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Entscheid

SB220389

Einfache Körperverletzung

27. Februar 2023Deutsch44 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

I. Einleitung und Verfahrensgang

1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine Berufung gegen das eingangs im Dispositiv zitierte Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Ein-

1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine Berufung gegen das eingangs im Dispositiv zitierte Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Ein-

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zelgericht, vom 1. April 2022, mit welchem die Beschuldigte der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB schuldig gesprochen wurde.

2. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 55 S. 4).

3. Am 8. April 2022 meldete die Beschuldigte zunächst Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil an (Urk. 37). Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde der der Staatsanwaltschaft am 14. Juli 2022 (Urk. 53/1) sowie der Beschuldigten und der Privatklägerin am 15. Juli 2022 (Urk. 53/2 und 53/3) zugestellt. Die Beschuldigte reichte sodann am 4. August 2022 die Berufungserklärung ein (Urk. 57).

4. Mit Präsidialverfügung vom 10. August 2022 wurde die Berufungserklärung unter Hinweis auf Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO und Art. 401 StPO sowie Art. 34 StGB der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin zugestellt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben werde oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 61). Die Staatsanwaltschaft erhob mit Eingabe vom 15. August 2022 Anschlussberufung, beschränkt auf die Bemessung der Strafe (Urk. 62). Die Privatklägerin liess sich innert Frist nicht vernehmen. Mit Eingabe vom 15. September 2022 stellte RA MLaw X._____ ein Gesuch um Einsetzung als amtlicher Verteidiger, welches mit Präsidialverfügung vom 27. September 2022 abgewiesen wurde (Urk. 66). RA MLaw X._____ teilte sodann mit Eingabe vom 12. Oktober 2022 mit, dass er sein Mandat mit sofortiger Wirkung niederlege (Urk. 68). Mit Präsidialverfügung vom 14. Oktober 2022 wurde der Beschuldigten Frist angesetzt, um dem Gericht mitzuteilen, durch wen sie verteidigt werden möchte (Urk. 70). Sie teilte dem Gericht innert Frist mit, dass sie durch RA MLaw X._____ vertreten werden soll (Urk. 72). RA MLaw X._____ wurde mit Präsidialverfügung vom 26. Oktober 2022 sodann als amtlicher Verteidiger der Beschuldigten bestellt (Urk. 74).

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5. Am 10. November 2022 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 27. Februar 2023 vorgeladen (Urk. 76). Zur heutigen Berufungsverhandlung erschien die Beschuldigte in Begleitung ihres amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt MLaw X._____, Staatsanwältin lic. iur. Zbinden und der Vertreter der Privatklägerin, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ (Prot. II S. 6). II. Prozessuales

1. Umfang der Berufung

1.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht erfassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 402 StPO N 1 f.).

1.2. Die Beschuldigte ficht mit ihrer Berufung den Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand (Dispositivziffer 1), das Strafmass und den Vollzug (Dispositivziffern 2 bis 4), die Feststellung der Schadenersatzpflicht (Dispositivziffer 5) und die Zusprechung einer Genugtuung (Dispositivziffer 6) sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositivziffern 8 und 9) an (Urk. 57; Urk. 79).

1.3. Die Staatsanwaltschaft beschränkt ihre Anschlussberufung auf die Bemessung der Strafe. Im Übrigen beantragt sie die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 62; Urk. 81).

1.4. Somit ist das angefochtene Urteil bezüglich der Dispositivziffer 7 (Kostenfestsetzung) nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen, was vorab mit Beschluss festzustellen ist (Prot. II S. 8).

2. Beweisantrag der Beschuldigten

2.1. Die Beschuldigte liess anlässlich der Berufungsverhandlung den Beweisantrag stellen, dass zwecks Prüfung der Glaubwürdigkeit der Privatklägerin ein Auszug polizeilicher Vorgänge der Privatklägerin zu editieren sei (Urk. 79 S. 13

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und Prot. II S. 8). Es bestünden zahlreiche Hinweise darauf, dass die Privatklägerin es mit Recht und Ordnung bzw. der Wahrheit nicht mehr so genau nehme. Sie sei offenbar bereits mehrfach in (tätliche) Auseinandersetzungen involviert gewesen.

2.2. Die von der Beschuldigten behaupteten weiteren (tätlichen) Auseinandersetzungen der Privatklägerin haben keinerlei Bezug zum vorliegenden Verfahren. Selbst wenn es zu weiteren Auseinandersetzungen gekommen sein sollte, kann die Beschuldigte daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die (behauptete) Involvierung in andere Auseinandersetzungen kann die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin nicht beschlagen. Der Beweisantrag der Beschuldigten auf Edition polizeilicher Vorgänge der Privatklägerin ist demnach abzuweisen.

3. Verwertbarkeit der Aussagen der Privatklägerin und des Chatverlaufs

3.1. Die Verteidigung der Beschuldigten führte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, es handle sich um ein sog. Vier-Augen-Delikt. Das einzige belastende Beweismittel sei die Aussage der Privatklägerin selbst (Urk. 79 S. 3), weshalb zwingend eine eigenständige Befragung der Privatklägerin zum Sachverhalt notwendig gewesen wäre. Darauf habe die Vorinstanz bewusst verzichtet. Es dürfe daher nicht auf die Aussagen der Privatklägerin abgestützt werden (Urk. 79 S. 4).

3.2. Der Einwand der Verteidigung ist unzutreffend. Es handelt sich um kein klassisches Vier-Augen-Delikt. Vielmehr gibt es Fotos, Arztberichte und Aussagen weiterer Personen. Die Beschuldigte wurde zudem mit der Privatklägerin konfrontiert (vgl. Urk. 5/2). Seitens der Verteidigung wurde nie beantragt, dass eine weitere Einvernahme der Privatklägerin notwendig sei. Ein solche drängt sich auch nicht auf. Die Aussagen der Privatklägerin sind ohne weiteres als Beweismittel verwertbar.

3.3. Die Verteidigung des Beschuldigten plädierte zudem für die Unverwertbarkeit des Chatverlaufs zwischen der Privatklägerin und des Zeugen C._____, da der Chatverlauf der Beschuldigten im Vorverfahren und erstinstanzlichen Hauptverfahren nie vorgelegt worden sei. Sofern der Chat im Berufungsverfahren der -- 7 of 32 -Beschuldigten vorgelegt werden sollte, könne der Mangel nicht geheilt werden, da die Beschuldigte eine Instanz mit voller Kognition verlieren würde (Urk. 79 S. 5 f.).

3.4. Der erwähnte Chatverlauf (Urk. 12/7) wurde der Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung vorgehalten (Urk. 78 S. 5). Die Beschuldigte gab an, der Inhalt sei ihr bekannt und sie wolle sich nicht dazu äussern. Sie wisse nicht, weshalb die Privatklägerin dies C._____ geschrieben habe. Die Verfasser des Chats, d.h. die Privatklägerin und C._____, wurden indessen nicht mit dem Inhalt des Chats konfrontiert. Da sich der Anklagesachverhalt – wie noch zu zeigen sein wird – jedoch ohnehin gestützt auf die verwertbaren Beweismittel erstellen lässt, kann vorliegend offen bleiben, ob der Chatverlauf verwertbar ist.

4. Formelles

4.1. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet.

4.2. Auf die Argumente der Beschuldigten bzw. der Verteidigung sowie der Staatsanwaltschaft ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in seiner Entscheidfindung berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 139 IV

179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E 2.2, je mit Hinweisen). III. Sachverhalt

1. Gemäss Anklageschrift vom 15. September 2021 wird der Beschuldigten vorgeworfen, am 29. Juni 2020, um ca. 00.30 Uhr im Club D._____ in … Zürich

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unvermittelt, gezielt und mit einer Ausholbewegung ein noch mit Flüssigkeit gefülltes Trinkglas (Höhe 12 cm) aus einer Distanz von rund 1.5 Meter gegen das Gesicht der Privatklägerin geworfen zu haben. Dabei habe die Privatklägerin an der Stirn frontal links eine 4 cm lange sowie an der Nasenwurzel links eine 5 mm lange Schnittverletzung erlitten, welche genäht werden mussten. Die Beschuldigte habe bei ihrem Vorgehen gewusst, dass dieses zu den genannten Verletzungen führen könne, was sie auch gewollt habe, zumindest aber in Kauf genommen habe. Die Beschuldigte sei sich dabei auch durchaus bewusst gewesen, dass durch einen Wurf mit einem derartigen Trinkglas ins Gesicht einer Person erhebliche Verletzungen entstehen können (Urk. 14).

2. Als Beweismittel liegen die Einvernahmen der Beschuldigten (Urk. 4/1 und 4/2); Prot. I S. 10 ff.; Urk. 78 S. 2 ff.), die Einvernahmen der Privatklägerin (Urk. 5/1 und 5/2), die Einvernahmen der Zeugen E._____ (Urk. 6/2) und C._____ (Urk. 6/3) und der Zeugin F._____ (Urk. 6/4) sowie der Auskunftsperson G._____ (Urk. 6/1), ein Überwachungsvideo vom Club D._____ (Urk. 3/2), die medizinischen Akten der Privatklägerin (Urk. 7/1-3) und die Detailaufnahme der Verletzungen der Privatklägerin (Urk. 3/1 und 3/3) im Recht.

3. Bei der Beantwortung der Frage, ob sich der der Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfene Sachverhalt wie umschrieben zugetragen hat, ist das Gericht keinen Beweisregeln verpflichtet. Vielmehr gilt der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO), wonach das Gericht sein Urteil nach seiner freien, aus den vorhandenen Beweismitteln geschöpften Überzeugung fällt. Hat sich die Beweisführung auf Aussagen von Beteiligten zu stützen, ist anhand sämtlicher Umstände zu prüfen, welche Darstellung überzeugend ist. Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld der Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Bestehen nach abgeschlossener Beweiswürdigung erhebliche oder unüberwindbare Zweifel, so sind diese zu Gunsten der Beschuldigten zu werten (BSK StPO-TOPHINKE, N 76 zu Art. 10 StPO). Der Grundsatz «in dubio pro reo» zwingt indessen nicht dazu, jede entlastende Angabe der Beschuldigten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein -- 9 of 32 -spezifischer Beweis vorhanden ist, als unwiderlegt zu betrachten. Nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung braucht durch einen hieb- und stichfesten Beweis widerlegt zu werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 2.1). Ein «Gegenbeweis» der Strafbehörden ist nur dann zu verlangen, wenn gewisse Anhaltspunkte wie konkrete Indizien oder eine natürliche Vermutung für die Richtigkeit der Behauptung sprechen bzw. diese zumindest als zweifelhaft erscheinen lassen, oder wenn die Beschuldigte sie sonst wie glaubhaft macht (vgl. OGer ZH SB170406-O vom 8. Februar 2018, E. III/2.3; STEFAN TRECHSEL, SJZ 77 [191] S. 320). Andernfalls könnte jede Anklage mit einer abstrusen Schutzbehauptung zu Fall gebracht werden. Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Steht es Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist. In diesem Zusammenhang ist zwischen der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unterscheiden. Allerdings kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person deutlich untergeordnete Bedeutung zu. In erster Linie ist nicht auf die prozessuale Stellung der Beteiligten abzustellen, sondern vielmehr auf den materiellen Gehalt ihrer Aussagen, mithin deren Glaubhaftigkeit. Zu achten ist auf Strukturbrüche innerhalb einer Aussage, auf Über- oder Untertreibungen wie auch auf Widersprüche, vor allem aber auf das Vorhandensein einer hinreichenden Zahl von Realitätskriterien und das Fehlen von Lügensignalen (B ENDER/N ACK/T REUER, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, 4. Aufl., München 2014, S. 68 ff. und S. 76 ff.).

4. Die Beschuldigte anerkannte sowohl im Vorverfahren und vor Vorinstanz als auch im Berufungsverfahren den Sachverhalt nicht (Urk. 4/1 S. 1 ff.; Urk. 4/2 S. 1 ff.; Prot. I S. 10 ff.; Urk. 78 S. 3 ff.; vgl. auch Urk. 55 S. 2 f.).

5. Die Verletzungen der Privatklägerin sind gestützt auf den Austrittsbericht des Universitätsspitals Zürich vom 29. Juni 2020 (Urk. 7/2) und der Verlaufseinträge vom 30. Juni 2020 (Urk. 7/3) erstellt. Die Privatklägerin erlitt eine Schnittwunde frontal links, 4 cm lang, 2 mm tief sowie eine Schnittwunde über der Na-- 10 of 32 -senwurzel links, 5 mm lang, 2 mm tief, welche genäht werden mussten (Urk. 7/2 und 7/3).

6. Würdigung der Aussagen der Beteiligten

6.1. Allgemeines Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Beschuldigte und die Privatklägerin als in ein Strafverfahren involvierte Personen sowohl hinsichtlich einer drohenden Verurteilung und Strafe als auch hinsichtlich der finanziellen Folgen ein erhebliches Interesse am Ausgang des Verfahrens haben. Diese Interessenlage ist bei der Würdigung ihrer Aussagen zu beachten, führt aber nicht per se zu einer eingeschränkten Glaubwürdigkeit. Von primärer Bedeutung ist die Glaubhaftigkeit der konkreten, sachverhaltsrelevanten Aussagen der Beteiligten. Diese werden durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Aussagenden entspringen (BGE 133 I 33 E. 4.3.).

6.2. Aussagen der Privatklägerin a) Zusammenfassung Die Privatklägerin gab in der polizeilichen Einvernahme vom 29. Juni 2020 zu Protokoll, dass sie zusammen mit F._____, G._____ und H._____ sowie anderen Personen, sicherlich mit 20 Personen um ca. 22.30 Uhr in den Club D._____ gegangen sei. Sie hätten dort zum Lied *Fuck Trump* getanzt und sich in der Gruppe den Mittelfinger gezeigt. Sie selber habe auch den Mittelfinger gezeigt und dann habe sie gemerkt, dass ihr die Beschuldigte auch den Mittelfinger gezeigt habe. Sie, die Privatklägerin, sei zu ihr gegangen und habe sie fragen wollen, was sie da mache oder ob sie ein Problem mit ihr habe. Aber sie hätte nichts sagen können. Sie hätte schon das Glas im Gesicht gehabt. Die Beschuldigte habe das Glas in der rechten Hand gehalten, mit der Hand das Glas nach hinten gehalten über den Kopf und ihr mit grosser Wucht und Schwung das Glas ins Gesicht geworfen. Beim Glas habe es sich um ein grosses dickes Glas, wie ein IKEA Glas, gehandelt. Es sei dann auch kaputt gegangen, als es auf ihre Stirn aufgetroffen -- 11 of 32 -habe. Das Glas habe ein Getränk enthalten, sie sei nass geworden. Die Beschuldigte sei ca. 1 Meter entfernt gewesen; am Anfang seien es vielleicht 2 Meter Distanz gewesen. Es sei ihr schwarz geworden und sie wisse nur noch, dass sie "A._____" "A._____" gerufen habe. Doch die Beschuldigte sei direkt nach dem Wurf vom Club mit ihrem Freund weggegangen. Die Privatklägerin sei dann von Kollegen ins Spital gebracht worden. Auf die Frage hin, ob sie bis jetzt etwas unternommen habe, antwortete sie, dass sie den Partyveranstalter kontaktiert habe, damit die Videos des Clubs gesichert würden. Sie wisse, dass das ganze D._____ videoüberwacht werde und sicherlich auch der Vorfall aufgenommen worden sei (Urk. 5/1). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 2. Dezember 2020 sagte die Privatklägerin aus, dass sie um 23.20 Uhr im D._____ angekommen sei. Kurz nach Mitternacht sei ein Lied gelaufen und sie habe mit dem Mittelfinger Richtung DJ Pult gezeigt, wo unter anderen auch die Beschuldigte gestanden habe. Diese habe ihr den Mittelfinger zurückgezeigt, weil sie sich wahrscheinlich angegriffen gefühlt habe. Sie habe dann einen Schritt auf die Beschuldigte zumachen und nachfragen wollen, was eigentlich los sei. Doch dazu sei sie gar nicht mehr gekommen, weil sie schon ein Glas an ihrem Kopf gehabt habe. Es sei ganz klar, dass die Beschuldigte das Glas nach ihr geworfen habe, das hätten viele Leute gesehen und sie auch. Die Beschuldigte sei zu 100% die Täterin. Beim Glas habe es sich um ein dickes Glas wie die grossen Ikea Gläser gehandelt (Urk. 5/2 S. 3 f.). Die Beschuldigte habe die Hand hinter den Kopf genommen und das Glas auf ihren Kopf mit einer Ausholbewegung gezielt. Dabei sei die Beschuldigte 1.5 Meter von ihr entfernt gestanden. Das Glas sei mit Flüssigkeit gefüllt gewesen und vor dem Wurf ganz gewesen. Sie glaube, dass das Glas zerbrochen sei (Urk. 5/2 S. 5). Nach dem Wurf sei die Beschuldigte weggerannt. Die Privatklägerin gab an, dass E._____ es sicher genau gesehen habe (Urk. 5/2 S. 6). b) Würdigung Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, hat die Privatklägerin ein persönliches und finanzielles Interesse am Ausgang des Verfahrens. Doch dies darf ihre Glaubwür-- 12 of 32 -digkeit nicht im Vornherein beeinflussen (Urk. 55 S. 8; vgl. dazu vorne in E. III.6.1.). Sie schildert in ihren beiden Einvernahmen den Ablauf weitgehend konstant. Mit Ausnahme der Zeitangabe (Ankunft im Club um ca. 22.30 Uhr bzw. ca. 23.20 Uhr) und dem Abstand zwischen ihr und der Beschuldigten (1 m bzw.

1.5 m) gibt es keine Ungereimtheiten. Ihre Aussagen sind nüchtern und plausibel und es finden sich keine Übertreibungen. Sie schildert insbesondere die Ausholbewegung und den Wurf wie auch das Aussehen und den Inhalt des Glases jeweils schlüssig und konsistent. Es bestehen daher insgesamt keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin, wie dies auch die Vorinstanz festhielt (Urk. 55 S. 9).

6.3. Aussagen des Zeugen E._____ Der Zeuge E._____ ist ein Freund des Freundes der Beschuldigten. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 24. Juni 2021 führte er aus, dass er in der besagten Nacht im Club D._____ gewesen sei, er sich aber nicht mehr an diesen Abend erinnern könne. Er sei sehr betrunken gewesen und es sei auch schon ein Jahr vergangen (Urk. 6/2 S. 3). Mit der Vorinstanz (Urk. 55 S. 12) ist festzuhalten, dass die Aussagen des Zeugen E._____ unglaubhaft sind. Seine kurzen Antworten und das wiederholte Erwähnen, dass er sehr betrunken gewesen sei und er sich nicht mehr erinnern könne, sind als Ausreden zu werten, um nichts Konkretes zum Vorfall aussagen zu müssen. Ob wirtschaftliche Interessen seitens des Zeugen bestehen, wie die Vorinstanz ausführt (Urk. 55 S. 13), kann offen gelassen werden. E._____ äussert sich nicht zum Vorfall und daher können seine Aussagen auch nicht zu Gunsten (bzw. zu Lasten der Beschuldigten verwendet werden).

6.4. Aussagen des Zeugen C._____ Der Bruder des Zeugen C._____ ist (bzw. war zur Tatzeit und im Zeitpunkt der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 24. Juni 2021) der Freund der Beschuldigten (in einer Beziehung). C._____ selber war mit der Privatklägerin bis Ende Sommer 2020 eng befreundet (Urk. 33 Rz. 15). Er bestätigte anlässlich die-- 13 of 32 -ser Einvernahme, dass er in der besagten Nacht im Club D._____ als DJ aufgelegt habe. Dabei sei er auf seine Arbeit fokussiert gewesen und habe nichts gesehen. Nach dem Vorfall habe er zur Privatklägerin gehen wollen, doch man habe ihn nicht zu ihr durchgelassen (Urk. 6/3 S. 3). Auf entsprechende Frage hin führte er aus, dass er nicht wisse, ob der Zeuge E._____ an diesem Abend sehr betrunken gewesen sei (Urk. 6/3 S. 4 f.). Er könne sich nicht erinnern, ob er mit der Privatklägerin jemals über den Vorfall gesprochen habe. Auch könne er sich nicht an den Chatverlauf zwischen ihm und der Privatklägerin erinnern (Urk. 6/3 S. 5). Konfrontiert mit dem Schreiben von Rechtsanwalt Y._____, gemäss welchem die Privatklägerin erfahren haben soll, dass die Beschuldigte dem Zeugen C._____ bzw. dessen Familie gegenüber die Tat eingestanden habe (Urk. 10/7), sagte er aus, dass die Beschuldigte die Tat bei ihm nicht eingestanden habe und er nicht wisse, ob sie etwas zu seiner Familie gesagt habe (Urk. 6/3 S. 4). Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt (Urk. 55 S. 12), wirken die Aussagen des Zeugen C._____ nicht glaubhaft. Allerdings kann auch er keine Aussagen zum eigentlichen Vorfall machen, weshalb seine Aussagen in Bezug auf die Sachverhaltserstellung weder zu Gunsten noch zu Lasten der Beschuldigten verwendet werden können.

6.5. Aussagen der Zeugin F._____ Die Zeugin F._____, eine Freundin der Privatklägerin, führte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 18. August 2021 zusammengefasst aus, dass sie den Vorfall nicht gesehen habe. Sie sei zu dem Zeitpunkt reingekommen, als E._____ [E._____] und B._____ [die Privatklägerin] am Bluten gewesen seien. E._____ trinke seit ca. 6-8 Jahren nicht mehr, was er ihr erzählt habe. Sie habe ihn nie betrunken gesehen. Auf entsprechende Frage der Staatsanwältin sagte sie, dass E._____ aufgrund der Zugehörigkeit zur Gruppe um die Beschuldigte und die Freundschaft zu C._____ und I._____ eine Falschaussage mache (Urk. 6/4 S. 5.). Zudem führte sie aus, dass die Beschuldigte die Privatklägerin nicht mochte, weil sie oft eifersüchtig auf diese gewesen sei (Urk. 6/4 S. 7).

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Auch die Zeugin F._____ konnte keine Aussagen zum eigentlichen Kerngeschehen machen. Ansonsten wirken ihre Aussagen glaubhaft. Ihre Antworten sind, wie die Vorinstanz richtig festhielt, nicht ausschweifend oder übertrieben. Sie gibt offen zu, wenn sie etwas nicht gesehen hat oder nicht weiss und schildert die Vorgänge, welche sie beobachtet hat, stimmig und realitätsnah (vgl. Urk. 55 S. 12).

6.6. Aussagen der Auskunftsperson G._____ G._____ wurde als polizeiliche Auskunftsperson befragt. Sie war in der Nacht vom 28./29. Juni 2020 unter anderem mit der Privatklägerin im Club D._____. G._____ gibt an, dass sie eine gute Freundin der Privatklägerin sei und die Beschuldigte nur flüchtig kenne (Urk. 6/1). In Bezug auf die Aussagen der Auskunftsperson G._____ ist festzuhalten, dass diese nicht zu Lasten der Beschuldigten verwertbar sind, da diese bei deren Einvernahme nicht anwesend war und in der Folge auch keine Möglichkeit hatte, ihr Ergänzungsfragen zu stellen (Art. 147 Abs. 1 i.V.m. Art. 147 Abs. 4 StPO; vgl. auch Urteil BGer 6B_510/2013 vom 3. März 2014 E. 1.3.2). Weiter ist festzuhalten, dass G._____ den eigentlichen Tatvorgang nicht selber gesehen hat; ein Glas hat sie auch nicht gesehen (Urk. 6/1 S. 2).

6.7. Arztberichte Die Verletzungen der Privatklägerin sind gestützt auf die medizinischen Akten (Austrittsbericht Universitätsspital Zürich und Verlaufseinträge Arzthaus Zürich City) erstellt (Urk. 7/2 und 7/3). Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt (Urk. 55 S. 7), geben die medizinischen Unterlagen und die Detailaufnahme der Narben der Privatklägerin aber keinen Aufschluss darüber, was genau in besagter Nacht vorgefallen war. Allerdings ist zu ergänzen, dass die Verletzungen mit den Aussagen der Privatklägerin in Einklang zu bringen sind. Die Privatklägerin erlitt Schnittverletzungen frontal links und nasal (Urk. 7/2), was mit einem Glaswurf Richtung Gesicht übereinstimmt.

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6.8. Überwachungsvideo Das Überwachungsvideo des Clubs D._____ (Urk. 3/2) gibt keinen Aufschluss darüber, was in der besagten Nacht vorgefallen ist, da der Ort, wo sich die Privatklägerin aufgehalten hat, auf dem Video nicht sichtbar ist.

6.9. Aussagen der Beschuldigten Die Beschuldigte machte von ihrem Aussageverweigerungsrecht sowohl in der polizeilichen Einvernahme (Urk. 4/1) als auch in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme (Urk. 4/2) Gebrauch. Anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz verweigerte sie ebenfalls ihre Aussage. Als Schlusswort anlässlich der Hauptverhandlung erklärte sie, dass sie mit dem Ganzen nichts zu tun habe (Prot. I S. 38). An der heutigen Berufungsverhandlung führte die Beschuldigte aus, es seien am fraglichen Abend Leute aus zwei Lounges aufeinander losgegangen, wobei die Privatklägerin in einer dieser Lounge gewesen sei. Es habe ein Chaos gegeben (Urk. 78 S. 4 ff.). Dieses behauptete "Chaos" konnte die Privatklägerin indessen nicht näher um- bzw. beschreiben. Auch konnte sie nicht angeben, ob die Privatklägerin am Chaos beteiligt gewesen sei. Es blieb daher nebulös. Die Beschuldigte gab zudem an, sie habe weder mit der Privatklägerin gesprochen noch Kontakt mit ihr gehabt. Dass die Privatklägerin sie (nur deshalb) falsch beschuldige, weil der damalige Freund von F._____ Letztere mit einer Freundin der Beschuldigten betrogen habe, überzeugt nicht. Zudem ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschuldigte das "Chaos" und das mögliche Motiv für eine Falschaussage der Privatklägerin bisher verschwieg, zumal die Beschuldigte um die Wahrheit kämpfen möchte (vgl. Urk. 78 S. 3 und 7).

6.10. Fazit Das Kerngeschehen wird durch die Aussagen der Privatklägerin glaubhaft geschildert. Dem Einwand der Verteidigung, dass niemand den Vorfall oder die Beschuldigte als Urheberin der Verletzungen gesehen habe (Urk. 33 Rz. 3), ist zu entgegnen, dass tatsächlich keine Auskunftsperson oder kein Zeuge / keine Zeugin aussagen konnte, wer der Privatklägerin die Verletzungen zugefügt hatte.

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Doch die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin zusammen mit den erwähnten Zeugenaussagen, den Aussagen der polizeilichen Auskunftsperson und den Arztberichten ergeben ein stimmiges Bild. Es drängt sich kein anderer Tatablauf auf. Das Verletzungsbild der Privatklägerin ist ohne weiteres vereinbar mit den Aussagen der Privatklägerin. Die Aussagen der Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung vermögen das Beweisresultat nicht zu erschüttern, zumal sie ein nebulöses Chaos schilderte und sich ansonsten als Unbeteiligte darstellte. Das angebliche Motiv für eine Falschanschuldigung der Privatklägerin ist abwegig. Es ist daher mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass das Kerngeschehen so erstellt ist, wie es in der Anklageschrift umschrieben wird. Im Gegensatz zur Vorinstanz ist sodann auch davon auszugehen, dass die Beschuldigte ein 12 cm hohes Glas gezielt an den Kopf der Privatklägerin geworfen hat. Die Aussagen der Privatklägerin sind insgesamt glaubhaft und damit auch ihre Aussage, dass die Beschuldigte ihr das Glas bewusst an den Kopf geworfen habe. Insgesamt bestehen daher keine rechtserheblichen Zweifel daran, dass sich der äussere Sachverhalt so zugetragen hat, wie er eingeklagt wurde. Anzumerken bleibt indessen für die Strafzumessung, dass zugunsten der Beschuldigten davon auszugehen ist, dass sie von der Privatklägerin provoziert wurde. Dies lässt sich insbesondere aus dem Chatverlauf vor dem Vorfall schliessen, worin die Privatklägerin unter anderem schrieb "Ich provozier si so fest" (Urk. 82/1).

7. Zum subjektiven Tatbestand In Bezug auf die subjektiven Aspekte ist festzustellen, dass jemand, der ein Glas aus kurzer Distanz Richtung Kopf einer Person wirft, damit rechnen muss, dass diese verletzt wird und die Verletzungen genäht werden müssen, wie dies vorliegend geschehen ist. Es sind keinerlei Anhaltspunkte für ein unbeabsichtigtes Handeln der Beschuldigten zu erkennen. Somit ist auch der innere Anklagesachverhalt rechtsgenügend erstellt.

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IV. Rechtliche Würdigung

1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten der Beschuldigten als einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB.

2. Wer vorsätzlich einen Menschen mit einem gefährlichen Gegenstand an Körper oder Gesundheit schädigt, macht sich strafbar (Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 2 StGB).

3. Die Verletzungen der Privatklägerin (Schnittwunde frontal links, 4 cm, 2 mm tief und Schnittwunde über Nasenwurzel links, 5 mm lang, 2 mm tief) sind ohne Weiteres als Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Abs. 1 StGB zu qualifizieren. Die Verletzungen mussten mit mehreren Stichen genäht werden. Ausschlaggebend für die Qualifizierung als gefährlicher Gegenstand ist nicht die Beschaffenheit des von der Täterin benutzten Werkzeugs. Vielmehr ist entscheidend, ob mit der konkreten Art und Weise der Verwendung des Werkzeugs die Gefahr einer schweren Schädigung herbeigeführt wird. Praktisch jeder Gegenstand von einiger Robustheit, Festigkeit und Härte kann in einer tätlichen Auseinandersetzung gefährlich werden, wenn er eben in gefährlicher Weise eingesetzt wird (vgl. BSK StGB-ROTH/BERKEMEIER, 3. Aufl. 2013, Art. 123 N 19 ff.). In BGE 101 IV 285 wurde als Verwendung eines gefährlichen Gegenstands ein gezielt nach dem Kopf eines Menschen geschleudertes Bierglas aus ca. 4 m Entfernung erachtet. Gemäss Urteil des BGer 6B_590/2014 vom 12. März 2015 E. 1.3 wird der Tatbestand von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB ebenfalls erfüllt, wenn beim Wurf eines rund 10 cm hohen Cocktailglases gegen den Kopf eines Menschen dieser am Kopf unter den Haaren eine oberflächliche Verletzung erleidet, da das Glas im Gesicht des Opfers, in unmittelbarer Nähe der Augen, hätte zerbrechen können. Die Privatklägerin erlitt vorliegend an der Stirn frontal links eine 4 cm lange und

2 mm tiefe sowie an der Nasenwurzel links eine 5 mm lange und 2 mm tiefe Schnittverletzung, welche genäht werden mussten (Urk. 7/2 S. 2). Die Verletzungen entstanden somit in unmittelbarer Nähe der Augen. Das geworfene Glas ist

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damit ohne weiteres als gefährlicher Gegenstand i.S.v. Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB zu qualifizieren. Mit der Vorinstanz (Urk. 55 S. 14) ist der objektive Tatbestand zu bejahen.

4. In subjektiver Hinsicht muss vorsätzlich gehandelt werden, wobei Eventualvorsatz genügt. Ein Eventualvorsatz liegt vor, wenn die Täterin den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält und diesen für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt. Wie die Vorinstanz zu Recht entschied, musste es die Beschuldigte für möglich halten und es auch in Kauf genommen haben, als sie das 12 cm hohe, massive Glas auf die Privatklägerin warf, dass dieses letztere im Gesicht verletzen könnte. Es ist allgemein bekannt, dass ein Glas, wenn es auf Widerstand trifft, zersplittern kann und es ebenso gefährlich ist, ein solches Richtung eines Kopfs eines Menschen zu werfen. Es muss daher auch der Beschuldigten bewusst gewesen sein, dass sie mit dem Wurf des Glases gegen die Privatklägerin bzw. gegen das Gesicht der Privatklägerin Schnittverletzungen bei der Privatklägerin hervorrufen konnte. Es musste ihr auch das Risiko bewusst gewesen sein, wenn sie für ihre Tat ein Glas – ein gefährlicher Gegenstand – verwendete. Die Beschuldigte handelte damit – zumindest – eventualvorsätzlich und der subjektive Tatbestand ist ebenfalls erfüllt.

5. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe liegen keine vor.

6. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Beschuldigte den Tatbestand der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB erfüllt hat. V. Sanktion

1. Vorbemerkung Die Vorinstanz bestrafte die Beschuldigte mit einer bedingten Geldstrafe von

180 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 1'000.– (Urk. 55 Dispositiv-

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Ziffern 2 und 3). Die Verteidigung beantragt einen Freispruch (Urk. 79 S. 2). Die Staatsanwaltschaft beantragt, wie bereits im Verfahren vor Vorinstanz, eine bedingte Freiheitsstrafe von 10 Monaten und eine Busse von Fr. 1'000.– (Urk. 14 und Urk. 81).

2. Strafrahmen Der Tatbestand der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand sieht einen gesetzlichen Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor (Art. 123 Ziff. 2 StGB). Es liegen keine besonderen Umstände vor, welche eine Unter- oder Überschreitung des ordentlichen Strafrahmens rechtfertigen würden.

3. Strafzumessung

3.1. Die Vorinstanz hat die allgemeinen Regeln der Strafzumessung unter Hinweis auf Art. 47 StGB zutreffend dargelegt und es kann, um Wiederholungen zu vermeiden, darauf verwiesen werden (Urk. 55 S. 15 f.).

3.2. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass die Beschuldigte in einem Club mit tanzenden und somit sich bewegenden Menschen ein dickes Glas auf die Privatklägerin geworfen hat aus einer kurzen Distanz von rund 1.5 m. In dieser Konstellation hätte sie auch weitere Menschen treffen können, was möglicherweise sogar geschah, wie die Vorinstanz zu Recht erwähnt (Urk. 55 S. 17). Der Zeuge E._____ wurde von einem Glassplitter getroffen und blutete im Gesicht. Indem die Verletzungen in unmittelbarer Nähe der Augen der Privatklägerin entstanden, ist es nur dem Zufall zu verdanken, dass die Beschuldigte nicht die Augen der Privatklägerin verletzte. Dass die Narben zwischenzeitlich gut verheilt sind, ist lediglich der sofortigen ärztliche Versorgung und wohl auch der sorgfältigen und intensiven Nachbehandlung der Privatklägerin zuzuschreiben. Weiter ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte ungeplant und spontan handelte, als die Privatklägerin beim Tanzen als Tanzgestik den Mittelfinger in ihre Richtung zeigte. Ein Glas in einem Club gegen einen Menschen quasi aus dem Nichts zu -- 20 of 32 -werfen, zeugt aber dennoch von einer gewissen Hemmungslosigkeit und krimineller Energie. Die objektive Tatschwere wiegt daher nicht mehr leicht, wie dies auch die Vorinstanz festhielt (Urk. 55 S. 17).

3.3. Die Beschuldigte handelte zumindest eventualvorsätzlich. Über das Motiv kann nur gemutmasst werden. Zu Gunsten der Beschuldigten ist – so bereits auch die Vorinstanz – davon auszugehen, dass diese auf das Zeigen des Mittelfingers seitens der Privatklägerin in einer gegen die Privatklägerin gerichteten negativen Emotion die Tathandlung ausführte. Es bestand offenbar bereits ein angespanntes Verhältnis zwischen den beiden. Die Beschuldigte wurde von der Privatklägerin provoziert. Allerdings ist eine solche Reaktion schlicht primitiv und völlig unangemessen. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die Beschuldigte damit eine bedenkliche Gleichgültigkeit und Geringschätzung gegenüber Leib und Leben der Privatklägerin offenbarte. Insgesamt wiegt die subjektive Tatschwere noch leicht.

3.4. Die subjektive Tatschwere relativiert die objektive Tatschwere moderat, indem insgesamt von einem noch leichten Verschulden auszugehen ist.

3.5. Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich, die hypothetische Einsatzstrafe auf 180 Tage festzusetzen.

4. Täterkomponenten Die Beschuldigte verweigerte die Aussagen zu ihren persönlichen Verhältnissen in der Untersuchung und vor Vorinstanz weitgehend. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gab sie an, dass sie Betriebswirtschaft studiere, zur Zeit noch arbeitslos sei, aber bald eine neue Stelle antrete (Prot. I S. 10). Heute führte sie aus, dass sie eine Stelle bei der J.______ AG habe und Fr. 5'200.– netto ohne einen 13. Monatslohn verdiene. Sie wohne allein und bezahle Fr. 1'600.– für die Miete. Sie habe weder Schulden noch Vermögen (Urk. 78 S. 1 ff.). Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft (Urk. 56). Den Anklagevorwurf bestreitet sie bis heute (Urk. 78 S. 3).

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Als Fazit ist festzuhalten, dass sich den Täterkomponenten der Beschuldigten keine strafzumessungsrelevanten Faktoren entnehmen lassen, weshalb die Einsatzstrafe von 180 Tagen bleibt.

5. Sanktionsart

5.1. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf die Täterin und ihr soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll nach konstanter Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit der Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2).

5.2. In Bezug auf Vergehen und Verbrechen im unteren Bereich, die grundsätzlich mit Geldstrafen bis zu 180 Tagessätzen zu ahnden sind, regelt Art. 41 StGB, unter welchen Voraussetzungen (bedingte und unbedingte) Freiheitsstrafen in Betracht kommen (OFK StGB-HEIMGARTNER, Art. 41 N 1). Entsprechend dem Verhältnismässigkeitsprinzip ist auch in Art. 41 Abs. 1 StGB vorgesehen, dass das Gericht dann auf eine Freiheitsstrafe statt auf eine Geldstrafe erkennen kann, wenn eine solche geboten erscheint, um die Täterin von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann.

5.3. Vorliegend ist im Lichte dieser Erwägungen eine Geldstrafe auszusprechen.

6. Höhe der Geldstrafe

6.1. Die Vorinstanz setzte die Höhe des Tagessatzes auf Fr. 30.– fest, unterliess es jedoch, die Bemessung darzulegen. Dies ist nachzuholen und auf den aktuellen Stand zu bringen.

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6.2. Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB bemisst sich die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Täterin im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Ausgangspunkt für die Bemessung der Höhe des Tagessatzes bildet das Einkommen, das der Täterin durchschnittlich an einem Tag zufliesst, ganz gleich, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen (BGE 134 IV 60 E. 6). Was gesetzlich geschuldet ist oder der Täterin wirtschaftlich nicht zukommt, ist abzuziehen, so die laufenden Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung, allfällige Familien- und Unterstützungspflichten sowie die notwendigen Berufsauslagen. Demgegenüber können Hypothekarzinsen wie an sich Wohnkosten überhaupt in der Regel nicht in Abzug gebracht werden (Urteil 6B_900/2020 vom 1. Oktober 2020 E. 2.2).

6.3. Die Beschuldigte erzielt aktuell ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 5'200.– (Urk. 78 S. 2). Unter Berücksichtigung der Miete und den weiteren notwendigen Auslagen rechtfertigt es sich vorliegend, die Tagessatzhöhe auf Fr. 70.– festzulegen.

6.4. Die Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 70.– ist dementsprechend zu bestätigen.

7. Busse

7.1. Die Staatsanwaltschaft beantragt neben der Geldstrafe auch eine Busse in Höhe von Fr. 1'000.– (Urk. 14 S. 3).

7.2. Auf die Voraussetzungen für die Aussprechung einer Verbindungsbusse bei einer bedingten Geldstrafe gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 106 StGB kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 55 S. 19).

7.3. Die vorinstanzlich festgelegte Busse von Fr. 1'000.– ist unter Berücksichtigung der finanziellen Situation der Beschuldigten zu bestätigen.

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8. Ersatzfreiheitsstrafe

8.1. Das Gericht spricht für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus (Art. 106 Abs. 2 StGB). Praxisgemäss ist ein Umwandlungssatz von einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.– Busse angemessen.

8.2. Vorliegend ist deshalb eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen auszufällen für den Fall, dass die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht bezahlt.

9. Fazit Unter Berücksichtigung aller strafzumessungsrelevanten Faktoren ist die Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 180 Tagen zu Fr. 70.– sowie einer Busse von Fr. 1'000.– zu bestrafen. VI. Vollzug

1. Die Vorinstanz verurteilte die Beschuldigte zu einer bedingten Geldstrafe. Sie begründete dies mit der Vorstrafenlosigkeit und der günstigen Legalprognose (Urk. 55 S. 20).

2. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um die Täterin von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB).

3. Aufgrund der Strafhöhe von 180 Tagen Geldstrafe sind die objektiven Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Vollzugs erfüllt. Auch die subjektiven Voraussetzungen können vorliegend bejaht werden. Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft und es kann davon ausgegangen werden, dass sie durch dieses Strafverfahren und die zu bezahlende Busse in Höhe von Fr. 1'000.– genügend beeindruckt wird, um sie von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten.

4. In Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 55 S. 20) ist die Geldstrafe daher bedingt auszusprechen.

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5. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Vorliegend erscheint eine Probezeit von zwei Jahren als angemessen. VI. Zivilansprüche

1. Grundlagen

1.1. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat entweder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 i.V.m. Art. 122 Abs. 1 StPO). Sie wird dadurch zur Privatklägerschaft (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO). Die Privatklägerin hat sich rechtzeitig als Straf- und Zivilklägerin konstituiert (Urk. 8/1).

1.2. Nach Art. 126 Abs. 1 StPO entscheidet das Gericht über die anhängig gemachten Zivilklagen, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht oder freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist. Die Zivilklage wird demgegenüber auf den Zivilweg verwiesen, wenn das Strafverfahren eingestellt oder im Strafbefehlsverfahren erledigt wird, die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat, die Privatklägerschaft die Sicherheit für die Ansprüche der beschuldigten Person nicht leistet, die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist oder die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig wäre (Art. 126 Abs. 2 lit. ad StPO sowie Art. 126 Abs. 3 StPO).

2. Schadenersatz

2.1. Die Privatklägerin stellte vor Vorinstanz Schadenersatzbegehren in der Höhe von EUR 67'140.– und Fr. 2'999.35, jeweils zuzüglich Zins von 5% seit 29. Juni 2020, (Urk. 31 S. 1). Mit dem Betrag von EUR 67'140.– machte sie ihren Einkommens- und Verdienstausfall und mit dem Betrag von Fr. 2'999.35 die von der Krankenkasse nicht gedeckten Kosten geltend (Urk. 31 Rz. 13 ff. und Rz.

31 ff.).

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2.2. Die Rechtsvertretung der Privatklägerin führte vor Vorinstanz (Urk. 31 S. 8 ff.) aus, dass die als Model tätige Privatklägerin einen Einkommensverlust gehabt habe. Wegen der Verletzung bzw. der Narbe im Gesicht habe sie verschiedene Anfragen und damit Aufträge für Shootings ablehnen müssen. Sie machte geltend, dass sie acht Aufträge wegen der Narben in Höhe von insgesamt EUR 67'140.– im Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis 20. Mai 2021 hätte ablehnen müssen (Urk. 31 S. 10 ff.). Weiter seien ihr aufgrund des Vorfalls Kosten in Höhe von Fr. 2'999.35 (Spitalkosten, Kosten in der K.______ Lounge, Selbstbehalt und eine von der Krankenkasse nicht anerkannte Rechnung, Apothekenkosten, Laserbehandlungen) entstanden, die von keiner Versicherung gedeckt worden seien (Urk. 31 S. 16 ff.).

2.3. Die Verteidigung der Beschuldigten bestreitet die Forderungen (Urk. 79 S. 15). Sie ficht dementsprechend auch die Feststellung, dass die Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig sei, an (Dispositiv-Ziff. 5). Die Privatklägerin beantragt im Berufungsverfahren nunmehr die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 82 S. 6 ff.). Daher kann mit einem Schuldspruch gegen die Beschuldigte die Beschuldigte nicht zu einer bestimmten Schadenersatzhöhe verpflichtet werden (vgl. Art. 126 StPO).

2.4. Schadenersatz ist geschuldet, wenn a) ein Schaden entstanden ist, b) Widerrechtlichkeit vorliegt, c) ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der widerrechtlichen Handlung und dem Schaden besteht und d) ein Verschulden bejaht werden kann (Art. 46 OR).

2.5. Die Vorinstanz stellte in Bezug auf die geltend gemachten Schadenersatzforderungen fest, dass die Beschuldigte der Privatklägerin im Grundsatze nach schadenersatzpflichtig sei und verwies sie aber mangels genügender Begründung auf den Zivilweg (Urk. 55 Dispositiv-Ziff. 5, S. 23). Dem ist zuzustimmen und es kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Ausführungen der Vorinstanz verweisen werden (Urk. 55 S. 21 ff.). Insbesondere steht fest, dass die Privatklägerin aufgrund der Verletzungen ihren angestammten Beruf für eine Zeit lang nicht mehr ausüben konnte. Ob ihr der ganze bzw. ein Teil des von ihr geltend -- 26 of 32 -gemachte Schaden(s) tatsächlich entstanden ist bzw. ob dieser nicht – zumindest teilweise – von einem Dritten übernommen wurde, ist nicht genügend begründet. Auch ist nicht genügend begründet, ob der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden (bzw. zumindest zwischen den Kosten für die Laserbehandlungen) und dem widerrechtlichen Handeln durch die Beschuldigte bejaht werden kann. Sowohl die Widerrechtlichkeit als auch das Verschulden sind ohne weiteres vorliegend gegeben; die Beschuldigte fügte der Privatklägerin eventualvorsätzlich eine Körperverletzung zu (vgl. dazu vorne in E. IV.).

2.6. Somit ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist, diese ist jedoch zur Feststellung des Umfangs der Schadenersatzpflicht mangels hinreichender Begründung auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.

3. Genugtuung

3.1. Die Privatklägerin verlangte vor Vorinstanz zudem eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 5'000.– nebst 5% Zins seit 29. Juni 2020 (Urk. 31 S. 1). Im Rahmen des Berufungsverfahrens beantragt die Privatklägerin in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 1'000.– zuzüglich Zins seit 29. Juni 2020 (Urk. 82 S. 8 ff.). Die Verteidigung der Beschuldigten beantragt demgegenüber die Abweisung dieses Begehrens (Urk. 57 S. 2; Urk. 79 S. 15).

3.2. Gemäss Art. 47 OR kann das Gericht bei einer Körperverletzung unter Würdigung der besonderen Umstände der Verletzten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen. Genugtuung kann jede beanspruchen, die durch einen widerrechtlichen Eingriff immaterielle Unbill erlitten hat. Die Bemessung der Genugtuung richtet sich vor allem nach der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit sowie dem Grad des Verschuldens. Die Festlegung der Höhe beruht auf der Würdigung sämtlicher Umstände und richterlichem Ermessen (Art. 4 ZGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_105/2010 vom 13. April 2010 E. 3.2.).

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3.3. Die Privatklägerin macht geltend, dass es sich um eine schwere Verletzung handle. Sie habe vor allem kurz nach dem Vorfall unter heftigen Kopfschmerzen, vergleichbar mit Migräneanfällen, gelitten (Urk. 31 Rz. 57; Prot. I S. 15 f.). Auch habe sie in den Wochen nach dem Vorfall unter Angstzuständen gelitten und sich seitdem nicht wieder in einen Club gewagt (Urk. 31 Rz. 57; Prot. I S. 15 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung liess die Privatklägerin aktualisierend ausführen, dass sie 1 ½ Jahre nach dem Vorfall nicht habe arbeiten können und die Narbe – bei genauerer Betrachtung – nach wie vor sichtbar sei, vor allem im Sommer, da sie die Farbe der Haut nicht annehme, sondern weiss bleibe. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Summe erscheine eher knapp, könne jedoch als noch angemessen bezeichnet werden (Urk. 82 S. 9).

3.4. Vorliegend hat die Beschuldigte mit ihrer Tat widerrechtlich und schuldhaft in die psychische und physische Integrität der Privatklägerin eingegriffen und sie dadurch in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt. Die notwendige Schwere der Verletzung ist in objektiver Hinsicht ohne Weiteres gegeben. Die Beschuldigte hat die Privatklägerin derart verletzt, dass diese sowohl an der Stirn als auch an der Nase verletzt wurde und genäht werden musste (Urk. 7/2).

3.5. Die durch die Vorinstanz festgelegte Genugtuung in Höhe von Fr. 1'000.– zuzüglich 5% Zins ab 29. Juni 2020 erscheint daher in Anbetracht der gesamten Umstände als der Intensität der erlittenen Unbill und dem Verschulden der Beschuldigten angemessen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin abzuweisen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 8) zu bestätigen.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte unterliegt mit ihren Anträgen vollumfänglich. Die Staatsanwaltschaft unterliegt mit ihrer

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Anschlussberufung ebenfalls. Dementsprechend sind der Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens – mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung – zu 3/4 aufzuerlegen und zu 1/4 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Weiter ist die Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin eine reduzierte Prozessentschädigung für das vorinstanzliche Verfahren und das Berufungsverfahren zuzusprechen. Die von der Vorinstanz festgelegte Prozessentschädigung für das erstinstanzliche Verfahren in Höhe von Fr. 10'000.– (inkl. MWST) erscheint angemessen (vgl. auch Urk. 32/22 und 32/23) und ist zu bestätigen. Für das Berufungsverfahren wird ein Honorar von Fr. 3'097.95 (inkl. MWST) geltend gemacht (Urk. 83/1). Darin ist der Aufwand für die Berufungsverhandlung noch nicht enthalten (vgl. Urk. 82 S. 11). Die Berufungsverhandlung dauerte rund 5 Stunden (Prot. II S. 6 ff.). Bei den Ausführungen des Vertreters der Privatklägerin handelte es sich indessen teilweise um Wiederholungen. In der Sache selbst wird die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragt. Insgesamt ist deshalb eine Prozessentschädigung von Fr. 3'000.– (inkl. MWST) für das Berufungsverfahren angemessen. Die Beschuldigte ist demnach zu verpflichten, der Privatklägerin für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 13'000.– (inkl. MWST) zu bezahlen.

4. Die amtliche Verteidigung macht ein Honorar von Fr. 4'290.– (inkl. MWST) geltend (Urk. 80/5), was ausgewiesen und angemessen ist. Zusätzlich zu entschädigen sind 1.5 Stunden, da die Berufungsverhandlung rund 5 Stunden dauerte. Die amtliche Verteidigung ist demnach mit Fr. 5'035.– (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Kosten sind gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Rückforderung bei der Beschuldigten im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von 3/4 vorzubehalten.

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1. Es wird festgestellt, dass Dispositiv-Ziffer 7 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 1. April 2022, in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB.

2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 70.– sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.

5. Es wird festgestellt, dass die Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

6. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 29. Juni 2020 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

7. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 9) wird bestätigt.

8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

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Fr. 3'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'035.– amtliche Verteidigung.

9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten zu 3/4 auferlegt und zu 1/4 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten bleibt im Umfang von 3/4 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

10. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ für das gesamte Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 13'000.– (inkl. MWST) zu bezahlen.

11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (versandt) − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.

12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 27. Februar 2023 Der Präsident: lic. iur. B. Amacker Die Gerichtsschreiberin: MLaw T. Künzle Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

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