SB220269
Einfache Körperverletzung etc. und Widerruf
21. Februar 2023Deutsch86 min
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB220269-O/U/nm Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Stiefel, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Bertschi und Ersatzoberrichterin Dr. Schoder sowie Gerichtsschreiberin MLaw Boese Urteil vom 21. Februar 2023 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend einfache Körperverletzung etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung - Einzelgericht, vom 12. Juli 2021 (GG210153)
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Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 4. Mai 2021 (Urk. 21) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 49 S. 48 ff.)
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB, − der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG, − der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 22 Abs. 1 SSV.
2. Von den Vorwürfen des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des erforderlichen Ausweises im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG und der unberechtigten Begleitung einer Lernfahrt gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 SVG wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 7 Monaten Freiheitsstrafe, teilweise als Zusatzstrafe zu der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 28. November 2019 ausgefällten Strafe.
4. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich,
4. Abteilung, vom 6. November 2017 ausgefällten Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu Fr. 50.– wird widerrufen.
5. Die mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 28. November 2019 für eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten angesetzte Probezeit von 3 Jahren wird um 1 Jahr verlängert.
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6. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf
3 Jahre festgesetzt.
7. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger B._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 2'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 7. September 2019 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
9. Es wird die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils des Beschuldigten im Sinne des DNA-Profil-Gesetzes angeordnet. Die Kantonspolizei Zürich wird mit dem Vollzug beauftragt und der Beschuldigte verpflichtet, sich innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtkraft des Urteils bei der Kantonspolizei Zürich, Erkennungsdienst, Zeughausstrasse 11, Zürich, zur erkennungsdienstlichen Behandlung mit Wangenschleimhautabnahme zu melden. Kommt er dieser Verpflichtung unentschuldigt nicht nach, ist die Kantonspolizei verpflichtet, ihn zwangsweise vorzuführen.
10. Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ wird für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten mit Fr. 11'008.85 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
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11. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 40.– Kosten Kantonspolizei Zürich Fr. 83.70 Gutachten/Expertisen etc. Fr. 11'008.85 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
12. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.
13. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
14. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 6'585.15 (inkl. MwSt.) zu bezahlen. Berufungsanträge: Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 50 S. 2; Urk. 60 S. 2)
1. In teilweiser Aufhebung der Dispositivziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils sei der Beschuldigte vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB freizusprechen.
2. In Aufhebung der Dispositivziffern 2 - 6 sei der Beschuldigte zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 50.– (teilweise als Zusatzstrafe) zu bestrafen und es sei auf den Widerruf der bedingt ausgefällten Vorstrafen zu verzichten.
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3. In Aufhebung der Dispositivziffern 7, 8 und 14 seien die Zivilforderungen des Privatklägers, auch in Bezug auf eine Prozessentschädigung, vollumfänglich abzuweisen, eventualiter seien diese auf den Zivilweg zu verweisen.
4. In Aufhebung der Dispositivziffer 9 sei auf die Abnahme einer DNA-Probe und die Erstellung eines DNA-Profils zu verzichten.
5. In Aufhebung der Dispositivziffern 12 und 13 seien die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens zu 15 % dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Mehrbetrag auf die Staatskasse zu nehmen.
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich der Aufwendungen der amtlichen Verteidigung (zzgl. Mehrwertsteuer), seien auf die Staatskasse zu nehmen. b) Der Vertreterin der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl: (Urk. 55, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
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Erwägungen:
I. Verfahrensverlauf / Gegenstand des Berufungsverfahrens
1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene, mündlich eröffnete Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung - Einzelgericht, vom 12. Juli 2021 liess der Beschuldigte am 21. Juli 2021 Berufung anmelden (Urk. 42; Prot. I S. 27; Urk. 43A). Nach Erhalt des begründeten Urteils (Urk. 48/2; Urk. 49) reichte seine amtliche Verteidigung mit Eingabe vom 10. Mai 2022 rechtzeitig die Berufungserklärung ein (Urk. 50).
1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene, mündlich eröffnete Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung - Einzelgericht, vom 12. Juli 2021 liess der Beschuldigte am 21. Juli 2021 Berufung anmelden (Urk. 42; Prot. I S. 27; Urk. 43A). Nach Erhalt des begründeten Urteils (Urk. 48/2; Urk. 49) reichte seine amtliche Verteidigung mit Eingabe vom 10. Mai 2022 rechtzeitig die Berufungserklärung ein (Urk. 50).
2. Mit Präsidialverfügung vom 19. Mai 2022 wurde die Berufungserklärung dem Privatkläger und der Staatsanwaltschaft zugestellt sowie Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben oder ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten beantragt werde (Urk. 53). Mit Eingabe vom 1. Juni 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und verzichtete damit sinngemäss auf die Erhebung einer Anschlussberufung (Urk. 55). Der Privatkläger liess sich innert Frist nicht vernehmen.
3. Am 17. November 2022 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 21. Februar 2023 vorgeladen (Urk. 57). Anlässlich derselben hielt der Beschuldigte an den eingangs wiedergegebenen Anträgen gemäss seiner schriftlichen Berufungserklärung vom 10. Mai 2022 fest (Urk. 60).
4. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Der Beschuldigte wendet sich mit seiner Berufung gegen den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB und beantragt, er sei von diesem Vorwurf freizusprechen (Dispositivziffer 1, 1. Lemma). Als Folge davon verlangt er die Aufhebung der Dispositivziffern 3 bis 6 (Strafpunkt) und beantragt, er sei mit einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 50.– (teilweise als Zusatzstrafe) zu bestrafen. Weiter sei auf den Widerruf der bedingt ausgefällten Vorstrafen zu verzichten.
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Die Berufung des Beschuldigten richtet sich sodann gegen die Dispositivziffern 7 und 8 (Zivilforderungen) und die vorinstanzliche Anordnung betreffend Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils (Dispositivziffer 9). Schliesslich wendet er sich gegen die vorinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffern 12 und 13) sowie die Zusprechung einer Prozessentschädigung an den Privatkläger (Dispositivziffer 14; Urk. 50 S. 2; Urk. 60 S. 2). In diesem Umfang steht das vorinstanzliche Urteil unter Vorbehalt des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs.
2 StPO) zur Disposition. Unangefochten blieben hingegen die Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldspruch wegen Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch und grober Verletzung der Verkehrsregeln), 2 (Freispruch), 10 und 11 (Kostenfestsetzung). Entsprechend ist vorab mittels Beschluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist. II. Sachverhalt
1. Anklagevorwurf der einfachen Körperverletzung Dem Beschuldigten wird unter Dossier 2 vorgeworfen, er habe dem Privatkläger B._____ am Samstag, 7. September 2019 um ca. 09.35 Uhr auf dem C._____platz in Zürich einen Faustschlag gegen den Mundbereich versetzt, sodass dieser schmerzhafte Verletzungen erlitten habe, welche im Rahmen eines notfallmässigen operativen Eingriffs hätten behandelt werden müssen und allenfalls eine Folge-Therapie erforderlich machen könnten. In subjektiver Hinsicht wird dem Beschuldigten zum Vorwurf gemacht, er habe bei seinem Vorgehen zumindest damit gerechnet, den Privatkläger im Umfang der in der Anklageschrift umschriebenen Verletzungen zu schädigen, was er auch in Kauf genommen habe (Urk. 21 S. 2 f.).
2. Standpunkt des Beschuldigten / Zu erstellender Sachverhalt
2.1. Der Beschuldigte machte wiederholt geltend, er sei nicht der Angreifer gewesen. Vielmehr habe er sich mit dem Faustschlag gegen einen unmittelbar be-
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vorstehenden Angriff des Privatklägers verteidigt (Urk. D1/5/4 F/A 34, 64 f.; Prot. I S. 11 f.; Prot. II S. 12 ff.). Der Beschuldigte stellte somit nicht in Abrede bzw. bestätigte auf entsprechende Fragen, dem Privatkläger mit der Faust "eine gegeben" zu haben (Urk. D1/5/4 F/A 9, 34 f.; Prot. I S. 12; Prot. II S. 12 ff.). Damit hat er (sinngemäss) eingestanden, den Privatkläger geschlagen zu haben. Dieses Zugeständnis deckt sich mit den übereinstimmenden Aussagen des Privatklägers und der Auskunftsperson D._____ (Urk. D2/4/1 F/A 7, 21 ff.; Urk. D2/4/2 F/A 11, 34, 37, 45 ff., 70; Urk. D2/4/5 F/A 9 ff., 14, 18; Urk. D2/4/6 F/A 6, 24, 39, 44, 46 ff.).
2.2. Die Verletzungen des Privatklägers und deren Behandlung ergeben sich aus der Fotodokumentation der Stadtpolizei Zürich sowie den medizinischen Unterlagen (Urk. D2/5 S. 2; Urk. D2/7/4; Urk. D2/7/6-8). Diese wurden weder vom Beschuldigten noch von seiner Verteidigung angezweifelt bzw. in Frage gestellt. Die Verletzungen des Privatklägers sind daher ebenso wie deren ärztliche Versorgung anklagegemäss erstellt. Auch wenn der Beschuldigte erklärte, er wisse nicht mehr, wo er den Privatkläger mit seinem Faustschlag getroffen habe (Urk. D1/5/4 F/A 36, 39, 44), bestehen keine im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO unüberwindbare Zweifel daran, dass die erstellten Verletzungen als unmittelbare Folge des angeblichen Verteidigungsschlages des Beschuldigten entstanden. So lassen sich die Schädelprellung, der Bruch im Bereich des zahntragenden Alveolarfortsatzes, der Verlust resp. die Lockerung von zwei Schneidezähnen im Oberkiefer sowie die aufgeplatzte Unterlippe mit einem kräftigen Schlag des Beschuldigten gegen das Gesicht des Privatklägers bzw. auf dessen Mundbereich plausibel erklären. Dies stellt auch die Verteidigung nicht in Abrede (Urk. 60 Rz. 24; vgl. auch Urk. 40 Rz. 33). Der angeklagte Faustschlag des Beschuldigten auf den Mundbereich des Privatklägers, welcher die in der Anklageschrift aufgeführten Verletzungen zur Folge hatte, ist damit erstellt.
2.3. Nachfolgend ist zu prüfen, ob sich der Beschuldigte tatsächlich einem unmittelbar bevorstehenden Angriff des Privatklägers ausgesetzt sah und diesem in Reaktion darauf einen abwehrenden Faustschlag verpasste.
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2.4. Der subjektive Sachverhalt ist aufgrund der engen Verknüpfung von Tatund Rechtsfragen im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prüfen (E. III.2.; BGE 133 IV 9 E. 4.1; BGE 130 IV 58 E. 8.5; je mit Hinweisen).
3. Grundlagen der Sachverhaltserstellung / Glaubwürdigkeit der Verfahrensbeteiligten
3.1. Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundsätze der richterlichen Beweiswürdigung zutreffend dargelegt, worauf einleitend verwiesen werden kann (Urk. 49 S. 7 f., 11; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ebenso ist auf die vorinstanzlichen Erwägungen zur Glaubwürdigkeit des Beschuldigten, des Privatklägers, der Auskunftsperson D._____ und der Zeugen E._____, F._____ und G._____ zu verweisen (Urk. 49 S. 8 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Allerdings ist festzuhalten, dass weder D._____ noch E._____ angaben, gut mit dem Beschuldigten befreundet zu sein. Vielmehr beschrieb die Auskunftsperson ihr Verhältnis zum Beschuldigten dahingehend, dass man sich schon mal an der Langstrasse in Zürich gesehen, aber noch nie etwas miteinander zu tun gehabt habe. Folglich kenne man sich eigentlich nicht (Urk. D2/4/5 F/A 24; Urk. D2/4/6 F/A 19 f.). E._____ führte aus, der Beschuldigte sei ein Kollege, den er seit rund zwei Jahren kenne. Sie hätten nicht viel miteinander zu tun und würden sich nur sporadisch sehen, v.a. an Fussballspielen des FCZ (Urk. D2/4/3 F/A 13 f.; Urk. D2/4/4 F/A 7 f.). Diese Schilderungen werden durch die gleichlautenden Aussagen des Beschuldigten gestützt (Urk. D1/5/4 F/A 15, 17; Prot. I S. 12). Entgegen der Vorinstanz ist daher nicht von einem freundschaftlichen Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und D._____ resp. E._____ auszugehen (Urk. 49 S. 9). Hingegen beschrieben der Privatkläger und die Auskunftsperson, dass sie sich noch von früher, aus ihrer Jugendzeit, kennen würden (Urk. D2/4/1 F/A 33; Urk. D2/4/2 F/A 26 f.; Urk. D2/4/6 F/A 9). Auch wenn sie zum Tatzeitpunkt keinen regelmässigen Kontakt mehr zueinander pflegten, dürfte dennoch ein gewisses Näheverhältnis zwischen ihnen bestanden haben.
3.2. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Privatklägers, der Auskunftsperson D._____ und der Zeugen E._____, F._____ und G._____ im Wesentlichen zutreffend zusammengefasst, worauf vorab verwiesen werden kann (Urk. 49 S. 15 ff.).
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4. Beweiswürdigung
4.1. Aussagen des Beschuldigten
4.1.1. Der Beschuldigte schilderte die Geschehnisse im Vorfeld der tätlichen Auseinandersetzung mit dem Privatkläger sowohl anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 7. Dezember 2020 als auch bei seiner Befragung im Rahmen der Hauptverhandlung im Wesentlichen wie folgt: Er sei zusammen mit E._____ vom … herkommend auf den C._____-platz gelaufen, wo er den Privatkläger in Begleitung von D._____ gesehen habe. Die beiden seien betrunken gewesen und hätten seiner Mutter, welche zufällig ebenfalls über den C._____platz gelaufen sei, etwas gesagt und eine Handbewegung gemacht. Er wisse auch nicht genau, was gewesen sei, aber er glaube, der Privatkläger und D._____ hätten miteinander diskutiert. Daraufhin sei er dazugestossen und habe mit den beiden diskutiert. Zudem habe er seine Mutter beruhigen und wieder nach Hause schicken müssen. Dann seien der Privatkläger und D._____ weg gewesen. E._____ und er seien daraufhin in ein Taxi eingestiegen. Als er jedoch die beiden an der Tramhaltestelle "C._____-platz" stehen gesehen habe, sei er sogleich wieder ausgestiegen, zu ihnen hingelaufen und habe sie konfrontiert. Er habe mit ihnen diskutieren wollen, was wirklich passiert sei bzw. weshalb sie dies getan hätten. Es habe wieder eine "Anfickerei" bzw. eine Diskussion gegeben. Einer der beiden habe ihn gefragt, was er wolle, ob er nun "schleglen" wolle. Dann sei einer der beiden in Kampfstellung gegangen und habe ihm "eine geben" wollen. Er habe jedoch ausweichen können und diesem dann zur Selbstverteidigung "eine gegeben" (Urk. D1/5/4 F/A 9, 18 ff., 31, 33 f.; vgl. auch Prot. I S. 12). Danach gefragt, welcher seiner beiden Kontrahenten in Kampfstellung gegangen sei, erklärte der Beschuldigte zunächst, er wisse es nicht mehr. Dann fügte er an, es sei von ihm aus gesehen der Linke gewesen, welcher sich kampfbereit gemacht habe. Dies sei der Privatkläger gewesen (Urk. D1/5/4 F/A 25). Auf die Frage, wie sich der Privatkläger in Kampfstellung begeben habe, antwortete der Beschuldigte, das wisse er nicht mehr. Er habe nur noch einen Schwung gesehen. Der Privatkläger habe mit seiner Hand bzw. der geballten Faust ausgeschwungen (Urk. D1/5/4 F/A 25, 27 ff., 41). Anlässlich der Berufungsverhandlung wie-- 10 of 59 -derholte der Beschuldigte im Kern seine früheren Aussagen, soweit er sich noch an den Tathergang erinnern konnte (Prot. II S. 12 ff.).
4.1.2. Die Schilderungen des Beschuldigten zum weiteren Geschehensablauf nach dem zugestandenen Faustschlag gegen den Privatkläger sind zwar für die Beurteilung, ob er sich in einer rechtfertigenden Notwehrsituation befand, nicht wesentlich. Dennoch kommt ihnen für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen Bedeutung zu, weshalb nachfolgend auch darauf einzugehen ist.
4.1.3. Der Beschuldigte führte aus, dass ihm D._____ sogleich nach seinem abwehrenden Faustschlag eine Einkaufstasche mit zwei Rädern, die er einer wartenden Frau an der Tramhaltestelle weggerissen habe, über den Kopf gezogen habe. D._____ sei dann schlimm auf den Boden gefallen, womit die Auseinandersetzung beendet gewesen sei. E._____ sei dazugekommen, um zu schlichten. Daraufhin habe er sich zusammen mit diesem in Richtung H._____ entfernt. Der Privatkläger und D._____ seien ihnen jedoch nachgerannt. Dabei hätten beide resp. einer der beiden einen Holzstock behändigt und sie mit diesem angreifen wollen. Als ein Auto mit hoher Geschwindigkeit in Richtung H._____ gefahren sei, habe er gedacht, dass der Autofahrer ein Kollege des Privatklägers sein müsse. Er sei deshalb schnell weggerannt (Urk. D1/5/4 F/A 9, 43, 45 ff., 52 ff., 59 f.; Prot. I S. 12 f.).
4.1.4. Den vorstehenden Geschehensablauf schilderte der Beschuldigte im Wesentlichen konstant und auch in Details übereinstimmend. Für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht weiter, dass diese teilweise originelle bzw. aussergewöhnliche Angaben enthalten, welche sich zudem mit den Schilderungen der weiteren, an der Auseinandersetzung beteiligten Personen decken. So erscheint es aussergewöhnlich, dass sich die Mutter des Beschuldigten zufällig zur selben Zeit auf dem C._____-platz aufhielt, als auch ihr Sohn in Begleitung eines Kollegen den Platz überquerte und dabei auf den Privatkläger sowie D._____ aufmerksam wurde. Diese sollen in eine laute Diskussion verwickelt gewesen sein und sich – so die Wahrnehmung des Beschuldigten – abschätzig über seine Mutter geäussert haben. Allerdings gaben sowohl E._____ als auch die Auskunftsperson an, dass die Mutter des Beschuldigten in die verbale Auseinandersetzung auf dem -- 11 of 59 -C._____-platz involviert gewesen bzw. zu dieser hinzugekommen sei (Urk. D2/4/3 F/A 19, 21 ff.; Urk. D2/4/4 F/A 12, 21, 24 ff.; Urk. D2/4/5 F/A 6 f.; Urk. D2/4/6 F/A 6, 24, 27 ff.). Mit den Aussagen von D._____ und des Privatklägers deckt sich sodann die Schilderung des Beschuldigten, wonach er sich zwar von hinten zu diesen an die Tramhaltestelle "C._____-platz" begeben habe, den Faustschlag jedoch von vorne, d.h. frontal gegen den Privatkläger ausgeführt habe (Urk. D1/5/4 F/A 57 f.; Urk. D2/4/1 F/A 7, 21, 24; Urk. D2/4/2 F/A 11, 45; Urk. D2/4/6 F/A 6). Originell ist schliesslich die Schilderung des Beschuldigten, wonach ihm D._____ in Reaktion auf den Faustschlag gegen den Privatkläger ein "Einkaufswägeli" mit zwei Rädern gegen den Kopf geschleudert haben soll. Auch E._____ sagte anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme nur anderthalb Stunden nach dem anklagegegenständlichen Vorfall aus, einer der beiden Männer habe eine Einkaufstasche gegen den Beschuldigten geschwungen und diesen damit im Gesicht getroffen. Konkret sei es derjenige mit der dunkleren Hautfarbe gewesen (Urk. D2/4/3 F/A 29, 31 ff.).
4.1.5. Andere Details fanden hingegen keine Stütze in den übrigen Verfahrensakten. So hatte keiner der am Tatort Anwesenden beobachtet, dass D._____ gestürzt sei, nachdem er das kurzerhand ergriffene "Einkaufswägeli" gegen den Kopf des Beschuldigten geschleudert hatte. Ebensowenig ergibt sich aus den weiteren Aussagen, dass der Privatkläger und/oder D._____ mit Holzlatten oder Ähnlichem in den Händen hinter dem Beschuldigten und seinem Kollegen in Richtung H._____ hinterhergerannt seien. Insbesondere konnte der Zeuge G._____ nichts Derartiges beobachten, obwohl er das weitere Geschehen unmittelbar nach dem Faustschlag des Beschuldigten aus seinem nahe des Tatorts parkierten Fahrzeug genau verfolgte und schliesslich einschritt, um eine weitere Konfrontation in der H._____ zu verhindern. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass G._____ als ausgebildeter Polizist im Einsatz solche Gegenstände wahrgenommen hätte, wären diese tatsächlich verwendet worden. Einzig E._____ beschrieb anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 1. September 2020, dass der Privatkläger und D._____ den Beschuldigten und ihn mit je einem Stock oder einer Holzlatte in der Hand bis zur H._____ verfolgt hätten (Urk. D2/4/4 F/A 12; vgl.
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auch F/A 63 ff.). Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, ist auf diese Aussage nicht abzustellen (vgl. E. II.4.2.5.).
4.1.6. Neben diesen kleineren Ungereimtheiten fällt auf, dass der Beschuldigte die eigentliche Notwehrsituation nur sehr vage, detailarm und oberflächlich schilderte. Die Kampfstellung des Privatklägers erwähnte er einzig anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 7. Dezember 2020, wobei er auf entsprechende Nachfrage nicht näher beschreiben konnte, wie diese ausgesehen habe. Er sagte lediglich aus, der Privatkläger habe mit seiner Hand bzw. der Faust ausgeschwungen und ihm "eine geben" wollen (Urk. D1/5/4 F/A 9, 24 f., 27 ff., 32). Vor Vorinstanz kam er nicht mehr auf die Kampfstellung des Privatklägers und die zum Faustschlag ausholende Hand zu sprechen. Anlässlich der Berufungsverhandlung schilderte er nur noch, es sei alles sehr schnell gegangen. Er habe gesehen bzw. realisiert, dass der Privatkläger die Faust gegen ihn habe schwingen wollen (Prot. II S. 14). Ähnlich unspezifisch sagte der Beschuldigte bei der Staatsanwaltschaft auf entsprechende Frage aus, einer seiner beiden Kontrahenten habe ihn gefragt, ob er "schleglen" wolle (Urk. D1/5/4 F/A 24, 31). Vor Vorinstanz und anlässlich der Berufungsverhandlung fand diese Frage bzw. Aufforderung keine Erwähnung mehr in den Aussagen des Beschuldigten. Zu seinem abwehrenden Faustschlag gegen den Privatkläger machte er nur auf entsprechende Nachfragen einsilbige Angaben, wobei er sich an zahlreiche Details nicht mehr erinnern konnte, insbesondere mit welcher Intensität er zugeschlagen hatte, wo genau er den Privatkläger mit seiner Faust getroffen und ob er diesen verletzt hatte (Urk. D1/5/4 F/A 35 ff.). Im Gegensatz dazu konnte der Beschuldigte zum Angriff von D._____ mit dem "Einkaufswägeli" sehr detaillierte Angaben machen. So schilderte er das Aussehen der Einkaufstasche, von wem D._____ diese behändigt hatte, wo diese ihn am Kopf getroffen bzw. verletzt hatte und was anschliessend mit dem "Wägeli" geschah (Urk. D1/5/4 F/A 9, 45 ff.; Prot. I S. 12 f.). Es wirft Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Schilderungen auf, dass sich der Beschuldigte an diese zwei Episoden des Geschehensablaufs, welche im Grunde unmittelbar aufeinander folgten, derart unterschiedlich erinnerte. Auch die Aussagen des Beschuldigten zur verbalen Auseinandersetzung mit dem Privatkläger und D._____ auf dem C._____-platz fielen bloss pauschal und nichtssagend aus. So sprach er -- 13 of 59 -einzig davon, sie hätten miteinander diskutiert (Urk. D1/5/4 F/A 9, 20; Prot. I S. 12; Prot. II S. 14 f.). Was der Gegenstand dieser Diskussion war, konkretisierte er nicht näher. Dabei wäre zu erwarten gewesen, dass er dazu genauere Angaben macht, da ihn die Auseinandersetzung auf dem C._____-platz in der Folge dazu veranlasste, aus dem Taxi zu steigen und erneut die Konfrontation mit dem Privatkläger und D._____ zu suchen. Zu dieser zweiten verbalen Auseinandersetzung an der Tramhaltestelle "C._____-platz" äusserte sich der Beschuldigte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zwar etwas genauer, indem er den Wortwechsel auf entsprechende Nachfrage teilweise wiedergab (Urk. D1/5/4 F/A 24, 31). Anlässlich der Hauptverhandlung sagte er zu diesem zweiten Aufeinandertreffen jedoch lediglich aus, sie hätten darüber diskutiert, was los gewesen sei. Dann habe ihm einer der beiden eine Faust "geben" wollen (Prot. I S. 12). Die provozierende Frage, ob er nun "schleglen" wolle, erwähnte der Beschuldigte nicht mehr. Aufgrund der vagen und oberflächlichen Aussagen zu zentralen Punkten des Kerngeschehens kommen Zweifel daran auf, ob diese tatsächlich auf Erlebtem basieren.
4.1.7. Abschliessend ist kurz auf die Entstehungsgeschichte der Aussagen des Beschuldigten einzugehen. Unmittelbar nach der tätlichen Auseinandersetzung mit dem Privatkläger flüchtete dieser infolge der Intervention des Polizeibeamten G._____ aus der H._____ und konnte trotz der sofort eingeleiteten Nahbereichsfahndung nicht mehr angetroffen werden (Urk. D2/1 S. 3). Über seine Telefonnummer, welche E._____ der Stadtpolizei Zürich bekanntgab, konnte der Beschuldigte in der Folge kontaktiert und zu einer polizeilichen Einvernahme auf den 4. November 2019 vorgeladen werden (Urk. D2/1 S. 5). Anlässlich derselben machte er von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Urk. D1/5/2 = Urk. D2/3). In der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 28. Januar 2020 erklärte er ebenfalls, die Aussage zu verweigern (Urk. D1/5/3). Der amtlichen Verteidigung ist ohne Weiteres zuzustimmen, dass dem Beschuldigten das Recht zukommt, keine Aussage zu deponieren. Dennoch erstaunt es, dass er sich anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 4. November 2019, d.h. zwei Monate nach dem anklagegegenständlichen Vorfall nicht dazu äusserte. So hätte er bereits zu jenem Zeitpunkt die Geschehnisse so darlegen können, wie er sie erlebt -- 14 of 59 -haben will, insbesondere die Notwehrsituation, in welcher er sich wähnte. Auch im Rahmen seiner Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft Ende Januar 2020 bevorzugte er es, zum Tathergang keine Angaben zu machen. Am 1. September 2020 fanden die staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen des Privatklägers und von E._____ statt, an welchen der Beschuldigte persönlich teilnahm (Urk. D2/4/2+4). Rund drei Monate später machte er anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 7. Dezember 2020 erstmals Aussagen zum Tatvorwurf betreffend Körperverletzung. Vor diesem Hintergrund ist nicht auszuschliessen, dass der Beschuldigte seine Aussagen an das Gehörte anpasste und insbesondere mit den Schilderungen von E._____ abglich. Darauf wird nachfolgend noch weiter einzugehen sein (vgl. E. II.4.2.3.).
4.1.8. Nach dem Erwogenen bleiben an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten erhebliche Zweifel bestehen, welche im Rahmen der abschliessenden Würdigung in den Gesamtkontext zu stellen sind (vgl. E. II.4.6.).
4.2. Aussagen des Zeugen E._____
4.2.1. Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen E._____ ist zwischen denjenigen anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 7. September 2019 (Urk. D2/4/3) und jenen gegenüber der Staatsanwaltschaft (Urk. D2/4/4) zu unterscheiden.
4.2.2. Für die Glaubhaftigkeit der Depositionen bei der Polizei spricht zunächst die zeitliche Nähe. So wurde E._____ nur rund anderthalb Stunden nach der tätlichen Auseinandersetzung am C._____-platz, welche er als Begleiter des Beschuldigten miterlebt hatte, befragt. Er räumte jeweils ein, wenn er sich an bestimmte Einzelheiten nicht mehr erinnern konnte oder diese nicht beobachtet hatte. Hinzukommt, dass im Vorfeld dieser Einvernahme keine Absprache mit dem Beschuldigten erfolgen konnte, da dieser – wie erwähnt – bei der Intervention des Zeugen G._____ bzw. der Polizei in der H._____ unmittelbar die Flucht ergriff (vgl. Urk. D2/1 S. 3).
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4.2.3. Die Aussagen anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 1. September 2020 erfolgten hingegen erst ein Jahr nach dem anklagegegenständlichen Vorfall. Zudem besteht die Möglichkeit bzw. der Verdacht, dass E._____ seine damaligen Schilderungen vorgängig mit dem Beschuldigten absprach. Eine solche Absprache wird dadurch indiziert, dass er teilweise wörtlich dieselben Antworten gab wie der Beschuldigte drei Monate später anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 7. Dezember 2020. So führte er zur verbalen Auseinandersetzung auf dem C._____-platz aus: "Die Mutter von I._____ war auch dort. Es waren noch zwei Typen dort, es war ein Gerangel zwischen den beiden Typen und der Mutter von I._____ dort am C._____-platz. I._____ ging dann dazwischen und wollte fragen, was los ist. Irgendwie mussten sie etwas ausdiskutieren und es wurde lauter" (Urk. D2/4/4 F/A 12). Der Beschuldigte beschrieb diese Episode wie folgt: "Meine Mutter ging zufällig dort vorbei. Die beiden waren betrunken und haben meiner Mutter etwas gesagt und machten eine Handbewegung, ich glaube, sie waren am Diskutieren, ich weiss auch nicht, was war. Ich bin dorthin gegangen und habe gefragt, was los sei. Wir haben diskutiert" (Urk. D1/5/4 F/A 9, 20). Besonders auffällig ist die beinahe wörtliche Übereinstimmung in den Aussagen, wie sich der Beschuldigte gegen einen unmittelbar bevorstehenden Angriff des Privatklägers wehrte. Der Zeuge E._____ führte dazu aus: "Einer der beiden war irgendwie in Kampfstellung und wollte I._____ eine verpassen. Dann hat I._____ ihm aus Selbstverteidigung eins geschlagen, weil die beiden zu zweit waren" (Urk. D2/4/4 F/A 12). Weiter gab er an: "Ich habe dann genau gesehen, wie der andere Typ ihm eine geben wollte, und I._____ ist ausgewichen und hat ihm eine gegeben aus Selbstverteidigung" (Urk. D2/4/4 F/A 36; vgl. auch F/A 38 f.). Der Beschuldigte deponierte hierzu die folgenden Aussagen: "Dann ging einer der beiden in Kampfstellung. Er wollte mir eine geben. Ich bin ausgewichen und habe ihm eine gegeben" (Urk. D1/5/4 F/A 9; vgl. auch F/A 24). "Aus Verteidigung habe ich ihm einfach eine gegeben" (Urk. D1/5/4 F/A 34). Schliesslich schilderten sowohl der Beschuldigte als auch E._____ übereinstimmend, wie der Privatkläger und D._____ ihnen in Richtung H._____ gefolgt seien und dabei Holzlatten oder Ähnliches mitsichgeführt hätten. Der Zeuge sagte dazu aus: "Dann haben uns die beiden verfolgt mit Latten oder so, soweit ich mich erinnere. Es waren einfach -- 16 of 59 -Gegenstände, sie wollten uns angreifen" (Urk. D2/4/4 F/A 12; vgl. auch F/A 63 ff.). Der Beschuldigte äusserte sich wie folgt: "Die beiden sind uns dann nachgerannt. B._____ hat einen Holzstock, der auf dem Weg war, mitgenommen. Er wollte uns mit dem Holzstock angreifen" (Urk. D1/5/4 F/A 9). Dass E._____ und der Beschuldigte anlässlich ihrer jeweiligen Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft rund ein Jahr nach dem angeklagten Übergriff den Geschehensablauf weitgehend übereinstimmend schilderten, kann insofern nicht überraschen, als es ihnen bis zu diesem Zeitpunkt ohne Weiteres möglich war, sich abzusprechen bzw. ihre Aussagen aufeinander abzustimmen. Daran ändert nichts, dass der Zeuge E._____ auf entsprechende Frage wenig glaubhaft verneinte, zwischen dem Vorfall vom 7. September 2019 und seiner Zeugeneinvernahme am 1. September 2020 mit dem Beschuldigten Kontakt gehabt zu haben (Urk. D2/4/4 F/A 84).
4.2.4. Mit der Vorinstanz kommt schliesslich hinzu, dass sich die Aussagen von E._____ anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Zeugeneinvernahme hinsichtlich zentraler Elemente des Kerngeschehens von denjenigen gegenüber der Polizei unterscheiden. So sagte er bei seiner polizeilichen Einvernahme rund anderthalb Stunden nach dem angeklagten Vorfall aus, dass er einen allfälligen Faustschlag des Beschuldigten gegen den Privatkläger nicht gesehen habe. Es müsse wohl dazu gekommen sein, als er aus dem Taxi gestiegen sei und den Beschuldigten nicht im Blickfeld gehabt habe. Als er diesen wieder habe sehen können, habe einer der beiden Männer ihm eine Einkaufstasche entgegengeschwungen (Urk. D2/4/3 F/A 29 ff.; vgl. auch F/A 33 f., 36). Im Gegensatz dazu erklärte E._____ bei der Staatsanwaltschaft, er habe genau beobachtet, wie einer der beiden Männer in Kampfstellung gegangen sei und dem Beschuldigten eine habe verpassen wollen. Dieser habe dem Faustschlag gerade noch ausweichen können und dem Angreifer daraufhin aus Selbstverteidigung eins geschlagen. Dann sei der andere der beiden Männer gekommen und habe dem Beschuldigten eine Einkaufstasche über den Kopf ziehen wollen (Urk. D2/4/4 F/A 12, 36, 38 f., 57 ff.). Auf den Widerspruch mit seinen früheren Aussagen angesprochen, versicherte der Zeuge gegenüber der Staatsanwaltschaft, er habe den Augenblick des Faust-- 17 of 59 -schlags genau mitbekommen. Er habe es im Blickfeld gehabt, wie einer der beiden Typen dem Beschuldigten eine Faust ins Gesicht habe geben wollen (Urk. D2/4/4 F/A 76 f.; vgl. auch F/A 36 ff.). Allerdings ist fraglich, wie der Zeuge dies beobachten konnte, nachdem er aussagte, auf der rechten Seite in das Taxi gestiegen zu sein (Urk. D2/4/3 F/A 27), und sich gleich wie der Beschuldigte von hinten zur Auseinandersetzung an der Tramhaltestelle begeben musste. Folglich lässt sich nicht ohne Weiteres nachvollziehen, wie er die Kampfstellung des Privatklägers, insbesondere dessen erhobene Fäuste, aus seinem Blickwinkel sehen konnte (Urk. D2/4/4 F/A 40 ff.). Ein weiterer Widerspruch ergibt sich daraus, wie E._____ die Verfolgung durch den Privatkläger und D._____ zur H._____ beschrieb. Anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Zeugeneinvernahme äusserte er, die beiden hätten sie mit Holzlatten oder Ähnlichem in den Händen verfolgt (Urk. D2/4/4 F/A 12, 63 ff.). Gegenüber der Polizei hatte er solches nicht erwähnt.
4.2.5. Es erstaunt, dass sich E._____ rund ein Jahr nach dem anklagegegenständlichen Aufeinandertreffen am C._____-platz detaillierter und klarer an den Geschehensablauf erinnern konnte als unmittelbar danach. Sein Argument betreffend Alkoholisierung im Zeitpunkt der polizeilichen Einvernahme liefert keine plausible Erklärung für dieses Aussageverhalten. Ebensowenig lassen sich die inkonstanten Aussagen des Zeugen damit begründen, dass er den Beschuldigten keiner Straftat belasten wollte. Hätte er tatsächlich einen unmittelbar bevorstehenden Angriff des Privatklägers gegen den Beschuldigten beobachtet, wäre naheliegend gewesen, dass er bereits gegenüber der Polizei Aussagen dazu gemacht und den abwehrenden Faustschlag des Beschuldigten damit erklärt hätte. Zudem fällt auf, dass sich die Widersprüche im Aussageverhalten von E._____ gerade dort ergeben, wo er anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Zeugeneinvernahme gleichlautende Aussagen deponierte wie der Beschuldigte und somit deutliche Hinweise auf eine vorgängige Absprache der Aussagen bestehen. Dies lässt erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Schilderungen gegenüber der Staatsanwaltschaft aufkommen. Daher ist lediglich auf seine zeitnahen Depositio-- 18 of 59 -nen bei der Polizei vom 7. September 2019 abzustellen. Diese sind nachfolgend unter E. II.4.6. im Gesamtkontext zu würdigen.
4.3. Aussagen der Auskunftsperson D._____
4.3.1. Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass D._____ den Geschehensablauf sowohl bei der Polizei als auch bei der Staatsanwaltschaft grundsätzlich konstant und widerspruchsfrei schilderte. Seine Aussagen anlässlich der polizeilichen Einvernahme erfolgten zeitnah, d.h. nur anderthalb Stunden nach dem angeklagten Vorfall. Eine vorgängige Absprache mit dem Privatkläger ist unwahrscheinlich, nachdem die aufgebotene Sanität diesen kurz nach der Intervention des Zeugen G._____ zur Behandlung der erlittenen Verletzungen ins Universitätsspital Zürich fuhr (Urk. D2/1 S. 3). Für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht weiter, dass D._____ von sich aus einräumte, zum Tatzeitpunkt alkoholisiert und laut gewesen zu sein. Ebenso gab er an, dass sich der Beschuldigte durch sein und das Verhalten des Privatklägers provoziert gefühlt bzw. geglaubt habe, sie hätten ihn angepöbelt. Es sei dann so etwas wie Aggressivität zwischen ihnen entstanden, und sie seien aneinandergeraten (Urk. D2/4/5 F/A 6 f., 21 f.; Urk. D2/4/6 F/A 6, 12 f., 21 ff.). Weiter gab D._____ offen zu, dem Beschuldigten und seiner Begleitperson nach dem anklagegegenständlichen Faustschlag in Richtung H._____ gefolgt zu sein für eine weitere Konfrontation (Urk. D2/4/5 F/A
15 f.). Er war somit nicht darauf bedacht, seine Rolle möglichst herunterzuspielen und einen allfälligen eigenen Beitrag zur Eskalation der Situation zu verschweigen. Ebensowenig sind Tendenzen erkennbar, den Beschuldigten übermässig zu belasten. Vielmehr äusserte sich D._____ nur zurückhaltend zum Faustschlag des Beschuldigten gegen den Privatkläger. Schliesslich gab er genau an, wenn er bestimmte Details des Tatgeschehens nicht mitbekommen hatte oder sich nicht mehr daran erinnern konnte.
4.3.2. Gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen lässt sich einzig anführen, dass D._____ nicht erwähnte bzw. abstritt, dem Beschuldigten ein "Einkaufswägeli" gegen den Kopf geschwungen zu haben (Urk. D2/4/6 F/A 60 f., 86). Dazu liegen die tatzeitnahen Aussagen von E._____ vor, welche er gegenüber der Staatsanwaltschaft wiederholte und sich mit denjenigen des Beschuldigten decken. Die Aus-- 19 of 59 -lassung der Auskunftsperson vermag jedoch ihre übrige Darstellung nicht derart in Zweifel zu ziehen, dass darauf nicht zur Sachverhaltserstellung abgestellt werden könnte. Die Aussagen von D._____ sind daher nachfolgend im gesamten Kontext zu würdigen (vgl. E. II.4.6.).
4.4. Aussagen des Privatklägers
4.4.1. Der Privatkläger schilderte das Tatgeschehen sowohl im Rahmen des Vorverfahrens als auch anlässlich der Hauptverhandlung im Wesentlichen konstant. Seine Aussagen in Bezug auf den unerwarteten Faustschlag des Beschuldigten erscheinen nachvollziehbar, lebensnah und erlebt. So konnte er beschreiben, woher sich der Beschuldigte ihm näherte, wo dessen Faust ihn im Gesicht traf und mit welcher Intensität der Beschuldigte zuschlug (Urk. D2/4/1 F/A 7, 21 ff.; Urk. D2/4/2 F/A 11, 45 ff.; Prot. I S. 21 ff.). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass sich die Formulierung des Privatklägers, er sei von hinten ins Gesicht geschlagen worden, ohne Weiteres dahingehend verstehen lässt, dass der Beschuldigte von hinten auf den wartenden Privatkläger zukam, den Faustschlag jedoch frontal von vorne ausführte, als er vor diesem stand. Diese Darstellung stimmt im Übrigen mit der Aussage des Beschuldigten überein, er habe sich dem Privatkläger und D._____ zwar von hinten genähert. Als er geschlagen habe, seien die beiden jedoch direkt vor ihm gestanden (Urk. D1/5/4 F/A 57 f.). Eindrücklich wirkt auch die Beschreibung des Privatklägers, wonach er sogleich gespürt habe, dass ein Zahn auf den Boden gefallen sei und ein anderer stark gewackelt habe (Urk. D2/4/1 F/A 21, 40 f., 46, 52; Prot. I S. 23). Für die Glaubhaftigkeit seiner Darstellung spricht sodann, dass er den Beschuldigten nicht übermässig belastete und insbesondere einräumte, dass er lediglich einen Faustschlag wahrgenommen habe und die Schmerzen an seinem Ohr allenfalls auch eine andere Ursache haben könnten als einen weiteren Schlag des Beschuldigten gegen seinen Kopf (Urk. D2/4/2 F/A 49, 68 ff.; vgl. noch Urk. D2/4/1 F/A 7, 21 f., 24).
4.4.2. Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers weckt jedoch der Umstand, dass er wiederholt betonte, er habe kein Wort mit dem Beschuldigten oder dessen Begleitperson gewechselt, sondern sei völlig unvermittelt
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von diesem ins Gesicht geschlagen worden (Urk. D2/4/1 F/A 13, 31 f.; Urk. D2/4/2 F/A 22, 34, 37, 39 f., 63, 67, 76 f., 81 f.; Prot. I S. 21 f.; Prot. II S. 16 f., 19). Der Privatkläger verschwieg somit bzw. stellte in Abrede, dass es zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen war, bevor der Beschuldigte ihn tätlich anging. Dass auf dem C._____-platz eine angeregte Diskussion entstand, in deren Verlauf der Beschuldigte mit E._____ und der Privatkläger mit D._____ jeweils laut wurden und sich gegenseitig anpöbelten, ergibt sich jedoch aus sämtlichen Aussagen der anderen Beteiligten (Urk. D1/5/4 F/A 9, 20; Urk. D2/4/3 F/A 19, 22 ff.; Urk. D2/4/4 F/A 12, 24 ff.; Urk. D2/4/5 F/A 6 f.; Urk. D2/4/6 F/A 6, 21 ff.; Prot. I S. 12). Hinzukommt, dass der Privatkläger die Intervention des Zeugen G._____ zeitlich leicht anders einordnete, als dies der Polizeibeamte selber sowie die anderen drei am Tatort Anwesenden getan hatten. Gemäss seiner Schilderung stieg G._____ unmittelbar nach dem Faustschlag des Beschuldigten aus dem nahe der Tramhaltestelle parkierten Polizeiauto aus und wies sich als Polizeibeamter aus. Daraufhin seien der Beschuldigte und E._____ in Richtung H._____ davongerannt. Dorthin seien D._____ und er den beiden gefolgt, um zu gewährleisten, dass diese von der Polizei gestellt werden könnten (Urk. D2/4/2 F/A 50, 66). Aus den übereinstimmenden Aussagen der Auskunftsperson, des Beschuldigten sowie der Zeugen G._____ und E._____ geht jedoch hervor, dass die Intervention durch die Polizei erst in der H._____ erfolgte, nachdem sich zeigte, dass der Privatkläger und D._____ ihren Kontrahenten dorthin folgten und eine weitere Auseinandersetzung bevorstand (Urk. D1/5/4 F/A 9; Urk. D2/4/3 F/A 29; Urk. D2/4/4 F/A 12, 69, 71; Urk. D2/4/5 F/A 15; Urk. D2/4/6 F/A 6, 66, 87 f.; Urk. D2/4/8 F/A 8, 24 f.,
42 f.; Prot. I S. 12). Die Aussagen des Privatklägers erwecken somit den Anschein, als habe er nicht zugestehen wollen, dass er dem Beschuldigten und seiner Begleitperson zusammen mit D._____ in Richtung H._____ hinterhergelaufen war, um diese dort erneut zu konfrontieren. Schliesslich ist zu erwähnen, dass der Privatkläger widersprüchliche Aussagen hinsichtlich seiner Alkoholisierung zum Tatzeitpunkt machte. So erklärte er, dass er nicht viel getrunken habe, allenfalls ein bzw. ein paar Bier. Er sei jedenfalls nicht betrunken gewesen (Urk. D2/4/1 F/A 36; Urk. D2/4/2 F/A 17 ff.). Bei seiner Einweisung ins Universitätsspital Zürich -- 21 of 59 -wurde jedoch eine Blutalkoholkonzentration von 1.8 ‰ festgestellt (Urk. D2/7/8/3 S. 2; vgl. auch Urk. D2/4/1 F/A 36).
4.4.3. Insgesamt entsteht der Eindruck, als wolle sich der Privatkläger als völlig unbeteiligt darstellen. Seine vorstehend unter E. II.4.4.2. dargestellten Aussagen sind als Schutzbehauptungen zu werten, mit denen er einen allfälligen Beitrag zur Eskalation der Auseinandersetzung im Vorfeld des angeklagten Faustschlags sowie sein Verhalten ganz allgemein zu bagatellisieren versuchte. Es ist jedoch nicht plausibel und daher unglaubhaft, dass der Privatkläger ohne jeden Anlass und völlig unvermittelt vom Beschuldigten mit einem heftigen Faustschlag mitten ins Gesicht tätlich angegriffen wurde. Diesbezüglich bleiben an der Richtigkeit der Aussagen des Privatklägers Zweifel bestehen.
4.5. Aussagen der Zeugen F._____ und G._____
4.5.1. Die Zeugen F._____ und G._____ konnten zur fraglichen Notwehrsituation, welche der Beschuldigte beschrieb, keine Angaben machen. Der Polizeibeamte G._____ machte erst Beobachtungen, als sich die Auseinandersetzung an der Tramhaltestelle "C._____-platz" bereits auflöste (Urk. D2/4/8 F/A 8, 20 f., 38). Seinen schlüssigen und glaubhaften Aussagen kann immerhin entnommen werden, dass er nicht wahrnahm, dass der Privatkläger und D._____ mit Stöcken, Holzlatten oder Ähnlichem in den Händen dem Beschuldigten und E._____ in Richtung H._____ folgten (Urk. D2/4/8 F/A 28, 39 f.).
4.5.2. Die Aussagen der Mutter des Beschuldigten erscheinen hingegen unspezifisch, ausweichend und dadurch motiviert, ihren Sohn keinesfalls zu belasten. Darauf ist folglich nicht abzustellen.
4.6. Gesamtwürdigung
4.6.1. Infolge übereinstimmender Aussagen steht fest, dass der Beschuldigte in Begleitung von E._____ über den C._____-platz lief und dort auf den Privatkläger sowie D._____ aufmerksam wurde. Diese waren auf dem Heimweg nach dem Ausgang, deutlich alkoholisiert und in eine laute Diskussion vertieft. Da der Beschuldigte den Eindruck hatte, der Privatkläger und dessen Begleitperson hätten -- 22 of 59 -herumgepöbelt, kam es in der Folge zu einer verbalen Auseinandersetzung. In diese war auch die Mutter des Beschuldigten aus letztlich ungeklärten Gründen involviert. Nachdem das kurze Wortgefecht beendet war, löste sich die Gruppe auf und machten sich sämtliche Beteiligten auf den Heimweg. Der Privatkläger und D._____ gingen zur Tramhaltestelle "C._____-platz", während der Beschuldigte und E._____ ein Taxi bestiegen. Als der Beschuldigte seine Kontrahenten aber nach einigen Metern Fahrt im Taxi an der Tramhaltestelle warten sah, stieg er umgehend wieder aus, näherte sich den beiden von hinten und konfrontierte diese erneut.
4.6.2. In Bezug auf den weiteren Geschehensverlauf liegen divergierende Darstellungen vor. Für die Version des Beschuldigten spricht zunächst, dass es sich um eine "Zwei gegen Eins"-Konstellation handelte, in welcher er in der Unterzahl war. Hinzu kommt, dass er zum Tatzeitpunkt mit 22 Jahren bedeutend jünger war als seine Kontrahenten, welche damals bereits 32 bzw. 33 Jahre alt waren. Dennoch wurde er um Einiges grösser und schwerer als der Privatkläger und D._____ beschrieben (vgl. Urk. D2/4/5 F/A 25; Urk. D2/4/6 F/A 40 f.; Prot. I S. 21, 23; Prot. II S. 18). Nach dem Grund für seine Konfrontation an der Tramhaltestelle gefragt, gab der Beschuldigte an, er habe mit den anderen beiden nur ausdiskutieren wollen, was wirklich passiert sei. Diese Erklärung ist nachvollziehbar, wenn man zu seinen Gunsten davon ausgeht, dass die vorhergehende verbale Auseinandersetzung auf dem C._____-platz seines Erachtens noch nicht abgeschlossen war. Zudem ist nicht auszuschliessen, dass der Privatkläger und D._____ angriffig waren und tatsächlich fragten, ob der Beschuldigte "schleglen" wolle, zumal sie beide stark alkoholisiert waren (Privatkläger: 1.8 ‰ [Urk. D2/7/8/3 S. 2; vgl. auch Urk. D2/4/1 F/A 36]; D._____: 1.98 ‰ [Urk. D2/1 S. 2]). Hinzu kommt, dass der Privatkläger wohl auch nicht angegeben hätte, dass er den Beschuldigten fragte: "Wotsch schlegle?" und sich kampfbereit machte, wenn er schon das Wortgefecht auf dem C._____-platz verschwieg.
4.6.3. Dagegen ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nicht aussagte, der Privatkläger und D._____ seien im Rahmen der zugestandenen Auseinandersetzung auf dem C._____-platz einfach davongelaufen, weshalb bestimmte Punkte
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noch ungeklärt geblieben seien. Vielmehr ergibt sich aus übereinstimmenden Aussagen, dass die entstandene Diskussion irgendwann beigelegt war und sich alle vier daran Beteiligten auf den Heimweg machten, mithin deeskalierend verhielten. Der Beschuldigte beschrieb auch nicht, dass es von Seiten des Privatklägers oder von D._____ zu (weiteren) Provokationen oder Beleidigungen gekommen sei, welche die zwischen ihnen entstandene Aggressivität wieder hätten aufleben lassen. Vor diesem Hintergrund ist fraglich, was der Beschuldigte mit den beiden noch hätte ausdiskutieren wollen, insbesondere nachdem er selber wahrgenommen hatte, dass diese stark alkoholisiert waren und eine Wiederaufnahme der Diskussion daher wenig zielführend erschien (vgl. Urk. D1/5/4 F/A 9). Insofern war es der Beschuldigte, welcher die erneute Konfrontation mit dem Privatkläger und D._____ suchte.
4.6.4. Die zentrale Frage ist vorliegend, ob sich der Privatkläger gegenüber dem Beschuldigten in Kampfposition brachte und mit der geballten Faust zum Schlag ausholte. Hierzu liegen allein die Aussagen des Beschuldigten anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 7. Dezember 2020 und der Berufungsverhandlung vor. Diese fielen jedoch – wie gezeigt – nur sehr vage, detailarm und oberflächlich aus. Er beschrieb einzig, der Privatkläger habe mit seiner Hand bzw. der Faust ausgeschwungen und ihm "eine geben" wollen (Urk. D1/5/4 F/A 9, 24 f., 27 ff., 32; Prot. II S. 14). Vor Vorinstanz kam der Beschuldigte nicht auf die Kampfstellung des Privatklägers und die zum Faustschlag ausholende Hand zu sprechen. Auch die provozierende Frage, ob er nun "schleglen" wolle, fand lediglich anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme Erwähnung (Urk. D1/5/4 F/A 24, 31). Dies spricht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Darstellung. Hinzu kommt, dass der Zeuge E._____ gegenüber der Polizei rund anderthalb Stunden nach dem anklagegegenständlichen Vorfall gerade keine Beobachtungen beschrieb, welche sich mit den Aussagen des Beschuldigten decken. Vielmehr erklärte er auf entsprechende Frage des polizeilichen Sachbearbeiters, er habe den Faustschlag des Beschuldigten und damit auch die unmittelbar vorhergehende Aggression des Privatklägers an der Tramhaltestelle nicht gesehen bzw. nicht im Blickfeld gehabt (Urk. D2/4/3 F/A 29 ff., 34, 36). Es ist ohnehin fraglich, wie der Zeuge diese kurze Episode (Ausholen zum Faustschlag des Privat-- 24 of 59 -klägers; Ausweichen und Verteidigungsschlag des Beschuldigten) hätte beobachten können. So musste er zunächst ebenfalls aus dem Taxi aussteigen, nachdem der Beschuldigte dieses überraschend verlassen hatte, und sich anschliessend von der rechten Seite des Fahrzeuges von hinten zur Auseinandersetzung an der Tramhaltestelle begeben. Gegen die vom Beschuldigten geschilderte Version des Tatgeschehens spricht schliesslich die Entstehungsgeschichte seiner Aussagen, welche bereits unter E. II.4.1.7. dargestellt wurde. Zusammenfassend ist nochmals festzuhalten, dass der Beschuldigte anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 4. November 2019, d.h. zwei Monate nach der Auseinandersetzung am C._____-platz, von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte (Urk. D1/5/2 = Urk. D2/3). Es steht ausser Frage, dass ihm das Recht zukommt, seine Aussage zu verweigern. Dennoch wäre zu erwarten gewesen, dass er seine Wahrnehmung der Geschehnisse, insbesondere des unmittelbar bevorstehenden Angriffs des Privatklägers, bereits bei der Polizei deponiert hätte. Entsprechende Aussagen machte der Beschuldigte jedoch erst anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 7. Dezember 2020, d.h. über ein Jahr nach dem angeklagten Vorfall.
4.6.5. Nach dem Erwogenen verbleiben unüberwindbare Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Darstellung des Beschuldigten. Es lässt sich folglich nicht erstellen, dass sich der Privatkläger in Kampfstellung brachte und mit dem Arm bzw. der geballten Faust zum Schlag gegen ihn ausholte. Aus der übereinstimmenden Darstellung von D._____ und des Privatklägers ergibt sich vielmehr, dass der Beschuldigte dem Privatkläger unvermittelt und ohne Vorwarnung mit der Faust ins Gesicht bzw. den Mundbereich schlug, als er diesen an der Tramhaltestelle "C._____-platz" konfrontierte.
4.6.6. Auf den Geschehensverlauf nach dem Faustschlag des Beschuldigten gegen das Gesicht des Privatklägers ist mangels Relevanz hinsichtlich der behaupteten Notwehrsituation nicht weiter einzugehen.
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III. Rechtliche Würdigung
1. Nach Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich der einfachen Körperverletzung schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer als schwerer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt. Tatbestandsmässig ist insbesondere das Zufügen äusserer oder innerer Verletzungen und Schädigungen, wie unkomplizierter, verhältnismässig rasch und problemlos ausheilender Knochenbrüche, durch Schläge, Stösse und dergleichen hervorgerufener Quetschungen und Schürfungen, ausser wenn sie keine weitere Folge haben als eine vorübergehende harmlose Störung des Wohlbefindens. Wo indessen die auch bloss vorübergehende Störung einem krankhaften Zustand gleichkommt (z.B. durch Zufügen von erheblichen Schmerzen), ist eine einfache Körperverletzung gegeben (BGE 103 IV 65 E. II.2.a mit Hinweisen). Die Vorinstanz hat zu Recht darauf geschlossen, dass die vom Privatkläger erlittenen Verletzungen, insbesondere der Bruch im Bereich des zahntragenden Alveolarfortsatzes, der Verlust des ersten Schneidezahns im rechten Oberkiefer und die Lockerung des ersten Schneidezahns im linken Oberkiefer unter den Tatbestand von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB fallen. Auf die entsprechenden Erwägungen kann verwiesen werden (Urk. 49 S. 30 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zu ergänzen ist, dass der Privatkläger während mehrerer Wochen unter erheblichen Schmerzen litt und schmerzlindernde Medikamente einnahm (Urk. D2/7/8/3 S. 1 f.; Urk. D2/4/2 F/A 53 ff.). Die Verletzungen und die damit verbundenen Schmerzen wurden durch den Faustschlag des Beschuldigten in das Gesicht des Privatklägers bzw. dessen Mundbereich verursacht. Der objektive Tatbestand ist damit erfüllt.
2. In subjektiver Hinsicht ist (Eventual-)Vorsatz erforderlich. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art.
12 Abs. 2 StGB). Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein.
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Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Das Gericht darf vom Wissen auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann. Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen. Solche Umstände liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren konnte oder das Opfer keine Abwehrchancen hatte (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_19/2021 vom 27. September 2021 E. 3.1.2). Der Beschuldigte stellte nie in Abrede, gewusst zu haben, dass bei einem starken Faustschlag ins Gesicht bzw. auf den Mundbereich Verletzungen wie Prellungen, Riss- oder Quetschwunden, Knochenbrüche und ausgeschlagene oder gelockerte Zähne resultieren können. Ein entsprechender Einwand wäre ohnehin nicht glaubhaft, nachdem der Beschuldigte angab, früher Kampfsport (konkret: Thaiboxen) betrieben zu haben (Urk. D1/5/4 F/A 55; Prot. II S. 16). Das Bundesgericht hat wiederholt entschieden, dass derjenige, der dem Gegner mit der Faust ins Gesicht schlägt, die Möglichkeit von zumindest einfachen Verletzungen so nahe vor sich sieht, dass er sie in Kauf nimmt, also mit Eventualvorsatz handelt (BGE 103 IV 65 E. II.2.d mit Hinweisen). Im Sinne dieser Rechtsprechung nahm auch der Beschuldigte die dem Privatkläger zugefügten Verletzungen in Kauf und handelte folglich eventualvorsätzlich. Der subjektive Tatbestand von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist damit ebenfalls erfüllt. Unter Berücksichtigung der konkreten Tat-- 27 of 59 -umstände würde sich sogar die Frage nach einem direktvorsätzlichen Handeln stellen. Der Beschuldigte schlug dem stark alkoholisierten und insofern in seiner Reaktionsfähigkeit eingeschränkten Privatkläger unvermittelt, ohne Vorwarnung und damit ohne Möglichkeit der Abwehr mit erheblicher Wucht mit der Faust gegen das Gesicht. Vor diesem Hintergrund liegt der Schluss nahe, dass er die resultierenden Verletzungsfolgen für den Privatkläger nicht bloss in Kauf nahm, sondern direkt anstrebte. Einer Würdigung als direktvorsätzliche Tatbegehung stehen jedoch die Bindungswirkung der Anklage (Art. 350 Abs. 1 StPO) und das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) entgegen, weshalb es bei der Feststellung bleibt, dass der Beschuldigte die einfache Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers eventualvorsätzlich beging. Es ist jedoch festzuhalten, dass sich seine innere Haltung zu dieser Tat an der Grenze zum direkten Vorsatz bewegte.
3. Wie vorstehend bereits erwogen wurde, stellt sich der Beschuldigte auf den Standpunkt, er habe mit dem Faustschlag einen unmittelbar bevorstehenden Angriff des Privatklägers abgewehrt (Urk. D1/5/4 F/A 34, 64 f.; Prot. I S. 11 f.). Die Verteidigung macht deshalb geltend, der Beschuldigte habe in rechtfertigender Notwehr im Sinne von Art. 15 StGB gehandelt (Urk. 60 Rz. 1, 24 f.; vgl. auch Urk.
40 Rz. 33 ff.). Gestützt auf das Beweisergebnis kann diesem Vorbringen jedoch nicht gefolgt werden. Entsprechende Momente eines unmittelbar bevorstehenden Angriffs des Privatklägers (Bereitstellung in Kampfposition, Ausholen mit dem Arm bzw. der geballten Faust zum Schlag) konnten nicht erstellt werden (E. II.4.6.5.). Im Übrigen haben weder der Beschuldigte noch die Verteidigung vorgebracht, er habe die Situation falsch eingeschätzt und aus einer vermeintlichen Notwehrsituation heraus gehandelt. Anzeichen, dass der Beschuldigte irrtümlicherweise mit einem unmittelbar bevorstehenden Angriff des Privatklägers rechnete, sind denn auch in den Untersuchungsakten nicht auszumachen. Ein Handeln in Putativnotwehr (Art. 15 StGB in Verbindung mit Art. 13 StGB) kann deshalb ebenfalls ausgeschlossen werden.
4. Der Beschuldigte ist demnach der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
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IV. Widerruf
1. Die Taten gemäss den Dossiers 1 und 2 fallen in die mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 6. November 2017 angesetzte und hernach verlängerte Probezeit. Das unter Dossier 3 angeklagte Delikt verübte der Beschuldigte sodann während der mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 28. November 2019 festgesetzten und ebenfalls verlängerten Probezeit. Damit ist über den Widerruf des bedingten Strafvollzugs der damals ausgesprochenen Strafen zu entscheiden.
2. Die Vorinstanz erklärte die mit Urteil vom 6. November 2017 ausgesprochene Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu Fr. 50.– für vollziehbar. Dagegen verzichtete sie auf den Widerruf des bedingten Strafvollzugs hinsichtlich der mit Urteil vom 28. November 2019 ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 9 Monaten und verlängerte die angesetzte Probezeit von 3 Jahren um ein Jahr (Urk. 49 S. 39 f., 48). Die Verteidigung beantragt im Berufungsverfahren, es sei auf den Widerruf der bedingt ausgefällten Vorstrafen zu verzichten (Urk. 50 S. 2; Urk. 60 S. 2).
3. Die rechtlichen Grundlagen zu Art. 46 Abs. 1 StGB wurden im vorinstanzlichen Urteil zutreffend dargelegt, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann (Urk. 49 S. 39).
4. In Bezug auf die bedingt ausgefällte Geldstrafe gemäss Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 6. November 2017 ist festzuhalten, dass der Beschuldigte nur sechs Monate nach seiner damaligen Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung, pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und Sachbeschädigung die unter Dossier 1 angeklagte Tat beging. Damit machte er sich erneut eines Vergehens gegen das Strassenverkehrsgesetz schuldig. Auch die einfache Körperverletzung gemäss Dossier 2 fällt in die zweijährige Probezeit dieser Vorstrafe. Neben der Delinquenz während laufender Probezeit fällt zulasten des Beschuldigten ins Gewicht, dass er die Straftat gemäss Dossier 1 zu einem Zeitpunkt beging, als bereits seit rund einem Jahr eine neue Strafuntersuchung wegen mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc. gegen ihn geführt wurde (Urk. HD/1 und -- 29 of 59 -Urk. HD/7/1 in den beigezogenen Akten des Geschäfts Nr. GG190154). Das unter Dossier 2 angeklagte Delikt verübte er, als das Vorverfahren abgeschlossen war und die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Zürich kurz bevorstand (Urk. 32 in den beigezogenen Akten des Geschäfts Nr. GG190154). Die Mehrzahl der Taten, welche Gegenstand dieses weiteren Strafverfahrens bildeten, hatte der Beschuldigte ebenfalls während der Probezeit für die bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu Fr. 50.– verübt. Folglich hatte bereits das Bezirksgericht Zürich über den Widerruf des bedingten Strafvollzugs dieser Vorstrafe zu entscheiden. Mit Urteil vom 28. November 2019 verlängerte es stattdessen die Probezeit um ein Jahr. Auch wenn sich der Beschuldigte in der Folge bis zum Ablauf der verlängerten Probezeit bewährte, liegt keine günstige Legalprognose vor. So verübte er mit der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Dossier 3 erneut eine Straftat während laufender Probezeit, diesmal hinsichtlich der mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 28. November 2019 ausgefällten Freiheitsstrafe von 9 Monaten. Ebenfalls in diese Probezeit fällt die Führung eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises, wofür der Beschuldigte mit Strafbefehl vom 13. Januar 2022 schuldig gesprochen wurde. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl verzichtete auf den Widerruf des bedingten Strafvollzugs und verlängerte stattdessen erneut die Probezeit für die Vorstrafe von 9 Monaten Freiheitsstrafe um ein weiteres Jahr. Das dargestellte Verhalten des Beschuldigten zeugt von erheblicher Hartnäckigkeit und Unbelehrbarkeit. In Anbetracht der Vielzahl von Delikten, die der Beschuldigte während der mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 6. November 2017 festgesetzten Probezeit beging, erscheint es nicht als sachgerecht, nochmals auf den Widerruf des bedingten Strafvollzugs dieser Vorstrafe zu verzichten. Zudem hat er bereits gezeigt, dass die Verlängerung von Probezeiten keine nachhaltige Änderung in seinem Verhalten zu bewirken vermag, wurde er doch unmittelbar nach deren Ablauf erneut straffällig (Tat gemäss Dossier 3). Der bedingte Vollzug der mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 6. November 2017 ausgefällten Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu Fr. 50.– ist daher zu widerrufen.
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Einem Widerruf des bedingten Vollzugs der mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 28. November 2019 ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 9 Monaten steht hingegen – auch wenn dieser angezeigt wäre – das Verschlechterungsverbot nach Art. 391 Abs. 2 StPO entgegen. Folglich ist in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils die Probezeit für diese Vorstrafe um ein weiteres Jahr zu verlängern (Urk. 49 S. 40, 48).
5. Bei der widerrufenen Strafe gemäss Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 6. November 2017 handelt es sich um eine Geldstrafe. Für die während der laufenden Probezeit verübten Delikte der Dossiers 1 und 2 ist hingegen – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – eine Freiheitsstrafe auszufällen (vgl. E. V.2.6.). Die Bildung einer Gesamtstrafe fällt daher mangels Gleichartigkeit der Sanktionen ausser Betracht (Art. 46 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 StGB). Eine nachträgliche Umwandlung einer widerrufenen Geldstrafe in eine Freiheitsstrafe ist ausgeschlossen (BGE 137 IV 249 E. 3.4.2 f.). V. Strafzumessung und Vollzug
1. Urteil der Vorinstanz / Anträge der Parteien
1.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit 7 Monaten Freiheitsstrafe, teilweise als Zusatzstrafe zu der mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 28. November 2019 ausgefällten Strafe (Urk. 49 S. 32 ff., 48). Die Verteidigung stellt keinen Antrag zum Strafmass für den Eventualfall eines Schuldspruches wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
1.2. Nachdem die Staatsanwaltschaft die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragte und damit auf eine Anschlussberufung verzichtete (Urk. 55), ist bei der nachfolgenden Überprüfung der Sanktion das Verschlechterungsverbot zu beachten (Art. 391 Abs. 2 StPO) und eine strengere Bestrafung durch das Berufungsgericht von vornherein ausgeschlossen.
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2. Sanktionsart
2.1. Für die nachfolgend zu beurteilenden Straftaten sieht das Gesetz als mögliche Sanktionsarten sowohl eine Geld- als auch eine Freiheitsstrafe vor (vgl. Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, Art. 90 Abs. 2 und Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG).
2.2. Gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB ist für Strafen im Bereich von 3 Tagen bzw.
3 Tagessätzen bis zu 6 Monaten bzw. 180 Tagessätzen grundsätzlich eine Geldstrafe auszusprechen. Die genannte Bestimmung statuiert somit den Vorrang der Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe und bestätigt insofern den bisher geltenden Grundsatz, wonach die Geldstrafe im Bereich leichter Kriminalität die Regelsanktion darstellt und bei Strafen bis zu 6 Monaten freiheitsentziehenden Sanktionen vorgeht (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_436/2018 vom 24. September 2018 E. 1.2; je mit Hinweisen; vgl. auch DOLGE, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, 2019, N 24 zu Art. 34 StGB). Das Gericht kann einzig dann auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB). Eine kurze Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe von höchstens
180 Tagessätzen ist gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB zudem zulässig, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2; je mit Hinweisen). Ferner sind der Delinquenz während laufender Probezeit oder einer eröffneten Strafuntersuchung Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_416/2015 vom 7. Oktober 2015 E. 1.4.2).
2.3. Der Beschuldigte weist insgesamt drei Vorstrafen auf, welche überwiegend verschiedene Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz betreffen. Dafür wurde er nicht nur mit (unbedingten) Geldstrafen sanktioniert, sondern auch mit einer Freiheitsstrafe, was ihn jedoch nicht dazu veranlasste, von seinem delik-- 32 of 59 -tischen Verhalten Abstand zu nehmen. Vielmehr wurde der Beschuldigte teilweise nur wenige Monate nach seinen entsprechenden Bestrafungen und damit noch während laufender Probezeiten erneut straffällig.
2.4. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 6. November 2017 wurde der Beschuldigte wegen fahrlässiger Körperverletzung, pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und Sachbeschädigung zu einer bedingten Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu Fr. 50.– sowie zu Fr. 1'200.– Busse verurteilt. Diese Sanktion und die 5 Tage erstandene Haft vermochten ihn jedoch nicht von weiterer Delinquenz abzuhalten. Vielmehr verübte er mit der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch gemäss Dossier 1 eine weitere Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz nur rund sechs Monate nach der genannten Verurteilung. Auch die unter Dossier 2 angeklagte einfache Körperverletzung fällt in die zweijährige Probezeit der Vorstrafe vom 6. November 2017. Zu berücksichtigen ist sodann, dass zum Zeitpunkt der Straftat gemäss Dossier 1 bereits seit rund einem Jahr wegen mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc. gegen den Beschuldigten ermittelt wurde (vgl. Urk. HD/1 und Urk. HD/7/1 in den beigezogenen Akten des Geschäfts Nr. GG190154). Das unter Dossier 2 angeklagte Delikt verübte der Beschuldigte, als das Vorverfahren abgeschlossen war und die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Zürich kurz bevorstand (Urk. 32 in den beigezogenen Akten des Geschäfts Nr. GG190154).
2.5. Mit Urteil vom 28. November 2019 wurde er wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Beschimpfung, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie wegen mehrfacher Sachbeschädigung erstmals mit einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten sanktioniert. Deren Vollzug wurde unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren aufgeschoben. Sodann fällte das Gericht eine unbedingte Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 90.– und eine Busse von Fr. 500.– aus. Schliesslich wurde die Probezeit der früheren Vorstrafe vom 6. November 2017 um ein Jahr verlängert. Allerdings liess sich der Beschuldigte weder durch die bedingte Freiheitsstrafe, noch durch die in jenem Verfahren erstandene Haft von 4 Tagen und den Vollzug der Geldstrafe sowie der Busse von -- 33 of 59 -der Begehung weiterer Straftaten abhalten. So folgte seiner Verurteilung vom 28. November 2019 rund 13 Monate später die unter Dossier 3 angeklagte Tat (grobe Verletzung der Verkehrsregeln) und wurde er damit erneut während laufender Probezeit straffällig.
2.6. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 13. Januar 2022 wurde der Beschuldigte schliesslich wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises mit einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 80.– verurteilt. Da auch dieses Vergehen gegen das Strassenverkehrsgesetz in die mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich 28. November 2019 angesetzte Probezeit fiel, ordnete die Staatsanwaltschaft erneut deren Verlängerung um ein Jahr an. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu erwarten, dass sich der Beschuldigte von der milderen Sanktionsart der Geldstrafe – selbst wenn sie unbedingt ausgefällt würde – genügend beeindrucken liesse, nachdem ihn selbst die mit Urteil vom 28. November 2019 ausgefällte Freiheitsstrafe nicht von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten vermochte. Angesichts der wiederholten Delinquenz des Beschuldigten, insbesondere während laufender Probezeiten und sogar während eröffneter Strafuntersuchung, erscheint die Anordnung einer Geldstrafe als nicht mehr zweckmässig. Vielmehr sind aus Gründen der präventiven Effizienz für sämtliche der neu zu beurteilenden Delikte, auch für diejenigen, welche vor dem Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 28. November 2019 begangen wurden (Dossiers 1 und 2), Freiheitsstrafen vorzusehen.
3. Rechtliche Grundlagen / Vorgehen
3.1. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zur Strafzumessung, insbesondere die Voraussetzungen und das Vorgehen für die Bildung einer Zusatzstrafe bei retrospektiver Konkurrenz im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB, ausführlich und zutreffend dargelegt, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann (Urk. 49 S. 32 ff.). Im Übrigen hat das Bundesgericht diese Grundlagen und die Begründungsanforderungen hinsichtlich der Strafzumessung wiederholt dargelegt (BGE 142 IV 265 E. 2.3.1 ff.; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen).
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3.2. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 28. November 2019 wurde der Beschuldigte zu einer bedingten Freiheitsstrafe, einer zu vollziehenden Geldstrafe und zu einer Busse verurteilt. Die Delikte gemäss den Dossiers 1 und 2 beging er noch vor dieser Verurteilung. Es ist daher die Bildung einer Zusatzstrafe nach Art. 49 Abs. 2 StGB bei retrospektiver Konkurrenz zu prüfen. Die unter Dossier 3 angeklagte Tat verübte der Beschuldigte zwar nach dem genannten Urteil vom 28. November 2019, aber noch vor Erlass des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 13. Januar 2022. Damit wurde er mit einer Geldstrafe sanktioniert. Auch hinsichtlich dieses Strafbefehls fällt somit die Ausfällung einer Zusatzstrafe bei retrospektiver Konkurrenz gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB in Betracht. Insofern ist von der Methodik der Vorinstanz abzuweichen, da letztere Verurteilung zum Zeitpunkt ihres Urteils noch nicht ergangen war. Wie gezeigt, sind für sämtliche, neu zu beurteilenden Delikte Freiheitsstrafen auszufällen (vgl. E. V.2.6.). Im Verhältnis zur bereits rechtskräftigen Strafe gemäss Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 28. November 2019 liegen damit – zumindest teilweise – gleichartige Strafen vor. Für die Taten der Dossiers 1 und 2 wird folglich in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB eine Zusatzstrafe zu bilden sein. Hinsichtlich der mit Strafbefehl vom 13. Januar 2022 rechtskräftig ausgefällten Geldstrafe sind die Voraussetzungen für die Bildung einer Zusatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB hingegen nicht erfüllt. Für die unter Dossier 3 angeklagte Tat ist vielmehr auf eine separate Strafe zu erkennen. Diese ist abschliessend mit der ermittelten Zusatzstrafe zu addieren (vgl. BGE 145 IV 1).
3.3. Für die neu zu beurteilenden Straftaten sind nachfolgend Einzelstrafen zu bemessen. Den hierfür massgeblichen Strafrahmen hat die Vorinstanz korrekt mit
3 Tagessätzen Geldstrafe bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe abgesteckt und festgehalten, dass keine ausserordentlichen Umstände ersichtlich sind, die ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens als angezeigt erscheinen liessen (Urk. 49 S. 35). Die tat- und täterangemessenen Einzelstrafen sind deshalb innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen.
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4. Strafe für Delikte vor der Verurteilung mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 28. November 2019 (Dossiers 1 und 2)
4.1. Dossier 2
4.1.1. Tatkomponente
4.1.1.1. In Bezug auf die objektive Tatschwere ist zwar zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nur einen einzigen Faustschlag gegen den Privatkläger ausführte. Dieser richtete sich jedoch gegen das Gesicht des Privatklägers, d.h. gegen eine besonders empfindliche Körperregion, was verschuldenserhöhend zu gewichten ist. Zudem ist mit Blick auf die Verletzungsfolgen davon auszugehen, dass der Beschuldigte seinem Gegner mit erheblicher Wucht ins Gesicht schlug und insofern brachial vorging. Neben einer Schädelprellung und einer Rissquetschwunde an der Unterlippe erlitt der Privatkläger infolge des kräftigen Faustschlags eine Fraktur des zahntragenden Alveolarfortsatzes, eine Avulsion des Zahnes 11 (Verlust des ersten Schneidezahns im rechten Oberkiefer) und eine Luxation des Zahnes 21 (Lockerung des ersten Schneidezahns im linken Oberkiefer). Diese Verletzungen hatten einen operativen Eingriff zur Folge, in dessen Rahmen die Alveolarfortsatzfraktur und der gelockerte Zahn repositioniert wurden. Sodann wurde der ausgefallene Schneidezahn wieder eingesetzt und im Bereich der Zähne 13 bis 23 (Schneide- und Eckzähne im Oberkiefer) eine fixierende Schiene angebracht. Schliesslich wurde die Wunde an der Unterlippe versorgt. Nach dem angeklagten Ereignis war der Privatkläger während 17 Tagen vollständig arbeitsunfähig (Urk. D2/7/4; Urk. D2/7/8/2). Er litt während mehrerer Wochen unter grossen Schmerzen und beschrieb auch noch ein Jahr später anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 1. September 2020 Schwierigkeiten beim Sprechen und Essen (Urk. D2/4/1 F/A 44; Urk. D2/4/2 F/A 53 ff.). Selbst zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung erklärte der Privatkläger, er könne mit seinen Schneidezähnen nicht normal zubeissen (Urk. 38 S. 7). Hinzukommt, dass die Behandlung der Verletzungen im Mundbereich noch nicht abgeschlossen ist. So gaben die behandelnden Ärzte des Privatklägers an, dass im Falle, dass sich die betroffenen Schneidezähne im Oberkiefer als nicht erhaltungswürdig erweisen sollten, deren Extraktion und Rekonstruktion mit Implantaten erforderlich sei (Urk. D2/7/4+6; vgl. auch Urk. D2/4/2 F/A 58). Anlässlich der Beru-- 36 of 59 -fungsverhandlung aktualisierte der Privatkläger, dass er sich nun definitiv einer Operation unterziehen müsse, in deren Rahmen die vom Schlag beeinträchtigten Zähne durch Implantate ersetzt würden (Prot. II S. 17). Die durch den Faustschlag verursachten Verletzungen sind nach dem Erwogenen ganz erheblich, was verschuldenserhöhend zu gewichten ist. Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte den Faustschlag gegen den Privatkläger unvermittelt und ohne Vorwarnung ausführte, was diesem keine Möglichkeit zur Abwehr oder zum Ausweichen liess. Trotz dieses hinterhältigen Vorgehens wiegt verschuldensmindernd, dass der Beschuldigte seine Tat nicht vorgängig geplant hatte, sondern aus einer situativ entstandenen Aggressivität heraus handelte. Die objektive Tatschwere ist als keinesfalls leicht einzustufen.
4.1.1.2. Bei der subjektiven Tatschwere fällt verschuldensmindernd ins Gewicht, dass der Beschuldigte eventualvorsätzlich handelte. Aus den konkreten Umständen ergibt sich jedoch, dass sich seine innere Einstellung zur Tat an der Grenze zum direkten Vorsatz bewegte, was relativierend zu berücksichtigen ist. Verschuldensmindernd wirkt sodann, dass dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden kann, dass er die Auseinandersetzung mit dem Privatkläger geradezu suchte. Vielmehr ist nicht auszuschliessen, dass auch dessen Verhalten Anlass zur erstellten Diskussion auf dem C._____-platz gab, nachdem D._____ angab, der Privatkläger und er seien zum Tatzeitpunkt alkoholisiert und laut gewesen. Allenfalls habe sich der Beschuldigte durch sein und das Verhalten des Privatklägers provoziert gefühlt bzw. geglaubt, sie hätten ihn angepöbelt (Urk. D2/4/5 F/A 6 f., 21 f.; Urk. D2/4/6 F/A 6, 12 f., 21 ff.). Trotzdem wäre es dem Beschuldigten ein Leichtes gewesen, das Aufeinandertreffen mit dem Privatkläger und dessen Begleitperson nicht wie geschehen eskalieren zu lassen. So war die verbale Auseinandersetzung auf dem C._____-platz eigentlich beigelegt und machten sich alle daran Beteiligten auf den Heimweg. Der Beschuldigte sass bereits mit E._____ in einem Taxi, als er sich dazu entschloss, den Privatkläger und dessen Begleitperson nochmals zu konfrontieren, obwohl es zu keinen weiteren Provokationen von deren Seite gekommen war. Der aggressive und absolut unverhältnismässige Gewaltexzess des Beschuldigten ist nicht ansatzweise nachvollzieh-- 37 of 59 -bar, auch wenn er sich über bestimmte Äusserungen des Privatklägers und von D._____ im Rahmen ihrer Diskussion aufgeregt haben sollte.
4.1.1.3. Die subjektive Tatschwere führt somit zu keiner Relativierung der objektiven Tatschwere, weshalb insgesamt ein keinesfalls mehr leichtes Verschulden gegeben ist. Dafür erscheint eine Einzelstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe angemessen.
4.1.2. Täterkomponente
4.1.2.1. Über das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des aktuell 26jährigen Beschuldigten ist bekannt, dass er in Zürich geboren und aufgewachsen ist. Er besuchte dort die Primarschule und die Sekundarschule A. Nach dem 10. Schuljahr begann er eine Lehre als Heizungsmonteur, welche er jedoch bislang nicht abschliessen konnte. Ausstehend ist noch die praktische Lehrabschlussprüfung. Dennoch war der Beschuldigte durchwegs auf dem angelernten Beruf tätig. Vor Vorin-stanz erklärte er, sein weiterer Plan sei, an der Handelsschule eine KV-Weiterbildung zu absolvieren. In der Folge wolle er sich in der Baubranche etwas aufbauen. Er sei zurzeit bei der J._____ als Sanitär- und Heizungsinstallateur angestellt. Anlässlich der Berufungsverhandlung aktualisierte der Beschuldigte, dass er neu für die K._____ GmbH arbeite und nebenbei selbständig erwerbstätig sei. Mit einem Kollegen habe er eine GmbH gegründet, welche auf die …-Montage im Sanitärbereich spezialisiert sei. Sobald es mit der Gesellschaft gut laufe, wolle er sich ganz auf die selbständige Erwerbstätigkeit konzentrieren. Der Beschuldigte ist ledig und hat keine Kinder. Aktuell lebt er mit seiner Freundin zusammen, mit welcher er seit zwei Jahren in einer Beziehung ist. Seine Eltern sind geschieden und von der Sozialhilfe abhängig. Soweit es seine finanziellen Verhältnisse erlauben, unterstützt der Beschuldigte beide Elternteile sporadisch mit Geldbeträgen zwischen Fr. 200.– und Fr. 300.–. Über Vermögen verfügt er nicht. Vielmehr ist er im Umfang von ca. Fr. 20'000.– verschuldet und versucht, die aufgelaufenen Schulden abzubezahlen. Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte er, dass sein Erwerbseinkommen derzeit einer Lohnpfändung unterliege (Urk. D1/5/5 F/A 9; Prot. I S. 7 ff.; Prot. II S. 5 ff.). Aus dem Werdegang und den persönlichen Ver-- 38 of 59 -hältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren.
4.1.2.2. Der Beschuldigte verfügte zum Tatzeitpunkt über eine Vorstrafe: Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 6. November 2017 wurde er wegen fahrlässiger Körperverletzung, pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und Sachbeschädigung zu einer bedingten Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu Fr. 50.– sowie zu Fr. 1'200.– Busse verurteilt (Urk. 52). Auch wenn es sich hinsichtlich der Delinquenz gegen die körperliche Integrität um eine einschlägige Vorstrafe handelt, ist diese nur leicht straferhöhend zu berücksichtigen, da sie auf einem Verkehrsunfall beruht und sich insofern stark von der hier zu beurteilenden Tat unterscheidet (vgl. Urk. 20 S. 3 f. in den beigezogenen Akten des Geschäfts Nr. DG170201). Zu einer merklichen Straferhöhung führt hingegen, dass der Beschuldigte die einfache Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers während der laufenden Probezeit seiner früheren Verurteilung beging. Hinzu kommt, dass zum Tatzeitpunkt einerseits die Untersuchung betreffend Dossier 1 eröffnet worden war. Andererseits lief bereits seit mehr als zwei Jahren ein weiteres Strafverfahren gegen ihn wegen mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc. und stand die Hauptverhandlung am Bezirksgericht Zürich kurz bevor (Urk. 32 in den beigezogenen Akten des Geschäfts Nr. GG190154).
4.1.2.3. Der Beschuldigte stellte nicht in Abrede bzw. bestätigte auf entsprechende Fragen, den Privatkläger mit der Faust ins Gesicht geschlagen zu haben. Hingegen machte er stets geltend, er habe sich auf diese Weise gegen einen unmittelbar drohenden Angriff des Privatklägers verteidigt. Vor diesem Hintergrund ist das Teilgeständnis des Beschuldigten nur marginal strafmindernd zu berücksichtigen.
4.1.2.4. Insgesamt führt die Täterkomponente zu einer merklichen Erhöhung der vorstehend festgesetzten Einzelstrafe auf 8 Monate Freiheitsstrafe.
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4.2. Dossier 1
4.2.1. Tatkomponente
4.2.1.1. Bei der Entwendung zum Gebrauch ist in objektiver Hinsicht massgeblich, dass der Beschuldigte das Fahrzeug der Ehefrau seines Mitarbeiters vom Parkplatz am gemeinsamen Arbeitsplatz entwendete. Die Fahrzeugschlüssel waren ihm in den Büroräumlichkeiten ohne Weiteres zugänglich. Er musste folglich keine besonderen Vorkehrungen treffen oder Hindernisse überwinden, um das Fahrzeug und die dazugehörigen Schlüssel zu entwenden. Die insofern geringe kriminelle Energie des Beschuldigten ist verschuldensmindernd zu gewichten. Anschliessend benutzte er den auf L._____ eingelösten Personenwagen während fünf Tagen für seine eigenen Zwecke. Insbesondere liess er M._____ damit herumfahren, wodurch er den Fiat einer weiteren unberechtigten Person zur Verfügung stellte. Während des relativ langen Deliktszeitraums stand das Fahrzeug der Halterin nicht zur Verfügung. Diese war gemäss Aussagen des Beschuldigten denn auch verärgert über die Entwendung ihres Fahrzeugs. Dem Beschuldigten ist immerhin zugutezuhalten, dass er den Personenwagen von sich aus wieder zurückbrachte, was er von Beginn weg auch so vorgehabt habe. Die objektive Tatschwere erweist sich als leicht.
4.2.1.2. Bei der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Er nutzte das Vertrauen seines Arbeitskollegen aus, welcher den Schlüssel zum Personenwagen seiner Ehefrau an einem für Mitarbeitende leicht zugänglichen Ort deponierte. Dass er davon ausging, sein Arbeitskollege werde die Entwendung des Fahrzeugs gar nicht erst bemerken oder zumindest nicht wütend sein (vgl. Prot. I S. 15), vermag sein Verschulden nicht zu mindern. Ein vernünftiges Motiv für das Verhalten des Beschuldigten ist nicht erkennbar. In erster Linie dürfte es ihm darum gegangen sein, M._____, mit welcher er zur Tatzeit ein intimes Verhältnis hatte, zu imponieren.
4.2.1.3. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive Schwere der Tat nicht zu relativieren, das Verschulden ist daher als leicht einzustufen. Für die Entwendung
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eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch erscheint – isoliert betrachtet – eine Freiheitsstrafe von 30 Tagen verschuldensangemessen.
4.2.2. Täterkomponente
4.2.2.1. In Bezug auf das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf vorstehende Erwägungen verwiesen werden (E. V.4.1.2.1.). Daraus ergeben sich keine für die Strafzumessung relevante Faktoren.
4.2.2.2. Zum Tatzeitpunkt hatte der Beschuldigte bereits eine Vorstrafe wegen fahrlässiger Körperverletzung, pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und Sachbeschädigung erwirkt (Urk. 52). Mit der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch machte er sich erneut einer Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz schuldig, was deutlich straferhöhend ins Gewicht fällt. Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte das Delikt gemäss Dossier 1 nur rund sechs Monate nach seiner Verurteilung durch das Bezirksgericht Zürich vom 6. November 2017 und damit während laufender Probezeit seiner einschlägigen Vorstrafe beging. Zu einer weiteren Straferhöhung führt sodann, dass zum Tatzeitpunkt bereits seit rund einem Jahr wegen mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Sachbeschädigung etc. gegen ihn ermittelt wurde, mithin ein neues Strafverfahren gegen ihn lief (vgl. Urk. HD/1 und Urk. HD/7/1 in den beigezogenen Akten des Geschäfts Nr. GG190154).
4.2.2.3. Den Tatvorwurf betreffend Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch anerkannte der Beschuldigte bereits anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 4. Februar 2019 (Urk. D1/5/1 F/A 9, 15, 17). In den darauf folgenden Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft machte er jeweils von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Urk. D1/5/3+5), bis er sich anlässlich der Hauptverhandlung wieder geständig zeigte (Prot. I S. 15 ff.). Mit dem Foto einer Geschwindigkeitsmessanlage, welches M._____ und ihn am 9. Juni 2018 im Fahrzeug der Geschädigten zeigt (Urk. D1/7), war die Beweislage ohnehin erdrückend. Ein Bestreiten der Tat hätte nur wenig Aussicht auf Erfolg gehabt, zumal L._____ Strafanzeige gegen den Beschuldigten und seine Begleiterin erstattet -- 41 of 59 -hatte und angab, sie habe keine Einwilligung zur Verwendung ihres Fahrzeugs gegeben (Urk. D1/3; Urk. D1/6/3). Insofern trug das Geständnis des Beschuldigten nicht wesentlich zur Vereinfachung der Untersuchung bei und ist daher nur leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Allerdings ist dem Beschuldigten zugutezuhalten, dass er sich gegenüber der Geschädigten und seinem Arbeitskollegen erklärte und diesen im Nachhinein einen bestimmten Geldbetrag bezahlte. Gemäss Angaben des Beschuldigten waren ihm die beiden daraufhin auch nicht mehr so böse (Prot. I S. 17).
4.2.2.4. Die Täterkomponente führt insgesamt zu einer deutlichen Erhöhung der vorstehend festgesetzten Einzelstrafe auf 45 Tage Freiheitsstrafe.
4.3. Zwischenfazit / Bildung einer Zusatzstrafe
4.3.1. Wie bereits einleitend erwogen wurde, ist infolge Gleichartigkeit der Strafen für die Delikte der Dossiers 1 und 2 eine Zusatzstrafe zur mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 28. November 2019 ausgefällten Freiheitsstrafe zu bilden. Dafür sind die rechtskräftige Grundstrafe und die für die neu zu beurteilenden Taten auszusprechenden Strafen nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu schärfen. Ausgangspunkt bildet die Strafe der (abstrakt) schwersten Straftat sämtlicher Delikte. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und herrschender Lehre ist die schwerste Tat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB die mit der schwersten Strafe bedrohte (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4).
4.3.2. Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass der ordentliche Strafrahmen sämtlicher Straftaten, welche für die Bildung der Zusatzstrafe zu berücksichtigen sind, von 3 Tagessätzen Geldstrafe bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe reicht. Ausgenommen ist lediglich die Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB, für welche der Beschuldigte mit Urteil vom 28. November 2019 schuldig gesprochen wurde. Anhand der abstrakten Strafandrohung lässt sich die schwerste Tat somit nicht ermitteln. Folglich ist auf die nach den Umständen des konkreten Falles verschuldensmässig am schwersten wiegende Handlung abzustellen. Entgegen der Vorinstanz erscheint die neu zu beurteilende einfache Körperverletzung zum -- 42 of 59 -Nachteil des Privatklägers (Dossier 2) als schwerste Straftat sämtlicher Delikte, da sich diese gegen das hochwertige Rechtsgut von Leib und Leben richtete.
4.3.3. Liegt die schwerste Straftat der Einzel- oder Gesamtstrafe der neu zu beurteilenden Delikte zugrunde, ist diese um die bereits rechtskräftig ausgefällte Grundstrafe angemessen zu erhöhen. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe. Bilden die Grundstrafe und die Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte ihrerseits Gesamtstrafen, kann das Zweitgericht der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Zusatzstrafenbildung Rechnung tragen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4).
4.3.4. Für die einfache Körperverletzung gemäss Dossier 2 wurde vorstehend eine tat- und täterangemessene Einzelstrafe von 8 Monaten Freiheitsstrafe festgelegt. Diese hypothetische Einsatzstrafe ist zunächst um die unter Dossier 1 angeklagte Tat (Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch) zu schärfen. Dafür wurde eine isolierte Einzelfreiheitsstrafe von 45 Tagen bemessen. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips erscheint es angezeigt, die Einsatzstrafe auf 9 Monate zu erhöhen. Diese Gesamtstrafe ist nunmehr um die bereits rechtskräftig ausgefällte Grundstrafe von 9 Monaten Freiheitsstrafe gemäss Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 28. November 2019 angemessen zu schärfen. In Anwendung des Asperationsprinzips resultiert daraus eine hypothetische Gesamtstrafe von 16 Monaten Freiheitsstrafe. Davon ist die Grundstrafe wieder abzuziehen, was eine Zusatzstrafe von 7 Monaten Freiheitsstrafe ergibt.
4.3.5. Im Ergebnis ist der Beschuldigte für die Delikte der Dossiers 1 und 2 mit einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten zu bestrafen, als Zusatzstrafe zur mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 28. November 2019 ausgefällten Strafe.
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5. Strafe für Delikt vor der Verurteilung mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 13. Januar 2022 (Dossier 3)
5.1. Tatkomponente
5.1.1. Bei der objektiven Tatschwere fällt verschuldenserhöhend ins Gewicht, dass der Beschuldigte die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h deutlich überschritt und zwar mit 46 km/h. Die Tat erfolgte nachts auf einer unbeleuchteten Autobahn, d.h. bei eingeschränkten Sichtverhältnissen. Durch sein verantwortungsloses Fahrverhalten schuf der Beschuldigte nicht nur eine erhöhte abstrakte Gefahr für seine eigene und die Sicherheit seines Beifahrers, sondern auch für diejenige anderer Verkehrsteilnehmer. Verschuldensmindernd ist hingegen zu berücksichtigen, dass zur Tatzeit nur wenig Verkehr herrschte und die Fahrspuren der entgegenkommenden Fahrzeuge abgetrennt waren (vgl. Urk. D3/5). Die objektive Tatschwere wiegt damit noch leicht.
5.1.2. Bei der subjektiven Tatschwere ist verschuldensmindernd zu gewichten, dass der Beschuldigte bloss grobfahrlässig handelte. Für die deutliche Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit bestand keinerlei Anlass oder ein nachvollziehbarer Grund. Dem Argument des Beschuldigten, wonach man in seinem schnellen Auto die hohe Geschwindigkeit nicht spüren könne (Urk. D3/4 S. 2; Prot. I S. 17), ist entgegenzuhalten, dass er als Fahrer eines stark motorisierten Personenwagens gerade besonders auf eine mögliche Geschwindigkeitsüberschreitung achten muss.
5.1.3. Die subjektive Tatschwere führt damit zu keiner Relativierung der objektiven Tatschwere, weshalb insgesamt ein noch leichtes Verschulden gegeben ist. Als angemessen erweist sich eine Einzelstrafe von 50 Tagen Freiheitsstrafe.
5.2. Täterkomponente
5.2.1. Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wurden bereits vorstehend dargelegt, weshalb auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden kann (E. V.4.1.2.1.). Daraus ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren.
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5.2.2. Zum Tatzeitpunkt hatte der Beschuldigte bereits zwei Vorstrafen erwirkt, wovon eine u.a. Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz betraf (Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 6. November 2017; Urk. 52). Selbst wenn sich der Beschuldigte mit der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Dossier 3 wieder einschlägig strafbar machte, ist die erwähnte Vorstrafe nur leicht straferhöhend zu berücksichtigen, da sie auf einem Verkehrsunfall beruht und sich insofern stark von der hier zu beurteilenden Tat unterscheidet (vgl. Urk. 20 S. 3 f. in den beigezogenen Akten des Geschäfts Nr. DG170201). Zu einer deutlichen Straferhöhung führt hingegen, dass der Beschuldigte die strafbare Handlung gemäss Dossier 3 nur rund 13 Monate nach seiner Verurteilung durch das Bezirksgericht Zürich vom 28. November 2019 und damit während laufender Probezeit beging. Hinzu kommt, dass zum Tatzeitpunkt bereits eine neue Strafuntersuchung betreffend die Dossiers 1 und 2 gegen ihn eröffnet worden war.
5.2.3. Den Tatvorwurf betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln anerkannte der Beschuldigte bereits anlässlich seiner Kurzeinvernahme durch die Kantonspolizei Zürich vom 25. Januar 2021 (Urk. D3/4; vgl. auch Prot. I S. 17 ff.). Angesichts der erdrückenden Beweislage mit den Ergebnissen und der zugehörigen Fotografie einer Geschwindigkeitsmessanlage wäre ein Bestreiten des Tatvorwurfs ohnehin wenig zielführend gewesen (Urk. D3/5). Insofern trug sein Geständnis nicht wesentlich zur Erleichterung der Untersuchung bei, weshalb es nur marginal strafmindernd zu berücksichtigen ist. Zu einer leichten Strafminderung führt sodann, dass sich der Beschuldigte einsichtig zeigte und sich für sein gefährliches Fahrverhalten entschuldigte (Urk. D3/4 S. 2).
5.2.4. Insgesamt führt die Täterkomponente zu einer Erhöhung der vorstehend festgesetzten Einzelstrafe auf 60 Tage Freiheitsstrafe.
5.3. Zwischenfazit Bereits vorstehend wurde dargelegt, dass die Bildung einer Zusatzstrafe zur mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 13. Januar 2022 ausgefällten Geldstrafe mangels Gleichartigkeit der Sanktionsart ausser Betracht fällt. Für die unter Dossier 3 angeklagte Tat ist deshalb eine separate Freiheitsstrafe von 2 -- 45 of 59 -Monaten auszufällen. Diese Strafe ist mit der Zusatzstrafe für die Delikte gemäss den Dossiers 1 und 2 zu addieren.
5.4. Verletzung des Beschleunigungsgebots
5.4.1. Anlässlich der Berufungsverhandlung rügte die Verteidigung eine Verletzung des Beschleunigungsgebots durch die Vorinstanz und verlangte, diese sei im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen. Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, Art. 84 Abs. 4 StPO sehe vor, dass das Gericht das vollständig begründete Urteil der beschuldigten Person und der Staatsanwaltschaft spätestens innert 90 Tagen zustelle. Das Urteil der Vorinstanz datiere auf den 12. Juli 2021. Die begründete Ausfertigung sei jedoch erst am 9. Mai 2022 und damit 300 Tage später bei der Verteidigung eingegangen. Diese massive Überschreitung der zeitlichen Vorgabe von Art. 84 Abs. 4 StPO habe sich in einer entsprechenden Reduktion der Strafe niederzuschlagen (Urk. 60 Rz. 26).
5.4.2. Das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das ganze Verfahren. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Wird eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festgestellt, ist diesem Umstand angemessen Rechnung zu tragen. Dabei fällt insbesondere in Betracht, die Verfahrensverzögerung bei der Strafzumessung zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_176/2017 vom 24. April 2017 E. 2.1 mit Hinweisen).
5.4.3. Die in Art. 84 Abs. 4 StPO genannte zeitliche Vorgabe stellt eine Ordnungsfrist dar, welche das Beschleunigungsgebot konkretisiert. Ihre Nichteinhaltung kann ein Indiz für eine Verletzung des Beschleunigungsgebots sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_42/2016 vom 26. Mai 2016 E. 5.4 mit Hinweisen). Wie die Verteidigung zu Recht vorbringt, hat die Vorinstanz die Frist für die schriftliche Urteilsbegründung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO nicht eingehalten. Das angefochtene Urteil wurde anlässlich der Hauptverhandlung vom 12. Juli 2021 gefällt (Prot. I -- 46 of 59 -S. 24). Die vollständig begründete Urteilsausfertigung ging der Verteidigung jedoch erst am 9. Mai 2022 zu (Urk. 48/2). Die Dauer von 10 Monaten für die Urteilsbegründung ist nicht nachvollziehbar und eindeutig zu lang, zumal es sich nicht um einen besonders komplexen Fall handelt und eine überschaubare Anzahl Delikte zu beurteilen war. Sie verstösst unbesehen der allfällig erhöhten Geschäftslast der Vorinstanz gegen das Beschleunigungsgebot. Dem ist mit einer deutlichen Reduktion der Strafe im Umfang von zwei Monaten Rechnung zu tragen.
6. Fazit Strafzumessung Für die neu zu beurteilenden Delikte ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten zu bestrafen, teilweise als Zusatzstrafe zu der mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 28. November 2019 ausgefällten Strafe.
7. Vollzug Die Vorinstanz hat nach zutreffender Darstellung der Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 StGB erkannt, dass die Freiheitsstrafe von 7 Monaten im Sinne einer letzten Chance für den Beschuldigten bedingt auszufällen und der Strafvollzug unter Ansetzung einer längeren Probezeit von 3 Jahren aufzuschieben sei (Urk. 49 S. 40 f., 48). Einem anderslautenden Entscheid steht das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) entgegen, weshalb das vorinstanzliche Urteil in Bezug auf den Strafvollzug zu bestätigen ist. VI. DNA-Analyse
1. Gestützt auf einen entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft ordnete die Vorinstanz die Abnahme einer DNA-Probe und die Erstellung eines DNA-Profils des Beschuldigten an (Urk. 49 S. 45 f., 49). Dieser lässt im Berufungsverfahren den Verzicht auf eine solche Anordnung beantragen (Urk. 50 S. 2; Urk. 60 S. 2).
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2. Gemäss Art. 257 lit. b StPO kann das Gericht in seinem Urteil anordnen, dass eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt wird von Personen, die wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens oder Vergehens gegen Leib und Leben oder gegen die sexuelle Integrität verurteilt worden sind (vgl. auch den gleichlautenden Art. 5 lit. b des DNA-Profil-Gesetzes). Mit diesem Urteil ist der Beschuldigte wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und damit wegen eines Vergehens gegen Leib und Leben schuldig zu sprechen. Nachdem er die Tat eventualvorsätzlich begangen hat, ist die Anordnung einer DNA-Probenahme und der Erstellung eines DNA-Profils über den Beschuldigten gestützt auf Art. 257 lit. b StPO grundsätzlich möglich.
3. Bei Art. 257 StPO handelt es sich um eine "Kann-Vorschrift", d.h. das Gericht ist nicht verpflichtet, die Massnahme in jedem Fall, wo es gesetzlich möglich wäre, anzuordnen. Im Einzelfall ist die Frage nach der Verhältnismässigkeit zu stellen, da es sich bei der Abnahme einer DNA-Probe und deren Analyse um einen Grundrechtseingriff handelt (FRICKER /M AEDER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur StPO, 2. Auflage, 2014, N 4 zu Art. 257 StPO). Die Abnahme einer DNA-Probe und die anschliessende Erstellung eines DNA-Profils stellt an sich keinen besonders einschneidenden Eingriff in die geschützten Persönlichkeitsrechte des Beschuldigten dar und ist ihm insofern zumutbar. Die Anordnung einer solchen Massnahme liegt grundsätzlich im öffentlichen Interesse, da sie der vereinfachten Aufklärung allfälliger künftiger Straftaten des Beschuldigten dient und deshalb in gewisser Weise auch eine präventive Wirkung auf diesen entfalten kann (vgl. FRICKER /M AEDER, a.a.O., N 2 zu Art. 257 StPO; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 1096). Wie vorstehend einlässlich dargestellt wurde, hat der Beschuldigte bereits drei Vorstrafen erwirkt. Zudem wurde er wiederholt während laufender Probezeiten und sogar während eröffneter Strafuntersuchung erneut rückfällig (vgl. E. V.2.3. ff.). Bislang hat er sich zwar keiner Delikte schuldig gemacht, bei denen ihm die Täterschaft mittels DNA-Beweis hätte nachgewiesen werden müssen. Vor dem Hintergrund seiner hartnäckigen Delinquenz und seiner Unbelehr-- 48 of 59 -barkeit hinsichtlich der Einhaltung der geltenden Rechtsordnung erscheint es dennoch zweckmässig und angezeigt, aus Gründen der Spezialprävention und zur Vereinfachung der Aufklärung einer allfälligen Rückfallstat die Abnahme einer DNA-Probe und die Erstellung eines DNA-Profils anzuordnen. Dem steht nicht entgegen, dass dem Beschuldigten mit dem Berufungsurteil der bedingte Strafvollzug zu gewähren ist. Dieser Entscheid ist einzig auf das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO bzw. die wohlwollende Würdigung der massgebenden Umstände durch die Vor-instanz zurückzuführen (Urk. 49 S. 40 f., 48). Gleiches gilt mit Bezug auf das Absehen vom Widerruf des bedingten Vollzugs der mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 28. November 2019 ausgefällten Strafe (Urk. 49 S. 39 f., 48).
4. Nach dem Erwogenen ist die Abnahme einer DNA-Probe und die Erstellung eines DNA-Profils betreffend den Beschuldigten anzuordnen. VII. Zivilforderungen
1. Grundlagen
1.1. Der Privatkläger liess vor Vorinstanz beantragen, es sei festzustellen, dass der Beschuldigte ihm gegenüber aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig sei. Zudem sei der Beschuldigte zu verpflichten, ihm eine Genugtuung von Fr. 8'000.–, zuzüglich 5 % Zins seit 7. September 2019, zu bezahlen (Urk. 38 S. 2).
1.2. Die Vorinstanz folgte dem Antrag des Privatklägers insofern, als sie feststellte, dass der Beschuldigte ihm gegenüber aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig sei. Zur genauen Feststellung des Umfangs seines Schadenersatzanspruches verwies sie den Privatkläger auf den Zivilweg. Weiter verpflichtete sie den Beschuldigten zur Leistung einer Genugtuung von Fr. 2'000.–, zuzüglich 5 % Zins seit 7. September 2019. Im Mehrbetrag wies die Vorinstanz das Genugtuungsbegehren des Privatklägers ab (Urk. 49 S. 42 ff., 49). Der Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren die Abweisung sämtlicher -- 49 of 59 -Zivilansprüche des Privatklägers mangels eines widerrechtlichen Verhaltens seinerseits (Urk. 50 S. 2; Urk. 60 S. 2).
1.3. Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen und Voraussetzungen für die adhäsionsweise Geltendmachung von Zivilforderungen im Strafprozess kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 49 S. 41 ff.).
2. Würdigung
2.1. Mit diesem Urteil ist der Beschuldigte wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zum Nachteil des Privatklägers schuldig zu sprechen (E. III.4.). Aus diesem Schuldspruch ergibt sich hinreichend, dass die zivilrechtlichen Haftungsvoraussetzungen der Widerrechtlichkeit, des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs sowie des Verschuldens nach Art. 41 ff. OR erfüllt sind. Dies wird vom Beschuldigten bzw. seiner Verteidigung denn auch nicht in Abrede gestellt.
2.2. Weiter steht ausser Frage, dass diverse Kosten entstanden sind und voraussichtlich noch entstehen werden zur Behandlung jener Verletzungen, die der Privatkläger aufgrund des Faustschlags des Beschuldigten erlitt. Dem Vertreter des Privatklägers war eine definitive Bezifferung der Schadenssumme aufgrund des noch offenen Behandlungsverlaufs hinsichtlich der Zahnverletzungen und der allfälligen Kostentragung durch die Versicherung des Privatklägers bislang noch nicht möglich (Urk. 39 S. 5). Aus diesem Grund ist einstweilen festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfangs seines Schadenersatzanspruches ist der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO).
2.3. Die vom Privatkläger erlittenen Verletzungen und die bisher erfolgten Behandlungen wurden bereits vorstehend im Rahmen der Strafzumessung dargestellt (E. V.4.1.1.1.). Auf die entsprechenden Erwägungen kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. An dieser Stelle ist nochmals hervorzu-- 50 of 59 -heben, dass die Rissquetschwunde an der Unterlippe zwar im Rahmen der Erstversorgung im Universitätsspital Zürich behandelt werden konnte und in der Folge problemlos verheilte. Die Zahnverletzungen erforderten hingegen einen notfallmässigen operativen Eingriff, in dessen Rahmen die Alveolarfortsatzfraktur und der gelockerte Zahn repositioniert wurden. Sodann wurde der ausgefallene Schneidezahn wieder eingesetzt und im Bereich der Zähne 13 bis 23 (Schneideund Eckzähne im Oberkiefer) eine fixierende Schiene angebracht, welche der Privatkläger auch zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung, d.h. knapp zwei Jahre nach dem angeklagten Vorfall, noch tragen musste (Urk. 38 S. 7). Nach der operativen Versorgung und seiner Entlassung aus dem Universitätsspital Zürich musste der Privatkläger während sechs Wochen auf feste Nahrung verzichten und über längere Zeit zwei Mal täglich Mundspülungen vornehmen. Zudem waren diverse Nachkontrollen nötig, insbesondere zur Evaluation, ob die beiden Schneidezähne im Oberkiefer, welche durch den Faustschlag des Beschuldigten gelockert bzw. vollständig ausgeschlagen worden waren, erhalten werden können. Trotz der aufwändigen und bereits langandauernden Behandlung war zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung noch unklar, ob die Extraktion der betroffenen Zähne und deren Rekonstruktion mit Implantaten erforderlich sein wird (Urk. 38 S. 5 ff.; Urk. D2/7/4+6; Urk. D2/7/8/1+2; vgl. auch Urk. D2/4/2 F/A 58). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte der Privatkläger schliesslich, dass er sich nun definitiv einer Operation unterziehen müsse, in deren Rahmen die vom Schlag beeinträchtigten Zähne durch Implantate ersetzt würden (Prot. II S. 17). Die Behandlung der Verletzungen im Mundbereich ist folglich noch nicht abgeschlossen. Nach dem angeklagten Ereignis war der Privatkläger während 17 Tagen vollständig arbeitsunfähig (Urk. D2/7/4; Urk. D2/7/8/2). Er litt während mehrerer Wochen unter grossen Schmerzen und beschrieb auch noch ein Jahr später anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 1. September 2020 Schwierigkeiten beim Sprechen und Essen (Urk. D2/4/1 F/A 44; Urk. D2/4/2 F/A 53 ff.). Selbst zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung erklärte der Privatkläger, er könne mit seinen Schneidezähnen nicht normal zubeissen (Urk. 38 S. 7). Weiter führte er aus, dass er seit dem angeklagten Vorfall nicht mehr abends unterwegs sei, viel Zeit zu Hause verbringe und schnell erschrecke (Prot. S. 22; vgl. bereits Urk. D2/4/1 F/A 44). Die erlittenen Verletzungen sind nach dem Erwogenen ganz -- 51 of 59 -erheblich und beeinträchtigten den Privatkläger auch noch zwei Jahre nach dem ursächlichen Ereignis. In Bezug auf den Tathergang ist festzuhalten, dass der Beschuldigte dem Privatkläger unvermittelt und ohne Vorwarnung mit der Faust ins Gesicht bzw. den Mundbereich schlug, als er diesen an der Tramhaltestelle konfrontierte. Damit liess er dem Privatkläger keine Möglichkeit zur Abwehr oder zum Ausweichen. Selbst wenn nicht auszuschliessen ist, dass auch der Privatkläger mit seinem Verhalten Anlass zur vorhergehenden Diskussion auf dem C._____-platz gab (vgl. Urk. D2/4/5 F/A 6 f., 21 f.; Urk. D2/4/6 F/A 6, 12 f., 21 ff.), hatte er den Beschuldigten unmittelbar vor dem angeklagten Faustschlag weder provoziert noch anderweitig angesprochen. Vielmehr verhielt er sich deeskalierend und hatte sich mit D._____ auf den Heimweg gemacht.
2.4. Es folgt aus der Lebenserfahrung, dass der Privatkläger als kausale Folge der erlittenen Verletzungen unter ganz erheblicher seelischer Unbill zu leiden hatte, welche die Zusprechung einer Genugtuung rechtfertigt. Die vom Gesetzgeber geforderte Schwere der Verletzung in den geschützten Persönlichkeitsrechten ist sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht klar erreicht. Nachdem keine anderweitige Wiedergutmachung seitens des Beschuldigten erfolgte, ist dem Privatkläger gestützt auf Art. 47 und Art. 49 Abs. 1 OR eine Genugtuung zuzusprechen.
2.5. Unter Berücksichtigung der aktuellen Gerichtspraxis und der dargestellten Bemessungsgrundlagen, insbesondere der Art und Schwere der erlittenen Verletzungen und der andauernden Auswirkungen auf den Privatkläger, erweist sich der von der Vorinstanz festgesetzte Betrag von Fr. 2'000.– als angemessen (vgl. Urteile des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. Juni 2022, Geschäfts-Nr. SB220157, S. 21; vom 12. Mai 2022, Geschäfts-Nr. SB210149, S. 20 f.; vom 21. Juni 2021, Geschäfts-Nr. SB200506, S. 16). Eine höhere Genugtuung könnte aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) ohnehin nicht festgelegt werden. In Bestätigung des angefochtenen Urteils ist die Genugtuungssumme mit gesetzlichem Zins von 5 % ab dem Schadensereignis vom 7. September 2019 zu verzinsen (vgl. Urk. 49 S. 45, 49).
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Der Beschuldigte ist demnach zu verpflichten, dem Privatkläger Fr. 2'000.–, zuzüglich 5 % Zins seit 7. September 2019, als Genugtuung zu bezahlen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens
1.1. Die Vorinstanz auferlegte dem Beschuldigten sämtliche Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen seiner amtlichen Verteidigung (Urk. 49 S. 46, 49). Diese beantragt, dem Beschuldigten seien die vorgenannten Kosten lediglich im Umfang von 15 % aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen (Urk. 50 S. 2; Urk. 60 S. 2). Ihren Antrag begründet die Verteidigung nicht näher. Er dürfte jedoch u.a. auf den vor-instanzlichen Freispruch des Beschuldigten von den Vorwürfen des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des erforderlichen Ausweises und der unberechtigten Begleitung einer Lernfahrt (Dossier 1) zurückzuführen sein, welcher inzwischen in Rechtskraft erwachsen ist (E. I.4.).
1.2. Gemäss Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die Verlegung der Kosten richtet sich nach dem Grundsatz, dass derjenige die Kosten trägt, der sie verursacht hat. Erforderlich ist ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem zur Verurteilung führenden strafbaren Verhalten und den durch die Abklärung entstandenen Kosten. Wird die beschuldigte Person bei einer Mehrzahl strafbarer Handlungen teilweise schuldig und teilweise freigesprochen (Teilfreispruch) bzw. wird das Verfahren nur bezüglich einzelner strafbarer Handlungen eingestellt, so sind die Verfahrenskosten anteilsmässig der beschuldigten Person, dem Staat und gegebenenfalls der Privatklägerschaft aufzuerlegen. Der beschuldigten Person dürfen jedoch dann die gesamten Kosten des Verfahrens auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen, und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunktes notwendig waren. Es ist nach Sachverhalten, nicht nach Tatbeständen aufzuschlüsseln. Bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen -- 53 of 59 -Kostenauflage nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1; DOMEISEN, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur StPO, 2. Auflage, 2014, N 6 zu Art. 426 StPO; je mit weiteren Hinweisen).
1.3. Den Tatvorwürfen gemäss Dossier 1, von welchen der Beschuldigte mit vor-instanzlichem Urteil teilweise frei- und teilweise schuldig gesprochen wurde, liegt zwar kein einheitlicher Sachverhaltskomplex zugrunde. Dennoch stehen die ihm zur Last gelegten Handlungen in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang. Zudem fielen in Bezug auf die freigesprochenen Anklagepunkte (Führen eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des erforderlichen Ausweises und unberechtigte Begleitung einer Lernfahrt) keine Untersuchungshandlungen an, welche nicht auch zur Abklärung des Vorwurfs erforderlich gewesen wären, für welchen der Beschuldigte schuldig gesprochen wurde. Auch wenn er sich hinsichtlich der Entwendung des Motorfahrzeugs von L._____ bereits anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 4. Februar 2019 geständig zeigte, waren diesbezüglich weitere Untersuchungshandlungen zur Überprüfung bzw. Verifizierung des Geständnisses nötig, da der Beschuldigte in der Folge gegenüber der Staatsanwaltschaft die Aussage verweigerte und erst anlässlich der Hauptverhandlung seine ersten Angaben im Rahmen der polizeilichen Einvernahme bestätigte (Urk. D1/5/1 F/A 9, 15, 17; Urk. D1/5/3+5; Prot. I S. 15 ff.). Vor diesem Hintergrund erscheint eine anteilsmässige Kostenauflage nicht gerechtfertigt. Vielmehr sind dem Beschuldigten die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen seiner amtlichen Verteidigung, vollständig aufzuerlegen. Die erstinstanzliche Kostenauflage ist folglich zu bestätigen (Dispositivziffern 12 und 13).
2. Prozessentschädigung des Privatklägers
2.1. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten gestützt auf Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO zur Leistung einer Prozessentschädigung an den Privatkläger von Fr. 6'585.15 für dessen Aufwendungen im Rahmen der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens (Urk. 49 S. 46 f., 50). Die Verteidigung be-- 54 of 59 -antragt im Berufungsverfahren die Abweisung des Antrags, wonach der Beschuldigte zur Leistung einer Prozessentschädigung an den Privatkläger zu verpflich-ten sei (Urk. 50 S. 2; Urk. 60 S. 2).
2.2. Mit diesem Urteil ist der Beschuldigte wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zum Nachteil des Privatklägers schuldig zu sprechen. Im Zivilpunkt ist festzustellen, dass er gegenüber dem Privatkläger aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Weiter ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger Fr. 2'000.–, zuzüglich
5 % Zins seit 7. September 2019, als Genugtuung zu bezahlen. Insofern obsiegt der Privatkläger beinahe vollumfänglich. Einzig die Genugtuung wurde nicht auf die beantragte Höhe von Fr. 8'000.– festgesetzt (vgl. Urk. 38 S. 2). Der Privatkläger hat gegenüber dem Beschuldigten folglich Anspruch auf angemessene Entschädigung seiner notwendigen Aufwendungen (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Seine Entschädigungsforderung liess der Privatkläger auf Fr. 6'585.15 beziffern und mit der Honorarnote seines Rechtsvertreters vom 11. Juli 2021 belegen (Art. 433 Abs. 2 StPO). Die geltend gemachten Aufwendungen erscheinen der Schwierigkeit und Bedeutung des Falles sowie dem notwendigen Zeitaufwand für die Vertretung der Interessen des Privatklägers angemessen (§ 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV). Das vorinstanzliche Entschädigungsdispositiv (Ziffer 14) ist deshalb zu bestätigen.
3. Kosten des Berufungsverfahrens
3.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit sämtlichen Berufungsanträgen. Ihm sind daher die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen seiner amtlichen Verteidigung, vollständig aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ist vorzubehalten.
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3.2. Die amtliche Verteidigung macht für das Berufungsverfahren Aufwendungen und Barauslagen von insgesamt Fr. 2'408.15 geltend (Urk. 58). Die verlangte Entschädigung erscheint der Schwierigkeit und Bedeutung des Falles sowie dem notwendigen Zeitaufwand für die gehörige Verteidigung des Beschuldigten angemessen (§ 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV, § 18 Abs. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 AnwGebV). Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ ist daher für seine Leistungen und Barauslagen als amtlicher Verteidiger im Berufungsverfahren eine Entschädigung von pauschal Fr. 2'500.– (inkl. Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung - Einzelgericht, vom 12. Juli 2021 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldspruch wegen Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch und grober Verletzung der Verkehrsregeln), 2 (Freispruch), 10 und
11 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
2. Der bedingte Vollzug der mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 6. November 2017 ausgefällten Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu Fr. 50.– wird widerrufen. Die Geldstrafe wird vollzogen.
3. Auf den Widerruf des bedingten Vollzugs der mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 28. November 2019 ausgefällten Freiheitsstrafe von 9 Monaten wird verzichtet. Die auf 3 Jahre festgesetzte und bereits um ein Jahr verlängerte Probezeit wird um ein weiteres Jahr verlängert.
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4. Der Beschuldigte wird bestraft mit 7 Monaten Freiheitsstrafe, teilweise als Zusatzstrafe zu der mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 28. November 2019 ausgefällten Strafe.
5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf
3 Jahre festgesetzt.
6. Es wird die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes angeordnet. Das Forensische Institut Zürich (FOR) wird mit dem Vollzug beauftragt und der Beschuldigte verpflichtet, innert 30 Tagen ab Eintritt der Vollstreckbarkeit dieses Urteils beim Forensischen Institut Zürich, Polizei- & Justizzentrum PJZ, Erkennungsdienst‚ Güterstrasse 33, 8010 Zürich zwecks DNA-Probenahme für die DNA-Profilerstellung zu erscheinen. Kommt er dieser Verpflichtung unentschuldigt nicht nach, wird die Kantonspolizei hiermit verpflichtet, ihn – auf entsprechende Mitteilung des Forensischen Instituts Zürich hin – zwangsweise vorzuführen. Der Beschuldigte wird auf Art. 205, 207 und 417 StPO aufmerksam gemacht.
7. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 2'000.–, zuzüglich 5 % Zins seit 7. September 2019, als Genugtuung zu bezahlen.
9. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziffern 12-14) wird bestätigt.
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10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.– amtliche Verteidigung
11. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
12. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − den Privatkläger B._____ (übergeben) und seinen Rechtsvertreter (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird dem Privatkläger nur zugestellt, sofern er dies innert 10 Tagen ab Zustellung des Dispositivs an seinen Rechtsvertreter verlangt.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − den Rechtsvertreter des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers B._____ (sofern verlangt) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Bezirksgericht Zürich, zu den Akten der Geschäfte Nr. DG170201 und GG190154 − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte des Kantons Zürich − das Forensische Institut Zürich, Erkennungsdienst, gemäss Dispositivziffer 6 − die amtliche Verteidigung sowie den Beschuldigten persönlich, gemäss Dispositivziffer 6 bzw. betreffend Fristenlauf − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formularen A und B.
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13. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 21. Februar 2023 Der Präsident: Oberrichter lic. iur. Stiefel Die Gerichtsschreiberin: MLaw Boese -- 59 of 59 --