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Entscheid

SB220429

Mehrfache Erschleichung einer falschen Beurkundung etc. (Rückweisung des Schweizerischen Bundesgerichtes)

4. Mai 2023Deutsch31 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

I. Verfahrensgang und Prozessuales

1.

Verfahrensgang

1.1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung – Einzelgericht, vom 9. Januar 2020 meldete die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (fortan Staatsanwaltschaft) fristgerecht Berufung an (Urk. 50). In der Folge verzichtete der Beschuldigte auf eine Anschlussberufung (Urk. 67). Es wurden keine Beweisanträge gestellt, so dass die Berufungsverhandlung des ersten Berufungsverfahrens (SB200119) am 26. Januar 2021 mit mündlicher Urteilseröffnung stattfand (Urk. 79 S. 5 ff. [Prot. II]). Zu den Einzelheiten des Verfahrensgangs bis zur Urteilsfällung im ersten Berufungsverfahren sei auf die entsprechenden Erwägungen im schriftlich begründeten Urteil der Berufungskammer vom 26. Januar 2021 verwiesen (Urk. 80 S. 1).

1.1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung – Einzelgericht, vom 9. Januar 2020 meldete die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (fortan Staatsanwaltschaft) fristgerecht Berufung an (Urk. 50). In der Folge verzichtete der Beschuldigte auf eine Anschlussberufung (Urk. 67). Es wurden keine Beweisanträge gestellt, so dass die Berufungsverhandlung des ersten Berufungsverfahrens (SB200119) am 26. Januar 2021 mit mündlicher Urteilseröffnung stattfand (Urk. 79 S. 5 ff. [Prot. II]). Zu den Einzelheiten des Verfahrensgangs bis zur Urteilsfällung im ersten Berufungsverfahren sei auf die entsprechenden Erwägungen im schriftlich begründeten Urteil der Berufungskammer vom 26. Januar 2021 verwiesen (Urk. 80 S. 1).

1.2. Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 29. März 2021 Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht erheben, beschränkt auf den Entscheid betreffend die Strafzumessung und die Vollzugsform (Urk. 86/2). Mit Urteil der strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 25. Juli 2022 (6B_382/2021) wurde die Beschwerde teilweise gutgeheissen, das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die hiesige Kammer zurückgewiesen (Urk. 91 = Urk. 92).

1.3. Gestützt auf die bundesgerichtlichen Erwägungen im Rückweisungsentscheid und das Einverständnis der Parteien wurde mit Präsidialverfügung vom 1. November 2022 das schriftliche Verfahren angeordnet und der Staatsanwaltschaft Gelegenheit gegeben, im Sinne der Erwägungen ihre Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 95). Die Staatsanwaltschaft reichte mit Eingabe vom 16. November 2022 innert Frist die Berufungsbegründung ein (Urk. 97). Mit Präsidialverfügung vom 29. November 2022 wurde dem Beschuldigten Frist zur Einreichung der Berufungsantwort angesetzt und der Vorinstanz Gelegenheit zur -- 4 of 24 -Stellungnahme eingeräumt (Urk. 98). Letztere verzichtete auf eine Vernehmlassung (Urk. 100). Mit Eingabe vom 19. Dezember 2022 liess der Beschuldigte die Berufungsantwort einreichen (Urk. 101). Nach Zustellung der Berufungsantwort an die Staatsanwaltschaft mit Präsidialverfügung vom 3. Januar 2023 (Urk. 103) ging vom Beschuldigten keine weitere Stellungnahme mehr ein. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

2. Bindungswirkung des Rückweisungsentscheides

2.1. Es stellt sich die Frage, inwieweit das erkennende Gericht die Prozessthemen des ersten Berufungsverfahrens neu zu beurteilen hat.

2.2. Bei einem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid hat die mit der Neubeurteilung befasste kantonale Instanz die rechtliche Beurteilung, mit welcher die Rückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Diese Beurteilung bindet auch das Bundesgericht, falls ihm die Sache erneut unterbreitet wird. Aufgrund dieser Bindungswirkung ist es den nochmals mit der Sache befassten Gerichten wie den Parteien verwehrt, der Überprüfung einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1213/2014 vom 7. April 2015 E. 1.1;6B_116/2013 vom 14. April 2014 E. 1.2;6B_35/2012 vom 30. März 2012 E. 2.2; je mit Hinweisen). Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1213/2014 vom 7. April 2015 E. 1.1 mit Hinweisen). Für die Frage, was im neuen kantonalen Entscheid zum Prozessgegenstand gehört, ist nicht das Dispositiv des Bundesgerichtsentscheids massgebend, sondern die materielle Tragweite des entsprechenden Urteils. Es ist danach zu fragen, ob das ursprüngliche kantonale Urteil insgesamt oder nur teilweise aufgehoben werden soll (Urteil des Bundesgerichts 6B_372/2011 vom 12. Juli 2011 E. 1.3.2). Fest steht indessen, dass der neue kantonale Entscheid für den -- 5 of 24 -Beschuldigten zu keinem Nachteil führen darf, zumal einzig der Beschuldigte Beschwerde in Strafsachen erhoben hatte und somit das Verbot der reformatio in peius gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO greift (vgl. SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N 4 zu Art. 391 StPO).

2.3. Das Bundesgericht hat im zitierten Urteil die Beschwerde des Beschuldigten "teilweise" gutgeheissen "und die Sache zur neuen Entscheidung" zurückgewiesen (Urk. 92 S. 12). Entsprechend ist nochmals umfassend über alles zu entscheiden, was bereits Gegenstand des ersten Berufungsverfahrens (SB200119) war. Allerdings ist dabei inhaltlich nur auf jene Punkte zurückzukommen, die zur Aufhebung des ersten Urteils geführt haben: Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist nach einer Rückweisung vom Bundesgericht auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt (BGE 123 IV 1 E. 1; BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 mit Hinweisen). Das Bundesgericht hob in seinen Erwägungen im Entscheid vom 25. Juli 2022 die Strafzumessung auf und wies das Obergericht an, unter Berücksichtigung der in BGE 144 IV 313 dargelegten Grundsätze eine neue Strafzumessung vorzunehmen (Urk. 92 E. 3.4). Da mit der Strafzumessung auch die Fragen des Vollzugs verbunden sind, ist inhaltlich auch auf diese Punkte zurückzukommen.

2.4. Prozessgegenstand ist im vorliegenden Rückweisungsverfahren daher noch die Strafzumessung, die Frage des Vollzugs sowie die zweitinstanzliche Kostenregelung (Dispositivziffer 2 bis 5 des Urteils der erkennenden Kammer vom 26. Januar 2021 [Urk. 80 S. 15]). Im Übrigen hat das Urteil vom 26. Januar 2021 weiterhin Bestand und ist im neuerlichen Entscheid vollständig zu übernehmen. Gleiches gilt hinsichtlich des Vorabbeschlusses betreffend die Feststellung der in Rechtskraft erwachsenen Punkte. Um eine extensive Wiederholung der Erwägungen im aufgehobenen Entscheid zu vermeiden, kann hinsichtlich der unangefochten gebliebenen bzw. materiell nicht aufgehobenen Punkte deshalb in sinngemässer Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vollständig auf die Erwägungen im Entscheid vom 26. Januar 2021 verwiesen werden (Urk. 80 Ziff. 3).

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II. Strafzumessung

1. Vorbemerkungen

1.1. Im ersten Berufungsverfahren wurde der Beschuldigte mit Urteil vom 26. Januar 2021 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 ½ Monaten verurteilt (Urk. 80 S. 15). Im zweiten Berufungsverfahren beantragt die Staatsanwaltschaft die Ausfällung einer unbedingten Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu Fr. 30.– als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 5. Dezember 2018; die Verteidigung beantragt demgegenüber die Bestrafung mit einer bedingten Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wiederum als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 5. Dezember 2018, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren (Urk. 97 S. 2; Urk. 101 S. 2 u. S. 8).

1.2. Was die bei der Strafzumessung zu berücksichtigenden Grundsätze, die konkrete Vorgehensweise und den dabei zu berücksichtigenden (ordentlichen) Strafrahmen angeht, kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 54 S. 25 ff.).

1.3. Ebenfalls korrekt ist der Hinweis der Vorinstanz, dass hinsichtlich der vor dem Jahr 2018 begangenen Delikte das alte Sanktionenrecht, hinsichtlich des Hausfriedensbruchs indessen aktuelles Recht anwendbar ist (Art. 2 Abs. 2 StGB), was auch das Bundesgericht in seinem Rückweisungsentscheid vom 25. Juli 2022 bestätigte (Urk. 92 E. 2.3). Des Weiteren erwog das Bundesgericht, dass für die vor 2018 begangenen Delikte als Einzelstrafen lediglich Geldstrafen in Frage kämen, weil die Voraussetzungen von Art. 41 Abs. 1 aStGB nicht erfüllt seien. Demgegenüber bleibe die Ausfällung einer bedingten Freiheitsstrafe unter

6 Monaten mit Bezug auf die einzelne Tat hinsichtlich des nach Inkrafttreten des neuen Rechts verübten Hausfriedensbruchs grundsätzlich möglich, sofern die Voraussetzungen nach Art. 41 Abs. 1 StGB erfüllt seien (Urk. 92 E. 3.2.2). Dies ist nachfolgend bei der vorzunehmenden Strafzumessung zu berücksichtigen.

1.4. Hervorzuheben ist schliesslich, dass das Bundesgericht die festgesetzte Höhe der einzelnen Strafen im Urteil vom 26. Januar 2021 grundsätzlich nicht be-

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anstandete. Es wies die erkennende Kammer indes an, bei Ausfällung einer Geldstrafe nach Art. 49 Abs. 2 SGB eine Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 5. Dezember 2018 zu verhängen (Urk. 92 E. 3.3.1 und E. 3.4).

1.4.1. Da der Beschuldigte sämtliche zu beurteilenden Delikte zeitlich vor dem Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 5. Dezember 2018 begangen hat, liegt retrospektive Konkurrenz vor. Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte Asperationsprinzip soll damit auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleistet werden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung greift das Asperationsprinzip nach Art. 49 Abs. 1 StGB allerdings nur, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Bei ungleichartigen Strafen scheidet die Bildung einer Gesamtstrafe aus (BGE 141 IV

61 E. 6.1.2). Diese Voraussetzungen gelten auch für die Bildung einer Zusatzstrafe bei retrospektiver Konkurrenz. Der Zweitrichter ist im Rahmen der Zusatzstrafenbildung nicht befugt, die Strafart des rechtskräftigen ersten Entscheides zu ändern (BGE 141 IV 61 E. 6.1.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2).

1.4.2. Die durch das Zweitgericht hypothetisch zu bildendende Gesamtstrafe setzt sich zusammen aus der rechtskräftigen Grundstrafe und den für die neuen Taten festzusetzenden Einzelstrafen. Es ist zu unterscheiden, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat enthalten. Im ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. Anschliessend ist von der gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. Liegt dagegen der Einzel- oder Gesamtstrafe der neu zu beurteilenden Taten die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen und die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen. Dies ergibt die Zusatzstrafe (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4).

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1.4.3. Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 5. Dezember 2018 wegen unrechtmässiger Verwendung von Vermögenswerten im Sinne von Art. 141bis StGB mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.– bestraft (Urk. 93). Der Strafrahmen des der Grundstrafe zugrundeliegenden Delikts reicht von Geldstrafe bis 3 Jahre Freiheitsstrafe (Art. 141bis StGB). Da der Strafrahmen der Erschleichung einer falschen Beurkundung gemäss Art. 253 StGB weiter reicht (Geldstrafe bis 5 Jahre Freiheitsstrafe), enthalten die vorliegend neu zu beurteilenden Delikte und nicht die Grundstrafe die schwerste Straftat. Nachfolgend ist daher zunächst die hypothetische Einsatzstrafe für die mehrfache Erschleichung einer falschen Beurkundung zu bestimmen und diese hernach – soweit eine Geldstrafe auszufällen ist – in Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) für die weiteren vorliegend zu beurteilenden Delikte zu erhöhen, bevor es dann zu einer weiteren angemessenen Erhöhung um die Grundstrafe gemäss Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 5. Dezember 2018 kommt. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4).

2. Konkrete Strafzumessung

2.1. Mehrfache Erschleichung einer falschen Beurkundung

2.1.1. Tatkomponente Die Vorinstanz führte zur Tatkomponente der mehrfachen Erschleichung einer Falschbeurkundung aus, der Beschuldigte habe die Taten geplant und in dreister Irreführung der Urkundspersonen vorsätzlich durchgeführt. Er habe von Beginn weg im Sinn gehabt, das Stammkapital umgehend nach der Gründung aus der GmbH zu entnehmen und somit potentiellen Gläubigern jegliche Haftungsbasis zu entziehen. Allerdings sei er dabei nicht besonders raffiniert vorgegangen, weshalb insgesamt von einem noch leichten Verschulden auszugehen sei (Urk. 54 S. 28 f.). Dem ist beizupflichten.

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2.1.2. Strafmass Die von der Vorinstanz für beide Falschbeurkundungen angesetzte Einsatzstrafe von 165 Tagessätzen ist dieser Einschätzung angemessen. Zum gleichen Ergebnis käme man, wenn man pro erschlichener Falschbeurkundung eine Einzeleinsatzstrafe von 105 Tagessätze veranschlagen und diese Strafen sodann asperieren würde.

2.2. Unrechtmässiger Bezug von Leistungen der Sozialhilfe

2.2.1. Tatkomponente Zur objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte der Sozialbehörde im Jahr 2017 Zahlungseingänge im Gesamtbetrag von Fr. 26'507.80 verschwiegen hat und deshalb Leistungen von knapp Fr. 14'000.– erhältlichmachen konnte, die ihm bei ordentlicher Deklaration nicht zugestanden hätten. Dabei ging er zwar nicht besonders raffiniert vor, was für das Unterlassen einer geschuldeten Meldung aber auch nicht nötig ist. Gleichwohl ist sein Verhalten als scham- bzw. verantwortungslos zu werten, hat er doch einerseits gegenüber der Gemeinde Bedürftigkeit geltend gemacht und anderseits private Mittel in nicht unbedeutender Höhe für private Zwecke verbraucht, im Bewusstsein darum, dass dies der Behörde kaum bekanntwerden dürfte, da die Zahlungen auf ein bis dahin gegenüber dem Sozialamt nicht deklariertes Konto gingen. Insgesamt liegt, primär aufgrund des Deliktsbetrages, gleichwohl noch ein recht leichtes Verschulden vor. Subjektiv ist vorsätzliches Verhalten gegeben, was die objektive Tatschwere nicht zu relativieren vermag.

2.2.2. Strafmass Isoliert betrachtet und mit Blick auf den eher engen Strafrahmen, welcher von Geldstrafe bis zu 1 Jahr Freiheitsstrafe reicht (Art. 148a StGB), wäre der Beschuldigte für den unrechtmässigen Sozialhilfebezug mit 90-120 Tagessätzen zu bestrafen.

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2.3. Hausfriedensbruch

2.3.1. Tatkomponente Zur objektiven Tatschwere hinsichtlich des vom Beschuldigten begangenen Hausfriedensbruchs ist festzuhalten, dass er trotz Kenntnis des Hausverbots das B._____ [Einkaufszentrum] besuchte. Allerdings scheint das Rechtsgut des Hausrechts, mithin ein Element der Privatsphäre (vgl. BGE 118 IV 49), durch die kurze Anwesenheit des Beschuldigten im Einkaufszentrum mit der Vorinstanz nicht stark verletzt, weshalb im Spektrum aller möglichen Hausfriedensbrüche seine Tat an der unteren Grenze anzusiedeln ist. Die objektive Tatschwere ist daher als leicht einzustufen. Bei der subjektiven Tatschwere ist direktvorsätzliches Handeln zu berücksichtigen, weshalb das subjektive Verschulden das objektive nicht zu relativieren vermag.

2.3.2. Strafart Hausfriedensbruch wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 186 StGB). Das dem Verschulden des Beschuldigten angemessene Strafmass liegt in einem Bereich, in dem sowohl eine Geld- als auch eine Freiheitsstrafe möglich wäre. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit der Betroffenen eingreift bzw. die sie am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). In Bezug auf Vergehen und Verbrechen im unteren Bereich, die grundsätzlich mit Geldstrafen bis zu 180 Tagessätzen zu ahnden sind, regelt Art. 41 StGB, unter welchen Voraussetzungen (bedingte und unbedingte) Freiheitsstrafen in Betracht kommen (HEIMGARTNER, OFK-StGB, 21. Aufl. 2022, N 1 zu Art. 41 StGB). Entsprechend dem Verhältnismässigkeitsprinzip ist auch in Art. 41 Abs. 1 StGB vorgesehen, dass das Gericht dann auf eine Freiheitsstrafe statt auf eine Geldstrafe erkennen kann, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung wei-- 11 of 24 -terer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (lit. a) oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (lit. b). Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den Vorstrafen des Beschuldigten zwar nicht um einschlägige Verurteilungen wegen Hausfriedensbruchs handelt, ihnen jedoch gemein ist, dass er bei der Deliktsbegehung selbstherrlich für sich in Anspruch nahm, Vorschriften nicht oder nur begrenzt zu befolgen (vgl. den Strafbefehl vom 27. Januar 2015: unflätige Beschimpfung eines Verkehrsdienstausbildners, welcher den Beschuldigten auf dessen fehlende Berechtigung, auf einem Behindertenparkfeld zu parkieren, hinwies sowie Nichtbefolgen eines Anhaltegebotes eines Polizeibeamten während einer Kontrolle [Urk. 16/3]; dann auch der Strafbefehl vom 28. Dezember 2015: Drohung mit angeblich mitgeführter Waffe gegenüber der Angestellten des Sozialamtes, um die Auszahlung von Sozialhilfe zu beschleunigen [Urk. 16/4]). Diese Grundeinstellung findet sich auch beim vom Beschuldigten begangenen Hausfriedensbruch, weshalb die Vorstrafen durchaus als im weiteren Sinn einschlägig zu qualifizieren sind. Ausserdem liess er sich durch die in der Vergangenheit – allesamt unbedingt – ausgesprochenen Geldstrafen nicht davon abhalten, das vorliegend zu beurteilende Delikt zu begehen. Insbesondere vermochten ihn auch die laufende Strafuntersuchung und die zwei Tage Untersuchungshaft nicht genügend zu beeindrucken, beging er den Hausfriedensbruch doch lediglich kurz nachdem er wieder auf freien Fuss gesetzt wurde. Vor diesem Hintergrund kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die Ausfällung einer weiteren Geldstrafe den Beschuldigten von weiterer Delinquenz abzuhalten vermögen würde. Entsprechend erscheint es im Sinne von Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB geboten, hinsichtlich des Hausfriedensbruchs auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen.

2.3.3. Strafmass Nach dem Erwogenen ist für den Hausfriedensbruch die hypothetische Einsatzstrafe auf 30 Tage Freiheitsstrafe festzusetzen. Die Freiheitsstrafe ist somit kumulativ zur Gesamtgeldstrafe zu verhängen.

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2.4. Gesamtstrafenbildung Geldstrafen Für die mehrfache Erschleichung einer falschen Beurkundung und den unrechtmässigen Bezug von Leistungen der Sozialhilfe, welche mit einer Geldstrafe zu ahnden sind, ist eine Gesamtstrafe zu bilden. Ausgangspunkt bildet die Einsatzstrafe von 165 Tagessätzen für die Falschbeurkundungen. Diese ist unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips aufgrund der zusätzlichen Einzelstrafe für den unrechtmässigen Sozialhilfebezug von 90-120 Tagessätzen um

60 Tagessätze auf 225 Tagessätze zu erhöhen.

2.5. Täterkomponente

2.5.1. Was die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten angeht, kann zunächst auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 54 S. 29 f.). Ergänzend zu seinen bisherigen Angaben führte er anlässlich der Berufungsverhandlung vom 26. Januar 2021 aus, noch nicht von seiner Ehefrau geschieden zu sein. Hingegen bestehe ein Eheschutzentscheid, gemäss welchem er und seine Ehefrau die gemeinsame elterliche Sorge für die Kinder hätten. Die Kinder wohnten bei der Mutter. Er sehe die Kinder in geraden Wochen donnerstags bis sonntags und in ungeraden Wochen über das Wochenende. Zu den Kindern habe er ein sehr gutes Verhältnis und dasjenige zu seiner Ehefrau habe sich entspannt. Zudem habe er seit Oktober des letzten Jahres eine Freundin (Urk. 79 S. 16 f., S. 27). Vor seiner Verhaftung sei er im Hundehandel tätig gewesen. Er habe damit – während ca. vier Monaten – zwischen Fr. 15'000.– und Fr. 20'000.– verdient. Im Oktober 2020 habe er sich dann beim Sozialamt anmelden müssen (Urk. 79 S. 14 f.). Er habe kein Vermögen. Seine Schulden beliefen sich auf Fr. 30'000.– (Urk. 79 S. 15). Die persönlichen Verhältnisse wirken sich – sowohl in Bezug auf die auszufällende Gesamtgeldstrafe als auch die Freiheitsstrafe – strafzumessungsneutral aus.

2.5.2. Hinsichtlich der Vorstrafen ist darauf hinzuweisen, dass die Strafe vom 25. November 2010 (vgl. Urk. 56 [Strafregisterauszug vom 13. März 2020]) mittlerweile gelöscht wurde und damit nicht mehr zulasten des Beschuldigten in die Strafzumessung miteinbezogen werden darf (Art. 396 StGB). Sodann handelt es -- 13 of 24 -sich beim Urteil des Einzelrichters des Bezirks Dietikon vom 5. Dezember 2018 nicht um eine Vorstrafe im eigentlichen Sinn, da dieser Entscheid erst nach den vorliegend zu beurteilenden Straftaten ergangen ist und damit keine Warnwirkung entfalten konnte. Was die übrigen Vorstrafen angeht, so ist ihnen, wie bereits unter Erw. 2.3.2 dargelegt wurde, gemein, dass ihnen dieselbe Grundeinstellung des Beschuldigten zugrunde liegt. Namentlich nahm der Beschuldigte bei der Deliktsbegehung selbstherrlich für sich in Anspruch, Vorschriften nicht oder nur begrenzt zu befolgen. Insofern können die Vorstrafen als im weiteren Sinn einschlägig qualifiziert werden und rechtfertigen bei der Bemessung der Gesamtgeldstrafe eine merkliche Straferhöhung. Auch in Bezug auf die für den Hausfriedensbruch zu bemessende Freiheitsstrafe fallen die Vorstrafen des Beschuldigten straferhöhend ins Gewicht. Im Besonderen fällt zudem deutlich zu seinen Ungunsten aus, dass er dieses Delikt während laufender Strafuntersuchung und kurz nachdem er zwei Tage in Untersuchungshaft verbracht hatte, begangen hat, was von gehöriger Renitenz zeugt.

2.5.3. Deutlich strafmindernd zu berücksichtigen ist demgegenüber sowohl bei der Bemessung der Gesamtgeldstrafe als auch bei derjenigen der Freiheitsstrafe die lange Verfahrensdauer. Die Zugaben des Beschuldigten betreffend den äusseren Sachverhalt fallen dagegen nur in geringem Mass strafmindernd aus. In Bezug auf den Hausfriedensbruch ist insbesondere zu berücksichtigen, dass dem Beschuldigten angesichts der erdrückenden Beweislage auch nichts anderes übrig blieb, als die Tat zuzugeben.

2.5.4. Insgesamt halten sich die Straferhöhungs- und die Strafminderungsgründe sowohl bei der Bemessung der Gesamtgeldstrafe als auch bei derjenigen der Freiheitsstrafe die Waage, weshalb der Beschuldigte für die mehrfache Erschleichung einer falschen Beurkundung sowie für den unrechtmässigen Bezug von Leistungen der Sozialhilfe mit 225 Tagessätzen Geldstrafe und für den Hausfriedensbruch mit 30 Tage Freiheitsstrafe zu bestrafen ist.

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2.6. Asperation um die Grundstrafe (Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 5. Dezember 2018) Da für die mehrfache Erschleichung einer falschen Beurkundung sowie für den unrechtmässigen Bezug von Leistungen der Sozialhilfe ebenfalls eine Geldstrafe auszusprechen ist, ist eine Zusatzstrafe zur mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 5. Dezember 2018 ausgefällten Geldstrafe auszusprechen. Den vorstehend dargelegten Grundsätzen der Gesamtstrafenbildung bei retrospektiver Konkurrenz folgend (vgl. Erw. 1.4.1-1.4.3), ist daher von der Einsatzstrafe von

225 Tagessätzen auszugehen, welche für die neu zu beurteilenden Delikte, die mit einer Gesamtgeldstrafe sanktioniert werden, festgelegt wurde. Diese ist für die unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten mittels Asperation angemessen um 80 Tagessätze zu erhöhen. Die Reduktion der Grundstrafe um

40 Tagessätze ist von den 225 Tagessätzen abzuziehen. Es resultiert eine Zusatzstrafe von 185 Tagessätzen Geldstrafe.

2.7. Tagessatzhöhe

2.7.1. Die Höhe des Tagessatzes ist gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils zu bemessen, insbesondere nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.–.

2.7.2. Für die Bestimmung der Tagessatzhöhe ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt (vgl. dazu vorstehend, Erw. 2.5.1). Den übereinstimmenden Anträgen der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung entsprechend (Urk. 97 S. 2; Urk. 101 S. 8) ist die Tagessatzhöhe auf Fr. 30.– festzusetzen.

3. Fazit Der Beschuldigte ist somit mit einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen und mit einer Geldstrafe von 185 Tagessätzen zu Fr. 30.– als Zusatzstrafe zum Urteil des Be-

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zirksgerichts Dietikon vom 5. Dezember 2018 zu bestrafen. An die Freiheitsstrafe sind gestützt auf Art. 51 StGB zwei Tage erstandene Haft anzurechnen (vgl. Urk. 9/1; Urk. 9/4). III. Vollzug

1. Vorbemerkungen

1.1. Die theoretischen Grundlagen hinsichtlich des bedingten Vollzugs einer Strafe wurden seitens der Vorinstanz bereits zutreffend dargelegt (Urk. 54 E. V.1.). Darauf ist zu verweisen.

1.2. Die Vorinstanz hielt dafür, dass die mehrfachen Vorstrafen des Beschuldigten die gesetzliche Vermutung einer günstigen Prognose gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB nicht umzustossen vermögen, jedoch die Ansetzung einer langen Probezeit rechtfertigten (Urk. 54 S. 33).

2. Parteistandpunkte

2.1. Die Staatsanwaltschaft stellte sich sowohl im ersten als auch im zweiten Berufungsverfahren gegen die Gewährung des bedingten Vollzugs der auszusprechenden Strafe (Urk. 76 S. 7; Urk. 97 S. 8). Sie begründet dies damit, dass selbst unbedingte Geldstrafen den Beschuldigten wiederholt nicht zu beeindrucken vermochten. Heute sei nicht mehr davon auszugehen, dass eine rein finanzielle Sanktion bei ihm spürbar Wirkung zeigen werde. Die bisherigen Vorstrafen seien dem Beschuldigten offensichtlich nicht Warnung genug gewesen. Nachdem eine weitere Vorstrafe aus dem Jahr 2010 von Amtes wegen aus dem Strafregister entfernt worden sei und ihm nicht mehr entgegengehalten werden dürfe, würden zwei Vorstrafen aus dem Jahr 2015 mit bereits relativ hohen unbedingten Geldstrafen verbleiben. Zuletzt sei der Beschuldigte am 5. Dezember 2018 durch das Bezirksgericht Dietikon wegen unrechtmässiger Verwendung von Vermögenswerten zu einer unbedingten Geldstrafe von 120 Tagesätzen verurteilt worden, wozu heute eine Zusatzstrafe fällig werde. Damit verschlechtere sich die Prognose weiter. Angesichts dieses Vorlebens sei ernsthaft zu befürchten, dass weder der -- 16 of 24 -Vollzug unbedingter Geldstrafen noch zwei Tage erstandene Haft beim Beschuldigten nachhaltige Wirkung gezeigt hätten. Er könne sich offensichtlich nicht an die hiesige Rechtsordnung halten. Seit Januar 2020 laufe bei der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland gegen den Beschuldigten bereits ein neues Verfahren betreffend gewerbsmässigen Betrug und Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz etc. Obschon hier auch die Unschuldsvermutung gelte, könne ihm zumindest nicht positiv bescheinigt werden, sich nach den vorliegend zu beurteilenden Taten wohl verhalten zu haben. Seine Prognose sei unter allen Titeln ausgesprochen schlecht. Selbst bei grösstem Wohlwollen könne nicht mehr davon ausgegangen werden, dass sich der Beschuldigte nunmehr durch eine reine Warnstrafe von weiteren Verbrechen oder Vergehen abhalten lasse (Urk. 97 S. 6 ff.).

2.2. Die Verteidigung stellt sich wiederum auf den Standpunkt, angesichts der Tatsache, dass sich der Beschuldigte seit 2020 in keinerlei Hinsicht strafbar gemacht habe und nun offensichtlich um ein gesetzestreues Leben bemüht sei, sei es angemessen, die Geldstrafe soweit möglich bedingt auszusprechen. Bedenkend, dass es das hiesige Gericht schon in seinem Urteil vom 29. November 2022 (recte: 26. Januar 2021) nicht für notwendig erachtet habe, dem Beschuldigten gegenüber eine unbedingte Strafe zur Verhinderung weiterer Delinquenz aussprechen zu müssen, zusammen mit dem Umstand, dass der Beschuldigte seither ein deliktfreies Leben führe, wäre es stossend unverhältnismässig, ihm nun eine unbedingte Strafe aufzuerlegen. Darüber hinaus müsse für ihn Art. 42 Abs. 1 StGB gleichermassen wie für alle anderen Geltung finden. Von einer schlechten Prognose könne heute weniger denn je die Rede sein. Eine günstige Prognose dürfe nur in Anwendung von Art. 42 Abs. 2 StGB geprüft werden. Zudem sei bei den heute zu beurteilenden Delikten keine signifikante kriminelle Energie ersichtlich. Die Straftaten würden stattdessen auf blankem Unwissen und Leichtfertigkeit basieren. Eine per se schlechte Prognose hätten sodann auch das hiesige Gericht und die Vorinstanz konsequent verneint. Da die 120 Tagessätze im Urteil vom 5. Dezember 2018 nicht bedingt aufgeschoben, sondern vollzogen worden seien, sei vorliegend darüber zu befinden, ob die Zusatzstrafe ebenfalls unbedingt vollzogen werden müsse, oder ein bedingter Strafaufschub gewährt werden kön-- 17 of 24 -ne oder ein solcher aufgrund objektiver Umstände gar gewährt werden müsse (Urk. 101 S. 8 f.).

3. Beurteilung

3.1. Nach der Rechtsprechung ist für die Vollzugsfrage nicht auf die sich aus Freiheitsstrafe und Geldstrafe zusammensetzende Gesamtdauer abzustellen. Vielmehr sind die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe je für sich zu betrachten (Urteil des Bundesgerichts 6B_165/2011 vom 19. Juli 2011 E. 2.3.4).

3.2. In objektiver Hinsicht kommt mit der vorliegend auszusprechenden Geldstrafe von 185 Tagessätzen sowie Freiheitsstrafe von 30 Tagen jeweils ein bedingter Vollzug in Betracht. Der Aufschub des Vollzugs stellt auch hinsichtlich des vorliegenden Falles den Regelfall gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB dar, zumal der Beschuldigte innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat nicht gemäss Art. 42 Abs. 2 aStGB zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten bzw. gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung vom 19. Juni 2015 zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen bzw. gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten verurteilt wurde.

3.3. Bezüglich der auszufällenden Zusatzstrafe ist zu berücksichtigen, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der erste Entscheid – namentlich das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 5. Dezember 2018 – sowohl hinsichtlich der Dauer der Strafe, der Strafart als auch der Art des Vollzugs unabänderlich bleibt, da er in Rechtskraft erwachsen ist. Das Zweitgericht ist jedoch bei der Bemessung der gedanklich zu bestimmenden Gesamtstrafe und damit auch der Zusatzstrafe sowohl in Bezug auf die Strafart als auch der Vollzugsart nicht an den rechtskräftigen Entscheid gebunden. Es kann im Rahmen der massgebenden gesetzlichen Vorschriften eine andere Vollzugsart wählen (BGE 133 IV 150 E. 5.2.1 S. 156).

3.4. Der Beschuldigte weist mehrere Vorstrafen auf: Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 27. Januar 2015 wurde er wegen Beschimpfung, Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Hinderung einer Amtshand-

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lung zu einer unbedingten Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu Fr. 80.– sowie einer Busse von Fr. 1000.– verurteilt. Offensichtlich liess er sich von dieser unbedingt ausgesprochenen Geldstrafe nicht beeindrucken und delinquierte lediglich ca. ein Jahr später nochmals. Hierfür wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 28. Dezember 2015 wegen einfacher Körperverletzung sowie versuchter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zu einer weiteren unbedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.– verurteilt. Trotz dieser Vorstrafen – beides somit unbedingte Geldstrafen – beging er die vorliegend zu beurteilenden Taten und liess sich durch die ausgesprochenen Sanktionen nicht beeindrucken. Dadurch offenbart sich die Unbelehrbarkeit des Beschuldigten und sein fehlender Wille, sich an die Rechtsordnung zu halten. Zu berücksichtigen ist indes, dass der Beschuldigte nunmehr erstmals mit einer Freiheitsstrafe bestraft wird. Insofern kann ihm diesbezüglich gerade noch und im Sinne einer allerletzten Chance der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe gewährt werden. In Bezug auf die Geldstrafe bleiben allerdings durchaus Bedenken bestehen, ob ein erneuter Aufschub eine genügend abschreckende Wirkung zu entfalten vermag. Allerdings riskiert der Beschuldigte bei Rückfälligkeit nicht nur den Vollzug einer Geldstrafe, sondern auch einer Freiheitsstrafe. In einer Gesamtbetrachtung erscheint es daher gerade noch entbehrlich, die Geldstrafe zu vollziehen und kann dem Beschuldigten nochmals eine Bewährung gewährt werden, da die Aussicht besteht, dass er sich durch den drohenden Vollzug einer Freiheitsstrafe von weiterer Delinquenz abhalten lässt. Überdies stünde dem Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe auch das Verschlechterungsverbot (vgl. Urk. 92 E. 3.4 mit Hinweisen) entgegen.

3.5. Hinsichtlich der Probezeit ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerde in Strafsachen den Vollzug des angefochtenen Urteils in der Regel nicht hemmt (Art. 103 Abs. 1 BGG). Es bleibt daher trotz Einlegung dieses Rechtsmittels vollstreckbar und entfaltet die gesetzlichen Folgen, insbesondere in Bezug auf die Probezeit. Hebt das Bundesgericht ein kantonales Urteil in Gutheissung einer dagegen erhobenen Beschwerde auf, hat die kantonale Behörde bei der Neubeurteilung der Sache zu berücksichtigten, dass der Verurteilte zwischen der Eröffnung ihres aufgehobenen Entscheids und der Mitteilung des Bundesgerichtsurteils be-- 19 of 24 -reits unter Probe gestanden hat. Verurteilt sie den Betroffenen erneut zu einer bedingten Strafe, hat sie deshalb diese bereits ausgestandene auf die neue Probezeit anzurechnen (BGE 120 IV 172 E. 2c; TRECHSEL /PIETH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N 4 zu Art. 44 StGB). Der Beschuldigte stand somit seit der Eröffnung des Urteils im ersten Berufungsverfahren (26. Januar 2021) bis zur Zustellung des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheides (ca. 16. August 2022; vgl. Eingangsstempel auf Urk. 92) unter Probe. Diese ausgestandene Probezeit ist ihm daher anzurechnen und die Probezeit deshalb neu nur noch auf das gesetzliche Minimum von 2 Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB) festzusetzen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten- und Entschädigungsfolgen des ersten Berufungsverfahrens

1.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Im Urteil vom 26. Januar 2021 wurden die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten zu zwei Dritteln auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung wurden auf die Gerichtskasse genommen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von zwei Dritteln vorbehalten wurde (Urk. 80 S. 14).

1.2. Die Staatsanwaltschaft obsiegt (wie bereits im ersten Berufungsverfahren) mit ihrem Antrag im Schuldpunkt betreffend den unrechtmässigen Bezug von Leistungen der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB. Mit Blick auf das geforderte Strafmass unterliegt sie zwar nur knapp, jedoch hinsichtlich der beantragten Vollzugsform vollumfänglich. Demgegenüber wird auch den Anträgen des Beschuldigten nicht vollumfänglich entsprochen, zumal er nebst einer Geldstrafe auch mit einer Freiheitsstrafe bestraft wird und die Strafe gesamthaft betrachtet höher als beantragt ausfällt. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, die Kosten des ersten Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen -- 20 of 24 -Verteidigung, dem Beschuldigten zur Hälfte aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang der Hälfte ist vorzubehalten.

2. Kosten- und Entschädigungsfolgen des zweiten Berufungsverfahrens

2.1. Dass infolge Rückweisung durch das Bundesgericht ein zweites Berufungsverfahren durchgeführt werden musste, hat nicht der Beschuldigte zu vertreten. Die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahrens fällt entsprechend ausser Ansatz und die im zweiten Berufungsverfahren angefallenen Kosten der amtlichen Verteidigung sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.

2.2. Die gemäss eingereichter Honorarnote der amtlichen Verteidigung für das zweite Berufungsverfahren geltend gemachten Aufwendungen und Barauslagen in der Höhe von insgesamt Fr. 4'642.60 (inklusive Mehrwertsteuer) sind ausgewiesen (Urk. 102). Zusätzlich sind der Verteidigung die darin noch nicht berücksichtigten Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nachbesprechung des vorliegenden Entscheids zuzüglich Mehrwertsteuer zu vergüten. Es erscheint daher angemessen, die Verteidigung für das vorliegende Berufungsverfahren mit Fr. 4'880.– (inklusive Mehrwertsteuer) zu entschädigen.

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung – Einzelgericht, vom 9. Januar 2020 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Schuldsprüche wegen mehrfachen Erschleichens einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 Abs. 1 StGB sowie wegen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB), 5 und 6 (Kostendispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

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1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird mit einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen, wovon 2 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 5. Dezember 2018 mit einer Geldstrafe von 185 Tagessätzen zu Fr. 30.– bestraft.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Die Gerichtsgebühr für das erste Berufungsverfahren (SB200119) wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'800.– amtliche Verteidigung.

5. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens (SB200119), mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht im Umfang der Hälfte bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

6. Die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren (SB220429) fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen Fr. 4'880.– für die amtliche Verteidigung.

7. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens (SB220429), einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.

8. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten

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− die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Gemeinde C._____, Sozialabteilung, … [Adresse] und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungsund Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.

9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 4. Mai 2023 Der Präsident: Oberrichter lic. iur. Stiefel Die Gerichtsschreiberin: MLaw Lazareva -- 23 of 24 -Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

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