SB220295
Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz
21. Dezember 2022Deutsch43 min
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB220295-O/U/bs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Wenker, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur. Keller und Ersatzoberrichter Dr. iur. Bezgovsek sowie Gerichtsschreiber MLaw Dharshing Urteil vom 21. Dezember 2022 i...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB220295-O/U/bs
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Wenker, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur. Keller und Ersatzoberrichter Dr. iur. Bezgovsek sowie Gerichtsschreiber MLaw Dharshing
Urteil vom 21. Dezember 2022
in Sachen
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. D. Kloiber, Anklägerin und Berufungsklägerin
gegen
A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. HSG X._____
betreffend Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 24. März 2022 (DG210182)
Anklage:
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 26. Oktober 2021 (Urk. 21/5) ist diesem Urteil beigeheftet.
Urteil der Vorinstanz:
"Es wird vorab erkannt:
1. Das Verfahren betreffend die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 wird hinsichtlich des Deliktszeitraums vor dem 25. März 2019 zufolge Verjährung eingestellt.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis.
Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.
2. Der Beschuldigte ist des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG nicht schuldig und wird diesbezüglich freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 700.–, als teilweise Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 18. November 2020 ausgefällten Busse.
4. Die Busse gilt als durch die erstandene Haft im Umfang von 7 Tagen vollständig abgegolten.
5. Dem Beschuldigten wird eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 9'800.– aus der Gerichtskasse für erlittene Untersuchungshaft nach Anrechnung der Busse zugesprochen.
6. Von der Anordnung einer Landesverweisung wird abgesehen.
7. Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 26. Oktober 2021 beschlagnahmten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien (Lagernummer S004482021) sowie Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:
− 1 Feinwaage Texas (A014’823'199), − 2 Minigrip mit Heroinrückständen (A014’823'213), − Papierware 3 Notizzettel mit div. Notizen (A014’823'177).
8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 4'200.00; die weiteren Kosten betragen:
Fr. 2'100.00 Gebühr Anklagebehörde
Fr. 260.00 Gutachten/Expertisen etc.
Fr. 10'271.40 amtliche Verteidigung
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten im Umfang von 1/10 der Gerichtsgebühr auferlegt und im Übrigen definitiv auf die Staatskasse genommen.
10. Der amtliche Verteidiger wird mit Fr. 10'271.40 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Von einer Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird abgesehen.
11. (Mitteilungen.)
12. (Rechtsmittel.)
13. (Rechtsmittel.)"
Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 56 S. 16)
1. Mein Klient sei vom Vorwurf der Verbrechen gegen das BetmG i.S. von Art. 19 Abs. 1 und Abs. 2 BetmG freizusprechen. Entsprechend sei von der Anordnung der Landesverweisung abzusehen.
2. Mein Klient sei i.S. von Art. 19a BetmG (Konsum) schuldig zu sprechen und angemessen mit einer Busse zu bestrafen.
3. Es sei meinem Klienten eine angemessene Genugtuung zuzusprechen, mindestens CHF 11'200.– (56 Tage Haft).
4. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen.
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 55 S. 1 f.)
1. Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklageschrift;
2. Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten sowie einer Busse von CHF 500.00, als teilweise Zusatzstrafe zu den mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 18.11.2020 sowie mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 11. Juli 2022 ausgefällten Busse;
3. Anrechnung der erstandenen Haft;
4. Gewährung des bedingten Vollzuges der Freiheitsstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren;
5. Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse;
6. Anordnung einer Landesverweisung von 5 Jahren;
7. Einziehung und Vernichtung der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 26.10.2021 beschlagnahmten Gegenstände;
8. Kostenauflage für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren, inkl. Gebühr und Kosten für das Vorverfahren im Betrag von CHF 2'360.00.
Erwägungen:
I. Verfahren
1.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 24. März 2022 wurde der Beschuldigte – nach vorgängiger teilweiser Einstellung des Verfahrens zufolge Verjährung – betreffend den Hauptvorwurf der qualifizierten
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG freigesprochen, während mit Bezug auf die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG ein Schuldspruch erfolgte. Der Beschuldigte wurde betreffend die begangene Übertretung mit einer Busse von Fr. 700.– als teilweiser Zusatzstrafe bestraft, wobei die Busse infolge verbüsster Untersuchungshaft als vollständig abgegolten erklärt wurde. Von einer Landesverweisung wurde abgesehen und dem Beschuldigten eine Genugtuung von Fr. 9'800.– für die nebst der Anrechnung zusätzlich erlittene Haft zugesprochen. Schliesslich wurden die beschlagnahmten Betäubungsmittel bzw. -utensilien eingezogen und die Kosten zu einem Zehntel dem Beschuldigten auferlegt und im Übrigen definitiv auf die Gerichtskasse genommen (Urk. 40 bzw. 44 S. 21 f.).
2.
Mit Eingabe vom 25. März 2022 hat die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl gegen das erstinstanzliche Urteil rechtzeitig die Berufung angemeldet (Urk. 39). Nach Erstattung der Berufungserklärung vom 30. Mai 2022 (Urk. 46) und anschliessender Fristansetzung an den Beschuldigten (Urk. 47) erklärte dieser mit Schreiben vom 1. Juli 2022 den Verzicht auf eine Anschlussberufung (Urk. 49).
3.
In der Folge wurde auf den 21. Dezember 2022 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 51). Zu dieser erschienen die Vertretung der Staatsanwaltschaft sowie der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers (Prot. II S. 3).
II. Formelles
1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Die Staatsanwaltschaft ficht in ihrer Berufungserklärung den Freispruch des Beschuldigten vom Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz an und verlangt demgemäss eine strengere Bestrafung des Beschuldigten sowie die Anordnung einer Landesverweisung mit ausgangsgemässer Kostenauflage (vgl. Urk. 55 S. 2). Nicht angefochten sind demzufolge mangels Anschlussberufung des Beschuldigten die teilweise Verfahrenseinstellung betreffend die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, der Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, die Einziehung der beschlagnahmten Betäubungsmittel bzw. -utensilien sowie die Kostenfestsetzung und Entschädigungsregelung der Vorinstanz. Es ist demzufolge mit Beschluss vorweg festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 24. März 2022 betreffend die Dispositiv-Ziffer 1 des Einstellungserkenntnisses sowie betreffend die Dispositiv-Ziffern 1, 7 und 8 des Haupterkenntnisses in Rechtskraft erwachsen ist. In den übrigen Punkten (Dispositiv-Ziffern 2 - 6 und 9 + 10) ist das Urteil hingegen im Sinne von Art. 398 Abs. 2 StPO umfassend zu überprüfen.
1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Die Staatsanwaltschaft ficht in ihrer Berufungserklärung den Freispruch des Beschuldigten vom Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz an und verlangt demgemäss eine strengere Bestrafung des Beschuldigten sowie die Anordnung einer Landesverweisung mit ausgangsgemässer Kostenauflage (vgl. Urk. 55 S. 2). Nicht angefochten sind demzufolge mangels Anschlussberufung des Beschuldigten die teilweise Verfahrenseinstellung betreffend die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, der Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, die Einziehung der beschlagnahmten Betäubungsmittel bzw. -utensilien sowie die Kostenfestsetzung und Entschädigungsregelung der Vorinstanz. Es ist demzufolge mit Beschluss vorweg festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 24. März 2022 betreffend die Dispositiv-Ziffer 1 des Einstellungserkenntnisses sowie betreffend die Dispositiv-Ziffern 1, 7 und 8 des Haupterkenntnisses in Rechtskraft erwachsen ist. In den übrigen Punkten (Dispositiv-Ziffern 2 - 6 und 9 + 10) ist das Urteil hingegen im Sinne von Art. 398 Abs. 2 StPO umfassend zu überprüfen.
2. Die Parteien haben im Hinblick auf die Berufungsverhandlung keine Beweisanträge gestellt (vgl. Urk. 46 + 49; Prot. II S. 5). Es drängen sich in zweiter Instanz auch von Amtes wegen – abgesehen von der erneuten Befragung des Beschuldigten – keine weiteren Beweiserhebungen auf.
III. Schuldpunkt
1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 26. Oktober 2021 im Rahmen des für das Berufungsverfahren noch relevanten Teils vorgeworfen, in der Zeit vom 11. August bis zum 2. Oktober 2020 im Auftrag von B._____ bei fünf Gelegenheiten Heroingemisch im Gesamtumfang von 480 Gramm (bzw. 96 Gramm reinem Stoff bei Annahme eines Reinheitsgehaltes von 20 Prozent) an jeweils namentlich nicht näher bekannte Abnehmer in den Kantonen Tessin und Zürich (im letzten Fall ev. Schwyz) ausgeliefert zu haben, wobei er gewusst habe, dass es er dazu nicht berechtigt gewesen sei und es sich dabei um eine Menge gehandelt habe, welche einen grossen Personenkreis schwerwiegend in der Gesundheit hätte schädigen können (Urk. 21/5 S. 2 ff.).
2. Vorab ist dazu festzuhalten, dass es im Rahmen der von der Vorinstanz vorgenommenen Korrektur betreffend den Verschrieb der Anklägerin hinsichtlich des eingeklagten Tatzeitpunktes der letzten Tat (vgl. Urk. 21/5 S. 3) selbst wiederum zu einem Verschrieb gekommen ist, da sich diese Tat vom 20. August 2020 auf die unbekannte Person namens "K._____" und nicht auf die unbekannte Person namens "C._____" (vgl. Urk. 44 S. 4) bezieht.
3.
3.1. Nachdem die Staatsanwaltschaft den sich auf den vorstehend dargelegten Anklagesachverhalt beziehenden Freispruch der Vorinstanz vollumfänglich angefochten hat, ist in zweiter Instanz nochmals zu prüfen, inwiefern sich die diesbezüglichen Vorwürfe der Anklage dem Beschuldigten in Anwendung der allgemeinen Grundsätze der Beweiswürdigung gestützt auf die relevanten und verwertbaren Beweismittel rechtsgenügend nachweisen lassen.
3.2. Im erstinstanzlichen Urteil sind in diesem Zusammenhang die massgebenden Grundsätze der Beweiswürdigung korrekt wiedergegeben worden (vgl. Urk. 44 S. 5 f.), so dass in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO darauf verwiesen werden kann. Ergänzend ist dazu anzuführen, dass die Glaubhaftigkeit der im Recht liegenden Aussagen zunächst davon abhängt, ob sie grundsätzlich überprüfbar sind (formelle Validität). Darüber hinaus ist zu prüfen, ob die Aussagen in sich konsistent sind (interne Validität) und sich mit anderweitig im Verfahren erhobenen Fakten in Übereinstimmung bringen lassen (externe Validität).
3.3. Der Vorinstanz ist sodann auch insofern zu folgen, als dass für die Würdigung des relevanten Sachverhaltes nebst den Aussagen des Beschuldigten (Urk. 5/1-3) vorliegend insbesondere die Aussagen von B._____, welcher in seinem Verfahren ausführlich von der Polizei vernommen worden ist (Urk. 6/1-2, 6/15, 6/17 + 6/23) und sich hernach in der Konfrontation nochmals zur Sache äusserte (vgl. Urk. 7/1), sowie die im Recht liegenden Auswertungen von dessen Mobiltelefonen, welche den Einvernahmen in ihren entscheidenden Passagen jeweils angehängt sind (vgl. namentlich Beilagen 1 - 11 zu Urk. 5/1 bzw. Beilagen
1 - 5 zu Urk. 7/1) von entscheidender Bedeutung sind (vgl. Urk. 44 S. 6). Demgegenüber sind die Ausführungen aller anderen Personen, welche im Rahmen des vorliegenden Untersuchungskomplexes rund um einen lose organisierten Drogenhändlerring mutmasslich albanischer Herkunft (vgl. dazu Urk. 1/8 S. 2) einvernommen und in der Folge nicht mit dem Beschuldigten konfrontiert wurden (namentlich D._____, E._____, F._____ und G._____), nicht zu dessen Lasten bzw. nur zu dessen Gunsten verwertbar, wie dies auch bereits die Vorinstanz mit Bezug auf die Befragung von G._____ festgestellt hat (vgl. Urk. 44 S. 10).
4.
4.1. Der Beschuldigte hat die vorliegend relevanten Taten in der Untersuchung sowie auch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung insoweit zugestanden, dass er von B._____ ab und zu bzw. nahezu täglich Heroin für seinen Eigenkonsum bezogen habe und er für diesen am 11. August 2020 im Tessin gewesen sei, um Geld abzuholen und für sich eine Drogenprobe bzw. ein Drogenmuster mitzunehmen (vgl. Urk. 5/1 S. 13 + 15; Urk. 5/3 S. 5; Urk. 7/1 S. 12; Prot. I S. 13 ff.). Hingegen stellte er die Vorwürfe der Anklage im Übrigen explizit in Abrede und bestritt insbesondere, im Auftrag von B._____ die in der Anklage erwähnten Heroinlieferungen ausgeführt zu haben (Urk. 5/3 S. 4). Anlässlich der Berufungsverhandlung verweigerte der Beschuldigte schliesslich die Aussage zur Sache (vgl. Urk. 54).
4.2. Mit der Vorinstanz ist mit Bezug auf die Aussagen des Beschuldigten festzuhalten, dass diese insofern eher knapp bzw. einsilbig ausgefallen sind, als er nur das Nötigste zu seiner Verteidigung ausführte und darüber hinaus die Aussage weitgehend verweigerte, was ihm allerdings in seiner Rolle als Beschuldigter unbenommen ist. Hingegen sticht entgegen der Vorinstanz nicht ins Auge, dass die Ausführungen des Beschuldigten nicht stimmig bzw. widersprüchlich sind. So beharrte er stets auf seiner Version der Entgegennahme von Geld und eines Betäubungsmittelmusters, wobei er einmal präzisierte, dass er am 11. August 2020 den Betrag von Fr. 1'200.– entgegengenommen habe (Urk. 5/2 S. 4). Wenn der Beschuldigte anlässlich der Schlusseinvernahme davon spricht, er habe Geld ins Tessin gebracht (Urk. 5/2 S. 4), so kann es sich dabei nur um einen Versprecher handeln, da er gleichzeitig geltend machte, dies schon immer so ausgesagt zu haben, und unmittelbar darauf wieder seine erste Version betreffend die Abholung von Geld erwähnte (vgl. Urk. 5/3 S. 5). Allerdings ist in diesem Zusammenhang auch festzuhalten, dass die Version des Beschuldigten, wonach er sich lediglich deshalb ins Tessin begeben hat, um dort Geld und eine Heroinprobe abzuholen, wenig plausibel erscheint, zumal die dortige Kontaktperson namens "G._____" (G._____) auch anderweitig mit seinem Auftraggeber B._____ verkehrte und man diese Angelegenheit ohne Weiteres bei einer anderen Kontaktnahme hätte regeln können, ohne deshalb separat ins Tessin fahren zu müssen.
5.
5.1. Was die Aussagen von B._____ zu den vorliegend eingeklagten Ereignissen anbelangt, so hat dieser in der polizeilichen Befragung vom 20. Januar 2021 erstmals Ausführungen zu seinen Kontakten zum Beschuldigten gemacht, wobei er dannzumal angab, der Beschuldigte habe am 11. August 2020 glaublich 200 Gramm Heroin ins Tessin bringen müssen, wobei er sich an den Abnehmer nicht mehr erinnern konnte und auch nicht mehr wusste, ob er dem Beschuldigten damals noch eine Probe mitgegeben habe. Immerhin konnte er sich aber noch daran erinnern, dass es beim in diesem Zusammenhang aufgezeichneten Chat des Beschuldigten, wonach er sie "sicher aufbewahre" und jeder "600" nehme, sicher um Geld gegangen sei. Schliesslich gab er an, es sei noch zwei bis drei weitere Male zu solchen Treffen des Beschuldigten im Tessin gekommen (Urk. 6/17 S. 8 ff.).
Zu weiteren Lieferungen mit angeblicher Beteiligung des Beschuldigten erklärte B._____, er sei in jener Zeit oft mit A._____ unterwegs gewesen, wobei dieser allerdings eher keinen Kontakt mit den Kunden unterhalten habe, da er zu viel geredet habe. Im Übrigen bestätigte er, dass es sich bei der in den Chats erwähnten Person namens "H._____" jeweils um den Beschuldigten gehandelt habe. Welche Konsumenten dieser im Einzelnen getroffen hatte, konnte er indes nicht mehr sagen (Urk. 6/17 S. 12 f.).
5.2. In der polizeilichen Befragung vom 23. April 2021 gab B._____ dann zu Beginn an, er selber habe "G._____" jeweils die Heroinlieferungen (auch die beiden Lieferungen von 200 Gramm) im Tessin übergeben, wisse aber nicht mehr, wo dies genau gewesen sei. Inwiefern der Beschuldigte gegenüber "G._____" Heroinlieferungen getätigt habe, wisse er nicht mehr. In der Folge erachtete B._____ auf entsprechende Nachfrage die Übergabe von 200 Gramm Heroin durch den Beschuldigten als möglich und erklärte schliesslich auf den konkreten Vorhalt, ob er 780 Gramm und der Beschuldigte 400 Gramm an den Abnehmer "G._____" übergeben hätten, dass dies stimme. Ob auch eine Drittperson (namentlich I._____) diesen "G._____" beliefert habe, wusste er nicht mehr (Urk. 6/23 S. 11 ff.).
5.3. In der Konfrontation mit dem Beschuldigten gab B._____ schliesslich in Anwesenheit ihrer beiden Verteidiger zu Protokoll, er habe mit dem Beschuldigten beim Betäubungsmittehandel zusammengearbeitet. Die Ware habe ihm gehört und der Beschuldigte habe ihm geholfen, indem er zwei bis drei Mal einen Heroinlieferauftrag für ihn ausgeführt habe. B._____ führte in der Folge konkret aus, dass der Beschuldigte die Lieferung ins Tessin vom 11. August 2020 im Umfang von 200 Gramm vorgenommen und dafür den Betrag von Fr. 500.– (und allenfalls eine Heroinprobe) von ihm erhalten habe. Wie oft es zu solchen Lieferungen ins Tessin kam, wusste B._____ nicht mehr und gab an, es seien nicht mehr als zwei Mal gewesen. In der Folge bestätigte er pauschal, der Beschuldigte habe insgesamt 400 Gramm ins Tessin geliefert.
Ob der Beschuldigte auch an andere Orte Heroin ausgeliefert habe, konnte B._____ nicht mehr mit Bestimmtheit sagen. Insbesondere konnte er sich nicht mehr an die Auslieferung des Beschuldigten an die Abnehmer namens "J._____", "C._____" und "K._____" erinnern, wobei er aber glaubte, den Beschuldigten in letzterem Fall für die Auslieferung angefragt zu haben, letztlich jedoch selber dorthin gegangen bzw. mit ihm mitgegangen zu sein. Schliesslich bestätigte er, der Beschuldigte habe für seine Dienste jeweils auch Heroin für den Eigenkonsum erhalten (Urk. 7/1 S. 3 ff.).
5.4. a) Die Würdigung der Aussagen von B._____ ergibt, dass er den Beschuldigten in seinen Einvernahmen konstant dahingehend belastet, dass dieser am 11. August 2020 in seinem Auftrag eine Drogenlieferung von zumindest
200 Gramm Heroin ins Tessin vorgenommen hat. Seine anlässlich der Befragung vom 23. April 2021 zunächst vorgetragene Version, wonach er selber sämtliches Heroin an "G._____" veräussert habe (vgl. Urk. 6/23 S. 11), vermag angesichts der diesbezüglich unpräzisen Befragung sowie des Umstandes, dass B._____ – was die Vorinstanz nicht erwähnt – noch in der gleichen Befragung wiederum ausdrücklich bestätigte, dass der Beschuldigte teilweise der Lieferant des Heroins ins Tessin war (Urk. 6/23 S. 12), im Rahmen einer Gesamtbetrachtung keine massgeblichen Zweifel daran zu erwecken, dass B._____ in seinen Befragungen grundsätzlich die Wahrheit gesagt hat, zumal keine Anzeichen bestehen, dass er im Laufe des Verfahrens geneigt gewesen wäre, den Beschuldigten über Gebühr zu belasten. Vielmehr sagte er in Bezug auf die Person des Beschuldigten eher zurückhaltend aus und schwärzte ihn nicht an, wenn er dies nicht mehr mit Sicherheit wusste. Zutreffend ist die Ansicht der Vorinstanz, dass B._____ als im Rahmen eines separaten Verfahrens beschuldigte Person grundsätzlich ein Interesse daran haben könnte, seine Beteiligung am Drogenhandel zu Lasten des Beschuldigten in einem möglichst positiven Licht zu schildern (vgl. Urk. 44 S. 8). Allerdings ist vorliegend im Aussageverhalten von B._____ keine solche Tendenz ersichtlich, da er in der Konfrontationseinvernahme betont hat, dass sämtliche Ware ihm gehörte und der Beschuldigte in seinem Auftrag gewisse Transportdienste übernommen habe (Urk. 7/1 S. 3), so dass seine Delinquenz aufgrund der geschilderten Beteiligung des Beschuldigten nicht in einem besseren Licht erscheint. Gerade im Rahmen der Konfrontationseinvernahme hat B._____ seine Belastung mit Bezug auf die erste Heroinlieferung des Beschuldigten ins Tessin auf Nachfrage denn auch klar bestätigt (Urk. 7/1 S. 4 f.), obwohl er in dessen Gegenwart auszusagen hatte und in diesem Zusammenhang durchaus versucht hätte sein können, den diesbezüglichen Sachverhalt durch unklare Depositionen zu vernebeln.
Bestätigt wird die besagte Belastung von B._____ im Grundsatz durch das im Recht liegende Chat-Protokoll vom 11./12. August 2021, woraus unmissverständlich hervorgeht, dass der Beschuldigte am Abend des 11. August 2021 auf Geheiss von B._____ im Tessin einen Auftrag zu erledigen hatte (vgl. Beilage 3 zu act. 5/1). Aufgrund des damals auf der Hinfahrt Gesprochenen ergibt sich zwar nicht unmittelbar eine bevorstehende Drogenübergabe. Vielmehr ist – auch aufgrund der Aussagen des Beschuldigten (vgl. Urk. 5/1 S. 7 f.) – davon auszugehen, dass die beiden darüber sprechen, dass der Beschuldigte einen Geldbetrag von zwei Mal 600 ("600 ich und 600 Du"), d.h. insgesamt 1'200 (Franken) dort abholen sollte. Entscheidend ist jedoch, dass die Konversation – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 56 S. 4 f.) – in keinem Gegensatz zu den diesbezüglichen Belastungen von B._____ betreffend die damalige Drogenlieferung von (nicht mehr als) 200 Gramm steht, zumal – wie bereits zuvor erwähnt (vgl. vorstehend Ziffer 5.2.) – reichlich unwahrscheinlich erscheint, dass sich der Beschuldigte im Auftrag von B._____ lediglich zwecks Abholung von Fr. 1'200.– und einer Drogenprobe ins Tessin begeben hat. Durchaus plausibel ist demgegenüber die Version, dass der Beschuldigte für die eingeklagte Drogenübergabe ins Tessin reiste und dort gleichzeitig Gelder (in der Höhe von Fr. 1'200.–) aus früheren Verkäufen von G._____ übernahm, welche er mit B._____ aufgrund seiner Fahrdienste (mit dem dazugehörigen Risiko) aufzuteilen gedachte.
Darüber hinaus vermögen aber auch die zu Gunsten des Beschuldigten verwertbaren Aussagen von G._____ keine ernstlichen Zweifel an der besagten Drogenlieferung zu wecken: Zum einen äusserte dieser nie, "nicht von einer Person mit einem schwarzen (Renault) SUV beliefert worden zu sein", wie es die Verteidigung behauptet (Urk. 56 S. 7), sondern sagte lediglich aus, dass er sich nicht mehr an ein solches Fahrzeug erinnern könne (vgl. Urk. 12/1 S. 5). Zum anderen gab G._____ zu Protokoll, die Lieferanten hätten einen Mundschutz getragen und die Übergaben schnell abgewickelt, weshalb dem Umstand, dass er den Beschuldigten auf einem Fotobogen nicht identifizieren konnte, wenig Bedeutung zukommt. Der weitere Einwand der Verteidigung, wonach G._____ das Italienisch des die Muttersprache sprechenden Beschuldigten sicher nicht einfach als "recht gut", sondern als "perfekt" bezeichnet hätte (Urk. 56 S. 8), geht schon deshalb fehl, weil es G._____ im selben Satz durchaus für möglich hielt, dass es sich beim Lieferanten um einen Italiener gehandelt haben könnte (vgl. Urk. 12/1 S. 12). Im Übrigen vermöchten solche sprachlichen Ungenauigkeiten eines Beteiligten das sich aus diversen Indizien ergebende Gesamtbild der Täterschaft aber ohnehin nicht entscheidend ins Wanken zu bringen.
Der Sachverhalt der Anklage betreffend die Lieferung des Beschuldigten von 200 Gramm Heroingemisch ins Tessin am 11. August 2020 ist damit rechtsgenügend erstellt.
b) Weniger klar äussert sich B._____ demgegenüber bezüglich der übrigen eingeklagten Drogenübergaben, in welchem Zusammenhang er überwiegend vage bleibt und immer wieder Erinnerungslücken geltend macht. Auch wenn B._____ in dieser Hinsicht – insbesondere betreffend die zweite Lieferung ins Tessin – ebenfalls pauschal antönt, dass ihm der Beschuldigte auch diesbezüglich bei der Auslieferung geholfen haben könnte, ist er sich letztlich aber nicht mehr sicher, inwiefern dieser bei den einzelnen konkreten Gelegenheiten mitbeteiligt war. Es bedarf mithin in diesem Zusammenhang in Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro reo" einer zusätzlichen (externen) Validierung seiner Aussagen durch weitere Anhaltspunkte, um mit genügender Sicherheit von der Tatbeteiligung des Beschuldigten ausgehen zu können.
Ein besonders wichtiger Stellenwert für den Nachweis der konkret eingeklagten Vorgänge zwischen dem 14. August 2020 und dem 2. Oktober 2020 kommt in diesem Zusammenhang der im Recht liegenden Chat-Korrespondenz der Beteiligten zu. Diesbezüglich kann vorweg generell festgehalten werden, dass die ausgewerteten Nachrichten aufgrund der verschlüsselt geführten Konversation indiziell eine illegale Tätigkeit zum Inhalt hatten, wobei aufgrund der offensichtlichen Berührungspunkte sämtlicher Beteiligter zum Drogenhandelsmilieu der Handel mit verbotenen Drogen im Vordergrund steht. Bei genauer Betrachtung der mit Bezug auf die betreffenden Vorfälle zur Verfügung stehenden Konversation ist indessen festzustellen, dass hinsichtlich der zweiten Heroinlieferung ins Tessin vom 2. Oktober 2020 der Chat-Austausch zwischen B._____ und dem Beschuldigten betreffend eine allfällige Fahrt des Beschuldigten ins Tessin derart allgemein gehalten ist, dass sich diesbezüglich keine genügenden Anhaltspunkte bezüglich einer tatsächlich ausgeführten strafbaren Handlung des Beschuldigten ergeben, zumal daraus noch nicht einmal klar wird, ob sich der Beschuldigte für B._____ tatsächlich noch einmal ins Tessin begeben hat. Ferner sind auch die ausgetauschten Botschaften hinsichtlich des Treffens mit der Abnehmerin "J._____" zu wenig klar, als dass sich daraus für den 14. August 2020 eine Heroinlieferung des Beschuldigten im Umfang von
25 Gramm rechtsgenügend ableiten liesse (vgl. Beilage 5 zu act. 5/1, insbes. Nachrichten 333-338), auch wenn die Behauptung des Beschuldigten, er habe bei
dieser Gelegenheit Methadon bezogen (Urk. 5/1 S. 10), nicht sonderlich überzeugend anmutet. Gleiches gilt für die aktenkundige Konversation betreffend die angebliche Lieferung des Beschuldigten vom 17. August 2020 an den Abnehmer "C._____", anlässlich welcher lediglich einige kurze Botschaften zwischen B._____ und seiner Zentrale ausgetauscht werden, welche zum Schluss einen zu wenig klar interpretierbaren Hinweis auf den Beschuldigten enthalten (vgl. Beilage 6 zu act. 5/1, Nachrichten 1131-1139 bzw. 1295: "C._____ ok, hat ihn A'._____ gemacht/erledigt."). Nachdem aber mit Bezug auf diese drei Vorgänge weitere Beweismittel fehlen, aufgrund welcher sich zusätzliche belastbare Indizien hinsichtlich eines stattgefundenen Drogenhandels ziehen liessen, ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Beweislage zu dünn ist, um dem Beschuldigten in dieser Hinsicht weitere Heroinabgaben mit genügender Sicherheit nachweisen zu können, so dass sich diesbezüglich in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" der eingeklagte Sacherhalt nicht hinreichend erstellen lässt.
c) Eine andere Wertung ergibt sich demgegenüber für die behauptete Heroinlieferung an die Abnehmerin "K._____" vom 20. August 2020, in welchem Zusammenhang dem Beschuldigten erneut die Übergabe von 25 Gramm Heroin vorgeworfen wird. Diesbezüglich findet sich folgende Chat-Konversation zwischen B._____ (V) und seiner Zentrale (Z) in den Akten (vgl. Beilage 9 zu Urk. 5/1, Nachrichten 2218 ff.):
19.08.2020: (Z) "K._____ sagt, für morgen um 17.00 Uhr. Könnte H'._____ gehen."
(…)
19.08.2020: (Z) "Ja, die K._____ hat gesagt, sie wartet auf ihn."
19.08.2020: (V) "Super."
(…)
20.08.2020: (V) "H'._____ geht gleich los."
20.08.2020: (Z) "Ok, zu ihr."
20.08.2020: (V) "Ja."
20.08.2020: (Z) "Ok."
20.08.2020: (Z) "Wieviel bringst du ihr?"
20.08.2020: (V) "25"
20.08.2020: (Z) "Ok"
20.08.2020: (V) Soviel oder?
20.08.2020: (Z) Ja, ja aber sie hat nicht alle Dok. Hast du das SMS gesehen?
20.08.2020: (V) "Ich habe es gesehen."
20.08.2020: (V) "Wo wartet sie auf ihn? Wie letztes Mal oder wie ie anderen Male beim Wasser:"
20.08.2020: (Z) "Wie letzte Mal."
20.08.2020: (V) "Beider Adresse, wo sie war."
20.08.2020: (V) "In L._____."
20.08.2020: (Z) "Dort wo sie das letzte Mal gegangen ist."
(…)
20.08.2020: (V) "Fünf Minuten kommt der H._____ an."
20.08.2020: (V) "Er hat es erledigt."
20.08.2020: (Z) "Ja, ok."
Geht man davon aus, dass – wie auch B._____ bestätigte – mit dem im Chat genannten "H'._____" der Beschuldigte gemeint war und es sich bei der übergebenen Ware nur um Heroin gehandelt haben kann (vgl. dazu vorstehend Ziffer 5.4./b), so ergeben die ausgetauschten Nachrichten – entgegen der Ansicht
der Verteidigung (Urk. 56 S. 12) – einen derart dichten und klaren Handlungsstrang, dass sich allein aufgrund dieses Beweismittels bereits mit hinreichender Sicherheit schliessen lässt, dass der Beschuldigte hier am 20. August 2020 die Menge von 25 Gramm Heroin an die Abnehmerin "K._____" in L._____ übergeben hat, auch wenn er selbst dies mit der gewohnten Knappheit bestreitet. Diesbezüglich finden sich im Vergleich zu den drei vorangegangenen Vorwürfen denn auch einlässlichere Angaben von B._____ in den Akten, welcher zuletzt in der Konfrontation aussagte, er wisse hier nicht mehr, ob damals der Beschuldigte oder er nach L._____ gegangen sei (vgl. Urk. 7/1 S. 10). Der entsprechende Sachverhalt der Anklage ist demnach als erstellt zu erachten.
5.5. Zusammenfassend lässt sich nach dem Gesagten für die eingeklagten Drogenlieferungen der Schluss ziehen, dass dem Beschuldigten die beiden Heroinabgaben vom 11. und 20. August 2020 im Umfang von 200 Gramm und
25 Gramm aufgrund der vorhandenen Beweismittel rechtsgenügend nachgewiesen werden können. Derweil lassen sich die übrigen drei eingeklagten Heroinabgaben vom 14. und 17. August 2020 sowie vom 2. Oktober 2020 vor dem Hintergrund des Grundsatzes "in dubio pro reo" nicht hinreichend erstellen, so dass der Beschuldigte von diesen Vorwürfen bereits aus tatsächlichen Gründen freizusprechen ist.
6. Was die rechtliche Würdigung des erstellten Tatgeschehens anbelangt, so ist die Qualifikation der Anklägerin als qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 BetmG nicht zu beanstanden. Namentlich ist auch nicht in Frage zu stellen, dass es sich beim festgestellten Beweisergebnis um einen schweren Fall der Betäubungsmitteldelinquenz handelt, zumal betreffend den Reinheitsgrad der Drogen die Heranziehung von Durchschnittswerten zulässig ist (vgl. Urteil 6B_1068/2014 vom 29. September 2015, E. 1.5.; Urteil 6B_892/2010 vom 22. Dezember 2010 E. 1.4.) und diese im vorliegenden Fall mit 20 Prozent für gehandeltes Heroin eher tief angesetzt wurden (vgl. dazu https://sgrm.ch/inhalte/Forensische-Chemie-undToxikologie/Fachgruppe_Chemie/Statistiken/Cocain_und_Heroin/Cocain_Heroin_ Gehaltsstatistik_SGRM_2020: Heroin Hydrochlorid Mittlere Gehalte 2020). Zu folgen ist der Anklägerin schliesslich auch dahingehend, dass den eingeklagten Taten ein Gesamtvorsatz auf die Lieferungen inhärent war und sich der Beschuldigte mithin nicht einer mehrfachen Tatbegehung hinsichtlich einer qualifizierten und einer einfachen Betäubungsmittelwiderhandlung strafbar gemacht hat, sondern sich stattdessen ein Schuldspruch wegen (einfacher) qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 BetmG betreffend eine Gesamtmenge von 45 Gramm reinem Heroin rechtfertigt.
IV. Strafe
1. Grundlagen
1.1. Innerhalb des massgebenden Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwischen Tat- und Täterkomponente zu unterscheiden. Das Gericht ist dabei nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungsgründe innerhalb der Einzelstrafen gewichtet (BGE 136 IV 55, E. 5.6.). Jedoch ist grundsätzlich zu begründen, in welchem Grad die einzelnen Faktoren strafmindernd oder straferhöhend in die Waagschale geworfen werden (vgl. statt vieler Urteil 6B_475/2011 vom 30. Januar 2020, E. 1.4.3.1.).
1.2. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie aufgrund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich ge-
schützte Rechtsgut beeinträchtigt wurde. Ebenfalls von Bedeutung ist die kriminelle Energie, wie sie durch die Tat und die Tatausführung offenbart wurde. Bei allen Umständen ist zu fragen, ob sie vom Täter gewollt oder in Kauf genommen beziehungsweise als möglich vorausgesehen wurden. Andernfalls können sie für die Verschuldensbewertung nicht herangezogen werden. In einem nächsten Schritt ist eine Bewertung des subjektiven Verschuldens vorzunehmen. Es stellt sich somit die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Dazu gehören auch die Frage der Schuldfähigkeit, das Motiv, der unvollendete Versuch sowie einige der in Art. 48 StGB aufgeführten Strafzumessungsgründe.
1.3. Die Täterkomponente umfasst zum einen die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben des Täters, wobei hier vor allem frühere Strafen zu berücksichtigen sind. Zum anderen ist das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht oder ein abgelegtes Geständnis, zu berücksichtigen (WIPRÄCHTIGER/KELLER, BSK StGB I, N 120 ff. zu Art. 47 StGB).
2. Strafrahmen
Der ordentliche Strafrahmen der qualifizierten Betäubungsmittelwiderhandlung gemäss Art. 19 Abs. 1 und 2 BetmG beträgt zwischen einem bis zu zwanzig Jahren Freiheitsstrafe. Dieser Strafrahmen ist vorliegend weder nach oben noch nach unten zu erweitern.
3. Strafzumessung
3.1. Tatschwere
a) In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte innerhalb der qualifizierten Betäubungsmitteldelinquenz eine verhältnismässig geringe Menge an die Abnehmer brachte und die insgesamt gehandelten
45 Gramm reines Heroin eher knapp über der Grenze für den schweren Fall liegen. Zudem agierte der Beschuldigte auf unterer Stufe im Rahmen der Drogenhandelshierarchie, indem er den Stoff im Auftrag eines Lieferanten direkt an die Endabnehmer brachte, wobei er im ersten Fall aber immerhin eine
grössere Einheit von 200 Gramm über die Kantonsgrenze hinaus auslieferte, was nicht mehr eine reine Läufertätigkeit darstellt und zeigt, dass er innerhalb der Organisation durchaus ein gewisses Vertrauen genoss.
b) In subjektiver Hinsicht ist von direktem Vorsatz des Beschuldigten auszugehen. Trotz nicht erwiesener Drogensucht ist aber im Weiteren anzunehmen, dass der Beschuldigte insbesondere auch zwecks Finanzierung des eigenen (intensiven) Konsums delinquierte und sich dazu etwas zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes verdiente, so dass vom Strafmilderungsgrund im Sinne von Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG ausgegangen werden kann. Es ergibt sich aufgrund dieser Umstände somit eine Relativierung der objektiven Tatschwere.
c) Insgesamt ist nach dem Gesagten noch von einem leichten Verschulden des Beschuldigten auszugehen, was in Berücksichtigung der gehandelten Menge und der übrigen Tatumstände für die Tatkomponente eine lediglich in der Form der Freiheitsstrafe aussprechbare Sanktion von 14 Monaten ergibt.
3.2. Persönliche Verhältnisse / Vorleben
a) Der Beschuldigte ist in Italien aufgewachsen und hat dort die Mittelschule abgeschlossen, bevor er auf dem Bau und in der Forstwirtschaft arbeitstätig geworden ist. Im Jahr 2016 ist er in die Schweiz gekommen und hat dann im Jahr 2018 seine Ehefrau und seine beiden Töchter nachgezogen, welche seither hier die Schule besuchen. Hierzulande ging der Beschuldigte in der Folge diversen temporären Arbeitstätigkeiten nach, bevor er einen Arbeitsunfall hatte und seither arbeitsunfähig ist (Urk. 5/3 S. 11 f.). Der Beschuldigte wird gegenwärtig mit monatlich Fr. 4'300.– von der SUVA unterstützt, weitere Abklärungen bei der Invalidenversicherung sind hängig. Seine Ehegattin ist im Pensum von 20 % als Reinigungsfrau tätig und verdient monatlich ca. Fr. 1000.–. Der Beschuldigte verfügt über kein Vermögen, jedoch über Schulden im Betrag von Fr. 17'000.– aus einem Leasingvertrag (Urk. 54 S. 3 f.).
b) Gemäss aktuellem schweizerischen Strafregisterauszug wurde der Beschuldigte mit rechtskräftigem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Winterthur/Unterland vom 18. November 2020 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 300.– bestraft, dies unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Nachdem diese Strafe allerdings aus der Zeit nach der vorliegend zu beurteilenden Delinquenz resultiert, ist nicht von einer Vorstrafe auszugehen. Der während des Berufungsverfahrens neu hinzugekommene Eintrag vom 11. Juli 2022 betreffend eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 60.– ist ebenfalls nicht als Vorstrafe zu vermerken (vgl. Urk. 52). Aus dem italienischen Strafregisterauszug geht indessen hervor, dass der Beschuldigte zwischen dem 28. Dezember 2012 und dem 22. Februar 2020 neun Mal verurteilt wurde, dies unter anderem wegen Körperverletzung, Gehilfenschaft zu Widerstand gegen eine Amtsperson, Gehilfenschaft zu versuchtem Diebstahl, Gehilfenschaft zu Hehlerei, Verletzung von Bauvorschriften, Eindringen in Gebäude, Fahren in fahrunfähigem Zustand infolge Betäubungsmittelkonsums, unbewilligter Abfallbewirtschaftung sowie unberechtigtem Besitz von Einbruchwerkzeug (vgl. Urk. 19/9-10). Auch wenn es sich hierbei – abgesehen vom Fahren in fahrunfähigem Zustand – nicht um Delikte in Zusammenhang mit Betäubungsmitteln handelt und die Begehungszeitpunkte bereits einige Jahre zurückliegen, zeigt sich in der vielfältigen und regelmässigen Delinquenz des Beschuldigten über eine lange Zeitdauer eine eindrückliche Respektlosigkeit vor der Rechtsordnung. Dem derart belasteten Leumund des Beschuldigten ist mit einer Straferhöhung um 3 Monate Rechnung zu tragen.
3.3. Nachtatverhalten
Der Beschuldigte ist nicht geständig und hat insofern während des Verfahrens auch keine Reue und Einsicht erkennen lassen. Eine Strafminderung drängt sich unter diesem Aspekt mithin nicht auf.
3.4. Fazit
a) Insgesamt ist die Strafe aufgrund der Täterkomponente mithin um
3 Monate zu erhöhen, so dass im Endeffekt eine Freiheitsstrafe von 17 Monaten als angemessen erscheint.
b) An diese Strafe ist die erstandene Untersuchungshaft von insgesamt
56 Tagen anzurechnen.
4. Busse
4.1. Was die für die Übertretung der Betäubungsmittelgesetzes festzulegende Busse anbelangt, so kann grundsätzlich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche zu übernehmen sind (vgl. Urk. 44 S. 16 ff.).
4.2. Nachdem aber selbst die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung eine Reduktion der Busse auf Fr. 500.– beantragt (vgl. Urk. 46 S. 2; Urk. 55 S. 1), ist diese im Berufungsverfahren – als teilweise Zusatzstrafe zu den Bussen gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 18. November 2020 sowie Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 11. Juli 2022 – auf diesen Betrag festzusetzen, zumal zu berücksichtigen ist, dass dem Beschuldigten als regelmässigem Drogenkonsumenten das Absehen von der Delinquenz diesbezüglich relativ schwer gefallen sein muss.
5. Vollzug
5.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). In subjektiver Hinsicht erfordert diese Bestimmung eine eigentliche Schlechtprognose bezüglich weiterer künftiger Vergehen oder Verbrechen, wobei sämtliche sich bis zum Endentscheid ergebenden Umstände zu berücksichtigen sind (SCHNEIDER/GARRÉ, BSK StGB I, 4. Aufl., N
38 ff. zu Art. 42 StGB; HEIMGARTNER, OFK StGB, 21. Aufl., N 6 f. zu Art. 42 StGB).
Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Es wird bei dieser Sachlage aufgrund des belasteten Vorlebens des Täters von einer ungünstigen Prognose ausgegangen, welche Vermutung jedoch aufgrund einer besonderen Konstellation in den (meist jüngeren) Lebensumständen umgestossen werden kann (HEIMGARTNER, OFK StGB, N 6 in fine zu Art. 42 StGB).
5.2. Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Appellationsgerichtes Catanzaro vom 22. Februar 2020 betreffend unberechtigten Besitz von Einbruchwerkzeug zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt (Urk. 19/10 S. 3). Ausländische Strafentscheide gelten als Vorbestrafung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB, sofern sie den Grundsätzen des schweizerischen Rechts nicht widersprechen (vgl. BGE 105 IV 225, E. 2.), wofür im vorliegenden Fall kein Grund ersichtlich ist. Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges ist mithin unter den strengeren Prämissen der letztgenannten Bestimmung zu prüfen, was namentlich bedeutet, dass besonders günstige Umstände vorliegen müssen, um von einem Vollzug der Strafe Umgang nehmen zu können.
5.3. Mit Bezug auf die Legalprognose ist festzuhalten, dass der Beschuldigte – wie bereits erwähnt – in Italien eine Vielzahl an Vorstrafen in verschiedensten Bereichen des Strafrechts erwirkt hat, die unter anderem mit bedingten Freiheitsstrafen zwischen 1 Monat und 16 Monaten sanktioniert wurden (vgl. Urk. 19/10). Des Weiteren fällt auf, dass der Beschuldigte auch nach der Geburt seiner Kinder bis heute in regelmässigen Abständen straffällig wurde, woraus sich erschliesst, dass weder die Familiengründung noch die stabile Partnerschaft den nunmehr 34-jährigen Beschuldigten davon abhalten konnten, in wiederholtem Mass zu delinquieren. Hinsichtlich der italienischen Verurteilungen ist zwar zu bemerken, dass die zugrunde liegenden Straftaten – worauf die Staatsanwaltschaft ebenfalls hinwies (Urk. 55 S. 7 f.) – teilweise mehrere Jahre zuvor verübt wurden, doch ergibt sich eine auch heute noch belastete Legalprognose aus dem Umstand, dass der Beschuldigte nach seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 2016 bereits wieder drei Verurteilungen erwirkt hat. Jüngst wurde er während des vorliegenden Strafverfahrens rechtskräftig verurteilt, weil er am 2. März 2022 versuchte, sich einer Personenkontrolle zu entziehen, nachdem er zuvor Betäubungsmittel konsumiert und unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln ein motorloses Fahrzeug gelenkt hatte (vgl. Beizugsakten betreffend den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 11. Juli 2022, Urk. 53). Wenn der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung auf die Frage bezüglich seiner Zukunftspläne lapidar äusserte, er habe "nichts mehr gemacht" und wolle sich in Zukunft verbessern (Urk. 54 S. 9), so kann dies vor dem Hintergrund der langjährigen und bis in die Gegenwart anhaltenden Delinquenz nicht als Ausdruck von tiefgreifenden und konkreten Veränderungsplänen gewertet werden, zumal der jüngste Vorfall zeigt, dass er sich nach wie vor nicht vom Drogenkonsum zu lösen vermochte. Zusammengefasst sind demzufolge keine Umstände ersichtlich, welche die weiterhin getrübten Bewährungsaussichten des Beschuldigten heute in einem massgeblich günstigeren Licht erscheinen lassen. Dem Beschuldigten kann demnach keine besonders günstige Prognose im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB gestellt werden, so dass die Freiheitsstrafe zu vollziehen ist.
5.4. Die Busse ist nach Massgabe des Gesetzes zu bezahlen, unter Androhung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen für den Fall von deren Nichtleistung (vgl. Art. 106 StGB).
V. Landesverweisung
1. Grundlagen
1.1. Das Gericht verweist den Ausländer, der zu einer Katalogtat verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 - 15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 StGB). Von der Landesverweisung kann nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn sie kumulativ einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB). Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; vgl. auch BGE 144 IV 332, E. 3.1.2. und E. 3.3.1.; BGE 146 IV 105, E. 3.4.2.). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332, E. 3.3.1.). Bei der Prüfung der Frage, ob im konkreten Einzelfall ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt, sind insbesondere die Anwesenheitsdauer in der Schweiz, die familiären Verhältnisse des Beschuldigten, seine Arbeits- und Ausbildungssituation bzw. seine Persönlichkeitsentwicklung sowie der Grad der Integration und die Resozialisierungschancen zu berücksichtigen. Bei sämtlichen Aspekten ist der Fokus einerseits auf die Situation in der Schweiz und andererseits auf die Verhältnisse im Heimatland zu legen. Ein schwerer persönlicher Härtefall liegt dann vor, wenn die Summe aller Schwierigkeiten den Betroffenen derart hart trifft, dass ein Verlassen der Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in seine Daseinsbedingungen führt. Ob ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt, ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu eruieren. Dabei sind sämtliche härtefallbegründenden Aspekte zu berücksichtigen und zu bewerten (BRUN/FABRI, Die Landesverweisung – neue Aufgaben und Herausforderungen für die Strafjustiz, recht 2017 S. 231 ff. mit Verweis auf BUSSLINGER/UEBERSAX, a.a.O., S. 101 f.; vgl. auch Urteil 6B_209/2018 vom 23. November 2018, E. 3.). Alle gegen den Vollzug der Landesverweisung sprechenden Umstände (vgl. Art. 66d StGB) sind bereits im Rahmen der Härtefallprüfung zu beachten. Zudem sind die verfassungsrechtlichen und völkerrechtlichen Bestimmungen einzuhalten (BUSSLINGER/UEBERSAX, a.a.O., S. 99). Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen (BGE 146 IV 105, E. 3.4.4.; BGE 145 IV 455, E. 7.2.1.). Es ist vielmehr anhand der gängigen Integrationskriterien eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (Urteile 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019, E. 2.2. und 6B_627/2018 vom 22. März 2019, E. 1.3.5.).
1.2. Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB kann bei einem Eingriff in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen sein (vgl. Urteile 6B_1440/2019 vom 25. Februar 2020, E. 5.3., 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020, E. 2.4.3. und 6B_1299/2019 vom 28. Januar 2020, E. 3.3.). Das geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zu diesem geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, mithin die Gemeinschaft der Ehegatten mit den minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266, E. 3.3., E. 4.2. und E. 5.1.; Urteil 6B_1070/2018 vom 14. August 2019, E. 6.3.2.). Ansonsten kann der Schutzbereich von Art. 8 EMRK nur unter besonderen Umständen tangiert sein. Eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration genügen hierzu nicht. Erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (Urteile 6B_1314/2019 vom 9. März 2020, E. 2.3.6.; Urteil 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020, E. 2.5.2.). Der Anspruch auf Achtung des Familienlebens gilt nicht absolut. Die Staaten sind auch nach dieser Rechtsprechung berechtigt, Delinquenten auszuweisen. Berührt die Ausweisung indes Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen. Auch hier ist eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall erforderlich (vgl. zum Ganzen Urteile 6B_396/2020 vom 11. August 2020, E.
2.4.2. ff. und 6B_1070/2018 vom 14. August 2019, E. 6.3.3 und 6.3.4.; BGE 145 IV 161, E. 3.4.). Bei Straftaten gegen das Betäubungsmittelgesetz zeigt sich das Bundesgericht hinsichtlich der Ausweisung zwecks Verhinderung neuer Straftaten zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit relativ streng. Auch gemäss der Praxis des EGMR überwiegt bei Betäubungsmitteldelikten regelmässig das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts, wenn keine besonderen persönlichen oder familiären Bindungen im Aufenthaltsstaat bestehen. Weder eine lange Aufenthaltsdauer und die damit verbundene normale Integration noch eine normale familiäre und emotionale Bindung reichen deshalb in der Regel aus, um eine besondere Härte und damit einen Aufenthaltsanspruch zu begründen (Urteil 6B_34/2019 vom 5. September 2019, E. 2.4.3. f. m.w.H.; Urteil 6B_994/2020 vom 11. Januar 2021, E. 2.1.1.).
2. Beurteilung
2.1. Der Beschuldigte ist italienischer Staatsbürger und die von ihm begangene qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG stellt gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB eine Katalogtat dar. Die Grundvoraussetzungen für eine Landesverweisung sind somit ohne Weiteres gegeben.
2.2. Was mit Bezug auf die Prüfung des Härtefalles sodann die Integration des Beschuldigten in der Schweiz anbelangt, so ist festzuhalten, dass er erst im Jahr
2016 im Alter von 28 Jahren eingereist ist und sich hierzulande bis heute sozial und wirtschaftlich nicht nachhaltig zu integrieren vermochte. Gegenwärtig lebt er aufgrund eines Arbeitsunfalles von Leistungen der SUVA und hat sich für den Bezug von IV-Leistungen angemeldet. Seine zwischenmenschlichen Kontakte beschränken sich hauptsächlich auf seine Familie, da er ansonsten die meiste Zeit zu Hause verbringt. Dem Beschuldigten ist dabei Glauben zu schenken, dass sich diese Entwicklung ab Oktober 2020 hauptsächlich wegen seiner unfallbedingten gesundheitlichen Schwierigkeiten ergeben hat, doch ist in diesem Zusammenhang auch festzuhalten, dass aufgrund seiner Drogenproblematik bereits früher Integrationsschwierigkeiten bestanden, welche schliesslich auch zu seiner Inhaftierung und zum Verlust seiner damaligen Arbeitsstelle führten.
Zum weiteren und engeren Familienleben des Beschuldigten ist zu konstatieren, dass seine Eltern und seine weitere Verwandtschaft nach wie vor in Italien leben und er hauptsächlich durch seine Kernfamilie und seinen Schwiegervater zur Schweiz verbunden ist. Weitere Bekannte oder Freunde hat er hierorts nicht. Nachdem seine Ehefrau und seine Kinder ebenfalls italienische Staatsbürger sind, die italienische Sprache gut beherrschen und erst im Jahr 2018 in die Schweiz nachgezogen sind, ist es dem Beschuldigten und seiner Kernfamilie auch durchaus zumutbar, in ihr Heimatland zurückzukehren, auch wenn der Umzug die Kinder in einer sensiblen Lebensphase trifft, in welcher sie hierzulande einen Freundeskreis aufgebaut haben.
Bei einer Gesamtbetrachtung sind die strengen Kriterien für einen Verbleib in der Schweiz zufolge eines Härtefalles beim Beschuldigten nicht gegeben, zumal er in jüngster Zeit wiederum straffällig geworden ist und mithin seine Integrationsschwierigkeiten auch hinsichtlich seiner Gesetzestreue erneut zum Vorschein gekommen sind. Aufgrund dieser Umstände erübrigt sich grundsätzlich die weitere Prüfung, ob das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung des Beschuldigten dessen privaten Interessen überwiegt. Angesichts der vielen Vorstrafen des Beschuldigten und seiner weiterhin deutlich belasteten Legalprognose steht indessen ausser Zweifel, dass eine Interessenabwägung zu Ungunsten des Beschuldigten ausfallen würde. Aufgrund der gewichtigen öffentlichen Interessen würde sich im vorliegenden Fall gar die Aussprechung einer fakultativen Landesverweisung im Sinne von Art. 66abis StGB aufdrängen, sofern keine Katalogtat gegeben wäre.
2.3. Zu prüfen bleibt, ob das im Falle des Beschuldigten grundsätzlich anwendbare Übereinkommen über die Freizügigkeit der Ausländer und Ausländerinnen (FZA) seiner Landesverweisung entgegensteht. Dies ist jedoch zu verneinen, da die wiederholte Lieferung einer derart gefährlichen Droge wie Heroin im qualifizierten Bereich gemäss der Rechtsprechung in aller Regel eine hinreichende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit bedeutet, was auch vorliegend der Fall ist. Zwar ist nicht zu übersehen, dass der Beschuldigte die Taten unter dem Eindruck des Beschaffungsdruckes beging, was sein Verschulden relativiert, doch ist andrerseits auch festzuhalten, dass seine jüngste Verurteilung unter anderem wegen Betäubungsmittelkonsums belegt, dass er sich noch nicht von seiner Drogenproblematik zu lösen vermochte, was nach wie vor spürbare Bedenken betreffend seine Legalprognose hinterlässt.
2.4. Aufgrund der Tatsachen, dass den Beschuldigten insgesamt ein leichtes Verschulden trifft und die Landesverweisung insbesondere seine Kinder in nicht unerheblichem Masse trifft, rechtfertigt es sich jedoch nicht, hinsichtlich der Dauer der Verweisung über das Minimum von 5 Jahren hinauszugehen, was im Übrigen auch die Anklägerin so sieht (vgl. Urk. 46 S. 2; Urk. 55 S. 2).
2.5. Der Beschuldigte ist demgemäss gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für die Dauer von 5 Jahren des Landes zu verweisen.
VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliches Verfahren
Der Berufungsprozess brachte im Schuldpunkt neu einen Schuldspruch betreffend den Hauptvorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, wobei jedoch immerhin drei Teilfreisprüche resultierten. Nachdem allerdings die Teilfreisprüche nicht zu einer massgebenden Entlastung
der Untersuchung bzw. des vorinstanzlichen Verfahrens geführt hätten, rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die erstinstanzlichen Kosten – ausgenommen jener der amtlichen Verteidigung – zu drei Vierteln aufzuerlegen und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse zu nehmen.
2. Zweitinstanzliches Verfahren
2.1. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Inwiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre im Berufungsverfahren gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015, E. 2.4.1.).
2.2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'500.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG).
2.3. Die Staatsanwaltschaft vermag sich in zweiter Instanz mit ihren Anträgen im Schuld- und Strafpunkt sowie betreffend die Landesverweisung grundsätzlich durchzusetzen, doch bleibt das Urteil aufgrund der Teilfreisprüche dennoch in nicht unerheblichen Punkten hinter ihren Erwartungen zurück. Es rechtfertigt sich somit auch für das zweitinstanzliche Verfahren eine Kostenaufteilung im Verhältnis von drei Vierteln zu Lasten des Beschuldigten und einem Viertel zu Lasten des Staates.
2.4. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten macht für ihre Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsverfahren den Betrag von Fr. 3'340.85 (inkl. MwSt) geltend (Urk. 57). Der Aufwand ist ausgewiesen und das geltend gemachte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung. Unter Berücksichtigung der Bemühungen für die Berufungsverhandlung (inkl. Weg und Nachbesprechung mit dem Klienten) erscheint es somit angemessen, die amtliche Verteidigung mit insgesamt Fr. 4'500.– (inkl. MwSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
2.5. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auch in zweiter Instanz einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei entsprechend Art. 135 Abs. 4 StPO die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von drei Vierteln vorbehalten bleibt.
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,
3. Abteilung, vom 24. März 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
"Es wird vorab erkannt:
1. Das Verfahren betreffend die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 wird hinsichtlich des Deliktszeitraums vor dem 25. März 2019 zufolge Verjährung eingestellt.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis.
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.
2. (…)
3. (…)
4. (…)
5. (…)
6. (…)
7. Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 26. Oktober 2021 beschlagnahmten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien (Lagernummer S00448-2021) sowie Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:
− 1 Feinwaage Texas (A014’823'199), − 2 Minigrip mit Heroinrückständen (A014’823'213), − Papierware 3 Notizzettel mit div. Notizen (A014’823'177).
8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 4'200.00; die weiteren Kosten betragen:
Fr. 2'100.00 Gebühr Anklagebehörde
Fr. 260.00 Gutachten/Expertisen etc.
Fr. 10'271.40 amtliche Verteidigung
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
9. (…)
10. (…)
11. (Mitteilung)
12. (Berufung)
13. (Beschwerde)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG.
2. Vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz betreffend die Vorfälle vom 14. und 17. August 2020 sowie vom 2. Oktober 2020 wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten, wovon 56 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie – als teilweise Zusatzstrafe zu den Bussen gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 18. November 2020 sowie Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 11. Juli 2022 – mit einer Busse von Fr. 500.–.
4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
6. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen.
7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 3'500.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'500.– amtliche Verteidigung.
8. Die Kosten der Untersuchung und beider gerichtlichen Verfahren, ausgenommen jene der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu drei Vierteln auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen.
Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von drei Vierteln vorbehalten.
9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (übergeben) − das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt)
sowie in vollständiger Ausfertigung an
− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl
und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
− die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich
− die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten.
10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 21. Dezember 2022
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Oberrichter lic. iur. Wenker MLaw Dharshing