SB220315
Versuchte Drohung
14. April 2023Deutsch34 min
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB220315-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Wenker, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur. Keller und Ersatzoberrichter Dr. iur. Bezgovsek sowie Gerichtsschreiber MLaw Huter Urteil vom 14. April 2023 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend versuchte Drohung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 28. März 2022 (DG210196)
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Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 9. November 2021 (Urk. 17) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der versuchten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. a StGB und Art. 22 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 8 Monaten Freiheitsstrafe, welche vollumfänglich durch Haft von bis und mit heute 467 Tagen erstanden ist.
3. Die Freiheitsstrafe ist zu vollziehen.
4. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet.
5. Von der Abnahme einer DNA-Probe wird abgesehen.
6. Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ wird als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 13'275.75 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'000.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 13'275.75 Entschädigung amtliche Verteidigung Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt, jedoch definitiv abgeschrieben.
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9. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
10. Dem Beschuldigten wird derzeit keine Genugtuung zugesprochen. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 58 S. 2; Urk. 70 S. 2)
1. Die Dispositiv-Ziffern 1 bis 4 sowie 8 bis 10 des vorinstanzlichen Urteils seien aufzuheben und der Beschuldigte sei vom Vorwurf der versuchten Drohung freizusprechen.
2. Dem Beschuldigten sei eine angemessene Genugtuung zuzusprechen.
3. Die Kosten der Untersuchung und der Vorinstanz seien auf die Gerichtskasse zu nehmen.
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens inklusive der amtlichen Verteidigung seien vorbehaltlos auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eventualiter:
1. Von der Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) sei abzusehen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens (inklusive allfälliger Gutachterkosten) seien dem Beschuldigten ausgangsgemäss aufzuerlegen, jedoch definitiv abzuschreiben.
3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren seien definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.
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b) Der Vertretung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich: (Urk. 61 in fine, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils ______________________________
Erwägungen:
1.
Verfahrensgang und Prozessuales
1.1
Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 28. März 2022 wurde der Beschuldigte im Sinne des eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositivs schuldig gesprochen und bestraft (Urk. 55 S. 26 f.). Gegen das mündlich eröffnete Urteil liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 5. April 2022 Berufung anmelden (Prot. I S. 2; Urk. 39). Das begründete Urteil wurde dem Beschuldigten am 13. Juni 2022 zugestellt (Urk. 54/2). Mit Eingabe vom 1. Juli 2022 reichte dieser innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO die Berufungserklärung ein (Urk. 58). Anschlussberufungen wurden keine erhoben.
1.2
Am 29. August 2022 und nach vorheriger Dispensation der Staatsanwaltschaft von der Teilnahme wurde zur Berufungsverhandlung auf den 5. Oktober 2022 vorgeladen (Urk. 61 und 62). Mit Beschluss vom 13. September 2022 wurde der Beweisantrag der Verteidigung auf Zeugeneinvernahme der Geschädigten, welche die Ex-Ehefrau des Beschuldigten und Mutter des gemeinsamen Kindes ist, einstweilen abgewiesen. Dem Eventualbeweisantrag wurde hingegen stattgegeben und die Einholung eines Ergänzungsgutachtens zur Schuldfähigkeit, Rückfallgefahr und Massnahmenindikation angeordnet. Zudem wurde den Parteien Frist angesetzt, um zur Gutachtensperson und zu den Gutachtensfragen Stellung zu nehmen sowie ihr Einverständnis zur schriftlichen Fortführung des Verfahrens nach durchgeführter Berufungsverhandlung zu erklären (Urk. 64). Die Parteien erklärten sich ohne ergänzende Anträge mit sämtlichen Parametern einverstanden (Urk. 67 f.). Erschienen sind zur Berufungsverhandlung vom 5. Oktober 2022 der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigung, Dr. iur. X._____ -- 4 of 24 -(Prot. II S. 5). Hernach wurden das Ergänzungsgutachten in Auftrag gegeben und für die Gutachtenserstellung weitere Unterlagen (Krankengeschichte, Therapievollzugsplan) beigezogen (Urk. 71 ff.), worauf mit Datum vom 16. Januar 2023 das Ergänzungsgutachten erstattet wurde (Urk. 79). Dazu nahm die Verteidigung schliesslich mit Eingabe vom 24. Februar 2023 fristgerecht Stellung (Urk. 83), während sich die Staatsanwaltschaft nicht vernehmen liess.
1.3
Der Beschuldigte beantragt mit seiner Berufungserklärung einen Freispruch vom Vorwurf der versuchten Drohung und entsprechend die Zusprechung einer angemessenen Genugtuung sowie die Übernahme sämtlicher Verfahrenskosten durch die Gerichtskasse. Eventualiter beantragt er, es sei von der Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB abzusehen, unter Regelung der Kostenfolgen (Urk. 58 S. 2). Entsprechend ist vorab festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 28. März 2022 bezüglich der Dispositivziffern 5 (Absehen von Abnahme einer DNA-Probe),
6.
(Entschädigung amtliche Verteidigung) und 7 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist, was mittels Beschluss festzuhalten ist.
2.
Sachverhalt
2.1
Was den hier umstrittenen Anklagesachverhalt angeht (vgl. Urk. 17 S. 2 f.), steht aufgrund der im Wesentlichen übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten, der Geschädigten und der weiteren involvierten Personen fest, dass der Beschuldigte am 15. Dezember 2020, kurz vor 17.00 Uhr, in der Psychiatrischen Universitätsklinik zusammen mit den vorgenannten weiteren Personen an einem einberufenen "runden Tisch" teilnahm, während er sich aufgrund des Urteils der hiesigen Kammer vom 14. Juli 2020 in einer stationären Einleitung einer ambulanten Massnahme befand. Thema dieser Besprechung war, wie der Übertritt des Beschuldigten von der stationären Einleitung in die ambulante Massnahme konkret ausgestaltet werden sollte, wobei die Geschädigte und die Beiständin des gemeinsamen Kindes einer Rückkehr des Beschuldigten in die eheliche Wohnung kritisch gegenüber standen.
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2.2
Wie im bisherigen Verfahren machte der Beschuldigte zum Kerngeschehen auch anlässlich der Berufungsverhandlung geltend, dass er sich aufgrund eines psychotischen Zustandes nicht mehr erinnern könne und er deshalb die ihm vorgeworfenen Aussagen an der Besprechung nicht bestätigen könne (Urk. 2/1 F/A 3 ff., Urk. 2/2 F/A 3 und 13; Prot. II S. 12 f.). Er bestreitet damit die auf den Aussagen der Geschädigten und der weiteren am runden Tisch Anwesenden basierenden Anklagevorwürfe, wonach er der Geschädigten gedroht habe, er würde sie umbringen, wenn er wieder draussen sei. Auf Nachfrage, ob er dies ernst meine, soll er Folgendes geäussert haben: "Ich habe eine Pistole. Wenn ich wieder draussen bin, hole ich diese und verpasse dir zwei Kopfschüsse" und "Wenn ich da rauskomme, werde ich dich mit zwei Kopfschüssen töten". Danach habe er gesagt, er würde es ernst meinen und könne für nichts garantieren, wenn er entlassen werde. Und schliesslich habe er beim Verlassen des Besprechungsraums gesagt, zwei Personen stünden auf seiner Liste (Urk. 17 S. 2). Entsprechend ist anhand der vorliegenden Beweismittel zu erstellen, ob es zu den vorgenannten Äusserungen gekommen ist. Welche Beweisgrundsätze dabei zu beachten sind, hat die Vorinstanz zutreffend dargelegt (Urk. 55 S. 4 f.), worauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO).
2.3
Vorliegend sind primär die Aussagen des Beschuldigten und der Geschädigten sowie die Aussagen der weiteren Beteiligten am runden Tisch zu würdigen (Urk. 2/1-3; Urk. 3/1-2; Urk. 4/2-3; Urk. 5/2-3; Urk. 5/5-6; Urk. 5/9+14; Urk. 5/1617; Urk. 5/19+21, Prot. I S. 8 ff. und Prot. II S. 12 ff.). Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Beteiligten kann ebenfalls auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 55 S. 6 f.) verwiesen werden. Es ist diesbezüglich einzig nochmals festzuhalten, dass der Glaubwürdigkeit gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung gegenüber der Bewertung der Glaubhaftigkeit der einzelnen Aussagen lediglich untergeordnete Bedeutung zukommt.
2.4
Die Vorinstanz hat in ihren Erwägungen die wesentlichen Aussagen der Befragten korrekt wiedergegeben (Urk. 55 S. 7 ff.). Hierauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Wie von der Vorinstanz bereits zutreffend dargelegt (Urk. 55 S. 8 f.), haben die Kindsbeiständin B._____ (Urk. 4/2 S. 2; Urk. 4/3 S. 6), -- 6 of 24 -die Oberärztin C._____ (Urk. 5/2 S. 2; Urk. 5/3 S. 4 f.) und die Massnahmenverantwortliche des Amtes für Justizvollzug D._____ (Urk. 5/5 S. 1; Urk. 5/6 S. 3) jeweils aus freier Rede, konstant und übereinstimmend ausgesagt, dass der Beschuldigte gegenüber der Geschädigten im Verlauf des Gesprächs am runden Tisch konkret geäussert habe, er werde sie mit zwei Kopfschüssen erschiessen, sobald er entlassen werde. Von den vorgenannten Gesprächsbeteiligten ebenfalls konstant und übereinstimmend wurde geschildert, dass der Beschuldigte danach (beim Aufstehen) noch geäussert habe, es stünden zwei Personen auf seiner Liste (Urk. 5/2 S. 2; Urk. 5/3 S. 4; Urk. 5/5 S. 1; Urk. 5/6 S. 3). Die weiteren befragten Gesprächsteilnehmer E._____ (Oberärztin), F._____ (Sozialarbeiterin) und G._____ (Assistenzarzt) sprachen ebenfalls von einer Todesdrohung, konnten sich aber nicht mehr an den genauen Wortlaut erinnern (Urk. 5/9 S. 2 f.; Urk. 5/14 S. 4; Urk. 5/16 S. 2 f.; Urk. 5/17 S. 4; Urk. 5/19 S. 2 f.; Urk. 5/21 S. 4). Weiter schilderte B._____, dass der Beschuldigte auf Nachfragen von D._____, ob er die Todesdrohung ernst meine, geantwortet habe, er könne für nichts garantieren, wenn er entlassen würde (Urk. 4/2 S. 2; Urk. 4/3 S. 6), was von D._____ und F._____ explizit bestätigt (Urk. 5/6 S. 4; Urk. 5/16 S. 2; Urk. 5/17 S. 7) und von C._____ zumindest angedeutet wurde (Urk. 5/2 S. 3:"[…] immer wieder Gelegenheit gegeben, seine Aussagen zu entschärfen […] war jedoch nicht dafür zugänglich"; Urk. 5/3 S. 7: "[…] wenn er gesagt hätte, so habe er das nicht gemeint. Entsprechende Brücken haben wir ja gebaut").
2.5
Dass sämtliche vorgenannten Aussagenden den Beschuldigten falsch verstanden haben könnten, kann genauso ausgeschlossen werden wie eine absichtliche abgestimmte Falschaussage der rein beruflich mit dem Beschuldigten in Kontakt stehenden Gesprächsbeteiligten. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschuldigte massgeblich geltend machte, sich nicht an die ihm vorgeworfenen Aussagen zu erinnern, allerdings im Widerspruch dazu auch aussagte, er sei sich zu 100 Prozent sicher, dass er das mit der Liste nie gesagt habe, was wenig glaubhaft erscheint (Urk. 2/1 S. 3; Urk. 2/2 S. 4; vgl. Urk. 55 S. 11). Auch die Gutachterin erachtet entsprechende punktuelle Erinnerungslücken hinsichtlich des Gesprächsablaufs, selbst bei einer damals akuten Psychose im Rahmen der paranoiden Schizophrenie, wie sie der Beschuldigte geltend macht (Prot. II S. 13), -- 7 of 24 -als aus forensisch-psychiatrischer Sicht nicht nachvollziehbar (Urk. 79 S. 41 f.). Seine Aussagen lassen diejenigen der vorgenannten Gesprächsteilnehmer somit nicht in Zweifel ziehen. Es ist deshalb erstellt, dass der Beschuldigte der Geschädigten androhte, sie nach Entlassung mit zwei Kopfschüssen zu erschiessen, dass er die Ernsthaftigkeit dieser Äusserung danach nicht negierte und dass er schliesslich auch sagte, es stünden zwei Personen auf seiner Liste.
2.6
Zu prüfen ist noch, ob der Beschuldigte zuerst aussagte, er bringe die Geschädigte um, und erst auf Nachfrage die konkrete Äusserung betreffend zwei Kopfschüsse fiel. Den Aussagen der weiteren Gesprächsbeteiligten ist dieser Anklagesachverhaltsabschnitt jedenfalls ebenso wenig zu entnehmen wie jener, wonach der Beschuldigte gesagt habe, er habe eine Pistole, welche er holen werde. Diese Sachverhaltselemente stützen sich vielmehr einzig auf die Aussage der Geschädigten in deren polizeilichen Einvernahme (Urk. 3/1 S. 2). Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme bestätigte die Geschädigte diese Angaben allerdings nicht und schilderte stattdessen eine "lustige" Gestik des Beschuldigten, wonach er wie ein Mafioso mit der Hand eine Pistole geformt habe. Unter diesen Umständen lassen sich diese Sachverhaltselemente nicht genügend validieren, weshalb insoweit der Anklagesachverhalt nicht erstellt ist. Im Übrigen fällt bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme der Geschädigten auf, dass diese sich verschiedentlich auffällig verhielt, indem sie wiederholt lachte (Urk. 3/2 S. 4-8), oder sich als dematerialisiert bzw. als personalisierter Heiliger Geist bezeichnete (Urk. 3/2 S. 6, 8 und 10). Die Aussagetüchtigkeit der aktenkundig psychisch vorbelasteten Geschädigten bei dieser Einvernahme ist damit fraglich bzw. ein psychotischer Zustand kann nicht ausgeschlossen werden. Nachdem die fraglichen Aussagen aber schon aufgrund der inhaltlichen Inkonstanz nicht zur Sachverhaltserstellung beitragen, kann diese Frage offen bleiben.
2.7
Die Geschädigte verneinte in der ersten Einvernahme, durch die Äusserungen des Beschuldigten in Angst und Schrecken versetzt worden zu sein (Urk. 3/1 S. 3). Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, wie die weiteren Gesprächsteilnehmer mehrheitlich wahrnahmen, dass die Geschädigte im Gegensatz zu den weiteren Gesprächsteilnehmern weder geschockt noch ängstlich rea-- 8 of 24 -gierte, sondern inadäquat lachte, seine Äusserungen bagatellisierte bzw. es als nett bezeichnete, dass er eine schnelle und schmerzlose Variante für sie wähle. Auf diese Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 55 S. 9 f.). Aufgrund der Reaktion der Geschädigten ist es einerseits möglich, dass sie von den Äusserungen zwar doch in Angst und Schrecken versetzt wurde, sie aber aufgrund ihrer bisherigen Erfahrungen dem Beschuldigten Paroli bot und vorspielte, dass es ihr nichts ausmache. Mit der Vorinstanz ist es aber genauso als möglich zu erachten, dass die Geschädigte, gewohnt durch frühere Drohungen, durch die Äusserungen tatsächlich nicht mehr geängstigt wurde, weshalb zugunsten des Beschuldigten von letzterem Sachverhalt auszugehen ist.
3.
Rechtliche Würdigung
3.1
Was die rechtliche Würdigung angeht, kann wiederum ohne Einschränkung auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 55 S. 11 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Wesentlich ist, dass bei einer verbalen Drohung grundsätzlich ein objektiver Massstab anzulegen und auf Seiten des Drohungsempfängers auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen ist (OFK StGB-Donatsch, Art. 180 N 5, m.w.H.). Mit der Aussage, dass er die Geschädigte nach seiner Entlassung mit zwei Kopfschüssen erschiessen werde, droht der Beschuldigte ihr schwerste Nachteile an und formuliert zudem konkret, wie er ihr diese zufügen wolle. Eine solche Aussage kann per se nicht als Bluff oder schlechter Scherz ausgelegt werden (vgl. BSK StGB-Delnon/Rüdy, Art. 180 N 24). Die Verteidigung argumentiert diesbezüglich, mehrere der weiteren Gesprächsbeteiligten hätten ausgesagt, sie seien sich unsicher gewesen, ob der Beschuldigte seine Aussagen ernst gemeint habe (Urk. 70 S. 3 f.). Diese Aussagen betreffen aber eindeutig nicht die Frage, ob das Drohen selbst ernst gemeint war, sondern ob die Gefahr einer Umsetzung des Angedrohten bzw. eine Ausführungsgefahr bestand. Die Aussagen drücken vielmehr die Unsicherheit und Angst bei den weiteren Gesprächsbeteiligten aus, welche durch die Drohungen hervorgerufen wurde, bzw. sie zeigen auf, dass die Drohung im Sinne des Tatbestandes in Angst und Schrecken versetzen konnte. Zudem negierte der Beschuldigte am runden Tisch gegenüber den Beteiligten -- 9 of 24 -nicht, dass er es ernst meine, sondern bekräftigte, dass er für nichts garantieren könne. Und schliesslich sprach der Beschuldigte die Drohung im Kontext einer Diskussion aus, in welcher die Überführung von der stationären Einleitung in eine ambulante Massnahme kritisch hinterfragt wurde, weshalb für ihn viel auf dem Spiel stand, nämlich ob er in den gemeinsamen Haushalt und zum gemeinsamen Kind zurückkehren konnte (vgl. Urk. 2/2 S. 3). Wenn die Verteidigung vorbringt, der Beschuldigte habe darauf vertraut, dass die Geschädigte sich aus Gewohnheit nicht mehr durch verbale Drohungen ängstigen lasse (Urk. 70 S. 6), dann ist dem zu entgegen, dass dies einem nicht rechtfertigbaren Freipass für weitere zukünftige verbale Todesdrohungen entsprechen würde und die Gewöhnung an regelmässige Todesdrohungen auch im Lichte des Opferschutzes nicht statthaft ist. Die Gewöhnung an Todesdrohungen ist zudem nicht mit einem einmaligen schlechten Scherz oder zweideutigen Bluff, der auch als Drohung verstanden werden könnte, vergleichbar. Deshalb ist der Sachverhalt in Anwendung des objektivierten Massstabs zu würdigen. Und wenn die Verteidigung vorbringt, der Beschuldigte selbst habe die Drohungen nicht ernst gemeint, dann wäre dies gegebenenfalls unwesentlich (vgl. BSK StGB-Delnon/Rüdy, Art. 180 N 18). Wesentlich ist hingegen, dass der Beschuldigte wusste, dass eine Todesdrohung, insbesondere so konkret formuliert und in der Ernsthaftigkeit nicht negiert, ohne Weiteres geeignet ist, einen vernünftigen und normal psychisch belastbaren Menschen in Angst und Schrecken zu versetzen, und dass er die Aussagen gleichwohl tätigen wollte. Er handelte somit direkt vorsätzlich.
3.2
Wie die Vorinstanz zutreffend darlegte, ist der Taterfolg allerdings nicht eingetreten, nachdem zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen ist, dass die Geschädigte nicht in Angst und Schrecken versetzt wurde (Urk. 55 S. 13).
3.3
Hinsichtlich der Frage der Schuldfähigkeit bringt der Beschuldigte vor, er habe an der Sitzung am runden Tisch einen paranoiden Schub gehabt, weshalb die Schuldfähigkeit im Tatzeitpunkt fraglich ist. Im Ergänzungsgutachten vom 16. Januar 2023 wird dem Beschuldigten eine uneingeschränkte Einsichtsfähigkeit, aber eine mittel- bis schwergradig eingeschränkte Steuerungsfähigkeit attestiert (Urk. 79 S. 47 f.). Der Beschuldigte leide an einer paranoiden Schizophrenie, -- 10 of 24 -sei aber zum Tatzeitpunkt, im damaligen stationären Setting, anbehandelt und teilremittiert gewesen. Durch die damalige Medikation sei die Wahndynamik vermindert und die Belastbarkeit verbessert gewesen, allerdings habe er weiterhin unter Schizophrenie-Symptomen gelitten. Die vorgeworfenen Drohungshandlungen würden einen deutlichen Realitätsbezug aufweisen (Thematik und Verlauf des Gesprächs am runden Tisch) und nicht durch Wahn oder Halluzinationen getragen erscheinen. Zudem schienen die Drohungen gerade nicht eruptiv und impulsiv ausgesprochen worden zu sein, sondern ruhig und gezielt. Weiter habe er sich im weiteren Verlauf nicht von diesen Aussagen distanziert. Trotz der damit bestehenden Einsicht in das Unrecht würden sich in den vorgeworfenen Drohungen das krankheitsbedingte Unvermögen, sich ändernden Gegebenheiten anzupassen, seine geringe Belastbarkeit, die kognitiven Beeinträchtigungen sowie die Tendenz zu rascher Überforderung mit aggressiver Handlungsbereitschaft zeigen. Der Beschuldigte sei deshalb in der eigentlich hochgradig kontrollierten Situation (Klinik, Sitzung mit offiziellen Amtsträgern etc.) nur eingeschränkt in der Lage gewesen, gemäss seiner Unrechtseinsicht zu handeln (Urk. 79 S. 39 ff.). Die Subsumtion im Gutachten erscheint ohne Weiteres schlüssig und mit dem vorstehend erstellten Sachverhaltsablauf im Einklang. Es sind weder Gründe ersichtlich, die an dieser Einschätzung Zweifel aufkommen lassen, noch wurden welche von der Verteidigung vorgebracht (vgl. Urk. 83 S. 2 ff.). Eine vollumfängliche Schuldunfähigkeit liegt damit nicht vor, weshalb der Beschuldigte – auch mangels Rechtfertigungsgründen – der versuchten Drohung in Sinne von Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a und Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen ist.
4.
Strafzumessung
4.1
Die Vorinstanz hat die einschlägigen Strafzumessungsregeln zutreffend dargelegt (Urk. 55 S. 13 f.), worauf verwiesen werden kann. Der ordentliche Strafrahmen für eine Drohung reicht von drei bis 180 Tagessätzen Geldstrafe oder von drei Tagen bis drei Jahren Freiheitsstrafe (vgl. Art. 180 Abs. 1, Art. 34 Abs. 1 und Art. 40 Abs. 1 StGB), wobei das Gericht vorliegend an die angedrohte Mindeststrafe grundsätzlich nicht gebunden ist, da sowohl der Strafmilderungsgrund des Versuchs im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB wie auch der verminderten Schuld-- 11 of 24 -fähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB vorliegen (Art. 48a StGB). Der ordentliche Strafrahmen ist in einem solchen Fall jedoch nur zu unterschreiten, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen. Andernfalls sind Strafmilderungsgründe strafmindernd im Rahmen des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass keine aussergewöhnlichen Umstände erkennbar sind, die eine Erweiterung des Strafrahmens nach unten erforderlich machen würden, weshalb der Versuch und die verminderte Schuldfähigkeit im Rahmen der Strafzumessung strafmindernd zu berücksichtigen sein werden.
4.2
Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass die Drohung auf eine Tötung und somit auf das höchste Rechtsgut gerichtet war, dass der Beschuldigte auch die Art und Weise der angedrohten Tötung konkretisierte sowie dass er nachfolgend im Gespräch auf der Ernsthaftigkeit seiner Tötungsdrohung insistierte. Immerhin verlieh er hier der verbalen Drohung nicht noch durch Handlungen Nachdruck wie bei der Vortat, als er der Geschädigten für die Verdeutlichung einer Todesdrohung ein Staubsaugerkabel um den Hals legte (vgl. Urteil vom 14. Juli 2020, Urk. 12/2). Im Rahmen aller vorstellbaren rein verbalen Drohungen ist die vorliegende allerdings auf der oberen Skala anzusiedeln und imponiert von nicht unerheblicher krimineller Energie. Insgesamt ist hinsichtlich der objektiven Tatschwere von einem erheblichen Verschulden auszugehen, wofür eine hypothetische Einsatzstrafe von 14 Monaten angemessen erscheint.
4.3
Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist einerseits festzuhalten, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Andererseits können die Beweggründe, namentlich dass er sich an der Sitzung durch die ablehnende Haltung der Geschädigten und der Beiständin hinsichtlich seiner Rückkehr nach Hause in die Ecke gedrängt fühlte, leicht verschuldensrelativierend berücksichtigt werden. Stark verschuldensmindernd wirkt sich die mittel bis schwer verminderte Schuldfähigkeit (vgl. Ziff. 3.3 vorstehend) aus, womit im Ergebnis von einem gerade noch leichten Verschulden auszugehen ist (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.5). Eine noch stärkere Reduktion, wie sie die Verteidigung beantragt (Urk. 83 S. 3), erwiese sich -- 12 of 24 -hingegen als unangemessen. Die Einsatzstrafe ist dem Verschuldensgrad innerhalb des Strafrahmens entsprechend auf 7 Monate festzusetzen.
4.4
Strafmindernd ist weiter zu berücksichtigen, dass es schliesslich beim Versuch blieb, weil der Taterfolg, die Geschädigte in Angst und Schrecken zu versetzen, nicht eingetroffen ist. Da der Beschuldigte aber nichts dazu beitrug, dass es nur beim Versuch blieb bzw. er dies allein der Reaktion der Geschädigten zu verdanken hat, nachdem er umgekehrt seiner Drohung gar Nachdruck verlieh, ist der Versuch bloss leicht strafmindernd zu berücksichtigen und die Einsatzstrafe auf
6.
Monate zu reduzieren.
4.5
Im Rahmen der Täterkomponenten ist festzuhalten, dass sich aus den Aussagen des Beschuldigten zur Person anlässlich der Berufungsverhandlung, insbesondere dass er nun von der Geschädigten geschieden sei (Prot. II S. 7, 15 und 17), ebenso wenig strafzumessungsrelevante Faktoren hinsichtlich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse ableiten lassen, wie aus den von der Vorinstanz bereits zutreffend zusammengefassten Lebensumständen des Beschuldigten, auf welche verwiesen werden kann (Urk. 55 S. 15). Erhöhend zu berücksichtigen ist hingegen die einschlägige Vorstrafe (vgl. Urk. 57 und Urk. 12/2), wobei eine derart gravierende Erhöhung, wie die Vorinstanz vornahm (vgl. Urk. 55 S. 15), nicht verhältnismässig erscheint, vorliegend aber wegen des Verschlechterungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO auch nicht möglich wäre. Vielmehr ist die Einsatzstrafe um 2 Monate auf 8 Monate zu erhöhen, weshalb im Ergebnis die vorinstanzlich ausgefällte Strafe zu bestätigen ist.
5.
Vollzug und Massnahmen
5.1
Wie nachfolgend näher aufzuzeigen sein wird, ist vorliegend von einer ungünstigen Prognose auszugehen, weshalb ein bedingter Vollzug der Freiheitsstrafe von vornherein ausgeschlossen ist (vgl. BGE 135 IV 180 E. 2.3; Urteil 6B_963/2020 vom 24. Juni 2021 E. 1.3.2 m. w. H.). Mithin ist die Freiheitsstrafe grundsätzlich zu vollziehen, soweit sie nicht für den Vollzug einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 57 Abs. 2 StGB aufzuschieben ist (vgl. nachfolgende Ausführungen).
-- 13 of 24 --
5.2
War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so können Massnahmen nach den Art. 59 ff. StGB getroffen werden (Art. 19 Abs. 2 und 3 StGB). Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert und die Voraussetzungen der Art. 59-61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind (Art. 56 Abs. 1 StGB). Nach Art. 59 Abs. 1 StGB ist für die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme erforderlich, dass der Täter psychisch schwer gestört ist, sein Verbrechen oder Vergehen im Zusammenhang mit seiner psychischen Störung steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner Störung im Zusammenhang stehender Taten begegnen. Gemäss Art. 56 Abs. 3 StGB ist die Prüfung einer solchen Massnahme basierend auf einer sachverständigen Begutachtung vorzunehmen. Das entsprechend gerichtlich eingeholte Gutachten unterliegt grundsätzlich der freien richterlichen Beweiswürdigung. Das Gericht darf davon in Fachfragen jedoch nicht ohne triftige Gründe abweichen und muss Abweichungen begründen (BGE 142 IV 49 E. 2.1.3, = Pra 105 (2016) Nr. 83).
5.3
Das Ergänzungsgutachten vom 16. Januar 2023 stützt sich zur Beurteilung der Rückfallprognose insbesondere auf die Erhebungen mithilfe der relevanten Prognoseinstrumente, wobei insbesondere das Prognoseinstrument HCR-20 eine Vorhersage von Gewaltstraftaten psychisch kranker Personen ermöglicht (Urk. 79 S. 32). Die Begutachtung kommt zum Schluss, dass beim Beschuldigten in erster Linie sogenannte "Threat-control-override-Symptome", kurz TCO-Symptome, vorlägen. Dies bedeute, dass er an Krankheitsmerkmalen leide, die ihn zur Überzeugung gelangen liessen, dass andere die Kontrolle über ihn hätten, ihn beeinflussen, bedrohen, verfolgen oder in der Sicherheit/Gesundheit gefährdeten. Diese speziellen Symptome gingen mit einem erhöhten Risiko für gewalttätige Handlungen einher und bestünden beim Beschuldigten selbst bei starken antipsychotischen Medikamenten fort. Hinzu komme seine krankheitsbedingt geringe Belastbarkeit und rasche Reizüberflutung, die sich früher in verbal und aggressivtätlicher Gewalt gegenüber der Geschädigten gezeigt und seit der Hospitalisierung in raptusartigen Impulsdurchbrüchen ausgedrückt habe. Während im Gut-- 14 of 24 -achten aus dem Jahr 2019 ausschliesslich delinquentes/gefährliches Verhalten im häuslichen Kontext gegenüber der Geschädigten Beurteilungsgrundlage gewesen sei, sei inzwischen eine Verschiebung seiner Wahninhalte auf andere potentielle Opfer eingetreten. Nachdem er bislang die Geschädigte in seinen Wahn eingearbeitet habe und in überschiessend impulsiv-aggressiver Weise auf sie reagiert habe, beziehe er nun nach dem gleichen Mechanismus die Menschen seines direkten Umfeldes (Mitpatienten, Pflegende, Ärzte; bei Entlassung: Nachbarn, Polizei etc.) mit in seinen Wahn ein, womit der Wahn expansiv sei bzw. sich ausweite. Beispielsweise sei er schon davon ausgegangen, dass ein Mithäftling ihn vergiften wolle, oder habe er Pfleger für seine Situation verantwortlich gemacht (Urk. 79 S. 34 f.; gemäss Beschrieb im Vollzugs-/Behandlungsplan der Psychiatrie St. Gallen Nord sei der Beschuldigte deshalb sehr bedrohlich auf den Pfleger zugelaufen, welcher noch rechtzeitig die Tür des Isolationszimmers habe schliessen können, worauf der Beschuldigte wenige Tage danach eine Morddrohung ausgesprochen habe, vgl. Urk. 77 S. 14). Der Beschuldigte weist gemäss Gutachten viele Prädiktoren auf, welche bei schizophren erkrankten Personen zukünftiges aggressives Verhalten erwarten liessen, namentlich das männliche Geschlecht, die medikamentöse Malcompliance und die Behandlung gegen seinen Willen (näheres dazu vgl. nachfolgende Ziff. 5.6 f.), ein speziell ausgeprägter Wahn (Beziehungs- und Eifersuchtswahn, teilweise Vergiftungs-, Verfolgungs- und Beobachtungswahn, sexualisierte Wahninhalte), neuropsychologische Defizite, formale Denkstörungen sowie früheres gewalttätiges Verhalten (Urk. 79 S. 38 f., 33 und 45). Gefährdet vom expansiven Wahn seien nunmehr insbesondere die direkten Mitmenschen. Die Geschädigte hingegen stehe infolge der Scheidung nicht mehr im Fokus des Wahnerlebens und damit der aggressiven Reaktionsbereitschaft des Beschuldigten, wobei die Parteien weiterhin im Kontakt wegen des gemeinsamen Sohnes stehen werden müssen, weshalb auch eine Aktualisierung des Wahnes nicht auszuschliessen sei (Urk. 79 S. 34 f. und 43).
5.4
Im Ergebnis kommt das Ergänzungsgutachten zum Schluss, da nicht mehr die Geschädigte im Fokus des Wahnerlebens des Beschuldigten stehe, sondern verschiedene Personen, könne das Risiko für zukünftige Gewaltdelikte heute etwas geringer eingeschätzt werden, als bei der letzten Begutachtung im Jahre -- 15 of 24 -2019. Gleichwohl müsse bei Auftreten von psychotischen Zustandsbildern und bei Vorliegen von TCO-Symptomen das Risiko für zukünftige Gewaltdelikte – wie Drohungen, Tätlichkeiten und Körperverletzungen, wobei auch Tötungshandlungen nicht auszuschliessen seien – als erhöht bis hoch betrachtet werden. Zukünftige Gewaltdelikte seien wie in der Vergangenheit am ehesten in (nach aussen hin durchaus auch harmlos wirkenden) Situationen zu erwarten, in denen sich der Beschuldigte von Dritten beeinflusst, bedroht, bedrängt, beeinträchtigt oder verfolgt fühlt, worauf es rasch zu Situationsverkennungen kommen könne, in denen der Beschuldigte impulsiv reagiere und meine, sich verteidigen zu müssen (Urk. 79 S. 34 f. und S. 43-45). Grundsätzlich falle der Beschuldigte bei unzureichendem Medikamentenspiegel mit reizbarem, drohendem und sexuell enthemmtem Verhalten mit raptusartigen Impulsdurchbrüchen auf. Legalprognostisch positiv sei hingegen, dass der Beschuldigte sich bei Reizüberflutungen und Überforderungen durchaus zurückziehen könne, sowie dass ohne krankheitsbedingte psychotische Exazerbationen von ihm keine höhere Delinquenz zu erwarten wäre als bei der durchschnittlichen Population (Urk. 79 S. 33 und 44).
5.5
Diese Erwägungen und Schlussfolgerungen im Ergänzungsgutachten vom 16. Januar 2023 erscheinen differenziert, schlüssig und insgesamt überzeugend. Sie sind breit und kohärent abgestützt auf die Aktenlage sowie auf die eigene Befunderhebung, und es liegen keine gewichtigen Tatsachen oder Indizien bzw. triftigen Gründe vor, welche die Überzeugungskraft des Gutachtens ernsthaft erschüttern könnten. Insbesondere können diese sachverständigen Überlegungen nicht mit dem Hinweis, der Antragsgegner habe noch nie effektive Gewalttaten verübt, wie es von der Verteidigung geltend gemacht wird (Urk. 83 S. 4), beiseitegeschoben werden. Wohl ist zutreffend, dass der Beschuldigte in den im Strafregister verzeichneten Delikten bisher Gewalt lediglich androhte, mitunter einzig psychisch Gewalt ausübte, daraus ergibt sich aber auch bereits eine hohe Rückfallgefahr zumindest hinsichtlich erneuter Drohungen. Wie dem Gutachten sodann überzeugend zu entnehmen ist, besteht aufgrund des Krankheitsbildes und der spezifischen beim Beschuldigten vorliegenden Risikofaktoren die Gefahr, dass dieser impulsiv und überraschend auch die Handlungsschwelle überschreiten und durchaus physisch gewalttätig werden kann. Im Ergebnis ist damit von einer deut-- 16 of 24 -lichen, jedenfalls nicht unbedeutenden, Wahrscheinlichkeit für durchaus auch schwere Delikte gegen Leib und Leben gegenüber direkten Mitmenschen auszugehen, solange keine genügende und beständige psychiatrische Versorgung des Beschuldigten zur konsequenten Eindämmung psychotischer Exazerbationen vorliegt.
5.6
Zu prüfen ist, ob dieser Rückfallgefahr mit ambulanten Massnahmen begegnet werden kann. Die vorliegend beurteilte Drohung sprach der Beschuldigte im Rahmen des Gesprächs aus, als es um die Frage des Übertritts von der stationären Einleitung in die ambulante Massnahme ging, welche für die Vortat von der hiesigen Kammer mit Urteil vom 14. Juli 2020 angeordnet wurde (Urk. 12/2). Zum in verminderter Schuldfähigkeit begangenen Delikt kam es, nachdem der Beschuldigte sich davor geweigert hatte, einen ärztlich empfohlenen Medikamentenwechsel vorzunehmen, obwohl das damals eingenommene Quetiapin auch in ausreichender Dosis keine suffiziente Wirksamkeit zeigte (vgl. Urk. 79 S. 40). Mitunter hat die zeitlich beschränkte stationäre Einleitung nicht, wie im vormaligen Urteil vom 14. Juli 2020 erhofft, die erwünschten Wirkungen der Psychoedukation und gelungenen Medikamenteneinstellung gezeitigt (vgl. Urk. 12/2 S. 30-32), welche eine ambulante Weiterführung ermöglicht hätten, sondern kam es im teilremittierten Zustand gar zu einem Rückfall. Vor der mit Urteil vom 14. Juli 2020 beurteilten Anlasstat befand sich der Beschuldigte im Übrigen bereits einmal in einer ambulanten Massnahme aufgrund eines einschlägigen Deliktsvorwurfs, wobei die Massnahme basierend auf dem Erstgutachten vom 12. September 2016 vorzeitig angeordnet worden war, das Strafverfahren mangels Verfolgungsinteresse der Geschädigten dann aber eingestellt wurde (Urk. 12/2, 12/8, 8/4). Aufgrund des heute zu prüfenden Rückfalls nach mehreren Versuchen, der psychischen Störung mit ambulanten Massnahmen zu begegnen, erweist sich die mit Urteil vom 14. Juli 2020 zuletzt angeordnete ambulante Massnahme als gescheitert. Nachdem im vormaligen Gutachten vom 22. Mai 2019 bereits eine stationäre Massnahme empfohlen, aber von der hiesigen Kammer im Urteil vom 14. Juli 2020 noch eine ambulante Massnahme mit stationärer Einleitung angeordnet wurde (Urk. 12/2 S. 30-32), kann heute eine ambulante Massnahme nicht mehr als geeignet erachtet werden.
-- 17 of 24 --
5.7
Das aktuelle Gutachten vom 16. Januar 2023 kommt zum selben Schluss, dass nach zwei abgebrochenen ambulanten Massnahmen infolge unzureichender Behandlungsbereitschaft des Beschuldigten und zweier Rückfälle nur eine stationäre Massnahme geeignet erscheine, um die deliktische Rückfallgefahr (vgl. vorstehende Ziff. 5.3. bis 5.5.) zu reduzieren (Urk. 79 S. 46). Das Gutachten begründet dies in erster Linie schlüssig mit dem Umstand, dass der Rückfallgefahr nur unter konsequenter Einhaltung des Clozapin-Medikamentenspiegels begegnet werden kann, dass dies zurzeit aber einzig durch eine kontrollierte Abgabe in gemörserter Form im stationären Massnahmenkontext gewährleistet ist, da der Beschuldigte ansonsten die Einnahme selbständig reduziert bzw. diese umgeht (vgl. Urk. 79 S. 33 f., S. 38). Hierbei zeigt sich die wesentliche Problematik, dass der Beschuldigte sich zwar vordergründig krankheits- und behandlungseinsichtig gibt, bisher aber gleichwohl keine gute Compliance aufweist, da er mehrfach schon selbständig die Dosis reduzierte, worauf er psychotisch exazerbierte und sich problematisch verhielt (Urk. 79 S. 44). Für das Krankheitsbild der paranoiden Schizophrenie ist die unabdingbare Abgabe von Medikamenten und die gleichzeitig fehlende Krankheitseinsicht denn auch regelmässig typisch. Ein Appell an das Einverständnis des Patienten ist dabei meist aussichtslos. Es gilt in diesen Fällen zudem zu bedenken, dass das Strafrecht faktisch oft die einzigen oder mindestens effizientesten Mittel zur Durchsetzung einer Behandlung zur Verfügung stellt und sich ein Zuwarten gewöhnlich nicht verantworten lässt. Einerseits erhöht bei psychotisch erkrankten Tätern der fortschreitende Krankheitsverlauf das Rückfallrisiko, andererseits fällt der Patient stetig weiter aus den sozialen Bezügen (BSK StGB-Heer/Habermeyer, Art. 59 N 87). Zusätzlich haben sich, gemäss Erstgutachten vom 12. September 2016, beim Beschuldigten schon hypochondrische Wahninhalte abgezeichnet, die dazu führten, dass der Beschuldigte ungünstige Nebenwirkungen durch die Medikation an sich beobachtet habe, ohne dass diese der Realität entsprochen hätten (Urk. 8/4 S. 55 f.; das aktuelle Ergänzungsgutachten bezeichnet dies ähnlich als coenästhetisches Wahnerleben, vgl. Urk. 79 S. 33), was die Überzeugungsarbeit hin zu einer guten selbständigen Medikamenten-Compliance nicht erleichtert. Mitunter fällt es dem Beschuldigten schwer, sich auf den Medikamentenwechsel vom nicht genügend wirksamen, von ihm aber ak-- 18 of 24 -zeptierten Quetiapin zum besser wirksamen Clozapin einzulassen (Urk. 79 S. 33 und 37). Dieses beim Beschuldigten einzig genügend wirksame Clozapin ist zudem nicht in Depotform erhältlich (Urk. 79 S. 38), was die konsequente Einhaltung des erforderlichen Medikamentenspiegels ebenso erschwert wie der Umstand, dass die Erkrankung lange Jahre unbehandelt und in der Folge ungenügend behandelt blieb, was die therapeutische Ansprechbarkeit reduziert (Urk. 79 S. 39). Mitunter ist eine längerfristige Intensivbehandlung zur sich schwierig gestaltenden Einstellung der Medikation (vgl. Urk. 79 S. 38) sowie zur Psychoedukation des Beschuldigten hin zu einer guten selbständigen Compliance erforderlich, welche nur mit einer stationären Massnahme zu erreichen ist.
5.8
Die Verteidigung bringt allerdings vor, die Anordnung einer stationären Massnahme sei als sehr einschneidende Massnahme im Verhältnis zur vorliegend beurteilten Anlasstat als unverhältnismässig zu erachten (Urk. 83 S. 4). Tatsächlich setzt die Anordnung einer Massnahme grundsätzlich voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Bei der Prüfung einer stationären Massnahme ist deshalb insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Betroffenen auf der einen Seite mit dem Behandlungsbedürfnis sowie der Schwere und Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten auf der anderen Seite abzuwägen. Eine stationäre Massnahme sollte nicht in Betracht kommen, wenn von einem Täter lediglich Übertretungen oder andere Delikte geringen Gewichts zu erwarten sind. Denn die dadurch bewirkte Störung des Rechtsfriedens ist in solchen Fällen nicht genügend intensiv, um die mit der Anordnung einer stationären Massnahme einhergehenden Eingriffe in die Persönlichkeits- bzw. Freiheitsrechte des betroffenen Täters zu rechtfertigen. Mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit muss insoweit vielmehr die Befürchtung nicht unerheblicher künftiger Straftaten im Raum stehen, d. h. es muss mit Schädigungen von einer gewissen Tragweite gerechnet werden bzw. mit strafbaren Handlungen, die den Rechtsfrieden ernsthaft zu stören geeignet sind. Damit wird die Bagatellkriminalität im Rahmen von Art. 59 StGB ausgegrenzt. Nicht ausser Acht zu lassen ist bei der Beurteilung der Angemessenheit einer strafrechtlichen Massnahme auch die Anlasstat. Nach dem -- 19 of 24 -Wortlaut von Art. 59 StGB reicht hierfür zwar jedes Verbrechen oder Vergehen aus. Indessen darf dem Täter in der Regel keine grössere Gefährlichkeit attestiert werden, als in der Anlasstat zum Ausdruck kommt. Bei leichtem Verschulden sowie entsprechend geringfügigen Strafen ist nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip trotz Therapiebedürfnisses von der stationären Massnahme im Prinzip abzusehen. Allerdings steht der Anordnung einer Massnahme nicht entgegen, wenn der Täter die Anlasstat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder der verminderten Schuldfähigkeit begangen hat (zum Ganzen: Urteil 6B_1261/2022 vom 23. Januar 2023 E. 3.2.2, m.H.).
5.9
Vorliegend ist bei der Anlasstat – ohne Berücksichtigung der Strafminderung infolge verminderter Schuldfähigkeit und der Straferhöhung infolge einschlägiger Vorstrafe – von einer Strafhöhe von rund 12 Monaten und damit einem keinesfalls mehr leichten Verschulden auszugehen. Bei einer konkret formulierten Todesdrohung, welche auf Nachfrage zusätzlich noch bekräftigt wird, darf deren Wirkung auf Betroffene nicht unterschätzt werden. Es handelt sich mitunter keinesfalls um eine Bagatelle. Dazu kommt, dass der Beschuldigte bereits vorbestraft ist für eine verbale Tötungsdrohung, welcher er gar mit einer Umsetzungsgestik, dem Umlegen eines Staubsaugerkabels um den Hals bei der Geschädigten, verband, was über das blosse Androhen eines Übels hinausgeht und einer realistischen Ausführungsgefahr deutlich Nachdruck verleiht.
5.10
Ein geringfügiges Anlassdelikt, wie dies bei einer Übertretung oder einem Vergehen mit leichtem Tatverschulden der Fall wäre, liegt unter diesen Umständen mit der nunmehr erneuten Drohung, die Geschädigte nach seiner Entlassung umzubringen, eindeutig nicht vor. Zudem besteht, wie vorstehend bereits ausgeführt, auch ein nicht unbedeutendes Risiko einer Überschreitung der Handlungsschwelle hin zu durchaus auch schweren Delikten gegen Leib und Leben. Weiter ist festzuhalten, dass die Anlasstat nicht als vorübergehende Krise zu werten ist, welche allein für die Umwandlung einer ambulanten in eine stationäre Massnahme nicht genügen würde (vgl. BGE 143 IV 445 E. 2.2), sondern in erster Linie der Verweigerung der erforderlichen Medikamentenumstellung durch den Beschuldigten und damit der Erfolglosigkeit der bisherigen Massnahme zuzuschreiben ist.
-- 20 of 24 --
Entgegen den Vorbringen der Verteidigung (Urk. 83 S. 4 und 8) erweist sich deshalb die Anordnung einer stationären Massnahme als verhältnismässig.
5.11
Im Ergebnis ist die vormalige ambulante Massnahme in Anwendung von Art. 63a Abs. 3 i.V.m. Art. 63b Abs. 5 StGB aufzuheben und stattdessen neu eine stationäre Massnahme anzuordnen. Entgegen den Vorbringen der Verteidigung sind dabei die qualifizierten Voraussetzungen, welche bei einer Umwandlung einer ambulanten Massnahme in eine stationäre zu erfüllen wären (Reststrafe etc., vgl. Urk. 83 S. 7, m.H.), hier nicht zu prüfen, zumal es sich gerade nicht um ein reines Nachverfahren handelt, sondern für ein neues Delikt eine neue Massnahme auszusprechen ist (vgl. auch: Obergericht Schaffhausen, OGE 50/2020/2 vom 31. August 2021 E. 3-4; bestätigt in Urteil 6B_1160/2021 vom 31. Januar 2022 E. 1.4).
5.12
Die hier auszufällende unbedingte Freiheitsstrafe ist bei diesem Ergebnis ebenso wie die Freiheitsstrafe gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. Juli 2020 (Geschäfts-Nr.: SB200045-O) für die Dauer der stationären Massnahme aufzuschieben (Art. 57 Abs. 2 StGB). Die Vollzugsbehörde wird im Verlauf der stationären Massnahme mindestens jährlich zu überprüfen haben, ob der Zustand des Antragsgegners dannzumal ein engmaschiges ambulantes Setting für ausreichend erscheinen lässt und sich die Weiterführung der stationären Massnahme dann als nicht länger verhältnismässig erweist (Art. 62d StGB).
6.
Kosten- und Entschädigungsfolgen
6.1
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten der Untersuchung und der gerichtlichen Verfahren beider Instanzen, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 und Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist dabei in Anwendung von § 14 Abs. 1 lit b GebV OG in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 3'500.– festzusetzen. Die amtliche Verteidigung ist antragsgemäss mit Fr. 6'909.45 (inkl. MwSt.) für die Aufwände im Berufungsverfahren zu entschädigen (Urk. 84; § 23 in Verbindung mit § 17 f. AnwGebV). Wie von der Verteidigung beantragt (Urk. 83 S. 8 f.), rechtfertigt es sich zudem, unter Verweis auf die zutref-- 21 of 24 -fenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 55 S. 25) die Kosten des Verfahrens definitiv abzuschreiben bzw. diejenigen der amtlichen Verteidigung definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Da die vorinstanzliche Verurteilung zu bestätigen ist und vor Abschluss der stationären Massnahme eine Anrechnung der erstandenen Hafttage nicht zweckmässig ist (vgl. BGE 141 IV 236 E. 3.9), bleibt einstweilen kein Raum für eine Genugtuung.
Dispositiv
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 28. März 2022 bezüglich der Dispositivziffern 5 (Absehen von Abnahme einer DNA-Probe), 6 (Entschädigung amtliche Verteidigung) und
7 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der versuchten Drohung in Sinne von Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a und Art. 22 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 8 Monaten Freiheitsstrafe.
3. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet.
4. Die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. Juli 2020 (Geschäfts-Nr.: SB200045-O) angeordnete ambulante Massnahme wird aufgehoben.
5. Der Vollzug der Freiheitsstrafen gemäss vorstehender Urteilsdispositiv-Ziffer 2 und gemäss dem Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. Juli 2020 wird zugunsten der in Urteilsdispositivziffer 3 angeordneten stationären Massnahme aufgeschoben.
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6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'500.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'909.45 amtliche Verteidigung, Fr. 11'417.90 Gutachten.
7. Die Kosten der Untersuchung und der gerichtlichen Verfahren beider Instanzen, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt, aber abgeschrieben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
8. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B − die hiesige Kammer z.H. der Verfahrensakten SB200045-O.
9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
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Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 14. April 2023 Der Präsident: Oberrichter lic. iur. Wenker Der Gerichtsschreiber: MLaw Huter
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