SB220307
Gewerbsmässigen Betrug etc. und Widerruf (Rückweisung des Schweizerischen Bundesgerichtes)
3. Juli 2023Deutsch256 min
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB220307-O/U/as Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller und Oberrichter lic. iur. Wenker sowie die Gerichtsschreiberin MLaw Meier Urteil vom 3. Juli 2023 in Sachen A._____, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. Leu, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin betreffend gewerbsmässigen Betrug etc. und Widerruf (Rückweisung des Schweizerischen Bundesgerichtes) Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 19. Juni 2017 (DG160257); Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 31. März 2021 (SB170310); Urteil des Schweizerischen Bundesgerichtes vom 12. Mai 2022 (6B_709/2021)
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Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 31. August 2016 (Urk. 34/1) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte ist schuldig: − des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB; − der mehrfachen, teilweise versuchten, Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 und Abs. 3 StGB; − der mehrfachen groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 37 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV (Abbremsen).
2. Von den Vorwürfen betreffend Nebendossier 16 sowie im CHF 195 übersteigenden Umfang betreffend Nebendossier 36 wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 4 ¾ Jahren Freiheitsstrafe, wovon 91 Tage durch Haft erstanden sind.
4. Der bedingte Vollzug bezüglich des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 6. Juli 2011 ausgefällten Strafteils von 10 Tagessätzen zu CHF 40 wird widerrufen.
5. Es wird vom Beschuldigten ein DNA-Profil im Sinne von Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes erstellt.
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Die Kantonspolizei Zürich wird beauftragt, beim Beschuldigten die DNA-Probe abzunehmen. Der Beschuldigte wird verpflichtet, sich innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft bei der Kantonspolizei Zürich, Erkennungsdienst, Zeughausstrasse 11, in 8004 Zürich, zur erkennungsdienstlichen Behandlung mit Wangenschleimhautabnahme zu melden.
6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den folgenden Privatklägern Schadenersatz in nachfolgender Höhe zu bezahlen: − B._____ [Versicherung] (1), CHF 38'990.25, zuzüglich 5 % Zins auf CHF 31'180.25 ab 25. April 2012; − C._____ AG [Versicherung] (2), CHF 53'428.70; − D._____ AG … (3), CHF 14'999.70, zuzüglich 5 % Zins ab 4. März 2013; − E._____ AG [Versicherung] (4), CHF 10'623.10, zuzüglich 5 % Zins ab 1. August 2012; − F._____ (6), CHF 1'000, zuzüglich 5 % Zins ab 7. Juli 2008; − G._____ AG [Versicherung] (7), CHF 13'287, zuzüglich 5 % Zins ab 12. März 2012; − H._____ [Versicherung] (8), CHF 6'361.60, zuzüglich 5 % Zins ab 13. Dezember 2016; − I._____ (9), CHF 1'000, zuzüglich 5 % Zins ab 24. Januar 2012; − J._____ AG (11), CHF 1'000; − K._____ AG [Versicherung] (12), CHF 19'253.10, zuzüglich 5 % Zins ab 11. Februar 2012; − L._____ (15), CHF 2'500, zuzüglich 5 % Zins ab 27. Juli 2011; − M._____ (16), CHF 2'328.95, zuzüglich 5 % Zins ab 4. März 2013; − N._____ (17), CHF 1'000, zuzüglich 5 % Zins ab 22. März 2012; − O._____ (18), CHF 500, zuzüglich 5 % Zins ab 11. August 2011; − P._____ (20), CHF 1'658.43; − Q._____ (21), CHF 722, zuzüglich 5 % Zins ab 22. März 2012; − R._____ (22), CHF 4'039, zuzüglich 5 % Zins ab 14. Februar 2012; − S._____ (23), CHF 927, zuzüglich 5 % Zins ab 28. Februar 2012; − T._____ (24), CHF 1'750.
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7. Die Schadenersatzbegehren folgender Privatkläger werden im jeweils genannten Umfang abgewiesen: − C._____ AG (2): CHF 100; − E._____ AG (4): CHF 1'000; − G._____ AG (7), CHF 1'500; − H._____ (8): CHF 1'000; − U._____ (19): CHF 1'000.
8. Im allfälligen Mehrbetrag werden die Schadenersatzbegehren gemäss Ziffern 6 und 7 auf den Zivilweg verwiesen.
9. Die Schadenersatzbegehren der folgenden Privatkläger werden auf den Zivilweg verwiesen: − V._____ (5); − W._____ (26).
10. Die Genugtuungsbegehren der folgenden Privatkläger werden abgewiesen: − L._____ (15); − U._____ (19); − R._____ (22); − S._____ (23).
11. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 29. August 2016 beschlagnahmten Gegenstände (act. 24/12) werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben. Bei Nichtabholung werden sie nach Ablauf von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft vernichtet.
12. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 20'000.--; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 20'000.-- Gebühr Anklagebehörde Fr. 10'728.70 Auslagen Untersuchung Fr. 1'968.50 Zeugenentschädigungen (Untersuchung)
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Fr. 40'362.70 ehem. amtliche Verteidigung (X2._____; Untersuchung) Fr. 26'119.85 amtliche Verteidigung (X3._____; Untersuchung) Fr. 10'236.13 amtliche Verteidigung (X3._____; gerichtliches Verfahren) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
13. Die Kosten der Untersuchung, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu drei Vierteln auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen.
14. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu neun Zehnteln auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen.
15. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von CHF 59'074.40.
16. Rechtsanwalt lic. iur. X3._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit CHF 36'355.98 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
17. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den folgenden Privatklägern Prozessentschädigungen in nachfolgender Höhe zu bezahlen: − U._____ (19), CHF 200; − R._____ (22): CHF 366.
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Berufungsanträge im Verfahren SB220307: a) Der amtlichen Verteidigung: (Urk. 164, schriftlich) "1. Es sei die Verletzung des Beschleunigungsgebots festzustellen und die mit Urteil vom 31.03.2021 in Ziff. 3 ausgesprochene Freiheitsstrafe aufzuheben und von einer Bestrafung Umgang zu nehmen; jedenfalls sei die Verletzung des Beschleunigungsgebots festzustellen und die in Ziff. 3 des obergerichtlichen Urteils vom 31.03.2021 ausgesprochene Freiheitsstrafe von 4 Jahren aufzuheben und eine Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren auszusprechen und dem Berufungskläger eine bedingte Strafe im Sinne von Art. 42 StGB zuzugestehen.
2. Eventualiter sei bei Aussprechung einer Freiheitsstrafe zwischen 2 und
3 Jahren ein teilbedingter Vollzug unter Gewährung des Strafaufschubs im Ausmass von 2 Jahren zu gewähren." b) Der Vertreterin der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl: Keine Anträge. Berufungsanträge im Verfahren SB170310: a) Der amtlichen Verteidigung: (Urk. 117 S. 1 f., schriftlich)
1. Es sei festzustellen und ins Urteilsdispositiv als gesonderte Ziffer ausdrücklich aufzunehmen, dass in dieser Sache mit einer Verfahrensdauer von insgesamt 7 Jahren und 5 Monaten seit der erstmaligen polizeilichen Konfrontation mit einzelnen Tatvorwürfen bis zur zweitinstanzlichen Verhandlung im allgemeinen und -- 6 of 177 -mit einer Dauer des Berufungsverfahrens von gut 3 Jahren und 2 Monaten innert welcher Dauer einzig eine Ergänzung des psychiatrischen Gutachtens eingeholt worden ist, im speziellen das Beschleunigungsgebot massiv verletzt worden ist.
2. Der Beschuldigte sei – soweit auf die Anklage überhaupt eingetreten werden kann – vollumfänglich freizusprechen.
3. Eventuell, d.h. im Falle einer vollumfänglichen oder teilweisen Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils im Schuldpunkt sei das Strafmass auf eine teilbedingte, lediglich um 24 Monate übersteigenden Teil zu vollziehende Freiheitsstrafe von maximal 30 Monaten zu reduzieren und die dem Beschuldigten anzusetzende Probezeit für die aufzuschiebende Strafe auf vier Jahre anzusetzen.
4. Der von der Vorinstanz angeordnete Widerruf des bedingten Vollzugs einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 40.00 gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 6. Juli 2011 sei aufzuheben und auf den entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft sei in Anwendung von Art. 46 Abs. 5 StGB unabhängig vom Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache nicht weiter einzutreten.
5. Auf die Schadenersatzbegehren der E._____ AG, der G._____ AG und der K._____ AG sei nicht einzutreten. Die übrigen Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen der Geschädigten seien, soweit sie nicht mit dem vorinstanzlichen Urteil rechtskräftig abgewiesen oder auf den Zivilweg verwiesen worden sind, ebenfalls auf den Zivilweg zu verweisen.
6. Alles unter ausgangsgemässer Kosten- und Entschädigungsregelung bzw. Zusprechung von Haftentschädigung und Genugtuung an den Beschuldigten gemäss den der Vorinstanz gestellten Anträge.
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b) Der Vertreterin der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl: (Urk. 123 S. 1)
1. Bestätigung der vorinstanzlichen Schuldsprüche gemäss Urteilsziffer 1
2. Bestätigung der vorinstanzlichen Freisprüche gemäss Urteilsziffer 2
3. Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 5,5 Jahren, abzüglich der erstandenen Haft
4. Absehen vom Widerruf der Vorstrafe gemäss Urteilsziffer 4 Vorinstanz
5. Im übrigen Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils
6. Unter Kostenfolgen zulasten des Beschuldigten für das zweitinstanzliche Verfahren Inhaltsverzeichnis: Erwägungen:...................................................................................................... 10 I. Prozessgeschichte........................................................................................ 10 II. Berufungsgegenstand.................................................................................. 13 III. Prozessuales.............................................................................................. 14 A. Verfolgungsverjährung.......................................................................... 14 B. Anklagegrundsatz................................................................................. 15 C. Abweichende rechtliche Würdigung...................................................... 19 D. Strafanträge.......................................................................................... 23 E. Psychiatrische Begutachtung................................................................ 28 F. Verwertbarkeit Beweismittel.................................................................. 40 G. Privatklägerschaft.................................................................................. 46 H. Teilrechtskraft........................................................................................ 46 IV. Materielles.................................................................................................. 47 A. Anklagevorwurf..................................................................................... 47 B. Standpunkt des Beschuldigten.............................................................. 47 C. Beweisgrundsätze................................................................................. 48 D. Beweismittel.......................................................................................... 50 E. Würdigung............................................................................................. 51 V. Rechtliche Würdigung............................................................................... 125 A. Würdigung der Vorinstanz................................................................... 125 B. Mehrfache grobe Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 SVG)........ 125 -- 8 of 177 -C. Gewerbsmässiger Betrug (Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB)..................... 126 D. Mehrfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB)............................ 134 E. Mehrfache Sachbeschädigung (Art. 144 StGB).................................. 135 F. Ergebnis.............................................................................................. 137 VI. Sanktion.................................................................................................... 137 A. Anwendbares Sanktionsrecht.............................................................. 137 B. Strafrahmen........................................................................................ 138 C. Strafzumessungsfaktoren.................................................................... 139 D. Konkrete Strafzumessung................................................................... 139 VII. Widerruf................................................................................................... 149 VIII. DNA Profil............................................................................................... 149 IX. Fahrverbot................................................................................................ 150 X. Zivilansprüche........................................................................................... 150 A. Ausgangslage..................................................................................... 150 B. Rechtliche Grundlagen und Voraussetzungen.................................... 153 C. Einzelfallbeurteilung............................................................................ 153 XI. Beschlagnahme........................................................................................ 165 A. Rechtliche Grundlagen........................................................................ 165 B. Subsumption....................................................................................... 165 XII. Kosten- und Entschädigungsfolgen......................................................... 166 A. Vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen........................... 166 B. Zweitinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen......................... 169 Dispositiv......................................................................................................... 171 -- 9 of 177 --
Erwägungen:
I. Prozessgeschichte
1.
Seitens der Vorinstanz wurde der Verfahrensgang hinsichtlich des Vorverfahrens einlässlich und zutreffend geschildert (Urk. 74 E. I.), weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann.
2.
Das Bezirksgericht Zürich, 9. Abteilung, entschied mit Urteil vom 19. Juni 2017 im Verfahren DG160257 über die vorliegende Anklage. Gegen dieses Urteil liess der amtliche Verteidiger des Beschuldigten mit Eingabe vom 22. Juni 2017 (Urk. 69) innert Frist Berufung anmelden. Das vollständig begründete Urteil (Urk. 70 bzw. 74) wurde von der Staatsanwaltschaft am 21. Juli 2017 und von der Verteidigung am 24. Juli 2017 entgegengenommen (Urk. 72/1-2). Mit Eingabe vom 11. August 2017 ging die Berufungserklärung des Beschuldigten hierorts ein (Urk. 76). Mit Präsidialverfügung vom 15. August 2017 im Verfahren SB170310 (Urk. 78) wurde der Staatsanwaltschaft sowie den Privatklägern unter Hinweis auf die Berufungserklärung des Beschuldigten Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung bzw. zum Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung angesetzt. Mit Eingabe vom 1. September 2017 (Urk. 80) erhob die Staatsanwaltschaft fristgerecht Anschlussberufung. Eine Kopie der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wurde dem Beschuldigten bzw. den Privatklägern mit Präsidialverfügung vom 16. Oktober 2017 zugestellt (Urk. 87). Eine zwischenzeitlich seitens der Privatklägerin 8 erhobene Anschlussberufung (vgl. Urk. 81/A-B; Urk. 82) wurde von ihr mit Eingabe vom 13. Oktober 2017 wieder zurückgezogen, wobei sie gleichzeitig ausführte, dass sie an der ihr vorinstanzlich zugesprochenen Forderung von Fr. 6'361.60 festhalte (Urk. 85; vgl. auch Urk. 83 u. 87).
3.
Mit Schreiben vom 3. Juli 2018 (Urk. 91) erteilte der vormalige Referent den Auftrag an Dr. med. AA._____, sein forensisch-psychiatrisches Gutachten vom 4. November 2013 zu ergänzen (Urk. 91). Das Ergänzungsgutachten von Dr. med. AA._____ (Urk. 93) ging daraufhin am 21. September 2018 beim Gericht ein. Mit Präsidialverfügung vom 1. November 2018 (Urk. 94) wurde das Ergänzungsgutachten dem amtlichen Verteidiger sowie der Staatsanwaltschaft zuge-- 10 of 177 -stellt und ihnen jeweils eine Frist zur freigestellten Stellungnahme hierzu angesetzt. Seitens der Staatsanwaltschaft wurde am 20. November 2018 auf Stellungnahme verzichtet (Urk. 96). Seitens der Verteidigung wurde innert zweimal erstreckter Frist (vgl. Urk. 97 u. 100) mit Eingabe vom 18. Februar 2019 (Urk. 101) zum Ergänzungsgutachten Stellung genommen und ein Ober- bzw. Zweitgutachten sowie eine Zeugeneinvernahme von Dr. med. AB._____ beantragt. Mit Verfügung des vormaligen Referenten vom 29. März 2019 (Urk. 102) wurde der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um zur Beweiseingabe der Verteidigung vom 18. Februar 2019 Stellung zu nehmen. Die Staatsanwaltschaft liess sich daraufhin mit Eingabe vom 4. April 2019 (Urk. 104) dazu vernehmen. Auf den 1. Juli 2019 erfolgte infolge Pensionierung des vormaligen Referenten ein Referentenwechsel. Mit Präsidialverfügung vom 2. August 2019 (Urk. 106) wurden die am 18. Februar 2018 gestellten Anträge der Verteidigung auf Erstellung eines Zweit- bzw. Obergutachtens und auf Zeugeneinvernahme von Dr. med. AB._____ einstweilen abgewiesen.
4.
Die Vorladungen an die Staatsanwaltschaft, die Privatkläger und den Beschuldigten zur Berufungsverhandlung im Verfahren SB170310 ergingen am 20. März 2020 (Urk. 111).
5.
Erschienen waren zur Berufungsverhandlung vom 23. Oktober 2020 im Verfahren SB170310 der Beschuldigte in Begleitung seines damaligen amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X3._____ sowie die Staatsanwältin lic. iur. Leu (Prot. II S. 8). Anlässlich der Berufungsverhandlung erfolgte die persönliche Befragung des Beschuldigten, die Parteivertreter hielten ihre Parteivorträge und der Verteidigung wurde das Schreiben der Staatsanwältin Leu vom 23. Mai 2013 samt E-Mail und Aktennotiz vom 23. August 2019 (Urk. 108-110) zur Einsicht vorgelegt (Prot. II S. 35). Nachdem die Verteidigung mitgeteilt hatte, dass sie sich nicht in der Lage sehe, zu den ihr vorgelegten Dokumenten (Urk. 108-110) anlässlich der Berufungsverhandlung Stellung zu nehmen, und sie sich vorbehalte diesbezüglich ein Ausstandsbegehren zu prüfen, wurde ihr antragsgemäss Frist bis 29. Oktober 2020 angesetzt, um schriftlich zu diesen Dokumenten (Urk. 108110) Stellung nehmen zu können (Prot. II S. 35 ff.).
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6.
Mit Eingabe vom 29. Oktober 2020 reichte die Verteidigung innert Frist ihre Stellungnahme ein und stellte ein Ausstandsbegehren gegen den Referenten (Urk. 124). Das Ausstandsbegehren wurde mit Schreiben vom 30. Oktober 2020 zuständigkeitshalber an die I. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich überwiesen, welche dieses mit Beschluss vom 25. Januar 2021 abwies (Urk. 125).
7.
Am 31. März 2021 erging das Urteil im Verfahren SB170310 (Urk. 126) und wurde von den Parteien in vollständiger, begründeter Ausfertigung (Urk. 129) am 12. Mai 2021 (Verteidigung; Urk. 130) bzw. 14. Mai 2021 (Staatsanwaltschaft; Urk. 130) entgegengenommen. Mit Datum vom 23. April 2021 erging ferner ein Nachtragsbeschluss bezüglich der Verpflichtung des Beschuldigten zur Bezahlung einer Prozessentschädigung an den Privatkläger R._____ (Urk. 131).
8.
Mit Eingabe vom 14. Juni 2021 wurde gegen das Urteil der hiesigen Kammer seitens des Beschuldigten Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht erhoben (Urk. 139/2).
9.
Mit Urteil vom 12. Mai 2022 hiess das Bundesgericht die Beschwerde des Beschuldigten teilweise gut und wies sie im Übrigen ab, soweit darauf einzutreten war. Das Urteil der hiesigen Kammer vom 31. März 2021 wurde teilweise aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückgewiesen (Urk. 144).
10.
Mit Eingabe vom 11. Juli 2022 (Urk. 147) ersuchte der aktuelle amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, um Übertragung der amtlichen Verteidigung vom vormaligen amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X3._____, welcher nicht mehr im Anwaltsregister eingetragen war bzw. seine Anwaltstätigkeit eingestellt hatte (vgl. auch Urk. 146/1-2), welchem Ersuchen seitens des Gerichts mit Präsidialverfügung vom 13. Juli 2022 entsprochen wurde (Urk. 148).
11.
Seitens des Beschuldigten wurde am 28. September 2022 (Urk. 152 bzw. 153) und seitens der Anklagebehörde am 3. Oktober 2022 (Urk. 151/1) das jeweilige Einverständnis mit der seitens des Gerichts am erstmals am 7. September
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2022.
und hernach nochmals am 28. September 2022 (vgl. Urk. 151/1) zur Disposition gestellten Durchführung eines schriftlichen Verfahrens mitgeteilt.
12.
Mit Präsidialverfügung vom 10. Januar 2023 wurde die schriftliche Durchführung des zweiten Berufungsverfahrens angeordnet und dem Beschuldigten eine Frist von 30 Tagen zur Erstattung seiner Berufungs- und Beweisanträge angesetzt (Urk. 154). Die Verteidigung reichte daraufhin innert drei Mal erstreckter Frist (vgl. Urk. 157; 159; 161) am 18. April 2023 ihre Berufungs- und Beweisanträge ein (Urk. 164).
13.
Mit Präsidialverfügung vom 20. April 2023 wurde der Staatsanwaltschaft eine Frist von 30 Tagen angesetzt, um die Berufungsantwort einzureichen, zu den Beweisanträgen der Verteidigung Stellung zu nehmen und eigene Beweisanträge zu stellen, wobei bei Säumnis Verzicht angenommen und aufgrund der Akten entschieden werden würde (Urk. 167). Die Staatsanwaltschaft liess sich daraufhin nicht vernehmen. II. Berufungsgegenstand
1. Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an das Berufungsgericht zurück, darf sich dieses von Bundesrechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassierte. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen. Irrelevant ist, dass das Bundesgericht mit seinem Rückweisungsentscheid formell in der Regel das ganze angefochtene Urteil aufhebt. Entscheidend ist nicht das Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheids (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 und Urteil des Bundesgerichts 6B_765/2015 vom 3. Februar 2016 E. 4; je mit Hinweisen). Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichtes Rechnung zu tragen. Aufgrund der Bindungswirkung bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheide ist es dem Berufungsgericht abgesehen von allenfalls zulässigen Noven -- 13 of 177 -verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (Urteil BGer 6B_1283/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 2.1 m.w.H.).
1. Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an das Berufungsgericht zurück, darf sich dieses von Bundesrechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassierte. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen. Irrelevant ist, dass das Bundesgericht mit seinem Rückweisungsentscheid formell in der Regel das ganze angefochtene Urteil aufhebt. Entscheidend ist nicht das Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheids (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 und Urteil des Bundesgerichts 6B_765/2015 vom 3. Februar 2016 E. 4; je mit Hinweisen). Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichtes Rechnung zu tragen. Aufgrund der Bindungswirkung bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheide ist es dem Berufungsgericht abgesehen von allenfalls zulässigen Noven -- 13 of 177 -verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (Urteil BGer 6B_1283/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 2.1 m.w.H.).
2. Gestützt auf den vorliegenden bundesgerichtlichen Aufhebungsentscheid hat die hiesige Kammer bei der Vornahme der Strafzumessung der Verletzung des Beschleunigungsgebots Rechnung zu tragen (vgl. Urk. 144 insb. E. 3.2.3 u. 3.5.1.-3.5.3).
3. Nachfolgend ist den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichtes Rechnung zu tragen. III. Prozessuales A. Verfolgungsverjährung
1. Art. 97 StGB legt die Fristen für die Verfolgungsverjährung von Verbrechen und Vergehen fest. Innert dieser Fristen hat ein erstinstanzliches Urteil zu ergehen, widrigenfalls die Verfolgungsverjährung eintritt und das Strafverfahren als Folge dessen einzustellen wäre (Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO; Art. 329 Abs. 4 StPO; BSK StGB-ZURBRÜGG, Art. 97 StGB N 1a). In Art. 97 Abs. 1 StGB werden die Verjährungsfristen bestimmt. Zu beachten ist, dass die zehnjährige Verjährungsfrist gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB – im Gegensatz zu den übrigen unter Abs. 1 erwähnten Fristen, welche bereits seit dem 1. Oktober 2002 gelten – erst per 1. Januar 2014 in Kraft gesetzt wurde und aufgrund des Rückwirkungsverbots nur für ab diesem Datum begangene Taten gilt. Deshalb beträgt die Verfolgungsfrist gemäss dem davor geltenden Recht hinsichtlich Taten, bei welchen die angedrohte Höchststrafe drei Jahre beträgt, lediglich sieben Jahre (vgl. BSK StGB-ZURBRÜGG, Art. 97 StGB N 10a m.w.H.).
2. Vorliegend wurden von der Anklagebehörde Ereignisse ab dem 7. Juli 2008 (ND 18) bis 27. April 2013 (ND 37) angeklagt. Seitens der Vorinstanz wurde zutreffend festgehalten (Urk. 74 E. II. B.1.), dass vorliegend die Tatbestände der
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groben Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 SVG), der einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB) und der Sachbeschädigung (Art. 144 StGB; ausser unter Abs. 3 [grosser Schaden] fallende Sachverhalte) über eine angedrohte Höchststrafe von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren verfügen. Entsprechend tritt die Verfolgungsverjährung bezüglich dieser Delikte innert sieben Jahren nach Tatbegehung ein, demgegenüber die Strafverfolgung von nicht gewerbsmässigem oder gewerbsmässigem Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 (und Abs. 2 StGB) erst innert 15 Jahren nach Tatbegehung verjährt (Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB).
3. Bereits seitens der Staatsanwaltschaft wurde die Problematik der Verfolgungsverjährung hinsichtlich der zwei ältesten Dossiers (ND 18 [7.7.2008] und ND 36 [8.4.2009]) erkannt und die entsprechenden Strafverfahren eingestellt (Urk. 34/5 S. 4), was im vorinstanzlichen Urteil zutreffend Erwähnung fand (Urk. 74 E. II.B.2.). Anlässlich der Berufungsverhandlung im Verfahren SB170310 machte die Verteidigung hinsichtlich ND 36 geltend, dass es sich im Zusammenhang mit dem Nokia Mobiltelefon um einen geringfügigen Betrug und damit um eine Übertretung handle, welche längst verjährt sei, weshalb diesbezüglich auf die Anklage nicht einzutreten sei (Urk. 117 S. 18). Wie nachfolgend noch zu zeigen sein wird, handelte der Beschuldigte mit Wissen und Willen und damit vorsätzlich (nachstehend unter E. IV.C.2.6.). Der Vorsatz des Beschuldigten richtete sich auch beim Vorfall vom 27. April 2013 (ND 36) auf das Erlangen einer grossen Haftpflichtzahlung, da er mit seinem Vorgehen nicht nur auf eine Vermögensdisposition des Kollusionspartners respektive dessen Versicherers für das beschädigte Mobiltelefon, sondern auch für sein beschädigtes Fahrzeug abzielte, was keiner geringfügigen Summe entspricht. Entsprechend handelt es sich um kein geringfügiges Vermögensdelikt und die Verjährung ist noch nicht eingetreten. Im Übrigen stellt sich die Frage der Verfolgungsverjährung vorliegend nicht. B. Anklagegrundsatz
1. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immuta-- 15 of 177 -bilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Der Anklagegrundsatz bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 141 IV 132 E. 3.4.1; 140 IV 188 E. 1.3; je mit Hinweisen). Unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion muss die beschuldigte Person aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Dies bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreten Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (vgl. BGE 103 Ia 6 E. 1b; Urteile des Bundesgerichts 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 2.2, nicht publiziert in: BGE 141 IV
437 und 6B_1151/2015 vom 21. Dezember 2016 E. 2.2; je mit Hinweisen). Zu den gesetzlichen Merkmalen der strafbaren Handlung gehören, neben den Tatbestandsmerkmalen, die Schuldform (sofern vorsätzliches und fahrlässiges Verhalten strafbar ist), die Teilnahmeform (Mittäterschaft, Anstiftung, Gehilfenschaft) sowie die Erscheinungsform (Versuch oder vollendetes Delikt) und allfällige Konkurrenzen. Die tatsächlichen Umstände der Tat – Zeit, Ort, Art der Begehung und Form der Mitwirkung, angestrebter oder verwirklichter Erfolg (einschliesslich Kausalzusammenhang) – sind anzugeben und die einzelnen rechtlichen Elemente des Delikts hervorzuheben. Hinsichtlich der Vorsatzelemente genügt grundsätzlich der Hinweis auf den gesetzlichen Straftatbestand im Anschluss an die Darstellung des Sachverhalts als zureichende Umschreibung der subjektiven Merkmale, wenn der betreffende Tatbestand nur vorsätzlich begangen werden kann (BGE 120 IV 348 E. 3c S. 355 f. mit Hinweis; Urteile des Bundesgerichts 6B_633/2015 vom 12. Januar 2016 E. 1.3 und 6B_873/2015 vom 20. April 2016 E. 1.3. m.w.H.). Solange für die beschuldigte Person klar ist, welcher Sachverhalt ihr vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf. Entscheidend ist, dass -- 16 of 177 -für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird. Die nähere Begründung der Anklage erfolgt vor Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen (Urteile des Bundesgerichts 6B_894/2016 vom 14. März 2017 E. 1.1.1 mit Hinweisen,6B_18/2017 vom 17. Mai 2017 E. 1.2 und 6B_228/2017 vom 4. Juli 2017 E. 2.3).
2. Seitens der Verteidigung wird – wie bereits vor Vorinstanz – vorgebracht, dass die Anklage in mehrfacher Hinsicht den Anklagegrundsatz verletze. So macht sie geltend, dass einzelne Betrugselemente – wer sich geirrt habe und wer letztlich eine Vermögensdisposition an wen ausgeführt habe – und die Gewerbsmässigkeit des Betrugs (Urk. 63 S. 3 ff.; Prot. I S. 25; Urk. 117 S. 19 f.) unzureichend umschrieben worden seien. Zudem fehle es in der Anklage hinsichtlich der vorsätzlichen Körperverletzung an jeglicher Umschreibung, weshalb im Einzelfall eine Verwirklichung der Gefahr noch näher gewesen sein soll, als dies für die Erfüllung des Tatbestands von Art. 90 Ziff. 2 SVG ohnehin schon gefordert werde (Urk. 117 S. 20).
3.1. Den Tatbestand des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Handelt der Täter gewerbsmässig, wird er mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft (Art. 146 Abs. 2 StGB).
3.2. Nach der Rechtsprechung liegt im Begriff des berufsmässigen Handelns der Ansatzpunkt für die Umschreibung der Gewerbsmässigkeit. Der Täter handelt berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Wesentlich für die Annahme der Gewerbsmässigkeit ist, dass sich der Täter, wie aus den gesamten Umständen geschlossen werden muss, darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur -- 17 of 177 -Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen (Urteile des Bundesgerichts 6B_333/2018 vom 23. April 2019 E. 2.3.1,6B_290/2016 vom 15. August 2016 E. 1.2 und 6B_550/2016 vom 10. August 2016 E. 2.3).
3.3. Vorliegend wird seitens der Anklagebehörde rechtsgenügend umschrieben, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Betrüge berufsmässig und mit dem Ziel begangen hat, damit einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung realisieren zu können. Seitens der Vorinstanz wurden die diesbezüglich massgebenden Stellen in der Anklageschrift zutreffend erwähnt (Urk. 74 E. IV.A.2.1.2.), worauf vollumfänglich verwiesen werden kann. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch aus den Zwischentiteln "Gewerbsmässiger Betrug" (Urk. 34/1 S. 2) und "Zusammenfassung (gewerbsmässiger Betrug)" (Urk. 34/1 S. 9) hervorgeht, dass auch die berufsmässige Ausübung der Betrüge angeklagt wird, auch wenn sich der Vorhalt aus dem Fliesstext selbst zu ergeben hat. Der Beschuldigte wusste vorliegend jedenfalls in rechtsgenügendem Masse, dass ihm auch die berufsmässige Begehung der Betrüge vorgeworfen wurde und konnte sich dementsprechend verteidigen. Mit der Vorinstanz (Urk. 74 E. A.2.1.4.) ist damit einig zu gehen, dass mit dem Hinweis auf die Nutzung jeder Gelegenheit zur Erzielung eines zusätzlichen Einkommens das eigentliche Kernelement der Gewerbsmässigkeit in der Anklage hinreichend präzise zum Ausdruck kam. Der Anklagegrundsatz wurde deshalb rechtsgenügend gewahrt.
3.4. Auch die einzelnen Merkmale des Betrugs bzw. die Betrugshandlungen (Täuschung, Arglist, Irrtum, Vermögensdisposition und Schaden) wurden in der Anklage (Urk. 34/1) rechtsgenügend umschrieben. Die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz erweisen sich als zutreffend (Urk. 74 E. IV.A.2.2.2.) und darauf kann vollumfänglich verwiesen werden. Auch diesbezüglich wusste der Beschuldigte, was ihm vorgeworfen wurde und konnte sich dementsprechend verteidigen. Auch war ihm aufgrund der Involvierung von Kollisions- und weiteren Vorfallbeteiligten sowie Versicherungsgesellschaften und der ausführlichen Beschreibung in der Anklageschrift klar, dass allenfalls mehrere Personen in die Beurteilung des Schadensfalls eingebunden waren und es somit fallweise zu Irrtumsvermittlungen bzw. einer Irrtumsvermittlungskette gekommen ist (zu diesen -- 18 of 177 -Begriffen: z.B. BEATRICE KÄSER, Sozialleistungsbetrug, Sozialversicherungsbetrug/Sozialversicherungsmissbrauch, Diss. Zürich 2012, N 242 m.w.H.). Auch diese wurden in der Anklageschrift detailliert umschrieben. Der Anklagegrundsatz wurde deshalb rechtsgenügend gewahrt.
3.5. Auch die einzelnen Merkmale der vorsätzlichen, teilweise versuchten Körperverletzung wurden in der Anklage rechtsgenügend umschrieben (Urk. 34/1 S. 12 f.). Entgegen der Verteidigung ist die Frage, ob sich die Gefahr für die körperliche Unversehrtheit der Kollisionsbeteiligten im Einzelfall verwirklicht hat, im Rahmen der rechtlichen Würdigung (nachstehend unter E. IV.D.) und insbesondere gesondert von Art. 90 Ziff. 2 SVG zu prüfen, da es sich bei der groben Verkehrsregelverletzung und der Körperverletzung um zwei verschiedene Rechtsgüter handelt.
3.6. Einhergehend mit der Vorinstanz (Urk. 74 E. A.IV.2.2.2.) ist schliesslich festzustellen, dass vorliegend die – bedingt durch die hohe Anzahl an ähnlich gelagerten Unfällen naheliegenden – den einzelnen Dossiers vorangestellten, vereinheitlichenden Angaben und auch die Verwendung von Alternativbeschreibungen das Anklageprinzip nicht verletzen. Der Beschuldigte wusste, was Gegenstand der Anklage ist und konnte sich jederzeit gehörig verteidigen. C. Abweichende rechtliche Würdigung
1. Will das Gericht den Sachverhalt rechtlich anders würdigen als die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift, so eröffnet es dies den anwesenden Parteien und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme (Art. 344 StPO). Die rechtliche Würdigung des durch die Anklageschrift bestimmten Prozessgegenstandes ist ausschliesslich Aufgabe des Gerichts und kann nicht durch die Parteien vorbestimmt oder eingeschränkt werden, weshalb das Gericht von den Anträgen der Staatsanwaltschaft – ebenso wie von denjenigen der beschuldigten Person oder der Privatklägerschaft – abweichen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_254/2015 vom 27. August 2015 E. 3.1.). Mit der Vorinstanz (Urk. 74 E. IV.A.1.3.) hat der Hinweis seitens des Gerichts auf die Möglichkeit einer abweichenden rechtlichen Würdigung spätestens vor Abschluss des Beweisverfahrens zu erfolgen (BSK -- 19 of 177 -StPO-HAURI /VENETZ, Art. 344 StPO N 12). Vorauszusetzen ist in diesem Zusammenhang, dass die Umschreibung des Sachverhalts in der Anklage die Subsumption unter einen anderen Straftatbestand überhaupt zulässt.
2. Seitens der Vorinstanz wurde den Parteien anlässlich der Hauptverhandlung im Rahmen der Vorfragen mitgeteilt, dass das Gericht für den Fall eines Schuldspruchs die Möglichkeit einer von der Anklage abweichenden rechtlichen Würdigung in Betracht ziehe. So kam für die Vorinstanz zusätzlich zum Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung die Prüfung des Vorliegens einer Nötigung sowie die Subsumption der angeklagten Sachbeschädigungen unter die Qualifizierung als grosser Schaden im Sinne von Abs. 3 von Art. 144 StGB in Frage (Prot. I S. 6).
3.1. Hinsichtlich der Nötigung wurde von der Vorinstanz vorab zutreffend erwogen (Urk. 74 E. IV.A.3.1.), dass eine Verurteilung des Beschuldigten wegen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB zufolge des erfolgten Hinweises im Sinne von Art. 344 StPO und angesichts der rechtsgenügenden Umschreibung des entsprechenden Kernsachverhalts in der Anklageschrift grundsätzlich möglich sei.
3.2. In der Lehre werden unterschiedliche Auffassungen vertreten, ob zwischen der Nötigung und der Verletzung von Verkehrsbestimmungen unechte oder echte Konkurrenz besteht, wenn ein Verkehrsteilnehmer durch seine Fahrweise einen anderen Strassenbenützer zu einem bestimmten Verhalten nötigt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist echte Konkurrenz zwischen Art. 181 StGB und Art. 90 Abs. 2 SVG anzunehmen, weil die beiden Straftatbestände unterschiedliche Rechtsgüter schützen würden: Mit den Verkehrsregeln solle laut dem Bundesgericht insbesondere die Verkehrssicherheit auf öffentlichen Strassen gewährleistet werden. Demgegenüber schütze der Nötigungstatbestand die Handlungsfreiheit bzw. die Freiheit der Willensbildung und -betätigung des Einzelnen. Daneben seien auch verschiedene Rechtsgutträger betroffen, weil Art. 90 Abs. 2 SVG überdies weitere abstrakt gefährdete Verkehrsteilnehmer schütze (BGE 137 IV 326 E. 3.5.1., 3.5.2. u. 3.6. m.w.H., auch zu den unterschiedlichen Lehrmeinungen). Aufgrund dieser Auffassung käme somit grundsätzlich zusätzlich eine -- 20 of 177 -Bestrafung wegen Nötigung in Frage, zumal der entsprechende Kernsachverhalt diesbezüglich rechtsgenügend umschrieben wurde.
3.3. Seitens der Vorinstanz wird nun aber erwogen, dass aufgrund weiterer Delikte wie diejenigen der (allenfalls teilweise versuchten) Körperverletzung und des gewerbsmässigen Betrugs, die jeweils vorangehende Nötigung diesbezüglich als mitbestrafte Vortat erscheine (Urk. 74 E. IV.A.3.2.). Diese Auffassung erweist sich als zutreffend. Entscheidend ist nämlich, dass die massgebenden Tathandlungen zumindest zum Teil kongruent sind mit der Nötigungshandlung bzw. in einer sehr engen zeitlichen Konnexität stehen. Im Zusammenhang mit der angeklagten einfachen Körperverletzung erweist sich vorliegend die Nötigungshandlung als mitbestrafte Vortat, weil die der Körperverletzung vorausgehende Beeinträchtigung der Willensfreiheit der Privatkläger mit dem Eingriff in die körperliche Integrität eine Handlungseinheit bildet (vgl. BGE 104 IV 173 E. 2). Hinsichtlich der Konkurrenz zum gewerbsmässigen Betrug ist entscheidend, dass die Nötigungshandlung dermassen in der Täuschungshandlung im Rahmen des Betrugs aufgeht, dass diese ebenfalls eine Handlungseinheit bilden. Auch diesbezüglich wird die Nötigung durch den Beschuldigten demnach als mitbestrafte Vortat konsumiert. Schliesslich ist vorliegend auch das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO hinsichtlich der rechtlichen Würdigung zu beachten, erstreckt sich die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft nämlich nicht auf die rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz (vgl. Urk. 80). Eine Verurteilung des Beschuldigten wegen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB kommt demnach so oder anders nicht in Frage.
4.1. Auch hinsichtlich der Frage des Vorliegens eines grossen Schadens bzw. der Möglichkeit einer Bestrafung gemäss Art. 144 Abs. 3 StGB wurde seitens der Vor-instanz rechtzeitig der erforderliche Hinweis an die Parteien gemacht, weshalb eine entsprechende Verurteilung grundsätzlich zulässig wäre.
4.2 Vorliegend ist zu prüfen, ob ein grosser Schaden im Sinne des Gesetzes vorliegt bzw. ob eine zusammenfassende Addition der Schäden aus den einzelnen Dossiers zulässig ist, was seitens der Verteidigung mit dem zusätzlichen
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Hinweis darauf, dass sich auch der Vorsatz des Beschuldigten auf einen grossen Schaden hätte beziehen müssen (Urk. 63 S. 27), verneint wird.
4.3. Als im Sinne von Art. 144 Abs. 3 StGB gross gilt ein Schaden, welcher den Betrag von Fr. 10'000.- übertrifft (Urteil des Bundesgerichts 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 3.3.2; BGE 136 IV 117 E. 4.3.1). Viele kleinere Schäden können summiert einen grossen Schaden ausmachen (TRECHSEL /CRAMERI, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 3. A., Zürich 2018, Art. 144 StGB N 10). Dies gilt jedenfalls dann, sofern eine natürliche Handlungseinheit vorliegt. Die Frage der Tateinheit ist bei Art. 144 Abs. 3 StGB nicht eigenständig, sondern nach den allgemeinen Regeln zu beantworten (BSK StGB-W EISSENBERGER, Art. 144 StGB N 104 ff.). Mehrere Einzelhandlungen sind rechtlich als Einheit anzusehen, wenn sie auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches zusammengehörendes Geschehen erscheinen (BGE 131 IV 83 E. 2.4.5.).
4.4. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 74 E. IV.A.4.4.) kann vorliegend hinsichtlich der Sachbeschädigungen nicht von einer Handlungseinheit ausgegangen werden, weil die zeitliche Konnexität zwischen den einzelnen Fällen letztlich zu lose erscheint. Daran vermag auch die seitens der Vorinstanz angewandte Analogie des Vorsatzes des Beschuldigten, eine unbestimmte Anzahl an Sachbeschädigungen zu verüben, zu seinem Vorsatz zur gewerbsmässigen Erlangung von ihm nicht zustehenden Schadenszahlungen nichts zu ändern. Denn in casu mangelt es nicht am Erfordernis des einheitlichen Willensaktes, um das Vorliegen einer Handlungseinheit anzunehmen, sondern an demjenigen des genügenden zeitlichen Zusammenhangs. Auch wenn die in Frage stehenden Delikte teilweise lediglich wenige Tage auseinander lagen, lässt sich eine Handlungseinheit vor dem Hintergrund der massgebenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht aufrecht erhalten, zumal laut der Anklage teilweise auch mehrere Wochen bis Monate nicht delinquiert worden sei. So wurde in BGE 131 IV 83 festgehalten, dass hinsichtlich des Vorliegens einer natürlichen Handlungseinheit ein Zeitraum von einem Monat bereits als länger anzusehen sei (E. 2.4.5). Dem-- 22 of 177 -nach ist eine Handlungseinheit und damit auch das Vorliegen eines grossen Schadens im Sinne von Art. 144 Abs. 3 StGB zu verneinen.
4.5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Sachbeschädigungen – sofern sie nicht bereits in den einzelnen Dossiers einen grossen Schaden bilden – nicht von Amtes wegen, sondern lediglich auf Antrag zu verfolgen waren. Nachfolgend ist u.a. zu prüfen, ob die erforderlichen Strafanträge vorliegen. D. Strafanträge
1. Von der Vorinstanz wurden die rechtlichen Grundlagen und Erfordernisse zum Strafantrag ausführlich und zutreffend wiedergegeben (Urk. 74 E. II.C.3. u. 6.1.), weshalb – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – vollumfänglich darauf verwiesen werden kann.
2. Die amtliche Verteidigung macht in Bezug auf die Strafanträge – auch im Berufungsverfahren SB170310 – geltend, dass – nicht nur hinsichtlich Sachbeschädigung, sondern auch betreffend versuchte Körperverletzung – alle bzw. zumindest vereinzelte Strafanträge zu spät gestellt worden seien (Urk. 63 S. 4 u. 25; Urk. 117 S. 18; Prot. I S. 24). Die Strafanträge wegen versuchter Körperverletzung würden laut der Verteidigung zudem auf einem Willensmangel beruhen, weil die unverletzt gebliebenen Geschädigten zur Stellung eines Strafantrags verleitet bzw. geradezu gezwungen worden seien. Deshalb sei auf die diesbezügliche Anklage nicht einzutreten (Urk. 63 S. 4; Prot. II S. 36; Urk. 124 S. 2).
3.1. Seitens der Vorinstanz wurden die im Zeitraum vom 28. Mai 2013 bis 15. Juli 2013 gestellten 22 Strafanträge hinsichtlich versuchter Körperverletzung oder Körperverletzung allesamt zutreffend aufgeführt (Urk. 74 E. I.C.4.).
3.2. Es stellt sich vorliegend die Frage, ab wann den Parteien die dreimonatige Antragsfrist lief. Vorliegend wurde seitens der Vorinstanz zutreffend darauf hingewiesen, dass die Strafverfolgungsbehörden (erst) spätestens im April/Mai 2013 zur Überzeugung gelangt seien, dass ein weiteres Vorgehen gegen den Beschuldigten erfolgreich sein könnte. Daraufhin seien allfällige Antragstellerinnen und -steller mittels eines Begleitschreibens "in Sachen Verkehrsunfall" der Stadtpolizei -- 23 of 177 -Zürich informiert und zur Prüfung eines Strafantrags eingeladen worden. Indem die Strafverfolgungsbehörden im damaligen Zeitpunkt ihr Wissen den Angeschriebenen offenbart hätten, habe die dreimonatige Frist im Zeitpunkt der Zustellung des Informationsschreibens Ende Mai 2013 bzw. in Sachen ND 24/S._____ (Urk. D24/3) am 20. Juni 2013 zu laufen begonnen und sei von allen Antragstellerinnen und -stellern durch Unterzeichnung der Strafanträge – bis auf eine Ausnahme (s. nachstehend unter E. 3.4.) bis zum 15. Juli 2013 – eingehalten worden. Diese Auffassung der Vorinstanz erweist sich als vollumfänglich zutreffend, und die Anträge hinsichtlich (versuchter) Körperverletzung wurden allesamt fristgemäss gestellt.
3.3. Auf den ersten Blick erscheint allerdings irritierend, dass zumindest in einem Fall auch ein Beleg bei den Akten ist, welcher aufzeigt, dass eine Antragstellerin bereits früher unterschriftlich bestätigte, von der dreimonatigen Antragsfrist hinsichtlich eines konkreten Delikts (vorliegend: Fahrlässige Körperverletzung) Kenntnis genommen zu haben (Urk. D11/6/2 [AC._____]: Unterschriftlich bestätigte Kenntnisnahme der Antragsfrist bereits am 21. März 2012). Es stellt sich somit die Frage, ob die Antragsfrist betreffend denselben Antragsteller und dasselbe Delikt grundsätzlich mehrfach angesetzt werden – und damit laufen – kann. Einhergehend mit der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 74 E. I.C.4.3.) ist dies in Fällen wie dem vorliegenden zu bejahen, wo die zusätzliche Kenntnis, wonach der Beschuldigte die Unfälle mutmasslich vorsätzlich provoziert – und nicht lediglich fahrlässig herbeigeführt – hatte, einen anderen, neuen Lebenssachverhalt darstellt. Diese Sachlage lag offensichtlich auch dem Schreiben der Staatsanwältin vom 23. Mai 2013 (Urk. 110; vgl. dazu auch die nachstehend unter E. 3.5. gemachten Erwägungen) zu Grunde, welches an die Kollisionsbetroffenen ging.
3.4. An der vorinstanzlichen Feststellung, dass alle Strafanträge hinsichtlich (versuchter) Körperverletzung fristgemäss gestellt wurden, ändert auch der erst am 11. September 2013 von T._____ hinsichtlich "versuchte eventualvorsätzliche Körperverletzung" gestellte Strafantrag (Urk. 37/2) nichts. Unabhängig davon, dass aus den Akten nicht ersichtlich ist, dass er – wie die anderen Kollisionsbeteiligten – ebenfalls ein Schreiben von Fw AD._____ betreffend Prüfung eines Straf-- 24 of 177 -antrages hinsichtlich Körperverletzung erhalten hat, stellt sich hier die Frage, ob er bereits davor auf das Stellen eines Strafantrages verzichtet hat: So bringt die Verteidigung vor, dass er die von ihm vorgetragene Sachverhaltsversion von Anfang an gekannt und nie geirrt habe (Urk. 63 S. 25; Urk. 117 S. 18). Der Privatkläger T._____ gab denn auch an, bereits drei oder vier Tage nach der Kollision vom 27. April 2013 (ND 37) gegenüber der Kantonspolizei … geltend gemacht zu haben, dass er das "Gefühl" habe, er sei vom Beschuldigten ausgebremst worden. Er sei sich aber "nicht sicher" gewesen und habe "nur auf Verdacht hin" keine Anzeige erstatten wollen (Urk. 16/31 S. 6, vgl. auch S. 10; Urk. 16/86 S. 13 f.). Daraus aber den Schluss zu ziehen, dass T._____ bereits damals sichere und zuverlässige Kenntnis des Sachverhalts gehabt habe, geht fehl. Denn solange aufgrund der Sachlage unklar ist, ob überhaupt ein Delikt begangen wurde, beginnt die Frist nicht zu laufen. Im Übrigen wurde seitens der Vorinstanz ausführlich, schlüssig und zutreffend dargestellt, dass sich die Erhebung der Strafanzeige letztlich wohl auf die Erkenntnisse im Zusammenhang mit der Hausdurchsuchung im Autohaus AE._____ AG stützen dürfte (s. dazu Urk. 74 E. II.C.4.2.). Demnach ist davon auszugehen, dass der Privatkläger T._____ zufolge der durchgeführten Hausdurchsuchung und der entsprechenden Information der Mitarbeitenden des Autohauses AE._____ AG letzte bestehende Zweifel hatte ausräumen können. Damit erhielt er aber erst im Zeitraum Ende Juli bzw. anfangs August 2013 eine zuverlässige Kenntnis des Sachverhalts. Es ist deshalb davon auszugehen, dass auch der Privatkläger T._____ seinen Strafantrag hinsichtlich Körperverletzung rechtzeitig stellte.
3.5. Auch der weitere Einwand der Verteidigung, wonach die Strafanträge wegen versuchter Körperverletzung auf einem Willensmangel beruhen würden, weil die unverletzt gebliebenen Geschädigten zur Stellung eines Strafantrags verleitet bzw. geradezu gezwungen worden seien (Urk. 63 S. 4; Prot. II S. 36; Urk. 124 S. 2), geht fehl (s. dazu auch die nachstehend unter E. F.6. gemachten Ausführungen). So ist weder aus dem erwähnten Schreiben der Staatsanwältin noch aus dem Begleitschreiben der Polizistin AD._____ vom Mai bzw. Juni 2013 eine unzulässige Willenseinwirkung auf diese Unfallbeteiligten erkennbar, einen Strafantrag zu stellen. In letzterem bittet die Polizistin AD._____ die Adressaten/Innen des -- 25 of 177 -Schreibens lediglich, die Stellung eines Strafantrages "zu prüfen" und verweist in diesem Zusammenhang auf das Schreiben der Staatsanwältin Leu vom 23. Mai 2013 (vom hiesigen Gericht beigezogen: Urk. 110, welche der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung im Verfahren SB170310 zusammen mit Urk.
108 und Urk. 109/1-2 zur Einsicht vorgelegt wurde unter antragsgemässer Fristansetzung für eine schriftliche Stellungnahme [Prot. II S. 35 ff.]). Auch wenn die Polizistin AD._____ die Adressaten/Innen ihres Schreibens bittet, den Strafantrag entsprechend auszufüllen bzw. zu unterschreiben und zurückzuschicken, ist aus dem mitversandten grünen Formular ohne Weiteres ersichtlich, dass diese nebst dem Stellen des Strafantrags drei weitere Optionen hatten: Die Kenntnisnahme der Antragsfrist zu bestätigen, auf Strafantrag zu verzichten oder einen bestehenden Strafantrag zurückzuziehen und dies jeweils unterschriftlich zu bestätigen. Auch aus dem beigelegten Schreiben der Staatsanwältin vom 23. Mai 2013 (Urk. 110) ergibt sich keine unzulässige Druckausübung auf die Kollisionsbetroffenen, einen Strafantrag zu erheben. Vielmehr wird im besagten Schreiben angesprochen, dass die Adressaten/Innen des Schreibens in eine Kollision mit dem Beschuldigten involviert gewesen seien, dass sie dabei entweder verletzt worden seien oder aufgrund der Umstände damit hätten rechnen müssen, und dass sie unter Verweis auf das beiliegende Strafantragsformular die Gelegenheit erhielten, Strafantrag gegen den Beschuldigten betreffend Körperverletzung, resp. versuchte Körperverletzung, zu stellen.
4.1. Hinsichtlich Sachbeschädigung ist vorab darauf hinzuweisen, dass vorliegend – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – nicht von einem von Amtes wegen zu verfolgenden grossen Schaden im Sinne von Art. 144 Abs. 3 StGB auszugehen ist (s. dazu vorstehend unter Erwägungen C.4.1.-4.5.). Deshalb ist hinsichtlich der Sachbeschädigung gestützt auf Art. 144 Abs. 1 StGB von Antragsdelikten auszugehen.
4.2. Seitens der Vorinstanz wurden die im Zeitraum vom 1. bis 23. April 2015 hinsichtlich Sachbeschädigung erhobenen Strafanträge allesamt zutreffend aufgeführt (Urk. 74 E. I.C.5.).
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4.3. Einhergehend mit der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 74 E. II.C.5.2.) sind diese Strafanträge isoliert betrachtet alle als deutlich verspätet anzusehen, war den antragstellenden Personen der identische Sachverhalt – mutmasslich vorsätzlich herbeigeführte Verkehrsunfälle – im Zeitpunkt der Antragsstellung doch bereits seit rund zwei Jahren bekannt. Vorliegend ist allerdings zu Gunsten der Antragsteller/innen zu gewichten, dass sie zwei Jahre zuvor faktisch zur Prüfung der Antragstellung ausschliesslich hinsichtlich Körperverletzung eingeladen wurden, weil die mitversandten grünen Antragsformulare – was angesichts der identischen Schrift in allen mitversandten Formularen offensichtlich scheint – durch die darin enthaltene Vorformulierung bereits entsprechend eingeschränkt wurden. Daran vermag der Umstand, dass das mit dem Betreff "Stellung eines Strafantrages – in Sachen Verkehrsunfall" versandte Begleitschreiben von Polizistin AD._____ die Antragstellung nicht auf Körperverletzung beschränkte (z.B. Urk. D30/5/1 S. 2), nichts Entscheidendes zu ändern. Auch geht aus dem ebenfalls mit dem Strafantragsformular mitversandten Schreiben von Staatsanwältin Leu vom 23. Mai 2013 explizit hervor, dass lediglich Strafantrag wegen (versuchter) Körperverletzung erhoben werden könne (Urk. 110). Die seitens der Strafverfolgungsbehörden vorgenommene Einschränkung hinsichtlich Antragsstellung rund zwei Jahre zuvor darf den Antragstellern/Innen – einhergehend mit der Auffassung der Vorinstanz bzw. auch unter Verweis auf ihre einlässliche Erörterung der Frage (Urk. 74 E. II.C.5.3. u. 5.4.) – aufgrund ihres Anspruches auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Erklärungen nicht zum Nachteil gereichen. Ihr Antragsrecht hinsichtlich Sachbeschädigung war deshalb noch nicht verwirkt. Dies muss sich der Beschuldigte entgegenhalten lassen.
4.4. Seitens der Vorinstanz wurde zutreffend ausgeführt (Urk. 74 E. C.6.), dass auch fünf weitere Personen, welche zuvor noch keinen Strafantrag gestellt hatten, im Frühling 2015 ebenfalls auf ein Schreiben der Strafverfolgungsbehörden hin Strafantrag hinsichtlich Sachbeschädigung stellten (Urk. D4/5/5 [AF._____]; Urk. D9/5/4 [I._____]; Urk. D22/5 [J._____ AG]; Urk. D29/5/9 [D._____ AG]; Urk. D30/5/6 [V._____]). In allen besagten Fällen handelte es sich um die Halter der kollisionsbeteiligten Fahrzeuge, welche die Wagen im massgebenden Zeitpunkt nicht selber gelenkt hatten. Von der Vorinstanz wurde einlässlich erörtert, -- 27 of 177 -dass vorliegend in vier der fünf Fälle (Urk. D4/5/5 [AF._____]; Urk. D9/5/4 [I._____]; Urk. D22/5 [J._____ AG]; Urk. D30/5/6 [V._____]) nicht davon ausgegangen werden könne, dass die betreffenden Antragsteller/innen bereits vor Erhalt des Schreibens seitens der Strafverfolgungsbehörden vom 27. März 2015 rechtsgenügende Kenntnis über ihre Antragsrechte hinsichtlich Sachbeschädigung hatten. Diese Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 74 E. C. 6.2.-6.3. u. 6.56.6.) erweisen sich als zutreffend, weshalb – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – vollumfänglich darauf verwiesen werden kann. Auch ist – einhergehend mit der Vorinstanz (Urk. 74 E. II.C.6.4.) – davon auszugehen, dass die Sachlage im Falle der D._____ AG als Halterin des von ihrem Angestellten AG._____ gelenkten Fahrzeugs anders gelagert ist, da die D._____ AG nachweislich bereits mit Schreiben der K._____ vom 22. März 2013 über den ihr entstandenen Schadensfall informiert wurde (Urk. D29/17/2) und hernach – gestützt auf die dem Gericht vorliegenden Akten – länger untätig blieb bzw. den Strafantrag hinsichtlich Sachbeschädigung nicht rechtzeitig, sondern erst am 10. April 2015 (Urk. D29/5/9) als Reaktion auf das Schreiben von Staatsanwältin Leu vom 27. März 2015 (Urk. D29/5/8) stellte. Insbesondere ist auch nicht erwiesen, dass der von AG._____ gestellte Strafantrag hinsichtlich (versuchter) Körperverletzung vom 5. Juni 2013 (Urk. D29/9/4) die D._____ AG davon abgehalten haben sollte, einen Strafantrag hinsichtlich Sachbeschädigung zu stellen. Demnach ging der Strafantrag seitens der D._____ AG verspätet bei den Strafverfolgungsbehörden ein. Da vorliegend – einhergehend mit der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 74 E. II.C.6.4.) – aufgrund der geltend gemachten Schadenssumme von Fr. 18'399.70 (Urk. D29/22/7) allerdings bereits für diesen Schadensfall allein betrachtet das Vorliegen eines grossen Schadens im Sinne von Art. 144 Abs. 3 StGB zu prüfen ist (vgl. dazu vorstehend E. II.C. 4.3.-4.5.), steht der fehlende Strafantrag hinsichtlich Sachbeschädigung einer Verurteilung nicht entgegen. E. Psychiatrische Begutachtung
1. Von der Vorinstanz wurden die rechtlichen Grundlagen und Erfordernisse an einen Gutachter und an ein Gutachten bzw. die Bedeutung eines Privatgutachtens ausführlich und zutreffend wiedergegeben (Urk. 74 E. II.D.3.2.), weshalb –
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um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – vorab darauf verwiesen werden kann. Ergänzend ist festzuhalten, dass an die Person des Sachverständigen und den Inhalt des Gutachtens hohe Anforderungen gestellt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_835/2017 vom 22. März 2018 E. 4.2.1 m.w.H.) sowie dass als sachverständige Person im Sinne von Art. 20 und 56 Abs. 3 StGB grundsätzlich nur Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie zuzulassen sind (vgl. BGE 140 IV 49 E. 2; Urteile des Bundesgerichts 6B_989/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 2.3 und 6B_884/2014 vom 8. April 2015 E. 3.3). Gemäss Art. 184 Abs. 1 StPO ernennt die Verfahrensleitung die sachverständige Person und erteilt ihr einen schriftlichen Auftrag. In der Regel gibt sie den Parteien vorgängig Gelegenheit, sich zur sachverständigen Person und zu den Fragen zu äussern und dazu eigene Anträge zu stellen (Art. 184 Abs. 3 StPO). Zu beachten ist, dass die vorgängige Information der Parteien über die Person des Sachverständigen vor allem dort Sinn macht, wo gutachterliche Erkenntnisse stark von Wertungen abhängen, die mit der konkreten Person eng verbunden sind, wie dies beispielsweise bei psychiatrischen Gutachten der Fall ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_918/2017 vom 20. Februar 2018 E. 2.2). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist allerdings zur Wahrung des rechtlichen Gehörs ausreichend, wenn die betroffene Person die Möglichkeit hat, sich nachträglich zum Gutachten wie auch zur Person des Gutachters zu äussern und gegebenenfalls Ergänzungsfragen zu stellen (BGE 125 V 332 E. 4b; Urteile 6B_918/2017 vom 20. Februar 2018 E. 2.5,1B_196/2015 vom 17. Mai 2016 E. 2 und 6B_298/2012 vom 16. Juli 2012 E. 3.3, je mit Hinweisen). Schliesslich ist zu beachten, dass einem Privatgutachter kein Recht auf eine Stellungnahme oder einen zweiten Vortrag gegenüber dem amtlich bestellten Sachverständigen zusteht (vgl. BSK StPO-H EER, Art. 189 N 19 m.w.H.).
2.1. Seitens der Verteidigung wurde mit Eingabe vom 18. Februar 2019 (Urk. 101) und anlässlich der Berufungsverhandlung im Verfahren SB170310 erneut (Urk. 117 S. 24; Prot. II S. 36 f.) der Antrag gestellt, dass – auch nach der Ergänzung vom 19. September 2018 (Urk. 93) des seitens der Strafverfolgungsbehörden in Auftrag gegebenen Gutachtens durch Dr. med. AA._____, Facharzt Psychiatrie/Psychotherapie, vom 4. November 2013 (Urk. 23/14) – ein Zweit- bzw. Obergutachten zur psychiatrischen Begutachtung des Beschuldigten einzuholen -- 29 of 177 -sei bzw. der behandelnde Psychiater des Beschuldigten, Dr. med. AB._____, Facharzt Psychiatrie/Psychotherapie, als Zeuge zu befragen sei. Im Einzelnen wurde von der Verteidigung bemängelt, dass das Gutachten von Dr. med. AA._____ zu oberflächlich sei, es zu früh erfolgt sei, die Mitwirkungsrechte des Beschuldigten bei der Auswahl des Gutachters und des Gutachtensgegenstandes verletzt worden seien und zum Bericht des den Beschuldigten behandelnden Psychiaters Dr. med. AB._____ Widersprüche bestehen würden. Zudem könne eine insgesamt lediglich 3½ Stunden dauernde Explorationsbesprechung und Untersuchung eines Exploranden aus einer fremden Ethnie mit schlechten Deutschkenntnissen, welche zudem mehrheitlich unter Haftbedingungen erfolgt sei, unter keinen Umständen den hohen Anforderungen an ein psychiatrisches Gutachten gerecht werden. Aufgrund all dieser Umstände dränge sich ein Obergutachten förmlich auf (Urk. 101; Urk. 117 S. 24; Prot. II S. 36 f.).
2.2. Seitens der Verteidigung wird davon ausgegangen, dass es sich beim Beschuldigten um einen schreckhaften, schlechten Automobilisten handle (Urk. 63 S. 3), welcher zudem – was sie sinngemäss unter Berufung auf den Bericht von Dr. med. AB._____ vom 14. Juni 2017 (Urk. 77/2) vorzubringen scheint – unter einer psychischen Störung leide (vgl. Urk. 76; Prot. II S. 38).
2.3. Aus dem seitens der Verteidigung am 14. August 2017 (vgl. Urk. 76) eingereichten Bericht von Dr. med. AB._____ vom 14. Juni 2017 (Urk. 77/2) geht hervor, dass Letzterer den Beschuldigten ab dem 24. September 2013 einmal wöchentlich fachärztlich behandle und sich seine Beurteilung auf insgesamt rund
150 Sitzungen stütze. Es handle sich dabei um eine multimodal geführte Therapie bestehend aus geeigneten diagnostischen Massnahmen einschliesslich einer gründlichen neuropsycho- und leistungspsychologischen Testung und Beübung am praxiseigenen Terminal mit computergestützten Programmen aus der "Wiener Testbatterie" sowie wiederholter psychiatrischer Explorationen und psychotherapeutisch supportiv und problemzentrierten Interventionen. Dr. med. AB._____ folgert aus dem Umstand, dass beim Beschuldigten so plötzlich dissoziative Anfälle aufgetreten seien, und aus seinen Beobachtungen, dass der Beschuldigte unter einer kombinierten Persönlichkeitsstörung nach ICD-10, F61.0 leide, deren An-- 30 of 177 -fänge bereits mehrere Jahrzehnte zurück reichen würde. Dabei bezieht er sich ausdrücklich auf die von Dr. med. AA._____ festgestellten Verhaltensauffälligkeiten des Beschuldigten, zieht aber einen anderen Schluss aus diesen. Ausserdem diagnostiziert Dr. med. AB._____ beim Beschuldigten ein im Erwachsenenalter entstandenes ADS, da zum Beispiel die Wender-Utah-und andere einschlägige Kriterien (Kriterien im HASE etc.) bei ihm zweifelsfrei erfüllt seien. Die Panikattacken des Beschuldigten erklärte Dr. med. AB._____ letztlich mit dessen "relativen Ich-Schwäche", welche den Stressfaktoren, welchen der Beschuldigte während der Untersuchungshaft und der polizeilichen Einvernahme ausgesetzt gewesen sei, nichts Genügendes habe entgegensetzen können. Aus dieser Diagnostik folge des Weiteren, dass "zuvor schon auch ein beträchtlicher Anteil der beschriebenen Autounfälle durch diese Persönlichkeitsstörung und das ätiopathogenisch damit verknüpfte[n] ADS mitverursacht worden ist und somit mindestens eine partielle Minderung der Schuldfähigkeit […] gegeben gewesen war (und ist)". Die Auswirkungen des erheblichen psychiatrischen Gesundheitsschadens des Beschuldigten seien kausal für kognitive und praktische Leistungsstörungen wie Defizite in der selektiven wie geteilten Aufmerksamkeit, der Konzentration, des psychophysischen Durchhaltevermögens und der Vigilanz.
3.1. Vorliegend erscheint in Bezug auf die Auswahl des Gutachters wesentlich, dass Dr. med. AA._____ nebst seinem Facharzttitel in Psychiatrie und Psychotherapie auch gestützt auf die Verordnung über psychiatrische und psychologische Gutachten in Straf- und Zivilverfahren (PPGV) über die erforderlichen Qualifikationen verfügt und im entsprechenden Sachverständigenverzeichnis aufgeführt ist, weshalb es an seiner fachlichen Qualifikation keine Zweifel gibt.
3.2. Ferner ist festzuhalten, dass der seitens der Anklagebehörde als damaliger Verfahrensleitung unter Hinweis auf Art. 307 StGB und die weiteren Pflichten erteilte Gutachtensauftrag an Dr. med. AA._____ vom 15. Juli 2013 inkl. Fragenkatalog (Urk. 23/13) – wie nachgehend auch das Gutachten selbst (Urk. 28/26) – in Kopie an den Beschuldigten ging (Urk. 23/13 S. 5 bzw. Urk. 28/18), welchem es in der Folge unbenommen blieb, sich zur Person des Gutachters und zu den an diesen gestellten Fragen zu äussern oder Ergänzungs-- 31 of 177 -fragen zu stellen bzw. stellen zu lassen, was indes – auch mittels seiner Stellungnahme vom 18. Februar 2019 zum Ergänzungsgutachten von Dr. med. AA._____ (Urk. 101) – unterblieb. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung im Verfahren SB170310 konnte sich die Verteidigung einlässlich zum Gutachter und zum Gutachtensgegenstand äussern. Demnach wurde dem verteidigten Beschuldigten das rechtliche Gehör zur Gutachterwahl und zum Gutachtensgegenstand im Lich-te der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung rechtsgenügend gewährt (entsprechend auch die Vorinstanz: Urk. 74 E. III.B.6.4.).
3.3. Des Weiteren geht der seitens der Verteidigung vorgebrachte Einwand der zu frühen Begutachtung fehl. Abgesehen davon, dass nicht substantiiert wurde, inwiefern sich dieser geltend gemachte Umstand in Bezug auf den massgebenden Beurteilungszeitraum zu Ungunsten des Beschuldigten oder der Qualität des Gutachtens auswirken sollte und sich abgesehen davon das Aussageverhalten des Beschuldigten auch nicht geändert hat und gleichbleibend blieb (entsprechend auch die Vorinstanz: Urk. 74 E. II.D.3.3.5.), erscheint eine zu den angeklagten Vorfällen möglichst zeitnahe Begutachtung sogar sinnvoller als eine zeitfernere. Auch dem Einwand der Verteidigung, dass es sich bei einer Dauer von 3½ Stunden um eine zu kurze Zeitspanne für die Explorationsbesprechung und Untersuchung des Beschuldigten gehandelt haben soll, kann nicht gefolgt werden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung obliegt es der fachkundigen Einschätzung des Gutachters, die für die Erstellung des psychiatrischen Gutachtens erforderliche Dauer der Explorationsgespräche und Untersuchungen des Exploranden festzulegen (BGE 144 IV 176). Vorliegend ist zudem auch nicht ersichtlich, inwiefern die von Dr. med. AA._____ aufgewendete Zeit für das Explorationsgespräch und die Untersuchung des Beschuldigten für die Erstellung des Gutachtens nicht ausreichend gewesen sein sollte.
3.4. Hinsichtlich der Sachverhaltsdarstellung betreffend Panikattacken und Anfällen während des Vorverfahrens des Beschuldigten kann vorab vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 74 E. II.D.3.3.1.-3.3.2.). Diese werden hernach noch näher erörtert werden.
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4.1. Der seitens der Strafverfolgungsbehörden mit Auftrag vom 15. Juli 2013 (Urk. 23/13) beauftragte Gutachter Dr. med. AA._____ kam in seinem Gutachten vom 4. November 2013 (Urk. 23/14) zum Schluss, dass beim Beschuldigten im Tatzeitraum keine psychische Störung vorlag, demgegenüber für den Untersuchungszeitraum die Diagnose von "dissoziativen Krampfanfällen" (ICD-10 F44.5), auch Pseudoanfälle genannt (s. dazu auch die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz: Urk. 74 E. II.D.3.3.3.), gestellt werden könne (Urk. 23/14 insb. S. 25-28). Dr. med. AA._____ berücksichtigte im Rahmen seiner sorgfältigen Anamnese auch mehrere Fremdauskünfte (Bericht Hausarzt Dr. med. AH._____, Berichte des Universitätsspitals Zürich, Klinik und Poliklinik für Innere Medizin; Bericht Schweizerisches Epilepsiezentrum Zürich vom 28. August 2013; Verkehrspsychologische Abklärung von Dr. phil. AI._____ vom 30. September 2013; Bericht der Gemeinde AJ._____, Sozialabteilung vom 16. Juli 2013; sowie im Rahmen der Erstellung des Ergänzungsgutachtens: Verkehrsmedizinische Begutachtung des IRM Zürich vom 13. November 2013). Dr. med AA._____ schloss aufgrund der verfügbaren und beigezogenen Untersuchungen nachvollziehbar aus, dass der Beschuldigte unter Erkrankungen des schizophrenen Formenkreises, affektiven Störungen, hirnorganischen Veränderungen, unter eventuellen körperlichen Erkrankungen wie zum Beispiel einer Epilepsie oder kardiopulmonal bedingten Bewusstseinsstörungen leide (Urk. 23/14 S. 25). Ferner schloss Dr. med. AA._____ das Vorliegen einer Panikstörung aus, weil der Beschuldigte nicht generell unter wiederkehrenden schweren Angstattacken leide, sondern diese Zusammenbrüche lediglich in spezifischen Situationen aufgetreten seien (Urk. 23/14 S. 26). Ein solches Verhalten trete häufig auf, um einem unangenehmen seelischen Konflikt zu entgehen, welcher von der betroffenen Person häufig verleugnet werde, und die Symptome in enger Beziehung zu psychischem Stress stehen würden. Anhand des vom Beschuldigten an den Tag gelegten Verhaltens zeigte der Sachverständige detailliert und schlüssig auf, wie sich die neurotische Selbstdarstellung des Beschuldigten in einer konfrontativen Drucksituation wie einer Befragung dermassen ausweglos zuspitzt, dass als einzige Lösung die sogenannte Konversion (Umsetzung seelischer Konflikte in körperliche Phänomene) bleibe, um sich aus der unerträglichen Situation zu befreien bzw. diese zu beenden. Ausdrücklich -- 33 of 177 -wies Dr. med. AA._____ darauf hin, dass die später festgestellte neurotische Störung in Form von dissoziativen Krampfanfällen sicher nicht in ursächlichem Zusammenhang mit den Taten stehe, sondern vielmehr eine Folge der Vorfälle bzw. der sich daraus ergebenden Zuspitzung innerpsychischer Konflikte beim Beschuldigten sei. Aus forensisch-psychiatrischer Sicht könne die Diskrepanz zwischen dem vom Beschuldigten dargestellten erwünschten Selbstbild und den tatsächlich vorliegenden mannigfachen Problemen als unterstützender Faktor für seine Delinquenz gesehen werden. Die Einsicht des Beschuldigten in das Unrecht seiner Taten sei gegeben gewesen. Ferner liessen sich eine grosse Anzahl an Planungs- und Entscheidungselementen finden, welche seine voll erhaltene Steuerungsfähigkeit deutlich machen würden. Dr. med. AA._____ folgerte daraus, dass es keinen Hinweis auf eine Minderung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten gäbe.
4.2. Im Rahmen seines Ergänzungsgutachtens vom 19. September 2018 (Urk. 93) wurde Dr. med. AA._____ u.a. die Gelegenheit eingeräumt, auch zur Kritik der Verteidigung und zur "gänzlich anderen Einschätzung" durch Dr. med. AB._____ sowie zu den Abklärungen von Dr. med. AK._____ und Dr. phil. AI._____ Stellung zu nehmen (vgl. die gerichtliche Auftragserteilung vom 3. Juli 2018: Urk. 91). Dr. med. AA._____ hält darin fest, dass gerade in der forensischpsychiatrischen Begutachtung eine strikte Trennung zwischen Begutachter und Behandler einzuhalten sei. Die Einschätzung durch Dr. med. AB._____ sei wenig begründet und die Wahl der zugezogenen Fremdberichte bzw. -befunde sei sehr selektiv erfolgt. Für die Annahme einer Persönlichkeitsstörung müssten folgende sechs Kriterien allesamt erfüllt sein: Erstens, eine deutliche Unausgeglichenheit in den Einstellungen und im Verhalten in mehreren Funktionsbereichen wie Kognition, Affektivität, Impulskontrolle und Bedürfnisbefriedigung, Art des Umgangs mit anderen und die Handhabung zwischenmenschlicher Beziehungen. Zweitens, ein Andauern und eine Gleichförmigkeit des auffälligen Verhaltensmusters und keine Begrenzung auf Episoden psychischer Krankheiten. Drittens, dass das auffällige Verhaltensmuster tiefgreifend und in vielen persönlichen und sozialen Situationen eindeutig unpassend sei. Viertens, dass die Störungen immer in der Kindheit/Jugend begännen und sich auf Dauer im Erwachsenenalter manifestieren -- 34 of 177 -würden. Fünftens, dass die Störung letztlich zu deutlichem, subjektivem Leiden führe. Und, sechstens, dass die Störung meistens mit deutlichen Einschränkungen der beruflichen und sozialen Leistungsfähigkeit verbunden sei (Urk. 93 S. 5 f.). Laut Dr. med. AA._____ werde schnell deutlich, dass diese Kriterien keineswegs – wie erforderlich – sämtlichst erfüllt seien. Das auffällige Verhalten des Beschuldigten sei sehr spezifisch: Er sei nicht beim Autofahren im Allgemeinen, wobei es sich schon um einen spezifischen Vorgang handle, sondern insbesondere beim Befahren einer Strecke mit hohem Verkehrs- und Stauaufkommen immer wieder in Unfälle verwickelt gewesen. Bei einer früheren verkehrsmedizinischen Abklärung mit einer sehr anspruchsvollen Kontrollfahrt im Beisein eines Arztes und eines Verkehrsexperten habe der Beschuldigte ausserdem ein sehr gutes Ergebnis erzielt, sodass seine Fahreignung anschliessend ohne jede Auflage habe befürwortet werden können. Auch habe beim Beschuldigten keine der geforderten deutlichen Unausgeglichenheiten in mehreren Funktionsbereichen festgestellt werden können. Ferner biete auch die lebensgeschichtliche Entwicklung (Kindheit, Jugend, problemlose Ausbildung und Übersiedlung in die Schweiz, langjährige Partnerschaft, berufliche Anstellungen; keine Störungen des Sozialverhaltens) keinen Hinweis darauf, dass auffällige Verhaltensmuster tiefgreifend und in vielen persönlichen und sozialen Situationen unpassend oder hindernd gewesen seien. Die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung könne bzw. dürfe dem Beschuldigten gemäss Dr. med. AA._____ deshalb nicht gestellt werden. Es müsse auch darauf hingewiesen werden, dass sich Dr. med. AB._____ nicht zu den genannten erforderlichen Kriterien äussere und ohne nähere Begründung die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung stelle. Würde man im Bereich der Deliktsdynamik jedoch den Ausführungen von Dr. med. AB._____ folgen, bleibe es völlig unerklärlich, warum es nur in sehr spezifischen Anforderungssituationen, nämlich beim Autofahren an einem bestimmten Abschnitt der Autobahn, zu der ungewöhnlich hohen Anzahl von Unfällen gekommen sei. Für Dr. med. AA._____ ergaben sich abschliessend keine Erkenntnisse, die an seinen früheren Ausführungen eine Änderung hervorrufen könnten.
4.3. Den plausiblen, sorgfältig hergeleiteten und schlüssigen Ausführungen des Gutachters Dr. med. AA._____ ist zu folgen. Das Vorliegen einer Persönlichkeits-
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störung beim Beschuldigten kann aufgrund des vom bestellten Gutachter detailliert erörterten Katalogs an Voraussetzungen, welche beim Beschuldigten allesamt nicht erkennbar sind, ausgeschlossen werden. Demgegenüber erweisen sich die Feststellungen von Dr. med. AB._____ hinsichtlich der von ihm behaupteten Persönlichkeitsstörung als offensichtlich zu wenig begründet und nachvollziehbar. Dass die dissoziativen Anfälle allein situativ nicht ableitbar erscheinen würden (vgl. Urk. 77/2 S. 3), wurde nicht näher erklärt und ist beim vorliegenden Beweisergebnis überdies nicht nachvollziehbar. Einhergehend mit der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 74 E. 3.3.4.) bleibt – somit weiterhin – unklar, inwiefern sich diese angebliche Störung massgeblich auf die Unfälle ausgewirkt haben soll, zumal der Beschuldigte gestützt auf einen früheren, im Übrigen beinahe gleichlautenden Bericht von Dr. med. AB._____ vom 26. Januar 2014 (Urk. 28/35) gleichwohl einen Teil der Unfälle vielleicht "bewusst herbeigeführt" habe. Auch im späteren Bericht vom 14. Juni 2017 (Urk. 77/2) vermag Dr. med. AB._____ nicht zu begründen, weshalb und wie "ein beträchtlicher Anteil der beschriebenen Autounfälle" durch die Persönlichkeitsstörung und das ADS "mitverursacht" worden ist. Die Berichte von Dr. med. AB._____ erweisen sich deshalb als nicht nachvollziehbar und vermögen die fachlich fundierte und schlüssig hergeleitete Einschätzung von Dr. med. AA._____ in keiner Weise in Zweifel zu ziehen. Einhergehend mit der Vorinstanz (Urk. 74 E. D.3.3.5.) handelt es sich angesichts der von ihm festgestellten dissoziativen Störung nach ICD-10 F44.5 um reine Pseudoanfälle, also Anfälle artifizieller Natur. So oder anders war der Beschuldigte im Zeitpunkt der angeklagten Vorfälle vollumfänglich zurechnungs- und somit auch schuldfähig.
4.4. Ergänzend ist zu erwähnen, dass auch das beauftragte Schweizerische Epilepsie-Zentrum schlüssig und nachvollziehbar folgerte, dass es sich bei beiden Vorfällen (24. Juni 2013 und 4. Juli 2013) um Panik- und Hyperventilationsattacken mit "artifizieller Ausgestaltung" gehandelt habe. Das Vorliegen epileptischer Anfälle wurde demgegenüber ausgeschlossen (Urk. 23/7).
4.5. Eine widersprüchliche Aktenlage besteht hinsichtlich der Beurteilung der Fahreignung des Beschuldigten: Einerseits wird diese im Rahmen der verkehrs-
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medizinischen Begutachtung des Beschuldigten durch Dr. med. AL._____ vom 15. November 2012 (Urk. 23/1) bejaht. Andererseits wird diese dem Beschuldigten durch das Verkehrsmedizinische Gutachten von Dr. med. AK._____ vom 13. November 2013 (Urk. 23/5) abgesprochen. Diese widersprüchlichen Einschätzungen werfen Fragen auf: Das Gutachten AL._____ beinhaltete nebst weiteren Untersuchungen (Urinscreening; Blutentnahme; Ärztlicher Bericht Hausarzt Dr. med. AH._____; Bericht Stadtspital Waid) eine ärztlich begleitete und am 14. November 2012 durchgeführte 50-minütige Kontrollfahrt, anlässlich welcher der Beschuldigte alle geprüften Fähigkeiten in den Bereichen Aufmerksamkeit, Konzentration, Wahrnehmung, Situationserfassung, geteilte Aufmerksamkeit, Reaktion, Belastbarkeit, Leistungsabfall, Leistungsreserve, und Lerneffekt erfüllte. Ihm wurde eine sehr verhaltene, defensive und vorsichtige Fahrweise attestiert. Es wurde festgestellt, dass der Beschuldigte die Anforderungen insgesamt erfüllt. Aufgrund der durchgeführten Untersuchungen und gestützt auf die eingeholten Berichte wurde festgestellt, dass der Beschuldigte ein körperlich und psychisch unauffälliges Zustandsbild abgäbe und weder relevante psychische noch somatische Erkrankungen oder eine Suchtproblematik vorliegen würden, weshalb die Fahreignung ohne Auflagen bejaht wurde. Das Gutachten AK._____ erfolgte rund ein Jahr später und vor dem zusätzlichen Hintergrund der beiden zwischenzeitlich erfolgten Panikattacken des Beschuldigten sowie seinem am 23. Mai 2013 erfolgten Führerausweisentzug. Die Untersuchungen beinhalteten diverse Tests (Urinscreening; Blutentnahme mit chemischem Untersuchungsbericht; Chemischtoxikologische Haaranalyse; Kurztests betr. kognitive Leistungsfähigkeit) und berücksichtigten diverse ärztliche bzw. psychologische Berichte (Austrittsberichte Universitätsspital vom 24. Juni 2013 u. 4. Juli 2013; Bericht des Schweizerischen Epilepsiezentrums vom 28. August 2013; Bericht Hausarzt Dr. AH._____ vom 2. September 2013; Verkehrspsychologische Abklärung Dr. phil. AI._____ vom 30. September 2013). Auffällig war, dass die verkehrspsychologische Abklärung durch Dr. phil. AI._____ ergab, dass der Beschuldigte in den Leistungstests mehrheitlich ungenügende Resultate erzielte, was für eine klare Beeinträchtigung verkehrsrelevanter Hirnleistungsfunktionen spreche. Auch aufgrund der fehlenden Verarbeitung der Verkehrsunfälle, was prognostisch äusserst kritisch zu werten -- 37 of 177 -sei, wurde die charakterliche und kognitive Fahreignung des Beschuldigten aus verkehrspsychologischer Sicht als klar negativ beurteilt und dem Beschuldigten die Fahreignung auch aufgrund des nachgewiesenen Drogenkonsums (Kokain) abgesprochen. Im Rahmen der – sich somit deutlich negativ auswirkenden – verkehrspsychologischen Beurteilung durch Dr. phil. AI._____ (Urk. 23/5) fielen im Hinblick auf die charakterliche Fahreignung und die Rückfallgefahr insbesondere negativ ins Gewicht, dass der Beschuldigte schwer bzw. nicht nachvollziehbare Schilderungen der Ursachen der Unfälle von sich gegeben habe, fehlendes Interesse an den Hintergründen der Vorfälle gezeigt habe, eine absolut inadäquate Verarbeitung der gehäuft vorgekommenen Unfallereignisse gezeigt und keine aktive Suche nach Kompensationsstrategien unternommen habe, eine fatalistische Grundhaltung offenbart habe sowie verkehrsrelevante Defizite in den Aufmerksamkeitsfunktionen und der Fehlerkontrolle gezeigt habe. Vor diesem Hintergrund ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass ihm die Fahreignung von Dr. phil. AI._____ abschliessend abgesprochen wurde.
4.6. Die beiden widersprüchlichen Expertisen lassen sich klarerweise nicht in Einklang bringen. Trotzdem ist zu berücksichtigen, dass sie jeweils einen unterschiedlichen Fokus (praktische Fahrbetätigung im Gutachten AL._____ bzw. charakterliche Defizite im Gutachten AK._____) hatten und zu unterschiedlichen Zeitpunkten mit einer etwas unterschiedlichen Ausgangslage erfolgten. Letztlich lässt sich indes anhand beider Gutachten die Frage, ob der Beschuldigte in den angeklagten Fällen absichtlich eine Kollision verursachte, nicht abschliessend beantworten. Zweifel an der Schlüssigkeit der aus psychiatrisch-forensischer Sicht gemachten Folgerungen von Dr. med. AA._____ vermögen sie ferner nicht aufkommen zu lassen. Daran vermag letztlich auch das seitens der Verteidigung gemachte Vorbringen (Prot. I S. 7), dass die Fahreignung des Beschuldigten nur von Dr. med. AL._____, nicht aber vom Prüfungsexperten des Strassenverkehrsamtes, als genügend erachtet worden sei, nichts zu ändern.
4.7. Auffällig ist immerhin, dass das Fahrverhalten des Beschuldigten aktenkundig sehr unterschiedlich ausfällt. Einerseits ist im Gutachten AL._____ von einer eher defensiven Fahrweise des Beschuldigten die Rede, was sich mit der vom
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Beschuldigten selbst geltend gemachten vorsichtigen Fahrweise (Urk. 60 S. 6; Urk. 14/4 S. 8), welche gemäss seinen Angaben auch darin begründet liege, dass seine Eltern bei einem Autounfall im Jahr 1980 ums Leben gekommen seien (Urk. 60 S. 6 u. 10; Urk. 14/7 S. 10; Urk. 14/20 S. 5 ff.; Urk. 14/35 S. 4), deckt. Andererseits wurde dem Beschuldigten der Führerausweis mehrfach entzogen, auch wegen teilweise massiven Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (s. dazu die seitens der Vorinstanz zutreffend erwähnten Belegstellen: Urk. 74 E. II.D.4.3.2.). Dieses aktenkundige widersprüchliche Fahrverhalten vermochte der Beschuldigte nicht zu erklären (Urk. 60 S. 7 f.), weshalb seinem Aussageverhalten in Bezug auf seine Fahrweise mit einer gewissen Zurückhaltung zu begegnen ist. Daraus lassen sich allerdings keine Erkenntnisse gewinnen, welche Zweifel am zwischenzeitlich ergänzten Gutachten von Dr. med. AA._____ aufkommen lassen könnten.
5. Gestützt auf die erörterte Aktenlage erweist sich die (zwischenzeitlich ergänzte) Begutachtung von Dr. med. AA._____ als schlüssig und überzeugend. Deshalb erweist sich der Antrag der Verteidigung auf Einholung eines Zweit- bzw. Obergutachtens bzw. eine Zeugeneinvernahme von Dr. med. AB._____ als obsolet und ist abzuweisen.
6.1. Im zweiten Berufungsverfahren SB220307 liess der Beschuldigte ferner den Beweisantrag stellen, es sei eine Begutachtung bei einer anerkannten Fachperson der Psychiatrie in Auftrag zu geben, um die psychische Belastung durch die 11-jährige Dauer des Strafverfahrens in Erfahrung zu bringen bzw. sei jedenfalls Dr. AB._____ als psychiatrischer Fachexperte zu den Folgen der langen Verfahrensdauer zu befragen (Urk. 164 S. 2). Begründet wird der Antrag seitens der Verteidigung insbesondere damit, dass die lange Verfahrensdauer erheblich auf seinem Mandanten gelastet hat. Selbst dem Gutachten von Dr. AA._____ könne entnommen werden, dass er an Konversionsstörungen leide, wenn er unter Druck gerate. Dr. AB._____ sei sogar von einer Persönlichkeitsstörung ausgegangen. Dr. AB._____ sei der behandelnde Psychiater des Beschuldigten und könne über die Folgen des Drucks und der langen Belastung bestens Auskunft geben. In mindestens einer Einvernahme sei der Beschuldigte auch zusammengebrochen.
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Die psychischen Folgen einer langen Dauerbelastung seien im Hinblick auf die Verletzung des Beschleunigungs[g]ebotes und der daraus folgenden erheblichen Herabsetzung des Strafmasses von besonderer Bedeutung, was es aus Sicht der Verteidigung abzuklären gelte (Urk. 164 S. 3 f. u. 12 f.).
6.2. Wie hernach (unter E. VI.D.5.4.1-5.4.3.) aufgezeigt wird, stellt die Schwere, mittels welcher die beschuldigte Person durch die Verfahrensverzögerung getroffen wurde, lediglich eines von mehreren Kriterien dar, welche bei der Beurteilung der sachgerechten Folge einer Verletzung des Beschleunigungsgebots zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 143 IV 373 E. 1.4.1 m.w.H.). Angesichts des Umstands, dass seitens der Verteidigung gleichzeitig dargetan wurde, dass der Beschuldigte in der Lage sei, sich bestens ins Erwerbsleben einzufügen, er seit einer langen Dauer eine fixe Anstellung habe (vgl. auch Urk. 165), welche es ihm ermögliche, für seine Familie zu sorgen, und sein Sozialleben zudem gefestigt sei (Urk. 164 S. 3), ist ein – allenfalls auf die lange Verfahrensdauer im vorliegenden Prozess zurückzuführender – krankheitsbedingter (Teil-)Ausschluss des Beschuldigten aus dem Erwerbs- oder Sozialleben gänzlich auszuschliessen bzw. wurden ein solcher oder allfällige anderweitige Einschränkungen im Alltag bzw. in seiner Lebensführung seitens der Verteidigung nicht einmal im Ansatz dargetan, woran der geltend gemachte Zusammenbruch des Beschuldigten in mindestens einer Einvernahme nichts ändert, weil der Zusammenhang mit der Dauer des Strafverfahrens weder begründet wurde noch erkennbar ist. Vorliegend wurde den mit der langen Verfahrensdauer bzw. der Verletzung des Beschleunigungsgebots einhergehenden Belastungen für den Beschuldigten im Rahmen der Strafzumessung indes Rechnung getragen (s. nachstehend unter E. VI.D.5.4.1.-5.4.3.). Bei dieser Sachlage erweist sich der Beizug einer sachverständigen Person im Sinne von Art. 182 StPO oder des den Beschuldigten behandelnden Psychiaters zur Beurteilung des Masses der Betroffenheit des Beschuldigten als nicht erforderlich. Der entsprechende Beweisantrag der Verteidigung ist deshalb abzuweisen. F. Verwertbarkeit Beweismittel
1. Von der Vorinstanz wurden die vorliegend relevanten rechtlichen Grundlagen und Erfordernisse im Zusammenhang mit der Verwertbarkeit von Beweismit-
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teln ausführlich und zutreffend wiedergegeben (Urk. 74 E. III.B.1., 2.1., 3.2., 4.2., 5.1., 5.2.2., 5.2.3., 5.3., 6.1., 6.2., 7.2.), weshalb vorab – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – vollumfänglich darauf verwiesen werden kann.
2. Die amtliche Verteidigung macht bzw. machte im Verlauf des Verfahrens geltend, dass der Beschuldigte teilweise – infolge fehlender notwendiger Verteidigung bzw. fehlender gehöriger Verteidigung durch den vormaligen Verteidiger (Urk. 26/78 bzw. Urk. 28/89) – nicht rechtsgenügend verteidigt gewesen sei, dass der Anspruch des Beschuldigten auf Übersetzung, insbesondere im Zusammenhang mit der Erstellung des Psychiatrischen Gutachtens, verletzt worden sei (Urk. 47 S. 2; Urk. 26/76 S. 2; Urk. 28/89 S. 2; Prot. I S. 7), (Urk. 63 S. 4; Prot. I S. 16 f.), und dass eine unzulässige Beeinflussung der Einvernommenen durch die Strafverfolgungsbehörden stattgefunden habe (Urk. 63 S. 4; Prot. I S. 16 f.; Prot. II S. 36; Urk. 124 S. 2).
3. Seitens der Vorinstanz wurde zutreffend erörtert (Urk. 74 E. III.B.2.), dass vorliegend bereits vor der ersten Einvernahme des Beschuldigten das Erfordernis einer notwendigen Verteidigung im Sinne von Art. 130 StPO vorgelegen habe, welche gestützt auf Art. 131 StPO aufgrund der vorgängigen Untersuchungseröffnung am 14. Mai 2013 bereits damals hätte sichergestellt sein sollen. Dies sei aber hinsichtlich der ersten beiden Einvernahmen vom 23. Mai 2013 (Urk. 14/2-3) nicht der Fall gewesen, weshalb diese Befragungen unverwertbar seien. Dieser von der Vor-instanz getroffene Schluss erweist sich als zutreffend und auf die entsprechenden Einvernahmen darf nicht abgestellt werden.
4. Im Einklang mit den zutreffenden detaillierten Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 74 E. III.B.3.3.-3.5.) ist vorliegend nicht von einer ungehörigen Verteidigung durch den vormaligen Verteidiger Rechtsanwalt X2._____ auszugehen. So sind – einhergehend mit der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 74 E. III.B.3.3.) – insbesondere keine konkreten Andeutungen der vormaligen amtlichen Verteidigung zuhanden der Strafverfolgungsbehörden auszumachen, wonach sie den Beschuldigten für schuldig halten würde. Ebenso ist ein einmaliges Sondieren seitens der vormaligen amtlichen Verteidigung, ob ein abgekürztes Verfahren seitens der Staatsanwaltschaft überhaupt in Frage komme, nicht als Andeutung eines -- 41 of 177 -Schuldeingeständnisses zu sehen, sondern als strategische und im Sinne der Mandantschaft vorzunehmende Prozesshandlung. Schliesslich ist auch im Übrigen keine Verhaltensweise der vormaligen Verteidigung erkennbar, welche als ungehörige Verteidigungshandlung in Frage kommt. Eine unter diesem Titel bestehende Unverwertbarkeit von Beweismitteln steht deshalb nicht in Frage. Demnach sind die in Anwesenheit der vormaligen Verteidigung durchgeführten Einvernahmen des Beschuldigten (Urk. 14/4-43; Urk. 14/45-48) und die Einvernahmen von Zeugen und Auskunftspersonen (Urk. 16/1-28; Urk. 16/30-44; Urk. 16/46-49) als Beweismittel verwertbar.
5. Dass der Anspruch des Beschuldigten auf gehörige Übersetzung – insbesondere bei der Erstellung des Psychiatrischen Gutachtens – verletzt worden sein soll, wie es die Verteidigung vorbrachte (Urk. 47 S. 2; Urk. 26/76 S. 2; Urk. 28/89 S. 2; Prot. I S. 7), ist vorliegend nicht ersichtlich. Der von der damaligen Verfahrensleitung eingesetzte Gutachter Dr. med. AA._____ unterhielt sich im Rahmen der Erstellung seines Gutachtens anlässlich zweier Treffen während insgesamt 3 ½ Stunden mit dem Beschuldigten (Urk. 23/14 S. 1). Aus der schriftlichen Niederlegung seiner Explorationen ist in keiner Weise erkennbar, dass Verständigungsschwierigkeiten zwischen dem Gutachter und dem Beschuldigten geherrscht haben könnten (vgl. Urk. 23/14 S. 4 ff.). Auch aus den übrigen Gutachten und Einvernahmeprotokollen aus vorliegendem und früheren Verfahren lassen sich ins Gewicht fallende Verständnisschwierigkeiten nicht eruieren: Seitens der Vorinstanz wurde bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte mehrfach bestätigte, zumindest Hochdeutsch zu verstehen bzw. zu Protokoll gab, keine Übersetzung zu benötigen und alles verstanden zu haben (Urk. 74 E. III.B.4.4. u. dortige Verweise auf diverse Einvernahmen). Auch im Übrigen kann auf die einlässlichen Erwägungen der Vorinstanz zur Frage der gehörigen Übersetzung verwiesen werden (Urk. 74 E. III.B.4.5.-4.8), welche das widersprüchliche Verhalten des Beschuldigten konzise aufzeigen und sich allesamt als zutreffend erweisen. Einhergehend mit der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 74 E. III.B.4.9.) ist davon auszugehen, dass die punktuelle Berufung auf die Notwendigkeit einer Übersetzung sich ausschliesslich als taktisches Manöver des Beschuldigten bzw. dessen amtlicher Verteidigung erweist. Der Einwand der unge-- 42 of 177 -hörigen Übersetzung vermag damit weder an der Verwertbarkeit des Psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. AA._____ noch der anderen Beweismittel etwas zu ändern.
6. Ferner ist hinsichtlich der Verwertbarkeit der Beweismittel die seitens der Verteidigung – auch anlässlich der Berufungsverhandlung im Verfahren SB170310 (Prot. II S. 36) – geltend gemachte (Urk. 63 S. 4; Prot. I S. 16 f.) unzulässige Beeinflussung der Einvernommenen durch die Strafverfolgungsbehörden zu prüfen (vgl. Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Einerseits habe gemäss der Verteidigung die Polizistin AD._____ die Unfallbeteiligten suggestiv befragt, indem sie beispielsweise ihre Befragungen damit einzuleiten gepflegt habe, der Beschuldigte stünde im Verdacht, mehrfach Verkehrsunfälle in betrügerischer Absicht verursacht zu haben. Andererseits seien laut dem amtlichen Verteidiger unverletzt gebliebene Verletzte dazu verleitet worden, Strafanträge gegen den Beschuldigten wegen versuchter Körperverletzung zu stellen (Urk. 63 S. 4). Zu letzterem Einwand wurden bereits die nötigen Erwägungen gemacht und festgestellt, dass er nicht zutrifft (s. vorstehend unter E. D.3.5.). Hinsichtlich des gegenüber den Strafverfolgungsbehörden geäusserten Suggestionsvorwurfs ist vorab – einhergehend mit der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 74 E. III.B.5.2.4.) – davon auszugehen, dass die einvernommenen Auskunftspersonen bzw. Zeugen nicht in unzulässiger Weise beeinflusst wurden, indem sie anlässlich ihrer ersten jeweiligen Einvernahme regelmässig einen Hinweis hinsichtlich des Grundes der Einvernahme erhielten, nämlich dass das "Strafverfahren gegen A._____ betreffend Verdacht Betrug" (z.B. Urk. 14/10) erfolgte, weil seitens der Strafverfolgungsbehörden lediglich ein Verdacht geäussert wurde und der Untersuchungszweck dies auch vorliegend nicht verbot. Des Weiteren stellt sich die Frage einer unzulässigen Suggestion mit Blick auf das seitens der Strafverfolgungsbehörden im Frühling 2013 an verschiedene potentielle Auskunftspersonen ergangene Schreiben, in welchem sie darüber orientiert wurden, dass "diverse Verkehrsunfälle in den Jahren 2011 und 2012" untersucht würden, wobei sie an einem dieser Unfälle beteiligt gewesen seien, weshalb mehrere Punkte von Interesse seien. Im besagten Schreiben wird zudem darauf hingewiesen, dass die Ermittlungen auf manipulierten Verkehrsunfällen basieren würden und gegen den vordersten Lenker ein Strafverfahren be-- 43 of 177 -züglich Betrug eröffnet worden sei. Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 74 E. III.B.5.2.5.) hätte seitens der Strafverfolgungsbehörden in der vorliegenden Konstellation durchaus ein Verzicht auf die Angabe des Grundes der Einvernahme angezeigt sein können, um einer allfälligen potentiellen Kollusion unter den Auskunftspersonen entgegenzuwirken. Wesentlich ist aber, dass vorliegend – wie bereits seitens der Vorinstanz zutreffend festgehalten wurde (Urk. 74 E. III.B.5.2.5.) – keine Anhaltspunkte für kollusives Verhalten bestehen, was abgesehen davon bei vorliegender Konstellation auch nicht plausibel erscheint. Auch wurde seitens der Vorinstanz zutreffend festgehalten (Urk. 74 E. III.B.5.2.5.), dass die als Auskunftspersonen und nicht mehr als Beschuldigte einvernommenen Personen bereits aus diesem Umstand folgern hätten können, dass sich der Fokus der Untersuchung zwischenzeitlich geändert haben könnte. So oder anders waren sich die betroffenen Personen bewusst, dass sie bereits davor Aussagen getätigt hatten und deshalb davon auszugehen hatten, dass ihre nachfolgenden Schilderungen des in Frage stehenden Geschehens auf entsprechende Übereinstimmung geprüft werden würden. Schliesslich ist noch zu erwähnen, dass die Vorfallbeteiligten vorliegend ohne Weiteres auch ungeachtet des in Frage stehenden Handelns seitens der Strafverfolgungsbehörden hätten kolludieren können. Eine unzulässige Beeinflussung der als Auskunftspersonen einzuvernehmenden Beteiligten seitens der Strafverfolgungsbehörden liegt jedenfalls nicht vor. Die in Frage stehenden Aussagen sind verwertbar.
7. Seitens der Vorinstanz wurde ferner zutreffend ausgeführt, dass die Teilnahmerechte des Beschuldigten teilweise nicht gewahrt wurden (s. Urk. 74 E. III.B.5.3.2.): Entsprechend sind mehrere Einvernahmen, anlässlich derer der Beschuldigte nicht anwesend war und auch zu keinem späteren Zeitpunkt im Verfahren angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, die ihn belastende Aussage in Zweifel zu ziehen und Ergänzungsfragen zu stellen, ausschliesslich zu Gunsten des Beschuldigten verwertbar.
8. Des Weiteren ist zu prüfen, ob die an Einvernahmen gemachten Aussagen anderer Personen, an welchen der Beschuldigte zwar krankheitsbedingt fehlte, sein Verteidiger hingegen beiwohnte, als Beweismittel verwertbar sind. Gemäss
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Art. 147 Abs. 3 StPO kann seitens einer Partei bzw. ihres Rechtsbeistandes die Wiederholung der Beweiserhebung verlangt werden, wenn eine der beiden genannten Personen aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert war. Die StPO lässt offen, was unter einem zwingenden Grund zu verstehen ist. Nach der Botschaft sind darunter z.B. Krankheit, Auslandabwesenheit und die Einschränkungen der Teilnahmerechte nach den Art. 108 StPO und Art. 149 ff. StPO zu verstehen (BBl 2006 S. 1187). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung setzt die effektive Wahrnehmung des Teilnahmerechts (im Regelfall) kumulativ die Anwesenheit der beschuldigten Person und der Verteidigung voraus (BGer 6B_324/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 1.2.). Auf eine Wiederholung kann aber verzichtet werden, wenn sie mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre und dem Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör, insbesondere dem Recht, Fragen zu stellen, auf andere Weise Rechnung getragen werden kann. Vorliegend wurden die in Frage stehenden Einvernahmen (Urk. 16/12-19) wiederholt (Urk. 16/50; 16/73; 16/74; 16/82; 16/83), erübrigen sich infolge Einstellung der davon betroffenen Dossiers (Einvernahmen AM._____ [Dossier 14] und AN._____ [Dossier 17]; vgl. auch Urk. 28/76 S. 1) oder die Wiederholung der entsprechenden Einvernahme wurde von der Verteidigung nicht beantragt und die Unverwertbarkeit dieser Aussagen auch nicht gerügt (so bei der Einvernahme Q._____ [Dossier 12, s. nachstehend E. III.E.15.1. u. 15.2.1. sowie 15.3.]). Im Übrigen sind die Einvernahmen zufolge Wahrung der Teilnahmerechte des Beschuldigten und der Verteidigung verwertbar.
9. Die seitens der Vorinstanz zur Rollenzuteilung bzw. zum Rollenwechsel der einvernommenen Personen gemachten Ausführungen (Urk. 74 E. III.B.5.4.) erweisen sich als zutreffend und werfen auch keine Folgefragen auf, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann.
10. Seitens der Verteidigung wird schliesslich eingewendet, dass die von Amtes wegen gestützt auf Art. 194 StPO beigezogenen Akten der Sozialbehörde AJ._____ aufgrund der dadurch begangenen Verletzung des Amtsgeheimnisses nicht als Beweismittel verwertet werden dürften (Urk. Prot. I S. 24 ff.). Seitens der Vorinstanz wurde erwogen, dass das Vorliegen eines Amtsgeheimnisses einer -- 45 of 177 -Herausgabe der Akten nicht entgegen steht, weil überwiegende Geheimhaltungsinteressen weder geltend gemacht worden seien noch ersichtlich seien (Urk. 74 E. III.B.7.2.). Diese Auffassung erweist sich als zutreffend, zumal bereits Art. 194 Abs. 2 StPO die gesetzliche Grundlage für Verwaltungs- und Gerichtsbehörden darstellt, die Einsichtnahme in die Akten zu gewähren (Urteil des Bundesgerichts 1B_33/2013 vom 19. März 2013 E. 2.1.). Die Verwaltungs- und Gerichtsbehörden, welche Akten in Anwendung dieser Bestimmung herausgeben, verhalten sich in jeder Hinsicht rechtmässig (DONATSCH, in: DONATSCH/LIEBER/S UMMERS/W OHLERS (Hrsg.), StPO-Kommentar, 3. A., Zürich 2020, Art. 194 StPO N 17). Die seitens der Sozialbehörde AJ._____ beigezogenen Akten sind deshalb als Beweismittel verwertbar. G. Privatklägerschaft In Bezug auf die Konstituierung der Privatklägerschaft kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 74 E. II.E.). H. Teilrechtskraft
1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung und die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird dementsprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (Urteil des Bundesgerichtes 6B_533/2016 vom 29. November 2016 E. 4.2 mit Hinweisen).
2. Entsprechend den Anträgen des Beschuldigten (Urk. 76; Urk. 117 S. 1 f.), der Privatklägerin 8 (Urk. 85) und der Anklagebehörde (Urk. 80; Urk. 123 S. 1) ist vorab festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 19. Juni 2017, hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern 2 (Freisprüche), 7 (Abweisung Schadenersatzbegehren), 8 und 9 (Verweisung von Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg), 10 (Abweisung Genugtuungsbegehren), 12 (Festsetzung Gerichts-- 46 of 177 -gebühr) und 16 (Kostenübernahme amtliche Verteidigung) in Rechtskraft erwachsen ist, was mittels Beschluss festzuhalten ist. IV. Materielles A. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, sich spätestens vor anfangs Juli 2008 dazu entschlossen zu haben, absichtlich eine unbestimmte Anzahl Verkehrsunfälle (vorwiegend Auffahrkollisionen) herbeizuführen und dabei das (Allein-)Verschulden mittels täuschender Angaben auf die übrigen Unfallbeteiligten abzuwälzen, um unrechtmässig geldwerte Leistungen (entweder seitens der Unfallbeteiligten direkt oder über deren Haftpflichtversicherer) als Beitrag zu seinen Lebenshaltungskosten zu erlangen. Dabei soll der Beschuldigte laut Anklageschrift insgesamt 19 Unfälle absichtlich herbeigeführt haben (vgl. Urk. 34/1). Der Beschuldigte streitet alle Vorwürfe ab (Urk. 14/48 S. 11 ff.; Urk. 60 S. 6 ff.; Prot. II S. 20 ff.). B. Standpunkt des Beschuldigten Auch heute bestreitet der Beschuldigte den ihm vorgeworfenen Anklagesachverhalt im Wesentlichen. Anerkannt wird von seiner Seite, dass die angeklagten Kollisionen stattgefunden haben. Bestritten wird vom Beschuldigten demgegenüber, dass er diese absichtlich herbeigeführt hat. Vielmehr handle es sich bei ihm um einen schreckhaften, schlechten Automobilisten, der in Erinnerung des tödlichen Verkehrsunfalles seiner Eltern und eines entsprechenden Horoskops beim Bremsen oftmals überreagiert habe (Urk. 63 S. 3 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung im Verfahren SB170310 wurde seitens des Beschuldigten ergänzend vorgebracht, dass er immer mit korrekter Distanz und normaler Geschwindigkeit Auto gefahren sei und nie eine Vollbremsung gemacht habe. "Wenn er normal gewesen wäre, dann wäre das nicht vorgefallen". Wenn er von seiner Krankheit gewusst hätte, wäre er zu einem Psychiater gegangen und hätte sich behandeln lassen. Er versuche nun, seine Vergangenheit zu vergessen und denke an die Zukunft. Er könne nicht beurteilen, ob er ein guter oder schlechter Autofahrer sei. Er sei so gefahren, wie er es in seinem Heimatland gelernt habe. Diese Unfälle -- 47 of 177 -seien vor 7 oder 8 Jahren passiert. Er könne das nicht mehr genau eruieren. Es sei schon möglich, dass er auch schon anderen hinten ins Auto gefahren sei. Er habe auch schon mit dem Geschäftsauto einen Unfall gehabt. Er könne sich aber nicht erinnern, wie oft dies passiert sei. Die Occasionsfahrzeuge hätten immer Probleme gehabt, deshalb habe er das Auto immer wieder gewechselt. Er habe die Unfallfahrzeuge in verschiedenen Garagen irgendwie reparieren lassen, sodass er mit diesen wieder habe weiterfahren können. Die Namen der Garagen wisse er jetzt aber nicht mehr. Mit seiner Familie sei er meistens mit den öffentlichen Verkehrsmitteln gereist. Seine Frau habe das manchmal so gewünscht. Es habe auch mit der Familie und den Kindern Unfälle gegeben. "Wenn er normal alles richtig verstanden hätte, dann hätte er aufgehört." Heute sei er froh, dass die Polizei ihm bei der Verhaftung den Fahrausweis abgenommen habe (Prot. II S. 20 ff.). C. Beweisgrundsätze
1. Bestreitet ein Beschuldigter die ihm vorgeworfenen Taten, ist der Sachverhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 10 Abs. 3 StPO sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld zu vermuten, dass die einer strafbaren Handlung beschuldigte Person unschuldig ist (BGE 137 IV 219 E. 7.3. mit Hinweisen; BGE 127 I 38 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_617/2013 vom 4. April 2014 E. 1.2.). Angesichts der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, d.h. der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzuweisen (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts,
3. A., Zürich 2017, N 216) und nicht der Beschuldigte seine Unschuld (BGE 127 I
38 E. 2a). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 138 V 74 E. 7; BGE 128 I 81 E. 2 mit Hinweisen; DO-- 48 of 177 -NATSCH /SCHWARZENEGGER /W OHLERS, Strafprozessrecht, Zürcher Grundrisse des Strafrechts, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2014, § 2 11.2, S. 60 f.). Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesmässig einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (Urteil des Bundesgerichts 1P.474/2004 vom 3. Dezember 2004 E. 2.2; HAUSER/S CHWERI /H ARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. A., Basel 2006, § 54 Rz 11 ff.). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann. Daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (BGE 138 V 74 E. 7 mit Hinweisen). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können. Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen (S CHMID/JOSITSCH, a.a.O., N 227 f.; Urteil des Bundesgerichts 1P.474/2004 vom 3. Dezember 2004 E. 2.2).
2. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgten. Nach neueren Erkenntnissen kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit der befragten Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kaum mehr Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen, welche durch eine methodische Analyse ihres Inhaltes darauf zu überprüfen sind, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Befragten entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen. Dabei wird zunächst davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst wenn sich diese Annahme aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklich Erleb-- 49 of 177 -ten entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3. mit Hinweisen und Urteile des Bundesgerichts 6B_95/2015,6B_112/2015,6B_113/2015 vom 25. Januar 2016 E. 6.3. mit Hinweisen; RUCKSTUHL /DITTMANN/ARNOLD, Strafprozessrecht, Zürich/ Basel/Genf 2011, § 9 N 505).
3. Im Übrigen kann hinsichtlich der Grundlagen zur Beweiswürdigung vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 74 E. III.C.) verwiesen werden. D. Beweismittel
1. Vorliegend dienen im Wesentlichen die Aussagen des Beschuldigten, diejenigen der Privatkläger und weiterer Personen, diverse Schadensmeldungen an Versicherungen, seitens verschiedener Versicherungen veranlasste Expertisen sowie weitere hinsichtlich Kollisionsörtlichkeit bzw. Schadensbild erstellte Fotografien und Belege als Beweismittel. Auf die hinsichtlich der einzelnen Dossiers massgebenden Beweismittel wird hernach im Rahmen der Beurteilung des jeweiligen Anklagesachverhalts eingegangen.
2.1. Die Glaubwürdigkeit einer Person ergibt sich aus deren prozessualen Stellung, ihren wirtschaftlichen Interessen am Ausgang des Verfahrens sowie vor allem anhand ihrer persönlichen Beziehungen und Bindungen zu den übrigen Prozessbeteiligten.
2.2. Der Beschuldigte ist als vom Strafverfahren Betroffener naheliegenderweise daran interessiert, sein Verhalten in einem möglichst positiven Licht darzustellen, was seine Glaubwürdigkeit etwas einschränkt. So oder anders steht vorliegend aber die Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen im Vordergrund.
2.3. Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der weiteren Personen ist auf die nachstehend bei der Prüfung der einzelnen Anklagesachverhalte gemachten Erwägungen (s. E. III.E.2. ff.) zu verweisen. Aber auch diesbezüglich ist wesentlich, dass die Glaubhaftigkeit der getroffenen Aussagen im Vordergrund steht. Hinsichtlich der als Auskunftspersonen einvernommenen Personen lässt sich vorab generell ausführen, dass sie aufgrund dieser Eigenschaft nicht – wie Zeugen – unter der -- 50 of 177 -Strafandrohung von Art. 307 StGB zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet wurden. Allerdings wurden sie gemäss Art. 181 Abs. 2 StPO auf die Folgen einer falschen Anschuldigung, einer Irreführung der Rechtspflege und einer Begünstigung gemäss Art. 303-305 StGB hingewiesen. E. Würdigung
1. Vorbemerkung Zutreffend ist, dass vorliegend jeder einzelne Anklagesachverhalt einzeln zu überprüfen und der entsprechende Schuldnachweis zu erbringen ist (entsprechend den Auffassungen der Verteidigung: Urk. 63 S. 5; Urk. 117 S. 6 ff., bzw. derjenigen der Vorinstanz: Urk. 74 E. III.W.1.1.). Daran ändert die hohe Anzahl an Vorfällen innert kurzer Zeit nichts. Immerhin erscheint deren hohe Frequenz aber auffällig. Auch ist festzustellen, dass die Umstände bei einer überwiegenden Zahl der angeklagten Vorfälle ähnlich gelagert waren. So ergeben sich vielfach Übereinstimmungen mit Bezug auf das Verhalten des Beschuldigten vor, während und im Nachgang des Vorfalls, was ebenfalls auffällig erscheint und Aufschlüsse über einen diesbezüglich üblichen modus operandi des Beschuldigten geben könnte. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können in Konstellationen, in welchen das Handlungsmuster nicht nur auf ein konkretes Opfer, sondern eine Mehrzahl von Opfern angelegt ist, die Gesamtumstände respektive das gesamte Verhalten in die Würdigung miteinbezogen werden und eine ausführliche fallbezogene Erörterung der einzelnen Merkmale muss nur in denjenigen Fällen erfolgen, die in deutlicher Weise vom üblichen Handlungsmuster abweichen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1179/2013 vom 28. August 2014 E. 1.2). Auch auf diese Umstände ist (vorerst) nachfolgend im Rahmen der Beurteilung der einzelnen Anklagesachverhalte einzugehen.
2. Anklagesachverhalt ND 18 (Vorfall vom 7. Juli 2008)
2.1. Vorbemerkung Seitens der Vorinstanz wurde die Glaubwürdigkeit der bezüglich des Anklagesachverhaltes ND 18 involvierten Drittpersonen AO._____, AP._____, AQ._____
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und AR._____ sowie die (Un-)Verwertbarkeit ihrer Aussagen zutreffend gewürdigt, weshalb – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – auf ihre entsprechenden Erwägungen (Urk. 74 E. III.L.1.) verwiesen werden kann. Die Vorinstanz hat die massgebenden Aussagen der involvierten, zuvor erwähnten Drittpersonen und des Beschuldigten – insoweit sie verwertbar sind – ausführlich und zutreffend wiedergegeben, weshalb diesbezüglich vorab auf ihre entsprechenden Ausführungen zum Verhalten vor, während und nach dem in Frage stehenden Vorfall (Urk. 74 E. III.L.2.1.-2.3.) verwiesen werden kann.
2.2. Beweiswürdigung
2.2.1. Im Kern geht es bei diesem Vorfall – wie auch bei den meisten anderen Vorfällen – um die Beantwortung der Frage, wie das Bremsmanöver des Beschuldigten erfolgte und ob es hierfür eine objektive Rechtfertigung gab.
2.2.2. Die Anklage stützt sich insbesondere auf die Aussagen des damals unmittelbar hinter dem Beschuldigten fahrenden AO._____. Dieser äusserte sich hinsichtlich der Frage, ob die Vollbremsung des Beschuldigten im Verhalten eines weiteren Verkehrsteilnehmer begründet war oder nicht, widersprüchlich. In der zum Vorfall zeitnäheren Einvernahme sagte AO._____ aus, dass der Beschuldigte "einfach stark gebremst" habe, obwohl er vor sich keine Autos gehabt habe, die gebremst hätten bzw. eine "Vollbremsung, aus dem Nichts" vorgenommen habe (Urk. D18/5 S. 5 f.). Demgegenüber bejahte er später als Zeuge die Frage, ob es vor dem Wagen des Beschuldigten Fahrzeuge gehabt habe, die ihn veranlasst hätten, so zu bremsen ("Ich glaube ja": Urk. D18/4). Auch wenn AO._____ später seine zuvor bei der Polizei gemachten Aussagen als zutreffend bezeichnete, vermag das sein widersprüchliches Aussageverhalten nicht zu erklären. Auf seine Aussagen kann deshalb – entgegen der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 74 E. III.L.2.2.3.) – nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abgestellt werden.
2.2.3. Auch aus den unspezifischen Ausführungen des Beschuldigten (Urk. D18/4 S. 1 ff. bzw. Urk. 14/26 S. 1 ff.) ergeben sich keine Erkenntnisse, welche rechtsgenügend auf ein anklagerelevantes Verhalten seinerseits schliessen lassen.
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2.2.4. Es kann deshalb angesichts der erörterten Beweislage zum in Frage stehenden Kerngeschehen nicht angenommen werden, dass der Beschuldigte die in Frage stehende Vollbremsung grundlos vorgenommen hat, sondern dass diese eine Reaktion auf das Verhalten des vor ihm fahrenden Fahrzeuglenkers war.
2.2.5. Daran vermögen vorliegend letztlich weder das seitens der Vorinstanz zutreffend gewürdigte doch sehr auffällige Verhalten des Beschuldigten vor und nach dem Unfall (Urk. 74 E. III.L.2.1. u. 2.3.) noch die aus den anderen Vorfällen gewonnenen Erkenntnisse etwas zu ändern.
2.3. Fazit Zu Gunsten des Beschuldigten ist vorliegend – entgegen der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 74 E. III.L.4.) – davon auszugehen, dass die Vornahme der Vollbremsung auf der Autobahn A1 nicht grundlos erfolgte, sondern eine Reaktion des Beschuldigten auf das Verhalten des vor ihm fahrenden Fahrzeuglenkers war. Der Anklagesachverhalt gemäss ND 18 ist demnach nicht erstellt.
3. Anklagesachverhalt ND 36 (Vorfall vom 8. April 2009)
3.1. Vorbemerkung Bezüglich des Anklagesachverhalts ND 36 ist (lediglich) zu prüfen, ob hinsichtlich des seitens des Beschuldigten gegenüber der K._____ als Schaden deklarierten Mobiltelefons ein Betrug vorliegt. Im Mehrumfang wurde der Beschuldigte hinsichtlich des Anklagevorwurfs gemäss ND 36 erstinstanzlich freigesprochen. Aufgrund der beschränkten Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft (vgl. Urk. 80) wirkt hier zu Gunsten des Beschuldigten das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO). Seitens der Vorinstanz wurde im Übrigen die Glaubwürdigkeit der zu diesem Anklagevorwurf befragten AS._____, AP._____ und AT._____ sowie die (Un-)Verwertbarkeit ihrer Aussagen zutreffend gewürdigt, weshalb – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – auf ihre entsprechenden Erwägungen (Urk. 74 E. III.U.1.) verwiesen werden kann.
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Die Vorinstanz hat die massgebenden Aussagen der involvierten, zuvor erwähnten Drittpersonen und des Beschuldigten – insoweit sie verwertbar sind – ausführlich und zutreffend wiedergegeben, weshalb diesbezüglich vorab auf ihre entsprechenden Ausführungen zum Verhalten während und nach dem in Frage stehenden Vorfall (Urk. 74 E. III.U.2.1.-2.2.) verwiesen werden kann.
3.2. Beweiswürdigung
3.2.1. Im Kern geht es bei diesem Vorfall – etwas anders gelagert als bei allen anderen Vorfällen – in erster Linie nicht um die Beantwortung der Frage, wie das Bremsmanöver des Beschuldigten erfolgte und ob es hierfür eine objektive Rechtfertigung gab, sondern ob der Beschuldigte gegenüber dem Haftpflichtversicherer der kollisionsbeteiligten AS._____ wahrheitswidrig angegeben hat, dass sein Mobiltelefon anlässlich der in Frage stehenden Kollision kaputt gegangen sei.
3.2.2. Auffällig erscheint diesbezüglich, dass die angeblich durch die Kollision herbeigeführte Beschädigung des Mobiltelefons des Beschuldigten am Unfallort noch kein Thema war, sondern erst anlässlich eines späteren Telefonats zwischen AS._____ und dem Beschuldigten thematisiert wurde, was sich aus den Aussagen der Beteiligten (Urk. D36/5 S. 4; Urk. D36/8 S. 4 f. bzw. Urk. D36/6 S. 3) sowie der Korrespondenz mit der Haftpflichtversicherung (Urk. D36/9/7) ergibt und unstrittig ist. Dieses verspätete Bemerken des Schadens durch den Beschuldigten erscheint angesichts des Umstands, dass der Beschuldigte das Mobiltelefon anlässlich der Kollision zwischen seinen Beinen auf dem Fahrersitz deponiert gehabt haben will (Urk. D36/5 S. 11), unglaubhaft. Überdies erweist sich die Erwägung der Vorinstanz, dass bei einem vom Beschuldigten hier geschilderten Frontaufprall ein nach vorne fallendes Mobiltelefon unwahrscheinlich erscheint (Urk. 74 E. III.U.2.2.3.; entsprechend schon die den Beschuldigten befragende Polizistin: Urk. D36/5 S. 11), als überzeugend. Mit dieser Feststellung konfrontiert antwortete der Beschuldigte denn auch ausweichend und gab zu Protokoll, nicht zu wissen, wie genau der Schaden am Mobiltelefon verursacht worden sei (Urk. D36/5 S. 11). Bereits angesichts dieser Umstände bestehen erhebliche Zweifel an der Darstellung des Beschuldigten und damit der Ursächlichkeit der Kollision für die Beschädigung seines Mobiltelefons. Dazu kommt, dass vor -- 54 of 177 -dem Hintergrund des Beweisergebnisses bei weiteren Vorfällen angenommen werden darf, dass der Beschuldigte Versicherungsbeträge doppelt zu kassieren beabsichtigte bzw. möglichst viele Versicherungsbeträge zu kassieren versuchte (s. nachstehend unter E. 4.2.6. mit weiteren Verweisen). Ferner ergibt sich aus den Unterlagen des Haftpflichtversicherers, dass der Beschuldigte – aufgrund des übrigen Beweisergebnisses wahrheitswidrig – angab, dass er gegenüber der Versicherungsnehmerin AS._____ bereits am Unfallort vom Kaputtgehen des Mobiltelefons gesprochen habe (Urk. D36/9/7 S. 3). Ferner behauptete er, über keine Quittungen mehr vom kaputten Handy zu verfügen (Urk. D36/9/7 S. 3), bezifferte den Neuwert des Mobiltelefons indes mit Fr. 1'190.- (vgl. Urk. D36/9/7).
3.2.3. Angesichts der erörterten Beweislage ist – einhergehend mit der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 74 E. III. U.2.2.3. u. 3) – erstellt, dass der Beschuldigte der Haftpflichtversicherung von AS._____, die K._____, wahrheitswidrig und in unüberprüfbarer Weise erklärt hatte, dass sein Mobiltelefon anlässlich der Kollision kaputt gegangen sei und er seinen Schaden mit Fr. 1'190.- bezifferte. Der der Geschädigten entstandene Schaden in der Höhe von letztlich Fr. 195.- ist rechtsgenügend ausgewiesen (Urk. D36/9/8). Da sich der Vorsatz des Beschuldigten nicht nur auf das Erlangen einer geringen Haftpflichtzahlung richtete, handelt es sich – entgegen der Verteidigung – um keinen geringfügigen Betrug, und die Verjährung ist nicht eingetreten (vorstehend E. II.A.3.).
3.3. Fazit Der Anklagesachverhalt gemäss ND36 ist in Bezug auf den Betrug gegenüber der K._____ hinsichtlich des durch die Kollision angeblich beschädigten Mobiltelefons erstellt.
3.4. Schaden Seitens der Staatsanwaltschaft wird der Schaden hinsichtlich des in Frage stehenden Betrugs vorliegend auf Fr. 195.- beziffert. Dieser Schaden der diesbezüglich Geschädigten K._____ ist rechtsgenügend belegt und deshalb ausgewiesen (Urk. 36/9/8).
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4. Anklagesachverhalt ND 4 (Vorfall vom 9. Juni 2011)
4.1. Vorbemerkung Seitens der Vorinstanz wurde die Glaubwürdigkeit der bezüglich des Anklagesachverhaltes ND 4 involvierten Drittpersonen AU._____, AV._____, AW._____ sowie BA._____ sowie die (Un-)Verwertbarkeit ihrer Aussagen zutreffend gewürdigt, weshalb – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – auf ihre entsprechenden Erwägungen (Urk. 74 E. III.D.1.) verwiesen werden kann. Ergänzend ist anzufügen, dass die vom Beschuldigten unmittelbar gegenüber der Polizei als Auskunftsperson gemachten Angaben (Urk. D4/3 S. 7) nicht zu Ungunsten des Beschuldigten verwertbar sind, da – abgesehen davon, dass auch die Protokollierungsvorschriften nicht eingehalten wurden – aus dem entsprechenden Polizeiprotokoll nicht hervorgeht, dass der Beschuldigte damals auf seine Rechte gemäss Art. 158 Abs. 1 StPO aufmerksam gemacht wurde, weshalb sie im Sinne von Art. 158 Abs. 2 StPO unverwertbar sind (s. auch SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. A., Zürich 2017, N 928). Die Vorinstanz hat die massgebenden Aussagen der involvierten, zuvor erwähnten Drittpersonen und des Beschuldigten – insoweit sie verwertbar sind – ausführlich und zutreffend wiedergegeben, weshalb auch diesbezüglich vorab auf ihre entsprechenden Ausführungen zum Verhalten vor, während und nach dem in Frage stehenden Vorfall (Urk. 74 E. III.D.2.1.-2.3.) verwiesen werden kann. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 63 S. 6 f.) kann vorliegend nicht von einer unzulässigen Beeinflussung durch die polizeiliche Sachbearbeiterin bzw. von einer "systematischen Kollision" ausgegangen werden.
4.2. Beweiswürdigung
4.2.1. Im Kern geht es bei diesem Vorfall – wie auch den anderen Vorfällen – um die Beantwortung der Frage, wie das Bremsmanöver des Beschuldigten erfolgte
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und ob es hierfür eine objektive Rechtfertigung gab. AU._____, welche damals unmittelbar hinter dem Beschuldigten fuhr, sagte konstant aus, dass der Beschuldigte im Vorfeld bei flüssigem Verkehr und ohne ersichtlichen Grund die gefahrene Geschwindigkeit mehrfach verändert habe, indem er schneller und langsamer gefahren sei und auch gebremst habe, was als auffällig einzustufen ist und angesichts derselben Beobachtung bei mehreren Vorfällen interpretationswürdig erscheint (s. dazu unter E. III.E.5. ff.).
4.2.2. Die Angaben von AU._____ erweisen sich zwar in zweifacher Hinsicht als nicht kohärent (Distanzeinschätzung zum vor ihr fahrenden Beschuldigten; Abfolge des Bremsmanövers des Beschuldigten und der Drehung seines Fahrzeugs). Allerdings sind diese Divergenzen erklärbar: Angesichts der Schwierigkeit von Distanzschätzungen erscheinen ihre diesbezüglich uneinheitlichen Aussagen nachvollziehbar, zumal gestützt auf ihre Aussagen auch noch davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte seine gefahrene Geschwindigkeit ständig variierte, was eine zuverlässige Schätzung noch erschwert. Ferner erweist sich aufgrund des dynamischen Handlungsgeschehens innert eines enorm kurzen Zeitraums eine zeitliche Einordnung von Bremsmanöver und Drehung (gleichzeitig oder nacheinander erfolgt) als äusserst diffizil, weil – einhergehend mit der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 74 E. III.D.2.2.2.) – auch die begrenzte Wahrnehmungsfähigkeit des menschlichen Auges und das Erfordernis einer sofortigen Reaktion zu berücksichtigen sind. Deshalb vermögen gewisse Inkohärenzen im Aussageverhalten von AU._____ an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nichts zu ändern. Im Übrigen erweisen sich ihre Schilderungen denn auch als konstant, stimmig und detailliert. So besteht gestützt darauf kein Grund, an der von ihr beschriebenen Abruptheit der Bremsung durch den Beschuldigten und dem Umstand, dass hierfür kein Anlass bestand, weil der Verkehr trotz hohem Verkehrsaufkommen flüssig gewesen sei und vor ihm kein Fahrzeug abgebremst habe oder gestanden sei (Urk. D4/10 S. 3 ff.; Urk. D4/11 S. 4 ff.), zu zweifeln.
4.2.3. Der Zeuge AV._____ war letztlich räumlich und zeitlich zu weit vom massgebenden Geschehen entfernt, um relevante Aussagen zum Kerngeschehen machen zu können. So verneinte er, gesehen zu haben, wie die beiden vor ihm fah-
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renden Fahrzeuge (des Beschuldigten und von AU._____) zum Stillstand gekommen seien (Urk. D4/9 S. 5 f.). Von einer gewissen Bedeutung erscheint immerhin seine Aussage, dass er schätze, damals mit einer Geschwindigkeit von
80 km/h gefahren zu sein (Urk. D4/9 S. 5 u. 10), was mit den Geschwindigkeitsangaben von AU._____ übereinstimmt (Urk. D4/10 S. 4; D4/11 S. 5).
4.2.4. Auch der Beschuldigte ging von einer Geschwindigkeit auf der linken Spur von 70 bis 80 km/h aus (Urk. D4/7 S. 4 = Urk. 14/33 S. 4). Er beschrieb seine Bremsung als langsam (Urk. D4/7 S. 4), demgegenüber gab er kurze Zeit später an, sich nicht mehr daran erinnern zu vermögen (Urk. D 4/7 S. 6), was erstaunt. Auch bleibt gestützt auf seine Schilderungen unklar, ob er eines oder mehrere weiter vorne bremsende Fahrzeuge ausgemacht haben will, weshalb er habe bremsen müssen, zumal er zu Protokoll gab, dass er eigentlich vor allem auf das jeweils vor ihm fahrende Fahrzeug schaue (Urk. D4/7 S. 7).
4.2.5. Einhergehend mit der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 74 E. III.D.2.2.4.) stehen die Aussagen des Beschuldigten bezüglich des relevanten Kerngeschehens diametral im Widerspruch zu denjenigen von AU._____. Sie erweisen sich indes nicht per se als unglaubhaft, auch wenn aufgrund seiner teilweise ausweichenden und sprunghaften Ausführungen (s. hierzu die einlässliche Erörterung der Vorin-stanz: Urk. 74 E. III.D.2.2.3.-2.2.4.) gewisse Zweifel an seiner Darstellung hinsichtlich der Notwendigkeit der Vollbremsung bestehen.
4.2.6. Aufschlussreich erweisen sich die Aussagen zum Verhalten des Beschuldigten vor und nach dem Vorfall. So schilderte AU._____, wie der Beschuldigte vor dem Vorfall auf der Normalspur immer wieder schneller und langsamer gefahren sei und auch gebremst habe, obwohl es hierfür gar keinen Grund gegeben habe (Urk. D4/10 S. 3). Es besteht kein Anlass, an ihren Ausführungen zu zweifeln. Letztlich stellte auch der Beschuldigte selbst die häufigen Tempowechsel in seiner Fahrt nicht in Abrede, sondern meinte ausweichend, zu wissen, wie er Auto gefahren sei und dass sie [AU._____] doch die Spur hätte wechseln können, was dann einfacher für sie gewesen wäre (Urk. D4/7 S. 6). Dieses erstellte inadäquate Verkehrsverhalten des Beschuldigten erweist sich auf den ersten Blick als Hinweis auf eine unkonzentrierte Fahrweise. Bei näherer Betrachtung im Zusam-- 58 of 177 -menhang mit derselben Verhaltensweise bei weiteren Vorfällen lässt sich daraus allerdings ein modus operandi ableiten, welcher die darauf folgenden Kollisionen in einem ganz neuen Licht erscheinen lässt. Wesentlich ist in diesem Zusammenhang, dass es höchst unplausibel erscheint, dass eine dermassen unkonzentrierte Fahrweise ausschliesslich Auffahrunfälle nach sich zieht und nicht in gleichem Umfang andere Verkehrs- bzw. Selbstunfälle (wofür keine Anzeichen vorliegen). Daraus folgt, dass die unkonzentrierte Fahrweise vom Beschuldigten bloss vorgeschoben wird und nicht der Realität entspricht.
4.2.7. Hinsichtlich des (angeblichen) Nachtatverhaltens des Beschuldigten wird seitens der Vorinstanz zutreffend ausgeführt (Urk. 74 E. III.D.2.3.2.), dass der Beschuldigte gleichentags sowohl gegenüber der BB._____ [Versicherung] bzw. der mit der Durchführung der Expertise des beschädigten Fahrzeugs beauftragten BC._____ AG (vgl. Urk. N 4/17/2 S. 2) wie auch gegenüber dem seitens der C._____ hinsichtlich eines weiteren Vorfalls eingesetzten Experten (vgl. Urk. ND20/12/1 S. 7) jeweils einen Vorschaden verneinte, weshalb gestützt auf die Akten angenommen werden könne, dass der Beschuldigte darauf aus gewesen sei, Versicherungsbeträge doppelt bzw. möglichst viel Versicherungsbeiträge zu kassieren. Dies trifft angesichts der Beweislage nicht nur hinsichtlich der am Fahrzeug festgestellten Schäden sondern auch hinsichtlich des Mobiltelefons "HTC" – anklagegemäss (vgl. Urk. 34/1 S. 17) – zu (vgl. die entsprechenden und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu den identischen Display-Schäden betr. D4/17/4 [Nr. 12] u. D4/19/6 [31/12] sowie Urk. D20/10/4 S. 23; Urk. D20/12/3 [14/11]: Urk. 74 E. III.D.2.3.3.). Für sich allein bildet dieser Umstand aber kein rechtsgenügendes Indiz oder gar einen Beweis für eine bewusste Provokation von Verkehrsunfällen, auch wenn das Verhalten des Beschuldigten klar auf ein Versicherungsdelikt hinweist. Gleich ist in diesem Zusammenhang zu Gunsten des Beschuldigten auch sein diesbezüglich geltend gemachtes mangelndes Erinnerungsvermögen bzw. das Erleiden eines "Anfalles" zu bewerten (vgl. Urk. 74 E. III.D.2.3.3. betr. Urk. 14/33 S. 10 ff.). Ähnliches lässt sich in Bezug auf die seitens der Vorinstanz (Urk. 74 E. III.D.2.3.2.) zutreffend festgestellte offensichtliche Eile des Beschuldigten bei -- 59 of 177 -der Durchführung der Schadensbeurteilung und Schadensbegleichung durch die Versicherungen feststellen. Auch daraus ergibt sich kein Hinweis auf die bewusste Herbeiführung von Verkehrsunfällen. Auffällig ist allerdings der Umstand, dass der Beschuldigte gegenüber den Strafverfolgungsbehörden vorgab, sich weder an die Garage, in welcher er allfällige Reparaturen hätte durchführen lassen, noch an die entsprechenden Kosten erinnern zu können (Urk. D4/7 S. 11). Dieses an den Tag gelegte mangelnde Erinnerungsvermögen ist als unglaubhaft einzustufen und belegt deutlich, dass der Beschuldigte an einer lückenlosen Aufklärung und Transparenz bei der Schadensbehebung nicht interessiert ist. Dieser Umstand stellt – mangels anderer plausibler Erklärung – ein Indiz dafür dar, dass der Beschuldigte den von ihm jeweils gefahrenen Unfallwagen nicht reparieren liess und in erster Linie beabsichtigte, die Schadenssumme – wie aufgezeigt teilweise doppelt – einzukassieren. Letztlich bildet diese Vorgehensweise angesichts der vielen Verkehrsvorfälle, in welche der Beschuldigte verwickelt war, auch ein Indiz, dass er die betroffenen Fahrzeuge (soweit fahrtauglich) für denselben Deliktszweck wiederverwendete. Gerichtsnotorisch ist denn auch, dass bei fingierten bzw. provozierten Autounfällen – welche regelmässig mehrfach begangen werden – bevorzugt Fahrzeuge mit Vorschäden eingesetzt werden bzw. Unfallfahrzeuge mehrfach zum Einsatz gelangen, um den Gewinn zu maximieren. Von besonderer Bedeutung erweist sich in diesem Zusammenhang ferner der Umstand, dass der Beschuldigte gleichzeitig über mehrere Occasionsfahrzeuge verfügte (vgl. Übersicht in: Urk. D1/3/2/12/4 Liste 3), was bei seinen eher knappen Einkommensverhältnissen erstaunt und im Zusammenhang mit den weiteren Indizien darauf hinweist, dass sich der Beschuldigte durch die Herbeiführung von Autounfällen mit nachfolgender Auszahlung von Versicherungsleistungen bereichern wollte (vgl. nachstehend E. 18.). Unterlassung der Avisierung der Polizei: Naheliegend wäre bei der Annahme der Hypothese der vorsätzlichen Unfallverursachung ein an den Tag gelegtes Desinteresse des Beschuldigten an der Avisierung der Polizei. Vorliegend ist ein -- 60 of 177 -solches nicht erstellt. Letztlich ist unbekannt, wer die Polizei hinsichtlich dieses Vorfalles avisiert hat (vgl. Urk. D 4/3; Urk. D 4/9 S. 7 bzw. Urk. D 4/11 S. 7). Bemerkenswert ist immerhin die Passivität des Beschuldigten, welcher nach dem Vorfall in seinem Fahrzeug sitzen blieb (Urk. D4/9 S. 7; Urk. D4/11 S. 7).
4.2.8. Auffällig erscheint ferner der Umstand, dass sich der Vorfall kurz nach der Einfahrt in den Tunnel ereignete (vgl. z.B. die glaubhafte Aussage von AU._____: "vielleicht so 50 m im Tunnel drin, maximal."; Urk. D 4/11 S. 7), weil die Augen der Verkehrsteilnehmer sich erst an die neuen Lichtverhältnisse haben gewöhnen müssen. Auch dieses Element fügt sich bestens in die Hypothese von bewusst herbeigeführten Verkehrsunfällen ein, weil dieser Umstand die Vermeidung eines Auffahrens durch nachkommende Verkehrsteilnehmer zusätzlich erschwert.
4.3. Fazit Der Anklagesachverhalt gemäss ND4 ist – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 63 S. 6 f.) – mit folgenden Präzisierungen als erstellt zu erachten: Erstens: die ca. 4 bis 5 Wagenlängen Abstand der Lenkerin AU._____ sind nicht erwiesen, wobei ein allenfalls ungenügender Abstand angesichts der abrupten Bremsung durch den Beschuldigten in den Hintergrund tritt. Zweitens: es lässt sich nicht rechtsgenügend erstellen, ob das Fahrzeug des Beschuldigten bereits aufgrund der nicht mehr rechtzeitig erfolgten Vollbremsung durch AU._____ oder erst als Folge der durch das Auffahren der Lenkerin AW._____ ausgelösten Kettenreaktion mit dem Fahrzeug von AU._____ in die Kollision mit den anderen Fahrzeugen einbezogen wurde, was letztlich aber für die rechtliche Würdigung von untergeordneter Relevanz ist. Ebenso bleibt unklar, ob die Querlage des Fahrzeugs des Beschuldigten bereits durch die Bremsung oder erst durch die Kollision mit den anderen Fahrzeugen herbeigeführt wurde, was indes für die rechtliche Beurteilung ebenfalls von untergeordneter Bedeutung ist. Von zentraler Relevanz ist jedenfalls die Tatsache, dass der Beschuldigte sein Fahrzeug im BD._____-tunnel wissentlich und willentlich unverhofft und ohne Grund abrupt abgebremst hat, was -- 61 of 177 -sich aus den Aussagen von AU._____ und der Würdigung seines auffälligen Vorund Nachtatverhaltens ergibt.
4.4. Strafanträge und Schaden
4.4.1. Vorliegend bestehen Strafanträge hinsichtlich Körperverletzung (Versuch) (AU._____ und AW._____: Urk. D4/5/1 u. D4/5/3 bzw. von Vorinstanz nicht erwähnt: AV._____ [Urk. D4/5/2]) sowie Sachbeschädigung (AW._____ und AF._____: Urk. D4/5/7 u. Urk. D4/5/5).
4.4.2. Seitens der Staatsanwaltschaft wird der Schaden hinsichtlich Betrugs vorliegend auf Fr. 4'880.- abzüglich Selbstbehalt AF._____ (BB._____) und Fr. 1'000.- (Halter AF._____; Selbstbehalt) beziffert. Rechtsgenügend ausgewiesen ist bei der BB._____ – entgegen der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 74 E. III.D.3.1.) und anklagegemäss – lediglich ein Schadenaufwand von Fr. 3'880.(vgl. Urk. D4/17/7), weil Fr. 1'000.- zwischenzeitlich von AF._____ als Selbstbehalt beglichen worden sind (Urk. D4/29 S. 2), in welchem Betrag letzterer wiederum für den erlittenen Sachschaden zu entschädigen ist. Demgegenüber wurde seitens der BB._____ auf Schadenersatz verzichtet (Urk. D4/23).
4.4.3. Die Zeugin AW._____ bezifferte den ihr entstandenen Gesamtschaden mit ca. Fr. 7'000.- (Urk. D4/31 = Urk. 29/35) bzw. den Totalschaden am Fahrzeug mit ca. EUR 3'000.- bis 4'000.- (Urk. D4/5/8), welche sie allerdings nicht belegte. Aufgrund der aktenkundigen Schadensbilder (Urk. D4/6 S. 3 f. [vollständig deformierte Front]) erweist sich der Höchstbetrag des geltend gemachten Totalschadens als plausibel. Im Übrigen erweist sich das Schadenersatzbegehren als unsubstantiiert, zumal es zumutbar erscheint, die geltend gemachten Mietwagenkosten (Urk. D4/5/8) zu belegen, was allerdings nicht erfolgte. Die Zeugin AW._____ wäre vom Beschuldigten demnach mit EUR 4'000.- zu entschädigen gewesen. Aller-- 62 of 177 -dings verzichtete sie später auf die Geltendmachung von Zivilansprüchen (Urk. D4/32).
5. Anklagesachverhalt ND 20 (Vorfall vom 14. Juni 2011)
5.1. Vorbemerkung Seitens der Vorinstanz wurde die Glaubwürdigkeit der bezüglich des Anklagesachverhalts ND 20 involvierten Drittperson BE._____ sowie die Unverwertbarkeit der Aussagen der Auskunftsperson BF._____ zutreffend gewürdigt, weshalb – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – vollumfänglich auf ihre entsprechenden Erwägungen (Urk. 74 E. III.M.1.) verwiesen werden kann. Ebenso hat die Vorinstanz die massgebenden Aussagen des vorfallbeteiligten BE._____ und des Beschuldigten ausführlich und zutreffend wiedergegeben, weshalb auch diesbezüglich vorab vollumfänglich auf ihre entsprechenden Ausführungen zum Verhalten vor, während und nach dem in Frage stehenden Vorfall (Urk. 74 E. III.M.2.1.-2.2.) verwiesen werden kann.
5.2. Beweiswürdigung
5.2.1. Bemerkenswert erscheint vorab, dass sich dieser Vorfall lediglich sechs Tage nach dem Vorfall ND4 unter sehr ähnlichen Rahmenbedingungen ebenfalls auf der Autobahn A1 Richtung BG._____ abspielte. Im Kern geht es auch hier um die Beantwortung der Frage, wie das Bremsmanöver des Beschuldigten erfolgte und ob es hierfür eine objektive Rechtfertigung gab. Der damals unmittelbar hinter dem Beschuldigten fahrende vorfallbeteiligte BE._____ sagte konstant und im Wesentlichen widerspruchsfrei aus, dass der Beschuldigte bei dichtem aber flüssigem bzw. rollendem Verkehr ohne ersichtlichen Grund eine Vollbremsung vorgenommen habe. Er gab glaubhaft an, auch mehrere vor dem Beschuldigten fahrende Autos im Blickfeld gehabt zu haben, wobei er eine Verlangsamung dieser Fahrzeuge auf 30 bis 40 km/h habe beobachten können. Eine Vollbremsung – wobei es beim Fahrzeug des Beschuldigten zu quietschenden Reifen gekommen sei – sei angesichts dieser Verkehrslage aber nicht nötig gewesen. Trotz genügendem Abstand sei er dann aufgrund der nicht notwendigen, unverhältnismässi-- 63 of 177 -gen Vollbremsung auf den Beschuldigten aufgefahren (Urk. D20/7 S. 1 ff.; Urk. D20/8 S. 2 ff.; Urk. D20/9 S. 3 ff.). Leichte Divergenzen ergeben sich in seinen Angaben hinsichtlich der vor der Kollision gefahrenen Geschwindigkeit ("zwischen 50 und 70 km/h": Urk. D20/7 S. 2 bzw. "ca. 60 bis 80 km/h": Urk. D20/8 S. 3 bzw. "60 bis 70 km/h": Urk. D20/9 S. 4) bzw. des Abstands zum Fahrzeug des Beschuldigten ("vielleicht vier Wagenlängen": Urk. D20/7 S. 2 bzw. "15 bis
20 Meter": Urk. D20/8 S. 3 bzw. "vier bis fünf Autolängen": Urk. D20/9 S. 4), welche aber aufgrund der Schwierigkeit von Distanz- und Geschwindigkeitsschätzungen ohne Weiteres nachvollziehbar erscheinen und die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 63 S. 16) – nicht einschränken. Daran vermögen letztlich auch die Umstände, dass sich der Zeuge BE._____ unsicher zeigte, ob sich der Vorfall auf der linken oder rechten Spur zugetragen habe (vgl. Urk. D20/7 S. 2; Urk. D20/8 S. 3) und er eine Mitschuld am Vorfall zunächst nicht ausschloss (Urk. D20/8 S. 4), nichts zu ändern.
5.2.2. Demgegenüber erweisen sich die Aussagen des Beschuldigten, welcher grösstenteils angab, sich nicht an den betreffenden Vorfall zu erinnern vermögen (Urk. D20/6 S. 1 ff.), hinsichtlich des in Frage stehenden Kerngeschehens als ausweichend und abgesehen davon wenig aussagekräftig. So verwies er letztlich darauf, dass er immer mehr Distanz halte und stets normal bremse. Die Ausführungen des Zeugen BE._____ stellte er pauschal in Abrede. In Bezug auf das Rahmengeschehen sind seine Ausführungen, insofern sie nicht ausweichend sind, als sprunghaft, rechtfertigend und lebensfremd einzustufen, was allerdings auch ausschliesslich mit der verfolgten Schadensoptimierung zusammenhängen könnte (vgl. dazu nachstehend unter E. 3.2.6.).
5.2.3. Einhergehend mit der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 74 E. III.M.2.1.3.) erweisen sich die spärlichen Aussagen des Beschuldigten zum Kerngeschehen gesamthaft als unglaubhaft, demgegenüber vermögen die Angaben des Zeugen BE._____ durchwegs zu überzeugen, weshalb auf letztere abzustellen ist. Es ist deshalb bereits gestützt darauf – nebst dem übrigen Anklagesachverhalt – als erstellt zu erachten, dass der Beschuldigte damals wissentlich und willentlich un-- 64 of 177 -verhofft und unnötigerweise eine Vollbremsung vollzog, wobei dies mit dem übrigen Beweisergebnis in Einklang steht.
5.2.4. Hinsichtlich des (angeblichen) Nachtatverhaltens des Beschuldigten ist bei diesem Beweisergebnis letztlich von untergeordneter Relevanz, wie es genau dazu kam, dass die Polizei im Nachgang zum Vorfall nicht beigezogen wurde. Auch diesbezüglich erscheinen die Aussagen des Zeugen BE._____, wonach darauf verzichtet worden sei, weil es keine Verletzten gegeben habe (Urk. D20/9 S. 6), allerdings als nachvollziehbar.
5.2.5. Zutreffend wurde seitens der Vorinstanz (Urk. 74 E. III.M.2.2.3.-2.2.4.) darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte auch hier darauf aus gewesen sei, Versicherungsbeträge doppelt bzw. möglichst viel Versicherungsbeiträge zu kassieren. So ist u.a. erwiesen, dass der Beschuldigte den bereits bezüglich des Vorfalls ND4 gemeldeten Display-Schaden seines Mobiltelefons "HTC" (s. vorstehend unter E. 2.2.6.) – anklagegemäss (vgl. Urk. 34/1 S. 29) – auch hier ersetzt zu bekommen versuchte. Die vom Beschuldigten in diesem Zusammenhang getroffenen Aussagen (vgl. die vollumfänglich zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz: Urk. 74 E. III.M.2.2.3.) erweisen sich, insofern sie nicht ausweichend sind, als sprunghaft, offensichtlich rechtfertigend und lebensfremd, weshalb sie – einhergehend mit der Auffassung der Vorinstanz – einen entlarvenden Eindruck hinterlassen und den Beschuldigten sogar der Lüge überführen. Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte sich auch hinsichtlich dieses Vorfalls nicht in der Lage sah, die mit der Reparatur des Schadens beauftragte Garage zu nennen, auch wenn er dieses Mal immerhin sehr unbestimmte Angaben tätigte ("Weiss ich nicht mehr, irgendwo in AJ._____. Nur AJ._____.": Urk. D20/6 S. 6). Dieses auch diesbezüglich an den Tag gelegte mangelnde Erinnerungsvermögen ist als unglaubhaft einzustufen und belegt deutlich, dass der Beschuldigte an einer lückenlosen Aufklärung und Transparenz bei der Schadensbehebung nicht interessiert ist. Dieser Umstand stellt – mangels anderer plausibler Erklärung – ein Indiz dafür dar, dass der Beschuldigte den von ihm jeweils gefahrenen Unfallwagen nicht reparieren liess und in erster Linie beabsichtigte, die Schadenssumme – wie aufgezeigt teilweise doppelt – einzukassieren.
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Letztlich bildet diese Vorgehensweise angesichts der vielen Verkehrsvorfälle, in welche der Beschuldigte verwickelt war, auch ein Indiz, dass er die betroffenen Fahrzeuge (soweit fahrtauglich) für denselben Deliktszweck wiederverwendete. Gerichtsnotorisch ist denn auch, dass bei fingierten bzw. provozierten Autounfällen – welche regelmässig mehrfach begangen werden – bevorzugt Fahrzeuge mit Vorschäden eingesetzt werden bzw. Unfallfahrzeuge mehrfach zum Einsatz gelangen, um den Gewinn zu maximieren. Von besonderer Bedeutung ist auch in diesem Zusammenhang der Umstand, dass der Beschuldigte gleichzeitig über mehrere Occasionsfahrzeuge verfügte (vgl. Übersicht in: Urk. D1/3/2/12/4 Liste 3), was bei seinen eher knappen Einkommensverhältnissen erstaunt und im Zusammenspiel mit den weiteren Indizien darauf hinweist, dass sich der Beschuldigte durch die Herbeiführung von Autounfällen mit nachfolgender Auszahlung von Versicherungsleistungen bereichern wollte (vgl. nachstehend E. 18.).
5.3. Fazit Der Anklagesachverhalt gemäss ND20 ist als vollumfänglich erstellt zu erachten.
5.4. Schaden Seitens der Staatsanwaltschaft wird der Schaden hinsichtlich Betrugs vorliegend auf Fr. 2'100.- bezüglich der Reparaturkosten des Fahrzeuges des Beschuldigten beziffert. Im entsprechenden Betrag erfolgte eine Zahlung am 21. Juli 2011 seitens der Haftpflichtversicherung des vorfallbeteiligten BE._____, der C._____, an den Beschuldigten (vgl. insb. Urk. D20/10/6), demgegenüber bezüglich der geltend gemachten Beschädigungen an Handy und Laptop kein Schadenersetz ausbezahlt wurde (Urk. D20/10/5). Seitens der Vorinstanz wurde der Schaden deshalb zutreffend auf Fr. 2'100.- zu Gunsten der C._____ ausgewiesen (vgl. Urk. 74 E. III.M.3.1.).
6. Anklagesachverhalt ND 5 (Vorfall vom 27. Juli 2011)
6.1. Vorbemerkung
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Seitens der Vorinstanz wurde die Glaubwürdigkeit der bezüglich des Anklagesachverhalts ND 5 involvierten Drittperson L._____ sowie die Unverwertbarkeit des als Auskunftsperson einvernommenen AQ._____ zutreffend gewürdigt, weshalb – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – vollumfänglich auf ihre entsprechenden Erwägungen (Urk. 74 E. III.E.1.) verwiesen werden kann. Eine Einschränkung bezüglich Verwertbarkeit besteht allerdings hinsichtlich der vom Beschuldigten unmittelbar nach dem Vorfall gegenüber der Polizei als Auskunftsperson gemachten Angaben (Urk. D5/3 S. 4; s. dazu nachstehend unter E. 4.2.2.). Die Vorinstanz hat die massgebenden Aussagen der am Vorfall beteiligten Drittperson und des Beschuldigten ausführlich und zutreffend wiedergegeben, weshalb vorab vollumfänglich auf ihre entsprechenden Ausführungen zum Verhalten vor, während und nach dem in Frage stehenden Vorfall (Urk. 74 E. III.E.2.1.-2.3.) verwiesen werden kann.
6.2. Beweiswürdigung
6.2.1. Im Kern geht es bei diesem Vorfall – wie auch den anderen Vorfällen – um die Beantwortung der Frage, wie das Bremsmanöver des Beschuldigten erfolgte und ob es hierfür eine objektive Rechtfertigung gab. L._____, welcher damals unmittelbar hinter dem Beschuldigten fuhr, sagte konstant aus, dass der Beschuldigte im Vorfeld bei flüssigem Verkehr und ohne ersichtlichen Grund bereits einmal abgebremst gehabt habe, bevor er nach "ca. 10 Sekunden" (Urk. D11 S. 2) bzw. "ca. 10 bis 20 Sekunden" (Urk. D5/12 S. 3) bei weiterhin flüssigem Verkehr bei ca. 80 km/h im Tunnel eine Vollbremsung vollzogen habe, ohne dass es hierfür einen für ihn ersichtlichen Anlass gegeben habe (Urk. N5/11 S. 1 ff.; Urk. D5/12 S. 2 ff.). Seine Ausführungen bezüglich der im massgebenden Zeitpunkt der Vollbremsung vor dem Beschuldigten herrschenden Verkehrsverhältnisse erweisen sich als zurückhaltend und ohne Weiteres nachvollziehbar: So räumte er ein, allenfalls nicht alles gesehen haben zu können, was sich vor dem Beschuldigten abgespielt habe, auch wenn er der Meinung sei, keine weiteren bremsenden Autos auf der von ihnen befahrenen Spur gesehen zu haben (Urk. D5/12 S. 3 f.). Weiter gab L._____ zu Protokoll, dass es keinen Stau gegeben habe und der Verkehr gut gelaufen sei im Tunnel (Urk. D5/11 S. 3). Seine -- 67 of 177 -Ausführungen erweisen sich als glaubhaft, woran der Umstand, dass seine Aussagen zum eingehaltenen Abstand teilweise leicht divergierten (so sprach er von zwei, zweieinhalb bis drei oder auch zwei bis drei Wagenlängen: vgl. Urk. D5/11 S. 2 u. Urk. D5/12 S. 3 u. 5) und – mit der Vorinstanz (Urk. 74 E. III.E.2.2.1.) – dass allenfalls von einem ungenügenden Abstand seinerseits ("Zwei bis drei Wagenlängen zu je fünf bis sechs Metern": Urk. D5/12 S. 5) auszugehen ist (entsprechend die Ansicht der Verteidigung: Urk. 63 S. 8), letztlich nichts zu ändern vermag. So erweisen sich Distanzschätzungen generell als schwierig. Auch wirkt die Berufung von L._____ auf die ihm in der Fahrschule beigebrachten – offensichtlich falschen – Abstandsregeln (vgl. Urk. N5/12 S. 5) nicht als Ausrede für eigene Unzulänglichkeiten. Auf seine Ausführungen kann deshalb abgestellt werden.
6.2.2. Der Beschuldigte räumte zwar ein, damals seine Fahrt zwei Mal verlangsamt zu haben, indes bestritt er konstant, eine Vollbremsung vorgenommen zu haben (z.B. in Urk. D5/10 S. 2 ff.: "Es ist einfach langsam geworden, Gaspedal weg und Geschwindigkeit reduzieren" bzw. "habe nicht voll gebremst" bzw. "ich bremse normal"). Ferner machte er geltend, dass die Geschwindigkeitsreduktion von ihm aufgrund des sich verlangsamenden Verkehrs vorgenommen worden sei, wobei er mehrfach ausdrücklich auf seine unmittelbar nach dem Vorfall gegenüber der Polizei gemachten Äusserungen verwies, da er sich an viele Umstände (z.B. gefahrene Geschwindigkeit) nicht mehr zu erinnern vermochte (Urk. D5/10 S. 2). Gemäss Polizeirapport vom 28. Juli 2011 (Urk. D5/3 S. 4) gab der damals als Auskunftsperson befragte Beschuldigte zu Protokoll, dass er bei einer Geschwindigkeit von 70 km/h bremste, weil die Fahrzeuge vor ihm aufgrund eines Rückstaus fast stillgestanden seien. Er habe voll bremsen müssen und kurz bevor er stillgestanden sei, habe er einen Stoss von hinten bemerkt. Da aus dem besagten Polizeiprotokoll nicht hervorgeht, dass der Beschuldigte damals auf seine Rechte gemäss Art. 158 Abs. 1 StPO aufmerksam gemacht wurde, sind die entsprechenden Aussagen – abgesehen davon, dass auch die Protokollierungsvorschriften nicht eingehalten wurden – im Sinne von Art. 158 Abs. 2 StPO unverwertbar (s. auch SCHMID /JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. A., Zürich 2017, N 928). Zu Gunsten des Beschuldigten ist dies auch vor dem Hintergrund, dass er später formell korrekt als beschuldigte Person ein-- 68 of 177 -vernommen wurde und – in Gegenwart seines Verteidigers – ausdrücklich auf seine in Frage stehenden früheren Aussagen verwiesen hat, anzunehmen. Insgesamt erfolgten die (verwertbaren) Aussagen des Beschuldigten zum interessierenden Kerngeschehen damit eher unpräzise, sie sind aber als einheitlich erfolgt zu beurteilen und erweisen sich deshalb als nicht unglaubhaft.
6.2.3. Einhergehend mit der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 74 E. III.E.2.2.3.) besteht somit bezüglich der Frage der Notwendigkeit der Bremsung des Beschuldigten eine Aussage-gegen-Aussage-Situation. Ferner ist nicht rechtsgenügend erstellt, ob der Beschuldigte eine Vollbremsung oder eine weniger starke Bremsung vornahm. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 63 S. 8) von keiner Relevanz ist jedenfalls – auch hier – die Bezeichnung des Ereignisses durch die Vorinstanz als Unfall.
6.2.4. Aufschlussreich erweisen sich vorliegend die Aussagen zum Verhalten des Beschuldigten vor und nach dem Vorfall. So ist letztlich unstrittig, dass der Beschuldigte bereits kurz zuvor eine Bremsung vorgenommen hatte, was – ausgehend von der Hypothese eines provozierten Auffahrunfalls – zu dem in weiteren Fällen zu beobachtenden Verkehrsverhalten des Beschuldigten im Sinne eines Testverhaltens passt.
6.2.5. Weiter fällt auf, dass der Beschuldigte sich auch hinsichtlich dieses Vorfalls nicht in der Lage sah, die mit der Reparatur des Schadens beauftragte Garage zu nennen, auch wenn er unbestimmte Angaben tätigte ("Irgendwo in AJ._____, meistens in AJ._____": Urk. D5/10 S. 5). Dieses auch diesbezüglich an den Tag gelegte mangelnde Erinnerungsvermögen ist als unglaubhaft einzustufen und belegt deutlich, dass der Beschuldigte an einer lückenlosen Aufklärung und Transparenz bei der Schadensbehebung nicht interessiert ist. Dieser Umstand stellt – mangels anderer plausibler Erklärung – ein weiteres Indiz dafür dar, dass der Beschuldigte den von ihm jeweils gefahrenen Unfallwagen nicht reparieren liess und in erster Linie beabsichtigte, die Schadenssumme einzukassieren. Daneben kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 74 E. III.E.2.3.3.-2.3.4.) verwiesen werden, aus welchen unmissverständlich hervorgeht, dass es der Beschuldigte geflissentlich unterlassen hat, Vorschäden zu -- 69 of 177 -melden, und davon auszugehen ist, dass er die erhaltenen Versicherungsgelder von immerhin knapp Fr. 10'000.- nicht oder höchstens teilweise zur Reparatur verwendet hat.
6.2.6. Letztlich bildet diese Vorgehensweise angesichts der vielen Verkehrsvorfälle, in welche der Beschuldigte verwickelt war, auch ein Indiz, dass er die betroffenen Fahrzeuge (soweit fahrtauglich) für denselben Deliktszweck wiederverwendete. Gerichtsnotorisch ist denn auch, dass bei fingierten bzw. provozierten Autounfällen – welche regelmässig mehrfach begangen werden – bevorzugt Fahrzeuge mit Vorschäden eingesetzt werden bzw. Unfallfahrzeuge mehrfach zum Einsatz gelangen, um den Gewinn zu maximieren.
6.2.7. Von besonderer Bedeutung erweist sich auch in diesem Zusammenhang der Umstand, dass der Beschuldigte gleichzeitig über mehrere Occasionsfahrzeuge verfügte (vgl. Übersicht in: Urk. D1/3/2/12/4 Liste 3), was bei seinen eher knappen Einkommensverhältnissen erstaunt und im Zusammenhang mit den weiteren Indizien darauf hinweist, dass sich der Beschuldigte durch die Herbeiführung von Autounfällen mit nachfolgender Auszahlung von Versicherungsleistungen bereichern wollte (vgl. nachstehend E. 18.).
6.2.8. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz (Urk. 74 E. III.E.2.3.2.) sind die Aussagen des Beschuldigten und des Zeugen L._____ im Zusammenhang mit der Avisierung der Polizei ohne relevante Aussagekraft hinsichtlich der Erstellung des Anklagesachverhalts. Die zitierten Aussagen scheinen vielmehr darauf hinzudeuten, dass der Beizug der Polizei auf die Initiative des Beschuldigten zurückging, auch wenn sie dann von L._____ avisiert wurde. Bemerkenswert erscheint allerdings die wieder an den Tag gelegte Passivität des Beschuldigten, welcher nach dem Vorfall in seinem Fahrzeug sitzen blieb und L._____ die Vornahme der erforderlichen Vorkehrungen alleine überliess (Urk. D5/12 S. 3).
6.2.9. Insgesamt erweist sich das Vor- und Nachtatverhalten des Beschuldigten als entlarvend. Die Würdigung der aufgezeigten Indizien ergibt, dass der in Frage stehende Anklagesachverhalt rechtsgenügend erstellt ist.
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6.3. Fazit Der Anklagesachverhalt gemäss ND5 ist demnach als vollumfänglich erstellt zu erachten.
6.4. Strafanträge und Schaden
6.4.1. Vorliegend bestehen Strafanträge von L._____ hinsichtlich Körperverletzung (Versuch) sowie Sachbeschädigung (Urk. D5/5/5 u. Urk. D5/5/5/7).
6.4.2. Seitens der Staatsanwaltschaft wird hinsichtlich Betrugs ein Schaden von Fr. 3'850.-, bestehend aus Fr. 3'000.- als Zahlung für den Zeitwert des Fahrzeugs des Beschuldigten sowie Fr. 850.- Mietwagenkosten des Beschuldigten angeführt. Es ist rechtsgenügend ausgewiesen, dass dem Beschuldigten die entsprechenden Beträge seitens der C._____ ausbezahlt wurden (Urk. D5/14/10 u. Urk. D5/20/6). Ferner besteht ein Selbstbehalt des vorfallbeteiligten L._____ im Betrag von Fr. 1'000.- hinsichtlich des Fahrzeugs des Beschuldigten. Die von ihm vorgenommene entsprechende Zahlung ist ebenfalls rechtsgenügend ausgewiesen (Urk. 5/9 bzw. Urk. D5/14/10).
6.4.3. Am Fahrzeug von L._____ entstand ein Sachschaden von Fr. 6'617.(Urk. D5/14/7), welcher seitens der C._____ – abzüglich eines Selbstbehalts (bezüglich des eigenen Fahrzeugs) von L._____ im Betrag von Fr. 1'500.-, welche Zahlung ebenfalls ausgewiesen wurde (Urk. D5/9 bzw. Urk. D5/14/10) – beglichen wurde (Urk. D5/14/10). Auch diese Schadenersatzbeträge sind demnach rechtsgenügend belegt.
7. Anklagesachverhalt ND 21 (Vorfall vom 11. August 2011)
7.1. Vorbemerkung Seitens der Vorinstanz wurde die Glaubwürdigkeit der bezüglich des Anklagesachverhalts ND 21 involvierten Drittperson O._____ und des Zeugen BH._____ sowie die Verwertbarkeit der Aussagen dieser Personen zutreffend gewürdigt, weshalb – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – vollumfänglich auf ihre entsprechenden Erwägungen (Urk. 74 E. III.N.1.) verwiesen werden kann.
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Ebenso hat die Vorinstanz die massgebenden Aussagen der am Vorfall beteiligten Drittperson, des Zeugen BH._____ sowie des Beschuldigten ausführlich und zutreffend wiedergegeben, weshalb auch diesbezüglich vorab vollumfänglich auf ihre entsprechenden Ausführungen zum Verhalten während und nach dem in Frage stehenden Vorfall (Urk. 74 E. III.N.2.1.-2.2.) verwiesen werden kann.
7.2. Beweiswürdigung
7.2.1. Auch bei diesem Vorfall, welcher sich lediglich zwei Wochen nach dem zuvor behandelten wiederum auf der Autobahn A1 abspielte, geht es im Kern um die Beantwortung der Frage, wie das Bremsmanöver des Beschuldigten erfolgte und ob es hierfür eine objektive Rechtfertigung gab. Die Anklage stützt sich auf die Aussagen von O._____, welche damals mit ihrem Fahrzeug unmittelbar hinter demjenigen des Beschuldigten unterwegs war. Ihre Aussagen (Urk. D21/7 S. 1 ff.; Urk. D21/8 S. 2 ff.) erweisen sich als konstant, detailliert und reflektieren überdies ihren damaligen Gedankengang, was sie besonders lebensnah erscheinen lassen: So schilderte sie beispielsweise eindrücklich, dass sie keine Ahnung gehabt habe, weshalb der Beschuldigte abrupt gestoppt habe. Sie habe sich damals gedacht, ob etwas mit seinem Auto los gewesen sei oder ob allenfalls etwas auf dem Boden gelegen sei (Urk. D21/8 S. 3). Auch hinsichtlich der vor dem Beschuldigten befindlichen Verkehrssituation vermochte die Zeugin O._____ einheitlich zuverlässige Angaben zu machen, was die Glaubhaftigkeit ihrer Verwunderung über die Fahrweise des Beschuldigten und die Grundlosigkeit seines Bremsmanövers verstärkt: So gab sie als Zeugin zu Protokoll, dass der Beschuldigte plötzlich wieder angehalten habe, obwohl die ganze übrige Kolonne bereits ca. 50–
100 Meter von ihm entfernt flüssig weitergefahren sei, worauf sie aufgrund dieses grundlosen Manövers nicht mehr rechtzeitig bremsen habe können und ihm aufgefahren sei (Urk. D21/7 S. 2; Urk. D21/8 S. 3). Im Übrigen kann (ebenfalls) vollumfänglich auf die seitens der Vorinstanz vorgenommenen zutreffenden Erwägungen zur Glaubhaftigkeit der Ausführungen von O._____ verwiesen werden (Urk. 74 E. III.N.2.1.1.).
7.2.2. Demgegenüber vermögen die Aussagen des Beschuldigten (Urk. D21/6 S. 1 ff.) nicht zu überzeugen. Zwar vermochte er sich "ein bisschen schon" an ei-
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ne Dame und einen VW Golf zu erinnern, doch sonst gab er konstant an, nichts mehr zu wissen (Urk. D21/6 S. 1 ff.). Seitens der Vorinstanz wurde zutreffend festgehalten (Urk. 74 E. III.N.2.1.2), dass sich der Beschuldigte weder an den Unfallhergang, das konkrete Verkehrsaufkommen, die konkret gefahrene Geschwindigkeit, das Wetter noch daran zu erinnern vermochte, dass es zu einem weiteren Auffahrunfall gekommen sei, obschon danach auf einem nahegelegenen Parkplatz – mit zwei weiteren Beteiligten – die Unfallprotokolle ausgefüllt worden sind (vgl. die entsprechende glaubhafte Aussage der Zeugin O._____: Urk. D21/8 S.
4 f.) und der Beschuldigte den Vorfall daraufhin der Versicherung gemeldet hatte (Urk. D21/10/1 S. 3 unten). Dieses Aussageverhalten des Beschuldigten erweist sich als gänzlich lebensfremd und deshalb unglaubhaft.
7.2.3. Das vollständige Abstellen seitens der Vorinstanz auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin O._____ (Urk. 74 E. III.N.2.1.3.) erweist sich bei diesem Beweisergebnis als korrekt. Es ist deshalb einhergehend mit der Auffassung der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschuldigte vorliegend – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 63 S. 17) – wissentlich und willentlich plötzlich und unvermittelt eine Vollbremsung vornahm, ohne dass hierfür ein Grund bestand, was auch mit dem übrigen Beweisergebnis in Einklang steht.
7.2.4. Lediglich ergänzend ist vorliegend darauf hinzuweisen, dass sich das nach dem Vorfall an den Tag gelegte Verhalten des Beschuldigten (ebenfalls) als aufschlussreich erweist. So wusste der Beschuldigte auch hinsichtlich dieses Vorfalls nicht, ob er den Schaden beheben liess ("ich glaube schon, aber meine Priorität ist, zuerst arbeiten, dann später. Irgendwann einmal sicher": Urk. D21/6 S. 4), bzw. konnte er auch hier keine mit der Reparatur des Schadens beauftragte Garage genügend bezeichnen ("In AJ._____" bzw. "Garage weiss ich nicht, aber verschiedene Orte": Urk. D21/6 S. 2). Dieses auch hier an den Tag gelegte mangelnde Erinnerungsvermögen ist als unglaubhaft einzustufen und belegt deutlich, dass der Beschuldigte an einer lückenlosen Aufklärung und Transparenz bei der Schadensbehebung nicht interessiert ist. Entlarvend ist diesbezüglich seine Abwehrstrategie, die auch darin besteht, die Schuld anderen zuzuschieben: So wurde seitens der Vorinstanz zutreffend aufgezeigt (Urk. 74 E. III.N.2.2.3), dass er in -- 73 of 177 -diesem Zusammenhang gar noch geltend machen wollte, dass er entsprechende Quittungen und Rechnungen sehr wohl aufbewahrt, die Polizei aber alles mitgenommen habe und auf den Hinweis, dass er Entsprechendes bislang immer verneint habe und sich bei den Sicherstellungen keine derartigen Unterlagen befänden, ausweichend reagierte und die einvernehmende Polizistin sogar der Lüge bezichtigte, woraufhin er seitens seines ehemaligen amtlichen Verteidigers zurechtgewiesen werden musste (Urk. D21/6 S. 6 f.). Diese erwähnten Umstände stellen – mangels anderer plausibler Erklärung – weitere Indizien dafür dar, dass der Beschuldigte den von ihm jeweils gefahrenen Unfallwagen nicht reparieren liess und in erster Linie beabsichtigte, die Schadenssumme einzukassieren.
7.2.5. Daneben kann vollumfänglich auf die weiteren, zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 74 E. III.N.2.2.1-2.2.4.) verwiesen werden, aus welchen u.a. auch folgt, dass es der Beschuldigte geflissentlich unterlassen hat, die vorgehenden Vorfälle zu melden.
7.2.6. Letztlich bildet diese Vorgehensweise angesichts der vielen Verkehrsvorfälle, in welche der Beschuldigte verwickelt war, auch ein Indiz, dass er die betroffenen Fahrzeuge (soweit fahrtauglich) für denselben Deliktszweck wiederverwendete. Gerichtsnotorisch ist denn auch, dass bei fingierten bzw. provozierten Autounfällen – welche regelmässig mehrfach begangen werden – bevorzugt Fahrzeuge mit Vorschäden eingesetzt werden bzw. Unfallfahrzeuge mehrfach zum Einsatz gelangen, um den Gewinn zu maximieren.
7.2.7. Von besonderer Bedeutung ist auch in diesem Zusammenhang der Umstand, dass der Beschuldigte gleichzeitig über mehrere Occasionsfahrzeuge verfügte (vgl. Übersicht in: Urk. D1/3/2/12/4 Liste 3), was bei seinen eher knappen Einkommensverhältnissen erstaunt und im Zusammenhang mit den weiteren Indizien darauf hinweist, dass sich der Beschuldigte durch die Herbeiführung von Autounfällen mit nachfolgender Auszahlung von Versicherungsleistungen bereichern wollte (vgl. nachstehend E. 18.).
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7.2.8. Insgesamt erweist sich das aufgezeigte Nachtatverhalten des Beschuldigten als entlarvend und bestätigt den bereits durch die Beweiswürdigung zum Unfallhergang erstellten Anklagesachverhalt.
7.3. Fazit Der Anklagesachverhalt gemäss ND21 ist nach dem Gesagten als vollumfänglich erstellt zu erachten.
7.4. Strafanträge und Schaden
7.4.1. Vorliegend bestehen Strafanträge von O._____ hinsichtlich Körperverletzung (Versuch) sowie Sachbeschädigung (Urk. D21/3 u. Urk. D21/5).
7.4.2. Seitens der Staatsanwaltschaft wird der Schaden hinsichtlich Betrugs vorliegend auf Fr. 2'200.-, bestehend aus Fr. 1'360.- Restwert Fahrzeug sowie Fr. 840.- Mietwagenkosten, beziffert. Es ist rechtsgenügend ausgewiesen, dass dem Beschuldigten die entsprechenden Beträge seitens der C._____ ausbezahlt wurden (Urk. D21/12/3 u. Urk. D21/10/5 [unakturierte Beilagen 6 u. 7]).
7.4.3. Am Fahrzeug von O._____ entstand ein Sachschaden von Fr. 3'627.-, welcher – einhergehend mit der Vorinstanz (Urk. 74 E. III.N.3.4.) – rechtsgenügend ausgewiesen ist (Urk. D21/12/3 u. D21/12/5).
8. Anklagesachverhalt ND 22 (Vorfall vom 23. November 2011)
8.1. Vorbemerkung Seitens der Vorinstanz wurde die Glaubwürdigkeit der bezüglich des Anklagesachverhalts ND 22 involvierten Drittperson BI._____ sowie (Un-)Verwertbarkeit der Aussagen von BI._____ und des Zeugen BJ._____ zutreffend gewürdigt, weshalb – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen (Urk. 74 E. III.O.1.; vgl. auch vorne E. II.G.7) verwiesen werden kann. Ebenso hat die Vorinstanz die massgebenden verwertbaren Aussagen der am Vorfall beteiligten Drittperson, des Zeugen BJ._____ sowie des Beschuldigten -- 75 of 177 -ausführlich und zutreffend wiedergegeben, weshalb auch diesbezüglich vorab vollumfänglich auf die entsprechenden vorinstanzlichen Ausführungen zum Verhalten während und nach dem in Frage stehenden Vorfall (Urk. 74 E. III.O.2.1.2.2.) verwiesen werden kann.
8.2. Beweiswürdigung
8.2.1. Bei diesem Vorfall fällt zunächst auf, dass er sich – vor dem Hintergrund der vorherigen Kadenz an Vorfällen gesehen – erst etwas mehr als drei Monate nach dem letzten Vorfall ereignete. Andererseits ist ebenso zu berücksichtigen, dass der zuvor eingesetzte Opel Corsa bereits rund eine Woche nach dem vorherigen Vorfall nicht mehr eingelöst war (vgl. Urk. D1/3/2/12/4 Liste 2), demgegenüber der hier bei Vorfall ND 22 vom Beschuldigten gefahrene Mitsubishi Colt erst acht Tage zuvor am 15. November 2011 eingelöst wurde (vgl. Urk. D1/3/2/12/4 Liste 2), was die zwischen den Vorfällen vergangene Zeitdauer erheblich zu relativieren vermag. Auch der vorliegende Vorfall ereignete sich auf der A1 und – wie bereits mehrfach – erneut im BD._____-Tunnel. Auch hier geht es im Kern um die Beantwortung der Frage, wie das Bremsmanöver des Beschuldigten erfolgte, und ob es hierfür eine objektive Rechtfertigung gab. Die Anklage stützt sich auf die Aussagen von BI._____, welcher damals mit dem Fahrzeug seiner Arbeitgeberin J._____ AG unmittelbar hinter demjenigen des Beschuldigten unterwegs war. Seine beiden ersten Aussagen (als Auskunftsperson: Urk. D22/7 S. 1 ff.; als Zeuge: Urk. D22/8 S. 2 ff. ff.) erweisen sich als konstant, detailliert und im Wesentlichen widerspruchsfrei. Anlässlich der letzten Einvernahme (als Auskunftsperson: Urk. D22/9 S. 2 ff.) vermochte er sich allerdings lediglich bruchstückhaft an die massgebenden Ereignisse zu erinnern, was aufgrund des Umstandes, dass in der Zwischenzeit mehr als viereinhalb Jahre vergangen sind, auch nicht weiter erstaunt (s. hierzu auch die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz: Urk. 74 E. III.O.2.1.1.). Immerhin bestätigte er damals die Wahrheit der von ihm vor Polizei gemachten Aussagen (Urk. D22/9 S. 8) und vermochte sich auf Vorhalt relevanter Gegebenheiten daran zu erinnern. Bemerkenswert erscheint, dass BI._____ – bereits zuvor – eigene Unzulänglichkeiten unumwunden eingestand und der Auffassung war, dass er als der von hinten auffahrende Lenker aufgrund -- 76 of 177 -eines mangelnden Abstandes oder mangelnder Aufmerksamkeit schuld an der Kollision sei (Urk. D22/8 S. 3; Urk. D22/9 S. 10). Auch gestand er ein, dass er aufgrund eines leichten Anstossens durch das hinter ihm folgende Fahrzeug kurz in den Aussenspiegel geblickt habe und dadurch abgelenkt gewesen sei (Urk. D22/7 S. 2 f.; Urk. D22/8 S. 4 f.; Urk. D22/9 S. 7). Dieses zurückhaltende Aussageverhalten vermag seinen übrigen Ausführungen umso mehr Autorität zu verleihen. Ungeachtet seiner eigenen kurzzeitigen Unaufmerksamkeit mit Bezug auf die sich vor seinem Fahrzeug abspielenden Ereignisse, gab er denn auch konstant und dezidiert zu Protokoll, dass die Vollbremsung des Beschuldigten "unbegründet" bzw. "unnötig" gewesen und in keinem Verhältnis zu den sich weiter vorne verlangsamenden Fahrzeugen bzw. den im stockenden Kolonnenverkehr aufschliessenden Fahrzeugen gestanden sei, weil bereits eine Lücke zur vorne weiterfahrenden Kolonne bestanden habe (Urk. D22/7 S. 2 f.; Urk. D22/8 S. 3 ff.; Urk. 22/9 S. 4 f.). Im Übrigen kann hinsichtlich Würdigung seiner Aussagen vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 74 E. III.O.2.1.1.) verwiesen werden. Gesamthaft erweisen sich die Ausführungen von BI._____ als glaubhaft.
8.2.2. Demgegenüber vermögen die Aussagen des Beschuldigten (Urk. D22/6 S. 1 ff.) nicht zu überzeugen. So vermochte er sich bezüglich dieses Vorfalls lediglich an einen "Fiat-Lieferwagen" (Urk. D22/6 S. 1), aber an sonst nichts zu erinnern. Seitens der Vorinstanz wurde denn auch zutreffend festgehalten (Urk. 74 E. III.O.2.1.2), dass sich der Beschuldigte weder an die Begleitumstände (Wetterund Strassenverhältnisse; Verkehrsaufkommen) oder die gefahrene Geschwindigkeit noch den Unfallablauf erinnern konnte oder wollte, sondern sich im Wesentlichen mit auf "Erfahrungswerten" beruhenden Angaben begnügte (z.B. in Urk. D22/6 S. 5). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die beiden Beteiligten gemäss den glaubhaften Aussagen von BI._____ nach dem Vorfall zum nächsten Parkplatz gefahren sind (Urk. D22/7 S. 2) und das Unfallprotokoll ausgefüllt haben, welches denn auch in Kopie und von beiden Personen unterzeichnet bei den Akten liegt (Urk. D22/10/1). Ausserdem wurde vorliegend seitens der involvierten H._____ eine Expertise am Fahrzeug des Beschuldigten durchgeführt (vgl. Urk. D22/12/1-5). Das Aussageverhalten des Beschuldigten erweist sich vor -- 77 of 177 -diesem Hintergrund – selbst unter Berücksichtigung der hohen Zahl an ähnlich gelagerten Vorfällen – als lebensfremd. Seine Ausführungen sind deshalb als unglaubhaft einzustufen.
8.2.3. Das vollständige Abstellen seitens der Vorinstanz auf die glaubhaften Aussagen von BI._____ (Urk. 74 E. III.O.2.1.3.) erweist sich angesichts des Beweisergebnisses als korrekt. Es ist deshalb einhergehend mit der Auffassung der Vorinstanz und entgegen derjenigen der Verteidigung (Urk. 63 S. 18) davon auszugehen, dass der Beschuldigte vorliegend plötzlich und unvermittelt eine Vollbremsung vornahm, ohne dass hierfür ein Grund bestand, was auch mit dem übrigen Beweisergebnis in Einklang steht.
8.2.4. Lediglich ergänzend ist vorliegend darauf hinzuweisen, dass sich das nach dem Vorfall an den Tag gelegte Verhalten des Beschuldigten (ebenfalls) als aufschlussreich erweist. So war sich der Beschuldigte auch hinsichtlich dieses Vorfalls nicht sicher, ob er den Schaden beheben liess oder nicht, sondern verwies lediglich auf das allgemeine Prozedere in Schadensfällen (Urk. D22/6 S. 4 ff.), bzw. konnte er auch hier keine mit der Reparatur des Schadens beauftragte Garage genügend bezeichnen ("irgendwo in einer Garage in AJ._____" bzw. "Ich war ja in vielen Garage[n], aber ganz genau kann ich nicht sagen": Urk. D22/6 S. 7). Dieses auch hier an den Tag gelegte mangelnde Erinnerungsvermögen ist als unglaubhaft einzustufen und belegt erneut deutlich, dass der Beschuldigte an einer lückenlosen Aufklärung und Transparenz bei der Schadensbehebung nicht interessiert ist. Auffällig erscheint, dass der Beschuldigte auch hinsichtlich dieses Vorfalles gegenüber der Versicherung ein anlässlich der Kollision beschädigtes Mobiltelefon "HTC" angab (Urk. D22/12/3). Die Tatsache, dass dieser Schadensposten weder im Unfallprotokoll noch in einem Protokoll der Polizei erwähnt ist, kann zu Gunsten des Beschuldigten durchaus einem Versehen oder dem Umstand geschuldet sein, dass der Beschuldigte – gemäss seinen Aussagen – seitens der Polizei angewiesen worden sei, diesen Schaden direkt der Versicherung zu melden (Urk. D22/6 S. 5). Insoweit die Vorinstanz aus der Nichtangabe des Mobiltelefons gegenüber der Polizei bzw. im Unfallprotokoll etwas zu Ungunsten des Beschuldigten ableiten sollte (s. Urk. 74 E. III.O.2.2.3.), ist ihrer -- 78 of 177 -Auffassung nicht zu folgen. Ihr ist allerdings Recht zu geben (Urk. 74 E. III.O.2.2.3.), dass aufgrund der Vergleichsfotos davon auszugehen ist, dass es sich wiederum um das gleiche HTC-Mobiltelefon wie in den Vorfällen ND 4 (vgl. vorstehend E. 2.2.7) und ND 20 (vgl. vorstehend E. 3.2.5) handelt, weil die (zwei punktuellen) Displayrisse dem Anschein nach identisch sind (Urk. D22/12/5 [21/9]; Urk. D22/13). Nicht rechtsgenügend erstellen lässt sich letztlich auch, ob der Beschuldigte nach dem Vorfall effektiv Abschleppkosten zu tragen hatte oder nicht und allenfalls einen entsprechenden Aufwand zu Unrecht gegenüber der Versicherung geltend machte (s. die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz: Urk. 74 E. III.O.2.2.4.), was indes angesichts des klaren übrigen Beweisergebnisses auch offen bleiben kann.
8.2.5. Letztlich bildet die erwiesene Vorgehensweise angesichts der vielen Verkehrsvorfälle, in welche der Beschuldigte verwickelt war, auch ein Indiz, dass er die betroffenen Fahrzeuge (soweit fahrtauglich) für denselben Deliktszweck wiederverwendete, weshalb bei Fahrtauglichkeit des in Frage stehenden Wagens dessen Reparatur auch wenig Sinn ergibt. Gerichtsnotorisch ist denn auch, dass bei fingierten bzw. provozierten Autounfällen – welche regelmässig mehrfach begangen werden – bevorzugt Fahrzeuge mit Vorschäden eingesetzt werden bzw. Unfallfahrzeuge mehrfach zum Einsatz gelangen, um den Gewinn zu maximieren.
8.2.6. Erneut ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte gleichzeitig über mehrere Occasionsfahrzeuge verfügte (vgl. Übersicht in: Urk. D1/3/2/12/4 Liste 3), was bei seinen eher knappen Einkommensverhältnissen erstaunt und im Zusammenspiel mit den weiteren Indizien darauf hinweist, dass sich der Beschuldigte durch die Herbeiführung von Autounfällen mit nachfolgender Auszahlung von Versicherungsleistungen bereichern wollte (vgl. nachstehend E. 18.).
8.2.7. Insgesamt erweist sich das aufgezeigte Nachtatverhalten des Beschuldigten als auffällig und vermag den bereits durch die Beweiswürdigung zum Unfallhergang erstellten Anklagesachverhalt zusätzlich zu stützen.
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8.3. Fazit Der Anklagesachverhalt gemäss ND22 ist nach den gemachten Erwägungen als vollumfänglich erstellt zu erachten.
8.4. Strafanträge und Schaden
8.4.1. Vorliegend bestehen Strafanträge von BI._____ hinsichtlich Körperverletzung (Versuch) sowie seitens der J._____ AG betreffend Sachbeschädigung (Urk. D22/3 u. Urk. D22/5).
8.4.2. Seitens der Staatsanwaltschaft wird der Schaden hinsichtlich Betrugs vorliegend auf Fr. 3'540.-, bestehend aus Fr. 2'500.- (einschliesslich ausbezahlter Selbstbehalt von Fr. 200.-), Zeitwert Fahrzeug, Fr. 650.- für das Ersatzfahrzeug und Fr. 390.- für den Abschleppdienst beziffert. Es ist rechtsgenügend ausgewiesen, dass dem Beschuldigten die entsprechenden Beträge seitens der H._____ ausbezahlt wurden (Urk. D22/10/9-10 bzw. Urk. D22/16). Darin enthalten ist der seitens J._____ AG geltend gemachte Schaden von Fr. 500.- (Selbstbehalt betreffend Schaden am Fahrzeug des Beschuldigten), welcher ebenfalls ausgewiesen ist (unakturiertes Schreiben vom 5. Dezember 2011 zu Urk. D22/18). Im Mehrumfang ist die Forderung der J._____ AG (vgl. Urk. D22/17) nicht ausgewiesen.
8.4.3. Am Fahrzeug der J._____ AG entstand ein Sachschaden von Fr. 4'127.-, welcher – einhergehend mit der Vorinstanz (Urk. 74 E. III.O.3.3.) – rechtsgenügend ausgewiesen ist (Urk. D22/18).
9. Anklagesachverhalt ND 34 (Vorfall vom 2. Januar 2012)
9.1. Vorbemerkung Seitens der Vorinstanz wurde die Glaubwürdigkeit der bezüglich des Anklagesachverhalts ND 34 involvierten Drittperson BK._____ sowie die (Un)Verwertbarkeit ihrer Aussagen und derjenigen der Auskunftsperson BL._____ zutreffend gewürdigt, weshalb – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – voll-- 80 of 177 -umfänglich auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 74 E. III.T.1.) verwiesen werden kann. Ebenso hat die Vorinstanz die massgebenden verwertbaren Aussagen der am Vorfall beteiligten Drittperson, der Auskunftsperson BL._____ sowie des Beschuldigten ausführlich und zutreffend wiedergegeben und gewürdigt, weshalb auch diesbezüglich vorab vollumfänglich auf ihre entsprechenden Ausführungen zum Verhalten vor, während und nach dem in Frage stehenden Vorfall (Urk. 74 E. III.T.2.1.-2.3.) verwiesen werden kann.
9.2. Beweiswürdigung
9.2.1. Der in Frage stehende Vorfall auf der Autobahn A1 ereignete sich wenige Wochen nach dem vorherigen. Der Beschuldigte war wiederum mit einem Mitsubishi Colt involviert, wobei es sich dieses Mal um ein anderes, erst weniger als zwei Wochen zuvor eingelöstes Fahrzeug (vgl. Urk. D1/3/2/12/4 Liste 2) handelte. Auch bei diesem Vorfall geht es im Kern um die Beantwortung der Frage, wie das Bremsmanöver des Beschuldigten erfolgte, und ob es hierfür eine objektive Rechtfertigung gab. Die Anklage stützt sich auf die Aussagen von BK._____, welche damals mit dem Fahrzeug ihres Vaters unmittelbar hinter demjenigen des Beschuldigten unterwegs war. Ihre Aussagen erweisen sich zum grössten Teil als widerspruchsfrei. Allerdings ergaben sich hinsichtlich der wesentlichen Frage, wie sich die damals vor dem Beschuldigten befindlichen Verkehrsteilnehmer verhalten haben, gewichtige Inkohärenzen. Anlässlich der ersten Einvernahme vom 28. Juni 2013 gab BK._____ glaubhaft zu Protokoll, dass sie vor dem Beschuldigten nichts gesehen und deshalb gedacht habe, er nehme wegen des Regens eine Vollbremsung vor (Urk. D34/6 S. 3). Im Rahmen ihrer zweiten Einvernahme vom 23. Juni 2015 vermochte sie diesen zuvor geschilderten Sachverhalt indes – auch auf spezifischen Vorhalt ihrer vorherigen Aussage hin – nicht mehr zu bestätigen, sondern sprach davon, dass sie Autos vor dem Wagen des Beschuldigten und deren Bremslichter gesehen habe, wobei sie nicht sagen könne, ob (auch) jene eine Vollbremsung vorgenommen hätten (Urk. D34/7 S. 3 u. 8). Auch wenn erfahrungsgemäss zeitnähere Aussagen zu einem Vorfall zuverlässiger sind als zeitfernere, kann vorliegend gestützt auf die in ihrer Gesamtheit vage bleibenden -- 81 of 177 -Ausführungen von BK._____ – entgegen der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 74 E. III.T.2.2.1.-2.2.3.) – nicht zweifelsfrei erstellt werden, wie sich die damals vor dem Beschuldigten befindlichen Verkehrsteilnehmer – gerade auch beim herrschenden Starkregen – verhalten haben. Daraus folgt, dass auch nicht rechtsgenügend ausgeschlossen werden kann, dass die Vollbremsung des Beschuldigten verkehrsbedingt erfolgte.
9.2.2. Daran vermögen auch die ausweichenden, wenig glaubhaften Aussagen des Beschuldigten (Urk. D34/5 S. 1 ff.), der erwiesene Umstand, dass er BK._____ im Nachgang zum Vorfall eindringlich bat, die Polizei nicht beizuziehen (s. Urk. D34/7 S. 4 u. 7 f.), das – seitens der Vorinstanz ausführlich gewürdigte (Urk. 74 E. III.T.2.3.) – übrige Verhalten des Beschuldigten nach diesem Vorfall noch die aus den anderen Vorfällen gewonnenen Erkenntnisse etwas zu ändern.
9.3. Fazit Deshalb erweist sich die Einschätzung der Vorinstanz, dass der Beschuldigte ohne verkehrsbedingten Grund eine Vollbremsung machte (Urk. 74 E. III.T.2.2.3.), als rechtsungenügend erstellt und deshalb unzutreffend. Der Anklagesachverhalt gemäss ND 34 ist nicht erstellt.
10. Anklagesachverhalt ND 9 (Vorfall vom 24. Januar 2012)
10.1. Vorbemerkung Seitens der Vorinstanz wurde die Glaubwürdigkeit der bezüglich des Anklagesachverhalts ND 9 involvierten Drittpersonen BM._____ und U._____ wie auch von BN._____ sowie die Verwertbarkeit ihrer jeweiligen Aussagen zutreffend gewürdigt, weshalb – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – vollumfänglich auf ihre entsprechenden Erwägungen (Urk. 74 E. III.F.1.) verwiesen werden kann. Die vom Beschuldigten anlässlich der Sachverhaltsaufnahme am Unfallort gemachten Aussagen (Urk. D9/3 S. 6) sind – entgegen der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 74 E. III.F.2.1.3.) – allerdings nicht zu seinen Ungunsten verwertbar, weil aus dem besagten Polizeiprotokoll – abgesehen davon, dass auch die Protokollierungsvorschriften nicht eingehalten wurden – nicht hervorgeht, dass er damals auf -- 82 of 177 -seine Rechte gemäss Art. 158 Abs. 1 StPO aufmerksam gemacht wurde (s. auch SCHMID/JOSITSCH, H ANDBUCH, a.a.O., Rz. 928), was vorliegend zu Gunsten des Beschuldigten auch anzunehmen ist, wenn er später formell korrekt als Beschuldigter einvernommen wird und in Gegenwart seines Verteidigers ausdrücklich auf die in Frage stehenden früheren Aussagen verweist. Im Übrigen hat die Vorinstanz die massgebenden verwertbaren Aussagen der erwähnten Personen sowie des Beschuldigten ausführlich und zutreffend wiedergegeben, weshalb diesbezüglich auf ihre entsprechenden Ausführungen zum Verhalten während und nach dem in Frage stehenden Vorfall (Urk. 74 E. III.F.2.1.2.2.) verwiesen werden kann.
10.2. Beweiswürdigung
10.2.1. Rund drei Wochen später ereignete sich laut der Anklage – ebenfalls auf der A1 – ein weiterer Vorfall. Auch hier geht es im Kern um die Beantwortung der Frage, wie das Bremsmanöver des Beschuldigten erfolgte, und ob es hierfür eine objektive Rechtfertigung gab. Die Anklage stützt sich auf die Aussagen von BM._____, welche unmittelbar hinter dem Beschuldigten unterwegs war, sowie diejenigen von U._____, welche mit ihrem Wagen wiederum BM._____ folgte. Aufgrund der jeweils zurückhaltend erfolgten und stimmigen Aussagen der beiden erwähnten Drittpersonen ist vorliegend – einhergehend mit der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 74 E. III.F.2.1.4.) – ohne Weiteres davon auszugehen, dass der Beschuldigte damals eine Vollbremsung vorgenommen hat (BM._____: Urk. D9/9 S. 2 f.; Urk. D9/10 S. 3 u. 6; Urk. D9/11 S. 3 f. u. 6 bzw. U._____: Urk. D9/8 S. 3), auch wenn die im hintersten Fahrzeug befindliche U._____ ihre anfängliche klare Aussage in den weiteren Einvernahmen etwas relativierte und die Vollbremsung mit sicherer Kenntnis nunmehr lediglich auf den unmittelbar vor ihr fahrenden Wagen bezog (Urk. D9/12 S. 3 ff.; Urk. D9/13 S. 6 ff.). Die Ausführungen der dem Beschuldigten unmittelbar folgenden und damit tatgeschehensnäheren BM._____ hinsichtlich der Vollbremsung des Beschuldigten sind eindeutig und werden letztlich durch die Darstellung von U._____ gestützt. Der Einwand des Beschuldigten, wonach er lediglich "langsam" bzw. "nicht so stark" gebremst habe (Urk. D9/7 S. 1 ff.), ist mit erheblicher Zurückhaltung zu würdigen, da er unmittelbar davor zu -- 83 of 177 -Protokoll gab, sich nicht mehr daran erinnern zu können, wie stark er gebremst habe und sich ferner auch an viele weitere Umstände des Vorfalls nicht zu erinnern vorgab (Urk. D9/7 S. 1 f.). In Gegenüberstellung mit den Aussagen der zwei weiteren Vorfallbeteiligten vermag seine Darstellung nicht zu überzeugen. Demnach ist bei diesem Beweisergebnis erstellt, dass der Beschuldigte damals eine Vollbremsung vorgenommen hat.
10.2.2. Demgegenüber lässt sich nicht rechtsgenügend ausschliessen, dass es für eine Bremsung des Beschuldigten keine objektive Rechtfertigung gab. So wies der Beschuldigte auf ein von links vor ihm einspurendes Fahrzeug hin, welches daraufhin verlangsamt und ihn zu einem Bremsmanöver veranlasst habe (Urk. D9/7 S. 1 u. 3). Während die ihm unmittelbar folgende BM._____ konstant angab, dass ihr nichts aufgefallen sei, weshalb der Beschuldigte hätte bremsen müssen, vermochte sie seine Sachdarstellung letztlich aber auch nicht auszuschliessen (Urk. D9/9 S. 3; Urk. 9/10 S. 3 ff.; Urk. D9/11 S. 4 ff.) und gab u.a. zu Protokoll, dass es möglich sei, dass sie dieses Fahrzeug übersehen habe (Urk. D9/10 S. 4). Ferner wies U._____ darauf hin, "dass beim vordersten Fahrzeug jemand vorne hin gefahren" sei (Urk. D9/8 S. 3; sinngemäss wiederholt in: Urk. D9/12 S. 3 ff. sowie Urk. D9/13 S. 4 ff.), wobei sie das Gefühl gehabt habe, dass dieses Fahrzeug ein wenig Mitschuld am Unfall gewesen sei (Urk. D9/12 S, 4). Es lässt sich bei dieser Beweislage vorliegend nicht rechtsgenügend ausschliessen, dass die Bremsung des Beschuldigten eine Reaktion auf einen knapp vor seinem Fahrzeug einspurenden Wagen war. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 74 E. III.F.2.1.4.) lässt sich bei diesem Beweisergebnis auch nicht rechtsgenügend ausschliessen, dass es vorliegend keine Notwendigkeit für eine verkehrsbedingte Vollbremsung gab, auch wenn der Verkehr ansonsten flüssig bei 40-60 km/h gelaufen sein sollte. In dubio pro reo ist dieser Anklagesachverhalt gemäss ND 9 folglich als nicht erstellt zu erachten.
10.2.3. Daran vermögen vorliegend weder das seitens der Vorinstanz zutreffend gewürdigte Verhalten des Beschuldigten nach dem Unfall (Urk. 74 F. III.T.2.3.) noch die aus den anderen Vorfällen gewonnenen Erkenntnisse etwas zu ändern.
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10.3. Fazit Die Einschätzung der Vorinstanz, dass der Beschuldigte ohne verkehrsbedingten Grund eine Vollbremsung machte (Urk. 74 E. III.F.2.1.4.), erweist sich vorliegend als unzutreffend. Der Anklagesachverhalt gemäss ND 9 ist demnach nicht erstellt.
11. Anklagesachverhalt ND 30 (Vorfall vom 14. Februar 2012)
11.1. Vorbemerkung Seitens der Vorinstanz wurde die Glaubwürdigkeit der bezüglich des Anklagesachverhalts ND 30 unmittelbar involvierten Drittpersonen R._____ und BO._____ sowie der weiter dazu Einvernommenen BP._____, der Ehefrau des Beschuldigten, zutreffend gewürdigt. Der Auffassung der Vorinstanz ist insofern beizupflich-ten, als die Aussagen von R._____ und BO._____ (auch zu Ungunsten des Beschuldigten) verwertbar sind (Urk. 74 E. III.R.1). Demgegenüber sind die Aussagen von BP._____ sowie BQ._____ insoweit sie ohne (nachherige) Einräumung der erforderlichen Teilnahmerechte erfolgten (vgl. Urk. 15/2 bzw. Urk. 15/30), lediglich zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Die Vorinstanz hat die massgebenden verwertbaren Aussagen der am Vorfall beteiligten und weiteren Drittpersonen mit nachfolgend erwähnter Einschränkung ausführlich und zutreffend wiedergegeben, weshalb diesbezüglich vorab auf ihre entsprechenden Ausführungen zum Verhalten vor, während und nach dem in Frage stehenden Vorfall (Urk. 74 E. III.R.2.1.-2.3.) verwiesen werden kann. Allerdings können die im Polizeiprotokoll vom Unfalltag festgehaltenen Äusserungen (vgl. Urk. D30/3 insb. S. 6 ff.) mangels der erforderlichen Einhaltung der Protokollierungsvorschriften bzw. Einräumung der Teilnahmerechte des Beschuldigten nicht zu Ungunsten des Beschuldigten verwertet werden (s. dazu z.B. vorstehend unter E. II.F.8.).
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11.2. Beweiswürdigung
11.2.1. Bereits vier Tage nach Einlösung eines weiteren Fahrzeugs, einem Saab S (vgl. Urk. D1/3/2/12/4 Liste 2), ereignete sich der nächste Vorfall, dieses Mal auf der Autobahn A2. Auch hier geht es im Kern um die Beantwortung der Frage, wie das Bremsmanöver des Beschuldigten erfolgte, und ob es hierfür eine objektive Rechtfertigung gab. Die Anklagebehörde stützt sich vorliegend auf die Aussagen des unmittelbar dem Wagen des Beschuldigten folgenden R._____ und diejenigen der wiederum hinter jenem fahrenden BO._____, welche über weite Strecken widerspruchsfrei und kohärent erfolgten.
11.2.2. R._____ führte mehrfach schlüssig aus, dass zwei vor ihm auf dem zweiten Überholstreifen fahrende Autos nach rechts auf den ersten Überholstreifen gewechselt hätten. Er habe dann zum auf dem zweiten Überholstreifen fahrenden Beschuldigten aufgeschlossen. Dieser habe ohne ersichtlichen Grund immer wieder – ca. vier bis fünf Mal – Gas gegeben und gebremst und wieder Gas gegeben. Ob dieses Fahrverhaltens irritiert habe er dann ebenfalls auf den ersten Überholstreifen wechseln wollen, wozu er den Blinker gesetzt habe. Genau in diesem Moment habe der Beschuldigte massiv beschleunigt und sei mit grosser Geschwindigkeit davongefahren, weshalb er den Spurwechsel dann unterlassen habe (Urk. D30/7 S. 2; Urk. 16/27 S. 3 f.). Weiter sagte R._____ in seinen Einvernahmen konstant aus, dass es unmittelbar vor dem Beschuldigten kein anderes Fahrzeug gehabt habe, welches diesen zu einer abrupten Vollbremsung hätte verleiten können. Noch an der Unfallstelle sagte er diesbezüglich aus, dass er mit ca. 90 km/h auf dem zweiten Überholstreifen gefahren sei. Nach dem Tunnel BR._____ habe er "weiter vorne Bremslichter" gesehen, worauf das Fahrzeug vor ihm plötzlich ebenfalls stark gebremst habe. Trotz sofort eingeleiteter Vollbremsung sei er dann dem Beschuldigten aufgefahren (Urk. D30/3 S. 11). In den späteren Einvernahmen gab R._____ dann gleichbleibend zu Protokoll, dass der Beschuldigte "einfach ohne Grund" eine Vollbremsung gemacht habe und vor diesem "absolut nichts" gewesen sei (Urk. D30/7 S. 2 und S. 4; Urk. 16/27 S. 4 ff.). Man habe trotz hohem Verkehrsaufkommen immer zwischen ca. 50 bis 80 km/h fahren können (Urk. D30/7 S. 3; Urk. 16/27 S. 3). Es habe kurz vor der Kollision -- 86 of 177 -vor dem Beschuldigten keinen Stau gehabt (Urk. 16/27 S. 4). Zwischen dem Beschuldigten und den weiter vorne fahrenden Fahrzeugen habe es "eine Distanz" gehabt und die Fahrbahn sei "frei" gewesen (Urk. 16/27 S. 6 f.).
11.2.3. Diese Darstellung wird teilweise von Seiten von BO._____ gestützt, welche in der zeitnäheren Einvernahme aussagte, dass das vor ihr fahrende Auto eine Vollbremsung vorgenommen habe, auch wenn sie nicht gesehen habe, wie der Beschuldigte sich verhielt (Urk. D30/9 S. 3). Mehr als vier Jahre nach dem Vorfall vermochte sie sich zwar daran zu erinnern, dass sie damals eine "harte Bremsung" vorgenommen bzw. "plötzlich gebremst" habe, das heisse, dass sie ihren Fuss voll auf die Bremse runtergedrückt habe, wobei sie allerdings nicht mehr genau sagen konnte, was für eine Bremsung das Fahrzeug vor ihr gemacht habe (Urk. D30/10 S. 7; Urk. D30/11 S. 5 u. 9). Darüber, was sich vor dem Beschuldigten abspielte, vermochte sie letztlich keine aufschlussreichen Aussagen zu treffen (Urk. D30/10 S. 3 ff.; Urk. D30/11 S. 4 ff.).
11.2.4. Die Aussagen von R._____ sind im Kerngeschehen deckungsgleich. Die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen wird auch nicht durch seine abweichenden Distanzangaben geschmälert. Zwar machte er diesbezüglich geltend, dass es ihm trotz eines Abstands von sicherlich 3 bis 4 Wagenlängen (Urk. D30/7 S. 3) oder von immerhin 100 Metern (Urk. 16/27 S. 4) nicht mehr gereicht habe, eine Kollision mit dem Beschuldigten zu verhindern, dass Distanzangaben allerdings sehr schwer korrekt anzugeben sind, ist gerichtsnotorisch. Die Aussage, dass vor dem Beschuldigten "absolut nichts" im Sinne von nichts Auffälliges gewesen sei, wird zudem auch dadurch bestätigt, dass der Beschuldigte beschleunigte, was – worauf die Vorinstanz zu Recht verweist (Urk. 74 E. III. R.2.1.3.) – nur möglich ist, wenn die Fahrbahn frei ist. Die Glaubhaftigkeit der Aussagen von R._____ wird zudem dadurch gesteigert, dass er das Testverhalten des Beschuldigten vor dem Umfall von sich aus schilderte und ihm dieses auch aufgefallen war. Das von ihm beschriebene Fahrverhalten des Beschuldigten erinnert abermals an dasjenige Testverhalten, welches der Beschuldigte auch in anderen Fällen an den Tag legte. Es ist somit auch hier – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 74 E. III. R.2.1.3.) – davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Aufmerksamkeit ihm -- 87 of 177 -nachfolgender Fahrzeuglenker mittels unnötiger Brems- und Anfahrmanöver testete.
11.2.5. Seitens des Beschuldigten wird sowohl in Abrede gestellt, dass er grundlos gebremst habe wie auch, dass er eine Vollbremsung vorgenommen habe. Sein Bremsmanöver sei vielmehr aufgrund eines vor ihm bremsenden Fahrzeugs eingeleitet worden. Er habe "auch ganz normal gebremst" (Urk. D30/6 S. 2 f.) und keine Vollbremsung vorgenommen (Urk. D30/6 S. 6). Es sei "nicht so zum fest bremsen" gewesen, weil die Autos immer noch gerollt seien (Urk. D30/6 S. 4). Allerdings gab er ebenfalls zu Protokoll, dass sein Fahrzeug still gestanden sei, als ihm der nachfolgende Wagen ins Heck gefahren sei (Urk. D30/6 S. 4), weshalb die Vornahme einer Vollbremsung – selbst bei einem zuvor grösseren Abstand des hinter ihm fahrenden Lenkers – sehr plausibel erscheint. Der Beschuldigte verwies indes auf ein vor ihm bremsendes Auto als Grund für seine Bremsung (Urk. D/30 S. 2 f.), was aufgrund der Aussagen der übrigen Vorfallbeteiligten unglaubhaft ist. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschuldigte ohne Grund bis zum Stillstand abbremste und die nachfolgenden Auffahrunfälle verursachte.
11.2.6. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die Polizei nicht vom Beschuldigten, sondern von der Auskunftsperson BO._____ gerufen wurde (Urk. D30/7 S. 3; Urk. D30/9 S. 2; Urk. 16/78 S. 6). Der Beschuldigte vermochte auf mehrfaches Fragen auch nicht zu erklären, warum er sein Fahrzeug (Saab) nur für vier Tage eingelöst und bereits vor dem Unfall wieder (mit Versicherungsschutz bis Mitternacht) ausgelöst hatte (Urk. 14/10 S. 7; Urk. 14/45 S. 15). Abermals wollte sich der Beschuldigte zudem erst nicht dazu äussern, wo genau und zu welchem Preis er sein Fahrzeug gekauft haben will (Urk. 14/10 S. 6), und selbst auf Vorhalt der entsprechenden Kaufquittung wollte er sich nicht daran erinnern (Urk. 14/10 S. 7). Auch betreffend Reparaturarbeiten und -kosten, einen allfälligen Verkauf oder Umtausch wollte sich der Beschuldigte nicht konkret festlegen. Auffällig ist zudem, dass der Beschuldigte im Nachgang zum Unfall der Privatklägerin E._____ einen angeblich durch den Unfall beschädigten Laubbläser meldete (Urk. D30/12/7) und eine entsprechende Reparaturofferte einreichte, wonach Kolben/Zylinder komplett -- 88 of 177 -zu ersetzen wären (Urk. D30/12/8), auf Vorhalt, wonach ein derartiger Schaden kaum auf einen Auffahrunfall, sondern auf unsachgemässe Verwendung von Treibstoff zurückzuführen sei (vgl. Urk. D30/2 S. 4 f.), dann aber auswich (Urk. 14/10 S. 13). Auch dieses Vorgehen diente – wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwog (Urk. 74 E. III. R.2.3.3.) – offensichtlich der Generierung zusätzlicher Einkünfte und damit der Profitmaximierung.
11.2.7. Insgesamt erweist sich das aufgezeigte Nachtatverhalten des Beschuldigten als auffällig und vermag den bereits durch die Beweiswürdigung zum Unfallhergang erstellten Anklagesachverhalt zusätzlich zu stützen.
11.3. Fazit Der Anklagesachverhalt gemäss ND 30 ist nach den gemachten Erwägungen als erstellt zu erachten.
11.4. Strafanträge und Schaden
11.4.1. Vorliegend bestehen Strafanträge von R._____ und BO._____ bzw. V._____ sowohl hinsichtlich Körperverletzung (Versuch) (Urk. D30/5/1 bzw. Urk. D30/5/4) wie auch hinsichtlich Sachbeschädigung (Urk. D30/5/3 bzw. Urk. D30/5/6).
11.4.2. Der von R._____ hinsichtlich Sachbeschädigung geltend gemachte Schadenersatzbetrag von Fr. 5'900.- ist ebenso ausgewiesen (Urk. D30/13/13) wie derjenige von V._____ im Betrag von Fr. 6'122.- (Urk. D30/5/7).
11.4.3. Seitens der Staatsanwaltschaft wird der Schaden hinsichtlich Betrugs vorliegend auf Fr. 3'400.-, bestehend aus Fr. 2'500.- für den Restwert des Fahrzeugs des Beschuldigten (Urk. D30/12/10 u. D30/12/13) sowie Fr. 900.- hinsichtlich eines vom Beschuldigten mitgeführten Laubbläsers (Urk. D30/12/12-13) beziffert. Diese Schäden sind jeweils rechtsgenügend belegt. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 74 E. III.R.3.1.).
12. Anklagesachverhalt ND 10 (Vorfall vom 22. Februar 2012)
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12.1. Vorbemerkung Seitens der Vorinstanz wurde die Glaubwürdigkeit der bezüglich Anklagesachverhalt ND 10 involvierten Drittpersonen sowie die (Un-)Verwertbarkeit der Aussagen von BS._____, BT._____ und BU._____ zutreffend gewürdigt, weshalb – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – vollumfänglich auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 74 E. III.G.1.) verwiesen werden kann. Ebenso hat die Vorinstanz die massgebenden verwertbaren Aussagen der erwähnten Personen sowie des Beschuldigten zutreffend wiedergegeben, weshalb auch diesbezüglich vorab auf ihre entsprechenden Ausführungen zum Verhalten während und nach dem in Frage stehenden Vorfall (Urk. 74 E. III.G.2.1.-2.2.) verwiesen werden kann. Lediglich zu Gunsten des Beschuldigten können – mangels Transparenz hinsichtlich der erforderlichen Einhaltung der Protokollierungsvorschriften bzw. Einräumung der Teilnahmerechte des Beschuldigten – die aus dem Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 14. März 2012 hervorgehenden Aussagen der Beteiligten (Urk. D10/3 insb. S. 7 ff.) verwertet werden (s. dazu auch z.B. vorstehend unter E. II.F.8.).
12.2. Beweiswürdigung
12.2.1. Bei diesem Vorfall fällt zunächst auf, dass er sich nicht auf der Autobahn zugespielt hat. Auch hier geht es im Kern um die Beantwortung der Frage, wie das Bremsmanöver des Beschuldigten erfolgte, und ob es hierfür eine objektive Rechtfertigung gab. Die Anklage stützt sich insbesondere auf die Aussagen der unmittelbar hinter dem Beschuldigten fahrenden BS._____. Ihre seitens der Vorinstanz teilweise wiedergegebenen und zutreffend gewürdigten Aussagen (Urk. 74 E. III.G.2.1.1.) erweisen sich als konstant, detailliert und äusserst lebensund emotionsnah, indem sie das damals Geschehene in Verbindung mit ihrem damaligen Gedankengang rekapitulierte (Urk. D10/10 S. 1 ff.; Urk. D10/11 S. 2 ff.; auch in Übereinstimmung mit Urk. D10/3 S. 8 f. sowie Urk. 10/13/4 S. 2). Ihre Ausführungen, wonach der Beschuldigte abrupt und grundlos "aus dem heiteren Himmel" eine Vollbremsung vollzogen habe, erweisen sich auch deshalb als sehr glaubhaft. Ergänzend dazu ist auch ihre Schilderung der noch am Unfallort mit -- 90 of 177 -den weiteren Vorfallbeteiligten geführten Unterredungen eindrücklich: So sei BT._____ noch von weiteren vor dem Beschuldigten herfahrenden Autos ausgegangen, worauf sie ihm dann gesagt habe, nein, dass sie absolut keine weiteren Autos gesehen hätte (Urk. D10/10 S. 2), was sie auch gegenüber dem Beschuldigten kundgetan habe, nachdem dieser gemeint habe, "der andere" habe auch gebremst (Urk. D10/10 S. 4). Die seitens der Verteidigung vorgebrachte Einwendung, wonach auch die Aussage der ersten Stunde von BS._____ belege, dass der Beschuldigte verkehrsbedingt stark gebremst habe (Urk. 63 S. 10), ist aktenwidrig (s. Urk. D10/3 S. 8 f.).
12.2.2. Demgegenüber erweisen sich die verwertbaren Ausführungen von BT._____ (Urk. D10/18 S. 1 ff.; Urk. D10/9 S. 3 ff. bzw. lediglich zu Gunsten des Beschuldigten: Urk. D10/3 S. 7 f.) und diejenigen des Beschuldigten (Urk. D10/7 S. 1 ff. bzw. lediglich zu seinen Gunsten: Urk. D10/3 S. 8) als wenig aussagekräftig. Lediglich in Ergänzung zur seitens der Vorinstanz vorgenommenen vollumfänglich zutreffenden entsprechenden Würdigung (Urk. 74 E. III.G.2.1.2.-2.1.3.) ist zu unterstreichen, dass sich BT._____ einerseits widersprüchlich hinsichtlich der Anzahl und Reihenfolge der vorfallbeteiligten Fahrzeuge äusserte, und andererseits hervorzuheben ist, dass er kurz vor der Kollision mit der vor ihm fahrenden BS._____ in den Rückspiegel geschaut hat, was seine ganzheitliche Erfassung der zum Auffahrunfall führenden Situation eingeschränkt haben dürfte. Letztlich ist aber – einhergehend mit der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 74 E. III.G.2.1.2.) – massgebend, dass selbst bei einem sich vor dem Beschuldigten befindlichen Fahrzeug keine konkreten Hinweise auf Umstände bestehen, die eine Vollbremsung des Beschuldigten rechtfertigen würden, wobei diese Frage nicht abschliessend geklärt zu werden braucht, weil der Beschuldigte eine mit allen anderen Angaben im Widerspruch stehende Version des Unfallablaufs zu Protokoll gab: Seine Darstellung, an welche er sich zu erinnern vermochte, wonach ein Fahrzeug von "der linken Spur auf die rechte Spur" vor ihn gewechselt habe, weshalb er habe bremsen müssen (Urk. D10/7 S. 4-6 u. 13), ist vor dem Hintergrund der einspurig geführten und durch eine Sicherheitslinie getrennten Fahrspur (s. Urk. D10/3 S. 6 u. Urk. D10/6) und der übrigen Beweislage nicht glaubhaft. Die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 74 E. G.2.1.2.) erweisen sich -- 91 of 177 -als zutreffend, weshalb vollumfänglich darauf zu verweisen ist. Eine Berücksichtigung der im Polizeiprotokoll vom 14. März 2012 wiedergegebenen Angaben (Urk. D10/3 S. 8) vermag die Beweislage – aufgrund der dadurch zusätzlich zu Tage tretenden Widersprüchlichkeiten – ebenso wenig zu Gunsten des Beschuldigten zu verändern wie die von BU._____, welche mit ihrem Fahrzeug BT._____ folgte, zu Protokoll gegebenen Äusserungen (Urk. D10/12).
12.2.3. Die Beweiswürdigung ergibt vorliegend, dass der Beschuldigte plötzlich und unvermittelt eine Vollbremsung vornahm, ohne dass hierfür ein Grund bestand.
12.2.4. Lediglich ergänzend ist vorliegend darauf hinzuweisen, dass sich das nach dem Vorfall an den Tag gelegte Verhalten des Beschuldigten (ebenfalls) als aufschlussreich erweist. So ist sein an den Tag gelegtes schockiertes Verhalten im Nachgang je mehr (anklagerelevante) Vorfälle und (nicht anklagerelevante) Unfälle er miterlebt, desto länger als reine Posse einzustufen. Die von BS._____ hinsichtlich des Nachtatverhaltens des Beschuldigten gemachten sehr glaubhaften Schilderungen, u.a. wonach sich jener zu allererst nach ihrer Versicherung erkundigt habe und später die Unfallstelle vor dem Eintreffen der Polizei habe verlassen wollen, woran sie ihn gerade noch zu hindern vermochte (Urk. 10/10 S. 2 ff.; Urk. 10/11 S. 4 ff.), erweisen sich sowohl hinsichtlich der Motivlage des Beschuldigten wie auch seiner Sachdarstellung denn auch als entlarvend. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann diesbezüglich vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 74 E. III.G.2.2.1.-2.2.3.) verwiesen werden.
12.3. Fazit Der Anklagesachverhalt gemäss ND 10 ist aufgrund der gemachten Erwägungen als vollumfänglich erstellt zu erachten.
12.4. Strafanträge und Schaden
12.4.1. Vorliegend bestehen Strafanträge von BS._____ hinsichtlich Körperverletzung (Urk. D10/5/4) wie von BT._____ hinsichtlich versuchte Körperverletzung
-- 92 of 177 --
(Urk. D10/5/1). Von letztgenanntem liegt überdies ein Strafantrag betreffend Sachbeschädigung bei den Akten (Urk. D10/5/3).
12.4.2. Hinsichtlich Betrugs ist vorliegend von der Staatsanwaltschaft kein Schaden angeklagt (vgl. hierzu ferner die dazu gemachten zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz: Urk. 74 E. III.G.3.1.).
12.4.3. In Bezug auf die vom Beschuldigten verursachte Körperverletzung bei BS._____ ist rechtsgenügend belegt, dass eine HWS-Distorsion Grad II und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 23. bis 26. Februar 2012 bestand (Urk. D10/13/4–6).
12.4.4. Am Fahrzeug von BT._____ entstand vorliegend ein Sachschaden von Fr. 2'642.- (Urk. D10/13/18 bzw. Urk. D10/13/24), welcher – einhergehend mit der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 74 E. III.G.3.4.) – rechtsgenügend ausgewiesen ist.
13. Anklagesachverhalt ND 24 (Vorfall vom 28. Februar 2012)
13.1. Vorbemerkung Seitens der Vorinstanz wurde die Glaubwürdigkeit der bezüglich des Anklagesachverhalts ND 24 involvierten Drittpersonen S._____, BV._____ und BW._____ sowie die Verwertbarkeit der Aussagen dieser Personen grundsätzlich zutreffend gewürdigt, weshalb vorab auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 74 E. III.P.1.) verwiesen werden kann. Präzisierend ist zu ergänzend, dass die Aussagen, welche nicht in Anwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers erfolgten, nur zu Ungunsten des Beschuldigten beigezogen werden können, wenn sie später unter Gewährung dieser Teilnahmerechte wiederholt wurden, worauf – falls von Relevanz – noch einzugehen sein wird. Der Inhalt der Aussagen der beteiligten Drittpersonen und des Beschuldigten wurde seitens der Vorinstanz ausführlich und zutreffend wiedergegeben, weshalb diesbezüglich – insofern diese Aussagen vorliegend verwertbar sind – vorab auf die entsprechenden Ausführungen zum Verhalten während und nach dem in Fra-- 93 of 177 -ge stehenden Vorfall (Urk. 74 E. III.P.2.1.-2.2.) verwiesen werden kann. Erneut ist – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 63 S. 19) – nicht von einem suggestiven Verhalten seitens der Ermittlungsbehörden auszugehen.
13.2. Beweiswürdigung
13.2.1. Lediglich sechs Tage nach dem letzten Vorfall soll sich laut der Staatsanwaltschaft ein vom Beschuldigten provozierter Verkehrsunfall – dieses Mal wieder auf der Autobahn A1 – ereignet haben. Auch hier geht es im Kern um die Beantwortung der Frage, wie das Bremsmanöver des Beschuldigten erfolgte, und ob es hierfür eine objektive Rechtfertigung gab. Die Anklage stützt sich in erster Linie auf die Aussagen von S._____, welcher damals mit seinem Wagen unmittelbar hinter demjenigen des Beschuldigten unterwegs war. Seine Aussagen (jeweils als Auskunftsperson: Urk. D24/8 S. 2 ff. u. Urk. D24/10 S. 2 ff.) erweisen sich als konstant, detailliert und im Wesentlichen widerspruchsfrei. Gestützt auf seine Aussagen ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte sich damals mit seinem Fahrzeug gerade noch vor der Aufhebung seiner linken Fahrspur auf diejenige, auf welcher sich S._____ befunden hatte, reindrückte und stark abgebremst hat, wobei nicht von der Vornahme einer Vollbremsung auszugehen ist. Zwar ist in den Ausführungen von S._____ teilweise von einer "Vollbremsung" die Rede (Urk. D24/7 S. 2), wobei er aber spezifizierte, dass der Beschuldigte zuerst schneller als mit 120 km/h – wobei er seine eigene Geschwindigkeit auf ungefähr
95 km/h schätzte – gefahren sei und hernach aber abrupt auf ca. 40 km/h abgebremst habe (Urk. D24/8 S. 3 u. 5), woraufhin er auf den Beschuldigten aufgefahren sei. In den zitierten Aussagen ist kein Widerspruch zu sehen, da mit einer Vollbremsung subjektiv nicht zwingend kolportiert wird, dass eine Bremsung bis zum Stillstand erfolgte, was er auch mehrfach präzisierte (z.B. in Urk. D24/8 S. 5). Auch sind die Ausführungen von S._____ einheitlich und überzeugend, was den Umstand betrifft, dass die Bremsung nicht verkehrsbedingt erfolgte (Urk. D24/2 ff.; Urk. D24/8 S. 3 ff.): So habe sich der langsamere Kolonnenverkehr noch "so weit entfernt [befunden], dass keine Notwendigkeit bestanden hatte, so stark abzubremsen", wobei er diese Distanz zum weiter vorne auftretenden stockenden Verkehr auf "mehr als 200 Meter" schätzte (Urk. D24/8 S. 3 f.). Es besteht kein An-- 94 of 177 -lass, an der Wahrhaftigkeit dieser Schilderungen zu zweifeln. Die Ausführungen von S._____ erweisen sich demnach – einhergehend mit der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 74 E. III.P.2.1.1. u. 2.1.4.) – als glaubhaft.
13.2.2. Demgegenüber vermögen die Aussagen des Beschuldigten (Urk. D24/6 S. 1 ff.) nicht zu überzeugen. So vermochte er sich bezüglich dieses Vorfalls an nichts zu erinnern und begnügte sich lediglich mit auf "Erfahrungswerten" beruhenden Angaben. Selbst auf (mehrfache) Nachfrage stellte er in Abrede, damals in Begleitung eines Kindes und eines Erwachsenen gewesen zu sein und gab diesbezüglich abstruse Antworten von sich ("Ich weiss nicht, wer im Auto war": Urk. 14/7 S. 4). Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 74 E. III.P.2.1.3.). Das Aussageverhalten des Beschuldigten erweist sich als lebensfremd. Seine Ausführungen sind deshalb als unglaubhaft einzustufen.
13.3. Bei diesem Beweisergebnis ist davon auszugehen, dass vorliegend der kurz vor S._____ hin einspurende Beschuldigte plötzlich und unvermittelt eine sehr starke Bremsung vornahm, ohne dass hierfür ein verkehrsbedingter Grund bestand. Daran vermögen auch die lediglich zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigenden Aussagen von BV._____ nichts zu ändern, welcher im Rahmen der staatsanwaltlichen Einvernahme in Anwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers u.a. zum Geschehensablauf und zur Schuldfrage diametral andere Ausführungen machte (Urk. 16/64 S. 3 ff.) als noch anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme (Urk. D24/9 S. 2 ff.), weshalb ihnen so oder anders kein massgebender Beweiswert zukommt. Der Einwand der Verteidigung, wonach jeglicher Nachweis einer vorsätzlichen Schadensprovokation fehle (Urk. 63 S. 19), erweist sich im Übrigen als unzutreffend.
13.4. Lediglich ergänzend ist vorliegend darauf hinzuweisen, dass sich das nach dem Vorfall an den Tag gelegte Verhalten des Beschuldigten (ebenfalls) als aufschlussreich erweist. So konnte sich der Beschuldigte auch hinsichtlich dieses Vorfalls nicht daran erinnern, ob er den Schaden beheben liess oder nicht (Urk. D24/6 S. 6 f.), bzw. vermochte er nicht einmal darzulegen, wo er den betreffenden Wagen gekauft hatte (Urk. D24/6 S. 7). Selbst wenn der Beschuldigte in -- 95 of 177 -seinem Leben drei bis vier Mitsubishi gehabt haben soll, wie er es behauptet (Urk. D24/6 S. 7), erweisen sich auch diese Aussagen und das hier erneut geltend gemachte mangelnde Erinnerungsvermögen als unglaubhaft. Es belegt überdies deutlich, dass der Beschuldigte an einer lückenlosen Aufklärung und Transparenz bei der Schadensbehebung nicht interessiert ist. Im Übrigen kann zum auffälligen Nachtatverhalten des Beschuldigten vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 74 E. III.P.2.2.).
13.5. Fazit Der Anklagesachverhalt gemäss ND 24 ist aufgrund der gemachten Erwägungen als vollumfänglich erstellt zu erachten.
13.6. Strafanträge und Schaden
13.6.1. Vorliegend bestanden Strafanträge von S._____ hinsichtlich Körperverletzung (Versuch) und Sachbeschädigung (Urk. D24/3 u. Urk. 24/5), wobei der erstgenannte Strafantrag als zurückgezogen zu gelten hat. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz (Urk. 74 E. III.P.3.2.) hat S._____ seinen Willen, den entsprechenden Strafantrag nicht aufrecht erhalten zu wollen, anlässlich seiner staatsanwaltlichen Einvernahme vom 13. April 2015 (Urk. D24/8 S. 4) rechtsgenügend dargetan.
13.6.2. Seitens der Staatsanwaltschaft wird der Schaden hinsichtlich Betrugs vorliegend auf Fr. 2'767.- (bestehend aus der Zahlung für den Zeitwert des Fahrzeugs und damit im Zusammenhang stehende Aufwendungen) zu Gunsten der G._____ und auf Fr. 927.- (Mehrprämie) zu Gunsten von S._____ beziffert. Es ist rechtsgenügend ausgewiesen, dass den Erwähnten dieser Schaden entstanden ist (vgl. dazu die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz: Urk. 74 E. III.P.3.1. bzw. Urk. D24/11/5).
13.6.3. Weiter ist S._____ ein Sachschaden in letztlich unbekannter Höhe, aber von maximal Fr. 5'000.- entstanden. Die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 74 E. III.P.3.3.) erweisen sich überdies als zutreffend.
14. Anklagesachverhalt ND 11 (Vorfall vom 15. März 2012)
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14.1. Vorbemerkung Seitens der Vorinstanz wurde die Glaubwürdigkeit der bezüglich des Anklagesachverhalts ND 11 involvierten Drittpersonen CA._____, CB._____, AC._____ sowie CC._____ und die (Un-)Verwertbarkeit der Aussagen dieser Personen grundsätzlich zutreffend gewürdigt, weshalb vorab vollumfänglich auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 74 E. III.H.1.) verwiesen werden kann. Der Inhalt der Aussagen der beteiligten Drittpersonen und des Beschuldigten wurde seitens der Vorinstanz ausführlich und zutreffend wiedergegeben, weshalb diesbezüglich vorab auf die entsprechenden Ausführungen zum Verhalten der Beteiligten während und nach dem in Frage stehenden Vorfall (Urk. 74 E. III.H.2.1.2.2.) verwiesen werden kann. Lediglich zu Gunsten des Beschuldigten können allerdings – mangels Transparenz hinsichtlich der erforderlichen Einhaltung der Protokollierungsvorschriften bzw. Einräumung der Teilnahmerechte des Beschuldigten – die aus dem Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 13. April 2012 hervorgehenden Aussagen der Beteiligten (Urk. D11/5 insb. S. 6 ff.) verwertet werden (s. dazu auch z.B. vorstehend unter E. II.F.8.).
14.2. Beweiswürdigung
14.2.1. Lediglich rund zwei Wochen nach dem letzten Vorfall und nur wenige Tage nach Einlösung des damals vom Beschuldigten gefahrenen Wagens (vgl. Urk. D1/3/2/12/4 Liste 2) soll sich laut der Staatsanwaltschaft ein weiterer vom Beschuldigten provozierter Verkehrsunfall auf der Autobahn A1 ereignet haben. Im Kern geht es um die Beantwortung der Frage, wie das Bremsmanöver des Beschuldigten bzw. sein darauf folgendes Stillstehen erfolgte, und ob es hierfür eine objektive Rechtfertigung gab. Die Anklage stützt sich in erster Linie auf die Aussagen von CA._____ (Urk. D11/10 S. 1 ff.; Urk. D11/11 S. 2 ff.; Urk. D11/12 S. 3 ff.) und CB._____ (Urk. D11/13 S. 1 ff.; Urk. D11/14 S. 2 ff.; Urk. D11/15 S. 4 ff.), welche damals mit ihrem Wagen unmittelbar hinter demjenigen des Beschuldigten unterwegs waren. Die Aussagen von CA._____ erweisen sich als anschaulich und detailliert. Seine Darstellung des zwischenzeitlich erfolg-- 97 of 177 -ten Augenkontakts mit dem Beschuldigten, welcher in den Rückspiegel geschaut habe, und die Beschreibung seiner Emotionen, als der Beschuldigte hernach ungeachtet der sich vor letzterem auftuenden Lücke von ca. 50 Metern abgewartet und sich nicht wieder in Bewegung gesetzt habe (Urk. D11/10 S. 2; Urk. D11/11 S. 4; Urk. D11/12 S. 6 f.), erscheint eindrücklich. Allerdings ist (zu Gunsten des Beschuldigten) zu berücksichtigen, dass dieser geltend gemachte Augenkontakt mit dem Beschuldigten aus dem Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich vom 13. April 2012 (Urk. D11/5 S. 7) nicht hervorgeht und CA._____ das unterbliebene Weiterfahren des Beschuldigten nicht wie später einem bewussten Abwarten sondern einem Abwürgen des Motors durch den Beschuldigten zugeschrieben haben soll, was doch einen erheblichen Unterschied ausmacht. Andererseits ist zu bedenken, dass das ungewollte Abwürgen des Motors die naheliegendste Erklärung für das auffällige Stillstehen des Beschuldigten darstellt, weil in dieser Situation keineswegs mit einem kriminellen Verhalten, wie es zur Anklage gebracht wurde, gerechnet werden muss, und ein Augenkontakt über den Rückspiegel auch bei einem nicht gelungenen Motorstart plausibel erscheint, weshalb dieser Inkohärenz im Aussageverhalten von CA._____ – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 63 S. 11) – keine sich zu Gunsten des Beschuldigten auswirkende entscheidende Bedeutung zukommt. CB._____ bestätigte mit ihrer glaubhaften Schilderung des Sachgeschehens – mit Ausnahme des Augenkontakts zwischen jenem und dem Beschuldigten (Urk. D11/14 S. 4) – denn auch die übrigen Aussagen von CA._____ und stützte – mit der bezeichneten, letztlich nicht relevanten Ausnahme – im Wesentlichen seine Sachdarstellung.
14.2.2. Kleinere, nicht unerhebliche Divergenzen ergeben sich allerdings hinsichtlich ihrer Schätzungen der Dauer zwischen eigenem Stillstand und Aufprall sowie der sich vergrössernden Distanz zwischen dem Fahrzeug des Beschuldigten und dem sich vor jenem befindlichen Wagen. Während CB._____ teilweise lediglich von "vielleicht 2 Sekunden" (Urk. D11/15 S. 10) und ca. 30 bis 40 Metern (Urk. D11/15 S. 6) sprach, ging ihr Ehemann CA._____ diesbezüglich von mindestens 3 bis 4 Sekunden (Urk. D11/11 S. 5) und konstant von ungefähr oder mehr als 50 Metern (Urk. D11/10 S. 2; Urk. D11/11 S. 3; Urk. D11/12 S. 5 u. 7) aus. Auch wenn die Angabe zuverlässiger Zeit- und Distanzangaben gerade in -- 98 of 177 -solch einer Situation schwierig erscheint, dürfen sich diese Inkohärenzen letztlich nicht zu Ungunsten des Beschuldigten auswirken, weshalb vorliegend von den von CB._____ gemachten Minimalangaben auszugehen ist. Bereits gestützt auf ihre Zeitangabe von "vielleicht 2 Sekunden" zwischen eigenem Stillstand und dem Aufprall durch AC._____ lässt sich aber die Dauer des in der Anklage enthaltenen bewussten und gewollten grundlosen Verweilens bzw. Stillstehens des Beschuldigten während einiger Sekunden nicht rechtsgenügend erstellen.
14.2.3. Abgesehen davon sprechen die von AC._____ gemachten Distanzangaben zum Vorderwagen des Ehepaars CA._____CB._____ von anfänglich lediglich
15 Metern (Urk. D11/5 S. 7) ebenfalls gegen die erwähnte massgebende Dauer des anklagerelevanten Verhaltens des Beschuldigten.
14.2.4. Auch wenn sich die Ausführungen des Beschuldigten (Urk. D11/5 S. 7 f.; Urk. D11/7 S. 1 ff.) mit den Aussagen der weiteren Beteiligten nicht in Übereinstimmung bringen lassen, ergibt sich auch aus ihnen kein anklagerelevantes Verhalten seinerseits.
14.2.5. Es kann deshalb angesichts der erörterten Beweislage zum in Frage stehenden Kerngeschehen nicht angenommen werden, dass er während einiger Sekunden grundlos auf der Autobahn verweilte bzw. stillgestanden ist, obwohl er hätte weiterfahren können.
14.2.6. Daran vermögen vorliegend letztlich weder das seitens der Vorinstanz zutreffend gewürdigte doch sehr auffällige Verhalten des Beschuldigten nach dem Unfall (Urk. 74 H. III.T.2.2.) noch die aus den anderen Vorfällen gewonnenen Erkenntnisse etwas zu ändern.
14.3. Fazit Zu Gunsten des Beschuldigten ist vorliegend – entgegen der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 74 E. III.H.4.) – davon auszugehen, dass er nicht während einiger Sekunden grundlos auf der Autobahn verweilte bzw. stillgestanden ist. Der Anklagesachverhalt gemäss ND 11 ist demnach nicht erstellt.
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15. Anklagesachverhalt ND 12 (Vorfall vom 22. März 2012)
15.1. Vorbemerkung Seitens der Vorinstanz wurde die Glaubwürdigkeit der bezüglich des Anklagesachverhalts ND 12 involvierten Drittpersonen Q._____, N._____ und CD._____ und die (Un-)Verwertbarkeit der Aussagen dieser Personen grundsätzlich zutreffend gewürdigt, weshalb vorab vollumfänglich auf ihre entsprechenden Erwägungen (Urk. 74 E. III.I.1.) verwiesen werden kann. Der Inhalt der Aussagen der beteiligten Drittpersonen und des Beschuldigten wurde seitens der Vorinstanz ausführlich und zutreffend wiedergegeben, weshalb diesbezüglich vorab auf die entsprechenden Ausführungen zum Verhalten der Beteiligten während und nach dem in Frage stehenden Vorfall (Urk. 74 E. III.I.2.1.2.2.) verwiesen werden kann. Lediglich zu Gunsten des Beschuldigten können allerdings – mangels Transparenz hinsichtlich der erforderlichen Einhaltung der Protokollierungsvorschriften bzw. Einräumung der Teilnahmerechte des Beschuldigten – die aus dem Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 26. April 2012 hervorgehenden Aussagen der Beteiligten (Urk. D12/3 insb. S. 5 f.) verwertet werden; ausgenommen davon sind die Aussagen von Q._____, welche vollumfänglich verwertbar sind, da die Wiederholung der entsprechenden Einvernahme von der Verteidigung nicht beantragt und die Unverwertbarkeit dieser Aussagen auch nicht gerügt wurde (s. dazu auch vorstehend unter E. II.F.8.).
15.2. Beweiswürdigung
15.2.1. Rund zwei Wochen später soll sich laut der Anklagebehörde ein weiterer vom Beschuldigten provozierter Verkehrsunfall auf der Autobahn A1 ereignet haben. Im Kern geht es hier (erneut) um die Beantwortung der Frage, wie das Bremsmanöver des Beschuldigten erfolgte und ob es hierfür eine objektive Rechtfertigung gibt. Die Anklage stützt sich in erster Linie auf die Aussagen von N._____ (Urk. D12/10 S. 1 ff.; Urk. D12/11 S. 2 ff.), wobei diejenigen des damals unmittelbar hinter dem Beschuldigten fahrenden Q._____ (Urk. D12/8 S. 1 ff.; Urk. D12/9 S. 3 ff.) – wie bereits erwogen und entgegen der Vorinstanz – vollumfänglich verwertbar sind. Die beiden Unfallbeteiligten Q._____ und N._____ -- 100 of 177 -sagten übereinstimmend, authentisch und glaubhaft aus, dass der Beschuldigte eine Vollbremsung vorgenommen habe (Urk. D12/10 S. 3; Urk. D12/11 S. 2 f.; Urk. D12/8 S. 3 f.; Urk. D12/9 S. 4). Deren Aussagen sind auch in sich kongruent und widerspruchsfrei. N._____ sagte in der ersten Einvernahme aus, er habe sich immer gefragt, warum der vorderste Wagen gebremst habe, auf jeden Fall so stark. Er habe vor ihm nichts gesehen, was Grund für eine derart heftige Bremsung hätte sein können (Urk. D12/10 S. 3). Auf Nachfrage bestätigte er zudem, dass er keinen Grund für diese heftige Bremsung gesehen habe (Urk. D12/10 S. 3). Bezüglich Verkehrsaufkommen sagte er nichts von "Stau" oder dergleichen, sondern nur von stockendem Verkehr und von viel Verkehr (Urk. D12/10 S. 2). Q._____ bestätigte das entsprechend, indem er ausführte, es habe "Handorgel-Stau" gehabt, fast stehen und dann wieder beschleunigen; die Kolonne sei wieder in Fahrt gekommen bzw. beschleunigt und dann habe es gebremst und er habe keine Chance gehabt (Urk. D12/8 S. 1 f.). Weiter führte er aus, das Auto vor ihm sei plötzlich gestanden wie ein Stein, wie eine Wand vor ihm. Er habe sich darüber immer wieder Gedanken gemacht, er habe dies schon auch komisch gefunden; aber eben, wenn man jemandem hinten hineinfährt, sei man immer Schuld (Urk. D12/8 S. 2). Später erklärte er erneut, sie seien in einer Fahrzeugkolonne gefahren und er nehme an, der Beschuldigte habe so stark abgebremst wegen dem Verkehr; er habe aber keinen Stau gesehen (Urk. D12/8 S. 3). Dies bestätigte Q._____ zudem ausdrücklich in der zweiten Einvernahme und auch, dass er keinen Grund für die Bremsung gesehen habe (Urk. D12/9 S. 4).
15.2.2. Der Beschuldigte machte seinerseits konstant geltend, dass er damals aufgrund des plötzlich stockenden Verkehrs bzw. eines Staus habe abbremsen müssen (Urk. D12/3 S. 6; Urk. D12/7 S. 2), wobei er die Vornahme einer Vollbremsung generell von sich wies (Urk. 12/3 S. 6; Urk. D12/7 S. 3). Ansonsten fallen seine Aussagen äusserst vage sowie detailarm aus und weisen auch gewisse Ungereimtheiten auf. So sagte er zunächst aus: "Es kommt ein Stau, ich muss nicht Vollbremsung aber ich muss bremsen. Dann plötzlich eine fahrt bei mir rein" (Urk. D12/7 S. 2). Später gab er abweichend von seiner bisherigen Aussage zu Protokoll, er habe nicht stark gebremst, aber vorne stockenden Verkehr gesehen -- 101 of 177 -und "dann lasse er immer normale Distanz" (Urk. D12/7 S. 7). Im Übrigen vermochte er nur spärliche Aussagen zum Vorfall zu treffen.
15.2.3. Es besteht keinerlei Anlass an den Aussagen der beiden Unfallbeteiligten N._____ und Q._____ zu zweifeln, zumal auch ihnen zugutezuhalten ist, dass sie sich selbst die Schuld für die Kollision gaben, was ihre Angaben umso glaubhafter macht. Insgesamt überzeugt die vorinstanzliche Beweiswürdigung und die vagen, ausweichenden Antworten des Beschuldigten erscheinen schon für sich alleine nicht glaubhaft, jedenfalls aber auch nicht vor dem Hintergrund des ins serienmässige Verhalten passenden Vorfalls. Weiteres Indiz, das gegen die Glaubhaftigkeit des Beschuldigten spricht, ist sodann das von der Vorinstanz geschilderte, auffällige Nachtatverhalten des Beschuldigten (Urk. 74 H. III.I.2.2.). Der Würdigung der seitens der Vorinstanz aus dem Beizug der Fotodokumentation des Schadensbildes an den beteiligten Fahrzeugen (Urk. D12/6) getroffenen Schlussfolgerung, dass diese die Aussagen von N._____ bestätigen würde und entgegen den Ausführungen des Beschuldigten von der Vornahme einer Vollbremsung durch denselben auszugehen sei (Urk. 74 E. III.I.2.1.3), kann ebenfalls gefolgt werden.
15.2.4. Angesichts der erörterten Beweislage kann vorliegend angenommen werden, dass der Beschuldigte nicht aus einem verkehrsbedingten Grund gebremst hat.
15.3. Fazit Der Anklagesachverhalt gemäss ND 12 ist demnach – einhergehend mit der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 74 E. III.I.4.) – vollumfänglich erstellt.
15.4. Strafanträge und Schaden
15.4.1. Vorliegend liegen Strafanträge von N._____ und Q._____ sowohl hinsichtlich Körperverletzung (teilweise Versuch) (Urk. D12/1-2) wie auch hinsichtlich Sachbeschädigung (Urk. D12/5/4 bzw. Urk. D12/5/6) vor.
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15.4.2. Das von Q._____ geltend gemachte vorübergehende Beschleunigungstrauma des Schädels und des Halses ist durch den ärztlichen Befund von Dr. med. CE._____ vom 24. März 2016 (Urk. D12/15/7) rechtsgenügend belegt.
15.4.3. Des Weiteren sind auch die hinsichtlich Q._____ wie auch N._____ bezüglich Sachbeschädigung von der Anklagebehörde geltend gemachten Beträge von ca. Fr. 22'000.- sowie von ca. Fr. 11'000.- rechtsgenügend ausgewiesen (vgl. Beilagen zu Urk. D12/9 und Urk. D12/11).
15.4.4. Seitens der Staatsanwaltschaft wird der Schaden der C._____ hinsichtlich Betrugs vorliegend auf Fr. 4'030.-, bestehend aus Fr. 3'500.- Auszahlung des Zeitwerts des Fahrzeugs an den Beschuldigten sowie von Fr. 530.- aus weiteren Zahlungen (Abschlepp- und Lagerkosten des Fahrzeugs des Beschuldigten) im Zusammenhang mit dem Ereignis bzw. hinsichtlich Q._____ (Bonusverlust bei seiner Versicherung) mit Fr. 722.- beziffert, was alles rechtsgenügend ausgewiesen ist (vgl. Urk. 12/12/4 u. Urk. 12/12/6 bzw. Beilage zu Urk. 12/9).
16. Anklagesachverhalt ND 13 (Vorfall vom 25. April 2012)
16.1. Vorbemerkung Seitens der Vorinstanz wurde die Glaubwürdigkeit der bezüglich des Anklagesachverhalts ND 13 involvierten Drittpersonen CF._____, CG._____ sowie BL._____ und die (Un-)Verwertbarkeit der Aussagen dieser Personen grundsätzlich zutreffend gewürdigt, weshalb vorab auf die entsprechenden vor-instanzlichen Erwägungen (Urk. 74 E. III.J.1.) verwiesen werden kann. Eine seitens der Verteidigung geltend gemachte Suggestionswirkung durch entsprechende Vorhalte von Polizei und Untersuchungsbehörde (Urk. 63 S. 13) ist weder hinsichtlich der Einvernahmen von CF._____ noch den anderen erwähnten Personen auszumachen. Der Inhalt der Aussagen der beteiligten Drittpersonen und des Beschuldigten wurde seitens der Vorinstanz ausführlich und zutreffend wiedergegeben, weshalb diesbezüglich vorab auf die entsprechenden Ausführungen zum Verhalten der Beteiligten vor, während und nach dem in Frage stehenden Vorfall (Urk. 74 E. III.J.2.1.-2.3.) verwiesen werden kann. Lediglich zu Gunsten des Beschuldigten -- 103 of 177 -können allerdings – mangels Transparenz hinsichtlich der erforderlichen Einhaltung der Protokollierungsvorschriften bzw. Einräumung der Teilnahmerechte des Beschuldigten – grundsätzlich die aus dem Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 15. Mai 2012 hervorgehenden Aussagen der Beteiligten (Urk. D13/3 S. 5 ff.) verwertet werden (s. dazu auch z.B. vorstehend unter E. II.F.8.). Da der verteidigte Beschuldigte anlässlich seiner Einvernahme vom 30. Juli 2013 (Urk. D13/7) indes mehrfach ausdrücklich auf seine am Vorfallort gegenüber der Polizei gemachten Aussagen verwies und ihm diese zudem vorgehalten wurden, sind jene auch zu seinen Ungunsten verwertbar.
16.2. Beweiswürdigung
16.2.1. Wiederum rund einen Monat später soll sich laut der Anklagebehörde ein weiterer vom Beschuldigten provozierter Verkehrsunfall auf der Autobahn A1 ereignet haben. Im Kern geht es auch hier um die Beantwortung der Frage, wie das Bremsmanöver des Beschuldigten erfolgte, und ob es hierfür eine objektive Rechtfertigung gab. Die Anklagebehörde stützt sich auf die Aussagen von CF._____ (Urk. D13/3 S. 5 f.; Urk. D13/8 S. 1 ff.; Urk. D13/9 S. 3 ff.; Urk. D13/10 S. 3 ff.), welche unmittelbar hinter dem Beschuldigten fuhr und CG._____ (Urk. D13/3 S. 5; Urk. D13/11 S. 1 ff.; Urk. D13/13 S. 2 ff.; Urk. D13/14 S. 3 ff.), welcher mit seinem Fahrzeug wiederum demjenigen von CF._____ folgte. Die Aussagen von CF._____ erweisen sich als konstant, detailliert und anschaulich: So schilderte sie mehrfach eindrücklich, wie der Beschuldigte mehrfach, 5 bis 6 Mal immer wieder gebremst habe, obschon der Verkehr ja gelaufen sei, was sie von Anfang an komisch gefunden habe, woraufhin sie den Abstand zum Beschuldigten vergrössert habe bzw. sie davon ausgegangen sei, dass er zu schnell gefahren sei (Urk. D13/8 S. 1 f. u. 4; Urk. D13/9 S. 4 u. 6; Urk. D13/10 S. 3). Einhergehend mit der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 74 E. III.J.2.1.2.) ist dies klarerweise als starkes Indiz zu werten, dass sie das Fahrverhalten des Beschuldigten als merkwürdig wahrgenommen hatte, was sie teilweise ja auch zu Protokoll gab, ansonsten sie gerade keinen Grund gehabt hätte, den Abstand zu vergrössern.
16.2.2. Eindrücklich schilderte CF._____, dass der Beschuldigte von einem auf den anderen Moment eine Vollbremsung vorgenommen habe (Urk. D13/9 S. 4;
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Urk. D13/10 S. 5 f.), welche sie zudem ebenfalls von Anfang an komisch gefunden habe, dem aber nicht nachgegangen sei (Urk. D13/8 S. 2 f. u. 4). Die stimmige Verknüpfung ihrer Sachdarstellung mit den dabei erlebten Gedanken lässt ihre Aussagen besonders glaubhaft erscheinen. Daran vermag der Umstand, dass CF._____ dieses Empfinden der Situation damals nicht umgehend der Polizei mitgeteilt hat (vgl. Urk. D13/9 S. 6 f.), nichts zu ändern. Einhergehend mit der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 74 E. III.J.2.2.1.) offenbart sich dadurch, dass kurz nach dem Unfall schlichtweg niemand (auch nicht die beigezogene Polizei) auf die Idee gekommen wäre, trotz unerklärbarer Vollbremsung die Schuld beim Beschuldigten zu suchen.
16.2.3. Hinsichtlich der Frage, ob die Vollbremsung des Beschuldigten verkehrsbedingt war, äusserte sich CF._____ zwar zurückhaltend, aber widerspruchsfrei und klar. In der zum in Frage stehenden Vorfall zeitnächsten protokollierten Einvernahme sagte sie aus, dass sie ja auch weit vorausschaue, um immer abzuschätzen, wie man das Fahrverhalten anpassen müsse, und sie habe keinen Bremsgrund, keine Kolonne oder so gesehen (Urk. D13/8 S. 3). Später gab sie zu Protokoll, dass sie beim abrupten Bremsmanöver des Beschuldigten nicht beobachten habe können, ob er wegen eines anderen Autos abbremsen habe müssen. Sie sei aber sehr überrascht gewesen, weil der Verkehr ja – im Gegensatz zu sonst, wenn keine Ferien seien – flüssig gewesen sei. Sie habe jedenfalls nicht beobachten können, dass jemand vor ihm gebremst oder die Spur gewechselt hätte. Mehrfach und konstant betonte sie, dass sie immer gut geradeaus bzw. voraus schaue, weil man die Strecke halt kenne und es nicht einfach sei, diese Strecke zu fahren (Urk. D13/9 S. 3) bzw. sie die Strecke kenne, und es dort viel Verkehr bzw. viele Unfälle gebe, weshalb sie immer extrem vorsichtig und vorausschauend gefahren sei (Urk. D13/9 S. 6; Urk. D13/10 S. 4). Auf den Vorhalt, ob sie es für möglich halte, dass vor ihm gleichwohl ein Stau oder ein abbremsendes Fahrzeug gewesen wäre, welches den Beschuldigten dann zur Vollbremsung veranlasst haben könnte, führte CF._____ aus, dass das natürlich sein könne, aber eben, das habe sie nicht beobachten können. Weshalb der Beschuldigte eine Vollbremsung vorgenommen habe, wisse sie nicht. Sie habe kein Auto vor ihm gesehen, das zum Stillstand gekommen sei bzw. eine Vollbremsung vorge-- 105 of 177 -nommen habe (Urk. D13/10 S. 4 ff.). Auf Vorhalt der Sachdarstellung des Beschuldigten erwiderte sie, dass sie es von ihrem Standort nicht so wahrgenommen habe (Urk. D13/10 S. 11). Die Aussagen von CF._____ erweisen sich insgesamt als sehr glaubhaft und erscheinen – entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 63 S. 13) – keineswegs als weltfremd.
16.2.4. Der Beschuldigte verwies anlässlich seiner Einvernahme vom 30. Juli 2013 mehrfach auf seine vor Ort gegenüber der Polizei gemachten Angaben, welche ihm auch erneut vorgehalten wurden (Urk. D13/7 S. 3 ff.). Dort machte er geltend, dass er sein Fahrzeug aufgrund des weiter vorne ins Stocken geratenden Verkehrs zuerst normal abgebremst habe. Als er bemerkt habe, dass es eng werde, habe er sein Fahrzeug schlussendlich stark bis zum Stillstand abbremsen müssen (Urk. D13/3 S. 6). Im Übrigen vermochte er keine näheren Angaben zum Kerngeschehen zu machen bzw. gab er mehrheitlich vor, sich nicht erinnern zu vermögen, ausser dem Vorbringen, dass das dritte Auto schuld gewesen sei an diesem Unfall (Urk. D13/7 S. 1 ff.). Die Aussagen des Beschuldigten erweisen sich aufgrund der geltend gemachten Erinnerungslücken zwar als nicht besonders verlässlich, jedoch auch nicht per se als unglaubhaft, selbst wenn aufgrund seiner teilweise ausweichenden und sprunghaften Ausführungen (s. hierzu die Vorinstanz: Urk. 74 E. III.J.2.2.3.) gewisse Zweifel an seiner Darstellung hinsichtlich der Notwendigkeit der Vollbremsung bestehen.
16.2.5. Keine substanziellen weiteren Erkenntnisse hinsichtlich des damals Geschehenen ergeben sich aus den Aussagen von CG._____. Er bestätigte zwar die Vornahme einer Vollbremsung durch CF._____ und deutete auch an, dass dies aufgrund des vor ihr bremsenden Beschuldigten geschehen sei (Urk. D13/13 S. 3; Urk. D13/14 S. 3 f.), doch vermochte er die Frage der Notwendigkeit der Vornahme der Vollbremsung durch den Beschuldigten nicht zu beantworten (Urk. D13/11 S. 3; Urk. D13/13 S. 3).
16.2.6. Aufschlussreich erweisen sich die – teilweise bereits erwähnten – Aussagen zum Verhalten des Beschuldigten vor und nach dem Vorfall. Die Sachdarstellung durch CF._____, wie der Beschuldigte vor dem Vorfall ohne dafür ersichtlichen Grund mehrere Bremsmanöver vornahm (s. vorstehend unter E. 14.2.1.), -- 106 of 177 -erweist sich als überzeugend. Mit diesen entsprechenden Ausführungen konfrontiert, äusserte sich der Beschuldigte ausweichend und sprunghaft, wobei er betonte, immer normal Auto zu fahren (Urk. D13/7 S. 5), was unter Beizug der übrigen erstellten Vorgänge offensichtlich nicht zutrifft. So oder anders ist diesbezüglich auf die glaubhafte Darstellung von CF._____ abzustellen. Dieses erstellte inadäquate Verkehrsverhalten des Beschuldigten erweist sich auf den ersten Blick als Hinweis auf eine unkonzentrierte Fahrweise. Bei näherer Betrachtung im Zusammenhang mit derselben Verhaltensweise bei weiteren Vorfällen lässt sich daraus allerdings ein modus operandi ableiten, welcher die darauf folgenden Kollisionen im Sinne eines Testverhaltens in einem ganz neuen Licht erscheinen lässt. Wesentlich ist in diesem Zusammenhang überdies, dass eine dermassen unkonzentrierte Fahrweise nicht ausschliesslich Auffahrunfälle nach sich ziehen dürfte, sondern auch in gleichem Umfang andere Verkehrs- bzw. Selbstunfälle, wofür vorliegend keine Anzeichen bestehen.
16.2.7. Hinsichtlich des (angeblichen) Nachtatverhaltens des Beschuldigten erscheint auffällig, dass er sich in der Wahrnehmung von CF._____ "sehr geschockt" zeigte und ihnen gesagt habe, dass er seine Eltern bei einem Verkehrsunfall verloren habe und sich froh darüber zeigte, seine Kinder nicht mitgenommen zu haben (Urk. D13/8 S. 3; Urk. D13/9 S. 6). Einhergehend mit der Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 74 E. III.J.2.3.1.) hat sich der Beschuldigte dadurch – wie bei weiteren Vorfällen – als Opfer inszeniert, was vor dem Hintergrund der übrigen erstellten Anklagesachverhalte – je länger desto mehr – eine entlarvende Wirkung hat.
16.2.8. Weiter fällt hier – erneut – zu Ungunsten des Beschuldigten ins Gewicht, dass er gleichzeitig über mehrere Occasionsfahrzeuge verfügte (vgl. Übersicht in: Urk. D1/3/2/12/4 Liste 3), was bei seinen eher knappen Einkommensverhältnissen erstaunt und im Zusammenhang mit den weiteren Indizien darauf hinweist, dass sich der Beschuldigte durch die Herbeiführung von Autounfällen mit nachfolgender Auszahlung von Versicherungsleistungen bereichern wollte (vgl. nachstehend E. 18.). Ein weiteres Indiz für die geplante Bereicherung durch Versicherungsleistungen wird vorliegend durch den Umstand hervorgehoben, dass er den -- 107 of 177 -hier gefahrenen Saab für lediglich Fr. 800.- erworben hat (Urk. D13/7 S. 2), was auffällig erscheint und vor dem Hintergrund der übrigen Vorfälle die beabsichtigte Erzielung eines möglichst hohen Profits nahe legt. Abgesehen davon materialisierte sich dieser beabsichtigte angestrebte Profit vorliegend in Form der dem Beschuldigten seitens der B._____ ausbezahlten Summe von Fr. 4'650.- letztlich auch (Urk. D13/16/19).
16.2.9. Weshalb sich der Beschuldigte – im Gegensatz zu den meisten übrigen Fällen – vorliegend mit der Erinnerung an die Umstände der Schadensbehebung überhaupt nicht schwer tat, muss letztlich offen bleiben (s. dazu die mutmassenden Erwägungen der Vorinstanz: Urk. 74 E. III.J.2.3.2.), ist aber für die Erstellung des Anklagesachverhaltes auch nicht erforderlich.
16.2.10. Insgesamt erweist sich das Vor- und Nachtatverhalten des Beschuldigten als entlarvend. Zusammen mit der Würdigung des übrigen Beweisergebnisses ergibt sich, dass der in Frage stehende Anklagesachverhalt rechtsgenügend erstellt ist.
16.3. Fazit Der Anklagesachverhalt gemäss ND 13 ist – einhergehend mit der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 74 E. III.J.4.) – vollumfänglich erstellt.
16.4. Strafanträge und Schaden
16.4.1. Vorliegend bestehen Strafanträge hinsichtlich Körperverletzung durch CF._____ (Urk. D13/5/1) und hinsichtlich Körperverletzung (Versuch) durch CG._____ (Urk. D13/5/2).
16.4.2. Seitens der Staatsanwaltschaft wird der Schaden hinsichtlich Betrugs vorliegend auf Fr. 4'770.-, bestehend aus der Zahlung für den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs sowie Aufwendungen, beziffert. Der Beschuldigte erhielt seitens der Privatklägerin B._____ – wie bereits erwähnt (vorstehend unter E. 14.2.8.) – einen Betrag von Fr. 4'650.- (Urk. D13/16/19) entschädigt. In diesem Umfang ist in Bezug auf den Tatbestand des Betrugs der Schaden – einherge-- 108 of 177 -hend mit der Auffassung der Vorinstanz: Urk. 74 E. III.J.3.1. – ausgewiesen. Demgegenüber entstand der CH._____ AG – wie in der Anklageschrift aufgeführt – kein Schaden aus Betrug (Urk. D13/16/23 u. 24).
16.4.3. Das von CF._____ geltend gemachte Beschleunigungstrauma (inkl. monatelanger Nackenschmerzen) sowie ihre dreitägige Arbeitsunfähigkeit sind rechtsgenügend ausgewiesen (Urk. D13/16/11 u. 12; Urk. D13/23/1).
17. Anklagesachverhalt ND 32 (Vorfall vom 22. November 2012)
17.1. Vorbemerkung Seitens der Vorinstanz wurde die Glaubwürdigkeit der bezüglich des Anklagesachverhalts ND 32 involvierten Drittperson CI._____ und die Verwertbarkeit seiner Aussagen zutreffend gewürdigt, weshalb vorab vollumfänglich auf ihre entsprechenden Erwägungen (Urk. 74 E. III.S.1.) verwiesen werden kann. Der Inhalt der Aussagen der Beteiligten wurde seitens der Vorinstanz ausführlich und zutreffend wiedergegeben, weshalb diesbezüglich vorab auf die entsprechenden Ausführungen zum Verhalten der Beteiligten während und nach dem in Frage stehenden Vorfall (Urk. 74 E. III.S.2.1.-2.2.) verwiesen werden kann.
17.2. Beweiswürdigung
17.2.1. Vorliegend geht es ebenfalls um einen Auffahrvorfall, welcher sich allerdings nicht auf der Autobahn A1, sondern während eines Abbiegemanövers von einer einspurig befahrenen Strasse in eine Tankstelle ereignet hat. Im Kern geht es aber auch hier um die Beantwortung der Frage, wie das Bremsmanöver des Beschuldigten bzw. sein darauf folgendes Stillstehen erfolgte, und ob es hierfür eine objektive Rechtfertigung gab. Die Anklage stützt sich in erster Linie auf die Aussagen von CI._____ (Urk. D32/5 S. 1 ff.; Urk. D32/6 S. 2 ff.), welcher damals mit seinem Wagen unmittelbar hinter demjenigen des Beschuldigten unterwegs war, und einen Google-Maps-Ausdruck der dort anzutreffenden Situation (Anhang zu Urk. 14/30). Die Aussagen von CI._____ erweisen sich als konstant, anschau-- 109 of 177 -lich und detailliert, aber auch von einer gewissen Zurückhaltung geprägt. An seinem Vorbringen, dass der Beschuldigte eine Vollbremsung vorgenommen habe (Urk. D32/5 S. 1 u. 3; Urk. 32/6 S. 3 u. 5), ist nicht zu zweifeln, auch weil sich die Aussagen des Beschuldigten diesbezüglich als uneinheitlich und wenig verlässlich ("Ich kann mich nicht mehr genau erinnern ob ich komplett stillgestanden bin": Urk. D32/4 S. 3) erweisen.
17.2.2. Komplexer erweist sich die Beurteilung der Frage, ob der Beschuldigte – wie er es geltend macht (Urk. D32/4 S. 2 ff.) – aufgrund eines aus der Tankstelle herausfahrenden Wagens abbremsen hat müssen. Diesbezüglich konnte auch CI._____ ein aus der Tankstelle fahrendes Auto nicht restlos ausschliessen (Urk. D32/6 S. 3: "Ob es aber eines gab, das kann ich nicht mit 100%iger Sicherheit ausschliessen"), auch wenn er gleichzeitig angab, kein solches gesehen zu haben. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 74 E. III.S.2.1.3.) lassen sich vorliegend aus dem Google-Maps-Ausdruck zur dort anzutreffenden Situation letztlich keine rechtsgenügenden Rückschlüsse zu Ungunsten des Beschuldigten ziehen, zumal daraus auch nicht genügend erkennbar ist, ob die rechtwinklig zur Strasse verlaufende Einfahrt das Kreuzen zweier Fahrzeuge ohne Probleme zulässt. Aber auch selbst wenn dies generell möglich sein sollte, bedeutet dies aufgrund der übrigen Beweislage nicht, dass im vorliegenden Fall ausgeschlossen werden kann, dass dem Beschuldigten ein Fahrzeug im Weg war.
17.2.3. Lediglich ergänzend ist zu erwähnen, dass sich die vorliegend zu beurteilende Situation grundlegend von den übrigen unterscheidet: Während bei Letzteren zu prüfen war, ob das Verhalten eines/einer sich vor dem Beschuldigten befindlichen Wagenlenkers/Wagenlenkerin die Bremsung des Beschuldigten veranlasste, bei welchen die Wahrscheinlichkeit überaus gross war, dass jene/r Wagenlenker/in auch im Blickfeld der unmittelbar dem Beschuldigten folgenden Person war, besteht dafür bei vorliegend zu beurteilender Situation aufgrund des sich nicht auf der befahrenen Strasse befindlichen Drittwagens weniger Gewähr. Es ist deshalb in dubio pro reo von der vom Beschuldigten geltend gemachten Sachverhaltsschilderung auszugehen.
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17.2.4. Angesichts der erörterten Beweislage kann vorliegend zu Gunsten des Beschuldigten nicht rechtsgenügend angenommen werden, dass er nicht aus einem verkehrsbedingten Grund gebremst hat.
17.2.5. Daran vermögen weder das seitens der Vorinstanz zutreffend gewürdigte, erneut sehr auffällige Verhalten des Beschuldigten nach dem Unfall (Urk. 74 H. III.S.2.2.) noch die aus den anderen Vorfällen gewonnenen Erkenntnisse etwas zu ändern.
17.3. Fazit Entgegen der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 74 E. III.S.4.) ist vorliegend nicht rechtsgenügend auszuschliessen, dass der Beschuldigte aus einem verkehrsbedingten Grund gebremst hat. Der Anklagesachverhalt gemäss ND 32 ist demnach nicht erstellt.
18. Anklagesachverhalt ND 29 (Vorfall vom 4. März 2013)
18.1. Vorbemerkung Seitens der Vorinstanz wurde die Glaubwürdigkeit der bezüglich des Anklagesachverhalts ND 29 involvierten bzw. befragten Drittpersonen und die Verwertbarkeit der Aussagen dieser Personen zutreffend gewürdigt, weshalb vorab auf ihre entsprechenden Erwägungen (Urk. 74 E. III.Q.1.) verwiesen werden kann. Der Inhalt der Aussagen der beteiligten Drittpersonen und des Beschuldigten wurde seitens der Vorinstanz ausführlich und zutreffend wiedergegeben, weshalb diesbezüglich vorab auf die entsprechenden Ausführungen zum Verhalten der Beteiligten während und nach dem in Frage stehenden Vorfall (Urk. 74 E. III.Q.2.1.2.2.) verwiesen werden kann. Lediglich zu Gunsten des Beschuldigten können allerdings – mangels Transparenz hinsichtlich der erforderlichen Einhaltung der Protokollierungsvorschriften bzw. Einräumung der Teilnahmerechte des Beschuldigten – grundsätzlich die aus dem Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 30. März 2013 hervorgehenden Aussagen der Beteiligten (Urk. D29/3 S. 5 ff.) verwertet werden (s. dazu auch z.B. vorstehend unter E. II.F.8.).
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18.2. Beweiswürdigung
18.2.1. Vorliegend soll sich laut der Anklagebehörde ein weiterer vom Beschuldigten provozierter Verkehrsunfall auf der Autobahn A1, dieses Mal mit einem rund drei Wochen zuvor eingelösten Opel Meriva (vgl. Urk. D1/3/2/12/4 Liste 2), ereignet haben. Im Kern geht es auch hier um die Beantwortung der Frage, wie das Bremsmanöver des Beschuldigten erfolgte bzw. wie es zum Stillstand seines Wagens kam, und ob es hierfür eine objektive Rechtfertigung gab. Die Anklagebehörde stützt sich auf die Aussagen von M._____ (Urk. D29/3 S. 7; Urk. D29/9 S. 1 ff.; Urk. D29/10 S. 2 ff.), welcher unmittelbar hinter dem Beschuldigten fuhr, von AG._____ (Urk. D29/3 S. 6 f.; Urk. D29/11 S. 1 ff.; Urk. D29/12 S. 4 ff.; Urk. D29/13 S. 5 ff.), welcher mit seinem Fahrzeug auf dasjenige von M._____ folgte, sowie von der wiederum darauf folgenden Automobilistin P._____ (Urk. D29/3 S. 6; Urk. D29/14 S. 1 ff.; Urk. D29/15 S. 2 ff.).
18.2.2. Die Aussagen von M._____ erweisen sich als konstant und anschaulich: So legte er dar, dass er die besagte Strecke fast täglich bei ähnlichen Verkehrsverhältnissen fahre. Wenn jemand dort bremse, habe man dort Zeit zum bremsen, weil es derart übersichtlich sei. Dieser Vorfall sei aber derart überraschend und nicht vorhersehbar gewesen, dass die Auffahrkollision nicht zu vermeiden gewesen sei (Urk. D29/10 S. 5). Dieses angesichts der Verkehrsverhältnisse grundlose Stillstehen bzw. unverhältnismässig langsame Fahren des Beschuldigten wiederholte M._____ anlässlich aller Einvernahmen (Urk. D29/3 S. 7; Urk. D29/9 S. 3 ff.; Urk. D29/10 S. 2 ff.) und findet überdies in den Aussagen der ihm nachfolgenden Lenker Bestätigung: So sagte AG._____ von Anfang an aus, dass er die Vollbremsung des Beschuldigten mitbekommen habe (Urk. D29/3 S. 6). Später schilderte er mehrfach eindrücklich und konstant, dass er in seinem Lieferwagen gut über die Autos gesehen und festgestellt habe, dass vor dem Beschuldigten absolut keine Autos gewesen seien und dieser keinen Grund gehabt habe zu bremsen, bzw. habe er vor ihm kein Auto gesehen, weshalb er absolut nicht wisse bzw. es komisch gewesen sei, weshalb der Beschuldigte gebremst habe (Urk. D29/11 S. 2 f.; Urk. D29/12 S. 4 f., 7 u. 9; Urk. D29/13 S. 6, 8 u. 12 f.). Die hinter AG._____ fahrende P._____ stützt diese Sachdarstellung insofern, dass sie die -- 112 of 177 -erforderliche Vornahme einer Vollbremsung bestätigte (Urk. D29/14 S. 2) und überdies zu Protokoll gab, dass vor der Kollision zwischen den vor ihr fahrenden Fahrzeugen jeweils grössere Abstände bestanden hätten (Urk. D29/14 S. 3), was den überraschenden Effekt eines Stillstehens bzw. einer sehr langsamen Fahrweise des Beschuldigten insofern stützt, als beide Fahrzeuge trotz jeweils vorgenommener Vollbremsung nicht mehr rechtzeitig anzuhalten vermochten. Mit einer gewissen Zurückhaltung ist indes ihre Aussage zu würdigen, dass das Bremsen des Beschuldigten grundlos erfolgt sei, weil sie die Bremsung aufgrund des Umstands, dass sie sich in diesem Moment auf die linke Spur und den Fahrbahnwechsel konzentriert habe, nicht gesehen habe (Urk. D29/15 S. 4 u. 6). Im Übrigen kann vollumfänglich auf die weiteren zutreffenden einlässlichen Erwägungen der Vorinstanz zu den Aussagen von M._____, AG._____ und P._____ verwiesen werden (Urk. 74 E. III.Q.2.1.2.).
18.2.3. Die Aussagen dieser drei nebst dem Beschuldigten vorfallbeteiligten Personen vermögen in ihrer Gesamtheit zu überzeugen, woran kleinere Inkohärenzen nichts zu ändern vermögen: Dass M._____ – im Gegensatz zu AG._____ (Urk. D29/13 S. 8) – beim Fahrzeug des Beschuldigten keine Bremslichter gesehen haben will (Urk D29/10 S. 6), ändert – einhergehend mit der Auffassung der Vorinstanz (Urk. E. 74.III.Q.2.1.2.) – nichts an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. So ist zutreffend, dass bei sich derart rasch abspielenden Ereignissen unterschiedliche Wahrnehmungen bestehen. Auch der Einwand der Verteidigung, dass ohne spätere Beeinflussung keiner der Beteiligten auf die Idee gekommen wäre, das Bremsmanöver des Beschuldigten als grundlos zu bezeichnen (Urk. 63 S. 20), vermag daran nichts zu ändern. So ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass sich der einem anderen Verkehrsteilnehmer Auffahrende regelmässig als an der Kollision Schuldiger bezeichnen dürfte, zumal die bewusste Herbeiführung der Kollisionen durch den vorderen Fahrzeughalter – zumindest in unseren Breitengraden – noch wenig bekannt ist und aufgrund der involvierten Risiken für Leib und Leben auch wenig nachvollziehbar erscheint.
18.2.4. Den Aussagen der erwähnten drei Personen stehen diejenigen des Beschuldigten diametral gegenüber: So schilderte der Beschuldigte, dass er auf der
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mittleren Fahrspur gefahren sei, woraufhin ein VW Golf von der rechten Spur (gerade) vor ihn hingefahren sei, weshalb er habe bremsen müssen. Teilweise fügte er an, sich nicht mehr genau erinnern zu vermögen. Der VW Golf habe jedenfalls aufgrund des vor ihm befindlichen stockenden Verkehrs nicht mehr weiter fahren können. Wie lange das Manöver gedauert habe, wisse er nicht mehr (Urk. D29/8 S. 2 ff.).
18.2.5. Die Ausführungen des Beschuldigten erweisen sich isoliert betrachtet nicht als unglaubhaft, auch wenn er zeitweise vorgab, sich nicht mehr an alle Details erinnern zu können. In Gegenüberstellung zur im Wesentlichen kohärenten, detaillierten und lebensnahen Sachdarstellung der übrigen Vorfallbeteiligten fallen sie aber ab und wirken weniger überzeugend, weil unter den gegebenen Umständen insbesondere ins Gewicht fällt, dass niemand dieser drei Personen den vom Beschuldigten beschriebenen VW Golf gesehen haben will.
18.2.6. Auf die Aussagen von M._____, AG._____ und P._____ ist vorliegend aber auch aufgrund des auffälligen Nachtatverhaltens des Beschuldigten abzustellen. So hat der Beschuldigte sich – wie bei weiteren Vorfällen – als Opfer inszeniert (s. die zutreffende Beschreibung des Beschuldigten durch die übrigen Vorfallbeteiligten: Urk. 74 E. III.Q.2.2.1.; bzw. sein Aussageverhalten gegenüber den Ermittlungsbehörden: Urk. D29/8 S. 4), was vor dem Hintergrund der übrigen erstellten Anklagesachverhalte – je länger desto mehr – eine entlarvende Wirkung hat.
18.2.7. Weiter fällt hier – erneut – zu Ungunsten des Beschuldigten ins Gewicht, dass er gleichzeitig über mehrere Occasionsfahrzeuge verfügte (vgl. Übersicht in: Urk. D1/3/2/12/4 Liste 3), was bei seinen eher knappen Einkommensverhältnissen erstaunt und im Zusammenhang mit den weiteren Indizien darauf hinweist, dass sich der Beschuldigte durch die Herbeiführung von Autounfällen mit nachfolgender Auszahlung von Versicherungsleistungen bereichern wollte (vgl. nachstehend E. 18.). Auch hier fällt auf, dass er sich mit der Erinnerung an die Umstände des Fahrzeugerwerbs ("Von AJ._____, bei einer Garage, weiss ich nicht": Urk. D29/8 S. 6) und der Schadensbehebung ("Ich habe Auto in Garage in AJ._____ gebracht. Ich wollte Auto reparieren und dort lassen, bis Experte -- 114 of 177 -kommt. Garagist hat mir gesagt, wir haben keinen Platz, um Auto zu behalten, aber ich solle anrufen, Auto habe Totalschaden": Urk. D29/8 S. 7) schwer tat bzw. lediglich ungenaue Angaben machte (s. hierzu auch die weiteren zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz: Urk. 74 E. III.Q.2.2.2.). Dieses verschleiernde und ablenkende Aussageverhalten weist darauf hin, dass der Beschuldigte in erster Linie nicht an der Wiederherstellung des Wagens, sondern an der Einkassierung der Versicherungsleistungen interessiert war, was seine Motivlage für die Provokation von Autounfällen erklären würde.
18.2.8. Auffällig erscheint vorliegend überdies – einhergehend mit der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 74 E. III.Q.2.2.2.) – der Umstand, dass der Beschuldigte die Versicherungsleistungen nicht auf sein eigenes Konto, sondern auf ein Konto seiner ehemaligen Arbeitgeberin CJ._____ überweisen liess, welche ihm den Betrag in bar aushändigte (Urk. 15/21 S. 3; Urk. 16/1 S. 4), welche Sachdarstellung seitens des Beschuldigten anerkannt wurde (Urk. D29/8 S. 7). Der von der Vorinstanz getroffene Schluss, dass (auch) dieses Vorgehen offensichtlich der Verschleierung entsprechender "Einkünfte" gedient habe und auf seine Absicht zur Profitmaximierung hinweise (Urk. 74 E. III.Q.2.2.2.), erscheint auch deshalb naheliegend, weil das Risiko, entdeckt zu werden, bei eigener Namensnennung gegenüber den Versicherungen von Mal zu Mal stieg.
18.2.9. Insgesamt erweist sich das Nachtatverhalten des Beschuldigten als entlarvend. Zusammen mit der Würdigung des übrigen Beweisergebnisses ergibt sich, dass der in Frage stehende Anklagesachverhalt rechtsgenügend erstellt ist.
18.3. Fazit Der Anklagesachverhalt gemäss ND 29 ist – einhergehend mit der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 74 E. III.Q.4.) – vollumfänglich erstellt.
18.4. Strafanträge und Schaden
18.4.1. Vorliegend bestehen Strafanträge hinsichtlich Körperverletzung (Versuch) durch M._____ (Urk. D29/5/1) sowie hinsichtlich Körperverletzung durch P._____ (Urk. D29/5/5). AG._____ zog seinen Strafantrag hinsichtlich Körperverletzung
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(Versuch) (Urk. D29/5/4) anlässlich seiner letzten Einvernahme wieder zurück (Urk. D29/13 S. 5). Der seitens der Anklagebehörde geltend gemachte Schaden betreffend P._____ ist rechtsgenügend ausgewiesen (Urk. D29/19/3 bzw. Urk. D29/19/10).
18.4.2. Hinsichtlich Sachbeschädigung liegen Strafanträge von M._____ (Urk. D29/5/3), der D._____ AG (Arbeitgeberin von AG._____; Urk. D29/5/9) sowie von P._____ (Urk. D29/5/7) vor. Der von M._____ geltend gemachte Schaden im Betrag von Fr. 18'200.- ist ausgewiesen (Urk. D29/22/11: Bezahlter Kaufpreis von Fr. 23'900.- abzüglich der erhaltenen Gutschrift für den Schrottwert von Fr. 5'690.-). Der seitens der D._____ AG geltend gemachte Sachschaden im Betrag von ca. Fr. 18'000.- ist ebenso ausgewiesen (Urk. D29/22/8/2; Urk. D29/22/8/3-4) wie der von P._____ geltend gemachte Sachschaden im Betrag von Fr. 7'500.- (Urk. D29/18/3-5).
18.4.3. Der von der Staatsanwaltschaft betreffend den Vorwurf des Betrugs bezifferte Schaden der E._____ AG im Betrag von Fr. 4'939.-, bestehend aus Fr. 4'591.- Reparaturkosten Fahrzeug und Fr. 348.- betreffend des mit dem Ereignis verbundenen Aufwands, ist ausgewiesen (Urk. D29/16/14-17). Ebenfalls rechtsgenügend belegt ist der von M._____ geltend gemachte Betrag von Fr. 976.- für seine durch den Vorfall verursachte Mehrprämie (Urk. D29/16/14).
19. Anklagesachverhalt ND 37 (Vorfall vom 27. April 2013)
19.1. Vorbemerkung Seitens der Vorinstanz wurden die für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der bezüglich des Anklagesachverhalts ND 37 involvierten Drittpersonen T._____ und CK._____ massgebenden Aussagen und Umstände einlässlich dargelegt, worauf vorab verwiesen werden kann (Urk. 74 E. III.V.1.1.1.-1.1.5. bzw. 1.2.). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann allerdings gestützt auf die aktenkundig gespannte Beziehung zwischen T._____ und dem Beschuldigten nicht angenommen werden, dass eine Voreingenommenheit von T._____ ausgeschlossen werden kann (so indes die Vorinstanz: Urk. 74 E. III.V.1.1.2.). Allerdings ist zu beach-- 116 of 177 -ten, dass ihre Beziehung anlässlich der ersten Einvernahme von T._____ vom 16. August 2013 (Urk. D37/8) noch deutlich weniger belastet erschien wie im Moment seiner späteren Einvernahmen in den Jahren 2015 und 2016 (Urk. D37/9-10), was sich ohne Weiteres aus den jeweiligen zu Protokoll gegebenen Ausführungen ergibt. Die Glaubwürdigkeit von T._____ erscheint deshalb insgesamt nicht nur zufolge seiner Stellung als Geschädigter (so aber die Vorinstanz: Urk. 74 E. III.V.1.1.5.) als etwas eingeschränkt, weshalb seine Aussagen zum in Frage stehenden Vorfall mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen sind. So oder anders steht aber die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen im Zentrum. Hinsichtlich der Verwertbarkeit seiner Aussagen wie derjenigen von CK._____ kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 74 E. III. V.1.1. u. 1.2.). Der Inhalt der Aussagen der Beteiligten wurde seitens der Vorinstanz ausführlich und zutreffend wiedergegeben, weshalb diesbezüglich vorab auf die entsprechenden Ausführungen zum Verhalten dieser Personen während und nach dem in Frage stehenden Vorfall (Urk. 74 E. III.V.2.1.-2.2.) verwiesen werden kann.
19.2. Beweiswürdigung
19.2.1. Am 27. April 2013 soll sich laut der Anklagebehörde ein weiterer vom Beschuldigten vorsätzlich herbeigeführter Auffahrvorfall ereignet haben. Im Kern geht es auch hier um die Beantwortung der Frage, wie das Bremsmanöver des Beschuldigten erfolgte, und ob es hierfür eine objektive Rechtfertigung gab. Die Anklage stützt sich vorliegend auf die Aussagen von T._____ (Urk. D37/8 S. 1 ff.; Urk. D37/9 S. 4 ff.; Urk. D37/10 S. 10 ff.), welcher damals mit seinem Fahrzeug unmittelbar hinter dem Beschuldigten fuhr.
19.2.2. T._____ sagte einheitlich aus, dass der Beschuldigte unvermittelt eine Vollbremsung vorgenommen bzw. abrupt gebremst habe (Urk. D37/8 S. 1; Urk. 37/9 S. 4 u. 7; Urk. D37/10 S. 11 f.). Ebenso legte er konstant dar, dass es für das Bremsmanöver des Beschuldigten keinen Anlass gegeben habe, weil er da niemanden bzw. kein Auto gesehen habe (Urk. D37/8 S. 1 f.; Urk. D37/9 S. 4 ff.; Urk. D37/10 S. 8 u. 12 f.). Laut T._____ habe der Beschuldigte ihm vor Ort als -- 117 of 177 -Begründung für die eigene Bremsung angegeben, dass ein Fahrzeug aus dem Parkplatz rausfahren habe wollen bzw. von dort gekommen sei, welches er aber nicht wahrgenommen habe (Urk. D37/9 S. 4 f.; Urk. D37/10 S. 13). Inkohärenzen ergeben sich im Aussageverhalten demgegenüber mit Hinblick auf die seitens von T._____ gemachten Distanzangaben zum Fahrzeug des Beschuldigten: Einmal schätzte er diese auf 5 Meter bzw. auf jeden Fall nicht genug, um zu bremsen (Urk. D37/9 S. 6). Später vergrösserte er die fragliche Distanz auf "zwei Wagenlängen oder so" (Urk. D37/10 S. 13), was doch einen Unterschied darstellt. Angesichts der Schwierigkeit von Distanzschätzungen und unter Berücksichtigung seiner ansonsten widerspruchsfreien Ausführungen vermag diese feststellbare Inkohärenz die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen allerdings nicht einzuschränken.
19.2.3. Der Beschuldigte stellte demgegenüber in Abrede, eine Vollbremsung vorgenommen zu haben (Urk. D37/6 S. 5). Vielmehr habe er "normal" bis zum Stillstand gebremst (Urk. D37/6 S. 4). Ferner machte er geltend, dass er weit vor seinem Auto die Rückfahrlichter eines Fahrzeugs gesehen und gemerkt habe, dass dieser parkieren wolle (Urk. D37/6 S. 3 f.). Neben dem Lebensmittelladen gebe es auf der rechten Seite 3 oder 4 Parkplätze. Er habe die Rücklichter gesehen und gestoppt, damit das Fahrzeug rückwärts fahren konnte, woraufhin es hinter ihm wie verrückt geknallt habe (Urk. D37/6 S. 2). Auch die Ausführungen des Beschuldigten, wonach es einen verkehrsbedingten Grund für seine Bremsung gegeben habe, erweisen sich nicht als per se unglaubhaft.
19.2.4. Vor dem Hintergrund der erörterten Beweislage mit einer Aussage-gegenAussage-Situation erweisen sich im Hinblick auf die Sachverhaltserstellung Fotos und Skizzen zum Sachverhalt als aufschlussreich: Anhand der seitens des Beschuldigten angefertigten Unfallskizze und seiner Vermerke auf dem Farbfoto des Unfallorts (s. Beilagen zu Urk. 14/39) ergibt sich, dass sich auf der rechten Strassenseite ein Fahrzeug "F" vor dem Beschuldigten (Fahrzeug "T") befunden haben soll. Fahrzeug "F" soll gemäss der vom Beschuldigten mittels Pfeil skizzierten Richtungsangabe versucht haben, rückwärts über das Trottoir hinweg auf das erste von insgesamt vier gelben Parkfeldern (neben den Müllcontainern) zu gelan-- 118 of 177 -gen. Hinter dem Fahrzeug des Beschuldigten (Fahrzeug "T") soll sich ferner das Fahrzeug des Privatklägers T._____ (Fahrzeug "S") befunden haben.
19.2.5. Die anhand dieser Skizze konkretisierte Sachdarstellung des Beschuldigten erweist sich als nicht überzeugend, was sich insbesondere anhand der von T._____ eingereichten fünf (undatierten) Farbfotokopien (Urk. D37/13), welche wertvolle Hinweise auf die örtlichen Verhältnisse des Vorfalls liefern, aufzeigen lässt. Aufgrund der Anordnung der kollisionsbeteiligten Fahrzeuge auf den besagten Farbkopien ist – einhergehend mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 74 E. III.V.2.1.6.) – davon auszugehen, dass sich die fotografierten Automobile in der Unfallendlage befanden, und dass es für das seitens des Beschuldigten bezeichnete rückwärts parkierende Fahrzeug – abgesehen davon, dass ein solches Manöver bei den örtlichen Gegebenheiten auch unsinnig erscheint – praktisch unmöglich gewesen wäre, rückwärts im Bogen über das Trottoir auf eines der vier – ebenfalls ersichtlichen – gelben Parkfelder zu gelangen, weil sich dafür der Wagen des Beschuldigten bereits zu weit vorn befand, der Beschuldigte das parkierende Fahrzeug gleichzeitig aber bereits von weitem erblickt haben will. Diese seitens des Beschuldigten geschilderten Umstände lassen sich mit der Aktenlage nicht in Übereinstimmung bringen.
19.2.6. Naheliegender wäre die seitens des Beschuldigten vor Ort anscheinend gegenüber T._____ geschilderte – aber gegenüber den Ermittlungsbehörden nicht bestätigte – Version, wonach der Beschuldigte wegen eines aus einem Parkplatz rausfahrenden Wagens habe abbremsen müssen, wobei unklar bleibt, ob ein solcher Wagen das Trottoir ebenfalls hätte überqueren müssen (s. Urk. D37/9 S. 4 f.; aber auch Urk. D37/10 S. 13, wonach der besagte Automobilist von einem Parkplatz "seitlich des türkischen Ladens" rausgekommen sein soll) und der Wagen somit aus den gelben Parkfeldern oder allenfalls aus den Parkplätzen der Blauen Zone gefahren (so die Annahme der Vorinstanz: Urk. 74 E. III.V.2.1.6.) sein soll. Abgesehen davon, dass auch bei diesen beiden Sachverhaltsversionen eine unterbliebene Wahrnehmung des ausparkierenden Automobilisten durch T._____ wenig wahrscheinlich (entsprechend die Auffassung der Vorinstanz: Urk. 74 E. III.V.2.1.5.) ist, kann die Klärung dieser Frage letztlich auf-- 119 of 177 -grund der anderslautenden (nicht überzeugenden) Sachverhaltsschilderung des Beschuldigten sowie gestützt auf sein entlarvendes Nachtatverhalten offen bleiben.
19.2.7. Hinsichtlich des Nachtatverhaltens des Beschuldigten fällt vorliegend auf, dass der Beschuldigte gestützt auf die glaubhaften Aussagen von T._____ darauf gedrängt hatte, die Angelegenheit ohne das bereits teilweise ausgefüllte (Urk. D37/9 S. 9) Unfallprotokoll "einfach so" zu lösen (Urk. D37/8 S. 1). Ferner erscheint überraschend, dass sich der Beschuldigte letztlich mit einer Zahlung durch T._____ von lediglich Fr. 250.- zufrieden gegeben haben soll, obschon er zuvor noch einen weit höheren Betrag verlangt hatte (s. hierzu auch die einlässlichen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz und die dortigen Verweise: Urk. 74 E.III.V.2.2.1. u. 2.2.3.). Schliesslich erweist sich sein (ungewöhnliches) Engagement im Zusammenhang mit der Reparatur dessen Wagens als auffällig (s. Urk.
74 E.III.V.2.2.1. u. 2.2.3.). Diese Umstände sprechen insgesamt dafür, dass der Beschuldigte von seinem früheren Nachbarn und persönlichen Bekannten T._____ eine gewisse Gefahr für sein delinquentes Geschäftsmodell ausgehen sah und vorerst tunlichst danach strebte, weitere Konflikte zu vermeiden, bevor er – nunmehr in die Ecke gedrängt – eine aggressive Haltung einnahm und T._____ in aggravierender Art und Weise verschiedener Straftaten (zuerst der Drohung, hernach eines Deliktes gegen Leib und Leben durch "Überfahren": Urk. D37/6 S. 7; Urk. D37/9 S. 2 f. bzw. Urk. D37/10 S. 3) bezichtigte.
19.2.8. Als ebenso auffällig ist der erneute Versuch des Beschuldigten zu werten, überdies Ersatz für ein angeblich durch den Vorfall beschädigtes Display eines Mobiltelefons zu erlangen (Urk. D37/8 S. 3; Urk. D37/9 S. 8; Urk. D37/10 S. 16), wie es bereits aus früheren Vorfällen bekannt ist (s. vorstehend unter E. 2.2.6. und E. 3.2.6.).
19.2.9. Einhergehend mit der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 74 E. III.V.2.2.2. u. 2.2.3.) erweisen sich die Aussagen des Beschuldigten zum Nachtatgeschehen insgesamt als unglaubhaft, demgegenüber die Schilderungen von T._____ zu überzeugen vermögen. Das führt dazu, dass auch im Übrigen auf die glaubhafte -- 120 of 177 -Sachdarstellung von T._____ abzustellen ist. Daraus folgt, dass der in Frage stehende Anklagesachverhalt rechtsgenügend erstellt ist.
19.3. Fazit Der Anklagesachverhalt gemäss ND 37 ist – einhergehend mit der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 74 E. III.V.4.) – vollumfänglich erstellt.
19.4. Strafanträge und Schaden
19.4.1. Vorliegend bestehen Strafanträge von T._____ hinsichtlich Körperverletzung (Versuch) (Urk. D37/2) und Sachbeschädigung (Urk. D37/4). Einhergehend mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 74 E. III.V.3.3.) erweist sich – wie von der Staatsanwaltschaft beziffert – ein Sachschaden des Beschuldigten im Betrag von Fr. 1'500.- als rechtsgenügend ausgewiesen (Urk. D37/7; Urk. 37/8 S. 2; Urk. D3/9 S. 7; Urk. 37/13).
19.4.2. Der von der Staatsanwaltschaft betreffend den Vorwurf des Betrugs bezifferte Schaden von T._____ im Betrag von Fr. 250.- ist – einhergehend mit der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 74 E. III.V.3.1.) – rechtsgenügend ausgewiesen, weil bei der bestehenden Beweislage seinen glaubhaften Angaben, wonach er dem Beschuldigten diesen Betrag im Nachgang zum Vorfall überlassen habe (Urk. D37/7 S. 3; Urk. D37/9 S. 5 u. 9; Urk. D37/10 S. 6-8 u. 15 ff.), zu folgen ist.
20. Allgemeine Feststellungen und Auffälligkeiten
20.1. Hohe Kadenz der Vorfälle Die Anklage lässt sich demnach hinsichtlich elf Anklagesachverhalten mindestens teilweise erstellen. Der Beschuldigte provozierte – nebst dem untergeordneten Versicherungsbetrug vom April 2009 (ND36) – in einem Zeitraum von lediglich weniger als zwei Jahren, wobei ihm in diesem Zeitraum der Führerausweis noch während drei Monaten entzogen war (Urk. D1/1/2/6), wissentlich und willentlich zehn Auffahrunfälle, womit eine hohe Kadenz an strafrechtlich relevanten Vorgängen festzustellen ist.
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20.2. Meist deckungsgleiche Vorgehensweise Vorliegend ist – was sich im Kern mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz deckt (Urk. 74 E. III.W.1.2.) – in der überwiegenden Anzahl der erstellten Anklagesachverhalte derselbe modus operandi zur Anwendung gelangt. Bei zumeist regem Verkehrsaufkommen bremste der Beschuldigte – bei acht Vorgängen auf der Überholspur der Autobahn, zum Teil im Tunnel – abrupt und meist bis zum Stillstand (Vollbremsung) ab, um die ihm – meist mit geringem Abstand – folgenden Lenkerinnen und Lenker auffahren zu lassen und er in der Folge zu Unrecht Leistungen von deren Haftpflichtversicherungen bezog. In mehreren Fällen lässt sich zudem im Vorgang zum anklagerelevanten Verhalten ein eigentliches Testverhalten des Beschuldigten feststellen. Einhergehend mit der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 74 E. III.W.1.2.) und entgegen derjenigen der Verteidigung (Urk. 63 S. 13; Prot. I S. 23) weist dies nicht auf den Zweck hin, die ihm nachfolgenden Lenker zu warnen, sondern vielmehr auf denjenigen, den für den Beschuldigten idealen Zeitpunkt einer Vollbremsung zu eruieren. Wäre nämlich lediglich von einer schreckhaften und unkonzentrierten Fahrweise des Beschuldigten auszugehen (entsprechend die Verteidigung: Urk. 63 S. 3), würden nicht lediglich Auffahrunfälle zur Disposition stehen, sondern auch in gleichem Umfang andere Verkehrs- bzw. Selbstunfälle, wofür indes keine Anzeichen vorliegen.
20.3. Gezielter Einsatz mehrerer, günstiger und lediglich befristet eingelöster Occasionsfahrzeuge Des Weiteren ist festzustellen, dass der Beschuldigte sich innert des kurzen Zeitraums mehrerer günstiger Occasionsfahrzeuge bediente, welche zudem lediglich für eine sehr kurze Zeit eingelöst waren: So ist aktenkundig, dass der Beschuldigte im relevanten Zeitraum zwischen dem 9. Juni 2011 und dem 27. April 2013 über 19 verschiedene Fahrzeuge verfügte (vgl. Übersicht in: Urk. D1/3/2/12/4 Liste 3), welche er mehrheitlich für lediglich jeweils wenige Tage oder Wochen eingelöst hatte (vgl. Übersicht in: Urk. D1/3/2/12/4 Liste 2). Die Aussage von CJ._____ von der CL._____, der Arbeitgeberin des Beschuldigten, dass er in den neun Jahren, in welchen er dort berufstätig war, auf geschäftlichen Fahrten nie in einen Verkehrsunfall verwickelt gewesen sei (Urk. 15/21 S. 5), belegt zusätzlich, -- 122 of 177 -dass der Einsatz der erwähnten Fahrzeuge gezielt erfolgte, er fahrfähig gewesen ist und anlässlich der Berufungsverhandlung im Verfahren SB170310 gelogen hat, als er bestätigte, auch mit dem Geschäftsauto des CL._____ schon Unfälle gehabt zu haben (vgl. Prot. II S. 23 f.).
20.4. Einnahme einer Opferrolle im Nachgang Bei zahlreichen Vorfällen fällt zudem – einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (s. deren einlässlichen und zutreffenden Erwägungen: Urk. 74 E. III.W.1.3.) – ein gleichbleibendes Verhalten des Beschuldigten im Nachgang zur Kollision auf, welches von Passivität gezeichnet ist, seine Opferrolle betont und insgesamt darauf angelegt war, das Mitleid der übrigen Beteiligten zu wecken. Dieses Verhalten erweist sich denn auch als geeignet, jeglichen Verdacht einer Provokation der Auffahrkollision durch den Beschuldigten im Keime zu ersticken.
20.5. Mangelndes Erinnerungsvermögen hinsichtlich der Umstände der Schadensbehebung / Bereicherungsabsicht Auffällig und unglaubhaft ist das vom Beschuldigten durchgehend an den Tag gelegte mangelnde Erinnerungsvermögen hinsichtlich der Umstände der Schadensbehebung. So war er kaum in der Lage, den Fahrzeugverkäufer, die mit den Reparaturen betrauten Werkstätten und die diesbezüglich eingesetzten Mittel zu bezeichnen. Auch vermochte der Beschuldigte keine Quittungen oder Rechnungen hinsichtlich vorgenommener Reparaturen zu bezeichnen (s. dazu die vollumfänglich zutreffenden einlässlichen Erwägungen der Vorinstanz: Urk. 74 E. III.W.2.1.3.). Angesichts des geringen Werts und der dem Beschuldigten jeweils im Übrigen zur Verfügung stehenden Automobile ist es als erwiesen zu erachten, dass er von der Reparatur der Fahrzeuge absah und die erhaltenen Zahlungen seitens der Haftpflichtversicherer anderweitig einsetzte. Letztlich bildet die erwiesene Vorgehensweise angesichts der vielen Verkehrsvorfälle, in welche der Beschuldigte verwickelt war, auch ein Indiz, dass er die betroffenen Fahrzeuge -- 123 of 177 -(soweit fahrtauglich) für denselben Deliktszweck wiederverwendete, weshalb bei Fahrtauglichkeit des in Frage stehenden Wagens dessen Reparatur auch wenig Sinn ergibt. Gerichtsnotorisch ist denn auch, dass bei fingierten bzw. provozierten Autounfällen – welche regelmässig mehrfach begangen werden – bevorzugt Fahrzeuge mit Vorschäden eingesetzt werden bzw. Unfallfahrzeuge mehrfach zum Einsatz gelangen, um den Gewinn zu maximieren. Die Bereicherungsabsicht des Beschuldigten ist nach dem Gesagten klar zu bejahen. Ergänzend kann diesbezüglich auf die einlässlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 74 E. III.W.2.1), welche den Einwand des Beschuldigten, wonach er keinen finanziellen Grund gehabt habe, die ihm vorgeworfenen Taten zu begehen (s. Prot. I S. 27), zutreffend entkräften.
20.6. Profitmaximierung Vorliegend ist denn auch augenfällig, dass der Beschuldigte sein Augenmerk jeweils rasch auf die Geltendmachung seiner (unberechtigten) Schadenersatzansprüche richtete und hierbei durch seine Vorgehensweise unweigerlich sein Interesse an der Profitmaximierung zutage gefördert wurde, indem er auch überhöhte Forderungen stellte, Schäden doppelt geltend machte oder auch nicht existente Schäden anmeldete (s. hierzu auch die einlässlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz: Urk. 74 E. III.W.1.4.).
20.7. Allgemeiner Vorsatz auch betreffend Körperverletzungen Seitens der Vorinstanz wurden alle erforderlichen Erwägungen zum ebenfalls erstellten Vorsatz des Beschuldigten betreffend Körperverletzungen gemacht, weshalb – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – vollumfänglich auf ihre einlässlichen und zutreffenden Erwägungen (Urk. 74 E. III.W.2.2.) verwiesen werden kann.
21. Ergebnis Auch unter Miteinbeziehung des Vor- und Nachtatverhaltens des Beschuldigten sowie den gemachten allgemeinen Feststellungen und Auffälligkeiten sind vorliegend die Anklagesachverhalte gemäss ND4, ND5, ND10, ND12, ND13, ND20 bis
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22, ND24, ND29, ND30, ND36 sowie ND37 – teilweise mit gewissen, bereits erwähnten Präzisierungen – erstellt. Von den Anklagesachverhalten gemäss ND9, ND11, ND18, ND32 und ND34 ist der Beschuldigte demgegenüber freizusprechen. V. Rechtliche Würdigung A. Würdigung der Vorinstanz Seitens der Vorinstanz wird das Verhalten des Beschuldigten rechtlich als gewerbsmässiger Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, als mehrfache, teilweise versuchte Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, als mehrfache Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 und Abs. 3 StGB sowie als mehrfache grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 37 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV (Brüskes Bremsen und Halten) gewürdigt. B. Mehrfache grobe Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 SVG)
1. Rechtliche Grundlagen Seitens der Vorinstanz wurden die massgebenden rechtlichen Grundlagen einschliesslich Rechtsprechung zur groben Verkehrsregelverletzung in der Erscheinungsform eines Schikane-Stopps sowohl hinsichtlich Direktkollisionen wie auch hinsichtlich Folgekollisionen und Hineinschieben ausführlich und zutreffend wiedergegeben (Urk. 74 E. IV.B.1.), weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann.
2. Subsumption Vorliegend hat der Beschuldigte mehrfach (ND4, ND5, ND10, ND13, ND20 bis 22, ND24, ND29 sowie ND37) ohne verkehrsbedingten Grund abrupt bzw. brüsk (meist sogar bis zum Stillstand) abgebremst, um jeweils eine Auffahrkollision zumindest mit dem ihm direkt nachfolgenden Fahrzeug zu provozieren. Einhergehend mit der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 74 E. IV.B.1.1.2.) verwirklichte sich -- 125 of 177 -mit der jeweils herbeigeführten Kollision nicht nur die vom Beschuldigten ausgehende Gefährdung, sondern offenbarte dieser dadurch auch sein rücksichtsloses und vorsätzliches Verhalten. Ähnliches gilt für die in mehreren Anklagesachverhalten durch den Beschuldigten mittels seines Schikane-Stopps verursachten Folgekollisionen (ND4, ND10, ND13, und ND29), wobei erwiesen ist, dass er diese – wiederum einhergehend mit der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 74 E. IV.B.1.2.3.) – zumindest in Kauf genommen hat. Mangels vorliegender Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe (vgl. vorstehend E. II.E. insb. 4.1.-4.7. u. 5.) machte sich der Beschuldigte demnach der vorsätzlichen mehrfachen groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 37 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV (Abbremsen) schuldig. C. Gewerbsmässiger Betrug (Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB)
1. Rechtliche Grundlagen Seitens der Vorinstanz wurden die massgebenden rechtlichen Grundlagen einschliesslich Rechtsprechung zum gewerbsmässigen Betrug ausführlich und zutreffend wiedergegeben (Urk. 74 E. IV.C.1.-4.), weshalb – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – vollumfänglich darauf verwiesen werden kann.
2. Subsumption
2.1. Täuschung Indem der Beschuldigte stets ein verkehrsbedingtes Bremsen seinerseits und/oder Fahrfehler der übrigen Beteiligten geltend machte oder jene durch aktives Tun in dieser vermeintlichen Gewissheit bestärkte, spiegelte er jenen ausdrücklich oder konkludent vor, dass die Kollision(en) aus einem verkehrsbedingten Grund bzw. jedenfalls nicht durch ihn herbeigeführt worden seien bzw. ihm diesbezüglich die Hauptverantwortung nicht zukommt. Einhergehend mit der Auffassung der Vorin-stanz (Urk. 74 E. IV.C.1.1.2.) vermag der Umstand, dass gerade die dem Beschuldigten folgenden Fahrzeuglenker oftmals zu wenig Abstand einhielten, nichts an der Täuschung des Beschuldigten zu ändern, handelt es sich -- 126 of 177 -doch beim – impliziten oder expliziten – Abschieben der Alleinschuld auf alle nachfolgenden Fahrer immer noch um das Geltendmachen einer Teilwahrheit.
2.2. Arglist
2.2.1. Der Beschuldigte nahm seine Täuschung vorliegend arglistig vor. Es besteht vorliegend hinreichend Anlass, von einem eigentlichen Lügengebäude auszugehen, welches der Beschuldigte errichtet hat. Aber auch wenn lediglich von einer einfachen Lüge ausgegangen wird, erweist sich sein Verhalten als arglistig, weil seine einfache falsche Angabe, die vorgenommene Bremsung jeweils aus einem verkehrsbedingten Grund vorgenommen zu haben, bzw. dass die Kollisionen jedenfalls nicht durch ihn herbeigeführt worden seien, bzw. ihm diesbezüglich die Hauptverantwortung nicht zukomme, nicht oder nur mit besonderer Mühe überprüfbar ist. Seitens der Vorinstanz wurde denn auch zutreffend ausgeführt (Urk. 74 E. IV.C.1.2.2.), dass der Beschuldigte beinahe immer zu den morgendlichen und abendlichen Stosszeiten unterwegs war und sich so den gerichtsnotorischen Umstand zu Nutze gemacht hat, dass im Stoss- und Kolonnenverkehr, mithin bei dichtem Verkehr, die Abstände zwischen den Fahrzeugen – insbesondere auf der Überholspur – regelmässig nicht dem einzuhaltenden erforderlichen Mindestabstand entsprechen. Ebenso wurde seitens der Vorinstanz zutreffend erwogen, dass kein durchschnittlich vernünftiger Mensch damit rechnen muss, dass bei relativ hohen Geschwindigkeiten und dichtem Verkehr grundlos und abrupt bis zum Stillstand gebremst wird, nur um einen auch für den Bremsenden selbst gefährlichen Auffahrunfall absichtlich zu verursachen. Die Vorinstanz trifft daraus den folgerichtigen Schluss, dass es dem Beschuldigten vor diesem Hintergrund ein Leichtes gewesen ist, die Alleinschuld auf die ihm auffahrenden Lenker abzuschieben, wenn er nicht gar damit rechnen konnte, dass sie die Schuld als Auffahrende von sich aus auf sich nehmen würden, weshalb sich auch das geplante Ausnützen dieser Begebenheit bereits als arglistig erweist. Daran vermag – einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 74 E. IV.C.1.2.3.) – auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Beteiligten zum Teil ansatzweise Zweifel an der Version des Beschuldigten durchblicken liessen, zumal der Beschuldigte auch darauf vertrauen konnte, dass die Polizei nicht gegen ihn, son-- 127 of 177 -dern zufolge vermeintlich eindeutiger Unfallsituation angesichts von Art. 12 Abs. 1 VRV (ungenügender Abstand beim Hintereinanderfahren) gegen die ihn auffahrenden Lenker ermitteln würde, bzw. wusste der Beschuldigte auch bei unterbliebener Avisierung der Polizei den Umstand für sich zu nutzen, dass grundsätzlich der auffahrende Lenker als schuldig angesehen wird. Die Vorinstanz führte überdies zutreffend aus (Urk. 74 E. IV.C.1.2.3.), dass es den Auffahrenden verwehrt blieb, die Angaben des Beschuldigten effektiv in Zweifel ziehen zu können, weil er ihnen gegenüber angab, aufgrund eines vor ihm fahrenden Fahrzeugs zur Vollbremsung genötigt worden zu sein, wobei von vornherein klar war, dass der Lenker dieses angeblichen Fahrzeugs nie würde eruiert werden können.
2.2.2. Seitens der Vorinstanz wurde ferner erwogen (Urk. 74 E. IV.C.1.3.2 ff.), dass auch bei den getäuschten Haftpflichtversicherungen der Vorfallbeteiligten keine ins Gewicht fallende Opfermitverantwortung vorliege, welche das täuschende Verhalten des Beschuldigten in den Hintergrund und die Arglist damit ausscheiden liesse. Diese Auffassung ist einer näheren Prüfung zu unterziehen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann bei einfachen falschen Angaben Arglist gegeben sein, wenn im betreffenden Geschäftsbereich eine nähere Überprüfung typischerweise nicht üblich ist, etwa weil sie unverhältnismässig erschiene und auch die konkreten Verhältnisse im Einzelfall keine besonderen Vorkehrungen nahelegen oder gar aufdrängen. Mit einer engeren Auslegung des Betrugstatbestandes würde eine sozialadäquate Geschäftsausübung und damit der Regelfall des Geschäftsalltags betrugsrechtlich nicht geschützt. Der Kontrollaufwand müsse deshalb in einem betriebswirtschaftlich vernünftigen Rahmen gehalten werden können (BGE 143 IV 302 E. 1.3.3. m.w.H.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Abfassung einer falschen Schadenanzeige grundsätzlich immer arglistig. Eine allzu weitgehende Überprüfung sei dem Versicherer zumal dann nicht zumutbar, wenn es um einen eher geringfügigen Schadensbetrag gehe. In solchen Fällen bedinge eine Überprüfung oft einen unverhältnismässigen, unwirtschaftlichen Aufwand (Urteile des Bundesgerichts 6B_840/2015 vom 14. Januar 2016 E. 1.4 und 6B_447/2012 vom 28. Februar 2013 E. 2.3; BGE 143 IV 302 E. 1.3.4.). Die Erheblichkeit oder Geringfügigkeit des massgebenden Schadensbetrages könne laut Bundesgericht nicht absolut bestimmt werden. Die -- 128 of 177 -Frage sei vielmehr mit Blick auf die je spezifischen Eigenschaften der infrage stehenden wirtschaftlichen Vorgänge und auf das jeweilige geschäftliche Umfeld zu beantworten (BGE 143 IV 302 E. 1.3.4. m.w.H.). Der Betrug ist ein Interaktionsdelikt, bei welchem der Täter auf die Vorstellung des Opfers einwirkt und dieses veranlasst, sich selbst durch die Vornahme einer Vermögensverfügung zugunsten des Täters oder eines Dritten zu schädigen. Die Sozialgefährlichkeit der Täuschung ist durch eine Abwägung von Täterverschulden und Opferverantwortung zu ermitteln. Das Mass der erwarteten Aufmerksamkeit und die damit einhergehende Vermeidbarkeit des Irrtums sind individuell zu bestimmen. Arglist scheidet lediglich aus, wenn der vom Täuschungsangriff Betroffene die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei einer Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die Selbstverantwortung des Opfers führt daher nur in Ausnahmefällen zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden (BGE 143 IV 302 E. 1.4.1. m.w.H.). Die Beurteilung der Arglist steht letztlich in Korrelation zur Qualität der Täuschung (vgl. BSK StGB-M AEDER/NIGGLI, Art. 146 StGB N 123).
2.2.3. Vorliegend begnügten sich die Haftpflichtversicherungsgesellschaften nicht mit einer Schadensanzeige, sondern holten jeweils eine Expertise über den beim Fahrzeug des Beschuldigten entstandenen Schaden ein. Daraus resultierte schliesslich die Ausbezahlung von Haftpflichtversicherungsleistungen zu Handen des Beschuldigten zwischen Fr. 2'100.- [ND20] und Fr. 4'939.- [ND29]. Einhergehend mit der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 74 E. IV.C.1.3.2.) ist es im Rahmen der Beurteilung der Opfermitverantwortung nicht zu beanstanden, dass die Versicherungen bei diesen eher geringen Beträgen nicht noch aufwändige Nachforschungen betrieben haben. Auch durfte die geschädigte Versicherung betreffend ND36 hinsichtlich des (angeblich) beschädigten Mobiltelefons auf weitere Abklärungen verzichten. Allerdings drängt sich die Frage auf, ob eine Haftpflichtversicherung leichtfertig handelt, wenn sie ungeachtet mehrerer – teilweise sogar gleichzeitig – bei ihr pendenter Schadensfälle keinen Verdacht schöpft, bei welchem weitere Abklärungen nahegelegen wären. Diese Frage stellt sich vorliegend insbesondere hinsichtlich der C._____ AG, welche bei drei der zehn erstellten -- 129 of 177 -Anklagesachverhalte und insgesamt sechs der 18 zur Anklage gebrachten Sachverhalte als Haftpflichtversicherung betroffen war. Selbst wenn aufgrund der damit involvierten Beträge nicht mehr von Bagatellfällen gesprochen werden kann, ist eine Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Handeln des Beschuldigten in den Hintergrund treten lässt, nicht festzustellen: So wurde seitens der Vorinstanz einlässlich und zutreffend erwogen, dass sich vorliegend insgesamt keine Warnhinweise in den Expertisen finden lassen würden, welche die betroffene Versicherung, und insbesondere die C._____ AG, hätte aufhorchen lassen müssen (Urk.
74 E. IV.C.1.3.3.). Von der Vorinstanz wurde denn auch zutreffend festgestellt (Urk. 74 E. IV.C.1.3.3.), dass weder der Umstand, dass in einem Fall [ND 20] die Entschädigung für angeblich kaputt gegangene, mitgeführte Gegenstände abgelehnt wurde (Urk. D20/10/5) noch die Tatsache, dass in zwei weiteren zur Anklage gebrachten Vorfällen (ND10 und ND11) keine Auszahlungen an den Beschuldigten erfolgten, als Warnhinweise für einen fingierten Autounfall zu sehen sind. Auch aus dem Umstand, dass seitens der Versicherungen regelmässig unterschiedliche Experten und Sachbearbeiter eingesetzt wurden, lässt – einhergehend mit der Auffassung und den einlässlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 74 E. IV.C.1.3.3.) – nicht auf ein Organisationsverschulden schliessen, welches vorliegend die Täuschung des Beschuldigten in den Hintergrund treten zu lassen vermag. Der Umstand, dass der Beschuldigte in einigen Fällen aufgeflogen war, führt deshalb – einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 74 E. IV.C.1.3.5.) – nicht dazu, dass in den übrigen Fällen per se von einem ins Gewicht fallenden leichtfertigen Verhalten der Versicherungen auszugehen wäre. Auch dass von einigen Versicherungen aus nachvollziehbaren Gründen Zahlungen für die Gegenstände verweigert worden waren, gleichzeitig aber Zahlungen für den Zeitwert des Fahrzeugs geleistet wurden, erweist sich – erneut einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 74 E. IV.C.1.3.5.) – weder als widersprüchlich noch als leichtsinnig, weil die Erkenntnis, dass die Gegenstände nicht bei einem Unfall kaputt gehen konnten, nicht ohne Weiteres den Schluss zulässt, dass der gesamte Unfall manipuliert wurde. Es lässt sich demnach auch diesbezüglich keine massgebliche Leichtfertigkeit seitens der involvierten Haftpflichtversicherungen erkennen. Die Arglistig-- 130 of 177 -keit der Täuschungen des Beschuldigten ist somit auch nach der Prüfung der Opfermitverantwortung zu bejahen.
2.3. Irrtum Der Beschuldigte versetzte mit seinen arglistigen Täuschungen nicht nur seine Kollisionspartner, sondern auch weitere Beteiligte wie die avisierten Polizisten und schliesslich – auch unter Tätigung weiterer täuschender Angaben gegenüber den Experten und Sachbearbeitern – die involvierten Versicherungen in einen Irrtum. Dieser besteht darin, dass diese Beteiligten aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten fälschlicherweise davon ausgingen, dass die jeweils in Frage stehende Kollision nicht durch die absichtlich und ohne verkehrsbedingten Grund erfolgte Bremsung des Beschuldigten, sondern allein auf die mangelnde Achtsamkeit der ihm auffahrenden Kollisionspartner zurückzuführen sei, was gestützt auf Gesetz bzw. Vertrag Schadenersatzzahlungen durch die Haftpflichtversicherer der Kollisionspartner nach sich zog.
2.4. Versuch Wie bereits erwähnt (vorstehend unter E. IV.C.2.2.3.) kam es in mehreren Fällen nicht zu einer Zahlung seitens der Versicherungen an den Beschuldigten bzw. nicht im beantragten Umfang: Wie seitens der Vorinstanz zutreffend ausgeführt wurde (Urk. 74 E. IV.C.1.4.3. u. 1.4.4.), ist der Umstand, dass der zur Vollendung der Tat notwendige Erfolg in diesen Fällen nicht eintrat, nicht auf ein Tätigwerden des Beschuldigten – und schon gar nicht aus eigenem Antrieb – zurückzuführen, sondern vielmehr dem Zufall oder der Achtsamkeit der involvierten Personen seitens der Versicherungen zuzuschreiben. So legte die Vorinstanz zutreffend dar (Urk. 74 E. IV.C. 1.4.3. u. 1.4.4.), dass die Versicherung beim Vorfall ND 10 realisierte, dass der Zeitwert in einem kurz zuvor erledigten Fall (ND 8) bereits ausbezahlt worden war bzw. stiess der Beschuldigte mit der Geltendmachung von Schadenersatz für einen angeblich kaputt gegangenen Fernseher [ND 11] bzw. für ein angeblich kaputt gegangenes Mobiltelefon bzw. Laptop [ND 20] auf Widerstand seitens der Versicherung, woraufhin Schadenersatzzahlungen ausblieben. In diesen Fällen trat der anvisierte Irrtum nicht ein, weshalb es beim Versuch -- 131 of 177 -blieb, wobei dieser im vollendeten gewerbsmässigen Betrug aufgeht (vgl. BGE 123 IV 117; s. nachstehend unter E. 2.8. u. 2.9.).
2.5. Vermögensdisposition und -schaden Seitens der Vorinstanz wurde zutreffend dargelegt (Urk. 74 E. IV.C.1.5.2. u. 1.5.3.), dass die durch den Beschuldigten arglistig in einen Irrtum versetzten Privatpersonen und Versicherungen gestützt darauf Zahlungen an den Beschuldigten veranlassten oder – bei den Versicherungsnehmern allenfalls im Umfang des Selbstbehalts bzw. der Mehrprämie – damit im Zusammenhang stehende Zahlungen zu vergegenwärtigen hatten, in welchem Umfang – bei den Versicherungen abzüglich der vom Versicherungsnehmer zu tragenden Selbstbehalte bzw. Mehrprämien – sie sich selbst am Vermögen schädigten.
2.6. Subjektiver Tatbestand Der Beschuldigte handelte vorliegend mit Wissen und Willen hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale und deshalb vorsätzlich. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz (vgl. Urk. 74 E. IV.C.2.1.3.) musste der Beschuldigte auch davon ausgehen, dass ein Teil der Versicherungsnehmer einen Selbstbehalt bzw. eine Mehrprämie zu vergegenwärtigen hatten, weshalb auch diesbezüglich ein direktund nicht etwa ein eventualvorsätzliches Handeln vorliegt. Zudem steht ausser Frage, dass der Beschuldigte sich durch sein Handeln wirtschaftlich besserstellen wollte, weshalb auch die Bereicherungsabsicht gegeben ist.
2.7. Keine Privilegierung Eine seitens der Verteidigung – auch anlässlich der Berufungsverhandlung im Verfahren SB170310 – geltend gemachte (Urk. 63 S. 24 f.; Urk. 117 S. 18) Privilegierung infolge Geringfügigkeit im Sinne von Art. 146 i.V.m. Art. 172ter StGB, woraus die Verjährung des entsprechenden Betrugs folge, fällt ausser Betracht, da sich der Vorsatz des Beschuldigten hinsichtlich der in Frage stehenden ND 36 und ND 37 auf einen nicht mehr als geringfügig einzustufenden Betrag richtete (vgl. vorstehend unter E. III.E.3.2.3. u. E. III.E.19.2.7. und die dortigen Verweise auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz: Urk. 74 E. III.V.2.2.1. u. 2.2.3.).
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2.8. Qualifizierung (Gewerbsmässigkeit)
2.8.1. Der Beschuldigte provozierte zwischen dem 9. Juni 2011 und dem 27. April 2013, mithin in einem Zeitraum von weniger als zwei Jahren, insgesamt zehn Auffahrunfälle und kassierte seitens der Haftpflichtversicherer bzw. Privatpersonen insgesamt knapp über Fr. 28'000.-, was pro Monat einen Betrag von rund Fr. 1'200.- ergibt.
2.8.2. Aus diesen Eckwerten ergibt sich ohne Weiteres, dass der Beschuldigte berufsmässig handelte. So ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bereits ein angestrebtes deliktisches Einkommen von monatlich Fr. 1'000.- für die Annahme der Gewerbsmässigkeit genügt (BGE 119 IV 129 E. 3.b). Der Beschuldigte hat sich durch sein strafbares Verhalten von einiger Intensität ein regelmässiges Zusatzeinkommen verschafft, wobei er eine bestimmte Methode anwandte und planmässig vorging. Zudem hatte er sich darauf eingerichtet, durch die von ihm provozierten Auffahrunfälle Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellten. Der Beschuldigte konnte dadurch sein reguläres Einkommen von etwas mehr als Fr. 4'000.- (vgl. auch Prot. I S. 2) um deutlich mehr als 20% aufbessern. An dieser Einschätzung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass an seinen Fahrzeugen gewisse Reparaturen vorzunehmen waren, weil einhergehend mit der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 74 E. IV.C.4.3.) davon auszugehen ist, dass er die meisten Reparaturen an den beschädigten Autos selbst ausführte, weshalb sein Gewinn nur unwesentlich tiefer ausgefallen sein dürfte.
3. Fazit Mangels Vorliegens von Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründen (vgl. vorstehend E. II.E. insb. 4.1.-4.7. u. 5.) machte sich der Beschuldigte demnach des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB schuldig.
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D. Mehrfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB)
1. Rechtliche Grundlagen Seitens der Vorinstanz wurden die massgebenden rechtlichen Grundlagen einschliesslich Rechtsprechung zur (einfachen) Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB sowie zum Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB ausführlich und zutreffend wiedergegeben (Urk. 74 E. IV.D.), weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann.
2. Subsumption
2.1. Vorliegend hat der Beschuldigte durch sein Verhalten – mit Ausnahme von ND 20, wo keine Körperverletzung angeklagt wurde, sowie ND24, wo der entsprechende Strafantrag zurückgezogen wurde (vgl. vorstehend unter E. III.E.13.6.1.) – die körperliche Integrität mehrerer kollisionsbeteiligter Personen im Sinne des angeklagten Tatbestandes beeinträchtigt: So erlitten BS._____ [ND10] eine HWS-Distorsion Grad II mit einer hundertprozentigen Arbeitsunfähigkeit vom 23. bis 26. Februar 2012 (Urk. D10/13/4–6), CF._____ [ND 13] ein Beschleunigungstrauma (inkl. monatelanger Nackenschmerzen) mit einer dreitägigen Arbeitsunfähigkeit (Urk. D13/16/11 u. 12; Urk. D13/23/1) und P._____ [ND 29] mehrtägige Kopf-, Brust- und Nackenschmerzen sowie Schwindel (Urk. D29/19/3 bzw. Urk. D29/19/10).
2.2. Auch im Übrigen hat der Beschuldigte bei den erstellten Anklagesachverhalten – mit Ausnahme von ND 20, wo keine Körperverletzung angeklagt wurde sowie ND24, wo der entsprechende Strafantrag zurückgezogen wurde (vgl. vorstehend unter E. III.E.13.6.1.) – die kausale Ursache für die Herbeiführung einfacher Körperverletzungen bei allen Kollisionsbeteiligten gesetzt, auch wenn letztlich keine Beeinträchtigung der körperlichen Integrität erfolgte.
2.3. Der Beschuldigte brachte vor, dass er keinen Fehler gemacht habe und niemanden habe verletzen wollen (Urk. 14/4 S. 13) bzw. niemanden zu Tode gefahren habe und den Menschen generell nie etwas Böses habe antun wollen (Urk. 14/7 S. 5). Er gestand aber zu, dass er Glück gehabt habe, nicht verletzt
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worden zu sein, und dass die Anderen auch nicht verletzt worden seien (Urk 14/4 S. 8). Abgesehen davon, dass letztere Aussage insofern tatsachenwidrig ist, als aus den erstellten Anklagesachverhalten Verletzte zu beklagen waren, geht daraus ohne Weiteres hervor, dass der Beschuldigte einfache Körperverletzungen bei den Kollisionsbeteiligten in Kauf nahm, zumal er auch aus seiner Perspektive auf Glück angewiesen war, damit durch sein erstelltes Verhalten den Vorfallbeteiligten keine Verletzungen beigefügt wurden. Ihm ist aber gleichzeitig zuzugestehen, dass er durch seine Delinquenz primär geldwerte Vorteile erzielen wollte. Hinsichtlich der Körperverletzungen handelte er lediglich – aber immerhin – eventualvorsätzlich, wobei es – einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 74 E. IV.D.2.3.) – allein dem Zufall zu verdanken ist, dass die Zahl der Verletzten nicht noch höher ausgefallen ist, es mithin bei diversen Versuchen blieb, welche er ebenfalls in Kauf genommen hatte. Mit der Vorinstanz (Urk. 74 E. IV.D.3.) ist jeweils das Vorliegen eines leichten Falles im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB angesichts der Vorgehensweise des Beschuldigten allerdings auszuschliessen.
3. Fazit Mangels Vorliegens von Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründen (vgl. vorstehend E. II.E. insb. 4.1.-4.7. u. 5.) machte sich der Beschuldigte demnach der mehrfachen, teilweise versuchten Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig. E. Mehrfache Sachbeschädigung (Art. 144 StGB)
1. Rechtliche Grundlagen Seitens der Vorinstanz wurden die massgebenden rechtlichen Grundlagen zur Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 bzw. Abs. 3 StGB zutreffend wiedergegeben (Urk. 74 E. IV.E.), weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann. Ergänzend ist auf die vorstehenden, sich insbesondere auf den grossen Schaden gemäss Art. 144 Abs. 3 StGB beziehenden Erwägungen zu verweisen (E. II.C.4.3.-4.5.). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist vorliegend – wie bereits ausgeführt (E. II.C.4.5.) – nicht insgesamt von einem grossen Schaden -- 135 of 177 -auszugehen. Die Voraussetzungen für die Annahme eines solchen sind vielmehr für jeden einzelnen erstellten Anklagesachverhalt zu prüfen.
2. Subsumption
2.1. Indem der Beschuldigte in den erstellten Anklagesachverhalten eine Bremsung seines Fahrzeugs vornahm, setzte er die kausale Ursache für die Beschädigungen der Automobile der Kollisionsbetroffenen, womit der objektive Tatbestand erfüllt wurde. Im Einzelnen erlitten folgende Kollisionsbeteiligte einen Sachschaden gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB: AF._____ im Betrag von Fr. 1'000.- (ND4: vgl. vorstehend E. III.E.4.4.2.), AW._____ im Betrag von Fr. 4'000.- (ND4: vgl. vorstehend E. III.E.4.4.3.), L._____ im Betrag von Fr. 6'617.- (ND5: vgl. vorstehend E. III.4.4.3.), O._____ im Betrag von Fr. 3'627.- (ND21: vgl. vorstehend E. III.E.7.4.3.), J._____ AG im Betrag von Fr. 4'127.- (ND22: vgl. vorstehend E. III.6.4.3.), BT._____ von Fr. 2'642.- (ND10: vgl. vorstehend E. III.E.12.4.4.), S._____ im Betrag von Fr. 5'000.- (ND24: vgl. vorstehend unter E. III.E.13.6.3.), P._____ im Betrag von Fr. 7'500.- (ND29: vgl. vorstehend unter E. III.E.18.4.2.), sowie T._____ von Fr. 1'500.- (ND37: vgl. vorstehend unter E. III.E.19.4.1.).
2.2. Durch dieselbe Vorgehensweise hat der Beschuldigte ferner in zwei Fällen einen grossen Schaden im Sinne von Art. 144 Abs. 3 StGB verursacht, weil die diesbezüglich vom Bundesgericht gesetzte Schwelle von Fr. 10'000.- jeweils deutlich überschritten wurde: Einerseits zu Ungunsten von M._____ im Betrag von Fr. 18'200.- (ND29: vgl. vorstehend unter E. III.E.18.4.2.) und andererseits zu Lasten der D._____ AG im Betrag von Fr. 18'000.- (ND29: vgl. vorstehend unter E. III.E.18.4.2.).
2.3. In subjektiver Hinsicht ist massgebend, dass der Beschuldigte zwecks Herbeiführens einer Beschädigung an seinem eigenen Auto zumindest die direkten Kollisionen verursachen wollte und um die damit verbundene Verursachung von Sachschäden an den betroffenen Fahrzeugen wusste. Dabei nahm er sowohl einen grossen Schaden wie auch einen Sachschaden weiterer Kollisionsbeteiligter in Kauf.
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3. Fazit Mangels Vorliegens von Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründen (vgl. vorstehend E. II.E. insb. 4.1.-4.7. u. 5.) machte sich der Beschuldigte demnach der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 und teilweise im Sinne von Abs. 3 StGB schuldig. F. Ergebnis Der Beschuldigte ist aufgrund der gemachten Erwägungen - des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB; - der mehrfachen, teilweise versuchten Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; - der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 und teilweise im Sinne von Abs. 3 StGB; sowie - der mehrfachen groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 37 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV (Abbremsen) schuldig zu sprechen. Hinsichtlich der Nebendossiers ND9, ND11, ND18, ND32 und ND34 ist der Beschuldigte im Sinne der vorstehenden Erwägungen freizusprechen. VI. Sanktion A. Anwendbares Sanktionsrecht
1. Seit dem 1. Januar 2018 ist das revidierte Sanktionenrecht in Kraft (AS 2016 1249; BBI 2012 4721). Der Beschuldigte beging alle in Frage stehenden Delikte indes vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts. Gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB wird derjenige nach dem neuen Recht beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht. Wurde das Verbrechen oder Vergehen bereits -- 137 of 177 -vor Inkrafttreten des neuen Rechts begangen, so ist dieses nur anwendbar, wenn es für den Beschuldigten das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB).
2. Vorliegend ist der Beschuldigte nach neuem Recht nicht milder zu beurteilen, weshalb Art. 2 Abs. 2 StGB nicht einschlägig und das alte Recht anzuwenden ist. B. Strafrahmen
1. Die tat- und täterangemessene Strafe ist – wie seitens der Vorinstanz zutreffend festgehalten wurde (Urk. 74 E. V.A.1.1 und 1.5.) – grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. In casu drängt sich – mit der Vorinstanz – denn auch keine Erweiterung des ordentlichen Strafrahmens auf.
2. Vorliegend besteht – mit der Vorinstanz (Urk. 74 E. V.B.1.1.) – hinsichtlich des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB die höchste abstrakte Strafandrohung, nämlich Geldstrafe von nicht unter 90 Tagessätzen bis 10 Jahre Freiheitsstrafe. Hiervon ist vorliegend – entgegen der Ansicht der Vorinstanz, welche unter Berücksichtigung von Art. 144 Abs. 3 StGB eine Mindeststrafe von einem Jahr vorsieht (Urk. 74 E. V.B.1.) – auszugehen. Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB hat der Richter in einem ersten Schritt den Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für diese Tat, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen – gleichartigen – Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1. m.w.H.).
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C. Strafzumessungsfaktoren Seitens der Vorinstanz wurden die zu den Kriterien der Strafzumessung nötigen theoretischen Ausführungen gemacht. Darauf (Urk. 74 E. V.A.1.) und auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Thema (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff., 135 IV 130 E. 5.3.1 und 132 IV 102 E. 8.1, je mit Hinweisen) kann vorab verwiesen werden. Zutreffend wurde auch festgehalten, dass zwischen der Tat- und Täterkomponente sowie der objektiven und subjektiven Tatschwere zu unterscheiden ist (s. Urk. 74 E. V.A.3.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zutreffend und im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (z.B. Urteil des Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.6.1.) wurde seitens der Vorinstanz vorgesehen (Urk. 74 E. V.B.4.), die Täterkomponente für alle Delikte gesamthaft zu würdigen. D. Konkrete Strafzumessung
1. Gewerbsmässiger Betrug
1.1. Objektive Tatschwere Hinsichtlich der objektiven Tatschwere fällt erheblich verschuldenserschwerend ins Gewicht, dass die Täuschungshandlung – die Provokation eines Auffahrunfalles – als äusserst raffiniert und perfid zu bezeichnen ist. Auch das weitere deliktische Vorgehen des Beschuldigten erweist sich als geplant, zielgerichtet und von einer hohen kriminellen Energie gezeichnet, was ebenfalls zu Ungunsten des Beschuldigten zu vermerken ist, zumal auch das Risiko, dass sein täuschendes Handeln entlarvt werden könnte, sehr gering war. Der Umstand, dass der Beschuldigte über einen langen Zeitraum und – mit elf Einzeldelikten – häufig delinquierte, wirkt sich ebenfalls deutlich verschuldenserschwerend aus. Demgegenüber erweist sich der Deliktsbetrag von rund Fr. 28'000.-, insbesondere gemessen am betriebenen Aufwand, als eher geringfügig, was sich ebenso deutlich zu Gunsten des Beschuldigten auswirkt wie die Tatsache, dass die Schwelle zum gewerbsmässigen Handeln lediglich knapp überschritten wurde. Die objektive Tatschwere erweist sich nach dem Gesagten – vor dem Hintergrund des weiten -- 139 of 177 -Strafrahmens – als keineswegs mehr leicht. Es erweist sich als angemessen, hierfür eine (hypothetische) Einsatzstrafe von 2 Jahren anzusetzen.
1.2. Subjektive Tatschwere In subjektiver Hinsicht ist massgebend, dass der Beschuldigte jeweils direktvorsätzlich handelte. Sein Motiv war rein finanzieller und damit egoistischer Art und es ist keinerlei Einschränkung seiner Entscheidungsfreiheit festzustellen. Einhergehend mit der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 74 E. V.B.2.2.) erscheint bemerkenswert, dass sich der Beschuldigte auch von Rückschlägen (wie verweigerte Versicherungsleistungen) oder (angeblich) eigens erlittenen Verletzungen nicht von seinem Vorhaben abbringen liess, was die Beharrlichkeit seiner Delinquenz betont. Insgesamt ergeben sich aus der Würdigung der subjektiven Tatschwere keine Umstände, welche die objektive zu relativieren vermögen. Es bleibt damit bei einer (hypothetischen) Einsatzstrafe von 2 Jahren.
2. Mehrfache grobe Verkehrsregelverletzung
2.1. Objektive Tatschwere In Bezug auf die Würdigung der objektiven Tatschwere der groben Verkehrsregelverletzungen fällt ebenfalls deutlich verschuldenserschwerend ins Gewicht, dass der Beschuldigte innerhalb von weniger als zwei Jahren zehn Mal absichtlich eine Kollision verursachte. Zu seinen Ungunsten wirkt sich ausserdem – einhergehend mit der Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 74 E. V.B.3.1.1.) – der Umstand aus, dass der Beschuldigte nicht nur ihm unmittelbar nachfolgende, sondern überdies eine unbestimmte Anzahl weiterer Verkehrsteilnehmer – in enormen Masse – gefährdete und volkswirtschaftlich kaum bezifferbare Kosten nur schon in Form von Staustunden verursachte. Sein Verhalten zeugt insgesamt von einer sehr hohen kriminellen Energie, welche im oberen Drittel des für diesen Straftatbestand vorgesehenen Strafe einzuordnen ist.
2.2. Subjektive Tatschwere
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In subjektiver Hinsicht ist auch hier in erster Linie massgebend, dass der Beschuldigte – was bei Anwendung dieses Tatbestandes die grosse Ausnahme darstellt – jeweils direktvorsätzlich handelte und sein Motiv rein finanzieller und damit egoistischer Art war. Auch hinsichtlich der groben Verkehrsregelverletzungen ist keinerlei Einschränkung seiner Entscheidungsfreiheit festzustellen. Erneut liess sich der Beschuldigte auch von Rückschlägen bzw. eigens erlittenen Verletzungen nicht von seinem Vorhaben abbringen, was die Beharrlichkeit seiner Delinquenz betont. Aus der Würdigung der subjektiven Tatschwere ergeben sich keine Umstände, welche die objektive zu relativieren vermögen. Isoliert betrachtet hat der Beschuldigte hinsichtlich der groben Verkehrsregelverletzungen ein schweres Verschulden zu vergegenwärtigen, wofür eine (hypothetische) Einsatzstrafe von 2 ¼ Jahren einzusetzen wäre.
2.3. Asperation Asperiert mit der für den gewerbsmässigen Betrug vorgesehenen Einsatzstrafe rechtfertigt sich angesichts der mehrheitlichen jeweiligen Tateinheit eine deutliche Reduktion auf 1½ Jahre Freiheitsstrafe, womit sich insgesamt eine Freiheitsstrafe von 3½ Jahren ergibt.
3. Mehrfache, teils versuchte Körperverletzung
3.1. Objektive Tatschwere In Bezug auf die Würdigung der objektiven Tatschwere der (teilweise versuchten) einfachen Körperverletzungen ist zu Ungunsten des Beschuldigten zu gewichten, dass er letztlich die körperliche Integrität dreier kollisionsbeteiligter Personen im Sinne des fraglichen Tatbestandes tatsächlich beeinträchtigte, wobei überdies noch viele weitere hätten verletzt werden können und es allein dem Zufall zu verdanken ist, dass die Zahl der Verletzten nicht um einiges höher ausgefallen ist. Deutlich verschuldenserschwerend wirkt sich – auch hier – die Tatsache aus, dass der Beschuldigte in insgesamt zehn Fällen delinquierte. Zu seinen Gunsten ist der Umstand zu würdigen, dass die tatsächlich erlittenen Verletzungen jeweils -- 141 of 177 -lediglich die Arbeitsunfähigkeit bzw. eine wesentliche Beeinträchtigung von wenigen Tagen nach sich zogen.
3.2. Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich, was zu seinen Gunsten zu gewichten ist. Deshalb vermag die Beurteilung der subjektiven Tatschwere die objektive etwas zu relativieren. Insgesamt erweist sich das Verschulden des Beschuldigten als mittelschwer.
3.3. Versuch als verschuldensunabhängige Komponente Ferner wirkt sich die verschuldensunabhängige Komponente des in der Mehrheit der Fälle vorliegenden Versuchs geringfügig zu Gunsten des Beschuldigten aus, zumal es – wie bereits erwähnt – lediglich dem Zufall zu verdanken war, dass die Zahl der Verletzten nicht noch um einiges höher ausfiel. Isoliert betrachtet würde sich hinsichtlich der (teilweise versuchten) einfachen Körperverletzungen eine (hypothetische) Einsatzstrafe von 1 ¼ Jahren Freiheitsstrafe rechtfertigen.
3.4. Asperation Asperiert mit der für den gewerbsmässigen Betrug und die groben Verkehrsregelverletzungen vorgesehenen Einsatzstrafe rechtfertigt sich angesichts der mehrheitlichen jeweiligen Tateinheiten eine deutliche Reduktion auf 6 Monate Freiheitsstrafe, womit sich insgesamt eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren ergibt.
4. Mehrfache Sachbeschädigung
4.1. Objektive Tatschwere In objektiver Hinsicht wirkt sich hinsichtlich der vom Beschuldigten begangenen Sachbeschädigungen deutlich verschuldenserschwerend aus, dass er in zahlreichen Fällen tatbestandsmässig handelte und insgesamt eine beträchtliche Deliktssumme von mehr als Fr. 70'000.- verursachte, wobei er in zwei Fällen die Schwelle zu einem grossen Schaden gemäss Art. 144 Abs. 3 StGB jeweils deutlich überschritt. Die angewandte kriminelle Energie erweist sich als hoch.
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4.2. Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte aus rein egoistischen Motiven und mindestens eventualvorsätzlich. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive demnach etwas zu relativieren. Sein Verschulden erweist sich insgesamt als gerade noch leicht. Isoliert betrachtet wäre für die begangenen Sachbeschädigungen eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten festzusetzen.
4.3. Asperation Asperiert mit der für den gewerbsmässigen Betrug, die groben Verkehrsregelverletzungen und die (teilweise versuchten) Körperverletzungen vorgesehenen Einsatzstrafe rechtfertigt sich angesichts der jeweiligen Tateinheiten eine deutliche Reduktion auf 3 Monate Freiheitsstrafe, womit sich insgesamt eine Freiheitsstrafe von 4 ¼ Jahren ergibt.
5. Täterkomponente
5.1. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann vorab auf die entsprechenden und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 74 E. V.B.4.1.) verwiesen werden. Seit Ergehen des vorinstanzlichen Urteils haben sich seine persönlichen Verhältnisse im Wesentlichen nicht geändert, sondern wurden von ihm anlässlich der Berufungsverhandlung im Verfahren SB170310 bestätigt (Prot. II S. 12 ff.). Seit dem 1. Mai 2022 arbeitet der Beschuldigte in einem variablen Pensum von 60%-100% in der Küche und Reinigung des Restaurants "CM._____" in Zürich (Urk. 165). Aus den persönlichen Verhältnissen ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren.
5.2. Im Strafregister ist der Beschuldigte mit keiner Vorstrafe mehr verzeichnet (Urk. 170), weshalb seine am 6. Juli 2011 wegen fahrlässiger grober Verkehrsregelverletzung erfolgte Verurteilung (vgl. Urk. 121), welche zwischenzeitlich aus dem Strafregister entfernt wurde, bei der Strafzumessung nicht mehr zu Lasten des Beschuldigten zu berücksichtigen ist (BGE 135 IV 87 E. 2; Art. 369 Abs. 7 StGB).
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5.3. Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Dabei können umfangreiche und prozessentscheidende Geständnisse eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann ein Geständnis bei der Analyse des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es Ausdruck von Einsicht und Reue ist. Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich demgegenüber aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, namentlich weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils gestand (Urteile des Bundesgerichts 6B_426/2010 vom 22. Juli 2010 E. 1.5,6B_558/2011 vom 21. November 2011 E. 2.3 und 6B_853/2013 vom 20. November 2014 E. 2.4.7). Vorliegend zeigte sich der Beschuldigte weder geständig, noch reuig oder besonders kooperativ, weshalb sich sein Nachtatverhalten im Rahmen der Strafzumessung nicht zu seinen Gunsten auszuwirken vermag. Im Sinne von Art. 48 lit. e StGB ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte sich seit 2013 wohlverhalten hat. Dem ist mit einer Strafmilderung von 6 Monaten Rechnung zu tragen.
5.4.1. Die beschuldigte Person hat einen verfassungs- und menschenrechtlichen Anspruch darauf, dass ein gegen sie eingeleitetes Strafverfahren innert angemessener Frist zum Abschluss gebracht wird (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Ausdruck davon ist das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO. Der relevante Zeitraum für die Beurteilung einer vermeidbaren Überlänge der Verfahrensdauer beginnt in dem Zeitpunkt, in welchem die beschuldigte Person Kenntnis vom Strafverfahren erhält und endet mit Rechtskraft des letztinstanzlichen Urteils. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Ob sich die Dauer als angemessen erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1; BGE 130 I 312 E. 5.2; jeweils mit Hinweisen). Folgen einer Verletzung des -- 144 of 177 -Beschleunigungsgebots sind meistens die Strafreduktion, manchmal der Verzicht auf Strafe oder, als ultima ratio in Extremfällen, die Einstellung des Verfahrens. Bei der Frage nach der sachgerechten Folge ist zu berücksichtigen, wie schwer die beschuldigte Person durch die Verfahrensverzögerung getroffen wurde, wie gravierend die ihr vorgeworfenen Taten sind und welche Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn das Beschleunigungsgebot nicht verletzt worden wäre. Rechnung zu tragen ist auch den Interessen der Geschädigten und der Komplexität des Falls. Schliesslich ist in Betracht zu ziehen, wer die Verfahrensverzögerung zu vertreten hat. Das Bundesgericht greift in die Beurteilung der Sanktion für die Verletzung des Beschleunigungsgebots nur ein, wenn das Gericht sein Ermessen über- oder unterschritten oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt hat (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1 m.w.H.). Eine Verfahrenseinstellung kommt nur in Extremfällen in Betracht, wenn die Verfahrensverzögerung dem Betroffenen einen Schaden von aussergewöhnlicher Schwere verursachte (BGE 133 IV 158 E.
8 m.w.H.).
5.4.2. Vorab ist festzuhalten, dass gestützt auf die verbindlichen Feststellungen des Bundesgerichtes für die Zeit seit der Verhaftung des Beschuldigten am 23. Mai 2013 bis zur Anklageerhebung am 31. August 2016 und danach bis zum Versand der schriftlichen Begründung des vorinstanzlichen Urteils am 20. Juli 2017 keine Verletzung des Beschleunigungsgebots auszumachen ist (Urk. 144 E. 3.4). Diesbezüglich erübrigen sich grundsätzlich weitere Erwägungen. Immerhin ist ergänzend festzuhalten, dass das vorinstanzliche Verfahren mit einer Dauer von unter einem Jahr zwischen Anklageerhebung und Versand der schriftlichen Urteilsbegründung im beträchtlichen Umfang von 277 Seiten (vgl. Urk. 74) im Vergleich mit ähnlich komplexen Strafprozessen äusserst beförderlich durchgeführt wurde. Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, näher auf die Einwände der Verteidigung hinsichtlich der Verfahrensführung und -dauer im Vorverfahren (vgl. Urk. 164 S. 7 ff.) einzugehen, wäre eine allfällige Verletzung des Beschleunigungsgebots durch die rasche Bearbeitung vor Vorinstanz doch bereits mehr als kompensiert worden.
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5.4.3. Hinsichtlich des weiteren Verfahrensgangs ab Erhebung der Berufungserklärung des Beschuldigten im Verfahren SB170310 kann vorab auf die bereits zuvor (unter E. I.2.-7.) sowie die im Rückweisungsentscheid des Bundesgerichtes (Urk. 144 E. 3.5.1) wiedergegebene Prozessgeschichte verwiesen werden. Das Berufungsverfahren SB170310 dauerte insgesamt 3 ¾ Jahre. Gestützt auf die verbindlichen Feststellungen des Bundesgerichtes im Rückweisungsentscheid, auf deren Erwägungen verwiesen wird (Urk. 144 E. 3.5.2), muss dies auch in Berücksichtigung der relativ umfangreichen Anklage sowie des Aktenumfangs als übermässig lang bezeichnet werden. Seither vergingen – unter Berücksichtigung des Verfahrens vor Bundesgericht, welches rund ein Jahr in Anspruch nahm – etwas mehr als 2 Jahre. Die seitens der Verteidigung in beiden Berufungsverfahren jeweils beantragten Fristerstreckungen ( "Zur Begründung verweise ich auf den Umstand, dass ich die Sache noch nicht mit dem behandelnden Arzt des Beschuldigten besprechen konnte" [Urk. 97]; Fristerstreckung aufgrund eines "bevorstehenden privaten Wohnungsumzugs" des Verteidigers [Urk. 100]; Ersuchen um Fristerstreckung "angesichts der doch sehr umfangreichen Akten" [Urk. 157]; "Aufgrund der derzeitigen Geschäftsüberlastung infolge parallelem Ablauf diverser gesetzlicher Fristen und anderen Terminen sowie auch angesichts der umfangreichen Akten" [Urk. 159]; "Da wir aufgrund von ausserordentlicher Geschäftsüberlastung noch nicht dazu gekommen sind, alle Akten zu sichten" [Urk. 161] ) und das von der Verteidigung angestrengte, sich als unbegründet erweisende Ausstandsgesuch im Verfahren SB170310 gegen den Referenten und die damit einhergehende Verfahrensverzögerung von insgesamt rund 8 Monaten ist seitens des Beschuldigten zu vertreten. Vor Bundesgericht unterlag der Beschuldigte zudem mit der Mehrheit seiner Rügen (Verletzung des Anklagegrundsatzes; Rechtliche Würdigung; vgl. Urk. 139/2; Urk. 144), ohne deren Beurteilung der Rückweisungsentscheid allenfalls merklich rascher hätte erfolgen können. Aber auch unter Berücksichtigung der seitens des Beschuldigten zu vertretenden Verfahrensverzögerungen dauerten die beiden Berufungsverfahren mit insgesamt immer noch annähernd 5 Jahren zu lange und das Beschleunigungsgebot wurde dadurch nicht unerheblich verletzt. Auch wenn sich der Fall als äusserst aufwändig gestaltete, sind die teilweise mehrmonatigen Verfahrensverzögerungen überwiegend seitens der Justiz zu verantworten. Diesem Umstand ist mit einer deutlichen Strafreduktion im Umfang von rund 25% Rechnung zu tragen -- 146 of 177 -und die Strafe auf eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten zu reduzieren. Eine – im Sinne des seitens der Verteidigung vorgebrachten Resozialisierungszwecks des Strafrechts bzw. im Sinne einer Wiedergutmachung (vgl. Urk. 164 S.
4 u. 13) erfolgende – weitergehende Strafminderung rechtfertigt sich unter Mitberücksichtigung der beträchtlichen Delinquenz des ungeständigen Beschuldigten, der erforderlichen sehr komplexen Sachverhaltsabklärungen, der Interessen der vielen Geschädigten und der Beurteilung multipler Zivilforderungen, der vor Berufungsinstanz im Verfahren SB170310 zu veranlassenden Ergänzung des Gutachtens und dem Umstand, dass seitens der Verteidigung nicht einmal im Ansatz dargetan wurde, wie die Verfahrensverzögerung den Beschuldigten in seiner Lebensführung eingeschränkt haben soll (s. vorstehend unter E. III.6.), nicht.
6. Gesamtstrafe Es rechtfertigt sich vorliegend, den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von
2 Jahren und 9 Monaten als Gesamtstrafe zu bestrafen. Auf die auszufällende Freiheitsstrafe sind dem Beschuldigten die erstandene Haft von 91 Tagen im Sinne von Art. 51 StGB anzurechnen.
7. Vollzug
7.1. Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren gemäss Art. 43 StGB teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen. Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen. Die teilbedingte Strafe ist als Mittellösung zwischen dem vollständigen Aufschub der Strafe und deren Vollzug eingeführt worden. Der Hauptanwendungsbereich der teilbedingten Strafe liegt bei Freiheitsstrafen zwischen zwei und drei Jahren. Auch die teilbedingte Strafe setzt eine begründete Aussicht auf Bewährung voraus. Wenn und soweit die Legalprognose nicht schlecht ausfällt, muss der Vollzug jedenfalls eines Teils der Strafe auf Bewährung ausgesetzt werden. Andererseits ist bei einer schlechten Prognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe ausgeschlossen. Bemessungsregel bei -- 147 of 177 -der Festsetzung des aufzuschiebenden und des zu vollziehenden Strafteils bildet das Ausmass des Verschuldens. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (Urteil BGer 6B_377/2017 vom 5. Juli 2018 E. 2.1 m.w.H.). Dem Richter steht bei der Prüfung der Prognose des künftigen Legalverhaltens ein Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn der Richter sein Ermessen über- bzw. unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt (BGE 134 IV 140 E. 4.2 m.w.H.).
7.2. Seitens der Verteidigung wird vorgebracht, dass es dem Beschuldigten nicht zugemutet werden könne, aus der aktuellen Stabilität mit gefestigtem Sozialleben, seiner Integration ins Erwerbsleben und der sich daraus ergebenden Möglichkeit, für seine Familie zu sorgen, herausgerissen zu werden (Urk. 164 insb. S. 3 u. 13). Die Ermöglichung dieser Kontinuität spricht dafür, einen unbedingt zu vollziehenden Strafteil lediglich im Bereich einer möglichen Halbgefangenschaft (bis höchstens 12 Monaten) vorzusehen. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte – auch ungeachtet der nicht unbeträchtlichen Haftdauer von 91 Tagen – konsequent uneinsichtig zeigte, und sein strafbares Verhalten insbesondere aufgrund der Planung und Zielgerichtetheit seiner sich über einen langen Zeitraum erstreckenden multiplen Delinquenz sowie seiner damit an den Tag gelegten Beharrlichkeit von einer hohen kriminellen Energie zeugt. Diese Umstände sprechen klar dafür, dass dem Verschulden des Beschuldigten mit einem tieferen – allenfalls lediglich in Halbgefangenschaft – vollziehbaren unbedingten Strafanteil nicht angemessen Rechnung getragen und er dadurch nicht genügend beeindruckt wird. Auch dürfte der Beschuldigte aufgrund seines Lebenslaufs und seiner beruflichen Qualifikationen (vgl. auch das Zwischenzeugnis der CN._____ GmbH vom 23. März 2023; Urk. 165) nach dem Strafvollzug mühelos wieder Tritt im Erwerbsleben fassen können. In Würdigung der erörterten Umstände erscheint es angemessen, die Freiheitsstrafe im Umfang von 15 Monaten zu vollziehen und im -- 148 of 177 -übrigen Umfang von 18 Monaten, bei einer Probezeit von 2 Jahren, aufzuschieben. VII. Widerruf Die Staatsanwaltschaft beantragte vor Vorinstanz den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 6. Juli 2011 verhängten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 40.-, wovon der Vollzug von 10 Tagessätzen unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren aufgeschoben worden war (Urk. 61 S. 1 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung im Verfahren SB170310 beantragte sie, vom Widerruf sei abzusehen (Urk. 123 S. 1). Da seit Ablauf der Probezeit mehr als drei Jahre vergangen sind, darf der Widerruf gestützt auf Art. 46 Abs. 5 aStGB vorliegend nicht mehr angeordnet werden. VIII. DNA Profil A. Die Staatsanwaltschaft beantragte vor Vorinstanz ferner die Abnahme einer DNA-Probe des Beschuldigten und die Erstellung eines DNA-Profils (Urk. 61 S. 1 f.), welchem Begehren seitens der Vorinstanz entsprochen wurde (vgl. Urk. 74 E. VII.). B. Seitens der Vorinstanz wurden die massgebenden theoretischen Ausführungen zutreffend gemacht (Urk. 74 E. VII.1.), weshalb vorab vollumfänglich darauf verwiesen werden kann. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Erstellung eines DNA-Profils, das nicht der Aufklärung der Anlass dazu gebenden Straftaten eines laufenden Strafverfahrens dient, nur dann verhältnismässig, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschuldigte in andere – auch künftige – Delikte verwickelt sein könnte. Dabei muss es sich allerdings um Delikte von einer gewissen Schwere handeln (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_242/2020 vom 2. September 2020 E. 3.2). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz erweist sich die Abnahme einer DNA-Probe zwecks Erstellung eines DNA-Profils in diesem Fall somit nicht als sachgerecht, weshalb davon abzusehen ist.
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IX. Fahrverbot A. Sachgerecht erweist sich vorliegend allerdings die Anordnung eines Fahrverbots gemäss Art. 67b aStGB. Demgemäss kann das Gericht neben einer Strafe oder Massnahme nach Art. 59 bis 64 StGB den Entzug des Lernfahr- oder Führerausweises für die Dauer von einem Monat bis zu fünf Jahren anordnen. Diesbezüglich ist erforderlich, dass das Motorfahrzeug ein wesentliches Hilfsmittel zur Deliktsausführung gewesen ist. Für die Bemessung der Dauer dieses kriminalpräventiven Fahrverbots sind Anzahl, Art und Schwere der mit Hilfe des Motorfahrzeugs begangenen Delikte massgeblich (TRECHSEL /BERTOSSA, in: TRECHSEL /PIETH [Hrsg.], a.a.O., Art. 67e StGB N 2 u. 4 m.w.H.). B. Vorliegend erweist sich angesichts der einlässlich erörterten Vorgehensweise und der Schwere der unter Zuhilfenahme von Motorfahrzeugen begangenen Delikte des Beschuldigten die Anordnung eines kriminalpräventiven Fahrverbots im maximalen Umfang von 5 Jahren im Lichte der zu berücksichtigenden Interessen des Beschuldigten einerseits und derjenigen der Allgemeinheit andererseits als ohne Weiteres verhältnismässig und sachgerecht. X. Zivilansprüche A. Ausgangslage
1. Die Verteidigung des Beschuldigten beantragte – auch im Berufungsverfahren SB170310 – dass alle Forderungen – soweit darauf überhaupt eingetreten werden könne – auf den Zivilweg zu verweisen seien. Vorsorglich wurde die Einrede der eingetretenen Verjährung erhoben (Urk. 63 S. 2; Urk. 117 S. 26 f.). Weiter macht die Verteidigung geltend, dass die Schadenersatzbegehren der B._____, der C._____ AG und der H._____ ordnungsgemäss von zumindest zeichnungsberechtigten Personen mit kollektiver Unterschrift gestellt worden seien, während dies für diejenigen der E._____ AG, der K._____ AG und der G._____ AG nicht zutreffe. Obwohl es gemäss den entsprechenden Handelsregisterauszügen bei all diesen Gesellschaften keine Einzelzeichnungsberechtigungen gebe, seien die Schadenersatzbegehren dieser Versicherungen nur von einer Person unterzeichnet worden. Weder Herr CO._____ von der K._____ AG noch -- 150 of 177 -Herr CP._____ von der G._____ AG und die Herren CQ._____ oder CR._____ von der E._____ AG seien einzelzeichnungsberechtigte Prokuristen ihrer Arbeitgeber; entsprechend seien sie nicht zur Prozessführung legitimiert. Auch die Geltendmachung von Schadenersatz im Adhäsionsverfahren gelte als Prozessführung und die Bevollmächtigung richte sich nach Art. 462 OR. Die Bevollmächtigung sei vom Gericht von Amtes wegen zu prüfen, was die Vorinstanz unterlassen habe. Dieser Mangel könne in zweiter Instanz nach abgeschlossenem Beweisverfahren nicht mehr geheilt werden. Entsprechend sei auf die Begehren dieser drei Versicherungen nicht einzutreten (Urk. 117 S. 26 f.).
2.1. Als Privatklägerschaft gilt gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen, wobei nach Absatz 2 der Strafantrag dieser Erklärung gleichgestellt ist. Die Zivilklage wird gemäss Art. 122 Abs. 3 StPO mit der Erklärung nach Art. 119 Abs. 2 lit. b rechtshängig.
2.2. Im Vorverfahren werden die Zivilklagen regelmässig auf standardisierte Weise zu den Akten erhoben, indem der Privatklägerschaft ein Formular u.a. zur Stellung finanzieller Ansprüche abgegeben wird, worin sie erklären kann, ob sie finanzielle Ansprüche stellen will oder nicht und diese gleichzeitig unter Verweis auf und Beilage von weiteren, den Anspruch substantiierenden Urkunden beziffern kann. Dieses Vorgehen wurde seitens der Staatsanwaltschaft auch in diesem Verfahren angewandt und hinsichtlich der sich als Zivilkläger konstituierten Privatklägerinnen und Privatkläger entsprechende, von Seiten der Privatklägerschaft ausgefüllte und unterzeichnete Formulare zu den Akten genommen (s. z.B. Urk. D10/18/3).
2.3. Vorliegend wurde das jeweilige Formular zur Stellung der finanziellen Ansprüche in allen von der Verteidigung thematisierten Fällen von – gemäss den von ihr eingereichten Handelsregisterauszügen der in Frage stehenden Versicherungsgesellschaften – nicht einzelzeichnungsberechtigten Personen unterschrieben.
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2.4. Die Frage, ob ein Vertreter die vertretene Aktiengesellschaft hinsichtlich Stellung finanzieller Ansprüche rechtsgültig vertreten kann, ist letztlich eine Frage der Bevollmächtigung, und genauer, der internen Bevollmächtigung im Sinne von Art. 32 Abs. 1 OR (s. auch BGer 4A_455/2018 vom 9. Oktober 2019). Hinsichtlich der Stellung von Strafanträgen wurde vom Bundegericht erwogen, dass u.a. all jene Personen berechtigt seien, wegen eines Deliktes gegen das Vermögen der juristischen Person in deren Vertretung Strafantrag zu stellen, die ausdrücklich oder stillschweigend damit beauftragt sind, die infrage stehenden Interessen der juristischen Person zu wahren bzw. den betreffenden Vermögenswert zu verwalten hätten (Urteil des Bundesgerichts 6B_295/2020 vom 22. Juli 2020 E. 1.4.4. m.w.H.). Demzufolge sei bei der Prüfung der Legitimation zur Stellung eines Strafantrags nicht einzig auf die Zeichnungsberechtigung gemäss Handelsregistereintrag abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_545/2016 vom 6. Februar 2017 E. 1.3.). Massgebend sei gemäss Bundesgericht vielmehr, dass der Strafantrag dem Willen der Gesellschaftsorgane nicht widerspreche und von diesen genehmigt werden könne (BGE 118 IV 167 E. 1b).
2.5. Vorliegend besteht insbesondere angesichts des seitens des Bundesgerichts vorgenommenen Verweises auf die Vermögensinteressen einer juristischen Person kein Anlass, die Frage der Bevollmächtigung einer juristischen Person hinsichtlich des Stellens von finanziellen Ansprüchen im Rahmen eines Strafverfahrens anders zu behandeln als das Stellen eines Strafantrages. Vorliegend besteht ferner kein Grund, daran zu zweifeln, dass die seitens der in Frage stehenden Privatklägerinnen verlangten finanziellen Ansprüche nicht denjenigen der Versicherungsgesellschaften entsprechen und nicht genehmigt werden könnten, auch wenn seitens des Gerichts letztlich nicht von Amtes wegen abgeklärt wurde, auf welche Vollmacht sich diese Handlungen beziehen. Zudem hätten die entsprechenden Versicherungen die Möglichkeit gehabt, sich zu den lediglich von einer zeichnungsberechtigten Person unterzeichneten Vollmachten zu äussern respektive diese zu korrigieren, sofern sie mit diesen nicht einverstanden gewesen wären, was während des gesamten Verfahrens nicht geschehen ist. Entsprechend darf auf diese Vollmachten abgestellt werden und es besteht kein Grund, an diesen zu zweifeln, zumal im Strafverfahren nicht die strengen Gesetzesbe-- 152 of 177 -stimmungen der Zivilprozessordnung Anwendung finden. Der Einwand der Verteidigung hinsichtlich Fehlens einer Prozessvoraussetzung geht deshalb fehl. B. Rechtliche Grundlagen und Voraussetzungen
1. Seitens der Vorinstanz wurden die rechtlichen Grundlagen bezüglich des Adhäsionsverfahrens, der ausservertraglichen Ansprüche gemäss Art. 58 ff. SVG und der Regressansprüche sowie die Voraussetzungen für die Zusprechung von Schadenersatz (allgemeiner Schadensbegriff; Körperverletzung; Sachschaden; Vorteilsanrechnung; Zins; Kausalzusammenhang; Widerrechtlichkeit; Beweislastverteilung; Mehrheit von Ersatzpflichtigen) einlässlich und zutreffend dargelegt (Urk. 74 E. VIII.B.1.-3.), weshalb – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – vorab vollumfänglich darauf verwiesen werden kann. Die von ihr in allgemeiner Hinsicht getroffenen Erwägungen und Schlussfolgerungen erweisen sich als vollumfänglich korrekt (vgl. insb. Urk. 74 E. VIII.B.3.5.): Der in den erstellten Anklagesachverhalten direktvorsätzlich handelnde Beschuldigte hat zufolge seines deutlich schwereren Verschuldens den Privatklägern den ganzen ausgewiesenen Schaden zu ersetzen. Eine Ausnahme besteht dort, wo Anzeichen von Grobfahrlässigkeit der übrigen Kollisions- und Verfahrensbeteiligten auszumachen sind, wofür indes die blosse – allfällige – Nichteinhaltung der Mindestabstände – angesichts des schweren Verschuldens des Beschuldigten – nicht ausreicht. Bei Anzeichen für zusätzliches Verschulden der übrigen Kollisions- und Verfahrensbeteiligten sind bei spruchreifem Sachverhalt die Kosten anteilsmässig aufzuerlegen. Im Übrigen sind die geltend gemachten Ansprüche auf den Zivilweg zu verweisen.
2. Die Vorinstanz machte ferner ausführliche und zutreffende Erwägungen bezüglich der Voraussetzungen zur Zusprechung einer Genugtuung (Urk. 74 E. VIII.B.4.), worauf ebenfalls vollumfänglich verwiesen werden kann. C. Einzelfallbeurteilung
1. ND4 (Vorfall vom 9. Juni 2011)
1.1. In Bezug auf den Vorfall ND 4 wurde sowohl seitens der BB._____ (Urk. D4/23) wie auch von Seiten von AU._____ (Urk. D4/25), AV._____
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(Urk. D4/33) und AW._____ (Urk. D4/32) auf die Stellung finanzieller Ansprüche verzichtet.
1.2. Demgegenüber stellte AF._____ finanzielle Ansprüche (Urk. D4/25). Es ist vorliegend rechtsgenügend ausgewiesen, dass er Fr. 1'000.- als Selbstbehalt beglichen hat (Urk. D4/29 S. 2), in welchem Betrag er deshalb seitens des Beschuldigten für den erlittenen Sachschaden zu entschädigen ist.
2. ND20 (Vorfall vom 14. Juni 2011)
2.1. Seitens der Privatklägerin C._____ wurde bezüglich dieses Vorfalls eine Schadenersatzforderung von Fr. 2'950.- geltend gemacht (Urk. D20/14/5 S. 2).
2.2. Gemäss erstelltem Anklagesachverhalt konnte der Beschuldigte betreffend die Kollision vom 14. Juni 2011 (ND 20) eine ungerechtfertigte Zahlung von Fr. 2'100.- von der Privatklägerin C._____ erhältlich machen (s. vorstehend unter E. III.E.5.4). Der ferner als Unkostenanteil geltend gemachte Betrag von Fr. 850.erweist sich – einhergehend mit der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 74 E. VIII.C.2.5.4.) – als angemessen und ist deshalb als mittelbarer Schaden zu ersetzen.
2.3. Mangels Anzeichen für ein massgebendes grobfahrlässiges Verhalten des vorfallbeteiligten BE._____ ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin C._____ für den Vorfall vom 14. Juni 2011 (ND 20) Fr. 2'950.- als Schadenersatz zu bezahlen.
3. ND5 (Vorfall vom 27. Juli 2011)
3.1. Seitens der Privatklägerin C._____ wurde bezüglich dieses Vorfalls eine Schadenersatzforderung von Fr. 8'817.05 geltend gemacht (Urk. D5/20/4 S. 2 u. 4). Gemäss erstelltem Anklagesachverhalt konnte der Beschuldigte betreffend die Kollision vom 27. Juli 2011 (ND 5) eine ungerechtfertigte Zahlung von Fr. 3'850.- von der Privatklägerin C._____ erhältlich machen. Daran zahlte L._____ einen Selbstbehalt von Fr. 1'000.-. Ebenso ist die geltend gemachte Teilschadenentschädigung von Fr. 6'617.05 (abzüglich Selbstbehalt von Fr. 1'500.-- 154 of 177 -des Privatklägers L._____) belegt (s. zum Ganzen vorstehend unter E. III.E.6.4.2. f.). Die ferner geltend gemachten Fr. 850.- Unkostenanteil erweisen sich – einhergehend mit der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 74 E. VIII.C.2.1.4.) – als plausibel und angemessen. Mangels Anzeichen für ein massgebendes grobfahrlässiges Verhalten des vorfallbeteiligten L._____ ist der Beschuldigte deshalb zu verpflich-ten, der Privatklägerin C._____ für den Vorfall vom 27. Juli 2011 (ND 5) Fr. 8'817.05 als Schadenersatz zu bezahlen.
3.2. Seitens des Privatklägers L._____ wird überdies eine Schadenersatzforderung von Fr. 3'280.- zuzüglich 5% Zins seit Ereignisdatum geltend gemacht (Urk. D5/20/9). Die von ihm getragenen Selbstbehalte im Gesamtbetrag von Fr. 2'500.- sind rechtsgenügend ausgewiesen (s. vorstehend unter E. III.E.6.4.2. f.). Die ferner verlangten Fr. 780.- als Ersatz für die an das Statthalteramt Dietikon bezahlte "Busse" (Urk. D5/20/10; vgl. urk. D5/11 S. 1) ist im vorliegenden Verfahren nicht zu ersetzen und auf den Zivilweg zu verweisen. Da – wie bereits erwähnt – kein massgebendes grobfahrlässiges Verhalten von Seiten von L._____ vorliegt, ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger L._____ Fr. 2'500.-, zuzüglich 5% Zins seit dem 27. Juli 2011, als Schadenersatz zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen.
4. ND21 (Vorfall vom 11. August 2011)
4.1. Seitens der Privatklägerin C._____ wird hinsichtlich des Vorfalls vom 11. August 2011 (ND 21) eine Schadenersatzforderung von Fr. 6'177.60 geltend gemacht (Urk. D21/12/3). Es ist rechtsgenügend belegt, dass dem Beschuldigten Fr. 2'200.-, bestehend aus Fr. 1'360.- Restwert Fahrzeug sowie Fr. 840.- Mietwagenkosten, ausbezahlt wurden (s. vorstehend unter E.). Dazu kommen – einhergehend mit der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 74 E. VIII.C.2.6.3. u. 2.6.4.) – die ausgewiesenen Kosten für den Kaskoschadenfall am Fahrzeug der Privatklägerin O._____ in der Höhe von Fr. 3'627.60, abzüglich ihres Selbstbehalts von Fr. 500.(Urk. D21/12/3 [Beilage "Grunddaten Teilschaden": Zahlungstotal CHF 3'127.60]), sowie ein sich als plausibel und angemessen erweisender Anteil an den Unkosten im Betrag von Fr. 850.-, welcher als mittelbarer Schaden zu ersetzen ist. Mangels Anzeichen für ein massgebendes grobfahrlässiges Verhalten der vorfallbeteiligten -- 155 of 177 -O._____ ist der Beschuldigte zu verpflichten, der C._____ für den Vorfall vom 11. August 2011 (ND 21) Fr. 6'177.60 als Schadenersatz zu bezahlen.
4.2. Die Privatklägerin O._____ machte ihrerseits einen Schadenersatz von Fr. 500.- zuzüglich 5% Zins seit Ereignisdatum geltend (Urk. D21/12/4), welcher in Form von bezahltem Selbstbehalt ausgewiesen ist (Urk. D21/12/5). Mangels Anzeichen für ein massgebendes grobfahrlässiges Verhalten von ihrer Seite ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin O._____ Fr. 500.-, zuzüglich 5% Zins seit dem 11. August 2011, als Schadenersatz zu bezahlen.
5. ND22 (Vorfall vom 23. November 2011)
5.1. Seitens der Privatklägerin H._____ AG wird im Berufungsverfahren SB170310 hinsichtlich des Vorfalls vom 23. November 2011 (ND 22) noch eine Schadenersatzforderung von insgesamt Fr. 6'361.60 zuzüglich Zins seit 13. Dezember 2016 geltend gemacht (Urk. 85). Wie bereits erwähnt (s. vorstehend unter E.) setzt sich die Schadenssumme aus den dem Beschuldigten ausbezahlten Fr. 3'540.-, bestehend aus Fr. 2'500.- (einschliesslich ausbezahlter Selbstbehalt von Fr. 200.-), Zeitwert Fahrzeug, Fr. 650.- für das Ersatzfahrzeug und Fr. 390.- für den Abschleppdienst, sowie – aus der Kollisionskaskoversicherung – Fr. 3'821.60, wovon zweimal jeweils Fr. 500.- als Selbstbehalt auf die Privatklägerin J._____ AG entfielen (Urk. D22/18; exkl. Mehrwertsteuer) zusammen. Der Schaden beträgt demnach Fr. 6'361.60 nebst Zins zu 5% ab 13. Dezember 2016. Mangels Anzeichen für ein massgebendes grobfahrlässiges Verhalten des vorfallbeteiligten BI._____ ist der Beschuldigte vorliegend zu verpflichten, der Privatklägerin H._____ AG – wie von ihr im Berufungsverfahren SB170310 geltend gemacht – Fr. 6'361.60, zuzüglich 5% Zins seit dem 13. Dezember 2016, als Schadenersatz zu bezahlen.
5.2. Seitens der Privatklägerin J._____ AG wird hinsichtlich des Vorfalls vom 23. November 2011 (ND 22) eine Schadenersatzforderung von Fr. 1'000.- beansprucht (Urk. D22/17). Vorliegend ist rechtsgenügend belegt, dass die J._____ AG zweimal einen Selbstbehalt von je Fr. 500.- zu tragen hatte (Urk. D22/16 und D22/18). Mangels Anzeichen für ein massgebendes grobfahrlässiges Verhalten -- 156 of 177 -des vorfallbeteiligten BI._____ ist der Beschuldigte deshalb zu verpflichten, der Privatklägerin J._____ AG Fr. 1'000.- als Schadenersatz zu bezahlen.
6. ND30 (Vorfall vom 14. Februar 2012)
6.1. Seitens der Privatklägerin E._____ AG wird betreffend ND30 eine Schadenersatzforderung von Fr. 3'400.- zuzüglich Zins zu 5% seit Ereignisdatum geltend gemacht (Urk. D30/18/2-3).
6.1.1. Anzeichen für ein grobfahrlässiges Verhalten der dem Beschuldigten nachfolgenden Lenker R._____ und BO._____ sind vorliegend nicht auszumachen. Die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 74 E. VIII.C.4.2.2.) erweisen sich als allesamt zutreffend, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann. Die Zahlungen im Gesamtbetrag von Fr. 3'400.- wurden am 28. Februar 2012 bzw. 29. März 2012 an den Beschuldigten ausgelöst (Urk. ND30/12/10 u. ND30/12/12-13).
6.1.2. Demnach ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin E._____ AG Fr. 3'400.- zuzüglich Zins von 5% ab 14. Februar 2012 als Schadenersatz zu bezahlen.
6.2. Über das (allfällig) seitens des Privatklägers V._____ hinsichtlich ND30 gestellte Schadenersatzbegehren wurde rechtskräftig entschieden (Dispositivziffer 9 des vorinstanzlichen Urteils), weshalb vor Berufungsinstanz nicht mehr darüber zu befinden ist.
6.3. Von Seiten des Privatklägers R._____ wurde am 11. April 2015 eine Schadenersatzforderung von Fr. 8'293.90 zuzüglich 5% Zins seit Ereignisdatum geltend gemacht (Urk. ND30/18/5).
6.3.1. Anzeichen für ein grobfahrlässiges Verhalten seinerseits sind nicht auszumachen, weshalb der Beschuldigte ihm Schadenersatz zu entrichten hat.
6.3.2. Gemäss Sachverhaltsfeststellung entstand dem Privatkläger R._____ ein Sachschaden von Fr. 5'900.-. Seitens der Vorinstanz wurde einlässlich und zutreffend ausgeführt, weshalb vorliegend auf den Zeitwert des Fahrzeugs von Fr.
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3'999.- abzustellen sei (vgl. auch Urk. ND30/13/13 u. ND30/13/15), welcher nebst den geltend gemachten Fr. 40.- für den notwendigen Fahrzeugwechsel (Urk. D30/18/6/6) zu entschädigen sei. Darauf ist zu verweisen (Urk. 74 E. VIII.C.22.1.2.). Ebenso wurde von der Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass für die Pneus (Urk. ND30/18/6/5), die Kosten des Strafbefehls (Urk. ND30/18/6/2) und des Führerausweisentzugs (Urk. ND30/18/6/3) sowie für den geltend gemachten unfreiwilligen Ferienbezug (vgl. Urk. ND30/18/6/7) und den Erwerbsausfall zufolge staatsanwaltlicher Einvernahmen (Urk. ND30/18/6/1) keine separate Entschädigung zu bezahlen bzw. nicht im vorliegenden Verfahren darüber zu befinden sei (Urk. 74 E. VIII.C.22.1.2.), worauf ebenfalls vollumfänglich zu verweisen ist.
6.3.3. Demnach ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger R._____ Fr. 4'039.- zuzüglich Zins von 5% ab 14. Februar 2012 als Schadenersatz zu bezahlen.
6.3.4. Hinsichtlich Abweisung des Zivilbegehrens von R._____ im Mehrumfang bzw. der Abweisung seines Genugtuungsbegehrens wurde von der Vorinstanz bereits rechtskräftig entschieden (Dispositivziffern 8 und 10 des vorinstanzlichen Urteils), weshalb darüber nicht mehr zu befinden ist.
7. ND10 (Vorfall vom 22. Februar 2012)
7.1. Seitens der Privatklägerin K._____ wird für den Vorfall vom 22. Februar 2012 (ND 10) eine Schadenersatzforderung von Fr. 19'058.10 zuzüglich 5% Zins seit Ereignisdatum geltend gemacht (Urk. D10/18/3–4). Dieser Schaden ist rechtsgenügend belegt: Einerseits übernahm die K._____ den dem Privatkläger BT._____ entstandenen Sachschaden (Teilkasko) in der Höhe von Fr. 2'642.50 (Urk. D10/13/24; Urk. D10/13/18; s. auch vorstehend unter E.). Andererseits kam sie für den Schaden der Zeugin BS._____ im Gesamtbetrag von Fr. 16'415.60 auf (Urk. D10/13/7, 17, 19, 21, 22 u. 24; Beilagen zu Urk. D10/18/4). Seitens der Vorinstanz wurde bereits ausführlich und zutreffend festgestellt, dass eine ins Gewicht fallende Grobfahrlässigkeit der vorfallbeteiligten Fahrzeuglenker zu verneinen ist (Urk. 74 E. VIII.C.12.1.2.): Dass der Privatkläger BT._____ allenfalls kurz -- 158 of 177 -abgelenkt war gereicht ihm nicht zum Nachteil, musste er doch schlichtweg nicht mit einem völlig unnötigen und abrupten Bremsen des Beschuldigten rechnen. Eine Herabsetzung der Schadenersatzforderung rechtfertigt sich vor diesem Hintergrund nicht. Somit ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin K._____ Fr. 19'058.10, zuzüglich 5% Zins seit dem 22. Februar 2012, als Schadenersatz zu bezahlen.
7.2. Demgegenüber verzichteten der Privatkläger BT._____ sowie BS._____ jeweils auf die Stellung von Zivilansprüchen (Urk. D10/18/6-7).
8. ND24 (Vorfall vom 28. Februar 2012)
8.1. Seitens der Privatklägerin G._____ AG werden für den Vorfall vom 28. Februar 2012 (ND 24) Schadenersatzansprüche im Betrag von Fr. 2'767.- zuzüglich 5% Zins seit Ereignisdatum geltend gemacht (Urk. D24/15/3). Diese der Privatklägerin im Zusammenhang mit diesem Schadensfall entstandenen Aufwände (bestehend aus der Zahlung für den Zeitwert des Fahrzeugs und damit im Zusammenhang stehende Aufwendungen) sind rechtsgenügend ausgewiesen (s. vorstehend unter E. III.13.6.2.). Mangels Anzeichen für ein massgebendes grobfahrlässiges Verhalten des vorfallbeteiligten S._____ ist der Beschuldigte deshalb zu verpflichten, der Privatklägerin G._____ AG Fr. 2'767.-, zuzüglich 5% Zins seit dem 28. Februar 2012, als Schadenersatz zu bezahlen.
8.2. Der Privatkläger S._____ reklamiert seinerseits gegenüber dem Beschuldigten für den Vorfall vom 28. Februar 2012 (ND 24) eine Schadenersatzforderung von Fr. 5'000.- zuzüglich 5% Zins seit dem Ereignisdatum für sich (Urk. D24/15/1). Mit Ausnahme von Fr. 927.- für die ihn infolge des Vorfalls treffende Mehrprämie (vgl. Urk. D24/11/5), blieben seine Forderungen unbelegt, weshalb sie im Mehrbetrag auf den Zivilweg zu verweisen sind. Mangels Anzeichen für ein massgebendes grobfahrlässiges Verhalten des vorfallbeteiligten S._____ ist der Beschuldigte demnach zu verpflichten, diesem Fr. 927.-, zuzüglich 5% Zins seit dem 28. Februar 2012, als Schadenersatz zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen.
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9. ND12 (Vorfall vom 22. März 2012)
9.1. Seitens der Privatklägerin C._____ AG wird betreffend ND12 eine Schadenersatzforderung von Fr. 23'899.50.- geltend gemacht (Urk. D12/19/9).
9.1.1. Anzeichen für ein grobfahrlässiges Verhalten der dem Beschuldigten nachfolgenden Lenker Q._____ und N._____ sind vorliegend nicht auszumachen. Die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz sowie ihre Berechnung des Schadens der Privatklägerin C._____ AG (Urk. 74 E. VIII.C.2.3.2. bis 2.3.5. und dortige Verweise) erweisen sich – einschliesslich des Nachweises des Rechnungsfehlers seitens der Privatklägerin – als allesamt zutreffend, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann.
9.1.2. Demnach ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin C._____ AG für den Vorfall vom 22. März 2012 (ND 12) Fr. 23'799.50 als Schadenersatz zu bezahlen.
9.2. Seitens der Privatklägerin B._____ AG wird betreffend ND12 eine Schadenersatzforderung von Fr. 7'810.- geltend gemacht, welche sie gestützt auf das VVG dem Privatkläger N._____ geleistet habe (Urk. D12/19/6).
9.2.1. Anzeichen für ein grobfahrlässiges Verhalten der dem Beschuldigten nachfolgenden Lenker ist vorliegend – wie bereits erwähnt – nicht auszumachen. Die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz sowie ihre Berechnung des Schadens (Urk. 74 E. VIII.C.1.1.1. bis 1.1.4. und dortige Verweise auf die massgebenden Belege und Berechnungen) erweisen sich als zutreffend, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann.
9.2.2. Demnach ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin B._____ AG für den Vorfall vom 22. März 2012 (ND 12) Fr. 7'810.- als Schadenersatz zu bezahlen.
9.3. Der Privatkläger N._____ macht vorliegend einen Schadenersatzanspruch von Fr. 1'000.- zuzüglich 5% Zins seit Ereignisdatum geltend (Urk. ND12/19/5).
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9.3.1. In Abwesenheit jeglicher Anzeichen für ein grobfahrlässiges Verhalten seinerseits oder eines weiteren Kollisionsbeteiligten erweist sich der gegenüber dem Beschuldigten geltend gemachte Schadenersatzanspruch, welcher den von der Privatklägerin B._____ AG nicht übernommenen Selbstbehalt des Privatklägers N._____ beschlägt, vorliegend als belegt und rechtsgenügend ausgewiesen (vgl. Urk. ND12/19/6).
9.3.2. Folglich ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger N._____ für den Vorfall vom 22. März 2012 (ND 12) Fr. 1'000.- zuzüglich Zins zu 5% seit 22. März 2012 als Schadenersatz zu bezahlen.
9.4. Der Privatkläger Q._____ macht hinsichtlich des Vorfalls ND12 einen Schadenersatzanspruch von Fr. 1'145.- für Gebühren, Busse und Administrativverfahren sowie eine Genugtuung von Fr. 1'500.- für den erlittenen Bonusverlust und Diverses, jeweils zuzüglich 5% Zins seit Ereignisdatum, geltend (Urk. ND12/19/1).
9.4.1. Anzeichen für ein grobfahrlässiges Verhalten seinerseits oder eines anderen Kollisionsbeteiligten liegen – einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 74 E. VIII.C.21.2.) – nicht vor. Die gegenüber dem Beschuldigten geltend gemachten Zivilansprüche erweisen sich lediglich hinsichtlich seines Bonusverlustes im Betrag von Fr. 722.- als rechtsgenügend ausgewiesen (vgl. Urk. ND12/19/2). Im Übrigen sind die Forderungen des Privatklägers nicht genügend belegt bzw. ausgewiesen oder sind nicht im vorliegenden Verfahren geltend zu machen. Die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz erweisen sich als zutreffend (Urk. 74 E. VIII.C.21.3.), weshalb vollumfänglich darauf zu verweisen ist.
9.4.2. Aufgrund der gemachten Erwägungen ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger Q._____ für den Vorfall vom 22. März 2012 (ND 12) Fr. 772.zuzüglich Zins zu 5% seit 22. März 2012 als Schadenersatz zu bezahlen.
10. ND13 (Vorfall vom 25. April 2012)
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10.1. Seitens der Privatklägerin B._____ AG werden für den Vorfall vom 25. April 2012 (ND13) Schadenersatzansprüche im Gesamtbetrag von Fr. 31'180.25 zuzüglich 5% Zins seit Ereignisdatum geltend gemacht (Urk. D13/24/8). Die von dieser Privatklägerin in der erwähnten Eingabe geltend gemachten Einzelpositionen sind rechtsgenügend ausgewiesen bzw. plausibel. Die diesbezüglich seitens der Vorinstanz gemachten Erwägungen erweisen sich als allesamt zutreffend, weshalb – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (Urk. 74 E. VIII.C.1.2.3.). Mangels Anzeichen für ein grobfahrlässiges Verhalten der vorfallbeteiligten Fahrzeuglenker CG._____ und CF._____ ist der Beschuldigte verpflichtet der Privatklägerin B._____ AG Fr. 31'180.25 zuzüglich 5% Zins seit dem 25. April 2012 als Schadenersatz zu bezahlen.
10.2. Seitens der vorfallbeteiligten Fahrzeuglenker wurden keine Zivilansprüche geltend gemacht (Urk. D13/24/1) bzw. aufrecht erhalten (vgl. Urk. 46 u. 46A).
11. ND29 (Vorfall vom 4. März 2013)
11.1. Seitens der Privatklägerin D._____ AG wird für den Vorfall vom 4. März 2013 (ND 29) eine Schadenersatzforderung von Fr. 18'399.70 zuzüglich 5% Zins seit Ereignisdatum geltend gemacht (Urk. D/29/22/7). Im ungefähren Umfang (von ca. Fr. 18'000.-) wurde der erlittene Sachschaden erstellt (s. vorstehend unter E. III.E.16.4.2.; Urk. D29/22/8/2; Urk. D29/22/8/3-4). Von der Vorinstanz wurde überdies zutreffend festgestellt, dass der D._____ AG tatsächlich Aufwände im geltend gemachten Betrag von Fr. 18'399.70 entstanden sind (s. Urk. 74 E. VIII.C.3.3. mit Verweisen auf die massgebenden Belege), auf welche Erwägungen vollumfänglich verwiesen werden kann. Allerdings hat sich die D._____ AG Fr. 3'930.- anrechnen zu lassen, welche ihr im Zusammenhang mit dem Schaden seitens der K._____ geleistet wurden (Urk. D29/18/13). Demnach ist der Beschuldigte – mangels Anzeichen für ein grobfahrlässiges Verhalten aller vorfallbeteiligten auffahrenden Fahrzeuglenker – zu verpflichten, der Privatklägerin D._____ AG Fr. 14'469.70, zuzüglich 5% Zins seit dem 4. März 2013, als Schadenersatz zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen.
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11.2. Von Seiten der Privatklägerin E._____ AG wird hinsichtlich des Vorfalls vom 4. März 2013 (ND 29) eine Schadenersatzforderung von Fr. 4'939.10 zuzüglich 5% Zins seit Ereignisdatum geltend gemacht (Urk. D29/22/1-2). Vorliegend ist erstellt, dass seitens der E._____ AG eine Zahlung im genannten Betrag an den Beschuldigten ging (vorstehend unter E. III.E.16.4.3.; vgl. Urk. D29/16/15-17). Die Forderung ist deshalb ausgewiesen. Mangels Anzeichen für ein grobfahrlässiges Verhalten aller vorfallbeteiligten Fahrzeuglenker ist der Beschuldigte deshalb zu verpflichten, der Privatklägerin E._____ AG Fr. 4'939.10, zuzüglich 5% Zins seit dem 4. März 2013, als Schadenersatz zu bezahlen.
11.3. Ferner machte der Privatkläger M._____ für denselben Vorfall eine Schadenersatzforderung von Fr. 55'465 zuzüglich 5% Zins seit Ereignisdatum geltend (Urk. D29/22/10 bzw. Urk. 62/1-7). Nebst dem bereits erstellten Sachschaden im Betrag von Fr. 18'200.- bzw. eigentlich Fr. 18'210.- (vorstehend unter E. III.E.16.4.2.; vgl. Urk. D29/22/11: Bezahlter Kaufpreis von Fr. 23'900.- abzüglich der erhaltenen Gutschrift für den Schrottwert von Fr. 5'690.-) fielen M._____ ausgewiesene Aufwände für Abschlepp- und die Einstellkosten (vgl. Urk. D29/16/3; Urk. D29/22/11: Fr. 710.-) sowie betreffend Miete eines Ersatzwagens (Urk. 62/3-4: Fr. 233.40; Fr. 385.55) im Gesamtbetrag von Fr. 1'328.95 an. Die ursprünglich geltend gemachte Bonusrückstufung im Betrag von Fr. 976.- (Urk. D29/2/11) machte M._____ später nicht mehr geltend (Urk. 62/1 bzw. 62/7). Seitens seiner Versicherung – der E._____ AG – erhielt M._____ Fr. 17'210.- für das in Frage stehende Schadensereignis ausbezahlt (Urk. 62/5). Einhergehend mit der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 74 E. VIII.C.16.4.) verbleibt demnach ein offener Betrag von Fr. 2'328.95. Für die Anschaffung eines neuen Fahrzeugs (vgl. Urk. 62/6) forderte M._____ überdies Fr. 34'950.- (Urk. D29/22/11 bzw. Urk. 62/1). Unsubstantiiert blieb aber, inwieweit die im Vergleich zum ungefähren Zeitwert (vgl. Urk. 62/5) mehr als doppelt so hohen Wiederbeschaffungskosten für einen Wagen angemessen sein sollen. Deshalb vermag er mit dieser Forderung nicht durchzudringen. Mangels Anzeichen für ein grobfahrlässiges Verhalten aller vorfallbeteiligten Fahrzeuglenker ist der Beschuldigte demnach zu verpflichten, dem Privatkläger M._____ Fr. 2'328.95, -- 163 of 177 -zuzüglich 5% Zins seit dem 4. März 2013, als Schadenersatz zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen.
11.4. Die Privatklägerin P._____ forderte ihrerseits für den Vorfall vom 4. März 2013 (ND 29) Schadenersatz im Betrag von Fr. 1'658.43 sowie zusätzlichen Ersatz für die – mehrheitlich unbelegt gebliebene – Ausleihe von Ersatzwagen für die Dauer von insgesamt 49 Arbeitstagen (Urk. D29/22/4–5). Vorne wurde ausgeführt, dass der von P._____ geltend gemachte Sachschaden im Betrag von Fr. 7'500.- ausgewiesen ist (E. III. E.16.4.2.Urk. D29/18/3-5), wofür die K._____ gemäss den Ausführungen von P._____ – mit Ausnahme des Selbstbehalts von Fr. 1'000.- – aufgekommen sei (Urk. 16/35 S. 5; s. auch Urk. D29/22/5 S. 6-9). Daneben erweisen sich auch Abschleppkosten im Betrag von Fr. 530.- (Urk. D29/22/5) und Automietkosten bei CS._____ im Betrag von Fr. 128.43 als rechtsgenügend ausgewiesen. Im Mehrumfang wurden die bei P._____ (anscheinend) anfallenden Kosten unzureichend dargelegt bzw. beziffert. Einhergehend mit der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 74 E. VIII.V.20.3.) bleibt es deshalb bei einer durch den Beschuldigten auszugleichenden Summe im seitens von P._____ bezifferten Umfang von Fr. 1'658.43. Mangels Anzeichen für ein grobfahrlässiges Verhalten aller vorfallbeteiligten Fahrzeuglenker ist der Beschuldigte demnach zu verpflichten, der Privatklägerin P._____ Fr. 1'658.43 als Schadenersatz zu bezahlen. Im (allfälligen) Mehrbetrag ist die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen.
12. ND37 (Vorfall vom 27. April 2013)
12.1. Seitens des Privatklägers T._____ wurde hinsichtlich des Vorfalls vom 27. April 2013 (ND37) ein Schadenersatz von Fr. 4'000.- geltend gemacht (Urk. D37/16). Es wurde bereits hinreichend erstellt (vorne unter E. III.E.17.4.1. u. 17.4.2.), dass ihm ein vom Beschuldigten zu ersetzender Schaden von Fr. 1'750.entstand. Einhergehend mit der Auffassung der Vorinstanz (s. dazu ihre einlässlichen und zutreffenden Erwägungen: Urk. 74 E. VIII.C.24.3.) fehlen jedwelche Belege betreffend eines allfälligen Restwerterlöses hinsichtlich seines angeblich zwischenzeitlich verschrotteten Wagens, weshalb der Beschuldigte nicht zur Bezahlung eines höheren Betrags zu verpflichten ist.
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12.2. Mangels Anzeichen für ein grobfahrlässiges Verhalten des vorfallbeteiligten Fahrzeuglenkers T._____ ist der Beschuldigte demnach zu verpflichten, dem Privatkläger T._____ einen Betrag von Fr. 1'750.- zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen.
13. ND36 (Vorfall vom 8. April 2009) Seitens der Privatklägerin K._____ wurde hinsichtlich des Anklagevorwurfs ND36 eine Schadenersatzforderung im Betrag von Fr. 16'708.25 geltend gemacht (Urk. ND36/14/2-3). Davon ist lediglich ein Schaden von Fr. 195.- rechtsgenügend ausgewiesen (s. vorstehend unter E. III.E.3.4.). Im Mehrbetrag ist die geltend gemachte Zivilklage deshalb auf den Zivilweg zu verweisen.
14. Übrige Vorfälle Hinsichtlich der übrigen Vorfälle, bei denen keine Verurteilung im Strafpunkt erfolgt, erweist sich das Verhalten des Beschuldigten aus diesem Grund nicht als widerrechtlich. Die diesbezüglich geltend gemachten Zivilforderungen sind auf den Zivilweg zu verweisen. XI. Beschlagnahme A. Rechtliche Grundlagen Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. B. Subsumption
1. Mit Verfügung vom 29. August 2016 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft diverse Gegenstände als Beweismittel (Urk. 24/12), wobei gleichentags
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ebenso die Herausgabe diverser Gegenstände im Sinne von Art. 267 StPO verfügt wurde (Urk. 24/13).
2. Vorliegend sind die beschlagnahmten Gegenstände – einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 74 E. IX.3.) – dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herauszugeben. Bei Nichtabholung sind sie nach Ablauf von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft zu vernichten. XII. Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen
1.1. Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Der beschuldigten Person, die bei mehreren angeklagten Straftaten nur teilweise schuldig gesprochen, im Übrigen aber freigesprochen wird, sind die Verfahrenskosten nur anteilmässig aufzuerlegen. Dies gilt jedenfalls, soweit sich die verschiedenen Anklagekomplexe klar auseinanderhalten lassen. Der beschuldigten Person dürfen jedoch dann die gesamten Kosten des Verfahrens auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunktes notwendig waren (BSK StPO-DOMEISEN, Art. 426 StPO N 6 m.w.H.).
1.2. Die Vorinstanz (Urk. 74 E. X.A.) hat sich vorliegend einlässlich mit der Kostenauflage befasst und erwogen, dass dem Beschuldigten die Kosten des
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Vorverfahrens zu drei Vierteln und die Gerichtskosten (abgesehen von den Kosten der amtlichen Verteidigung) zu neun Zehnteln aufzuerlegen seien.
1.3. Die Vorinstanz zog diesbezüglich insbesondere in Betracht, dass das Vorverfahren seitens der Staatsanwaltschaft in rund der Hälfte der Vorwürfe eingestellt oder gar nicht erst anhand genommen worden sei (Urk. 74 E. X.2.3. und dortige Verweise). Andererseits wies sie – zu Recht – darauf hin, dass mehrere Kosten aufgrund des einheitlichen Sachverhalts ungeachtet der Einstellungen angefallen wären (Urk. 74 E. X.2.4). Einhergehend mit der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 74 E. X.2.4.) erweist es sich auch nach Durchführung der beiden Berufungsverfahren aufgrund des engen und direkten Zusammenhangs aller gegen den Beschuldigten geführten Untersuchungshandlungen, welche teilweise in einer Verurteilung mündeten, als weiterhin angemessen, dem Beschuldigten drei Viertel der Kosten des Vorverfahrens aufzuerlegen und im übrigen Umfang auf die Staatskasse zu nehmen.
1.4. Hinsichtlich der erstinstanzlichen Gerichtskosten ist darauf hinzuweisen, dass nach Durchführung der beiden Berufungsverfahren in rund der Hälfte der Anklagesachverhalte ein Nichteintreten bzw. ein Freispruch erfolgte, was für eine hälftige Kostenauflage der erstinstanzlichen Kosten sprechen würde. Andererseits hat der Beschuldigte mit seiner mehrfachen Delinquenz in sachlich eng zusammenhängenden Anklagesachverhalten den Anlass für das umfangreiche Gerichtsverfahren gesetzt. Unter diesen Gegebenheiten erweist es sich als angemessen, ihm die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu drei Vierteln aufzuerlegen und im übrigen Umfang auf die Staatskasse zu nehmen. Die Kosten seiner amtlichen Verteidigung sind demgegenüber vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei eine Rückforderung gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt.
2. Die Ausführungen zur Entschädigung der amtlichen Verteidigung durch die Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Ihre entsprechenden einlässlichen Erwägungen (Urk. 74 E. X.B.) erweisen sich als zutreffend, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann. Demzufolge ist Rechtsanwalt lic. iur. X3._____ bis zum -- 167 of 177 -erstinstanzlichen Gerichtsverfahren mit Fr. 36'355.98 (inkl. MwSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
3.1. Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt, worunter in erster Linie die Anwaltskosten fallen, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1). Die Privatklägerschaft obsiegt, wenn im Falle der Strafklage die beschuldigte Person schuldig gesprochen und/oder wenn im Falle der Zivilklage die Zivilforderung geschützt wird. Das Letztere ist auch dann der Fall, wenn die Zivilforderung nur dem Grundsatz nach geschützt wird, im Übrigen aber auf den Zivilweg verwiesen wird (BGE 139 IV 102 E. 4.1; bestätigt im Urteil des Bundesgerichtes 6B_1046/2013 vom 14. Mai 2014, E. 2.1. u. 2.4.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 139 IV 102) sind ausschliesslich mit der Zivilklage zusammenhängende Anwaltskosten oder anderweitige Auslagen der Privatklägerschaft, die einzig den Zivilpunkt betreffen würden, im Falle der Verweisung der Zivilklage auf den Zivilweg nicht im Strafverfahren zu entschädigen. Die Privatklägerschaft muss ihre diesbezüglichen Aufwendungen vielmehr mit der Zivilforderung geltend machen. Anders zu entscheiden würde laut dem Bundesgericht bedeuten, dass sich die Staatsanwaltschaft vorfrageweise auch zum Bestand der Zivilforderung äussern müsste, ansonsten eine Verurteilung des Beschuldigten zu den anwaltlichen Aufwendungen der Privatklägerschaft im Zivilpunkt nicht denkbar erscheine. Dies wäre mit Blick auf die noch bevorstehende zivilrechtliche Auseinandersetzung nicht sachgerecht und sei auch nicht Aufgabe der Anklagebehörde.
3.2. In den zwei von der Vorinstanz beurteilten Fällen, in denen eine Entschädigung zugesprochen wurde (vgl. Urk. 74 E. X.C.1-2.) erfolgte vor Berufungsinstanz – im Gegensatz zur noch von der Vorinstanz geäusserten Auffassung – teilweise ein Freispruch des Beschuldigten (Vorfall ND9). Unter diesen Gegebenheiten ist die entsprechende Entschädigungsforderung auf den Zivilweg zu verweisen.
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B. Zweitinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen
1.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1. mit Hinweisen; bestätigt in 6B_10/2015 vom 24. März 2015 E. 4.2.1). Für die Kostenauflage gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO sind nicht die rechtliche Würdigung und die Anzahl der angeklagten Tatbestände, sondern der zur Anklage gebrachte Lebenssachverhalt massgebend (Urteil des Bundesgerichts 6B_803/2014 vom 15. Januar 2015 E. 3.5). Wird der Entscheid im Rechtsmittelverfahren nur unwesentlich abgeändert, können die Kosten nach dem Verursacherprinzip auferlegt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_318/2016 vom 13. Oktober 2016 E. 4.1 mit Hinweisen).
1.2. Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren mehrheitlich. Ausgangsgemäss sind ihm die Kosten des Rechtsmittelverfahrens SB170310 zu drei Vierteln aufzuerlegen und im Übrigen Umfang auf die Gerichtskasse zu nehmen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren SB170310 ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO i. V. m. §§ 16, 2 Abs. 1 lit. b, c und d sowie 14 GebV OG unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitaufwands des Gerichts für dieses Verfahren auf Fr. 20'000.– festzusetzen.
3.1. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen in den beiden Berufungsverfahren sind vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 i. V. m. Art. 135 Abs. 4 StPO).
3.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X3._____, beantragte für das Berufungsverfahren SB170310 eine Entschädigung von Fr. 14'622.30, inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen (Urk. 122). Der geltend gemachte Honoraranspruch steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung. Die Verteidigung berechnete für die Dauer der Berufungsver-- 169 of 177 -handlung im Verfahren SB170310 7.50 Stunden (vgl. Urk. 122). Da die Verhandlung im Verfahren SB170310 effektiv lediglich etwas mehr als drei Stunden dauerte (vgl. Prot. II S. 8 und S. 44), war die eingereichte Honorarnote entsprechend zu korrigieren. Die amtliche Verteidigung ist aus der Gerichtskasse mit Fr. 14'000.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu entschädigen, welche Entschädigungsfestsetzung im Verfahren SB170310 in der Folge unbeanstandet blieb. Die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt jedoch vorbehalten.
3.3. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens (SB220307) sind entstanden, weil das erste Urteil der erkennenden Kammer im bundesgerichtlichen Verfahren aufgehoben wurde. Die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren hat entsprechend ausser Ansatz zu fallen. Im Übrigen sind die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO).
3.4. Auch für das zweite Berufungsverfahren ist der amtliche Verteidiger aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 135 StPO i.V.m. Art. 426 StPO). Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ machte mit Kostennote vom 17. April 2023, ohne Nachbesprechung, einen Zeitaufwand von rund 45 Stunden geltend (Urk. 166). Allerdings befinden sich in seiner Leistungsaufstellung auch noch Aufwände vom 12. Januar und 26. Januar 2022 geltend, welche sich auf das Verfahren vor Bundesgericht beziehen (Urk. 166; vgl. auch Urk. 169, wonach sich der amtliche Verteidiger mit der Kürzung der Honorarnote um die entsprechenden Beträge einverstanden erklärte), für welches das Bundesgericht bereits eine Entschädigung festgesetzt hat, welche durch den Kanton Zürich zu entrichten ist (vgl. Urk. 144 E. 4 bzw. Dispositiv-Ziffer 4). Für Urteilsstudium und Nachbesprechung mit der Klientschaft hat andererseits wiederum ein Zuschlag zu erfolgen. Demnach erweist es sich als angemessen, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ für das zweite Berufungsverfahren mit pauschal Fr. 11'800.- (inkl. MwSt. und Auslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Eine Rückerstattungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO besteht diesbezüglich nicht.
4.1. Die Entschädigungsfrage folgt den gleichen Regeln wie der Kostenentscheid. Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädi-
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gung oder Genugtuung auszurichten ist (Urteil des Bundesgerichtes 6B_802/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 5.3; BGE 137 IV 352 E. 2.4.2).
4.2. Mit Ausnahme der dem amtlichen Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ für das bundesgerichtliche Verfahren 6B_709/2021 auszusprechende Entschädigung von Fr. 500.- (s. vorstehend unter E. 3.4.) fehlt es für die Zusprechung einer Entschädigung oder einer Genugtuung an den Beschuldigten im Sinne von Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429-432 StPO an der notwendigen Grundlage.
5.1. Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Die bereits gemachten rechtlichen Erörterungen gelten durch den gesetzlichen Verweis auf die Regelungen für das erstinstanzliche Verfahren auch für das Rechtsmittelverfahren (s. vorstehend unter E. A.3.1.).
5.2. Für das Berufungsverfahren wurden seitens der Privatkläger keine Entschädigungsforderungen geltend gemacht.
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,
9. Abteilung, vom 19. Juni 2017 hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern 2 (Freisprüche), 7 (Abweisung Schadenersatzbegehren), 8 und 9 (Verweisung von Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg), 10 (Abweisung Genugtuungsbegehren), 12 (Festsetzung Gerichtsgebühr) und 16 (Kostenübernahme amtliche Verteidigung) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
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1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, − der mehrfachen, teilweise versuchten Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 und teilweise im Sinne von Abs. 3 StGB und − der mehrfachen groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 37 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV (Abbremsen).
2. Von den Vorwürfen betreffend Nebendossiers 9, 11, 18, 32 und 34 wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 2 ¾ Jahren Freiheitsstrafe, wovon 91 Tage durch Haft erstanden sind.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 18 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (15 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen, abzüglich 91 Tagen erstandener Haft.
5. Vom Widerruf des bedingten Vollzugs des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 6. Juli 2011 ausgefällten Strafteils von 10 Tagessätzen zu Fr. 40.– Geldstrafe wird abgesehen.
6. Von der Anordnung der Erstellung eines DNA-Profils des Beschuldigten im Sinne von Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes wird abgesehen.
7. Dem Beschuldigten wird für fünf Jahre ein Fahrverbot auferlegt. Der Führerausweis wird ihm für diese Dauer entzogen.
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8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den folgenden Privatklägern/Innen Schadenersatz in nachfolgender Höhe zu bezahlen: − AF._____ (ND4): Fr. 1'000.– − C._____ AG (ND5, 12, 20, 21): Fr. 41'744.15 − L._____ (ND5): Fr. 2'500.– zzgl.
5 % Zins seit 27. Juli 2011 − O._____ (ND21): Fr. 500.– zzgl.
5 % Zins seit 11. August 2011 − H._____ AG (ND22): Fr. 6'361.60 zzgl.
5 % Zins seit 13. Dezember 2016 − J._____ AG (ND22): Fr. 1'000.–; − K._____ (ND10, 36): Fr. 19'058.10 zzgl.
5 % Zins seit 22. Februar 2012 und Fr. 195.– zzgl.
5 % Zins seit 8. April 2009 − G._____ AG (ND24): Fr. 2'767.– zzgl.
5 % Zins seit 28. Februar 2012; − S._____ (ND24): Fr. 927.– zzgl.
5 % Zins seit 28. Februar 2012 − N._____ Fr. 1'000.– zzgl.
5 % Zins seit 22. März 2012 − Q._____ Fr. 772.– zzgl. 5 % Zins seit 22. März 2012 − B._____ AG (ND12, 13): Fr. 31'180.25 zzgl.
5 % Zins seit 25. April 2012 und Fr. 7'810.–
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− D._____ AG (ND29): Fr. 14'469.70 zzgl.
5 % Zins seit 4. März 2013 − E._____ AG (ND29, 30): Fr. 4'939.10 zzgl.
5 % seit 4. März 2013 und Fr. 3'400.– zzgl.
5 % Zins seit 14. Februar 2012 − M._____ (ND29): Fr. 2'328.95 zzgl.
5 % Zins seit 4. März 2013 − P._____ (ND29): Fr. 1'658.43 − R._____ (ND30): Fr. 4'039.– zzgl. 5 % Zins seit 14. Februar 2012 − T._____ (ND37): Fr. 1'750.–.
9. Im allfälligen Mehrbetrag werden die Schadenersatzbegehren gemäss Ziffer 8 vorstehend auf den Zivilweg verwiesen.
10. Die Schadenersatzbegehren hinsichtlich der Nebendossiers 9 (Privatkläger 2 und 9: C._____ AG und I._____), 11 (Privatklägerin 25: AC._____), 18 (Privatklägerinnen 2 und 6: C._____ AG und F._____), 32 (Privatkläger 26: W._____) und 34 (Privatklägerin 4: E._____ AG) werden auf den Zivilweg verwiesen.
11. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 29. August 2016 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben. Bei Nichtabholung werden sie nach Ablauf von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft vernichtet.
12. Die Gerichtsgebühr für das Verfahren SB170310 wird festgesetzt auf: Fr. 20'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 14'000.– amtliche Verteidigung Rechtsanwalt lic. iur. X3._____.
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13. Die Kosten der Untersuchung sowie der Gerichtsverfahren SB170310 und der Vorinstanz, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden zu drei Vierteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von drei Vierteln bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
14. Die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren (SB220307) fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 11'800.00 amtliche Verteidigung Rechtsanwalt lic. iur. X1._____.
15. Die Kosten für das zweite Berufungsverfahren (SB220307) werden auf die Gerichtskasse genommen.
16. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl sowie im Dispositiv an − die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungsund Löschungsdaten -- 175 of 177 -− die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Kasse des Bezirksgerichtes Zürich gemäss Dispositiv-Ziffer 11 (im Dispositiv) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B.
17. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 3. Juli 2023 Der Präsident: Oberrichter lic. iur. Spiess Die Gerichtsschreiberin: MLaw Meier -- 176 of 177 -Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
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