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Entscheid

SB220277

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc.

6. Juni 2023Deutsch3 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

1.

Mit Urteil vom 30. Januar 2023 wurde das vorliegende Verfahren in der Sache erledigt (Urk. 58).

2.

In Dispositivziffer 4 des Urteilsdispositivs wurde festgehalten, dass die Beschuldigte die Kosten der Untersuchung in der Höhe von Total Fr. 6'100.– zu tragen habe. Dabei hat sich ein offensichtlicher Rechnungsfehler eingeschlichen, da im Total auch die ausgesprochene Geldstrafe und Busse enthalten waren. Die Untersuchungskosten betragen Fr. 800.– (Urk. 11).

3. Gestützt auf Art. 83 Abs. 1 StPO ist ein offensichtlich falsches Dispositiv eines Entscheides von Amtes wegen zu berichtigen, weshalb über diese Kostenregelung mittels Nachtragsbeschluss zum Urteil vom 30. Januar 2023 zu befinden ist.

3. Gestützt auf Art. 83 Abs. 1 StPO ist ein offensichtlich falsches Dispositiv eines Entscheides von Amtes wegen zu berichtigen, weshalb über diese Kostenregelung mittels Nachtragsbeschluss zum Urteil vom 30. Januar 2023 zu befinden ist.

4. Der berichtigte Entscheid ist den Parteien zu eröffnen (Art. 83 Abs. 4 StPO). Für die Berichtigung sind keine Kosten zu erheben und mangels Parteiaufwand sind keine Entschädigungen zuzusprechen.

1. Dispositiv-Ziffer 4 des Urteilsdispositivs des Obergerichtes des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 30. Januar 2023 (Geschäfts-Nr. SB220277) wird wie folgt berichtigt: " 4. Die Kosten der Untersuchung (Total Fr. 800.–) werden der Beschuldigten auferlegt."

2. Für die Berichtigung werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen.

3. Schriftliche Mitteilung an  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl

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sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist an  die Vorinstanz  die Kasse des Bezirksgerichts Zürich

4. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 6. Juni 2023 Der Präsident: lic. iur. B. Gut Die Gerichtsschreiberin: MLaw T. Künzle -- 3 of 3 --