SB220443
Sexuelle Nötigung etc.
4. Oktober 2022Deutsch3 min
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB220443-O/U/nm Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Ersatzoberrichterin Dr. Borla und Ersatzoberrichter Dr. Zogg sowie Gerichtsschreiberin MLaw Meier Beschluss vom 4. Oktober 2022 in Sachen Staatsan...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB220443-O/U/nm
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Ersatzoberrichterin Dr. Borla und Ersatzoberrichter Dr. Zogg sowie Gerichtsschreiberin MLaw Meier
Beschluss vom 4. Oktober 2022
in Sachen
Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und Berufungsklägerin
sowie
A._____, Privatklägerin
unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
gegen
B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter
verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____
betreffend sexuelle Nötigung etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Einzelgericht in Strafsachen, vom 7. Dezember 2021 (GG210029)
Erwägungen:
1.
Am 20. Dezember 2021 meldete die Staatsanwaltschaft See/Oberland gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Einzelgericht in Strafsachen, vom 7. Dezember 2021 Berufung an (Urk. 50), reichte hernach jedoch keine Berufungserklärung ein.
2.
Gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO hat die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine Berufungserklärung einzureichen, worauf im vorinstanzlichen Urteil hingewiesen wurde (Urk. 54 S. 27 f.). Vorliegend wurde das begründete Urteil vom 7. Dezember 2021 am 30. Mai 2022 von der Staatsanwaltschaft entgegengenommen (Urk. 53). Damit begann die Frist zur Einreichung der Berufungserklärung am 31. Mai 2022 zu laufen und endete am 20. Juni 2022 (Art. 90 Abs. 1 und Abs. 2 StPO).
Da innert Frist keine Berufungserklärung einging, ist auf die Berufung der Staatsanwaltschaft androhungsgemäss nicht einzutreten, ohne dass von den Parteien eine Stellungnahme im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO einzuholen ist (vgl. ZR 110/2011 S. 217).
3.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Unterliegt die Staatsanwaltschaft, trägt der verfahrensführende Kanton die Kosten (Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl., Art. 428 N 3). Mangels erkennbarer Umtriebe sind keine Entschädigungen zuzusprechen.
Entscheid
1. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft See/Oberland wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an
− die Verteidigung (im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin (im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin)
sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
− die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).
5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 4. Oktober 2022
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Meier