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Entscheid

SB220365

Mehrfaches Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Widerruf

29. März 2023Deutsch52 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

1.

Prozessgeschichte

1.1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, I. Abteilung, vom 8. Februar 2022 meldete der Beschuldigte gleichentags Berufung an (Urk. 54). Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde ihm am 11. Juli 2022 zugestellt (Urk. 57/2), worauf er am 2. August 2022 die Berufungserklärung einreichte (Urk. 60).

1.1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, I. Abteilung, vom 8. Februar 2022 meldete der Beschuldigte gleichentags Berufung an (Urk. 54). Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde ihm am 11. Juli 2022 zugestellt (Urk. 57/2), worauf er am 2. August 2022 die Berufungserklärung einreichte (Urk. 60).

1.2. Innert angesetzter Frist gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO verzichtete die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (fortan Staatsanwaltschaft) am 12. August 2022 auf Anschlussberufung, beantragte die Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheids und stellte einen Beweisantrag (Urk. 64).

1.3. Mit Präsidialverfügung vom 18. August 2022 wurde in Gutheissung des Antrags der Staatsanwaltschaft der Ausdruck einer E-Mail von Kantonspolizist Kpl. G._____ an die Staatsanwaltschaft, worin er um Erlass eines Hausdurchsuchungs- und Vorführbefehls gegen den Beschuldigten ersuchte (Urk. 65), zu den Akten genommen (Urk. 66). Des Weiteren wurde am 20. Juli 2022 und am 23. März 2023 je ein neuer Strafregisterauszug eingeholt (Urk. 59 und 71).

1.4. Am 26. September 2022 wurde auf den 29. März 2023 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 68). Zu dieser sind der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____, sowie der stellvertretende Leitende Staatsanwalt lic. iur. Regenass erschienen (Prot. II S. 4).

2. Prozessuales

2.1. Mit seiner Berufung verlangt der Beschuldigte einen vollumfänglichen Freispruch, den Verzicht auf Widerruf des teilbedingten Vollzugs der Freiheitsstrafe gemäss Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 16. Januar 2019, die Einziehung der beschlagnahmten Betäubungsmittel sowie die Herausgabe aller übrigen Gegenstände, die aus dem Gewerberaum in F._____ entfernt wurden, die -- 7 of 39 -Freigabe der beschlagnahmten Fr. 280.– sowie die Kostenübernahme durch den Staat (Urk. 60, Anfechtung der Dispositivziffern 1-6 sowie 11; Urk. 72 S. 2 f.). Entsprechend sind lediglich die Vernichtung der Datensicherungen (Dispositivziffer 7), die Vernichtung der DNA-Spuren (Dispositivziffer 8) sowie die Festsetzung der Gerichtskosten samt Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Dispositivziffern

9 und 10) in Rechtskraft erwachsen, was vorab vorzumerken ist.

2.2. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Anklageschrift (Urk. 27 S. 4) und vor Vorinstanz (Urk. 51 S. 1 und S. 9) den Widerruf des mit Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 16. Januar 2019 (teil-)bedingt ausgesprochenen Vollzugs der Freiheitsstrafe, was die Vorinstanz auch so anordnete (Urk. 58 S. 47 f. und Dispositivziffer 2). Der Beschuldigte war damals unter anderem beschuldigt worden, in den Jahr 2011-2013 in H._____ und 2014-2015 in I._____ eine illegale Indoorhanfanlage betrieben und bandenmässig Betäubungsmittel-Marihuana hergestellt zu haben (vgl. Urk. 46A, Urk. 23/8). Ein Widerruf ist zu prüfen, wenn ein Verurteilter innert laufender Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht und zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten verüben wird (Art. 46 Abs. 1 StGB). Die Probezeit beginnt mit Eröffnung desjenigen Urteils, das vollstreckbar wird (so heute explizit in Art. 44 Abs. 4 StGB, womit die früher bereits geltende Gerichtspraxis kodifiziert wurde; OFK/StGB-Heimgartner, 21. Aufl. 2022, StGB 44 N 1, BGE 120 172 E. 2, Urteil 6B_934/2015 vom 5. April 2016 E. 5.3.2). Wird ein (kantonal letztinstanzliches) Berufungsurteil erfolglos mittels bundesrechtlicher Beschwerde in Strafsachen angefochten, bleibt aufgrund deren reformatorischen Natur die Eröffnung des oberinstanzlichen Berufungsurteils massgebend. Begeht der so Verurteilte während des eidgenössischen Rechtsmittelverfahrens eine weitere Straftat, gilt er als Rückfalltäter (vgl. BSK StGB-Schneider/Garré, 2019, Art. 44 N 11 f.). Vorliegend wurde das von der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz als massgebend angenommene, unvollständig bei den Akten liegende Berufungsurteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 16. Januar 2019 (Urk. 23/8) am 19. August 2020 jedoch durch das Bundesgericht in teilweiser Gutheissung der -- 8 of 39 -Beschwerde des Beschuldigten aufgehoben und das Verfahren zur neuen Entscheidung an das Kantonsgericht zurückgewiesen (Urk. 23/9: Urteil 6B_224/2020 vom 19. August 2019 Dispositivziffer 2). Mithin ist das Urteil des Kantonsgerichts gerade nicht vollstreckbar geworden, da die Anfechtung erfolgreich war. Die Neubeurteilung ist am Kantonsgericht nach wie vor pendent (Urk. 23/7 und 10 sowie Urk. 69), was damit korreliert, dass im Strafregister bisher keine Vorstrafe eingetragen ist (Urk. 71; vgl. hierzu auch Art. 33 lit. c der seit dem 23. Januar 2023 geltenden Strafregisterverordnung bzw. Art. 11 Abs. 2 der bis dahin gültigen VOSTRA-Verordnung). Dass mit Blick auf das neu zu fällende Urteil Schuld- und Strafpunkt – aufgrund der Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids (vgl. BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 und 5.3.3) – bereits verbindlich feststehen, ändert daran nichts. Damit lief dem Beschuldigten zur Zeit der heute zu beurteilenden Ereignisse keine Probezeit im Sinne von Art. 44 StGB, weshalb auch ein Widerruf von vornherein nicht in Frage kommt. Mithin fehlt es diesbezüglich an einer Prozessvoraussetzung, weshalb das Verfahren in diesem Punkt einzustellen ist (Art. 329 Abs. 5 StPO).

2.3. Damit einhergehend kann den Vorbringen der Verteidigung (Urk. 72 S. 7) nicht gefolgt werden, dass bei der ersten (polizeilichen) Einvernahme des Beschuldigten am 16. Oktober 2020 bereits eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr zu erwarten war, weshalb der Beschuldigte bereits dazumal hätte notwendig verteidigt werden müssen. Einzig aufgrund des VOSTRA-Eintrags eines hängigen Verfahrens lag damals noch keine Widerrufsthematik in diesem Verfahren nahe, was sich gerade auch im Umstand zeigt, dass sich selbst heute wie vorerwähnt die Frage eines Widerrufs noch nicht stellt.

2.4. Soweit die Verteidigung erneut rügt, dass für die verfahrenseinleitende Hausdurchsuchung kein hinreichender Anlass bestanden habe (Urk. 52 S. 4 ff. und Urk. 72 S. 5), kann einerseits auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 58 S. 33 ff.) verwiesen werden. Anderseits liegt nunmehr aber auch das schriftliche Ersuchen um Ausstellung eines Hausdurchsuchungs- und Vorführbefehls vom 15. Oktober 2020, 16.20 Uhr, bei den Akten. Darin führt Kpl G._____ von der Kantonspolizei Zürich, Regionalabteilung J._____, Dienst-- 9 of 39 -kreis F._____, Station F._____, aus, sie hätten schon länger rund um den Polizeiposten starken Marihuanageruch wahrgenommen. Gestern sei der Marihuanageruch auf der anderen Seite des Gebäudes E._____-strasse … in F._____ wieder stark wahrnehmbar gewesen. Bei besagtem Gebäude handle es sich um ein Geschäftsgebäude. Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschuldigte mit seiner Firma K._____ GmbH sich dort ebenfalls eingemietet habe. Aus dem Gebäude führe ein Rohr, aus welchem gestern warme Luft, welche stark nach Marihuana gerochen habe und auf eine Indooranlage hindeute, wahrzunehmen [gewesen sei]. Zudem seien die Fenster mit Vorhängen versehen, welche nicht einsehbar seien, jedoch durch ein auffälliges, ständiges Flattern auf eine Lüftung hindeuteten. Der Stromverbrauch für diese Räume sei ungewöhnlich hoch. Der Mieter dieser Räume sei in den Zürcher Polizeisystemen mehrfach mit BM-Geschäften erfasst. Aufgrund dieser Darstellung wurde sodann konkret für Hausdurchsuchungen in den angemieteten Räumlichkeiten in F._____ sowie in der Wohnung des Beschuldigten in B._____ angefragt (Urk. 65). Mithin steht nun fest, worin konkret die "polizeilichen Ermittlungen" bestanden, aufgrund welcher ein konkreter Tatverdacht bestand, der im gleichentags ausgestellten Hausdurchsuchungsbefehl als Vermutung, dass der Beschuldigte eine Hanfindooranlage betreibe und dem Handel mit Betäubungsmitteln nachgehe, umschrieben wird (Urk. 3/1), was genau den Angaben in der Anfrage entspricht. Damit unterscheidet sich die Sachlage hier bereits entscheidend von derjenigen im Verfahren SB200073-O, welches von der Verteidigung ins Feld geführt wurde (Urk. 72 S. 5), in welchem der Grund der polizeilichen Ermittlungen nicht bekannt war und damit im Nachhinein der konkrete Tatverdacht nicht mehr eruiert werden konnte, weshalb zugunsten des Beschuldigten von einer "fishing expedition" ausgegangen wurde (OG ZH SB200073-O vom 2. Oktober 2020, E. III.3.5). Zudem genügten die neuen Anhaltspunkte (Marihuanageruch, Hinweise auf eine Indoorhanfanlage) angesichts der polizeibekannten früheren Tätigkeit im Drogenhanf-Umfeld (vgl. das im Kanton Basel-Landschaft geführte Verfahren, Urk. 23/8-9, Urk. 46 A) jedenfalls, um den Sachverhalt mittels Hausdurchsuchung näher abzuklären bzw. bestand ohne Weiteres ein konkreter Tatverdacht, dass es sich nicht bloss um eine CBD-Anlage handeln könnte. Damit steht der Verwertung der im -- 10 of 39 -Rahmen bzw. als Folge der Hausdurchsuchung sichergestellten Beweismittel nichts entgegen.

3. Sachverhalt

3.1. Im Rahmen von drei Hausdurchsuchungen konnte die Polizei am 16. Oktober 2020 unter anderem − in vom Beschuldigten bzw. mittels der durch ihn beherrschten Gesellschaft K._____ GmbH gemieteten Räumen einer Gewerbeliegenschaft in F._____ die Infrastruktur für den Marihuanaanbau (inkl. Beleuchtungs- und Belüftungsanlagen), 125 Hanf-Mutterpflanzen und 819 Hanf-Stecklinge (vorgefunden in den für Besucher ohne Weiteres zugänglichen Räumen des Mietobjektes, wobei allerdings nur 809 Stecklinge sowie 124 Mutterpflanzen als mutmasslicher Drogenhanf in den Anklagevorwurf Eingang fanden, da offenbar eine Mutterpflanze und 10 Stecklinge im THC-Schnelltest negativ testeten, vgl. Urk. 2/3 S. 3 und 2/5 S. 4) sowie in einem hinter einer verschraubten Zwischenwand gut getarnten Teil der Anlage (Vorraum und zwei Growräume) insgesamt ungefähr 4.3 kg (netto) Marihuana bzw. Hanfpflanzenmaterial, − in der Privatwohnung des Beschuldigten in B._____ ein Minigrip mit 9 Gramm (brutto) Haschisch sowie 179 Gramm (netto) Marihuana / Pflanzenmaterial sowie − im Ferienhaus des Beschuldigten in C._____ zwei Minigrip mit insgesamt 5.9 Gramm (netto) Marihuana sicherstellen. Gemäss Gutachten des Forensischen Instituts Zürich (FOR) enthielt das Marihuana aus dem getarnten Teil der Anlage in F._____ einen unzulässig hohen THC-Gehalt von zwischen 11 bis 16 % (Urk. 7/12 S. 2 ff.). Beim oben aufgelisteten Cannabismaterial in B._____ wurde ein THC-Gehalt von 5.5 % ermittelt -- 11 of 39 -(Urk. 7/12 S. 2; darüber hinaus wurden weitere 30 Gramm [brutto] sichergestelltes, mittels Kurzgutachten als Drogenhanf identifiziertes Marihuana in der Folge nicht auf den THC-Gehalt getestet und auch nicht in den Anklagevorwurf aufgenommen, vgl. Urk. 3/25 Asservat-Nrn. A014'289'884, A014'289'895, A014'290'609). Das in C._____ aufgefundene und in der Anklage als THC-haltig bezeichnete Marihuana wurde mit Kurzbericht des FOR als Betäubungsmittel (Cannabis, Typ Drogenhanf) vorgeprüft (Urk. 7/7 S. 4), indes nicht auf den konkreten THC-Gehalt getestet. An allen Örtlichkeiten wurde überdies auch CBD-Marihuana bzw. CBD-Pflanzenmaterial vorgefunden (Urk. 3/25 in Verbindung mit Urk. 7/1, 4, 5, 7 und 12). Stecklinge und Mutterpflanzen aus F._____ wurden durch das FOR mittels Kurzgutachten als "Cannabis [Typ Drogenhanf]" identifiziert, wobei aber zusätzlich angemerkt wurde, dass es sich um betäubungsmittelrechtlich relevantes Material handeln "dürfte", da "erfahrungsgemäss" der "Gesamt-∆9 -THC-Gehalt von Cannabisblüten vom Typ Drogenhanf über 1 %" liege (Urk. 7/4 S. 4). Der effektiv bei einem Anbau mit der Ernte zu erzielende THC-Gehalt wurde jedoch – mangels für eine Analyse zugänglichen Blütenmaterials (vgl. Urk. 7/8) – nicht ermittelt. Die Pflanzen wurden sodann offenbar vernichtet (Urk. 6/2). Dem polizeilichen Ermittlungsergebnis entsprechend und vom Beschuldigten eingestanden ist, dass er in den Monaten vor der Hausdurchsuchung im getarnten, linken Growraum aus 260 Stecklingen eine Blütenernte zog und verarbeitete, woraus das bereits oben erwähnte, in den getarnten Räumen vorgefundene Marihuana resultierte (vgl. hierzu die Vorinstanz in Urk. 58 S. 8).

3.2. Der Beschuldigte bestritt während des gesamten bisherigen Verfahrens, dass er gewusst habe, dass er in F._____ eine Ernte verbotenen THC- bzw. Drogenhanfes hochgezogen und verarbeitet habe. Er sei davon ausgegangen, erlaubten CBD- bzw. Industriehanf anzubauen. So seien die Stecklinge auf ihnen beiliegenden Etiketten (sogenannter Pflanzenpass; Urk. 2/13) auch bezeichnet gewesen ("Chanvre CBD 'LSD'"). Auch bei den bei ihm anlässlich der Hausdurchsuchung in F._____ in den ungetarnten Räumen vorgefundenen Stecklingen sei er davon ausgegangen, dass es sich um erlaubten CBD- bzw. Industriehanf ge-- 12 of 39 -handelt habe, zumal er diese Pflanzen nur für einige Tage aufbewahrt habe, bis sie von seinem Lieferanten – demselben, der ihm dazumal auch seine Stecklinge für die sichergestellte Ernte geliefert habe – wieder abgeholt würden. Das in B._____ vorgefundene THC-Marihuana sei Pflanzenverschnitt und zur Vernichtung gedacht gewesen. Das in B._____ sichergestellte Haschisch sowie das in C._____ vorgefundene Marihuana seien für den Eigenkonsum bzw. für den gemeinsamen Konsum mit Gästen gedacht gewesen (Urk. 2/1, 3, 5, 14; Prot. I S. 22 ff.).

3.3. Die Vorinstanz kam in ihrer Beweiswürdigung zum Schluss, dass die sichergestellten Hanfstecklinge einen THC-Gehalt von über 1 % aufgewiesen hätten (Urk. 58 S. 15 ff.), dass aber die ebenfalls sichergestellten Mutterpflanzen nicht geeignet gewesen seien, in die Growräume verpflanzt zu werden und überdies ein den Grenzwert von 1 % überschreitender THC-Gehalt nicht erstellt werden könne (Urk. 58 S. 18 f.). Weiter erwog die Vorinstanz, dass aufgrund der gesamten Umstände davon auszugehen sei, dass der Beschuldigte wusste, dass es sich bei den 4.3 kg Marihuana sowie bei den sichergestellten Hanfstecklingen um verbotene Betäubungsmittel handelte (Urk. 58 S. 18 ff.). Hinsichtlich der in B._____ (179 Gramm Marihuana und 9 Gramm Haschisch) und C._____ (5.9 Gramm Marihuana) sichergestellten Hanfprodukte kam die Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschuldigte diese für die Weitergabe an Dritte (und nicht zwecks Eigen- bzw. gemeinschaftlichem Konsum) aufbewahrt habe, wobei es sich erstelltermassen um verbotene Betäubungsmittel gehandelt habe (Urk. 58 S. 12 f. und S. 30 ff.). Damit ist im Folgenden auf die mutmassliche Betäubungsmittelqualität der Hanf-Mutterpflanzen nicht mehr einzugehen. Denn nachdem einzig der Beschuldigte das erstinstanzliche Urteil angefochten hat, würde ein diesbezüglicher Schuldspruch das in Art. 391 Abs. 2 StPO statuierte Verschlechterungsverbot verletzen. Indes sind die übrigen Punkte der erstinstanzlichen Sachverhaltserstellung zu überprüfen, da der Beschuldigte an seinem bisherigen Standpunkt (insb. Nichtwissen um Drogenqualität bzw. effektives Nichtvorliegen von Drogenqualität) auch im Berufungsverfahren festgehalten hat (Prot. II S. 14 ff.).

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3.4. Die Vorinstanz hat die bei der Sachverhaltserstellung zu berücksichtigenden Grundsätze zutreffend dargestellt (Urk. 58 S. 13 f.). Hierauf kann deshalb verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Hinsichtlich der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist sodann festzuhalten, dass keine Gründe ersichtlich sind, die diese über die mit der Verfahrensstellung eines Beschuldigten immer bestehenden Interessen hinaus als beschränkt erscheinen liesse.

3.5. Was das in den getarnten Räumen in F._____ vorgefundene THC-Marihuana angeht, so ist unbestritten, dass der Beschuldigte dieses selbst aus

260 Stecklingen angebaut und hernach zu Marihuana verarbeitet hat. Zu klären ist diesbezüglich deshalb bloss, ob er um die Drogenqualität der gezogenen Sorte bzw. des Ergebnisses wusste, oder ob er – wie er geltend macht – davon ausging, dass es sich um legale CBD-Produkte handelt. Der Beschuldigte erklärt (auch heute anlässlich der Berufungsverhandlung, vgl. Prot. II S. 14 und 16), aufgrund der mit den Stecklingen mitgelieferten Etiketten (Pflanzenpass, vgl. Urk. 2/13) davon ausgegangen zu sein, es handle sich um CBD-Material, zumal er dies auch so mit seinem Lieferanten verabredet habe. Dem ist mit der Staatsanwaltschaft (Prot. II S. 21) entgegenzuhalten, dass es ein einfaches ist, diese Etiketten zu fälschen und somit als Verschleierungsmassnahme – analog der Tarnung der Growräume durch eine falsche Wand – zur Irreführung allfälliger Besucher zu verwenden. Aus den Etiketten allein kann nichts für den Beweis des subjektiven Tatbestandes gewonnen werden. Zudem spricht die Tatsache, dass er sich bis heute weigert, den Lieferanten der Stecklinge zu nennen – "weil er mit Repressalien rechnen" müsse bzw. "Repressionen fürchtet", weil der Lieferant "eine Familie, zwei Kinder und eine Frau" habe, weil der Beschuldigte "Hanfbefürworter" sei (Urk. 2/3 S. 11, Urk. 2/5 S. 5, Urk. 2/14 S. 4 und Prot. I S. 29) – gegen seine Überzeugung, mit CBD-Pflanzen gearbeitet zu haben. Ein seriöser Lieferant, der sogar als Produzent über eine Pflanzenpass-Zulassungsnummer verfügt, hätte durch eine sofortige Nennung anlässlich der ersten Einvernahme weder etwas zu befürchten gehabt, noch hätte der Abnehmer (also der Beschuldigte) diesfalls mit negativen Folgen zu rechnen, wenn er seinen Lieferanten offenlegt. Der Beschuldigte hat aber weder sofort auf den Lieferanten -- 14 of 39 -verwiesen, noch darauf, dass in der Anlage bereits ein Erntezyklus durchgeführt wurde und das Produkt fertig verarbeitet werden konnte. Vielmehr hat er in seiner ersten Einvernahme – als die Polizei die getarnten Räume noch nicht gefunden hatte – sogar ausdrücklich abgestritten, dass in den Räumen in F._____ eine Indoorhanfanlage besteht und je eine Ernte produziert worden ist (Urk. 2/1 S. 3 und 6). Dies ist nicht das Verhalten, das von einem redlichen – zumal durch das vorangegangene Strafverfahren (vgl. Ziff. 2.2) geläuterten – CBD-Produzenten zu erwarten wäre. Seine hierzu nachgelieferte Begründung (Angst vor Diebstahl durch von "schwarzen Schafen bei der Polizei" informierte Dritte) vermag in keiner Weise zu überzeugen und ist als reine Schutzbehauptung zu verwerfen. Ebenso konnte er keine nachvollziehbare Erklärung dafür liefern, weshalb er die eigentliche Indooranlage hinter einer fest verschraubten (vgl. Urk. 3/9 Foto 1-3) Tarnwand versteckt hielt, während er in den frei zugänglichen Räumen lediglich mit CBD-Pflanzen genetische Experimente ausführte. Dass er dies zum Schutz der Ernte bzw. des Equipments so machte (so auch vorgebracht: Prot. II S. 13; Urk. 72 S. 12), überzeugt jedenfalls nicht. Die ganzen Räumlichkeiten waren schon per se gut vor Einblick geschützt, zumal die meisten Lampen – deren Diebstahl er vordringlich befürchtete (Urk. 2/5 S. 6 und Prot. I S. 26) – gar nicht im getarnten Teil gelagert waren (vgl. Urk. 3/8). Zudem erscheint es auch übermässig umständlich, für den Zugang zu einer legalen CBD-Indooranlage jedes Mal eine Zwischenwand abzuschrauben und hernach diese wieder festzuschrauben. Und schliesslich überzeugen auch die finanziellen Überlegungen, die bereits die Polizei (Urk. 2/5 S. 11 f.), aber auch die Vorinstanz – auf deren sorgfältige Ausführungen und Berechnungen an dieser Stelle ausdrücklich verwiesen sei (Urk. 58 S. 26 ff.) – angestellt haben. Denn angesichts seiner damaligen prekären finanziellen Verhältnisse hatte der Beschuldigte einzig durch den Anbau von Betäubungsmittelhanf und dem nachfolgenden Verkauf des produzierten THC-Marihuanas realistische Aussichten darauf, einen genügend hohen Gewinn zu erzielen, dass einerseits die erheblichen Investitionen (ca. Fr. 50'000.–; Prot. I S. 24, Urk. 1/6 S. 9) gerechtfertigt waren und er anderseits auf einen spürbaren Zustupf zu seiner AHV-Rente samt Ergänzungsleistungen (damaliges Monatseinkommen von insgesamt lediglich ca. Fr. 2'750.–; Urk. 1/6 S.9, Urk. 11/8, Prot. I -- 15 of 39 -S. 19) erwarten konnte. All dies lässt einzig den Schluss zu, dass der Beschuldigte von allem Anfang an plante, in den getarnten Räumen in F._____ eine Indooranlage zur Aufzucht und Verarbeitung von Betäubungsmittelhanf zu Marihuana mit einem THC-Gehalt von über 1 % zu betreiben, wie er es denn mit einer ersten Ernte auch gemacht hat, und das Endprodukt anschliessend an nicht bekannte Drittpersonen zu verkaufen.

3.6. Die bei der Hausdurchsuchung in F._____ vorgefundenen rund

800 Stecklinge befanden sich grösstenteils in Kartonschachteln am Boden in einem der nicht getarnten Räume (Urk. 3/8, insb. Fotos 14-15). Der Beschuldigte machte (auch) hierzu zunächst geltend, die herumliegenden Etiketten (Pflanzenpass mit Identifikation als CBD-Hanf) gehörten zu diesen Stecklingen (Urk. 2/1 S. 2). Allerdings blieb ihm angesichts der Tatsache, dass er auf Frage explizit bestritten hatte, vor Ort je eine Hanfernte gezogen zu haben, wohl auch nichts anderes übrig. Später – nachdem der getarnte Teil der Anlage entdeckt worden war – bezog er diese Aussage dann allerdings auch auf die früher ausgepflanzten Stecklinge, aus welchen er das illegale Marihuana (vgl. vorstehende Ziffer) gezogen hatte (Urk. 2/5 S. 5, Urk. 3/14, Prot. I S. 30, 35). Offensichtlich stellt er sich auf den Standpunkt, dass es sich bei allen vom selben Lieferanten bezogenen Stecklingen um dieselbe (CBD-)Sorte handelte. Dass die lose herumliegenden Etiketten von der ersten Ernte stammen, scheint naheliegender, da die bei der Hausdurchsuchung vorgefundenen Stecklinge noch unverarbeitet in den Kartonschachteln aufbewahrt wurden, in denen sie offensichtlich geliefert worden waren. Damit konnten die gemäss dem Beschuldigten ursprünglich an den einzelnen Trays befestigten Etiketten – entgegen den Aussagen des Beschuldigten bei Vorinstanz (Prot. I S. 38) – noch kein Problem bei der Handhabung sein, zumal der Beschuldigte bei seiner Sachverhaltsversion gar keinen Anlass hatte, an den Stecklingen etwas zu verändern oder gar den Pflanzenpass zu entfernen, selbst wenn er die Pflanzen aus Goodwill gegenüber seinem Lieferanten gewässert hat. Allerdings kann aus den Etiketten allein ohnehin nicht verlässlich auf die Einordnung der Stecklinge als Industrie- oder Drogenhanf geschlossen werden, denn weder wurde die Authentizität des Pflanzenpasses -- 16 of 39 -überprüft, noch zeigt sich die Etikette im Augenschein als fälschungssicher (vgl. Urk. 2/13). Wie bereits erwähnt kommt hinzu, dass es – gerade bei unlauterer Absicht – durchaus naheliegend (und einfach umsetzbar) erscheint, allfällige Besucher durch falsche Etikettierung über den Charakter der Plantage zu täuschen. Demselben Ziel diente denn auch die Tarnung der eigentlichen Indoorplantage durch eine falsche, fest verschraubte Trennwand. Die Stecklinge wurden im THC-Schnelltest als Drogenhanf identifiziert, jedoch nicht gutachterlich auf ihren THC-Gehalt getestet, da eine Gehaltsbestimmung mangels Blütenmaterials vom FOR nicht empfohlen wurde (Urk. 7/8). Der Beschuldigte machte hierzu geltend, die Stecklinge in der Meinung, es handle sich um CBD-Material, lediglich für seinen Lieferanten zwischengelagert zu haben. Für eine blosse Zwischenlagerung und gegen die Absicht, daraus selbst eine Ernte zu ziehen, spricht, dass die Stecklinge, zumal im ungetarnten Bereich, in Kartonschachteln aufbewahrt wurden (Urk. 3/8 Foto 14-15) und nicht in den dafür offenbar in der (ungetarnten) Anlage vorhandenen Stecklingsgestellen (Urk. 2/5 S. 8). Auch waren sie nicht in die im rechten Growraum bereits betriebsbereiten Töpfen eingepflanzt, noch war der linke Growraum bereits wieder betriebsbereit hergerichtet, was angesichts der behaupteten Sensitivität von Stecklingen (Prot. I S. 32) bei Pflanzungsabsicht als schlechtes Planungsmanagement erscheint. Hinzu kommt, dass die beiden Growräume zusammen nur rund der Hälfte der Stecklinge Platz geboten hätte (so zutreffend die Verteidigung in: Urk. 72 S. 10). Gegen eine blosse Aufbewahrung und für die Absicht, die Stecklinge in der eigenen Anlage grosszuziehen, spricht demgegenüber, dass der Beschuldigte bis heute den Namen des Lieferanten verschweigt, die Growräume – insbesondere der rechte – grundsätzlich bereit für neue Pflanzen waren und vermutlich bei Stecklingen im Rahmen der Aufzucht mit einer gewissen Verschleissquote zu rechnen ist, so dass ein Überbestand zu Beginn eines neuen Zyklus durchaus sinnvoll erscheint. Angesichts der im Strafrecht geltenden Unschuldsvermutung verbleiben bei dieser Sachlage aber zu grosse Zweifel daran, dass der Beschuldigte die Hanfstecklinge von seinem unbekannt gebliebenen Lieferanten zum Zweck der Aufzucht, Ernte und des Weiterverkaufs erworben hat, weshalb nur erstellt werden kann, -- 17 of 39 -dass er sie für den Lieferanten für mindestens einige Tage in F._____ zwischenlagerte. Nachdem es sich aber um dieselbe Sorte gehandelt haben soll, mit welcher er den ersten Anbauzyklus bestritten hatte, zumal vom selben Lieferanten bezogen, kann – entgegen den Vorbringen der Verteidigung (Urk. 72 S. 8 f.) auch ohne entsprechendes Gehaltsgutachten – kein Zweifel daran herrschen, dass die aus den Stecklingen gezogenen Blüten den zulässigen THC-Grenzwert überschritten hätten. Nachdem der Beschuldigte dies bei der ersten Ernte wusste und auch so wollte (vgl. Ziff. 3.5 hiervor), ist ihm dieses Wissen um die Drogenqualität der neuen Stecklinge desselben Lieferanten mit identischer (offenbar gefälschter) Etikettierung ebenfalls zuzuschreiben.

3.7. Das Marihuana in B._____ wies geprüftermassen einen unzulässigen THC-Gehalt von über 1 % auf. Der Beschuldigte machte hierzu auch nie geltend, dass es sich seiner Meinung nach um CBD-Material gehandelt hätte. Vielmehr erklärte er, er habe dieses Material als Verschnitt vernichten wollen. Er habe es schon länger, vielleicht stamme es noch von H._____ (vgl. Ziff. 2.2 hiervor). Damit ist aber ohne Weiteres erstellt, dass er die 179 Gramm (netto) THC-Marihuana im Zeitpunkt der Hausdurchsuchung wissentlich und willentlich bei sich zu Hause lagerte und dass es jedenfalls nicht für den Eigenkonsum gedacht war. Entgegen den Vorbringen der Verteidigung (Urk. 72 S. 14) ist dabei auch unwesentlich, dass es sich nicht um reine Blüten, sondern um Material mit Zweigstücken handelte, zumal auch der Besitz solchen Verschnittstoffes mit geringerem, aber noch immer über dem gesetzlichen Grenzwert liegendem Wirkstoffanteil verboten ist und solches durchaus teilweise bei der Marihuanaherstellung beigemengt wird bzw. nicht völlig unbrauchbar ist (OFK BetmG-Schlegel/Jucker, 4. Aufl. 2022, Art. 2 N 40 und Art. 8 N 24). Dass er es (zeitnah) vernichten wollte, kann ausgeschlossen werden, nachdem er das Marihuana offenbar schon sehr lange bei sich lagerte. Allerdings kann eine direkte Absicht, es an unbekannte Drittpersonen weiterzugeben, anhand der vorliegenden Beweismittel ebenfalls nicht rechtsgenügend erstellt werden.

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3.8. Hinsichtlich des in B._____ vorgefundenen Haschischs (9 Gramm brutto) wurde durch den Beschuldigten im Untersuchungszeitraum nicht in Frage gestellt, dass es sich um ein verbotenes Betäubungsmittel handelt. Dies war mit der damaligen Gesetzeslage kongruent, die für Haschisch – anders als für andere Cannabisprodukte – keinen THC-Grenzwert kannte. Entsprechend wurde das Haschisch auch keiner genaueren Analyse unterzogen (Urk. 7/9 e contrario). Per 1. August 2022 wurde die Gesetzeslage angepasst (AS 2022 387), sodass nun auch Haschisch nur dann zu den verbotenen Betäubungsmitteln gehört, wenn dessen THC-Gehalt 1 % überschreitet. Diese Anpassung ist als milderes Recht beachtlich (Art. 2 Abs. 2 StGB). Vorliegend scheint es jedoch – in sinngemässer Anwendung des Opportunitätsprinzips – nicht angebracht, das beschlagnahmte Haschisch nun noch einer Analyse zu unterziehen, weshalb zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen ist, dass der massgebende Grenzwert nicht erreicht wird.

3.9. Was schliesslich das in C._____ sichergestellte, gemäss THC-Schnelltest aus Drogenhanf bestehende Marihuana (5.9 Gramm netto) angeht, wurde der effektive THC-Gehalt ebenfalls nicht gutachterlich ermittelt, obwohl dies ohne weiteres möglich gewesen wäre. Der Beschuldigte hat hierzu anfänglich ausgesagt, beim in C._____ vorgefundenen Marihuana handle es sich um CBD-Ware (Urk. 2/3 S. 2), was hinsichtlich einer dort gleichzeitig sichergestellten Menge von

34.9 Gramm netto gemäss THC-Schnelltest auch zutraf (Urk. 7/7 S. 4 Asservat-Nr. A014'292'558). Später hat er sich zu dieser Frage nicht mehr geäussert bzw. nur erklärt, das anklagegegenständliche Marihuana sei ihm, aber er habe keine Ahnung, woher er es habe. Vielleicht habe es auch jemand liegen gelassen. Wahrscheinlich sei es schon Jahre herumgelegen (Urk. 2/14 S. 13). Vor diesem Hintergrund kann ohne sachkundigen Nachweis – einzig aufgrund des vorgenommenen THC-Schnelltests – nicht rechtsgenügend davon ausgegangen werden, dass es sich bei der angeklagten Kleinstmenge um illegales Marihuana handelt.

3.10. Zusammenfassend ist erstellt, dass der Beschuldigte um die Drogenhanfqualität der von ihm gezogenen Ernte sowie darum, dass das resultierende Pflan-

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zenmaterial den zulässigen THC-Wert von 1 % überschritt, wusste sowie dass er die ebenfalls zur Zucht von illegalem Marihuana geeigneten Stecklinge (was er wusste) am 16. Oktober 2020 für einige Zeit für seinen Lieferanten lagerte. Des Weiteren bewahrte er am 16. Oktober 2020 in B._____ 179 Gramm (netto) verbotenes Marihuana (THC-Gehalt über 1 %) auf. Dass es sich bei der in B._____ aufgefundenen Menge Haschisch (9 Gramm brutto) und der in C._____ sichergestellten Kleinstmenge Marihuana (5.9 Gramm netto) demgegenüber um verbotene Betäubungsmittel gehandelt hat, kann nicht rechtsgenügend erstellt werden.

4. Rechtliche Würdigung

4.1. Bei den in Art. 19 Abs. 1 BetmG umschriebenen verschiedenen Tatvarianten handelt es sich jeweils um selbständige Tathandlungen. Aufgrund der sehr detaillierten Aufzählung der verschiedenen möglichen Tathandlungen kann es dazu kommen, dass sich im Einzelfall mehrere dieser Begehungsformen decken oder überschneiden können. Die innerhalb eines Tatrahmens aufeinanderfolgenden Teilhandlungen stellen indessen nicht eine Mehrzahl von Delikten dar. Vielmehr handelt es sich dabei um eine strafbare Handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, wobei die einzelnen Tathandlungen straflose Vortaten bzw. Nachtaten sind. Es darf keine Doppelbestrafung für verschiedene Handlungen mit denselben, bestimmt umgrenzten Betäubungsmitteln geben. Gemäss herrschender Lehre stehen die verschiedenen Tatbestandsvarianten von Art. 19 Abs. 1 BetmG bei Tateinheit grundsätzlich nicht im Verhältnis echter Konkurrenz zueinander, da es sich um verschiedene Angriffe oder Angriffsstadien auf das gleiche Rechtsgut handelt. Entsprechend erfolgt keine Strafschärfung wegen Konkurrenz. Ja, es kann ganz eigentlich auf eine Konkurrenzausscheidung verzichtet werden, indem alle erfüllten Tatbestandsvarianten ins Urteil aufgenommen werden (vgl. zum Ganzen: Hug-Beeli, BetmG-Komm, Art. 19 N 9 ff. sowie N 163 ff.; Urteil 6S.99/2007 vom 28. Juni 2007 E. 4.2 und 5.2).

4.2. Das sachverhaltsmässig rechtsgenügend erstellte Verhalten des Beschuldigten ist somit wie folgt zu subsumieren:

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a) Produktion von 4.3 kg Marihuana mit einem THC-Wert von mindestens

11 % bis 16 % aus 260 THC-haltigen Cannabisstecklingen in F._____ mit nachfolgender Aufbewahrung (Besitz) des Marihuanas vor Ort zum Zweck des Weiterverkaufs: vorsätzlicher Verstoss gegen Art. 19 Abs. 1 lit. a und d BetmG. Für einen zusätzlichen Schuldspruch wegen Anstaltentreffens zur Veräusserung fehlt es vorliegend an konkret in Angriff genommenen Verkaufshandlungen. Blosse Absichten und Pläne erfüllen diesen Tatbestand noch nicht (BGE 117 IV 309; Urteil 6B_518/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 10.6; OFK/BetmG-Schlegel/Jucker, 4. Aufl. 2022, BetmG 19 N 100). b) Lagerung von 809 Cannabis-Stecklingen für Pflanzen mit einem Gesamt-THC-Gehalt von mindestens 1 % (vgl. Anhang 1 Verzeichnis d der Betäubungsmittelverzeichnisverordnung bzw. Anhang 5) für den Lieferanten: vorsätzlicher Verstoss gegen Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG. Auch hier fehlt es für einen zusätzlichen Schuldspruch wegen Anstaltentreffens zur Veräusserung an konkret in Angriff genommenen Verkaufshandlungen. Im Übrigen geht das Lagern für den Lieferanten dabei als eigenständiger und gewollter Besitz in seinen Räumlichkeiten, auch wenn der Beschuldigte kein Eigentum an den Stecklingen hatte, über eine Gehilfenschaft hinaus bzw. ist als täterschaftliches Handeln strafbar (vgl. Hug-Beeli, BetmG-Komm, Art. 19 N 9). c) Besitz von 179 Gramm Marihuana / Pflanzenmaterial mit einem THC-Wert von 5.5 % in B._____: vorsätzlicher Verstoss gegen Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG. Entgegen den Vorbringen der Verteidigung (Urk. 72 S. 15) ist hierbei von einem bestehenden Herrschaftswillen (vgl. OFK BetmG-Schlegel/Jucker, 4. Aufl. 2022, Art. 19 N 68 ff.) auszugehen, da die Behauptung des Beschuldigten, versehentlich den Cannabis-Verschnitt -- 21 of 39 -nicht bereits entsorgt zu haben, wie vorerwähnt als Schutzbehauptung zu qualifizieren ist. Nachdem diesbezüglich weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe zu erkennen sind, ist der Beschuldigte der mehrfachen Vergehen gegen Art. 19 Abs. 1 lit. d, teilweise in Verbindung mit lit. a, BetmG schuldig zu sprechen. Da hinsichtlich des Haschischs in B._____ und des Marihuanas in C._____ kein Verstoss gegen das Betäubungsmittelgesetz erstellt werden konnte, hat sich der Beschuldigte weiterer strafbarer Handlungen nicht schuldig gemacht und ist freizusprechen.

5. Strafzumessung und Vollzug

5.1. Die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zum Strafrahmen und den zu berücksichtigenden Strafzumessungsregeln (Urk. 58 S. 41 f.) sind zutreffend, weshalb darauf verwiesen werden kann. Zu ergänzen ist einerseits mit Blick auf die Würdigung der Tatkomponenten, dass sich das Verschulden des Täters bei Drogendelikten zu einem massgeblichen Teil nach Art und Menge des tatgegenständlichen Stoffes bemisst. Je grösser die Menge und je schädlicher die Art des Betäubungsmittels ist, umso schwerer fällt dies ins Gewicht. Zu beachten ist weiter, wie der Täter in den Besitz der Drogen gelangte und welche Tathandlungen er ausführte, ob er selbst süchtig ist und ob er in einer grösseren Organisation tätig war und welche Funktion er sachlich und hierarchisch ausübte. Zum anderen ist aufgrund der vorliegenden Deliktsmehrheit darauf hinzuweisen, dass dieser – sofern für jedes der Delikte die gleiche Strafart zur Anwendung kommt – durch Ausfällung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB Rechnung zu tragen ist. Dabei verurteilt das Gericht den Täter zur Strafe der schwersten Tat (Einsatzstrafe) und erhöht diese für die weiteren Taten angemessen (Asperationsprinzip).

5.2. Vorliegend hat der Beschuldigte drei Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von dessen Art. 19 Abs. 1 begangen, welche damit je unter der gleichen Strafandrohung stehen (Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geld-

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strafe). Angesichts der tatgegenständlichen Betäubungsmittelmenge ist nachfolgend von der Produktion und Lagerung von ca. 4.3 kg Marihuana als schwerstem Delikt auszugehen.

5.3. Der Beschuldigte richtete zunächst unter grossem finanziellem und auch persönlichem Einsatz eine professionelle Hanfindooranlage ein und erntete in einem ersten Anbau- und Verarbeitungszyklus ca. 4.3 kg Marihuana mit 11-16 % THC-Gehalt. Insgesamt plante und arbeitete er mehrere Monate lang auf dieses Ziel hin, wobei er mit Ausnahme von gewissen Hilfsarbeiten alles selbst machte. Raffiniert tarnte er sodann innerhalb der Anlage den Growbereich zusätzlich mittels einer falschen, fest verschraubten Zwischenwand. Cannabis gilt zwar im Vergleich zu sogenannten "harten" Drogen wie Kokain und Heroin mit einem grossen Suchtpotential als vergleichsweise harmlos. Allerdings kann der Gebrauch, insbesondere bei psychischer Vorbelastung, erfahrungsgemäss psychotisches Verhalten auslösen oder fördern. Angesichts der trotz allem eher bescheidenen Gesamtmenge, die produziert wurde, ist die objektive Tatschwere als noch leicht zu qualifizieren. Subjektiv ist von vorsätzlichem Verhalten auszugehen, wobei der Beschuldigte durch sein Vorgehen gerade in Details (bspw. getarnte Growräume) eine durchaus erhebliche kriminelle Energie zeigte, zumal davon auszugehen ist, dass von Anfang an geplant war, in der Anlage Drogenhanf zu kultivieren. Zwar tätigte der Beschuldigte offenbar sporadisch durchaus auch Geschäfte im legalen CBD-Business (insb. An-/Verkauf von Equipment), jedoch erzielte er damit kaum nennenswerten Gewinn (Urk. 1/6 S. 9 und 14). Eine spürbare Aufbesserung seiner AHV-Rente konnte er somit nur durch zusätzliche Einnahmen aus dem Betäubungsmittelhandel erwarten. Insgesamt wirken sich die subjektiven Faktoren – entgegen der Vorinstanz – weder verschuldenserhöhend noch -reduzierend aus, womit von einem noch leichten Verschulden auszugehen ist. Innerhalb des massgebenden Strafrahmens von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe ist die Einsatzstrafe auf sieben Monate anzusetzen.

5.4. Was die Aufbewahrung der Drogenhanf-Stecklinge angeht, wiegt die objektive Tatschwere recht leicht. Zwar handelte es sich um über 800 Stecklinge, die geeignet waren, mehrere Kilogramm verbotenes Marihuana zu produzieren, je-

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doch ist nicht nachgewiesen, dass sich diese über mehr als einige Tage im Gewahrsam des Beschuldigten befanden. Dem Beschuldigten war bewusst, dass die Stecklinge keinem legalen Zweck dienten, womit von direktvorsätzlichem Handeln auszugehen ist. Offenbar erhielt er für sein Entgegenkommen kein Entgelt. Allerdings dürfte es wohl die Beziehung zu seinem Lieferanten gestärkt haben und ist mithin durchaus in einem gewissen Sinn als Investition zu sehen, womit die objektive Tatschwere durch die subjektive Komponente nicht relativiert wird. Insgesamt ist bei isolierter Betrachtung von einem recht leichten Verschulden auszugehen und eine Strafe von 30 Tagen festzusetzen.

5.5. Die in B._____ sichergestellten 179 Gramm Marihuana waren im Vergleich zur Ernte in F._____ von schlechterer Qualität. Der Beschuldigte bezeichnete es denn auch als Verschnitt, bewahrte es aber gleichwohl über längere Zeit bei sich zuhause auf. Auch hier kann insgesamt von recht leichtem Verschulden ausgegangen werden, was ebenfalls eine Einsatzstrafe von 30 Tagen rechtfertigt.

5.6. Dem erstinstanzlichen Urteil kann der Lebenslauf des zur Tatzeit bereits

63 Jahre alten Beschuldigten zusammengefasst wie folgt entnommen werden: Der Beschuldigte wuchs bei seiner Familie in den Kantonen Bern und Zürich auf, wo er auch die obligatorische Schulzeit absolvierte. Infolge jugendlicher Delinquenz kam es zu einem Aufenthalt in einem Integrationszentrum im Kanton …, worauf er anschliessend die Lehre zum Dachdecker bestand. Der Beschuldigte war in der Folge in verschiedenen Bereichen berufstätig (Handwerk, Import-Export, Gastronomie etc.), teilweise auch als selbständig Erwerbender. Seit seiner Frühpensionierung bezieht er eine AHV-Rente sowie Ergänzungsleistungen von aktuell insgesamt rund Fr. 3'000.– pro Monat. Im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verhandlung plante er, ins Geschäft mit 3D-Druckern einzusteigen (Produktion von Turmelementen zum Anbau von Früchten und Gemüse), woraus allerdings mangels Zustandekommens eines Leasingsvertrags für die Drucker nichts geworden sei. Aktuell vermittle er stattdessen Mini-Garden und Grow-Equipment, ohne bisher daraus einen nennenswerten Gewinn zu erzielen. Er ist geschieden und hat einen erwachsenen Sohn (Urk. 58 S. 45; Prot. II S. 7 ff.). Auf die Strafzumessung bleibt dies alles ohne Einfluss.

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Der Beschuldigte galt im Zeitpunkt der Deliktsbegehung – wie unter Ziff. 2.2 ausgeführt – nicht als vorbestraft, beging die heute zu beurteilenden Delikte aber allesamt während laufender Strafuntersuchung bzw. dann, als einschlägige Vorwürfe vor Bundesgericht und später vor dem Kantonsgericht Basel-Landschaft rechtshängig waren und bereits klar war, dass es diesbezüglich (und aus weiteren Gründen) zu Schuldsprüchen und einer mehrmonatigen Freiheitsstrafe kommen wird. Sein Verhalten kann somit nur als Ausdruck offensichtlicher Renitenz und Geringachtung des hiesigen Betäubungsmittelrechts gesehen werden, was deutlich straferhöhend zu berücksichtigen ist. Bei Einzelbetrachtung wäre die Einsatzstrafe gemäss Ziff. 5.3 auf neun Monate zu erhöhen, während für die beiden weiteren Delikte (Ziff. 5.4 und 5.5) isoliert je

40 Tage angemessen wären.

5.7. Alle Einzeldelikte haben einen Bezug zu verbotenem Cannabis und geschahen, während wegen einschlägiger Delikte am Bundesgericht bzw. hernach im Kanton Basel-Landschaft (erneut) in zweiter Instanz ein Gerichtsverfahren hängig war (vgl. Ziff. 2.2 hiervor). Ab dem Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts vom 19. August 2019 war überdies klar, dass es im dortigen Verfahren unter anderem zu einer Verurteilung wegen qualifizierter (bandenmässiger) Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie wegen einfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz kommen wird. Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass der Beschuldigte sich nicht einmal unter dem Eindruck einer drohenden, teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 27 Monaten (so die am 16. Januar 2019 durch das Kantonsgericht Basel-Landschaft ausgefällte Strafe, vgl. Urk. 23/8 S. 59) bzw. auch nach insgesamt 405 Tagen im dortigen Verfahren erstandener Untersuchungshaft nicht zu gesetzmässigem Verhalten veranlasst sah, womit vorliegend Geldstrafen jedenfalls nicht zweckmässig und geeignet wären, hinsichtlich Betäubungsmitteldelikten eine spezialpräventive Wirkung auszulösen (vgl. Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Damit sind nicht nur die objektiv schwerste Tat (Produktion und Lagerung von ca. 4.3 kg Marihuana in F._____), sondern auch die beiden anderen Verstösse durch Freiheitsstrafe zu ahnden, womit in Ausfällung einer Gesamtstrafe die Einsatzstrafe des schwersten Delikts von neun -- 25 of 39 -Monaten wegen der Lagerung der Stecklinge in F._____ und des Besitzes des Marihuanas in B._____ je angemessen zu erhöhen ist. Während die Stecklinge in F._____ einen engen zeitlichen und auch inhaltlichen Konnex zum Grunddelikt aufweisen, weshalb lediglich eine moderate Straferhöhung der Einsatzstrafe um zehn Tage angemessen scheint, steht der Besitz des Marihuanas in B._____ in keinem Zusammenhang mit der Anlage in F._____. Damit ist diesem Delikt ein höherer Gesamtschuldbeitrag anzurechnen. Dies rechtfertigt, die Einsatzstrafe um weitere zwanzig Tage zu erhöhen, womit insgesamt eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten resultiert. Daran anzurechnen sind 40 Tage erstandene Untersuchungshaft (Art. 51 StGB).

5.8. Trotz der dargestellten Vorgeschichte (vgl. Ziff. 2.2 und 5.6 hiervor) gilt der Beschuldigte zum heutigen Zeitpunkt noch formell als Ersttäter, weshalb eine Abweichung vom Grundsatz, den Vollzug bei Ersttätern aufzuschieben, vorliegend nicht gerechtfertigt erscheint. Die Probezeit ist aus demselben Grund auf zwei Jahre festzusetzen.

6. Beschlagnahmungen

6.1. Die Vorinstanz folgte in den weiteren Nebenpunkten vollumfänglich den Anträgen der Staatsanwaltschaft, indem sie insbesondere sämtliche beschlagnahmten Gegenstände und Betäubungsmittel zur Vernichtung bzw. gutscheinenden Verwendung einzog (vgl. Dispositivziffer 6) und auch die beschlagnahmte Barschaft zur Kostendeckung bestimmte (Dispositivziffer 5). Sie führte dabei insbesondere in Bezug auf die von ihr als Betäubungsmittelutensilien bzw. Zubehör bezeichneten Gegenstände aus, diese hätten in der illegalen Indooranlage in F._____ Verwendung gefunden und würden damit Tatinstrumente im Sinne von Art. 69 Abs. 1 StGB darstellen, wobei es nicht darauf ankomme, dass sie auch für legale Zwecke hätten eingesetzt werden können. Auch bei den in B._____ und C._____ sichergestellten Gegenständen bestehe ein genügender Deliktskonnex. Es sei zu befürchten, dass der Beschuldigte bei einer Rückgabe des Materials mit diesem erneut eine illegale Anlage aufbaue, womit eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung einhergehe (Urk. 58 S. 52 ff.)

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6.2. Dass die (eindeutig als solche identifizierten) Betäubungsmittel (vgl. die Beschlagnahmeverfügung vom 13. Januar 2021, Urk. 3/27 Ziff. 1 lit. d bis f [bereits vernichtet, Urk. 6/2], v, aa, ee-hh, mm und uu) einzuziehen und zu vernichten sind, blieb im Berufungsverfahren unbestritten (Urk. 3/27 und 7/12; vgl. auch Art.

69 StGB), weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. Sodann beantragte der Beschuldigte auf entsprechende Nachfrage, dass das weitere Pflanzenmaterial und sämtliche Gegenstände herausgegeben werden (Prot. II S. 18). Dies betrifft zum Einen das sichergestellte, aber nicht als Betäubungsmittel verifizierte Pflanzenmaterial gemäss Urk. 3/27 Ziff. 1 lit. a, c, g-h, j-n, r-u, w, bb, ii-ll, oo-pp, welches dem Beschuldigten somit ohne Weiteres herauszugeben ist. Herauszugeben sind sodann zum Anderen mit Ausnahme der Marihuanamühle diejenigen Gegenstände, die in B._____ und C._____ beschlagnahmt wurden, da diese die Voraussetzungen von Art. 69 StGB nicht erfüllen und – da bei einer Verwertung nicht mit einem nennenswerten Ertrag zu rechnen ist – eine Kostendeckungsbeschlagnahme nicht als zweckmässig erscheint. Es sind dies die Positionen gemäss Beschlagnahme Urk. 3/27 Ziff. 1 lit. i, cc, kkk und lll (ein Strecktest "Clean Weed", zwei Hygrometer sowie eine Atemmaske). Die Marihuanamühle (Urk. 3/27 Ziff. 1 lit. x) ist, da in B._____ auch Betäubungsmittel-Marihuana gefunden wurde, womit ein hinreichender Deliktskonnex besteht, in Anwendung von Art. 69 StGB einzuziehen und zu vernichten. Der Beschuldigte beantragt jedoch ausdrücklich auch die Herausgabe sämtlichen weiteren Materials, wobei dies nicht nur die separat aufgeführten sichergestellten Gegenstände betrifft (in den versteckten Growräumen sind dies Urk. 3/27 Ziff. 1 lit. dd, mmm-ooo, qqq, sss, uuu, www, yyy-zzz, bbbb, dddd, ffff und hhhh; in den nicht getarnten Gewerberäumen: Urk. 3/27 Ziff. 1 lit. ww, zz, bbb, ddd, fff, ggg, hhh und iii), sondern auch diejenigen, welche in der Beschlagnahmeverfügung pauschal als "Hanf-Indoor-Anlage" (vgl. Urk. 36/27 Ziff. 1 lit. b) aufgeführt wurden (Urk. 60 und Urk. S. 72 S. 19 ff.), bzw. jedenfalls die Lampen, die für den Wiederverkauf gedacht gewesen seien (Prot. I S. 24 sowie Urk. 48A S. 3: 2 Karton Reflektoren für Kombi-Leuchten Hortilux 600 W/230 V und 600 W/400 V, 2 Karton -- 27 of 39 -Leuchtmittel 600 W/230 V und 600 W/400 V sowie 54 Stück Kombi-Leuchten Hortilux 1000 W/400 V). In den Akten finden sich hierzu zwei ausführlichere Inventarlisten der D._____ AG, welche im Auftrag der Staatsanwaltschaft die Anlage in F._____ räumte und einlagerte, betreffend die Gegenstände, die sowohl in den versteckten Growräumen als auch in den zugänglichen Geweberäumen beschlagnahmt wurde (Urk. 6/2: Material aus den zuerst entdeckten Räumen; Urk. 6/3: "Resträumung", d.h. Räumung der getarnten Räume; vgl. dazu auch die Hausdurchsuchungsprotokolle Urk. 3/6-7).

6.3. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen einer Sicherungseinziehung gemäss Art. 69 StGB dargelegt (Urk. 58 S. 51 f.). Hierauf kann verwiesen werden. Das in den beiden getarnten Räumen (zwei Grow-Räume sowie Vorraum) vorgefundene Material diente offensichtlich der professionellen Betäubungsmittelproduktion bzw. ist aufgrund der klandestinen Verortung der Aufzuchtsanlage davon auszugehen, dass es inskünftig dafür verwendet worden wäre. Damit ist es in Anwendung von Art. 69 StGB einzuziehen und zu vernichten. Dies betrifft die pauschale Sicherstellungsposition "Hanf-Indoor-Anlage" gemäss Urk. 3/27 Ziff. 1 lit. b, soweit gleichzeitig von der Inventarliste "Resträumung" der D._____ AG (Urk. 6/3, Räumung der getarnten Räume) erfasst, sowie die separat in den getarnten Räumen sichergestellten Gegenstände gemäss Urk. 3/27 Ziff. 1 lit. dd, mmm-ooo, qqq, sss, uuu, www, yyy-zzz, bbbb, dddd, ffff und hhhh (vgl. Urk. 3/26, worin der jeweilige Fundort der Asservate in den Growräumen bezeichnet wird). Hinsichtlich der sichergestellten Hanfpflanzentöpfe (Urk. 3/27 Ziff. 1 lit. dd) ist allerdings darauf hinzuweisen, dass entgegen der Beschlagnahmeverfügung bloss

210 Töpfe sichergestellt wurden. Im zweiten Growraum befanden sich demgegenüber keine Töpfe, sondern Growsäcke, welche einem hypothetischen Fassungsvermögen von 550 Töpfen entsprachen (vgl. Urk. 3/7 in Verbindung mit Urk. 3/9 Foto 12 und Urk. 2/3 S. 3). Insoweit kann heute deshalb lediglich über die Einziehung von 210 Töpfen entschieden werden. Bei den nicht in den getarnten Räumen beschlagnahmten Gegenständen ist zu differenzieren zwischen den Leuchten samt Zubehör, welches verpackt in den -- 28 of 39 -Vorräumen gelagert war und dem restlichen Material, welches der Beschuldigte vor Ort für seine genetischen Experimente mit CBD-Hanf und damit – die konkrete Ausgestaltung lässt nur diesen Schluss zu – zur Tarnung des illegalen Teils der Anlage verwendete. Wie den Akten zu entnehmen ist, hatte der Beschuldigte bzw. die von ihm kontrollierte Firma K._____ GmbH bereits früher (legal) mit derartigen Leuchten gehandelt (Urk. 6/1 S. 14). Vorliegend kann ihm deshalb nicht widerlegt werden, dass die verpackt gelagerten Leuchten samt Zubehör (gemäss Inventarliste D._____ AG [Urk. 6/2] 6 Lampen unbekannter W-Zahl, 8 Lampen 600 W, 108 Lampen 1000 W, 22 Nitro-Dampf-Birnen 600 W, 52 Nitro-Dampf-Birnen 1000 W) einer zulässigen Verwendung hätten zugeführt werden sollen. Entsprechend verbietet sich eine Einziehung nach Art. 69 StGB. Anders ist aber zu entscheiden, was das in den Räumen verbaute Material angeht (Urk. 3/27 Ziff. 1 lit. b gemäss Inventarliste D._____ AG [Urk. 6/2, erste Räumung] mit Ausnahme der genannten Leuchten samt Zubehör; Urk. 3/27 Ziff. 1 lit. ww, zz, bbb, ddd, fff, ggg, hhh und iii). Dieses diente offensichtlich dem Zweck der Tarnung der versteckten Plantage, ist entsprechend als Tatmittel zu qualifizieren und folglich ebenfalls einzuziehen und zu vernichten. Die genannten Leuchten samt Zubehör sind allerdings nicht dem Beschuldigten bzw. der von ihm kontrollierten K._____ GmbH herauszugeben, sondern es ist eine Kostendeckungsbeschlagnahme zu prüfen.

6.4. Gegenstände und Vermögenswerte der beschuldigten Person können beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 268 Abs. 1 StPO). Dabei ist auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der beschuldigten Person und ihrer Familie Rücksicht zu nehmen (Art. 268 Abs. 2 StPO), und es sind auch die Art. 92 ff. SchKG zu beachten. Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus -- 29 of 39 -dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO). Beschlagnahmte Vermögenswerte, welche sich nicht direkt zur Deckung von Verfahrenskosten verwenden lassen, sind zunächst zu verwerten. Der Verwertungserlös kann anschliessend mit den Verfahrenskosten verrechnet werden. Beschlagnahme und Verrechnung greifen in die Eigentumsgarantie ein und müssen entsprechend verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 3 BV; Urteil 6B_140/2020 vom 3. Juni 2021 E. 5.3.1, Urteil 6B_142/2020 vom 27. Mai 2021 E. 2.3.1, vgl. auch Urteil 1B_280/2017 vom 16. Oktober 2017 E. 3). Gemäss Darstellung des Beschuldigten besitzen die Leuchten einen nicht unerheblichen (Wieder-)Verkaufswert. So bezifferte er vor Vorinstanz den Wert von

54 Kombi-Leuchten Hortilux 1000 W/400 V auf total Fr. 9'720.– (Urk. 48A S. 3). Zwar erscheint aufgrund dieser Eingabe unklar, ob wirklich noch weitere 54 solche Leuchten oder bloss deren Reflektoren beschlagnahmt wurden, jedoch zeigt sich zumindest, dass bei einer Verwertung mit einem spürbaren Erlös zu rechnen ist, womit die Leuchten zur (teilweisen) Kostendeckung geeignet sind. Die Verwertung scheint auch erforderlich, da der Beschuldigte neben seiner AHV-Rente und den Ergänzungsleistungen nicht über nennenswertes weiteres Einkommen verfügt, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, er könne die ihn treffenden Kosten (gemäss Vorinstanz damals bereits rund Fr. 25'000.– ohne Entschädigung der amtlichen Verteidigung) aus seinen laufenden Einnahmen tilgen, zumal ihn voraussichtlich auch im Verfahren, das im Kanton Basel-Landschaft geführt wird, empfindliche Kostenfolgen treffen werden (inkl. Verwertung seiner Liegenschaften). Auch das Gebot der Verhältnismässigkeit ist gewahrt, nachdem davon auszugehen ist, dass der Verwertungserlös die Kosten nur zum Teil (aber immerhin) wird decken können. Damit sind die Leuchten samt Zubehör zur Kostendeckung zu beschlagnahmen und zur Verwertung einzuziehen. Der Erlös ist zur Deckung der vom Beschuldigten zu tragenden Verfahrenskosten, exklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, zu verwenden bzw. mit diesen Kosten zu verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO). Ein allfälliger Überschuss ist dem Beschuldigten auszubezahlen.

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6.5. Schliesslich beantragt der Beschuldigte auch die Freigabe der beschlagnahmten Barschaft von Fr. 280.– (Urk. 60 und Urk. 72 S. 2). Dieser Vermögenswert wurde in Anwendung von Art. 268 StPO zur Kostendeckung beschlagnahmt (Urk. 3/26), wofür er nun auch zu verwenden ist, da er dafür geeignet, die Verwendung erforderlich und auch verhältnismässig erscheint.

7. Kosten- und Entschädigungsfolgen

7.1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

7.2. Zwar ist vorliegend der erstinstanzliche Schuldspruch grossmehrheitlich zu bestätigen, jedoch ist bereits aus formellen Gründen auf einen Widerruf zu verzichten. Zudem ist das vorinstanzliche Verdikt hinsichtlich der Vollzugsfrage zugunsten des Beschuldigten zu korrigieren. Dies rechtfertigt, dem Beschuldigten die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, neu lediglich zu drei Vierteln aufzuerlegen und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Rückforderung von drei Vierteln dieser Kosten im Sinne von Art.

135 Abs. 4 StPO.

7.3. Für das Berufungsverfahren ist eine Gerichtsgebühr von Fr. 3'500.– zu erheben (§ 14 Abs. 1 lit. b GebV OG in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG). Sodann sind im Zusammenhang mit den beschlagnahmten Gegenständen bis heute weitere Lagerkosten von Fr. 348.95 entstanden (vgl. Urk. 70, zzgl. einem Monat Lagermiete inkl. MwSt.) und es werden bis zur Vollstreckbarkeit dieses Urteils noch weitere entstehen, welche ausdrücklich vorzubehalten sind. Schliesslich ist die Entschädigung des amtlichen Verteidigers, ausgehend von der eingereichten Honorarnote (Urk. 73), auf Fr. 4'700.– festzusetzen (§ 23 in Verbindung mit § 17 f. AnwGebV).

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Während der Beschuldigte im Berufungsverfahren mit seinem Hauptantrag auf vollumfänglichen Freispruch nicht durchdringt, obsiegt er in den weiteren Punkten doch in grossem Umfang, insbesondere da ein Widerruf und damit zusammenhängend eine Gesamtstrafe unter Einbezug eines bedingten Strafanteils einer Vorstrafe bereits aus formellen Gründen nicht in Betracht kommt. Angesichts dieser Umstände sind dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, lediglich zur Hälfte aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Rückzahlung der Hälfte dieser Kosten durch den Beschuldigten, sollten dies seine finanziellen Verhältnisse dereinst erlauben (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO).

7.4. Eine Entschädigung für erlittene Haft im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO ist nicht geschuldet, nachdem die Haft an die Freiheitsstrafe anzurechnen ist (vgl. Ziff. 5.7 hiervor).

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, I. Abteilung, vom 8. Februar 2022 bezüglich Dispositivziffer 7 (Vernichtung der Datensicherungen), 8 (Vernichtung der DNA-Spuren) sowie 9-10 (Festsetzung der Gerichtskosten inkl. Entschädigung der amtlichen Verteidigung) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

1. Hinsichtlich des Antrags, den mit Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 16. Januar 2019 gewährten teilbedingten Vollzug der Freiheitsstrafe zu widerrufen, wird das Verfahren eingestellt.

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2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von dessen Art. 19 Abs. 1 lit. d, teilweise in Verbindung mit Abs. 1 lit. a. Von den weiteren Vorwürfen wird der Beschuldigte freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit zehn Monaten Freiheitsstrafe, wovon

40 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.

5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 13. Januar 2021 beschlagnahmten Fr. 280.– werden zur Vollstreckung des Urteils (Deckung der vom Beschuldigten zu tragenden erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung) verwendet.

6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 13. Januar 2021 als Teil einer Hanf-Indoor-Anlage (Asservat-Nr. A014'289'840, BM Lager-Nr. B02729-2020) beschlagnahmten − 6 Lampen unbekannter W-Zahl (gemäss Inventarliste D._____ AG vom 16. Oktober 2020) − 8 Lampen 600 W (gemäss Inventarliste D._____ AG vom 16. Oktober 2020) − 108 Lampen 1000 W (gemäss Inventarliste D._____ AG vom 16. Oktober 2020) − 22 Nitro-Dampf-Birnen 600 W (gemäss Inventarliste D._____ AG vom 16. Oktober 2020) − 52 Nitro-Dampf-Birnen 1000 W (gemäss Inventarliste D._____ AG vom 16. Oktober 2020) werden zur Kostendeckung beschlagnahmt und verwertet. Der Erlös wird zur Vollstreckung des Urteils (Deckung der vom Beschuldigten zu tragenden erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung) verwendet. Ein allfälliger -- 33 of 39 -Überschuss wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Vollstreckbarkeit dieses Urteils ausbezahlt.

7. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 13. Januar 2021 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Vollstreckbarkeit herausgegeben: − 1 Strecktest "Clean Weed" (Asservat- Nr. A014'289'931, BM Lager-Nr. B02729-2020 − 1 Hygrometer mit Ladekabel (Asservat-Nr. A014'290'790, BM Lager-Nr. B02729-2020) − 1 Atemmaske (Asservat-Nr. A014'290'745) − 1 weisser Hygrometer (Asservat-Nr. A014'290'778) − 1 Kügelchen Haschisch (Asservat Nr. A014’289'839, BM Lager-Nr. B02729-2020) − 1 Minigrip mit Haschisch (Asservat Nr. A014’289'851, BM Lager-Nr. B02729-2020) − 3 Minigrips mit Marihuana (Asservat Nr. A014’289'884, BM Lager-Nr. B02729-2020) − 1 Minigrip mit Marihuana (Asservat Nr. A014’289'895, BM Lager-Nr. B02729-2020) − Pollinat (Asservat Nr. A014’289'942, BM Lager-Nr. B02729-2020) − Marihuanarückstände (Asservat Nr. A014’289'953, BM Lager-Nr. B02729-2020) − 24 Hanfsamen «Diesel» (Asservat Nr. A014’289'986, BM Lager-Nr. B02729-2020) − 12 Hanfsamen «Northern Lights» (Asservat Nr. A014’289'997, BM Lager-Nr. B02729-2020) − 10 Hanfsamen «White Label» (Asservat Nr. A014’290'018, BM Lager-Nr. B02729-2020) − 3 Minigrips mit Marihuana (Asservat Nr. A014’414'289, BM Lager-Nr. B02729-2020) − Diverse leere Minigrips mit BM-Rückständen (Asservat Nr. A014’290'256, BM Lager-Nr. B02729-2020) − 1 Minigrip mit Hanfsamen (Asservat Nr. A014’290'314, BM Lager-Nr. B02729-2020) − 1 Minigrip mit ca. 20 Hanfsamen (Asservat Nr. A014’290'325, BM Lager-Nr. B02729-2020)

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− 1 Plastikbehälter mit Marihuana (Asservat Nr. A014’290'609, BM Lager-Nr. B02729-2020) − 1 Minigrip mit unbekannter Substanz (Asservat Nr. A014’290'654, BM Lager-Nr. B02729-2020) − 1 Plastik-Kassette mit 35 Setzlingen (Asservat Nr. A014’290'756, BM Lager-Nr. B02729-2020) − Getrocknetes Pflanzenmaterial (Marihuana) (Asservat Nr. A014’291'066, BM Lager-Nr. B02729-2020) − Hanfpflanzenrückstände (Asservat Nr. A014’291'077, BM Lager-Nr. B02729-2020) − Hanfpflanzenrückstände (Asservat Nr. A014’291'113, BM Lager-Nr. B02729-2020) − Hanfpflanzenrückstände (Asservat Nr. A014’291'168, BM Lager-Nr. B02729-2020) − 2 Minigrips mit Marihuana (Asservat Nr. A014’292'581, BM Lager-Nr. B02729-2020) − 1 Eimer mit Marihuana-Abfällen (Asservat Nr. A014’292'605, BM Lager-Nr. B02729-2020) Im Übrigen werden dem Beschuldigten alle Gegenstände, die nicht in der Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 13. Januar 2021 oder in den Inventarlisten der D._____ AG aufgeführt sind, herausgegeben. Wird innert 3 Monaten ab Vollstreckbarkeit kein entsprechendes Begehren gestellt, werden die Gegenstände der Lagerbehörde zur Vernichtung bzw. gutscheinenden Verwendung überlassen.

8. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 13. Januar 2021 beschlagnahmten Betäubungsmittel, Betäubungsmittelutensilien und weiteren Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: − Hanf-Indoor-Anlage (Asservat Nr. A014’289'840, BM Lager-Nr. B02729-2020), soweit nicht gemäss Ziff. 6 zur Kostendeckung und Verwertung beschlagnahmt − 929 Hanfpflanzen (Asservat Nr. A014’289'873, BM Lager-Nr. B027292020) bereits vernichtet − 5 Mutterpflanzen inkl. Pflanzenproben (Asservat Nr. A014’289'908, BM Lager-Nr. B02729-2020) bereits vernichtet -- 35 of 39 -− 10 Stecklinge (Asservat Nr. A014’367'761, BM Lager-Nr. B027292020) bereits vernichtet − 1 Minigrip mit Amphetamin (Asservat Nr. A014’290'643, BM Lager-Nr. B02729-2020) − 1 Marihuana-Mühle (Asservat Nr. A014’290'665, BM Lager-Nr. B02729-2020) − 2 Behälter mit Marihuana (Asservat Nr. A014’290'734, BM Lager-Nr. B02729-2020) − 210 Hanfpflanzentöpfe mit Erde (Asservat Nr. A014’291'011, BM Lager-Nr. B02729-2020) − 5 Kartonschachteln mit Cannabis-Hanfstauden (Asservat Nr. A014’291'022, BM Lager-Nr. B02729-2020) − 1 Kartonschachtel mit Marihuana (Asservat Nr. A014’291'033) − Getrocknetes Pflanzenmaterial (Marihuana) (Asservat Nr. A014’291'044, BM Lager-Nr. B02729-2020) − Getrocknetes Pflanzenmaterial (Marihuana) (Asservat Nr. A014’291'055, BM Lager-Nr. B02729-2020) − Getrocknetes Pflanzenmaterial (Cannabis) (Asservat Nr. A014’291'179, BM Lager-Nr. B02729-2020) − 1 Sack mit getrocknetem Pflanzenmaterial (Marihuana) (Asservat Nr. A014’355'352, BM Lager-Nr. B02729-2020) − 4 Schutzanzüge (Asservat Nr. A014’290'096) − 1 Schutzanzug (Asservat Nr. A014’290'110) − 1 graue Schutzmaske mit Kunststoffvisier (Asservat Nr. A014’290'143) − 1 Getränkeflasche «Orangina» (Asservat Nr. A014’290'176) − 1 Paar orange Einweghandschuhe (Asservat Nr. A014’290'198) − 1 Paar orange Einweghandschuhe (Asservat Nr. A014’290'201) − 1 blauer Einweghandschuh (Asservat Nr. A014’323'865) − 1 Paar Gartenhandschuhe (Asservat Nr. A014’290’563) − Folie mit Klebstreifen (Asservat Nr. A014’291'088) − 1 Klebstreifen (Asservat Nr. A014’291'099) − 1 Thermometer (Asservat Nr. A014’291'124) − 1 Verlängerungskabel (Asservat Nr. A014’291'135) − 1 Zeitschaltuhr (Asservat Nr. A014’291'146) − 1 Steckverbindung (Asservat Nr. A014’291'157) − 1 Zeitschaltuhr (Asservat Nr. A014’291'180) − 1 Bedienungsanleitung Zeitschaltuhr (Asservat Nr. A014’291'191)

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− 2 Vakuumbeutel leer (Asservat Nr. A014’291'204) − 1 Steckverbindung (Asservat Nr. A014’291'215) − 1 Thermometer (Asservat Nr. A014’291'226) − 1 Massbecher (Asservat Nr. A014’291'237) − 1 Kabelbinder (Asservat Nr. A014’291'248).

9. Die Kosten der Untersuchung- und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu drei Vierteln auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen, unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht hinsichtlich drei Vierteln dieser Kosten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

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10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'500.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 348.95 Auslagen (Lagerkosten D._____ bis 29. März 2023) Fr. 4'700.– amtliche Verteidigung. Weitere Auslagen, insbesondere Lagerkosten bis zum Eintritt der Vollstreckbarkeit/Rechtskraft, bleiben vorbehalten.

11. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen, unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht hinsichtlich der Hälfte dieser Kosten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

12. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die für die Lagerung zuständige Stelle, Kantonspolizei Zürich, Asservate Triage, Zeughausstrasse 11, Postfach, 8021 Zürich, unter Hinweis auf Dispositivziffern 6, 7 und 8 (Polis-Geschäfts-Nr. … -- 38 of 39 -− die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.

13. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 29. März 2023 Der Präsident: Oberrichter lic. iur. Wenker Der Gerichtsschreiber: MLaw Dharshing -- 39 of 39 --