SB220343
Beschimpfung
21. Juli 2022Deutsch2 min
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB220343-O/U/nm-ad Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter lic. iur. Wenker und Ersatzoberrichterin lic. iur. Jeker sowie Gerichtsschreiber MLaw Andres Beschluss vom 21. Juli 2022 sowie A.__...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB220343-O/U/nm-ad
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter lic. iur. Wenker und Ersatzoberrichterin lic. iur. Jeker sowie Gerichtsschreiber MLaw Andres
Beschluss vom 21. Juli 2022
sowie
A._____, Privatklägerin und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
B._____, Beschuldigte und Berufungsbeklagte
verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____,
betreffend Beschimpfung
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom 2. Mai 2022 (GG210035)
Erwägungen:
Am 9. Mai 2022 meldete die Privatklägerin gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht in Strafsachen, vom 2. Mai 2022 Berufung an (Urk. 47).
Mit Eingabe vom 7. Juli 2022, eingegangen bei der hiesigen Kammer am 11. Juli 2022, hat die Privatklägerin die gegen das vorinstanzliche Urteil angemeldete Berufung zurückgezogen (Urk. 54). Das Verfahren ist demgemäss als erledigt abzuschreiben.
Der Rückzug ging innerhalb der gesetzlichen Frist zur Einreichung einer schriftlichen Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein, weshalb im vorliegenden Verfahren keine Kosten zu erheben sind (ZR 110 [2011] Nr. 37). Mangels erkennbarer Umtriebe sind keine Entschädigungen zuzusprechen.
Entscheid
1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben.
Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht in Strafsachen, vom 2. Mai 2022 rechtskräftig.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an
− den Vertreter der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis
sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 21. Juli 2022
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Andres