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Entscheid

SB220425

Mehrfachen gewerbsmässigen Betrug

14. November 2023Deutsch101 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

I. Verfahrensgang und Gegenstand der Berufung

1.

Verfahrensgang

1.1

Mit Urteil vom 5. Mai 2022 sprach das Bezirksgericht Winterthur den Beschuldigten des mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB schuldig. Es bestrafte ihn ferner mit einer Freiheitsstrafe von

28.

Monaten. Den Vollzug der Freiheitsstrafe schob es im Umfang von 20 Monaten

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unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren auf. Weiter verwies es den Beschuldigten in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB des Landes für 5 Jahre und ordnete die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem an. Es verpflichtete den Beschuldigten zu Schadenersatzzahlungen an die Privatkläger 1 bis 5 und verwies den Privatkläger 6 auf den Weg des Zivilprozesses. Von einer Ersatzforderung für den unrechtsmässig erlangten Vermögensvorteil sah es ab. Es entschied über die mit der Kontosperre belegten Guthaben des Beschuldigten und die Aufhebung der Kontosperre sowie die beschlagnahmten zwei A4Seiten mit Notizen des Privatklägers 3. Schliesslich entschied es über die Kostenund Entschädigungsfolgen und trat auf den Antrag des Privatklägers 1 auf Entschädigung für notwendige Verfahrensaufwendungen nicht ein (Urk. 48 S. 100 ff.).

1.2

Gegen das mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 68 ff.) liess der Beschuldigte rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 40; Art. 399 Abs. 1 StPO). Seine schriftliche Berufungserklärung erfolgte ebenfalls innert Frist (Urk. 50; Art. 399 Abs. 3 i.V.m. Art. 90 StPO). Mit Verfügung vom 5. September 2022 wurde den Privatklägern und der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben wird, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 53). Seitens der Staatsanwaltschaft wurde Verzicht auf Erhebung einer Anschlussberufung erklärt und Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragt sowie um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung ersucht (Urk. 55). Das Dispensationsgesuch wurde bewilligt (Urk. 59). Die Privatkläger liessen sich nicht vernehmen.

1.3

Am 31. Oktober 2023 wurde ein aktueller Strafregisterauszug eingeholt (Urk. 61).

1.4

Die Berufungsverhandlung fand am 14. November 2023 in Anwesenheit des amtlichen Verteidigers statt (Prot. II S. 4). Der Beschuldigte erschien nicht zur Verhandlung. Auf Ersuchen seines amtlichen Verteidigers anlässlich der Berufungsverhandlung wurde der Beschuldigte von seiner persönlichen Erscheinungspflicht dispensiert (Prot. II S. 6). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurden weder Vorfragen aufgeworfen noch Beweisanträge gestellt. Das Verfahren erweist sich als spruchreif (Prot. II S. 6).

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2. Gegenstand der Berufung Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird dementsprechend gehemmt, während die von der Berufung nicht erfassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. BSK StPO-BÄHLER, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 402 N 1 f.). Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch und verlangt damit eine vollständige Aufhebung des Urteils. Indessen liegt keine Beschwerde des Beschuldigten hinsichtlich der Dispositivziffern 12 (Ersatzforderung), 15 (Herausgabe von zwei A4-Seiten mit Notizen), 16 (Kostenfestsetzung) und 18 (Nichteintreten auf Antrag des Privatklägers 1) vor, womit diese Ziffern in Rechtskraft erwachsen sind, was mittels Beschluss festzustellen ist. Im Übrigen steht der angefochtene Entscheid unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO zur Disposition. II. Prozessuales Privatklägerschaft Von den insgesamt sieben geschädigten Personen haben sich B._____, C._____, D._____, E._____, F._____ und G._____ als Privatkläger konstituiert, während der Geschädigte I._____ darauf verzichtete, und Zivilansprüche gegen den Beschuldigten gestellt (vgl. Urk. 13/-6-21; Urk. D1/3 S. 3; Urk. D3/5; Urk. D4/2; Urk. D6/5 S. 12; Urk. D7/4 S. 12 f.). III. Sachverhalt

2. Gegenstand der Berufung Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird dementsprechend gehemmt, während die von der Berufung nicht erfassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. BSK StPO-BÄHLER, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 402 N 1 f.). Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch und verlangt damit eine vollständige Aufhebung des Urteils. Indessen liegt keine Beschwerde des Beschuldigten hinsichtlich der Dispositivziffern 12 (Ersatzforderung), 15 (Herausgabe von zwei A4-Seiten mit Notizen), 16 (Kostenfestsetzung) und 18 (Nichteintreten auf Antrag des Privatklägers 1) vor, womit diese Ziffern in Rechtskraft erwachsen sind, was mittels Beschluss festzustellen ist. Im Übrigen steht der angefochtene Entscheid unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO zur Disposition. II. Prozessuales Privatklägerschaft Von den insgesamt sieben geschädigten Personen haben sich B._____, C._____, D._____, E._____, F._____ und G._____ als Privatkläger konstituiert, während der Geschädigte I._____ darauf verzichtete, und Zivilansprüche gegen den Beschuldigten gestellt (vgl. Urk. 13/-6-21; Urk. D1/3 S. 3; Urk. D3/5; Urk. D4/2; Urk. D6/5 S. 12; Urk. D7/4 S. 12 f.). III. Sachverhalt

1. Anklagevorwurf und Standpunkt des Beschuldigten

1.1. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, im Zeitraum vom 26. Dezember 2016 bis ca. 29. November 2017 betrügerische Handlungen zum Nachteil der Geschädigten B._____, I._____ und C._____ sowie im Zeitraum vom 9. Dezember 2019 bis 28. August 2020 betrügerische Handlungen zum Nachteil der Geschädigten D._____, E._____, F._____ und G._____ begangen zu haben. Konkret soll der Beschuldigte in der Absicht, von potenziellen Käufern Fr. 40'000.– -- 9 of 66 -oder mindestens Teilzahlungen von mehreren tausend Franken bezahlt zu erhalten, auf dem Internetportal www.J._____.ch ein Finanzportal zum Preis von Fr. 40'000.– zum Verkauf angeboten haben, ohne dass er in der Lage gewesen sei, die für die Bezahlung des Betrags von Fr. 40'000.– versprochene Gegenleistung zu erbringen (Urk. 17). Die Anklage umschreibt das dem Beschuldigten vorgeworfene Vorgehen bezüglich eines jeden Geschädigten in einer Art – für alle Vorgänge geltenden – Einleitung und geht bei den einzelnen vorgeworfenen Sachverhalten nur noch auf deren Besonderheiten ein (vgl. Urk. 17 S. 2 ff. und 11). Dieser auch durch die Vorinstanz übernommene Aufbau (vgl. Urk. 49 S. 9 ff.) ist der Einfachheit und Übersichtlichkeit halber beizubehalten.

1.2. Der Beschuldigte stellt unter anderem die hinsichtlich des Betrugs tatbestandlich geforderte Arglist seines Vorgehens in Abrede. Weiter stellt er sich auf den Standpunkt, die vereinbarte Leistung erbracht zu haben.

1.3. Zur Erstellung des Sachverhalts bzw. der fraglichen Sachverhaltselemente dienen vorliegend im Wesentlichen neben den Aussagen des Beschuldigten die Aussagen der geschädigten Personen, der Zeugin K._____ sowie – als objektive Beweismittel – der Ausdruck des Inserats der Homepage "J._____.ch", diverse E-Mail-Korrespondenzen zwischen dem Beschuldigten bzw. weiteren Personen und den Privatklägern, Kaufverträge, Fotografien bzw. darauf befindliche Dokumente sowie Berichte der L._____ AG [Bank].

2. Anbieten eines Finanzportals

2.1. Der Beschuldigte hat der Anklageschrift zufolge versprochen, für Fr. 40'000.– ein funktionierendes Onlineportal auf den Erwerber zu übertragen, mit welchem Einnahmen generiert werden könnten, wobei pro Jahr Einnahmen bis zu Fr. 279'000.– möglich seien. Er habe im Inserat erklärt, dass die Plattform bzw. das Finanzportal, auf welcher Kunden einfach eine Finanzierung beantragen könnten, schon seit Jahren existiere und mit einer grossen Schweizer Bank zusammenarbeite. Er habe bewirkt, dass die Adressaten der Auffassung gewesen seien, es handle sich um eine solide Geschäftsgrundlage. Damit vor allem unkundige und im -- 10 of 66 -Finanzbereich unerfahrene Geschädigte mit ihm ins Geschäft kommen würden, welche seine Erläuterungen zur Gestaltung von Websites, deren Verlinkung und Hosts nicht wirklich verstehen und überprüfen können würden, vielmehr auf den Beschuldigten angewiesen sein würden, habe er vorgegeben, die Bank unterstütze das Onlineportal mit ihrem Call Center und der Erwerber würde während der ersten

12 Monate durch eine intensive Schulung unterstützt. Zudem habe er erklärt, beim Erwerber seien keine besonderen technischen Kenntnisse notwendig. Er habe erklärt, dass das Portal während 24 Stunden und 365 Tagen im Jahr arbeite und absolut selbständig laufe. Zudem habe er angegeben, dass im Verkaufspreis die komplette Übergabe inbegriffen sei, damit das Portal erfolgreich und professionell weitergeführt werden könnte, mithin habe er erklärt, dass es sich um ein existierendes Portal handle, welches bereits funktioniere und Erfolg gehabt habe (Urk. 17 S. 2 f.).

2.2. Der Wortlaut des auf der Website "J._____.ch" publizierten Inserats lautet wie folgt (Urk. 4; Urk. 31): "Bekanntes und langjähriges Finanzportal zu verkaufen. Das Portal arbeitet 24 Stunden und 365 Tage im Jahr und verdient damit das Geld. Einnahmen pro Jahr bis zu CHF 279'200.- möglich. Selbstverständlich können alle Einnahmen gerne bei einem persönlichen Treffen besichtigt werden. Die Plattform arbeitet seit vielen Jahren mit einer grossen Schweizer Bank zusammen. Die Bank kümmert sich vollumfänglich um die Kunden und unterstützt das Portal mit eigenem Call Center. Das Portal läuft absolut selbständig und mit allen nötigen Verbindungen zur Bank. Der Betreiber des Portals hat keinen Kundenkontakt und ist für das Tagesgeschäft nicht erforderlich. Die Kunden, Privatpersonen sowie auch Firmen, können ganz einfach und online über das Portal eine Finanzierung beantragen. Ein Erscheinen bei der Bank ist für die Kunden nicht mehr notwendig, da alles in elektronischer Form erledigt wird. In der Schweiz können die Kunden die Kreditzinsen vollumfänglich und direkt von den Steuern abziehen. Aus diesem Grund sind die Kredite in der Schweiz sehr beliebt. Die Branche ist schon seit vielen Jahren permanent im Wachstumsbereich zu finden. Für den Betrieb des Portals sind keine technischen Kenntnisse notwendig und leicht erlernbar. Das Arbeiten im Internet und die selbständige Arbeitsweise sollten bei lhnen Gefallen finden. Alle anfallenden Arbeiten können jederzeit weltweit und ortsunabhängig mit einem Notebook erledigt werden. Sie brauchen für diese Tätigkeit keinen festen Arbeitsplatz. Ihre Arbeitszeiten entscheiden Sie in vollem Umfang selbständig.

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Damit das Portal erfolgreich und professionell weitergeführt werden kann, ist im Verkaufspreis zusätzlich die komplette Übergabe enthalten. Dazu gehören alle Aktivitäten für eine seriöse Übergabe und eine intensive Schulung vor Ort sowie eine Unterstützung von 12 Monaten. Auf Wunsch kann das Portal zusätzlich mit 18 weiteren Banken zusammenarbeiten und europaweit aktiv werden. Selbstverständlich kann es auch weiterhin wie gehabt betrieben werden. Das Portal wird wegen einem neuen Job im Management verkauft. Der Verkaufspreis ist unter dem realen Wert zu betrachten. Weitere Informationen erhalten Sie gerne bei einem persönlichen Treffen. Verkaufspreis in CHF: 40'000.Eine Teilzahlung ist selbstverständlich möglich. Nach einer vereinbarten Anzahlung wird das Portal komplett übergeben. Die restliche Summe kann später mit den Einnahmen des Portals beglichen werden. Bitte nur ernsthafte und solvente Interessenten."

2.3. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte, das genannte Inserat publiziert zu haben (Prot. I S. 22 f.). Zur Frage, ob die im Inserat gemachten Angaben zutreffen würden, äusserte er sich nicht (Prot. I. S. 24). Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten stellte sich vor beiden Gerichtsinstanzen auf den Standpunkt, beim vom Beschuldigten hochgeladenen Inserat handle es sich um eine blosse Anpreisung, welche keine konkrete Domain bzw. kein spezifisches Finanzportal nenne (Urk. 33 S. 5 f.; Urk. 63 S. 6 f.).

2.4. Erstellt ist damit, dass der Beschuldigte das genannte Inserat mit dem in der Anklage wiedergegebenen Inhalt publiziert hat.

3. Kontaktaufnahme durch erfundene Assistentinnen und Bewirken eines vielbeschäftigten Eindrucks

3.1. Um die Professionalität seines Angebots zu untermauern, soll der Beschuldigte jeweils nach der ersten Kontaktaufnahme durch die Geschädigten via E-Mail zunächst namens der Assistentin, sog. "M._____" oder sog. "N._____" zurückgeschrieben haben, wobei es in Tat und Wahrheit keine solche Assistentinnen gegeben habe. Vielmehr habe der Beschuldigte selber diese E-Mails in fremden, frei erfundenen Namen verfasst. Derart habe er den Geschädigten tatsachenwidrig vorgegeben, dass es sich um Assistentinnen des CEOs handle, wobei er der CEO -- 12 of 66 -gewesen sei. In den E-Mails habe er unterstrichen, wie vielbeschäftigt er – bzw. der CEO – gewesen und wie oft er als CEO im Ausland sei. Der Beschuldigte habe bewirkt, dass die Geschädigten noch vor dem ersten Zusammentreffen den Eindruck gehabt hätten, dass es sich bei ihm um einen erfolgreichen, international tätigen und vielbeschäftigten Geschäftsmann handle. Der Beschuldigte habe so die Professionalität des von ihm angebotenen Business unterstrichen, was ihm bewusst gewesen sei und was er gerade mit diesen E-Mails zwischen seinen angeblichen Assistentinnen und den Geschädigten gewollt habe (Urk. 17 S. 3).

3.2. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 15. September 2021 sowie der erstinstanzlichen Hauptverhandlung beantwortete der Beschuldigte die eine N._____ bzw. M._____ betreffenden Fragen nicht (Urk. 2 F/A 37 ff.; Prot. I S. 29 ff.). Die amtliche Verteidigung argumentiert, dass der Umstand, dass gemäss der Zürcher Einwohnerdatenplattform weder eine M._____ noch eine N._____ gemeldet sind, kein Nachweis dafür sei, dass diese nicht existierten, zumal sie auch ohne weiteres in einem anderen Kanton wohnen könnten und die Terminvereinbarungen, welche ja über E-Mail erfolgt seien, hätten vornehmen können (vgl. Urk. 33 S. 9 f.; Urk. 63 S. 9 f.).

3.3. Die Vorinstanz stellte die massgeblichen Aussagen der Geschädigten zutreffend dar und es ist, um Wiederholungen zu vermeiden, darauf zu verweisen (Urk. 48 S. 13-15). Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass alle Geschädigten übereinstimmend aussagten, dass, nachdem sie sich über ein entsprechendes Kontaktformular auf das Inserat auf der Internetseite "J._____.ch" gemeldet hätten, sie von einer Sekretärin des Beschuldigten per E-Mail kontaktiert worden seien, welche ein erstes Treffen mit dem Beschuldigten vereinbart habe. Sie hätten mit der Assistentin lediglich per E-Mail Kontakt gehabt; nur die Privatklägerin -- 13 of 66 --

2 war sich nicht mehr sicher, ob sie auch einmal telefonisch mit der Assistentin Kontakt hatte.

3.4. Der betreffenden E-Mail-Korrespondenz lässt sich – wie die Vorinstanz richtig erwog (Urk. 48 S. 15 f.) – Folgendes entnehmen:

3.4.1. Auf die Kontaktaufnahme durch den Privatkläger 1 antwortete eine "M._____" am 27. Dezember 2017, auf Wunsch könne sie gerne einen Termin mit ihrem Chef organisieren, wobei dieser bis zum 6. Januar 2017 komplett ausgebucht sei. Per E-Mail würden keine Informationen mehr bekannt gegeben, da man mit der Herausgabe von internen Daten vorsichtiger geworden sei, weil sich immer wieder "Strohmänner" melden würden (Urk. D1/4/2).

3.4.2. In der von "M._____" am 31. Oktober 2017 verfassten E-Mail an die Privatklägerin 2 bedankt sich erstere für das Interesse und erklärt, falls man wirklich ernsthaft interessiert sei, würde sie ein Treffen mit ihrem Chef vorschlagen. Er sei seit mehr als 20 Jahren im Geschäft aktiv und könne alle Fragen kompetent vor Ort beantworten. Selbstverständlich könne man sich bei dieser Gelegenheit auch die Einnahmen der letzten fünf Jahre anschauen (Urk. D3/6/2). In der von "M._____" verfassten E-Mail vom 6. November 2017 wird der Termin am 10. November 2017,

10.30 Uhr, bestätigt. Das Treffen werde direkt beim Hauptbahnhof O._____, im Café "P._____", durchgeführt (Urk. D3/6/2).

3.4.3. Einer E-Mail vom 28. Januar 2020 ist zu entnehmen, dass "N._____" sich bei der Ehefrau des Privatklägers 3 meldete, nachdem diese ihr Interesse am Inserat bekundet hatte. "N._____" erklärte, das Angebot sei gemäss ihren Informationen noch offen. Das Portal sei im Jahre 1998 in Betrieb genommen worden und werde durch den jetzigen CEO geführt. Der CEO führe seit 2007 die Q._____ AG und das Portal gleichzeitig. Wegen seiner neuen Tätigkeit in einer Privatbank müsse er sich von beiden Unternehmungen trennen. Verkauft werde in diesem Fall nur das Portal. Schliesslich bat "N._____" um Bekanntgabe des Alters, des erlernten Berufs sowie aktueller Tätigkeit, "evtl. Erfahrung im Online-Bereich (ist nicht unbedingt notwen-- 14 of 66 -dig)" sowie "Anzahlung von mindestens CHF 25k (bei der Option Teilzahlung)" (Urk. D3/6/5).

3.4.4. Nachdem die Privatklägerin 4 ihr Interesse am Verkaufsangebot erklärt hatte, erhielt sie am 12. Juli 2020 eine E-Mail von "N._____". "N._____" erklärt darin, dass der CEO momentan geschäftlich in Singapur sei und voraussichtlich wieder am 15. Juli in der Schweiz sein werde. "N._____" werde die Anfrage nach seiner Ankunft sofort mit ihm besprechen. Weiter gibt sie an, das Portal sei im Jahre 1998 in Betrieb genommen und durch den jetzigen CEO geführt worden. Er, der CEO, führe die Q._____ AG und das Portal gleichzeitig. Wegen seiner neuen Tätigkeit in einer Privatbank müsse er sich von beiden Unternehmungen trennen. Verkauft werde im Fall der Privatklägerin 4 nur das Portal. Sodann verlangte N._____ Angaben über das Alter, den erlernten Beruf sowie die aktuelle Tätigkeit, "evtl. Erfahrung im Online-Bereich (ist nicht unbedingt notwendig)" und die "Anzahlung von mindestens 30k (Option Teilzahlung)", der restliche Betrag könne mit den Einnahmen bezahlt werden. Die verlangten Angaben würde N._____ gerne dem CEO direkt per Mail zustellen (Urk. D6/2/7).

3.4.5. Nachdem der Privatkläger 6 sich auf das Inserat gemeldet hatte, wurde er am 26. August 2020 per E-Mail von "N._____" kontaktiert. "N._____" erklärte, das Portal habe früher einer bekannten Bank gehört, wobei der jetzige CEO auch lange Zeit für diese Bank in der Geschäftsleitung tätig gewesen sei. Der CEO habe das Portal im Jahr 1998 von der Bank übernommen und selbständig als Filiale und Portal betrieben. Wegen seiner neuen Tätigkeit in einer US-Privatbank müsse er sich von beiden Unternehmungen trennen. Er wolle das Portal, welches weiterhin erfolgreich geführt werden müsse, nicht einfach verkaufen, sondern an eine geeignete Person professionell übergeben (Urk. D8/2/2).

3.5. Gemäss einer Aktennotiz der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 19. August 2021 ergab sich nach einer Abklärung über die kantonale Einwohnerdatenplattform, dass weder eine N._____ noch eine M._____ im Kanton Zürich gemeldet seien (Urk. 3). Weiter kann einem Ermittlungsbericht der Kantonspolizei Basel-Landschaft vom 24. November 2020 entnommen werden, dass in sämtlichen, der -- 15 of 66 -Kantonspolizei zugänglichen polizeilichen Registern in der Schweiz keine N._____ verzeichnet sei (Urk. D8/3 S. 3).

3.6. Aus den Aussagen der Geschädigten und der E-Mail-Korrespondenz kann geschlossen werden, dass sämtliche Geschädigte als ersten Kontakt mit einer "Assistentin" des Beschuldigten zu tun hatten, wobei es sich bei den Sachverhalten im Zeitraum vom 2. Dezember 2016 bis ca. 29. November 2017 (Geschädigte B._____, I._____, C._____) um M._____ und den (zeitlich späteren) Sachverhalten im Zeitraum vom ca. 9. Dezember 2019 bis ca. 28. August 2020 (Geschädigte D._____, E._____, F._____ und G._____) um N._____ handelte. Zwar ist der amtlichen Verteidigung Recht zu geben, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass allfällige Assistentinnen des Beschuldigten ausserhalb des Kantons Zürich gewohnt hätten (Urk. 33 S. 10). Jedoch war gemäss dem Ermittlungsbericht der Kantonspolizei Basel-Landschaft eine N._____ in keinem der Kantonspolizei zugänglichen polizeilichen Register in der Schweiz zu finden. Nachdem der Privatkläger 1 beim Beschuldigten moniert hatte, das Inserat sei auf der Webseite J._____.ch noch immer aufgeschaltet, schrieb der Beschuldigte eine E-Mail an "M._____" und liess sie dem Privatkläger zukommen. In dieser E-Mail vom 20. März 2017 siezte er "M._____" (vgl. Urk. D1/4/27). Auffällig in diesem Zusammenhang ist, dass diese in ihrer Antwort-E-Mail hinsichtlich des Inserats am 10. Mai 2017 den Beschuldigten mit "Du" ansprach (vgl. Urk. D1/4/54). Aus der oben wiedergegebenen Korrespondenz zwischen den Geschädigten und der Assistentin, aber auch der nach dem Vertragsschluss zwischen dem Beschuldigten und den Geschädigten erfolgten E-Mail-Kommunikation, lässt sich schliessen, dass der Beschuldigte bestrebt war, den Eindruck zu vermitteln, ein erfolgreicher und viel reisender Geschäftsmann zu sein und als solcher über Personal zu verfügen, welches ihn unterstützt. Beispielsweise schrieb er in der E-Mail vom 17. Dezember 2019 an die Privatklägerin 2 – da ging es noch um Vertragsverhandlungen –, "[u]nser Jurist" habe den Vertrag bereits angepasst und mit ihren Koordinaten ergänzt (vgl. Urk. D7/3/2 S. 2). Das vom Beschuldigten gegen aussen vermittelte Bild entsprach nicht den Tatsachen, war der Beschuldigte in dieser Zeit vielmehr arbeitslos. Hatte er kein Einkommen und keine Beschäftigung, bestand auch kein Bedürfnis nach "Assistentinnen". Mit der Anklage -- 16 of 66 -ist davon auszugehen, dass es die Assistentinnen in Wahrheit nicht gegeben hat. Der Beschuldigte selbst lieferte auch keinerlei entlastende Erklärungen zu den beiden Assistentinnen M._____ und N._____, was – wie die Vorinstanz richtig erwog (vgl. Urk. 48 S. 17 f.). – angesichts des Vorliegens einer rechtfertigenden Tatsache zu erwarten gewesen wäre. Damit ist dieser Vorwurf erstellt.

4. Mündliche Bestätigung bereits gemachter Angaben und Vorgabe bestehender Geschäftsbeziehungen zur L._____ AG

4.1. Der Beschuldigte soll im Rahmen der persönlichen Treffen mit den Geschädigten die im Inserat auf www.R._____.ch gemachten Angaben gegenüber den Geschädigten mündlich bestätigt haben. Insbesondere soll er erklärt haben, den Erwerber persönlich während den ersten 12 Monaten zu unterstützen. Der Beschuldigte habe den Geschädigten versprochen, die Grundlagen für die Erzielung von Provisionen bei der L._____ AG gegen Bezahlung des Kaufpreises zu liefern bzw. zu übertragen. Er habe vorgegeben, er könne eine bestehende Geschäftsbeziehung zur L._____ AG übergeben bzw. übertragen (Urk. 17 S. 3).

4.2. Zu diesem Vorwurf gab der Beschuldigte anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung an, er habe nie etwas bestätigt oder versprochen. Er habe lediglich aufgezeigt, welche Möglichkeiten mit welchem Einsatz möglich seien. Die Frage, ob es eine bestehende Geschäftsbeziehung zur L._____ AG gegeben habe, bejahte er (Prot. I S. 32). Weitere Aussagen zu diesem Vorwurf finden sich in der polizeilichen Einvernahme vom 25. August 2017, welche im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Betrugs zum Nachteil vom Privatkläger 1 erfolgte. Dort gab der Beschuldigte an, Fr. 40'000.– für die komplette Erstellung des Portals, den kompletten Datentransfer, für den Domain-Namen, für die Schulung, den Support und für den Betrieb zu verlangen. Die Schulung und der Support seien ab Vertragsabschluss auf 12 Monate befristet, man könne ihn aber auch nach 14 Monaten anrufen (Urk. D1/5 F/A 18). Der Privatkläger 1 habe gewusst, dass er ein Rohprodukt, also einen "Dummy", gekauft habe (Urk. D1/5 F/A 21). Die amtliche Verteidigung stellt sich auf den Standpunkt, dass die Staatsanwaltschaft hinsichtlich dieses Vorwurfs keinerlei Nachweise liefere. Der Beschuldigte habe den Geschädigten ge-- 17 of 66 -mäss Untersuchungsergebnis anlässlich der Treffen vielmehr die Funktionsweise des Finanzportals vorgestellt, die Details erläutert und sich verpflichtet, gegen Bezahlung des Kaufpreises die betreffende Domain zu übertragen und für die von ihm eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen (Support) geradezustehen (Urk. 33 Rz. 11).

4.3. Die Vorinstanz stellte die massgeblichen Aussagen der Geschädigten und der Zeugin zutreffend dar (Urk. 48 S. 19-23). Diese werden nachfolgend wiederholt und teilweise ergänzt:

4.3.1. In der Einvernahme vom 17. August 2021 gab der Privatkläger 1 (B._____) zu Protokoll, der Beschuldigte habe im Rahmen des ersten Treffens erzählt, er wolle eigentlich mit dem Finanzportal aufhören, weil es für ihn zu viel gewesen sei. Das Finanzportal sei sein Baby, er habe vor rund 15 Jahren damit angefangen und so viel investiert. Das Portal arbeite selber mit der L._____, ohne dass jemand etwas machen müsse. Es laufe alles, also der Rechner mache alles intern bei der L._____. Es habe sich dabei um die Webseite S._____ gehandelt, welche der Beschuldigte ihnen gezeigt habe. Der Beschuldigte habe gesagt, dass von ihm ein Finanzportal gekauft werden könne, damit die Leute, z.B. bei einem Autokauf, dort landen und Kredite beantragen können. Der Privatkläger 1 gab an, ein Portal und nicht eine Domain gekauft zu haben, ein fertiges Produkt, das am Laufen gewesen sei. Er habe ihnen auch Dokumente mit den Einnahmen der letzten drei Jahre präsentiert (Urk. D1/29 F/A 30-33). Der Beschuldigte habe gesagt, in der letzten Zeit nicht viel gemacht zu haben und es sei immer noch gut gelaufen, wobei man schon noch etwas in die Werbung investieren müsse (Urk. D1/29 F/A 40). Er habe gesagt, sich um die Zusammenarbeit mit den 18 Banken zu kümmern (Urk. D1/29 F/A 44). Das Portal hätte so funktioniert, dass Kunden kommen und bei der L._____ Kredite beantragen, womit der Privatkläger 1 Einnahmen erhalten hätte. Nach Angabe des Beschuldigten habe eine Abmachung mit der L._____ bestanden (Urk. D1/29 F/A

53 f.).

4.3.2. In der Zeugeneinvernahme vom 17. August 2021 gab K._____ (Ehefrau des Privatklägers 1) an, der Beschuldigte habe beim ersten Treffen, als er alles gezeigt

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und erklärt habe, angegeben, es handle sich um eine Firma, die online funktioniere, und wie viel Geld man verdienen könne. Man habe nichts machen müssen, sie hätten das Portal funktionierend erhalten, wobei er sie und den Privatkläger 1 während 12 Monaten unterstützen würde. Sie würden am 1. Juni 2017 anfangen können. Es sei noch besprochen worden, dass der Beschuldigte, weil er so viel Erfahrung im Business habe, sogar von Google ausgewählt worden sei, dass man nicht nur mit einer Bank, sondern mit 18 Banken zusammen arbeiten könne, wobei der Beschuldigte noch nicht wisse, was genau gefordert werde, da ihm dies erst gesagt werde, nachdem das Geld überwiesen werde und er die Domain auf den Privatkläger 1 überschreiben könne. Der Beschuldigte habe dazu geraten, das mit den 18 Banken zu machen, weil sie so mehr verdienen könnten (Urk. D1/30 F/A 35 ff.). Der Privatkläger 1 habe ganz klar ein Finanzportal gekauft. Auf dem Vertrag stehe zwar Domain, aber diese mit Software und dabei alles funktionierend (Urk. D1/30 F/A 47).

4.3.3. In seiner Zeugeneinvernahme vom 23. Juli 2021 erklärte I._____, beim ersten Treffen mit dem Beschuldigten habe dieser erklärt, es könnten eine Domain und die Applikationen gekauft werden sowie dass er sich einen halben Tag pro Woche Zeit nehme. Weiter habe der Beschuldigte erklärt, mit der Website schon seit 10 bis 15 Jahren erfolgreich Kredite zu vermitteln. Der Beschuldigte habe ihm beim Treffen auch die Umsatzzahlen, d.h. wie viel die Website in den letzten fünf Jahren erwirtschaftet habe, gezeigt (Urk. D2/18 F/A 40 f.). Die Aufstellung der Umsatzzahlen sei ihm durch den Beschuldigten gezeigt worden, da dieser ihn vom Kauf der Domain habe überzeugen wollen. Es seien ganz normale Umsatzzahlen gewesen. Es seien Umsatzzahlen wie bei ihm im Geschäft, wenn er Umsatzzahlen rauslasse, gewesen. Die Umsätze habe der Beschuldigte auf zwei Zetteln gezeigt, wobei ein Zettel von der L._____, d.h. der Bank, für welche man später Kredite vermitteln würde, gestammt habe (Urk. D2/18 F/A 77 ff.). Im Kaufpreis sei auch die Ausbildung inklusive gewesen, nämlich dass der Beschuldigte während eines Jahres alles zeige und erkläre, wie es funktioniere (Urk. D2/18 F/A 14). Der Beschuldigte habe erklärt, er werde sich einmal pro Woche einen halben Tag Zeit nehmen; so könne der Geschädigte die Website aufbauen. Ihm, dem Geschädigten, sei es -- 19 of 66 -hauptsächlich darum gegangen, was für eine Ausbildung er erhalten würde (Urk. D2/18/F/A 40). Er habe eine Domain mit dem Portal inkl. Ausbildung gekauft (Urk. D2/18 F/A 47).

4.3.4. Die Privatklägerin 2 (C._____) erklärte in ihrer Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte habe beim ersten Treffen gesagt, von ihm könne eine Onlinesite, wo die Kunden Geld ausleihen könnten, gekauft werden, wobei alles über die Bank laufen würde, ohne dass sie etwas machen müsste. Sie hätte für jeden Kunden, welcher online rein gekommen wäre, einen Betrag erhalten (Urk. D3/11 F/A 29). Er habe ihr gesagt, er würde ihr das Geschäft verkaufen. Sie verstehe den Unterschied zwischen Domain und Portal nicht (Urk. D3/11 F/A 31, 36). Der Beschuldigte habe ihr nicht mitgeteilt, mit welcher Bank sie zusammengearbeitet hätte, doch habe sie nach dem Portal, welches auf den Namen des Beschuldigten gelautet habe, gesucht und dort die L._____ gesehen. Sie habe den Beschuldigten gefragt, ob sie mit der Bank alles regeln müsse, worauf dieser erklärt habe, sie müsse nichts machen, es würde alles automatisch laufen (Urk. D3/11 F/A 46-51). Sie habe ein Geschäft erhalten sollen, wo Kunden sich auf der Webseite anmelden und Geld ausleihen können. Jedes Mal, wenn ein Kunde sich eingeloggt und Geld ausgeliehen hätte, hätte sie etwas erhalten (Urk. D3/11 F/A 62). Eine Aufstellung der Einnahmen der letzten Jahre habe ihr der Beschuldigte nicht gezeigt (Urk. D3/11 F/A 63-77).

4.3.5. Der Privatkläger 3 (D._____) gab bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zu Protokoll, beim Treffen mit dem Beschuldigten habe dieser sich als ein Ex-Bankdirektor, welcher die Geschäftsleitung unter sich gehabt habe, vorgestellt. Der Beschuldigte habe die L._____ erwähnt und erzählt, er sei der "alte Direktor" gewesen (Urk. D4/10 F/A 19 f., 29). Er habe erklärt, er wolle seine in Betrieb befindliche Plattform – www.T._____.ch – verkaufen, da er in Deutschland eine Stelle als CEO bei einer neu zu eröffnenden Bank antreten werde (Urk. D4/10 F/A 35). Der Beschuldigte habe erklärt, der Privatkläger 3 würde mit der L._____ zusammenarbeiten (Urk. D4/10 F/A 46). Zudem habe er erklärt, das sich in Betrieb befindliche Online-Finanzportal www.T._____.ch zu leiten. Er, der Privatkläger 3, habe, um zu sehen, ob der Beschuldigte die Wahrheit sage, in der Folge im Internet nach -- 20 of 66 -dieser Seite gesucht und gesehen, dass sie funktioniere. Beim ersten Treffen habe der Beschuldigte auf ausgedruckten A4-Blättern Lohnstatistiken über die jährlichen Einnahmen der Firma bzw. der Website gezeigt sowie Notizen gemacht. Mittels der Notizen habe der Beschuldigte erklärt, wohin der Privatkläger 3 seinen Domainnamen notieren müsse bzw. wie die Domain überschrieben werden könne. Der Beschuldigte habe auf den Notizen die Kosten für den weiteren Erhalt der Domain erklärt und notiert, dass der Privatkläger 3 in Zukunft seine eigene Firma eröffnen sollte, wenn das Business anfangen sollte zu laufen. Ferner habe der Beschuldigte auf den Notizen mittels zeitlicher Intervalle erklärt, wann die grössten Chancen auf den höchsten Verdienst bestehen würden. Der Privatkläger 3 hätte von der Bank drei Mal im Jahr seinen Lohn erhalten (Urk. D4/10 F/A 30 ff.). Konkret hätte er mit der L._____ zusammengearbeitet und wäre der Kreditvermittler über seine eigene Online-Firma gewesen, wobei der Beschuldigte erklärt habe, er würde nach jedem erfolgreich abgewickelten Kredit Fr. 200.– als Provision erhalten (Urk. D4/10 F/A

47 f.). Vor der Unterzeichnung des Vertrags habe er die L._____ AG nicht kontaktiert; der Beschuldigte habe gemeint, die Bank würde sich mit ihm, dem Privatkläger 3, nicht abgeben, bevor die Plattform auf seinen Namen laute. Erst nach der Überschreibung könne er ihn der Bank vorstellen (Urk. D4/10 F/A 54 ff.). Vor der Unterzeichnung des Vertrags habe er sich die Homepage der L._____ AG angeschaut und die Möglichkeit gesehen, dass Vermittler mit der Bank zusammenarbeiten würden (Urk. D4/10 F/A 82 f.).

4.3.6. Im Rahmen der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 20. August 2021 erklärte die Privatklägerin 4 (E._____), der Beschuldigte habe ihr erzählt, er wolle das Portal verkaufen, da er bereits jahrelang daran gewesen sei und enorm viel Zeit investiert habe. Er habe von einer Bank ein Stellenangebot als Verwaltungsrat bekommen und da er die Stelle annehmen wolle und seine Frau meine, mit der Stelle würde er feste Zeiten haben, und er daher nicht mehr nebenberuflich Geld verdienen dürfe, wolle er das Portal weggeben (Urk. D6/5 F/A 14). Der Beschuldigte habe erklärt, das Portal sei das Gleiche wie eine Kredite vermittelnde Bank, nur dass dieses keine Filialen und Mitarbeiter habe, sondern alles online laufe (Urk. D6/5 F/A 22). Der Beschuldigte habe am Treffen mündlich erklärt, -- 21 of 66 -man werde mit der L._____ zusammenarbeiten. Er habe Dokumente, Bankauszüge, auf welchen L._____ gestanden habe, mitgenommen. Die Auszüge seien von der U._____ Bank gewesen. Dort sei draufgestanden, wer die Zahlung gemacht habe, was die L._____ gewesen sei, welche ihm quasi den Lohn gegeben habe (Urk. D6/5 F/A 27 ff.). Vor der Unterzeichnung des Vertrages habe sie die L._____ AG nicht kontaktiert; diese hätte ihr aus Datenschutzgründen ohnehin keine Informationen gegeben. Sie, die Privatklägerin 4, sei der Bank nicht bekannt gewesen (Urk. D6/5 F/A 34). Der Beschuldigte habe ihr erklärt, dass man als Portalbetreiber einmal jährlich mit der Bank eine Sitzung habe (Urk. D6/5 F/A 35).

4.3.7. Im Rahmen der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 23. August 2021 gab die Privatklägerin 5 (F._____) an, der Beschuldigte habe am persönlichen Treffen Bankauszüge dabei gehabt, welche mit dem Inserat übereingestimmt hätten. Die Auszüge hätten von der L._____ gestammt und man habe die Anzahl erzielter Vermittlungen sowie den Betrag, den man verdient habe, sehen können. Die Vermittlungen habe das Portal V._____.ch erzielt, welches dem Beschuldigten gehört habe (Urk. D7/4 F/A 40-45). Sie habe eigentlich nur die Domain gekauft, doch habe er immer vom Portal gesprochen, das auch einen Umsatz bringe. Er habe erklärt, die Kredite würden über die L._____ laufen und dass er mit der L._____ in W._____ zusammenarbeite. Er habe gesagt, er beginne bei einer Bank zu arbeiten, wobei diese nicht akzeptiere, dass er noch andere Portale am Laufen habe (Urk. D7/4 F/A 86 f., 89 ff.).

4.3.8. Im Rahmen der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 23. August 2021 gab der Privatkläger 6 (G._____) an, der Beschuldigte habe am persönlichen Treffen erklärt, dass er in den USA für eine Bank einen Direktionsposten antreten solle, was zum Interessenkonflikt mit seinen beiden Medizinalposten und dem Finanzportal führe und dem Privatkläger 6 einleuchtete. Aus dem Gespräch habe man einen sehr positiven Eindruck von der Möglichkeit, das Finanzportal zu kaufen, erhalten (Urk. D8/6 F/A 20 f.). Der Beschuldigte habe erklärt, dass das Finanzportal www.AA._____.ch gekauft werden könne, wobei es sich um ein laufendes Portal mit Links und festen Einnahmen und einem Vertrag mit der -- 22 of 66 -L._____ handle (Urk. D8/6 F/A 35, 46). Er habe ihm auch die Umsatzstatistik der letzten Jahre auf A4-Blättern gezeigt (Urk. D8/6 F/A 21 ff.).

4.4. Die Vorinstanz kam in Würdigung der Beweismittel korrekt zum Schluss (vgl. Urk. 48 S. 23 f.), dass sich aus den übereinstimmenden Aussagen der Geschädigten ergibt, dass der Beschuldigte im Rahmen der persönlichen Treffen jeweils von einem bereits seit Jahren laufenden Finanzportal, auf welchem Personen Kredite beantragen können und das von ihm gekauft werden könne, gesprochen hat. In Übereinstimmung zu bringen sind des Weiteren auch die Aussagen, wonach der Beschuldigte mündlich erklärte, nach dem Kauf des Portals werde man mit der L._____ – oder 18 weiteren Banken – arbeiten, da der Beschuldigte etwa die L._____ erwähnte oder Blätter sowie Websites mit dem Logo der Bank vorgezeigt hat. Auch haben die Zeugen K._____ und I._____ übereinstimmend ausgesagt, der Beschuldigte habe seine Unterstützung während der ersten zwölf Monate zugesichert. Damit lassen sich die übereinstimmenden und glaubhaften Aussagen mit dem angeklagten Sachverhalt in Einklang bringen, während es wenig plausibel und als Schutzbehauptung erscheint, dass der Beschuldigte den Geschädigten lediglich aufgezeigt haben will, welche Möglichkeiten mit welchem Einsatz möglich seien, zumal sich die dargelegten Aussagen mit dem Inhalt des vom Beschuldigten online gestellten Inserats decken. Auch widerspricht die Behauptung, wonach er lediglich "Dummyseiten" verkauft habe, dem Umstand, dass die Geschädigten beim Beschuldigten reklamierten, als sie das Inserat nach dem Verkauf noch aufgeschaltet sahen, wonach ihnen der Beschuldigte zusicherte, dass das ein Versehen sei und er das Inserat löschen werde. Der oben wiedergegebene angeklagte Sachverhaltsteil ist damit als erstellt zu erachten und als Kaufgegenstand das im Inserat Angepriesene und später mündlich Bestätigte zu erachten.

5. Gewinnen des Vertrauens der Geschädigten und Aufgabe des Portals infolge Übernahme eines hohen Postens

5.1. Der Anklage zufolge soll der Beschuldigte anlässlich der persönlichen Treffen mit den Geschädigten deren Vertrauen gewonnen haben, indem er die Gesprächsthemen auch auf persönliche Angelegenheiten gelenkt sowie familiäre Sa-

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chen erzählt und sie ebenfalls von ihrer Person und Familie habe erzählen lassen. Der Beschuldigte habe die Geschädigten weiter in den Gesprächen davon überzeugt, dass das zu verkaufende Finanzportal sein "Baby" sei, er enorm viel investiert habe und gerade deshalb die erfolgreiche Weiterführung für ihn so wichtig sei. Er habe die Geschädigten glauben lassen, dass er einen hohen Posten bei einer Bank übernehmen wolle und daher das Portal nicht mehr weiterführen könne und dürfe (Urk. 17 S. 3 f.).

5.2. Vor Vorinstanz erklärte der Beschuldigte, über Persönliches nur dann gesprochen zu haben, wenn ihn jemand etwas gefragt habe, und bestritt im Übrigen den ihm gemachten Vorwurf (vgl. Prot. I S. 33 f.). Die amtliche Verteidigung bestreitet ebenfalls, dass der Beschuldigte durch das Lenken der Gespräche auf persönliche Angelegenheiten gezielt das Vertrauen der Geschädigten zu gewinnen versucht habe, und führt aus, der Privatkläger 3, der Privatkläger 6, die Privatklägerin 2 sowie der Zeuge I._____ hätten nicht von Gesprächen über Privates mit dem Beschuldigten berichtet. Der Vorwurf, wonach der Beschuldigte das Finanzportal als sein "Baby" bezeichnet haben soll und die Geschädigten habe glauben lassen, einen hohen Posten bei einer Bank zu übernehmen, könne gemäss der Verteidigung offenbleiben. Dies, da der Beschuldigte gemäss dem Untersuchungsergebnis seit mindestens 2008 eine Zusammenarbeit mit der L._____ AG unterhalten habe und keine belastbare Nachweise dafür vorlägen, dass der Beschuldigte eine neue Stelle vorgeschoben habe (Urk. 33 S. 10 f.; Urk. 63 S. 10).

5.3. Dem Wortlaut des vom Beschuldigten aufgeschalteten Inserats auf der Homepage "J._____.ch" lässt sich entnehmen, dass das Portal "wegen einem neuen Job im Management verkauft" wird. Zudem wird das Portal als bekannt und lang-

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jährig angepriesen; die Plattform arbeite seit vielen Jahren mit einer grossen Schweizer Bank zusammen (vgl. Urk. 4).

5.4. Die Vorinstanz stellte die relevanten Aussagen der Geschädigten und Zeugen zutreffend dar und es ist, um Wiederholungen zu vermeiden, darauf zu verweisen (Urk. 48 S. 25-27).

5.5. Die Vorinstanz würdigte die Beweismittel ebenfalls zutreffend (vgl. Urk. 18 S. 28): Den Einvernahmen ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte jeweils persönliche Geschichten – etwa über seine (geschiedene) Ehe, seine Verwandten oder Bekannte – erzählte und die Geschädigten ebenfalls Persönliches erzählen liess. Entgegen der Darstellung der Verteidigung hat der Beschuldigte insbesondere auch I._____ von seiner Biografie erzählt, den Privatkläger 3 "über sein Leben ausgefragt" und im Gespräch mit der Privatklägerin 6 über "sehr vieles, auch privates" gesprochen. Lediglich die Privatklägerin 2 berichtet nicht, dass sie mit dem Beschuldigten über Persönliches gesprochen habe (vgl. Urk. D2/3, Urk. D2/4 sowie Urk. D3/11). Es ist damit erstellt, dass der Beschuldigte mit den Geschädigten (ausser mit der Privatklägerin 2) über persönliche Angelegenheiten gesprochen hat, was bei den Geschädigten dazu geführt haben muss, zum Beschuldigten Vertrauen aufzubauen. Dem Inserat lässt sich entnehmen, dass der Beschuldigte das Portal aufgrund der Übernahme einer Position im Management verkauft. Dass der Beschuldigte angegeben hat, das Portal wegen einer neuen Position bei einer Bank zu verkaufen, sagten die Geschädigten bzw. der Zeuge übereinstimmend aus. Weiter wurde die Plattform im Inserat als langjährig, bekannt und seit vielen Jahren mit einer grossen Schweizer Bank zusammenarbeitend angepriesen. Dies entspricht auch den Aussagen in den Einvernahmen, wonach der Beschuldigte das Finanzportal als sein "Baby", "Lebenswerk" oder "Firma, in welche er enorm viel investiert habe und deren Weiterführung ihm so wichtig sei", bezeichnete. Mit Ausnahme da-- 25 of 66 -von, dass der Beschuldigte mit der Privatklägerin 2 nicht über Persönliches gesprochen hat, ist der angeklagte Sachverhaltsteil erstellt.

6. Anbieten von Ratenzahlungen und Verknüpfung der letzten Rate mit erzielbaren Einnahmen

6.1. Zudem soll der Beschuldigte gemäss Anklage mit den Geschädigten vereinbart haben, dass sie den Kaufpreis in Raten bzw. Teilzahlungen von Fr. 5'000.– bis Fr. 25'000.– begleichen und die letzte Rate mittels von den Geschädigten mit dem Finanzportal zu erzielenden Einnahmen bezahlen könnten. Indem er die Bezahlung des Restkaufpreises von der Funktionalität des verkauften Produkts abhängig gemacht habe, soll er bewirkt haben, dass die Geschädigten seinen Angaben Glauben schenkten und davon ausgingen, dass er, der Beschuldigte, seinerseits davon ausgegangen sei, dass er die Grundlagen seiner bisherigen Zusammenarbeit mit der L._____ AG auf die Geschädigten übertragen könnte, zumal ein Betrag von Fr. 10'000.– von künftigen Einnahmen abhängig gemacht worden und den Geschädigten vom Beschuldigten zunächst erlassen worden sei (Urk. 17 S. 4).

6.2. Zu diesem Vorwurf sagte der Beschuldigte vor Vorinstanz aus, bewusst geschrieben zu haben, dass Teilzahlungen möglich seien, wobei er dem zukünftigen Besitzer jeweils die Wahl gelassen habe, in Raten zu bezahlen (Prot. I S. 34 f.). In der polizeilichen Einvernahme vom 25. August 2017, welche im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Betrugs zum Nachteil vom Privatkläger 1 erfolgte, gab der Beschuldigte an, für die restlichen Fr. 15'000.– habe er dem Privatkläger 1 angeboten, dass er diese, nachdem das Portal laufen und Erträge abwerfen würde, innerhalb von 12 Monaten mit den Einnahmen begleichen müsse (Urk. D1/5 F/A 19 f.). Die amtliche Verteidigung stellte sich auf den Standpunkt, die Teilkaufpreiszahlungen müssten nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" zu Gunsten des Beschuldigten ausgelegt werden, und zwar in dem Sinne, als der Beschuldigte darauf vertraut habe, dass die Käufer die Restzahlungen nach der Übertragung und Neugestaltung ihrer Domains aus den erzielten Erträgen tilgen würden (Urk. 33 -- 26 of 66 -S. 11 f.). Das Angebot von Ratenzahlungen könne dem Beschuldigten nicht vorgeworfen werden (Urk. 62 S. 10).

6.3. Das Inserat auf "J._____.ch" enthielt den Wortlaut: "Eine Teilzahlung ist selbstverständlich möglich. Nach einer vereinbarten Anzahlung wird das Portal komplett übergeben. Die restliche Summe kann später mit den Einnahmen des Portals beglichen werden." (Urk. 4).

6.4. Die Vorinstanz hielt korrekt fest, dass in sämtlichen unterzeichneten Kaufverträgen Teilzahlungen vereinbart wurden (jeweils in § 2), wobei die Höhe der zu leistenden Zahlung zwischen Fr. 5'000.– und Fr. 25'000.– variierte (vgl. Urk. D1/2/2; Urk. D2/3/2; Urk. D2/6/1; Urk. D3/6/1; Urk. D7/3/3). Der dem Privatkläger 6 vom Beschuldigten unterbreitete Kauvertrag enthielt in § 2 keine solche Vereinbarung (vgl. Urk. D8/2/1 S. 1). Der von "N._____" verfassten E-Mail vom 26. August 2020 ist indes zu entnehmen, dass sie gegenüber dem Privatkläger 6 die "Option Teilzahlung" explizit erwähnte, wobei der restliche Betrag mit den Einnahmen bezahlt werden könne (Urk. D8/2/2 S. 4).

6.5. Die Vorinstanz stellte die massgeblichen Aussagen der Geschädigten zutreffend dar und es ist, um Wiederholungen zu vermeiden, darauf zu verweisen (Urk. 48 S. 30 f.).

6.6. Mit der Vorinstanz (Urk. 48 S. 31) kann ohne Weiteres festgehalten werden, dass der Beschuldigte mit den Geschädigten Raten- bzw. Teilzahlungen vereinbarte, was sich sowohl aus den Kaufverträgen wie auch aus den Aussagen der Geschädigten und des Beschuldigten ergibt. Es kann schon anhand der Aussage im Inserat, wonach die restliche Summe später mit den Einnahmen des Portals beglichen werden könne, davon ausgegangen werden, dass die Käufer davon ausgingen, ein funktionierendes und Einnahmen generierendes Geschäft zu kaufen bzw. konkret – wie in der Anklage dargestellt –, dass die Grundlagen der bisherigen Zusammenarbeit des Beschuldigten mit der L._____ AG auf sie übertragen würden. Dass die Betroffenen auch davon ausgegangen sein müssten, bestätigt die Aussage der Privatklägerin 4, wonach es ihr Vertrauen geweckt habe, wenn jemand -- 27 of 66 -sage, man könnte einen Teil des Preises mit Einkünften bezahlen. Auch die Privatklägerin 2 sagte aus, sie hätte den Rest bezahlt, wenn das Geschäft laufe. Schliesslich gab auch der Beschuldigte an, dem Privatkläger 1 angeboten zu haben, dass er die restlichen Fr. 15'000.–, nachdem das Portal laufen und Erträge abwerfen würde, innerhalb von 12 Monaten mit den Einnahmen begleichen müsse. Vor diesem Hintergrund ist dieser Vorwurf in tatsächlicher Hinsicht als erstellt zu erachten. Zum Einwand der amtlichen Verteidigung, wonach die Teilzahlungen zu Gunsten des Beschuldigten auszulegen seien, ist schliesslich anzumerken, dass die Verteidigung selbst ausführte, vonseiten des Beschuldigten habe es keine Gewinnversprechen gegeben (vgl. Urk. 33 S. 6; Urk. 63 S. 6 f.), und der Beschuldigte vor Vorinstanz selbst aussagte, er habe nie etwas versprochen (Prot. I S. 32), was mit dem Argument, der Beschuldigte habe darauf vertraut, dass die Käufer die Restzahlungen nach der Übertragung und Neugestaltung ihrer Domains aus den erzielten Erträgen tilgen würden, im Widerspruch steht. Der von der Verteidigung ins Feld geführten Auslegung der vereinbarten Teilzahlungen nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" kann mit der Vorinstanz nicht gefolgt werden.

7. Vorzeigen von Umsatzzahlen

7.1. Der Beschuldigte soll den Geschädigten anlässlich der persönlichen Treffen auf A4-Papier ausgedruckte Aufstellungen von in Vorjahren erzielten Einnahmen vorgezeigt haben, wobei die Aufstellungen das Logo der L._____ AG getragen und das Layout mit demjenigen der Bank vergleichbar und der «User …-A._____» aufgeführt gewesen sei. Der Beschuldigte habe damit seine Angabe untermauert, dass er mit Erfolg das von ihm zum Verkauf angebotene Finanzportal in den Jahren zuvor betrieben habe, dieses funktioniere, eine Zusammenarbeit mit der L._____ AG nunmehr übertragen werden könne bzw. die Geschädigten nunmehr von der L._____ AG Einnahmen generieren könnten, sollten sie von ihm das Produkt kaufen. Er habe damit auch bewirkt, dass die Geschädigten vor Eingehung der vertraglichen Verpflichtung keine weiteren Abklärungen mehr vorgenommen hätten, insbesondere keine Abklärungen in Bezug auf die Banken vorgenommen oder keinen Kontakt mit der L._____ AG aufgenommen hätten, vielmehr dem Beschuldig-- 28 of 66 -ten vertraut und geglaubt hätten, was er ihnen erzählt und vorgegeben habe (Urk. 17 S. 4).

7.2. Vor Vorinstanz bestritt der Beschuldigte, den Geschädigten anlässlich der persönlichen Treffen auf A4-Papier ausgedruckte Aufstellungen von in Vorjahren erzielten Einnahmen gezeigt zu haben. Dies gehe gar nicht, da es "Dummyseiten" seien, welche keine Einnahmen generierten. Sonst hätte er keinen 12-monatigen Support anbieten müssen, sondern hätte das Portal einfach verkaufen können. Er habe den Geschädigten auch keine Unterlagen, auf welchen das Logo der L._____ zu sehen, und das Layout mit dem der Bank vergleichbar sowie der User "geaA._____" aufgeführt gewesen sei, gezeigt. Es habe eine solche Statistik nie gegeben. Komischerweise behaupte dies lediglich die WhatsApp-Gruppe, welche sich abgesprochen habe, während andere Geschädigte ausgesagt hätten, noch nie solche Dokumente gesehen zu haben (Prot. I S. 35). Die amtliche Verteidigung machte geltend, in objektiver Hinsicht seien erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des dem Beschuldigten gemachten Vorwurfs angebracht. Bekanntlich hätten sich die meisten Geschädigten in einer durch K._____ gegründeten WhatsApp-Gruppe getroffen, worin sie Dokumente ausgetauscht und Absprachen getroffen hätten. In der WhatsApp-Gruppe seien die Privatklägerin 2, der Privatkläger 3 und die Privatklägerin 5 nicht dabei gewesen, welche bemerkenswerterweise nicht hätten bestätigen können, die Auszüge vom Beschuldigten gesehen zu haben. Es erscheine sehr unwahrscheinlich, dass der Beschuldigte bei einzelnen Interessenten angeblich in den Vorjahren erzielte Erfolge zur Anpreisung seines Angebotes genutzt habe, bei anderen aber nicht (Urk. 33 S. 12). Die Vorinstanz habe den diesbezüglichen Sachverhalt willkürlich festgestellt (vgl. Urk. 63 S. 10 ff.).

7.3. Das Inserat auf "J._____.ch" enthielt den Wortlaut: "Einnahmen pro Jahr bis zu CHF 279'200.– möglich. Selbstverständlich können alle Einnahmen gerne bei einem persönlichen Treffen besichtigt werden." (Urk. 4).

7.4. Zu den Akten genommen wurden vier Fotografien, welche sich auf dem Mobiltelefon des Privatklägers 1 befanden bzw. welche er anlässlich des zweiten Treffens mit dem Beschuldigten gemacht haben soll (vgl. Urk. D1/29 F/A 47;

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Urk. D1/4/4). Den Fotografien sind mit "Berichte > Zusammenfassung > S._____.ch" betitelten Aufstellungen zu entnehmen. Die Fotografien enthalten Angaben zu den Perioden vom 1. Januar bis 31. Dezember 2013 (Urk. D1/4/4 S. 1), vom 1. Januar bis 31. Dezember 2014 (Urk. D1/4/4 S. 2), vom 1. Januar bis 31. Dezember 2015 (Urk. D1/4/4 S. 3) sowie vom 1. Januar bis 30. November 2016 (Urk. D1/4/4 S. 4). Auf dem das Jahr 2013 betreffenden Blatt ist oben, in der Kopfzeile, das Logo der L._____ AG ersichtlich. Unten, in der Fusszeile, steht "Copyright © 2016 L._____ AG". Weiter ist oben "L._____ AG" sowie "User: …-A._____" angegeben. Sodann lassen sich diesen Blättern Informationen zu Anzahl "Clicks", "Leads" und "Guthaben" (Total und Durchschnitt pro Tag bzw. Woche)" sowie das "Leads zu Clicks Verhältnis" entnehmen. Für das Jahr 2013 ergeben sich Einnahmen ("Guthaben") in der Höhe von Fr. 274'800.–, für das Jahr 2014 solche von Fr. 265'400.–, für das Jahr 2015 solche von Fr. 275'200.– und für das Jahr 2016 solche von Fr. 198'600.– (Urk. D1/4/4; Anhang zu Urk. D1/29). Zur Würdigung dieser Unterlagen vgl. unten Erw. IV. 3.2 ff.).

7.5. Die Vorinstanz stellte die relevanten Aussagen der Geschädigten zutreffend dar und es ist, um Wiederholungen zu vermeiden, darauf zu verweisen (Urk. 48 S. 33-35).

7.6. Der E-Mail-Verkehr vom 16. Dezember 2019 zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 5 ist zu entnehmen, wie diese ersteren unter anderem fragte, ob die Zahlen gemäss dem Auszug der L._____, welchen der Beschuldigte ihnen gezeigt habe, sich ausschliesslich auf das Portal V._____.ch beziehen würden. In der Folge antwortete der Beschuldigte: "Einnahmen: Die Einnahmen wurden ausschliesslich nur durch das Portal V._____.ch erwirtschaftet" (Urk. D7/3/2 S. 3 f.). In der E-Mail vom 10. Januar 2017 bedankte sich der Privatkläger 1 bei "M._____" für die Organisation des Treffens mit dem Beschuldigten und erkundigte sich, ob ein erneutes Treffen organisiert werden könne sowie ob sie die Finanzen der letzten Jahre schicken könne, da er vergessen habe, diese mitzunehmen. "M._____" antwortete gleichentags, die Unterlagen der Bank nicht aushändigen zu dürfen und dass er diese später direkt von der Bank erhalten würde (Urk. D1/27/15/5). Gemäss E-Mail von "M._____" an die Privatklägerin 2 könne man selbstverständlich im Rah-- 30 of 66 -men des Treffens mit dem Chef die Einnahmen der letzten fünf Jahre anschauen (Urk. D2/6/2 S. 12).

7.7. Mit der Vorinstanz (Urk. 48 S. 36 f.) ist festzuhalten, dass abgesehen von der Privatklägerin 2 alle Geschädigten ausgeführten, vom Beschuldigten Dokumente mit seinen Einnahmen gezeigt bekommen zu haben. Die Aussage des Privatklägers 1, wonach der Beschuldigte ihm die Einnahmen anlässlich des ersten Treffens gezeigt habe, wird auch dadurch untermauert, dass der Privatkläger 1 nach diesem Treffen "M._____" in einer E-Mail schrieb, er habe die Einnahmen vergessen mitzunehmen, ob sie ihm diese schicken könne, was diese ablehnte, sowie seine Aussage, dass er die Dokumente bei einem zweiten Treffen fotografiert habe, da der Beschuldigte diese nicht habe aushändigen können. Der Privatkläger

6 gab ebenfalls an, dass ihm die Fotografien bekannt vorkommen würden; der Beschuldigte habe ihm eine Umsatzstatistik gezeigt. Auch die Aussage der Privatklägerin 5, wonach der Beschuldigte Bankauszüge der L._____ in Papierform dabeigehabt habe, welche mit den Angaben im Inserat übereingestimmt hätten, lässt sich in Einklang bringen mit der E-Mail der Privatklägerin 5 an den Beschuldigten, in welcher diese fragte, ob die Zahlen gemäss dem Auszug der L._____, welchen er ihnen gezeigt habe, sich ausschliesslich auf das Portal V._____.ch beziehen würden, was von diesem bestätigt wird. Der Beschuldigte muss der Privatklägerin

5 somit einen Auszug der L._____ gezeigt haben. Entgegen der Verteidigung bestätigte damit auch die Privatklägerin 5, welche nicht in der WhatsApp-Chat-Gruppe war, Einnahmen gezeigt bekommen zu haben. Dies trifft entgegen der Verteidigung auch auf den Privatkläger 3 zu, welcher angab, der Beschuldigte habe ihm Lohnstatistiken über die Einnahmen der Firma gezeigt, was die Website jährlich verdiene, mit wie vielen Partnern dies erreicht werde und wie viel pro Jahr für Werbung ausgegeben werde. Lediglich die Privatklägerin 2 gab an, nie eine Aufstellung über erzielte Einnahmen gesehen zu haben. Der Beschuldigte habe ihr aber eine Liste gezeigt, wobei auf den Listen nicht die Einnahmen der letzten fünf Jahre gewesen seien, sie sich aber auch nicht erinnern könne, was auf den Listen zu sehen gewesen sei. Dazu ist zu bemerken, dass davon ausgegangen werden muss, dass es sich wohl auch bei diesen Listen um Aufstellungen von Umsatzzahlen gegangen -- 31 of 66 -sein muss, kann doch von nichts anderem ausgegangen werden, was der Beschuldigte der Privatklägerin 2 in Form von Listen zwecks Kaufvertrag hätte zeigen können. Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass es erstellt ist, dass der Beschuldigte den Geschädigten anlässlich der persönlichen Treffen die Aufstellung gemäss Anklageschrift zeigte und dadurch bewirkte, dass die Geschädigten davon ausgingen, ein funktionierendes und durch die Zusammenarbeit mit der L._____ AG Einnahmen generierendes Portal zu kaufen. Zur Würdigung dieser Unterlagen und deren Eignung, Vertrauen zu erwecken, vgl. unten Erw. IV. 3.2 ff.

8. Wahrheitswidrige Angaben über Geschäftstätigkeit

8.1. Der Beschuldigte soll in den Jahren vor den Treffen mit den Geschädigten tatsächlich nie mit den Seiten www.S._____.ch, www.AB._____.ch, www.AC._____.ch, www.T._____.ch, www.AD._____.ch, www.V._____.ch oder www.AA._____.ch Einnahmen erwirtschaftet haben, kein Finanzportal betrieben haben sowie insbesondere weder Kreditvermittler noch Affiliate-Partner bei der L._____ AG gewesen sein. Er habe den Geschädigten lediglich eine Domain übertragen können und sei nicht in der Lage gewesen, den Geschädigten ein funktionierendes Finanzportal zu übertragen. Vielmehr seien die vom Beschuldigten gegenüber den Geschädigten gemachten Angaben im Inserat und die mündliche Bestätigung und Bekräftigung sowie zusätzliche Ausführungen anlässlich der Treffen – mit Ausnahme der Tatsache, dass er fähig gewesen sei, den Domainnamen auf die Geschädigten zu übertragen – unwahr gewesen. Schliesslich seien die Aufstellungen über in den Vorjahren erzielte Einnahmen durch den Beschuldigten oder eine Drittperson erstellt worden und hätten einzig die Funktion gehabt, seine Angaben gegenüber den Geschädigten zu untermauern und diese zum Vertragsabschluss zu bewegen (Urk. 17 S. 4 f.).

8.2. Vor Vorinstanz anerkannte der Beschuldigte, nie mit den in der Anklage genannten Websites Einnahmen erzielt zu haben, und erklärte, lediglich "Dummies" zum Verkauf angeboten zu haben; ansonsten wäre sein Support gar nicht nötig gewesen (Prot. I S. 35 f.). Demgegenüber stellte er in Abrede, kein Kreditvermittler oder Affiliate-Partner der L._____ AG gewesen zu sein. So sehe man in den Schei-- 32 of 66 -dungsunterlagen, dass er langjähriger Partner gewesen sei, was die L._____ bestätige (Prot. I S. 36). Die amtliche Verteidigung machte im Wesentlichen geltend, im Verlauf der Untersuchung habe sich herausgestellt, dass eine Bankbeziehung zum Beschuldigten bestanden habe, wobei deren Dauer nicht bekannt sei. Sodann habe nachgewiesen werden können, dass der Beschuldigte andere Affiliate-Partner der Bank betreut habe, weshalb der angeklagte Sachverhaltsteil widerlegt sei (Urk. 33 S. 14 f.; Urk. 63 S. 7 ff.).

8.3. In diesem Zusammenhang liegen Schreiben der L._____ AG vom 11. November 2009 (Urk. 6/8), 1. März 2018 (Urk. D1/8/4), 15. Dezember 2020 (D7/3/16), 11. August 2021 (Urk. 5/8) und 25. August 2021 (Urk. 5/9) vor.

8.3.1. L._____ AG bestätigte am 11. November 2009 (dies im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens des Beschuldigten), dass der Beschuldigte im Zeitraum von 1. November 2008 bis 11. November 2009 als Affiliate-Partner der L._____ tätig gewesen sei und im genannten Zeitraum insgesamt Fr. 13'000.– verdient habe (Urk. 6/8).

8.3.2. In ihrem Schreiben an die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 1. März 2018 teilte die L._____ AG mit, ihr sei das Unternehmen S._____.ch nicht bekannt. Die Bank führe keinerlei Geschäftsbeziehung mit diesem Unternehmen bzw. mit dem Beschuldigten (Urk. D1/8/4).

8.3.3. Gemäss einem Schreiben bzw. einer Auskunft der L._____ AG an die Privatklägerin 5 vom 15. Dezember 2020 hatte die Bank zu keinem Zeitpunkt eine Affiliate-Partnerschaft mit der Website "www.V._____.ch" geführt (Urk. D7/3/16).

8.3.4. Gemäss dem Bericht der L._____ AG vom 11. August 2021 an die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl können im Rahmen des Affiliate-Programms die Publisher-Webseiten potenziell von Privatpersonen betreiben werden, wobei es sich in der Regel jedoch um Firmen handle. L._____ habe bislang keine jährlichen Beträge von mehreren hunderttausend Franken an Affiliate-Partner bzw. Publisher überwiesen. Diese Beträge hätten bisher maximal im fünfstelligen Bereich gelegen. Provi-- 33 of 66 -sionen im sechsstelligen Bereich wären indes in Abhängigkeit der Performance des Affiliate-Partners/Publishers möglich. Affiliate-Partner/Publisher würden in der Regel keine Performance erbringen, welche zu Provisionszahlungen von mehreren hunderttausend Franken berechtigen würden (Urk. 5/8 S. 4).

8.3.5. Dem Bericht der L._____ AG vom 25. August 2021 an die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl zufolge war der Beschuldigte in den Jahren 2010 und 2011 ein aktiver Affiliate-Partner der Bank sowie Inhaber mehrerer URL gewesen. Per 25. Januar 2012 sei noch die URL AE._____.ch auf den Beschuldigten gelaufen, wobei über diese Seite zu keinem Zeitpunkt Interessenten für Kreditanträge vermittelt worden seien. Ab dem 24. September 2013 sei der Beschuldigte weder im Affiliate-Programm noch als Kreditvermittler für die L._____ tätig gewesen, jedoch könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte Verbindungen zu weiteren URL gehabt habe, welche Teil des L._____-Netzwerks gewesen seien; dies insbesondere wenn der Beschuldigte nicht namentlich als Inhaber genannt werde (Urk. 5/9).

8.4. Mit der Vorinstanz (Urk. 48 S. 39 f.) ist zu schliessen, dass zwar eine Bankbeziehung zwischen der L._____ AG und dem Beschuldigten bestanden hat. Aus den Berichten und Schreiben der L._____ AG ergibt sich aber einerseits, dass diese Beziehung längstens bis zum 24. September 2013 andauerte und dementsprechend im angeklagten Tatzeitraum bereits seit drei Jahren beendet war. Andererseits konnte der Beschuldigte insgesamt lediglich Fr. 13'000.– durch die Zusammenarbeit mit der Bank erwirtschaften und hat diese aufgrund einer solchen Zusammenarbeit bislang keine jährlichen Beträge von mehreren hunderttausend Franken überwiesen. Somit ist unzutreffend, dass der Beschuldigte – entgegen den von ihm gemachten Angaben und Aussagen – selbst jahrelang mit dem zu verkaufenden Finanzportal Umsätze von mehreren hunderttausend Franken erzielt hat sowie dass das zu verkaufende Portal mit der L._____ AG zusammenarbeitete bzw. er ein von ihm den Geschädigten versprochenes funktionierendes Finanzportal übertragen konnte. An dieser Stelle ist auch die E-Mail vom 22. Oktober 2020 der L._____ an die Privatklägerin 5 zu erwähnen, mit welcher letztere aufgefordert wird, das iframe mit L._____-Logo zu entfernen, dies aus Gründen des Markenund Konsumentenschutzes, da eine Zusammenarbeit mit der Website nicht be-- 34 of 66 -stehe (vgl. Urk. D7/3/17). Der eingangs wiedergegebene Anklagesachverhalt ist damit rechtsgenügend erstellt.

9. Verschleiern der wahren Identität

9.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, bewirkt zu haben, dass die Geschädigten seine Angaben in Bezug auf seine Person nicht hätten überprüfen können, indem er zum einen die Geschädigten stets an Orten getroffen habe, die nicht in Zusammenhang mit dem zu verkaufenden Business oder seiner Person in Verbindung zu bringen gewesen seien. Auch sei infolge des ausschliesslichen Online-Kontakts mit seinen angeblichen Assistentinnen nicht überprüfbar, ob diese existiert hätten und wer effektiv hinter den E-Mails gesteckt habe. Zudem habe der Beschuldigte sich als "Herr AF._____" ausgegeben und so die Überprüfung seiner Person verunmöglicht (Urk. 17 S. 5).

9.2. Der Beschuldigte gab an, "AF._____" sei schon seit der Schulzeit sein Spitzname, da man seinen richtigen Namen nicht habe aussprechen können. Das habe sich so eingebürgert. Aus diesem Grund laute auch seine E-Mailadresse auf "AF._____". Im Word sei das eine Autokorrektur, die er selbst programmiert habe, so dass es automatisch ergänzt werde. Im Vertrag stehe aber der richtige Familienname (Prot. I S. 35 f.). Die Verteidigung machte ebenfalls geltend, dass "AF._____" der Rufname des Beschuldigten sei, er diesen unter anderem auch im E-Mailverkehr mit der L._____ AG vom 25. Mai 2011 verwendet habe, weshalb sein Verhalten kein Täuschungsmanöver dargestellt habe (Urk. 33 S. 15 f.).

9.3. In den Kaufverträgen zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger 1, I._____ sowie der Privatklägerin 2 verwendete der Beschuldigte seinen richtigen Namen (vgl. Urk. D1/2/2; Urk. D2/33; Urk. D2/6/1). In den mit dem Privatkläger 3, der Privatklägerin 5 und dem Privatkläger 6 geschlossenen Kaufverträgen verwendete der Beschuldigte den Namen "AF._____ A._____" (vgl. Urk. D3/6/1;

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Urk. D7/3/3; Urk. D8/2/1). Zudem gab "M._____" laut Aussage der Privatklägerin 2 in ihrem ersten E-Mail an, für einen A._____ zu arbeiten.

9.4. Zwar ist als erstellt zu erachten, dass der Beschuldigte – wie oben dargelegt (Erw. III. 3) – mittels erfundenen Assistentinnen mit den Geschädigten kommunizierte und deren Existenz damit nicht überprüfbar war. Zudem traf er sich mit den Geschädigten an neutralen Orten (vgl. dazu nachfolgend Erw. III. 12 ff.). Mit der Vorinstanz (Urk. 48 S. 41) ist aber zu erwägen, dass es unzutreffend ist, dass der Beschuldigte sich von Anfang an "Herr AF._____" genannt hat, was sich sowohl aus den Kaufverträgen und namentlich aus der Aussage der Privatklägerin 2 ergibt. Den Geschädigten war es aber ohnehin möglich, die vollständigen Personalien des Beschuldigten in Erfahrung zu bringen, dies beispielsweise anlässlich der persönlichen Treffen. Zudem hat der Beschuldigte in jedem der Kaufverträge seinen richtigen Nachnamen sowie seinen richtigen Vornamen bzw. dessen ersten Buchstaben verwendet. In der Folge ist der oben wiedergegebene Anklagevorwurf als nicht erstellt zu erachten.

10. Abhalten von weiteren Abklärungen

10.1. Dem Beschuldigten wird der Vorwurf gemacht, er habe das Vertrauen der Geschädigten gewonnen und sie so von weiteren Abklärungen und Nachfragen bei der L._____ AG und weiteren konkreten Banken abgehalten, wodurch sie nicht bemerkt hätten, dass der Beschuldigte keine Zusammenarbeit mit den Banken habe übertragen können. Namentlich habe er den Geschädigten anlässlich persönlicher Treffen erklärt, dass in Bezug auf die involvierten Banken alles automatisch laufe und er sich um alles kümmere, insbesondere mit seinen Kontakten alles Notwendige vorkehre und auch mit den Banken alles für die Geschädigten regle. Er habe daher gewollt, dass die Geschädigten vor der Verpflichtung zur Bezahlung des Kaufpreises keine Abklärungen tätigten (Urk. 17 S. 5).

10.2. Der Beschuldigte stritt den ihm gemachten Vorwurf ab und führte aus, man könne jederzeit bei der L._____ AG anrufen. Es finde sich sogar auf der "Dummyseite" eine Nummer der Bank (Prot. I S. 44). Die amtliche Verteidigung machte im

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Wesentlichen geltend, der Staatsanwaltschaft gelinge der Nachweis nicht, dass der Beschuldigte die Erwerber von Abklärungen bei der L._____ AG abgehalten habe. So habe der Privatkläger 6 nach Abklärungen und Zweifeln an der Seriosität des Angebots vom Kauf Abstand genommen. Ausserdem habe sich die Privatklägerin

5 bei der L._____ AG erkundigt, wobei es keine Rolle spiele, dass sie die Anfragen erst nach Abschluss des Kaufvertrags getätigt habe, da Abklärungen auch vor dem Abschluss zumutbar und möglich gewesen seien. Die Privatklägerin 4 habe vor der Unterzeichnung des Kaufvertrages beispielsweise ihre Rechtsschutzversicherung konsultiert, um den Vertrag überprüfen zu lassen. Nach dem Vertragsabschluss sei es überdies die vertragliche Pflicht des Beschuldigten gewesen, weiterhin im Kontakt mit den Erwerbern zu stehen und diese zu unterstützen, woraus gerade kein arglistiges und täuschendes Verhalten abgeleitet werden könne (vgl. Urk. 33 S. 16 f.).

10.3. K._____ führte in der Zeugeneinvernahme vom 17. August 2021 aus, sie und der Privatkläger 1 hätten keine weiteren Abklärungen getroffen, da der Beschuldigte so glaubwürdig rübergekommen sei. Sie hätten ja auch einfach alles gesehen. Auf den A4 Blättern sei "L._____", der Name des Beschuldigten und sogar, wie viel er verdient habe, drauf gestanden. Bis zu diesem Zeitpunkt hätten sie nie gezweifelt (Urk. D1/30 F/A 40 ff.).

10.4. Der Privatkläger 1 gab an, Kontakt mit der L._____ gehabt zu haben. Er habe gefragt, ob die Bank die Daten, die er vom Beschuldigten fotografiert habe, kenne, wobei dies nach der Unterzeichnung des Vertrags geschehen sei. Die Bank habe gesagt, die Daten noch nie gesehen zu haben (Urk. D1/29 F/A 85 ff.)

10.5. I._____ erklärte im Rahmen seiner Zeugeneinvernahme vom 23. Juli 2021, er habe auf der Website bzw. direkt bei der L._____ nie Abklärungen getroffen. Der Grund dafür sei gewesen, dass er dem Beschuldigten vertraut habe, da der Beschuldigte ihm am ersten Treffen komplett sympathisch rübergekommen sei. Der Beschuldigte habe gut reden sowie ihm das ganze System erklären können (Urk. D2/18 F/A 43 ff.). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 7. Mai 2020 -- 37 of 66 -führte er aus, den Beschuldigten im Internet gesucht zu haben, jedoch nicht viel über ihn herausgefunden zu haben (Urk. D2/5 S. 4).

10.6. Die Privatklägerin 2 führte aus, sie sei "wie mit einer rosaroten Brille geblendet" gewesen und es sei ihr gleich gewesen, dass gewisse Sachen "wischiwaschi" gewesen seien. Sie sei "happy" gewesen, dass der Beschuldigte sich entschieden habe, ihr das Geschäft zu übergeben. Mit der L._____ habe sie nie Kontakt gehabt, weil der Beschuldigte ihr gesagt habe, dass sie mit diesen nicht direkt zu tun habe und heutzutage alles automatisch laufe. Der Beschuldigte habe ihr gesagt, es brauche keinen Kontakt mit der Bank, es sei alles schon geregelt. Auf die Frage, wem das Finanzportal gehört habe, bevor sie es gekauft habe, erklärte sie, auf die Website, deren Namen ihr der Beschuldigte gegeben habe, gegangen zu sein, woraufhin das Portal aufgegangen sei. Sie habe den Besitzer nicht sehen können, aber die Domain sei auf den Namen des Beschuldigten gewesen. Dies habe sie herausfinden können (Urk. D3/11 F/A 30 ff., 49 ff.).

10.7. Der Privatkläger 3 gab zu Protokoll, er habe zusammen mit dem Beschuldigten die Bank besuchen wollen. Der Beschuldigte habe aber gemeint, dass sie erst gemeinsam zur Bank gehen könnten, wenn die Domain komplett fertig sei; die Bank würde sich mit ihm, dem Privatkläger 3, nicht abgeben, bevor die Plattform auf seinen Namen laute. Erst nach der Überschreibung könne er ihn der Bank vorstellen (Urk. D4/10 F/A 54 ff.). Er habe sich, bevor er den Vertrag unterschrieben habe, die Homepage der L._____ angeschaut. Er habe dort die Möglichkeit gesehen, dass Vermittler mit der L._____ zusammen arbeiten würden (Urk. D4/10 F/A

82 f.).

10.8. Die Privatklägerin 4 erklärte, sich nicht bei der L._____ informiert zu haben, weil die Bank ihren Namen noch gar nicht gehabt habe. Sie hätte deshalb aus Datenschutzgründen sowieso keine Auskunft erhalten. Sie habe den Vertragsentwurf ihrer Rechtsschutzversicherung vorgelegt und danach noch Rücksprache mit ihrem Bruder, welcher als Automatiker arbeite, genommen. Dann habe sie sich gesagt, sie fühle sich gut, sie fühle sich sicher, sie mache das (Urk. D6/5 F/A 34 ff.). Gemäss Korrespondenz zwischen der Privatklägerin 4 und der AG._____ Rechts-- 38 of 66 -schutzversicherung erklärte die Privatklägerin 4, dass sie ein bestehendes Portal kaufen möchte. Sie habe einen unverbindlichen Vertrag erhalten und wolle wissen, ob der Vertrag in dieser Form in Ordnung sei, ob weitere Punkte erwähnt werden müssten und ob es zum Vertrag Hinweise oder wichtige und relevante Bemerkungen gebe (Urk. D6/6/1). Gemäss den im Rahmen der Einvernahme vom 20. August 2021 bei der Staatsanwaltschaft gemachten Ausführungen der Privatklägerin 4 teilte ihr die Rechtsschutzversicherung in der Folge telefonisch mit, inhaltlich könnten sie es nicht prüfen, aber ansonsten sehe es gut aus (Urk. D6/5 F/A 37 f.).

10.9. Die Privatklägerin 5 hat ihren Aussagen zufolge im Internet recherchiert, ob das Portal allenfalls schlechte Rezensionen habe. Sie habe es, bevor sie eine Antwort der L._____ erhalten habe, zwei bis drei Mal bei der Bank versucht, jedoch erst nach dem letzten Treffen mit dem Beschuldigten von der Bank Bescheid erhalten. Ob sie vor der Unterzeichnung des Vertrages bei der L._____ AG nachgefragt habe, könne sie nicht genau sagen, es sei sehr schnell gegangen und sie habe sich dazu gar keine Gedanken gemacht (Urk. D7/4 F/A 60, 84 f.).

10.10. Der Privatkläger 6 erklärte im Rahmen seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 23. August 2021, er habe versucht, mit der L._____ AG Kontakt aufzunehmen, sei aber nicht zurückgerufen worden (Urk. D8/6 F/A 45).

10.11. Hinsichtlich des vorliegenden Vorwurfs – der Beschuldigte soll die Geschädigten von der Kontaktaufnahme mit der L._____ AG bzw. anderen Banken abgehalten haben – ist festzuhalten, dass keiner der Geschädigten einen Kontaktversuch mit der Bank vor der Vertragsunterzeichnung angeben konnte: Der Privatkläger 1 und K._____ unternahmen keinen, weil sie ja einfach alles gesehen hätten. I._____ ebenso wenig, weil er dem Beschuldigten vertraut habe, da dieser ihm sympathisch rübergekommen sei und gut habe reden und ihm das ganze System erklären können. Die Privatklägerin 2 unternahm ebenso wenig solche Bemühungen. Dies, weil der Beschuldigte ihr gesagt habe, dass sie mit diesen nicht direkt zu tun habe und heutzutage alles automatisch laufe. Der Privatkläger 3 unterliess sie aus dem Grund, da der Beschuldigte ihm gesagt habe, zur Bank erst dann gehen zu können, wenn die Domain auf seinen Namen laute. Die Privatklägerin 4 kontaktierte -- 39 of 66 -die Bank auch nicht, da sie davon ausging, aus Datenschutzgründen ohnehin keine Auskunft zu erhalten. Die Privatklägerin 5 konnte nicht genau sagen, ob die ihrerseits erfolgte Kontaktaufnahme mit der L._____ AG schon vor der Unterzeichnung des Vertrages erfolgte, es sei sehr schnell gegangen und sie habe sich dazu gar keine Gedanken gemacht. Der Privatkläger 6 erklärte, versucht zu haben, mit der L._____ AG Kontakt aufzunehmen, sei aber nicht zurückgerufen worden, wobei hier auch nicht klar ist, ob dies vor oder nach der Unterzeichnung erfolgte. Aus diesen Aussagen kann – wie in der Anklage vorgeworfen – geschlossen werden, dass der Beschuldigte das Vertrauen der Geschädigten gewonnen hat, wodurch – aber auch durch anlässlich der persönlichen Treffen erfolgten Aussagen – sie von weiteren Abklärungen mit der L._____ AG abgehalten wurden. Jedoch ist an dieser Stelle vorweg zu nehmen, dass sich eine Abklärung aufgedrängt hätte sowie möglich und zumutbar gewesen wäre (vgl. dazu untern Erw. IV. 3.2 ff.).

11. Aufrechterhalten des Irrtums

11.1. Der Beschuldigte soll – damit die Geschädigten auch im Nachgang keine Abklärungen tätigen, sondern sich ausschliesslich mit ihm austauschen würden – gemäss Anklageschrift seine unwahren Angaben aufrechterhalten haben, indem er in der E-Mail-Korrespondenz vorgegeben habe, die mangelnde Funktionalität hänge mit anderen Personen bei Google zusammen oder die Mängel seien bei den Geschädigten selber zu suchen, zumal diese etwa nicht die nötigen Schritte unternommen hätten, damit die Website zum Laufen komme und das Portal funktioniere (Urk. 17 S. 5 f.).

11.2. Zum Verhalten nach dem Vertragsabschluss führte der Verteidiger aus, es sei die vertragliche Pflicht des Beschuldigten gewesen, weiterhin im Kontakt mit den Erwerbern zu stehen und diese zu unterstützen, woraus gerade kein arglistiges

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und täuschendes Verhalten abgeleitet werden könne (vgl. Urk. 33 S. 17; vgl. Urk. 63 S. 12).

11.3. Den vorliegenden Beweismitteln lässt sich Folgendes entnehmen:

11.3.1. Der E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger 1 lässt sich entnehmen, dass der Beschuldigte dem Privatkläger 1 am 23. Januar 2017 schrieb, die Anmeldung bei Google gemacht zu haben; diese sei als "provisorisch" angenommen worden. Google habe ihm zugesichert, anfangs Februar ein erstes Feedback zu geben. Danach könnten sie mit den ersten Arbeiten beginnen (Urk. D1/4/9, Urk. D1/4/10). Nach regelmässiger Korrespondenz schrieb der Beschuldigte dem Privatkläger 1 am 20. April 2017, gemäss Google müsse noch mit der provisorischen Einrichtung der Seite gewartet werden. Der Privatkläger 1 sei zwar bei Google angemeldet, doch die Anmeldung noch nicht zu 100% abgeschlossen (Urk. D1/4/36). Mit E-Mail vom 30. April 2017 erklärte der Beschuldigte, leider noch nichts von Google gehört zu haben, wobei Google sich nicht mehr bei ihm, sondern nur noch beim Privatkläger 1 melden würde (Urk. D1/4/41). Ein AH._____ von "AI._____" meldete sich am 2. Mai 2017 beim Privatkläger 1 (Urk. D1/4/42).

11.3.2. Nach einer seit 21. Dezember 2021 dauernden, intensiven E-Mail-Korrespondenz, in welcher der Beschuldigte dem Privatkläger 3 Ausführungen zu den angeblich nötigen Schritten, um die Webseite zum Funktionieren zu bringen, machte, schrieb der Privatkläger 3 am 28. Januar 2020, er habe nicht gedacht, dass das mit dem Portal so kompliziert werde, worauf der Beschuldigte antwortete, es sei nichts kompliziert, sondern dauere nur etwas wegen der Migration auf das neue System. Der Beschuldigte werde keinen Druck bei der Bank machen, da diese das nicht gerne habe. Er, der Privatkläger 3, könne das auch selber machen, aber dann sei er, der Beschuldigte, komplett raus (Urk. D3/6/12).

11.3.3. In der seit ca. 12. August 2020 dauernden E-Mail-Korrespondenz erklärte der Beschuldigte der Privatklägerin 4 zunächst, sie müsse ein neues Template für die Webseite bestellen. Nach einem längeren Hin und Her erklärte der Beschuldigte

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mit E-Mail vom 30. Oktober 2020, auch der Text müsse neu erstellt werden; zusätzlich würde er auch einen neuen Slogan verwenden und die Bilder austauschen, da diese alt seien. Man sollte keine Texte von einer anderen Bank oder Seite übernehmen, da Google eine solche Kopie sofort bestrafen würde und das Portal für ein paar Monate nicht mehr in den Suchresultaten ersichtlich wäre. In der E-Mail vom 17. Dezember 2020 ist ersichtlich, dass die Privatklägerin 4 den Beschuldigten um Kooperation aufforderte (Urk. D6/2/7).

11.3.4. Mit E-Mails vom 22. und 23. Januar 2020 erklärte der Beschuldigte der Privatklägerin 5, die Anmeldung erst nach der Fertigstellung der Seite vornehmen zu können. Diese müsse vor der Anmeldung absolut perfekt und fehlerfrei sein. Die Vorlage gefalle ihm nicht so gut. Das sei aber ihr Entscheid und gehe auf ihre Verantwortung. Neben der Vorlage würde er auch einen neuen Text einbauen. Am 30. Januar 2020 erklärte der Beschuldigte der Privatklägerin 5, sie solle sich strikt an die Vorgaben halten, ansonsten ihre Anmeldung nicht angenommen werde (Urk. D7/3/5).

11.3.5. Die Privatklägerin 2 berichtete in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 23. Juli 2021, nach der Zahlung von Fr. 25'000.– sei es mit der Domainübertragung weitergegangen. Dann habe sie sich im Google anmelden wollen, soweit seien sie gekommen. Die Domain habe sie erhalten. Das mit der Bank und so sei alles nichts gewesen. Nach langem Domain-Hin-und-Her habe sie dem Beschuldigten gesagt, sie habe das Geschäft eigentlich nicht erhalten und dass etwas nicht stimme (Urk. D3/11 F/A 78 f, 89.).

11.3.6. I._____ erklärte im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 23. Juli 2021, nachdem er dem Beschuldigten Fr. 5'000.– überwiesen habe, habe dieser sich anfangs noch gemeldet – es ging dabei um das Kennenlernen und den Aufbau der Website – wobei der Kontakt zunehmend weniger geworden sei, bevor -- 42 of 66 -er komplett abgebrochen sei, weshalb die Website entsprechend nicht habe aufgebaut werden können (Urk. D2/18 S. 3 f.).

11.4. Aus der wiedergebenden E-Mail-Korrespondenz und den Aussagen ergibt sich mit der Vorinstanz, dass der Beschuldigte jeweils Dritte oder aber die Geschädigten selbst für die mangelnde Funktionalität des von ihm gekauften Produkts verantwortlich machte, was dazu führte, dass die Geschädigten keine weiteren Abklärungen tätigten. Entsprechend ist der oben wiedergegebene Anklagesachverhalt als erstellt zu erachten.

12. Vorwurf gemäss Dossier Nr. 1.1 der Anklageschrift (Privatkläger 1, B._____, Urk. 17 S. 6 f.)

12.1. Wie die Vorinstanz ausführte (Urk. 48 S. 47), anerkannte der Beschuldigte den äusseren Ablauf gemäss dem angeklagten Sachverhalt Dossier Nr. 1.1 im Grundsatz. Indes stritt er ab, dem Privatkläger 1 A4-Blätter mit Aufstellungen der in den Vorjahren mittels des Portals S._____ erzielten Einnahmen vorgelegt und abfotografieren lassen zu haben. Es gebe in jedem Hotel einen Kopierer, weshalb man die Aufstellungen mit den Einnahmen kopiert, bestätigt und verifiziert hätte (Prot. I S. 38). Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten erachtete den angeklagten Sachverhaltsteil gemäss Dossier Nr. 1.1 als nicht erstellt. So habe der Beschuldigte dem Privatkläger 1 weder A4-Blätter noch eine Website gezeigt, noch habe er die Zusammenarbeit mit 18 weiteren Banken in Aussicht gestellt. Schliesslich habe der Privatkläger 1 gewusst, welchen Kaufgegenstand er vom Beschuldigten erwerbe (vgl. Urk. 33 S. 18 ff. und Urk. 63 S. 13).

12.2. Die Vorinstanz hat den Inhalt der relevanten Beweismittel – die E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Privatkläger 1 und dem Beschuldigten (Urk. D1/4/2 und Urk. D1/2/3), die Aussagen des Privatklägers 1 (Urk. D1/29) und der Zeugin K._____ (Urk. D1/30), die Aufstellungen der Einnahmen (Urk. D1/4/4), den Kaufvertrag vom 20. Januar 2017 (Urk. D1/2/2) sowie die erfolgten Zahlungen -- 43 of 66 -(Urk. D1/7/9) – zutreffend wiedergegeben und es ist, um Wiederholungen zu vermeiden, darauf zu verweisen (vgl. Urk. 48 S. 47-50).

12.3. Die Vorinstanz kam zutreffend zum Schluss, dass der angeklagte Sachverhalt gemäss Dossier Nr. 1.1 der Anklageschrift erstellt ist (Urk. 48 S. 50 f.). Hinsichtlich der auf dem Mobiltelefon des Privatklägers 1 gefundenen Fotografien der A4-Blätter, welche mit der vom Privatkläger 1 gekauften Domain betitelt sind und Aufstellungen von in Vorjahren erzielten Einkünften enthalten, ist festzuhalten, dass die vom Privatkläger 1 erfolgte Angabe, er habe die Blätter fotografieren dürfen, plausibel ist. Die vom Beschuldigten gemachte Aussage, man hätte die Aufstellungen im Hotel kopiert, bestätigt und verifiziert, widerspricht schon seinen bzw. denjenigen seiner Assistentin in den E-Mail-Korrespondenzen gemachten Angaben, wonach die Unterlagen nicht herausgegeben werden dürften. Zudem spricht auch die Angabe im Inserat, wonach die Einnahmen des Finanzportals anlässlich persönlicher Treffen besichtigt werden könnten, dagegen, dass die entsprechende Dokumentation kopiert und mitgegeben werde. Weiter ist nicht nachvollziehbar, warum der Privatkläger 1 als auch die Zeugin K._____ wahrheitswidrig aussagen sollten, dass der Beschuldigte ihnen die Website www.S._____.ch gezeigt habe. Auch die übereinstimmenden Aussagen, wonach der Beschuldigte die Zusammenarbeit mit 18 Banken in Aussicht gestellt habe, scheinen lebensnah und nachvollziehbar und lassen sich insbesondere mit dem Inhalt der E-Mail vom 20. Januar 2017, wonach der Beschuldigte alles mit Google vorzubereiten habe, in Einklang bringen. Vor diesem Hintergrund erscheint es auch nachvollziehbar, dass der Privatkläger 1, welchem seinen Aussagen zufolge alles sehr plausibel erschien, tatsächlich den vom Beschuldigten gemachten Versprechungen Glauben schenkte und der Auffassung war, ein Finanzportal zu erwerben, welches die ihm vorgezeigten Umsatzzahlen zu generieren vermochte, und sich darauf verliess, dass der Beschuldigte alles Notwendige vorkehren würde. Die in der Anklage aufgeführten Ratenzahlungen ergeben sich schliesslich aus dem Kaufvertrag vom 20. Januar 2017 -- 44 of 66 -sowie dem Auszug des auf den Beschuldigten lautenden Bankkontos und werden von diesem nicht in Abrede gestellt.

12.4. Festzuhalten ist, dass der angeklagte Sachverhalt gemäss Dossier Nr. 1.1 der Anklageschrift erstellt ist.

13. Vorwurf gemäss Dossier Nr. 2 der Anklageschrift (I._____, Urk. 17 S. 7 ff.)

13.1. Wie die Vorinstanz ausführte (Urk. 48 S. 51), bestätigte der Beschuldigte, von I._____ Fr. 5'000.– erhalten zu haben. Demgegenüber habe er nie kommuniziert, dass er sich einen halben Tag pro Woche Zeit nehmen werde (Prot. I S. 39 f.). Die amtliche Verteidigung bestritt den angeklagten Sachverhalt gemäss Dossier

2 und machte geltend, I._____ sei bekannt gewesen, dass das Onlineportal zu überarbeiten und anzupassen gewesen sei, um damit erfolgreich zu wirtschaften. Der Beschuldigte habe I._____ sodann wie vereinbart unterstützt, ihm jedoch nie vorgegeben, sich pro Woche einen halben Tag für ihn Zeit zu nehmen. Schliesslich sei erwiesen, dass die durch I._____ vom Beschuldigten erworbene Domain als Finanzportal ausgestaltet und mittels Affiliate-Partnerschaft mit der L._____ verbunden gewesen sei sowie dass bei guter Performance Erträge im sechsstelligen Bereich hätten erwirtschaftet werden können (Urk. 33 S. 20 f.; Urk. 63 S. 14).

13.2. Die Vorinstanz hat den Inhalt der relevanten Beweismittel – die Aussagen von I._____ (Urk. D2/5, Urk. D2/18), den Kaufvertrag vom 26. September 2017 (Urk. D2/3/2) sowie die erfolgte Zahlung (Urk. D1/7/9) – zutreffend wiedergegeben und es ist, um Wiederholungen zu vermeiden, darauf zu verweisen (vgl. Urk. 48 S.

52 f.).

13.3. Wie die Vorinstanz korrekt erwog (Urk. 48 S. 54), sind die Aussagen von I._____ als glaubhaft zu qualifizieren, da sie realitätsnah, nachvollziehbar und weder von Über- noch Untertreibungen geprägt sind. Zudem machte I._____ im vorliegenden Verfahren keine finanziellen Ansprüche gegen den Beschuldigten geltend und sagte unter Strafandrohung als Zeuge aus, weshalb er insgesamt als glaubwürdig zu erachten ist. Die von ihm gemachten Aussagen decken sich sodann -- 45 of 66 -mit dem angeklagten und dem bisher erstellten Sachverhalt. Demgegenüber erscheint die vom Beschuldigten gemachte Aussage, wonach es nicht zutreffe, dass er versprochen habe, sich einen halben Tag pro Woche Zeit zu nehmen, als reine Schutzbehauptung. Dass die Auffassung der Verteidigung, wonach erwiesen sei, dass die von I._____ erworbene Domain als Finanzportal ausgestaltet und mittels Affiliate-Partnerschaft mit der L._____ verbunden gewesen sei sowie dass bei guter Performance Erträge im sechsstelligen Bereich hätten erwirtschaftet werden können, nicht zutrifft, ergibt sich schliesslich bereits aus den obigen Erwägungen (vgl. Erw. III. 8).

13.4. Festzuhalten ist, dass der angeklagte Sachverhalt gemäss Dossier 2 der Anklageschrift rechtsgenügend erstellt ist.

14. Vorwurf gemäss Dossier Nr. 3 der Anklageschrift (Privatklägerin 2, C._____, Urk. 17 S. 9 ff.)

14.1. Wie die Vorinstanz ausführte (Urk. 48 S. 54 f.), erklärte der Beschuldigte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 4. Mai 2022, nicht zu wissen, ob die Privatklägerin 2 keine Erfahrung in der Finanzbranche habe, da sie sich am Treffen, zu welchem ihr Ehemann mitgekommen sei, zurückgehalten habe. Er habe der Privatklägerin 2 zwar online eine Website gezeigt, doch habe es sich dabei um eine "Dummyseite" gehandelt, was er immer kommuniziert habe. Weiter treffe es nicht zu, dass er durch die Erklärung, es gebe noch andere Interessenten, Druck aufgebaut habe (Prot. I S. 40 f.). Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten machte geltend, der angeklagte Sachverhalt gemäss Dossier 3 sei insoweit nicht erstellt, als nicht habe festgestellt werden können, ob und welche Website der Beschuldigte gezeigt habe. In Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" könne daher nicht angenommen werden, es habe sich um eine vom Beschuldigten betriebene Website gehandelt. Schliesslich sei es der Privatklägerin 2 durch das vertraglich vereinbarte Zusammenwirken mit dem Beschuldigten möglich gewesen, ein funktionierendes Finanzportal zu etablieren, mittels welchem Einnahmen hätten generiert werden können (Urk. 33 S. 22 f.; vgl. auch Urk. 63 S. 8 f.). Die Vorinstanz hat den Inhalt der relevanten Beweismittel – die E-Mail-Korrespondenz zwischen der Privatklägerin 2 und M._____ (Urk. D3/6/2), die Aussagen der -- 46 of 66 -Privatklägerin 2 (Urk. D3/11), den Kaufvertrag vom 24. November 2017 (Urk. D2/6/1) sowie die erfolgte Zahlung (Urk. D1/7/9 S. 10) – zutreffend wiedergegeben und es ist, um Wiederholungen zu vermeiden, darauf zu verweisen (vgl. Urk. 48 S. 55-57).

14.2. Die Vorinstanz stellte zutreffend fest, dass der Sachverhalt gemäss Dossier 3 der Anklageschrift erstellt ist (Urk. 48 S. 57). Sie erwog korrekt, dass die Privatklägerin 2 in glaubhafter Weise aussagte, dass der Beschuldigte ihr erzählt habe, es könne von ihm eine Onlineseite gekauft werden, bei welcher alles über die Bank laufen würde, ohne dass man etwas machen müsse bzw. lediglich ein Besitzerwechsel stattfinden müsse, bevor alles laufe. Dies sowie der Umstand, dass sich der Beschuldigte gemäss Vertrag zur umfassenden Unterrichtung der notwendigen Kenntnisse verpflichtete, lässt auf eine Unerfahrenheit der Privatklägerin 2 in solchen Angelegenheiten schliessen. Überdies gab die Privatklägerin 2 zu Protokoll, auf der Seite, die ihr der Beschuldigte gegeben habe, online gesehen zu haben, mit welcher Bank das Portal arbeite, wobei es sich um die L._____ gehandelt habe. Insgesamt erscheinen die Aussagen der Privatklägerin 2 realitätsnah und sind weder von Über- noch von Untertreibungen geprägt und lassen sich mit dem bisher erstellten Sachverhalt in Einklang bringen. Hingegen lässt sich der Standpunkt des Beschuldigten, wonach die technisch unerfahrene Privatklägerin gewusst habe, dass es sich bei der gezeigten Website um eine "Dummyseite" handelt, nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten in Einklang bringen (zum Vertragsgegenstand vgl. oben Erw. III. 4.4).

14.3. Festzuhalten ist, dass der angeklagte Sachverhalt gemäss Dossier 3 der Anklageschrift rechtsgenügend erstellt ist.

15. Vorwurf gemäss Dossier Nr. 4 der Anklageschrift (Privatkläger 3, D._____, Urk. 17 S. 12 f.)

15.1. Wie die Vorinstanz ausführte (Urk. 48 S. 58), erklärte der Beschuldigte, es treffe zu, dass er sich mit dem Privatkläger 3 getroffen habe, wobei er nicht sagen könne, wie die Kontaktaufnahme, welche zum Treffen geführt hat, erfolgt sei; soweit er wisse, habe er mit dem Privatkläger 3 telefoniert. Er bestritt, am Treffen betont zu haben, dass es sich um ein seit 1998 laufendes Portal handle, bzw. vorgegeben -- 47 of 66 -zu haben, dass es sich um ein sicheres, langjährig funktionierendes Geschäft handle. Vielmehr habe der Privatkläger 3 einen Dummy gekauft und er, der Beschuldigte, habe ihm nie mündlich erklärt, dass es sich um ein fixfertiges Portal handle. Zudem habe er keine A4-Seiten vorgelegt, sondern lediglich etwas auf Papier aufgezeichnet, damit der Privatkläger 3 es sich besser habe vorstellen können. Auch habe er sich nicht als ehemaliger Direktor der L._____ vorgestellt und ausgegeben. Falsch sei auch, dass er bewirkt habe, dass der Privatkläger 3 ihm geglaubt und daher keine Nachfragen bei der L._____ getätigt habe (Prot. I S. 42 ff.). Auch die amtliche Verteidigung bestritt den angeklagten Sachverhaltsteil und stellte sich auf den Standpunkt, die vom Privatkläger 3 gekaufte Domain sei als Finanzportal ausgestaltet gewesen und habe mit der L._____ AG verknüpft werden können (Urk. 33 S. 24 f.; vgl. auch Urk. 63 S. 8 f. und 15 f.).

15.2. Die Vorinstanz hat den Inhalt der relevanten Beweismittel – die E-Mail-Korrespondenz zwischen "N._____" und der Ehefrau des Privatklägers 3 (Urk. D3/6/5) bzw. dem Privatkläger 3 (Urk. D3/6/11), die Aussagen des Privatklägers 3 (Urk. D4/10), den Kaufvertrag vom 10. Januar 2020 (Urk. D3/6/1) und die erfolgte Zahlung (Urk. D3/6/1) sowie diverse Skizzen (Urk. D4/10 Anhang) – zutreffend wiedergegeben und es ist, um Wiederholungen zu vermeiden, darauf zu verweisen (vgl. Urk. 48 S. 58-61).

15.3. Die Vorinstanz kam zutreffend zum Schluss, dass der vorliegende Sachverhalt erstellt ist (Urk. 48 S. 61): Aussagen des Privatklägers 3 decken sich mit dem angeklagten Sachverhalt sowie den dargelegten objektiven Beweismitteln und erscheinen überdies glaubhaft. Insbesondere hat sich der Beschuldigte bereits in der E-Mail vor dem Treffen mit dem Privatkläger 3 als Geschäftsmann des oberen Kaders ausgegeben und erklärt, dass Portal sei seit 1998 in Betrieb, weshalb es nicht nachvollziehbar ist, dass er – wie er geltend macht – diese Angaben im Rahmen des persönlichen Treffens nicht mehr gemacht bzw. zurückgezogen haben soll. Dass der Privatkläger 3 dem Beschuldigten am 10. Januar 2020 Fr. 25'000.– in bar -- 48 of 66 -übergab, ergibt sich schliesslich aus der handschriftlichen Notiz vom 10. Januar 2020 und wird vom Beschuldigten nicht in Abrede gestellt.

15.4. Festzuhalten ist, dass der angeklagte Sachverhalt gemäss Dossier 4 der Anklageschrift rechtsgenügend erstellt ist.

16. Vorwurf gemäss Dossier Nr. 6 der Anklageschrift (Privatklägerin 4, E._____, Urk. 17 S. 13 ff.)

16.1. Gemäss den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 48 S. 61 f.) gab der Beschuldigte an, sich am 1. August 2020 mit der Privatklägerin 4 im Hotel … in Winterthur getroffen zu haben, um sich über das Geschäftsmodell zu unterhalten, wobei das Gespräch sicherlich kein Vorstellungsgespräch gewesen sei und ihn persönliche Dinge auch nicht interessiert hätten. Es treffe nicht zu, dass er der Privatklägerin 4 gesagt habe, die L._____ habe ihren Namen noch nicht, weshalb sie ihr keine Auskunft erteilen würde. Zum Vorwurf, wonach er die Privatklägerin 4 habe glauben lassen, dass das jährliche Meeting mit der L._____ erst ca. im Februar / März, mithin Monate nach den Vertragsverhandlungen, stattfinde, erklärte er, bei der Affiliate-Partnerschaft gebe es keine Meetings, sondern nur mit Kreditvermittlern mit Lizenz. Er habe die Privatklägerin 4 nicht glauben lassen, ein laufendes Business zu kaufen, da es sich nicht um ein solches, sondern um einen "Dummy" gehandelt habe. Der Beschuldigte anerkannte, von der Privatklägerin 4 Fr. 30'000.– erhalten zu haben (Prot. I S. 46 ff.). Auch die amtliche Verteidigung bestritt den angeklagten Sachverhaltsteil und stellte sich insbesondere auf den Standpunkt, die Privatklägerin 4 hätte im Internet oder bei der Bank Abklärungen treffen können. Ausserdem sei die von der Privatklägerin 4 gekaufte Domain als Finanzportal ausgestaltet gewesen und habe mit der L._____ AG verknüpft werden können (Urk. 33 S. 25 f.; vgl. auch Urk. 63 S. 8 f. und 17).

16.2. Die Vorinstanz hat den Inhalt der relevanten Beweismittel – die E-Mail-Korrespondenz zwischen der Privatklägerin 4 und "N._____" (Urk. D2/2/7), die Aussagen der Privatklägerin 4 (Urk. D6/5), den Kaufvertrag vom 7. August 2020 (Urk. D6/4) und die Zahlungsempfangsscheine (Urk. D6/4 Beilage 1) – zutreffend -- 49 of 66 -wiedergegeben und es ist, um Wiederholungen zu vermeiden, darauf zu verweisen (vgl. Urk. 48 S. 62-64).

16.3. Die Vorinstanz hat zu Recht erwogen, dass der vorliegende Sachverhalt erstellt ist (Urk. 48 S. 64 f.). Die Aussagen der Privatklägerin 4 erscheinen glaubhaft und decken sich mit dem übrigen Sachverhalt. Die Auffassung der Verteidigung, die gekaufte Domain sei als Finanzportal ausgestaltet gewesen und habe mit der L._____ AG verknüpft werden können, trifft ausserdem nicht zu (vgl. Erw. III. 8).

16.4. Festzuhalten ist, dass der angeklagte Sachverhalt gemäss Dossier 6 der Anklageschrift rechtsgenügend erstellt ist.

17. Vorwurf gemäss Dossier Nr. 7 der Anklageschrift (Privatklägerin 5, F._____, Urk. 17 S. 15)

17.1. Die Vorinstanz führte zutreffend aus, dass der Beschuldigte das Treffen im Hotel … in Winterthur anerkannte, aber bestritt, am Treffen zeitlichen Druck gegen die Privatklägerin 5 ausgeübt zu haben. Demgegenüber treffe es zu, dass die Privatklägerin 5 anlässlich des zweiten Treffens den Kaufvertrag für die Domain www.V._____.ch unterzeichnet und sich verpflichtet habe, ihm Fr. 40'000.– zu bezahlen, sowie dass er Fr. 20'000.– in bar von ihr erhalten habe (Prot. I S. 48 f.). Die amtliche Verteidigung stellte sich auf den Standpunkt, es sei höchst unwahrscheinlich, dass die Privatklägerin 5, welche mit ihrem Vater zum ersten Treffen erschienen sei, unter Druck gesetzt worden sei. Zudem habe sie in voller Kenntnis des Geschäftsmodells und des Kaufgegenstands die Domain www.V._____.ch vom Beschuldigten gekauft, womit der angeklagte Sachverhaltsteil nicht erstellt sei (Urk. 33 S. 26; vgl. auch Urk. 63 S. 17).

17.2. Die Vorinstanz hat den Inhalt der relevanten Beweismittel – die E-Mail-Korrespondenz zwischen der Privatklägerin 5 und dem Beschuldigten (Urk. D7/3/2), die Aussagen der Privatklägerin 5 (Urk. D7/4), den Kaufvertrag vom 18. Dezember

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2019 sowie die Zahlung (Urk. D7/3/3) – zutreffend wiedergegeben und es ist, um Wiederholungen zu vermeiden, darauf zu verweisen (vgl. Urk. 48 S. 65-67).

17.3. Die Vorinstanz kam zutreffend zum Schluss, dass der vorliegende Sachverhalt erstellt ist (Urk. 48 S. 67 f.). Die Aussagen der Privatklägerin 5 sind glaubhaft und decken sich mit den obgenannten objektiven Beweismitteln, weshalb keine Veranlassung besteht, an deren Richtigkeit zu zweifeln. So erscheint es insbesondere realitätsnah, dass die Privatklägerin 5 nach der Angabe des Beschuldigten, wonach es mehrere Interessenten gebe, kurz vor ihren Ferien zeitlich unter Druck stand, den Vertrag abzuschliessen. Zudem zeigte ihr der Beschuldigte am Treffen falsche Bankauszüge, welche sie in ihrer Entscheidung, den Vertrag doch abzuschliessen, bestärkt haben dürften.

17.4. Festzuhalten ist, dass der angeklagte Sachverhalt gemäss Dossier 7 der Anklageschrift rechtsgenügend erstellt ist.

18. Vorwurf gemäss Dossier Nr. 8 der Anklageschrift (Privatkläger 6, G._____, Urk. 17 S. 16)

18.1. Den angeklagten Sachverhalt gemäss Dossier 8 der Anklageschrift bestritt der Beschuldigte im Wesentlichen oder verweigerte diesbezüglich die Aussage (Prot. I S. 49 f.). Die Verteidigung des Beschuldigten machte in tatsächlicher Hinsicht geltend, der Privatkläger 6 habe sich zu keinem Zeitpunkt in einem Irrtum befunden (Urk. 33 S. 27; Urk. 63 S. 18).

18.2. Die Vorinstanz hat den Inhalt der relevanten Beweismittel – die E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Privatkläger 6 und "N._____" (Urk. D8/2/2), die Aussagen des Privatklägers 6 (Urk. D8/6) sowie den Entwurf des Kaufvertrags (Urk. D8/2/1) – zutreffend wiedergegeben und es ist, um Wiederholungen zu vermeiden, darauf zu verweisen (vgl. Urk. 48 S. 68 f.).

18.3. Die Aussagen des Privatklägers 6 sind glaubhaft und decken sich mit den obgenannten objektiven Beweismitteln. Insbesondere zeigt der Umstand, dass das Vertrauen des Privatklägers 6 am Anfang gross war und er schlussendlich mangels

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"HardFacts" von der Vertragsunterzeichnung abliess – entgegen der Auffassung der Verteidigung – gerade deutlich auf, dass er sich zeitweise in einem Irrtum befunden hatte, andernfalls es nicht zum Stadium kurz vor der Vertragsunterzeichnung gekommen wäre.

18.4. Festzuhalten ist, dass der angeklagte Sachverhalt gemäss Dossier 8 der Anklageschrift rechtsgenügend erstellt ist. IV. Rechtliche Würdigung

1. Vorbemerkungen

1.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten als mehrfachen gewerbsmässigen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB (Urk. 17 S. 17), indem sie zwischen den in der Zeitspanne vom 9. Dezember 2019 und 28. August 2020 begangenen Delikten (Dossiers 1.1 bis 3, Urk. 17 S. 2 ff.) und denjenigen in der Zeitspanne vom 26. Dezember 2016 bis 29. November 2017 begangenen unterscheidet (Dossiers 4, 6 bis 8, Urk. 17 S. 11 ff.).

1.2. Wie die Vorinstanz richtig zusammenfasste (Urk. 48 S. 70 f.), bestritt die amtliche Verteidigung das Vorliegen eines Betrugs und brachte vor, es mangle sowohl an einer Täuschung der Geschädigten als auch an deren Irrtum, da sämtliche Geschädigten spätestens seit Erhalt des schriftlichen Kaufvertrags davon hätten Kenntnis nehmen können, worum es sich beim Kaufgegenstand gehandelt habe. Es lasse sich weiter keine Arglist ausmachen, da die Angaben des Beschuldigten mehrheitlich mit einfachsten Mitteln – etwa mit einer Recherche im Internet, mittels Anfragen bei der L._____ AG, durch Einholung eines Betreibungsregisterauszugs sowie Vorlegung eines Ausweises oder von Jahresabschlüssen – überprüfbar gewesen seien. Entsprechend hätten die Geschädigten eine Mitverantwortung getragen, wobei der Privatkläger 6 vorgemacht habe, wie einfach es gewesen wäre, allfälligen Zweifeln nachzugehen und gegebenenfalls auf den Abschluss des Kaufvertrags zu verzichten. Die vom Beschuldigten im Inserat gemachten Angaben mögen dick aufgetragen und die Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen Hochstapelei sein, doch gelinge es der Staatsanwaltschaft nicht, Nachweise für ein de-- 52 of 66 -liktisches Vorgehen zu erbringen. Ein Betrug sei schliesslich ausgeschlossen, weil sämtlichen Geschädigten die gemäss Kaufvertrag versprochene Domain und die dazugehörigen Daten übertragen worden seien und der Beschuldigte nachweislich mit allen in telefonischem oder schriftlichem Austausch gewesen sei, um sie bei der Anpassung der Website und der Errichtung des Finanzportals inklusive Affiliate-Partnerschaft zu unterstützen. Entsprechend hätten die Geschädigten für die von ihnen erbrachten Zahlungen eine Gegenleistung erhalten und seien nicht am Vermögen geschädigt worden (Urk. 33 S. 28 ff.; vgl. auch Urk. 63 S. 19 f.)

1.3. Den Tatbestand des Betrugs erfüllt, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt (Art. 146 Abs. 1 StGB). Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die von der Vorinstanz ausführlich und zutreffend dargestellten theoretischen Grundlagen der einzelnen Voraussetzungen des Betrugs (insbesondere Arglist) und der Gewerbsmässigkeit zu verweisen (Urk. 48 S. 71 ff.).

2. Täuschung über Tatsachen

2.1. Der Vorinstanz ist recht zu geben, wenn sie eine Täuschung über Tatsachen im Sinne des Betrugstatbestandes als erstellt erachtet (Urk. 48 S. 71 f.). Der Beschuldigte rief bei den Geschädigten die Vorstellung hervor, ihnen jeweils ein funktionierendes, seit Jahren existierendes Finanzportal zu verkaufen, welches mit der L._____ AG zusammenarbeitete und mit welchem er in der Vergangenheit jährliche Gewinne im sechsstelligen Bereich gemacht habe. Zudem machte er den Geschädigten vor, dass er dieses Portal inkl. der diesem zugrunde liegenden Geschäftsbeziehung zur L._____ AG auf sie übertragen könne und damit für die Geschädigten künftig – wie bereits in der Vergangenheit – Umsätze pro Jahr von bis zu Fr. 279'200.– möglich seien. Der Beschuldigte täuschte die Geschädigten damit über die Tatsache des in der Vergangenheit erzielten Gewinns (welchen sie, wenn sie dies wollten, künftig auch selbst erzielen könnten) und nicht über künftige Gewinnaussichten. Erstellt ist auch, dass die genannten Tatsachen nicht der Wahrheit entsprachen; der Beschuldigte betrieb die Portale nicht und es bestand auch keine -- 53 of 66 -Zusammenarbeit mit der L._____ AG, womit auch kein Umsatz bzw. Gewinn erzielt wurde. Das Argument der Verteidigung, der Kaufgegenstand sei jeweils der im Vertrag vereinbarte und nicht das im Inserat beschriebene Finanzportal, trifft nicht zu (zum Kaufgegenstand vgl. oben Erw. III. 4.4).

3. Arglist

3.1. Die Vorinstanz erwägt zutreffend, dass sich der Beschuldigte nicht einer einfachen Lüge bediente, sondern vielmehr eine ganze Geschichte konstruierte, um die Geschädigten zu der von ihm beabsichtigten Vermögensdisposition zu bringen (Urk. 48 S. 75 ff.). So veröffentlichte er zuerst ein Inserat auf dem Portal "www.J._____.ch", in welchem er das zu verkaufende Portal anpries und betonte, dass keine technischen Kenntnisse notwendig seien. Anlässlich der Treffen gewann er anschliessend das Vertrauen der Geschädigten durch seine besondere Persönlichkeit und – soweit erstellt – durch die von ihm hergestellten Unterlagen, welche einen durch die Geschäftsbeziehung mit der L._____ erzielten Umsatz bzw. Gewinn dokumentieren sollen. Zudem untermauerte er den von ihm vorgegebenen Umstand eines erfolgreichen Geschäftsmannes durch das Vortäuschen der Existenz von Assistentinnen, welche sich um seine Angelegenheiten kümmerten und ihn in der E-Mailkorrespondenz als erfolgreichen und viel beschäftigen Geschäftsmann beschrieben.

3.1.1. Die Vorinstanz führt weiter aus, dass die Angaben im Inserat, wonach es keine technischen Kenntnisse brauche, um das Portal zu übernehmen, und dessen Betrieb leicht erlernbar sei, die Bank sich vollumfänglich um die Kunden kümmere und das Portal mit ihrem eigenen Call Center unterstütze und es keinen Kundenkontakt des Portalbetreibers gäbe, dazu geführt hätten, dass sich vor allem unkundige und im Finanzbereich unerfahrene Geschädigte beim Beschuldigten gemeldet hätten, welche seine Erläuterungen zur Gestaltung von Websites, deren Verlinkung und Hosts nicht wirklich würden verstehen und überprüfen können (Urk. 48 S. 75 f.). Zwar handelt es sich bei den Geschädigten – wie die Vorinstanz zutreffend erwog (vgl. Urk. 48 S. 76) – um im Finanzbereich unerfahrene Personen. Vorliegend geht es aber nicht um die Frage, ob die Geschädigten im Finanzbereich oder in der Gestaltung von Webseiten erfahren waren, sondern vielmehr – wie auch die -- 54 of 66 -Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung vom 21. Januar 2020 (vgl. Urk. D1/15 S. 5 f.) sowie die III. Strafkammer des Obergerichts Zürich in ihrem Rückweisungsentscheid vom 14. Januar 2021 (vgl. Urk. 1/1 S. 31 ff.) erwogen – um die Frage, ob die Geschädigten den gesunden Menschenverstand und die ihnen zumutbare Vorsicht haben walten lassen (vgl. dazu unten Erw. IV. 3.2).

3.1.2. Mit der Vorinstanz ist als erstellt zu erachten, dass der Beschuldigte über eine überzeugende Persönlichkeit verfügt und er die Geschädigten anlässlich der Treffen von sich und der von ihm präsentierten Geschichte zu überzeugen vermochte (Urk. 48 S. 76 f.). Die Geschädigten glaubten dem Beschuldigten, dass es ihm mehr um die Person des Nachfolgers als um den Preis gegangen sei. Sie gingen davon aus, dass er sein "Baby" der richtigen Person überlassen möchte und er sie aufgrund ihrer Persönlichkeit für die Übernahme seines Lebenswerks ausgewählt habe, wodurch sich das offensichtliche Kosten-Nutzen-Missverhältnis – Kaufpreis von (lediglich) Fr. 40'000.– im Vergleich zu einem ohne eigene Arbeitsleistung erzielbaren Ertrag von rund Fr. 200'000.– jährlich – für sie relativiert habe.

3.1.3. Und schliesslich – soweit erstellt – legte der Beschuldigte den Geschädigten zur Substantiierung seiner Geschichte von ihm selbst hergestellte Unterlagen über die von ihm in der Vergangenheit mit dem Portal angeblich erzielten Einkünfte vor, welche seine jahrelange erfolgreiche Geschäftsbeziehung mit der L._____ dokumentieren sollten. Dabei vermittelte er den Eindruck, dass es sich um offizielle Unterlagen der L._____ handelte, befand sich doch einerseits das Logo der Bank und andererseits ein Copyright-Hinweis auf den Unterlagen.

3.2. Entsprechend den von der Vorinstanz wiedergegebenen theoretischen Ausführungen zur Arglist (Urk. 48 S. 72) geht die Rechtsprechung davon aus, dass auch bei einem Lügengebäude oder bei betrügerischen Machenschaften das Täuschungsopfer zu einem Mindestmass an Aufmerksamkeit verpflichtet ist und die Arglist entsprechend auch bei diesen Konstellationen ausscheidet, wenn das Opfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat. Die Vorinstanz verneint jedoch das Vorliegen der Opfermitverantwortung mit der Begründung, dass der Beschuldigte sich gezielt an einen unbestimmten Adressatenkreis gerichtet habe und davon habe ausgehen können, dass sich erfahrene Personen, welche -- 55 of 66 -seinen Betrug auf anhin hätten durchschauen können, von vornherein nicht bei ihm melden würden. Vielmehr habe er sich gezielt an besonders unerfahrene und deshalb besonders vulnerable Personen gerichtet, nämlich an denjenigen Personenkreis, welcher bereits auf das Inserat und in der Folge auf seine Erzählungen hereingefallen sei und in der Folge den ihm vorgelegten Vertrag, ohne dessen Gehalt nachvollziehen zu können, unterschrieben habe. Entsprechend sei die Methode des Beschuldigten darauf ausgerichtet gewesen, Personen mittels des jedermann zugänglichen Internets zu finden, welche seinen im Inserat dargestellten Lügen Glauben geschenkt hätten, um sie weiter zu täuschen, bis sie bereit gewesen seien, ihm in ihrem falschen Glauben bzw. der falschen Hoffnung auf einfach zu erwirtschaftendes Geld die entsprechenden Beträge zu bezahlen (vgl. Urk. 48 S. 78 f.). An anderer Stelle spricht die Vorinstanz davon, dass sich vor allem unkundige und im Finanzbereich unerfahrene Geschädigte beim Beschuldigten gemeldet hätten, welche seine Erläuterungen zur Gestaltung von Websites, deren Verlinkung und Hosts nicht wirklich würden verstehen und überprüfen können (Urk. 48 S. 75 f.). Dieser Argumentation kann aus nachfolgenden Gründen nicht gefolgt werden.

3.2.1. Wenn die Vorinstanz davon spricht, dass sich vor allem unkundige und im Finanzbereich unerfahrene Geschädigte beim Beschuldigten gemeldet hätten, welche seine Erläuterungen zur Gestaltung von Websites, deren Verlinkung und Hosts nicht wirklich würden verstehen und überprüfen können, ist zu sagen, dass es nicht um die Frage geht, ob jemand im Bereich der Gestaltung von Websites bzw. der Möglichkeit der Verlinkung und Hosts kundig war. Es ist nicht auszuschliessen, dass eine Zusammenarbeit zwischen kreditgebenden Banken und Kreditvermittlern möglich ist und in einem solchen Fall ein entsprechender Link auf der Webseite des Vermittlers angebracht werden dürfte und bei einer Vermittlung eine Provision erzielt würde. Auch geht es nicht um die Frage, ob das Inserat des Beschuldigten auf in einem anderen Bereich unerfahrene oder besonders vulnerable Personen (wobei unklar bleibt, was die Vorinstanz damit meint) gerichtet war. Vielmehr geht es – wie auch die Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung vom 21. Januar 2020 (vgl. Urk. D1/15 S. 5 f.) sowie die III. Strafkammer des Obergerichts Zürich in ihrem Rückweisungsentscheid vom 14. Januar 2021 (vgl. Urk. 1/1 S. 31 ff.) erwogen haben – darum, ob im Zusammenhang mit dem vom Beschuldigten angepriesenen -- 56 of 66 -Geschäft eine von jedermann zu erwartende Vorsicht beachtet bzw. die Geschädigten als erwachsene, mit gesundem Menschenverstand versehene Personen diesen haben walten lassen.

3.2.2. Der Beschuldigte gaukelte den Geschädigten vor, dass mit dem Finanzportal ohne eigene Arbeit – die Arbeiten würden durch die L._____ AG und deren Kundencenter ausgeführt – und ohne Risiko und Einsatz finanzieller Mittel (mit Ausnahme des Kaufpreises von Fr. 40'000.–) jährliche Gewinne von rund Fr. 200'000.– erzielt würden. Die III. Strafkammer des Obergerichts sprach in ihrem Rückweisungsentscheid, dass gemäss der Vorstellung des Privatklägers 1 damit ein Goldesel zum Verkauf gestanden habe, was es nur in Märchen gebe und dem Privatkläger 1 dies, hätte er den gesunden Menschenverstand walten lassen, bewusst sein und ihn besonders misstrauisch hätte machen müssen, womit dieser ohne weiteres zu tätigende Abklärungen hätte vornehmen müssen, womit der ganze Schwindel aufgeflogen wäre (Urk. 1/1 S. 31 f.). Diesen Überlegungen, welche auch die Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung vom 21. Januar 2020 anstellte (vgl. Urk. D1/15 S. 5 f.), ist zu folgen.

3.2.3. Dazu kommt, dass gemäss Aussage des Privatklägers 3 der Beschuldigte angab, er würde nach jedem erfolgreich abgewickelten Kredit Fr. 200.– als Provision erhalten (vgl. Urk. D4/10 F/A 47 f.). Angesichts des Gewinns von rund Fr. 200'000.– pro Jahr hätte sich der Privatkläger 3 fragen müssen, wie es denn zu den dafür nötigen rund 1000 Geschäftsabschlüssen kommen soll, zumal das von ihm gekaufte Portal keinen allgemeinen Bekanntheitsgrad hatte und nicht nachvollziehbar war, wie es derart viele Geschäftsabschlüsse generieren bzw. eine entsprechende Anzahl an Kreditnehmern anziehen soll, zumal diese dann auch ein Interesse daran haben müssten, den Kredit über ein Portal und nicht direkt bei der L._____ AG zu beantragen, vor allem wenn das Portal keine weitere Dienstleistung wie eine Kundenbetreuung zur Verfügung stellt (vgl. dazu auch unten Erw. IV. 3.2.9).

3.2.4. Auch die – durch entsprechende Angaben des Beschuldigten von diesem beabsichtigte und hervorgerufene – Vorstellung der Geschädigten, wonach sie davon ausgingen, dass der Beschuldigte sein Lebenswerk der richtigen Person über-

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lassen wolle, ihm der Verkaufspreis in einem solchen Fall sekundär sei und er sie dafür aufgrund ihrer Persönlichkeit ausgewählt habe (wodurch das offensichtliche Kosten-Nutzen-Missverhältnis eine Relativierung erfahre), hätte den Geschädigten als lebensfremd erscheinen müssen. Zum einen hätten sie nicht davon ausgehen können, dass der Beschuldigte sie anlässlich eines Treffens in ihrer Persönlichkeit habe beurteilen können. Zum anderen hätte bei ihnen ein grosses Fragezeichen aufkommen müssen, dass der Beschuldigte – gemäss seinen Angaben infolge Antritts einer neuen CEO-Stelle und dem sich daraus ergebenden Konflikt mit dem Betreiben des Portals – das Portal nicht eher auf eine ihm nahestehende Person (z.B. seine Ehefrau) überträgt – wenn doch im Rahmen der Zusammenarbeit mit der L._____ AG keine eigene Arbeitsleistung bzw. Zeitinvestition vorausgesetzt wird – und dieser die Früchte des erfolgreichen Portals zukommen lässt, womit diese auch in der Familie verbleiben würden, sondern diese Früchte einer ihm bisher unbekannten Person zukommen lässt.

3.2.5. Auch hinsichtlich der vom Beschuldigten präsentierten Unterlagen über die von ihm in der Vergangenheit angeblich mit dem Portal durch die Zusammenarbeit mit der L._____ AG erzielten Einkünfte hätte die betroffenen Geschädigten stutzig machen sollen, dass der Beschuldigte bzw. dessen angebliche Assistentin betonten, die Unterlagen nicht herausgeben zu dürfen, obwohl sich darauf keine gegenüber einem Nachfolger geheim zu haltenden Angaben vorfinden lassen. Den betroffenen Geschädigten hätte bei einem seriösen Anschauen der präsentierten Unterlagen (4 Seiten, vgl. Urk. D1/4/4) zudem schon auf den ersten Blick auffallen müssen, dass die Zahlen merkwürdig und schwer nachvollziehbar bzw. fehlerhaft dargestellt wurden. Auf jeder Seite wurden die "Durchschnitt Guthaben pro Tag" und "Durchschnitt Guthaben pro Woche" betreffenden Zahlen fehlerbehaftet wiedergegeben, indem die Rappen als Ziffern angegeben und anschliessend auch mit Punkt-Strich gekennzeichnet wurden (u.a. "CHF 752.89.-", "CHF 5284.61.-", "CHF 727.12.-"; vgl. Urk. D1/4/4; Anhang zu Urk. D1/29), was die Darstellung als ein manuell fabriziertes und nicht ein durch ein Computerprogramm generiertes Dokument erkennbar machte. Die Geschädigten hätten nicht davon ausgehen dürfen, dass ein Dokument, auf welchem die Zahlen derart fehlerbehaftet dargestellt werden, von einer Bank stammt. Zudem wurde auf jeder Seite bei "Total Guthaben"

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die angegebene Zahl mit einem Punkt nach dem Tausenderschritt abgetrennt (z.B. "CHF 274.800.-" auf S. 1); hingegen erfolgte jeweils auf derselben Seite die Angabe zum "Durchschnitt Guthaben pro Woche" ohne Punkt oder jegliche Kennzeichnung nach dem Tausenderschritt (z.B. "CHF 5284.61.-" auf S. 1). Ungewöhnlich für ein Computerprogramm ist, dass die Tausenderschritte bei Angaben von Beträgen mit einem Punkt abgetrennt werden und nicht vielmehr mit einem Apostroph. Mit einem Apostroph abgetrennt wurden auf dem Dokument jeweils die Anzahl der "Total Clicks" (z.B. "28'443" auf S. 1). Fehlerbehaftet erfolgte schliesslich die Darstellung des "Zeitbereichs", indem dieser auf Seite 1 mit "01.01 - 31.12.2013", auf Seite 2 mit "01.01 - 31.12.2014", auf Seite 3 mit "01.01 - 31.12.2015" und auf Seite 4 mit "01.01 - 30.11.2016" angegeben wurde. Es hätte den Betroffenen als merkwürdig auffallen müssen, dass bei der Angabe "01.01", was den ersten Januar darstellen soll, hinter der in Zahlen erfolgten Angabe des Monats Januar der Punkt fehlt, welcher bei der darauffolgenden Angabe des Dezembers – "12." – hingegen vorhanden ist. Bei einer Computer-generierten Darstellung wäre ausserdem zu erwarten gewesen, dass die Jahreszahl sowohl am Anfang als auch am Schluss der Periode angewählt werden muss und diese damit auch dargestellt wird. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es den Betroffenen bei Waltenlassen genügender und ihnen zumutbarer Vorsicht hätte auffallen müssen, dass das ihnen vorgelegte Dokument unseriös ist und nicht als Beleg für erzielte Einkünfte und damit als Entscheidungsgrundlage für den Kauf dienen konnte.

3.2.6. Auch ist nicht nachvollziehbar, wieso die Geschädigten sich unter diesen Umständen nicht bei der L._____ AG erkundigt haben. Zwar ist es so, dass gewisse Informationen zum Geschäftsgeheimnis gehören und von einer Bank nicht herausgegeben werden, jedoch wird auch kein Interesse der Bank vorliegen, vorgetäuschte Geschäftsbeziehungen bzw. unrechtmässige Verwendung von Logos zu schützen. An dieser Stelle ist die E-Mail vom 22. Oktober 2020 der L._____ AG an die Privatklägerin 5 zu erwähnen, mit welchem letztere aufgefordert wird, das iframe mit L._____-Logo zu entfernen, dies aus Gründen des Marken- und Konsumentenschutzes, da eine Zusammenarbeit mit der Website nicht bestehe (vgl. Urk. D7/3/17). Auch ist aktenkundig, dass die L._____ AG Auskunft erteilt hätte (vgl. Urk. 1/1 S. 32).

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3.2.7. Vor dem Hintergrund des Ausgeführten erscheint es als nicht nachvollziehbar und dem gesunden Menschenverstand widersprechend, dass die Geschädigten auch das Portal – welches gemäss Beschuldigtem noch existent war – weder selber ausprobiert noch sich mit einem Kunden in Verbindung gesetzt hätten, bei dem sie sich über das Funktionieren der Kreditvermittlung, dessen Erfahrungen, den Grund für die Wahl des Portals zwecks Kreditantrags usw. hätten erkundigen können. Dies wäre ihnen möglich und zumutbar gewesen. Die genannten Abklärungen hätten sich geradezu aufgedrängt, um sich die Funktionsweise des Portals vor Augen zu führen, bevor man den Vertrag abschliesst (so auch Urk. D1/15 S. 5 f.; vgl. zu den sich stellenden Fragen zur Funktionsweise des Portals auch nachfolgend Erw. IV. 3.2.9). Zwar ist aktenkundig, dass der Beschuldigte eine überzeugende Persönlichkeit hatte und zu weiteren Abklärungen, soweit diese seine Mitwirkung verlangt hätten, wohl nicht Hand geboten hätte, um nicht aufzufliegen. Jedoch wäre es angesichts des Risikos, den bezahlten Kaufpreis von Fr. 40'000.– im Falle eines Betrugs nicht zurückzuerhalten, für die Geschädigten zumutbar gewesen, darauf zu bestehen, wodurch – da der Beschuldigte nicht in der Lage gewesen wäre, das Verlangte zu erfüllen – der Schwindel aufgeflogen wäre. Nicht als Argument zugunsten der Geschädigten dienen kann der Umstand, dass sie zeitlich unter Druck gestanden seien, weil es noch andere Interessenten gegeben habe. Immerhin ging es um einen zu bezahlenden Kaufpreis von Fr. 40'000.–; vielmehr hätte das Drängen bzw. das Vorschieben des Vorhandenseins weiterer Interessenten durch den Beschuldigten – angesichts der übrigen Umstände der Vertragsverhandlungen – bei den Geschädigten eher Misstrauen wecken müssen.

3.2.8. Nicht zu Lasten der Geschädigten geht hingegen der Umstand, dass im schriftlich unterschriebenen Vertrag als Kaufgegenstand (lediglich) die Domain "inklusive bestehender Software mit allen Kreditapplikationen für den Kreditrechner und Kreditangeboten von Google" angegeben war (vgl. Urk. D1/2/2, D2/3/2, D2/6/1, D3/6/1, D7/3/3, D8/2/1) und damit etwas anderes darstellen soll, als das ihnen mündlich Versprochene. Vor dem Hintergrund der erfolgten Gespräche und der Angaben im Inserat ist vielmehr davon auszugehen, dass die Geschädigten den Verkaufsgegenstand "Domain inkl. Software" als das verstanden haben, was der Beschuldigte ihnen anlässlich der Gespräche und in Übereinstimmung der Angaben -- 60 of 66 -im Inserat in Aussicht gestellt hat, und in diesem Zusammenhang eine mangelnde Vorsicht nicht vorliegt.

3.2.9. Festzuhalten ist, dass die Geschädigten aufgrund der Ausgangslage und ihrer persönlichen Verhältnisse die grundlegendsten Vorsichtsmassregeln nicht beachtet haben, wobei nur eine der oben erwähnten Vorsichtsmassnahmen dazu geführt hätte, dass der Beschuldigte mit seinen Lügen aufgeflogen wäre. Auch wenn davon ausgegangen würde, dass sich der Beschuldigte mit dem Präsentieren der Unterlagen über die von ihm in der Vergangenheit angeblich mit dem Portal durch die Zusammenarbeit mit der L._____ AG erzielten Einkünfte besonderer Machenschaften bediente, kann nicht ausser Acht gelassen werden, dass bei einem seriösen und ohne Weiteres zumutbarem Anschauen der Unterlagen (der Privatkläger

1 fotografierte sie auch mit seinem Handy ab) den betroffenen Geschädigten hätte zumindest auffallen müssen, dass die darin befindlichen Zahlen- und Datenangaben Fehler aufwiesen, die nur bei einer manuellen und dilettantisch erfolgten Erstellung einer solchen Tabelle unterlaufen können, wodurch sich für die Geschädigten aufgedrängt hätte, die Echtheit des Dokuments bzw. die Angabe der Urheberschaft zu hinterfragen. Dieses Dokument war jedenfalls eher dazu geeignet, Zweifel zu säen als Vertrauen zu schaffen. In den Fällen, in welchen den Geschädigten keine solche Aufstellung über erzielte Einkünfte präsentiert wurde, ist bemerkenswert, dass diese sich lediglich auf Behauptungen des Beschuldigten verliessen bzw. diesem Vertrauen schenkten, ohne jemals Belege, welche diese Behauptungen untermauern würden, gefordert und gesehen zu haben. Schliesslich kann in jedem Fall nicht darüber hinweggesehen werden, dass die Funktionsweise des vom Beschuldigten angepriesenen Produkts – so wie es im Inserat beschrieben und danach mündlich bestätigt wurde –, schwer nachvollziehbar ist und viele Fragen aufwirft, welche die Geschädigten dem Beschuldigten nicht stellten. Diese Fragen sind nicht technischer Natur (wie etwa Verlinkung auf der Webseite), sondern betreffen die Funktionsweise des Geschäftsmodells (z.B.: Woher kommen die Kunden und wie werden diese auf die Webseite aufmerksam? Wo wurde extern Werbung gemacht? Woraus genau besteht der Umsatz bzw. Gewinn und welche Parameter sind dafür relevant? Wie viele Vertragsabschlüsse sind bisher pro Jahr erfolgt? Hing die Höhe der Provision von der Höhe des beantragten Kredits ab? Wie -- 61 of 66 -kann es sein, dass ein Gewinn ohne jegliche eigene Arbeit generiert wird? Was ist in diesem Fall der Anreiz der Kunden, die Kredite über die Webseite zu beantragen, wenn die Website weder eine Ansprechperson im Sinne eines Vermittlers zwischen den Kunden und der Bank zur Verfügung stellt bzw. die Kunden vielmehr direkt mit dem Callcenter der Bank zu tun haben?). Die Geschädigten unternahmen damit weder die nötigen Abklärungen, um die Funktionsweise des Generierens der Umsätze in der angegebenen Höhe nachvollziehen zu können noch tätigten sie die fundamentalen Abklärungen, um die Richtigkeit der Behauptungen des Beschuldigten zum Portal zu prüfen. Beides hätte sich im Lichte der die Vertragsgespräche umgebenden Umstände mehr als aufgedrängt. Die Geschädigten haben damit die grundlegendsten Vorsichtsmassregeln nicht beachtet, wodurch arglistiges Handeln des Beschuldigten (infolge Opfermitverantwortung) ausscheidet.

3.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Arglist aufgrund der Opfermitverantwortung nicht gegeben ist. Damit ist der Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB nicht gegeben und der Beschuldigte ist freizusprechen. V. Zivilansprüche

1. Die geschädigte Person kann nach Art. 122 Abs. 1 StPO im Strafverfahren zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat adhäsionsweise geltend machen. Sie hat diese spätestens im Parteivortrag zu beziffern und zu begründen (Art. 123 Abs. 2 StPO). Das Gericht entscheidet gemäss Art. 126 Abs. 1 StPO über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (lit. a) oder wenn es die beschuldigte Person freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (lit. b). Die Zivilklage wird hingegen auf den Zivilweg verwiesen, wenn namentlich die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO; BSK StPO-DOLGE, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 126 N 36 ff. m.w.H. oder die Zivilsache noch nicht spruchreif ist (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO; BSK StPO-DOLGE, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 126 N 22).

2. Die Geschädigten stellten vor Vorinstanz Schadenersatzansprüche jeweils in der Höhe der von ihnen als Kaufpreis geleisteten Beträge, inkl. Zins (Privatkläger 1 Fr. 25'000.– [vgl. Urk. D1/3 S. 2 und 30 ff.], Privatklägerin 2 Fr. 25'000.– [vgl.

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Urk. 13/6], Privatkläger 3 Fr. 25'000.– [vgl. Urk. 13/10, Urk. D3/2, Urk. D4/10 F/A 85, Urk. 16 S. 2], Privatklägerin 4 Fr. 30'000.– [vgl. Urk. 13/13, Urk. D6/5 F/A 58, 16 S. 2], Privatklägerin 5 Fr. 20'000.– [vgl. Urk. 13/17-18; Urk. D7/4 F/A 102] sowie der Privatkläger 6 Fr. 250.– sowie Fr. 250.– Genugtuung [vgl. Urk. 13/21]). Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten, den Privatklägern 1-5 Schadenersatz in der von ihnen beantragten Höhe zu bezahlen; das Begehren des Privatklägers 6 verwies sie auf den Weg des Zivilprozesses (Urk. 48 S. 93 ff.).

3. Zwar erfolgt hier der Freispruch infolge fehlender Tatbestandsmässigkeit, jedoch hat eine Abweisung der Zivilforderungen aufgrund der damit einhergehenden materiellen Rechtskraft der Ansprüche nicht zu erfolgen, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Geschädigten ihre Zivilforderungen basierend auf vertragsrechtlichen Bestimmungen des Obligationenrechts in einem Zivilverfahren durchsetzen könnten. Die Zivilsache ist in diesem Sinne nicht spruchreif. Erstellt wurde jedenfalls, dass die Geschädigten die vereinbarte Leistung nicht erhalten haben. Aus diesem Grund sind die Zivilklagen auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. VI. Herausgabe

1. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 26. Februar 2018 wurde die H._____ AG angewiesen, sämtliche Konten, die auf den Namen des Beschuldigten lauten, bis zu einem Betrag von Fr. 50'000.– zu sperren (Urk. D1/7/1 S. 3). Die H._____ AG teilte daraufhin mit, das auf den Beschuldigten lautende Privatkonto (IBAN Nr. CH2) bis zu einem Betrag von Fr. 50'000.– gesperrt zu haben (Urk. D1/7/4). Die amtliche Verteidigung beantragte, die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 26. Februar 2018 verfügte Kontosperre betreffend das angegebene Konto des Beschuldigten bei der H._____ AG sei umgehend aufzuheben (Urk. 33 Rz. 54 f.; Urk. 63 S. 1).

2. Im Falle eines Freispruchs scheidet eine Einziehung grundsätzlich aus (BSK StPO-BOMMER/GOLDSCHMID, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 267 N 13).

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3. Die Kontosperre vom 26. Februar 2018 auf dem Privatkonto-Nr. 1 bei der H._____ AG (IBAN Nr. CH2), lautend auf A._____, ist daher nach Rechtskraft dieses Entscheids aufzuheben. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. In Anbetracht dessen, dass der Beschuldigte mit seinen Berufungsbegehren vollumfänglich obsiegt und vom Anklagevorwurf freizusprechen ist, sind die Kosten der Untersuchung und des Gerichtsverfahrens beider Instanzen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz (Art. 426 Abs. 2 und Art. 428 Abs. 1 StPO).

2. Der seitens der amtlichen Verteidigung geltend gemachte Aufwand von Fr. 5'214.– für das zweitinstanzliche Gerichtsverfahren ist ausgewiesen und erscheint angemessen (Urk. 64). Es rechtfertigt sich daher, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren pauschal und gesamthaft mit Fr. 6'300.– (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen. Die entsprechenden Kosten sind auf die Gerichtskasse zu nehmen.

3. Hinsichtlich der vor Vorinstanz durch die amtliche Verteidigung – neben derjenigen für die Verteidigerkosten – beantragten Entschädigung für die dem Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Strafverfahren erwachsenen Aufwendungen für Einvernahmen, Aufarbeiten und Bereitstellen der Unterlagen, Fahrtkosten etc. (vgl. Urk. 33 Rz. 66) ist anzumerken, dass diese in keiner Weise substantiiert und damit abzuweisen ist.

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 5. Mai 2022 bezüglich der Dispositivziffern 12 (keine Ersatzforderung),

15 (Herausgabe von zwei A4-Seiten mit Notizen), 16 (Kostenfestsetzung) und 18 (Nichteintreten auf Antrag des Privatklägers 1) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

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1. Der Beschuldigte A._____ ist des mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen.

2. Die Privatkläger 1-6 werden mit ihren Zivilklagen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

3. Die Kontosperre auf dem Privatkonto-Nr. 1 bei der H._____ AG (IBAN Nr. CH2), lautend auf A._____, wird nach Rechtskraft dieses Entscheids aufgehoben.

4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen Fr. 6'300.– für die amtliche Verteidigung.

5. Die Kosten der Untersuchung und des Gerichtsverfahrens beider Instanzen sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens (UE200030-O) von Fr. 3'000.–, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.

6. Eine weitere Entschädigung wird dem Beschuldigten nicht zugesprochen.

7. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl  die Privatklägerschaft (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl  die Privatklägerschaft (falls verlangt)

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und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an  die Vorinstanz  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)  die H._____ AG (im Auszug hinsichtlich Urteilsdispositiv-Ziffer 3)  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 61.

8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 14. November 2023 Der Präsident: Oberrichter lic. iur. Spiess Die Gerichtsschreiberin: MLaw Blumer -- 66 of 66 --