SB220231
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc.
3. April 2023Deutsch28 min
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB220231-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, Oberrichterin lic. iur. S. Fuchs und Ersatzoberrichterin Dr. iur. S. Bachmann sowie die Gerichtsschreiberin MLaw T. Künzle Urteil vom 3. April 2023 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen
1. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. P. Brunner, Anklägerin und Berufungsbeklagte
2. Stadtrichteramt Zürich, Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte betreffend Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich,
10. Abteilung - Einzelgericht, vom 21. Februar 2022 (GB210060)
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Anklage: (Urk. 11, 19/2, 20/2) Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat von 19. Mai 2021 (Urk. 11) sowie die Strafbefehle des Stadtrichteramts Zürich vom 26. November 2020 (Urk. 19/2) und vom 27. Januar 2021 (Urk. 20/2) sind diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 40 S. 26 ff.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig - der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB sowie - der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 3a der Covid-19-Verordnung besondere Lage (SR 818.101.26; Fassung vom 15. August 2020 bzw. 2. November 2020) in Verbindung mit Art. 83 Abs. 1 lit. j des Epidemiengesetzes.
2. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen vom Vorwurf des Missachtens von Anordnungen des Bahn-/Sicherheitspersonals im Sinne von Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 140.– sowie mit einer Busse von Fr. 500.– als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern vom 27. Januar 2021 ausgefällten Strafe.
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'800.–; die weiteren Kosten betragen:
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Fr. 1'000.– Untersuchungskosten (Gebühr Anklagebehörde Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
7. Die Kosten gemäss Dispositivziffer 6 werden dem Beschuldigten auferlegt. Über diese Kosten wird die Gerichtskasse Rechnung stellen.
8. Die Kosten des Stadtrichteramts Zürich von Fr. 1'280.–, bestehend aus: Fr. 330.– Verfügungskosten Strafbefehl Nr. 2020-053-953 Fr. 350.– weitere Untersuchungskosten Nr. 2020-053-953 Fr. 250.– Verfügungskosten Strafbefehl Nr. 2020-060-948 Fr. 350.– weitere Untersuchungskosten Nr. 2020-060-948 werden dem Beschuldigten auferlegt. Diese Kosten sowie die Busse von Fr. 500.– werden durch das Stadtrichteramt Zürich eingefordert.
9. (Mitteilungen)
10. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 8) a) Des Beschuldigten: (Urk. 41 S. 2 und Urk. 80 sinngemäss)
1. Ziff. 1 sowie Ziff. 3 bis und mit 8 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich,
10. Abteilung - Einzelgericht, seien vollumfänglich aufzuheben und der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. 7.7% zu Lasten des Staates. b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich)
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Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils c) Des Stadtrichteramtes Zürich: (schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils
Erwägungen:
I. Prozessgeschichte / Prozessuales
1.
Verfahrensgang
1.1
Bezüglich des Verfahrensgangs bis zum Vorliegen des vorinstanzlichen Urteils kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 40 S. 4 f.).
1.2. Mit eingangs im Dispositiv wiedergegebenem Urteil wurde der Beschuldigte der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 3a der Covid-19Verordnung besondere Lage (SR 818.101.26; Fassung vom 15. August 2020 bzw. 2. November 2020) in Verbindung mit Art. 83 Abs. 1 lit. j des Epidemiengesetzes schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 140.– sowie mit einer Busse von Fr. 500.– als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern vom 27. Januar 2021 ausgefällten Strafe bestraft. Vom Vorwurf des Missachtens von Anordnungen des Bahn-/ Sicherheitspersonals im Sinne von Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr wurde der Beschuldigte freigesprochen. Für die konkreten Einzelheiten kann auf das vorinstanzliche Dispositiv verwiesen werden (Urk. 40 S. 26 f.).
1.2. Mit eingangs im Dispositiv wiedergegebenem Urteil wurde der Beschuldigte der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 3a der Covid-19Verordnung besondere Lage (SR 818.101.26; Fassung vom 15. August 2020 bzw. 2. November 2020) in Verbindung mit Art. 83 Abs. 1 lit. j des Epidemiengesetzes schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 140.– sowie mit einer Busse von Fr. 500.– als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern vom 27. Januar 2021 ausgefällten Strafe bestraft. Vom Vorwurf des Missachtens von Anordnungen des Bahn-/ Sicherheitspersonals im Sinne von Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr wurde der Beschuldigte freigesprochen. Für die konkreten Einzelheiten kann auf das vorinstanzliche Dispositiv verwiesen werden (Urk. 40 S. 26 f.).
1.3. Dagegen erhob der Beschuldigte Berufung und liess mit Zuschrift vom 13. April 2022 fristgerecht die Berufungserklärung erstatten (Urk. 41). Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und das Stadtrichteramt Zürich verzichteten ausdrücklich auf eine Anschlussberufung (Urk. 51 und 52).
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1.4. Mit Beschluss vom 11. Juli 2022 wurden der Sistierungsantrag und die Beweisanträge des Beschuldigten abgewiesen. Zugleich wurde die Anordnung des schriftlichen Berufungsverfahrens beschlossen und dem Beschuldigten Frist zu Berufungsbegründung angesetzt (Urk. 57). Mit Eingabe vom 29. September 2022 ging die Berufungsbegründung nach zweimaliger Fristerstreckung hierorts ein (Urk. 65). Die Vorinstanz verzichtete am 5. Oktober 2022 ausdrücklich auf eine Vernehmlassung (Urk. 69). Sowohl Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat als auch das Stadtrichteramt Zürich verzichteten zudem ausdrücklich auf eine Berufungsantwort (Urk. 70 und 71).
1.5. Mit Beschluss vom 7. November 2022 wurde Ziff. 3 des Beschlusses vom 11. Juli 2022 in Wiedererwägung gezogen und zwecks Befragung des Beschuldigten das mündliche Berufungsverfahren angeordnet (Urk. 74).
1.6. Am 3. April 2023 fand die Berufungsverhandlung statt (Prot. II S. 8).
2. Umfang der Berufung Der Beschuldigte ficht mit seiner Berufung den Schuldspruch (Dispositivziffer 1), die Sanktion und deren Vollzug (Dispositivziffern 3 bis 5) sowie die Kostenauflage (Dispositivziffern 7 und 8) an. Nicht angefochten sind der Freispruch in Dispositivziffer 2 und die Kostenfestsetzung in Dispositivziffer 6. Hiervon ist vorab mit Beschluss Vormerk zu nehmen.
3. Beweisanträge
3.1. Mit Beschluss vom 11. Juli 2022 wurde über die Beweisanträge des Beschuldigten (Antrag auf Aktenbeizug und Akteneinsicht, Antrag auf Edition des Arztzeugnisses des Privatklägers, Antrag auf Einholung eines Rechtsgutachtens, Antrag auf Edition der Videobilder aus dem SBB-Personenzug und Antrag auf Einvernahme von B._____, des Privatklägers und des Beschuldigten) befunden. Auf diese Erwägungen kann grundsätzlich verwiesen werden, zumal sich an der Sach- und Rechtslage nichts Wesentliches geändert hat. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung erneut die Einholung des ärztliches Zeugnisses des Privatklägers und der Videobilder aus dem -- 5 of 20 -SBB-Personenzug beantragte (Urk. 80). Der fragliche Zug war aktenkundig nicht videoüberwacht (Urk. 1/1 S. 6 unten), weshalb kein Videomaterial existiert. Zudem besteht kein Anlass, ein ärztliches Zeugnis des Privatklägers einzuholen, da wie noch zu zeigen sein wird, bereits eine Tätlichkeit für die Erfüllung des Tatbestands der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte genügt. Mit Ausnahme der erfolgten Befragung des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung waren demnach keine weiteren Beweise abzunehmen.
3.2. Der Beschuldigte liess mit der Berufungsbegründung zudem ein ärztliches Gutachten von Dr. med. C._____ vom 22. September 2022 als Beweismittel zu den Akten reichen (Urk. 65 hinten BB 10). Dies ist im Rahmen des Schuldpunktes zu würdigen.
4. Formelles Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die Berufungsinstanz nicht mit jedem einzelnen Vorbringen der Parteien auseinandersetzen. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen). II. Schuldpunkt
1. Ausgangslage
1.1. Dem Beschuldigten wird im Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 19. Mai 2021 zusammengefasst vorgeworfen, sich am 26. November 2020 im Innenbereich des auf Gleis 1 des Hauptbahnhofes Zürich stehenden Personenzugs Nr. 2 trotz Aufforderung der anwesenden Transportpolizisten SBB D._____, E._____ und F._____ geweigert zu haben, einen Mund-Nasenschutz zu tragen. Nachdem der Beschuldigte erneut auf die Maskenpflicht hingewiesen worden sei und sich weiterhin geweigert habe, eine Maske zu tragen, sei er vom Polizisten D._____ aufgefordert worden, den Zug zwecks Vornahme einer Personenkontrolle gemeinsam mit den Polizisten zu verlassen. Auch dieser Aufforde-- 6 of 20 -rung habe der Beschuldigte nicht Folge geleistet, weshalb der Polizist D._____ auf den Beschuldigten zugegangen sei, um ihn an der Schulter zu fassen und ihn aus dem Zug zu führen. Der Beschuldigte sei aufgestanden, habe die Hand von D._____ weggeschlagen und mit seinen Armen weiter um sich geschlagen, sodass der Polizist E._____ den Beschuldigten etwas zurückgestossen habe, um Distanz zu schaffen. Dabei habe der Beschuldigte einen Schritt zurück gemacht. Als D._____ und E._____ den Beschuldigten an seinen Armen hätten fassen wollen, habe sich der Beschuldigte zu D._____ umgedreht und ihm mit der Faust auf das linke Auge geschlagen, wodurch D._____ ein "blaues Auge" bzw. eine Schwellung und Verfärbung der Haut beim linken Augenlid erlitten habe, was der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen habe. In der Folge habe sich der Beschuldigte physisch derart gegen seine Arretierung gewehrt, indem er mit den Armen um sich geschlagen und mit den Füssen getreten habe, sodass er von den drei Polizisten zusammen und unter erheblichen Kraftaufwand habe festgehalten werden müssen und erst, nachdem diese seinen Widerstand hätten überwinden können, habe arretiert und aus dem Zug geführt werden können, um sodann einiges später in den Räumlichkeiten der Polizei die Personenkontrolle vorzunehmen. Dadurch habe er sich der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht (vgl. zum Ganzen Urk. 11).
1.2. Dem Beschuldigten wird zudem im Strafbefehl des Stadtrichteramtes Zürich vom 26. November 2020 vorgeworfen, am 30. August 2020, im SBB-Zug Nr. 3, während der Fahrt auf der Strecke von G._____ nach Zürich HB, keine Schutzmaske getragen zu haben. Dabei habe er den Anordnungen des Sicherheitspersonals, die Maskenpflicht in den öffentlichen Verkehrsmittel zu beachten und eine Schutzmaske anzuziehen oder den Zug bei der nächsten Haltestelle zu verlassen, vorsätzlich keine Folge geleistet. Dadurch habe er sich der Widerhandlung gegen die Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie vom 19. Juni 2020, Fassung vom 15. August 2020, im Sinne von Art. 3a Covid-19-Verordnung besondere Lage i.V.m. Art. 40 EpG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG schuldig gemacht (vgl. zum Ganzen Urk. 19/2).
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Wie bereits eingangs erwähnt, ist der Beschuldigte von der Vorinstanz vom Vorwurf des Missachtens von Anordnungen des Bahn-/Sicherheitspersonals freigesprochen worden. Dies ist demnach nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens.
1.3. Im Strafbefehl des Stadtrichteramtes Zürich vom 27. Januar 2021 wird dem Beschuldigten nochmals zur Last gelegt, eine Widerhandlung gegen Art. 3a Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 19. Juni 2020, Fassung vom 2. November 2020, i.V.m. Art. 40 EpG i.Vm. Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG begangen zu haben, indem er am 26. November 2020 im Zug von H._____ Richtung Zürich HB (Kurs Nr. 4) keine Schutzmaske getragen habe und sich geweigert habe, eine solche anzuziehen oder den Zug an der Haltestelle I._____ zu verlassen (vgl. zum Ganzen Urk. 20/2).
2. Standpunkt des Beschuldigten
2.1. Der Beschuldigte zeigte sich von Beginn an geständig, am 26. November 2020 keine Maske im Zug getragen zu haben, obschon er gewusst habe, dass es im öffentlichen Verkehr eine Maskenpflicht gelte. Er habe sich im Recht gefühlt, keine Maske zu tragen (vgl. Urk. 4/1 F/A 20 f.). Es stimme hingegen nicht, dass er im Zug nach seinen Personalien bzw. seinem Ausweis gefragt worden sei und sich der Personenkontrolle verweigert habe (Urk. 4/1 F/A 23 f.). Er sei drei Mal von den Polizisten aufgefordert worden, den Zug zu verlassen, weil er keine Maske getragen habe (Urk. 4/1 F/A 3). Er habe trotz Aufforderung weder eine Maske angezogen noch den Zug verlassen (Urk. 5/4 F/A 5). Die Polizisten hätten ihn dann nicht (einfach) hinaus getragen, sondern seien auf ihn losgegangen und hätten ihn überwältigt. Es könne sei, dass sich der Polizist (D._____) im Getümmel an ihm (dem Beschuldigten) oder sonst irgendwo im Zug den Kopf angeschlagen habe. Seine zweite Vermutung sei, dass ihm (dem Beschuldigten) diese Tätlichkeit unterstellt werde, damit die Polizei ihre unverhältnismässige Vorgehensweise rechtfertigen könne (Urk. 4/1 F/A 3). Von einem Faustschlag, geschweige denn von einem Faustschlag ins Gesicht, könne keine Rede sei (Prot. I S. 13 und Urk. 79 S. 6).
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2.2. Bei beiden Vorwürfen der Widerhandlung gegen die Covid-19-Verordnung besondere Lage zeigt sich der Beschuldigte in tatsächlicher Hinsicht geständig, zu den inkriminierten Zeitpunkten im jeweiligen Zug keine Maske getragen zu haben, obschon er die Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr kannte. Seine persönliche Weltanschauung entbinde ihn aus besonderen Gründen von der Maskenpflicht (Prot. I S. 14; vgl. Urk. 9/9 und Urk. 20/7). Gemäss dem Schreiben von J._____, Leiter … [Abteilung], gebe es zudem keine Busse, wenn man keine Maske trage (Urk. 79 S. 4, Urk. 81/1).
3. Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte
3.1. Wie seitens der Vorinstanz zutreffend geschlossen, ist der Beschuldigte teilweise geständig, trotz Aufforderung der Polizisten weder eine Maske angezogen noch den Zug freiwillig verlassen zu haben. Hingegen stellt der Beschuldigte durchwegs in Abrede, dem Polizisten und Privatkläger D._____ einen Faustschlag gegen das Auge verpasst zu haben und sich gegen das Hinausführen aus dem Zug bzw. die Arretierung im inkriminierten Mass physisch gewehrt zu haben.
3.2. Die Vorinstanz hat dazu eine ausführliche und im Ergebnis unter Berücksichtigung der Einwände des Beschuldigten zutreffende Beweiswürdigung vorgenommen, auf die vorab vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 40 S. 8 ff.). Rekapitulierend ist festzuhalten, dass der Polizist und Privatkläger D._____ konstant zu Protokoll gab, dass der Beschuldigte ihn einmal mit der linken Faust gegen die rechte Augenbraue bzw. das rechte Auge geschlagen habe, wobei er ein blaues Auge inklusive einer Schwellung davon getragen habe (Urk. 4/3 F/A 17 f., F/A 31 und Urk. 5/1 F/A 12). Der Beschuldigte habe herumgefuchtelt. Der Schlag sei ziemlich unerwartet gekommen. Er wisse nicht, ob der Beschuldigte gezielt auf ihn gewollt habe (Urk. 4/3 F/A 21). Der Polizist E._____ schilderte ebenfalls, dass der Beschuldigte D._____ mit der Faust einmal gegen das Auge geschlagen habe, indem er um sich geschlagen habe (Urk. 4/5 F/A 5 und 23 und Urk. 5/2 F/A 12 und 17 f.). Den Aussagen des Polizisten F._____ lässt sich ebenso entnehmen, dass der Beschuldigte D._____ einen Faustschlag ins Gesicht in die rechten Gesichtshälfte im Bereich des Auges verpasst habe (Urk. 4/7 F/A 5 und 28 und Urk. 5/3 F/A 3).
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3.3. Es lässt sich demnach mit der Vorinstanz festhalten, dass gestützt auf die realitätsnahen und glaubhaften Aussagen der drei Polizisten D._____, E._____ und F._____ ohne Weiteres erstellt ist, dass der Beschuldigte dem Privatkläger D._____ im Gerangel einen Faustschlag verpasste. Der Beschuldigte bringt vor, dass auf der Fotodokumentation keine Verletzungen des Privatklägers D._____ ersichtlich seien (vgl. Urk. 3/1) und beruft sich im Berufungsverfahren auf das ärztliche Gutachten von Dr. med. C._____ vom 22. September 2022. Aus dem genannten Gutachten lässt sich entnehmen, dass dem Sachverständigen "vier farbige Bilder" vorgelegt worden seien, auf denen kein medizinisch-klinischer Befund zu erkennen sei, der auf einen Schlag mit der Faust oder mit einem Gegenstand ins Gesicht zurückzuführen wäre. Es seien (nur) sog. "Augenringe" gleichmässig sichtbar an beiden Augen (Urk. 65 Beilage 10). Dem ist entgegenzuhalten, dass es sich dabei nur um ein Privatgutachten handelt und nicht restlos klar ist, welche Bilder dem Sachverständigen tatsächlich vorgelegt wurden. Der Privatkläger D._____ sagte zudem sachdienlich aus, dass sein Auge über Nacht angeschwollen sei. Er habe Schmerzen gehabt. Auf Vorhalt des Fotobogens gab er an, dass sein rechtes Augenlid zu jenem Zeitpunkt "noch wenig" angeschwollen gewesen sei (Urk. 5/1 F/A 14 f.). Es ist notorisch, dass eine Schwellung und Verfärbung nach einer Verletzung an Intensität zunehmen kann. Zutreffend ist, dass auf dem Fotobogen eine Verletzung des Privatklägers D._____ nicht rechtsgenügend erkennbar ist. Entgegen der Auffassung des Beschuldigten ist der Schlag indessen wie gezeigt gestützt auf die Aussagen der drei Polizisten erstellt. Aus dem fachärztlichen Gutachten kann der Beschuldigte mithin nichts zu seinen Gunsten ableiten. Mit der Vorinstanz (Urk. 40 S. 10) ist insbesondere gestützt auf die Aussagen des Privatklägers D._____ davon auszugehen, dass der Beschuldigte im Gerangel um sich schlug und dabei den Privatkläger mit der Faust am rechten Auge traf, weshalb er in Kauf nahm, den Privatkläger in der inkriminierten Art zu verletzen. Es ist dem Beschuldigten demnach zugute zu halten, dass es keine Absicht war. Für ein eventualvorsätzliches Handeln spricht auch die Aussagen des Privatklägers, wonach er nicht sicher sei, ob der Beschuldigte ihn gezielt habe schlagen wollen. Anzumerken bleibt, dass selbst wenn es nicht zu einer Schwellung und Verfärbung des Augenlids gekommen wäre, trotzdem von einer -- 10 of 20 -tätlichen Einwirkung des Beschuldigten auf den Privatkläger auszugehen ist. Insofern braucht – wie eingangs erwähnt – auch ein allfälliges Arztzeugnis des Privatklägers nicht aktenkundig zu sein.
3.4. Der Beschuldigte führte anlässlich der Berufungsverhandlung zudem aus, er habe den Strafbefehl nicht korrigieren können (Urk. 79 S. 6). Beim Strafbefehl handelt es sich um den Anklagevorwurf. Das Gericht hat zu prüfen, ob sich der Anklagevorwurf gestützt auf die vorhandenen Beweismittel erstellen lässt oder nicht. Demnach ist das Gericht nicht daran gebunden und die beschuldigte Person kann ihre abweichende Sachdarstellung vor Gericht vorbringen.
3.5. Die Vorinstanz hat weiter zutreffend erkannt, dass die drei Polizisten übereinstimmend angegeben haben, dass sich der Beschuldigte massiv gegen das Hinausführen aus dem Zug bzw. die Arretierung zwecks Durchführung einer Personenkontrolle gewehrt habe, indem er um sich geschlagen und getreten habe. Darauf kann ergänzungslos verwiesen werden (Urk. 40 S. 8). Auch dieser Sachverhaltsabschnitt ist entgegen der Auffassung des Beschuldigten ohne Weiteres erstellt.
3.6. Die rechtliche Würdigung des erstellten Sachverhalts durch die Vorinstanz als Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB ist zutreffend und bedarf keiner Ergänzung (Urk. 40 S. 10 ff.). Wie noch zu zeigen sein wird, handelte es sich entgegen der Auffassung des Beschuldigten auch um keine nichtige Amtshandlung der Polizisten, indem sie den Beschuldigten aufgefordert haben, eine Maske zu tragen oder ansonsten den Zug zu verlassen.
4. Vorwürfe der Widerhandlung gegen die Covid-19-Verordnung besondere Lage
4.1. Die Vorinstanz hat sich bereits einlässlich und ausführlich mit der rechtlichen Würdigung als mehrfache Widerhandlung gegen die Covid-19-Verordnung besondere Lage, Fassung vom 15. August 2020 bzw. 2. November 2020, im Sinne von Art. 3a Covid-19-VO in Verbindung mit Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG auseinandergesetzt. Darauf kann vorab verwiesen werden (Urk. 40 S. 14 ff.).
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4.2. Die Verteidigung des Beschuldigten bringt im Berufungsverfahren vor, es mangle bei den Straftatbeständen gemäss "COVID-Verordnung(en)" an einer rechtsgenügenden, formell-gesetzlichen Grundlage. Diese könnten im konkreten Fall gegen den Beschuldigten deshalb nicht zur Anwendung gelangen. Die Maskenpflicht könne mangels gültiger formell-gesetzlicher Grundlage nicht durchgesetzt und auch nicht mit Busse bestraft werden. Der Beschuldigte könne zudem aufgrund des Grundsatzes lex mitior nicht (mehr) bestraft werden (Urk. 41 S. 11 f.). Der Beschuldigte habe "aus besonderen Gründen", konkret aufgrund seiner Lebenseinstellung und Weltanschauung, zudem davon ausgehen dürfen, im öffentlichen Verkehr keine Maske tragen zu müssen (Urk. 41 S. 9).
4.3. Das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen vom 28. September 2012 (Epidemiengesetz [EpG]; SR 818.101) bezweckt, den Ausbruch und die Verbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhüten und zu bekämpfen (Art. 2 Abs. 1 EpG). Zu den Zeitpunkten vom 30. August 2020 und 26. November 2020, als sich die inkriminierten und erstellten Sachverhalte ereigneten, waren schweizweit Massnahmen zur Eindämmung der Coronavirus-Pandemie in Kraft, und es galt die besondere Lage gemäss Art. 6 EpG. Gestützt auf Art. 6 Abs. 2 EpG kann der Bundesrat bei Vorliegen einer besonderen Lage nach Anhörung der Kantone Massnahmen gegenüber einzelnen Personen (lit. a) als auch gegenüber der Bevölkerung anordnen (lit. b), was er mit Erlass der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) vom 19. Juni 2020 (SR 818.101.26) tat. Gemäss Art. 3a der Covid-19-Verordnung besondere Lage (Stand 15. August 2020 und 2. November 2020) mussten Reisende in Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs, wie Zügen, Strassenbahnen, Bussen, Schiffen, Luftfahrzeugen und Seilbahnen eine Gesichtsmaske tragen (Abs. 1). Keine Geltung beanspruchte diese Maskentragpflicht für Kinder vor ihrem
12. Geburtstag (Abs. 2 lit. a) sowie für Personen, die nachweisen konnten, dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmasken tragen konnten (Abs. 2 lit. b).
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4.4. Gemäss Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG wird mit Busse bestraft, wer sich Massnahmen gegenüber der Bevölkerung widersetzt. In Klammern verweist die Bestimmung auf Art. 40 EpG, welcher die kantonalen Massnahmen regelt. Im Epidemiengesetz ist indessen ein dreistufiges Krisenmodell betreffend die Kompetenzen zum Erlass von Massnahmen vorgesehen. Grundsätzlich ist der Erlass solcher Massnahmen Sache der Kantone (Art. 40 EpG). In der besonderen Lage kommt jedoch (zusätzlich) Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG zur Anwendung, wonach auch der Bundesrat nach Anhörung der Kantone die Kompetenz hat, Massnahmen gegenüber der Bevölkerung zu erlassen (vgl. dazu Botschaft zur Revision des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen, BBl 2011 364 f.). Folglich findet Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG – wörtlich und teleologisch ausgelegt – auch Anwendung bei Widerhandlung gegen Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, welche vom Bundesrat gestützt auf Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG erlassen wurden. Die Vorgabe, dass alle Reisenden im öffentlichen Verkehr eine Gesichtsmaske tragen müssen, ist als Massnahme gegenüber der Bevölkerung im Sinne von Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG zu qualifizieren, zumal eine sehr grosse und unbestimmte Vielzahl von Personen davon betroffen ist. Somit wird das vorsätzliche Widersetzen gegen die Maskentragepflicht im öffentlichen Verkehr entgegen der Auffassung der Verteidigung von der Strafnorm im Sinne von Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG erfasst.
4.5. Das Bundesgericht qualifizierte die Pflicht zum Tragen einer Schutzmaske in Geschäften zudem als geringen Eingriff in die persönliche Freiheit, was analog auch für das Tragen einer Schutzmaske im öffentlichen Verkehr zu gelten hat, und hielt fest, dass eine genügende gesetzliche Grundlage als auch ein öffentliches Interesse für die Maskentragpflicht bestehe und eine solche auch verhältnismässig sei. In Bezug auf Letzteres führte das Bundesgericht unter anderem aus, dass Empfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit und der WHO die Maskentragpflicht als geeignete Massnahme erscheinen liessen und gemessen am öffentlichen Interesse an der Bekämpfung der Corona-Krankheit die persönlichen Interessen bescheiden seien, zumal aus medizinischen Gründen Ausnahmen von der Maskentragpflicht möglich seien (vgl. BGE 147 I 393 E. 5 m.w.H.).
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4.6. Zusammengefasst war damit die am 30. August 2020 und 26. November 2020 geltende Maskentragpflicht im öffentlichen Verkehr rechtens, und für den Beschuldigten bestand zu jenen Zeitpunkten die Pflicht, im Zug eine Schutzmaske zu tragen. Der Beschuldigte kann auch nichts aus dem Schreiben von J._____ zu seinen Gunsten ableiten (Urk. 81/1). Es ist richtig, dass das Personal … keine Bussen erteilen darf. Staatlichen Behörden wie das Stadtrichteramt verfügen jedoch über die Kompetenz, Bussen zu erlassen. Eine Ausnahme aus medizinischen Gründen, welche den Beschuldigten vom Tragen einer Schutzmaske befreien würde, mithin das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes, macht der Beschuldigte in Bezug auf seine Person nicht substantiiert geltend bzw. kann eine solche auch nicht mit einem Arztzeugnis belegen. Andere als medizinische "besondere Gründe" im Sinne von Art. 3a Abs. 2 lit. b Covid-19-Verordnung, die "ad personam" vorliegen müssen und nicht genereller Art sein können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_682/2021 vom 25. März 2022 E. 3.3.), behauptet und belegt der Beschuldigte nicht rechtsgenügend. Er hat somit nicht nachgewiesen, dass er aus besonderen Gründen keine Gesichtsmaske tragen konnte, weshalb kein gültiges Maskendispens vorliegt und sein Verhalten nicht gerechtfertigt war. Selbstredend kann sich der Beschuldigte nicht auf den Persönlichkeitsschutz bzw. seine persönliche Weltanschauung berufen, um den Nachweis für das Vorliegen einer Ausnahme von der Maskentragpflicht zu erbringen, ansonsten die Maskentragpflicht ins Leere laufen würde. Eine Maskenpflicht würde mithin obsolet, wenn deren Befolgung dem Gutdünken des einzelnen Bürgers überlassen wäre. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Beschuldigte um die Maskentragpflicht wusste und er die geltende Maskenpflicht vorsätzlich nicht beachtete.
4.7. Nicht zu hören ist die Verteidigung ferner mit dem Einwand, der Beschuldigte müsse aufgrund der lex mitior freigesprochen werden, da aktuell keine Pflicht mehr bestehe, im öffentlichen Verkehr Masken zu tragen. Dass das Lexmitior-Prinzip für Zeitgesetze nicht gilt bzw. dass späteres milderes Recht nicht auf Taten, die während des Inkraftseins eines Zeitgesetzes begangen wurden, anzuwenden ist, ist herrschende Meinung (PAYER, Betrachtungen zum strafrechtlichen Rückwirkungsverbot, in: ex ante 1/2022 S. 51 ff., S. 62 m.w.H.). Art. 2 Abs. 2 StGB liegt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Gedanke zu-- 14 of 20 -grunde, dass eine Person nicht mehr oder milder bestraft werden soll, weil die Tat zufolge Änderung der Rechtsanschauung nicht mehr bzw. weniger strafwürdig erscheint. Das trifft auf Zeitgesetze oft schon aufgrund der Natur der Sache nicht zu. Zeitgesetze zeichnen sich dadurch aus, dass sie von vornherein nur für eine bestimmte Zeit erlassen werden oder dass sie nach Inhalt und Zweck nur für die Dauer von Ausnahmeverhältnissen gelten wollen. Ihre Aufhebung beruht daher in der Regel nicht auf geänderter Rechtsanschauung, sondern auf geänderten tatsächlichen Verhältnissen. Dies kann ohne ausdrückliche Vorschrift nicht zur Folge haben, dass die strafrechtliche Ahndung der während der Geltungsdauer der entsprechenden Vorschrift begangenen, aber erst nach dessen Aufhebung abzuurteilenden Widerhandlung unterbliebe. Die Anwendung des Lex-mitior-Prinzips auf Taten gemäss zur Beurteilungszeit ausser Kraft stehenden Zeitgesetzen könnte deren präventiven Effekt stark beeinträchtigen, denn der Täter könnte gegebenenfalls darauf spekulieren, dass bis zum Beurteilungszeitpunkt seiner Tat die entsprechende Norm bereits ausser Kraft getreten ist und er in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB freigesprochen wird. Insbesondere bei kurzfristigen Regelungen könnte der Täter seine Bestrafung so leicht durch Verzögerung des Verfahrens vereiteln (vgl. BGE 89 IV 113 E. I.1.a; PAYER, Betrachtungen zum strafrechtlichen Rückwirkungsverbot, in: ex ante 1/2022 S. 51 ff., S. 62 f.). Die Covid-19Verordnung besondere Lage sollte nach Inhalt und Zweck ohne Zweifel von Beginn an nur für die Dauer der Ausnahmeverhältnisse gelten, weshalb sie als Zeitgesetz zu qualifizieren ist. Demzufolge findet der Grundsatz der lex mitior keine Anwendung. Es ist deshalb unerheblich, dass zum heutigen Zeitpunkt anders als am 30. August 2020 und 26. November 2020 in einem Fall der vorliegenden Art keine Strafandrohung bei Widerhandlungen gegen die Maskentragepflicht besteht.
4.8. Folglich hat der Beschuldigte gegen die Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske im öffentlichen Verkehr verstossen. Der Beschuldigte hat sich demnach der mehrfachen Widerhandlung gegen die Covid-19-Verordnung besondere Lage im Sinne von Art. 3a Abs. 1, in der Fassung vom 15. August 2020 und 2. November 2020, in Verbindung mit Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG schuldig gemacht.
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5. Schlussfazit Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen die Covid-19-Verordnung besondere Lage, Fassung vom 15. August 2020 bzw. 2. November 2020, im Sinne von Art. 3a Abs. 1 in Verbindung mit Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG schuldig zu sprechen. III. Sanktion und Vollzug
1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten insgesamt mit einer Geldstrafe von
60 Tagessätzen zu Fr. 140.– sowie mit einer Busse von Fr. 500.– als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern vom 27. Januar 2021 bestraft (Urk. 40 S. 19 ff.). Sie hat sich dabei sowohl zu den theoretischen Grundlagen als auch zu den massgeblichen Strafzumessungskriterien zutreffend geäussert (Urk. 40 S. 17 ff.) und folgerichtig festgehalten, dass betreffend die Widerhandlungen gegen die Covid-19-Verordnung besondere Lage aufgrund der auszusprechenden Busse ein Fall von retrospektiver Konkurrenz vorliegt.
2. Der Beschuldigte beanstandet die ausgesprochene Sanktion nicht explizit. Das von der Vorinstanz festgelegte Verschuldensprädikat von "nicht mehr leicht" für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und die Widerhandlungen gegen die Covid-19-Verordnung besondere Lage erscheint unter Hinweis auf die Erwägungen der Vorinstanz zutreffend. Die festgesetzte Geldstrafe von
60 Tagessätzen und die Höhe des Tagessatzes von Fr. 140.– sind angemessen und zu bestätigen. Die vom Beschuldigten zwischenzeitlich erlittene Einkommenseinbusse ist selbstverschuldet und nicht durch die Covid-19-Pandemie bedingt. So gab der Beschuldigte im Mai 2022 noch an, sein Nettoeinkommen betrage Fr. 6'790.70 (Urk. 50). Dasselbe gilt für die festgesetzte Busse in der Höhe von Fr. 500.– als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern vom 27. Januar 2021. Diese ist ebenfalls zu bestätigen.
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3. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten für die Geldstrafe den bedingten Vollzug gewährt und eine gesetzliche minimale Probezeit von zwei Jahren angesetzt (Urk. 40 S. 24, Art. 44 Abs. 1 StGB). Dies ist bereits wegen des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) zu bestätigen. Die Busse ist von Gesetzes wegen unter Anordnung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen zu vollziehen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kostendispositiv in Dispositiv-Ziffern 7 und 8 zu bestätigen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG). Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Berufungsanträgen vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind. Ein Anspruch des Beschuldigten auf eine Prozessentschädigung besteht bei diesem Verfahrensausgang nicht.
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 21. Februar 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. …
2. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen vom Vorwurf des Missachtens von Anordnungen des Bahn-/Sicherheitspersonals im Sinne von Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr. 3.-5. …
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6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'800.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'000.– Untersuchungskosten (Gebühr Anklagebehörde Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 7.-8.
9. (Mitteilungen)
10. (Rechtsmittel)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB − der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 3a Abs. 1 der Covid-19Verordnung besondere Lage (SR 818.101.26, Fassung vom 15. August 2020 bzw. 2. November 2020) i.V.m. Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 140.– sowie mit einer Busse von Fr. 500.– als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern vom 27. Januar 2021.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
5. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 7 und 8) wird bestätigt.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
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7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den Beschuldigten (übergeben) − die Verteidigung (versandt) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (versandt) − das Stadtrichteramt Zürich (versandt) − den Privatkläger D._____ (versandt) (Eine begründete Ausfertigung wird dem Privatkläger nur zugestellt, sofern er dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − das Stadtrichteramt Zürich − das Bundesamt für Gesundheit BAG − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
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Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 3. April 2023 Der Präsident: lic. iur. B. Gut Die Gerichtsschreiberin: MLaw T. Künzle Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
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