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Entscheid

SB220433

Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.

20. Juni 2023Deutsch115 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

I. Verfahrensgang / Gegenstand des Berufungsverfahrens

1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene, mündlich eröffnete Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 31. März 2022 meldete die Staatsanwaltschaft rechtzeitig Berufung an (Urk. 41; Prot. I S. 30; Urk. 45) und reichte nach Erhalt der begründeten Urteilsausfertigung mit Eingabe vom 20. August 2022 (hierorts eingegangen am 23. August 2022) fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 49/1; Urk. 50; Urk. 51).

1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene, mündlich eröffnete Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 31. März 2022 meldete die Staatsanwaltschaft rechtzeitig Berufung an (Urk. 41; Prot. I S. 30; Urk. 45) und reichte nach Erhalt der begründeten Urteilsausfertigung mit Eingabe vom 20. August 2022 (hierorts eingegangen am 23. August 2022) fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 49/1; Urk. 50; Urk. 51).

2. Mit Präsidialverfügung vom 30. August 2022 wurde die Berufungserklärung dem Beschuldigten zugestellt und Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben oder ein Nichteintreten auf die Berufung der Staatsanwaltschaft beantragt werde (Urk. 54). Mit Eingabe vom 15. September 2022 erklärte der Beschuldigte die Anschlussberufung gegen das erstinstanzliche Urteil (Urk. 56), was der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 57).

3. Am 1. November 2022 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 20. Juni 2023 vorgeladen (Urk. 59). Anlässlich derselben hielten sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Beschuldigte an den eingangs wiedergegebenen Anträgen gemäss ihren schriftlichen (Anschluss-)Berufungserklärungen fest (Urk. 62 S. 1 f.; Urk. 63 S. 2 f.; Prot. II S. 4 f.).

4. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Die Staatsanwaltschaft ficht mit ihrer Berufung den vorinstanzlichen Entscheid über die Landesverweisung an und beantragt, der Beschuldigte sei in Aufhebung der Dispositivziffer 5 für die Dauer von 5 Jahren aus dem Gebiet der Schweiz zu verweisen. Der Beschuldigte wendet sich mit seiner Anschlussberufung gegen den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs.

2 lit. a BetmG (Dispositivziffer 1, Spiegelstrich 1). Er beantragt, er sei lediglich des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19

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Abs. 1 lit. c und d BetmG schuldig zu sprechen. Als Folge davon verlangt er die Aufhebung der Dispositivziffern 2 bis 4 (Strafe und Vollzug) und eine mildere Bestrafung, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges. Der Beschuldigte ficht sodann die erstinstanzliche Kostenauflage gemäss den Dispositivziffern 13 und

14 an. In diesem Umfang steht das angefochtene Urteil zur Disposition. Unangefochten blieben hingegen die Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldsprüche wegen Geldwäscherei, Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes), 6 (Einziehung von Bargeld), 7 bis 9 (Entscheid über beschlagnahmte bzw. sichergestellte Gegenstände), 10 (Entscheid über Spuren und Spurenträger) sowie 11 und 12 (Kostenfestsetzung). Entsprechend ist vorab mittels Beschluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist. II. Sachverhalt

1. Anklagevorwurf betreffend Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz

1.1. Gegenstand dieses Berufungsverfahrens ist einzig der Anklagevorwurf betreffend Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG.

1.2. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, er habe im Zeitraum vom 19. Januar 2021 bis 18. Februar 2021 im Auftrag einer nicht näher bekannten Person namens "C._____" insgesamt ca. 310 Gramm Heroin mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von ca. 29.6 % (ca. 91.76 Gramm reines Heroin) an diverse, mehrheitlich nicht näher bekannte Abnehmer verkauft bzw. eingetauscht. Das zum Verkauf bestimmte Heroin habe er jeweils von B._____ erhalten. Diesem habe er nach dem Verkaufsgeschäft auch den eingenommenen Erlös überbracht. Zudem habe er anlässlich seiner Verhaftung am 18. Februar 2021 zwei Portionen Heroin von insgesamt 52.9 Gramm mit einem Reinheitsgrad von 17 % (9.2 Gramm reines Heroin) mit sich geführt, welche Portionen für den Verkauf an zwei seiner Abnehmer bestimmt gewesen seien.

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1.3. Dem Beschuldigten wird weiter zum Vorwurf gemacht, er habe im Zeitraum vom 2. Februar 2021 bis 18. Februar 2021 insgesamt ca. 60 Gramm Kokain mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von ca. 55 % bis 65 % (33 bis 39 Gramm reines Kokain) an mehrheitlich nicht näher bekannte Personen verkauft bzw. eingetauscht. Das Kokain habe er zuvor jeweils von B._____ käuflich erworben.

1.4. In subjektiver Hinsicht wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe gewusst, dass er weder zum Verkauf noch zur Übergabe von Betäubungsmitteln befugt gewesen sei. Er habe zudem gewusst, dass die Menge der von ihm in Umlauf gesetzten Drogen geeignet gewesen sei, zahlreiche Personen gesundheitlich zu schädigen, was er mit seinem Handeln zumindest in Kauf genommen habe (Urk. 19 S. 2 ff.).

2. Standpunkt des Beschuldigten / Zu erstellender Sachverhalt

2.1. In Bezug auf den Vorwurf des Verkaufs von Heroin zeigte sich der Beschuldigte gegen Ende des Vorverfahrens und anlässlich der Hauptverhandlung grundsätzlich geständig, im Auftrag Dritter Heroin verkauft zu haben. Er räumte ein, das zum Verkauf bestimmte und bereits abgepackte Heroingemisch jeweils von B._____ erhalten zu haben. Anschliessend habe er dieses entsprechend den Instruktionen seiner Auftraggeber zum Preis von Fr. 30.– pro Gramm verkauft und den eingenommenen Kaufpreis an B._____ übergeben (Urk. 4/33 F/A 68; Urk. 4/47 S. 9; Prot. I S. 13 f.). Diese Zugeständnisse decken sich mit den Aussagen von B._____ (Urk. 5/4 F/A 63 f.; Urk. 5/7 F/A 59, 72 ff., 85 f.), den Erkenntnissen aus den Whatsapp-Chatverläufen zwischen B._____ und D._____ (genannt "D'._____" bzw. "D''._____"; Urk. 4/25; Urk. 4/27-32; Urk. 4/35-37; Urk. 4/39-40) und den Feststellungen im Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 26. März 2021 betreffend Auswertung von DNA-Spuren (Urk. 9/2). Der Sachverhalt ist insofern anklagegemäss erstellt.

2.2. Im Einzelnen anerkannte der Beschuldigte, den folgenden Personen Heroin verkauft bzw. überbracht zu haben (Urk. 4/3 F/A 99 ff.; Urk. 4/22 F/A 14, 23, 92,

96 ff.; Urk. 4/33 F/A 13; Urk. 4/46 F/A 5 ff.; Prot. I S. 16):

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− E._____ in Zürich-F._____ bei drei Gelegenheiten je 25 Gramm Heroin zum Kaufpreis von total ca. Fr. 720.–, − G._____ (auch "G'._____" genannt) in H._____ bei drei Gelegenheiten je 20 Gramm Heroin zum Kaufpreis von total Fr. 600.–, − I._____ in J._____ GL insgesamt ca. 6 Gramm Heroin im Tausch gegen Diaphin oder Dormicum. Der Beschuldigte zeigte sich überdies geständig, K._____ bei drei Gelegenheiten Heroin verkauft zu haben. Bezüglich der Menge fielen seine Aussagen zwar uneinheitlich aus. Er gab jedoch an, dass er von K._____ jeweils zwischen Fr. 150.– und Fr. 200.– erhalten habe. Bei einem Preis von Fr. 30.– pro Gramm Heroin hat der Beschuldigte ihr demnach zwischen 5 bis 7 Gramm Heroin pro Treffen veräussert (Urk. 4/33 F/A 13; Urk. 4/46 F/A 5; vgl. auch Urk. 4/22 F/A 92, 96 f.; Prot. I S. 16 f.). Zugunsten des Beschuldigten ist vom tieferen dieser zwei Werte auszugehen. Dass sämtliche der genannten Personen über den Beschuldigten Heroin bezogen, ergibt sich aus den ausgewerteten Whatsapp-Chatverläufen (Urk. 4/14; Urk. 4/25; Urk. 4/27-32; Urk. 4/35-37; Urk. 4/39-41). Der objektive Sachverhalt ist auch in dieser Hinsicht erstellt.

2.3. Der Beschuldigte bestreitet hingegen, er habe an weitere, nicht namentlich bekannte Abnehmer im Kanton Zürich und Kanton Glarus Heroin verkauft. Weiter bestreitet er die in der Anklage aufgeführte Menge von 310 Gramm Heroin und den Reinheitsgehalt von 29.6 %. Diesbezüglich wird der Anklagesachverhalt nachfolgend zu erstellen sein.

2.4. Vor Vorinstanz anerkannte der Beschuldigte, dass die anlässlich seiner Verhaftung am 18. Februar 2021 bei ihm sichergestellten Portionen Heroingemisch von insgesamt 52.9 Gramm für den Verkauf an E._____ und G._____ bestimmt gewesen seien (Prot. I S. 16). Dieses Zugeständnis deckt sich mit Whatsapp-Chatnachrichten, die der Beschuldigte mit "C._____" und einem der genannten Abnehmer ausgetauscht hatte und im Rahmen der Auswertung seines Mobiltelefons gesichert werden konnten (Urk. 4/11+12). Der in der Anklageschrift genannte Reinheitsgrad von 17 % ergibt sich aus den Feststellungen im Gutach-- 9 of 76 -ten des Forensischen Instituts Zürich vom 12. März 2021 zur Identifikation/Gehaltsbestimmung von Betäubungsmitteln (Urk. 4/13 S. 2). Der Sachverhalt ist in dieser Hinsicht anklagegemäss erstellt.

2.5. Betreffend den Vorwurf des Verkaufs von Kokain räumte der Beschuldigte im Verlauf der Untersuchung und anlässlich der Hauptverhandlung ein, I._____ in J._____ GL bei diversen Gelegenheiten insgesamt ca. 6 Gramm Kokain im Tausch gegen Diaphin oder Dormicum übergeben zu haben (Urk. 4/3 F/A 99 ff.; Urk. 4/22 F/A 14, 104; Urk. 4/33 F/A 13; Urk. 4/47 F/A 15 S. 9; Prot. I S. 18). Dass I._____ Kokain vom Beschuldigten bezog, ergibt sich aus dem ausgewerteten Whatsapp-Chatverlauf zwischen den beiden (Urk. 4/14). Weiter gab der Beschuldigte in der Untersuchung an, K._____ bei drei Gelegenheiten jeweils 5 Gramm Kokain zu Fr. 70.– pro Gramm verkauft zu haben (Urk. 4/46 F/A 5; Urk. 4/47 F/A 8, 13). Anlässlich der Hauptverhandlung führte der Beschuldigte zwar aus, K._____ bei zwei Gelegenheiten jeweils nur 1 Gramm Kokain verkauft zu haben (Prot. I S. 16 f.). Es ist jedoch mit der Verteidigung auf sein wiederholtes Geständnis in der Untersuchung abzustellen (vgl. Urk. 39 Rz. 7). In diesem Umfang ist der Anklagesachverhalt erstellt.

2.6. Im Übrigen stellte der Beschuldigte den Tatvorwurf des Verkaufs von Kokain in Abrede. Nachfolgend ist daher zu erstellen, ob der Beschuldigte neben I._____ und K._____ auch an weitere, nicht näher bekannte Personen Kokain zu einem Preis von Fr. 100.– pro Gramm verkaufte bzw. abgab. Sodann wird die in der Anklageschrift genannte Menge von ca. 60 Gramm Kokain und der durchschnittliche Reinheitsgehalt von ca. 55 % bis 65 % zu erstellen sein.

2.7. Der subjektive Sachverhalt ist aufgrund der engen Verknüpfung von Tatund Rechtsfragen im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prüfen (E. III.2.4.; BGE 133 IV 9 E. 4.1; BGE 130 IV 58 E. 8.5; je mit Hinweisen).

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3. Grundlagen der Sachverhaltserstellung / Glaubwürdigkeit der Verfahrensbeteiligten

3.1. Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundsätze der richterlichen Beweiswürdigung zutreffend dargelegt, worauf einleitend verwiesen werden kann (Urk. 50 S. 7 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zur Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und von B._____ ist festzuhalten, dass diese Beiden im Zeitraum vom 10. Januar 2021 bis zu ihrer jeweiligen Verhaftung am 18. Februar 2021 in der Wohnung von L._____ an der M._____-strasse …, N._____ GL, zusammenlebten. Der Beschuldigte war zwar an einer anderen Adresse (O._____-gasse …, P._____ GL) angemeldet. Gemäss eigenen Aussagen hielt er sich jedoch regelmässig in der Wohnung von L._____ auf, um dort Drogen zu konsumieren. An seinem eigentlichen Wohnort habe er dies nicht gekonnt wegen seiner Partnerin und dem gemeinsamen Kind (Urk. 4/1 F/A 7 ff.; Urk. 4/2 F/A 15 f., 19 f., 35; Urk. 4/3 F/A 17,

25 ff., 33). Zum Zeitpunkt seiner Verhaftung wohnte er faktisch seit einigen Monaten an der M._____-strasse … in N._____, nachdem er sich mit seiner Partnerin zerstritten hatte (Urk. 1/1 S. 4; Urk. 1/2 S. 7 f.; Urk. 5/4 F/A 47 f.; Urk. 5/7 F/A 14; Prot. I S. 23). Der Beschuldigte hatte B._____ ein Zimmer in der Wohnung von L._____ vermittelt und kam für dessen Verpflegung auf (Urk. 4/3 F/A 27; Urk. 4/33 F/A 13; Urk. 4/47 F/A 15 S. 10; Urk. 5/7 F/A 46, 85, 88, 93). Aus den übereinstimmenden Aussagen ergibt sich zudem, dass sie sich gemeinsam im Drogenhandel betätigten und dabei zusammenarbeiteten. Darauf wird nachfolgend noch im Detail einzugehen sein. Insofern besteht zwischen den beiden Verfahrensbeteiligten ein gewisses Näheverhältnis. Als beschuldigte Personen bzw. als Auskunftsperson im Sinne von Art. 178 lit. f StPO (nachdem B._____ zunächst Mitbeschuldigter in diesem Verfahren war, wurde er infolge einer teilweisen Verfahrensübernahme seit Mai 2021 Beschuldigter in einem getrennten Strafverfahren der Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus) haben sie ein legitimes Interesse daran, die Ereignisse in einem für sie günstigen Licht darzustellen. Insbesondere liegt ihnen daran, ihren Beitrag an den ausgeführten Drogengeschäften und deren Umfang als möglichst gering erscheinen zu lassen. Sie waren nicht zur Aussage verpflichtet und hatten insbesondere nicht unter der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB wahrheitsgemässe -- 11 of 76 -Angaben zu machen. Allerdings bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sie sich gegenseitig übermässig belastet hätten. Insbesondere B._____ zeigte sich darum bemüht, das Handeln bzw. den Tatbeitrag des Beschuldigten als möglichst gering darzustellen, da jede Belastung auf ihn selbst zurückgefallen wäre und auch er sich dafür verantwortlich gemacht hätte. Die Aussagen des Beschuldigten und von B._____ sind unter diesen Vorzeichen zu würdigen.

3.2. Die Vorinstanz hat die wesentlichen Aussagen des Beschuldigten und von B._____ zutreffend zusammengefasst, worauf vorab verwiesen werden kann (Urk. 50 S. 9 ff., 17 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Auch die Beweiswürdigung durch die Vorinstanz ist sorgfältig, zutreffend und überzeugend (Urk. 50 S. 10 ff., 15 f., 18 ff.). Die nachfolgenden Erwägungen verstehen sich als Hervorhebungen und Ergänzungen.

4. Beweiswürdigung

4.1. Objektive Beweismittel

4.1.1. Am 18. Februar 2021 wurde der Beschuldigte einer polizeilichen Kontrolle unterzogen. Dabei wurde festgestellt, dass er zwei grössere Portionen Heroin von insgesamt 52.9 Gramm und zwei Portionen Kokain von total 6.7 Gramm mitsichführte (Urk. 1/1 S. 3; Urk. 11/5). Die beim Forensischen Institut Zürich eingeholten Gutachten vom 12. März 2021 und vom 5. August 2021 zur Identifikation/Gehaltsbestimmung dieser Betäubungsmittel ergaben in Bezug auf das Heroin einen Reinheitsgehalt von 17 % (Urk. 8/2 S. 2), betreffend das Kokain einen solchen von 55 % bzw. 59 % (Urk. 8/7 S. 2). Gleichentags wurde am aktuellen Aufenthaltsort des Beschuldigten und von B._____ an der M._____-strasse …, N._____, eine Hausdurchsuchung durchgeführt, bei welcher eine weitere Portion Heroin, Streckmittel und diverse Betäubungsmittelutensilien sichergestellt wurden (Urk. 11/3 ff.).

4.1.2. Der Beschuldigte und B._____ wurden am selben Tag, d.h. am 18. Februar 2021 verhaftet. Dabei wurden ihre Mobiltelefone sichergestellt (Urk. 11/3+4; Urk. 11/7). Auf entsprechenden Auftrag der Staatsanwaltschaft wertete die Kan-

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tonspolizei Zürich, Digitale Forensik, die darauf befindlichen Daten aus (Urk. 1/2 S. 9 f.). Auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten der Marke Nokia wurden nur Daten betreffend den Zeitraum vom 17. und 18. Februar 2021 festgestellt. Über die ausgewerteten Daten des Beschuldigten sind somit lediglich die zwei Tage unmittelbar vor seiner Verhaftung dokumentiert. Das Mobiltelefon der Marke Wiko, welches der Beschuldigte bis ungefähr zum 15. Februar 2021 verwendet hatte (Urk. 4/3 F/A 35), war derart beschädigt, dass eine Auswertung nicht möglich war (Urk. 1/2 S. 9 f.). Die Auswertung des Mobiltelefons von B._____ der Marke Samsung ergab dagegen umfangreiche Daten betreffend den Zeitraum zwischen dem

5. und 18. Februar 2021 (Urk. 4/25; Urk. 4/27-32; Urk. 4/35-37; Urk. 4/39-41).

4.1.3. Hinsichtlich der bestrittenen Sachverhaltselemente sind insbesondere die Whatsapp-Chatverläufe zwischen B._____ und D._____ (genannt "D'._____" bzw. "D''._____"; Urk. 4/25; Urk. 4/27-32; Urk. 4/35-37; Urk. 4/39-40) sowie zwischen B._____ und "C._____" (Urk. 4/41) relevant. Die Stadtpolizei Zürich kam nach Durchsicht dieser umfangreichen Chatverläufe zum Schluss, dass die ausgetauschten Nachrichten beinahe ausschliesslich Drogengeschäfte zum Gegenstand hätten, wobei der Beschuldigte ("A._____") als Hauptdarsteller erscheine. So habe B._____ laufend die zum Verkauf bestimmten Drogen vorbereiten und abpacken müssen, welche der Beschuldigte anschliessend von A nach B transportiert und veräussert habe. B._____ habe "C._____" und D._____ jeweils rapportiert, wieviel Geld der Beschuldigte von seinen Verkaufstouren zurückgebracht habe, welche Mengen welcher Drogen er verkauft habe und was noch übrig sei. Gestützt auf diese Angaben sei über Whatsapp ständig eine Art Buchhaltung über die abgewickelten Drogengeschäfte geführt worden. Die Stadtpolizei Zürich stellte sodann fest, dass sich aus den ausgewerteten Chatverläufen ergebe, dass der Beschuldigte als Lohn für seine Tätigkeit als Läufer immer wieder Kleinstmengen an Heroin und Kokain geschenkt bekommen habe oder diese Drogen billig habe erwerben können, namentlich Kokain praktisch durchwegs zu einem Preis von Fr. 60.– pro Gramm. Das Kokain habe der Beschuldigte anschliessend selbständig seinen persönlichen Kunden für Fr. 100.– pro Gramm gewinnbringend weiterverkauft (Urk. 1/2 S. 13 f.).

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4.1.4. Diese Auswertungsergebnisse und Feststellungen der Stadtpolizei Zürich sind im Wesentlichen zutreffend. Zur Illustration ist nachfolgend ein Ausschnitt aus dem Whatsapp-Chatverlauf zwischen B._____ und D._____ vom 8. Februar 2021 wiederzugeben. Die für die Drogen verwendeten Begriffe sind dabei wie folgt zu interpretieren: Kokain wird als "Weisses" oder "Schnee" bezeichnet, "Rotes" und "Äpfel" stehen für gestrecktes Heroin, "Steine" für ungestrecktes Heroin und mit "Salz" sind Streckmittel gemeint (Urk. 1/2 S. 15; Urk. 5/3 F/A 29 ff.; Urk. 5/4 F/A 16, 19 ff.; Urk. 5/5 F/A 52; Urk. 5/7 F/A 53 ff.). Diese Interpretationen wurden vom Beschuldigten nach anfänglichem Bestreiten (vgl. Urk. 4/22 F/A 44 f., 51, 68, 80) anlässlich der Hauptverhandlung als zutreffend bestätigt (Prot. I S. 18). Ausschnitt aus dem Whatsapp-Chatverlauf zwischen B._____ und D._____ vom 8. Februar 2021 (Urk. 4/25): Nr. Absender Inhalt Datum, Uhrzeit

136 D''._____ Hoffentlich endet das Treffen. Beim Ersten 10 10 08.02.2021, 09:01 Uhr

137 " Danach frage ich ihn nach Zerbrochenen ("te thyra" wird oft auch für kleine Scheine/Noten gebraucht) "

138 " Andere "

139 " 10 30 "

140 B._____ Hoffentlich "

141 D''._____ Beim Zweiten "

142 " Noch eine Stunde und er kommt zurück 08.02.2021, 09:02 Uhr

143 " 12 30 "

144 " So etwa "

145 B._____ Ja er hat mir gesagt er kommt um 12 30 Uhr oder um 13 00 "

146 " Ja "

147 D''._____ Melde es mir wenn er kommt 08.02.2021, 10:37 Uhr

148 B._____ Ok Bruder 08.02.2021, 10:40 Uhr

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[…]

184 D''._____ Gib A._____ 3 g Schnee 08.02.2021, 12:44 Uhr

185 " 150 wird er dir geben was übrig bleibt gibst du ihm später "

186 B._____ Ok Bruder "

187 D''._____ 925 08.02.2021, 12:48 Uhr

188 " Muss er dir geben "

189 " Für das "

190 " Was er ausgeliefert hat "

191 B._____ Ok Bruder "

192 D''._____ Danach für sich selber 150 "

193 " Was er will (oder: so viel er will) "

194 " Ok Bruder " […]

197 D''._____ Ist A._____ gekommen Bruder 08.02.2021, 13:10 Uhr

198 B._____ Nein noch nicht Bruder "

199 " Ich glaube er ist in 10 Minuten da "

200 D''._____ Ok Bruder 08.02.2021, 13:24 Uhr

201 " Sag mir danach wieviel Geld es insgesamt wird 08.02.2021, 13:26 Uhr

202 B._____ Ja "

203 " 920 hat er mir gegeben Bruder 08.02.2021, 13:29 Uhr

204 D''._____ Ok Bruder "

205 " Und die anderen 150 hat er dir nicht gegeben 08.02.2021, 13:30 Uhr

206 " für die 3 g die er für sich wollte "

207 B._____ 1 Sek den er hat mir genug gegeben "

208 D''._____ Ok "

209 B._____ 6828 08.02.2021, 13:35 Uhr

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[…]

255 D''._____ Ist A._____ da Bruder 08.02.2021, 14:26 Uhr

256 B._____ Nein Bruder ist gegangen um die Person zu treffen "

257 D''._____ Ok "

258 B._____ Um ihm Schnee zu geben "

4.1.5. Dieser Chatverlauf ist dahingehend zu interpretieren, dass der Beschuldigte am Vormittag des 8. Februar 2021 im Auftrag von D._____ (genannt "D''._____") zwei Abnehmer traf und diesen Betäubungsmittel verkaufte, wofür er einen Kaufpreis von Fr. 920.– einnahm. Diesen Geldbetrag lieferte er bei seiner Rückkehr an den gemeinsamen Aufenthaltsort an B._____ ab. Als Belohnung für die erfolgreiche Ausführung dieses Auftrags durfte der Beschuldigte zu einem vergünstigten Kaufpreis Kokain beziehen (3 Gramm Kokain für Fr. 150.– anstatt für Fr. 300.–). B._____ rapportierte in der Folge an D._____ den vom Beschuldigten abgelieferten Verkaufserlös und zu welchem vergünstigten Preis er welche Mengen Kokain gekauft hatte. Eine Stunde nach seiner Ankunft in der Wohnung an der M._____-strasse … in N._____ traf der Beschuldigte bereits wieder einen dritten Abnehmer, dem er – vermutlich das vorgängig vergünstigt bezogene – Kokain verkaufte.

4.1.6. Auch aus weiteren Whatsapp-Chatverläufen zwischen B._____ und D._____ (genannt "D'._____" bzw. "D''._____") ergibt sich, dass der Beschuldigte jeweils mehrere Abnehmer pro Tag mit Betäubungsmitteln belieferte (vgl. Urk. 4/28 und Urk. 4/32): Nr. Absender Inhalt Datum, Uhrzeit

960 D''._____ Morgen muss er 30 bringen nimmt 720 10.02.2021, 00:59 Uhr […]

962 " und 960 "

963 B._____ Ahaa super "

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964 D''._____ Kommt jener der 20 Steine nehmen wird "

965 " 4 werden es heute 10.02.2021, 01:00 Uhr […] 2194 D''._____ Er muss heute unbedingt nach Zürich 13.02.2021, 16:45 Uhr 2195 " Bruder " 2196 B._____ Aaa wieso " 2197 D''._____ Wir haben Bestellungen Bruder 13.02.2021, 16:46 Uhr 2198 " 30 25 " 2199 " Ungefähr 70 g sind direkt bestellt worden " 2200 " Bruder sobald die Ware nach Hause kommt " 2201 " Mach das Salz/Streckmittel bereit "

4.1.7. In Bezug auf die Menge der veräusserten Betäubungsmittel führte der polizeiliche Sachbearbeiter in seinem Nachtragsrapport vom 26. Juli 2021 aus, dass gestützt auf die sehr detaillierten und präzisen Textnachrichten für den Zeitraum vom 8. bis 18. Februar 2021 ziemlich genau erhoben werden könne, welche Drogen der Beschuldigte zu welchen Preisen veräussert habe. Dabei sei zu unterscheiden, dass der Verkauf von Heroin fast ausschliesslich im Auftrag von D._____ und "C._____" erfolgt sei. Das Kokain habe der Beschuldigte dagegen vergünstigt für Fr. 60.– pro Gramm erwerben und anschliessend selbständig seinen persönlichen Kunden für Fr. 100.– pro Gramm gewinnbringend weiterverkaufen können. Unter Berücksichtigung der per Whatsapp ausgetauschten Mengenangaben und der laufend nachgeführten Buchhaltung ergebe sich eine Mindestmenge von insgesamt 214.5 Gramm Heroin (ohne die anlässlich der Verhaftung am 18. Februar 2021 sichergestellten Portionen Heroin) und 49.5 Gramm Kokain, die der Beschuldigte veräussert habe. Für die Berechnung dieser Angaben seien lediglich Whatsapp-Nachrichten berücksichtigt worden, welche keinen Spielraum für Interpretationen offenlassen würden (Urk. 1/2 S. 14).

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4.1.8. Der Verteidigung ist grundsätzlich Recht zu geben, wenn sie kritisiert, dass weder die Polizei noch die Staatsanwaltschaft oder die Vorinstanz die angeblich per Whatsapp laufend nachgeführte "Buchhaltung" im Einzelnen ausgewertet und in einer Form dargestellt habe, die eine Äusserung dazu ermöglicht hätte (Urk. 63 Rz. 9). Es lässt sich nicht nachvollziehen, wie der polizeiliche Sachbearbeiter die in seinem Nachtragsrapport vom 26. Juli 2021 erwähnten Mindestmengen von insgesamt 214.5 Gramm Heroin und 49.5 Gramm Kokain ermittelte. Ergänzende Erläuterungen oder eine konkrete Berechnung unter Bezugnahme auf einzelne Chatnachrichten liegen nicht vor. Die Staatsanwaltschaft veranlasste keine weiteren Ermittlungen in Bezug auf die Menge an verkauften Drogen und nahm auch keine eigene Berechnung vor. Sie stellte vielmehr auf die Aussagen von B._____ ab, der gegen Ende des Vorverfahrens grössere Mengenangaben nannte, als diejenigen gemäss Nachtragsrapport (vgl. dazu nachfolgend E. II.4.2.). Es würde die Kompetenz bzw. die Überprüfungsbefugnis des Gerichts übersteigen, die von der Stadtpolizei Zürich berechneten Mengenangaben gestützt auf die erhobenen Chatnachrichten (insgesamt rund 6'000) zu überprüfen. Dennoch ist festzuhalten, dass den Whatsapp-Chatverläufen zwischen B._____ und D._____ resp. zwischen B._____ und "C._____" teilweise sehr konkrete Mengenangaben zu entnehmen sind, welche sich anhand der vorstehenden Interpretationen (E. II.4.1.4.) Kokain, gestrecktem und ungestrecktem Heroin sowie Streckmitteln zuordnen lassen. Es erscheint daher durchaus möglich, die vom Beschuldigten verkaufte Menge an Betäubungsmitteln gestützt auf die ausgewerteten Chatverläufe immerhin annäherungsweise zu bestimmen, wie es die Stadtpolizei Zürich getan hat. Die ermittelten Mindestmengen gemäss Nachtragsrapport der Stadtpolizei Zürich vom 26. Juli 2021 sind daher für die Sachverhaltserstellung heranzuziehen. Aufgrund des zutreffenden Einwandes der Verteidigung ist allerdings nur insoweit auf diese Mengenangaben abzustellen, als sie durch weitere Beweismittel gestützt werden.

4.1.9. In Ergänzung der polizeilichen Feststellungen ist schliesslich festzuhalten, dass sich aus den ausgewerteten Chatverläufen die starke Betäubungsmittelabhängigkeit des Beschuldigten ergibt. Von B._____ resp. von D._____ erhielt er täglich mehrere Portionen Heroin und Kokain geschenkt oder konnte diese Be-- 18 of 76 -täubungsmittel zu einem vergünstigten Preis beziehen. Es wird deutlich, dass diese Geschenke und Angebote dazu dienten, den Beschuldigten für die Ausführung seiner verschiedenen Aufträge zu motivieren. Ausschnitt aus dem Whatsapp-Chatverlauf zwischen B._____ und D._____ vom 10. Februar 2021 (Urk. 4/29): Nr. Absender Inhalt Datum, Uhrzeit 1124 D''._____ Hey 10.02.2021, 14:07 Uhr 1125 " Sag ihm " 1126 " Er wird unbedingt gebraucht " 1127 " Sag ihm er soll jemanden finden bevor sie (Bank) schliessen " 1128 " Gib ihm ein g ohne Geld " 1129 B._____ Er hat jetzt drei genommen " 1130 " Er sagt es gibt keine Chance mit meinem Pass 10.02.2021, 14:08 Uhr 1131 D''._____ Ich Weiss den er hat es mir gesagt " 1132 " Hey er soll jemanden anrufen " 1133 " Gib ihm ein g vom Weissen und sag es ihm " 1134 " Damit er kommt und es erledigt " 1135 " Er soll Q._____ nehmen " 1136 B._____ Es kommt einer seiner Freunde " 1137 D''._____ Oder R._____ " 1138 B._____ Jetzt " 1139 D''._____ Ok " 1140 " Sag ihm er soll schneller Machen " 1141 " Denn in einer Stunde schliessen sie (Bank) " 1142 B._____ Ok "

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1143 D''._____ Bruder gib ihm ein g Weisses " 1144 " als Geschenk " 1145 " Er soll einfach kommen und es beenden 10.02.2021, 14:09 Uhr 1146 " Dringend " Folglich liegt der Schluss nahe, dass er einen Grossteil der für sich persönlich bezogenen Betäubungsmittel konsumierte. Durch die Whatsapp-Nachrichten ist allerdings ebenso belegt, dass der Beschuldigte zumindest einen Teil des Kokains selbständig und unabhängig von seinen Auftraggebern (weiter-)verkaufte. Ausschnitt aus dem Whatsapp-Chatverlauf zwischen B._____ und "C._____" vom 15. Februar 2021 (Urk. 4/41): Nr. Absender Inhalt Datum, Uhrzeit 1008 B._____ 0.5 Apfel 15f A._____ 15.02.2021, 09:41 Uhr 1009 " 1 Schnee 60f A._____ 15.02.2021, 10:34 Uhr 1010 C._____ Ok " 1011 B._____ 2.5 Schnee A._____ bringt die Leke's (albanische Währung) sobald er zurück ist 15.02.2021, 11:59 Uhr 1012 " Denn in 10 Min bringt er es irgendwo hin 15.02.2021, 12:00 Uhr 1013 C._____ Okkk 15.02.2021, 12:25 Uhr 1014 B._____ Bruder A._____ hat jetzt 230 [gebracht] und schuldet nur noch 100 15.02.2021, 13:37 Uhr 1015 C._____ Ok " 1016 B._____ 1.5 Schnee 1 Apfel 120f A._____ 15.02.2021, 13:38 Uhr 1017 C._____ Ok 15.02.2021, 13:39 Uhr 1018 B._____ 1 Schnee 60f A._____ 15.02.2021, 14:23 Uhr

4.2. Aussagen von B._____

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4.2.1. Zu den bestrittenen Sachverhaltselementen machte B._____ im Verlauf der Untersuchung widersprüchliche Aussagen. Zunächst bestritt er wiederholt, dass der Beschuldigte und er Drogen verkauft hätten oder an entsprechenden Geschäften beteiligt gewesen seien (Urk. 5/1 F/A 7, 38 ff.; Urk. 5/2 F/A 9, 14, 18 ff.,

27 f.). Auf Vorhalt der ausgewerteten und belastenden Chatverläufe zwischen ihm und "C._____" bzw. D._____ (genannt "D''._____") räumte er dagegen ein, er habe von seinen beiden Auftraggebern Heroin und Kokain geliefert erhalten. Diese Drogen habe er auf Anweisung seiner Auftraggeber gestreckt, portioniert und anschliessend an Personen in der Nähe seiner Unterkunft verkauft (Urk. 5/3 F/A 9 f.,

17 f.; Urk. 5/4 F/A 2 f.). Zum Tatbeitrag des Beschuldigten befragt, erklärte B._____ anlässlich der delegierten Einvernahme vom 6. Mai 2021 zunächst, dieser habe nur Drogen von ihm abgekauft und anschliessend alleine oder zusammen mit Kollegen konsumiert. Er könne nicht sagen, ob der Beschuldigte die erworbenen Drogen auch weiterverkauft habe (Urk. 5/3 F/A 20 ff.). Nur einige Fragen später räumte B._____ dagegen ein, dass der Beschuldigte etwa drei Mal Drogen verkauft habe (Urk. 5/3 F/A 28). Dabei spezifizierte er nicht weiter, ob er vom Heroin- oder Kokain-Verkauf sprach. In seinem schriftlichen Geständnis vom selben Tag (6. Mai 2021) deponierte B._____ dagegen, der Beschuldigte und er hätten gemeinsam Drogen verkauft. Dabei habe er sich auf Abnehmer in der näheren Umgebung seiner Unterkunft konzentriert, während der Beschuldigte mit dem Zug in andere Städte gefahren sei und dort verkauft habe (Beilage 1.2 zu Urk. 5/4; vgl. auch Urk. 5/6 F/A 33). Anlässlich der delegierten Einvernahme vom 28. Mai 2021 ergänzte er auf entsprechende Frage, dass der Beschuldigte die Drogen überall bzw. an verschiedenen Orten verkauft oder verteilt habe. Dies sei dessen Aufgabe gewesen. Zudem habe er neue Kunden gewinnen sollen (Urk. 5/4 F/A 64, 69; vgl. auch Urk. 5/6 F/A 33). B._____ erwähnte, dass der Beschuldigte – im Gegensatz zu ihm selber – zahlreiche Personen aus dem Drogenmilieu und damit auch potentielle Abnehmer gekannt habe (Urk. 5/4 F/A 43). Teilweise habe dieser auch seine Kollegen in die gemeinsame Wohnung an der M._____-strasse... in N._____ gebracht, wo er (B._____) diesen habe Drogen verkaufen können (Urk. 5/4 F/A 65). Als Lohn für den Transport und Verkauf des Heroins an die jeweiligen Abnehmer sei dem Beschuldigten ein bestimmter Geld-- 21 of 76 -betrag in Aussicht gestellt worden und habe er kleinere Mengen an Drogen bekommen (jeweils 1 Gramm Heroin oder Kokain). Zudem habe er Kokain zu einem vergünstigten Preis von Fr. 60.– pro Gramm beziehen können, welches er anschliessend für Fr. 100.– pro Gramm gewinnbringend weiterverkauft habe, soweit er es nicht selbst konsumiert habe (Urk. 5/4 F/A 57, 63, 67). B._____ erklärte sodann, dass der Beschuldigte ihm jeweils den Erlös aus den Drogenverkäufen habe übergeben müssen. Es sei seine Aufgabe gewesen, die verkauften Mengen und die Einnahmen aus den Verkaufsgeschäften zu notieren (Urk. 5/4 F/A 15; Urk. 5/6 F/A 19). Anlässlich seiner Einvernahme als Auskunftsperson vom 9. Juli 2021, welche in Anwesenheit des Beschuldigten durchgeführt wurde, hielt er im Wesentlichen an der vorstehend dargelegten Aufgabenteilung fest (Urk. 5/7 F/A 35 ff., 60, 63, 72 ff., 80 ff.). So sollte der Beschuldigte mit dem Zug in verschiedene Städte reisen und dort an die Kunden von "C._____" Heroin verkaufen. Er (B._____) habe vorgängig die Drogen gestreckt, portioniert und für den Transport verpackt. Die konkreten Instruktionen, wo und an wen das Heroin zu verkaufen sei, habe der Beschuldigte direkt von "C._____" erhalten. Er (B._____) sei diesbezüglich nicht involviert gewesen, da er sich mit den Örtlichkeiten auch nicht ausgekannt habe. Den Erlös aus den Heroin-Verkäufen habe der Beschuldigte ihm schliesslich zur Aufbewahrung übergeben. Auf die Frage, in welchem Gebiet der Beschuldigte die Drogen veräussert habe, antwortete B._____, dies sei lediglich in drei Ortschaften gewesen und zwar in Zürich, S._____ und H._____. An anderen Orten habe er nicht verkauft. Jedenfalls wisse er nichts davon. Er könne es zwar nicht ausschliessen, aber er würde lügen, wenn er sagen würde, der Beschuldigte habe auch anderswo Heroin verkauft (Urk. 5/7 F/A 40, 61 f., 64). In Bezug auf den Verkauf von Kokain führte B._____ aus, dass der Beschuldigte täglich jeweils kleinere Mengen dieser Droge für Fr. 60.– pro Gramm bei ihm erworben habe. Einen Grossteil davon habe er selbst oder zusammen mit Kollegen konsumiert, da er stark süchtig gewesen sei. Rund einen Drittel habe er dagegen an seine Leute zu einem Preis von Fr. 100.– weiterverkauft, wobei er den Gewinn von Fr. 40.– pro Gramm wiederum für den Erwerb von Drogen investiert habe (Urk. 5/7 F/A 37 f., 41 ff., 79).

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4.2.2. Aus den vorstehenden Aussagen wird deutlich, dass B._____ die Geschehnisse immer wieder anders schilderte und seine Darstellung jeweils dem neuesten Untersuchungsergebnis anpasste. Besonders zur Anzahl Abnehmer, an welche der Beschuldigte im Auftrag von "C._____" oder D._____ Heroin veräusserte, machte er keine verlässlichen Angaben. So sagte er zunächst aus, der Beschuldigte habe überall bzw. an verschiedenen Orten Heroin verkauft. Bei seiner späteren Einvernahme als Auskunftsperson, welcher auch der Beschuldigte persönlich beiwohnte, schränkte er dessen Verkaufsgebiet auf die drei Ortschaften Zürich, H._____ und S._____ ein. Gleichzeitig erklärte er jedoch, dass der Beschuldigte jeweils direkt von "C._____" Anweisungen erhalten habe, wo und an wen er die Portionen Heroingemisch verkaufen und welchen Preis er dafür fordern müsse. Er (B._____) selber habe nur mitgeteilt erhalten, welche Mengen Heroin er für den Transport und Verkauf vorbereiten solle. Entsprechend könne er nicht ausschliessen, dass der Beschuldigte auch Abnehmer an anderen Orten mit Heroin beliefert habe. Davon habe er jedoch keine Kenntnis. Diese Einschränkung anlässlich seiner Einvernahme vom 9. Juli 2021 ist als blosse Schutzbehauptung zu werten. Dass der Beschuldigte in den drei genannten Ortschaften Heroin verkauft hatte, musste B._____ wohl einräumen, weil auf seinem Mobiltelefon Fotos ausgewertet wurden, auf denen abgepackte Heroin-Portionen mit den Aufschriften "H._____" und "S.______" abgebildet sind (Beilagen 1.13 und 1.14 zu Urk. 5/3). Sodann führte der Beschuldigte bei seiner Verhaftung in Zürich zwei grössere Portionen Heroingemisch mit sich (Urk. 1/1 S. 3; Urk. 11/5). Es ist naheliegend, dass B._____ versuchte, den Beschuldigten durch sein Aussageverhalten keiner weiteren Drogenverkäufe zu belasten, zu denen ihm keine objektiven Beweismittel vorgehalten worden waren, da dies auch sein eigenes Verschulden geringer erscheinen liess. Aus seinen Chatverläufen mit D._____ (genannt "D''._____") geht jedoch ohne rechtserhebliche Zweifel hervor, dass B._____ darüber informiert war, dass der Beschuldigte auch in anderen Ortschaften bzw. an weitere Abnehmer Heroin verkaufte ("T'._____", T._____). Ausschnitte aus dem Whatsapp-Chatverlauf zwischen B._____ und D._____ (Urk. 4/28+36):

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Nr. Absender Inhalt Datum, Uhrzeit

894 D''._____ Morgen Bruder, morgen [muss] er unbedingt um 11 Uhr bei T'._____ sein. Er muss unbedingt am Morgen aufstehen. Das sagt dir dein Bruder. 09.02.2021, 23:57 Uhr

895 B._____ Ja Bruder ich wecke ihn " […] 3247 D''._____ Ruf A._____ an 15.02.2021, 15:36 Uhr 3248 " Er soll kommen " 3249 " Und gib ihm die 2.6 " 3250 " 2.5 " 3251 " Und er sol les nach U._____ bringen " 3252 " Er soll T._____ (T._____) treffen " 3253 " Sage ihm dass er auf ihn in U._____ wartet " 3254 B._____ Ok " 3255 " Er sagt er sei um 5 zuhause 15.02.2021, 15:38 Uhr 3256 D''._____ Ok einverstanden 15.02.2021, 15:40 Uhr 3257 " Sag ihm 70 fr " 3258 " Wird er dir geben " Folglich ist auf seine Aussagen in Bezug auf den Kreis der Abnehmer, an die der Beschuldigte Heroin verkaufte, nicht abzustellen.

4.2.3. Auf die Frage, an wen der Beschuldigte Kokain verkauft hatte, konnte B._____ keine Auskunft geben, da es sich bei den betreffenden Abnehmern nicht um Kunden von "C._____" gehandelt habe und er die Tätigkeit des Beschuldigten nicht habe überwachen bzw. rapportieren müssen. Vielmehr habe dieser beim Verkauf von Kokain selbständig gehandelt (vgl. Urk. 5/7 F/A 37).

4.2.4. Zur verkauften Menge an Heroin und Kokain machte B._____ im Verlauf der Untersuchung uneinheitliche Angaben (Urk. 4/3 F/A 9, 17, 22, 67; Beilage 1.2

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zu Urk. 5/4; Urk. 5/4 F/A 2, 8, 22, 33; Urk. 5/5 F/A 39, 46 ff.; Urk. 5/6 F/A 22 ff., 35; Urk. 5/7 F/A 71, 77 f.), die im vorinstanzlichen Urteil zutreffend zusammengefasst werden (Urk. 50 S. 11 f., 18 f.). Zuletzt nannte er wiederholt Mengen im Bereich von ca. 274 bis 310 Gramm Heroin und 180 bis 200 Gramm Kokain. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass B._____ laufend eine Art Buchhaltung führte und jeweils an seine Auftraggeber rapportierte, welche Mengen Heroin (gestreckt / ungestreckt) und Kokain noch vorhanden seien, wieviel Drogen zu welchem Preis an Kunden verkauft worden seien und wieviel dem Beschuldigten geschenkt bzw. zu einem vergünstigten Preis abgegeben worden sei. Er musste daher einen gewissen Überblick gehabt haben über die umgesetzte Menge an Heroin. Zudem wird er ungefähr abgeschätzt haben können, wieviel Kokain er dem Beschuldigten verkauft oder als Lohn gegeben hatte. Für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht weiter, dass die Zugabe von bestimmten Mengenangaben immer auch bedeutete, dass er in diesem Umfang Heroin vorgängig zum Transport und Verkauf durch den Beschuldigten vorbereitet oder diesem Kokain veräussert bzw. abgegeben hatte. Damit hatte er sich ebenfalls des Verkaufs von Betäubungsmitteln (mit-)verantwortlich gemacht. Dennoch verbleiben aufgrund seines widersprüchlichen und auf das jeweilige Untersuchungsergebnis adaptierten Aussageverhaltens Zweifel an der Richtigkeit seiner Mengenangaben. Hinzukommt, dass B._____ auf die Fragen, von wem und in welchen Mengen er Heroin und Kokain geliefert erhalten hatte, äusserst unplausible und lebensfremde Antworten gab, welche durch die ausgewerteten Chatnachrichten klar widerlegt werden (Urk. 5/5 F/A 40 f., 43 f., 53, 55 ff.; Urk. 5/6 F/A 1 f., 5, 10 ff., 20; Urk. 5/7 F/A 77, 85). Entsprechend lässt sich auch nicht ohne Weiteres nachvollziehen, wie er darauf schloss, welche Mengen der gelieferten Betäubungsmittel durch den Beschuldigten veräussert wurden. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass B._____ nicht überwachte bzw. mitverfolgte, in welchem Umfang der Beschuldigte das Kokain, welches er zuvor im Einverständnis mit "C._____" und D._____ über ihn bezogen hatte, an seine eigenen Kunden weiterverkaufte und in welchem Umfang er dieses selbst oder zusammen mit Freunden konsumierte. Vor diesem Hintergrund lassen sich aus den Aussagen von B._____ keine verlässlichen Schlüsse auf die -- 25 of 76 -verkauften Mengen an Heroin und Kokain ziehen. Auf seine Angaben kann daher für die Sachverhaltserstellung nicht unbesehen abgestellt werden.

4.3. Aussagen des Beschuldigten

4.3.1. Der Beschuldigte sagte zu Beginn des Vorverfahrens wiederholt aus, er verkaufe keine Drogen. In Bezug auf das Heroin, welches anlässlich der Verhaftung bei ihm sichergestellt wurde, erklärte er zunächst, dies sei für seinen eigenen Konsum bestimmt gewesen. Er habe das Heroin für sich selber benötigt und nicht verkaufen wollen (Urk. 4/1 F/A 39; Urk. 4/2 F/A 12, 14). In der delegierten Einvernahme vom 31. März 2021 schilderte er dagegen, B._____ habe ihm eine der beiden Heroin-Portionen schenken wollen, wenn er die andere Portion einer Person mit roter Mütze und roten Schuhen unter der grossen Uhr im Zürich HB übergeben würde. Für dieses Geschäft hätte er jedoch kein Geld in die Hand nehmen müssen. Die Bezahlung des Kaufpreises sei bereits anderweitig geregelt gewesen. Einen solchen Auftrag habe er bereits zwei Mal ausgeführt. Am 18. Februar 2021 sei er zum dritten Mal nach Zürich gereist (Urk. 4/3 F/A 53, 55, 57, 79; vgl. auch Urk. 4/33 F/A 13; Urk. 4/47 F/A 7). Auf Vorhalt belastender Whatsapp-Nachrichten und auf die Frage, ob er die beiden Portionen Heroingemisch nicht an E._____ und G._____ hätte verkaufen sollen, erklärte der Beschuldigte zunächst, er habe bei diesen Personen Diaphin bzw. Dormicum beziehen wollen. Es seien immer dieselben zwei Personen gewesen: E._____ und G._____. Diesen habe er einige Male Heroin im Tausch gegen Diaphin bzw. Dormicum abgegeben. Geld habe er hingegen nie entgegengenommen (Urk. 4/3 F/A 68, 73, 77 ff.). Auf Vorhalt des ausgewerteten Whatsapp-Chatverlaufs mit I._____ räumte der Beschuldigte sodann ein, dass er auch mit ihr bei mehreren Gelegenheiten Heroin gegen Diaphin bzw. Dormicum eingetauscht habe (Urk. 4/3 F/A 96 ff.). Anlässlich der delegierten Einvernahme vom 10. Mai 2021 sagte er neu aus, dass er für D._____ (genannt "D'._____") mehrmals Pakete an drei Kunden ausgeliefert und im Gegenzug Heroin für seinen Konsum erhalten habe. Neben E._____ und G._____ (genannt "G'._____") gab der Beschuldigte neu K._____ als seine Kundin an. I._____ erwähnte er dagegen nicht mehr. Zum konkreten Vorgehen führte er aus, dass B._____ ihn jeweils im Auftrag von "D'._____" gefragt habe, ob er zu -- 26 of 76 -einem seiner drei Kunden gehen und etwas ausliefern könne. In der Folge habe B._____ Pakete vorbereitet. Er habe nicht gewusst, was sich darin befunden habe. Da "D'._____" nur mit Heroin zu tun gehabt habe, sei er jedoch davon ausgegangen, dass es sich um diese Droge handeln müsse. B._____ habe ihm dann die Pakete übergeben und ihn darüber informiert, welchen Preis die jeweiligen Abnehmer dafür bezahlen müssten. Davon ausgehend habe er jeweils die im Paket enthaltene Menge Heroin abschätzen können (Urk. 4/22 F/A 23, 28, 71, 95; vgl. auch Urk. 4/47 F/A 5). In der Folge hielt der Beschuldigte daran fest, dass er nur an E._____, G._____ (genannt "G'._____") und K._____ Heroin verkauft habe, obwohl die ausgewerteten Chatverläufe den Schluss nahelegten, dass er auch "Bestellungen" von weiteren, nicht namentlich bekannten Personen auf Anweisung von D._____ bzw. "C._____" ausgeführt hatte. Bis zu seiner Verhaftung habe er nur drei Verkaufstouren gemacht, bei welchen er diese drei Abnehmer im Kanton Zürich mit Heroin beliefert habe. Im Kanton Glarus habe er dagegen nie Drogen verkauft (Urk. 4/33 F/A 13, 19 f., 53; Urk. 4/46 F/A 5 ff., 11; Urk. 4/47 F/A 9, F/A 15 S. 9; Prot. I S. 12 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung räumte der Beschuldigte schliesslich ein, dass die bei seiner Verhaftung sichergestellten Portionen Heroingemisch zum Verkauf an E._____ und G._____ bestimmt gewesen seien (Prot. I S. 16).

4.3.2. Anhand der vorstehenden Aussagen wird deutlich, dass der Beschuldigte in Bezug auf die Anzahl Personen, denen er im Auftrag von D._____ bzw. "C._____" Heroingemisch verkaufte, immer wieder neue Darstellungen präsentierte, die sich jeweils ganz offensichtlich widersprachen. Zudem ergibt sich aus seinem Aussageverhalten, dass er einzig Heroin-Verkäufe bzw. -Übergaben an Abnehmer einräumte, die aus den ausgewerteten Whatsapp-Chatverläufen namentlich hervorgingen. Da insoweit die Möglichkeit bestand, dass diese Personen einvernommen werden und ihn belasten könnten, hätte ein Bestreiten nur wenig Sinn gemacht. Auf Vorhalt von weiteren, in den Chatnachrichten beschriebenen "Bestellungen", die der Beschuldigte im Auftrag von D._____ bzw. "C._____" an namentlich nicht bekannte Personen auslieferte, gab er hingegen ausweichende, unplausible und nicht nachvollziehbare Antworten (vgl. Urk. 4/22 F/A 44, 50, 68 f., 74, 88; Urk. 4/33 F/A 15 ff., 24 ff.). Schliesslich ist festzuhalten, dass sein Stand-- 27 of 76 -punkt, er habe im Kanton Glarus kein Heroin verkauft, durch eigene Zugeständnisse und Chatnachrichten widerlegt ist (I._____ in J._____: Urk. 4/3 F/A 99, Urk. 4/22 F/A 14; V._____ in der Unterführung vom Bahnhof N._____: Urk. 4/20; Mann namens T._____ an den Bahnhöfen N._____ und U._____: Urk. 4/35 Nr. 2898, 2941 ff. und Urk. 4/36 Nr. 3247 ff.). Im Ergebnis bestehen erhebliche Zweifel an der Behauptung des Beschuldigten, wonach er während des Deliktszeitraumes nur anlässlich drei Touren in den Kanton Zürich an E._____, G._____ und K._____ Heroin verkauft und bei verschiedenen Gelegenheiten Heroin im Tausch gegen Medikamente an I._____ übergeben habe. Auf seine Darstellung, er habe darüber hinaus an keine weiteren, namentlich nicht bekannte Personen in den Kantonen Zürich und Glarus Heroin veräussert, ist folglich nicht abzustellen.

4.3.3. Auch zur verkauften Menge an Heroin machte der Beschuldigte in der Untersuchung und anlässlich der Hauptverhandlung widersprüchliche Angaben (vgl. die Zusammenfassung in Urk. 50 S. 10). So bezifferte er die Mengenangaben auf entsprechende Fragen stets in unterschiedlicher Höhe und bestritt bereits eingestandene Einzelverkäufe an seine namentlich bekannten Abnehmer. Zuletzt stellte er sich auf den Standpunkt, er habe insgesamt höchstens 135 bis 140 Gramm bzw. 120 bis 125 Gramm Heroin verkauft, welches er von B._____ bereits portioniert und abgepackt erhalten habe. Im darüber hinausgehenden Umfang habe er das Heroin, welches B._____ ihm abgegeben habe, alleine oder zusammen mit Kollegen geraucht (Urk. 4/46 F/A 6 f.; Urk. 4/47 F/A 15 S. 9; Prot. I S. 12 ff.).

4.3.4. Mit der Vorinstanz ist durchaus nachvollziehbar, dass der Beschuldigte keine verlässlichen Angaben zur verkauften Menge an Heroin machen konnte. So führte er keine eigene Buchhaltung über die ausgelieferten "Bestellungen" und hatte keine Einsicht in die fortlaufend nachgeführten Zahlen, welche B._____ an D._____ und "C._____" weiterleitete. Zudem erklärte der Beschuldigte, dass er nicht gewusst habe, welche Mengen welcher Drogen in den Paketen enthalten gewesen seien, die er den einzelnen Abnehmern habe übergeben müssen. Da sich "D'._____" seines Wissens im Heroinhandel betätigt habe, sei er davon ausgegangen, dass es sich um diese Droge handeln müsse. Ausgehend vom Kaufpreis, den er habe einfordern müssen, habe er jeweils die Menge berechnet (Urk.

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4/22 F/A 71; Urk. 4/33 F/A 13). Der Beschuldigte hatte somit keine klaren und aufs Gramm genauen Informationen darüber, welche Mengen welcher Drogen er an die verschiedenen Abnehmer verkaufte. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass er während des Deliktszeitraumes gemäss eigenen Aussagen konstant unter Drogeneinfluss stand und deshalb "mit dem Hirn nicht wirklich anwesend war" (Urk. 4/47 F/A 15 S. 10; Prot. I S. 21; vgl. auch act. 39 Rz. 10). Diese vorstehenden Umstände führen zusammen mit seinem inhaltlich widersprüchlichen Aussageverhalten dazu, dass auf seine Angaben zur verkauften Mengen an Heroin nicht abgestellt werden kann.

4.3.5. Schliesslich machte der Beschuldigte auch in Bezug auf den Vorwurf des Verkaufs von Kokain im Verlauf der Untersuchung und anlässlich der Hauptverhandlung widersprüchliche Angaben (vgl. Zusammenfassung in Urk. 50 S. 17 f.). So beteuerte er wiederholt, kein Kokain verkauft zu haben (Urk. 4/33 F/A 60, 65; Urk. 4/46 F/A 8; Urk. 4/47 F/A 15 S. 9 f.; Prot. I S. 18 f.). Im Widerspruch dazu gestand er jedoch ein, bei mehreren Gelegenheiten Kokain an K._____ und I._____ verkauft bzw. gegen Medikamente eingetauscht zu haben (Urk. 4/3 F/A 99 ff.; Urk. 4/22 F/A 14, 104; Urk. 4/33 F/A 13; Urk. 4/46 F/A 5; Urk. 4/47 F/A 8, 13, F/A 15 S. 9; Prot. I S. 17 f.). Weiter behauptete er zunächst, er habe das Kokain jeweils nicht von B._____ bezogen, sondern von einer unbekannten Person (genannt "der Schwarze"; Urk. 4/1 F/A 21 ff.; Urk. 4/2 F/A 30 ff.; Urk. 4/3 F/A 91 f., 106, 113; Urk. 4/22 F/A 31). B._____ bzw. "D'._____" hätten kein Kokain oder nur solches von ganz schlechter Qualität gehabt (Urk. 4/22 F/A 31, 82, 84; vgl. auch Urk. 4/46 F/A 5). Später schilderte der Beschuldigte jedoch, dass er von B._____ regelmässig Kokain als Bezahlung für die Erledigung seiner verschiedenen Aufträge erhalten habe (Urk. 4/33 F/A 37). Dass er bei B._____ auch Kokain für seinen eigenen Konsum gekauft habe, stritt der Beschuldigte anfangs ab (Urk. 4/22 F/A 50, 85). In späteren Einvernahmen räumte er dies dagegen ein und erklärte, von seinem Komplizen jeden Tag kleinere Mengen Kokain erworben zu haben. Diese habe er jedoch mehrheitlich selbst konsumiert. Teilweise seien auch Leute in die gemeinsame Wohnung an der M._____-strasse... in N._____ gekommen und hätten mit ihm zusammen Kokain geraucht (Urk. 4/46 F/A 8; Urk. 4/47 F/A 8, F/A 15 S. 9; Prot. I S. 17). Schliesslich bestätigte der Beschuldigte, im Auftrag von -- 29 of 76 -"D'._____" und B._____ Kokain veräussert zu haben (Urk. 4/22 F/A 52 f., 61, 70). Dieses Zugeständnis bestritt er jedoch kurz darauf wieder (vgl. Urk. 4/22 F/A 68,

82 f.) und behauptete, er habe keine eigenen Kunden gehabt. Er sei vielmehr einfach ein Mittelsmann für B._____ gewesen und habe diesem potentielle Abnehmer vermittelt (Urk. 4/22 F/A 76; Prot. I S. 19 f.).

4.3.6. Mit der Vorinstanz erweisen sich die Aussagen des Beschuldigten als äusserst widersprüchlich, ausweichend und unplausibel. Es fällt wiederum auf, dass er einzig Kokain-Verkäufe bzw. -Übergaben an zwei Abnehmerinnen einräumte, die aus den ausgewerteten Whatsapp-Chatverläufen namentlich hervorgingen. Da insoweit die Gefahr belastender Aussagen dieser Personen im Falle einer Einvernahme bestand, hätte ein Bestreiten nur wenig Sinn gemacht. Abgesehen von diesen Zugeständnissen stehen die Aussagen des Beschuldigten weitgehend in Widerspruch zu den ausgewerteten Chatverläufen, aus welchen hervorgeht, dass er mehrmals täglich über D._____ bzw. B._____ kleinere Mengen an Kokain zu einem durchschnittlichen Preis von Fr. 60.– pro Gramm erwarb und diese Drogen anschliessend nicht nur selbst konsumierte, sondern teilweise an namentlich nicht näher bekannte Personen weiterveräusserte. Auf entsprechende Vorhalte konnte er keine nachvollziehbaren Erklärungen für die Richtigkeit seiner Darstellung abgeben (Urk. 4/22 F/A 44, 50, 68; Urk. 4/33 F/A 24 ff.). Vor diesem Hintergrund ist für die Erstellung der bestrittenen Sachverhaltselemente in Bezug auf den Tatvorwurf des Verkaufs von Kokain nicht auf die Aussagen des Beschuldigten abzustellen.

4.4. Gesamtwürdigung

4.4.1. Aus der vorstehenden Würdigung der einzelnen Beweismittel ergibt sich, dass die bestrittenen Sachverhaltselemente hauptsächlich anhand der ausgewerteten Chatverläufe zu erstellen sind. Der Verteidigung ist zuzustimmen, wenn sie festhält, dass die Kommunikation aus unvollständigen, abgehackten Sätzen und einzelnen Zahlen bestehe, aus welchen sich das Geschehen nicht im Detail abbilden lasse (vgl. Urk. 39 Rz. 16; Urk. 63 Rz. 9). Dennoch wird deutlich, dass der Beschuldigte das Heroin im Grunde ausschliesslich im Auftrag von D._____ und -- 30 of 76 -"C._____" veräusserte. Zudem ergibt sich aus den zahlreichen Textnachrichten, dass er das Heroin nicht nur an die vier in der Anklageschrift aufgeführten Abnehmer, sondern auch an weitere, nicht namentlich bekannte Personen auslieferte und verkaufte. Dazu kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden (E. II.4.1.4. ff.). Auch in Bezug auf den Verkauf von Kokain ist gestützt auf die ausgewerteten Chatnachrichten erstellt, dass der Beschuldigte nicht bloss I._____ und K._____ als Abnehmerinnen hatte, sondern auch an männliche Personen verkaufte. So stand er über sein Mobiltelefon mit mehreren Personen in Kontakt betreffend den Verkauf von Kokain (Urk. 4/17; Urk. 4/19-21). Zudem teilte B._____ den beiden Auftraggebern mehrmals mit, dass der Beschuldigte jemanden treffe, um diesem Kokain zu verkaufen (vgl. E. II.4.1.4.; vgl. auch Urk. 4/28 Nr. 912 [Nachricht von B._____ an D''._____]: "Er hat 8 für den Mann genommen und 1 für sich, als er zurückgekommen ist hat er noch 4 für sich genommen]).

4.4.2. Der Beschuldigte anerkannte, den vier in der Anklageschrift aufgeführten Personen insgesamt 156 Gramm Heroin verkauft bzw. überbracht zu haben (vgl. E. II.2.2.; E._____: 75 Gramm; G._____: 60 Gramm; K._____: 15 Gramm; I._____: 6 Gramm). Im darüber hinausgehenden Umfang bestritt er die Menge Heroin, die er gemäss Anklage umgesetzt haben soll. Dass der Beschuldigte im Deliktszeitraum mehr als 156 Gramm Heroin veräusserte, ergibt sich bereits daraus, dass er diese Droge gemäss erstelltem Sachverhalt auch an weitere, nicht namentlich bekannte Personen lieferte. Die Stadtpolizei Zürich ermittelte basierend auf der stets fortgeführten Buchhaltung und den Mengenangaben in den Whatsapp-Nachrichten von B._____ an D._____ und "C._____" eine absolute Mindestmenge von total 214.5 Gramm Heroin (ohne die Sicherstellungen vom 18. Februar 2021), die der Beschuldigte veräussert haben müsse (Urk. 1/2 S. 14). Diese Mengenangabe bezieht sich allerdings nur auf den Zeitraum vom 8. bis 18. Februar 2021, welcher mittels Chatnachrichten ab dem Mobiltelefon von B._____ dokumentiert ist. Daraus ergibt sich jedoch, dass der Beschuldigte bereits im Zeitraum zwischen dem 19. Januar 2021 und dem 7. Februar 2021 im Auftrag von D._____ und "C._____" Heroin veräussert hatte. Diesbezüglich liegen jedoch keine verlässlichen Mengenangaben vor, welche dem Beschuldigten angelastet werden können. Einzig B._____ machte Schätzungen darüber, welche Mengen -- 31 of 76 -Heroin der Beschuldigte während des gesamten Deliktszeitraumes vom 19. Januar 2021 bis zum 18. Februar 2021 veräussert habe. Vorstehend wurde festgestellt, dass darauf nicht unbesehen abgestellt werden kann. Allerdings steht aufgrund von zwei Fotos, welche sich auf dem Mobiltelefon von B._____ befanden, ohne rechtserhebliche Zweifel fest, dass der Beschuldigte im Zeitraum vor dem 8. Februar 2021 bereits eine Verkaufstour in den Kanton Zürich unternommen und Heroin an K._____ sowie G._____ ausgeliefert hatte (vgl. Beilagen 1.13 und 1.14 zu Urk. 5/3; Fotos von abgepackten Heroin-Portionen mit den Aufschriften "H._____" und "S._____"). Der von der Polizei ermittelten Mindest-Menge von

214.5 Gramm Heroin sind daher 50 Gramm hinzuzurechnen (entspricht einer Verkaufstour im Kanton Zürich gemäss dem Zugeständnis des Beschuldigten; vgl. Urk. 4/33 F/A 13, 19 f., 53; Urk. 4/46 F/A 5 ff., 11; Urk. 4/47 F/A 9, F/A 15 S. 9; Prot. I S. 12 ff.), was 265 Gramm Heroin ergibt. Diese Menge liegt nahe der Bandbreite, welche B._____ auf Befragen zur verkauften Menge an Heroin zuletzt angab (ca. 274 bis 310 Gramm). Seine Schätzung wird folglich durch die Ermittlungen gestützt. Umgekehrt lässt sich die von der Stadtpolizei Zürich eruierte Mengenangabe mit den Aussagen von B._____ in Einklang bringen. Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte während des Deliktszeitraums 265 Gramm Heroingemisch an diverse, teilweise nicht namentlich bekannte Abnehmer im Kanton Zürich und Kanton Glarus verkaufte oder im Tausch gegen Diaphin bzw. Dormicum übergab.

4.4.3. Beim Reinheitsgehalt ist unter Hinweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 50 S. 16; Art. 82 Abs. 4 StPO) von 17 % auszugehen, woraus sich eine vom Beschuldigten veräusserte Menge an reinem Heroin von 45 Gramm ergibt.

4.4.4. In Bezug auf das Kokain ermittelte die Stadtpolizei Zürich gestützt auf die in den Whatsapp-Nachrichten dokumentierte Buchhaltung und die laufend nachgeführten Mengenangaben eine absolute Mindestmenge von 49.5 Gramm, die der Beschuldigte veräussert haben müsse (Urk. 1/2 S. 14). Vorstehend wurde festgehalten, dass B._____ nicht überwachte bzw. mitverfolgte, in welchem Umfang der Beschuldigte das Kokain, welches er zuvor im Einverständnis mit "C._____" und D._____ über ihn bezogen hatte, an seine eigenen Kunden weiterverkaufte und in -- 32 of 76 -welchem Umfang er dieses selbst oder zusammen mit Freunden konsumierte (E. II.4.2.4.). Anders als in Bezug auf den Verkauf von Heroin war B._____ somit weiter entfernt von den einzelnen Geschäften, die der Beschuldigte mit seinen Abnehmern von Kokain abschloss. Vor diesem Hintergrund sind die Angaben von B._____ zur veräusserten Menge an Kokain für die Sachverhaltserstellung nicht zu berücksichtigen. Andere Beweismittel zu diesem bestrittenen Sachverhaltselement liegen nicht vor. Die von der Polizei ermittelte Menge wird folglich durch keine weiteren Beweismittel gestützt. Es ist deshalb nur auf die anerkannte Menge an Kokain abzustellen, die der Beschuldigte an K._____ und I._____ veräusserte (insgesamt 21 Gramm; vgl. E. II.2.2.).

4.4.5. In Bezug auf den Reinheitsgehalt ist mit der Vorinstanz auf das Gutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 5. August 2021 abzustellen und von einem Wert von 55 % auszugehen. Daraus ergibt sich eine vom Beschuldigten veräusserte Menge an reinem Kokain von 11.5 Gramm.

4.4.6. Der objektive Sachverhalt ist folglich mit den erwähnten Einschränkungen hinsichtlich der Menge an verkauften Betäubungsmitteln anklagegemäss erstellt. III. Rechtliche Würdigung

1. Urteil der Vorinstanz / Standpunkt des Beschuldigten

1.1. Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten – soweit dieses noch Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet – als Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a und Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG (Urk. 50 S. 24 ff., 46).

1.2. Der Beschuldigte beantragt dagegen, er sei lediglich des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG schuldig zu sprechen (Urk. 56 S. 2; Urk. 63 S. 2). Zur Begründung lässt er ausführen, dass die qualifizierende Mindestmenge gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG zwar erreicht sei. Das Heroin habe er jedoch stets an dieselben vier Personen überbracht, wobei sich die Rein-- 33 of 76 -menge pro Übergabe auf höchstens 4.25 Gramm (25 Gramm Heroin mit einem Reinheitsgehalt von 17 %) belaufen habe. Die vier Abnehmer seien allesamt Süchtige gewesen, welche die Lieferungen zweifellos für ihren Eigenkonsum benötigt hätten. Unter diesen Umständen sei klarerweise davon auszugehen, dass keine konkrete Gefahr der Weiterverbreitung des Heroins an eine unbestimmte Vielzahl von Personen bestanden habe. Eine allfällige abstrakte Verbreitungsgefahr reiche nicht aus. Damit sei der qualifizierte Tatbestand von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG nicht erfüllt (Urk. 39 Rz. 25 f.; Urk. 63 Rz. 13).

2. Rechtliche Grundlagen und Würdigung

2.1. Die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und die dazu ergangene bundesgerichtliche Rechtsprechung werden im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt (Urk. 50 S. 24). Auf die entsprechenden Erwägungen kann einleitend verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Zu ergänzen ist, dass ein schwerer Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung schon dann vorliegt, wenn sich die Widerhandlung auf eine Menge von Betäubungsmitteln bezieht, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. In objektiver Hinsicht setzt die Bestimmung nur voraus, dass die Widerhandlung mit einer Menge eines bestimmten Betäubungsmittels begangen wird, die geeignet ist, eine gesundheitliche Gefahr für viele herbeizuführen. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG ist gemäss Bundesgericht ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Es kommt daher nicht darauf an, wieviele Personen durch die abgegebenen Drogen tatsächlich gefährdet wurden, sondern allein darauf, wieviele hätten gefährdet werden können. Desgleichen spielt es keine Rolle, ob durch die Tathandlung neue Abnehmerkreise von (noch) nicht süchtigen Personen erschlossen werden oder ob die vermittelten Abnehmer bereits Süchtige sind. Der Nachweis, dass die Gefahr tatsächlich eingetreten ist oder vom Täter gewollt war, ist nicht erforderlich (BGE 120 IV 334 E. 2.a; BGE 111 IV 31 E. 2; BGE 117 IV 58 E. 2; BGE 118 IV

200 E. 3 f.). Eine Ausnahme von dieser Rechtsprechung besteht gemäss Bundesgericht einzig bei Konstellationen, in denen die Drogen lediglich an eine bereits süchtige nahe Bezugsperson zum eigenen oder gemeinsamen Konsum abgegeben werden und bei der zudem die Gewissheit besteht, dass diese die Dro-

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gen selber konsumiert und nicht an Dritte weitergibt. Nur diesfalls könne die abstrakte Gefahr, dass Betäubungsmittel in die Hände unbestimmt vieler, unter Umständen auch gesunder Menschen gelangen, vernachlässigt werden (BGE 120 IV

334 E. 2.b/aa).

2.2. In Bezug auf einen Täter, der mit verschiedenen Betäubungsmittelarten handelt, entschied das Bundesgericht schliesslich, dass nicht die Mengen der einzelnen umgesetzten Betäubungsmittelarten massgebend seien, sondern die Gesamtmenge aller Drogen. Könne durch die vom Täter verkaufte Menge von (verschiedenartigen) Drogen die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr gebracht werden, liege ein schwerer Fall vor, auch wenn hinsichtlich der einzelnen Betäubungsmittelarten die festgelegten Grenzwerte nicht erreicht seien (BGE 120 IV

334 E. 2.a; BGE 112 IV 109 E. 2.a).

2.3. Vorstehend wurde erstellt, dass der Beschuldigte im Zeitraum vom 19. Januar 2021 bis 18. Februar 2021 im Auftrag von Dritten mindestens 265 Gramm Heroingemisch mit einem Reinheitsgehalt von 17 % (entspricht 45 Gramm reinem Heroin) an diverse, teilweise nicht näher bekannte Abnehmer in den Kantonen Zürich und Glarus verkaufte bzw. im Tausch gegen Medikamente übergab. Sodann ist erstellt, dass der Beschuldigte im Zeitraum vom 2. Februar 2021 bis 18. Februar 2021 insgesamt 21 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von

55 % (entspricht 11.5 Gramm reinem Kokain) an zwei seiner Heroin-Abnehmerinnen (K._____ und I._____) verkaufte bzw. im Tausch gegen Medikamente übergab. Gemäss Aussagen des Beschuldigten erfolgte der Verkauf bzw. der Tausch von Kokain jeweils bei denselben Gelegenheiten, wie er auch Heroin an die betreffenden Abnehmerinnen veräusserte. Der gleichzeitige Verkauf von verschiedenen Betäubungsmitteln stellt nur eine Widerhandlung dar und begründet keine Konkurrenz. Vielmehr liegt eine Tateinheit vor (HUG -BEELI, Kommentar BetmG, Basel 2016, N 162 zu Art. 19 BetmG). Für die Veräusserung von Kokain und Heroin ist demnach ein einheitlicher Schuldspruch im Sinne von Art. 19 Abs.

1 lit. c BetmG auszufällen.

2.4. Für die Prüfung, ob hinsichtlich der Veräusserung von Betäubungsmitteln die vom Bundesgericht festgelegten Grenzwerte für die Annahme eines schweren

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Falles im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG erreicht werden, ist die Gesamtmenge der vom Beschuldigten umgesetzten Drogen massgebend. Um die einzelnen Mengen der veräusserten Betäubungsmittelarten zusammenrechnen zu können, ist das Kokain in Heroin-Äquivalenz umzurechnen. Das Bundesgericht wendet hierfür einen Umrechnungsschlüssel von 3:2 an (vgl. BGE 120 IV 334 E. 2.b/aa: 12 Gramm reines Kokain entsprechen 8 Gramm reinem Heroin). Angewendet auf die 11.5 Gramm reines Kokain, die der Beschuldigte an K._____ und I._____ veräusserte, ergibt dies eine Heroin-Äquivalenz von 7.6 Gramm. Die Gesamtmenge der vom Beschuldigten umgesetzten Drogen beläuft sich folglich auf

52.6 Gramm reines Heroin bzw. Heroin-Äquivalenz (45 Gramm + 7.6 Gramm).

2.5. Die vom Beschuldigten veräusserte Reinsubstanz überschreitet die massgebliche Grenzmenge für die Annahme eines schweren Falles im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG von 12 Gramm reinem Heroin deutlich. Das angeklagte Verhalten war somit geeignet, eine Gefahr für die Gesundheit vieler Menschen herbeizuführen. Das Vorbringen des Beschuldigten, wonach er nur an die vier in der Anklageschrift namentlich aufgeführten Abnehmer Heroin und teilweise auch Kokain verkauft habe, ist aufgrund der ausgewerteten Whatsapp-Nachrichten widerlegt (vgl. E. II.4.1.4. ff. und II.4.4.1.). Selbst wenn seiner Darstellung gefolgt und es zutreffen würde, dass es sich bei E._____, G._____, K._____ und I._____ um schwer süchtige Personen handelt, hatte der Beschuldigte keine Möglichkeit zu überprüfen, ob diese die von ihm erworbenen Betäubungsmittel selber und überdies alleine konsumierten. So standen ihm die vier genannten Abnehmer nicht derart nahe, dass er deren Konsumverhalten hätte beobachten und mitverfolgen können. Solches sagte er denn auch nicht aus. Angesichts der nicht unerheblichen Mengen, die der Beschuldigte den namentlich bekannten Abnehmern innerhalb nur eines Monats bei drei Gelegenheiten verkaufte, bestand keine Gewähr bzw. keine Gewissheit, dass diese nicht einen Teil des Heroins und des Kokains an weitere Personen abgaben oder mit anderen Konsumenten zusammen verbrauchten. So sagte auch der Beschuldigte in Bezug auf sich selber aus, dass er die über B._____ bezogenen Drogen häufig mit Kollegen zusammen konsumiert oder diesen etwas davon abgegeben habe. Eine Ausnahmekonstellation, welche ein Abweichen von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu den -- 36 of 76 -Grenzmengen für die Annahme eines schweren Falles erlauben würde, liegt nicht vor. Die abstrakte gesundheitliche Gefahr, die der Beschuldigte durch die Veräusserung der erstellten Menge an Heroin (Reinsubstanz und Äquivalenz) schuf, kann nicht vernachlässigt werden. Der qualifizierte Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG ist damit in objektiver Hinsicht erfüllt.

2.6. Sodann führte der Beschuldigte anlässlich seiner Verhaftung am 18. Februar 2021 zwei Portionen Heroingemisch von insgesamt 52.9 Gramm und einem Reinheitsgehalt von 17 % (entspricht 9.2 Gramm reinem Heroin) mit sich. Dadurch hat er den objektiven Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG erfüllt. Es ist erstellt, dass der Beschuldigte die Absicht hatte, je eine dieser Portionen an E._____ und G._____ zu verkaufen. Auch wenn diese Menge den Grenzwert für einen qualifizierten Fall gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (12 Gramm Heroin) nicht erreicht, erscheint es mit der Vorinstanz und der amtlichen Verteidigung angezeigt, diesen Tatvorwurf gemeinsam mit dem Vorwurf der Veräusserung von Betäubungsmitteln zu würdigen (vgl. vorstehend E. III.2.3. ff.). So besteht zwischen den jeweiligen Taten nicht bloss ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang, sondern scheinen diese auch von einem einheitlichen Tatentschluss des Beschuldigten getragen zu sein. Wäre es nicht zu seiner Verhaftung gekommen, hätte er die unmittelbar bevorstehenden Verkaufsgeschäfte mit E._____ und G._____ gemäss seinem Auftrag abgeschlossen und wären die beiden Portionen mit insgesamt 9.2 Gramm reinem Heroin der bereits verkauften Menge von 52.6 Gramm reinem Heroin bzw. Heroin-Äquivalenz hinzuzurechnen gewesen.

2.7. Der Beschuldigte wusste oder ging zumindest davon aus, dass es sich bei den Betäubungsmitteln, die er im Auftrag von D._____ oder "C._____" unbefugt an zahlreiche Abnehmer veräusserte bzw. zwecks Veräusserung besass, um Heroin handelte (Urk. 4/22 F/A 71; Urk. 4/33 F/A 13). Auch bei den Verkaufs- und Tauschgeschäften, die der Beschuldigte selbständig bzw. unabhängig von seinen Auftraggebern vornahm, wusste er, dass er unbefugt mit Kokain, d.h. einem verbotenen Betäubungsmittel handelte. Das grosse gesundheitsschädliche Potential -- 37 of 76 -dieser Drogen war dem Beschuldigten als selbst stark Süchtiger bekannt. Aufgrund des unbestimmten Abnehmerkreises und der nicht unerheblichen Menge an verschiedenartigen Betäubungsmitteln, die er während des Deliktszeitraums in Umlauf brachte bzw. veräussern sollte, nahm der Beschuldigte mit den angeklagten Taten in Kauf, die Gesundheit vieler Menschen zu gefährden. Daran ändert nichts, dass er keine eindeutigen Informationen darüber hatte, wieviel Gramm Heroin er an die diversen Abnehmer veräusserte. Ausgehend vom Kaufpreis, den er auf Anweisung jeweils einfordern musste, konnte er grobe Rückschlüsse auf die Menge ziehen (Urk. 4/22 F/A 71; Urk. 4/33 F/A 13). Damit ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG erfüllt.

2.8. Im Ergebnis ist der Beschuldigte zusätzlich zu den bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüchen wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung und Vollzug

1. Urteil der Vorinstanz / Anträge der Parteien

1.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 23 Monaten und Fr. 500.– Busse (Urk. 50 S. 28 ff., 46). Der Beschuldigte beantragt, er sei mit einer bedingten Freiheitsstrafe von maximal 12 Monaten und Fr. 500.– Busse zu sanktionieren (Urk. 56 S. 2 f.; Urk. 63 S. 2).

1.2. Nachdem die Staatsanwaltschaft das erstinstanzliche Urteil nur in Bezug auf die Landesverweisung anficht (Urk. 51), ist bei der nachfolgenden Überprüfung des Strafpunkts das Verschlechterungsverbot zu beachten (Art. 391 Abs. 2 StPO) und eine strengere Bestrafung durch das Berufungsgericht von vornherein ausgeschlossen.

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2. Rechtliche Grundlagen Die Vorinstanz hat den ordentlichen Strafrahmen ausgehend von der schwersten Straftat korrekt mit nicht unter einem Jahr bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe abgesteckt (Art. 19 Abs. 2 BetmG) und festgehalten, dass keine ausserordentlichen Umstände ersichtlich sind, die ein Verlassen dieses Strafrahmens als angezeigt erscheinen liessen (Urk. 50 S. 28 f.). Die tat- und täterangemessene Strafe ist deshalb innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen. Die rechtlichen Grundlagen zur Strafzumessung mit der Unterscheidung zwischen Tat- und Täterkomponente werden im vorinstanzlichen Urteil ebenfalls zutreffend dargelegt, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann (Urk. 50 S.

29 f.).

3. Sanktionsart

3.1. Das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz wird nachfolgend mit einer Freiheitsstrafe zu sanktionieren sein (Art. 19 Abs. 2 BetmG). Für die weiteren zu beurteilenden Straftaten sieht das Gesetz als mögliche Sanktionsarten sowohl eine Geld- als auch eine Freiheitsstrafe vor (vgl. Art. 305bis Ziff. 1 StGB; Art. 116 Abs. 1 lit. a AIG).

3.2. Gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB ist für Strafen im Bereich von 3 Tagen bzw.

3 Tagessätzen bis zu 6 Monaten bzw. 180 Tagessätzen grundsätzlich eine Geldstrafe auszusprechen. Die genannte Bestimmung statuiert somit den Vorrang der Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe und bestätigt insofern den bisher geltenden Grundsatz, wonach die Geldstrafe im Bereich leichter Kriminalität die Regelsanktion darstellt und bei Strafen bis zu 6 Monaten freiheitsentziehenden Sanktionen vorgeht (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_436/2018 vom 24. September 2018 E. 1.2; je mit Hinweisen; vgl. auch DOLGE, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, 2019, N 24 zu Art. 34 StGB). Das Gericht kann einzig dann auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB). Eine kurze Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe von höchstens

180 Tagessätzen ist gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB zudem zulässig, wenn eine

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solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.

3.3. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2; je mit Hinweisen). Ferner sind der Delinquenz während laufender Probezeit oder einer eröffneten Strafuntersuchung Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_416/2015 vom 7. Oktober 2015 E. 1.4.2).

3.4. Der Beschuldigte weist insgesamt vier Vorstrafen auf, welche hauptsächlich Vermögensdelikte und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz betreffen. Für die bisher verübten Straftaten wurde er mit (überwiegend unbedingten) Geldstrafen sanktioniert, was ihn jedoch nicht dazu veranlasste, von seinem deliktischen Verhalten Abstand zu nehmen. Vielmehr wurde er nach den entsprechenden Bestrafungen wiederholt und ausnahmslos einschlägig straffällig.

3.5. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus vom 23. Mai 2016 wurde der Beschuldigte wegen mehrfachen, teilweise geringfügigen Diebstahls, wegen Hausfriedensbruchs, geringfügiger Hehlerei und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig gesprochen. Gegen ihn wurde eine bedingte Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.– und eine Busse von Fr. 2'000.– ausgefällt. Bereits am 20. Oktober 2017 delinquierte der Beschuldigte erneut und zwar einschlägig. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus vom 27. Februar 2018 wurde er wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, wegen Hausfriedensbruchs und geringfügigen Diebstahls zu einer unbedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 60.– und einer Busse von Fr. 400.– verurteilt. Da die erneute Delinquenz in die zweijährige Probezeit seiner Vorstrafe vom 23. Mai 2016 fiel, hatte die Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus über den Widerruf des bedingten Strafvollzugs zu befinden und erklärte die damals ausgesprochene Geldstrafe für vollziehbar. Allerdings vermochten der Vollzug von zwei Geldstrafen und die Bezahlung der Busse den Beschuldigten nicht von der Begehung weiterer einschlägiger Straftaten abzuhalten. So beging er am 29. Mai 2020 -- 40 of 76 -erneut einen Diebstahl, wofür er mit Strafbefehl des Untersuchungsamts Uznach vom 26. August 2020 mit einer unbedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.– sanktioniert wurde. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus vom 19. Februar 2021 wurde der Beschuldigte erneut verurteilt wegen mehrfachen, teilweise geringfügigen Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes und Erschleichens einer geringfügigen Leistung. Einen Teil dieser Taten hatte der Beschuldigte noch vor dem Diebstahl vom 29. Mai 2020 begangen, weshalb eine Zusatzstrafe zur mit Strafbefehl des Untersuchungsamts Uznach vom 26. August 2020 ausgesprochenen Strafe auszufällen war. Die Sanktion für die neu zu beurteilenden Delikte wurde auf 80 Tagessätze Geldstrafe zu 30.– und Fr. 1'250.– Busse bemessen. Auch die weiteren Verurteilungen bzw. die jeweils unbedingt zu vollziehenden Geldstrafen und Bussen konnten keine Änderung im Verhalten des Beschuldigten herbeiführen. Vielmehr verübte er die im vorliegenden Verfahren zur Anklage gebrachten Taten während des laufenden Strafverfahrens der Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus, welche schliesslich zu seiner letzten Verurteilung vom 19. Februar 2021 führte.

3.6. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu erwarten, dass sich der Beschuldigte von der milderen Sanktionsart der Geldstrafe – selbst wenn sie erneut unbedingt ausgefällt würde – genügend beeindrucken liesse und von weiteren Straftaten absehen würde. Angesichts seiner wiederholten und stets einschlägigen Delinquenz, insbesondere während laufender Probezeit und sogar während eröffneter Strafuntersuchung, erscheint die Anordnung einer Geldstrafe als nicht mehr zweckmässig. Vielmehr sind aus Gründen der präventiven Effizienz auch für die Geldwäscherei und die Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts je Freiheitsstrafen vorzusehen.

4. Retrospektive Konkurrenz

4.1. Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt wurde, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren

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Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Diese Bestimmung will im Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten. Der Täter, der mehrere gleichartige Strafen verwirkt hat, soll nach einem einheitlichen Prinzip der Strafschärfung beurteilt werden, unabhängig davon, ob die Verfahren getrennt durchgeführt werden oder nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_1138/2020 vom 2. November 2021 E. 1.2.1).

4.2. Wie vorstehend bereits erwähnt, wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus vom 19. Februar 2021 zu einer unbedingten Geldstrafe und zu einer Busse verurteilt. Sämtliche Delikte, die im vorliegenden Verfahren zur Beurteilung stehen, beging er noch vor dieser Verurteilung. Es ist daher die Bildung einer Zusatzstrafe nach Art. 49 Abs. 2 StGB bei retrospektiver Konkurrenz zu prüfen. Das Erfordernis der gleichartigen Strafen ist nur in Bezug auf die Busse erfüllt. Im Übrigen sind mit diesem Urteil ausschliesslich Freiheitsstrafen auszufällen (vgl. E. IV.3.1. und IV.3.6.), was die Bildung einer Zusatzstrafe im Verhältnis zur rechtskräftig ausgefällten Geldstrafe gemäss der genannten Verurteilung vom 19. Februar 2021 ausschliesst. Nachfolgend wird daher einzig die Busse für die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes als teilweise Zusatzstrafe zur mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus vom 19. Februar 2021 festgesetzten Strafe zu bemessen sein.

5. Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz

5.1. Tatkomponente

5.1.1. Im Bereich des Betäubungsmittelstrafrechts ist zu berücksichtigen, dass der Drogenmenge und der daraus resultierenden Gefährdung bei der Bemessung der Strafe eine wichtige, aber keine vorrangige Rolle zukommt (BGE 121 IV 202 E. 2.d/cc; BGE 118 IV 342 E. 2.c; Urteile des Bundesgerichts 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 5.3.2;6B_662/2015 vom 12. Januar 2016 E. 2.4.4). Es wäre verfehlt, im Sinne eines Tarifs überwiegend oder gar allein auf dieses Kriterium abzustellen. Falsch wäre aber auch die Annahme, diesem Strafzumessungselement komme eine völlig untergeordnete oder gar keine Bedeutung zu. Es ist nicht -- 42 of 76 -nebensächlich, ob jemand mit 20 oder 200 Gramm einer gefährlichen Droge handelt.

5.1.2. Der Reinheitsgrad der Betäubungsmittel kann für das Verschulden von Bedeutung sein. Handelt der Täter wissentlich mit ausgesprochen reinen Drogen, ist das Verschulden schwerer, handelt er wissentlich mit besonders stark gestreckten Drogen, ist es leichter (BGE 122 IV 299 E. 2.c). Steht indes nicht fest, dass der Beschuldigte ein ausgesprochen reines oder besonders stark gestrecktes Betäubungsmittel liefern wollte, spielt der genaue Reinheitsgrad für die Gewichtung des Verschuldens und bei der Strafzumessung keine Rolle. Die genaue Betäubungsmittelmenge und gegebenenfalls ihr Reinheitsgrad verlieren zudem an Bedeutung, wenn mehrere Qualifikationsgründe gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG gegeben sind, und sie werden umso weniger wichtig, je deutlicher der Grenzwert im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG überschritten ist (BGE 121 IV 193 E. 2.b/aa).

5.1.3. Die objektive Tatschwere bestimmt sich bei Drogendelikten neben der erwähnten eher sekundären Bedeutung der Drogenmenge und der daraus folgenden Gesundheitsgefährdung namentlich auch nach der Art und Weise der Tatbegehung (BGE 118 IV 342 E. 2.c mit Hinweisen). Massgebend sind dabei u.a. die Häufigkeit und Dauer der deliktischen Handlungen, die aufgewendete persönliche Energie, das gezeigte kriminelle Engagement, die hierarchische Stellung sowie die Grösse der erzielten oder angestrebten Gewinne. Daneben kommt es darauf an, wie der Täter mit der Droge in Kontakt gekommen ist und was er mit dieser gemacht hat (HUG -BEELI, Kommentar BetmG, Basel 2016, N 279 ff. zu Art. 26 BetmG). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes trifft beispielsweise den Transporteur einer bestimmten Drogenmenge grundsätzlich ein geringeres Verschulden als denjenigen, der diese Betäubungsmittelmenge verkauft oder zum Zwecke des Weiterverkaufs erwirbt (BGE 121 IV 202 E. 2.d/cc; W IPRÄCHTI-GER/K ELLER, in: Niggli/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I,

4. Auflage, 2019, N 100 zu Art. 47 StGB). Weiter beachtlich ist auch eine allfällige Drogenabhängigkeit des Täters, ob er ausschliesslich des Geldes wegen handelte, ohne sich in einer finanziellen Notlage zu befinden, oder ob er es ablehnt zu arbeiten, obwohl es ihm möglich wäre, und er es vorzieht, durch den Drogenhan-- 43 of 76 -del seinen Lebensunterhalt zu verdienen (vgl. BGE 118 IV 342 E. 2.e; BGE 107 IV 60 E. 2.c). Daraus ergibt sich, dass nicht einem einzelnen der aufgeführten Kriterien für die Beurteilung des Verschuldens eine überwiegende Bedeutung zukommt. Der Einbezug all dieser Kriterien und deren Gesamtwürdigung führt schliesslich zur Gewichtung der Tatschwere und des Verschuldens.

5.1.4. Bei der objektiven Tatschwere ist zunächst zu berücksichtigen, dass es sich bei den vom Beschuldigten veräusserten Betäubungsmitteln um harte Drogen mit einem erheblichen Abhängigkeitspotential handelt. Kokain kann bereits innert relativ kurzer Zeit bei wiederholtem Konsum zu einer sehr grossen psychischen Abhängigkeit führen (HUG -BEELI, a.a.O., N 295 ff. zu Art. 2 BetmG mit Hinweisen; FINGERHUTH /SCHLEGEL /JUCKER, Kommentar BetmG, 3. Auflage, Zürich 2016, N 29 zu Art. 2 BetmG). Zudem birgt der regelmässige Kokainkonsum schwere Risiken für die körperliche und psychische Gesundheit (HUG -B EELI, a.a.O., N 254 ff. zu Art. 2 BetmG). Heroin gehört zu den stärksten und gefährlichsten Suchtmitteln, da es rund 10-mal stärker als Morphin wirkt und dementsprechend auch ein hohes Abhängigkeitspotenzial birgt (HUG -BEELI, a.a.O., N 758 f. und N 760 zu Art. 2 BetmG; FINGERHUTH /SCHLEGEL /JUCKER, a.a.O., N 11 zu Art. 8 BetmG). Dies führt indessen nicht zu einer Verschuldenserhöhung, da diese Aspekte bereits tatbestandsimmanent sind.

5.1.5. Es ist erstellt, dass der Beschuldigte insgesamt rund 54 Gramm reines Heroin (45 Gramm + 9.2 Gramm) an diverse, teilweise nicht namentlich bekannte Abnehmer im Kanton Zürich und Kanton Glarus veräusserte bzw. zwecks Veräusserung besass. Zudem ist erstellt, dass er insgesamt 11.5 Gramm reines Kokain an zwei seiner Heroin-Abnehmerinnen verkaufte bzw. im Tausch gegen Medikamente übergab. Diese Reinsubstanz an Kokain entspricht einer Heroin-Äquivalenz von 7.6 Gramm. Mit der Gesamtmenge von 61.8 Gramm hat der Beschuldigte den massgeblichen Grenzwert von 12 Gramm reinem Heroin (bzw. Heroin-Äquivalenz) für die Annahme eines schweren Falles im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG um ein Vielfaches überschritten, was verschuldenserhöhend zu gewichten ist. Relativierend ist allerdings zu berücksichtigen, dass das in Umlauf gesetzte Heroin mit einem Reinheitsgehalt von 17 % von eher schlechter -- 44 of 76 -Qualität war. Da der Beschuldigte immer wieder Kleinstmengen vom umgesetzten Heroin für seinen eigenen Konsum beziehen durfte, wusste er von diesem Umstand. Er hatte jedoch keinen Einfluss auf den Reinheitsgehalt, zumal das Strecken, Portionieren und Abpacken des Heroins in den Aufgabenbereich von B._____ fiel. Dass der Beschuldigte das Heroin stark gestreckt veräusserte, wirkt sich folglich nur leicht verschuldensmindernd aus. Das Kokain war mit einem Reinheitsgehalt von 55 % von durchschnittlicher Qualität. Für die Gewichtung des Verschuldens lässt sich daraus nichts ableiten. Dagegen ist die Intensität der Handlungen über einen Deliktszeitraum von nur einem Monat, innert welchem der Beschuldigte die nicht unerhebliche Gesamtmenge von 61.8 Gramm reinem Heroin (inkl. Heroin-Äquivalenz) veräusserte bzw. zu veräussern beabsichtigte, verschuldenserhöhend zu gewichten. Dabei fällt auch ins Gewicht, dass seinen illegalen Verkaufsaktivitäten allein durch seine Verhaftung ein Ende gesetzt wurde.

5.1.6. Über die Anzahl der bedienten Käufer von Heroin ist keine verbindliche Feststellung möglich. Der Beschuldigte hatte einerseits einen festen Kreis von vier Abnehmern, denen er bei mehreren Gelegenheiten jeweils grössere Mengen Heroin verkaufte und daher keine Gewähr bzw. Gewissheit bestand, dass diese nicht einen Teil des Heroins an weitere Personen abgeben oder mit anderen Konsumenten zusammen verbrauchen würden. Andererseits traf der Beschuldigte während des Deliktszeitraums diverse Personen, mit denen er nur einmalig ein Verkaufsgeschäft über Heroin abschloss. Insgesamt trug er somit dazu bei, einen grösseren, im Einzelnen nicht näher bekannten Kreis von Personen mit Heroin zu versorgen. Dies ist jedoch dem qualifizierten Tatbestand von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG immanent und wirkt sich nicht verschuldenserhöhend aus. Der Abnehmerkreis von Kokain war dagegen eng umgrenzt. So wurde vorstehend erstellt, dass der Beschuldigte nur an zwei Personen Kokain verkaufte bzw. im Tausch gegen Medikamente übergab, was jeweils bei denselben Gelegenheiten erfolgte, wie er diesen auch Heroin veräusserte. Der gleichzeitige Verkauf von Kokain an zwei bestehende Abnehmerinnen von Heroin fällt damit nicht merklich verschuldenserhöhend ins Gewicht.

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5.1.7. Mit der Vorinstanz ist verschuldensmindernd zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte in Bezug auf die Veräusserung von Heroin im Auftrag und auf konkrete Anweisungen von D._____ und "C._____" handelte. Als Läufer nahm er im Grunde die unterste Position in der Hierarchie des organisierten Drogenhandels ein und verfügte bloss über ein geringes Mass an Entscheidungsfreiheit. Das Kokain veräusserte der Beschuldigte dagegen selbständig und unabhängig von seinen Auftraggebern. Dennoch war er für den Bezug bzw. Einkauf dieser Droge von D._____ und "C._____" abhängig und verkaufte das Kokain zwei ihrer Kundinnen, bei denen er ohnehin vorbeikam zur Abgabe von Heroin. Auch in dieser Hinsicht erscheint die kriminelle Energie des Beschuldigten gering.

5.1.8. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Umstände wiegt die objektive Tatschwere im Rahmen des qualifizierten Tatbestandes von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG gerade noch leicht. Dafür erscheint ein Strafmass von 27 Monaten angemessen.

5.1.9. Bei der subjektiven Tatschwere ist einleitend festzuhalten, dass der Beschuldigte während des Deliktszeitraums von Heroin und Kokain abhängig war. Gemäss eigenen Aussagen konsumierte er täglich 2-5 Gramm Heroin und

0.5 Gramm Kokain (Urk. 4/1 F/A 42; Urk. 4/3 F/A 37 f.; Prot. I S. 10, 19 f.). Da er keiner Erwerbstätigkeit nachging, sondern von Unterstützungsleistungen der Arbeitslosenversicherung lebte (vgl. Urk. 4/1 F/A 58; Urk. 4/3 F/A 19 ff.; Urk. 4/47 F/A 22 f.), diente die angeklagte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz der Finanzierung seines eigenen, massiven Drogenkonsums. Dies ist in Anwendung von Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG deutlich verschuldensmindernd zu gewichten.

5.1.10. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, als er Heroin und Kokain im erstellten Umfang veräusserte bzw. zwecks Veräusserung mitsichführte. Hinsichtlich der qualifizierenden Merkmale im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG konnte ihm dagegen nur eventualvorsätzliches Handeln nachgewiesen werden. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass ihm als selbst stark Süchtiger das grosse gesundheitsschädliche Potential von Heroin ganz genau bekannt sein musste und er aufgrund der veräusserten Mengen auf einen grösseren Abneh-- 46 of 76 -merkreis schliessen konnte. Das grosse gesundheitsschädliche Potential, das er durch seine Mitwirkung am Betäubungsmittelhandel schuf, musste sich ihm folglich mit einer bestimmten Gewissheit aufdrängen. Allerdings ist ihm aufgrund seiner mehrjährigen Drogensucht eine leicht- bis mittelgradige Verminderung der Schuldfähigkeit zugutezuhalten (Art. 19 Abs. 2 StGB).

5.1.11. Insgesamt führt die subjektive Tatschwere zu einer deutlichen Relativierung der objektiven Tatschwere. Im Rahmen des qualifizierten Tatbestandes von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG ist das Verschulden als eher leicht einzustufen und die Einsatzstrafe auf 18 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.

5.2. Täterkomponente

5.2.1. Über das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des aktuell 48jährigen Beschuldigten ist bekannt, dass er in W._____ [Stadt in Deutschland] geboren wurde, anschliessend jedoch in Italien bei seinen Eltern aufwuchs. Nachdem er die obligatorische Schulzeit erfolgreich absolviert hatte, besuchte er die Hotelfachschule in AA._____. Diese Ausbildung brach er jedoch ein Jahr vor dem Diplom ab. Im Alter von 17 Jahren zog er nach Deutschland und arbeitete dort während zehn Jahren als Koch und Pizzabäcker für eine Gastronomie-Agentur. Im Jahr 2002/2003, d.h. im Alter von 28/29 Jahren, migrierte er in die Schweiz, wo er in verschiedenen Restaurants wiederum als Koch tätig war, bis er im Dezember 2019 seine Arbeitsstelle verlor. Aufgrund der grassierenden Corona-Pandemie gelang es ihm nicht, eine neue Arbeitsstelle zu finden. Bis zu seiner Verhaftung am 18. Februar 2021 bezog er daher Arbeitslosentaggelder in der Höhe von knapp Fr. 4'000.– pro Monat. Diese unterlagen jedoch einer Lohnpfändung, sodass er monatlich noch Fr. 1'930.– ausbezahlt erhielt. Aktuell ist der Beschuldigte im Umfang von rund Fr. 20'000.– verschuldet. Gegen ihn bestehen Verlustscheine. Zu seiner Erwerbssituation befragt, erklärte er anlässlich der Berufungsverhandlung, dass er nach seiner Haftentlassung im April 2022 zunächst während einiger Monate Arbeitslosentaggelder bezogen habe. Ab Ende Juli 2022 [recte: Ab 31. August 2022] habe er dann im Hotel "AB._____" in AC._____ eine Stelle als Koch und Pizzaiolo angetreten, wo er bis Ende Dezember 2022 gear-- 47 of 76 -beitet habe. In den Monaten Januar und Februar 2023 habe er während einiger Wochen seine Schwester in Deutschland unterstützt, welche Zwillinge bekommen und ein neues Hotel eröffnet habe. Nach seiner Rückkehr in die Schweiz habe er kurzzeitig im Hotel "AD._____" in AE._____ gearbeitet, bevor er im Juni 2023 im Restaurant "AF._____" in AG._____ bei AH._____ als Koch und Pizzaiolo angefangen habe. Der Beschuldigte führt seit rund 14 Jahren eine Beziehung mit AI._____, die er im Juni 2009, d.h. etwa sieben Jahre nach seiner Migration in die Schweiz kennenlernte und mit der er eine 8-jährige Tochter namens AJ._____ hat. Anlässlich der Berufungsverhandlung aktualisierte er, dass AI._____ und er noch immer in einer Beziehung miteinander seien und eine gemeinsame Zukunft planen würden, die vergangenen fünf Jahre allerdings etwas turbulent gewesen seien aufgrund seiner Drogensucht. Zu seiner Wohnsituation befragt, erklärte der Beschuldigte, dass er derzeit während fünf Tagen pro Woche an seinem Arbeitsort in AG._____ wohne, da er von seiner Arbeitgeberin Kost und Logis erhalte. Angemeldet sei er jedoch nach wie vor an der O._____-gasse … in P._____, wo AI._____ mit der gemeinsamen Tochter lebe. An seinen freien Tagen halte er sich jeweils dort auf (Urk. 4/3 F/A 8 ff.; Urk. 4/47 F/A 22 ff.; Prot. I S. 7 ff.; Prot. II S. 6, 7 ff.; vgl. auch Urk. 64/1-4). Aus dem Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. Dass er zur Tatzeit bereits während mehrerer Jahre von Heroin und Kokain abhängig war, wurde bereits bei der subjektiven Tatschwere mit einer leicht- bis mittelgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit berücksichtigt (vgl. E. IV.5.1.10.).

5.2.2. Zur Tatzeit verfügte der Beschuldigte bereits über drei Vorstrafen, wobei zwei davon Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz betrafen. So war er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus vom 23. Mai 2016 wegen mehrfachen, teilweise geringfügigen Diebstahls, Hausfriedensbruchs, geringfügiger Hehlerei und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig gesprochen worden. Mit Strafbefehl derselben Staatsanwaltschaft vom 27. Februar 2018 folgte eine Verurteilung wegen Vergehens gegen -- 48 of 76 -das Betäubungsmittelgesetz, Hausfriedensbruchs und geringfügigen Diebstahls. Mit Strafbefehl des Untersuchungsrichteramtes Uznach vom 26. August 2020 wurde der Beschuldigte sodann wegen Diebstahls verurteilt. Insbesondere die einschlägige Delinquenz wirkt sich deutlich straferhöhend aus. Hinzukommt, dass während des Deliktszeitraums (19. Januar 2021 bis 18. Februar 2021) bereits seit einigen Monaten ein weiteres Strafverfahren der Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus gegen den Beschuldigten lief wegen mehrfachen, teilweise geringfügigen Diebstahls, Hausfriedensbruchs etc. und der Abschluss dieses Verfahrens unmittelbar bevorstand (Strafbefehl vom 19. Februar 2021). Die Delinquenz während laufendem Strafverfahren belastet den strafrechtlichen Leumund des Beschuldigten zusätzlich (vgl. zum Ganzen Urk. 60; vgl. auch E. IV.3.5.).

5.2.3. Der Beschuldigte zeigte sich im Verlauf des Vorverfahrens nach und nach geständig, im Auftrag von D._____ bzw. "C._____" an vier einzelne Abnehmer Heroin verkauft bzw. gegen Medikamente eingetauscht zu haben. Sodann anerkannte er, zwei Personen selbständig und auf eigene Rechnung Kokain veräussert zu haben. Darüber hinaus bestritt er den Anklagesachverhalt, insbesondere in Bezug auf den weiteren Kreis seiner Abnehmer, die verkaufte Menge an Heroin und Kokain sowie hinsichtlich des Reinheitsgehalts dieser Drogen. Seine einzelnen Zugeständnisse führten zu keiner wesentlichen Erleichterung der Untersuchung, da sie überwiegend erst angesichts der erdrückenden Beweislage abgegeben wurden und hinsichtlich der bestrittenen Sachverhaltselemente weiterhin umfangreiche Untersuchungshandlungen erforderlich blieben. Das Teilgeständnis des Beschuldigten ist daher nur marginal strafmindernd zu berücksichtigen.

5.2.4. Insgesamt führt die Täterkomponente zu einer merklichen Erhöhung der vorstehend festgesetzten Einsatzstrafe auf 22 Monate Freiheitsstrafe.

6. Geldwäscherei

6.1. Tatkomponente

6.1.1. Bei der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte am 9. Februar 2021 einmalig einen Geldbetrag von Fr. 600.– via AK._____ [Bank] an

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eine ihm unbekannte Person in Albanien überwies. Verschuldensmindernd fallen der geringe Deliktsbetrag und der Umstand ins Gewicht, dass der Beschuldigte auf konkrete Anweisungen von D._____ handelte. Seinem Vorgehen lag folglich keine erhebliche kriminelle Energie zugrunde. Die objektive Tatschwere wiegt nach dem Erwogenen sehr leicht.

6.1.2. Bei der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte zwar wusste, dass der überwiesene Geldbetrag aus dem Drogenhandel stammte. Die Erschwerung bzw. Vereitelung der Nachverfolgung und Einziehung dieses Geldes nahm er jedoch nur in Kauf und handelte insofern eventualvorsätzlich. Der Beweggrund des Beschuldigten war in erster Linie die freundschaftliche Loyalität zu D._____. Diesem wollte er einen Freundschaftsdienst erweisen, nachdem ihm mitgeteilt worden war, dass das Geld für die Taufe eines Kindes benötigt würde (Urk. 4/22 F/A 60; Urk. 4/33 F/A 13; Urk. 4/47 F/A 15 S. 9 f.). Zudem ist zu berücksichtigen, dass der zum Tatzeitpunkt drogensüchtige Beschuldigte in einem gewissen Abhängigkeitsverhältnis zu D._____ stand, von dem er teilweise unentgeltlich, teilweise zu einem vergünstigten Preis Heroin und Kokain beziehen konnte. Es erscheint daher nachvollziehbar, dass er dessen Bitte um Überweisung eines Geldbetrags nach Albanien nicht abschlagen wollte.

6.1.3. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive Schwere der Tat nicht wesentlich zu relativieren. Das Verschulden ist daher insgesamt als sehr leicht einzustufen. Für die Geldwäscherei erscheint – isoliert betrachtet – eine Freiheitsstrafe von 30 Tagen angemessen.

6.2. Täterkomponente

6.2.1. In Bezug auf das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden (E. IV.5.2.1.). Daraus ergeben sich keine für die Strafzumessung relevante Faktoren.

6.2.2. Zum Tatzeitpunkt hatte der Beschuldigte bereits drei Vorstrafen erwirkt, wovon sich jedoch keine als einschlägig erweist (Urk. 60; vgl. auch E. IV.5.2.2. und IV.3.5.). Deutlich straferhöhend fällt jedoch ins Gewicht, dass damals bereits

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seit mehreren Monaten wegen mehrfachen, teilweise geringfügigen Diebstahls, Hausfriedensbruchs etc. gegen ihn ermittelt wurde, mithin ein neues Strafverfahren der Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus gegen ihn lief, welches kurz vor dem Abschluss stand.

6.2.3. Hinsichtlich des Vorwurfs der Geldwäscherei zeigte sich der Beschuldigte von Anfang an geständig (Urk. 4/22 F/A 60, 62 ff.; Urk. 4/33 F/A 13, 46; Urk. 4/47 F/A 15 S. 9 f.; Prot. I S. 21). Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die erdrückende Beweislage sein Geständnis wesentlich motiviert haben dürfte und ein Bestreiten der Tat vor diesem Hintergrund ohnehin nur wenig Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Insofern trug das Geständnis des Beschuldigten nicht wesentlich zur Vereinfachung der Untersuchung bei und ist daher nur leicht strafmindernd zu berücksichtigen.

6.2.4. Die Täterkomponente führt insgesamt zu einer deutlichen Erhöhung der vorstehend festgesetzten Einzelstrafe auf 40 Tage Freiheitsstrafe. In Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) ist die vorstehend festgesetzte Einsatzstrafe um einen Monat Freiheitsstrafe zu erhöhen.

7. Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts

7.1. Tatkomponente

7.1.1. Bei der objektiven Tatschwere fällt zunächst der relativ kurze Deliktszeitraum von fünf Wochen verschuldensmindernd ins Gewicht. Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte B._____ lediglich ein Zimmer an seinem Aufenthaltsort an der M._____-strasse... in N._____ vermittelte. Der Mieter dieser Wohnung war jedoch L._____. Verschuldenserhöhend ist dagegen zu gewichten, dass der Beschuldigte B._____ auch mit Lebensmitteln versorgte und damit dazu beitrug, dass dieser unentdeckt bleiben würde und sich möglichst lange rechtswidrig in der Schweiz aufhalten könnte. Die objektive Tatschwere wiegt insgesamt leicht.

7.1.2. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte bloss eventualvorsätzlich handelte. Zu seinem Beweggrund für die Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts von B._____ ist wiederum davon aus-

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zugehen, dass er damit D._____ einen Freundschaftsdienst erweisen wollte. Weiter dürfte auch hier als Motivation hinzugekommen sein, dass B._____ ihm nach Rücksprache mit D._____ und "C._____" kleinere Portionen Heroin und Kokain entweder im Sinne von Lohn unentgeltlich oder zu einem vergünstigten Preis abgab, worauf sich der Beschuldigte aufgrund seiner Drogensucht angewiesen fühlte.

7.1.3. Die subjektive Tatschwere führt damit zu einer leichten Relativierung der objektiven Tatschwere, womit insgesamt ein leichtes Verschulden gegeben ist. Als angemessen erweist sich eine Einzelstrafe von 30 Tagen Freiheitsstrafe.

7.2. Täterkomponente

7.2.1. Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wurden bereits vorstehend dargelegt, weshalb auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden kann (E. IV.5.2.1.). Daraus ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren.

7.2.2. Zur Tatzeit der Förderung des rechtswidrigen Aufenthaltes hatte der Beschuldigte bereits drei Vorstrafen erwirkt, wovon sich jedoch keine als einschlägig erweist (Urk. 60; vgl. auch E. IV.5.2.2. und IV.3.5.). Zu einer deutlichen Straferhöhung führt hingegen, dass damals schon seit mehreren Monaten ein Strafverfahren der Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus wegen mehrfachen, teilweise geringfügigen Diebstahls, Hausfriedensbruchs etc. gegen ihn lief, welches kurz vor dem Abschluss stand.

7.2.3. Den Vorwurf der Widerhandlung gegen das AIG hat der Beschuldigte bereits zu Beginn der Untersuchung weitgehend anerkannt (Urk. 4/3 F/A 27 ff.; Urk. 4/22 F/A 16, 18; Urk. 4/47 F/A 15 S. 9; Prot. I S. 20), was ihm leicht strafmindernd zugutezuhalten ist. Allerdings waren hinsichtlich der bestrittenen Sachverhaltselemente weitere Untersuchungshandlungen vorzunehmen und führte sein Geständnis insofern zu keiner wesentlichen Vereinfachung des Verfahrens.

7.2.4. Insgesamt führt die Täterkomponente zu einer Erhöhung der vorstehend festgesetzten Einzelstrafe auf 40 Tage Freiheitsstrafe. Dem Asperationsprinzip

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nach Art. 49 Abs. 1 StGB Rechnung tragend, ist die Einsatzstrafe um einen weiteren Monat zu erhöhen.

8. Zwischenfazit Für die mit einer Freiheitsstrafe zu sanktionierenden Delikte erweist sich unter Berücksichtigung der massgebenden Faktoren ein Strafmass von 24 Monaten als angemessen. Da das Verschlechterungsgebot (Art. 391 Abs. 2 StPO) zu beachten ist, bleibt es jedoch bei der durch die Vorinstanz verhängten Freiheitsstrafe von 23 Monaten. Der Beschuldigte befand sich vom 18. Februar 2021, um 13:21 Uhr, bis am 1. April 2022, um 10:00 Uhr, mithin während 407 Tagen in Haft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug (Urk. 13/1; Urk. 43). Der bereits erstandene Freiheitsentzug ist an die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB).

9. Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes

9.1. Für die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG hat die Vorinstanz eine Busse von Fr. 500.– bemessen (Urk. 50 S. 34 f., 46). Der Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren die Bestätigung dieser Sanktion.

9.2. Der von der Vorinstanz festgesetzte Betrag erscheint in Anbetracht des langen Deliktszeitraums von drei Jahren und der konsumierten Menge an harten Drogen (Heroin und Kokain) zwar als eher tief. Einer Erhöhung der Busse steht jedoch das Verschlechterungsgebot (Art. 391 Abs. 2 StPO) entgegen.

9.3. Wie vorstehend bereits erwogen wurde, ist die Busse für die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes als teilweise Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus vom 19. Februar 2021 festgesetzten Busse von Fr. 1'250.– auszufällen. Da zwischen den Übertretungen, die bereits mit der rechtskräftigen Verurteilung vom 19. Februar 2021 sanktioniert wurden, und der vorliegend zu beurteilenden Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes kein mass-geblicher Zusammenhang besteht, kommt das Asperationsprinzip (Art.

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49 Abs. 1 StGB) nur in ganz geringem Umfang zum Tragen. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus festgesetzte Busse von Fr. 1'250.– ist daher für die Übertretung im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG im Umfang von Fr. 400.– zu erhöhen.

10. Fazit Strafzumessung Der Beschuldigte ist zu bestrafen mit 23 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 407 Tage durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind) sowie mit Fr. 400.– Busse, teilweise als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus vom 19. Februar 2021 ausgefällten Busse.

11. Vollzug

11.1. Vollzug der Freiheitsstrafe

11.1.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Im Rahmen von Art. 42 Abs. 1 StGB genügt für den bedingten Vollzug das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Die Gewährung des bedingten Strafaufschubs setzt mit anderen Worten nicht die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er es nicht tun werde. Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei einer ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (BGE 135 IV 180 E. 2.1; BGE 134 IV 97 E. 7.3; BGE 134 IV 1 E. 4.2.2, je mit weiteren Hinweisen). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von 2 bis 5 Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB).

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11.1.2. In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzugs erfüllt, da der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 23 Monaten verurteilt wird, die sich innerhalb des gesetzlich zulässigen Rahmens von Art. 42 Abs. 1 StGB befindet. Zwar verfügt er über insgesamt vier Vorstrafen. Allerdings wurde er innerhalb der letzten fünf Jahre vor den anklagegegenständlichen Delikten nicht zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, weshalb ex lege von einer günstigen Prognose auszugehen ist. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschuldigte bereits vier, teilweise einschlägige Vorstrafen erwirkt hat und die vorliegend zu beurteilenden Taten während eines laufenden Strafverfahrens verübte. Dies weckt Zweifel an seinem künftigen Wohlverhalten. Der Vorinstanz ist jedoch nicht zu folgen, wenn sie allein aufgrund der wiederholten und – mit Blick auf Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz – einschlägigen Delinquenz erkennt, der vollständig bedingte Strafvollzug könne nicht gewährt werden. Vielmehr ist nicht ausser Acht zu lassen, dass der Beschuldigte während des Zeitraums, als er die hier zu beurteilenden Straftaten beging, unter dem Einfluss seiner Heroin- und Kokainsucht stand. Während des Freiheitsentzugs unterzog er sich einem Drogenentzug, wobei er gemäss eigenen Aussagen versuchte, möglichst selten auf substituierende Medikamente wie Methadon zurückzugreifen (Urk. 4/22 F/A 7; Prot. II S. 7 f., 19). Vor Vorinstanz und anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte, seit seiner Verhaftung keine Drogen mehr konsumiert zu haben und sich seither bedeutend besser zu fühlen (vgl. Urk. 39 Rz. 47; Prot. II S. 8 f.). Dass er derzeit keine therapeutische Unterstützung in Anspruch nimmt und einräumt, dass er sich aktuell noch immer in einer kritischen Phase hinsichtlich seiner Drogenabstinenz befindet (Prot. II S. 19 ff.), vermag die grundsätzlich positive Entwicklung, die sich seit der Haftentlassung des Beschuldigten abzeichnet, nicht in Frage zu stellen. So geht er wieder einer Erwerbstätigkeit nach und verfügt insofern über einen geregelten Alltag. Die Beziehung zu AI._____ schilderte er als intakt. Zu berücksichtigen ist zudem, dass der Beschuldigte mit diesem Urteil erstmals mit einer Freiheitsstrafe zu bestrafen ist, welche mit 23 Monaten von nicht unerheblicher Dauer ist. Hinzukommt, dass er sich im Zusammenhang mit den Tatvorwürfen des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz während rund 13 Monaten in Haft und im vor-- 55 of 76 -zeitigen Strafvollzug befand, was Eindruck auf ihn gemacht haben dürfte, zumal er bisher noch nie eine längere Freiheitsstrafe zu verbüssen hatte. Dies wird auch daran deutlich, dass es seither nicht zu weiterer Delinquenz gekommen ist (Urk. 60). Der Beschuldigte ist damit seit immerhin rund 1 ¼ Jahren nicht mehr straffällig geworden. Dies stellt zwar unter normalen Umständen keine besondere Leistung dar. Nachdem er in früheren Jahren jeweils innert kurzer Zeit wieder rückfällig wurde, könnte sein Wohlverhalten in den letzten 1 ¼ Jahren seit der Haftentlassung indes doch Ausdruck einer nachhaltigen Änderung seines Verhaltens sein. Insgesamt kann daher davon ausgegangen werden, dass der erlittene Freiheitsentzug von 13 Monaten und der Umstand, dass nach den bisher verhängten Geldstrafen erstmals eine Freiheitsstrafe von nicht unerheblichen 23 Monaten ausgesprochen wird, den Beschuldigten genügend beeindrucken werden, um ihn von weiterer Delinquenz abzuhalten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist daher im Sinne einer letzten Chance aufzuschieben. Um den verbleibenden Bedenken hinsichtlich des künftigen Wohlverhaltens des Beschuldigten angemessen Rechnung zu tragen, ist die Probezeit auf

4 Jahre festzusetzen.

11.2. Vollzug der Busse Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zum Vollzug von Bussen zutreffend dargelegt (Urk. 50 S. 37). Daraus folgt, dass der Beschuldigte die Fr. 400.– Busse zu bezahlen hat. Tut er dies nicht, so tritt an die Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen. V. Landesverweisung

1. Urteil der Vorinstanz / Anträge der Parteien

1.1. Die Vorinstanz sah von der Anordnung einer Landesverweisung ab, nachdem sie das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls nach Art. 66a Abs. 2 StGB zwar verneint hatte, die Verweisung des Beschuldigten aus dem Ge-

-- 56 of 76 --

biet der Schweiz jedoch mit den einschlägigen Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens für nicht vereinbar erachtet hatte (Urk. 50 S. 37 ff., 46).

1.2. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit ihrer Berufung die Anordnung einer Landesverweisung für die Dauer von 5 Jahren (Urk. 51 S. 2; Urk. 62 S. 1). Der Beschuldigte ersucht dagegen um Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 56 S. 3; Urk. 63 S. 3).

2. Persönlicher Anwendungsbereich und Katalogtat Der Beschuldigte ist italienischer Staatsangehöriger und verfügte zum Tatzeitpunkt über eine Aufenthaltsbewilligung B für die Schweiz (Urk. 18/7). Er gilt somit als Ausländer im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB. Das vom Beschuldigten begangene Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG) stellt eine Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB dar, die nach Inkrafttreten der Umsetzungsgesetzgebung zur Ausschaffungsinitiative begangen wurde. Der Beschuldigte ist daher grundsätzlich obligatorisch des Landes zu verweisen.

3. Schwerer persönlicher Härtefall und Interessenabwägung gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB

3.1. Rechtliche Grundlagen

3.1.1. Die Vorinstanz hat das Prüfschema von Art. 66a Abs. 2 StGB und die relevanten Kriterien, welche gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der Beurteilung eines schweren persönlichen Härtefalls und der Interessenabwägung zu berücksichtigen sind, korrekt dargelegt. Auf die entsprechenden Erwägungen kann einleitend verwiesen werden (Urk. 50 S. 37 ff.).

3.1.2. Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteile des Bundesgerichts 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 5.3.3;6B_305/2021 vom 28. April 2022 -- 57 of 76 -E. 4.3.3;6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.3.3; je mit Hinweisen). Zu dem durch Art. 8 EMRK geschützten Familienkreis gehört insbesondere die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit den minderjährigen Kindern (BGE 145 I 227 E. 5.3; BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_166/2021 vom 8. September 2021 E. 3.3.3;6B_1275/2020 vom 4. März 2021 E. 1.3.3). Andere familiäre Verhältnisse fallen in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bindungen, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person (BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_300/2020 vom 21. August 2020 E. 3.4.3;6B_177/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.4.3; je mit weiteren Hinweisen). Das durch Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist tangiert, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme die nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich resp. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 5.3.4;6B_140/2021 vom 24. Februar 2022 E. 6.4.2;6B_166/2021 vom 8. September 2021 E. 3.3.3).

3.1.3. Der Anspruch auf Achtung des Familienlebens gilt aber nicht absolut. Vielmehr sind die Vertragsstaaten der EMRK berechtigt, Delinquenten auszuweisen. Berührt die Ausweisung indes Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (BGE 146 IV 105 E. 4.2 mit Hinweis auf das Urteil des EGMR in Sachen I.M. gegen die Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 68; Urteile des Bundesgerichts 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 5.3.3;6B_429/2021 vom 3. Mai 2022 E. 3.1.2;6B_140/2021 vom 24. Februar 2022 E. 6.4.2; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zunächst, dass die aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist (BGE 146 IV 105 E. 4.2; BGE -- 58 of 76 -143 I 21 E. 5.1; BGE 142 II 35 E. 6.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 5.3.3;6B_305/2021 vom 28. April 2022 E. 4.3.3). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sind bei der Verhältnismässigkeitsprüfung im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK insbesondere die Art und Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im ausweisenden Staat, die seit der Straftat verstrichene Zeit und das Verhalten des Betroffenen während dieser Zeit und die Solidität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteil des EGMR in Sachen M.M. gegen die Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, §§ 49-51; BGE 146 IV 105 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 5.3.3;6B_166/2021 vom 8. September 2021 E. 3.3.4;6B_780/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.3.3). Dabei ist keines dieser Kriterien für sich allein ausschlaggebend, sondern es ist eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall erforderlich.

3.1.4. Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen, sodass sich die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren hat (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteile des Bundesgerichts 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 5.3.3;6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.2.3;6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.2.5). Dabei hat das Gericht nicht nur das für die Landesverweisung Anlass bildende Delikt zu berücksichtigen, sondern auch die weiteren Straftaten des Beschuldigten in die Interessenabwägung miteinzubeziehen (Urteile des Bundesgerichts 6B_513/2021 vom 31. März 2022 E. 1.5.3;6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.3.2).

3.2. Schwerer persönlicher Härtefall

3.2.1. Der Werdegang des Beschuldigten wurde bereits vorstehend dargelegt, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann (E. IV.5.2.1.). Für die Beurteilung des schweren persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist zunächst relevant, dass der Beschuldigte im Alter von 28/29 Jahren in die Schweiz migrierte und sich folglich seit rund 20 Jahren hierzu-- 59 of 76 -lande aufhält. Diese lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz dürfte für den Beschuldigten auch deshalb von grosser Bedeutung sein, da er während dieser Zeit seine langjährige Lebenspartnerin kennenlernte und die gemeinsame Tochter zur Welt kam. Dennoch ist zu berücksichtigen, dass er mehr als die Hälfte seines Lebens und insbesondere die prägenden Jahre als Jugendlicher und junger Erwachsener im Ausland verbrachte. Die Deutschkenntnisse des Beschuldigten sind zwar eher beschränkt. Mit Italienisch beherrscht er jedoch eine Landessprache fliessend.

3.2.2. Zur wirtschaftlichen Integration des Beschuldigten ist festzuhalten, dass er über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt. Die Hotelfachschule in AA._____, welche er nach Absolvierung der obligatorischen Schulzeit besuchte, brach er ein Jahr vor dem Diplom ab. In der Folge zog der damals 17-jährige Beschuldigte nach Deutschland, wo er während zehn Jahren als Koch und Pizzabäcker für eine Gastronomie-Agentur arbeitete. Auch nach seiner Migration in die Schweiz war der Beschuldigte durchwegs als Koch erwerbstätig, wobei er teilweise während mehrerer Jahre am selben Arbeitsort angestellt blieb (z.B. Hotel AL._____ in AM._____). Im Dezember 2019 verlor er seine Arbeitsstelle und musste ab Februar 2020 erstmals Leistungen der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nehmen. Dem Beschuldigten ist zugutezuhalten, dass er sich umgehend beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) anmeldete und sich um eine neue Arbeitsstelle bemühte. Aufgrund der grassierenden Corona-Pandemie gelang es ihm jedoch nicht, als Koch oder Pizzaiolo wieder beruflich Fuss zu fassen, weshalb er bis zu seiner Verhaftung am 18. Februar 2021 arbeitslos war und Arbeitslosentaggelder bezog. Diese Phase lässt sich jedoch ohne Weiteres durch die verfügten Einschränkungen im Gastronomie-Bereich zur Eindämmung des Corona-Virus sowie die allgemeine wirtschaftliche Lage in der Schweiz erklären und darf sich nicht nachteilig zulasten des Beschuldigten auswirken. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte er zu seiner Erwerbssituation seit der Haftentlassung im April 2022 aus, dass er zunächst während einiger Monate Arbeitslosentaggelder bezogen und sich von der Zeit im Gefängnis erholt habe. Ab Ende Juli 2022 [recte: Ab 31. August 2022] habe er dann im Hotel "AB._____" in AC._____ eine Stelle als Koch und Pizzaiolo angetreten, wo er bis Ende Dezem-- 60 of 76 -ber 2022 gearbeitet habe. In den Monaten Januar und Februar 2023 habe er während einiger Wochen seine Schwester in Deutschland unterstützt, welche Zwillinge bekommen und ein neues Hotel eröffnet habe. Nach seiner Rückkehr in die Schweiz habe er kurzzeitig im Hotel "AD._____" in AE._____ gearbeitet, bevor er im Juni 2023 im Restaurant "AF._____" in AG._____ bei AH._____ als Koch und Pizzaiolo angefangen habe (Prot. II S. 11 ff.; vgl. auch Urk. 64/1-4). Es ist positiv zu werten, dass der Beschuldigte nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug relativ schnell Anstellungen als Koch bzw. Pizzaiolo fand und derzeit in einem

100 %-Pensum erwerbstätig ist. Aufgrund der inzwischen wieder starken Nachfrage nach Personal im Gastronomie-Bereich und seiner langjährigen Arbeitserfahrung ist davon auszugehen, dass er auch langfristig wieder beruflich eingebunden sein wird und keine Leistungen der Arbeitslosenversicherung mehr wird in Anspruch nehmen müssen. Folglich ist festzuhalten, dass dem Beschuldigten die dauerhafte Integration in den Schweizer Arbeitsmarkt gelungen ist. Eine weitergehende berufliche Laufbahn oder Zukunftsperspektive ist jedoch nicht ersichtlich und dürfte aufgrund seiner zahlreichen Vorstrafen, der heutigen Verurteilung wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz und des längeren Freiheitsentzugs von 13 Monaten eingeschränkt sein. Zulasten des Beschuldigten fällt ins Gewicht, dass er im Umfang von rund Fr. 20'000.– verschuldet ist und Verlustscheine gegen ihn bestehen. Dies trübt den Eindruck einer einwandfreien wirtschaftlichen Integration.

3.2.3. In persönlicher Hinsicht scheint der Beschuldigte trotz seiner langen Aufenthaltsdauer hierzulande kaum integriert zu sein. Auf entsprechende Fragen führte er aus, dass er zwar einige Personen in AM._____ kenne. Dabei handle es sich jedoch um Kontakte aus dem Drogenmilieu. Die Freundschaften, welche er vor Beginn seines Drogenkonsums gepflegt habe, seien auseinandergegangen. So hätten sich seine Freunde von ihm entfernt bzw. abgewendet, als sie erfahren hätten, dass er Drogen konsumiere (Urk. 4/47 F/A 43; Prot. I S. 10 f.). Von seinen verbliebenen Kontakten aus dem Drogenmilieu versucht sich der Beschuldigte zu distanzieren, insbesondere indem er seit seiner Haftentlassung stets an Orten in einiger Entfernung zum Kanton Glarus arbeitet (vgl. Prot. II S. 22).

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3.2.4. Als tragfähig erweist sich folglich nur die Bindung des Beschuldigten zu seiner langjährigen Partnerin, AI._____, und der gemeinsamen Tochter. Ihr familiäres Verhältnis fällt allerdings nur dann in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Dazu ist festzuhalten, dass sich den Untersuchungsakten nicht im Einzelnen entnehmen lässt, inwiefern sich der Beschuldigte bisher am Familienleben und an der Betreuung bzw. Erziehung seiner Tochter AJ._____ beteiligte. Gemäss eigenen Aussagen fiel der Beginn seiner Drogensucht mit der Geburt zusammen (Urk. 4/3 F/A 40; Urk. 4/47 F/A 28; Prot. I S. 9; Prot. II S. 8, 21). In der Folge verstärkte sich sein Konsumverhalten zunehmend, bis er während der letzten paar Monate vor seiner Verhaftung faktisch in der Wohnung von L._____ lebte, um ständig konsumieren zu können. Der Beschuldigte räumte selbst ein, dass seine Beziehung zu AI._____ und der gemeinsamen Tochter aufgrund seines intensiven Suchtverhaltens stark gelitten und er diese vernachlässigt habe (Urk. 39 Rz. 46; Prot. I S. 10; Prot. II S. 14, 19). Hinzukommt, dass der Beschuldigte – zumindest bis die Tochter 5 ½ Jahr alt war – als Koch arbeitete, welche Tätigkeit häufig im Schichtbetrieb ausgeübt wird und nur wenig zeitliche Flexibilität erlaubt. Der Beschuldigte erklärte zwar, er habe AJ._____ vor seiner Verhaftung täglich gesehen (Urk. 4/47 F/A 27). Auf die Frage, wem das Sorgerecht für die gemeinsame Tochter zukomme und wer diese konkret betreue, antwortete er jedoch in der Untersuchung, es sei seine Lebenspartnerin, welche sich um die gemeinsame Tochter kümmere. Er habe AJ._____ anerkannt und bezahle für diese regelmässig einen gewissen Betrag als Kinderunterhalt (Urk. 4/3 F/A 9).

3.2.5. Vor Vorinstanz liess der Beschuldigte ausführen, dass sich während des Freiheitsentzugs und mit dem damit verbundenen Drogenentzug das Verhältnis zu seiner Lebenspartnerin und der gemeinsamen Tochter wieder verbessert und intensiviert habe (Urk. 39 Rz. 48). Für die Qualität und Stabilität der familiären Bindung spricht zudem, dass AI._____ während der Haft brieflich den Kontakt zum Beschuldigten aufrechthielt und diesen nach dem Übertritt in den vorzeitigen Strafvollzug zusammen mit AJ._____ regelmässig in der Vollzugsanstalt besuchte (vgl. Urk. 39 Rz. 49). Dennoch ist nicht ausser Acht zu lassen, dass der Beschuldigte während 13 Monaten nicht am Familienleben teilnehmen konnte, womit -- 62 of 76 -AJ._____ der Vater fehlte und AI._____ mit der gemeinsamen Tochter faktisch auf sich alleine gestellt war, wie bereits in der Zeit vor der Verhaftung des Beschuldigten.

3.2.6. Zu seiner familiären Situation seit der Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug führte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, dass AI._____ und er noch immer in einer Beziehung miteinander seien und eine gemeinsame Zukunft planen würden. Aufgrund seiner Erwerbstätigkeit im Vollzeitpensum habe er seine Beiträge an den Kinderunterhalt von AJ._____ erhöhen und lückenlos bezahlen können. Zu seiner Wohnsituation befragt, erklärte der Beschuldigte, dass er derzeit während fünf Tagen pro Woche an seinem Arbeitsort in AG._____ wohne, da er von seiner Arbeitgeberin Kost und Logis erhalte. Angemeldet sei er jedoch nach wie vor an der O._____-gasse … in P._____, wo AI._____ mit der gemeinsamen Tochter lebe. Seine arbeitsfreien Tage verbringe er jeweils dort. Die Tochter geniesse die gemeinsame Zeit sehr und es sei ihm sehr wichtig, sich regelmässig um sie zu kümmern. Wenn er nicht in P._____ sei, telefoniere er jeden Tag mit ihr. So würden sie in Kontakt bleiben. Im Sommer 2022 sei er mit seiner Familie in die Ferien verreist. Dieselben Pläne würden für den kommenden Sommer anstehen. Insgesamt habe sich die Beziehung zu AI._____ und seiner Tochter seit der Haftentlassung weiter festigen können (Prot. II S. 6, 14, 18 f., 29; Urk. 63 Rz. 19; Urk. 64/3).

3.2.7. Es ist erfreulich, wenn der Beschuldigte vor Vorinstanz und anlässlich der Berufungsverhandlung schilderte bzw. vortragen liess, seine Beziehung zu AI._____ und der gemeinsamen Tochter habe sich im Verlauf des Freiheitsentzugs und insbesondere nach seiner Haftentlassung gefestigt und intensiviert. Dem Beschuldigten ist weiter zugutezuhalten, dass er versucht, in finanzieller Hinsicht Verantwortung zu übernehmen und zumindest teilweise für den Unterhalt seiner Tochter aufzukommen. Allerdings entsteht der Eindruck, als habe er sich bereits in der Vergangenheit bis zu seiner Verhaftung nur wenig an der Erziehung und Betreuung von AJ._____ beteiligt und sei der Grossteil der Verantwortung für die Tochter sowohl in finanzieller als auch in persönlicher Hinsicht bei AI._____ gelegen. An diesem Modell scheint sich auch nach der Haftentlassung nichts We-- 63 of 76 -sentliches geändert zu haben. Aus den Aussagen des Beschuldigten lassen sich jedenfalls keine anderen Schlüsse ziehen. So lebt er an fünf Tagen pro Woche nicht in der Familienwohnung in P._____, sondern an seinem Arbeitsort in AG._____ bei AH._____. Die Fahrt zwischen diesen beiden Orten mit den öffentlichen Verkehrsmitteln dauert rund drei Stunden. Die persönlichen Kontakte des Beschuldigten zu seiner Partnerin und der Tochter AJ._____ beschränken sich deshalb auf gegenseitige Besuche an seinen arbeitsfreien Tagen und tägliche Telefongespräche. Die inzwischen schulpflichtige Tochter wird während seiner Abwesenheit durch AI._____ und im Hort betreut. Das Sorgerecht und die überwiegende Betreuungsverantwortung für AJ._____ liegen folglich bei der Kindsmutter, die ebenfalls einer Erwerbstätigkeit im 80 %-Pensum nachgeht (Prot. II S. 18). Auch wenn nach den vorstehenden Erwägungen nicht von einem intakten Familienleben ausgegangen werden kann, ist dem Beschuldigten aufgrund des regelmässigen, engen Kontakts entgegen der Vorinstanz nicht von vornherein eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zu seiner Partnerin und der gemeinsamen Tochter abzusprechen. Die Anordnung einer Landesverweisung würde diese familiäre Beziehung erheblich beeinträchtigen. Eine Verletzung von Art. 8 Ziff. 1 EMRK ist jedoch erst dann anzunehmen, wenn es dem Beschuldigten, seiner Lebenspartnerin und der gemeinsamen Tochter nicht möglich resp. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen.

3.2.8. Dazu ist festzuhalten, dass es dem Beschuldigten im Falle seiner Ausweisung aus der Schweiz freistehen würde, sich in Deutschland niederzulassen und hierfür einen grenznahen Wohnsitz (z.B. wieder um AN._____) zu wählen, damit seine Partnerin und die gemeinsame Tochter keinen allzu weiten Weg hätten, um ihn zu treffen. Im Verlauf der Untersuchung äusserte der Beschuldigte bereits entsprechende Überlegungen (Urk. 4/47 F/A 44). Sollte sich AI._____ dazu entscheiden, mit AJ._____ in der Schweiz wohnhaft zu bleiben, wären somit regelmässige Treffen oder Kurzaufenthalte im grenznahen Deutschland ohne Weiteres möglich, um den persönlichen Kontakt sicherzustellen. Zudem könnten der Beschuldigte, seine Partnerin und die gemeinsame Tochter nach wie vor gemeinsame Ferien im Ausland verbringen. Die modernen Kommunikationsmittel ermöglichen überdies einen täglichen Austausch. Wie soeben dargestellt (E.

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V.3.2.6. f.), gestaltet sich der persönliche Kontakt bereits weitgehend in der oben beschriebenen Weise (täglicher Austausch über elektronische Kommunikationsmittel, regelmässige, kurze Treffen, gemeinsame Ferien). Nachdem der Beschuldigte in der Vergangenheit nicht massgeblich am Familienleben teilnahm, häufig abwesend war und während rund anderthalb Jahren nicht mehr in der Familienwohnung lebte, war auch die Situation vor seiner Verhaftung keine andere. Vor diesem Hintergrund ist es dem Beschuldigten, seiner Lebenspartnerin und der gemeinsamen Tochter ohne Weiteres zumutbar, ihr familiäres Verhältnis auch weiterhin so aufrechtzuerhalten.

3.2.9. Denkbar wäre allerdings auch eine Wohnsitznahme der gesamten Familie in Deutschland, sofern sich die Partnerin des Beschuldigten dazu entscheiden sollte. Ein Umzug in ein anderes Land ist gerichtsnotorisch mit einer gewissen Veränderung für alle Betroffenen verbunden, selbst wenn es sich beim Zielland um Deutschland handelt. Es sind keine Umstände ersichtlich, die einen Umzug in das Nachbarland für AI._____ oder AJ._____ unzumutbar erscheinen liessen. Folglich wäre es durchaus möglich, das Familienleben andernorts zu pflegen.

3.2.10. In Deutschland lebt die Schwester des Beschuldigten, zu welcher eine intakte und enge Beziehung besteht. So unterstützte er sie in den Monaten Januar und Februar 2023 während einiger Wochen vor Ort bei der Betreuung ihrer Zwillinge und der Leitung ihres neu eröffneten Hotels. In Italien leben dagegen die Mutter und der Halbbruder des Beschuldigten. Zu diesen besteht kein besonders enger Kontakt. Der Beschuldigte meldet sich aber alle paar Monate telefonisch oder per SMS bei ihnen (Urk. 4/47 F/A 34 ff.; Prot. I S. 10 f.; Prot. II S. 9, 12 f.). Er verfügt demnach sowohl in Deutschland als auch in Italien über Familienmitglieder, auf deren Unterstützung er im Falle seiner Ausweisung aus der Schweiz zählen könnte. Auch in beruflicher Hinsicht sind seine Wiedereingliederungschancen in diesen zwei Nachbarländern intakt oder zumindest nicht wesentlich schlechter als in der Schweiz. So verfügt der Beschuldigte über langjährige Berufserfahrung im Gastronomie-Bereich, wo stets Bedarf nach Personal besteht und keine besonderen Hürden für den Berufseinstieg in einem anderen Land bestehen. Zudem -- 65 of 76 -beherrscht er die italienische Sprache und kann in Deutschland eine 10-jährige Arbeitstätigkeit nachweisen.

3.2.11. Aufgrund der langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz, seiner Integration in den hiesigen Arbeitsmarkt und der gelebten, nahen Beziehung zu seiner Lebenspartnerin und der gemeinsamen Tochter hat der Beschuldigte zweifellos ein erhebliches privates Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz. Dennoch ist bei gesamtheitlicher Betrachtung aller relevanter Kriterien ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB zu verneinen. So erweist sich der Beschuldigte in persönlicher Hinsicht hierzulande kaum integriert und würde die Anordnung einer Landesverweisung auch nicht zu einer Verletzung seines Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens führen.

3.2.12. Lediglich der Vollständigkeit halber ist nachfolgend aufzuzeigen, dass selbst bei Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls die nach Art. 66a Abs. 2 StGB bzw. Art. 8 Ziff. 2 EMRK vorzunehmende Interessenabwägung zu Ungunsten des Beschuldigten ausfallen würde.

3.1. Interessenabwägung

3.1.1. Hinsichtlich der Art und Schwere der Tatbegehung kann auf die vorstehenden Erwägungen zur Strafzumessung verwiesen werden (E. IV.5.1.). Nochmals hervorzuheben ist, dass das Verschulden betreffend das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz insgesamt als eher leicht gewichtet wurde, wobei verschuldensmindernd miteinbezogen wurde, dass der Beschuldigte während des Deliktszeitraums von Heroin und Kokain abhängig war, als Läufer im Grunde die unterste Position in der Hierarchie des organisierten Drogenhandels einnahm und damit bloss über ein geringes Mass an Entscheidungsfreiheit verfügte. Für die Katalogtat im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG wurde die Einsatzstrafe auf 18 Monate Freiheitsstrafe festgesetzt.

3.1.2. Seit der Verhaftung des Beschuldigten, mit welcher seine deliktische Tätigkeit ihr Ende fand, sind inzwischen bald 2 ½ Jahre vergangen. Davon befand sich

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der Beschuldigte während rund 13 Monaten in Haft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug. Seit seiner Entlassung am 1. April 2022 hat er sich – soweit ersichtlich – wohlverhalten, was sich leicht zu seinen Gunsten auswirkt.

3.1.3. Dem steht jedoch gegenüber, dass der Beschuldigte zur Tatzeit bereits über drei Vorstrafen verfügte (Urk. 60). Darüber hinaus lief damals schon seit einigen Monaten ein Strafverfahren der Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus gegen ihn und stand der Abschluss dieses Verfahrens bzw. eine weitere Verurteilung unmittelbar bevor. Zur Art und Schwere der in der Vergangenheit verübten Straftaten ist festzuhalten, dass diese keine hochwertigen Rechtsgüter betrafen und überwiegend in Zusammenhang standen mit seiner Betäubungsmittelabhängigkeit. So sagte der Beschuldigte selbst aus, dass die verübten Vermögensdelikte der Finanzierung seines Konsums gedient hätten (Urk. 4/47 F/A 18; Prot. I S. 11; Prot. II S. 15 f.). Für die bisher verübten Straftaten wurde der Beschuldigte mit (überwiegend unbedingten) Geldstrafen sanktioniert, was ihn jedoch nicht dazu veranlasste, von seinem Konsumverhalten und der damit verbundenen Delinquenz Abstand zu nehmen. Vielmehr scheint er immer tiefer in die Abhängigkeit von harten Drogen geraten zu sein und wurde er nach seinen Verurteilungen wiederholt und ausnahmslos einschlägig straffällig. Das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz, welches Gegenstand dieses Verfahrens bildet, macht die Intensivierung seines Suchtproblems und des deliktischen Verhaltens deutlich. Der Verteidigung ist zuzustimmen, wenn sie vorbringt, dass es sich bei der Abhängigkeit von Betäubungsmitteln medizinisch gesehen um eine Krankheit handle, die dem Beschuldigten nicht zum Vorwurf gemacht werden dürfe (Urk. 39 Rz. 46). Dennoch hat er es zu verantworten, dass er in den Jahren bis zu seiner Verhaftung in diesem Verfahren keine Versuche unternahm, um von seinem starken Suchtverhalten loszukommen, welches ihn wiederholt zu delinquentem Verhalten veranlasste.

3.1.4. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass sich das Bundesgericht bei der Würdigung von Betäubungsmitteldelikten mit Blick auf aufenthaltsbeendende Mass-nahmen "particulièrement rigoureux" zeigt (BGE 139 II 121 E. 5.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 5.5;6B_149/2021 vom 3.

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Februar 2022 E. 2.5.2;6B_1424/2019 vom 15. September 2020 E. 3.4.10;6B_191/2020 vom 17. Juni 2020 E. 1.4; je mit Hinweisen). Das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Betäubungsmitteldelikten ist damit als gross zu qualifizieren.

3.1.5. Dem Beschuldigten wurde vorstehend im Sinne einer letzten Chance der bedingte Strafvollzug gewährt (E. IV.11.1.2.). Damit wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass er während des Deliktszeitraums von harten Drogen abhängig war, während des Freiheitsentzugs jedoch einen Drogenentzug machte und seit seiner Verhaftung keine Betäubungsmittel mehr konsumierte. Berücksichtigt wurde weiter, dass er mit diesem Urteil erstmals mit einer längerfristigen Freiheitsstrafe von 23 Monaten zu bestrafen ist und sich während rund 13 Monaten in Haft sowie im vorzeitigen Strafvollzug befand, was Eindruck auf ihn gemacht haben dürfte. Die Annahme einer günstigen Prognose und die Gewährung des bedingten Strafvollzugs stehen der Anordnung einer Landesverweisung jedoch nicht entgegen (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7.4; je mit Hinweisen), zumal bei der Härtefallprüfung betreffend die Landesverweisung andere, strengere Kriterien und Massstäbe entscheidend sind, als bei der Prüfung der Bewährungsaussichten (Urteile des Bundesgerichts 6B_513/2021 vom 31. März 2022 E. 1.5.3;6B_460/2021 vom 9. Juni 2021 E. 5.4;6B_736/2019 vom 3. April 2020 E. 1.2.2). Vorliegend sind nicht sämtliche Bedenken hinsichtlich der künftigen Bewährung des Beschuldigten ausgeräumt. Insbesondere liegt kein Nachweis vor, dass er tatsächlich seit nunmehr 2 ½ Jahren clean ist. Zudem befindet sich der Beschuldigte aktuell nicht in einer Therapie oder nimmt an einem besonderen Programm teil, welches ihn dabei unterstützt, nach seiner mehrjährigen Drogenabhängigkeit auch langfristig abstinent zu bleiben. Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte er sinngemäss, dass er sich nicht vorstellen könne, regelmässige Gespräche mit einem Therapeuten zu führen. Er habe nicht bereits mit 17 Jahren angefangen, Drogen zu konsumieren, sondern erst mit 40 Jahren. Er wisse folglich, wie man das Leben meistere (Prot. II S. 20). Gleichzeitig räumte er ein, dass er sich noch immer in einer kritischen Phase befinde und sich von dem Kontext bzw. seinen Kontakten im Drogenmilieu distanzieren müsse. Deshalb arbeite er aktuell in AG._____ bei AH._____, d.h. in ei-- 68 of 76 -niger Entfernung zum Kanton Glarus (vgl. Prot. II S. 21 f.). Unter diesen Umständen besteht keine hinreichende Sicherheit, dass der Beschuldigte nicht erneut in sein Suchtverhalten zurückfallen und Betäubungsmitteldelikte verüben wird.

3.1.6. Nach dem Erwogenen überwiegt aufgrund der Schwere der Katalogtat, der wiederholten Delinquenz des Beschuldigten, die mit seinem Betäubungsmittelkonsum in Zusammenhang steht, und den Bedenken hinsichtlich seiner künftigen Bewährung das öffentliche Interesse an seiner Ausweisung und längerfristigen Fernhaltung aus der Schweiz. Es ist daher gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB eine Landesverweisung anzuordnen.

4. Vereinbarkeit der Landesverweisung mit dem Freizügigkeitsabkommen

4.1. Der Beschuldigte verfügt über die italienische Staatsbürgerschaft und kann sich somit als Angehöriger eines EU-Mitgliedstaates grundsätzlich auf das zwischen der Schweiz und der Europäischen Union bzw. ihrer Mitgliedstaaten abgeschlossene Freizügigkeitsabkommen (FZA) berufen. Dieses Abkommen garantiert den Staatsangehörigen der Vertragsparteien sowie ihren Familienangehörigen verschiedene Einreise-, Aufenthalts- und Verbleiberechte nach Massgabe seines Anhanges I. Wie sich bereits der Grundbestimmung von Art. 1 lit. a FZA entnehmen lässt, ist die Einräumung des Rechts auf Einreise, Aufenthalt, Zugang zu einer unselbständigen Erwerbstätigkeit und Niederlassung als Selbständiger sowie das Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien zugunsten der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU und der Schweiz ein wesentliches Ziel des Freizügigkeitsabkommens (Urteil des Bundesgerichts 6B_907/2018 vom 23. November 2018 E. 2.4.1).

4.2. Der Beschuldigte verfügt – wie erwähnt – über eine Aufenthaltsbewilligung B für die Schweiz und hält sich somit rechtmässig hierzulande auf (Urk. 18/7; vgl. auch Prot. II S. 17; Urk. 63 Rz. 18). Aus diesem Grund stehen ihm die verschiedenen, durch das FZA eingeräumten Rechte zu, welche jedoch im Falle der Anordnung einer Landesverweisung für die Dauer der Massnahme entzogen würden.

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4.3. Gemäss Art. 5 Ziff. 1 Anhang I FZA ist dies nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit zulässig. Begrenzungen der Freizügigkeit im Sinne dieser Bestimmung sind einschränkend auszulegen; es kann etwa nicht lediglich auf den "ordre public" verwiesen werden, ungeachtet einer Störung der sozialen Ordnung, wie sie jede Straftat darstellt. Vorausgesetzt wird vielmehr eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den betreffenden Ausländer (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2; BGE 130 II 176 E. 3.4.1 und E. 4.2). Art. 5 Ziff. 1 Anhang I FZA steht insofern Massnahmen entgegen, die (allein) aus generalpräventiven Gründen verfügt werden (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2; BGE 130 II 176 E. 3.4.1; Urteile des Bundesgerichts 2C_828/2016 vom 17. Juli 2017 E. 3.1;2C_108/2016 vom 7. September 2016 E. 2.2; je mit Hinweisen). Ausgangspunkt und Massstab für die Beurteilung der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist die Schwere des Verschuldens, welche sich in der Höhe der dafür ausgesprochenen Strafe niederschlägt (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2). Weiter kommt es auf die Prognose des künftigen Wohlverhaltens an, wobei eine nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzierende hinreichende Wahrscheinlichkeit verlangt wird, dass der Ausländer künftig die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören wird. Je schwerer die zu befürchtende Verletzung von geschützten Rechtsgütern ist, desto niedriger sind die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr. Ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko kann somit für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 Anhang I FZA genügen, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie z.B. die körperliche Unversehrtheit beschlägt (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 5.3.6;6B_234/2021 vom 30. März 2022 E. 2.2;6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.7.1; je mit weiteren Hinweisen).

4.4. Wie vorstehend aufgezeigt wurde (E. IV.5.1.), trifft den Beschuldigten hinsichtlich der Katalogtat für die Landesverweisung (Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz) ein eher leichtes Verschulden. Dafür wurde eine Einsatzstrafe von 18 Monaten festgesetzt, welche sich im unteren Bereich des ordentlichen Strafrahmens bewegt (Mindeststrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe).

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4.5. Zur wiederholten Delinquenz des Beschuldigten und der damit verbundenen Rückfallgefahr kann auf die vorstehenden Erwägungen unter V.3.1.3. und V.3.1.5. verwiesen werden. Kurz zusammengefasst ist nochmals festzuhalten, dass der Beschuldigte zur Tatzeit bereits über drei Vorstrafen verfügte. Die damals ausgesprochenen Geldstrafen und Bussen sowie deren Vollzug (einmal sogar in Form einer Ersatzfreiheitsstrafe) vermochten ihn jedoch nicht nachhaltig von weiterer Delinquenz abzuhalten. Hinzukommt, dass der Beschuldigte die vorliegend zu beurteilenden Delikte nur wenige Monate nach seiner Verurteilung wegen Diebstahls mit Strafbefehl vom 26. August 2020 und während eines laufenden Strafverfahrens beging, welches die Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus gegen ihn eingeleitet hatte betreffend die Vorwürfe des mehrfachen, teilweise geringfügigen Diebstahls, des Hausfriedensbruchs etc. (Urk. 60). Dies zeugt von einer deutlichen Unbelehrbarkeit und Renitenz des Beschuldigten, welche jedoch hauptsächlich auf seine Abhängigkeit von harten Drogen zurückzuführen ist. Der Beschuldigte erklärte, dass die in der Vergangenheit verübten Vermögensdelikte der Finanzierung seines Betäubungsmittelkonsums gedient hätten (Urk. 4/47 F/A 18; Prot. I S. 11; Prot. II S. 15 f.). Sein Suchtverhalten intensivierte sich gemäss eigenen Aussagen zunehmend, was sich auch in den Zeitabständen zwischen seiner wiederholten, einschlägigen Delinquenz und der Schwere der verübten Taten niederschlug. Während er sich in den Jahren seit 2016 überwiegend Vermögensdelikte (teilweise nur geringfügige), Hausfriedensbrüche und Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz zuschulden kommen liess, beteiligte er sich im Frühjahr 2021 in qualifizierter Form am Handel mit Heroin und Kokain. Wie bereits ausgeführt, stellt der Betäubungsmittelhandel eine schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar und ist die bundesgerichtliche Rechtsprechung in Bezug auf aufenthaltsbeendende Massnahmen bei Betäubungsmitteldelikten sehr streng (vgl. E. V.3.1.4.). Bei dieser Ausgangslage bestehen im Rahmen von Art. 5 Ziff. 1 Anhang I FZA keine allzu hohen Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit einer künftigen Straffälligkeit (Urteile des Bundesgerichts 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 5.6;6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.7.2;2C_529/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 5.2.2).

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4.6. Für die künftige Bewährung des Beschuldigten spricht, dass er mit diesem Urteil erstmals mit einer Freiheitsstrafe von 23 Monaten zu bestrafen ist und sich während rund 13 Monaten in Haft sowie im vorzeitigen Strafvollzug befand, was Eindruck auf ihn gemacht haben dürfte, zumal er noch nie einen längerfristigen Freiheitsentzug zu erstehen hatte. Dies wird auch daran deutlich, dass er sich seit seiner Entlassung – soweit ersichtlich – wohlverhalten hat (Urk. 60). Überdies deutet auf eine positive Legalprognose hin, dass der Beschuldigte während seiner Zeit im Gefängnis einen Drogenentzug machte und gemäss eigenen Aussagen seit seiner Verhaftung keine Betäubungsmittel mehr konsumierte. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass es dem Beschuldigten nur unter dem Haftregime mit klaren Strukturen, ärztlicher Begleitung und in grosser Entfernung zum Drogenmilieu in AM._____ gelang, von seinem langjährigen (seit 2014) und zuletzt äusserst intensiven Betäubungsmittelkonsum loszukommen. Von der kurzen Zeit, die er wieder in Freiheit und deliktfrei verbracht hat, kann noch nicht ohne Weiteres auf seine künftige Bewährung geschlossen werden. Insbesondere liegt kein Nachweis vor, dass der Beschuldigte tatsächlich seit nunmehr 2 ½ Jahren clean ist. Zudem wurde anlässlich der Berufungsverhandlung deutlich, dass er keine therapeutische Unterstützung bei seinen Bemühungen um ein drogenfreies Leben in Anspruch nehmen möchte (Prot. II S. 20). Gleichzeitig räumte er ein, dass er sich noch immer in einer kritischen Phase befinde und sich von dem Kontext bzw. seinen Kontakten im Drogenmilieu distanzieren müsse. Deshalb arbeite er aktuell in einiger Entfernung vom Kanton Glarus (vgl. Prot. II S. 21 f.). Es ist notorisch, dass die Rückfallgefahr für Betäubungsmitteldelikte bei einem drogensüchtigen Täter nicht wesentlich reduziert wird, so lange die zugrundeliegende Betäubungsmittelabhängigkeit nicht nachhaltig behandelt wird. Aus diesem Grund bestehen Zweifel an der künftigen Bewährung des Beschuldigten. Dass er aktuell in AG._____ bei AH._____ arbeitet und damit in Kauf nimmt, an fünf Tagen pro Woche von seiner Partnerin und der gemeinsamen Tochter getrennt zu sein, und jeweils eine dreistündige Reise mit den öffentlichen Verkehrsmitteln auf sich nimmt, um diese besuchen zu können, macht deutlich, dass die Rückfallgefahr hinsichtlich der Verübung von Betäubungsmitteldelikten nicht in relevantem Ausmass gebannt ist. Schliesslich ist nicht ersichtlich, dass sich die persönlichen und wirtschaftlichen -- 72 of 76 -Verhältnisse des Beschuldigten seit der Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug im Februar 2022 derart stabilisiert hätten, dass sich allein daraus eine nachhaltige Reduktion seiner Rückfallgefahr ergibt. So war er bereits von Betäubungsmitteln abhängig, als er mit seiner Lebenspartnerin und der gerade erst geborenen Tochter zusammenlebte und einer geregelten Erwerbstätigkeit nachging. Folglich besteht keine ausreichende Sicherheit, dass der Beschuldigte nicht erneut in sein Suchtverhalten zurückfallen und Betäubungsmitteldelikte verüben wird.

4.7. Damit liegt eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 Anhang I FZA vor und erweist sich die Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung als mit dem Freizügigkeitsabkommen vereinbar.

5. Dauer der Landesverweisung Gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB ist die Landesverweisung für 5 bis 15 Jahre auszusprechen. Die von der Staatsanwaltschaft beantragte Dauer von 5 Jahren erscheint den massgeblichen Verhältnissen angemessen. So trägt sie einerseits den zahlreichen Vorstrafen, den belasteten Bewährungsaussichten und dem entsprechend erheblichen öffentlichen Interesse an einer längerfristigen Fernhaltung des Beschuldigten Rechnung. Andererseits berücksichtigt sie das geringe Verschulden, die familiären Bindungen des Beschuldigten in der Schweiz und sein persönliches Interesse an einer möglichst kurzen Dauer der Landesverweisung. Der Beschuldigte ist daher im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für 5 Jahre aus dem Gebiet der Schweiz zu verweisen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Wie vorstehend aufgezeigt wurde, ist der Beschuldigte anklagegemäss des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig zu sprechen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenauflage zu bestätigen (Art. 428 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 426 Abs. 1 StPO; Urk. 50 S. 48, Dispositivziffern 13 und 14).

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2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft obsiegt mit ihrem Berufungsantrag auf Anordnung einer Landesverweisung für die Dauer von 5 Jahren. Der Beschuldigte unterliegt dagegen mit sämtlichen Anträgen gemäss seiner Anschlussberufung. Soweit er mit Bezug auf den Strafvollzug einen für ihn günstigeren Entscheid erwirkt, ist dies gesamthaft betrachtet (noch) als unwesentliche Abänderung des angefochtenen Urteils zu qualifizieren (vgl. Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Dem Beschuldigten sind daher auch die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen.

3. Die amtliche Verteidigerin ist für ihre Leistungen und Barauslagen im Berufungsverfahren entsprechend ihrer Honorarnote vom 19. Juni 2023 zu entschädigen (Urk. 61), wobei für die Berufungsverhandlung zusätzlich zum bereits berücksichtigten Stundenaufwand eine weitere halbe Stunde hinzuzurechnen ist. Im Ergebnis ist die Entschädigung auf gerundet Fr. 5'600.– (inkl. Mehrwertsteuer) festzusetzen.

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 31. März 2022 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldsprüche wegen Geldwäscherei, Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes), 6 (Einziehung von Bargeld), 7 bis 9 (Entscheid über beschlagnahmte bzw. sichergestellte Gegenstände), 10 (Entscheid über Spuren und Spurenträger), 11 und 12 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG.

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2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 23 Monaten Freiheitsstrafe, wovon

407 Tage durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind, sowie mit Fr. 400.– Busse, teilweise als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus vom 19. Februar 2021 ausgefällten Strafe.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf

4 Jahre festgesetzt.

4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.

5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.

6. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffern 13 und 14) wird bestätigt.

7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'600.– amtliche Verteidigung.

8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (übergeben) − das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten -- 75 of 76 -− die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − das Bundesamt für Polizei, fedpol, Hauptabteilung Bundeskriminalpolizei, Kriminalanalyse KA2, Guisanplatz 1A, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.

10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei den strafrechtlichen Abteilungen des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 20. Juni 2023 Der Präsident: Oberrichter lic. iur. Stiefel Die Gerichtsschreiberin: MLaw Boese -- 76 of 76 --