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Entscheid

SB220434

Gefährdung des Lebens etc. und Widerruf

26. September 2023Deutsch59 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

I. Verfahren

1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 12. Mai 2022 wurde der Beschuldigte entsprechend dem eingangs wiedergegebenen Dispositiv der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB, des Hausfriedensbruches im Sinne von Art. 186 StGB sowie der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen, während er vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB freigesprochen wurde. Der Beschuldigte wurde mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 27 Monaten sowie einer Landesverweisung von 7 Jahren unter Ausschreibung im Schengener Informationssystem belegt, wobei auf die Anordung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB verzichtet wurde. Ferner wurde der Widerruf einer Vorstrafe verfügt und über die Beschlagnahmungen befunden. Schliesslich wurden die Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche des Privatklägers geregelt und die Kosten- und Entschädigungsfolgen festgesetzt (Urk. 52 bzw. 56 S. 77 ff.).

1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 12. Mai 2022 wurde der Beschuldigte entsprechend dem eingangs wiedergegebenen Dispositiv der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB, des Hausfriedensbruches im Sinne von Art. 186 StGB sowie der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen, während er vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB freigesprochen wurde. Der Beschuldigte wurde mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 27 Monaten sowie einer Landesverweisung von 7 Jahren unter Ausschreibung im Schengener Informationssystem belegt, wobei auf die Anordung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB verzichtet wurde. Ferner wurde der Widerruf einer Vorstrafe verfügt und über die Beschlagnahmungen befunden. Schliesslich wurden die Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche des Privatklägers geregelt und die Kosten- und Entschädigungsfolgen festgesetzt (Urk. 52 bzw. 56 S. 77 ff.).

2. Der Beschuldigte liess gegen das erstinstanzliche Urteil mit Eingabe vom 16. Mai 2022 rechtzeitig die Berufung anmelden (Urk. 53). Nach Erstattung der Berufungserklärung des Beschuldigten vom 2. September 2022 (Urk. 59) sowie anschliessender Fristansetzung an die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und die Privatklägerschaft (Urk. 60) erklärte Erstere mit Schreiben vom 14. September 2022 die Anschlussberufung (Urk. 62), während der Privatkläger die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragen liess (Urk. 63). Mit Präsidialverfügung vom 19. Oktober 2022 wurde der Verbleib des Beschuldigten in Sicherheitshaft angeordnet (Urk. 72). Im Verlauf des Berufungsverfahrens kam es zu zwei Wechseln der amtlichen Verteidigung (Urk. 81 ff.), wobei schliesslich mit Präsidialverfügung vom 20. Juli 2023 Rechtsanwältin MLaw X3._____ als aktuelle amtliche Verteidigerin des Beschuldigten bestellt wurde (Urk. 109), während der vormalige Verteidiger (Rechtsanwalt lic. iur. X2._____) mit Beschluss vom 17. August 2023 für seine -- 9 of 43 -Aufwendungen im Berufungsverfahren aus der Gerichtskasse entschädigt wurde (Urk. 114).

3. Zur Berufungsverhandlung vom 26. September 2023 erschienen der Beschuldigte in Begleitung seiner derzeitigen amtlichen Verteidigerin sowie die Vertretungen der Staatsanwaltschaft und des Privatklägers (Prot. II S. 15). II. Formelles

1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Der Beschuldigte verlangt mit seiner Berufungserklärung die Aufhebung sämtlicher Schuldsprüche der Vorinstanz und die Korrektur der sich aus den Schuldsprüchen ergebenden Folgen (vgl. Urk. 59 S. 2 f.). Derweil ficht die Staatsanwaltschaft nebst der Dauer der Strafe und der Landesverweisung auch die Nichtanordnung der stationären Massnahme an (Urk. 62 S. 1 f.), während sie die Anschlussberufung betreffend den Teilfreispruch der Vorinstanz mit Eingabe vom 20. September 2023 zurückgezogen hat (Urk. 116), wovon vorab mit Beschluss Vormerk zu nehmen ist. Demzufolge erwachsen vorliegend der erstinstanzliche Entscheid betreffend den Freispruch vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung (Dispositivziffer 2), die Regelung der Beschlagnahmungen und Sicherstellungen (Dispositivziffern 9 - 11) sowie die Festsetzung der Kosten und Entschädigungen (Dispositivziffern 14 - 16) in Rechtskraft. In den übrigen Punkten (Dispositivziffern 1 - 8 [exkl. Dispositivziffer 2],

12 - 13 und 17 - 18) ist das Urteil des Bezirksgerichtes dagegen im Sinne von Art. 398 Abs. 2 StPO umfassend zu überprüfen.

2.

2.1. Die Verteidigung hat mit ihrer Berufungserklärung diverse Beweisanträge gestellt (Urk. 59 S. 3 ff.), welche mit Präsidialverfügung vom 12. Dezember 2022 einstweilen abgewiesen wurden (Urk. 79). Im Rahmen der Berufungsverhandlung wurden diese Anträge erneuert. Zusätzlich beantragt die Verteidigung neu, ein -- 10 of 43 -aussagepsychologisches Gutachten über den Privatkläger einzuholen (Urk. 122 S. 1 f. i.V.m. Prot. II S. 24). Es ist darüber abschliessend wie folgt zu befinden:

2.2. Hinsichtlich der beantragten Befragung des Privatklägers in zweiter Instanz ist nicht ersichtlich, inwiefern aufgrund seiner neuerlichen Aussagen zusätzliche Erkenntnisse für die Klärung des massgebenden Sachverhaltes zu erwarten wären, nachdem er bereits in der Untersuchung und in der Hauptverhandlung in Anwesenheit des Beschuldigten ausführlich zur Sache befragt worden ist und dort jeweils im Kern die gleiche Sachlage schilderte (vgl. staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 16. September 2021 gemäss Urk. 5/2 und Befragung vor Vorinstanz gemäss Prot. I S. 8 ff.), wobei er vor Vorinstanz auch mit gewissen Widersprüchen in seinem bisherigen Aussageverhalten konfrontiert wurde und dazu Stellung beziehen konnte (vgl. Prot. I S. 15). Es steht in casu denn auch kein klassisches Vier-Augen-Delikt ohne weitere Beweismittel zur Disposition. Vielmehr können die Aussagen der Direktbeteiligten anhand objektiver Beweismittel wie insbesondere anhand der sichergestellten Chat-Protokolle und GPS-Daten (zwischen 1:55 Uhr und 3:14 Uhr) zur Täterschaft des Beschuldigten einerseits (Urk. 10/4/2) sowie anhand des medizinischen Gutachtens zu den Folgen von dessen Einwirkungen andererseits (vgl. Urk. 8/11) validiert werden (vgl. dazu auch Urk. 56 S. 11 ff.). Die Verschaffung eines persönlichen Eindruckes des Privatklägers vor zweiter Instanz erübrigt sich unter diesen Umständen, zumal bei der Befragung von Opfern von Gewalt- und Sexualdelikten auch den Opferrechten Genüge zu tun ist, welche postulieren, dass ein Betroffener nicht öfter als unbedingt notwendig mit dem potentiell traumatisierenden Geschehen konfrontiert wird.

2.3. Die verbleibenden Beweisanträge der Verteidigung befassen sich schwergewichtig mit der weiteren Klärung des körperlichen und geistigen Zustandes (bzw. des Leumundes) des Privatklägers im Tatzeitpunkt und der aus diesem Zustand abgeleiteten Frage seiner Glaubwürdigkeit bzw. der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Dazu ist festzuhalten, dass es mit der Verteidigung durchaus zutreffen mag, dass der Privatkläger in der Nacht vom 26. auf den 27. Juli 2021 unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln, namentlich Kokain, stand, zumal er einen früheren Konsum nicht in Abrede stellt und auch die Haaranalyse vom 20. Januar 2022 dies grund-- 11 of 43 -sätzlich bestätigt (vgl. Urk. 8/12). Hinsichtlich der von der Verteidigung vorgebrachten andauernden Heroinabhängigkeit des Privatklägers (vgl. Urk. 122 S. 5 f.) ist festzuhalten, dass er sich bereits seit längerer Zeit in einem Methadonprogramm befindet. Für die Tatsache, dass sein Zustand in dieser Nacht dermassen beeinträchtigt gewesen wäre, dass er gegenüber Drittpersonen oder Behörden keine adäquaten Angaben mehr zu tätigen vermocht hätte oder gar Sinnestäuschungen bzw. Amnesien unterlegen wäre, finden sich in seinem Verhalten am Tatabend und in seinen Aussagen jedoch keine Anhaltspunkte. Zu erinnern ist in diesem Zusammenhang an sein glaubhaft geschildertes Vorgehen im Rahmen seines Betretens der Wohnung in der Tatnacht, als er mit einem Kaffeebecher in der Hand nach Hause kam, diesen dann auf eine Ablage in der Nähe des Eingangs stellte, um in der Folge die Wohnungstüre ordnungsgemäss abschliessen zu wollen, was einer stärker beeinträchtigten Person kaum möglich gewesen wäre. Die erste Einvernahme des Privatklägers kurz nach der Tat verlief denn auch ohne irgendwelche Störungen, wodurch sich jeglicher allfälliger Verdacht auf eine eingeschränkte Einvernahmefähigkeit des Privatklägers verflüchtigt. Mithin besteht kein Zweifel an seiner Einnahmefähigkeit. Der Umstand, dass seine ersten Angaben gegenüber zwei Passanten unmittelbar nach dem Geschehen teilweise anders ausfielen als im Rahmen der späteren formellen Befragungen, wird im Übrigen im Rahmen der Sachverhaltswürdigung näher zu beurteilen sein (vgl. hinten Ziffer III./7.). Damit erübrigen sich insbesondere die beantragte psychiatrische und aussagepsychologische Begutachtung des Privatklägers, das beantragte Aktengutachten zur Frage einer allfälligen Amnesie des Privatklägers wie auch das beantragte Gutachten betreffend einen allfälligen Medikamentenkonsum des Privatklägers im Tatzeitraum, zumal die durchgeführte Haaranalyse keine Anhaltspunkte für eine etwaige relevante Medikamenteneinnahme ergab. Aber auch die übrigen beantragten Weiterungen betreffend den Privatkläger (Beizug IV-Akten und POLIS- sowie RIS-Auszug sowie Einholung eines Strafregisterauszuges) erscheinen unter diesen Umständen zur Klärung des Sachverhaltes nicht hilfreich, nachdem keine konkreten Hinweise für frühere Rechtspflegedelikte des Privatklägers bestehen und seine Substanzabhängigkeit nicht Verfahrensgegenstand ist.

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3. Was die anlässlich der Berufungsverhandlung seitens des Beschuldigten erneut monierte Gültigkeit der eingereichten Strafanträge betrifft (vgl. Urk. 121 i.V.m. Prot. II S. 19), so kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche den geltend gemachten Rückzug des Privatklägers in Bezug auf alle Antragsdelikte zu Recht verneinte (vgl. Urk. 56 S. 4 ff.). Zu betonen ist in diesem Zusammenhang insbesondere die notwendige Freiwilligkeit eines erklärten Rückzuges, welche in casu definitiv nicht gegeben war. Lehre und Praxis sind sich einig, dass zumindest ein strafrechtlich relevantes Zwingen, Drohen oder Täuschen bei der Beurteilung der Freiwilligkeit nicht unberücksichtigt bleiben darf (vgl. Obergericht des Kantons Zürich, Beschluss SB170318-O vom 19. Dezember 2017, E. 4.; RIEDO, BSK StGB I, N 22 f. zu Art. 33 StGB; je m.w.H.), woran auch nichts zu ändern vermag, dass der Beschuldigte unmittelbar vor der Rückzugserklärung des Privatklägers nicht erneut drohend auf diesen einwirkte, da die früheren Einwirkungen offensichtlich noch nachwirkten. Der Privatkläger machte denn auch kenntlich, dass er den Antrag aus Angst vor Konsequenzen des Beschuldigten zurückziehen wolle (vgl. Urk. 1/1 S. 5). Sein Rechtsvertreter wiederholte im Rahmen der Berufungsverhandlung, die mündliche Äusserung des Privatklägers sei nicht Ausdruck seines freien Willens, sondern Abbild seiner durch die zum fraglichen Zeitpunkt wenige Stunden zurückliegende Tat verursachten Angst gewesen (Prot. II S. 20). Das Vorbringen des Beschuldigten, ein vermeintlicher Willensmangel sei weder seitens der Privatklägerschaft noch durch das Gericht begründet worden (Urk. 121 S. 4), geht damit ins Leere. Eine unter diesen Umständen abgegebene Erklärung entspricht nicht dem freien Willen und kann demzufolge keine Gültigkeit für sich beanspruchen. III. Sachverhalt

1. Dem Beschuldigten wird gemäss der Anklage der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 22. Februar 2022 zusammengefasst vorgeworfen, am 27. Juli 2021 um ca. 2.30 Uhr unerlaubterweise die Wohnung des Privatklägers betreten zu haben und ihn unter Androhung von Gewalt (namentlich er werde ihn töten) mit den Daumen und/oder beiden Händen derart gewürgt zu haben, dass dieser das -- 13 of 43 -Bewusstsein verlor, worauf der Beschuldigte nach unbestimmter Zeit von seinem Opfer abliess, wobei er bei seinem Vorgehen zumindest in Kauf genommen habe, dass die Blutzirkulation reduziert bzw. unterbrochen und überdies ein Kehlkopfbruch oder andere schwere Atemwegsverletzungen resultieren könnten (Urk. 20/2 S. 2 ff.).

2. Der Standpunkt des Beschuldigten zu diesen Vorwürfen beschränkt sich im Wesentlichen darauf, die Aussage zu verweigern (Urk. 4/1 S. 2; Urk. 4/5 S. 2; Prot. I S. 24 ff.) bzw. sich nicht mehr im Einzelnen erinnern zu können, was er zur Tatzeit gemacht habe (Urk. 4/2 S. 6; Urk. 4/3 S. 3 f.). Trotzdem bestreitet er die ihm vorgeworfenen Taten dezidiert und fragt sich, weshalb der benachbarte Privatkläger, welchen er wie einen Bruder behandelt habe, ihn derart belastet (vgl. Urk. 4/1 S. 1 f.; Urk. 4/3 S. 7; Urk. 4/4 S. 5 + 7). Der Sachverhalt ist aufgrund dieser Ausgangslage in zweiter Instanz nochmals einer umfassenden Würdigung zu unterziehen, wobei in diesem Zusammenhang festzuhalten ist, dass der Anklage im Wesentlichen ein einheitliches Ereignis zu Grunde liegt, welches nur schlecht in einzelne Tatabschnitte unterteilt zu werden vermag.

3. Das angefochtene Urteil hat sich zutreffend mit den Grundsätzen der Beweiswürdigung auseinandergesetzt und sich auch mit den massgebenden Kriterien der Aussageanalyse befasst (Urk. 56 S. 8 ff.). Diesen Überlegungen gibt es nichts hinzuzufügen und sie sind auch der Sachverhaltserstellung in zweiter Instanz zu Grunde zu legen.

4. Die Vorinstanz hat im Rahmen ihrer Beurteilung des relevanten Sachverhaltes die Aussagen der Verfahrensbeteiligten (vorweg des Beschuldigten und des Privatklägers) sowie die übrigen Beweismittel (namentlich auch die verschiedenen Gutachten betreffend die pharmakologisch-toxikologische und die körperliche bzw. geistige Untersuchung des Beschuldigten und des Privatklägers) umfassend resümiert und diese ausnahmslos als verwertbar erachtet. Es kann im Berufungsurteil auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden (vgl. Urk. 56 S. 11 ff. und S. 21 ff.). Es bestehen auch in zweiter Instanz keine Anhaltspunkte, welche an der Verwertbarkeit der Beweise zweifeln liessen, zumal seitens der Parteien auch keine entsprechenden Rügen vorgebracht wurden.

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5. Die Aussagen des Beschuldigten sind in verschiedener Hinsicht wenig glaubhaft. Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang auf die sprunghaften und widersprüchlichen Angaben hingewiesen, wozu sich weitere Erwägungen erübrigen (vgl. Urk. 56 S. 28 ff.). Lediglich ergänzend ist festzuhalten, dass es dem Beschuldigten zwar selbstredend freisteht, von seinem Recht auf Aussageverweigerung Gebrauch zu machen, sein ausweichendes Aussageverhalten jedoch zumindest auffällig scheint und somit die Vorgänge am Tatabend aus seiner Sicht nicht hinreichend zu erklären vermag. In welchem körperlichen und geistigen Zustand sich der Beschuldigte damals befand, kann aufgrund seiner vagen Ausführungen im Nachhinein nicht mehr im Einzelnen eruiert werden, doch ist aufgrund der im Recht liegenden Chat-Kommunikation davon auszugehen, dass er in aufgebrachtem Zustand war und die mit ihm kommunizierenden Frauen des Geschlechtsverkehrs mit anderen Männern bezichtigte (vgl. Urk. 6/4; vgl. auch Urk. 4/4 S. 9).

6. Der Privatkläger wurde im Verlauf des Verfahrens von der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz zur Sache befragt. Die bei diesen Gelegenheiten zu Protokoll gegebenen Ausführungen zum Tathergang sind schlüssig und nachvollziehbar. So schilderte er lebensnah wie er damals mit einem Kaffee in der Hand seine Wohnung betrat und diesen deponieren musste, um die Wohnung hinter sich abschliessen zu können, worauf unvermittelt der Beschuldigte erschienen sei und ihn des Fremdgehens mit seiner Freundin bezichtigt habe, worauf er ihn auf das Bett gestossen und mit beiden Daumen fest gewürgt habe (Urk. 5/1 S. 2 ff.). Von diesem Kerngeschehen wich der Privatkläger in der Folge nicht mehr ab (Urk. 5/2 S. 7 ff.). Die Dauer des Würgens schätzte er in der Untersuchung auf 10 bzw. eher

20 Sekunden und erklärte übereinstimmend, dass der Beschuldigte im Verlauf des Vorgangs eine Todesandrohung ausgestossen habe (Urk. 5/1 S. 1, S. 3; Urk. 5/2 S. 7 f.; vgl. auch Prot. I S. 13). Dass sich der Privatkläger nicht mehr genau an den Wortlaut der initialen Aussage des Beschuldigten erinnern konnte, vermag die Glaubhaftigkeit seiner Darstellung nicht zu schmälern. Auch seine divergierenden Äusserungen unmittelbar nach der Tat gegenüber ihm unbekannten Passanten im Park sind erklärbar und vermögen keine nachhaltigen Zweifel an den Schilderungen des Privatklägers aufkommen zu lassen. Es ging ihm nach der Flucht aus der Wohnung primär darum, möglichst schnell den Beizug der Polizei zu erwirken, wel-- 15 of 43 -chem Ansinnen er mit einer einprägsamen Wiedergabe des Geschehenen zum Durchbruch verhelfen wollte. Dass er den Passanten unter diesen Umständen nicht die ganze Wahrheit erzählte, kann zwar nicht als gängige Praxis bezeichnet werden, ist im Endeffekt aber nachvollziehbar. Was die körperlichen Folgen der Tat anbelangt, so gab der Privatkläger bei der Polizei zu Protokoll, dass er während des Würgens keine Luft mehr bekommen habe, in der Folge vorübergehend bewusstlos wurde und im Anschluss Schluckbeschwerden hatte (Urk. 5/1 S. 2 - 4). Bei der Staatsanwaltschaft erwähnte er auf genauere Nachfrage zusätzlich, es sei alles verschwommen geworden und der Kopf sei ihm beinahe geplatzt, da er keine Luft bekommen habe. Es sei gewesen, wie wenn der Empfang beim Radio schlechter werde und alles sich zu einem Loch verenge. Die Stimme sei danach ein wenig heiser gewesen und der Hals habe ihn ein bis zwei Tage geschmerzt (Urk. 5/2 S. 8 f.). In der Hauptverhandlung bestätigte er die Bewusstlosigkeit und den schmerzenden Hals, erwähnte ansonsten indessen keine weiteren körperlichen Folgen, was zeigt, dass er den Beschuldigten nicht über Gebühr zu belasten versuchte (vgl. Prot. I S. 13 f.).

7. Die Aussagen der weiteren Verfahrensbeteiligten sind vorliegend nicht von zentraler Bedeutung, da diese das Tatgeschehen nicht beobachtet haben und nur zu Randumständen gewisse Angaben machen konnten, zu welchen sie aber wiederum recht unverbindlich bzw. nicht durchwegs konstant aussagten. Wenn das Vordergericht in diesem Zusammenhang das Aussageverhalten des Zeugen D._____ einerseits damit begründet, dieser sei selber intoxikiert gewesen und könne sich an die Schilderungen des Privatklägers womöglich nicht mehr genau erinnern, andererseits aber konstatiert, der Privatkläger habe seinerseits unpräzise bzw. unwahre Depositionen gemacht, so bleibt sie eine stringente Erklärung schuldig, wie die Angaben des Zeugen denn nun konkret einzuordnen sind. Im Vordergrund stehen dabei nicht ungenaue Aussagen des Zeugen in seiner polizeilichen Vernehmung und auch nicht unwahre Aussagen des Privatklägers im Rahmen eines Schockzustandes, sondern vielmehr der Umstand, dass der Privatkläger gegenüber fremden Dritten eine möglichst plausible Geschichte erzählen wollte, wel-- 16 of 43 -che rasch den Beizug der Polizei ermöglichte, was indessen immerhin darauf schliessen lässt, dass er zuvor tatsächlich etwas Furchteinflössendes erlebt hatte. Was schliesslich die Aussagen der Auskunftsperson E._____ betrifft (Urk. 6/1), so kann daraus mit der Vorinstanz lediglich abgeleitet werden, dass der Beschuldigte tatsächlich zu einer gewissen Eifersucht neigte, was insofern ins Bild passt, als er im Rahmen der inkriminierten Auseinandersetzung mit dem Privatkläger den Letzteren offenbar verdächtigte, eine Sexualbeziehung mit einer ihm nahestehenden Frau zu unterhalten, wobei offen bleiben kann, ob es sich bei dieser Frau tatsächlich um die Auskunftsperson E._____ handelte. Nachdem aber dieser Punkt keine entscheidende Belastung des Beschuldigten im Hinblick auf die eingeklagten Taten enthält, kann letztlich offen bleiben, ob die polizeilichen Aussagen der Auskunftsperson mangels Konfrontation mit dem Beschuldigten tatsächlich zu Lasten des Beschuldigten herangezogen werden können (so die Vorinstanz gemäss Urk. 56 S. 41).

8. Die objektiven Beweismittel sind namentlich in Bezug auf den geistigen und körperlichen Zustand der beiden Hauptbeteiligten vor, während und nach dem Tatgeschehen von massgeblicher Bedeutung.

8.1. Dabei erhellt aufgrund des Gutachtens zur körperlichen Untersuchung des Privatklägers vom 14. Dezember 2021, dass im Rahmen der Untersuchung am 27. Juli 2021 an der Halsvorderseite mittig eine oberflächliche Hautabschürfung festgestellt wurde, welche auf einen Halsangriff hindeuten könnte. An der Halshaut hätten sich sodann mehrere Rötungen und Hautveränderungen befunden, wie sie im Sinne einer Hautreizung nach einer Rasur auftreten. Die bei der Untersuchung gefundenen Hinweise könnten demnach nicht eindeutig einem Halsangriff zugeordnet werden. Es seien sodann keine objektivierbaren Befunde einer kreislaufrelevanten Halskompression (wie insbesondere Stauungsblutungen im Bereich der Kopfschleimhäute oder der Gesichtshaut) festgestellt worden. Wenn den Aussagen des Privatklägers betreffend das verschwommene Sehen und die in der Folge eingetretene Bewusstlosigkeit gefolgt werde, könnten diese jedoch als Symptome einer sauerstoffmangelbedingten Hirnfunktionsstörung gewertet werden, welche wiederum auf eine Lebensgefahr schliessen lasse, zumal auch die weiteren Angaben -- 17 of 43 -des Privatklägers zum Beschwerdebild nach der Tat – namentlich Schluck- und Atembeschwerden, Heiserkeit sowie Kehlkopf-, Kieferöffnungs- und Kopfschmerzen – hinweisend für einen unmittelbaren Angriff gegen den Hals des Opfers seien (Urk. 8/11 S. 5).

8.2. Laut dem Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Beschuldigten vom 15. November 2021 sind frische, mit einer Entstehung zum Ereigniszeitraum zu vereinbarende Verletzungen an den Händen festgestellt worden. Am rechten Handrücken liessen sich zwei Hautabschürfungen, teils mit diskreten umgebenden Blutergüssen abgrenzen, welche infolge einer stumpfen Gewalteinwirkung und einem Kratzen mit den Fingernägeln entstanden sein könnten. Am linken Ringfingernagel habe sich schliesslich ein frisch imponierender Nagelabbruch befunden (Urk. 8/10 S. 3 f.). Allerdings wurde keine DNA des Privatklägers am Beschuldigten festgestellt und umgekehrt liessen sich auch keine entsprechenden Spuren des Beschuldigten beim Privatkläger finden (Urk. 9/1; vgl. auch Urk. 1/3 S. 3). Das Fehlen der grundsätzlich zu erwartenden Anhaftung von DNA-Spuren vermag sich indes dadurch zu erklären, dass der Beschuldigte den Privatkläger nur mit den Daumen und nicht sehr lange gewürgt hat, womit sowohl die mögliche Übertragungsfläche als auch die entsprechende Dauer beschränkt waren. Zudem bleibt durchaus denkbar, dass zwar allfällig in sehr geringem Mass Übertragungsspuren vorhanden waren, jedoch von der Spurensicherung nicht festgestellt werden konnten.

8.3. Gemäss dem Gutachten betreffend die Haaranalyse des Privatklägers vom 20. Januar 2022 wurden dessen Haare im Zeitraum zwischen Ende Mai/Anfang Juni bis Ende Juli 2021 (2. Segment) und Ende Juli bis Ende Dezember 2021 (1. Segment) untersucht. Das 2. Segment repräsentiere etwa den Zeitraum der letzten ein bis zwei Monate vor dem Ereignis, das 1. Segment den Zeitraum danach (Urk. 8/12 S. 1). Bis Ende Juli 2021 fanden sich Hinweise auf einen starken Kokainkonsum, für den Zeitraum Ende Juli bis Ende Dezember 2021 lag dagegen ein zumindest deutlich reduzierter Konsum vor. Schliesslich konnte aufgrund der geringen Haarmenge keine Analyse auf Cannabis durchgeführt werden (Urk. 8/12 S. 3 f.). Das pharmakologisch-toxikologische Gutachten vom 15. September 2021 mit Untersuchungsmaterial vom 27. Juli 2021 (Haaranalyse) betreffend den Be-- 18 of 43 -schuldigten beweist derweil für den Tatzeitraum die regelmässige Einnahme von Kokain, ohne sich indessen zum konkreten Konsum in der Tatnacht näher äussern zu können (Urk. 8/5 S. 1).

8.4. Während auf die Gutachten betreffend die körperliche Untersuchung der beiden Tatbeteiligten nachfolgend punktuell näher einzugehen sein wird, kann für die beiden Gutachten betreffend die Haaranalysen der Beteiligten bereits an dieser Stelle festgehalten werden, dass sich diese lediglich zu Begleitumständen des Falles äussern und im Rahmen der Beurteilung des Schuldpunktes keine wegweisenden Fakten beizusteuern vermögen, zumal sich daraus insbesondere nicht ableiten lässt, dass der Privatkläger entgegen seinen Angaben am Tatabend in einem derart schlechten Zustand war, dass auf seine Aussagen von vornherein nicht abgestellt werden könnte (vgl. dazu bereits vorne Ziffer II./2.3.). Betreffend eine allfällige Suchterkrankung bzw. einen Suchtmittelkonsum des Beschuldigten im Zeitpunkt der eingeklagten Taten vermag das ihn betreffende Haargutachten hingegen im Rahmen der Beurteilung des Strafpunktes durchaus gewisse Anhaltspunkte zu liefern, was an geeigneter Stelle zu berücksichtigen sein wird (vgl. hinten Ziffer V./2.1).

9.

9.1. Nach Würdigung sämtlicher zur Verfügung stehender Beweismittel ergibt sich mithin zum vorliegend massgebenden Sachverhalt, dass ohne Weiteres als erstellt gelten kann, dass es in der Nacht vom 26. auf den 27. Juli 2021 zu einem körperlichen Angriff des Beschuldigten auf den Privatkläger gekommen ist, da diesbezüglich den grundsätzlich überzeugenden Angaben des Privatklägers, welche in wesentlichen Punkten durch weitere Beweiserhebungen – insbesondere durch die entsprechend erklärbaren körperlichen Befunde beim Privatkläger und beim Beschuldigten – bestätigt werden, eine in weiten Teilen widersprüchliche und dem jeweiligen Beweisergebnis angepasste Version des Beschuldigten entgegensteht, welcher sich zudem selbst nicht erklären kann, weshalb ihn der Privatkläger zu Unrecht auf diese Weise belasten sollte. Ein Motiv für eine Falschbelastung ist denn auch nicht ersichtlich.

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9.2. Was den konkreten Tathergang anbelangt, so ist zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass das Würgemanöver nur mit den beiden Daumen ausgeführt wurde. Gemäss den nachvollziehbaren Angaben des Privatklägers dauerte das Würgemanöver zumindest rund 10, eher aber rund 20 Sekunden und war verhältnismässig stark. Letzterem steht jedoch der ärztliche Befund im Rahmen seiner körperlichen Untersuchung gegenüber, welcher weder namhafte Halsverletzungen noch Stauungsblutungen oder einen spontanen Urinabgang feststellte (vgl. Urk. 8/11 S. 5), so dass der Verteidigung dahingehend zuzustimmen ist, dass betreffend die geschilderte Intensität des Angriffes eine gewisse Zurückhaltung angebracht scheint, was indessen insofern ins Bild passt, als Opfer einer entsprechenden Attacke die Einwirkungen auf ihren Körper regelmässig intensiver erleben als sie womöglich tatsächlich ausgefallen sind.

9.3. Die körperlichen Folgen des längeren Würgens wurden vom Privatkläger lebensnah und weitgehend kohärent dargestellt. Er schilderte dabei Details, welche auf unmittelbar Erlebtes hindeuten, so beispielsweise, wenn er zum Vorstadium seiner Bewusstlosigkeit zu Protokoll gab, es habe sich angefühlt, wie wenn der Empfang beim Radio schlechter würde und alles sich zu einem Loch verenge (Urk. 5/2 S. 8). Erstellt sind demzufolge eine anfängliche Atemnot, gefolgt von einem verschwommenen Sehen bis hin zu einer verengten Wahrnehmung mit anschliessender Bewusstlosigkeit, bei welcher zu Gunsten des Beschuldigten allerdings davon auszugehen ist, dass sie nur kurz andauerte und keine nachhaltige Folgen zeitigte. Bei dieser Sachlage sind die späteren Folgen von untergeordneter Bedeutung, doch kann diesbezüglich aufgrund der glaubhaften Schilderungen des Privatklägers von Schluckbeschwerden, einer gewissen Heiserkeit sowie einer Druckdolenz im Bereich des Kehlkopfes ausgegangen werden (vgl. Urk. 5/1 S. 4; Urk. 5/2 S. 9). IV. Rechtliche Würdigung

1. Die Vorinstanz hat sich zu den rechtlichen Grundlagen betreffend die noch in Frage stehenden Tatbestände der Gefährdung des Lebens, des Hausfriedensbru-

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ches und der Drohung grundsätzlich korrekt geäussert (vgl. Urk. 56 S. 49 ff.). Es sind diesbezüglich nachfolgend lediglich noch punktuelle Ergänzungen notwendig, welche an geeigneter Stelle nachzutragen sein werden.

2.

2.1. Die Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB charakterisiert sich als Gefährdungstatbestand, welcher eine naheliegende Todesgefahr im Sinne einer relevant erhöhten Wahrscheinlichkeit des Ablebens erfordert (BGE 133 IV 1, E. 5.1.). Dabei ist der Begriff der Lebensgefährdung weniger restriktiv auszulegen als bei Art. 140 Ziff. 4 StGB und erfordert insbesondere keine sehr naheliegende Gefahr (BGE 121 IV 67, E. 2.b). Die Lebensgefahr muss aber unmittelbar sein, wobei die Unmittelbarkeit neben der zeitlichen Aktualität auch durch den direkten Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Täters und der Gefahr charakterisiert wird (BGE 121 IV 67, E. 2.b/aa). Damit aufgrund von Handlungen, die eine Erstickungsgefahr begründen, eine unmittelbare Todesgefährdung angenommen werden kann, müssen handfeste Befunde für eine sauerstoffbedingte Hirnfunktionsstörung vorliegen. Diese kann sich in Form von objektiven Symptomen wie punktförmigen Stauungsblutungen oder von subjektiven Symptomen einer Asphyxie (Atemstillstand mit Bewusstseinsstörungen), wie z.B. Schwindel, Ohnmacht, Übelkeit, Einnässen und anderen vegetativen Störungen ausdrücken. In der Rechtsprechung hat sich in diesem Zusammenhang insbesondere das Auftreten von objektiv nachweisbaren Stauungsblutungen als valables Kriterium für das Vorliegen einer unmittelbaren Lebensgefahr erwiesen (vgl. MAEDER, BSK StGB II, N 16 zu Art. 129 StGB). Allerdings lässt die jüngere Praxis des Bundesgerichtes zunehmend auch subjektive Angaben des Opfers als Grundlage für den Nachweis einer konkreten Lebensgefahr gelten, sofern diese hinreichend substantiiert vorgetragen werden (vgl. Urteil 6B_758/2018 vom 24. Oktober 2019, E. 2.2.). Hervorzuheben ist in diesem Rahmen namentlich der Entscheid vom 12. November 2021, in welchem ausführlich dargelegt wird, dass sich der Nachweis der Asphyxie – nebst allfälligen objektiven Würgemalen am Hals – nur auf die subjektiven Aussagen der betroffenen Person stützt. Werden Symptome wie namentlich Schluckbeschwerden, Atemnot oder gar eine vorübergehende Bewusstlosigkeit beschrieben, kann dabei davon ausgegangen werden, dass die Atmung beim Opfer relevant vermindert oder gänz-- 21 of 43 -lich unterbrochen war, während blosse Schluckbeschwerden oder Heiserkeit ohne weitere Befunde diesen Nachweis nicht zu erbringen vermöchten. Die Annahme einer Lebensgefahr bei einer Strangulation hängt nicht davon ab, ob dem Opfer ernsthafte äusserliche Verletzungen zugefügt wurden. Damit sind Würgemale oder Stauungsblutungen für die Annahme einer Halsteilweichkompression nicht erforderlich, so dass ein relevanter Angriff auf den Hals durchaus auch verletzungsarm oder gar verletzungsfrei bleiben kann (Urteil 6B_1258/2020 vom 12. November 2021, E. 1.4.).

2.2. Vor dem Hintergrund der dargestellten Praxis erscheint klar, dass im vorliegend zu beurteilenden Fall eine naheliegende Todesgefahr im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gegeben war. Der Privatkläger hat überzeugend und konstant beschrieben, dass er im Zuge des Würgens des Beschuldigten mit einer akuten Atemnot zu kämpfen hatte, in der Folge mit verschwommenem Sehen und einem verengten Bewusstsein konfrontiert war und schliesslich dieses Bewusstsein vorübergehend gar verloren hat (vgl. dazu vorne Ziffer III./9.3.). Entgegen der Verteidigung (vgl. Urk. 123, insb. S. 14 f.) können solche Symptome von einem Opfer auch durchaus adäquat wahrgenommen werden und brauchen nicht durch ein ärztliches Gutachten zusätzlich verifiziert zu werden. Wenn die Verteidigung darüber hinaus moniert, dass die Gutachter eine relevante Lebensgefahr infolge der geschilderten Symptome zwar als möglich nicht aber als erwiesen erachten (Urk. 123 S. 14 ff.), so lässt sie ausser Acht, dass die medizinische Expertise dem Gericht primär als Hilfsmittel dient, um im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu einem hinreichenden Schluss betreffend eine naheliegende Todesgefahr zu gelangen. Diesbezüglich hält das Gutachten des IRM aber durchaus fest, dass sich am Hals des Privatklägers mögliche Spuren eines Halsangriffes fanden und eine relevante Lebensgefahr bei Zutreffen seiner Depositionen durchaus als gegeben erachtet werden könne (Urk. 8/11 S. 5). Die Einschätzungen der Sachverständigen bilden in casu mithin nicht eine Kontraindikation, sondern vielmehr einen wesentlichen Anhaltspunkt im Rahmen der Bejahung der Frage der nahen Todesgefahr. Es liegen zusammenfassend mithin genügend Hinweise für die Annahme einer beim Privatkläger eingetretenen Aphyxie vor, so dass ihm die Atmung derart erschwert war, dass willkürfrei von einer erhöhten Lebensgefahr infolge der längere Zeit anhalten-- 22 of 43 -den Halskompression ausgegangen werden kann. Dass der Beschuldigte lediglich mit den beiden Daumen zudrückte, schliesst eine solche Lebensgefahr nicht aus, solange er mit beiden Händen würgte, wodurch es zu einer breitflächigen Kompression der Halsweichteile kommen konnte, ohne dass von aussen gravierende Verletzungen wahrgenommen wurden (vgl. dazu auch Urteil 6B_1258/2020 vom 12. November 2021, E. 1.5.).

2.3. In subjektiver Hinsicht ist direkter Vorsatz hinsichtlich des Herbeiführens einer unmittelbaren Lebensgefahr erforderlich. Eventualvorsatz bezüglich der Gefährdung genügt damit nicht (MAEDER, BSK StGB II, N 47 zu Art. 129 StGB; DONATSCH, OFK StGB, N 4 zu Art. 129 StGB). Direkter Vorsatz ist gemäss der Rechtsprechung dann gegeben, wenn der Täter den deliktischen Erfolg, mag ihm dieser auch gleichgültig oder sogar unerwünscht sein, als notwendige Folge oder als Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks in seinen Entschluss miteinbezogen hat. Der Erfolg braucht nicht das vom Täter angestrebte Ziel zu sein; es genügt, dass er mitgewollt ist. Wer mit Wissen und Willen einen Zustand schafft, aus dem sich eine Gefahr ergibt, die er kennt, will diese Gefahr letztlich auch. Ein Gefährdungsvorsatz ist somit gegeben, wenn der Täter die Gefahr kennt und trotzdem handelt, dies ohne auf ihren Nichteintritt zu vertrauen, in welchem Fall nur bewusste Fahrlässigkeit vorläge (BGE 119 IV 193, E. 2.b/cc; Urteile 6B_913/2016 vom 13. April 2017, E. 1.1.1. und 6B_352/2011 vom 20. Oktober 2011, E. 3.2.). Im Weiteren setzt die Qualifikation einer Tathandlung als Gefährdung des Lebens ein skrupelloses Vorgehen voraus. Es wird somit ein qualifizierter Grad der Vorwerfbarkeit im Sinne einer besonderen Hemmungs- und Rücksichtslosigkeit des Täters in der konkreten Situation verlangt. Je naheliegender dabei die Gefahr ist, die der Täter herbeiführt, und je weniger seine Beweggründe zu billigen oder auch nur zu verstehen sind, umso eher kann von Skrupellosigkeit ausgegangen werden (MAEDER, BSK StGB II, N 51 zu Art. 129 StGB). Aufgrund des zielgerichteten und resoluten Vorgehens des Beschuldigten, welches er mit einer Todesdrohung untermauerte, kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass er um die erhöhte Gefährlichkeit seiner Handlungen wusste und die entsprechenden Folgen als Ausdruck seiner Wut auch herbeiführen -- 23 of 43 -wollte, auch wenn er das Opfer nicht töten wollte. Die absolute Unverhältnismässigkeit seines Tun aus nichtigem Anlass indiziert sodann die geforderte Skrupellosigkeit des Vorgehens, zumal der Beschuldigte dieses im Nachhinein nicht einmal ansatzweise zu erklären vermochte. Es ist demnach auch der subjektive Tatbestand des zu beurteilenden Delikts gegeben.

2.4. Zusammenfassend ist der Beschuldigte nach dem Gesagten mithin auch in zweiter Instanz der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB schuldig zu sprechen.

3.

3.1. Was den Tatbestand der Drohung anbelangt, so hat die Vorinstanz zutreffend gesehen, dass die erste Aussage des Beschuldigten im Zuge der eingeklagten Auseinandersetzung ("du nicht meine Freundin ficken, nicht mit Polizei und so") nicht separat zu bestrafen ist, dies insbesondere aufgrund des nahen zeitlichen Zusammenhanges der Äusserung mit einer (zumindest sinngemäss) angedrohten Straftat, welche in der Folge auch ausgeführt wurde, so dass der drohenden Aussage im Endeffekt kein eigenständiger Unrechtsgehalt im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut mehr zukommt (vgl. Urk. 56 S. 56). Diesen Erwägungen bleibt nichts hinzuzufügen, weshalb der von der Staatsanwaltschaft geforderte Schuldspruch diesbezüglich ausser Betracht fällt, zumal diese im Berufungsverfahren in dieser Hinsicht auch keine Beanstandungen vorbrachte (vgl. Urk. 62 S. 2; Urk. 124; Prot. II S. 15 ff.).

3.2. Nicht anders kann es sich im vorliegenden Fall jedoch auch mit der für die Folgezeit eingeklagte Todesandrohung verhalten, welche zeitgleich mit dem in der Anklage umschriebenen Würgevorgang erfolgte. Auch wenn dem Beschuldigten in diesem Zusammenhang keine versuchte Tötung angelastet wird, so umfasste seine Ankündigung im Wesentlichen solche Handlungen, welche dieser am Privatkläger gerade vornahm. Im Zeitpunkt als der Beschuldigte den Privatkläger würgte, war dieser seines Sicherheitsgefühls aber bereits definitiv verlustig gegangen. Die geschilderte Angst des Privatklägers im Nachgang zur Tat dürfte sich denn auch insbesondere aufgrund dieser vorgenommenen Handlungen und weniger aufgrund des dazu abgegebenen Kommentars manifestiert haben. Ein eigenständiger Un-- 24 of 43 -rechtsgehalt im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut des Privatklägers kam der im Zuge des Würgens geäusserten Androhung des Beschuldigten mithin nicht zu, was indessen nicht bedeutet, dass solche Begleitumstände im Rahmen der für das strafbare Verhalten festzulegenden Strafe keine Bedeutung aufweisen (vgl. dazu hinten Ziffer V./2.1.).

3.3. Der Beschuldigte ist demnach im Berufungsverfahren vom Vorwurf der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB freizusprechen.

4. Die vorinstanzliche Würdigung des anfänglichen unerlaubten Eindringens in die Wohnung des Privatklägers als Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB (vgl. Urk. 56 S. 53) gibt zu keinen weiterführenden Bemerkungen Anlass und ist in zweiter Instanz ohne Weiteres zu bestätigen, zumal dieser Schuldspruch von der Verteidigung in rechtlicher Hinsicht auch nicht ernsthaft in Frage gestellt wird.

5. Der Beschuldigte ist nach dem Gesagten der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB sowie des Hausfriedensbruches im Sinne von Art. 186 StGB schuldig zu sprechen, während er nebst dem bereits rechtskräftigen Freispruch vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung auch vom Vorwurf der mehrfachen Drohung freizusprechen ist. V. Strafe

1. Grundlagen

1.1. Die Vorinstanz hat sich zu den theoretischen Grundlagen der Strafzumessung korrekt geäussert und hat dabei auch den vorliegend anwendbaren Strafrahmen zutreffend festgelegt, welcher bis zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren reicht (Urk. 56 S. 56 ff.).

1.2. Zu ergänzen ist, dass bei einer Deliktsmehrheit mit Ausfällung von gleichartigen Strafen die konkrete Strafenbildung gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB vorzunehmen ist, wonach ausgehend von der Einsatzstrafe für das schwerste Delikt letztlich eine Gesamtstrafe auszufällen ist, wobei in einem ersten Schritt für jedes einzelne Delikt -- 25 of 43 -eine separate Strafe in Beachtung der von der Vorinstanz erwähnten Tat- und Täterkomponente festzulegen ist und in einem zweiten Schritt die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips unter Würdigung der konkreten Umstände angemessen zu erhöhen ist (vgl. BGE 144 IV 217, E. 3.5.).

2. Tatkomponente

2.1. Im Rahmen der Tatkomponente ist von der Gefährdung des Lebens als schwerster begangener Tat auszugehen. Dabei ist in objektiver Hinsicht festzuhalten, dass die Einwirkung des Beschuldigten (insbesondere der Würgevorgang) durchaus eine gewisse Zeit andauerte und namentlich zu einer vorübergehenden Bewusstlosigkeit des Opfers führte, so dass das entsprechende Verschulden von vornherein nicht am unteren Rand der massgebenden Skala angesetzt werden kann. Immerhin ist zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass die Gewaltanwendung im Vergleich zu anderen möglichen Vorgängen nicht mit einer besonderen Intensität verbunden war, zumal sie beim Opfer auch keine besonderen körperlichen Folgen hinterlassen hat, was indessen nicht bedeutet, dass dieses nicht nachhaltige Todesängste auszustehen hatte, nachdem ihm während des Würgens der Tod gar noch explizit angedroht worden war, was letztlich auch die erheblichen Schwierigkeiten des Privatklägers erklärt, nach der Tat mit dem Erlebten klarzukommen. Mit der Vorinstanz kann sodann auf einen nichtigen Anlass geschlossen werden, welcher in einer offensichtlich unbegründeten Eifersucht des Beschuldigten wurzelte. In subjektiver Hinsicht ist anzumerken, dass der direkte Vorsatz in casu tatbestandsimmanent ist und demzufolge nicht zusätzlich für die konkrete Qualifikation des Verschuldens taugt, ebenso die Skrupellosigkeit, welche sich im kompromisslosen und unerklärlichen Vorgehen des Beschuldigten manifestiert. Es bleibt diesbezüglich mit der Vorinstanz die leicht verminderte Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten zu berücksichtigen, welche die objektive Tatschwere einigermassen relativiert. Die Vorinstanz hat das Gesamtverschulden des Beschuldigten im Rahmen der Gefährdung des Lebens nicht näher quantifiziert. Es ist aber trotz der leicht -- 26 of 43 -verminderten Schuldfähigkeit von einem keineswegs mehr leichten Verschulden auszugehen, welches eine Einsatzstrafe im Bereich zwischen 24 und 30 Monaten rechtfertigt. Aufgrund dieser Strafhöhe kommt als Strafart lediglich eine Freiheitsstrafe in Betracht.

2.2. Was den begangenen Hausfriedensbruch anbelangt, so kann der Vorinstanz im Ergebnis gefolgt werden, wenn sie aufgrund dieses Delikts die Einsatzstrafe lediglich um einen Monat erhöht, dies infolge der engen Verbundenheit des Vorganges mit der Haupttat, welcher blosses Mittel zum Zweck war, um sich dem in seiner Wohnung befindlichen Privatkläger zu nähern, was eine reduzierte Asperation zur Folge hat. Die enge Verbindung mit der Haupttat ist denn auch der Grund, weshalb auch für den Hausfriedensbruch nur eine Freiheitsstrafe gerechtfertigt erscheint, dies umso mehr, als sich der Beschuldigte durch frühere Geldstrafen nur wenig beeindrucken liess und demzufolge erhebliche Bedenken bestehen, dass eine erneute Geldstrafe dem Präventionsgedanken gerecht würde.

2.3. Nach Beurteilung der Tatkomponente erweist sich mithin eine Freiheitsstrafe von 28 Monaten dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.

3. Täterkomponente

3.1. Was die Täterkomponente betrifft, so hat die Vorinstanz die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten zu einem massgeblichen Teil strafmindernd bewertet (Urk. 56 S. 61), wofür indessen bei näherer Betrachtung nur sehr beschränkt relevante Anhaltspunkte bestehen. So entspricht der Tod naher Angehöriger – sofern nicht gerade eigene Kinder oder Enkel betroffen sind – bis zu einem gewissen Grad dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, wobei seit den vom Beschuldigten angeführten Schicksalsschlägen mittlerweile auch bereits rund 20 Jahre verstrichen sind. Sodann kann auch im Umstand, dass der Beschuldigte bis anhin zwei belastende Strafverfahren durchzustehen hatte, in deren Rahmen er mehrheitlich freigesprochen wurde und teilweise Überhaft verbüsste, nur bedingt eine strafzumessungsrelevante Härte erblickt werden, zumal in diesem Zusammenhang stets auch -- 27 of 43 -Schuldsprüche resultierten und der Beschuldigte für die Überhaft rechtskonform entschädigt wurde, was die damit verbundene Unbill entsprechend minderte. Dass der Beschuldigte schliesslich in relativ jungen Jahren zum IV-Bezüger wurde, vermag ebenfalls nicht in diese Richtung zu weisen, dies umso weniger, als die diesbezüglichen Hintergründe von ihm weitgehend im Dunkeln gelassen werden. Eine Strafminderung aufgrund des persönlichen Lebenslaufes des Beschuldigten vermag sich demzufolge lediglich in leichtem Ausmass zu manifestieren.

3.2. Demgegenüber hat der Beschuldigte zwei Vorstrafen zu verzeichnen, wobei der zweite Vorgang nicht mehr im Bagatellbereich liegt (vgl. Urk. 58). In diesem Zusammenhang delinquierte er vorliegend während der ihm mit dem zweiten Verdikt auferlegten Probezeit, ohne jegliches Schuldbewusstsein und Mitleid für das Opfer zu bekunden. Diese Umstände wirken sich deutlich straferhöhend aus und rechtfertigen im Ergebnis – im Gegensatz zur Vorinstanz (vgl. Urk. 56 S. 62) – gesamthaft eine moderate Verschärfung der Sanktion im Rahmen der Täterkomponente.

4. Fazit

4.1. In Würdigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsgründe ist der Beschuldigte mithin in zweiter Instanz mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten zu bestrafen.

4.2. An diese Strafe sind insgesamt 792 Tage erstandener Haft bis und mit heute anzurechnen.

5. Vollzug

5.1. Betreffend den Vollzug der Strafe kann in rechtstheoretischer Hinsicht vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche zutreffend darauf hinwies, dass auch im Bereich der teilbedingten Sanktion die Absenz einer schlechten Prognose erforderlich ist, um einen Teil der Strafe aufschieben zu können (vgl. Urk. 56 S. 64).

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5.2. Eine solche schlechte Prognose ist im Falle des Beschuldigten allerdings mit der Vorinstanz insbesondere unter Verweis auf das psychiatrische Gutachten, welches eine hohe Rückfallgefahr konstatiert (Urk. 13/7/9 S. 68 f.), zu bejahen. Es bleibt unter diesen Umständen kein Raum für einen teilweisen Aufschub der Freiheitsstrafe. Vielmehr ist diese zu vollziehen. VI. Widerruf

1. Nachdem der Beschuldigte in zweiter Instanz einen vollumfänglichen Freispruch verlangt, ist als Folge davon auch der erstinstanzlich angeordnete Widerruf der Vorstrafe zu überprüfen, zumal dieser Punkt auch explizit angefochten wird (vgl. Urk. 59 S. 2).

2. Dabei kann indessen unter Hinweis auf die theoretischen Erwägungen im angefochtenen Entscheid ohne Weiteres festgehalten werden, dass sich nach dem zweitinstanzlich bestätigten Schuldspruch des Beschuldigten wegen Gefährdung des Lebens und Hausfriedensbruch in casu keine ernsthaften Gründe erschliessen, um von einem Widerruf des bedingten Vollzugs der Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 70.– gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 5. Oktober 2018 absehen zu können. Mit der Vorinstanz ist diesbezüglich zu konstatieren, dass der Beschuldigte bereits mehrfach vorbestraft ist und das psychiatrische Gutachten davon ausgeht, dass für die Zukunft ein hohes Risiko für ähnlich gelagerte Delikte besteht (vgl. Urk. 56 S. 62 f.). Bei dieser Ausgangslage ist ihm auch betreffend die Widerrufsfrage eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen, was es als unumgänglich erscheinen lässt, die früher bedingt ausgefällte Geldstrafe gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 5. Oktober 2018 zu vollziehen. VII. Massnahme

1. Die Staatsanwaltschaft beantragt im Berufungsverfahren entgegen dem Urteil der Vorinstanz die Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59

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StGB. Sie begründet dies damit, dass beim Beschuldigten der gutachterlichen Einschätzung folgend von einer belasteten Legalprognose betreffend Gewaltdelikte auszugehen sei. Diese Legalprognose habe nach wie vor Bestand, weshalb eine stationäre Massnahme im Lichte der öffentlichen Sicherheit zwingend geboten sei. Zudem sei dem Gutachten nicht zu entnehmen, dass eine Behandlung gegen den Willen des bislang nicht kooperativen Beschuldigten nicht angezeigt oder gar aussichtslos sei (Urk. 62 S. 3; Urk. 124 S. 2). Demgegenüber verlangt die Verteidigung, von einer stationären Massnahme sei abzusehen (Urk. 123 S. 1 f. i.V.m. Prot. II S. 31 f.). Sie moniert im Wesentlichen, auf das Gutachten könne nicht abgestellt werden, da es nicht gemäss den geltenden strafprozessualen Grundsätzen erstellt worden und mangelhaft sei sowie einen unzulässigen Zirkelschluss enthalte. So stelle der Gutachter die Gefährlichkeitsprognose einer vom Beschuldigten ausgehenden besonderen Aggressivität unter der Annahme, er habe die vorliegend zu beurteilende Tat begangen, womit sie die Unschuldsvermutung verletze. Weiter stütze sie ihre Annahme auf einen früheren Vorfall, welcher im Jahre 2005 zu einem infolge Notwehr ergangenen, rechtskräftigen Freispruch geführt habe. Alsdann verletze das Gutachten das Anrecht des Beschuldigten auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK, nachdem die Staatsanwaltschaft, welche den Gutachter bereits im Vorverfahren ausgesucht habe, mit der Anklage zur Partei geworden sei, während die Verteidigung zu den Explorationsgesprächen nicht zugelassen worden sei. Schliesslich sei trotz des vorliegenden gewichtigen Falles auch kein zweites Gutachten angeordnet worden (Urk. 123 S. 19 f.; Prot. II S. 31 f.).

2. Mit Bezug auf die vorliegend relevanten theoretischen Grundlagen betreffend die Anordnung einer stationären Massnahme kann grundsätzlich auf die Erwägungen der Vorinstanz abgestellt werden (vgl. Urk. 56 S. 65 f.). Massgebende Ergänzungen drängen sich diesbezüglich nicht auf und sind nachfolgend lediglich punktuell vorzunehmen.

3. Soweit die Gültigkeit und Aktualität des im Recht liegenden Aktengutachtens von Dr. med F._____ vom 10. Dezember 2021 im vorliegenden Verfahren seitens der Verteidigung in Frage gestellt werden, ist mit der Staatsanwaltschaft festzuhal-

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ten, dass die Vorgehensweise der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Anordnung der Begutachtung keinen Anlass zu Beanstandungen gibt, sondern vielmehr dem praxisgemässen Standardvorgehen entspricht (vgl. Prot. II S. 33 f.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung soll eine Begutachtung möglichst ohne äussere Einflussnahmen erfolgen. Die Anwesenheit eines Rechtsbeistands wäre diesem Zweck nicht dienlich. Damit einhergehend lässt sich ein entsprechender Anspruch der Verteidigung auf Zulassung zur forensisch-psychiatrischen Exploration weder aus den verfassungsgemässen Grundrechten oder dem Schweizerischen Strafprozessrecht noch aus der EMRK herleiten (BGE 144 I 253, E. 3, insb. E. 3.5.). Der Gutachter befasst sich alsdann anhand des ihm zur Verfügung stehenden Aktenmaterials umfassend mit den relevanten Fragestellungen und kommt grundsätzlich zu nachvollziehbaren Schlussfolgerungen. Dass er dabei von der Hypothese eines Schuldspruches des Beschuldigten ausgeht, ist nicht zu beanstanden, zumal ihm dies vom Gutachtensauftrag so vorgegeben wurde. Die beim Beschuldigten gestellten Diagnosen einer dissozialen Persönlichkeitsstörung sowie einer Alkoholabhängigkeit und eines schädlichen Gebrauchs von Kokain sind vor diesem Hintergrund nicht in Frage zu stellen (vgl. Urk. 13/7/9 S. 50), auch wenn dies der Beschuldigte letztlich anders sehen mag.

4. Beim Beschuldigten ist gestützt auf diese gutachterlichen Diagnosen, welche teilweise in ausgeprägter Form imponieren, in der Gesamtschau von einer schweren psychischen Störung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB auszugehen (vgl. dazu auch BGE 146 IV 1, E. 3.5.3. ff.). Der Gutachter legt im Weiteren überzeugend dar, dass die vom Beschuldigten an den Tag gelegte Delinquenz auf den gestellten Diagnosen beruht, welche die Legalprognose deutlich belasten und den Beschuldigten prinzipiell als massnahmebedürftig erscheinen lassen (vgl. Urk. 13/7/9 S. 62 ff.). Skeptischer äussert sich das Gutachten zur Massnahmefähigkeit des Beschuldigten, welcher bereits die Mitwirkung an der Begutachtung verweigerte, das Vorliegen einer psychischen Störung überhaupt bestreitet und sich auch nicht gewillt zeigt, an einer Therapie teilzunehmen. Dabei wird eine Therapierbarkeit des Beschuldigten nicht generell verneint, jedoch festgehalten, dass die Persönlichkeitsveränderung einer psychotherapeutischen Behandlung nur teilweise zugänglich ist und die mangelnde Krankheitseinsicht des Beschuldigten die Behandelbarkeit der Persön-- 31 of 43 -lichkeitsstörung zusätzlich einschränkt. Für den Fall einer Therapie wird auch wesentliches Gewicht auf die konsequente Abstinenz von psychotropen Substanzen gelegt, wobei beim gesamten Störungsbild des Beschuldigten die Möglichkeit von ambulanten Einflussnahmen von vornherein nicht propagiert wird (Urk. 13/7/9 S. 70).

5. Zu prüfen ist somit, ob sich die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB im vorliegenden Fall angesichts der beschränkten Behandlungsfähigkeit und der nicht existenten Behandlungswilligkeit als geeignet erweist, die Legalprognose des Beschuldigten in relevantem Ausmass zu beeinflussen. Diesbezüglich ist zu beachten, dass die Anordnung einer längerfristig angelegten freiheitsentziehenden Massnahme (deutlich über die auszusprechende Sanktion hinaus), welche in casu zudem mit therapeutischen Interventionen auch gegen den Willen des Beschuldigten verbunden wäre, einen gravierenden Eingriff in die Freiheitsrechte des Beschuldigten darstellt und deshalb grundsätzlich nur dann anzuordnen ist, wenn damit eine einigermassen realistische Aussicht auf Erfolg der Behandlung verbunden ist. Diese Aussicht ist vorliegend im Einklang mit der Vorinstanz indessen nicht gegeben. Der Beschuldigte befindet sich mittlerweile seit über zwei Jahren in Haft und lehnt jegliche Therapie bzw. Behandlung trotz mehrfacher Nachfrage kategorisch ab (vgl. Urk. 4/5 S. 3 f.; Prot. I S. 26). Anlässlich der Berufungsverhandlung liess er die gutachterlich festgestellte Behandlungsbedürftigkeit in Abrede stellen, womit er sinngemäss seine frühere Ablehnung einer Behandlung bekräftigte (Prot. II S. 31 f.). Zwar sind bei der Behandlung von Tätern mit einer dissozialen Problematik keine allzu hohen Anforderungen an die Massnahmewilligkeit zu stellen, doch ist in casu selbst eine auch nur ansatzweise Motivierbarkeit des Beschuldigten, welche für den Fall der Anordnung einer solch anspruchsvollen Behandlung als minimales Kriterium vorausgesetzt wird (vgl. dazu statt vieler zuletzt Urteil 6B_387/2023 vom 21. Juni 2023, E. 4.3.), nicht erkennbar. Die Haltung des Beschuldigten erscheint denn auch nicht nur rein krankheitsbedingt, sondern wiederspiegelt ein tiefgründiges Misstrauen gegenüber staatlichen Behörden und Institutionen, von welchen er sich kontinuierlich hintergangen fühlt (vgl. Urk. 13/7/9 S. 38). Nicht zu verkennen ist im Übrigen, dass die schlechte Legalprognose des Beschuldigten im vorliegenden Fall auf einer Kombination der psychischen Störung -- 32 of 43 -mit dem langjährigen und ebenfalls krankheitswertigen Suchtmittelkonsum des Beschuldigten basiert und Letzterer während seiner zweijährigen Haftzeit insoweit einen massgeblichen Grundstein für seine künftige Deliktsfreiheit gelegt hat, als er – wenn auch gezwungenermassen – für eine längere Phase keine Drogen, Alkohol und illegalen Medikamente mehr konsumierte, wobei sein entsprechender Substanzgebrauch auch gemäss dem Gutachter einen wesentlichen Faktor auf dem Weg zur heute zu beurteilenden Delinquenz darstellte (vgl. Urk. 13/7/9 S. 65 und S. 70). Der Beschuldigte hat damit eine zumindest vorübergehende Abstinenz erreicht, welche er eigenen Angaben zufolge auf jeden Fall auch in Zukunft weiterführen möchte (vgl. Prot. I S. 26). Auch lassen sich dem aktuellen Führungsbericht des Gefängnisses Zürich gewisse Stabilisierungszeichen entnehmen (vgl. Urk. 120). Auf der anderen Seite vermag das Gutachten nicht hinreichend aufzuzeigen, welche zusätzlichen Stabilisatoren beim Beschuldigten während der Therapie in seinem nicht mehr jungen Alter gegen seinen Willen innert angemessener Frist noch zusätzlich zwecks Verbesserung des eigenen Krankheitsmanagements aufgebaut werden könnten, wenn man einmal von der vorübergehenden Gewährleistung einer geordneten Lebenssituation absieht. Eine Bereitschaft für eine krankheitsadäquate Medikation ist jedenfalls nicht erkennbar, was die Behandlungsmöglichkeiten zusätzlich erschwert. Obschon die Massnahmefähigkeit im Falle des Beschuldigten mithin nicht generell verneint werden kann, ist vorliegend aufgrund der über längere Zeit deutlich manifestierten Massnahmeunwilligkeit sowie der eingeschränkten Behandlungsmöglichkeiten während einer allfälligen Therapie nicht davon auszugehen, dass von einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB in Zukunft ein über den gegenwärtigen Zustand hinausgehender Erfolg mit einer relevanten Wahrscheinlichkeit einer Reduktion der Gefahr weiterer einschlägiger Straftaten zu erwarten ist.

6. Somit bleibt es bei einer nochmaligen Überprüfung der massgebenden Faktoren dabei, dass für den Beschuldigten unter den gegebenen Umständen trotz prinzipieller Behandlungsbedürftigkeit keine therapeutische Massnahme seiner psychischen Störung anzuordnen ist, zumal sich die entsprechenden Rahmenbedingungen seit dem erstinstanzlichen Urteil in keiner Weise verbessert, sondern -- 33 of 43 -angesichts der weiterhin bestehenden Uneinsichtigkeit und des weiter fortgeschrittenen Alters des Beschuldigten eher verschlechtert haben.

7. Eine alternative Massnahme fällt nicht in Betracht, da sich der Beschuldigte einerseits auch einer ambulanten Behandlung verschliesst und andererseits eine Verwahrung im Sinne von Art. 64 StGB angesichts des erstmaligen Gewaltdelikts in einer besonderen persönlichen Konstellation offensichtlich nicht verhältnismässig wäre. VIII. Landesverweisung

1. Die Verteidigung macht für den Fall eines Schuldspruches wegen Gefährdung des Lebens geltend, auf eine Landesverweisung sei zufolge Vorliegens eines Härtefalls zu verzichten. Der Beschuldigte habe aufgrund seiner langjährigen Anwesenheit in der Schweiz Anspruch auf den hiesigen Weiterverbleib. Seine allfällig geringere als zu erwartende sprachliche und soziale Integration sei krankheitsbedingt. In seinem Heimatland verfüge er über kein Netzwerk mehr und es sei unklar, ob überhaupt noch Familienangehörige am Leben seien (Prot. II S. 32). Derweil empfindet die Staatsanwaltschaft die verhängte Dauer von 7 Jahren als zu kurz und verlangt stattdessen eine Dauer von 10 Jahren (Urk. 62 S. 3; Urk. 124 S. 2).

2. Was die Anordnung der Landesverweisung anbelangt, so kann ohne Weiteres auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche beim türkischen Staatsangehörigen zu Recht eine Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB festgestellt und sodann das Vorliegen eines Härtefalles im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB verneint hat (vgl. Urk. 56 S. 68 f.). Der Beschuldigte kann zwar mittlerweile auf eine rund 30-jährige Aufenthaltsdauer in der Schweiz zurückblicken, doch vermochte er sich in dieser Zeit kaum zu integrieren und ist nunmehr bereits seit mehreren Jahren auf Sozialleistungen angewiesen. Ein tragfähiges Beziehungsnetz in der Schweiz vermochte er sich in all den Jahren nicht aufzubauen und ein soziales Engagement irgendwelcher Art zeigte er in dieser Zeit ebenfalls nicht. Aufgrund seiner türkischen Staatsangehörigkeit kommt im Übrigen auch das Freizügigkeitsübereinkommen nicht zur Anwendung, welches zu einer privilegierten -- 34 of 43 -Überprüfung der Ausweisung hätte Anlass geben können. Der Beschuldigte ist vor diesem Hintergrund trotz seiner mittlerweile schwachen Verwurzelung in seinem Heimatland obligatorisch des Landes zu verweisen, zumal er mit der dortigen Landessprache noch durchaus vertraut ist.

3. Gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB ist eine obligatorische Landesverweisung für 5 bis 15 Jahre auszusprechen, wobei die Dauer gemäss der Botschaft zur entsprechenden Gesetzesrevision aufgrund der Umstände des konkreten Einzelfalles zu bemessen ist und der diesbezügliche Entscheid weitgehend im Ermessen des Gerichtes liegt, welches sich dabei insbesondere am Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu orientieren hat (Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes betr. Umsetzung von Art. 121 Abs. 3 - 6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer vom 26. Juni 2013, BBl 2013 S. 5975 ff., insbes. S. 6021). Entsprechend der einschlägigen Lehre ist dabei insbesondere die Dauer der Strafe sowie das den entsprechenden Taten innewohnende Verschulden zum Richtmass zu nehmen (vgl. ZURBRÜGG/HRUSCHKA, BSK StGB I, 4. Aufl., N 29 zu Art. 66a StGB). Berücksichtigt werden können aber auch prognostische Elemente, sofern sich daraus besonders günstige oder ungünstige Bewährungsaussichten ergeben (vgl. JOSITSCH/EGE/SCHWARZENEGGER, Strafrecht II, 9. Aufl., S. 230 f.). Auch einer aufgrund relativ langer Anwesenheit in der Schweiz allenfalls folgenden Härte kann unter diesem Titel angemessen Rechnung getragen werden (Urteil 6B_445/2021 vom 6. September 2021, E. 2.). Wenn die Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit der Dauer der Landesverweisung von einem schweren Verschulden und einer überdurchschnittlich grossen Gefahr des mehrfach vorbestraften Beschuldigten für die öffentliche Sicherheit spricht, so zeichnet sie ein zu negatives Bild der gesamten Umstände. Zur Disposition steht ein keineswegs mehr leichtes Verschulden des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, wobei zu berücksichtigen ist, dass die zusätzlich ins Feld geführten Vorstrafen nicht einschlägiger Natur sind und der Beschuldigte vorliegend erstmals mit einem Gewaltdelikt auffällig geworden ist. Gerechtfertigt erscheint vor diesem Hintergrund eine Landesverweisung für die Dauer von 8 Jahren, was auch dem Umstand angemessen Rechnung trägt, dass der Beschuldigte -- 35 of 43 -nach wie vor weitestgehend uneinsichtig ist und keine ernsthaften Integrationsbemühungen zeigt. IX. Zivilpunkt

1. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen des Adhäsionsverfahrens und der in diesem Zusammenhang gestellten Zivilansprüche des Privatklägers umfassend und korrekt wiedergegeben, so dass ohne Weiteres darauf verwiesen werden kann (vgl. Urk. 56 S. 71 f.).

2. Der Privatkläger verlangt unter dem Titel des Schadenersatzes eine Entschädigung für die Kosten infolge des durch die Tat erzwungenen Umzuges sowie für seine Umtriebe im vorliegenden Verfahren, wobei mit Bezug auf Letztere die Reisespesen mit der Vorinstanz als gerichtsnotorisch und damit hinreichend substantiiert zu gelten haben (vgl. Urk. 56 S. 73). Wenn die Vorinstanz gestützt auf diese Substantiierung eine Schätzung der insgesamt aufgelaufenen Spesen auf den Betrag von Fr. 510.– vorgenommen hat, so ist dies nicht zu beanstanden, zumal die Verteidigung gegen diese Position auch keine konkreten Einwendungen vorbringt (vgl. Urk. 123 S. 21). Korrekterweise ist dem Privatkläger der entsprechende Betrag indessen unter dem Titel der Prozessentschädigung im Sinne einer persönlichen Umtriebsentschädigung zuzusprechen. Derweil blieben die geltend gemachten Umzugskosten auch in der heutigen Berufungsverhandlung unsubstantiiert und können dementsprechend im Adhäsionsverfahren nicht näher bestimmt werden (vgl. Urk. 125 S. 10; Prot. II S. 30). Hinsichtlich der vom Privatkläger verlangten Anerkennung respektive Feststellung einer grundsätzlichen Schadenersatzpflicht ist festzuhalten, dass das Schadenersatzbegehren von der Vorinstanz im Übrigen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen wurde. Nachdem der Beschuldigte im Berufungsverfahren eine Abweisung aller Begehren beantragt und der Privatkläger auf eine Anschlussberufung verzichtet hat, bleibt es dabei, dass der Privatkläger mit seiner gesamten übrigen Schadenersatzforderung auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses zu verweisen ist.

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3. Die vorinstanzliche Beurteilung des Genugtuungsbegehrens des Privatklägers ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die schwere Verletzung seiner Persönlich-keitsrechte ist bei gegebenem Schuldspruch wegen Gefährdung des Lebens infolge eines Würgemanövers offensichtlich. Ferner erscheint die zugesprochene Genugtuungssumme in der Höhe von Fr. 2'000.– (zuzüglich 5 % Zins ab Ereignisdatum) dem Verschulden des Beschuldigten ohne Weiteres angemessen, wobei von der Vorinstanz auch die weiteren genugtuungsrelevanten Umstände – wenn auch mit nur knapper Begründung – adäquat berücksichtigt worden sind (vgl. Urk. 56 S. 74). Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers ist somit im Sinne des erstinstanzlichen Urteils gutzuheissen. X. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Im Berufungsverfahren bleibt es im Schuldpunkt bei der Verurteilung des Beschuldigten wegen Gefährdung des Lebens und Hausfriedensbruch. Dementsprechend hat der Beschuldigte die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens vollumfänglich zu tragen, woran auch der vorliegend zusätzliche Freispruch vom Vorwurf der Drohung nichts zu ändern vermag, da auch dieser Freispruch auf rechtlichen Konkurrenzfragen basiert und der Beschuldigte mit seinem Verhalten nach wie vor den gesamten Aufwand der Strafbehörden zu verantworten hat. Die vorinstanzliche Kostenregelung (Dispositivziffern 17 und 18) ist demzufolge heute vollumfänglich zu bestätigen (vgl. Art. 426 StPO).

2. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Inwiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt insbesondere davon ab, in welchem Ausmass ihre mit der Berufungserklärung gestellten Anträge gutgeheissen werden (vgl. Urteil 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015, E. 2.4.1.).

2.1. Die Entscheidgebühr für das einigermassen umfangreiche Berufungsverfahren ist auf Fr. 4'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG).

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2.2. Der Beschuldigte vermag sich in zweiter Instanz mit seinem Antrag auf Freispruch grundsätzlich nicht durchzusetzen und auch im Übrigen keine Besserstellung seiner Position zu erwirken. Gleichzeitig unterliegt auch die Staatsanwaltschaft mit ihren verschiedenen (teilweise kurzfristig zurückgezogenen) Anträgen im Berufungsprozess mehrheitlich, wobei das erstinstanzliche Urteil indessen weniger umfassend angefochten wurde. In Berücksichtigung dieser Ausgangslage sind die Kosten des Berufungsverfahrens – mit Ausnahme jener der vormaligen und derzeitigen amtlichen Verteidigungen sowie der unentgeltlichen Privatklägervertretung – zu drei Vierteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse zu nehmen.

2.3. Im Verlauf des Berufungsverfahrens erfolgten zwei Wechsel der amtlichen Verteidigung, wobei das Mandat vom ersten vormaligen Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ auf den zweiten vormaligen Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ und schliesslich auf die derzeitige amtliche Verteidigerin Rechtsanwältin MLaw X3._____ übertragen wurde (vgl. Urk. 89; Urk. 109). Während Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ mit Beschluss vom 17. August 2023 für seine Aufwendungen im Umfang von Fr. 5'023.– bereits abschliessend entschädigt wurde (vgl. Urk. 112), ist über die Entschädigung von Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ noch zu befinden. Letzterer ist für seine geltend gemachten Bemühungen und Barauslagen gemäss seiner angemessen erscheinenden Honorarnote mit Fr. 3'115.35 (inkl. MwSt.) zu entschädigen (vgl. Urk. 91).

2.4. Die derzeitige amtliche Verteidigung des Beschuldigten macht für ihre Bemühungen und Barauslagen vor Berufungsgericht den Betrag von Fr. 13'660.20 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 118/2), zuzüglich Zeitbedarf für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung und Vorbesprechung. Unter Berücksichtigung der zusätzlich nötigen Aufwendungen für die Berufungsverhandlung und spätere mündliche Urteilseröffnung (inkl. Weg zum Verhandlungsort und Vorbesprechung mit dem Klienten) von total sieben Stunden (vgl. Prot. II S. 15 ff.) ergäbe sich eine Entschädigung von rund Fr. 15'300.– (inkl. MwSt.). Bei Durchsicht der Honorarnote fallen indes die hohen, infolge diverser Instruktionsgespräche verrechneten Beratungskosten auf, welche angesichts des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls in ihrer Gesamt-- 38 of 43 -heit übermässig erscheinen. Ebenso erhellen in Anbetracht des tatsächlichen Aktenumfangs die durch die grosse Anzahl an Aktenkopien (2'952 Stück) verursachten Barauslagen nicht, zumal es durchaus möglich gewesen wäre, bestimmte Aktenkopien von den Vorgängern zu beziehen. Das veranschlagte Honorar ist entsprechend zu kürzen, wobei es im Ergebnis angemessen erscheint, die derzeitige amtliche Verteidigung mit pauschal Fr. 13'000.– (inkl. MwSt.) zu entschädigen.

2.5. Die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers berechnet für ihre Bemühungen und Barauslagen im Berufungsverfahren den Betrag von Fr. 5'060.05 (inkl. MwSt.; Urk. 126). Dieser Aufwand ist ausgewiesen und das geltend gemachte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung. Der Aufwand für die Berufungsverhandlung (inkl. Weg und Nachbesprechung mit der Klientin) wurde dabei zutreffend mit fünf Stunden antizipiert und rechnerisch inkludiert. Auf Teilnahme an der mündlichen Urteilseröffnung verzichtete die Privatklägerseite (vgl. Prot. II S. 41 i.V.m. S. 35). Entsprechend ist die unentgeltliche Vertretung in der von ihr beantragten Höhe zu entschädigen.

2.6. Die zweitinstanzlichen Kosten der vormaligen und derzeitigen amtlichen Verteidigungen und der unentgeltlichen Privatklägervertretung sind ebenfalls auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bzw. Art. 138 Abs. 1 StPO im Umfang von drei Vierteln vorbehalten bleibt.

1. Es wird vorgemerkt, dass die Staatsanwaltschaft ihre Anschlussberufung betreffend den Freispruch des Beschuldigten vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung zurückgezogen hat.

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 12. Mai 2022 bezüglich der Dispositivziffer 2 (Freispruch vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) sowie der Dispositivziffern 9 - 11 (Regelung der -- 39 of 43 -Beschlagnahmungen und Sicherstellungen) und 14 - 16 (Festsetzung der Kosten und Entschädigungen) in Rechtskraft erwachsen ist.

3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig  der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB sowie  des Hausfriedensbruches im Sinne von Art. 186 StGB.

2. Der Beschuldigte wird freigesprochen von Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 792 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind.

4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

5. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 5. Oktober 2018 ausgefällte bedingte Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 70.– (abzüglich

2 Tage erstandener Haft) wird vollzogen.

6. Von der Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) wird abgesehen.

7. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB für die Dauer von 8 Jahren des Landes verwiesen.

8. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.

9. Der Privatkläger C._____ wird mit seiner Schadenersatzforderung auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

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10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger C._____ eine Genugtuung von Fr. 2'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 27. Juli 2021 zu bezahlen.

11. Die erstinstanzliche Kostenregelung (Ziff. 17 und 18) wird bestätigt.

12. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'115.35 vormalige amtliche Verteidigung RA X1._____ Fr. 5'023.– vormalige amtliche Verteidigung RA X2._____ Fr. 13'000.– derzeitige amtliche Verteidigung RAin X3._____ Fr. 5'060.05 unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft RA Y._____.

13. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der vormaligen und derzeitigen amtlichen Verteidigungen und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden zu drei Vierteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen.

14. Die Kosten der vormaligen und derzeitigen amtlichen Verteidigungen sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bzw. Art. 138 Abs. 1 StPO bleibt im Umfang von drei Vierteln vorbehalten.

15. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger für das gesamte Verfahren eine Umtriebsentschädigung von Fr. 510.– zu bezahlen.

16. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Vertretung der Privatklägerschaft im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers -- 41 of 43 -(Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird der Privatklägerschaft nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.) sowie in vollständiger Ausfertigung an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  die Vertretung der Privatklägerschaft im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers (sofern verlangt) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an  die Vorinstanz  die vormalige amtliche Verteidigung Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, im Dispositivauszug gemäss Ziff. 12 und 14  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Unt.Nr. 2018-10033898, im Dispositivauszug, unter Hinweis auf Dispositivziff. 5  das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" betr. dieses Verfahren  die Zentrale Inkassostelle der Gerichte zwecks Neubestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten auf dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" betr. früheres Verfahren Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Unt.Nr. 2018-10033898 (Widerruf)  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B.

17. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei den Strafrechtlichen Abteilungen

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des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 26. September 2023 Der Präsident: Oberrichter lic. iur. Spiess Die Gerichtsschreiberin: MLaw Tresch -- 43 of 43 --