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Entscheid

SB220439

Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.

5. Juni 2024Deutsch117 min

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB220439-O/U/jv Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, lic. iur. C. Maira und Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Keller sowie Gerichtsschreiber MLaw W. Dharshing Urteil vom 5. Juni 2024 in Sachen A.__...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB220439-O/U/jv

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, lic. iur. C. Maira und Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Keller sowie Gerichtsschreiber MLaw W. Dharshing

Urteil vom 5. Juni 2024

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X1._____,

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin

betreffend Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 5. Juli 2022 (DG210184)

sowie

B._____, Dr. iur., Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegnerin

betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung

Beschwerde gegen Dispositiv-Ziffer 25 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 5. Juli 2022 (DG210184)

Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 18. Oktober 2021 (Urk. 160000) ist diesem Urteil beigeheftet.

Urteil der Vorinstanz: (Urk. 195 S. 250 ff.).

"Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig

der mehrfachen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie teilweise in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. b und c BetmG;

 der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte A._____ wird vom Vorwurf der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 305bis Ziff. 2 lit. b und c StGB betreffend den Vorgang 20 freigesprochen.

3. Der Beschuldigte C._____ ist schuldig

 der mehrfachen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie teilweise in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. b und c BetmG;

 der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB.

4. Der Beschuldigte C._____ wird vom Vorwurf der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 305bis Ziff. 2 lit. b und c StGB betreffend den Vorgang 20 freigesprochen.

5. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 8 ¼ Jahren, wovon bis und mit heute 732 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind.

6. Die Freiheitsstrafe des Beschuldigten A._____ wird vollzogen.

7. Der Beschuldigte C._____ wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren, wovon bis und mit heute 747 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 70.

8. Die Freiheitsstrafe des Beschuldigten C._____ wird vollzogen. Die Geldstrafe des Beschuldigten C._____ wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

9. Der Beschuldigte A._____ wird im Sinne von Art. 66a StGB für 8 Jahre des Landes verwiesen.

10. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird nicht angeordnet.

11. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 1. Oktober 2020 beschlagnahmte und bei der Kasse des hiesigen Bezirksgerichts befindliche Bargeldbetrag in der Höhe von CHF 40'000 wird eingezogen.

12. Die Beschuldigten A._____ und C._____ werden verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil je CHF 20'000 zu bezahlen.

Die Kasse des Bezirksgerichts Zürich wird angewiesen, die Ersatzforderungen gegen die Beschuldigten A._____ und C._____ beim zuständigen Betreibungsamt in Betreibung zu setzen und die für den Fortgang des Verfahrens erforderlichen Schritte zu veranlassen, sofern die Beschuldigten nicht innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids die Ersatzforderungen bezahlen.

13. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 1. Oktober 2020 beschlagnahmten und bei der Kasse des hiesigen Bezirksgerichts befindlichen Bargeldbeträge in Höhe von CHF 2'650, EUR 440 und USD 65 sowie die auf den mit Verfügung vom 19. Juni 2020 gesperrten Bankkonten bei der Aargauischen Kantonalbank befindlichen Beträge (Saldo per 24. August 2021) in Höhe von  CHF 3'247.89 auf Privatkonto-Nr. 1  CHF 3'066.73 auf Privatkonto Nr. 2  CHF 12'372.89 auf Privatkonto Nr. 3 werden zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten des Beschuldigten C._____ verwendet.

14. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 27. August 2021 beschlagnahmte und bei der Kasse des hiesigen Bezirksgerichts befindliche Bargeld in Höhe von CHF 3'300 wird zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten des Beschuldigten A._____ verwendet.

15. Die folgenden sichergestellten und bei der Stadtpolizei Zürich lagernden Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien sowie die damit zusammenhängenden DNA-Spuren bzw. Spurenträger werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids zur Vernichtung überlassen:

 zwei Blöcke Kokain (1'004 Gramm netto; A013'902'266, verpackt in einen Abfallsack, A013'903'167; Lagernummer S01129-2020), sichergestellt anlässlich der Verhaftung des Beschuldigten C._____ am 18. Juni 2020;  zwei Blöcke Kokain (1'003 Gramm netto; A013'902'426, verpackt in einen Abfallsack, A013'902'471; Lagernummer S01130-2020), sichergestellt anlässlich der Durchsuchung vom 18. Juni 2020;  eine Probeentnahme Amphetamin (A013'675'575; Lagernummer Nr. S00595-2020), sichergestellt anlässlich der Hausdurchsuchung vom 1. April 2020;  Betäubungsmittelutensilien/Verpackungsmaterialen und Spuren: • gemäss Lagernummer S00595-2020 (diverse teilweise aufgeschnittene Vakuumsäcke, ein paar Gummi-Handschuhe, ein schwarzer Abfallsack sowie zerknittertes Haushaltspapier, A013'672'372; DNA-Spur, A013'675'199), sichergestellt am 31. März 2020; • gemäss Lagernummer S00809-2020 (ein schwarzer Abfallsack, A013'753'214; eine leere PET-Flasche, A013'754'524; zerknüllte Papiertücher, A013'754'546; ein Paar grüne Haushaltshandschuhe, A013'754'568; eine grüne Kartonverpackung, A013'754'591; eine rote Stoff-Einkaufstasche, A013'754'615; eine transparente Verpackung, A013'754626; sechs weisse Knistersacktaschen, A013'754'671; sieben aufgeschnittene Vakuumbeutel, A013'754'682; mehrere DNA-Spuren bzw. -Spurenträger, A013'754'739, A013'754'944, A013754'740), sichergestellt am 5. Mai 2020; • gemäss Lagernummer S01244-2020 (ein schwarzer Abfallsack, A013'903'349; ein Paar orange Haushaltshandschuhe, A013'903'645; 9 aufgeschnittene Vakuumbeutel, A013'903'678; ein Stück Haushaltpapier, A013'903'690; eine Lebensmittelverpackung, A013'903'703; DNA-Spur, A013'912'715), sichergestellt am 18. Juni 2020; • gemäss Lagernummer S01130-2020 (eine Haushaltpapierrolle, A013'902'404; ein grosser weisser Abfallsack, A013'902'437; DNA-Spur, A013'902'437), sichergestellt am 18. Juni 2020; • sowie Betäubungsmittel-Saug-Asservate (A013'903'689, A013'903'725) und Fingernagelschmutzspuren (A013'903'883).

16. Der im Verfahren DG210036-L des Bezirksgerichts Zürich bei D._____ sichergestellte und bei der Stadtpolizei Zürich lagernde Beutel mit CBD-Hanf (136 Gramm; A013'902'277; Lagernummer S01129-2020) wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids auf erstes Verlangen an D._____, … [Adresse], oder an eine von diesem bezeichnete Person herausgegeben. Bei Nichtabholung innert drei Monaten seit Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids wird der CBD-Hanf durch die Lagerbehörde vernichtet.

17. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 22. Juni 2020 beschlagnahmte Personenwagen der Marke VW, Typ Golf, blau, ZH 4, Fahrgestell-Nummer 5 (Lagerort: Stadtpolizei Zürich, SPA-VP-ABSCHL, Abschleppdienst) wird eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids durch die Lagerbehörde vernichtet.

18. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 27. August 2021 beschlagnahmte Personenwagen der Marke BMW, Typ 540i, schwarz, ZH 6, Fahrgestell-Nummer: 7 (Lagerort: Stadtpolizei Zürich, SPA-VP-ABSCHL, Abschleppdienst) wird zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten des Beschuldigte A._____ verwendet. Die Kasse des Bezirksgerichts wird angewiesen, den Personenwagen nach Eintritt der Rechtskraft zu verwerten und den Erlös (nach Abzug der Verwertungskosten) zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten des Beschuldigten A._____ zu verwenden.

19. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 27. August 2021 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservatetriage, lagernden (gefälschten) Armbanduhren der Marke Rolex, Modell Submariner Date, Oyster, 40 (A014'136'197) und der Marke Patek Philippe, Nr. 8 (A014'136'211) werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids vernichtet.

20. Die nachfolgend aufgeführten, bei der Stadtpolizei Zürich lagernden Gegenstände werden dem Beschuldigten C._____ nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben. Bei Nichtabholung innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids sind diese Gegenstände zu vernichten: ein Rucksack, schwarz, Marke POSO (A013'903'156); ein Vakuumiergerät der Marke Solis (A013'904'546); zwei Rollen mit Vakuumbeuteln (A013'904'524); diverse einzelne Vakuumbeutel (A013'904'557) sowie diverse unbenutzte Minigrip (A013'904'422; je Lagernummer S01193-2020).

21. Die nachfolgend aufgeführten, in Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren erhobenen DNA-Spuren werden nach Eintritt der Rechtskraft vernichtet: A013'677'786, A013'903'407, A013'903'430, A013'903'441, A013'903'452, A013'903'463, A013'911'518, A013'911'563, A013'911'585, A013'911'621, A013'911'665, A013'911'689, A013'911'767, A013'911'858, A013'911'870, A013'911'892.

22. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

CHF 24'000.00 die weiteren Auslagen betragen:

CHF 15'000.00 Gebühr Strafuntersuchung Beschuldigter 1

CHF 15'000.00 Gebühr Strafuntersuchung Beschuldigter 2

CHF 7'906.75 Auslagen Beschuldigter 1

CHF 7'906.74 Auslagen Beschuldigter 2

CHF 42'227.00 Telefonkontrolle Beschuldigte 1

CHF 42'227.00 Telefonkontrolle Beschuldigte 2

CHF 4'139.40 Entschädigung Dolm. Beschuldigter 1

CHF 4'139.35 Entschädigung Dolm. Beschuldigter 2

CHF 1'000.00 Kosten des Beschwerdeverfahrens UB200137 (OGer ZH)

CHF 1'000.00 Kosten des Beschwerdeverfahrens UB210081 (OGer ZH)

CHF 86'022.90 amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1, (RA B._____)

CHF 64'862.00 amtliche Verteidigung des Beschuldigten 2, (RA X2._____)

CHF 8'978.65 amtliche Verteidigung des Beschuldigten 2 (RA X3._____)

CHF 4'200.00 diverse Kosten.

Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

23. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung werden den Beschuldigten A._____ und C._____ je zur Hälfte auferlegt.

24. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

25. Rechtsanwalt Dr. iur. B._____ wird für seine Bemühungen und Auslagen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten A._____ mit CHF 86'022.90 (inkl. Mehrwertsteuer, abzüglich Akontozahlungen in der Höhe von gesamthaft CHF 68'881.40) aus der Gerichtskasse entschädigt.

26. Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ wird für seine Bemühungen und Auslagen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten C._____ mit CHF 64'862 (inkl. Mehrwertsteuer und Akontozahlungen in der Höhe von gesamthaft CHF 41'855.60) aus der Gerichtskasse entschädigt.

27. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens UB200137 des Obergerichts des Kantons Zürich (betreffend Anordnung Untersuchungshaft) in Höhe von CHF 1'000 sowie die Kosten des

Beschwerdeverfahrens UB210081 des Obergerichts des Kantons Zürich (betreffend Verlängerung Untersuchungshaft) in Höhe von CHF 1'000 werden dem Beschuldigten A._____ auferlegt.

28. [Mitteilung]

29. [Rechtsmittel]"

Anträge der Parteien:

a) des Beschuldigten (Urk. 203 S. 2; Urk. 386 S. 2):

" 1. Es seien die Dispositiv-Ziffern 1, 5, 6, 9, 10, 14, 18, 27 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 5. Juli 2022 vollumfänglich aufzuheben und der Beschuldigte A._____ von Schuld und Strafe freizusprechen.

2. Es seien die Dispositiv-Ziffern 12, 23 betreffend den Beschuldigten A._____ teilweise aufzuheben.

3. Es sei dem Beschuldigten für die erstandene Haft von 1431 Tagen als Genugtuung eine Entschädigung von CHF 200.00 pro Tag zu bezahlen.

4. Es sei das gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 27. August 2021 beschlagnahmte Bargeld in der Höhe von CHF 3'300.-- an den Beschuldigten herauszugeben.

5. Es sei der gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 27. August 2021 beschlagnahmte BMW, 540i, schwarz, an den Beschuldigten herauszugeben.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Staatskasse."

b) der Staatsanwaltschaft (Urk. 225 S. 2; Urk. 389 S. 2):

"- zusätzlicher Schuldspruch wegen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 305bis Ziff. 2 lit. b und c StGB, auch mit Bezug auf Vorgang 20

- Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von mindestens 10 Jahren

- Vollzug der Freiheitsstrafe

- Anordnung einer Landesverweisung für 10 Jahre

- Verpflichtung zur Ablieferung von CHF 100'000.-- als Ersatzforderung für den nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil an den Staat.

Im Übrigen wird die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils beantragt."

Erwägungen:

I. Verfahrensgang, Umfang der Berufung und Prozessuales

1.

Verfahrensgang

1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 195 S. 8 ff. E. I.).

1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 195 S. 8 ff. E. I.).

1.2. Mit Urteil der Vorinstanz wurden die Beschuldigten A._____ und C._____ gemäss dem eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositiv verurteilt. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte A._____ innert Frist Berufung an und erklärte Berufung (Urk. 178 und 203; vgl. dazu auch Urk. 194/2). Der Beschuldigte C._____ focht das vorinstanzliche Urteil nicht an.

1.3. Mit Verfügung vom 9. September 2022 wurde die Kontrolle der ein- und ausgehenden Post des Beschuldigten während der Sicherheitshaft der Staatsanwaltschaft übertragen und ihr unter Zustellung einer Kopie der Berufungserklärung Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben wird oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 221). Mit Eingabe vom 20. September 2022 erklärte sie Anschlussberufung (Urk. 225).

1.4. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2022 wurde die Sicherheitshaft bis zum Endentscheid der Berufungsinstanz verlängert (Urk. 234; vgl. dazu auch Urk. 226 und 231). Mit Verfügung vom 1. November 2022 wurde von einer vorzeitigen Verwertung des gemäss vorinstanzlicher Dispositivziffer 18 beschlagnahmten Fahrzeugs (BMW, Typ 540i, schwarz, ZH 6) abgesehen. Weiter wurde die Kasse des Bezirksgerichts Zürich ersucht, das Fahrzeug des Beschuldigten C._____ (VW, Typ Golf, blau, ZH 4) gemäss vorinstanzlicher Dispositivziffer 17 von der Lagerbehörde vernichten zu lassen (Urk. 245; vgl. dazu auch Urk. 236 f. und 242 f.). Mit Verfügung vom 29. November 2022 wurde Rechtsanwalt Dr. iur. B._____ als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten entlassen und ersucht, dem Gericht seine Honorarnote zukommen zu lassen (Urk. 260; vgl. dazu auch Urk. 247, 254, 256 und 258). Letzterem kam er mit Eingabe vom 8. Dezember 2022 nach, worauf er antragsgemäss entschädigt wurde (Urk. 264, 266 und 266A). Mit Verfügung vom 12. Dezember 2022 wurde Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten bestellt (Urk. 267; vgl. dazu auch Urk. 260 und Urk. 262). Mit Verfügung vom 7. Juni 2023 wurde ein Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten abgewiesen (Urk. 296). Mit Verfügung vom 5. Juli 2023 wurden dem Beschuldigten Vollzugslockerungen gewährt (Urk. 307).

1.5. Mit Eingabe vom 30. August 2023 stellte die Verteidigung im Berufungsverfahren verschiedene Beweisanträge (Urk. 323). Mit Verfügung vom 31. August 2023 ging die Eingabe zur Stellungnahme an die Staatsanwaltschaft (Urk. 324). Mit Eingabe vom 6. September 2023 nahm die Staatsanwaltschaft dazu Stellung (Urk. 328). Mit Verfügung vom 7. September 2023 wurden die Beweisanträge abgewiesen (Urk. 329).

1.6. Die Vorinstanz entschied, dass der ehemals amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Dr. iur. B._____, für das vorinstanzliche Verfahren mit insgesamt Fr. 86'022.90 zu entschädigen sei, wogegen dieser Beschwerde erhob. Mit Beschluss vom 4. Oktober 2022 sistierte die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich ihr Beschwerdeverfahren bis zum Vorliegen eines Entscheids des Berufungsgerichts betreffend Eintreten auf die Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil (Urk. 233). Mit Beschluss vom 6. Januar 2023 hob sie die Sistierung auf, überwies die Honorarbeschwerde zur weiteren Behandlung zuhanden des vorliegenden Verfahrens und schrieb ihr Verfahren ab (Urk. 270). Damit ist im vorliegenden Verfahren auch über die für das erstinstanzliche Verfahren festgesetzte Höhe der Entschädigung von Rechtsanwalt Dr. iur. B._____ zu entscheiden.

1.7. Am 18. September 2023 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin lic. iur. X1._____, sowie Staatsanwalt lic. iur. E._____ erschienen (Prot. II S. 20).

Nach den Vorbringen der Parteien zu den Vorfragen (Prot. II S. 21-30) und anschliessender mündlicher Eröffnung hinsichtlich der gestellten Anträge (Prot. II S. 30 f.) wurde die Berufungsverhandlung unterbrochen (Prot. II S. 32). Im Anschluss wurde den Parteien der schriftliche Beschluss (Urk. 343) zugestellt, worin die Staatsanwaltschaft eingeladen wurde, diverse Unterlagen einzureichen. Es wurden ausserdem die Akten des Strafverfahrens gegen F._____ und G._____ beigezogen. Nachdem diese Unterlagen und die Akten der amtlichen Verteidigerin zur Einsicht zugestellt wurden, wurde die Fortsetzung der Berufungsverhandlung auf den 3. Juni 2024 anberaumt (Urk. 369). Zu dieser erschienen der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ und Rechtsanwältin MLaw X4._____ sowie Staatsanwalt lic. iur. E._____ (Prot. II S. 37 ff.).

2. Umfang der Berufung

Soweit das vorinstanzliche Dispositiv nicht den Beschuldigten C._____ betrifft, der das vorinstanzliche Urteil akzeptiert hat, blieben die Dispositiv-Ziffern 10, 11, 15, 16, 19, 21 und 22 [mit Ausnahme des Honorars von Rechtsanwalt Dr. iur. B._____] des vorinstanzlichen Entscheids vom Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft im Berufungsverfahren unangefochten. In diesem Umfang ist das Urteil in Rechtskraft erwachsen, was mit Beschluss vorzumerken ist. Im übrigen Umfang steht der vorinstanzliche Entscheid zur Disposition. Das Verschlechterungsverbot gilt nicht (Art. 391 Abs. 2 StPO, e contrario).

3. Prozessuales

3.1. Allgemeines

Wenn für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. Weiter ist an dieser Stelle festzuhalten, dass aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör die Pflicht des Gerichts folgt, seinen Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen. Es kann sich mithin auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Ein unverhältnismässiger Motivationsaufwand kann nicht eingefordert werden. Ebenso wenig lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der Weise auslegen, dass eine detaillierte Antwort auf jedes Argument gefordert würde (vgl. dazu statt Weiterer Urteil des Bundesgerichtes 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019, E. 1.5.2., mit Hinweisen).

3.2. Ermittlungshandlungen

Das Beweisfundament der vorliegenden Anklage ist das Ergebnis sehr umfangreicher Ermittlungen. Die Anklage stützt sich unter anderem wesentlich auf verschiedenste Überwachungsmassnahmen. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid die relevanten Überwachungsmassnahmen unter Hinweis auf die jeweilige Genehmigungsinstanz aufgeführt (Urk. 195 S. 18-21 E. I.D.), darauf kann verwiesen werden. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht festhält (Prot. II S. 42), ist entgegen den Vorbringen der Verteidigung (Urk. 386 S. 5 ff.) nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz auf belastende Ermittlungsergebnisse aus nicht bewilligten Überwachungen abgestellt hätte. Soweit Erkenntnisse zulasten des Beschuldigten verwendet werden, liegen die (nachträglichen) Genehmigungen vor. Weiter wurden diverse internationale Rechtshilfeersuchen gestellt, die zu weiteren Beweismitteln führten, welche im vorinstanzlichen Urteil ebenfalls zutreffend aufgeführt sind (a.a.O., S. 21-25 E. I.E.). Sodann kam es zu zahlreichen (Haus-)Durchsuchungen, Kontosperrungen, Sicherstellungen und Beschlagnahmungen, auch diese sind im vorinstanzlichen Entscheid richtig dargestellt (a.a.O., S. 25-33, E. I.F.). Schliesslich wurden Editions- und Herausgabeverfügungen erlassen und in der Folge die entsprechenden Unterlagen beigezogen sowie verschiedene Gutachten und Berichte eingeholt, was ebenfalls im vorinstanzlichen Entscheid zutreffend Niederschlag fand (a.a.O., S. 33-35 E. I.G. f.).

3.3. Beweisanträge

Die Vorinstanz hat verschiedene Beweisanträge der Verteidigung behandelt, die teilweise bereits in der Untersuchung gestellt worden waren. Soweit erforderlich, ist darauf bei den jeweiligen Anklagepunkten einzugehen (Urk. 195 S. 36 f. E. I.I.). Die im Berufungsverfahren gestellten Beweisanträge wurden mit Verfügung vom 7. September 2023 behandelt (Urk. 329), darauf kann verwiesen werden bzw. es wird diesbezüglich auch bei den jeweiligen Anklagepunkten darauf eingegangen.

3.4. Prozessuale Vorbringen der Verteidigung

3.4.1. Zeitpunkt Untersuchungseröffnung / Entfernung von Aktenstücken

Die Verteidigung moniert zunächst, dass sich keine Eröffnungsverfügung gegen den Beschuldigten in den Akten finde. Mit Verweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ist festzuhalten, dass einer solchen Verfügung nur deklaratorische Bedeutung zukommt (Urk. 195 S. 8). Der Einwand der Verteidigung (Urk. 338 S. 11), dass schon im Jahr 2018 ein hinreichender Verdacht gegen den Beschuldigten bestanden hätte und ihm ab diesem Zeitpunkt Teilnahmerechte einzuräumen gewesen wären, zielt insofern ins Leere, als die Untersuchung zu diesem Zeitpunkt unbestrittenermassen (vgl. Urk. 338 S. 2) noch nicht auf den Beschuldigten ausgedehnt worden war, weder in formeller noch in materieller Hinsicht. Soweit die Verteidigung beantragt, der nach Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft eingeholte polizeiliche Bericht sei aus dem Recht zu weisen (Urk. 338 S. 2), kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden: Das Recht der Staatsanwaltschaft zur Einholung eines polizeilichen Berichts und zur Eingabe als Beweismittel besteht unabhängig von der Verfahrensherrschaft des Gerichts, weshalb der fragliche Bericht (Urk. 157/2) ohne Weiteres verwertbar ist.

3.4.2. Anklageprinzip

Im Berufungsverfahren brachte die Verteidigung vor, das Anklageprinzip in Zusammenhang mit den Vorgängen 11 und "H._____" sei verletzt (Urk. 338 S. 2). Unter Hinweis auf die einschlägigen rechtlichen Grundlagen hat die Vorinstanz auf entsprechende Rüge der Verteidigung bezüglich des Vorgangs "H._____" (Urk.

158 S. 2 und S. 7) richtig festgestellt, dass keine Verletzung des Anklageprinzips festzustellen ist (Urk. 195 S. 38-40 E. I.J.1.). Darauf kann verwiesen werden. Rekapitulierend und teilweise ergänzend ist festzuhalten, dass der in der Anklageschrift betreffend den Vorgang "H._____" (Urk. 160005, 1.1.2.) genannte Zeitraum von rund einem Jahr zwar relativ weit gefasst ist, dem Beschuldigten indes aufgrund der weiteren in der Anklageschrift genannten Umstände, namentlich der erwähnten Tatbeteiligten sowie der umschriebenen Tatmodalitäten (Drogenart, Menge, Preis), ohne Weiteres klar war bzw. ist, gegen welchen Vorwurf er sich zu verteidigen hat, was sich nicht zuletzt darin zeigt, dass die Verteidigung in ihren Plädoyers zum Vorwurf substantiiert Stellung nehmen konnte (Urk. 164 S. 10 ff., Urk. 386 S. 31 ff.). Ebenfalls liegt keine Verletzung des Anklageprinzips bezüglich des Vorgangs 11 vor, zumal nicht die detaillierten Umstände der Absprache bezüglich der Ein- und Ausfuhr den Kern des Vorwurfs trifft, gegen den sich der Beschuldigte zu verteidigen hat, sondern der Umstand, dass die (bezüglich Ort, Zeit) genügend konkretisierten Tathandlungen in Absprache zwischen C._____ und dem Beschuldigten erfolgt seien.

3.4.3. Verwertbarkeit einzelner Einvernahmen

3.4.3.1. Vor Vorinstanz und erneut im Berufungsverfahren wurde von der Verteidigung der Einwand erhoben, die Einvernahmen des Beschuldigten C._____, von I._____, von D._____, von F._____ und von G._____ seien nicht zum Nachteil des Beschuldigten als Beweismittel zuzulassen bzw. als unverwertbar zu erachten. Da die Vorgenannten anlässlich der parteiöffentlichen Einvernahmen von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht oder ihre früheren Aussagen auf blossen Vorhalt hin bestätigt hätten, seien auch die früheren Einvernahmen nicht verwertbar, da es dem Beschuldigten verunmöglicht worden sei, seine Verteidigungsrechte wirksam wahrzunehmen (Urk. 158 S. 2 f. und S. 7 ff.; Urk. 386 S. 14 ff.).

3.4.3.2. Die Vorinstanz hat zutreffende theoretische Ausführungen zu diesem Thema gemacht, auf die verwiesen werden kann (Urk. 195 S. 40 f. E. J.2.1.). Teilweise rekapitulierend und ergänzend ist dazu festzuhalten, was folgt: Damit eine hinreichende Konfrontation stattfindet, muss sich der Befragte an der Konfrontationseinvernahme inhaltlich nochmals zur Sache äussern, sodass die beschuldigte Person ihr Fragerecht tatsächlich ausüben kann (BGE 140 IV 172 E. 1.5 S. 176 mit Verweisung auf das Urteil 6B_369/2013 vom 31. Oktober 2013 E. 2.3.3). Dabei ist keineswegs erforderlich, dass die befragte Person ihre Angaben wortwörtlich wiederholt. Macht sie Angaben zur Sache, so darf im Rahmen einer Gesamtwürdigung auch auf die Ergebnisse der früheren Beweiserhebung ergänzend zurückgegriffen werden. Denn die Frage, ob bei widersprüchlichen Aussagen oder späteren Erinnerungslücken auf die ersten, in Abwesenheit des Beschuldigten erfolgten Aussagen abgestellt werden kann, betrifft nicht die Verwertbarkeit, sondern die Würdigung der Beweise (Urteile 6B_1133/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 1.3.2; 6B_369/2013 vom 31. Oktober 2013 E. 2.3.3; je mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen statt Weiterer BGE 6B_1003/2020 vom 21. April 2021, E. 2.2.).

3.4.3.3. Betreffend den Mitbeschuldigten C._____ ist festzuhalten, dass im Laufe der Untersuchung immer wieder Konfrontationseinvernahmen mit dem Beschuldigten A._____ stattfanden, wobei jeweils beide weitgehend von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machten (vgl. dazu die diversen Einvernahmen in den Ordnern 15 und 16). An der Hauptverhandlung machte der Beschuldigte C._____ dann aber in Anwesenheit des Beschuldigten auch diverse Aussagen zur Sache und zwar nicht derart, dass er frühere Aussagen bloss formal bestätigt hätte (Urk. 161 S. 4 ff.), wobei es dem Beschuldigten bzw. seiner Verteidigung unbenommen war, Ergänzungsfragen zu stellen, worauf sie allerdings verzichteten (a.a.O., S. 11). Vor diesem Hintergrund ist keine Verunmöglichung einer wirksamen Wahrnehmung der Verteidigungsrechte festzustellen (vgl. in diesem Sinne auch Urk. 195 S. 41 E. J.2.2.).

3.4.3.4. I._____ verweigerte die Aussage an der Konfrontationseinvernahme vom 16. Dezember 2020, weshalb auch davon auszugehen ist, dass er auf Ergänzungsfragen des Beschuldigten bzw. seiner Verteidigung nichts gesagt hätte, womit seine früheren Aussagen unverwertbar sind (Urk. 031339 ff. = Urk. 033148; vgl. in diesem Sinne auch Urk. 195 S. 41 f. E. J.2.3.).

3.4.3.5. D._____ verwies an der Konfrontationseinvernahme vom 16. Dezember 2020 weitgehend auf seine bisherigen Aussagen. Auf mehrere Vorhalte hin deponierte er aber doch Aussagen, namentlich hinsichtlich der Fragen, wem er das je-

weils vom Beschuldigten C._____ bezogene Kokain weitergegeben habe, welche Kommunikationsplattformen hierfür genutzt worden und wie viele Abgaben des vom Beschuldigten C._____ bezogenen Kokains an eine unbekannte Person bzw. an den ursprünglichen Auftraggeber erfolgt seien. D._____ hat die mehrfachen Übernahmen des Kokains vom Beschuldigten C._____ also nicht bloss formal bestätigt, sondern sich auch inhaltlich mit den diesbezüglichen Vorhalten auseinandergesetzt. Es kann damit davon ausgegangen werden, dass er die Vorwürfe in der parteiöffentlichen Befragung in wesentlichen Punkten bestätigte, und zwar nicht nur formal, sondern indem er sich zur Sache äusserte. Nachdem sich D._____ auf Vorhalte betreffend die mehrfachen Kokainübernahmen vom Beschuldigten C._____ bzw. die Weitergaben des Kokains einliess, kann nicht ausgeschlossen werden, dass er auf diesbezügliche Ergänzungsfragen des Beschuldigten bzw. seines Verteidigers Aussagen gemacht hätte. Eine Verunmöglichung einer wirksamen Wahrnehmung der Verteidigungsrechte liegt nicht vor. Auch die früheren Aussagen von D._____ zu den Kokainübernahmen von C._____, auf die er an der Konfrontationseinvernahme verwies, sind damit verwertbar (Urk. 031339 ff. = Urk. 033148; vgl. in diesem Sinne auch Urk. 195 S. 42 E. J.2.4.).

3.4.3.6. F._____ verweigerte an der Konfrontationseinvernahme vom 18. Januar 2021 die Aussage ebenfalls weitgehend, sagte aber doch zu diversen Vorhalten aus. So insbesondere betreffend den durch ihn für das Kokain bezahlten Preis pro Kilogramm, die durch ihn von seinem Hauptlieferanten bezogenen Mengen pro Bezug, über die Verpackung und die Konsistenz des von ihm bezogenen Kokains, über dessen geographische Herkunft und sogar über den auf der bei ihm sichergestellten Einkaufsliste aufgeführten Namen "J._____". Damit hat er die Vorwürfe in einer parteiöffentlichen Befragung in wesentlichen Punkten bestätigt. Nachdem sich F._____ auf Vorhalte betreffend die mehrfachen Kokainübernahmen einliess, kann nicht ausgeschlossen werden, dass er auch auf diesbezügliche Ergänzungsfragen hin Aussagen gemacht hätte. Auch seine früheren Aussagen betreffend die Kokainübernahmen sind deshalb verwertbar (Urk. 343450 ff.; vgl. in diesem Sinne auch Urk. 195 S. 42 f. E. J.2.5.).

3.4.3.7. G._____ machte anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 1. Februar 2021 zwar Erinnerungslücken geltend, sagte im Übrigen jedoch weitgehend einlässlich aus, weshalb auch seine früheren Aussagen verwertbar sind (Urk. 034711 ff.; vgl. in diesem Sinne auch Urk. 195 S. 43 E. J.2.6.). Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung (Urk. 386 S. 15 f.) war G._____ einvernahmefähig. Die von ihr angeführten Umstände führen nicht grundsätzlich zu Einvernahmeunfähigkeit. G._____ deponierte denn auch zu Beginn der Einvernahme von sich aus, dass er sich melden werde, wenn er der Einvernahme nicht mehr folgen könne. Aus dem Protokoll geht weiter hervor, dass er bis zuletzt in der Einvernahme ausführliche, zusammenhängende und grundsätzlich kohärente Aussagen machte und den Fragen sowie Vorhalten scheinbar mühelos folgen konnte. Auch der (damalige) Verteidiger des Beschuldigten scheint nichts wahrgenommen zu haben, was die Einvernahmefähigkeit von G._____ in Frage gestellt hätte. Schliesslich machte G._____ selbst weder anlässlich der Einvernahme noch im Nachgang geltend, aufgrund seines Zustandes nicht einvernahmefähig gewesen zu sein. Mangels konkreter objektiver Hinweise auf einer relevanten Beeinträchtigung von G._____ ist von seiner Einvernahmefähigkeit auszugehen.

3.4.3.8. Soweit die Verteidigung geltend macht, dass die Einvernahme des Beschuldigten vom 31. Juli 2020 (Urk. 031788 ff.) in einer verwirrlichen Art geführt worden sei (Urk. 386 S. 17 f.), ist dieser Einwand nicht stichhaltig. Wie die Verteidigung selbst anführt, wurden dem Beschuldigten die relevanten Tatvorwürfe zu Beginn der Einvernahme präsentiert, bevor er im Einzelnen dazu befragt wurde. Soweit sich für den Beschuldigten später Unklarheiten aufgrund des Fragestils bzw. der Reihenfolge ergeben hätten, wäre es an ihm gelegen, dies kundzutun bzw. sich mit Rückfragen zu vergewissern, dass er die Frage oder den Vorwurf richtig verstanden hätte. Aus dem Einvernahmeprotokoll deutet jedenfalls nichts auf eine Konfusion des Beschuldigten oder gar eine täuschende Befragungstechnik des Polizeibeamten hin.

3.4.4. Verdeckte bzw. geheime Hausdurchsuchungen

Soweit die Verteidigung vor Vorinstanz monierte, es seien ohne zwangsmassnahmengerichtliche Genehmigung geheime Hausdurchsuchungen durchgeführt wor-

den, welche nicht verwertbar seien (Urk. 158 S. 10), machte die Vorinstanz unter Hinweis auf die einschlägigen rechtlichen Grundlagen zutreffende Ausführungen, auf die vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 195 S. 43 f. E. J.3.).

3.4.5. Auslieferungsrechtlicher Spezialitätsgrundsatz betreffend Vorgänge 21 und "H._____"

3.4.5.1. Die Vorinstanz setzte sich im Zusammenhang mit Vorgang 21 mit der verteidigerseits aufgeworfenen Frage auseinander, ob der diesem Vorgang zugrundeliegende Vorwurf (Urk. 160004 f.) durch den auslieferungsrechtlichen Spezialitätsgrundsatz gedeckt ist oder nicht. Unter Hinweis auf Art. 14 Ziff. 1 lit. a des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) erwog sie, die Staatsanwaltschaft habe im vorliegenden Verfahren nach Aufdeckung zusätzlicher möglicher Straftaten noch während des Vorverfahrens einen nachträglichen Haftbefehl erlassen und auch ein nachträgliches Auslieferungsersuchen gestellt, worauf die Auslieferungsgründe entsprechend erweitert worden seien. Der Beschuldigte A._____ habe sich mit dem nachträglichen Auslieferungsersuchen nicht einverstanden erklärt. Dennoch sei eine nachträgliche Ausweitung der Auslieferungsgründe zur Wahrung des Spezialitätsprinzips gestützt auf Art. 14 Ziff. 1 lit. a EAUe und Art. 39 IRSG zulässig (Urk. 195 S. 63 f. E. II.D.2., unter Hinweis auf die einschlägigen Aktenstellen).

3.4.5.2. Dem ist ohne Weiteres beizupflichten. Sogenannte Nachtragsauslieferungsbegehren sind anerkanntermassen zulässig (vgl. dazu statt Weiterer BSK-IRSG, FIOLKA, N 19 zu Art. 39). Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft ist damit nicht zu beanstanden, was analog auch bezüglich des Vorgangs "H._____" gilt.

3.4.5.3. Weiter setzte sich die Vorinstanz mit der Rüge auseinander, dass Aufforderungen der Behörden, gemäss welchen nur zu Sachverhalten hätte befragt werden dürfen, die durch die Auslieferungsgründe gedeckt seien, nicht nachgekommen worden sei, worin sie implizit auch geltend gemacht sah, die vor Erweiterung der Auslieferungsgründe erfolgten Untersuchungshandlungen, insbesondere die Einvernahmen, seien teilweise unverwertbar (Urk. 195 S. 64 E. II.D.3., unter Hinweis auf Urk. 156A S. 1). Dazu erwog sie, in zeitlicher Hinsicht sei darauf hinzuweisen, dass der internationale Haftbefehl den Anklagezeitraum grundsätzlich bereits zu Beginn abgedeckt habe. So sei dem Beschuldigten A._____ im ersten internationalen Haftbefehl vorgeworfen worden, dass er seit unbestimmter Zeit, mindestens seit dem Januar 2018, mehrere Kilogramm Kokain und Amphetamin in die Schweiz eingeführt habe (Urk. 130375). Die Analysen von Betäubungsmitteln durch das Drogeninformationszentrum Zürich (welche 2016, 2017 und 2018 erfolgten) stünden inhaltlich in unmittelbarem Zusammenhang mit dem im internationalen Haftbefehl genannten Vorwurf des Betäubungsmittelhandels. Insofern sei der Beschuldigte nicht zu Taten befragt worden, die nicht Gegenstand der Auslieferung gewesen seien. Selbst wenn man es als fraglich erachten würde, ob sich die Umschreibung des Tatzeitraums im internationalen Haftbefehl mit "seit unbestimmter Zeit" als genügend konkretisiert erweise, um dem Spezialitätsprinzip zu genügen, sei – sowohl in zeitlicher als auch in inhaltlicher Hinsicht – eine nachträgliche Ausweitung der Auslieferungsgründe im Vorverfahren in Anbetracht der konkreten rechtlichen Grundlagen, namentlich Art. 14 Ziff. 1 lit. a EAUe und Art. 39 IRSG, zulässig. Von einer Unverwertbarkeit von Einvernahmen, die vor einem solchen Nachtragsersuchen bzw. der entsprechenden Bewilligung stattgefunden haben, sei dabei nicht auszugehen. Die Wiederholung sämtlicher Einvernahmen zu verlangen, die vor Bewilligung eines Nachtragsersuchens erfolgt sind, würde an überspitzten Formalismus grenzen. Der Beschuldigte werde, jedenfalls aus heutiger Sicht, nicht wegen Straftaten abgeurteilt, die nicht Gegenstand der Auslieferungs- und Nachtragsersuchen seien. Im Untersuchungsverfahren seien zwar einzelne Einvernahmethemen aufgegriffen worden, die damals (noch) nicht von den bewilligten Auslieferungsgründen gedeckt gewesen seien. Dieser formelle Mangel sei jedoch durch die Bewilligung des Nachtragsersuchens rückwirkend geheilt. Dabei sei darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht bei Ermächtigungsdelikten davon ausgehe, dass die Ermächtigung zur Strafverfolgung durch eine Behörde sogar noch zu Beginn des Rechtsmittelverfahrens erfolgen könne. Dabei führe eine nachträgliche Erteilung der Ermächtigung zur Heilung des gesamten an sich bis anhin durchgeführten Verfahrens. Die der nachträglichen Beibringung einer Ermächtigung vorausgegangenen prozessualen Handlungen seien dabei nicht nichtig (BGE 110 IV 46; bestätigt in Urteil des Bundesgerichts 6B_142/2012 vom 28. Februar 2013).

Die Lehre kritisiere die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesgerichts zwar partiell, wolle es aber ebenfalls genügen lassen, wenn eine Ermächtigung noch vor Beginn des Hauptverfahrens eingeholt wurde (BSK-StPO, RIEDO/BONER, N 29 ff. zu Art. 303). Dabei gehe auch die Lehre teilweise davon aus, dass sich im Auslieferungsrecht Analogien zu den Ermächtigungsdelikten aufdrängen, sofern sichernde Massnahmen betroffen sind (BSK-IRSG, FIOLKA, N 33 zu Art. 39). Vor diesem Hintergrund dränge es sich auf, die bundesgerichtliche Rechtsprechung betreffend die Ermächtigungsdelikte auf Ermächtigungen betreffend die Auslieferung durch einen fremden Staat in analoger Art und Weise anzuwenden (Urk. 195 S. 64 f. E. II.D.3.).

3.4.5.4. Diesen Überlegungen ist beizupflichten, sie können übernommen werden. Vor dem Hintergrund, dass wie bereits ausgeführt Nachtragsauslieferungsbegehren im Anwendungsbereich des IRSG anerkanntermassen zulässig sind sowie im Lichte der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Ermächtigungsdelikten (insbesondere Urteil des Bundesgerichts 6B_142/2012 vom 28. Februar 2013 E. 2.5) und der einschlägigen, überzeugenden Lehre, wonach sich im Anwendungsbereich des IRSG Analogien zu Ermächtigungsdelikten aufdrängen, besteht vorliegend kein Anlass, von einer (auch nicht partiellen) Unverwertbarkeit von Einvernahmen bzw. Verwertungshindernissen aufgrund des auslieferungsrechtlichen Spezialitätsgrundsatzes auszugehen. Gerade in komplexen Fällen wie dem vorliegenden ist es regelmässig der Fall, dass im Zuge der umfangreichen Ermittlungshandlungen (mitunter laufend) neue, allenfalls strafrechtlich relevante Sachverhalte hinzu- und im Rahmen der damit einhergehenden Einvernahmen zur Sprache kommen und eben gerade deshalb sind ja auch Nachtragsersuchen zulässig.

3.4.6. Weitere prozessuale Fragen

Weitere prozessuale Fragen, die in Zusammenhang mit einzelnen Anklagepunkten stehen, sind gegebenenfalls bei der Beurteilung der jeweiligen Vorwürfe zu prüfen.

II. Schuldpunkt

1. Anklagevorwurf

Der eingeklagte Sachverhalt ergibt sich aus der beigehefteten Anklageschrift (Urk. 160000), darauf kann verwiesen werden.

2. Allgemeine Beweiswürdigungsregeln

Die Vorinstanz hat die allgemeinen Beweiswürdigungsregeln zutreffend dargestellt (Urk. 195 S. 44-47, E. II.A.1.1.-1.3.), darauf kann verwiesen werden.

Ergänzend ist dazu festzuhalten, dass nach konstanter Rechtsprechung für den Schuldbeweis auch ein indirekter Beweis zulässig ist, wenn keine direkten Beweise vorliegen. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig (vgl. dazu statt Weiterer BGE 6B_1427/2016, Urteil vom 27. April 2017, E. 3., mit Verweisen, sowie jüngst in diesem Sinne auch BGE 6B_931/2021, Urteil vom 15. August 2022, E. 4.3.1.).

3. Ausgangslage

3.1. Die Anklageschrift hält einleitend fest, die Beschuldigten A._____ und C._____ hätten im Rahmen von diversen Vorgängen im Ausland Betäubungsmittel (Kokain und Amphetamin) eingekauft, dieses in die Schweiz transportiert und hier verkauft. Dabei sei der Beschuldigte A._____ in der Regel für die Organisation/Administration bzw. den Einkauf der Betäubungsmittel im Ausland und hinsichtlich der Verhandlungen mit den Abnehmern in der Schweiz zuständig gewesen. Der Beschuldigte C._____ demgegenüber habe in der Regel den Transport der Betäubungsmittel vom Ausland in die Schweiz und die hier erforderlichen administrativen Handlungen sowie den Verkauf bzw. die Übergabe der Betäubungsmittel vorgenommen. Insgesamt hätten die Beschuldigten im Zeitraum von mindestens Oktober 2016 bis zum 18. Juni 2020 mindestens sieben Kilogramm Kokain und mindestens sechs Liter flüssiges Amphetamin in die Schweiz eingeführt und durch den Verkauf der Betäubungsmittel einen Umsatz von mindestens Fr. 277'500 erzielt (Urk.

160002 f.).

3.2. Der Beschuldigte C._____ zeigte sich an der Hauptverhandlung geständig, machte jedoch keine Aussagen betreffend Dritte und wich in seinem Geständnis hinsichtlich der Kokainmenge teilweise von den Vorhalten in der Anklageschrift ab (vgl. dazu Urk. 161 S. 4 ff. bzw. nachstehend bei den einzelnen Vorwürfen).

3.3. Eine erneute Einvernahme des Beschuldigten C._____ ist entgegen dem Antrag der Verteidigung (Urk. 386A S. 2) nicht notwendig. Wie bereits mit Verfügung vom 7. September 2023 festgehalten wurde, wurde C._____ bereits mehrfach einvernommen und bereits einmal wirksam mit dem Beschuldigten konfrontiert (Urk. 329 S. 3). Alleine aus dem Umstand, dass er nunmehr formell in einer anderen Rolle zu befragen wäre, ergibt sich keine entscheidende Veränderung des Beweiswerts seiner Aussagen. Nicht die Glaubwürdigkeit einer Aussageperson unter Bezugnahme auf ihre formelle Rolle im Strafverfahren ist entscheidend, sondern die Glaubhaftigkeit der Aussagen, weshalb von einer erneuten Einvernahme abzusehen ist.

3.4. Der Beschuldigte A._____ hielt in der Schlusseinvernahme fest, dass er nichts mit dem ihm vorgeworfenen Handel von Betäubungsmittel zu tun habe, wobei er auf seine früheren Aussagen verwies, gemäss welchen er nichts vom Betäubungsmittelhandel gewusst haben und in keiner Art und Weise in diesen involviert gewesen sein will (Urk. 031698 f.). An der Hauptverhandlung blieb er dabei, nichts mit den Betäubungsmittelimporten zu tun zu haben (Urk. 160 S. 5 ff.). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung hielt der Beschuldigte daran fest und machte geltend, er habe sich lediglich als Gold- Möbel- und Uhrenhändler sowie Geldwäscher betätigt. (Urk. 384; Urk. 385).

4. Eingangsvorhalt zu den BetmG-Delikten und allgemeine Vorbemerkungen

4.1. Ob bzw. inwieweit der Eingangsvorhalt der Anklageschrift zu den BetmG-Delikten (Urk. 160002 f.) erstellt werden kann, ist anhand der Beurteilung der konkret vorgeworfenen einzelnen Vorgänge zu erstellen.

4.2. Mit der Vorinstanz drängen sich einige einleitende Erwägungen zu den in allgemeiner Hinsicht gemachten Aussagen der Beschuldigten A._____ und C._____ (und weiterer Personen) sowie zu den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten A._____ auf, nachdem beide Beschuldigten wiederholt vorbrachten, ihre Treffen in K._____ [Niederlande] hätten mit dem Import von Möbeln in die Schweiz im Zusammenhang gestanden. Bereits das vorliegende Geständnis des Beschuldigten C._____ zeigt klar, dass es dabei nicht nur um Möbel ging. Die Vorinstanz hat die diesbezüglich von den Beschuldigten gemachten Aussagen und die Aussagen weiterer Personen dazu soweit relevant dargestellt sowie zu Letzteren zutreffende Erwägungen zu deren Verwertbarkeit gemacht, darauf kann verwiesen werden (Urk. 195 S. 49-53 E. II.A.3.-6.). Was die Treffen der Beschuldigten C._____ und A._____ in K._____ sowie den von ihnen behaupteten Import von Möbeln in die Schweiz betrifft, stellte sie sodann zutreffende Überlegungen an, die ebenfalls übernommen werden können (a.a.O., S. 53-58 E. II.A.7.-11.). Mit ihr ist teilweise rekapitulierend festzuhalten, dass selbst wenn es zum Vertrieb von Möbeln von der L._____ über die M._____ gekommen sein mag und auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass es in diesem Zusammenhang zu Treffen zwischen den Beschuldigten und L._____ kam, nicht zuletzt vor dem Hintergrund der umfassenden Zugeständnisse des Beschuldigten C._____, die sich mit dem Untersuchungsergebnis decken, davon ausgegangen werden muss, dass sich die Beschuldigten nicht nur zwecks Möbelhandel oder wegen der dazu offenbar nötigen Übersetzungsdienstleistungen des Beschuldigten A._____ in K._____ trafen, sondern es dabei jedenfalls auch um die Einfuhr von Betäubungsmitteln aus der Niederlande in die Schweiz ging. Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang unter anderem sorgfältig dargelegt, dass mindestens die Ausstellung und Verwendung eines Einladungsschreibens der L._____ vom 22. April 2020, von welchem Schreiben auch der Beschuldigte A._____ wusste, sowie mehrere aufgezeichnete Gespräche des Beschuldigten C._____ klar darauf hindeuten, dass der Möbelimport als Tarngeschichte vorgeschoben wurde (a.a.O., S. 55 f. E. II.A.8. f.). Ein weiterer Hinweis dafür, dass auch der Beschuldigte A._____ bereits im Jahr 2016 in Drogenschmuggelaktivitäten involviert war, ist sodann darin zu sehen, dass dieser schon damals mit einem für den Drogenschmuggel präparierten VW Rabbit zu tun hatte, diesen namentlich eingestandenermassen kaufte, in der Folge dem Beschuldigte C._____ weiterverkaufte und diesen während seiner Aufenthalte in der Schweiz auch benutzte, wobei er sich in wenig überzeugende Widersprüche verstrickte, als es um Fragen bezüglich einer von ihm veranlasste Abschleppung nach einer Panne des Fahrzeugs ging (a.a.O., S. 56-58 E. II.A.10.). Schliesslich zeigte die Vorinstanz minutiös und ebenfalls überzeugend auf, dass sich die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten A._____ als höchst undurchsichtig erweisen, auch darauf kann verwiesen werden (a.a.O., S. 58-61 E. II.B.). So vermochte er namentlich seine geltend gemachten Einnahmen aus seiner Tätigkeit als Spielervermittler, als Leiter einer Fussballschule und als Goldverkäufer weitestgehend nicht zu belegen und will über diese Tätigkeiten auch keinerlei Buchhaltung geführt haben. Augenfällig ist weiter, dass sich aus der Dokumentation seiner Bankverbindungen nur sehr spärliche Hinweise auf seine angeblich vielseitigen Tätigkeiten ergeben. Anhand der tatsächlich dokumentierten finanziellen Verhältnisse lässt sich jedenfalls nicht nachvollziehbar erklären, wie der Beschuldigte A._____ seinen Lebensunterhalt finanziert haben will.

5. Vorgang 21

5.1. Die Vorinstanz hat das Beweisfundament dargestellt, Ausführungen zur Verwertbarkeit einzelner Beweise gemacht, die relevanten Beweise unter Abhandlung der Vorbringen der Verteidigung gewürdigt und schliesslich deren Beweisanträge abgehandelt. Auf die sorgfältigen und zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen kann vorab verwiesen werden (Urk. 195 S. 65-72 E. II.D.4.-14).

5.2. Punktuell rekapitulierend und ergänzend ist festzuhalten, dass entgegen den unglaubhaften Aussagen des Beschuldigten der eingeklagte Sachverhalt aufgrund der glaubhaften Belastungen von N._____ erstellt ist (vgl. dazu insbesondere Urk. 034614 ff.). Der Beschuldigte konnte nicht überzeugend dartun, weshalb N._____ ihn – und nicht nur ihn, sondern auch sich selbst und seinen eigenen Sohn O._____ – zu Unrecht belastet haben sollte. N._____ schildert die belastenden Treffen mit dem Beschuldigten A._____ in freier Erzählung und mit vielen lebensnahen Details (vgl. (Urk. 034594 ff.): So berichtete N._____ vom Umstand, dass er beim zweiten Mail nichts von der Probe konsumiert habe, da er gerade aus dem Spital gekommen sei, oder von der konspirativen Art der Übergabe, als A._____ eine Probe während des Händeschüttelns übergeben habe. Auch die individuell auf den Beschuldigten A._____ bezogene Nebensächlichkeit, dass dieser "alle" Bardamen gekannt habe, so auch diejenige im Restaurant, in welchem die Treffen stattgefunden hätten, spricht für den Wahrheitsgehalt seiner Aussagen. N._____ gab ebenfalls unumwunden Unklarheiten zu, ohne etwa belastende Umstände gegen den Beschuldigten A._____ zu konstruieren, wie betreffend die Frage, wofür der Beschuldigte A._____ die Tests wohl gebraucht habe. Belastungseifer ist nicht ersichtlich. Weiterhin erschliesst sich nicht, inwiefern N._____ seinen Sohn durch die Involvierung des Beschuldigten hätte entlasten sollen. Schliesslich ist festzuhalten, dass selbst wenn der Beschuldigte am 10. September 2017 einen Flug nach P._____ [Niederlande] angetreten hätte (vgl. Urk. 386/2), dies eine nachfolgende Übergabe des Analyseergebnisses in Zürich nicht ausschliesst.

5.3. Aufgrund des erstellten Vorwurfs steht weiter zweifelsfrei fest, dass der Beschuldigte A._____ bereits in den Jahren 2016, 2017 und 2018 mit Kokain (aber auch mit MDMA) zu tun hatte. Auch dass die Drogenübergaben und Auftragsvergaben zur Reinheitsanalyse im Hinblick auf den mit dem Beschuldigten C._____ zusammen betriebenen Drogenhandel getätigt wurden, kann vor dem Hintergrund der vorne unter E. II.4. gemachten Ausführungen sowie in Anbetracht der Würdigung der nachfolgenden Vorgänge als erstellt erachtet werden.

5.4. Die von der Verteidigung und vom Beschuldigten im Berufungsverfahren erneuerten Einwände (Urk. 164 S. 9; Urk. 386 S. 21 ff.; Urk. 384 S. 3 ff.) wurden von der Vorinstanz wie bereits erwähnt überzeugend entkräftet (vgl. dazu im Einzelnen insbesondere Urk. 195 S. 69 E. II.D.9.), auf die entsprechenden Ausführungen kann verwiesen werden. Die Vorinstanz hat sich im Übrigen mit den Beweisanträgen zutreffend auseinandergesetzt (a.a.O., S. 71 E. II.D.13.), auch darauf ist zu verweisen. Hinsichtlich des erneuten Beweisantrags auf eine Untersuchung der DIZ-Meldung (Urk. 386 A S. 2) ist festzuhalten, dass die Beweiskraft des Untersuchungsergebnisses, nunmehr 7 Jahre nach dem relevanten Zeitpunkt und nachdem der fragliche Gegenstand in dieser Zeit unkontrollierten äusseren Einflüssen ausgesetzt war, von vornherein als unbedeutend einzustufen ist. Auch vor dem Hintergrund der glaubhaften Belastungen N._____s kann darauf verzichtet werden, weitere Abklärungen beim Forensischen Institut Zürich bzw. weitere Spurenauswertungen vorzunehmen (vgl. dazu Urk. 329). Vor dem Hintergrund der vorgenommenen Beweiswürdigung drängen sich auch im Berufungsverfahren keine Beweisergänzungen auf.

6. Vorgang "H._____"

6.1. Die Vorinstanz hat das auch in diesem Zusammenhang umfangreiche Beweismaterial im Hinblick auf den strittigen Sachverhalt minutiös, umfassend und überzeugend gewürdigt, weshalb auch hier zur Vermeidung entbehrlicher Wiederholungen vorab auf deren zutreffende Ausführungen verwiesen werden kann (Urk. 195 S. 72-87 E. II.E.). Dabei hat die Vorinstanz auch erwogen, was sich nicht erstellen lässt (vgl. dazu u.a. a.a.O., S. 83 E. II.E.9.6. bzw. nachfolgend unter E. II.6.3.). Vor dem Hintergrund der sorgfältigen und zutreffenden Beweiswürdigung der Vorinstanz sind die nachfolgenden Erwägungen als teilweise rekapitulierende und ergänzende zu verstehen.

6.2. Wesentlich für die Erstellung des eingeklagten Sachverhalts sind unter anderem die belastenden Aussagen von G._____. Diese fielen zwar widersprüchlich aus. So hielt G._____ bei der Polizei noch unmissverständlich fest, es habe sich beim Beschuldigten A._____ um den Kokain-Lieferanten von F._____ gehandelt (vgl. dazu im Einzelnen Urk. 011854 ff., [vgl. insbesondere Urk. 011866] = Urk. 034635 ff.). Anlässlich der Konfrontation mit den Beschuldigten A._____ und C._____ bei der Staatsanwaltschaft wollte er sich später zunächst nicht mehr an diese Aussage erinnern, wogegen er dann aber – im Widerspruch dazu – geltend machte, es sei eine blosse Vermutung gewesen. Zu guter Letzt führte er sogar aus, es habe sich um einen blossen Spass gehandelt (vgl. dazu im Einzelnen Urk 034711 ff.). Davon abgesehen, dass sich die Aussagen von G._____, er könne sich nicht mehr an seine Aussage erinnern bzw. er habe bloss eine Vermutung geäussert, bereits widersprechen, erscheint es auch höchst unglaubhaft, dass G._____ den Beschuldigten A._____ gegenüber der Polizei aus blossem Spass als Kokain-Lieferanten und als "Schneewittchen" von F._____ bezeichnet haben will. Das Aussageverhalten von G._____ in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme weist vielmehr darauf hin, dass er aufgrund der Situation der Konfrontation mit den beiden Beschuldigten während des Verlaufs der Einvernahme immer stärker von seinen früheren Aussagen abrückte. Dies ändert jedoch nichts daran, dass seine ursprünglichen Belastungen nicht zuletzt vor dem Hintergrund der übrigen Ermittlungsergebnisse, namentlich den aufgezeichneten Telefongesprächen, den polizeilichen Beobachtungen und Feststellungen, den Hausdurchsuchungen sowie den Zugeständnissen weiterer im eingeklagten Drogenhandel involvierter Protagonisten (vgl. dazu im Einzelnen Urk. 195 S. 78-85 E. II.E.9.), glaubhaft sind und seine späteren Relativierungen unglaubhaft, weshalb auf Erstere abzustellen ist. Zweifelsfrei steht deshalb fest, dass es sich beim Beschuldigten A._____ um "J._____" und damit um den Kokain-Lieferanten von F._____ handelte.

6.3. Wie bereits erwähnt, stützt sich das Beweisergebnis neben den vorliegenden Aussagen auch auf umfangreiche polizeiliche Ermittlungsergebnisse wie aufgezeichnete Telefongespräche, polizeiliche Beobachtungen und Feststellungen sowie Hausdurchsuchungen. In zutreffender Würdigung dieser Ermittlungsergebnisse erwog die Vorinstanz unter anderem richtig, dass sich ein Treffen zwischen F._____ mit dem Beschuldigten A._____ und/oder dem Beschuldigten C._____ am 6. Juni 2018 nicht erstellen lässt. F._____ sagte zwar aus, er habe am 5. Juni 2018

500 Gramm Kokain von seinem Hauptlieferanten erhalten, wobei die Aussagen von G._____ nicht daran zweifeln lassen, dass es sich dabei um A._____ gehandelt haben muss. Dennoch lässt sich letztlich nicht zweifelsfrei erstellen, wann genau bzw. ob überhaupt F._____ diese 500 Gramm von C._____ und/oder A._____ erhalten hat. Hinsichtlich eines Treffens vom 5. oder 6. Juni 2018 zwischen F._____ und/oder C._____ liegen keine konkreten Beweismittel vor. Zweifelhaft erscheint eine Übergabe von 500 Gramm Kokain am 5. oder 6. Juni 2018 auch deshalb, da F._____ am 5. oder 6. Juni 2018 anscheinend nicht genug Geld hatte, um das Kokain zu beziehen, war er doch auch am 7. Juni 2018 nach wie vor auf der Suche nach über Fr. 25'000.–, wie bereits vor dem angeblichen Treffen mit A._____ und/oder C._____. Dass am 5. oder 6. Juni 2018 500 Gramm Kokain von den Beschuldigten A._____ oder C._____ an F._____ übergeben wurden, kann somit nicht zweifelsfrei erstellt werden (vgl. in diesem Sinne auch Urk. 195 S. 83 E. II.E.9.6., unter Hinweis auf die einschlägigen Aktenstellen).

6.4. Anlässlich einer Hausdurchsuchung bei F._____ am 3. Juli 2018 wurde ein handschriftlicher Notizzettel sichergestellt, auf dem offensichtlich Einnahmen von verschiedenen Betäubungsmittelabnehmern Ausgaben für Betäubungsmitteleinkäufe gegenübergestellt werden. Bei den Ausgaben findet sich der "J._____" zugeordnete Eintrag "-45'000" (Urk. 012008). Die Ermittlungsbehörden hielten dazu fest, dass während der gesamten Zeitspanne der Ermittlungen im Rahmen der Aktion "H._____" lediglich ein einziger Kontakt seitens F._____ zu einem "J._____" festgestellt werden konnte, nämlich zum Beschuldigten A._____ (Urk. 011418). Dem sichergestellten Mobiltelefon von F._____ konnte ein Kontakteintrag betreffend "J'._____" entnommen werden, wobei die diesem Kontakt zugeordnete Rufnummer auf den Sohn des Beschuldigten A._____ registriert war. Aktenkundig ist, dass der Beschuldigte A._____ ein Studio der Hotelkette Q._____ gemietet hatte (vgl. dazu u.a. Urk. 011810 f.). Weiter konnte festgestellt werden, dass der Beschuldigte A._____ die auf seinen Sohn registrierte Rufnummer für die Buchung eines den Beschuldigten A._____ betreffenden Flugs nutzte. Die Rufnummer des Beschuldigten C._____ hatte F._____ dabei – bezeichnenderweise – als "Driver" abgespeichert (Urk. 011418). Aufgrund des sichergestellten Notizzettels bzw. der darauf im Zusammenhang mit "J._____" vermerkten "-45'000" ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass durch F._____ vom Duo C._____/A._____ zumindest ein Kilogramm Kokain bezogen wurde. Dass F._____ und (der wegen Betäubungsmitteldelikten in einem weiteren Verfahren abgeurteilten) R._____ jeweils Fr. 45'000.– für ein Kilogramm Kokain an die Beschuldigten A._____ und C._____ bezahlten, kann einem Audiogespräch zwischen F._____ und R._____ vom 1. Juni 2018 entnommen werden, in dem F._____ im Zusammenhang mit den Betäubungsmittelpreisen unter anderem sagte: "Das Problem ist einfach, vom J._____, zahlen wir 45, muss es ihm für 50 geben" (vgl. dazu u.a. Urk. 011704 und 011660). F._____ verweigerte hierzu zunächst die Aussage, bestätigte dann aber, dass es schon so sein werde, dass er sich hier mit R._____ darüber unterhalten habe, dass er seinem Kokainlieferanten 45 bezahlen müsse (Urk. 0344462). Auf Vorhalt, dass es sich bei "J._____" um den Beschuldigten A._____ handelt, hielt F._____ fest, dass er nicht nur einen J._____ in seinem Mobiltelefon abgespeichert habe und dass es sich bei J._____ ja auch um einen Kosenamen handeln könne (a.a.O.). Auf Vorhalt, dass seitens der Polizei kein Kontakt zu einem anderen "J._____" als zur Rufnummer von "J'._____" festgestellt worden sei, die dem Beschuldigten A._____ zuzuordnen sei, verweigerte F._____ die Aussage (Urk. 034463). In Anbetracht der gesamten Umstände ist der eingeklagte Sachverhalt mit der Vorinstanz insofern zweifelsfrei erstellt, als die Beschuldigten A._____ und C._____ im Zeitraum von ca. Sommer 2017 bis ca. Anfang Juli 2018 1 Kilogramm Kokain an F._____ übergeben haben (Verkaufspreis: Fr. 45'000.– pro Kilogramm). Hinsichtlich der weiteren zur Anklage gebrachten 500 Gramm Kokain bestehen jedoch wie aufgezeigt Zweifel, weshalb es diesbezüglich nicht zu einem Schuldspruch kommen kann. Des Weiteren ist als erstellt zu erachten, dass G._____ im Auftrag von F._____ am 14. März 2018, um ca. 10.00 Uhr, beim S._____-Hotel an der T._____strasse … in U._____ dem Beschuldigten A._____ Fr. 14'000.– als Bezahlung für Kokain übergeben hat (vgl. in diesem Sinne auch Urk. 195 S. 85 f. E. II.E.9.9.-11., unter Hinweis auf die einschlägigen Aktenstellen). Unter Verweis auf die vorinstanzlichen Ausführungen ist festzuhalten, dass die Behauptung des Beschuldigten, wonach es dabei um den Verkauf einer Rolex gehandelt habe und er wütend geworden sei, da er entgegen der Vereinbarung kleine Scheine erhalten habe (vgl. Urk. 384 S. 6), nicht plausibel erscheint (vgl. Urk. 195 S. 79 f.).

6.5. Schliesslich kann festgehalten werden, dass der eingeklagte Vorwurf selbst dann als erstellt erachtet werden könnte, wenn die Aussagen von F._____ – der Ansicht der Verteidigung folgend (vgl. Urk. 386 S. 15) – als unverwertbar erachtet würden. C._____ hat eingestanden, im eingeklagten Zeitraum Kokain an einen Abnehmer übergeben zu haben. Aufgrund der dargelegten Überwachungsergebnisse ist zweifellos erstellt, dass es sich beim Abnehmer um F._____ handelte. Auch die Menge des Kokains kann anhand der Audio-Überwachung (Preis pro Kilo, "vom J._____ zahlen wir 45") und der Sicherstellungen (Einkaufsliste: "J._____ -45'000") erstellt werden. Dass C._____ das Kokain jeweils vom Beschuldigten A._____ hatte, ist vor dem Hintergrund der gesamten Ermittlungsergebnisse ebenfalls – und zwar auch ohne die belastenden Aussagen von F._____ – klar erstellt (vgl. in diesem Sinne auch Urk. 195 S. 86 f. E. II.E.12.).

6.6. Die Verteidigung brachte dazu nichts vor, was eine andere Beweiswürdigung zuliesse (Urk. 164 S. 10-15; Urk. 386 S. 41 ff.), vor allem vor dem Hintergrund, dass zweifelsfrei erstellt ist, dass es sich beim Beschuldigten A._____ um "J._____" und damit um den Kokain-Lieferanten von F._____ handelte. Vor diesem Hintergrund sind – entgegen der Verteidigung – namentlich die polizeilichen Interpretationen der Überwachungsmassnahmen bzw. jene der Vorinstanz schlüssig. Im Übrigen kann, was die Vorbringen der Verteidigung betrifft, wie bereits erwähnt auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, die sich damit hinreichend auseinandergesetzt hat.

7. Vorgang 11

7.1. Wiederum kann zunächst auf die sorgfältigen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, die auch im vorliegenden Zusammenhang die relevanten Beweismittel dargestellt, einlässlich geprüft und zutreffend gewürdigt hat (Urk. 195 S. 87-92 E. II.F.).

7.2. Punktuell rekapitulierend und ergänzend ist zu den vorinstanzlichen Ausführungen festzuhalten, dass sich das Anklagefundament erneut auf zahlreiche aus umfangreichen Überwachungsmassnahmen und Sicherstellungen gewonnene Erkenntnisse stützt, die keine Zweifel daran aufkommen lassen, dass sich der Vorwurf wie eingeklagt zugetragen hat. Sodann hat sich der Beschuldigte C._____ auch in diesem Zusammenhang grundsätzlich geständig gezeigt (Urk. 161 S. 7), wobei sich sein Geständnis mit dem Untersuchungsergebnis deckt. Das stellt für sich genommen selbstredend keinen Beweis für die Schuld des Beschuldigten A._____ dar, spielt für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von dessen Aussagen jedoch sehr wohl eine Rolle, zumal es klar gegen die Glaubhaftigkeit seiner Bestreitungen spricht. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte C._____ mit seinem Geständnis jedenfalls implizit bestätigte, dass es bei den bei sämtlichen Vorwürfen zu würdigenden Erkenntnissen aus den zahlreichen Überwachungsmassnahmen um Drogendelikte ging, mithin die dahingehenden Interpretationen der Strafverfolgungsbehörden, die von der Vorinstanz weitgehend übernommen wurden, zutreffen. Unter anderem ist vor diesem Hintergrund alles andere als glaubhaft, dass der Beschuldigte A._____ am eingeklagten Ereignis völlig unbeteiligt gewesen sein soll, wogegen nicht zuletzt spricht, dass sich der für den Betäubungsmitteltransport benutzte VW Golf (ZH 4) damals nur gerade 55 Meter entfernt vom Wohnort seiner damaligen Verlobten V._____ in K._____ parkiert, wo er vom Beschuldigten C._____ dann übernommen wurde (vgl. dazu im Einzelnen Urk. 010518 ff., insbesondere Urk. 010521 und 010532).

7.3. Was die eingeklagte Drogenmenge betrifft, so ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschuldigte C._____ in einem Gespräch mit dem für den Einbau der Betäubungsmittel zuständigen Automechaniker am 4. Mai 2020 – also just beim in zeitlicher Hinsicht nächsten den Beschuldigten vorgeworfenen Vorgang – festhielt, dass "sie" letztes Mal zwölf Flaschen plus "vier von diesen Stücken" gehabt hätten (Urk. 010604 = Urk. 010790; vgl. dazu auch Urk. 010598 ff. und 010745 f.). Dies deutet klar darauf hin, dass am 31. März 2020 (neben zwölf Flaschen mit Amphetamin) auch vier Blöcke Kokain importiert wurden. Wie anhand der weiteren erstellbaren Vorgänge festgestellt werden kann, wurden durch die beiden Beschuldigten jeweils Kokain-Blöcke zu 500 Gramm in die Schweiz eingeführt. Vor diesem Hintergrund ist deshalb erstellt, dass am 31. März 2020 neben den sechs Litern an flüssigem Amphetamin auch 2 Kilogramm Kokain (mithin vier Blöcke Kokain à je

500 Gramm) importiert wurden. In Anbetracht der im Zusammenhang mit den übrigen Vorgängen erstellten Tathandlungen des Beschuldigten A._____ und des Umstands, dass die Ermittlungen zweifelsfrei ergaben, dass der Beschuldigte C._____ den VW Golf (ZH 4) und die Betäubungsmittel beim Beschuldigten A._____ bzw. am Wohnort seiner Verlobten in K._____ abholte, kann auch ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Ausfuhr der Betäubungsmittel aus den Niederlanden und deren Einfuhr in die Schweiz wie eingeklagt in Absprache mit dem Beschuldigten A._____ erfolgten. Dass diese in der Folge veräussert wurden, ist ebenfalls unzweifelhaft (vgl. in diesem Sinne auch Urk. 195 S. 91 f. E. II.F.7.-9.).

7.4. Schliesslich sind auch die eingeklagten Verkaufspreise erstellt: Der für das Kokain angenommene Verkaufspreis von Fr. 40'000.– pro Kilogramm unterschreitet die durch die Beschuldigten bei den weiteren Vorgängen verlangten rund Fr. 45'000.– pro Kilogramm Kokain. Der für 6 Liter Amphetamin (entsprechend

4 Kilogramm Amphetaminbase bzw. ca. 5.5 Kilogramm Amphetaminsulfat) eingesetzte Verkaufspreis von Fr. 5'000.– pro Liter Amphetamin erscheint angemessen. Die Vorinstanz hat diesbezüglich unter Hinweis auf verfügbare Quellen ebenfalls zutreffende Ausführungen gemacht, auf die zu verweisen ist (Urk. 195 S. 92 E. II.F.10.).

7.5. Auch im vorliegenden Zusammenhang führen die Ausführungen der Verteidigung (Urk. 164 S. 15 f.; Urk. 386 S. 40 ff.) zu keinem anderen Ergebnis und ist entgegen der Verteidigung davon auszugehen, dass der eingeklagte Sachverhalt hinreichend erstellt ist.

8. Vorgang 12

8.1. Auch dieser Vorwurf stützt sich auf ein solides Beweisfundament und auch hier hat die Vorinstanz chronologisch entlang der Anklageschrift die erheblichen Beweise – teilweise unter Bezugnahme auf die Vorbringen des Beschuldigten (Urk. 164 S. 17-24; Urk. 386 S. 43 ff.) – im Hinblick auf den strittigen Sachverhalt minutiös, umfassend und überzeugend gewürdigt, weshalb auf die entsprechenden Ausführungen zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen zunächst verwiesen werden kann (Urk. 195 S. 94-107 E. II.G.2.-11.). Vor dem Hintergrund der sorgfältigen und zutreffenden Beweiswürdigung der Vorinstanz sind die nachstehenden Erwägungen als teilweise rekapitulierende und ergänzende zu verstehen.

8.2. Vorab gilt auch in diesem Zusammenhang, dass sich das Geständnis des Beschuldigen C._____ (Urk. 161 S. 8), das sich mit dem übrigen Ermittlungsergebnis deckt, sowie die übrigen erstellten Anklagepunkte grundsätzlich insofern stark belastend auf den Beschuldigten A._____ auswirken, als sie klar gegen die Glaubhaftigkeit seiner Bestreitungen sprechen. Insbesondere spricht das Geständnis wie bereits erwähnt auch klar für die richtige Interpretation der anhand der Überwachungsmassnahmen gewonnen Erkenntnisse durch die Strafverfolgungsbehörden.

Die Vorinstanz hat sodann überzeugend aufgezeigt, dass die Darstellung des Beschuldigten A._____, soweit damit der eingeklagte Vorwurf in Abrede gestellt wird, nicht überzeugt. So erweisen sich beispielsweise seine Aussagen zum hydraulischen Schmuggelversteck im bereits mehrfach erwähnten VW Golf als widersprüchlich und abwegig. Namentlich dass der Beschuldigte A._____ dieses Versteck verschwieg, um sich hinsichtlich der von ihm behaupteten Goldgeschäfte zu schützen (vgl. Urk. 384 S. 10), ist nicht nachvollziehbar und erscheint höchst unglaubhaft, nicht zuletzt da er sich doch auf den Standpunkt stellte, seine Goldgeschäfte seien legal gewesen (vgl. dazu Urk. 195 S. 95 E. II.G.3., unter Hinweis auf die einschlägigen Aktenstellen). Auch lassen die aufgezeichneten Gespräche zwischen den Beschuldigten A._____ und C._____ vor dem Hintergrund der übrigen Ermittlungsergebnisse und dem Geständnis C._____s vernünftigerweise keinen anderen Schluss zu, als dass das nämliche Schmuggelversteck im Wissen und in der klaren Absicht beider für Betäubungsmitteltransporte bzw. den Transport für den durch Drogenhandel generierten Gelderlös konzipiert und genutzt wurde (vgl. dazu einlässlich a.a.O., S. 99-104 E. II.G.7.3.-7.7., unter Hinweis auf die einschlägigen Aktenstellen). Der von der Verteidigung angeführte Dialog zwischen den Beschuldigten A._____ und C._____ (Urk. 386 S. 45) weist gerade darauf hin, dass A._____ detailliertere Kenntnis über das Versteck bzw. dessen Nutzung hatte, zumal auf der Audio-Aufnahme hörbar ist, wie er C._____ über die Bedienung des Verstecks bzw. bezüglich der Vorsichtsmassnahmen im Falle einer Zollkontrolle instruiert (und nicht umgekehrt), was auch einen Rückschluss auf die Rollenverteilung zwischen den beiden erlaubt.

8.3. Die Anklage stützt sich sodann auch im vorliegenden Fall neben aufgezeichneten Gesprächen und polizeiliche Observationen auf diverse Sicherstellungen. Was die eingeklagte Drogenmenge bzw. den in diesem Zusammenhang erzielten Erlös betrifft, so wurden am 28. Mai 2020 im erwähnten Schmuggelversteck ein Kokainblock à 500 Gramm sowie Bargeld im Umfang von EUR 44'000.– sichergestellt (Urk. 011277 ff. und Urk. 010598 ff.; vgl. dazu auch Urk. 034833 ff., [Zeugeneinvernahme des an der vorerwähnten Hausdurchsuchung beteiligten Polizisten W._____]). Dies spricht klar dafür, dass zuvor 1.5 Kilogramm Kokain eingeführt wurden bzw. dass im Zeitpunkt der Kontrolle des Schmuggelverstecks bereits insgesamt 1 Kilogramm Kokain für EUR 44'000.– verkauft werden konnte. Zudem spricht auch die Kommunikation des Beschuldigten C._____ mit dem Automechaniker vom 4. Mai 2020 klar dafür, dass drei Pakete Kokain, die jeweils circa ein halbes Kilogramm umfassten, verbaut wurden ("Das ist jetzt das dritte, richtig?", "Ja zweite, nein, dritte.", "Es ist das dritte?", "Ja. Ich glaube auch.", […], "Das dritte Mal jetzt?", "He?", "Ja, das dritte. Das ist das letzte.", Urk. 010788 f.). In Anbetracht dieser Umstände ist zweifelsfrei erstellt, dass der Beschuldigte C._____ am 5. Mai 2020, absprachegemäss mit dem Beschuldigten A._____, im Benzintank des VW Golf, 1.5 Kilogramm Kokain (drei Kokainblöcke à je rund 500 Gramm) aus der Niederlande in die Schweiz einführte. Es kann dabei auch ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die gesamten eingeführten 1.5 Kilogramm Kokain durch den Beschuldigten C._____ weiterveräussert wurden. Auch der diesbezüglich in der Anklageschrift genannte Preis von Fr. 40'000.– pro Kilogramm erscheint in Anbetracht der beschlagnahmten EUR 44'000.– nicht als zu hoch (vgl. in diesem Sinne auch Urk. 195 S. 105 f. E. II.G.7.11.-9.).

8.4. Weiter ist schliesslich erstellt, dass der Beschuldigte C._____ am 8. Mai 2020, ca. zwischen 16.00 Uhr und 17.45 Uhr, an der …-Tankstelle in AA._____ mindestens 500 Gramm Kokain an D._____ übergab, wobei diesbezüglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (Urk. 195 S. 106 f. E. II.G.10., unter Hinweis auf die einschlägigen Aktenstellen). Dazu bleibt anzufügen, dass der Sachverhalt auch ohne die Aussagen von D._____ erstellt werden könnte, falls diese als unverwertbar erachtet würden (vgl. dazu bereits vorne unter E. I.3.4.3.5.). Der Beschuldigte C._____ hat eingestanden, im eingeklagten Zeitraum 1.5 Kilogramm Kokain importiert zu haben. Die Menge des importierten Kokains wird im Übrigen nicht aufgrund der Aussagen von D._____ erstellt. So wurden wie erwähnt 500 Gramm Kokain und EUR 44'000.– als Erlös aus dem Verkauf eines Kilogramms Kokain sichergestellt und auch die Audio-Überwachung zeigt wie ausgeführt, dass drei Blöcke Kokain importiert wurden. Dass der Beschuldigte C._____ das Kokain vom Beschuldigten A._____ bezog wird auch ohne die Aussagen von D._____ klar. Einzig die an D._____ übergebene Menge von 500 Gramm liesse sich nicht erstellen, was im Resultat aber keinen Unterschied machen würde, da irrelevant ist, wem die verbleibenden 500 Gramm Kokain letztlich verkauft wurden (vgl. in diesem Sinne auch Urk. 195 S. 107 E. II.G.11). Der eingeklagte Sachverhalt ist damit zweifelsfrei erstellt.

8.5. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 164 S. 17; Urk. 386 S. 10) sind die durchgeführten Hausdurchsuchungen nicht zu beanstanden, diesbezüglich kann auf die Erwägungen vorne unter E. I.3.4.3. verwiesen werden. Mit dem Einwand, die Garage sei angemietet worden, weil der Beschuldigte ein Boot gekauft habe, das er dort habe unterbringen wollen, und dass die beiden Beschuldigten am 4. Mai 2020 in der Garage einen Schrank abgebaut hätten, damit das Boot Platz finde (a.a.O., S. 17 ff.), hat sich bereits die Vorinstanz zutreffend auseinandergesetzt (Urk. 195 S. 101 E. II.G.7.4.). Im Übrigen sind die Interpretationen der Audioaufnahmen durch die Verteidigung vor dem Hintergrund der wie aufgezeigt schlüssigen Beweiswürdigung durch die Vorinstanz nicht haltbar.

9. Vorgang 15

9.1. Die Vorinstanz hat das im vorliegenden Zusammenhang ebenfalls sehr umfangreiche Beweismaterial – wiederum unter Bezugnahme auf die Einwände des Beschuldigen (Urk. 164 S. 24-27; Urk. 386 S. 49 ff.) – soweit relevant dargestellt, im Hinblick auf die eingeklagten Vorgänge akribisch nachgezeichnet und überzeugend gewürdigt, weshalb auch hier zunächst auf deren zutreffende Ausführungen verwiesen werden kann (Urk. 195 S. 109-120 E. II.H.2.-8.). Vor dem Hintergrund der sorgfältigen und zutreffenden Beweiswürdigung der Vorinstanz sind die nachfolgenden Erwägungen deshalb als teilweise rekapitulierende und ergänzende zu verstehen. Einmal mehr ist vorab auch in diesem Zusammenhang festzustellen, dass sich das Geständnis des Beschuldigen C._____ (Urk. 161 S. 8), das sich mit dem Beweisergebnis deckt, sowie die übrigen erstellten Anklagepunkte belastend auf den Beschuldigten A._____ auswirken und gegen die Glaubhaftigkeit seiner Bestreitungen sprechen.

9.2. Die Vorinstanz hat unter Bezugnahme auf die vorliegenden Einvernahmen aufgezeigt, dass die Aussagen des Beschuldigten A._____ bezüglich "AB._____" sehr widersprüchlich ausfielen (Urk. 195 S. 109-111 E. II.H.3., unter Hinweis auf

die einschlägigen Aktenstellen). Mit ihr ist im Ergebnis davon auszugehen, dass es sich auch dabei um unglaubhafte Schutzbehauptungen handelt.

9.3. Was die Vorgänge vom 26. Mai 2020 betrifft, so hat die Vorinstanz vor dem Hintergrund der bereits erwähnten zahlreichen Überwachungsmassnahmen bzw. unter Darstellung der massgeblichen Beweismittel detailliert aufgezeigt, dass die Staatsanwaltschaft die polizeilichen Ermittlungsergebnisse zutreffend interpretiert hat und richtig festgestellt, dass die eingeklagten Vorgänge zweifelsfrei erstellt sind (Urk. 195 S. 112-114 E. II.H.6.1.f., unter Hinweis auf die einschlägigen Aktenstellen). Nochmals ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund der polizeilichen Erkenntnisse feststeht, dass das Mobiltelefon von I._____ ("AB._____") zeitgleich mit demjenigen des Beschuldigten C._____ einen Antennenstandort am Treffpunkt in AC._____ generierte (Urk. 012175). Dies lässt neben den Ermittlungsergebnissen betreffend die weiteren Vorgänge (u.a. Vorgang 16), keinerlei Zweifel daran aufkommen, dass das vorstehende Treffen zwischen dem Beschuldigten C._____ und I._____ stattfand, wobei ohne Weiteres auch davon ausgegangen werden kann, dass I._____ durch die Beschuldigten A._____ und C._____ mit dem Decknamen "AB._____" bezeichnet wurde (Urk. 012282 und 012175 ff.; Urk. 030668 ff.). Die Interpretation des Gesprächs durch die Staatsanwaltschaft bzw. die Vorinstanz, wonach anlässlich des Treffens dem Beschuldigten C._____ ein Geldbetrag in Euro übergeben worden sei ("Ich habe Euro"), I._____ ausgeführt habe, er habe das weitere Geld in zehn Tagen oder zwei Wochen auf der Seite ("Hast Du schon auf der Seite?", "zehn Tage, zwei Wochen") und sie ins Geschäft kämen, wenn der Preis stimme ("Ich kann es wirklich nur machen, wenn die Preise"), ist zutreffend und lässt sich nicht zuletzt zwanglos mit dem Geständnis des Beschuldigten C._____ in Einklang bringen. Ebenfalls als erstellt erachtet werden kann, dass der Beschuldigte C._____ in Bezug auf die Preisverhandlungen auf seinen Partner [also auf den Beschuldigten A._____] verwies ("Du musst es mit ihm besprechen.", "verhandeln, das tu' ich nicht."). Richtig ist sodann auch die Interpretation, wonach die nächste Einfuhr von Betäubungsmitteln mehr als drei Kilogramm umfassen werde ("Mehr als drei, oder was?", "Einfach mehr.", "Drei und mehr?", "Richtig.") und in den kommenden zwei Wochen erfolgen sollte ("Ich tu' wirklich schauen, dass ich in den nächsten zwei Wochen dort bin.") und dass der Beschuldigte C._____ dies mit seinem Partner [dem Beschuldigten A._____] am folgenden Donnerstag oder Freitag besprechen und man dann wieder Bescheid geben würde ("Donnerstag, am Freitag […], tun das mit ihm besprechen und dann äh soll er den Kontakt aufnehmen. Soll mit Dir Kontakt aufnehmen und […], dann hörst Du dann von mir."; Urk. 011192 und 011223 ff.; Urk. 012175 f.; vgl. in diesem Sinne auch Urk. 195 S. 113 f. E. II.H.6.2.).

9.4. Auch die Vorgänge vom Tag darauf wurden von der Vorinstanz aufgrund der vorliegenden Beweise mit zutreffender Begründung erstellt (Urk. 195 S. 114-116 E. II.H.6.3. f.). Namentlich die SMS-Konversation zwischen den Beschuldigten C._____ und A._____ spricht Bände und lässt keinerlei Zweifel offen, dass es um Absprachen im organisierten Drogenhandel ging (Urk. 011196 f. und 011229 ff.; Urk. 012194 ff.; Urk. 030678 ff.). Dass es, wie der Beschuldigte A._____ während der Untersuchung glauben machen wollte, bei der Konversation um Stühle ging (Urk. 032340 f.), ist völlig unglaubhaft. Schliesslich steht mit der Vorinstanz auch zweifelsfrei fest, dass die Mobiltelefonnummer 10, mit der die erwähnte SMS-Konversation mit dem Beschuldigten C._____ geführt wurde, dem Beschuldigten A._____ zugeordnet werden kann, wobei sich dazu weitere Ausführungen unter Hinweis auf jene der Vorinstanz erübrigen.

9.5. Was den 28. Mai 2020 betrifft, so lassen sich diese Vorgänge mit der Vorinstanz insbesondere gestützt auf die gemachen Sicherstellungen und die Erkenntnisse aus den (Audio-)Überwachungsmassnahmen erstellen, die sich zwanglos mit den Depositionen von D._____ in Einklang bringen lassen. Dafür, dass rund 500 Gramm Kokain an D._____ übergeben wurden, spricht im Übrigen nicht zuletzt der Umstand, dass I._____ dem Beschuldigten C._____ am Tag vor der Betäubungsmittelübergabe einen Geldbetrag in Euro übergab, worauf in einem der im VW-Golf aufgefundenen Couverts EUR 22'600.– sichergestellt werden konnten, welcher Betrag in etwa dem von den Beschuldigten C._____ und A._____ verlangten Preis für rund 500 Gramm Kokain entspricht, bei einem durch sie jeweils angebotenen Preis von Fr. 45'000.– pro Kilogramm Kokain (vgl. dazu bereits vorne zum Vorgang "H._____" unter E. II.6. sowie zum Ganzen in diesem Sinne auch Urk. 195 S. 116 f. E. II.H.6.6., unter Hinweis auf die einschlägigen Aktenstellen). Mit der Vorinstanz ist an dieser Stelle schliesslich anzufügen, dass sich der Sachverhalt auch ohne die Aussagen von D._____ erstellt lässt, falls diese als unverwertbar erachtet würden (vgl. dazu bereits vorne unter E. I.3.4.3.5. sowie in diesem Sinne Urk. 195 S. 120 E. H.8.).

9.6. In Bezug auf den 2. Juni 2020 ist sodann nochmals festzuhalten, dass sich namentlich gestützt auf die GPS-Standortdaten, die teilweisen Zugaben des Beschuldigten A._____ – so räumte er ein, den VW Golf ZH 4 in AD._____ [Deutschland] übernommen zu haben (Urk. 032356) – sowie die Erkenntnisse aus den Audioüberwachungsmassnahmen auch diese Vorgänge wie eingeklagt erstellen lassen. Zu den Bestreitungen des Beschuldigten A._____ ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass entgegen seinen unglaubhaften Aussagen betreffend den Goldhandel (vgl. dazu auch nachfolgend unter E. II.11. ff. zu den eingeklagten Geldwäschereivorgängen) unzweifelhaft ist, dass er in jenem Zeitpunkt das mindestens seit dem 28. Mai 2020 im hydraulischen Versteck des VW Golf befindliche Geld aus dem Drogenhandel – und nicht etwa einen durch ihn rund ein Jahr zuvor erworbenen Goldbarren – nach K._____ transportierte (vgl. in diesem Sinne auch Urk. 195 S. 117-119, E. H.6.7., unter Hinweis auf die einschlägigen Aktenstellen). Weiter ist aufgrund der vorhandenen Beweise erstellt, dass der Beschuldigte C._____ dem Beschuldigten A._____ am 2. Juni 2020 die gesamten im VW Golf befindlichen EUR 43'810.– übergab. Im hydraulischen Schmuggelversteck befanden sich ein weisses Couvert mit EUR 17'500.–, ein blaues Couvert mit EUR 3'710.– und ein blaues Couvert mit EUR 22'600.–. Wie bereits ausgeführt, ist davon auszugehen, dass es am 26. Mai 2020 zu einer Geldübergabe von I._____ an den Beschuldigten C._____ kam und dass die Beträge separiert in den Couverts gelagert wurden. Der Betrag von EUR 3'710.– wurde anlässlich eines (nicht eingeklagten) Treffens von "AE._____" dem Beschuldigten C._____ übergeben (vgl. zum Treffen mit "AE._____" Urk. 011251 ff. sowie dazu Urk. 195 S. 114 f. E. H.6.3. ["AE._____ brought 3,7"]). Einer Audio-Überwachung ist darüber hinaus zu entnehmen, wie der Beschuldigte C._____ nach diesem Treffen mit "AE._____" bei der Bedienung des hydraulischen Verstecks auf 17 zählte ("fünf, vier, sechs, drei, siebzehn", Urk. 011228, 011196 und 011212), worauf die Ermittler die aufgefundenen EUR 17'500.– ebenfalls dem Treffen mit "AE._____" zuordneten (Urk. 011212). In Anbetracht dieser Erkenntnisse gelangten diese dann zum richtigen Schluss, dass die verbleibenden EUR 22'600.– am 26. Mai 2020 von I._____ dem Beschuldigten C._____ übergeben worden sein müssen. Auch wenn mit der Vorinstanz gewisse Zweifel verbleiben, ob die EUR 17'500.– tatsächlich dem Drogenabnehmer "AE._____" zuzuordnen sind (v.a. aufgrund der Äusserung "AE._____ brought 3,7 and needs another 3 weeks for the rest of the furniture"), so erscheint die Zuordnung der EUR 22'600.– zu I._____ dennoch schlüssig und zwar bereits aufgrund des Umstands, dass der Betrag in dieser Höhe – wie schon erwähnt – auch in etwa dem Preis entspricht, den die Beschuldigten C._____ und A._____ für die rund 500 Gramm Kokain verlangten, wobei sich diese Menge (548 Gramm brutto) vor dem Treffen mit I._____ noch im Sack im Armaturenbrett des VW Golf befanden, worauf diese erwiesenermassen an D._____ ausgehändigt wurden. Insofern ist auch erstellt, dass I._____ dem Beschuldigten C._____ am 26. Mai 2020 EUR 22'600.– übergab (vgl. zum Ganzen in diesem Sinne auch Urk. 195 S. 119 f. E. H.6.8.). Der eingeklagte Sachverhalt ist damit zweifelsfrei erstellt.

9.7. Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 164 S. 25 ff.; Urk. 386 S. 50 f.) lässt sich die Mobiltelefonnummer 10, mit der die erwähnte Konversation mit dem Beschuldigten C._____ geführt wurde, wie ausgeführt zweifelsfrei dem Beschuldigten A._____ zuordnen und steht ebenso zweifelsfrei fest, dass die aufgezeichneten Konversationen zwischen den beiden Beschuldigten stattgefunden haben, womit dem Argumentarium der Verteidigung, mit dem sich ebenfalls bereits die Vorinstanz auseinandergesetzt hat (Urk. 195 S. 115 f. E. H.6.4.), auch in diesem Punkt nicht gefolgt werden kann.

10. Vorgang 16

10.1. Die Vorinstanz hat zunächst die relevanten Aussagen der Befragten, so diese denn verwertbare Angaben machten, wiedergegeben, wobei sie diese Aussagen zum Teil direkt würdigte, und hernach das weitere, wiederum sehr umfangreiche Beweismaterial chronologisch entlang der Anklageschrift – teilweise unter Bezugnahme auf die Aussagen und Einwände der Beschuldigten bzw. die Vorbringen ihrer Verteidiger (Urk. 164 S. 27-33) – im Hinblick auf den strittigen Sachverhalt minuziös und überzeugend gewürdigt, weshalb auch hier zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen zunächst vollumfänglich auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden kann (Urk. 195 S. 124-142 E. II.I.2.-11.). Vor dem Hintergrund der sorgfältigen und zutreffenden Beweiswürdigung durch die Vorinstanz sind die nachfolgenden Ausführungen als teilweise rekapitulierende und ergänzende zu verstehen.

10.2. Auch im vorliegenden Zusammenhang gilt das letztmals vorne unter E. II.9.1. zu Vorgang 15 Ausgeführte, nämlich dass sich das mit dem Beweisergebnis in Einklang stehende Geständnis des Beschuldigen C._____ (Urk. 161 S. 8 f.) sowie die übrigen erstellten Anklagepunkte belastend auf den Beschuldigten A._____ auswirken und auch im vorliegenden Fall gegen seine Bestreitungen sprechen. Gestützt auf die erstellten Anklagepunkte, die Zugaben des Beschuldigten C._____ sowie die übrigen Beweise bestehen erneut keine vernünftigen Zweifel daran, dass es sich beim Beschuldigten A._____ um seinen Partner bei der Begehung der eingeklagten Vorgänge handelte, auch wenn der Beschuldigte C._____ – aus welchen Gründen auch immer – seinen Kompagnon nicht direkt belasten wollte. Die Vorinstanz hat dazu auch bei diesen Vorgängen zutreffende Ausführungen gemacht, auf die wie bereits ausgeführt verwiesen werden kann (Urk. 195 S. 124-127 E. II.I.2.f.). Weiter hat die Vorinstanz Ausführungen zu den Depositionen des Beschuldigen A._____ gemacht und mehrfach aufgezeigt, weshalb diese erneut alles andere als glaubhaft sind (vgl. u.a. a.a.O., S. 127-129 E. II.I.5.), auch darauf kann wie gesagt erwiesen werden. Völlig unglaubhaft sind unter anderem die geltend gemachten Uhrenverkäufe, mit denen der Beschuldigte A._____ die Geldflüsse zu erklären suchte (a.a.O., S. 134 f. E. II.I.9.6.). Schliesslich ist in diesem Zusammenhang mit der Vorinstanz rekapitulierend festzuhalten, dass die Aussagen des als polizeiliche Auskunftsperson befragten AF._____ (Urk. 034338 ff.) mangels Konfrontation mit dem Beschuldigten A._____ nur entlastend berücksichtigt werden dürfen, sich daraus indes nichts diesen massgeblich Entlastendes ergibt (vgl. in diesem Sinne Urk. 195 S. 130 f. E. II.I.8.).

10.3. Was den eingeklagten Sachverhalt im Einzelnen betrifft, so spricht auch im vorliegenden Kontext das umfassende Beweisfundament für sich, neben den Aussagen der Befragten namentlich die gewonnen Erkenntnisse aus zahlreichen

polizeilichen Wahrnehmungen, Auswertungen von GPS-Daten, Sicherstellungen, Videoüberwachungen sowie SMS- und Telefonaufzeichnungen. Mit der Vorinstanz lässt sich jeder eingeklagte Punkt anhand des jeweils einschlägigen Beweismittels bzw. anhand der jeweils zutreffenden Interpretation desselben zweifelsfrei erstellen (Urk. 195 S. 131-142 E. II.I.9.-10., unter Hinweis auf die einschlägigen Aktenstellen), auch darauf kann verwiesen werden. Dies gilt unter anderem für den Einwand, der Beschuldigte A._____ habe die slowenische Rufnummer 11 nicht verwendet habe bzw. dass ihm diese nicht zugeordnet werden könne (a.a.O., S. 32; vgl. dazu Urk. 195 S. 141 f. E. II.I.9.20.). Der Beschuldigte C._____ gab in diesem Zusammenhang auch an, dass die Person, die ihn betreffend die Kurierdienste instruiert habe, gebeten habe, eine slowenische SIM-Karte zu kaufen, woraufhin C._____ mehrere slowenische SIM-Karten gekauft habe (Urk. 030037). Der Beschuldigte A._____ bestätigte sodann, eine slowenische SIM-Karte von C._____ erhalten zu haben (Urk. 031801). Die von der Verteidigung erwähnte (vgl. Urk. 386 S. 63) slowenischsprachige SMS-Nachricht, welche von der Nummer 11 versandt wurde, weckt keine vernünftigen Zweifel am vorinstanzlichen Schluss, handelt es sich dabei aufgrund der Formulierung doch offenkundig um eine automatisch generierte SMS des (slowenischen) Providers dieser SIM-Karte.

10.4. Was den Reinheitsgehalt der sichergestellten Kokainblöcke betrifft, so ist von der unteren Grenze des Vertrauensbereichs auszugehen, weshalb vom vorliegend festgestellten Reinheitsgehalt von 96% 5.5% in Abzug zu bringen sind, womit ein Reinheitsgehalt von 90.5% resultiert, auch dazu hat die Vorinstanz zutreffende Ausführungen gemacht (Urk. 195 S. 140 f. E. II.I.9.17. f.).

10.5. In Bezug auf Vorgang 16 hat sich die Vorinstanz wie bereits ausgeführt ebenfalls ausreichend mit den Vorbringen des Beschuldigten (Urk. 164 S. 27-33; Urk. 386 S. 55 ff.) auseinandergesetzt und auch hier gilt, dass die erhobenen Einwände keine andere Beweiswürdigung richtig erscheinen lassen..

11. Eingangsvorhalt zur Geldwäscherei und allgemeine Vorbemerkungen

11.1. Ob bzw. inwieweit der Eingangsvorhalt der Anklageschrift zur Geldwäscherei (Urk. 160015 f.) erstellt werden kann, ist anhand der Beurteilung der konkret

vorgeworfenen einzelnen Vorgänge zu erstellen. Im Übrigen gelten auch im vorliegenden Zusammenhang die vorne unter E. II.4. gemachten allgemeinen Vorbemerkungen.

11.2. Zum vom Beschuldigten A._____ geltend gemachten Goldhandel sind betreffend Vorgang 20 (vgl. dazu nachfolgend unter E. II.12.) sowie im Hinblick auf die Aussagen zu den weiteren Vorgängen die nachfolgenden allgemeinen Vorbemerkungen anzubringen:

11.3. Die Vorinstanz hat die wesentlichen Aussagen des Beschuldigten A._____ zu diesem Themenkomplex sowie den Inhalt der Stellungnahmen seiner Verteidigung vom 16. März bzw. 28. April 2021 dazu festgehalten, darauf ist zu verweisen (Urk. 195 S. 144-147 E. II.K.2.1.-2.4., unter Hinweis auf die einschlägigen Aktenstellen), wobei nochmals festzuhalten ist, dass der Beschuldigte, obgleich ihm die Staatsanwaltschaft dazu Gelegenheit bot, zu keiner der von ihm zu seiner Entlastung angerufenen insgesamt acht Personen Randdaten liefern konnte, die den Ermittlungsbehörden eine Kontaktaufnahme mit diesen ermöglicht hätte.

11.4. Die Vorinstanz erwog dazu unter anderem, der Beschuldigte A._____ habe zu all den von ihm erwähnten Personen und deren jeweiligen Sachverhaltsbezug zwar teilweise detaillierte Aussagen gemacht. Dass er hinsichtlich all dieser acht Personen, die er mehrheitlich wiederholt persönlich getroffen haben wolle, keinerlei konkrete Kontaktdaten (insbesondere weder konkrete Adressen, noch konkrete Telefonnummern oder E-Mail-Adressen) habe nennen können und er auch nicht zu bezeichnen vermocht habe, wo genau in seinen Unterlagen oder elektronischen Geräten sich entsprechende Hinweise auffinden lassen könnten, lasse seine Aussagen in einem schlechten Licht erscheinen. Seine Aussagen betreffend das verschwundene Telefon, das sämtliche Daten enthalten haben solle, sei nicht überzeugend. Dabei irritiere insbesondere, dass der Beschuldigte betreffend AG._____ ja vorgebracht habe, dass er mit diesem bis zum heutigen Zeitpunkt ein freundschaftliches Verhältnis und regelmässig Kontakt pflege, dann aber nicht einmal hinsichtlich ihm hilfreiche Angaben habe liefern können. Es erscheine kaum nachvollziehbar, dass der Beschuldigte A._____ zwar das gesamte berufliche Netzwerk von AH._____ übernommen haben wolle, nun aber hinsichtlich keiner einzigen Person konkrete Kontaktdaten nennen könne. Sodann sei an die merkwürdige Aussage des Beschuldigten zu Beginn des Strafverfahrens erinnert, gemäss welcher er all seine türkischen Geschäftspartner "AB._____" genannt haben will, aber keinerlei Echtnamen nennen könne, wogegen er im weiteren Verlauf dann plötzlich AI._____ (und im Übrigen auch I._____, betreffend welchem keine Zweifel bestünden, dass der Beschuldigte A._____ dessen Namen entgegen seiner ursprünglichen Aussagen gekannt habe) zu seiner Entlastung vorgebracht habe (Urk. 195 S. 147 f. E. II.K.2.5., unter Hinweis auf die einschlägigen Aktenstellen). Die Polizei habe im Verlauf des Verfahrens sämtliche Kommunikationsmittel der beiden Beschuldigten nach den Personen AJ._____, AH._____, AI._____, AG._____ und AK._____/AL._____ durchsucht. Gleichzeitig sei auch eine entsprechende Internet-Recherche vorgenommen worden. Dabei seien teilweise auch unterschiedliche Schreibweisen berücksichtigt worden. Die entsprechenden Recherchen hätten aber keinerlei brauchbare Ergebnisse geliefert, wofür der Beschuldigte A._____ keine nachvollziehbare Erklärung habe liefern können. Bereits in Anbetracht dieser Umstände seien die entlastenden Aussagen des Beschuldigten A._____ im Zusammenhang mit seinem Goldhandel bzw. mit den vorgenannten Personen als äusserst zweifelhaft zu erachten (Urk. 195 S. 148 E. II.K.2.6., unter Hinweis auf die einschlägigen Aktenstellen). Das durch den Beschuldigten A._____ geltend gemachte Geschäftsmodell des Goldhandels sei sodann auch dem Unternehmen AM._____ AG zur Stellungnahme unterbreitet worden. Hierauf habe AN._____, Geschäftsführer der AM._____ AG, festgehalten, dass niemand freiwillig zu den durch den Beschuldigten als Beispiel genannten Konditionen Gold kaufen würde, da die Preise für physische Barren im Goldhandel äusserst transparent seien. Auch die Namen der durch den Beschuldigten A._____ bezeichneten internationalen Goldhändler AH._____, AI._____ und AG._____ hätten AN._____ – selbst nach Prüfung seines Netzwerks – überhaupt nichts gesagt. Er denke nicht, dass es sich bei den genannten Personen um Goldhändler handle. Der Beschuldigte A._____ habe zu diesen Ermittlungen einzig festgehalten, dass es ihm zu blöd sei, hierzu etwas zu sagen (Urk. 195 S. 149 E. II.K.2.7., unter Hinweis auf die einschlägigen Aktenstellen).

11.5. Die soeben wiedergegebenen vorinstanzlichen Erwägungen sind zu übernehmen. Die auch im Berufungsverfahren zu seiner Entlastung gemachten Ausführungen im Zusammenhang mit dem Goldhandel bzw. mit den vorgenannten Personen sind äusserst zweifelhaft und unglaubhaft. Sodann zeigte sich der Beschuldigte C._____ auch im vorliegenden Zusammenhang teilweise geständig (vgl. dazu Urk. 195 S. 149 E. II.K.3., unter Hinweis auf die einschlägigen Aktenstellen, u.a. Urk. 161 S. 9), was neben den übrigen erstellten Anklagepunkten die Aussagen des Beschuldigten A._____ ebenfalls unglaubhaft erscheinen lässt und auch hier für die zutreffende Interpretation der Ermittlungsergebnisse durch die Strafverfolgungsbehörden und die Vorinstanz spricht.

12. Vorgang 20

12.1. Die Vorinstanz hat das Beweisfundament dieses Anklagepunktes dargelegt (Urk. 195 S. 149-155 E. II.K.4. f.), darauf kann verwiesen werden. Augenfällig ist dabei, dass AO._____, ehemaliger Mitarbeiter der AM._____ AG, unter anderem aussagte, der Beschuldigte A._____, den er verschiedene Male zum Apéro getroffen habe, habe über eine Tätigkeit im Möbelhandel oder den Verkauf von Uhren nie etwas erzählt. Er habe vielmehr gesagt, er arbeite nicht mehr als eine Stunde pro Tag als Fussball-Scout (Urk. 031544 ff. = Urk. 033353 ff., = Urk. 034735 ff.; Urk. 034751 ff.). AP._____ sagte sodann aus, er habe Fr. 300.– für seine Dienste erhalten. Das Ganze sei ihm schon seltsam vorgekommen, aber wenn etwas "nicht ganz koscher" sei, wolle man ja nicht zu viel wissen. Der Beschuldigte C._____ habe ihm versichert, dass es legal sei. Er selbst (AP._____) habe aber nie dieses Gefühl gehabt (Urk. 031533 ff.; Urk. 034486 ff.). Auch diese Aussagen – selbst wenn jene von AP._____ durchaus etwas spekulativ erscheinen mag – belasten den Beschuldigten A._____ grundsätzlich und lassen seine Darstellung der Geschehnisse einmal mehr unglaubhaft erscheinen.

12.2. Die Vorinstanz würdigte die Beweise abschliessend wie folgt: Auch wenn die Aussagen des Beschuldigten A._____ hinsichtlich des Goldhandels allgemein als auch betreffend die spezifischen unter Vorgang 20 zusammengefassten Sachverhalte überhaupt nicht überzeugten und sich die tatsächlichen Verhältnisse auch weitestgehend im Sinne der Anklage erstellen liessen, so sei dennoch festzustellen, dass es hinsichtlich Vorgang 20 aufgrund der zeitlichen Verhältnisse nicht möglich sei, im Sinne der Anklage bzw. des eingeklagten Tatbestands zu erstellen, dass die Goldkäufe "mit aus dem Drogenhandel gelösten Bargeld" erfolgt seien. Die Anklage mache den beiden Beschuldigten A._____ und C._____ für das zeitlich nähere Vorfeld der Tat nämlich keine Vorwürfe betreffend Drogenhandel. Es habe zwar erstellt werden können, dass die beiden Beschuldigten im Zeitraum von ca. Sommer 2017 bis ca. Anfang Juli 2018 ein Kilogramm Kokain für Fr. 45'000.– an F._____ verkauft hätten. Dieser Verkauf habe sich aber bereits ein bis zwei Jahre vor den vorliegend zu beurteilenden Goldkäufen abgespielt, womit der zeitliche Konnex deutlich zu lose sei, um zweifelsfrei davon auszugehen, dass die Gelder, mit denen das Gold gekauft worden sei, zumindest teilweise aus dem Drogenhandel stammten. Zwar erscheine die Vorgehensweise betreffend den Goldkauf an sich und der Umstand, dass jeweils Gold just unter der Grenze von Fr. 25'000.– erstanden worden sei (ab welcher eine Registrierung notwendig geworden wäre) verdächtig, entgegen der Staatsanwaltschaft genüge dies aber nicht, um zu erstellen, dass die Gelder aus dem Drogenhandel stammten. Trotz der völlig unglaubhaften Aussagen des Beschuldigten A._____ sei er (wie auch der Beschuldigte C._____) folglich betreffend den Vorgang 20 vom Vorwurf der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 305bis Ziff. 2 lit. b und c StGB freizusprechen (Urk. 195 S. 155 f. E. II.K.6. f.).

12.3. Diese Begründung überzeugt und ist zu übernehmen. Tatsächlich ist es so, dass es aufgrund der zeitlichen Verhältnisse nicht möglich ist, im Sinne der Anklage zu erstellen, dass die Goldkäufe "mit aus dem Drogenhandel gelösten Bargeld" erfolgten, da der zeitlich nächste Kokain-Deal ca. Sommer 2017 bis ca. Anfang Juli 2018 und damit ein bis zwei Jahre vor den zu beurteilenden Goldkäufen stattfand. Selbst wenn, wie die Staatsanwaltschaft unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung vorbrachte (Urk. 389 S. 3), eine lockere Verbindung zwischen der Vortat und Geldwäscherei ausreichend ist, kann vorliegend nicht von einem hinreichend stringenten zeitlichen Konnex ausgegangen werden kann, um zweifelsfrei davon ausgehen zu können, dass die Gelder für den Goldkauf zumindest teilweise aus dem Drogenhandel stammten. Der vorinstanzliche Freispruch in diesem Punkt ist daher zu bestätigen.

13. Vorgänge 17 und 12

13.1. Die Vorinstanz hat das relevante Beweisfundament zu Vorgang 17 dargestellt, die Einwände des Beschuldigten A._____ (Urk. 164 S. 35-37; Urk. 386 S. 67) soweit wesentlich abgehandelt und das Beweisergebnis zutreffenden gewürdigt, darauf kann zunächst verwiesen werden (Urk. 195 S. 157-159, E. II.L.2.).

13.2. Die Vorinstanz hielt im Ergebnis zu Vorgang 17 fest, entgegen den widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten A._____ bestünden aufgrund der weiteren zeitlichen Zusammenhänge kaum Zweifel daran, dass das am 7. April 2020 gewechselte Bargeld aus dem Verkauf von Betäubungsmitteln stamme, da am 31. März 2020, mithin nur gerade eine Woche vor dem Geldwechsel und dem Transport des Geldes in die Niederlande, durch die Beschuldigten C._____ und A._____ eine Einfuhr von sechs Litern Amphetamin und 2 Kilogramm Kokain aus der Niederlande in die Schweiz erfolgt sei, welche Betäubungsmittel hierauf veräussert worden seien (Vorgang 11). Wären durch die Transaktion tatsächlich Schulden betreffend die Wohnung, das Auto und andere Dinge beglichen worden, hätte das Geld auch einfach per Banküberweisung vom Beschuldigen C._____ an den Beschuldigten A._____ überwiesen werden können, ohne dass die Übergabe per aufwändiger Hin- und Rückreise vom Beschuldigten C._____ hätte erfolgen müssen. Entgegen den Ausführungen des Rechtsbeistands des Beschuldigten A._____ sei nicht davon auszugehen, dass die Hin- und Rückreise des Beschuldigten C._____ zum Besuch einer Möbelfabrik erfolgt sei, sondern dass diese der Verschleierung der Geldübergabe gedient habe (Urk. 195 S. 159, E. II.L.2.5.).

13.3. Diese überzeugende Begründung ist zu übernehmen. Ergänzend ist im Sinne einer Verdeutlichung lediglich zu präzisieren, dass nicht nur kaum, sondern keinerlei Zweifel daran bestehen, dass das am 7. April 2020 gewechselte Bargeld aus dem Verkauf von Betäubungsmitteln stammte.

13.4. Die Verteidigung brachte dazu nichts vor, was eine andere Würdigung zuliesse (Urk. 164 S. 35-37; Urk. 386 S. 67 f.). Insbesondere ist entgegen der Verteidigung hinreichend erstellt, dass das Geld aus verbrecherischer Herkunft stammt.

13.5. Die Vorinstanz hat auch zu Vorgang 12 das Beweismaterial umfassend dargestellt und überzeugend gewürdigt, weshalb auch hier zur Vermeidung entbehrlicher Wiederholungen vorab auf deren zutreffende Ausführungen verwiesen werden kann (Urk. 195 S. 159-165 E. II.L.3.-6.). Vor dem Hintergrund der sorgfältigen und zutreffenden Beweiswürdigung der Vorinstanz sind die nachfolgenden Erwägungen als teilweise rekapitulierende und ergänzende zu verstehen. Auch hier gilt, dass sich die Zugaben des Beschuldigten C._____ und die erstellten Anklagepunkte grundsätzlich zuungunsten den Beschuldigten A._____ auswirken.

13.6. Bezugnehmend auf die diesbezüglichen Depositionen des Beschuldigten A._____ (vgl. dazu Urk. 195 S. 159 f. E. II.L.3.2.) erscheint zunächst sehr eigenartig, dass sich die Telefonnummer des Mitarbeiters von AI._____ zwecks Entlastung des Beschuldigten nicht beibringen liess. Dieser hielt hierzu fest, er habe dessen Telefonnummer einzig auf einem Handnotizzettel notiert gehabt, wobei er keine Ahnung habe, wo sich dieser nun befinde. Er habe dann am 10. Mai 2020 in AQ._____ [Niederlande] aber nicht den Mitarbeiter von AI._____ getroffen, sondern AI._____ persönlich. Abgesehen davon, dass die Aussage betreffend das Verschwinden der Telefonnummer des Mitarbeiters von AI._____ wenig glaubhaft ist, steht die Aussage des Beschuldigten, wonach er nicht den Mitarbeiter von AI._____, sondern AI._____ persönlich in AQ._____ getroffen habe, in gewissem Widerspruch dazu, dass er zu Beginn noch ausführte, es sei der Mitarbeiter gewesen, der ihm den Betrag nach AQ._____ gebracht habe (vgl. in diesem Sinne auch Urk. 195 S. 160 f. E. II.L.3.3., unter Hinweis auf die einschlägigen Aktenstellen). Erneut ist in diesem Zusammenhang sodann darauf hinzuweisen, dass die vom Beschuldigten A._____ gemachten Aussagen zu den von ihm geltend gemachten Goldgeschäften höchst unglaubhaft sind und das damit einhergehende Abhandenkommen sämtlicher relevanten Kontaktdaten in keiner Art und Weise nachvollziehbar ist, wobei diesbezüglich auf die bereits weiter vorne gemachten Ausführungen zu verweisen ist (vgl. dazu vorne unter E. II.11.).

13.7. Auch die im Berufungsverfahren vom Beschuldigten A._____ im vorliegenden Zusammenhang eingereichten Unterlagen zu Flugbuchungen (vgl. Urk. 387/3) vermöchten ihn unter Berücksichtigung der zeitlichen Differenz nicht zu

entlasten (vgl. in diesem Sinne auch Urk. 195 S. 161 E. II.L.3.4., unter Hinweis auf die einschlägigen Aktenstellen).

13.8. Hinsichtlich des am 4. Mai 2020 erfolgten Geldtransports durch den Beschuldigten C._____ zum Beschuldigten A._____ kann ebenfalls auf bereits Ausgeführtes verwiesen werden, namentlich die Überlegungen im Zusammenhang mit den unter Vorgang 12 erstellten Betäubungsmitteldelikten (vgl. dazu vorne unter E.II.8.). Der Beschuldigte A._____ bestritt zunächst, gewusst zu haben, was sich in den drei vom Beschuldigten C._____ im hydraulischen Schmuggelversteck transportierten Couverts befand. Hierauf hielt er dann in völligem Widerspruch zu seinen anfänglichen Bestreitungen aber plötzlich fest, der Beschuldigte C._____ habe ihm in den drei Couverts EUR 10'000.– gebracht, die ihm aufgrund eines Goldgeschäfts mit AJ._____ zugestanden hätten. Das Geld sei über drei Couverts verteilt gewesen, weil es in einem einzigen Couvert keinen Platz gefunden habe. Dass diese Vorbringen und insbesondere der Zusammenhang mit angeblichen Goldgeschäften wenig glaubhaft ist, wurde bereits dargelegt. Der Verteidigung ist insofern zuzustimmen (vgl. Urk. 386 S. 71), als aus den Akten nicht hervorgeht, dass eines der drei Couverts mit "AB._____" beschriftet sein soll, welchem Umstand aber nicht entscheidendes Gewicht beizumessen ist. Ergänzend ist indes festzuhalten, dass es trotz der umfangreichen Überwachungsmassnahmen und unter Berücksichtigung der Auswertung der elektronischen Geräte der beiden Beschuldigten keinerlei konkreten Hinweis auf ein Treffen zwischen dem Beschuldigten C._____ und einem AJ._____ gibt, obwohl bei anderen Treffen des Beschuldigten C._____ (z.B. mit I._____) jeweils entsprechende Hinweise vorlagen. Dabei erscheint ohnehin nicht glaubhaft, dass AJ._____ über den Beschuldigten A._____ mit Gold gehandelt haben soll (vgl. in diesem Sinne auch Urk. 195 S. 162 f. E. II.L.3.7, unter Hinweis auf die einschlägigen Aktenstellen).

13.9. Was die weiteren äusseren Abläufe der eingeklagten Vorgänge betrifft, so lassen sich diese aufgrund der Überwachungsmassnahmen erstellen, diesbezüglich kann auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (vgl. dazu insbesondere Urk. 195 S. 157 E. II.L.2.1. und S. 163 E. II.L.3.8., unter Hinweis auf die einschlägigen Aktenstellen), wobei nochmals festzuhalten ist, dass trotz der umfangreichen Überwachungsmassnahmen und unter Berücksichtigung der Auswertung der elektronischen Geräte der Beschuldigten C._____ und A._____ keine konkreten Hinweise für ein Treffen zwischen dem Beschuldigten C._____ und einem Mitarbeiter von AI._____ bestehen.

13.10. Abschliessend ist festzuhalten, dass die eingeklagten Geldwechselvorgänge und der Transport dieser Gelder zum Beschuldigten A._____ mit dem Handel von Gold wie aufgezeigt nichts zu tun hatten. In Anbetracht der zeitlichen Verhältnisse kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die im April 2020 in Euro gewechselten Schweizer Franken aus dem Drogenhandel der Beschuldigten C._____ und A._____ stammten, haben diese doch wie bereits mehrfach erwähnt im Vorfeld der im April 2020 erfolgten Geldwechsel, mithin am 31. März 2020, sechs Liter Amphetamin und 2 Kilogramm Kokain in die Schweiz eingeführt und in der Folge veräussert. Damit ist der eingeklagte Sachverhalt erstellt.

13.11. Den Ausführungen der Verteidigung zu diesem Punkt (Urk. 164 S. 37; Urk. 386 S. 71 f.) kann nicht gefolgt werden, da sie auf einen anderen Sachverhalt abstellen.

14. Vorgang 13

14.1. Die Vorinstanz hat die wesentlichen Aussagen der Beschuldigten A._____ und C._____ zu diesem Vorgang zutreffend dargestellt. Sie hat anschliessend die erhobenen Beweise unter Abhandlung der wesentlichen Einwände des Beschuldigten (Urk. 164 S. 38 f.; Urk. 386 S. 74) einer sorgfältigen Prüfung unterzogen und zutreffend gewürdigt (Urk. 195 S. 166-173, E. II.M.2.-12.), darauf kann vorab vollumfänglich verwiesen werden. Die nachfolgenden Ausführungen sind als punktuell ergänzende und rekapitulierende zu verstehen.

14.2. Die Aussagen des Beschuldigten A._____ (vgl. dazu Urk. 195 S. 166 f. E. II.M.2., unter Hinweis auf die einschlägigen Aktenstellen) kommen einmal mehr teilweise widersprüchlich daher, wirken abenteuerlich und sind im Ergebnis nicht überzeugend. Erneut machte er wenig überzeugend Goldgeschäfte geltend, diesbezüglich gilt das bereits dazu mehrfach Ausgeführte. Dass er am 10./11. Mai 2020 eineinhalb Kilo Gold für EUR 50'000.– verkauft haben will, ist zudem allein schon deshalb unglaubhaft, da schon der damalige Goldpreis für ein Kilo Gold höher lag (https://www.oegussa.at/de/charts/tageskurse/historische-daten?y=2020&m=5) und kein nur ansatzweise nachvollziehbarer Grund ersichtlich ist, weshalb der Beschuldigte jemandem einen derart grosszügigen Preisnachlass gewähren sollte. Zudem brachte er wieder diverse Personen ins Spiel, die ihn entlasten sollen, betreffend welche er aber keinerlei Kontaktdaten nennen konnte.

14.3. Aufgrund der Angaben des Beschuldigten A._____ ersuchte die Stadtpolizei Zürich die Dienststelle Operative Kriminalanalyse um Auswertung sämtlicher im Recht befindlicher Standortdaten hinsichtlich der Frage des Aufenthalts des Beschuldigten A._____ in AQ._____ bzw. Belgien. Aus der entsprechenden Analyse ergibt sich, dass für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 4. Juli 2020 [Verhaftungsdatum des Beschuldigten A._____] keinerlei Standortdaten des Beschuldigten A._____ in Belgien generiert wurden. Der Beschuldigte A._____ hielt daraufhin auch hier wenig glaubhaft fest, dass er noch ein anderes Telefon gehabt habe, das die Polizei nicht gefunden habe, was vor dem Hintergrund der übrigen Ermittlungsergebnisse als eine reine Schutzbehauptung erscheint (vgl. dazu Urk. 195 S. 168 E. II.M.4., unter Hinweis auf die einschlägigen Aktenstellen sowie bereits vorne unter E. II.13.6.).

14.4. Wiederum stützen umfangreiche Überwachungsmassnahmen die Anklage. Diese wurden von der Vorinstanz ausführlich dargelegt und zutreffend interpretiert und gewürdigt (vgl. dazu Urk. 195 S. 169-173 E. II.M.6.-10., unter Hinweis auf die einschlägigen Aktenstellen), darauf kann verwiesen werden. Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der wie aufgezeigt in mehrfacher Hinsicht völlig unglaubhaften Aussagen des Beschuldigten A._____ betreffend den durch ihn geltend gemachten Goldhandel sowie betreffend seinen Aufenthalt in AQ._____ bzw. seine dort angetroffenen Geschäftspartner AK._____ oder AL._____, AR._____ und AI._____, sowie unter Berücksichtigung der konkreten zeitlichen Verhältnisse ist auch an dieser Stelle klar davon auszugehen, dass die am 10. Mai 2020 in Euro gewechselten Schweizer Franken aus dem Drogenhandel der Beschuldigten C._____ und A._____ stammten, zumal erstellt ist, dass diese im unmittelbaren Vorfeld des Geldwechsels und des Transports des Geldes zu A._____, mithin am 5. Mai 2020 eineinhalb Kilogramm Kokain (und eben gerade nicht Gold; vgl. dazu auch vorne unter E. II.14.2.) aus der Niederlande in die Schweiz eingeführt und in der Folge veräussert haben (Vorgang 12). Auch dieser eingeklagte Sachverhalt ist damit erstellt.

14.5. Erneut ist den Ausführungen der Verteidigung, die sich im Wesentlichen in einer anderen Sachdarstellung erschöpfen (Urk. 164 S. 38 f.; Urk. 386 S. 73 f.), zweifelsfrei entgegenzuhalten, dass die eingeklagte Summe verbrecherischer Herkunft ist und nicht auf legalen Goldhandel zurückzuführen ist.

15. Vorgang 15

15.1. Wiederum kann zunächst auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, die auch im vorliegenden Zusammenhang die relevanten Beweismittel dargestellt und zutreffend gewürdigt hat (Urk. 195 S. 174 f. E. II.N.2.-5.).

15.2. Sodann kann auf die vorne zu den unter Vorgang 15 eingeklagten Betäubungsmitteldelikten gemachten Erwägungen unter E. II.9. verwiesen werden. Demgemäss ist erstellt, dass der Beschuldigte C._____ in Absprache mit dem Beschuldigten A._____ zwischen dem 21. Mai 2020 und dem 28. Mai 2020 Gelder von Drogenabnehmern in Höhe von insgesamt EUR 43'810.– eingetrieben hat. Darüber hinaus ist auch erstellt, dass der Beschuldigte C._____ diese Gelder am 2. Juni 2020 mit dem VW Golf (ZH 4) nach AD._____ transportierte und dort das Fahrzeug mit dem darin versteckte Geld dem Beschuldigten A._____ überliess. Die Aussagen des Beschuldigten A._____, gemäss welchen durch den Beschuldigten C._____ und ihn ein bereits über ein Jahr zuvor durch den Beschuldigten A._____ gekaufter Goldbarren transportiert worden sein soll, sind nicht glaubhaft. Der eingeklagte Sachverhalt ist erstellt.

15.3. Die Verteidigung brachte dazu nichts vor, was einen anderen Schluss zuliesse (Urk. 164 S. 39 f.; Urk. 386 S. 74).

16. Vorgang 16

16.1. Es kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, die auch im vorliegenden Zusammenhang die relevanten Beweismittel dargestellt und zutreffend gewürdigt hat (Urk. 195 S. 175-177 E. II.O.2.-8.).

16.2. Weiter kann auf die vorne zu den unter Vorgang 16 eingeklagten Betäubungsmitteldelikten gemachten Erwägungen unter E. II.10. verwiesen werden. Demnach ist erstellt, dass sich der Beschuldigte A._____ im Juni 2020 wiederholt mit dem Drogenabnehmer I._____ traf und von diesem CHF 20'000.– entgegennahm, welches Geld die beiden Beschuldigten in der Folge am 12. Juni bzw. 14. Juni 2020 in Euro wechselten. Dazu, dass die Aussagen des Beschuldigten A._____ betreffend den Goldkauf für AJ._____ und den Uhrenverkauf an eine unbekannte Rumänin, aber auch seine Aussagen betreffend AI._____ nicht als glaubhaft erachtet werden können, kann auf die vorne unter E. II.10. sowie die Erwägungen zu den Vorgängen 20, 17 und 12 vorne unter E. II.11.-13. verwiesen werden. Der eingeklagte Sachverhalt ist erstellt.

16.3. Die Verteidigung machte dazu nichts geltend, was eine andere Würdigung richtig erscheinen liesse (Urk. 164 S. 40; Urk. 386 S. 75).

17. Abschliessende Sachverhaltswürdigung

17.1. Rollenverteilung der beiden Beschuldigten

Die Vorinstanz hat unter Bezugnahme auf die erstellten Vorgänge zutreffende Erwägungen zur Rollenverteildung der beiden Beschuldigten und unter Hinweis auf das einschlägige Schrifttum zur Frage der Mittäterschaft gemacht, auf die verwiesen werden kann (Urk. 195 S. 178 f. E. P.1.-4.). Teilweise rekapitulierend ist dazu festzuhalten, dass die Rollenverteilung der Beschuldigten im Sinne des eingeklagten Eingangsvorhalts (Urk. 160003) erstellt ist. Klar ist auch, dass, wie die Vorinstanz richtig ausführte (Urk. 195 S. 179 E. P.4.), die Organisation der Betäubungsmittel, deren Import in die Schweiz und deren Veräusserung in der Schweiz aufgrund der gemeinsamen Planung der Beschuldigten C._____ und A._____ und in gleich massgeblichem, arbeitsteiligen Zusammenwirken bei der Tatausführung erfolgten, sodass von einem mittäterschaftlichen Zusammenwirken der beiden Beschuldigten auszugehen ist. Auch wenn der Beschuldigte A._____ wiederholt nicht direkt in den Transport der Betäubungsmittel in die Schweiz und die Abwicklung der Veräusserung der Betäubungsmittel involviert war, so spielte er ohne Zweifel bei der Entschliessung und der Planung der Taten eine tragende Rolle, war Mit-Initiant, Strippenzieher und Profiteur des Betäubungsmittelhandels und ist somit als Mittäter des Beschuldigten C._____ einzustufen. Gleichermassen ist auch der Beschuldigte C._____ für die durch den Beschuldigten A._____ verwirklichten Handlungen als Mittäter zu erachten.

17.2. Betäubungsmittelhandel

Auf das von der Vorinstanz gezogene Fazit zum eingeklagten Betäubungsmittelhandel kann ebenfalls verwiesen werden (Urk. 195 S. 179-181 E. P.5.f.). Insgesamt ist mit der Vorinstanz (a.a.O., S. 180 f. E. P.6.) davon auszugehen, dass die Beschuldigen C._____ und A._____ im Zeitraum zwischen Oktober 2016 und dem 18. Juni 2020 insgesamt 6 ½ Kilogramm Kokain und 6 Liter flüssiges Amphetamin in die Schweiz eingeführt haben und dass sie in der Folge 5 ½ Kilogramm Kokain für Fr. 40'000.– bis Fr. 45'000.– pro Kilogramm sowie 6 Liter Amphetamin für Fr. 5'000.– pro Liter verkauft haben. Hierdurch erzielten sie einen Umsatz von jedenfalls Fr. 255'000.– (1 Kilogramm Kokain verkauft für Fr. 45'000.–, gemäss Vorgang "H:_____"; 4.5 Kilogramm Kokain verkauft für jedenfalls Fr. 40'000.– pro Kilogramm, 6 Liter Amphetamin verkauft für Fr. 5'000.– pro Liter, gemäss den Vorgängen 11, 12 und 16). In diesem Umfang ist der eingeklagte Eingangsvorhalt (Urk. 160003) erstellt.

17.3. Geldwäscherei

Die Vorinstanz hat auch in diesem Zusammenhang zutreffende Erwägungen zur Rollenverteildung der beiden Beschuldigten und zur Frage der Mittäterschaft gemacht, auf die verwiesen werden kann (Urk. 195 S. 181-183 E. Q.1.-5.). Teilweise rekapitulierend ist festzuhalten, dass auch hier die Rollenverteilung der Beschuldigten bzw. mittäterschaftliches Handeln im Sinne des eingeklagten Eingangsvorhalts (Urk. 160015) erstellt ist. Erstellt ist sodann im Sinne des Eingangsvorhalts, wie die Vorinstanz richtig ausführte (Urk. 195 S. 181 E. Q.3.), dass sowohl die Geldwechselaktivitäten als auch der Transport der Gelder in die Niederlande erfolgt ist, um die Herkunft der (Drogen-)Gelder zu verschleiern und die Ermittlung der Herkunft bzw. Auffindung bzw. Einziehung dieser Gelder zu vereiteln. Dabei ist mit der Staatsanwaltschaft weiter davon auszugehen, dass die Geldwechselaktivitäten jeweils deshalb auf Beträge von unter Fr. 15'000.– sowie auf mehrere Banken und/oder Personen aufgeteilt worden sind, weil unter dieser Grenze keine Identifikation der das Geld wechselnden Person im Sinne der Geldwäschereigesetzgebung notwendig wurde (Art. 35 GwV-FINMA i.V.m. VSB 20). Auf das von der Vorinstanz gezogene Fazit zur eingeklagten Geldwäscherei kann ebenfalls verwiesen werden (Urk. 195 S. 182 f. E. Q.4.f.). Insgesamt ist mit der Vorinstanz (a.a.O., S. 183 E. Q.5.) folglich davon auszugehen, dass die Beschuldigten C._____ und A._____ durch die eingeklagten Handlungen im Zeitraum vom April 2020 bis zum 18. Juni 2020 insgesamt Fr. 90'941.60 in Euro umtauschten und ausser Landes verbrachten (Vorgänge 17, 12, 13 und 16) sowie EUR 43'810.– ausser Landes verbrachten (Vorgang 15), wobei all diese Mittel Erlös aus dem Betäubungsmittelhandel darstellten, was die Beschuldigten wussten.

18. Rechtliche Würdigung

18.1. Mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz

18.1.1. Die rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz ist in Bezug auf die mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zutreffend (Urk. 195 S. 183-189 E. III.A.), darauf kann zunächst verwiesen werden.

18.1.2. Teilweise rekapitulierend ist festzuhalten, dass von Tatmehrheit auszugehen ist, jedoch aufgrund der konkreten zeitlichen Verhältnisse (einerseits Delinquenz im Jahr 2017/2018 gemäss Vorgang "H._____"; andererseits Delinquenz von März bis 18. Juni 2020 gemäss den Vorgängen 11, 12 und 16) nicht von einem einheitlichen Vorsatz der beiden Beschuldigten über den ganzen Deliktszeitraum hinweg ausgegangen werden kann, weshalb eine mehrfache Tatbegehung vorliegt. Für den Zeitraum März bis 18. Juni 2020 ist dabei allerdings trotz der Mehrzahl der getätigten Geschäfte, angesichts des zeitlich und sachlich engen Konnexes zwischen den einzelnen Vorgängen von einem einheitlichen Willensentschluss der beiden Beschuldigten auszugehen (vgl. in diesem Sinne bereits Urk. 195, S. 184 E. III.A.2.2.).

18.2. Mehrfache Geldwäscherei

18.2.1. Die rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz ist in Bezug auf die mehrfache Geldwäscherei korrekt, auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen kann verwiesen werden (Urk. 195 S. 189-193 E. III.B.). Da sich die Täterschaft vorliegend nicht spezifisch zum Zweck der Geldwäscherei zusammengeschlossen hat, liegt keine bandenmässige Begehung vor (vgl. Urteil 6B_535/2014 vom 5. Januar 2016 E. 3.3.). Analog fällt auch eine Qualifikation bezüglich der gewerbsmässigen Geldwäscherei ausser Betracht, zumal der Deliktserlös primär dem Drogenhandel und nicht aus der Geldwäscherei entsprang (vgl. Urteil 6B_217/2013 vom 28. Juli 2014 E. 4.2.).

18.2.2. Die Staatsanwaltschaft wandte sich im Berufungsverfahren gegen den vorinstanzlichen Freispruch betreffend Vorgang 20 und verlangte entsprechend eine Verurteilung wegen qualifizierter Geldwäscherei (Urk. 225 S. 2; Urk. 389 S. 22 ff.). Da der vorinstanzliche Freispruch in diesem Punkt bestätigt wird (vgl. dazu vorne unter E. II.12.), bleibt es auch bei der zutreffenden rechtlichen Qualifikation der Vorinstanz.

19. Fazit

Der Beschuldigte A._____ ist der mehrfachen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie teilweise in Verbindung mit Art.

19 Abs. 2 lit. b und c BetmG und der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.

III. Sanktion

1. Allgemeine Regeln der Strafzumessung und Strafrahmen

1.1. Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführungen zu den Allgemeinen Regeln der Strafzumessung und zum Strafrahmen gemacht (Urk. 195 S. 193-201 E. IV.A.B.1.), darauf kann verwiesen werden. Ergänzend ist dazu festzuhalten, was folgt: Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei einer Mehrzahl von begangenen Delikten im Rahmen der Festlegung der angemessenen Sanktion nach der sogenannten konkreten Methode vorzugehen und in diesem Zusammenhang grundsätzlich für jede konkrete Tat die angemessene Strafhöhe sowie die passende Strafart zu bestimmen ist (BGE 144 IV 217 ff.). Dabei ist die Bildung einer Gesamtstrafe nur bei gleichartigen Strafen möglich, während ungleichartige kumulativ zu verhängen sind. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jede einzelne Straftat eine gleichartige Strafe ausfällt bzw. ausfällen würde. Nach der gesetzlichen Konzeption basiert die Gesamtstrafe begrifflich auf mehreren selbständigen Einzelstrafen, was voraussetzt, dass das Gericht zumindest gedanklich für sämtliche begangenen Taten eine konkrete Strafe gebildet hat (BGE 144 IV 234). Gleichzeitig lässt das Bundesgericht für bestimmte Konstellationen aber nach wie vor Ausnahmen von der konkreten Methode zu, dies insbesondere dann, wenn verschiedene Delikte zeitlich und sachlich derart eng miteinander verknüpft sind, dass sie sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen (Urteile des Bundesgerichts 6B_483/2016 vom 30. April 2018, E. 2.4; 6B_210/2017 vom 25. September 2017, E. 2.2.1; 6B_523/2018 vom 23. August 2018, E. 1.2.2; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 10. Januar 2019, SB180398, E. III./4.).

1.2. Methodisch ist für den konkreten Fall an dieser Stelle zunächst festzuhalten, dass in Anbetracht der Höhe der Strafrahmen vorab eine Einsatzstrafe für die mehrfache Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel festzusetzen ist. Anschliessend wird die Einsatzstrafe für die mehrfache Geldwäscherei festzulegen und zu prüfen sein, ob zufolge Gleichartigkeit der Strafen eine Asperation vorzunehmen ist oder ob die Strafen kumuliert auszufällen sind.

2. Konkrete Strafzumessung und auszufällende Strafe

2.1. Tatkomponente und Einsatzstrafe Betäubungsmitteldelikte

2.1.1. Der Beschuldigte erfüllte den Tatbestand der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz mehrfach, wobei festgestellt wurde, dass zwei Tatkomplexe bestehen, die aufgrund der klar abgegrenzten Tatzeiträume separat zu beurteilen sind (einerseits Delinquenz im Jahr 2017/2018 gemäss Vorgang "H._____"; andererseits Delinquenz von März bis 18. Juni 2020 gemäss den Vorgängen 11, 12 und 16; vgl. dazu vorne unter E. II.18.1.2.). Methodisch muss vom schwersten Tatkomplex ausgegangen werden, mithin von der verschuldensmässig schwersten Widerhandlung, und dafür eine Einsatzstrafe ermittelt werden (vgl. dazu vorne unter E. III.1.). Die weitere Widerhandlung ist asperierend zu berücksichtigen. Der schwerere der beiden vorliegend zu beurteilenden Tatkomplexe ist dabei aufgrund der Anzahl der einzelnen Tathandlungen, der Menge der eingeführten und verkauften Betäubungsmittel sowie der konkret zur Anwendung gebrachten Qualifikationsgründe der im Jahr 2020 verwirklichte (vgl. in diesem Sinne auch Urk. 195 S. 201 E. IV.B.2.1.f.).

2.1.2. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere der im Jahr 2020 begangenen Taten ist festzuhalten, dass der Beschuldigte A._____ in Zusammenarbeit mit dem Beschuldigten C._____ bei drei Gelegenheiten insgesamt 5 ½ Kilogramm Kokain und 6 Liter Amphetamin in den Niederlanden organisierte, worauf der Beschuldigte C._____ diese Betäubungsmittel in Absprache mit dem Beschuldigten A._____ in die Schweiz transportierte und dort 4 ½ Kilogramm Kokain und 6 Liter Amphetamin, zu den durch A._____ festgelegten Bedingungen, veräusserte. Anhand der festgestellten Reinheitsgehalte ist davon auszugehen, dass es sich mindestens um 4 Kilogramm reines Kokain sowie um 4 Kilogramm Amphetaminbase bzw. 5.5 Kilogramm Amphetaminsulfat handelte, die veräussert wurden (eingekauft worden waren dabei rund 5 Kilogramm reines Kokain). Durch den Verkauf der Betäubungsmittel generierten die Beschuldigten einen Umsatz von EUR 210'000.–. Sie waren damit beide während des vorliegend zu beurteilenden Zeitraums intensiv deliktisch tätig und setzten dabei eine grosse Betäubungsmittelmenge um. Sie gingen sehr professionell und gut organisiert vor. Insbesondere die Einfuhr der Betäubungsmittel in einem dafür präparierten Fahrzeug und die Anmietung von Garagenboxen in den Niederlanden und in der Schweiz zeugen von einem hohen Professionalitätsgrad. Dabei war der Beschuldigte A._____ wie erstellt insbesondere für die Organisation der Betäubungsmittel in den Niederlanden und die dortigen administrativen Aufgaben zuständig, während der Beschuldigte C._____ die Überführung der Betäubungsmittel in die Schweiz, die hier notwendigen administrativen Handlungen und deren Verkauf vornahm. Dem Beschuldigten A._____ kam jedoch auch betreffend die durch den Beschuldigten C._____ in der Schweiz verwirklichten Handlungen eine zentrale Rolle zu, obschon er immer sehr darauf bedacht war, sich möglichst im Hintergrund zu halten. Das ist unter anderem daraus ersichtlich, dass er die Garagenbox in AA._____ inspizierte, bevor diese durch den Beschuldigten C._____ über sein Unternehmen angemietet wurde und dass er (und nicht etwa der Beschuldigte C._____) dafür zuständig war, die Preisverhandlungen mit den Abnehmern in der Schweiz zu führen. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte A._____ auf der Stufe eines europäischen Zwischenhändlers eine relativ hohe hierarchische Stellung einnahm. Ferner ist zu berücksichtigen, dass in mehrfacher Hinsicht ein schwerer Fall im Sinne von Art.

19 Abs. 2 BetmG vorliegt, nachdem das Handeln des Beschuldigten A._____ nicht nur die Gesundheit vieler Drogenkonsumenten gefährdete, sondern darüber hinaus auch als gewerbsmässig und als bandenmässig zu qualifizieren ist. Dass ein schwerer Fall vorliegt, wurde bereits bei der Feststellung des Strafrahmens berücksichtigt und darf in Nachachtung des Doppelverwertungsverbots nicht erneut berücksichtigt werden, dass in mehrfacher Hinsicht ein schwerer Fall vorliegt, hingegen schon. Die objektive Tatschwere ist erheblich. Eine Einsatzstrafe von 6 ½ Jahren erscheint angemessen. Diese Einsatzstrafe steht im Übrigen im Einklang mit den in der Literatur anzutreffenden Vergleichswerten (vgl. FINGERHUTH/SCHLE-GEL/JUCKER, Kommentar BetmG, 4. Aufl. 2022, N. 45 zu Art. 47 StGB).

2.1.3. In Bezug auf die subjektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte bei vollem Bewusstsein und direktvorsätzlich handelte. Er ist kein süchtiger Konsument und handelte aus rein egoistischen, finanziellen Motiven, Letzteres allerdings schon durch die rechtliche Qualifikation der Gewerbsmässigkeit abgedeckt ist. Strafmildernde Umstände im Sinne von Art. 48 StGB liegen nicht vor. Insgesamt wird die objektive Tatschwere durch die subjektive nicht gemindert. Stünden allein die im Jahr 2020 verübten Betäubungsmitteldelikte zur Beurteilung, wäre dem Verschulden des Beschuldigten von der Tatkomponente her somit eine hypothetische Einsatzstrafe im Bereich von 6 ½ Jahren angemessen.

2.1.4. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere der Betäubungsmitteldelinquenz der Jahre 2017/18 ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte A._____ in Zusammenarbeit mit dem Beschuldigten C._____ bei einer Gelegenheit ein Kilogramm Kokain in den Niederlanden organisierte, worauf der Beschuldigte C._____ dieses, in Absprache mit dem Beschuldigten A._____, in die Schweiz transportierte und dort veräusserte. Anhand der festgestellten Reinheitsgehalte ist davon auszugehen, dass es sich um rund 900 Gramm reines Kokain handelte. Durch den Verkauf des Kokains wurde ein Umsatz von EUR 45'000.– erzielt. Auch der 2017/2018 erfolgte Betäubungsmittelimport ist mit der hinsichtlich der betreffend die Taten aus dem Jahr 2020 festgestellten Professionalität verwirklicht worden. Ebenso kann zur konkreten Rolle des Beschuldigten A._____ und zu dessen hierarchischer Stellung auf die Ausführungen betreffend die Delinquenz des Jahres 2020 verwiesen werden. Dass ein schwerer Fall vorliegt, wurde bereits bei der Feststellung des Strafrahmens berücksichtigt und darf auch hier in Nachachtung des Doppelverwertungsverbots nicht erneut miteinbezogen werden. In Anbetracht der gesamten Umstände ist die objektive Tatschwere als knapp noch leicht einzustufen. Die objektive Tatschwere wird durch die subjektiven Komponenten nicht gemindert, wobei diesbezüglich ebenfalls auf die bereits gemachten Ausführungen verwiesen werden kann. Stünde allein die vom Beschuldigten A._____ im Zeitraum 2017/2018 verübte Delinquenz zur Beurteilung, wäre seinem Verschulden von der Tatkomponente her eine hypothetische Einsatzstrafe im Bereich von 3 Jahren angemessen. Vorliegend rechtfertigt es sich, die für die im Jahr 2020 begangenen Betäubungsmitteldelikte eingesetzte Strafe von 6 ½ Jahren in Berücksichtigung der im Zeitraum 2017/2018 begangenen Delinquenz um 1 ½ Jahre auf 8 Jahre zu erhöhen.

2.1.5. Die Einsatzstrafe für sämtliche Delikte des Beschuldigten gegen das Betäubungsmittelgesetz ist somit auf 8 Jahre Freiheitsstrafe zu veranschlagen.

2.2. Tatkomponente und Einsatzstrafe Geldwäscherei

2.2.1. Einleitend ist unter Hinweis auf die vorne unter E. IV.1. dargestellte bundesgerichtliche Rechtsprechung festzuhalten, dass der Beschuldigte den Tatbestand in weitgehend gleicher Art und Weise fünfmal erfüllte und es deshalb sachgerecht ist, für sämtliche Einzeltaten gesamthaft eine Einsatzstrafe festzulegen (vgl. in diesem Sinne auch Urk. 195 S. 205 f. E. IV.3.1.).

2.2.2. Zur objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass die beiden Beschuldigten von April 2020 bis zum 18. Juni 2020 insgesamt Fr. 90'941.60 in Euro umgetauscht und ausser Landes (Vorgänge 17, 12, 13 und 16) sowie anlässlich einer Gelegenheit EUR 43'810.– ausser Landes verbrachten (Vorgang 15), wobei es sich um den Erlös aus dem Betäubungsmittelhandel handelte. Die eigentlichen Geldwäschereihandlungen, mithin das Wechseln des Geldes und das Verbringen des Geldes ins Ausland, wurden dabei – mit einer Ausnahme – durch den Beschuldigten C._____ vollzogen, wobei davon auszugehen ist, dass diese Handlungen stets in Absprache mit dem Beschuldigten A._____ erfolgten, der auch in den Genuss der gewaschenen Gelder kam. Dass der Beschuldigte A._____ immer sehr darauf bedacht war, sich möglichst im Hintergrund zu halten, wurde bereits ausgeführt. Vorliegend war er sich nicht einmal zu schade dafür, selbst seinen eigenen Sohn für seine Geldwäschereiaktionen einzusetzen. Der Beschuldigte war im Umfang von umgerechnet rund Fr. 137'000.– an Geldwäschereiaktionen beteiligt, was einen erheblichen Deliktsbetrag darstellt und im Rahmen der nicht gewerbsmässigen Geldwäscherei am oberen Ende des Strafrahmens anzusiedeln ist. Insgesamt war das Tatvorgehen nicht besonders raffiniert. Die objektive Tatschwere ist als erheblich einzustufen und eine Einsatzstrafe von 8 Monaten Freiheitsstrafe erscheint angemessen. Die Ausfällung einer Geldstrafe kommt nicht Frage, da deren Höchstmass seit dem 1. Januar 2018 gemäss Art. 34 StGB 180 Tagessätze beträgt und alle vorliegend relevanten Handlungen nach dem 1. August 2018 begangen wurden. In subjektiver Hinsicht ist zu beachten, dass der Beschuldigte auch im vorliegenden Zusammenhang bei vollem Bewusstsein und direktvorsätzlich handelte und es ihm einzig um seine finanziellen Interessen ging. Aufgrund der subjektiven Tatkomponente ergibt sich keine Verschuldensrelativierung. Strafmildernde Umstände im Sinne von Art.

48 StGB liegen nicht vor. In Würdigung der objektiven und subjektiven Tatschwere erscheint es angemessen, die Einsatzstrafe für die Geldwäscherei auf 10 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.

2.3. Asperation Betäubungsmitteldelikte/Geldwäscherei

Die für die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und die mehrfache Geldwäscherei festgelegten Einsatzstrafen sind ebenfalls zu asperieren (vgl. dazu vorne unter E. III.1.), wobei die Gesamtfreiheitsstrafe auf der Basis der Einsatzstrafe für die mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu bemessen ist. Die Geldwäschereihandlungen stehen in einem engen Zusammenhang mit den Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, weshalb im Rahmen der Asperation von einem vergleichsweise geringen zusätzlich zu berücksichtigenden Unrechtsgehalt auszugehen ist und ein Zuschlag von 7 Monaten zur Einsatzstrafe von 8 Jahren Freiheitsstrafe für die Betäubungsmitteldelikte als angemessen erscheint. Damit resultiert insgesamt eine Strafe von 8 Jahren und 7 Monaten Freiheitsstrafe.

2.4. Täterkomponente

Auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen zur Täterkomponente kann verwiesen werden (Urk. 194 S. 209-211, E. IV.5.). Ergänzend ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass der Beschuldigte weiterhin über eine Lebenspartnerin

verfügt und er nach seiner Entlassung wieder im Fussballbereich tätig sein möchte (Urk. 384 S. 1 f.).

2.5. Beschleunigungsgebot

Die Vorinstanz berücksichtigte das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten, sein Nachtatverhalten und den Umstand, dass das Bundesgericht vorliegend eine Verletzung des Beschleunigungsgebots feststellte mit zutreffender Begründung insgesamt leicht strafmindernd und reduzierte in der Folge die vor Berücksichtigung der Täterkomponente festgesetzte Einsatzstrafe um einen Monat. Angesichts der Dauer der auszusprechenden Freiheitsstrafe von über 8 Jahren erweist sich eine Reduktion um einen Monat als zu geringfügig. Der Verletzung des Beschleunigungsgebots ist mit einer Reduktion von 6 Monaten Rechnung zu tragen.

2.5. Auszufällende Freiheitsstrafe

Der Beschuldigte ist unter Anrechnung der bisher erstandenen Haft von 1433 Tagen (4. Juli 2020 bis und mit 5. Juni 2024) mit einer Freiheitsstrafe von insgesamt

8 Jahren und 1 Monaten zu bestrafen.

3. Strafvollzug

In Bezug auf den Strafvollzug kann vollumfänglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 195 S. 225 E. V.A.f.).

IV. Landesverweisung

Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen für die Anordnung einer Landesverweisung zutreffend wiedergegeben und richtig festgehalten, dass sich der Beschuldigte als Ausländer mit der Widerhandlung gegen das BetmG einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a StGB (Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB) schuldig gemacht hat, weshalb grundsätzlich obligatorisch eine Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB anzuordnen ist. Davon kann nur abgesehen werden, wenn die Landesverweisung für den Beschuldigten einen schweren persönlichen Härtefall darstellen würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Urk. 195 S. 226-228 E. VI.A.), auf die entsprechenden Ausführungen kann verwiesen werden. Weiter ist unter Hinweis auf die ebenfalls zutreffende Begründung der Vorinstanz festzuhalten, dass die Landesverweisung für den Beschuldigten keine besondere persönliche Härte darstellt, das öffentliche Interesse an der Landesverweisung gegenüber dem privaten Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz im Übrigen klar überwiegen würde und das Freizügigkeitsabkommen einer Landesverweisung auch nicht entgegensteht (a.a.O., S. 228-231 E. VI.C.f.). Auch die von der Vorinstanz angeordnete Dauer der Landesverweisung von acht Jahren ist – entgegen der Ansicht der Staatsanwalt – angemessen und zu übernehmen, auf die entsprechenden Erwägungen (a.a.O., S. 232 E. VI.E.) kann ebenfalls verwiesen werden. Die Landesverweisung kann aufgrund der niederländischen Staatsbürgerschaft des Beschuldigen im Schengener Informationssystem nicht ausgeschrieben werden, auch diesbezüglich kann auf die Vorinstanz verwiesen werden (a.a.O., E. VI.F.2.).

V. Einziehungen, Ersatzforderungen, Kontosperren, Beschlagnahmungen

1. Grundlagen

Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen betreffend Vermögenseinziehung und Ersatzforderung sowie insbesondere die grundsätzlichen Berechnungskriterien für die Festsetzung einer Ersatzforderung zutreffend dargelegt (Urk. 195 S. 232-237 E. A. und B.2. sowie S. 240 E. C.4.), darauf kann verwiesen werden.

2. Vermögenseinziehung und Festsetzung der Ersatzforderung

2.1. Die Staatsanwaltschaft beantragt im Berufungsverfahren wie schon vor Vorinstanz, der Beschuldigte sei zu verpflichten, Fr. 100'000.– als Ersatzforderung für den unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil an den Staat zu bezahlen (Urk. 160025; Urk. 225 S. 2; Urk. 389 S. 5).

2.2. Die Vorinstanz erwog zunächst, dass bei der Berechnung des unrechtmässig erlangten Vermögensvorteils aus dem Betäubungsmittelhandel grundsätzlich das sogenannte gemässigte Bruttoprinzip zur Anwendung zu bringen sei, bei dem die Anschaffungskosten, nicht aber die weiteren Auslagen berücksichtigt würden (Urk. 195 S. 237 E. VII.B.2., unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung und Lehre). Das ist zutreffend.

2.3. Die Vorinstanz hielt fest, die Beschuldigten C._____ und A._____ hätten in mittäterschaftlichem und bandenmässigem Zusammenwirken mit Betäubungsmittelhandel Fr. 200'000.– umgesetzt. Es sei jedoch darauf hinzuweisen, dass die durch die Beschuldigten für die Betäubungsmittel bezahlten Einkaufspreise (also die Anschaffungskosten) nicht bekannt seien, weshalb die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift betreffend den durch die Beschuldigten erzielten Gewinn auch keine konkrete Vorwürfe erhoben habe. Ein zumindest erzielter Gewinn von Fr. 10'000.– werde den beiden Beschuldigten in der Anklageschrift einzig im Zusammenhang mit den allgemeinen Voraussetzungen der Gewerbsmässigkeit vorgeworfen. Sodann werde bei beiden Beschuldigten abschliessend beantragt, dass sie je Fr. 100'000.– als Ersatzforderung für unrechtmässig erlangte Vermögensvorteile abzuliefern hätten. Obwohl davon auszugehen sei, dass die Beschuldigten durch ihre Tätigkeit im Betäubungsmittelhandel einen substantiellen Gewinn hätten erwirtschaften können, müsse letztlich festgehalten werden, dass die Höhe des durch sie konkret erzielten Gewinns nicht exakt beziffert werden könne. In Anbetracht der durch sie verkauften Betäubungsmittelmengen und des dadurch erzielten Umsatzes sei aber davon auszugehen, dass sie zumindest einen Gewinn von je Fr. 40'000.– erzielt hätten (Urk. 195 S. 237 f. E. VII.B.3.).

2.4. Die bei der Verhaftung des Beschuldigten C._____ beschlagnahmte Barschaft in der Höhe von Fr. 40'000.– wurde rechtskräftig eingezogen (vgl. dazu Urk. 195 S. 238 E. VII.B.4. bzw. Dispositiv-Ziffer 11 des vorinstanzlichen Entscheids bzw. vorne unter E. I.2.). Betreffend die restlichen beschlagnahmten Beträge sowie die beschlagnahmten Vermögen auf den Konten des Beschuldigten C._____ erwog die Vorinstanz, es könne kein Deliktskonnex erstellt werden, der eine Einziehung rechtfertige (Urk. 195 S. 238 f. E. VII.B.5. f.) und hielt zusammenfassend fest, die Beschuldigten hätten einen unrechtmässigen Vermögensvorteil in der Höhe von jedenfalls je Fr. 40'000.– erwirtschaftet und von den beschlagnahmten Mitteln sei ein Betrag von Fr. 40'000.– – bzw. von je Fr. 20'000.– als deliktisch erlangt zu erachten und folglich einzuziehen. Nachdem somit Vermögenswerte in der Höhe von insgesamt je Fr. 20'000.– nicht mehr vorhanden seien, die der Einziehung unterliegen würden, sei die gegenüber den Beschuldigten je auszufällende Ersatzforderung auf diese Fr. 20'000.– zu bemessen. Eine Reduktion der Ersatzforderung komme nicht in Frage. Entsprechend seien die Beschuldigten zu verpflichten, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil je Fr. 20'000.– zu bezahlen (a.a.O., E. VII.7.-9.).

2.5. Nachdem mangels belastbarer Berechnungsgrundlagen im Dunkeln bleibt, welchen Gewinn die Beschuldigten konkret mit ihrer deliktischen Tätigkeit erlangt haben, ist in Zustimmung mit der Vorinstanz von einer zurückhaltenden Einschätzung des unrechtmässigen Vorteils von je Fr. 40'000.– auszugehen. Abzüglich des eingezogenen Bargeldbetrags von Fr. 40'000.–, der zur Hälfte dem Beschuldigten A._____ anzurechnen ist (vorstehend E. V.2.4.), ist dieser zu verpflichten, dem Staat für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 20'000.– zu bezahlen.

3. Vermögensbeschlagnahmungen bzw. Ersatzforderungsbeschlagnahmungen

Unter Hinweis auf die rechtlichen Grundlagen zog die Vorinstanz den dem Beschuldigten A._____ zuzuordnenden und mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 27. August 2021 beschlagnahmten Bargeldbetrag in der Höhe von Fr. 3'300.–, hinsichtlich welchem kein Deliktskonnex nachgewiesen werden konnte, zur Deckung der Verfahrenskosten heran (Urk. 195 S. 239 E. VII.C.3. f. und 6.), was unter Hinweis auf die zutreffende Begründung zu bestätigen ist.

4. Weitere Beschlagnahmungen

4.1. Der durch die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 22. Juni 2020 beschlagnahmte Personenwagen der Marke VW, Typ Golf, blau, ZH 4, Fahrgestell-Nummer 5 (Lagerort: Stadtpolizei Zürich, SPA-VP-ABSCHL, Abschleppdienst), wurde

von der Vorinstanz dem Beschuldigten C._____ zugeordnet, obwohl er auf die M._____ GmbH eingelöst war. Da das Fahrzeug wiederholt unter Nutzung der verbauten professionellen Verstecke zur Einfuhr von Betäubungsmitteln genutzt worden war, wurde es von der Vorinstanz im Sinne von Art. 69 StGB eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen (Urk. 195 S. 243 E. VII.E.1.). Mit Verfügung vom 1. November 2022 wurde die Kasse des Bezirksgerichts Zürich ersucht, das Fahrzeug von der Lagerbehörde vernichten zu lassen (Urk. 245 bzw. vorne unter E. I.1.4.).

4.2. Der durch die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 27. August 2021 beschlagnahmte Personenwagen der Marke BMW, Typ 540i, schwarz, ZH 6, wurde von der Vorinstanz dem Beschuldigten zugeordnet, obwohl er auf die M._____ GmbH eingelöst war. Da das Fahrzeug im Zeitraum der Delinquenz zwar genutzt wurde, mit den Delikten aber nur im weiteren Sinne in Verbindung zu bringen war, wurde es zur Deckung der Verfahrenskosten des Beschuldigten herangezogen (Urk. 195 S. 243 E. VII.E.2.). Dies ist zu bestätigen, zumal entgegen der Annahme der Verteidigung (Prot. II S. 49) auch bei gebrauchten Autos dieser Klasse ein erheblicher Verwertungserlös zu erwarten ist.

VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliches Verfahren

1.1. Die im angefochtenen Entscheid getroffene Kosten- und Entschädigungsregelung erweist sich ausgangsgemäss nach wie vor als angemessen. Auf die Beschwerde des ehemaligen amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt Dr. iur. B._____, betreffend die vorinstanzliche Festsetzung seines Honorars (vgl. dazu vorne unter E. I.1.5.) ist im Folgenden einzugehen.

1.2. Hinsichtlich der Festsetzung des Honorars von Rechtsanwalt Dr. iur. B._____ erwog die Vorinstanz unter Hinweis auf die einschlägigen Rechtsgrundlagen (Urk. 195 S. 247 f. E. VIII.B.1.), dieser beanspruche total Fr. 119'586.50. Dabei betrage das durch ihn geltend gemachte Honorar für den Zeitraum ab Anklageerhebung Fr. 49'085.99. Dieses für das Hauptverfahren geltend gemachte Honorar erscheine deutlich überhöht. In Anbetracht der konkreten Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere des grossen Aktenumfangs und der Dauer des Hauptverfahrens, rechtfertige es sich, die Pauschale für die Verteidigung des Beschuldigten im Hauptverfahren innerhalb des rechtlich vorgesehenen Rahmens (Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.–; § 17 AnwGebV) auf Fr. 25'000.– festzusetzen. Gründe für eine Gewährung von Zuschlägen lägen nicht vor. Die Entschädigung für den Zeitraum vor Anklageerhebung habe sich demgegenüber an den konkret eingereichten Honorarnoten zu orientieren. Im Rahmen der Würdigung eingereichten Honorarnoten steche dabei ins Auge, dass für einen Zeitraum von rund 15 Monaten (15. Juli 2020 bis 20. Oktober 2021) 24 Gefängnisbesuche beim Beschuldigten A._____ in Rechnung gestellt worden seien, wobei es sich jeweils um längere Besuche gehandelt habe. Die Anzahl an Gefängnisbesuche erscheine überhöht. Als für den vorstehend aufgeführten Zeitraum von 15 Monaten angemessen zu erachten seien acht Gefängnisbesuche, womit jedenfalls alle zwei Monate ein Gefängnisbesuch hätte erfolgen können. Der für den Zeitraum vor Anklageerhebung geltend gemachte Aufwand sei somit um 16 Gefängnisbesuche zu kürzen, was – in Anbetracht der konkreten Dauer der jeweiligen Besuche bzw. der durch diese generierten Kosten – jedenfalls einem Betrag von rund Fr. 9'477.60 entspricht (16 x Fr. 550.–, zuzüglich MwSt. von 7.7 %). Folglich sei Rechtsanwalt Dr. iur. B._____ für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger mit insgesamt Fr. 86'022.91 (inkl. Barauslagen und MwSt., jedoch abzüglich Akontozahlungen in der Höhe von insgesamt Fr. 68'881.40) aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Urk. 195 S. 248 f. E. VIII.B.2.).

1.3. Rechtsanwalt Dr. iur. B._____ verlangt unter Aufhebung der Dispositivziffer 25 des vorinstanzlichen Entscheids eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 119'586.80 (Urk. 271/2 S. 2 bzw. Urk. 271/16 S. 2). Zur Begründung seiner Beschwerde bringt er zusammengefasst vor, sämtliche gestrichenen Gefängnisbesuche seien vor der Anklageerhebung erfolgt sowie begründet und notwendig gewesen (Urk. 271/16 S. 4-7 Rz. 7). Praxisgemäss sei ein Gefängnisbesuch per se alle anderthalb Monate zu entschädigen, in komplexen Fällen sei ausnahmsweise ein Besuch pro Monat zu entschädigen. Zweifelsohne sei der vorliegende Fall komplex, der Strafprozess sei äusserst umfangreich gewesen. Die Akten alleine hätten 37 Bundesordner umfasst, dazu seien unzählige Audioaufnahmen und GPS-Daten gekommen, die zusammen mit dem Beschuldigten zu prüfen gewesen seien. Die Anklage habe sodann 27 Seiten umfasst. Zwischen dem 15. Juli 2020 und dem 20. Oktober 2021 lägen mehr als 15 Monate, womit schon aus diesem Grunde mindestens 15 Gefängnisbesuche zu vergüten wären (a.a.O., S. 7 Rz. 8). Alles in allem seien die durgeführten Gefängnisbesuche, die mehrheitlich im Vorfeld von wichtigen Einvernahmen stattgefunden hätten, als angemessen, notwendig sowie entschädigungspflichtig zu bewerten. Damit sei das für den Zeitraum bis zur Anklageerhebung geforderte Honorar von Fr. 68'881.70 ausgewiesen (a.a.O., S. 8 Rz. 12). Im Übrigen bewege sich auch die Entschädigung für den Verteidiger des Mitbeschuldigten C._____ für dessen Tätigkeit bis zur Anklageerhebung in dieser Grössenordnung (a.a.O., Rz. 13). Auch das geltend gemachte Honorar von Fr. 49'085.99 für den Zeitraum ab Anklageerhebung sei nicht überhöht. Der vorliegende Prozess sei wie bereits erwähnt äusserst umfangreich gewesen (a.a.O., S. 9 Rz. 14 ff.). Es hätten unter anderem zwei Ausstandsgesuche eingeleitet werden müssen (a.a.O., S. 9 f. Rz. 18). Die Betreuung des Beschuldigten sei aufgrund des komplexen Prozessstoffes sehr aufwendig gewesen (a.a.O., S. 10 Rz. 19 f.). Sodann hätten mehrere Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht geführt werden müssen (a.a.O., Rz. 21).

1.4. Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Im Kanton Zürich ist die Verordnung vom 8. September 2010 über die Anwaltsgebühren (AnwGebV, LS 215.3) massgebend, konkret deren §§ 2 f. und §§ 16 f. Die Abrechnung ist vom Gericht auf Angemessenheit zu prüfen. Stehen die in Rechnung gestellten Aufwendungen der Verteidigung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu Bedeutung, Umfang und Schwierigkeiten des Falls, so rechtfertigt sich unter Umständen auch eine deutliche Minderung der geforderten Entschädigung (vgl. ZR 102 [2003] Nr. 49; ZR 101 [2002] Nr. 19; ZR 105 [2006] Nr. 51). Der Anspruch auf Entschädigung der amtlichen Verteidigung umfasst nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist. Erfasst wird nur, was zur Wahrung der Verteidigung notwendig ist (vgl. § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 1-3 AnwGebV). Nach diesem Massstab bestimmt sich der Anspruch sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht, das heisst in Bezug auf den Umfang der Aufwendungen. Entschädigungspflichtig sind nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen, und die notwendig und verhältnismässig sind. Das Honorar muss allerdings so festgesetzt werden, dass der Rechtsvertretung ein Handlungsspielraum verbleibt und sie das Mandat wirksam ausüben kann (BGer 1B_96/2011 vom 6. Juni 2011 E. 2.2). Die Festsetzung des Honorars im Rahmen einer Pauschale ist zulässig und verletzt als solche das Recht auf wirksame Verteidigung nicht (BGE 141 I 124 E.3 und E.4; vgl. auch BGer 6B_1252/2016 vom 9. November 2017 [= BGE 143 IV 453] E. 2.5.1 f.).

Den Kantonen steht bei der Bemessung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsvertreters ein weites Ermessen zu. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die Festsetzung des Honorars ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst. Ausserdem übt es grosse Zurückhaltung, wenn das kantonale Sachgericht den Aufwand als übersetzt bezeichnet und entsprechend kürzt. Es ist Sache der kantonalen Behörden, die Angemessenheit anwaltlicher Bemühungen zu beurteilen (BGE 141 I 124 E. 3.2 S. 126; Urteil 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 140 IV 213; je mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen BGer Urteil 6B_1252/2016 vom 9. November 2017, [teilweise publiziert als BGE 143 IV 453] E. 2.4.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, für das Anwaltshonorar Pauschalen vorzusehen. Bei einer Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt. Pauschalen nach Rahmentarifen erweisen sich aber als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleisteten Diensten stehen (BGE 141 I 124 E. 4.3 S. 128 mit Hinweis). Ausgangspunkt ist eine Gesamtbetrachtung des Honorars unter Berücksichtigung des konkreten Falles. Das Bundesgericht unterstrich, dass die Vorinstanz, indem sie das Anwaltshonorar nach dem massgebenden Tarif als Pauschalbetrag ausgerichtet hatte, zutreffend von einer Beurteilung der einzelnen Positionen der eingereichten Honorarrechnung absehen konnte (BGE 141 I 124 E. 4.5 S. 129). Daran ist festzuhalten. Honorarpauschalen dienen der gleichmässigen Behandlung und begünstigen eine effiziente Mandatsführung. Zudem entlasten sie das Gericht davon, sich mit der Aufstellung des erbrachten Zeitaufwandes im Einzelnen auseinandersetzen zu müssen (Urteil 5D_62/2016 vom 1. Juli 2016 E. 4.1 mit Hinweis). Soweit behauptet wird, mit pauschalen Entschädigungen werde in Kauf genommen, dass notwendige Bemühungen nicht entschädigt würden (LUZIA VETTERLI, Entschädigung der amtlichen Verteidigung, ius.focus 4/2015 S. 31), kann dieser Kritik nicht gefolgt werden. Eine Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen betrifft die Methode der Bemessung. Sie hat den konkreten Verhältnissen im Ergebnis Rechnung zu tragen. Die Grenzen einer verfassungskonformen Festlegung des Honorars sind unabhängig von der Bemessungsmethode und dem jeweils massgebenden kantonalen Anwaltstarif (Art. 135 Abs. 1 StPO) zu beachten. Hielt das Bundesgericht im zitierten amtlich publizierten Entscheid fest, dass bei Honorarpauschalen der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt wird, ist entgegen einzelnen nicht amtlich publizierten Entscheiden (etwa Urteil 6B_558/2015 vom 29. Januar 2016 E. 1.2.2 mit Hinweis auf das Urteil 5A_157/2015 vom 12. November 2015 E. 3.3.2) daran festzuhalten. Insbesondere setzt das pauschalisierende Vorgehen nicht eine systematische "Kontrollrechnung" mit einem Stundenansatz von Fr. 180.– voraus (a.M. FRANÇOIS BOHNET, Anwaltsrevue 1/2016 S. 28; derselbe, SZZP 2/2016 S. 125). Es ist nicht in das Belieben des unentgeltlichen Rechtsvertreters gestellt, durch das Aufschreiben einer übermässigen Anzahl Stunden auf die Festsetzung des Grundhonorars Einfluss zu nehmen (Urteil 5D_213/2015 vom 8. März 2016 E. 7.1.3 mit Hinweisen). Richten sich Honorarpauschalen nicht in erster Linie nach dem Umfang der Bemühungen, ist der tatsächlich geleistete Aufwand zunächst nur sehr bedingt massgebend. Gleichwohl sind die sachbezogenen und angemessenen Bemühungen zu entschädigen. Wird mit Blick auf den in der Gebührenverordnung gesetzten Rahmen erkennbar, dass der geleistete Aufwand auch nach einem Minimalansatz zu einer Entschädigung führt, welche über das Mass dessen hinausgeht, was für Fälle der betreffenden Art üblicherweise als geboten und damit entschädigungspflichtig angesehen wird, muss der unentgeltliche Rechtsvertreter – von sich aus, gegebenenfalls auf gerichtliche Aufforderung hin – darlegen, inwiefern zur gehörigen Erledigung des Prozessmandats ein solcher Aufwand erforderlich war. Die blosse Auflistung von Aufwandpositionen in der Honorarnote ist hierfür nicht ausreichend (Urteil 5D_114/2016 vom 26. September 2016 E. 4 mit Hinweis). Eine substanziierte Begründung des Honoraranspruchs kann vom unentgeltlichen Prozessvertreter freilich nur gefordert werden, wenn er spätestens bei der Übernahme seines Auftrags weiss oder zumindest in Erfahrung bringen kann, auf welchen Pauschalbetrag die zuständige Behörde in durchschnittlichen Verfahren gleicher Art die Grundentschädigung praxisgemäss festsetzt (Urteil 5A_380/2014 vom 30. September 2014 E. 3.1). Anzufügen bleibt, dass selbst in BGE 141 I 124 der von der amtlichen Verteidigerin geltend gemachte Aufwand von 79.9 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 180.– den zugesprochenen Pauschalbetrag von Fr. 9'600.– bei Weitem überschritten hatte. Das Bundesgericht hat also bereits im besagten Entscheid, indem es eine Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verneinte, das pauschalisierende Vorgehen nicht von einer "Kontrollrechnung" im oben genannten Sinne abhängig gemacht (vgl. Urteil 6B_730/2014 vom 2. März 2015 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 141 I 124; vgl. zum Ganzen BGer Urteil 6B_1252/2016 vom 9. November 2017 = BGE 143 IV 453, E. 2.5.1.; vgl. ferner auch BGer Urteil 6B_332/2017 vom 18. Januar 2018 E. 2.5. f.).

1.5. Die von der Vorinstanz vorgenommene Pauschalisierung für das Hauptverfahren im Umfang von Fr. 25'000.– hält den einschlägigen kantonalen Bestimmungen und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stand. Im Lichte des gemäss § 17 AnwGebV für die Führung eines Strafprozesses vor Bezirksgericht einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung grundsätzlich vorgesehenen Maximalbetrages von Fr. 28'000.– hat die Vorinstanz den konkreten Umständen des vorliegenden Falles, namentlich dessen Umfang und Komplexität, hinreichend Rechnung getragen. Auch dass sie auf die Zusprechung von im kantonalen Recht vorgesehenen besonderen Zuschlägen verzichtete, ist nicht zu beanstanden. Was hingegen das geltend gemachte Honorar bis zur Anklageerhebung betrifft, so erscheint die von der Vorinstanz vorgenommene Kürzung etwas zu streng. Angesichts von Umfang und Komplexität des Falles erscheinen 15 Gefängnisbesuche für den aufgeführten Zeitraum von rund 15 Monaten angemessen. Der für den Zeitraum vor Anklageerhebung geltend gemachte Aufwand ist somit um 9 und nicht um 16 Gefängnisbesuche zu kürzen, was mit der Vorinstanz in Anbetracht der konkreten Dauer der jeweiligen Besuche bzw. der durch diese generierten Kosten jedenfalls einem Betrag von rund Fr. 5'331.15 entspricht (9 x Fr. 550.–, zuzüglich MwSt. von 7.7 %). Wie ausgeführt macht der Beschwerdeführer ein Honorar von insgesamt Fr. 119'586.80 geltend (inkl. Spesen bzw. Barauslagen und inkl. MwSt. von 7.7 %; vgl. dazu im Einzelnen Urk. 271/3/25). Das ab Anklageerhebung (bzw. ab dem 20. Oktober 2021) geforderte Honorar beträgt gemäss den eingereichten Honorarnoten Fr. 49'224.20 (Urk. 271/3/4 f.; [Urk. 271/3/4:] Fr. 46'065.05 – Fr. 1'375.– – Fr. 105.90 [[= 7.7 % MwSt. von Fr. 1'375.–]] = Fr. 44'584.15 + [Urk. 271/3/5:] Fr. 4'640.05). Entsprechend beträgt das vor Anklageerhebung geltend gemachte Honorar Fr. 70'362.60 (Fr. 119'586.80 – Fr. 49'224.20). Das ab Anklageerhebung geltend gemachte Honorar ist wie erwogen bei Fr. 25'000.– festzusetzen. Dazu kommen 7.7 % MwSt., womit sich ein Betrag von Fr. 26'925.– ergibt. Das vor Anklageerhebung geltend gemachte Honorar von Fr. 70'362.60 ist wie erwogen um Fr. 5'331.15 zu kürzen und beträgt demnach (inkl. Spesen bzw. Barauslagen und inkl. 7.7 % MwSt.) noch Fr. 65'031.45. Damit resultiert insgesamt ein geschuldetes Honorar von Fr. 91'956.45 (Fr. 26'925.– + Fr. 65'031.45; inkl. Spesen bzw. Barauslagen und inkl. MwSt. von

7.7 %). Davon sind mit der Vorinstanz Akontozahlungen in der Höhe von Fr. 68'881.40 in Abzug zu bringen, was vom Beschwerdeführer nicht bemängelt wurde. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit seiner Forderung im Umfang von Fr. 5'933.– und damit etwa im Umfang von knapp 1/6 durchdringt und seine Beschwerde deshalb in diesem Umfang gutzuheissen, jedoch im übrigen Umfang kostenpflichtig abzuweisen ist.

1.6. Gemäss § 17 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. September 2010 (GebV OG) richtet sich die Gebühr von strittigen Entschädigungsansprüchen nach § 8 GebV OG. Demnach wird die Gebühr nach dem Streitwert bemessen, wobei die Gebühr im summarischen Verfahren die Hälfte bis drei Viertel der ordentlichen Gebühr beträgt. Vorliegend beträgt der Streitwert Fr. 33'564.– [= Fr. 119'587.– – Fr. 86'023.–]. Bei einem Streitwert von Fr. 32'000.– beträgt die 100 %-ige Gebühr Fr. 4'110.–, bei einem Streitwert von Fr. 34'000.– beträgt sie Fr. 4'270.–. Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren ist bei Fr. 2'100.– festzusetzen. Ausgangsgemäss sind dem Beschwerdeführer davon Fr. 1'750.– aufzuerlegen. Im Übrigen Umfang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen.

2. Berufungsverfahren

2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahrens ist in Berücksichtigung des deutlich überdurchschnittlichen Umfang des Verfahrens auf Fr. 5'000.– festzusetzen.

2.2. Die weiteren Auslagen zu Lasten des Beschuldigten (Urk. 400; Fahrzeugeinstellgebühren bis 30. Juni 2024), die im vorab versandten Urteilsdispositiv nicht erwähnt wurden, was vorliegend nachzuholen ist, betragen Fr. 4'450.–, die weiteren Einstellgebühren vom 1. Juli 2024 bis zur Verwertung bleiben vorbehalten.

2.3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (BSK StPO-DOMEISEN, Art. 428 N 6).

2.4. Der Beschuldigte unterliegt vollumfänglich, ebenso die Staatsanwaltschaft. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens zu 4/5 und im übrigen Umfang auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten sind einstweilen und unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 4/5 und im übrigen Umfang definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.

2.5. Die amtliche Verteidigung reichte im Zusammenhang mit ihren Aufwendungen im Berufungsverfahren ihre Honorarnote über ein Total von 109'627.35 ein (Urk. 388).

2.6. Hinsichtlich der Entschädigung der aktuellen amtlichen Verteidigung ist nebst dem äusserst umfangreichen Aktenbestand zu berücksichtigen, dass die aktuelle

Verteidigung das Mandat erst im Berufungsverfahren übernommen hat, weshalb ein grosser Einarbeitungsaufwand gerechtfertigt erscheint. Relativierend ist indes die vorliegend eher niedrige rechtliche Schwierigkeit des Falls zu veranschlagen. Insgesamt rechtfertigt es sich, die Grundgebühr vorliegend auf das gemäss § 18 Abs. § i.V.m. § 17 Abs. 1 AnwGebV grundsätzlich vorgesehene Höchstmass von Fr. 28'000.– sowie die Zuschläge für zusätzliche Aufwendungen ebenfalls auf das Maximum von Fr. 28'000.– gemäss § 17 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 2+3 festzusetzen. Insgesamt erweist sich damit eine Entschädigung von Fr. 56'000.– als angemessen, was auch einem Quervergleich mit der Entschädigung des vorinstanzlichen Verteidigers standhält, der den Beschuldigten bereits in der Untersuchung verteidigte und für das vorinstanzliche Hauptverfahren mit Fr. 25'000.– zu entschädigen ist. In weiterer Berücksichtigung der Mehrwertsteuer sowie der Auslagen im Gesamtbetrag von Fr. 13'622.– (vgl. Urk. 388 S. 8) ist die amtliche Verteidigung mit insgesamt Fr. 74'157.– zu entschädigen.

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 5. Juli 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

"Es wird erkannt:

1. ff. […]

10. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird nicht angeordnet.

11. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 1. Oktober 2020 beschlagnahmte und bei der Kasse des hiesigen Bezirksgerichts befindliche Bargeldbetrag in der Höhe von CHF 40'000 wird eingezogen.

12. ff. […]

15. Die folgenden sichergestellten und bei der Stadtpolizei Zürich lagernden Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien sowie die damit zusammenhängenden DNA-

Spuren bzw. Spurenträger werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids zur Vernichtung überlassen:

- zwei Blöcke Kokain (1'004 Gramm netto; A013'902'266, verpackt in einen Abfallsack, A013'903'167; Lagernummer S01129-2020), sichergestellt anlässlich der Verhaftung des Beschuldigten C._____ am 18. Juni 2020; - zwei Blöcke Kokain (1'003 Gramm netto; A013'902'426, verpackt in einen Abfallsack, A013'902'471; Lagernummer S01130-2020), sichergestellt anlässlich der Durchsuchung vom 18. Juni 2020; - eine Probeentnahme Amphetamin (A013'675'575; Lagernummer Nr. S005952020), sichergestellt anlässlich der Hausdurchsuchung vom 1. April 2020; - Betäubungsmittelutensilien/Verpackungsmaterialen und Spuren: o gemäss Lagernummer S00595-2020 (diverse teilweise aufgeschnittene Vakuumsäcke, ein paar Gummi-Handschuhe, ein schwarzer Abfallsack sowie zerknittertes Haushaltspapier, A013'672'372; DNA-Spur, A013'675'199), sichergestellt am 31. März 2020; o gemäss Lagernummer S00809-2020 (ein schwarzer Abfallsack, A013'753'214; eine leere PET-Flasche, A013'754'524; zerknüllte Papiertücher, A013'754'546; ein Paar grüne Haushaltshandschuhe, A013'754'568; eine grüne Kartonverpackung, A013'754'591; eine rote Stoff-Einkaufstasche, A013'754'615; eine transparente Verpackung, A013'754626; sechs weisse Knistersacktaschen, A013'754'671; sieben aufgeschnittene Vakuumbeutel, A013'754'682; mehrere DNA-Spuren bzw. -Spurenträger, A013'754'739, A013'754'944, A013754'740), sichergestellt am 5. Mai 2020; o gemäss Lagernummer S01244-2020 (ein schwarzer Abfallsack, A013'903'349; ein Paar orange Haushaltshandschuhe, A013'903'645; 9 aufgeschnittene Vakuumbeutel, A013'903'678; ein Stück Haushaltpapier, A013'903'690; eine Lebensmittelverpackung, A013'903'703; DNA-Spur, A013'912'715), sichergestellt am 18. Juni 2020; o gemäss Lagernummer S01130-2020 (eine Haushaltpapierrolle, A013'902'404; ein grosser weisser Abfallsack, A013'902'437; DNA-Spur, A013'902'437), sichergestellt am 18. Juni 2020; o sowie Betäubungsmittel-Saug-Asservate (A013'903'689, A013'903'725) und Fingernagelschmutzspuren (A013'903'883).

16. Der im Verfahren DG210036-L des Bezirksgerichts Zürich bei D._____ sichergestellte und bei der Stadtpolizei Zürich lagernde Beutel mit CBD-Hanf (136 Gramm; A013'902'277; Lagernummer S01129-2020) wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids auf erstes Verlangen an D._____, … [Adresse], oder an eine von diesem bezeichnete Person herausgegeben. Bei Nichtabholung innert drei Monaten seit Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids wird der CBD-Hanf durch die Lagerbehörde vernichtet.

17. f. […]

19. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 27. August 2021 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservatetriage, lagernden (gefälschten) Armbanduhren der Marke Rolex, Modell Submariner Date, Oyster, 40

(A014'136'197) und der Marke Patek Philippe, Nr. 8 (A014'136'211) werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids vernichtet.

20. […]

21. Die nachfolgend aufgeführten, in Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren erhobenen DNA-Spuren werden nach Eintritt der Rechtskraft vernichtet: A013'677'786, A013'903'407, A013'903'430, A013'903'441, A013'903'452, A013'903'463, A013'911'518, A013'911'563, A013'911'585, A013'911'621, A013'911'665, A013'911'689, A013'911'767, A013'911'858, A013'911'870, A013'911'892.

22. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

CHF 24'000.00 die weiteren Auslagen betragen:

CHF 15'000.00 Gebühr Strafuntersuchung Beschuldigter 1

[…] […] […]

CHF 7'906.75 Auslagen Beschuldigter 1

[…] […] […]

CHF 42'227.00 Telefonkontrolle Beschuldigte 1

[…] […] […]

CHF 4'139.40 Entschädigung Dolm. Beschuldigter 1

[…] […] […]

CHF 1'000.00 Kosten des Beschwerdeverfahrens UB200137 (OGer ZH)

CHF 1'000.00 Kosten des Beschwerdeverfahrens UB210081 (OGer ZH)

[…] […] […]

[…] […] […]

[…] […] […]

CHF 4'200.00 diverse Kosten.

Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

23. ff. […]

26. […]

27. ff. […]"

2. Die Beschwerde von Rechtsanwalt Dr. iur. B._____ gegen die vorinstanzliche Festsetzung seines Honorars wird im Umfang von CHF 5'933.– gutgeheissen und im übrigen Umfang abgewiesen.

3. Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren beträgt CHF 2'100.–. Im Umfang von CHF 1'750.– werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer auferlegt. Im übrigen Umfang werden die Kosten auf die Staatskasse genommen.

4. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

5. Gegen die Ziffern 2 und 3 dieses Beschlusses kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig

 der mehrfachen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie teilweise in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. b und c BetmG;

 der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 305bis Ziff. 2 lit. b und c StGB betreffend den Vorgang 20 freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 8 Jahren und 1 Monat Freiheitsstrafe, wovon 1'433 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind.

4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 8 Jahre des Landes verwiesen.

5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil CHF 20'000.– zu bezahlen.

6. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 27. August 2021 beschlagnahmte Bargeld in Höhe von CHF 3'300.– wird zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten des Beschuldigten verwendet.

7. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 27. August 2021 beschlagnahmte Personenwagen der Marke BMW, Typ 540i, schwarz, ZH 6, Fahrgestell-Nummer: 7 (Lagerort: Stadtpolizei Zürich, SPA-VP-AB-SCHL, Abschleppdienst) wird verwertet und der Erlös zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten des Beschuldigten verwendet.

8. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 23, 24 und 27) wird bestätigt.

9. Rechtsanwalt Dr. iur. B._____ wird für seine Bemühungen und Auslagen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten A._____ mit CHF 91'956.45 (inkl. Mehrwertsteuer und Spesen bzw. Barauslagen, abzüglich Akontozahlungen in der Höhe von gesamthaft CHF 68'881.40) aus der Gerichtskasse entschädigt.

10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

CHF 5'000.–; die weiteren Kosten betragen:

CHF 4'450.– Fahrzeugeinstellgebühren bis 30. Juni 2024 CHF ausstehend Fahrzeugeinstellgebühren ab 1. Juli 2024 CHF 74'157.– amtliche Verteidigung durch RAin X1._____. CHF 4'955.85 amtliche Verteidigung durch RA B._____.

11. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu 4/5 auferlegt um im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen im Umfang von 1/5 auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

12. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

 die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (übergeben)  Dr. iur. B._____, AS._____ AG, … [Adresse] (versendet)  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (versendet)  das Migrationsamt des Kantons Zürich (versendet)

sowie in vollständiger Ausfertigung an

 die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  Dr. iur. B._____, AS._____ AG, … [Adresse]  das Bundesamt für Polizei fedpol, Hauptabteilung Bundeskriminalpolizei, Kriminalanalyse KA2, Guisanplatz 1A, 3003 Bern  das Bundesamt für Polizei, Meldestelle für Geldwäscherei MROS, Guisanplatz 1A, 3003 Bern  die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Laupenstrasse 27, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an  die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste, unter Beilage der Formulare "Löschung DNA-Profil und Vernichtung ED-Material"  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Kasse des Bezirksgerichts Zürich gemäss Disp. Ziff. 6, 7 und 9  die Kasse des Obergerichts des Kantons Zürich gemäss Disp. Ziff. 5  die Stadtpolizei Zürich, SPA-VP-ABSCHL, Abschleppdienst, Bahnhofbrücke 1, 8001 Zürich, gemäss Disp. Ziff. 7.

13. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 5. Juni 2024

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. B. Gut MLaw W. Dharshing