteiligten (Urk. 166 S. 18), wobei zu betonen ist, dass es nicht hauptsächlich auf die Glaubwürdigkeit der Aussageperson, sondern auf die Glaubhaftigkeit ihrer konkreten Aussagen ankommt.
2. Anklageziffer 2
2.1. In der Nacht vor dem Pubertätsfest am 31. Januar 2016, ca.
03.00 / 04.00 Uhr, habe sich der bekleidete Beschuldigte am damaligen Wohnort an der E'._____-strasse … (recte: E._____-strasse …; vgl. Urk. 3/1 F/A 28, Urk. 166 S. 19) in F._____ im Zimmer der Privatklägerin 1 im Bett auf die bekleidete, auf dem Rücken liegende, zunächst schlafende Privatklägerin 1 gelegt und während mehrerer Minuten den Geschlechtsverkehr simuliert, indem er den Unterkörper vor- und zurückbewegt habe (Urk. 22 S. 2).
2.2. Die Vorinstanz hat sich zutreffend mit den Aussagen der Privatklägerin 1 auseinandergesetzt und kam mit überzeugenden Argumenten zum Schluss, dass
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auf diese Angaben abgestellt werden kann. Es kann auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz vorab verwiesen werden (Urk. 166 S. 19 ff., S. 24 f.). Zu Recht erwog die Vorinstanz, dass die Privatklägerin 1 anlässlich aller Einvernahmen das Kerngeschehen wie auch die äusseren Abläufe detailreich, übereinstimmend und konstant sowie frei von Übertreibungen und Nachgeschobenem schilderte. So sagte sie konstant aus, sie sei aus dem Schlaf gerissen worden, da sie nicht mehr habe atmen können, weil jemand auf ihr gelegen sei. Dass sie in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung angab, das Atmen sei in diesem Moment ihre einzige Sorge gewesen (Urk. 93 S. 8), spricht für tatsächlich Erlebtes. Dies trifft auch auf die Schilderung ihrer Gedankengänge zu, wonach sie zunächst nicht habe einordnen können, wer auf ihr lag, sie aufgrund der Dialysekabel der Mutter diese ausgeschlossen habe, womit es der Beschuldigte gewesen sein müsste, bevor sie ihn dann tatsächlich habe aus dem Zimmer gehen sehen (Urk.
93 S. 7 f.). Die amtliche Verteidigung brachte vor Vorinstanz vor, die Privatklägerin 1 sei erst zwei Jahre später, im Jahr 2018, aufgeklärt worden. Daher müsse sie sich ihre Beobachtung, wonach sich jemand auf ihr bewege, erst im Nachhinein als Simulierung des Geschlechtsverkehrs zurechtgelegt haben (Urk. 98 S. 3). Dazu ist mit der Vorinstanz zu entgegnen, dass es keiner Aufklärung bedarf, um zu erkennen, dass es sich, wenn der Stiefvater, welcher normalerweise neben einem liegt, plötzlich und mitten in der Nacht auf einem drauf ist und sein Geschlechtsteil durch Hin- und Her-Bewegungen an das eigene presst, um einen sexuellen Kontext handelt. Die Privatklägerin 1 schilderte ausserdem glaubhaft, dass sie am darauffolgenden Tag unter Schock gestanden habe, sie daher diese Handlung als eine solche sexueller Art interpretiert haben musste. Die Verteidigung geht fehl, wenn sie behauptet, die Privatklägerin 1 mache keine nachvollziehbaren Aussagen, wie sich der Schock vom darauffolgenden Tag geäussert haben soll (Urk. 98 S. 3). Die Privatklägerin 1 schilderte nachvollziehbar, dass sie am darauffolgenden Tag aufgrund des Schocks keinen Ton rausgebracht habe. Sie habe nichts sagen und es nicht glauben können. Sie hätte sich jemandem anvertrauen wollen, doch habe sie damals nicht gewusst, wem (Urk. 4/14 S. 2 ff.). Schliesslich fällt auf, dass sich die Privatklägerin 1 an zahlreiche Details um das Ereignis herum erinnern kann – die Verwandten, welche in der Nacht vor dem -- 14 of 59 -Pubertätsfest in Nebenzimmern geschlafen hätten (Urk. 4/14 S. 3), ihr aufgrund des anstehenden Festes mit Kisten, einem Sofa und Kartons vollgestelltes Zimmer (Urk. 4/14 S. 5) oder dass sie nach dem Vorfall die ganze Nacht hindurch Angst gehabt habe, dass der Beschuldigte wieder ins Zimmer kommen würde (Urk. 4/14 S. 2) –, was vor dem Hintergrund, dass es sich bei diesem Vorfall vor dem Pubertätsfest nach Aussagen der Privatklägerin 1 um den ersten Übergriff seitens des Beschuldigten handelte, erkennen lässt, dass es für die Privatklägerin
1 ein einschneidendes Erlebnis war. Der weitere Einwand der Verteidigung, dass bereits das Pubertätsfest an sich ein einschneidendes Erlebnis gewesen sei (vgl. Urk. 199 S. 8), ist nicht überzeugend und vermag das Gesagte nicht zu entkräften. Ebenso wenig ist eine Aggravierung in den Aussagen der Privatklägerin 1 zu erkennen.
2.3. Hingegen erweisen sich die Aussagen des Beschuldigten, wie die Vorinstanz zutreffend erwog, als nicht überzeugend (Urk. 166 S. 21 ff.). So gab er erst anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung an, er sei in der Nacht des Pubertätsfestes, ca. um 03.00 / 04.00 Uhr, neben der Privatklägerin 1 gelegen und habe sie umarmt. Der Grund sei gewesen, dass um 02.30 Uhr die "Schminkfrau" hätte kommen sollen, um die Privatklägerin 1 zu schminken. Er habe die Privatklägerin 1 geweckt, aber sie sei nicht wach geworden. Darum sei er neben ihr gelegen und habe sie wachgerüttelt (Urk. 94 S. 33 ff.). In der ersten Einvernahme hatte er hinsichtlich des Vorwurfs lediglich angegeben, am Tag des Festes hätten sie viele Leute bei ihnen zu Hause gehabt. So etwas sei an diesem Tag nicht vorgefallen. Er könne sich an das Datum nicht erinnern und wisse nicht, wann das Pubertätsfest gewesen sei (Urk. 3/1 F/A 118). Es ist nicht nachvollziehbar, wieso der Beschuldigte die Behauptung, dass er sich neben die Privatklägerin 1 gelegt habe, um sie fürs Schminken aufzuwecken, erst anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vorbrachte, konnte er sich doch auch in der ersten Einvernahme an das Fest erinnern bzw. dass sie an diesem Tag viele Leute bei ihnen zu Hause gehabt hätten. Auch bleibt in der Schilderung des Beschuldigten offen, was passierte, nachdem er die Privatklägerin 1 geweckt hatte. Die Schminkfrau sei schlussendlich zu spät gekommen. Ihren Namen wisse er nicht, seine Frau -- 15 of 59 -habe das organisiert (Urk. 94 S. 33 ff.). Dass eine Schminkfrau hätte kommen sollen bzw. zugegen gewesen sein soll, ist eine Behauptung, welche der Beschuldigte erstmals anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vorbrachte. Weder die Privatklägerin 1 noch die Privatklägerin 2 sprachen jemals von einer Schminkfrau. Die Vertreterin der Privatklägerin 1 brachte diesbezüglich anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung denn auch vor, es sei am Pubertätsfest gar keine Schminkfrau gekommen, denn die Cousinen der Privatklägerinnen hätten diese geschminkt (Prot. I S. 32). Der Argumentation der Verteidigung, dass der Beschuldigte in Untersuchungshaft verweilt sei, mithin viel Zeit gehabt habe, sich im Laufe der Untersuchung zu den einzelnen Vorwürfen Gedanken zu machen, und es als Lückenfüllung im Sinne eines Realitätskriteriums zu würdigen sei, dass die Erinnerung im Laufe der Zeit zurückgekommen sei (vgl. Urk. 199 S. 7), verfängt nicht. Das Hinzufügen von Details bzw. die Darlegung einer komplett neuen Sachverhaltsversion, nachdem sich der Beschuldigte ursprünglich gar nicht an den Vorfall erinnern konnte, stellt im vorliegenden Kontext vielmehr ein Lügensignal dar. Mit der Vorinstanz ist die neue Sachverhaltsschilderung des Beschuldigten deshalb als Schutzbehauptung zu werten.
2.4. Festzuhalten ist, dass der Anklagesachverhalt gemäss Anklageziffer 2 erstellt ist.
3. Anklageziffer 3
3.1. Ca. zwei bis drei Wochen später sei der Beschuldigte am damaligen Wohnort an der E._____-str. … in F._____ im Zimmer der Privatklägerin 2 und von D._____, geb. tt.mm.2008, worin die Privatklägerin 1 mit ihrer Schwester, der Privatklägerin 2, und der Halbschwester D._____ im gleichen Doppelbett geschlafen habe, ins Bett gestiegen, habe sich auf die zunächst schlafende, auf dem Rücken liegende Privatklägerin 1 gelegt und ihr die Pyjamahose und Unterhose bis zu den Knien runtergezogen und sie bis zur Ejakulation vaginal penetriert. In der Folge sei es bis ca. August 2016, ab welchem Zeitpunkt die Privatklägerin 1 ihr Zimmer abgeschlossen habe, im gleichen Zimmer oder nachdem der Beschuldigte die schlafende Privatklägerin 1 aus dem Bett im Zimmer der Privatklägerin 2 und von -- 16 of 59 -D._____ genommen und ins Bett in deren Zimmer getragen habe und sich dort auf sie gelegt habe, rund drei bis vier Mal pro Monat und insgesamt ca. 20 Mal auf die gleiche Art zu Geschlechtsverkehr gekommen (Urk. 22 S. 2 f.).
3.2. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Privatklägerin 1, des Beschuldigten, der Privatklägerin 2 sowie von J._____ (Mutter der Privatklägerinnen) korrekt zusammengefasst und es ist zwecks Vermeidung von Wiederholungen darauf zu verweisen (Urk. 166 S. 26-35, Art. 82 Abs. 4 StPO). Hinsichtlich der konkreten Aussagewürdigung kann ebenfalls auf die sehr sorgfältigen und ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz vorab verwiesen werden. Die folgenden Ausführungen dienen daher nur noch der Ergänzung und Verdeutlichung (Urk. 166 S. 35 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
3.3. Die Vorinstanz kam zutreffend zum Schluss, dass die Privatklägerin 1 spontan und weitgehend einheitlich aussagte und übereinstimmende sowie konstante Schilderungen machte (Urk. 166 S. 35 ff.). Auf die Frage, wie lange es nach dem Pubertätsfest gedauert habe, bis wieder etwas passiert sei, gab die Privatklägerin 1 in der zweiten polizeilichen Videoeinvernahme vom 18. Januar 2021 an, sie würde sagen, drei bis vier Monate, weil sie in dieser Zeit nicht geblutet habe (Urk. 4/14 S. 6). In der ersten polizeilichen Videoeinvernahme vom 11. November 2020 hatte sie die Zeit des nächsten Ereignisses mit zwei drei Wochen nach dem Pubertätsfest angegeben (Urk. 4/7 S. 19 f.). Aus dem ärztlichen Bericht der behandelnden Hausärztin der Privatklägerin 1, Dr. med. L._____, vom 13. Dezember 2020 geht hervor, dass die Privatklägerin 1 im August 2016 das erste Mal bei ihr zusammen mit ihrer Mutter erschien, um die Pubertätsentwicklung zu untersuchen. Der Grund der Konsultation seien unregelmässige Blutungen gewesen (Urk. 8/5). Die unterschiedlichen Angaben der Privatklägerin 1 sprechen nicht gegen ihre Sachverhaltsdarstellung. Einerseits fanden die Befragungen doch rund fünf Jahre nach dem Ereignis statt. Andererseits ist der Privatklägerin 1 in Erinnerung geblieben, dass es mehrere Monate dauerte, bis sie nach der ersten leichten Blutung zum ersten Mal die richtige Blutung bekam und wegen der Unregelmässigkeit die Ärztin aufsuchte. Dass der streitgegenständliche Übergriff drei oder vier Monate nach dem Pubertätsfest und nicht zwei drei Wochen -- 17 of 59 -danach stattgefunden haben soll, ist daher schon aufgrund der Begründung der Privatklägerin 1, da sie in dieser Zeit nicht geblutet habe, nicht nachvollziehbar, da man dem Beschuldigten eine Kenntnis davon unterstellen müsste.
3.4. Die Vorinstanz würdigt die Aussagen des Beschuldigten korrekt und hält zu Recht fest, dass diese widersprüchlich und wenig glaubhaft sind. So gab der Beschuldigte in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung an, sich zu den Privatklägerinnen nur gelegt zu haben, wenn sie wach gewesen seien und niemals wenn sie geschlafen hätten (Urk. 94 S. 26). Dies steht im Widerspruch zu seiner – befremdenden – Aussage anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 25. November 2020, wonach er nicht in die Privatklägerin 1 eingedrungen sei, er habe sie aber geküsst; er habe ihre Brüste berührt, gestreichelt und auch geküsst und geleckt. Dabei habe er der Privatklägerin 1 jeweils das T-Shirt hochgehoben, solche "leichten Sachen" habe er gemacht. Dies sei meistens am Abend, quasi in der Nacht geschehen. Er sei dabei ins Zimmer der Privatklägerin 1 gegangen, wobei es oft vorgekommen sei, dass die Privatklägerin 1 bereits geschlafen habe (Urk. 3/1). Einzig aufgrund dieser Zugeständnisse kann – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 199 S. 9) – auch nicht auf die Glaubhaftigkeit der Aussage des Beschuldigten geschlossen werden, dass es zu keinem Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin 1 gekommen sei. Letztere Aussage steht im Übrigen, wie nachfolgend zu zeigen ist, auch mit dem weiteren Beweisergebnis im Widerspruch.
3.5. Die Privatklägerin 2, welche jeweils am anderen Ende des Bettes geschlafen habe, wenn die Privatklägerin 1 sich zu ihr und der jüngsten Schwester – diese schlief in der Mitte – gelegt habe, sagte konstant aus, jeweils mehrfach beobachtet zu haben, dass der Beschuldigte die schlafende Privatklägerin 1 aus dem Bett gehoben und sie aus dem Zimmer getragen habe sowie dass er sich neben die Privatklägerin 1 ins Bett gelegt habe. Sie habe Geräusche gehört, könne aber nicht sagen, was jeweils im Bett passiert sei. Die Aussagen der Privatklägerin 2 wirken glaubhaft. Sie stimmen mit denjenigen der Privatklägerin 1 insofern überein, als beide angeben, dass die Privatklägerin 1 vom Beschuldigten aus dem Zimmer getragen wurde und er sich jeweils auch zu ihr ins Doppelbett gelegt ha-- 18 of 59 -be. Dass die Privatklägerin 2 nicht sagen kann, was genau passierte, als der Beschuldigte sich zur Privatklägerin 1 gelegt hat, ist nachvollziehbar, war es im Zimmer dunkel und lag die Privatklägerin 2 unter der Decke und musste sie so tun, als ob sie schlafen würde. Geräusche gehört zu haben, gab die Privatklägerin
2 an. Dabei handelt es sich um eine kindsgerechte Aussage über das Wahrgenommene. Mit der Vertreterin der Privatklägerin 1 (Prot. II S. 27) und entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 199 S. 8 f.) erscheint die Aussage der Privatklägerin 2 denn auch vor dem Hintergrund, dass letztere zum damaligen Zeitpunkt erst 11 Jahre alt war und aufgrund ihres jungen Alters gar nicht einordnen konnte, was der Beschuldigte mit der Privatklägerin 1 machte, als durchaus nachvollziehbar. Das Gesagte gilt umso mehr für D._____, welche zu jenem Zeitpunkt erst 7jährig war. Die Aussagen der Privatklägerin 2 wirken denn auch nicht mit der Privatklägerin 1 abgesprochen, denn sie decken sich nur hinsichtlich des Umstands, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 1 aus dem Zimmer trug bzw. sich zu ihr ins Bett legte. Vornahme sexueller Handlungen konnte die Privatklägerin 2 nicht bestätigen. In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung antwortete sie auf die Frage, ob sie den Beschuldigten gefragt habe, weshalb er die Privatklägerin 1 aus dem Zimmer getragen habe, sie wisse, dass sie ihn einmal am nächsten Tag gefragt habe. Zu diesem Zeitpunkt hätten sie noch Fische und an diesem Tag "rausgeputzt" gehabt. Er habe daraufhin gesagt, dass er sie rausgeholt habe, damit sie die Fische wieder reintun könne. Sie, die Privatklägerin 2, sei zu diesem Zeitpunkt noch jünger gewesen und habe es auch geglaubt gehabt (Urk. 92 S. 10). In der polizeilichen Videobefragung vom 21. Dezember 2020 hatte sie diesbezüglich angegeben, sie hätten im Wohnzimmer auch Fische gehabt und dann habe der Beschuldigte gesagt, wenn sie einmal den Fischtank gereinigt hätten: "ja, wir haben Fische hinein getan und so". Also wieder zurück getan einfach. Sie habe die Privatklägerin 1 gefragt, wieso er sie rausgetragen habe, diese habe gesagt: "ja, wir haben die Fische noch hinein getan und so". Und den Beschuldigten habe sie über solche Sachen nie richtig gefragt (Urk. 5/6 S. 39). In der polizeilichen Videobefragung vom 20. Januar 2021 gab die Privatklägerin 2 an, die Privatklägerin 1 am nächsten Morgen darauf angesprochen zu haben, wobei diese gesagt habe, dass sie schnell noch die Fischlein hinein getan habe, oder so. (Urk.
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5/14 S. 27). Wenn sie anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung angibt zu wissen, den Beschuldigten einmal am nächsten Tag gefragt zu haben, weshalb er die Privatklägerin 1 aus dem Zimmer getragen habe, steht dies im Widerspruch zur Aussage anlässlich der ersten Videoeinvernahme, wonach sie den Beschuldigten über solche Sachen nie richtig gefragt habe. Da aber die Privatklägerin 2 schon anlässlich dieser ersten Videoeinvernahme davon sprach, dass der Beschuldigte sagte "ja, wir haben Fische hinein getan und so", ist ihre Aussage anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung nicht im Widerspruch zu ihren davor gemachten Aussagen zu sehen.
3.6. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Sachverhalt hinsichtlich Anklageziffer 3 erstellt ist.
4. Anklageziffer 4
4.1. Am tt. Juli 2018, ihrem 15. Geburtstag, sei die Privatklägerin 1 vom Beschuldigten in die Wohnung an der E._____-strasse in F._____ gerufen worden, um bei der Wohnungsübergabe angeblich zu übersetzen. Als die Privatklägerin 1 in der Wohnung erschienen sei, sei nur der Beschuldigte dort gewesen. Er habe innen die Wohnungstüre geschlossen und den Schlüssel an sich genommen. Im Wohnzimmer habe er die Privatklägerin 1 mit der Hand auf die Schultern und so nach unten auf den Boden gedrückt. Er habe sich auf die auf dem Boden auf dem Rücken liegende Privatklägerin 1 gelegt, sie ausgezogen, seine Hose geöffnet und sie vaginal penetriert (Urk. 22 S. 3).
4.2. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Privatklägerin 1 und des Beschuldigten grundsätzlich korrekt zusammengefasst und es ist zwecks Vermeidung von Wiederholungen darauf zu verweisen (Urk. 166 S. 42-45, Art. 82 Abs. 4 StPO). Korrigierend ist auf die Aussagen der Privatklägerin 1 in der polizeilichen Videobefragung vom 11. November 2020 hinsichtlich der Reise in die bzw. Ankunft in der Wohnung an der E._____-strasse in F._____ einzugehen. Mit Ausnahme der Feststellung der Umstände der Reise bzw. Ankunft in die Wohnung hat sich die Vorinstanz zutreffend mit den Aussagen auseinandergesetzt, so dass auch darauf zur Vermeidung von Wiederholungen vorab verwiesen werden kann. Darauf ist -- 20 of 59 -nachfolgend daher nur noch ergänzend bzw. korrigierend einzugehen (Urk. 166 S. 46 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
4.3. Die Anklageschrift geht davon aus, dass die Privatklägerin 1 vom Beschuldigten gerufen worden sei, um bei der Wohnungsübergabe zu übersetzen, und dieser in der Wohnung schon anwesend gewesen sei, als die Privatklägerin 1 angekommen sei. Diesen Sachverhalt erachtete die Vorinstanz als erstellt. In der polizeilichen Videobefragung vom 11. November 2020 schilderte die Privatklägerin 1, sie seien an diesem tt. Juli 2018 von der neuen in die alte Wohnung wegen der Schlüsselübergabe und sie habe nachher am Bahnhof F._____ stehen müssen wegen des Klassenlagers (Urk. 4/7 S. 32). Der Beschuldigte habe sie mithochgenommen, wobei sie gedacht habe, dass die Verwaltung schon dort oben warten würde. Er habe die Türe aufgemacht und es sei niemand dort drin gewesen (Urk. 4/7 S. 33). Entgegen der Vorinstanz gab die Privatklägerin 1 nicht an, der Beschuldigte habe "ihr dann die Tür geöffnet" (vgl. Urk. 166 S. 42). Dass die Privatklägerin 1 mit dem Beschuldigten zur alten Wohnung mitgefahren ist, stimmt auch mit den späteren Aussagen der Privatklägerin 1 überein, welche von der Vor–instanz korrekt wiedergegeben wurden. Auch der Umstand, dass die Privatklägerin 1 ihren Koffer im Auto des Beschuldigten deponiert hatte, da sie nach dem Mittag am Bahnhof zwecks Fahrt ins Klassenlager sein musste, spricht dafür, dass der Beschuldigte und die Privatklägerin 1 zusammen in die alte Wohnung fuhren und nicht – wie in der Anklageschrift formuliert – der Beschuldigte sie in die Wohnung gerufen hat und er schon dort war, als sie in der Wohnung erschienen ist. Eine Anfahrt der Privatklägerin 1 mit öffentlichen Verkehrsmitteln kann auch in Anbetracht der Distanz zwischen dem G._____-weg …, H._____, und der E._____-strasse …, F._____, ausgeschlossen werden. Insofern ist der Sachverhalt zu korrigieren.
4.4. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Privatklägerin 1 zu Recht für stimmig, konsistent und detailreich und somit glaubhaft befunden. Insbesondere hinsichtlich der Geschehnisse um die Tat herum – die Fahrt mit dem Koffer, der Treffpunkt am Bahnhof zwecks Fahrt ins Klassenlager, der Hinweis der Privatklägerin 1, dass sie gehen müsse, sie ansonsten zu spät komme – stellen starke Reali-- 21 of 59 -tätskriterien dar. Mit anderen Worten sind ihre Aussagen zum Tatgeschehen eindrücklich in die Geschichte rund ums Klassenlager eingebettet und insofern äusserst glaubhaft. Entgegen der Verteidigung (vgl. Urk. 199 S. 10) ist es auch kein eigentlicher Widerspruch, wenn die Privatklägerin 1 zuerst aussagte, sie habe darüber nachgedacht, sich zu wehren, und anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte, dass sie sich tatsächlich verbal gewehrt habe. Letztere Aussage bezieht sich nur auf ein verbales Wehren und die Privatklägerin 1 erklärte in der gleichen Antwort, dass sie sich dort das erste Mal getraut habe, sich ein wenig zu wehren, wobei sie keine Möglichkeit gehabt habe, zu fliehen (vgl. Urk.
93 S. 11). Bereits in der Einvernahme vom 18. November 2020 erklärte sie, dass es damals das erste Mal gewesen sei, dass sie sich habe wehren wollen, es aber keine Möglichkeit gegeben habe, "abzuhauen" (Urk. 4/7 S. 34 f.). Folglich lassen sich die beiden Aussagen ohne Weiteres in Übereinstimmung bringen. Ein eigentlicher Widerspruch liegt nicht vor.
4.5. Die Aussagen des Beschuldigten hingegen sind inkonsistent und widersprüchlich, wenn er zunächst angibt, dass er die Privatklägerin 1 im Auto habe küssen wollen, wobei sie weggerannt und dann im Auto gesessen sei (Urk. 3/1 F/A 121), um anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung anzugeben, in der Wohnung gar nicht alleine mit der Privatklägern 1 gewesen zu sein, da die Hauswartin gekommen sei zwecks Kontrolle der Nachreinigung. Weitere Angaben zur Hauswartin bzw. allfälligen Dokumenten der Übergabe konnte er nicht machen. Auch bleibt nicht nachvollziehbar, wieso er für die Kontrolle der Nachreinigung kommen musste, hat die Verwaltung nach seinen Aussagen selber ein Putzinstitut mit der Nachreinigung beauftragt, die Abnahme der Wohnung damit mit diesem und nicht mit dem Beschuldigten hätte abgewickelt werden müssen (Urk. 94 S. 37 ff.).
4.6. Festzuhalten ist, dass Anklageziffer 4 erstellt ist, wobei zu korrigieren bzw. präzisieren ist, dass der Beschuldigte und die Privatklägerin 1 zusammen in die Wohnung an der E._____-strasse …, F._____, gingen.
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5. Anklageziffern 5 und 6
5.1. Ab Anfang Juli 2018 habe die Familie in der neuen Wohnung am G._____weg … in H._____ gewohnt, wo die Privatklägerin 1 ein eigenes Zimmer mit einer nicht abschliessbaren Schiebetüre gehabt habe. Nachdem die Privatklägerin 1 ca. drei Wochen nach Bezug der neuen Wohnung ein eigenes Bett bekommen habe, sei der Beschuldigte bis ca. Mitte/Ende September 2020 mit zunehmender Häufigkeit, jeweils nachts, durchschnittlich sechsmal pro Monat ins Zimmer der Privatklägerin 1 gegangen und habe bis kurz vor deren 16. Geburtstag (tt. Juli 2019) meist geschützten Geschlechtsverkehr vollzogen, wobei sie jeweils auf dem Rücken gelegen habe und er über ihr gewesen sei. Ab der Zeit kurz vor dem 16. Geburtstag bis ca. Mitte September 2020 habe der Beschuldigte rund drei Mal pro Monat Geschlechtsverkehr und rund drei Mal pro Monat ungeschützten Analverkehr vollzogen, bei welchem die Privatklägerin 1 entweder auf dem Bauch gelegen sei oder der Beschuldigte vor der auf dem Rücken liegenden Privatklägerin 1 gekniet sei und deren Beine nach oben gehoben habe, wobei er beim Analverkehr Vaseline benutzt habe. Bei der Vornahme der sexuellen Handlung habe der Beschuldigte versucht, die Privatklägerin 1 zu küssen, habe ihr zwei bis drei Mal an die Brüste gegriffen und sie auch rund fünf bis zehn Mal an den Brüsten geleckt. Ab der Zeit kurz vor Anfang Juli 2019 habe der Beschuldigte rund zwei Mal pro Monat unmittelbar vor dem Vollzug des Geschlechtsverkehrs die Hand der Privatklägerin 1 an seinen Penis geführt und frottierende Bewegungen gemacht (Urk. 22 S. 3, Anklageziffer 5). Der Beschuldigte habe der Privatklägerin 1 mehrfach zu verstehen gegeben, dass er ihrer Mutter etwas antun werde, wenn sie die sexuellen Handlungen nicht zulassen würde. Die – gesundheitlich stark angeschlagene – Mutter würde ja eh sterben und sie müsse die Mutterrolle übernehmen, womit er der Privatklägerin 1 die Aussichtslosigkeit ihrer Lage klar und sie gefügig gemacht habe. Beim Geschlechts- und Analverkehr ab ca. Anfang August 2018 habe der Beschuldigte jeweils der aus dem Schlaf gerissenen Privatklägerin 1 im Bett die Arme fixiert, -- 23 of 59 -indem er deren Hände links und rechts von deren Kopf festgehalten habe und zusätzlich beim Geschlechtsverkehr sein Gewicht auf deren Körper gelegt habe, so dass die Privatklägerin 1 sich nicht habe wehren können und wenn sich die Privatklägerin 1 zur Abwehr auf den Bauch gedreht habe, habe er sie am Arm gezogen und sie auf den Rücken gedreht und den Geschlechtsverkehr oder den Analverkehr an der auf dem Bauch liegenden Privatklägerin 1 vollzogen. Indem der Beschuldigte angedroht habe, der Mutter etwas anzutun und die Mutter würde bald sterben, habe er der Privatklägerin 1 bewusst Angst gemacht und zusätzlich habe er deren Arme fixiert oder sie vom Bauch- in die Rückenlage gedreht, womit er erreicht habe, dass sie den Vollzug des Geschlechts- und Analverkehrs geduldet habe, was der Beschuldigte mit seinen Äusserungen bzw. Handlungen bezweckt habe (Urk. 22 S. 3, Anklageziffer 6).
5.2. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Privatklägerin 1, des Beschuldigten und der Zeugin I._____ sowie den Inhalt des ärztlichen Berichts der Hausärztin der Privatklägerin 1, Dr. med. L._____, vom 13. Dezember 2020 korrekt und ausführlich wiedergegeben. Es ist zwecks Vermeidung von Wiederholungen darauf zu verweisen (Urk. 166 S. 49-59, Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Vorinstanz hat sich auch ausführlich mit den Aussagen der Privatklägerin 1, des Beschuldigten und der Zeugin auseinandergesetzt, so dass auch darauf zur Vermeidung von Wiederholungen vorab verwiesen werden kann (Urk. 166 S. 59 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
5.3. Die Vorinstanz hat zu Recht festgehalten, dass die Aussagen der Privatklägerin 1 sehr frei, spontan, detailreich und in sich stimmig sind. In ihren Aussagen finden sich keine Widersprüche. Einzig Folgendes ist in diesem Zusammenhang zu erwähnen: Anlässlich der ersten Videoeinvernahme vom 11. November 2020 verneinte die Privatklägerin 1 die Frage, ob der Beschuldigte sie aufgefordert habe, an ihm etwas zu machen (Urk. 4/7 S. 75). In der zweiten Videoeinvernahme vom 18. Januar 2021 antwortete sie auf die Frage, ob sie am Beschuldigten etwas habe machen müssen, er habe jeweils ihre Hand genommen und sich so einen herunter geholt. Dies habe er gemacht, wenn er viel Zeit gehabt habe, wenn die Mutter nicht zu Hause gewesen sei und er längere Zeit bei ihr, der Pri-- 24 of 59 -vatklägerin 1, im Zimmer habe sein können. Dies sei etwa zwei Mal pro Monat passiert, jeweils als sie noch am Schlafen gewesen und kurz bevor er vaginal in sie eingedrungen sei (Urk. 4/14 S. 20 f., 43 ff.). In der ersten Videoeinvernahme verneinte die Privatklägerin 1 die Frage, ob noch irgendetwas gewesen sei, und führte aus, das Sexuelle bzw. die Vergewaltigung sei das Eine und sie glaube die anderen Sachen hätten nicht so viel Relevanz für den Fall (Urk. 4/7 S. 70 f.). Die Vorinstanz erwog, dass es angesichts der grossen Anzahl an Vorwürfen sexueller Übergriffe über mehrere Jahre nicht unplausibel sei, dass der Privatklägerin 1 die Episoden, als der Beschuldigte ihre Hand an den Penis führte, zu nebensächlich vorgekommen und sie bei ihr nicht zuvorderst im Gedächtnis gewesen seien. Als sich in der Zweitbefragung die Gedanken wieder etwas gesetzt hätten, sei ihr dies wieder in den Sinn gekommen. Es sei somit diesbezüglich nicht von einem Widerspruch auszugehen (Urk. 166 S. 60 f.). Was die Privatklägerin 1 mit "anderen Sachen" gemeint hat – ob damit sexuelle Handlungen oder anderes Verhalten des Beschuldigten, welches angesichts der sexuellen Handlungen in der Hintergrund tritt, gemeint ist –, lässt sich nicht ohne Weiteres interpretieren. Aber auch wenn sich die Privatklägerin 1 nicht dahingehend geäussert hätte, dass die "anderen Sachen" nicht von Relevanz seien, ist die Erwähnung der neuen Handlungen anlässlich der zweiten Videoeinvernahme entgegen der Verteidigung (vgl. Urk. 199 S. 12) nicht als ein Widerspruch zu werten. Es kann durchaus so sein, dass die Privatklägerin 1 die Frage in der ersten Einvernahme, ob der Beschuldigte sie aufgefordert habe, an ihm etwas zu machen, nicht mit dem Handführen an den Penis des Beschuldigten in Zusammenhang brachte, sondern ihr dies erst anlässlich der zweiten Einvernahme als eine solche Handlung in den Sinn kam. Beim Frottieren handelt es sich angesichts der schwerwiegenden Missbrauchshandlungen denn auch um einen Nebenpunkt. Auch erfolgten die Schilderungen der Handlungen lebensnah und detailreich, wenn die Privatklägerin 1 aussagte, sie habe gemerkt, dass der Beschuldigte eine Kondompackung aufgerissen habe – sie habe das Geräusch vom Aufklärungsunterricht in der Schule gekannt –, dass die Schmerzen beim Analverkehr wie Krämpfe gewesen seien, solche Schmerzen habe sie zuvor noch nie gehabt. Bildlich ist auch die Schilderung ihrer Angst und dass sie sich sehr viele Gedanken -- 25 of 59 -darüber gemacht habe, dass der Beschuldigte beim Hochfahren der steilen Bergstrasse zur Arbeit der Mutter gesagt habe, er könnte das Lenkrad auch einmal nach links drehen, womit das Auto – und damit auch ihre Mutter – verunfallen würde. In ihre Schilderung der gesamten Lebensumstände passt auch die Aussage, dass sie sich erst dann getraut habe, sich jemandem anzuvertrauen, nachdem man ihr im Lehrbetrieb gesagt habe, sie solle sich wehren, nachdem sie dort von jemandem heruntergemacht worden sei (Urk. 4/14 S. 5 f.). Ihre Schilderung wird unterstützt und abgerundet durch die Zeugenaussage ihrer Tante, I._____, wonach ihr, der Zeugin, schon in den Jahren 2018 und 2019 Verschiedenes hinsichtlich der Beziehung zwischen den Privatklägerinnen und dem Beschuldigten aufgefallen sei. Sie habe die Privatklägerinnen anfangs November 2019 auch darauf angesprochen, ob der Beschuldigte sie sexuell belästige, was die Privatklägerin 1 verneint und dabei weggeschaut habe (Urk. 7/3). Auch deckt sich die Schilderung der Erlebnisse durch die Privatklägerin 1 mit dem ärztlichen Bericht der Hausärztin Dr. med. L._____ vom 13. Dezember 2020 (Urk. 8/5). Diesem lässt sich entnehmen, dass die Privatklägerin 1 seit Jahren an unerklärlichen Symptomen leidet: Bauchschmerzen, Hüftschmerzen, Gliederschmerzen, Erbrechen, Verstopfung, Ohnmachtsanfälle, Schwindel, Konzentrationsschwierigkeiten, sehr verspannte Muskeln vom unteren Rücken über den Beckenbereich bis in die Oberschenkel sowie Appetitlosigkeit. Im Jahr 2019 wurde eine stressbedingte Magenentzündung diagnostiziert. Im Jahr 2020 kristallisierte sich eine mittelschwere Depression mit Angstsymptomatik heraus. Der Arztbericht hält fest, dass diese – bei der Privatklägerin 1 physisch nicht erklärlichen Symptome – zu einer langjährigen Missbrauchsgeschichte passen bzw. darauf hinweisen können (Urk. 8/5).
5.4. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten zu Recht als auffällig trocken und allgemein wenig glaubhaft gewertet. Es kann vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden (vgl. Urk. 166 S. 61). Einzelne selbstbelastende Aussagen des Beschuldigten ändern entgegen der Verteidigung (vgl. Urk. 199 S. 12) nichts an dieser Feststellung.
5.5. Es ist festzuhalten, dass der Sachverhalt hinsichtlich Anklageziffern 5 und
6 erstellt ist.
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6. Anklageziffer 7 (Eventualanklage)
6.1. Der Beschuldigte habe in der Familie ab dem Jahr 2008 die Vaterrolle der Privatklägerin 1 eingenommen, sie bis zur Primarschule für vermeintliche Verfehlungen mit Schlägen gezüchtigt, deren Erziehung wahrgenommen und sei finanziell für den Lebensunterhalt aufgekommen sowie habe ihr zu verstehen gegeben, dass sie im Fall des Versterbens der schwerkranken Mutter, welche sich mehreren spitalärztlichen Behandlungen habe unterziehen müssen, deren Rolle in der Familie mit Haushaltsführung und Kinderbetreuung übernehmen müsse. Dadurch habe der Beschuldigte bewusst die Abhängigkeit der Privatklägerin 1 von ihm ausgenutzt, damit sie die oben erwähnten sexuellen Übergriffe nach dem
16. Geburtstag habe über sich ergehen lassen (Urk. 22 S. 4).
6.2. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ist die rechtliche Würdigung entsprechend der Hauptanklage vorzunehmen (vgl. dazu nachfolgend E. IV.), wodurch die Eventualanklage betreffend mehrfache sexuelle Handlungen mit Abhängigen im Sinne von Art. 188 Ziff. 1 Abs. 1 StGB gegenstandslos wird.
7. Anklageziffer 8
7.1. In der Zeit von ca. Mitte April 2018 bis Sommer 2020, bis tt. Juli 2018 am gemeinsamen Wohnort an der E._____-str. … in F._____ und anschliessend am gemeinsamen Wohnort am G._____-weg … in H._____ soll der Beschuldigte seiner Stieftochter, der Privatklägerin 2, bis ca. Juni 2018 mehrmals wöchentlich über der Kleidung und später in zunehmender Häufigkeit mehrmals wöchentlich über der Kleidung und auch mehrmals wöchentlich unter der Oberbekleidung und dem BH mit einer oder beiden Händen an die Brüste gegriffen und jeweils zugedrückt haben, obwohl die Privatklägerin 2 mehrmals gesagt habe, dass sie dies nicht wolle (Urk. 22 S. 4).
7.2. Die Vorinstanz hat die relevanten Aussagen der Privatklägerin 2, des Beschuldigten, der Privatklägerin 1 und der Zeugin I._____ sowie von J._____ (Mutter der Privatklägerinnen) korrekt und ausführlich zusammengefasst. Es ist zwecks Vermeidung von Wiederholungen darauf zu verweisen (Urk. 166 S. 63-68, -- 27 of 59 -Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Vorinstanz hat sich auch ausführlich mit den Aussagen der genannten Personen auseinandergesetzt, so dass auch darauf zur Vermeidung von Wiederholungen vorab verwiesen werden kann (Urk. 166 S. 69 ff.; Art.
82 Abs. 4 StPO).
7.3. Die Vorinstanz hat zu Recht festgehalten, dass die Aussagen des Beschuldigten nicht konsistent sind, wenn er bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung verneinte, die Brüste der Privatklägerin 2 berührt zu haben. Erst anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab er an, die Privatklägerin 2 an den Brüsten berührt zu haben, aber nicht mit Absicht, es sei beim Spielen gewesen. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte er, dass er die Privatklägerin
2 nicht an den Brüsten berührt habe, allenfalls sei es beim Spielen passiert. Es sei aber ein Spiel gewesen (Prot. II S. 22). Dabei handelt es sich um eine Bagatellisierung des Vorgefallenen und eine – unter Einbezug des nachfolgenden Beweisergebnisses – unglaubhafte Schutzbehauptung seitens des Beschuldigten.
7.4. Wie die Vorinstanz richtig festgehalten hat, sind die Aussagen der Privatklägerin 2 detailreich und konsistent. Sie bringt den Beginn der Übergriffe des Beschuldigten mit dem Beginn der Menstruation und ihrem Pubertätsfest in Verbindung; die Übergriffe hätten ein paar Wochen später begonnen. Ihre Aussagen machen nicht den Eindruck, dass sie den Beschuldigten zu Unrecht oder übermässig beschuldigen wolle. So gab sie jeweils kund, wenn sie etwas nicht mehr wusste, beispielsweise ob die Berührungen vor oder nach der zweiten Menstruation begonnen hätten (Urk. 5/14 S. 3), ob er jeweils mit einer oder beiden Händen an die Brust gegriffen habe, da es immer unterschiedlich gewesen sei (Urk. 5/14 S. 5), oder ob es beim letzten Mal Anfassen über oder unter den Kleidern gewesen sei (Urk. 5/14 S. 12).
7.5. Die Aussagen der Privatklägerin 2 werden gestützt durch die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 1, welche die Schilderung der Privatklägerin 2 bestätigte; sie habe ein paarmal gesehen, wie der Beschuldigte die Privatklägerin 2 an den Brüsten angefasst habe, dies sei in der neuen Wohnung gewesen. So konnte sich die Privatklägerin 1 an eine Situation erinnern, in welcher der Beschuldigte -- 28 of 59 -die Privatklägerin 2 beim Spielen mit ihr und D._____ mehrmals über den Kleidern an die Brüste gefasst habe. Nachdem die Privatklägerin 2 dabei bei der Mutter geklagt hatte, habe diese dem Beschuldigten zugerufen, er solle aufhören und dass man so nicht mit einer Dreizehnjährigen spiele. Die Privatklägerin 2 war tatsächlich dreizehn Jahre alt, als die Familie im Sommer 2018 die neue Wohnung bezog, was ein Realitätskriterium für die von der Privatklägerin 1 beschriebene Situation darstellt.
7.6. Auch die Aussagen der Zeugin I._____ stützen die Schilderung der Privatklägerin 2. So gab die Zeugin, deren Aussagen detailliert, konsistent und glaubhaft erscheinen, an, dass die Privatklägerin 2 ihr schon im November 2019 erzählt habe, dass der Beschuldigte sie angefasst habe, dies wenn sie mit der jüngeren Schwester D._____ im Bett gelegen habe. Da sie aber nicht gewusst habe, ob es absichtlich gewesen sei oder nicht, sei das für sie, die Zeugin, zu wenig gewesen. Dazu, dass die Mutter der Privatklägerin 2 angab, sich nicht zu erinnern, so etwas je gesehen zu haben, ist anzumerken, dass angesichts des Umstands, dass sie mit dem Beschuldigten zusammenlebt und sich nach den Anschuldigungen der Privatklägerinnen auf seine Seite geschlagen hat, nachvollziehbar ist, dass sie ihn nicht belastet. Dass sie nichts mitbekommen haben will, widerspricht zudem der Aussage der Privatklägerin 1, dass sie dem Beschuldigten gesagt haben soll, dass man so nicht mit einer Dreizehnjährigen spiele. Im Übrigen ist mit der Staatsanwaltschaft (vgl. Prot. II S. 25) zu erwägen, dass der Mutter, hätte sie von den Vorfällen zugegebenermassen Kenntnis gehabt, eine Mitverantwortung zukommen würde. Vor diesem Hintergrund sind die Aussagen der Privatklägerin 2 und der Zeugin, welche denjenigen der Mutter widersprechen, glaubhafter.
7.7. Festzuhalten ist, dass der Anklagesachverhalt gemäss Anklageziffer 8 erstellt ist.
8. Anklageziffer 9
8.1. An einem Nachmittag im Sommer 2019 habe sich der bekleidete Beschuldigte im Zimmer der Privatklägerin 2 am G._____-weg … in H._____ auf die im
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Bett auf dem Rücken liegende, bekleidete Privatklägerin 2 gelegt und sich mit seinen Händen auf den neben ihrem Kopf platzierten Händen der Privatklägerin 2 abgestützt und habe sie aufs Gesicht und aufs Dekolleté geküsst und habe von der Privatklägerin 2 abgelassen, weil sie mit den Beinen gezappelt und ihm einen Schlag ins Gesicht versetzt habe (Urk. 22 S. 4).
8.2. Die Vorinstanz hat die relevanten Aussagen der Privatklägerin 2, des Beschuldigten, der Privatklägerin 1 und der Zeugin I._____ korrekt und ausführlich zusammengefasst. Es ist zwecks Vermeidung von Wiederholungen darauf zu verweisen (Urk. 166 S. 71-75, Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Vorinstanz hat sich auch ausführlich mit den Aussagen der genannten Personen auseinandergesetzt, so dass auch darauf zur Vermeidung von Wiederholungen vorab verwiesen werden kann (Urk. 166 S. 75 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
8.3. Die Vorinstanz stellt richtig fest, dass die Sachverhaltsschilderung der Privatklägerin 2 zu diesem Vorfall konsistent und detailliert ist und nicht einstudiert wirkt. Anlässlich der beiden Videoeinvernahmen schilderte sie – jeweils mit unterschiedlichem Wortlaut – den Kernsachverhalt inhaltlich identisch. Es finden sich zudem verschiedene Realitätskriterien bzw. individuelle Details, wenn sie z.B. angibt, dass sie alleine mit dem Beschuldigten zu Hause und die kleine Schwester draussen am Spielen gewesen sei, dass der Beschuldigte mit einem Sarong bekleidet auf sie gelegen sei und ihre Hände neben ihrem Kopf mit seinen Händen fixiert habe, dass sie den Beschuldigten gefragt habe, was er da mache, er jedoch nicht geantwortet habe, sie angefangen habe, zu weinen, weil sie Angst gehabt habe, und schockiert gewesen sei, dass sich der Griff des Beschuldigten an ihren Handgelenken aufgrund des Zappelns gelöst habe und sie so ihre Hand habe befreien und dem Beschuldigten eine Ohrfeige geben können oder dass der Beschuldigte schockiert gewirkt habe, nachdem sie ihm die Ohrfeige verpasst habe. In den Schilderungen der Privatklägerin 2 finden sich keine Übertreibungen, obwohl dies – handelt es sich hier doch um ein Vieraugendelikt – leicht gewesen wäre. Die Vor-instanz erachtet es als etwas erstaunlich, dass sich die Privatklägerin 2, welche wiederholt von der strengen Erziehung des Beschuldigten erzählt habe und angibt, sie habe vor ihm Angst gehabt, getraut habe, diesem eine Ohr-- 30 of 59 -feige zu verpassen, und erklärt dies mit der typischen Verhaltensweisen in Stresssituationen: "fight, flight, freeze". Dazu kann noch hinzugefügt werden, dass der Beschuldigte zwar eine Strenge an den Tag gelegt haben mag, sich die Privatklägerin 2 aber davon nicht dermassen hat einschüchtern lassen wie die Privatklägerin 1 und sich für sich auch eher einzusetzen wusste. Die Aussagen der Privatklägerin 2 werden durch die glaubhaften Aussagen der Zeugin I._____ gestützt, wonach die Privatklägerin 2 ihr am 9./10. Oktober 2020 erzählt habe, dass der Beschuldigte in ihr Zimmer gekommen sei und sich auf sie gelegt und sie ihm eine Ohrfeige verpasst habe.
8.4. Die Vorinstanz hat zu Recht festgehalten, dass die Aussagen des Beschuldigten widersprüchlich sind. So antwortete er hinsichtlich dieses Vorwurfs in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 18. Dezember 2020, es sei so gewesen, dass die Privatklägerin 2 gesagt habe, er solle zu ihr ins Zimmer kommen. Es komme schon vor, dass er ins Bett sitze und mit den Kindern spiele. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung konnte der Beschuldigte jedoch detailliertere Angaben machen und schilderte das Ereignis – anders als bei der Staatsanwaltschaft – so, dass er ins Zimmer der Privatklägerin 2 gegangen sei, als diese unter der Decke am Handy gewesen sei. Die Privatklägerin 2 habe dann Angst vor ihm bekommen. Er habe es nicht gerne, wenn sie ständig am Mobiltelefon sei, weil sie dann nicht viel lernen würde. Die Privatklägerin 2 habe ihn gefragt, wieso er jetzt hereingekommen sei. Er habe gesagt, etwas gehört zu haben, weshalb er hereingekommen sei. Diese beiden Aussagen lassen sich nicht in Übereinstimmung bringen, denn sie schildern unterschiedliche Vorgänge. Auch ist auffällig, dass der Beschuldigte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung konkretere Angaben zu dem Vorfall machen bzw. sich daran erinnern konnte, wo doch nichts Besonderes vorgefallen sein soll, die Privatklägerin 2 ihm auch keine Ohrfeige verpasst haben soll, sondern lediglich erschrocken sein soll, weil er sie mit ihrem Handy im Bett erwischt hat. Schliesslich ist auf die befremdliche Aussage des Beschuldigten vor Vorinstanz zu verweisen, wonach er seine Kinder nicht unbedingt auf die Brüste küsse, aber wenn er küsse, dann küsse er auch die -- 31 of 59 -Brust (Urk. 94 S. 31). Schlussfolgernd ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Vorfall, wie ihn die Privatklägerin 2 schildert, nicht stimmen sollte.
8.5. Festzuhalten ist, dass der Anklagesachverhalt gemäss Anklageziffer 9 erstellt ist.
9. Anklageziffer 10
9.1. Am 9. Oktober 2020 habe der Beschuldigte die Privatklägerin 2 am G._____-weg … in H._____ mit einem gefalteten Ledergurt auf den linken Oberarm geschlagen, was zu einer vorübergehenden Schwellung am Oberarm geführt habe, welche Folgen der Beschuldigte in Kauf genommen habe (Urk. 22 S. 4).
9.2. Die Vorinstanz hat die relevanten Aussagen der Privatklägerin 2, des Beschuldigten und der Auskunftsperson J._____ (Mutter der Privatklägerinnen) korrekt zusammengefasst. Es ist zwecks Vermeidung von Wiederholungen darauf zu verweisen (Urk. 166 S. 78-81, Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Vorinstanz hat sich auch ausführlich mit den Aussagen der genannten Personen auseinandergesetzt, so dass auch darauf zur Vermeidung von Wiederholungen vorab verwiesen werden kann (Urk. 166 S. 81 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
9.3. Die Vorinstanz stellte richtig fest, dass die Aussagen der Privatklägerin 2 zu diesem Vorfall bezüglich des Kerngeschehens und des äusseren Sachverhalts konsistent und sehr detailreich sind. Dass sich die Privatklägerin 2 anlässlich der zweiten Videoeinvernahme nicht mehr erinnern konnte, auf welchen Arm ihr der Beschuldigte mit dem Gurt geschlagen habe, nachdem sie anlässlich der ersten Einvernahme den linken Oberarm angegeben hatte, ist mit dem zeitlichen Abstand zum Ereignis zu erklären. Anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte die Privatklägerin 2 auf Nachfrage, der Beschuldigte habe sie mit dem gefalteten Ledergurt auf den linken Oberarm geschlagen, sie könne sich jedoch nicht mehr erinnern, ob es einer oder mehrere Schläge gewesen seien (Urk. 92 S. 8 f.). Dass sie jedoch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte, es sei der linke Oberarm gewesen, ist – mit der Vorinstanz – auf die Drucksituation der -- 32 of 59 -Einvernahme sowie die Art der Fragestellung zurückzuführen und vermag der Glaubhaftigkeit somit keinen Abbruch zu tun. Auch der Umstand, dass die Tante, bei welcher die Privatklägerinnen nach dem Weglaufen von Zuhause gewohnt hatten, über die Verletzungen nichts ausgesagt hat, spricht entgegen der Verteidigung (vgl. dazu Prot. I S. 26) nicht gegen die Existenz der Verletzungen, wenn davon auszugehen ist, dass zu dieser Jahreszeit langärmlige Oberteile getragen werden.
9.4. Auch die Aussagen des Beschuldigten zum Kerngeschehen sind mit der Vorinstanz als grundsätzlich konsistent zu erachten, jedoch als nicht überzeugend. Wenn der Beschuldigte behauptet, er habe die Privatklägerinnen nie geschlagen, sondern nur mit Schlägen gedroht, wie er das auch anlässlich der Berufungsverhandlung tat (Prot. II S. 23; vgl. auch Urk. 199 S. 16), so steht dies im Widerspruch zu den übereinstimmenden Aussagen beider Privatklägerinnen. Auch ist es ohnehin wenig plausibel, wenn der Beschuldigte vorbringt, dass die Privatklägerinnen jeweils bereits von seinen Drohungen Angst bekommen hätten. Wenn er sie nie geschlagen haben soll, die Privatklägerinnen mithin gewusst haben mussten, dass die Drohungen nie in die Tat umgesetzt würden, hätten sie wohl kaum noch Angst vor ihm gehabt. Auch der Umstand, dass die Privatklägerin 2, welche auf dem Weg zur Arbeit war, auf seinen Anruf hin nach Hause kam und sich in der Folge bei der Arbeit verspätete, spricht gegen alleiniges und konsequenzloses Drohen. Schliesslich ist auch die Schilderung des Beschuldigten, wonach er auf dem Bett gelegen und die Privatklägerin 2 gestanden sei und zu laut geredet habe, worauf er mit den Schlägen mit dem Gurt gedroht habe, schwer mit der gesamten Situation in Einklang zu bringen. Offenbar waren der Beschuldigte und seine Ehefrau, die Mutter der Privatklägerinnen, aufgrund der Fotos dermassen aufgebraust, dass die Privatklägerin 2 vom Weg zur Arbeit nach Hause zurückkehren musste. Schwer vorstellbar ist, dass der Beschuldigte in einer solchen Situation – wollten sie die Privatklägerin 2 mit den Bildern konfrontieren und zur Rede stellen – auf dem Bett liegt, als die Situation am Eskalieren war.
9.5. Festzuhalten ist, dass der Anklagesachverhalt gemäss Anklageziffer 10 erstellt ist.
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10. Verschiedene Argumente der Verteidigung
10.1. Die vormalige Verteidigung sieht das Motiv für die Anschuldigungen der Privatklägerinnen gegen den Beschuldigten darin, dass die Privatklägerinnen Mühe mit dem strengen Leben im traditionellen srilankesischen Haushalt gehabt und ein Leben mit mehr Freiheiten gewollt hätten und ihnen keine andere Wahl als dieses Vorgehen geblieben sei (Urk. 98 S. 10), was auch von der aktuellen Verteidigung vorgebracht wird. Dass die Privatklägerinnen, insbesondere auch die Privatklägerin 2, den Beschuldigten über das von ihm Eingestandene hinaus mit schweren Vorwürfen belasteten, sei nur damit zu erklären, dass sie ihn ein für alle Mal aus ihrem Leben haben wollten. Die Strenge des Beschuldigten habe die Privatklägerinnen wohl an ihre emotionalen Grenzen gebracht (Urk. 199 S. 17 f.). Die Vorinstanz hielt diesbezüglich zu Recht fest, dass das Aussageverhalten der Privatklägerinnen, welches erlebnisbasiert und ohne Übertreibungen ist, mit dieser Behauptung nicht in Einklang zu bringen ist (vgl. dazu ausführlich Urk. 166 S.
83 ff.). Zu ergänzen ist, dass die Privatklägerin 1 – gemäss ärztlichem Bericht ihrer Hausärztin, Dr. med. L._____, vom 13. Dezember 2020 – über Jahre an Symptomen gelitten hat, welche sich physisch nicht haben erklären lassen, und diese Symptome zu einer langjährigen Missbrauchsgeschichte passen bzw. darauf hinweisen können (Urk. 8/5). Auch ist zu beachten, dass der Wegzug von Zuhause von der Privatklägerin 1 initiiert wurde, bezüglich welcher keine Anzeichen vorliegen, dass sie derart Mühe mit einem traditionellen Erziehungsstil – sofern dieser keine Straftaten umfasst – gehabt haben soll; sie selber war ein eher introvertiertes Mädchen. Weiter ist auch ins Feld zu führen, dass die Strafanzeige nicht durch die Privatklägerinnen erfolgt ist, sondern durch deren Cousine (vgl. Urk. 1/1 S. 2, Urk. 7/1 F/A 26). Die Entstehung ihrer Aussagen, was im Hinblick auf eine allfällige Suggestion von Interesse ist, ist mit anderen Worten plausibel und lässt ebenfalls keine Zweifel aufkommen. Zudem hat das Umfeld der Privatklägerinnen schon Jahre vor der Strafanzeige Verdacht geschöpft, dass der Beschuldigte sie sexuell missbrauchen könnte. Völlig abwegig erscheint dieses Argument schliesslich, wenn man sich vor Augen führt, dass die Privatklägerinnen durch die Anschuldigungen gegen den Beschuldigten die Beziehung zu ihrer Mutter aufs Spiel setzten, denn sie mussten mindestens davon ausgehen, dass diese -- 34 of 59 -aufgrund ihrer gesundheitlichen und finanziellen Situation nicht die Kraft aufbringen würde, den Beschuldigten zu verlassen. So hielt diese während des Strafverfahrens tatsächlich zu ihrem Ehemann und nicht zu den Privatklägerinnen, was diese sehr beschäftigte und ihnen auch sehr weh tat (vgl. Urk. 5/14 S. 34).
10.2. Dass die Privatklägerin 1 die sexuellen Übergriffe über mehrere Jahre verschwiegen hat, ist mit der Vorinstanz einerseits mit der Lebenssituation der Privatklägerin 1 und andererseits mit dem Umstand, dass Opfer von sexueller Gewalt nicht selten erst nach Jahren Mut fassen, um sich jemandem anzuvertrauen, zu erklären (Urk. 166 S. 84). Die Privatklägerin 1 war ein scheues und unsicheres Mädchen. Sie litt unter der Krankheit und der Abwesenheit ihrer Mutter und machte sich Gedanken darüber, wenn die Mutter im Streit mit dem Beschuldigten drohte, sich die Schläuche herauszureissen und so zu sterben. Vor diesem Hintergrund ist es nachvollziehbar, dass die Privatklägerin 1 sich davor hütete, einen Streit zwischen der Mutter und dem Beschuldigten auszulösen und womöglich eine solche Tat der Mutter hervorzurufen. Zudem hatte die Privatklägerin 1 keine engen Freunde bzw. der Kontakt zu anderen wurde vom Beschuldigten kontrolliert. Es brauchte eine Situation bei der Arbeit, wo ihr nach einem Streit gesagt wurde, sie solle sich wehren, dass sie schliesslich auch den Entschluss fasste, sich auch zu Hause für sich einzusetzen.
10.3. Auch das Argument des Beschuldigten, er denke, die Privatklägerinnen würden ihn anschuldigen, nachdem sie erfahren hätten, dass er nicht ihr leiblicher Vater sei, ist nicht überzeugend. Einerseits sind seine Angaben bezüglich des Zeitpunkts, zu welchem die Privatklägerinnen davon erfuhren, widersprüchlich: Gemäss seiner Aussage an der zweiten Einvernahme sei dies am 9. Oktober 2020 gewesen, gemäss derjenigen an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hätten die Privatklägerinnen bereits seit 2018 oder 2019 davon gewusst (vgl. Urk. 3/2 F/A 65, Urk. 94 S. 24 ff., S. 45). Beide Privatklägerinnen erklärten anlässlich der Hauptverhandlung, dies schon seit ihrer frühen Kindheit zu wissen (vgl. Urk. 92 S. 4, Urk. 93 S. 4), was überzeugender ist, war doch bei den Besuchen bei den Verwandten auch die Rede davon, dass der Beschuldigte vor der Heirat mit der Mutter der Privatklägerinnen ein Kind mit einer Engländerin gezeugt hat.
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Andererseits ist auch nicht nachvollziehbar, dass lediglich das In-Erfahrung-Bringen des Umstands, dass jemand nicht der leibliche Vater ist, dazu führen soll, dass man diese Person mit derartigen Vorwürfen konfrontiert.
10.4. Schliesslich bestehen auch keine Anzeichen dafür, dass die Privatklägerinnen sich hinsichtlich der Vorwürfe abgesprochen hätten. Mit der Vorinstanz (Urk. 166 S. 85) ist festzuhalten, dass sie die Aussagen der jeweils anderen wenig bezeugen konnten. Auch ist zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin 1 sich hinsichtlich der Übergriffe anderen anvertraut hatte und sich daran machte, von Zuhause wegzugehen, bevor sie von den Übergriffen gegenüber der Privatklägerin 2 gemäss Anklageziffer 9 erfuhr, sie zu diesem Zeitpunkt lediglich hinsichtlich der von ihr beobachteten Griffe an die Brust der Privatklägerin 2 durch den Beschuldigten im Bilde war. IV. Rechtliche Würdigung
1. Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB, der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB und der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die zutreffenden und detaillierten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Dies trifft auch auf die Ausführungen betreffend die rechtliche Würdigung zu (Urk. 166 S. 87 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
2. Die Vorinstanz hat hinsichtlich der Anklageziffer 2 zu Recht geschlossen, dass sich der Beschuldigte der sexuellen Handlung mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat, indem er sich auf die auf dem Rücken liegende, zunächst schlafende, bekleidete Privatklägerin 1 legte und während mehrerer Minuten den Geschlechtsverkehr simulierte, indem er seinen Unterkörper vor- und zurückbewegte (Urk. 166 S. 87 f.). Hinsichtlich der Anklageziffer 3 – mehrfacher Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin 1 – liegt sowohl eine mehrfache sexuelle Handlung mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 -- 36 of 59 -StGB als auch mehrfache Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB vor. Dabei sind aufgrund des Alters der Privatklägerin 1 – sie war damals 12- bzw. 13jährig – an die Intensität der Nötigungsmittel geringere Anforderungen zu stellen. Eine tatsituative Zwangssituation ist gegeben, denn einerseits nutzte der Beschuldigte den Umstand aus, dass die Privatklägerin 1 bei den Handlungen am Schlafen war bzw. sie sich nach dem Aus-dem-Schlaf-Reissen erst noch orientieren musste. Andererseits handelte es sich bei ihm um eine enge Bezugs- und Autoritätsperson. Schliesslich machte er die Privatklägerin 1 durch Einsatz seines Körpergewichts zum Widerstand unfähig.
3. Anklageziffer 4 – Vorfall in der alten Wohnung im Zusammenhang mit der behaupteten Wohnungsübergabe – erfüllt ebenfalls den Tatbestand der sexuellen Handlung mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wie auch der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB.
4. Anklageziffer 5 – mehrfacher Geschlechtsverkehr und Analverkehr vor und nach dem 16. Geburtstag der Privatklägerin 1 – erfüllt den Tatbestand der mehrfachen sexuellen Handlung mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (mehrfacher Geschlechtsverkehr und Analverkehr mit der Privatklägerin 1 bis kurz vor ihrem 16. Geburtstag). Hinsichtlich der Anklageziffern 5 und 6 erfüllte der Beschuldigte zudem den Tatbestand der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB. Die mehrfache Vergewaltigung bezieht sich auf den an der Privatklägerin 1 vollzogenen Geschlechtsverkehr, wobei als Tateinheit damit zu sehen ist, dass der Beschuldigte während des Geschlechtsverkehrs versuchte, die Privatklägerin 1 zu küssen, bzw. ihr an die Brüste griff und die Brüste leckte, wie auch, dass der Beschuldigte rund zwei Mal pro Monat unmittelbar vor dem Vollzug des Geschlechtsverkehrs die Hand der Privatklägerin 1 an seinen Penis führte und frottierende Bewegungen machte. Die mehrfache sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB bezieht sich auf den an der Privatklägerin 1 mehrfach vollzogenen Analverkehr, wobei als Tateinheit damit zu sehen ist, dass der Beschuldigte versuchte, die Privatklägerin 1 zu küssen bzw. an die Brüste griff. Dabei nutzte der Beschuldigte die kognitive Unterlegenheit und Abhängigkeit der -- 37 of 59 -Privatklägerin 1 von ihm in emotionaler und sozialer Hinsicht aus und zwang sie zudem zur Verschwiegenheit, indem er zu verstehen gab, dass er ihrer Mutter etwas antun werde, wenn sie die sexuellen Handlungen nicht zuliesse. Schliesslich wirkte er einer Gegenwehr der Privatklägerin 1 auch körperlich entgegen, indem er die Handlungen begann, als diese noch am Schlafen war, somit eine Zeit brauchte, um zu realisieren, was geschieht, und er zudem ihre Hände links und rechts von ihrem Kopf festhielt.
5. Hinsichtlich der Anklageziffer 8 – mehrfaches Greifen an die Brüste der damals 13- bis 15-jährigen Privatklägerin 2 – grenzt die Vorinstanz korrekt die sexuelle Belästigung im Sinne von Art. 198 StGB und sexuelle Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ab. Sie führt aus, dass eine sexuelle Handlung mit Kindern für den Aussenstehenden nach ihrem äusseren Erscheinungsbild eindeutig sexualbezogen sein müsse, und schliesst zu Recht, dass angesichts des Altersunterschieds zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 2 von 27 Jahren bereits das Anfassen und gleichzeitige Zudrücken der Brüste über der Kleidung als sexuelle Handlung eingestuft werden muss. Zudem waren die Handlungen des Beschuldigten teils von erheblicher Intensität, wenn er mit beiden Händen unter sowohl die Oberbekleidung als auch den BH der Privatklägerin 2 griff und dabei zudrückte, dass ein Aussenstehender eine solche Handlung klar als sexuelle Handlung und nicht bloss als sexuelle Belästigung qualifizieren würde (Urk. 166 S. 98 f.). Die Taten gemäss Anklageziffer 8 erfüllen den Tatbestand der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
6. Hinsichtlich der Anklageziffer 9 – der Beschuldigte legte sich auf die auf ihrem Bett liegende 14-jährige Privatklägerin 2, fixierte ihre Arme neben ihrem Kopf mit seinen Händen, küsste ihr Dekolleté und versuchte, sie im Gesicht zu küssen – erfüllte der Beschuldigte den Tatbestand der sexuellen Handlung mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
7. Mit Anklageziffer 10 – Schlagen der Privatklägerin 2 mit Ledergurt auf den linken Oberarm, was zu einer vorübergehenden Schwellung am Oberarm führte – erfüllte der Beschuldigte den Tatbestand der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126
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Abs. 1 StGB. Die Tat stellt noch keine einfache Körperverletzung dar, überschreitet jedoch das gesellschaftlich geduldete Mass an Einwirkung. Der Beschuldigte ist daher der Tätlichkeit gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen; ein gültiger Strafantrag liegt vor (Urk. 14/6).
8. Die Vorinstanz hat im Zusammenhang mit sexuellen Übergriffen auf Kinder unter 16 Jahren richtig erwogen, dass diese sowohl unter den Schutzbereich von Art. 187 StGB als auch unter denjenigen von Art. 189 ff. StGB fallen, wobei zwischen den beiden aufgrund des Schutzes unterschiedlicher Rechtsgüter echte Konkurrenz besteht. Art. 187 StGB schützt die ungestörte sexuelle, aber auch seelische Entwicklung von Minderjährigen, die das Schutzalter von 16 Jahren noch nicht erreicht haben, während das von Art. 189 ff. StGB geschützte Rechtsgut die sexuelle Selbstbestimmung und das Recht auf sexuelle Integrität ist (vgl. Urk. 166 S. 101 f.; BGE 146 IV 153 E. 3.5.2).
9. Als Fazit ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB, der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB und der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Die Eventualanklage betreffend mehrfache sexuelle Handlungen mit Abhängigen im Sinne von Art. 188 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird gegenstandslos. V. Strafzumessung
1. Allgemeines Hinsichtlich der theoretischen Grundlagen der Strafzumessung und der massgeblichen Strafrahmen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz vorab verwiesen werden (Urk. 166 S. 102 ff.). Die vorliegend zur Beurteilung stehenden Delikte wurden sowohl vor als auch nach der Einführung des neuen Sanktionenrechts am 1. Januar 2018 begangen. Die davor verübten Taten wären entsprechend – da das neue Recht nicht milder ist – nach altem Recht zu beurteilen (Art. 2 Abs. 2 StGB), was aber nicht von Relevanz ist, da die Strafrahmen die -- 39 of 59 -gleichen sind und der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe zu verurteilen sein wird. Die Vor-instanz hat richtig erwogen, dass für die mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, die mehrfache Vergewaltigung sowie die mehrfache sexuelle Nötigung – da für alle eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist – unter Anwendung des Asperationsprinzips eine Gesamtstrafe zu bilden ist. Dabei ist von der Vergewaltigung als das Delikt mit der höchsten Strafandrohung – ein Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe (Art. 190 Abs. 1 StGB) – auszugehen. Der vorliegende Strafschärfungsgrund der Deliktsmehrheit ist innerhalb des ordentlichen Strafrahmens straferhöhend zu berücksichtigen (vgl. Urk. 166 S. 103 f.).
2. Tatkomponente
2.1. Tatverschulden gegenüber der Privatklägerin 1
2.1.1. Einsatzstrafe für die mehrfache Vergewaltigung
2.1.1.1. Die Vorinstanz hat sich ausführlich mit der objektiven Tatschwere hinsichtlich der mehrfachen Vergewaltigung auseinandergesetzt und es ist zwecks Vermeidung von Wiederholungen darauf vorab zu verweisen (Urk. 166 S. 106 ff.). Hervorzuheben ist, dass der Beschuldigte zwar keine objektiv schwerwiegenden Nötigungsmittel einsetzte, dies aber auch nicht notwendig war, da die Privatklägerin 1 dem Beschuldigten ohnehin körperlich unterlegen war und ihm aufgrund seines Erziehungsstils bedingungslos gehorchen musste. Der Beschuldigte handelte zudem scham- und skrupellos, wenn er die Taten in der Familienwohnung vornahm, einem Ort, der Geborgenheit und Sicherheit bieten sollte. Zudem befand sich die Privatklägerin 1 in einem Alter, welches entscheidend war für ihre schulische bzw. berufliche Zukunft, indem sie sich auf das Lernen hätte fokussieren müssen, was den Beschuldigten von seinen Taten nicht abgehalten hat, auch wenn er davon hätte ausgehen müssen, dass die Privatklägerin 1 unter solchen Lebensumständen keine genügenden schulischen Leistungen würde erbringen können; ein Notenabfall bzw. Konzentrationsschwierigkeiten in der Schule sind dokumentiert (vgl. Urk. 8/5 S. 3).
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2.1.1.2. Was die subjektive Tatschwere anbelangt, ist zu gewichten, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte, wobei seine Beweggründe krass egoistisch waren und es ihm einzig um die Befriedigung seiner eigenen sexuellen Bedürfnisse ging.
2.1.1.3. Insgesamt ist das Verschulden bezüglich der ersten Vergewaltigung – unter Berücksichtigung des Strafrahmens – als nicht mehr leicht einzustufen und die Einsatzstrafe auf 30 Monate festzusetzen.
2.1.1.4. Die Einsatzstrafe ist für die mehrfache Tatbegehung über einen Zeitraum von knapp fünf Jahren (insgesamt etliche Vergewaltigungen) angemessen zu erhöhen. Dabei ist straferhöhend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte bei den späteren Vergewaltigungen zusätzlich an die Brüste der Privatklägerin 1 griff und diese leckte sowie rund zwei Mal pro Monat ihre Hand an seinen Penis führte und frottierende Bewegungen machte. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips rechtfertigt sich mit der Vorinstanz vorliegend eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 24 Monate, was für die mehrfache Vergewaltigung eine Strafe von
54 Monaten ergibt.
2.1.2. Straferhöhung aufgrund mehrfacher sexueller Nötigung
2.1.2.1. Der Beschuldigte vollzog in der Zeit von Anfang Juli 2019 bis ca. Mitte September 2020 diverse Male den Analverkehr an der Privatklägerin 1. Was die objektive Tatschwere anbelangt, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz vorab verwiesen werden (vgl. Urk. 166 S. 106 ff., S. 108 f.). Von erheblicher krimineller Energie zeugt der Umstand, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 1 jeweils dann anal penetrierte, wenn er entweder keine Kondome bei sich hatte oder die Privatklägerin 1 sich gegen den Geschlechtsverkehr wehrte und auf den Bauch drehte. Der Beschuldigte handelte mit Vorsatz.
2.1.2.2. Für die mehrfache sexuelle Nötigung wäre eine Freiheitsstrafe von
30 Monaten festzusetzen. Dies unter Berücksichtigung des Umstands, dass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Analverkehr in seiner sexuellen Intensität dem Beischlaf ähnlich und die Nötigung zur Duldung eines derartigen Verkehrs
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in ihrem Unrechtsgehalt mit einer Vergewaltigung vergleichbar ist, so dass die Strafe nicht wesentlich niedriger sein darf als die Strafe, welche der Richter unter denselben Umständen für eine Vergewaltigung ausgesprochen hätte (BGE 132 IV
120 E. 2.5). In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um
24 Monate zu erhöhen, d.h. auf 78 Monate.
2.1.3. Straferhöhung aufgrund mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern
2.1.3.1. Die Vorinstanz erwog hinsichtlich der objektiven Tatschwere zutreffend, dass durch die Handlungen des Beschuldigten die ungestörte sexuelle Entwicklung der Privatklägerin 1 erheblich gestört wurde. Die Privatklägerin 1 war zu Beginn der Übergriffe 12-jährig, mithin in einem für die sexuelle Entwicklung empfindlichen Alter zu Beginn der Pubertät. Abgesehen vom simulierten Geschlechtsverkehr in der Nacht vor dem Pubertätsfest sind die sexuellen Handlungen des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin 1 mit denjenigen der Vergewaltigung deckungsgleich (der Analverkehr begann kurz vor dem 16. Geburtstag).
2.1.3.2. Der Beschuldigte kannte das Alter der Privatklägerin 1 und wusste, dass sein Verhalten in der Schweiz wie auch in seiner eigenen Kultur nicht erlaubt ist. Er handelte mit direktem Vorsatz. Dabei ging es ihm nur um die Befriedigung seiner eigenen sexuellen Bedürfnisse und damit krass egoistische Motive.
2.1.3.3. Das Verschulden des Beschuldigten wiegt schwer. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass – abgesehen vom simulierten Geschlechtsverkehr in der Nacht vor dem Pubertätsfest – die sexuellen Handlungen mit Kindern zum Nachteil der Privatklägerin 1 unter den Tatbestand der Vergewaltigung bzw. sexueller Nötigung fallen. Vorliegend rechtfertigt sich – mit der Vorinstanz – für die sexuellen Handlungen mit Kindern bei einem Strafrahmen bis zu fünf Jahren eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Strafe um
12 Monate auf 90 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.
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2.2. Tatverschulden gegenüber der Privatklägerin 2
2.2.1. Straferhöhung aufgrund mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern
2.2.1.1. Beim objektiven Tatverschulden der die Privatklägerin 2 betreffenden Handlungen – der Beschuldigte fasste der Privatklägerin 2 während einer Dauer von mehr als zwei Jahren zunächst mehrmals pro Woche über der Kleidung und später auch mehrmals pro Woche unter der Oberbekleidung und dem BH mit einer oder beiden Händen an die Brüste und drückte dabei jeweils kurz zu, obwohl die Privatklägerin 2 wiederholt sagte, dass sie dies nicht wolle. Der Beschuldigte legte sich zudem im Sommer 2019 auf die bekleidete Privatklägerin 2, fixierte ihre Hände und küsste sie aufs Dekolleté – ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte diese Handlungen regelmässig und trotz ausdrücklichem Protest durch die Privatklägerin 2 beging. Die geschilderten Taten fallen im Rahmen anderer denkbarer sexuellen Handlungen zwar an sich nicht sehr schwerwiegend aus. Betreffend den Vorfall im Bett der Privatklägerin 2 ist mit der Vorinstanz aber zu betonen, dass die Handlungskette einerseits nur deshalb unterbrochen wurde, weil sich die Privatklägerin 2 befreien und wehren konnte, und andererseits, weil die Ehefrau des Beschuldigten in diesem Moment anrief. Der Beschuldigte trat somit nicht selbst von der Tathandlung zurück.
2.2.1.2. Hinsichtlich des subjektiven Tatverschuldens liegt Vorsatz vor.
2.2.1.3. Insgesamt ist das Verschulden mit der Vorinstanz als leicht zu qualifizieren und es rechtfertigt sich eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um 6 Monate, d.h. auf 96 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.
2.2.2. Tätlichkeiten
2.2.2.1. Für die Tätlichkeiten gegenüber der Privatklägerin 2 – Schlagen mit dem Ledergurt – ist eine Busse zu verhängen (Art. 126 StGB), welche je nach Verhältnissen des Täters so zu bemessen ist, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB).
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2.2.2.2. Die objektive Tatschwere der vom Beschuldigten begangenen Tat ist innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu bemessen – Höchstbetrag der Busse Fr. 10'000.– (Art. 106 Abs. 1 StGB) – und damit zum breiten Spektrum möglicher Tätlichkeiten in Relation zu setzen. Ins Gewicht fällt vorliegend, dass der Beschuldigte einen Ledergurt zur Ausführung seines Schlages benutzte. Es handelt sich sodann um eine einmalige Tatausführung. Bei der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass dem Beschuldigten hinsichtlich der Schwellung am Oberarm der Privatklägerin 2 lediglich Eventualvorsatz vorgeworfen wird.
2.2.2.3. Unter Berücksichtigung der vor Haftantritt bestehenden relativ guten Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten rechtfertigt es sich mit der Vorinstanz, die Busse vorliegend auf Fr. 500.– festzulegen.
2.3. Zwischenfazit Zusammenfassend rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe unter Berücksichtigung der übrigen Taten auf insgesamt 8 Jahre Freiheitsstrafe zu erhöhen. Die Busse ist auf Fr. 500.– festzulegen.
3. Täterkomponente
3.1. Vorleben und persönliche Verhältnisse Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten korrekt und ausführlich dargestellt. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen zu verweisen (Urk. 166 S. 112). Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte im Wesentlichen diese Angaben (Prot. II S. 14 ff.). Korrigierend erklärte er einzig, die Schule in Sri Lanka nur für 10 Jahre, also im sog. "ordinary level", besucht zu haben (Prot. II S. 15). Im Übrigen wiederholte er namentlich, dass er, nachdem er die Mutter der Privatklägerinnen – arrangiert durch seinen Vater – geheiratet hatte, im Jahr 2007 in die Schweiz gekommen sei und hierzulande fortan in der Gastronomie und im Metallbau gearbeitet habe (Prot. S. 16 f.). Durch die Heirat sei er der Stiefvater der beiden Privatklägerinnen geworden und im Jahr 2008 sei ihre gemeinsame Tochter D._____ zur Welt gekommen. Im Strafvollzug in der -- 44 of 59 -Pöschwies arbeite er derzeit im Personalrestaurant, wobei es in der Haft schon schwierig sei (Prot. II S. 17 ff.). Die Vorinstanz ist zutreffend zum Schluss gekommen, dass daraus keine strafzumessungsrelevanten Faktoren hervorgehen. Insbesondere ist ein fehlendes Unrechtsgefühl bezüglich der vom Beschuldigten verübten Taten auch nicht kulturell zu erklären.
3.2. Vorstrafen Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (vgl. Urk. 196). Die Vorstrafenlosigkeit ist neutral zu gewichten.
3.3. Nachtatverhalten und Verhalten im Strafverfahren Die Erwägungen der Vorinstanz zum Nachtatverhalten und Verhalten des Beschuldigten im Strafverfahren sind zutreffend und ausführlich und es ist darauf vorab zu verweisen (Urk. 166 S. 113). Namentlich sind die Zugeständnisse des Beschuldigten in Anbetracht der Schwere der ihm gemachten Vorwürfe zu gering bzw. relativ, als dass sie sich strafmindernd zu seinen Gunsten auswirken könnten. Ein eigentliches Teilgeständnis erfolgte sodann erst im Rahmen des Berufungsverfahrens – es wird erstmals im Hauptantrag ein Schuldspruch betreffend mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern und Abhängigen verlangt –, weshalb es ebenfalls nicht zu berücksichtigen ist. Zu betonen ist ausserdem, dass der Beschuldigte keine Einsicht oder Reue, auch nicht hinsichtlich der von ihm zugegebenen Taten – Berühren, Küssen und Lecken der Brüste der Privatklägerin 1 – zeigt. Auch zeigt er kein Mitgefühl mit den Privatklägerinnen für das durch ihn verursachte Leiden. Unter dem Titel Nachtatverhalten und Verhalten im Strafverfahren kann dem Beschuldigten daher keine Strafminderung gewährt werden.
4. Fazit Die Täterkomponente hat keine Auswirkungen auf die für die Tatkomponente festgesetzte (asperierte) Einsatzstrafe. Der Beschuldigte ist damit im Sinne einer Gesamtstrafe zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren sowie mit einer Busse von Fr. 500.–.
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VI. Vollzug
1. Angesichts der Dauer der Freiheitsstrafe kommt ein bedingter bzw. teilbedingter Vollzug nicht in Betracht (Art. 42 f. StGB). Die Freiheitsstrafe ist zu vollziehen.
2. Der Beschuldigte befindet sich seit 25. November 2020 in Haft (Urk. 22). Dem Beschuldigten sind im Sinne von Art. 51 StGB demzufolge 913 Tage als durch Haft erstanden anzurechnen.
3. Die Busse ist zu bezahlen. Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Nach ständiger Praxis ist von einem Umwandlungssatz von einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.– Busse auszugehen. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist deshalb auf fünf Tage festzusetzen. VII. Landesverweisung und Ausschreibung im SIS
1. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen der Landesverweisung korrekt und ausführlich dargelegt und es ist zwecks Vermeidung von Wiederholungen darauf zu verweisen (Urk. 166 S. 114 ff.). Sie hat zutreffend erwogen, dass beim Beschuldigten ein Härtefall nicht vorliegt (vgl. Urk. 166 S. 117 ff.). Der Beschuldigte wuchs in Sri Lanka auf und verbrachte dort seine gesamte Kindheit und Jugend sowie die frühen Erwachsenenjahre. Nach der obligatorischen Schulzeit arbeitete er in verschiedenen Restaurants als Allrounder; eine Berufsausbildung machte er nicht. Er ist als 30-jähriger im Jahr 2007 in die Schweiz gekommen zwecks bzw. infolge Heirat mit der Mutter der Privatklägerinnen. In der Schweiz lebt seine Ehefrau mit den zwei Stieftöchtern und seiner leiblichen Tochter, seine Mutter und die Geschwister seines Vaters. Seine zwei jüngeren Schwestern leben in Sri Lanka. In der Schweiz arbeitete der Beschuldigte in der Gastronomie und später im Metallbau. Der Beschuldigte gab nie an, Freunde in der Schweiz zu haben. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte er, erst während der letzten zwei Jahre, als er im Metallbau arbeitete, mit Personen, welche keine Landsleute seien, Kontakt gehabt zu haben. Sein Privatleben kon-- 46 of 59 -zentrierte sich im Wesentlichen auf die Familie. Auch spricht der Beschuldigte – obwohl seit 16 Jahren in der Schweiz – praktisch kaum Deutsch (vgl. Prot. II S. 14-17). Der Beschuldigte hat damit wirtschaftlich in der Schweiz Fuss gefasst, eine soziale und kulturelle Integration liegt mit der Vorinstanz jedoch nicht vor.
2. Der Beschuldigte erklärte anlässlich der Berufungsverhandlung, dass er nicht daran denken könne, die Schweiz verlassen zu müssen. Es würden alle hier leben und er wüsste nicht, wo er dort (gemeint Sri Lanka) leben sollte (Prot. II S. 20). Die Verteidigung bringt vor, es sei u.a. gestützt auf das Recht des Beschuldigten auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 14 BV und Art. 8 EMRK von einer Landesverweisung abzusehen (Urk. 199 S. 20 ff.). Der Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK als Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine Ausweisung eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigen würde, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Intakte familiäre Beziehungen zu in der Schweiz niedergelassenen Familienmitgliedern sind grundsätzlich als erhebliches privates Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz zu gewichten. Jedoch reichen normale familiäre und emotionale Beziehungen nicht aus, um einen Aufenthaltsanspruch zu begründen. Selbst ein (gefestigtes) Anwesenheitsrecht stünde unter dem Vorbehalt der Eingriffsrechtfertigung im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK. Weiter ist zu beachten, dass zum geschützten Familienkreis in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern, gehört (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.5.3). Das Verhältnis zu volljährigen Kindern fällt nur dann unter das geschützte Familienleben, wenn ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionalen Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht; namentlich infolge von Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten (Urteil des Bundesgerichts 6B_186/2020 vom 6. Mai 2020 E. 2.3.2 m.w.H.). Die Vorinstanz hat in dieser Hinsicht korrekt erwogen, dass eine wirtschaftliche Abhängigkeit vom Beschuldigten lediglich bei seiner Ehefrau – diese wird aber im Umfang von Fr. 1'920.– im Monat von der IV unterstützt – und seiner leiblichen Toch-- 47 of 59 -ter D._____ vorliegt. Angesichts der Höhe der Strafe, welche zu vollziehen sein wird, wird aber die Tochter, geb. am tt.mm.2008, mit grosser Wahrscheinlichkeit ohnehin bereits volljährig sein, wenn die Landesverweisung zu vollstrecken sein wird. Zudem ist hinsichtlich der Pflege der Beziehung zur Tochter und Ehefrau mit der Vorinstanz festzuhalten, dass dies für die Beteiligten auch telefonisch oder durch Besuche in Sri Lanka möglich sein sollte.
3. Die Verteidigung macht zudem geltend, dass der Beschuldigte aufgrund seines tamilischen Hintergrunds in M._____ massiv diskriminiert worden sei. M._____ sei von den Singhalesen dominiert worden, weshalb der Beschuldigte dort nie für längere Zeit eine Arbeit habe ausüben können und ihm auch eine Wiedereingliederung in Sri Lanka nicht möglich sein werde (Urk. 199 S. 21, S. 23). Hierfür liegen jedoch keine Anhaltspunkte vor, leben mit der Staatsanwaltschaft (vgl. Prot. II S. 26) doch viele Personen mit tamilischem Hintergrund in Sri Lanka. Der Beschuldigte spricht sodann die Sprache, besuchte dort die Schulen, arbeitete und ist mit der Kultur vertraut. Folglich sind die Chancen der Reintegration in seinem Heimatland als intakt einzustufen. Ein allenfalls günstigeres wirtschaftliches Fortkommen in der Schweiz vermag einen Verbleib hierzulande nicht zu begründen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1123/2020 vom 2. März 2021 E. 3.3.7). Auch eine individuell-persönliche Gefährdung des Beschuldigten aufgrund seiner tamilischen Abstammung, d.h. eine "konkrete" Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG, sollte er nach Sri Lanka zurückkehren, hat die Verteidigung nicht dargetan, wobei ihn diesbezüglich eine Mitwirkungspflicht treffen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.6 mit Hinweis auf 2C_202/2018 vom 19. Juli 2019 E. 4.3). Der Beschuldigte gab auf Nachfrage denn auch an, dass in Sri Lanka kein Strafverfahren gegen ihn laufe (Prot. II S. 20). Entsprechend liegt auch in dieser Hinsicht kein Härtefall begründet.
4. Mangels Vorliegens eines Härtefalls ist der Beschuldigte gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB obligatorisch des Landes zu verweisen. Die Dauer der Landesverweisung ist unter Berücksichtigung des Verschuldens für die Dauer von
10 Jahren anzuordnen.
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5. Selbst wenn man – entgegen der Ansicht der erkennenden Kammer – einen persönlichen Härtefall dennoch bejahen würde, spricht jedoch die dann vorzunehmende Interessenabwägung klar gegen einen Verbleib des Beschuldigten in der Schweiz. Der Beschuldigte hat seine Stieftöchter, die zu Beginn der Vorfälle gerade einmal 12- und 13-jährig waren, über Jahre hinweg sexuell missbraucht. Namentlich ist zu berücksichtigen, dass sich die schwerwiegende Delinquenz gegen schutzbedürftige Kinder, die von ihm abhängig waren, mithin vulnerable Opfer richtete, womit die erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Beschuldigten offenkundig ist. Damit überwiegt das öffentliche Interesse an der Wegweisung das private Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz um Weiten, so dass selbst bei Anerkennung eines persönlichen Härtefalls der Beschuldigte gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB für
10 Jahre des Landes zu verweisen ist.
6. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem korrekt dargelegt und es ist darauf zu verweisen (Urk. 166 S. 119 f.). Der Beschuldigte ist Drittstaatsangehöriger – Staatsangehöriger von Sri Lanka – und ist zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren zu verurteilen. Die Voraussetzungen für die Eintragung ins Schengener Informationssystem sind somit erfüllt, weshalb die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem anzuordnen ist. VIII. Tätigkeitsverbot Wird jemand wegen sexueller Handlungen mit Kindern (Art. 187 StGB), sexueller Nötigung (Art. 189 StGB) oder Vergewaltigung (Art. 190 StGB) zu einer Strafe verurteilt oder wird deswegen gegen ihn eine Massnahme nach den Artikeln 5961, 63 oder 64 angeordnet, so verbietet ihm das Gericht lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst (Art. 67 Abs. 3 lit. b und c StGB). Art. 67 Abs.
3 StGB ist am 1. Januar 2019 in Kraft getreten. Davor war ein Tätigkeitsverbot für die Dauer von zehn Jahren auszusprechen, wenn jemand zu einer Katalogtat des Sexualstrafrechts verurteilt und mit einer Strafe von mehr als 6 Monaten oder ei-
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ner Massnahme bestraft wurde (Art. 67 Abs. 3 lit. a und b aStGB). Aufgrund des in Art. 2 Abs. 1 StGB statuierten Rückwirkungsverbotes darf bei der Prüfung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbotes im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. b und c StGB nur das strafbare Verhalten des Beschuldigten ab dem 1. Januar 2019 berücksichtigt werden. Der Beschuldigte ist vorliegend unter anderem wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern (Art. 187 StGB), mehrfacher sexueller Nötigung (Art. 189 StGB) und mehrfacher Vergewaltigung (Art. 190 StGB) schuldig zu sprechen, wobei sich der Tatzeitraum vom Jahr 2016 bis Mitte September 2020 erstreckt. Er machte sich auch für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2019 der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 StGB) – die Privatklägerin 1 ist am tt. Juli 2019 16-jährig geworden –, der mehrfachen sexuellen Nötigung (Art. 189 StGB) und der mehrfachen Vergewaltigung (Art. 190 StGB) schuldig. Damit sind die Voraussetzungen für die Anordnung eines lebenslängliches Tätigkeitsverbotes erfüllt. Da sich der Beschuldigte der sexuellen Nötigung und Vergewaltigung schuldig gemacht hat, ist ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. c i.V.m. Abs. 4bis lit. a StGB zwingend anzuordnen. IX. Kontaktverbot
1. Die Privatklägerin 2 und in der Folge auch die Staatsanwaltschaft sowie die Privatklägerin 1 – die Staatsanwaltschaft erachtete angesichts der beantragten langjährigen Freiheitsstrafe und der Landesverweisung einen Antrag zunächst als unnötig – beantragten vor Vorinstanz, es sei ein Kontaktverbot im Sinne von Art. 67b StGB anzuordnen und dem Beschuldigten für eine erstmalige Dauer von
5 Jahren zu verbieten, mit den Privatklägerinnen 1 und 2 direkt oder über Drittpersonen Kontakt im Sinne von Art. 67b Abs. 2 lit. a StGB aufzunehmen sowie sich den Privatklägerinnen 1 und 2 im Sinne von Art. 67b Abs. 2 lit. b StGB zu nähern (Urk. 97 und Prot. I S. 28). Die Privatklägerin 2 begründet das Gesuch damit, dass sie grosse Angst vor dem Beschuldigten habe und erneute Übergriffe des Beschuldigten wie auch Einschüchterungsversuche fürchte. Der Beschuldigte habe gedroht, ihr und der Privatklägerin 1 etwas anzutun (Urk. 97 S. 8). Die Vorinstanz ordnete das Kontaktverbot antragsgemäss für die Dauer von 5 Jahren an (Urk. 166 S. 135 f.). Die Privatklägerinnen 1 und 2 verlangen im Berufungsverfah-- 50 of 59 -ren die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (vgl. Urk. 198, Urk. 201 S. 1) und auch die Staatsanwaltschaft hält an ihrem Antrag fest (vgl. Urk. 200 S. 3). Vor Vorinstanz als auch im Berufungsverfahren nahm der Beschuldigte zum Gesuch keine Stellung.
2. Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen zum Kontaktverbot gemäss Art. 67b StGB ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk.
166 S. 122). In der Tat ist es so, dass der Beschuldigte, der mit diesem Urteil zu einer 8-jährigen Freiheitsstrafe zu verurteilen ist, sich während der Zeit der Geltung des beantragten Kontaktverbots von 5 Jahren im Strafvollzug befinden wird und jedenfalls nicht in der Lage sein wird, Straftaten wie zur Anklage gebracht zu begehen. Jedoch kann mit der Vorinstanz nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte – sollte sich die Gelegenheit bieten – versuchen würde, mit den Privatklägerinnen 1 und 2, auch über Dritte, in Kontakt zu treten und dabei weitere, andere Verbrechen oder Vergehen zu begehen. Insbesondere aber vor dem Hintergrund, dass seitens des Beschuldigten kein schützenswertes Interesse besteht, mit den Privatklägerinnen 1 und 2 in Kontakt treten zu dürfen, ein Kontaktverbot damit vor dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz standhält, ist ein solches anzuordnen. In Anbetracht der zu verhängenden Freiheitsstrafe von 8 Jahren rechtfertigt sich vorliegend die Anordnung eines Kontaktverbots für die Dauer von 5 Jahren. Somit ist dem Beschuldigten im Sinne eines Kontaktverbots im Sinne von Art. 67b StGB zu untersagen, für die Dauer von 5 Jahren mit den Privatklägerinnen 1 und 2 direkt oder über Drittpersonen Kontakt aufzunehmen sowie sich den Privatklägerinnen 1 und 2 zu nähern. X. Zivilansprüche
1. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen hinsichtlich der zivilrechtlichen Ansprüche, insbesondere der Genugtuung, zutreffend dargestellt und es ist zwecks Vermeidung von Wiederholungen darauf zu verweisen (Urk. 166 S. 123 ff.). Rekapitulierend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz festgestellt hat, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 2 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Um-- 51 of 59 -fangs des Schadenersatzanspruches wurde die Privatklägerin 2 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen, was vom Beschuldigten, wie erwähnt, nicht angefochten wurde. Zur Beurteilung stehen demnach nur noch die von der Vorinstanz den Privatklägerinnen zugesprochenen Genugtuungen.
2. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten, der Privatklägerin 1 eine Genugtuung von Fr. 50'000.– zuzüglich 5% Zins seit 30. Mai 2018 zu bezahlen, und entsprach damit dem Antrag der Privatklägerin 1. Sie verpflichtete ihn weiter, der Privatklägerin 2 eine Genugtuung von Fr. 7'500.– zuzüglich 5% Zins auf Fr. 7'000.– seit 1. Juni 2019 und 5% Zins auf Fr. 500.– seit 10. Oktober 2020 zu bezahlen, dies ebenfalls in Gutheissung eines entsprechenden Antrags der Privatklägerin 2 (vgl. Urk. 96 S. 13 ff., Urk. 97, Urk. 166 S. 126 ff.). Sowohl in seiner Berufungserklärung als auch im Rahmen der Berufungsbegründung anlässlich der Berufungsverhandlung anerkennt der Beschuldigte die Genugtuungsforderungen der Privatklägerinnen dem Grundsatze nach und beantragt, zur Beurteilung ihrer Höhe seien sie auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen (Urk. 180 S. 2; Urk. 199 S. 2). Seinen Erwägungen ist indes zu entnehmen, dass die Zivilforderungen der Privatklägerinnen 1 und 2 im Rahmen des Eingestandenen angemessen festzusetzen, im Übrigen jedoch abzuweisen seien (Urk. 199 S. 24).
2.1. Werden Zivilforderungen nach Art. 122 Abs. 1 StPO geltend gemacht, so sind diese Adhäsionsansprüche vom mit der Strafsache befassten Gericht ungeachtet des Streitwertes zu beurteilen (Art. 124 Abs. 1 StPO). Das Gericht kann die Zivilklage auch nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen, wenn die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwändig wäre. Ansprüche von geringer Höhe beurteilt das Gericht jedoch nach Möglichkeit vollständig (Art. 126 Abs. 3 StPO). Der unverhältnismässige Aufwand muss sich dabei auf die Beweiserhebung beziehen, nicht auf die rechtliche Beurteilung. Entscheidend ist, ob das Strafverfahren durch die Behandlung der Zivilklage unzumutbar verzögert würde (BSK StPO-DOLGE, a.a.O., Art. 126 N 44 ff.). Genugtuungsansprüche können und sollen in der Regel sofort entschieden werden (BSK StPO-DOLGE, a.a.O., Art. 126 N 45; vgl. auch SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl., Zürich/St.Gallen 2018, N 16 -- 52 of 59 -zu Art. 126 StPO). In dieser Hinsicht ist zu bemerken, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern für das Gericht eine Beurteilung des Zivilanspruchs – bezogen auf die Beweiserhebung – unverhältnismässig aufwändig wäre und die Privatklägerinnen
1 und 2 deshalb mit ihren Genugtuungsforderungen auf den Zivilweg zu verweisen wären. Vielmehr ist über die beantragten Genugtuungen zu entscheiden.
2.2. Die Vorinstanz führte hinsichtlich der Bemessung der Höhe der an die Privatklägerin 1 zu leistenden Genugtuung zutreffend aus, dass stark erhöhend ins Gewicht fällt, dass die sexuellen Übergriffe des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin 1 bereits ab deren 12. Altersjahr begannen und sich über beinahe fünf Jahre erstreckten, in einer Anzahl von etlichen Vergewaltigungen, sexuellen Nötigungen und sexuelle Handlungen mit Kindern stattfanden und der Beschuldigte die Privatklägerin 1 mit seinem Geschlechtsteil vaginal und auch anal penetrierte. Zu ergänzen ist bezüglich des Alters der Privatklägerin 1, dass sich diese in einer Phase der persönlichen Entwicklung befand, welche einerseits aufgrund der Pubertät sehr empfindlich und anfällig war und in welcher sie sich andererseits auf das Lernen fokussieren musste, um schulisch und später beruflich zu reüssieren. Der Beschuldigte nahm keine Rücksicht darauf, dass er mit seinen Handlungen die berufliche Zukunft der Privatklägerin 1 aufs Spiel setzte; Konzentrationsstörungen in der Schule sind auch dokumentiert (Urk. 8/5). Die Psychotherapeutin N._____ diagnostizierte bei der Privatklägerin 1 eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung (kPTBS) ICD11 6B41. Die Privatklägerin 1 werde ständig von den traumatischen Ereignissen und den dazugehörigen Empfindungen eingeholt und überschwemmt. Aufgrund dessen zeigten sich schwere dissoziative Symptome in Form einer Art "neben sich stehen" bzw. "wie ein Roboter reagieren". Dies sei ein Überlebensmechanismus, der bei unerträglichen Ereignissen "das Empfinden abstellt" (vgl. Urk. 89). Die Auswirkungen der durch die Privatklägerin 1 erlittenen Verletzungen sind von grosser Intensität und deren Aufarbeitung wird einige Zeit beanspruchen. So schilderte die Privatklägerin 1 anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, sie habe anlässlich der Psychotherapie zwei-/dreimal versucht, über das Erlebte zu sprechen, doch seien ihr die Erlebnisse dann jedes Mal wieder so fest in Erinnerung gerufen worden, dass sie es danach wieder für ein paar Monate unterdrückt habe (Urk. 93). Auch anlässlich der Berufungsver-- 53 of 59 -handlung lässt die Privatklägerin 1 vorbringen, nach wie vor psychisch schwerstens beeinträchtigt zu sein. Zwar gehe sie derzeit nicht mehr in die Psychotherapie. Dies sei jedoch alleine darauf zurückzuführen, dass sie ihre schwere Vergangenheit möglichst verdrängen möchte, was zu den dissoziativen Symptomen gehöre (Urk. 201 S. 3 f.). Stark erhöhend fällt zudem ins Gewicht, dass es sich beim Beschuldigten um den Stiefvater der Privatklägerin 1 handelt, zu welchem die Privatklägerin 1 in einem Vertrauensverhältnis – als Ehemann der Mutter übernahm er die Erziehungs- und Betreuungsarbeit und war Teil der Familie der Privatklägern 1 – wie auch Abhängigkeitsverhältnis – sowohl in wirtschaftlicher als auch aufgrund der Krankheit der Mutter in emotionaler Hinsicht – stand. Die Übergriffe fanden zudem in der Familienwohnung statt und somit an einem Ort, der für Sicherheit und Geborgenheit sorgen sollte. Angesichts dieser Umstände und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bezüglich der Genugtuungssumme in ähnlichen Fällen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_929/2008 vom 5. März 2009 E. 5.2) rechtfertigt sich mit der Vorinstanz vorliegend die Festsetzung einer Genugtuung von Fr. 50'000.–. Der Zins ist ab dem mittleren Verfalltag geschuldet, vorliegend zwischen dem ersten (31. Januar 2016) und mutmasslich letzten Übergriff (ca. 25. September 2020), mithin per 30. Mai 2018.
2.3. Für die Bemessung der Höhe der Genugtuung gegenüber der Privatklägerin 2 fällt vorliegend ebenfalls erschwerend ins Gewicht, dass die sexuellen Übergriffe des Beschuldigten in einem empfindlichen Alter – ab dem 13. Altersjahr der Privatklägerin 2 – begannen, sich über rund zwei Jahre erstreckten und mehrmals wöchentlich stattfanden. Beim Beschuldigten handelt es sich um den Stiefvater der Privatklägerin 2, welcher aufgrund der Krankheit der Mutter der Privatklägerinnen 1 und 2 einen Grossteil der Erziehungs- und Betreuungsarbeit wahrnahm, zu dem die Privatklägerin 2 mithin in einem Vertrauens- wie auch Abhängigkeitsverhältnis stand. Zudem fanden die Übergriffe in der Familienwohnung statt, die für Sicherheit und Geborgenheit sorgen soll. Bereits aus den polizeilichen Videobefragungen ging hervor, dass die Privatklägerin 2 aufgrund der Geschehnisse stark aufgewühlt war und vor dem Beschuldigten grosse Angst hatte. Sie schilderte auch, dass sie aufgrund des Erlebten begonnen habe, sich selbst zu verletzten (Urk. 5/14 S. 35), und auch stark darunter leidet, wegen der Geschehnisse die -- 54 of 59 -Mutter verloren zu haben, da diese zum Beschuldigten halte (Urk. 5/14 S. 34). Insgesamt rechtfertigt sich mit der Vorinstanz die Festsetzung einer Genugtuung für die sexuellen Übergriffe im Umfang von Fr. 7'000.– zuzüglich 5% Zins seit dem mittleren Verfalltag, d.h. annäherungsweise seit dem 1. Juni 2019, sowie eine Genugtuung von Fr. 500.– für den Schlag mit dem Gurt, welche seit 10. Oktober 2020 zu verzinsen ist. XI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Da es auch im Berufungsverfahren bei den Schuldsprüchen bleibt, ist die von der Vorinstanz angeordnete Kostenauflage (Dispositivziffern 17 und 18) zu bestätigen.
2. Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von Fr. 4'000.–, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerinnen, vollumfänglich aufzuerlegen sind.
3. Die amtliche Verteidigung ist entsprechend der eingereichten Honorarnote für ihre Bemühungen und Auslagen im Berufungsverfahren unter Berücksichtigung des Aufwandes für die Berufungsverhandlung inkl. Weg und Nachbesprechung mit insgesamt Fr. 13'500.– (inkl. Mehrwertsteuer; Urk. 197 abzüglich 4 Stunden wegen der effektiv kürzeren Dauer der Berufungsverhandlung) zu entschädigen, wobei erneut anzumerken ist, dass die amtliche Verteidigung bereits mit Präsidialverfügung vom 14. März 2023 mit einer Akontozahlung von Fr. 7'000.– aus der Gerichtskasse entschädigt wurde (Urk. 194).
4. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 sind unter Berücksichtigung der effektiven Dauer der Berufungsverhandlung sowie einer Kürzung für übermässigen Aufwand im Zusammenhang mit der Anfertigung der Plädoyernotizen auf Fr. 4'700.– (inkl. Mehrwertsteuer) festzulegen (Urk. 202). Die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin 2 ist für ihre Bemühungen -- 55 of 59 -im Berufungsverfahren mit Fr. 1'600.– (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen (vgl. Urk. 198 zuzüglich Nachbesprechung). Die Entschädigungen der Rechtsvertreterinnen der Privatklägerinnen 1 und 2 erscheinen in diesem Umfang angemessen und sind entsprechend auszurichten.
5. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerinnen 1 und 2 sind unter Vorbehalt des Rückforderungsrechts des Staates gegenüber dem Beschuldigten auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO).
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Affoltern vom 2. November 2021 bezüglich der Dispositivziffern 2 (Freispruch vom Vorwurf der wiederholten Tätlichkeiten), 10 (Schadenersatzpflicht gegenüber Privatklägerin 2), 13 (Kostenfestsetzung) und 14-16 (Entschädigung amtliche Verteidigung und Privatklägerinnenvertreterinnen) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, − der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 8 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 913 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind, und mit Fr. 500.– Busse.
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3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a lit. h StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen.
5. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.
6. Dem Beschuldigten wird im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. b und c StGB lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit verboten, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst.
7. Dem Beschuldigten wird im Sinne eines Kontaktverbots gemäss Art. 67b StGB für die Dauer von 5 Jahren untersagt, mit der Privatklägerin 1 (B._____) und der Privatklägerin 2 (C._____) direkt oder über Drittpersonen Kontakt aufzunehmen sowie sich den Privatklägerinnen 1 und 2 zu nähern.
8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 (B._____) Fr. 50'000.– zuzüglich 5% Zins seit 30. Mai 2018 als Genugtuung zu bezahlen.
9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 (C._____) Fr. 7'500.– zuzüglich 5% Zins auf Fr. 7'000.– seit 1. Juni 2019 und 5% Zins auf Fr. 500.– seit 10. Oktober 2020 als Genugtuung zu bezahlen.
10. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 17 und 18) wird bestätigt.
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11. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 13'500.– amtliche Verteidigung RA Dr. iur. X2._____ (einschliesslich der bereits geleisteten Akontozahlung von Fr. 7'000.–), Fr. 4'700.– unentgeltliche Vertretung Privatklägerin 1, Fr. 1'600.– unentgeltliche Vertretung Privatklägerin 2.
12. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
13. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben) − die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 1 (übergeben) − die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin 2 im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 2 − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 1 − die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin 2 im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 2 -- 58 of 59 -und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (hinsichtlich Disp.-Ziff. 2. und 6.-7.) − die Kantonspolizei Zürich, Gewaltschutz, Fachstelle Häusliche Gewalt, Postfach, 8021 Zürich (hinsichtlich Disp.-Ziff. 7.) − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
14. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 26. Mai 2023 Der Präsident: Oberrichter lic. iur. Spiess Die Gerichtsschreiberin: MLaw Brülisauer -- 59 of 59 --