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Entscheid

SB220410

Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz

8. März 2023Deutsch32 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

I. Prozessuales

1.

Verfahrensgang

1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf die Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 29 S. 4).

1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf die Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 29 S. 4).

1.2. Mit Urteil der II. Abteilung des Bezirksgerichts Bülach vom 17. Mai 2022 wurde der Beschuldigte des Verbrechens gegen Art. 19 Abs. 1 lit. b und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG verurteilt.

1.3. Mit Eingabe vom 25. Mai 2022 liess der Beschuldigte rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 23). Mit Eingabe vom 28. Juli 2022 liess der Beschuldigte rechtzeitig die Berufung erklären und stellte zwei Beweisanträge (Urk. 31). Der Staatsanwaltschaft wurde mit Präsidialverfügung vom 23. August 2022 Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen und zu den Beweisanträgen Stellung zu nehmen (Urk. 36). Innert Frist erklärte die Staatsanwaltschaft auf Anschlussberufung zu verzichten und beantragte die Abweisung der Beweisanträge (Urk. 36). Mit Präsidialverfügung vom 30. August 2022 wurden die Beweisanträge abgewiesen (Urk. 37). Am 6. September 2022 wurde zur Berufungsverhandlung vorgeladen, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers erschien (Prot. II S. 4 ff.). Der Beschuldigte wurde einvernommen und die Verteidigung begründete ihre Berufung (Urk. 47; Prot. II S. 6).

1.4. Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte die Verteidigung zu Recht vor, es sei nicht bekannt, ob der im Parallelverfahren Beschuldigte B._____ (nachfolgend B._____) bei seiner Einvernahme am 25. Februar 2019 über seine Rechte aufgeklärt worden sei, wie dies im vorinstanzlichen Urteil (Urk. 29 S. 7) festgehalten werde (Urk. 47 S. 13). Sodann wurde die Staatsanwaltschaft mit Beschluss vom 14. November 2022 aufgefordert, dem Gericht die Einvernahme von B._____ vom 25. Februar 2019 (B-1/2018/10001096) einzureichen oder jene Ein-- 4 of 24 -vernahme, worin B._____ erstmals auf seine Rechte und Pflichten hingewiesen wurde, insbesondere auf sein Aussageverweigerungsrecht (Urk. 49). Am 18. November 2022 reichte die Staatsanwaltschaft die Einvernahme von B._____ vom 9. Februar 2019 ein (Urk. 52). Mit Präsidialverfügung vom 30. November 2022 wurde dem Beschuldigten Frist zur Vernehmlassung dazu und zur Erklärung über die schriftliche Fortsetzung des Berufungsverfahrens angesetzt (Urk. 53). Die Verteidigung nahm mit Eingabe vom 22. Dezember 2022 dazu Stellung und beantragte die schriftliche Weiterführung des Berufungsverfahrens (Urk. 57). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

2. Umfang der Berufung

2.1. Mit der Berufung werden vom Beschuldigten die Aufhebung der Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 2 (Sanktion), 3 (Landesverweisung) und 5 (Kostenverteilung) beantragt. Darüber hinaus werden Entschädigungen für den entgangenen Lohn und die verfallene Ehevorbereitungsgebühr sowie eine Genugtuung für die erlittene Untersuchungshaft unter ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen beantragt (Urk. 31; Urk. 47).

2.2. Dementsprechend steht – mit Ausnahme der Kostenfestsetzung gemäss Dispositivziffer 4 des vorinstanzlichen Urteils – das gesamte vorinstanzliche Urteil zur Disposition. Davon ist Vormerk zu nehmen.

3. Formelles Es ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.

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4. Prozessuale Einwendungen der Verteidigung

4.1. Verletzung des Anklageprinzips

4.1.1. Die Verteidigung rügte umfassend die Anklageschrift. Zusammengefasst brachte sie vor, es fehle in der Anklageschrift bei 1.a) die Umschreibung des subjektiven Sachverhalts. Bei 1.b) und 1.c) fehle es zudem an der Umschreibung der objektiven Tatbestandselemente. Damit sei das Anklageprinzip verletzt und eine zielgerichtete Verteidigung des Beschuldigten werde verhindert (Urk. 47 S. 3 ff.).

4.1.2. Wie die Verteidigung selber ausführte, habe der Beschuldigte beim Anklagesachverhaltsteil 1.a) von der massiv gesundheitsgefährdenden Wirkung von Kokain gewusst (Urk. 47 S. 3). Wenn dieses subjektive Element bei 1.a) aufgeführt wird, hat es sodann auch für die Anklagesachverhaltsteile 1.b) und 1.c) zu gelten. Es wäre lebensfremd, wenn der Beschuldigte beim nachfolgenden Portionieren des Kokains (1.b) und beim späteren Weiterführen des Kokains (1.c) über dessen gesundheitsgefährdende Wirkung keine Kenntnis mehr gehabt hätte. Der Einwand der Verteidigung, bei 1.b) und 1.c) fehle das subjektive Tatbestandselement, zielt damit ins Leere. Der Anklagesachverhalt 1.a) bis 1.c) muss als zusammenhängender Text gelesen werden. Im Übrigen muss die Anklage auch nicht jedes vorsatzbegründende Sachverhaltselement nennen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügt in der Anklageschrift die Angabe, der Täter habe mit Vorsatz (oder der Täter "wisse" oder habe im "Wissen um die Umstände" gehandelt), wenn der Tatbestand – wie hier – nur vorsätzlich begangen werden kann (BGE 120 IV 348 E. 3c; BGer 6B_985/2016 vom 27. Februar 2017 E. 2.3).

4.1.3. Dasselbe hat für die von der Verteidigung vorgebrachte Rüge, der Beschuldigte könne sich nicht wirkungsvoll verteidigen, wenn er nicht wisse, wann und wie er von den angeblichen Umständen der Fahrt vom 25. Januar 2019 gewusst haben soll, weil diese Frage entscheidend für die vorwerfbare Hirarchiestufe sei (Urk. 47 S. 4), zu gelten. Die Anklage wirft dem Beschuldigten Vorsatz vor. Das genügt. Weshalb dem Beschuldigten nur mit der Umschreibung der Umstände der Tat eine zielgerichtete Verteidigung möglich wäre, erschliesst sich sodann -- 6 of 24 -nicht. Im Übrigen ist die Frage der Hirarchiestufe ein Element der rechtlichen Würdigung, welches an dieser Stelle zu behandeln ist.

4.1.4. Auch die Rüge, beim Anklagesachverhaltsteil 1.b) fehle es an der genauen Umschreibung der Zeit und der Art, wie der Beschuldigte B._____ unterstützt habe (Urk. 47 S. 5), findet keinen Halt. Wenn der Anklagetext als zusammenhängender Text gelesen wird, wird unmissverständlich klar – auch bezüglich dem Zeitpunkt (anschliessend an den 25. Januar 2016) sowie der Handlung ("portionieren") –, was dem Beschuldigten unter 1.b) vorgeworfen wird und wogegen er sich zu verteidigen hat. Dass der Zeitpunkt der Übergabe unter 1.c) nicht genau bestimmt werden konnte, dieser jedoch nach dem 25. Januar 2019 und im Anschluss der vorgenannten Handlungen liegen muss, erschliesst sich aus dem Gesamtablauf.

4.1.5. Insgesamt trifft es entgegen der Verteidigung nicht zu, dass dem Beschuldigten eine zielgerichtete Verteidigung durch eine (unvollständige) Anklageschrift verhindert oder gar verunmöglicht wurde. In der Anklage werden die deliktischen Handlungen, die Art des Betäubungsmittels, die Menge sowie die Zeitpunkte der vorgenommenen Handlungen aufgeführt. Irgendeine Verwechslung von Vorfällen ist nicht im Ansatz erkennbar, zumal im Januar 2019 immer nur der Kokaindeal in C._____ / D._____ zur Diskussion stand. Ebenfalls werden die subjektiven Tatbestandselemente ausreichend umschrieben. Dem Beschuldigten war damit jederzeit klar, was ihm vorgeworfen wird und wogegen er sich zu verteidigen hat. Der dem Beschuldigten vorgeworfene Sachverhalt genügt somit dem Anklageprinzip.

4.2. Verfahrenstrennung

4.2.1. Die Verteidigung machte weiter geltend, dass dieses Verfahren und dasjenige gegen B._____ zwingend hätten vereint geführt werden müssen, da gegen beide je der Vorwurf der Kollaboration erhoben worden sei und die Separierung der Verfahren gewichtige Folgen für die Verfahrensrechte des Beschuldigten gehabt habe, insbesondere habe der Beschuldigte keine Teilnahmerechte im Verfahren gegen B._____ gehabt (Urk. 20 S. 3; Urk. 47 S. 2, 12). Die Vorinstanz beanstandete die separate Durchführung der Verfahren nicht, da der Beschuldigte -- 7 of 24 -einer von vielen Abnehmern von B._____ gewesen sei und diese, als Betäubungsmittelhandelsakteure verschiedener Hierarchiestufen, gemäss bundesgerichtlicher Praxis nicht als Mittäter zu betrachten seien (Urk. 29 S. 4 f.).

4.2.2. Gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO werden Straftaten gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt. Der Grundsatz der Verfahrenseinheit bezweckt die Verhinderung sich widersprechender Urteile, sei dies bei der Sachverhaltsfeststellung, der rechtlichen Würdigung oder der Strafzumessung. Er gewährleistet somit das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 BV). Überdies dient er der Prozessökonomie. Eine Verfahrenstrennung ist gemäss Art. 30 StPO nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme bleiben. Die sachlichen Gründe müssen objektiv sein. Die Verfahrenstrennung soll dabei vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen.

4.2.3. Vorliegend machte der Beschuldigte keine Aussagen zur Sache und belastete somit B._____ in keiner Weise. Weiter ist klar, dass der Beschuldigte und B._____ sich auf unterschiedlichen Hierarchiestufen bewegen, davon zeugt nur schon der Umstand, dass B._____ eine Vielzahl von einschlägigen Delikten vorgeworfen wurde. Es gilt auch die Besonderheiten des Betäubungsmittelhandels im Auge zu behalten: Dieser ist sehr arbeitsteilig organisiert und es ist typisch, dass die einzelnen Schritte des Vertriebs auf sehr viele verschiedene Beteiligte aufgeteilt werden, welche ihrerseits mehr oder weniger eng miteinander verbunden sind. Gemäss Lehre und Rechtsprechung werden deshalb Akteure verschiedener Hierarchiestufen selbst dann nicht als Mittäter betrachtet, wenn sie tatsächlich bei einzelnen Handlungen miteinander zusammenwirken. Die extrem weite Fassung der Verbotsmaterie in Art. 19 Abs. 1 BetmG hat vielmehr zur Folge, dass verschiedene der aufgezählten verbotenen Handlungen, welche zwar den Charakter der Mittäterschaft oder Teilnahme an Drogengeschäften von Drittpersonen aufweisen können, als selbständige Straftatbestände eingestuft werden. Wer in solchen Fällen selber alle Merkmale eines gesetzlichen Straftatbestands objektiv und subjektiv erfüllt, ist nach der Praxis nicht bloss Teilnehmer, sondern Täter. Der von der Verteidigung angerufene Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO, welcher die Beur-- 8 of 24 -teilung von Mittätern und Teilnehmern in einem Verfahren gebietet, gelangt daher vorliegend nicht zur Anwendung. Die Verfahrenstrennung war somit nicht unrechtens.

4.3. Verwertbarkeit der Einvernahmen

4.3.1. Die Verteidigung machte geltend, dass sowohl die Einvernahmen von B._____ als auch diejenigen des Beschuldigten nicht verwertbar seien, da die Belehrungen über den Verfahrensgegenstand und die Rechtsbelehrung mangelhaft seien und die weiteren Beweismittel auf nicht verwertbaren Einvernahmen aufbauten (Urk. 20 S. 3 ff.; Urk. 47 S. 7 ff., 13). Die Vorinstanz verwarf diese Einwendungen mit der Begründung, dass bei den Einvernahmen vorab jeweils ein allgemein gehaltener Vorhalt erfolgt sei, welcher in der Befragung nach und nach konkretisiert worden sei, weshalb sämtliche Aussagen verwertbar seien (Urk. 29 S. 6).

4.3.2. Die Akten zum Verfahren gegen B._____ wurden nicht gesamthaft beigezogen. Es liegen im Wesentlichen vier Einvernahmen von ihm als beschuldigte Person vor sowie eine Einvernahme als Auskunftsperson. Zunächst muss festgehalten werden, dass die Vorschriften über die Rechtsbelehrung und den Vorhalt zu Beginn einer Einvernahme dem Schutz der befragten Person (hier B._____) dienen. Ein Dritter oder Mitbeschuldigter kann sich nicht darauf berufen, d.h. der Beschuldigte könnte nichts aus einer fehlenden Belehrung B._____s für sich ableiten. Abgesehen davon geht aus der beigezogenen Einvernahme vom 9. Februar 2019 hervor, dass B._____ auf seine Rechte und Pflichten aufmerksam gemacht worden ist (Urk. 52), womit dieser Einwand der Verteidigung ausgeräumt ist. Sie hielt auch nicht mehr an diesem Einwand fest (Urk. 57 S. 3). Die Verteidigung blieb jedoch beim Einwand, die Einvernahmen von B._____ vom 30. Juli 2019, vom 29. Oktober 2019 und vom 9. Dezember 2019 würden nicht dem Erfordernis von Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO genügen (Urk. 47 S. 10).

4.3.3. Die erste aktenkundige Einvernahme von B._____ datiert – wie erwähnt – vom 9. Februar 2019 (Urk. 52). Sie gilt somit als erste Einvernahme im Sinne von Art. 158 StPO. Nebst der Aufklärung über seine Rechte und Pflichten wurde ihm

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eröffnet, dass gegen ihn der Vorwurf erhoben werde, wonach er von ca. Januar 2018 bis zu seiner Verhaftung vom 8. Februar 2019 Handel mit grossen Mengen Betäubungsmittel betrieben habe (Urk. 52). Gemäss bundesrechtlicher Rechtsprechung genügen diese Hinweise den gesetzlichen Anforderungen. B._____ wusste damit, was ihm vorgeworfen wurde und er selbst hat auch nie geltend gemacht, er wisse es nicht. Wie bereits erwähnt ist auch keine Verwechslung von Vorfällen ersichtlich. Im Januar 2019 stand nur der Kokaindeal in C._____ / D._____ zur Diskussion. Es war auch nicht zwingend, dass die Behörden bereits detaillierte Angaben zur Kokainmenge oder zu den konkreten Tathandlungen machten. Der Tatvorhalt im Anfangsstadium der Untersuchung kann zwangsläufig nicht demjenigen nach abgeschlossener Untersuchung entsprechen. Die Behörden sind zudem nicht verpflichtet, ihr gesamtes Wissen vor der ersten Einvernahme offenzulegen (BGer 6B_518/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 1.4. f.). Die Einvernahme erweist sich somit auch unter diesem Aspekt als mängelfrei und damit verwertbar, womit auch sämtliche folgenden Einvernahmen ohne Weiteres verwertbar sind.

4.3.4. Auch bei der Einvernahme von B._____ als Auskunftsperson machte die Verteidigung die Unverwertbarkeit geltend (Urk. 47 S. 11). Wie die Verteidigung jedoch zu Recht ausführte, gelten sinngemäss die Bestimmungen über die Einvernahme der beschuldigten Person (Art. 180 Abs. 1 StPO). Damit können die vorstehenden Erwägungen zur Rechtsbelehrung sowie zur Aufklärung über den konkreten Sachverhalt übernommen werden, womit auch die Einvernahme der Auskunftsperson B._____ verwertbar ist.

4.3.5. Unbehelflich ist auch der Einwand der Verteidigung, B._____ sei getäuscht worden, als anlässlich der Einvernahme vom 30. Juli 2019 auf seine Aussagen vom 25. Februar 2019 verwiesen worden sei, damit womöglich aber die Einvernahme vom 9. Februar 2019 gemeint gewesen sei (Urk. 57 S. 3). Wie erwähnt, wurden nicht alle Akten des Verfahrens B._____ beigezogen. Jedoch steht im Einvernahmeprotokoll vom 30. Juli 2019 unmissverständlich, dass dem anwaltlich vertretenen B._____ die fragliche Passage aus dem Protokoll vom 25. Februar 2019 vorgelegt worden sei und er darauf antwortete habe, "das was da steht, -- 10 of 24 -stimmt so" (Urk. 1/1/2 S. 1). Inwiefern hierin die Verteidigung eine Täuschung sehen will, erschliesst sich nicht. Jedenfalls hätte B._____ oder seine Verteidigung opponiert bzw. hätten sie den Inhalt nicht bestätigt, wenn kein entsprechender Vorhalt erfolgt wäre. Zu ergänzen bleibt zudem, dass – wie bereits erwähnt – seit dem 9. Februar 2019 alle Einvernahmen von B._____ verwertbar sind.

4.3.6. Die Verteidigung rügte freilich auch die Verwertbarkeit der Einvernahmen des Beschuldigten. So sei dem Beschuldigten in der Einvernahme vom 25. Februar 2021 (Urk. 2/2) die Tat ungenügend vorgehalten worden (Urk. 47 S. 11) und in der Hafteinvernahme vom 26. Februar 2021 fehle es am Hinweis auf das Recht auf eine Übersetzung (Urk. 47 S. 14), was die Unverwertbarkeit dieser Einvernahmen zur Folge habe. Diesen Einwänden kann mit dem Hinweis, dass der Beschuldigte durchgehend die Aussagen verweigerte und die Einvernahmen deshalb unbeachtlich bleiben, entgegnet werden.

4.3.7. Schliesslich brachte die Verteidigung vor, bei der GIS-Auswertung (Anm. Geografisches Informationssystem) und der Telefonkontrolle von B._____ handle es sich um Zufallsfunde und die Einbringung in das Verfahren gegen den Beschuldigten sei unzulässig (Urk. 47 S. 18). Vom Zwangsmassnahmengericht wurden die den Beschuldigten belastenden Erkenntnisse aus der Überwachungsaktion "E._____" genehmigt (Urk. 4/3). Vorderhand sind dies die Aussagen von B._____. Die GIS-Auswertung und der Telefonkontrolle stellen keine Zufallsfunde in Bezug auf den Beschuldigten dar. B._____ oder der Beschuldigte haben im Übrigen auch nie bestritten, dass sie sich zum fraglichen Zeitpunkt im Gebiet C._____ / D._____ aufgehalten haben (Urk. 1/1/2 S. 4 f.; Urk. 1/1/3 S. 3). II. Sachverhalt

1. Grundlagen Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Beweiswürdigung zutreffend dargelegt. Auf all dies kann verwiesen werden (Urk. 29 S. 8 ff.). Sie hat ebenfalls die einzelnen Beweismittel zur Anklage, insbesondere die Aussagen von B._____, zutreffend aufgeführt (Urk. 29 S. 11 f.).

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2. Anklagesachverhaltsteil 1.a)

2.1. Gegen B._____ wurde ein umfangreiches Verfahren betreffend Betäubungsmittelhandel durchgeführt und aus diesem Verfahren wurden Einvernahmen beigezogen. Zum Ablauf und zu den Umständen kann auf die Vorbemerkungen der Vorinstanz verweisen werden (Urk 29 S. 10).

2.2. Die Belastungen gegen den Beschuldigten ergeben sich sodann aus den Aussagen von B._____. Dessen Aussagen fielen in den aktenkundigen Einvernahmen teilweise abweichend aus. Eigentliche Widersprüche sind in Bezug auf den Anklagesachverhaltsteil 1.a) aber nicht erkennbar. Ebenfalls ist bei B._____ kein Motiv erkennbar, den Beschuldigten fälschlicherweise zu belasten.

2.3. In der Einvernahme vom 30. Juli 2019 (Urk. 1/1/2 S. 9) korrigierte B._____ die Menge des Kokains nach oben (von ursprünglich 500 Gramm auf 1 kg), nachdem ihm die Gesprächsprotokolle zur Durchsicht vorgelegt worden waren. Den Beschuldigten ("Türke", "Kurde") belastete er in Bezug auf die Fahrt, die Hilfe beim Portionieren, die hälftige Übergabe des Kokains und die spätere Geldübergabe an den Lieferanten. Diese Belastungen wurden zwar ab der Einvernahme vom 29. Oktober 2019 relativiert (Urk. 1/1/3). Dies ist jedoch mit der in der besagten Einvernahme erfolgten Identifikation des Beschuldigten (Urk. 1/1/3 F/A 15 ff.) erklärbar.

2.4. Am Fahrtdienst des Beschuldigten hielt B._____ in sämtlichen Einvernahmen konstant fest (vgl. Urk. 1/1/2 S. 3, 5; Urk. 1/1/3 S. 3, 4, 5; Urk. 1/1/4 S. 2). Schilderte er am 29. Oktober 2019, dass ihn der Beschuldigte gefahren habe, er (B._____) aber jetzt nicht mehr wisse, ob der Beschuldigte die 500 Gramm Kokain genommen habe (Urk. 1/1/3 F/A 28 und 31), erscheinen diese Relativierung und diese partielle Gedächtnislücke nicht überzeugend. Selbst in Urk. 3 (schriftliche Aufzeichnungen von B._____ im Anschluss an die Einvernahme vom 25. März 2021) erinnerte sich B._____ noch an mehrere Details der Fahrt vom 25. Januar 2019 (er habe den Beschuldigten gebeten, ihn zu fahren; erst unterwegs habe er ihn über den Zweck der Fahrt in Kenntnis gesetzt; bei ihm zu Hause habe der Beschuldigte ihm einzig die Glasschale gereicht).

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2.5. Die Stimme in den überwachten Gesprächen ordnete B._____ wiederholt dem Beschuldigten zu (in Bezug auf die Gespräche vom 21. November 2018 und 22. November 2018 [076 432 13 93] in Urk. 1/1/3 S. 4; in Bezug auf die Gespräche vom 25. Januar 2019 in Urk. 1/1/4 S. 2). Zwischen B._____ und dem Beschuldigten sind kaum Telefongespräche vorhanden. Dies ist darauf zurückzuführen, dass B._____ und der Beschuldigte andere Anschlüsse (als die überwachte Nummer …) oder andere "Kanäle" verwendeten (B._____ erwähnte "Wikkr", gemeint: "Wickr"; Urk. 1/1/3 S. 2). Zudem wird in der Anklage dem Beschuldigten auch kein wiederholtes Zusammenwirken mit B._____ vorgeworfen.

2.6. Zum Kokain, welches der Beschuldigte transportierte, liegt kein Konfiskat vor und die Anklagebehörde hat sich zum mutmasslichen Reinheitsgehalt des Gemischs in der Anklageschrift nicht geäussert. Es ist daher zusammen mit der Vorinstanz vom für das Jahr 2019 bekannten Mittelwert von 78.4 % auszugehen (vgl. hierzu die Statistiken über die Wirkstoffgehalte der schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin [SGRM] unter www.sgrm.ch), was eine Kokian-Reinmenge von ca. 780 Gramm ergibt.

2.7. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz kann gestützt auf die Aussagen von B._____ der Anklagesachverhaltsteil 1.a) (Beförderung) erstellt werden.

3. Anklagesachverhaltsteil 1.b)

3.1. Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz kann hingegen der Anklagesachverhaltsteil 1.b) nicht ohne Weiteres erstellt werden. Die Aussagen B._____s zu diesem Teil waren äusserst widersprüchlich, indem er den Beschuldigten gleichsam entlastete wie auch belastete.

3.2. Zunächst sagte B._____ aus, ein "Typ" sei in seine Wohnung gekommen (Urk. 1/1/2 S. 2). Das sei der Türke gewesen (Urk. 1/1/2 S. 4), wobei er erst später angab, dass es sich dabei um den Beschuldigten gehandelt habe (Urk. 2/4

3 f.). Dieser sei jedoch nur Zuschauer während des Portionierens gewesen (Urk. 1/1/4 S. 2; Urk. 2/4 S. 2) und sei an der Türe gestanden. Die erste Aussage B._____s, wonach er zusammen mit einer anderen Person das Kokain gemischt

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(auseinandergenommen und präpariert) habe (Urk. 1/1/2 S. 3, S. 4), wird relativiert durch die Aussage, wonach er an den Stoff keine anderen Personen lassen würde (Urk. 2/4 S. 4). In einer anderen Einvernahme stellte er sich gar auf den Standpunkt, der Beschuldigte habe ihn nur gefahren (Urk. 1/1/3 S. 3 ff.). Ein Unterstützten beim Portionieren, wie dies die Anklage nennt, ist diesen Aussagen jedenfalls nicht zu entnehmen. Dem am nächsten käme die Aussage B._____s, wonach ihm der Beschuldigte eine Glasschale zum Portionieren von oben gereicht habe (Urk. 2/4 S. 4). Ob sich das tatsächlich so abgespielt hat, bleibt unklar vor dem Hintergrund, dass B._____ über die Einvernahmen hinweg immer wieder Gedächtnislücken geltend machte, zufolge eigenem Drogenkonsums (u.a. Urk. 1/1/4 S. 2; Urk. 1/1/3 S. 3; Urk. 2/4 S. 6) und offenbar auch noch andere Personen in der Wohnung waren (es sei auch F._____, ein Freund von ihm, in die Wohnung gekommen; Urk. 1/1/2 S. 6).

3.3. Dasselbe gilt auch bezüglich des Übernehmens von einem halben Kilogramm Kokain zwecks gewinnbringendem Weiterverkauf. B._____ hat nach eigenen Angaben zwar einem Türken ein halbes Kilogramm Kokain gegeben (Urk. 1/1/2 S. 2 f.). Später sagte er jedoch dazu, dass er nicht wisse, ob der Beschuldigte 500 Gramm Kokain genommen habe (Urk. 1/1/3 S. 4). Der Beschuldigte sei (aus der Wohnung) weggegangen (Urk. 2/4 S. 2). Von einer Mitnahme von Kokain sprach er nicht mehr. Ebenfalls kann nicht ohne Weiteres aus dem Überwachungsprotokoll geschlossen werden, dass B._____ "ein Halbes" dem Beschuldigten übergeben hat (Urk. 1/1/2, Beilage 3). Zum Schluss sagte B._____ nämlich aus, dass er sich sicher sei, dass sein Abnehmer "G._____" das Kokain übernommen habe und er hier etwas verwechselt habe (Urk. 2/4 S. 4). Ausserdem habe auch F._____ Kokain geholt (Urk. 1/1/2 S. 6). Weshalb B._____ hier plötzlich den Beschuldigten wahrheitswidrig entlasten sollte, erschliesst sich – gestützt auf sein bisherige Aussageverhalten – nicht.

3.4. Letztendlich bleiben nicht unüberwindbare Zweifel daran, dass der Beschuldigte B._____ beim Portionieren von Kokoain geholfen hat und selber Kokain zum Weiterverkauf übernommen hat. Damit ist der Beschuldigte bezüglich des Anklagesachverhaltsteils 1.b) in dubio pro reo freizusprechen.

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4. Anklagesachverhaltsteil 1.c) Zur Übergabe des Kaufpreises für das Kokain an den Lieferanten liegen verschiedene – ebenfalls widersprüchliche – Aussagen von B._____ im Recht. Zunächst gab er zu Protokoll, der Türke sei dort (in C._____ in der Nähe eines grossen Coops) gewesen und hätte Geld überbracht (Urk. 1/1/2 S. 5). Auf späteren Vorhalt dieser Aussage antwortete er, dass es möglich sei, dass der Beschuldigte im Nachtclub H._____ (in I._____) Geld dem Mazedonier übergeben habe (Urk. 1/1/3 S. 5). Wiederum zu einem späteren Befragungszeitpunkt kam er auf seine ursprüngliche – jedoch leicht abgeänderte – Version zurück, wonach er irgendwann in ein Coop-Center rausgefahren sei und das Geld übergeben habe. Angesprochen auf diesen Widerspruch entgegnete er, er wisse nur, dass es eine Geldübergabe im "Puff in I._____" gegeben habe. Es sei ein "riesen hin und her" gewesen. Irgendwann sei der Betrag beglichen gewesen. Auch hier gab er in einer der Befragungen an, dass ihn der Beschuldigte nur gefahren habe (Urk. 2/4 S. 3). Diese Aussagen von B._____ sind schlicht zu unpräzise, um daraus auf die Täterschaft des Beschuldigten schliessen zu können, weshalb er auch bezüglich des Anklagesachverhaltsteils 1.c) in dubio pro reo freizusprechen ist. III. Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz würdigte das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten beim Anklagesachverhaltsteil 1.a) als Verbrechens gegen Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG. Von der Verteidigung wurde hierzu einzig eine inkonsistente Argumentation bezüglich des "wesentlichen Tatbeitrags" des Beschuldigten gerügt. Zur Subsumtion der Tathandlung unter Abs. 1 lit. b des Art. 19 BtmG äusserte sich die Verteidigung unter diesem Titel nicht (Urk. 47 S. 20). Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist im Ergebnis zu bestätigen. Ebenso zu bestätigen ist die Würdigung, wonach beim zur Anklage gebrachten Sachverhalt die Grenze zu einer qualifizierten Widerhandlung nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG überschritten worden sei. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 29 Ziffer 2.1., 2.2. und 2.4. S. 14 f.). Mangels Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründen ist der Beschuldigte der qualifizierten Widerhandlung -- 15 of 24 -gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a des BetmG (Anklagesachverhalt 1.a) schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung

1. Die Vorinstanz hat zum anwendbaren Strafrahmen sowie zu den Grundsätzen der Strafzumessung im Allgemeinen und bei Betäubungsmitteldelikten im Besonderen zutreffende Ausführungen gemacht, auf die vorab verwiesen werden kann (Urk. 29 S. 19 ff.). Sie hat das Verschulden als leicht bewertet und ist sodann von einer Freiheitsstrafe von 44 Monaten ausgegangen, die sie wegen einer einmaligen Handlung um 15% auf 38 Monate Freiheitsstrafe gesenkt hat. Die Vorinstanz hat damit die Strafe für sämtliche Anklagesachverhaltsabschnitte festgesetzt. Zufolge der auszufällenden Freisprüche ist dies nun im Resultat zu korrigieren.

2. In objektiver Hinsicht liegt die Schwere der Straftat des Beschuldigten auf einer Skala aller denkbaren qualifizierten Widerhandlungen gegen das BetmG aufgrund der transportierten Menge von 780 Gramm Kokaingemisch (von einem Reinheitsgehalt von 78.4 %) im unteren Bereich. Diese Menge übersteigt die rechtlich relevante Grenzmenge für den schweren Fall (18 g; BGE 109 IV 145) jedoch um ein Vielfaches und hat das Leben und die Gesundheit unzähliger Menschen gefährdet. Allerdings ist die Menge der von einem Täter umgesetzten Betäubungsmittel zwar ein wichtiges, nicht aber das allein entscheidende Kriterium für die Strafzumessung. So trifft den Transporteur einer bestimmten Betäubungsmittelmenge grundsätzlich ein deutlich geringeres Verschulden als denjenigen, der diese Betäubungsmittelmenge verkauft oder zum Zwecke der Weiterveräusserung erwirbt. Beim Beschuldigten handelt es sich nicht um den bei internationalen Betäubungsmitteltransporten häufigen Fall eines Täters, welcher aus sehr ärmlichen Verhältnissen stammt bzw. in wirtschaftlicher Not ist und dem bei der Rekrutierung geringe Risiken vorgegaukelt werden können. Der Beschuldigte lebte in der Schweiz und ging – obwohl er über keinen Ausbildungsabschluss verfügte – verschiedenen beruflichen Tätigkeiten nach (Urk. 46). Hingegen ist zu be-- 16 of 24 -rücksichtigen, dass Aufgrund der Umstände, wie es zum Transport kam, dem Beschuldigte keine Stufe in der Betäubungsmittelhandelshierarchie zugeordnet werden kann. Der Beschuldigte bot seine Transportdienstleistungen denn auch frei von einem Druck an. Anderweitige Hinweise sind nicht zu erkennen. Sodann war sein Entschluss zum Betäubungsmitteltransport bloss ein spontaner, da der Beschuldigte keine besonderen Vorbereitungen für den Transport veranlasste. Er liess sich auch kein Entgelt versprechen. Insgesamt erweist sich somit das Verschulden – zusammen mit der Vorinstanz – als immer noch leicht.

3. In subjektiver Hinsicht liegt auf der Hand, dass der Beschuldigte direkt vorsätzlich gehandelt hat. Obwohl keine Zahlung an ihn erstellt werden konnte, muss davon ausgegangen werden, er habe vorab aus rein finanziellen und damit egoistischen Motiven gehandelt. Somit vermag das subjektive Verschulden das objektive Verschulden nicht zu relativieren. Aufgrund des Verschuldens erscheint eine Strafe im Bereich von 24 Monaten Freiheitsstrafe angemessen.

4. Dieses Resultat hält auch einer Vergleichsrechnung gemäss dem Modell im BetmG-Kommentar zur Strafzumessung in Betäubungsmittelfällen stand (FINGERHUTH /SCHLEGEL /JUCKER, OFK-BtmG, StGB Art. 47 N 45): Eine Delinquenz mit rund 780 Gramm reinem Kokain führt dort zu einer Einsatzstrafe von rund

38 Monaten Freiheitstrafe. Der Beschuldigte hatte den Transport im Inland getätigt und das Geschäft wurde lediglich einmal durchgeführt, was zu einer Reduktion von max. 40% führen kann. Zuschlagskriterien sind keine aktenkundig. Unter Berücksichtigung der beiden Abzugskriterien erweist sich eine Freiheitsstrafe von

24 Monaten als angemessen.

5. Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werdegang und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten aufgeführt (Urk. 29 S. 21). An der Berufungsverhandlung wurde dazu nichts Wesentliches aktualisiert (Urk. 46). Die persönlichen Verhältnisse wiegen demnach strafzumessungsneutral. Der Beschuldigte ist ungeständig und verlangt einen vollumfänglichen Freispruch. Einsicht oder gar Reue kann er demnach nicht strafmindernd reklamieren. Eine gesteigerte Strafempfindlichkeit weist er nicht auf. Der aktuelle Strafregisterauszug weist keinen Eintrag auf (Urk. 33), was ebenfalls neutral wirkt. Insgesamt führt die -- 17 of 24 -Täterkomponente weder zu einer Erhöhung noch zu einer Senkung der nach der Tatkomponente bemessenen Strafe.

6. Der Beschuldigte ist Ersttäter. Die Freiheitsstrafe ist bedingt aufzuschieben unter Ansetzung der gesetzlich minimalen Probezeit (Art. 44 Abs. 1 StGB). Der Anrechnung von 76 Tagen Untersuchungshaft steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). V. Landesverweisung

1. Die Vorinstanz ordnete eine Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit o StGB von 7 Jahren sowie die Ausschreibung im Schengener Informationssystem an. Sie hat dazu die wesentlichen Grundlagen widergegeben. Darauf kann verweisen werden. Ebenfalls sind die Erwägungen zutreffend, wonach beim Beschuldigten grundsätzlich die Voraussetzungen für eine Landesverweisung (lit. o des Art. 66a Abs. 1 StGB) vorliegen (Urk. 29 S. 23).

2. Anlässlich der Berufungsverhandlung hat sich die Verteidigung zur Landesverweisung geäussert. Sie brachte vor, dass der Beschuldigte alle Kriterien für einen persönlichen Härtefall erfülle und die privaten Interessen die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung überwiegen würden. Als Begründung gab sie dazu zusammengefasst an, der Beschuldigte spreche nur gebrochen Türkisch, habe – bis auf seine Eltern – keine engen Verwandten in der Türkei. Er habe alle Schulen in der Schweiz absolviert. Jetzt sei er in einer Lehre. Bei einer Rückkehr in die Türkei werde er militärdienstpflichtig. Auch für seine Frau habe eine Landesverweisung schwerwiegende Konsequenzen, weil sie in der Türkei keinerlei Anknüpfungspunkte habe und ihr Unternehmen in der Schweiz aufgeben müsste. Es sei grundsätzlich von einem Wohlverhalten des Beschuldigten auszugehen und eine Rückfallgefahr liege bei ihm nicht vor (Urk. 47 S. 23 ff.).

3.1. Aus den Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschuldigte am tt. März 1993 in J._____ geboren wurde. Er ist Ausländer zweiter Generation. Die türkische Staatsangehörigkeit besitzt er, weil beide Eltern türkische Staatsbürger sind. Der Beschuldigte verfügt über eine Niederlassungsbewilligung C. Als Kind lebte er -- 18 of 24 -für ca. 4 Jahre mit seinen Eltern in der Türkei. Ansonsten lebte er immer in der Schweiz. Es ist nach dem Gesagten zweifelsohne von einer langen Aufenthaltsdauer des Beschuldigten in der Schweiz auszugehen.

3.2. Der Bruder sowie die beiden Schwestern des Beschuldigten leben in der Schweiz. In der Türkei leben seine Eltern sowie Onkel und Tanten von ihm. Nach seinen Angaben hat er die Eltern 2021 zuletzt in der Türkei besucht, wo sein Vater auch ein Haus besitzt. Der Beschuldigte ist mit einer Schweizerin verheiratet, die er in der Türkei kennengelernt hat und nach seinen Angaben auch Türkisch spricht. Mit den Eltern spricht der Beschuldigte Türkisch mit seinen Geschwistern und seine Frau spricht er Deutsch. Für den Beschuldigten ist aufgrund seiner Verhältnisse von einer familiären Verflechtung sowohl in der Schweiz als auch in der Türkei auszugehen.

3.3. Der Beschuldigte hat die Schulen sowie verschiedene Ausbildungen, die er nicht abgeschlossen hat, in der Schweiz besucht. Bevor er 2020 erneut eine Lehre im Detailhandel angefangen hat, hat er ein Praktikum als Schreiner gemacht und hat temporär als Lüftungsbauer sowie als Hauswart gearbeitet. Ebenfalls war er nach einem Arbeitsunfall zeitweise bei der regionalen Arbeitsvermittlung angemeldet. Insgesamt ist der Beschuldigte keineswegs gut in den Schweizer Arbeitsmarkt integriert, verfügt er doch auch im Alter von 29 Jahren noch über keinen Ausbildungsabschluss und ist wirtschaftlich von seiner Familie bzw. von seiner Frau abhängig.

3.4. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Kriterien liegt beim Beschuldigten – wie dies auch die Vorinstanz bereits zutreffend erkannt hat (Urk. 29 S. 24) – kein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vor. Bei den Lebensumständen des Beschuldigten erscheint es ohne Weiteres zumutbar, dass er mit seiner Familie in der Türkei weiterlebt. Der Beschuldigte spricht Türkisch, trifft auf ein familiäres Beziehungsnetz in der Türkei und die dortigen Gepflogenheiten sind ihm bestens bekannt. Seine Resozialisierungschancen in der Türkei sind damit als gut einzustufen. Auch seine Frau hat offenbar einen Bezug zur Türkei und spricht bereits jetzt Türkisch. Der berufliche Wiedereinstieg in der Türkei wird für den Beschuldigten zweifelsohne zu bewältigen sein, zumal er -- 19 of 24 -diesem verschiedene Referenzen aus der Schweiz zugrunde legen kann. Zu erwähnen bleibt, dass ein möglicher Militärdienst in der Türkei einer Landesverweisung grundsätzlich nicht entgegensteht. Die türkische Armee ist eine Nato-Armee und verfügt über entsprechende Standards. Ebenfalls fällt auf, dass sich der Beschuldigte in der Schweiz nie hat einbürgern lassen, obschon ein entsprechendes Ersuchen ohne Weiteres möglich gewesen wäre.

4. Mit zutreffenden Erwägungen hat die Vorinstanz antragsgemäss die Dauer der Landesverweisung auf 7 Jahre festgesetzt. Darauf kann verwiesen werden. Ebenfalls ist die Landesverweisung zufolge Drittstaatenangehörigkeit des Beschuldigten im Schengener Informationssystem auszuschreiben (Urk. 29 S. 24). VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 5) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist dem Aufwand entsprechend auf Fr. 3'000.– festzusetzen.

3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es erfolgt ein Schuldspruch betreffend qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a des BetmG (Anklagesachverhalt 1.a). Betreffend den Anklagesachverhaltsteilen 1.b) und 1.c) wird der Beschuldigte freigesprochen. Der Beschuldigte hat einen vollumfänglichen Freispruch gefordert. Es rechtfertigt sich deshalb, die Kosten des Berufungsverfahrens (exklusive Kosten der amtlichen Verteidigung) dem Beschuldigten zu 2/3 aufzuerlegen und im verbleibenden 1/3 auf die Gerichtskasse zu nehmen.

4. Die amtliche Verteidigung machte für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren Fr. 13'645.80 (inkl. Aufwand für die Berufungsverhandlung, Barauslagen und MwSt.) geltend (Urk. 58). Diese Honorarforderung erscheint überhöht. Der Aktenumfang des Verfahrens war überschaubar, rechtliche Fragen haben sich -- 20 of 24 -kaum gestellt. Beim Plädoyer fielen die teilweise redundanten und ausschweifenden Ausführungen auf, welche sich in einem beträchtlichen Ausarbeitungsaufwand von rund 29 Stunden niederschlugen. Zu berücksichtigen gilt, dass das Verfahren für den Beschuldigten von grosser Bedeutung war, weil eine Landesverweisung zur Beurteilung stand. Ebenfalls wurde eine weitere Eingabe nach durchgeführter Berufungsverhandlung nötig. Nach diesen Überlegungen erscheint es angemessen, eine Grundgebühr von Fr. 10'000.– festzusetzen und diese für die Eingabe vom 22. Dezember 2022 um Fr. 1'000.– (Urk. 57) zu erhöhen. Mithin ist Rechtsanwalt X._____ pauschal mit einem Honorar von Fr. 12'000.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Ein staatlicher Rückzahlungsanspruch über 2/3 der Kosten ist vorzubehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO).

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, II. Abteilung, vom 17. Mai 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. […]

2. […]

3. […]

4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.–; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'000.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 960.– Auslagen Vorverfahren Fr. 24'300.– amtl. Verteidigungskosten (inkl. MwSt.) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

5. […]

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6. [Mitteilungen]

7. [Rechtsmittel]"

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a des BetmG (Anklagesachverhalt 1.a).

2. Von den weiteren Vorwürfen (Anklagesachverhalte 1.b und 1.c) wird der Beschuldigte freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 2 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 76 Tage durch Haft erstanden sind.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf

2 Jahre festgesetzt.

5. a) Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 66a StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen. b) Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem angeordnet.

6. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 5) wird bestätigt.

7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 12'000.– amtliche Verteidigung

8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu 2/3 auferlegt und zu 1/3 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidi-

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gung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von 2/3 bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

9. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (versendet) − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (versendet) − das Migrationsamt des Kantons Zürich (versendet) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − das Bundesamt für Polizei, fedpol, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten

10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

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Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 8. März 2023 Der Präsident: lic. iur. B. Gut Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Zuber Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

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