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Entscheid

SB220408

Mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. und Widerruf

29. Oktober 2024Deutsch135 min

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB220408-O/U/nk Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Bertschi, Präsidentin, Oberrichter lic. iur. Castrovilli und Oberrichter lic. iur. Weder sowie Gerichtsschreiberin MLaw Gitz Urteil vom 29. Oktober 2024 in Sachen...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB220408-O/U/nk

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Bertschi, Präsidentin, Oberrichter lic. iur. Castrovilli und Oberrichter lic. iur. Weder sowie Gerichtsschreiberin MLaw Gitz

Urteil vom 29. Oktober 2024

in Sachen

A._____, Beschuldigter, Erstberufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____

gegen

Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Anklägerin, Zweitberufungsklägerin und Anschlussberufungsklägerin

sowie

1. B._____, Privatkläger und Drittberufungskläger

2. - 9. … Privatkläger

10. C._____, Privatkläger und Anschlussberufungskläger

1 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

10 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Z._____

betreffend mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. und Widerruf

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 14. Juni 2022 (DG210041)

Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Shil 18. Februar 2021 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. D1/48).

Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig

der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a, b, c, d und g BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a und lit. c BetmG

 der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Raub im Sinne von Art. 260bis Abs. 1 lit. d StGB

 der mehrfachen qualifizierten Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 und Abs. 3 StGB sowie

 der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB.

2. Von den Vorwürfen

 der mehrfachen versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB und der mehrfachen versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB gemäss Anklage vom 18. Februar 2021 sowie  der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB hinsichtlich Dossier 3 gemäss Anklage vom 12. August 2021 wird der Beschuldigte freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 4 Jahren Freiheitsstrafe (wovon 496 Tage durch Haft erstanden sind).

Es wird davon Vormerk genommen, dass sich der Beschuldigte seit 6. August 2021 im vorzeitigen Strafvollzug befindet.

4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

5. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 18. August 2015 für eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 50 im Rahmen des bedingten Strafvollzuges angesetzte Probezeit von 3 Jahren wird nicht verlängert.

6. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen.

7. Auf eine Ersatzforderung wird verzichtet.

8. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II vom 5. August 2021 beschlagnahmte und bei der Bezirksgerichtskasse lagernde Bargeld von insgesamt CHF 3'998.70 wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 5. August 2021 beschlagnahmten Betäubungsmittel, Dopingmittel (Anabolika), Medikamente, Chemikalien, Flüssigkeiten und Lebensmittel- bzw. Nahrungsergänzungsmittel (Lagernummer S00582-2020)

1. A013'669'482 1.3 Gramm Marihuana

3. A013'669'506 0.19 Gramm Kokain

4. A013'682'252 klare Flüssigkeit in 13 Ampullen à 1ml, Beschriftung "BOLD 1ml/250mg"

5. A013'682'263 klare Flüssigkeit in 6 Ampullen à 1ml, Beschriftung "DEC 1ml/250mg"

6. A013'682'274 gelbliche Flüssigkeit in einer 10 ml Ampulle, Beschriftung "TEST C"

7. A013'682'296 gelbliche Flüssigkeit in einer 10 ml Ampulle, Beschriftung "TESTOX E"

8. A013'682'309 10ml Ampulle, Beschriftung "Test Enenthate 250mg/ml"

11. A013'669'540 464 Gramm weisses Pulver in einem Kunststoffgebinde, Beschriftung "Lactose monohydrat"

15. A013'669'573 6 Ampullen à 2ml, Beschriftung "Lidocain HCl 2%"

16. A013'682'116 klare Flüssigkeit in einer Ampulle à 5ml, Beschriftung "Melanotan 2"

17. A013'682'127 klare Flüssigkeit in 9 Ampullen, Beschriftung "Dospir"

18. A013'682'138 Flüssigkeit in einer Ampulle à 1ml, Beschriftung "Ephedrin Amino"

20. A013'669'595 1.5 Gramm Marihuana

21. A013'669'608 1.2 Gramm Marihuana

22. A013'669'619 zerhacktes Pflanzenmaterial in 60 Hartgelatinekapseln, in 2 Kunststoffgebinden, Beschriftung "Isovitexin"

23. A013'682'434 braunes Pulver in 46 Hartgelatinekapseln, in 2 Kunststoffgebinden, Beschriftung "Neo Testophan"

24. A013'682'456 weisses, zum Teil gepresstes Pulver in 3 Knittersackecken, in Kunststoffgebinde, Beschriftung "Iron Shot"

25. A013'682'467 weisses Pulver in 7 Hartgelatinekapseln, in Kunststoffgebinde, Beschriftung "Alkalan"

26. A013'682'489 gelbliche Flüssigkeit in 1 Ampulle à 10ml, Beschriftung "MP Magnus/Testosterone Cypionate"

27. A013'682'503 Flüssigkeit in 1 Ampulle à 10 ml, Beschriftung "Testoplex X200/Testosterone Cypionate"

31. A013'669'653 49.9 Gramm netto Kokain in mehrfach eingedrehtem und verknotetem Knittersack, mit braunem Klebeband umwickelt, in Knittersack

35. A013'669'697 0.2 Gramm Marihuana

36. A013'669'700 ölig klare mit Bodensatz Flüssigkeit in 1L Petflasche

37. A013'694'116 trübe Flüssigkeit, mit Satz oben/unten, Flüssigkeit in 1L Petflasche

38. A013'694'127 trübe Flüssigkeit, mit Satz oben/unten, Flüssigkeit in 1.5L Petflasche

39. A013'694'138 trübe Flüssigkeit, mit Satz oben/unten, Flüssigkeit in 1.5L Petflasche

40. A013'694'149 trübe Flüssigkeit, mit Satz oben/unten, Flüssigkeit in 1.5L Petflasche

41. A013'694'150 trübe Flüssigkeit, mit Satz oben/unten, Flüssigkeit in 1.5L Petflasche

werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

10. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 5. August 2021 beschlagnahmte Mobiltelefon BQ/Androidone Aquaris X2 (A013'669'631) wird eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

11. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 5. August 2021 beschlagnahmten und bei der Stadtpolizei Zürich (DFE-Lager) lagernden Mobiltelefone

28. A013'669'620 1 Mobiltelefon Marke Samsung

30. A013'669'642 1 Mobiltelefon Marke Nokia

32. A013'669'664 1 Mobiltelefon Marke Apple/iPhone

42. A013'669'711 1 Mobiltelefon Marke Apple mit durchsichtiger Hülle sowie D._____-Aufkleber

43. A013'669'722 1 Mobiltelefon Marke Apple/iPhone

44. A013'669'733 1 Mobiltelefon Marke Apple/iPhone

werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides bis drei Monate danach auf erstes Verlangen dem Beschuldigten herausgegeben. Bei ungenutztem Ablauf dieser Frist werden sie der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

12. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 12. August 2021 beschlagnahmte Personenwagen der Marke "Ford" (Modell: Mustang 4.7 V8 Automat, Farbe: beige, Jg. 1967, VIN-Nr. 1) wird durch die Bezirksgerichtskasse verwertet. Der Verwertungserlös wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

13. Die folgenden, beim Forensischen Institut Zürich lagernden Asservate

 daktyloskopische Spur (A013'675'984)  vier DNA-Wattetupfer (A013'673'466, A013'673'411, A013'675'280 und A013'673'455)

werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

14. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 5. August 2021 beschlagnahmten und bei der Stadtpolizei Zürich (DFE-Lager) lagernden Gegenstände

19. A013'669'584 1 Datenträger für Computer, USB-Stick Sandisk

34. A013'669'686 1 Sony Playstation 4

werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides bis drei Monate danach auf erstes Verlangen dem Beschuldigten herausgegeben. Bei ungenutztem Ablauf dieser Frist werden sie der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

15. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 5. August 2021 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich (Asservate-Triage) lagernden Gegenstände

2. A013'669'493 1 Hammer

9. A013'669'528 Lebara Mobil-Karte ohne SIM-Karte, 2

12. A013'669'551 Div. Dokumente: Impfausweis, Einzahlungsbelege, Kaufvertrag Ford Mustang, Vertrag Mobilfunkdienstleister Sunrise, Monatsbudget vom Sozialzentrum

13. A013'669'562 1 Sturmhaube schwarz

14. A013'671'448 1 Sturmhaube grün/tarnfarben

33. A013'669'675 1 Schutzbekleidung, Vorderteil einer "Schutzweste"

45. A013'669'755 2 Schlüssel an einem Ring, davon 1 Abus (RM00039) und

1 Keso 2000

46. A013'669'766 1 Beil Marke Outdoor-Edge Survival Series, Wood Devil, schwarz mit Kunststoffgriff und Klingenetui, Gesamtlänge ca. 28cm

47. A013'669'777 div. Feuchttüchlein

48. A013'669'788 1 Klappmesser Marke unbekannt, einhändig bedienbar, silberne Klinge, braunes Griffstück, Gesamtlänge ca. 22cm, Klinge ca. 10cm

49. A013'669'799 1 kleiner Schlüssel

werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides bis drei Monate danach auf erstes Verlangen dem Beschuldigten herausgegeben. Bei ungenutztem Ablauf dieser Frist werden sie der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

16. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 3 (E._____ GmbH) Schadenersatz von CHF 16'997.20 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren abgewiesen.

17. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 6 (F._____) CHF 300 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

18. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 7 (G._____) CHF 500 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

19. Die folgenden Privatkläger werden mit ihren Zivilforderungen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen:

a) B._____ (Privatkläger 1)

b) H._____ (Privatklägerin 2)

c) I._____ GmbH (Privatklägerin 4)

d) J._____ (Privatkläger 5)

e) K._____ (Privatklägerin 8)

f) L._____ (Privatkläger 9)

20. Die M._____ wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

21. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 10 (C._____) wird abgewiesen.

22. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

CHF 12'000.00; die weiteren Auslagen betragen: CHF 2'100.00 Gebühr Vorverfahren 1, CHF 5'000.00 Gebühr Vorverfahren 2, CHF 5'042.50 Auslagen Vorverfahren 2, CHF 207'273.86 Telefonkontrolle Vorverfahren 2, CHF 3'674.00 Gutachten Vorverfahren 2, CHF 183.75 Dolmetscher Vorverfahren 2, CHF 3'380.00 Gutachten Vorverfahren 2, CHF 81.50 Kosten Harddisk Vorverfahren 2, CHF 1'675.80 Akontozahlung amtl. Verteidigung Vorverfahren 2, CHF 5'210.45 Akontozahlung amtl. Verteidigung Vorverfahren 1, CHF 62'963.55 Entschädigung amtliche Verteidigung, CHF 13'019.05 Akontozahlung ehemalige amtl. Verteidigung Vorverfahren 1, CHF 5'133.95 Entschädigung ehemalige amtliche Verteidigung.

Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

23. Die Kosten des Untersuchungsverfahrens 1 werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten des Untersuchungsverfahrens 2 werden dem Beschuldigten auferlegt.

24. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu drei Vierteln auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.

Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden im Umfang von einem Viertel definitiv auf die Gerichtskasse genommen; im Umfang von drei Vierteln werden sie einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Diesbezüglich bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

25. Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als amtlicher Verteidiger mit insgesamt CHF 62'963.55 (inkl. MwSt., abzüglich

Akontozahlungen von CHF 1'675.80 und CHF 5'210.45) aus der Gerichtskasse entschädigt.

26. Der Antrag auf Zusprechung einer Prozessentschädigung des Privatklägers 1 (B._____) wird abgewiesen.

27. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägern 3, 6 und 7 (E._____ GmbH, F._____, G._____) für das gesamte Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von CHF 1'250 (inkl. MwSt.) zu bezahlen.

28. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 10 (C._____) für das gesamte Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von CHF 4'100 (inkl. MwSt.) zu bezahlen.

Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 238 S. 1; Urk. 240 S. 1 f.)

1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 14. Juni 2022 sei betreffend die Ziffer 1, Spiegelstrich 1 und 2, Ziffer 3, Ziffer 4, Ziffer 6, Ziffer 12, Ziffer 24 und Ziffer 28 aufzuheben.

2. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und der Vorbereitungshandlungen zu Raub freizusprechen.

3. Der Beschuldigte sei wegen mehrfacher einfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der mehrfachen qualifizierten und einfachen Sachbeschädigung schuldig zu sprechen.

4. Es sei festzustellen, dass das Beschleunigungsgebot verletzt ist.

5. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von maximal 24 Monaten zu bestrafen.

6. Es sei keine Landesverweisung auszusprechen.

7. Der sichergestellte Ford Mustang 4.7 V8 Automat sei dem Bruder des Beschuldigten, N._____, herauszugeben. Eventualiter sei der Ford Mustang 4.7 V8 Automat dem Beschuldigten respektive dessen Bruder, N._____, gegen Zahlung von Fr. 18'000.– herauszugeben.

8. Die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren sowie für die amtliche Verteidigung seien zu maximal ½ dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das obergerichtliche Verfahren zu Lasten des Staates. Zudem sei der Beschuldigte für die unrechtmässig erstandene Haft angemessen zu entschädigen.

b) Der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich: (Prot. II S. 44)

Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

Erwägungen:

I. Prozessgeschichte/Prozessuales

1.

Verfahrensgang

1.1. Gegen das vorstehend wiedergegebene, mündlich eröffnete und schriftlich im Dispositiv mitgeteilte Urteil vom 14. Juni 2022 (Urk. 130) meldeten die amtliche Verteidigung namens des Beschuldigten, die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) und der Privatkläger 1 innert Frist Berufung an (Urk. 132, 134 und 135). Das begründete Urteil (Urk. 136 = 140) wurde den Parteien am 27. Juli 2022 zugestellt (Urk. 139). Mit Schreiben vom 5. August 2022 ging die Berufungserklärung der amtlichen Verteidigung namens des Beschuldigten fristgerecht ein, wobei keine Beweisanträge gestellt wurden, aber der Antrag um Zusendung eines Datenträgers mit Überwachungsdaten gestellt wurde (Urk. 141). Die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft ging am 15. August 2022 ein, wobei ein Beweisantrag gestellt wurde (Urk. 144A und B). Ebenfalls am 15. August 2022 ging die Berufungserklärung des Privatklägers 1 ein (Urk. 146). Mit Präsidialverfügung vom 16. September 2022 wurden dem Beschuldigten, den Privatklägern und der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 152). Die Staatsanwaltschaft erhob mit Eingabe vom 6. Oktober 2022 – zusätzlich zur bereits erhobenen selbständigen Berufung – Anschlussberufung bezüglich der Berufung des Beschuldigten, wobei dieselben Beweisanträge (erneut) gestellt wurden (Urk. 154). Der Privatkläger 10 erhob mit Eingabe vom 17. Oktober 2022 Anschlussberufung (Urk. 160). Ein vom Beschuldigten gegenüber dem Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, JuWe, gestelltes Gesuch um Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug (Urk. 164) wurde der erkennenden Kammer mit Vollzugsbericht vom 1. November 2022 am 7. November 2022 eingereicht (Urk. 163). Mit Präsidialverfügung vom 8. November 2022 wurde den jeweiligen weiteren Parteien je eine Kopie der erhobenen Anschlussberufungen zugestellt (Urk. 166). Zudem wurde das Entlassungsgesuch des Beschuldigten mit weiterer Verfügung vom 8. November 2022 der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft zugestellt und der Verteidigung Frist zur Stellungnahme dazu angesetzt (Urk. 168). Die Verteidigung beantragte mit Eingabe vom 11. November 2022 die Gutheissung des Antrags des Beschuldigten (Urk. 170). Auf mit Präsidialverfügung vom 14. November 2022 gesetzte Frist zur Stellungnahme (Urk. 172) gingen am

1.1. Gegen das vorstehend wiedergegebene, mündlich eröffnete und schriftlich im Dispositiv mitgeteilte Urteil vom 14. Juni 2022 (Urk. 130) meldeten die amtliche Verteidigung namens des Beschuldigten, die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) und der Privatkläger 1 innert Frist Berufung an (Urk. 132, 134 und 135). Das begründete Urteil (Urk. 136 = 140) wurde den Parteien am 27. Juli 2022 zugestellt (Urk. 139). Mit Schreiben vom 5. August 2022 ging die Berufungserklärung der amtlichen Verteidigung namens des Beschuldigten fristgerecht ein, wobei keine Beweisanträge gestellt wurden, aber der Antrag um Zusendung eines Datenträgers mit Überwachungsdaten gestellt wurde (Urk. 141). Die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft ging am 15. August 2022 ein, wobei ein Beweisantrag gestellt wurde (Urk. 144A und B). Ebenfalls am 15. August 2022 ging die Berufungserklärung des Privatklägers 1 ein (Urk. 146). Mit Präsidialverfügung vom 16. September 2022 wurden dem Beschuldigten, den Privatklägern und der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 152). Die Staatsanwaltschaft erhob mit Eingabe vom 6. Oktober 2022 – zusätzlich zur bereits erhobenen selbständigen Berufung – Anschlussberufung bezüglich der Berufung des Beschuldigten, wobei dieselben Beweisanträge (erneut) gestellt wurden (Urk. 154). Der Privatkläger 10 erhob mit Eingabe vom 17. Oktober 2022 Anschlussberufung (Urk. 160). Ein vom Beschuldigten gegenüber dem Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, JuWe, gestelltes Gesuch um Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug (Urk. 164) wurde der erkennenden Kammer mit Vollzugsbericht vom 1. November 2022 am 7. November 2022 eingereicht (Urk. 163). Mit Präsidialverfügung vom 8. November 2022 wurde den jeweiligen weiteren Parteien je eine Kopie der erhobenen Anschlussberufungen zugestellt (Urk. 166). Zudem wurde das Entlassungsgesuch des Beschuldigten mit weiterer Verfügung vom 8. November 2022 der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft zugestellt und der Verteidigung Frist zur Stellungnahme dazu angesetzt (Urk. 168). Die Verteidigung beantragte mit Eingabe vom 11. November 2022 die Gutheissung des Antrags des Beschuldigten (Urk. 170). Auf mit Präsidialverfügung vom 14. November 2022 gesetzte Frist zur Stellungnahme (Urk. 172) gingen am

18. bzw. 21. November die Stellungnahmen des JuWe (Urk. 174) und der Staatsanwaltschaft (Urk. 175) ein. Auf mit Präsidialverfügung vom 22. November 2022 gesetzte Frist (Urk. 176) erfolgte mit Eingabe der Verteidigung vom 28. November 2022 deren Stellungnahme zu den Stellungnahmen von Staatsanwaltschaft und JuWe (Urk. 179). Hierauf wurde das Gesuch des Beschuldigten um Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug mit Präsidialverfügung vom 29. November 2022 abgewiesen (Urk. 180). Eine vom Beschuldigten am 29. Dezember 2022 geführte Beschwerde ans Bundesgericht gegen die Verfügung vom 29. November 2022 (Urk. 184) wurde vom Bundesgericht, I. öffentlich-rechtliche Abteilung, mit Urteil 1B_651/2022 vom 18. Januar 2023 abgewiesen (Urk. 189). Mit Datum vom 1. Februar 2023 wurden die Parteien auf den 15. Dezember 2023 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 191). Auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom 15. Juni 2023 (Urk. 193) wurde nach durchgeführtem Schriftenwechsel (Urk. 195-198) ein von der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz rechtshilfeweise gestelltes Gesuch um Aktenbeizug bzw. Akteneinsicht (Urk. 194/1-4) mit Präsidialverfügung vom 10. Juli 2023 gutgeheissen (Urk. 199). Mit Eingabe vom 17. Oktober 2023 reichte die Staatsanwaltschaft diverse Urkunden ein und beantragte, diese als Beweismittel zu den Akten zu nehmen (Urk. 201 und 202/1-6). Auf Eingaben der Verteidigung vom 19. Oktober 2023 (Urk. 203) und vom 3. November 2023 (Urk. 204) wurde mit Präsidialverfügung vom 7. November 2023 ein bereits vorgängig erstellter Datenträger mit Überwachungsdaten (Urk. 102) der Verteidigung zuhanden ihrer Akten zugestellt. Zudem wurden die von der Staatsanwaltschaft eingereichten Unterlagen als Beweismittel zu den Akten genommen und ein Beweisantrag der Staatsanwaltschaft bezüglich Einvernahme von O._____ vom TK-Support der Stadtpolizei Zürich als sachverständige Zeugin gutgeheissen. Die Ladung zur Berufungsverhandlung vom 15. Dezember 2023 wurde den Parteien abgenommen, da der Verteidigung voraussichtlich nicht genügend Zeit zur Durchsicht der zugestellten Daten bliebe (Urk. 206). Die Verteidigung beantragte mit Datum vom 10. November 2023 die Entlassung des Beschuldigten aus dem vorzeitigen Strafvollzug (Urk. 208), worauf der Staatsanwaltschaft mit Präsidialverfügung vom 13. November 2023 Frist zur Stellungnahme gesetzt wurde (Urk. 210). Der Privatkläger 1 zog mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 14. November 2023 seine Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil zurück (Urk. 212). Nach erfolgter Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 16. November 2023 (Urk. 213) wurde der Beschuldigte mit Präsidialverfügung vom 17. November 2023 per sofort aus dem vorzeitigen Strafvollzug entlassen (Urk. 215 und 216 sowie 219). Mit Vorladung vom 11. Dezember 2023 wurden die Parteien neu auf den 29. Oktober 2024, 08.00 Uhr, zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 223). Mit Eingabe vom 15. Januar 2024 zog die Staatsanwaltschaft ihre Berufung und Anschlussberufung gegen das vorinstanzliche Urteil zurück und ersuchte um Dispensation ihres Vertreters von der Berufungsverhandlung (Urk. 224). Zufolge Rückzugs der Berufung der Staatsanwaltschaft wurde deren bereits gutgeheissener Beweisantrag auf Zeugeneinvernahme von O._____ gegenstandslos. Das Dispensationsgesuch der Staatsanwaltschaft wurde mit Präsidialverfügung vom 18. Januar 2024 abgewiesen (Urk. 225).

1.2. Zur Berufungsverhandlung vom 29. Oktober 2024 erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, und zusätzlich in Begleitung seines erbetenen Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____, sowie Staatsanwalt lic. iur. P._____. Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ bzw. der Privatkläger 10 blieben unentschuldigt fern (Prot. II S. 15). Anlässlich ihres Parteivortrags stellte die Verteidigung zwei Beweisanträge, über die im Rahmen der Urteilsberatung entschieden wurde. Die Urteilsberatung erfolgte gleichentags im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 49 ff.). Das Urteilsdispositiv wurde den Parteien am Folgetag schriftlich zugestellt, nachdem die Parteien auf mündliche Eröffnung verzichtet hatten (Prot. II S. 49).

2. Umfang der Berufung

2.1. In der Berufungsschrift ist anzugeben, ob das Urteil vollumfänglich angefochten wird (Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO) oder, falls das Urteil nur in Teilen angefochten wird, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils verlangt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO). Die Verteidigung ficht das vorinstanzliche Urteil mit ihrer Berufung bezüglich Dispositivziffern 1 al. 1 und 2, 3, 4, 6, 12, 24 und 28 an (Urk. 141 S. 2). Der Privatkläger 10 ficht das vorinstanzliche Urteil mit seiner Anschlussberufung bezüglich Dispositivziffern 8 und 12 2. Satz an (Urk. 160 S. 2).

2.2. Die Rückzüge der Berufung und der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich sowie der Berufung des Privatklägers 1 sind vorzumerken.

2.3. Gemäss Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO gilt die Berufung oder Anschlussberufung als zurückgezogen, wenn die Partei, die sie erklärt hat, der mündlichen Berufungsverhandlung unentschuldigt fernbleibt und sich auch nicht vertreten lässt (vgl. JO-SITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4, Aufl., 2023, Art. 407 N 3). Vorliegend erschienen trotz zugestellter Vorladung weder der Privatkläger 10 noch dessen Vertreter zur mündlichen Berufungsverhandlung, wobei auch kein Dispensationsgesuch gestellt wurde. Die Anschlussberufungserklärung des Privatklägers 10 vom 17. Oktober 2022 enthielt zwar eine kurze Begründung, doch wurde auch darin kein Dispensationsgesuch verbunden mit dem Antrag, die Anschlussberufung aufgrund jener Kurzbegründung zu beurteilen, gestellt (Urk. 160), so dass ein solches Vorgehen ausser Betracht fällt. Der Privatkläger 10 ist daher säumig, weswegen in Anwendung von Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO eine Rückzugsfiktion anzunehmen ist. Die Anschlussberufung des Privatklägers 10 ist demnach als durch Rückzug erledigt abzuschreiben.

2.4. Von der Berufung nicht umfasst sind somit die Dispositivziffern 1 al. 3 und 4 (Schuldsprüche betr. mehrfache Sachbeschädigung), 2 (Freisprüche), 5 (Verzicht Verlängerung Probezeit), 7 (Verzicht Ersatzforderung), 8 (Verwendung beschlagnahmte Barschaft), 9-11 (Betäubungsmittel und Mobiltelefone), 13-15 (Asservate und Gegenstände), 16-21 (Zivilforderungen), 22 (Kostenfestsetzung), 23 (Entscheid über Untersuchungskosten) sowie 25-27 (diverse Entschädigungen). Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 14. Juni 2022 ist mithin bezüglich jener Dispositivziffern in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist.

II. Sachverhalt

A. Anklageziffer I., Dossier 1 gemäss Anklageschrift vom 12. August 2021

1. Ausgangslage

1.1. Anklagevorwürfe

Unter Anklageziffer I. betreffend Dossier 1 der Anklageschrift vom 12. August 2021 wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vor, im Zeitraum von ca. 1. März 2020 bis 23. März 2020 Vorbereitungen zu einem Raub mit schwerer Körperverletzung zusammen mit Q._____ und weiteren unbekannten Mittätern getroffen zu haben. Konkret sei ein Raubüberfall zum Nachteil von C._____ gegen Ende März/Anfang April 2020 in unmittelbarer Nähe von dessen Zweitwohnsitz in R._____ geplant gewesen, welcher Überfall im Auftrag des Beschuldigten durch Q._____ mit weiteren Beteiligten hätte verübt werden sollen und bei welchem Überfall Q._____ das Opfer mit einem Hammer gezielt hätte verletzen sollen. Infolge Verhaftung des Beschuldigten und von Q._____ am 30. März 2020 sei es nicht zum Überfall gekommen. Ein Angriff auf C._____ sei vom Beschuldigten schon seit dem 25. Juni 2019 geplant gewesen, habe sich jedoch ab dem 1. März 2020 zusehends auf einen geplanten Raubüberfall mit schwerer Körperverletzung konkretisiert. So habe der Beschuldigte von einem Unbekannten am 1. März 2020 erfahren, dass C._____ jeweils einen grossen Bargeldbetrag in einer schwarzen Sporttasche aus Leder mit sich führe und er (C._____) dieses Geld jeweils vom Geschäft in S._____ mit nach Hause nehme. Gestützt auf diese neuen Erkenntnisse und den Hinweis auf den Zweitwohnsitz von C._____ in R._____ habe sich der Beschuldigte entschlossen, C._____ auszurauben, was sich durch folgende Handlungen konkretisiert habe:

- Am 14. März 2020 hätten der Beschuldigte und Q._____ anlässlich einer Fahrt mit dem Personenwagen der Marke Seat (Modell: Leon, ZH 3) die Vorgehensweise eines Überfalls auf C._____ besprochen. Konkret hätte C._____ zumindest zu dritt (Q._____, "T._____" und "U._____") unter Einsatz eines im Auto bereitgestellten Hammers als Tatwaffe überfallen werden sollen. Dabei hätte Q._____ C._____ gezielte Schläge mit dem Hammer auf das Schienbein sowie auf die Zähne bzw. ins Gesicht und notfalls bei Gegenwehr auch gegen den Kopf versetzen sollen. Der Hammer hätte nach dem Überfall in einem Gully entsorgt und Q._____ und seine Mittäter hätten zunächst mit dem Fahrzeug von "U._____" flüchten und sich dann nach kurzer Fahrt voneinander trennen sollen. Die vorerwähnte Fahrt habe vor allem dazu gedient, den damaligen Aufenthaltsort von C._____ ausfindig zu machen und Q._____ zu zeigen, wer genau C._____ ("C'._____") sei. In der Folge habe Q._____ die Aufgabe übernommen, weitere Informationen über C._____ zu erlangen.

- Am 18. März 2020 habe der Beschuldigte die für den Überfall mitvorgesehenen "T._____" und "U._____" beim Zweitwohnsitz von C._____ in R._____ instruiert und im Hinblick auf den Überfall seien die Eingänge der Liegenschaft zur Wohnung von C._____ inspiziert worden (Tatortbesichtigung).

- Q._____ habe seinerseits zu einem nicht bekannten Zeitpunkt vor dem 23. März 2020 den vorgesehenen Tatort ebenfalls persönlich besichtigt und dem Beschuldigten darüber am 23. März 2020 anlässlich eines Treffens in der Wohnung des Beschuldigten berichtet. Q._____ habe den Beschuldigten über die ideale Positionierung in einem Gebüsch vor dem Eingang der Liegenschaft zur Wohnung von C._____ informiert, von welcher Position im Dunkeln sie – Q._____, "T._____" und "U._____" – C._____ beim Betreten oder Verlassen der Liegenschaft gut hätten beobachten können, während jener sie dort nicht habe sehen können.

- Anlässlich dieses Treffens vom 23. März 2020 habe der Beschuldigte Q._____ ein sog. "Tarnhandy" übergeben, welches Telefon für die freie, abhörsichere Kommunikation (inkl. automatischer Nachrichtenlöschung) zwischen dem Beschuldigten und Q._____ im Hinblick auf den Überfall auf C._____ gedient habe. Danach hätte nur noch der geeignete Zeitpunkt für den Überfall abgewartet werden müssen, welcher sich aber aufgrund des damals behördlich verfügten, schweizweiten Lockdowns infolge der Covid-19-Pandemie verzögert habe.

- Der Beschuldigte habe die vorgenannten Handlungen im Wissen darum verübt bzw. er sei mit den Handlungen der anderen Beteiligten konkludent einverstanden gewesen, dass er sich mit Q._____ und weiteren Mittätern angeschickt habe,

einen Raubüberfall auf C._____ unter Inkaufnahme einer schweren Körperverletzung desselben vorzunehmen, was ihn aber nicht von seinem Tun abgehalten habe (Urk. D1/67/13/40 S. 2-5).

1.2. Beschuldigter/Verteidigung

Der Beschuldigte bestritt sowohl im Rahmen der Untersuchung (Urk. D1/67/2/9 S. 3) als auch vor Vorinstanz (Urk. 127 S. 13 f.) und anlässlich der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 31 ff.) einen Raub oder eine schwere Körperverletzung des Privatklägers C._____ geplant zu haben, obschon er diverse Teile des ihm vorgeworfenen äusseren Anklagesachverhalts anerkannte. Seitens der Verteidigung wird dementsprechend ein Freispruch des Beschuldigten von diesem Tatvorwurf beantragt (Urk. 129 S. 1 und S. 35; Urk. 141 S. 2; Urk. 240 S. 1 und S. 16).

1.3. Vorinstanz

Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt gemäss Anklageziffer I. betreffend Dossier 1 der Anklageschrift vom 12. August 2021 mit Ausnahme des Vorwurfs, wonach Q._____ dem Privatkläger C._____ gezielt Hammerschläge gegen das Schienbein hätte versetzen sollen, als erstellt (Urk. 140 S. 82-116).

2. Grundlagen der Beweiswürdigung

Hierzu kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 140 S. 35 ff.). Ergänzend ist zur Beweiswürdigung zu erwähnen, dass die in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerte Unschuldsvermutung bedeutet, dass es Sache der Strafverfolgungsbehörden ist, der beschuldigten Person ihre Täterschaft nachzuweisen. Gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO muss sich die beschuldigte Person nicht selbst belasten und hat namentlich das Recht, die Aussage und Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern. Das Recht zu schweigen gehört zum allgemein anerkannten Standard eines fairen Verfahrens (BGE 147 I 57 E. 5.1; BGE 144 I 242 E. 1.2.1). Gegen das Verbot des Selbstbelastungszwangs verstösst zum Beispiel ein strafbewehrter Befehl an die beschuldigte oder eine andere verweigerungsberechtigte Person, potentiell belastende Beweisunterlagen herauszugeben oder belastende Aussagen gegen sich oder (im Rahmen des Aussageverweigerungsrechtes) eine andere Person zu machen (BGE 142 IV 207 E. 8.3.1). Unzulässig ist namentlich auch, das Schweigen der beschuldigten Person als Indiz für ihre Schuld zu werten (BGE 138 IV 47 E. 2.6.1). Demgegenüber ist es – wie das Bundesgericht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in Sachen John Murray gegen Vereinigtes Königreich (Urteil vom 8. Februar 1996, Nr. 18731/91) explizit festgestellt hat – nicht ausgeschlossen, das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die freie Beweiswürdigung miteinzubeziehen, so insbesondere, wenn sie sich weigert, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu machen, bzw. es unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu substantiieren, obschon eine Erklärung angesichts verschiedener belastender Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf (Urteile des Bundesgerichts 6B_1202/2021 vom 11. Februar 2022 E. 1.8.2, 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.4.4 [nicht publ. in BGE 147 IV 176] und 6B_289/2020 vom 1. Dezember 2020 E. 7.8.1).

3. Würdigung

3.1. Vorbemerkung

Die Würdigung des Sachverhalts gemäss Anklageziffer I. betreffend Dossier 1 der Anklageschrift vom 12. August 2021 durch die Vorinstanz erscheint mit wenigen Ausnahmen überzeugend (Urk. 140 S. 82-116), weswegen im Wesentlichen darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Erwägungen sind daher primär präzisierender Natur, soweit ein Abweichen von den vorinstanzlichen Erwägungen nicht ausdrücklich erwähnt wird.

3.2. Aussagen Beschuldigter

3.2.1. Soweit der Beschuldigte den ihm vorgeworfenen äusseren Sachverhalt anerkannte (vgl. die Aufzählung der ankerkannten Sachverhaltsmerkmale im vorinstanzlichen Entscheid, Urk. 140 S. 90), sind seine Aussagen ohne Weiteres als glaubhaft zu bezeichnen, da nicht anzunehmen ist, dass er sich selbst falsch belasten würde. Insoweit kann daher zur Erstellung des Anklagesachverhalts auf diese abgestellt werden.

3.2.2. Wenn der Beschuldigte dagegen geltend machte, es sei bei den Gesprächen und Handlungen nie um einen geplanten Angriff mit Körperverletzung bzw. einen Raub gegen C._____ gegangen, sondern es sei nur eine sogenannte "Ansage" – sinngemäss eine Drohung bzw. Warnung, um C._____ von angeblichen ständigen Provokationen Freunden des Beschuldigten gegenüber abzubringen – geplant gewesen, so sind seine diesbezüglichen Aussagen doch als von diversen Ungereimtheiten und Widersprüchen durchzogen zu bezeichnen.

3.2.3. Gefragt nach dem Grund, weswegen er plötzlich vom gemeinsamen Plan habe abrücken und stattdessen C._____ selbst habe auf dessen angebliche Provokationen ansprechen wollen, führte der Beschuldigte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 9. Juli 2020 aus, es habe ihn beschäftigt, was geschehe, wenn es zu einer Schlägerei komme, und sie seien gewissermassen familiär miteinander verbunden (Urk. D1/67/2/7 S. 15 F/A 69). Früher in derselben Einvernahme machte er geltend, sie hätten zu dritt bei C._____ auftauchen wollen, weil es einschüchternder wirke; wenn jemand alleine gegangen wäre, wäre es eher zu einer Schlägerei gekommen. Eine Ansage von ihm in einem Gespräch per Telefon bringe nichts (Urk. D1/67/2/7 S. 3 F/A 10 f.). Wie seitens der Vorinstanz zutreffend dargelegt, stellt dies einen inneren Widerspruch dar (Urk. 140 S. 91), den der Beschuldigte mit der Aussage, dass es wohl bloss eskaliert wäre, wenn einer seiner Leute allein zu C._____ gegangen wäre, bei ihm hätte es zwar auch eskalieren können, aber nicht so heftig (Urk. D1/67/2/7 S. 15 F/A 70), nicht aufzulösen vermochte. Letzterer Begründung folgend hätte gar nie eine derartige Aktion geplant werden müssen. Warum er die Aktion angeblich aus Angst vor einer möglichen Eskalation abgeblasen habe, obschon er eigentlich die Ansicht vertrat, ein Gespräch zwischen ihm und C._____ – unabhängig, ob per Telefon oder von Angesicht zu Angesicht – bringe gar nichts, vermochte er nicht aufzulösen. Anzumerken ist bezüglich des genannten Grundes, weswegen er die Aktion angeblich abgebrochen habe auch, dass er diesen in der Hafteinvernahme vom 31. März 2020 – mithin kurz nach der Verhaftung und nur wenige Tage nach dem behaupteten Abblasen der Aktion –, noch nicht so ausführlich schilderte. In jener Einvernahme machte er lediglich geltend, er habe gegenüber Q._____ gesagt, er habe es sich anders überlegt. Wenn er C'._____ sehe, spreche er ihn direkt an, sie seien schliesslich ehemalige Kollegen und Familienbekannte (Urk. D1/67/2/2 S. 3). Hätte die Furcht vor einer möglichen Eskalation einen Grund für den geltend gemachten Widerruf der Aktion dargestellt, so wäre anzunehmen, dass der Beschuldigte sich nur wenige Tage später noch daran erinnert und dies gegenüber der Staatsanwaltschaft so ausgesagt hätte. Die behauptete Furcht vor einer möglichen Eskalation bei einer "Ansage" durch drei Männer als Grund für den Widerruf des Plans stellt mithin eine nachgeschobene Erklärung dar und spricht weiter gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zu diesem Punkt. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung – gut viereinhalb Jahre nach dem Tatzeitraum – machte der Beschuldigte bezüglich des behaupteten Rücktritts dann geltend, der Beginn der Corona-Pandemie sei ein entscheidender Grund gewesen, weswegen er die Aktion abgesagt habe, wobei er sich zur tatsachenwidrigen Aussage verstieg, wegen des Beginns der Pandemie habe eine Ausgangssperre geherrscht (Prot. II S. 34). Hierzu ist zum einen zu bemerken, dass der um Jahre nachgeschobenen, im Widerspruch zu den früheren Aussagen stehenden Aussage schon aus diesem Grund die Glaubhaftigkeit abgeht. Und zum anderen ist festzuhalten, dass sich die Pandemie im Zeitraum März 2020 praktisch täglich akzentuierte mit steigenden publizierten Corona-Fallzahlen und wöchentlich verschärften behördlichen Massnahmen, was den Beschuldigten und Q._____ aber während Wochen nicht an der Fortführung ihrer Planung hinderte. Auch die anlässlich der Berufungsverhandlung nachgeschobenen Aussagen des Beschuldigten, weswegen er das geplante Vorgehen gegen C._____ abgesagt habe, sind mithin unglaubhaft.

3.2.4. Hinsichtlich des Zeitpunkts des angeblichen Abblasens der Aktion findet sich ein weiterer Widerspruch in den Aussagen des Beschuldigten, indem er anlässlich der Hafteinvernahme vom 31. März 2020 sagte, am letzten Samstag habe Q._____ ihm die Haare geschnitten, wobei er – der Beschuldigte – Q._____ dann gesagt habe, er habe es sich anders überlegt (Urk. D1/67/2/2 S. 3). Der Widerruf wäre also während des Haareschneides erfolgt. Zwei Monate später anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 4. Juni 2020 machte der Beschuldigte dann geltend, er habe dies nach dem Haareschneiden zu Q._____ gesagt. Da das Thema nicht nur in der Wohnung und im Auto, sondern auch draussen besprochen worden sei, sei in den Wohnungsaudiogesprächen mit keinem Wort erwähnt, dass der geplante Überfall nicht hätte durchgeführt werden sollen (Urk. D1/67/2/5 S. 16 und S. 18). Mittlerweile in Kenntnis, an welchen Orten Abhörmassnahmen erfolgt waren, schob er mithin einen Grund nach, weswegen vom angeblichen Abbruch der Aktion in den abgehörten Gesprächen nichts zu hören war, indem er plötzlich anführte, er habe das nach dem Haareschneiden draussen gesagt statt währenddessen. Auch dies spricht wiederum gegen die Glaubhaftigkeit seiner diesbezüglichen Aussagen.

3.2.5. Auffallend ist bezüglich des behaupteten Gesprächs zwischen dem Beschuldigten und Q._____ mit dem Absagen des geplanten Vorgehens gegen C._____ zudem, dass die beiden beteiligten Personen dies völlig verschieden schildern. Während der Beschuldigte, wie soeben erwähnt, geltend machte, dies während oder eben nach dem Haareschneiden durch Q._____ gesagt zu haben, erwähnte jener nichts von einem Haarschnitt in Zusammenhang mit der Absage. Nachdem er zuvor zwei Monate lang die Aussage verweigert hatte, führte Q._____ anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 2. Juni 2020, nachdem ihm diverse abgehörte Gespräche vorgehalten worden waren, aus, sie seien beide spazieren gegangen. Er wisse weder wo noch wann sie über das gesprochen hätten, er wisse nur noch, dass sie das besprochen hätten. Er wisse nicht mehr, ob er mit dem Beschuldigten allein spazieren gegangen sei. Es sei alles nur Gerede gewesen. Der Grund für die Planänderung sei gewesen, dass es zu riskant gewesen sei (Urk. D1/67/3/4 S. 23 f.). Von einem gemeinsamen Spaziergang erwähnte der Beschuldigte demgegenüber nichts. Abgesehen davon, dass die Aussage von Q._____ – worauf nachfolgend einzugehen sein wird – auch für sich selbst betrachtet wenig plausibel erscheint, wäre doch zu erwarten, dass beide Mitbeschuldigten ein solches für sie entlastendes Sachverhaltsmerkmal im Wesentlichen gleich schildern würden, wenn es sich so oder ähnlich zugetragen hätte. Die Widersprüche zwischen dem Beschuldigten und Q._____, die sich durch die soeben zitierten Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung noch akzentuierten, stellen einen weiteren Hinweis dar, dass es sich hierbei um nachgeschobene Schutzbehauptungen handelte.

3.2.6. Auch hinsichtlich der Frage, wann die angebliche "Ansage" hätte erfolgen sollen, machte der Beschuldigte widersprüchliche Aussagen. Anlässlich der Hafteinvernahme vom 31. März 2020 sagte er aus, dass man diese am 18. März 2020 in R._____ gemacht hätte, falls man C._____ gesehen hätte (Urk. D1/67/2/2 S. 4 F/A 17). In späteren Einvernahmen vom 25. Juni 2020 und vom 9. Juli 2020 führte er dagegen an, man hätte die "Ansage" bereits am 14. März 2020 beim Restaurant V._____ gemacht (Urk. D1/67/26 S. 6 F/A 45; D1/67/2/7 S. 10 F/A 45). Auf diesen Widerspruch angesprochen führte er lediglich aus, gemeint sei gewesen, dass sie beim Antreffen von C._____ eine "Ansage" machen würden. Er habe gewollt, dass es schon am 14. März 2020 beim V._____ gemacht wird. Da sie ihn dann aber nicht angetroffen hätten, hätte die "Ansage" gemacht werden sollen, wenn sie C._____ angetroffen hätten; so auch am 18. März 2020, als sie nach R._____ gefahren seien, um zu schauen, wo C._____ wohne (Urk. D1/67/2/8 S. 7). Warum er aber erst in späteren Aussagen ausgeführt hatte, man habe die "Ansage" bereits am 14. März 2020 machen wollen, und er dies nicht bereits in der Hafteinvernahme so aussagte, sondern explizit den 18. März 2020 nannte, vermochte er nicht darzulegen. Auch hier wäre wiederum anzunehmen, dass er sich nur rund zwei Wochen später noch zu erinnern vermocht hätte. Dass der Beschuldigte in späteren Einvernahmen plötzlich ein früheres Datum nannte, erweckt den Eindruck, dass er bemüht war, die ganze Aktion als weniger geplant zu schildern. Der Widerspruch spricht jedenfalls gegen die Glaubhaftigkeit seiner diesbezüglichen Aussagen. Zudem ist anzumerken, dass ein Vorgehen mit drei Männern gegen C._____ mitten in Zürich beim Restaurant V._____ am frühen Abend wenig plausibel wirkt, wobei dies unabhängig davon gilt, was genau geplant war.

3.2.7. Korrespondierend mit dem widersprüchlichen Aussageverhalten des Beschuldigten erscheint, dass der Beschuldigte die äusseren Umstände wie z.B. die Fahrten zum Restaurant V._____ und nach R._____ zwecks Auskundschaften sowie abgehörte Gespräche nicht bestritt, jedoch deren Inhalte und seine Pläne zu verharmlosen versuchte. So machte er geltend, die Fahrt nach R._____ sei erfolgt, weil er habe wissen wollen, ob C._____ noch immer dort wohne (Urk. D1/67/2/7 S. 6 F/A 28). Auf Vorhalt, dass in einem Gespräch zwischen ihm und W._____ Ersterer drei Mal das Wort "ausnehmen" benutzt habe, machte er geltend, er habe einfach Infos von W._____ über C._____ haben wollen (Urk. D1/67/2/7 S. 7 F/A 33 und F/A 35). Weswegen der Beschuldigte W._____ gegenüber hätte von einem geplanten Raub zulasten C._____s sprechen sollen, wenn er doch nur eine sogenannte "Ansage" geplant hätte, vermochte er nicht zu erklären und erscheint unplausibel. Bezüglich des sich in seinem Auto befindlichen Hammers erklärte er, diesen zusammen mit anderem Werkzeug im Auto zu haben (Urk. D1/67/2/7 S. 9 F/A 42). Diese Bagatellisierung ergibt wiederum wenig Sinn vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte an sich gar nicht bestritt, dass geplant gewesen sei, einen Hammer gegen C._____ einzusetzen, wenn dieser sich gegen die angebliche "Ansage" zur Wehr gesetzt hätte. Vor demselben Hintergrund des bagatellisierenden Aussageverhaltens sind schliesslich die Depositionen des Beschuldigten zu sehen, wenn er ihm zur Last gelegte Vorhalte bzw. seine mittels der Audiodateien belegten Aussagen herunterspielte und ausführte, er habe bloss "Gangstergeschichten" erzählt (Urk. D1/67/2/5 S. 7 F/A 53) bzw. er "nehme die Jungs einfach hoch" (Urk. D1/67/2/5 S. 7 F/A 55, S. 11 F/A 84) respektive er habe "geblufft" (Urk. D1/67/2/5 S. 10 F/A 77 f.) und "geprahlt" (Urk. D1/67/2/5 S. 11 F/A 84). Auch hierzu ist zu bemerken, dass ein solches Vorgehen unplausibel erscheint, insbesondere dass sich die Beteiligten über ein ganz anderes Vorgehen unterhalten haben sollten, als es effektiv geplant gewesen wäre.

3.2.8. Soweit der Beschuldigte geltend machte, es sei bei den Planungen mit Q._____ lediglich um eine "Ansage" gegenüber C._____ gegangen und er habe zu Q._____ gesagt, er wolle die Aktion abbrechen, sind die Aussagen des Beschuldigten somit unglaubhaft.

3.3. Aussagen von Q._____

3.3.1. Wie der Beschuldigte bestritt auch Q._____ den äusseren Sachverhalt – nachdem er zunächst in den ersten Einvernahmen die Aussagen verweigert hatte – in weiten Teilen grundsätzlich nicht, indem er insbesondere den Inhalt der ihm vorgehaltenen abgehörten Gespräche zwischen ihnen anerkannte. Soweit Q._____ den Sachverhalt anerkannte, sind seine Aussagen ohne Weiteres als glaubhaft zu bezeichnen.

3.3.2. Anzumerken ist zu den Aussagen von Q._____, dass er im Gegensatz zum Beschuldigten nie davon sprach, es sei lediglich eine sogenannte "Ansage" gegen C._____ geplant gewesen, sondern dass er stets einräumte, man habe einen Angriff gegen jenen geplant. Dazu ist anzumerken, dass auch dieses Eingeständnis ohne Weiteres glaubhaft ist, zumal nicht anzunehmen ist, dass Q._____ das Planen eines Angriffs eingestanden hätte, wenn es stattdessen nur um eine Warnung oder Drohung gegen C._____ gegangen wäre. Mit diesem Eingeständnis widersprach er damit klar der – wie gezeigt bagatellisierenden – Darstellung des Beschuldigten.

3.3.3. Widersprüche zwischen den Aussagen von Q._____ und denjenigen des Beschuldigten bestehen weiter auch bezüglich des behaupteten Gesprächs zwischen dem Beschuldigten und Q._____ mit dem Absagen des geplanten Vorgehens gegen C._____. Während der Beschuldigte ausführte, dies während oder eben nach dem Haareschneiden durch Q._____ gesagt zu haben, erwähnte jener nichts von einem Haarschnitt in Zusammenhang mit der Absage. Nachdem er zuvor zwei Monate lang die Aussage verweigert hatte, führte Q._____ anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 2. Juni 2020, nachdem ihm diverse abgehörte Gespräche vorgehalten worden waren, aus, sie seien beide spazieren gegangen. Er wisse weder wo noch wann sie über das gesprochen hätten, er wisse nur noch, dass sie das besprochen hätten. Er wisse nicht mehr, ob er mit dem Beschuldigten allein spazieren gegangen sei. Es sei alles nur Gerede gewesen. Der Grund für die Planänderung sei gewesen, dass es zu riskant gewesen sei (Urk. D1/67/3/4 S. 23 f.). Von einem gemeinsamen Spaziergang erwähnte der Beschuldigte demgegenüber nichts. Hätte sich eine Absage des Plans so der ähnlich zugetragen, wäre doch zu erwarten, dass beide Mitbeschuldigten ein solches für sie entlastendes Sachverhaltsmerkmal im Wesentlichen gleich schildern würden. Die Widersprüche zwischen dem Beschuldigten und Q._____ stellen einen weiteren Hinweis dar, dass es sich hierbei um nachgeschobene Schutzbehauptungen handelte. Auch in diesem Punkt vermögen die Aussagen Q._____s den Beschuldigten somit nicht zu entlasten.

3.3.4. Zu den Aussagen Q._____s bezüglich des besagten Gesprächs mit dem Beschuldigten, an dem der Widerruf der Angriffspläne gegen C._____ entschieden worden sei, ist zunächst zu bemerken, dass es kaum für deren Glaubhaftigkeit spricht, dass Q._____ diesen deutlich entlastenden Umstand erst nach mehreren Monaten vorbrachte. Selbst wenn die Verweigerung von Aussagen selbstverständlich eine berechtigte Prozesstaktik darstellt, so wäre doch zu erwarten, dass er hierfür zumindest einen plausiblen Grund zu nennen vermocht hätte. Dies ist aber nicht der Fall, indem Q._____ – der bereits in zwei früheren Strafverfahren stand und mit je einem Strafbefehl verurteilt wurde (Urk. D1/67/3/5 S. 16 F/A 84 und S. 17 F/A 86) – tatsachenwidrig behauptete, er sei sich nicht gewohnt Aussagen zu machen, so dass er sich unwohl gefühlt habe, eine Aussage zu machen (Urk. D1/67/3/5 S. 13 F/A 77 f.; D1/67/3/6 S. 4 F/A 24). Weswegen ihm ausgerechnet eine stark entlastende Aussage zu machen ein unwohles Gefühl bereitet haben sollte, konnte er damit nicht schlüssig darlegen. Hiermit korrespondiert sodann, dass die Aussagen zum angeblichen Gespräch während des Spazierens mit dem Beschuldigten auch inhaltlich wenig plausibel ausfielen. So konnte er sich angeblich noch daran erinnern, dass sie ausgerechnet bei jenem Spaziergang beide kein Mobiltelefon dabei gehabt hätten (Urk. D1/67/3/4 S. 2 F/A 8; D1/67/3/6 S. 3 F/A 17), wo der Spaziergang erfolgt wäre, wusste er aber nicht mehr (Urk. D1/67/3/4 S. 2 F/A 8 und S. 23 F/A 187; D1/67/3/6 S. 3 F/A 13 ff.). Auch diesbezüglich ist wiederum zu bemerken, dass anzunehmen wäre, dass sich Q._____ anlässlich der nur wenige Tage bis wenige Monate nach dem relevanten Tatzeitraum erfolgten Einvernahmen wenigstens rudimentär an die Gegend zu erinnern vermocht hätte, in der der angebliche Spaziergang erfolgt wäre. Auch unter diesem Gesichtspunkt gebricht es seinen Aussagen zum vorgebrachten Gespräch mit dem Beschuldigten, an dem die Angriffspläne gegen C._____ abgesagt worden wären, an Überzeugungskraft bzw. werden diese als Schutzbehauptungen entlarvt.

3.3.5. Die Aussagen von Q._____ sind somit in den erwähnten Punkten unglaubhaft und sind zur Entlastung des Beschuldigten nicht geeignet.

3.4. Beginn der Planung des Angriffs

Zur Frage des Beginns der Planung des Angriffs gegen C._____ ist zu bemerken, dass sich aus dem im Fahrzeug des Beschuldigten abgehörten Audiogespräch vom 25. Juni 2019 zweifelsfrei ergibt, dass bereits knapp zehn Monate vor der Verhaftung des Beschuldigten von ihm geplant wurde, C._____ anzugreifen (vgl. die Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid dazu [Urk. 140 S. 105 f.]). Dass der Beschuldigte Teilnehmer jenes Gesprächs in seinem eigenen Auto war, wurde von ihm nicht bestritten, nachdem im Gespräch u.a. sein Name fiel. Anders, als dass es beim Gespräch um einen Angriff auf C._____ ging, kann das Gespräch nicht gedeutet werden. Wenn der Beschuldigte konfrontiert mit dem Gespräch ausführte, es könne sein, dass er gesagt habe, dass er – gemeint C._____ – verprügelt werden solle (Urk. D1/67/2/7 S. 5 F/A 23), räumte er im Übrigen auch implizit ein, dass es entgegen seiner sonstigen Aussagen keineswegs nur um eine sogenannte "Ansage", also ein lediglich verbales bzw. allenfalls drohendes Vorgehen, ging, das geplant wurde. Mithin ist erstellt, dass die Planungen eines Angriffs auf C._____ spätestens am 25. Juni 2019 begannen.

3.5. Autofahrt vom 1. März 2020 und Gespräch mit W._____

3.5.1. Die Fahrt vom 1. März 2020 mit W._____ im Seat Leon nach R._____ und dass dabei ein Gespräch geführt wurde, wird vom Beschuldigten anerkannt (Urk. D1/67/2/7 S. 6 F/A 32). Wie sich aus dem abgehörten Gespräch bzw. dessen Abschrift ergibt, teilte W._____ dem Beschuldigten anlässlich jener Autofahrt mit, dass C._____ jeweils einen grossen Bargeldbetrag in einer schwarzen Sporttasche aus Leder mit sich führe und dieses Geld jeweils nach Hause nehme, wobei gegen Ende des Monats am meisten Geld in der Tasche sein dürfte (Beilage zu Urk. D1/67/2/3). Auf Vorhalt der Gesprächsabschrift räumte der Beschuldigte dies ein (Urk. D1/67/2/7 S. 6 f. F/A 33), machte indessen geltend, lediglich Infos über C._____ im Allgemeinen von W._____ erhalten wollen zu haben (Urk. D1/67/2/7 S. 6 f. F/A 33 und S. 7 F/A 35). Dass letztere Aussage als Schutzbehauptung zu qualifizieren ist, ergibt sich indessen zweifelsfrei aus dem Gespräch. So machte der Beschuldigte gegenüber W._____ etwa folgende Aussagen: "Ich muss ihn ("C'._____") auch noch verprügeln, eigentlich, weisst du… Wir haben gesagt, wenn wir ihn sehen, schlagen wir ihn. Dann hätten wir nicht so gemacht. Aber jetzt… ist die Zeit gekommen wo es langsam… jetzt langsam muss er auch drunter kommen. Läuft er mit etwas umher? Pfefferspray? Messer?", "Ja mann, nehmen wir ihn aus…", "Wenn er dreihunderttausend hat, lassen wir die Jungs ausnehmen, Hundert den Jungs, hundert dir, hundert mir.", "Moruk, schau doch mann… dann nehmen wir ihn aus. Hä? Wann macht er am meisten?", "Nehmen wir ihn aus, mann.". Mit der Vorinstanz (Urk. 140 S. 107 f.) können diese Aussagen keineswegs lediglich als Einholen von allgemeinen Informationen qualifiziert werden, sondern es geht daraus hervor, dass sich der Beschuldigte u.a. basierend auf den von W._____ erhaltenen Informationen zumindest mit dem Gedanken befasste, C._____ auszurauben bzw. ihm das erwartete Bargeld unter massiver Gewaltanwendung zu entwenden. Anders können die Zitate des Beschuldigten anlässlich jenes Gesprächs vom 1. März 2020, in dem W._____ mehrfach erwähnte, C._____ "ausnehmen" zu wollen, während der Beschuldigte sich darüber äusserte, wie die Beute aufgeteilt werden sollte, nicht gedeutet werden.

3.5.2. Den Beschuldigten nicht zu entlasten vermag der Umstand, dass C._____ selbst angab, er nehme nie Bargeld nach Hause und seine Sporttasche sei nicht von der Marke Louis Vuitton, sondern von der Marke Desquared. Selbst wenn die Angaben W._____s anlässlich des fraglichen Gesprächs dem Beschuldigten gegenüber insbesondere hinsichtlich der Marke der Tasche und vor allem des von C._____ jeweils mitgeführten Geldbetrags nicht korrekt gewesen wären, so führten sie doch dazu, dass der Beschuldigte basierend darauf offensichtlich zur Ansicht gelangte, bei C._____ könne durch einen Raubüberfall ein hoher Geldbetrag erhältlich gemacht werden, was ihn zu einem geeigneten Raubopfer machte und beim Beschuldigten zum Entschluss führte, C._____ ausrauben zu wollen. Dies korrespondiert denn auch mit dem Umstand, dass für die Ausführung des Angriffs drei Männer ausgesucht wurden, die für einen reinen Angriff mit Körperverletzung gegen C._____ an sich gar kein Motiv hatten. Erst im Rahmen der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, C._____ habe früher gute Kollegen oder Freunde der designierten ausführenden Täter angegriffen und verprügelt, weswegen diese ein Motiv für die Mitwirkung an der geplanten "Ansage" gehabt hätten (Prot. II S. 35 f.), was angesichts des Nachschiebens der Erklärung – wenn auch nicht gänzlich unglaubhaft – doch wenig überzeugend erscheint. Konnte den ausführenden Tätern, wie vom Beschuldigten anlässlich des Gesprächs vom 1. März 2020 geäussert, eine erhebliche Raubbeute in Aussicht gestellt werden, konnte dagegen ein nachvollziehbarer Grund für deren Tatausführung bewirkt werden.

3.5.3. Nicht ausser Acht gelassen werden kann aber, dass das fragliche Gespräch hinsichtlich des Vorwurfs der Planung eines Raubs letztlich doch das einzige Beweismittel darstellt. Ein Konnex zum designierten ausführenden Täter, Q._____, fehlt bezüglich des vorgeworfenen Raubplans. So liegen hinsichtlich sämtlicher weiterer Elemente des geplanten Vorgehens diverse abgehörte Gespräche zwischen dem Beschuldigten und Q._____ im Recht. Ein mit dem Gespräch Beschuldigter-W._____ korrespondierendes Gespräch Beschuldigter-Q._____ findet sich dagegen nirgends. So wäre doch zu erwarten, dass sich der Beschuldigte, wenn er tatsächlich den konkreten Plan verfolgt hätte, bei C._____ einen hohen Bargeldbetrag erhältlich machen zu können, auch anlässlich der nachfolgend zu behandelnden abgehörten Gespräche mit Q._____ zumindest das eine oder andere Mal zu dieser Frage geäussert hätte. Dass die Idee, auch einen Raub zulasten C._____s durchzuführen, beim Beschuldigten zum Gegenstand konkreter Planung reifte, lässt sich mithin entgegen der Vorinstanz nicht mit rechtsgenügender Sicherheit erstellen.

3.6. Autofahrt vom 14. März 2020 und Gespräch mit Q._____

3.6.1. Auch diese Autofahrt und das im Seat Leon mit Q._____ geführte Gespräch gestand der Beschuldigte ein (Urk. D1/67/2/6 S. 2 F/A 10). Ebenso bestätigte er, dass die Autofahrt zum Restaurant V._____ an der AA._____-strasse in Zürich führte (Urk. D1/67/2/6 S. 2 f.), was sich mit den Erkenntnissen aus der GPS-Überwachung deckt (Beilage zu Urk. D1/67/2/6). Bezüglich der geführten Dialoge kann auf die detaillierte Darstellung im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 140 S. 108 ff.).

3.6.2. Soweit die Vorinstanz zum Ergebnis gelangte, dass sich basierend auf den gesprochenen Dialogen nicht der rechtsgenügende Nachweis führen lasse, dass der Beschuldigte Q._____ die Anweisung gegeben habe, den Hammer beim

Angriff auf C._____ in jedem Fall einzusetzen (Urk. 140 S. 109), muss berufungshalber nicht näher auf diese Frage eingegangen werden. Die doch sehr detaillierten Anweisungen des Beschuldigten anlässlich jenes Gesprächs lassen indessen mit der Vorinstanz (Urk. 140 S. 110 f.) keinen anderen Schluss zu, als dass der Hammer jedenfalls dann hätte eingesetzt werden sollen, wenn C._____ sich gegen den Angriff zur Wehr gesetzt hätte oder in Begleitung einer anderen Person unterwegs gewesen wäre, und dass der solchermassen benutzte Hammer danach hätte in einem Gully entsorgt werden sollen. Eine derartige Entsorgung spricht denn auch klar dafür, dass es dabei um die Beseitigung einer Tatwaffe gegangen wäre. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 240 S. 16) erfolgte die Erwähnung des Hammers und wie dieser verwendet werden sollte im Übrigen sehr konkret im betreffenden Gespräch, wobei es selbstredend irrelevant ist, dass es sich um einen handelsüblichen Hammer gehandelt hätte, stellt doch auch ein solcher bekanntermassen ein taugliches Tatwerkzeug für eine schwere Körperverletzung dar.

3.6.3. Hinsichtlich des Zwecks der Fahrt vom 14. März 2020 ist mit der Vorinstanz (Urk. 140 S. 111) als erstellt anzunehmen, dass deren Zweck einzig dazu diente, C._____ auszukundschaften, wie der Beschuldigte selbst mehrfach ausführte. Dass, wie er ebenfalls ausführte, C._____ gleich zur Rede gestellt und ihm die vermeintliche "Ansage" gemacht worden wäre, wird demgegenüber widerlegt, zumal sich einerseits Q._____ nie so äusserte und sich andererseits auch nichts derartiges aus dem abgehörten Gespräch ergibt. Ein spontanes Ansprechen von C._____ wäre den ganzen Planungen vielmehr entgegengestanden.

3.7. Erstellen eines Fake-Accounts auf Instagram durch Q._____

Mit der Vorinstanz (Urk. 140 S. 111) ist basierend auf den Aussagen des Beschuldigten, Q._____s und des abgehörten Gesprächs vom 23. März 2020 erstellt, dass von Q._____ auf Instagram ein Fake-Account erstellt wurde, um sich damit Informationen über den jeweiligen Aufenthaltsort von C._____ zu verschaffen.

3.8. Instruktion von "T._____" und "U._____" am 18. März 2020 in R._____ und Besichtigung des geplanten Tatorts

Hierzu ist der diesbezügliche Sachverhalt mit der Vorinstanz (Urk. 140 S. 111 f.) basierend auf dem abgehörten Gespräch während der besagten Fahrt sowie der Anerkennung durch den Beschuldigten, dass es dabei darum gegangen sei, den Wohnort von C._____ und dessen Umgebung auszukundschaften, als erstellt zu qualifizieren.

3.9. Treffen mit Q._____ am 23. März 2020 in der Wohnung des Beschuldigten und Übergabe "Tarnhandy"

Mit der Vorinstanz (Urk. 140 S. 112) ist basierend auf den Zugaben sowohl des Beschuldigten wie auch von Q._____ sowie dem abgehörten Gespräch vom 23. März 2020 erstellt, dass der Beschuldigte Q._____ am 23. März 2020 ein sogenanntes "Tarnhandy", ein vorkonfiguriertes SKY ECC-Mobiltelefon der Marke iPhone 7 mit eingelegter holländischer Rufnummer 4, übergab. Ebenso ist erstellt, dass Q._____ seinerseits den vorgesehenen Tatort am Wohnort von C._____ in R._____ besichtigte, dem Beschuldigten am 23. März 2020 darüber berichtete und ihm auch über die ideale Positionierung in einem Gebüsch erzählte, was sich ebenfalls aus dem abgehörten Gespräch in der Wohnung des Beschuldigten an der AB._____-strasse 4 ergibt.

3.10. Behaupteter Rücktritt

Wie im Rahmen der Würdigung des Aussageverhaltens des Beschuldigten und Q._____s dargelegt, machten die beiden bezüglich des behaupteten Rücktritts von den Angriffsplänen gegen C._____ widersprüchliche und insgesamt unglaubhafte Aussagen, die als Schutzbehauptungen zu qualifizieren sind. So erscheint es gänzlich lebensfremd, dass der Beschuldigte, nachdem er den Angriff auf C._____ über einen längeren Zeitraum u.a. mittels Auskundschaften der Lokalitäten und der Vornahme von Informationsfahrten minutiös geplant und das designierte Opfer den mutmasslichen, die Tat ausführenden Tätern gezeigt hatte, die ganze Aktion einfach so vom einen auf den anderen Moment abgebrochen hätte (vgl. a. die vorinstanzlichen Erwägungen hierzu [Urk. 140 S. 112 ff.]). Beim vom Beschuldigten vorgebrachten Rücktritt vom Angriff gegen C._____ handelte es sich mithin um eine Schutzbehauptung. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 240 S. 14) kann im Übrigen auch nicht aus der aus einem Gespräch vom 22. März 2020 zitierten Aussage, "das Scheiss-Corona hat uns gefickt", abgeleitet werden, die Pandemie habe zum Rücktritt des Beschuldigten geführt. So war der Beginn der Pandemie und des damit verbundenen deutlichen Herunterfahrens des gesellschaftlichen Lebens der Ausführung der Tat ggf. eher hinderlich statt förderlich, was zur fraglichen Äusserung im abgehörten Gespräch geführt haben dürfte. Wie vorstehend anlässlich der Würdigung seines Aussageverhaltens dargelegt (Erw. 3.2.3.), nannte der Beschuldigte vor der heutigen Berufungsverhandlung die Corona-Pandemie aber nie als relevanten Grund für den behaupteten Rücktritt und hinderte ihn diese auch während längerer Zeit nicht an der Weiterführung der Planung des Angriffs gegen C._____. Die diesbezüglichen Einwendungen der Verteidigung zielen daher ins Leere.

3.11. Innerer Sachverhalt

Der Beschuldigte handelte anlässlich sämtlicher Handlungen ohne Zweifel mit Wissen und Willen, zumal keinerlei Gründe ersichtlich sind, die dagegen sprächen. Was die mögliche Zufügung schwerer Verletzungen gegenüber C._____ durch die ausführenden Täter betrifft, so drängt sich aufgrund der Äusserungen des Beschuldigten anlässlich des Gesprächs mit Q._____ vom 14. März 2020 (vgl. Erw. 3.6.) der zwingende Schluss auf, dass der Beschuldigte mit solchen jedenfalls rechnete und sie in Kauf nahm, zumal er im Falle der Tatausführung auch keine Kontrolle über das Vorgehen der drei Täter gegen C._____ gehabt hätte. Wer einen Angriff durch drei Täter unter Mitnahme eines Hammers plant und für den Fall der Gegenwehr oder wenn sich das Opfer in Begleitung einer weiteren Person befindet, den Einsatz des Hammers gegen das Opfer fordert, der rechnet mit möglichen schweren Verletzungen des Opfers und nimmt diese auch in Kauf.

3.12. Weitere Einwendungen der Verteidigung

3.12.1. Bezüglich weiterer Einwendungen der Verteidigung kann grundsätzlich auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden

(Urk. 140 S. 114. f.), wobei der Verteidigung (Urk. 240 S. 13) entgegenzuhalten ist, dass sich die Vorinstanz durchaus mit ihren Vorbringen auseinandersetzte, soweit diese nicht bereits anlässlich der Würdigung des Sachverhalts widerlegt wurden.

3.12.2. Im Rahmen des Berufungsverfahrens brachte die Verteidigung ergänzend vor, seitens der Vorinstanz sei ausgeblendet worden, dass die Abhörungen zeigten, dass zwischen den Beteiligten viel geschwatzt und geprahlt, aber kaum etwas gemacht worden sei (Urk. 240 S. 15). Dazu ist zu bemerken, dass abgehörtes sogenanntes "dummes Geschwätz" zwischen den Beteiligten nicht dazu führt, dass die gewürdigten Gespräche einfach ebenfalls zwingend irrelevant und blödes Geschwätz gewesen wären. Soweit abgehörte Gespräche ohne Belang für die Erstellung des relevanten Anklagesachverhalts sind, bestand und besteht für die würdigenden Instanzen auch keine Veranlassung, näher darauf einzugehen.

3.13. Beweisanträge

3.13.1. Die Verteidigung stellte anlässlich der Berufungsverhandlung den Beweisantrag, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 16. Mai 2023 im Verfahren gegen Q._____, der der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu schwerer Körperverletzung schuldig gesprochen wurde, formell beizuziehen (Prot. II S. 42 f.). Auf Nachfrage bestätigten sowohl die Verteidigung als auch der Staatsanwalt, jenes Urteil zu kennen. Mithin war es beiden Parteien möglich, sich soweit ihnen notwendig erscheinend damit auseinanderzusetzen und sich dazu zu äussern, was die Verteidigung im Rahmen ihres Parteivortrags auch so tat (vgl. Urk. 240 S. 12 f.). Das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 16. Mai 2023, SB210462, mit dem Q._____ der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 260bis Abs. 1 lit. c StGB schuldig gesprochen wurde, ist zudem – wenn auch in anonymisierter Form – auf der Homepage der Zürcher Zivil- und Strafgerichte öffentlich einsehbar (https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ SB210462- O1.pdf). Ein formeller Beizug des Urteils verbunden mit der Einräumung der Möglichkeit an die Parteien zur ergänzenden Stellungnahme war daher nicht notwendig, weswegen der Beweisantrag abzuweisen war.

3.13.2. Die Verteidigung stellte anlässlich der Berufungsverhandlung den weiteren Beweisantrag, einen Strafregisterauszug des Privatklägers 10, C._____, beizuziehen, damit das Gericht sehe, dass auch jener Vorstrafen aufweise (Prot. II S. 42 f.). Hierzu ist zu bemerken, dass unerheblich ist, ob und falls ja, welche Vorstrafen C._____ aufweist bzw. im Tatzeitraum aufwies. Wie vorstehend aufgezeigt, ging es beim geplanten Vorgehen gegen C._____ nicht lediglich um eine Drohung/Warnung durch drei Männer, sondern das Opfer sollte durch die ausführenden Täter angegriffen und bei Gegenwehr oder im Falle einer Begleitung durch eine weitere Person gar mit einem Hammer geschlagen werden. Das Vorhandensein entsprechender Vorstrafen bei C._____ spräche in diesem Zusammenhang daher eher gegen als für den Beschuldigten, da hieraus ein Tatmotiv für ein umso härteres Vorgehen erblickt werden könnte. Ein Entlastungsbeweismittel kann ein Strafregisterauszug von C._____ daher nicht darstellen. Der Beizug eines solchen Strafregisterauszugs verbunden mit der Einräumung der Möglichkeit an die Parteien zur ergänzenden Stellungnahme war daher nicht notwendig, weswegen der Beweisantrag abzuweisen war.

3.14. Fazit

Zusammenfassend ist der Anklagesachverhalt bezüglich Anklageziffer I., Dossier 1 gemäss Anklageschrift vom 12. August 2021 mit den Ausnahmen, wonach Q._____ auf Anweisung des Beschuldigten C._____ mit dem Hammer gezielte Schläge gegen das Schienbein hätte versetzen sollen, und wonach C._____ hätte ausgeraubt werden sollen, erstellt.

B. Anklageziffer II., Dossier 2 gemäss Anklageschrift vom 12. August 2021

1. Ausgangslage

1.1. Anklagevorwürfe

1.1.1. Unter Anklageziffer II., Dossier 2 gemäss Anklageschrift vom 12. August 2021, wird dem Beschuldigten zunächst im Vorgang 1 vorgeworfen, er habe im Zeitraum zwischen 28. Mai 2019 und 7. Juni 2019 mindestens eine Einfuhr von mehreren Kilogramm Marihuana (Typ: Drogenhanf, THC-Gehalt über 1%) im Wert von € 23'000.–, d.h. mindestens ca. 5.7 Kilogramm Marihuana zum Kilopreis von ca. Fr. 4'500.– organisiert, welches Marihuana ca. am 7. Juni 2019 durch einen nicht namentlich bekannten Kurier mit einem Personenwagen der Marke BMW von Holland in die Schweiz transportiert bzw. geliefert worden sei und welches Marihuana für den gewinnbringenden Weiterverkauf an Dritte vorgesehen gewesen sei. Der Beschuldigte sei zunächst am 28. Mai 2019 von Zürich nach Holland gefahren, um dort die bevorstehende Marihuana-Einfuhr mit dem Lieferanten/Verkäufer zu besprechen bzw. zu regeln. Am 31. Mai 2019 habe sich der Beschuldigte wieder in der Schweiz mit einem "AC._____" über die am 28. Mai 2019 in Holland organisierte Marihuana-Lieferung besprochen. Am 3. Juni 2019 habe der Beschuldigte über einen Unbekannten "AD._____" einen Flug von Zürich nach Holland für den 4. Juni 2019 organisieren lassen, sich bei einem Unbekannten "AE._____" erkundigt, ob dieser bei "AF._____" auf die Schnelle € 23'000.– wechseln könne, und "AG._____" über seinen Flug nach Holland informiert, worauf dieser dem Beschuldigten die Kontaktperson in Holland genannt und dem Beschuldigten Anweisungen gegeben habe, wie er das Bargeld (€ 23'000.–) beim Flug im Handgepäck verstecken solle. Am 4. Juni 2019 sei der Beschuldigte mit dem Flugzeug von Zürich nach Holland gereist und habe mit der Kontaktperson "AH._____" ein bevorstehendes Treffen besprochen, bei welchem die bevorstehende Marihuana-Einfuhr in die Schweiz hätte besprochen bzw. abgeschlossen werden sollen. Am 7. Juni 2019 habe die holländische Kontaktperson "AH._____" den Beschuldigten telefonisch darüber informiert, dass die Lieferung mit dem bestellten Marihuana unterwegs sei und am Abend ankommen dürfte, ebenso habe "AH._____" dem Beschuldigten Marke und Kontrollschild des Kurierfahrzeuges mitgeteilt, worauf der Beschuldigte seinerseits "AC._____" telefonisch kontaktiert und diesem mitgeteilt habe, dass er ihm die Details der Lieferung per Telefon mitgeteilt habe und er – "AC._____" – nachschauen solle. Etwas später habe der Beschuldigte wiederum telefonisch mit "AC._____" die ankommende Lieferung aus Holland bzw. wer mit welchem Auto die Lieferung abholen würde, besprochen. Der Beschuldigte habe dabei gewusst, dass die Einfuhr von Marihuana in die Schweiz verboten/strafbar sei (Urk. D1/67/13/40 S. 6-9).

1.1.2. In Vorgang 2 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, im Zeitraum vom 4. bis 10. Juli 2019 einen Transport von 15 Kilogramm Cannabis/CBD-Hanf (Typ: Industriehanf, THC-Gehalt <1%) im Wert von mindestens ca. Fr. 21'000.– von der Schweiz nach Holland via Deutschland organisiert zu haben, welches Cannabis/CBD-Hanf in Holland mit THC-haltigem Harz/Öl für den gewinnbringenden Weiterverkauf als THC-haltiges Marihuana in Holland selbst oder für die Einfuhr als THC-haltiges Marihuana in die Schweiz zwecks gewinnbringendem Weiterverkauf hierorts hätte behandelt werden sollen, welcher Transport jedoch infolge Verhaftung des Kuriers (AI._____) vor der Ausfuhr aus der Schweiz am 10. Juli 2019 in AJ._____ vereitelt worden sei. Am 4. Juli 2019 habe sich der Beschuldigte mit "AG._____" über einen CBD-Lieferanten "AK._____" besprochen, bei welchem der Beschuldigte am Freitag CBD-Hanf beziehen werde. Weiter habe der Beschuldigte einer weiteren unbekannten Person angegeben, dass "es" (das CBD-Hanf) nach Holland und zurück in die Schweiz gebracht werden solle. Ab dem 7. Juli 2019 habe sich der Beschuldigte in diversen Gesprächen um die Anmietung eines Kurierfahrzeuges und Bezahlung des Fahrers für den Transport des CBD-Hanfs via Deutschland nach Holland bemüht. Nachdem der Beschuldigte am 9. Juli 2019 15 Kilogramm CBD-Hanf erhalten gehabt habe, habe er dieses zusammen mit einem "AL._____" von seinem Wohnort in einem Personenwagen der Marke Seat nach AM._____ transportiert, wo das CBD-Hanf in einer Tiefgarage zwischengelagert worden sei. In AM._____ angekommen habe der Beschuldigte u.a. "AL._____" und "AC._____" erklärt, wie das CBD-Hanf bearbeitet werden solle. Weiter habe der Beschuldigte angegeben, wie er alles organisiert und in dieses lukrative Geschäft habe einsteigen wollen. Am 10. Juli 2019 seien die in AM._____ zwischengelagerten 15 Kilogramm CBD-Hanf in den Kofferraum eines angemieteten Fahrzeugs der Marke Skoda eingeladen und hernach vor der Ausfuhr aus der Schweiz anlässlich einer Polizeikontrolle in AJ._____ sichergestellt worden. Der Beschuldigte habe in der Folge u.a. durch Vorlage einer fingierten Rechnung der Firma AN._____ GmbH in AO._____ die Herausgabe der sichergestellten 15 Kilogramm CBD-Hanf an AP._____ organisiert. Dabei habe der Beschuldigte gewusst, dass sowohl der Transport von CBD-Hanf durch Deutschland sowie die Verarbeitung von CBD-Hanf mit THC-haltigem Harz/Öl in Holland zum Zweck des Weiterverkaufs an Dritte als Marihuana bzw. zum Zweck der Einfuhr von Marihuana in die Schweiz verboten/strafbar sei. Ausserdem habe der Beschuldigte dies in der Absicht getan, mit dem Verkauf des in Holland hergestellten THC-haltigen Marihuanas einen Gewinn von CHF oder € 20'000.– zu erzielen (Urk. D1/67/13/40 S. 9-11).

1.1.3. Unter Vorgang 3 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe zusammen mit AQ._____ am 20. August 2019 in AR._____ ca. 3 Kilogramm Marihuana zum Preis von ca. Fr. 4'400.– an AS._____ verkauft, welches Marihuana im Bereich des AT._____s in AR._____ in einem Drogenbunker zwischengelagert worden sei (Urk. D1/67/13/40 S. 11).

1.1.4. Gemäss Vorgang 4 habe der Beschuldigte zusammen mit AQ._____ am 3. September 2019 in Zürich 4.29 Kilogramm Marihuana im Wert von mindestens Fr. 18'000.– an AS._____ verkauft/übergeben, welches Marihuana zuvor im Bereich der AU._____-strasse 6 in … Zürich in einem Drogenbunker zwischengelagert und dort vom Beschuldigten und/oder AS._____ in einen von AS._____ mitgebrachten Rollkoffer geladen worden sei (Urk. D1/67/13/40 S. 11 f.).

1.1.5. Unter Vorgang 5 habe der Beschuldigte zusammen mit AQ._____ am 26. März 2020 im Bereich einer Tiefgarage in der Umgebung des AV._____-Platzes/AW._____-weges in AR._____ ca. 5 Kilogramm Marihuana für ca. Fr. 24'000.– an BA._____ verkauft/übergeben, welches Marihuana im Bereich der genannten Tiefgarage in einem Drogenbunker zwischengelagert worden sei. Von diesem Marihuana habe in der Folge am 26. März 2020 502 Gramm netto in … Zürich sichergestellt werden können. Die restlichen ca. 4.5 Kilogramm habe BA._____ zuvor einem nicht näher bekannten Abnehmer in BB._____ weiterveräussert/übergeben, von welcher Übergabe der Beschuldigte gewusst habe (Urk. D1/67/13/40 S. 12 f.).

1.1.6. In subjektiver Hinsicht habe der Beschuldigte anlässlich der Vorgänge 3-5 jeweils gewusst, dass die Lagerung und der Verkauf bzw. die Übergabe von Marihuana (Typ: Drogenhanf, THC-Gehalt über 1%) an Drittpersonen in der Schweiz verboten/strafbar sei. Der Beschuldigte habe dies in der Absicht getan, zusammen mit AQ._____ fortgesetzt der artige Verkäufe/Übergaben an Dritte zu tätigen (Urk. D1/67/13/40 S. 11-13).

1.1.7. Schliesslich sei der Beschuldigte am 30. März 2020 im Besitz einer grossen Menge Kokain (49.9 Gramm mit einem Reinheitsgehalt von 62% = 31 Gramm Kokain-Hydrochlorid) im Markt-/Handelswert von ca. Fr. 3'000.– gewesen, welches Kokain er seit ca. 2013/2014 in dem zu seiner Wohnung gehörenden Kellerabteil in einer Schachtel im Holzgestell aufbewahrt habe. Der Beschuldigte habe gewusst, dass diese Menge des Kokains geeignet gewesen sei, mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr zu bringen, welche Gefährdung der Beschuldigte zumindest billigend in Kauf genommen habe (Urk. D1/67/13/40 S. 13).

1.2. Beschuldigter/Verteidigung

1.2.1. Der Beschuldigte führte im Rahmen der Schlusseinvernahme aus, die Sachverhalte gemäss Vorgängen 1, 2, 3 und 5 nicht anzuerkennen bzw. die Aussage dazu zu verweigern (Urk. D1/67/2/9 S. 4 f.). Den Sachverhalt gemäss Vorgang 4 – mit Ausnahme der Beteiligung von AQ._____ – und den "Besitz/Aufbewahrung von mind. ca. 50 Gramm Kokain" anerkannte er dagegen (Urk. D1/67/2/9 S. 5 und S. 8 f.).

1.2.2. Vor Vorinstanz anerkannte der Beschuldigte dann auch die Vorgänge 3-

5 (Urk. 127 S. 15 f.), wobei er zur Frage, ob er diese Übergaben/Verkäufe mit AQ._____ zusammen vorgenommen habe, die Aussage verweigerte (Urk. 127 S. 20). Dass er auch diesbezüglich eine Beteiligung von AQ._____ bestreite, stellte die Verteidigung klar (Urk. 129 S. 42). Hinsichtlich Vorgang 1 räumte der Beschuldigte vor Vorinstanz ein, dass der Vorhalt insoweit zutreffe, als er das so geplant habe, das Marihuana sei letztlich aber nicht in die Schweiz gelangt (Urk. 127 S. 14). Zum Vorwurf "Besitz/Aufbewahrung von mind. ca. 50 Gramm Kokain" führte er aus, das Kokain sei bei ihm im Keller gefunden worden, er habe indes nicht mehr gewusst, dass dieses dort sei (Urk. 127 S. 16), wodurch er sinngemäss den inneren Sachverhalt bestritt.

1.2.3. Demzufolge wurde seitens der Verteidigung vor Vorinstanz hinsichtlich Vorgang 1 geltend gemacht, die Beweismittel würden für eine Verurteilung nicht genügen (Urk. 129 S. 35 ff.), ebenso wurde Vorgang 2 bestritten (Urk. 129 S. 37 ff.). Demgegenüber wurden die Vorgänge 3-5 entsprechend der Anerkennung des Beschuldigten ebenfalls anerkannt (Urk. 129 S. 43). Hinsichtlich des Vorwurfs "Besitz/Aufbewahrung von mind. ca. 50 Gramm Kokain" wurde mangels entsprechenden Wissens und Willens des Beschuldigten ein Freispruch beantragt (Urk. 129 S. 1 und S. 39 f.).

1.2.4. Im Rahmen des Berufungsverfahrens bestätigte der Beschuldigte sein Teilgeständnis im Rahmen dessen, wie bereits vor Vorinstanz erfolgt (Prot. II S: 37 ff.). Ebenso hielt die Verteidigung an ihren vor Vorinstanz gestellten Anträgen fest (Urk. 240 S. 1 und S. 3-12).

1.3. Vorinstanz

Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt gemäss Anklageziffer II. betreffend Dossier 2 der Anklageschrift vom 12. August 2021 – mit Ausnahmen – im Wesentlichen als erstellt. Hinsichtlich der Vorgänge 3-5 und den äusseren Sachverhalt des Sachverhaltsabschnitts "Besitz/Aufbewahrung von mind. ca. 50 Gramm Kokain" erachtete die Vorinstanz diese zunächst basierend auf dem Geständnis des Beschuldigten als erstellt (Urk. 140 S. 123). Bezüglich Vorgang 1 gelangte die Vorinstanz zum Ergebnis, dass dieser mit Ausnahme eines Gesprächs erstellt sei, wobei sie die genaue Menge Marihuana offen lassen musste (Urk. 140 S. 148). Den Sachverhalt nach Vorgang 2 erachtete sie als vollumfänglich erstellt (Urk. 140 S. 154). In den Sachverhalten gemäss Vorgängen 3 und 4 gelangte die Vorinstanz zur Erkenntnis, dass sich auch die Tatbeteiligung von AQ._____ erstellen lasse, wohingegen sie in Vorgang 5 eine solche Beteiligung als nicht erstellt erachtete (Urk. 144 S. 154 f.). Hinsichtlich des Kokains erachtete die Vorinstanz auch den inneren Sachverhalt des Beschuldigten als erstellt (Urk. 144 S. 156).

2. Grundlagen der Beweiswürdigung

Hierzu kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid (Urk. 140 S. 35 ff.) sowie auf die vorstehenden Erwägungen zu Anklageziffer I., Dossier 1 (Erw. II.A.2.) verwiesen werden.

3. Würdigung

3.1. Vorbemerkung

Die Würdigung des Sachverhalts gemäss Anklageziffer II. betreffend Dossier 2 der Anklageschrift vom 12. August 2021 durch die Vorinstanz erscheint mit wenigen Ausnahmen überzeugend (Urk. 140 S. 123-156), weswegen im Wesentlichen darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Erwägungen sind daher primär präzisierender Natur, soweit ein Abweichen von den vorinstanzlichen Erwägungen nicht ausdrücklich erwähnt wird.

3.2. Aussagen Beschuldigter

3.2.1. Soweit der Beschuldigte den ihm vorgeworfenen äusseren wie auch inneren Sachverhalt anerkannte, sind seine Geständnisse, die auch mit den übrigen Beweismitteln übereinstimmen bzw. auf deren Vorhalt hin erfolgten, als glaubhaft zu bezeichnen, weswegen darauf abgestützt werden kann. Mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 140 S. 123) kann der Sachverhalt daher insoweit als erstellt betrachtet werden.

3.2.2. Wie seitens der Vorinstanz zutreffend festgehalten wird (Urk. 140 S. 129), weist der Beschuldigte in seinen Aussagen mit Ausnahme der nach diversen Einvernahmen – teils wie erwähnt erst vor Gericht – gemachten teilweisen Geständnisse kaum relevante Widersprüche und Strukturbrüche auf. Angesichts des Umstands, dass er über längere Zeit die Aussagen verweigerte und sich die Vorhalte der objektiven Beweismittel anhörte, vermag dies aber nicht zu erstaunen und spricht insofern nicht für die Glaubhaftigkeit seiner weiterhin bestreitenden Aussagen. Vielmehr ist dies letztlich neutral zu bewerten.

3.2.3. Soweit der Beschuldigte auf Fragen von Polizei oder Staatsanwaltschaft mit z.T. schnippischen Antworten reagierte, dürfte dies dem Umstand geschuldet sein, dass sich der Beschuldigte angesichts der umfangreichen Vorhalte objektiver Beweismittel seiner schwierigen Situation mehr und mehr bewusst wurde, darauf vorerst jedoch noch nicht mit Zugaben reagieren wollte. Darauf weist auch seine im vorinstanzlichen Urteil zitierte Aussage hin, man solle ihm Audiogespräche vorspielen, in denen er strafbare Handlungen begehe (vgl. Urk. 140 S. 130). Soweit der Beschuldigte auf Fragen mit schnippischen Antworten reagierte, vermag das über den Umstand hinaus, dass er erst auf umfassende Vorhalte und nach längerer Zeit Zugaben machte, nichts zur Beurteilung seines Aussageverhaltens beizutragen.

3.2.4. Hinsichtlich des Umstands, dass der Beschuldigte, soweit er geltend machte, es sei lediglich um CBD-Hanf gegangen in den Gesprächen, keinerlei Namen von Beteiligten zu nennen vermochte (vgl. Urk. 140 S. 130), ist festzuhalten, dass dies deutlich gegen die Glaubhaftigkeit seiner jeweiligen Vorbringen spricht, zumal ein Geschäft einzig mit CBD-Hanf für die betreffenden Personen keine strafrechtlichen Konsequenzen gehabt hätte und solche bestätigende Aussagen zu seiner teilweisen Entlastung bei den betreffenden Vorwürfen hätte beitragen können. Ebenso spricht es gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen, wenn er auf Vorhalte von Audiogesprächen lediglich ausweichend Antworten gab und geltend machte, er habe in jenen Gesprächen nur aus Interesse Fragen gegenüber den jeweiligen Gesprächspartnern gestellt. Angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte in jenem Zeitraum sich grundsätzlich eingestandenermassen an mehreren grösseren Geschäften mit THC-haltigem Cannabis beteiligte, ist nicht davon auszugehen, dass er derartige Fragen einzig aus Neugier stellen würde.

3.2.5. Insgesamt ist festzustellen, dass die Aussagen des Beschuldigten jedenfalls in denjenigen Fällen als unglaubhaft bzw. Schutzbehauptungen zu qualifizieren sind, in denen sie klaren Erkenntnissen aus den abgehörten Gesprächen entgegenstehen.

3.3. Aussagen AQ._____

Wie seitens der Vorinstanz zutreffend festgehalten wird, hatte AQ._____ im Rahmen seiner Einvernahmen als Beschuldigter ein legitimes Interesse daran, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen (Urk. 140 S. 132). Dass er vor diesem Hintergrund – soweit ihm das vorgeworfen wurde – eine Beteiligung an den dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten bestritt, vermag daher nicht zu überraschen. Auch wenn seine Aussagen keine relevanten Widersprüche aufwiesen, sind sie daher kaum geeignet, den Beschuldigten zu entlasten. Dies gilt jedenfalls insoweit, als dass seinen Aussagen objektive Beweismittel entgegenstehen.

3.4. Art des Marihuanas

Hierzu ist zu bemerken, dass der Beschuldigte während der Untersuchung mit Ausnahme von Vorgang 4 noch bestritt, dass es sich bei den übrigen Vorgängen um Drogenhanf gehandelt habe und stattdessen geltend machte, es habe sich – wie in Vorgang 2, wo bereits die Anklage mit Ausnahme des THC-Harzes von CBD-Hanf ausgeht – stets lediglich um legalen CBD-Hanf gehandelt. Dass dies nicht der Fall war, räumte er dann vor Vorinstanz ein. Bezüglich Vorgang 1 machte die Verteidigung geltend, es sei nicht erstellt, dass es sich bei der fraglichen Lieferung um illegalen Drogenhanf gehandelt habe (Urk. 240 S. 7). Dem ist aber entgegenzuhalten, dass der Beschuldigte wie erwähnt den Vorgang 1, mit Ausnahme des Umstands, wonach die Lieferung nicht in die Schweiz gelangt sei, anerkannte. Er habe es so geplant, aber das Marihuana sei letztlich nicht in die Schweiz gelangt (Urk. 127 S. 14). Dies bestätigte er auch so anlässlich der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 37). Der Einwand der Verteidigung wird damit bereits durch die Zugabe des Beschuldigten selbst widerlegt. Wie seitens der Vorinstanz überzeugend dargelegt wird (Urk. 140 S. 139-141), sprechen zudem insbesondere auch die abgehörten Gespräche dafür, dass es um Drogenhanf ging, zumal die jeweils erwähnten Preise pro Kilogramm für legalen Hanf zum einen eindeutig zu hoch waren und zum anderen bisweilen eine verklausulierte Sprache verwendet wurde seitens der Gesprächsteilnehmer, wofür bei Handel mit CBD-Hanf schlicht keine Notwendigkeit bestanden hätte. Soweit nicht – wie in Vorgang 2 – bereits die Anklage von CBD-Hanf ausgeht, ist erstellt, dass es sich anklagegemäss um Drogenhanf mit entsprechendem THC-Gehalt handelte.

3.5. Vorgang 1

3.5.1. Wie vorstehend erwähnt, zeigte sich der Beschuldigte bei diesem Vorgang vor Vorinstanz im Gegensatz zur Untersuchung und auch der darauf basierenden Ausführungen der Verteidigung weitgehend geständig, wobei er aber bestritt, dass das Marihuana letztlich in die Schweiz gelangt sei (Urk. 127 S. 14;

vgl. Urk. 140 S. 143, 147). Seine diesbezüglichen Aussagen vor Vorinstanz bestätigte er anlässlich der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 37).

3.5.2. Aus der Audioüberwachung vom 7. Juni 2019 (Beilage zu Urk. D2/67/2/3) ergibt sich, dass der Beschuldigte mit BC._____ ein Gespräch führte, was er auch bestätigte (Urk. D2/67/2/3 S. 7 f. F/A 57). Während diesem Gespräch im Seat Leon rief "BD._____" an, bei dem es sich nach polizeilichen Erkenntnissen um die Kontaktperson "AH._____" handelte. Dieser "AH._____" teilte dem Beschuldigten mit, die Lieferung dürfte am Abend eintreffen: "Danke gut. A._____, unser Freund wird heute ähm… wenn er gleich Dings macht ähm… er wird losfahren, spielt es eine Rolle? Er könnte am Abend dort sein." "AH._____" fragte den Beschuldigten sodann, ob er ihm das Kurierfahrzeug durchgeben soll: "das Auto, soll ich dir das Auto schicken?" Nach kurzer weiterer Konversation fragte der Beschuldigte, ob es ein Kombi sei: "Ah, ist es ein Kombi?" Darauf stellte er fest: "Kombi, Kombi 'hä'. Siebzig… (unverständlich)… in Ordnung BD._____. X … [Zahlen]. In Ordnung BD._____, in Ordnung.". BC._____ wiederholte das dann nochmals: "BMW X1, … [Zahlen]?", worauf der Beschuldigte bestätigte: "Genau, genau, genau…" Daraus ergibt sich, dass es sich beim Kurierfahrzeug um einen BMW X1 mit einem Kontrollschild beginnend mit den Ziffern … handeln musste. Nachdem mithin zwischen den Beteiligten klar und deutlich vereinbart wurde, auf welche Weise die Marihuana-Lieferung in die Schweiz gelangen sollte, wäre – wie seitens der Vorinstanz zutreffend erwogen wird (Urk. 140 S. 147) – zu erwarten, dass sich im Falle einer Leistungsstörung irgendwelcher Art Gesprächsaufzeichnungen darüber finden lassen würden, was aber nicht der Fall ist. Sodann sind auch die Aussagen des Beschuldigten in diesem Punkt widersprüchlich. So bestritt der Beschuldigte anlässlich der Schlusseinvernahme noch nicht, dass das Marihuana in die Schweiz gekommen sei, sondern führte bloss aus, es gehe aus keinem der Gespräche hervor, dass er bestätigt habe, dass die Lieferung dann auch in die Schweiz gekommen sei (Urk. D1/67/2/9 S. 4). Die Behauptung, das Marihuana sei nicht in die Schweiz gelangt, brachte er erst in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vor in Zusammenhang mit seiner grundsätzlichen Anerkennung des Sachverhalts nach Vorgang 1 in den übrigen Punkten (Urk. 127 S. 14). Wäre jene Lieferung in die Schweiz aber überhaupt nicht zustande gekommen, wäre eigentlich zu erwarten, dass der Beschuldigte dieses entlastende Merkmal bereits ab erstem Einräumen zumindest einer gewissen Tatbeteiligung seinerseits vorgebracht hätte, wobei ein solches Vorbringen durchaus auch bei fehlender Anerkennung einer eigenen Tatbeteiligung möglich gewesen wäre. Dementsprechend spricht doch einiges dafür, dass das nachträglich geltend gemachte Nichterfolgen der Lieferung als Schutzbehauptung zu qualifizieren wäre. Auch finden sich in den abgehörten Gesprächen keine Hinweise auf Diskussionen unter den Tatbeteiligten hinsichtlich eines Nichterfolgens der Lieferung. Umgekehrt fehlen aber auch konkrete Hinweise, dass die Lieferung erfolgt sein könnte. So bestehen mithin zwar letztlich deutliche Hinweise dafür, dass es sich beim geltend gemachten Nichterfolgen der Lieferung um eine Schutzbehauptung handelt, doch kann diese entgegen der Ansicht der Vorinstanz auch nicht als gänzlich unglaubhaft qualifiziert werden. Dass die Marihuana-Lieferung wie geplant in die Schweiz eingeführt wurde, lässt sich daher nicht mit rechtsgenügender Sicherheit erstellen.

3.5.3. Erstellt ist aber gemäss der Anerkennung des Beschuldigten, dass er die betreffende Einfuhr von Drogenhanf aus den Niederlanden von der Schweiz aus organisierte bzw. mitorganisierte. Mit der Vorinstanz (Urk. 140 S. 141-148) ist der übrige Sachverhalt gemäss Vorgang 1 (mit Ausnahme, wonach ein Telefongespräch zwischen dem Beschuldigten und AC._____ nicht am 7. Juni 2019, sondern erst am 7. Juli 2019 stattfand [vgl. Urk. 140 S. 146 f.]) somit als rechtsgenügend erstellt zu qualifizieren, wobei aber die tatsächlich erfolgte Einfuhr des Marihuanas wie dargelegt nicht erstellt ist.

3.6. Vorgang 2

Unter Vorgang 2 ist unbestritten, dass es grundsätzlich um CBD-Hanf ging, der verschoben und danach weiterverkauft werden sollte. Bestritten wird vom Beschuldigten aber, dass geplant worden sei, die rund 15 Kilogramm CBD-Hanf in Holland mit THC-Harz zu behandeln, so dass beim Weiterverkauf des nunmehr einen höheren THC-Gehalt aufweisenden Marihuanas ein höherer Preis hätte erzielt werden können (vgl. Urk. 140 S. 148-154). Wie seitens der Vorinstanz zutreffend dargelegt wird, führte der Beschuldigte im aufgezeichneten Audiogespräch vom 9. Juli 2019 detailliert aus, wie diese Steigerung des THC-Gehalts des ehedem legalen CBD-Hanfs mittels THC-Harz vonstattengehen sollte (vgl. Beilage zu Urk. D2/67/2/8). Anzumerken ist, dass ein solches doch relativ kompliziertes Vorgehen, wie der CBD-Hanf zunächst von der Schweiz nach Holland und dann wieder zurückgebracht werden sollte, ohne entsprechende THC-Harz-Behandlung in Holland schlicht keinen Sinn ergäbe. Der Beschuldigte vermochte für ein derartiges Vorgehen denn auch keine nachvollziehbare Erklärung vorzubringen (vgl. Urk. 140 S. 150 f.). Wenn die Verteidigung dazu ausführte, es wäre einfacher gewesen, die maximal 1.5 Liter flüssige Cannabinoide nach Zürich zu bringen, statt 15 Kilogramm Marihuana nach Holland und zurück (Urk. 129 S. 37 f.), so ist das grundsätzlich zutreffend. Tatsache ist aber, dass das Verschieben der 15 Kilogramm CBD-Marihuana so stattfand und das Versetzen des Marihuanas mit Drogenharz so besprochen wurde. Das Vorbringen der Verteidigung zielt daher letztlich an der Sache vorbei. Wie seitens der Vorinstanz zutreffend dazu angemerkt wird (Urk. 140 S. 152), vermag der Umstand, dass für die Täterschaft auch theoretisch einfachere Vorgehensweisen zur Verfügung gestanden wären, nichts an der Tatsache zu ändern, dass genau ein solches Vorgehen konkret besprochen wurde. Allerdings ist anzumerken, dass über die Bemühungen des Beschuldigten und der weiteren Tatbeteiligten, das zunächst sichergestellte CBD-Hanf wieder zurückzubekommen, und das abgehörte Gespräch bezüglich Behandlung von CBD-Hanf mit THC-Harz hinaus im Vorgang 2 doch wenig gesichert bekannt ist. So kann nicht mit rechtsgenügender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Erklärungen des Beschuldigten bezüglich Behandlung von CBD-Hanf mit THC-Harz nicht ein allgemeines Fachsimpeln darstellten. Ein klarer Konnex zwischen Lieferung von CBD-Hanf nach Holland einerseits und Handlungsanweisung andererseits lässt sich daher nicht mit rechtsgenügender Sicherheit erstellen. Und daraus folgend lässt sich nicht erstellen, dass all diese Handlungen darauf abzielten, den solchermassen behandelten, THC-gesteigerten, CBD-Hanf in die Schweiz zu reimportieren. Der Sachverhalt gemäss Vorgang 2 ist daher nicht erstellt.

3.7. Vorgänge 3-5

Hierzu kann weitestgehend auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 140 S. 154 f.) verwiesen werden, zumal der Beschuldigte insoweit mit Aus-

nahme der Mitwirkung von AQ._____ geständig ist, er in früheren Einvernahmen während der Untersuchung in den Vorgängen 3 und 4 eine Beteiligung von AQ._____ einräumte, während sich diese für Vorgang 5 nicht erstellen lässt. Mit letzterer Ausnahme ist der Sachverhalt der betreffenden Vorgänge erstellt. Anzumerken ist, dass die Frage der Beteiligung von AQ._____ nach Rückzug der Berufung der Staatsanwaltschaft, die auf diesen Punkt und damit im Rahmen der rechtlichen Würdigung die Frage der Bandenmässigkeit zielte, im Rahmen des Berufungsverfahrens offengelassen werden kann, soweit nicht bereits die Vorinstanz – wie hinsichtlich der Vorgänge 3 und 4 erfolgt – die Beteiligung von AQ._____ als erstellt erachtete.

3.8. Innerer Sachverhalt insb. betreffend Aufbewahrung von Kokaingemisch

3.8.1. Bezüglich der Einfuhren von Marihuana gemäss den Vorgängen 1-5 erübrigen sich weitere Erwägungen zum inneren Sachverhalt, handelte der Beschuldigte doch zweifellos wissentlich und willentlich.

3.8.2. Hinsichtlich des beim Beschuldigten sichergestellten Kokaingemischs ist mit der Vorinstanz (Urk. 140 S. 156) sowohl der Argumentation des Beschuldigten (Urk. 127 S. 16) wie auch der Verteidigung (Urk. 129 S. 39 f.; Urk. 240 S. 11 f.) entgegenzuhalten, dass es selbstredend unerheblich ist, falls der Beschuldigte – was bereits für sich betrachtet wenig plausibel erscheint – das sich in seinem Keller gelagerte Kokaingemisch einfach vergessen haben sollte. Entscheidend ist, dass er im Zeitpunkt der Entgegennahme und Einlagerung wusste, dass es sich um Kokaingemisch handelte und er dieses willentlich für die betreffende Person – der Beschuldigte nannte einen BE._____ –, die ihm die Drogen übergeben hatte, aufbewahrte. Hätte der ursprüngliche Besitzer ihn darauf angesprochen, hätte er diesem das Kokaingemisch fraglos wieder ausgehändigt. Der innere Sachverhalt ist mithin auch hinsichtlich des aufbewahrten Kokaingemischs erstellt.

III. Rechtliche Würdigung

1. Vorbereitungshandlungen zu schwerer Körperverletzung und Raub

1.1. Ausgangslage

1.1.1. Staatsanwaltschaft

Die Anklagebehörde würdigt den Sachverhalt nach Anklageziffer I., Dossier 1 gemäss Anklageschrift vom 12. August 2021, als strafbare Vorbereitungshandlungen zu schwerer Körperverletzung und Raub im Sinne von Art. 260bis Abs. 1 lit. c und d StGB (Urk. D1/67/13/40 S. 18).

1.1.2. Beschuldigter/Verteidigung

Die Verteidigung beantragte namens des Beschuldigten einen Freispruch von diesem Anklagevorwurf (Urk. 129 S. 1; Urk. 141 S. 2; Urk. 240 S. 1 und S. 16), wobei sich dieser Antrag primär auf den nach Ansicht der Verteidigung nicht erstellten Sachverhalt abstützt, was vorstehend bereits widerlegt worden ist.

1.1.3. Vorinstanz

Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten unter Dossier 1 gemäss Anklage vom 12. August 2021 der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Raub im Sinne von Art. 260bis Abs. 1 lit. d StGB schuldig (Urk. 140 S. 116-119).

1.2. Grundlagen

Bezüglich der rechtlichen Grundlagen des Tatbestands der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu schwerer Körperverletzung und Raub im Sinne von Art. 260bis Abs. 1 lit. c und d StGB kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 140 S. 116 f.). Ergänzend ist bezüglich des subjektiven Tatbestands zu erwähnen, dass die Vorbereitungshandlungen zwar direktvorsätzlich vorgenommen werden müssen, bezüglich der geplanten Straftat hingegen auch eine Inkaufnahme ihrer Art genügt (WEDER, OFK StGB, 21. Aufl., Art. 260bis N 11; TRECHSEL/VEST, in:

Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,

4. Aufl., Zürich/St. Gallen, 260bis N 7).

1.3. Subsumtion

1.3.1. Objektiver Tatbestand

In objektiver Hinsicht besprach der Beschuldigte anlässlich der Autofahrt zum Restaurant V._____ am 14. März 2020 die Vorgehensweise eines Überfalles auf C._____ mit Q._____. Dabei legte er dar, wie C._____ hätte zu Boden respektive zu Fall gebracht werden sollen und wie man im Falle von Gegenwehr einen Hammer gegen das Schienbein sowie, falls nötig, gegen den Kopf eingesetzt hätte. Zudem erläuterte er, dass der Hammer in einem Gully hätte entsorgt werden sollen, Q._____ und die Mittäter zunächst hätten mit dem Fahrzeug von "U._____" flüchten und sich danach nach kurzer Fahrt hätten trennen sollen. Die betreffende Fahrt zum Restaurant V._____ erfolgte mit dem Zweck, Q._____ zu zeigen, wer genau C._____ ist und um diesen ausfindig zu machen. Zudem unternahm der Beschuldigte vier Tage später mit den auch für den Überfall vorgesehenen "T._____" und "U._____" eine Tatortbesichtigung am Wohnort von C._____ in R._____. Am 23. März 2020, also wiederum fünf Tage nach dem Rekognoszieren, übergab der Beschuldigte schliesslich Q._____ ein abhörsicheres Mobiltelefon im Hinblick auf den geplanten Überfall, wodurch er nicht nur organisatorische, sondern auch technische Vorbereitungshandlungen traf. Bei diesem Tathandeln zeigen sich die Absichten des Beschuldigten an den "raubtypischen" Abklärungen – geografische und logistische Gegebenheiten am Überfallort, Informationsbeschaffung betreffend das Opfer u.a. mittels Eröffnung eines Instagram-Accounts – bzw. der Weitergabe entsprechender Erkenntnisse an die für den Überfall vorgesehenen Personen. Durch dieses Vorgehen traf der Beschuldigte zielstrebig, systematisch und mit einem gewissen zeitlichen Aufwand mehrere konkrete Vorbereitungshandlungen für den in Aussicht genommenen Angriff, einschliesslich einer schweren Körperverletzung mittels Schlägen mit dem Hammer gegen das Schienbein und das Gesicht bei Gegenwehr oder falls C._____ in Begleitung einer weiteren Person gewesen wäre. Durch den bereits hohen Detaillierungsgrad des Tatplans manifestierte der Beschuldigte eine so hohe Tatbereitschaft, dass sich der zwingende Schluss aufdrängt, der Beschuldigte habe psychologisch die Schwelle der Tatausführung erreicht. Insbesondere manifestieren die Planmässigkeit und Zielstrebigkeit der getroffenen Vorkehrungen die Absicht der Begehung einer entsprechenden Straftat und verweisen in ihrer Gesamtheit mit hinreichender Deutlichkeit auf den Verbrechensplan. So hätte der Beschuldigte letztlich nur noch den Befehl an die ausführenden Mittäter zum Loslegen erteilen müssen. Der objektive Tatbestand ist somit erfüllt.

1.3.2. Subjektiver Tatbestand

In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte bezüglich des geplanten Angriffs zulasten von C._____ wissentlich, willentlich und damit direkt vorsätzlich. Bezüglich möglicher Verletzungen von C._____, die dieser anlässlich der Tatbegehung hätte erleiden können, nahm der Beschuldigte für den Fall der Gegenwehr auch in Kauf, dass C._____ durch die ausführenden Täter Schläge mit einem Hammer gegen das Schienbein und den Kopf hätten versetzt werden können, da bei einem Einsatz des Hammers gegen den Gesichtsbereich des Opfers die konkrete Möglichkeit namentlich von lebensbedrohlichen Folgen oder bleibenden Schädigungen lebenswichtiger Organe bestand. Die Möglichkeit einer schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB wurde anlässlich der Tatplanung mithin in Kauf genommen und der Beschuldigte rechnete damit, dass dies geschehen könnte, wodurch Eventualvorsatz gegeben ist.

1.3.3. Konkurrenz

Die Vorinstanz gelangte im Rahmen ihrer rechtlichen Würdigung zur Ansicht, dass entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft trotz der Inkaufnahme einer schweren Körperverletzung bloss ein Schuldspruch wegen strafbarer Vorbereitungshandlungen zu Raub zu erfolgen habe. Gemäss Art. 140 Ziff. 4 StGB liege ein qualifizierter Raub nämlich – unter anderem – vor, wenn der Täter dem Opfer eine schwere Körperverletzung zufüge. Der qualifizierte Raubtatbestand umfasse diese Variante eines Raubes – Raub mit Zufügung einer schweren Körperverletzung – also bereits. Zudem werde in einem solchen Fall die schwere Körperverletzung von Art. 140 Ziff. 4 StGB konsumiert (TRECHSEL/CRAMERI, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. A., Zürich/St. Gallen 2021, Art. 140 N 27). Eine allfällige schwere Körperverletzung wäre demgemäss vom Raubtatbestand vollumfänglich umfasst gewesen, weshalb lediglich ein Schuldspruch wegen strafbarer Vorbereitungshandlungen zu Raub erfolgen könne (Urk. 140 S. 118). Gemäss erstelltem Sachverhalt lässt sich die konkrete Planung auch eines Raubs zulasten des designierten Opfers im Gegensatz zur Vorinstanz nicht nachweisen. Die Subsumtion der Tathandlungen unter Art. 260bis Abs. 1 lit. d StGB fällt damit ausser Betracht. Demzufolge ist der erstellte Sachverhalt unter den Tatbestand der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 260bis Abs. 1 lit. c StGB zu subsumieren. Hierdurch wird zudem auch kein Widerspruch zum Verfahren von Q._____ bewirkt, der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 16. Mai 2023, SB210462, der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 260bis Abs. 1 lit. c StGB schuldig gesprochen wurde.

1.3.4. Fazit

Der Beschuldigte ist somit unter Anklageziffer I., Dossier 1 gemäss Anklage vom 12. August 2021 der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 260bis Abs. 1 lit. c StGB schuldig zu sprechen.

2. Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz

2.1. Ausgangslage

2.1.1. Staatsanwaltschaft

Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten als mehrfache qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a, b, c, d und g in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a, b und c BetmG (Urk. D1/67/13/40 S. 18).

2.1.2. Beschuldigter/Verteidigung

Seitens der Verteidigung wurde vor Vorinstanz beantragt, der Beschuldigte sei von den Vorwürfen der Einfuhr von ca. 5.7 Kilogramm Marihuana (Dossier 1), dem An-

staltentreffen, Herstellung sowie Verkauf oder Einfuhr von 15 Kilogramm Marihuana (Dossier 2) und wegen Besitzes von 31 Gramm Kokain freizusprechen. Schuldig zu sprechen sei der Beschuldigte dagegen des Verkaufs und der Übergabe von ca. 3 Kilogramm Marihuana (Vorgang 3), des Verkaufs und der Übergabe von ca.

4 Kilogramm Marihuana (Dossier 4) sowie des Verkaufs und der Übergabe von ca.

5 Kilogramm Marihuana (Vorgang 5; Urk. 129 S. 1 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte die Verteidigung dieselben Anträge (Urk. 240 S. 2).

2.1.3. Vorinstanz

Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten unter Anklageziffer II., Dossier 2 gemäss Anklage vom 12. August 2021 der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a, b, c, d und g BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a und c BetmG schuldig, womit sie das Vorliegen des Qualifikationsmerkmals der Bandenmässigkeit verneinte (Urk. 140 S. 157162).

2.2. Grundlagen

Bezüglich der rechtlichen Grundlagen des Tatbestands der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a, b, c, d und g BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a, b und c BetmG kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 140 S. 157-162).

2.3. Subsumtion

2.3.1. Grundtatbestand

Unter Vorgang 1 gelangte die geplante Lieferung von Drogenhanf gemäss erstelltem Sachverhalt nicht in die Schweiz, weswegen ein Einführen gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG insofern nicht erfüllt ist. Der Beschuldigte war insofern aber massgeblich in die Planung/Organisation der Lieferung involviert, wobei das Scheitern der Einfuhr gemäss seiner Aussage (Prot. II S. 37) nur mit technischen Problemen am Lieferfahrzeug zusammenhing. Sein Tathandeln ist somit ohne weiteres unter die Tatbestandsvariante des Treffens von Anstalten bezüglich einer Einfuhr gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG zu subsumieren (vgl. hierzu die Verteidigung [Prot. II S. 46]). Die Tathandlungen gemäss den Vorgängen 3-5 sind als Einführen (lit. b) und Veräussern/in Verkehr bringen (lit. c) zu würdigen. Hinsichtlich des Kokains wird schliesslich der Grundtatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG in Form des Besitzes/Aufbewahrens erfüllt.

2.3.2. Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen

Das Qualifikationsmerkmal gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG wird erfüllt, wenn Kokaingemisch mindestens 18 Gramm des reinen Wirkstoffs enthält (BGE 138 IV

100 E. 3.2). Bei Marihuana bzw. dessen Wirkstoff THC stellt sich die Frage gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung demgegenüber unabhängig von der betroffenen Menge von vornherein nicht. Der Beschuldigte war gemäss erstelltem Sachverhalt im Besitz von 31 Gramm reinem Kokain-Hydrochlorid, womit die Grenze zum schweren Fall klar überschritten wurde. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG gelangt denn auch zur Anwendung, wenn die Droge noch nicht an Dritte abgegeben wurde, aber zur Abgabe an Dritte bestimmt war, weshalb bereits der Besitz einer qualifizierten Drogenmenge eine ausreichende Gefährdung im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG begründen kann (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 4.3.2). In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte grundsätzlich wissentlich, willentlich und somit vorsätzlich. Was die Gefährdung einer Vielzahl potenzieller Konsumenten des Kokains betrifft, so rechnete der Beschuldigte damit und nahm sie in Kauf, womit insofern Eventualvorsatz vorliegt.

2.3.3. Bandenmässigkeit

Die Vorinstanz verneinte das Vorliegen des Qualifikationsmerkmals der Bandenmässigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG beim Cannabishandel zusammen mit AQ._____ (Urk. 140 S. 158-160). Nachdem seitens der Staatsanwaltschaft die Berufung zurückgezogen worden ist, braucht dieses Qualifikationsmerkmal vorliegend nicht geprüft zu werden.

2.3.4. Gewerbsmässigkeit

In Vorgang 1 organisierte der Beschuldigte die Einfuhr von Marihuana im Wert von € 23'000.–, was Fr. 25'771.55 bei einem Kurs von 1.1205 am 7. Juni 2019 entsprach. Gemäss Vorgang 3 verkaufte/übergab der Beschuldigte Marihuana in einem Wert von ca. Fr. 14'400.–. Weiter wies das in Vorgang 4 übergebene/verkaufte Marihuana einen Wert von mindestens Fr. 18'000.– und dasjenige in Vorgang 5 einen Wert von ca. Fr. 24'000.– auf. Addiert ergibt sich ein Betrag von Fr. 82'171.55, was gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung noch keinen grossen Umsatz darstellt.

Die Vorgänge 1, 3 und 4 fanden alle zwischen dem 28. Mai 2019 und dem 3. September 2019 und damit in einer relativ kurzen Zeitspanne von bloss etwas mehr als drei Monaten statt, der Vorgang 5 erfolgte nur rund ein halbes Jahr später. Aus den unzähligen aufgezeichneten Gesprächen im Seat Leon und den vielen Telefonaten, die zwecks Organisation des Marihuanahandels erforderlich waren, geht hervor, dass der Beschuldigte dem Marihuanahandel nach der Art eines Berufes bzw. zumindest einer nebenberuflichen Tätigkeit nachging, der einen erheblichen Aufwand generierte. Weiter erzielte er Einnahmen, die einen wesentlichen Teil seines Einkommens neben seiner IV-Rente dargestellt haben dürften. Exemplarisch führte er hierzu im Gespräch vom 25. März 2020 aus, dass, wenn BA._____ fünf Kilogramm Marihuana beziehe, er ein Mill (gemeint Fr. 1'000.–) verdiene (Beilage zu Urk. D2/67/2/4). Und in einem Gespräch mit seiner damaligen Ehefrau vom 22. Mai 2019 im Seat Leon sagte er, früher habe man "an einem Kilo Gras" Fr. 1'000.– bis Fr. 1'500.– verdient, jetzt verdiene man "an einem Kilo Gras" wegen der Konkurrenz, da jeder Gras "reinbringe", bloss noch Fr. 300.– bis Fr. 500.– (Beilage zu Urk. D2/2/2). Vor Vorinstanz gestand der Beschuldigte zudem ein, dass er mit Marihuana gehandelt habe, um einen Nebenverdienst zu erzielen (Urk. 127 S. 16). Der Cannabishandel stellte für den Beschuldigten somit im Tatzeitraum durchaus einen relevanten Nebenverdienst dar. Das Qualifikationsmerkmal gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG wird aber dennoch nicht erfüllt, da nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung weder der hierfür notwendige grosse Umsatz noch ein grosser Gewinn erstellt sind.

2.3.5. Fazit

Der Beschuldigte ist somit unter Anklageziffer II., Dossier 2 gemäss Anklage vom 12. August 2021 der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und g BetmG schuldig zu sprechen. Demgegenüber ist er vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 BetmG betreffend Dossier 2, Vorgang 2, freizusprechen.

3. Zusammenfassung

3.1. Zusammenfassend ist der Beschuldigte zudem

 der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG,

 der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und g BetmG sowie

 der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 260bis Abs. 1 lit. c StGB schuldig zu sprechen.

3.2. Vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 BetmG betreffend Dossier 2, Vorgang 2, ist der Beschuldigte freizusprechen.

IV. Strafzumessung

1. Ausgangslage

1.1. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Anklageschrift vom 12. August 2021 die Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 10 Monaten (Urk. D1/67/13/40 S. 19). Im Rahmen des Berufungsverfahrens beantragt sie nach erfolgtem Rückzug ihrer Berufung die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Prot. II S. 44).

1.2. Die Verteidigung beantragte vor Vorinstanz die Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten (Urk. 129 S. 2). Berufungshalber beantragt die Verteidigung die Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von maximal 24 Monaten (Urk. 240 S. 1 und S. 17 ff.).

1.3. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von

4 Jahren unter Anrechnung der erstandenen Haft und merkte vor, dass sich der Beschuldigte im vorzeitigen Strafvollzug befand (Urk. 140 S. 184 f.).

2. Strafzumessungsgrundsätze

2.1. Verschulden/Asperationsprinzip

2.1.1. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Die Bewertung des Verschuldens richtet sich gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB nach der Schwere der Verletzung oder der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 144 IV

313 E. 1.1; 141 IV 61 E. 6.1.2; 136 IV 55 E. 5.4; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.

2.1.2. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe (Strafrahmen) nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart (z.B. 180 Tagessätze Geldstrafe) gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB).

Für die Bildung einer Gesamtstrafe hat das Gericht in einem ersten Schritt den Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für diese Tat, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Um-

stände, innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Bei der Bestimmung des Strafrahmens für die schwerste Tat ist von der abstrakten Strafandrohung auszugehen: Schwerer ist die Tat mit der höheren Höchststrafe; sieht eine weniger schwere Tat eine höhere Mindeststrafe vor, so bestimmt diese den unteren Rand des Strafrahmens (BGE 144 IV 313; 142 IV 265 E. 2.4). In einem zweiten Schritt hat das Gericht diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen (BGE 144 IV 313; 144 IV 217 E. 2 f., statt vieler anschaulich Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2021 vom 25. April 2022, E. 5.4.3). Die Einzelstrafen sind unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Tatumstände grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens des jeweiligen Straftatbestandes und nicht desjenigen mit der abstrakt höchsten Strafandrohung festzusetzen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3).

Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht. Vielmehr ist nach der konkreten Methode für jeden einzelnen Normverstoss die entsprechende Strafe zu bestimmen. Ungleichartige Strafen – wie Geld- und Freiheitsstrafe – sind daher kumulativ zu verhängen (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; 144 IV 217 E. 2.2; 142 IV 265 E. 2.3.2).

2.2. Wahl der Strafart

Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im zu beurteilenden Einzelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen ist, gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des jeweiligen Verschuldens (BGE 144 IV 217 E. 3.3.1), wobei die Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe als mildere Sanktion gilt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1239/2023 vom 22. Januar 2024 E. 1.1.2). Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3.2; 144 IV 313 E. 1.1.1; 134 IV 82 E. 4.1, 97 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_355/2021 vom 22. März 2023 E. 3.3; 6B_658/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2; 134 IV 82 E. 4.1,

97 E. 4.2.2). Dies gilt auch im Rahmen der Gesamtstrafenbildung. Der Täter darf aufgrund des Umstands, dass mehrere Delikte gleichzeitig zur Beurteilung stehen, für die einzelnen Taten nicht schwerer bestraft werden als bei separater Beurteilung (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3, 313 E. 1.1.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_355/2021 vom 22. März 2023 E. 3.3; 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.4; 6B_658/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Nach neuerer Rechtsprechung darf in Anwendung von Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB immerhin dann eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteil des Bundesgerichts 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2; m.w.H.).

2.3. Massgeblicher Strafrahmen

Als schwerste Straftat weist die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bis zu 20 Jahren vor. Strafbare Vorbereitungshandlungen im Sinne von Art. 260bis Abs. 1 StGB werden mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, ebenso qualifizierte Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 3 aStGB, da es sich trotz der Formulierung "Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren" um eine fakultative Mindeststrafe bzw. eine fakultative Strafschärfung handelt (WEISSENBERGER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Aufl., 2018, Art. 144 N 98; TRECHSEL/CRAMERI, a.a.O., Art. 144 N 10). Das am 1. Juli 2023 in Kraft getretene neue Recht gemäss Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen (AS 2023 259; BBl 2018 2827) führt zum selben Ergebnis bzw. ist für den Beschuldigten nicht milder und daher nicht anwendbar. Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, ebenso die (mehrfache) Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 BetmG. Die Gesamtfreiheitsstrafe ist innerhalb des Strafrahmens von 1 bis 20 Jahren festzulegen, wobei die Deliktsund Tatmehrheit innerhalb dieses Strafrahmens straferhöhend zu berücksichtigen ist.

2.4. Strafzumessung im engeren Sinn/Vorgehen

Nachfolgend wird zunächst die vom Beschuldigten gesetzte objektive Tatschwere und das subjektive Verschulden aufgrund der konkreten Verhältnisse beurteilt (Tatkomponente). Vorweg ist zweckmässigerweise das Verschulden für den Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz betr. gewerbsmässigen Cannabishandel zu würdigen. Im Anschluss ist das Verschulden für den Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz betr. Kokainaufbewahrung und danach für die weiteren Vorwürfe einzeln zu prüfen. Darauf werden weitere Aspekte dargestellt, welche keinen unmittelbaren Zusammenhang mit den verübten Taten aufweisen (Täterkomponente), und schliesslich wird eine Gesamtwürdigung vorgenommen. Es versteht sich dabei von selbst, dass der Strafzumessung derjenige Sachverhalt zugrunde zu legen ist, welcher durch das vorstehend dargelegte Beweisergebnis erstellt ist (vgl. zur Strafzumessung: MATHYS, Zur Technik der Strafzumessung, SJZ 100 [2004] Nr. 8 S. 173 ff.; ders., Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Basel 2019, N 53 ff.).

3. Tatkomponenten

3.1. Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz betr. Besitz von Kokain

3.1.1. Objektive Tatschwere

In objektiver Hinsicht war der Beschuldigte am 30. März 2020 im Besitz von

31 Gramm reinen Kokain-Hydrochlorids (Reinheitsgrad von 62%), das er seit 2013/2014 bei sich aufbewahrte. Diese Aufbewahrungszeit ist zwar als aussergewöhnlich lang zu bezeichnen. Das Gefährdungspotenzial des Kokains war angesichts der reinen Aufbewahrung aber nicht höher, als wenn es schneller wieder weitergegeben worden wäre. Zu berücksichtigen ist, dass es sich innerhalb des qualifizierten Falles noch um eine eher geringe Betäubungsmittelmenge handelte, indem die hierfür relevante Menge um weniger als das Doppelte übertroffen wurde. Indem der Beschuldigte das Kokain gemäss nicht widerlegbarer Aussage einfach für jemand anderen aufbewahrte (Urk. 129 S. 39), lässt sich über seine Rolle nichts Näheres sagen. Insgesamt ist die objektive Tatschwere innerhalb des weiten Strafrahmens im leichten Bereich anzusiedeln.

3.1.2. Subjektives Verschulden

In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz hinsichtlich des Besitzes des Kokains, während er die Gesundheitsgefährdung vieler Menschen jedoch lediglich in Kauf nahm, weswegen insofern von Eventualvorsatz auszugehen ist. Dass hinsichtlich Gesundheitsgefährdung der Konsumenten nur Eventualvorsatz vorliegt, stellt bei Betäubungsmitteldelikten indessen die Regel dar und vermag sich nicht verschuldensmindernd auszuwirken. Über das eigentliche Motiv des Beschuldigten, weswegen er die Drogen für jemand anders aufbewahrte, ist nichts bekannt. Die objektive Tatschwere wird durch die subjektiven Zumessungsgründe mithin nicht relativiert.

3.1.3. Zwischenfazit

Ausgehend von einem leichten Verschulden erscheint eine Einsatzstrafe von

14 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen.

3.2. Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz betr. Vorgang 1

3.2.1. Objektive Tatschwere

In objektiver Hinsicht organisierte der Beschuldigte die Einfuhr von mehreren Kilogramm Marihuana in die Schweiz, wobei diese letztlich einzig aufgrund technischer Probleme beim Lieferfahrzeug nicht zustande kam, weswegen sein Tathandeln als Anstalten zu einer Einfuhr treffen zu würdigen ist. Bei seinem Vorgehen legte der Beschuldigte einen hohen Grad an Planung an den Tag. Dabei zeigt sich, dass er nicht mehr auf unterster Stufe in der Hierarchie des Marihuanahandels anzusiedeln war, sondern vielmehr war er der Hauptorganisator, der die notwendigen Abklärungen vornahm und sich um die Anmietung des Kurierfahrzeugs kümmerte.

Die Vorinstanz erwog (Urk. 140 S. 173), dass zu berücksichtigen sei, dass sich der vorliegende Handel mit Betäubungsmitteln nicht auf harte Drogen, sondern lediglich auf Marihuana bezog, dessen Gefährdungspotential für die Gesundheit der Konsumenten – im Vergleich zu den ebenfalls unter Art. 19 BetmG zu subsumierenden harten Drogen – gering ausfalle. Die Gefahren, die vom Konsum von Cannabis für die menschliche Gesundheit ausgehen, unterschritten jene der harten Drogen deutlich und blieben in mehrfacher Hinsicht selbst hinter jenen des Alkohols zurück (vgl. hierzu auch BGE 120 IV 256 E. 2.b f., m.w.H.). Dies ist zwar grundsätzlich richtig. So kann zwar gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wie auch herrschender Lehre bei Cannabis-Produkten auch beim Handel mit relativ hohen Mengen zu Recht keine Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG angenommen werden. Wenn aber gegenüber Betäubungsmitteln wie z.B. Heroin, Kokain oder synthetischen Drogen ein weit geringeres Gefährdungspotential vorliegt, so kann dieses doch keineswegs verharmlost werden. Die Tatsache, dass THC-arme Produkte mittlerweile legal sind und auch bezüglich anderen Cannabis-Produkten die Diskussion über eine mögliche Legalisierung in den letzten Jahren wieder aufgekommen ist, vermag daran nichts zu ändern. Gerade der vielfach vorgenommene Vergleich mit stark-alkoholischen Getränken zeigt, dass eine Verharmlosung fehl am Platz ist, zumal eine unabhängige Qualitätskontrolle zur Sicherheit der Konsumenten bei Cannabis-Produkten, wie sie vom Beschuldigten organisiert bzw. importiert wurden, angesichts der Illegalität nicht möglich ist. Von einer Ungefährlichkeit der Tathandlungen des Beschuldigten und seiner Mittäter für die Konsumenten kann also keine Rede sein.

Insgesamt ist die objektive Tatschwere als noch leicht einzustufen.

3.2.2. Subjektives Verschulden

In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz. Der nicht süchtige Beschuldigte delinquierte aus reinem Gewinnstreben, was er vor Vorinstanz einräumte (Urk. 127 S. 16). Sein Tatmotiv war mithin rein finanzieller Natur und ist daher als egoistisch zu bezeichnen. Auch wenn der Beschuldigte als IV-Rentner in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebte, kann doch von einer eigentlichen finanziellen Notlage keine Rede sein. Die objektive Tatschwere wird durch die subjektiven Zumessungsgründe jedoch nicht relativiert.

3.2.3. Strafart

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 18. August 2015 wurde der Beschuldigte wegen Landfriedensbruchs und Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte verurteilt und mit einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 50.– unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren und einer Busse von Fr. 1'500.– bestraft (Urk. 236). Diese Verurteilung ist zwar nur teilweise einschlägig und liegt im heutigen Zeitpunkt bereits neun Jahre zurück. Im Deliktszeitraum war die Probezeit aber erst seit gut einem Jahr abgelaufen. Der Beschuldigte liess sich von jener Geldstrafe offensichtlich nicht von der Begehung neuerlicher Straftaten abschrecken. Im Gegenteil gebärdete er sich im Zeitraum 2019/2020 bis zu seiner Verhaftung als eigentlicher Intensivstraftäter, der eine Vielzahl von Delikten beging, die vorliegend zur Aussprechung einer mehrjährigen Freiheitsstrafe führen. Dass sich der Beschuldigte vor diesem Hintergrund von der Aussprechung einer Geldstrafe für diesen einen Deliktsvorwurf in genügendem Masse beeindrucken liesse, ist daher nicht anzunehmen. Zu Recht wird denn auch seitens der Verteidigung keine Geldstrafe als Strafart beantragt. In Anwendung von Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB ist daher für diesen Tatvorwurf eine Freiheitsstrafe auszusprechen.

3.2.4. Zwischenfazit

Ausgehend von einem noch leichten Verschulden erscheint eine Strafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen.

3.3. Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz betr. Vorgang 3

3.3.1. Objektive Tatschwere

In objektiver Hinsicht übergab respektive verkaufte der Beschuldigte vorliegend gemeinsam mit weiteren Personen mehrere Kilogramm Marihuana hier in der Schweiz. Grundsätzlich kann im Übrigen auf die vorstehenden Erwägungen ge-

mäss Vorgang 1 verwiesen werden (Erw. 3.2.1.). Auch bei diesem Tatvorwurf ist die objektive Tatschwere als noch leicht einzustufen.

3.3.2. Subjektives Verschulden

In subjektiver Hinsicht kann auf die vorstehenden Erwägungen gemäss Vorgang 1 verwiesen werden (Erw. 3.2.2.). Die objektive Tatschwere wird durch die subjektiven Zumessungsgründe jedoch nicht relativiert.

3.3.3. Strafart

In Anwendung von Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB ist auch für diesen Tatvorwurf eine Freiheitsstrafe auszusprechen, wobei zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die vorstehenden Erwägungen bezüglich Vorgang 1 zu verweisen ist (Erw. 3.2.3.).

3.3.4. Zwischenfazit

Ausgehend von einem noch leichten Verschulden erscheint eine Strafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen.

3.4. Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz betr. Vorgang 4

3.4.1. Objektive Tatschwere

In objektiver Hinsicht übergab respektive verkaufte der Beschuldigte auch in Vorgang 4 gemeinsam mit weiteren Personen mehrere Kilogramm Marihuana hier in der Schweiz. Grundsätzlich kann im Übrigen auf die vorstehenden Erwägungen gemäss Vorgang 1 verwiesen werden (Erw. 3.2.1.). Auch bei diesem Tatvorwurf ist die objektive Tatschwere als noch leicht einzustufen.

3.4.2. Subjektives Verschulden

In subjektiver Hinsicht kann auf die vorstehenden Erwägungen gemäss Vorgang 1 verwiesen werden (Erw. 3.2.2.). Die objektive Tatschwere wird durch die subjektiven Zumessungsgründe jedoch nicht relativiert.

3.4.3. Strafart

In Anwendung von Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB ist auch für diesen Tatvorwurf eine Freiheitsstrafe auszusprechen, wobei zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die vorstehenden Erwägungen bezüglich Vorgang 1 zu verweisen ist (Erw. 3.2.3.).

3.4.4. Zwischenfazit

Ausgehend von einem noch leichten Verschulden erscheint eine Strafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen.

3.5. Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz betr. Vorgang 5

3.5.1. Objektive Tatschwere

In objektiver Hinsicht übergab respektive verkaufte der Beschuldigte auch in Vorgang 4 gemeinsam mit weiteren Personen mehrere Kilogramm Marihuana hier in der Schweiz. Grundsätzlich kann im Übrigen auf die vorstehenden Erwägungen gemäss Vorgang 1 verwiesen werden (Erw. 3.2.1.). Auch bei diesem Tatvorwurf ist die objektive Tatschwere als noch leicht einzustufen.

3.5.2. Subjektives Verschulden

In subjektiver Hinsicht kann auf die vorstehenden Erwägungen gemäss Vorgang 1 verwiesen werden (Erw. 3.2.2.). Die objektive Tatschwere wird durch die subjektiven Zumessungsgründe jedoch nicht relativiert.

3.5.3. Strafart

In Anwendung von Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB ist auch für diesen Tatvorwurf eine Freiheitsstrafe auszusprechen, wobei zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die vorstehenden Erwägungen bezüglich Vorgang 1 zu verweisen ist (Erw. 3.2.3.).

3.5.4. Zwischenfazit

Ausgehend von einem noch leichten Verschulden erscheint eine Strafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen.

3.6. Strafbare Vorbereitungshandlungen zu schwerer Körperverletzung

3.6.1. Objektive Tatschwere

Der Beschuldigte besprach anlässlich der Autofahrt zum Restaurant V._____ am 14. März 2020 die Vorgehensweise eines Überfalles auf C._____ mit Q._____, wobei er darlegte, wie C._____ hätte zu Boden respektive zu Fall gebracht werden sollen und wie man im Falle von Gegenwehr einen Hammer gegen das Schienbein sowie, falls nötig, gegen den Kopf des Opfers eingesetzt hätte. Zudem erläuterte er, dass der Hammer in einem Gully hätte entsorgt werden sollen, Q._____ und die Mittäter zunächst hätten mit dem Fahrzeug von "U._____" flüchten und sich darauf nach kurzer Fahrt hätten trennen sollen. Die betreffende Fahrt zum Restaurant V._____ erfolgte mit dem Zweck, Q._____ zu zeigen, wer genau C._____ ist und um diesen ausfindig zu machen. Zudem unternahm der Beschuldigte vier Tage später mit den auch für den Überfall vorgesehenen "T._____" und "U._____" eine Tatortbesichtigung am Wohnort von C._____ in R._____. Am 23. März 2020, also wiederum fünf Tage nach dem Rekognoszieren, übergab der Beschuldigte schliesslich Q._____ ein abhörsicheres Mobiltelefon im Hinblick auf den geplanten Überfall, wodurch er nicht nur organisatorische, sondern auch technische Vorbereitungshandlungen traf. Bei diesem Tathandeln zeigen sich die Absichten des Beschuldigten an den "raubtypischen" Abklärungen – geografische und logistische Gegebenheiten am Überfallort, Informationsbeschaffung betreffend das Opfer u.a. mittels Eröffnung eines Instagram-Accounts – bzw. der Weitergabe entsprechender Erkenntnisse an die für den Überfall vorgesehenen Personen. Durch dieses Vorgehen traf der Beschuldigte zielstrebig, systematisch und mit einem gewissen zeitlichen Aufwand mehrere konkrete Vorbereitungshandlungen für eine schwere Körperverletzung mittels Schlägen mit dem Hammer gegen das Schienbein und das Gesicht bei Gegenwehr oder falls C._____ in Begleitung einer weiteren Person gewesen wäre. Die Planungen des Beschuldigten und seiner designierten Mittäter wiesen mithin einen hohen Detaillierungsgrad des Tatplans und eine hohe Zielstrebigkeit auf. Der Beschuldigte wäre gemäss Tatplan beim Überfall nicht unmittelbar beteiligt bzw. anwesend gewesen, was sein Verschulden aber nicht mindert. Vielmehr war er der Initiator und Organisator, der sich seine Hände nicht "schmutzig" gemacht hätte und im Hintergrund geblieben wäre.

Die geplante Mitführung eines Hammers offenbart eine doch erhebliche Gewaltbereitschaft, selbst wenn dieser nur im Falle der Gegenwehr oder falls das Opfer in Begleitung einer anderen Person gewesen wäre, hätte eingesetzt werden sollen. So wäre es anlässlich dessen Einsatz nicht mehr in der Macht bzw. unter der Kontrolle des Beschuldigten gestanden, wie das Opfer verletzt – oder gar getötet, was bei Schlägen mit einem Hammer auf den Kopf durchaus im Bereich des Möglichen liegt – worden wäre. Die Vorbereitungshandlungen beinhalteten mithin mögliche schwere Körperverletzungen des Opfers.

Letztlich hätte der Beschuldigte nur noch den Befehl an die ausführenden Mittäter zum Loslegen erteilen müssen. Dass die Tat nicht zur Ausführung gelangte, beruht nicht auf einem entsprechenden Entschluss des Beschuldigten, sondern der Beschuldigte wurde vorher verhaftet. Insgesamt ist die objektive Tatschwere als nicht mehr leicht zu bezeichnen.

3.6.2. Subjektives Verschulden

In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz. Sein Hauptmotiv bestand in einer Bestrafungsaktion gegen C._____, der sich seiner Ansicht nach ihm bzw. seinem Freundeskreis gegenüber ungebührlich verhalten habe bzw. Kollegen der designierten Mittäter angegriffen habe im Vorfeld des Tatplanungszeitraums. Die objektive Tatschwere wird durch die subjektiven Zumessungsgründe jedenfalls nicht relativiert.

3.6.3. Zwischenfazit

Ausgehend von einem keinesfalls mehr leichten Verschulden erscheint eine Strafe von 15 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen.

3.7. Qualifizierte Sachbeschädigung zulasten des Nachtclubs "I._____"

3.7.1. Objektive Tatschwere

Gemeinsam mit seiner damaligen Ehefrau BF._____ verübte der Beschuldigte im Nachtclub "I._____" einen Buttersäureanschlag, wobei er selber aber nicht vor Ort im Club war. BF._____ verschüttete in Anwesenheit von Gästen und Personal Buttersäure aus einer mitgebrachten PET-Flasche im Bereich der Bar sowie über die Abdeckung des DJ-Pultes. Aufgrund des penetranten Gestanks musste der Club anschliessend während fünf Tagen geschlossen bleiben und es war eine umfangreiche Reinigung erforderlich. Der Sach- und Betriebsschaden belief sich auf gesamthaft knapp Fr. 35'000.–, wodurch die Grenze zu einer qualifizierten Sachbeschädigung deutlich überschritten wurde. Nichtsdestotrotz sind noch deutlich schwerere qualifizierte Sachbeschädigungen denk- und vorstellbar.

Der Beschuldigte war an der unmittelbaren Tatausführung nicht beteiligt. Zudem war er nicht der Initiator für den Anschlag, sondern er wurde im Auftrag einer unbekannten respektive nicht genannten männlichen Person tätig. Leicht verschuldensmindernd wirkt, dass der Beschuldigte in keiner Weise profitierte, sondern die ihm für den Anschlag bezahlten Fr. 1'000.– seiner die Tat unmittelbar ausführenden Ex-Ehefrau übergab, selbst wenn dies am verübten Sachschaden nichts zu ändern vermag. Die objektive Tatschwere ist als nicht mehr leicht zu qualifizieren.

3.7.2. Subjektives Verschulden

In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz. Persönlich profitierte er finanziell nicht von der Tat, so dass insofern kein persönliches finanzielles Motiv seinerseits gegeben ist. Immerhin profitierte aber seine damalige Ehefrau vom ihr ausbezahlten "Gaunerlohn". Die objektive Tatschwere wird durch die subjektiven Zumessungsgründe jedenfalls nicht relativiert.

3.7.3. Zwischenfazit

Ausgehend von einem nicht mehr leichten Verschulden erscheint eine Strafe von

9 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen.

3.8. Qualifizierte Sachbeschädigung zulasten des Restaurants "E._____"

3.8.1. Objektive Tatschwere

Der Beschuldigte liess durch Mittäter über einen Zeitraum von drei Monaten vier Anschläge auf das Restaurant "E._____" mit einem Schaden von insgesamt knapp Fr. 19'000.– verüben, wodurch die Grenze zu einer qualifizierten Sachbeschädigung nur eher leicht bzw. nicht um ein Vielfaches überschritten wurde. Einerseits wurden jeweils die Frontfenster eingeschlagen, andererseits – am 26. Januar 2020 – die beiden Eingangstüren bzw. deren Türfenster beschädigt, eingeschlagen bzw. zertrümmert. Die Rolle des Beschuldigten war auch bei diesem Deliktsvorwurf wiederum diejenige des Planers und Organisators, indem er die Anschläge nicht eigenhändig ausübte, sondern sie weiteren Personen in Auftrag gab. Er agierte im Hintergrund, wobei er die ausführenden Täter mit jeweils Fr. 100.– entschädigte. Hintergrund der Anschläge war, dass der Beschuldigte den Geschäftsführer zur Aufgabe dessen Betriebes bringen wollte, um in derselben Lokalität selbst eine …-bar mit dem Angebot illegaler Wettspiele und dadurch erhofften lukrativen Einnahmen zu betreiben. Durch dieses planmässige, wiederholte, zielgerichtete und auch perfide Vorgehen manifestierte der Beschuldigte eine doch erhebliche kriminelle Energie. Die objektive Tatschwere ist insgesamt im Rahmen einer qualifizierten Sachbeschädigung als nicht mehr leicht zu bezeichnen.

3.8.2. Subjektives Verschulden

In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz. Das Motiv war rein finanzieller Art und stellt damit einen egoistischen Beweggrund dar, indem er sich hierdurch eine geeignete Lokalität zu verschaffen erhoffte. Die objektive Tatschwere wird durch die subjektiven Zumessungsgründe jedenfalls nicht relativiert.

3.8.3. Zwischenfazit

Ausgehend von einem nicht mehr leichten Verschulden erscheint eine Strafe von

8 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen.

3.9. Mehrfache Sachbeschädigung zulasten "BG._____"

3.9.1. Objektive Tatschwere

Der Beschuldigte liess durch Mittäter innert zehn Tagen um den Jahreswechsel 2019/2020 – in damit engem zeitlichen und sachlichem Zusammenhang – zwei Anschläge auf das …-geschäft "BG._____" mit einem Sachschaden von insgesamt knapp Fr. 8'000.– verüben, wobei sich die Schadenssumme relativ nahe am qualifizierten Fall bewegt, was verschuldenserschwerend wirkt. Demgegenüber handelte es sich bei den beschädigten Gegenständen nicht um Dinge mit einem hohen Affektionswert für deren Besitzer, sondern es wurden Schaufenster und die Eingangstüre einer Geschäftslokalität beschädigt, was wiederum verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist. Immerhin waren die Sachbeschädigungen für die Eigentümer- und Mieterschaft mit erheblichen Umtrieben verbunden. Die Rolle des Beschuldigten war auch bei diesem Deliktsvorwurf wiederum diejenige des Planers und Organisators, indem er die Anschläge nicht eigenhändig ausübte, sondern sie weiteren Personen in Auftrag gab. Er agierte im Hintergrund, wobei er die ausführenden Täter mit jeweils Fr. 100.– entschädigte. Hintergrund der Anschläge war, dass der Beschuldigte den Geschäftsführer zur Aufgabe dessen Betriebes bringen wollte, um in derselben Lokalität selbst eine …-bar mit dem Angebot illegaler Wettspiele und dadurch erhofften lukrativen Einnahmen zu betreiben. Durch dieses planmässige, wiederholte, zielgerichtete und auch perfide Vorgehen manifestierte der Beschuldigte eine doch erhebliche kriminelle Energie. Die objektive Tatschwere ist insgesamt im Rahmen des Grundtatbestands der Sachbeschädigung als keinesfalls mehr leicht zu bezeichnen.

3.9.2. Subjektives Verschulden

In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz. Das Motiv war rein finanzieller Art und stellt damit einen egoistischen Beweggrund dar, indem er sich hierdurch eine geeignete Lokalität zu verschaffen erhoffte. Die objektive Tatschwere wird durch die subjektiven Zumessungsgründe jedenfalls nicht relativiert.

3.9.3. Strafart

Wie gezeigt, stehen die beiden Sachbeschädigungen in einem sehr engen zeitlichen und sachlichem Zusammenhang, indem sie beide mit demselben Handlungsziel gegen dieselbe Eigentümer- und Mieterschaft verübt wurden. Sodann ist der Beschuldigte vorbestraft, wobei hierzu auf die vorstehenden Erwägungen zum Cannabishandel zu verweisen ist (Erw. 3.2.3.). Dass sich der Beschuldigte vor diesem Hintergrund von der Aussprechung einer Geldstrafe für diesen einen Deliktsvorwurf in genügendem Masse beeindrucken liesse, ist daher nicht anzunehmen. In Anwendung von Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB ist daher für die beiden Sachbeschädigungen zulasten des …-geschäfts "BG._____" eine Gesamtfreiheitsstrafe auszusprechen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2 m.w.H.).

3.9.4. Zwischenfazit

Ausgehend von einem keinesfalls mehr leichten Verschulden erscheint eine Strafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen.

3.10. Asperation

Einsatzstrafe bilden die 14 Monate Freiheitsstrafe für den Kokainbesitz. Von den weiteren Deliktsvorwürfen ergehen addiert 24 Monate ebenfalls für mehrfache Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, doch stehen jene Delikte in keinem engeren sachlichen Zusammenhang mit dem Delikt der Einsatzstrafe. Die weiteren Deliktsvorwürfe sind im Verhältnis zur Einsatzstrafe ohne engen sachlichen Zusammenhang. Das Asperationsprinzip kann sich daher vorliegend nur vergleichsweise leicht auswirken. Von den addiert 62 Monaten für die weiteren Deliktsvorwürfe erscheint es in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen,

45 Monate straferhöhend zu berücksichtigen. Insgesamt resultieren somit 59 Monate Freiheitsstrafe.

3.11. Fazit bezüglich Tatkomponente

Insgesamt ist das Tatverschulden des Beschuldigten sowohl von der objektiven Tatschwere her wie auch unter Berücksichtigung seines subjektiven Verschuldens ausgehend von einem Strafrahmen von einer Freiheitsstrafe von nicht unter 1 Jahr bis zu 20 Jahren als keineswegs mehr leicht zu qualifizieren. Gestützt auf die erwähnten Faktoren nach Würdigung der Tatkomponente gelangt man somit zu einer Freiheitsstrafe von 59 Monaten.

4. Täterkomponenten und weitere Zumessungsgründe

4.1. Persönliche Verhältnisse/Vorleben

Der Beschuldigte machte sowohl im Rahmen der Untersuchung wie auch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen und zu seinem Vorleben (Urk. D1/67/1/5 S. 39 ff.; Urk. D1/67/2/1 S. 3 f.; Urk. D1/67/2/9 S. 12 ff.; Urk. D2/67/2/2 S. 1-3; Urk. D1/4/6 S. 19; Urk. 127 S. 2 ff.). Der Beschuldigte kam am tt. August 1989 in Zürich zur Welt, wobei sein Zwillingsbruder nach der Geburt verstorben sei. Der Beschuldigte ist das älteste von drei Geschwistern (N._____, BH._____). Seine Eltern seien schon seit längerer Zeit geschieden, wobei der Beschuldigte bei seiner Mutter, die das Sorgerecht erhalten hatte, aufwuchs. Mit 13 Jahren kam der Beschuldigte zu einer Pflegefamilie, die in unmittelbarer Nachbarschaft zur Mutter des Beschuldigten wohnte, bei der er etwa acht Jahre blieb. Der Beschuldigte ist türkisch-italienischer Doppelbürger, wuchs aber in der Schweiz auf. Bezüglich Schulen und Ausbildung besuchte der Beschuldigte die Primarschule und ging danach für zwei Jahre in eine Sonderschule. Er schloss eine IV-Anlehre als Produktionsassistent ab, nachdem er zuvor diverse Schnupperlehren u.a. als Bäcker und Koch absolviert hatte. Es folgten diverse gesundheitliche Rückschläge, weshalb der Beschuldigte keinen Beruf antreten konnte und später eine IV-Rente (70%) zugesprochen erhielt. So leidet er an zystischer Lungenfibrose, die mittels eines Sprays behandelt werden könne. Im Jahre 2011 lernte der Beschuldigte BF._____ geb. BF'._____ kennen, die er zwei Jahre später (2013) heiratete. Die Ehe blieb kinderlos und wurde am tt. Mai 2020 geschieden. Vor Vorinstanz gab der Beschuldigte an, sie seien wieder ein Paar und er schliesse eine erneute Heirat nicht aus. Bezüglich Hobbies betrieb der Beschuldigte früher intensiv Kampfsport (Muay Thai/Thaiboxen). Vor Vorinstanz gab er als Hobbies Sport, Schach und Spaziergänge mit seinem Hund an. In finanzieller Hinsicht erhielt der Beschuldigte im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Hauptverhandlung eine IV-Rente von monatlich rund Fr. 2'400.– bzw. mit Zusatzleistungen ca. Fr. 3'000.–. Der Beschuldigte hat keine Unterhaltsverpflichtungen und bezahlt für seine Genossenschaftswohnung monatlich Fr. 1'080.–. Er führte aus, er habe kein Vermögen und Privatschulden bei diversen Kollegen, wobei er gemäss seinen Angaben teilweise bereits Abzahlungen geleistet habe. Im Rahmen der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte seine früheren Aussagen im Wesentlichen. So führte er aus, er wohne seit der Entlassung aus dem Gefängnis wieder in derselben Genossenschaftswohnung mit demselben monatlichen Mietzins. Mit seiner Ex-Ehefrau sei er wieder in einer Beziehung, wobei sie nicht bzw. noch nicht wieder geheiratet und je ihre eigenen Wohnungen hätten. Schulden habe er vor allem aus den Sachbeschädigungen des vorliegenden Verfahrens, wobei er aber bemüht sei, diese begleichen zu können. Ab 1. November 2024 werde er in einem 25%-Pensum im Stundenlohn von knapp Fr. 22.– für seinen Bruder und dessen Geschäftspartner in einem neu eröffneten Verpflegungslokal in Zürich beim BI._____ erwerbstätig sein, wobei geplant sei, seine Tätigkeit bis auf die ihm möglichen 30% zu erhöhen. Hinsichtlich seiner gesundheitlichen Situation mit der zystischen Lungenfibrose führte er aus, es gehe ihm den Umständen entsprechend gut, wobei er sportlich aktiv sei. Die Krankheit behandle er mit einem Inhaliergerät, wobei er verschiedene Medikamente einnehmen und sich von Zeit zu Zeit ärztlicher Kontrolle unterziehen müsse (Prot. II S. 17 ff.). Die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben des Beschuldigten bleiben insgesamt zumessungsneutral.

4.2. Vorstrafen/ Delinquenz während laufender Strafuntersuchung

4.2.1. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 18. August 2015 wurde der Beschuldigte wegen Landfriedensbruchs und Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte verurteilt und mit einer bedingten Geldstrafe von

150 Tagessätzen zu Fr. 50.– unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren und einer Busse von Fr. 1'500.– bestraft (Urk. 236). Diese Verurteilung ist zwar nur teil-

weise einschlägig und liegt im heutigen Zeitpunkt bereits neun Jahre zurück. Im Deliktszeitraum war die Probezeit aber erst seit gut einem Jahr abgelaufen. Weitere Vorstrafen weist der Beschuldigte nicht auf. Die Vorstrafe ist straferhöhend zu berücksichtigen, wenn auch angesichts des Zeitablaufs und der bloss teilweisen Einschlägigkeit nur leicht.

4.2.2. Die Delikte gemäss Anklage vom 12. August 2021 mit Deliktszeitraum Mai 2019 bis März 2020 beging der Beschuldigte während laufender Strafuntersuchung betreffend die Delikte zum Nachteil von B._____ und H._____, welches Verfahren im August 2017 seinen Anfang nahm. Nachdem der Beschuldigte am 4. August 2017 in dieser Sache verhaftet und am 5. August 2017 einvernommen wurde, hatte er ab diesem Zeitpunkt Kenntnis vom gegen ihn laufenden Verfahren. Dieser Umstand wirkt ebenfalls leicht straferhöhend.

4.3. Geständnis/Reue und Einsicht

Hinsichtlich der Anklagevorwürfe gemäss Anklage vom 12. August 2021 ist der Beschuldigte teilweise geständig. Hinsichtlich Dossier 1 (strafbare Vorbereitungshandlungen zu schwerer Körperverletzung) ist er nicht geständig, hinsichtlich Dossier 2 (Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz) ist er teilweise geständig, wobei er die Vorwürfe gemäss den Vorgängen 1 (teilweise, aber vollumfänglich im Rahmen dessen, was nachweisbar ist), 3 und 5 erst im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung einräumte, und hinsichtlich Dossier 3 (Sachbeschädigungen) ist er vollumfänglich geständig. Den Anschlag im "I._____" gab er allerdings erst ab der Konfrontationseinvernahme vom 7. September 2020 zu, nachdem er diesen zunächst in zwei polizeilichen Einvernahmen noch bestritten bzw. die Aussagen verweigert hatte (Urk. D3/2/3). Die anderen Sachbeschädigungen räumte er ab der Konfrontationseinvernahme vom 22. Februar 2021 – und mithin auch nicht von Beginn der Untersuchung an – ein (Urk. D3/2/7). Angesichts dieser Umstände ist zufolge der teilweisen Geständnisse des Beschuldigten bloss eine leichte Strafminderung angezeigt, da diese nicht wesentlich zur Erleichterung der Untersuchung bzw. der Strafverfolgung beitrugen respektive teilweise gar erst nach Abschluss der Untersuchung und erstmals in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung erfolgten. Zudem sind sie nicht Zeichen besonderer Reue oder Einsicht, sondern erfolgten meist aufgrund der erdrückenden Beweislage.

4.4. Verfahrensdauer

Die ursprünglich für den 15. Dezember 2023 geplante Berufungsverhandlung musste wie vorstehend dargelegt (Erw. I.1.1.) aus organisatorischen Gründen auf den 29. Oktober 2024 verschoben werden. Die hieraus resultierende Verzögerung des Berufungsverfahrens ist nicht vom Beschuldigten verursacht, ist indessen geeignet, sich insgesamt negativ für ihn auszuwirken, da es umso länger dauert bis zu einem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, auch wenn der Beschuldigte per 17. November 2023 zur Vermeidung von Überhaft aus dem vorzeitigen Strafvollzug entlassen wurde (Urk. 215 und 216 sowie 219). Eine Erstreckung der Freiheitsstrafe ist aber entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk 240 S. 18) nicht gegeben. So wurde eine vom Beschuldigten am 29. Dezember 2022 geführte Beschwerde ans Bundesgericht gegen die Verfügung vom 29. November 2022, mit der ein früheres Gesuch um Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug abgewiesen worden war (Urk. 184), vom Bundesgericht, I. öffentlich-rechtliche Abteilung, mit Urteil 1B_651/2022 vom 18. Januar 2023 abgewiesen (Urk. 189). Jedenfalls bis zum geplanten Ersttermin für die Berufungsverhandlung war die Haft bzw. der vorzeitige Strafvollzug völlig korrekt. Aufgrund der Verschiebung wurde der Beschuldigte somit sogar um knapp einen Monat früher entlassen. Die zufolge Verzögerung des Berufungsverfahrens überlange Verfahrensdauer ist aber leicht strafmindernd zu berücksichtigen.

4.5. Fazit bezüglich Täterkomponenten und weiteren Zumessungsgründen

Den je leicht straferhöhend wirkenden Zumessungselementen der Vorstrafe und des Delinquierens während laufendem Strafverfahren stehen die strafmindernden Kriterien der teilweisen Geständnisse und der überlangen Verfahrensdauer gegenüber. Letztere überwiegen dabei leicht, wobei dies – nachdem seit dem vorinstanzlichen Entscheid ein zusätzliches strafminderndes Kriterium hinzugekommen ist – im Vergleich zum Entscheid der Vorinstanz entsprechend stärker der Fall ist. Die nach den Tatkomponenten festgesetzte Strafe von 59 Monaten Freiheitsstrafe ist aufgrund der Täterkomponenten um 6 Monate zu reduzieren.

5. Gesamtwürdigung

5.1. Strafhöhe

Angemessen erschiene somit in Berücksichtigung sämtlicher Zumessungskriterien eine Freiheitsstrafe von 53 Monaten. Angesichts des Verbots der reformatio in peius gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO ist die vorinstanzliche Strafe von 48 Monaten bzw. 4 Jahren Freiheitsstrafe somit zu bestätigen.

5.2. Anrechnung von Untersuchungshaft

Der Beschuldigte verbrachte im Verfahren, das in der Anklage vom 18. Februar 2021 resultierte, vom 4. bis am 5. August 2017 und vom 5. bis am 6. Dezember 2018 insgesamt zwei Tage in Haft (Urk. D6/9/2 und D6/9/6). Im Verfahren, das zur Anklage vom 12. August 2021 führte, wurde der Beschuldigte am 30. März 2020 verhaftet und befand sich bis am 6. August 2021 in Untersuchungshaft. Ab jenem Datum wechselte er in den vorzeitigen Strafvollzug (Urk. D1/67/9/2, D1/67/9/71 und D1/67/13/40). Mit Präsidialverfügung vom 17. November 2023 wurde der Beschuldigte per sofort aus dem vorzeitigen Strafvollzug entlassen (Urk. 215 und 216 sowie 219). Insgesamt befand sich der Beschuldigte somit während 1'329 Tagen in Untersuchungshaft bzw. vorzeitigem Strafvollzug. Die erstandene Haft ist gemäss Art. 51 StGB auf die ausgesprochene Freiheitsstrafe anzurechnen.

V. Vollzug

Die ausgesprochene Freiheitsstrafe ist höher als drei Jahre, weswegen ein volloder teilbedingter Vollzug ausser Betracht fällt (Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 43 Abs. 1 StGB). Sie ist daher zu vollziehen.

VI. Landesverweisung

1. Ausgangslage

1.1. Die Vorinstanz sprach gestützt auf Art. 66a Abs. 1 StGB eine Landesverweisung für die Dauer von 10 Jahren aus (Urk. 140 S. 194).

1.2. Die Verteidigung beantragt, es sei von der Aussprechung einer Landesverweisung abzusehen (Urk. 129 S. 2; Urk. 240 S. 1; Urk. 244 S. 1 ff.).

2. Katalogtat einer obligatorischen Landesverweisung

2.1. Die obligatorische Landesverweisung, die am 1. Oktober 2016 in Kraft trat, wird in Art. 66a StGB geregelt. Demnach hat das Gericht einen Ausländer, der wegen einer in Art. 66a Abs. 1 StGB genannten Katalogtat verurteilt wird, für 5 bis

15 Jahre aus der Schweiz zu verweisen. Der Verweis wird unabhängig von der Höhe der Strafe ausgesprochen und die Verhältnismässigkeit der Anordnung der Landesverweisung wird grundsätzlich nicht überprüft; die Landesverweisung ist also zwingend auszusprechen, es sei denn, besondere Umstände erlauben es, auf die Ausweisung zu verzichten (ZURBRÜGG/HRUSCHKA, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N 25 zu Art. 66a StGB).

2.2. Der Beschuldigte hat sich in Form der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG einer Katalogtat nach Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB und in Form der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 260bis Abs. 1 lit. c StGB einer Katalogtat nach Art. 66a Abs. 1 lit. l StGB schuldig gemacht. Als Staatsangehöriger Italiens und der Türkei ist er ein Ausländer, womit die Voraussetzungen für eine obligatorische Landesverweisung grundsätzlich erfüllt sind. Der Beschuldigte ist somit des Landes zu verweisen, sofern kein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt und die Interessenabwägung nicht zugunsten des Beschuldigten ausfällt.

3. Härtefallprüfung

3.1. Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schwe-

ren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sogenannte Härtefallklausel). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 145 IV 364 E. 3.2 mit Hinweisen; 144 IV 332 E. 3.1.2). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1 mit Hinweis).

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen; 144 IV 332 E. 3.3.2). Eine bestimmte Anwesenheitsdauer führt nicht automatisch zur Annahme eines Härtefalles. Zu berücksichtigen sind vielmehr und namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiäre Bindungen des Ausländers in der Schweiz und in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Das Gericht darf auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_362/2023 vom 21. Juni 2023 E. 2.1.2; 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.3.2; je mit Hinweisen).

Der besonderen Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen ausländischen Personen wird dabei Rechnung getragen, indem eine längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten Integration – beispielsweise aufgrund eines Schulbesuchs in der Schweiz – in aller Regel als starkes Indiz für das Vorliegen von genügend starken privaten Interessen und damit für die Bejahung eines Härtefalls zu werten ist (1. kumulative Voraussetzung). Bei der allenfalls anschliessend vorzunehmenden Interessenabwägung (2. kumulative Voraussetzung) ist der betroffenen Person mit zunehmender Anwesenheitsdauer ein gewichtigeres privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz zuzubilligen. Hingegen kann davon ausgegangen werden, dass die in der Schweiz verbrachte Zeit umso weniger prägend war, je kürzer der Aufenthalt und die in der Schweiz absolvierte Schulzeit waren, weshalb auch das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz weniger stark zu gewichten ist (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4).

Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 8 EMRK und Art. 13 BV verankerte Recht auf Achtung des Privatund Familienlebens auszugehen (Urteile des Bundesgerichts 6B_362/2023 vom 21. Juni 2023 E. 2.1.3; 6B_1294/2022 vom 8. August 2023 E. 4.3.2; 6B_892/2022 vom 8. Juni 2023 E. 1.4.2; je mit Hinweisen). Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich und zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 145 I 227 E. 5.3; 144 II 1 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_362/2023 vom 21. Juni 2023 E. 2.1.3).

3.2. Vorab ist auf die Erwägungen bezüglich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten, dessen Vorstrafe im Rahmen der Täterkomponente bei der Strafzumessung (Erw. IV.4.1. und 4.2.1.) sowie auf die Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 140 S. 187-189) zu verweisen.

3.3. Der mittlerweile 35-jährige Beschuldigte wurde in der Schweiz geboren, wuchs hier auf, besuchte sämtliche Schulen in der Schweiz, so dass er seit früher Kindheit die deutsche Sprache spricht. Er lebt schon sein ganzes Leben in der Schweiz und verfügt über die Niederlassungsbewilligung. Insoweit besteht zweifellos eine starke Verwurzelung mit dem Land, was für das Vorliegen eines Härtefalls spricht.

3.4. In wirtschaftlicher Hinsicht vermochte der Beschuldigte dagegen nie richtig Fuss zu fassen. Zwar schloss er eine IV-Anlehre als Produktionsassistent ab, nachdem er zuvor diverse Schnupperlehren u.a. als Bäcker und Koch absolviert hatte. Nach diversen gesundheitlichen Rückschlägen konnte er keinen Beruf antreten und erhielt später eine IV-Rente im Umfang von 70% zugesprochen. So leidet er nach eigenen Angaben an zystischer Lungenfibrose, die mittels eines Sprays behandelt werden kann. Auch eine ihm gemäss Einschätzung der IV offenbar zumutbare Teilzeiterwerbstätigkeit im Umfang von rund 30% vermochte er nicht zu finden. Seine deliktische Tätigkeit im vorliegenden Verfahren – er betätigte sich u.a. mit der Organisation des Cannabishandels und wollte sich mittels der Sachbeschädigungen ein eigenes Lokal verschaffen – zeigt, dass dem Beschuldigten zumindest eine gewisse reduzierte Erwerbstätigkeit durchaus möglich gewesen wäre. Immerhin war er während des vorzeitigen Strafvollzugs arbeitstätig (Urk. 233 S. 2 ff.) und plant ab 1. November 2024 die Aufnahme einer 25%-Erwerbstätigkeit in einem neu eröffneten Geschäft seines Bruders und dessen Geschäftspartner (Prot. II S. 20). Wenn der Beschuldigte wirtschaftlich also nie effektiv Fuss zu fassen vermochte, so geschah das sicher teilweise unverschuldet aufgrund seiner gesundheitlichen Situation, andererseits trug er mit seinem Verhalten zweifellos auch selbst dazu bei. Dass sich seine finanzielle Situation vor diesem Hintergrund eher schlecht präsentiert – gemäss eigenen Angaben weist er Schulden bei Kollegen bzw. aufgrund der in diesem Verfahren beurteilten Sachbeschädigungen auf – korrespondiert mit seiner während langer Zeit fehlenden Erwerbssituation. In ein berufliches Umfeld ist der Beschuldigte demzufolge bislang nicht eingebunden, über die Invalidenrente samt Zusatzleistungen bzw. inskünftig Lohn aus seiner teilzeitlichen Erwerbstätigkeit von insgesamt rund Fr. 3'000.– ist er in seinem Grundbedarf indes finanziell abgesichert. Die berufliche und die finanzielle Situation des Beschuldigten sprechen insgesamt eher gegen das Vorliegen eines Härtefalls.

3.5. In familiärer Hinsicht leben der Vater, die Mutter, der Bruder und die Schwester des Beschuldigten in der Schweiz. Gemäss polizeilichen Erkenntnissen hat der Beschuldigte seit der Scheidung seiner Eltern allerdings keinen Kontakt zu seiner Mutter mehr, obwohl sie unmittelbare Nachbarn sind, da er ihr die Scheidung bis heute nicht verzeihen könne. Zu seiner Schwester BH._____ pflegt der Beschuldigte ebenfalls keinen Kontakt mehr. Diese musste schliesslich auf Initiative des Beschuldigten hin gar ihren Namen von BH._____ in BH'._____ – den Ledigennamen der Mutter – wechseln (Urk. D1/67/1/5 S. 40). Vor Vorinstanz bestätigte der Beschuldigte, dass er weder zu seiner Mutter noch seiner Schwester Kontakt habe (Urk. 127 S. 3 f.), und weder seine Schwester noch seine Mutter besuchten den Beschuldigten in der Haft (vgl. ausgestellte Besuchsbewilligungen in Urk. D1/67/9/1-71). Wie die Schwester in einem Schreiben im Vorfeld der Berufungsverhandlung festhielt, kamen sich die Geschwister offenbar wieder näher, wobei BH'._____ ausführte, sie habe damals ihren Namen mehr aus Trotz gegenüber ihren Brüdern geändert (Urk. 247/4). Demgegenüber pflegt der Beschuldigte zu seinem Vater einen normalen Umgang und dieser besuchte ihn auch in der Haft, ebenso zu seinem Bruder (Urk. D1/67/9/43, D1/67/9/54 und D1/67/9/64; Urk. 127 S. 4). Zudem erhielt er in der Haft auch Besuche von Cousins, Cousinen und einem Onkel (Urk. 127 S. 4). Der Beschuldigte ist seit Mai 2020 geschieden, kinderlos und verfügt über eine Niederlassungsbewilligung. Eine gemäss Art. 8 EMRK bzw. Art.

13 BV geschützte Kernfamilie weist der Beschuldigte in der Schweiz mithin entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 244 S. 6) nicht auf, auch wenn er und seine Ex-Ehefrau BF._____ ihre Beziehung mit je einer eigenen Wohnung (Prot. II S. 19; Urk. 247/6) und zuvor bereits während des vorzeitigen Strafvollzugs (Urk. 233 S. 3 f.) wieder aufgenommen haben. Weiter verfügt der Beschuldigte in der Schweiz über ein gewisses soziales Umfeld in Form von Kollegen, mit denen er einen Teil seiner Freizeit verbringt. In einem Verein oder einer ähnlichen Institution ist er dagegen nicht aktiv. Seine Freizeit verbringt er mit Sport und Krafttraining, Schach spielen und Spaziergängen mit dem Hund (Urk. 127 S. 6). Mithin besteht – auch wenn der Beschuldigte gesellschaftlich als durchaus gut integriert bezeichnet werden kann – weder bezüglich Familie, noch bezüglich Freundeskreis und hinsichtlich regelmässiger Freizeitbeschäftigungen eine besonders enge Bindung zur Schweiz, die für die Bejahung eines Härtefalls sprächen.

3.6. In gesundheitlicher Hinsicht ist der Beschuldigte wie erwähnt beeinträchtigt und benötigt zur Behandlung der zystischen Lungenfibrose, die medikamentös behandelt wird, gelegentlich ärztliche Betreuung. Zweifellos könnte eine solche Betreuung aber auch in einem anderen europäischen Land – sei dies die Türkei oder auch das grenznahe Ausland –, in dem sich der Beschuldigte niederlassen könnte, erfolgen. Dementsprechend gehen die Ausführungen der Verteidigung bezüglich geltend gemachter Vollzugshindernisse (Urk. 244 S. 24) an der Sache vorbei. Auf die Schweiz als Wohnsitzstaat ist er für eine angemessene medizinische Behandlung jedenfalls nicht angewiesen, was gegen einen Härtefall spricht.

3.7. An noch eingetragenen Vorstrafen weist der Beschuldigte nur eine auf: Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 18. August 2015 wurde er wegen Landfriedensbruchs und Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte verurteilt und mit einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 50.– unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren und einer Busse von Fr. 1'500.– bestraft (Urk. 236). Aus den Beizugsakten jenes Verfahrens geht hervor, dass der Beschuldigte bereits als junger Erwachsener zwei Strafbefehle erwirkte: Am 18. September 2009 wurde er von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes verurteilt und mit einer bedingten Geldstrafe von 7 Tagessätzen zu Fr. 30.– unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren und einer Busse von Fr. 200.– bestraft. Sodann wurde er am 2. Februar 2012 von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl wegen mehrfacher versuchter Nötigung und Tätlichkeiten verurteilt und mit einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 50.– unter Anrechnung von zwei Tagen Untersuchungshaft bestraft (Beizugsakten Proz. Nr. F-3/2014/

131100933 Urk. D1/36/3 und D1/36/4). Festzustellen ist mithin, dass sich die Begehung von Straftaten und entsprechende Verurteilungen wie ein roter Faden durch das Erwachsenenleben des Beschuldigten ziehen. Von keiner dieser Verurteilungen liess er sich entscheidend beeindrucken, sondern vielmehr verübte er die Delikte, wegen denen er in vorliegendem Verfahren verurteilt wird, lediglich ab rund einem Jahr nach Ablauf der letzten Probezeit. Auch ist in den Verurteilungen des Beschuldigten eine doch sehr bedenkliche Steigerung der Intensität seiner Straftaten festzustellen. Waren es einst vergleichsweise Bagatell-Geldstrafen, ist aktuell eine mehrjährige Freiheitsstrafe auszusprechen. Zu seinen Gunsten spricht unter diesem Aspekt einzig, dass der Beschuldigte weder während des vorzeitigen Strafvollzugs (Urk. 233 S. 2 ff.) noch seit seiner Entlassung daraus Anlass zu neuerlichen Strafuntersuchungen gab (Urk. 236). Von einer gelungenen Integration des Beschuldigten in die hiesige Rechtsordnung kann in einer Gesamtbetrachtung aber keine Rede sein, was gegen einen Härtefall spricht.

3.8. Da der Beschuldigte erst durch die Heirat seiner Ex-Ehefrau BF'._____ die italienische Staatsbürgerschaft erhielt und auch kein Italienisch spricht (Prot. II S. 24), stünde als primäres Zielland im Falle einer Landesverweisung die Türkei im Vordergrund, sodass die (Wieder-)Eingliederungs- und (Re-)Integrationsmöglich-keiten des Beschuldigten in der Türkei zu prüfen sind. Gemäss eigenen Angaben hat der Beschuldigte einen Onkel in der Türkei. Zudem sei er ab und zu dorthin gegangen, um Verwandte zu besuchen (Urk. D1/67/2/9 S. 14). Nebst dem erwähnten Onkel hat er mithin offenbar noch weitere Verwandte in der Türkei; u.a. erwähnte der Beschuldigte einen Grossvater (Urk. D2/67/2/2 S. 9). Vor Vorinstanz bestätigte er dies insofern, als dass sein damals ca. 90-jähriger Grossvater mütterlicherseits in der Türkei lebe. Dieser wolle aber keinen Kontakt (mehr) zu ihm. Sein Onkel sei vor vier bis fünf Wochen verstorben (Urk. 127 S. 4). Jedenfalls von Ferienaufenthalten ist dem Beschuldigten sein Heimatland anerkanntermassen bekannt und auf die Frage, ob er eine Liegenschaft in der Türkei besitze, bestätigte er in der Untersuchung, dass er, wenn sein Grossvater sterbe, eine grosse Dreioder Vierzimmerwohnung erben werde (Urk. D2/67/2/2 F/A 83). Vor Vorinstanz führte er zu diesem Thema aus, es handle sich um einen (Wohn-)Block mit mehreren Wohnungen in BJ._____ (Urk. 127 S. 8). Zudem spricht der Beschuldigte fliessend Türkisch (Urk. 127 S. 8), auch wenn er geltend machte, Türkisch nicht schreiben zu können (Prot. II S. 24, 29). Der Beschuldigte ist mit seinem Heimatland insgesamt aber vertraut und ggf. könnte er gar (Mit-)Eigentümer einer Liegenschaft in der Türkei werden. Anzufügen ist, dass es ihm als italienischem Staatsbürger und damit EU-Bürger aber auch ohne weiteres möglich wäre, sich angesichts der geltenden Personenfreizügigkeit im Falle der Annahme einer zumindest teilzeitlichen Erwerbstätigkeit in jedem EU-/EWR-Land niederzulassen; so z.B. in seinem Zweitheimatstaat Italien (vgl. Urk. 233 S. 4) oder im grenznahmen deutschsprachigen Ausland. Hierdurch wäre auch ein persönlicher Umgang mit seinen in der Schweiz lebenden nahen Verwandten problemlos möglich. Und auch im Falle einer von ihm erwähnten möglichen Wiederverheiratung mit BF._____ wäre dieser eine solche Übersiedlung wohl ohne grössere Probleme möglich. Der Beschuldigte ist mit 35 Jahren auch noch ziemlich jung und jedenfalls noch in einem Alter, in dem es ihm möglich sein dürfte, sich in einem anderen Land eine neue Existenz aufzubauen. Insgesamt sind die gesellschaftlichen (Wieder-)Eingliederungs- und (Re-)Integrationsmöglichkeiten des Beschuldigten in der Türkei oder im grenznahen Ausland zumindest nicht als deutlich schlechter einzustufen, als dies in der Schweiz der Fall ist, was gegen einen Härtefall spricht.

3.9. In Würdigung aller Umstände spricht primär die lange Aufenthaltsdauer des Beschuldigten in der Schweiz für die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls, indem ihn eine Verweisung aus dem Land zweifellos schwer treffen würde. Wie gezeigt ist darüber hinaus von keiner klar überdurchschnittlichen sozialen, familiären und wirtschaftlichen Integration auszugehen. Zudem fehlen zwingende Gründe, weswegen der Beschuldigte auf einen Verbleib in der Schweiz angewiesen wäre. Ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist angesichts der langen Aufenthaltsdauer des Beschuldigten in der Schweiz letztlich aber doch zu bejahen.

4. Güterabwägung

4.1. Ist bei einer Gesamtbetrachtung dieser Kriterien von einem Härtefall auszugehen, so ist das private Interesse des Beschuldigten am weiteren Verbleib in der Schweiz in einem zweiten Schritt dem konkreten öffentlichen (Sicherheits-)Interesse an der Landesverweisung gegenüberzustellen. Nur wenn dabei das private das öffentliche Interesse überwiegt, ist ausnahmsweise von der Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung abzusehen (vgl. BUSSLINGER/UEBERSAX, Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, in: plädoyer 5/16, S. 101 ff.). Die Sachfrage entscheidet sich mithin in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, sodass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters bzw. der Täterin für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_742/2019 vom 23. Juni 2020 E. 1.1.2; 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.6.2; 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.4; je mit Hinweisen). Bezüglich Verurteilungen wegen des schweren Falles im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG hat das Bundesgericht eine sehr strenge Rechtsprechung und hält fest, dass Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz aus rein pekuniären Motiven als schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung gelten und dementsprechend das öffentliche Interesse stark zu gewichten ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1424/2019 vom 15. September 2020 E. 3.4.10).

4.2. Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 145 IV 161 E. 3.4; je mit Hinweisen). Unerheblich ist dabei, ob die Konformität der Landesverweisung mit den Garantien der EMRK in derselben oder in einer separaten Erwägung geprüft wird (Urteil des Bundesgerichts 7B_728/2023 vom 30. Januar 2024 E. 4.2). Die Staaten sind nach dieser Rechtsprechung berechtigt, Delinquenten auszuweisen. Berührt die Ausweisung indes Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (BGE 146 IV 105 E. 4.2). Erforderlich ist zunächst, dass die aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 143 I 21 E. 5.1). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteil des EGMR E.V. gegen Schweiz vom 18. Mai 2021, Nr. 77220/16, §§ 34; M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, §§ 49-51 mit zahlreichen Hinweisen; BGE 146 IV 105 E. 4.2, Urteil des Bundesgerichts 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.2.5, nicht publ. in:

BGE 147 IV 340). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung gegeneinander abgewogen werden (BGE 142 II

35 E. 6.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1384/2021 vom 29. August 2023 E. 1.5.2.2; 6B_362/2023 vom 21. Juni 2023 E. 2.1.4). Das Bundesgericht hat sodann festgehalten, dass unter dem Blickwinkel von Art. 8 EMRK eine lange Anwesenheitsdauer und die damit verbundene normale Integration nicht genügt. Vielmehr seien besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur notwendig (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2019 vom 28. Januar 2020 E. 3.4.2 m.w.H.).

4.3. Vorab ist festzuhalten, dass sich die bundesgerichtliche Rechtsprechung bei Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz wie erwähnt als besonders streng präsentiert. Dabei ist zu beachten, dass "Drogenhandel" bereits von Verfassungs wegen in der Regel zu einer Landesverweisung führt (Art. 121 Abs. 3 lit. a BV; Urteil des Bundesgerichts 6B_1351/2021 vom 18. April 2023 E. 1.6 m.w.H.). Selbst wenn wie vorstehend dargelegt ein schwerer persönlicher Härtefall des Beschuldigten noch zu bejahen ist, so überwiegt angesichts der mit vorliegendem Urteil auszusprechenden mehrjährigen Freiheitsstrafe insbesondere aufgrund des qualifizierten Betäubungsmitteldelikts, der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu schwerer Körperverletzung und der weiteren Drogendelikte das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung das private Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib im Land deutlich. Art und Schwere der Straftaten sprechen klar gegen den Beschuldigten, ebenso die Tatsache, dass er diese nicht etwa als noch etwas unreifer junger Erwachsener, sondern vielmehr im Alter von rund 30 Jahren beging. Zudem zieht sich die Begehung von Straftaten, wie ihm Rahmen der Härtefallprüfung dargelegt, wie ein roter Faden durch das bisherige Leben des Beschuldigten, wobei eine bedenkliche Steigerungstendenz festzustellen ist, weswegen ihm trotz Wohlverhaltens im Strafvollzug und seit der Entlassung daraus eine schlechte Prognose zu stellen ist. Das Fernhalteinteresse der Schweiz gegenüber dem Beschuldigten ist damit entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 244 S. 6 ff.) durchaus hoch. Demgegenüber spricht einzig die lange Aufenthaltsdauer deutlich zu Gunsten des Beschuldigten. Der Beschuldigte hat zwar wie vorstehend erwähnt alle seine engsten Verwandten wie Eltern und Geschwister in der Schweiz. Eine von Art. 8 EMRK geschützte eigene Kernfamilie in Person einer Ehepartnerin und/oder Kindern hat er aber bislang nicht. Selbst im Falle einer Wiederverheiratung mit BF._____ könnte die Partnerschaft in der Türkei oder im grenznahen Ausland gelebt werden, zumal seine Ex-Ehefrau und ggf. künftige Ehefrau ebenfalls die italienische Staatsangehörigkeit wie auch die Schweizer Staatsbürgerschaft besitzt. Betreffend Bindungen des Beschuldigten zu seinem Heimatstaat ist festzuhalten, dass diese klar gegeben sind. Mit dessen Kultur und Sprache ist er jedenfalls vertraut. Schliesslich ist auch das Kriterium des Gesundheitszustandes neutral zu bewerten, indem der Beschuldigte auch in jedem möglichen künftigen Wohnsitzstaat die notwendige medizinische Behandlung erhalten kann, was insbesondere für das grenznahe Ausland gilt. In wirtschaftlicher Hinsicht stellt die 70% IV-Rente die Haupteinnahmequelle des Beschuldigten dar. Als EU-Bürger würde ihm diese zumindest auch im Falle einer Übersiedlung in einen EU- oder EWR-Staat und ggf. auch in die Türkei, was mit der zuständigen IV-Stelle vom Beschuldigten abzuklären wäre, weiterhin ausbezahlt (vgl. https://www.zas.admin.ch/zas/de/home/particuliers/obligation-d-informerpour-les-rentiers/quitter-la-suisse/droit-au-paiement-d-une-rente-ai-a-l-etranger. html). Für eine wirtschaftliche Lebensgrundlage wäre mithin auch im Falle einer Landesverweisung gesorgt. Die Aussprechung einer Landesverweisung stellt für den Beschuldigten daher zwar zweifelsohne einen Eingriff von gewisser Schwere dar. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist jedoch festzustellen, dass die persönlichen Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz angesichts der Schwere der von ihm begangenen Delikte, die zur Aussprechung einer mehrjährigen Freiheitsstrafe führen, das öffentliche Interesse an der Aussprechung eines Landesverweises nicht überwiegen und diese demnach entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 244 S. 19 ff.) auch mit Art. 8 EMRK vereinbar ist. Die Güterabwägung fällt somit deutlich zu Ungunsten des Beschuldigten aus.

5. Prüfung nach FZA

5.1. Im Falle von Personen aus EU- oder EWR-Staaten, wie dem Beschuldigten, ist weiter das Verhältnis zu prüfen zwischen Art. 66a StGB, welcher eine obligatorische Landesverweisung bei Begehung einer Katalogtat vorsieht, und dem Freizü-

gigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA; SR 0.142.112.681), welches in Art. 5 Abs. 1 Anhang I festhält, dass die aufgrund des FZA eingeräumten Rechte nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden dürfen. Das Bundesgericht äusserte sich u.a. in BGE 145 IV 364 zum Verhältnis und führte aus, die Schweiz habe bei der Auslegung gesetzlicher Bestimmungen die völkerrechtlichen Verpflichtungen zu beachten (E. 3.4.1). Das FZA sei so auszulegen, wie sein gewöhnlicher Wortsinn es nahelege. Dabei soll in Betracht gezogen werden, dass die Schweiz kein EU-Mitgliedstaat sei und im Zweifel bei der Beurteilung des Vorliegens einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit weniger strenge Massstäbe anlegen dürfe (E. 3.8). Der gewöhnliche Wortlaut des FZA besteht unter anderem in einem ausdrücklichen Verweis auf die einschlägige Richtlinie 64/221/EWG vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind (Art. 5 Abs. 2 Anhang I) und die dazu ergangene Rechtsprechung vor dem 21. Juni 1999 (Art. 16 Abs. 2 FZA). Bei der strafrechtlichen Landesverweisung ist, soweit Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der EU betroffen sind, im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob die Massnahme zum Schutze der öffentlichen Ordnung und Sicherheit verhältnismässig ist. Automatismen sind weder zu Lasten noch zu Gunsten des Beschuldigten zulässig. Eine Beendigung des Aufenthaltes setzt eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft voraus, wobei an das persönliche Verhalten des Beschuldigten angeknüpft und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt werden muss. Nicht erforderlich ist jedoch, dass mit Sicherheit davon ausgegangen werden muss, dass die Person erneut straffällig wird. Ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko kann genügen, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie z.B. die körperliche Unversehrtheit beschlägt (BGE 145 IV 55 E. 4.4). Das Bundesgericht hielt fest, dass die Voraussetzung der gewissen Schwere der Straftat gemäss seiner Rechtsprechung beim qualifizierten Drogenhandel in der Regel erfüllt ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 4.3.2 f. und E. 4.4). Nichterwerbstätige bzw. Rentner fallen nur in den Anwendungsbereich des Abkommens, wenn sie die Voraussetzungen aus Art. 24 Abs. 1 Anhang 1 FZA erfüllen (Art. 6 FZA). Der Beschuldigte, dem als IV-Bezüger genügend finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, so dass er keine Sozialhilfegelder beziehen muss, steht damit grundsätzlich unter dem Schutz des FZA.

5.2. Bezüglich Vereinbarkeit der Landesverweisung mit dem FZA kann auf die vorstehenden Erwägungen zur Frage des Härtefalls und der Güterabwägung verwiesen werden, wobei letztere auch die Frage der Prüfung der Vereinbarkeit der Landesverweisung mit dem Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union beantwortet. Die Tatvorwürfe der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu schwerer Körperverletzung und der weiteren Drogendelikte für die insgesamt eine mehrjährige unbedingte Freiheitsstrafe auszusprechen ist, sind entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 244 S. 20 ff.) ohne Weiteres als Straftaten von einer gewissen Schwere zu qualifizieren, die auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA einen Landesverweis rechtfertigt. Zudem ist dem Beschuldigten eine schlechte Prognose zu stellen, womit eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung ausgeht. Das FZA steht somit der Landesverweisung nicht entgegen.

6. Dauer der Landesverweisung

6.1. Art. 66a StGB sieht als Dauer der obligatorischen Landesverweisung einen Rahmen von 5 bis 15 Jahren vor. Die Rechtsfolge einer Landesverweisung ist aufgrund des Verschuldens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen. Die Dauer der Landesverweisung muss verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Wie bei der Frage, ob überhaupt eine Landesverweisung auszusprechen ist, ist auch das private Interesse des von der Landesverweisung Betroffenen zu berücksichtigen. Bei der Bestimmung der Dauer der Landesverweisung ist nebst der Schwere der Straftat daher auch den persönlichen Umständen, insbesondere allfälligen familiären Bindungen der Person in der Schweiz oder einer aus einer langen Anwesenheit in der Schweiz folgenden Härte, Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1079/2022 vom 8. Februar 2023 E. 9.2.1 mit Hinweisen). Dem Sachgericht kommt bei der Festlegung der Dauer der Landesverweisung ein weites Ermessen zu (Urteile des Bundesgerichts 6B_249/2020 vom 27. Mai 2021 E. 6.2.1; 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 5, nicht publ. in: BGE 146 IV 105).

6.2. Der Beschuldigte wird wegen mehrerer schweren Delikte verurteilt, wobei sein Gesamtverschulden auch innerhalb des nach oben weiten Strafrahmens als keineswegs mehr leicht zu qualifizieren ist und letztlich eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren auszusprechen ist. Der Beschuldigte delinquierte über eine Zeitspanne von mehreren Monaten. Sein jeweils zielgerichtetes und systematisches Vorgehen zeugt von einer erheblichen kriminellen Energie, wobei die Delinquenz Delikte mit unterschiedlichen beeinträchtigen Rechtsgütern betrifft. Der Beschuldigte ist zudem mehrfach und zum Teil einschlägig vorbestraft. Es besteht mithin aus Sicht der Schweiz ein starkes öffentliches Entfernungs- und Fernhalteinteresse.

6.3. Unterzieht man den Deliktskatalog des Art. 66a Abs. 1 StGB einer genauen Betrachtung, so zeigt sich, dass der Gesetzgeber die mögliche Spannweite der Dauer der Landesverweisung von 5 bis 15 Jahren einerseits auf schwerste Delikte, wie Mord oder vorsätzliche Tötung (lit. a), andererseits aber unter Umständen selbst auf gewisse Bagatelldelikte im Bereich der Vermögensdelikte, die unter lit. d, e und f der Bestimmung zu subsumieren wären, angewendet haben will. Das Verschulden des Beschuldigten bezüglich seiner Katalogtaten ist mithin auch bei dieser Betrachtung im mittleren Bereich anzusiedeln. Insofern erscheint die seitens der Vorinstanz (Urk. 140 S. 194) gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. l und o StGB festgesetzte Dauer der Landesverweisung von 10 Jahren nicht unangemessen. Unter Mitberücksichtigung der gesundheitlichen Situation des Beschuldigten mit einer ggf. reduzierten Lebenserwartung (vgl. Urk. 244 S. 24) erscheint es indessen gerechtfertigt, die Dauer der Landesverweisung auf 7 Jahre herabzusetzen.

7. Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem

Nachdem der Beschuldigte auch italienischer Staatsangehöriger ist, fällt eine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem SIS ausser Betracht.

VI. Beschlagnahmungen

1. Ausgangslage

1.1. Die Verteidigung ficht – wie schon vor Vorinstanz – die Verwertung des Fahrzeugs Ford Mustang 4.7 V8 Automat gemäss Dispositivziffer 12 an und beantragt, das Auto sei dem Bruder des Beschuldigten, N._____, herauszugeben, eventualiter gegen eine Zahlung von Fr. 18'000.– (Urk. 129 S. 2; Urk. 141 S. 2; Urk. 240 S. 2).

1.2. Die Vorinstanz ordnete in Dispositivziffer 12 ihres Urteils die Verwertung des Fahrzeugs an unter Verwendung des Verwertungserlöses zur Deckung der Verfahrenskosten (Urk. 140 S. 196 und 205).

2. Grundlagen

Bezüglich rechtlicher Grundlagen kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen im Wesentlichen auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 140 S. 194 f.).

3. Subsumtion

Die Vorinstanz legte ausführlich und überzeugend dar, weswegen das Fahrzeug Ford Mustang Eigentum des Beschuldigten und nicht seines Bruders N._____ ist, sich jedoch eine Finanzierung aus Deliktserlös nicht nachweisen lässt (Urk. 140 S.

196 f.). Auf diese überzeugenden Erwägungen kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden. Eine Herausgabe des Fahrzeugs an N._____, wie dies vom Beschuldigten beantragt wurde, fällt damit ausser Betracht. Dementsprechend ist der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 12. August 2021 beschlagnahmte Personenwagen der Marke "Ford" (Modell: Mustang 4.7 V8 Automat, Farbe: beige, Jg. 1967, VIN-Nr. 7) in Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids (Urk. 140 S. 205) durch die Obergerichtskasse zu verwerten. Der Verwertungserlös ist zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden. Anzumerken ist, dass es dem Bruder des Beschuldigten, N._____, selbstverständlich offen steht, sich an der Verwertung zu beteiligen und das Fahrzeug zu ersteigern.

VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen

Nachdem es auch im Berufungsverfahren bei einem weitgehenden Schuldspruch bleibt, sind die erstinstanzliche Kostenauferlegung (Dispositivziffer 24) und die Verpflichtung des Beschuldigten, dem Privatkläger 10 (C._____) für die Untersuchung und das erstinstanzliche Hauptverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 4'100.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen (Dispositivziffer 28), zu bestätigen (Art.

426 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StPO).

2. Kosten des Berufungsverfahrens

2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 9'000.– zu veranschlagen. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO).

2.2. Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung weitgehend. Ebenso unterliegen die Staatanwaltschaft und der Privatkläger 1 mit ihren zurückgezogenen Berufungen. Die beiden Rückzüge führten indessen im Gegensatz zur materiell behandelten Berufung des Beschuldigten nur zu geringem Aufwand. Dasselbe gilt für die Anschlussberufung des Privatklägers 10, der zufolge Rückzugs ebenfalls unterliegt, wobei sich sein Rechtsmittel aber lediglich auf einen untergeordneten Nebenpunkt bezog. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, sind daher zu zwei Dritteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und im übrigen Betrag auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bezüglich der Verteidigungskosten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von zwei Dritteln vorbehalten.

2.3. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist für das Berufungsverfahren pauschal mit Fr. 22'000.– inklusive Mehrwertsteuer (vgl. Urk. 242 ), aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

2.4. Seitens der erbetenen Verteidigung wurde mit ihren Beilagen zwar eine Honorarnote eingereicht (Urk. 246), jedoch wurde kein Antrag auf Zusprechung einer Prozessentschädigung gestellt. Zudem unterliegt der Beschuldigte auch hinsichtlich der Frage der Landesverweisung weitestgehend, weswegen ein diesbezüglich gestellter Antrag abzuweisen gewesen wäre. Anzumerken ist, dass nebst der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten zur Gewährung einer genügenden Verteidigung auch keine Notwendigkeit einer zusätzlichen erbetenen Verteidigung bestanden hätte, äusserte sich der amtliche Verteidiger doch bereits vor Vorinstanz ausführlich zur Frage der Landesverweisung (Urk. 129 S. 46 ff.).

1. Die Rückzüge der Berufung und der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich sowie der Berufung des Privatklägers 1 werden vorgemerkt.

2. Die Anschlussberufung des Privatklägers 10 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

3. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 14. Juni 2022 bezüglich Dispositivziffern 1 al. 3 und 4 (Schuldsprüche betreffend mehrfache Sachbeschädigung), 2 (Freisprüche), 5 (Verzicht Verlängerung Probezeit), 7 (Verzicht Ersatzforderung), 8 (Verwendung beschlagnahmte Barschaft), 9-11 (Einziehung der Betäubungsmittel und Mobiltelefone), 13-15 (Vernichtung und Herausgabe von Asservaten und Gegenständen), 16-21 (Zivilforderungen), 22 (Kostenfestsetzung), 23 (Entscheid über Untersuchungskosten) sowie 25-27 (diverse Entschädigungen) in Rechtskraft erwachsen ist.

4. Gegen Ziffern 1 und 2 dieses Beschlusses kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung

des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

5. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

1. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig

 der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG,

 der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und g BetmG sowie

 der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 260bis Abs. 1 lit. c StGB.

2. Vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 BetmG betreffend Dossier 2, Vorgang 2, wird der Beschuldigte freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 4 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 1'329 Tage durch Untersuchungshaft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.

4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen.

6. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 12. August 2021 beschlagnahmte Personenwagen der Marke "Ford" (Modell: Mus-

tang 4.7 V8 Automat, Farbe: beige, Jg. 1967, VIN-Nr. 7) wird durch die Bezirksgerichtskasse verwertet. Der Verwertungserlös wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

7. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 24) und die Verpflichtung des Beschuldigten, dem Privatkläger 10 (C._____) für die Untersuchung und das erstinstanzliche Hauptverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 4'100.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen (Dispositivziffer 28), werden bestätigt.

8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

Fr. 9'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 22'000.– amtliche Verteidigung (inkl. MwSt.).

9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden zu zwei Dritteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von zwei Dritteln vorbehalten.

10. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

 die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich  das Migrationsamt des Kantons Zürich  den Vertreter des Privatklägers 1 (B._____) im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers  den Vertreter der Privatkläger 3, 6 und 7 (E._____ GmbH, F._____, G._____) vierfach für sich und zuhanden der Privatklägerschaft  den Vertreter der Privatkläger 4 und 9 (I._____ GmbH, L._____) dreifach für sich und zuhanden der Privatklägerschaft  den Vertreter des Privatklägers 10 (C._____) im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers  die Privatklägerin 2 (H._____)  den Privatkläger 5 (J._____)

 die Privatklägerin 8 (K._____)

sowie in vollständiger Ausfertigung an

 die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich  den Vertreter des Privatklägers 1 (B._____) für sich und zuhanden des Privatklägers  den Vertreter des Privatklägers 10 (C._____) im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers  das Bundesamt für Polizei, fedpol  die weitere Privatklägerschaft auf Verlangen hin innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs (unter Vorbehalt einer vollständigen Ausfertigung nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge [Art. 84 Abs. 4 StPO])

und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

 die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B  die Kasse des Bezirksgerichts Zürich betreffend Dispositivziffern 6.

11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 29. Oktober 2024

Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Oberrichterin lic. iur. Bertschi MLaw Gitz