SB220253
Mehrfache Drohung etc.
26. Mai 2023Deutsch54 min
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB220253-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Wenker, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur. Keller und Ersatzoberrichter Dr. iur. Bezgovsek sowie der Gerichtsschreiber MLaw Huter Urteil vom 26. Mai 2023 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____, gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie B._____, Privatklägerin vertreten durch Fürsprecherin Y1._____, betreffend mehrfache Drohung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, vom 10. Dezember 2021 (GG210070)
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Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 3. August 2021 (Urk. 23) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, sowie − der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte A._____ wird von folgenden Vorwürfen freigesprochen: − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB, − des mehrfachen Fahrens trotz Entzug im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG, sowie − der mehrfachen vorsätzlichen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a VRV sowie Art. 22 Abs. 1 SSV.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten sowie einer Busse von Fr. 3'000.–.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf
3 Jahre festgesetzt.
5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen.
6. Die von der Kantonspolizei Zürich erstellte CD mit zwei Tonaufnahmen (A013'967'118) wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils vernichtet.
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7. a) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 1'065.15 als Schadenersatz zu bezahlen. b) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 2'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 19. Juni 2020 als Genugtuung zu bezahlen.
8. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.00 die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'800.00 Gebühr Vorverfahren Fr. 150.00 Auslagen Fr. 7'048.00 unentgeltliche Rechtsvertretung Privatklägerin (inkl. MwSt. und Barauslagen); Fr. 10'798.00 Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.
9. Die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin werden indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO bleibt vorbehalten.
10. Dem Beschuldigten wird kein Schadenersatz und keine Genugtuung zugesprochen.
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Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 64; Urk. 116 S. 2)
1. Es sei festzustellen, dass das angefochtene Urteil vom 10. Dezember 2021 (GG210070-K) in den Dispositivziffern 2 und 6 in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Es seien die Dispositivziffern 1 und 3 des angefochtenen Urteils aufzuheben. Das Verfahren hinsichtlich der mehrfachen Tätlichkeiten und der mehrfachen Drohung sei einzustellen. Von den Vorwürfen der mehrfachen Nötigung sei er freizusprechen. Eventualiter sei der Beschuldigte vollumfänglich freizusprechen.
3. Subeventualiter – im Falle eines Schuldspruchs – sei anstelle der Freiheitsstrafe auf eine Geldstrafe zu erkennen. Die Geldstrafe sei auf maximal 90 Tagessätze zu je Fr. 10.– und die Busse auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Geldstrafe sei aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren. Die Busse sei zu vollziehen.
4. Es sei die Dispositivziffer 7 des angefochtenen Urteils aufzuheben. Die Adhäsionsklage der Privatklägerin auf Leistung von Schadenersatz im Umfang von Fr. 1'065.15 sei abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. Die Adhäsionsklage der Privatklägerin auf Leistung einer Genugtuung in der Höhe von Fr. 2'000.– nebst Zins sei abzuweisen.
5. Es seien die Dispositivziffern 8 und 9 des angefochtenen Urteils aufzuheben. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien auf die Staatskasse zu nehmen. Dem Beschuldigten seien die geltend gemachten Parteikosten für das erstinstanzliche Verfahren zu entschädigen. Eventualiter sei zumindest die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung für das erstinstanzliche Verfahren nicht dem Beschuldigten aufzuerlegen.
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6. Es sei die Dispositivziffer 10 des angefochtenen Urteils aufzuheben. Dem Beschuldigten sei für das Durchleben des Verfahrens der Erwerbsausfall zu ersetzen in der Höhe von Fr. 2'700.– zzgl. Zins von
5 % seit dem 3. Juli 2020 sowie eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 2'000.– zzgl. Zins von 5 % seit dem 3. Juli 2020 zuzusprechen.
7. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Berufungsverfahren sind auf die Staatskasse zu nehmen, eventualiter der Privatklägerin aufzuerlegen. b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (Urk. 69, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. c) Der Vertretung der Privatklägerschaft: (Urk. 117 S. 2)
1. In Abänderung der vorinstanzlichen Dispositiv-Ziffer 7b sei der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin Fr. 3'000.– zzgl. Zins von
5 % seit dem 19. Juni 2020 als Genugtuung zu bezahlen.
2. Im Übrigen sei das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschuldigten. _____________________________
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Erwägungen:
1.
Prozessgeschichte
1.1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht in Strafsachen, vom 10. Dezember 2021 meldete der Beschuldigte noch vor Schranken Berufung an (Prot. I. S. 50, vgl. auch Urk. 49). Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde ihm am 26. April 2022 zugestellt (Urk. 58), worauf er am 3. Mai 2022 (Datum Poststempel) durch seinen erbetenen Verteidiger, Rechtsanwalt MLaw X._____, die Berufungserklärung einreichen und überdies beantragen liess, die Privatklägerin anlässlich der Berufungsverhandlung zu befragen und die erbetene Verteidigung in eine amtliche umzuwandeln (Urk. 64).
1.1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht in Strafsachen, vom 10. Dezember 2021 meldete der Beschuldigte noch vor Schranken Berufung an (Prot. I. S. 50, vgl. auch Urk. 49). Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde ihm am 26. April 2022 zugestellt (Urk. 58), worauf er am 3. Mai 2022 (Datum Poststempel) durch seinen erbetenen Verteidiger, Rechtsanwalt MLaw X._____, die Berufungserklärung einreichen und überdies beantragen liess, die Privatklägerin anlässlich der Berufungsverhandlung zu befragen und die erbetene Verteidigung in eine amtliche umzuwandeln (Urk. 64).
1.2. Innert angesetzter Frist gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO stellte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (fortan Staatsanwaltschaft) lediglich einen Bestätigungsantrag und ersuchte um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung (Urk. 69). Die Privatklägerin beantragte ihrerseits die Abweisung der Berufung und des Beweisantrags und beantragte Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils (Urk. 70).
1.3. Am 4. Mai 2022 und am 3. April 2023 wurde je ein neuer Strafregisterauszug über den Beschuldigten eingeholt (Urk. 65 und Urk. 107). Sodann reichte der Beschuldigte am 19. Juli 2022 (Datum Eingang) das Datenerfassungsblatt samt Beilagen ein (Urk. 76 und Urk. 77/1-9). Weiter wurden am 29. Juli 2022 die Akten des Beschwerdeverfahrens Geschäfts-Nr. UP220027 von der III. Strafkammer beigezogen (Urk. 78 und Urk. 79/1-14).
1.4. Mit Präsidialverfügung vom 3. August 2022 wurde der Beweisantrag des Beschuldigten gutgeheissen und sein Gesuch um Ernennung von Rechtsanwalt MLaw X._____ zum amtlichen Verteidiger einstweilen abgewiesen (Urk. 80).
1.5. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2022 stellte der Beschuldigte erneut ein Gesuch um (rückwirkende) Ernennung von Rechtsanwalt MLaw X._____ zum amtlichen Verteidiger und reichte hierzu neue Unterlagen ein (Urk. 85 und Urk. 86/1-
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11). Am 3. November 2022 reichte er weitere Unterlagen ein (Urk. 87 und Urk. 88/1-2). Mit Präsidialverfügung vom 9. November 2022 wurde das Gesuch teilweise gutgeheissen und Rechtsanwalt MLaw X._____ mit Wirkung ab 7. Oktober 2022 zum amtlichen Verteidiger ernannt (Urk. 89).
1.6. Zur Berufungsverhandlung sind der Beschuldigte in Begleitung von Rechtsanwalt MLaw X._____ sowie die Privatklägerin in Begleitung von Fürsprecherin Y1._____ und deren Substitut Dr. iur. Y2._____ erschienen (Prot. II S. 7). Der Staatsanwaltschaft war das Erscheinen freigestellt worden.
2. Prozessuales
2.1. Der Beschuldigte verlangt mit seiner Berufung die Aufhebung der Dispositivziffern 1 (Schuldsprüche), 3 (Strafe; damit verbunden die Dispositivziffern 4 und 5), 7 (Regelung der Zivilansprüche), 8 (Kostenfestsetzung), 9 (Kostenregelung) und 10 (Regelung der Entschädigungsansprüche des Beschuldigten; Urk. 64). Damit ist das erstinstanzliche Urteil lediglich hinsichtlich der Dispositivziffern 2 (Freisprüche) und 6 (Beweismittelvernichtung) in Rechtskraft erwachsen, was so vorzumerken ist.
2.2. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten betreffend die Vorfälle vom 19. Juni 2020 in der Wohnung der Privatklägerin einfache Körperverletzung sowie Tätlichkeiten vor, ohne indessen im Anklagesachverhalt zu spezifizieren, durch welche Handlung welches Delikt begangen worden sein soll (Urk. 23 S. 5 ff.). Es kann vermutet werden, dass sie diejenigen Schläge, die zu einer blutenden Nase, einem blauen Auge und Kieferschmerzen führten sowie das Würgen, welches zu einer geröteten Kehle führte, als einfache Körperverletzung qualifizierte. Sodann sind nach Einschätzung der Anklagebehörde wohl alle weiteren Schläge, die ohne sichtbare Folge blieben, als Tätlichkeiten zu würdigen. Die Vorinstanz kam in ihrer rechtlichen Würdigung allerdings zum Ergebnis, dass auch die genannten Verletzung das Mass einer einfachen Körperverletzung nicht erreichen und sprach den Beschuldigten gleichzeitig vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung frei und der mehrfachen Tätlichkeiten schuldig (Urk. 62 S. 43 f.). Der Freispruch ist unan-- 7 of 38 -gefochten geblieben, während der Schuldspruch vom Beschuldigten in Frage gestellt wird. Mit diesem Vorgehen verstiess die Vorinstanz gegen den Grundsatz "ne bis in idem", indem sie zum gleichen Lebensvorgang (Zufügung von konkret spezifizierten, sichtbare Folgen zeitigenden Verletzungen) zwei gegenläufige Entscheidungen fällte. Gemäss der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts kommt eine Teileinstellung (bzw. ein Teilfreispruch) grundsätzlich nur in Betracht, wenn mehrere Lebensvorgänge oder Taten im prozessualen Sinne zu beurteilen sind, die einer separaten Erledigung zugänglich sind. Soweit es sich lediglich um eine andere rechtliche Würdigung ein und desselben Lebensvorgangs handelt, scheidet eine teilweise Verfahrenseinstellung (bzw. ein Teilfreispruch) aus (BGE 144 IV
362 E. 1.3.1; Urteil 6B_888/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 1.3). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die nicht angefochtene und damit rechtskräftige Teil-einstellung – auch wenn sie nicht hätte verfügt werden dürfen – aber nicht einfach inexistent. Die Sperrwirkung einer fehlerhaften, aber infolge Nichtanfechtung in Rechtskraft erwachsenen Teileinstellungsverfügung erfasst die Tat vielmehr unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt und lässt eine Verurteilung wegen des gleichen Lebenssachverhalts nicht zu. Es besteht ein Verfahrenshindernis im Sinne von Art. 329 Abs. 1 lit. c StPO (Urteil 6B_56/2020 vom 16. Juni 2020 E. 1.5.1 mit Hinweisen, Urteil 6B_74/2020 vom 24. September 2020 E. 2.4), weshalb das verbleibende Strafverfahren einzustellen ist (BGE 144 IV 362 E. 1.4.4; vgl. auch BGE 142 IV 378 E. 1.3, Urteil 6B_56/2020 vom 16. Juni 2020 E. 1.5, Urteil 6B_888/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 1.3 und 1.5; je mit weiteren Hinweisen). In BGE 148 IV 124 relativierte das Bundesgericht diese Rechtsprechung dahingehend, dass eine explizite Teileinstellungsverfügung, die nicht den ganzen Lebenssachverhalt, sondern lediglich einzelne, erschwerende Tatvorwürfe betreffe, zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft erforderlich sein könnte und diesfalls nicht gegen den Grundsatz "ne bis in idem" verstossen würde. In der Teileinstellungsverfügung müsse aber auf die gleichzeitig erhobene Anklage Bezug genommen und es müsse daraus hervorgehen, dass das Verfahren nicht als Gan-- 8 of 38 -zes, sondern lediglich bezüglich einzelner, nicht angeklagter erschwerender Tatumstände eingestellt werde (a.a.O. E. 2.6.6). Nachdem der Freispruch betreffend einfache Körperverletzung vorliegend weder von der Staatsanwaltschaft, noch von der Privatklägerin angefochten wurde, ist er – wie oben festgehalten – in Rechtskraft erwachsen und steht damit einer gleichzeitigen Verurteilung hinsichtlich derselben Lebensvorgänge (in der Anklage enumerierte und von der Vorinstanz als erstellt angesehene Verletzungen, vgl. Urk. 23 S. 7 Abs. 3 in Verbindung mit Urk. 62 S. 43 f.) entgegen (Art. 11 Abs. 1 StPO). Ein Ausnahmefall analog BGE 148 IV 124 liegt nicht vor. Das Verfahren ist deshalb diesbezüglich einzustellen. Nicht vom Freispruch und damit auch nicht von der Einstellung betroffen sind diejenigen tätlichen Übergriffe in der Wohnung der Privatklägerin, die zu keinen sichtbaren Verletzungsfolgen geführt haben (vgl. Urk. 23 S. 5 ff.). Diese sind vielmehr zufolge der Anfechtung des diesbezüglichen Schuldspruches durch den Beschuldigten nachfolgend materiell zu beurteilen.
2.3. Vorliegend stellte die Privatklägerin am 2. Juli 2020 und damit innert Frist Strafantrag wegen Drohung und Tätlichkeiten (Urk. D2/2-3), welcher als Prozessvoraussetzung unabdingbar für die Strafverfolgung ist. Die Verteidigung macht diesbezüglich geltend, die Privatklägerin habe mit ihrer an den Beschuldigten gerichteten SMS vom 20. Juni 2020 rechtsgültig auf ihr Strafantragsrecht verzichtet, da sie dem Beschuldigten verziehen habe (Urk. 43 S. 5 und S. 19 f.). Die Privatklägerin schrieb darin dem Beschuldigten um 18:57:36 (Urk.10 Beilage 9): "Ich habe dir 3 Mails geschickt, alle um das Vertrauen von Dir in mir zu starken. Unsere Wegen haben sich gekreuzt, das ist nie Zufall und immer durch das Universum geplant. Ich werde trotz allem versuchen an die schöne Seiten unsere Zeit zu Denken, diese werden in meinem Kopf die überhand gewinnen. Ich verzeihe dir alles was du mir gestern angetan hast, und hoffe das du deinen Weg zum Herzen finden wirst. Take care [Herzemoji]". Weiter stellt sich die Verteidigung auf den Standpunkt, die Privatklägerin habe deshalb, und weil sie die Drohungen auch nicht ernst genommen habe, nicht aufgrund der anklagegegenständlichen Vorgänge Strafanzeige erstattet. Vielmehr habe sie sich geschäftlich vom Beschuldigten betrogen gefühlt und habe die Strafanzeige zu fremden Zwecken, nament-- 9 of 38 -lich zur Durchsetzung ihrer privatrechtlichen Interessen, instrumentalisiert (Urk. 116 S. 5, 30 ff. 37 und 44 f.). Gemäss Art. 30 Abs. 5 StGB ist ein ausdrücklicher Verzicht auf Stellung eines Strafantrags endgültig. Gemäss Art. 304 Abs. 2 StPO ist der Verzicht auf Strafantragsstellung in der gleichen Form zu äussern, wie der Strafantrag selbst, womit einfache Schriftlichkeit oder mündliche Erstattung zu Protokoll bei Polizei, Staatsanwaltschaft oder Übertretungsstrafbehörde gemeint ist (Art. 304 Abs. 1 StPO). Das vorliegende SMS war nicht an die Strafbehörden adressiert und auch nicht handschriftlich unterzeichnet (vgl. Art. 110 StPO). Zwar ist es gemäss Lehrmeinung Riedo (vgl. BSK StGB-Riedo, 2019, Art. 30 N 123) auch möglich, den Verzicht an den Täter zu richten. Hingegen ist – wie der Wortlaut von Art. 30 Abs. 5 StGB klar aufzeigt und auch vom Basler Kommentator vertreten wird – ein ausdrücklicher Verzicht auf Strafverfolgung nötig (vgl. BGE 143 IV 104 E. 5.1), woran es vorliegend offensichtlich fehlt. Wenn die Privatklägerin einen Tag nach der Tat dem Beschuldigten schreibt, sie verzeihe ihm, genügt dies der Anforderung an einen ausdrücklichen und damit bewussten und unzweifelhaften Verzicht auf Strafverfolgung nicht (vgl. auch Zürcher Kommentar StPO-Bosshard/Landshut, 3. Aufl. 2020, Art. 304 N 7 ff.). Die Privatklägerin konnte diesbezüglich glaubhaft darlegen, dass sie das SMS einzig schrieb mit dem Ziel, den Beschuldigten zu besänftigen und ihm zu bestätigen, dass sie seinem Wunsch vom Vortag nachgekommen sei, sodass er ihr in der letzten Arbeitswoche bei C._____ nicht noch jemanden vorbeischickte, um sie zu verprügeln (Urk. D2/5/2 S. 45; Prot. II S. 15). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Verteidigung wiedergegebenen Telefongespräch am 20. Juni 2020 um 4:11 Uhr (Urk. 116 S. 7; betr. Uhrzeit vgl. Urk. D2/5/2 S. 32), zumal die Privatklägerin, welche darin deutlich besänftigend auf den Beschuldigten zugeht und ihm die Erfüllung seiner Forderungen verspricht, klarerweise noch unter dem Eindruck der kurz vorher geschehenen Ereignisse stand. Damit ist nicht von einem rechtsgültigen Verzicht auf Ausübung des Antragsrechts auszugehen. Der Umstand, dass die in der Folge wieder aufgetretenen geschäftlichen Probleme der letzte Tropfen gewesen sein könnten, der bei ihr das Fass zum Überlaufen brachte, liesse die Strafanzeige vorliegend zudem nicht missbräuchlich erscheinen, wobei festzuhalten ist, dass der Beschul-- 10 of 38 -digte die Privatklägerin mit der GmbH im Ergebnis tatsächlich wie befürchtet über den Tisch gezogen hatte und sie viel mehr Schulden übernehmen musste, als ihr in Aussicht gestellt wurde, worauf die GmbH schlussendlich auch Konkurs ging. Vielmehr ist das geschäftliche Motiv als zusätzliches (und deshalb zulässiges) und nicht als einziges Motiv zu erachten, wenn man berücksichtigt, dass sich Opfer von Beziehungsdelikten notorischerweise oft hinsichtlich einer Anzeigeerstattung ambivalent zeigen und dass die Privatklägerin immerhin das erste Mal nach einer Verletzung durch den Beschuldigten zum Arzt ging, was aufzeigt, dass der Vorfall für sie gravierender war. Im Ergebnis erweist sich der am 2. Juli 2020 gestellte Strafantrag deshalb als rechtswirksam. Erst im Rahmen der rechtlichen Würdigung ist der von der Verteidigung überdies aufgeworfenen Frage nachzugehen, ob die Strafbarkeit allenfalls aufgrund rechtsgültiger vorgängiger Einwilligung der Privatklägerin entfallen ist (Urk. 43 S. 5 und S. 32 ff.).
2.4. Die Privatklägerin erstellte am 19. Juni 2020 vom Besuch des Beschuldigten in ihrer Wohnung sowie am 20. Juni 2020 von ihrem Telefonat mit ihm heimliche Tonaufnahmen (Urk. D2/19/3). Sie verstiess damit gegen das Datenschutzgesetz und allenfalls auch gegen Art. 179ter StGB (das entsprechende Strafverfahren ist sistiert), weshalb von einem rechtswidrig erlangten Beweismittel auszugehen ist (vgl. Art. 141 StPO). Angesichts der einzig in Frage stehenden Vergehen minderer Tatschwere (vgl. die vorinstanzliche Strafzumessung, Urk. 62 S. 50 ff. sowie Art. 391 Abs. 2 StPO) und Übertretungen (Drohung, Nötigung und Tätlichkeiten), sind die Tonaufnahmen als unverwertbar zu taxieren (vgl. BGE 147 IV 9, BGE 146 IV 226), wie dies die Verteidigung im Vorverfahren ausdrücklich beantragte (Urk. D2/13 S. 8), zumal nicht einmal die Privatklägerin selbst deren beweismässige Auswertung verlangt (Urk. D2/11 S. 5). Die Vernichtung der Tonaufnahme ist denn auch, wie vormals von der Verteidigung beantragt, bereits durch das vorinstanzliche Urteil rechtskräftig beschlossen (vgl. Ziff. 2.1 hiervor). Dass die Verteidigung sich im Berufungsverfahren nun doch zu Gunsten des Beschuldigten selektiv auf die Tonaufnahmen beruft, diese auswertet und als Protokoll ins Verfahren einbringt (vgl. Urk. 114/2), erweist sich entsprechend unter dem Grundsatz "venire contra factum proprium" als rechtsmissbräuchlich.
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3. Sachverhalt
3.1. Der Beschuldigte gab im Laufe des Verfahrens – ohne allerdings je von sich aus hinsichtlich der damaligen Vorgänge ins Detail zu gehen – zu, die Privatklägerin am 19. Juni 2020 an ihrem Arbeitsplatz in D._____ und hernach in ihrer Wohnung in E._____ aufgesucht und tätlich drangsaliert (insb. mehrfaches Würgen sowie Schlagen mit der offenen Hand ins Gesicht) sowie mit dem Tode bedroht zu haben. Dies sei aber im Rahmen ihrer sexuellen BDSM-Beziehung bzw. einer solchen "Session" geschehen und damit von der Privatklägerin gewünscht und vom zwischen ihnen abgeschlossenen BDSM/Sklavenvertrag (vgl. Urk. D2/7) gedeckt gewesen, zumal die Privatklägerin die Session jederzeit durch Gebrauch des Codeworts ("Nein", vgl. Urk. D2/7 Pflichten der 1. Partei Ziff. 5) hätte beenden können (Urk. D2/4/2 S. 19 ff.; Urk. D2/4/3 S. 3 ff.). Explizit bestritt er sodann, dass er am Arbeitsplatz mit seinem Mobiltelefon eine Fotoaufnahme der Privatklägerin gemacht habe, dass er gesagt habe, er werde jeden Tag Leute schicken, um sie zu verprügeln, sowie dass sie aufhören müsse sich zu wehren, da er sie sonst bewusstlos schlagen und umbringen werde (Urk. D2/4/2 S. 21 ff.).
3.2. Nachdem der Beschuldigte den Anklagesachverhalt in gewissen Teilen zwar anerkennt, in anderen aber bestreitet und zudem einen übergesetzlichen Rechtfertigungsgrund (Einwilligung; vgl. PK StGB-Trechsel/Geth, 4. Aufl. 2021, Art. 14 N 11; BSK StGB-Niggli/Göhlich, 2019, Vor Art. 14 N 7 ff.) geltend macht, ist aufgrund der vorliegenden Beweismittel zu prüfen, welche Geschehnisse und Umstände rechtsgenügend erstellt werden können. Wie dabei vorzugehen ist und welche Grundsätze zu beachten sind, wurde im erstinstanzlichen Urteil zutreffend dargelegt (Urk. 62 S. 14 ff.). Hierauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
3.3. Als Beweismittel liegen primär die Aussagen der beiden Direktbeteiligten vor, wobei sich der Beschuldigte am 20. August 2020 und am 15. Juli 2021 gegenüber der Staatsanwaltschaft sowie vor Berufungsinstanz einlässlich zur Sache äusserte (Urk. D2/4/2 S. 19 ff., Urk. D2/4/3 S. 2 ff.; Prot. II S. 36 ff.), während er in den übrigen Befragungen die Aussage verweigerte (Urk. D2/4/1, Prot. I S. 11 ff.). Die Privatklägerin wurde am 2. Juli 2020 polizeilich sowie am 27. Januar 2021 -- 12 of 38 -durch die Staatsanwaltschaft befragt (Urk. D2/5/1-2). Sodann wurde sie im Berufungsverfahren durch die Kammer einvernommen (Prot. II S. 10 ff.). Des Weiteren wurden zwei Zeuginnen, welche sich zum Verhalten der Privatklägerin am 19. Juni 2020 bzw. nach der Tat äusserten, befragt (Urk. D2/6/1-2) und liegen der BDSM/Sklavenvertrag (Urk. D2/7), verschiedene E-Mails, Chatprotokolle (samt Fotos), Sprachmitteilungen, Unterlagen betreffend die GmbH der Privatklägerin bzw. die diesbezügliche geschäftliche Zusammenarbeit des Beschuldigten und der Privatklägerin (Urk. D2/8, Urk. D2/10 Beilagen, Urk. D2/12, Urk. D2/13 Beilagen, Urk. D2/14, Urk. D2/15, Urk. D2/17) sowie medizinische Unterlagen über die Privatklägerin (Urk. D2/18) bei den Akten. Diese Beweismittel wurden prozessual rechtmässig erhoben und sind uneingeschränkt verwertbar.
3.4. Was die allgemeine Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und der Privatklägerin angeht, ist festzuhalten, dass beide persönliche (auch finanzielle) Interessen am Ausgang des Verfahrens haben, zumal sie über ihre private Beziehung hinaus auch geschäftlich verbunden waren, wobei sich diese geschäftliche Beziehung im Zeitpunkt der Tat in einer (Vertrauens-)Krise befand, was Motiv für Falschaussagen sein könnte. Dass die Privatklägerin bereits zur Tatzeit an einer psychischen Erkrankung litt (Urk. D2/18/4: Emotional-instabile Persönlichkeitsstörung Borderline-Typ, F60.31, sowie rezidivierende depressive Störung, F33; so allerdings auch der Beschuldigte, vgl. Urk. 86/10: paranoide Schizophrenie), vermag ihre allgemeine Glaubwürdigkeit im Übrigen, wie die Privatklägervertretung zutreffend vorbringt (Urk. 117 S. 3), nicht in Frage zu stellen (vgl. auch Urteil 6B_1176/2021 vom 26. April 2023 E. 2.5.1 f.). Was die Aussagen der Zeuginnen F._____ und G._____ angeht, ist festzuhalten, dass diese geschäftlich (G._____ war eine ehemalige Mitarbeiterin der Privatklägerin) bzw. freundschaftlich (F._____ ist gemäss eigener Deklaration die beste Freundin der Privatklägerin) mit der Privatklägerin verbunden sind, was beide aber von Beginn an offen gelegt haben. Darüber hinaus liegen jedoch keine Anhaltspunkte für eine generelle Einschränkung der Glaubwürdigkeit vor. Ohnehin aber ist primär die Qualität der Aussagen bzw. deren Glaubhaftigkeit massgebend für die Erstellung des Sachverhalts.
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3.5. Hinsichtlich der Vorgeschichte zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin, kann auf die zutreffende Darstellung im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 62 S. 9 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Parteien schon länger kannten, aber erst ab dem 19. März 2020 einen engeren Kontakt hatten. Dieser war vielfältig, indem sie sich einerseits in einer sexuell motivierten BDSM-Beziehung (Bondage & Discipline, Dominance & Submission, Sadism & Masochism) befanden, in welche die Privatklägerin den Beschuldigten eingeführt hatte und die sie mittels Rollenspielen auslebten, wobei dem Beschuldigten unter dem Rollennamen "H._____" der dominante und der Privatklägerin der submissiv-dienende Part zukam. Anderseits bestanden auch geschäftliche und finanzielle Verflechtungen. So beabsichtigte die Privatklägerin, sich als […]-Masseurin selbständig zu machen, wozu ihr der Beschuldigte eine GmbH zur Verfügung stellte und sie mit seinen IT-Kenntnissen unterstützte. Die GmbH brachte gewisse finanzielle Altlasten mit sich, was die Privatklägerin über die Massen beunruhigte und zu Differenzen führte, was wiederum den Beschuldigten nervte. Zudem verlief auch die sexuelle Beziehung äusserst wechselhaft. Sie wurde mehrfach beendet und dann doch wieder intensiv gelebt. Soweit es um die erwähnten BDSM-Rollenspiele ging, verstand der Beschuldigte seine Rolle offenbar dahingehend, dass er einen gewalttätigen, bösen, dominanten Menschen zu spielen habe (Urk. D2/4/2 S. 29).
3.6. Der bereits mehrfach erwähnte BDSM/Sklavenvertrag datiert vom 3. April 2020 wurde von den Parteien gemeinsam erarbeitet (Urk. D2/7 und Urk. D2/13 Beilagen 2 und 3). Soweit darin die vorgängige Einwilligung zu Tätlichkeiten enthalten ist (vgl. insbesondere die Pflichten der 2. Partei, Urk. D2/7 Ziffer 13), ist dies grundsätzlich wohl zulässig, sofern und soweit der Vertrag an sich bei der fraglichen Session noch gültig ist (BSK StGB-Niggli/Göhlich, Vor Art. 14 N 24,
27 f.). Eine derartige Einwilligung kann allerdings in rechtlicher Hinsicht von vornherein nur im Zusammenhang mit einem BDSM-Rollenspiel Bestand haben und rechtfertigt jedenfalls keine davon unabhängige und damit willkürliche Gewaltanwendung des Beschuldigten gegen die Privatklägerin. Beides wird vorliegend in Frage gestellt, da nach Aussage der Privatklägerin der Vertrag am 19. Juni 2020 bereits aufgehoben war und überdies die Vorfälle keinen BDSM-Konnex aufwei-- 14 of 38 -sen würden, sondern einzig im Zusammenhang mit ihrem Nachfragen bzw. Rügen von Schulden der GmbH stünden (Urk. D2/5/2 S. 38 f.). Gemäss Vertrag konnte (nur) der Beschuldigte als Partei 1 den Vertrag aufheben, wodurch er erlösche (Urk. D2/7, Einleitung). Ob bzw. inwiefern diese einseitige Regelung rechtlich zulässig war (was die Privatklägervertretung bestreitet: Prot. II S. 58), ist vorliegend unerheblich und kann somit offen bleiben, denn zweifellos geschah diese Vertragsaufhebung mit Chatmitteilung des Beschuldigten vom 17. April 2020 (Urk. D2/5/2 Anhang: "Hiermit beende ich jegliche Beziehung mit dir, geschäftlich wie Freundschaft und sexuell.."; vgl. auch den Mailverkehr vom gleichen Tag, Urk. D2/8). Allerdings ist auch belegt, dass die Parteien sich später wieder versöhnten und sowohl ihre sexuelle als auch ihre geschäftliche Beziehung wieder aufnahmen (vgl. Urk. D2/10 Beilagen 2-9; Urk. D2/13 Beilage 17/1-2 und 19/1/1-5). Dabei kam es im Rahmen der sexuellen Beziehung auch zu weiterer einvernehmlicher körperlicher Gewalt (vgl. Foto in Chat vom 25. April 2020, Urk. D2/10 Beilage 3 sowie Foto in Chat vom 4. Mai 2020, ebenda Beilage 5 und Textnachricht dazu, Urk. D2/13 Beilage 17/2). Während sich der Beschuldigte auf den Standpunkt stellt, dass diese im Rahmen weiterer BDSM-Sessions erfolgt seien, bestreitet die Privatklägerin dies und erklärt, dass es sich dabei um "rough sex" gehandelt hätte (Urk. D2/5/2 S. 20; Prot. II S. 25). Wie die Verteidigung zutreffend vorbringt, vermochte sie keinen wesentlichen Unterschied zwischen den Praktiken bei einer BDSM-Session und bei "rough sex" darzulegen (Prot. II S. 25 und 55). Zutreffend weist die Privatklägerin in diesem Zusammenhang aber darauf hin, dass nach der Aufkündigung des Vertrags am 17. April 2020 im gesamten im Recht liegenden Chatverkehr nie mehr auf den Vertrag Bezug genommen worden sei (Prot. II S. 25). Tatsächlich finden sich ab diesem Datum keine weiteren Nachrichten, die auf eine Weitergeltung des Vertrages hinweisen würden, wie beispielsweise dass die Privatklägerin Vertragsverletzungen infolge Selbstbefriedigung eingestehen würde, wie sie das zuvor tat. Zwar spricht die Privatklägerin im Zusammenhang mit dem "rough sex" teilweise weiterhin von der Rollenverteilung zwischen dem Dom und dem Sub (vgl. Prot. II S. 25 f.), und ist auch ersichtlich, dass die Privatklägerin den Beschuldigten am 4. Mai 2020 im Chat nochmals als "Dom" ansprach, aber sie erwähnte in derselben Nachricht nebenbei sogar -- 15 of 38 -explizit auch, dass kein Vertrag mehr bestand (vgl. Urk. D2/13 Beilage 17/2: "Good morning my horny Dom, fell your self at home, my castle ist yours. You are one of a kind, you give my heart fire an my as to [Tränen lachendes Emoji] ahahah i will think about you every second when i sit on my as [Tränen lachendes Emoji] Crazy but i love it so much, so wie su gestern jedes mal gesagt hast, wenn ich nicht ruhig bin, wird ich es wieder fühlen auf der gleiche stelle. Ich schmelze dann weg von geile hörige Submissive Gedanken. Ich bin so viel ruhige und zufriedener wenn du die Kontrolle @home übernimmst, sonst kämpft mein Ego immer wieder und habe ich das Gefühl ich muss mich und mein Wert verteidigen. Aber jetzt auch ohne Vertrag [Anmerkung: Unterstreichung hinzugefügt] ist es so was von klar. You are the boss …"). Der Vertrag galt somit ab dem 17. April 2020 nicht mehr (womit im Übrigen entgegen der Verteidigung selbstverständlich auch alle darin enthaltenen einseitigen Ermächtigungen untergingen, vgl. Urk. 116 S. 11 f. und S. 50). Der Beschuldigte, welcher den Vertrag schliesslich selbst aufgekündigt und in der Folge von der Privatklägerin sogar noch auf den fehlenden Vertrag hingewiesen wurde, wusste dies auch. Entsprechend erübrigen sich weitere Überlegungen dazu, welche Handlungen alle unter die Ermächtigung im "24/7"-Vertrag (so bezeichnet von der Verteidigung, vgl. Urk. 116 S. 12 ff.) gefallen wären. Jedenfalls bestand somit nach dem 17. April 2020 keine "24/7"Beziehung und demnach auch kein "Blankocheck" zur bedingungslosen Gewaltanwendung bzw. Züchtigung in allen möglichen Situationen. Zudem lässt sich aus den WhatsApp-Chats ersehen, dass die Privatklägerin in geschäftlichen Angelegenheiten bereits ab Mai 2020 durchaus fordernd und auf ihrer Position bestehend auftrat, was dem Ausleben einer submissiven Position in sämtlichen Lebenslagen klar widerspricht. Weiter vereinbarten die Parteien ihre Treffen dann jeweils auch im Vorfeld per Textnachricht und der Beschuldigte hatte keinen Schlüssel zu ihrer Wohnung, obwohl er sich dies offenbar wünschte. Entsprechend bestehen auch keine Anzeichen einer faktisch weitergelebten "24/7"BDSM-Beziehung, sondern ist zweifellos davon auszugehen, dass die Darstellung der Privatklägerin zutrifft, dass es ab der Vertragskündigung einzig noch zu einvernehmlichen Tätlichkeiten im Rahmen von "rough sex" kam, wenn auch allen-- 16 of 38 -falls verbunden mit vereinzelten, situativ einvernehmlichen Rollenzuweisungen als Dom und Sub. Nachdem ihn die Privatklägerin per Chat wegen Schulden der GmbH bei der SVA gerügt hatte (Urk. D2/12 Beilage 7 und 8a; Urk. D2/13 Beilage 19/5, 20-23), kündigte der Beschuldigte mit Textnachrichten vom 18. Juni 2020 der Privatklägerin erneut die Beziehung (Urk. D2/12 Beilage 9a: "Ich will nichts mehr mit dir zu tun", "Du bist der negativste Mensch den ich kenne", "Ich habe keine lust auf diese Kinderspiele und will mir das nicht antun mit dir..", "Und ich denke, hätte ich im vorhinein gewusst das du psychisch krank bist und stark suicid gefährdet und mich noch betrügst mich anderen, hätte ich mich niemals auf so einen negativen mensch wie dich eingelassen"). Am Folgetag, dem Tag der heute zu beurteilenden Taten, bestand er dann mittels Textnachrichten darauf, bei ihr vorbeizukommen, wobei ihn die Privatklägerin noch in einer Textnachricht darauf hinwies, dass sie ihm die Webseite abzahlen werde und er so den Beweis habe, dass sie gar nichts stehlen könne (Urk. D2/12/3a = 9b, Urk. D2/10 Beilage 9). Mithin ist festzuhalten, dass der schriftliche BDSM-Vertrag bereits kurz nach seinem Abschluss durch den Beschuldigten aufgehoben wurde und damit erloschen ist. Soweit die Parteien danach noch "rough sex" praktizierten (so am 25. April 2020 und am 4. Mai 2020, vgl. Urk. D2/10 Beilagen 2 und 5), allenfalls vereinzelt mit spontanen Dominanz-Komponenten ausgeschmückt, liegt damit keine grundsätzliche vorgängige schriftliche Einwilligung der Privatklägerin in ihr zugefügte Tätlichkeiten sowie andere Erniedrigungen vor.
3.7. Wie bereits oben wiedergegeben, bestreitet der Beschuldigte nicht, die Privatklägerin an ihrem Arbeitsplatz und später bei ihr zuhause mehrfach geschlagen und gewürgt zu haben. Auch habe er sie mit dem Tod und mit den Worten "Du wirsch es scho gseh" bedroht (Prot. II S. 40 und 44). Hingegen stellte er zunächst in Abrede und war sich diesbezüglich später nicht mehr sicher, ob anlässlich des Treffens auch Geschäftliches besprochen worden sei, da es sich vielmehr um ein BDSM-Rollenspiel gehandelt habe (vgl. Ziff. 3.1 hiervor), während er anlässlich der Berufungsverhandlung eingestand, dass er infolge ihres Misstrauensvotums hinsichtlich seiner geschäftlichen Seriosität genervt gewesen und zur -- 17 of 38 -diesbezüglichen Klärung bei ihr in der Filiale vorbeigegangen sei. Da sie beide die sexuelle und geschäftliche Beziehung stets vermischt hätten, habe er diese Umstände als Thema für einen Auftritt als Dom genommen (Prot. II S. 39 ff. und 44; so auch die Verteidigung: Urk. 116 S. 27). Bei der Schilderung der Abläufe in der Wohnung fällt auf, wie der Beschuldigte dann besonders betont, dass die Privatklägerin die Login-Daten geändert habe, ohne ihm etwas davon zu sagen. Während er sich hinsichtlich geschäftlicher Handlungen immer viel überlegt habe, bevor er etwas getan habe, habe sie einfach das Login geändert. Dann sei es sicher mit Gewalt/BDSM weitergegangen (Prot. II S. 44 f.). Diesen geschäftlichen Bezug legt bereits der vorgängige Chatverkehr zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin nahe (vgl. Ziff. 3.6; Urk. D2/12/3b, 7-8b) und wurde von der Privatklägerin auch konstant und widerspruchsfrei geschildert (Urk. 5/1 und 5/2, je passim; Prot. II S. 15 ff.). Sodann erzählte die Zeugin G._____, die Privatklägerin habe ihr am nächsten Tag vom Vorfall berichtet, als sie mit einem blauen Auge ins Geschäft gekommen sei. Es sei glaublich um irgendeine Firma gegangen, die der Beschuldigte der Privatklägerin geschenkt habe (Urk. D2/6/2 S. 5). Dies zeigt, dass die Privatklägerin bereits unmittelbar nach dem Ereignis und damit deutlich vor der Anzeigeerstattung auch gegenüber Dritten einen geschäftlichen Bezug herstellte. Und auch ihre am nächsten Tag dem Treuhänder des Beschuldigten und dem Beschuldigten selbst geschickten Mails (Urk. D2/13 Beilagen 25 und 29) bestätigen ihre Darstellung. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte in seiner bislang einzigen wirklich einlässlichen Einvernahme vom 20. August 2020 zwar wortreich und detailliert die Vorgeschichte sowie die allgemeine geschäftliche Beziehung zwischen ihm und der Privatklägerin wiedergab, die freie Darstellung der fraglichen Ereignisse vom 19. Juni 2020 aber auf 12 Zeilen Platz fand, ohne dass irgendwelche Details beschrieben wurden (Urk. D2/4/2 S. 20 F/A 110), während er heute weitgehend die bislang umstrittenen Aussagen der Privatklägerin bestätigte, sich aber wie erwähnt neu auf den Standpunkt stellte, er habe im Rahmen einer "24/7"-Einwilligung gehandelt und habe schliesslich einen Grund gebraucht, um als Dom aufzutreten, womit er insofern kein konstantes Aussageverhalten an den Tag legt. Mithin kann er der detaillierten Schilderung der Privatklägerin – über seine schrittweisen Zugeständnisse hinaus – keine eigene, überzeugende Schil-- 18 of 38 -derung dazu, was am Arbeitsort bzw. bei der Privatklägerin zuhause effektiv passiert ist, entgegenhalten. Für die rechtliche Würdigung irrelevant ist, ob der Beschuldigte nach dem Betreten des Arbeitsortes der Privatklägerin von dieser ein Foto machte bzw. so tat als ob. Aufgrund ihrer konstanten Aussagen (Urk. 5/1-2; Prot. II S. 15 ff.), welche sie bereits kurz nach der Tat auch so gegenüber den Zeuginnen F._____ und G._____ machte (Urk. 6/1-2, welche Zeuginnen entgegen den Vorbringen der Verteidigung ihre Erinnerungsschilderungen deutlich von ihren eigenen Einschätzungen differenzierten und damit nicht unglaubhaft aussagten, vgl. Urk. 116 S. 42 f.), ist aber jedenfalls als erstellt anzusehen, dass der Beschuldigte nicht nur – wie von ihm eingestanden – ihr mehrfach mit dem Tod drohte, sondern insbesondere dass er ihr auch androhte, sie täglich durch Dritte verprügeln zu lassen, wenn sie nicht mache, was er von ihr verlange, nämlich das Geschäft zu schliessen, in den Keller mitzugehen, die Polizei nicht zu informieren und ihn nach der Arbeit zu Hause in die Wohnung zu lassen. Die Privatklägerin befolgte denn auch sämtliche dieser Anweisungen, was vom Beschuldigten nicht in Frage gestellt wird. Unbestritten ist auch, dass in der Wohnung der Privatklägerin die Fensterläden geschlossen wurden. Aufgrund der nachvollziehbaren Erklärung des Beschuldigten ist hierzu aber gleichzeitig festzuhalten, dass dies (zusammen mit dem Zuziehen schallabdichtender Vorhänge) jeweils auch das übliche Vorgehen war, wenn der Beschuldigte und die Privatklägerin eine BDSM-Session abhielten (vgl. Urk. D2/4/2 S. 22). Recht theatralisch überspitzt und im Grund lebensfremd wirkt die angebliche Drohung, (sinngemäss) irgendwelche kriminellen Drahtzieher hätten mit der zukünftigen […]-Tätigkeit der Privatklägerin Geld verdienen wollen und würden nun dafür sorgen, dass alles kaputt gehe. Gleichzeitig bedient diese absurde Drohung allerdings perfekt die dem Beschuldigten bestens bekannten Ängste der Privatklägerin, welche sich davor fürchtete, als Ausländerin für Schulden der GmbH bei der SVA oder anderen Gläubigern geradestehen zu müssen, allenfalls sogar gebüsst -- 19 of 38 -zu werden und hernach ihrer wirtschaftlichen Existenz beraubt zu sein (vgl. Urk. D2/12/7; Urk. D2/13 Beilagen 20-23). Zudem ist schwer vorstellbar, dass die Privatklägerin eine derart klischeehafte, gleichzeitig aber doch originelle Drohung erfinden würde, wodurch auch dieses Sachverhaltselement im Ergebnis glaubhaft erscheint. Im Ergebnis ist, basierend auf den fast vollumfänglichen Zugeständnissen des Beschuldigten und den im Übrigen widerspruchsfreien zusätzlichen Belastungen der Privatklägerin, welche sie derart bereits direkt nach den Vorfällen gegenüber den Zeuginnen erhoben hatte, und die überdies durch die vorliegenden Chatverläufe und Mails gestützt werden, der Anklagesachverhalt als erstellt anzusehen. Gleichzeitig ist aber auch festzuhalten, dass der Ablauf wie geschildert durchaus auch Merkmale eines quasi skriptmässigen Handelns im Sinne eines Rollenspiels enthält, wie dies vom Beschuldigten geltend gemacht wird. So sein herrisches Auftreten ohne Furcht, dass die Privatklägerin ihre im Geschäft anwesenden Kunden um Hilfe bitten oder zumindest hernach die Polizei aufbieten oder ihn zumindest zuhause nicht in die Wohnung lassen würde – obwohl sich dies alles eigentlich aufgedrängt hätte. Sodann der Umstand, dass die Privatklägerin, nachdem sie den Beschuldigten abends in ihre Wohnung gelassen hatte, unbehelligt die Toilette aufsuchen konnte, bevor er von ihr verlangte, die weiteren Fensterläden zu schliessen. In seine Schilderung einer zumindest seinerseits beabsichtigten Session passt auch, dass er sich, als seine Schläge zu Nasenbluten führten, um die Privatklägerin kümmerte und am Ende durch die Privatklägerin doch recht einfach gestoppt werden konnte (vgl. die Aussagen der Privatklägerin [Urk. D2/5/1 S. 5]: "Ich war wütend und merkte, dass ich an meine Grenzen komme. Er wollte danach wieder über das Geschäftliche sprechen. Ich hatte genug. Ich nahm mein Telefon und sagte ihm, dass ich jetzt die Polizei anrufen werde, wenn er meine Wohnung nicht sofort verlassen würde. Ich ging ins Treppenhaus raus, sodass meine Nachbarn mich hören konnten und sagte ihm nochmal mit Nachdruck, dass er sich sofort verpissen sollte. Danach nahm er seine Sachen und verliess die Wohnung... ", vgl. auch Urk. D2/5/2 S. 15, worin der Beschuldigte schilderte, dass er irgendwann gemerkt habe, dass es gekehrt habe. Sie sei hysterisch ge-- 20 of 38 -worden, habe rumgeschrien und mit Dosen um sich geworfen. Es sei schwierig. Sie habe ihm gesagt, dass wenn sie so reagiere, er sie erst recht schlagen müsse, damit sie wieder runterkomme. Es habe sich dann so hochgeschaukelt und irgendwann habe sie gesagt, er müsse jetzt gehen, sonst hole sie die Polizei [Urk. D2/4/2 S. 20; Prot. II S. 39 und 45]). Schliesslich erwähnte die Privatklägerin gegenüber der Staatsanwaltschaft auch nebenbei, dass der Beschuldigte ihr irgendwann noch gesagt habe, sie gleich noch zu "ficken", was sie von sich gewiesen habe (Urk. D2/5/2 S. 14), aber ins Szenario der vom Beschuldigten geltend gemachten Vergewaltigungsphantasie passt. So hatte dieser in seiner Aussage bei der Staatsanwaltschaft dargelegt, dass es damals um Vergewaltigungsrollenspiele gegangen sei, die sich die Privatklägerin gewünscht habe (Urk. D2/4/2 S. 19 und S. 29). Auch kam es nach der ersten Trennung, welche zum Erlöschen des BDSM-Sklavenvertrags führte, zu ähnlichem, einvernehmlichem "rough sex", wobei zugunsten des Beschuldigten davon ausgegangen werden muss, dass dieser teilweise spontan mit BDSM-Rollenzuweisungen ausgeschmückt wurde. Nicht ins Bild eines vom Beschuldigten angenommenen möglichen Einvernehmens der Privatklägerin am 19. Juni 2020 passt hingegen, dass er am Vortag infolge der geschäftlichen Streitigkeiten die Paarbeziehung erneut beendete und in der Folge auch keine Versöhnung oder eine Absprache für eine "rough sex"/BDSM-Session ersichtlich ist, wie dies zuvor jeweils der Fall war. Somit bestand am 19. Juni 2020 keine Paarbeziehung und auch keineswegs eine passende Stimmung für luststeigerndes Würgen, Schlagen oder Drohen. Ausserdem kam es in der Folge weder zu "rough sex", noch überhaupt zu Sex, und es sind im gesamten Tatablauf am 19. Juni 2020 beiderseits keinerlei Komponenten eines Lustgewinns zu sehen. Vielmehr tauchte der Beschuldigte am 19. Juni 2020 unvereinbart an ihrem Arbeitsort auf mit dem primären Ziel, seine geschäftlichen Beziehungen durch gewaltsames Erzwingen einer Entschuldigungsmail an seinen Treuhänder zu beeinflussen, zu seinen Gunsten und gegen ihren Willen. Damit kongruent ist auch die besänftigende WhatsApp der Privatklägerin an den Beschuldigten gleich nach dem Besuch in der C._____-Filiale, dass er es ja schriftlich habe, dass sie ihn zahlen werde. Auch dies lässt sich nicht mit einer (fortgesetzten, lustvollen) BDSM-Session oder mit "rough sex" in Einklang bringen, -- 21 of 38 -ebenso wenig wie das Erzwingen der Rückänderung eines Website-Logins. Das war zweifellos auch dem Beschuldigten bewusst, weshalb auch nicht weiter erstaunt, dass er im Vorverfahren zunächst noch tunlichst jeden geschäftlichen Bezug seiner Besuche bei der Privatklägerin leugnete. Weiter kommt dazu, dass der Beschuldigte damals offensichtlich um den schlechten psychischen Zustand der Privatklägerin wusste, deren Ängste (insbesondere im Zusammenhang mit ihrer angestrebten beruflichen Selbständigkeit) aber gleichwohl – wie gesehen – sehr gezielt bediente, was selbst, wenn der Vertrag noch gültig gewesen wäre, kaum mit den Fürsorgepflichten des dominanten Partners in Einklang zu bringen gewesen wäre (vgl. exemplarisch Ziffer 1 der Pflichten der 1. Partei sowie die Schlussformel der 1. Partei gemäss dem, allerdings nicht anwendbaren, BDSM/Sklavenvertrag, Urk. D2/7). Vor dem Hintergrund der oben wiedergegebenen Argumente kann zweifelsfrei ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte seine Handlungen subjektiv im Kontext einer (vertraglichen oder spontanen) BDSM-Session sah. Dies bewirkt entgegen der Verteidigung (Urk. 43 S. 36 und Urk. 116 S. 49 f.), dass beim Beschuldigten kein Sachverhaltsirrtum (worunter auch der Irrtum über das Bestehen eines Rechtfertigungsgrundes zu zählen ist, vgl. BGE 129 IV 238) vorliegt. Der Beschuldigte wusste nämlich, dass er die Privatklägerin nicht zur Luststeigerung "dominierte", sondern um gegen ihren Willen seine geschäftlichen Interessen durchzusetzen, wofür er mithin wider besseres Wissens die gemeinsame BDSM-Vergangenheit benutzte. Dass er sich allenfalls aus einer Überforderung zu diesem Vorgehen entschloss, änderte an diesem Wissensmoment im Übrigen nichts. Ebenso wenig ist daran zu zweifeln, dass die Privatklägerin damals davon ausging, die Drohungen etc. seien ernstgemeint, und entsprechend panisch reagierte. Hierfür spricht insbesondere ihr Verhalten nach dem Besuch des Beschuldigten an ihrem Arbeitsort bzw. bei ihr zuhause (früheres Schliessen des Ladengeschäfts, Organisation einer Aufnahmemöglichkeit zur Beweissicherung, Schreiben der verlangten E-Mail an den Treuhänder des Beschuldigten, Verteilung von "Schlagwaffen" im ganzen Ladengeschäft etc.) und es geht auch lebhaft aus ihren Aussagen und der Schilderung der Zeuginnen hervor. Dass bei dieser Perzeption -- 22 of 38 -der Vorgänge allenfalls auch ihre psychische Verfassung verstärkend mitgewirkt haben könnte, ist möglich, entlastet den Beschuldigten aber in keiner Weise, schliesslich war ihm diese wie erwähnt bestens bekannt (vgl. Urk. D2/1 S. 5, Urk. D2/4/1 S. 3, Urk. D2/4/2 S. 19; Urk. D2/12/9a).
4. Rechtliche Würdigung Hinsichtlich der rechtlichen Subsumtion kann – mit der Einschränkung, dass nicht erstellt wurde, dass der Beschuldigte von der Privatklägerin ein Foto machte und auch nicht ersichtlich ist, inwiefern dies seine Drohungen untermauert haben soll, wird er doch auch sonst auf Fotografien von ihr Zugriff gehabt haben – auf die erstinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 62 S. 37 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Wie bereits im Rahmen der Sachverhaltserstellung geklärt, kann sich der Beschuldigte dabei nicht auf den Rechtfertigungsgrund einer vorgängigen schriftlichen Einwilligung der Privatklägerin berufen, da der BDSM/Sklavenvertrag im Tatzeitpunkt längst erloschen war. Wie die Sachverhaltserstellung weiter ergeben hat, war die Privatklägerin – anders als in früheren Situationen – mit seinen Handlungen vom 19. Juni 2020 auch nicht spontan (konkludent) einverstanden. Vielmehr empfand sie diese als einschüchternd und sah darin keinen sexuellen Kontext. Insbesondere erkannte sie darin kein BDSM-Rollenspiel, welches sie durch Benutzung des Codeworts sofort hätte stoppen können, sondern vielmehr einen ernstgemeinten Angriff auf ihre körperliche und psychische Integrität und ihre finanzielle Existenz. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung festgehalten wurde, kann zudem ausgeschlossen werden, dass er selbst davon ausging, sich erkennbar in seiner Rolle als dominanter H._____ zu bewegen und auch berechtigt zu sein, die Privatklägerin für ihr aus seiner Sicht nerviges, forderndes und misstrauisches Geschäftsgebaren im Rahmen ihrer BDSM-Beziehung zu züchtigen. Gleichwohl tauchte er am 19. Juni 2020, ohne dass es vorgängig zu einer ausdrücklichen Versöhnung gekommen war, unangekündigt am Arbeitsort der Privatklägerin auf und deckte sie unvermittelt mit massiven verbalen Drohungen ein, dass er sie durch Dritte verprügeln lasse, wenn sie ihm nicht gehorche, um sie dazu zu bewegen, das Geschäft abzuschliessen, mit ihm in den Keller zu gehen -- 23 of 38 -und ihn am Abend in ihre Wohnung hineinzulassen. Weiter bewirkte er am selben Abend zuhause bei der Privatklägerin nochmals durch entsprechende Drohungen, dass sie die restlichen Fensterläden schloss und seinem Treuhänder eine geschäftliche E-Mail schrieb, sowie durch eine Todesdrohung, dass sie sich nicht gegen seine Tätlichkeiten physisch wehrte. Dadurch erfüllte der Beschuldigte mehrmals den Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB, nämlich einmal nachmittags in der C._____-Filiale und einmal abends in ihrer Wohnung. Weiter äusserte sich der Beschuldigte beim Durchsuchen des Mobiltelefons der Privatklägerin dahingehend, dass wenn sie irgendwo ein Video aus der gemeinsamen Zeit habe, er ihr schwöre, dass er sie fertig mache, was die Privatklägerin in Angst und Schrecken versetzte. Damit erfüllte er gleichermassen den Tatbestand der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB wie mit den Äusserungen, dass sie keine Ahnung habe, wer er sei (was mit der Vorinstanz als Todesdrohung zu interpretieren ist), sowie dass die Leute, die mit dem […]-Geschäft der Privatklägerin Geld hätten verdienen wollen, alles von ihr wissen würden und ihr das Geschäft schliessen und dafür sorgen könnten, dass sie keine Arbeitslosentaggelder und künftig keine Arbeit mehr bekomme, da er und seine Organisation nämlich alles, auch ihr Geschäft, kaputt machen könnten und würden. Weiter ist festzuhalten, dass die Ohrfeigen, welche nicht zu Verletzungsfolgen führten und damit Anfechtungsgegenstand bilden (vgl. vorstehend Ziff. 2.2 sowie Urk. 62 S. 40), wie auch, dass der Beschuldigte die Privatklägerin aufs Bett und auf den Boden stiess, ihr Gesicht in die Matratze drückte und sie an den Haaren schleifte, als mehrfache Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB zu subsumieren sind. Da keine Schuldausschluss- und, wie dargelegt, auch keine Rechtfertigungsgründe vorliegen, ist der Beschuldigte entsprechend schuldig zu sprechen.
5. Strafzumessung und Vollzug
5.1. Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Strafzumessung zutreffend dargelegt (Urk. 62 S. 48 ff.), worauf verwiesen werden kann.
5.2. Vorab ist festzuhalten, dass der Beschuldigte seit 2015 schon dreimal mittels Geldstrafe sanktioniert wurde. Die erste Geldstrafe (45 Tagessätze zu Fr. 30.– zuzüglich Fr. 300.– Busse) wurde am 28. Januar 2015 bedingt ausge-
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sprochen und die dreijährige Probezeit sodann aufgrund Rückfalls um 1,5 Jahre verlängert. Die nächsten beiden Geldstrafen (30 Tagessätze zu Fr. 30.– im Jahr 2017 und 60 Tagessätze zu Fr. 60.– zuzüglich Fr. 300.– Busse im Jahr 2018) wurden unbedingt ausgesprochen; Urk. 65 und Urk. 107). Wie die vorliegende Verurteilung zeigt, hat sich der Beschuldigte durch unbedingte Geldstrafen und Bussen bisher nicht beeindrucken und zu gesetzmässigem Verhalten verleiten lassen, weshalb nachfolgend die Einsatzstrafen aller einzelnen Delikte, für die dies möglich ist, aus spezialpräventiven Gründen als Freiheitsstrafen auszufällen sind (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB).
5.3. Nötigungen Soweit der Beschuldigte die Privatklägerin beim zeitlich ersten Vorfall mittels der Drohung, sie täglich durch Dritte verprügeln zu lassen, zu von ihr nicht gewollten Verhaltensweisen (Laden schliessen, in den Keller kommen, etc.) nötigte, liegt an sich eine nicht unerhebliche Tatschwere vor. Allerdings ist erheblich strafmindernd der objektive Umstand zu berücksichtigen, dass in der Beziehung zuvor bereits Gewaltanwendungen vorkamen, die aber einvernehmlich im Rahmen der anfänglichen vertraglichen BDSM-Beziehung und hernach beim "rough sex" stattfanden, was zu einer Verschiebung der Hemmschwelle der Sozialadäquanz führt. Entsprechend ist die Gewaltanwendung vorliegend nicht mit Fällen vergleichbar, bei welchen einzig unberechtigte Gewalt in der Beziehung vorkommt (Stichwort: häusliche Gewalt). Damit wiegt die Nötigung im Spektrum möglicher Nötigungen noch leicht, wobei das Verschulden durch die subjektive Komponente nicht relativiert wird, denn der Beschuldigte hat vorsätzlich gehandelt. Bei isolierter Betrachtung des ersten Delikts ist somit eine Einsatzstrafe von 60 Tagen auszusprechen. Der zweite Nötigungsvorfall in der Wohnung der Privatklägerin präsentiert sich hinsichtlich der Verschuldensbewertung derart vergleichbar wie der Erste in der Filiale, dass unter Verweis auf die vorstehenden Ausführungen auch hier von einer isolierten Einsatzstrafe von 60 Tagen auszugehen ist. Angesichts der engen Verzahnung in einem fliessenden Tatablauf wirkt sich diese zweite Nötigung im Rahmen der Asperation nurmehr moderat straferhöhend aus, sodass für den Tatkomplex der Nötigungen insgesamt eine Einsatzstrafe von 90 Tagen resultiert.
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5.4. Drohungen Die weiteren – ebenfalls direktvorsätzlich begangenen – Drohungen sind im Vergleich zu denjenigen, mit welchen die Privatklägerin zu einem Tun oder Unterlassen genötigt wurde, minderschwer zu qualifizieren. Der Beschuldigte blieb dabei jeweils eher abstrakt und liess damit Raum für Interpretation, womit sich die Drohungen auch untereinander nicht in ihrer Verschuldensbewertung unterscheiden. Weiter ist hier sodann ebenfalls dem Umstand der vorhergehenden einvernehmlichen Gewaltanwendungen jeweils durch deutliche Verschuldensreduktionen Rechnung zu tragen, sodass insgesamt bei den einzelnen Drohungen je von einem sehr leichten Verschulden zu sprechen ist. Eine einmalige Drohung wäre mit
20 Tagen zu ahnden gewesen. Da er die Privatklägerin in ihrer Wohnung insgesamt dreimal bedrohte, ist die Einsatzstrafe unter Berücksichtigung des engen zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhangs (vgl. Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage 2019, N 500) um drei Mal 10 Tage auf insgesamt 4 Monate zu erhöhen.
5.5. Täterkomponenten Vorleben und persönliche Verhältnisse des Beschuldigten sind strafzumessungsneutral zu werten: Er wuchs bei den Eltern in der Schweiz und zeitweise bei der Grossmutter in der Türkei auf. Sodann schloss er nach Absolvierung der obligatorischen Schulzeit erfolgreich eine Lehre als Metallbauer ab, bestand die Gastroprüfung und bildete sich im IT-Bereich weiter, wo er mehrere Jahre selbständig erwerbstätig war. Er ist nicht verheiratet, lebt aber mit seiner Freundin zusammen. Kinder hat er keine (Urk. 62 S. 52 m.w.H.). Offenbar befand er sich bereits seit 2017 wegen paranoider Schizophrenie in ärztlicher Behandlung, wobei sich die Erkrankung im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren und insbesondere nach der erstinstanzlichen Verurteilung stark verschlechtert hat (Urk. 86/10). Er ist deshalb seit September 2021 arbeitsunfähig und musste mehrfach stationär therapiert werden (Urk. 52/4, Urk. 79/3/7-12, Urk. 86/6-8). Nachdem der Beschuldigte zwischenzeitlich auch mit einer schweren Depression zu kämpfen hatte, hat sich dies inzwischen gebessert und er benötigt zurzeit auch keine stationäre Behandlung infolge der paranoiden Schizophrenie. Vielmehr achtet er mit Sport auf -- 27 of 38 -seine Gesundheit, nimmt die erforderlichen Medikamente und wird ambulant durch Dr. I._____ betreut (Prot. II S. 33 f.). Hinsichtlich gewisser Drohungen war der Beschuldigte geständig, was strafmindernd anzurechnen ist. Straferhöhend ist auf die Vorstrafenbelastung hinzuweisen. Der Beschuldigte verzeichnet seit 2015 drei, teils einschlägige Vorstrafen (Urk. 65). Insgesamt heben sich diese Faktoren auf, weshalb die Einsatzstrafen aufgrund der Täterkomponenten weder zu erhöhen noch zu reduzieren sind.
5.6. Fazit betreffend Nötigungen und Drohungen Der Beschuldigte ist somit für die Nötigungen und Drohungen mit einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten zu bestrafen. An diese Strafe ist ein Tag Polizeiverhaft (Urk. 21/3 in Verbindung mit Urk. D2/4/1; Urk. D2/1 S. 5) anzurechnen, denn auch wenn es sich formell lediglich um eine Zuführung zur Befragung handelte, befand sich der Beschuldigte doch mehr als drei Stunden in polizeilichem Gewahrsam, was praxisgemäss als Haft im Sinne von Art. 51 StGB einzustufen ist (BSK StGB-Mettler/Spichtin, 2019, Art. 51 N 13).
5.7. Tätlichkeiten Für die begangenen mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB ist kumulativ eine Busse auszufällen. Die Vorinstanz hat diese ausgehend von der Tatschwere und dem Verschulden sowie von einem üblichen Einkommen des Beschuldigten von Fr. 5'000.– pro Monat auf Fr. 3'000.– festgesetzt (Urk. 62 S. 54 f.). Der Beschuldigte hat die Privatklägerin in ihrer Wohnung mehrfach geohrfeigt, aufs Bett und auf den Boden gestossen, ihr Gesicht in die Matratze gedrückt und sie an den Haaren geschleift. Dabei imponiert die Tätlichkeit, als er sie vom Küchentisch bis zum Bett an den Haaren schleifte, als schwerste Tat, zumal dabei selbst unter Berücksichtigung der bereits mehrfach erwähnten Verschiebung der Hemmschwelle nicht mehr von einem leichten Verschulden gesprochen werden kann. Demgegenüber ist bei den übrigen ebenfalls direktvorsätzlich begangenen Tätlichkeiten, bei welchen der vorgenannte Strafminderungsgrund auch zu berücksichtigen ist, von einem leichten Verschulden (Stoss vom Stuhl auf den -- 28 of 38 -Boden) bzw. von einem sehr leichten Verschulden (Ohrfeigen, Stoss aufs Bett, Drücken des Gesichts in die Matratze) auszugehen. Straferhöhend ist auf die Vorstrafenbelastung zu verweisen, strafmindernd auf das umfassende Geständnis hinsichtlich der ausgeübten Übergriffe. Sodann hat sich die implizite Erwartung, der Beschuldigte werde bald wieder an seine früheren Einkommensverhältnisse anknüpfen können, seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zerschlagen. Seit Ende September 2021 war er aus gesundheitlichen Gründen arbeitsunfähig (Urk. 52/4; Urk. 79/3/7-12; Urk. 86/6-8, 10; Prot. II S. 32). Seit April 2022 wird er von der Sozialhilfe unterstützt (Urk. 79/3/13; Urk. 86/9 und 11; Prot. II S. 32). Vor diesem Hintergrund ist die Busse den neuen finanziellen Verhältnissen entsprechend auf Fr. 1'000.– festzusetzen.
5.8. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten trotz seiner Vorstrafenbelastung (vgl. Ziff. 5.2.3-4 hiervor) für die Freiheitsstrafe den bedingten Vollzug gewährt. Hiervon kann heute nicht abgewichen werden (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO), und es ist zu hoffen, dass die im Falle der Nichtbewährung nun erstmals drohende Freiheitsstrafe ihre Warnwirkung nicht verfehlt. Da der Beschuldigte kein Ersttäter ist, ist die Probezeit auf 3 Jahre festzusetzen, wie dies bereits die Vorinstanz vorgesehen hat.
5.9. Die Busse ist von Gesetzes wegen zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB e contrario). Die Ersatzfreiheitsstrafe ist auf 25 Tage festzusetzen, was einem den finanziellen Verhältnissen angepassten tiefen Regelansatz einer Geldstrafe entspricht und gleichzeitig einen verschuldensangemessenen Freiheitsentzug bewirkt, sollte der Beschuldigte seiner Zahlungspflicht schuldhaft nicht nachkommen (Art. 106 Abs. 2 StGB; BSK StGB-Heimgartner, 2019, Art. 106 N 8 ff.).
6. Zivilansprüche
6.1. Die Privatklägerin macht Rechtsvertretungskosten von Fr. 1'065.15, die ihr entstanden sind, bevor die unentgeltliche Verbeiständung bewilligt wurde, als Schadenersatz geltend (Urk. 41 S. 12 f.), was die Verteidigung zutreffenderweise rügt (vgl. Urk. 116 S. 53 f.). Da letztlich infolge des Grundsatzes "iura novit curia" die rechtliche Subsumtion vom Gericht selbst vorzunehmen ist, schadet dies der -- 29 of 38 -Privatklägerin vorliegend nicht per se, zumal sie den zu würdigenden Sachverhalt darlegte. Hierauf ist somit im Rahmen der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen näher einzugehen, da eine derartige Forderung als Aufwand im Sinne von Art. 433 StPO und nicht als Schaden im Sinne von Art. 41 OR zu qualifizieren ist (BSK StPO-Wehrenberg/Frank, 2014, Art. 433 StPO N 21).
6.2. Aufgrund der erlittenen physischen und psychischen Verletzungen forderte die Privatklägerin vor Vorinstanz sodann eine Genugtuung von Fr. 2'000.– zuzüglich Zins (Urk. 41 S. 13 ff.). Die Vorinstanz sprach ihr diese in der Folge unter Hinweis auf die erlittenen Drohungen und Nötigungen, die sie in ihrem Sicherheitsempfinden und auch in ihrem Selbstbestimmungsrecht erheblich tangiert hätten, zu (Urk. 62 S. 60 f.). Dem ist beizupflichten. Wie die Sachverhaltserstellung ergeben hat, nahm die Privatklägerin die Drohungen des Beschuldigten absolut ernst und passte ihr Verhalten danach an, indem sie zunächst seine Anweisungen befolgte und auch hernach aufgrund ihrer Ängste Sicherheitsmassnahmen ergriff. Der Vorfall führte dazu, dass ihre vorbestehende, dem Beschuldigten bekannte, psychische Symptomatik exazerbierte, weshalb die bestehende Psychotherapie intensiviert werden musste (Urk. D2/18/4). Vor dem Hintergrund dieser spürbaren, längere Zeit anhaltenden Folgen, die die Delikte für die Privatklägerin hatten, erscheint die vorinstanzlich zugesprochene Genugtuung jedenfalls angemessen. Der anlässlich der Berufungsverhandlung erstmals gestellte Antrag der Privatklägervertretung, die Genugtuung auf Fr. 3'000.– zu erhöhen, da die Privatklägerin nochmals eine Befragung habe durchstehen müssen, vermag sich weder auf Art. 122 Abs. 1 StPO (kein Anspruch aus der Straftat), noch auf Art. 433 Abs. 1 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO (keine Anspruchsgrundlage für eine Genugtuung) zu stützen. Im Übrigen könnte eine Einvernahme per se auch keine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse analog Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO darstellen, weshalb die Zulässigkeit einer solchen analogen Gesetzesanwendung nicht weiter zu prüfen ist. Nach dem Gesagten ist das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen.
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7. Kosten- und Entschädigungsfolgen
7.1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Nach der Rechtsprechung sind der beschuldigten Person, die bei mehreren angeklagten Straftaten nur teilweise schuldig gesprochen, im Übrigen aber freigesprochen wird, die Verfahrenskosten grundsätzlich anteilsmässig aufzuerlegen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
7.2. Vorverfahren und erstinstanzliches Gerichtsverfahren
7.2.1. Hinsichtlich der erstinstanzlichen Kostenfestsetzung rügt die Verteidigung einzig die Höhe der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 64 S. 1 und Urk. 116 S. 55). Wie ein Blick in die Aufwandübersicht zeigt, wurden bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung sämtliche Leistungen nicht von der unentgeltlichen Rechtsvertreterin, Fürsprecherin Y1._____, erbracht, sondern von ihrem lediglich über eine Venia verfügenden Substituten Dr. iur. Y2._____ (Urk. 42/9). Eine Mandatierung zur unentgeltlichen Geschädigtenvertretung erfolgt ad personam. Eine vorübergehende Substitution ist im Einzelfall, sprich für einzelne Prozesshandlungen, von der Verfahrensleitung zu bewilligen. Die Einsetzung einer dauerhaften Substitution obliegt demgegenüber dem Büro für amtliche Mandate (vgl. den öffentlich abrufbaren Leitfaden "Amtliche Mandate" S. 26 und 63). Vorliegend wurde – entgegen dem ersten Gesuch (Urk. 16/6) aber in Bewilligung des zweiten Gesuchs (Urk. 16/8) – zwar nicht Dr. iur. Y2._____ als unentgeltlicher Geschädigtenvertreter eingesetzt, sondern (mit Wirkung ab 9. Februar 2021) Fürsprecherin Y1._____ (Urk. 16/11). Jedoch ist im Rubrum der Einsetzung, anders als im Antrag auf Bestellung der fallführenden Staatsanwältin (Urk. 16/10), die Substitution vorgemerkt (Urk. 16/11). Damit ist davon auszugehen, dass vorliegend eine dauerhafte Substitution bewilligt wurde, auch wenn in der Verfügung selbst nur Fürsprecherin Y1._____ erwähnt wird. Entgegen der Verteidigung scheint es zudem nicht angemessen, bei der vorliegenden Substitution von einem tieferen Stundenansatz -- 31 of 38 -als Fr. 220.– auszugehen, zumal nicht ersichtlich ist, dass es Dr. iur. Y2._____ an Erfahrung mangeln würde und entsprechend erhöhte Aufwände entstanden wären. Vielmehr erweist sich der geltend gemachte Aufwand der Privatklägervertretung bzw. der Substitution gerade auch im Abgleich mit dem Verteidigeraufwand ohne Weiteres als angemessen. Damit ist der Aufwand der Privatklägervertretung antragsgemäss zu entschädigen (vgl. zum anwendbaren Anwaltstarif den genannten Leitfaden, S. 57). Nachdem die übrigen Kosten gemäss Dispositivziffer 8 weder beanstandet werden noch unangemessen erscheinen, ist die erstinstanzliche Kostenfestsetzung insgesamt zu bestätigen.
7.2.2. Was die Kostenverteilung angeht, so ist – entgegen der Vorinstanz (Urk. 62 S. 62) – der Tatsache, dass der Beschuldigte in den Dossiers 3 und 4 betreffend SVG-Verstössen freizusprechen war, durchaus Rechnung zu tragen. Ebenso ist zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass ihm entgegen der Anklage keine einfache Körperverletzung, sondern lediglich minderschwere Tätlichkeiten nachgewiesen werden konnten. Wie von der Verteidigung beantragt (Urk. 116 S. 55) sind die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, ausgenommen diejenigen der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin, somit zu vier Fünfteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse zu nehmen.
7.2.3. Des Weiteren ist dem Beschuldigten für seine erbetene Verteidigung im Untersuchungsverfahren und vor Vorinstanz eine angemessene Prozessentschädigung zuzusprechen. Der Beizug eines Anwalts war insgesamt jedenfalls gerechtfertigt, was auch die Bewilligung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung für die Privatklägerin klar aufzeigt. Dass sich dieser Anwalt sodann auch zu den Anklagevorwürfen betreffend SVG-Delikten äussern muss, mithin hierzu notwendiger Aufwand entsteht, bedarf keiner weiteren Erwägung. Aus der eingereichten Aufwandübersicht (Urk. 45) erhellt aber auch, dass der Aufwand im Vorverfahren grossmehrheitlich aufgrund der Vorwürfe in Dossier 2 entstanden ist. Damit rechtfertigt es sich, ihm für den Aufwand im Vorverfahren lediglich eine anteilsmässige Entschädigung von Fr. 1'000.– sowie für das erstinstanzliche Verfahren (unter Berücksichtigung, dass die Hauptverhandlung eine Stunde länger dauerte, als ge-- 32 of 38 -schätzt, und für die Urteilseröffnung eine weitere Stunde Weg sowie Verhandlungszeit aufzurechnen sind) eine solche von Fr. 2'800.– zuzusprechen. Deshalb und unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer ist die Entschädigung pauschal auf Fr. 4'100.– festzusetzen. Das Verrechnungsrecht des Staates ist vorzubehalten.
7.2.4. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der Privatklägerin standen im Zusammenhang mit den erfolgten Schuldsprüchen. Sie sind deshalb zwar einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, indessen ist für die gesamten Kosten die Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO in Verbindung mit Art. 138 Abs. 1 StPO vorzubehalten.
7.2.5. Schliesslich ist der Beschuldigte in Anwendung von Art. 433 StPO zu verpflichten, der Privatklägerin die ihr im Vorverfahren entstandenen Kosten der Rechtsvertretung in Höhe von Fr. 1'065.15 zu erstatten. Die Kosten standen – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Prot. I S. 43) – nicht im Zusammenhang mit der Gegenanzeige des Beschuldigten gegen die Privatklägerin, sondern entstanden aufgrund der anwaltlichen Begleitung der Privatklägerin bei ihrer staatsanwaltlichen Einvernahme vom 27. Januar 2021 (vgl. Urk. 41 S. 13 in Verbindung mit Urk. 42/8). Sie sind entsprechend als verfahrensnotwendig zu qualifizieren, was durch die nachfolgende Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung klar belegt ist (vgl. Urk. D2/16/11; Urteil 6B_981/2017 vom 7. Februar 2018 E. 4.3.1).
7.3. Berufungsverfahren
7.3.1. Für das Berufungsverfahren ist eine Gerichtsgebühr von Fr. 4'500.– zu erheben (§ 14 Abs. 1 lit. b GebV OG in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG).
7.3.2. Rechtsanwalt MLaw X._____ wurde per 7. Oktober 2022 zum amtlichen Verteidiger ernannt. Das von ihm geltend gemachte Honorar von rund Fr. 22'000.– (bzw. beinahe 100 Aufwandstunden, vgl. Urk. 115) sprengt den Kostenrahmen gemäss § 23 in Verbindung mit § 17 f. AnwGebV (Einzelrichterfall: Fr. 600-8'000.–) deutlich. Auch wenn die Fallkonstellation vorliegend sicher eine -- 33 of 38 -überdurchschnittliche Komplexität und auch einen erhöhten Betreuungsbedarf des Mandanten aufweist, kann dem höchstens mit einer (bereits grosszügigen) Verdoppelung der Grundgebühr Rechnung getragen werden. Der geltend gemachte Aufwand von 100 Stunden, nota bene erst ab dem 7. Oktober 2022, also bereits im laufenden Berufungsverfahren, sprengt den nötigen Umfang selbst bei Berücksichtigung der spezifischen Besonderheiten des Falles deutlich, zumal das Plädoyer auch mehrfach Wiederholungen enthielt und eine allenfalls ungenügende Untersuchungsführung der Staatsanwaltschaft (vgl. Prot. II S. 56) jedenfalls keinen derartigen Aufwand im Berufungsverfahren zu rechtfertigen vermögen würde, was sich denn auch in der Unwesentlichkeit der noch eingereichten Urkunden zeigt. Entsprechend ist von einem Aufwand von ca. Fr. 16'000.– auszugehen und die Entschädigung unter Berücksichtigung von Barauslagen und Mehrwertsteuer auf pauschal Fr. 17'500.– festzusetzen. Eine Nachforderung der damit resultierenden Differenz zum beantragten Honorar beim Beschuldigten ist unzulässig, selbst wenn Letzterer dies allenfalls vorab zugesichert haben sollte (vgl. Prot. II S. 56).
7.3.3. Die unentgeltliche Privatklägervertretung hat in ihrer Honorarnote zutreffenderweise kein doppeltes Honorar für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung beantragt, auch wenn sowohl Fürsprecherin Y1._____ als auch Dr. iur. Y2._____ anwesend waren. Auch sonst erweist sich der beantragte Aufwand als angemessen, weshalb unter Berücksichtigung der Dauer der Berufungsverhandlung und eröffnung ein Honorar von total Fr. 4'000.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) zuzusprechen ist (§ 23 in Verbindung mit § 17 f. AnwGebV).
7.3.4. Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung im Schuldpunkt grundsätzlich vollumfänglich. Dass gewisse Verletzungen aus prozessualen Gründen nicht mehr rechtlich beurteilt werden konnten und dass die Busse infolge der schlechteren finanziellen Verhältnisse reduziert wurde, rechtfertigt beides keine teilweise Kostenübernahme durch den Staat. Entsprechend sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten vollumfänglich aufzuerlegen.
7.3.5. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen,
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unter Vorbehalt der Rückzahlung durch den Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 sowie Art. 138 Abs. 1 StPO.
7.4. Der Beschuldigte fordert für seine Beteiligung am vorinstanzlichen Verfahren eine Erwerbsausfallentschädigung von Fr. 2'700.– (Urk. 43 S. 41 f. und Urk. 116 S. 3 und 56). Allerdings stand seine notwendige Beteiligung am Verfahren (Einvernahmen, Verhaftung etc.) überwiegend im Zusammenhang mit den Schuldsprüchen, woraus kein Entschädigungsanspruch abgeleitet werden kann. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte auch nicht belegt hat, dass ihm durch die verschiedenen Einvernahmen und Befragungen effektiv Aufträge entgangen sind. Die Zeit der Polizeiverhaft wurde sodann an die Strafe angerechnet. Letzteres führt dazu, dass ihm entgegen seinem Antrag (Urk. 43 S. 42 f. und Urk. 116 S. 3) auch keine Genugtuung für erlittene Haft auszurichten ist.
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht in Strafsachen, vom 10. Dezember 2021 bezüglich Dispositivziffern 2 (Freisprüche) und 6 (Vernichtung Beweismittel) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
1. Das Verfahren wird bezüglich des Vorwurfs der Tätlichkeiten (Verletzungen mit sichtbaren Verletzungsfolgen), begangen in der Wohnung der Privatklägerin, eingestellt.
2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB − der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie − der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB.
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3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 4 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 1 Tag durch Polizeiverhaft erstanden ist, und einer Busse von Fr. 1'000.–.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf
3 Jahre festgesetzt.
5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Tagen.
6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 2'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 19. Juni 2020 als Genugtuung zu bezahlen.
7. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 8) wird bestätigt.
8. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten zu vier Fünfteln auferlegt und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen, unter Vorbehalt der unbeschränkten Rückzahlungspflicht des Beschuldigten (Art. 135 Abs. 4 StPO in Verbindung mit Art. 138 Abs. 1 StPO).
9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin für anwaltliche Vertretung im Vorverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'065.15 zu bezahlen.
10. Dem Beschuldigten wird aus der Gerichtskasse für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 4'100.– für erbetene anwaltliche Verteidigung zugesprochen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.
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11. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 17'500.– amtliche Verteidigung Fr. 4'000.– unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft.
12. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht dieser Kosten durch den Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO in Verbindung mit Art. 138 Abs. 1 StPO vorbehalten.
13. Dem Beschuldigten werden weder Schadenersatz für Erwerbsausfall noch Genugtuung zugesprochen.
14. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die unentgeltliche Privatklägervertretung für sich und zuhanden der Privatklägerin (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die unentgeltliche Privatklägervertretung für sich und zuhanden der Privatklägerin − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
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15. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 26. Mai 2023 Der Präsident: Oberrichter lic. iur. Wenker Der Gerichtsschreiber: MLaw Huter -- 38 of 38 --