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Entscheid

SB220255

Menschenhandel etc.

1. September 2023Deutsch47 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

I. Verfahrensgang

1. Mit vorstehend im Dispositiv wiedergegebenem Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 16. Februar 2022 wurde der Beschuldigte B._____ (nachfolgend der Beschuldigte) von den Vorwürfen des Menschenhandels und der Förderung der Prostitution freigesprochen (Urk. 77 S. 82 ff.). Gegen dieses Urteil meldeten die Privatklägerin und die Staatsanwaltschaft Berufung an (Urk. 72 und Urk. 73). Nach Erhalt des begründeten Urteils zog die Privatklägerin ihre Berufung am 13. Mai 2022 zurück (Urk. 80). Am 16. Mai 2022 reichte die Staatsanwaltschaft die Berufungserklärung gegen den Beschuldigten ein (Urk. 82).

1. Mit vorstehend im Dispositiv wiedergegebenem Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 16. Februar 2022 wurde der Beschuldigte B._____ (nachfolgend der Beschuldigte) von den Vorwürfen des Menschenhandels und der Förderung der Prostitution freigesprochen (Urk. 77 S. 82 ff.). Gegen dieses Urteil meldeten die Privatklägerin und die Staatsanwaltschaft Berufung an (Urk. 72 und Urk. 73). Nach Erhalt des begründeten Urteils zog die Privatklägerin ihre Berufung am 13. Mai 2022 zurück (Urk. 80). Am 16. Mai 2022 reichte die Staatsanwaltschaft die Berufungserklärung gegen den Beschuldigten ein (Urk. 82).

2. Mit Präsidialverfügung vom 20. Mai 2022 wurde der Privatklägerin sowie den Beschuldigten B._____ und C._____ die Berufungserklärung zugestellt und Frist für Anschlussberufung oder einen Nichteintretensantrag angesetzt (Urk. 84). Mit Eingabe vom 9. Juni 2022 erklärte die Privatklägerin Anschlussberufung (Urk. 88). Mit Eingabe vom 30. Mai 2022 liess der Beschuldigte C._____ den Verzicht auf Anschlussberufung mitteilen und eine Entschädigung für das Berufungsverfahren über Fr. 1'077.– beantragen (Urk. 86). Mit Beschluss vom 12. Juli 2022 wurde unter anderem vom Rückzug der Berufung der Staatsanwaltschaft mit Bezug auf den Beschuldigten C._____ Vormerk genommen und dessen amtlicher Verteidiger mit Fr. 1'077.– entschädigt. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich betreffend den Beschuldigten C._____ in Rechtskraft erwachsen ist (Urk. 90).

3. Am 31. März 2023 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 31. August 2023 vorgeladen (Urk. 95). An der Berufungsverhandlung nahmen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Y._____, die un-

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entgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin, Rechtsanwältin X._____ sowie Staatsanwalt Brändli teil. Die Privatklägerin sowie eine Begleitperson verfolgten die Berufungsverhandlung bis zum Abschluss des Beweisverfahrens per Videoübertragung aus dem Anwaltszimmer (Prot. II S. 9 ff.). Das Urteil erging am Folgetag und wurde den Parteien im Dispositiv zugestellt (Prot. II. S. 17 ff.). II. Prozessuales

1. Die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft sowie der Privatklägerin beschränkte sich auf den Freispruch vom Vorwurf des Menschenhandels (Urk. 82 und Urk. 88). Gemäss den Anträgen der Parteien sind demnach im Berufungsverfahren der Freispruch des Beschuldigten B._____ vom Vorwurf der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 lit. c StGB (Ziffer 1) sowie die vorinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziffer 6 lit. a) nicht angefochten (vgl. Prot. II S. 11). Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 StPO).

2. Soweit nachfolgend auf Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO (vgl. dazu BGer 6B_570/2019 vom 23. September 2019 E. 4.2 m.w.H.), auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet.

3. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 m.w.H.). Die Berufungsinstanz kann sich somit in der Begründung auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. III. Sachverhalt

1. Die Grundlagen zur Sachverhaltserstellung wurden von der Vorinstanz zutreffend wiedergegeben, so dass darauf vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 77 S. 17 ff.).

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2.1. Die Vorinstanz erwog hinsichtlich des Vorwurfs des Menschenhandels zusammengefasst (Urk. 77 S. 20 ff.), dass auf die Aussagen des Beschuldigten B._____ nicht abgestellt werden könne. Seine Abstreitungen würden gegen vorhandene objektive Beweismittel sprechen. Auch könne nicht auf die Aussagen des Mitbeschuldigten C._____ abgestellt werden, weil auch dessen Aussagen gegen die objektiven Beweismittel sprechen würden.

2.2. Hingegen könne man auf die Aussagen der Privatklägerin sowie des Zeugen E._____ abstellen, so die Vorinstanz. Die Privatklägerin habe über neun Einvernahmen sehr offen und ehrlich ausgesagt, ohne dass Zeichen erkennbar gewesen seien, welche darauf hätten schliessen lassen, dass sie unwahr oder über Gebühr zu eigenen Gunsten ausgesagt hätte. Vielmehr habe die Privatklägerin wiederholt und konsequent zu ihrem eigenen Nachteil ausgesagt, womit sie umgekehrt wiederum die beiden Beschuldigten entlastet habe. Die Privatklägerin habe eingeräumt, dass keinerlei Druck auf sie ausgeübt worden sei, um nach Zürich zu reisen. Dem Chatverlauf lasse sich sodann entnehmen, dass sich die Privatklägerin und der Beschuldigte vor ihrer Anreise mehrmals persönlich in Ungarn in ihrer Heimatstadt getroffen hätten. Sie habe den Zug nach Zürich Ende November 2018 freiwillig, alleine und auf eigene Kosten bestiegen.

2.3. Die Privatklägerin habe weiter bestätigt, dass sie bereits in Ungarn gewusst habe, welcher Tätigkeit sie in Zürich nachgehen sollte. Sie habe auch bestätigt, dass sie angesichts der finanziellen Lage ihrer Familie in Ungarn zu einer Tätigkeit als Prostituierte bereit gewesen sei. Wiederholt habe sie ausgesagt, dass sie nach Zürich gekommen sei, weil sie gedacht habe, sie schaue sich "das" einmal an. Ihre Motivation sei gewesen, in Zürich als Prostituierte Geld zu verdienen, nachdem ihre Verdienstmöglichkeiten in einem Erotikmassagesalon in F._____ eingebrochen seien und sie nicht mehr genügend Geld an ihre Mutter habe überweisen können. Der Beschuldigte habe eine genaue Vorstellung über die Lebensweise der Privatklägerin und ihrer Familie gehabt. Ihm sei die schwierige persönliche und wirtschaftliche Situation der Privatklägerin bekannt gewesen.

2.4. Die Privatklägerin habe konsequent verneint, dass sie vom Beschuldigten in irgendeiner Weise zur Reise in die Schweiz gezwungen worden sei. Über die

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konkreten Arbeitsumstände in Zürich sei die Privatklägerin jedoch vom Beschuldigten getäuscht worden, erwog die Vorinstanz weiter. Die Privatklägerin habe dazu glaubhaft zum Ausdruck gebracht, dass sie der Prostitution in Zürich nur unter den vom Beschuldigten versprochenen sauberen und gehobenen Umständen habe nachgehen wollen und dass sie nur wegen dieser in Aussicht gestellten Arbeitsbedingungen und den Verdienstmöglichkeiten die Reise in die Schweiz überhaupt angetreten habe. Überzeugend habe die Privatklägerin dargelegt, dass sie dem Beschuldigten grosses Vertrauen entgegengebracht habe, zumal sie ihn von Kindsbeinen an gekannt habe. Dies werde auch aufgrund der Chatnachrichten deutlich, welche ein vertrautes Verhältnis erkennen liessen.

2.5. Die Privatklägerin habe glaubhaft und über alle Einvernahmen konstant geschildert, dass sie bereits kurz nach ihrer Ankunft über die vorgefundenen Bedingungen an der D._____-strasse entsetzt gewesen sei. Sie habe sodann sieben Tage die Woche gearbeitet, wobei sie sich kaum habe erholen können, da sie Mindesteinnahmen habe erzielen müssen. Ihren finanziellen Druck habe die Privatklägerin mit der Schilderung eines offensichtlich traumatischen Vorfalls untermauern können. Dass die Privatklägerin oft betrübt gewesen sei und unter Substanzeinfluss gestanden habe, habe auch der Zeuge E._____ bestätigt. Er habe ihr mehrfach das Essen bezahlt, da die Privatklägerin zum Teil nicht genügend Geld für Lebensmittel gehabt habe.

2.6. Subjektiv bestünden keine unüberwindbaren Zweifel, dass der Beschuldigte bei der Privatklägerin falsche Vorstellungen über ihre Betätigung als Prostituierte in Zürich geweckt habe, um sie zur Reise zu veranlassen und von ihr finanziell zu profitieren. Ein anderes, plausibles Motiv sei nicht ersichtlich.

3.1. Die Vorinstanz hat eine akribische Beweiswürdigung vorgenommen, welche nicht zu beanstanden ist und die von den Parteien anlässlich der Berufungsverhandlung auch nicht substantiiert beanstandet wurde. Die Erwägungen der Vorinstanz sind überzeugend und ohne Weiteres zu übernehmen (Urk. 77 S. 37 ff.). Das Aussageverhalten der Privatklägerin ist unauffällig und deren Aussagen lassen sich durch den Chatverkehr – zwischen ihr und dem Beschuldigten sowie auch zwischen ihr und H._____ – verifizieren. Ebenfalls im Einklang -- 8 of 34 -mit der Vorinstanz bleibt zu sagen, dass die ausweichenden, offenkundig beschönigenden und insgesamt wenig glaubhaften Aussagen des Beschuldigten den überzeugenden Aussagen der Privatklägerin nichts entgegenzusetzen vermögen. Dies bestätigte sich auch anlässlich der Berufungsverhandlung:

3.2. Das Aussageverhalten des Beschuldigten erwies sich als auffällig und zeigte erneut, dass er nicht die Wahrheit sagte. Vehement stritt er ab, dass die Privatklägerin wegen ihm in die Schweiz gereist sei. Er habe zwar gewusst, dass die Privatklägerin als Prostituierte gearbeitet habe, das habe ihn jedoch nicht interessiert. Er wisse nicht, weshalb die Privatklägerin in die Schweiz gereist sei und sie sei auch nicht zu ihm gekommen. Diese pauschalen Abstreitungen stehen im Widerspruch zu den Chatnachrichten (Urk. D1/2/1), welche der Beschuldigte und die Privatklägerin unbestrittenermassen ausgetauscht haben. Auf die Frage, weshalb er der Privatklägerin das gute Leben und die Arbeitsbedingungen in der Schweiz dermassen angepriesen habe, wusste der Beschuldigte sodann keine Antwort. Er finde keine Worte dazu. Er habe ihr nichts versprochen und auch nicht mit ihr darüber gesprochen. Die weiteren Fragen, wie er die Privatklägerin unterstützt habe (mit Abholen am Bahnhof, organisieren einer Wohnung etc.), beantwortete er mit einem knappen "nein", wogegen er sich ansonsten redselig zeigte, sich umfassend erklärte und dem Gericht sogar Gegenfragen stellte. Zusammengefasst zog er sich auf den Standpunkt zurück, dass er zwar die Privatklägerin in der Schweiz getroffen habe (selten), er aber ansonsten gar nichts wisse. Sein Aufenthalt im Rotlich-Milieu in Zürich bei ungarischen Prostituierten sei lediglich zum Zwecke seiner Entspannung erfolgt und um Party zu machen (Urk. 107 S. 7 ff.).

3.3. Weshalb ihn die Privatklägerin dermassen belasten sollte, konnte der Beschuldigte indessen auch nicht erklären. Sein Vorbringen, wonach sie in seinen Zwillingsbruder verliebt gewesen sei (Urk. 107 S. 17), blieb genauso unschlüssig, wie die Erklärung, sie habe versucht, dadurch ihre Prostitutionstätigkeit zu verbergen. Hätte sie Letzteres gewollt, hätte sie sich kaum selbst einem polizeilichen Verfahren ausgesetzt, welches ihr ganzes Privatleben offengelegt hat. Überdies kann davon ausgegangen werden, dass Familie und Bekannten in der Heimat-- 9 of 34 -stadt der Privatklägerin bekannt war, welcher Tätigkeit sie im Ausland nachging. Auch das von der Verteidigung erneut vorgebrachte Motiv, wonach die Privatklägerin einen "Sündenbock" für ihre missliche Lage gebraucht habe (Urk. 66 S. 6 und Urk. 112 S. 3 f.), erschliesst sich nicht. Wenn der Beschuldigte – wie er selber glauben machen wollte – die Privatklägerin nicht ermutigt hat, in die Schweiz zu kommen, hier auch nichts für sie organisiert hat und auch nicht für sie Bezugsperson gewesen ist, weshalb sollte sie ihn dann als "Sündenbock" auswählen? Dass die Privatklägerin eine Person, die sie zwar aus der Schulzeit kannte und viel später spontan ein paar Mal in der Heimatstadt und in Zürich im Ausgang getroffen hat, dermassen schwerwiegend belastet, ist schlicht lebensfremd. Der Standpunkt des Beschuldigten deckt sich auch nicht mit dem Chatverlauf zwischen ihm und der Privatklägerin, welcher einen viel intensiveren und intimeren Umgang dieser beiden Personen aufzeigt.

3.4. Schliesslich war es so, dass der Beschuldigte um die prekäre wirtschaftliche Situation der Privatklägerin bzw. ihrer Familie gewusst hat. Wie ausgeführt, hat bereits die Vorinstanz dies zutreffend und ausführlich wiedergegeben (Urk. 77 S. 41 f.). Diesen Umstand bestätigte der Beschuldigte auch anlässlich der Berufungsverhandlung, wo er zu Protokoll gab, dass die Familie der Privatklägerin "arm" und auch nicht "die Sauberste" gewesen sei (Urk. 107 S. 8).

4.1. Soweit die Vorinstanz bei den Ausführungen zum Sachverhalt den relevanten äusseren Ablauf der Geschehnisse als erstellt sieht (Urk. 77 S. 42), jedoch unter dem Titel der rechtlichen Würdigung die in der Anklage umschriebene ausweglose wirtschaftliche Situation, welche die Privatklägerin geradezu in die Prostitution gezwungen habe (Urk. D1/27 S. 4), als nicht erstellt ansieht (Urk. 77 S. 53), ist dem nicht zu folgen. Die persönliche Situation der Privatklägerin ist Tat- und nicht Rechtsfrage und wäre unter ersterem Titel zu behandeln gewesen.

4.2. Wie vorstehend ausgeführt, befand sich die Privatklägerin anklagegemäss in einer desolaten wirtschaftlichen Situation. Dieser Umstand muss nachfolgend der rechtlichen Würdigung ebenfalls zugrunde gelegt werden. Nach diesen Erwägungen ist der Anklagesachverhalt als erstellt anzusehen.

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IV. Rechtliche Würdigung

1. Grundlagen Die Vorinstanz machte zutreffende Ausführungen zum Tatbestand des Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB, auf welche vorab verwiesen werden kann (Urk. 77 S. 49 f.).

2. Tathandlung / Tatzweck

2.1. Anklagegemäss geht es vorliegend um die Tathandlungsvariante "Anwerben zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung". Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist damit jede Tätigkeit gemeint, die darauf abzielt, eine Person zum Zwecke der (sexuellen) Ausbeutung zu verpflichten oder zu binden. Der Begriff des "Anwerbens" ist damit grundsätzlich weit auszulegen (BGer 6B_4/2020 vom

17.12.2020 E. 4.1.; vgl. auch SCHULTZ ANNATINA, Menschenhandel in der Schweiz, in ZBJV 159/2023 S. 409 ff.).

2.2. Das "Anwerben" der Privatklägerin durch den Beschuldigten wurde bereits von der Vorinstanz entsprechend gewürdigt (Urk. 77 S. 51 Ziff. 2.2.1.). Auf diesbezügliche Erwägungen kann verwiesen werden. Diese rechtliche Würdigung der Vorinstanz wurde weder von der Verteidigung noch der Staatsanwaltschaft grundsätzlich beanstandet (Urk. 108 S. 7; Urk. 112 S. 6).

2.3. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind indes wie folgt zu ergänzen: der Beschuldigte traf die Privatklägerin anlässlich einer Party in ihrer Heimatstadt G._____ und pries ihr in der Folge gute Verdienstmöglichkeiten und ein luxuriöses Leben als Prostituierte in der Schweiz an. Dies tat er insbesondere, weil ihm bekannt war, dass die Privatklägerin bereits im Ausland als Prostituierte tätig war. Zudem wusste er um die prekäre wirtschaftliche Situation der Privatklägerin (mehr dazu nachfolgend). Zwar wurde zu diesem Zeitpunkt (noch) keine bestimmte Geldsumme vereinbart, welche die Privatklägerin dem Beschuldigten aus ihrer Sexarbeit abzugeben hatte. Dass der Beschuldigte die Privatklägerin gezielt anwarb, weil er sich eigene finanzielle Vorteile erhoffte, liegt hingegen auf der Hand und ergibt sich zwanglos daraus, dass er ihr ein Zimmer organisieren liess, ge-- 11 of 34 -meinsame Partys, Einkaufstouren und Ferien im Ausland in Aussicht stellte. Das alles ist freilich nicht umsonst zu haben. Der Umstand, dass sich der Beschuldigte von der Privatklägerin Fr. 300.– bezahlen liess (bevor diese überhaupt in der Schweiz ankam), untermauert die vorwiegend finanzielle (Ausbeutungs-)Absicht des Beschuldigten zusätzlich.

2.4. Die Anwerbung erfolgte zum Zweck der sexuellen Ausbeutung der Privatklägerin in der Prostitution. Diesbezüglich muss sich der Beschuldigte zumindest einen Eventualvorsatz vorwerfen lassen. Ob sich die Privatklägerin letztlich auch ausnützen liess, ist nicht tatbestandsmässig.

3. Tatmittel

3.1. Die Vorinstanz kam zwar zum Schluss, dass der Beschuldigte der Privatklägerin unwahre und täuschende Angaben gemacht habe. Sie erwog hingegen, dass die Privatklägerin nicht ihres freien Willens beraubt worden sei, weil sie gewusst habe, um welche Tätigkeit es in Zürich gehen würde (die Prostitution) und weil sie sich zuerst nur alles habe anschauen wollen. Sie sei aus freien Stücken nach Zürich gereist. Die Vorinstanz erblickte auch keine prekäre wirtschaftliche Notlage der Familie der Privatklägerin oder fehlende Alternativen zur Prostitutionstätigkeit in Zürich. Die Privatklägerin habe in F._____ zeitweise ein Einkommen bis zu EUR 3'500.– oder am Ende ihrer Tätigkeit noch etwa EUR 1'000.– erzielt, was genügt habe, um die Familie bzw. die Mutter zu unterstützen. Ausserdem hätte auch der arbeitsfähige Bruder helfen können. Dass die Privatklägerin im Sinne der Palermo-Konvention getäuscht oder ihre besondere Hilflosigkeit ausgenutzt worden sei, sah die Vorinstanz ebenfalls nicht als erfüllt. Der Beschuldigte habe letztlich bei der Privatklägerin kein Macht- oder Abhängigkeitsverhältnis ausnutzen können, so schliesslich die Vorinstanz (Urk. 77 S. 51 ff.).

3.2. Die Staatsanwaltschaft hielt dem zusammengefasst entgegen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin unter falschen Versprechungen in Bezug auf wesentliche Punkte der Prostitutionstätigkeit angeworben habe. Die Privatklägerin wäre nie in die Schweiz gereist, hätte sie um die wahren Gegebenheiten gewusst. Unter Anwendung einschlägiger internationaler Abkommen falle dies unter das -- 12 of 34 -Tatmittel der Täuschung. Ausserdem habe der Beschuldigte die besondere Verletzlichkeit der Privatklägerin ausgenutzt, weil er um die schwierige wirtschaftliche und soziale Lage der Privatklägerin gewusst habe, die ihre Entscheidungsmöglichkeiten eingeschränkt hätten. Auch die Ausnutzung der bei der Privatklägerin vorhandenen Situation der Verletzlichkeit stelle unter Anwendung internationaler Abkommen ein weiteres Tatmittel des Menschenhandels dar (Urk. 108 unter Hinweis auf Urk. 82). Die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin schloss sich dieser Auffassung an (Urk. 109 S. 4 ff.). Die Verteidigung hingegen verwies hierzu lediglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 112 S. 7).

3.3. Nach ständiger bundesrechtlicher Rechtsprechung werden die Tatmittel des Tatbestands des Menschenhandels anhand internationaler Definitionen ausgelegt. Danach sollen Opfer, die unter Anwendung von Gewalt oder anderer Formen der Nötigung, durch Entführung, Täuschung, Missbrauch von Macht oder Ausnützung besonderer Hilflosigkeit zum Zweck der Ausbeutung angeworben und ins Ausland gebracht werden, geschützt werden (vgl. BGer 6B_128/2013 vom 7. November 2013 E. 1.1.1; Art. 3 lit. a des Zusatzprotokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels [Palermokonvention], SR 0.311.542 oder Art. 4 lit. a des Übereinkommens zur Bekämpfung des Menschenhandels [Europaratskonvention gegen Menschenhandel], SR 0.311.543). Dieselben Definitionen statuieren weiter, dass bei Vorliegen eines Tatmittels eine allfällige Einwilligung des Opfers irrelevant ist (Art. 3 lit. b Palermokonvention bzw. Art. 4 lit. b Europaratskonvention gegen Menschenhandel). Vorliegen sind die Tatmittel der Täuschung sowie die Ausnützung besonderer Hilflosigkeit einschlägig, was grundsätzlich unbestritten blieb (Urk. 77 S. 51 ff.; Urk. 108 unter Hinweis auf Urk. 82 S. 7; Urk. 112 S. 6 ff.). Dabei ist der Begriff der Täuschung nicht im Sinne eines Zwangs zu verstehen. Bereits ein Irrtum beim Opfer, worauf dieses falsch entscheidet, ist ausreichend (SCHULTZ, a.a.O., S. 425).

3.4. Aufgrund des erstellten Sachverhalts steht fest, dass der Beschuldigte der Privatklägerin anlässlich des Zusammentreffens 2018 in Ungarn unwahre und falsche Versprechung in Bezug auf wesentliche Punkte der zu erbringenden Prostitutionstätigkeit in Zürich machte. So wurden von ihm die allgemeinen Le-- 13 of 34 -bensumstände beschönigt dargestellt, indem er der Privatklägerin Partys, Shopping und Ferien im Ausland in Aussicht stellte. Die konkreten Arbeitsumstände als Prostituierte wurden vom Beschuldigten ebenfalls unwahr dargestellt. Gemäss seinen Schilderungen sollte die Privatklägerin in einer Luxus-Bar arbeiten und hätte von Bodyguards bewacht werden sollen. Die Privatklägerin sollte dort ihr eigenes Zimmer zur Verfügung haben und sich ihre Kunden selber aussuchen können. Schliesslich wurden ihr gute Verdienstmöglichkeiten in Aussicht gestellt (sie sollte keine Dienstleistungen unter Fr. 100.– anbieten müssen) und niemand sollte ihr den Verdienst wegnehmen. Nach erster Kontaktaufnahme bearbeitete der Beschuldigte die Privatklägerin danach via Textnachrichten weiter und ermunterte sie, den Schritt in die vermeintlich verheissungsvolle Zukunft in der Schweiz zu machen. Vertrauend auf die Schilderungen des Beschuldigten, den sie seit der Kindheit kannte, entschloss sich die Privatklägerin sodann – in Unkenntnis aller relevanten Umstände –, nach Zürich zu kommen und es "zu versuchen".

3.5. In Zürich fand die Privatklägerin sodann gemäss erstelltem Sachverhalt völlig gegenteilige Bedingungen vor. Zusammengefasst kam die Privatklägerin in Zürich auf den Strassenstrich, wo sie ihren Körper für Fr. 50.– bis Fr. 100.– an Freier anbot. Vom Beschuldigten und Mitbeschuldigten C._____ wurde sie verbal unter Druck gesetzt und überwacht. Sie hatte ihr Zimmer – wo sie ebenfalls ihre Freier bediente – mit dem Mitbeschuldigten C._____ zu teilen, mit ihrem Verdienst musste sie dieses Zimmer für den Mitbeschuldigten C._____ (mit)finanzieren sowie den Lebensunterhalb des Mitbeschuldigten C._____ und des Beschuldigten. Zusätzlich hatte sie den beiden weiteren Abgaben zu leisten.

3.6. Bei ihrem Entscheid, nach Zürich zu fahren, befand sich die Privatklägerin damit in einem Irrtum und sie fällte diesen auf einer falschen Grundlage. Zwischen dem Irrtum der Privatklägerin sowie deren Verhalten bestand zu diesem Zeitpunkt ein Motivationszusammenhang: hätte der Beschuldigte der Privatklägerin die Wahrheit über die sie in Zürich erwartenden, konkreten Arbeits- und Lebensbedingungen gesagt, dann hätte sie sich fraglos nicht dazu entschlossen, die Reise nach Zürich anzutreten, um sich zu prostituieren.

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3.7. Dass die Privatklägerin letztlich vermeintlich "freiwillig" einwilligte nach Zürich zu kommen, ist irrelevant, denn sie fasste ihren Entschluss – wie gesagt – gestützt auf die täuschenden und manipulativen Machenschaften des Beschuldigten. Insofern wurde sie gar nie in die Lage versetzt, sich nach Abwägung von Pro und Kontra einen freien Willen zu bilden und in die Prostitutionstätigkeit in Zürich einzuwilligen. F._____ als Arbeitsort war damals keine Alternative mehr. Die Verdienstmöglichkeiten dort waren stark rückläufig und im Vergleich zu den angepriesenen Möglichkeiten in Zürich schlicht zu wenig attraktiv.

3.8. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte neben dem Tatmittel der Täuschung auch noch die bei der Privatklägerin vorliegende besondere Vulnerabilität ausnutzte. Er kannte die Familiengeschichte der Privatklägerin bis ins Detail, er wusste um das jugendliche Alter, um ihre Naivität und ihre desolate wirtschaftliche Situation und auch darum, dass sie nirgendwo ein besseres "Arbeitsangebot" erhalten würde, als das von ihm präsentierte. Der Beschuldigte selber gab an, dass es praktisch nur "einen Grund" (wegen des Geldes mit andern ins Bett zu gehen) gebe, weshalb junge Frauen aus Ungarn in die Schweiz kämen (Urk. 107 S. 9). Ohne Frage hatte die Privatklägerin keine wirkliche Alternative zur Prostitution. Sie führte selber aus, sie sei in Ungarn nicht zum Arzt gegangen, weil sie über keine Krankenversicherung verfügt habe. Die Heizkörper in ihrem Haus hätten erst mit ihrem Verdienst aus F._____ saniert werden können (Urk. D1/9/6 S. 6 ff.). Die Familie verfügte offensichtlich nicht über ausreichende Mittel, um ihre existenziellen Bedürfnisse zu decken.

3.9. Selbst wenn sodann von einer erwachsenen Person zu erwarten wäre, dass sie sich selbstbestimmt für eine Tätigkeit entscheidet und nicht zu einer solchen überredet wird, ist bei einer 18-Jährigen naiven und intellektuell offensichtlich überforderten Person durchaus von einer verstärkten Beeinflussbarkeit und Ausnutzbarkeit auszugehen. Dies steht auch nicht im Widerspruch zum Umstand, dass die Privatklägerin bereits selbständig nach F._____ reiste und dort der Prostitution nachging. Wenn die Vorinstanz hierin den Mut und die Fähigkeit zu eigenständigem Überlegen und Handeln der Privatklägerin sieht (Urk. 77 S. 54), ist das -- 15 of 34 -zwar nicht falsch, verkennt jedoch, dass auch dieser Schritt aus einer schlichten Alternativlosigkeit heraus erfolgte.

3.10. Es erscheint nachvollziehbar, dass gerade die Privatklägerin aufgrund ihrer sehr ärmlich verlaufenen Kindheit empfänglich dafür war, im Ausland (möglichst rasch) zu Geld zu kommen und so in Ungarn für sich und ihre Familie sorgen zu können. Dafür sah sie offensichtlich den Verkauf ihres Körpers als einzige Möglichkeit an. Wie sie selber zu Protokoll gab, verfügte sie über keine abgeschlossene Ausbildung. Ihre Verdienstmöglichkeiten in der Heimat schienen nicht derart vorhanden gewesen zu sein, um damit ein ausreichendes Einkommen zu erzielen, um sich und die Mutter genügend zu versorgen. Inwieweit der Bruder anstelle der Privatklägerin in der Lage gewesen wäre, für die Familie zu sorgen, lässt sich anhand der Akten nicht nachvollziehen und ist schliesslich irrelevant. Die Privatklägerin glaubte, keine echte oder akzeptable Alternative zu haben, als sich der Ausbeutung zu unterziehen. Wie bereits erwähnt, stellte auch eine Rückkehr nach F._____ keine Alternative dar. Die Privatklägerin entschied sich damit innerhalb der beschränkten, schlechten Möglichkeiten für das vermeintlich beste Angebot.

3.11. Damit kann gesagt werden, dass der Beschuldigte die besondere Verletzlichkeit der Privatklägerin ausgenutzt hat. Er profitierte dabei von der Zwangslage, in welcher sich die Privatklägerin befand und welche letztlich ihre Entscheidungsfreiheit einschränkte. Wenn die Ausnützung einer besonderen Hilflosigkeit gegeben ist, dann ist die Einwilligung des Opfers in die Ausbeutung unerheblich, wie vorstehend bereits ausgeführt wurde. Dass und warum die Privatklägerin letztlich in der Prostitution verweilte, ist für die Erfüllung des Straftatbestandes irrelevant.

3.12. Der Beschuldigte hat zumindest im Sinne eines Eventualvorsatzes in Kauf genommen, dass die Privatklägerin seinem Angebot vor allem aus ihrer finanziellen Not heraus Folge leistete. Damit ist in Übereinstimmung mit der überzeugenden Begründung der Staatsanwaltschaft, welcher sich die Privatklägerin angeschlossen hat und entgegen der Auffassung der Vorinstanz und der Verteidigung der objektive und subjektive Tatbestand des Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB erfüllt. Es hat ein entsprechender Schuldspruch zu ergehen.

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V. Strafzumessung

1. Strafrahmen und Grundlagen

1.1. Art. 182 Abs. 1 StGB sieht einen ordentlichen Strafrahmen von Freiheitsstrafe (drei Tage bis 20 Jahre) oder Geldstrafe (mindestens drei und höchstens

180 Tagessätze) vor. Abs. 3 desselben Artikels sah vor, dass in jedem Fall eine Geldstrafe auszusprechen sei. Diese Bestimmung wurde mit Wirkung seit 1. Juli 2023 aufgehoben. Eine vor Inkrafttreten des neuen Rechts verübte Tat wird nach dem neuen Recht beurteilt, wenn es für den Täter das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Vorliegend ist das Wegfallen einer zusätzlichen obligatorisch auszufällenden Geldstrafe für den Beschuldigten fraglos günstiger. Da keine Strafschärfungsoder Strafmilderungsgründe ersichtlich sind, ist der vorgenannte Strafrahmen nicht zu verlassen.

1.2. Innerhalb des Strafrahmens ist die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu bemessen, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird dabei nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit dieser nach den gesamten Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB).

1.3. Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Deliktes festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie aufgrund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt wurde. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben, -- 17 of 34 -insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere Reue und Einsicht oder ein Geständnis (BSK StGB I-W IPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 90 ff.).

2. Tatkomponente

2.1. Bei der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte der Privatklägerin nichts anderes, als die Tätigkeit als Prostituierte in Aussicht gestellt hat. Sie wurde nicht über die zu leistende Arbeit angelogen, lediglich über die allgemeinen Lebensumstände und die konkrete Arbeitssituation. Es handelte sich – soweit angeklagt – um einen einzigen Fall. Hingegen wirkte der Beschuldigte auf eine junge Person ein, die noch nicht lange volljährig war. Die Intensität der Beeinflussung der Privatklägerin, deren Widerstand schliesslich gebrochen wurde, war jedoch nicht besonders hoch. Der Beschuldigte beeinflusste die Privatklägerin insbesondere mit Worten, d.h. mit falschen Versprechungen. Der Beschuldigte hat die Privatklägerin nicht erpresst oder ihr Gewalt angedroht (oder angetan), auch hat er ihr nicht die Ausweispapiere oder dergleichen abgenommen, was das Vorgehen des Beschuldigten keineswegs bagatellisiert, jedoch wären im Spektrum möglicher Tatvarianten des Menschenhandels weitaus schlimmere Vorgehensweisen des Beschuldigten gegen die Privatklägerin möglich gewesen. Im Rahmen des Tatbestandes von Art. 182 Abs. 1 StGB erscheint deshalb die objektive Tatschwere als sehr leicht.

2.2. Mit Bezug auf das subjektive Tatverschulden ist anzumerken, dass der Beschuldigte aus egoistischen und monetären Motiven heraus handelte. Er behandelte die Privatklägerin wie eine Sache, obwohl er wusste, wie jung und unerfahren diese war und welche traumatischen Erfahrungen sie in der Prostitution machen kann. Trotzdem vermag das subjektive Tatverschulden die objektive Tatschwere weder zu verringern, noch zu erhöhen, weshalb insgesamt von einem sehr leichten Tatverschulden auszugehen ist. Anzumerken bleibt, dass das Prädikat "sehr leicht" keine moralische Bewertung darstellt. Es dient einzig der Verankerung des Tatverschuldens innerhalb des sehr weiten Strafrahmens. Nach der Beurteilung der Tatschwere erweist sich eine hypothetische Einsatzstrafe von 360 Strafeinheiten als angemessen.

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3. Täterkomponente

3.1. Der heute 26-jährige Beschuldigte gab zu seinen persönlichen Verhältnissen an, dass er in G._____ in Ungarn aufgewachsen sei und auch dort die Schule absolviert habe. Mit 16 Jahren habe er seine Mutter verloren und habe danach bei der Grossmutter mütterlicherseits gelebt. Im Alter von 17 oder 18 Jahren sei er zu seinem Vater – der bereits im Ausland gelebt habe – nach Deutschland gegangen, bevor er mit diesem zusammen in die Schweiz gezogen sei. Noch immer wohne er mit ihm zusammen. In Ungarn lebe noch sein Zwillingsbruder, der eine Dachdeckerfirma führe. Die Grossmutter sei im mm.2023 verstorben. In der Schweiz verfüge er über den Aufenthaltsstatus B. Nach einer Ausbildung zum Zimmermann in Ungarn habe er in der Schweiz in der Gastronomie gearbeitet, sei nach Ungarn zurückgegangen, um später dann in der Schweiz als Dachdecker bei der Firma I._____ in J._____ anzufangen. Er sei damals über ein Temporärbüro auf diese Festanstellung vermittelt worden. Derzeit sei er erneut bei einem Temporärbüro als Dachdecker angestellt und habe wiederum Aussicht auf eine feste Stelle. Der Beschuldigte gab weiter zu Protokoll, dass er nicht verheiratet und kinderlos sei, wobei unklar sei, ob er nicht allenfalls der Vater von in Ungarn lebenden Zwillingen sei. Ein Verfahren dazu sei in Ungarn eingeleitet worden, welches bisher jedoch ergebnislos verlaufen sei (Urk. 62; D1/8/1; Urk. 107). Diese persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind strafzumessungsneutral zu beurteilen.

3.2. Der Beschuldigte ist sodann vorstrafenlos (Urk. 106). Im Verfahren zeigte er sich weder geständig noch reuig, was jedoch unbeachtlich zu bleiben hat. Für die Annahme einer besonderen Strafempfindlichkeit des Beschuldigten liegen keine Anhaltspunkte vor. Insgesamt wirken sich deshalb die Täterkomponenten neutral auf das Tatverschulden aus.

4. Strafart sowie Strafhöhe

4.1. Die Staatsanwaltschaft beantragte eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten sowie eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– (Urk. 108). Bei einem sehr leichten Tatverschulden hat die Strafe einerseits im untersten Drittel zu liegen,

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andererseits erscheint eine Geldstrafe dem Tatverschulden keineswegs mehr als angemessen. Aufgrund der vorstehend dargelegten Gründe ist deshalb auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen, was zufolge des sehr weiten Strafrahmens auch beim Prädikat "sehr leicht" zwangslos möglich ist. Unter Einbezug aller relevanten Strafzumessungsgründen erscheint deshalb in Würdigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten der Delinquenz sowie in Berücksichtigung der Täterkomponenten eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten als angemessen, wie sie auch von der Staatsanwaltschaft gefordert wurde. Für eine zusätzliche Geldstrafe bleibt – wie vorstehend ausgeführt – kein Raum.

4.2. Der Beschuldigte ist Ersttäter, weshalb die Freiheitsstrafe aufzuschieben (Art. 42 Abs. 1 StGB) und die Probezeit praxisgemäss auf 2 Jahre festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB) ist.

4.3. Der Beschuldigte befand sich 180 Tage in Haft (Urk. 77 S. 81). Diese ist ihm an die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB). VI. Landesverweisung (Art. 66a StGB)

1. Anträge der Parteien Die Staatsanwaltschaft beantragte, es sei eine Landesverweisung von

5 Jahren anzuordnen. Vor der Vorinstanz führte sie dazu aus, dass kein Härtefall vorliege (Urk. 63 S. 12). Der Beschuldigte liess demgegenüber beantragen, es sei der vorinstanzliche Freispruch zu bestätigen. Zur Anordnung einer Landesverweisung äusserte er sich in der Berufungsverhandlung nicht, sondern verwies auf seine Ausführungen vor der Vorinstanz (Urk. 112), wo er im Wesentlichen dazu vorbringen liess, dass bei ihm ein Härtefall vorliege, weil nur noch sein Zwillingsbruder in Ungarn leben würde (seine Grossmutter sei inzwischen verstorben) und er in Ungarn keine Arbeit finden könne (Urk. 66 S. 18).

2. Katalogtat Der Beschuldigte ist Staatsangehöriger von Ungarn und ist des Menschenhandels im Sinne von Art. 182 StGB schuldig zu sprechen. Beim Straftatbestand

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des Menschenhandels handelt es sich um eine Katalogtat (Art. 66a Abs. 1 lit. g StGB), womit der Beschuldigte grundsätzlich obligatorisch und unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre des Landes zu verweisen ist.

3. Härtefallprüfung

3.1. Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Der Zusatz, wonach der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen sei, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind, ist vorliegend nicht einschlägig. Dies trifft auf den Beschuldigten nicht zu (vgl. V.3.1.).

3.2. Die Härtefallklausel ist restriktiv anzuwenden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen. Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer von einer Verwurzelung in der Schweiz auszugehen. Es ist vielmehr anhand der gängigen Integrationskriterien eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 f.).

3.3. Zum Lebenslauf des Beschuldigten kann auf vorstehende Ausführungen bei den Täterkomponenten verwiesen werden (vgl. V.3.1.). Der inzwischen 26 Jahre alte Beschuldigte wurde in G._____ in Ungarn geboren. Ebendort ist er aufgewachsen und hat sein Schul- und Lehrzeit absolviert. Der Beschuldigte kam im Jahr 2016 erst im Alter von ungefähr 19 Jahren in die Schweiz. Inzwischen -- 21 of 34 -verfügt er über eine Aufenthaltsbewilligung B. Es kann zweifelsohne nicht von einer langen Aufenthaltsdauer des Beschuldigten in der Schweiz ausgegangen werden, was sich stark zu seinen Ungunsten auswirkt.

3.4. Immerhin kann zur Arbeitssituation des Beschuldigten gesagt werden, dass er insgesamt gut in den Schweizer Arbeitsmarkt integriert ist. Er hat eine Anstellung und auch weiterhin Aussicht auf Arbeit. Der Beschuldigte ist damit in der Lage, seinen Lebensunterhalt selbständig zu bestreiten und benötigt keinerlei Unterstützung von Dritten.

3.5. Hingegen ist weiter zu seinen Ungunsten zu werten, dass er die für das Heranwachsen prägenden Jahre in Ungarn verbrachte. Der Beschuldigte ist ledig und kinderlos. Er führt auch keine feste Partnerschaft und hat keinerlei familiären Unterstützungspflichten in der Schweiz. In der Schweiz leben lediglich sein Vater sowie der jüngere Halbbruder. Ausser diesen sind keine speziellen engen Beziehungen zu Familienmitgliedern oder Freunden in der Schweiz den Akten zu entnehmen. Der Freundes- und Bekanntenkreis des Beschuldigten besteht zur Hauptsache aus Personen aus Ungarn. Das gesellschaftliche Leben des Beschuldigten spielt sich primär mit Angehörigen des eigenen Landes ab, was eher gegen die Annahme einer hinreichenden Integration spricht. In Ungarn lebt der Zwillingsbruder des Beschuldigten im Haus der 2023 verstorbenen Grossmutter, an welchem er auch Miteigentum hat. Das letzte Mal war der Beschuldigte 2023 im Heimatland, für medizinische Behandlungen. Insgesamt kann nicht von einer eigentlichen Verwurzelung des Beschuldigten in der Schweiz gesprochen werden (Urk. 62; Urk. D1/8/1; Urk. 107).

3.6. Nach diesen Ausführungen gelangt beim Beschuldigten die Härtefallklausel zweifellos nicht zur Anwendung. Es bestehen keinerlei Hinweise darauf, weshalb es dem Beschuldigten unzumutbar sein sollte, die Schweiz zu verlassen. Mit seiner Schweizer Berufserfahrung in der Gastro- und Baubranche hat er auch im EU-Land Ungarn Aussicht auf eine Anstellung.

3.7. Selbst aus Sicht des Beschuldigten spricht nichts gegen eine Rückkehr nach Ungarn. Er machte keine massgeblichen Gründe geltend, weshalb er in der

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Schweiz und nicht in Ungarn leben sollte. Es sei einfach besser in der Schweiz und er habe hier mehr (wirtschaftliche) Perspektiven (Urk. 62 S. 10 f.; Urk. 107 S. 2). Nach diesem Fazit entfällt die Abwägung des öffentlichen Interesses an der Landesverweisung gegenüber seinen privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz.

4. Dauer der Landesverweisung

4.1. Gemäss Art. 66a StGB ist die Landesverweisung für fünf bis fünfzehn Jahre auszusprechen. Die Dauer der Landesverweisung hat dabei verhältnismässig zu sein. Gegen den Beschuldigten ist eine bedingte Freiheitsstrafe von 12 Monaten auszusprechen, wobei das Tatverschulden als "sehr leicht" bewertet wurde. Überdies gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte Ersttäter ist. Es rechtfertigt sich deshalb – dem Antrag der Staatsanwaltschaft folgend –, die minimale Dauer der Landesvereisung von 5 Jahren anzuordnen.

4.2. Der Beschuldigte ist im Sinne der vorstehenden Erwägungen und in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. g StGB für die Dauer von 5 Jahren aus dem Gebiet der Schweiz zu verweisen. Eine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) ist nicht anzuordnen, da es sich bei Ungarn um ein Mitgliedsstaat des Schengen-Übereinkommens handelt. VII. Zivilansprüche

1. Grundlagen

1.1. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat entweder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 in Verbindung mit Art. 122 Abs. 1 StPO). Sie wird dadurch zur Privatklägerschaft (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO).

1.2. Das Gericht entscheidet grundsätzlich über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es den Beschuldigten schuldig spricht oder wenn es den Beschuldig-

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ten freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen (Art. 126 Abs. 3 StPO).

2. Schadenersatzforderung

2.1. Die Privatklägerin beantragte Schadenersatz im Betrag von Fr. 3'300.– zuzüglich 5 % Zins seit 10. Dezember 2018, Fr. 450.90 zuzüglich 5 % Zins seit 22. Dezember 2018 sowie dass im Urteil festgehalten werde, dass der Beschuldigte aus dem angeklagten Ereignis dem Grundsatze nach für den weiteren Schaden schadenersatzpflichtig sei (Urk. 88; Urk. 109).

2.2. Die Privatklägerin liess zu ihrer Forderung ausführen, sie habe widerrechtlich vom 30. November bis zum 22. Dezember 2018 Fr. 150.– pro Tag an den Beschuldigten abgeben müssen (Fr. 150.– für die Zimmermiete plus Fr. 50.– weitere Abgaben, abzüglich Fr. 50.– Eigenbeteiligung an die Zimmerkosten, d.h. Fr. 150.– während 22 Tagen), insgesamt Fr. 3'300.– zuzüglich Zins ab mittlerem Verfallstag (10. Dezember 2018). Zusätzlich habe sie erzwungen Fr. 450.– für das Zimmer im Etablissement "K._____" bezahlen müssen, damit sie ihre Habseligkeiten von dort habe zurückholen können. Im "K._____" sei sie sodann ab dem 22. Dezember 2018 nicht mehr gewesen, weshalb ab dann der gesetzliche Verzugszins geschuldet sei. Es sei darüber hinaus festzustellen, dass der Beschuldigte aus den eingeklagten Ereignissen auch für den weiteren Schaden gegenüber ihr dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig sei, weil sie wohl noch über geraume Zeit auf therapeutische Hilfe angewiesen sein werde (Urk. 109 S. 9 f.).

2.3. Die Verteidigung hat die Schadenersatzforderungen weder im Haupt- noch im Berufungsverfahren substantiiert bestritten. Zu den gestellten Anträgen verwies sie anlässlich der Berufungsverhandlung auf ihre Ausführungen vor der Vorinstanz, wo sie lediglich allgemein dazu bemerkte, dass ein Betrag von Fr. 3'300.– nicht stimmen könne (Prot. II S. 14 mit Verweis auf Urk. 66 S. 18 bzw. Prot. I S. 16 f.).

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2.4. Die Schadensbeträge ergeben sich aus dem erstellten Sachverhalt. Namentlich geht daraus im Einzelnen hervor, dass die Privatklägerin während

22 Tagen Abgaben an den Beschuldigten zu leisten hatte. Diese setzten sich aus Fr. 150.– für die Zimmermiete sowie Fr. 50.– für eine Abgabe an das Restaurant L._____ zusammen, insgesamt also Fr. 200.–, wobei davon von der Privatklägerin Fr. 50.– pro Tag als Eigenmiete in Abzug gebracht wurden, was grundsätzlich nachvollziehbar – und deshalb zu übernehmen – ist. Von Fr. 500.–, welche sich die Privatklägerin von E._____ lieh, übergab sie zusätzlich Fr. 450.– an den Beschuldigten. Von Fr. 50.– kaufte sie sich Essen. Die geltend gemachten Beträge sind ebenfalls ohne Weiteres mit dem durch die Prostitution erwirtschafteten Gewinn in Einklang zu bringen. Demgemäss ist der Schaden genügend substantiiert. Nachdem die Privatklägerin in psychiatrischer Behandlung ist (Urk. 110), weshalb mit weiterem, aus dem Delikt erwachsendem Schaden zu rechnen ist, ist vorliegend sodann festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin aus dem eingeklagten Ereignis grundsätzlich zur Leistung von Schadenersatz verpflichtet ist.

2.5. Zu den weiteren Voraussetzungen der Widerrechtlichkeit und des Verschuldens muss infolge der strafrechtlichen Verurteilung des Beschuldigten nichts weiter ausgeführt zu werden. Die Haftungsvoraussetzungen von Art. 41 Abs. 1 OR sind erfüllt und der Beschuldigte ist gestützt auf diese Bestimmung zum Ersatz des obgenannten Schadens zu verpflichten. Die Schadensbeträge sind – entsprechend dem Antrag der Privatklägerin (Art. 58 Abs. 1 ZPO) – ab dem Zeitpunkt, als das schädigende Ereignis endete, bzw. ab mittlerem Verfallstag, zum gesetzlichen Zinssatz von 5 % zu verzinsen.

3. Genugtuungsforderung

3.1. Die Privatklägerin verlangte mit der Berufung, gleich wie vor Vorinstanz, die Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 22'500.– plus 5 % Zins seit dem 10. Dezember 2018 (Urk. 88; Urk. 109). Sie begründete zusammengefasst die Höhe der Forderung mit den ausserordentlich gravierenden Folgen, welche die vom Beschuldigten begangene Tat des Menschenhandels zur sexuellen Ausbeutung und das Verbringen an die Langstrasse in die Prostitution für die Privatkläge-- 25 of 34 -rin gehabt habe und dass diese Straftat ihr Leben bis heute massiv beeinträchtigen würde (Urk. 109 S. 10 ff.). Die Verteidigung erachtete das Verhalten des Beschuldigten als nicht kausal für den Zustand der Privatklägerin und verlangte die Abweisung der Genugtuungsansprüche (Prot. II S. 14 mit Verweis auf Urk. 66 S. 18 bzw. Prot. I S. 17.).

3.2. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf eine Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Nebst dem Vorliegen einer sogenannten immateriellen Unbill, der Widerrechtlichkeit der Persönlichkeitsverletzung sowie dem Verschulden muss die Handlung des Haftpflichtigen adäquat kausal für den Eingriff sein. Die durch Art. 49 OR geschützten Persönlichkeitsrechte sind unter anderen Leib und Leben, persönliche Freiheit, Ehre und persönliche Sphäre. Eine immaterielle Unbill besteht regelmässig bei einer Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung im Zusammenhang mit dem Straftatbestand des Menschenhandels. Ob eine Persönlichkeitsverletzung hinreichend schwer wiegt, hängt weitgehend von den Umständen des Einzelfalles ab. Dabei sowie bei der Bemessung der Genugtuungsleistung kommt dem Gericht ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Abzustellen ist bei der Bemessung vor allem auf die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Beeinträchtigung sowie auf die Schwere des Verschuldens (LANDOLT, Genugtuungsrecht, 2. Aufl., 2021, N 611; BSK OR-KESSLER, Art. 49 N 11, 13 ff.).

3.3. Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei der Privatklägerin um kein massives Opfer von Menschenhandel handelt. Vorliegend resultiert ein Schuldspruch wegen des Anwerbens zur Prostitution in der Schweiz. Der Beschuldigte ist dafür verantwortlich, dass ein junge Frau in die Schweiz kam und unter widrigsten Umständen 22 Tage auf dem Strassenstrich arbeitete. Das hinterlässt ohne Zweifel gewisse Traumafolgen. Wie bereits ausgeführt wurde, sind im weiten Spektrum möglicher Tathandlungen von Menschenhandel jedoch weitaus gravierendere Vorgehensweisen möglich. Ebenfalls kann der Beschuldigte – und das ist zentral – nicht alleine für alle Traumafolgen bzw. psychischen Störungen verant-- 26 of 34 -wortlich gemacht werden, welche die Privatklägerin erlitten hat (vgl. Urk. 109 S. 11; Urk. 110). So hatte der Beschuldigten keinen Einfluss auf die schwierigen Lebensumstände der Privatklägerin in Ungarn und ihre familiäre Situation. Auch für ihren erlittenen Schwangerschaftsabbruch oder für die Zeit, als die Privatklägerin als Prostituierte in F._____ gearbeitet hat, trägt der Beschuldigte keine Verantwortung. Das wurde ebenfalls von der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin so erkannt (Urk. 109 S. 14). Der Beschuldigte griff lediglich teilweise widerrechtlich und schuldhaft in die psychische Integrität der Privatklägerin ein und verletzte sie dadurch in ihren Persönlichkeitsrechten.

3.4. Für das Gericht ist unbestritten, dass die Privatklägerin eine genügend schwere Beeinträchtigung in ihren persönlichen Verhältnissen erlitten hat, um mit Erfolg eine Genugtuung für ihre Unbill geltend machen zu können. Letztlich bleibt bei dieser Ausgangslage jedoch nichts Anderes übrig, als einen Ermessensentscheid zu fällen. Eine gefestigte Rechtsprechung zur Höhe einer Genugtuung bei Menschenhandel hat sich noch nicht entwickelt. Wenn die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 22'500.– (zuzüglich Zins) fordert, so erweist sich diese Summe nach dem Gesagten sicherlich als weit überhöht. In Anbetracht der gesamten Umstände erscheint vielmehr eine Genugtuung in Höhe von Fr. 5'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 10. Dezember 2018 (mittlerer Verfallstag) als der Intensität der erlittenen Unbill und dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Im Lichte der beim Menschenhandel zur Anwendung gelangenden Bandbreiten erweist sich diese Genugtuungssumme ebenfalls als angemessen (vgl. BGer 6B_628/2012 vom

18.07.2013 E. 2.4.4.). Im Mehrbetrag ist die Genugtuungsforderung der Privatklägerin abzuweisen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Vor- und Hauptverfahren

1.1. Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, soweit sie selber einen neuen Entscheid fällt. Vor Vorinstanz erging für den Beschuldigten ein vollständi-

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ger Freispruch, weshalb ihm in Anwendung von Art. 426 Abs. 2 StPO keine Kosten auferlegt wurden und die Vorinstanz auch keine Gerichtsgebühr festsetzte.

1.2. Die Kostenauflage erfolgt bei einer Verurteilung gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO grundsätzlich an den Beschuldigten. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung, welche vom Beschuldigten zurückzubezahlen sind, sobald die wirtschaftlichen Verhältnisse es erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Wird die beschuldigte Person bei einer Mehrzahl von Delikten teilweise schuldig und teilweise freigesprochen, so sind die Verfahrenskosten anteilsmässig der beschuldigten Person aufzuerlegen, wobei dem Gericht ein gewisser Ermessenspielraum zukommt.

1.3. Für das erstinstanzliche Hauptverfahren erscheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.– als angemessen, welche somit in dieser Höhe festzusetzen ist. Die weiteren erstinstanzlichen Kosten sind bereits in Rechtskraft erwachsen.

1.4. Zufolge des rechtskräftigen teilweisen Freispruchs (vom Vorwurf der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 lit. c StGB) erscheint es gerechtfertigt, dem Beschuldigten die Gerichtsgebühr des erstinstanzlichen Verfahrens zur Hälfte aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen. Hingegen sind die weiteren Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens den Beschuldigten B._____ betreffend, mit Ausnahme der Kosten seiner amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten B._____ und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten ist betreffend seine amtliche Verteidigung im vollen Umfang und betreffend die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin im Umfang der Hälfte (da diese auch das Verfahren gegen den Beschuldigten C._____ betrifft) gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten.

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2. Berufungsverfahren

2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.– festzusetzen.

2.2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es erfolgt ein Schuldspruch betreffend des nunmehr alleine zur Disposition stehenden Vorwurfs des Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB. Es rechtfertigt sich deshalb, die Kosten des Berufungsverfahrens (exklusive Kosten seiner amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin) dem Beschuldigten aufzuerlegen.

2.3. Die amtliche Verteidigung machte für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren Fr. 4'363.40 (exkl. Aufwand für die Berufungsverhandlung und MwSt) geltend (Urk. 113). Das geltend gemachte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung und erweist sich grundsätzlich als angemessen. Für die Dauer der Berufungsverhandlung ist ein Zuschlag von

6 Stunden zu Fr. 220.– auszurichten. Mithin ist Rechtsanwalt Y._____ mit einem Honorar von Fr. 6'120.– (Honorarnote Fr. 4'363.– plus Zuschlag Fr. 1'320.– plus MwSt Fr. 437.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

2.4. Die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin machte für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren Fr. 5'231.60 (inkl. 5.5 Stunden Aufwand für die Berufungsverhandlung) sowie Fr. 77.70 Barauslagen geltend (exkl. MwSt; Urk. 111). Das geltend gemachte Honorar steht ebenfalls im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung und erweist sich grundsätzlich als angemessen. Für die leicht längere Dauer der Berufungsverhandlung (0.5 Stunden) ist ein entsprechender Zuschlag auszurichten. Mithin ist Rechtsanwältin X._____ mit einem Honorar von Fr. 5'836.– (Fr. 5231.– Honorarnote plus Fr. 110.– Zuschlag plus Fr. 77.70 Barauslagen sowie Fr. 417.30 MwSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

2.5. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten B._____ und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin sind einstweilen auf die Gerichts-

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kasse zu nehmen. Eine Rückzahlungspflicht des Beschuldigten ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten.

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 16. Februar 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte B._____ wird freigesprochen [vom Vorwurf der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 lit. c StGB]. 2.- 5. […]

6. a) […]; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'500.– Gebühr Strafuntersuchung B._____ Fr. 3'500.– Gebühr Strafuntersuchung C._____ Fr. 260.– Auslagen Untersuchung C._____ Fr. 25'466.55 amtliche Verteidigung RA Y._____ (Beschuldigter 1) (inkl. Barauslagen und Mwst) Fr. 30'386.70 amtliche Verteidigung RA Z._____ (Beschuldigter 2) (inkl. Barauslagen und Mwst) Fr. 17'461.50 unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin (inkl. Barauslagen und Mwst) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. b) […] 7.- 9. […]

10. [Rechtsmittel]

11. [Mitteilungen] "

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2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

1. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig des Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 12 Monaten Freiheitsstrafe (wovon

180 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind).

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf

2 Jahre festgesetzt.

4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen. Es wird keine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet.

5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Schadenersatz von Fr. 3'300.– zuzüglich 5% Zins seit 10. Dezember 2018 sowie Fr. 450.– zuzüglich 5% Zins seit 22. Dezember 2018 zu bezahlen. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach für den weiteren Schaden schadenersatzpflichtig ist.

6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 5'000.– zuzüglich 5% Zins seit 10. Dezember 2018 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

7. Die Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Verfahren wird auf Fr. 5'000.– festgesetzt.

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8. Die Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Verfahren wird zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Die weiteren Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens den Beschuldigten B._____ betreffend, mit Ausnahme der Kosten seiner amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten B._____ und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt betreffend seine amtliche Verteidigung im vollen Umfang und betreffend die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin im Umfang der Hälfte gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'120.– amtliche Verteidigung (RA Y._____) Fr. 5'836.– unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin

10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten B._____ und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten B._____ und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

11. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten B._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (versendet; vorab per IncaMail an anwalt@Y._____.ch) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (versendet; vorab per IncaMail an thomas.braendli@ji.zh.ch)

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− die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerin (versendet; vorab per IncaMail an X._____@M._____.ch) − das Migrationsamt des Kantons Zürich (versendet) − das Bundesamt für Polizei fedpol, Bundeskriminalpolizei (versendet) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten B._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerin − das Bundesamt für Polizei fedpol, Bundeskriminalpolizei und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten.

12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

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Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 1. September 2023 Der Präsident: lic. iur. Ch. Prinz Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Zuber Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

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