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Entscheid

SB220296

Falsche Anschuldigung und Widerruf

22. Juni 2023Deutsch44 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

I. Verfahrensgang

1.

Am 27. März 2020 rapportierte die Polizei C._____-D._____ gegen den Beschuldigten A._____ an die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis wegen des Verdachts auf Fahren in angetrunkenem Zustand. Der Beschuldigte war am 28. Februar 2020 in D._____ in eine polizeiliche Geschwindigkeitskontrolle geraten, wobei Anzeichen für einen Alkoholkonsum festgestellt und in der Folge eine Blutprobe angeordnet wurde, welche für den Tatzeitpunkt eine (rückgerechnete) Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,70 Gewichtspromillen ergab (Urk. D1/1, D1/3, D1/4; Dossier 1). Am 8. Mai 2020 erliess die Staatsanwaltschaft diesbezüglich einen Strafbefehl, gegen welchen der Beschuldigte am 29. Mai 2020 rechtzeitig Einsprache erhob (Urk. D1/6, D1/8). Am 22. Juni 2020 erstattete die ehemalige Lebenspartnerin des Beschuldigten, die Privatklägerin B._____, bei der Kantonspolizei Zürich Strafanzeige und Strafantrag gegen den Beschuldigten, weil dieser sie am 21. Juni 2020 auf einem Kin-- 4 of 32 -derspielplatz in C._____ bedroht habe (Urk. D2/1 und D2/3; Dossier 2). Nachdem sich der Beschuldigte einer polizeilichen Einvernahme zu diesem Vorwurf sowie der Eröffnung von Gewaltschutzmassnahmen zunächst entzogen hatte und in die PUK Zürich eingetreten war (vgl. Urk. D2/1 S. 4 f.), wurde er am 20. Juli 2020 auf Befehl der Staatsanwaltschaft verhaftet, jedoch nach Durchführung der Einvernahme wieder aus der Haft entlassen (Urk. D2/2 S. 2; Urk. D2/14/1-2). Die beiden Verfahren gegen den Beschuldigten wurden von der Staatsanwaltschaft vereinigt (vgl. Urk. D1/9/1 unten). In der Folge fungierte das Dossier 2 als eigentliches Hauptdossier der Untersuchung. Am 30. September 2020 erstattete die Privatklägerin bei der Staatsanwaltschaft eine weitere Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen falscher Anschuldigung, weil dieser anlässlich eines Elternabends im Kindergarten auf einem Formular zu Handen der Schule C._____ angegeben habe, sie habe den gemeinsamen Sohn E._____ seit seiner Geburt psychisch misshandelt und missbraucht (Urk. D3/1; Dossier 3). Am 11. Januar 2021 zeigte die Privatklägerin bei der Staatsanwaltschaft sodann – im Rahmen des dort bereits hängigen Verfahrens – angebliche Verstösse des Beschuldigten gegen das als Gewaltschutzmassnahme gegen ihn erlassene Kontakt- und Rayonverbot zur Privatklägerin an (Urk. D2/13/6 S. 3 ff.). Kurz vor Abschluss der Untersuchung zog der Beschuldigte am 20. August 2021 die von ihm erhobene Einsprache gegen den Strafbefehl vom 8. Mai 2020 zurück, wodurch dieser rückwirkend per Ausstellungsdatum in Rechtskraft erwuchs (vgl. Urk. D1/12, D1/13; Art. 437 StPO). Betreffend den Vorwurf des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Verstösse gegen das Kontakt- und Rayonverbot) wurde das Verfahren von der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 22. September 2021 eingestellt, wobei die Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen und dem Beschuldigten weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zugesprochen wurde (Urk. 19). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

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Ebenfalls am 22. September 2021 erhob die Staatsanwaltschaft im Übrigen Anklage gegen den Beschuldigten an das Einzelgericht des Bezirksgerichts Horgen (nachfolgend: Vorinstanz). Die in der Anklageschrift (Urk. 16) zu den einzelnen Vorwürfen angegebenen Dossiernummern korrespondieren dabei fälschlicherweise nicht mit den vorliegenden Untersuchungsakten. Da die Anklageschrift ansonsten keine Nummerierung der Vorwürfe aufweist, ist im Folgenden – mit der Vorinstanz – von den Anklagesachverhalten 1 (Drohung; Dossier 2) und 2 (falsche Anschuldigung; Dossier 3) zu sprechen.

2.

Am 11. Februar 2022 fand die erstinstanzliche Hauptverhandlung statt (Prot. I S. 4 ff.). Gleichentags beriet und eröffnete die Vorinstanz das eingangs wiedergegebene Urteil mündlich sowie schriftlich in unbegründeter Ausfertigung (Prot. I S. 16 f.; Urk. 39). Am 15. Februar 2022 meldete der Beschuldigte fristgerecht Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil an (Urk. 41). Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 43 = Urk. 45) am 18. Mai 2022 (Urk. 44/1) reichte der Beschuldigte dem Obergericht am 25. Mai 2022 (Poststempel) fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 46).

3.

Mit Präsidialverfügung vom 8. Juni 2022 wurden der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO sowie Art. 401 StPO je eine Kopie der Berufungserklärung des Beschuldigten zugestellt und Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Zugleich wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um Unterlagen zu seinen aktuellen finanziellen Verhältnissen einzureichen (Urk. 49). Die Staatsanwaltschaft erklärte mit Eingabe vom 17. Juni 2022 (Poststempel) fristgerecht Anschlussberufung (Urk. 51). Der Beschuldigte reichte am 6. Juli 2022 Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen ein (Urk. 53 und 55/1-6). Die Privatklägerin liess sich auf die Verfügung vom 8. Juni 2022 nicht vernehmen. Am 9. September 2022 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung vom 9. Januar 2023 vorgeladen, wobei der Privatklägerin das Erscheinen freigestellt wurde (Urk. 56). Am 14. November 2022 wurden die Parteien über Änderungen in der vorgesehenen Gerichtsbesetzung informiert (Urk. 58). In der Folge musste die angesetzte Berufungsverhandlung vom 9. Januar 2023 krankheitsbedingt ver-- 6 of 32 -schoben werden, weshalb die Berufungsverhandlung neu auf den 22. Juni 2023 angesetzt und die Parteien entsprechend am 21. Februar 2023 vorgeladen wurden (Urk. 61).

4.

Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte A._____ in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin Rechtsanwältin lic. iur. X._____, die Leitende Staatsanwältin lic. iur. C. Wiederkehr sowie der unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatklägerin B._____, Rechtsanwalt MLaw Y._____. Es waren weder Vorfragen noch Beweisanträge zu entscheiden. In der Sache selbst stellten die Parteien die eingangs wiedergegebenen Anträge (Prot. II S. 4 f.). Das Verfahren ist spruchreif. II. Prozessuales

1.

Umfang der Berufungen

1.1

Die Berufungserklärung des Beschuldigten richtet sich gegen seine Verurteilung wegen falscher Anschuldigung (Disp.-Ziff. 1), den Widerruf des bedingten Strafvollzuges bezüglich der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. Januar 2020 ausgefällten Geldstrafe (Disp.-Ziff. 3), die Strafzumessung (Disp.-Ziff. 4) sowie die Kostenauflage (Disp.-Ziff. 8). Der Beschuldigte beantragt einen vollumfänglichen Freispruch, eventualiter eine Reduktion der Kostenauflage (Urk. 46).

1.2

Die Anschlussberufungserklärung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen den Freispruch des Beschuldigten vom Vorwurf der Drohung (Disp.-Ziff. 2), die Strafzumessung (Disp.-Ziff. 4) sowie die Verlängerung der Probezeit bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 8. Mai 2020 bedingt ausgefällten Geldstrafe (Disp.-Ziff. 5). Die Staatsanwaltschaft beantragt einen vollumfänglichen Schuldspruch, die Bestrafung des Beschuldigten mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten, unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren, sowie den Widerruf beider Vorstrafen (Urk. 51). An der Berufungsverhandlung stellte die Staatsanwaltschaft zusätzlich den Antrag, es sei für die Dauer -- 7 of 32 -der Probezeit eine gefahrenreduzierende Weisung auszusprechen (Urk. 68 S. 1; Prot. II S. 4 f.).

1.3. Nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen sind somit die Dispositiv-Ziffer 6 (Abweisung der Zivilklage), Ziffer 7 (Kostenfestsetzung) sowie die Ziffern 9 und 10 (Entschädigung der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin) des vorinstanzlichen Urteils, was vorab festzustellen ist. Im Übrigen ist das angefochtene Urteil umfassend zu überprüfen.

1.3. Nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen sind somit die Dispositiv-Ziffer 6 (Abweisung der Zivilklage), Ziffer 7 (Kostenfestsetzung) sowie die Ziffern 9 und 10 (Entschädigung der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin) des vorinstanzlichen Urteils, was vorab festzustellen ist. Im Übrigen ist das angefochtene Urteil umfassend zu überprüfen.

2. Formelles

2.1. Soweit nachfolgend auf Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO (vgl. dazu BGer.6B_570/2019 vom 23. September 2019, E. 4.2, m.w.H.), auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet.

2.2. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249, E. 1.3.1, mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz kann sich somit in der Begründung auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. III. Schuldpunkt A. Grundlagen / Allgemeines

1. Der Beschuldigte und die Privatklägerin waren bis ca. Ende 2015 ein Paar. Sie trennten sich kurz nach der Geburt des gemeinsamen Sohnes E._____, geb. tt.mm.2015, wobei die Privatklägerin mit dem Sohn aus der gemeinsamen Wohnung in C._____ auszog und dem Beschuldigten in der Folge die Errichtung der gemeinsamen elterlichen Sorge wie auch unbegleitete Kontakte zu seinem Sohn verweigerte. Seit ca. Mitte 2016 befinden sich die Parteien diesbezüglich in einem Dauerkonflikt, welcher zu zahlreichen Verfahren bei der KESB Horgen geführt hat (vgl. nur Urk. 37/3-4). Angesprochen auf diesen Konflikt führte der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung aus, dass zwar betreffend die zuletzt von der KESB -- 8 of 32 -festgelegte Betreuungsregelung kein Verfahren (auf Abänderung) hängig sei, er jedoch mit dieser Regelung nicht einverstanden und diesbezüglich mit der Beiständin seines Sohnes in Kontakt sei. Sein Ziel sei es, eine kindeswohlgerechte Betreuungsregelung herbeizuführen (Urk. 66 S. 7 f.).

2. Vor dem Hintergrund dieses Nachtrennungskonflikts kam es nebst den vorerwähnten zivilrechtlichen Verfahren auch bereits zu mehreren Strafverfahren gegen den Beschuldigten. Mit Urteil der hiesigen Kammer vom 27. Januar 2020 wurde der Beschuldigte der mehrfachen falschen Anschuldigung sowie des mehrfachen falschen Alarms schuldig gesprochen, nachdem er die Privatklägerin gegenüber verschiedenen, mit dem Fall befassten Behörden sowie der polizeilichen Notrufzentrale des gewaltsamen wie psychischen Kindesmissbrauchs bezichtigt hatte, was sich nachweislich als falsch erwies. Weiter wurde der Beschuldigte des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen schuldig gesprochen, nachdem er ein ihm auferlegtes Rayonverbot zur Privatklägerin missachtet hatte. Demgegenüber wurde der Beschuldigte vom weiteren Vorwurf der Nötigung ("Stalking") der Privatklägerin freigesprochen, da das ihm nachweisbare belästigende Verhalten die gemäss Rechtsprechung für eine Verurteilung wegen Nötigung erforderliche Intensität nicht erfüllte (Urk. 23/1). Dieses Urteil erwuchs in Rechtskraft, nachdem das Bundesgericht eine dagegen gerichtete Beschwerde des Beschuldigten mit Urteil vom 19. Oktober 2020 abgewiesen hatte (Urk. 23/2). Ein weiteres Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Drohung und Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin endete bereits am 23. September 2019 mit einem Freispruch, nachdem den belastenden Aussagen der Privatklägerin vom zuständigen Einzelgericht kein Glauben geschenkt worden war (Urk. 37/5).

3. Soweit im Rahmen des vorliegenden Verfahrens Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten zu würdigen sind, sind die vorstehend dargelegten Umstände entsprechend zu berücksichtigen. Die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten erweist sich dabei insbesondere angesichts seiner früheren Verurteilung wegen falscher Anschuldigung als eingeschränkt. Aber auch die Privatklägerin erscheint vor dem Hintergrund des offenbar auch von ihrer Seite seit Jahren unnachgiebig geführten Konflikts um das Sorge- und Betreuungsrecht für den ge-- 9 of 32 -meinsamen Sohn – wofür sie indirekt durch eine Verurteilung des Beschuldigten "profitieren" könnte – nicht als unbefangen und ist damit nur eingeschränkt glaubwürdig. Für die Beweiswürdigung massgebend ist indessen letztlich die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen und nicht die allgemeine Glaubwürdigkeit der Aussagenden (vgl. zum Ganzen auch bereits die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in Urk. 45 S. 5 ff.). B. Anklagesachverhalt 1: Drohung (Dossier 2)

1. Die Vorinstanz erachtete diesen Anklagesachverhalt gestützt auf ihre Würdigung der vorliegenden Beweismittel als nicht erstellt und sprach den Beschuldigten dementsprechend von diesem Vorwurf frei (Urk. 45 S. 4 ff.).

2. Die Staatsanwaltschaft wandte im Berufungsverfahren dagegen ein, der durch die Vorinstanz ausgesprochene Freispruch sei nicht nachvollziehbar, zumal die Aussagen der Privatklägerin absolut glaubhaft seien und es keine Gründe gebe, an ihrer Glaubwürdigkeit zu zweifeln. So seien ihre Aussagen sowohl in der polizeilichen als auch in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme sehr realitätsnah und detailtreu gewesen. Hätte sie den Beschuldigten zu Unrecht belasten wollen, so hätte sie den Vorfall weitaus phantasievoller beschreiben oder auch eine Drohung mit Worten hinzufügen können. Dahingegen seien die Aussagen des Beschuldigten alles andere als glaubhaft. So habe er weder sagen wollen, wo er sich zum Tatzeitpunkt aufgehalten habe, noch habe er zugeben wollen, dass er den Spielplatz überhaupt aufgesucht habe (Urk. 68 S. 2 ff.).

3. Der Beschuldigte bestritt diesen Anklagevorwurf sowohl in der Untersuchung als auch vor der Vorinstanz und verweigerte dazu im Wesentlichen die Aussage (vgl. Urk. D2/4, D2/5 S. 2 f.; D2/6 S. 2 f.; Prot. I S. 7), woraus letztlich nichts zur Erstellung des Sachverhalts abgeleitet werden kann. Anlässlich der Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte zur Sache ebenfalls keine Aussagen mehr bzw. berief sich im Allgemeinen auf sein Aussageverweigerungsrecht (Urk. 66 S. 9). Auffällig erscheint immerhin, dass der Beschuldigte die Privatklägerin der Lüge bezichtigte und behauptete, die Privatklägerin leide an "schwersten psychischen Störungen" (Urk. D2/6 S. 2), wofür es jedoch – nebst den Aussagen des -- 10 of 32 -Beschuldigten – keine konkreten Hinweise gibt. Entscheidend ist, ob sich der Anklagesachverhalt gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin als einziges belastendes Beweismittel erstellen lässt. Diesbezüglich kann zunächst mit der Vorinstanz konstatiert werden, dass die Privatklägerin grundsätzlich übereinstimmende und detaillierte Aussagen zu ihrer Begegnung mit dem Beschuldigten auf dem Kinderspielplatz "F._____" in C._____ vom 21. Juni 2020, um ca. 11.20 Uhr, machte (vgl. Urk. 45 S. 7). Gerade im Kerngeschehen der eingeklagten Drohung durch den Beschuldigten mittels angedeutetem Durchschneiden der Kehle finden sich – entgegen der Staatsanwaltschaft (vgl. Urk. 68 S. 2 f.) – in den Aussagen der Privatklägerin jedoch auch Ungereimtheiten. Nebst der Frage, wie der Beschuldigte die Privatklägerin dabei durch die von ihm getragene Sonnenbrille "direkt anschauen" konnte (vgl. Urk. 45 S. 7 f.), sagte die Privatklägerin gegenüber der Polizei aus, der Beschuldigte habe für seine Drohgeste "die Gelegenheit genutzt, als ich ihn anschaute", es habe relativ viele Leute dort gehabt (Urk. D2/7 S. 2). Demgegenüber sagte die Privatklägerin bei der Staatsanwaltschaft aus, sie habe den Beschuldigten permanent beobachtet als sie mit den Kindern auf dem Spielplatz gewesen sei, "da ich wissen wollte, was geschieht" (Urk. D2/8 S. 4). Während die Privatklägerin gegenüber der Polizei aussagte, die Erscheinung des Beschuldigten ("riesen Bart und Sonnenbrille") habe auf sie sehr aggressiv gewirkt (Urk. D2/7 S. 2), beschrieb die Privatklägerin anlässlich ihrer späteren staatsanwaltschaftlichen Einvernahme detailliert den Gesichtsausdruck des Beschuldigten, insbesondere die Mundpartie, als furchteinflössend ("ich weiss das noch von früher", Urk. D2/8 S. 4 unten) sowie "die Sonnenbrille zusammen mit meiner Erfahrung, da er ja mir gegenüber bereits Gewalttätig war" (Urk. D2/8 S. 5). Unklar ist schliesslich, wieso die Privatklägerin trotz "purer Todesangst" (Urk. D2/8 S. 4 unten) erst ca. 20 Minuten später telefonisch den Polizeinotruf alarmiert haben will (vgl. Urk. D2/7 S. 2), wobei laut den vorliegenden Akten – wie auch die Verteidigung zu Recht konstatierte (vgl. Urk. 67 S. 7) – die Information der Polizei erstmals am darauffolgenden Morgen um 9.30 Uhr erfolgte. Ein früherer Notruf der Privatklägerin ist nicht dokumentiert (Urk. D2/1 S. 2 und D2/7 S. 1). Ferner bezog sich die Privatklägerin gegenüber der Staatsanwaltschaft wiederholt auf einen früheren, ähnlich gelagerten Vorfall vom April 2019 (Urk. D2/8 S. 4), oh-- 11 of 32 -ne dabei zu erwähnen, dass der Beschuldigte diesbezüglich freigesprochen worden war (Urk. 37/5), was die Privatklägerin wusste (Urk. D2/8 S. 11 unten). Sodann könnte es mit der Verteidigung durchaus möglich sein, dass der Beschuldigte an jenem Spielplatz vorbeigefahren ist und eine bestimmte Geste bzw. Handbewegung gemacht hat, was die Privatklägerin aus der Ferne missverstanden haben könnte (vgl. Urk. 67 S. 10). Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 45 S. 9 f.). Auch wenn die Aussagen der Privatklägerin nicht gänzlich unglaubhaft erscheinen, erweisen sie sich insgesamt doch auch nicht als derart überzeugend, dass der dem Beschuldigten zur Last gelegte Anklagesachverhalt 1 mit hinreichender Sicherheit als erstellt betrachtet werden könnte. Der Beschuldigte ist deshalb in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" vom Vorwurf der Drohung gemäss Anklagesachverhalt 1 freizusprechen. C. Anklagesachverhalt 2: falsche Anschuldigung (Dossier 3)

1. Die Vorinstanz erachtete diesen Anklagesachverhalt in objektiver wie auch in subjektiver Hinsicht als erstellt und sprach den Beschuldigten diesbezüglich anklagegemäss der falschen Anschuldigung schuldig (Urk. 45 S. 10-19). Den von der Staatsanwaltschaft zusätzlich eingeklagten Tatbestand der Verleumdung erachtete die Vorinstanz als vom Tatbestand der falschen Anschuldigung konsumiert (Urk. 45 S. 19), was zutrifft und seitens der Staatsanwaltschaft im Berufungsverfahren auch nicht beanstandet wurde, womit es sein Bewenden hat.

2. Die Verteidigung wandte im Berufungsverfahren gegen die Verurteilung des Beschuldigten im Wesentlichen ein, dass Letzterer seine auf dem anklagegegenständlichen Formular formulierte Behauptung, E._____ werde von der Mutter psychisch misshandelt und psychisch missbraucht, mittels der E-Mail vom 3. Dezember 2020 näher konkretisiert habe, sodass den involvierten Personen von der Schule klar gewesen sei, dass der Beschuldigte mit dieser Behauptung die Entfremdung von E._____ durch dessen Mutter gemeint habe (Urk. 67 S. 15; Prot. II S. 12). Der Beschuldigte äusserte sich wie bereits erwähnt nicht mehr zum Tatvorwurf (Urk. 66 S. 9).

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3. Vorab kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden, welche sich auch bereits mit den wesentlichen Einwänden der Verteidigung auseinandergesetzt haben (Urk. 45 S. 11-19). Rekapitulierend sowie ergänzend ist Folgendes auszuführen: Vom Beschuldigten eingeräumt wie auch urkundlich belegt ist, dass der Beschuldigte am 10. September 2020 anlässlich eines Elternabends im Kindergarten des Schulhauses G._____ in C._____ betreffend den gemeinsamen Sohn E._____ ein von der Schule abgegebenes Formular "Angaben zu meinem Kind, SJ [scil. Schuljahr] 20/21" ausfüllte und der Kindergartenlehrperson einreichte. Auf diesem Formular vermerkte der Beschuldigte unter der Rubrik "Gibt es etwas, auf dass wir bei Ihrem Kind besonders achten müssen oder dass wir wissen sollten?" Folgendes: "E._____ wird seit seiner Geburt von seiner Mutter psychisch misshandelt und psychisch missbraucht. Weitere Informationen folgen." (vgl. Urk. D2/6 S. 3; Prot. I S. 8; Urk. D3/4/2). Mit der Vorinstanz ist massgebend, wie die Adressaten (Lehrpersonen der Schule G._____, C._____) diese Bemerkungen des Beschuldigten verstehen mussten, und nicht, was der Beschuldigte allenfalls abweichend von einem objektiven Verständnis mit seinen Äusserungen gemeint haben will (nämlich die Entfremdung des Sohnes durch die Privatklägerin, vgl. Urk. D2/6 S. 3). Dies umso mehr, als die angesprochenen Lehrpersonen zu diesem Zeitpunkt (erster Elternabend im Kindergarten) offenkundig noch keine nähere Kenntnis von der "Vorgeschichte" und den zwischen den Parteien hängigen Verfahren hatten. Auch die vom Beschuldigten verwendeten Begriffe der "psychischen Misshandlung" bzw. des "psychischen Missbrauchs", dazu noch "seit Geburt" sind per se äusserst allgemein und umfassend gehalten und lassen etwa an ein liebloses, abwertendes, vernachlässigendes, übergriffiges oder einschüchterndes Verhalten der Mutter gegenüber dem Kind denken, welches bei diesem nachhaltige psychische Schäden verursacht, was sinngemäss ohne Weiteres zumindest als Vorwurf einer einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB zu verstehen ist. Demgegenüber ist – wie die Verteidigung selbst zu Recht ausführte – die Bezeichnung von Entfremdung als psychische Misshandlung oder psychischen Missbrauch denn auch "keinesfalls -- 13 of 32 -die landläufige Meinung oder die geltende juristische Praxis" (Urk. 36 S. 18; Urk. 67 S. 15). Entgegen der Verteidigung war es denn auch nicht so, dass den involvierten Personen in der Schule nach Erhalt der E-Mail vom 3. Dezember 2020 klar gewesen sei, dass der Beschuldigte mit seinem Vorwurf die Entfremdung seines Sohnes gemeint hätte (Urk. 67 S. 17). Wie die bei den Akten liegenden internen Vermerke der Schule G._____ zeigen, wurden die Äusserungen des Beschuldigten von den Adressaten vielmehr tatsächlich im Sinne eines eigentlichen Kindsmissbrauchs durch die Privatklägerin verstanden, wofür nach Wahrnehmung der zuständigen Lehrperson jedoch keine Anzeichen bestanden (vgl. Urk. D3/4/3 und D3/4/4 sowie auch Urk. D3/5/7/6). Dass diese – von den Adressaten nachvollziehbar so verstandenen – Vorwürfe des Beschuldigten an die Privatklägerin tatsächlich unwahr und wider besseres Wissen erfolgt sind, ergibt sich – nebst dem Fehlen jeglicher konkreter Anhaltspunkte dafür – bereits daraus, dass der Beschuldigte selbst "lediglich" die nach seiner Auffassung von der Privatklägerin betriebene Entfremdung des Sohnes von ihm gemeint haben will (Urk. D2/6 S. 3 f.), was sich dem vorstehend wiedergegebenen Wortlaut seiner Bemerkungen aber gerade nicht entnehmen lässt. Dies alles musste dem Beschuldigten vor dem Hintergrund seiner kurz zuvor ergangenen Verurteilung vom 27. Januar 2020 wegen ähnlichen Sachverhalten (Urk. 23/1) denn auch ohne Weiteres bewusst sein. Nicht nachvollziehbar ist unter diesen Umständen, weshalb der Beschuldigte nicht das Wort "Entfremdung" verwendete bzw. seinen Vorwurf dahingehend formulierte, dass ihm der Kontakt zu seinem Sohn verwehrt oder erschwert werde. Sodann geht die Verteidigung mit ihrer Argumentation fehl, wenn sie vorbringt, der entscheidende Unterschied zwischen dem heute zu beurteilenden Vorfall und der Vorstrafe des Beschuldigten sei, dass damals gegenüber den Adressaten der Aussage nicht verdeutlicht worden sei, was mit dieser gemeint sei (Prot. II S. 12; Urk. 67 S. 15). Wie bereits die Vorinstanz aufzeigte, vermag das vom Beschuldigten erst rund drei Monate später, am 3. Dezember 2020, an die Kindergartenlehrperson versandte E-Mail seine ursprünglichen Äusserungen vom 10. September 2020 nur schon aufgrund des zeitlichen Abstands nicht zu relativieren. Aber auch bei den vom Beschuldigten mit diesem E-Mail gelieferten "weiteren Informationen"

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ist nicht ersichtlich, inwiefern diese konkret die Privatklägerin bzw. den gemeinsamen Sohn betreffen. Vielmehr handelt es sich dabei um diverse – vom Beschuldigten im Internet "recherchierte" (vgl. Urk. D2/6 S. 4 unten) – Artikel betreffend "Kindesmissbrauch", welche ein breit gefächertes Fehlverhalten von Elternteilen (v.a. Müttern) im Zusammenhang mit Trennungen und Scheidungen anprangern. Eine Eingrenzung oder Präzisierung der vom Beschuldigten am 10. September 2020 erhobenen Vorwürfe ergibt sich daraus auch inhaltlich kaum. Bezeichnend erscheint hingegen, dass der Beschuldigte diese "weiteren Informationen" unverblümt mit dem Hinweis auf die Anzeigepflicht der Schulbehörden nach Art. 314d ZGB verband (Urk. D3/4/4). Auch in der Untersuchung erklärte der Beschuldigte, es sei die "Pflicht der Schule entsprechend zu reagieren." (Urk. D2/6 S. 4). Dies lässt ohne Weiteres darauf schliessen, dass der Beschuldigte mit seinem Vorgehen gezielt versuchte, die Schule G._____ zumindest zur Abgabe einer Gefährdungsmeldung an die KESB Horgen zu bewegen – mutmasslich, um das dort hängige Verfahren zu seinen Gunsten zu beeinflussen – welche denn auch am 22. September 2020 zumindest telefonisch erfolgt war (vgl. Urk. D3/5/7/6). Vor diesem Hintergrund kann zwanglos davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte mit seinem Vorgehen auch die Erstattung einer Strafanzeige durch die Schule gegen die Privatklägerin sowie die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen die Privatklägerin zumindest in Kauf genommen hat.

4. Zusammenfassend bezichtigte der Beschuldigte die Privatklägerin gegenüber der Schule G._____, C._____ (Behörde) zumindest eines Vergehens (einfache Körperverletzung des Sohnes E._____ durch psychische Misshandlung und Missbrauch seit Geburt), wobei er wusste, dass dieser Vorwurf nicht zutrifft, und zumindest in Kauf nahm, damit eine Strafuntersuchung gegen die Privatklägerin in Gang zu setzen. Der Beschuldigte ist somit bezüglich Anklagesachverhalt 2 der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung / Widerruf / Vollzug

1. Die Vorinstanz widerrief den bedingten Strafvollzug der mit Urteil der hiesigen Kammer vom 27. Januar 2020 ausgefällten Geldstrafe von 180 Tagessätzen

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zu Fr. 30.– und bestrafte den Beschuldigten unter Einbezug dessen mit einer vollziehbaren Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.–, unter Anrechnung von einem Tag erstandener Haft. Vom Widerruf des bedingten Strafvollzugs der mit Strafbefehl vom 8. Mai 2020 ausgefällten Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 50.– sah die Vorinstanz ab und verlängerte stattdessen die Probezeit "auf

3 Jahre" [recte: "um 1 Jahr", vgl. Art. 46 Abs. 2 Satz 2 StGB] (Urk. 45 S. 19 ff.).

2.1 Die Staatsanwaltschaft verlangt mit ihrer Anschlussberufung eine Bestrafung des Beschuldigten zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren. Ferner beantragt sie, es sei für die Dauer der Probezeit eine gefahrenreduzierende Weisung auszusprechen. Schliesslich seien beide Vorstrafen des Beschuldigten zu widerrufen (Urk. 68 S. 1).

2.2 Die Verteidigung beantragt als Eventualstandpunkt im Zusammenhang mit der Strafzumessung die Ausfällung einer Geldstrafe, da eine Freiheitsstrafe unverhältnismässig sei. Ferner sei auf den Widerruf der mit Urteil der hiesigen Kammer vom 27. Januar 2020 ausgefällten Geldstrafe zu verzichten, da dem Beschuldigten keine negative Prognose gestellt werden könne. So habe der Beschuldigte das anklagegegenständliche Formular in einem Zeitpunkt verfasst, in welchem das erwähnte Urteil noch nicht rechtskräftig gewesen sei, da diesbezüglich eine Beschwerde vor Bundesgericht rechtshängig gewesen sei. Erst als dieses die Beschwerde abgewiesen habe, habe der Beschuldigte definitiv gewusst, dass er die betreffenden Äusserungen nicht mehr machen dürfe (Urk. 67 S. 19).

3.1 Der Beschuldigte hat sich der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht, wofür er mit einer Freiheitsstrafe (von drei Tagen bis zu 20 Jahren, Art. 40 StGB) oder mit einer Geldstrafe (von drei bis zu 180 Tagessätzen, Art. 34 Abs. 1 StGB) zu bestrafen ist.

3.2 Innerhalb des anwendbaren Strafrahmens ist die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu bemessen, wobei das Gericht auch das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters berücksichtigt (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der -- 16 of 32 -Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung des Rechtsgutes zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Begriff des Verschuldens bezieht sich auf den gesamten Unrechtsund Schuldgehalt der konkreten Straftat. Dabei ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden (HUG in: DONATSCH/FLACHSMANN/HUG /W EDER [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 19. Auflage, Zürich 2013, N 6 zu Art. 47; BGE 129 IV 6 E. 6.1; BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 123 IV

150 E. 2a m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 6S_186/2005 vom 21. September 2005, E. 1 und 6S_378/2005 vom 20. Dezember 2005, E. 1). Im vorliegenden Urteil werden verbale Verschuldensprädikate gemäss der nachfolgenden Stufenfolge von Schweregraden verwendet. Dabei liegt ein sehr leichtes Verschulden an der unteren Grenze, ein mittleres Verschulden im mittleren Bereich und ein sehr schweres Verschulden an der oberen Grenze des ordentlichen Strafrahmens. Es ist in diesem Zusammenhang auf die feinere Unterteilung der Begriffe im unteren und mittleren Bereich hinzuweisen, da praxisgemäss in diesen Bereichen die Sanktion weniger stark ansteigt als im oberen Bereich. Dementsprechend werden die Strafen bei nicht schwerem Verschulden in aller Regel im unteren bis mittleren Bereich des vorgegebenen Rahmens angesiedelt (vgl. W IPRÄCHTIGER, in: NIGGLI /W IPRÄCHTIGER [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Auflage, Basel 2013, N 19 zu Art. 47). Verschuldensgrade Bereich des ordentlichen Strafrahmens unterer mittlerer oberer sehr leicht leicht eher leicht noch leicht nicht mehr leicht keinesfalls leicht mittel erheblich beträchtlich eher schwer recht schwer schwer sehr schwer -- 17 of 32 --

3.3 Der Begriff des Verschuldens hat sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat zu beziehen. Dabei ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden (HUG, a.a.O., N 4 und N 6 zu Art. 47). Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolgs (Deliktsbetrag, Gefährdung des geschützten Rechtsguts, Risiko, körperliche und psychische Schäden beim Opfer, Sachschaden etc.), die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolgs (Mittel, kriminelle Energie, Provokation), die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat und die Beweggründe des Schuldigen zu beachten. Auch die Grösse des Tatbeitrags (bei mehreren Tätern) und die hierarchische Stellung des Täters sind von Bedeutung. Sodann sind für das Verschulden auch das "Mass an Entscheidungsfreiheit" beim Täter sowie die sogenannte Intensität des deliktischen Willens bedeutsam. Bei der Berücksichtigung der Beweggründe wird vor allem darauf abzustellen sein, ob sie egoistischer Natur waren oder ob der Täter aus eigenem Antrieb oder auf Veranlassung eines anderen handelte (HUG, a.a.O., N 7 ff. zu Art. 47). Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (Urteile des Bundesgerichts 6S.270/2006 E. 6.2.1.;6S.43/2001 E.2.;6S.333/2004 E.1.1.; BGE 122 IV 241; TRECHSEL /AFFOLTER-EIJSTEN, in: TRECHSEL /PIETH [Hrsg.], a.a.O., N 21 zu Art. 47; Urteile des Bundesgerichts 6S.270/2006 vom 5. September 2006 E. 6.2.1,6S.333/2004 vom 23. Dezember 2004 E. 1.1 und 6S.43/2001 vom 19. Juni 2001 E. 2). Die Tatkomponente weist somit eine objektive sowie eine subjektive Seite auf. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben des Täters, seine persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren. Bei der Beurteilung des Vorlebens fallen einerseits das frühere Wohlverhalten und andererseits Zahl, Schwere und Zeitpunkt allfälliger Vorstrafen ins Gewicht (HUG, a.a.O., N 14 ff. zu Art. 47 m.w.H.). Im Rahmen der Täterkomponente ist auch das Nachtatverhalten mitzuberücksichtigen. Darunter fällt das Verhalten des Täters nach der Tat sowie im Strafverfahren, wie zum Beispiel Reue und Einsicht. Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und -- 18 of 32 -Reue wirken strafmindernd (W IPRÄCHTIGER, in: NIGGLI /W IPRÄCHTIGER [Hrsg.], Strafrecht I, a.a.O., N 129 ff. zu Art. 47 StGB mit weiteren Hinweisen; vgl. auch TRECHSEL /AFFOLTER-EIJSTEN in: TRECHSEL et al., a.a.O., N 22 zu Art. 47 StGB mit weiteren Hinweisen). Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts kann ein positives Nachtatverhalten zu einer Strafreduktion im Bereich von einem Fünftel bis zu einem Drittel führen. Letzteres allerdings nur bei Vorliegen eines ausgesprochen positiven Nachtatverhaltens, wozu ein umfassendes Geständnis von allem Anfang an und aus eigenem Antrieb zählt, also nicht erst auf konkrete Vorwürfe hin oder nach Vorhalt entsprechender Beweise. Ein Geständnis kann zur Vereinfachung und Verkürzung des Verfahrens und zur Wahrheitsfindung beitragen und ist – je nachdem wie umfangreich und prozessleitend dieses ist – im entsprechenden Ausmass zu berücksichtigen. Ein Geständnis als rein taktisches Mittel darf im Gegensatz zu einem Geständnis aus innerer Zerrissenheit und Reue nicht zu einer entscheidenden Strafminderung führen. Nur wenn all diese Faktoren erfüllt sind, kann eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel erfolgen. Fehlen einzelne Elemente, ist die Strafe entsprechend weniger stark zu reduzieren (BGE 118 IV 349 und BGE 121 IV 205).

3.4 Für die Wahl der Strafart gelten dieselben Kriterien wie bei der Strafzumessung, namentlich das Gewicht der Tat und das Verschulden des Täters. Ein wichtiges Kriterium ist zudem die Zweckmässigkeit der Sanktion, ihre Auswirkung auf den Täter und sein soziales Umfeld, sowie ihre präventive Effizienz. Zu berücksichtigen ist dabei namentlich das Vorleben des Täters. Vorstrafen – vor allem einschlägige – und ausgefällte Freiheitsstrafen sprechen meist dafür, dass die nötige präventive Wirkung durch eine blosse Geldstrafe nicht erzielt werden kann. Zwar sind aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips sozial unerwünschte Folgen einer Strafe nach Möglichkeit zu vermeiden. Die Freiheitsstrafe wird deshalb auch als ultima ratio bezeichnet. Das bedeutet aber nicht, dass die Geldstrafe stets Vorrang gegenüber der Freiheitsstrafe hätte. Es ist die im Einzelfall aufgrund einer Gesamtabwägung angemessen erscheinende Sanktion zu verhängen (DOLGE in BSK-StGB I, N 25 zu Art. 34 StGB).

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Am 1. Januar 2018 trat der revidierte Art. 41 StGB in Kraft, welcher die Ausfällung einer Freiheitsstrafe anstelle einer ebenfalls möglichen Geldstrafe u.a. dann vorsieht, wenn eine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Diese Bestimmung dient der sog. negativen Spezialprävention, d.h. der individuellen Abschreckung von rückfälligen Tätern, die zuvor bereits erfolglos mit Geldstrafen belegt wurden und mit ihrem Rückfall bewiesen haben, dass sich die aus Verhältnismässigkeitsgrundsätzen primär auszufällende Geldstrafe bei ihnen in präventiver Hinsicht als wirkungslos erweist. In solchen Fällen soll eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden (vgl. M AZZUCCHELLI in BSK-StGB I, N 39 f. zu Art. 41 StGB).

4.1 Hinsichtlich der objektiven Tatkomponente fällt vorliegend in Betracht, dass der Beschuldigte die Privatklägerin gegenüber der Schule des gemeinsamen Sohnes zu Unrecht dessen psychischen Missbrauchs "seit Geburt" bezichtigte, entsprechend mindestens einer einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB, wobei angesichts des vorliegenden Anklagesachverhalts lediglich von einer einmaligen Tatbegehung auszugehen ist. Während es sich bei einer einfachen Körperverletzung in strafrechtlicher Hinsicht noch um ein vergleichsweise leichtes Vergehen handelt, erweist sich der zu Unrecht gegenüber den zuständigen Schulbehörden erhobene Vorwurf an eine Mutter, sie misshandle ihr Kind "seit Geburt" psychisch, als solcher doch als ausgesprochen perfide und niederträchtig. Relativierend ist zu berücksichtigen, dass dieser Vorwurf letztlich nicht zur Erstattung einer Strafanzeige, geschweige denn zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen die Privatklägerin führte, was jedoch nicht dem Beschuldigten zu verdanken ist. Insgesamt kann das Verschulden in objektiver Hinsicht als eher leicht bezeichnet werden. In subjektiver Hinsicht ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte aus Frustrations- und Rachemotiven handelte, nachdem die Gestaltung des Sorge- und Betreuungsrechts für den gemeinsamen Sohn bzw. das entsprechende Verfahren vor der KESB Horgen nicht nach seinen Vorstellungen verlief, wofür er offenbar die Privatklägerin verantwortlich machte. Wenngleich sich der Beschuldigte be-- 20 of 32 -züglich des fehlenden Kontakts zu seinem Sohn offenkundig in einer verfahrenen und belastenden Situation befand, trug sein Vorgehen nichts zu deren Verbesserung bei und war vielmehr – wie auch die Staatsanwaltschaft vorbrachte (Urk. 68 S. 7) – vom Bestreben geprägt, der Privatklägerin zu schaden. Es handelt sich damit letztlich um ein egoistisches Motiv, welches nicht geeignet ist, das objektive Verschulden zu relativieren. Ausgehend von einem insgesamt eher leichten Verschulden ist die Einzelstrafe innerhalb des (weiten) Strafrahmens bei 100 Tagen festzusetzen.

4.2 Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann vorab auf die Darstellung im früheren Urteil der hiesigen Kammer vom 27. Januar 2020 verwiesen werden (Urk. 23/1 S. 55). Der heute 41-jährige Beschuldigte wurde in Zürich geboren und wuchs in C._____ auf. An der Berufungsverhandlung führte er aus, dass seine Kindheit bzw. Jugendzeit schwierig und von Gewalt geprägt gewesen war. Weder zu seinen Eltern, welche getrennt sind, noch zu seiner Schwester, hat er Kontakt. Er absolvierte die obligatorischen Schulen und schloss eine kaufmännische Lehre ab, arbeitete später jedoch im Bereich der Kinderbetreuung. Seit 2016 ist der Beschuldigte offenbar arbeitsunfähig, lebt von der Sozialhilfe und hat diverse Schulden in unbekannter Höhe. Er erhält keine IV-Rente. Ferner ist er ledig, lebt alleine und hat zusammen mit der Privatklägerin einen heute 7-jährigen Sohn. An der Berufungsverhandlung führte er auf Befragen ergänzend aus, dass er seinen Sohn das letzte Mal im August vor zwei Jahren gesehen und momentan weder zu ihm noch zur Privatklägerin Kontakt hat. Es gebe zwar eine Betreuungsregelung, welche durch die KESB festgelegt worden sei, wonach er seinen Sohn zusammen mit einer Begleitperson sehen könne. Diese Regelung sei jedoch, wie ihm Fachpersonen, welche sich mit Betreuung und strittigen Fällen auskennen würden, gesagt hätten, nicht kindeswohlgerecht. Da er das Wohl seines Kindes höher stelle, als sein persönliches Bedürfnis, nehme er die Besuche mit seinem Sohn nicht wahr (Urk. 66 S. 2-7). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirken sich weder straferhöhend noch strafmindernd aus.

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4.3 Wie bereits erwähnt ist der Beschuldigte in der Schweiz mehrfach vorbestraft (vgl. Urk. 59): Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. Januar 2020 wurde der Beschuldigte wegen mehrfacher falscher Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB, mehrfachem falschen Alarm im Sinne von Art. 128bis StGB sowie mehrfachem Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB mit einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– (unter Abzug von 2 Tagen erstandener Haft), bei einer Probezeit von vier Jahren, sowie mit einer Busse von Fr. 2'000.– bestraft (vgl. auch Urk. 23/1). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 8. Mai 2020 wurde der Beschuldigte wegen Fahren in fahrunfähigem Zustand (qualifizierte Blutalkoholkonzentration) mit einer bedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 50.–, bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie mit einer Busse von Fr. 900.– bestraft (vgl. auch Urk. D1/6). Diese erheblichen, teilweise einschlägigen und zum Tatzeitpunkt erst kurz zurückliegenden Vorstrafen wirken sich nebst der erneuten Delinquenz des Beschuldigten während gleich zwei laufenden Probezeiten und einer laufenden Strafuntersuchung stark straferhöhend aus. Demgegenüber bietet das Nachtatverhalten des Beschuldigten wenig Anlass zu einer Strafminderung. Er räumte zwar ein, die inkriminierten Angaben gegenüber der Schule gemacht zu haben, was sich aber auch schlecht bestreiten liess. Im Übrigen zeigte sich der Beschuldigte nicht geständig, geschweige denn einsichtig oder gar reuig. Insgesamt führt die Täterkomponente beim Beschuldigten zu einer starken Straferhöhung im Umfang von 80 Tagen, was ein Strafmass von total 180 Tagen bzw.

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6 Monaten ergibt. Eine Strafe in dieser Höhe kann sowohl in Form einer Freiheitsstrafe als auch (gerade noch) in Form einer Geldstrafe ausgefällt werden.

4.4 Bei der Wahl der Strafart (Freiheitsstrafe oder Geldstrafe) fällt vorliegend ins Gewicht, dass sich der Beschuldigte weder durch zwei namhafte Geldstrafen noch durch eine erneute Strafuntersuchung hinreichend beeindrucken liess und nur wenige Monate später erneut zu einer falschen Anschuldigung der Privatklägerin in nahezu der gleichen Art und Weise schritt. Die auferlegten (bedingten) Geldstrafen zeigten somit offenkundig nicht die nötige präventive Wirkung, weshalb es als notwendig und verhältnismässig erscheint, nun als logischen nächsten Schritt in der Progression der Strafarten eine Freiheitsstrafe auszusprechen.

4.5 Der Beschuldigte ist somit mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten zu bestrafen, wovon 1 Tag bereits durch Haft erstanden ist (Urk. D2/14/2; Art. 51 StGB).

5.1 Es ist sodann einerseits über den bedingten Vollzug der heute ausgefällten Freiheitsstrafe von 6 Monaten (Art. 42 Abs. 1 StGB), anderseits über den Widerruf des bedingten Strafvollzugs der vom Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 27. Januar 2020 bzw. von der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis mit Strafbefehl vom 8. Mai 2020 ausgefällten Geldstrafen zu entscheiden, nachdem sich der Beschuldigte während jeweils laufender Probezeit erneut eines Verbrechens schuldig gemacht hat (Art. 46 Abs. 1 StGB).

5.2 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren bzw. einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Sanktion nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB die bedingte Strafe und ordnet deren nachträglichen Vollzug an. Massgebendes Kriterium für die Gewährung wie auch für den Widerruf des bedingten Strafvollzuges ist somit die Legalprognose, d.h. die Bewäh-- 23 of 32 -rungsaussichten des Verurteilten (vgl. SCHNEIDER /G ARRÉ in BSK-StGB I, N 2 zu Art. 46 StGB). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides miteinzubeziehen. In die Beurteilung der Bewährungsaussichten im Falle des Widerrufs des bedingten Strafvollzugs einer Freiheitsstrafe ist im Rahmen der Gesamtwürdigung auch miteinzubeziehen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird. Der Richter kann zum Schluss kommen, dass vom Widerruf des bedingten Vollzugs für die frühere Strafe abgesehen werden kann, wenn die neue Strafe vollzogen wird. Auch das Umgekehrte ist zulässig: Wenn die frühere Strafe widerrufen wird, kann unter Berücksichtigung ihres nachträglichen Vollzugs eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese folglich bedingt ausgesprochen werden. Wenn allerdings eine Verurteilung von einer gewissen Tragweite aus den letzten fünf Jahren vor der Tat im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB vorliegt, nämlich eine Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten, setzt der Aufschub des Vollzugs für die neue Strafe "besonders günstige Umstände" voraus.

5.3 Hinsichtlich des Widerrufs des bedingten Strafvollzugs der vom Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 27. Januar 2020 ausgefällten Geldstrafe von

180 Tagessätzen zu Fr. 30.– kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 45 S. 20 f., S. 22). Obschon dem Beschuldigten – trotz gravierender Bedenken wegen seines uneinsichtigen Verhaltens – im damaligen Verfahren der bedingte Strafvollzug gewährt wurde, verbunden mit einer langen Probezeit von vier Jahren (vgl. Urk. 23/1 S. 58 und Urk. 23/2 S. 11), wurde der Beschuldigte innert kürzester Zeit einschlägig rückfällig, wobei er gar in der vorliegenden Untersuchung daran festhielt, seine frühere (längst rechtskräftige) Verurteilung sei "nicht gerechtfertigt" gewesen (vgl. Urk. D2/15/2 S. 2). Auch bezüglich der vorliegend zu beurteilenden -- 24 of 32 -erneuten falschen Anschuldigung der Privatklägerin zeigte sich der Beschuldigte uneinsichtig und beharrte darauf, damit seine "Pflicht als Vater" erfüllt zu haben (vgl. Urk. D2/6 S. 3 f.). Selbst wenn sich der Beschuldigte sodann offenbar seit dem bundesgerichtlichen Urteil vom 19. Oktober 2020, mit welchem das Bundesgericht seine Beschwerde in Strafsachen abwies, nicht mehr entsprechend gegen die Privatklägerin geäussert hat (vgl. Urk. 67 S. 19), ändert dies nichts daran, dass ihm eine grundsätzlich negative Legalprognose zu stellen ist und am Widerruf seiner Vorstrafe vom 27. Januar 2020 unter diesen Umständen kein Weg vorbei führt. Die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. Januar 2020 bedingt ausgefällte Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.–, abzüglich zwei Tagen erstandener Haft, ist daher zu vollziehen.

5.4 Anders präsentiert sich die Situation bezüglich der von der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis mit Strafbefehl vom 8. Mai 2020 bedingt ausgefällten Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 50.– wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand. Diesbezüglich liegt mit der heutigen Verurteilung des Beschuldigten wegen falscher Anschuldigung kein einschlägiger Rückfall vor und es bestehen auch sonst keine konkreten Anzeichen, dass die Legalprognose des Beschuldigten im Bereich des Strassenverkehrs erheblich belastet wäre, weshalb von einem Widerruf dieser Vorstrafe abzusehen ist. Gleichwohl gibt eine erneute Straffälligkeit während laufender Probezeit immer zu Bedenken Anlass, weshalb es sich rechtfertigt, die im Strafbefehl festgelegte (minimale) Probezeit von zwei Jahren in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 StGB mit Wirkung ab heute um ein Jahr zu verlängern.

5.5 Bezüglich der Frage des bedingten Vollzugs der heute ausgefällten Freiheitsstrafe von 6 Monaten ist – wie in E. 5.3 vorstehend dargelegt – angesichts des einschlägigen Rückfalls sowie des uneinsichtigen Verhaltens des Beschuldigten grundsätzlich von einer schlechten Legalprognose auszugehen. Zu Gunsten des Beschuldigten kann jedoch angenommen werden, dass der heute angeordnete Vollzug einer substantiellen Geldstrafe nebst der Aussicht auf die Verbüssung einer Freiheitsstrafe im Wiederholungsfall dem Beschuldigten eine deutliche Warnung vermittelt. Ferner kam es nunmehr seit drei Jahren offenbar zu keinen weite-- 25 of 32 -ren Vorfällen mehr. Anderseits ist der Konflikt mit der Privatklägerin um den gemeinsamen Sohn nach wie vor nicht gelöst. In Würdigung aller Umstände rechtfertigt es sich, vom Vollzug der heute ausgefällten Freiheitsstrafe abzusehen und dem Beschuldigten den bedingten Strafvollzug zu gewähren. Den verbleibenden erheblichen legalprognostischen Bedenken ist mit der Ansetzung der längstmöglichen Probezeit von fünf Jahren Rechnung zu tragen.

6.1. Schliesslich ist betreffend die von der Staatsanwaltschaft beantragte gefahrenreduzierende Weisung zu entscheiden. Die Staatsanwaltschaft führte diesbezüglich aus, dass dem vorhandenen Rückfallrisiko und der nach wie vor gespannten familienrechtlichen Situation mit Weisungen im Sinne von Art. 44 StGB begegnet werden könne oder sogar müsse. So berge die extreme Fokussierung des Beschuldigten auf den Kampf gegen die Privatklägerin Eskalationspotenzial. Dieser angespannten Situation könnte beispielsweise mit der Verpflich-tung des Beschuldigten, eine Beratung im Mannebüro Züri in Anspruch zu nehmen, begegnet werden (vgl. Urk. 68 S. 1 und S. 9).

6.2. Diesbezüglich ist der Verteidigung zuzustimmen, dass aus den Akten keine Anhaltspunkte betreffend eine allfällige Gefährlichkeit des Beschuldigten ersichtlich sind. Ferner gibt es auch keine ärztliche oder psychologische Abklärung in Bezug auf den Beschuldigten (vgl. Prot. II S. 11). Im Übrigen gibt es keine Hinweise dafür, dass der Beschuldigte eine solche Weisung bzw. ein allfälliges Lernprogramm einhalten würde, zumal er sich bezüglich seines Verhaltens wie bereits erwogen uneinsichtig zeigt. Nach dem Gesagten ist von der Anordnung einer Weisung im Sinne von Art. 44 Abs. 2 StGB abzusehen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Vorinstanz auferlegte dem Beschuldigten die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin, in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO zu zwei Dritteln (Urk. 45 S. 28). Zumal es -- 26 of 32 -im Schuldpunkt beim vorinstanzlichen Urteil bleibt, ist die von der Vorinstanz in Anwendung ihres pflichtgemässen Ermessens nachvollziehbar vorgenommene Gewichtung der Anklagevorwürfe entgegen der Verteidigung (in Urk. 46) nicht zu beanstanden. Entgegen der Verteidigung sind auch die (angesichts des geringen Untersuchungsaufwandes ohnehin zu vernachlässigenden) Kosten der bereits von der Staatsanwaltschaft eingestellten Untersuchung betreffend Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen für die Kostenverteilung im gerichtlichen Verfahren nicht mehr zu berücksichtigen, zumal diese bereits rechtskräftig auf die Staatskasse genommen wurden (vgl. Urk. 19). Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens sind daher, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin, dem Beschuldigten zu zwei Dritteln aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Zu Recht beanstandet die Verteidigung, dass die Vorinstanz den Rückforderungsvorbehalt hinsichtlich der Kosten der amtlichen Rechtsvertretungen nicht auf den dem Beschuldigten auferlegten Kostenanteil beschränkt hat. Dies ist entsprechend zu korrigieren.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden nach Obsiegen und Unterliegen der Parteien verteilt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Abgesehen von einer minimalen Korrektur der Kostenfolge des erstinstanzlichen Urteils unterliegt der Beschuldigte mit seiner Berufung vollständig. Die Staatsanwaltschaft obsiegt mit ihrer Anschlussberufung in etwa hälftig. Insgesamt sind die Kosten des Berufungsverfahrens deshalb dem Beschuldigten zu drei Vierteln aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

3. Die amtliche Verteidigung macht für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von total Fr. 5'246.70 (inkl. Barauslagen, MwSt. und Berufungsverhandlung) geltend (Urk. 64). Der Aufwand ist ausgewiesen und angemessen und in dieser Höhe zu entschädigen.

4. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Privatklägerin B._____, Rechtsanwalt MLaw Y._____, macht für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von total Fr. 2'622.10 (inkl. Barauslagen und MwSt., exkl. Berufungsverhandlung) geltend

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(Urk. 65). Der Aufwand ist ausgewiesen und angemessen. Es rechtfertigt sich, Rechtsanwalt MLaw Y._____ zusammen mit der Berufungsverhandlung eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 3'000.– zuzusprechen.

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen – Einzelgericht vom 11. Februar 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-5. (…)

6. Die Zivilklage der Privatklägerschaft wird abgewiesen.

7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 183.10 Auslagen Fr. 12'824.60 Entschädigung für die amtliche Verteidigerin (RAin lic. iur. X._____) Fr. 12'454.85 Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsvertreter der Privatklägerin (RA MLaw Y._____) Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

8. (…)

9. Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wird für ihre Bemühungen und Auslagen als amtliche Verteidigerin mit Fr. 12'824.60 (Betrag enthält MwSt. und Auslagen) aus der Gerichtskasse entschädigt.

10. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Privatklägerin MLaw Y._____ wird für seine Bemühungen und Auslagen mit Fr. 12'454.85 (Betrag enthält MwSt. und Auslagen) aus der Gerichtskasse entschädigt.

11. (Mitteilungssatz)

12. (Rechtsmittel)"

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2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

1. Der Beschuldigte A._____ wird freigesprochen vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Anklagesachverhalt 1).

2. Der Beschuldigte ist schuldig der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB (Anklagesachverhalt 2).

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 6 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 1 Tag durch Haft erstanden ist.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf

5 Jahre festgesetzt.

5. Von der Anordnung einer Weisung im Sinne von Art. 44 Abs. 2 StGB wird abgesehen.

6. Die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. Januar 2020 bedingt ausgefällte Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30, abzüglich zwei Tagen erstandener Haft, wird vollzogen.

7. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 8. Mai 2020 angesetzte Probezeit wird mit Wirkung ab heute um 1 Jahr verlängert.

8. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten zu zwei Dritteln auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von zwei Dritteln dieser Kosten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

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9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'246.70 amtliche Verteidigung Fr. 3'000.– unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft

10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten zu drei Vierteln auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von drei Vierteln dieser Kosten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (übergeben) − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formularen A und B − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)

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− das Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, ad acta SB190410, Urteil vom 27. Januar 2020 − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, ad acta A-5/2020/07642, Strafbefehl vom 8. Mai 2020 − die Zentrale Inkassostelle der Zürcher Gerichte betr. Vollzug von Disp.-Ziff. 6.

12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

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Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 22. Juni 2023 Der Präsident: lic. iur. B. Amacker Die Gerichtsschreiberin: MLaw A. Simic Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

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