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Entscheid

SB220230

Falsche Anschuldigung etc.

17. Mai 2023Deutsch24 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

I. Verfahrensgang

1. Am 11. Februar 2022 (Eingangsdatum) meldete die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl fristgerecht Berufung gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung – Einzelgericht (nachfolgend: Vorinstanz) vom 8. Februar 2022 an (Urk. 47), welches ihr am 9. Februar 2022 schriftlich im Dispositiv eröffnet worden war (vgl. Urk. 45 und 46). Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 49 = Urk. 52) am 13. April 2022 (Urk. 51/1) reichte die Staatsanwaltschaft dem Obergericht am 14. April 2022 (Eingangsdatum) fristgerecht ihre Berufungserklärung ein (Urk. 53).

1. Am 11. Februar 2022 (Eingangsdatum) meldete die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl fristgerecht Berufung gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung – Einzelgericht (nachfolgend: Vorinstanz) vom 8. Februar 2022 an (Urk. 47), welches ihr am 9. Februar 2022 schriftlich im Dispositiv eröffnet worden war (vgl. Urk. 45 und 46). Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 49 = Urk. 52) am 13. April 2022 (Urk. 51/1) reichte die Staatsanwaltschaft dem Obergericht am 14. April 2022 (Eingangsdatum) fristgerecht ihre Berufungserklärung ein (Urk. 53).

2. Mit Präsidialverfügung vom 16. Mai 2022 wurde dem Beschuldigten sowie den Privatklägern in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO sowie Art. 401 StPO eine Kopie der Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft zugestellt und Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Zudem wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um Unterlagen zu seinen aktuellen finanziellen Verhältnissen einzureichen (Urk. 56). Die Privatkläger C._____ und B._____ verzichteten explizit auf eine Anschlussberufung (Urk. 58 und 60). Die Privatklägerin D._____ liess sich nicht vernehmen. Der Beschuldigte äusserte sich nicht bezüglich einer Anschlussberufung, reichte jedoch Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen ein (Urk. 62 und 64/1-4).

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3. Am 15. Februar 2023 wurden die Parteien gemeinsam mit denjenigen des konnexen Berufungsverfahrens SB220229 – in welchem der hiesige Beschuldigte als Privatkläger figuriert – zur heutigen Berufungsverhandlung vorgeladen, wobei den Privatklägern das Erscheinen im vorliegenden Verfahren freigestellt wurde (Urk. 65).

4. Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte A._____ in Begleitung seines erbetenen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X._____, der Staatsanwalt lic. iur. T. Moder, der Privatkläger B._____ in Begleitung seines erbetenen Vertreters Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ und die Privatklägerin D._____. In der Sache stellten die Parteien die eingangs wiedergegebenen Anträge (Prot. II S. 4 f.). Das Verfahren ist spruchreif. II. Prozessuales

1. Umfang der Berufung

1.1. Die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen den Freispruch des Beschuldigten sowie die damit verbundenen Nebenfolgen, mithin gegen das gesamte vorinstanzliche Urteil. Die Staatsanwaltschaft beantragt Schuldigsprechung sowie angemessene Bestrafung des Beschuldigten nebst entsprechenden Kostenfolgen zu dessen Lasten (Urk. 53). Anlässlich des Berufungsverfahrens zog die Staatsanwaltschaft die Berufung gegen die vorinstanzlichen Freisprüche betreffend die Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. c AIG, den rechtswidrigen Aufenthalt im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG, die rechtswidrige Einreise im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG sowie die Missachtung der Massnahmen im Sinne der COVID-19-Verordnung 2 im Sinne von Art. 10f Abs. 1 aaCOVID-19-Verordnung zurück (Urk. 72; Prot. II S. 6), was vorab vorzumerken ist.

1.2. Mithin ist das vorinstanzliche Urteil einzig betreffend den Vorwurf der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB zu überprüfen.

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2. Formelles

2.1. Soweit nachfolgend auf Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO (vgl. dazu etwa BGer.6B_570/2019 vom 23. September 2019, E. 4.2, m.w.H., sowie N YDEGGER, Der Verweis auf die Entscheidbegründung der Vorinstanz gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO, recht 2021, S. 15 ff.), auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet.

2.2. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249, E. 1.3.1, mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz kann sich somit in der Begründung auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.

2.3. Hinzuweisen ist ferner, dass das Vorbringen der Verteidigung, wonach sinngemäss eine Verletzung des Fernmeldegesetzes vorliege (Urk. 70), an der Sache vorbei zielt. Eine solche war nicht Gegenstand der Anklage und ist deshalb vom Gericht nicht zu beurteilen. III. Schuldpunkt (Mehrfache) falsche Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB

1. Zum vorliegenden (strittigen) Anklagesachverhalt kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 52 S. 6 f. und S. 8). Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten im Wesentlichen vor, seine (nachträgliche) Darstellung des Ablaufs seiner polizeilichen Kontrolle sowie Einvernahme vom 21. Mai 2020 sei (bewusst) wahrheitswidrig erfolgt, womit er die Einleitung eines (ungerechtfertigten) Strafverfahrens gegen die Privatkläger zumindest in Kauf genommen habe (vgl. auch Urk. 24 S. 2 f.). Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten von diesem Anklagevorwurf vollumfänglich frei und erwog hierzu zusammengefasst im Wesentlichen, die Aussagen des Beschuldigten seien zwar konstant ausgefallen, wenn auch mit gewissen Wider-- 6 of 18 -sprüchlichkeiten bezüglich der geltend gemachten Verständigungsprobleme behaftet. Demgegenüber hätten sich die Privatkläger nicht mehr konkret an die Kontrolle bzw. Einvernahme des Beschuldigten erinnern können. Sie alle gingen davon aus, korrekt vorgegangen zu sein, könnten es jedoch nicht mehr mit Sicherheit sagen. Aufgrund der Aussagen der Beteiligten erscheine es zwar durchaus möglich, dass der Beschuldigte nach Aufklärung über seine Rechte mündlich seine Einwilligung zur Durchsicht seines Mobiltelefons gegeben habe und auch die Protokollierung sowie Übersetzung der polizeilichen Einvernahme korrekt und vollständig erfolgt sei. Es erscheine folglich möglich, dass der Beschuldigte wider besseres Wissens das Gegenteil behaupte. Andererseits erscheine auch eine Sprachbarriere (zwischen dem Beschuldigten und den Privatklägern) zumindest als möglich wie auch ein daraus resultierendes Missverständnis bzw. nicht komplettes Verständnis des Beschuldigten bezüglich seiner Rechte betreffend Durchsuchung seines Mobiltelefons anlässlich der Polizeikontrolle. Weiter erscheine es auch möglich, dass der Beschuldigte seine Einwilligung zur Durchsuchung seines Mobiltelefons nicht aktiv gegeben habe, sondern diese einfach passiv über sich habe ergehen lassen, ohne zu intervenieren. Schliesslich handle es sich bei Frage 7 des Einvernahmeprotokolls um einen fünfzeiligen Vorhalt. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die vorliegend einzig relevanten Wörter "Auf ihr Einverständnis" aufgrund der ganzen Situation und dem Dolmetschen schlicht untergegangen bzw. beim Beschuldigten nicht angekommen seien. Auch bei der Frage 11 sei ein Missverständnis nicht ausgeschlossen. Dies gelte umso mehr, als die beiden beteiligten Privatkläger keinerlei konkrete Erinnerungen mehr diesbezüglich hätten. Was genau während der Polizeikontrolle und der anschliessenden polizeilichen Einvernahme des Beschuldigten von wem wie gesagt und verstanden worden sei, könne weder in die eine noch in die andere Richtung rechtsgenügend erstellt werden. Die genauen Abläufe blieben damit im Dunkeln. Zudem könne insbesondere der von Art. 303 StGB verlangte direkte Vorsatz des Beschuldigten nicht rechtsgenügend bewiesen werden. Der Beschuldigte sei daher in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" vom Anklagevorwurf der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB freizusprechen (Urk. 52 S. 11 ff.).

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2. Die Staatsanwaltschaft führte zur Begründung ihrer Berufung zusammengefasst im Wesentlichen aus, die Begründung der Vorinstanz könne nicht nachvollzogen werden, insbesondere wenn geltend gemacht werde, dass es bei der Übersetzung der polizeilichen Befragung zu Missverständnissen gekommen sein könnte. So seien vom Beschuldigten keine Missverständnisse geltend gemacht worden, sondern er habe wahrheitswidrig angegeben, dass gewisse Passagen im Befragungsprotokoll nicht übersetzt worden seien. Die Angaben des Beschuldigten seien als reine Schutzbehauptungen anzusehen. Der Sachverhalt sei genügend erstellt (Urk. 53 S. 2). An der Berufungsverhandlung führte die Staatsanwaltschaft zudem aus, der Beschuldigte versuche immer, sobald etwas gegen ihn verwendet werden könnte, die Sache so umzudrehen, dass es ausschaue, als ob die andern etwas falsch gemacht hätten. Damit sei der Beschuldigte auch klar wissentlich und willentlich vorgegangen (Urk. 72).

3.1 Die Vorinstanz hat die wesentlichen Aussagen der Beteiligten korrekt zusammengefasst. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 52 S. 9 bis S. 11 Mitte).

3.2 Die Beweiswürdigung der Vorinstanz (Urk. 52 S. 11 ff.) erweist sich insgesamt als zutreffend und überzeugend. Es kann deshalb grundsätzlich – mit den nachfolgenden Ergänzungen und Korrekturen – darauf verwiesen werden:

3.3 Mit der Vorinstanz kann der konkrete Ablauf der polizeilichen Kontrolle des Beschuldigten vom 21. Mai 2020 und insbesondere dessen strittige Einwilligung in die Durchsuchung seines Mobiltelefons aufgrund der vorliegenden Beweismittel weder in die eine noch in die andere Richtung rechtsgenügend erstellt werden. Weder die Darstellung des Beschuldigten noch der Privatkläger (soweit sie konkrete Aussagen gemacht haben) überzeugt restlos, sondern lässt Raum für Spekulationen. Sodann hat die Vorinstanz zu Recht ausgeführt, dass die Aussagen des Beschuldigten, der zudem ein erhebliches Eigeninteresse hatte, die Verwertbarkeit der gegen ihn erhobenen Beweise in Frage zu stellen, im Kernbereich widersprüchlich sind (Urk. 52 S. 11). Insbesondere führte er einerseits mehrfach aus, die Polizeibeamten hätten im Zusammenhang mit der Durchsuchung seines -- 8 of 18 -Mobiltelefons nichts zu ihm gesagt bzw. er habe nichts verstanden, er verstehe die Sprache nicht (Urk. 16 S. 7 f., S. 9 unten, S. 14 unten, S. 17 unten; Prot. I S. 17), machte anderseits aber Aussagen, die implizieren, dass er das Gesagte zumindest ansatzweise doch verstanden hatte ("Ich wurde nach dem Ausweis gefragt.", Urk. 16 S. 7 unten; "Es ist gelogen, dass man mich um die Erlaubnis, bzw. Einverständnis gefragt hat. Ich habe nichts verstanden." [woher weiss er, dass man ihn nicht gefragt hat, wenn er nichts verstanden hat?], Urk. 16 S. 14 unten; "Was ich verstanden habe ist: 'Gib mir dein Telefon'.", Prot. I S. 17, sowie in einem anderen Zusammenhang: "Ich habe Anwalt verstanden.", Urk. 16 S. 15 oben). Anderseits ist im Wesentlichen unbestritten, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt seiner Kontrolle hauptsächlich Spanisch, allenfalls gebrochen Englisch sprach (vgl. Urk. 8/1 S. 2), wogegen der ihn kontrollierende Privatkläger B._____ hauptsächlich Deutsch, allenfalls Englisch, jedoch kaum Spanisch sprach (vgl. Geschäft Nr. SB220229, Urk. 4/4 S. 3). Angesichts dieser offenkundigen, erheblichen Sprachbarriere erscheint zwar nicht ausgeschlossen, dass der Beschuldigte nach einer entsprechenden, für ihn verständlichen Rechtsbelehrung durch den Privatkläger B._____ eine explizite, wirksame Einwilligung zur Durchsuchung seines Mobiltelefons erteilte. Es erscheint aber auch nicht gerade als naheliegend. Hinzu kommt, dass eine vorgängige Rechtsbelehrung des Beschuldigten in den polizeilichen Akten nirgends dokumentiert ist. In den polizeilichen Rapporten wie auch in der polizeilichen Befragung des Beschuldigten ist lediglich die Rede davon, dass die Durchsuchung des Mobiltelefons "im Einverständnis" erfolgt sei (Urk. 1 S. 3; Urk. 2 S. 1 unten; Urk. 8/1 S. 2). Wie der Beschuldigte dieses Einverständnis vorliegend konkret geäussert hatte bzw. ob diesem Einverständnis im konkreten Fall eine (verständliche) Rechtsbelehrung vorausgegangen war, bleibt aber letztlich im Dunkeln. Insbesondere der Privatkläger B._____ zeigte sich zwar in seinen Aussagen überzeugt, dass vorliegend sowohl eine (vom Beschuldigten verstandene) Rechtsbelehrung wie auch eine Einwilligung erfolgt sei, konnte im Einzelnen jedoch (nachvollziehbarerweise) keine genaueren Angaben mehr dazu machen, nachdem er erstmals ein halbes Jahr nach der fraglichen Kontrolle dazu befragt wurde. Letztlich verwiesen beide Polizeibeamten auf ihre allgemeinen Vorgehensweisen bei einer derartigen Kontrolle, verbunden mit der Annahme, -- 9 of 18 -dass sie auch vorliegend korrekt vorgegangen seien (vgl. Geschäft Nr. SB220229, Urk. 4/4 S. 4 f., "Er gab sicher seine Einwilligung", "Grundsätzlich eröffnet man die Rechte", "fiel uns vor Ort nicht auf, dass er seine Rechte nicht verstanden hätte"; Geschäft Nr. SB220229, Urk. 4/4 S. 7 oben; Urk. 4/1 S. 4 f., "Daran [=ob dem Beschuldigten seine Rechte eröffnet wurden] kann ich mich nicht mehr erinnern, aber grundsätzlich machen wir das.", "Er [=der Beschuldigte] hinterliess nie den Eindruck, dass er das nicht möchte. Er hat auch nie 'nein' bzw. 'no' gesagt"; vgl. auch Urk. 16 S. 14; Prot. I S. 8 f., S. 10 oben: "Das war für mich die Bestätigung, dass wir ihn auch vor Ort gefragt haben.", S. 12 f.: "Ich nehme an, dass er die Einwilligung gegeben hat.", "Wortwörtlich kann ich mich nicht mehr daran erinnern.", "Grundsätzlich wird dies so gemacht."). Welche Darstellung zutrifft, lässt sich letztlich nicht eruieren. Nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann zudem auch – mit der Vorinstanz in Urk. 52 S. 13 – die Variante, wonach der Privatkläger B._____ fälschlicherweise davon ausging, vom Beschuldigten verstanden worden zu sein und dieser die Durchsuchung seines Mobiltelefons einfach über sich ergehen liess. So oder anders kann jedenfalls nicht mit rechtsgenügender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die Vorwürfe des Beschuldigten gegen die Privatkläger B._____ und C._____ im Zusammenhang mit der polizeilichen Kontrolle bzw. der Durchsuchung seines Mobiltelefons unzutreffend sind, geschweige denn, dass der Beschuldigte diese wider besseren Wissens erhoben hätte. Der Anklagesachverhalt lässt sich insoweit nicht erstellen.

3.4 Bezüglich der vom Beschuldigten behaupteten teilweisen Falschprotokollierung seiner polizeilichen Einvernahme vom 21. Mai 2020 (Urk. 2, S. 1 f., F/A 7 und 11) kann zunächst erneut auf die zutreffenden vorinstanzlichen (Urk. 52 S. 12 f.) wie auch (sinngemäss) auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden. Die Beweislage unterscheidet sich hier jedoch – in Abweichung von den vorinstanzlichen Erwägungen – insofern von derjenigen bezüglich der polizeilichen Anhaltung des Beschuldigten als ein ordnungsgemäss ausgefertigtes Einvernahmeprotokoll vorliegt, welches vom einvernehmenden Privatkläger B._____, der übersetzenden Privatklägerin D._____ als auch vom einvernommenen Beschuldigten auf jeder Seite unterzeichnet wurde (vgl. Art. 76 Abs. 2 StPO sowie Art. 78 Abs. 5 StPO). Ein Protokollberichtigungsbegehren des Beschuldigten ge-- 10 of 18 -mäss Art. 79 Abs. 2 StPO ist nicht aktenkundig. Das Protokoll bildet somit grundsätzlich vollen Beweis über Ablauf und Inhalt der polizeilichen Einvernahme des Beschuldigten vom 21. Mai 2020, solange nicht dessen Unrichtigkeit nachgewiesen ist (vgl. Zürcher Kommentar-StPO, 3. Aufl., Zürich 2020, N 5 zu Art. 76 StPO). Aus dem Protokoll selbst ergeben sich dabei keinerlei Hinweise auf irgendwelche Unregelmässigkeiten oder Beanstandungen anlässlich der Einvernahme. Der Beschuldigte beantwortete nach einleitender Rechtsbelehrung vielmehr sämtliche Fragen des Privatklägers B._____, dies teilweise ausführlich, und anerkannte dabei im Wesentlichen die gegen ihn erhobenen Vorwürfe. Der Beschuldigte liess – mittels Strafanzeige seines Verteidigers gegen die Privatkläger C._____ und B._____ – erstmals einen Monat nach der Einvernahme eine teilweise Falschprotokollierung seiner Aussagen behaupten, indem sein Einverständnis mit der Durchsuchung seines Mobiltelefons (F/A 7) in das Einvernahmeprotokoll "hineingeschmuggelt" und ihm auch nicht so übersetzt worden sei. Weitere konkrete Falschprotokollierungen machte der Beschuldigte dabei nicht geltend. Er monierte weiter einzig, die protokollierten Fragen und Antworten seien ihm nicht wörtlich übersetzt worden. Die Übersetzerin habe ihm lediglich die Stellen gezeigt, wo er habe unterzeichnen müssen (Urk. 1 S. 3). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 28. Mai 2021 hielt der Beschuldigte daran fest, dass es ihm bei der Frage 7 "nicht so gesagt" worden sei. Er habe seine Erlaubnis [gemeint: zur Durchsuchung seines Mobiltelefons] nicht gegeben (Urk. 16 S. 9 f.). Auf Vorhalt, ob noch andere Sachen nicht richtig protokolliert worden seien, erklärte der Beschuldigte, keine weiteren Aussagen machen zu wollen, "da hier viele Sachen falsch protokolliert wurden." Insbesondere Frage 11 sei falsch, er werde hierzu aber nichts sagen. Das Protokoll sei ihm nicht zurückübersetzt worden. Man habe ihm wenige Fragen gestellt, doch am Ende habe er "viele Papiere" unterschreiben müssen und wieder gehen können. Die Übersetzerin habe ihm einige Fragen vorgelesen. Sie habe gefragt, ob er es verstehe und er habe gemeint, ja es sei ok. Er habe Angst gehabt und nicht gewusst, dass er "falsch handle" (Urk. 16 S. 10). Auf Nachfrage erklärte der Beschuldigte, man habe ihm einige Fragen gestellt, er habe darauf geantwortet. Sie [wohl: die Privat-- 11 of 18 -kläger B._____ und D._____] hätten dann miteinander gesprochen und gesagt, er solle da und da unterschreiben (Urk. 16 S. 11). Anlässlich der Hauptverhandlung führte der Beschuldigte zu diesem Thema lediglich aus, er könne sich gut daran erinnern, dass ihm die Dolmetscherin während der Einvernahme einige Sachen übersetzt habe, aber nach Beendigung der Einvernahme nicht mehr (Prot. I S. 18). Wie bereits ausgeführt hat der Beschuldigte ein erhebliches Eigeninteresse daran, die Verwertbarkeit der gegen ihn erhobenen Beweise in Frage zu stellen. Aber auch inhaltlich erscheinen seine Aussagen zu diesem Thema kryptisch, kaum nachvollziehbar, ja geradezu unsinnig. Sie sind nicht im Ansatz geeignet, die Beweiskraft des vorliegenden, ordnungsgemäss ausgefertigten Einvernahmeprotokolls in Frage zu stellen. Keinen Sinn ergibt insbesondere auch das vom Beschuldigten geltend gemachte konspirative, kriminelle Zusammenwirken zwischen den Privatklägern B._____ und D._____. Dafür fehlt jegliches Motiv. Die Privatkläger haben denn auch jegliches Fehlverhalten anlässlich der Einvernahme des Beschuldigten glaubhaft in Abrede gestellt (vgl. Urk. 52 S. 10 f.). Es ist somit davon auszugehen, dass die Einvernahme wie protokolliert ablief und dem Beschuldigten die Fragen bzw. Vorhalte sowohl fortlaufend während der Einvernahme als auch das gesamte Protokoll vor der Unterschrift rückübersetzt wurden. Selbst wenn damit aber als erstellt erachtet werden kann, dass der vom Beschuldigten zur Anzeige gebrachte Sachverhalt – namentlich dass fälschlicherweise protokolliert worden sei, dass er sein Einverständnis zur Durchsuchung des Mobiltelefons gegeben habe – objektiv unzutreffend war, wäre dem Beschuldigten für eine Verurteilung wegen falscher Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB weiter nachzuweisen, dass er diese Vorwürfe gegen die Privatkläger im (sicheren) Wissen um deren Unwahrheit, mithin mit direktem Vorsatz, erhoben hat.

3.5 Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft (Art. 303 Ziff. 1 StGB). Der Tatbestand schützt in erster Linie die Zuverlässigkeit der Rechtspflege. Die Tathandlung führt zu einem unnützen Einsatz öffentlicher -- 12 of 18 -Mittel. Daneben handelt es sich bei der falschen Anschuldigung auch um ein Delikt gegen die Person. Geschützt werden danach auch die Persönlichkeitsrechte zu Unrecht Angeschuldigter (BGE 136 IV 170, E. 2.1). Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und in Bezug auf die Unwahrheit der Beschuldigung Handeln wider besseres Wissen. Das Bewusstsein, die Behauptung könnte möglicherweise falsch sein, genügt mithin nicht. Der Täter muss vielmehr sicher darum wissen, dass die Anschuldigung unwahr ist. Insofern scheidet Eventualvorsatz aus (vgl. BGE 136 IV 170, E. 2.1; BGer.6B_593/2020 vom 19. Oktober 2020, E. 2.3.1; BGer.6B_662/2022 vom 21. September 2022, E. 2.3.1; BGer.6B_1300/2022 vom 12. Januar 2023, E. 4.1; je m.w.H.).

3.6 Der für eine Verurteilung erforderliche qualifizierte Vorsatz kann dem Beschuldigten vorliegend aus folgenden Überlegungen nicht nachgewiesen werden: Es kann insbesondere ein Missverständnis in dem Sinne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme allenfalls – ohne dass dies für die Privatkläger B._____ und D._____ erkennbar gewesen wäre – ein anderes Verständnis des wesentlichen Inhalts der inkriminierten Frage 7 hatte. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt (Urk. 52 S. 13) handelte es sich dabei nämlich um einen längeren Eingangsvorhalt mit zahlreichen verschiedenen Informationen – darunter eben auch, dass "auf ihr Einverständnis vor Ort Einblick in ihr Mobiltelefon" genommen worden sei – und der schliesslich mit der Frage endete, ob der Beschuldigte "das verstanden habe", was der Beschuldigte pauschal mit: "Ja, ich habe das verstanden und das ist korrekt." beantwortete (Urk. 2 S. 1 f.). Die (bis heute strittigen) Umstände der Durchsuchung seines Mobiltelefons wurden im weiteren Verlauf der Einvernahme nicht mehr konkret angesprochen, nur noch der dabei gefundene Inhalt. Mithin erscheint durchaus nachvollziehbar, wenn es den Beschuldigten irritierte, als er später durch seinen Rechtsvertreter erfahren musste, dass ihm die (pauschale) Anerkennung dieses (pauschalen) Eingangsvorhalts als explizites (nachträgliches) Einverständnis zur Durchsuchung seines Mobiltelefons ausgelegt wurde und er deshalb (subjektiv nachvollziehbar) zur Auffassung gelangte, dass ihm dies so (in dieser Tragweite) anlässlich der Einvernahme nicht übersetzt worden sei, zumal er die Übersetzung -- 13 of 18 -durch die Privatklägerin D._____ anlässlich der Einvernahme nicht überprüfen konnte, da er kaum Deutsch sprach. Mithin kann nicht ausgeschlossen werden, dass er die Anzeige gegen die Privatkläger tatsächlich im Glauben erhob, diese hätten seine Aussagen falsch protokolliert. Es erscheint zwar auch als denkbar, dass der Beschuldigte die Anzeige wider besseres Wissen erhob, um die Beweislage nachträglich zu seinen Gunsten zu verändern, jedoch lässt sich dieser Anklagevorwurf nicht mit der erforderlichen Sicherheit erstellen.

3.7 Bezüglich des weiteren Anklagevorwurfs der Staatsanwaltschaft, der sich offenbar auf Frage 11 der Einvernahme vom 21. Mai 2020 bezieht (Urk. 2 S. 2), erschliesst sich sodann nicht ohne Weiteres, worauf sich dieser überhaupt stützt. Der Privatkläger monierte solches in seiner ursprünglichen Strafanzeige nicht (Urk. 1). In der Konfrontationseinvernahme vom 28. Mai 2021 behauptete der Privatkläger zwar, Frage 11 sei falsch, er werde hierzu aber nichts sagen (Urk. 16 S. 10). Was er damit konkret meinte, bleibt indessen im Dunkeln, wie auch seine Aussagen bezüglich Falschprotokollierung seiner Aussagen betreffend seiner früheren Aufenthaltsorte generell kaum nachvollziehbar sind (vgl. Urk. 16 S. 8 ff.). Es fehlt somit diesbezüglich bereits an einer hinreichend konkretisierten "Beschuldigung" im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB und es ist auch nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte damit ein (zusätzliches) Strafverfahren gegen die Privatkläger hätte in Gang setzen wollen.

3.8 Als Fazit ist festzuhalten, dass sich der Anklagesachverhalt nicht rechtsgenügend erstellen lässt. Der Beschuldigte ist somit "in dubio pro reo" vom Vorwurf der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB freizusprechen. IV. Beschlagnahmte Vermögenswerte Bezüglich der beschlagnahmten Barschaft kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 52 S. 19 f.). Die sichergestellte Barschaft von Fr. 1'500.– (vgl. Urk. 5 S. 1) ist dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils herauszugeben.

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V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Bezüglich der Kosten- und Entschädigungsfolgen der Untersuchung sowie des erstinstanzlichen Verfahrens ist das vorinstanzliche Dispositiv (Ziff. 3 bis 5) ausgangsgemäss sowie unter Hinweis auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Urk. 52 S. 20 f.) ohne Weiteres zu bestätigen. Ergänzend bzw. korrigierend ist lediglich anzufügen, dass aufgrund des Freispruchs des Beschuldigten die Kosten der erbetenen anwaltlichen Vertretung der Privatkläger im vorliegenden Verfahren ohnehin nicht zu ersetzen gewesen wären, schon gar nicht vom Beschuldigten.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden nach Obsiegen und Unterliegen verteilt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nachdem die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung vollumfänglich unterliegt, sind die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. Dem Beschuldigten ist für die Kosten seiner erbetenen anwaltlichen Verteidigung im Berufungsverfahren gestützt auf die eingereichte Honorarnote (Urk. 73) eine pauschale Prozessentschädigung von Fr. 3'275.– (10.75 h inkl. Berufungsverhandlung à Fr. 280.– zzgl. Fr. 30.40 Auslagen und MwSt.) für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 StPO).

1. Vom teilweisen Rückzug der Berufung der Staatsanwaltschaft wird Vormerk genommen.

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich,

10. Abteilung - Einzelgericht, vom 8. Februar 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

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" Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist − […], − der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. c AIG, − des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG, − der rechtswidrigen Einreise im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG, sowie − der Missachtung der Massnahmen im Sinne der COVID-19-Verordnung 2 im Sinne von Art. 10f Abs. 1 aaCOVID-19-Verordnung, nicht schuldig und wird freigesprochen. 2.-5. […]

6. [Mitteilungen]

7. [Rechtmittel] "

3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

1. Der Beschuldigte A._____ wird zudem vom Vorwurf der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB freigesprochen.

2. Die bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich lagernde Barschaft des Beschuldigten von Fr. 1'500.– wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben.

3. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 3 bis 5) wird bestätigt.

4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.

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6. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 3'275.– für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.

7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (übergeben) − den Vertreter des Privatklägers B._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers (übergeben) − den Vertreter der Privatklägerin C._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (versandt) − den Vertreter der Privatklägerin D._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − den Vertreter des Privatklägers B._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers − den Vertreter der Privatklägerin C._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin − den Vertreter der Privatklägerin D._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin − das Staatssekretariat für Migration und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 32 Abs. 1 StReG mittels Kopie von Urk. 55 − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Kasse des Bezirksgerichts Zürich (betreffend Disp.-Ziff. 2).

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8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 17. Mai 2023 Der Präsident: lic. iur. Ch. Prinz Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Zuber -- 18 of 18 --