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Entscheid

SB220309

Mehrfachen Diebstahl etc. und Widerruf

31. Januar 2023Deutsch85 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

I. Verfahrensverlauf / Gegenstand des Berufungsverfahrens

1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene, mündlich eröffnete Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, II. Abteilung, vom 8. März 2022 liess die Beschuldigte noch gleichentags Berufung anmelden (Urk. 27; Prot. I S. 22; Urk. 29). Nach Erhalt des begründeten Urteils (Urk. 37; Urk. 40) reichte ihre amtliche Verteidigung mit Eingabe vom 10. Mai 2022 rechtzeitig die Berufungserklärung ein (Urk. 42).

1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene, mündlich eröffnete Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, II. Abteilung, vom 8. März 2022 liess die Beschuldigte noch gleichentags Berufung anmelden (Urk. 27; Prot. I S. 22; Urk. 29). Nach Erhalt des begründeten Urteils (Urk. 37; Urk. 40) reichte ihre amtliche Verteidigung mit Eingabe vom 10. Mai 2022 rechtzeitig die Berufungserklärung ein (Urk. 42).

2. Mit Präsidialverfügung vom 21. Juni 2022 wurde die Berufungserklärung den Privatklägerinnen und der Staatsanwaltschaft zugestellt sowie Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben oder ein Nichteintreten auf die Berufung der Beschuldigten beantragt werde (Urk. 43). Mit Eingabe vom 22. Juli 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und verzichtete damit sinngemäss auf die Erhebung einer Anschlussberufung (Urk. 47). Die Privatklägerinnen liessen sich innert Frist nicht vernehmen.

3. Am 1. September 2022 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 31. Januar 2023 vorgeladen (Urk. 49).

4. Aufgrund der bevorstehenden Beendigung seiner anwaltlichen Tätigkeit per Ende 2022 ersuchte Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ mit Eingabe vom 11. Oktober 2022 um einen umgehenden Wechsel der amtlichen Verteidigung. Er wies darauf hin, dass die Beschuldigte bereits Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt habe, und reichte eine entsprechende Vollmacht vom 6. Oktober 2022 zu den Akten (Urk. 52; Urk. 53). Nachdem Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ auf Anfrage des Gerichts bestätigt hatte, er sei mit dem beantragten Wechsel der Verteidigung einverstanden (Urk. 54; Urk. 55), wurde er mit Präsidialverfügung vom 24. Oktober 2022 als neuer amtlicher Verteidiger bestellt. Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ wurde aus dem amtlichen Mandat entlassen und -- 6 of 59 -gemäss Beschluss vom 15. November 2022 für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren entschädigt (Urk. 56; Urk. 60).

5. Am 31. Januar 2023 fand die Berufungsverhandlung statt, anlässlich welcher die Beschuldigte an den eingangs wiedergegebenen Anträgen gemäss ihrer schriftlichen Berufungserklärung vom 10. Mai 2022 festhielt (Prot. II S. 5 ff.; Urk. 63).

6. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Die Beschuldigte wendet sich mit ihrer Berufung gegen das von der Vorinstanz festgelegte Strafmass und den Vollzug dieser Strafe (Dispositivziffern 3 und 4). Weiter ficht sie den Widerruf des bedingten Strafvollzugs in Bezug auf zwei Geldstrafen aus früheren Verurteilungen aus den Jahren 2016 und 2018 an (Dispositivziffern 6 und 7). In Abänderung des vorinstanzlichen Urteils verlangt sie die Anordnung einer ambulanten Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB (Dispositivziffer 5). Sie wendet sich gegen die Anordnung einer fakultativen Landesverweisung (Dispositivziffer 8) und die Verpflichtung zur Zahlung von Schadenersatz an die Privatklägerinnen 3 und 4 (Dispositivziffer 10). Schliesslich ficht sie die erstinstanzliche Kostenauflage gemäss Ziffer 13 an (Urk. 42 S. 2 f.; Urk. 63 S. 1). In diesem Umfang steht das vorinstanzliche Urteil unter Vorbehalt des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) zur Disposition. Unangefochten blieben die Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 2 (Verfahrenseinstellung betr. geringfügiger Diebstahl gemäss Dossier 4), 9 (Einziehung), 11 (Abweisung von Genugtuungsbegehren) und 12 (Kostenfestsetzung). Entsprechend ist vorab mittels Beschluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist.

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II. Strafzumessung

1. Urteil der Vorinstanz / Standpunkt der Beschuldigten

1.1. Die Vorinstanz bestrafte die Beschuldigte mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten, unter Anrechnung von einem Tag erstandener Haft (Urk.

40 S. 16, 27). Die Beschuldigte lässt beantragen, sie sei mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten zu bestrafen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen (Urk. 42 S. 2; Urk. 63 S. 1).

1.2. Nachdem die Staatsanwaltschaft die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragte und damit auf eine Anschlussberufung verzichtete (Urk. 47), ist bei der nachfolgenden Überprüfung der Sanktion das Verschlechterungsverbot zu beachten (Art. 391 Abs. 2 StPO), und eine strengere Bestrafung durch das Berufungsgericht von vornherein ausgeschlossen.

2. Sanktionsart

2.1. Die Vorinstanz fällte für die von der Beschuldigten verübten Delikte eine Freiheitsstrafe aus. Zwar ergibt sich aus der Urteilsbegründung, dass sie für sämtliche Taten jeweils Einzelstrafen von unter sechs Monaten als angemessen erachtete (Urk. 40 S. 10 ff.). In diesem Bereich besteht eine gesetzliche Prioritätsordnung zugunsten nicht freiheitsentziehender Sanktionen (BGE 144 IV 217 E.

3.3.3 mit zahlreichen Hinweisen). Ihre Wahl der Sanktionsart begründete die Vorinstanz mit der Häufigkeit der einzelnen Tatbegehungen und der einschlägigen Vorstrafen der Beschuldigten (Urk. 40 S. 9). Wie bereits im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren beantragt auch die amtliche Verteidigung, die Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe zu sanktionieren. Sie begründet ihren Antrag hingegen gestützt auf Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB (Urk. 42 S. 2; Urk. 63 S. 1; vgl. auch Urk. 25 S. 9).

2.2. Gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB kann das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten oder eine

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Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. Das Gericht hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB).

2.3. Die Beschuldigte weist bereits vier Verurteilungen auf wegen Diebstahls, teilweise in Verbindung mit Hausfriedensbruch (Urk. 62). Sie ist somit nicht nur einschlägig vorbestraft, ihre Vorstrafen betreffen auch identisches Verhalten, nämlich die Entwendung von Waren des mittleren oder oberen Preissegments aus Einkaufsgeschäften, für die sie teilweise bereits mit einem Hausverbot belegt worden war. Für die in der Vergangenheit verübten Straftaten wurden jeweils Geldstrafen ausgesprochen, was die Beschuldigte jedoch nicht von weiterer Delinquenz abhielt. Vielmehr wurde sie nur wenige Monate nach ihrer entsprechenden Bestrafung und damit noch während laufender Probezeiten wiederholt einschlägig rückfällig, weshalb mehrmals über den Widerruf des ihr gewährten bedingten Strafvollzugs zu befinden war. Nach ihrer Verurteilung mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 3. Juni 2015 vergingen nur rund fünf Monate, bis die Beschuldigte am 14. November 2015 erneut einen Diebstahl beging. Die ausgesprochene Probezeit von zwei Jahren wurde deshalb um ein Jahr verlängert. Nachdem die Beschuldigte in der Folge erneut während der (verlängerten) Probezeit delinquiert hatte, wurde sie verwarnt. Auch die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 25. November 2016 bedingt ausgesprochene Geldstrafe vermochte keinen nachhaltigen Eindruck auf die Beschuldigte zu machen, wurde sie doch nur zwei Monate nach ihrer Verurteilung abermals einschlägig straffällig (27. Januar 2017). Die dafür ausgesprochene Verwarnung zeigte ebenfalls keine Wirkung. Aufgrund einschlägiger Delinquenz während der noch laufenden Probezeit von drei Jahren wurde diese um anderthalb Jahre verlängert. Im vorliegenden Verfahren ist erneut über den Widerruf des bedingten Strafvollzugs dieser Vorstrafe zu befinden. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 13. September 2018 angesetzte Probezeit von vier Jahren wurde bereits ein Jahr später infolge einer weiteren Verurteilung der Beschuldigten u.a. wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs um zwei Jahre verlängert. Der Widerruf des bedingten Strafvollzugs dieser Vorstrafe bildet ebenfalls Gegenstand dieses Verfahrens. Mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern - Mittelland vom 13. September 2019 wurde die Beschuldigte erstmals mit einer unbe-- 9 of 59 -dingten Geldstrafe sanktioniert. Allerdings folgte auch dieser Verurteilung nur zwei Monate später der vorliegend zu beurteilende Diebstahl vom 13. November 2019 (Dossier 2). Die Beschuldigte liess sich somit auch durch den Vollzug der zuletzt ausgefällten Geldstrafe nicht von der Begehung weiterer einschlägiger Delikte abhalten. Der sachverständige Gutachter, Facharzt Dr. med. E._____, weist in seinem Gutachten vom 22. Juni 2021 entsprechend darauf hin, dass die anklagegegenständlichen Taten als Deliktserie einzustufen seien, die sich quasi nahtlos in bereits früher von der Beschuldigten gezeigte serielle Tatbegehungen einreihe (Urk. D1/9/10 S. 46). Vor diesem Hintergrund besteht keine Veranlassung, die neu zu beurteilenden Straftaten nochmals mit einer Geldstrafe zu sanktionieren. Angesichts der wiederholten einschlägigen Delinquenz der Beschuldigten und der Tatsache, dass die bisher gegen sie verhängten Sanktionen die ihnen zugedachte präventive Wirkung verfehlten, kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Geldstrafe, selbst wenn sie unbedingt ausgesprochen würde, die Beschuldigte genügend beeindrucken würde, um sie von weiterer Delinquenz abzuhalten. Im Sinne der Zweckmässigkeit und der präventiven Effizienz der Sanktion ist deshalb eine Freiheitsstrafe vorzusehen für sämtliche Delikte, die zur Beurteilung stehen. Der erhöhten Strafempfindlichkeit der Beschuldigten (vgl. Urk. D1/9/10 S. 53) ist im Zusammenhang mit dem Strafvollzug Rechnung zu tragen (E. IV.3.3.).

3. Ausfällung einer Zusatzstrafe

3.1. Mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern - Mittelland vom 13. September 2019 wurde die Beschuldigte wegen teilweise geringfügigen Diebstahls, Hausfriedensbruchs und mehrfacher geringfügiger Sachbeschädigung zu einer unbedingten Geldstrafe verurteilt. Die Delikte gemäss Dossier 1 beging sie noch vor dieser Verurteilung, die Tathandlungen gemäss den übrigen Dossiers danach. Es ist daher die Ausfällung einer Zusatzstrafe nach Art. 49 Abs. 2 StGB bei teilweiser retrospektiver Konkurrenz zu prüfen.

3.2. Eine Zusatzstrafe im Sinne dieser Bestimmung kann nur ausgesprochen werden, soweit die Strafen der neu zu beurteilenden Delikte und die Grundstrafe gleichartig sind. Die Frage der Gleichartigkeit von Strafen beurteilt sich bei der ret-

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rospektiven Konkurrenz gleich wie bei der Konkurrenz nach Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 142 IV 265 E. 2.3.1 f., E. 2.4.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2; je mit Hinweisen). Das Zweitgericht ist bei der Bildung einer Zusatzstrafe nicht befugt, die Strafart des rechtskräftigen ersten Entscheids zu ändern (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 und E.

2.4.2 mit Hinweisen). Umgekehrt ist es aber auch nicht an die im rechtskräftigen Erstentscheid ausgesprochene Strafart gebunden. Vielmehr ist das Zweitgericht hinsichtlich Art, Dauer und Vollzugsform der Strafe für die von ihm zu beurteilenden Straftaten frei und durch die Grundstrafe (im Voraus) nicht eingeschränkt (BGE 142 IV 235 E. 2.4.6). Wird eine andere Strafart für das zusätzliche Delikt ausgewählt, kann keine Zusatzstrafe ausgefällt werden (ACKERMANN, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 174 zu Art. 49 StGB). Zum konkreten Vorgehen bei der Strafzumessung im Fall teilweiser retrospektiver Konkurrenz hat das Bundesgericht wiederholt festgehalten, dass die Delikte vor dem Ersturteil und diejenigen danach getrennt bzw. selbstständig zu behandeln sind. Es ist somit zwischen Taten, die vor und solchen, die nach dem Ersturteil begangen wurden, zu unterscheiden. Das Zweitgericht hat zunächst zu beurteilen, ob bezüglich der Taten, welche vor dem Ersturteil begangen wurden, unter Berücksichtigung der ins Auge gefassten Strafart die Bildung einer Zusatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB in Betracht fällt. Ist dies der Fall, hat es in Anwendung des sich aus Art. 49 Abs. 1 StGB ergebenden Schärfungsgrundsatzes eine Zusatzstrafe zur Grundstrafe festzulegen. Kann Art. 49 Abs. 2 StGB nicht angewandt werden, weil die für die vor dem Urteil begangenen Straftaten vorgesehene Strafart von derjenigen der bereits verhängten Strafe abweicht, so muss das Gericht eine zu kumulierende Strafe verhängen. Anschliessend hat es für die nach dem Ersturteil begangenen Taten eine unabhängige Strafe festzulegen, gegebenenfalls in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB. Schliesslich hat das Zweitgericht die für die vor dem Ersturteil begangenen Straftaten festgelegte Zusatzstrafe oder zu kumulierende Strafe mit derjenigen für die neuen Taten zu addieren (BGE 145 IV

1 = Pra 108 [2019] Nr. 137, E. 1.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_759/2019 vom 11. März 2020 E. 2.3.2;6B_144/2019 vom 17. Mai 2019 E. 4.3.1).

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3.3. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern - Mittelland sanktionierte die von ihr zu beurteilenden Delikte im Strafbefehl vom 13. September 2019 mit einer Geldstrafe. Nachdem für die Delikte gemäss Dossier 1, wie gezeigt, eine Freiheitsstrafe auszufällen ist (vgl. E. II.2.3.), sind die Voraussetzungen für die Bildung einer Zusatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB nicht erfüllt. Es ist vielmehr auf eine neue Strafe zu erkennen. Anschliessend ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Strafe für die nach dem Strafbefehl vom 13. September 2019 begangenen Taten zu bemessen, nachdem für diese ebenfalls Freiheitsstrafen auszusprechen sind (vgl. E. II.2.3.). Die ermittelten Strafen sind abschliessend zu addieren.

4. Strafrahmen / Grundlagen der Strafzumessung Die Vorinstanz hat den massgeblichen Strafrahmen von Art. 139 Ziff. 1 StGB korrekt mit drei Tagessätzen Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe abgesteckt und festgehalten, dass keine ausserordentlichen Umstände ersichtlich sind, die ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens als angezeigt erscheinen liessen (Urk. 40 S. 8 f.). Die tat- und täterangemessene Strafe ist deshalb innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen. Die rechtlichen Grundlagen zur Strafzumessung mit der Unterscheidung zwischen Tat- und Täterkomponente wurden im vorinstanzlichen Urteil ebenfalls zutreffend dargelegt, weshalb diese nicht wiederholt werden müssen (Urk. 40 S. 9 f.).

5. Strafe für Delikte vor der Verurteilung mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern - Mittelland vom 13. September 2019 (Dossier 1)

5.1. Tatkomponente

5.1.1. In Bezug auf den verübten Diebstahl zum Nachteil der F._____ AG ist bei der objektiven Tatschwere zu berücksichtigen, dass der Deliktsbetrag mit Fr. 825.– noch nicht hoch ist. Hinsichtlich der Art und Weise des Vorgehens fällt verschuldenserhöhend ins Gewicht, dass sich die Beschuldigte nach Behändigung der Damenhandtasche in eine Umkleidekabine begab, dort die Diebstahlssicherung entfernte, um die Tasche anschliessend unbehelligt und ohne Bezahlung aus dem Verkaufsgeschäft zu entwenden. Sie ging somit strategisch und plan-- 12 of 59 -mässig vor, auch wenn sie sich gemäss eigenen Aussagen erst vor Ort dazu entschlossen hatte, die Tasche der Marke MCM aus der Verkaufsauslage zu stehlen (Urk. D1/7/4 F/A 20). Der Verteidigung ist insofern zu folgen, wenn sie vorbringt, die Beschuldigte habe keine raffinierten und aufwändigen Vorkehrungen getroffen, um ihre Tat vorzubereiten und auszuführen (Urk. 25 S. 10). Allerdings ist dies bei solchen Taten grundsätzlich auch nicht nötig. Die kriminelle Energie erscheint vor diesem Hintergrund nicht gross. Das objektive Verschulden wiegt noch leicht.

5.1.2. Bei der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Zum Tatzeitpunkt befand sie sich nicht in wirtschaftlicher Bedrängnis oder einer finanziellen Notlage. Zu ihren Beweggründen ist vielmehr unter Hinweis auf das psychiatrische Gutachten vom 22. Juni 2021 festzuhalten, dass die Taten der Beschuldigten subjektiv dazu dienten, sich über die Aneignung materieller Güter aus einer Stimmung von Traurigkeit, Vereinsamung und Verlassenheit zu lösen und ihr Selbstwertgefühl zu stärken. Dies geschah vor dem Hintergrund einer gewissen Überbewertung und übersteigerter Bedeutungszumessung von Wertgegenständen (Urk. D1/9/10 S. 42, 44; vgl. auch Urk. D1/7/1 F/A 17; Urk. D1/7/4 F/A 10, 35). Die Beschuldigte gab entsprechend an, es sei ihr zu jener Zeit nicht gut gegangen. Sie sei unter Druck gestanden und sehr deprimiert gewesen, da sie sich von ihren Familienmitgliedern verlassen und quasi verstossen gefühlt habe. Aufgrund ihrer schlechten psychischen Verfassung habe sie sich zur stationären therapeutischen Behandlung in der Klinik G._____ befunden. Nachdem ihre Mutter ihr den Wunsch abgeschlagen habe, im Rahmen eines gewährten Tagesurlaubs bei ihr zu übernachten, sei sie sehr verletzt gewesen. Als sie kurze Zeit nach dieser Absage in der Verkaufsauslage der F._____ AG die Handtasche gesehen habe, habe dies ein schönes und interessantes Gefühl in ihr ausgelöst. Das Gefühl habe angehalten bzw. sei noch stärker geworden, als sie die Diebstahlssicherung entfernt und das Geschäft mit der unbezahlten Tasche verlassen habe (Urk. D1/7/1 F/A 17 f.; Urk. D1/9/10 S. 23 ff.). Indem die Beschuldigte die Damenhandtasche in erster Linie zur Stimmungsaufhellung und Selbstwertbestätigung entwendete, handelte sie letztlich aus egoistischen Motiven.

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5.1.3. Facharzt Dr. med. E._____ attestiert der Beschuldigten zwar eine vollständig erhaltene Fähigkeit zur Einsicht in das Unrecht ihres Verhaltens, stellt jedoch eine verminderte Fähigkeit zu einsichtsgemässem Handeln fest. Auf der Basis ihrer Persönlichkeitsstörung habe sich bei ihr in den letzten Jahren eine rezidivierende depressive Störung entwickelt. Die mit der zunehmenden depressiven Stimmung einhergehende affektive Labilisierung habe bei ihr ein Kompensationsbestreben bewirkt. Allerdings habe sie dafür nicht über adäquate und taugliche Mittel verfügt, sondern vielmehr nur die vermeintlich hilfreiche Strategie einer Selbstwerterhöhung durch die unrechtmässige Aneignung von Wertgegenständen für sich erkannt. Da die Beschuldigte bei der konkreten Tatbegehung verschiedene Vorsichtsmassnahmen getroffen und ihr Umfeld genau beobachtet habe, um einer Entdeckung des Diebstahls zu entgehen, sei die Verminderung der Fähigkeit zu einsichtsgemässem Handeln zum Tatzeitpunkt nur als leichtgradig einzustufen (Urk. D1/9/10 S. 45). Die insofern leicht verminderte Schuldfähigkeit der Beschuldigten führt zu einer leichten Relativierung der subjektiven Tatschwere (Art. 19 Abs. 2 StGB). Hinsichtlich des Diebstahls zum Nachteil der F._____ AG liegt folglich ein leichtes Verschulden vor, wofür eine Einsatzstrafe von 50 Tagen Freiheitsstrafe angemessen erscheint.

5.1.4. In Bezug auf den Hausfriedensbruch zum Nachteil der F._____ AG ist bei der objektiven Tatschwere verschuldenserhöhend zu berücksichtigen, dass sich die Beschuldigte mit zweieinhalb Stunden relativ lange in den Verkaufsräumlich-keiten aufhielt. Zweck ihres Aufenthalts war die Verübung eines Diebstahls. Verschuldenserhöhend fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigten knapp drei Jahre zuvor ein Hausverbot für alle F._____-Verkaufsstellen für die Dauer von mindestens fünf Jahren erteilt worden war, nachdem sie ebenfalls Wertgegenstände aus der Verkaufsauslage entwendet hatte. Dass die Beschuldigte keine besonderen Hindernisse zu überwinden hatte, um in das Verkaufsgeschäft zu gelangen, wirkt nicht verschuldensmindernd, da dies in der Natur eines für Kundschaft frei zugänglichen Geschäfts liegt. Die objektive Tatschwere wiegt nach dem Erwogenen nicht mehr ganz leicht.

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5.1.5. Bei der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Da der Hausfriedensbruch als Begleitdelikt zum vorstehend beurteilten Diebstahl zum Nachteil der F._____ AG erscheint, kann auf die dortigen Erwägungen zum Beweggrund der Beschuldigten und der leichten Verminderung ihrer Schuldfähigkeit verwiesen werden (E. II.5.1.2. f.). Die subjektive Tatschwere erfährt dadurch eine leichte Relativierung, weshalb insgesamt ein leichtes Verschulden gegeben ist. Der Hausfriedensbruch gemäss Dossier 1 wäre bei isolierter Betrachtung mit einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen zu sanktionieren. In Anwendung des Asperationsprinzips erscheint eine Erhöhung der vorstehenden Einsatzstrafe um 20 Tage Freiheitsstrafe angemessen.

5.2. Täterkomponente

5.2.1. Über das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse der aktuell 54jährigen Beschuldigten ist bekannt, dass sie in H._____, Serbien, geboren wurde und dort zusammen mit ihrer jüngeren Schwester bei den Eltern aufwuchs. Während ihrer Kindheit und der Zeit als Jugendliche erfuhr sie physische Gewalt durch beide Elternteile und vermisste von diesen Liebe, Zuwendung, Unterstützung und Geborgenheit. Der sachverständige Gutachter spricht in diesem Zusammenhang von einer ausgeprägten emotionalen Verwahrlosung der Beschuldigten. Diese sei noch dadurch verstärkt worden, dass die jüngere Schwester von beiden Eltern bevorzugt worden sei, ohne dass dafür nachvollziehbare Gründe ersichtlich gewesen seien. Als Folge davon habe sich die Beschuldigte häufig gefragt, ob sie überhaupt das biologische Kind ihrer Eltern sei, um deren Verhalten ihr gegenüber einordnen und verstehen zu können (Urk. D1/9/10 S. 36 f.). In H._____ absolvierte die Beschuldigte die obligatorische Schulzeit. Im Anschluss daran begann sie eine Ausbildung zur Kindergartenbetreuerin, welche sie jedoch im zweiten Ausbildungsjahr abbrechen musste, da sie im Alter von ca. 17 Jahren zu ihren Eltern in die Schweiz migrierte. Diese waren bereits vier Jahre zuvor hierher ausgewandert, während die Beschuldigte mit ihrer Schwester bei der Grossmutter väterlicherseits verblieb. In der Schweiz nahm die Beschuldigte die begonnene Ausbildung nicht wieder auf und besuchte auch keine anderweitigen Schulen. Sie bemühte sich jedoch, die deutsche Sprache zu erlernen und arbeitete während -- 15 of 59 -knapp 30 Jahren als Service-Angestellte in der Gastronomie. Aufgrund eines gesundheitlichen Zusammenbruchs musste die Beschuldigte im November 2013 ihre langjährige Arbeitsstelle aufgeben und geht seither keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Seit Anfang 2014 bezieht sie eine IV-Rente samt Ergänzungsleistungen. Die Beschuldigte leidet gemäss eigenen Angaben an anhaltenden Nackenund Rückenbeschwerden. Sodann wurden bei ihr Arthrosen und Fibromyalgie-Druckpunkte festgestellt. Über weitere körperliche Erkrankungen der Beschuldigten liegen keine abschliessenden Diagnosen vor. Auf die bei ihr bestehenden psychischen Krankheiten wird nachfolgend im Detail einzugehen sein (E. IV.2.3.). Die Beschuldigte war zwei Mal verheiratet. Die erste Ehe ging sie im Jahr 1988, d.h. im Alter von ca. 20 Jahren mit I._____ ein. Als Grund für die Heirat gab die Beschuldigte an, dies habe ihr die Flucht aus dem Elternhaus ermöglicht. Ein Jahr später kam der gemeinsame Sohn J._____ (Jahrgang 1989) zur Welt. Die Scheidung von ihrem ersten Ehemann erfolgte im Jahr 1994. Rund acht Jahre später lernte die Beschuldigte K._____ kennen. Nach der Geburt des gemeinsamen Sohnes L._____ (Jahrgang 2002), heiratete die Beschuldigte ihren neuen Partner. Zwei Jahre nach der Eheschliessung kam der zweite gemeinsame Sohn namens M._____ (Jahrgang 2005) zur Welt. Im Jahr 2016 erfolgte die Scheidung von K._____. Dieser wohnt seither mit den zwei gemeinsamen Söhnen in der vormals ehelichen Wohnung, während die Beschuldigte in einer kleineren Wohnung alleine lebt. Sie pflegt nach wie vor engen Kontakt zu ihren drei Kindern, welche inzwischen alle volljährig sind (vgl. zum Ganzen Urk. D1/9/10 S. 12 ff., 34 ff.; Urk. D1/13/3; Urk. D5/8/3; Prot. I S. 6 ff.; Prot. II S. 8 ff.). Die dysfunktionale Beziehung zu ihren Eltern und die körperlichen Erkrankungen der Beschuldigten wirken sich leicht strafmindernd aus. Im Übrigen ergeben sich aus ihrer Biographie und den persönlichen Verhältnissen keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. Die psychischen Beeinträchtigungen der Beschuldigten und die daraus resultierende Verminderung ihrer Schuldfähigkeit wurden bereits bei der subjektiven Tatschwere berücksichtigt.

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5.2.2. Erheblich straferhöhend ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte im Zeitpunkt der Tatbegehung bereits drei einschlägige Vorstrafen wegen Diebstahls erwirkt hatte: − Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 3. Juni 2015 war sie wegen mehrfachen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– und zu Fr. 500.– Busse verurteilt worden. Der Vollzug der Geldstrafe war aufgeschoben worden, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. − Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 25. November 2016 war die Beschuldigte wegen mehrfachen Diebstahls und Sachbeschädigung schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit Fr. 800.– Busse bestraft worden. Der Vollzug der Geldstrafe war wiederum aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt worden. − Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 13. September 2018 war die Beschuldigte wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von

90 Tagessätzen zu Fr. 30.– verurteilt worden. Die Probezeit für den aufgeschobenen Vollzug der Geldstrafe war auf 4 Jahre festgesetzt worden. Die Delikte gemäss Dossier 1 verübte sie während zwei laufenden Probezeiten infolge der Verurteilungen mit den obgenannten Strafbefehlen vom 25. November 2016 und vom 13. September 2018 (Urk. 62).

5.2.3. Unter dem Aspekt des Nachtatverhaltens ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis, das kooperative Verhalten bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Reue und Einsicht in das Unrecht des eigenen Verhaltens wirken sich strafmindernd aus. Umfangreiche und prozessentscheidende Geständnisse können eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Der Grad der Strafminderung hängt aber insbesondere davon ab, in welchem Stadium des Verfahrens das Geständnis erfolgte. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann ein Geständnis bei der Analyse des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung -- 17 of 59 -zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es Ausdruck von Einsicht und Reue ist. Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich demgegenüber aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, namentlich weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils gestand (Urteil des Bundesgerichts 6B_1388/2021 vom 3. März 2022 E. 1.3.2 mit Hinweisen). Das vollumfängliche Geständnis der Beschuldigten bereits anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 25. Oktober 2019 (Urk. D1/7/1 F/A 9 ff., 20 f.; vgl. auch Urk. D1/7/2 F/A 6; Urk. D1/7/3 F/A 6 f.; Urk. D1/7/4 F/A 5, 45; Urk. D2/6 F/A 7 ff.; Prot. I S. 9) fällt nur marginal strafmindernd ins Gewicht, da die objektive Beweislage mit einer Videoaufzeichnung, welche sie beim Betreten des Verkaufsgeschäfts (nicht aber bei der Diebstahlsbegehung) zeigt, belastend war (Urk. D1/8/3+5; vgl. auch Urk. D1/1 S. 3). Dennoch führte die Anerkennung des Delikts und ihr kooperatives Verhalten zu einer gewissen Vereinfachung der Untersuchung. Die Beschuldigte erklärte bereits im Vorverfahren, dass sie die verübte Tat als grossen Fehler bereue, und zeigte sich einsichtig in das Unrecht ihres Verhaltens (Urk. D1/7/1 F/A 28 f.; Urk. D1/7/2 F/A 45; Urk. D1/7/3 F/A 9; Prot. I S. 13; vgl. auch Urk. D1/9/10 S. 45). Zu berücksichtigen ist allerdings, dass sie die Delinquenz umgehend mit ihrem schlechten psychischen Zustand erklärte und sich insofern weniger als Täterin, sondern als Opfer von belastenden äusseren Umständen sah, die sich zum Tatzeitpunkt negativ auf ihre Verfassung ausgewirkt hätten (Urk. D1/7/1 F/A 17; Urk. D1/7/4 F/A 10, 35 ff.; Prot. I S. 9 f.; vgl. auch Urk. D1/9/10 S. 46 f.). Zudem verübte die Beschuldigte nur kurze Zeit nach der Tat gemäss Dossier 1 weitere Diebstähle, welche einerseits mit Strafbefehl vom 13. September 2019 sanktioniert wurden und andererseits Gegenstand der weiteren Dossiers dieses Verfahrens bilden. Demnach sind die Aussagen der Beschuldigten betreffend ihre Reue und Einsicht in das Unrecht ihres Verhaltens als blosse Lippenbekenntnisse zu werten und nicht strafmindernd zu berücksichtigen.

5.2.4. Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente aufgrund des belasteten strafrechtlichen Leumunds der Beschuldigten deutlich straferhöhend aus. Für die De-

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likte gemäss Dossier 1 erweist sich eine Freiheitsstrafe von 100 Tagen als angemessen.

6. Strafe für Delikte nach der Verurteilung mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern - Mittelland vom 13. September 2019

6.1. Tatkomponente

6.1.1. Dossier 6 Bei der objektiven Tatschwere betreffend den Diebstahl zum Nachteil von D._____ ist der nicht unerhebliche Deliktsbetrag von Fr. 1'980.– zu berücksichtigen. Zwar entwendete die Beschuldigte lediglich einen Gegenstand aus der Verkaufsauslage, nämlich eine Tasche der Marke D._____. Allerdings suchte sie ganz gezielt einen besonders teuren Verkaufsgegenstand aus. Das Deliktsgut versteckte sie zunächst in einer mitgeführten Stofftasche und alsdann unter ihrem Pullover, bevor sie das Ladenlokal verliess. Die Beschuldigte ging somit routiniert und zielstrebig vor. Dennoch ist gestützt auf ihre Aussagen verschuldensmindernd zu gewichten, dass sie sich erst im Geschäft von D._____ spontan zur Entwendung der erwähnten Tasche entschloss (vgl. Urk. D1/7/4 F/A 20). Entsprechend ist der Verteidigung zu folgen, wenn sie vorbringt, die Beschuldigte habe keine raffinierten und aufwändigen Vorkehrungen getroffen, um ihre Tat zu verdecken (Urk. 25 S. 10). Insbesondere konnte die Beschuldigte bei der Tatbegehung durch das Verkaufspersonal beobachtet werden, woraufhin zwei Mitarbeiter eines privaten Sicherheitsunternehmens aufgeboten wurden (Urk. D6/1). Insgesamt liegt keine grosse kriminelle Energie vor. Die objektive Tatschwere wiegt nicht mehr leicht. Bei der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte den Diebstahl gemäss Dossier 6 mit direktem Vorsatz beging. Zum Tatzeitpunkt befand sie sich nicht in wirtschaftlicher Bedrängnis oder einer finanziellen Notlage. Vielmehr erklärte sie auf entsprechende Frage nach dem Grund für die Deliktsbegehung, es sei ihr an jenem Tag wirklich sehr schlecht gegangen (Urk. D1/7/5 F/A 5). Indem die Beschuldigte die Damenhandtasche in erster Linie zur Stimmungsaufhellung und Selbstwertbestätigung entwendete, handelte sie letztlich aus -- 19 of 59 -egoistischen Motiven. In Bezug auf ihre Beweggründe und die leichte Verminderung ihrer Schuldfähigkeit kann im Übrigen auf die vorstehenden Erwägungen zu Dossier 1 verwiesen werden, welche gleichermassen auch hier gelten (E. II.5.1.2. f.). Die subjektive Tatschwere wird demnach leicht relativiert, woraus insgesamt ein gerade noch leichtes Verschulden resultiert. Die von der Vorinstanz festgesetzte Einsatzstrafe von 2 Monaten Freiheitsstrafe erscheint eher wohlwollend, aber knapp angemessen.

6.1.2. Dossier 5 Bei der objektiven Tatschwere des Diebstahls zum Nachteil der B._____ AG ist zunächst die grössere Menge an entwendeten Gegenständen und der nicht unerhebliche Gesamtwert dieses Deliktsguts von Fr. 1'116.40 zu berücksichtigen. Die Vorgehensweise der Beschuldigten erweist sich als planmässig, routiniert und durchdacht. So behändigte sie auf verschiedenen Stockwerken des Geschäfts Verkaufsgegenstände, von welchen sie die Diebstahlssicherungen, Etiketten bzw. Verpackungen entfernte und in Verkaufsregalen deponierte. Anschliessend verstaute sie die Ware in ihrer mitgeführten Tasche und verliess damit das Geschäft, ohne zu bezahlen. Die Art und Weise ihres Vorgehens ist verschuldenserhöhend zu gewichten, auch wenn die Beschuldigte keine besonderen und raffinierten Vorkehrungen traf, um ihre Tat zu verdecken. So konnte ihr Besuch im B._____ …haus N._____ [Ortschaft] über verschiedene Überwachungskameras verfolgt werden. Sodann hinterliess sie die Diebstahlssicherungen, Etiketten und Verpackungen der Ware im Laden selber, womit sie Rückschlüsse auf ihre Identität riskierte. Die Beschuldigte sagte zwar aus, sie habe sich erst im Verkaufsgeschäft selbst zur Deliktsbegehung entschlossen, als sie gemerkt habe, dass niemand schaue (Urk. D5/4 S. 2; vgl. auch Urk. D1/7/4 F/A 21, 25, 29). Dennoch fällt verschuldenserhöhend ins Gewicht, dass sie sich offenbar Zeit liess, um gezielt Waren aus verschiedenen Abteilungen auszusuchen. Die objektive Tatschwere wiegt eher leicht. Bei der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte. Hinsichtlich ihrer Beweggründe und der leichten Verminderung ihrer Schuldfähigkeit kann einleitend auf die entsprechenden Erwägungen unter Dossier 1 verwiesen werden, welche auch vorliegend Geltung ha-- 20 of 59 -ben (E. II.5.1.2. f.). Zu ergänzen ist, dass die Beschuldigte wiederholt angab, sie sei davon ausgegangen, sie habe an jenem Tag einen Termin bei ihrer Therapeutin. Nachdem sich herausgestellt hatte, dass sie das Datum verwechselt hatte und Frau O._____ noch in den Ferien war, sei sie sehr nervös und frustriert gewesen, da sie das dringende Bedürfnis nach einer therapeutischen Sitzung gehabt hätte. Es sei ihr dazumal bereits seit mehreren Tagen sehr schlecht gegangen. Aus ihrem Gemütszustand heraus sei es dann zum Klauen gekommen. Im Moment, als sie die Waren behändigt und in ihrer mitgeführten Tasche verstaut habe, habe dies ein schönes, warmes Gefühl in ihr ausgelöst und sie sei für einige Minuten fröhlich gewesen (Urk. D1/7/4 F/A 9, 26 ff.; Urk. D1/9/10 S. 28; Urk. D5/4 S. 3). Aufgrund der leicht verminderten Fähigkeit der Beschuldigten, gemäss ihrer Einsicht in das Unrecht ihres Verhaltens zu handeln, wird die subjektive Tatschwere entsprechend relativiert. Für das insgesamt leichte Verschulden erweist sich isoliert betrachtet eine Freiheitsstrafe von 50 Tagen angemessen. Dem Asperationsprinzip Rechnung tragend, ist die vorstehend festgelegte Einsatzstrafe um 30 Tage Freiheitsstrafe zu erhöhen.

6.1.3. Dossier 2 Hinsichtlich des Diebstahls zum Nachteil der C._____ AG fällt bei der objektiven Tatschwere der bloss geringe Deliktsbetrag von insgesamt Fr. 588.– verschuldensmindernd ins Gewicht. In Bezug auf die Art und Weise des Vorgehens wirkt hingegen verschuldenserhöhend, dass die Beschuldigte nach Behändigung der Skibekleidung die Jacke in ihrer mitgeführten Tasche verstaute und die Skihose unter ihrer getragenen Oberbekleidung an ihrem Rücken versteckte, um das Deliktsgut unentdeckt und ohne Bezahlung aus dem Verkaufsgeschäft entwenden zu können. Ihr Vorgehen lässt damit eine gewisse Planmässigkeit erkennen, auch wenn die Beschuldigte ihren Entschluss zur Entwendung der Skibekleidung gemäss eigenen Aussagen erst spontan im Laden fasste (Urk. D2/3 S. 2; vgl. auch Urk. D1/9/10 S. 26). Mit der Verteidigung traf sie jedoch keine raffinierten und aufwändigen Vorkehrungen, um ihre Tat zu verdecken (vgl. Urk. 25 S. 10), weshalb ihr Vorgehen keine grosse kriminelle Energie erkennen lässt. Vor diesem Hintergrund wiegt die objektive Tatschwere leicht.

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Bei der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Nach den Beweggründen für ihre Tat befragt, gab die Beschuldigte an, sie habe sich dazumal sehr depressiv und verlassen gefühlt. Die elegante Skibekleidung, welche sie in der Verkaufsauslage gesehen habe, habe beim Anprobieren einfach ein komisches Gefühl und eine angenehme körperliche Wärme in ihr hervorgerufen. Wie es letztlich dazu gekommen sei, dass sie die Skihose und -jacke ohne Bezahlung aus dem Geschäft entwendet habe, könne sie allerdings nicht mehr genauer beschreiben (Urk. D1/9/10 S. 26). In Bezug auf den Deliktsmechanismus und die leichte Verminderung der Schuldfähigkeit kann auf die vorstehenden Erwägungen zu Dossier 1 verwiesen werden, welche vorliegend ebenso Geltung haben (E. II.5.1.2. f.). Die subjektive Tatschwere wird somit leicht relativiert. Für das insgesamt sehr leichte Verschulden erscheint isoliert betrachtet eine Freiheitsstrafe von 30 Tagen angemessen. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die vorstehend festgelegte Einsatzstrafe um 20 Tage Freiheitsstrafe zu erhöhen.

6.1.4. Dossier 3 Bei der objektiven Tatschwere ist zunächst der bloss geringe Deliktsbetrag von Fr. 449.– leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen. Zur Vorgehensweise bei der Tatbegehung lassen sich der Anklageschrift keine Angaben entnehmen. Dennoch ist festzuhalten, dass die Beschuldigte mit einem Portemonnaie der Marke Mollerus gezielt einen Gegenstand des oberen Preissegments aussuchte. Zweifel am Verkaufswert konnte sie nicht haben, da das Portemonnaie mit einem gut sichtbaren Preisschild versehen war (vgl. Urk. D2/8/3 S. 1). Ihr Verhalten zielte somit auf einen möglichst beträchtlichen Deliktserlös. Die objektive Tatschwere wiegt leicht. Bei der subjektiven Tatschwere ist zunächst das direktvorsätzliche Handeln der Beschuldigten zu berücksichtigen. In Bezug auf ihre Beweggründe und die leichte Verminderung ihrer Schuldfähigkeit kann auf die entsprechenden Erwägungen unter Dossier 1 verwiesen werden, welche auch in Bezug auf die Tat gemäss Dossier 3 Geltung haben (E. II.5.1.2. f.). Die subjektive Tatschwere erfährt somit eine leichte Relativierung. Das Verschulden wiegt insgesamt sehr leicht, wofür -- 22 of 59 -isoliert betrachtet eine Freiheitsstrafe von 30 Tagen angemessen wäre. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die vorstehend festgesetzte Einsatzstrafe um 20 Tage Freiheitsstrafe zu erhöhen.

6.1.5. Dossier 7 In Bezug auf den Diebstahl zum Nachteil der B._____ AG ist bei der objektiven Tatschwere der geringe Deliktsbetrag von insgesamt Fr. 348.–, welcher nur knapp über der Grenze eines noch geringfügigen Vermögensdelikts im Sinne von Art. 172ter Abs. 1 StGB liegt, verschuldensmindernd zu gewichten. Die Beschuldigte behändigte einen Ohrschmuck und einen Haarglätter aus der Verkaufsauslage und verstaute diese Gegenstände in ihrer mitgeführten Handtasche, bevor sie das Geschäft durch den Ausgang verliess, ohne zu bezahlen. Ihr Vorgehen zeugt von einer gewissen Planmässigkeit und Routine. Daran ändert nichts, dass sich die Beschuldigte gemäss eigenen Aussagen erst spontan im Laden zur Deliktsbegehung entschloss (vgl. Urk. D1/7/4 F/A 20). Mit der Verteidigung traf sie jedoch keine raffinierten und aufwändigen Vorkehrungen, um ihre Tat zu verdecken (vgl. Urk. 25 S. 10), weshalb ihr Vorgehen keine grosse kriminelle Energie aufweist. Die objektive Tatschwere wiegt leicht. Bei der subjektiven Tatschwere ist massgeblich, dass die Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Zum Tatzeitpunkt befand sie sich nicht in wirtschaftlicher Bedrängnis oder einer finanziellen Notlage. Vielmehr erklärte sie auf entsprechende Frage nach dem Grund für die Deliktsbegehung, es sei ihr effektiv sehr schlecht gegangen. Sie könne sich allerdings nicht erklären, weshalb es zur Entwendung des Ohrschmucks und des Haarglätters gekommen sei (Urk. D1/7/5 F/A 11). Der zugrunde liegende Deliktsmechanismus und die Umstände, weshalb bei der Beschuldigten von einer leichten Verminderung ihrer Schuldfähigkeit auszugehen ist, wurden vorstehend bereits dargestellt. Auf die entsprechenden Erwägungen kann verwiesen werden (E. II.5.1.2. f.). Die subjektive Tatschwere erfährt demnach eine leichte Relativierung, woraus ein insgesamt sehr leichtes Verschulden resultiert. Dafür erscheint isoliert betrachtet eine Freiheitsstrafe von 30 Tagen angemessen. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die vorstehend festgesetzte Einsatzstrafe um 20 Tage Freiheitsstrafe zu erhöhen.

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In Bezug auf den Hausfriedensbruch zum Nachteil der B._____ AG ist bei der objektiven Tatschwere verschuldensmindernd zu gewichten, dass sich die Beschuldigte nur wenige Minuten in den Verkaufsräumlichkeiten aufhielt. Zweck ihres Aufenthalts war die Verübung eines Diebstahls. Verschuldenserhöhend fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigten nur 11 Monate zuvor ein unbefristetes Hausverbot für sämtliche, namentlich aufgeführte B._____-Filialen in der Schweiz erteilt worden war, nachdem sie am 9. Juli 2020 bereits zahlreiche Gegenstände im Verkaufswert von Fr. 1'116.40 aus der Verkaufsauslage entwendet hatte (Dossier 5; Urk. D7/5). Dass die Beschuldigte keine besonderen Hindernisse zu überwinden hatte, um in das Verkaufsgeschäft zu gelangen, wirkt nicht verschuldensmindernd, da dies in der Natur eines für Kundschaft frei zugänglichen Geschäfts liegt. Die objektive Tatschwere wiegt nach dem Erwogenen leicht. Bei der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte. Da der Hausfriedensbruch als Begleitdelikt zum vorstehend beurteilten Diebstahl zum Nachteil der B._____ AG erscheint, kann auf die dortigen Ausführungen zu den Beweggründen der Beschuldigten und der leichten Verminderung ihrer Schuldfähigkeit verwiesen werden (E. II.5.1.2. f.). Die subjektive Tatschwere wird leicht relativiert, weshalb insgesamt von einem sehr leichten Verschulden auszugehen ist. Der Hausfriedensbruch gemäss Dossier 7 wäre bei isolierter Betrachtung mit einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen zu sanktionieren. In Anwendung des Asperationsprinzips erscheint eine Erhöhung der vorstehenden Einsatzstrafe um 20 Tage Freiheitsstrafe angemessen.

6.2. Täterkomponente

6.2.1. In Bezug auf das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten kann auf vorstehende Erwägungen verwiesen werden (E. II.5.2.1.). Daraus ergeben sich leicht strafmindernde Faktoren, insbesondere die belastete Kindund Jugendzeit sowie die bereits seit mehreren Jahren andauernden körperlichen Erkrankungen der Beschuldigten. Ihre psychischen Beeinträchtigungen und die daraus resultierende Verminderung ihrer Schuldfähigkeit wurden bereits bei der subjektiven Tatschwere berücksichtigt.

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6.2.2. Die zahlreichen und ausnahmslos einschlägigen Vorstrafen der Beschuldigten sind hingegen ganz erheblich straferhöhend zu gewichten. Bevor die Beschuldigte die Delikte gemäss den Dossiers 2, 3, 5, 6 und 7 verübte, kam zu den vorstehend aufgeführten Verurteilungen (E. II.5.2.2.) noch ein Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern - Mittelland vom 13. September 2019 hinzu, mit welchem sie wegen mehrfachen, teilweise geringfügigen Diebstahls, Hausfriedensbruchs und mehrfacher geringfügiger Sachbeschädigung schuldig gesprochen und erstmals mit einer unbedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 20.– und mit Fr. 800.– Busse bestraft worden war (Urk. 62). Dennoch wurde die Beschuldigte mit dem Diebstahl zum Nachteil der C._____ AG (Dossier 2) nur zwei Monate nach dieser letzten Verurteilung vom 13. September 2019 wegen einschlägiger Delikte erneut straffällig (Urk. 62). Deutlich straferhöhend kommt hinzu, dass sie sämtliche Taten der Dossiers 2, 3, 5 und 6 während zwei laufenden Probezeiten beging. Gleichermassen ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte die Straftaten zum Nachteil der C._____ AG, der B._____ AG und der D._____ (Dossiers 2, 5, 6 und 7) während des bereits eingeleiteten Strafverfahrens wegen identischer Delikte (vgl. Dossier 1) verübte. Besonders dreist erscheint, dass sie nur wenige Wochen nach ihren Einvernahmen bei der Kantonspolizei Zürich vom 25. Oktober 2019 bzw. vom 19. Mai 2020 wieder einschlägig delinquierte (Taten vom 13. November 2019 [Dossier 2] bzw. vom 9. Juli 2020 [Dossier 5]).

6.2.3. Die Beschuldigte zeigte sich hinsichtlich sämtlicher Delikte der Dossiers 2, 3, 5, 6 und 7 von Anfang an geständig (Urk. D1/7/2 F/A 5; Urk. D1/7/4 F/A 5 ff., 45; Urk. D1/7/5 F/A 3, 10, 14; Urk. D2/6 F/A 7 ff.; Urk. D5/4 S. 2 ff.; Prot. I S. 9). Angesichts der erdrückenden Beweislage wäre ein Bestreiten der Anklagevorwürfe wenig überzeugend gewesen. So wurde die Beschuldigte durch Videoaufnahmen der Verkaufsräumlichkeiten und Beobachtungen von Ladendetektiven oder des Verkaufspersonals belastet (Urk. D1/7/5 F/A 4; Urk. D5/1+5; Urk. D6/1; Urk. D7/1 S. 3). Darüber hinaus wurde diverses Deliktsgut auf ihrem Körper, in ihren Taschen und in ihrer Wohnung sichergestellt (Urk. D1/7/2 F/A 5; Urk. D1/9/10 S. 26 f.; Urk. D2/1 S. 3; Urk. D2/6 F/A 7 ff.; Urk. D2/8/3 S. 1; Urk. D6/1 S. 2). Einzig der Diebstahl gemäss Dossier 3 hätte der Beschuldigten ohne ihr Geständnis -- 25 of 59 -voraussichtlich nicht nachgewiesen werden können. Dennoch trugen ihre Aussagen zu den einzelnen Tatvorwürfen zu einer gewissen Vereinfachung des Verfahrens bei, was leicht strafmindernd zu berücksichtigen ist. Die Beschuldigte beteuerte bereits im Vorverfahren ihre Einsicht in das Unrecht ihres Verhaltens und dass sie unbedingt damit aufhören wolle (Urk. D1/7/4 F/A 10, 37; Urk. D2/6 F/A 26, 38; Urk. D5/4 S. 2 f.). Zu berücksichtigen ist allerdings, dass sie ihre Delinquenz umgehend mit ihrem schlechten psychischen Zustand erklärte und sich insofern weniger als Täterin, sondern als Opfer von belastenden äusseren Umständen sah, die sich zum Tatzeitpunkt negativ auf ihre Verfassung ausgewirkt hätten. M.a.W. externalisierte sie die Verantwortung für ihre Taten und sagte mehrfach aus, dass die Diebstähle ihr nichts bringen würden, sondern sie sich nur selbst damit schade (Urk. D1/7/4 F/A 10, 35 ff., 44; Urk. D1/7/5 F/A 4 f., 11; Urk. D2/6 F/A 23 f., 27, 35; Prot. I S. 9 f.; vgl. auch Urk. D1/9/10 S. 46 f.). Das Nachtatverhalten führt somit zu keiner merklichen Strafminderung.

6.2.4. Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente aufgrund der zahlreichen Vorstrafen und der insofern belasteten Deliktsbiographie der Beschuldigten erheblich straferhöhend aus. Für die nach dem 13. September 2019 verübten Straftaten (Dossiers 2, 3, 5, 6 und 7) erweist sich eine Freiheitsstrafe von 230 Tagen als angemessen.

7. Fazit Nach Massgabe der vorstehenden Erwägungen zur Strafzumessung bei teilweiser retrospektiver Konkurrenz (vgl. E. II.3.) ist die soeben genannte Freiheitsstrafe von 230 Tagen mit der für die vor dem Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern - Mittelland vom 13. September 2019 begangenen Delikte festgesetzte Freiheitsstrafe von 100 Tagen (Dossier 1; vgl. E. II.5.2.4.) zu addieren. Daraus resultiert eine Freiheitsstrafe von 330 Tagen, was umgerechnet 11 Monaten entspräche. Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) hat es indessen mit der von der Vorinstanz ausgesprochenen Sanktion von

9 Monaten Freiheitsstrafe sein Bewenden. An diese Strafe ist ein Tag erstandene Haft anzurechnen (Art. 51 StGB; Urk. D5/7/1+3).

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III. Widerruf / Vollzug

1. Widerruf

1.1. Sämtliche zur Anklage gebrachten Taten fallen in die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 13. September 2018 angesetzte und hernach verlängerte Probezeit. Die Delikte gemäss den Dossiers 1, 2, 3, 5 und 6 wurden sodann während der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 25. November 2016 festgesetzten und ebenfalls verlängerten Probezeit verübt. Damit ist über den Widerruf des bedingten Strafvollzugs der damals ausgesprochenen Strafen zu entscheiden.

1.2. Die Vorinstanz erklärte die mit Strafbefehl vom 25. November 2016 ausgesprochene Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.– für vollziehbar. Ebenso widerrief sie den bedingten Strafvollzug hinsichtlich der mit Strafbefehl vom 13. September 2018 ausgesprochenen Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– (Urk. 40 S. 16 f., 27). Die amtliche Verteidigung beantragt im Berufungsverfahren hingegen, es sei auf den Widerruf zu verzichten und die laufenden Probezeiten der vorstehenden Verurteilungen zu verlängern (Urk. 42 S. 2; Urk. 63 S. 1).

1.3. Die rechtlichen Grundlagen zu Art. 46 Abs. 1 StGB wurden im vorinstanzlichen Urteil zutreffend dargelegt, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann (Urk. 40 S. 16).

1.4. Wie bereits dargelegt, hat die Beschuldigte bereits vier einschlägige Vorstrafen wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs erwirkt (Urk. 62). Sie liess sich jedoch weder durch die bisher gegen sie verhängten Geldstrafen noch die laufenden Probezeiten in irgendeiner Weise beeindrucken, sondern delinquierte jeweils innert kürzester Zeit nach den jeweiligen Verurteilungen wieder in gleicher Art und Weise. So vergingen nach Erlass des Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 3. Juni 2015 nur rund fünf Monate, bis die Beschuldigte am 14. November 2015 erneut einen Diebstahl beging. Die ausgesprochene Probezeit von zwei Jahren wurde deshalb um ein Jahr verlängert. Infolge erneuter -- 27 of 59 -einschlägiger Delinquenz während der (verlängerten) Probezeit wurde die Beschuldigte verwarnt. Nach ihrer Verurteilung mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 25. November 2016 wurde die Beschuldigte am 27. Januar 2017, d.h. innert zwei Monaten wieder einschlägig straffällig. Die dafür ausgesprochene Verwarnung zeigte ebenfalls keine Wirkung. Aufgrund gleichartiger Delinquenz während der noch laufenden Probezeit von drei Jahren wurde diese um anderthalb Jahre verlängert. Auch die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 13. September 2018 angesetzte Probezeit von vier Jahren wurde bereits ein Jahr später infolge einer weiteren Verurteilung der Beschuldigten u.a. wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs um zwei Jahre verlängert. Mit demselben Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern - Mittelland vom 13. September 2019 wurde die Beschuldigte erstmals mit einer unbedingten Geldstrafe sanktioniert. Allerdings folgte dieser Verurteilung nur zwei Monate später der vorliegend zu beurteilende Diebstahl vom 13. November 2019 (Dossier 2). Die Beschuldigte delinquierte allerdings nicht nur während laufender Probezeiten, sondern auch während hängiger Strafuntersuchung. Dabei fällt auf, dass sie teilweise nur wenige Wochen nach ihren Einvernahmen durch die Strafverfolgungsbehörden gleich gelagerte Straftaten verübte (Dossiers 2 und 5). Das dargestellte Verhalten der Beschuldigten zeugt von erheblicher Hartnäckigkeit und Unbelehrbarkeit. Obwohl in der Vergangenheit trotz weiterer einschlägiger Delinquenz jeweils auf einen Widerruf des bedingten Strafvollzugs verzichtet wurde, vermochten die ausgesprochenen Verwarnungen und verlängerten Probezeiten keine Änderung in ihrem Verhalten zu bewirken. In seinem psychiatrischen Gutachten vom 22. Juni 2021 schätzt Facharzt Dr. med. E._____ die von der Beschuldigten ausgehende Gefahr für die Begehung vergleichbarer Delikte (konkret: Ladendiebstähle) als deutlich ein (Urk. D1/9/10 S. 46 ff., 50). Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der vorliegend zu beurteilenden Straftaten erweist es sich nicht als sachgerecht, nochmals auf den Widerruf zu verzichten (vgl. Art. 46 Abs. 2 StGB). Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 25. November 2016 ausgefällten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.– ist daher zu widerrufen. Ebenso ist der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der -- 28 of 59 -Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 13. September 2018 festgesetzten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu widerrufen.

1.5. Nachdem für die während der laufenden Probezeiten verübten Delikte eine Freiheitsstrafe auszufällen ist (vgl. E. II.2.3.), fällt die Bildung einer Gesamtstrafe mangels Gleichartigkeit der Sanktionen ausser Betracht (Art. 46 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 StGB). Eine nachträgliche Umwandlung der widerrufenen Geldstrafen in Freiheitsstrafen ist ausgeschlossen (BGE 137 IV 249 E. 3.4.2 f.).

2. Vollzug

2.1. Eine Verurteilung zu einer bedingten Strafe nach Art. 42 StGB setzt das Fehlen einer ungünstigen Prognose voraus. Wird eine stationäre oder ambulante Massnahme angeordnet, ist diese Voraussetzung von vornherein nicht gegeben. Die Anordnung einer Massnahme bedeutet zugleich eine ungünstige Prognose und schliesst demnach den bedingten Aufschub einer Strafe aus (BGE 135 IV

180 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_293/2019 vom 29. März 2019 E. 2.1;6B_223/2016 vom 8. September 2016 E. 3.3; je mit Hinweisen).

2.2. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, ist für die Beschuldigte eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) anzuordnen (E. IV.2.8.). Damit liegt eine ungünstige Prognose vor und die Gewährung des bedingten Strafvollzugs ist von vornherein ausgeschlossen. Die Freiheitsstrafe ist daher zu vollziehen. Nachfolgend wird darüber zu entscheiden sein, ob der Strafvollzug zugunsten der ambulanten Massnahme aufzuschieben ist (E. IV.3.). IV. Massnahme

1. Urteil der Vorinstanz / Standpunkt der Beschuldigten

1.1. Die Vorinstanz verzichtete entgegen den übereinstimmenden Anträgen der amtlichen Verteidigung und der Staatsanwaltschaft auf die Anordnung einer am-

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bulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB. Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, dass nicht die bei der Beschuldigten diagnostizierten psychischen Störungen, sondern ihr fataler Umgang mit emotionalen Unannehmlich-keiten zu den angeklagten Taten geführt hätten. Die insofern vernachlässigbare Kausalität zwischen dem psychischen Zustand der Beschuldigten und den Anlassdelikten sowie allfälligen künftigen Straftaten rechtfertige die Anordnung einer psychotherapeutischen Massnahme nicht (Urk. 40 S. 19 f., 27).

1.2. Die amtliche Verteidigung beantragt auch im Berufungsverfahren die Anordnung einer ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB. Sie stützt sich dabei auf die Feststellungen und Empfehlungen von Facharzt Dr. med. E._____ in seinem Gutachten vom 22. Juni 2021, auf welche nachfolgend einzugehen sein wird (Urk. 42 S. 2; Urk. 63 S. 1, 4 ff.; vgl. auch Urk. 25 S. 2, 16). Damit setzt sie sich in Widerspruch mit ihrem Antrag auf Gewährung des bedingten Strafvollzugs (BGE 135 IV 180 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_293/2019 vom 29. März 2019 E. 2.1; je mit Hinweisen). Eventualiter beantragt die Verteidigung, es sei der Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten der ambulanten Behandlung aufzuschieben (Urk. 42 S. 2). Angesichts dieser Anträge steht der Anordnung einer ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StGB) nicht entgegen.

2. Ambulante Massnahme

2.1. Nach Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe alleine nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, ein Behandlungsbedürfnis besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert und die Voraussetzungen der gesetzlich vorgesehenen Massnahmen erfüllt sind. Darüber hinaus darf der mit der Massnahme verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig sein (Art. 56 Abs. 2 StGB). Ist der Täter psychisch schwer gestört und hat er eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht, so kann das Gericht eine ambulante Behandlung anordnen, sofern zu erwarten ist, dadurch lasse sich der -- 30 of 59 -Gefahr weiterer mit der Störung des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 63 Abs. 1 StGB).

2.2. Das Gutachten von Facharzt Dr. med. E._____ vom 22. Juni 2021 äussert sich ausführlich zur psychischen Verfassung der Beschuldigten, zum Zusammenhang mit den angeklagten Taten, zur Legalprognose, zur Massnahmenindikation und zur zweckmässigen Behandlungsmethode (Urk. D1/9/10 S. 34 ff.). Die gutachterlichen Ausführungen erweisen sich als inhaltlich detailliert, differenziert und in sich schlüssig, weshalb darauf abgestellt werden kann. Das psychiatrische Gutachten wird von der Beschuldigten denn auch nicht in Frage gestellt (Urk. 42 S. 16).

2.3. Gemäss der Diagnose von Facharzt Dr. med. E._____ liegt bei der Beschuldigten eine ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.6) vor, welche als schwer einzustufen ist. Daneben leidet sie an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) und an einer mittelschweren depressiven Episode (ICD-10: F32.1), wobei die letztere Störung inzwischen als chronifiziert erscheint (Urk. D1/9/10 S. 40 ff., 49). Damit besteht bei der Beschuldigten eine schwere psychische Störung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB. Dass die angeklagten Straftaten motivational auf eine Kleptomanie (ICD-10: F63.2) zurückzuführen sind, schliesst der sachverständige Gutachter aus. Er ordnet das deliktische Verhalten der Beschuldigten vielmehr vor dem Hintergrund ihrer depressiven und ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitsstörung ein. Die damit einhergehende affektive Labilisierung bewirke ein Kompensationsbestreben. Die Beschuldigte habe die Diebstähle begangen, um sich über die Aneignung von Wertgegenständen aus einer Stimmung von Traurigkeit, Vereinsamung und Verlassenheit zu lösen und ihr Selbstwertgefühl in gewisser Überbewertung und übersteigerter Bedeutungszumessung materieller Güter zu stärken (Urk. D1/9/10 S. 42 ff.). Der Vorinstanz ist deshalb nicht zu folgen, wenn sie festhält, dass die kausale Ursache für die wiederholte Delinquenz der Beschuldigten nicht in ihren psychischen Störungen liege, sondern in ihrem inadäquaten Umgang mit emotionalen Unannehmlichkeiten (Urk. 40 S. 19). Facharzt Dr. med. E._____ legt überzeu-- 31 of 59 -gend dar, dass die zu beurteilenden Delikte der Überwindung bzw. Kompensation von zunehmenden depressiven Verstimmungen dienten, welche auf Basis der ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitsstörung entstanden waren und jeweils durch äussere Lebensumstände (z.B. eheliche Probleme, Auseinandersetzungen mit der Mutter oder Schwester, soziale Isolation) aktiviert wurden (Urk. D1/9/10 S. 42 ff., 45, 47). Die angeklagten Straftaten stehen somit in einem ausreichend engen Zusammenhang mit den bei der Beschuldigten festgestellten Persönlich-keitsstörungen. Es spielt keine Rolle, in welcher Weise Anlasstat und psychische Störung zusammenhängen; die Tat kann unmittelbar aus der Störung hervorgehen oder nur mittelbar in ihr begründet sein (STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, 3. Auflage, Bern 2020, S. 304; TRECHSEL /PAUEN B ORER, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, N 6 zu Art. 59 StGB).

2.4. Nach ausführlicher Abwägung der legalprognostisch günstigen und ungünstigen Faktoren schätzt der sachverständige Gutachter die von der Beschuldigten ausgehende Gefahr für die Begehung vergleichbarer Delikte (konkret: Ladendiebstähle) als deutlich ein. Er führt aus, dass die Beschuldigte nebst einer medikamentösen Behandlung ihrer depressiven Störung weiterhin eine psychotherapeutische Behandlung benötige, um den Defiziten im Zusammenhang mit ihrer ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitsstörung entgegenwirken zu können. Aus verhaltenstherapeutischer Sicht sei der Aufbau eines stabilen und tragfähigen Selbstwertgefühls, einer verbesserten Selbstwahrnehmung, einer Erhöhung der emotionalen Zugänglichkeit und einer Stärkung von Konfliktlösungsstrategien zentral. In die Behandlung sollten sodann deliktpräventive Ansätze integriert werden, um die Beschuldigte für die frühzeitige Wahrnehmung emotionaler und kognitiver Stimuli hinsichtlich weiterer Straftaten zu sensibilisieren und verlässliche Handlungsalternativen zu erarbeiten (Urk. D1/9/10 S. 47 f., 50 f.). Gestützt auf die gutachterlichen Feststellungen ist damit von der Behandlungsbedürftigkeit der Beschuldigten auszugehen (Art. 56 Abs. 1 lit. b StGB).

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2.5. Zur Verbesserung der Legalprognose empfiehlt Facharzt Dr. med. E._____ die Anordnung einer ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB und weist darauf hin, dass sich die Beschuldigte bereit zeige, die therapeutische Begleitung durch M.sc. O._____, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, fortzusetzen (Urk. D1/9/10 S. 23, 48, 51 f.). Die Beschuldigte bestätigte nicht nur im Rahmen der Untersuchung, sondern auch vor Vorinstanz sowie anlässlich der Berufungsverhandlung ihre Bereitschaft, sich weiterhin psychotherapeutisch behandeln zu lassen. Sie wies wiederholt darauf hin, nach wie vor bei Frau O._____ in psychiatrischer Behandlung zu sein und alle zwei bis vier Wochen Sitzungen bei ihr wahrzunehmen. Darüber hinaus sei sie seit Februar 2021 auch Patientin von Dr. med. P._____, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, den sie alle drei Wochen aufsuche. Er habe ihr Antidepressiva und Antipsychotika (Cymbalta und Quetiapin) verschrieben, welche Medikamente sie täglich einnehme (Urk. D1/7/5 F/A 12 f.; Urk. D2/6 F/A 19 ff.; Prot. I S. 13 ff.; Prot. II S. 15 f., 18, 20, 24; vgl. auch Urk. D1/9/10 S. 10, 31 f.). Die Beschuldigte erweist sich folglich auch als massnahmenwillig.

2.6. Allerdings stellt sich vorliegend die Frage, ob die Anordnung einer ambulanten Massnahme geeignet ist, um der Rückfallgefahr wirksam zu begegnen. So befindet sich die Beschuldigte bereits seit 2015, d.h. während rund acht Jahren durchwegs in therapeutischer Behandlung bei Frau O._____. Gegenstand der ambulanten Therapie bilden nicht nur die bei der Beschuldigten bestehenden psychischen Störungen, sondern auch die daraus resultierenden Diebstähle. Frau O._____ gab gegenüber dem sachverständigen Gutachter an, sie habe mit der Beschuldigten u.a. daran gearbeitet, alternative Verhaltensweisen zur Vermeidung von erneuter Delinquenz zu erlernen und anzuwenden (Urk. 64; Urk. D1/9/10 S. 31 f.; vgl. auch Urk. D1/7/4 F/A 30 ff.; Urk. D2/6 F/A 19 ff.). Dennoch vermochte die mehrjährige therapeutische Behandlung keine nachhaltige Änderung im Verhalten der Beschuldigten zu bewirken. Die zahlreichen und stets einschlägigen Vorstrafen zeigen vielmehr auf, dass sie immer wieder in ihre alten Verhaltensmuster zurückfiel und ihre depressiven Verstimmungen sowie ihr geringes Selbstwertgefühl mittels Entwendung von Wertgegenständen aus Einkaufsgeschäften zu kompensieren versuchte. In diesem Zusammenhang ist so-- 33 of 59 -dann zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte die Delikte gemäss Dossier 1 zu einem Zeitpunkt beging, als sie sich für eine zweimonatige stationäre Behandlung in der Klinik G._____ aufhielt. Während dieses Klinikaufenthalts wurden zunächst die depressive Persönlichkeitsstörung und die chronische Schmerzstörung der Beschuldigten behandelt. Nach der Tatbegehung wurde auch der Diebstahl vom 22. Juni 2019 (Dossier 1) thematisiert und die Beschuldigte dazu befragt, wie es dazu gekommen sei bzw. welche Gefühle sie dabei empfunden habe (Urk. D1/9/10 S. 33 f.). Auch diese Auseinandersetzung mit dem Deliktsmechanismus unmittelbar nach Verübung einer einschlägigen Straftat und mit einer/m anderen Psychotherapeutin/en als Frau O._____ bewirkte ebenfalls keine anhaltende Kontrolle der Beschuldigten über ihre Verhaltensmuster, verübte sie doch nicht einmal zwei Monate nach ihrer Entlassung aus der Klinik G._____ (22. Juli 2019) den unter Dossier 2 angeklagten Diebstahl. Trotzdem erachtet Facharzt Dr. med. E._____ die Anordnung einer ambulanten therapeutischen Massnahme auch gegenwärtig noch als zur Verbesserung der Legalprognose zielführend. Zur Begründung führt er aus, dass die Herausarbeitung deliktrelevanter Stimuli vor und während der Tatbegehung im Rahmen der bisherigen Behandlungen noch zu wenig Platz gegriffen hätten. Ebenso habe eine vertiefte Auseinandersetzung der Beschuldigten mit ihrem deliktischen Verhalten und dem Zusammenhang zu ihrer psychischen Verfassung noch nicht stattgefunden. Der Grund dafür sei, dass die Beschuldigte bislang keiner gerichtlich auferlegten und damit quasi verpflichtenden Massnahme im Sinne von Art. 56 ff. StGB unterlegen sei. Eine stringente Therapieverpflichtung auf freiwilliger Basis sei bei der Beschuldigten nicht ausreichend vorhanden gewesen. So ergebe sich aus den Auskünften von Frau O._____, dass die Beschuldigte einer Neigung unterlegen sei, sich der Therapie zwar nicht gänzlich zu entziehen, jedoch dieser auszuweichen. Ein ähnlich vermeidendes Verhalten zeigte die Beschuldigte offenbar auch während ihres stationären Aufenthalts in der Klinik G._____. Folglich schätzt der sachverständige Gutachter die Anordnung einer ambulanten therapeutischen Massnahme als erfolgsversprechend und damit geeignet ein, um die bei der Beschuldigten bestehende Rückfallgefahr zu reduzieren, da die verlässliche Wahrnehmung der Behandlungstermine regelmässig durch die Bewährungs- und Voll-- 34 of 59 -zugsdienste überwacht würde. Sodann hätte die Beschuldigte mit Interventionen zu rechnen, sollte sie Termine versäumen oder sich anderweitig unzuverlässig zeigen. Ein klarer, verbindlicher und kontrollierender Rahmen sei nötig, um die Beschuldigte genügend nachhaltig in die therapeutische Behandlung einbinden zu können (Urk. D1/9/10 S. 33, 47 f., 51). In diesem Zusammenhang ist weiter zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte erst seit Februar / März 2020 regelmässig Medikamente einnimmt zur Behandlung ihrer depressiven Störung (Urk. D1/7/4 F/A 40 ff.; Urk. D1/9/10 S. 21 [Cymbalta]). Nachdem sie einräumte, die verschriebenen Medikamente in der Vergangenheit nicht immer verlässlich eingenommen zu haben, erscheint die Anordnung einer ambulanten therapeutischen Massnahme mit Facharzt Dr. med. E._____ auch vor diesem Hintergrund geeignet, um eine wirksame medikamentöse Einstellung der Beschuldigten zu erreichen und ihre Medikamentencompliance regelmässig zu überprüfen. Zudem hätte die Beschuldigte auch in dieser Hinsicht mit Konsequenzen zu rechnen, sollten die Bewährungs- und Vollzugsdienste eine medikamentöse Malcompliance feststellen (Urk. D1/9/10 S. 51). Folglich ist derzeit noch von der Eignung einer ambulanten therapeutischen Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB auszugehen, um die belastete Legalprognose der Beschuldigten zu verbessern.

2.7. Gestützt auf die Feststellungen im psychiatrischen Gutachten erweist sich die Anordnung einer ambulanten therapeutischen Massnahme sodann als erforderlich. Ein milderes Behandlungssetting kommt nicht in Betracht. Einer Fortsetzung der psychotherapeutischen Behandlung in Form einer Weisung nach Art. 44 Abs. 2 StGB steht die ausgewiesene Behandlungsbedürftigkeit der Beschuldigten entgegen (Urk. D1/9/10 S. 48, 50 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_652/2016 vom 28. März 2017 E. 3.3.2 und E. 3.4.1). Gemäss Gutachten geht von der Beschuldigten eine deutliche Rückfallgefahr für den Anlasstaten ähnliche Delikte aus. Vor diesem Hintergrund ist nicht von einem unverhältnismässigen Eingriff in ihre geschützten Persönlichkeitsrechte auszugehen. Für die Zumutbarkeit einer ambulanten Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB spricht denn auch, dass die Beschuldigte selbst die Anordnung einer solchen beantragt (Urk. 42 S. 2).

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2.8. Nach dem Erwogenen sind die Voraussetzungen zur Anordnung einer ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB erfüllt. Sämtliche Fragen hinsichtlich des Vollzugs dieser Massnahme, wie insbesondere die nähere inhaltliche Ausgestaltung der therapeutischen Behandlung und die Wahl der therapierenden Person, liegen in der Kompetenz der Vollzugsbehörde (BGE 134 IV 246 E. 3.3; BGE 130 IV 49 E. 3.1).

3. Aufschub des Strafvollzugs

3.1. Die Verteidigung beantragt (im Sinne eines Eventualantrags), der Vollzug der Freiheitsstrafe sei zu Gunsten der ambulanten Massnahme aufzuschieben (Urk. 42 S. 2; Urk. 63 S. 1). Zur Begründung führt sie aus, dass sich aus der vom sachverständigen Gutachter evaluierten Rückfallgefahr für weitere Vermögensdelikte keine den Strafaufschub ausschliessende Gefährlichkeit der Beschuldigten ableiten lasse. Zudem erscheine es für die Bearbeitung ihrer störungsbedingten Defizite geradezu notwendig, dass sie sich Alltagssituationen ausgesetzt sehe, um den Deliktsmechanismus im Rahmen einer nunmehr deliktorientierten Therapie aufarbeiten zu können. Ein Vollzug der auszusprechenden Freiheitsstrafe würde dies über Monate hinweg verhindern. Schliesslich würde eine Inhaftierung die Beschuldigte aus ihrem zerbrechlichen sozialen Umfeld herausreissen und total entwurzeln, was die Erfolgsaussichten der Therapie erheblich und wohl entscheidend beeinträchtigen würde. Dies entspreche auch den Empfehlungen des Gutachters, der einerseits eine stationäre therapeutische Massnahme als nicht zweckmässig erachte und andererseits auf eine mögliche suizidale Reaktion der Beschuldigten im Falle des Vollzugs der Freiheitsstrafe hinweise (Urk. 63 S. 4; vgl. auch Urk. 25 S. 15).

3.2. Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen Freiheitsstrafe zu Gunsten einer ambulanten Massnahme aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen (Art. 63 Abs. 2 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist vom Ausnahmecharakter des Strafaufschubs auszugehen. Wird dennoch vom Regelfall der gleichzeitigen Durchführung von ambulanter Massnahme und Strafvollzug abgewichen, bedarf dies einer hinreichenden Recht-- 36 of 59 -fertigung. Der Strafaufschub ist anzuordnen, wenn eine tatsächliche Aussicht auf erfolgreiche Behandlung durch den sofortigen Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe erheblich beeinträchtigt würde. Dies ist nicht erst anzunehmen, wenn der Vollzug eine Therapie verunmöglicht oder den Behandlungserfolg völlig in Frage stellt. Die Therapie geht vor, falls eine sofortige Behandlung gute Resozialisierungschancen bietet, die der Strafvollzug klarerweise verhindern oder vermindern würde. Dabei sind einerseits die Auswirkungen des Strafvollzuges, die Erfolgsaussichten der ambulanten Behandlung und die bisherigen Therapiebemühungen zu berücksichtigen, andererseits aber auch das kriminalpolitische Erfordernis, Straftaten schuldangemessen zu ahnden bzw. rechtskräftige Strafen grundsätzlich zu vollziehen (BGE 129 IV 161 E. 4.1 und E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_1440/2019 vom 25. Februar 2020 E. 4.3;6B_495/2012 vom 6. Februar 2013 E. 6.2). Für die Beurteilung der Frage, ob der sofortige Vollzug der Strafe den Therapieerfolg erheblich gefährden würde, stützt sich das Gericht auf ein sachverständiges Gutachten (vgl. Art. 56 Abs. 3 lit. c StGB).

3.3. Facharzt Dr. med. E._____ bejaht zwar die Frage, ob der ambulanten Behandlung auch bei gleichzeitigem oder vorherigem Strafvollzug Rechnung getragen werden könne. Er wendet jedoch ein, dass im Falle des Vollzugs einer Freiheitsstrafe der Aspekt einer suizidalen Reaktion der Beschuldigten beachtet werden müsse (Urk. D1/9/10 S. 53). Der Gutachter spricht damit die Gefahr eines psychischen Zusammenbruchs der Beschuldigten unter dem Haftregime des ordentlichen Strafvollzugs an. Ein solcher würde sich zweifellos auch negativ auf die Durchführung der ambulanten Massnahme auswirken. So müssten insbesondere deliktpräventive und verhaltenstherapeutische Ansätze vorübergehend zurückgestellt werden, bis die Beschuldigte wieder ausreichend stabilisiert werden konnte und sich zugänglich zeigt für die ambulante Therapie. Derartige Behandlungsinhalte (Sensibilisierung hinsichtlich deliktrelevanter Stimuli, Erarbeiten von verlässlichen Handlungsalternativen zur Delinquenz, Aufbau eines stabilen und tragfähigen Selbstwertgefühls, Verbesserung der Selbstwahrnehmung etc.) sind gemäss den Ausführungen des Gutachters jedoch zentral, um bei der Beschuldigten eine nachhaltige Reduktion der Rückfallgefahr herbeiführen zu können (Urk. D1/9/10 S. 48, 51). Entsprechend würde der Strafvollzug die Erfolgsaussichten der ambu-- 37 of 59 -lanten Behandlung erheblich beeinträchtigen. Weiter ist der Verteidigung zuzustimmen, dass der Vollzug der Freiheitsstrafe die Beschuldigte aus ihrem gewohnten Umfeld und ihrem gelebten Alltag reissen würde. Die ambulante Massnahme soll aber gerade im normalen Alltag der Beschuldigten greifen und ihre deliktpräventiven Wirkungen dort entfalten. Der Strafvollzug erscheint auch vor diesem Hintergrund nicht zielführend. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Beschuldigte – soweit ersichtlich – seit mehr als anderthalb Jahren nicht erneut straffällig wurde, was angesichts ihrer sonstigen Kadenz bezüglich Straftaten doch gewissermassen als Erfolg zu werten ist. Sodann kann der Beschuldigten nicht abgesprochen werden, dass sie sich mit der mehrjährigen ambulanten Psychotherapie bei Frau O._____ darum bemühte, ihre psychischen Störungen zu behandeln und von ihrem deliktischen Verhalten wegzukommen. Dass sie teilweise versuchte, der Behandlung (inhaltlich) auszuweichen und Termine nicht immer verlässlich wahrnahm, kann ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden. Ebensowenig kann ihr vorgehalten werden, dass sie trotz ihrer wiederholten und stets einschlägigen Delinquenz keine andere Therapeutin bzw. keinen anderen Therapeuten aufsuchte. So ist dieses ausweichende Verhalten sowie ihre Untätigkeit hinsichtlich eines Wechsels ihrer behandelnden Psychotherapeutin auf ihre schweren Persönlichkeitsstörungen zurückzuführen. Massgeblich ist weiter, dass im Falle eines Strafaufschubs der Bewährungsdruck aufrecht bleibt. Erweist sich die ambulante Behandlung als aussichtslos oder nicht erfolgreich, so ist die aufgeschobene Freiheitsstrafe zu vollziehen (Art. 63b Abs. 2 StGB). Dies dürfte eine ausreichend präventive Wirkung auf die Beschuldigte entfalten, wird sie mit diesem Urteil doch erstmals mit einer Freiheitsstrafe sanktioniert. Sodann befand sie sich im Rahmen des vorliegenden Verfahrens erstmals – wenn auch nur kurz – in Haft, was ebenfalls deutlichen Eindruck auf sie gemacht haben wird. Vor diesem Hintergrund steht das kriminalpolitische Erfordernis, Straftaten schuldangemessen zu ahnden bzw. rechtskräftige Strafen grundsätzlich zu vollziehen, einem Aufschub des Strafvollzugs nicht entgegen.

3.4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist nach dem Erwogenen zu Gunsten der ambulanten Massnahme aufzuschieben.

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V. Landesverweisung

1. Urteil der Vorinstanz / Standpunkt der Beschuldigten

1.1. Die Vorinstanz ordnete gegen die Beschuldigte – ohne entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft – eine fakultative Landesverweisung für die Dauer von 3 Jahren an (Urk. 40 S. 27). In ihrer Begründung wies sie zusammengefasst darauf hin, dass die Beschuldigte trotz mehrmaligen Verurteilungen immer wieder aufs Neue straffällig geworden sei und keine ernsthaften Versuche unternommen habe, um ihr Verhalten nachhaltig zu verbessern. Sie habe damit eine erhebliche Geringschätzung gegenüber der hiesigen Rechtsordnung bewiesen, welche sich auch durch eine antidepressive Therapie nicht auflösen dürfte. Die deutliche Rückfallgefahr lasse in den Hintergrund treten, dass die objektive Tatschwere angesichts der relativ geringen Deliktsumme nicht übermässig hoch sei. Insgesamt sei das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung schwerer zu gewichten als dasjenige der Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz (Urk. 40 S. 20 ff.).

1.2. Die Beschuldigte wurde im Rahmen ihrer Befragung anlässlich der Hauptverhandlung darauf hingewiesen, dass die Anordnung einer (fakultativen) Landesverweisung auch ohne entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft angesichts ihrer zahlreichen Vorstrafen langsam von Amtes wegen zu prüfen sei. Diesem Hinweis folgten einige Fragen zu ihren Sprachkenntnissen sowie zu ihren persönlichen Bindungen zur Schweiz und zu ihrem Heimatstaat Serbien (Prot. I S. 12 ff.). Im Anschluss an die Befragung der Beschuldigten äusserte sich die amtliche Verteidigung in Ergänzung ihrer Plädoyernotizen zur Frage der Anordnung einer Landesverweisung, welche von der Vorinstanz in den Raum gestellt worden war (Prot. I S. 18 f.). Folglich liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.

1.3. Die amtliche Verteidigung beantragt im Berufungsverfahren, es sei auf die Anordnung einer Landesverweisung im Sinne von Art. 66abis StGB zu verzichten, da sich eine solche als unverhältnismässig erweise. Das Verschulden hinsichtlich der verübten Taten wiege leicht. Die Beschuldigte habe durch ihr Vorgehen keine -- 39 of 59 -grosse kriminelle Energie offenbart, aus welcher eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung resultieren würde. Zudem habe sich die ungünstige Legalprognose, die ihr im psychiatrischen Gutachten attestiert worden sei, bislang nicht bestätigt. Vielmehr habe die Beschuldigte gezeigt, dass sie den Ernst der Lage erkannt habe und gewillt sei, die hiesige Rechtsordnung zu respektieren. Bei der Interessenabwägung sei sodann zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte seit mittlerweile 39 Jahren in der Schweiz lebe. Während zwei Dritteln ihrer Aufenthaltsdauer sei sie im Gastgewerbe erwerbstätig gewesen. Dass die Beschuldigte über kein grosses soziales Umfeld verfüge, lasse nicht auf eine misslungene Integration schliessen. Vielmehr entspreche dies ihrer Persönlichkeit und hänge zweifellos mit den gutachterlich diagnostizierten Störungen zusammen. Die wenigen Personen, zu denen sie engen und beinahe täglichen Kontakt pflege, hielten sich allesamt in der Schweiz auf. Dies seien in erster Linie ihre drei erwachsenen Söhne, die Schwester und ihre Mutter, welche allesamt in derselben Kleinstadt leben würden wie die Beschuldigte. Sodann stehe diese in regelmässigem Kontakt mit ihrem Onkel, einer Cousine und ihren drei guten Kolleginnen. Anlässlich der Berufungsverhandlung wiesen sowohl die Beschuldigte als auch ihre Verteidigung darauf hin, dass sich die Beziehung zu den Söhnen normalisiert und intensiviert habe, seit das Scheidungsverfahren abgeschlossen sei und der Einfluss des Vaters mit zunehmendem Alter abgenommen habe. Eine ähnliche Verbesserung habe das Verhältnis zur Schwester und der Mutter erfahren, welche beide schwer erkrankt und deshalb auf die Unterstützung der Beschuldigten angewiesen seien. In Serbien habe die Beschuldigte abgesehen von ihrer Grossmutter, zu welcher sie ebenfalls regelmässigen Kontakt pflege, weder Verwandte noch Freunde oder Bekannte. Es fehle ihr dort an einer wirtschaftlichen Grundlage, einer Wohnmöglichkeit und der notwendigen medizinischen Versorgung. Insgesamt würde das private Interesse der Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an ihrer Wegweisung überwiegen (Urk. 42 S. 2; Urk. 63 S. 1, 6 ff.; Prot. II S. 9, 13 f., 23 f.; vgl. auch Prot. I S. 18 f.).

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2. Rechtliche Grundlagen

2.1. Nach Art. 66abis StGB kann das Gericht eine Ausländerin für 3-15 Jahre des Landes verweisen, wenn sie wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Art. 66a StGB erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt oder gegen sie eine Mass-nahme nach den Art. 59-61 StGB oder Art. 64 StGB angeordnet wird.

2.2. Die nicht obligatorische Landesverweisung hat unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips nach Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 2 und 3 BV zu erfolgen. Zu prüfen ist, ob das öffentliche Interesse an der Landesverweisung das private Interesse der beschuldigten Person am Verbleib in der Schweiz überwiegt. Die erforderliche Interessenabwägung hat sich an den Anforderungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK an einen Eingriff in das Privat- und Familienleben zu orientieren. Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung sind namentlich die Art und Schwere des Verschuldens, die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das bisherige Verhalten der betreffenden Person, die Dauer des bisherigen Aufenthalts in der Schweiz und die Intensität ihrer sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl im Gastgeberstaat als auch im Heimatland zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts 6B_429/2021 vom 3. Mai 2022 E. 3.1.1;6B_140/2021 vom 24. Februar 2022 E. 6.2;6B_1005/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 1.1; je mit Hinweisen). Die Anordnung einer fakultativen Landesverweisung setzt keine Mindeststrafhöhe voraus (Urteile des Bundesgerichts 6B_429/2021 vom 3. Mai 2022 E. 3.1.1;6B_140/2021 vom 24. Februar 2022 E. 6.2; je mit Hinweisen). Nach dem Willen des Gesetzgebers soll sie gerade in Fällen zur Anwendung gelangen, bei denen es um Gesetzesverstösse von geringerer Schwere, aber dafür um wiederholte Delinquenz geht (Urteile des Bundesgerichts 6B_429/2021 vom 3. Mai 2022 E. 3.1.1;6B_140/2021 vom 24. Februar 2022 E. 6.2;6B_1123/2020 vom 2. März 2021 E. 3.3.1; je mit Hinweisen).

3. Würdigung

3.1. Die Beschuldigte ist serbische Staatsangehörige und verfügte während des Deliktszeitraums über eine Niederlassungsbewilligung C für die Schweiz (Urk. D1/1 S. 1; Urk. D7/1 S. 1). Sie gilt somit als Ausländerin im Sinne von

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Art. 66abis StGB. Die Schuldsprüche gegen die Beschuldigte wegen mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB und mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB sind bereits in Rechtskraft erwachsen. Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB in verfassungskonformer Auslegung den schlichten Ladendiebstahl unter Verletzung eines Hausverbots in einem Einkaufsgeschäft nicht erfasst (BGE 145 IV 404 E. 1.5.3). Die von der Beschuldigten verübten Delikte fallen somit nicht unter den Deliktskatalog von Art. 66a Abs. 1 StGB (obligatorische Landesverweisung). Nachdem sie mit diesem Urteil mit einer Freiheitsstrafe zu sanktionieren ist, fällt hingegen die Anordnung einer fakultativen Landesverweisung in Betracht, sofern sich diese als verhältnismässig erweist.

3.2. Die heute 54-jährige Beschuldigte wurde am tt. April 1968 in H._____, Serbien, geboren und wuchs dort zusammen mit ihrer jüngeren Schwester bei den Eltern auf. In ihrem Geburtsort absolvierte sie die obligatorische Schulzeit und begann im Anschluss daran eine Ausbildung zur Kindergartenbetreuerin. Diese musste sie jedoch im zweiten Ausbildungsjahr abbrechen, da sie im Alter von ca.

17 Jahren in die Schweiz migrierte. Ihre Eltern waren bereits vier Jahre zuvor hierher ausgewandert, während die Beschuldigte mit ihrer Schwester bei der Grossmutter väterlicherseits verblieb (Urk. D1/9/10 S. 12 ff., 34 ff.; Urk. D1/13/3 F/A 5 f., 8; Urk. D5/8/3; Prot. I S. 6 f.; Prot. II S. 8 ff.). Ihre Kindheit und Jugend verbrachte die Beschuldigte folglich in ihrem Heimatland. In der Schweiz lebt sie nun seit 1984, d.h. während rund 39 Jahren.

3.3. Hierzulande nahm die Beschuldigte die begonnene Ausbildung zur Kindergartenbetreuerin nicht wieder auf und besuchte auch keine anderweitigen Schulen. Sie bemühte sich jedoch, die deutsche Sprache zu erlernen und arbeitete während knapp 30 Jahren als Service-Angestellte in der Gastronomie. Auch nach der Geburt ihrer drei Kinder war die Beschuldigte durchwegs im Teilzeitpensum erwerbstätig (Urk. D1/9/10 S. 16 ff.; Urk. D1/13/3 F/A 8 f.; Urk. D5/8/3; Prot. I S. 7, 12; Prot. II S. 10). Folglich ist ihr trotz fehlender Ausbildung die berufliche Integration in der Schweiz gelungen. In sprachlicher Hinsicht fällt es der Beschuldigten zwar trotz ihres langen Aufenthalts teilweise schwer, komplexere Sachverhalte -- 42 of 59 -oder Fragen zu verstehen. Sodann erscheint ihr aktiver Wortschatz eher beschränkt. Dennoch kann sie sich ohne Weiteres verständlich ausdrücken und benötigte auch während des vorliegenden Verfahrens keine Unterstützung durch eine Dolmetscherin.

3.4. Aufgrund eines gesundheitlichen Zusammenbruchs (vermutet wird ein Hirnschlag) im November 2013 musste die Beschuldigte ihre langjährige Arbeitsstelle als Servicekraft aufgeben. Seither geht sie keiner Erwerbstätigkeit mehr nach, sondern bezieht seit inzwischen 9 Jahren eine IV-Rente samt Ergänzungsleistungen. Da sich keine Verbesserung ihrer körperlichen Leiden abzeichnet und die Beschuldigte bereits fortgeschrittenen Alters ist, wird sie aller Voraussicht nach auch weiterhin keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen können. Die Beschuldigte leidet gemäss eigenen Angaben an anhaltenden Nacken- und Rückenbeschwerden. Sodann wurden bei ihr Arthrosen und Fibromyalgie-Druckpunkte festgestellt. Über weitere körperliche Erkrankungen der Beschuldigten sind keine abschliessenden Diagnosen bekannt (Urk. D1/9/10 S. 19 ff.; Urk. D1/13/3 F/A 14; Prot. II S. 10, 15, 24 f.).

3.5. In psychischer Hinsicht stellt Facharzt Dr. med. E._____ in seinem Gutachten vom 22. Juni 2021 fest, dass die Beschuldigte an einer schweren ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitsstörung, einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und einer mittelschweren depressiven Episode leidet, wobei er die letztere Störung inzwischen als chronisch einstuft. Die Beschuldigte nimmt diverse Medikamente ein, einerseits zur Schmerzlinderung, andererseits zur allgemeinen Beruhigung und Behandlung ihrer depressiven Störung (Urk. D1/9/10 S. 20, 40 ff., 49; Urk. D1/13/3 F/A 14; Urk. D5/8/3; Prot. II S. 15, 24). Darüber hinaus befindet sich die Beschuldigte seit 2015, d.h. während rund acht Jahren durchwegs in therapeutischer Behandlung bei M.sc. O._____, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP. Vor knapp zwei Jahren wurde sie zudem Patientin von Dr. med. P._____, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, um ihre psychischen Störungen und die daraus resultierende Delinquenz mit dessen Unterstützung intensiver angehen zu können (Urk. D1/7/5 F/A 12 f.; Urk. D2/6 F/A 19 ff.; Prot. I S. 13 ff.; Prot. II S. 15 f., 24; Urk. 64; vgl. auch Urk. D1/9/10 S. 10, 31 f.).

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Entgegen der Vor-instanz hat die Beschuldigte damit ihre Behandlungsbereitschaft und den Willen manifestiert, ihre deliktischen Verhaltensmuster zu überwinden. Dass die langjährigen Therapiebemühungen noch keine nachhaltige Verbesserung ihrer Legalprognose bewirken konnten, erklärt der Gutachter mit ihrer Neigung, sich der Therapie zwar nicht gänzlich zu entziehen, jedoch dieser auszuweichen. Aus demselben Grund dürfte die Beschuldigte auch nichts unternommen haben, um sich durch eine andere Person als Frau O._____ psychotherapeutisch behandeln zu lassen. Dieses Verhalten ist auf die schweren Persönlich-keitsstörungen der Beschuldigten zurückzuführen und kann ihr deshalb nicht zum Vorwurf gemacht werden. Um einem weiteren Ausweichen der Beschuldigten hinsichtlich ihrer Therapie entgegenzuwirken und die Rückfallgefahr effektiv zu reduzieren, ist mit diesem Urteil eine ambulante therapeutische Massnahme anzuordnen (E. IV.2.8.). Die Beschuldigte leidet zwar sowohl in körperlicher als auch in psychischer Hinsicht an diversen und teilweise schweren Erkrankungen. Diese stehen der Anordnung einer Landesverweisung jedoch nicht per se entgegen, da der Beschuldigten auch in ihrem Heimatland die erforderlichen Medikamente und psychotherapeutischen Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen.

3.6. Die Beschuldigte war zwei Mal verheiratet, wobei ihre Ex-Ehemänner beide ebenfalls aus Serbien stammen. Aus diesen Beziehungen gingen drei Söhne hervor, welche allesamt inzwischen volljährig sind (J._____: Jahrgang 1989; L._____: Jahrgang 2002; M._____: Jahrgang 2005). Gemäss eigenen Angaben pflegt die Beschuldigte engen und beinahe täglichen Kontakt zu ihren Kindern, welche in derselben Kleinstadt wie sie leben und häufig bei ihr übernachten oder zu Besuchen vorbeikommen. Ebenfalls in Q._____ wohnen die Mutter und die Schwester der Beschuldigten. Auch wenn ihr Verhältnis in der Vergangenheit durchaus belastet war, beschrieb die Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung, dass eine massgebliche Verbesserung eingetreten sei, seit diese aufgrund von schweren Erkrankungen auf ihre Unterstützung und Pflege angewiesen seien. Diese Angaben können der Beschuldigten nicht widerlegt werden, weshalb zu ihren Gunsten darauf abzustellen ist. Abgesehen von ihren Familienmitgliedern verfügt die Beschuldigte über kein tragfähiges soziales Umfeld. Gemäss eigenen Aussagen verfügt sie nur über drei gute Kolleginnen. Die Beschuldigte verbringt -- 44 of 59 -gerne Zeit alleine Zuhause (Urk. D1/9/10 S. 14 ff.; 19, 24, 26, 32, 36 ff.; Urk. D1/13/3 F/A 4, 7; Prot. I S. 6, 8 f.; Prot. II S. 9, 13 f., 23 f.). Mit der Vorinstanz ist deshalb zwar festzuhalten, dass die Beschuldigte hierzulande nicht sozial integriert scheint. Dennoch ist ihr Sozialverhalten als Folge ihres psychischen Störungsbildes zu werten. Facharzt Dr. med. E._____ führt diesbezüglich aus, dass der Beschuldigten ein quasi "generelles" zwischenmenschliches Defizit konstatiert werden müsse, welches ihr in weitgehend allen Lebensbereichen den Zugang zu anderen Personen erschwere. Zur Vermeidung von Enttäuschungen und Abwertungen ihres ohnehin geringen Selbstwertes durch zwischenmenschliche Kontakte reagiere die Beschuldigte mit dem Rückzug aus dem sozialen Beziehungsnetz (Urk. D1/9/10 S. 40 f.). In Serbien lebt als einzige Verwandte noch die bereits 90-jährige Grossmutter der Beschuldigten, zu der sie einen engen und regelmässigen Kontakt pflegt. Über weitere Bezugspersonen in ihrem Heimatland ist nichts bekannt. Ihre Tante ist inzwischen verstorben (Prot. I S. 12 ff.; Prot. II S. 15, 20 f.; vgl. auch Urk. D1/9/10 S. 32). Fest steht jedoch, dass sie in der Vergangenheit regelmässig Reisen in ihr Heimatland unternahm und sich jeweils während mehrerer Wochen pro Jahr dort aufhielt. Zuletzt reiste sie zusammen mit ihren Kindern für die serbisch-orthodoxe Weihnachtsfeier anfangs Januar 2023 in ihre Heimat (Urk. D2/6 F/A 39; Prot. I S.

14 f.; Prot. II S. 15, 20 f.; Urk. 63 S. 8 f.). Auch wenn die Beschuldigte angab, die serbische Sprache zu beherrschen (Prot. I S. 12), dürfte es ihr aufgrund der ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitsstörung und der daraus resultierenden Defizite in ihrem zwischenmenschlichen Verhalten sehr schwer fallen, ein soziales Beziehungsnetz in Serbien aufzubauen. Konkret besteht die Gefahr einer sozialen Isolation, welche als Konsequenz zu einer Verstärkung sowohl der depressiven Störung als auch der somatoformen Schmerzstörung führen dürfte. Insofern ist der Vorinstanz nicht zu folgen, wenn sie die Resozialisierungschancen der Beschuldigten im Heimatland als intakt bewertet (Urk. 40 S. 23).

3.7. Die Beschuldigte ist zwar auch in der Schweiz kaum sozial integriert und geht bereits seit bald 10 Jahren keiner Erwerbstätigkeit mehr nach, sondern bezieht infolge eines Hirnschlags eine Rente der Invalidenversicherung sowie Er-

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gänzungsleistungen. Vor dem Hintergrund ihrer langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz von beinahe 40 Jahren und ihrer familiären Bindungen hierzulande würde die Anordnung einer Landesverweisung jedoch erheblich in die Lebensgestaltung der Beschuldigten eingreifen. Es ist daher von ihrem ernstlichen Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz auszugehen.

3.8. Hinsichtlich der Art und Schwere der zu beurteilenden Delikte kann auf die vorstehenden Erwägungen zur Strafzumessung verwiesen werden (E. II.5. f.). Hervorzuheben ist, dass Facharzt Dr. med. E._____ zur Einschätzung gelangt, die Beschuldigte sei zu den jeweiligen Tatzeitpunkten nur eingeschränkt fähig gewesen, gemäss ihrer (vollständig erhaltenen) Einsicht in das Unrecht ihres Verhaltens zu handeln. Auf der Basis ihrer Persönlichkeitsstörung habe sich bei der Beschuldigten in den letzten Jahren eine rezidivierende depressive Störung entwickelt. Die mit der depressiven Stimmung einhergehende affektive Labilisierung habe bei ihr ein Kompensationsbestreben bewirkt. Allerdings habe sie dafür nicht über adäquate und taugliche Mittel verfügt, sondern vielmehr nur die vermeintlich hilfreiche Strategie einer Selbstwerterhöhung durch die unrechtmässige Aneignung von Wertgegenständen für sich erkannt (Urk. D1/9/10 S. 45). Das deliktische Verhalten der Beschuldigten stellt somit eine mittelbare Folge ihres psychischen Störungsbildes dar, was für eine schlechte Legalprognose spricht. Massgebend ist weiter, dass das Verschulden der Beschuldigten für jede einzelne der vorliegend zu beurteilenden Taten als leicht resp. gerade noch leicht gewichtet wurde. Der Wert des entwendeten Deliktsguts war in den überwiegenden Fällen (Dossiers 1, 2, 3, 7) nicht besonders hoch. Dennoch beläuft sich der Deliktsbetrag auf insgesamt rund Fr. 5'300.–, was durchaus erheblich ist. Während des Deliktszeitraums von rund zwei Jahren beging die Beschuldigte immer wieder in ganz unterschiedlichen Regionen der Deutschschweiz insgesamt sechs Ladendiebstähle. Den Taten ging keine lange Planung oder Vorbereitung voraus, sondern die Beschuldigte entschloss sich jeweils spontan und aus ihrer depressiven Stimmungslage heraus zur Deliktsbegehung. Trotzdem zeigte sie mit ihrer Vorgehensweise eine gewisse Zielstrebigkeit und Routine.

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3.9. Zum Verhalten der Beschuldigten nach den einzelnen Taten ist festzuhalten, dass sie sich hinsichtlich sämtlicher Delikte von Anfang an und uneingeschränkt geständig zeigte. Angesichts der erdrückenden Beweislage wäre ein Bestreiten der Anklagevorwürfe allerdings kaum überzeugend gewesen. Zu Ungunsten der Beschuldigten fällt ins Gewicht, dass sie die Straftaten gemäss den Dossiers 2, 5, 6 und 7 während des bereits eingeleiteten Strafverfahrens wegen identischer Delikte (vgl. Dossier 1) verübte. Dies zeugt von einer erheblichen Gleichgültigkeit hinsichtlich der Schweizerischen Rechtsordnung und der Autorität der Strafverfolgungsbehörden.

3.10. In die Interessenabwägung sind sodann die zahlreichen und ausnahmslos einschlägigen Vorstrafen der Beschuldigten wegen Ladendiebstählen miteinzubeziehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_429/2021 vom 3. Mai 2022 E. 3.3.1). Für die in der Vergangenheit verübten Straftaten wurden jeweils Geldstrafen ausgesprochen, deren Vollzug zu Beginn noch bedingt aufgeschoben wurde. Die Verurteilungen und der Bewährungsdruck hinsichtlich des aufgeschobenen Strafvollzugs vermochten die Beschuldigte jedoch nicht von weiterer Delinquenz abzuhalten. Vielmehr wurde sie nur wenige Monate nach ihrer entsprechenden Bestrafung und damit noch während laufender Probezeiten wiederholt einschlägig rückfällig, weshalb mehrmals über den Widerruf des bedingten Strafvollzugs zu entscheiden war. Die ausgesprochenen Verwarnungen und verlängerten Probezeiten zeitigten jedoch keinerlei Warnwirkung. Auch die zuletzt unbedingt ausgesprochene Geldstrafe bewirkte keinen nachhaltigen Eindruck auf die Beschuldigte, beging sie doch nur zwei Monate später den unter Dossier 2 angeklagten Ladendiebstahl. Auch die Straftaten der übrigen Dossiers lassen sich ohne Weiteres in das immer gleiche Deliktsmuster der Beschuldigten einordnen. Facharzt Dr. med. E._____ weist in seinem Gutachten vom 22. Juni 2021 denn auch darauf hin, dass die anklagegegenständlichen Taten als Deliktserie einzustufen seien, die sich quasi nahtlos in bereits früher von der Beschuldigten gezeigte serielle Tatbegehungen einreihe (Urk. D1/9/10 S. 46). Die strafrechtliche Vorbelastung fällt erheblich zulasten der Beschuldigten ins Gewicht und spricht für das öffentliche Interesse an ihrer Landesverweisung. Daran ändert nichts, dass die im Strafregister verzeichneten vier Vorstrafen jeweils nur relativ leichte Gesetzesverstösse betref-- 47 of 59 -fen. Die fakultative Landesverweisung soll nach dem Willen des Gesetzgebers gerade in Fällen zur Anwendung gelangen, bei denen zwar – wie vorliegend – bloss Widerhandlungen von geringerer Schwere verübt wurden, es dafür aber um wiederholte Delinquenz geht (Urteil des Bundesgerichts 6B_429/2021 vom 3. Mai 2022 E. 3.1.1). Unter Berücksichtigung der neu zu beurteilenden Delikte erscheint die Beschuldigte zweifellos als unbelehrbare Wiederholungstäterin. Ihr Verhalten offenbart eine grosse Geringschätzung gegenüber fremdem Eigentum und dem Hausrecht anderer. Dennoch ist zu ihren Gunsten zu gewichten, dass sich ihre Straftaten nie gegen Privatpersonen, sondern gegen grosse Detailhändler bzw. Unternehmen richteten. Weiter ist zu ihren Gunsten zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte mit ihrem deliktischen Verhalten nie eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit schaffte. Ohne ihre zahlreichen Widerhandlungen gegen die hiesige Rechtsordnung zu bagatellisieren, wird das öffentliche Interesse an ihrer Landesverweisung dadurch massgeblich relativiert.

3.11. Nach ausführlicher Abwägung der legalprognostisch günstigen und ungünstigen Faktoren schätzt Facharzt Dr. med. E._____ die von der Beschuldigten ausgehende Gefahr für die Begehung vergleichbarer Delikte (konkret: Ladendiebstähle) als deutlich ein. Zur Verbesserung der Legalprognose empfiehlt er die Anordnung einer ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB und weist darauf hin, dass sich die Beschuldigte bereit zeige, die therapeutische Behandlung durch M.sc. O._____ fortzusetzen (Urk. D1/9/10 S. 23, 48, 51 f.). Aufgrund der deutlichen Rückfallgefahr der Beschuldigten besteht grundsätzlich ein ernstliches öffentliches Interesse an ihrer Fernhaltung, zumal das vom Gesetzgeber angestrebte Ziel der Landesverweisung primär in der Verhinderung weiterer Delinquenz durch ausländische Straftäter in der Schweiz besteht. Dennoch wird dem öffentlichen Sicherheitsinteresse mit der Anordnung einer ambulanten Massnahme zur Behandlung der bei der Beschuldigten diagnostizierten psychischen Störungen bereits ausreichend Rechnung getragen. Eine Landesverweisung erscheint folglich nicht geboten, ganz besonders, weil zum aktuellen Zeitpunkt die Aussicht noch intakt ist, dass die mit diesem Urteil anzuordnende Massnahme zu einer nachhaltigen Verbesserung der Legalprognose beiträgt.

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3.12. Abschliessend ist zu berücksichtigen, dass sich die Beschuldigte seit der letzten Tatbegehung betreffend Dossier 7 (4. Juni 2021), d.h. seit mehr als anderthalb Jahren – soweit ersichtlich – wohlverhalten hat (Urk. 62), was angesichts ihrer sonstigen Kadenz bezüglich Straftaten doch gewissermassen als Erfolg zu werten ist. Hinzu kommt, dass sie ihre ambulante Therapie bei M.sc. O._____ gewissenhaft fortsetzt und sich darüber hinaus durch Dr. med. P._____ psychotherapeutisch sowie medikamentös behandeln lässt (Urk. D1/7/5 F/A 12 f.; Urk. D2/6 F/A 19 ff.; Prot. I S. 13 ff.; Prot. II S. 15 f., 18, 20, 24; Urk. 64; vgl. auch Urk. D1/9/10 S. 10, 31 f.). Diese Behandlungsbereitschaft lässt darauf schliessen, dass die Beschuldigte auch im Rahmen der bevorstehenden ambulanten Massnahme mitwirken wird.

3.13. Nach dem Erwogenen wird deutlich, dass die Prüfung einer fakultativen Landesverweisung im Sinne von Art. 66abis StGB durch die Vorinstanz nicht ohne Grund erfolgte. Vor dem Hintergrund der bloss niederschwelligen Delinquenz, der geringfügigen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der bevorstehenden Behandlung der Beschuldigten im Rahmen einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB, bei deren Misslingen der Vollzug einer Freiheitsstrafe droht, überwiegt jedoch ihr privates Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz. Folglich ist keine Landesverweisung anzuordnen. Die Beschuldigte ist allerdings darauf aufmerksam zu machen, dass dieser knappe und wohlwollende Entscheid in Ausübung des richterlichen Ermessens sowie im Sinne einer letzten Chance ergeht. Ihre wiederholte und stets einschlägige Delinquenz könnte im Falle einer weiteren Verurteilung die Anordnung einer (fakultativen) Landesverweisung zur Folge haben, auch wenn sie bereits seit knapp 40 Jahren in der Schweiz lebt, hierzulande familiäre Beziehungen pflegt und lange Zeit berufstätig war. VI. Zivilforderungen

1. Die Vorinstanz verpflichtete die Beschuldigte zur Leistung von Schadenersatz an die Privatklägerinnen 3 (B._____ AG) und 4 (C._____ AG) von Fr. 588.40 bzw. Fr. 588.– (Urk. 40 S. 25 f., 28). Die Beschuldigte lässt beantragen, die Scha-

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denersatzforderungen der Privatklägerinnen 3 und 4 seien auf den Zivilweg zu verweisen (Urk. 42 S. 2; Urk. 63 S. 1).

2. Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen und Voraussetzungen für die adhäsionsweise Geltendmachung von Zivilforderungen im Strafprozess kann einleitend auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 40 S. 25). Zu ergänzen ist lediglich das Folgende: Das Gericht entscheidet grundsätzlich über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht oder wenn es sie freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO wird die Zivilklage u.a. dann auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre geltend gemachten Ansprüche nicht hinreichend begründet oder beziffert hat. Wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Die Zusprechung von Schadenersatz setzt somit in erster Linie das Vorliegen eines Schadens voraus. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Schaden eine unfreiwillige Vermögensverminderung, die in einer Verminderung der Aktiven, einer Vermehrung der Passiven oder im entgangenen Gewinn bestehen kann. Er entspricht der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte (BGE 142 III 23 E. 4.1; BGE 139 V 176 E. 8.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_586/2017 vom 16. April 2018 E. 2.2; je mit Hinweisen).

3. Mit Formular vom 17. August 2021 konstituierte sich die B._____ AG rechtzeitig als Privatklägerin im vorliegenden Verfahren und erklärte, Zivilansprüche gegen die Beschuldigte zu stellen. Ihre Schadenersatzforderung bezifferte sie mit Fr. 588.40 (mit dem Vermerk: "Waren"; Urk. D5/6/3), ohne jedoch eine schriftliche Begründung oder allfällige Beweismittel dazu einzureichen (vgl. Art. 123 Abs. 1 StPO). Die Verteidigung wendet entsprechend ein, die Privatklägerin 3 habe den geltend gemachten Schaden nicht nachvollziehbar begründet, zumal sich der Deliktsbetrag aus dem Diebstahl gemäss Dossier 5 auf insgesamt Fr. 1'116.40 belaufe (Urk. 63 S. 10; vgl. auch Urk. 25 S. 18).

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Aus dem Polizeirapport vom 10. Juli 2020 geht hervor, dass die Privatklägerin 3 die von der Beschuldigten gestohlenen Waren vorläufig zurückgenommen habe. Es sei ein Termin vereinbart worden, bis wann die Beschuldigte die teils beschädigten bzw. ausgepackten Waren im Wert von Fr. 558.40 bezahlen solle (Urk. D5/1 S. 5). Den Ausführungen des Ladendetektivs in seiner Security Erklärung vom 9. Juli 2020 lässt sich diesbezüglich lediglich entnehmen: "Ware: Die Ware von 558,40 CHF Terminiert am 23.07.2020. Andere Ware Teil zurück" (Urk. D5/2 S. 2). Die weiteren Untersuchungsakten enthalten keine Hinweise darauf, welche einzelnen Deliktsgegenstände bei der Tat beschädigt oder aus ihren Verpackungen herausgerissen worden sein sollen. Die Zusammensetzung der geltend gemachten Schadenssumme ist insofern nicht nachvollziehbar. Zudem lässt sich nicht überprüfen, ob sich diese Waren tatsächlich nicht mehr für den Verkauf eigneten oder ob diese doch – allenfalls zu einem günstigeren Preis – verkauft werden konnten. Der Sachverhalt erweist sich insofern als illiquid. Es lässt sich nicht abschliessend beurteilen, ob der Privatklägerin 3 eine unfreiwillige Vermögensverminderung in der geltend gemachten Höhe entstanden ist. Das Schadenersatzbegehren der B._____ AG ist deshalb gestützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg zu verweisen.

4. Die C._____ AG konstituierte sich mit Formular vom 18. August 2021 rechtzeitig als Privatklägerin und gab an, Zivilforderungen gegen die Beschuldigte geltend zu machen. Konkret forderte sie die Leistung von Fr. 588.– als Schadenersatz (Urk. D2/11/3; vgl. bereits Urk. D2/4 bzw. Beilage 1 zu Urk. D2/11/3).

4.1. Zur Begründung ihrer Zivilforderung reichte die Privatklägerin 4 u.a. einen Kassenbon ein, aus welchem der Wert der entwendeten Skibekleidung ersichtlich ist. Sodann legte sie dem Formular vom 18. August 2021 eine Erklärung der Beschuldigten bei, mit welcher diese bestätigte, am 13. November 2019 eine Skijacke sowie eine Skihose der Marke Spyder im Verkaufswert von insgesamt Fr. 588.– entwendet zu haben (Beilagen zu Urk. D2/11/3; vgl. auch Urk. D2/1+3). Die Verteidigung macht geltend, dass die Beschuldigte bei dieser Tat in flagranti erwischt worden sei. Das Deliktsgut sei ihr mutmasslich bereits vor Ort abgenommen und an die Privatklägerin zurückgegeben worden. Anders lasse sich nicht er-- 51 of 59 -klären, weshalb die Skibekleidung nicht auf der Sicherstellungsliste der Polizei aufgeführt worden und im weiteren Verlauf des Strafverfahrens nie mehr Thema gewesen sei. Sollte das Deliktsgut an die Privatklägerin retourniert worden sein, sei dieser kein Schaden entstanden und ihre Forderung auf den Zivilweg zu verweisen (Urk. 63 S. 9).

4.2. Den Untersuchungsakten lässt sich entnehmen, dass die Beschuldigte unmittelbar nach der Tatbegehung beim Verlassen des Verkaufsgeschäfts der C._____ AG vom Filialleiter angehalten und zu einer Kontrolle wegen des Verdachts auf Ladendiebstahl in ein Nebenzimmer geführt werden konnte. Dort gab die Beschuldigte im Beisein einer Polizeipatrouille von sich aus die vorgängig behändigte Skijacke aus ihrer Handtasche heraus. Im Rahmen einer Leibesvisitation konnte sodann die zusammengefaltete Skihose unter ihrer Oberbekleidung am Rücken gefunden werden (Urk. D2/1 S. 1 ff.). Unklar ist, ob die Skibekleidung anschliessend wieder an den Filialleiter oder eine andere verantwortliche Person der C._____ AG ausgehändigt wurde (Urk. D2/8/8). Diesfalls würde sich die Frage stellen, worin der geltend gemachte Schaden der Privatklägerin 4 von Fr. 588.– besteht. Jedenfalls wurden die entwendeten Kleidungsstücke nicht durch die aufgebotenen Polizeibeamten sichergestellt und an die Staatsanwaltschaft zur weiteren Veranlassung weitergeleitet (vgl. Urk. D2/8/3+9+10). Der Sachverhalt erweist sich insofern als illiquid, d.h. es lässt sich nicht abschliessend beurteilen, ob der Privatklägerin 4 tatsächlich eine unfreiwillige Vermögensverminderung in der geltend gemachten Höhe entstanden ist. Das Schadenersatzbegehren der C._____ AG ist daher in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg zu verweisen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens

1.1. Die Vorinstanz auferlegte der Beschuldigten die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen ihrer amtlichen Verteidigung (Urk. 40 S. 28). Diese beantragt, der Beschuldigten seien

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die vorgenannten Kosten lediglich im Umfang von drei Vierteln aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen (Urk. 42 S. 3; Urk. 63 S. 2). Ihren Antrag begründet die Verteidigung mit der vorinstanzlichen Einstellung des Verfahrens betreffend Dossier 4, welche inzwischen in Rechtskraft erwachsen ist (E. I.6.; vgl. Urk. 25 S. 18).

1.2. Gemäss Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die Verlegung der Kosten richtet sich nach dem Grundsatz, dass derjenige die Kosten trägt, der sie verursacht hat. Erforderlich ist ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem zur Verurteilung führenden strafbaren Verhalten und den durch die Abklärung entstandenen Kosten. Wird die beschuldigte Person bei einer Mehrzahl strafbarer Handlungen teilweise schuldig und teilweise freigesprochen (Teilfreispruch) bzw. wird das Verfahren nur bezüglich einzelner strafbarer Handlungen eingestellt, so sind die Verfahrenskosten anteilsmässig der beschuldigten Person, dem Staat und gegebenenfalls der Privatklägerschaft aufzuerlegen. Der beschuldigten Person dürfen jedoch dann die gesamten Kosten des Verfahrens auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen, und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunktes notwendig waren. Es ist nach Sachverhalten, nicht nach Tatbeständen aufzuschlüsseln. Bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1; DOMEISEN, in: Niggli/ Heer/Wiprächtiger, Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 6 zu Art. 426 StPO; je mit weiteren Hinweisen).

1.3. Den Tatvorwürfen gegen die Beschuldigte liegt zwar kein einheitlicher Sachverhaltskomplex zugrunde. Dennoch stehen sämtliche ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang. Darüber hinaus liegt allen Taten dieselbe Motivation und Vorgehensweise zugrunde. Für die Abklärungen in Bezug auf Dossier 4 fielen keine Untersuchungshandlungen -- 53 of 59 -an, welche nicht auch betreffend die weiteren Sachverhaltskomplexe der Dossiers 1, 2, 3, 5, 6 und 7 erforderlich gewesen wären. So brachte die Hausdurchsuchung vom 13. November 2019 auch Erkenntnisse in Bezug auf die Diebstähle unter den Dossiers 1 und 3 (Urk. D2/8/3 S. 1 f.). Anlässlich ihrer Einvernahmen vom 26. November 2019, 19. Mai 2020 und vom 23. November 2020 betrafen nur wenige Fragen die unter Dossier 4 angeklagte Tat (Urk. D2/6 F/A 9 Ziff. 3; Urk. D1/7/2 F/A 7; Urk. D1/7/4 F/A 5, 12). Im Übrigen konzentrierten sich die polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Untersuchungshandlungen auf die Abklärung der übrigen Dossiers, die Ermittlung allfälliger weiterer, gleichgelagerter Taten der Beschuldigten und auf das Verständnis des Zusammenhangs zwischen den bekannten Delikten und einer allfälligen psychischen Störung. Auch die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens bei Facharzt Dr. med. E._____ wäre angezeigt und erforderlich gewesen, wenn das Vorverfahren nur hinsichtlich derjenigen Delikte geführt worden wäre, für welche die Beschuldigte nun rechtskräftig schuldig gesprochen wurde (Urk. D1/9/10). Anlässlich der Hauptverhandlung wurde auf die Tat gemäss Dossier 4 gar nicht mehr eingegangen, nachdem die Vorinstanz bereits bei der Befragung der Beschuldigten darauf hinwies, dass ein gültiger Strafantrag und damit eine Prozessvoraussetzung für eine Verurteilung fehle (Prot. I S. 9).

1.4. Insgesamt erweist sich der Untersuchungsaufwand, welcher von den Strafverfolgungsbehörden und der Vorinstanz allein in Bezug auf Dossier 4 unternommen wurde, als so gering, dass eine anteilsmässige Kostenauflage nicht gerechtfertigt erscheint. Vielmehr sind der Beschuldigten die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen ihrer amtlichen Verteidigung, vollständig aufzuerlegen. Das erstinstanzliche Kostenund Entschädigungsdispositiv ist folglich zu bestätigen.

2. Kosten des Berufungsverfahrens

2.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte obsiegt mit ihren (Eventual-) Anträgen auf Anordnung einer ambulanten Mass-

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nahme im Sinne von Art. 63 StGB unter Aufschub der unbedingten Freiheitsstrafe. Weiter dringt sie durch mit ihren Anträgen betreffend den Verzicht auf die Anordnung einer fakultativen Landesverweisung und den Verweis der Schadenersatzforderungen der Privatklägerinnen 3 und 4 auf den Zivilweg. Im Übrigen (Reduktion des Strafmasses, Verzicht auf Widerrufe und Neuregelung der Kostenauflage) unterliegt sie mit ihren Berufungsanträgen. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, der Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen ihrer amtlichen Verteidigung, zur Hälfte aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ist im Umfang der Hälfte vorzubehalten.

2.2. Nach seiner Entlassung als amtlicher Verteidiger der Beschuldigten wurde Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ mit Beschluss vom 15. November 2022 für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren mit Fr. 2'431.35 aus der Gerichtskasse entschädigt (Urk. 60).

2.3. Der per 24. Oktober 2022 neu eingesetzte amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X2._____, macht für das Berufungsverfahren Aufwendungen und Barauslagen von insgesamt Fr. 4'302.85 geltend (Urk. 65). Die verlangte Entschädigung erscheint der Schwierigkeit und Bedeutung des vorliegenden Falls sowie dem notwendigen Zeitaufwand für die gehörige Verteidigung der Beschuldigten angemessen (§ 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV, § 18 Abs. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 AnwGebV). Für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung und die Nachbesprechung des Urteils mit der Beschuldigten wurden zusätzlich 2 Stunden eingesetzt. Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ ist demnach für seine Leistungen und Barauslagen als amtlicher Verteidiger im Berufungsverfahren eine Entschädigung von gerundet Fr. 4'800.– (inkl. Mehrwertsteuer) zuzusprechen.

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1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, II. Abteilung, vom 8. März 2022 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Schuldspruch),

2 (Verfahrenseinstellung betr. geringfügiger Diebstahl gemäss Dossier 4),

9 (Einziehung), 11 (Abweisung von Genugtuungsbegehren) und 12 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

1. Die Beschuldigte wird bestraft mit 9 Monaten Freiheitsstrafe, wovon ein Tag durch Haft erstanden ist.

2. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 25. November 2016 ausgefällten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird widerrufen. Die Geldstrafe wird vollzogen.

3. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 13. September 2018 festgesetzten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird widerrufen. Die Geldstrafe wird vollzogen.

4. Es wird eine ambulante Behandlung der Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) angeordnet.

5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu diesem Zweck aufgeschoben.

6. Es wird keine Landesverweisung im Sinne von Art. 66abis StGB angeordnet.

7. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 3 (B._____ AG) wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

8. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 4 (C._____ AG) wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

9. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziffer 13) wird bestätigt.

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10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'800.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'431.35 amtliche Verteidigung (Rechtsanwalt Dr. X1._____) Fr. 4'800.– amtliche Verteidigung (Rechtsanwalt lic. iur. X2._____)

11. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang der Hälfte vorbehalten.

12. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Vertreter der Privatklägerinnen 3 (B._____ AG) und 4 (C._____ AG) (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägerinnen nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) − den Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (vorab per E-Mail an kanzlei.bvd@ji.zh.ch) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Vertreter der Privatklägerinnen 3 (B._____ AG) und 4 (C._____ AG; sofern verlangt) − den Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (per E-Mail an kanzlei.bvd@ji.zh.ch) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an -- 57 of 59 -− die Vorinstanz − den Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) betr. Dossier 4 − die Staatsanwaltschaft Baden, zu ihren Akten der Untersuchung Nr. ST.2016.284 (im Dispositiv) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, zu ihren Akten der Untersuchung Nr. E-5/2017/4420 − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte des Kantons Aargau (im Dispositiv) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formularen A und B.

13. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

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Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 31. Januar 2023 Der Präsident: Oberrichter lic. iur. Stiefel Die Gerichtsschreiberin: MLaw Boese

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