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Entscheid

SB220399

Versuchte schwere Körperverletzung im Zustand der Schuldunfähigkeit

21. April 2023Deutsch35 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

I. Verfahrensgang und Gegenstand der Berufung

1.

Verfahrensgang

1.1

Mit Eingabe vom 21. Juni 2022 meldete die amtliche Verteidigerin namens des Antragsgegners Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil an (Urk. 84). Nach Zustellung des begründeten Urteils reichte die amtliche Verteidigung am 4. August 2022 fristgerecht die Berufungserklärung ein, in welcher sie erklärte, das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich anzufechten (Urk. 92). Mit Verfügung vom 19. August 2022 wurde ihr Frist angesetzt, um präzisierend anzugeben, welche Abänderungen beantragt werden (Urk. 95), was sie mit Eingabe vom 30. August -- 4 of 25 -2022 tat (Urk. 97). Mit Verfügung vom 1. September 2022 wurde der Staatsanwaltschaft und dem Privatkläger Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben werde, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 98). Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 5. September 2022 die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils und ersuchte um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung. Letzteres wurde antragsgemäss bewilligt (Urk. 100). Der Privatkläger liess sich nicht vernehmen.

1.2

Mit Verfügung vom 18. November 2022 wurde der Staatsanwaltschaft und der amtlichen Verteidigung Frist angesetzt, um sich zur Frage der Fortsetzung der Sicherheitshaft zu äussern (Urk. 103). Die amtliche Verteidigung erklärte mit Eingabe vom 23. November 2022, auf eine Stellungnahme zu verzichten (Urk. 105). Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 23. November 2022, die Sicherheitshaft mindestens bis zur Berufungsverhandlung vom 21. April 2023 zu verlängern (Urk. 106). Am 24. November 2022 wurde der amtlichen Verteidigung Frist angesetzt, um zur Eingabe der Staatsanwaltschaft Stellung zu nehmen (Urk. 107). Mit Eingabe vom 28. November 2022 erklärte die amtliche Verteidigung, auf eine Stellungnahme zu verzichten (Urk. 109). Mit Verfügung vom 29. November 2022 wurde entschieden, dass der Antragsgegner in Sicherheitshaft bleibt (Urk. 110).

1.3

Am 2. November 2022 erging die Vorladung zur heutigen Berufungsverhandlung (Urk. 102), zu welcher der Antragsgegner und seine amtliche Verteidigerin erschienen sind (Prot. II S. 7). Anlässlich der Berufungsverhandlung liess der Antragsgegner die eingangs aufgeführten Anträge stellen (Prot. II S. 7; Urk. 114 S. 2).

2. Gegenstand der Berufung Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird dementsprechend gehemmt, während die von der Berufung nicht erfassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl., Basel 2014, N 1 f. zu Art. 402 StPO). Der Antragsgegner ficht die Dispositiv-Ziffern 1 bis 5 des vorinstanzlichen -- 5 of 25 -Urteils an und erklärt, die Dispositiv-Ziffern 6 und 7 (Kostendispositiv) nicht anzufechten (Urk. 97; vgl. auch Urk. 114 S. 2). In Rechtskraft erwachsen ist das vorinstanzliche Urteil somit bezüglich der Dispositiv-Ziffern 6 und 7 (Kostendispositiv), was mittels Beschluss festzustellen ist. Im Übrigen steht der Entscheid unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO zur Disposition. II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung

2. Gegenstand der Berufung Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird dementsprechend gehemmt, während die von der Berufung nicht erfassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl., Basel 2014, N 1 f. zu Art. 402 StPO). Der Antragsgegner ficht die Dispositiv-Ziffern 1 bis 5 des vorinstanzlichen -- 5 of 25 -Urteils an und erklärt, die Dispositiv-Ziffern 6 und 7 (Kostendispositiv) nicht anzufechten (Urk. 97; vgl. auch Urk. 114 S. 2). In Rechtskraft erwachsen ist das vorinstanzliche Urteil somit bezüglich der Dispositiv-Ziffern 6 und 7 (Kostendispositiv), was mittels Beschluss festzustellen ist. Im Übrigen steht der Entscheid unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO zur Disposition. II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung

1. Vorwurf Dem Antragsgegner wird vorgeworfen, am Samstag, 23. Mai 2020, 02:20 Uhr, an der Tankstelle C._____ in D._____ mit seinen Fäusten, an deren er sog. Quarzsandhandschuhe getragen habe, aus nichtigem Anlass, urplötzlich, gezielt auf den Privatkläger losgegangen zu sein und dabei mit seinen Fäusten mehrmals und massiv gegen den Kopf und den Körper des Privatklägers – mindestens einmal mit grosser Wucht gegen den Kopf bzw. den Bereich des Wangenknochens und der äusseren Augenbraue linksseitig – geschlagen zu haben, wodurch der Privatkläger mehrere Tage anhaltende Kopfschmerzen, Schmerzen an den Rippen und eine Daumendistorsion links erlitten habe. Dabei habe der Antragsgegner billigend u.a. einen lebensgefährlichen Schädelbruch bzw. eine lebensgefährliche Gehirnblutung des Privatklägers in Kauf genommen (Urk. 56).

2. Standpunkt des Antragsgegners Wie die Vorinstanz richtig festgehalten hat, gesteht der Antragsgegner ein, den Privatkläger mit Quarzsandhandschuhen gegen den Kopf und Körper geschlagen zu haben (vgl. Urk. 91 S. 10 f.). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte er dies (vgl. Prot. II S. 17). Er bestreitet aber, eine lebensgefährliche Verletzung des Privatklägers in Kauf genommen zu haben. Auch habe er nicht aus nichtigem Anlass und urplötzlich gehandelt; vielmehr sei der körperlichen Auseinandersetzung eine Provokation vorausgegangen (vgl. Prot. II S. 17 ff.; Urk. 114 S. 3).

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3. Sachverhaltserstellung Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Beweiswürdigung korrekt dargestellt und es ist, um Wiederholungen zu vermeiden, darauf zu verweisen (Urk. 91 S. 11).

3.1. Beweismittel Zur Erstellung des Sachverhalts liegen neben den Aussagen des Antragsgegners (Urk. 4/1, 4/2, 4/5 und 4/8; Prot. I S. 13 ff., Prot. II. S. 9 ff.) die Aussagen des Privatklägers (Urk. 5/1-2) und der Zeugen (Urk. 6/1-6), ärztliche Berichte betreffend den Privatkläger (Urk. 14/6, 14/8 und 14/10), 1 Paar anlässlich der Verhaftung sichergestellte Quarzsandhandschuhe (vgl. Urk. 12/9) sowie die Videoaufnahme des Tathergangs (Urk. 2/3) vor. Wie die Vorinstanz richtig feststellte (Urk. 91 S. 9 f.), ist die polizeiliche Einvernahme der Mutter des Antragsgegners, E._____, vom 8. Juni 2020 (Urk. 7/1) gestützt auf Art. 147 Abs. 4 StPO – keine Gewährung der Teilnahmerechte des Antragsgegners und auch keine erneute Einvernahme unter Gewährung der Teilnahmerechte des Antragsgegners – nicht zulasten des Antragsgegners verwertbar.

3.1.1. Aussagen des Antragsgegners Die Vorinstanz hat die Aussagen des Antragsgegners anlässlich der Einvernahmen vom 23. Mai 2020 (Urk. 4/1), 24. Mai 2020 (Urk. 4/2), 12. August 2020 (Urk. 4/5) und 13. Oktober 2020 (Urk. 4/8) sowie der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 15. Juni 2022 (Prot. I S. 13 ff.) vollständig und korrekt dargestellt. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die entsprechenden Ausführungen zu verweisen (Urk. 91 S. 12-15). Anlässlich der Berufungsverhandlung blieb der Antragsgegner bei seinen bereits vor Vorinstanz getätigten Depositionen und betonte erneut, dass er vom Privatkläger provoziert worden sei (Prot. II S. 17 f.). Auch brachte er vor, dass er sich von Letzterem angegriffen gefühlt und dieser ihn zuerst geschlagen habe, er mithin in Notwehr gehandelt habe. Die gegenteiligen Zeugenaussagen würden durch das im Recht liegende Video widerlegt werden (Prot. II S. 18, 21).

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3.1.2. Aussagen des Privatklägers Die Vorinstanz hat die Aussagen des Privatklägers anlässlich der Einvernahmen vom 23. Mai 2020 (Urk. 5/1) und 11. August 2020 (Urk. 5/2) vollständig und korrekt dargestellt. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die entsprechenden Ausführungen zu verweisen (Urk. 91 S. 15-17).

3.1.3. Aussagen der Zeugen F._____, G._____ und H._____ Die Zeugen F._____, G._____ und H._____ wurden am 23. Mai 2020 und 11. August 2020 einvernommen. Die Vorinstanz hat die durch die anlässlich der genannten Einvernahmen getätigten Aussagen der Zeugen (Urk. 6/1-6) vollständig und korrekt dargestellt. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 91 S. 17-20).

3.1.4. Videoaufnahme Die Vorinstanz hat zutreffend zusammengefasst, was auf der Videoaufnahme des Vorfalls – die […]-Tankstelle hatte eine (tonlose) Videoüberwachung – ersichtlich ist (Urk. 91 S. 21 f.; Urk. 2/3). Darauf ist zu sehen, wie der (Handschuhe tragende) Antragsgegner an den um ein Auto herum stehenden vier Männern vorbeiläuft – und dabei ein Blickkontakt stattfindet – und später – wieder im Bild erscheinend – auf die vier Männer zustürmt und den am Auto lehnenden und zuvor lachenden Privatkläger mit seinen Fäusten angreift und ihm gegen den Kopf schlägt. Der Antragsgegner schlägt dem – sich mit vorgehaltenen Armen wehrenden – Privatkläger mehrmals gegen den Kopf und die Rippen. Kurz darauf wird der Antragsgegner durch eine Polizistin und einen Polizisten vom Privatkläger isoliert.

3.1.5. Arztberichte Hinsichtlich der Arztberichte zur Daumentorsion des Privatklägers – Dr. (I) I._____ von der Notfallpraxis J._____ (Urk. 14/6), Dr. med. K._____ (Urk. 14/8) und Dr. med. L._____ (Urk. 14/10) – ist, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 91 S. 22 f.).

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3.1.6. Quarzsandhandschuhe Die vom Antragsgegner beim Vorfall unbestrittenermassen getragenen Quarzsandhandschuhe wurden am 23. Mai 2020, 02.00 Uhr durch die Polizei anlässlich der Verhaftung des Antragsgegners sichergestellt (Urk. 12/9).

3.2. Beweiswürdigung

3.2.1. Die rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz betreffend die Glaubwürdigkeit der Aussagepersonen und der Glaubhaftigkeit konkreter Aussagen sind zutreffend und es ist zwecks Vermeidung von Wiederholungen darauf zu verweisen (Urk. 91 S. 24). Dies gilt auch bezüglich ihrer Erwägungen zur Glaubwürdigkeit der Beteiligten (Urk. 91 S. 24 ff.), wobei zu betonen ist, dass es nicht hauptsächlich auf die Glaubwürdigkeit der Aussageperson, sondern auf die Glaubhaftigkeit ihrer konkreten Aussagen ankommt.

3.2.2. Hinsichtlich des Beginns der Auseinandersetzung gaben der Privatkläger und die drei Zeugen F._____, G._____ und H._____ übereinstimmend an, dass der Antragsgegner zunächst "Isch öpis?" gefragt habe. Sie hätten den Antragsgegner angeschaut, aber auf seine Frage nicht geantwortet und ihn auch nicht provoziert oder beleidigt. Die Gruppe habe gelacht, aber nicht wegen dem Antragsgegner, sondern über ihre eigenen Witze. Daraufhin sei der Antragsgegner grundlos auf den Privatkläger losgegangen und habe ihn mit den Fäusten, an denen er Handschuhe getragen habe, gegen den Kopf und das Gesicht geschlagen. Hinsichtlich der Frage, wer mit der Auseinandersetzung begonnen hat, widersprechen sich die vom Antragsgegner im Verfahren getätigten Aussagen. Zunächst gab er an, die Gruppe habe ihn komisch und provokativ angeschaut. Dann sei es zum Streit gekommen. Er habe gefragt, ob es ein Problem geben würde. Die Provokation sei schon von ihm aus gekommen. Dass er – wie auf der Videoaufzeichnung ersichtlich – auf den Privatkläger eingeprügelt habe, habe sich einfach so von der Dynamik her ergeben (Urk. 4/1 F/A 23, 33 ff.). Mit der verbalen Provokation – an den Wortlaut könne er sich nicht erinnern – würde er sagen, habe er angefangen. Er sei auf den Privatkläger zu gelaufen und dann sei es zur Auseinan-- 9 of 25 -dersetzung gekommen. Er wisse nicht, wer den ersten Faustschlag gegeben habe (Urk. 4/2 F/A 5 ff.). Das aggressive Verhalten des Privatklägers und auch der Gruppe habe sich in der Haltung geäussert: Nach vorne geneigter Kopf, geballte Fäuste, starker Augenkontakt (Urk. 4/5 F/A 9-11). Im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 15. Juni 2022 gab der Antragsgegner zu Protokoll, die Provokation und Aggression seien 50 % zu 50 % gewesen. Der Privatkläger habe ihn relativ provokant angeschaut und er, der Antragsgegner, habe gefragt: "Hast du ein Problem?", worauf es zur Schlägerei gekommen sei (Prot. I S. 29). Die Gewalt sei von beiden Seiten ähnlich stark ausgegangen (Prot. I S. 31). Anlässlich der Berufungsverhandlung sagte der Antragsgegner dazu aus, dass der Privatkläger eine provokante Haltung gehabt habe, was sich in einem provokanten Auftreten und in aggressiven Blicken geäussert habe. Daraufhin habe er die jungen Männer mit "Isch öpis?" angesprochen. Nachfolgend sei es zur tätlichen Auseinandersetzung gekommen, wobei der Privatkläger zuerst zugeschlagen habe (Prot. II S. 17 f.). Er habe sich angegriffen gefühlt und sich verteidigen müssen. Der Privatkläger habe seine Hände oben, schützend vor dem Gesicht gehalten und ihn geschlagen, unter anderem gegen den Kopf (Prot. II S. 20 f.). Wer die mündliche Auseinandersetzung begann und dass ein provokantes Auftreten der vier Männer vorgelegen hätte, lässt sich anhand des Videomaterials nicht erstellen. Jedoch ist mit der Vorinstanz zu bemerken (Urk. 91 S. 27), dass diese Frage nicht von Relevanz ist, da nicht eine durch die Gruppe der Männer an den Antragsgegner gerichtete Beschimpfung oder ehrverletzende Worte im Raum stehen, der Antragsgegner lediglich von provokantem Anschauen bzw. einer von ihm ausgehenden verbalen Provokation spricht. Dass der Privatkläger den Antragsgegner zuerst angegriffen haben soll, wird hingegen durch die Videoaufnahme widerlegt (siehe nachstehend 3.2.3.-3.2.4.) und ist auch vor dem Hintergrund der Erstaussagen des Antragsgegners als äusserst unglaubhaft zu qualifizieren. Denn wie bereits die Vorinstanz zu Recht erkannte (vgl. Urk. 91 S. 26 f.), ist augenfällig, dass der Antragsgegner über die Dauer des Verfahrens hinweg den Privatkläger immer stärker zu belasten begann, bis er nun schliesslich vorbringt, die Aggression, die Provokation und der erste Faustschlag seien vom Privatkläger gekommen, wohingegen er anfänglich noch erklärte, dass die Provo-- 10 of 25 -kation und Aggressionen von ihm ausgegangen seien (Urk. 4/1 F/A 34, 37). Auf seine diesbezüglichen Aussagen ist deshalb nicht abzustellen.

3.2.3. Die Videoaufnahme zeigt, wie der Antragsgegner auf den Privatkläger losgeht und ihm einen Schlag gegen den Kopf verpasst. Entsprechende Aussagen machten auch der Privatkläger sowie die drei Zeugen. Weiter ist ersichtlich, dass der Antragsgegner mit seinen Schlägen auf den Kopf des die Schläge abwehrenden Privatklägers zielte und er ihn auch zumindest einmal am Kopf traf. Der Antragsgegner sagte aus, den Privatkläger mit einer Stärkte von vielleicht 8 bei einer Skala von 1 bis 10 geschlagen zu haben. Es seien heftige Schläge aus dem Affekt gewesen (Urk. 4/1 F/A 44 ff.). Der Privatkläger sprach ebenfalls von einer Stärke für eine Durchschnittsperson von einer 8 auf einer Skala von 1 bis 10 (Urk. 5/2 F/A 42). Der Antragsgegner habe mit voller Wucht geschlagen, jedoch sei er, der Privatkläger, durch seine langjährige Kampfsporterfahrung abgehärtet (Urk. 5/1 F/A 13). Der Videoaufnahme kann entnommen werden, dass der Antragsgegner mit voller Wucht und – wie er selber aussagte – im Affekt auf den Privatkläger einschlug. Zudem sagten die vier Männer (der Privatkläger und die drei Zeugen) übereinstimmend aus, dass der Antragsgegner so ausgesehen hätte, als ob er etwas konsumiert hätte und auf Streit aus gewesen sei. Von einem kontrollierten Schlagen bzw. einer vom Antragsgegner später behaupteten Stärke von maximal einer 5 kann unter diesen Umständen nicht ausgegangen werden.

3.2.4. Auf den Videoaufnahmen ersichtlich ist zudem, dass der Antragsgegner während der physischen Auseinandersetzung Quarzsandhandschuhe trug. Wie die Vorinstanz richtig festhielt, erscheinen die Schläge des Antragsgegners, wie sie auf dem Video aufgezeichnet und vom Privatkläger und teilweise auch dem Antragsgegner beschrieben wurden, als geeignet, um den Privatkläger schwer zu verletzen und Kopfschmerzen auszulösen. Der Antragsgegner traf den Privatkläger gemäss der Videoaufnahme zudem nicht nur am Kopf, sondern auch am Oberkörper. Dass er nach der Auseinandersetzung Schmerzen an den Rippen gehabt habe, gab der Privatkläger nicht an. Er sagte lediglich aus, an den Rippen getroffen worden zu sein (Urk. 5/2 F/A 35 f.). Ein am Daumen-Ziehen durch den Antragsgegner während der Auseinandersetzung ist auf der Videoaufnahme nicht -- 11 of 25 -erkennbar, wobei dies daran liegen kann, dass ein Teil des Kampfes in einem Bereich der Tankstelle stattfand, welcher von der Videoüberwachung nicht erfasst wurde. Die Ausführungen des Privatklägers zur unfallbedingten Daumenverletzung erscheinen jedoch als glaubhaft und wurden zudem ärztlich bestätigt (Urk. 14/6, 14/8 und 14/10).

3.3. Fazit Der Sachverhalt gemäss Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung einer Massnahme für eine schuldunfähige Person ist aufgrund der vorhandenen Beweismittel – mit Ausnahme der Schmerzen an den Rippen – erstellt.

4. Rechtliche Würdigung

4.1. Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Antragsgegners entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft als eine versuchte, vorsätzliche Tatbegehung einer schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Urk. 91 S. 33). Der Antragsgegner und seine amtliche Verteidigung bestreiten, dass Ersterer versucht habe, den Privatkläger schwer zu verletzen (Prot. I S. 31 und 41; Urk. 114 S. 3) und machen im Übrigen eine Notwehrsituation geltend (vgl. Urk. 114 S. 3).

4.2. Eine schwere Körperverletzung des Privatklägers ist nicht eingetreten, weshalb lediglich ein Versuch in Frage kommt. Die rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz zur versuchten Tatbegehung und dem objektiven und subjektiven Tatbestand – beim letzteren insbesondere bei Gewalteinwirkung auf den Kopf des Opfers – sind korrekt und es ist zwecks Vermeidung von Wiederholungen darauf zu verweisen (Urk. 91 S. 30 f.). Der Antragsgegner bestreitet, dass er den Privatkläger bewusst habe verletzen wollen; er habe ihn nur auf Distanz bringen wollen (Urk. 4/1 F/A 46). In der gleichen Einvernahme gab er jedoch an, den Privatkläger mit einer Stärke von vielleicht 8 – auf einer Skala von 1 bis 10 – geschlagen zu haben sowie dass die Schläge heftig und aus dem Affekt gewesen seien (Urk. 4/1 F/A 44 f.). Es sei schon eine Möglichkeit gewesen, dass es gefährlich sein könnte so ein Schlag von einer Stärke von 8 und mit Quarzsandhandschuhen (Urk. 4/1 -- 12 of 25 -F/A 48). In der Hafteinvernahme gab er auf die Frage, auf welchen Teil des Körpers des Privatklägers er geschlagen habe, an, Tendenz Kopf, weil dies am meisten Sinn mache. Auf die Frage, was bei starken Schlägen gegen den Kopfbereich passieren könne, antwortete er "viel Unheil, viel Schlechtes. Aber in dieser Situation ist es weniger bewusst" (Urk. 4/2 F/A 36 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab er an, auf den Kopf geschlagen zu haben, weil der Kopf das Trefferfeld sei, auch das Kinn und die Schläfen. Wenn man dort gut treffe, dann gingen die Lichter aus, dann sei er K.O. In diesem Fall sei es nicht so weit gekommen (Prot. I S. 30). Anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte er diese vor Vorinstanz deponierte Aussage, verneinte indes, dass ein solcher Schlag tödlich sein könnte. Er sehe die Sache immer noch als lächerliche kleine Schlägerei, ein Bagatelldelikt und fügte an, dass solche Ereignisse oft an der Tagesordnung seien (Prot. II S. 18 f.). Die Vorinstanz zog korrekt den Schluss, dass es dem Antragsgegner, welcher zudem angab, über Kampfsporterfahrung auf hohem Niveau zu verfügen (Prot. I S. 31), bewusst gewesen sein müsste, dass solche wie von ihm und mit Quarzsandhandschuhen ausgeführten Schläge gegen den Kopf des Privatklägers eine schwere Körperverletzung verursachen können. Der Antragsgegner wusste, dass durch Schläge auf den Kopf "die Lichter ausgehen" können, und er zielte mit Quarzsandhandschuhen – dies ist entscheidend – direkt auf den Kopf, weil der Kopf "das Trefferfeld sei" und dies "am meisten Sinn" mache. Eine schwere Körperverletzung des Privatklägers nahm er mindestens in Kauf.

4.3. Hinsichtlich der vom Antragsgegner geltend gemachten Notwehrsituation ist festzuhalten, dass gemäss Art. 15 StGB jener, der ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht wird, berechtigt ist, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn ein Angriff unmittelbar bevorsteht oder schon begonnen hat, fehlt dagegen, wenn er bereits vorbei oder noch nicht zu erwarten ist. Die aggressive Haltung einer gegenüberstehenden Gruppe genügt nicht (BGE 93 IV 81; BGE 104 IV 232; Urteil des Bundesgerichts 6B_182/2021 vom 12. Mai 2021 E. 2.2). Vorliegend wurde der Antragsgegner weder angegriffen noch stand ein Angriff unmittel-- 13 of 25 -bar bevor. Im Gegenteil ist dem Video zu entnehmen, dass der Antragsgegner unvermittelt auf den Privatkläger losging – er stürmt energetisch auf Letzteren los – und diesem einen Schlag gegen den Kopf verpasste (vgl. Urk. 2/3). Damit wird die Aussage des Antragsgegners, wonach der Privatkläger auf ihn losgegangen sei bzw. ihn zuerst geschlagen habe, durch das Video widerlegt. Das Videomaterial zeigt vielmehr, dass sich der Privatkläger gegen die Schläge zu wehren versuchte. Mit anderen Worten war der Antragsgegner gemäss erstelltem Sachverhalt der Angreifer. Folglich lässt sich eine Notwehrsituation nicht erstellen und der Antragsgegner kann sich nicht auf Notwehr berufen.

4.4. Es ist festzustellen, dass der Antragsgegner den Tatbestand der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit (dazu unten Ziff. III.) erfüllt hat. Die vollendete einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB tritt infolge unechter Konkurrenz zurück (vgl. BGE 137 IV 113 E. 1.4.2). III. Schuldfähigkeit

1. Gemäss Art. 19 StGB ist nicht strafbar, wer zur Zeit der Tat nicht fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln. Es können indessen Massnahmen nach den Art. 59-61, 63, 64, 67, 67b und Art. 67e StGB getroffen werden.

2. Am 2. Juni 2020 beauftragte die Staatsanwaltschaft Dr. med. M._____ mit der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens (Urk. 11/2). Am 10. August 2020 erstellte dieser einen kurzen Vorbericht (Urk. 11/8) und am 28. September 2020 das Gutachten (Urk. 11/9).

3. Das Gutachten stellt fest, beim Antragsgegner habe ab ca. November 2019 eine produktiv-psychotische Symptomatik mit akustischen Halluzinationen und auch Wahnvorstellungen bestanden, welche mit grosser Wahrscheinlichkeit vor dem Hintergrund einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10, F 20) einzuordnen sei. Dabei lasse sich nicht mit genügender diagnostischer Sicherheit sagen, ob diese -- 14 of 25 -allenfalls durch früheren Suchtmittelkonsum begünstigt worden sei oder es sich um eine hiervon unabhängige psychische Gesundheitsbeeinträchtigung handle (Urk. 11/9 S. 33 f., 46).

4. Der Gutachter attestiert dem Antragsgegner im Tatzeitpunkt der versuchten schweren Körperverletzung eine volle Schuldunfähigkeit. Dem Antragsgegner habe es hinsichtlich der streitgegenständlichen Tat aufgrund einer psychotisch bedingten Realitätsverkennung an der Unrechtseinsichtsfähigkeit gefehlt, woraus sich in logischer Konsequenz gleichzeitig eine Unfähigkeit zum einsichtsgemässen Handeln herleite. Der Antragsgegner sei psychotisch (wahnhaft) getragen gewesen und es sei ihm daher keine realitätskonforme Situationsverarbeitung mehr möglich gewesen. Auch wenn der Auslöser für die nachfolgende handgreifliche Konfrontation nicht gänzlich erhellt werden könne, gehe er, der Gutachter, davon aus, dass der Antragsgegner die Gruppe der Männer in psychotisch getragener Wahrnehmungsbeeinträchtigung und situativer Fehlverarbeitung als sich vermeintlich über ihn belustigend und bedrohend erlebt habe mit der hieraus für den Antragsgegner unweigerlich resultierenden Konsequenz, sich hiergegen erwehren zu müssen. Die bestehende psychotische Symptomatik sei durch den zum Tatzeitpunkt vorliegenden Benzodiazepin-Entzug akzentuiert worden. Eine ängstlich-misstrauische Grundhaltung gegenüber seinem Umfeld gebe der Antragsgegner auch damit kund, dass er nach eigenen Angaben beim Laufen zur Sicherheit immer Handschuhe trage (Urk. 11/9 S. 34 ff., 46 f.).

5. Das Gutachten von Dr. med. M._____ ist schlüssig und wurde lege artis erstellt. Es setzt sich mit den vorliegenden Akten und Auskünften des Antragsgegners fundiert auseinander. Es besteht kein Anlass, bezüglich der Diagnose oder den weiteren Schlussfolgerungen von den Feststellungen des Gutachters abzuweichen. Namentlich auch, da sich das Gutachten mit dem von der hiesigen Kammer gewonnen Eindruck des Antragsgegners anlässlich der Berufungsverhandlung deckt. Zudem spielt der – nach Ansicht der Verteidigung dem Antragsgegner ein sehr positives Zeugnis ausstellende – Führungsbericht des Gefängnisses Pfäffikon vom 21. März 2022 (Urk. 70, Prot. I S. 41 f.) keine Rolle; wie die Vorinstanz korrekt erwog (Urk. 91 S. 36 f.), äussert sich dieses nicht zum Vorlie-- 15 of 25 -gen einer psychischen Störung bzw. der Frage der Schuldfähigkeit zum Tatzeitpunkt.

6. Festzuhalten ist, dass der Antragsgegner die versuchte schwere Körperverletzung im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit beging. Es ist somit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB keine Strafe auszufällen. Zu prüfen bleibt jedoch, ob eine Massnahme nach Art. 59-61, 63, 64, 67, 67b und Art. 67e StGB anzuordnen ist. IV. Massnahme

1. Die Vorinstanz hat in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung vom psychischen Störungen) angeordnet (Urk. 56 S. 4, Urk. 91 S. 38 ff., 53). Die amtliche Verteidigung plädierte anlässlich der Berufungsverhandlung auf Freispruch und entsprechend auf Absehen von der Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB. Sie macht geltend, dass der Antragsgegner das psychiatrische Gutachten nicht akzeptiere und abstreite, an einer psychischen Störung zu leiden, die eine Therapie nötig machen würde. Entsprechend sei weder eine stationäre noch eine ambulante Massnahme anzuordnen (Urk. 114 S. 2 f.). In diesem Sinne gab auch der Antragsgegner anlässlich der Berufungsverhandlung an, dass die ihm vom Psychiater gestellte Diagnose überhaupt nicht zutreffe, er sich in psychischer Hinsicht gesund fühle und eine stationäre Massnahme konsequent ablehne (Prot. II S. 19 f.).

2. Die rechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Massnahme hat die Vorinstanz vollständig dargelegt und es ist darauf zu verweisen (Urk. 91 S. 39).

3. Zur Beurteilung der Massnahmethematik liegt das psychiatrische Gutachten von Dr. med. M._____ vom 28. September 2020 (Urk. 11/9) vor. Das Gutachten ist schlüssig und überzeugend.

4. Aus dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. M._____ ergibt sich, dass der Antragsgegner an paranoider Schizophrenie (ICD-10, F 20) leidet. Ferner lie-

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gen eine Heroinabhängigkeit (gegenwärtig abstinent; ICD-10, F 11.21) bzw. Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ersatzdrogenprogramm (ICD-10, F 11.22) sowie hinsichtlich der Benzodiazepine eine Störung durch Sedativa und Hypnotika, Abhängigkeitssyndrom mit gegenwärtigem Substanzkonsum (ICD-10, F 13.24) vor (Urk. 11/9 S. 31 ff.). Somit leidet der Antragsgegner an einer schweren psychischen Störung im Sinne des Gesetzes. Die Tat des Antragsgegners stand mit der schwerwiegenden psychischen Störung – paranoide Schizophrenie – in unmittelbarem Zusammenhang, war der Antragsgegner zum Tatzeitpunkt gemäss Gutachten psychotisch (wahnhaft) getragen. Er erlebte die Gruppe Männer gemäss Gutachter aufgrund seiner psychischen Erkrankung mit grosser Wahrscheinlichkeit als sich vermeintlich über ihn lustig machend und bedrohend, mit der für ihn unweigerlich resultierenden Konsequenz, sich hiergegen wehren zu müssen. Eine realitätskonforme Situationsverarbeitung war ihm nicht mehr möglich. Dem Antragsgegner war bei aufgehobener Unrechtseinsichtsfähigkeit denn auch keine Fähigkeit mehr gegeben, sich überhaupt noch einsichtsgemäss zu verhalten bzw. verhalten zu können (Urk. 11/9 S. 35 f.).

5. Das Gutachten bejaht die Rückfallgefahr und führt aus, dass die vom Antragsgegner ausgehende Gefahr zur Begehung einer mit der Anlasstat vergleichbaren Tat als knapp deutlich einzustufen sei. Auch der potenzielle Einsatz anderweitiger Waffen als der bei der versuchten schweren Körperverletzung verwendeten Quarzsandhandschuhe könne hierbei nicht gänzlich ausser Betracht gelassen werden. Die Gefahr besteht gemäss dem Gutachter hauptsächlich aufgrund der schizophrenen Störung des Antragsgegners, welche ihn für psychotisch getragene Situationsfehlverarbeitungen und hieraus resultierende aggressive Impulse anfällig sein liesse. Diese aggressiven Impulse würden durch allfälligen Suchtmittelkonsum respektive aufgrund allfälliger temporärer Suchtmittelentzugserscheinungen akzentuiert. Im Hinblick auf eine Rückfallgefahr komme diesem Punkt aber nur eine untergeordnete Bedeutung zu. Im Vordergrund stehe die schizophrene Störung (Urk. 11/9, S. 44 f., 47 f.). Im Übrigen stützen auch die vom Antragsgegner anlässlich der Berufungsverhandlung deponierten Aussagen die ihm attestierte Rückfallgefahr. Er bestätigte erneut, dass der Kopf, das Kinn und die Schläfen das Trefferfeld seien und wenn man dort gut treffen würde, die Lichter ausgingen -- 17 of 25 -und die Person K.O. gehe. Ferner erklärte er, dass es sich bei der Sache um eine kleine Sache, ein Bagatelldelikt handelt, und solche Ereignisse oft an der Tagesordnung seien (vgl. Prot. II S. 18 f.), was die bestehenden Bedenken weiter unterstreicht. Mit dem Gutachten ist damit von einer Rückfallgefahr hinsichtlich der mit der Anlasstat vergleichbaren Taten auszugehen.

6. Zur Massnahmebedürftigkeit (Geeignetheit der Massnahme) führt der Gutachter aus, eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB im Sinne der Behandlung der – rückfallprognostisch im Vordergrund stehenden – schizophrenen Störung sei insgesamt geeignet, um die Legalprognose beim Antragsgegner zu verbessern (Urk. 11/9 S. 37 ff., 48 ff.). Für paranoide Schizophrenie gibt es heute durchaus wirksame Behandlungsverfahren, so dass die allgemeinen und realen Therapiemöglichkeiten zu bejahen sind. Gemäss dem Gutachten (Urk. 11/9 S. 50) kommen für die Durchführung einer stationären forensisch-psychiatrischen Therapiemassnahme unter dem Dach des Art. 59 StGB beispielsweise die Forensische Abteilung der Klinik Königsfelden in Windisch/Aargau oder der Psychiatrischen Klinik Beverin in Cazis/Graubünden in Betracht. Auch von der Massnahmefähigkeit des Antragsgegners ist mit der Vorinstanz (Urk. 91 S. 44 f.) auszugehen; er erfüllt die erforderlichen kognitiven und sprachlichen Voraussetzungen.

7. Zur Frage der Notwendigkeit der Massnahme bzw. dem Verhältnis zwischen einer stationären bzw. einer ambulanten Behandlung gibt das Gutachten an, eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB sei derzeit betreffend die Implementierung und konsequente Durchführung einer medikamentösen Schizophrenie-Behandlung als nicht genügend erfolgsversprechend durchführbar einzustufen (Urk. 11/9 S. 50). Konkret bedürfe der Antragsgegner als Basistherapie zur Behandlung der schizophrenen Störung einer konsequenten medikamentösen Behandlung mit Antipsychotika. Vor dem Hintergrund der bei ihm gleichzeitig bestehenden Abhängigkeit von Opioiden und Sedativa sei zudem auch eine Fortführung der Methadon-Substitution sowie der supportiven Behandlung mit Sedativa angezeigt. Eine solch intensivierte psychiatrische Behandlung, insbesondere zur Implementierung einer konsequenten antipsychotischen Medikation, bedürfe allerdings eines stationären psychiatrischen Behandlungssettings. Bei einer dem -- 18 of 25 -Antragsgegner gegenwärtig fehlenden Krankheitseinsicht müsse eine adäquate antipsychotische Behandlung im ambulanten Setting als aussichtslos erachtet werden, zumal der Antragsgegner auch kaum über genügend potentiell stabilisierende Aussenfaktoren wie eine geregelte Tagesstruktur und/oder ein tragfähiges soziales Beziehungsumfeld verfüge, von denen man einen ihn stützenden Faktor erwarten könne. Von daher könne derzeit lediglich in einem stationären forensisch-psychiatrischen Behandlungssetting die Möglichkeit gesehen werden, den Antragsgegner über die Einbindung in ein verbindliches ärztliches und milieutherapeutisches Setting nicht nur hinsichtlich der Krankheitssymptomatologie beobachten, sondern ihn vielmehr im Sinne eines ersten Behandlungsschritts zur Förderung der Behandlungsbereitschaft für seine Krankheit sensibilisieren zu können (Urk. 11/9 S. 49). Diese Beurteilung erscheint schlüssig, so dass von der Notwendigkeit einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB auszugehen ist; die ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB als mildere Möglichkeit kommt nicht in Betracht.

8. Zur Verhältnismässigkeit im engeren Sinne (Zweck-Mittel-Verhältnis) ist mit der Vorinstanz (Urk. 91 S. 45 f.) festzuhalten, dass eine stationäre Massnahme einen erheblichen Eingriff in die Freiheitsrechte des Antragsgegners darstellt, jedoch das öffentliche Sicherheitsinteresse als höher zu gewichten ist. Zu berücksichtigen ist, dass mit einer (versuchten) schweren Körperverletzung die körperliche Integrität anderer Personen schwer beeinträchtigt wird und die vom Antragsgegner ausgehende Gefahr zu Begehung einer vergleichbaren Tat gemäss Gutachten knapp deutlich ist. Das Gutachten betont zudem, dass der Antragsgegner die Anlasstat unter Zuhilfenahme einer Waffe – Quarzsandhandschuhe – beging und nicht komplett ausgeschlossen werden könne, dass er – fühlt er sich infolge der bei ihm vorliegenden paranoiden Schizophrenie bedroht – bei weiteren Taten Waffen verwenden könnte.

9. Hinsichtlich der Massnahmewilligkeit ist zu bemerken, dass der Antragsgegner vor der Vorinstanz angab, auf keinen Fall eine stationäre Massnahme antreten zu wollen, eine Massnahme für ihn nicht notwendig sei und er keine psychische Störung habe (Prot. I S. 36 f.), was er anlässlich der Berufungsverhandlung -- 19 of 25 -identisch wiederholte (vgl. Prot. II S. 19 f.). Der Gutachter führt dazu aus, dass eine stationäre Massnahme, welche auch gegen den Willen der beschuldigten Person angeordnet werde, erfolgsversprechend durchgeführt werden könne. Initial müsse es bei einer allfälligen stationären Behandlung allerdings zunächst darum gehen, mit dem Antragsgegner eine tragfähige therapeutische Beziehung aufzubauen, um anschliessend die Behandlungsbereitschaft des Antragsgegners zu stärken und sich den ärztlich empfohlenen Therapieschritten hinsichtlich der medikamentösen Behandlung der schizophrenen Störung anzuschliessen (Urk. 11/9 S. 49 f.). Insoweit muss beim Antragsgegner von der Massnahmewilligkeit ausgegangen werden.

10. Im Sinne vorstehender Erwägungen ist für den Antragsgegner eine stationäre Massnahme zur Behandlung von psychischen Störungen im Sinne von Art. 59 StGB anzuordnen. V. Anrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft

1. Der Antragsgegner befindet sich seit dem 23. Mai 2020 ununterbrochen in Haft (Untersuchungs- und Sicherheitshaft, vgl. Urk. 13/1-20; Urk. 27; Urk. 53/1-15; Urk. 61, Urk. 110).

2. Die Haft ist an die stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) anzurechnen, soweit diese nicht bereits im Verfahren DG220003-K angerechnet wurde. VI. Zivilansprüche

1. Die Vorinstanz sprach dem Privatkläger eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 500.– für die immaterielle Unbill, die der Privatkläger durch den Vorfall erlitten hatte, zu (Urk. 91 S. 50 f.). Der Privatkläger hatte eine Genugtuung von Fr. 500.– beantragt (Urk. 14/3).

2. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Genugtuung in der Höhe von Fr. 500.– für die immaterielle Unbill, die der Privatkläger durch den Vorfall offensichtlich erlitt, ohne Weiteres als angemessen erscheint. Der Privatkläger wurde

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vom Antragsgegner aus dem Nichts angegriffen und mit Quarzsandhandschuhen mehrmals auf den Kopf und Körper geschlagen, dies mit einer Stärke von 8 auf einer Skala von 1 bis 10. Dass der Angriff beim Privatkläger lediglich eine Daumentorsion und Kopfschmerzen zur Folge hatte, lag lediglich daran, dass der Kampfsport erfahrene Privatkläger sich mit den Händen zu schützen wusste.

3. Die Vorinstanz kam zutreffend zum Schluss, dass der vom Privatkläger geltend gemachte Schadenersatzanspruch in der Höhe von Fr. 1'500.– weder substantiiert noch ausgewiesen ist; der Privatkläger begründete seinen Anspruch nicht und es liegen keine Belege im Recht, die eine finanzielle Einbusse des Privatklägers im Sinne des rechtlichen Schadensbegriffes aufzeigen würden (vgl. Urk. 90 S. 50). Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers ist auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. VII. DNA-Probe und DNA-Profil Gegenüber dem Antragsgegner wurde eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB angeordnet. Die Abnahme einer DNA-Probe und die Erstellung eines DNA-Profils ist aufgrund von Art. 5 lit. c des Bundesgesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen vom 20. Juni 2003 anzuordnen und das Forensische Institut Zürich (FOR) nach Eintritt der Rechtskraft mit dem Vollzug der Abnahme der DNA-Probe zu beauftragen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Gemäss Art. 419 StPO können Schuldunfähigen nur Kosten auferlegt werden, wenn dies nach den gesamten Umständen billig erscheint. Über den zu engen Wortlaut von Art. 419 StPO hinaus gilt diese Bestimmung nicht nur, wenn das Verfahren wegen Schuldunfähigkeit eingestellt oder die beschuldigte Person aus diesem Grund freigesprochen wird, sondern auch dann, wenn gegen eine schuldunfähige Person im Sinne von Art. 375 Abs. 1 StPO Massnahmen angeordnet werden (BSK StPO-BOMMER, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 375 StPO; SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, N 6 zu Art. 375 StPO und N 13 zu Art. 426 StPO). Eine -- 21 of 25 -Kostenauflage aus Billigkeitsgründen ist dann gerechtfertigt, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse der beschuldigten schuldunfähigen Person so gut sind, dass eine Kostenübernahme durch den Staat als stossend erschiene (BSK StPO-DOMEISEN, a.a.O., N 7 zu Art. 419 StPO). Im zweitinstanzlichen Verfahren bestimmen sich die Kostenfolgen vorliegend ebenfalls nach Art. 419 StPO.

2. Der Antragsgegner – seit 23. Mai 2020 in Haft – ist gemäss Ausführungen der amtlichen Verteidigerin mittellos und verfügt weder über Einkommen noch Vermögen (Prot. I S. 42; Urk. 114 S. 4; vgl. auch Prot. II S. 13 f.). Gute wirtschaftliche Verhältnisse des Antragsgegners, welche eine Kostenübernahme durch den Staat als stossend erscheinen liessen, liegen demnach nicht vor. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt dementsprechend ausser Ansatz und die Kosten der amtlichen Verteidigung sind definitiv auf die Staatskasse zu nehmen.

3. Die amtliche Verteidigerin reichte zwei Honorarnoten für ihre Aufwendungen und Auslagen ein (Urk. 113 und Urk. 116), welche ausgewiesen sind und angemessen erscheinen. Demzufolge ist die amtliche Verteidigerin im Berufungsverfahren unter Berücksichtigung der effektiven Dauer der Berufungsverhandlung (inkl. Weg und Nachbesprechung; Honorarnoten zuzüglich 2.5 Stunden) mit insgesamt Fr. 4'100.– (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 15. Juni 2022 bezüglich der Dispositivziffern 6 und 7 (Kostendispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

1. Es wird festgestellt, dass der Antragsgegner A._____ den Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB

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in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB erfüllt hat.

2. Aufgrund der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit wird von einer Strafe abgesehen.

3. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet.

4. Es wird davon Vormerk genommen, dass sich der Antragsgegner seit dem 23. Mai 2020 ununterbrochen in Haft befindet. Die Haft wird an die stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB angerechnet, soweit sie nicht bereits im Parallelverfahren DG220003-K angerechnet wurde.

5. Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 500.– als Genugtuung zu bezahlen. Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

6. Es wird die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes angeordnet. Das Forensische Institut Zürich (FOR) wird mit dem Vollzug beauftragt. Sollte sich der Antragsgegner nicht mehr in Sicherheitshaft befinden, wird er verpflichtet, innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils beim Forensischen Institut Zürich, Polizei- & Justizzentrum PJZ, Erkennungsdienst‚ Güterstrasse 33, 8010 Zürich zwecks DNA-Probenahme für die DNA-Profilerstellung zu erscheinen. Kommt er dieser Verpflichtung unentschuldigt nicht nach, wird die Kantonspolizei hiermit verpflichtet, ihn – auf entsprechende Mitteilung des Forensischen Instituts Zürich hin – zwangsweise vorzuführen. Der Antragsgegner wird auf Art. 205, 207 und 417 StPO aufmerksam gemacht.

7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen Fr. 4'100.– (amtliche Verteidigung).

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8. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Antragsgegners (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Gefängnis Horgen, durch die zuführenden Polizeibeamten (übergeben) − den Privatkläger B._____ sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Antragsgegners − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − den Privatkläger B._____ (nur auf Verlangen und hinsichtlich seiner Anträge) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Forensische Institut, Erkennungsdienst, Güterstrasse 33, 8010 Zürich gemäss Dispositivziffer 6 − die Kantonspolizei Zürich, Güterstrasse 33, 8010 Zürich gemäss Dispositivziffer 6 − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.

10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 21. April 2023 Der Präsident: Oberrichter lic. iur. Spiess Die Gerichtsschreiberin: MLaw Brülisauer -- 25 of 25 --