Lexipedia

Entscheid

SB220317

Genugtuung

10. März 2023Deutsch17 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

I. Verfahrensgang

1. Hinsichtlich des Verfahrensganges bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens kann vollumfänglich auf die vollständigen und zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 16 S. 2 ff. E. I.).

1. Hinsichtlich des Verfahrensganges bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens kann vollumfänglich auf die vollständigen und zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 16 S. 2 ff. E. I.).

2. Mit eingangs im Dispositiv zitierten Entscheid des Bezirksgerichtes Zürich,

10. Abteilung - Einzelgericht, vom 16. Mai 2022 (fortan Vorinstanz) wurde der Verurteilten für 122 Tage zu Unrecht erlittene Haft eine Genugtuung von Fr. 6'100.– zuzüglich 5 % Zins seit 27. Oktober 2020 aus der Gerichtskasse zugesprochen (Urk. 16 S. 11 f.).

3. Gegen dieses direkt in begründeter Form zugestellte Urteil erklärte die Verurteilte fristgerecht (Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung am 25. Mai 2022; Urk. 15/2) am 3. Juni 2022 Berufung (Urk. 26). Mit Präsidialverfügung vom 21. Juni 2022 wurde der Staatsanwaltschaft die Berufungserklärung der Verurteilten zugestellt und Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 21). Die Staatsanwaltschaft liess sich nicht vernehmen. Nachdem mit Beschluss vom 27. Juli 2022 die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet und der Verurteilten Frist angesetzt worden war, die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 23), reichte diese innert zweimal erstreckter Frist am 27. September 2022 die Berufungsbegründung ein (Urk. 29). Mit Präsidialverfügung vom 3. Oktober 2022 wurde der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, die Berufungsantwort einzureichen; die Vorinstanz erhielt Gelegenheit zur freigestellten Vernehmlassung (Urk. 31). Mit Eingabe vom 5. Oktober 2022 verzichtete die Vorinstanz auf Vernehmlassung (Urk. 33). Die Staatsanwaltschaft liess sich nicht vernehmen. Das vorliegende Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Umfang der Berufung

1. Die Verurteilte ficht gemäss ihrer Berufungserklärung lediglich die Dispositiv-Ziffer 1 an. Die Staatsanwaltschaft hat keine Anschlussberufung erhoben. Somit

-- 3 of 13 --

ist vorab mittels Beschlusses festzustellen, dass die Dispositiv-Ziffern 2 (Entschädigung amtliche Verteidigung) und 3 (Gerichtsgebühr) nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen sind (Art. 404 Abs. 1 StPO).

2. Mit der Berufungserklärung vom 2. Juni 2022 beschränkte die Verurteilte ihre Berufung auf die Genugtuungssumme. Der ihr antragsgemäss (Urk. 1 S. 2 f.) zugesprochene Schadenszins von 5 % seit 27. Oktober 2020 (Urteilszeitpunkt) blieb unangefochten (Urk. 17 S. 2). Nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 20 Tagen zur Einreichung der Berufungserklärung ist eine Ausdehnung des Berufungsantrags auf bisher nicht angefochtene Teile eines Urteils nicht mehr möglich (Art.

399 Abs. 3 StPO; BSK StPO-EUGSTER, Art. 399 StPO N 3). Die mit der Berufungsbegründung erfolgte nachträgliche Ausdehnung der Berufung auf den Schadenszins (Urk. 29 S. 1) erweist sich folglich als unzulässig. Streitgegenstand im Berufungsverfahren ist damit einzig die Genugtuungssumme. Im Übrigen wäre auf die Berufung betreffend Schadenszins ohnehin mangels Beschwer der Verurteilten nicht einzutreten, zumal ihr Begehren betreffend Schadenszins von der Vorinstanz vollumfänglich gutgeheissen wurde (Urk. 1; Urk. 16 S. 10 E. II.6.2.). Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die anwaltlich vertretene Verurteilte dazu in der Lage gewesen wäre, bereits vor Vorinstanz das mit der Berufungsbegründung erstmals gestellte Begehren zu stellen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann in diesem Fall im Berufungsverfahren ein neuer bzw. abweichender Schadenszins nicht mehr erstmals geltend gemacht werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_632/2017 vom 22. Februar 2018 E. 2.3.). III. Genugtuung

1. Im Berufungsverfahren steht nicht mehr zur Diskussion, dass die Verurteilte einen Genugtuungsanspruch infolge 122 Tagen zu Unrecht erlittene Haft (Überhaft) hat. Gleiches gilt für den Schadenszins (vgl. Ziff. II.2.). Streitgegenstand ist einzig die Genugtuungshöhe (Urk. 17; Urk. 29 S. 2).

2. Die Vorinstanz sprach der Verurteilten eine Genugtuung von Fr. 6'100.– bzw. Fr. 50.– am Tag zu. Sie erwog, die Verurteilte habe weder über einen gefes-

-- 4 of 13 --

tigten Arbeitsplatz noch ein Wohnumfeld verfügt, in welches sie hätte zurückkehren können, sodass die Haft die berufliche und die Wohnsituation nicht nachteilig verändert habe. Der Verurteilten seien sodann äusserst gravierende Delikte – namentlich (ursprünglich) versuchte Tötung und versuchte schwere Körperverletzung – vorgeworfen worden. Die Verhaftungsumstände seien auch nicht über die Schwere eines Persönlichkeitseingriffs hinaus gegangen, welcher stets mit solchen Eingriffen verbunden sei. Insgesamt erfahre der Genugtuungsanspruch der Verurteilten damit eine erhebliche Relativierung. Hinzu komme, dass die Verurteile (wieder) in Ecuador wohne. Dem ihr zuzusprechenden Genugtuungsbetrag komme damit eine massiv höhere Kaufkraft zu, wie wenn sie in der Schweiz leben würde, was ebenfalls zu berücksichtigen sei (Urk. 16 S. 9 f. E. II.6.1.).

3. Die Verurteilte ficht die vorinstanzlich festgelegte Genugtuungshöhe von Fr. 50.– am Tag an und beantragt die Zusprechung einer "üblichen" Genugtuung von Fr. 200.– am Tag. Zur Begründung ihrer Berufung lässt sie zusammengefasst vorbringen, die Vorinstanz verkenne, dass Haft eine zwangsweise Aufhebung der persönlichen Bewegungs- und Betätigungsfreiheit und nicht der Arbeit oder des Wohnens sei. Die Ansicht der Vorinstanz führe ausserdem zum stossenden Ergebnis, dass die Freiheit arbeitsloser und sozial weniger situierter Personen einen geringeren Wert habe als die Freiheit anderer (hier einen viermal geringeren Wert). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz könne es keine Rolle spielen, welcher Delikte eine Person "ursprünglich" verdächtigt bzw. beschuldigt worden sei. Andernfalls wäre jede Staatsanwaltschaft gut damit beraten, in Haftfällen immer möglichst gravierende Delikte vorzuwerfen, um so im Fall eines (Teil)Freispruchs eine Kürzung der Haftentschädigung zu erreichen. Zirkelhaft sei die Erwägung der Vorinstanz, wonach der Persönlichkeitseingriff nicht schwer sei, weil er nicht über die Schwere hinausgehe, die stets mit solchen Eingriffen verbunden sei. Schliesslich spiele es für die Bemessung der Entschädigung keine Rolle, wo die Verurteilte im Urteilszeitpunkt wohne bzw. welche Kaufkraft eine Entschädigung an deren Wohnort habe. Die Genugtuung sei danach zu bemessen, welchen Wert ein Tag Freiheit habe und nicht danach, welche Kaufkraft der Entschädigungsbetrag habe (Urk. 29 S. 2-4).

-- 5 of 13 --

4.1. Art. 431 Abs. 2 StPO erfasst den Fall der Überhaft, in welchem Untersuchungs- und/oder Sicherheitshaft unter Einhaltung der formellen und materiellen Voraussetzungen angeordnet wurde, diese Haft aber länger dauerte als die tatsächlich ausgefällte Strafe. Bei Verbüssung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft gelten also die Tage als Überhaft, die bereits verbüsst wurden, sich nach dem Urteil aber als übermässig, d.h. nicht "zulässig" und damit ungerechtfertigt erweisen, weil die im Urteil ausgesprochene Sanktion tiefer als die bereits verbüsste Haftdauer ausfällt. Die Strafbehörde hat der beschuldigten Person für die Überhaft eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zuzusprechen, sofern der übermässige Freiheitsentzug nicht an wegen anderer Straftaten ausgesprochene Sanktionen angerechnet werden kann (BSK StPO-W EHRENBERG/FRANK, Art. 431 StPO N 21; Zürcher Kommentar StPO-G RIESSER, Art. 431 StPO N 2 und 4 f.; BGE 141 IV 236 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_543/2019 vom 17. Januar 2020 E. 5.1.;Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2018 vom 19. September 2018 E. 3.1; je mit Hinweisen).

4.2. Die Auffassung der Verteidigung, die Höhe der Genugtuung sei an der Frage zu messen, welchen Wert ein Tag Freiheit habe, kann nicht geteilt werden (Urk. 29 S. 4). Die Genugtuung für Überhaft ist kein fixer Wert im Sinne eines abstrakten Äquivalents für einen Tag Freiheit. Ansonsten hätte dies der Gesetzgeber so festlegen können. Die Genugtuung ist vielmehr eine Entschädigung für erlittene immaterielle oder seelische Unbill durch den Freiheitsentzug, mithin die Entschädigung für subjektives Leid und Beeinträchtigungen. Dieser subjektive Anknüpfungspunkt impliziert, dass es in einem gewissen Rahmen Unterschiede je nach Individuum und dessen Umstände geben kann. Auch das Bundesgericht geht in seiner Rechtsprechung nicht von einem fixen, absoluten Wert eines Tages Freiheit von Fr. 200.– aus, sondern unter anderem von einer degressiven Genugtuungshöhe mit zunehmender Dauer des Freiheitsentzugs. Umgekehrt kann beispielsweise der Freiheitsentzug für einen todkranken Menschen, der die letzten Tage seines Lebens im Gefängnis verbringen muss, weit höher liegen als bei Fr. 200.–, ja letztlich sogar unbezahlbar sein. Wer durch ungerechtfertigte Haft seine Arbeitsstelle, seine Wohnung und seinen Ruf verliert, wird viel stärker durch den -- 6 of 13 -Freiheitsentzug tangiert als jemand, der wirtschaftlich und sozial keine erheblichen Nachteile erleidet.

4.3. Die Höhe der auszurichtenden Entschädigung/Genugtuung richtet sich nach den allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen gemäss Art. 41 ff. OR. Die Genugtuung ist nach Ermessen der zusprechenden Behörde festzusetzen. Das Bundesrecht setzt keinen Mindestbetrag fest (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO bzw. Art. 431 StPO). Bei der Ausübung des Ermessens kommt den Besonderheiten des Einzelfalls entscheidendes Gewicht zu. Nach der Rechtsprechung ist zunächst die Grössenordnung der in Frage kommenden Genugtuung zu ermitteln, wobei Art und Schwere der Verletzung massgebend sind. In einem zweiten Schritt sind die Besonderheiten des Einzelfalles zu würdigen, die eine Verminderung oder Erhöhung der zuzusprechenden Summe nahelegen. Das Bundesgericht erachtet bei kürzeren Freiheitsentzügen Fr. 200.– pro Tag als angemessene Genugtuung, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder eine geringere Entschädigung rechtfertigen. Bei längerer Untersuchungshaft (von mehreren Monaten Dauer) ist der Tagessatz in der Regel zu senken, da die erste Haftzeit besonders erschwerend ins Gewicht fällt (Urteil des Bundesgerichts 6B_543/2019 vom 17. Januar 2020 E. 5.1.; Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2014 vom 5. Juni 2014 E. 1.2.; BGE 139 IV 243 E. 3).

5.1. Die Dauer der zu entschädigenden Haft muss mit 122 Tagen als noch nicht besonders lange, aber auch nicht mehr kurz bezeichnet werden, was gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung einerseits zu einer Reduktion der Tagessatzhöhe führt, andererseits aber auch als erheblicher Eingriff in die Freiheit der Verurteilten betrachtet werden muss. Dass eine Überhaft von rund vier Monaten die Verurteilte geprägt hat und nicht ohne Spuren zu hinterlassen an ihr vorbeiging, ist notorisch. Darin, dass die Vorinstanz sinngemäss eine Herabsetzung der Genugtuung vornahm mit der Begründung, dass der Verurteilten äusserst gravierende Delikte vorgeworfen worden seien, kann ihr nicht gefolgt werden. Ob die beschuldigte Person in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine Verhaltensnorm verstiess, die Einleitung des Verfahrens schuldhaft veranlasste oder (teilweise) verurteilt wurde, ist für die Überhaftentschädigung ohne Belang (Urteil des -- 7 of 13 -Bundesgerichts 6B_196/2018 vom 19. September 2018 E. 3.1.). Ohnehin handelte die Verurteilte mehrheitlich und insbesondere betreffend die gravierendsten Delikte (mehrfache versuchte schwere Körperverletzung) nicht schuldhaft und wurden ihr keine Verfahrenskosten, namentlich auch nicht aus Billigkeit, auferlegt (GG200175-L Urk. 40). Auch darin, dass die Vorinstanz sinngemäss eine Herabsetzung der Genugtuung vornahm mit der Begründung, dass die Umstände der Verhaftung nicht derart gewesen seien, dass sie über die Schwere eines Persönlichkeitseingriffes hinausgegangen wären, welcher stets mit solchen Eingriffen verbunden sei, kann ihr nicht gefolgt werden. Auch wenn vorliegend die Verhaftung und die ersten Haftmonate gerechtfertigt waren, sind die regelmässig auftretenden Auswirkungen ungerechtfertigter Haft keinesfalls zu bagatellisieren. Vielmehr stellen sie immer schon eine ganz erhebliche Persönlichkeitsverletzung dar. Sie rechtfertigen keine Herabsetzung der Genugtuung. Gerade weil diese Umstände aber nicht den Einzelfall charakterisieren, können sie aber auch nicht als ausserordentlich massiver Eingriff in die Persönlichkeit der Betroffenen gewertet werden, welcher eine Erhöhung des Tagessatzes zu rechtfertigen vermöchte.

5.2. Entgegen der Argumentation der Verteidigung darf hingegen bei der Festlegung der Genugtuungssumme das Ausmass der durch die Haft erlittene Lebensqualitätseinbusse in beruflicher und sozialer Hinsicht berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2014 vom 5. Juni 2014 E. 1.4.2.; BGE 139 IV 243 E. 3.2). Bei ihrer Verhaftung am 15. November 2019 (GG200175-L Urk. D1/15/2) lebte die Verurteilte erst seit drei Jahren in der Schweiz und verfügte hierzulande weder über gefestigte soziale Kontakte noch über eine Wohnung, in die sie nach ihrer Haftentlassung hätte zurückkehren können. Zudem verfügte sie über keine Arbeitsstelle. Sie hatte sich offenbar auch aufgrund ihrer fehlenden Deutschkenntnisse nicht integrieren können und wurde durch die Verhaftung nicht aus einem geregelten Umfeld herausgerissen, auch wenn sie zumindest streckenweise als Reinigungskraft arbeitete und mit ihrem Lohn ihren Sohn und ihre Mutter, die in Ecuador leben, unterstützte (GG200175-L Urk. D1/3/2; Prot. S. 7 f.; Urk. D1/17/6 S. 64 f.). Folglich haben sich die Lebensumstände der Verurteilten durch die Inhaftierung nicht in gleicher Weise verändert, wie dies bei einer Person der Fall gewesen wäre, die aus einem gefestigten Erwerbsleben und/oder sozia-- 8 of 13 -len Netz (z.Bsp. Ehegatte, Kinder) herausgerissen wird. Aus diesem Grund ist ihre durch die Haft erlittene Lebensqualitätseinbusse in beruflicher und sozialer Hinsicht als unterdurchschnittlich zu bewerten, was mit der Vorinstanz eine Herabsetzung der Genugtuung rechtfertigt.

5.3. Bei der Bemessung der Genugtuung ist grundsätzlich nicht auf die konkreten Lebenshaltungskosten der berechtigten Person abzustellen. Vielmehr ist die Geldsumme nach dem am Gerichtsstand geltenden Recht zu bemessen, grundsätzlich ohne Rücksicht darauf, ob die berechtigte Person im In- oder Ausland lebt. Davon kann allerdings in besonderen Fällen abgewichen werden. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können Unterschiede in den Lebenshaltungskosten zwischen der Schweiz und dem ausländischen Wohnort der berechtigten Person so gross sein, dass ihnen bei der Bemessung der Genugtuung Rechnung getragen werden muss. Wo die wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten von den hiesigen Verhältnissen markant abweichen, kann die Zusprechung einer Genugtuungssumme in der Höhe, wie sie grundsätzlich nach schweizerischem Recht zu bemessen wäre, zu einer krassen Besserstellung der berechtigten Person und somit zu einem Ergebnis führen, das nach Abwägung aller Interessen mit sachlichen Gründen nicht zu rechtfertigen und daher unbillig wäre (BGE 125 II 554 E. 2.b; BSK OR I-KESSLER, Art. 47 OR N 22). Die durchschnittlichen Löhne in der Schweiz sind fünfzehn Mal höher als diejenigen in Ecuador (durchschnittlicher Jahreslohn Ecuador 5'039 Euro, durchschnittlicher Jahreslohn Schweiz 76'604 Euro; vgl. www.laenderdaten.info). Die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten in der Schweiz sind knapp drei Mal höher als in Ecuador (Kostenindex Ecuador 56.2, Kostenindex Schweiz 154.3, vgl. www.laenderdaten.info); die Kaufkraft in der Schweiz ist fünf Mal höher als in Ecuador (Kaufkraft-Index Ecuador 20.5, Kaufkraft-Index Schweiz 113.7, vgl. www.laenderdaten.info). Würde der Verurteilten eine Genugtuungssumme gemessen an den hiesigen Verhältnissen zugesprochen, würde dies folglich zu einer krassen und unbilligen Besserstellung der Verurteilten führen. Demzufolge ist die Tatsache, dass die Verurteilte in Ecuador wohnt, mit der Vorinstanz genugtuungsreduzierend zu berücksichtigen.

-- 9 of 13 --

5.4. Genugtuungserhöhende aussergewöhnliche Umstände bzw. besonders belastende Begleiterscheinungen der Inhaftierung sind nicht aktenkundig und werden von der Verurteilten nicht geltend gemacht.

5.5. In Erwägung aller relevanten Umstände und im Vergleich zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Bemessung von Genugtuungen bei Überhaft (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_543/2019 vom 17. Januar 2020 E. 5.2. bzw. diesem Entscheid zugrunde liegendes Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, SB180176, vom 1. Februar 2019 S. 38 E. VII.3.3. [ein Tagessatz von Fr. 80.– wurde bei einer beschuldigten Person, die sich illegal in der Schweiz aufhielt, keine Familienangehörigen in der Schweiz hatte und keiner Erwerbstätigkeit nachgehen durfte bei einer Überhaft von 411 Tagen als recht bescheiden bezeichnet]; Urteil des Bundesgericht 6B_196/2014 vom 5. Juni 2014 E. 1.4.2. bzw. diesem Entscheid zugrundes liegendes Urteil des Bundesgerichts 6B_326/2013 vom 2. September 2013 [ein Tagessatz von Fr. 100.– wurde bei einer beschuldigten Person, die weder über eine Arbeitsstelle noch über eine eigene Familie verfügte, bei einer Überhaft von rund zehn Monaten als angemessen erachtet]) ergibt sich, dass die Vorinstanz die Genugtuung mit lediglich Fr. 50.– pro Hafttag unangemessen tief angesetzt hat. Insgesamt erscheint es gerechtfertigt, die Verurteilte für die durch die zu Unrecht erlittene Haft von 122 Tagen erlittene seelische Unbill mit Fr. 100.– pro Tag zu entschädigen. Der Verurteilten ist demzufolge eine Genugtuung von Fr. 12'200.– zuzüglich 5 % Zins seit 27. Oktober 2020 aus der Gerichtskasse zuzusprechen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 1'500.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG).

2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im

-- 10 of 13 --

Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre Anträge gutgeheissen wurden (BSK StPO-DOMEISEN, Art. 428 StPO N 6). Im vorliegenden Verfahren erzielt die Verurteilte insofern einen Teilerfolg, als die ihr vorinstanzlich zugesprochene Genugtuungssumme verdoppelt wird. Im Übrigen unterliegt sie. Die Kosten des vorliegenden Berufungsverfahrens sind somit im Umfang von 1/3 auf die Gerichtskasse zu nehmen und im Umfang von 2/3 der Verurteilten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind im Umfang von 2/3 einstweilen – unter dem Rückforderungsvorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO – und im Übrigen definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.

3. Der amtliche Verteidiger wurde telefonisch und per Email aufgefordert, seine Honorarnote einzureichen (Urk. 34), was er indes unterliess. Mit Blick auf das eingeschränkte und überschaubare Prozessthema im Berufungsverfahren (Genugtuungshöhe; vgl. E. III.1.) und die sich stellenden einfachen Fragen sowie unter Berücksichtigung, dass das Berufungsverfahren schriftlich durchgeführt wurde und die Staatsanwaltschaft auf eine Beantwortung der Berufung (die Berufungsbegründung umfasst netto drei Seiten) verzichtete, erscheint es angemessen, den amtlichen Verteidiger der Verurteilten, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, mit pauschal Fr. 800.– (inkl. MWST und Barauslagen) zu entschädigen.

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 16. Mai 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. (…)

2. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen mit Fr. 923.80 (inkl. Barauslagen) zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer definitiv aus der Gerichtskasse entschädigt.

-- 11 of 13 --

3. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.

4. (Mitteilungen)

5. (Rechtsmittel)"

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

1. Der Verurteilten A._____ werden als Genugtuung für die im Umfang von

122 Tagen zu Unrecht erlittene Haft Fr. 12'200.– zuzüglich 5 % Zins seit 27. Oktober 2020 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 800.– amtliche Verteidigung.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden zu 1/3 auf die Gerichtskasse genommen und zu 2/3 der Verurteilten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden im Umfang von 1/3 definitiv und im Umfang von 2/3 einstweilen auf die Gerichtskasse genommen, wobei die Rückzahlungspflicht der Verurteilten im Umfang von 2/3 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt.

4. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Verurteilten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte gemäss Dispositivziffer 1 − in die Akten des Bezirksgerichts Zürich Geschäfts Nr. GG200175-L.

5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf sachen erhoben werden.

-- 12 of 13 --

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 10. März 2023 Der Präsident: lic. iur. B. Gut Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Hunziker -- 13 of 13 --