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Entscheid

SB220435

Versuchte vorsätzliche Tötung

15. Februar 2023Deutsch35 min

Source gerichte-zh.ch

Sachverhalt

1.

1.1. Den Tatbestand von Art. 111 StGB erfüllt in subjektiver Hinsicht, wer mit

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Vorsatz einen Menschen tötet. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt oder die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Eventualvorsatz, welcher zur Erfüllung des subjektiven Tatbestandes von Art. 111 StGB genügt, ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1, E. 4.2.3; Urteil 6B_531/2017 vom 11. Juli 2017, E. 1.3.). Die Vorinstanz weist in diesem Zusammenhang im Rahmen ihrer rechtlichen Würdigung zu Recht darauf hin, dass die Frage, ob der Beschuldigte mit Wissen und Willen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB gehandelt hat, von der Frage der Schuldfähigkeit zu unterscheiden ist. Selbst der völlig Schuldunfähige kann nämlich einen tatbestandsmässigen Vorsatz bilden und in diesem Sinne wissentlich und willentlich handeln (BGE 115 IV 223, E. 1.).

1.2. Die innere Einstellung des Täters zur Tat – namentlich das Wissen, das Wollen oder die Inkaufnahme betreffend die einzelnen Tatbestandsmerkmale – beschlägt den inneren Sachverhalt und gestaltet sich damit insofern als Tatfrage (BGE 137 IV 1, E. 4.2.3.). Als innerer Vorgang lässt sich der subjektive Tatbestand häufig und speziell in Konstellationen wie der vorliegenden nur anhand einer eingehenden Würdigung des äusseren Verhaltens sowie allenfalls weiterer objektiver Umstände erschliessen. Grundsätzlich kann dabei in Fällen, in welchen die äusseren Umstände angesichts der allgemeinen Lebenserfahrung das Vorliegen eines Vorsatzes nahelegen, auch eine indirekte Beweisführung für eine Verurteilung genügen (Urteile 6B_186/2010 vom 23. April 2010, E. 3.4. bzw.6S.127/2007 vom 6. Juli 2007, E. 2.6.).

1.3. Ob bei einem bestimmten Sachverhalt auf den Willen des Täters geschlossen werden darf, ist dagegen eine Rechtsfrage. Dabei darf das Gericht vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich diesem die Verwirklichung der Gefahr unter den gesamten Umständen als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1, -- 12 of 25 -E. 4.2.3.). Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Rechtsgutverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Erfüllung des in Frage stehenden Tatbestandes in Kauf genommen (BGE 135 IV 12, E. 2.3.2. f.; Urteil 6B_531/2017 vom 11. Juli 2017, E. 1.3.).

1.4. Ein Tötungsvorsatz ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu verneinen, wenn der Täter trotz der erkannten möglichen Lebensgefahr handelt, aber mit guten Gründen darauf vertraut, die Todesgefahr werde sich nicht realisieren. Das Bundesgericht verlangt in diesem Zusammenhang, dass angesichts der hohen Mindeststrafe bei Straftaten gegen Leib und Leben bzw. des gravierenden Schuldvorwurfs bei Kapitaldelikten ein entsprechender Vorsatz nur angenommen werden darf, wenn zum Wissenselement weitere Umstände hinzukommen, welche zumindest ein eventualvorsätzliches Handeln nahelegen (Urteil 6B_531/2017 vom 11. Juli 2017, E. 1.3.). Solche Umstände liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko in keiner Weise kalkulieren und dosieren kann und der Geschädigte über keinerlei realistische Abwehrchancen verfügt (vgl. BGE 133 IV 1, E. 4.5.; BGE 131 IV 1, E. 2.2.).

Erwägungen

2.

2.1

Der Beschuldigte hat den objektiven Tatbestand der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB nicht erfüllt. Gemäss dem Gutachten zur körperlichen Untersuchung erlitt der Privatkläger ca. 3 cm kopfwärts der Drosselgrube eine rund 10 cm messende Schnittwunde an der Halsvorderseite (Urk. 7/6 S. 5). Die diagnostizierten Schnittwunde, welche operativ mittels Elektrokauter gestillt wurde, ansonsten aber ausser einer Narbe keine bleibenden Folgen hinterliess (vgl. Urk. 7/6), ist somit noch als einfache Körperverletzung zu qualifizieren, zumal zu keinem Zeitpunkt irgendwelche Beeinträchtigungen von lebenswichtigen Gefässen oder Organen vorlagen.

2.2

In subjektiver Hinsicht ist zu prüfen, inwiefern der Beschuldigte aufgrund seines Vorgehens ernsthaft mit weitergehenden Folgen bis zum Tod des Opfers rechnen musste und er einen solchen Erfolg somit zumindest billigend in Kauf nahm. In diesem Zusammenhang deutet bereits die konkrete Vorgehensweise -- 13 of 25 -des Beschuldigten, welcher sich mittels eines Schnittes im Kehlbereich eines geradezu typischen Tötungsvorgehens bediente, augenscheinlich darauf hin, dass der Beschuldigte mit weitergehenden Folgen für Leib und Leben seines Opfers rechnen musste. Im Weiteren belegen die aktenkundigen Fotoaufnahmen, welche während der operativen Behandlung der Schnittwunde aufgenommen wurden (vgl. Urk. 7/4 S. 5 + 6), die Tiefe des Schnittes, welche im Operationsbericht mit 1 - 2 cm angegeben wird (vgl. Urk. 7/6 Anhang 2), woraus geschlossen werden kann, dass der Beschuldigte das Messer zumindest mit einigem Druck gegen den Hals seines Opfers führte. Bei einem derart forschen Vorgehen mit einem Messer gegen den Halsbereich einer Person hängt es aber letztlich nur vom Zufall ab, ob lebenswichtige Strukturen (wie namentlich die Blutgefässe oder die Luftröhre) verletzt werden oder gerade noch verschont bleiben, selbst wenn es sich in casu nicht um ein besonders gefährliches Messer handelte. So geht denn auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung konstant davon aus, dass Messerstiche in der Halsgegend selbst in Fällen, in denen eine Berührung bzw. ein Schnitt letztlich ausbleibt, mit einem hohen unkalkulierbaren Risiko der Todesgefahr einhergehen (Urteile 6B_935/2017 vom 9. Februar 2018, E. 1.3. und 6B_234/2016 vom 5. August 2016, E. 3.3.). Dieses Todesrisiko gehört zum Allgemeinwissen und es muss auch dem Beschuldigten klar gewesen sein, dass das Risiko einer tödlichen Verletzung unter den gegebenen Umständen für ihn nicht kalkulierbar war, zumal er mit einigem Tempo von hinten auf den Privatkläger losging. Dabei war sich der Beschuldigte bei seiner hinterhältigen Vorgehensweise auch durchaus darüber im Klaren, dass sich der Privatkläger nicht würde zur Wehr setzen können. Indem der Beschuldigte aber trotzdem handelte, obwohl sich ihm das Risiko einer tödlichen Verletzung aufgrund den vorstehenden Ausführungen geradezu aufdrängen musste, kann sein Handeln nicht anders als Inkaufnahme des Erfolges ausgelegt werden, zumal auch aus dem psychiatrischen Gutachten keinerlei Hinweise ersichtlich sind, wonach der Beschuldigte krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen wäre, die objektive Gefährlichkeit seines Tuns zu erkennen.

2.3

Ein vollendeter Versuch liegt vor, wenn die strafbare Tätigkeit aus Sicht des Täters zu Ende geführt wird, der tatbestandsmässige Erfolg aber nicht eintritt

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(Art. 22 Abs. 1 StGB). Die Abgrenzung des vollendeten vom unvollendeten Versuch ist dabei auf der Grundlage des konkreten Tatplans vorzunehmen, wobei danach zu fragen ist, ob der Täter alle Voraussetzungen geschaffen hat, die nach seinem Plan zum Eintritt des Erfolges hätten führen sollen (Urteil 6S.46/2005 vom 2. Februar 2006, E. 10.4.2.). Nachdem aber der Beschuldigte den Privatkläger quer über den Hals schnitt und vom Tatort floh, bevor die umstehenden Drittpersonen intervenierten, ist davon auszugehen, dass mit dem Schnitt gegen den Hals des Privatklägers die eigentliche Tathandlung aus seiner Sicht zu Ende war und er somit alles Notwendige dafür getan hatte, dass der Taterfolg eintreten konnte. Der Beschuldigte hat damit den Tatbestand der (vollendet) versuchten Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt, was auch die Verteidigung in ihrem Eventualstandpunkt nicht in Abrede stellt (Urk. 98 S. 5).

2.4

Gemäss den Erwägungen des Gutachtens von Prof. Dr. med. F._____ vom 9. Dezember 2021 war beim Beschuldigten infolge des akut psychotischen Zustandes, indem sich dieser befunden habe, die adäquate Realitätswahrnehmung und -einschätzung nicht gegeben, was die Wirksamkeit rationaler Kontrollmechanismen aufhob. Obwohl der Beschuldigte nur bruchstückhaft Einblick in seine Handlungsmotive gewährt habe, seien die Voraussetzungen für die Annahme einer aufgehobenen Einsichtsfähigkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit gegeben. Selbst wenn man aber von einer bestehenden Einsichtsfähigkeit ausgehen wolle, habe jedenfalls eine Aufhebung der Steuerungsfähigkeit vorgelegen, denn durch die psychotische Symptomatik habe der Beschuldigte die Realität im Tatzeitraum nicht adäquat wahrnehmen und bewerten können, was konkrete Auswirkungen auf seine Fähigkeit, angemessen zu handeln und zu reagieren gezeitigt habe. Der unruhig-angespannte, wahnhafte und unter Einfluss von Sinnestäuschungen handelnde Beschuldigte sei zum Tatzeitpunkt nicht mehr in der Lage gewesen, alternative Handlungsoptionen zu nutzen (Urk. 10/18 S. 35, S. 39 f.). Entsprechend den überzeugenden und mit der diagnostizierten schweren psychischen Beeinträchtigung des Beschuldigten ohne Weiteres in Einklang zu -- 15 of 25 -bringenden Erwägungen des Gutachters war beim Beschuldigten im Zeitpunkt der Taten zumindest die Steuerungsfähigkeit aufgehoben, weshalb selbst eine erhaltene Einsichtsfähigkeit, welche nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, an der Schuldunfähigkeit des Beschuldigten nichts zu ändern vermöchte. Mit Verweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (vgl. Urk. 53 S. 22 f.) sind denn auch keine Gründe für ein Abweichen vom gutachterlichen Befund ersichtlich. Der Beschuldigte war somit im Tatzeitpunkt schuldunfähig, weshalb die Strafbarkeit seiner Tat gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB definitiv entfällt, was auch die Staatsanwaltschaft mit ihrer Antragsschrift nicht in Frage stellt (Urk. 21; Urk. 34 S. 3).

2.5

Es ist demzufolge auch in zweiter Instanz festzuhalten, dass der Beschuldigte den Tatbestand der versuchten Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit erfüllt hat. V. Massnahme

1.

Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundsätze für die Anordnung einer therapeutischen Massnahme gemäss Art. 56 StGB korrekt zusammengefasst. Es kann diesbezüglich mithin ohne Weiteres auf ihre entsprechenden Erwägungen verwiesen werden, wo namentlich auch festgehalten wird, dass für die Anordnung der Behandlung von psychischen Störung im gerichtlichen Verfahren zwingend ein psychiatrisches Gutachten einer forensisch ausgebildeten Fachperson vorausgesetzt ist (vgl. Urk. 53 S. 23 f.).

2.

2.1

Vorliegend steht dem Gericht das sachverständige Gutachten von Prof. Dr. med. F._____ vom 9. Dezember 2021 zur Verfügung, welches dieser unter Mithilfe von Dr. med. G._____ gestützt auf Ermittlungsakten, zwei vorbereitende Untersuchungen und eine Exploration des Beschuldigten für das Gericht erarbeitet hat (Urk. 10/18).

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2.2

Der Gutachter hält in seiner Expertise unmissverständlich fest, dass der Beschuldigte – nebst einem Verdacht auf Cannabis- (ICD-10: F12.1) und Alkoholmissbrauch (ICD-10: F10.1) – als Hauptdiagnose an einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F20.0) leidet. Die Krankheit zeige sich beim Beschuldigten in Form von religiösem Wahn (Bestimmung, ein Prophet zu sein mit Wahrnehmung des Weltunterganges, Familienmitglieder als Teil von Selbstgeisselungen und Riten), kommentierenden oder dialogischen Stimmen (Beschreibung, Stimmen eines Geistes zu hören), Halluzinationen anderer Modalitäten (Angabe, einen Geist zu sehen), formalen Denkstörungen (Eingeengtsein im Gedankengang), katatonen Symptomen (Erregungszustände mit aggressivem Verhalten), Negativsymptomen (sozialer Rückzug, Affektarmut und Gleichgültigkeit) sowie sehr eindeutigen und durchgängigen Veränderungen des Verhaltens, welches die gesamte Lebensweise des Beschuldigten betreffe. Der Verdacht auf Cannabisund Alkoholmissbrauch basiere auf fremdanamnestischen Feststellungen von Seiten der Familie, welche dem Beschuldigten einen problematischen Umgang mit jenen Substanzen zuschreibe. Obwohl der Beschuldigte bei der rechtsmedizinischen Untersuchung angegeben habe, Cannabis zu konsumieren, sei aber das pharmakologisch-toxikologische Gutachten unauffällig geblieben, weshalb das Vorliegen eines schädlichen Gebrauchs oder gar eine Abhängigkeit von Alkohol oder Cannabis zum aktuellen Zeitpunkt nicht bestätigt werden könne, zumal die ausgeprägte psychotische Symptomatik mit ihren Veränderungen auf den Affekt, den Antrieb und das gesamte Verhalten des Beschuldigten als Zustand unter Drogeneinfluss gedeutet und so verkannt worden sein könne. Auch anlässlich der Exploration im Rahmen der Begutachtung habe der Beschuldigte eine florid psychotische Symptomatik in geschützter, abstinenter Umgebung gezeigt, was folglich die Differentialdiagnose einer drogeninduzierten Psychose ausschliesse (vgl. zum Ganzen Urk. 10/18 S. 32 f.).

2.3

Zum Thema der Ursächlichkeit der psychischen Störung für das vorgeworfene Delikt hält der Gutachter fest, dass die Erkrankung in unmittelbarem Zusammenhang mit der vorgeworfenen Tat stehe, welche sich unter dem direkten Einfluss von Wahnvorstellungen, Sinnestäuschungen sowie formalen Denkstörungen ereignet habe (Urk. 10/18 S. 41).

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2.4

Zu den weiteren Massnahmevoraussetzungen äussert sich das Gutachten dahingehend, dass dem Beschuldigten aufgrund der ausgeprägten psychotischen Symptomatik eine ungünstige Prognose zu stellen und die Wahrscheinlichkeit für zukünftige Gewaltdelikte als hoch einzustufen sei. In diesem Zusammenhang könne es auch zum Einsatz von Waffen und zu massiver Gefährdung Dritter kommen, wobei das familiäre Umfeld besonders gefährdet sei (Urk. 10/18 S. 36 f.). Zur Verbesserung der Legalprognose bedürfe es einer intensiven, konsequenten und individuell ausgerichteten Behandlung der Schizophrenie des Beschuldigten, wobei die Basis in einer langfristig angelegten Pharmakotherapie mit Antipsychotika bestehe. Parallel seien psychoedukative, milieu- und psychotherapeutische Interventionen sowie soziale Hilfsmassnahmen erforderlich. Weiter konstatiert der Gutachter, dass die Massnahmefähigkeit des Beschuldigten gegeben sei und der Beschuldigte von einer langfristigen Behandlung auf jeden Fall profitieren könne, doch liege zum aktuellen Zeitpunkt keine Massnahmebereitschaft beim Beschuldigten vor, da er weder über ein Krankheitsgefühl noch über eine Krankheitseinsicht verfüge. Diese Haltung sei allerdings bei Menschen mit einer Schizophrenie nicht ungewöhnlich, da im Rahmen der ausgeprägten Symptomatik eine betroffene Person unbehandelt und bei Erstdiagnose ihre eigenen Einbussen und die Konsequenzen ihrer Erkrankung nicht erkennen könne. In dieser akuten Phase sei die Behandlung mit Psychopharmaka essenziell. Nach Rückgang der Symptomatik vermöge die betroffene Person ihre Situation in der Regel zu reflektieren und sich auf die Behandlung einzulassen, wobei in der Folge das Krankheitskonzept vermittelt und Schritt für Schritt an Krankheits- und Behandlungseinsicht gearbeitet werden könne. Eine initiale Behandlung sei mithin auch gegen den Willen eines schizophrenen Patienten möglich. Mit Blick auf die Schwere der Erkrankung bei fehlender Krankheits- und Behandlungseinsicht, der isolierten sozialen Situation und dem bei ausbleibender adäquater Behandlung hohen Risiko gewalttätiger Straftaten des Beschuldigten sei dabei eine kontrollierte und kontinuierliche Massnahme im stationären Rahmen erforderlich, wobei hierfür auch geeignete psychiatrische Einrichtungen zur Verfügung ständen (vgl. Urk. 10/18 S. 38 f.).

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3.

3.1

Gemäss den nachvollziehbaren Feststellungen des Gutachters leidet der Beschuldigte an einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10:F20.0). Der Befund des Gutachters betreffend die Schwere der Beeinträchtigung fällt eindeutig aus (Urk. 10/18 S. 34: "selbst im Vergleich zu anderen psychisch auffälligen Personen […] schwer beeinträchtigt"), so dass aufgrund der in sich schlüssigen Darlegungen keine Zweifel am Vorliegen einer schweren psychischen Störung im Sinne von Art. 59 StGB bestehen, welche in unmittelbarem Zusammenhang mit der vorliegend zu beurteilenden Anlasstat steht und einer entsprechenden therapeutischen Behandlung bedarf. Auch das Verhalten des Beschuldigten im Haftregime, für welches zahlreiche disziplinarischen Vorfälle aktenkundig sind, zeugt von der nach wie vor imponierenden Schwere seiner psychischen Beeinträchtigung, welche auch gemäss der den Beschuldigten in der Haft visitierenden PUK-Ärzteschaft einer medikamentösen Behandlung bedarf (vgl. Urk. 95).

3.2

Was die Behandlungsfähigkeit des Beschuldigten anbelangt, so ist darauf hinzuweisen, dass die psychische Störung des Beschuldigten bisher unbehandelt blieb. Es bestehen vor dem Hintergrund bisher unterbliebener Behandlungsversuche keine Anzeichen, dass eine Therapie beim Beschuldigten von vornherein nicht erfolgsversprechend wäre. Das Gutachten weist in diesem Zusammenhang auf die empirisch "nicht ungünstige Befundlage zur Therapie chronisch schizophrener Psychosen" hin, legt die erforderlichen Behandlungsschritte dar und hält schliesslich fest, dass akute Symptome "oft gut auf die medikamentöse Behandlung" ansprechen und das junge Alter des bis anhin nicht therapierten Beschuldigten sich günstig auf die Prognose auswirken würde (vgl. Urk. 10/18 S. 37). Aufgrund dieser Überlegungen ist entsprechend dem gutachterlichen Befund vom Grundsatz der Massnahmefähigkeit des Beschuldigten auszugehen

3.3

Mit Bezug auf die fehlende Behandlungswilligkeit des Beschuldigten weist der Gutachter darauf hin, dass die mangelnde Krankheitseinsicht bei der vorliegenden Diagnose einer Schizophrenie nicht ungewöhnlich sei (Urk. 10/18 S. 41), was ohne Weiteres nachvollziehbar ist. Die Vorinstanz wies in zutreffender Weise -- 19 of 25 -darauf hin, dass in der Rechtsprechung anerkannt ist, dass fehlende Motivation gerade zum Krankheitsbild gehören kann und sich ein möglicher Erfolg erst durch eine (zunächst) unfreiwillige Therapie gewährleisten lässt (vgl. Urteile 6B_543/2015 vom 10. Dezember 2015, E. 4.2.3.,6B_487/2011 vom 30. Januar 2012, E. 3.7.3. und 6B_373/2010 vom 13. Juli 2010, E. 5.5.). Entsprechend wird auch für den vorliegenden Fall gutachterlich bestätigt, dass eine initiale Behandlung mittels Psychopharmaka selbst gegen den Willen der betroffenen Person möglich sei, womit begründete Aussicht bestehe, dass der Beschuldigte in der Folge – nach Rückgang der Symptomatik – in der Lage sei, seine Situation zu reflektieren und sich auf eine weitere Behandlung einzulassen (Urk. 10/18 S. 38). Die primär krankheitsbedingte Verweigerung der Massnahme steht einer entsprechenden Behandlung des Beschuldigten mithin nicht entgegen.

4.

Hinsichtlich der Angemessenheit der Massnahme kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (vgl. Urk. 57 S. 28 f.). Nachdem der Beschuldigte vorliegend wegen eines versuchten Tötungsdeliktes zu therapieren ist und weiterhin eine ungünstige Legalprognose hinsichtlich schwerer Gewaltdelikte vorliegt, haben die Freiheitsrechte des Beschuldigten gegenüber den öffentlichen Sicherheitsinteressen zurückzutreten, womit insbesondere auch die Verhältnismässigkeit im engeren Sinne gewahrt bleibt.

5.

Für den Beschuldigten ist nach dem Gesagten eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung psychischer Störungen) anzuordnen, welcher Ansicht sich in ihrem Eventualstandpunkt auch die Verteidigung anschloss (vgl. Urk. 98 S. 5).

6.

Der Beschuldigte befindet sich seit dem 5. April 2021 in Untersuchungsund Sicherheitshaft. Die vom Beschuldigten bis und mit heute erstandene Haft von insgesamt 682 Tagen ist an die stationäre Massnahme anzurechnen (Art. 51 StGB; BGE 141 IV 236, E. 3.).

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VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1.

1.1

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Inwiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre in zweiter Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015, E. 2.4.1.).

1.2

Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich, womit er im Rechtsmittelverfahren grundsätzlich kostenpflichtig wird, zumal der frühe Berufungsrückzug der Privatklägerschaft keine Kostenfolgen zu deren Lasten rechtfertigt. Zu beachten ist allerdings, dass einer schuldunfähigen Person, wenn sie freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird, nur dann Kosten auferlegt werden können, wenn dies nach den gesamten Umständen billig erscheint (Art. 419 StPO). Über den zu engen Wortlaut des Gesetzestextes hinaus gilt dies entsprechend der von der Vorinstanz vertretenen Ansicht auch, wenn die beschuldigte Person nicht freigesprochen, sondern wenn – wie vorliegend – im Verfahren gemäss Art. 374 f. StPO eine therapeutische Massnahme angeordnet wird (vgl. BOMMER, BSK StPO, 2. Aufl., N 22 ff. zu Art. 375 StPO; RIKLIN, OFK StPO, 2. Aufl., N 685 zu Art. 419 StPO; SCHMID/JOSITSCH, PK StPO, 3. Aufl., N 6 zu Art. 375 StPO und N 13 zu Art. 426 StPO).

1.3

Eine Kostentragung aus Billigkeitsgründen fällt aufgrund der knappen finanziellen Verhältnisse und der angesichts der schweren psychischen Erkrankung unklaren Zukunftsaussichten des Beschuldigten indessen ausser Betracht. Bei dieser Ausgangslage fällt die Gerichtsgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren ausser Ansatz und sind die übrigen Kosten des Verfahrens – insbesondere auch jene der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers – definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.

2.

2.1

Die Verteidigung des Beschuldigten macht im Berufungsverfahren einen

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Zeitaufwand von 13.5 Stunden und Barauslagen von Fr. 76.40 geltend (Urk. 99), welche Aufwendungen ausgewiesen sind. Unter Berücksichtigung des weiteren Aufwandes für die Berufungsverhandlung (inkl. Nachbesprechung mit dem Klienten) erscheint es mithin angemessen, den amtlichen Verteidiger in Anwendung des Regelsatzes von Fr. 220.– pro Stunde mit insgesamt Fr. 3'600.– (inkl. MwSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

2.2

Die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft machte für ihre Bemühungen und Barauslagen im Berufungsverfahren im Vorfeld der Verhandlung den Betrag von Fr. 289.80 (inkl. MwSt) geltend, was ihr unter Hinweis auf dessen Auszahlung mit dem Endentscheid bewilligt wurde (Urk. 64). Mit Eingabe vom 14. Februar 2023 wurden weitere Aufwendungen in der Höhe von Fr. 333.10 (inkl. MwSt) ausgewiesen (Urk. 97), welche trotz lediglich noch passiver Beteiligung am Verfahren angemessen erscheinen, so dass die unentgeltliche Vertretung letztlich mit Fr. 622.90 (inkl. MwSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.

Dispositiv

1. Vom Rückzug der Berufung des Privatklägers wird Vormerk genommen.

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,

7. Abteilung, vom 31. März 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. (…)

2. (…)

3. Die Zivilansprüche des Privatklägers werden abgewiesen.

4. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit pauschal Fr. 15'300.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

5. Rechtsanwalt Dr. iur. HSG Y._____ wird für seine Bemühungen als unentgeltlicher Vertreter der Privatklägerschaft mit pauschal Fr. 11'300.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

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6. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten, inklusive diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden auf die Gerichtskasse genommen.

7. (Mitteilung)

8. (Rechtsmittel)"

3. Schriftliche Eröffnung und Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

1. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte A._____ den Tatbestand der versuchten Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit erfüllt hat.

2. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet. Die bis und mit heute erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von

682 Tagen wird an die stationäre Massnahme angerechnet.

3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'600.00 amtliche Verteidigung Fr. 622.90 unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft Fr. 660.15 Transport Inselspital Bern vom 30.11.2022

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich jener der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

5. Schriftliche Eröffnung und Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich

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− die Vertretung der Privatklägerschaft im Doppel für sich und die Privatklägerschaft − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (unter Beilage einer Kopie der Haftverfügung) jeweils vorab per IncaMail, sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten.

6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

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Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 15. Februar 2023 Der Präsident: Oberrichter lic. iur. Wenker Der Gerichtsschreiber: MLaw Dharshing

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