SB220446
Angriff etc. und Widerruf
22. Mai 2023Deutsch4 min
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB220446-O/U/nm Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Stiefel, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Bertschi und Ersatzoberrichter lic. iur. Weder sowie Gerichtsschreiberin MLaw Tresch Beschluss vom 22. Mai 2023 in Sachen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und Erstberufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigter und Zweitberufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____ betreffend Angriff etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom 2. Juni 2022 (DG180123)
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Erwägungen:
1.
Die Staatsanwaltschaft meldete am 9. Juni 2022 gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom 2. Juni 2022 (u.a. Urk. 223) Berufung an (Urk. 215). Der Beschuldigte liess seinerseits am 13. Juni 2022 Berufung anmelden (Urk. 217). Hernach ergingen fristgerecht am 17. August 2022 respektive am 31. August 2022 die entsprechenden Berufungserklärungen beim Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 224 [Staatsanwaltschaft] resp. Urk. 225 [Beschuldigter]). Anschlussberufungen wurden keine erhoben (vgl. Urk. 227). Am 6. Februar 2023 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 6. Juni 2023 vorgeladen (Urk. 229).
2.
Mit jeweiliger Eingabe vom 27. April 2023 zogen beide Parteien ihre gegen das vorinstanzliche Urteil je angemeldete Berufung zurück (Urk. 230 f.) Das Verfahren ist demgemäss als erledigt abzuschreiben.
3.
3.1
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens, wobei der Berufungsrückzug einem Unterliegen gleichkommt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend wäre aufgrund der erst relativ zeitnah zur Berufungsverhandlung erfolgten Rückzüge und der dadurch entstandenen Aufwände theoretisch eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.– angemessen (§ 2 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 und Abs. 3 GebV OG). Da ausgangsgemäss sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Beschuldigte als unterliegend gelten, hätten sie diese Kosten je hälftig zu tragen. Unterliegt die Staatsanwaltschaft, trägt indes der verfahrensführende Kanton die Kosten (SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 428 N 3). Entsprechend ist die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr tatsächlich auf die Hälfte, mithin auf Fr. 300.– festzusetzen und in diesem Umfange gänzlich dem Beschuldigten aufzuerlegen.
3.2
Die von der amtlichen Verteidigung geltend gemachten Bemühungen in der Höhe von Fr. 2'033.80 (inkl. 7.7 % MwSt.; Urk. 234) sind ausgewiesen und erscheinen angemessen. Die damit einhergehenden Kosten sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. In Anbetracht dessen, dass die Staatsanwaltschaft und der
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Beschuldigte gleichermassen als unterliegend gelten, rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten lediglich eine hälftige Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO, mithin in der Höhe von Fr. 1'016.90, aufzuerlegen.
Dispositiv
1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufungen erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom 2. Juni 2022 rechtskräftig.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 300.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'033.80 amtliche Verteidigung.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Es bleibt eine hälftige Rückzahlungspflicht im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO, mithin in der Höhe von Fr. 1'016.90, vorbehalten.
4. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Privatklägerschaft sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).
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5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 22. Mai 2023 Der Präsident: Oberrichter lic. iur. Stiefel Die Gerichtsschreiberin: MLaw Tresch -- 4 of 4 --