SB220265
Mehrfache Beschimpfung
11. Januar 2023Deutsch20 min
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB220265-O/U/cs-as Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Wenker, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur. Keller und Ersatzoberrichter Dr. iur. Bezgovsek sowie der Gerichtsschreiber MLaw Huter Urteil vom 11. Januar 2023 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache Beschimpfung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil, Einzelgericht in Zivilund Strafsachen, vom 7. Februar 2022 (GG210031)
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Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 28. September 2021 (Urk. 16) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 43 S. 33 f.)
1. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB.
2. Von den Vorwürfen der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB sowie des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 17 Tagessätzen zu Fr. 50.– (entsprechend Fr. 850.–).
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.
5. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.–; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'500.– Gebühr für das Vorverfahren.
6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten im Umfang von einem Drittel auferlegt. Die übrigen Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
7. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 1'000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
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Berufungsanträge: a) Der Verteidigung: (Urk. 44; Prot. II S. 26)
1. Der Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen.
2. Die Kosten des gesamten Verfahrens seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.
3. Dem Beschuldigten sei eine angemessene Entschädigung für das gesamte Verfahren auszurichten, insbesondere für die Kosten der Verteidigung. b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft See/Oberland: (Urk. 50, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils ____________________________________________________ -- 3 of 15 --
Erwägungen:
1.
Prozessgeschichte
1.1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil, Einzelgericht, vom 7. Februar 2022 (schriftlich zugestellt am 11. Februar 2022, Urk. 32) meldete der Beschuldigte am 21. Februar 2022 Berufung an (Urk. 37). Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde ihm am 22. April 2022 zugestellt (Urk. 41), worauf er noch gleichentags die Berufungserklärung einreichte (Urk. 44).
1.1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil, Einzelgericht, vom 7. Februar 2022 (schriftlich zugestellt am 11. Februar 2022, Urk. 32) meldete der Beschuldigte am 21. Februar 2022 Berufung an (Urk. 37). Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde ihm am 22. April 2022 zugestellt (Urk. 41), worauf er noch gleichentags die Berufungserklärung einreichte (Urk. 44).
1.2. Innert angesetzter Frist gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO verzichtete die Staatsanwaltschaft See/Oberland auf Erhebung einer Anschlussberufung und Antragsstellung und erklärte, sich nicht weiter aktiv am Verfahren zu beteiligen (Urk. 50). Die Privatkläger 1-5 liessen sich nicht vernehmen.
1.3. Am 12. Mai 2022 und am 9. Januar 2023 wurde je ein neuer Strafregisterauszug über den Beschuldigten eingeholt (Urk. 47 und 56). Sodann wurde beim Steueramt B._____ ein Steuerregisterauszug eingeholt (Urk. 55).
1.4. Zur Berufungsverhandlung sind der Beschuldigte in Begleitung seines erbetenen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, sowie betreffend das Verfahren SB220066-O die Beschuldigte C._____, ebenfalls erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, erschienen (Prot. II S. 3).
2. Prozessuales
2.1. Der Beschuldigte beschränkte seine Berufung auf den Schuldspruch wegen mehrfacher Beschimpfung und die damit zusammenhängenden Nebenpunkte (Urk. 44; Prot. II S. 26). Entsprechend ist vorab festzuhalten, dass das erstinstanzliche Urteil mit Bezug auf den Freispruch von den Vorwürfen der Drohung und des Hausfriedensbruchs (Dispositivziffer 2) und die Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 5) in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. BSK StPO-Eugster, 2. Aufl. 2014, Art. 402 N 1 f.).
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2.2. Die für eine Verurteilung wegen mehrfacher Beschimpfung notwendigen Strafanträge (Art. 177 Abs. 1 StGB) liegen vor (Urk. D1/3/1, D2/2/1, D3/2, D4/2, D5/2, D6/3, D10/2).
2.3. Die Vorinstanz hat im Rahmen der Sachverhaltsermittlung betreffend Dossier 3 festgestellt, dass der Beschuldigte seine anklagegegenständlichen Äusserungen nicht gegen die Privatklägerin 1, D._____, gerichtet hatte (Urk. 43 S. 10 f.). Diese Erkenntnis liess sie zwar nicht in einen formalen Teilfreispruch vom Vorwurf der Beschimpfung fliessen, gleichwohl kommt diesen Erwägungen verbindliche Wirkung zu, da ein diesbezüglicher Schuldspruch im Berufungsverfahren den Beschuldigten schlechter stellen und damit gegen das Verbot der reformatio in peius gemäss Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO verstossen würde.
3. Sachverhalt und rechtliche Würdigung
3.1. Der Beschuldigte und seine Lebenspartnerin C._____, die Mitbeschuldigte im Parallelverfahren SB220266, bewohnen die eine Hälfte eines Doppel-Einfamilienhauses, die Privatklägerin 1 und ihr Ehemann, der Privatkläger 2, die andere. Die Privatkläger 3, 4 und 5 wohnen in unmittelbarer Nachbarschaft besagter Liegenschaft. Wie aus allen im Verfahren erhobenen Aussagen (Urk. D1/2, Urk. D1/4/1-7, Urk. D4/4-5) hervorgeht, liegen die Parteien seit ca. Sommer 2018 miteinander mehr oder weniger offen im Streit, was auch bereits mehrfach zu Strafanzeigen führte. Unter anderem zeigte C._____ den Privatkläger 2 im August 2018 wegen Abhörens und Aufnehmens fremder Gespräche (Art. 179bis StGB) und wegen Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Art. 179quater StGB) an, da auf seinem Grundstück angebrachte Kameras (auch) ihr Grundstück aufgenommen hätten. Nachdem die Staatsanwaltschaft hierzu am 22. August 2019 zunächst eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen hatte (Urk. D1/5/7), welche offensichtlich durch die Mitbeschuldigte C._____ angefochten worden war, wurde der Privatkläger 2 mit Strafbefehl vom 13. Mai 2020 wegen Verstössen gegen Art. 179bis StGB (begangen von Januar 2018 bis 21. August 2018) und Art. 179quater StGB (begangen am 6. Oktober 2018) zu
10 Tagessätzen Geldstrafe zu je Fr. 180.–, bedingt aufgeschoben mit einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt (Urk. 30). Vor dem Hintergrund des schwelen-
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den Nachbarschaftskonflikts kam es zu den der Anklage zugrunde liegenden Begegnungen.
3.2. Der Beschuldigte anerkennt auch heute, die Privatklägerinnen 3 und 4 am 26. Juni 2019 gemäss dem Anklagevorwurf Dossiers 1 und 2 als "Möchtegern-Terroristinnen" tituliert zu haben, wobei er dies aber nur zu C._____ gesagt habe. Als "hässlich" habe er die Privatklägerinnen nicht bezeichnet (Urk. D1/2 S. 2, Urk. D1/4/6 S. 3, Prot. I S. 8; Prot. II S. 14). Mit der Vorinstanz, auf deren überzeugende Ausführungen hiermit verwiesen sei (Urk. 43 S. 10; Art. 82 Abs. 4 StPO), kann Letzteres nicht rechtsgenügend erstellt werden. Insbesondere ist der Vor- instanz zuzustimmen, dass das vom Beschuldigten konstant, so auch heute (vgl. Prot. II S. 14), geschilderte Zurufen: "… so happy" gegenüber den Privatklägerinnen von diesen als "so hässlich" missverstanden worden sein könnte. Sodann kann auch hinsichtlich der Frage, ob der Anwurf "Möchtegern-Terroristinnen" lediglich an die Adresse von C._____ gerichtet war, auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche nachvollziehbar ausführte, da die drei Frauen damals nahe zusammen standen, könne nicht angenommen werden, dass sich die Äusserung nur an die Lebenspartnerin des Beschuldigten richtete (Urk. 43 S. 10). Damit ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Privatklägerinnen 3 und 4 in direkter Ansprache als "Möchtegern-Terroristinnen" bezeichnete, was diese im Übrigen auch so verstanden haben. Sodann anerkannte er bislang und auch zu Beginn der heutigen Befragung zur Sache, den Privatkläger 2 im anklageumfassten Zeitraum (3. bis 9. Mai 2020 sowie 10. Juni 2021) mehrfach als "Spanner", teilweise auch als "Spanner, der spinnt" bezeichnet zu haben (Urk. D4/4 S. 1 f., Urk. D1/4/6 S. 4 ff. und S. 10, Prot. I S. 9 und 11; Prot. II S. 16 f.). Wenn der Beschuldigte im Laufe der heutigen Befragung plötzlich nur noch von bloss zwei Vorfällen sprach und die bisher anerkannten Vorfälle teilweise zu bestreiten begann, dann ist dies wohl der von der Mitbeschuldigten C._____ plausibel erläuterten, aktuellen gesundheitlichen Verfassung des Beschuldigten zuzuschreiben (der Beschuldigte hatte offenbar im Januar 2022 einen Schlaganfall, vgl. Prot. II S. 19). Aus diesen Gründen rechtfertigt es sich, auf die bisherigen konstanten Zugaben des Beschuldigten im Verfah-- 6 of 15 -ren abzustellen. Entsprechend kann auch diesbezüglich – unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 43 S. 15; Art. 82 Abs. 4 StPO) – der Sachverhalt als rechtsgenügend erstellt angesehen werden.
3.3. Rechtliche Würdigung
3.3.1. Die Staatsanwaltschaft qualifiziert die Äusserungen des Beschuldigten als Beschimpfungen. Gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB wird mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft, wer jemanden in anderer Weise als durch üble Nachrede (Art. 173 StGB) oder Verleumdung (Art. 174 StGB) durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner sittlichen Ehre – verstanden als dem Ruf als ehrbarer Mensch – angreift und umfasst primär alle Fälle, in denen die inkriminierte Äusserung bzw. Handlung direkt dem Verletzten gegenüber erfolgt (PK StGB-Trechsel/Lehmkuhl 2021, Art. 177 Beschimpfung N 2). Diesfalls deckt der Tatbestand reine und gemischte Werturteile sowie überdies auch Tatsachenbehauptungen ab. Die Vorinstanz hat dies in ihrem Urteil zutreffend ausgeführt und insbesondere darauf hingewiesen, dass die Abgrenzung zwischen reinen und gemischten Werturteilen einerseits fliessend ist, anderseits aber auch gemischte Werturteile Beschimpfungen darstellen, wenn sich die Bewertung erwiesener oder für wahr gehaltener Tatsachen nicht im Rahmen des sachlich vertretbaren hielt (Urk. 43 S. 11). Hierauf kann verwiesen werden mit der Ergänzung, dass der Entlastungsbeweis bei dieser Sachlage in analoger Anwendung von Art. 173 Abs. 3 StGB ausgeschlossen ist.
3.3.2. Die Verteidigung macht geltend, die Begriffe "Möchtegern-Terroristinnen" und "Spanner (der spinne)" seien in einem grösseren Kontext einzubetten. Es sei zusammengefasst geläufig, dass im Rahmen von Nachbarschaftsstreitigkeiten Äusserungen wie "terrorisiert werden" fielen, weshalb der vom Beschuldigten verwendete Begriff von allen Beteiligten eindeutig in diesem Sinne und nicht beispielsweise im Sinne einer ideologisch fanatischen Gewaltbereitschaft verstanden worden sein musste. Das Wort "Spanner" sei zudem mit den Worten "Gaffer" und "Beobachter" gleichzusetzen, ein wesentlicher Unterschied sei diesbezüglich nicht auszumachen. Zudem sei die Benutzung dieses Wortes auch im Kontext der an-- 7 of 15 -dauernden Film- und Tonaufnahmen des Grundstücks des Beschuldigten durch die Nachbarn gerechtfertigt (Prot. II S. 26 ff.).
3.3.3. Auch wenn der Begriff "Möchtegern-Terroristinnen" schwächer wirkt als die Bezeichnung "Terroristin", kann vorliegend – mit der Vorinstanz – kein Zweifel daran bestehen, dass der Beschuldigte dies als abschätzige Zuschreibung an die Adressen der Privatklägerinnen 3 und 4 und damit in einem klar beschimpfenden Sinn meinte, auch wenn er ihnen nicht buchstäblich vorwerfen wollte, bombenlegende Fanatikerinnen zu sein. Der Substantivierung "Möchtegern-Terroristinnen" ist im Gegensatz zur Alternativaussage, man fühle sich terrorisiert, eine gezielt personenbezogene und damit ehrenrührige Komponente zuzuschreiben. Gerade darin liegt der Unterschied zwischen sozialadäquatem Kommunizieren zum Einen und ehrverletzender psychischer Gewalt zum Anderen. Dass diese Anschuldigung vor dem Hintergrund des schon länger schwelenden Nachbarschaftskonflikts geschah, schwächt die Wirkung – entgegen der Meinung des Beschuldigten (Urk. D1/2 S. 3, D1/4/6 S. 3 und Prot. I S. 17) – somit nicht ab, selbst wenn sich der Beschuldigte durch das von ihm behauptete Verhalten von Nachbarn terrorisiert gefühlt haben mag (vgl. Prot. II S. 30). Im Gegenteil wurde damit der Konflikt zusätzlich befeuert und ein neues "Gefechtsfeld" eröffnet. Ganz offensichtlich handelt es sich dabei um ein reines Werturteil, eine sogenannte Formalinjurie. Der Beschuldigte hat mit deren Verwendung gegenüber den Privatklägerinnen 3 und 4 den objektiven Tatbestand der Beschimpfung erfüllt. Subjektiv verwendete er den Begriff bewusst und im Willen, damit das Verhalten seiner Nachbarinnen gemäss seiner subjektiven Empfindung zu bewerten und seine Geringschätzung darüber auszudrücken, womit er zumindest in Kauf nahm, dass die Privatklägerinnen 3 und 4 dies als Beleidigungen auffassen könnten (vgl. hierzu auch die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz, auf welche ergänzend verwiesen sei; Urk. 43 S. 11 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO).
3.3.4. Auch was den Vorwurf, ein "Spanner", bzw. stabreimhaft verstärkt "ein Spanner, der spinnt" zu sein, kann auf die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 43 S. 16 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Insbesondere ist zustimmend festzuhalten, dass dem Begriff "Spanner" ohne Kontext grundsätz-- 8 of 15 -lich eine sexuelle Konnotation anhaftet. Auch wenn der Beschuldigte diesen Begriff aber nicht in einem sexuellen Sinn verwendet haben will und er vom Privatkläger 2 auch nicht so verstanden worden sein sollte, was vor dem Hintergrund des Nachbarschaftsstreits und der Strafanzeige wegen verbotenen Abhörens etc. glaubhaft erscheint, wollte er damit – der umgangssprachlichen Perzeption des Begriffs entsprechend – doch jedenfalls ausdrücken, dass der Privatkläger 2 ihn andauernd und insbesondere heimlich beobachte, was kein ehrenvolles Verhalten sei (vgl. seine eigenen Aussagen in Prot. I S. 11 und Urk. D1/4/6 S. 5; auch so verstanden vom Privatkläger 2, vgl. Urk. D1/4/1 S. 6). Damit unterscheidet entgegen den Vorbringen der Verteidigung (Prot. II S. 28) nicht nur die allgemein sexuelle Tendenz den Begriff "Spanner" von harmloseren und sozialadäquateren Begriffen wie "Gaffer" oder "Beobachter", sondern insbesondere auch die Komponente der Heimlichkeit. Mithin erscheint der Begriff nicht als Tatsachenbehauptung, sondern als ein an eine solche angelehntes Werturteil bzw. allenfalls als gemischtes Werturteil mit klar geringschätzendem Unterton. Soweit der Beschuldigte geltend macht, die aktenkundige Verurteilung des Privatklägers 2 beweise, dass der Vorwurf der Wahrheit entspreche, ist dem – mit der Vorinstanz (Urk. 43 S. 17 f.) – entgegenzuhalten, dass der am 13. Mai 2020 erlassene Strafbefehl ein Verhalten aus dem Jahr 2018 betraf und damit nicht taugt, ein auch noch Jahre später anhaltendes Fehlverhalten des Privatklägers 2 zu beweisen. Mithin machte er diese Äusserungen im Mai 2020 und erst recht im Juni 2021 ohne begründete Veranlassung, einzig in der Absicht, dem Privatkläger 2 ein ehrenrühriges Verhalten vorzuwerfen und auch ohne sich auf die Wahrung irgendwie gearteter öffentlicher Interessen berufen zu können, weshalb ihm der Wahrheitsbeweis von vornherein verwehrt ist (Art. 173 Abs. 3 StGB analog). Die Vorinstanz ging in subjektiver Hinsicht von mindestens eventualvorsätzlichem Verhalten aus. Auch dies ist zutreffend.
3.4. Damit ist der Beschuldigte – da Schuldausschluss- und Rechtfertigungsgründe fehlen und auch kein Fall von Art. 177 Abs. 2 und 3 StGB ersichtlich ist – der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen (Dossiers 1, 2, 4, 5, 6 und 10).
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4. Strafzumessung und Vollzug
4.1. Die Vorinstanz hat die einschlägigen Strafzumessungsregeln zutreffend dargelegt (Urk. 43 S. 30), worauf verwiesen werden kann. Zu ergänzen bleibt einzig, dass vorliegend zufolge mehrfacher Tatbegehung für jedes Delikt gesondert die angemessene Strafe zu ermitteln und hernach daraus in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden ist. Da keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich sind, die ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens von Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen begründen könnten, ist der Tatmehrheit innerhalb des so gesteckten Rahmens Rechnung zu tragen. Zu berücksichtigen ist sodann im Ergebnis auch das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO, da einzig der Beschuldigte Berufung erhoben hat.
4.2. Der Beschuldigte beschimpfte die Privatklägerinnen 3 und 4 am Morgen des 26. Juni 2019, ohne dass diese ihm irgendeinen Anlass dazu gegeben hätten, ja sogar ohne, dass diese und er überhaupt in irgendeiner Interaktion verbunden gewesen wären. Dass er meinte, die Privatklägerinnen 3 und 4 würden seiner Partnerin den Weg versperren bzw. Grimassen schneiden, vermag dieses Verhalten nicht zu rechtfertigen, zumal seine Partnerin selbst dies offenbar gar nicht so empfunden hat, zeigte sie ihm doch vielmehr durch Handzeichen an, er solle sich beruhigen (Urk. D1/2 S. 2, Urk. D1/4/6 S. 3, Prot. I S. 7). Mit seiner unprovozierten Handlung befeuerte er den bestehenden Nachbarschaftskonflikt ohne Not zusätzlich, allerdings ist von einer spontanen Äusserung auszugehen, wobei das gewählte Schimpfwort weder als blosse Übertreibung noch als ganz besonders bösartig zu qualifizieren ist. Der gesamte Vorfall dauerte nur kurz, insbesondere blieb es beim einmaligen Anwurf. Das Verschulden kann insgesamt als leicht qualifiziert werden. Die Einsatzstrafe ist auf 10 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen. Was die Täterkomponenten angeht, kann von unauffälligen persönlichen Verhältnissen ausgegangen werden. Der Beschuldigte ist angolanischer Staatsbürger. Er wuchs in Angola auf und lebte danach in verschiedenen Ländern. 1987 kam er in die Schweiz, wo er seit 2005 als selbständiger Dolmetscher und Sprachlehrer tätig ist. Seit 28 Jahren ist er mit C._____ liiert, mit welcher er auch zusammenlebt -- 10 of 15 -(Urk. D1/4/8 S. 3). Er ist nicht vorbestraft (Urk. 47). Heute ergänzte er, er sei zwar pensioniert, arbeite aber teilweise noch als Sprachlehrer. Aus gesundheitlichen Gründen und aufgrund der Corona-Pandemie habe er allerdings schon länger nicht mehr gearbeitet, wolle dies in Zukunft aber wieder tun. Zurzeit lebe er von einer AHV-Rente. Andere Einkommen habe er nicht, insbesondere habe er aufgrund der selbständigen Erwerbstätigkeit keine Pensionskassenrente (Prot. II S. 8). Dies alles ist strafzumessungsneutral zu werten. Strafmindernd sind sein sofortiges Geständnis, die inkriminierten Äusserungen gemacht zu haben, sowie der Umstand, dass das Untersuchungsverfahren offensichtlich bearbeitungsfreie Lücken bzw. einen fast zweijährigen Stillstand aufweist (vgl. exemplarisch Urk. D1/5/1-22, insb. 8), zu werten. Damit ist die Einsatzstrafe im Ergebnis auf
8 Tagessätze zu reduzieren.
4.3. Sodann beschimpfte der Beschuldigte den Privatkläger 2 Anfang Mai 2020 während weniger Tage mehrfach als Spanner. Die in kurzer Zeit aufeinander folgenden Beschimpfungen im Mai 2020 waren offensichtlich vom gleichen Vorsatz getragen und sind zeitlich im Zusammenhang mit der kurz danach ergangenen Verurteilung des Privatklägers 2 (Strafbefehl vom 13. Mai 2020, vgl. Ziff. 3.1 hiervor) zu sehen. Dass es voraussichtlich zu einer Verurteilung des Privatklägers 2 kommen würde, musste dem Beschuldigten im damaligen Zeitpunkt aufgrund des (nicht aktenkundigen, für den vorliegenden Strafbefehl aber unabdingbaren) gutheissenden Beschwerdeentscheids gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 22. August 2019 bereits bekannt sein (vgl. Urk. D4/5 S. 1) und hat ganz offensichtlich die Wortwahl beeinflusst. Im genannten Kontext kann von höchstens durchschnittlich ehrverletzendem Gehalt der gewählten Beschimpfung ausgegangen werden. Soweit der Privatkläger 2 sich überdies besonders in seiner Berufsehre bzw. -reputation als Polizist verletzt sieht (Urk. D4/2 S. 2, Urk. D5/2 S. 2, Urk. D6/3 S. 2, Urk. D10/2 S. 2), ist ihm entgegenzuhalten, dass diese nicht Rechtsgut des strafrechtlich geschützten Ehrbegriffs und damit auch nicht geeignet ist, das Verschulden zu erhöhen (BSK StGB-Riklin, 2019, Vor Art. 173 N 16 ff.). Vorliegend ist es angemessen, die Beschimpfungen im Mai 2020 zusammenfassend zu beurteilen und – dem leichten Verschulden entsprechend – ebenfalls eine Einsatzstrafe von 10 Tagessätzen Geldstrafe vorzusehen.
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Hinsichtlich der Täterkomponenten sind auch hier das Geständnis sowie das überlange Untersuchungsverfahren (auch bezüglich der Vorwürfe von Mai 2020 ist ein überjähriger, faktischer Verfahrensstillstand zu monieren) strafmindernd zu würdigen. Straferhöhend wirkt sich demgegenüber aus, dass der Beschuldigte die Beschimpfungen gegen den Privatkläger 2 ausgesprochen hat, als die Untersuchung wegen Beschimpfung der Privatklägerinnen 3 und 4 bereits anhängig war, was der Beschuldigte wusste, war er doch am 10. Juli 2019 erstmals von der Polizei einvernommen worden (Urk. D1/2). Insgesamt ist die Einsatzstrafe damit nur leicht zu reduzieren.
4.4. Die letzte Beschimpfung im Juni 2021 erfolgte demgegenüber nicht mehr im zeitnahen Zusammenhang mit dem Erlass des Strafbefehls gegen den Privatkläger 2 vom Mai 2020 und ist insoweit als provokantes Wiederaufkochen alter Vor- bzw. Anwürfe anzusehen, das den Nachbarstreit weiter befeuerte. Da die Beschimpfung nur einmalig erfolgte, was im Vergleich zum Mai 2020 verschuldensrelativierend zu berücksichtigen ist, ist die (isolierte) Einsatzstrafe auf 5 Tagessätze Geldstrafe anzusetzen. Hinsichtlich der Täterkomponenten ist auch hier das Geständnis strafmindernd zu würdigen. Deutlich straferhöhend wirkt sich demgegenüber aus, dass der Beschuldigte die Beschimpfungen gegen den Privatkläger 2 ausgesprochen hat, als nicht nur die Untersuchung wegen Beschimpfung der Privatklägerinnen 3 und 4 bereits anhängig war, sondern er auch um die Untersuchung wegen der von ihm im Mai 2020 gleichlautend geäusserten Worte wusste (vgl. Urk. D4/5 = D5/3 = D6/2). eine überlange Verfahrensdauer ist hier nicht ersichtlich. Insgesamt ist die Einsatzstrafe damit auf 6 Tagessätze zu erhöhen.
4.5. Die für die Beschimpfung der Privatklägerinnen 3 und 4 festgesetzte Einsatzstrafe ist aufgrund der mehrfachen Beschimpfungen des Privatklägers 2 angemessen zu erhöhen, womit die erstinstanzliche Strafhöhe von 17 Tagessätzen jedenfalls nicht als zu milde erscheint und zu bestätigen ist.
4.6. Die Vorinstanz setzte den Tagessatz auf Fr. 50.– fest und führte dazu aus, mangels Angaben des Beschuldigten sei dem Antrag der Anklagebehörde zu fol-
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gen (Urk. 43 S. 32). Heute ist aufgrund des beigezogenen Steuerregisterauszugs und der Angaben des Beschuldigten in der Berufungsverhandlung bekannt geworden, dass er über kein Vermögen und über kaum Einkommen verfügt (vgl. Ziff.
4.2 vorstehend; Urk. 55; Prot. II S. 8 f.). Damit ist der Tagessatz in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 StGB auf das Grundsatzminimum von Fr. 30.– herabzusetzen. Eine bloss ausnahmsweise vorzunehmende, noch stärkere Reduktion des Tagessatzes drängt sich bei der vorliegenden wirtschaftlichen Lage des Beschuldigten hingegen nicht auf, auch weil er finanziell (zumindest indirekt) auf die Unterstützung seiner langjährigen Lebenspartnerin, der Mitbeschuldigten C._____, zählen kann.
4.7. Als Ersttäter ist dem Beschuldigten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz und trotz anhaltendem Nachbarschaftskonflikt, der ein gewisses Rückfallrisiko birgt, der bedingte Vollzug zu gewähren. Die Probezeit ist auf zwei Jahre anzusetzen (Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 44 Abs. 1 StGB).
5. Kosten- und Entschädigungsfolgen
5.1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
5.2. Nachdem die vorinstanzlichen Schuldsprüche wegen mehrfacher Beschimpfung zu bestätigen sind, bleibt es auch bei der erstinstanzlich vorgesehenen Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositivziffern 6 und 7) zumal die Vorinstanz der Tatsache, dass sie den Beschuldigten von einigen Vorwürfen freigesprochen hat, in ihrer Kosten- und Entschädigungsregelung bereits angemessen Rechnung getragen hat.
5.3. Für das Berufungsverfahren ist eine Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– zu erheben (§ 14 Abs. 1 lit b GebV OG in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG) und ausgangsgemäss dem Beschuldigten aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung ist
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bei dieser Sachlage nicht geschuldet (Art. 436 StPO in Verbindung mit Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil, Einzelgericht, vom 7. Februar 2022 bezüglich Dispositivziffern 2 (Freispruch von den Vorwürfen der Drohung und des Hausfriedensbruchs) und 5 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
1. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB (Dossiers 1, 2, 4, 5, 6 und 10).
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 17 Tagessätzen zu Fr. 30.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Ziff. 6 und 7) wird bestätigt.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.–.
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die Privatkläger 1-5
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(Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 11. Januar 2023 Der Präsident: Oberrichter lic. iur. Wenker Der Gerichtsschreiber: MLaw Huter -- 15 of 15 --