SB220259
Körperverletzung
8. Juni 2022Deutsch2 min
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB220259-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, lic. iur. C. Maira und Oberrichterin lic. iur. M. Knüsel sowie der Gerichtsschreiber MLaw L. Zanetti Beschluss vom 8. Juni 2022 in Sachen A...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB220259-O/U/cwo
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, lic. iur. C. Maira und Oberrichterin lic. iur. M. Knüsel sowie der Gerichtsschreiber MLaw L. Zanetti
Beschluss vom 8. Juni 2022
in Sachen
A._____, Privatkläger und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____,
sowie
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin gegen
B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter
betreffend Körperverletzung
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich,
8. Abteilung - Einzelgericht, vom 24. März 2022 (GG210281)
Erwägungen:
1.
Der Privatkläger A._____ liess mit Eingabe vom 4. April 2022 innert gesetzlicher Frist die Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 24. März 2022 anmelden (Urk. 65). Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde seinem Vertreter in der Folge am 6. Mai 2022 zugestellt (Urk. 69/3). Die 20-tägige Frist zur Einreichung einer Berufungserklärung lief entsprechend bis zum 27. Mai 2022 (Art. 399 Abs. 3 StPO). Innert dieser Frist ging keine Eingabe des Privatklägers A._____ ein, weshalb in Anwendung von Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO auf seine Berufung nicht einzutreten ist.
2.
Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Privatkläger A._____ sind daher die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 600.-- festzusetzen.
Entscheid
1. Auf die Berufung des Privatklägers A._____ vom 4. April 2022 wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.--.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Privatkläger A._____ auferlegt.
4. Schriftliche Mitteilung an
− den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Vertretung des Privatklägers A._____ (im Doppel für sich und die Privatklägerschaft) − die Privatklägerin C._____ AG (Schaden Nr. …).
sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
− die Vorinstanz.
5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 8. Juni 2022
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. Ch. Prinz MLaw L. Zanetti